Amtshaftungsrecht: Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes

published on 26/12/2013 19:22
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für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstanden, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten Graben abgeleitet wird.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.11.2013 (Az.: III ZR 113/13) folgendes entschieden:

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.


Tatbestand:

Der Kläger verlangt Ersatz eines Überschwemmungsschadens.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Z. H.16 in A. -N. . Östlich des Hausgrundstücks des Klägers führt die Bundesautobahn 46 vorbei. Unter dieser verläuft ein mit einem Gittertor verschlossener Wassertunnel, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Dieser Ableitungsgraben weist im Anschluss an den Wassertunnel zwei 90°-Krümmungen auf, die den Wasserlauf entsprechend verändern. Der Ableitungsgraben führt am Grundstück des Klägers vorbei.

Am 9. August 2007 kam es zu einem Starkregenereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei trat Wasser aus dem Ableitungsgraben und überschwemmte das Grundstück des Klägers. Zwei auf dem klägerischen Grundstück befindliche, im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Der Kläger, der aus eigenem und abgetretenem Recht klagt, macht einen Fahrzeugschaden in Höhe von 7.161,77 € geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, dass der Ableitungsgraben nicht tief genug bemessen gewesen sei. Deshalb sei es zu der Überschwemmung und in deren Folge zu den Schäden gekommen. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Stadt A., die ehemalige Beklagte zu 1, und das Land Nordrhein- Westfalen, den Beklagten zu 2, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und den Beklagten zu 2 antragsgemäß zur Zahlung von 7.161,77 € nebst Zinsen verur- teilt.

Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung darauf gestützt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, §§ 31, 89 BGB zustehe, weil durch die Überschwemmung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht, die es für die Bundesautobahn trage, verletzt. Die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG Teil der Bundesautobahnen seien. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei auch der Sicherheit der Anlieger vor den Risiken Rechnung zu tragen, die infolge des Zustands der Straßenentwässerungsanlage beziehungsweise durch im Rahmen der Straßenbaulast durchgeführte Maßnahmen möglicherweise eintreten könnten. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasse insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden. Dabei seien auch Gefahren für die Anlieger, die daraus resultierten, dass plötzlich große Regenwassermengen dem Ableitungsgraben zugeführt würden, im Rahmen des Zumutbaren zu verhüten.

Es könne dahinstehen, ob der Beklagte schon aufgrund des Umstands verkehrssicherungspflichtig sei, weil der im Zuge der Baumaßnahmen für die Bundesautobahn 46 in seinem Verlauf veränderte, durch ein Rohr unterhalb der Autobahn hindurchgeführte und in den Ableitungsgraben geleitete Bach unter anderem auch das von der Autobahn abgeleitete Wasser habe aufnehmen und abführen müssen, wenngleich nahe liege, dass bereits aufgrund dieses Umstands eine wesentliche Erhöhung der durch den Bach und Graben abzuführenden Wassermenge eingetreten sei. Jedenfalls habe aufgrund der Veränderung des Gewässerverlaufs mit der Schaffung von zwei Kurven von jeweils 90°, zuerst in Flussrichtung rechts und dann nach links, eine erhöhte Gefahr bestanden, dass Wasser über das Ufer treten und dieses auf anliegenden Grundstücken Schäden verursachen könne. Ohne Erfolg bleibe der Einwand des beklagten Landes, die besondere Gestaltung des Ableitungsgrabens mit zwei Winkeln von rund 90° sei nicht von ihm geschaffen worden, sondern erst aufgrund der später erfolgten Ausweisung des Wohngebiets erfolgt, in welchem der Kläger ein Grundstück erworben und sein Haus errichtet habe. Das habe es notwendig gemacht, den Bachlauf außerhalb dieses Wohngebiets zu führen. Dafür sei die Stadt A. , die frühere Beklagte zu 1, verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht habe nicht mit der Herrichtung des Ableitungsgrabens in der Bauzeit der Autobahn geendet. Die Veränderung des Grabenverlaufs habe der Beklagte im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überwachung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle erkennen müssen. Er hätte deshalb Veranlassung gehabt, entweder selbst für einen ausreichenden Hochwasserschutz der hinzukommenden Anwohner zu sorgen, aber zumindest die Stadt anzuhalten, die durch ihre Baumaßnahme geschaffene Unzulänglichkeit im Hochwasserschutz für die in das Baugebiet eingezogenen Anwohner zu beseitigen. Der Ableitungsgraben nach Schaffung der Kehren sei nicht ausreichend dimensioniert gewesen.

