StPO: Zur Feststellung einer prozessualen Tatidentität

published on 09/11/2016 11:24
StPO: Zur Feststellung einer prozessualen Tatidentität
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Zwischen dem Transport von Drogen in einem Pkw zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 05.07.2016 (Az.: 2 Ws 132/16) folgendes entschieden:

Beim Transport von Drogen in einem Pkw zum Zwecke des unerlaubten Handeltreibens durch einen Fahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und dem Verstoß gegen das BtMG nur dann prozessuale Tatidentität, wenn die materiell-rechtlich selbstständigen Taten in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und zudem in einem Beziehungs- und Bedingungszusammenhang stehen.


Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Hagen wirft dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom 12. Februar 2016 vor, am 20. März 2015 in H gemeinschaftlich handelnd tateinheitlich mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt zu haben, die ihrer Art nach zu Verletzungen von Personen geeignet und bestimmt ist, und ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 Abschnitt zwei Unterabschnitt 1 S. 1 des Waffengesetzes eine Schusswaffe geführt zu haben.

Das Landgericht Hagen hat mit dem angefochtenen Beschluss die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bereits unter dem 13. Mai 2015 sei von der Staatsanwaltschaft Hagen in dem Verfahren 780 Js 432/15 Anklage gegen den Angeschuldigten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 20. März 2015 in H, erhoben worden. In jenem Verfahren sei gegen den Angeschuldigten vom Amtsgericht Schwelm am 21. September 2015 unter dem Aktenzeichen 49 Ds 780 Js 432/15 - 57/15 ein Strafbefehl erlassen worden, der seit dem 8. Januar 2016 rechtskräftig sei. Da die Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dieselbe Tat betreffe wie das vorliegende Verfahren, bestünde keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Schwelm vom 21. September 2015 nicht ergeben werde.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, mit der geltend gemacht wird, dass weder ein zeitlicher und örtlicher noch ein innerer Zusammenhang zwischen der Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bestanden habe, so dass nicht von prozessualer Tatidentität ausgegangen werden könne.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist mit Zuschrift vom 25. Mai 2016 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen beigetreten und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Hauptverfahren vor dem Landgericht - große Strafkammer - Hagen zu eröffnen. Der Angeschuldigte hat hierauf mit Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juni 2016 erwidert.

Die nach § 210 Abs. 2 StPO statthafte, rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen ist in der Sache begründet.

Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. „Hinreichender Verdacht“ besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung.

Der Ansatz des Landgerichts Hagen in der angefochtenen Entscheidung, dass ein Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs bzw. der anderweitigen Rechtshängigkeit der Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung entgegensteht, ist zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings sprechen bei der in diesem Verfahrensstadium vorzunehmenden vorläufigen Tatbewertung keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfahrenshindernis ergeben wird; im Gegenteil erscheint diese Annahme eher fernliegend.

Dabei steht einem etwaigen Strafklageverbrauch durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Schwelm vom 21. September 2015 im Verfahren 780 Js 432/15 StA Hagen nicht schon entgegen, dass dieser Strafbefehl aus den von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2016 dargelegten Gründen möglicherweise noch nicht rechtskräftig ist. Da die doppelte Anhängigkeit ein und derselben Sache bei verschiedenen Gerichten zu der durch Art. 103 Abs. 3 GG verbotenen Doppelbestrafung führen kann, ist bereits die - vorliegend dann zumindest unzweifelhaft gegebene - anderweite Rechtshängigkeit ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis.

Entscheidend kommt es daher darauf an, ob die in jenem Strafbefehl abgeurteilte Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit der in dem vorliegenden Verfahren angeklagten Tat eine prozessuale Tat im Sinne der §§ 155, 264 StPO bildet. Davon kann nach vorläufiger Bewertung des Tatgeschehens nicht ausgegangen werden. Dies gilt selbst dann, wenn man - was, wie noch auszuführen sein wird, keineswegs zwingend, sondern fernliegend ist - von dem von Staatsanwaltschaft und Landgericht in der Anklage und dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Sachverhalt ausgeht.

