Betriebsausgaben: Zum Abflusszeitpunkt bei Zahlung per Kreditkarte
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Für den Abflusszeitpunkt kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert.
Zwar fallen bei der Kreditkarte Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Die Kreditfunktion steht nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hier jedoch nicht im Vordergrund, sondern ist lediglich Folge der banktechnischen Behandlung. Mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs hat der Kreditkarteninhaber alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Deshalb fließt der Betrag mit der Unterschriftsleistung ab (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 1875/10).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.03.2013 (Az: 5 K 1875/10)
Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel wird auf das Vertragsunternehmen übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung des Kontos.
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997 abgezogen werden können.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat der BFH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 1575/01 - im Folgenden: FG - vom 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass das Urteil des FG nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH in dem Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06) entspreche.
Das FG sei im Lichte der späteren Rechtsentwicklung im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Reisekosten bei einer gemischt veranlassten Auslandsreise grundsätzlich aufgeteilt werden könnten. Es habe auch zu Recht angenommen, dass der Umfang des beruflichen Kostenanteils notfalls geschätzt werden könne. Es habe jedoch verkannt, dass vor der Schätzung an Hand objektiver Umstände festgestellt werden müsse, dass die Reise zumindest zum Teil beruflich veranlasst gewesen sei. Daran fehle es. Entsprechende Feststellungen habe das FG nach eigener Darstellung nicht getroffen. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger den genauen Reiseverlauf nicht angeben könne und habe die berufliche Veranlassung deshalb auch dem Grunde nach selbst "geschätzt". Insoweit fehle es im Streitfall an objektiven Anhaltspunkten, an Hand derer sich das Gericht eine begründete Überzeugung vom Vorliegen eines beruflich veranlassten Reisezeitanteils habe bilden können. An die gegenteilige "Überzeugung" des FG sei der BFH nicht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie nicht mit ausreichenden Tatsachen unterlegt sei.
Die Sache sei nicht spruchreif. Der Senat könne an Hand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht sicher ausschließen, dass die Reisekosten des Klägers zumindest teilweise betrieblich veranlasst gewesen seien. Soweit das FG aus seiner Sicht auch festgestellt haben sollte, dass der Kläger den Sachverhalt nicht weiter substantiieren könne, schließe dies entsprechende Feststellungen nicht aus. Im Streitfall sei das FG nämlich gehalten gewesen (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO), die anderen Reiseteilnehmer von Amts wegen zu befragen, um sich die für die Entscheidung notwendige tatsächliche Überzeugung zu bilden. Dies werde es ergebnisoffen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Es sei auch zu prüfen, ob die Reiseaufwendungen erst im Veranlagungszeitraum 1997 und nicht schon 1996 abgeflossen seien.
Der Kläger ist Steuerberater und mit Geschäftssitz in I selbständig tätig. Seine Ehefrau ist in seiner Steuerberaterkanzlei als Angestellte beschäftigt. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 1997 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Betriebseinnahmen in Höhe von ... DM standen Betriebsausgaben in Höhe von ... DM gegenüber. Hiernach erzielte der Kläger im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von ... DM. Zu den Betriebsausgaben gehörten auch Reisekosten in Höhe von insgesamt 9.600,40 DM. Hierin waren die Kosten für die Flüge von Frankfurt am Main via Dubai nach Hongkong und Bangkok und zurück sowie die Kosten für die Hotelaufenthalte in Hongkong und Bangkok allein des Klägers in Höhe von insgesamt 7.523,00 DM enthalten. Ausweislich der Rechnung des X vom 9. Dezember 1996 wurde der Betrag in Höhe von 7.523,00 DM per Visa-Card bezahlt. Am 8. Januar 1997 wurde dieser Betrag nach der Mitteilung der Belastung vom 3. Januar 1997 auf dem Konto 4531 gebucht.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 17. März 1999 veranlagte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM fest (EStA 1997, Bl. 17).
Im Zuge der beim Kläger im Jahr 2000 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 erkannte der Prüfer die Kosten der Flugreise nach Bangkok und Hongkong in Höhe von 7.523,00 DM in seinem Bericht vom 4. August 2000 nicht an. Nach Auffassung des Prüfers spreche gegen die berufliche Veranlassung der Flugreise die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers an der Reise teilgenommen habe, wobei die für sie angefallenen Kosten privat behandelt worden seien, wie auch der Reisetermin vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997 und der Umstand, dass die Kosten der Reise dem Mandanten nicht weiterberechnet worden seien, obwohl es erfahrungsgemäß üblich sei, dass Kosten dieser Größenordnung, die auf Anlass des Mandanten entstanden seien, dem Mandanten auch weiterberechnet würden.
