Gesellschaftsrecht: Zum Ausscheiden eines Kommanditisten bei Pfändung des Kommanditanteils

bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Erwirkt ein Mitgesellschafter die Pfändung des Kommanditanteils, so scheidet ein Kommanditist aufgrund gesellschaftsvertraglichen Regelung im Fall der Pfändung aus der Gesellschaft aus.
Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 18.09.2013 (Az.: 9 U 32/12) folgendes entschieden:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Februar 2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Die Parteien streiten um das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten, einer Kommanditgesellschaft. Der Kläger ist einer der Gründungsgesellschafter der Beklagten, die sich mit dem gewerblichen Betrieb von drei E. Windkraftanlagen, belegen auf einem gepachteten Grundstück in El./Kreis St., befasst. Vom Haftungskapital der Beklagten von zuletzt 700.000,00 € hielt der Kläger als Kommanditist einen Anteil von 301.000,00 €. Mit Schreiben vom 31. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er gemäß § 12 lit. d) des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, da durch Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 23. Juni 2010 wegen Forderungen in Höhe von insgesamt 1.012,69 € zzgl. weiterer Zinsen und Zustellkosten sein Kommanditanteil, das künftige Auseinandersetzungsguthaben sowie die Ansprüche auf Ausschüttung gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen worden seien. Nach der bezeichneten Bestimmung in § 12 d) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 20. Juli 2006 scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn der Gesellschaftsanteil, sein künftiges Auseinandersetzungsguthaben bzw. seine Ansprüche auf Ausschüttung von einem Privatgläubiger gepfändet werden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten aufgehoben wird. Grundlage des von der Komplementärin der Beklagten erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Itzehoe vom 23. Juni 2010 ist ein gegen den Kläger ergangenes Versäumnisurteil des Landgerichts Itzehoe vom 20. Januar 2010 , durch das der Kläger verurteilt worden ist, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 338,50 € nebst Zinsen an die Komplementärin der Beklagten zu zahlen , sowie ein die Verfahrenskosten gegen den Kläger festsetzender Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Mai 2010 über 616,75 €. Mit einem weiteren „Überweisungsbeschluss“ des Amtsgerichts Itzehoe vom 2. September 2010 wurde wegen einer titulierten Forderung des Mitgesellschafters Horst-Hinrich B. in Höhe von insgesamt 12.946,83 € eine weitere Pfändung des Anteils des Klägers an dem Gesellschaftsvermögen der Beklagten und der mit seiner Gesellschafterstellung zusammenhängenden vermögenswerten Auszahlungsansprüche ausgebracht.

Mit der von ihm erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nach wie vor Gesellschafter der Beklagten ist, sowie die Erteilung von Auskunft über den Stand seiner Kapitalkonten und den Stand der Liquidität der Beklagten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Das Landgericht Kiel hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger weiterhin sein erstinstanzliches Klageziel. Sein Berufungsvorbringen ist den Berufungsbegründungen vom 23. April 2012 und vom 6. Juni 2012 sowie den Schriftsätzen vom 6. Februar 2013 , vom 25. Februar 2013 , vom 12. März 2013 , vom 8. Mai 2013 und vom 20. Juni 2013 zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass er nach wie vor Gesellschafter der Beklagten mit einer Kommanditkapitaleinlage von € 301.000,00 ist und weder durch das Schreiben der Geschäftsführerin der Beklagten vom 31. August 2010 noch sonst aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

die Beklagte zu verurteilen, ihm Einsicht in folgende Unterlagen zu gewähren und mitzuteilen a) aktueller Stand aller drei für ihn geführten Privatkonten und des entnahmefähigen Saldos; b) Stand der Liquidität der Beklagten, insbesondere unter Berücksichtigung der vom finanzierenden Kreditinstitut geforderten Liquiditätsreserven;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen;

höchst hilfsweise Zurückverweisung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 18. Januar 2013 sowie auf die Schriftsätze vom 4. März 2013 und vom 5. Juli 2013 verwiesen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger wirksam aus der Kommanditgesellschaft - der Beklagten - ausgeschieden ist. Infolgedessen steht ihm auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu.

Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass der Kläger nicht mehr Gesellschafter der Beklagten ist, weil er schon durch die Pfändungsmaßnahme der Komplementärin der Beklagten vom 23. Juni 2010, spätestens aber durch die Pfändungsmaßnahme des Mitgesellschafters B. vom 2. September 2010 nach der Regelung in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden ist.

§ 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 20. Juli 2006 enthält tatbestandliche Regelungen, bei deren Vorliegen ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Derartige vertragliche Ausscheidensklauseln sind grundsätzlich zulässig. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB, der gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung findet, kann der Gesellschaftsvertrag weitere Fälle vorsehen, an deren Eintreten sich automatisch das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft knüpft. Da das Ausscheiden im Falle des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB ipso iure eintritt, ohne dass also ein Beschluss erforderlich wäre, ist der im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Grund jedoch so zu formulieren, dass er sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht sicher bestimmt werden kann. Grundsätzlich besteht insoweit Vertragsfreiheit, aber selbstverständlich nur bis zur Grenze der §§ 134, 138 BGB. Unproblematisch sind objektive personenbezogene Ereignisse. Der in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten formulierte Ausscheidensgrund erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist hinreichend bestimmt, dient einem sachlichen Grund und ist keineswegs willkürlich. Die Ausscheidensklausel des § 12 Abs. 3 d) hat den Sinn, die Kündigung der Gesellschaft durch den Vollstreckungsgläubiger zu verhindern und damit die Fortführung der Kommanditgesellschaft zu ermöglichen. Das Interesse an der Fortführung der Gesellschaft, welche nicht wegen Zahlungsschwierigkeiten eines Gesellschafters aufgelöst werden soll, ist damit Grundlage für die Ausscheidensklausel. Außerdem soll durch die Ausscheidensklausel vermieden werden, dass der Gläubiger als Dritter über die Geschicke der Gesellschaft entscheidet bzw. mitentscheidet, wobei der Gläubiger als Dritter gesellschaftsrechtlich nicht an die anderen Gesellschafter gebunden ist und damit auf gesellschaftsrechtliche Treuepflichten bei seinen Entscheidungen keine Rücksicht nehmen muss. Aus diesen Gründen ist die in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten enthaltene Klausel durchaus üblich. Sie wird von herrschender Meinung und Rechtsprechung auch als wirksam angesehen, um das sinnlose Zerschlagen von Gesellschaften nur aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten einzelner Gesellschafter zu vermeiden.

Mit Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages ist der Kläger somit aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden, und zwar - wie vorstehend bereits ausgeführt - automatisch mit Eintritt des Grundes, also hier mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte als Drittschuldnerin zuzüglich zwei Monate. Eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses bedarf es hierfür nicht mehr. Soweit der Kläger dagegen mit der Berufung vorbringt, dass die Satzung der Beklagten der Geschäftsleitung ihrer Komplementärin durch den Vollzug des automatischen Ausscheidens eine nach der Satzung an sich nicht vorgesehene „Machtfülle“ zuerkenne, übersieht er, dass dem Schreiben der Komplementärin der Beklagten vom 31. August 2010, mit dem ihm - dem Kläger - sein Ausscheiden aus der KG lediglich bekanntgegeben worden ist, keine Vollzugswirkung zukommt, sondern lediglich die deklaratorische Feststellung des Ausscheidens beinhaltet. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass dieser Handlung kein die Geschäftsführung dazu befugender Gesellschafterbeschluss nach den §§ 7 und 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages zugrunde lag. Ein solcher vorheriger Gesellschafterbeschluss war - wie bereits dargelegt - nicht erforderlich, da schon die Satzungsregelung selbst das Ausscheiden aus der Gesellschaft zur Folge hat.

Da zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse existieren, die eine Pfändung des Gesellschaftsanteils, des künftigen Auseinandersetzungsguthabens bzw. der Ansprüche des Klägers auf Ausschüttung zum Gegenstand haben, liegt eine der Voraussetzungen der Ausscheidensklausel in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vor.

Was den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 23. Juni 2010 wegen der titulierten Forderungen der Komplementärin anbelangt, so ist dieser der Beklagten als Drittschuldnerin am 29. Juni 2010 zugestellt worden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen. Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam.

Der zweite Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 2. September 2010 wegen der titulierten Forderungen des Mitgesellschafters B. ist der Beklagten als Drittschuldnerin am 16. September 2010 zugestellt worden. Soweit der Kläger hinsichtlich dieser Pfändungsmaßnahme deren Wirksamkeit bezweifelt, da lediglich eine unleserliche Fotokopie einer beglaubigten Abschrift des Überweisungsbeschlusses vom 2. September 2010 ohne sichtbare Unterschrift eines Rechtspflegers bzw. Abdruck eines Dienstsiegel der Beklagten zugestellt worden sei, ist auch die Zustellung dieses zweiten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in wirksamer Weise erfolgt. Die von dem Kläger erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der besagten Zustellung greifen nicht durch. Aus der als Anlage B 5 Bl. 43 f. d. A. überreichten Fotokopie ist zu ersehen, dass es sich bei der am 16. September 2010 der Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten zugestellten Urkunde nicht um die Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. September 2010 gehandelt hat, sondern lediglich um eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Beschlusses. Dies reicht indes für eine wirksame Zustellung aus. Da bei gerichtlichen Entscheidungen die Urschrift stets bei den Akten bleibt, ist für die Zustellung zwischen Parteien die Ausfertigung als Urschrift anzusehen. Die Zustellung besteht sodann, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks, wobei die Beglaubigung von dem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird. Da für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner nicht vorgeschrieben ist, dass diesem eine Ausfertigung zu erteilen ist, konnte hier auch eine beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zugestellt werden. Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss mit der Ausfertigung in den wesentlichen Teilen übereinstimmen. Dazu ist zunächst erforderlich, dass die Unterschrift des Rechtspflegers, der den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, enthalten ist. Hierfür genügt - wie für die Ausfertigung auch - die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens, während sich die Unterschrift auf der Urschrift befindet. Wenn der gedruckte Name mit einem weiteren Zusatz wie etwa „gez.“ erscheint, lässt sich daraus erkennen, dass der Rechtspfleger den Beschluss auch tatsächlich unterschrieben hat. Da im vorliegenden Fall der Name des Rechtspflegers maschinenschriftlich mit dem Zusatz „gez.“ wiedergegeben ist, ist dem Erfordernis, dass die Unterschrift des Rechtspflegers enthalten sein muss, entgegen der Auffassung des Klägers genügt. Die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss auch den Ausfertigungsvermerk enthalten. Er verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde und bestätigt die Übereinstimmung mit der in den Akten des Gerichts verbliebenen Urschrift. Der Ausfertigungsvermerk wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht. Dieser ist nach § 317 Abs. 4 ZPO zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Welchen genauen Wortlaut er haben muss, schreibt das Gesetz nicht vor. Erforderlich ist aber, dass der Wille des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zum Ausdruck kommt, eine Ausfertigung zu schaffen. Der Vermerk „Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle“ oder wie hier „Ausgefertigt - Justizangestellter-“ genügt. Weiterhin ist erforderlich, dass die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung erkennen lässt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat. Hierfür reicht die maschinenschriftliche oder sonstige Wiedergabe des Namens aus, auch der bloße Zusatz „gez. Unterschrift“ ist ausreichend. Das Gerichtssiegel kann mit „L.S.“ abgekürzt werden, da dadurch das Vorhandensein eines Siegels in ausreichender Weise wiedergegeben wird. Mit der im Parteibetrieb erfolgten Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 2. September 2010 an die Beklagte als Drittschuldnerin ist danach die zweite Pfändung ebenfalls als bewirkt anzusehen.

Soweit die Ausscheidensklausel in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages weiter voraussetzt, dass die Pfändungsmaßnahme von einem Privatgläubiger des Gesellschafters ausgebracht worden ist, ist auch dieses Tatbestandsmerkmal vorliegend erfüllt, obwohl es sich bei den pfändenden Gläubigern zum einen um die Komplementärin der Beklagten und zum anderen um den Mitgesellschafter B. handelt.

Auch ein Gesellschafter kann Privatgläubiger des Mitgesellschafters sein, wenn der Anspruch nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf einem Drittgeschäft bzw. auf sonstigen Gründen beruht. Der Privatgläubiger ist vom Gesellschaftsgläubiger abzugrenzen, d. h. als Privatgläubiger des Gesellschafters darf er mit der zu vollstreckenden Forderung nicht auch Gesellschaftsgläubiger sein. Bezogen auf die erste Pfändungsmaßnahme der Komplementärin der Beklagten kommt eine Privatgläubigerstellung nach diesen Grundsätzen hinsichtlich der durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Itzehoe vom 31. Mai 2010 titulierten Verfahrenskosten in Höhe von 616,75 € in Betracht, nicht jedoch in Bezug auf die durch Versäumnisurteil vom 20. Januar 2010 titulierten vorgerichtlichen Mahnkosten, da diese ihre Grundlage in dem Gesellschaftsverhältnis haben. Die vorgerichtlichen Mahnkosten sind angefallen, weil sich der Kläger zunächst geweigert hatte, eine unter den Gesellschaftern strittige, aber wohl letztlich beschlossene Sitzverlegung der Komplementärin in notarieller Form mit zu beantragen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1978 beruht der auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts gestützte, zur Pfändung des Gesellschaftsanteils führende Anspruch nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar selbst dann nicht, wenn die zugrundeliegende Klage auf das Gesellschaftsverhältnis gestützt war. Erstattungsansprüche nach § 91 ZPO würden sich allein auf das Prozessrechtsverhältnis gründen.

Was die der Pfändungsmaßnahme des Mitgesellschafters B. zugrundeliegende Forderung anbelangt, handelt es sich im Ergebnis ebenfalls um eine außergesellschaftliche Forderung, obwohl sie im Zusammenhang steht mit der Projektierungsphase der durch die Beklagte betriebenen Windenergieanlagen in El.. Der mit einem Gesellschaftsanteil von 30% an der Beklagten beteiligte Mitgesellschafter B. hat am 16. Juni 2010 bei dem Landgericht Itzehoe ein - inzwischen rechtskräftiges - Urteil gegen den Kläger erwirkt, mit welchem dieser verurteilt worden ist, an den Mitgesellschafter B. einen Betrag in Höhe von 12.048,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegenstand der titulierten Forderung sind Kostenerstattungsansprüche des Mitgesellschafters B. gegen den Kläger, da dieser während der Gründungsphase des Windkraftanlagenprojektes bereits teilweise für die Projektgesellschaft des Klägers, die „Windpark El. Betreibergesellschaft mbH & Co KG“, Kosten übernommen hatte, zu deren Erstattung an den Mitgesellschafter B. der Kläger persönlich verurteilt worden ist. Da die titulierte Forderung insoweit aus der Vorgründungsphase der Beklagten herrührt, kann es sich - wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat - nicht um eine innergesellschaftliche, auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende Forderung handeln. Auch dem Mitgesellschafter B. kommt insoweit der Status eines Privatgläubigers des Klägers zu.

In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Privatgläubiger, der zugleich Gesellschafter ist, von seiner Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist allerdings stets zu hinterfragen, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht dahingehend auf das Drittgläubigerverhältnis einwirkt, dass dem Mitgesellschafter die Pfändung und Überweisung des Gesellschaftsanteils des anderen Mitgesellschafters verwehrt ist. Wegen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bindung kann die Vollstreckungsmöglichkeit für den Mitgesellschaftergläubiger nicht schrankenlos bestehen: Zum einen darf die zugrundeliegende Forderung nur eine gesellschaftsfremde Forderung sein, damit der Gefahr begegnet werden kann, dass aufgrund innergesellschaftlicher Querelen ein Mitgesellschafter eine Forderung behauptet bzw. erhält und dann zum Hinausdrängen des Mitgesellschafters aus der Gesellschaft schreitet. Derartige innergesellschaftliche Auseinandersetzungen müssen zwischen den Gesellschaftern so ausgetragen werden, dass sie im Rahmen der bestehenden Gesellschaft mit dem Ziel der Fortführung der Gesellschaft gelöst werden, denn sie hängen eng mit der Erreichung des Gesellschaftszwecks durch die Gesellschafter zusammen. Zum anderen darf der Mitgesellschaftergläubiger die Forderung weder treuwidrig erworben haben noch ihre Durchsetzung treuwidrig vorantreiben, wobei die Treuwidrigkeit vor allem darin liegen wird, dass zum Zwecke des Herausdrängens eines missliebigen Gesellschafters aus der Gesellschaft eine Forderung ihm gegenüber erworben und dann durchgesetzt wird. Auch sonst kann der Gesellschafter als Drittgläubiger gehalten sein, primär auf das sonstige Vermögen des Gesellschafters oder seine Gewinnansprüche zuzugreifen.

Gemessen an diesen Kriterien ist der Senat im vorliegenden Fall nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Vollstreckung der Komplementärin der Beklagten und des Mitgesellschaftsgläubigers B. aufgrund der innergesellschaftlichen Streitigkeiten ausschließlich und damit in treuwidriger Weise zu dem Zweck erfolgt ist, den Kläger aus der Kommanditgesellschaft heraus zu drängen.

Dass die Gesellschaft aus zwei zerstrittenen Lagern besteht, und zwar aus der Mehrheitsfraktion mit den Kommanditisten H.-H1 B., K. Ev. und U. Z. sowie auf der anderen Seite den Minderheitsgesellschaftern B1 M., A. Br., Ch. W. und dem Kläger, ist nicht bestritten. Nach dem in erster Instanz unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers planen die Gesellschafter Z. und B. seit längerer Zeit in der unmittelbaren Nachbarschaft der von der Beklagten betriebenen Windenergieanlage in El. eine weitere Anlage, die wegen des Auftretens von Luftverwirbelungen für die bestehenden drei Windkraftanlagen der Beklagten nachteilige Auswirkungen haben könnte. Aus diesem Grund hat sich der Kläger bisher stets gegen eine für die Ertragssituation der Beklagten nachteilige Ausweitung durch die Errichtung weiterer Windkraftanlagen ausgesprochen. Davon unabhängig ist dem gesamten Akteninhalt zu entnehmen, dass sich der Kläger und der Mitgesellschafter B. in vielfältiger Weise im Streit befinden, was die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten belegen. Auch die Geschäftsführerin der Komplementärin der Beklagten, Frau B2. S., wird von dem Kläger abgelehnt. Vor diesem Hintergrund ist es annehmbar, dass das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten dem Mitgesellschafter B. als Folge seiner Vollstreckungshandlung jedenfalls nicht ungelegen kommt. Anhaltspunkte für - den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründendes - treuwidriges Handeln liegen dennoch nicht vor. Dass die Komplementärin der Beklagten und der Mitgesellschafter B. die Forderungen gegen den Kläger eigens zu dem Zweck „erworben“ haben, damit diese als Grundlage einer Pfändungsmaßnahme dienen und damit ein Eingreifen der Ausscheidensklausel in § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages ermöglichen, kann nicht festgestellt werden. Immerhin handelt es sich um gesellschaftsfremde Forderungen, auf deren Entstehen weder die Komplementärin der Beklagten noch der Mitgesellschafter B. alleinigen Einfluss hatten. Nicht zu verkennen ist zwar das gewichtige Interesse des Klägers an einem Verbleiben in der Gesellschaft, da er nicht nur zu den Gründungsgesellschaftern der Beklagten gehört, sondern mit einem Kommanditanteil von 43% auch einen wesentlichen Anteil am Haftungskapital der Beklagten gehalten hat. Im Verhältnis dazu mögen die beiden titulierten Forderungen der Komplementärin der Beklagten und des Mitgesellschafters B. in Höhe von 616,75 € und 12.048,88 € noch als relativ gering anzusehen sein. Dass sowohl die Komplementärin der Beklagten als auch der Mitgesellschaftsgläubiger B. dennoch - trotz der relativ geringen Forderungshöhe - sogleich den Gesellschaftsanteil des Klägers gepfändet haben, ohne zuvor andere - für den Kläger weniger einschneidende - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, findet seine Erklärung darin, dass der Kläger unstreitig weder über die finanziellen Mittel verfügte, die Forderungen zu begleichen, noch abgesehen von seinem Hausgrundstück über sonstige pfändbare Vermögenswerte. Insoweit kann aus dem Vorgehen der Komplementärin der Beklagten und des Mitgesellschafters B. nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass sie mit ihren Pfändungsmaßnahmen allein und ausschließlich das Ziel verfolgt haben, das Ausscheiden des Klägers aus der KG zu bewirken. Im Vordergrund dieser Maßnahmen stand stattdessen das Befriedigungsinteresse. Dieses Befriedigungsinteresse ist nicht geringer zu bewerten, als das Interesse des Klägers an einem Verbleib in der Gesellschaft, denn es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Mitgesellschaftsgläubigers, seine Befriedigungsinteressen hinter die Gesellschaftsinteressen und die Interessen des Mitgesellschafters zurücktreten zu lassen. Auch wenn der Kläger vorbringt, dass die Komplementärin der Beklagten, vertreten durch die Geschäftsführerin S., und der Mitgesellschafter B. um seine schlechte finanzielle Situation gewusst hätten, wäre es zunächst an ihm gewesen, die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um diese befriedigen zu können. Das hat er nicht getan. In § 12 Abs. 3 d) des Gesellschaftsvertrages ist hierzu ausdrücklich geregelt, dass der automatische Ausschluss aus der Gesellschaft nicht greift, wenn die Pfändung des Gesellschaftsanteils innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird. Dem Kläger war die Ausschlussklausel bekannt. Von daher hätte er zur Abwendung seines Ausschlusses aus der Gesellschaft alle Anstrengungen unternehmen müssen, die gegen ihn gerichteten Forderungen zu begleichen. Die Beklagte dagegen war nicht gehalten, von sich aus vermittelnd auf den Kläger und den Mitgesellschafter B. einzuwirken, sondern in erster Linie war es Aufgabe des Klägers, für eine Befriedigung seiner Gläubiger zu sorgen, um seinen Ausschluss aus der KG zu verhindern. Soweit er darauf verwiesen hat, dass als Vollstreckungsalternative auch die Möglichkeit bestanden hätte, in ein ihm gehörendes Grundstück zu vollstrecken, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Beantragung der Zwangsversteigerung seines Hausgrundstückes im Verhältnis zur Pfändung des Gesellschaftsanteils keineswegs eine schonendere Maßnahme gewesen wäre.

Da der Kläger nach vorstehenden Ausführungen somit spätestens zum 16. November 2010 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden ist, steht ihm ein Anspruch auf Erteilung der mit dem Klagantrag zu 2. begehrten Auskunft über den Stand seiner Kapitalkonten und den Stand der Liquidität der Beklagten aus dem mitgliedschaftlichen Informationsrecht der §§ 118, 166 HBG nicht zu.

Aus der Funktion des Informationsrechts folgt seine Akzessorietät mit dem Mitgliedschaftsrecht, das es schützen und wahrzunehmen helfen soll. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft entfallen die Kontrollrechte. Dies gilt auch für Geschäftsvorfälle, die in die Zeit seiner Gesellschaftszugehörigkeit fallen.

Der ausgeschiedene Kommanditist kann aber, wenn es Anhaltspunkte für eine solche Notwendigkeit gibt, als Gläubiger des Abfindungsanspruchs Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft nach § 810 BGB verlangen. Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses hat der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch darauf, die Bücher und Papiere aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft einzusehen, insbesondere diejenigen, die für die Berechnung seines Abfindungsguthabens von Bedeutung sind. Ein derartiger Auskunftsanspruch wird von dem Kläger hier allerdings nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Eine Divergenz der vorliegenden Entscheidung mit Blick auf sonstige höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidungen in einem entscheidungserheblichen Punkt ist nicht ersichtlich. Auch zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung der Revision nicht geboten.

Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

Handelsgesetzbuch - HGB | § 131


(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;2. durch Beschluß der Gesellschafter;3. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;4. durch gerichtlic

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(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.