Vergabekammer Südbayern Beschluss, 03. Mai 2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15

03.05.2016

Gericht

Vergabekammer Südbayern

Tenor

1. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angefallenen Aufwendungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) zu tragen.

3. Für das Verfahren wird eine Gebühr von …,- Euro festgesetzt. Auslagen sind nicht angefallen.

4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2) wird für notwendig erachtet.

Gründe

I.

1. Die Antragsgegnerinnen beabsichtigen ab dem 01.01.2016 eine Rahmenvereinbarung über die Arzneimittelbelieferung für die Dauer von zwei Jahren mit einer einmaligen Verlängerungsoption von weiteren 2 Jahren für die Kreiskliniken des Landkreises M., bestehend aus der Klinik M. und der Klinik H., des Klinikums Er. AöR mit der zugehörigen Klinik D. sowie der Kreisklinik E., nebst der im Zusammenhang damit stehenden Logistik-, Controlling- und Beratungsleistungen für diese Krankenhäuser zu vergeben. Die Leistung soll im Wege eines Offenen Verfahrens nach den Vorgaben der VOL/A vergeben werden. Es wurde eine entsprechende Veröffentlichung im Rahmen der EU-weiten Bekanntmachung Nr. 2015/S. 160-293504 am 17.08.2015 versendet und am 20.08.2015 bekannt gemacht. Der Auftrag wurde in drei Lose aufgeteilt. Das Los 1 betrifft hierbei die Belieferung der Arzneimittel für die Antragsgegnerin zu 1), das Los 2 die Belieferung für das Klinikum Landkreis Er. AöR und das Los 3 die Belieferung der Antragsgegnerin zu 2). Streitgegenständlich ist nur das Los 1 und das Los 3. Gemäß Punkt II.1.8) der Bekanntmachung sind Angebote möglich für ein oder mehrere Lose. Nebenangebote wurden nicht zugelassen. Im Punkt III.3) wurden keine Angaben hinsichtlich besonderer Bedingungen für den ausgeschriebenen Vertrag getätigt.

Die Antragsgegnerinnen beauftragten die W., mit der Durchführung des Vergabeverfahrens.

In der Bekanntmachung ist Folgendes ausgeführt:

Unter III.2) Teilnahmebedingungen:

„III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs, oder Handelsregister Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Angaben über:

a) Zeitpunkt der Gründung des Unternehmen,

b) Mitarbeiterzahl aufgegliedert nach Berufsgruppen (insb. Apotheker, Apotheker mit dem Zusatz Fachapotheker für klinische Pharmazie und Arzneimittelinformation, PTA‘s und PKA‘s, Einkäufer und Lagerarbeiter) und Zertifizierungen (insbesondere Apothekerzulassungen),

2. Erklärung darüber, dass alle erforderlichen Genehmigungen zur Erfüllung des Auftrags vorliegen,

3. Erklärung entsprechend § 7 Absatz 7 EG VOL/A darüber, dass keine Ausschlussgründe nach § 6 Absatz 6 EG VOL/A vorliegen,

4. Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft,

5. Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre,

2. Unbedenklichkeitsbescheinigung der 3 mitgliedsstärksten Krankenkassen,

3. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

1. Liste der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, der Bettenzahl sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber,

2. Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität sowie der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten,

3. Erklärung über die Sicherstellung der Lieferfristen und Notfallversorgung.

Möglicherweise geforderte Mindeststandards:

siehe § 14 Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung für krankenhausversorgende Apotheken (ApBetrO).“

Unter IV.2.1) Zuschlagskriterien:

„das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nachstehenden Kriterien

1. Angebotspreis Arzneimittel gemäß Pos. 1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 75

2. Gesamtpreis Logistik + Controlling + Beratung gem. Pos. 2-4 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 10

3. Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen gemäß Pos. 5. 1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 8

4. Bestehende Qualifikationen gem. Pos. 6.1 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 3

5. Qualität der Zertifizierungen gem. Pos. 6.2 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 2

6. Elektronische Lieferscheinübermittlung gem. Pos. 6.3 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 1

7. Qualität der statistischen Aufarbeitung gem. Pos. 6.4 der Leistungsbeschreibung, Gewichtung 1“

Unter VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen:

Keine weiteren Ausführungen

Unter VI.4.3)

„Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt:

Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern,

Maximilian Straße 39,

80538 München,

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 8921762411

Fax: +49 8921762847“

Das Leistungsverzeichnis enthält unter Ziff.2.3.5 folgende Anmerkung:

„(Anm.: Nach dem Urteil des BVerwG vom 30. 08. 2012 - 3 C 24/11 - soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (Fahrzeit + Rüstzeit). Nachdem als Anlage beiliegenden Urteil des VG München vom 11. 03. 2014 zu den Az. M 16 K 13. 2959, M 16 K 13. 2962 und M 16 K 13. 2964 handelt es sich bei der Bereitstellungszeit von einer Stunde jedoch um keinen wissenschaftlich ableitbaren Maximalwert. Vielmehr kommt es für die zeitnahe Verfügbarkeit der erforderlichen Arzneimittel im Notfall auf die Gesamtumstände des Einzelfalles - wie etwa die Bedürfnisse des zu versorgenden Krankenhauses und die Versorgungsqualität der konkret liefernden Apotheke - an. Gegen die Urteile des VG München wurde die Zulassung der Berufung beim Bayerischen VGH beantragt. Die Regierung von Oberbayern hat inzwischen mündlich erklärt, die abzuschließenden Versorgungsverträge bis zu einer Lieferzeit von 75 Minuten zu genehmigen. Weiterhin fanden Gespräche zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und der Regierung von Oberbayern statt, im Zuge derer die Regierung von Oberbayern erklärte, dass sie Verträge bei einer Lieferzeit zwischen 75 Minuten und 90 Minuten nur dann genehmigen würde, wenn eine entsprechende Weisung des Ministeriums ergeht. An einer solchen Weisung fehlt es aber derzeit. Sollten die Gespräche mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege neue Erkenntnisse zu einer maximal tolerablen Lieferzeit ergeben, wird dies den Bietern unverzüglich mitgeteilt.)“

Im Leistungsverzeichnis ist auf S.21 zur Preisgestaltung Folgendes ausgeführt:

POS 1: Der Gesamtpreis der angebotenen Arzneimittel - gemäß Arzneimittelliste - liegt im Vergleich der Angebote

Stufung

Punkte

mehr als 15% unter dem Mittelwert

5

mehr als 10% unter dem Mittelwert

4

bis 5% über oder unter dem Mittelwert“

3

mehr als 10% über dem Mittelwert

2

mehr als 10% über dem Mittelwert

1

Keine Angaben

0

Entsprechendes gilt bezüglich des Gesamtpreises für Logistik, Controlling und Beratung.

Die Angebotsfrist endete zunächst am 09.10.2015, 12.00 Uhr.

Am 03.09.2015 stellten die Antragsgegnerinnen u. a. klar, dass hinsichtlich der Belieferung mit Rezepturarzneimitteln die Konkretisierung dem Einzelabruf vorbehalten bleibe und die Kosten bei der Kalkulation des Angebotspreises nicht zu berücksichtigen seien.

Die Antragstellerin stellte im Anschluss daran mit E-Mail vom 10.09.2015 erstmals Bieterfragen an die W.., deren Beantwortung sich verzögerte, weshalb die Antragstellerin mit E-Mails vom 15.09.2015 sowie 18.09.2015 nochmals um Beantwortung derselben bat. Die Antragsgegnerinnen übermittelten in der Folge am 18.09.2015 an alle Bieter die gesammelten Antworten auf die eingegangenen Bieterfragen in Form der 2. Klarstellung.

Daraufhin reagierte die Antragstellerin am 25.09.2015 gegenüber der W. mit einer Rüge und trug vor, dass nach wie vor zahlreiche Fragen offen seien, die für die Abgabe eines Angebotes von wesentlicher Bedeutung seien. So sei u. a. die Frage zur Zytostatikaherstellung nach Ziff. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses nach der ungefähren Anzahl der pro Haus benötigten Zytostatikazubereitungen nicht beantwortet worden. Zudem sei unklar, ob diese lediglich zur Verwendung im stationären Bereich oder auch zur Abgabe an ambulante Patienten im Rahmen von § 11 Abs. 2 ApoG erfasst seien. Weiter wurde um eine Verlängerung der Angebotsfrist gebeten.

Mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 wurde die Angebotsfrist auf den 12.10.2015, 12:00 Uhr verlängert und u. a. mitgeteilt, dass bezogen auf die in der Arzneimittelliste E. (Los 3) genannten Artikel mit der laufenden Nummer 253, 254, 255, 814, 815, 673, 674, 675, 798, 880, 881, 366 keine Angaben zu machen seien, da es sich nicht um Arzneimittel handle. Weiter wurde mitgeteilt, dass wie schon mit Schreiben vom 03.09.2015 klargestellt wurde die Möglichkeit einer Belieferung mit Rezepturarzneimittel dem Grunde nach zwar mit angeboten werden soll, eine Konkretisierung der benötigten Rezepturarzneimittel aber dem gesondert abzurechnenden Einzelabruf vorbehalten bleibe. Diese sog. S-Artikel mit Sonderpharmazentralnummern und Individualrezepturen seien mit „Null“ zu bepreisen. In der Arzneimittelliste E. (Los 3) handle es sich „insbesondere um die laufenden Nummern 1364, 1365, 1374, 1375. 1378, 1382, 1383, 1388, 1390, 1391. 1400, 1401, 1405, 1427. 1428, 1429, 1430, 1440, 1460, 1472, 1473, 1474 und 1479.“

Mit einer weiteren 4. Klarstellung am 01.10.2015 wurde mitgeteilt, dass auch die in der Arzneimittelliste E. (Los 3) genannten Arzneimittel mit den laufenden Nummern 1366, 1373, 1380, 1386 und 1426 mit „Null“ zu bepreisen seien.

Die Antragstellerin rügte in der Folge per E-Mail vom 05.10.2015, dass die gewährte Fristverlängerung in Anbetracht der umfangreichen Änderungen am Leistungsverzeichnis zu kurz bemessen sei. Indem in der 3. Klarstellung mitgeteilt wurde, dass insbesondere eine Reihe von benannten laufenden Nummern der Arzneimittellisten nicht zu bepreisen sei, sei unklar, ob diese abschließend sei. Weiter unklar sei die benötigte Menge an zu liefernder Zytostatika. Die Vergabebedingungen seien durch die vier Klarstellungen teils mehrfachen inhaltlichen Änderungen unterworfen worden. Dies führe insgesamt zu einer Intransparenz des Leistungsverzeichnisses, da die einzelnen Inhalte der Ausschreibung nicht mehr eindeutig bestimmbar seien. Es werde gebeten, das Vergabeverfahren insgesamt in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen und ein einheitliches, in sich geschlossenes und widerspruchsfreies Leistungsverzeichnis beizufügen, auf dessen Grundlage die Kalkulation eines dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Angebots möglich sei.

Ebenfalls am 05.10.2015 wurde dann in einer 5. Klarstellung per E-Mail mitgeteilt, dass die Liste der nicht zu bepreisenden „S-Artikel“ abschließend sei und die Zytostatika außerhalb des laufenden Vergabeverfahrens beschafft werden und extra abgerechnet werden sollen, weshalb sie nicht in das Angebot einzukalkulieren seien.

Die Antragstellerin rügte hierauf wiederum mit E-Mail vom 06.10.2015, dass es für die Herausnahme der Zytostatika aus dem Vergabeverfahren keinen Grund gebe. Gemäß § 2 Abs. 4 des Versorgungsvertrages bedürfe die Belieferung mit patientenindividuellen Zubereitungen von Parenteralia, z. B. Zytostatika, keiner gesonderten Vereinbarung, sondern sei Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs. Gem. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses gehöre zur Überwachung und Lieferung des Arzneimittelverkehrs die Herstellung und Lieferung von Zytostatika, wobei die Leistungsverzeichnisse nicht im erforderlichen Maß angepasst worden seien.

Mit E-Mail vom 08.10.2015 teilte die W. der Antragstellerin u. a. Folgendes mit: Soweit durch die Bieterschreiben klargestellt wurde, dass lediglich die grundsätzliche Möglichkeit einer Belieferung mit Rezepturarzneimitteln mit angeboten werden soll, diese Arzneimittel aber nicht zu bepreisen seien, seien die Arzneimittel auch nicht bei der Kalkulation des Angebotspreises zu berücksichtigen. Der Nennung der voraussichtlich benötigten Mengen bedurfte es somit nicht. Eine weitere Klarstellung sei deshalb entbehrlich. Eine weitere Verlängerung der Angebotsfrist sei den Auftraggebern nicht zumutbar, da die bestehenden Versorgungsverträge mit Ablauf des Jahres 2015 enden würden. Den erhobenen Rügen könne nicht abgeholfen werden.

Die Antragstellerin gab jeweils ein Angebot für das Los 1 und 3 ab.

Mit Schreiben vom 07.12.2015, wurde der Antragstellerin gemäß § 101a GWB mitgeteilt, dass ihre Angebote für das Los 1 und 3 nicht den Zuschlag erhalten sollen, weil Sie nicht das wirtschaftlichste Angebot nach § 21 EG Absatz 1 VOL/A abgegeben habe und der Zuschlag an eine Bietergemeinschaft (Beigeladenen zu 1), bestehend aus zwei Apotheken, die benannt wurden, erteilt werden soll. Nach der Wertung der geeigneten Angebote haben die Angebote der Antragstellerin mit jeweils 253,5 Punkten Platz 3 belegt. Die Angebote der Beigeladenen zu 1) auf das Los 1 und auf das Los 3 wurden insgesamt mit einer Bewertungssumme von 384,5, bzw. 347 bewertet. Die Angebote des Zweitplatzierten auf das Los 1 und auf das Los 3 wurden insgesamt mit einer Bewertungssumme von 330, bzw. 320 bewertet.

Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 09.12.2015 die Entscheidung als vergaberechtswidrig. Als Begründung wurde angeführt, dass die übersandte Mitteilung nicht den Vorgaben des § 101a GWB entspreche, da der Name des Bieters der den Zuschlag erhalten soll nicht daraus hervorgehe. Auch enthalte es keine hinreichende Begründung für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots. Nach Aussage des Absageschreibens folgte die Bewertung daraus, dass die Preisgestaltung mit einer Gewichtung von „85:100 bei der Wertung wesentlich ins Gewicht fiel“. Die Wertungskriterien bei der Preisgestaltung seien allerdings in sich nicht schlüssig. Sie sehen bei mehr als 15% unter dem Mittelwert 5 Punkte, bei mehr als 10% unter dem Mittelwert 4 Punkte und bei bis 5% über oder unter dem Mittelwert 3 Punkte vor. Die Staffelung zwischen 5% und bis 10% fehle also völlig und wäre demgemäß mit null Punkten zu bewerten. Aufgrund der unzureichenden Angaben könne nicht entnommen werden, wie die Bewertung Im Einzelnen erfolgt sei. Darüber hinaus sehen die Wertungskriterien vor, dass aufgrund der Gewichtung der Preisgestaltung von 85% die übrigen Wertungskriterien (Referenzen und Sonstiges) keine Berücksichtigung finden können, da ein Punkt mehr bei der Preisgestaltung nicht bei den Referenzen ausgeglichen werden könne. Gerügt werde außerdem die Vergabe an zwei Apotheken, da dies gegen § 14 Abs. 5 ApoG verstoße.

Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilten die Antragsgegnerinnen weitere Angaben über den obsiegenden Bieter (Beigeladene zu 1) mit. Auch die Gründe der Nichtberücksichtigung der Antragstellerin wurden näher erläutert und zu diesem Zweck insbesondere die vorgenommene Bewertung der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1) näher erläutert. Hierbei wurde im Hinblick auf die vorgenommene Wertung des Preises darauf hingewiesen, dass in den Vergabeunterlagen bei der Staffelung der zu vergebenden Punkte für den angebotenen Preis der Bereich der Abweichung vom Mittelwert zwischen 5 und 10% fehle. Bei „bis 5% über oder unter dem Mittelwert“ wären 3 Punkte vergeben worden, bei „mehr als 10% ober dem Mittelwert“ wären 2 Punkte vergeben worden. Infolgedessen wurde als Wertungskriterium für die Preisgestaltung „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ eine Bewertung mit 2,5 Punkten und für die Preisgestaltung „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ eine Bewertung mit 3,5 Punkten eingeführt.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und beantragte,

  • 1.Der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in einen Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten.

  • 2.Hilfsweise: Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) werden verpflichtet, die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen und den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen.

  • 3.Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.

  • 4.Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Nachprüfverfahrens.

    4.Ferner wird beantragt,

  • 5.Akteneinsicht gem. § 111 GWB in die Vergabeakten der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) zu gewähren.

Die Antragstellerin führt Folgendes aus:

Das Nachprüfungsverfahren sei zulässig.

Die Antragstellerin habe insbesondere ihrer Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 GWB umfänglich genüge getan (siehe Rügen vom 25.09., 05.10., 06.10. und 09.12.2015), indem sie das vergaberechtewidrige Verhalten der Antragsgegnerinnen ohne schuldhaftes Zögern gerügt habe. Sie habe immer unmittelbar nach Prüfung des Leistungsverzeichnisses und der verschiedenen Klarstellungen Verstöße gerügt. Die Schreiben vom 25.09., 05.10. und 06.10.2015 seien nicht bloße Fragestellungen, sondern Rügen i. S.v. § 107 GWB. In jedem Schreiben werde eindeutig die Behebung des vergaberechtlichen Fehlers gefordert.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet. Dies ergebe sich aus folgenden Verstößen:

Bei offenen Verfahren betrage gem. § 12 Abs. 2 EG VOL/A die Angebotsfrist mindestens 52 Tage. Die Angebotsfrist endete nach einer Verlängerung derselben am 12.10.2015 und damit 56 Tage nach Bekanntgabe. Für die im jeweiligen Einzelfall zu bestimmende Angemessenheit der verbleibenden Angebotsfrist komme es darauf an, ob die verbleibende Zeit dazu reiche ein Angebot in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen zu erstellen (vgl. OLG Naumburg, 30.04.2014 - 2 Verg 2/14). Im vorliegenden Verfahren seien fünf Klarstellungen erfolgt. Die letzte Klarstellung habe die teilweise Aufhebung des Vergabeverfahrens beinhaltet. Allein die 3. Klarstellung beinhaltete eine minimale Fristverlängerung von drei Kalendertagen über ein arbeitsfreies Wochenende (von Freitag, den 9.10. auf Montag, den 12.10.2015). Dies sei nicht „angemessen“. Es liege somit ein Verstoß gegen die zu gewährende angemessene Angebotsfrist vor. Mit der 5. Klarstellung vom 05.10.2015 nahmen die Antragsgegnerinnen Zytostatika aus dem Vergabeverfahren heraus. Die Berechnungen der Antragstellerin beruhten darauf, dass Zytostatika miteinbezogen werden. Die plötzliche Herausnahme erforderte eine Änderung der bisherigen Kalkulationen. Eine Verlängerung der Angebotsfrist wurde nicht gewährt.

Auch sei ein Verstoß gegen § 12 Abs. 8 EG VOL/A zu verzeichnen, nach dem der Auftraggeber zur Erteilung zusätzlicher (sachdienlicher) Auskünfte verpflichtet sei. Eine Auskunftserteilung habe unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Die Antragstellerin stellte mit E-Mail vom 10.09.2015 mehrere Fragen mit der Bitte um zeitnahe Beantwortung. Die (teilweise) Beantwortung der Fragen erfolgte erst nach zweimaligem Nachfragen (vom 15. und 18.09.2015) am 18.09.2015.

Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vor. Die Antragsgegnerinnen planen, den Zuschlag an die Beigeladene zu 1) zu erteilen. Sie möchte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Arbeitsgemeinschaft mit gesamtschuldnerischer Haftung im Rahmen des hier ausgeschriebenen Versorgungsvertrages tätig werden. Ein solches Tätigwerden erfordere eine Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG. Genehmigungen können nach dem Wortlaut des ApoG nur an eine Apotheke erteilt werden. Die Genehmigung werde folglich nicht an die Bietergemeinschaft als solche erteilt werden können, da diese selbst keine Apotheke i. S. d. ApoG sei und damit nicht unmittelbar die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses sicherstelle. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes erfordere den Vertragsschluss mit einer einzigen Apotheke, da nur so die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung gewährleistet werden könne (vgl. VG Magdeburg, 11.10.2012 - 3 A 194/11). Die zwei Mitglieder der Bietergemeinschaft können deshalb nicht einzeln eine Genehmigung erteilt bekommen, da dies dem apothekenrechtlichen Grundsatz des „Versorgungsprinzips aus einer Hand“ zuwider laufen würde. Eine Apotheke müsse für sich gesehen selbst und eigenständig sämtliche in § 14 Abs. 5 S.2 Nr.1 bis 6 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllen. Ein Grundsatz des Vergabeverfahrens sei der in § 97 Abs. 4 GWB statuierte, sog. Eignungsgrundsatz, nachdem „Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben“ werden. Die Leistungsfähigkeit könne - wie vorliegend - auch aus rechtlichen Gründen fehlen, etwa, wenn ein Bieter ohne entsprechende Genehmigung nicht befugt sei, den ausgeschriebenen Auftrag auszuführen (vgl. OLG Düsseldorf, 05.07.2006, VII-Verg 25/06).

Zudem sei das Vergaberecht auch im Bereich der Zuschlags- und Wertungskriterien verletzt worden: Die im streitgegenständlichen Vergabeverfahren vorgesehenen Wertungskriterien „POS 5.1: Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“, „POS 6.1: Bestehende Qualifikationen“ und „POS 6.2: Zertifizierungen etc.“ beträfen die generellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bieter und dienten im Wesentlichen der Beurteilung deren fachlicher Eignung für die Ausführung des betreffenden Auftrags. Referenzen, Qualifikationen und Zertifizierungen seien Eignungskriterien (vgl. OLG Karlsruhe, 20.07.2011 -15 Verg 6/11). Die hier vorliegende Vergabeentscheidung, welche auf der Mischung von Eignungs- und Wertungskriterien beruhe, sei daher unzulässig. Ohne die Bewertungspositionen „Referenzen“ (8 Punkte), „Bestehende Qualifikationen“ (3 Punkte) und „Zertifizierungen“ (2 Punkte) wirke sich zudem der Preis nicht zu 85%, sondern zu 98% auf die Entscheidung aus. Es könne nicht mehr von einer Vergabe an das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ gesprochen werden. Die Kriterien seien vielmehr als „Alibi-Kriterien“ einzustufen. Auch die von den Antragsgegnerinnen vorgesehene Gewichtung der Arzneimittelkosten stehe außer Verhältnis zu den anderen Kriterien und deren Gewichtung. Sobald ein Bieter einen Punkt mehr bei den Arzneimittelkosten erhalte, bestehe für die Konkurrenz keine Möglichkeit, dies durch andere Leistungen (z. B. Logistik) einzuholen.

Vollständige Vergabeunterlagen setzten zwingend eine Beschreibung der zu erbringenden Leistung voraus. Die Leistung sei eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinn verstehen müssen und ihre Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können, so dass vergleichbare Angebote zu erwarten seien, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 EG VOL/A. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im vorliegenden Vergabeverfahren fehlten bereits Eckdaten, die als wesentliche Kalkulationsgrundlage dienen (z. B. Nichtangabe von Mindestmengen, so dass das Gesamtvolumen nicht berechnet werden könne; Nichtangabe des ausschlaggebenden Zeitpunkts für Bestellung und Nachorder, so dass der organisatorische Mindestvorlauf nicht berechnet werden könne). Dies sei von der Antragstellerin wiederholt gerügt worden (Rügeschreiben vom 25.09.2015). Trotz insgesamt fünf Klarstellungen sei den Rügen nicht ausreichend abgeholfen worden. Vielmehr hätten die Klarstellungen selbst zu Wiedersprüchen mit dem Leistungsverzeichnis und zu weiteren Fragen geführt, welche unmittelbar gerügt worden seien (Rügeschreiben vom 05.10.2015). Mit der 5. Klarstellung sei sogar das Vergabeverfahren teilweise aufgehoben worden.

Auch seien neue Wertungskriterien nach Angebotsabgabe eingeführt worden. § 9 Abs. 1b) und 2 EG VOL/A statuiere die Verpflichtung, Wertungskriterien und ihre Gewichtung bereits in der Bekanntmachung, spätestens in den Vergabeunterlagen anzugeben. Es sei unzulässig, Wertungskriterien und deren Gewichtung nachträglich zu ändern. Sie dürften allenfalls in engen Grenzen konkretisiert oder fortgeschrieben werden (vgl. VK Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 1 VK 69/10). Hier fehlte für den Bereich „zwischen 5% bis 10% über dem Mittelwert“ eine Gewichtungsangabe. Indem die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 11.12.2015 erstmals eine Gewichtung von 2,5 Punkten vorsahen, verstießen sie gegen die Vorgabe der VOL/A. Eine Konkretisierung oder Fortschreibung liege nicht vor, insbesondere konnte nicht damit gerechnet werden, dass plötzlich eine Bewertung mit einem halben Punkt erfolgen würde, da bisher alle Kriterien allein mit vollen Punkten gewürdigt wurden. Außerdem führe die Bewertung mit einem halben Punkt zur Relativierung des Abstandes zwischen den Bietern in den Bereichen von 5,1% und 15.0%. Es würden also nicht nur neue Wertungsstufen eingeführt, sondern die bisherigen Wertungsstufen würden von den Antragsgegnerinnen in ihrem Verhältnis zueinander neu gewichtet. Dies führe im Ergebnis zu einem völlig anderen Bewertungsschema als dem ursprünglich festgelegten.

Hinzu komme, dass eine Ungleichbehandlung der Bieter vorliege. Aus § 97 Abs. 2 GWB ergebe sich eindeutig, dass alle Bieter im Vergabeverfahren gleich zu behandeln seien. Angebote aller Bieter müssten den gleichen Bedingungen unterworfen sein. Wettbewerbsverzerrungen durch

„Insiderkenntnisse“ müssten unterbunden und die Chancengleichheit im Vergabeverfahren sicherstellt werden. Nur vorherige Lieferanten könnten die genauen Mengenangaben beispielsweise aufgrund der im Vorjahr anfallenden Zahlen kennen und hätten damit einen großen Wissensvorsprung gegenüber anderen Bietern. Dieser Vorsprung hätte ohne weiteres mit der Mitteilung konkreter Zahlen abgeholfen werden können. Dies sei allerdings nicht geschehen.

Auch wiederholte Nachfragen und Rügen seitens der Antragstellerin hätten nicht zu einer endgültigen Klärung der geforderten Mengen geführt. Mit Rüge vom 25.09.2015 habe die Antragstellerin klargestellt, dass sie genaue Mengenangaben als Kalkulationsbasis zur Angebotsberechnung benötige. Darauf hätten die Antragsgegnerinnen mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 reagiert und angegeben, die Mengen für Zytostatika seien „nicht einschätzbar“, würden aber „nicht die für Kreiskliniken üblichen Mengen“ überschreiten.

Mit Schreiben vom 16.12.2015 wurde den Antragsgegnerinnen der Nachprüfungsantrag per Telefax übermittelt und sämtliche die Vergabe betreffenden Unterlagen angefordert, die am 21.12.2015 bei der Vergabekammer Südbayern eingingen.

Nachdem durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen am 05.01.2016 zunächst eine Fristverlängerung bis zum 12.01.2016 zur Stellungnahme beantragt wurde, beantragte dieser am 11.01.2016 Folgendes:

I. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerinnen wird für notwendig erklärt.

III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

Der Nachprüfungsantrag sei bereits mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig.

Der Antragstellerin sei durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften offensichtlich kein Schaden entstanden und ein entsprechender Schaden drohe nicht einmal.

Zum Schadenseintritt habe die Antragstellerin auf Seite 9 ihres Schriftsatzes lediglich vorgetragen, bei einem ordnungsgemäßen Ablauf des Vergabeverfahrens deutlich höhere Chancen auf Erteilung des Zuschlags gehabt zu haben, und dies schon deshalb, weil die obsiegende Bietergemeinschaft B. wegen fehlender Leistungsfähigkeit hätte ausgeschlossen werden müssen. Dem sei entgegenzutreten. Selbst wenn die Beigeladene zu 1)- was bestritten bleibe - wegen fehlender Leistungsfähigkeit hätte ausgeschlossen werden müssen, wäre das Angebot der Antragstellerin auf dem letzten Platz verblieben, da es mit Abstand das teuerste der gewerteten Angebote darstellte. Seitens der Antragstellerin sei nicht dargelegt worden, dass bei dem von der Antragstellerin gewünschten Ablauf des Vergabeverfahrens andere Angebotspreise kalkuliert worden wären. Die Nichtberücksichtigung der Angebote der Antragstellerin sei bedingt durch die hohen Angebotspreise bedingt gewesen.

Darüber hinaus seien die vorgetragenen Rügen als präkludiert einzustufen.

Die in den Schreiben der Antragstellerin vom 25.09., 05.10., 06.10 und 09.12.2015 enthaltenen Bieterfragen seien seitens der Antragsgegnerinnen vollständig beantwortet worden. Soweit die in den vorgenannten Schreiben genannten Rügeinhalte weiterverfolgt würden, habe die Antragstellerin ihrer Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge gemäß § 107 Abs. 3 Nr.1. - 3. GWB, jedenfalls bezogen auf die Rüge der nachträglichen Änderung der Zuschlagskriterien/-gewichtung und einer vermeintlichen Vermengung mit Eignungskriterien, nicht Genüge getan.

Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung seien bereits in der europäischen Bekanntmachung vom 17.08.2015 dargelegt gewesen und der Antragstellerin mit Überlassung der Vergabeunterlagen am 28.08.2015 nochmals mitgeteilt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt wäre der Antragstellerin ein vermeintlicher Vergabeverstoß mithin bekannt oder dieser jedenfalls erkennbar gewesen. Zumindest die fehlende Staffelung bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien hätte auch ohne vergaberechtliche Kenntnisse des Bieters auffallen müssen; dies umso mehr, als der Bieter seiner Angebotskalkulation die bekanntgegebene Zuschlagsgewichtung zugrunde lege und diese daher in der Regel genau prüfe. Gerügt worden sei ein damit im Zusammenhang stehender vermeintlicher Vergabeverstoß aber erstmals mit Schreiben vom 09.12.2015. Eine Vermengung von Wertungs- und Eignungskriterien sei sogar erstmals mit dem Nachprüfungsantrag moniert worden. Beides sei also erst ca. zwei Monate nach Auslaufen der Angebotsfrist am 12.10.2015 gerügt worden. Insoweit sei der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gemäß § 107 Absatz 3 Nr. 1 GWB jedenfalls aber nach § 107 Absatz 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB unzulässig.

Der Antrag sei aber auch wegen Fristüberschreitung gem. § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB unzulässig.

Wie die Antragstellerin selbst ausführe, sei seitens der Antragsgegnerinnen spätestens mit der E-Mail vom 08.10.2015 darauf hingewiesen worden, dass den Rügen nicht abgeholfen werde. Spätestens mit Zugang dieser E-Mail habe mithin die 15-tägige Rechtsbehelfsfrist für die Einreichung eines Nachprüfungsantrages begonnen. Einer ausdrücklichen Belehrung über die Rechtsbehelfsfrist in den Schreiben der Antragsgegnerinnen habe es nicht bedurft, da in der Vergabebekanntmachung ausdrücklich die zuständige Stelle benannt worden sei, die über die Rechtsbehelfsfristen belehren könne. Dies genügte, um den Lauf der 15-tägigen Rechtsbehelfsfrist in Gang zu setzen. Nachdem der Nachprüfungsantrag vorliegend erst am 16.12.2015, d. h. mehr als zwei Monate nach der klaren Auskunft, einer Rüge nicht weiter abzuhelfen, eingereicht wurde und die Antragsgegnerinnen ihrer Obliegenheit zur Rechtsbehelfsbelehrung:über Nennung der zu den Fristen Auskunft erteilenden Stelle nachgekommen sei, sei der Nachprüfungsantrag insoweit unzulässig.

Der Nachprüfungsantrag sei aber auch unbegründet.

Nach Auffassung der Antragsgegnerinnen hätten diese die streitgegenständigen Arzneimittellieferungen und sonstigen Leistungen wettbewerbskonform unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Transparenz ausgeschrieben.

Die Ausschreibungsunterlagen seien vollständig und klar formuliert gewesen. Aufgetretene Bieteranfragen seien seitens der Antragsgegnerinnen umgehend und vollständig beantwortet worden. Soweit moniert werde, dass die Antragsgegnerinnen wiederholt am 10.09., 15.09. und 18.09.2015 zur Beantwortung verschiedener Fragen aufgefordert worden seien, sei festzuhalten, dass die erste Aufforderung der Antragstellerin vom 10.09.2015 an die E-Mail-Anschrift info@w…de gerichtet worden sei, obwohl als Kontaktmail für weitere Auskünfte in der europäischen Bekanntmachung unter Ziffer I.1) die E-Mail-Anschrift v..@w….de genannt worden sei. Nachdem die Vertreter der Antragsgegnerinnen den Fragenkatalog der Antragstellerin mithin erstmals am 15.09.2015 erhielten, hätten diese nach kurzfristiger Rücksprache bereits am 18.09.2015 hierauf umfassend geantwortet.

Wie die Antragstellerin richtig dargestellt habe, entsprach die vorgegebene Angebotsfrist den Vorgaben der VOL/A. Keineswegs habe die Angebotsfrist infolge der Klarstellungen einer Verlängerung der Angebotsfrist über den 12.10.2015 hinaus bedurft.

Die mit der 3. Klarstellung vom 29.09.2015 bis zum 12.10.2015 verlängerte Angebotsfrist sei - selbst unter Beachtung der Mindestfristen für beschleunigte Verfahren von 10 Tagen bei der hier erfolgten jeweiligen elektronischen Übermittlung der Klarstellungen - angemessen. Gemäß § 12 Absatz 8 VOL/A-EG müssten zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen nur spätestens von 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden.

Die seitens der Antragsgegnerinnen verfasste, mit „5. Klarstellung“ betitelte E-Mail vom 05.10.2015 habe nur noch Wiederholungen und keine neuen Informationen enthalten, die die Antragstellerin erstmals für ihr Angebot hätte berücksichtigen müssen. So sei nochmals auf die bereits in der 3. und 4. Klarstellung bereits mit „Null“ zu bepreisenden Artikel hingewiesen worden. Die bereits in der 3. Klarstellung vorgenommene Information sei wiederholt worden, dass die Kosten für Zytostatika in den Angeboten nicht anzugeben seien und bei der Angebotswertung nicht berücksichtigt würden sowie, dass eine Abrechnung nach der Hilfstaxe insoweit für die Angebotsabgabe auch irrelevant sei.

Die 4. Klarstellung sei der Antragstellerin bereits am 01.10.2015 und damit innerhalb der 10-tägigen Mindestfrist per E-Mail zugegangen. Diese Klarstellung habe nur die bereits mitgeteilte Liste der mit „Null“ zu bezeichnenden Arzneimittel um 5 Positionen erweitert, was bei der Antragstellerin keinen erheblichen Kalkulationsaufwand erzeugen konnte.

Allenfalls die 3. Klarstellung seitens der Antragsgegnerinnen habe Konkretisierungen des Leistungsverzeichnisses beinhaltet, die für die Kalkulation der Bieter von Bedeutung sein konnten. Diese Klarstellung sei der Antragstellerin und den weiteren Interessenten aber bereits am 29.09.2015 per Mail zugesendet worden, d. h. innerhalb der Mindestfrist von 10 Tagen.

Dass die Verlängerung der Angebotsfrist ein Wochenende umfasste, spiele im Übrigen keine Rolle. Denn zum einen handle es sich auch bei einem Samstag um einen Werktag. Zum anderen würden auch die Fristen nach den Vergaberechtsvorschriften nach Kalender- und nicht nach Werktagen berechnet.

Im Hinblick auf den von der Antragstellerin gerügten Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG sei im Schreiben vom 11.12.2015 auch darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1) um ein selbstständiges Rechtssubjekt handele. Zu ergänzen sei, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) vorsehe, dass die Belieferung im Los 2 ausschließlich durch die J.-Apotheke und die Belieferung in den Losen 1 und 3 ausschließlich durch die M.-Apotheke, also durch eine Apotheke erfolgen solle. Dem Sinn und Zweck des Apothekengesetztes, nämlich die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung zu gewährleisten, sei damit Genüge getan. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Versorgung aus einer Hand im Sinne des Apothekenrechts liege daher nicht vor.

Ungeachtet dessen handle es sich bei der Frage der apothekenrechtlichen Genehmigung des ausgeschriebenen Versorgungsvertrags nicht um eine von der Vergabekammer zu prüfende Rechtsfrage. Die Antragstellerin sei nicht in ihren subjektiven Rechten betroffen. Unstreitig stehe der ausgeschriebene Versorgungsvertrag ausweislich des § 14 ApoG unter der aufschiebenden Bedingung einer rechtswirksamen Genehmigung durch die Apothekenaufsicht. Den Vertragspartnern sei ausdrücklich bekannt, dass „bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Erteilung dieser Genehmigung der vorliegende Vertrag schwebend unwirksam“ sei. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerinn durch Abschluss eines nicht genehmigungsfähigen Vertrages drohe somit nicht.

Falsch sei die Darstellung, die Antragsgegnerinnen hätten mit Schreiben vom 11.12.2015 ein neues Wertungskriterium oder eine neue Gewichtung eingeführt. Die bereits in der Bekanntgabe enthaltene Wertungsmatrix (Angebotspreis Arzneimittel 75/100, Gesamtpreis Logistik+ControIling+Beratung 10/100, Erfahrungen in vergleichbaren Projekten und Referenzen 8/100, Bestehende Qualifikationen 3/100, Zertifizierungen etc. 2/100, Lieferscheinübermittlung 1/10 und Statistische Aufarbeitung 1/100) sei unverändert geblieben. Der Auftraggeber müsse für die Angebotswertung kein bis ins letzte Unterkriterium und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen. Vielmehr habe der Auftraggeber auf der letzten Ebene der Angebotswertung einen Wertungsspielraum. In diesem Sinn sei es den Antragsgegnerinnen gestattet gewesen, bei der Gewichtung Zwischenwerte zu verwenden und die festgelegte Gewichtung fortzuführen. Nachdem die Staffelung der Wertung zu den Positionen 1 und 2 bis 4 den Bereich zwischen 5 und 10% nicht umfasst habe, seien die in diesen Bereich fallenden Angebote im Rahmen des bei der Bewertung verbleibenden weiten Ermessensspielraums denknotwendig mit der mittleren Punktzahl zwischen der jeweils niedrigeren und höheren Punktzahl eingestuft worden. Diese Bewertung sei zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes für alle die fehlende Staffelung treffenden Angebote aller Bieter gleichmäßig vorgenommen worden. Eine Ungleichbehandlung habe es insoweit nicht gegeben.

Schließlich sei der auf eine vermeintlich nachträgliche Gewichtungsänderung gestützte Nachprüfungsantrag auch gemäß § 107 Abs. 3 Nr.3 GWB unzulässig. Denn die Staffelung bei der Preisgestaltung zu den Positionen 1 und 2 bis 4 habe sich bereits aus den Vergabeunterlagen ergeben. Es sei damit für die Antragstellerin auch offensichtlich gewesen, dass für die Angebote, die in den Bereich von 5% bis 10% über oder unter dem Mittelwert fallen, eine noch nicht mitgeteilte Punktzahl vergeben werden müsse. Trotz dieser offensichtlichen Kenntnis habe es die Antragstellerin bis zum Nachprüfungsverfahren unterlassen, eine Bieteranfrage zu stellen, geschweige denn eine Rüge zu erheben. Soweit - was bestritten bleibe - die Antragstellerin gemäß ihrer Behauptung die nachträgliche Bewertung mit halben Punktzahlen erst am 11.12.2015 erkennen konnte, wäre ihr auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Rüge möglich und zumutbar gewesen, da der Zuschlag erst am 18.12.2015 an die Beigeladene zu 1) erteilt werden sollte.

