Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch des Anlegers

bei uns veröffentlicht am18.04.2013

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Anlegers gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin-BGH vom 05.02.13-Az:II ZR 136/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 05.02.2013 (Az: II ZR 136/11) folgendes entschieden:

Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben.

Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.


Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1 ist die T. Beteiligungstreuhand GmbH.

Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 als (unmittelbarer) Kommanditist mit einer Einlage von 60.000 € beteiligt und als solcher im Handelsregister eingetragen. Er hat den "Zeichnungsschein/Darlehensvertrag" vom 9. Dezember 2003 unterzeichnet, der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitritt als Kommanditist als auch als Treugeber enthält, zwischen denen der Anleger wählen konnte, und dabei erklärt, dass er als "der Zeichner" den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkenne.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 4

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung

1. ...

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.

§ 12

Gesellschafterbeschlüsse

1.Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. .

Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte berechtigt. .

2..

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn,

a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der Gesellschaft ... dies verlangt. .

5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. .

§ 16

Nachschlusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte

4. Die Treugeber/Kommanditisten haben - gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten, auf die jeder Treugeber einen Anspruch hat - die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB)...

§ 18 Datenschutz

Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die T. Beteiligungstreuhand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten in seiner Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben gegebenenfalls auch mit sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T. Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

Der von den Treugebern der Beklagten zu 1 mit der T. Beteiligungstreuhand GmbH geschlossene Treuhandvertrag enthält unter Anderem folgende Regelungen:

§ 1

Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages, Personen des Treugebers

2. .

Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.

§ 4

Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitkommanditisten und der an der Beklagten zu 1 beteiligten Treugeber.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf das Begehren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.


Entscheidungsgründe:

Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber zu, für den die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsvertrag seien diese unmittelbaren Gesellschaftern gleichgestellt. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, könne im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 242 BGB).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision Stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 (2.).

Dem Kläger steht aus seinem personengesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber als seiner Vertragspartner zu.

Auf die von der Revision angesprochene Frage, inwieweit einem Kommanditisten über § 166 Abs. 1 und 3 HGB hinaus weitere unverzichtbare oder unentziehbare Informationsrechte zustehen, kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09) entschieden, dass bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich ist. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.

Danach steht dem Kläger - jedenfalls - das Recht auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner gesellschaftsvertraglich mit ihm verbundenen Mitkommanditisten zu.

Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der Beklagten zu 1 über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er, anders als die Revision meint, in einem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis.

Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht - für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist. Ein solches Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaftern und Treugebern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumensgesellschaften häufig -die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist.

Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, haben die Treugeber im Innenverhältnis zu dem Kläger eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.

Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann, und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags und des Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige -Treuhandverhältnisse. Bereits in dem Zeichnungsschein haben sowohl der Kläger als auch die Treugeber erklärt, sie „beteiligten" sich an der Beklagten zu 1, wobei die Treuhänderin im Fall des Beitritts als Treugeber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird. Die Beitrittserklärungen sowohl der Kommanditisten als auch der Treugeber sind darauf gerichtet, dass ihre Stellung in der Gesellschaft sowohl durch den Gesellschafts- als auch den Treuhandvertrag verbindlich geregelt wird. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „Gesellschafter" genannt ist (§ 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags). Für jeden Gesellschafter, d.h. für jeden Kommanditisten und für jeden - Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist. Stimmberechtigt sind die Treugeber selbst. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) stehen den Kommanditisten und den Treugebern in gleichem Umfang selbst zu.

Der Treuhandvertrag bestimmt, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richten soll und wiederholt unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.

Bei diesem durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Treugebern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis.

Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen. Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken. Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.

Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht. Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter. Angesichts dessen begegnet die Annahme einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist. Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen.

Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelung zum „Datenschutz" in § 18 des Gesellschaftsvertrages zu verweigern.

Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden. Soweit die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließt, verstößt sie gegen § 242 BGB und ist unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik fest.

Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle", nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommanditgesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der Senat bereits entschieden. Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität des Kapitalanlegers gibt.

So ist insbesondere gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber.

Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben. Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.

Auch bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:

Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen. Sind Anlegern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Kommanditist hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.

Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind. Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.


Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Publikumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.

Davon abgesehen ist insbesondere nach § 12 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert.

Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag der beklagten Fondsgesellschaft das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.

Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint, ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft -keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09) entschieden hat. Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig. Wenn - wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen, ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der Gesellschaftsvertrag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Treugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen dem Kläger und den Treugebern bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Kläger - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen.

Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.

Die Beklagten haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten. Daran fehlt es hier.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt.

Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die Beklagte zu 2 als geschäftsführendes Organ, nicht - auch - die beklagte Fondsgesellschaft selbst sei passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82) und vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter.

Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter, also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 136/11 Verkündet am:
5. Februar 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Anleger, der unmittelbar an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer
GmbH & Co. KG) beteiligt ist, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende
Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm neben den Namen
und den Anschriften der (anderen) unmittelbar beteiligten Anleger auch die Namen
und die Anschriften der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger mitgeteilt
werden, wenn die mittelbar beteiligten Anleger nach den vertraglichen
Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages
, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft
die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung
erlangt haben.

b) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist nur durch das Verbot unzulässiger
Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die
Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kinound Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. Treuhandkommanditistin der Beklagten zu 1 ist die T. Beteiligungstreuhand GmbH.
2
Der Kläger ist an der Beklagten zu 1 als (unmittelbarer) Kommanditist mit einer Einlage von 60.000 € beteiligt und als solcher im Handelsregister eingetragen. Er hat den "Zeichnungsschein/Darlehensvertrag" vom 9. Dezember 2003 unterzeichnet, der sowohl die Vertragserklärungen für den Beitritt als Kommanditist als auch als Treugeber enthält, zwischen denen der Anleger wählen konnte, und dabei erklärt, dass er als "der Zeichner" den Treuhandvertrag und den Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkenne.
3
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 enthält unter anderem folgende Regelungen: § 4 Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung 1. … 2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 12), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind. § 12 Gesellschafterbeschlüsse 1. Gesellschafterbeschlüsse werden nach Ermessen des geschäftsführenden Gesellschafters in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. … Die Treugeber sind zur unmittelbaren Ausübung der auf ihren jeweiligen Beteiligungsanteil entfallenden Stimmrechte berechtigt. … 2. … Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sowie dann einzuberufen, wenn,
a) ein Quorum von 25 Prozent der Stimmen der Gesellschaft … dies verlangt. … 5. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. … § 16 Nachschlusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte … 4. Die Treugeber/Kommanditisten haben – gegebenenfalls nach entsprechender Bevollmächtigung durch den Treuhandkommanditisten, auf die jeder Treugeber einen Anspruch hat – die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB)… § 18 Datenschutz Mit Annahme der Anteilsübernahmeerklärung wird die T. Beteiligungstreuhand GmbH die vom Treugeber/Kommanditisten in seiner Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben gegebenenfalls auch mit sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T. Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Treugeber/Kommanditist ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Der Treugeber/Kommanditist ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner in der Anteilsübernahmeerklärung getätigten Angaben der Fondsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
4
Der von den Treugebern der Beklagten zu 1 mit der T. Beteiligungstreuhand GmbH geschlossene Treuhandvertrag enthält unter Anderem folgende Regelungen: § 1 Abschluss und Gegenstand des Treuhandvertrages, Personen des Treugebers 2. … Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.