Zu den vom Prüfer beanstandeten Reisekosten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2000 ausführlich Stellung. Hierauf wird verwiesen.
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. Oktober 2000 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von ... € fest. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit setzte er in Höhe von ... DM an, wobei er die im Streit befindlichen Reisekosten nicht berücksichtigte. Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 26. August 2000.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2001 wies der Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Hinsichtlich der bei Gericht am 3. April 2001 eingegangenen Klage wird auf die Klagebegründung im ersten Rechtsgang verwiesen.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger am 15. August 2010 nochmals eine detaillierte Reisebeschreibung vorgelegt (FG-Akte, Bl. 95 ff.). Auf diese wird verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2001 dahin gehend zu ändern, dass die Reisekosten in Höhe von 7.523,00 DM als weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verwies im ersten Rechtsgang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Mit Beweisbeschluss vom 7. Januar 2013 sind die Ehefrau des Klägers sowie die Eheleute W als Zeugen geladen worden (FG-Akte, Bl. 121). Auf den Beweisbeschluss wird verwiesen. Mit Beschluss vom 13. März 2013 ist dieser aufgehoben worden, nachdem die Beteiligten am gleichen Tag auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1997 und die Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Dem Betriebsausgabenabzug der Reisekosten gemäß § 4 Abs. 4 EStG steht schon entgegen, dass die Aufwendungen für sie nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen sind.
Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung im Sinne des § 11 EStG. Hiernach sind die Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Begriffe des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG) sowie des Abflusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG) korrespondieren miteinander und sind beide durch das Merkmal des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gekennzeichnet. Für den Zeitpunkt des Abflusses kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert. Die Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen.
Bei der Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg. Bei der Kreditkarte fallen - wie bei der Scheckbegebung - zwar Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Jedoch dient die Kreditkarte als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr, während ihre Kreditfunktion nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich Folge der banktechnischen Behandlung ist. Der Kreditkarteninhaber hat mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Mit der Unterschriftsleistung fließt deshalb der Betrag beim Kunden ab.
In den nachfolgenden Entscheidungen hat der BFH bei der Begleichung einer Forderung mittels Überweisung, mittels Scheckbegebung und durch Novation zum Abflusszeitpunkt gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG Ausführungen gemacht:
Mit Urteil vom 24. September 1985 hat der BFH entschieden, dass bei der Übermittlung eines Schecks die Leistungshandlung dann bewirkt ist, wenn sich der Übermittelnde seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat.
Mit Urteil vom 11. August 1987 hat der BFH festgehalten, dass unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung bewirkt werden, grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen sind.
Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 hat der BFH schließlich unter Bezugnahme auf die beiden eben genannten Entscheidungen zum Zeitpunkt des Abflusses von Betriebsausgaben gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeführt, dass ein Abfluss von Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bewirkt werden kann, auf Grund derer der Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund (in der Regel auf Grund eines Darlehens) geschuldet werden soll. In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hätte.
Ob sich die Novation als Ausdruck der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig danach beurteilt, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt. Der BFH hat jedoch wiederholt betont, dass es sich bei der Interessenabwägung lediglich um ein Indiz für die wirtschaftliche Verfügungsmacht handelt. Dieses Indiz kann für die Frage der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht dann geeignet sein, wenn sich ein überwiegendes Interesse der einen Vertragspartei deutlich feststellen lässt. Im vom BFH entschiedenen Fall kam es für die Frage, ob der Schuldner die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von ihm geschuldeten Betrag verloren hatte, des Weiteren darauf an, ob die Novation Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten über den geschuldeten Betrag gewesen ist.
Beim Zahlungsdienstevertrag ist gemäß § 675f Abs. 3 BGB Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz versteht hierunter den tatsächlichen Geldfluss. In der § 675f Absatz 3 BGB zugrunde liegenden Bundestagsdrucksache vom 21. September 2009 wird als "Zahlungsvorgang", ausdrücklich die Bereitstellung von Bargeld- oder Buchgeldbeträgen als tatsächlicher Geldfluss bezeichnet.
Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat davon aus, dass die vom Kläger für die Auslandsreise nach Hongkong/Bangkok vom 25. Dezember 1996 bis zum 5. Januar 1997 geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 7.523,00 DM im Rahmen der von ihm seiner Gewinnermittlung zugrunde gelegten Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 mit der Folge gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG abgeflossen sind, dass die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg hat.
Zwar hat der Kläger die Reisekosten für die Reise nach Hongkong/Bangkok in Höhe von 7.523,00 DM ausweislich des Buchungsvermerks auf der Mitteilung vom 3. Januar 1997 über die Belastung am 8. Januar 1997 gebucht. Indes sind die Mitteilung der Belastung und der Zeitpunkt der Buchung nicht die den Abfluss der Reisekosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bestimmenden Faktoren. Der Abfluss der Reisekosten ist nach der vorliegenden Rechnung der Firma X über 7.523,00 DM vielmehr bereits spätestens am 9. Dezember 1996 erfolgt. Denn aus der Rechnung ergibt sich, dass die Zahlung mittels Visa-Card - "Bezahlt per Visa-Card" - erfolgte. Mit der Kartenzahlung geht nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Karteninhaber, Kartenunternehmen und dem die Leistung erbringenden Unternehmen zwingend die Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber einher, den sodann das Vertragsunternehmen des Kartenausstellers diesem vorlegt, woraufhin der Kartenaussteller an dieses zahlt und den gezahlten Betrag vom Konto des Karteninhabers einzieht.
Nach den oben aufgeführten Kommentierungen zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, dem Umstand, dass der Gesetzgeber in den Bundestagsdrucksachen zu § 675f Abs. 3 BGB als "Zahlungsvorgang" ausdrücklich auch die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als tatsächlichen Geldfluss bezeichnet hat, und den BFH-Urteilen vom 11. August 1987 (IX R 163/83, a. a. O. - zu Überweisungen -) und vom 24. September 1985 (IX R 2/80, a. a. O. - zu Scheckbegebungen -), in denen der BFH einmal festgehalten hat, dass unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bewirkt sind, und zum anderen bei der Begebung eines Schecks die Leistungshandlung bewirkt ist, wenn der Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde verloren hat, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass der Kläger mit der Bezahlung mittels Visa-Card - mit der die Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber zwangsläufig einhergeht - bei der Firma X spätestens am 9. Dezember 1996 die Leistungshandlung hinsichtlich des Buchgeldbetrages vorgenommen und der Firma X an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Buchgeldbetrag in Höhe von 7.523,00 DM verschafft hat.
Dass der Abfluss der dem Kläger entstandenen Reisekosten mit der Hingabe der Kreditkarte und der damit aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten an dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Unterzeichnung des Belastungsbeleges erfolgt ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Kreditkarte vornehmlich als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr dient. Durch ihre Verwendung wird im Valutaverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Dass über das Valutaverhältnis zwischen Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer hinaus noch ein Deckungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Kreditkartenunternehmen besteht, dass letztlich der banktechnischen Abwicklung des dem Leistungsempfänger gewährten Kredites seitens des Kreditkartenunternehmens dient, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Leistungsempfänger mit der Verwendung der Kreditkarte und der Unterschrift des Belastungsbeleges nicht bereits das Erforderliche zur Herbeiführung des Leistungserfolges getan hat.
Ungeachtet der Vergleichbarkeit von der mit Kreditkarte mit der mittels Überweisung oder mittels Scheck beglichenen Rechnung ist die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus der Rechnung vom 9. Dezember 1996 über die Reiseleistungen überdies durch den mittels Visa-Card neu begründeten Kreditvertrag umgeschafft worden. In dieser Schuldumschaffung (Novation) von Reisevertrag zu Kreditvertrag liegt im Streitfall ebenfalls die Verfügung des Schuldners - hier des Klägers - über den geschuldeten Betrag, wobei die Novation einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld - hier die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Reisevertrag - durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger - hier das Reiseunternehmen - den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hat. Ob die Novation hierbei die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, hat der BFH in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 zudem davon abhängig gemacht, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers gelegen hat. Im Streitfall hat die Bezahlung der Reiserechnung per Visa-Card im Dezember 1996 gerade auch im Interesse des Reiseunternehmens gelegen und ist zudem Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis von Kläger einerseits und Reiseunternehmen andererseits gewesen.
Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei Kreditkartensystemen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger in vertraglicher Beziehung zu dem Kreditkartenaussteller steht. So wird im Deckungsverhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenaussteller ein sog. Emissionsvertrag geschlossen. Im sog. Zuwendungsverhältnis steht das Vertragsunternehmen mit dem Kreditkartenaussteller durch den sog. Akquisitionsvertrag in vertraglicher Beziehung, wobei sich das Vertragsunternehmen verpflichtet, die Kreditkarte als Zahlungsmittel anzunehmen. Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung unterzeichnet der Karteninhaber sodann im Valutaverhältnis einen Belastungsbeleg. Das Vertragsunternehmen - hier das Reiseunternehmen - als Zahlungsempfänger reicht diesen sodann bei dem die Kreditkarte ausstellenden Unternehmen ein, wodurch die Zahlung ausgelöst wird. Insbesondere die bei Kreditkartengeschäften zwischen Kreditkartenaussteller und Vertragsunternehmen zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen im sog. Zuwendungsverhältnis machen hierbei deutlich, dass die Schuldumschaffung im Sinne der oben aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung vornehmlich im Interesse des Gläubigers erfolgt, zumal er hierdurch gegenüber dem Kreditkartenaussteller - wenn auch um einen Abschlag für dessen Leistung geminderten - in jedem Fall aber gesicherten Anspruch auf Zahlung erlangt. Eingedenk dessen ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht durch die Schuldumschaffung des Reisevertrages in einen Kreditvertrag dem Reiseunternehmen im Streitfall spätestens am 9. Dezember 1996 verschafft worden.
Damit ist der Abfluss des mittels Kreditkarte gezahlten Betrages in Höhe von 7.523,00 DM gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im nicht im Streit befindlichen Veranlagungsjahr 1996 erfolgt. Dies hat zur Folge, was die Beteiligten bislang nicht berücksichtigt haben, dass die streitige Betriebsausgabe für die Auslandsreise nicht im Jahr 1997, sondern gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bereits Jahr 1996 abgeflossen ist und demzufolge im Streitjahr 1997 von vornherein keine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG hat finden können.
Sind die streitigen Reisekosten aber bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen, kommt es im Streitjahr 1997 nicht darauf an, ob diese gemäß § 4 Abs. 4 EStG in voller Höhe betrieblich oder anteilig auch privat veranlasst gewesen sind. Aus diesem Grund hat der Senat den Beweisbeschluss vom 7. Januar 2013 mit Beschluss vom 13. März 2013 aufgehoben.
Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, wann bei mittels Kreditkarte bezahlten Rechnungen der Abfluss der Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt worden ist, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
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Annotations
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens – hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997 abgezogen werden können.
I.
- 2
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Mit Urteil vom 1. Juni 2010 hat der BFH auf die Revision des Beklagten das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz 5 K 1575/01 – im Folgenden: FG - vom 1. Juni 2010 (richtig: 27. Juni 2005) aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass das Urteil des FG nicht den Maßstäben der Rechtsprechung des BFH in dem Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06) entspreche.
- 3
Das FG sei im Lichte der späteren Rechtsentwicklung im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass die Reisekosten bei einer gemischt veranlassten Auslandsreise grundsätzlich aufgeteilt werden könnten. Es habe auch zu Recht angenommen, dass der Umfang des beruflichen Kostenanteils notfalls geschätzt werden könne. Es habe jedoch verkannt, dass vor der Schätzung an Hand objektiver Umstände festgestellt werden müsse, dass die Reise zumindest zum Teil beruflich veranlasst gewesen sei. Daran fehle es. Entsprechende Feststellungen habe das FG nach eigener Darstellung nicht getroffen. Es sei vielmehr davon ausgegangen, dass der Kläger den genauen Reiseverlauf nicht angeben könne und habe die berufliche Veranlassung deshalb auch dem Grunde nach selbst „geschätzt". Insoweit fehle es im Streitfall an objektiven Anhaltspunkten, an Hand derer sich das Gericht eine begründete Überzeugung vom Vorliegen eines beruflich veranlassten Reisezeitanteils habe bilden können. An die gegenteilige „Überzeugung" des FG sei der BFH nicht gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie nicht mit ausreichenden Tatsachen unterlegt sei.
- 4
Die Sache sei nicht spruchreif. Der Senat könne an Hand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht sicher ausschließen, dass die Reisekosten des Klägers zumindest teilweise betrieblich veranlasst gewesen seien. Soweit das FG aus seiner Sicht auch festgestellt haben sollte, dass der Kläger den Sachverhalt nicht weiter substantiieren könne, schließe dies entsprechende Feststellungen nicht aus. Im Streitfall sei das FG nämlich gehalten gewesen (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO), die anderen Reiseteilnehmer von Amts wegen zu befragen, um sich die für die Entscheidung notwendige tatsächliche Überzeugung zu bilden. Dies werde es ergebnisoffen im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Es sei auch zu prüfen, ob die Reiseaufwendungen erst im Veranlagungszeitraum 1997 und nicht schon 1996 abgeflossen seien.
II.
- 5
Der Kläger ist Steuerberater und mit Geschäftssitz in I selbständig tätig. Seine Ehefrau ist in seiner Steuerberaterkanzlei als Angestellte beschäftigt. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 1997 durch Einnahmen-Überschussrechnung. Betriebseinnahmen in Höhe von ... DM standen Betriebsausgaben in Höhe von ... DM gegenüber. Hiernach erzielte der Kläger im Streitjahr 1997 einen Gewinn in Höhe von ... DM. Zu den Betriebsausgaben gehörten auch Reisekosten in Höhe von insgesamt 9.600,40 DM. Hierin waren die Kosten für die Flüge von Frankfurt am Main via Dubai nach Hongkong und Bangkok und zurück sowie die Kosten für die Hotelaufenthalte in Hongkong und Bangkok allein des Klägers in Höhe von insgesamt 7.523,00 DM enthalten. Ausweislich der Rechnung des X vom 9. Dezember 1996 wurde der Betrag in Höhe von 7.523,00 DM per Visa-Card bezahlt. Am 8. Januar 1997 wurde dieser Betrag nach der Mitteilung der Belastung vom 3. Januar 1997 auf dem Konto 4531 gebucht.
- 6
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 17. März 1999 veranlagte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst erklärungsgemäß und setzte Einkommensteuer in Höhe von ... DM fest (EStA 1997, Bl.17).
- 7
Im Zuge der beim Kläger im Jahr 2000 durchgeführten Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 erkannte der Prüfer die Kosten der Flugreise nach Bangkok und Hongkong in Höhe von 7.523,00 DM in seinem Bericht vom 4. August 2000 nicht an. Nach Auffassung des Prüfers spreche gegen die berufliche Veranlassung der Flugreise die Tatsache, dass die Ehefrau des Klägers an der Reise teilgenommen habe, wobei die für sie angefallenen Kosten privat behandelt worden seien, wie auch der Reisetermin vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997 und der Umstand, dass die Kosten der Reise dem Mandanten nicht weiterberechnet worden seien, obwohl es erfahrungsgemäß üblich sei, dass Kosten dieser Größenordnung, die auf Anlass des Mandanten entstanden seien, dem Mandanten auch weiterberechnet würden.
- 8
Zu den vom Prüfer beanstandeten Reisekosten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2000 ausführlich Stellung. Hierauf wird verwiesen.
- 9
Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertemEinkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. Oktober 2000 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von ... € fest. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit setzte er in Höhe von ... DM an, wobei er die im Streit befindlichen Reisekosten nicht berücksichtigte. Den Nachprüfungsvorbehalt hob er auf.
- 10
Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 26. August 2000.
- 11
Mit Einspruchsentscheidung vom 29. März 2001 wies der Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
- 12
Hinsichtlich der bei Gericht am 3. April 2001 eingegangenen Klage wird auf die Klagebegründung im ersten Rechtsgang verwiesen.
- 13
Auf Anforderung des Gerichts hat der Kläger am 15. August 2010 nochmals eine detaillierte Reisebeschreibung vorgelegt (FG-Akte, Bl.95 ff.). Auf diese wird verwiesen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. März 2001 dahin gehend zu ändern, dass die Reisekosten in Höhe von 7.523,00 DM als weitere Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
- 16
Der Beklagte verwies im ersten Rechtsgang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
- 17
Mit Beweisbeschluss vom 7. Januar 2013 sind die Ehefrau des Klägers sowie die Eheleute W als Zeugen geladen worden (FG-Akte, Bl.121). Auf den Beweisbeschluss wird verwiesen. Mit Beschluss vom 13. März 2013 ist dieser aufgehoben worden, nachdem die Beteiligten am gleichen Tag auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1997 und die Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Dem Betriebsausgabenabzug der Reisekosten gemäß § 4 Abs. 4 EStG steht schon entgegen, dass die Aufwendungen für sie nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen sind.