Auch werde darauf hingewiesen, dass die strikte Trennung zwischen Eignungs- und Zuschlagskriterien in der neuen EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU aufgelöst sei. Art.67 Abs. 2 lit.b) der Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass zu den Zuschlagskriterien auch die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals gehören, wenn die Qualität des eingesetzten Personals - wie hier - erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben könne. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen seien neben der reinen Arzneimittelbelieferung auch die damit zusammenhängenden Logistik-, Controlling und Beratungsleistungen. Das Niveau dieser Leistungen hänge erheblich von der Qualifikation und der Erfahrung der diese Leistungen erbringenden Mitarbeiter ab. Weiterhin zulässige Zuschlagskriterien würden gemäß § 67 Abs. 2 lit.c) der Richtlinie Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen bilden.

Da nach dem Vorstehenden sämtliche der festgelegten Kriterien zulässige Zuschlagskriterien darstellten, bleibe es dabei, dass sich der Preis nur zu 85% und nicht etwa zu 98% auf die Vergabeentscheidung auswirke. Von der Verwendung von „Alibi-Kriterien“ könne somit keine Rede sein. Die vorgesehene Gewichtung der Arzneimittelkosten mit 75 von 100 Punkten stehe auch nicht außer Verhältnis zu den sonstigen Kriterien und deren Gewichtung.

Soweit die Antragstellerin der Meinung sei, es hätten Eckdaten gefehlt, die der wesentlichen Kalkulation gedient hätten, sei dies falsch. Die von der Antragstellerin gestellten Fragen seien seitens der Antragsgegnerinnen umfassend beantwortet worden. Konkrete Ausführungen zu der Menge der benötigten Zytostatika seien entbehrlich gewesen, da diese - wie wiederholt und ausdrücklich u. a. auch bereits in der 3. Klarstellung dargelegt - nicht für die Berechnung des Angebotspreises und auch nicht für die Bewertung der Angebote hinzugezogen werden sollten. Die Antwortschreiben der Antragsgegnerinnen hätten dabei auch nicht zu Widersprüchen mit dem Leistungsverzeichnis geführt sondern dieses konkretisiert oder lediglich Klarstellungen enthalten. Soweit die Antwortschreiben Änderungen der Vergabeunterlagen enthielten, seien diese jeweils rechtzeitig vor Auslaufen der Angebotsfrist mitgeteilt worden, so dass sie von der Antragstellerin bei ihrer Kalkulation berücksichtigt werden konnten.

Mit Verfügung vom 15.01.2016 wurde durch den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern die Frist zur Entscheidung auf den 26.02.2016 verlängert.

Sowohl der ehrenamtliche als auch die hauptamtliche Beisitzerin übertrugen mit Schreiben vom 15.01.2016 die Entscheidung über Beiladungen und die Gewährung von Akteneinsicht auf den Vorsitzenden der Vergabekammer Südbayern.

Am 20.01.2016 wurden die Auftraggeberinnen darum gebeten, der Vergabekammer Südbayern bis zum 21.01.2016, 14.00 Uhr Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, aufgrund welcher Befugnisse die W. mit der Durchführung des Vergabeverfahrens betraut war. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass aus den derzeitigen Unterlagen nicht erkennbar sei, dass die Auftraggeber in das streitgegenständliche Vergabeverfahren eingebunden waren und der Kammer insbesondere kein Vergabevermerk vorliege, der den Anforderungen des § 24 EG VOL/A entspreche. Um Nachreichung desselben ebenfalls bis zum 21.01.2016, 14.00 Uhr wurde gebeten.

Am 21.01.2016 wurde die Bietergemeinschaft B. bestehend aus der M.-Apotheke … und der J.-Apotheke … im Rahmen des streitgegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahrens gem. § 109 GWB zum Verfahren beigeladen.

Ebenfalls am 21.01.2016 wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen mitgeteilt, dass die W. am 17.04.2015 ein Angebot für die Durchführung des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens abgegeben habe, dass von den Antragsgegnerinnen per E-Mail vom 21.05.2015 angenommen wurde. Darüber hinaus fordere § 24 EG VOL/A keine Vermerkform, sondern lediglich Textform im Sinne des § 126b BGB. Ergänzend dazu wurde der mit den Auftraggebern geführte E-Mailverkehr samt Aktennotizen vorgelegt. Hieraus lasse sich die Einbindung der Auftraggeber in das Vergabeverfahren und deren Entscheidungsfindung nachvollziehen.

Die Antragstellerin erhielt am 25.01.2016 Akteneinsicht.

Die Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 28.01.2016 mit, durch die Kanzlei … anwaltlich vertreten zu werden und beantragte umfangreiche Akteneinsicht. Die Beigeladene zu 1) erhielt am 29.01.2016 in eingeschränktem Umfang Akteneinsicht.

Am 29.01.2016 wurden alle Beteiligten für die mündliche Verhandlung am 19.02.2016, 10.00 Uhr geladen.

Einer Forderung der Antragstellerin um Übermittlung der nachgereichten Vergabedokumentation kam die erkennende Kammer nicht nach und sicherte nach einer entsprechenden Sichtung mit Telefax vom 29.01.2016 lediglich zu, dass die Auftraggeberinnen nach Auffassung der Kammer ausreichend in das Vergabeverfahren eingebunden waren. Die darüber hinaus existierenden und nachgereichten E-Mails an die W.., in denen die Auftraggeberinnen die Bezuschlagung an die Beigeladene zu 1) bestätigen, wurden der Antragstellerin übermittelt.

Die Antragstellerin erklärte mit Schriftsatz vom 09.02.2016, dass die im Nachprüfungsantrag vom 16.12.2015 erhobenen Rügen nur insoweit weiterverfolgt würden, wie sie zum Ausschluss beider vorgereihter Bieter oder zu einer weitgehenden Zurückversetzung des Vergabefahrens führen. Im vorliegenden Fall lägen mehrere derartige schwerwiegende Fehler vor, die zwingend einen Ausschluss beider Bieter, die vor der Antragstellerin stehen, rechtfertigten. Auch sei man der Meinung, dass die Mitwirkung der Vergabestellen an den vorliegenden Vergabeverfahren nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügen dürfte.

Dank der Akteneinsicht und aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerinnen vom 25.01.2016 habe die Antragstellerin neue Informationen erhalten. Aus diesen Informationen würden sich weitere Vergaberechtsverstöße ergeben, die einen Ausschluss des zweitplatzierten Bieters und eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens begründen.

Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerinnen ergebe sich, dass die Mitglieder der Beigeladenen zu 1) ihre Angebote auf alle Teillose erstreckt und die Lose unter sich aufgeteilt hätten. Die Leistungserbringung zu Los 2 solle ausschließlich durch die J.-Apotheke … und zu den Losen 1 und 3 ausschließlich durch die M.-Apotheke … erfolgen. Dies verstoße gegen die Vorgaben der Rechtsprechung. Eine Bietergemeinschaft im Rahmen eines Vergabeverfahrens könne nur begründet werden, wenn die einzelnen Mitglieder erst durch das Eingehen der Bietergemeinschaft in die Lage versetzt werden, ein Angebot abzugeben. Hier könnten die J.-Apotheke … und die M.-Apotheke … offensichtlich die jeweils in den Teillosen ausgeschriebenen Leistungen unabhängig voneinander erbringen. Dies führe dazu, dass der Zusammenschluss der Apotheken in dieser Form keinen Bestand haben könne.

Weiter ergebe sich aus den Vergabeunterlagen, dass insgesamt drei Angebote zu den Losen 1 und 3 von den Antragsgegnerinnen berücksichtigt wurden. Bei der Bewertung der Angebote tauche immer wieder die Bezeichnung „D..“ auf, bei der man davon ausgehe, dass es sich hierbei um den Vorlieferanten, der A.-Apotheke aus D. (der Beigeladenen zu 2) handle. Die Antragsgegnerinnen würden zwar behaupten, konkrete Angaben zu der Menge der benötigten Zytostatika seien entbehrlich gewesen, da diese nicht für die Bewertung der Angebote relevant seien, andererseits könne einer E-Mail des Rechtsanwaltes … vom 07.12.2015 entnommen werden, dass für die Klinik E. ergänzend noch die Kosten für die Zytostatikabelieferung durch die Beigeladene zu 1) mit denen der Beigeladenen zu 2) verglichen wurden. Damit habe ein nach den Vergabebedingungen nicht relevantes Kriterium Eingang in die Bewertung der Angebote genommen.

Auch sei der Nachprüfungsantrag nicht unzulässig. Der Verstoß gegen den Eignungsgrundsatz des § 14 Abs. 5 S.2 ApoG sei der Antragstellerin erstmals mit dem Schreiben der Antragsgegnerinnen vom 07.12.2015 bekannt geworden, woraufhin am 09.12.2015 unverzüglich eine Rüge erfolgt sei.

Auch sei die Vermengung von Wertungs- und Eignungskriterien nicht zu spät gerügt worden. Die Rügeobliegenheit entstehe mit Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen die Beanstandung abgeleitet werde und setze die zumindest laienhafte rechtliche Wertung voraus. Die Erkennbarkeit des Verstoßes müsse sich sowohl auf die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen (OLG München, 29.07.2010 - Verg 9/10). Nach dem Gebot der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien dürfen Kriterien, die die Frage der Eignung betreffen, nicht bei der Wertung der Angebote verwendet werden. Bei der Einordnung der einzelnen Kriterien müsse man eine umfassende Kenntnis der subtilen Unterschiede haben, die von einem juristischen Laien nicht erwartet werden könne. Zudem obliege den Antragsgegnerinnen die Beweislast dafür, dass die Antragstellerin den behaupteten Vergaberechtsverstoß bereits früher erkannt und nicht gerügt habe, OLG München. 20.03.2014-Verg 17/13. Hierzu sei nichts vorgetragen. Auch hinsichtlich der Erkennbarkeit von sog. „AIibi-Kriterien“ gelte das soeben Gesagte.

Der Nachprüfungsantrag sei auch nicht im Sinne des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB verspätet. Die Frist zur Einlegung des Nachprüfungsantrages beginne nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen. Der mit der Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1) einhergehende Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG - und damit gegen den vergaberechtlichen Eignungsgrundsatz - war der Antragstellerin seit dem 07.12.2015 bekannt. Die unverzügliche Rüge sei zwei Tage später am 09.12.2015 erfolgt. Mit Schreiben vom 11.12.2015 hätten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin informiert, dass sie der Rüge nicht abhelfen werden. Der am 16.12.2015 eingereichte Nachprüfungsantrag sei fünf Tage nach Nicht-Abhilfe-Mitteilung fristgemäß.

Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerinnen verstoße die Zuschlagserteilung an die Beigeladene zu 1) gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG und damit auch gegen den vergaberechtlichen Eignungsgrundsatz aus § 97 Abs. 4 GWB. Sobald der Versorgungsvertrag nicht mit der „versorgenden Apotheke“, sondern mit einem Dritten - hier der Beigeladenen zu 1) - geschlossen werde, liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG vor. Auch aus der Rechtsprechung ergebe sich eindeutig, dass allein eine einzelne Apotheke beauftragt werden könne.

Hier solle die M.-Apotheke … Leistungen im Rahmen der Lose 1 und 3 erbringen, während die J.-Apotheke … die Leistungserbringung im Rahmen von Los 2 übernehme. Versorgungspartner der zu versorgenden Krankenhausapotheke seien allerdings nicht die M.-Apotheke … oder die J.-Apotheke …, sondern die Beigeladene zu 1). Diese - und nicht einzelne Apotheken - solle den Zuschlag erhalten.

Aufgrund der Ausgestaltung der Versorgung in Form einer Losaufteilung dränge sich zudem die Frage auf, ob die Bietergemeinschaft in dieser Form überhaupt zulässig sei. Der Zusammenschluss von Unternehmen aus der gleichen Branche zu einer Bietergemeinschaft könne aus kartell- und wettbewerbsrechtlicher Steht problematisch sein und es obliege den in der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen, substantiiert darzulegen, dass sie zu einer Beteiligung an der öffentlichen Ausschreibung ohne die Bietergemeinschaft nicht im Stande wären (vgl. OLG Düsseldorf, 11.11.2011 -VII-Verg 92/11). Nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen in ihrem Schriftsatz vom 25.01.2016 scheine genau das nicht der Fall zu sein. Damit finde eine wettbewerbswidrige Losaufteilung statt, die zum Ausschluss führen müsse.

Sofern die A.-Apotheke der zweitplatzierte Bieter sei, sei sie als ungeeigneter Bieter von dem Vergabeverfahren auszuschließen. In einer entsprechenden Zuschlagserteilung läge ein Verstoß gegen den vergaberechtlichen Eignungsgrundsatz des § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG.

Gemäß § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG setze die Genehmigung eines Versorgungsvertrags voraus, dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötige, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stelle. „Unverzüglichkeit“ im Sinne der Vorschrift verlange, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Medikament von der Apotheke i. S. von § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ zur Anlieferung bereitgestellt und auf den Weg gebracht werde. Erforderlich sei vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung stehe. Dies setze zwangsläufig voraus, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zu dem zu beliefernden Krankenhaus liegen müsse (vgl. BVerwG, 30.08.2012 - 3 G 24/11). Als Orientierungswert für das Konzept der „angemessenen Nähe“ gehe die Rechtsprechung regelmäßig von einer Versorgung innerhalb von einer Stunde aus, und zwar gerechnet von der Anforderung bis zur Auslieferung (vgl. VG Arnsberg, 18. 03.2011 - 3 K 2552/08, VG München, 11.03.2014 - M 16 K 13.2959).

In der Annahme, dass der zweitplatzierte Bieter die A.-Apotheke in D. sei, liege in einer Zuschlagserteilung ein Verstoß gegen den Eignungsgrundsatz. Die A.-Apotheke sei nicht als Versorger der Krankenhausapotheke geeignet und müsse daher als Bieter ausscheiden. Allein die Fahrtzeit bei optimalen Verkehrsbedingungen überschreite die Grenze von einer Stunde um ca. 50%, die erforderlichen Zeiten für die Organisation und Bereitstellung der Arzneimittel seien dabei noch gar nicht eingerechnet. Die Fahrzeit für das Los 1 betrage nach Apple-Maps 1 Stunde und 22 Minuten, die Fahrzeit für Los 3 betrage 1 Stunde und 40 Minuten. Die Tatsache, dass die A.-Apotheke bereits Vorlieferant war - und damit bereits ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG vorlag - ändere an dieser Einschätzung nichts. Die A.-Apotheke sei ohne entsprechende Genehmigung nicht befugt, den ausgeschrieben Auftrag auszuführen, und die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung liegen nicht vor. Der Prüfungsmaßstab der Vergabekammer werde nicht dadurch beschränkt oder begrenzt, dass die abzuschließenden Verträge zu ihrer Wirksamkeit noch einer anderweitigen Genehmigung bedürfen.

Zudem liege nahe, dass die W. das Verfahren weitgehend nach „eigenem Gutdünken“ gestaltet hat. Im Hinblick hierauf sei davon auszugehen, dass eine umfassende Akteneinsicht weitere Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze offenlegen würde, weshalb vorsorglich beantragt werde,

– der Antragstellerin umfassende Einsicht in die Vergabeakten der Vergabestellen zu gewähren.

Vorliegend liege eine unzureichende Dokumentation des Vergabeverfahrens vor. Der Antragstellerin liege eine nicht unterschriebene E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vor, sowie der Hinweis auf ein mit der Antragsgegnerin zu 2) geführtes Telefonat. Ein von dem jeweils Verantwortlichen stammender, unterschriebener Zustimmungsvermerk sei nicht ersichtlich. Alle übrigen Dokumente und der Schriftverkehr, der vorliege, stammten von den als Berater eingeschalteten Anwälten und Wirtschaftsprüfern der Antragsgegnerinnen. Damit sei hier der notwendigen Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht nicht entsprochen worden.

Auch hätten die Antragsgegnerinnen unzureichend an dem Vergabeverfahren mitgewirkt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, ob und wie die Antragsgegnerinnen an der Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien mitgewirkt haben. Die Antragsgegnerinnen seien darüber hinaus nicht ihrer Verpflichtung zu einer sorgfältigen Prüfung der Zuschlagsempfehlung nachgekommen. Herr Rechtsanwalt … habe den Antragsgegnerinnen mit E-Mail vom 11.11.2015 eine Zuschlagsempfehlung zugesandt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe daraufhin mit E-Mail vom 04.12.2015 den Zuschlag an die „M.-apotheke“ erteilen wollen (es sei nicht die „Bietergemeinschaft B..“ genannt worden!). Dennoch sei der Zuschlag an die Beigeladene zu 1) erteilt worden.

Aus der E-Mail von Herrn Rechtsanwalt … vom 07.12.2015 gehe zudem hervor, dass die Antragsgegnerin zu 2) wohl nur durch eine Frau … und zudem telefonisch den Zuschlag an die Beigeladene zu 1) bestätigt haben soll. Eine Aussage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2) liege ebenfalls nur per E-Mail vor, und diese datiere vom 08.12.2015. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entscheidung allerdings bereits gefallen und umgesetzt, da Herr … am 7.12.2015 die Mitteilungen nach § 101 a GWB versandt hatte.

Der eigentliche Vermerk zu dem Vergabeverfahren stamme allein von der W.., nicht von den Antragsgegnerinnen selbst.

Die Beigeladenen zu 1) vertrat mit Schriftsatz vom 11.02.2016 die Auffassung, dass der Nachprüfungsantrag bereits vollständig unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet und im Ergebnis deshalb abzuweisen sei.

Es sei zwar nicht zu übersehen, dass das Vergabeverfahren einige Mängel aufweise, diese führten aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere der Rügepräklusion nicht dazu, dass das Vergabeverfahren zurückzuversetzen oder gar der Antragstellerin der Zuschlag zu erteilen wäre. Um Wiederholungen zu vermeiden, schließe man sich den Ausführungen der Antragsgegnerinnen, insbesondere dem Erwiderungsschriftsatz vom 11.01.2016 an.

Die Antragsbefugnis sei der Antragstellerin zwar nicht in Gänze abzusprechen. Sie sei aber jedenfalls in zweierlei Hinsicht zu verneinen.

Zum einen fehle es an der Antragsbefugnis hinsichtlich des Vortrags, das Angebot der Beigeladenen zu 1) sei auszuschließen, weil diese eine Bietergemeinschaft von Apotheken sei und als solche gemäß § 14 Abs. 5 ApoG als Auftragnehmer des ausgeschriebenen Auftrags nicht in Betracht komme. Selbst diese - unzutreffende Rechtsauffassung als richtig unterstellt -, führe keinesfalls dazu, dass die Antragstellerin den Zuschlag erhalte, da sich diese nur auf Rang Platz 3 befinde. Dem Einwand der Antragstellerin vom 09.02.2016, dass die A.-Apotheke den Zuschlag ebenfalls nicht erhalten könne, sei entgegenzuhalten, dass die adäquate Notfallversorgung gerade keine Frage sei, die im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu prüfen und entscheiden sei. Vielmehr sei dies von der zuständigen Fachbehörde in nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu prüfen und zu entscheiden. Auch werde darauf hingewiesen, dass die in den Raum gestellte maximale Versorgungsdauer von 60 Minuten nur ein Soll- oder Richtwert sei. Es sei also von einem etwas großzügigeren Beurteilungsmaßstab und Ermessensspielraum der zuständigen Behörde auszugehen, der es der Vergabestelle keineswegs erlaube oder sie gar dazu zwinge, die betreffenden Bieter schon auf Eignungsebene des Nachprüfungsverfahrens auszuschließen. Auch habe der Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen unter Ziff. 2.3.5 des Leistungsverzeichnisses die betreffenden Vorgaben und die differenzierte Rechtslage gerade im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Urteils des VG München detailliert wiedergegeben. Hierbei sei sogar explizit zum Ausdruck gebracht worden, dass in Abhängigkeit der Positionierung der oberen Verwaltungsbehörden durchaus auch beispielsweise eine Genehmigung bei 75- oder sogar 90-minütiger Anfahrtszeit in Betracht komme. Die Antragstellerin habe diesen Anforderungsmaßstab, obgleich ihr dies bereits mit Überlassung der Vergabeunterlagen bekanntgegeben wurde, zu keinem Zeitpunkt und insbesondere nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt. Dies obgleich der Antragstellerin als Krankenhausapotheke eines öffentlichen Krankenhauses sowohl die apothekenals auch die vergaberechtlichen Hintergründe bekannt seien. Hinzu komme, dass die benannte Entscheidung des VG München noch nicht einmal rechtskräftig sei und sich im Berufungsverfahren beim Bayerischen VGH befinde. Auch könne keine Entscheidung getroffen werden, wenn die A.-Apotheke noch nicht einmal beigeladen sei. Entfallen würde diese nur dann, wenn es bei einer Zuschlagserteilung zugunsten der Beigeladenen zu 1) bleibe.

Zunächst sei hinsichtlich des Anforderungsmaßstabs an eine Kenntnis von Vergaberechtsverstößen gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB und an eine Erkennbarkeit gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.2 und Nr.3 GWB vorauszuschicken, dass es insoweit auch auf die subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Bieters ankomme, mithin ein individueller Maßstab anzulegen sei. Hierbei sei erwähnenswert, dass die Antragstellerin selbst öffentlicher Auftraggeber i. S. v. § 98 Nr.2 GWB sei. Sie habe sich daher schon von Amts wegen in vergaberechtlichen Dingen auszukennen und für ihr eigenes Haus in den letzten fünf Jahren über 100 EU-weite Vergabeverfahren durchgeführt, allein im letzten Jahr 2015 beispielsweise 20 EU-weite Vergabeverfahren.

Der einzige Rügeaspekt, der hinsichtlich der Widersprüchlichkeiten und unklaren Mengenangaben im Leistungsverzeichnis im Nachprüfungsantrag unter Ziff. 4. verfolgt werde, sei eine vermeintliche Unklarheit über Mengenangaben. Diese bezögen sich jedoch allein auf die Zytostatika, die mit der fünften KIarstellung vom 05.10.2015 ganz aus dem Leistungsbild herausgenommen worden seien, so dass auch der Aspekt vermeintlich unklarer Mengenangaben hinfällig sei.

Hinsichtlich der vermeintlich zu kurz bemessenen Angebotsfrist sei das Erfordernis einer unverzüglichen Rüge nicht erfüllt. Die Antragstellerin habe eine zu kurze Verlängerung der Angebotsfrist erst mit Schreiben vom 05.10.2015 beanstandet und damit zu einem Zeitpunkt, als die Änderungsmitteilung vom 03.09.2015 und 18.09.2015 längst „abgearbeitet“ waren. Dies hätte entsprechend früher gerügt werden müssen. Die Klarstellung vom 29.09.2015, hinsichtlich der allenfalls die Rüge vom 05.10.2015 noch als rechtzeitig angesehen werden könnte, habe nur die Herausnahme von Zytostatika und Bepreisung mit „0“ derselben beinhaltet, so dass allein diese einfache kalkulatorische Maßnahme keine längere Angebotsfrist erfordere.

Die Antragstellerin mache in unterschiedlicher Hinsicht vermeintlich fehlerhafte Zuschlagskriterien geltend; auch insoweit sei sie mit ihrem Vorbringen präkludiert, weil die betreffenden Kriterien (einschließlich etwaiger Mängel) von vornherein Bestandteil der Vergabeunterlagen oder sogar der EU-Bekanntmachung waren. Dies gelte für die Bewertung des Bereichs „zwischen 5% bis 10% unter dem Mittelwert“, für die Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, für die beanstandete zu geringe Gewichtung und Marginalisierung nichtpreislicher Kriterien und die Beanstandung einer Bezuschlagung des Angebots einer Bietergemeinschaft - denn dass Bietergemeinschaften für die Angebotsabgabe zugelassen wurden, habe sich klar und eindeutig aus Ziff.4 der Bewerbungsbedingungen ergeben -. Unzulässig sei infolge der unterlassenen Rüge hinsichtlich der Ziff.4 der Bewerbungsbedingungen auch der Rügepunkt, dass eine Bezuschlagung an eine Bietergemeinschaft wegen § 14 Abs. 5 ApoG nicht möglich sei.

Die Antragstellerin habe in dem Schriftsatz vom 09.02.2016 erstmalig gerügt, dass eine Beauftragung der als Bietergemeinschaft fungierenden Beigeladenen zu 1) auch nach allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen bezüglich der Zulässigkeit der Bietergemeinschaft nicht in Betracht komme. Damit sei die Antragstellerin präkludiert, da dies bereits spätestens im Rügeschreiben vom 09.12.2015 hätte beanstandet werden müssen. Die genaue Verteilung des Auftrags unter den Mitgliedern der Bietergemeinschaft hätten die Antragsgegnerinnen bereits im Rügeantwortschreiben vom 11.12.2015 unter Ziff. l. ausführlich dargelegt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Frist des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB vorliegend auch in Gang gesetzt worden. Nach zutreffender Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.01.2010 - 15 Verg 1/10) und der VK Baden-Württemberg (Beschluss vom 26.03.2010 - l VK 11/10) sei ein entsprechender Hinweis schon gar nicht erforderlich, da gesetzlich nicht vorgeschrieben. Selbst wenn man der von der Antragstellerin zitierten Gegenauffassung des OLG Celle (Beschluss vom 12.05.2010 - 13 Verg 3/10) folge, wonach die Frist nur bei einem entsprechenden Hinweis an die Bieter in Gang gesetzt werde, so sei diesem Erfordernis vorliegend Genüge getan. Ausreichend sei hier der Verweis gem. Ziffer VI.4.3) der EU-Bekanntmachung auf eine Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteile (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.09.2011 - Verg VV 10/11).

Nach alledem sei der Nachprüfungsantrag insgesamt aufgrund fehlender Antragsbefugnis oder aufgrund eingetretener Rügepräklusion unzulässig. Es werde daher nur hilfsweise auf die Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages eingegangen.

Entgegen des Vortrags der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag sowie im Schriftsatz vom 09.02.2016 sei das Angebot der Beigeladenen zu 1) auch unter dem Aspekt, dass es in Form einer Bietergemeinschaft abgegeben worden sei, sowohl vergabeals auch apothekenrechtlich unproblematisch. Zunächst werde darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 2 S.2 EG VOL/A eine Diskriminierung der Bieterform der Bietergemeinschaft verbiete. Nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2014 - VII Verg 22/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. 11.2014 - 15 Verg 6/14) seien Bietergemeinschaften prinzipiell als zulässig anzusehen, es sei denn, die Bildung der Bietergemeinschaft diene der Wettbewerbsbeschränkung, und die Bietergemeinschaftsmitglieder hätten ohne weiteres für die Leistungen selbstständig Angebote abgeben und damit zueinander in Wettbewerb treten können. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall.

Es treffe zwar zu, dass die M.-Apotheke … einerseits und die J.-Apotheke … andererseits jeweils allein in der Lage seien, den Auftrag einerseits für Lose 1 und 3 und andererseits für Los 2 auszuführen. Die jeweils eigenständige fachliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die faktische Alleinerfüllung des künftigen Auftrages bezogen auf die vorgenannten Lose sei gerade einer der entscheidenden Gesichtspunkte für die apothekenrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung des Angebotes der Beigeladenen zu 1). Dies ändere aber nichts an der vorliegend gegebenen Zulässigkeit der Bildung der Bietergemeinschaft. Die beiden Bietergemeinschaftsmitglieder seien ohnehin Mitglieder ein und derselben Einkaufsgemeinschaft und griffen daher auch auf Einkaufsseite gemeinschaftlich auf entsprechende Lieferanten zurück. Des Weiteren biete die Bietergemeinschaft die Möglichkeit, sich über übergreifende Themen der Krankenhausversorgung auszutauschen und die diesbezüglichen Prozesse weiter zu optimieren. Schließlich komme in Betracht, sich beispielsweise bei außerplanmäßigen Versorgungsengpässen gegenseitig auszuhelfen. All dies ändere nichts an der gegebenen alleinigen Leistungsfähigkeit der für die jeweiligen Lose zuständigen Apotheke. Noch wichtiger sei aber, dass durch die Bildung der Bietergemeinschaft keine Beschränkung des Wettbewerbs stattfinde. Gerade wegen der thematisierten räumlichen Nähe sei vor vornherein klar gewesen, dass sich die M.-apotheke … nur für die Lose 1 und 3 bewerben würde, während umgekehrt die J. Apotheke … sich nur für Los 2 hätte bewerben können. Damit sei im konkreten Fall ausgeschlossen, dass die Bildung der Bietergemeinschaft den Wettbewerb eingeschränkt habe.

Hinsichtlich der apothekenrechtlichen Thematik sei zu beachten, dass eine vermeintliche mangelnde Genehmigungsfähigkeit nach § 14 ApoG gerade kein Gegenstand sei, der in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die Vergabekammer würde in unzulässiger Weise in die Kompetenzen der Fachbehörde eingreifen, sofern sie bereits im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens über die Erfüllung der Voraussetzungen in § 14 ApoG entscheide. Die Rechtsposition der Antragstellerin werde hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise geschmälert, denn solange die Genehmigung nicht erteilt sei, werde auch der Zuschlag nicht erteilt.

Im Übrigen sei eine Genehmigungsfähigkeit in der vorliegenden Konstellation auch der Sache nach gegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liege kein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vor. In dem Angebotsschreiben der Beigeladenen zu 1) werde konkret dargestellt, dass die Arzneimittelversorgung der Kreiskliniken des Landkreises M. GmbH (Los 1) und der Kreisklinik E. gGmbH (Los 3) ungeachtet der formalen Einkleidung in eine Bietergemeinschaft ausschließlich durch die M.-Apotheke erfolgen werde. Hierdurch werde eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung aus einer Hand gewährleistet. Die Arzneimittelversorgung der in Rede stehenden Kliniken unterliege mithin wie vom Gesetz gefordert der einheitlichen Verantwortung eines einzelnen Apothekers. Die M.-Apotheke sei dabei auch für sich gesehen und eigenständig in der Lage, die Voraussetzungen in § 14 Abs. 5 S.2 Nr.1-6 ApoG zu erfüllen.

Auch dem im Schriftsatz vom 09.02.2016 nochmals vorgetragene Aspekt einer angeblichen Bieterungleichbehandlung im Hinblick auf die Herausnahme der Zytostatika könne nicht gefolgt werden, da dieser Bereich für alle Bieter aus der Angebotskalkulation herauszunehmen war. Soweit die Antragsgegnerinnen informatorisch auf Wunsch der Kreisklinik E. ergänzend noch die Kosten für die Zytostatika-Belieferung durch die Beigeladene zu 1) im Vergleich zu einer Belieferung durch die Beigeladene zu 2) abgefragt hätten, sei dies völlig unerheblich für das vorliegende Vergabeverfahren. Die Antragsgegnerinnen hätten schon im Vorfeld klargestellt, dass die (Null-)Kosten der Zytostatika-Belieferung nicht zum Gegenstand der Angebotsauswertung gemacht werden würden. An diese Vorgabe hätten sich diese auch gehalten. Insofern stellten diese Preisabfragen weder Angebote noch Nebenangebote bei dem vorliegenden Vergabegegenstand dar.

Die dargestellte Sach- und Rechtslage biete keinen Anlass dafür, dass die Vergabekammer eine Rückversetzung des Verfahrens anordne. Insbesondere ließen sich die Defizite des Nachprüfungsbegehrens hinsichtlich der Ausübung der Rügeobliegenheit gerade nicht durch die Amtsermittlungsbefugnis der Vergabekammer nach § 110 GWB ausgleichen. Eine Ausnahme hiervon komme nur in Betracht, wenn schwerwiegende Vergabeverstöße vorliegen und eine Zuschlagserteilung auf Basis der in Rede stehenden Ausschreibung schlechterdings ausscheide (OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2011 - 13 Verg 6/11).

Die Antragsgegnerinnen reagierten hierauf mit Schriftsatz vom 16.02.2016 und versicherten, dass keineswegs ein nicht relevantes Kriterium Eingang in die Bewertung der Angebote gefunden habe. Richtig sei, dass mit der angesprochenen E-Mail darauf hingewiesen worden sei, dass die Zytostatikakosten verglichen würden. Aus keinem Umstand ergebe sich jedoch, dass ein solcher Vergleich in irgendeiner Weise Eingang in die Wertung der Angebote gefunden habe oder Nebenabreden betreffe.

Auch bleibe man dabei, dass die Antragstellerin bereits nicht antragsbefugt sei. Als Drittplatzierte wäre ihr in keinem Fall ein Zuschlag zu erteilen. Eine Ungeeignetheit der vorplatzierten Bieter könne im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht festgestellt werden.

Weder sei die Beigeladene zu 1) als ungeeignet wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 S.2 ApoG auszuschließen, noch müsse die Beigeladene zu 2) wegen den der vorliegenden Ausschreibung zugrunde liegenden Vertragsbedingungen aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 S.2 Nr.3 ApoG ausgeschlossen werden. Entsprechendes habe auch nicht das Verwaltungsgericht München (M 16 K 13.2959, M 16 K 13.2962, M 16 K 13.2964) mit seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung entschieden. In dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zugrunde liegenden Versorgungsvertrag sei die Notfallversorgung mit Arzneimittel innerhalb von zwei Stunden sicherzustellen gewesen. Ausweislich der Ziffer 2.3.5 der Leistungsbeschreibung des vorliegenden Vergabeverfahrens hätten die Bieter jedoch eine „unverzügliche“ Notfallversorgung zu ermöglichen, wobei auf die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aufgestellten Grundsätze Bezug genommen werde. Auch habe ein Test der Antragsgegnerin zu 2) eine Lieferzeit der Beigeladenen zu 2) von lediglich 75 min., inkl. Rüstzeit ergeben. Falsch sei jedenfalls die Darstellung der Antragstellerin der laut Routenplaner kürzesten Fahrtzeiten. Man selbst komme auf 69 Minuten bei einer Belieferung der Antragsgegnerin zu 1) und 86 Minuten der Antragsgegnerin zu 2).

Die Antragsgegnerinnen hätten auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausreichend am Vergabeverfahren mitgewirkt, was die Vergabekammer Südbayern mit dem an die Verfahrensbeteiligten gerichteten Schreiben vom 29.01.2016 bereits mitgeteilt habe. Die Antragsgegnerinnen hätten sich die Kernkompetenz der Vergabeentscheidung stets vorbehalten. Auch setze sich der Vergabevermerk entsprechend den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung jeweils zeitnah aus den Protokollen, dem Schriftverkehr sowie den Ausdrucken des E-Mail-Verkehrs zusammen. Der Schrift- und E-Mail-Verkehr sei wechselseitig zwischen der W.. und den Antragsgegnerinnen geführt worden und lasse als solches die Zustimmung der Antragsgegnerinnen mit der Verfahrensweise der W. erkennen. Ausreichend sei zudem gem. § 24 EG VOL/A die Textform nach § 126b BGB. Eines gesonderten, unterschriebenen Zustimmungsvermerks bedurfte es infolgedessen nicht.

Auch werde darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerinnen an der Ausgestaltung der Eignungs- und Zuschlagskriterien sowie der Gewichtung der Zuschlagskriterien mitgewirkt haben, was der Vergabedokumentation klar zu entnehmen sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne aus der E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vom 04.12.2015 auch kein Abweichen von der Zuschlagsempfehlung gesehen werden. Dies ergebe sich bereits aus der konkreten Formulierung der Mail vom 04.12.2015. Demnach wurde mitgeteilt, dass „… wir gemäß Ihrer Empfehlung vom 11.11.2015 den Zuschlag […] erteilten“. Die Empfehlung habe die Beigeladene zu 1) betroffen. Dass die M.-Apotheke … als deren Mitglied und nicht die Beigeladene zu 1) als Zuschlagsempfänger benannt wurde, sei lediglich in einer laienhaften juristischen Bezeichnung seitens der Antragsgegnerin zu 1) zu begründen.

Zudem habe die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 2), Frau …, keineswegs der W. den Zuschlag bestätigt, der faktisch bisher nicht erfolgt sei. Sie sei ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt, der W. zur Information nach § 101a GWB mitzuteilen, welche Angebote keine Berücksichtigung finden sollen. Eine Verletzung von Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten sei mithin nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 16.02.2016 wurde die A. Apotheke aus D. zum Vergabenachprüfungsverfahren beigeladen und ebenfalls mit Schreiben vom 16.02.2016 wurde die Mündliche Verhandlung auf den 24.02.2016, 10.00 Uhr verschoben.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2016 beantragte die Beigeladene zu 2) Akteneinsicht. Zudem bat sie um Fristverlängerung der Stellungnahmefrist hinsichtlich der bisher übermittelten Schriftsätze bis zum 11.03.2016.

2. Im Rahmen der mündliche Verhandlung am 24.02.2016 wies der Vorsitzende der Vergabekammer die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) zwar eine Bietergemeinschaftserklärung und ein Anschreiben der Beigeladenen zu 1) enthalte, die Angebotsvordrucke der einzelnen Lose aber in dem Feld „Bieter“ einen Stempel der einzelnen Apotheken aufweisen und in dem Feld, in dem das Angebot zu unterzeichnen ist, jeweils die Apotheker als eingetragener Kaufmann unterzeichnet haben, darunter befinde sich zusätzlich die Unterschrift des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1). Die Versorgungsverträge benennen als „Auftragnehmer“ die einzelnen Apotheken und haben allein die einzelnen Apotheker der Beigeladenen zu 1) unterzeichnet, ohne Hinweis auf die Bietergemeinschaft. Die Beigeladene zu 1) entgegnete daraufhin, dass nach ihrer Auffassung die Auslegung eindeutig ergebe, dass die Bietergemeinschaft das Angebot abgegeben habe. Die Unterzeichnung der Versorgungsverträge sei aufgrund von § 14 Abs. 5 ApoG erfolgt, die Apotheker seien davon ausgegangen, dass dies nicht anders möglich sei.

Die Kammer wies darauf hin, dass aufgrund der Klarstellungen der Antragsgegnerinnen, wonach unterschiedliche Regelungen bezüglich der Nichtarzneimittel und der Rezepturarzneimitteln getroffen wurden, eine Bepreisung mit 0,00 € einmal bedeuten kann, dass das Produkt nicht angeboten wird und einmal, dass das Produkt generell angeboten werden kann, aber gesondert nach Einzelabruf bepreist wird. Es könne daher nicht mehr sauber nachvollzogen werden, welchen Erklärungswert die zusätzlichen 0,00er Bepreisungen haben. Festzustellen bleibe, dass alle Bieter in Los 1 und 3 mehr als die in den Klarstellungen angegebenen Positionen mit 0,00 Euro bepreist haben. Zudem haben alle Bieter einzelne Positionen, die mit 0,00 € zu bepreisen waren, positiv bepreist. Hierzu entgegnete der Bevollmächtigte der Antragsgegnerinnen, dass die Antragsgegnerinnen ihm gegenüber geäußert hätten, dass sich dies nicht auf die Wertung auswirke und deshalb unberücksichtigt bleibe. Die Beigeladene zu 1) erklärte die weiteren „0,00 €“-Positionen in ihrem Angebot damit, dass Arzneimittel abgefragt wurden, die nicht mehr auf dem Markt seien.

Die Kammer wies weiter darauf hin, dass die Antragsgegnerinnen die Bepreisung der Rezepturarzneimittel, insbesondere der Zytostatika aus dem Preisblatt herausgenommen haben, die grundsätzliche Belieferung mit diesen aber im Versorgungsvertrag fordern. Damit würden die Antragsgegnerinnen auf Basis eines Rahmenvertrages Produkte abrufen, für die kein Rahmen bestehe.

Die Antragstellerin beantragte als Hauptantrag, das Vergabeverfahren insgesamt aufzuheben. Die Anträge I. und II. des Nachprüfungsantrages vom 16.12.2015 werden infolgedessen zu Hilfsanträgen. Die übrigen Anträge des Nachprüfungsantrages bleiben bestehen.

