GmbH: Zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer
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Für das SG waren im Streitfall u.a. folgende Aspekte ausschlaggebend:
• Der Gesellschafteranteil des Geschäftsführers von 49,71 Prozent bietet nicht die Möglichkeit, die Weisungsgebundenheit aufzuheben.
• Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter.
• Die mit der Klage herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat er während seiner langjährigen Beschäftigung erworben. Sie können keine Selbstständigkeit begründen. Ferner ist es üblich, dass kleinere Firmen vom Fachwissen und den Kontakten leitender Angestellter abhängig sind.
Hinweis: Bei Neuanstellungen von Gesellschafter-Geschäftsführern ist ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben. Der Status wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund überprüft (SG Dortmund, S 34 R 580/13).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
SG Dortmund, Urteil vom 21.03.2014 (Az.: S 34 R 580/13):
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgestellt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Gesellschafter - Geschäftsführer bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Der Beigeladene war bei der Klägerin bis zum 31.12.2011 als Entwickler abhängig beschäftigt. Gesellschafter war er bereits seit August 1990. Seit dem 01.01.2012 ist der Beigeladene bei der Klägerin als Geschäftsführer und Entwickler tätig. Er besitzt nunmehr einen Gesellschafteranteil von 49,71%. 50,29% der Anteile hält die... Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin können die Änderung dieses Vertrages und die Auflösung der Gesellschaft nur mit 75% aller Gesellschaftsanteile beschlossen werden. Ansonsten genügt eine einfache Mehrheit. Mit Anstellungsvertrag vom 02.01.2012 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene u. a. die Vertretungsbefugnisse des Beigeladenen, seine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, zustimmungspflichtige Geschäfte, eine Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche, eine Jahresvergütung von 69.600,00 EUR, eine von der Gesellschafterversammlung zu beschließende Tantieme, die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, die Fortgeltung von Ansprüchen aus dem vorangegangenen Arbeitsvertrag vom 28.11.1991, die Ausstattung eines Heimarbeitsplatzes, einen 25- tägigen Urlaubsanspruch und eine sechsmonatige Kündigungsfrist.
Auf den im Juni 2012 gestellten Statusfeststellungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Gesellschafter - Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 01.01.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sei der Beigeladene nicht versicherungspflichtig.
Zur Begründung der hiergegen am 05.04.2013 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beigeladene einer versicherungsfreien Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters nachgehe, weil er über besondere branchenspezifische Kenntnisse und Kundenkontakte verfüge, ohne die die Klägerin ihr operatives Geschäft nicht fortführen könne. Der Beigeladene habe in den Jahren 1984 bis 2010 ein für die Firma maßgebliches Softwareprodukt überwiegend allein entwickelt und verfüge hinsichtlich der meisten Module über entsprechende Urheberrechte. Bei der Mehrheitsgesellschafterin handele es sich um eine Investorin, die nicht in das operative Geschäft der Klägerin eingebunden sei. Von den dreizehn festangestellten Mitarbeitern der Klägerin verfüge allein der Beigeladene über einen Ausbilderschein. Ohne ihn könne die Klägerin keine Nachwuchskräfte ausbilden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beigeladene der Klägerin „seinen Stempel aufgedrückt“ habe und selbstständig schalten und walten könne. Neben seiner Beteiligung am Stammkapital der Klägerin nehme der Beigeladene an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil und trage damit ein erhebliches Unternehmerrisiko. Im Rahmen von vier Leasingverträgen für Dienstfahrzeuge der Klägerin habe der Beigeladene persönliche Bürgschaften übernommen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Gesellschafter - Geschäftsführer der Klägerin seit dem 01.01.2012 nicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.Die Beklagte ist der Auffassung, auch die Übernahme von Bürgschaften führe zu keiner anderen Beurteilung des Vertragsverhältnisses. Allein durch die Haftung für die Bürgschaft werde ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Sonderrechte in der Gesellschaftsversammlung entstünden durch die Übernahme der Bürgschaften nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Beklagte stellt zutreffend fest, dass der Beigeladene seit dem 01.01.2012 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin aufgrund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist.
