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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 21.07.2012

Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Anlagegüterdie Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens, 2. Gebrauchsgüterdie Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage), 3. Verbrauchsgüterdie Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

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