Die Antragsgegnerinnen beantragten,

den Nachprüfungsantrag vom 16.12.2015 abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) stellte keine Anträge.

Die Beigeladene zu 2) beantragte als Hauptantrag,

das streitgegenständliche Vergabeverfahren mindestens in den Stand vor Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu überarbeiten. Als Hilfsantrag wurde der Antrag gestellt, die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Wertung der Angebote unter Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen zu 1) zu wiederholen. Weiter wird beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Beigeladene zu 2) für notwendig zu erklären und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Kosten des Verfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen.

Die Antragstellerin, die Antragsgegnerinnen sowie die Beigeladene zu 1) erhielten bis zum 11.03.2016 Schriftsatzfrist zum Thema der Zuschlagsfähigkeit des Angebotes der Beigeladenen zu 1) aufgrund des Aufbaus desselben. Die Beigeladene zu 2) erhielt aufgrund ihrer kurzfristigen Beiziehung zum Verfahren eine umfassende Schriftsatzfrist bis zum 11.03.2016.

Die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer wurde gem. § 113 Abs. 1 S. 2 GWB bis zum 15.04.2016 verlängert.

3. Die Beigeladene zu 2) führte mit Schriftsatz vom 11.03.2016 aus, dass die Wertung der Angebotspreise das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 97 Abs. 5 GWB verletze und gegen den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB verstoße. Sie erklärte, dass ein Teil der mit „0,00“ € bepreisten Positionen Produkte enthalte, die derzeit oder auf Dauer am Markt nicht erhältlich seien. Sie merkte weiter an, dass auch bei den Zytostatika eine vergleichende Bewertung möglich gewesen wäre, denn die Antragsgenerinnen hätten die angebotenen Preise für die Grundsubstanzen der Zytostatika jeweils bezogen auf Mengeneinheiten in mg oder ml sowie die Preise für die Zubereitung der Zytostatika bewerten können. Das Angebot der Beigeladenen zu 1) sei hinsichtlich des Anbieters und des Vertragspartners unklar und zudem unvollständig und folglich auszuschließen. Zudem stelle die Eingehung einer Bietergemeinschaft eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede dar. Die Beigeladene zu 1) sei außerdem nicht leistungsfähig. Der Versorgungsvertrag verstoße nämlich gegen § 14 Abs. 4, Abs. 5 S.2 ApoG, da die Erteilung der Genehmigung eines mit der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrages durch die zuständige Behörde ausgeschlossen sei. Sofern die mangelnde Eignung eines Bieters offensichtlich sei, könne im Nachprüfungsverfahren über die Eignung entschieden werden. Die Beigeladene zu 2) sei hingegen in besonderem Maße geeignet, die Versorgung für die Antragsgegnerinnen in einem medizinischen Notfall zu gewährleisten, auch wenn der Orientierungswert der Lieferzeit von einer Stunde um wenige Minuten überschritten werde. Die durchschnittliche Fahrzeit der Beigeladenen zu 2) zur Antragsgegnerin zu 1) in Mühldorf betrage 65 Minuten und zur Antragsgegnerin zu 2) in E. 72 Minuten. Damit sei die Vorgabe der Regierung von Oberbayern als Genehmigungsbehörde mit einer maximalen Lieferzeit von 75 Minuten eingehalten. Nach alledem sei der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 2) zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 trug die Antragstellerin vor, dass das Angebot der Beigeladenen zu 1) nicht ordnungsgemäß sei. Es liegen weder vollständige Angebote der Bietergemeinschaft, noch der M.-Apotheke vor. Die Angebote seien deshalb auszuschließen. Weiter seien die Angebote sämtlicher Bieter nicht miteinander vergleichbar, da mehr als 40 Positionen mit „0,00“ € beziffert wurden und die Bedeutung dieser Bezifferung unklar sei. Die Antragstellerin habe 17 Positionen des Loses 1 und 72 Positionen des Loses 3 mit „0,00“ € beziffert. Die Gründe dafür seien darin zu sehen, dass es sich um ein Tierarzneimittel, um Positionen mit unbekannten Zusammensetzungen, Arzneien, die nicht mehr auf dem Markt seien, Dienstleistungen, die nicht näher beschrieben seien und deshalb nicht bepreist werden konnten und nicht identifizierbare Positionen handele. Zudem sei kein ordnungsgemäßer Rahmen bezüglich der Zytostatika gesetzt worden. Schließlich habe der öffentliche Auftraggeber zu prognostizieren, ob eine Erlaubnis einer Behörde erteilt werden könne. Bei offensichtlichen Verstößen, wie der offensichtlichen Ungeeignetheit der Beigeladenen zu 1) und zu 2), liege ansonsten ein Verstoß gegen § 97 Abs. 4 GWB vor.

Die Beigeladene zu 1) wies mit Schriftsatz vom 18.03.2016 darauf hin, dass der Inhaber der M.-Apotheke gleichzeitig der federführende Vertreter der Beigeladenen zu 1) sei. Weiter seien die Dokumente des Loses 2 auch nicht zu Interpretationszwecken heranzuziehen, da jedes Los einen vergabe- und vertragsrechtlich selbstständigen Vorgang bilde. Entscheidend für die Angebotsabgabe sei das Ausfüllen der betreffenden Angebots- und Preisblätter. Die Beigeladene zu 1) habe ein Angebot als Bietergemeinschaft abgeben wollen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass sie ausdrücklich als solche ein Angebot und eine entsprechende spezifische Erklärung abgegeben habe.

Die Antragsgegnerinnen führten mit Schriftsatz vom 18.03.2016 aus, dass die Auslegung des Angebots der Beigeladenen zu 1) ausschließlich den Schluss zugelassen habe, dass das Angebot von der Beigeladenen zu 1) als Bietergemeinschaft abgegeben worden sei. Hinsichtlich der Nullbepreisungen führten sie weiter aus, dass diese bei dem Los 1 ersatzlos aus dem Handel genommene oder in Deutschland nicht mehr verfügbare Positionen und bei dem Los 3 „Nicht-Apothekenartikel“ betreffe. Diese stellten nur einen geringfügigen Anteil des jeweiligen Gesamtangebotspreises dar und seien somit zu vernachlässigen. In keinem Fall hätte eine gleiche Nullbepreisung aller Bieter Auswirkungen auf die Wertung gehabt. Weiter sollte die Abrechnung der Zytostatika auf Basis der gesetzlichen Hilfstaxe erfolgen. Die informatorischen Aufklärungen dienten lediglich dazu festzustellen, wie die Bieter Teilmengen und nicht verbrauchte Restmengen abrechnen.

Die Beigeladene zu 2) entgegnete mit Schriftsatz vom 23.03.2016, dass die individuellen Zytostatikazubereitungen dem Preiswettbewerb nicht aufgrund arzneimittelpreisrechtlicher Regeln entzogen seien. Vielmehr hätten die Antragsgegnerinnen in vergaberechtskonformer Weise Preise von den Bietern abfragen können.

Die Frist zur Entscheidung der Vergabekammer wurde gem. § 113 Abs. 1 S. 2 GWB mit Verfügung vom 12.04.2016 bis zum 04.05.2016 verlängert.

Auf die ausgetauschten Schriftsätze, die Vergabeakte, die der Vergabekammer vorgelegen hat, und auf die Verfahrensakte der Vergabekammer wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig und im Ergebnis begründet. Das Vergabeverfahren leidet unter erheblichen Mängeln und wird deshalb aufgehoben.

1. Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist nur teilweise gegeben.

1.1 Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Vergabekammer Südbayern ist gegeben, §§ 98 Nr.2, 99 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 1 Nr.1, 104 Abs. 1, 127 Nr.1 GWB, §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 2 S.1 BayNpV. Eine Ausnahmebestimmung des § 100 Abs. 2 GWB liegt nicht vor.

Die Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern und sind Auftraggeber gemäß § 98 Nr.2 GWB.

Der 4. Teil des GWB ist anwendbar, da es sich um einen öffentlichen Lieferauftrag nach § 99 Abs. 1 und 2 GWB im Form einer Rahmenvereinbarung im Sinne des § 4 EG VOL/A handelt.

Der geschätzte Auftragswert für alle drei Lose liegt bei mindestens … Mio. € und mithin weit oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes von 207.000 € netto nach § 100 Abs. 1 Nr.1 GWB, § 2 Abs. 1 VgV i. V. m. Art.7 der Richtlinie 2004/18/EG in der seinerzeit geltenden Fassung.

1.2 Der Nachprüfungsantrag ist statthaft und die Antragstellerin ist antragsbefugt, §§ 107 Abs. 2, 108 GWB. Mit ihren Vorwürfen legt sie die Verletzung in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB dar. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Auftrag durch die Abgabe ihrer Angebote nachgewiesen. Es ist nicht erkennbar, dass sie mit diesem Nachprüfungsantrag einen anderen Zweck verfolgt, als den, die strittigen Aufträge zu erhalten. Da der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden soll, droht ihr ein finanzieller Schaden, wenn die Beigeladene zu 1) oder die Beigeladene zu 2) den Zuschlag erhält.

1.3 Mit ihren Vorwürfen ist die Antragstellerin jedoch teilweise präkludiert. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass ein Verstoß gegen § 12 Abs. 8 EG VOL/A vorliege, ist die Antragstellerin ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs. 3 GWB nicht nachgekommen, da dieser erstmals im Nachprüfungsantrag erhoben wurde. Ebenso ist die Antragstellerin hinsichtlich des Vorwurfes, dass eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien vorliege und die Gewichtung der Arzneimittelkosten unverhältnismäßig sei, gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.2 GWB präkludiert. Die strenge Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise (OLG München, Beschluss vom 25.07.2013. Verg 7/13). Der Vorwurf, dass neue Wertungskriterien, nämlich Gewichtungsangaben bei der Preiswertung, nach Angebotsabgabe eingeführt worden seien, ist gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.3 GWB präkludiert, da die fehlende Gewichtungsangabe für die Stufen „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ und „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ bereits eindeutig aus der Bekanntmachung erkennbar war. Dass die Antragsgegnerinnen diese Lücke irgendwie würden schließen müssen, war evident.

Die restlichen Vorwürfe, dass die Bewertung der Kosten für die Zytostatikabelieferung unzulässig sei, die Beigeladene zu 2) ungeeignet sei und die Dokumentation des Vergabeverfahrens unzureichend sei, wurden hingegen rechtzeitig gerügt. Auch der Vorwurf, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vorliege, da die Zulässigkeit der Beigeladenen zu 1) als Bietergemeinschaft nicht gegeben sei, dass die Angebotsfrist zu kurz bemessen sei und die Vergabeunterlagen nicht vollständig seien, scheitert nicht an § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB. Die in der Bekanntmachung unter IV.4.3) genannte Vergabekammer Südbayern ist keine zuständige Stelle zur Erteilung von Auskünften über die Einlegung von Rechtsbehelfen. Die Vergabekammer Südbayern ist als Nachprüfungsinstanz für die Überprüfung von Vergaben von Aufträgen zuständig. Die Nachprüfungsinstanzen sollen gerade in den Nachprüfungsverfahren auch die Sachurteilsvoraussetzungen überprüfen und können daher nicht gleichzeitig diejenigen Stellen sein, die für die Einhaltung dieser Sachurteilsvoraussetzungen Sorge tragen oder Auskünfte zu deren Einhaltung erteilen. Unabhängig von der Frage eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz würde sich die jeweilige Kammer dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen, würde man sie als Rechtsauskunftsstelle in diesem Sinne betrachten (VK Bund, Beschl. V. 30.10.2009, VK2-180/09). Zudem wurde in der Bekanntmachung nicht auf die 15-Tage-Frist gem. § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB hingewiesen. Damit ist diese nicht anwendbar (VK Südbayern, Beschluss vom 27.03.2014, Z3-3-3194-3-01-01/14). Voraussetzung für die Präklusionswirkung des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB ist nach der Rechtsprechung, dass ein entsprechender Hinweis des Auftraggebers in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2010, Az.: 13 Verg 1/10). Die Bekanntmachungspflicht folgt aus § 15 Abs. 1 EG VOL/A i. V. m. Ziff.VI.4.2 und 4.3, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005. Danach ist der Auftraggeber verpflichtet, genaue Angaben zu den von den Bietern zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zu machen oder eine Stelle zu benennen, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind (VK Lüneburg, Beschluss vom 08.10.2014, VgK-37/2014). Darüber hinaus wird gefordert, dass der Auftraggeber auch in der Mitteilung der Nichtabhilfe auf die Ausschlusswirkung des § 107 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB hinweist und darüber belehrt, dass 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung kein Rechtsmittel mehr möglich ist (vgl. Hattig, in: Hattig/Maibaum, PK Kartellvergaberecht, § 107 GWB, Rdnr. 112; VK Südbayern, Beschluss vom 05.02.2010; Kadenbach, in: Willenbruch/Wieddekind, VergabeR, 3. Auflage, 12. Los, § 107 GWB, Rdnr. 89). Daran fehlt es vorliegend.

2. Der Nachprüfungsantrag ist im Ergebnis begründet.

2.1 Der Vorwurf, dass die Angebotsfrist zu kurz bemessen sei, ist unbegründet. Nach Ansicht der Vergabekammer war die Angebotsfrist trotz der Klarstellungen ausreichend bemessen. Sie betrug 57 Tage und mithin - selbst ohne Berücksichtigung der Verkürzungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 6 EG VOL/A - mehr als die Mindestfrist nach § 12 Abs. 2 EG VOL/A. Die Klarstellungen enthielten keine derart wesentlichen Änderungen, die eine Verlängerung der Angebotsfrist erforderlich gemacht hätten. Die Antragstellerin ist folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.2 Der Vorwurf, dass ein Verstoß gegen § 14 Abs. 5 ApoG vorliege, ist unbegründet. Dies gilt sowohl bezüglich der Zweifel der Antragstellerin an der Eignung der Beigeladenen zu 1) wie der Beigeladenen zu 2). Die Antragsgegnerinnen haben weder in der Bekanntmachung noch in den Vergabeunterlagen - zumindest eindeutige - Anforderungen an die Eignung, die den in § 14 Abs. 5 S.2 Nr.1 - 6 ApoG genannten Voraussetzungen entsprechen würden, aufgestellt. Die Vergabestelle muss aber sämtliche Eignungsvoraussetzungen bekanntgeben. Ihr ist es insoweit verwehrt, nachträglich neue Eignungskriterien zu schaffen.

Ob eine Bietergemeinschaft überhaupt die Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG erhalten kann, wenn die Vergabestelle keine entsprechenden Eignungskriterien aufstellt, ist dann weder Gegenstand einer Prüfung im Vergabeverfahren, noch im Nachprüfungsverfahren, sondern erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Ein Ausschluss der Beigeladenen zu 1) kommt - jedenfalls aus diesem Grund - folglich nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die Beigeladene zu 2) überhaupt in der Lage ist, Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen, § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Die Antragsgegnerinnen haben diesbezüglich keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern in Ziff. 2.3.5 des Leistungsverzeichnisses lediglich in einer Anmerkung auf die Praxis der Genehmigungsbehörde verwiesen.

Die Antragstellerin ist folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.3 Der Vorwurf, dass die Vergabeunterlagen der Lose 1 und 3 nicht vollständig seien, ist begründet, da die Antragsgegnerinnen ihren Verpflichtungen, die ihnen § 4 EG VOL/A aufbürdet, nicht nachgekommen sind.

2.3.1 In den Vergabeunterlagen des Loses 3 fehlen bezüglich der Zytostatika (Rezepturarzneimittel - S-Artikel mit Sonderpharmanummer) sämtliche konkretisierende Angaben zum Leistungsgegenstand und -umfang sowie die Festlegung von Preisparametern.

Zwar gilt das Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 1 EG VOL/A bei Rahmenvereinbarungen nur eingeschränkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013, Verg 44/12.). Dennoch ist der Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird. Die Antragsgegnerinnen haben es vorliegend vollständig versäumt, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren. Sie haben lediglich festgelegt, dass die Herstellung und Lieferung von Zytostatika gem. § 2 Abs. 4 des Versorgungsvertrages und Ziff. 2.4.10 des Leistungsverzeichnisses zum Leistungsumfang gehört. Dass die Angabe von Rezepturbeispielen möglich war, zeigt die Abfrage der Antragsgegnerinnen nach Angebotsabgabe bei der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Antragsgegnerinnen legten dieser Abfrage nämlich eine Liste mit Rezepturbeispielen bei.

Nach § 4 Abs. 1 EG VOL/A ist das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben. Der Bieter muss den ungefähren Aufwand abschätzen können, um seinerseits die notwendigen Ressourcen beschaffen zu können. Die Vergabestelle hat gem. § 4 Abs. 1 S.2 EG VOL/A keinen Ermessensspielraum, ob sie das geschätzte Auftragsvolumen bekannt gibt. Das Unterlassen einer Angabe ist daher vergaberechtswidrig (Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 4 Rdnr.19). Die Vergabestelle muss die relevanten Grundlagen im zumutbaren Rahmen unter Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen vollständig erheben (VK Bund, Beschluss vom 23.12.2010, VK 3 - 132/10). Wo die Ermittlung des Auftragsvolumens unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder aus anderen Gründen nicht realistisch ist, kommt eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten in Betracht (VK Bund, Beschluss vom 19.09.2001, VK 1 - 33/01).

Die Antragsgegnerinnen haben es jedoch unterlassen das in Aussicht genommene Auftragsvolumen zu benennen. Vielmehr soll die Konkretisierung der Rezepturarzneimittel ausweislich der 3. Klarstellung der Antragsgegnerinnen durch „Einzelabruf“ erfolgen, der dann gesondert abgerechnet werden soll. Grund hierfür war wohl, dass die Antragsgegnerinnen die je Los benötigte Anzahl an Zytostatika zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht abschätzen konnten. Zwar erklären die Antragsgegnerinnen, dass die Anzahl die für Kreiskliniken üblichen Mengen nicht übersteige. Umso unverständlicher ist es allerdings, warum es die Antragsgegnerinnen dennoch unterlassen haben, einen Rahmen zu setzen, also die für Kreiskliniken üblichen Mengen anzugeben.

Die Antragsgegnerinnen haben es weiter versäumt, die Bedingungen, zu denen gem. § 4 Abs. 1 EG VOL/A insbesondere der Preis gehört, für die Einzelaufträge festzulegen. Zwar muss der Preis in einer Rahmenvereinbarung noch nicht abschließend festgelegt werden (Zeise, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 4 Rdnr.17). Für eine wirksame Rahmenvereinbarung ist, wie bei Abschluss eines jeden Vertrages, jedoch erforderlich, dass die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) festgelegt sind. Dazu gehört bei einem Lieferauftrag auch der Preis der zu liefernden Leistung. Dies gilt auch im Vergaberecht, wobei hinsichtlich des in Aussicht genommenen Preises ausreichend sein kann, dass - zumindest - die Berechnungsgrundlagen offengelegt werden oder eine Preisgleitklausel im Vertrag enthalten ist (VK Bund, Beschluss vom 20.05.2003, VK 1 - 35/03). Denn erst auf Basis dieser Parameter kann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden (Haak, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Auflage, 3. Los, § 4 VOL/A EG, Rdnr.14) und der konkrete Preis für die jeweiligen Einzelaufträge später bestimmt werden.

Vor allem wäre es den Antragsgegnerinnen ohne weiteres möglich gewesen, individuelle Preise für die zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Wirkstoffe und Hilfsstoffe abzufragen. Denn individuell verordnete Zytostatikazubereitungen sind dem Preiswettbewerb nicht aufgrund arzneimittelpreisrechtlicher Regeln entzogen. Die Antragsgegnerinnen gehen aber offenbar hiervon aus. Dabei verkennen die Antragsgegnerinnen, dass die gesetzliche Preisbildung für Fertigarzneimittel und Rezepturarzneimittel (Zytostatikazubereitungen und andere parenterale Zubereitungen) gem. § 1 Abs. 3 Nr.2 AMPreisV nicht für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Krankenhäuser gilt. Das gilt explizit auch für die Abgabe von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen (§ 1 Abs. 3 Nr.8 AMPreisV). Das bedeutet, dass die Preise für die zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Hilfsmittel einschließlich des Apothekenzuschlages frei vereinbart werden können.

Dass die Preisabfrage für die Antragsgegnerinnen sehr wohl von Bedeutung war, zeigt die Abfrage der Antragsgegnerinnen nach Angebotsabgabe bei den Beigeladenen zu 1) und 2). Die Antragsgegnerinnen legten dieser Abfrage eine Liste mit Rezepturbeispielen vor. Diese Rezepturen sollten mit dem vollständigen Bruttopreis versehen werden, wobei die einzelnen Bestandteile, insbesondere die reinen Substanzkosten und der Arbeitspreis angegeben werden sollten. Die von den Beigeladenen zu 1) und 2) jeweils angegebenen Substanzkosten und Arbeitspreise sind auch keineswegs identisch.

2.3.2 Daneben erweisen sich auch die Arzneimittellisten der beiden Lose als falsch und irreführend. Auch für die Arzneimittellisten gilt, dass diese so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird. Daran haben sich die Antragsgegnerinnen nicht gehalten.

Die Arzneimittelliste des Loses 1 enthält Positionen, die nach den Aussagen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ersatzlos aus dem Handel genommen worden seien oder in Deutschland nicht mehr verfügbar seien. Insoweit würde es sich um eine objektiv unmögliche Leistung handeln. Ein Anspruch auf eine solche Leistung ist gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Eine Berichtigung der Arzneimittelliste seitens der Antragsgegnerinnen erfolgte dennoch nicht. Allerdings bleibt unklar, welche Positionen dies abschließend sind, da die Bieter nicht dieselben Positionen mit „0,00“ € bepreist haben. Auszugsweise seien hier die Positionen mit den laufenden Nummern 155, 159, 279, 280, 302, 304, 324, 338, 373 und 374 genannt. Dasselbe gilt für das Los 3. Auszugsweise seien hier die Positionen mit den laufenden Nummern 378, 457 und 458 genannt.

Zudem erweist sich als problematisch, welche Bedeutung der Bepreisung mit „0,00“ € zukommen soll. Normalerweise bedeutet diese Bepreisung, dass die Leistung kostenlos angeboten wird. Wenn es diese Arzneimittel tatsächlich nicht mehr gegen sollte, ist „0,00“ € die Bedeutung „wird nicht angeboten und gehört damit nicht zum Leistungsumfang“ beizumessen. Das würde der Anweisung der Antragsgegnerinnen gemäß ihrer 3. Klarstellung, wonach bezogen auf Positionen, die keine Arzneimittel sind, „keine Angaben zu machen“ - was sich technisch nur mit der Angabe „0,00“ bewerkstelligen lässt - sind, entsprechen. Als dritte Möglichkeit ließe sich der Angabe „0,00“ die Bedeutung beimessen, dass die Position zwar dem Grunde nach angeboten werde, der Preis aber erst bei Einzelabruf vereinbart werde. Das würde der Anweisung der Antragsgegnerinnen gemäß ihrer 3. Klarstellung bezüglich der Zytostatika, wonach diese „mit „Null“ zu bepreisen“ sind, entsprechen. Da die Bieter wohl die mit „0,00“ € bepreisten Positionen nicht anbieten wollten, fehlen, soweit diese Positionen objektiv nicht ersatzlos aus dem Handel genommen worden sind, Preise. Dies gilt beispielsweise auch für die Pos. 172 und 173 des Loses 1. Diese wurden von den Bietern teilweise mit „0,00“ € bepreist. Zwar handelt es sich bei diesen Positionen um „Btm-Karteikartenordner“, bzw. „Btm-Karteikarten“, und mithin eindeutig nicht um Arzneimittel. Im Gegensatz zu Los 3, bezüglich dessen mit der 3. Klarstellung der Antragsgegnerinnen vorgegeben wurde, dass für die dort genannten 12 Positionen „keine Angaben zu machen“ sind, fehlt bezüglich des Loses 1 eine derartige Klarstellung. Mithin gehörten die Positionen, die nicht Arzneimittel sind, zum Leistungsumfang und waren von den Bietern zu bepreisen.

Ein Ausschluss sämtlicher Angebote nach § 19 Abs. 3a EG VOL/A kommt dennoch nicht in Betracht. Die Arzneimittellisten beider Lose enthalten nämlich unbestritten zahlreiche Positionen, die nach dem Willen der Antragsgegnerinnen nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten. Mit der strikten Rechtsfolge des Angebotsausschlusses korrespondiert aber die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so klar und eindeutig zu formulieren, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welchen Anforderungen sie genügen müssen (VK Bund, Beschluss vom 08.01.2016, VK 2 - 127/5). Damit kann dahingestellt bleiben, ob unwesentliche Einzelpositionen betroffen sind, für die die Preise gemäß § 19 Abs. 2 S.2 EG VOL/A hätten nachgefordert werden können, was die Antragsgegnerinnen nicht getan haben. Vielmehr sind die Arzneimittellisten nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben, dass die Bieter diesen zweifelsfrei entnehmen können, welche Positionen zum Leistungsumfang gehören sollen und mithin zu bepreisen sind.

Im Übrigen haben die Antragsgegnerinnen die Positionen, die nach ihrem Willen nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten, aber von den Bietern fälschlicherweise positiv bepreist wurden - wie z. B. im Los 3 die Pos. 254 und 255 -, bei der Preiswertung nicht herausgenommen, so dass die gewerteten Angebotspreise nicht den von den Antragsgegnerinnen gewollten Leistungsumfang wiederspiegeln, sondern vielmehr überhöht sind. Ein Ausschluss der Angebote nach § 19 Abs. 3 lit.d) EG VOL/A kommt dennoch aus den oben genannten Gründen nicht in Betracht.

2.3.3 Die Antragsgegnerinnen haben durch diese Vorgehensweise gegen ihre Verpflichtungen, die ihnen § 4 EG VOL/A aufbürdet, verstoßen und hierdurch die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, § 97 Abs. 7 GWB. Zwar ist § 4 EG VOL/A primär keine bieterschützende Norm, sondern stellt vielmehr eine Befugnisnorm zugunsten der öffentlichen Auftraggeber dar. Aber soweit die Bestimmungen des § 4 EG VOL/A Verpflichtungen für die Vergabestelle enthalten, resultieren daraus korrespondierende Rechte der Bieter auf Einhaltung dieser Bestimmungen (Haak, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, 3. Auflage, 3. Los, § 4 VOL/A EG, Rdnr.50). So haben die Antragsgegnerinnen hier bezogen auf die Zytostatika im Los 3 gegen die Verpflichtung, den Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird, das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben und Preisparameter festzulegen, verstoßen. Weiter haben die Antragsgegnerinnen bezogen auf die Arzneimittellisten der Lose 1 und 3 gegen die Verpflichtung, den Leistungsgegenstand so eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, dass den Bietern eine Preisermittlung ermöglicht wird, verstoßen, da die Arzneimittellisten beider Lose zahlreiche Positionen enthalten, die nach dem Willen der Antragsgegnerinnen nicht vom Leistungsumfang erfasst sein sollten. Diese Verstöße führen, da die Bieter augenscheinlich ihren Angeboten jeweils einen unterschiedlichen Leistungsumfang zugrunde gelegt haben, dazu, dass die Angebote auch nicht miteinander vergleichbar sind.

2.3.4 Aufgrund der o.g. schwerwiegenden Vergabeverstöße scheidet eine Zuschlagserteilung auf Basis der derzeitigen Ausschreibung schlechterdings aus. Das Vergabeverfahren wäre deshalb bereits aus diesem Grund bis in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht werden die Antragsgegnerinnen insbesondere neue Arzneimittellisten aufstellen und den Unternehmen Gelegenheit geben müssen, neue Angebote abzugeben.

2.4 Die Frage, ob die Bildung einer Bietergemeinschaft durch die Beigeladene zu 1) überhaupt zulässig ist, da die Aufträge für das Los 1 und das Los 3 von einem Mitglied der Bietergemeinschaft, nämlich der M.-Apotheke, selbstständig durchgeführt werden könnten und damit gegen die Vorgaben der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften verstoßen worden sein könnte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladene zu 1) und mithin ihre Mitglieder bei fortbestehender Beschaffungsabsicht der Antragsgegnerinnen erneut Gelegenheit haben werden, ein (zulässiges) Angebot abzugeben. Aus demselben Grund kann dahinstehen, ob die Angebote für das Los 1 und das Los 3 nicht erkennen lassen, wer Bieter ist, und folglich auszuschließen gewesen wären.

2.5 Der Vorwurf, dass eine unzulässige Bewertung der Kosten für die Zytostatikabelieferung erfolgt sei, ist unbegründet. Ausweislich der Vergabeunterlagen hat die nach Angebotsabgabe bei der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) erfolgte Preisabfrage für die Herstellung und Lieferung der Zytostatika keinen Eingang in die Wertung gefunden. Warum die Antragsgegnerinnen diese Abfrage vornahmen, erschließt sich der Kammer nicht. Fest steht jedoch, dass die Preisangaben der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) nicht gewertet wurden. Die Antragstellerin ist folglich nicht in ihren Rechten verletzt.

2.6 Die Dokumentation des Vergabeverfahrens ist zwar teilweise lückenhaft, insbesondere was die Wertung der Angebote anbelangt. Da die Antragsgegnerinnen bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Dokumentation ohnehin weitestgehend wiederholen müssen, kommt es hierauf nicht mehr entscheidungserheblich an.

2.7 Sollte seitens der Antragsgegnerinnen die Beschaffungsabsicht fortbestehen, so werden sie für die Durchführung eines Vergabeverfahrens Folgendes zu beachten haben:

2.7.1 Die Antragsgegnerinnen werden darauf achten müssen, dass sie Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht vermischen, wobei sie die seit 18.04.2016 geltenden neuen Vorschriften des GWB und der VgV zu beachten haben werden. Kriterien, die auf Erfahrungen und Kenntnisse der Bieter abzielen, stellen Eignungskriterien dar, die nur bei der Eignungsprüfung und nicht bei der Angebotswertung berücksichtigt werden dürfen (VK Bund, Beschluss vom 17.03.2014, VK 1-12/14). Dies gilt für die von den Antragsgegnerinnen aufgestellten Wertungskriterien „Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“, „Bestehende Qualifikationen“ und „Zertifizierungen etc.“.

Die aktuelle Vergaberechtspraxis lässt nur dann die Heranziehung von Eignungsanforderungen auf der Stufe der Angebotswertung zu, wenn diese sich auf den konkreten Auftrag beziehen, indem z. B. das Konzept eines Bieters bewertet wird, wie er die ordnungsgemäße Ausführung des ausgeschriebenen Auftrags gewährleisten will (s. nur OLG Celle, Beschluss vom 12. Januar 2012, 13 Verg 9/11; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. April 2012, 2 verg 1/12; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 28. Mai 2013, 11 Verg 6/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2013, VII-Verg 4/13).

2.7.2 Die Antragsgegnerinnen werden darauf achten müssen, dass sie ein zulässiges Wertungssystem für die Preisgestaltung aufstellen. Das derzeitige Wertungssystem ist unzulässig, da einerseits die Wertung für die Stufen „mehr als 5% bis 10% über dem Mittelwert“ und „mehr als 5% bis 10% unter dem Mittelwert“ fehlt. Dabei verbietet es sich, diese Stufen mit 2,5 bzw. mit 3,5 Punkten zu bewerten, da eine solche Wertung zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Andererseits führen bereits die derzeitigen Stufen zu einer Wettbewerbsverzerrung, da zum einen die Stufung unterschiedlich groß ist, und mithin unzulässig sind (vgl. OLG München Beschluss vom 21.05.2010, Verg 2/10). Die Stufe „bis 5% über oder unter dem Mittelwert“ deckt 10% Preisspanne ab, die Stufen „mehr als 10% über dem Mittelwert“, „mehr als 10% unter dem Mittelwert“, sowie die fehlenden Stufen decken jeweils nur 5% Preisspanne ab. Bei der Wahl des Wertungssystems für die Preise ist zum anderen zu beachten, dass die relativen Preisabstände angemessen bei der Punkteverteilung berücksichtigt werden müssen (VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014, Vk 2-85/14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015, Verg 35/14).

Im Übrigen ist ein Angebot, das „keine Angaben“ - also keinen Preis - enthält, nicht mit „0“ Punkten zu bewerten, sondern auszuschließen, § 19 Abs. 3 lit. a) EG VOL/A.

2.7.3 Die Antragsgegnerinnen werden darauf achten müssen, dass sie einen zulässigen Bewertungsmaßstab aufstellen, der erkennen lässt, unter welchen konkreten Voraussetzungen ein Wertungskriterium gewertet wird. Der Bewertungsmaßstab ist eindeutig, klar und transparent bekanntzugeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, VII-Verg 28/14). Er muss eine Bestimmung im Vorhinein, welchen Erfüllungsgrad die Angebote ausweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden, zulassen. Für den Bieter muss erkennbar sein, ob die jeweils höchste Punktzahl für die qualitativen Kriterien für ein Angebot, das bestimmte objektive Werte erfüllt, oder aber für ein Angebot mit der höchsten qualitativen Leistung erteilt wird. Die Vergabestelle muss insoweit den eigenen Erwartungshorizont vermitteln (VK Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015, VgK 39/15).

Der derzeitige Bewertungsmaßstab für die Wertung der Kriterien „Referenzen“ und „Sonstiges“ (S.22ff des Leistungsverzeichnisses) lässt es nicht zu, im Vorhinein zu bestimmen, welchen Erfüllungsgrad die Angebote aufweisen müssen, um mit den festgelegten Punktwerten bewertet zu werden. Er ist intransparent und damit unzulässig. Bezüglich der Referenzen ist beispielsweise unklar, wann „Erfahrungen in vergleichbaren Projekten/Referenzen“ „vollständig gegeben“ bis hin zu „sehr gering gegeben“ sind. Gleiches gilt für die unter „Sonstiges“ aufgestellten Kriterien.

2.7.4 Bei einer Zurückversetzung des Vergabeverfahrens lediglich in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen bliebe die Bekanntmachung weiterhin fehlerhaft mit der Folge, dass sämtliche o.g. Fehler, die bereits in der Bekanntmachung enthalten sind, gemäß § 107 Abs. 3 S.1 Nr.2 GWB bis zum Ablauf der neuen Angebotsfrist gerügt werden könnten. Die Antragsgegnerinnen wären dann gezwungen, das Vergabeverfahren in den Stand vor Absendung der Bekanntmachung zurückzuversetzen. Um diese weitere Verzögerung zu vermeiden wird das Vergabeverfahren aufgehoben.

II.

3. Kosten des Verfahrens

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S.1, Abs. 4 S.1, 2, 4 GWB i. V. m. Art. 80 Abs. 2, Abs. 3 S.2 BayVwVfG.

Die Antragsgegnerinnen als Unterliegende haben die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) als Gesamtschuldner jeweils anteilig zu tragen. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer hat gemäß § 128 Abs. 3 S.1 GWB derjenige zu tragen, der im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen ist.

Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 128 Abs. 2 GWB. Diese Vorschrift bestimmt einen Gebührenrahmen zwischen 2.500 Euro und 50.000 Euro, der aus Gründen der Billigkeit auf ein Zehntel der Gebühr ermäßigt und im Einzelfall auf 100.000 Euro erhöht werden kann, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch sind.

Die Gebühr wird vorliegend auf …,00 € festgesetzt. Dabei war neben dem Vertragsvolumen zu beachten, dass die im Verfahren eingereichten Schriftsätze ungewöhnlich umfangreich waren und neuer Tatsachen- und Rechtsvortrag mehrfach nachgeschoben wurde.

Von der Antragstellerin wurde bei Einleitung des Verfahrens ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.500 Euro erhoben. Dieser Kostenvorschuss wird nach Bestandskraft erstattet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten wird als notwendig angesehen.

Die anwaltliche Vertretung war erforderlich, da eine umfassende Rechtskenntnis und damit eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach dem GWB von der Antragstellerin nicht erwartet werden kann und die Verfahrensbeteiligten hier aufgrund der komplexen Rechtsmaterie auf anwaltliche Vertretung angewiesen waren.

Es entspricht auch der Billigkeit nach § 128 Abs. 4 S.2 GWB, den unterliegenden Antragsgegnerinnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen, weil sich diese aktiv durch ihren schriftlichen Vortrag und die Stellung von Anträgen am Nachprüfungsverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Juni 2014, VII-Verg 41/13).

Darüber hinaus war die Zuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch die Antragsgegnerinnen und die Beigeladenen notwendig, um die erforderliche „Waffengleichheit“ gegenüber der anwaltlich vertretenen Antragstellerin herzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2004, VII-Verg 12/03).

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bei uns veröffentlicht am 11.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (ApoG) hinsichtlich eines Versorgungsvertrages mit einer Apotheke in D. (Regelversorgung) und einer Apotheke in C-Stadt (Notfallversorgung).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 3 C 24/11

bei uns veröffentlicht am 30.08.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die apothekenrechtliche Genehmigung für einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen.

Referenzen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die apothekenrechtliche Genehmigung für einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen.

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Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses und Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke. Die Apotheke hat ihren Sitz in Ahlen bei Münster. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Krankenhaus in Bremen über ihre Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Trägerin des Bremer Krankenhauses im Februar 2006 einen Versorgungsvertrag. Hiernach war die Krankenhausapotheke (u.a.) verpflichtet, das Krankenhaus mit Arzneimitteln zu beliefern und Aufgaben der pharmazeutischen Beratung wahrzunehmen. Vorgesehen war eine Belieferung dreimal pro Woche; applikationsfertige Zytostatika-Zubereitungen sollten werktäglich mit einer eigenen Versorgungstour nach Bremen gefahren werden. Des Weiteren bestimmte der Vertrag, dass besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich, gegebenenfalls mit einer gesondert organisierten Taxifahrt zu liefern seien. Vereinbart war außerdem die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots auf der Intensivstation, das mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln beliefert werden sollte. Zudem sah der Versorgungsvertrag vor, dass der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker das Krankenhauspersonal bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich beraten würden.

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Der Landrat des Kreises Warendorf lehnte die Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Bescheid vom 10. Mai 2006 ab. Wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem zu versorgenden Krankenhaus in Bremen sei nicht gewährleistet, dass Arzneimittel- und Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 zurück.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Urteil vom 9. Dezember 2008 abgewiesen, weil nicht sichergestellt sei, dass eine persönliche Beratung durch den Leiter der versorgenden Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker im Notfall unverzüglich erfolge. Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 des Apothekengesetzes (ApoG) verlange die Anwesenheit des Apothekers im Krankenhaus. Dieser Genehmigungsvoraussetzung genüge der Versorgungsvertrag nicht; denn er qualifiziere die persönliche Beratung durch einen Apotheker als Extraleistung und lasse nicht erkennen, wie die Klägerin Beratungsleistungen ihrer Apotheker im Rahmen der normalen Beratungsverpflichtung erbringen werde.