- 19
I. 1. Bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung im Sinne des § 11 EStG. Hiernach sind die Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Begriffe des Zuflusses (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG) sowie des Abflusses (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG) korrespondieren miteinander und sind beide durch das Merkmal des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gekennzeichnet. Für den Zeitpunkt des Abflusses kommt es darauf an, wann der Steuerpflichtige seine Leistungshandlung vornimmt und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Gegenstand der Leistung verliert (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Oktober 2007, VIII R 21/06, BStBl II 2008 126). Die Leistungshandlung ist abgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, um den Leistungserfolg herbeizuführen (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825).
- 20
2. Bei der Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg (vgl. Krüger in: Schmidt, EStG-Kommentar, 31. Aufl. (2012), § 11 Rn. 36). Bei der Kreditkarte fallen – wie bei der Scheckbegebung – zwar Leistungs- und Erfüllungszeitpunkt auseinander. Jedoch dient die Kreditkarte als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr, während ihre Kreditfunktion nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich Folge der banktechnischen Behandlung ist. Der Kreditkarteninhaber hat mit der Unterzeichnung des Abrechnungsbelegs alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Mit der Unterschriftsleistung fließt deshalb der Betrag beim Kunden ab (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Bd. IV (§§8-14a EStG), § 11 Rn. 120 „Kreditkarte“).
- 21
3. In den nachfolgenden Entscheidungen hat der BFH bei der Begleichung einer Forderung mittels Überweisung, mittels Scheckbegebung und durch Novation zum Abflusszeitpunkt gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG Ausführungen gemacht:
- 22
Mit Urteil vom 24. September 1985 hat der BFH entschieden, dass bei der Übermittlung eines Schecks die Leistungshandlung dann bewirkt ist, wenn sich der Übermittelnde seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde begeben hat (BFH-Urteil vom 24. September 1985, IX R 2/80, BStBl II 1986, 284).
- 23
Mit Urteil vom 11. August 1987 hat der BFH festgehalten, dass unbare Zahlungen, die im Wege der Überweisung bewirkt werden, grundsätzlich im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bei der Überweisungsbank abgeflossen sind (BFH-Urteil vom 11. August 1987, IX R 163/83, BStBl II 1989, 702).
- 24
Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 hat der BFH schließlich unter Bezugnahme auf die beiden eben genannten Entscheidungen zum Zeitpunkt des Abflusses von Betriebsausgaben gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG ausgeführt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825), dass ein Abfluss von Zinsen im Sinne des § 11 Abs. 2 EStG auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bewirkt werden kann, auf Grund derer der Zinsbetrag nunmehr aus einem anderen Rechtsgrund (in der Regel auf Grund eines Darlehens) geschuldet werden soll. In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Schuldners über den geschuldeten Betrag liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld (Zinsen) durch tatsächliche Zahlung beglichen (= Abfluss beim Schuldner) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hätte (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 20).
- 25
Ob sich die Novation als Ausdruck der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig danach beurteilt, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers liegt. Der BFH hat jedoch wiederholt betont, dass es sich bei der Interessenabwägung lediglich um ein Indiz für die wirtschaftliche Verfügungsmacht handelt. Dieses Indiz kann für die Frage der Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht dann geeignet sein, wenn sich ein überwiegendes Interesse der einen Vertragspartei deutlich feststellen lässt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O. juris-Ausdruck Rn. 21). Im vom BFH entschiedenen Fall kam es für die Frage, ob der Schuldner die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den von ihm geschuldeten Betrag verloren hatte, des Weiteren darauf an, ob die Novation Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis der Vertragsbeteiligten über den geschuldeten Betrag gewesen ist (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 23).
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4. Beim Zahlungsdienstevertrag ist gemäß § 675f Abs. 3 BGB Zahlungsvorgang jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Das Gesetz versteht hierunter den tatsächlichen Geldfluss (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f Rn. 16). In der § 675f Absatz 3 BGB zugrunde liegenden Bundestagsdrucksache vom 21. September 2009 wird als „Zahlungsvorgang“, ausdrücklich die Bereitstellung von Bargeld- oder Buchgeldbeträgen als tatsächlicher Geldfluss bezeichnet (vgl. BT-Drucks 16/11643 S. 102 „ zu Absatz 3“).
