Steuerrecht: Vorsteuer aus laufenden Kosten trotz Nichtzuordnung des Wirtschaftsguts
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Hinweise: Auch der Vorsteuerabzug aus laufenden Kfz-Kosten hängt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht von der Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen ab.
Ist beim Erwerb des Kfz bereits absehbar, dass die Umsatzsteuer auf die Privatnutzung und den späteren Veräußerungs- oder Entnahmeerlös den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung übersteigt, sollte der Pkw nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
Dies gilt insbesondere für Kfz, die ohne Vorsteuerabzug, also z.B. „von privat“ erworben wurden. Bei diesen kommt es allerdings nur beim Verkauf, nicht jedoch bei der Entnahme zur Umsatzbesteuerung (BFH, XI B 98/10; V R 25/96).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.2.2011, XI B 98/10
Bindung des FG an die rechtliche Beurteilung des BFH - Vorsteuerabzug aus Bauerrichtungskosten und "laufenden Kosten" eines gemischt genutzten Gebäudes - Erfordernis der vorherigen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das FG gegen § 126 Abs. 5 FGO verstoßen habe, da es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08 zugrunde gelegt habe, liegt vor. Die Vorentscheidung kann auf diesem Fehler beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Das FG hat bei seiner Entscheidung die bindende Wirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" nicht beachtet.
Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann.
Das FG hat gegen die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils verstoßen, indem es den begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" versagt hat, ohne im Einzelnen das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen festzustellen.
Bei dem begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" kommt es nicht auf eine etwaige vorherige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen des Steuerpflichtigen an. Denn die Zuordnungsentscheidung bestimmt nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf das Wirtschaftsgut selbst und ist danach nur für den begehrten Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes erforderlich. Für den Vorsteuerabzug betreffend die Gegenstände und Dienstleistungen, die der laufenden Nutzung und Wartung des Gebäudes dienen, ist demgegenüber der jeweilige Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen entscheidend.
Das FG ist insoweit von anderen Grundsätzen ausgegangen. Denn es hat auch für den begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" eine vorherige entsprechende Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin für notwendig erachtet und insoweit nicht die im Revisionsurteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c geforderten tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Es erscheint sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FG wird nunmehr hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" die in dem Revisionsurteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c genannten tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben. Danach ist zunächst im Einzelnen zu prüfen, inwiefern die Klägerin für diese Leistungen Leistungsempfängerin war. Das FG wird insofern u.a. zu entscheiden haben, inwieweit diesen Leistungen ein sog. Geschäft für den, den es angeht, zugrunde liegt. Soweit die Klägerin danach Leistungsempfängerin ist, wird zu prüfen sein, ob sie in den Rechnungen korrekt als Leistungsempfängerin bezeichnet wurde oder ob die Angabe des Leistungsempfängers nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993/1999 ggf. entbehrlich war.
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Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Der von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das FG gegen § 126 Abs. 5 FGO verstoßen habe, da es seiner Entscheidung nicht die rechtliche Beurteilung des Senats in seinem Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08 (BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243) zugrunde gelegt habe, liegt vor. Die Vorentscheidung kann auf diesem Fehler beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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1. Das FG hat bei seiner Entscheidung die bindende Wirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" nicht beachtet.
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a) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde zu legen. Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel, der mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 2009 I B 2/09, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris, und vom 28. Januar 2008 V B 63/07, n.v., juris, jeweils m.w.N.).
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b) Das FG hat gegen die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang erlassenen Revisionsurteils verstoßen, indem es den begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" versagt hat, ohne im Einzelnen das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen festzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c).
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aa) Bei dem begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" kommt es nicht auf eine etwaige vorherige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen des Steuerpflichtigen an. Denn die Zuordnungsentscheidung bestimmt nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf das Wirtschaftsgut selbst und ist danach nur für den begehrten Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes erforderlich. Für den Vorsteuerabzug betreffend die Gegenstände und Dienstleistungen, die der laufenden Nutzung und Wartung des Gebäudes dienen, ist demgegenüber der jeweilige Zusammenhang mit den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen entscheidend (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, BFH/NV Beilage 2001, 52, Rz 33, und BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, unter II.3.c aa).
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bb) Das FG ist insoweit von anderen Grundsätzen ausgegangen. Denn es hat auch für den begehrten Vorsteuerabzug aus den "laufenden Kosten" eine vorherige entsprechende Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Gebäudes zum Unternehmen der Klägerin für notwendig erachtet und insoweit nicht die im Revisionsurteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c geforderten tatsächlichen Feststellungen getroffen.
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2. Es erscheint sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Das FG wird nunmehr hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs aus den "laufenden Kosten" die in dem Revisionsurteil in BFHE 227, 218, BStBl II 2010, 243, unter II.3.c genannten tatsächlichen Feststellungen nachzuholen haben. Danach ist zunächst im Einzelnen zu prüfen, inwiefern die Klägerin für diese Leistungen Leistungsempfängerin war. Das FG wird insofern u.a. zu entscheiden haben, inwieweit diesen Leistungen ein sog. Geschäft für den, den es angeht, zugrunde liegt. Soweit die Klägerin danach Leistungsempfängerin ist, wird zu prüfen sein, ob sie in den Rechnungen korrekt als Leistungsempfängerin bezeichnet wurde oder ob die Angabe des Leistungsempfängers nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993/1999 ggf. entbehrlich war.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, - 2.
das Ausstellungsdatum, - 3.
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und - 4.
das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.