Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG | § 10 Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen

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(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Renten der Rentenversicherung und Leistungen der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder 19 bis 27 sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 oder die Summe der Zahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden einschließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

1.
für Versichertenrenten auf 2.010 DM,
2.
für Witwen- oder Witwerrenten auf 1.206 DM,
3.
für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
4.
für Halbwaisenrenten auf 603 DM.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Leistungen, die nach dem Sonderversorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit zugestanden haben, § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) weiter. § 2 des Gesetzes über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) findet auch Anwendung bei gleichartigen Renten der Rentenversicherung oder der Versorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von Leistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprüchen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit gezahlt werden, die nach dem 30. September 1989 in den Bereich der Rentenversicherung oder anderer Versorgungssysteme gewechselt sind. Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berücksichtigt worden sind.

(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Rentenversicherung weitergezahlt.

(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Wurde die Leistung in den Fällen des Absatzes 2 im Dezember 1991 von einem Träger der Rentenversicherung gezahlt, hat er die Begrenzung vorzunehmen; der Versorgungsträger teilt ihm auf Anforderung die erforderlichen Daten mit. Die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

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(1) Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. De
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(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:1.Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,2.zusätzliche Altersversorgung und3.zusätzliche Hinterbli

(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonderversorgungssystemen werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalende
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(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger hat dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung

(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende Leistungen überführt:1.Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche Invalidenversorgung,2.zusätzliche Altersversorgung und3.zusätzliche Hinterbli

(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungssysteme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen. (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter E
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published on 06/07/2010 00:00

Tenor § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführu
published on 19/07/2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. Dezember 2004 - 6 O 56/04 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
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