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Nach Einlegung der Berufung schloss die Klägerin mit dem Krankenhaus im September 2009 einen neuen, leicht modifizierten Versorgungsvertrag. Danach steht ein Apotheker der Krankenhausapotheke einmal wöchentlich vor Ort im Krankenhaus zur pharmazeutischen Beratung zur Verfügung; im Notfall hat der Apotheker das Krankenhaus auf dessen Anforderung unverzüglich aufzusuchen. Des Weiteren ist nunmehr die Einrichtung eines "umfassenden" verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel vorgesehen, dessen Inhalt mit dem ärztlichen Direktor des zu versorgenden Krankenhauses abgestimmt und von ihm beauftragt wird. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, den die Klägerin zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, lehnte der Beklagte auch die Genehmigung des geänderten Versorgungsvertrags ab. Eine unverzügliche Akutversorgung und persönliche Beratung sei bei einer Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus und einer reinen Fahrzeit von 2:24 h nach wie vor nicht gewährleistet.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2011 geändert und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Mai 2006, 5. Januar 2007 und 18. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung des Versorgungsvertrags zu erteilen. Die Genehmigungsfähigkeit eines Versorgungsvertrags zwischen einer Apotheke und dem zu versorgenden Krankenhaus könne nicht davon abhängen, ob die Apotheke in der Nähe des Krankenhauses liege; denn ein solches Kriterium sei in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 ApoG nicht vorgesehen. Wegen der Aufgabe des Regionalprinzips durch die Gesetzesnovelle zum Apothekengesetz im Jahr 2005 sei kein Raum für die Annahme, § 14 Abs. 5 ApoG setze weiterhin eine gewisse räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus voraus. Ob der zur Genehmigung gestellte Versorgungsvertrag eine hinreichende Arzneimittelversorgung und pharmazeutische Beratung gewährleiste, beurteile sich unter Berücksichtigung des konkreten Versorgungsauftrags und -bedarfs des Krankenhauses und der konkreten Vertragsmodalitäten. Danach stehe § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG der Genehmigung des von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossenen Versorgungsvertrags nicht entgegen. Mit der Einrichtung des Notdepots zusätzlich zu den Arzneimittelvorräten auf den Stationen des Krankenhauses werde eine optimale Arzneimittelversorgung bewirkt und den Anforderungen der Norm bereits weitestgehend Rechnung getragen. Selbst bei einer verantwortungsbewussten vorausschauenden Planung könnten nicht alle denkbaren Katastrophen- und Großschadensereignisse abgedeckt werden. Für die medizinischen Leistungen, die das zu versorgende Krankenhaus anbiete, erscheine unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus der Praxis eine patientengerechte Arzneimittelbevorratung und -belieferung durch die Krankenhausapotheke planbar. Zwar könne sich auch bei sorgsamer Planung eine Notfallsituation ergeben, in der ein lebensnotwendiges Arzneimittel im Krankenhaus nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht kurzfristig einsetzbar sei. Diese regelmäßig nicht vorhersehbaren Situationen träten aber erfahrungsgemäß nur sehr selten auf; ihnen müsse dann mit adäquaten ärztlichen Mitteln begegnet werden. Der Versorgungsvertrag erfülle auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Eine persönliche Beratung im Sinne der Vorschrift erfordere nicht die Anwesenheit des Apothekers vor Ort im Krankenhaus. Die Arzneimitteltherapie bei einem Patienten bestimme und verantworte letztlich allein der Arzt im Krankenhaus. Sollte sich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer pharmazeutischen Beratung ergeben, könne sie telefonisch oder elektronisch erfolgen. Eine telefonische oder elektronische Beratung dürfte auch der gängigen Praxis im Krankenhaus entsprechen. Aus dem Tatbestandsmerkmal einer im Notfall unverzüglichen Beratung lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Apotheker im Krankenhaus anwesend sein müsse; denn dem Begriff der Unverzüglichkeit wohne ausschließlich ein zeitliches Moment inne.

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Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Mit der Aufgabe der früheren Kreisgrenzenregelung durch die Änderung des Apothekengesetzes im Jahr 2005 habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, für die Akutversorgung mit Arzneimitteln auf das Erfordernis einer räumlichen Nähe zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus zu verzichten. Schon bei der Novellierung des Apothekengesetzes im Jahr 1980 habe der Gesetzgeber festgestellt, dass eine nicht ortsnahe Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern zu Risiken für die Arzneimittelsicherheit führen könne. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung werde der nach § 1 Abs. 1 ApoG gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gerecht. Eine unverzügliche und bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln sei jedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn wie hier ein Zeitrahmen von mindestens drei Stunden von der Bestellung des Arzneimittels bis zur Anlieferung im Krankenhaus anzunehmen sei. Das könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Versorgungsvertrag die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notfalldepots vorsehe; denn ein solches Depot sei unzulässig. Ein zentrales Arzneimittellager im Krankenhaus unter nicht-pharmazeutischer Leitung, auf das andere Stationen zugreifen könnten, sei nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG nicht gestattet. Aber selbst wenn das Notfalldepot zulässig wäre, erfülle der Versorgungsvertrag die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht. Die gesetzliche Regelung bezwecke, gerade im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs eine zeitnahe Medikamentenbereitstellung sicherzustellen. Dem werde das Notdepot nicht gerecht, weil hiermit nur dem vorhersehbaren Notfall vorgebeugt werden könne. Fehlerhaft sei zudem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG könne auf telefonischem oder elektronischem Wege erfolgen. Mit der persönlichen Beratung durch den Apotheker sei eine Beratung vor Ort gemeint.

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Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet. Die versorgende Apotheke müsse sich in einer Entfernung zum Krankenhaus befinden, die es erlaube, das Krankenhaus in einem angemessenen Zeitraum unabhängig von der Verkehrssituation mit den zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimitteln zu beliefern. Im Notfall müsse eine Versorgung ohne nennenswerte Verzögerungen möglich sein. Das sei im Fall der Klägerin wegen der Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht gewährleistet, zumal aufgrund des Versorgungswegs über eine stauanfällige Autobahn mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen sei. Ein verbrauchsstellenunabhängiges Notdepot sei keine zulässige Alternative.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossene Arzneimittel-Versorgungsvertrag ist nicht genehmigungsfähig. Daher ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

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Wer wie die Klägerin als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen (§ 14 Abs. 3 ApoG). Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der Versorgungsvertrag die in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt (1.). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil der Vertrag weder eine unverzügliche Arzneimittelversorgung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG gewährleistet (2.) noch das Beratungserfordernis nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG erfüllt (3.).

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1. Der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen steht nicht entgegen, dass das zu versorgende Krankenhaus in Bremen liegt. Die Bestimmung der zuständigen Behörden für Maßnahmen nach dem Apothekengesetz obliegt den Ländern (Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Eine spezielle, zwischen den Bundesländern abgestimmte Regelung darüber, welchem Land im Falle eines länderübergreifenden Sachverhalts die Verbandskompetenz zur Entscheidung nach § 14 Abs. 5 ApoG zukommt, besteht nicht. Die Zuständigkeit ist daher hilfsweise durch eine entsprechende Anwendung der inhaltlich mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Landesvorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren zu bestimmen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 5.11 - juris Rn. 18 f.). Hiernach folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, dass die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Klägerin zu entscheiden; denn die Apotheke, deren Betrieb im Rahmen von § 14 Abs. 5 ApoG zur Überprüfung steht, hat ihren Sitz in Ahlen, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf den Betriebssitz des zu versorgenden Krankenhauses auch eine Zuständigkeit des Landes Bremen in Betracht kommen kann. Die vom Land Nordrhein-Westfalen wahrgenommene Verwaltungskompetenz unterliegt auch in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken, weil die beiden Bundesländer - wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist - sich hierauf verständigt haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 Satz 4 BremVwVfG).

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2. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG setzt die Genehmigung eines Versorgungsvertrags voraus, dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Dem wird der Versorgungsvertrag der Klägerin nicht gerecht; wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem Krankenhaus in Bremen ist eine hinreichend schnelle Verfügbarkeit der angeforderten Medikamente nicht sichergestellt.

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a) Unverzüglichkeit im Sinne der Vorschrift verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Im Hinblick auf den Normzweck, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten auch in dringlichen Bedarfssituationen zu gewährleisten, kommt es nicht darauf an, dass das Medikament von der Apotheke im Sinne von § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" zur Anlieferung bereit gestellt und auf den Weg gebracht wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung steht.

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b) Das bedingt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss. Es liegt auf der Hand, dass die Länge des Transportweges einen unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf die Transportdauer hat, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Neben die Entfernung treten weitere Faktoren wie die Verkehrsanbindung und die Beschaffenheit der Verkehrswege einschließlich der Stauanfälligkeit. Wegen dieser Zusammenhänge ist der Begriff der Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG eng verknüpft mit einer räumlichen Komponente und setzt voraus, dass sich die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus befindet.

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c) Dieses Normverständnis wird gestützt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. Nach § 14 ApoG kann ein Krankenhausträger wählen, ob er die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses über eine eigene, in das Krankenhaus eingegliederte Apotheke sicherstellen lässt (vgl. § 14 Abs. 1 ApoG) oder ob er damit eine externe Apotheke betraut. Bei der externen Versorgung steht es dem Krankenhausträger frei, entweder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses zu beauftragen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 ApoG) oder die Arzneimittelversorgung von einer öffentlichen Apotheke übernehmen zu lassen (§ 14 Abs. 4 ApoG, § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. Juni 2012, BGBl I S. 1254). Unabhängig vom gewählten Versorgungsmodell unterliegt die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser aber denselben Qualitätsanforderungen. In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 ApoG; vgl. auch z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 1 ApBetrO). Die dem Krankenhausträger nach § 14 ApoG eingeräumte Möglichkeit, auf den Betrieb einer eigenen Apotheke zu verzichten und das Krankenhaus statt dessen von einer externen Apotheke versorgen zu lassen, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber eine gewisse räumliche Entfernung von Apotheke und Krankenhaus für vertretbar hält. Gleichwohl hat die externe Apotheke nicht anders als die interne Krankenhausapotheke insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Arzneimittel bedarfsgerecht bereitgestellt und besonders dringlich benötigte Medikamente unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ApBetrO). Dementsprechend darf sich die externe Apothekenversorgung eines Krankenhauses (auch) in Bezug auf die Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung nicht wesentlich von der Versorgung durch eine krankenhauseigene Apotheke unterscheiden. Das ist aber nur sichergestellt, wenn die externe Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegt.

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d) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dafür, dass § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG auf ein räumliches Näheverhältnis zwischen Apotheke und Krankenhaus abstellt. § 14 ApoG in der bis zum 20. Juni 2005 gültigen Fassung bestimmte für das externe Versorgungsmodell, dass die Apotheke und das zu versorgende Krankenhaus innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen müssen (vgl. zuletzt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG i.d.F. der Änderungsverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304). Der Gesetzgeber hatte mit diesem 1980 eingeführten Regionalprinzip bezweckt, eine schnelle und stets zuverlässige Arzneimittelversorgung sicherzustellen (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BTDrucks 8/3554 S. 16 f.). Damit verbunden war der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass die Genehmigungsbehörde auch prüfen sollte, ob die Apotheke in Ansehung der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus und der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge tatsächlich in der Lage sein würde, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen (BTDrucks 8/3554 S. 17).

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Mit der Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 14 Abs. 5 ApoG durch die Gesetzesnovelle von 2005 ist die vormalige Beschränkung auf einen abgegrenzten räumlichen Bereich entfallen und an deren Stelle (u.a.) das Erfordernis der unverzüglichen Arzneimittelverfügbarkeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG getreten. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber indes nicht, von dem Prinzip der räumlichen Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus abzurücken. Ziel der Neufassung war, die Regelung über die externe Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Warenverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen und ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwenden. Es sollten daher die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses auch von einer Apotheke mit Sitz innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes übernommen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes, BTDrucks 15/4293 S. 1, S. 7 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/4643 S. 1 f.). Die Aufhebung der Landkreisregelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F. und die Erweiterung des Kreises potentieller Vertragspartner (vgl. § 14 Abs. 4 ApoG) sollten aber nicht zu Lasten der Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung gehen (vgl. insbesondere die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf - BTDrucks 15/4293 S. 8 re.Sp. - mit dem Hinweis, der Krankenhausträger könne im Hinblick auf das Erfordernis besonders eiliger Lieferungen einen Vertrag mit einem weiteren - scil:. räumlich nahe gelegenen - Anbieter schließen). Es war vielmehr bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BTDrucks 15/4749 S. 3 f.; Zustimmungsversagung des Bundesrates, BTDrucks 15/4916; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/5345; siehe ferner EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - Rs. C-141/07, Kommission/Deutschland - Slg. 2008, I-6935 = NVwZ 2008, 1225 Rn. 19 f., 34, 47, 49).

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e) Hiernach erfüllt der Versorgungsvertrag der Klägerin ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht die Voraussetzung einer im Eilfall unverzüglichen Medikamentenbereitstellung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Die gebotene zeitnahe Arzneimittelversorgung ist bei einer Entfernung von 216 km und einer Fahrstrecke über eine stauanfällige Verkehrsanbindung (Autobahn A 1) nicht mehr gewährleistet. Für die Bestimmung des Zeitraums, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als unverzüglich gelten zu können, bieten die Einschätzungen von Fachkreisen einen praktikablen Anhaltspunkt. Nach Empfehlungen etwa der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände (u.a. Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker, Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker) soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (vgl. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken, Stand: 24. November 2010, S. 6 unter III-2.1; www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis: "BAK pocht auf Nähe bei Klinikversorgung" vom 17. Januar 2011). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Versorgungsvertrag gegebenenfalls auch bei einer etwas längeren Lieferzeit als einer Stunde den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG noch genügen kann, ist der Rahmen des Zulässigen im Streitfall jedenfalls deutlich überschritten. Bei einer Lieferzeit, die schon bei günstigen Verkehrsverhältnissen mehr als zwei Stunden beträgt, ist der Orientierungswert von einer Stunde auch nicht mehr annäherungsweise eingehalten.

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f) Die beabsichtigte Einrichtung eines umfassenden verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel auf der Intensivstation des Krankenhauses rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Anders als das Berufungsgericht meint, kann dadurch die fehlende räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht kompensiert werden.

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Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG dürfen Arzneimittel von der Apotheke nur an die Stationen und Teileinheiten des Krankenhauses abgegeben werden. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Belieferung der Verbrauchsstellen bezweckt, die Vorratshaltung in einem zentralen Lager des Krankenhauses ohne pharmazeutische Betreuung zu unterbinden und die Gefahr einer unsachgemäßen Lagerung oder einer Verwechslung bei der Zwischenlagerung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8 zu § 14 Abs. 4 Satz 2 ApoG a.F.). Dementsprechend untersagt § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO ausdrücklich die Nutzung von Räumlichkeiten innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses als Lagerraum für Arzneimittel. Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem 1980 eingeführten Verbot der so genannten Dispensieranstalten (Arzneiabgabestellen, die nicht unter der Leitung eines Apothekers stehen). Es soll verhindert werden, dass über den Weg einer zentralen Lagerhaltung faktisch wieder Dispensieranstalten errichtet werden (Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, Stand: April 2010, § 4 Rn. 127). Davon zu unterscheiden ist die Arzneimittelbevorratung auf einer Krankenhausstation. Solche Stationsvorräte werden in § 14 Abs. 6 ApoG, § 32 ApBetrO ausdrücklich vorausgesetzt und entsprechen der üblichen Praxis im Krankenhaus (vgl. Cyran/Rotta, a.a.O., § 33 Rn. 10). In diesem Rahmen dürfte auch ein Notfalldepot, das stationsübergreifend - verbrauchsstellenunabhängig - zur notfallmäßigen Versorgung von Patienten mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln angelegt ist, zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Notdepot einer Station oder anderen Teileinheit des Krankenhauses zugeordnet ist und dass die Entnahme und Abgabe der Arzneimittel aus dem Depot klar geregelt sind und einer hinreichenden Kontrolle unterliegen. Unzulässig ist demgegenüber ein verbrauchsstellenunabhängiges Notfalldepot, dessen Bevorratung sich nicht auf eine überschaubare Menge von Arzneimitteln beschränkt, sondern dem Umfang nach einer zentralen Lagerhaltung gleichkommt.

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Selbst wenn sich das nach dem Versorgungsvertrag der Klägerin vorgesehene Notdepot im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen sollte, würde das gleichwohl nicht dazu führen, dass das Genehmigungserfordernis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG erfüllt ist. Der Schutzzweck der Vorschrift geht über die mit einem Notfalldepot erreichbare Gefahren- und Risikovorsorge hinaus. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG zielt darauf ab, jederzeit und für jede Art von Notfall die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente im Krankenhaus zu gewährleisten. Die gebotene zeitnahe Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel soll gerade auch in Fällen eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs sichergestellt sein. Das kann ein Notfalldepot nicht vergleichbar leisten, weil damit - wie auch das Berufungsgericht einräumt - nicht allen denkbaren Situationen eines dringlichen Arzneimittelbedarfs Rechnung getragen werden kann. Hierbei macht es keinen Unterschied, wenn wegen der Art des zu versorgenden Krankenhauses die Notwendigkeit eiliger Arzneimittellieferungen, wie sie § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG im Blick hat, eher unwahrscheinlich ist. Ein unvorhergesehener, im Rahmen der üblichen Bevorratung nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf lässt sich dennoch niemals von vornherein ausschließen, beispielsweise wegen eines unerwarteten Mehrbedarfs oder eines versehentlichen Fehlbestands bei den Stationsvorräten oder weil das benötigte Medikament nur eingeschränkt lagerungsfähig ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung, auch solchen Risiken zu begegnen, ist nicht zu beanstanden. Sie dient dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes und basiert auf einer schlüssigen Gefahreneinschätzung, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. - BVerfGE 107, 186 <196 f. >) Stand hält.

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3. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungsvertrag auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Hiernach muss sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der externen Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich erfolgt.

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a) Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG meint eine pharmazeutische Information und Beratung durch den Apothekenleiter selbst (oder den beauftragten Apotheker); eine Beratung durch andere Personen des pharmazeutischen Personals (vgl. § 1a Abs. 2 ApBetrO) genügt nicht (siehe auch § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ApBetrO). Eine vergleichbare Regelung trifft § 7 ApoG, wonach die Leitung einer Apotheke dem Apotheker persönlich obliegt.

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Ob der Begriff der persönlichen Beratung darüber hinaus im Sinne einer persönlichen Anwesenheit zu verstehen ist, das heißt der Apotheker die Beratungsleistung vor Ort im Krankenhaus erbringen muss, ist zweifelhaft. Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt darüber keinen eindeutigen Aufschluss. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG-E als Genehmigungserfordernis vor, dass jederzeit ein Apotheker das Personal des Krankenhauses, auch auf telefonischem oder elektronischem Weg, im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie beraten kann. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E musste sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker regelmäßig mindestens einmal monatlich und in Eilfällen innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann (BTDrucks 15/4293 S. 5 und S. 8). Diese Unterscheidung legt nahe, dass mit persönlicher Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E eine Beratung vor Ort gemeint war. Ob dieser Rückschluss indes auch für § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zu ziehen ist, erscheint mit Rücksicht auf die im Vergleich zum Entwurf geänderte Fassung der Genehmigungstatbestände in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5 ApoG fraglich.

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b) Ungeachtet dessen verlangt § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, dass der Apotheker für eine Beratung vor Ort im Krankenhaus zur Verfügung steht, wenn das nach den Notwendigkeiten im Krankenhaus geboten ist. Das leitet sich aus dem Begriff der bedarfsgerechten Beratung ab. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zielt darauf ab, dass der Apotheker das Krankenhauspersonal im Hinblick auf eine sichere Arzneimitteltherapie und Anwendung der Medikamente berät. Es spricht zwar nichts dagegen, dass sich der Apotheker zur Wahrnehmung seiner Beratungsaufgabe auch technischer Kommunikationsmittel bedienen kann. Eine Beratung auf telefonischem oder elektronischem Weg erfüllt die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Beratung aber nur dann, wenn die Situation keine Beratung unmittelbar vor Ort erfordert. Indes ist - wie nicht zuletzt die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Beispiele zeigen - nicht auszuschließen, dass sich ein pharmazeutischer Beratungsbedarf im Krankenhaus ergibt, der die Anwesenheit des Apothekers erforderlich macht.

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c) Daraus folgt für die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG vorausgesetzte unverzügliche Beratung im Notfall, dass der Apotheker im Bedarfsfall zeitnah für eine pharmazeutische Beratung im Krankenhaus zur Verfügung stehen muss. Der Begriff der Unverzüglichkeit kann nicht anders verstanden werden als in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Der Apotheker muss das Krankenhaus schnell, das heißt innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einer Stunde erreichen können. Das gewährleistet der Versorgungsvertrag der Klägerin wie ausgeführt wegen der Entfernung zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus nicht.

(1) Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Apotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen, sowie deren Inhaber, Leiter oder Personal, soweit diese Apotheken Patienten in Deutschland mit Arzneimitteln versorgen.

(1a) Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben.

(2a) Abweichend von Absatz 1 sind Absprachen und Vereinbarungen mit einer ärztlichen Einrichtung, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert ist, zur Organisation des Notfallvorrats nach § 43 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes sowie zur unmittelbaren Abgabe der Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie an den anwendenden Arzt zulässig. Die Organisation des Notfallvorrats kann auch durch eine Krankenhausapotheke sichergestellt werden; in diesem Fall darf die Krankenhausapotheke im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie auch an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke darf auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke die im Rahmen seiner Apotheke hergestellten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen an diese öffentliche Apotheke oder auf Anforderung des Inhabers einer Erlaubnis zum Betrieb einer anderen Krankenhausapotheke an diese Krankenhausapotheke abgeben. Dies gilt entsprechend für den Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke für die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an eine Krankenhausapotheke oder an eine andere öffentliche Apotheke. Eines Vertrages nach § 14 Abs. 3 oder 4 bedarf es nicht.

(4) Im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht,

a)
findet Absatz 1 keine Anwendung auf Arzneimittel, die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden,
b)
gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend für Zubereitungen aus von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen bevorrateten Wirkstoffen.

(5) Stellt das Bundesministerium für Gesundheit nach § 79 Absatz 5 Satz 5 bis 7 des Arzneimittelgesetzes fest, dass ein Versorgungsmangel der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, vorliegt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Abgabe eines in der Bekanntmachung der Feststellung genannten Arzneimittels entsprechend Absatz 3 Satz 1 und 2 gestatten.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der      außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Antragsgegner übertrug mit dem Gesetz zur Neuordnung der Staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 21.12.2011 (GVBl. I S. 872) die Aufgaben des staatlichen Hochbaus und des Immobilienmanagements auf einen neu gegründeten Landeseigenbetrieb, welcher nach § 26 LHO i.V.m. § 8 des vorgenannten Gesetzes zur eigenverantwortlichen kaufmännischen Wirtschaftlichkeitsführung mit erwerbswirtschaftlicher Ausrichtung (d.h. auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans) tätig wird (vgl. auch §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Betriebsordnung vom 14.03.2012, MBl. LSA S. 168). Die Buchführung soll nach diesen Vorschriften ab dem 01.01.2014 nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung erfolgen; diese doppische Buchführung soll das bis dahin bestehende kamerale Buchführungssystem ablösen. Die Neuordnung der Buchführung erforderte entweder erhebliche Weiterentwicklungen und Änderungen der bislang eingesetzten Software oder die Anschaffung eines komplett neuen Softwaresystems.

2

Die auf den Landesbetrieb übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben wurden bisher mit unterschiedlichen Softwaresystemen erledigt. Ein Teil dieser Software – die Baumanagement-Software „…                 “ – wurde seit ca. zwanzig Jahren jeweils von der Antragstellerin bezogen und gepflegt. Doppische Anforderungen konnten nur mit händischen Eingaben erfüllt werden. Der Antragsgegner prüfte zunächst unter maßgeblicher Beteiligung der Antragstellerin die Möglichkeit der Weiterentwicklung der bisher eingesetzten Software. Er forderte die Antragstellerin im April 2013 außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens zu einer Kostenschätzung hierfür, sodann zur Abgabe eines Angebots zur Erstellung einer Schnittstelle zu anderen Softwaresystemen sowie schließlich zur Präsentation dieses Angebots auf; dem kam die Antragstellerin jeweils nach.

3

Spätestens im September 2013 entschied sich der Antragsgegner für den vollständigen Neuaufbau der IT-Architektur des Landesbetriebs in drei Säulen, von denen eine die Neuanschaffung der Baumanagementsoftware betraf. Er schätzte den Netto-Auftragswert der Lieferung der Software, der Überlassung von 400 Arbeitsplatzlizenzen und der fortlaufenden Pflege, Entwicklung und des sonstigen Supports für den Softwarebetrieb auf einen Betrag von über 500.000,00 €.

4

Ein während der Vorbereitung der Ausschreibung eingehendes Angebot der Antragstellerin vom 30.09.2013, welches auf die Anpassung der beim Antragsgegner bereits eingesetzten Software an die neue Aufgabenstruktur durch eine zusätzliche individuelle Programmierung gerichtet war, lehnte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.10.2013 ab.

5

Am 11.10.2013 übermittelte der Antragsgegner den Text der EU-weiten Vergabebekanntmachung eines Lieferauftrags zur Beschaffung von Baumanagementsoftware auf elektronischem Wege an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

6

In der am 15.10.2013 im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlichten Auftragsbekanntmachung wurde als Verfahrensart ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb benannt. Das Verhandlungsverfahren sollte mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei deren Auswahl in einem dreistufigen Verfahren erfolgen sollte (vgl. Ziffer IV.1.1) und IV.1.2) des Bekanntmachungstextes). In einer ersten Stufe sollte eine Prüfung „auf vollständiges Vorliegen der abgeforderten Nachweise und Erklärungen“ erfolgen, sodann eine inhaltliche Prüfung des „Vorliegen(s) von vergaberechtlichen Ausschlussgründen und Feststellung der Geeignetheit“ stattfinden und schließlich sollte für den Fall, dass mehr als drei Bewerber die geforderten Anforderungen erfüllen, eine Auswahl der drei am besten geeigneten Bewerber getroffen werden, wobei „die Referenzen gem. Ziffer III.2.3) Punkt 2. hinsichtlich der Funktionalitäten der Baumanagementsoftware nach Vergleichbarkeit mit dem Auftragsgegenstand mit 70 % …, die Referenzprojekttätigkeiten des Schlüsselpersonals gem. Ziffer III.2.3) Punkt 3. hinsichtlich Vergleichbarkeit mit dem Auftragsgegenstand mit 15 % … und die Darstellung der nutzerübergreifenden Weiterentwicklung der Standardsoftware gem. Ziffer III.2.3) Punkt 4. hinsichtlich der Prozesse, Nutzereinbeziehung und Einführung mit 15 % gewertet werden sollten. Es folgten Einzelheiten zur vorgesehenen Punktevergabe.

7

Unter Ziffer III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit hieß es im Bekanntmachungstext u.a.:

8

„Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:

9

10

2. Unternehmensbezogene Referenzen:
Angabe von fünf vergleichbaren Referenzen der letzten 3 Jahre, die mit der unter Ziffer II.1.5) beschriebenen Leistung vergleichbar sind. Notwendige Angaben und notwendige Gliederungsstruktur:

11

-

Auftraggeber mit Anschrift,

12

-

Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

13

-

Angabe der Leistungszeit,

14

-

Beschreibung der Funktionalitäten der Baumanagementsoftware.

15

3. Projektbezogenes Schlüsselpersonal:
Angabe der für die Leistungserbringung verantwortlichen Mitarbeiter … mit Darstellung ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation als Kurzprofil (Angaben zur Ausbildung, Berufserfahrung, Dauer der Firmenzugehörigkeit, Angabe von mit Ziffer II.1.5) vergleichbaren Referenzprojekttätigkeiten mit Beschreibung, Kenntnisse, Zertifizierungen).

16

4. Darstellung der nutzerübergreifenden Weiterentwicklung der Standardsoftware:
Beschreibung der Prozesse und der Einbeziehung der Nutzer bei der Weiterentwicklung und Einführung neuer Releasestände.

17

…“

18

Als Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge (Ziffer IV.3.4) des Bekanntmachungstextes) wurde der 12.11.2013, 12:00 Uhr, bestimmt.

19

Die Bewerbungsunterlagen enthielten ein vom Bewerber zu unterzeichnendes Anschreiben, wonach u.a. „unternehmensbezogene Referenzen“ als „vom Bieter ausgefüllt / erforderlichenfalls eigenständig erstellt …“ mit der Bewerbung einzureichen und zur Bewerbungsgrundlage zu machen waren, sowie ein Eignungsformblatt, auf dessen S. 6 der Bewerber durch Ankreuzen kenntlich machen sollte, welche Nachweise, Erklärungen und Unterlagen er der Bewerbung beigelegt habe, darunter auch die Angabe von fünf Referenzen unter wortgenauer Wiederholung der in Ziffer III.2.3) des Bekanntmachungstextes aufgeführten Anforderung.

20

Die Antragstellerin erlangte nach ihren eigenen Angaben am 23.10.2013 Kenntnis vom Text der Bekanntmachung. Sie machte von der Möglichkeit der Anforderung der Bewerbungsunterlagen per eMail keinen Gebrauch, sondern forderte diese mit Schreiben vom 23.10.2013 an; der Antragsgegner sandte die Unterlagen (in Papierform) am 25.10.2013 an sie und wies auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation hin. Mit eMail vom 28.10.2013 wiederholte die Antragstellerin die Abforderung der Bewerbungsunterlagen gegenüber der vom Antragsgegner benannten Auskunftsstelle.

21

Mit Bewerberinformation vom 28.10.2013, welche u.a. auch an die Antragstellerin versandt wurde, stellte der Antragsgegner auf entsprechende Nachfrage klar, dass auch mehr als fünf unternehmensbezogene Referenzen angegeben werden dürften. Sodann hieß es hierzu:

22

„… Der Auftraggeber betont jedoch in diesem Zusammenhang, dass er – im Rahmen der Gleichbehandlung aller Bewerber – seinen Beurteilungsspielraum auf der Grundlage der inhaltlichen Ausführungen zu den jeweils dargestellten Referenzen sowohl hinsichtlich der Beurteilung der Geeignetheit als auch im Rahmen der Bewerberreduzierung ausüben wird und es somit nicht auf eine über die Anzahl fünf hinausgehende Zahl von Referenzen ankommt.“

23

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2013 unter dem Betreff „IT-Konsolidierung … Baumanagementsoftware“ rügte die Antragstellerin die Aufhebung des vermeintlich im April 2013 eingeleiteten Vergabeverfahrens als vergaberechtswidrig. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin führte in dem sechsseitigen Schriftsatz auf Seite 2 aus, dass er von einer Aufhebung dieses (nicht förmlichen) Vergabeverfahrens ausgehe, über welche die Antragstellerin bislang jedoch nicht benachrichtigt worden sei. In diesem Zusammenhang heißt es:

24

„Unsere Mandantin hat am 23.10.2013 Kenntnis von der Ausschreibung mit der Nr. … <es folgt die Nummer der streitgegenständlichen Bekanntmachung – Anm. d. Senats> … im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union erhalten. In dieser Bekanntmachung schreiben Sie die „Beschaffung einer Baumanagementsoftware“ aus. Diese enthält, neben den im hier angegriffenen Vergabeverfahren bereits ausgeschriebenen Leistungen, einige weitere umfangreiche Leistungen, welche unsere Mandantin nicht zu erbringen im Stande ist, so dass sie an diesem Vergabeverfahren nicht teilnehmen kann und wird. …“

25

Sie forderte den Antragsgegner zur Aufhebung der Aufhebung oder zum Eingeständnis   eines vergaberechtswidrigen Verhaltens auf und behielt sich u.a. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf Angebotserstellungs- und -präsentationskosten „im hohen fünfstelligen Bereich“ vor.

26

Im vorliegenden Vergabeverfahren erhob die Antragstellerin selbst mit ihrem Schreiben vom 31.10.2013 zwei vergaberechtliche Rügen, darunter die Rüge, dass die Forderung einer bestimmten Anzahl von Referenzen – hier fünf Referenzen – vergaberechtswidrig sei, weil die fachliche und technische Leistungsfähigkeit eines Bewerbers auch bereits durch eine aussagekräftige Referenz nachgewiesen werden könne. Im Übrigen sei die Forderung nach einer Liste von Referenzen an Stelle der geforderten ausführlichen Angaben ausreichend.

27

Der Antragsgegner beantwortete alle Rügen der Antragstellerin mit seinem Schreiben vom 06.11.2013 und erläuterte u.a. seine Entscheidung für die Beschaffung einer einheitlich funktionierenden Baumanagementsoftware. Er vertrat die Auffassung, dass die Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen nicht vergaberechtswidrig sei und führte aus:

28

„… Die Forderung von 5 Referenzen stellt entgegen Ihrem Verständnis keine Mindestanforderung dar; auch bei Einreichen einer geringeren Anzahl von Referenzen ist eine positive Eignungsprognose möglich.“

29

Auf dieses, ihr am 06.11.2013 zugegangene Schreiben rügte die Antragstellerin mit Fax-Schriftsatz vom 07.11.2013, dass die „Klarstellung“ des Antragsgegners im Text der Auftragsbekanntmachung keine Stütze finde und die Rügeantwort daher als Abhilfemaßnahme zu bewerten sei. Eine solche Änderung der Bekanntmachung sei zwingend EU-weit bekannt zu machen. Zudem sei zwingend die Angebotsfrist zu verlängern, damit auch Unternehmen, welche aufgrund der vergaberechtswidrigen Forderung nach Vorlage von fünf Referenzen von einer Bewerbung im Teilnahmewettbewerb Abstand genommen hätten, Gelegenheit zur Beteiligung erhielten. Dies betreffe auch die Antragstellerin, welche bislang aufgrund der Forderung nach fünf Referenzen keinen Teilnahmeantrag habe stellen können. Sie wiederholte den Vorbehalt, wegen des zuvor vermeintlich eingeleiteten und rechtswidrig aufgehobenen Vergabeverfahrens Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Für die Beantwortung dieser erneuten Rüge setzte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine Frist bis zum 08.11.2013.

30

Der Antragsgegner beantwortete dieses Schreiben nicht. Eine Berichtigung des Bekanntmachungstextes sowie eine Verlängerung der Bewerbungsfrist erachtete er jeweils nicht für erforderlich. Die Antragstellerin reichte bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12.11.2013 keinen Teilnahmeantrag beim Antragsgegner ein.

31

Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass dem Antragsgegner die Auswahl von Teilnehmern für das Verhandlungsverfahren untersagt werden möge und dass er verpflichtet werde, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs unter Beachtung der Rechtsauffassungen der Vergabekammer zu wiederholen. In dem unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 14/13 geführten Nachprüfungsverfahren hat sie die Rüge der vergaberechtswidrigen, weil intransparenten Reduzierung der Anzahl der geforderten Referenzen weiter verfolgt und insoweit die Auffassung vertreten, dass die in der Auftragsbekanntmachung genannte Anzahl von fünf unternehmensbezogenen Referenzen als Mindestanforderung an die Leistungsfähigkeit aufzufassen gewesen sei. Daher sei die Vergabebekanntmachung entsprechend der Abhilfeerklärung des Antragsgegners vom 06.11.2013 zu berichtigen und eine neue angemessene Bewerbungsfrist zu bestimmen gewesen.

32

Der Antragsgegner ist dem Nachprüfungsantrag entgegen getreten. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf ihre eigene Erklärung im Schriftsatz vom 30.10.2013, schon nicht antragsbefugt sei. Jedenfalls habe sie ihrer Rügeobliegenheit nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht genügt, weil sie die vermeintlich geforderte Mindestanzahl von unternehmensbezogenen Referenzen seit dem 23.10.2013 positiv gekannt, aber erst am 31.10.2013 und mithin nicht unverzüglich gerügt habe. Hilfsweise sei der Nachprüfungsantrag unbegründet, weil die angebliche Mindestanforderung nicht, auch nicht in der Vergabebekanntmachung aufgestellt worden sei, die Erklärung des Antragsgegners vom 06.11.2013 daher nicht als Abhilfe oder Berichtigung, sondern als Klarstellung zu bewerten und deswegen eine Verlängerung der Bewerbungsfrist nicht geboten gewesen seien.

33

Der Vorsitzende der Vergabekammer hat die ursprünglich am 17.12.2013 ablaufende Entscheidungsfrist jeweils mit Verfügungen vom 13.12.2013 (zunächst bis zum 21.01.2014) und vom 16.01.2014 (zuletzt bis zum 25.02.2014) verlängert. Am 23.01.2014 ist im Einvernehmen mit den Beteiligten eine Entscheidung nach Lage der Akten angeordnet worden.

34

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.01.2014 einen Antrag auf vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung gestellt und hierzu ausgeführt, dass er inzwischen den Teilnahmewettbewerb durch Auswahl von drei Bietern abgeschlossen, mit diesen das Verhandlungsverfahren durchgeführt und das Angebot eines Bieters für die Erteilung des Zuschlags ausgewählt habe. Das insoweit zunächst unter dem Aktenzeichen 1 VK LSA 6/14 geführte Verfahren ist mit Beschluss vom 30.01.2014 mit dem – fortan führenden – Nachprüfungsverfahren 1 VK LSA 14/13 verbunden worden.

35

Die Vergabekammer hat mit ihrem am 31.01.2014 verkündeten Beschluss dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung als erledigt angesehen. Sie stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass eine Antragsbefugnis der Antragstellerin trotz deren Nichtteilnahme am Vergabeverfahren im Hinblick auf deren hinreichend dokumentiertes Interesse am Auftrag festzustellen sei, die Rügen „unverzüglich … im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB“ erhoben worden seien und das Verhalten des Antragsgegners vergaberechtswidrig sei, weil er der Antragstellerin nach seiner Erläuterung des Anforderungsprofils vom 06.11.2013 keine angemessene Frist zur Erarbeitung und Einreichung eines Teilnahmeantrags gewährt habe. Dabei hat die Vergabekammer offen gelassen, ob der Text der Auftragsbekanntmachung hinsichtlich der Forderung nach Angabe von fünf Referenzen als Mindestanforderung auszulegen sei. Nach der Klarstellung durch den Antragsgegner seien der Antragstellerin nur sechs Kalendertage zur Fertigung einer Bewerbung verblieben, was unangemessen gewesen sei, weil dieser Zeitraum selbst unterhalb der Mindestfrist nach § 12 EG Abs. 4 VOL/A (10 Kalendertage) liege.

36

Gegen diese ihm am 06.02.2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 19.02.2014 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners.

37

Der Antragsgegner ist der Meinung, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin unzulässig sei. Die Antragstellerin missbrauche das Nachprüfungsverfahren, um die Neuanschaffung hinauszuzögern und selbst mit weiteren Aufträgen zur Pflege und Weiterentwicklung der bislang eingesetzten Baumanagementsoftware beauftragt zu werden. Aus dem Schriftsatz vom 30.10.2013 ergebe sich, dass sie hinsichtlich des ausgeschriebenen Auftrags nicht leistungsfähig sei. Die von ihr gerügten Vergabeverstöße seien, selbst wenn sie vorlägen, objektiv nicht geeignet, ihre Bewerbungschancen zu verschlechtern. Die Vergabekammer habe zudem verkannt, dass es nicht allein auf die Wahrung der absoluten Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ankomme, sondern daneben auch auf die Unverzüglichkeit der Rüge ab positiver Kenntnis vom Vergabeverstoß i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. Der Wirksamkeit der Vorschrift stehe Unionsrecht nicht entgegen. Es sei nicht mehr unverzüglich, dass die Antragstellerin nach der von ihr eingeräumten Kenntnis vom Inhalt der Vergabebekanntmachung seit dem 23.10.2013 insgesamt acht Kalendertage abgewartet habe, bevor sie ihre Rüge vom 31.10.2013 gegenüber dem Antragsgegner angebracht habe.

38

Hilfsweise sei der Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Der Bekanntmachungstext sei dahin auszulegen, dass die Angabe von fünf Referenzaufträgen nicht als Mindestbedingung deklariert worden sei, insbesondere deswegen, weil die Anforderung nicht in dem vom Auftraggeber auszufüllenden Feld des webbasierten Standardformulars für Auftragsbekanntmachungen aufgeführt sei, welches für Mindestanforderungen vorgesehen sei. Es seien auch nicht, wie sonst üblich, „mindestens fünf Referenzen“ gefordert worden. Den Hinweisen zur Verfahrensweise im Teilnahmewettbewerb sei zu entnehmen, dass die Referenzen inhaltlich mit einer bestimmten Gewichtung bewertet werden sollten, woraus sich schließen lasse, dass es auf die bloße Anzahl nicht entscheidend ankomme. Schließlich verweist der Antragsgegner darauf, dass zehn Interessenten die Unterlagen abgefordert und die gestellten Anforderungen zutreffend verstanden hätten. Äußerst hilfsweise sei davon auszugehen, dass die der Antragstellerin nach dem 06.11.2013 verbleibende Zeit von sechs Kalendertagen nach der Klarstellung für die Erstellung und Einreichung einer Bewerbung ausgereicht hätten. Auf die Mindestfrist sei nicht abzustellen, diese sei mit hier 32 Tagen ab Versendung des Bekanntmachungstextes gewahrt. Die verbleibende Zeit sei angemessen gewesen.

