Vergabekammer Südbayern Beschluss, 03. Mai 2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15

published on 03/05/2016 00:00
Vergabekammer Südbayern Beschluss, 03. Mai 2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angefallenen Aufwendungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) zu tragen.

3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von …,- Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.

4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) wird für notwendig erachtet.

Gründe

I.

1. Die Antragsgegnerinnen beabsichtigen ab dem 01.01.2016 eine Rahmenvereinbarung über die Arzneimittelbelieferung für die Dauer von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption von weiteren 2 Jahren für die Kreiskliniken des Landkreises M., bestehend aus der Klinik M. und der Klinik H., des Klinikums Er. AöR mit der zugehörigen Klinik D. sowie der Kreisklinik E., nebst der im Zusammenhang damit stehenden Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen für diese Krankenhäuser zu vergeben. Die Leistung soll im Wege eines Offenen Verfahrens nach den Vorgaben der VOL/A vergeben werden. Es wurde eine entsprechende Veröffentlichung im Rahmen der EU-weiten Bekanntmachung Nr. 2015/S. 160-293504 am 17.08.2015 versendet und am 20.08.2015 bekannt gemacht. Der Auftrag wurde in drei Lose aufgeteilt. Das Los 1 betrifft hierbei die Belieferung der Arzneimittel für die Antragsgegnerin zu 1), das Los 2 die Belieferung für das Klinikum Landkreis Er. AöR und das Los 3 die Belieferung der Antragsgegnerin zu 2). Streitgegenständlich ist nur das Los 1 und das Los 3. Gemäß Punkt II.1.8) der Bekanntmachung sind Angebote möglich für ein oder mehrere Lose. Nebenangebote wurden nicht zugelassen. Im Punkt III.3) wurden keine Angaben hinsichtlich besonderer Bedingungen für den ausgeschriebenen Vertrag getätigt.

Die Antragsgegnerinnen beauftragten die W., mit der Durchführung des Vergabeverfahrens.

In der Bekanntmachung ist Folgendes ausgeführt:

Unter III.2) Teilnahmebedingungen:

„III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs, oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Angaben über:

a) Zeitpunkt der Gründung des Unternehmen,

b) Mitarbeiterzahl aufgegliedert nach Berufsgruppen (insb. Apotheker, Apotheker mit dem Zusatz Fachapotheker für klinische Pharmazie und Arzneimittelinformation, PTA‘s und PKA‘s, Einkäufer und Lagerarbeiter) und Zertifizierungen (insbesondere Apothekerzulassungen),

2. Erklärung darüber, dass alle erforderlichen Genehmigungen zur Erfüllung des Auftrags vorliegen,

3. Erklärung entsprechend § 7 Absatz 7 EG VOL/A darüber, dass keine Ausschlussgründe nach § 6 Absatz 6 EG VOL/A vorliegen,

4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft,

5. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre,

2. Unbedenklichkeitsbescheinigung der 3 mitgliedsstärksten Krankenkassen,

3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, der Bettenzahl sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber,

2. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

3. Erklärung über die Sicherstellung der Lieferfristen und Notfallversorgung.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

siehe § 14 Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung für krankenhausversorgende Apotheken (ApBetrO).“

Unter IV.2.1) Zuschlagskriterien:

„das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien

1. Angebotspreis Arzneimittel gemäß Pos. 1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 75

2. Gesamtpreis Logistik + Controlling + Beratung gem. Pos. 2-4 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 10

3. Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen gemäß Pos. 5. 1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 8

4. Bestehende Qualifikationen gem. Pos. 6.1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 3

5. Qualität der Zertifizierungen gem. Pos. 6.2 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 2

6. Elektronische Lieferscheinübermittlung gem. Pos. 6.3 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 1

7. Qualität der statistischen Aufarbeitung gem. Pos. 6.4 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 1“

Unter VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen:

Keine weiteren Ausführungen

Unter VI.4.3)

„Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt:

Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern,

Maximilian Straße 39,

80538 München,

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 8921762411

Fax: +49 8921762847“

Das Leistungsverzeichnis enthält unter Ziff.2.3.5 folgende Anmerkung:

„(Anm.: Nach dem Urteil des BVerwG vom 30. 08. 2012 - 3 C 24/11 - soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (Fahrzeit + Rüstzeit). Nachdem als Anlage beiliegenden Urteil des VG München vom 11. 03. 2014 zu den Az. M 16 K 13. 2959, M 16 K 13. 2962 und M 16 K 13. 2964 handelt es sich bei der Bereitstellungszeit von einer Stunde jedoch um keinen wissenschaftlich ableitbaren Maximalwert. Vielmehr kommt es für die zeitnahe Verfügbarkeit der erforderlichen Arzneimittel im Notfall auf die Gesamtumstände des Einzelfalles - wie etwa die Bedürfnisse des zu versorgenden Krankenhauses und die Versorgungsqualität der konkret liefernden Apotheke - an. Gegen die Urteile des VG München wurde die Zulassung der Berufung beim Bayerischen VGH beantragt. Die Regierung von Oberbayern hat inzwischen mündlich erklärt, die abzuschließenden Versorgungsverträge bis zu einer Lieferzeit von 75 Minuten zu genehmigen. Weiterhin fanden Gespräche zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und der Regierung von Oberbayern statt, im Zuge derer die Regierung von Oberbayern erklärte, dass sie Verträge bei einer Lieferzeit zwischen 75 Minuten und 90 Minuten nur dann genehmigen würde, wenn eine entsprechende Weisung des Ministeriums ergeht. An einer solchen Weisung fehlt es aber derzeit. Sollten die Gespräche mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege neue Erkenntnisse zu einer maximal tolerablen Lieferzeit ergeben, wird dies den Bietern unverzüglich mitgeteilt.)“

Im Leistungsverzeichnis ist auf S.21 zur Preisgestaltung Folgendes ausgeführt:

POS 1: Der Gesamtpreis der angebotenen Arzneimittel - gemäß Arzneimittelliste - liegt im Vergleich der Angebote

Stufung

Punkte

mehr als 15% unter dem Mittelwert

5

mehr als 10% unter dem Mittelwert

4

bis 5% über oder unter dem Mittelwert“

3

mehr als 10% über dem Mittelwert

2

mehr als 10% über dem Mittelwert

1

Keine Angaben

0

Entsprechendes gilt bezüglich des Gesamtpreises für Logistik, Controlling und Beratung.

Die Angebotsfrist endete zunächst am 09.10.2015, 12.00 Uhr.

Am 03.09.2015 stellten die Antragsgegnerinnen u. a. klar, dass hinsichtlich der Belieferung mit Rezepturarzneimitteln die Konkretisierung dem Einzelabruf vorbehalten bleibe und die Kosten bei der Kalkulation des Angebotspreises nicht zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin stellte im Anschluss daran mit E-Mail vom 10.09.2015 erstmals Bieterfragen an die W.., deren Beantwortung sich verzögerte, weshalb die Antragstellerin mit E-Mails vom 15.09.2015 sowie 18.09.2015 nochmals um Beantwortung derselben bat. Die Antragsgegnerinnen übermittelten in der Folge am 18.09.2015 an alle Bieter die gesammelten Antworten auf die eingegangenen Bieterfragen in Form der 2. Klarstellung.

Daraufhin reagierte die Antragstellerin am 25.09.2015 gegenüber der W. mit einer Rüge und trug vor, dass nach wie vor zahlreiche Fragen offen seien, die für die Abgabe eines Angebotes von wesentlicher Bedeutung seien. So sei u. a. die Frage zur Zytostatikaherstellung nach Ziff. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses nach der ungefähren Anzahl der pro Haus benötigten Zytostatikazubereitungen nicht beantwortet worden. Zudem sei unklar, ob diese lediglich zur Verwendung im stationären Bereich oder auch zur Abgabe an ambulante Patienten im Rahmen von § 11 Abs. 2 ApoG erfasst seien. Weiter wurde um eine Verlängerung der Angebotsfrist gebeten.

Mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 wurde die Angebotsfrist auf den 12.10.2015, 12:00 Uhr verlängert und u. a. mitgeteilt, dass bezogen auf die in der Arzneimittelliste E. (Los 3) genannten Artikel mit der laufenden Nummer 253, 254, 255, 814, 815, 673, 674, 675, 798, 880, 881, 366 keine Angaben zu machen seien, da es sich nicht um Arzneimittel handle. Weiter wurde mitgeteilt, dass wie schon mit Schreiben vom 03.09.2015 klargestellt wurde die Möglichkeit einer Belieferung mit Rezepturarzneimittel dem Grunde nach zwar mit angeboten werden soll, eine Konkretisierung der benötigten Rezepturarzneimittel aber dem gesondert abzurechnenden Einzelabruf vorbehalten bleibe. Diese sog. S-Artikel mit Sonderpharmazentralnummern und Individualrezepturen seien mit „Null“ zu bepreisen. In der Arzneimittelliste E. (Los 3) handle es sich „insbesondere um die laufenden Nummern 1364, 1365, 1374, 1375. 1378, 1382, 1383, 1388, 1390, 1391. 1400, 1401, 1405, 1427. 1428, 1429, 1430, 1440, 1460, 1472, 1473, 1474 und 1479.“

Mit einer weiteren 4. Klarstellung am 01.10.2015 wurde mitgeteilt, dass auch die in der Arzneimittelliste E. (Los 3) genannten Arzneimittel mit den laufenden Nummern 1366, 1373, 1380, 1386 und 1426 mit „Null“ zu bepreisen seien.

Die Antragstellerin rügte in der Folge per E-Mail vom 05.10.2015, dass die gewährte Fristverlängerung in Anbetracht der umfangreichen Änderungen am Leistungsverzeichnis zu kurz bemessen sei. Indem in der 3. Klarstellung mitgeteilt wurde, dass insbesondere eine Reihe von benannten laufenden Nummern der Arzneimittellisten nicht zu bepreisen sei, sei unklar, ob diese abschließend sei. Weiter unklar sei die benötigte Menge an zu liefernder Zytostatika. Die Vergabebedingungen seien durch die vier Klarstellungen teils mehrfachen inhaltlichen Änderungen unterworfen worden. Dies führe insgesamt zu einer Intransparenz des Leistungsverzeichnisses, da die einzelnen Inhalte der Ausschreibung nicht mehr eindeutig bestimmbar seien. Es werde gebeten, das Vergabeverfahren insgesamt in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen und ein einheitliches, in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Leistungsverzeichnis beizufügen, auf dessen Grundlage die Kalkulation eines dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Angebots möglich sei.

Ebenfalls am 05.10.2015 wurde dann in einer 5. Klarstellung per E-Mail mitgeteilt, dass die Liste der nicht zu bepreisenden „S-Artikel“ abschließend sei und die Zytostatika außerhalb des laufenden Vergabeverfahrens beschafft werden und extra abgerechnet werden sollen, weshalb sie nicht in das Angebot einzukalkulieren seien.

Die Antragstellerin rügte hierauf wiederum mit E-Mail vom 06.10.2015, dass es für die Herausnahme der Zytostatika aus dem Vergabeverfahren keinen Grund gebe. Gemäß § 2 Abs. 4 des Versorgungsvertrages bedürfe die Belieferung mit patientenindividuellen Zubereitungen von Parenteralia, z. B. Zytostatika, keiner gesonderten Vereinbarung, sondern sei Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs. Gem. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses gehöre zur Überwachung und Lieferung des Arzneimittelverkehrs die Herstellung und Lieferung von Zytostatika, wobei die Leistungsverzeichnisse nicht im erforderlichen Maß angepasst worden seien.

Mit E-Mail vom 08.10.2015 teilte die W. der Antragstellerin u. a. Folgendes mit: Soweit durch die Bieterschreiben klargestellt wurde, dass lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Belieferung mit Rezepturarzneimitteln mit angeboten werden soll, diese Arzneimittel aber nicht zu bepreisen seien, seien die Arzneimittel auch nicht bei der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen. Der Nennung der voraussichtlich benötigten Mengen bedurfte es somit nicht. Eine weitere Klarstellung sei deshalb entbehrlich. Eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist sei den Auftraggebern nicht zumutbar, da die bestehenden Versorgungsverträge mit Ablauf des Jahres 2015 enden würden. Den erhobenen Rügen könne nicht abgeholfen werden.

Die Antragstellerin gab jeweils ein Angebot für das Los 1 und 3 ab.

Mit Schreiben vom 07.12.2015, wurde der Antragstellerin gemäß § 101a GWB mitgeteilt, dass ihre Angebote für das Los 1 und 3 nicht den Zuschlag erhalten sollen, weil Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot nach § 21 EG Absatz 1 VOL/A abgegeben habe und der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft (Beigeladenen zu 1), bestehend aus zwei Apotheken, die benannt wurden, erteilt werden soll. Nach der Wertung der geeigneten Angebote haben die Angebote der Antragstellerin mit jeweils 253,5 Punkten Platz 3 belegt. Die Angebote der Beigeladenen zu 1) auf das Los 1 und auf das Los 3 wurden insgesamt mit einer Bewertungssumme von 384,5, bzw. 347 bewertet. Die Angebote des Zweitplatzierten auf das Los 1 und auf das Los 3 wurden insgesamt mit einer Bewertungssumme von 330, bzw. 320 bewertet.

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 09.12.2015 die Entscheidung als vergaberechtswidrig. Als Begründung wurde angeführt, dass die übersandte Mitteilung nicht den Vorgaben des § 101a GWB entspreche, da der Name des Bieters der den Zuschlag erhalten soll nicht daraus hervorgehe. Auch enthalte es keine hinreichende Begründung für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots. Nach Aussage des Absageschreibens folgte die Bewertung daraus, dass die Preisgestaltung mit einer Gewichtung von „85:100 bei der Wertung wesentlich ins Gewicht fiel“. Die Wertungskriterien bei der Preisgestaltung seien allerdings in sich nicht schlüssig. Sie sehen bei mehr als 15% unter dem Mittelwert 5 Punkte, bei mehr als 10% unter dem Mittelwert 4 Punkte und bei bis 5% über oder unter dem Mittelwert 3 Punkte vor. Die Staffelung zwischen 5% und bis 10% fehle also völlig und wäre demgemäß mit null Punkten zu bewerten. Aufgrund der unzureichenden Angaben könne nicht entnommen werden, wie die Bewertung Im Einzelnen erfolgt sei. Darüber hinaus sehen die Wertungskriterien vor, dass aufgrund der Gewichtung der Preisgestaltung von 85% die übrigen Wertungskriterien (Referenzen und Sonstiges) keine Berücksichtigung finden können, da ein Punkt mehr bei der Preisgestaltung nicht bei den Referenzen ausgeglichen werden könne. Gerügt werde außerdem die Vergabe an zwei Apotheken, da dies gegen § 14 Abs. 5 ApoG verstoße.

Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilten die Antragsgegnerinnen weitere Angaben über den obsiegenden Bieter (Beigeladene zu 1) mit. Auch die Gründe der Nichtberücksichtigung der Antragstellerin wurden näher erläutert und zu diesem Zweck insbesondere die vorgenommene Bewertung der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1) näher erläutert. Hierbei wurde im Hinblick auf die vorgenommene Wertung des Preises darauf hingewiesen, dass in den Vergabeunterlagen bei der Staffelung der zu vergebenden Punkte für den angebotenen Preis der Bereich der Abweichung vom Mittelwert zwischen 5 und 10% fehle. Bei „bis 5% über oder unter dem Mittelwert“ wären 3 Punkte vergeben worden, bei „mehr als 10% ober dem Mittelwert“ wären 2 Punkte vergeben worden. Infolgedessen wurde als Wertungskriterium für die Preisgestaltung „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ eine Bewertung mit 2,5 Punkten und für die Preisgestaltung „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ eine Bewertung mit 3,5 Punkten eingeführt.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und beantragte,

  • 1.Der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in einen Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten.

  • 2.Hilfsweise: Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) werden verpflichtet, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen.

  • 3.Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

  • 4.Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Nachprüfverfahrens.

    4.Ferner wird beantragt,

  • 5.Akteneinsicht gem. § 111 GWB in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) zu gewähren.

Die Antragstellerin führt Folgendes aus:

Das Nachprüfungsverfahren sei zulässig.

Die Antragstellerin habe insbesondere ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 GWB umfänglich genüge getan (siehe Rügen vom 25.09., 05.10., 06.10. und 09.12.2015), indem sie das vergaberechtewidrige Verhalten der Antragsgegnerinnen ohne schuldhaftes Zögern gerügt habe. Sie habe immer unmittelbar nach Prüfung des Leistungsverzeichnisses und der verschiedenen Klarstellungen Verstöße gerügt. Die Schreiben vom 25.09., 05.10. und 06.10.2015 seien nicht bloße Fragestellungen, sondern Rügen i. S.v. § 107 GWB. In jedem Schreiben werde eindeutig die Behebung des vergaberechtlichen Fehlers gefordert.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Dies ergebe sich aus folgenden Verstößen:

Bei offenen Verfahren betrage gem. § 12 Abs. 2 EG VOL/A die Angebotsfrist mindestens 52 Tage. Die Angebotsfrist endete nach einer Verlängerung derselben am 12.10.2015 und damit 56 Tage nach Bekanntgabe. Für die im jeweiligen Einzelfall zu bestimmende Angemessenheit der verbleibenden Angebotsfrist komme es darauf an, ob die verbleibende Zeit dazu reiche ein Angebot in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen zu erstellen (vgl. OLG Naumburg, 30.04.2014 - 2 Verg 2/14). Im vorliegenden Verfahren seien fünf Klarstellungen erfolgt. Die letzte Klarstellung habe die teilweise Aufhebung des Vergabeverfahrens beinhaltet. Allein die 3. Klarstellung beinhaltete eine minimale Fristverlängerung von drei Kalendertagen über ein arbeitsfreies Wochenende (von Freitag, den 9.10. auf Montag, den 12.10.2015). Dies sei nicht „angemessen“. Es liege somit ein Verstoß gegen die zu gewährende angemessene Angebotsfrist vor. Mit der 5. Klarstellung vom 05.10.2015 nahmen die Antragsgegnerinnen Zytostatika aus dem Vergabeverfahren heraus. Die Berechnungen der Antragstellerin beruhten darauf, dass Zytostatika miteinbezogen werden. Die plötzliche Herausnahme erforderte eine Änderung der bisherigen Kalkulationen. Eine Verlängerung der Angebotsfrist wurde nicht gewährt.

Auch sei ein Verstoß gegen § 12 Abs. 8 EG VOL/A zu verzeichnen, nach dem der Auftraggeber zur Erteilung zusätzlicher (sachdienlicher) Auskünfte verpflichtet sei. Eine Auskunftserteilung habe unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Die Antragstellerin stellte mit E-Mail vom 10.09.2015 mehrere Fragen mit der Bitte um zeitnahe Beantwortung. Die (teilweise) Beantwortung der Fragen erfolgte erst nach zweimaligem Nachfragen (vom 15. und 18.09.2015) am 18.09.2015.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vor. Die Antragsgegnerinnen planen, den Zuschlag an die Beigeladene zu 1) zu erteilen. Sie möchte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Arbeitsgemeinschaft mit gesamtschuldnerischer Haftung im Rahmen des hier ausgeschriebenen Versorgungsvertrages tätig werden. Ein solches Tätigwerden erfordere eine Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG. Genehmigungen können nach dem Wortlaut des ApoG nur an eine Apotheke erteilt werden. Die Genehmigung werde folglich nicht an die Bietergemeinschaft als solche erteilt werden können, da diese selbst keine Apotheke i. S. d. ApoG sei und damit nicht unmittelbar die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses sicherstelle. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes erfordere den Vertragsschluss mit einer einzigen Apotheke, da nur so die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung gewährleistet werden könne (vgl. VG Magdeburg, 11.10.2012 - 3 A 194/11). Die zwei Mitglieder der Bietergemeinschaft können deshalb nicht einzeln eine Genehmigung erteilt bekommen, da dies dem apothekenrechtlichen Grundsatz des „Versorgungsprinzips aus einer Hand“ zuwider laufen würde. Eine Apotheke müsse für sich gesehen selbst und eigenständig sämtliche in § 14 Abs. 5 S.2 Nr.1 bis 6 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Grundsatz des Vergabeverfahrens sei der in § 97 Abs. 4 GWB statuierte, sog. Eignungsgrundsatz, nachdem „Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben“ werden. Die Leistungsfähigkeit könne - wie vorliegend - auch aus rechtlichen Gründen fehlen, etwa, wenn ein Bieter ohne entsprechende Genehmigung nicht befugt sei, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen (vgl. OLG Düsseldorf, 05.07.2006, VII-Verg 25/06).

Zudem sei das Vergaberecht auch im Bereich der Zuschlags- und Wertungskriterien verletzt worden: Die im streitgegenständlichen Vergabeverfahren vorgesehenen Wertungskriterien „POS 5.1: Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“, „POS 6.1: Bestehende Qualifikationen“ und „POS 6.2: Zertifizierungen etc.“ beträfen die generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bieter und dienten im Wesentlichen der Beurteilung deren fachlicher Eignung für die Ausführung des betreffenden Auftrags. Referenzen, Qualifikationen und Zertifizierungen seien Eignungskriterien (vgl. OLG Karlsruhe, 20.07.2011 -15 Verg 6/11). Die hier vorliegende Vergabeentscheidung, welche auf der Mischung von Eignungs- und Wertungskriterien beruhe, sei daher unzulässig. Ohne die Bewertungspositionen „Referenzen“ (8 Punkte), „Bestehende Qualifikationen“ (3 Punkte) und „Zertifizierungen“ (2 Punkte) wirke sich zudem der Preis nicht zu 85%, sondern zu 98% auf die Entscheidung aus. Es könne nicht mehr von einer Vergabe an das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ gesprochen werden. Die Kriterien seien vielmehr als „Alibi-Kriterien“ einzustufen. Auch die von den Antragsgegnerinnen vorgesehene Gewichtung der Arzneimittelkosten stehe außer Verhältnis zu den anderen Kriterien und deren Gewichtung. Sobald ein Bieter einen Punkt mehr bei den Arzneimittelkosten erhalte, bestehe für die Konkurrenz keine Möglichkeit, dies durch andere Leistungen (z. B. Logistik) einzuholen.

Vollständige Vergabeunterlagen setzten zwingend eine Beschreibung der zu erbringenden Leistung voraus. Die Leistung sei eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und ihre Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können, so dass vergleichbare Angebote zu erwarten seien, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 EG VOL/A. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im vorliegenden Vergabeverfahren fehlten bereits Eckdaten, die als wesentliche Kalkulationsgrundlage dienen (z. B. Nichtangabe von Mindestmengen, so dass das Gesamtvolumen nicht berechnet werden könne; Nichtangabe des ausschlaggebenden Zeitpunkts für Bestellung und Nachorder, so dass der organisatorische Mindestvorlauf nicht berechnet werden könne). Dies sei von der Antragstellerin wiederholt gerügt worden (Rügeschreiben vom 25.09.2015). Trotz insgesamt fünf Klarstellungen sei den Rügen nicht ausreichend abgeholfen worden. Vielmehr hätten die Klarstellungen selbst zu Wiedersprüchen mit dem Leistungsverzeichnis und zu weiteren Fragen geführt, welche unmittelbar gerügt worden seien (Rügeschreiben vom 05.10.2015). Mit der 5. Klarstellung sei sogar das Vergabeverfahren teilweise aufgehoben worden.

Auch seien neue Wertungskriterien nach Angebotsabgabe eingeführt worden. § 9 Abs. 1b) und 2 EG VOL/A statuiere die Verpflichtung, Wertungskriterien und ihre Gewichtung bereits in der Bekanntmachung, spätestens in den Vergabeunterlagen anzugeben. Es sei unzulässig, Wertungskriterien und deren Gewichtung nachträglich zu ändern. Sie dürften allenfalls in engen Grenzen konkretisiert oder fortgeschrieben werden (vgl. VK Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 1 VK 69/10). Hier fehlte für den Bereich „zwischen 5% bis 10% über dem Mittelwert“ eine Gewichtungsangabe. Indem die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 11.12.2015 erstmals eine Gewichtung von 2,5 Punkten vorsahen, verstießen sie gegen die Vorgabe der VOL/A. Eine Konkretisierung oder Fortschreibung liege nicht vor, insbesondere konnte nicht damit gerechnet werden, dass plötzlich eine Bewertung mit einem halben Punkt erfolgen würde, da bisher alle Kriterien allein mit vollen Punkten gewürdigt wurden. Außerdem führe die Bewertung mit einem halben Punkt zur Relativierung des Abstandes zwischen den Bietern in den Bereichen von 5,1% und 15.0%. Es würden also nicht nur neue Wertungsstufen eingeführt, sondern die bisherigen Wertungsstufen würden von den Antragsgegnerinnen in ihrem Verhältnis zueinander neu gewichtet. Dies führe im Ergebnis zu einem völlig anderen Bewertungsschema als dem ursprünglich festgelegten.

Hinzu komme, dass eine Ungleichbehandlung der Bieter vorliege. Aus § 97 Abs. 2 GWB ergebe sich eindeutig, dass alle Bieter im Vergabeverfahren gleich zu behandeln seien. Angebote aller Bieter müssten den gleichen Bedingungen unterworfen sein. Wettbewerbsverzerrungen durch

„Insiderkenntnisse“ müssten unterbunden und die Chancengleichheit im Vergabeverfahren sicherstellt werden. Nur vorherige Lieferanten könnten die genauen Mengenangaben beispielsweise aufgrund der im Vorjahr anfallenden Zahlen kennen und hätten damit einen großen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bietern. Dieser Vorsprung hätte ohne weiteres mit der Mitteilung konkreter Zahlen abgeholfen werden können. Dies sei allerdings nicht geschehen.

Auch wiederholte Nachfragen und Rügen seitens der Antragstellerin hätten nicht zu einer endgültigen Klärung der geforderten Mengen geführt. Mit Rüge vom 25.09.2015 habe die Antragstellerin klargestellt, dass sie genaue Mengenangaben als Kalkulationsbasis zur Angebotsberechnung benötige. Darauf hätten die Antragsgegnerinnen mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 reagiert und angegeben, die Mengen für Zytostatika seien „nicht einschätzbar“, würden aber „nicht die für Kreiskliniken üblichen Mengen“ überschreiten.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde den Antragsgegnerinnen der Nachprüfungsantrag per Telefax übermittelt und sämtliche die Vergabe betreffenden Unterlagen angefordert, die am 21.12.2015 bei der Vergabekammer Südbayern eingingen.

Nachdem durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen am 05.01.2016 zunächst eine Fristverlängerung bis zum 12.01.2016 zur Stellungnahme beantragt wurde, beantragte dieser am 11.01.2016 Folgendes:

I. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerinnen wird für notwendig erklärt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

Der Nachprüfungsantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig.

Der Antragstellerin sei durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften offensichtlich kein Schaden entstanden und ein entsprechender Schaden drohe nicht einmal.

Zum Schadenseintritt habe die Antragstellerin auf Seite 9 ihres Schriftsatzes lediglich vorgetragen, bei einem ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens deutlich höhere Chancen auf Erteilung des Zuschlags gehabt zu haben, und dies schon deshalb, weil die obsiegende Bietergemeinschaft B. wegen fehlender Leistungsfähigkeit hätte ausgeschlossen werden müssen. Dem sei entgegenzutreten. Selbst wenn die Beigeladene zu 1)- was bestritten bleibe - wegen fehlender Leistungsfähigkeit hätte ausgeschlossen werden müssen, wäre das Angebot der Antragstellerin auf dem letzten Platz verblieben, da es mit Abstand das teuerste der gewerteten Angebote darstellte. Seitens der Antragstellerin sei nicht dargelegt worden, dass bei dem von der Antragstellerin gewünschten Ablauf des Vergabeverfahrens andere Angebotspreise kalkuliert worden wären. Die Nichtberücksichtigung der Angebote der Antragstellerin sei bedingt durch die hohen Angebotspreise bedingt gewesen.