Nach § 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts findet hierbei keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, sondern zugleich eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung statt.
Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem - ggf. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten - umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch die eigene Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
Nach diesen Maßstäben liegt dem Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Gesellschafter - Geschäftsführer bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor.
Die Kammer wertet es als maßgebliches Indiz eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene als Gesellschafter - Geschäftsführer allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit hat, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Er verfügt weder über eine Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr noch ist ihm eine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden. Damit hat der Beigeladene keine beherrschende Stellung in der Gesellschaft, weil er nicht alle ihm unangenehmen Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann. Daran ändert auch die dem Beigeladenen eingeräumte partielle Sperrminorität für Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auslösung der Gesellschaft nichts, weil diese Regelung im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt.
Für das Fortbestehen des langjährigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Klägerin spricht auch die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages vom 02.01.2012. Gehaltsvereinbarung, Nebenleistungen, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsregelung sprechen für die Annahme einer typischen Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht soweit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Beigeladenen aus dem vorangegangenen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 ausdrücklich fortschreiben.
Fehlende Einzelweisungen der Gesellschafterversammlung und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist die innerhalb eines vorgegebenen Rahmens frei gestaltete Arbeitsleistung bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin und seine „dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund. Dies gilt auch für die von der Klägerin herausgestellte besondere Rolle des Beigeladenen bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat der Beigeladene während seiner langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin erworben. Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch ist es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen, den Kundenkontakten und der Ausbildereignung eines leitenden Mitarbeiters abhängig sind.
Schließlich ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Übernahme von Leasingbürgschaften für Dienstfahrzeuge der Klägerin zwar ein Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellen kann, die dargestellten maßgeblichen Aspekte für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch nicht zu verdrängen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des LSG NRW , wonach bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit unter Berücksichtigung der mittelbar entstehenden Beitragsbelastung im Regelfall pauschalierend ein Streitwert von 18.000,- Euro angemessen ist.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgestellt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist und der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
3Der Beigeladene war bei der Klägerin bis zum 31.12.2011 als Entwickler abhängig beschäftigt. Gesellschafter war er bereits seit August 1990. Seit dem 01.01.2012 ist der Beigeladene bei der Klägerin als Geschäftsführer und Entwickler tätig. Er besitzt nunmehr einen Gesellschafteranteil von 49,71 %. 50,29% der Anteile hält die XXX Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin können die Änderung dieses Vertrages und die Auflösung der Gesellschaft nur mit 75% aller Gesellschaftsanteile beschlossen werden. Ansonsten genügt eine einfache Mehrheit. Mit Anstellungsvertrag vom 02.01.2012 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene u.a. die Vertretungbefugnisse des Beigeladenen, seine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, zustimmungspflichtige Geschäfte, eine Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche, eine Jahresvergütung von 69.600,00 EUR, eine von der Gesellschafterversammlung zu beschließende Tantieme, die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, die Fortgeltung von Ansprüchen aus dem vorangegangenen Arbeitsvertrag vom 28.11.1991, die Ausstattung eines Heimarbeitsplatzes, einen 25- tägigen Urlaubsanspruch und eine sechsmonatige Kündigungsfrist.
4Auf den im Juni 2012 gestellten Statusfeststellungsantrag der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 fest, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Klägerin seit dem 01.01.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Es bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sei der Beigeladene nicht versicherungspflichtig.
