Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

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Gesellschaftsrecht: Zum Wettbewerbsverbot für Kommanditisten durch Gesellschaftsvertrag

15.09.2014

Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots ist zulässig, sofern die Kommanditisten einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben.

Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch des Anlegers

18.04.2013

zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Anlegers gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin-BGH vom 05.02.13-Az:II ZR 136/11

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 2 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 112


(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2)

Handelsgesetzbuch - HGB | § 113


(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 112 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Gesellschafter verlangen, daß er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2009 - II ZR 170/07

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 170/07 Verkündet am: 9. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2001 - X ZR 167/99

bei uns veröffentlicht am 04.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 167/99 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 530

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - II ZR 136/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 136/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2013 - II ZR 134/11

bei uns veröffentlicht am 05.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 134/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 11 K 15.02105

bei uns veröffentlicht am 03.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selb

Oberlandesgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - U 4898/12 Kart (2)

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 15.10.2012 abgeändert und die Klage, soweit über diese nicht bereits durch Urteil des Oberlandesgericht München vom 28.07.2011, Az. U 274/11 Kar

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(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. (2) Die...
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