Darüber hinaus seien die vorgetragenen Rügen als präkludiert einzustufen.

Die in den Schreiben der Antragstellerin vom 25.09., 05.10., 06.10 und 09.12.2015 enthaltenen Bieterfragen seien seitens der Antragsgegnerinnen vollständig beantwortet worden. Soweit die in den vorgenannten Schreiben genannten Rügeinhalte weiterverfolgt würden, habe die Antragstellerin ihrer Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr.1. - 3. GWB, jedenfalls bezogen auf die Rüge der nachträglichen Änderung der Zuschlagskriterien/-gewichtung und einer vermeintlichen Vermengung mit Eignungskriterien, nicht Genüge getan.

Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung seien bereits in der europäischen Bekanntmachung vom 17.08.2015 dargelegt gewesen und der Antragstellerin mit Überlassung der Vergabeunterlagen am 28.08.2015 nochmals mitgeteilt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre der Antragstellerin ein vermeintlicher Vergabeverstoß mithin bekannt oder dieser jedenfalls erkennbar gewesen. Zumindest die fehlende Staffelung bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien hätte auch ohne vergaberechtliche Kenntnisse des Bieters auffallen müssen; dies umso mehr, als der Bieter seiner Angebotskalkulation die bekanntgegebene Zuschlagsgewichtung zugrunde lege und diese daher in der Regel genau prüfe. Gerügt worden sei ein damit im Zusammenhang stehender vermeintlicher Vergabeverstoß aber erstmals mit Schreiben vom 09.12.2015. Eine Vermengung von Wertungs- und Eignungskriterien sei sogar erstmals mit dem Nachprüfungsantrag moniert worden. Beides sei also erst ca. zwei Monate nach Auslaufen der Angebotsfrist am 12.10.2015 gerügt worden. Insoweit sei der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gemäß § 107 Absatz 3 Nr. 1 GWB jedenfalls aber nach § 107 Absatz 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB unzulässig.

Der Antrag sei aber auch wegen Fristüberschreitung gem. § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB unzulässig.

Wie die Antragstellerin selbst ausführe, sei seitens der Antragsgegnerinnen spätestens mit der E-Mail vom 08.10.2015 darauf hingewiesen worden, dass den Rügen nicht abgeholfen werde. Spätestens mit Zugang dieser E-Mail habe mithin die 15-tägige Rechtsbehelfsfrist für die Einreichung eines Nachprüfungsantrages begonnen. Einer ausdrücklichen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist in den Schreiben der Antragsgegnerinnen habe es nicht bedurft, da in der Vergabebekanntmachung ausdrücklich die zuständige Stelle benannt worden sei, die über die Rechtsbehelfsfristen belehren könne. Dies genügte, um den Lauf der 15-tägigen Rechtsbehelfsfrist in Gang zu setzen. Nachdem der Nachprüfungsantrag vorliegend erst am 16.12.2015, d. h. mehr als zwei Monate nach der klaren Auskunft, einer Rüge nicht weiter abzuhelfen, eingereicht wurde und die Antragsgegnerinnen ihrer Obliegenheit zur Rechtsbehelfsbelehrung:über Nennung der zu den Fristen Auskunft erteilenden Stelle nachgekommen sei, sei der Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig.

Der Nachprüfungsantrag sei aber auch unbegründet.

Nach Auffassung der Antragsgegnerinnen hätten diese die streitgegenständigen Arzneimittellieferungen und sonstigen Leistungen wettbewerbskonform unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Transparenz ausgeschrieben.

Die Ausschreibungsunterlagen seien vollständig und klar formuliert gewesen. Aufgetretene Bieteranfragen seien seitens der Antragsgegnerinnen umgehend und vollständig beantwortet worden. Soweit moniert werde, dass die Antragsgegnerinnen wiederholt am 10.09., 15.09. und 18.09.2015 zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert worden seien, sei festzuhalten, dass die erste Aufforderung der Antragstellerin vom 10.09.2015 an die E-Mail-Anschrift info@w…de gerichtet worden sei, obwohl als Kontaktmail für weitere Auskünfte in der europäischen Bekanntmachung unter Ziffer I.1) die E-Mail-Anschrift v..@w….de genannt worden sei. Nachdem die Vertreter der Antragsgegnerinnen den Fragenkatalog der Antragstellerin mithin erstmals am 15.09.2015 erhielten, hätten diese nach kurzfristiger Rücksprache bereits am 18.09.2015 hierauf umfassend geantwortet.

Wie die Antragstellerin richtig dargestellt habe, entsprach die vorgegebene Angebotsfrist den Vorgaben der VOL/A. Keineswegs habe die Angebotsfrist infolge der Klarstellungen einer Verlängerung der Angebotsfrist über den 12.10.2015 hinaus bedurft.

Die mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 bis zum 12.10.2015 verlängerte Angebotsfrist sei - selbst unter Beachtung der Mindestfristen für beschleunigte Verfahren von 10 Tagen bei der hier erfolgten jeweiligen elektronischen Übermittlung der Klarstellungen - angemessen. Gemäß § 12 Absatz 8 VOL/A-EG müssten zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen nur spätestens von 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden.

Die seitens der Antragsgegnerinnen verfasste, mit „5. Klarstellung“ betitelte E-Mail vom 05.10.2015 habe nur noch Wiederholungen und keine neuen Informationen enthalten, die die Antragstellerin erstmals für ihr Angebot hätte berücksichtigen müssen. So sei nochmals auf die bereits in der 3. und 4. Klarstellung bereits mit „Null“ zu bepreisenden Artikel hingewiesen worden. Die bereits in der 3. Klarstellung vorgenommene Information sei wiederholt worden, dass die Kosten für Zytostatika in den Angeboten nicht anzugeben seien und bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt würden sowie, dass eine Abrechnung nach der Hilfstaxe insoweit für die Angebotsabgabe auch irrelevant sei.

Die 4. Klarstellung sei der Antragstellerin bereits am 01.10.2015 und damit innerhalb der 10-tägigen Mindestfrist per E-Mail zugegangen. Diese Klarstellung habe nur die bereits mitgeteilte Liste der mit „Null“ zu bezeichnenden Arzneimittel um 5 Positionen erweitert, was bei der Antragstellerin keinen erheblichen Kalkulationsaufwand erzeugen konnte.

Allenfalls die 3. Klarstellung seitens der Antragsgegnerinnen habe Konkretisierungen des Leistungsverzeichnisses beinhaltet, die für die Kalkulation der Bieter von Bedeutung sein konnten. Diese Klarstellung sei der Antragstellerin und den weiteren Interessenten aber bereits am 29.09.2015 per Mail zugesendet worden, d. h. innerhalb der Mindestfrist von 10 Tagen.

Dass die Verlängerung der Angebotsfrist ein Wochenende umfasste, spiele im Übrigen keine Rolle. Denn zum einen handle es sich auch bei einem Samstag um einen Werktag. Zum anderen würden auch die Fristen nach den Vergaberechtsvorschriften nach Kalender- und nicht nach Werktagen berechnet.

Im Hinblick auf den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG sei im Schreiben vom 11.12.2015 auch darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1) um ein selbstständiges Rechtssubjekt handele. Zu ergänzen sei, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) vorsehe, dass die Belieferung im Los 2 ausschließlich durch die J.-Apotheke und die Belieferung in den Losen 1 und 3 ausschließlich durch die M.-Apotheke, also durch eine Apotheke erfolgen solle. Dem Sinn und Zweck des Apothekengesetztes, nämlich die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu gewährleisten, sei damit Genüge getan. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Versorgung aus einer Hand im Sinne des Apothekenrechts liege daher nicht vor.

Ungeachtet dessen handle es sich bei der Frage der apothekenrechtlichen Genehmigung des ausgeschriebenen Versorgungsvertrags nicht um eine von der Vergabekammer zu prüfende Rechtsfrage. Die Antragstellerin sei nicht in ihren subjektiven Rechten betroffen. Unstreitig stehe der ausgeschriebene Versorgungsvertrag ausweislich des § 14 ApoG unter der aufschiebenden Bedingung einer rechtswirksamen Genehmigung durch die Apothekenaufsicht. Den Vertragspartnern sei ausdrücklich bekannt, dass „bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Erteilung dieser Genehmigung der vorliegende Vertrag schwebend unwirksam“ sei. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerinn durch Abschluss eines nicht genehmigungsfähigen Vertrages drohe somit nicht.

Falsch sei die Darstellung, die Antragsgegnerinnen hätten mit Schreiben vom 11.12.2015 ein neues Wertungskriterium oder eine neue Gewichtung eingeführt. Die bereits in der Bekanntgabe enthaltene Wertungsmatrix (Angebotspreis Arzneimittel 75/100, Gesamtpreis Logistik+ControIling+Beratung 10/100, Erfahrungen in vergleichbaren Projekten und Referenzen 8/100, Bestehende Qualifikationen 3/100, Zertifizierungen etc. 2/100, Lieferscheinübermittlung 1/10 und Statistische Aufarbeitung 1/100) sei unverändert geblieben. Der Auftraggeber müsse für die Angebotswertung kein bis ins letzte Unterkriterium und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen. Vielmehr habe der Auftraggeber auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum. In diesem Sinn sei es den Antragsgegnerinnen gestattet gewesen, bei der Gewichtung Zwischenwerte zu verwenden und die festgelegte Gewichtung fortzuführen. Nachdem die Staffelung der Wertung zu den Positionen 1 und 2 bis 4 den Bereich zwischen 5 und 10% nicht umfasst habe, seien die in diesen Bereich fallenden Angebote im Rahmen des bei der Bewertung verbleibenden weiten Ermessensspielraums denknotwendig mit der mittleren Punktzahl zwischen der jeweils niedrigeren und höheren Punktzahl eingestuft worden. Diese Bewertung sei zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes für alle die fehlende Staffelung treffenden Angebote aller Bieter gleichmäßig vorgenommen worden. Eine Ungleichbehandlung habe es insoweit nicht gegeben.

Schließlich sei der auf eine vermeintlich nachträgliche Gewichtungsänderung gestützte Nachprüfungsantrag auch gemäß § 107 Abs. 3 Nr.3 GWB unzulässig. Denn die Staffelung bei der Preisgestaltung zu den Positionen 1 und 2 bis 4 habe sich bereits aus den Vergabeunterlagen ergeben. Es sei damit für die Antragstellerin auch offensichtlich gewesen, dass für die Angebote, die in den Bereich von 5% bis 10% über oder unter dem Mittelwert fallen, eine noch nicht mitgeteilte Punktzahl vergeben werden müsse. Trotz dieser offensichtlichen Kenntnis habe es die Antragstellerin bis zum Nachprüfungsverfahren unterlassen, eine Bieteranfrage zu stellen, geschweige denn eine Rüge zu erheben. Soweit - was bestritten bleibe - die Antragstellerin gemäß ihrer Behauptung die nachträgliche Bewertung mit halben Punktzahlen erst am 11.12.2015 erkennen konnte, wäre ihr auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Rüge möglich und zumutbar gewesen, da der Zuschlag erst am 18.12.2015 an die Beigeladene zu 1) erteilt werden sollte.

Auch werde darauf hingewiesen, dass die strikte Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien in der neuen EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU aufgelöst sei. Art.67 Abs. 2 lit.b) der Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass zu den Zuschlagskriterien auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals gehören, wenn die Qualität des eingesetzten Personals - wie hier - erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben könne. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen seien neben der reinen Arzneimittelbelieferung auch die damit zusammenhängenden Logistik-, Controlling und Beratungsleistungen. Das Niveau dieser Leistungen hänge erheblich von der Qualifikation und der Erfahrung der diese Leistungen erbringenden Mitarbeiter ab. Weiterhin zulässige Zuschlagskriterien würden gemäß § 67 Abs. 2 lit.c) der Richtlinie Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen bilden.

Da nach dem Vorstehenden sämtliche der festgelegten Kriterien zulässige Zuschlagskriterien darstellten, bleibe es dabei, dass sich der Preis nur zu 85% und nicht etwa zu 98% auf die Vergabeentscheidung auswirke. Von der Verwendung von „Alibi-Kriterien“ könne somit keine Rede sein. Die vorgesehene Gewichtung der Arzneimittelkosten mit 75 von 100 Punkten stehe auch nicht außer Verhältnis zu den sonstigen Kriterien und deren Gewichtung.

Soweit die Antragstellerin der Meinung sei, es hätten Eckdaten gefehlt, die der wesentlichen Kalkulation gedient hätten, sei dies falsch. Die von der Antragstellerin gestellten Fragen seien seitens der Antragsgegnerinnen umfassend beantwortet worden. Konkrete Ausführungen zu der Menge der benötigten Zytostatika seien entbehrlich gewesen, da diese - wie wiederholt und ausdrücklich u. a. auch bereits in der 3. Klarstellung dargelegt - nicht für die Berechnung des Angebotspreises und auch nicht für die Bewertung der Angebote hinzugezogen werden sollten. Die Antwortschreiben der Antragsgegnerinnen hätten dabei auch nicht zu Widersprüchen mit dem Leistungsverzeichnis geführt sondern dieses konkretisiert oder lediglich Klarstellungen enthalten. Soweit die Antwortschreiben Änderungen der Vergabeunterlagen enthielten, seien diese jeweils rechtzeitig vor Auslaufen der Angebotsfrist mitgeteilt worden, so dass sie von der Antragstellerin bei ihrer Kalkulation berücksichtigt werden konnten.

Mit Verfügung vom 15.01.2016 wurde durch den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern die Frist zur Entscheidung auf den 26.02.2016 verlängert.

Sowohl der ehrenamtliche als auch die hauptamtliche Beisitzerin übertrugen mit Schreiben vom 15.01.2016 die Entscheidung über Beiladungen und die Gewährung von Akteneinsicht auf den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern.

Am 20.01.2016 wurden die Auftraggeberinnen darum gebeten, der Vergabekammer Südbayern bis zum 21.01.2016, 14.00 Uhr Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, aufgrund welcher Befugnisse die W. mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betraut war. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass aus den derzeitigen Unterlagen nicht erkennbar sei, dass die Auftraggeber in das streitgegenständliche Vergabeverfahren eingebunden waren und der Kammer insbesondere kein Vergabevermerk vorliege, der den Anforderungen des § 24 EG VOL/A entspreche. Um Nachreichung desselben ebenfalls bis zum 21.01.2016, 14.00 Uhr wurde gebeten.

