Unternehmensführung: Gehaltskürzung bei Widerruf der Prokura unzulässig

published on 01/10/2014 15:37
Unternehmensführung: Gehaltskürzung bei Widerruf der Prokura unzulässig
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Mitarbeiter eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestands der Prokura gewährt wird, ist unwirksam.
Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschieden. Eine solche Bestimmung weicht vom Grundgedanken der Regelung in § 52 des Handelsgesetzbuchs ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“. Durch die Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage wird hiervon abgewichen, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Eine solche Bestimmung weiche daher vom wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ab. Hiernach erfolgt der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“. Durch die Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage werde von der gesetzlichen Regelung abgewichen, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Die Regelung sei daher unwirksam. Im Urteilsfall sollte dem Mitarbeiter nach dem Widerruf der Prokura eine Zulage von 1.000 Euro entzogen werden (LAG Hamburg, 6 Sa 29/13). 


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


LAG Hamburg, Urteil vom 23.10.2013 (Az.: 6 Sa 29/13):

Eine vertragliche Regelung, durch die das Direktionsrecht des Arbeitgebers in zulässiger Weise erweitert wird, berechtigt nicht zur Entziehung höherwertiger Aufgaben und einer Vorgesetztenstellung.

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbestimmung, nach der dem Arbeitnehmer eine Zulage nur für die Dauer des Fortbestandes der Prokura gewährt wird, ist unwirksam. Eine solche Vertragsbestimmung weicht von wesentlichen Grundgedanken der Regelung in § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ab, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Weisung der Beklagten, mit der diese der Klägerin bestimmte Arbeitsaufgaben entzogen hat. Weiterhin begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr in unrechtmäßiger Weise ihre Vorgesetztenposition gegenüber anderen Arbeitnehmern der Beklagten genommen worden sei und macht Vergütungsansprüche geltend.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Immobilienverwaltungsunternehmen, seit dem 01.04.1981 beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 05.03.1981 zugrunde, der eine Beschäftigung der Klägerin als Sachbearbeiterin für die Grundstücksverwaltung vorsieht. Das Einstiegsgehalt der Klägerin betrug 2.400,00 DM.

Mit Vereinbarung vom 01.12.1983 wurde der Klägerin die Zuständigkeit für den EDV-Bereich der Beklagten sowie der H1H2. K2 und R.G1 KG übertragen. Zugleich wurde das Arbeitsentgelt der Klägerin zum 01.01.1984 auf 3707,00 DM brutto angehoben.

Im Januar 1991 wurde der Klägerin Handlungsvollmacht erteilt und ihr zugleich die Verantwortung für den Bereich Rechnungswesen der Firmengruppe eingeräumt. Die als „Verantwortung für den Bereich Rechnungswesen“ bezeichnete Aufgabe beinhaltet jedenfalls die Bearbeitung der Bankkonten der Verwaltungskunden einschließlich der Sammlung und Ordnung von Kontoauszügen und Belegen, die Prüfung auf Plausibilität sowie die zeitgerechte Übermittlung der Buchführungsunterlagen an das Steuerberatungsbüro. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte auch die Verfolgung von Forderungen der Firmengruppe durch Mahnungen, ggf. mit anwaltlicher Hilfe. Nachdem das Gehalt zwischenzeitlich zum 01.01.1990 auf 4.750,00 DM brutto angehoben worden war, erfolgte im Zusammenhang mit der Übertragung der Verantwortung für den Bereich Rechnungswesen eine weitere Gehaltserhöhung von 300,00 DM brutto monatlich.

Weitere Gehaltserhöhungen erfolgten zum 1.1.1993 und zum 01.04.1995.

Im Zusammenhang mit der Übernahme weiterer Zuständigkeiten im Bereich der Verwaltung für die Unternehmen E. E. B. KG, O.L. und G2T2 -Immobilien erhöhte die Beklagte das Gehalt der Klägerin zum 01.01.1996 auf 7.000,00 DM brutto. Weitere Gehaltserhöhungen erfolgten zum 01.04.1997 , zum 01.04.1999 und zum 01.04.2001.

Mit Wirkung vom 01.08.2001 wurde der Klägerin auch die vorbereitende Buchführung für ein weiteres Unternehmen der Unternehmensgruppe unter Führung der Beklagten, nämlich der Firma C.L1 KG übertragen und ihr Gehalt auf 9.100,00 DM angehoben.

Im August 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zwischenzeugnis , auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird.

Die Klägerin ist mit dem ehemaligen Leiter der Grundstücksverwaltung und Prokuristen der Beklagten Herrn T1 verheiratet. Herr T1 trat am 01.10.2008 in den Ruhestand. Die Beklagte verteilte die bisher von Herrn T1 wahrgenommenen Aufgaben um, ernannte zwei Einzelprokuristen für die Firmengruppe und erteilte der Klägerin, Herrn G3 und Herrn D. jeweils Gesamtprokura.

Die Klägerin und die Beklagte schlossen in diesem Zusammenhang am 10.10.2008 eine Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 05.03.1981 ab. In dieser Ergänzungsvereinbarung heißt es u. a. wie folgt:

„§ 1

Die Arbeitnehmerin wird ab dem 1. Oktober 2008 zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit in der „Leitung Verwaltungsbereich“ gemäß der als Anlage 1 beigelegten Stellenbeschreibung tätig. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerin entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Arbeitgebers liegenden Aufgabe betrauen; auch bei einem anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe einsetzen.

...

Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern in ihrem Verantwortungsbereich hat die Arbeitnehmerin vorher den Geschäftsführer abzustimmen.

§ 2

Die Arbeitnehmerin erhält, so lange ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesamtprokura für die R.G1 KG , die S.&M. KG , und die E. E.B. KG erteilt ist, eine Funktionszulage in Höhe von EUR 1.000,00 brutto monatlich.
...“.

Auf den Wortlaut der Vereinbarung im Übrigen sowie auf die „Stellenbeschreibung Prokuristin Verwaltungsbereich“ als Anlage 1 zu der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 wird Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf die Darstellung der neuen Organisationsstruktur des Unternehmens sowie die graphische Darstellung der Mitarbeiterzuordnung zu den Einzel- und Gesamtprokuristen einschließlich der Unterschriftenzuordnung.

Mit der Übernahme der Prokura gingen als neue Aufgaben der Klägerin die Unterzeichnung von Verträgen, Überweisungen und Lastschriften zusammen mit einem der anderen Prokuristen und die Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der monatlichen Verwaltergebühren sowie das Führen der Urlaubsliste einschließlich der Krankheits-/Abwesenheitstage einher. Von der Übernahme der Prokura an belief sich das Gehalt der Klägerin auf EUR 4.911,99 brutto.

Der Ehemann der Klägerin Herr T1 bezieht seit seinem Ausscheiden bei der Beklagten Rente und ist als Grundstückssachverständiger und Grundstücksverwalter tätig.

Mit Schreiben vom 20.06.2009 kündigte die B3G4 GmbH & Co. KG, langjähriger Kunde der Beklagten, die bestehenden Immobilienverwaltungsverträge und übertrug die Verwaltung der Immobilien auf Herrn T1. Die Beklagte hegte den Verdacht, dass die Klägerin die Unzufriedenheit des Kunden B. gekannt habe, die Beklagte davon aber nicht informiert habe, um ihrem Ehemann zu helfen, diesen Kunden für sich zu gewinnen. Hierzu hörte die Beklagte die Klägerin am 23.06.2009 an. Die Klägerintrat diesem Verdacht entgegen. Die Beklagte bat die Klägerin eine „Vereinbarung über Geheimhaltung und Information“ zu unterzeichnen.

Diese Vereinbarung enthielt unter anderem folgende Regelungen:„...

§ 5

Informationspflichten

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Geschäftsführung der Arbeitgeberin unverzüglich zu informieren, wenn sie erfährt, dass Kunden der Arbeitgeberin oder der mit ihr verbundenen Unternehmen mit den Leistungen der Arbeitgeberin, der mit ihr verbundenen Unternehmen oder von deren Mitarbeitern Lieben sind oder aus anderen Gründen die Gefahr besteht, dass einer dieser Kunden sein Vertragsverhältnis mit der Arbeitgeberin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen beendet....“

Unter § 6 der Vereinbarung war eine Vertragsstrafenregelung enthalten. Für den Inhalt dieser Regelung sowie für den Inhalt der Vereinbarung im Übrigen wird auf die Anlage B 12, Bl. 75 ff. d. A. verwiesen.

Die Klägerin war nicht bereit, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Daraufhin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2009 eine entsprechende Anweisung und wies sie darüber hinaus an, zu Beginn eines jeden Monats dem Geschäftsführer einen kurzen schriftlichen Bericht zu erstatten und hierbei den Schwerpunkt auf besondere Vorkommnisse zulegen.

Im Februar 2010 kündigten die langjährigen Kunden der Beklagten Frau und Herr A. ihre Verwaltungsaufträge mit der Beklagten, da sie mit der Arbeit der Klägerin unzufrieden waren. Die Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang unter dem 23.10.2010 eine Abmahnung.

Mit Schreiben vom 18.04.2011 beantragte die Klägerin die Reduzierung ihrer Arbeitszeit und regte gleichzeitig an, die von ihr verwalteten Objekte des Geschäftsinhabers abzugeben. Auf diesen Antrag reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2011und teilte der Klägerin u. a. Folgendes mit :
...
Ihrem Wunsch, bei reduzierter Arbeitszeit auch weiterhin ihre Aufgabe als Prokuristin und Fachvorgesetzte in vollem Umfange wahrnehmen zu können, werde ich - auch im Hinblick auf generelle Umstellungen im Hause - nicht entsprechen können.
Schlussendlich werden wir eine neue Vergütung festzulegen haben, die nicht nur die zeitliche Führung ihrer Tätigkeit reflektiert, sondern auch die dadurch bedingte geringere Verantwortung des neu konfigurierten Arbeitsplatzes.
...“
Die Klägerin nahm ihren Teilzeitantrag später zurück.
Im Mai 2011 bot Herr T1 der Beklagte an, einen Hausverwaltungsvertrag für den Immobilieneigentümer Herrn S1, zu übernehmen. Der entsprechende Vertragsentwurf sah vor, dass die Klägerin mit der Betreuung des Objekts betraut werden sollte. Die Beklagte nahm das Angebot jedoch nicht an.

Nachdem die Klägerin vom Steuerberatungsbüro der Beklagten erfahren hatte, dass überlegt wurde, dem Mitarbeiter Herrn R1 einen Firmenwagen zu gewähren, äußerte sie sich gegenüber dem weiteren Prokuristen Herrn G3 und sagte: „Wieso soll Herr R1 denn einen Firmenwagen bekommen. Da sind doch erst einmal ganz andere dran.“

Nachdem die Klägerin Herrn G3 im Juni 2011 darauf angesprochen hatte, sie müssten mit der Geschäftsleitung sprechen, dass die Gehälter angehoben würden, da gebe es Unterschiede, sie habe eine Liste mit den Gehältern, informierte Herr G3 den Geschäftsführer Herrn K. und den Prokuristen Herrn B1 über dieses Gespräch.

Im Zusammenhang mit Beschwerden eines weiteren Kunden, der M1P1 Stiftung, erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2011 eine weitere Abmahnung.

Mit Schreiben vom 07.09.2011 widerrief die Beklagte die Gesamtprokura der Klägerin mit sofortiger Wirkung und stellte die Zahlung der EUR 1.000,00 brutto monatlich ab dem 01.10.2011 ein. Das Schreiben endet mit folgendem Absatz:

„Über die konkreten Änderungen in Ihrem derzeitigen Aufgaben- und Verantwortungsbereich werden wir Sie nach Auswertung Ihrer Übersicht vom 30. August 2011 noch gesondert schriftlich informieren.“

Die Klägerin erhielt wieder Handlungsvollmacht und wurde Herrn T. unterstellt. Herr T., der zuvor der Klägerin unterstellt gewesen war, ist seitdem als Teamleitung eingesetzt. Zudem verlor die Klägerin ab dem 01.10.2011ihre Rolle als Ansprechpartnerin für andere Mitarbeiter. Die Neuorganisation der Zuständigkeiten teilte die Geschäftsleitung den Mitarbeitern mit Schreiben vom 08.09. 2011 mit.

Mit Aktennotiz vom 26.01.2012 zeigte die Klägerin Überlastung an. Auf den Wortlaut der Aktennotiz wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.02.2012 kündigten weitere Kunden, nämlich die Eigentümer der ObjekteS.-Damm x und K.-Straße x, die Verträge über die Verwaltung dieser Objekte. Stattdessen wurde Herr T1 beauftragt. Am 28. Februar 2012 fand hierzu ein Personalgespräch mit der Klägerin statt, an dem für die Beklagte die Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft Herr K. und Frau K. sowie Herr B1 teilnahmen. Herr K. fragte die Klägerin, ob sie wisse, dass die Beklagte wieder einen Verwaltungskunden verloren habe. Die Klägerin antwortete: „Mein Mann hat mir davon letzte Woche erzählt, als die Kündigung raus war“.

Im Anschluss an dieses Gespräch forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihren Büroschlüssel abzugeben. Dem kam die Klägerin nach. Abgesehen von den Sachbearbeitern Frau G5 und Herrn G. ist sie die einzige Mitarbeiterin ohne Büroschlüssel.
Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28.02.2012 auf, zu den Vorkommnissen Stellung zu nehmen. Dies tat die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2012. Auf den Wortlaut beider Schreiben wird Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben vom 21.03.2012 wurde der Klägerin mit sofortiger Wirkung folgende Aufgabengebiete entzogen:

„- Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung

- Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte inklusive O.L. einschließlich Darlehensverwaltung

- Personalangelegenheiten

- ständige Plausibilitätsberechnungen der Verwaltungsgebühren“

Ebenfalls wurde der Klägerin mit diesem Schreiben das Einzelzimmer entzogen, das sie seit mindestens 15 Jahren nutzt. Seither arbeitet die Klägerin zusammen mit Frau S2 in einem ca. 20 qm großen Büro.

Mit Schreiben vom 23.04.2012 wurde der Entzug der Aufgabengebiete und des Einzelbüros wiederholt.

Mit der vorliegenden, am 11.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20.07.2012 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Veränderungen ihrer Tätigkeit gewendet, den Entzug des Einzelzimmers und des Büroschlüssels angegriffen und die Zahlung einer monatlichen Vergütung von 1.000,00 € beginnend ab Oktober 2011 sowie zukunftsbezogen geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, dass sie nach dem Entzug ihrer Tätigkeiten durch die Weisung vom 21.03.2012 nicht mehr vertragsgemäß beschäftigt werde. Sie sei nicht nur Grundstückssachbearbeiterin, sondern auch Verwaltungsleiterin und Fachvorgesetzte gewesen. Der mit Schreiben vom 21.03.2012 erfolgte Entzug der Aufgaben sei daher nur im Wege der Änderungskündigung zulässig.

Die Klägerin habe zu keiner Zeit ihre vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen verletzt. Kontakte zwischen Kunden der Beklagte und Herrn T1 stammten aus der Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten. Ferner habe er aus dieser Zeit die Konditionen und Besonderheiten der einzelnen Verwaltungskunden gekannt.

Die Vereinbarung über Geheimhaltung und Information, die der Klägerin von der Beklagten vorgelegt worden sei, sei unangemessen gewesen. Die Informationspflichten seien zu weit gefasst. Im Übrigen sei nach dem Entwurf unklar, welche betrieblich erlangten Kenntnisse sie ggf. zu einem Hinweis an die Geschäftsleitung verpflichteten. Hinzugekommen sei, dass eine solche Verpflichtungserklärung nur von der Klägerin, nicht aber von ihr Kollegen habe abgegeben werden sollen.

Die Klägerin habe den Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit ausschließlich deshalb zurückgenommen, weil die Beklagte ihr die Teilzeitarbeit nur zu erheblich verschlechterten Bedingungen habe ermöglichen wollen. Ihr Vorschlag, die Reduzierung der Arbeitszeit durch Abgabe der Objekte des Geschäftsinhabers umzusetzen, sei von der Überlegung getragen gewesen, einen Bearbeiterwechsel für externe Kunden zu vermeiden. Die Klägerin hätte auch jede andere Objektzuweisung akzeptiert. Der von Herrn T1 angebotene Hausverwaltungsvertrag S1 habe keinen Zusammenhang zu der gewünschten Teilzeittätigkeit der Klägerin gehabt.

Der Anspruch auf das Einzelzimmer und den Büroschlüssel ergebe sich aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten.

Die für die Einräumung der Gesamtprokura gewährte Vergütung sei als allgemeine Geschäftsbedingung nicht ohne weiteres widerruflich. Der Entzug der Zahlung erfordere weitere Gründe als allein den Widerruf der Gesamtprokura, weil ansonsten die Regelung des § 308 Abs. 4 BGB umgangen werde. Die Klägerin habe die Zulage für die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhalten. Daher habe die Klägerin Anspruch auf die monatliche Zahlung von EUR 1.000,00 brutto für die Monate Oktober 2011 bis Juni 2012.

Nachdem die Klägerin mit der Klagschrift angekündigt hatte zu beantragen,

die Klägerin vertragsgemäß als Verwaltungsleiterin und Fachvorgesetzte mit folgenden Aufgaben zu beschäftigen:

a) Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung

b) Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte inklusive O.L. einschließlich Darlehensverwaltung

Personalangelegenheiten

ständige Plausibilitätsberechnungen der Verwaltungsgebühren

Fachvorgesetzte für Herrn T., Herrn G., Frau H., FrauK1, Frau W.;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Büroschlüssel zu übergeben;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 9.000,00 brutto zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 auf € 1.000,00 sowie auf je weitere € 1.000,00 seit dem 01.12.2011, 01.01.2012, 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012 und 01.07.2012;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30.06.2012 hinaus monatlich € 1.000,00 brutto an die Klägerin zu zahlen.

hat sie nach Rücknahme der Klage im Übrigen in der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 06.12.2012. zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Weisung der Beklagte unwirksam ist, mit der der Klägerin folgende Aufgaben entzogen worden sind:

Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung

Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte inklusive O.L. einschließlich Darlehensverwaltung

Personalangelegenheiten

ständige Plausibilitätsberechnungen der Verwaltungsgebühren

festzustellen, dass der Entzug der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter T., G., H., K1, W. unwirksam ist;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Büroschlüssel zu übergeben;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 9.000,00 brutto zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 auf EUR 1.000,00 sowie auf je weitere EUR 1.000,00 seit dem 01.12.2011, 01.01.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012 und 01.07.2012.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Weisung vom 21.03.2012 sei rechtmäßig gewesen. Sie habe der Klägerin keine arbeitsvertraglich zugesicherten Tätigkeiten entzogen.

Die Beklagte sei gezwungen gewesen, der Klägerin besonders sensible und Vertrauen erfordernde Aufgaben zu entziehen, weil die Beklagte das Vertrauen in die Loyalität der Klägerin verloren habe und zudem die Überlastungsanzeige der Klägerin zu berücksichtigen gewesen sei. Damit entspreche die Weisung auch billigem Ermessen.

Die Klägerin sei bereits seit Mitte 2009 - dem Zeitpunkt der Einführung des neuen EDV-Programms bei der Beklagten - nicht mehr für den EDV Bereich zuständig. Seither liege die Verantwortung für den EDV-Bereich der Firmengruppe ausschließlich bei den Herren D. und G3.

Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Verwaltungsleiterin gewesen. Sie sei Ansprechpartnerin für die Mitarbeiter Herrn T., Herrn G. und Frau H. gewesen und habe diesen Mitarbeitern für fachliche Fragen der Grundstückssachbearbeitung zur Verfügung gestanden. Ferner habe sie diesen Mitarbeitern die Weisungen des Geschäftsinhabers für die Verwaltungstätigkeit weitergegeben. Sie sei jedoch nicht berechtigt gewesen, aus eigener Kompetenz fachliche Weisungen zu erteilen. Auch Urlaubsgenehmigungen, Abmahnungen, Kündigungen oder Versetzungen seien den Geschäftsinhabern vorbehalten geblieben.

Die Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 räume der Klägerin im Fall des Widerrufs der Vereinbarung keinen Anspruch auf die dort genannten Tätigkeiten ein. Vielmehr seien die Tätigkeiten an den Fortbestand der Prokura geknüpft gewesen. Jedenfalls sei die Weisung im Hinblick auf die Regelung in § 1 der Vereinbarung der Beklagte zulässig gewesen, wonach die Beklagte das Recht habe, die Klägerin entsprechend ihren Weisungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Arbeitgebers liegenden Aufgabe zu betrauen. Selbst wenn die Organisations- und Aufgabenänderung der Beklagten eine Vertragsänderung hätte zur Folge haben sollen, läge diese mit der widerspruchslosen Fortsetzung der Tätigkeit durch die Klägerin vor.

Das Zwischenzeugnis der Klägerin sei besonders positiv formuliert und von Herrn K. zu einer Zeit unterzeichnet worden, als die Klägerin noch dessen volles Vertrauen genossen habe.

Der Teilzeitantrag der Klägerin, der mit der Anregung verbunden gewesen sei, die Objekte des Geschäftsinhabers nicht mehr zu betreuen, habe den Verdacht der Beklagten bestärkt, dass die Klägerin nur Objekte mit externen Kontaktdaten verwalten wolle, um die daraus gewonnenen Informationen an ihren Ehemann übergeben zu können.

In diesem Zusammenhang lege auch die Gestaltung des Hausverwaltungsvertrages für Herrn S1 nahe, dass die Klägerin und ihr Ehemann zunächst geplant hätten, das Objekt gemeinsam zu verwalten und sodann eine befristete Verwaltung durch die Klägerin angestrebt hätten.

Die Äußerung der Klägerin in der Anhörung am 28.02.2012, ihr Mann habe ihr nur gesagt, jetzt sei die Kündigung raus, deute darauf hin, dass die Klägerin und ihr Ehemann bereits vor dem 20.02.2012 über die Angelegenheit gesprochen hätten, weil diese Aussage ohne Vorkenntnisse nicht verständlich sei.

Hinsichtlich des Entzugs der Funktionszulage in Höhe von 1.000,00 € hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vertragsregelung nicht um einen Widerrufsvorbehalt handele, sondern um eine auflösende Bedingung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.01.2013 in Bezug auf den Klagantrag zu 1 stattgegeben. Dem Klagantrag zu 2 hat das Arbeitsgericht insoweit entsprochen, wie die Klägerin den Entzug der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter T., G. und H. angegriffen hat. Im Übrigen hat es den Klagantrag zu 2 mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Auch die weiteren Klaganträge hatten vor dem Arbeitsgericht in der Sache keinen Erfolg. Für die Begründung erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Das beiden Parteien am 14.01.2013 zugestellte Urteil ist von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen worden.

Die Berufung der Beklagten vom 12.02.2013 ist von der Beklagten nach der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 12.03.2013 bis zum 15.04.2013 mit Schriftsatz vom 15.04.2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, begründet worden.

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend und verletze die Beklagte in ihren Rechten.