39

Der Antragsgegner beantragt,

40

den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 31.01.2014 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.

41

Die Antragstellerin beantragt,

42

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

43

Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung und hat insbesondere darauf verwiesen, dass es dem Antragsgegner aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit und aufgrund der Überschaubarkeit des Marktsegments bekannt gewesen sei, dass sie, die Antragstellerin, nur vier vergleichbare Vertragsverhältnisse mit öffentlichen Auftraggebern unterhalte, weshalb sie besorgt habe, dass in der Forderung nach der Angabe von fünf Referenzen eine auf ihre Nichtberücksichtigung zielende Mindestvorgabe gelegen habe.

44

Der Senat hat die Zuschlagsaspirantin wegen der möglichen Betroffenheit ihrer wirtschaftlichen Interessen durch die Entscheidung des Senats beigeladen und am 25.04.2014 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen.

B.

45

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

46

Die Vergabekammer hat im Ergebnis zu Recht auf die Zulässigkeit und Begründetheit des Nachprüfungsantrages der Antragstellerin erkannt; die vom Antragsgegner hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sind unbegründet.

47

I. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig. Es wurde frist- und formgerecht (§ 117 Abs. 1 bis 3 GWB) beim zuständigen Gericht (§ 116 Abs. 3 S. 1 GWB) eingelegt. Die auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens (§§ 98 bis 100, 102, 107 Abs. 1, 108 GWB) liegen vor.

48

II. Die Vergabekammer ist im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin ausgegangen.

49

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt i.S. von § 107 Abs. 2 GWB im Hinblick auf die von ihr im Nachprüfungsverfahren erhobenen Rügen.

50

a) Die Prüfung und Feststellung der Antragsbefugnis als subjektiver Voraussetzung für den Zugang zum Primärrechtsschutz muss jeweils im Hinblick auf das geltend gemachte Begehren und für jeden einzelnen im Nachprüfungsverfahren (noch oder erstmals) geltend gemachten Vergaberechtsverstoß getrennt erfolgen (vgl. nur OLG Naumburg, Beschluss v. 15.03.2001, 1 Verg 11/00 „Abfallkartell“, NZBau 2001, 579; Möllenkamp in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, 3. Aufl. 2014; § 107 Rn. 22). Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren erhebt die Antragstellerin nicht (mehr) die Rüge der unzulässigen Festlegung der Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit (fünf Referenzen als Mindestanforderung), weil diese Rüge durch die Auskunft des Antragsgegners vom 06.11.2013 gegenstandslos geworden ist. Sie hat auch die Rüge der vergaberechtswidrigen Gesamtvergabe (keine Aufteilung in einzelne Fachlose) im Nachprüfungsverfahren nicht erhoben, sondern sogar ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Aufrechterhalten hat sie die seit dem 07.11.2013 erhobene Rüge der Intransparenz der Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit nach dem Inhalt der Vergabebekanntmachung sowie die Rüge der Unangemessenheit der (nach dem 06.11.2013 verbleibenden) Bewerbungsfrist.

51

b) Für beide Rügen übergreifend ist festzustellen, dass die Antragstellerin ein tatsächliches wirtschaftliches Interesse am ausgeschriebenen Auftrag hat.

52

aa) Für ein solches Interesse sprechen bereits erheblich der Umstand, dass die Antragstellerin ein in der mit der Ausschreibung angesprochenen Branche tätiges Unternehmen ist, sowie die Abforderung der Bewerbungsunterlagen durch die Antragstellerin, die nachfolgende Korrespondenz der Antragstellerin mit dem Antragsgegner über Einzelheiten des konkreten Vergabeverfahrens und auch die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel der Wiederholung des Teilnahmewettbewerbs unter Bedingungen, welche die Antragstellerin als vergaberechtskonform ansieht.

53

bb) Der Annahme des Interesses am Auftrag steht der Inhalt des Schriftsatzes der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.10.2013, anders als der Antragsgegner meint, nicht entgegen. Die vom Antragsgegner angeführte Passage ist weder eine verbindliche Erklärung des Verzichts auf eine Teilnahme am vorliegenden Vergabeverfahren, wie im Übrigen auch das nachfolgende Verhalten der Antragstellerin gezeigt hat, noch sind aus ihr genügende tatsächliche Anhaltspunkte zu gewinnen, welche den Schluss auf eine dauerhaft mangelnde Leistungsfähigkeit zuließen.

54

Sowohl aus dem Betreff, aus dem Eingang und dem Abschluss des Textes als auch aus dem übrigen Kontext des gesamten Schriftsatzes ergibt sich, dass es sich bei dem Schriftsatz um eine Äußerung im Rahmen des vermeintlichen nicht förmlichen Vergabeverfahrens zur Erstellung einer Schnittstelle zwischen der Baumanagementsoftware der Antragstellerin und weiteren vom Antragsgegner genutzten IT-Systemen handelte und sich auf dieses Verfahren beschränkte. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass für die Rügen im „neuen“, hier streitgegenständlichen Vergabeverfahren nachfolgend unter dem Datum des 31.10.2013 ein gesondertes Schreiben abgefasst und an den Antragsgegner versandt wurde. Unter weiterer Berücksichtigung des mit dem Schriftsatz verfolgten Begehrens – einer Rückgängigmachung der Aufhebung des vermeintlichen nicht förmlichen Vergabeverfahrens – ist die vom Antragsgegner zitierte Passage zumindest vordergründig als eine verbale Verstärkung der Abgrenzung zwischen denjenigen Leistungsteilen zu verstehen, welche Gegenstand des nicht förmlichen Vergabeverfahrens sind, und denjenigen, die in der EU-weiten Ausschreibung zusätzlich aufgeführt sind, sowie als eine Bekräftigung des vorrangigen Festhaltens an der Fortführung des „alten“ Vergabeverfahrens.

55

Selbst wenn man jedoch – der Auffassung des Antragsgegners folgend – die zitierte Äußerung als eine Erklärung über ein tatsächliches Unvermögen verstehen wollte, so vermittelte sie keine gesicherten Erkenntnisse über eine fehlende Leistungsfähigkeit für bestimmte Leistungsbestandteile. In zeitlicher Hinsicht beschränkte sich die Aussage ohnehin auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 30.10.2013 und auf eine fehlende eigene Leistungsfähigkeit. Hieraus lässt sich kein eindeutiger Schluss darauf ziehen, dass diese Bereitschaft auch nach der am 06.11.2013 erfolgten Klarstellung bzw. Reduzierung der Eignungsanforderungen fehlte und dass es der Antragstellerin objektiv unmöglich gewesen wäre, die geforderte technische Leistungsfähigkeit entweder durch geeignete eigene Personal- und Einstellungsmaßnahmen oder durch den Zugriff auf Kapazitäten Dritter (in Bietergemeinschaft oder Nachunternehmerschaft) rechtzeitig herzustellen.

56

cc) Der Umstand, dass die Antragstellerin bislang keinen eigenen Teilnahmeantrag gefertigt und abgegeben hat, ist von ihr schlüssig erklärt worden. Die Antragstellerin ging danach zunächst von einer Mindestanforderung zur Angabe von fünf Referenzen aus, welche sie nicht zu erfüllen vermochte, weshalb eine Vorbereitung einer Bewerbung nicht veranlasst war. Unterstellt man dieses Vorbringen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als zutreffend, so stellte die Intransparenz der Bewerbungsbedingungen einen gewichtigen Grund für das Absehen von der Bewerbung dar. Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, zur Manifestierung des Interesses am Auftrag einen Teilnahmeantrag abzugeben (vgl. Möllenkamp, a.a.O., § 107 Rn. 36 ff.). Nach der Information des Antragsgegners vom 06.11.2013 erwartete sie eine Berichtigung des Bekanntmachungstextes und eine Entscheidung über die Dauer der (neu zu bestimmenden) Bewerbungsfrist. Im Hinblick auf die ausbleibende Abhilfe durch den Antragsgegner und den – unterstellt als unzumutbar zu bewertenden – nahe bevorstehenden Ablauf der Bewerbungsfrist lag ein weiterer gewichtiger Grund für ein Absehen von der Einreichung eines Teilnahmeangebots vor; die Abgabe einer Bewerbung hätte im unerklärten Widerspruch zur Rüge der nicht ausreichenden Bewerbungsfrist gestanden.

57

c) Die Antragstellerin hat dem Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB hinsichtlich beider von ihr gerügter Vergaberechtsverstöße ausreichend Rechnung getragen. Diesem Erfordernis ist bereits genügt, wenn mit dem Nachprüfungsantrag eine Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften mit bieterschützender Funktion schlüssig vorgetragen wird (vgl. nur BGH, Beschluss v. 18.05.2004, X ZB 7/04   „Mischkalkulation“, BGHZ 159, 186). Eine nicht eindeutige, missverständliche Formulierung der Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit in der Vergabebekanntmachung ist geeignet, das subjektive Recht der Antragstellerin auf ein transparent durchgeführtes Vergabeverfahren i.S. von § 97 Abs. 1 GWB, § 2 EG Abs. 1 VOL/A im Allgemeinen sowie auf eine für alle interessierten Unternehmen in gleicher Weise zutreffend verständliche Bekanntmachung der Bewerbungsbedingungen in einem Teilnahmewettbewerb nach § 15 EG Abs. 1 VOL/A i.V.m. Anhang II der VO (EG) Nr. 1564/2005 zu beeinträchtigen. Unterstellt man eine intransparente Vergabebekanntmachung, so ist eine – ebenfalls zugunsten der Antragstellerin unterstellte – unangemessen kurze (verbleibende) Bewerbungsfrist nach vermeintlicher  Beseitigung des Transparenzmangels ebenfalls ein Vergaberechtsverstoß, und zwar gegen die bieterschützende Regelung des § 12 EG Abs. 1 S. 1 VOL/A, und beeinträchtigt das subjektive Recht der Antragstellerin auf eine angemessene, Chancengleichheit mit anderen Bewerbern herstellende Bewerbungsfrist.

58

d) Die Antragstellerin hat schließlich auch einen durch beide Vergaberechtsverstöße jeweils drohenden Schaden i.S. einer Verschlechterung ihrer Chancen auf Auswahl als Bieterin im Teilnahmewettbewerb schlüssig dargelegt. Es liegt auf der Hand, dass eine mögliche Verkennung des Anforderungsprofils im Teilnahmewettbewerb bzw. eine unangemessen kurze Bearbeitungsfrist für den Teilnahmeantrag sich nachteilig auf die Qualität – und damit auch auf die Chancen - der Bewerbung auswirken können.

59

2. Die Antragstellerin hat hinsichtlich der beiden vorgenannten vermeintlichen Vergaberechtsverstöße ihren Rügeobliegenheiten nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB genügt.

60

a) Die Antragstellerin hat beide Rügen jeweils vor Ablauf der Bewerbungsfrist am 12.11.2013 gegenüber dem Antragsgegner erhoben, so dass die Wahrung der absoluten Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB, welche für die Beanstandung der aus der Vergabebekanntmachung erkennbaren Vergaberechtsverstöße gilt, offenkundig ist. Soweit die Vergabekammer hierauf erkannt hat, greift der Antragsgegner die Entscheidung nicht an.

61

b) Beide Rügen sind jedenfalls auch unverzüglich nach positiver Kenntnis i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erhoben worden, so dass es auf die von den Beteiligten kontrovers diskutierte Rechtsfrage, ob die vorgenannte Vorschrift unionsrechtskonform ist bzw. unionsrechtskonform anwendbar ist, hier nicht ankommt.

62

aa) Allerdings geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB neben den Vorschriften des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB anwendbar ist. Beide Vorschriften stehen nicht in Gesetzeskonkurrenz – weder Spezialität noch Subsidiarität noch Konsumtion – zueinander. Mit § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB wird ein im Vergleich zu § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB strengerer (Handeln ohne schuldhaftes Zögern), aber auch nur unter besonderen Voraussetzungen (eigene positive Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß statt bloße Erkennbarkeit) begründeter Verhaltensmaßstab für Bieter, Bewerber bzw. Interessenten am Auftrag normiert und dessen Verletzung sanktioniert (vgl. Wiese in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, a.a.O., § 107 Rn. 86; Reidt in: Reidt/ Stickler/ Glahs, VergabeR, 3. Aufl. 2010, § 107 Rn. 47 m.w.N.).

63

bb) Die Antragstellerin macht geltend, dass sie erstmals durch das Schreiben des Antragsgegners vom 06.11.2013 eine positive Kenntnis davon erlangt habe, dass die Formulierung in Ziffer III.2.3) Punkt 2. der Vergabebekanntmachung – anders als von ihr angenommen – nicht als eine Mindestanforderung gemeint gewesen sei. Etwas Gegenteiliges lässt sich insbesondere auch nicht ihrer Rüge vom 31.10.2013 entnehmen. Dieser Rüge liegt noch die später vom Antragsgegner als unzutreffend bewertete Annahme zugrunde, dass die Angabe von fünf Referenzobjekten als Mindestanforderung für die Vollständigkeit des Teilnahmeantrags aufzufassen sei. In der Rüge der fehlenden sachlichen Rechtfertigung einer (angeblichen) Mindestanforderung und deren diskriminierender Wirkung war nicht zugleich – etwa als ein bloßes Minus – die Rüge der Intransparenz der Anforderungen enthalten; denn mit der erstgenannten Rüge wird die Festlegung der Eignungsanforderungen angegriffen, mit der letztgenannten Rüge die Art und Weise der Beschreibung der Bewerbungsbedingungen. Wurde aber nach dem Vorausgeführten die Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB erst am 06.11.2013 in Gang gesetzt, so war eine am 07.11.2013 erhobene Rüge, wie hier, jedenfalls unverzüglich.

64

cc) Soweit die Antragstellerin die Unangemessenheit der verbleibenden Bewerbungsfrist rügt, hatte sie eine positive Kenntnis hiervon ab dem 06.11.2013, dem Zeitpunkt der Aufklärung ihres Irrtums über den Aussagegehalt der Vergabebekanntmachung in Ziffer III.2.3) Punkt 2.. Auch insoweit hat sie in ihrem Schreiben vom 07.11.2013 auf die Vergaberechtswidrigkeit einer Klarstellung bzw. Berichtigung ohne gleichzeitige Verlängerung der Bewerbungsfrist hingewiesen und auf die Heilung dieses Vergaberechtsverstoßes gedrängt.

65

3. Die Antragsfrist des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB ist, wie die Vergabekammer zutreffend festgestellt hat, gewahrt.

66

4. Für einen Rechtsmissbrauch des Antragsrechts nach § 107 Abs. 1 GWB liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor.

67

III. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist auch begründet.

68

1. Der Antragsgegner hat in der Vergabebekanntmachung, dort in Ziffer III.2.3) Punkt 2., die an die Bewerber gestellten Teilnahmebedingungen nicht eindeutig benannt, insbesondere waren für die Adressaten die formellen Anforderungen an ein vollständiges Angebot nicht hinreichend eindeutig zu erkennen. Dieser Vergaberechtsverstoß ist bis heute nicht in einer wirksamen, insbesondere genügend transparenten Weise beseitigt worden und besteht fort.

69

a) Der Antragsgegner hat selbst angegeben, dass es sich bei der Forderung nach der Angabe von fünf Referenzen in Ziffer III.2.3) Punkt 2. nicht um eine in quantitativer Hinsicht zwingende Vorgabe handelt und es den Bewerbern auch offen steht, ihrem Teilnahmeantrag eine geringere Anzahl von Referenzen zugrunde zu legen, ohne einen Ausschluss aus formellen Gründen besorgen zu müssen. Dieser Aussagegehalt ist aus der maßgeblichen Sicht der Erklärungsempfänger dem Text der Vergabebekanntmachung jedoch nicht hinreichend eindeutig zu entnehmen.

70

aa) Unter isolierter Betrachtung des Wortlauts der Vergabebekanntmachung liegt es zumindest sehr nahe, dass in formeller Hinsicht Angaben zu insgesamt fünf verschiedenen Referenzen erforderlich sind, um einen vollständigen Teilnahmeantrag einzureichen, und dass diese Angaben inhaltlich sowohl für die Prüfung der Geeignetheit im Allgemeinen als auch für die Teilnehmerreduzierung in der letzten Phase des Teilnahmewettbewerbs herangezogen werden sollen.

71

(1) Bereits die einleitende Formulierung („Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen …“), welche von dem lt. VO (EG) Nr. 1564/2005 zu verwendenden webbasierten Standardformular vorgegeben ist, spricht dafür, dass die nachfolgend angegebenen Unterlagen jeweils mit dem Teilnahmeantrag einzureichen, d.h., dass sie in formeller Hinsicht vollständig einzureichen sind. Soweit Angaben gefordert werden, ist ohne einen anderslautenden Hinweis davon auszugehen, dass sämtliche Angaben in formeller Hinsicht auch zu erteilen sind. Die Rechtsfolge der Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen und Nachweise ergibt sich aus den konkreten Ausschreibungsbedingungen bzw. aus den anwendbaren Rechtsvorschriften.

72

(2) Dieser Eindruck wird erheblich verstärkt durch die Angabe des Zahlworts „fünf“. In vielen Ausschreibungen, in denen es dem Auftraggeber formal nicht auf eine bestimmte Anzahl ankommt, werden Zahlwörter nicht verwendet, d.h. dass nur „Angaben zu vergleichbaren Referenzen der letzten drei Jahre“ gefordert werden. Eine solche Formulierung stellt dem Unternehmen die Anzahl der vorzulegenden Referenzen frei. Der Empfänger einer Mitteilung, wie sie hier vorliegt, darf und muss demgegenüber davon ausgehen, dass der zusätzlichen Verwendung des Zahlworts „fünf“ irgendeine Bedeutung für den Aussagegehalt der Anforderung zukommt. Es liegt sehr nahe, dass die Forderung nach der Angabe von gerade fünf Referenzen vor allem als eine formale Anforderung gedacht ist mit der Folge, dass rein formal auch Angaben zu fünf vergleichbaren Lieferleistungen in der Vergangenheit vorzulegen sind. Sollte etwas anderes gelten, so wäre dies vom Auftraggeber kenntlich zu machen gewesen, z. Bsp. durch die Formulierung „Angabe von möglichst fünf Referenzen“ oder „Angabe von ca. fünf Referenzen“.

73

(3) Wird im Text das Wort „mindestens“ aufgeführt, so führt dies zu einer eindeutigen Forderung gegenüber den Bietern (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 04.10.2010, 1 Verg 9/10 „Hochwasserschutz“); demgegenüber ist aber allein aus dem hier vorliegenden Umstand, dass der Text diesen Begriff nicht ausdrücklich enthält, kein sicherer Rückschluss möglich. Denn das Weglassen des Adverbs „mindestens“, welches darauf verweist, dass auf keinen Fall Angaben zu weniger als fünf Referenzen ausreichen, genügt noch nicht, um dem Leser des Bekanntmachungstextes hinreichend eindeutig zu vermitteln, dass die Forderung nach Angaben zu fünf Referenzen unverbindlich sei und nur als Orientierung dienen solle bzw. nicht ernst genommen werden müsse.

74

(4) Aus dem Kontext aller Forderungen des Antragsgegners in Ziffer III.2.3) geht zudem hervor, dass der Antragsgegner sehr eindeutige Vorstellungen von der formalen Gestaltung der Teilnahmeanträge hatte und diese durchsetzen wollte (vgl. Beschluss v. 21.09.2009, 9 Verg 7/09, VergabeR 2010, 509, dort Rückschluss von offenen Formulierungen auf eine wettbewerbsoffene Ausschreibung). So sind in Punkt 2. im Einzelnen auch „notwendige Angaben und notwendige Gliederungsstruktur“ der geforderten Eigenerklärungen bezeichnet, die ein Adressat als zwingende Vorgaben für die Abfassung der Eigenerklärung verstehen musste. Gleiches gilt für die Angaben, die lt. Punkt 3. bzw. Punkt 4. verlangt wurden.

75

bb) Im Rahmen der auch vom Erklärungsempfänger vorzunehmenden Auslegung der Vergabebekanntmachung sind neben dem Wortlaut auch andere Umstände zu berücksichtigen, um auf den wahren Erklärungswillen des Antragsgegners zu schließen. Weder den vom Antragsgegner dargelegten noch den sonst ersichtlichen Umständen ist jedoch zu entnehmen, dass der Antragsgegner mit seiner Forderung nach Angaben zu fünf Referenzobjekten, wie er selbst angegeben hat, lediglich einen Orientierungswert bekannt geben wollte, der ohne das Risiko eines Ausschlusses des Teilnahmeantrags aus formellen Gründen unterschritten werden durfte.

76

(1) Eine im Vergabeverfahren verwendete Bekanntmachung ist dahin auszulegen, wie der Text von einem fachkundigen Unternehmen, welches die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, verstanden werden muss (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 30.04.2007, 1 Verg 1/07 „Trink- und Abwasserleitungen“, NZBau 2008, 73; OLG München, Beschluss v. 09.08.2012, Verg 10/12 „Verbrennungsschlacke“; vgl. auch zur Auslegung von Vergabeunterlagen BGH, Urteil v. 03.04.2012, X ZR 130/10 „Straßenausbau“, VergabeR 2012, 724 m.w.N.). Da im Zweifel anzunehmen ist, dass der Auftraggeber sich vernünftig und gesetzeskonform verhalten wollte (vgl. OLG München, a.a.O. m.w.N.), sind die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Angesichts des bestehenden weiten Handlungsspielraums erlauben die rechtlichen Rahmenbedingungen hier keinen Rückschluss darauf, ob mit der Anzahl von fünf Referenzen eine formale Mindestanforderung zum Ausdruck gebracht werden sollte oder nicht.

77

Denn der Antragsgegner war entgegen der Auffassung der Antragstellerin aus rechtlichen Gründen nicht darauf beschränkt, nur Mindestanforderungen in die Bekanntmachung aufzunehmen. Die von der Antragstellerin hierfür angeführte Vorschrift des Art. 44 Abs. 2 RL 2004/18/EG bezieht sich auf das sog. einstufige Verfahren, in welchem die Eignungsprüfung auf Mindestanforderungen beschränkt bleiben soll. Ist aus Sicht des Auftraggebers ein sog. zweistufiges Verfahren geboten, d.h. ein nicht offenes Verfahren, ein wettbewerblicher Dialog bzw. – wie hier – ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme, so wird vor dem wettbewerblichen Verfahren zur Auswahl des Angebots mit dem niedrigsten Preis bzw. des wirtschaftlichsten Angebots in der ersten Stufe ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Wie es der Begriff bereits wiedergibt, dient der Teilnahmewettbewerb der Organisation des Wettbewerbs um die beste Eignung, d.h. dass neben Mindesteignungsanforderungen auch weitere Eignungsanforderungen festgelegt werden (müssen), um über das Mindestniveau hinaus Differenzierungspotenziale der einzelnen Unternehmen auszuschöpfen. Entsprechend sieht Art. 44 Abs. 3 RL 2004/18/EG die Vorgabe „objektiver und nicht diskriminierender Kriterien“ vor.

78

Auch hinsichtlich der zum Nachweis der Eignung geforderten (Eigen-) Erklärungen und (Fremd-) Nachweise hat der Auftraggeber einen Ermessensspielraum, was er zur Bewertung der von ihm festgelegten Mindesteignungskriterien und qualifizierten Eignungskriterien für erforderlich erachtet. Er ist zwar hinsichtlich der Nachweise für die Fachkunde und die Leistungsfähigkeit auf die in Art. 47, 48 RL 2004/18/EG genannten Nachweise beschränkt; in diesem Rahmen kann er aber die Vorlage von Erklärungen und Nachweisen obligatorisch als (formelle) Mindestanforderungen vorgeben oder sie nur beispielhaft oder alternativ benennen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.02.2006, VII-Verg 83/05, VergabeR 2006, 547).

79

(2) Für den vom Antragsgegner für sich geltend gemachten wahren Willen, wonach die Zahl fünf nicht als Mindestanforderung in formaler Hinsicht vorgegeben worden sei, spricht u.U. seine Vorgehensweise bei der Ausfüllung des webbasierten Standardformulars. Die Textmaske für die Eingabe des Bekanntmachungstextes sieht unter Ziffer III.2.3) vor, Eintragungen entweder in der linken Spalte – überschrieben mit: „Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen …“ – vorzunehmen, wie hier geschehen, oder in der rechten Spalte – überschrieben mit: „Möglicherweise geforderte Mindeststandards …“. Hätte der Antragsgegner formelle Mindestanforderungen vorgeben wollen, hätte er (richtigerweise) die rechte Spalte hierfür nutzen sollen, was im Bekanntmachungstext entsprechend in Erscheinung getreten wäre. Macht der Auftraggeber aber, wie hier der Antragsgegner, von der Möglichkeit der Ausfüllung der rechten Spalte keinen Gebrauch, so erscheint diese Ausfüllungsoption nicht in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext, d.h. der Adressat sieht im Text nicht, dass die Rubrik „Mindestanforderungen“ frei gelassen wurde. Es mag schon zweifelhaft sein, ob im Rahmen einer Auslegung des Bekanntmachungstextes davon ausgegangen werden darf, dass ein fachkundiger Bieter die Einzelheiten der Textmaske des Eingabeformulars des Auftraggebers kennen muss; jedenfalls kann er selbst dann aus dem Fehlen einer Rubrik nicht den sicheren Rückschluss darauf ziehen, dass die weiteren genannten Voraussetzungen nicht nur inhaltlich, sondern vor allem auch formal keine Mindestbedingungen sein sollen.

80

b) Allein schon durch die Mehrdeutigkeit des vorliegenden Bekanntmachungstextes – qualifizierte inhaltliche und / oder formale Mindestanforderung hinsichtlich der Aufforderung zur Angabe von fünf unternehmensbezogenen Referenzen oder nicht – ist die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Sie hat einen Anspruch auf Durchführung eines transparenten Vergabeverfahrens; dies schließt den Anspruch auf Eindeutigkeit des Charakters der bekannt gemachten Eignungsanforderungen ein. Auf die weitere Frage, ob es rechtlich zulässig gewesen wäre, fünf unternehmensbezogene Referenzen als formale und/oder inhaltliche Mindestanforderung festzulegen, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an.

81

c) Der Vergaberechtsverstoß ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners noch nicht wirksam beseitigt worden. Die wirksame Heilung eines Fehlers im Bekanntmachungstext setzt eine Veröffentlichung der Berichtigung in dem Pflichtmedium, d.h. hier im Supplement des Amtsblatts der EU voraus, worauf die Antragstellerin in ihrer Rüge vom 07.11.2013 bereits zu Recht hingewiesen hat. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12.11.2013 ist eine solche Berichtigung nicht erfolgt, so dass es auf die Frage, welche (verbleibende) Frist bis zum Schlusstermin für die Einreichung von Teilnahmeanträgen angemessen gewesen wäre, nicht mehr ankommt.

82

2. Hilfsweise für den Fall, dass man – entgegen der Auffassung des Senats – von einer wirksamen Heilung des Transparenzverstoßes des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin durch die Mitteilung vom 06.11.2013 ausginge, ist darauf zu verweisen, dass der Senat die Auffassung der Vergabekammer teilt, wonach die nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 06.11.2013 für die Antragstellerin noch verbleibende Bewerbungsfrist von sechs Kalendertagen keine angemessene Frist i.S. von § 12 EG Abs. 1 S. 1 VOL/A war. Hierfür kommt es nicht allein darauf an, ob die Erstellung eines Teilnahmeantrags und dessen Übermittlung an den Antragsgegner innerhalb von sechs Kalendertagen wegen der überwiegenden Beschränkung der vorzulegenden Unterlagen auf Eigenerklärungen des Bewerbers in rein „technischer“ Hinsicht noch möglich gewesen wäre bzw. ob ein anderer Bewerber innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne tatsächlich eine Bewerbung erstellte, weil die technische Realisierbarkeit noch keinen Rückschluss darauf zulässt, dass in dieser Zeit auch ein Teilnahmeantrag in hoher Qualität mit echten Auswahlchancen im Teilnahmewettbewerb zu erstellen gewesen wäre. Angesichts der hier für mehrere Bewerber bestehenden Möglichkeit der Nutzung einer Zeitspanne von 27 Kalendertagen (vom Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, dem 16.10., bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12.11.2013) war eine verbleibende Restzeit von 6 Kalendertagen für alle zuvor durch die intransparente Mitteilung der Bewerbungsbedingungen abgehaltenen oder zumindest irritierten Unternehmen, wie die Antragstellerin, nicht geeignet, die Chancengleichheit der Bewerber zu wahren. Dabei kann es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Auftraggeber im Rahmen der Bestimmung einer angemessenen Restbewerbungsfrist nach notwendiger Berichtigung der Vergabebekanntmachung berechtigt wäre, neben den Interessen der potenziellen Bewerber und im Rahmen der Einbeziehung seiner eigenen Interessen auch dem – unterstellt auf gesicherter Erkenntnis feststellbaren – Umstand Rechnung zu tragen, dass potenzielle oder tatsächliche Bewerber ihren Klarstellungsbedarf ihm gegenüber vorwerfbar verzögert angezeigt haben. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor, denn die Antragstellerin ging bis zum 06.11.2013 gerade nicht von einer Mehrdeutigkeit der Anforderungen, sondern von einer Eindeutigkeit im Sinne des Aufstellens einer formalen, für sie unerfüllbaren Mindestanforderung aus, wie insbesondere in ihrem Rügeschreiben vom 31.10.2013 zum Ausdruck gekommen ist.

83

IV. 1. Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB. Es entspricht der Billigkeit, dem im Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragsgegner die gesamten Kosten einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung der Antragstellerin aufzuerlegen, wobei die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gezwungen war, einen Verfahrensbevollmächtigten einzubeziehen.

84

2. Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat hat als Bruttoauftragssumme den vom Antragsgegner geschätzten Brutto-Auftragswert zugrunde gelegt. Die hierbei vom Antragsgegner gewählte Vorgehensweise (Ansatz eines einmaligen Kaufpreises für die Lieferung der Baumanagementsoftware und für 400 Arbeitsplatzlizenzen sowie eines Entgelts für unbefristet ausgeschriebene Dienstleistungen der Pflege, Wartung und des Supports, hier bezogen auf einen Vier-Jahres-Zeitraum) begegnet keinen Bedenken.


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz (ApoG) hinsichtlich eines Versorgungsvertrages mit einer Apotheke in D. (Regelversorgung) und einer Apotheke in C-Stadt (Notfallversorgung).

2

Die Klägerin ist ein im Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt-E. (HRA ... B) eingetragenes Unternehmen, das über 30 Kliniken in Deutschland führt. Zu diesem Unternehmen gehört auch das A. Klinikum F.. Die Klinik ist eine Fachklinik für Rehabilitation und Frührehabilitation neurologischer Krankheiten und eine Rehabilitationsklinik für Herz-, Kreislauf- und Gefäßerkrankungen. Die Klinik mit 2 Häusern und den Fachbereichen Kardiologie und Neurologie hat nach eigenen Angaben auf 14 Stationen 588 Betten, davon im Intensivbereich 6 Beatmungsbetten und 172 Akutbetten. Die Apothekenversorgung für diese Klinik übernahm bis zum Jahresende 2008 die Krankenhausapotheke des S.-Hospitals in H., bis zum Jahresende 2009 die Apotheke im Klinikum C-Stadt-B. gGmbH und seither wiederum die Apotheke des S.-Hospitals in H..

3

Die Klägerin schloss am 21.10.2010/26.10.2010 mit der A. Apotheke in D. einen Versorgungsvertrag aufgrund der Tatsache, dass sie die bisher von der Apotheke des H.er Hospitals erfolgende Versorgung kündigen wollte. Nach dem maßgeblichen Versorgungsvertrag (vgl. zu Einzelheiten Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) sollte die Versorgung der Klinik in F. mit Arzneimitteln ab dem 1.1.2011 in der Weise erfolgen, dass die sog. Regelversorgung durch die Apotheke in D. erfolgen sollte, die auch die Beratung und Bestückung des Notfalldepots mit Notfallkoffern vornehmen sollte (vgl. zu Einzelheiten der Vertragsgestaltung auch die Anlagen 1 bis 5 zum Versorgungsvertrag, Bl. 77 ff. der Gerichtsakte). Die Entfernung zur Klinik in F. beträgt über 500 km.

4

Die Klägerin schloss einen weiteren Vertrag mit der Apotheke am H. in C-Stadt bezüglich der sog. Notfallversorgung ab. Dieser Vertrag vom 15./21.10.2010 umfasst die Belieferung mit solchen Arzneimitteln, die zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich und bedarfsgerecht benötigt werden, soweit diese nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße im Notfalldepot oder in den Notfallkoffern der Klinik zur Verfügung stehen (bezüglich der Einzelheiten wird auf den Versorgungsvertrag verwiesen, Bl. 94 ff. der Gerichtsakte). Die Entfernung zwischen der Apotheke am H. und dem A. Klinikum F. beträgt ca. 50 km.

5

Beide Verträge enthielten die Klausel, dass die Verträge erst mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 14 Abs. 5 ApoG rechtswirksam werden würden. Den Vertragspartnern sei bekannt, dass der Vertrag bis zur erteilten Genehmigung schwebend unwirksam sei.

6

Im Hinblick auf die vorliegenden Verträge stellte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 22.11.2010 den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die zwei Arzneimittelversorgungsverträge (vgl. Bl. 41 Beiakte A). Die Klägerin vertrat in diesem Zusammenhang insbesondere die Auffassung, dass eine Vertragsgestaltung, wie sie von ihr gewählt worden sei (Aufteilung der Versorgung in eine Regelversorgung und Notfallversorgung durch zwei Apotheken) möglich und auch rechtlich zulässig sei, wie etwa die Praxis in Thüringen zeige, wo zwei entsprechende Genehmigungen für Versorgungsverträge durch zwei verschiedene Apotheken erteilt worden seien.

7

Nach umfangreicher Vorkorrespondenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.4.2011 die Erteilung der Genehmigung für die Versorgungsverträge zwischen der Klägerin und der A. Apotheke in D. sowie der Apotheke am H. in C-Stadt ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der beiden Versorgungsverträge gem. § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG vorliegend nicht erfüllt seien. Eine gleichsam additive Zusammenfassung der in den beiden Krankenhausversorgungsverträgen geregelten Pflichten scheitere daran, dass nur eine Apotheke alle in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG gesetzlich geregelten Voraussetzungen selbst und eigenständig erfüllen müsse. Bei einer isolierten Betrachtung der einzelnen Versorgungsverträge sei dies nicht der Fall. Die Versorgung müsse gleichsam aus einer Hand erfolgen, so dass eine Apotheke alle in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG geforderten gesetzlichen Voraussetzungen selbst und eigenständig erfüllen müsse. Dies gelte sowohl für die Akut- und Regelversorgung mit Arzneimitteln als auch für die Regel- und Notfallberatung. Alles andere würde letztendlich eine unzulässige Delegation von Teilleistungen bedeuten. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 5 ApoG, wo lediglich der Begriff „Apotheke“ im Singular verwendet worden sei, was als zahlenmäßige Beschränkung auf genau eine einzige Versorgungsapotheke zu verstehen sei. Der Begriff „eine Apotheke“ sei nicht als Abgrenzung gegenüber pharmazeutischen Herstellern und Großhändlern zu verstehen, da diese nicht an Endverbraucher oder Krankenhäuser Arzneimittel abgeben dürften. Auch der Gang des Gesetzgebungsverfahrens lasse erkennen, dass die Delegation von Teilleistungen und damit die Versorgung durch zwei Apotheken nicht gewollt gewesen sei. Des weiteren führe eine systematische Betrachtung der apothekenrechtlichen Normen dazu, dass der Gesetzgeber bei § 14 ApoG vom Versorgungsprinzip „aus einer Hand“ ausgehe. Lediglich im Ausnahmefall des § 11 Abs. 3 ApoG sei eine Delegation zulässig. Schließlich ergebe sich auch aus dem Urteil des EuGH vom 11.9.2008 - Aktenzeichen: C-141/07 -, dass eine Trennung von Standard- und Notfallversorgung nicht praktikabel und auch nicht gewollt sei. Auf eine andersartige Praxis in Thüringen könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Verwaltungspraxis rechtswidrig sei. Eine Bindungswirkung bestehe nicht. Soweit auf Literaturmeinungen verwiesen werde, wonach eine Trennung zulässig sei, sei dies nicht geeignet, das Versorgungsprinzip, dass eine Apotheke alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG zu erfüllen habe, in Frage zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen (Bl 4 ff. der Gerichtsakte). Der Bescheid wurde der Klägerin am 12.4.2011 zugestellt.