Am 21.01.2016 wurde die Bietergemeinschaft B. bestehend aus der M.-Apotheke … und der J.-Apotheke … im Rahmen des streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahrens gem. § 109 GWB zum Verfahren beigeladen.

Ebenfalls am 21.01.2016 wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass die W. am 17.04.2015 ein Angebot für die Durchführung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens abgegeben habe, dass von den Antragsgegnerinnen per E-Mail vom 21.05.2015 angenommen wurde. Darüber hinaus fordere § 24 EG VOL/A keine Vermerkform, sondern lediglich Textform im Sinne des § 126b BGB. Ergänzend dazu wurde der mit den Auftraggebern geführte E-Mailverkehr samt Aktennotizen vorgelegt. Hieraus lasse sich die Einbindung der Auftraggeber in das Vergabeverfahren und deren Entscheidungsfindung nachvollziehen.

Die Antragstellerin erhielt am 25.01.2016 Akteneinsicht.

Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 28.01.2016 mit, durch die Kanzlei … anwaltlich vertreten zu werden und beantragte umfangreiche Akteneinsicht. Die Beigeladene zu 1) erhielt am 29.01.2016 in eingeschränktem Umfang Akteneinsicht.

Am 29.01.2016 wurden alle Beteiligten für die mündliche Verhandlung am 19.02.2016, 10.00 Uhr geladen.

Einer Forderung der Antragstellerin um Übermittlung der nachgereichten Vergabedokumentation kam die erkennende Kammer nicht nach und sicherte nach einer entsprechenden Sichtung mit Telefax vom 29.01.2016 lediglich zu, dass die Auftraggeberinnen nach Auffassung der Kammer ausreichend in das Vergabeverfahren eingebunden waren. Die darüber hinaus existierenden und nachgereichten E-Mails an die W.., in denen die Auftraggeberinnen die Bezuschlagung an die Beigeladene zu 1) bestätigen, wurden der Antragstellerin übermittelt.

Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 09.02.2016, dass die im Nachprüfungsantrag vom 16.12.2015 erhobenen Rügen nur insoweit weiterverfolgt würden, wie sie zum Ausschluss beider vorgereihter Bieter oder zu einer weitgehenden Zurückversetzung des Vergabefahrens führen. Im vorliegenden Fall lägen mehrere derartige schwerwiegende Fehler vor, die zwingend einen Ausschluss beider Bieter, die vor der Antragstellerin stehen, rechtfertigten. Auch sei man der Meinung, dass die Mitwirkung der Vergabestellen an den vorliegenden Vergabeverfahren nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen dürfte.

Dank der Akteneinsicht und aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerinnen vom 25.01.2016 habe die Antragstellerin neue Informationen erhalten. Aus diesen Informationen würden sich weitere Vergaberechtsverstöße ergeben, die einen Ausschluss des zweitplatzierten Bieters und eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens begründen.

Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen ergebe sich, dass die Mitglieder der Beigeladenen zu 1) ihre Angebote auf alle Teillose erstreckt und die Lose unter sich aufgeteilt hätten. Die Leistungserbringung zu Los 2 solle ausschließlich durch die J.-Apotheke … und zu den Losen 1 und 3 ausschließlich durch die M.-Apotheke … erfolgen. Dies verstoße gegen die Vorgaben der Rechtsprechung. Eine Bietergemeinschaft im Rahmen eines Vergabeverfahrens könne nur begründet werden, wenn die einzelnen Mitglieder erst durch das Eingehen der Bietergemeinschaft in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben. Hier könnten die J.-Apotheke … und die M.-Apotheke … offensichtlich die jeweils in den Teillosen ausgeschriebenen Leistungen unabhängig voneinander erbringen. Dies führe dazu, dass der Zusammenschluss der Apotheken in dieser Form keinen Bestand haben könne.

Weiter ergebe sich aus den Vergabeunterlagen, dass insgesamt drei Angebote zu den Losen 1 und 3 von den Antragsgegnerinnen berücksichtigt wurden. Bei der Bewertung der Angebote tauche immer wieder die Bezeichnung „D..“ auf, bei der man davon ausgehe, dass es sich hierbei um den Vorlieferanten, der A.-Apotheke aus D. (der Beigeladenen zu 2) handle. Die Antragsgegnerinnen würden zwar behaupten, konkrete Angaben zu der Menge der benötigten Zytostatika seien entbehrlich gewesen, da diese nicht für die Bewertung der Angebote relevant seien, andererseits könne einer E-Mail des Rechtsanwaltes … vom 07.12.2015 entnommen werden, dass für die Klinik E. ergänzend noch die Kosten für die Zytostatikabelieferung durch die Beigeladene zu 1) mit denen der Beigeladenen zu 2) verglichen wurden. Damit habe ein nach den Vergabebedingungen nicht relevantes Kriterium Eingang in die Bewertung der Angebote genommen.

Auch sei der Nachprüfungsantrag nicht unzulässig. Der Verstoß gegen den Eignungsgrundsatz des § 14 Abs. 5 S.2 ApoG sei der Antragstellerin erstmals mit dem Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 07.12.2015 bekannt geworden, woraufhin am 09.12.2015 unverzüglich eine Rüge erfolgt sei.

Auch sei die Vermengung von Wertungs- und Eignungskriterien nicht zu spät gerügt worden. Die Rügeobliegenheit entstehe mit Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen die Beanstandung abgeleitet werde und setze die zumindest laienhafte rechtliche Wertung voraus. Die Erkennbarkeit des Verstoßes müsse sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (OLG München, 29.07.2010 - Verg 9/10). Nach dem Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen Kriterien, die die Frage der Eignung betreffen, nicht bei der Wertung der Angebote verwendet werden. Bei der Einordnung der einzelnen Kriterien müsse man eine umfassende Kenntnis der subtilen Unterschiede haben, die von einem juristischen Laien nicht erwartet werden könne. Zudem obliege den Antragsgegnerinnen die Beweislast dafür, dass die Antragstellerin den behaupteten Vergaberechtsverstoß bereits früher erkannt und nicht gerügt habe, OLG München. 20.03.2014-Verg 17/13. Hierzu sei nichts vorgetragen. Auch hinsichtlich der Erkennbarkeit von sog. „AIibi-Kriterien“ gelte das soeben Gesagte.

Der Nachprüfungsantrag sei auch nicht im Sinne des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB verspätet. Die Frist zur Einlegung des Nachprüfungsantrages beginne nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen. Der mit der Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1) einhergehende Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG - und damit gegen den vergaberechtlichen Eignungsgrundsatz - war der Antragstellerin seit dem 07.12.2015 bekannt. Die unverzügliche Rüge sei zwei Tage später am 09.12.2015 erfolgt. Mit Schreiben vom 11.12.2015 hätten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin informiert, dass sie der Rüge nicht abhelfen werden. Der am 16.12.2015 eingereichte Nachprüfungsantrag sei fünf Tage nach Nicht-Abhilfe-Mitteilung fristgemäß.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerinnen verstoße die Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1) gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG und damit auch gegen den vergaberechtlichen Eignungsgrundsatz aus § 97 Abs. 4 GWB. Sobald der Versorgungsvertrag nicht mit der „versorgenden Apotheke“, sondern mit einem Dritten - hier der Beigeladenen zu 1) - geschlossen werde, liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG vor. Auch aus der Rechtsprechung ergebe sich eindeutig, dass allein eine einzelne Apotheke beauftragt werden könne.

Hier solle die M.-Apotheke … Leistungen im Rahmen der Lose 1 und 3 erbringen, während die J.-Apotheke … die Leistungserbringung im Rahmen von Los 2 übernehme. Versorgungspartner der zu versorgenden Krankenhausapotheke seien allerdings nicht die M.-Apotheke … oder die J.-Apotheke …, sondern die Beigeladene zu 1). Diese - und nicht einzelne Apotheken - solle den Zuschlag erhalten.

Aufgrund der Ausgestaltung der Versorgung in Form einer Losaufteilung dränge sich zudem die Frage auf, ob die Bietergemeinschaft in dieser Form überhaupt zulässig sei. Der Zusammenschluss von Unternehmen aus der gleichen Branche zu einer Bietergemeinschaft könne aus kartell- und wettbewerbsrechtlicher Steht problematisch sein und es obliege den in der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen, substantiiert darzulegen, dass sie zu einer Beteiligung an der öffentlichen Ausschreibung ohne die Bietergemeinschaft nicht im Stande wären (vgl. OLG Düsseldorf, 11.11.2011 -VII-Verg 92/11). Nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen in ihrem Schriftsatz vom 25.01.2016 scheine genau das nicht der Fall zu sein. Damit finde eine wettbewerbswidrige Losaufteilung statt, die zum Ausschluss führen müsse.

Sofern die A.-Apotheke der zweitplatzierte Bieter sei, sei sie als ungeeigneter Bieter von dem Vergabeverfahren auszuschließen. In einer entsprechenden Zuschlagserteilung läge ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Eignungsgrundsatz des § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG.

Gemäß § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG setze die Genehmigung eines Versorgungsvertrags voraus, dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötige, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stelle. „Unverzüglichkeit“ im Sinne der Vorschrift verlange, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Medikament von der Apotheke i. S. von § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ zur Anlieferung bereitgestellt und auf den Weg gebracht werde. Erforderlich sei vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung stehe. Dies setze zwangsläufig voraus, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zu dem zu beliefernden Krankenhaus liegen müsse (vgl. BVerwG, 30.08.2012 - 3 G 24/11). Als Orientierungswert für das Konzept der „angemessenen Nähe“ gehe die Rechtsprechung regelmäßig von einer Versorgung innerhalb von einer Stunde aus, und zwar gerechnet von der Anforderung bis zur Auslieferung (vgl. VG Arnsberg, 18. 03.2011 - 3 K 2552/08, VG München, 11.03.2014 - M 16 K 13.2959).

In der Annahme, dass der zweitplatzierte Bieter die A.-Apotheke in D. sei, liege in einer Zuschlagserteilung ein Verstoß gegen den Eignungsgrundsatz. Die A.-Apotheke sei nicht als Versorger der Krankenhausapotheke geeignet und müsse daher als Bieter ausscheiden. Allein die Fahrtzeit bei optimalen Verkehrsbedingungen überschreite die Grenze von einer Stunde um ca. 50%, die erforderlichen Zeiten für die Organisation und Bereitstellung der Arzneimittel seien dabei noch gar nicht eingerechnet. Die Fahrzeit für das Los 1 betrage nach Apple-Maps 1 Stunde und 22 Minuten, die Fahrzeit für Los 3 betrage 1 Stunde und 40 Minuten. Die Tatsache, dass die A.-Apotheke bereits Vorlieferant war - und damit bereits ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG vorlag - ändere an dieser Einschätzung nichts. Die A.-Apotheke sei ohne entsprechende Genehmigung nicht befugt, den ausgeschrieben Auftrag auszuführen, und die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor. Der Prüfungsmaßstab der Vergabekammer werde nicht dadurch beschränkt oder begrenzt, dass die abzuschließenden Verträge zu ihrer Wirksamkeit noch einer anderweitigen Genehmigung bedürfen.

Zudem liege nahe, dass die W. das Verfahren weitgehend nach „eigenem Gutdünken“ gestaltet hat. Im Hinblick hierauf sei davon auszugehen, dass eine umfassende Akteneinsicht weitere Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze offenlegen würde, weshalb vorsorglich beantragt werde,

– der Antragstellerin umfassende Einsicht in die Vergabeakten der Vergabestellen zu gewähren.

Vorliegend liege eine unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens vor. Der Antragstellerin liege eine nicht unterschriebene E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vor, sowie der Hinweis auf ein mit der Antragsgegnerin zu 2) geführtes Telefonat. Ein von dem jeweils Verantwortlichen stammender, unterschriebener Zustimmungsvermerk sei nicht ersichtlich. Alle übrigen Dokumente und der Schriftverkehr, der vorliege, stammten von den als Berater eingeschalteten Anwälten und Wirtschaftsprüfern der Antragsgegnerinnen. Damit sei hier der notwendigen Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht nicht entsprochen worden.

Auch hätten die Antragsgegnerinnen unzureichend an dem Vergabeverfahren mitgewirkt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, ob und wie die Antragsgegnerinnen an der Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien mitgewirkt haben. Die Antragsgegnerinnen seien darüber hinaus nicht ihrer Verpflichtung zu einer sorgfältigen Prüfung der Zuschlagsempfehlung nachgekommen. Herr Rechtsanwalt … habe den Antragsgegnerinnen mit E-Mail vom 11.11.2015 eine Zuschlagsempfehlung zugesandt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe daraufhin mit E-Mail vom 04.12.2015 den Zuschlag an die „M.-apotheke“ erteilen wollen (es sei nicht die „Bietergemeinschaft B..“ genannt worden!). Dennoch sei der Zuschlag an die Beigeladene zu 1) erteilt worden.

Aus der E-Mail von Herrn Rechtsanwalt … vom 07.12.2015 gehe zudem hervor, dass die Antragsgegnerin zu 2) wohl nur durch eine Frau … und zudem telefonisch den Zuschlag an die Beigeladene zu 1) bestätigt haben soll. Eine Aussage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) liege ebenfalls nur per E-Mail vor, und diese datiere vom 08.12.2015. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entscheidung allerdings bereits gefallen und umgesetzt, da Herr … am 7.12.2015 die Mitteilungen nach § 101 a GWB versandt hatte.

Der eigentliche Vermerk zu dem Vergabeverfahren stamme allein von der W.., nicht von den Antragsgegnerinnen selbst.

Die Beigeladenen zu 1) vertrat mit Schriftsatz vom 11.02.2016 die Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag bereits vollständig unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet und im Ergebnis deshalb abzuweisen sei.

