Verkehrssicherungspflicht: Schlagloch auf der Autobahn - Land NRW haftet

28.03.2014

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Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

EnglischDeutsch
Erleidet ein Pkw-Fahrer wegen eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn einen Schaden, so kann das Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung haften.
Erleidet ein Pkw-Fahrer beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der Bundesautobahn einen Schaden, haftet das beklagte Land aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und das Land NRW zum Schadenersatz verurteilt. Geklagt hatte ein Mann, der mit seinem Pkw die BAB 52 in Gelsenkirchen im Bereich einer Baustelle befahren hatte. Dabei wurde die Fahrbahn über den Standstreifen geleitet. Dort geriet das Fahrzeug in ein ca. 20cm tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden. Die Reparaturkosten betrugen ca. 2.200 EUR. Das Schlagloch war im Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachts entstanden. Um den Standstreifen für den Verkehr befahrbar zu machen, hatte der für das beklagte Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau NRW die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie mit einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war.

Das OLG entschied, dass das Schlagloch die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle sei. Die Ausführung zum Verschließen des Gullyschachts habe selbst bei fachgerechter Ausführung ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet, dass die Schachtabdeckung durch das zu erwartende hohe Verkehrsaufkommen beschädigt werde. Dabei hätten andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gestanden. Die Verkehrssicherungspflichtverletzung habe der Landesbetrieb zu vertreten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile müssten der Fachbehörde bekannt sein. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, weil die unfallursächliche Schadstelle für ihn praktisch nicht zu erkennen gewesen sei (OLG Hamm, 11 U 52/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 (Az.: 11 U 52/12):


Gründe:

Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an seinem Fahrzeug Pkw Skoda, amtliches Kennzeichen..., am 19.05.2010 nachts gegen 01:30 Uhr bei Benutzung der BAB 52 im Bereich einer seinerzeit in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Bauer-West befindlichen Baustelle entstanden sind. Außerdem begehrt er die Zahlung einer allgemeinen Kostenpauschale sowie Ersatz ihm vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das beklagte Land die von der bauausführenden Fa. H2 für den Standstreifen gefertigten provisorischen Gullyschachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert habe, ob sie den Belastungen des übergangsweise auf den Standstreifen umgelenkten Verkehrs standhalten. Ein Mitverschulden falle dem Kläger nicht zur Last, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die unfallursächliche, schadhafte provisorische Schachtabdeckung für den Fahrzeugverkehr nicht erkennbar gewesen sei. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei auch der Höhe berechtigt, insbesondere die im Schadensgutachten in Ansatz gebrachte Wertminderung von 100,- € gerechtfertigt, wohingegen ein Abzug „Neu für Alt“ für die bei der Fahrzeugreparatur erneuerten zwei Winterreifen nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Urteilsbegründung wird auf die angefochtene Entscheidung erster Instanz Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich das beklagte Land mit der Berufung, mit der es seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Es meint, dass das Landgericht zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bejaht hat. Dazu trägt das beklagte Land ergänzend vor, dass der betreffende Baustellenbereich nach Herstellung der provisorischen Schachtabdeckungen zweimal wöchentlich von der Autobahnmeisterei kontrolliert worden sei, letztmals vor dem Unfall am 18.05.2010, ohne dass sich dabei irgendwelche Besonderheiten ergeben hätten. Darüber hinaus habe es die Verkehrssicherung für die Baustelle mit dem zwischen ihm und der Fa. H2 abgeschlossenen Bauvertrag auf letztere übertragen, die ihrerseits damit wiederum die Fa. I beauftragt habe. Diese habe den Baustellenbereich zweimal täglich - einmal am Tag und einmal in der Nacht - kontrolliert. Die letzte Kontrolle vor dem Unfall des Klägers sei am 19.05.2010 zwischen 0:19 Uhr und 0:29 Uhr durchgeführt worden, ohne dass dabei Auffälligkeiten festgestellt worden seien.

Darüber hinaus hat das beklagte Land noch ergänzend dazu vorgetragen, in welcher Weise die provisorischen Schachtabdeckungen von der Fa. H2 hergestellt worden sind.

Das beklagte Land beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung als richtig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. T vom 20.05.2013 eingeholt, wegen dessen Ergebnisses auf Blatt 189 bis 198 der Akten verwiesen wird. Ferner hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 15.11.2013 den Kläger sowie den für das beklagte Land gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO auftretenden Vertreter Herrn H persönlich angehört und den Sachverständigen Prof. Dr. Ing. T ergänzend befragt. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der mündlichen Gutachtenerstattung wird auf den Berichterstattervermerk vom 16.11.2013 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches stattgegeben.

Dem Kläger steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 19.05.2010 gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG und §§ 9, 9 a Abs. 1 StrWG NRW ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.198,58 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 272,87 € zu, weil das beklagte Land im Zuge der im Mai 2010 auf der BAB 52 in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West durchgeführten Straßenbauarbeiten die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat und dem Kläger dadurch ein Schaden in der vorgenannten Höhe entstanden ist.

Das beklagte Land ist für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche passivlegitimiert. Die Verwaltung der Bundesautobahnen obliegt nach Art. 90 Abs. 1 GG eigenverantwortlich den Ländern. Diese im Auftrag des Bundes den Ländern obliegende Verwaltungsaufgabe umfasst die Verpflichtung, für die Sicherheit auf den Autobahnen und damit auch für deren verkehrssicheren Zustand Sorge zu tragen. Deshalb haftet das jeweilige Land wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten auf Autobahnen. Die Haftung richtet sich dabei nach Amtshaftungsgrundsätzen, weil das Land Nordrhein-Westfalen die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für Bundesfernstraßen, zu denen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FStrG auch die Bundesautobahnen gehören, gemäß § 9 a Abs. 1 StrWG NRW als hoheitlich wahrzunehmende Aufgabe ausgestaltet hat.

Dem beklagten Land fällt im Zuge der im Mai 2010 in Höhe der Anschlussstelle Gelsenkirchen-Buer-West an der BAB 52 durchgeführten Straßenbauarbeiten eine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Last.

Allerdings ergibt sich Haftung des beklagten Landes entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht daraus, dass es die von der Fa. H2 hergestellten provisorischen Schachtabdeckungen nicht engmaschig genug darauf hin kontrolliert hat, ob diese den Belastungen des fließenden Verkehrs standhalten. Insoweit kann dahinstehen, ob das beklagte Land die provisorischen Schachtabdeckungen nach Umleitung des Verkehrs auf den Standstreifen öfter als nur einmal am Tag hätte kontrollieren müssen und es mit seinem erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Sachvortrag, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die Fa. I übertragen worden sei und diese die Baustelle zweimal täglich, zuletzt vor dem Unfall des Klägers noch am 19.05.2010 zwischen 0:19 Uhr und 0:29 Uhr kontrolliert habe, nicht bereits gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, könnte nicht festgestellt werden, dass die danach gegebene Verletzung der Kontrollpflicht auch für den Unfall kausal geworden wäre. Wie nämlich der Sachverständige Prof. Dr. Ing. T bei seiner Befragung durch den Senat am 15.11.2013 ausgeführt hat, können die von den Zeugen C und G geschilderten Schäden an der provisorischen Schachtabdeckung auch innerhalb eines sehr kurzen Zeitraumes von nur einer halben bis einer Stunde entstanden sein. Davor kann es zwar schon feine Risse in der auf der Eisenplatte aufgebrachten Asphaltschicht gegeben haben, die aber nach Einschätzung des Sachverständigen selbst aus einem sehr langsam fahrenden Fahrzeug heraus nicht zu erkennen gewesen sein müssen. Danach muss aber selbst im Fall einer noch am 19.05.2010 um 0:29 Uhr durchgeführten Kontrolle noch kein für die Mitarbeiter der Fa. I erkennbares Schadensbild vorgelegen haben.

Dem beklagten Land fällt aber insoweit eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last, als es mit der von ihm für die provisorischen Schachtabdeckungen vorgegebenen Ausführungsweise in unnötiger Weise eine potentielle Gefahrenquelle für den fließenden Verkehr geschaffen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Firma H2 die provisorischen Schachtabdeckungen entsprechend den ihr vom beklagten Land erteilten Vorgaben angefertigt hatte oder ihr insoweit Ausführungsfehler zur Last fielen und das beklagte Land sich diese zurechnen lassen muss.

Die in dem 2. Nachtragsangebot der Fa. H2 vom 22.03.2011 „über zusätzlich erforderliche Arbeiten“ unter den Positionen Nummer 92.01.0002 bis 92.01.0005 im Einzelnen dargestellte Herstellungsweise der provisorischen Schachtabdeckungen durch Einbringung von angepassten Eisendeckeln in die Gullyschächte auf ein 3 cm dickes Mörtelbett und anschließendem Vergießen mit einer bituminösen heißen Vergussmasse sowie einer darauf per Hand lagenweisen aufgebrachten und verdichteten Asphaltschicht aus dem Material AC 11 TB beruht auf entsprechenden Vorgaben des beklagten Landes. Der im Senatstermin am 15.11.2013 für das beklagte Land gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO auftretende Vertreter Herr H hat bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat ausdrücklich bestätigt, dass das 2. Nachtragsangebot der Fa. H2 sich über Arbeiten verhält, deren Notwendigkeit sich erst im Zuge der Bauausführung ergeben hätten, aber auch betreffend solcher Arbeiten, die dann nicht mehr formell ausgeschrieben werden, vom beklagten Land die konkrete Art und Weise deren Ausführung vorgegeben wird.
Die vom beklagten Land vorgegebene Ausführungsweise beinhaltete jedoch, wie der Sachverständige Prof. Dr. T bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.05.2013 ausgeführt hat, selbst bei fachgerechter Ausführung de Arbeiten ein im Einzelfall nicht abschätzbares Risiko, dass die Schachtabdeckungen durch den Verkehr beschädigt werden, wobei dies allmählich geschehen konnte aber auch durch ein Einzelereignis - wie etwa ein hoch belastetes Lkw-Rad. Hierzu hat der Sachverständige im Senatstermin am 15.11.2013 auf Nachfrage des Senats ergänzend weiter ausgeführt, dass er die vom beklagten Land für die provisorischen Schachtabdeckungen gewählte Konstruktion jedenfalls bei einem so starken Verkehrsaufkommen, wie es vorliegend auf dem betreffenden Streckenabschnitt der BAB 52 zu erwarten gewesen sei, für kritisch halte, zumal die Belastbarkeit der provisorischen Schachtabdeckungen danach stark von handwerklichen Fragen abhängig gewesen sei, wie etwa der fachgerechten Verfüllung der Gullyschächte mit einem geeigneten Asphalt und der vorherigen fachgerechten Einbringung einer ausreichend dicken Stahlplatte, so dass diese sich nicht durchbiegen könne. Stattdessen wären nach Darstellung des Sachverständigen auch noch andere, sicherere Methoden in Betracht gekommen wie die Herstellung provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton. Solche hätten auch ohne eine zusätzliche Stahlbewehrung die auftretenden Spannungen in sich selbst aufnehmen können und bereits nach 4 bis 5 Stunden eine ausreichende Festigkeit gehabt, den Belastungen des Fahrzeugverkehrs auf Dauer standzuhalten.