§ 4 Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft 1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab.
5
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitkommanditisten und der an der Beklagten zu 1 beteiligten Treugeber.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf das Begehren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Auskunftsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber zu, für den die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsvertrag seien diese unmit- telbaren Gesellschaftern gleichgestellt. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, könne im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden (§ 242 BGB).
10
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision Stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 (2.).
11
1. Dem Kläger steht aus seinem personengesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrecht ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der Mitkommanditisten und der Treugeber als seiner Vertragspartner zu.
12
a) Auf die von der Revision angesprochene Frage, inwieweit einem Kommanditisten über § 166 Abs. 1 und 3 HGB hinaus weitere unverzichtbare oder unentziehbare Informationsrechte zustehen (siehe zu den hierzu vertretenen Ansichten Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl., § 5 Rn. 93 ff.; Martens in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 166 Rn. 17 ff.; v. Gerkan/Haas in Röhricht/ Graf v. Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 26 ff.; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 13 ff.; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 11 ff.; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, HGB § 166 Rn. 18; Aderhold in Westermann, Handbuch Personengesellschaften, Stand 2012, § 49 Rn. 2388 f.; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 166 Rn. 17), kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
13
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) entschieden, dass bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich ist. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22).
14
aa) Danach steht dem Kläger - jedenfalls - das Recht auf Auskunft über die Namen und Anschriften seiner gesellschaftsvertraglich mit ihm verbundenen Mitkommanditisten zu (so schon BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18).
15
bb) Der Kläger hat aber ebenso einen Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der an der Beklagten zu 1 über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligten Treugeber. Auch zu ihnen steht er, anders als die Revision meint, in einem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis.
16
(1) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis zwischen Gesellschaftern und Treugebern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumensgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
17
Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
18
(2) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, haben die Treugeber im Innenverhältnis zu dem Kläger eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.
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Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags und des Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache - zweiseitige - Treuhandverhältnisse. Bereits in dem Zeichnungsschein haben sowohl der Kläger als auch die Treugeber erklärt, sie „beteiligten“ sich an der Beklagten zu 1, wobei die Treuhänderin im Fall des Beitritts als Treugeber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205). Die Beitrittserklärungen sowohl der Kommanditisten als auch der Treugeber sind darauf gerichtet, dass ihre Stellung in der Gesellschaft sowohl durch den Gesellschafts- als auch den Treuhandvertrag verbindlich geregelt wird. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der „Gesellschafter“ genannt ist (§ 4 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags). Für jeden Gesellschafter, d.h. für jeden Kommanditisten und für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist. Stimmberechtigt sind die Treugeber selbst. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB) stehen den Kommanditisten und den Treugebern in gleichem Umfang selbst zu.
20
Der Treuhandvertrag bestimmt, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richten soll und wiederholt unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.
21
(3) Bei diesem durch den Beitritt zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Treugebern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703).
22
(a) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.
23
(b) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen , als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 - II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen - sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nicht etwas Anderes entnehmen will - und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).
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b) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelung zum „Datenschutz“ in § 18 des Gesellschaftsvertrages zu verweigern.
25
Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 1 BvR 623/11). Soweit die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließt, verstößt sie gegen § 242 BGB und ist unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327; ders., ZIP 2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40; Asmus/Markwardt, ZIP 2012, 1581, 1588 f.; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer, GWR 2011, 77, 78 f.; Paul, GWR 2011, 225, 227 ff.) fest.
26
aa) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB, kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommandit- gesellschaft beteiligt, „die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle“, nicht mit Er- folg entgegengehalten werden.
27
Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommanditgesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität des Kapitalanlegers gibt.
28
So ist insbesondere gerade bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 27; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN).
29
Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG, 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten , die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.
30
bb) Auch bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:
31
Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 264 ff.). Sind Anlegern , die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Kommanditist hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.
32
Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist - und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber - auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB, keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.
33
Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter - und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Publikumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der KomplementärGmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist - wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften - die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.
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Davon abgesehen ist insbesondere nach § 12 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon Wiedemann, WM 1992, Sonderbeilage 7, S. 43: „Jeder Gesellschafter muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können“).
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Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag der beklagten Fondsgesellschaft das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.
36
cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten - anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft - keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18) entschieden hat. Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3). Wenn - wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 - vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen , ist das lediglich ein - weiterer - Beleg dafür, dass der Gesellschaftsvertrag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt.
37
c) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Treugeber aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen dem Kläger und den Treugebern bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Kläger - wie dargelegt - bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen.
38
d) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545, § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.
39
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).
40
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers , scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig , d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/ Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.
41
bb) Die Beklagten haben - wie die Revision selbst einräumt - in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO, Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, ZIP 1999, 995, 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 - XI ZR 22/03, juris Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier.
42
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 zur Auskunft verurteilt.
43
a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die Beklagte zu 2 als geschäftsführendes Organ, nicht - auch - die beklagte Fondsgesellschaft selbst sei passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, ZIP 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter.
44
b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche - jedenfalls - gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 - II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der - jedenfalls - auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).
Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.11.2010 - 16 HKO 14213/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2011 - 7 U 5642/10 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
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Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
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Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
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bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
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cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
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dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
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b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an

1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Mitarbeitern im Sinne des § 87 Absatz 1 bis 5 betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
4.
mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen,
5.
die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Stellen beschäftigten Personen sowie von diesen Stellen beauftragten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(2) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,

1.
die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2.
von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.

Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
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Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
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Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
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Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
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II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
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a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
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Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
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Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
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bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
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cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
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dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
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b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
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c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
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2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -