Verwaltungsrecht: Zur Klage gegen Entwidmung einer Straße

bei uns veröffentlicht am21.06.2016

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Zusammenfassung des Autors
Der Anlieger ist nur insoweit geschützt, als ihm in Folge der Entwidmung der Zugang zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt wird.
Das OVG Bremen hat in seinem Beschluss vom 08.01.2016 (Az.: OVG 1 B 134/15) folgendes entschieden:

Das bremische Landesstraßenrecht vermittelt kein allgemeines Abwehrrecht des Anliegers gegen die rechtswidrige Entwidmung einer Straße.


Gründe

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einziehung eines Teils der im Gebiet der Bremer Industriehäfen gelegenen Waterbergstraße. Bei der von der Südweststraße abzweigenden Waterbergstraße handelt es sich um eine Stichstraße mit einer Gesamtlänge von ca. 650 m, an deren Ende sich ein Wendehammer befindet. Die Straße hat durchgängig eine 6,50 m breite Fahrbahn sowie auf ihrer nordwestlichen Seite einen Parkstreifen und einen Gehweg. Beidseits des Endes der Waterbergstraße befinden sich ausschließlich Grundstücke, die im Eigentum der Beigeladenen stehen; auf der nordwestlichen Seite der Straße auf einer Länge von ca. 180 m, auf der südöstlichen Seite der Straße auf einer Länge von ca. 240 m. Auf der nordwestlichen Seite der Waterbergstraße schließt an das Grundstück der Beigeladenen das Grundstück der Antragstellerin an, auf dem diese ein Tanklager betreibt. Das Grundstück der Antragstellerin verfügt über eine Einfahrt und vier nebeneinanderliegende Ausfahrten jeweils zur Waterbergstraße hin, die jeweils mit Tankkraftwagen befahren werden können.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 20.11.2013 verkaufte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die das Ende der Waterbergstraße einschließlich Wendehammer bildenden Grundstücksflächen auf einer Länge von insgesamt ca. 160 m und verpflichtete sich, für diese Straßenflächen ein Entwidmungsverfahren einzuleiten. Die Beigeladene verpflichtete sich im Gegenzug, am zukünftigen vorgezogenen Ende der Straße einen neuen Wendehammer herzustellen und hierfür einen Teil ihres Grundstücks zur Verfügung zu stellen. Der neue Wendehammer schließt damit unmittelbar an die Ausfahrten vom Grundstück der Antragstellerin an.

Am 4.12.2014 machte die Antragsgegnerin ihre Absicht, ein Teilstück der Waterbergstraße zu entwidmen, im Weser Kurier bekannt. Die Antragstellerin erhob dagegen Einwendungen. Sie rügte die aus ihrer Sicht unzureichende öffentliche Bekanntmachung, das Fehlen der für eine Entwidmung nach § 7 Abs. 1 BremLStrG erforderlichen Voraussetzungen sowie einen Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Mit Verfügung vom 26.1.2015 verkürzte die Antragsgegnerin die Waterbergstraße um eine Strecke von 160 m und entwidmete dieses im Einzelnen beschriebene Teilstück für den öffentlichen Verkehr. Die Verfügung wurde auf der Internetseite http://landesportal.bremen.de/senat/amtliche-bekanntmachungen am 28.1.2015 bekanntgemacht. Zusätzlich übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin den Bekanntmachungstext nebst einem Schreiben, in der sie sich mit deren Einwendungen gegen die Entwidmung auseinandersetzte. Am 5.2.2015 erhob die Antragstellerin gegen die Entwidmung Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen am 5.3.2015 die sofortige Vollziehung der Entwidmungsverfügung vom 26.1.2015 an. Den dagegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.6.2015 als unzulässig abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist , hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entwidmungsverfügung vom 26.1.2015 ist zwar zulässig, denn die von der Antragstellerin in Folge der Entwidmung eines Teils der Waterbergstraße behauptete Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks lassen eine Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheinen. Ihr Interesse daran, die Entwidmungsverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig wieder außer Vollzug zu setzen, überwiegt jedoch nicht das entgegenstehende öffentliche Vollzugsinteresse. Der Widerspruch wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Ein Straßenanlieger hat gegenüber einer Entwidmungsverfügung ein Abwehrrecht nur insoweit, als ihm in Folge der Entwidmung der Zugang zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt wird. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Prüfung führt die angegriffene Entwidmungs-verfügung für die Antragstellerin jedoch nicht zu einer solchen Entziehung oder wesentlichen Beschränkung des Zugangs zum Grundstück. Unabhängig davon bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Entwidmungsverfügung als rechtswidrig erweisen könnte.