8

Am 10.5.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 5.8.2011 und 2.10.2012 sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

9

Die Klägerin trägt vor: Die begehrte Genehmigung sei zu erteilen, da die Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG erfüllt seien. Eine gemeinsame Betrachtung der streitgegenständlichen Versorgungsverträge sei zulässig, sofern die Leistungen beider Apotheken voneinander abgrenzbar seien. Die Versorgung der Klinik in F. durch zwei Apotheken sei gesetzeskonform. Weder aus dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Norm sei es geboten, dass die Versorgung allein durch eine Apotheke zu gewährleisten sei. Der Begriff „eine Apotheke“ diene lediglich der Abgrenzung zu beispielsweise pharmazeutischen Unternehmen. Die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung habe darüber hinaus ausdrücklich eine Versorgung des Krankenhauses durch zwei Apotheken als möglich angesehen, und es sei insofern auch zu berücksichtigen, dass allenfalls geringfügige Änderungen im späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgt seien. Der Hinweis etwa auf die Regelung des § 11 Abs. 3 ApoG führe nicht weiter, da damit ein ganz anderer Zweck verfolgt werde. Nach der Kommentierung in der Literatur sei eine Aufteilung auf zwei Apotheken möglich, wie auch die Praxis in Thüringen zeige. Darüber hinaus habe der EuGH keine Entscheidung zu dem Problem in der Weise getroffen, dass er lediglich die Auffassung vertreten habe, dass nur eine Apotheke die Versorgung übernehmen könne. Auch Argumente der Qualität der Arzneimittelversorgung und Aspekte der Wirtschaftlichkeit seien nicht geeignet, die Auffassung der Beklagten zu begründen. Die Ausführungen der Beklagten, dass die hohe Qualität der Versorgung durch die Aufspaltung der Versorgung mit Arzneimitteln der Klinik in dem Falle einer Regelversorgung und Notfallversorgung beeinträchtigt wird, seien eine nicht belegbare These. Es lägen hierfür weder Beweise noch Erfahrungswerte vor. Im Gegensatz zu der Ansicht der Beklagten habe die Vergangenheit gezeigt, dass die Versorgung und Beratung durch zwei externe Apotheken, wie sie in Thüringen praktiziert werde, sich bewährt habe. Die Aufgabenbereiche beider Apotheken seien dort vertraglich und tatsächlich strikt getrennt. Dies habe in der Vergangenheit zu keinen Problemen geführt, so dass die erteilte Genehmigung in Thüringen rechtmäßig sei. Die Tatsache, dass es keinerlei Probleme gegeben habe, belege die Stellungnahme des Chefarztes der Klinik vom 1.10.2012. In dieser Stellungnahme führe der Chefarzt aus, dass seit Juli 2007 in allen Bereichen die Versorgung mit Arzneimitteln jederzeit sicher, zeitnah, direkt und anforderungsgerecht erfolgt sei. Der Medikamenteneinsatz auf der neurologischen Station sei optimiert worden, insbesondere im Bereich der Behandlung von Infektionen. Dadurch sei auch der Einsatz von Antibiotika sach- und fachgerecht realisiert worden. Der Chefarzt ende in seinem Bericht mit der Aussage, dass die Versorgungssicherheit seit Beginn der Zusammenarbeit vor fünf Jahren in allen Bereichen stabil gewesen sei. Es habe bisher keine Anlässe gegeben, das Versorgungssystem in irgendeiner Form in Frage zu stellen oder an der Versorgungssicherheit zu zweifeln. Einschränkungen seien bisher nie nachweisbar gewesen. Bei allen zu behandelnden Krankheitsbildern und Störungen sei die Verfügbarkeit der dafür notwendigen Medikamente durch das in der A. Klinik B. etablierte Versorgungssystem sicher und in vollem Umfang möglich gewesen (vgl. insoweit Bl. 220 der Gerichtsakte). Die Auffassung, dass es bei der Aufteilung von Versorgung mit Arzneimitteln durch zwei Apotheken zu Beeinträchtigungen komme, sei durch die Kernaussage dieses ärztlichen Erfahrungsberichtes widerlegt. Entsprechende Feststellungen ließen sich bei einer Genehmigung auch auf die hier vorliegende Konstruktion der Versorgung durch die A. Apotheke in D. und die Apotheke am H. treffen. Eine Versagung der Genehmigung der streitigen Versorgungsverträge verstoße gegen die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Apotheker nach Art. 12 GG. Ein solcher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Apotheker sei nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, da er zur Sicherung der Versorgungssicherheit und Versorgungsqualität der Klinik und der Patienten nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig sei, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Impfstoffversand ergebe. Die Ablehnung des Antrags und die Lesart des § 14 Abs. 5 ApoG durch die Beklagte seien darüber hinaus europarechtswidrig. Zur A. Apotheke gehörten fünf Apothekerinnen und Apotheker; sie beliefere z.Z. 20 Krankenhäuser ohne Probleme. Die Apotheke am H. in C-Stadt beschäftige zwei Apothekerinnen und Apotheker und beliefere bisher kein Krankenhaus, aber drei Pflegeheime. Durch die in Aussicht genommene Vertragsgestaltung ergebe sich für sie, die Klägerin, ein Einsparpotential von 30 % im Arzneimittelbereich. Ein Koordinationsproblem der zwei beteiligten Apotheken sei aufgrund der Verträge nicht zu befürchten. Es herrsche auch kein Arzneimittelnotstand. Probleme durch laufende Lieferschwierigkeiten im Arzneimittelbereich würden durch Pool-Lösungen und eine funktionierende Hotline immer aufgefangen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 11.4.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Trägerin des A. Klinikums F. die Genehmigung des Versorgungsvertrages vom 26.10.2010 zwischen der Klägerin und der A. Apotheke in D. sowie des Versorgungsvertrages vom 21.10.2010 zwischen der Klägerin und der Apotheke am H. in C-Stadt spätestens ab 1.1.2014 zu erteilen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Genehmigungsfähigkeit der Verträge nicht gegeben sei. Aufgrund der gesetzlichen Konzeption könnten die Leistungen nicht durch zwei Apotheken erbracht werden. Dieses sei nur durch eine Apotheke möglich. Dass ausschließlich eine krankenhausversorgende Apotheke selbst und eigenständig sämtliche in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllen müsse, mithin eine Delegation von Teilleistungen auf verschiedene Apotheken rechtswidrig sei, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 ApoG, aus dem Gesetzgebungsverfahren und der Gesetzesbegründung zu § 14 ApoG aus dem Jahr 2005, einer systematischen Gesamtschau der apothekenrechtlichen Normen, dem Urteil des EuGH vom 11.9.2008 - C-141/07 - sowie dem Schlussantrag des Generalanwaltes zu dieser Rechtssache vom 10.4.2008. Die von der Klägerin zur Begründung ihres Standpunkts genannte Auffassung aus der Verwaltungspraxis in Thüringen und die Fundstellen in der Literatur würden daran nichts ändern. Auch könne sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung von Grundrechten oder eine Europarechtswidrigkeit des § 14 ApoG berufen, soweit man der Auffassung sei, dass die Versorgung nur durch eine einzige Apotheke erfolgen könne.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, die Gerichtsakten 3 A 249/09 MD, 3 A 250/09 MD, 3 A 193/11 MD sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat keinen Erfolg.

17

Die Klage ist zulässig. Nach Auffassung des Gerichtes steht hier die Genehmigung von zwei schwebend unwirksamen Verträgen im Streit, so dass nach wie vor für eine Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht und es sich nicht um eine bloße Fortsetzungsfeststellungsklage handelt, die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt. Die Klägerin hat dies durch ihre Antragstellung, in der ein „spätester“ Zeitpunkt berücksichtigt wurde, im Hinblick auf die Kündigungsmodalitäten für die bisherige Krankenhausversorgung deutlich gemacht.

18

Die Klage ist aber nicht begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 11.4.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung der zwei von ihr mit der A. Apotheke in D. und der Apotheke am H. in C-Stadt geschlossenen Verträge (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

20

Die in dem Bescheid getroffene Entscheidung der Beklagten zur Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Genehmigung der von ihr geschlossenen externen Krankenhausversorgungsverträge beruht auf § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG) v. 20.8.1960 in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.10.1985 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874).

21

Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 ApoG oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ApoG). Der nach § 14 Abs. 4 ApoG geschlossene Vertrag bedarf gem. § 14 Abs. 5 ApoG zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Abs. 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der die in den Ziffern 1.-6. im Einzelnen genannten Voraussetzungen erfüllt (§ 14 Abs. 5 S. 2 ApoG).

22

Krankenhausversorgungsverträge mit der vorgenannten Zielsetzung hat die Klägerin mit den Apotheken in D. und C-Stadt geschlossen. In diesem Zusammenhang scheitert die erforderliche Genehmigung der Versorgungsverträge aber bereits daran, dass diese nicht durch eine Apotheke geschlossen sind, die für sich gesehen selbst und eigenständig sämtliche in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ApoG genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen wären nur dann gegeben, wenn man die Regelung zulassen würde, dass eine Apotheke die Regelversorgung und eine andere Apotheke ergänzend die Notfallversorgung durchführt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass lediglich eine einzige Apotheke die Voraussetzungen erfüllen kann und muss, und zwar aus folgenden Gründen:

23

Schon der Wortlaut des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG spricht in seinen unterschiedlichen Nummern von dem Abschluss eines Versorgungsvertrages „mit einer Apotheke“ bzw. es ist von einer Arzneimittelversorgung „durch diese Apotheke“ die Rede. Auch wird etwa „die versorgende Apotheke“ angesprochen, und es ist stets von einer Verwendung des Begriffs „Apotheke“ im Singular die Rede. Dies betrifft bereits die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 1 ApoG. Eine derartige Gesetzesfassung macht deutlich, dass der Gesetzgeber schon allein vom Wortlaut her den Begriff „eine Apotheke“ in dem Sinne verstanden haben wissen will, dass lediglich eine Apotheke alleine den Versorgungsauftrag zu erfüllen hat. Die Auffassung der Klägerin, dass es sich bei der Verwendung des Begriffs „eine Apotheke“ nicht um eine quantitative Bezeichnung handeln kann, sondern lediglich um eine Abgrenzung gegenüber pharmazeutischen Herstellern und Unternehmern bzw. Großhändlern, verkennt, dass es den konkret genannten pharmazeutischen Herstellern und Unternehmen sowie Arzneimittelgroßhändlern bereits nach den Regelungen des Arzneimittelgesetzes untersagt ist, Arzneimittel an Endverbraucher oder Krankenhäuser abzugeben (vgl. etwa §§ 43 und 47 AMG). Damit bestand überhaupt keine gesetzgeberische Notwendigkeit, auch nur im Ansatz die vorgenannten Gruppen im Rahmen des § 14 ApoG von der Versorgung auszuschließen.

24

Zwar bildet der Wortlaut einer Norm außerhalb des Strafrechts nicht unbedingt eine unübersteigbare Schranke für die Auslegung (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 -, Rn. 79, zit. nach juris) im Sinne des klägerischen Begehrens, aber auch alle anderen Auslegungsmethoden sprechen nicht für die Sichtweise der Klägerin.

25

So lässt sich im Wege der historischen Auslegung hier das Gesetzgebungsverfahren nicht zur Begründung des Standpunkts der Klägerin heranziehen. Es kommt in diesem Sinne nicht darauf an, dass in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes die Möglichkeit der Delegation von Teilleistungen auf verschiedene Apotheken und nicht nur auf eine Einzelapotheke vorgesehen war (vgl. EuGH, Urt. v. 11.9.2008 - C-141/07 -, S. 6 Ziff. 6., zit. nach juris). Diese gesetzgeberischen Vorstellungen der Bundesregierung sind nicht im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt worden, sondern, wie sich aus der Darstellung des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ergibt, geändert worden. Mit dieser Änderung sollte die Versorgung des Krankenhauses „aus einer Hand“ gesichert werden. Es ist damit hinreichend klar geworden, dass sich letztendlich keine Mehrheit dafür gefunden hat, die Versorgungsleistungen auf mehrere Teilleistungen durch verschiedene Apotheken aufzuspalten (vgl. BT-Drs. 15/4293, Bl. 106 ff. der Gerichtsakte, Bundesrat, Plenarprotokoll 810 vom 29.4.2005, Bl. 191 der Gerichtsakte).

26

Ebenfalls spricht der Sinn und Zweck des Gesetzes für die vorgenannte Auslegung. Aufgrund der zu gewährleistenden Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung (vgl. insoweit VG Münster, Urt. vom 9.12.2008 - 5 K 169/07 -, RdNr. 24, zit. nach juris, lt. Pressemitteilung des BVerwG v. 30.8.2012 bestätigt durch Urteil - 3 C 24.11 -) deutet dies darauf hin, dass die Versorgung aus einer Hand erfolgen soll. Auch in diesem Sinne ist u.a. darauf hinzuweisen, dass dies eine sachgerechte Lösung ist, wenn z.B. der „Normalfall einer Patientenbetreuung“ in eine Notfallsituation mündet und zuvor etwa die Beratung durch einen anderen Apotheker erfolgte, als dies bei der Notfallsituation der Fall ist, und insofern aufgrund eines möglicherweise nicht gegebenen Informationsflusses wertvoller Zeitverlust bei der dann folgenden Medikation eintreten würde.

27

Auch die Systematik des Apothekengesetzes spricht dafür, dass hier die Versorgung nur durch e i n e Apotheke erfolgen soll, da etwa § 11 Abs. 3 ApoG eine deutliche Ausnahmeregelung von dem Grundsatz der Versorgung aus einer Hand enthält. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hier kein anderer Regelungsbereich vor, sondern es ist auch im Hinblick auf die grundsätzliche Verantwortlichkeit durch eine Apotheke eine derartige Delegation nur in Spezialfällen zugelassen, die als Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Eine Erweiterungsfähigkeit auf die hier vorliegende Problematik der Auslagerung der Akutversorgung oder der persönlichen Beratung im Notfall ist daher nicht gegeben, weil sie nicht im Einklang steht mit dem umfassenden Versorgungsauftrag der Apotheke, die das Krankenhaus gem. § 14 Abs. 5 ApoG zu beliefern hat.

28

Die Klägerin kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf die Genehmigungspraxis in Thüringen berufen. Zum einen handelt es sich dabei um die Genehmigung in einem anderen Bundesland, die nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schon im Land Sachsen-Anhalt keine Bindungswirkung entfalten kann. Darüber hinaus würde eine entsprechende Genehmigung auch nicht unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes dazu führen, hier ebenfalls eine Genehmigung zu fordern, da nach den Darlegungen der Beklagten die Genehmigung bereits unter anderen Voraussetzungen zustandegekommen ist und darüberhinaus die Rechtmäßigkeit der Genehmigungspraxis umstritten ist (als rechtswidrig bezeichnet etwa in der Stellungnahme des Bundesverbandes klinik- und heimversorgender Apotheker, DAZ.online, 1.10.2010).

29

Das Vorbringen der Klägerin, dass es laut Stellungnahme des Chefarztes der A. Klinik B. in Thüringen (Bl. 217 der Gerichtsakte) dort in der Vergangenheit nicht zu Beeinträchtigungen gekommen ist, besagt nichts über die Frage, ob die Versorgung durch eine Apotheke zu erfolgen hat oder die Versorgung durch mehrere Apotheken i.S.v. § 14 Abs. 5 ApoG möglich ist. Aussagen über die Frage der hohen Qualität einer Versorgung und deren Beeinträchtigung werden in der eingereichten Stellungnahme nicht verbindlich festgelegt. Die Problematik, ob die Versorgung durch eine oder zwei Apotheken den Qualitätsstand der Versorgung beeinträchtigen kann, ist darüber hinaus keine empirische Frage, sondern eine Rechtsfrage. Durch die im eingereichten Arztbericht angesprochenen Tatsachen wird lediglich beschrieben, dass es in der Vergangenheit bisher keine - nachweisbaren - Probleme gegeben habe. Für die Erforderlichkeit, dass die hohe Qualität der Versorgung nicht beeinträchtigt wird, lassen sich aus diesen Aussagen keine Schlüsse ziehen. Auch wenn in der Vergangenheit die Praxis in der Klinik in Thüringen keine Probleme gezeigt hat, sind doch mögliche Beeinträchtigungen der Versorgungssicherheit (z.B. etwa fehlender Informationsfluss bei plötzlich eintretenden Notfällen) denkbar. Schnittstellenprobleme durch zusätzlichen Kommunikationsbedarf des Krankenhauses mit ggf. zwei Apotheken oder der beiden Apotheken untereinander sind im Akutfall nicht von der Hand zu weisen. Dies könnte bereits beginnen bei der Definition des jeweiligen Notfalles, zumal das von der Klägerseite ins Spiel gebrachte hohe Einsparpotential sich in erster Linie daraus ergibt, dass die A. Apotheke die Regelversorgung erbringt und jede einzelne Einschaltung der zusätzlichen Notfallversorgungsapotheke am H. in C-Stadt den wirtschaftlich gewünschten Einspareffekt verringern könnte. In diesem Konfliktfeld von wirtschaftlichen Interessen und Arzneimittelversorgungssicherheit gebührt jedoch der Qualitätsgewährleistung der Vorrang, so dass es wegen der Gefahr einer Versorgungsbeeinträchtigung gerechtfertigt ist, das Prinzip „alles aus einer Hand“ beizubehalten und von der Zulässigkeit der Genehmigung nur eines Versorgungsvertrages für eine Apotheke auszugehen, wobei diese Apotheke alle Anforderungen erfüllen muss.

30

Dies verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit der Apotheker nach Art. 12 Abs. 1 GG, denn es liegen anders als in dem von der Klägerin herangezogenen Fall des Impfstoffversandes (BVerfG, Beschl. v. 11.2.2003, BVerfGE 107, 186) aus den dargelegten Erwägungen hinreichende Gründe des Gemeinwohls vor, die eine solche Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Das Gericht folgt nicht der Annahme der Klägerseite, § 14 Abs. 5 ApoG sei im Lichte der Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG als verfassungswidrig zu betrachten, soweit auf seiner Grundlage die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln durch eine einzige Apotheke verlangt werde. Sofern man hier von einer Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 12 GG ausgeht, ist zu beachten, dass die Berufswahl als Apotheker nicht eingeschränkt wird, sondern hier allenfalls – von der Tatsache der Beschränkung auf eine Apotheke – von einer Berufsausübungsregelung gesprochen werden kann. Eine solche Beschränkung der Berufsausübung ist aber durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert. Eine solche Legitimation sieht das Gericht hier, wie etwa auch im angesprochenen EuGH-Urteil ausgeführt worden ist, in der Weise als gegeben an, als die Gesundheit der Bevölkerung und deren Versorgungsniveau ein hohes Schutzgut betrifft, das auf diese Weise sichergestellt werden soll. Entsprechendes gilt auch, sofern man hier Art. 14 GG für einschlägig hält, mit der zusätzlichen Erwägung, dass bloße wirtschaftliche Erwerbs-Chancen nicht vom Schutzgut der Eigentumsgewährleistung umfasst sind.

31

Im Hinblick auf Art. 28 und 30 EG-Vertrag a.F. = Art. 34, 36 AEUV sieht das Gericht keine Beeinträchtigung der Klägerin in ihren europarechtlichen Freiheiten. Wie in dem Urteil des EuGH v. 11.9.2008 - C-141/07 - im Einzelnen ausgeführt worden ist, erweist sich die Vorschrift des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG als mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar. Es ist insofern zu beachten, dass es Sache des einzelnen Mitgliedstaates ist, in den durch Vertrag gesetzten Grenzen zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass den in Art. 30 EG-Vertrag/Art. 36 AEUV anerkannten Belangen des Gesundheitsschutzes Rechnung getragen wird, soweit in ihm durch § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG die Versorgung nur durch eine Apotheke zu gewährleisten ist. Die streitige Bestimmung erweist sich nach Auffassung des Gerichts als geeignet, um das Ziel zu erreichen, für die Gesundheit der Bevölkerung ein hohes Schutzniveau sicherzustellen, und geht nicht über das Erforderliche hinaus. Insoweit bleibt es dem Ermessen des Mitgliedstaates überlassen, eine entsprechende Regelung, die nur eine Versorgung durch eine Apotheke vorsieht, aufzunehmen. Auf diese Weise wird ein hinreichender Informationsfluss etwa bei der Behandlung von Patienten gewährleistet und die Versorgung durch Medikamente sichergestellt, die sich weder im Regelfall noch in einem plötzlich eintretenden Notfall als unverträglich erweisen können. Rein wirtschaftliche Ziele etwa durch einen billigeren Einkauf durch die Klägerin bei verschiedenen Apotheken sind nicht geeignet, das Ziel eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes in der Weise zurücktreten zu lassen, dass die Versorgung durch mehrere Apotheken möglich ist.

32

Die Klägerin vermag sich für die von ihr begehrte Genehmigung nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 11.9.2008 – C-141/07 – zu berufen. Der EuGH betont hierzu, dass die Mitgliedstaaten weiterhin für den Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften im Bereich der Versorgung der Krankenhäuser mit Arzneimitteln zuständig sind (Ziff. 25 des Urteils, zit. nach juris). Die Klage der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde als unbegründet erachtet. Der EuGH ist dabei – wie die Beklagte im vorliegenden Verfahren – davon ausgegangen, dass die kumulativen Voraussetzungen des § 14 ApoG „verlangen, dass sämtliche mit dieser Art der Versorgung in Zusammenhang stehenden Leistungen von einem vertragsschließenden Apotheker erbracht werden, der weitgehend und schnell vor Ort zur Verfügung steht“ (Ziff. 54 des Urteils, zit. nach juris). Mit dem Argument der Einheitlichkeit und Systemgerechtigkeit der externen wie internen (Krankenhausapotheke) Krankenhausversorgung mit Arzneimitteln bejaht der EuGH die Verhältnismäßigkeit der in Deutschland geltenden Regelungen und verneint einen Europarechtsverstoß. In dem Urteil wird auch keineswegs die vertragliche Verpflichtung mehrerer Apotheken favorisiert (dies lt. Ziff. 59. des Urteils bereits nicht aus Kostengesichtspunkten). Es wird insoweit auch die Rechtsauffassung der Kommission wiedergegeben, dass nach den streitigen Bestimmungen die vertragsschließende Apotheke zur Erbringung sämtlicher mit der Arzneimittelversorgung zusammenhängender Leistungen verpflichtet ist. Wörtlich heißt es dort, die Kommission stelle klar, dass sie nicht das Erfordernis in Frage stelle, dass das Krankenhaus nur durch einen Apotheker mit Arzneimitteln versorgt wird. Dies deutet neben den von der Beklagten genannten weiteren Zitaten darauf hin, dass die Auffassung vertreten wird, die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses könne nur durch einen einzigen Apotheker erfolgen. Im Ergebnis spricht damit Überwiegendes für die Annahme des EuGH in dem Urteil vom 11.9.2008, dass die in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG enthaltene Voraussetzung zur Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln voll umfänglich und ausschließlich von einer vertragsschließenden Apotheke zu erbringen ist. In ähnlicher Weise lassen sich auch die Ausführungen des Generalanwaltes in seinem Schlussantrag vom 10.4.2008 in RdNr. 2 und 3 (Anlage B 3) verstehen.

33

Die von der Klägerin zitierte Literaturmeinung (vgl. Cyran/Rotta, Apothekenbetriebsordnung, Loseblattkommentar, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 110 unter Hinweis auf Pieck, Apotheke und Krankenhaus, 1989) ist nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, das gewonnene Ergebnis in Frage zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Auffassung, dass eine Versorgung von mehreren Apotheken erfolgen kann, um eine vereinzelte Literaturmeinung handelt, die zudem auch veraltet ist, weil etwa am Ende der von Klägerseite zitierten Fundstelle als Grundlage ein nunmehr über zwanzig Jahre alter Artikel in der Zeitschrift „Apotheke und Krankenhaus“ aus dem Jahre 1989 benannt wird (vgl. Beiakte A Bl. 124). Im Übrigen haben die dargestellten Literaturmeinungen auch keine Verbindlichkeit für die Auslegung von Gesetzen, die - wie hier - nicht vom Gericht geteilt wird.

34

Im Ergebnis ist die in § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG angeführte Regelung in der im ergangenen Bescheid der Beklagten enthaltenen Interpretation, dass die Versorgung durch eine einzige Apotheke erfolgen muss, rechtlich nicht zu beanstanden.

35

Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

36

Dem Antrag der Klägerin, hilfsweise die Berufung zuzulassen, war nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere zu der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn die Rechtsstreitigkeit eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 124 Rn. 10). Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkung über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Nicht klärungsbedürftig hingegen ist eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.), wie im vorliegenden Fall. Im Hinblick auf die v.g. Ausführungen zum Urt. des EuGH v. 11.9.2008 ist auch nicht ersichtlich, dass für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob § 14 Abs. 5 ApoG die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln durch zwei Apotheken zulässt, sich für das letztinstanzliche Gericht voraussichtlich die Notwendigkeit ergäbe, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen

1.
nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
a)
ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
b)
eine internationale Organisation oder
2.
gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Gründe

I.

Der Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. (im Folgenden Vergabestelle/Antragsgegner) schrieb einen Rahmenvertrag für die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inklusive Zubehör (6098 HRT, 1992 MRT und 91 FRT) sowie die Lieferung und Pflege der erforderlichen Software für die nichtpolizeilichen Hilfsorganisationen in U. europaweit im offenen Verfahren aus.

In der europaweiten Bekanntmachung vom 24.07.2013 ist unter Ziffer I. 1. der Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. als öffentlicher Auftraggeber benannt. Ziffer I. 4. lautet:

1.4.Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: ja Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk U.

Zuschlagskriterien waren laut Vergabeunterlagen der niedrigste Preis und die Erfüllung von Leistungsmerkmalen nach Maßgabe eines Fragenkatalogs.

Ende der Angebotsfrist war laut Bekanntmachung der 09.09.2013. Diese wurde auf den 20.09.2013 verlängert.

In Ziffer 1. der Verdingungsunterlagen heißt es: 1. Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

Die Städte ... und die Landkreise ... führen eine gemeinsame Beschaffung von digitalen Funkgeräten mit Zubehör für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr durch.

Abrufberechtigte des Rahmenvertrages sind ... die Regierung ..., die Städte ... und die Landkreise ... und deren angehörige Kommunen, die Zweckverbände ...

1.1. Ausschreibende Stelle

Bezirksfeuerwehrverband U. e.V.

Im Folgenden „Auftraggeber (AG)“ genannt.

Im Leistungsverzeichnis (LV) sind unter anderem folgende Digitalfunkgeräte verlangt: 1.1.1. HRT mit Repeater

Menge 610 Stück

3.3.2. MRT-TETRA-Mobilfunkgerät mit Repeater und Gatewayfunktion Menge 186 Stück

Hinsichtlich der Zertifizierung der Digitalfunkgeräte ist im Leistungsverzeichnis folgendes festgelegt:

2.4. Zertifizierung der Endgeräte

Alle angebotenen Geräte müssen gemäß § 15 a BDBOSG erfolgreich von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) für den BOS Digitalfunk in Deutschland zertifiziert worden sein. Nähere Einzelheiten sind unter HTTP usw. nachzulesen.

Dies gilt für alle erforderlichen Leistungsmerkmale der verbindlichen Funktionsbeschreibung. Für weitere, in der Ausschreibung beschriebene Leistungsmerkmale gilt, dass für optionale Leistungsmerkmale von verbindlichen Funktionspaketen und erforderlichen und optionalen Leistungsmerkmalen von wahlfreien Funktionspaketen, welche noch nicht bei einer Endgerätezertifizierung erfasst worden sind, eine Eigenerklärung des Bieters vorzulegen ist.

Darin soll der Bieter bestätigen, dass er die erforderlichen Leistungsmerkmale entwickeln und eine Zertifizierung bis zum dem von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt dem AG vorlegen kann.

Den Ausschreibungsunterlagen liegt ein Rahmenvertrag bei. Auf der ersten Seite des Vertrages heißt es:

„Rahmenvertrag

über die Lieferung und Instandhaltung von TETRA-BOS Digitalfunkgeräten inklusive Zubehör sowie die Lieferung und Pflege der erforderlichen Software

zum Betrieb im Funknetz der BDBOS

zwischen dem Bezirksfeuerwehrverband U. e. V. vertreten durch: Vorsitzenden ...

im Folgenden „Auftraggeber“ genannt und

„Auftragnehmer“

wird folgender Vertrag geschlossen:

Die Antragstellerin und die Beigeladene haben fristgerecht jeweils Angebote abgegeben.

Dem Angebot der Beigeladenen liegt eine Herstellererklärung bei, in der diese erklärt, dass sämtliche von der BDBOS geforderten Leistungsmerkmale (auch optionale) entsprechend der lOP-Richtlinie entwickelt und einer Zertifizierung bis zu einem bestimmten Datum unterworfen werden.

Mit Schreiben vom 07.10.2013 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass ihr Angebot nicht berücksichtigt werde, da ein anderes Angebot als wirtschaftlicher bewertet worden sei. Das Schreiben erging per E-Mail an die Antragstellerin am 10.10.2013.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2013 rügte die Antragstellerin sowohl den Inhalt des vorbezeichneten Schreibens wie auch die beabsichtigte Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter als vergaberechtswidrig. Der Zuschlag sei zwingend an die Antragstellerin zu erteilen, da diese das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Soweit ein Bieter Handfunksprechgeräte mit Repeater-Funktion ohne die erforderliche BDBOS-Zertifizierung angeboten habe, sei dieser zwingend auszuschließen. Da eine solche Zertifizierung bislang nur durch den Hersteller S. erreicht wurde, seien für andere Hersteller die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen jedenfalls nicht erfüllt. Entsprechendes gelte für die Mobilfunkgeräte mit Repeater- und Gateway-Funktion.

Darüber hinaus rügte die Antragstellerin das Absageschreiben nach § 101 a GWB.

Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte die Vergabestelle mit, dass sie eine neue Vorabinformation nach § 101 a GWB versenden werde. Die Rüge der beabsichtigten Bezuschlagung an einen anderen Bieter als die Antragstellerin sei jedoch nicht unverzüglich erfolgt. Außerdem erfolgte der Hinweis, dass die Rüge auch in der Sache verfehlt sei, da dem Angebot des Bieters, der den Zuschlag erhalten soll, eine gemäß dem Leistungsverzeichnis geforderte Herstellererklärung hinsichtlich der Zertifizierung der Geräte beiliege. Mit weiterem Schreiben gleichen Datums teilte die Vergabestelle mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag frühestens am 29.10.2013 an die Beigeladene zu erteilen. Die Beigeladene erreiche im Rahmen der Wertung eine höhere Wertungszahl, da sie wesentlich mehr Forderungen erfülle.

Mit Telefax vom 21.10.2013 beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit dem Ziel, festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist und die Vergabestelle zu verpflichten, den Zuschlag im Vergabeverfahren der Antragstellerin zu erteilen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus:

Die Rüge am 16.10.2013 sei rechtzeitig erfolgt, da man sich vorab habe Rechtsrat einholen müssen. Das Angebot der Beigeladenen sei auszuschließen, da die angebotenen HRT mit Repeater und MRT mit Gateway und Repeater der Firma M. nicht gemäß den Vorgaben der BDBOS zertifiziert seien. Somit dürfe der Auftraggeber die Geräte der Beigeladenen nicht betreiben. Eine künftige Zertifizierung nach einem von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt sei ebenfalls nicht möglich.

Das Leistungsverzeichnis lasse zwar eine Zertifizierung bis zu dem von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt zu. Mit diesem Zeitpunkt sei jedoch wohl die gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 gemeint, welche bereits abgelaufen sei. Eine Herstellererklärung reiche daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aus.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 beantragte der Antragsgegner die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und nahm wie folgt Stellung:

Die Antragstellerin habe den falschen Antragsgegner benannt und daher die Voraussetzungen des § 108 Abs. 2 GWB nicht eingehalten. Eigentlicher Auftraggeber sei nicht die Vergabestelle, sondern die dahinterstehenden Gebietskörperschaften.

Die Rüge vom 16.10.2013 sei hinsichtlich einer fehlenden Zertifizierung der Geräte der Beigeladenen nicht unverzüglich erfolgt. Für das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Nachprüfungsantrag fehle eine Rüge gänzlich.

Eine fehlende Zertifizierung der Geräte zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe rechtfertige nicht den Ausschluss der Beigeladenen. Die Repeater- und Gateway-Funktion sei ein „optionales Leistungsmerkmal“. Gemäß Leistungsverzeichnis genüge hinsichtlich dieser optionalen Leistungsmerkmale eine Eigenerklärung des Bieters, dass dieser das Zertifikat zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen könne. Da die Beigeladene diese erforderliche Eigenerklärung abgegeben habe, sei ein Ausschluss nicht gerechtfertigt. Insbesondere sei hinsichtlich des Zeitpunktes der Zertifizierung nicht die Übergangsfrist des 31.12.2012 gemeint, sondern der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzabschnittes 38 nach dem betreffenden Migrationsplan und das damit verbundene Entstehen des seitens der BDBOS aufgestellten Zertifizierungserfordernisses.

Mit weiterem Schreiben vom 14.11.2013 vertiefte die Antragsgegnerin ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 30.10.2013.

Die Antragstellerin reagierte mit Schreiben vom 31.10.2013 und betonte, dass der Bezirksfeuerwehrverband U. der richtige Antragsgegner sei, da dieser in den Vergabeunterlagen ausdrücklich als Auftraggeber bezeichnet werde. Die Rüge vom 16.10.2013 sei nach Einholung von Rechtsrat rechtzeitig erfolgt, weitere Rügen seien nicht erforderlich gewesen.

Die Vergabestelle sei nicht befugt, den Zeitpunkt der Zertifizierung festzulegen. Dieser sei durch die BDBOS und das BDBOSG festzulegen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass Unklarheiten nicht zulasten der Beigeladenen, jedoch zulasten der Antragstellerin gehen können.

Mit Schreiben vom 14.11.2013 beantragte die Beigeladene, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen und trug vor:

Die Rüge der Antragstellerin sei nicht rechtzeitig erfolgt, da Rechtsrat nicht habe eingeholt werden müssen. Die Antragstellerin habe den falschen Antragsgegner gewählt und sei auch nicht in eigenen Rechten verletzt.

Die Ausschreibung verstoße nicht gegen § 15 a BDBOSG, da es für optionale Leistungsmerkmale möglich sei, eine Zertifizierung zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen. Es reiche aus, dass der Bieter zum Zeitpunkt der Leistungserbringung leistungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 teilte der Antragsgegner mit, dass der Netzabschnitt 38 im Februar 2014 mit dem erweiterten Probebetrieb und nach 6 Monaten Laufzeit mit dem Wirkbetrieb beginnen solle.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 vertrat die Antragstellerin den Standpunkt, dass die

nichtzertifizierten Geräte auch nicht im Probebetrieb verwendet werden dürften.

Die vergebenen Wirtschaftlichkeitskennzahlen seien falsch. Nach der bekanntgegebenen Formel errechne sich für die Antragstellerin eine höhere Kennzahl.

Mit weiteren Schreiben vom 29.11.2013, 02.12.2013 sowie 04.12.2013 tauschten die Beteiligten weitere Argumente aus. Im Schreiben vom 29.11.2013 wies die Vergabestelle insbesondere darauf hin, dass eine Inbetriebnahme des Netzabschnitts nicht vor Juli 2015 erfolge. Erst dann müssten die Geräte zertifiziert sein. Auf die Schriftsätze wird im Übrigen verwiesen.

Die Vergabekammer gab dem Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 11.12.2013 mit folgendem Tenor statt:

„Es wird festgestellt, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt. Die Vergabestelle wird bei Fortbestehen der Vergabeabsicht verpflichtet, das Verfahren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer beginnend mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu wiederholen.“

Die Vergabekammer führte zur Begründung aus:

Der Antragsgegner sei öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB. Unter Beachtung der Vergabeunterlagen sei davon auszugehen, dass sich der Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. durch den Rahmenvertrag im eigenen Namen habe binden wollen, außerdem sei er ausdrücklich als Vertragspartner und auch als Auftraggeber bezeichnet worden.

Die Antragstellerin sei ihrer Rügeobliegenheit rechtzeitig nachgekommen, soweit sie die fehlende Zertifizierung der optionalen Leistungsmerkmale im Angebot der Beigeladenen beanstandet habe.

Eine Rüge der Vergabeunterlagen unter Ziffer 2.4. sei seitens der Antragstellerin nicht relevant gewesen. Da sich dieser Passus der Leistungsbeschreibung nicht nachteilhaft auf ihr Angebot habe auswirken können, sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich dieses Aspektes umfassend zu prüfen.

Die Antragstellerin sei durch die Fassung der Vergabeunterlagen in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt.

Die Vergabeunterlagen würden den Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Vergabe verfahren nicht gerecht, da sie die Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben hätten. Es liege somit ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG vor. Die Formulierung in den Vergabeunterlagen unter Ziffer 2.4. lasse nicht eindeutig und zweifelsfrei erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Vergabestelle eine Zertifizierung der optionalen Leistungsmerkmale spätestens fordere. Die Vorgabe sei auch einer einheitlichen Auslegung unter Heranziehung aller Unterlagen der Ausschreibung nicht zugänglich. [10] Es sei gerade nicht [9] davon auszugehen, dass alle beteiligten Bieter die maßgeblichen Mindestanforderungen an den Zeitpunkt der Zertifizierung im gleichen Sinne verstanden hätten. Insbesondere lasse sich der Vortrag des Antragsgegners, dass sich der Zeitpunkt der Zertifizierung auf die Inbetriebnahme des Netzabschnitts U. beziehe, der im Juli 2015 stattfände, weder aus den Vergabeunterlagen noch sonstigen schriftlichen Bekanntgaben der Behörden entnehmen. Auf die Übergangsfrist des § 11 BDBOSZertV könne sich die streitgegenständliche Formulierung ebenfalls nicht beziehen, da auch dies keinerlei Grundlage in den Vergabeunterlagen finde.

Der Verstoß gegen das Transparenzgebot könne weder durch den Ausschluss des Angebotes der Beigeladenen noch durch eine nachträgliche Festlegung des Zeitpunktes der erforderlichen Zertifizierung im Rahmen der Wertungsentscheidung behoben werden. Es liege ein derart gravierender Mangel vor, dass dieser im Rahmen einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nicht mehr heilbar sei, so dass eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in das Stadium vor Angebotsabgabe notwendig sei.

Aufgrund der Unklarheit der Mindestvorgaben seien die angegebenen Angebote nicht miteinander vergleichbar. Daher sei die Aufforderung zur Angebotsabgabe mit geänderten Vergabeunterlagen zu wiederholen.

Auf dieser Grundlage könne dahinstehen, ob die Wertung durch die Vergabestelle hinsichtlich der Funktion „Mithören bei Gateway“ unter Ziffer 151 des Fragenkatalogs sowie die Frage der Wertung der Bildschirmauflösung unter Ziffer 76 des Fragenkatalogs richtig erfolgt sei. Aufgrund der Wiederholung der Angebotsaufforderung könnten diese Fragen offen bleiben. Dasselbe gelte für die Berechnung der Wirtschaftlichkeitskennzahl.

Der Antragsgegner und die Beigeladene hätten die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte zu tragen, weil sie unterlegen seien (§ 128 Abs. 3 Satz 1 GWB).

Auf die Gründe der Entscheidung wird im Übrigen Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen den bereits im Nachprüfungsverfahren erfolgten Vortrag. Der Nachprüfungsantrag sei insbesondere bereits unzulässig, da der Antragsgegner kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sei. Als eingetragener Verein bürgerlichen Rechts erfülle er die dort genannten Begrifflichkeiten nicht. Weder die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2, noch Nr. 3 GWB seien erfüllt.

Der Nachprüfungsantrag sei auch deshalb unzulässig, weil er den Anforderungen des § 108 Abs. 2 GWB nicht genüge. Antragsgegner in einem Nachprüfungsverfahren sei dann, wenn eine Stellvertretung offen gelegt sei, derjenige, der materiell beschaffe, nicht aber derjenige, der formal das Vergabeverfahren durchführe. Auf dieser Grundlage seien im vorliegenden Fall die hinter der Vergabestelle stehenden Gebietskörperschaften die richtigen Antragsgegner im Nachprüfungsverfahren und als solche zu bezeichnen.

Die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags folge des Weiteren daraus, dass es an jeglichen Rügen bzw. zumindest an fristgerechten Rügen nach § 107 Abs. 3 GWB fehle.

Auf das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 16.10.2013 hin habe die Vergabestelle mit Schreiben vom 18.10.2013 darauf aufmerksam gemacht, dass für die optionalen Leistungsmerkmale gemäß Ziffer 2.4 der [11] Leistungsbeschreibung die Vorlage einer Eigenerklärung, mit welcher der Bieter bestätigen solle, dass er die erforderlichen Leistungsmerkmale noch entwickeln und einer Zertifizierung zuführen werde, und zwar bis zu einem von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt, ausreiche. Der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass die Beigeladene diese Eigenerklärung ordnungsgemäß vorgelegt habe.

Diese der Antragstellerin damit erstmals erteilte Information über den Wertungsvorgang bzw. über die konkrete Umsetzung der Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung habe die Antragstellerin aber nicht gerügt, sondern sogleich einen Nachprüfungsantrag gestellt. Im Nachprüfungsantrag mache sie geltend, dass der in Ziffer 2.4 letzter Satz der Leistungsbeschreibung vorgegebene Zeitpunkt der nachträglichen Zertifizierung zu unbestimmt sei. Dieser zentrale und entscheidende Aspekt des Nachprüfungsverfahrens sei aber nie als angeblich vergaberechtswidrig gerügt worden. Entgegen den Ausführungen der Vergabekammer sei insoweit auch eine Rüge ausdrücklich erforderlich gewesen. Die Argumentation der Vergabekammer sei widersprüchlich, da eine Situation eintrete, die das Nachprüfungsrecht nicht kenne. Dem Antragsteller werde auf der einen Seite nachgelassen, einen bestimmten, von ihm später als vergaberechtswidrig angesehenen Aspekt rechtzeitig zu rügen mit der Begründung, der als rechtswidrig anzusehende Aspekt habe sich für ihn nicht nachteilig auswirken können, um demgegenüber dem Nachprüfungsbegehren in der Sache wiederum mit der Begründung zum Erfolg zu verhelfen, der nicht gerügte Aspekt sei aber vergaberechtswidrig.

Im Übrigen sei die Rüge der Antragstellerin vom 16.10.2013 gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB auch als verspätet anzusehen. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass außer ihr kein anderes Unternehmen für eine Zuschlagserteilung überhaupt in Betracht käme, hätte eine Rüge bereits umgehend nach dem Erhalt der Vorabinformation erfolgen können.

Hinsichtlich der seitens der Antragstellerin vorgebrachten weiteren Wertungsmängel würde sich eine Minderbepunktung ihres eigenen Angebotes hinsichtlich der von der Antragstellerin monierten technischen Leistungsmerkmale nicht auf das Ergebnis auswirken.