Es sei zwar nicht zu übersehen, dass das Vergabeverfahren einige Mängel aufweise, diese führten aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere der Rügepräklusion nicht dazu, dass das Vergabeverfahren zurückzuversetzen oder gar der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, schließe man sich den Ausführungen der Antragsgegnerinnen, insbesondere dem Erwiderungsschriftsatz vom 11.01.2016 an.

Die Antragsbefugnis sei der Antragstellerin zwar nicht in Gänze abzusprechen. Sie sei aber jedenfalls in zweierlei Hinsicht zu verneinen.

Zum einen fehle es an der Antragsbefugnis hinsichtlich des Vortrags, das Angebot der Beigeladenen zu 1) sei auszuschließen, weil diese eine Bietergemeinschaft von Apotheken sei und als solche gemäß § 14 Abs. 5 ApoG als Auftragnehmer des ausgeschriebenen Auftrags nicht in Betracht komme. Selbst diese - unzutreffende Rechtsauffassung als richtig unterstellt -, führe keinesfalls dazu, dass die Antragstellerin den Zuschlag erhalte, da sich diese nur auf Rang Platz 3 befinde. Dem Einwand der Antragstellerin vom 09.02.2016, dass die A.-Apotheke den Zuschlag ebenfalls nicht erhalten könne, sei entgegenzuhalten, dass die adäquate Notfallversorgung gerade keine Frage sei, die im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu prüfen und entscheiden sei. Vielmehr sei dies von der zuständigen Fachbehörde in nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Auch werde darauf hingewiesen, dass die in den Raum gestellte maximale Versorgungsdauer von 60 Minuten nur ein Soll- oder Richtwert sei. Es sei also von einem etwas großzügigeren Beurteilungsmaßstab und Ermessensspielraum der zuständigen Behörde auszugehen, der es der Vergabestelle keineswegs erlaube oder sie gar dazu zwinge, die betreffenden Bieter schon auf Eignungsebene des Nachprüfungsverfahrens auszuschließen. Auch habe der Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen unter Ziff. 2.3.5 des Leistungsverzeichnisses die betreffenden Vorgaben und die differenzierte Rechtslage gerade im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Urteils des VG München detailliert wiedergegeben. Hierbei sei sogar explizit zum Ausdruck gebracht worden, dass in Abhängigkeit der Positionierung der oberen Verwaltungsbehörden durchaus auch beispielsweise eine Genehmigung bei 75- oder sogar 90-minütiger Anfahrtszeit in Betracht komme. Die Antragstellerin habe diesen Anforderungsmaßstab, obgleich ihr dies bereits mit Überlassung der Vergabeunterlagen bekanntgegeben wurde, zu keinem Zeitpunkt und insbesondere nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt. Dies obgleich der Antragstellerin als Krankenhausapotheke eines öffentlichen Krankenhauses sowohl die apothekenals auch die vergaberechtlichen Hintergründe bekannt seien. Hinzu komme, dass die benannte Entscheidung des VG München noch nicht einmal rechtskräftig sei und sich im Berufungsverfahren beim Bayerischen VGH befinde. Auch könne keine Entscheidung getroffen werden, wenn die A.-Apotheke noch nicht einmal beigeladen sei. Entfallen würde diese nur dann, wenn es bei einer Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen zu 1) bleibe.

Zunächst sei hinsichtlich des Anforderungsmaßstabs an eine Kenntnis von Vergaberechtsverstößen gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB und an eine Erkennbarkeit gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.2 und Nr.3 GWB vorauszuschicken, dass es insoweit auch auf die subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Bieters ankomme, mithin ein individueller Maßstab anzulegen sei. Hierbei sei erwähnenswert, dass die Antragstellerin selbst öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 98 Nr.2 GWB sei. Sie habe sich daher schon von Amts wegen in vergaberechtlichen Dingen auszukennen und für ihr eigenes Haus in den letzten fünf Jahren über 100 EU-weite Vergabeverfahren durchgeführt, allein im letzten Jahr 2015 beispielsweise 20 EU-weite Vergabeverfahren.

Der einzige Rügeaspekt, der hinsichtlich der Widersprüchlichkeiten und unklaren Mengenangaben im Leistungsverzeichnis im Nachprüfungsantrag unter Ziff. 4. verfolgt werde, sei eine vermeintliche Unklarheit über Mengenangaben. Diese bezögen sich jedoch allein auf die Zytostatika, die mit der fünften KIarstellung vom 05.10.2015 ganz aus dem Leistungsbild herausgenommen worden seien, so dass auch der Aspekt vermeintlich unklarer Mengenangaben hinfällig sei.

Hinsichtlich der vermeintlich zu kurz bemessenen Angebotsfrist sei das Erfordernis einer unverzüglichen Rüge nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe eine zu kurze Verlängerung der Angebotsfrist erst mit Schreiben vom 05.10.2015 beanstandet und damit zu einem Zeitpunkt, als die Änderungsmitteilung vom 03.09.2015 und 18.09.2015 längst „abgearbeitet“ waren. Dies hätte entsprechend früher gerügt werden müssen. Die Klarstellung vom 29.09.2015, hinsichtlich der allenfalls die Rüge vom 05.10.2015 noch als rechtzeitig angesehen werden könnte, habe nur die Herausnahme von Zytostatika und Bepreisung mit „0“ derselben beinhaltet, so dass allein diese einfache kalkulatorische Maßnahme keine längere Angebotsfrist erfordere.

Die Antragstellerin mache in unterschiedlicher Hinsicht vermeintlich fehlerhafte Zuschlagskriterien geltend; auch insoweit sei sie mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil die betreffenden Kriterien (einschließlich etwaiger Mängel) von vornherein Bestandteil der Vergabeunterlagen oder sogar der EU-Bekanntmachung waren. Dies gelte für die Bewertung des Bereichs „zwischen 5% bis 10% unter dem Mittelwert“, für die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, für die beanstandete zu geringe Gewichtung und Marginalisierung nichtpreislicher Kriterien und die Beanstandung einer Bezuschlagung des Angebots einer Bietergemeinschaft - denn dass Bietergemeinschaften für die Angebotsabgabe zugelassen wurden, habe sich klar und eindeutig aus Ziff.4 der Bewerbungsbedingungen ergeben -. Unzulässig sei infolge der unterlassenen Rüge hinsichtlich der Ziff.4 der Bewerbungsbedingungen auch der Rügepunkt, dass eine Bezuschlagung an eine Bietergemeinschaft wegen § 14 Abs. 5 ApoG nicht möglich sei.

Die Antragstellerin habe in dem Schriftsatz vom 09.02.2016 erstmalig gerügt, dass eine Beauftragung der als Bietergemeinschaft fungierenden Beigeladenen zu 1) auch nach allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen bezüglich der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft nicht in Betracht komme. Damit sei die Antragstellerin präkludiert, da dies bereits spätestens im Rügeschreiben vom 09.12.2015 hätte beanstandet werden müssen. Die genaue Verteilung des Auftrags unter den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hätten die Antragsgegnerinnen bereits im Rügeantwortschreiben vom 11.12.2015 unter Ziff. l. ausführlich dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Frist des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB vorliegend auch in Gang gesetzt worden. Nach zutreffender Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.01.2010 - 15 Verg 1/10) und der VK Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.03.2010 - l VK 11/10) sei ein entsprechender Hinweis schon gar nicht erforderlich, da gesetzlich nicht vorgeschrieben. Selbst wenn man der von der Antragstellerin zitierten Gegenauffassung des OLG Celle (Beschluss vom 12.05.2010 - 13 Verg 3/10) folge, wonach die Frist nur bei einem entsprechenden Hinweis an die Bieter in Gang gesetzt werde, so sei diesem Erfordernis vorliegend Genüge getan. Ausreichend sei hier der Verweis gem. Ziffer VI.4.3) der EU-Bekanntmachung auf eine Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteile (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.09.2011 - Verg VV 10/11).

Nach alledem sei der Nachprüfungsantrag insgesamt aufgrund fehlender Antragsbefugnis oder aufgrund eingetretener Rügepräklusion unzulässig. Es werde daher nur hilfsweise auf die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages eingegangen.

Entgegen des Vortrags der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag sowie im Schriftsatz vom 09.02.2016 sei das Angebot der Beigeladenen zu 1) auch unter dem Aspekt, dass es in Form einer Bietergemeinschaft abgegeben worden sei, sowohl vergabeals auch apothekenrechtlich unproblematisch. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 S.2 EG VOL/A eine Diskriminierung der Bieterform der Bietergemeinschaft verbiete. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - VII Verg 22/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. 11.2014 - 15 Verg 6/14) seien Bietergemeinschaften prinzipiell als zulässig anzusehen, es sei denn, die Bildung der Bietergemeinschaft diene der Wettbewerbsbeschränkung, und die Bietergemeinschaftsmitglieder hätten ohne weiteres für die Leistungen selbstständig Angebote abgeben und damit zueinander in Wettbewerb treten können. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.

Es treffe zwar zu, dass die M.-Apotheke … einerseits und die J.-Apotheke … andererseits jeweils allein in der Lage seien, den Auftrag einerseits für Lose 1 und 3 und andererseits für Los 2 auszuführen. Die jeweils eigenständige fachliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die faktische Alleinerfüllung des künftigen Auftrages bezogen auf die vorgenannten Lose sei gerade einer der entscheidenden Gesichtspunkte für die apothekenrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung des Angebotes der Beigeladenen zu 1). Dies ändere aber nichts an der vorliegend gegebenen Zulässigkeit der Bildung der Bietergemeinschaft. Die beiden Bietergemeinschaftsmitglieder seien ohnehin Mitglieder ein und derselben Einkaufsgemeinschaft und griffen daher auch auf Einkaufsseite gemeinschaftlich auf entsprechende Lieferanten zurück. Des Weiteren biete die Bietergemeinschaft die Möglichkeit, sich über übergreifende Themen der Krankenhausversorgung auszutauschen und die diesbezüglichen Prozesse weiter zu optimieren. Schließlich komme in Betracht, sich beispielsweise bei außerplanmäßigen Versorgungsengpässen gegenseitig auszuhelfen. All dies ändere nichts an der gegebenen alleinigen Leistungsfähigkeit der für die jeweiligen Lose zuständigen Apotheke. Noch wichtiger sei aber, dass durch die Bildung der Bietergemeinschaft keine Beschränkung des Wettbewerbs stattfinde. Gerade wegen der thematisierten räumlichen Nähe sei vor vornherein klar gewesen, dass sich die M.-apotheke … nur für die Lose 1 und 3 bewerben würde, während umgekehrt die J. Apotheke … sich nur für Los 2 hätte bewerben können. Damit sei im konkreten Fall ausgeschlossen, dass die Bildung der Bietergemeinschaft den Wettbewerb eingeschränkt habe.

Hinsichtlich der apothekenrechtlichen Thematik sei zu beachten, dass eine vermeintliche mangelnde Genehmigungsfähigkeit nach § 14 ApoG gerade kein Gegenstand sei, der in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Vergabekammer würde in unzulässiger Weise in die Kompetenzen der Fachbehörde eingreifen, sofern sie bereits im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens über die Erfüllung der Voraussetzungen in § 14 ApoG entscheide. Die Rechtsposition der Antragstellerin werde hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise geschmälert, denn solange die Genehmigung nicht erteilt sei, werde auch der Zuschlag nicht erteilt.

Im Übrigen sei eine Genehmigungsfähigkeit in der vorliegenden Konstellation auch der Sache nach gegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liege kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vor. In dem Angebotsschreiben der Beigeladenen zu 1) werde konkret dargestellt, dass die Arzneimittelversorgung der Kreiskliniken des Landkreises M. GmbH (Los 1) und der Kreisklinik E. gGmbH (Los 3) ungeachtet der formalen Einkleidung in eine Bietergemeinschaft ausschließlich durch die M.-Apotheke erfolgen werde. Hierdurch werde eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung aus einer Hand gewährleistet. Die Arzneimittelversorgung der in Rede stehenden Kliniken unterliege mithin wie vom Gesetz gefordert der einheitlichen Verantwortung eines einzelnen Apothekers. Die M.-Apotheke sei dabei auch für sich gesehen und eigenständig in der Lage, die Voraussetzungen in § 14 Abs. 5 S.2 Nr.1-6 ApoG zu erfüllen.

Auch dem im Schriftsatz vom 09.02.2016 nochmals vorgetragene Aspekt einer angeblichen Bieterungleichbehandlung im Hinblick auf die Herausnahme der Zytostatika könne nicht gefolgt werden, da dieser Bereich für alle Bieter aus der Angebotskalkulation herauszunehmen war. Soweit die Antragsgegnerinnen informatorisch auf Wunsch der Kreisklinik E. ergänzend noch die Kosten für die Zytostatika-Belieferung durch die Beigeladene zu 1) im Vergleich zu einer Belieferung durch die Beigeladene zu 2) abgefragt hätten, sei dies völlig unerheblich für das vorliegende Vergabeverfahren. Die Antragsgegnerinnen hätten schon im Vorfeld klargestellt, dass die (Null-)Kosten der Zytostatika-Belieferung nicht zum Gegenstand der Angebotsauswertung gemacht werden würden. An diese Vorgabe hätten sich diese auch gehalten. Insofern stellten diese Preisabfragen weder Angebote noch Nebenangebote bei dem vorliegenden Vergabegegenstand dar.

Die dargestellte Sach- und Rechtslage biete keinen Anlass dafür, dass die Vergabekammer eine Rückversetzung des Verfahrens anordne. Insbesondere ließen sich die Defizite des Nachprüfungsbegehrens hinsichtlich der Ausübung der Rügeobliegenheit gerade nicht durch die Amtsermittlungsbefugnis der Vergabekammer nach § 110 GWB ausgleichen. Eine Ausnahme hiervon komme nur in Betracht, wenn schwerwiegende Vergabeverstöße vorliegen und eine Zuschlagserteilung auf Basis der in Rede stehenden Ausschreibung schlechterdings ausscheide (OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2011 - 13 Verg 6/11).