Die Entziehung der Vorgesetztenfunktion der Klägerin durch die Mitteilung vom 08.09.2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden, selbst wenn diese eine wesentliche Aufgabenänderung für die Klägerin mit sich gebracht hätte. Durch die knapp 10-monatige widerspruchsfreie Fortsetzung der Tätigkeit durch die Klägerin sei das Arbeitsverhältnis konkludent geändert worden. Die Parteien seien sich darüber einig geworden, dass die Klägerin ab dem 08.09.2011 nicht mehr „Teamleiterin“ und „Vorgesetzte“ von Herrn T., Herrn G. und Frau H. gewesen sei. Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten erklären müssen, dass sie die geänderte Tätigkeit zunächst nur vorbehaltlich einer rechtlichen Überprüfung ausüben werde. Dies habe die Klägerin jedoch unterlassen. Selbst mit dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2012 habe sie nicht geltend gemacht, dass sie seit dem 08.09.2011 nicht mehr vertragsgerecht beschäftigt werde. Jedenfalls habe die Klägerin dadurch, dass sie seit dem Widerruf der Prokura und der Änderung ihres Aufgabenbereichs beinahe ein ganzes Jahr habe verstreichen lassen, ohne diese Entscheidung der Beklagten infrage zu stellen ihre Klagebefugnis nach Treu und Glauben verwirkt.

Auch die mit Schreiben vom 21.03.2012 erfolgte Entziehung von Arbeitsaufgaben sei wirksam. Die Entziehung sei vom Direktionsrecht der Beklagten gemäß § 106 GewO umfasst und entsprechend billigen Ermessen. Die Klägerin sei als „Sachbearbeiterin für die Grundstücksverwaltung“ eingestellt worden. Mit der nachfolgenden Übertragung einzelner Aufgaben sei keine Konkretisierung auf diese anderen Aufgaben verbunden gewesen, da diese Aufgaben vollständig in den Bereich der Sachbearbeitung für die Grundstücksverwaltung fielen. Aus der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 ergebe sich nicht, dass die Klägerin auch im Falle des Widerrufs der Prokura Anspruch auf eine Tätigkeit als Prokuristin mit den in der „Stellenbeschreibung Prokuristen Verwaltungsbereich“ beschriebenen Aufgaben habe. Vielmehr sei die Übertragung eines Bereichs der Aufgaben des bisherigen Prokuristen an den Fortbestand der Prokura geknüpft gewesen. In § 3 der Ergänzungsvereinbarung hätten die Parteien zudem vereinbart, dass die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 5.3.1981 und der hierzu ergangenen Änderungsvereinbarungen unberührt blieben. Darüber hinaus enthalte § 1 der Ergänzungsvereinbarung eine Direktionsrechtserweiterung.

Die Aufgabenänderung entspreche auch billigem Ermessen. Die Beklagte habe alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Allein die auf objektive Tatsachen begründete Möglichkeit, dass die Klägerin in vertragswidriger Weise Informationen an ihren Ehemann weitergeleitet habe, sei ausreichend, um der Klägerin die besondere Vertraulichkeit erfordernden Aufgaben entziehen zu dürfen. Andernfalls müsse die Beklagte abwarten, bis sie der Klägerin eine Verletzung ihrer Pflicht zur Vertraulichkeit nachweisen könnte. Dies könne nicht richtig sein. Die Beklagte habe auch zu berücksichtigen gehabt, dass die Klägerin ihre Verpflichtung, Schaden von ihrem Arbeitgeber abzuwenden, mehrfach verletzt habe, indem sie durch ihre Fehlleistungen in der Grundstücksverwaltung und durch Verletzung ihrer Informationspflichten gegenüber der Geschäftsleitung die Kündigung langjähriger Verwaltungskunden zumindest mitverursacht habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2013, Az. 7 Ca 367/12, abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Klägerin beantragt die Berufung der zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und trägt vor, bei ihrer Position als Leitung der Verwaltung habe es sich um eine herausragende, übergeordnete und organisierende Tätigkeit gehandelt.

Der Entzug der Prokura und nachfolgend die Veränderung der Organisation und Aufgabenverteilung zulasten der Klägerin sei zunächst umgesetzt worden, von der Klägerin allerdings nicht als endgültig angesehen worden. Deshalb habe sie dies entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht konkludent akzeptiert. Die Ankündigung der Beklagten in dem Schreiben vom 07.09.2011, die Klägerin durch eine gesonderte Mitteilung über die zukünftigen Aufgaben zu informieren, habe nach der Erwartung der Klägerin bedeutet, dass die bisherige Stellenbeschreibung hätte ersetzt werden sollen. Die am 08.09.2011 erfolgte Umorganisation habe die angekündigte Mitteilung über die zukünftigen Aufgaben der Klägerin weder dargestellt noch ersetzt.

Für die Aufgaben, die der Klägerin durch Weisung vom 21.03.2012 entzogen worden seien, könne die Beklagte sich weder auf ein insoweit zu ihren Gunsten bestehendes Direktionsrecht noch auf ein konkludentes Einverständnis der Klägerin berufen. Die Weisung sei sowohl vertragswidrig als auch unbillig. Sie berücksichtige in keiner Weise das berechtigte Interesse der Klägerin an einer vertragsgemäßen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und ihren Anspruch, nicht für die Konkurrenz ihres Ehemannes bestraft zu werden.

Die Klägerin hat das Urteil mit Berufung vom 14.02.2013 ihrerseits teilweise angegriffen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 15.03.2013 bis zum 15.04.2013 hat die Klägerin ihre Berufung mit ihrem am 15.04.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, sie sei auch Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen Frau K1 und Frau W. gewesen. Frau W. sei der Klägerin im Bereich Buchhaltung im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verwaltungsleiterin unterstellt gewesen. Dies werde durch die Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 bestätigt. In der Anlage 1 zu der Ergänzung sei auf Seite 3 unter dem Namen der Klägerin auch Frau B2, die Vorgängerin von Frau W., als der Klägerin für den Bereich Buchhaltung unterstellte Mitarbeiterin aufgeführt. Wie sich aus der Aktennotiz vom 26.01.2011 ergebe , sei Frau K1 der Klägerin nach Erteilung der Prokura als Sachbearbeiterin für den Wohnungsbau unterstellt gewesen. Frau H. sei inzwischen ausgeschieden. Der neu eingestellte Herr Z. sei Herrn D. unterstellt worden.

Das Arbeitsgericht habe in Bezug auf die Vergütung in Höhe von monatlich Euro 1.000,00 brutto, die die Klägerin seit dem 01.10.2011 im Hinblick auf den Entzug der Prokura nicht mehr erhalte, zu Unrecht eine Überprüfung am Maßstab der §§ 305 ff. für nicht erforderlich gehalten. Es liege eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung schon deshalb vor, weil nach § 52 Abs. 1 HGB der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsgemäße Vergütung“ möglich sein solle. Das Gesetz regele also, dass der ohne jede Einschränkung einseitig zulässige Widerruf der Prokura nicht zugleich zu weiteren Konsequenzen in Bezug auf das Vertragsverhältnis führe. Nach der vorliegenden Regelung führe der Entzug der Prokura jedoch quasi automatisch zum Wegfall der Zahlungsverpflichtung. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Januar 2013 - 7 Ca 367/12 - abzuändern und ergänzend festzustellen, dass der Entzug der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter K1 und W. unwirksam ist;

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.000,00 brutto zu zahlen nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 auf EUR 1.000,00 sowie auf je weitere EUR 1.000,00 seit dem 01.12.2011, 01.01.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012 und 01.07.2012.

Den weitergehenden Antrag zu 1) aus der Berufungsbegründung vom 15. April 2013 , der sich auch auf den Entzug der Vorgesetztenfunktion für den Mitarbeiter Herrn Z. bezog, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.6.2013 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf Frau K1 und Frau W. sei als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Ansprechpartner oder „Vorgesetzte“ von Frau K1 gewesen. Diese sei vielmehr Herrn D. zugeordnet gewesen. Frau W. sei als Nachfolgerin von Frau B2 für Buchungen in der Finanzbuchhaltung der Firmengruppe zuständig gewesen. Die Mitarbeiterinnen der Buchhaltung seien der Klägerin entgegen der Formulierung in dem im August 2008 erteilten Zwischenzeugnis zu keinem Zeitpunkt unterstellt gewesen. In der Vergangenheit sei die Klägerin gegenüber diesen Mitarbeiterinnen lediglich für Fragen zur Anwendung des bis zur Einführung von „P2“ verwendeten EDV-Programms zuständig gewesen.

Die Klägerin habe den Anspruch auf die Funktionszulage aus § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 verloren. Die auflösend bedingte Vereinbarung halte den Anforderungen der AGB-Kontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB stand und benachteilige die Klägerin nicht unangemessen. Siehe eine privatautonome Regelung für den Fall des Widerrufs der Prokura eine Änderung der Bezüge vor, gehe dies der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 1 HGB vor.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.


Entscheidungsgründe

Während die zulässige Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war , ist die Berufung der Klägerin zulässig und begründet.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.01.2013 - 7 Ca 367/12 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie ist, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist , auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat dem Klagantrag zu 1) zu Recht stattgegeben. Der Klagantrag zu 1) ist zulässig und begründet.

Der als Feststellungsantrag formulierte Antrag zu 1) ist hinreichend bestimmt. Die Weisung vom 21.03.2012, wiederholt mit Schreiben vom 23.04.2012, deren Unwirksamkeit festgestellt werden soll, ist durch ihre inhaltliche Wiedergabe konkret bezeichnet.

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin für die begehrte Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben.Eine Feststellungsklage kann auf den Umfang der Leistungspflicht aus einem Rechtsverhältnis beschränkt sein. Die Beklagte beruft sich auf die Wirksamkeit der Weisung vom 21.03.2012/23.04.2012 und setzt sie im beruflichen Alltag um. Hieraus resultiert das Interesse der Klägerin, die Rechtsunwirksamkeit dieser Weisung gerichtlich klären zu lassen.

Der Antrag zu 1) ist auch begründet. Die Beklagte hat der Klägerin die Aufgaben

Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung

Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte inklusive O.L. einschließlich Darlehensverwaltung

Personalangelegenheiten

ständige Plausibilitätsberechnungen der Verwaltungsgebühren

nicht wirksam entzogen.

Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

Hier ist die Arbeitsleistung der Klägerin durch den Arbeitsvertrag der Parteien vom 05.03.1981 und die zu diesem Vertrag getroffenen Ergänzungsvereinbarungen, zuletzt also durch die Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008, festgelegt worden. Die mit der Weisung vom 21.03.2012/23.04.2012 entzogenen Tätigkeiten gehörten zuvor zum vereinbarten Tätigkeitsumfang der Klägerin. Die Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung sowie die Betreuung der finanziellen Angelegenheiten der K.-eigenen Objekte und die Plausibilitätskontrolle von Kontoauszügen und Belegen waren ihr durch Zusatzvereinbarungen im Januar 1991 und zum 1. Januar 1996 übertragen worden. Die weitergehende Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der monatlichen Verwaltergebühren sowie Personalangelegenheiten, insbesondere das Führen der Urlaubsliste einschließlich der Krankheits-/Abwesenheitstage, hat die Klägerin im Zusammenhang mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 und der Einräumung der Prokura übernommen.

Die Beklagte war nicht berechtigt, der Klägerin diese vertraglich vereinbarten Tätigkeiten zu entziehen.

Der Widerruf der Prokura hat der Beklagten nicht das Recht gegeben, in den vertraglich vereinbarten Aufgabenumfang einzugreifen. Das gilt auch für die Aufgaben, die der Klägerin gleichzeitig mit der Prokura im Oktober 2008 übertragen worden sind. Vertragliche Vereinbarungen der Parteien, die eine Verknüpfung zwischen den zusätzlich übertragenen Aufgaben und dem Fortbestand der Prokura herstellen, sind nicht ersichtlich. Hierauf hat das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen.

Auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008, durch die das Weisungsrecht der Beklagten erweitert worden ist, hat die Beklagte nicht zu dem mit der Weisung vom 21.03.2012/23.04.2012 vorgenommenen Entzug von Aufgaben berechtigt.

Bei der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 handelt es sich um einen von der Beklagten als Arbeitgeberin formulierten Formularvertrag, der einer Vertragskontrolle gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. mit §§ 305 ff BGB unterliegt. Die entsprechende Klausel, die vorsieht, dass die Beklagte die Klägerin entsprechend ihren Leistungen und Fähigkeiten mit einer anderen im Interesse des Arbeitgebers liegenden Aufgabe betrauen kann, ist zwar wirksam. Sie berechtigt aber nicht zum ersatzlosen Entzug von Aufgaben und zu einer geringwertigeren Beschäftigung der Klägerin.

Der Änderungsvorbehalt hält einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand. Die Erweiterung des Direktionsrechts benachteiligt die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben nicht unangemessen.

Eine vorformulierte Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch die einseitige Gestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzuwenden. Unangemessen ist eine Klausel insbesondere dann, wenn sich der Arbeitgeber vorbehalten hat, einen Arbeitsplatz mit geringwertigerer Tätigkeit zuzuweisen. Denn darin liegt ein schwerwiegender Eingriff in die gesetzlich geschützten Interessen des Arbeitnehmers.

Die Vertragsklausel aus der Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 10.10.2008, durch die das Direktionsrecht der Beklagten erweitert worden ist, sieht die Zuweisung anderer Aufgaben nur unter Berücksichtigung der Leistungen und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin vor, verlangt also die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerin bei der Direktionsrechtsausübung. Damit entspricht die Klausel materiell der Regelung aus § 106 Satz 1 GewO, die dem Arbeitgeber grundsätzlich die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ermöglicht. Mit diesem Regelungsgehalt ist die Klausel wirksam. Zwar enthält die Vertragsklausel keine ausdrückliche Einschränkung der Direktionsrechtsausübung auf die Zuweisung gleichwertiger Aufgaben. Doch hat die Verpflichtung der Beklagten, die Interessen der Klägerin zu wahren, im Wortlaut der Direktionsrechtserweiterung Ausdruck gefunden. Die Klausel muss deshalb so verstanden werden, dass der Beklagten durch die Direktionsrechtserweiterung zwar die Möglichkeit eingeräumt ist, der Klägerin andere als die ausdrücklich vereinbarten Aufgaben zuzuweisen, ihr jedoch nicht das Recht gegeben wird, die Klägerin dauerhaft mit geringerwertigen Tätigkeiten zu betrauen. Bei einem solchen Verständnis benachteiligt die Vertragsklausel die Klägerin nicht unangemessen i. S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Die Entziehung der Aufgaben durch die Weisung vom 21.03.2012/23.04.2012 ist nicht von der Erweiterung des Direktionsrechts der Beklagten gedeckt. Bei allen entzogenen Aufgaben handelte es sich um solche, die der Tätigkeit der Klägerin zu einer höheren Wertigkeit verholfen haben. Durch den ersatzlosen Entzug hat die Beklagte einseitig in das Austauschverhältnis der Parteien eingegriffen. Die Folge der streitgegenständlichen Weisung ist, dass die Klägerin auf einem niedrigeren Niveau als arbeitsvertraglich vereinbart beschäftigt wird. Dies ist von der Direktionsrechtserweiterung durch die Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 nicht gedeckt. Um der Klägerin die in der Weisung vom 21.03.2012/23.04.2012 aufgeführten Aufgaben zu entziehen, wäre vielmehr der rechtswirksame Ausspruch einer Änderungskündigung erforderlich.

Da die Weisung nicht das taugliche Instrument zum Entzug der Tätigkeiten ist, kommt es auf die Frage, ob die Klägerin sich im Vorfeld der streitgegenständlichen Weisung pflichtwidrig verhalten hat, nicht an.

Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit unbegründet, wie sie sich gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Klagantrag zu 2) wendet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Entziehung der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter Herrn T., Herrn G. und Frau H. nicht wirksam erfolgt ist.

Der Klagantrag zu 2) ist, soweit er sich auf die Entziehung der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter Herrn T., Herrn G. und Frau H. bezieht, zulässig.

Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Denn es ist eindeutig formuliert, welche arbeitgeberseitige Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden soll. Der Antrag bezieht sich auf die Neuorganisation der Teams und Vorgesetztenpositionen durch die Beklagte, die in der Mitteilung der Beklagten an ihre Mitarbeiter vom 08.09.2011 zum Ausdruck kommt. Mit dieser Organisationsmaßnahme hat die Beklagte der Klägerin ihre Vorgesetztenfunktion genommen.

Es besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Denn die Beklagte vertritt die Auffassung, die Entziehung der Vorgesetztenfunktion durch die Mitteilung vom 08.09.2011 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Entsprechend der streitgegenständlichen Organisationsmaßnahme setzt sie die Klägerin im Berufsalltag auch nicht mehr als Vorgesetzte ein. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der Maßnahme feststellen zu lassen.

Der Umstand, dass Frau H. nach dem Sachvortrag der Klägerin zwischenzeitlich ausgeschieden ist, ändert nichts am Fortbestand des Feststellungsinteresses der Klägerin, soweit sich der Antrag auf den Entzug der Vorgesetztenfunktion für Frau H. bezieht. Streitgegenstand der Klage ist die Wirksamkeit der Weisung vom 08.09.2011, die die Entziehung der Vorgesetztenfunktion für die zum damaligen Zeitpunkt noch im Arbeitsverhältnis befindliche Frau H. umfasste. Der Name der Frau H. steht für die von der Mitarbeiterin besetzten Position. Denn die Beklagte wollte der Klägerin nicht die Vorgesetztenverantwortung für Frau H. als Person, sondern für den Arbeitsplatz der Frau H. entziehen. Da der Arbeitsplatz der Frau H. nach wie vor existiert, besteht trotz des von der Klägerin vorgetragenen Ausscheidens der Frau H. nach wie vor ein Feststellungsinteresse der Klägerin, die Wirksamkeit der auf den Arbeitsplatz der Frau H. bezogenen Maßnahme überprüfen zu lassen.

Der Klagantrag zu 2) ist begründet. Mit dem Arbeitsgericht ist festzustellen, dass der Entzug der Vorgesetztenfunktion für Herrn T., Herrn G. und Frau H. nicht wirksam erfolgt ist.

Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Weisung vom 08.09.2011 Fachvorgesetzte der drei Mitarbeiter war, ist zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig. Diese Rolle konnte die Beklagte der Klägerin nicht durch eine einseitige Organisationsmaßnahme entziehen. Daran ändert die Direktionsrechtserweiterung durch § 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 nichts. Denn diese lässt, wie oben dargestellt, nur die Zuweisung gleichwertiger Tätigkeiten an die Klägerin zu. Nach dem Entzug ihrer Vorgesetztenrolle war die Tätigkeit der Klägerin aber im Vergleich zu der von ihr zuvor ausgeübten Tätigkeit geringerwertig. Der ersatzlose Verlust der Vorgesetztenposition hat zu einer niedrigeren Stellung der Klägerin in der Betriebshierarchie geführt.

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, auf die Wirksamkeit der einseitigen Organisationsmaßnahme komme es nicht mehr an, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die knapp 10-monatige widerspruchsfreie Fortsetzung der Tätigkeit durch die Klägerin zu den neuen Bedingungen konkludent geändert worden sei, ist dem nicht zu folgen.

Es liegen weder ein Angebot der Beklagten auf Änderung der Arbeitsbedingungen noch ein Verhalten der Klägerin vor, das als konkludente zustimmende Willenserklärung zu den geänderten Arbeitsbedingungen gewertet werden könnte.

Die Beklagte hat der Klägerin kein Angebot auf Entzug der Vorgesetztenfunktion unterbreitet, sondern die neue Position durch Anweisung, nämlich durch Umorganisation der betrieblichen Abläufe und durch Mitteilung an die Klägerin und an die weiteren Mitarbeiter umgesetzt. Schon weil kein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien vorgelegen hat, hat der Arbeitsvertrag der Parteien durch die widerspruchslose Weiterarbeit der Klägerin nicht geändert werden können. In einer Situation, in der ein Arbeitnehmer nicht nach seiner Zustimmung zu oder Ablehnung von neuen Arbeitsbedingungen gefragt wird, kann seinem Verhalten kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert beigemessen werden.

Die Klägerin hätte nach der Mitteilung der neuen Organisationsstruktur, in der ihr keine Vorgesetztenaufgaben mehr zugewiesen waren, lediglich die Möglichkeit gehabt, rechtliche Schritte gegen die Beklagte einzuleiten und sich gegen die geänderten Arbeitsbedingungen zu wehren. Durch ihre Weiterarbeit hat die Klägerin zunächst auf ihr Recht, gegen den Verlust der Vorgesetztenfunktion vorzugehen, verzichtet. Die zeitweise Nichtgeltendmachung von Ansprüchen kann aber nicht als Einverständnis mit einem Wegfall der Ansprüche verstanden werden.

Dass die schweigenden Weiterarbeit zu den neuen Arbeitsbedingungen jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht als konkludente Zustimmungserklärung der Klägerin zu den verschlechterten Arbeitsbedingungen verstanden werden konnte, folgt zudem aus dem letzten Absatz des Schreibens der Beklagten an die Klägerin vom 07.09.2011. Mit diesem Schreiben hatte die Beklagte der Klägerin die Klägerin nicht nur über den Widerruf der Prokura und der „Funktionszulage“ von 1.000,00 € monatlich informiert, sondern zugleich angekündigt, sie werde die Klägerin „über die konkreten Änderungen in ihrem derzeitigen Aufgaben- und Verantwortungsbereich … noch gesondert schriftlich informieren“. Dieses Schreiben stand in unmittelbarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zu der mit Schreiben vom 08.09.2011 mitgeteilten Organisationsmaßnahme, mit der die Beklagte den Entzug der Vorgesetztenfunktion der Klägerin mitgeteilt hat. Wenn die Klägerin in dieser Situation in Erwartung einer schriftlichen Klarstellung zunächst zu den geänderten Bedingungen weitergearbeitet hat, kann ihr dies nicht zum Nachteil gereichen. Denn in einem Arbeitsverhältnis ist es sachgerecht, wenn der Arbeitnehmer zunächst abwartet, ob vom Arbeitgeber angekündigte weitere Schritte zu einer innerbetrieblichen Klärung führen, bevor er „rechtsförmig“ reagiert und Ansprüche geltend macht. Eine Rechtsfolge kann an dieses Zuwarten nicht geknüpft werden.

Der Verwirkungseinwand der Beklagten greift aus den dargestellten Gründen ebenfalls nicht durch. Es fehlt jedenfalls am so genannten Umstandsmoment. Die Beklagte konnte in der gegebenen Situation nicht darauf vertrauen, dass die Klägerin sich nicht gegen den Entzug der Vorgesetztenstellung wenden würde. Denn sie - also die Beklagte - hatte selbst angekündigt, dass sie zunächst für eine Klarstellung der Situation sorgen würde. Sie musste damit rechnen, dass die Klägerin diese Klarstellung abwarten und rechtliche Schritte ggf. erst zu einem späteren Zeitpunkt ergreifen würde.

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

Auch die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.01.2013 - 7 Ca 367/12 - ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist vollen Umfangs - also sowohl, soweit sie sich gegen die Abweisung eines Teils des Klagantrags zu 2) durch das Arbeitsgericht als unzulässig als auch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Zahlungsantrags richtet - begründet.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern, soweit der Klagantrag zu 2) teilweise als unzulässig abgewiesen worden ist. Bei Zugrundelegung des zweitinstanzlichen Vorbringens ist der Klagantrag zu 2) auch insoweit zulässig und begründet, wie er den Entzug der Vorgesetztenstellung für die Mitarbeiterinnen Frau K1 und Frau W. betrifft.