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II. 1. Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat davon aus, dass die vom Kläger für die Auslandsreise nach Hongkong/Bangkok vom 25. Dezember 1996 bis zum 5. Januar 1997 geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von 7.523,00 DM im Rahmen der von ihm seiner Gewinnermittlung zugrunde gelegten Einnahmen-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im Veranlagungsjahr 1996 mit der Folge gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG abgeflossen sind, dass die Klage schon aus diesem Grund keinen Erfolg hat.
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Zwar hat der Kläger die Reisekosten für die Reise nach Hongkong/Bangkok in Höhe von 7.523,00 DM ausweislich des Buchungsvermerks auf der Mitteilung vom 3. Januar 1997 über die Belastung am 8. Januar 1997 gebucht. Indes sind die Mitteilung der Belastung und der Zeitpunkt der Buchung nicht die den Abfluss der Reisekosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bestimmenden Faktoren. Der Abfluss der Reisekosten ist nach der vorliegenden Rechnung der Firma X über 7.523,00 DM vielmehr bereits spätestens am 9. Dezember 1996 erfolgt. Denn aus der Rechnung ergibt sich, dass die Zahlung mittels Visa-Card - „Bezahlt per Visa-Card“ - erfolgte. Mit der Kartenzahlung geht nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Karteninhaber, Kartenunternehmen und dem die Leistung erbringenden Unternehmen zwingend die Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber einher, den sodann das Vertragsunternehmen des Kartenausstellers diesem vorlegt, woraufhin der Kartenaussteller an dieses zahlt und den gezahlten Betrag vom Konto des Karteninhabers einzieht.
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Nach den oben aufgeführten Kommentierungen zum Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen, dem Umstand, dass der Gesetzgeber in den Bundestagsdrucksachen zu § 675f Abs. 3 BGB als „Zahlungsvorgang“ ausdrücklich auch die Bereitstellung von Buchgeldbeträgen als tatsächlichen Geldfluss bezeichnet hat, und den BFH-Urteilen vom 11. August 1987 (IX R 163/83, a. a. O. - zu Überweisungen -) und vom 24. September 1985 (IX R 2/80, a. a. O. - zu Scheckbegebungen -), in denen der BFH einmal festgehalten hat, dass unbare Zahlungen durch Überweisungen im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags bewirkt sind, und zum anderen bei der Begebung eines Schecks die Leistungshandlung bewirkt ist, wenn der Scheckaussteller die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Scheckurkunde verloren hat, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass der Kläger mit der Bezahlung mittels Visa-Card - mit der die Unterschrift des Belastungsbeleges durch den Karteninhaber zwangsläufig einhergeht - bei der Firma X spätestens am 9. Dezember 1996 die Leistungshandlung hinsichtlich des Buchgeldbetrages vorgenommen und der Firma X an diesem Tag die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Buchgeldbetrag in Höhe von 7.523,00 DM verschafft hat.
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Dass der Abfluss der dem Kläger entstandenen Reisekosten mit der Hingabe der Kreditkarte und der damit aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten an dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Unterzeichnung des Belastungsbeleges erfolgt ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass die Kreditkarte vornehmlich als Zahlungsmittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr dient. Durch ihre Verwendung wird im Valutaverhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer alles Erforderliche getan, um den Leistungserfolg herbeizuführen. Dass über das Valutaverhältnis zwischen Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer hinaus noch ein Deckungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Kreditkartenunternehmen besteht, dass letztlich der banktechnischen Abwicklung des dem Leistungsempfänger gewährten Kredites seitens des Kreditkartenunternehmens dient, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Leistungsempfänger mit der Verwendung der Kreditkarte und der Unterschrift des Belastungsbeleges nicht bereits das Erforderliche zur Herbeiführung des Leistungserfolges getan hat (vgl. Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Bd. IV (§§8-14a EStG), § 11 Rn. 120 „Kreditkarte“ und Kramer in: Bordewin/Brandt, EStG-Kommentar, Band 4 (§§ 10b-15), § 11 Rn. 53 „Kreditkarte“).