Die Antragsgegnerinnen reagierten hierauf mit Schriftsatz vom 16.02.2016 und versicherten, dass keineswegs ein nicht relevantes Kriterium Eingang in die Bewertung der Angebote gefunden habe. Richtig sei, dass mit der angesprochenen E-Mail darauf hingewiesen worden sei, dass die Zytostatikakosten verglichen würden. Aus keinem Umstand ergebe sich jedoch, dass ein solcher Vergleich in irgendeiner Weise Eingang in die Wertung der Angebote gefunden habe oder Nebenabreden betreffe.

Auch bleibe man dabei, dass die Antragstellerin bereits nicht antragsbefugt sei. Als Drittplatzierte wäre ihr in keinem Fall ein Zuschlag zu erteilen. Eine Ungeeignetheit der vorplatzierten Bieter könne im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht festgestellt werden.

Weder sei die Beigeladene zu 1) als ungeeignet wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG auszuschließen, noch müsse die Beigeladene zu 2) wegen den der vorliegenden Ausschreibung zugrunde liegenden Vertragsbedingungen aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG ausgeschlossen werden. Entsprechendes habe auch nicht das Verwaltungsgericht München (M 16 K 13.2959, M 16 K 13.2962, M 16 K 13.2964) mit seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung entschieden. In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zugrunde liegenden Versorgungsvertrag sei die Notfallversorgung mit Arzneimittel innerhalb von zwei Stunden sicherzustellen gewesen. Ausweislich der Ziffer 2.3.5 der Leistungsbeschreibung des vorliegenden Vergabeverfahrens hätten die Bieter jedoch eine „unverzügliche“ Notfallversorgung zu ermöglichen, wobei auf die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgestellten Grundsätze Bezug genommen werde. Auch habe ein Test der Antragsgegnerin zu 2) eine Lieferzeit der Beigeladenen zu 2) von lediglich 75 min., inkl. Rüstzeit ergeben. Falsch sei jedenfalls die Darstellung der Antragstellerin der laut Routenplaner kürzesten Fahrtzeiten. Man selbst komme auf 69 Minuten bei einer Belieferung der Antragsgegnerin zu 1) und 86 Minuten der Antragsgegnerin zu 2).

Die Antragsgegnerinnen hätten auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausreichend am Vergabeverfahren mitgewirkt, was die Vergabekammer Südbayern mit dem an die Verfahrensbeteiligten gerichteten Schreiben vom 29.01.2016 bereits mitgeteilt habe. Die Antragsgegnerinnen hätten sich die Kernkompetenz der Vergabeentscheidung stets vorbehalten. Auch setze sich der Vergabevermerk entsprechend den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung jeweils zeitnah aus den Protokollen, dem Schriftverkehr sowie den Ausdrucken des E-Mail-Verkehrs zusammen. Der Schrift- und E-Mail-Verkehr sei wechselseitig zwischen der W.. und den Antragsgegnerinnen geführt worden und lasse als solches die Zustimmung der Antragsgegnerinnen mit der Verfahrensweise der W. erkennen. Ausreichend sei zudem gem. § 24 EG VOL/A die Textform nach § 126b BGB. Eines gesonderten, unterschriebenen Zustimmungsvermerks bedurfte es infolgedessen nicht.

Auch werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerinnen an der Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der Gewichtung der Zuschlagskriterien mitgewirkt haben, was der Vergabedokumentation klar zu entnehmen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne aus der E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vom 04.12.2015 auch kein Abweichen von der Zuschlagsempfehlung gesehen werden. Dies ergebe sich bereits aus der konkreten Formulierung der Mail vom 04.12.2015. Demnach wurde mitgeteilt, dass „… wir gemäß Ihrer Empfehlung vom 11.11.2015 den Zuschlag […] erteilten“. Die Empfehlung habe die Beigeladene zu 1) betroffen. Dass die M.-Apotheke … als deren Mitglied und nicht die Beigeladene zu 1) als Zuschlagsempfänger benannt wurde, sei lediglich in einer laienhaften juristischen Bezeichnung seitens der Antragsgegnerin zu 1) zu begründen.

Zudem habe die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 2), Frau …, keineswegs der W. den Zuschlag bestätigt, der faktisch bisher nicht erfolgt sei. Sie sei ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt, der W. zur Information nach § 101a GWB mitzuteilen, welche Angebote keine Berücksichtigung finden sollen. Eine Verletzung von Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten sei mithin nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 16.02.2016 wurde die A. Apotheke aus D. zum Vergabenachprüfungsverfahren beigeladen und ebenfalls mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde die Mündliche Verhandlung auf den 24.02.2016, 10.00 Uhr verschoben.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 beantragte die Beigeladene zu 2) Akteneinsicht. Zudem bat sie um Fristverlängerung der Stellungnahmefrist hinsichtlich der bisher übermittelten Schriftsätze bis zum 11.03.2016.

2. Im Rahmen der mündliche Verhandlung am 24.02.2016 wies der Vorsitzende der Vergabekammer die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) zwar eine Bietergemeinschaftserklärung und ein Anschreiben der Beigeladenen zu 1) enthalte, die Angebotsvordrucke der einzelnen Lose aber in dem Feld „Bieter“ einen Stempel der einzelnen Apotheken aufweisen und in dem Feld, in dem das Angebot zu unterzeichnen ist, jeweils die Apotheker als eingetragener Kaufmann unterzeichnet haben, darunter befinde sich zusätzlich die Unterschrift des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1). Die Versorgungsverträge benennen als „Auftragnehmer“ die einzelnen Apotheken und haben allein die einzelnen Apotheker der Beigeladenen zu 1) unterzeichnet, ohne Hinweis auf die Bietergemeinschaft. Die Beigeladene zu 1) entgegnete daraufhin, dass nach ihrer Auffassung die Auslegung eindeutig ergebe, dass die Bietergemeinschaft das Angebot abgegeben habe. Die Unterzeichnung der Versorgungsverträge sei aufgrund von § 14 Abs. 5 ApoG erfolgt, die Apotheker seien davon ausgegangen, dass dies nicht anders möglich sei.

Die Kammer wies darauf hin, dass aufgrund der Klarstellungen der Antragsgegnerinnen, wonach unterschiedliche Regelungen bezüglich der Nichtarzneimittel und der Rezepturarzneimitteln getroffen wurden, eine Bepreisung mit 0,00 € einmal bedeuten kann, dass das Produkt nicht angeboten wird und einmal, dass das Produkt generell angeboten werden kann, aber gesondert nach Einzelabruf bepreist wird. Es könne daher nicht mehr sauber nachvollzogen werden, welchen Erklärungswert die zusätzlichen 0,00er Bepreisungen haben. Festzustellen bleibe, dass alle Bieter in Los 1 und 3 mehr als die in den Klarstellungen angegebenen Positionen mit 0,00 Euro bepreist haben. Zudem haben alle Bieter einzelne Positionen, die mit 0,00 € zu bepreisen waren, positiv bepreist. Hierzu entgegnete der Bevollmächtigte der Antragsgegnerinnen, dass die Antragsgegnerinnen ihm gegenüber geäußert hätten, dass sich dies nicht auf die Wertung auswirke und deshalb unberücksichtigt bleibe. Die Beigeladene zu 1) erklärte die weiteren „0,00 €“-Positionen in ihrem Angebot damit, dass Arzneimittel abgefragt wurden, die nicht mehr auf dem Markt seien.

Die Kammer wies weiter darauf hin, dass die Antragsgegnerinnen die Bepreisung der Rezepturarzneimittel, insbesondere der Zytostatika aus dem Preisblatt herausgenommen haben, die grundsätzliche Belieferung mit diesen aber im Versorgungsvertrag fordern. Damit würden die Antragsgegnerinnen auf Basis eines Rahmenvertrages Produkte abrufen, für die kein Rahmen bestehe.

Die Antragstellerin beantragte als Hauptantrag, das Vergabeverfahren insgesamt aufzuheben. Die Anträge I. und II. des Nachprüfungsantrages vom 16.12.2015 werden infolgedessen zu Hilfsanträgen. Die übrigen Anträge des Nachprüfungsantrages bleiben bestehen.

Die Antragsgegnerinnen beantragten,

den Nachprüfungsantrag vom 16.12.2015 abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) stellte keine Anträge.

Die Beigeladene zu 2) beantragte als Hauptantrag,

das streitgegenständliche Vergabeverfahren mindestens in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten. Als Hilfsantrag wurde der Antrag gestellt, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Wertung der Angebote unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen zu 1) zu wiederholen. Weiter wird beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene zu 2) für notwendig zu erklären und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Kosten des Verfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen.

Die Antragstellerin, die Antragsgegnerinnen sowie die Beigeladene zu 1) erhielten bis zum 11.03.2016 Schriftsatzfrist zum Thema der Zuschlagsfähigkeit des Angebotes der Beigeladenen zu 1) aufgrund des Aufbaus desselben. Die Beigeladene zu 2) erhielt aufgrund ihrer kurzfristigen Beiziehung zum Verfahren eine umfassende Schriftsatzfrist bis zum 11.03.2016.

Die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer wurde gem. § 113 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 15.04.2016 verlängert.

3. Die Beigeladene zu 2) führte mit Schriftsatz vom 11.03.2016 aus, dass die Wertung der Angebotspreise das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 97 Abs. 5 GWB verletze und gegen den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verstoße. Sie erklärte, dass ein Teil der mit „0,00“ € bepreisten Positionen Produkte enthalte, die derzeit oder auf Dauer am Markt nicht erhältlich seien. Sie merkte weiter an, dass auch bei den Zytostatika eine vergleichende Bewertung möglich gewesen wäre, denn die Antragsgenerinnen hätten die angebotenen Preise für die Grundsubstanzen der Zytostatika jeweils bezogen auf Mengeneinheiten in mg oder ml sowie die Preise für die Zubereitung der Zytostatika bewerten können. Das Angebot der Beigeladenen zu 1) sei hinsichtlich des Anbieters und des Vertragspartners unklar und zudem unvollständig und folglich auszuschließen. Zudem stelle die Eingehung einer Bietergemeinschaft eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar. Die Beigeladene zu 1) sei außerdem nicht leistungsfähig. Der Versorgungsvertrag verstoße nämlich gegen § 14 Abs. 4, Abs. 5 S.2 ApoG, da die Erteilung der Genehmigung eines mit der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrages durch die zuständige Behörde ausgeschlossen sei. Sofern die mangelnde Eignung eines Bieters offensichtlich sei, könne im Nachprüfungsverfahren über die Eignung entschieden werden. Die Beigeladene zu 2) sei hingegen in besonderem Maße geeignet, die Versorgung für die Antragsgegnerinnen in einem medizinischen Notfall zu gewährleisten, auch wenn der Orientierungswert der Lieferzeit von einer Stunde um wenige Minuten überschritten werde. Die durchschnittliche Fahrzeit der Beigeladenen zu 2) zur Antragsgegnerin zu 1) in Mühldorf betrage 65 Minuten und zur Antragsgegnerin zu 2) in E. 72 Minuten. Damit sei die Vorgabe der Regierung von Oberbayern als Genehmigungsbehörde mit einer maximalen Lieferzeit von 75 Minuten eingehalten. Nach alledem sei der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 2) zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 trug die Antragstellerin vor, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) nicht ordnungsgemäß sei. Es liegen weder vollständige Angebote der Bietergemeinschaft, noch der M.-Apotheke vor. Die Angebote seien deshalb auszuschließen. Weiter seien die Angebote sämtlicher Bieter nicht miteinander vergleichbar, da mehr als 40 Positionen mit „0,00“ € beziffert wurden und die Bedeutung dieser Bezifferung unklar sei. Die Antragstellerin habe 17 Positionen des Loses 1 und 72 Positionen des Loses 3 mit „0,00“ € beziffert. Die Gründe dafür seien darin zu sehen, dass es sich um ein Tierarzneimittel, um Positionen mit unbekannten Zusammensetzungen, Arzneien, die nicht mehr auf dem Markt seien, Dienstleistungen, die nicht näher beschrieben seien und deshalb nicht bepreist werden konnten und nicht identifizierbare Positionen handele. Zudem sei kein ordnungsgemäßer Rahmen bezüglich der Zytostatika gesetzt worden. Schließlich habe der öffentliche Auftraggeber zu prognostizieren, ob eine Erlaubnis einer Behörde erteilt werden könne. Bei offensichtlichen Verstößen, wie der offensichtlichen Ungeeignetheit der Beigeladenen zu 1) und zu 2), liege ansonsten ein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB vor.

Die Beigeladene zu 1) wies mit Schriftsatz vom 18.03.2016 darauf hin, dass der Inhaber der M.-Apotheke gleichzeitig der federführende Vertreter der Beigeladenen zu 1) sei. Weiter seien die Dokumente des Loses 2 auch nicht zu Interpretationszwecken heranzuziehen, da jedes Los einen vergabe- und vertragsrechtlich selbstständigen Vorgang bilde. Entscheidend für die Angebotsabgabe sei das Ausfüllen der betreffenden Angebots- und Preisblätter. Die Beigeladene zu 1) habe ein Angebot als Bietergemeinschaft abgeben wollen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass sie ausdrücklich als solche ein Angebot und eine entsprechende spezifische Erklärung abgegeben habe.

Die Antragsgegnerinnen führten mit Schriftsatz vom 18.03.2016 aus, dass die Auslegung des Angebots der Beigeladenen zu 1) ausschließlich den Schluss zugelassen habe, dass das Angebot von der Beigeladenen zu 1) als Bietergemeinschaft abgegeben worden sei. Hinsichtlich der Nullbepreisungen führten sie weiter aus, dass diese bei dem Los 1 ersatzlos aus dem Handel genommene oder in Deutschland nicht mehr verfügbare Positionen und bei dem Los 3 „Nicht-Apothekenartikel“ betreffe. Diese stellten nur einen geringfügigen Anteil des jeweiligen Gesamtangebotspreises dar und seien somit zu vernachlässigen. In keinem Fall hätte eine gleiche Nullbepreisung aller Bieter Auswirkungen auf die Wertung gehabt. Weiter sollte die Abrechnung der Zytostatika auf Basis der gesetzlichen Hilfstaxe erfolgen. Die informatorischen Aufklärungen dienten lediglich dazu festzustellen, wie die Bieter Teilmengen und nicht verbrauchte Restmengen abrechnen.

Die Beigeladene zu 2) entgegnete mit Schriftsatz vom 23.03.2016, dass die individuellen Zytostatikazubereitungen dem Preiswettbewerb nicht aufgrund arzneimittelpreisrechtlicher Regeln entzogen seien. Vielmehr hätten die Antragsgegnerinnen in vergaberechtskonformer Weise Preise von den Bietern abfragen können.

Die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer wurde gem. § 113 Abs. 1 S. 2 GWB mit Verfügung vom 12.04.2016 bis zum 04.05.2016 verlängert.

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte, die der Vergabekammer vorgelegen hat, und auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig und im Ergebnis begründet. Das Vergabeverfahren leidet unter erheblichen Mängeln und wird deshalb aufgehoben.

1. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist nur teilweise gegeben.

1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ist gegeben, §§ 98 Nr.2, 99 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 1 Nr.1, 104 Abs. 1, 127 Nr.1 GWB, §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 S.1 BayNpV. Eine Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.

Die Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern und sind Auftraggeber gemäß § 98 Nr.2 GWB.

Der 4. Teil des GWB ist anwendbar, da es sich um einen öffentlichen Lieferauftrag nach § 99 Abs. 1 und 2 GWB im Form einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 4 EG VOL/A handelt.

Der geschätzte Auftragswert für alle drei Lose liegt bei mindestens … Mio. € und mithin weit oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von 207.000 € netto nach § 100 Abs. 1 Nr.1 GWB, § 2 Abs. 1 VgV i. V. m. Art.7 der Richtlinie 2004/18/EG in der seinerzeit geltenden Fassung.

1.2 Der Nachprüfungsantrag ist statthaft und die Antragstellerin ist antragsbefugt, §§ 107 Abs. 2, 108 GWB. Mit ihren Vorwürfen legt sie die Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB dar. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe ihrer Angebote nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, die strittigen Aufträge zu erhalten. Da der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden soll, droht ihr ein finanzieller Schaden, wenn die Beigeladene zu 1) oder die Beigeladene zu 2) den Zuschlag erhält.

1.3 Mit ihren Vorwürfen ist die Antragstellerin jedoch teilweise präkludiert. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 8 EG VOL/A vorliege, ist die Antragstellerin ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 GWB nicht nachgekommen, da dieser erstmals im Nachprüfungsantrag erhoben wurde. Ebenso ist die Antragstellerin hinsichtlich des Vorwurfes, dass eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorliege und die Gewichtung der Arzneimittelkosten unverhältnismäßig sei, gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.2 GWB präkludiert. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise (OLG München, Beschluss vom 25.07.2013. Verg 7/13). Der Vorwurf, dass neue Wertungskriterien, nämlich Gewichtungsangaben bei der Preiswertung, nach Angebotsabgabe eingeführt worden seien, ist gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.3 GWB präkludiert, da die fehlende Gewichtungsangabe für die Stufen „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ und „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ bereits eindeutig aus der Bekanntmachung erkennbar war. Dass die Antragsgegnerinnen diese Lücke irgendwie würden schließen müssen, war evident.

Die restlichen Vorwürfe, dass die Bewertung der Kosten für die Zytostatikabelieferung unzulässig sei, die Beigeladene zu 2) ungeeignet sei und die Dokumentation des Vergabeverfahrens unzureichend sei, wurden hingegen rechtzeitig gerügt. Auch der Vorwurf, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vorliege, da die Zulässigkeit der Beigeladenen zu 1) als Bietergemeinschaft nicht gegeben sei, dass die Angebotsfrist zu kurz bemessen sei und die Vergabeunterlagen nicht vollständig seien, scheitert nicht an § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB. Die in der Bekanntmachung unter IV.4.3) genannte Vergabekammer Südbayern ist keine zuständige Stelle zur Erteilung von Auskünften über die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Vergabekammer Südbayern ist als Nachprüfungsinstanz für die Überprüfung von Vergaben von Aufträgen zuständig. Die Nachprüfungsinstanzen sollen gerade in den Nachprüfungsverfahren auch die Sachurteilsvoraussetzungen überprüfen und können daher nicht gleichzeitig diejenigen Stellen sein, die für die Einhaltung dieser Sachurteilsvoraussetzungen Sorge tragen oder Auskünfte zu deren Einhaltung erteilen. Unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz würde sich die jeweilige Kammer dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen, würde man sie als Rechtsauskunftsstelle in diesem Sinne betrachten (VK Bund, Beschl. V. 30.10.2009, VK2-180/09). Zudem wurde in der Bekanntmachung nicht auf die 15-Tage-Frist gem. § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB hingewiesen. Damit ist diese nicht anwendbar (VK Südbayern, Beschluss vom 27.03.2014, Z3-3-3194-3-01-01/14). Voraussetzung für die Präklusionswirkung des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB ist nach der Rechtsprechung, dass ein entsprechender Hinweis des Auftraggebers in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 13 Verg 1/10). Die Bekanntmachungspflicht folgt aus § 15 Abs. 1 EG VOL/A i. V. m. Ziff.VI.4.2 und 4.3, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005. Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, genaue Angaben zu den von den Bietern zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zu machen oder eine Stelle zu benennen, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind (VK Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2014, VgK-37/2014). Darüber hinaus wird gefordert, dass der Auftraggeber auch in der Mitteilung der Nichtabhilfe auf die Ausschlusswirkung des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB hinweist und darüber belehrt, dass 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung kein Rechtsmittel mehr möglich ist (vgl. Hattig, in: Hattig/Maibaum, PK Kartellvergaberecht, § 107 GWB, Rdnr. 112; VK Südbayern, Beschluss vom 05.02.2010; Kadenbach, in: Willenbruch/Wieddekind, VergabeR, 3. Auflage, 12. Los, § 107 GWB, Rdnr. 89). Daran fehlt es vorliegend.

2. Der Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis begründet.

2.1 Der Vorwurf, dass die Angebotsfrist zu kurz bemessen sei, ist unbegründet. Nach Ansicht der Vergabekammer war die Angebotsfrist trotz der Klarstellungen ausreichend bemessen. Sie betrug 57 Tage und mithin - selbst ohne Berücksichtigung der Verkürzungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 6 EG VOL/A - mehr als die Mindestfrist nach § 12 Abs. 2 EG VOL/A. Die Klarstellungen enthielten keine derart wesentlichen Änderungen, die eine Verlängerung der Angebotsfrist erforderlich gemacht hätten. Die Antragstellerin ist folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.2 Der Vorwurf, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vorliege, ist unbegründet. Dies gilt sowohl bezüglich der Zweifel der Antragstellerin an der Eignung der Beigeladenen zu 1) wie der Beigeladenen zu 2). Die Antragsgegnerinnen haben weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen - zumindest eindeutige - Anforderungen an die Eignung, die den in § 14 Abs. 5 S.2 Nr.1 - 6 ApoG genannten Voraussetzungen entsprechen würden, aufgestellt. Die Vergabestelle muss aber sämtliche Eignungsvoraussetzungen bekanntgeben. Ihr ist es insoweit verwehrt, nachträglich neue Eignungskriterien zu schaffen.

Ob eine Bietergemeinschaft überhaupt die Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG erhalten kann, wenn die Vergabestelle keine entsprechenden Eignungskriterien aufstellt, ist dann weder Gegenstand einer Prüfung im Vergabeverfahren, noch im Nachprüfungsverfahren, sondern erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Ein Ausschluss der Beigeladenen zu 1) kommt - jedenfalls aus diesem Grund - folglich nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die Beigeladene zu 2) überhaupt in der Lage ist, Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen, § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Die Antragsgegnerinnen haben diesbezüglich keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern in Ziff. 2.3.5 des Leistungsverzeichnisses lediglich in einer Anmerkung auf die Praxis der Genehmigungsbehörde verwiesen.

Die Antragstellerin ist folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.3 Der Vorwurf, dass die Vergabeunterlagen der Lose 1 und 3 nicht vollständig seien, ist begründet, da die Antragsgegnerinnen ihren Verpflichtungen, die ihnen § 4 EG VOL/A aufbürdet, nicht nachgekommen sind.

2.3.1 In den Vergabeunterlagen des Loses 3 fehlen bezüglich der Zytostatika (Rezepturarzneimittel - S-Artikel mit Sonderpharmanummer) sämtliche konkretisierende Angaben zum Leistungsgegenstand und -umfang sowie die Festlegung von Preisparametern.

Zwar gilt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 1 EG VOL/A bei Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013, Verg 44/12.). Dennoch ist der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird. Die Antragsgegnerinnen haben es vorliegend vollständig versäumt, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren. Sie haben lediglich festgelegt, dass die Herstellung und Lieferung von Zytostatika gem. § 2 Abs. 4 des Versorgungsvertrages und Ziff. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses zum Leistungsumfang gehört. Dass die Angabe von Rezepturbeispielen möglich war, zeigt die Abfrage der Antragsgegnerinnen nach Angebotsabgabe bei der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Antragsgegnerinnen legten dieser Abfrage nämlich eine Liste mit Rezepturbeispielen bei.

Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können. Die Vergabestelle hat gem. § 4 Abs. 1 S.2 EG VOL/A keinen Ermessensspielraum, ob sie das geschätzte Auftragsvolumen bekannt gibt. Das Unterlassen einer Angabe ist daher vergaberechtswidrig (Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 4 Rdnr.19). Die Vergabestelle muss die relevanten Grundlagen im zumutbaren Rahmen unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen vollständig erheben (VK Bund, Beschluss vom 23.12.2010, VK 3 - 132/10). Wo die Ermittlung des Auftragsvolumens unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder aus anderen Gründen nicht realistisch ist, kommt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten in Betracht (VK Bund, Beschluss vom 19.09.2001, VK 1 - 33/01).

Die Antragsgegnerinnen haben es jedoch unterlassen das in Aussicht genommene Auftragsvolumen zu benennen. Vielmehr soll die Konkretisierung der Rezepturarzneimittel ausweislich der 3. Klarstellung der Antragsgegnerinnen durch „Einzelabruf“ erfolgen, der dann gesondert abgerechnet werden soll. Grund hierfür war wohl, dass die Antragsgegnerinnen die je Los benötigte Anzahl an Zytostatika zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht abschätzen konnten. Zwar erklären die Antragsgegnerinnen, dass die Anzahl die für Kreiskliniken üblichen Mengen nicht übersteige. Umso unverständlicher ist es allerdings, warum es die Antragsgegnerinnen dennoch unterlassen haben, einen Rahmen zu setzen, also die für Kreiskliniken üblichen Mengen anzugeben.

Die Antragsgegnerinnen haben es weiter versäumt, die Bedingungen, zu denen gem. § 4 Abs. 1 EG VOL/A insbesondere der Preis gehört, für die Einzelaufträge festzulegen. Zwar muss der Preis in einer Rahmenvereinbarung noch nicht abschließend festgelegt werden (Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 4 Rdnr.17). Für eine wirksame Rahmenvereinbarung ist, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, jedoch erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung. Dies gilt auch im Vergaberecht, wobei hinsichtlich des in Aussicht genommenen Preises ausreichend sein kann, dass - zumindest - die Berechnungsgrundlagen offengelegt werden oder eine Preisgleitklausel im Vertrag enthalten ist (VK Bund, Beschluss vom 20.05.2003, VK 1 - 35/03). Denn erst auf Basis dieser Parameter kann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden (Haak, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Auflage, 3. Los, § 4 VOL/A EG, Rdnr.14) und der konkrete Preis für die jeweiligen Einzelaufträge später bestimmt werden.

Vor allem wäre es den Antragsgegnerinnen ohne weiteres möglich gewesen, individuelle Preise für die zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Wirkstoffe und Hilfsstoffe abzufragen. Denn individuell verordnete Zytostatikazubereitungen sind dem Preiswettbewerb nicht aufgrund arzneimittelpreisrechtlicher Regeln entzogen. Die Antragsgegnerinnen gehen aber offenbar hiervon aus. Dabei verkennen die Antragsgegnerinnen, dass die gesetzliche Preisbildung für Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel (Zytostatikazubereitungen und andere parenterale Zubereitungen) gem. § 1 Abs. 3 Nr.2 AMPreisV nicht für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Krankenhäuser gilt. Das gilt explizit auch für die Abgabe von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen (§ 1 Abs. 3 Nr.8 AMPreisV). Das bedeutet, dass die Preise für die zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Hilfsmittel einschließlich des Apothekenzuschlages frei vereinbart werden können.

Dass die Preisabfrage für die Antragsgegnerinnen sehr wohl von Bedeutung war, zeigt die Abfrage der Antragsgegnerinnen nach Angebotsabgabe bei den Beigeladenen zu 1) und 2). Die Antragsgegnerinnen legten dieser Abfrage eine Liste mit Rezepturbeispielen vor. Diese Rezepturen sollten mit dem vollständigen Bruttopreis versehen werden, wobei die einzelnen Bestandteile, insbesondere die reinen Substanzkosten und der Arbeitspreis angegeben werden sollten. Die von den Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils angegebenen Substanzkosten und Arbeitspreise sind auch keineswegs identisch.

2.3.2 Daneben erweisen sich auch die Arzneimittellisten der beiden Lose als falsch und irreführend. Auch für die Arzneimittellisten gilt, dass diese so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird. Daran haben sich die Antragsgegnerinnen nicht gehalten.

Die Arzneimittelliste des Loses 1 enthält Positionen, die nach den Aussagen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ersatzlos aus dem Handel genommen worden seien oder in Deutschland nicht mehr verfügbar seien. Insoweit würde es sich um eine objektiv unmögliche Leistung handeln. Ein Anspruch auf eine solche Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Eine Berichtigung der Arzneimittelliste seitens der Antragsgegnerinnen erfolgte dennoch nicht. Allerdings bleibt unklar, welche Positionen dies abschließend sind, da die Bieter nicht dieselben Positionen mit „0,00“ € bepreist haben. Auszugsweise seien hier die Positionen mit den laufenden Nummern 155, 159, 279, 280, 302, 304, 324, 338, 373 und 374 genannt. Dasselbe gilt für das Los 3. Auszugsweise seien hier die Positionen mit den laufenden Nummern 378, 457 und 458 genannt.