Die schuldhafte Pflichtverletzung sei kausal für den eingetretenen Schaden. Auch wenn es sich bei dem Regenereignis um ein katastrophenartiges Unwetterereignis gehandelt haben sollte, welches nicht einmal mit einer Jährlichkeit von 100 Jahren zu erwarten gewesen wäre, entlaste dies den Beklagten nicht. Bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Abwassergrabens wäre es auch bei diesem Starkregenereignis nicht zu den eingetretenen Schäden gekommen. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Er habe weder Anlass gehabt zu prüfen, ob hinreichender Hochwasserschutz gewährleistet sei, noch sei er gehalten gewesen habe, selbst irgendwelche Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen zu treffen.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das beklagte Land für den fraglichen Abschnitt der Bundesautobahn 46 verkehrssicherungspflichtig ist. Diese Pflicht ist nicht Ausfluss der - gemäß § 5 Abs. 1 FStrG grundsätzlich den Bund treffenden - Straßenbaulast, sondern beruht darauf, dass nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesfernstraßen von den Ländern verwaltet werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land jedoch nicht nach §§ 823, 89, 31 BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 9a Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen hoheitlich ausgestaltet ist.

Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Straße im engeren Sinn des Wortes, das heißt auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der Bundesstraße, sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören. Die dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegende Amtspflicht, die Bundesstraße einschließlich der zur Straße gehörenden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenutzern drohen. Es ist vielmehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen.

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass das be- klagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass es das abzuleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Es hat insoweit aufgrund der Beweisaufnahme nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der Anschlussstelle der Entwässerungsanlage der Bundes- autobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert war und deshalb nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügte.

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend die Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden bejaht. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Unwetterereignisses vom 9. August 2007 um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten und von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen Dimensionierung des Grabens auch der Wasserzufluss aufgrund des Unwetterereignisses vom 9. August 2007 hätte abgeleitet werden können.

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass die letztlich schadenstiftenden doppelten Richtungsänderungen im Graben durch die Stadt A. - ohne vorherige Information des Landes - veranlasst worden seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren. Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass zwar der Eingriff der ehemaligen Beklagten zu 1 in den Entwässerungsgraben nicht dem Beklagten zu 2 haftungsrechtlich angelastet werden kann. Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, dass bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn den Mitarbeitern des Beklagten hätte auffallen können und müssen, dass an dem Graben - in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsanlage - die beiden Richtungsänderungen vorgenommen worden waren und deshalb die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand. Der Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtiger kann jedoch nicht untätig bleiben, wenn er erkennt, dass eine ursprünglich verkehrssichere Einleitung des Abwassers in den Entwässerungsgraben nicht mehr möglich ist aufgrund von Veränderungen und die Anlieger dieses Grabens durch den Anschluss der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn geschädigt werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass der Beklagte in einer solchen Situation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wassers zu sorgen oder auf die ehemalige Beklagte zu 1 einzuwirken, den Entwässerungsgraben an die vorgenommenen Veränderungen des Grabenverlaufs dergestalt anzupassen (durch Vertiefung), dass eine sichere Einleitung des Abwassers in Zukunft gewährleistet ist. Die Gefährdung der Anlieger infolge des Anschlusses der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn an den Entwässerungsgraben durfte der Beklagte nicht sehenden Auges hinnehmen und untätig bleiben.

Die Revision kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis von der Veränderung berufen, weil der Beklagte nicht über die Veränderung des Entwässerungsgrabens informiert worden sei.

Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erstrecke sich nicht auf den gesamten Grabenverlauf. Die Verkehrssicherungspflicht ende vielmehr dort, wo die Gefahrenkontrolle eines fremden Herrschaftsbereichs beginne. Für den Entwässerungsgraben sei allein die ehemalige Beklagte zu 1 (gewässer-)unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Jedenfalls bis zur Einleitungsstelle in den Ableitungsgraben, an den die Entwässerungsanlage der Bundesautobahn angeschlossen war, ist der Beklagte allein verkehrssicherungspflichtig. Seiner Verkehrssicherungspflicht, Schäden der Anlieger durch das anfallende, durch die Entwässerungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser zu vermeiden, genügt er aber nur dann, wenn gewährleistet ist, dass diese Wassermassen im Ableitungsgraben sicher entsorgt werden. Sobald er bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten erkennt oder erkennen muss, dass der Graben aufgrund - in räumlicher Nähe zur Einleitungsstelle vorgenommener - baulicher Veränderungen nicht (mehr) geeignet ist, die Wassermassen aufzunehmen, muss er für Abhilfe sorgen; er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verantwortlichkeit für den Ableitungsgraben (vorrangig) einen anderen (weiteren) Verkehrssicherungspflichtigen trifft. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 als gewässerausbau- und gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft ihren Pflichten zur Ableitung des Wassers genügen werde. Dieses Vertrauen endet jedenfalls dann, wenn zu erkennen ist, dass der Gewässerausbau- und Unterhaltungspflichtige seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt.

Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht hier geltend, dass der Kläger bei der Bebauung seines Grundstücks keine Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen getroffen habe. Der Graben verlaufe direkt an seinem Grundstück entlang. Wer in derartiger Lage baue, wisse von vornherein, dass sich der Zustand des Wasserlaufs, insbesondere eine etwaige Überlastung durch Hochwasser, auf sein Grundstück auswirken könne. Er habe damit sein bebautes Grundstück selbst einer Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt, ohne präventive Maßnahmen getroffen zu haben.

Die Rüge greift nicht durch. Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat. Das Berufungsgericht hat deswegen zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Entwässerungsgraben nicht hinreichend dimensioniert war, zumal es bis zu dem hier in Rede stehenden Schadensereignis nicht zu Überschwemmungen gekommen war. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 und auch der Beklagte zu 2 als weitaus Fachkundigere eine ordnungsgemäße Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleisten würden.

Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten scheitert auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Beamte dann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen mag. Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten Anliegers kann indes nach der Rechtsprechung des Senats das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung eingetretenen Schaden festgestellt. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger mithin zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

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published on 21/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 113/13 Verkündet am: 21. November 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Ca,
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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
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Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 113/13
Verkündet am:
21. November 2013
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Ca, Fm
Zur Haftung des für eine Bundesautobahn verkehrssicherungspflichtigen Landes
für Überschwemmungsschäden, die Grundstücksanliegern dadurch entstehen
, dass anfallendes Oberflächenwasser in einen nicht ausreichend dimensionierten
Graben abgeleitet wird.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - III ZR 113/13 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt Ersatz eines Überschwemmungsschadens.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks Z. H. 16 in A. -N. . Östlich des Hausgrundstücks des Klägers führt die Bundesautobahn 46 vorbei. Unter dieser verläuft ein mit einem Gittertor verschlossener Wassertunnel, an den sich ein offener Ableitungsgraben anschließt. Dieser Ableitungsgraben weist im Anschluss an den Wassertunnel zwei 90°-Krümmungen auf, die den Wasserlauf entsprechend verändern. Der Ableitungsgraben führt am Grundstück des Klägers vorbei.

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Am 9. August 2007 kam es zu einem Starkregenereignis, das seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei trat Wasser aus dem Ableitungsgraben und überschwemmte das Grundstück des Klägers. Zwei auf dem klägerischen Grundstück befindliche, im Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Pkw liefen mit schlammigem Wasser voll. Der Kläger, der aus eigenem und abgetretenem Recht klagt, macht einen Fahrzeugschaden in Höhe von 7.161,77 € geltend.
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Der Kläger hat vorgetragen, dass der Ableitungsgraben nicht tief genug bemessen gewesen sei. Deshalb sei es zu der Überschwemmung und in deren Folge zu den Schäden gekommen. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Stadt A. , die ehemalige Beklagte zu 1, und das Land NordrheinWestfalen , den Beklagten zu 2, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen undden Beklagten zu 2 antragsgemäß zur Zahlung von 7.161,77 € nebst Zinsen verurteilt.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 (im Folgenden: der Beklagte) ist erfolglos geblieben.
6
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