Von prozessualer Tatidentität kann ohne weiteres dann ausgegangen werden, wenn mehrere Taten materiell-rechtlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen. Davon indessen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein; die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen der beiden, in den gesonderten Verfahren verfolgten Delikte, decken sich nicht einmal teilweise. Sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise zwei selbstständige, jeweils auf einem gesondert gefassten Tatentschluss beruhende körperliche Willensbetätigungsakte dar und sind daher sachlich-rechtlich selbstständige Taten im Sinne des § 53 StGB.

Sachlich-rechtlich selbstständige Taten sind grundsätzlich auch prozessual selbstständig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die selbstständigen Taten nicht nur in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang, sondern darüber hinaus in einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang stehen. An solchen, die beiden dem Angeschuldigten vorgeworfenen Taten zu einem einheitlichen Tatgeschehen im Sinne des § 264 StPO verknüpfenden Umständen fehlt es vorliegend nach dem derzeitigen Ermittlungsstand.

Die dem Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zugrunde liegende Fahrt des Angeschuldigten mit dem Pkw Ford Mondeo in dessen Kofferraum eine schwarze Tüte mit insgesamt 186,08 Gramm Mariuhana mit einem THC-Wirkstoffgehalt vom 16,8% und hinter dessen Beifahrersitz eine geladene PTB-Waffe mit weiterer Munition gefunden wurden, war mit dem - angeblich wegen einer Panne bedingten - Abstellen jenes Fahrzeugs auf dem Parkplatz C an der BAB1 beendet. Da sich der Angeschuldigte und sein Bruder, der anderweitig verfolgte X, nach der Einlassung des Angeschuldigten von jenem Parkplatz aus zunächst nach H hatten begeben müssen, um dort den Pkw Ford Fiesta käuflich zu erwerben, mit dem sie dann den Ford Mondeo angeblich abschleppen wollten, fehlt es bereits an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Transport der Betäubungsmittel in dem Ford Mondeo und dem Führen des Ford Fiesta ohne Fahrerlaubnis durch den Angeschuldigten.

Dasselbe gilt für den räumlichen Zusammenhang. Der Angeschuldigte hatte sich zusammen mit seinem Bruder weit von dem abgestellten Ford Mondeo entfernt, wie sich schon aus dem Hinweis im Schriftsatz des Verteidigers des Angeschuldigten vom 9. März 2016 ergibt, dass der Ford Fiesta von dem Angeschuldigten nicht weniger als 12 km entfernt von dem abgestellten Ford Mondeo geführt wurde. Die Annahme, dass selbst eine solche räumliche Distanz dem „engen räumlichen Zusammenhang“ nicht entgegenstehe, würde im Ergebnis zu einer uferlosen Ausdehnung des Begriffs der einheitlichen Tat im Sinne des § 264 StPO führen, weil es nicht mehr auf den objektiven Geschehensablauf zwischen den beiden Tathandlungen, sondern ausschließlich auf das innere Vorstellungsbild des Tatverdächtigen ankäme.

In dem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass nahezu sämtliche im Zusammenhang mit dem angeblichen Geschehensablauf stehende Fragen, was den zeitlichen und räumlichen Ablauf anbetrifft, bislang ungeklärt sind. Dies gilt insbesondere für die sich aufdrängenden Fragen, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Ford Mondeo auf dem Parkplatz abgestellt worden sein soll, was für eine Art von Panne vorgelegen haben soll, auf welchem Weg der Angeschuldigte und sein Bruder von dem Parkplatz nach H gelangt sein wollen, wie lange dies dauerte und von welcher Person an welchem Ort angeblich der Pkw Ford Fiesta käuflich erworben worden sein soll. Für die hier zu entscheidende Rechtsfrage kommt es hierauf nach Auffassung des Senats allerdings nicht entscheidend an, weil angesichts der Vielzahl der zwischen den beiden Tathandlungen erforderlichen weiteren Handlungsschritte der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen den beiden Taten selbst dann nicht mehr gegeben wäre, wenn sich der Angeschuldigte und sein Bruder unverzüglich mithilfe eines motorisierten Transportmittels zu dem angeblichen, unbekannten Verkäufer des Ford Fiesta begeben und dort den Kauf umgehend abgewickelt hätten.