Zudem erweist sich als problematisch, welche Bedeutung der Bepreisung mit „0,00“ € zukommen soll. Normalerweise bedeutet diese Bepreisung, dass die Leistung kostenlos angeboten wird. Wenn es diese Arzneimittel tatsächlich nicht mehr gegen sollte, ist „0,00“ € die Bedeutung „wird nicht angeboten und gehört damit nicht zum Leistungsumfang“ beizumessen. Das würde der Anweisung der Antragsgegnerinnen gemäß ihrer 3. Klarstellung, wonach bezogen auf Positionen, die keine Arzneimittel sind, „keine Angaben zu machen“ - was sich technisch nur mit der Angabe „0,00“ bewerkstelligen lässt - sind, entsprechen. Als dritte Möglichkeit ließe sich der Angabe „0,00“ die Bedeutung beimessen, dass die Position zwar dem Grunde nach angeboten werde, der Preis aber erst bei Einzelabruf vereinbart werde. Das würde der Anweisung der Antragsgegnerinnen gemäß ihrer 3. Klarstellung bezüglich der Zytostatika, wonach diese „mit „Null“ zu bepreisen“ sind, entsprechen. Da die Bieter wohl die mit „0,00“ € bepreisten Positionen nicht anbieten wollten, fehlen, soweit diese Positionen objektiv nicht ersatzlos aus dem Handel genommen worden sind, Preise. Dies gilt beispielsweise auch für die Pos. 172 und 173 des Loses 1. Diese wurden von den Bietern teilweise mit „0,00“ € bepreist. Zwar handelt es sich bei diesen Positionen um „Btm-Karteikartenordner“, bzw. „Btm-Karteikarten“, und mithin eindeutig nicht um Arzneimittel. Im Gegensatz zu Los 3, bezüglich dessen mit der 3. Klarstellung der Antragsgegnerinnen vorgegeben wurde, dass für die dort genannten 12 Positionen „keine Angaben zu machen“ sind, fehlt bezüglich des Loses 1 eine derartige Klarstellung. Mithin gehörten die Positionen, die nicht Arzneimittel sind, zum Leistungsumfang und waren von den Bietern zu bepreisen.

Ein Ausschluss sämtlicher Angebote nach § 19 Abs. 3a EG VOL/A kommt dennoch nicht in Betracht. Die Arzneimittellisten beider Lose enthalten nämlich unbestritten zahlreiche Positionen, die nach dem Willen der Antragsgegnerinnen nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten. Mit der strikten Rechtsfolge des Angebotsausschlusses korrespondiert aber die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen (VK Bund, Beschluss vom 08.01.2016, VK 2 - 127/5). Damit kann dahingestellt bleiben, ob unwesentliche Einzelpositionen betroffen sind, für die die Preise gemäß § 19 Abs. 2 S.2 EG VOL/A hätten nachgefordert werden können, was die Antragsgegnerinnen nicht getan haben. Vielmehr sind die Arzneimittellisten nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welche Positionen zum Leistungsumfang gehören sollen und mithin zu bepreisen sind.

Im Übrigen haben die Antragsgegnerinnen die Positionen, die nach ihrem Willen nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten, aber von den Bietern fälschlicherweise positiv bepreist wurden - wie z. B. im Los 3 die Pos. 254 und 255 -, bei der Preiswertung nicht herausgenommen, so dass die gewerteten Angebotspreise nicht den von den Antragsgegnerinnen gewollten Leistungsumfang wiederspiegeln, sondern vielmehr überhöht sind. Ein Ausschluss der Angebote nach § 19 Abs. 3 lit.d) EG VOL/A kommt dennoch aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.

2.3.3 Die Antragsgegnerinnen haben durch diese Vorgehensweise gegen ihre Verpflichtungen, die ihnen § 4 EG VOL/A aufbürdet, verstoßen und hierdurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, § 97 Abs. 7 GWB. Zwar ist § 4 EG VOL/A primär keine bieterschützende Norm, sondern stellt vielmehr eine Befugnisnorm zugunsten der öffentlichen Auftraggeber dar. Aber soweit die Bestimmungen des § 4 EG VOL/A Verpflichtungen für die Vergabestelle enthalten, resultieren daraus korrespondierende Rechte der Bieter auf Einhaltung dieser Bestimmungen (Haak, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Auflage, 3. Los, § 4 VOL/A EG, Rdnr.50). So haben die Antragsgegnerinnen hier bezogen auf die Zytostatika im Los 3 gegen die Verpflichtung, den Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird, das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben und Preisparameter festzulegen, verstoßen. Weiter haben die Antragsgegnerinnen bezogen auf die Arzneimittellisten der Lose 1 und 3 gegen die Verpflichtung, den Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird, verstoßen, da die Arzneimittellisten beider Lose zahlreiche Positionen enthalten, die nach dem Willen der Antragsgegnerinnen nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten. Diese Verstöße führen, da die Bieter augenscheinlich ihren Angeboten jeweils einen unterschiedlichen Leistungsumfang zugrunde gelegt haben, dazu, dass die Angebote auch nicht miteinander vergleichbar sind.

2.3.4 Aufgrund der o.g. schwerwiegenden Vergabeverstöße scheidet eine Zuschlagserteilung auf Basis der derzeitigen Ausschreibung schlechterdings aus. Das Vergabeverfahren wäre deshalb bereits aus diesem Grund bis in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Antragsgegnerinnen insbesondere neue Arzneimittellisten aufstellen und den Unternehmen Gelegenheit geben müssen, neue Angebote abzugeben.

2.4 Die Frage, ob die Bildung einer Bietergemeinschaft durch die Beigeladene zu 1) überhaupt zulässig ist, da die Aufträge für das Los 1 und das Los 3 von einem Mitglied der Bietergemeinschaft, nämlich der M.-Apotheke, selbstständig durchgeführt werden könnten und damit gegen die Vorgaben der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften verstoßen worden sein könnte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladene zu 1) und mithin ihre Mitglieder bei fortbestehender Beschaffungsabsicht der Antragsgegnerinnen erneut Gelegenheit haben werden, ein (zulässiges) Angebot abzugeben. Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob die Angebote für das Los 1 und das Los 3 nicht erkennen lassen, wer Bieter ist, und folglich auszuschließen gewesen wären.

2.5 Der Vorwurf, dass eine unzulässige Bewertung der Kosten für die Zytostatikabelieferung erfolgt sei, ist unbegründet. Ausweislich der Vergabeunterlagen hat die nach Angebotsabgabe bei der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) erfolgte Preisabfrage für die Herstellung und Lieferung der Zytostatika keinen Eingang in die Wertung gefunden. Warum die Antragsgegnerinnen diese Abfrage vornahmen, erschließt sich der Kammer nicht. Fest steht jedoch, dass die Preisangaben der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) nicht gewertet wurden. Die Antragstellerin ist folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.6 Die Dokumentation des Vergabeverfahrens ist zwar teilweise lückenhaft, insbesondere was die Wertung der Angebote anbelangt. Da die Antragsgegnerinnen bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Dokumentation ohnehin weitestgehend wiederholen müssen, kommt es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich an.

2.7 Sollte seitens der Antragsgegnerinnen die Beschaffungsabsicht fortbestehen, so werden sie für die Durchführung eines Vergabeverfahrens Folgendes zu beachten haben:

2.7.1 Die Antragsgegnerinnen werden darauf achten müssen, dass sie Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht vermischen, wobei sie die seit 18.04.2016 geltenden neuen Vorschriften des GWB und der VgV zu beachten haben werden. Kriterien, die auf Erfahrungen und Kenntnisse der Bieter abzielen, stellen Eignungskriterien dar, die nur bei der Eignungsprüfung und nicht bei der Angebotswertung berücksichtigt werden dürfen (VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014, VK 1-12/14). Dies gilt für die von den Antragsgegnerinnen aufgestellten Wertungskriterien „Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“, „Bestehende Qualifikationen“ und „Zertifizierungen etc.“.

Die aktuelle Vergaberechtspraxis lässt nur dann die Heranziehung von Eignungsanforderungen auf der Stufe der Angebotswertung zu, wenn diese sich auf den konkreten Auftrag beziehen, indem z. B. das Konzept eines Bieters bewertet wird, wie er die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags gewährleisten will (s. nur OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2012, 13 Verg 9/11; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. April 2012, 2 verg 1/12; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 28. Mai 2013, 11 Verg 6/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013, VII-Verg 4/13).

2.7.2 Die Antragsgegnerinnen werden darauf achten müssen, dass sie ein zulässiges Wertungssystem für die Preisgestaltung aufstellen. Das derzeitige Wertungssystem ist unzulässig, da einerseits die Wertung für die Stufen „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ und „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ fehlt. Dabei verbietet es sich, diese Stufen mit 2,5 bzw. mit 3,5 Punkten zu bewerten, da eine solche Wertung zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Andererseits führen bereits die derzeitigen Stufen zu einer Wettbewerbsverzerrung, da zum einen die Stufung unterschiedlich groß ist, und mithin unzulässig sind (vgl. OLG München Beschluss vom 21.05.2010, Verg 2/10). Die Stufe „bis 5% über oder unter dem Mittelwert“ deckt 10% Preisspanne ab, die Stufen „mehr als 10% über dem Mittelwert“, „mehr als 10% unter dem Mittelwert“, sowie die fehlenden Stufen decken jeweils nur 5% Preisspanne ab. Bei der Wahl des Wertungssystems für die Preise ist zum anderen zu beachten, dass die relativen Preisabstände angemessen bei der Punkteverteilung berücksichtigt werden müssen (VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014, Vk 2-85/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015, Verg 35/14).

Im Übrigen ist ein Angebot, das „keine Angaben“ - also keinen Preis - enthält, nicht mit „0“ Punkten zu bewerten, sondern auszuschließen, § 19 Abs. 3 lit. a) EG VOL/A.

2.7.3 Die Antragsgegnerinnen werden darauf achten müssen, dass sie einen zulässigen Bewertungsmaßstab aufstellen, der erkennen lässt, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Wertungskriterium gewertet wird. Der Bewertungsmaßstab ist eindeutig, klar und transparent bekanntzugeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, VII-Verg 28/14). Er muss eine Bestimmung im Vorhinein, welchen Erfüllungsgrad die Angebote ausweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden, zulassen. Für den Bieter muss erkennbar sein, ob die jeweils höchste Punktzahl für die qualitativen Kriterien für ein Angebot, das bestimmte objektive Werte erfüllt, oder aber für ein Angebot mit der höchsten qualitativen Leistung erteilt wird. Die Vergabestelle muss insoweit den eigenen Erwartungshorizont vermitteln (VK Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015, VgK 39/15).

Der derzeitige Bewertungsmaßstab für die Wertung der Kriterien „Referenzen“ und „Sonstiges“ (S.22ff des Leistungsverzeichnisses) lässt es nicht zu, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden. Er ist intransparent und damit unzulässig. Bezüglich der Referenzen ist beispielsweise unklar, wann „Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“ „vollständig gegeben“ bis hin zu „sehr gering gegeben“ sind. Gleiches gilt für die unter „Sonstiges“ aufgestellten Kriterien.

2.7.4 Bei einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens lediglich in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen bliebe die Bekanntmachung weiterhin fehlerhaft mit der Folge, dass sämtliche o.g. Fehler, die bereits in der Bekanntmachung enthalten sind, gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.2 GWB bis zum Ablauf der neuen Angebotsfrist gerügt werden könnten. Die Antragsgegnerinnen wären dann gezwungen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Absendung der Bekanntmachung zurückzuversetzen. Um diese weitere Verzögerung zu vermeiden wird das Vergabeverfahren aufgehoben.

II.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S.1, Abs. 4 S.1, 2, 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 S.2 BayVwVfG.

Die Antragsgegnerinnen als Unterliegende haben die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) als Gesamtschuldner jeweils anteilig zu tragen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 S.1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf 100.000 Euro erhöht werden kann, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind.

Die Gebühr wird vorliegend auf …,00 € festgesetzt. Dabei war neben dem Vertragsvolumen zu beachten, dass die im Verfahren eingereichten Schriftsätze ungewöhnlich umfangreich waren und neuer Tatsachen- und Rechtsvortrag mehrfach nachgeschoben wurde.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft erstattet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten wird als notwendig angesehen.

Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von der Antragstellerin nicht erwartet werden kann und die Verfahrensbeteiligten hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen waren.

Es entspricht auch der Billigkeit nach § 128 Abs. 4 S.2 GWB, den unterliegenden Antragsgegnerinnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen, weil sich diese aktiv durch ihren schriftlichen Vortrag und die Stellung von Anträgen am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13).

Darüber hinaus war die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladenen notwendig, um die erforderliche „Waffengleichheit“ gegenüber der anwaltlich vertretenen Antragstellerin herzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2004, VII-Verg 12/03).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

23 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/03/2014 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Si
published on 20/03/2014 00:00

Gründe I. Der Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. (im Folgenden Vergabestelle/Antragsgegner) schrieb einen Rahmenvertrag für die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inklusive Zubehör (6098 HRT, 1992 MRT und
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens..
published on 11/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (ApoG) hinsichtlich eines Versorgungsvertrages mit einer Apotheke in D. (Regelversorgung) und einer Apotheke in C-Stadt (Notfallversorgung).
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben.

(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert ist, zur Organisation des Notfallvorrats nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie an den anwendenden Arzt zulässig. Die Organisation des Notfallvorrats kann auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Krankenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Krankenhausapotheke oder an eine andere öffentliche Apotheke. Eines Vertrages nach § 14 Abs. 3 oder 4 bedarf es nicht.

(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,

a)
findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,
b)
gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für Zubereitungen aus von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen bevorrateten Wirkstoffen.

(5) Stellt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 79 Absatz 5 Satz 5 bis 7 des Arzneimittelgesetzes fest, dass ein Versorgungsmangel der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, vorliegt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Abgabe eines in der Bekanntmachung der Feststellung genannten Arzneimittels entsprechend Absatz 3 Satz 1 und 2 gestatten.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.