Der Anliegergebrauch, auf den die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren stützt, vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht - hier dem Bremischen Landesstraßengesetz -, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am „Anliegergrundstück“ bestimmt. § 8 Abs. 1 des bremischen Landesstraßengesetzes bestimmt, dass einem Anlieger ein Recht auf Fortbestand einer Straße nicht zusteht. § 8 Abs. 3 Satz 1 BremLStrG regelt, dass dann, wenn u. a. durch die Entwidmung einer Straße einem Anlieger der rechtmäßige Zugang zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt wird, der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, falls die Herstellung des Ersatzes nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht gemäß Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt oder wenn die Zufahrt oder der Zugang auf einer widerruflichen Erlaubnis beruht. Mit diesen Regelungen hat der Landesgesetzgeber eine dem Gewährleistungsinhalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragende Regelung getroffen.

Das Landesstraßengesetz schützt den Anlieger danach im Hinblick auf die Entwidmung einer Straße nur insoweit, als ihm in Folge der Entwidmung der Zugang zu seinem Grundstück auf Dauer entzogen oder wesentlich beschränkt wird. Eine wesentliche Beschränkung des Zugangs liegt dann vor, wenn eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Straßennetz - auch anderweitig - nicht mehr besteht. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau mit den Wertungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 BremLStrG. Dem derart betroffenen Anlieger verleiht das Landesrecht einen Anspruch auf einen Ersatzzugang oder eine Geldentschädigung. Ein allgemeines Abwehrrecht gegen eine rechtswidrige Entwidmung sieht das Bremische Landesstraßengesetz dagegen nicht vor. Soweit in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, teilweise auch gestützt auf Art. 2 und 3 GG, ein erweiterter Anspruch auf Vollkontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entwidmungs-verfügung bejaht wurde folgt dem der Senat jedenfalls für den Anwendungsbereich des Bremischen Landesstraßengesetzes nicht. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25.8.1992 , festgehalten, dass nach dem Bremischen Landesstraßengesetz dem Anlieger grundsätzlich kein Recht auf Fortbestand eines Weges zusteht und dessen Interessen bei der Entwidmungsentscheidung dann nicht zu beachten sind, wenn das Grundstück anderweitig über eine Straße erschlossen und damit über das öffentliche Straßennetz uneingeschränkt zugänglich bleibt.

Die angegriffene Entwidmung eines Teils der Waterbergstraße führt nicht zu einer Entziehung oder wesentlichen Beschränkung des Zugangs zum Grundstück der Antragstellerin. Auch nach der Entwidmung hat das Grundstück einen ausreichenden Zugang zum öffentlichen Straßennetz. An der unmittelbaren Zufahrt und den Abfahrtsmöglichkeiten zum bzw. vom Grundstück der Antragstellerin ändert sich in Folge der Entwidmung nichts. Die Straße wird im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich nicht verändert. Mit der Entwidmung steht zwar das bisherige nach West/Südwest reichende Ende der Waterbergstraße auf einer Länge von ca. 160 m dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung. Dies führt jedoch gegenüber dem bisherigen Zustand nicht zu einer wesentlichen Beschränkung des Zugangs zum Grundstück der Antragstellerin. Bei dem entsprechenden Teilstück handelte es sich um eine Sackgasse. Es verband nach seiner Verkehrsfunktion das Grundstück der Antragstellerin nicht mit dem übrigen öffentlichen Straßennetz. Diese Verbindung wird durch die Entwidmung nicht berührt. Durch die Anlegung eines neuen Wendehammers ist auch gesichert, dass Fahrzeuge in der Stichstraße weiterhin wenden können.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die Entwidmung gingen in dem Teilstück Parkplätze verloren, die von Lkw als Ausweichmöglichkeit genutzt worden wären, zeigt sie damit keine ihr Anliegerrecht berührenden Nachteile auf. Ein Anlieger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass im öffentlichen Straßenraum vorhandene Parkplätze erhalten bleiben. Besondere Umstände, nach denen im vorliegenden Fall etwas anderes gelten könnte, legt die Antragstellerin nicht dar.

Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, infolge der Entwidmung sei mit Staubildungen und damit einhergehend mit einer Erhöhung der Unfallgefahr zu rechnen, fehlt es ebenfalls an einem hinreichend nachvollziehbaren Vortrag. Neben dem Betrieb der Antragstellerin kommt als weitere Verkehrsquelle in diesem Bereich der Waterbergstraße vor allem der Betrieb der Beigeladenen in Betracht. Die Abwicklung des die Beigeladene betreffenden Verkehrs wird in der im Rahmen des Entwidmungsverfahrens eingeholten verkehrstechnischen Untersuchung der Dr. Brenner Ingenieursgesellschaft mbH von November 2014 im Einzelnen beschrieben. Danach verfügt die Beigeladene vor dem Pförtnerhaus über eine Wartezone, die zwei Stellplätze umfasst. Dort werden - für den Zeitraum der Anmeldung vom Fahrer beim Pförtner - die LKW abgestellt. Bei der Anmeldung erfährt der Fahrer, welche Rampe er anfahren soll - geradeaus auf der Waterbergstraße oder links auf das Werksgelände. Nach der Beschreibung im Gutachten erfolgt auch nach der Entwidmung die Abfertigung von Lkw bei der Beigeladenen wie bisher. Eine Abfertigung im neu hergestellten Wendehammer ist nicht vorgesehen. Vielmehr wird dieser nach der Abfertigung geradlinig durchfahren. Wodurch sich bei dieser Sachlage für die Antragstellerin in Folge der Entwidmung eine Verschlechterung der bisherigen Verkehrssituation ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Das betrifft auch den Verkehr, der durch Schiffsabfertigungen entsteht.

Auch die Zugänglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge und die Versorgung mit Löschwasser wird nach den erkennbaren Umständen durch die Teilentwidmung nicht verschlechtert. Die Feuerwehr hatte gegen die Entwidmung keine Einwände. Sie hat am 19.1.2015 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt, dass sich an der alten Wendeanlage keine Wasserentnahmestelle befindet. Die Entnahmestellen am Kalihafen seien weiterhin verfügbar. Dass sich durch die Teilentwidmung die Möglichkeiten einer effektiven Brand- oder Störfallbekämpfung - einschließlich einer Räumung des Grundstücks - mindern, ist nicht erkennbar.

Die Teilentwidmung bewirkt ebenfalls keinen Eingriff in das Recht der Antragstellerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb genießt den Schutz des Art. 14 GG nur insoweit, wie der Unternehmer Inhaber einer Rechtsstellung ist, das heißt soweit er gegen die Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes rechtlich abgesichert ist. Bloße objektivrechtlich nicht geschützte Erwerbsmöglichkeiten, Gewinnaussichten, Hoffnungen oder Chancen fallen nicht darunter. Der unveränderte Fortbestand einer bestimmten Verbindung der Anliegerstraße mit dem öffentlichen Wegesystem bildet daher regelmäßig keine in den Schutz des Anliegers einzubeziehende Rechtsposition.

Unabhängig davon ist anzumerken, dass aus Sicht des Senats gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entwidmungsverfügung bestehen. Die Antragsgegnerin begründet die Teilentwidmung gestützt auf § 7 Abs. 1 Satz BremLStrG mit einem aus haushalts- und verkehrssicherungsrechtlichen Gründen bestehenden hohen öffentlichen Interesse. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der erforderliche Aufwand für die Sicherung und Erhaltung des entwidmeten Teils der Waterbergstraße, der nur für die Grundstücke der Beigeladenen Erschließungsfunktion hat, in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen für die Allgemeinheit steht, auch wenn man unterstellt, dass die Parkflächen dieses Straßenteils bisher zum Teil auch von nicht der Beigeladenen zuzurechnenden Fahrzeugen in Anspruch genommen wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, da die Beigeladene selbst mit ihrer Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 43.3 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist bei einer Klage gegen eine straßenrechtliche Widmung oder Einziehung der wirtschaftliche Wert, mindestens 7.500 Euro, anzusetzen. Im Hinblick auf die Größe des Betriebes der Antragstellerin und die von ihr befürchteten wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Entwidmung, erscheint deshalb in der Hauptsache ein Streitwert von 10.000 Euro und im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Streitwert von 5.000 Euro angemessen.
 

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.