Die Vergabekammer habe im Übrigen den gesamten Vortrag der Beigeladenen zu den erheblichen Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen.

Der Nachprüfungsantrag sei jedenfalls unbegründet, da entgegen den Ausführungen der Vergabekammer kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG vorliege. Die Schlussfolgerung der Vergabekammer, dass die Formulierung der Ziffer 2.4 des Leistungsverzeichnisses keine Bestimmung eines sicheren Vorlagezeitpunktes für die nachträgliche Zertifizierung optionaler Leistungsmerkmale ermögliche, sei unzutreffend. Nicht jede Unklarheit in Formulierungen führe sogleich zu einem schweren Vergabefehler, der allein die Rückversetzung des Verfahrens oder gar dessen Aufhebung nach sich ziehen würde oder müsste. Vorliegend sei es unproblematisch, die Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung vergaberechtskonform auszulegen.

Es sei gemäß den BOS-IOP-Richtlinien zwischen erforderlichen und optionalen Endgeräte-Leistungsmerkmalen zu unterscheiden. Diese Differenzierung greife die Leistungsbeschreibung in Ziffer 2.4 auf und formuliere mit der Maßgeblichkeit für die Ausschreibung, die optionalen Leistungspakete müssten zwar im Ergebnis ebenfalls zertifiziert werden, aber zu einem späteren Zeitpunkt als die erforderlichen Leistungsmerkmale. Die Verdingungsunterlagen würden lediglich diejenigen Zertifizierungs- und Nachweisanforderungen nachzeichnen, die sich ohnehin aus dem Regelwerk der BDBOS ergeben würden.

Es entspreche den allgemeinen anerkannten vergaberechtlichen Grundsätzen, dass es insoweit ausreichend sei, wenn ein Bieter zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in jeder Hinsicht gemäß allen Anforderungen der Ausschreibung leistungsfähig sei. Auf dieser Grundlage seien die Angebote ohne weiteres miteinander vergleichbar.

Die Zertifizierungsvorgaben müssten zum Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme der Netzabschnitte erfüllt sein, was vorliegend nicht vor Juli 2015 der Fall sei. Im vorangehenden Probebetrieb käme es auf zertifizierte optionale Leistungsmerkmale gerade nicht an, weil der Probebetrieb letztlich nur dem Test des Netzes diene und der Einsatz der wahlfreien Funktionspakete letztlich erst im Wirkbetrieb selbst erfolge. Es sei Sache des Verwenders, darüber zu entscheiden, wann er die optionalen Leistungsmerkmale verwende, es reiche aus, dass sie bis zur endgültigen Zertifizierung lediglich deaktiviert bleiben würden. Dies habe insbesondere das Bayerische Staatsministerium für Inneres, Bau und Verkehr im Rahmen einer Anfrage mit Schreiben vom 24.02.2014 ausdrücklich bestätigt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung der Vergabekammer fehlerhaft sei, da die Entscheidung der Vergabekammer deutlich hinter dem Antrag der Antragstellerin zurückbleibe. Vor diesem Hintergrund habe auch die Antragstellerin mindestens die Hälfte der Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und Aufwendungen der Vergabestelle und der Beigeladenen auferlegt werden müssen.

Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 15.01.2014 im Wesentlichen der Argumentation der Beigeladenen angeschlossen.

Auch er rügt die falsche Bezeichnung des Antragsgegners, da es sich beim Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. nicht um den eigentlichen Auftraggeber handele, sondern lediglich um die mit der Verfahrensdurchführung beauftragte Vergabestelle. Daher sei die Form des § 108 Abs. 2 GWB nicht gewahrt. Ebenso sei unzutreffend, dass der Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. ein öffentlicher Auftraggeber sei. Im Übrigen habe die Vergabekammer die eigentliche Frage nach dem richtigen Antragsgegner nicht abschließend geklärt.

Es fehle an ausreichendem Rügevorbringen seitens der Antragstellerin. Die zentrale Streitfrage des vorliegenden Nachprüfungsverfahrens, nämlich ob der zeitliche Dispens nach Ziffer 2.4. der Leistungsbeschreibung zulässig sei, sei nie zum Gegenstand einer Rüge gemacht worden. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beigeladenen bringt auch der Antragsgegner vor, dass insoweit eine Rüge unbedingt hätte erfolgen müssen. Eine Ausnahme von der Rügeobliegenheit sei nicht gegeben.

Hinsichtlich des vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes, dass die Beigeladene über kein zertifiziertes Handfunksprechgerät mit Repeater-Funktion und über kein Mobilfunkgerät mit Repeater- und Gateway-Funktion verfüge, liege zwar eine Rüge vor, insoweit fehle es aber an der Rechtzeitigkeit dieser Rüge. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Rechtsrat bereits am 14.10.2013 erteilt worden, so dass nicht ersichtlich sei, warum die Antragstellerin noch zwei Tage mit dem Versenden der Rüge gewartet hätte.

Der Nachprüfungsantrag sei in jedem Fall unbegründet, da kein Verstoß gegen § 8 VOL/A-EG gegeben sei. Es sei in zulässiger Weise in der Leistungsbeschreibung hinsichtlich der optionalen Leistungsmerkmale auf eine Eigenerklärung abgestellt worden, die seitens der Beigeladenen abgegeben worden sei. Es sei ausreichend, wenn der Bieter durch Eigenerklärung versichere, zu Leistungsbeginn auch leistungsfähig zu sein. Aus den Vergabeunterlagen ergebe sich nicht ausdrücklich, dass dies bereits bei Angebotsabgabe der Fall sein müsse.

In Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung sei auch keine unzureichende, weil nicht eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung enthalten. Den Bietern habe klar sein müssen und sei auch tatsächlich klar gewesen, dass jedenfalls mit Beginn des „Echtbetriebes“ also dem Zeitpunkt der Zuschaltung bzw. Inbetriebnahme des Netzabschnittes 38 und des damit verbundenen Entstehens des Zertifizierungserfordernisses (Juli 2015) die Zertifikate, insbesondere auch hinsichtlich der optionalen Leistungsmerkmale, spätestens vorliegen müssten. Eine Unklarheit bestehe insoweit nicht; diese Anforderung sei vielmehr offenkundig von allen beteiligten Bietern im gleichen Sinne verstanden und ihren Angeboten zugrunde gelegt worden.

Dass die endgültige Zertifizierung auch der optionalen Leistungsmerkmale noch nicht im Rahmen des erweiterten Probebetriebs, sondern erst im Zeitpunkt der Zuschaltung des Netzabschnitts (Echt- oder Wirkbetrieb) erfolgt sein müsse, habe auch die Projektgruppe DigiNet des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren nach einer Anfrage der Vergabestelle mit E-Mail vom 18.02.2014 bestätigt.

Die weiteren behaupteten Vergaberechtsverstöße lägen ebenfalls nicht vor. Die Wirtschaftlichkeitskennzahl sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin richtig ermittelt worden, vermeintliche Fehler hätten sich auf die Wertungsreihenfolge auch nicht ausgewirkt.

Die Kostenentscheidung der Vergabekammer sei falsch, weil die Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag (Zuschlagserteilung) nicht habe durchdringen können. Insoweit sei zumindest ein Teilunterliegen der Antragstellerin festzustellen gewesen.

Die Beigeladene und der Antragsgegner stellen den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 11.12.2013 abzuändern bzw. aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin stellt den Antrag,

die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 11.12.2013 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin nimmt im wesentlichen Bezug auf ihren Vortrag im Verfahren vor der Vergabekammer.

Der Antragsgegner selbst gehe zutreffend davon aus, öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts zu sein, was sich aus den Verdingungsunterlagen unter Ziffer 1.19 ergebe. Im Übrigen könne dahinstehen, ob dem Antragsgegner selbst originär die Qualität eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von § 98 GWB zukomme. Es entspreche jedenfalls ständiger Rechtsprechung, dass eine materiell-rechtliche Zurechnung einer Vergabe zu dem eigentlichen öffentlichen Auftraggeber sich auch durch eine mittelbare Stellvertretung des öffentlichen Auftraggebers ergebe. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein privater Dritter eine Sache im Interesse eines öffentlichen Auftraggebers beschaffe.

Der Nachprüfungsantrag richte sich auch gegen den richtigen Antragsgegner, da die Vergabestelle ausdrücklich als Auftraggeber bezeichnet werde. Die von der Beigeladenen benannten Städte seien lediglich als Abrufberechtigte bezeichnet. Maßgeblicher Auftraggeber in einem Verfahren sei derjenige, der den Teilnehmern am Wettbewerb/Bietern auch als Auftraggeber genannt worden sei. Darüber hinaus sei es dem jeweiligen Bieter überhaupt nicht möglich gewesen, abschließend festzustellen, wer Abrufberechtigter im Einzelnen sein solle. Die insoweit angesprochene Anlage zu den Verdingungsunterlagen habe lediglich ein leeres Formblatt enthalten und gerade keine detaillierte Aufstellung. Demgemäß wäre die Antragstellerin gar nicht in der Lage gewesen, die seitens der Beigeladenen bzw. des Antragsgegner aufgeführten Auftraggeber im Einzelnen zu benennen. Dies könne nicht zulasten der Antragstellerin gehen.

Die Antragstellerin sei auch ihrer Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 GWB ausreichend nachgekommen. Kern der Rüge der Antragstellerin vom 16.10.2013 und damit auch des Nachprüfungsverfahrens sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Zertifizierung durch die BDBOS für die Leistungsmerkmale „Repeater“ bzw. „Gateway und Repeater“ vorliegen müsse. Nach Ansicht der Antragstellerin müsse diese Zertifizierung bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen.

Mit seinen Ausführungen in der Rügeentscheidung vom 18.10.2013 habe der Antragsgegner bereits zum Ausdruck gebracht, dass er im Hinblick auf das Zertifizierungserfordernis bzw. im Hinblick auf die Eigenerklärung des Herstellers/Bieters an seiner Auffassung festhalte. Vor diesem Hintergrund sei eine weitere Rüge nicht erforderlich gewesen, da sie von vorne herein aussichtslos gewesen wäre.

Außerdem stelle das Vorbringen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens keine „neue Rüge“ dar, da Gegenstand der Rüge stets die Frage der Erforderlichkeit der Zertifizierung von Leistungsmerkmalen sei bzw. der Zeitpunkt, zu dem diese Zertifizierung erfolgt sein müsse.

Ihre Rüge sei insbesondere auch rechtzeitig erfolgt. Es sei veranlasst gewesen, vor Ausspruch der Rüge Rechtsrat einzuholen, der im Verlauf des 14.10.2013 erteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Rüge vom 16.10.2013 rechtzeitig.

Das Vorbringen zur fehlenden Eignung der Antragstellerin sei unsubstantiiert. An ihrer Eignung bestünden keine Zweifel.

Die Vergabekammer habe den Nachprüfungsantrag auch zu Recht für begründet erachtet. Es sei zutreffend, dass die Auslegung der Formulierung in Ziffer 2.4 der Verdingungsunterlagen nicht ohne weiteres möglich sei. Der Zeitpunkt des eigentlichen Leistungsbeginns stehe eben nicht fest, auch eine Festlegung des maßgeblichen Zeitpunkts sei nicht ohne weiteres möglich.

Es sei festzuhalten, dass der Antragsgegner Verdingungsunterlagen übernommen habe, die bereits bei anderen Ausschreibungen vergleichbaren Inhalts benutzt worden seien. Diese Ausschreibungsunterlagen würden aus einer Zeit stammen, in der die Vorlage einer Eigenerklärung aufgrund zum damaligen Zeitpunkt noch bestehender Übergangsfristen der BDBOS (31.12.2012) zulässig gewesen sei. Hieraus folge, dass der Antragsgegner sich bei Abfassung der Verdingungsunterlagen selbst keine konkreten Vorstellungen über Inhalt und Zulässigkeit der Ziffer 2.4 gemacht habe.

Richtig sei aber, dass zum Zeitpunkt der Ausschreibung der in der Verdingungsunterlage in Bezug genommene „von der BDBOS vorgegebene Zeitpunkt“ längst abgelaufen gewesen sei.

Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen stellten die Leistungsmerkmale „Repeater“ und „Gateway und Repeater“ erforderliche Leistungsmerkmale dar und nicht lediglich optionale Leistungsmerkmale. Dies ergebe sich aus Folgendem: Die Endgeräteleistungsmerkmale seien gemäß den BOS-IOP-Richtlinien thematisch in Funktionspakete gruppiert. Innerhalb dieser Funktionspakete gebe es sogenannte verbindliche Funktionspakete und sogenannte wahlfreie Funktionspakete. Verbindliche Funktionspakete müssten zwingend durch die Endgeräte erfüllt werden, wahlfreie Funktionspakete nur dann, wenn sie im Einzelfall vom Auftraggeber gefordert werden.

Auch innerhalb der wahlfreien Funktionspakete gebe es aber sogenannte „erforderliche“ Leistungsmerkmale und auch „optionale Leistungsmerkmale“. Bei den im konkreten Fall interessierenden Leistungsmerkmalen „Repeater“ bzw. „Gateway und Repeater“ handele es sämtlich um erforderliche Leistungsmerkmale in wahlfreien Funktionspaketen. Insgesamt optionale Leistungspakete gebe es entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht.

Daraus folge, dass der Nachweis, dass das angebotene Endgerät im Rahmen des wahlfreien Funktionspaketes die darin enthaltenen erforderlichen Leistungsmerkmale auch erfüllen, durch die Zertifizierung der BDBOS zu erbringen sei. In Ermangelung entsprechender Übergangsfristen müsse diese Zertifizierung dann auch zwingend im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen.

Bestritten werde, dass die endgültige Inbetriebnahme des Netzabschnitts 38 nicht vor Juli 2015 erfolgen solle. Außerdem sei der Beginn des erweiterten Probebetriebs bereits für Februar 2014 geplant gewesen sei.

Auch die Teilnahme am erweiterten Probebetrieb stelle eine Inbetriebnahme bzw. ein Betreiben der Funkgeräte im BOS Digitalfunknetz dar. Dies ergebe sich zum Beispiel aus einer durch die BDBOS erteilten Ausnahmegenehmigung aus dem Jahr 2012, die ausdrücklich den Hinweis enthalte, dass die Erteilung insbesondere der Tatsache Rechnung trüge, dass „die Endgeräte für Testzwecke benötigt werden“. Auch dem „Sonderförderprogramm Digitalfunk“ sei unter Ziffer 4.2 die Konkretisierung des Begriffs der Verwendung zu entnehmen, da es dort heiße, „Betriebsbeginn ist dabei der Beginn des erweiterten Probebetriebs“. In diesem Zusammenhang treffe auch nicht zu, dass im Rahmen des Probebetriebs lediglich eine Prüfung der Netzabdeckung erfolge, es wären vielmehr auch Tests hinsichtlich des Einsatzes der Gateways bzw. Repeater notwendig.

Vor diesem Hintergrund komme es auf eine Erklärung der Beigeladenen zur Zertifizierungsstatus nicht an. Diese Erklärung sei voraussichtlich auch falsch, da noch nicht einmal der Beginn des Zertifizierungsverfahrens bei der BDBOS erfolgt sei.

Ergänzend weist die Antragstellerin darauf hin, dass die im Verfahren vor der Vergabekammer gerügten weiteren Wertungsfehler sich entgegen den Ausführungen der Beigeladenen auf das Ergebnis auswirkten. Der Beigeladenen seien im Rahmen der Bewertung Punkte zugesprochen worden, insbesondere für Zusatzfunktionen zu Leistungsmerkmalen, über die das Gerät nicht verfüge bzw. die, da nicht zertifiziert, nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Dies wäre zu berücksichtigen gewesen.

Wollte man der Auffassung der Beigeladenen folgen, führe dies im Ergebnis dazu, dass der Auftraggeber letztlich Digitalfunktechnik erwerben würde, die im BOS Digitalfunknetz weder in Betrieb genommen, geschweige denn betrieben werden dürfte.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig. Sie erwies sich allerdings nur hinsichtlich des Kostenausspruchs als zum Teil begründet.

1. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags

a) Öffentlicher Auftraggeber

Soweit die Beschwerdeführerin und der Antragsgegner geltend machen, dass der Bezirksfeuerwehrverband U. e.V. kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sei, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Die hierzu getroffenen Feststellungen der Vergabekammer erachtet der Senat als im Ergebnis zutreffend, wenn auch eher auf der Grundlage des § 98 Nr. 3 GWB als auf § 98 Nr. 2 GWB.

Die Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber im Sinne einer der Varianten des § 98 Abs. 2 GWB ist gegeben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Variante für die betreffende Einrichtung bei objektiver Betrachtung erfüllt sind (Ziekow in Ziekow/Völlink, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Auflage, § 98 GWB, Rn. 7). Es handelt sich um einen funktionalen Auftraggeberbegriff, der sich an den wahrgenommen Aufgaben und der organisatorischen Abhängigkeit orientiert und nicht an der Rechtsform der handelnden Einrichtung. Als Grundregel kann festgehalten werden, dass bei dem Abschluss von Verträgen im Sinne des § 99 GWB das Vergaberecht anzuwenden ist, wenn auf Auftraggeberseite eine staatsnahe oder eine staatliche Einrichtung handelt, die auf besondere Weise mit dem Staat verbunden ist ( Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht Kompaktkommentar, 3. Auflage, § 98 GWB, Rn. 5).

aa) Der Vergabekammer ist insoweit zuzustimmen, dass viel dafür spricht, die Auftraggebereigenschaft des Antragsgegners gemäß § 98 Nr. 2 GWB als erfüllt anzusehen.

§ 98 Nr. 2 GWB erfasst juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter § 98 Nr. 1 oder Nr. 3 GWB fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben.

Dass es sich bei dem Bezirksfeuerwehrverband um einen eingetragenen Verein nach dem BGB handelt, steht der Annahme eines öffentlichen Auftraggebers nicht entgegen (Zieckow/Völlink, a. a. O., Rn. 40;Wieddekind in Wiillenbruch/Wieddekind; a. a. O., Rn. 15).

Ebenso wenig bestehen für den Senat Zweifel daran, dass der Verband eine Einrichtung darstellt, die - zumindest auch - im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllt, namentlich auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit (vgl. hierzu auch Zieckow/Völlink, a. a. O., Rn. 34; Ziffer 2.; Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, a. a. O., Rn. 21/22).

Zweifelhaft bleibt im Hinblick auf die Ausführungen des Vorsitzenden des Vereins im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13.02.2014, ob wegen der geschilderten Finanzierung des Antragsgegners durch private Mitglieder die Anforderungen des § 98 Nr. 2 GWB erfüllt sind. Bei Zugrundelegung der erfolgten Angaben könnte hieran die Anwendbarkeit des § 98 Nr. 2 GWB scheitern, weil die gesetzlich geforderte besondere Staatsnähe auf der Grundlage einer überwiegend privaten Finanzierung nicht mehr gegeben wäre (Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, a. a. O., Rn. 33; BayObIG, Beschluss vom 10.09.2002, Verg 23/02).

bb) Letztlich kann die Frage nach Auffassung des Senats aber offen bleiben und bedarf keiner abschließenden Klärung, da die öffentliche Auftraggebereigenschaft jedenfalls nach § 98 Nr. 3 GWB zu bejahen ist.

Es ist insoweit einhellige Meinung, dass es auf eine genaue Abgrenzung zwischen § 98 Nr. 2 und Nr. 3 GWB nicht entscheidend ankommt, weil es bei allen Auftraggeberkategorien nicht zur Anwendung unterschiedlicher Vergabevorschriften kommt (Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Auflage, § 98, Rn. 251). § 98 Nr. 3 GWB kommt insoweit eine Auffangfunktion zu (Ziekow/Völlink, a. a. O., Rn. 116).

§ 98 Nr. 3 GWB umfasst alle Kooperationen von öffentlichen Auftraggebern mit der gemeinsamen Zwecksetzung der Deckung eines Beschaffungsbedarfs. Hierbei kann es sich insbesondere auch um privatrechtliche Zusammenschlüsse handeln, etwa in Form von Einkaufskooperationen (Eschenbruch in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., Rn. 25; Ziekow/Völlink, a. a. O., Rn.116) oder um einen Zusammenschluss mehrerer Gebietskörperschaften im Rahmen einer Beschaffung (Wieddekind in Willenbruch/Wieddekind, a. a. O., Rn. 74).

Ein solcher Zusammenschluss liegt im konkreten Fall vor, da sich die in Ziffer 1 der Verdingungsunterlagen genannten Gebietskörperschaften gemäß der dortigen Formulierung mit dem Ziel zusammengetan haben, eine gemeinsame Beschaffung durchzuführen und sich hierfür des Verbandes als zentraler Vergabestelle bedienen. Wenn allein auf die hinter dem Bezirksfeuerwehrverband letztlich stehenden Gebietskörperschaften abzustellen wäre, die selbst bereits unter § 98 Nr. 1 GWB fallen, bedürfte es einer Regelung wie § 98 Nr. 3 GWB nicht.

cc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unschädlich, dass ggf. nicht sämtliche Mitglieder des Verbandes selbst öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 oder 2 GWB sind.

Zum Einen greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auf die Mitglieder abzustellen ist, die sich im Rahmen des dargelegten Beschaffungsvorgangs zusammengeschlossen haben und für die der Verband hier tätig wird; hierbei handelt es sich durchgängig um Gebietskörperschaften im Sinne der Nr. 1.

Außerdem wird die Eigenschaft eines Verbandes als nach § 98 Nr. 3 GWB zu beurteilender öffentlicher Auftraggeber auch nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass dem Verband neben öffentlichen Auftraggebern auch andere Mitglieder angehören (Ziekow/Völlink, a. a. O., § 98, Rn. 116).

b) Richtiger Antragsgegner

Nach Überzeugung des Senats liegt auch kein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 GWB vor, da die Antragstellerin mit dem Bezirksfeuerwehrverband als Vergabestelle den richtigen Antragsgegner bezeichnet. Die Frage einer möglichen Berichtigung des Rubrums stellt sich damit nicht.

Zutreffender Antragsgegner ist der öffentliche Auftraggeber, wie er sich in der Bekanntmachung und /oder Ausschreibung zu erkennen gegeben hat. Es ist darauf abzustellen, mit wem der Vertrag abgeschlossen werden soll (Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 108, Rn. 18). Unklare oder widersprüchliche Angaben zum Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren gehen zu dessen Lasten (Kadenbach in Willenbruch/Wieddekind, a. a. O., § 108, Rn. 25; Möllenkamp in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., Rn. 20; VK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2012, VK 03/12).

Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen der Vergabekammer dahingehend, dass die Bekanntmachung und die Verdingungsunterlagen in ihrer Gesamtheit im Rahmen einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont so zu verstehen sind, dass sich der Bezirksfeuerwehrverband U. im eigenen Namen binden wollte und daher selbst der maßgebliche zukünftige Vertragspartner ist, nach Ansicht des Senats zutreffend.

Aus der Bekanntmachung selbst ergibt sich zwar der Hinweis, dass der Bezirksfeuerwehrverband U. im Auftrag der Städte und Gemeinden im Regierungsbezirk U. beschafft.

In den Verdingungsunterlagen ist unter Ziffer 1.1. allerdings der Verband selbst als ausschreibende Stelle und ausdrücklich als Auftraggeber benannt. Ebenso wird auf dem Deckblatt des Rahmenvertrags unmissverständlich der Bezirksfeuerwehrverband als „Auftraggeber“ aufgeführt, mit dem der Vertrag im eigenen Namen abgeschlossen werden soll, während die - wenn auch ggf. im Endergebnis wirtschaftlich Beteiligten - dahinter stehenden Gebietskörperschaften lediglich „abrufberechtigt“ sind.

Insbesondere vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen Formulierung im Rahmenvertrag ist die Ausschreibung eindeutig so zu verstehen, dass sich der Bezirksfeuerwehrverband selbst vertraglich binden wollte und daher auch der richtige Antragsgegner ist.

c) Wahrung der Rügeobliegenheiten gemäß § 107 Abs. 3 GWB

Nach Überzeugung des Senats genügt das Rügeschreiben der Antragstellerin vom 16.10.2013 den Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB, sowohl was seinen Inhalt als auch die Frage der Rechtzeitigkeit betrifft.

Entgegen den Ausführungen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin vermag der Senat in Übereinstimmung mit der Vergabekammer keine Präklusion des Vorbringens hinsichtlich Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses gemäß § 107 Abs. 3 GWB zu bejahen, allerdings mit zum Teil von der Vergabekammer abweichender Begründung.

aa) Inhaltlich muss eine Rüge eine konkrete Beanstandung angeben, die den Auftraggeber in die Lage versetzt, den beanstandeten Fehler nach Überprüfung zu erkennen und zu berichtigen (Dicks in ZiekowA/öllink, a. a. O., § 107, Rn. 53; OLG München, Beschl. v. 07.08.2007, Verg 8/07). An den Inhalt der Rüge dürfen dabei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es reicht vielmehr aus, ist aber auch notwendig, dass sie zum Ausdruck bringt, welcher Sachverhalt ihr konkret zugrunde gelegt wird und woraus der Vergaberechtsverstoß abgeleitet wird. Sie muss aber keine detaillierte rechtliche Würdigung des beanstandeten Sachverhalts enthalten (OLG München, Beschl. v. 02.08.2007, Verg 7/07; Hattig in Hattig/Maibaum, a. a. O., § 107, Rn. 89; Wiese in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 107, Rn. 126).

Mit ihrem Schreiben vom 16.10.2013 hat die Antragstellerin zum einen die Vorabinformation gemäß § 101 a GWB gerügt; dieser Rüge wurde unstreitig abgeholfen.

Des Weiteren wird in dem Schreiben ausdrücklich Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses zum Teil zitiert und das darin enthaltene Zertifizierungserfordernis hinsichtlich der angebotenen Endgeräte benannt. Es wird dargelegt, dass Teil des zu erbringenden Angebotes Handfunksprechgeräte mit Repeater-Funktion sein müssen, die nach Ansicht der Antragstellerin auch bezüglich dieser Funktion bereits zum Angebotszeitpunkt zertifiziert sein müssten. Da nach Meinung der Antragstellerin lediglich die Firma S. Geräte mit entsprechender Genehmigung liefern könne, könnten Angebote, die andere Hersteller zum Gegenstand hätten, nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprechen und müssten daher zwingend ausgeschlossen werden.

Zuzustimmen ist der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin dahingehend, dass diese Beanstandungen keine ausdrückliche Bezugnahme auf den weiteren Text der Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses enthalten und nicht ausdrücklich auf die Problematik der nach dem LV möglichen Eigenerklärung sowie den „durch die BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt für eine Zertifizierung“ eingehen. Unstreitig ist auch, dass auf das Antwortschreiben der Vergabestelle vom 18.10.2013 keine weitere Rüge der Antragstellerin erfolgte.

Nach Überzeugung des Senats genügt das Schreiben vom 16.10.2013 vor dem Hintergrund obiger Ausführungen den inhaltlichen Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB. Ein weiteres Rügeschreiben war nicht erforderlich. Mit dem Schreiben macht die Antragstellerin deutlich, dass sie der Ansicht ist, dass das Vergabeverfahren nur dann ordnungsgemäß sei, wenn für den Zeitpunkt der erforderlichen Zertifizierung der Geräte auf den Zeitpunkt der Angebotsabgabe abgestellt wird. Damit umfasst die Rüge aber nach Ansicht des Senats die gesamte Problematik, welche zeitlichen Vorgaben die Verdingungsunterlagen zur Zertifizierung enthalten; der durch den zweiten Absatz der Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses angeführte „Zeitpunkt, der von der BDBOS vorgegeben werden soll“ ist lediglich ein Teilaspekt der Gesamtproblematik.

Es würde nach Meinung des Senats überspannte Anforderungen stellen, wenn die Antragstellerin nach dem Antwortschreiben der Vergabestelle vom 18.10.2013 nochmals hätte rügen müssen, nur weil sie vorher einen Teilaspekt ihrer Gesamtbeanstandung nicht ausdrücklich erhoben hat.

Für diese inhaltliche Bewertung der Rüge spricht auch das Antwortschreiben der Vergabestelle selbst. Diese bezieht sich im Rahmen ihrer Erwiderung auf das Schreiben vom 16.10.2013 eben auf diesen zweiten Teil der Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses und führt die dortige Formulierung als Gegenargument gegen die von der Antragstellerin erhobene Rüge an; damit wird aber gerade deutlich, dass es sich um eine zusammenhängende Problematik handelt. Auch der anwaltlich vertretene Bieter muss nicht bereits im Rügeschreiben alle denkbaren juristischen Argumentationsmöglichkeiten aufzeigen, unter denen eine Problematik gesehen werden kann.

bb) Nach Überzeugung des Senats ist die Rüge auch rechtzeitig erfolgt.

(1) Soweit die Beschwerdeführerin und die Vergabestelle darauf abstellen, dass die Rüge des angeblich zu unbestimmten Zeitpunktes des Zertifizierungserfordernisses nach Ziffer 2.4. des LV bereits vor Abgabe des Angebotes durch die Antragstellerin hätte erhoben werden können und müssen, und daher ein Verstoß gegen § 107 Abs. 3 Nr.1 oder 3 GWB vorliege, ist die Vergabekammer auf diese Problematik nicht näher eingegangen. Im Ergebnis sieht der Senat aber keine Veranlassung für eine Abänderung von deren Entscheidung.

Den Auftraggeber oder im konkreten Fall auch der Beschwerdeführerin obliegt die Beweislast dafür, dass die Antragstellerin den behaupteten Vergaberechtsverstoß bereits früher erkannt und dennoch nicht gerügt hat. Etwaige Nachweismängel gehen insoweit zulasten der Auftraggeberseite bzw. der Beigeladenen. Die Antragstellerin ist auch nicht gehalten, einen dahingehenden Verdacht, zu spät gerügt zu haben, auszuräumen (Wiese in Kulartz/Kus/Portz, § 107, Rn. 157; BGH VergabeR 2005, 328), wenngleich sie sich gegebenenfalls zu ihrem Informations- und Kenntnisstand erklären muss.

Der Vergabestelle und auch der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es im konkreten Fall einige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Antragstellerin bereits nach dem Erhalt der Verdingungsunterlagen Kenntnis von den später von ihr gerügten Umständen erlangt hat. Hierfür könnte insbesondere die Bieteranfrage der Antragstellerin vom 14.08.2013 dahingehend, ob die Zertifizierung des DMO Repeaters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müsse, sprechen. Die Vergabestelle hat hierauf geantwortet, dass sie davon ausgehe, dass die anzubietenden Geräte zertifiziert seien, im Übrigen würden die Übergangsfristen des BDBOS gelten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Antragstellerin um ein hochspezialisiertes Unternehmen handelt, mag es zwar gewisse Zweifel daran geben, dass dieser die Umstände, dass die Übergangsfristen bereits abgelaufen waren, die Vergabestelle selbst möglicherweise von einer falschen Tatsachengrundlage ausging und deren Antwort damit an sich ins Leere lief, nicht bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst waren. Auf der anderen Seite ist jedoch festzustellen, dass es sich bei der gesamten Frage der Übergangsfristen, Zertifizierungserfordernisse usw. um äußerst komplexe Sachverhalte und schwierige rechtliche Fragen handelt, so dass trotz fachlicher Spezialisierung eines Bieters in einem Marktsegment nicht auf dessen umfassende Kenntnis und zutreffende Bewertung der Rechtslage geschlossen werden kann. Es wäre ebenfalls nicht sachgerecht, allein aufgrund der Antwort der Vergabestelle, die eine weitere Information für die Antragstellerin beinhaltete, auf eine bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Kenntnis und Rügeverpflichtung zu schließen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl.v.17.07.2013, Verg 10/13).

Der Vertreter der Antragstellerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu ausgeführt, dass die Problematik des Ablaufs der Übergangsfristen erst später, im Rahmen der Vorbereitung des Nachprüfungsverfahrens geprüft worden sei. Der anwaltliche Vertreter hat angegeben, er habe die Übergangsfristen geprüft und festgestellt, dass diese abgelaufen seien.

Bei dieser Sachlage konnte der Senat trotz gewisser Restzweifel keine ausreichend sichere Überzeugung gewinnen, dass die Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt von dem von ihr behaupteten Vergaberechtsverstoß dergestalt Kenntnis hatte, dass eine frühere Rüge hätte erfolgen können und müssen. Diese verbleibenden Unsicherheiten gehen auf der Grundlage obiger Rechtsausführungen zulasten der Beschwerdeführerin bzw. der Vergabestelle.

Ebenso wenig kann nach Ansicht des Senats davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei Anwendung der üblichen Sorgfalt den Vergaberechtsverstoß im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB hätte früher erkennen können. Hier kann auf die obigen Ausführungen zur Komplexität des Sachverhalts und der schwierigen rechtlichen Problematik Bezug genommen werden, die auch im Rahmen dieser Alternative einen Verstoß gegen die Rügeobliegenheit nicht erkennen lassen. Auch insoweit tragen die Vergabestelle und die Beschwerdeführerin die Beweislast (Wiese in Kulartz/Kus/Portz, § 107, Rn. 123,Rn. 92).

Es ist daher nach Überzeugung des Senats weder der Nachweis der Kenntnis im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB noch der Nachweis der möglichen Erkennbarkeit gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB gelungen.

(2) Der Senat geht folglich davon aus, dass sich erst mit Schreiben der Vergabestelle vom 07.10.2013, mit dem der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass sie den Zuschlag nicht erhalten solle, für sie - wie sie selbst darlegt - Veranlassung bestanden hat, sich mit möglichen Vergaberechtsverstößen auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge nach Ansicht des Senats dann unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB erfolgt.

Die Frage, ob eine Rüge „unverzüglich“ erhoben wurde, kann nicht generell beantwortet werden, sondern bemisst sich innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist (Dicks in Ziekow/Völlink, a. a. O., § 107 GWB, Rn. 45; Wiese in Kulartz/Kus/Portz, § 107 GWB, Rn. 103). Als zeitliche Obergrenze wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach eine Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung angesehen (Dicks, a. a. O.; Wiese in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., Rn. 103, 104). Bei durchschnittlichen Fällen dürfte als Richtschnur eine Zeitspanne von fünf bis sieben Werktagen, im Falle der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ggf. etwas mehr, angemessen sein (Dicks, a. a. O., Rn. 46; Wiese, a. a. O., Rn. 106).

Das Schreiben der Vergabestelle vom 07.10.2013 wurde der Antragstellerin unstreitig am 10.10.2013 per E-Mail übermittelt. Am 11.10.2013, einem Freitag, hat sich der Geschäftsführer der Antragstellerin Rechtsrat eingeholt, was unwiderlegt blieb und nach Meinung des Senats im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und der Rechtslage berechtigt und nicht zu beanstanden war (OLG München, Beschl. v. 03.11.2011, Verg 14/11). Dieser Rechtsrat wurde am 14.10.2013 erteilt; zwei Tage später, am 16.10.2013 erfolgte die Rüge. Eine Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen zwischen dem Eingang der rechtlichen Auskunft und Versendung der Rüge, die im Übrigen auch vorab erst noch abzufassen war, stellt nach Überzeugung des Senats kein schuldhaftes Zögern im Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB dar.

d) Fehlende Eignung der Antragstellerin

Unabhängig von der Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte fehlende Eignung der Antragstellerin eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit des Nachprüfungsantrags betrifft, ist der diesbezügliche Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Geeignetheit der Antragstellerin aufkommen zu lassen. Trotz Hinweises derselben, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sei, erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine weitere Konkretisierung ihres Vortrags. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vergabestelle selbst insoweit Mängel geltend gemacht hätte, worauf die Antragstellerin ebenfalls hingewiesen hat; dies steht in Übereinstimmung mit dem Vergabevermerk zur Vergabesitzung vom 07.10.2013, in welchem die Eignung der Bieter festgestellt wurde. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vergabestelle gemäß § 19 Abs. 2 VOL/A-EG irgendwelche Erklärungen oder Nachweise nachgefordert hätte. Eine solche Nachforderung ist grundsätzlich möglich und begründet in der Regel erst bei nicht erfolgenden Nachweisen innerhalb der Nachforderungsfristen einen zwingenden Ausschluss (Kulartz in Kulartz/Kus/Portz, § 97, Rn. 110).

Es ist für den Senat nicht ersichtlich, worauf konkret die Beigeladene den zwingenden Ausschluss der Antragstellerin wegen fehlender Eignung im Sinne des § 97 Abs. 4 GWB stützen will. Die fehlende Zulässigkeit oder auch Begründetheit des Nachprüfungsantrags lässt sich daraus nicht ableiten.

2. Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Der Senat schließt sich der von der Vergabekammer in ihrer Entscheidung vertretenen Ansicht an, dass der Nachprüfungsantrag begründet ist und die Antragstellerin durch die Fassung der Vergabeunterlagen in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt ist.

a) Auch nach Bewertung des Senats liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG und damit auch des Transparenzgrundsatzes gemäß § 97 Abs. 1 GWB, § 2 Abs. 2 VOL/A-EG vor. § 8 Abs. 1 VOL/A-EG stellt insoweit eine Konkretisierung des in § 97 Abs. 1 GWB und § 2 Abs. 1 VOL/A-EG niedergelegten allgemeinen Transparenzgebotes dar (Ziekow in Ziekow/Völlink, a. a. O., § 97 GWB, Rn. 39).

Gemäß dem sich aus § 8 Abs. 1 VOL/A-EG ergebenden Bestimmtheitsgrundsatz ist die Leistung eindeutig und so klar zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und deshalb vergleichbare Angebote erwartet werden können.

Die Leistungsbeschreibung ist dann nicht „eindeutig“ i. S. d. Vorschrift, wenn unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die den Bieter im Unklaren lassen, welche Leistung von ihm in welcher Form und unter welchen Bedingungen angeboten werden soll. „Erschöpfend“ bedeutet, dass keine Restbereiche verbleiben dürfen, die seitens des Auftraggebers nicht klar umrissen sind (Prieß in Kulartz/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VOL/A, § 8 EG, Rn. 15 ff; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.2011, Vll-Verg 46/11; OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.01.2013, Verg W 8/12).

Bei Unklarheiten ist zunächst unter Zugrundelegung der allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont, also aus der Sicht eines potentiellen Bieters, eine Auslegung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen. Ausgangspunkt für die Auslegung ist hierbei der Wortlaut der Leistungsbeschreibung, der weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden darf (Prieß, a. a. O., Rn. 54/55; OLG Köln, Beschl. v. 23.12.2009, 11 U 173/09; BGH, Urt. v. 13.03.2008, VII ZR 194/06). Welche Leistung in welcher Form gefordert wird, muss sich für den Bieter aber ohne ein zeitintensives „Herausfiltern von Informationen“ bzw. intensive Auslegungsbemühungen ergeben (Wirner in Willenbruch/Wieddekind, a. a. O., § 7 VOL/A, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.03.2012, Vll-Verg 82/11).

Diesen Anforderungen genügt die Leistungsbeschreibung in Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses nicht. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen der Vergabekammer Bezug.

Auch nach Auffassung des Senats lässt Ziffer 2.4. des Leistungsverzeichnisses nicht eindeutig erkennen, zu welchem Zeitpunkt die Vergabestelle eine Zertifizierung von optionalen Leistungsmerkmalen spätestens fordert, da die Formulierung „bis zu dem von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt“ einer einheitlichen Auslegung nicht zugänglich ist.

aa) Soweit die Vergabestelle und die Beschwerdeführerin darlegen, dass mit dieser Formulierung lediglich auf die gesetzlichen Vorgaben des BDBOSG hingewiesen werden sollte und klar sei, dass mit diesem Zeitpunkt der der tatsächlichen Verwendung im Echtbetrieb gemeint sei, findet eine solche Auslegung in den Unterlagen keine Stütze.