7
Die Revision ist unbegründet.
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1. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung darauf gestützt , dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1, §§ 31, 89 BGB zustehe, weil durch die Überschwemmung ein Schaden in dieser Höhe entstanden sei. Das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht, die es für die Bundesautobahn trage, verletzt. Die straßenrechtliche Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG Teil der Bundesautobahnen seien. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei auch der Sicherheit der Anlieger vor den Risiken Rechnung zu tragen, die infolge des Zustands der Straßenentwässerungsanlage beziehungsweise durch im Rahmen der Straßenbaulast durchgeführte Maßnahmen möglicherweise eintreten könnten. Diese Verkehrssicherungspflicht umfasse insbesondere auch die Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung eines Ableitungsgrabens zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden. Dabei seien auch Gefahren für die Anlieger, die daraus resultierten, dass plötzlich große Regenwassermengen dem Ableitungsgraben zugeführt würden, im Rahmen des Zumutbaren zu verhüten.
9
Es könne dahinstehen, ob der Beklagte schon aufgrund des Umstands verkehrssicherungspflichtig sei, weil der im Zuge der Baumaßnahmen für die Bundesautobahn 46 in seinem Verlauf veränderte, durch ein Rohr unterhalb der Autobahn hindurchgeführte und in den Ableitungsgraben geleitete Bach unter anderem auch das von der Autobahn abgeleitete Wasser habe aufnehmen und abführen müssen, wenngleich nahe liege, dass bereits aufgrund dieses Umstands eine wesentliche Erhöhung der durch den Bach und Graben abzufüh- renden Wassermenge eingetreten sei. Jedenfalls habe aufgrund der Veränderung des Gewässerverlaufs mit der Schaffung von zwei Kurven von jeweils 90°, zuerst in Flussrichtung rechts und dann nach links, eine erhöhte Gefahr bestanden , dass Wasser über das Ufer treten und dieses auf anliegenden Grundstücken Schäden verursachen könne. Ohne Erfolg bleibe der Einwand des beklagten Landes, die besondere Gestaltung des Ableitungsgrabens mit zwei Winkeln von rund 90° sei nicht von ihm geschaffen worden, sondern erst aufgrund der später erfolgten Ausweisung des Wohngebiets erfolgt, in welchem der Kläger ein Grundstück erworben und sein Haus errichtet habe. Das habe es notwendig gemacht, den Bachlauf außerhalb dieses Wohngebiets zu führen. Dafür sei die Stadt A. , die frühere Beklagte zu 1, verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht habe nicht mit der Herrichtung des Ableitungsgrabens in der Bauzeit der Autobahn geendet. Die Veränderung des Grabenverlaufs habe der Beklagte im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überwachung der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle erkennen müssen. Er hätte deshalb Veranlassung gehabt, entweder selbst für einen ausreichenden Hochwasserschutz der hinzukommenden Anwohner zu sorgen, aber zumindest die Stadt anzuhalten , die durch ihre Baumaßnahme geschaffene Unzulänglichkeit im Hochwasserschutz für die in das Baugebiet eingezogenen Anwohner zu beseitigen. Der Ableitungsgraben nach Schaffung der Kehren sei nicht ausreichend dimensioniert gewesen.
10
Die schuldhafte Pflichtverletzung sei kausal für den eingetretenen Schaden. Auch wenn es sich bei dem Regenereignis um ein katastrophenartiges Unwetterereignis gehandelt haben sollte, welches nicht einmal mit einer Jährlichkeit von 100 Jahren zu erwarten gewesen wäre, entlaste dies den Beklagten nicht. Bei ordnungsgemäßer Dimensionierung des Abwassergrabens wäre es auch bei diesem Starkregenereignis nicht zu den eingetretenen Schäden ge- kommen. Ein Mitverschulden müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Er habe weder Anlass gehabt zu prüfen, ob hinreichender Hochwasserschutz gewährleistet sei, noch sei er gehalten gewesen habe, selbst irgendwelche Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen zu treffen.

II.


11
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
12
1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das beklagte Land für den fraglichen Abschnitt der Bundesautobahn 46 verkehrssicherungspflichtig ist. Diese Pflicht ist nicht Ausfluss der - gemäß § 5 Abs. 1 FStrG grundsätzlich den Bund treffenden - Straßenbaulast, sondern beruht darauf, dass nach Art. 90 Abs. 2 GG die Bundesfernstraßen von den Ländern verwaltet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95, NJW 1996, 3208, 3210 und vom 17. März 1983 - III ZR 16/82, VersR 1983, 639 f). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land jedoch nicht nach §§ 823, 89, 31 BGB, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG), da im Lande Nordrhein-Westfalen nach § 9a Abs. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht unter Einschluss der Bundesfernstraßen hoheitlich ausgestaltet ist.
13
2. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen Gefahr drohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 1996 aaO und vom 17. März 1983 aaO S. 640). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die Straße im engeren Sinn des Wortes, das heißt auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der Bundesstraße , sondern auch auf Gräben und Entwässerungsanlagen, die nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG als Teile des Straßenkörpers zur Straße gehören (Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO). Die dem Straßenverkehrssicherungspflichtigen obliegende Amtspflicht, die Bundesstraße einschließlich der zur Straße gehörenden Entwässerungsanlagen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenutzern drohen. Es ist vielmehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Straßenentwässerung Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 aaO).
14
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt hat, dass es das abzuleitende Wasser in den Graben eingeleitet hat. Es hat insoweit aufgrund der Beweisaufnahme nach sachverständiger Beratung festgestellt, dass der Entwässerungsgraben angesichts der beiden Richtungsänderungen um 90° unmittelbar an der Anschlussstelle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn nicht (mehr) ausreichend dimensioniert war und deshalb nicht den Anforderungen an einen hinreichenden Überschwemmungsschutz genügte.
15
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend die Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden bejaht. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Unwetterereignisses vom 9. August 2007 um ein solches mit einer zu erwartenden Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren handelte. Denn das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten und von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass bei einer ordnungsgemäßen Dimensionierung des Grabens (bei Zugrundelegung eines Bemessungshochwassers mit einer Jährlichkeit von T = 20) auch der Wasserzufluss aufgrund des Unwetterereignisses vom 9. August 2007 hätte abgeleitet werden können.
16
4. Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass die letztlich schadenstiftenden doppelten Richtungsänderungen im Graben durch die Stadt A. - ohne vorherige Information des Landes - veranlasst worden seien und ihm nicht zugerechnet werden könnten. Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat neben der regelmäßigen Kontrolle der Straßen auch die ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen regelmäßig auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren (Senatsurteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 158/65, VersR 1968, 555, 558). Das Berufungsgericht ist deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass zwar der Eingriff der ehemaligen Beklagten zu 1 in den Entwässerungsgraben nicht dem Beklagten zu 2 haftungsrechtlich angelastet werden kann. Das Berufungsgericht hat aber auch festgestellt, dass bei der gebotenen regelmäßigen Kontrolle der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn den Mitarbeitern des Beklagten hätte auffallen können und müssen, dass an dem Graben - in unmittelbarer Nähe der Anschlussstelle der zum Straßenkörper gehörenden Entwässerungsanlage - die beiden Richtungsänderungen vorgenommen worden waren und deshalb die Gefahr von Überschwemmungsschäden bestand. Der Beklagte als Straßenverkehrssicherungspflichtiger kann jedoch nicht untätig bleiben, wenn er erkennt, dass eine ursprünglich verkehrssichere Einleitung des Abwassers in den Entwässerungsgraben nicht mehr möglich ist aufgrund von Veränderungen und die Anlieger dieses Grabens durch den Anschluss der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn geschädigt werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, dass der Beklagte in einer solchen Situ- ation gehalten ist, selbst für eine sichere Ableitung des Wassers zu sorgen oder auf die ehemalige Beklagte zu 1 einzuwirken, den Entwässerungsgraben an die vorgenommenen Veränderungen des Grabenverlaufs dergestalt anzupassen (durch Vertiefung), dass eine sichere Einleitung des Abwassers in Zukunft gewährleistet ist. Die Gefährdung der Anlieger infolge des Anschlusses der Entwässerungsanlage der Bundesautobahn an den Entwässerungsgraben durfte der Beklagte nicht sehenden Auges hinnehmen und untätig bleiben.