5Zur Begründung der hiergegen am 05.04.2013 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beigeladene einer versicherungsfreien Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters nachgehe, weil er über besondere branchenspezifische Kenntnisse und Kundenkontakte verfüge, ohne die die Klägerin ihr operatives Geschäft nicht fortführen könne. Der Beigeladene habe in den Jahren 1984 bis 2010 ein für die Firma maßgebliches Softwareprodukt überwiegend allein entwickelt und verfüge hinsichtlich der meisten Module über entsprechende Urheberrechte. Bei der Mehrheitsgesellschafterin handele es sich um eine Investorin, die nicht in das operative Geschäft der Klägerin eingebunden sei. Von den dreizehn festangestellten Mitarbeitern der Klägerin verfüge allein der Beigeladene über einen Ausbilderschein. Ohne ihn könne die Klägerin keine Nachwuchskräfte ausbilden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beigeladene der Klägerin "seinen Stempel aufgedrückt" habe und selbstständig schalten und walten könne. Neben seiner Beteiligung am Stammkapital der Klägerin nehme der Beigeladene an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil und trage damit ein erhebliches Unternehmerrisiko. Im Rahmen von vier Leasingverträgen für Dienstfahrzeuge der Klägerin habe der Beigeladene persönliche Bürgschaften übernommen.
6Die Klägerin beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer der Klägerin seit dem 01.01.2012 nicht auf Grund einer abhängigen Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
11Die Beklagte ist der Auffassung, auch die Übernahme von Bürgschaften führe zu keiner anderen Beurteilung des Vertragsverhältnisses. Allein durch die Haftung für die Bürgschaft werde ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Sonderrechte in der Gesellschaftsversammlung entstünden durch die Übernahme der Bürgschaften nicht.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet.
15Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Beklagte stellt zutreffend fest, dass der Beigeladene seit dem 01.01.2012 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ist.
16Nach § 7 a Abs. 2 SGB IV entscheidet die Beklagte im Rahmen eines Anfrageverfahrens auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2) findet hierbei keine isolierte Feststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung, sondern zugleich eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung statt.
17Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.
18Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem – ggf. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch die eigene Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 n.w.Nw.).
19Nach diesen Maßstäben liegt dem Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Gesellschafter – Geschäftsführer bei der Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor.
20Die Kammer wertet es als maßgebliches Indiz eine abhängige Beschäftigung, dass der Beigeladene als Gesellschafter – Geschäftsführer allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit hat, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Er verfügt weder über eine Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr noch ist ihm eine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden. Damit hat der Beigeladene keine beherrschende Stellung in der Gesellschaft, weil er nicht alle ihm unangenehmen Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann. Daran ändert auch die dem Beigeladenen eingeräumte partielle Sperrminorität für Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auslösung der Gesellschaft nichts, weil diese Regelung im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt.
21Für das Fortbestehen des langjährigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Klägerin spricht auch die Ausgestaltung des Anstellungsvertrages vom 02.01.2012. Gehaltsvereinbarung, Nebenleistungen, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsregelung sprechen für die Annahme einer typischen Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht soweit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Beigeladenen aus dem vorangegangenen Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1991 ausdrücklich fortschreiben.
22Fehlende Einzelweisungen der Gesellschafterversammlung und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist die innerhalb eines vorgegebenen Rahmens frei gestaltete Arbeitsleistung bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten. Von daher tritt in der Gesamtwürdigung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung die Eingebundenheit des Beigeladenen in den Betrieb der Klägerin und seine "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess der Klägerin in den Vordergrund. Dies gilt auch für die von der Klägerin herausgestellte besondere Rolle des Beigeladenen bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat der Beigeladene während seiner langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin erworben. Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch ist es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen, den Kundenkontakten und der Ausbildereignung eines leitenden Mitarbeiters abhängig sind.
23Schließlich ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Übernahme von Leasingbürgschaften für Dienstfahrzeuge der Klägerin zwar ein Indiz gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellen kann, die dargestellten maßgeblichen Aspekte für das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch nicht zu verdrängen vermag.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des LSG NRW (Beschlüsse vom 13.12.2004, Az.: L 5 B 61/03 KR und vom 12.01.2005, Az.: L 5 B 50/04 KR – juris -), wonach bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit unter Berücksichtigung der mittelbar entstehenden Beitragsbelastung im Regelfall pauschalierend ein Streitwert von 18.000,- Euro angemessen ist.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.