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Ungeachtet der Vergleichbarkeit von der mit Kreditkarte mit der mittels Überweisung oder mittels Scheck beglichenen Rechnung, ist die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus der Rechnung vom 9. Dezember 1996 über die Reiseleistungen überdies durch den mittels Visa-Card neu begründeten Kreditvertrag umgeschafft worden. In dieser Schuldumschaffung (Novation) von Reisevertrag zu Kreditvertrag liegt im Streitfall ebenfalls die Verfügung des Schuldners – hier des Klägers – über den geschuldeten Betrag, wobei die Novation einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld – hier die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Reisevertrag – durch tatsächliche Zahlung beglichen und der Gläubiger – hier das Reiseunternehmen – den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder - als Darlehen - zur Verfügung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999, VIII R 8/98, a. a. O., juris-Ausdruck Rn. 20 und 21). Ob die Novation hierbei die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht darstellt, hat der BFH in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 zudem davon abhängig gemacht, ob die Schuldumschaffung im Interesse des Gläubigers gelegen hat. Im Streitfall hat die Bezahlung der Reiserechnung per Visa-Card im Dezember 1996 gerade auch im Interesse des Reiseunternehmens gelegen und ist zudem Ausdruck der freien Dispositionsbefugnis von Kläger einerseits und Reiseunternehmen andererseits gewesen.
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Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei Kreditkartensystemen sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger in vertraglicher Beziehung zu dem Kreditkartenaussteller steht. So wird im Deckungsverhältnis zwischen Karteninhaber und Kartenaussteller ein sog. Emissionsvertrag geschlossen (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 44). Im sog. Zuwendungsverhältnis steht das Vertragsunternehmen mit dem Kreditkartenaussteller durch den sog. Akquisitionsvertrag in vertraglicher Beziehung, wobei sich das Vertragsunternehmen verpflichtet, die Kreditkarte als Zahlungsmittel anzunehmen (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 45). Zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung unterzeichnet der Karteninhaber sodann im Valutaverhältnis einen Belastungsbeleg. Das Vertragsunternehmen – hier das Reiseunternehmen – als Zahlungsempfänger reicht diesen sodann bei dem die Kreditkarte ausstellenden Unternehmen ein, wodurch die Zahlung ausgelöst wird (vgl. Sprau in: Palandt, BGB-Kommentar, 72. Aufl. (2013), § 675f, Rn. 47). Insbesondere die bei Kreditkartengeschäften zwischen Kreditkartenaussteller und Vertragsunternehmen zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen im sog. Zuwendungsverhältnis machen hierbei deutlich, dass die Schuldumschaffung im Sinne der oben aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung vornehmlich im Interesse des Gläubigers erfolgt, zumal er hierdurch gegenüber dem Kreditkartenaussteller - wenn auch um einen Abschlag für dessen Leistung geminderten - in jedem Fall aber gesicherten Anspruch auf Zahlung erlangt. Eingedenk dessen ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht durch die Schuldumschaffung des Reisevertrages in einen Kreditvertrag dem Reiseunternehmen im Streitfall spätestens am 9. Dezember 1996 verschafft worden.
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Damit ist der Abfluss des mittels Kreditkarte gezahlten Betrages in Höhe von 7.523,00 DM gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG nicht im Streitjahr 1997, sondern bereits im nicht im Streit befindlichen Veranlagungsjahr 1996 erfolgt. Dies hat zur Folge, was die Beteiligten bislang nicht berücksichtigt haben, dass die streitige Betriebsausgabe für die Auslandsreise nicht im Jahr 1997, sondern gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bereits Jahr 1996 abgeflossen ist und demzufolge im Streitjahr 1997 von vornherein keine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG hat finden können.
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2. Sind die streitigen Reisekosten aber bereits im Veranlagungsjahr 1996 abgeflossen, kommt es im Streitjahr 1997 nicht darauf an, ob diese gemäß § 4 Abs. 4 EStG in voller Höhe betrieblich oder anteilig auch privat veranlasst gewesen sind. Aus diesem Grund hat der Senat den Beweisbeschluss vom 7. Januar 2013 mit Beschluss vom 13. März 2013 aufgehoben.
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Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO. Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage, wann bei mittels Kreditkarte bezahlten Rechnungen der Abfluss der Aufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt worden ist, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Ruban in: Gräber, Kommentar zu FGO, 7. Aufl. (2010), § 115 Rn. 23 m. w. N.).
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.