Der Klagantrag zu 2) zulässig, soweit er sich auf den Entzug der Vorgesetztenstellung für die Mitarbeiterinnen Frau K1 und Frau W. bezieht. Er ist hinreichend bestimmt. Ein Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Denn im Berufungsverfahren hat die Klägerin substantiiert dazu vorgetragen, Vorgesetzte der Frau K1 im Bereich Sachbearbeitung Wohnungsbau und der Frau W. im Bereich Buchhaltung gewesen zu sein. Gründe, den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin nach § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG nicht zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Berücksichtigung des Vorbringens nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt.

Für das Feststellungsinteresse der Klägerin genügt ihre Behauptung, die Vorgesetztenfunktion für Frau K1 und Frau W. sei ihr zusammen mit der Vorgesetztenfunktion für die Mitarbeiter Herrn T., Herrn G. und Frau H. durch die Organisationsmaßnahme der Beklagten vom 08.09.2011 im Zusammenhang mit dem Entzug der Gesamtprokura genommen worden.

Der Klagantrag zu 2) ist auch begründet, soweit er den Entzug der Vorgesetztenstellung für die Mitarbeiterinnen Frau K1 und Frau W. betrifft.

Aus dem Vorbringen der Parteien sowie aus den eingereichten Anlagen ergibt sich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Organisationsumstellung gemäß Mitteilung der Beklagten vom 08.09.2011 gegenüber beiden Mitarbeiterinnen eine Vorgesetztenrolle innehatte.

Das Organigramm, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Ergänzungsvereinbarung der Parteien vom 10.10.2008 erstellt hat , weist die Klägerin als Vorgesetzte sowohl der Frau K1 als auch der Vorgängerin von Frau W. aus.

In Bezug auf Frau K1 hat die Beklagte zwar zunächst behauptet, diese habe dem Team von Herrn D. angehört. Dem durch die Aktennotiz vom 26.01.2011 bestätigten Vorbringen der Klägerin, im Zusammenhang mit der Organisationsumstellung nach der Prokuraerteilung an die Klägerin sei ein Wechsel erfolgt; von diesem Zeitpunkt sei Frau K1 nicht mehr Herrn D., sondern ihr unterstellt gewesen, ist die Beklagte jedoch nicht mehr entgegen getreten. Gehörte Frau K1 aber zumindest ab Januar 2011 zum Team der Klägerin, hat der Entzug der Funktion der Klägerin als Vorgesetzte auch die Vorgesetztenrolle der Klägerin gegenüber Frau K1 erfasst.

In Bezug auf Frau W., bei der es sich unstreitig um die Nachfolgerin der Mitarbeiterin Frau B2 handelt, ergibt sich aus dem Organigramm aus Oktober 2008, dass die Klägerin als ihre Ansprechpartnerin für den Bereich „Buchhaltung Personalwesen“ fungierte. Dies wird durch den Wortlaut des Zwischenzeugnisses bestätigt, das auf Seite 2, 1. Absatz ausführt, der Klägerin unterstehe eine Mitarbeiterin, die mit der Erfassung des Buchungsstoffes im Bereich Grundstücksverwaltung sowie mit der Kassenführung für den Geschäftsbetrieb der Firmengruppe befasst sei. Damit hatte die Klägerin jedenfalls in einem Teilbereich der Tätigkeit der Frau W. die Rolle einer -Vorgesetzten. Soweit die Beklagte dies bestreitet und die Formulierung des Zwischenzeugnisses als „falsch“ bezeichnet, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Die Behauptung, die Klägerin sei lediglich für Fragen der Buchhaltung im Zusammenhang mit dem nunmehr nicht weiter verwendeten EDV-Programm „P2“ zuständig gewesen, betrifft den weiteren Aufgabenbereich EDV, den die Klägerin in der Vergangenheit unstreitig inne hatte. Sie setzt sich nicht mit den Zuständigkeiten der Klägerin im Bereich „Betreuung der Gesamtfirmenbuchhaltung“ auseinander und berücksichtigt die Aussagen des Organigramms nicht.

Da die Klägerin somit im Oktober 2011 Vorgesetzte der Mitarbeiterinnen Frau K1 und Frau W. war, betraf der Entzug der Vorgesetztenposition auch das Verhältnis der Klägerin zu diesen beiden Mitarbeiterinnen.

Ebenso wenig wie die Vorgesetztenstellung gegenüber Herrn T., Herrn G. und Frau H. konnte die Klägerin im Verhältnis zu Frau K1 und Frau W. durch die einseitige Maßnahme der Beklagte rechtswirksam degradiert werden. Auch in Bezug auf den Verlust der Vorgesetztenstellung gegenüber Frau K1 und Frau W. hat sich die Klägerin nicht durch Fortsetzung ihrer Tätigkeit mit den geänderten Arbeitsbedingungen mit der Rechtsfolge einer Änderung des Arbeitsvertrages einverstanden erklärt. Auch insoweit liegt keine Verwirkung vor. Auf die Ausführungen unter A.II.2.b) wird verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist auch insoweit abzuändern, wie der auf Zahlung von 9.000,00 € brutto nebst Zinsen gerichtete Antrag abgewiesen worden ist. Der Zahlungsantrag ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht aus § 611 BGB i. V. mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 ein Anspruch auf Zahlung von 1.000,00 € brutto monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum 01.10.2011 bis 30.06.2012 zu. Der Entgeltanspruch ist durch den Widerruf der Prokura der Klägerin nicht entfallen. Die Regelung in § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008, die den Widerruf der Prokura als auflösende Bedingung für die Zahlung eines Entgeltbestandteils von 1.000,00 € monatlich vorsieht, ist unwirksam. Diese Regelung hält einer Vertragskontrolle nach den §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 305 ff. BGB nicht stand.

Die Vertragsklausel unterliegt als vom Arbeitgeber formulierte Vertragsbedingung insbesondere einer Kontrolle nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB i. V. mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel gegeben, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Reglung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist.

Die Bestimmung in § 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 stellt den vertraglichen Anspruch der Klägerin auf die Funktionszulage von 1.000,00 € brutto monatlich unter die auflösende Bedingung des Widerrufs der Prokura.

Wird das gesamte Arbeitsverhältnis unter eine auflösende Bedingung gestellt, ist eine solche Vereinbarung nur dann rechtswirksam, wenn die durch § 21 TzBfG für anwendbar erklärten Vorgaben des Befristungsrechts eingehalten werden. Insbesondere ist ein Sachgrund für die auflösende Bedingung erforderlich, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen muss.

Hier geht es allerdings nicht um eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis der Parteien, sondern um eine auflösende Bedingung für eine einzelne, die Klägerin begünstigende Vertragsbestimmung.

Für das Befristungsrecht ist anerkannt, dass in Fällen, in denen es um die Befristung einzelner - für den Arbeitnehmer günstiger - Vertragsbedingungen geht, für die Inhaltskontrolle zwar andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG gelten, die durch § 14 Abs. 1 TzBfG anerkannten Sachgründe aber dennoch eine Rolle spielen. Während die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages - von den Fällen der sachgrundlosen Befristungen abgesehen - ausschließlich daraufhin zu überprüfen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer umfassenden Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anerkannter Interessen beider Vertragsparteien vorzunehmen ist. Eine derartige Interessenabwägung findet bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht statt. Dennoch sind bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrages insgesamt rechtfertigen könnten, nicht ohne Bedeutung. Diese Umstände sind bei der gebotenen Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Liegt der Befristung einer einzelnen Arbeitsbedingung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung des gesamten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Einräumung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung. Dies ergibt sich aus den im TzBfG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben.