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Die Revision kann sich deshalb nicht auf Unkenntnis von der Veränderung berufen, weil der Beklagte nicht über die Veränderung des Entwässerungsgrabens informiert worden sei.
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5. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erstrecke sich nicht auf den gesamten Grabenverlauf. Die Verkehrssicherungspflicht ende vielmehr dort, wo die Gefahrenkontrolle eines fremden Herrschaftsbereichs beginne. Für den Entwässerungsgraben sei allein die ehemalige Beklagte zu 1 (gewässer-)unterhaltungs- und verkehrssicherungspflichtig gewesen. Diese Rüge greift nicht durch. Jedenfalls bis zur Einleitungsstelle in den Ableitungsgraben, an den die Entwässerungsanlage der Bundesautobahn angeschlossen war, ist der Beklagte allein verkehrssicherungspflichtig. Seiner Verkehrssicherungspflicht, Schäden der Anlieger durch das anfallende, durch die Entwässerungsanlage abgeleitete Oberflächenwasser zu vermeiden, genügt er aber nur dann, wenn gewährleistet ist, dass diese Wassermassen im Ableitungsgraben sicher entsorgt werden. Sobald er bei Wahrnehmung der ihm obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten erkennt oder erkennen muss, dass der Graben aufgrund - in räumlicher Nähe zur Einleitungsstelle vorgenommener - baulicher Veränderungen nicht (mehr) geeignet ist, die Wassermassen aufzunehmen, muss er für Abhilfe sorgen; er kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Verantwortlichkeit für den Ableitungsgraben (vorrangig) einen anderen (weiteren) Verkehrssicherungspflichtigen trifft. Vergeblich macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Beklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 als gewässerausbau- und gewässerunterhaltungspflichtige Gebietskörperschaft ihren Pflichten zur Ableitung des Wassers genügen werde. Dieses Vertrauen endet jedenfalls dann, wenn zu erkennen ist, dass der Gewässerausbau - und Unterhaltungspflichtige seinen Pflichten nicht hinreichend nachkommt.
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6. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegenhalten lassen müsse, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht hier geltend, dass der Kläger bei der Bebauung seines Grundstücks keine Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen getroffen habe. Der Graben verlaufe direkt an seinem Grundstück entlang. Wer in derartiger Lage baue, wisse von vornherein, dass sich der Zustand des Wasserlaufs, insbesondere eine etwaige Überlastung durch Hochwasser, auf sein Grundstück auswirken könne. Er habe damit sein bebautes Grundstück selbst einer Gefährdung durch Hochwasser ausgesetzt, ohne präventive Maßnahmen getroffen zu haben.
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Die Rüge greift nicht durch. Der Bürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen; er darf darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun, und braucht zunächst nicht in Betracht zu ziehen, dass die Behörde falsch handeln werde, solange er nicht hinreichend Anlass zu Zweifeln hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1968 - III ZR 71/66, WM 1968, 1167, 1169; Beschluss vom 22. Februar 1989 - III ZR 41/87, Juris Rn. 7; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 253). Das Berufungsgericht hat deswegen zu Recht darauf abgestellt , dass der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür hatte, dass der Entwässerungsgraben nicht hinreichend dimensioniert war, zumal es bis zu dem hier in Rede stehenden Schadensereignis nicht zu Überschwemmungen gekommen war. Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass die ehemalige Beklagte zu 1 und auch der Beklagte zu 2 als weitaus Fachkundigere eine ordnungsgemäße Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleisten würden.
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7. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten scheitert auch nicht an § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Beamte dann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen mag. Dem Amtshaftungsanspruch eines infolge der Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geschädigten Anliegers kann indes nach der Rechtsprechung des Senats das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegengehalten werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 23/12 Rn. 18 und vom 1. Juli 1993 - III ZR 167/92, BGHZ 123, 102, 104 ff mwN).
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8. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei den aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung eingetretenen Schaden festgestellt. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger mithin zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Schlick Wöstmann Seiters
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 30.06.2010 - 1 O 493/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2013 - I-11 U 198/10 -

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.