Aus den Vergabeunterlagen ist insbesondere an keiner Stelle für die Bieter zu entnehmen, dass der Echtbetrieb erst ab dem 15.Juli 2015 aufgenommen werden soll und daher sämtliche Zertifizierungserfordernisse erst bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen müssten. Im Übrigen zeigt das variierende Vorbringen der Vergabestelle, die zunächst auf den erweiterten Probebetrieb im Februar 2014 abgestellt hat, dann auf den Wirkbetrieb nach 6 Monaten Laufzeit und zuletzt auf die Inbetriebnahme des Netzabschnitts 38, dass der Zeitpunkt, wann eine Zertifizierung für sämtliche Funktionen der Geräte vorhanden sein muss, nicht vorab feststand und auch nicht durch Auslegung ermittelbar ist.

Einer entsprechenden Auslegung ist die Formulierung von Ziffer 2.4 des Leistungsverzeichnisses nach Überzeugung des Senats bereits ihrem Wortlaut nach keinesfalls zugänglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt, obliegt die Entscheidung über die tatsächliche Nutzung und die Zeitpunkte der Inbetriebnahme der Netzabschnitte den hiermit befassten Behörden und Organisationen, aber dieser tatsächliche, datumsmäßig bestimmbare Zeitpunkt kann gerade nicht von der BDBOS vorgegeben werden. Insoweit erschließt sich dem Senat nicht, wie die Formulierung in diesem Sinne verstanden werden soll.

bb) Ebenso wenig lässt sich darauf schließen, dass in nur abstrakter Weise auf die Vorgaben des BDBOSG, insbesondere den § 15 a Abs. 1 BDBOSG Bezug genommen werden sollte und den in der Vorschrift benutzten Begriff der „Verwendung“. Dem Wortlaut der Ziffer 2.4 des Leistungsverzeichnisses ist gerade keinerlei Zusammenhang mit der Verwendung zu entnehmen, sondern es wird auf einen Zeitpunkt abgestellt. Sollten allgemein die gesetzlichen Regelungen des BDBOSG gemeint gewesen sein, so wäre ein klarer, aber auch einfacher Hinweis auf die Geltung des BDBOSG zu erwarten gewesen.

cc) Im Hinblick auf die Formulierung, die konkret auf einen von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt abstellt, spricht nach Ansicht des Senates vieles dafür, dass die Vergabestelle hiermit die gemäß § 15 a Abs. 5, § 15 b Abs. 1 Nr. 3 BDBOSG, § 11 BDBOS-Zertifizierungsverordnung festgelegten Übergangsfristen benennen wollte - vermutlich in Unkenntnis darüber, dass diese Fristen unstreitig bereits Ende des Jahres 2012, nach einer nochmaligen Verlängerung um ein Jahr, abgelaufen waren.

Insoweit blieb auch der Vortrag der Antragstellerin dahingehend, dass ggf. veraltete Formulare verwendet worden seien, unwiderlegt. Auch die Angaben des Vorsitzenden der Vergabestelle im Termin vor dem Senat vom 13.02.2014 stützen die These, dass seitens der Vergabestelle zwar deutlich gemacht werden sollte, dass die BDBOS die übergeordnete, maßgebliche Stelle für die notwendigen Zertifizierungen sei, aber man sich keine Gedanken über eventuell abgelaufene oder bestehende Fristen und damit die inhaltliche Aussage des letzten Satzes von Ziffer 2.4 des Leistungsverzeichnisses gemacht hat. Diese Annahme wird auch bestärkt durch die Antwort der Vergabestelle auf die Bieteranfrage der Antragstellerin, in welcher noch ein ausdrücklicher Hinweis auf die (bereits abgelaufenen) Übergangsfristen der BDBOS erfolgte.

Diese möglicherweise irrtümliche Verwendung der Formulierung geht aber, soweit man sie auf die Übergangsfristen bezieht, ins Leere bzw. birgt Unklarheiten, da diese Fristen unstreitig bereits abgelaufen waren.

dd) Wie die Vergabekammer bereits zutreffend ausgeführt hat, ermöglicht die Vorgabe in den Vergabeunterlagen, dass der Bieter eine Eigenerklärung vorzulegen habe, die bestätigt, dass er die „Zertifizierung bis zu dem von der BDBOS vorgegebenen Zeitpunkt vorlegen kann“, auch keine Bestimmung eines einheitlichen Zeitpunktes. Hiermit mag zwar dem einzelnen Bieter die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis über notwendige Zertifizierungen nicht bereits zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe erbringen zu müssen, aber die Regelung enthält keinerlei Aussagekraft für den eigentlich maßgeblichen Zeitpunkt selbst. Dieser bleibt vielmehr unklar.

Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin dahingehend, dass es ein allgemein anerkannter vergaberechtlicher Grundsatz sei, dass es ausreichend ist, wenn ein Bieter erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in jeder Hinsicht leistungsfähig ist, nicht zu überzeugen. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner in den Verdingungsunterlagen unklare und widersprüchliche Vorgaben gemacht hat zur Frage, welche Anforderungen er insoweit stellt. Wenn der Zeitpunkt, zu dem die notwendigen Zertifizierungen vorliegen müssen, mit dem der Leistungserbringung zusammenfällt, ist umso unverständlicher, wie dieser seitens der BDBOS vorgegeben werden soll. Auch insoweit steht der Wortlauteiner entsprechenden Auslegung entgegen; die Formulierung stiftet mehr Verwirrung als Klarheit.

ee) Abgesehen davon belegt die intensive Auseinandersetzung der Beteiligten darüber, welches der nach dem BDBOSG richtige Verwendungszeitpunkt sein soll, zu dem sämtliche Leistungsmerkmale zertifiziert sein müssen, dass sehr fraglich ist, wann die Leistungserbringung beginnt Zusammengefasst geht der Streit darum, ob bereits im Rahmen des erweiterten Probebetriebs oder erst im Echtbetrieb alle Leistungsmerkmale zertifiziert sein müssen.

Insoweit kann der Senat feststellen, dass gewichtige Argumente sowohl für die Seite der Antragstellerin als auch für die Seite der Vergabestelle bzw. Beschwerdeführerin sprechen. Allerdings sieht der Senat auf obiger Grundlage keine Veranlassung, diese Streitfrage im Rahmen dieses Verfahrens abschließend zu klären; Frage des konkreten Verfahrens ist lediglich, ob der in Bezug genommene Zeitpunkt ausreichend klar ist, unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit etwaiger geplanter Verwendungen. Vor diesem Hintergrund belegt die umfangreiche Diskussion der Beteiligten, dass eine einheitliche Auslegung der im Leistungsverzeichnis erfolgten Formulierung nicht möglich ist. Die Klärung der Fragen, welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Zertifizierung nach dem BDBOSG zu erfüllen sind und ob die Produkte der Anbieter diesen gerecht werden, obliegt den Beteiligten im Rahmen des erneut durchzuführenden Verfahrens.

ff) Vor diesem Hintergrund ist der Senat einhergehend mit der Vergabekammer zusammenfassend der Überzeugung, dass die sich ergebenden Unklarheiten einen eindeutigen Schluss auf den für die Zertifizierung maßgeblichen Zeitpunkt nicht zulassen. Durch die Verwendung der - möglicherweise überholten Fassung - entstehen Widersprüche, die auch im Wege der Auslegung nicht mehr auflösbar sind.

Unklarheiten in diesem Zusammenhang gehen aber zulasten des Auftraggebers (Wirner in Willenbruch/Wieddekind, § 7 VOL/A, Rn. 12, OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.07.2012, 11 Verg 6/12).

b) Mit dem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG liegt auch ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz vor, da die intransparenten Anforderungen wegen ihrer Mehrdeutigkeit nicht von allen Bietern im gleichen Sinne verstanden werden müssten (Ziekow/Völlink, § 97 GWB, Rn. 42 a).

Der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 VOL/A-EG und den Transparenzgrundsatz verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB. Wie die Vergabekammer bereits zutreffend festgestellt hat, ist das Gebot der Transparenz in seiner Ausprägung der Klarheit der Vergabeunterlagen bieterschützend und die Antragstellerin hat ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser Bestimmungen (OLG Frankfurt, a. a. O..; Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 97 GWB, Rn. 39; Brauer in Kulartz/Kus/Portz, a. a. O., § 97 GWB, Rn. 153).

c) Die Fragen, ob dem Vergabeverfahren weitere Wertungsmängel anhaften und ob die Berechnung der Wirtschaftlichkeitskennzahl zutreffend erfolgte, können vor dem Hintergrund obiger Ausführungen offen bleiben. Da bereits ein erheblicher Vergaberechtsverstoß bejaht wurde, sind die behaupteten weiteren Mängel nicht entscheidungserheblich.

3. Rechtsfolgen

Die dargelegten Unklarheiten führen auch nach Ansicht des Senats dazu, dass die abgegebenen Angebote untereinander nicht mehr vergleichbar sind, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Angebote die gleichen Anforderungen erfüllen.

Der Senat sieht keine Möglichkeit, diesen Mangel im Rahmen des laufenden Vergabeverfahrens noch zu korrigieren. Das Vergabeverfahren ist aufgrund der nicht eindeutigen Regelungen in den Vergabeunterlagen vielmehr mit einem solch gravierenden Mangel behaftet, dass das Ziel einer chancengleichen und wettbewerbsgerechten Eignungs- und Angebotsprüfung nur über eine Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in das Stadium vor Angebotsabgabe möglich ist (Prieß in Kulartz/Marx/Portz/Preiß, Kommentar zur VOL/A, § 8 EG, Rn. 36).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 Abs. 1 und Abs. 4, 101 ZPO analog, §§ 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78, 128 Abs. 3, Abs. 4 GWB.

Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren noch den Antrag auf Zuschlagserteilung gestellt, der zurückzuweisen war. Hierin sieht der Senat ein Teilunterliegen, welches er mit 1/3 der entstandenen Verfahrenskosten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einschließlich von je 1/3 der notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners sowie der Beigeladenen bewertet. Hierbei wurde berücksichtigt, dass durch die Zurückversetzung des Verfahrens vor Aufforderung zur Angebotsabgabe die Antragstellerin sich einem erneuten Wettbewerb zu stellen hat, bei dem ihre Chancen, den Zuschlag letztlich zu erlangen, keineswegs als überwiegend sicher beurteilt werden können. Allerdings hat sie mit ihrem Nachprüfungsantrag ihre vorrangigen Ziele, nämlich den Zuschlag an die Beigeladene vorerst zu verhindern und die Feststellung des Vergaberechtsverstoßes, erreicht. Vor diesem Hintergrund erschien dem Senat eine Kostenquotelung in obigem Verhältnis sachgerecht.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haften für die Gebühren der Vergabekammer gesamtschuldnerisch, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO analog; für die Erstattung der notwendigen Aufwendungen nach Kopfteilen, § 100 Abs. 1 ZPO analog (BGH v. 26.09.2006, X ZB 14/06; OLG München, Beschl. v. 15.03.2012, Verg 2/12).

Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, sondern lediglich eine Abänderung der Kotenentscheidung der Vergabekammer erzielte, erachtet der Senat eine Kostenquotelung hinsichtlich der Gerichtskosten in der Beschwerdeinstanz nicht für geboten. Im Hinblick auf die auch durch den Antragsgegner gestellten Anträge ist dessen Beteiligung an den notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin geboten.

Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage war die anwaltliche Beratung und Vertretung auch für die Beigeladene und den Antragsgegner notwendig (§ 128 Abs. 4 GWB).

Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger beanspruchen die Genehmigung des jeweils mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 5 ApoG.

Im Dezember 2011 schlossen die Kläger jeweils einen Versorgungsvertrag nach § 14 Abs. 4 ApoG mit dem Beigeladenen ab. Gemäß § 5 des jeweiligen Vertrages ist eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft durch den Beigeladenen als Auftragnehmer im Wege einer 24-stündigen Bereitschaft mit ständig besetzter telefonischer Hotline, die die Notfallversorgung mit Arzneimitteln innerhalb von zwei Stunden ermöglicht, sicherzustellen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 legte ein Bevollmächtigter der Kläger die Versorgungsverträge der Regierung von ... zur Genehmigung vor.

Mit Bescheiden jeweils vom ... Mai 2013 versagte die Regierung von ... die Genehmigung der im Dezember 2011 abgeschlossenen Versorgungsverträge. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG seien nicht erfüllt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Verfügbarkeit angeforderter Arzneimittel innerhalb einer Stunde sei nicht gegeben. Berechnungen anhand von Routenplanern für die „schnellste Route“ würden Fahrzeiten ergeben, bei denen dieser Orientierungswert deutlich überschritten sei. Explizit stehe § 5 des Vertrages, wonach eine Notfallversorgung innerhalb von zwei Stunden erfolge, den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG entgegen. Entsprechend sei auch die erforderliche unverzügliche persönliche Beratung durch den Leiter der Apotheke oder einen beauftragten Apotheker nicht gewährleistet. Ferner müssten die Voraussetzungen für die Belieferung mit patientenindividuellen Zubereitungen erst noch geschaffen werden.

Die Kläger ließen jeweils am 5. Juli 2013 über ihre Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Lieferzeit von einer Stunde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nur als Orientierungswert zu verstehen. Abzustellen sei auf die tatsächlichen, gemessenen Fahrzeiten von der Apotheke des Beigeladenen zum jeweiligen Krankenhaus, die nur geringfügig über einer Stunde lägen. Ein „nicht vorhersehbarer Notfall“, der die Belieferung binnen einer Stunde erforderlich mache, komme in der Praxis nicht vor. In einem echten Notfall sei auch die Belieferung binnen einer Stunde nicht ausreichend. Eine Auslegung des Gesetzes mit strikter Begrenzung der Lieferzeit auf 60 Minuten würde die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit noch stärker beeinträchtigen als das frühere „Regionalprinzip“. Die Versagung der Genehmigung verstoße auch gegen Art. 3 GG, da früher Versorgungsverträge bei Lieferzeiten auch über einer Stunde genehmigt worden seien. Die Kläger hätten seit Vertragsbeginn ausschließlich positive Erfahrungen hinsichtlich der Lieferzeit sowie der Qualität von Belieferung und Beratung gemacht. Es fehle an tatsächlichen Erfahrungswerten für die Rechtfertigung des Orientierungswertes von einer Stunde. Der damit verbundene Eingriff in Art. 12 und 14 GG könne nicht gerechtfertigt werden. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hätten Rüstzeiten keine Rolle gespielt. Für die Bemessung des Stundenwertes könne daher nur die jeweilige Fahrzeit maßgeblich sein. Engpässe in der Arzneimittelversorgung seien auch bei krankenhauseigenen Apotheken möglich. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluss von der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages ausgehen können, da nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2011 Versorgungsverträge bei Fahrzeiten von 2,5 Stunden genehmigungsfähig gewesen seien. Die Kläger beantragen jeweils sinngemäß,

den Bescheid der Regierung von ... vom ... Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den mit dem Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag nach § 14 ApoG zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass ein Spielraum für eine Transportdauer über eine Stunde hinaus bestehe. Es komme auf die Verfügbarkeit der Arzneimittel ab der Anforderung bis zur Anlieferung auf der jeweiligen Station des Krankenhauses, nicht dagegen auf die reine Transportdauer an. Der Gesetzgeber habe auch nicht vorhersehbaren Arzneimittelbedarf berücksichtigen wollen. Es gebe Notfälle, in denen ein Interesse an einer schnellstmöglichen Belieferung bestehe. Die Fahrtenprotokolle der Kläger seien bezüglich Stauanfälligkeit und jahreszeitlichen Bedingungen wenig repräsentativ. Die Kliniken der Kläger seien als Plankrankenhäuser der ersten Versorgungsstufe auf eine akutstationäre Grundversorgung der Bevölkerung ausgelegt, sodass sich ein unvorhersehbarer, nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf nicht ausschließen lasse.

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2013 wurden die vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht zu. Die streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von ... vom ... Mai 2013 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Ein gemäß § 14 Abs. 4 Apothekengesetz (ApoG) abgeschlossener Versorgungsvertrag zwischen dem Träger eines Krankenhauses und dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 ApoG ist dann zu genehmigen, wenn die Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG erfüllt sind. Die vorliegend im Dezember 2011 abgeschlossenen Versorgungsverträge erfüllen nicht alle diese Voraussetzungen.

1. Durch die Verträge ist nicht sichergestellt, dass die Apotheke des Beigeladenen zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich zur Verfügung stellt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG).

a) Bereits in der bis 20. Juni 2005 geltenden Gesetzesfassung setzte die Genehmigung eines Versorgungsvertrages eine gewisse räumliche Nähe der versorgenden Apotheke zu dem betreffenden Krankenhaus voraus. Zum einen mussten die Apotheke und die zu versorgenden Krankenhäuser innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F., sog. „Regionalprinzip“). Zum anderen setzte die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ApoG a.F. zu gewährleistende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung auch voraus, dass die Apotheke aufgrund der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus sowie der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge tatsächlich in der Lage war, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen (vgl. BT-Drs. 8/3554 S. 17).

Nach der aktuellen Gesetzesfassung ist insbesondere erforderlich, dass die Apotheke zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG). Es ist fraglich, ob aus dieser gesetzlichen Anforderung geschlossen werden kann, dass die Lieferzeit im Notfall maximal eine Stunde betragen darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten diese Genehmigungsvoraussetzungen lediglich Rahmenbedingungen - insbesondere zeitlicher Art - für die verschiedenen Arten von Arzneimittellieferungen festlegen (vgl. BT-Drs. 15/4293 Begr. S. 8). Der unverzüglichen Arzneimittelbereitstellung entspricht die unverzügliche Beratung durch den Apotheker im Notfall gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Die Unverzüglichkeit in diesem Sinne sollte eine zeitnahe Beratung bzw. Arzneimittelbereitstellung abhängig von den Notwendigkeiten in dem betreffenden Krankenhaus sicherstellen (BT-Drs. 15/4749 S. 4). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es demnach, auf die Bedürfnisse des zu versorgenden Krankenhauses im Einzelfall sowie auf die Versorgungsqualität durch die konkret liefernde Apotheke abzustellen. Wie im Falle eines Heimversorgungsvertrages gemäß § 12 a ApoG (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.3.2012 - 9 B 11.1465 - juris Rn. 37 f.) kann demnach für die Frage der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf das Gesamtkonzept abgestellt werden, welches dem jeweiligen Versorgungsvertrag zugrunde liegt.

Dieses Verständnis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach bieten sich für die Bestimmung des Zeitraumes, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als „unverzüglich“ gelten zu können, die Empfehlungen etwa der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände als praktikabler Anhaltspunkt an. Die Apotheke soll in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 3 C 24/11 - juris Rn. 19). Für die zeitnahe Verfügbarkeit der erforderlichen Arzneimittel im Notfall stellt die Entfernung der Apotheke zum Krankenhaus lediglich ein Kriterium dar, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 ausschlaggebend war. Daneben sind weitere Qualitätskriterien wie zum Beispiel die organisatorischen Vorbereitungen der Apotheke für entsprechende Notfälle und die konkrete Dienstbereitschaftsregelung nach § 23 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) maßgeblich. Insoweit spricht vieles dafür, dass die zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente lediglich aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse des zu beliefernden Krankenhauses beurteilt werden kann.

Hierfür spricht auch die mit § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG verfolgte Zielsetzung, jederzeit und für jede Art von Notfall die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente im Krankenhaus zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 3 C 24/11 – juris Rn. 22). Von einer ein Krankenhaus versorgenden Apotheke wird gefordert, dass Medizinprodukte in einer Art und Weise vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht (§ 15 Abs. 3 ApBetrO). Eine räumlich besonders nahe gelegene Apotheke, die lediglich diese Mindest-Vorratshaltung betreibt, kann möglicherweise einen plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Arzneimittelbedarf, der qualitativ oder quantitativ hierüber hinausgeht, nicht abdecken. Eine Apotheke, die eine Mehrzahl von Krankenhäusern beliefert, ist möglicherweise zur Deckung eines solchen Bedarfs besser in der Lage, wenngleich unter Umständen als Nachteil eine etwas längere Lieferzeit in Kauf zu nehmen ist. Im Einzelfall ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung, welche Versorgungsalternative dem Schutzzweck des Gesetzes am besten Rechnung trägt.

Auch die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken (Stand 24.11.2010) stellen hinsichtlich der Bereitstellungszeit von einer Stunde keinen wissenschaftlich ableitbaren Maximalwert dar, der für alle Versorgungsverträge gleichermaßen Geltung beanspruchen könnte. Vielmehr sind diese Empfehlungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems des einzelnen Krankenhauses gegebenenfalls anzupassen (vgl. Präambel zu den vorgenannten Empfehlungen der Bundesapothekerkammer).

Im Übrigen dürfte eine Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG dahingehend, dass dieser Vorschrift eine maximale Lieferzeit von einer Stunde zu entnehmen wäre, im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes problematisch sein. Eine entsprechend strikte Anforderung an Lieferzeiten würde wohl eine entsprechend konkrete gesetzliche Regelung erfordern, wie es sie zum Beispiel in Form von Hilfsfristen im Rettungsdienstwesen gibt (BayVGH, U.v. 30.3.2012 - 9 B 11.1465 - juris Rn. 42).

Auch hat zwar der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 14 Abs. 5 ApoG durch Gesetz vom 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1642) bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 3 C 24/11 - juris Rn. 18). Gleichzeitig ist jedoch den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu entnehmen, dass die Anforderungen an die Arzneimittelbereitstellung gegenüber der früheren Rechtslage verschärft werden sollten. Das dem § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG in der Fassung bis zum 20. Juni 2005 zugrunde liegende Regionalprinzip bezweckte eine schnelle und stets zuverlässige Zustellung der Arzneimittel. Zwar sollte im Einzelfall auch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung unter anderem im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse sowie die Entfernung der Apotheke zum Krankenhaus geprüft werden (BT-Drs. 8/3554, S. 17). Allerdings zeigt die damalige gesetzliche Regelung, dass die Genehmigung eines Versorgungsvertrages auch bei der Lage der Apotheke sowie des zu versorgenden Krankenhauses in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten grundsätzlich möglich sein sollte. Wie von den Klägern vorgetragen und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden in der Vergangenheit auch Versorgungsverträge genehmigt, die Lieferzeiten von – teils deutlich - über einer Stunde beinhalten. Offensichtlich kam die Genehmigungsbehörde in diesen Fällen zu der Einschätzung, dass aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung auch bei einer längeren Lieferzeit gewährleistet war. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen durch die Neuregelung des § 14 Abs. 5 ApoG verschärft werden sollten.

b) Dennoch ist durch die vorliegenden Versorgungsverträge eine unverzügliche Arzneimittelbereitstellung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht gewährleistet. Vorliegend ist in § 5 des jeweiligen Vertrages lediglich vorgesehen, dass eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln innerhalb von 2 Stunden ermöglicht werden soll. Eine derart generelle Regelung, die eine im Einzelfall mögliche und erforderliche kürzere Lieferfrist unberücksichtigt lässt, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Ferner haben die Kläger und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal behauptet, der Beigeladene sei aufgrund organisatorischer Vorkehrungen und seiner besonderen Ausrichtung auf die Belieferung von Krankenhäusern bezüglich einer bedarfsgerechten Arzneimittelbereitstellung besonders leistungsfähig. Soweit sich daraus ergeben könnte, dass eine solche besondere Leistungsfähigkeit vorliegend die Inkaufnahme etwas längerer Lieferzeiten rechtfertigt, würde es hierzu näherer vertraglicher Festlegungen bedürfen.

2. Zudem stellt die vorliegende Vertragsfassung nicht sicher, dass im Notfall eine unverzügliche persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch den Leiter der Apotheke oder einem von ihm beauftragten Apotheker erfolgt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG). In § 10 des jeweiligen Vertrages sind lediglich allgemeine Beratungsleistungen geregelt, ohne eine unverzügliche Beratung im Notfall vorzusehen. Zudem können die Kläger gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages lediglich beanspruchen, dass die Beratung durch den Beigeladenen selbst oder bei ihm angestellte Apotheker oder sonstige, qualifizierte, im Betrieb des Beigeladenen tätige Mitarbeiter erfüllt werden. Die geforderte persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG ist damit nicht gewährleistet.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO abzuweisen. Vorliegend entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen nicht der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge, die verschiedene Leistungen wie Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, werden nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist. Dasselbe gilt für die Vergabe von Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

(2) Der Hauptgegenstand öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die

1.
teilweise aus Dienstleistungen, die den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 oder Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 153 unterfallen, und teilweise aus anderen Dienstleistungen bestehen oder
2.
teilweise aus Lieferleistungen und teilweise aus Dienstleistungen bestehen,
wird danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Liefer- oder Dienstleistungen am höchsten ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger beanspruchen die Genehmigung des jeweils mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Versorgungsvertrages nach § 14 Abs. 5 ApoG.

Im Dezember 2011 schlossen die Kläger jeweils einen Versorgungsvertrag nach § 14 Abs. 4 ApoG mit dem Beigeladenen ab. Gemäß § 5 des jeweiligen Vertrages ist eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft durch den Beigeladenen als Auftragnehmer im Wege einer 24-stündigen Bereitschaft mit ständig besetzter telefonischer Hotline, die die Notfallversorgung mit Arzneimitteln innerhalb von zwei Stunden ermöglicht, sicherzustellen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 legte ein Bevollmächtigter der Kläger die Versorgungsverträge der Regierung von ... zur Genehmigung vor.

Mit Bescheiden jeweils vom ... Mai 2013 versagte die Regierung von ... die Genehmigung der im Dezember 2011 abgeschlossenen Versorgungsverträge. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG seien nicht erfüllt. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Verfügbarkeit angeforderter Arzneimittel innerhalb einer Stunde sei nicht gegeben. Berechnungen anhand von Routenplanern für die „schnellste Route“ würden Fahrzeiten ergeben, bei denen dieser Orientierungswert deutlich überschritten sei. Explizit stehe § 5 des Vertrages, wonach eine Notfallversorgung innerhalb von zwei Stunden erfolge, den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG entgegen. Entsprechend sei auch die erforderliche unverzügliche persönliche Beratung durch den Leiter der Apotheke oder einen beauftragten Apotheker nicht gewährleistet. Ferner müssten die Voraussetzungen für die Belieferung mit patientenindividuellen Zubereitungen erst noch geschaffen werden.

Die Kläger ließen jeweils am 5. Juli 2013 über ihre Bevollmächtigten Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Lieferzeit von einer Stunde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nur als Orientierungswert zu verstehen. Abzustellen sei auf die tatsächlichen, gemessenen Fahrzeiten von der Apotheke des Beigeladenen zum jeweiligen Krankenhaus, die nur geringfügig über einer Stunde lägen. Ein „nicht vorhersehbarer Notfall“, der die Belieferung binnen einer Stunde erforderlich mache, komme in der Praxis nicht vor. In einem echten Notfall sei auch die Belieferung binnen einer Stunde nicht ausreichend. Eine Auslegung des Gesetzes mit strikter Begrenzung der Lieferzeit auf 60 Minuten würde die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit noch stärker beeinträchtigen als das frühere „Regionalprinzip“. Die Versagung der Genehmigung verstoße auch gegen Art. 3 GG, da früher Versorgungsverträge bei Lieferzeiten auch über einer Stunde genehmigt worden seien. Die Kläger hätten seit Vertragsbeginn ausschließlich positive Erfahrungen hinsichtlich der Lieferzeit sowie der Qualität von Belieferung und Beratung gemacht. Es fehle an tatsächlichen Erfahrungswerten für die Rechtfertigung des Orientierungswertes von einer Stunde. Der damit verbundene Eingriff in Art. 12 und 14 GG könne nicht gerechtfertigt werden. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hätten Rüstzeiten keine Rolle gespielt. Für die Bemessung des Stundenwertes könne daher nur die jeweilige Fahrzeit maßgeblich sein. Engpässe in der Arzneimittelversorgung seien auch bei krankenhauseigenen Apotheken möglich. Die Parteien hätten bei Vertragsabschluss von der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages ausgehen können, da nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2011 Versorgungsverträge bei Fahrzeiten von 2,5 Stunden genehmigungsfähig gewesen seien. Die Kläger beantragen jeweils sinngemäß,

den Bescheid der Regierung von ... vom ... Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den mit dem Beigeladenen geschlossenen Versorgungsvertrag nach § 14 ApoG zu genehmigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, dass ein Spielraum für eine Transportdauer über eine Stunde hinaus bestehe. Es komme auf die Verfügbarkeit der Arzneimittel ab der Anforderung bis zur Anlieferung auf der jeweiligen Station des Krankenhauses, nicht dagegen auf die reine Transportdauer an. Der Gesetzgeber habe auch nicht vorhersehbaren Arzneimittelbedarf berücksichtigen wollen. Es gebe Notfälle, in denen ein Interesse an einer schnellstmöglichen Belieferung bestehe. Die Fahrtenprotokolle der Kläger seien bezüglich Stauanfälligkeit und jahreszeitlichen Bedingungen wenig repräsentativ. Die Kliniken der Kläger seien als Plankrankenhäuser der ersten Versorgungsstufe auf eine akutstationäre Grundversorgung der Bevölkerung ausgelegt, sodass sich ein unvorhersehbarer, nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf nicht ausschließen lasse.

In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2013 wurden die vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht zu. Die streitgegenständlichen Bescheide der Regierung von ... vom ... Mai 2013 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Ein gemäß § 14 Abs. 4 Apothekengesetz (ApoG) abgeschlossener Versorgungsvertrag zwischen dem Träger eines Krankenhauses und dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 ApoG ist dann zu genehmigen, wenn die Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG erfüllt sind. Die vorliegend im Dezember 2011 abgeschlossenen Versorgungsverträge erfüllen nicht alle diese Voraussetzungen.

1. Durch die Verträge ist nicht sichergestellt, dass die Apotheke des Beigeladenen zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich zur Verfügung stellt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG).

a) Bereits in der bis 20. Juni 2005 geltenden Gesetzesfassung setzte die Genehmigung eines Versorgungsvertrages eine gewisse räumliche Nähe der versorgenden Apotheke zu dem betreffenden Krankenhaus voraus. Zum einen mussten die Apotheke und die zu versorgenden Krankenhäuser innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F., sog. „Regionalprinzip“). Zum anderen setzte die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ApoG a.F. zu gewährleistende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung auch voraus, dass die Apotheke aufgrund der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus sowie der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge tatsächlich in der Lage war, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen (vgl. BT-Drs. 8/3554 S. 17).

Nach der aktuellen Gesetzesfassung ist insbesondere erforderlich, dass die Apotheke zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG). Es ist fraglich, ob aus dieser gesetzlichen Anforderung geschlossen werden kann, dass die Lieferzeit im Notfall maximal eine Stunde betragen darf. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten diese Genehmigungsvoraussetzungen lediglich Rahmenbedingungen - insbesondere zeitlicher Art - für die verschiedenen Arten von Arzneimittellieferungen festlegen (vgl. BT-Drs. 15/4293 Begr. S. 8). Der unverzüglichen Arzneimittelbereitstellung entspricht die unverzügliche Beratung durch den Apotheker im Notfall gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Die Unverzüglichkeit in diesem Sinne sollte eine zeitnahe Beratung bzw. Arzneimittelbereitstellung abhängig von den Notwendigkeiten in dem betreffenden Krankenhaus sicherstellen (BT-Drs. 15/4749 S. 4). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es demnach, auf die Bedürfnisse des zu versorgenden Krankenhauses im Einzelfall sowie auf die Versorgungsqualität durch die konkret liefernde Apotheke abzustellen. Wie im Falle eines Heimversorgungsvertrages gemäß § 12 a ApoG (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 30.3.2012 - 9 B 11.1465 - juris Rn. 37 f.) kann demnach für die Frage der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf das Gesamtkonzept abgestellt werden, welches dem jeweiligen Versorgungsvertrag zugrunde liegt.

Dieses Verständnis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach bieten sich für die Bestimmung des Zeitraumes, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als „unverzüglich“ gelten zu können, die Empfehlungen etwa der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände als praktikabler Anhaltspunkt an. Die Apotheke soll in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 3 C 24/11 - juris Rn. 19). Für die zeitnahe Verfügbarkeit der erforderlichen Arzneimittel im Notfall stellt die Entfernung der Apotheke zum Krankenhaus lediglich ein Kriterium dar, die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 ausschlaggebend war. Daneben sind weitere Qualitätskriterien wie zum Beispiel die organisatorischen Vorbereitungen der Apotheke für entsprechende Notfälle und die konkrete Dienstbereitschaftsregelung nach § 23 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) maßgeblich. Insoweit spricht vieles dafür, dass die zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente lediglich aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles und auch unter Berücksichtigung der konkreten Bedürfnisse des zu beliefernden Krankenhauses beurteilt werden kann.

Hierfür spricht auch die mit § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG verfolgte Zielsetzung, jederzeit und für jede Art von Notfall die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente im Krankenhaus zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 30.8.2012 – 3 C 24/11 – juris Rn. 22). Von einer ein Krankenhaus versorgenden Apotheke wird gefordert, dass Medizinprodukte in einer Art und Weise vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht (§ 15 Abs. 3 ApBetrO). Eine räumlich besonders nahe gelegene Apotheke, die lediglich diese Mindest-Vorratshaltung betreibt, kann möglicherweise einen plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Arzneimittelbedarf, der qualitativ oder quantitativ hierüber hinausgeht, nicht abdecken. Eine Apotheke, die eine Mehrzahl von Krankenhäusern beliefert, ist möglicherweise zur Deckung eines solchen Bedarfs besser in der Lage, wenngleich unter Umständen als Nachteil eine etwas längere Lieferzeit in Kauf zu nehmen ist. Im Einzelfall ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung, welche Versorgungsalternative dem Schutzzweck des Gesetzes am besten Rechnung trägt.

Auch die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken (Stand 24.11.2010) stellen hinsichtlich der Bereitstellungszeit von einer Stunde keinen wissenschaftlich ableitbaren Maximalwert dar, der für alle Versorgungsverträge gleichermaßen Geltung beanspruchen könnte. Vielmehr sind diese Empfehlungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems des einzelnen Krankenhauses gegebenenfalls anzupassen (vgl. Präambel zu den vorgenannten Empfehlungen der Bundesapothekerkammer).

Im Übrigen dürfte eine Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG dahingehend, dass dieser Vorschrift eine maximale Lieferzeit von einer Stunde zu entnehmen wäre, im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes problematisch sein. Eine entsprechend strikte Anforderung an Lieferzeiten würde wohl eine entsprechend konkrete gesetzliche Regelung erfordern, wie es sie zum Beispiel in Form von Hilfsfristen im Rettungsdienstwesen gibt (BayVGH, U.v. 30.3.2012 - 9 B 11.1465 - juris Rn. 42).

Auch hat zwar der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 14 Abs. 5 ApoG durch Gesetz vom 15. Juni 2005 (BGBl I S. 1642) bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (BVerwG, U.v. 30.8.2012 - 3 C 24/11 - juris Rn. 18). Gleichzeitig ist jedoch den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nicht zu entnehmen, dass die Anforderungen an die Arzneimittelbereitstellung gegenüber der früheren Rechtslage verschärft werden sollten. Das dem § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG in der Fassung bis zum 20. Juni 2005 zugrunde liegende Regionalprinzip bezweckte eine schnelle und stets zuverlässige Zustellung der Arzneimittel. Zwar sollte im Einzelfall auch die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung unter anderem im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse sowie die Entfernung der Apotheke zum Krankenhaus geprüft werden (BT-Drs. 8/3554, S. 17). Allerdings zeigt die damalige gesetzliche Regelung, dass die Genehmigung eines Versorgungsvertrages auch bei der Lage der Apotheke sowie des zu versorgenden Krankenhauses in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten grundsätzlich möglich sein sollte. Wie von den Klägern vorgetragen und vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden in der Vergangenheit auch Versorgungsverträge genehmigt, die Lieferzeiten von – teils deutlich - über einer Stunde beinhalten. Offensichtlich kam die Genehmigungsbehörde in diesen Fällen zu der Einschätzung, dass aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung auch bei einer längeren Lieferzeit gewährleistet war. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen durch die Neuregelung des § 14 Abs. 5 ApoG verschärft werden sollten.

b) Dennoch ist durch die vorliegenden Versorgungsverträge eine unverzügliche Arzneimittelbereitstellung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht gewährleistet. Vorliegend ist in § 5 des jeweiligen Vertrages lediglich vorgesehen, dass eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln innerhalb von 2 Stunden ermöglicht werden soll. Eine derart generelle Regelung, die eine im Einzelfall mögliche und erforderliche kürzere Lieferfrist unberücksichtigt lässt, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Ferner haben die Kläger und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung lediglich pauschal behauptet, der Beigeladene sei aufgrund organisatorischer Vorkehrungen und seiner besonderen Ausrichtung auf die Belieferung von Krankenhäusern bezüglich einer bedarfsgerechten Arzneimittelbereitstellung besonders leistungsfähig. Soweit sich daraus ergeben könnte, dass eine solche besondere Leistungsfähigkeit vorliegend die Inkaufnahme etwas längerer Lieferzeiten rechtfertigt, würde es hierzu näherer vertraglicher Festlegungen bedürfen.

2. Zudem stellt die vorliegende Vertragsfassung nicht sicher, dass im Notfall eine unverzügliche persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch den Leiter der Apotheke oder einem von ihm beauftragten Apotheker erfolgt (§ 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG). In § 10 des jeweiligen Vertrages sind lediglich allgemeine Beratungsleistungen geregelt, ohne eine unverzügliche Beratung im Notfall vorzusehen. Zudem können die Kläger gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages lediglich beanspruchen, dass die Beratung durch den Beigeladenen selbst oder bei ihm angestellte Apotheker oder sonstige, qualifizierte, im Betrieb des Beigeladenen tätige Mitarbeiter erfüllt werden. Die geforderte persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG ist damit nicht gewährleistet.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO abzuweisen. Vorliegend entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen nicht der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2.
geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

1.
der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
2.
der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
3.
der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
4.
des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
5.
der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
6.
der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
7.
der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
8.
der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Auftraggeber im Sinne dieses Teils sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99, Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 und Konzessionsgeber im Sinne des § 101.

Öffentliche Auftraggeber sind

1.
Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
2.
andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
a)
sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
b)
ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
3.
Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
4.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) Sektorenauftraggeber sind

1.
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben,
2.
natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts, die eine Sektorentätigkeit gemäß § 102 ausüben, wenn
a)
diese Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausgeübt wird, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden, oder
b)
öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3 auf diese Personen einzeln oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

(2) Besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeit einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Keine besonderen oder ausschließlichen Rechte in diesem Sinne sind Rechte, die aufgrund eines Verfahrens nach den Vorschriften dieses Teils oder aufgrund eines sonstigen Verfahrens gewährt wurden, das angemessen bekannt gemacht wurde und auf objektiven Kriterien beruht.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 99 Nummer 1 bis 3

1.
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt,
2.
über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
3.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er

1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und
2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
Der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel zu informieren und zu beraten, insbesondere im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie. Dies gilt auch insoweit, als die ambulante Versorgung berührt ist.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.

(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.

(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden;
2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a;
3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung;
4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich;
5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird;
6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
Eine Genehmigung der zuständigen Behörde ist auch für die Versorgung eines anderen Krankenhauses durch eine unter derselben Trägerschaft stehende Krankenhausapotheke erforderlich. Für die Erteilung der Genehmigung gilt Satz 2 entsprechend.

(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.

(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.

(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:

1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie
a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren,
b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und
c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
Die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes sowie Kur- und Spezialeinrichtungen sind als eine Station im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 anzusehen, es sei denn, dass sie in Stationen oder andere Teileinheiten mit unterschiedlichem Versorgungszweck unterteilt sind. Dem Träger einer in Satz 2 genannten Einrichtung darf für diese eine Erlaubnis nach Absatz 1 nicht erteilt werden.

(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken oder Tierärzte (§ 2),
2.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),
3.
die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt

1.
die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),
2.
die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1.
durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,
2.
an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten,
3.
an die in § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,
3a.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,
4.
von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behördlichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,
5.
an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,
6.
von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,
7.
von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,
8.
von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.
Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.