Abgesehen davon sprechen nach derzeitiger vorläufiger Bewertung auch keine gravierenden Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den beiden Tathandlungen der geforderte innere Zusammenhang gegeben war. Der einzige Anhaltspunkt für diese Annahme ergibt sich - vorbehaltlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung - aus den Angaben des Angeschuldigten und des X, man habe den Ford Fiesta deswegen erworben, um den liegen gebliebenen Pkw Ford Mondeo abzuschleppen. Ein solcher Geschehensablauf ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand jedoch fernliegend, inhaltlich nicht plausibel und daher für die Strafkammer bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zugrundezulegen. Hinsichtlich der mangelnden Plausibilität jener Sachverhaltsdarstellung weist der Senat an dieser Stelle nur auf zwei der gravierendsten Mängel hin: Zum einen handelt es sich bei dem Ford Fiesta um einen für das Abschleppen des weitaus schwereren Mittelklassefahrzeugs Ford Mondeo von vornherein nicht geeigneten Kleinwagen, wobei der Kaufpreis von nur 100 EUR auf einen beklagenswerten, der Eignung als Zugfahrzeug zusätzlich entgegenstehenden Zustand des Ford Fiesta hindeuten dürfte. Zum anderen hätte ein solches Schleppgespann auf der Autobahn - sofern es sich überhaupt in Bewegung gesetzt hätte - aufgrund seiner Schwerfälligkeit für den Angeschuldigten das hohe Risiko geboten, die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu ziehen.

Abgesehen von dieser sich schon aus der Darstellung selbst ergebenden mangelnden Plausibilität ist nach derzeitigem Sachstand auch eher anzunehmen, dass eine entsprechende Einlassung des Angeschuldigten der Überprüfung durch andere Beweismittel nicht standhalten würde. Den Stellungnahmen der Polizeibeamten Q und M vom 8. und 9. Oktober 2015 lässt sich nämlich entnehmen, dass der Ford Fiesta bei der Kontrolle durch die Polizeibeamten bereits mit dem Kennzeichen... auf den Angeschuldigten zugelassen war, was mit dem angeblichen am 20. März 2015 erfolgten Spontanerwerb durch den Angeschuldigten nicht in Einklang zu bringen ist. Auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 7. April 2015 besteht außerdem zumindest Grund für die Annahme, dass der Ford Fiesta mit eben diesem Kennzeichen... bereits bei einem Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 17. auf den 18. März 2016 von dem Angeschuldigten verwendet worden war. Darüber hinaus steht zu erwarten, dass die Hauptverhandlung ergeben wird, dass sich in jenem Fahrzeug Ford Fiesta anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 20. März 2015 im Fußraum hinter einem Vordersitz ein Mobiltelefon gefunden wurde, das bei einem Einbruch am 11. März 2015 entwendet worden war, für dessen Begehung der Angeschuldigte durch Urteil des Amtsgericht Vechta vom 22. März 2016 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sieben Monaten verurteilt worden ist.

Vor diesem Hintergrund sprechen zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte den Pkw Ford Fiesta schon seit längerem in seinem Besitz hatte und dass dieses Fahrzeug bereits auf ihn zugelassen war. Dies steht in krassem Widerspruch zu den Angaben des Angeschuldigten hinsichtlich des Ankaufs jenes Fahrzeuges am 20. März 2016 und lässt den inneren Zusammenhang zwischen den beiden Tatgeschehen noch fernliegender erscheinen, als dies bereits auf der Grundlage des von Staatsanwaltschaft und Landgericht bislang angenommenen Sachverhalts ohnehin der Fall ist.

Da somit auf der Grundlage einer vorläufigen Tatbewertung der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist und ein Verfahrenshindernis eher fernliegend erscheint, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Hauptverfahren vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen zu eröffnen. Von der gemäß § 210 Abs. 3 S. 1 StPO bestehenden Möglichkeit, die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts Hagen zu eröffnen, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, weil besondere Gründe, die hierfür gegeben sein müssen, nicht ersichtlich sind.

Einer der in § 76 Abs. 2 S. 3 GVG genannten Fälle liegt nicht vor.

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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hagen vom 12. Februar 2016 (Az.: 200 Js 3315/15) wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht – 6. große Strafkammer - Hagen eröffnet.

Die Strafkammer ist mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 2 S. 1 u. 4 GVG).


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(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.

(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts stattzufinden hat.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.