Diese Grundsätze sind auf den hier vorliegenden Fall der auflösend bedingten Einräumung einer für die Klägerin günstigen Vertragsbestimmung zu übertragen. Hierbei sind die Besonderheiten auflösend bedingter Vereinbarungen zu berücksichtigen. Vom befristeten Arbeitsvertrag unterscheidet sich die auflösende Bedingung dadurch, dass die Beendigung der vereinbarten Leistung nicht sicher feststeht, sondern von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängt. Anders als der Fristablauf tritt die Bedingung ggf. gar nicht ein. Obwohl § 21 TzBfG hinsichtlich der Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer auflösenden Bedingung weitgehend auf das Befristungsrecht verweist und damit den Eindruck erweckt, solche Bedingungen seien im gleichen Umfang wie Befristungen möglich, werden an ihre Zulässigkeit strenge Anforderungen gestellt. Jede auflösende Bedingung bedarf eines sachlichen Grundes. Das Unternehmerrisiko darf nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden, der Bedingungseintritt muss durch objektive Umstände bestimmt sein und darf nicht willkürlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber unterliegen. Rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sind insbesondere solche auflösenden Bedingungen, mit denen sich der Arbeitgeber von der Last befreien will, die Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung seiner Kündigung darlegen und im Streitfall beweisen zu müssen. Diese für die Bedingung des gesamten Arbeitsvertrages aufgestellten Grundsätze sind bei der Interessenabwägung i. S. des § 307 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der Ergänzungsvereinbarung vom 10.10.2008 die Zulage von 1.000,00 € monatlich ausdrücklich als Funktionszulage für die der Klägerin eingeräumte Gesamtprokura bezeichnet. Grundsätzlich steht der Vereinbarung einer höheren Vergütung für eine höherwertige Tätigkeit nichts entgegen. Wird eine höherwertige Tätigkeit in rechtswirksamer Weise nur befristet oder auflösend bedingt übertragen, wird regelmäßig auch die höhere Vergütung nur für die Dauer der befristeten Übertragung bzw. bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung vertraglich vereinbart. Der Wegfall der höherwertigen Tätigkeit nach Ablauf der Befristung bzw. nach Eintritt der Bedingung rechtfertigt hierbei regelmäßig zugleich das Ende der Verpflichtung des Arbeitgebers, die für die höherwertige Tätigkeit vereinbarte höhere Vergütung zu zahlen.

Von dieser Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch. Hier stehen nicht die verantwortungsvollere Tätigkeit und die damit verbundene höhere Vergütung unter derselben, für beide Vertragsbestandteile geltenden auflösenden Bedingung. Vielmehr stellt der Widerruf der Prokura, also der Entzug der mit der Prokura verbundenen Stellung im Betrieb, die auflösende Bedingung für die vertraglich vereinbarte Funktionszulage dar. Folge der so gestalteten Vereinbarung ist, dass die Funktionszulage dem Arbeitnehmer jederzeit - zusammen mit der Prokura - entzogen werden kann. Denn gemäß § 52 Abs. 1 1. Halbsatz HGB ist die Prokura ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis frei widerruflich.

Durch diese Verknüpfung des Widerrufs der Prokura mit dem Wegfall der Funktionszulage wird von der Regelung des § 52 Abs. 1. 2. Halbsatz HGB abgewichen. § 52 Abs. 1. 2. Halbsatz HGB sieht vor, dass der Widerruf der Prokura „unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung“ erfolgt.

Die Regelung des § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB ist Ausdruck der Trennung der Prokura vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Der Widerruf der Prokura soll die vertragliche Vergütung nicht berühren. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmertrotz des Wegfalls eines Teils seiner Leistungspflicht, der mit dem Widerruf der Prokura regelmäßig verbunden ist, unverändert vergüten.

Die von den Grundgedanken des § 52 Abs. 1. 2. Halbsatz HGB abweichende Vertragsbestimmung in § 2 der Ergänzungsvereinbarung ist unwirksam. Denn sie beeinträchtigt die Arbeitnehmerin unter Missachtung gesetzlicher Grundentscheidungen in ihren Rechten, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Zwar liegt hinter der Vertragsbestimmung das Interesse des Arbeitgebers, die zusammen mit der Einräumung der Prokura versprochene höhere Vergütung nur so lange zu zahlen, wie die Arbeitnehmerin Prokuristin ist und höherwertige Tätigkeiten ausübt. Das Interesse des Arbeitgebers muss aber hinter das Interesse des Arbeitnehmers am unveränderten Fortbestand der Vergütungsvereinbarung zurücktreten. Dies folgt aus dem gesetzlichen Grundgedanken der Trennung von Prokura und Rechtsverhältnis. Anders als die Prokura sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen Bestandsschutzgenießen. Regelungen in vom Arbeitgeber formulierten Arbeitsverträgen, die von der Arbeitnehmerschutzbestimmung gemäß § 52 Abs. 1. 2. Halbsatz HGBeinseitig zugunsten des Arbeitgebers abweichen und den Anspruch auf Zulagen für die Tätigkeit als Prokuristen durch die Formulierung einer auflösenden Bedingung an den Fortbestand der Prokura binden, wirken benachteiligend und sind deshalb unwirksam.

Da die Vertragsklausel in § 2 der Ergänzungsvereinbarung einseitig in die Rechtsposition der Klägerin aus § 52 Abs. 1, 2. Halbsatz HGB eingreift, ohne eine zugunsten der Klägerin wirkende Kompensation für diesen Eingriff vorzusehen, ist sie unwirksam.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung der 1.000,00 € brutto ab dem Zeitpunkt des Widerrufs der Prokura einzustellen. Vielmehr war die Beklagte über den Zeitpunkt des Widerrufs hinaus im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, der Klägerin ein um 1.000,00 € brutto höheres Gehalt zu zahlen.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt der Vergütungsansprüche.

Aufgrund der erfolgreichen Berufung der Klägerin ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kostenlast des ersten Rechtszuges angefallen. Insoweit war bei der Ermittlung der Kostenquoten - abweichend von der Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts - von Amts wegen zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat.

Der für die Gebührenberechnung des ersten Rechtszuges maßgebliche Gesamtwert des Verfahrens beträgt 54.911,99 €. Mit dem Arbeitsgericht sind der Klagantrag zu 1) mit 4.911,99 €, der Klagantrag zu 2) mit 2.000,00 € je betroffenem Arbeitnehmer und die nur erstinstanzlich gestellten Anträge zu 3) und 4) mit jeweils 2.000,00 € zu bewerten. Für den Gebührenstreitwert ist zudem der zurückgenommene Antrag zu 5) aus der Klagschrift vom 11.07.2012 zu berücksichtigen, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch über den 30.06.2012 hinaus monatlich € 1.000,00 brutto an die Klägerin zu zahlen. Diesem zukunftsgerichteten Antrag kam zusammen mit dem weiteren auf die Zahlung der fälligen Beträge von 9.000,00 € gerichteten Zahlungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 GKG a. F. i. V. mit § 42 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz GKG a. F. insgesamt ein Wert von 36.000,00 € zu.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits sind quotenmäßig zu verteilen. Hierbei haben beide Parteien gemäß § 91 ZPO die Kosten zu tragen, soweit sie unterlegen sind; der Klägerin sind darüber hinaus entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO die auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallenden Kosten aufzuerlegen.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens sind quotal auf die Parteien zu verteilen. Hierbei ergibt sich die auf die Klägerin entfallende Kostenquote daraus, dass sie die Klage in der Berufungsinstanz zwischenzeitlich erweitert hat, indem sie auch den Entzug der Vorgesetztenfunktion für den Mitarbeiter Z. angegriffen hat, den Antrag aber später insoweit wieder zurückgenommen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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24/09/2015 14:05

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.
09/04/2012 14:16

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
25/04/2012 11:45

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Annotations

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.

(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.