Danach hätte aber das beklagte Land bzw. der für ihn tätig gewordene Landesbetrieb Straßenbau NRW hier der Fa. H2 die Herstellung provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton vorgeben müssen. Denn diese Ausführungsart hätte zum einen schon wegen der höheren Festigkeit und Belastbarkeit von Schnellbeton die größere Gewähr dafür geboten, dass sie den zu erwartenden hohen Verkehrsbelastungen auf der BAB 52 standhalten wird. Zum Anderen gilt dies auch deshalb, weil der für das beklagte Land tätig gewordene Landesbetrieb Straßenbau NRW, wie der Terminsvertreter Herr H im Senatstermin bestätigt hat, die Arbeiten der Fa. H2 nicht so engmaschig kontrollieren konnte und kontrolliert hat, dass er handwerkliche Ausführungsfehler der Fa. H2 bei der Herstellung der provisorischen Schachtabdeckungen mittels einer Stahlplatte und Füllschicht aus Asphalt mit hinreichender Sicherheit hätte ausschließen können. Mit Rücksicht auf das sich daraus ergebende, vom Sachverständigen als kritisch bewertete Risiko für den Fahrzeugverkehr und der Gefahr erheblicher Sach- und Personenschäden, die für die Verkehrsteilnehmer von einer schadhaften Schachtabdeckung ausgehen konnten, hätte das beklagte Land sich hier für die sicherere Ausführungsweise entscheiden und der Fa. H2 die Verwendung von Schnellbeton für die provisorischen Schachtabdeckungen vorgeben müssen, zumal diese Methode nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht mit einen unverhältnismäßig größeren Aufwand verbunden gewesen wäre. Indem das beklagte Land dies unterlassen hat, hat es in amtspflichtwidriger Weise für den Fahrzeugverkehr eine unnötige und vermeidbare potentielle Gefahrenquelle geschaffen.

Dem beklagten Land fällt insoweit auch ein Verschulden zumindest in Form fahrlässigen Handelns zur Last. Denn dem für das beklagte Land tätig gewordenen Landesbetrieb Straßenbau NRW hätten als Fachbehörde die hier in Betracht kommenden verschiedenen Möglichkeiten der Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen sowie deren Vor- und Nachteile bekannt sein müssen. Insbesondere hätte der Landesbetrieb Straßenbau NRW als Fachbehörde erkennen können und müssen, dass mit Rücksicht auf die vorliegend zu erwartende hohe Verkehrsbelastung provisorische Schachtabdeckungen aus Schnellbeton die größere Sicherheit boten, dass sie für die Dauer der Straßenbauarbeiten den Belastungen des Fahrzeugverkehrs standhalten werden, und deshalb diese Ausführungsart wählen müssen.

Dem Kläger ist durch die dem beklagten Land anzulastende Amtspflichtverletzung auch ein Schaden in der vom Landgericht zuerkannten Höhe entstanden. Denn für den Fall, dass das beklagte Land der Fa. H2 von vornherein eine Herstellung der provisorischen Schachtabdeckungen aus Schnellbeton vorgegeben hätte, wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall und den dabei an dem Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden gekommen.

Der Höhe nach beläuft sich der erstattungsfähigen Schaden des Klägers einschließlich der ihm zuzubilligenden Kostenpauschale von 25,- € und er ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten von 272,87 € auf insgesamt 2.471,86 €. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, die mit der Berufung auch nicht angegriffen sind.

Ein Mitverschulden fällt dem Kläger nicht zur Last. Denn nach den mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts war die unfallursächlich gewordene schadhafte provisorische Schachtabdeckung für den Kläger praktisch nicht zu erkennen. Ein Verstoß des Klägers gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO lässt sich daher nicht feststellen.

Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch ist aus § 291 BGB gerechtfertigt.

Damit erweist sich die Berufung des beklagten Landes insgesamt als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.