Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 111 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren Teile unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 112 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, die verschiedene Tätigkeiten umfassen


(1) Umfasst ein öffentlicher Auftrag mehrere Tätigkeiten, von denen eine Tätigkeit eine Sektorentätigkeit im Sinne des § 102 darstellt, dürfen getrennte Aufträge für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

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Vergabekammer Südbayern Beschluss, 15. März 2016 - Z3-3/3194/1/03/01/16

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Tenor 1. Die Aufhebung der Ausschreibung bzgl. Los 3 (Möbel für Sonderräume) wird aufgehoben und das Ausschreibungsverfahren in den Stand vor der Aufhebung zurückversetzt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschli

Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 10. Juni 2015 - 21 VK 3194-12/15

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Gründe Vergabekammer Nordbayern - Regierung von Mittelfranken 21.VK - 3194 - 12/15 Beschluss vom 10.06.2015 Leitsätze: Antragstellerin: ... (Antragstellerin - ASt) Bevollmächtigte: … Vergabeste

Vergabekammer Nordbayern Beschluss, 26. Nov. 2015 - 21.VK-3194/39/15

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Gründe Vergabekammer Nordbayern Regierung von Mittelfranken Az.: 21.VK - 3194 - 39/15 Beschluss vom 26.11.2015 Leitsätze: Nachprüfungsantrag: ... Bevollmächtigte: ... (Antragstellerin - ASt) Ver

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 29. Jan. 2016 - Z3-3-3194-1-59-11/15

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angefallenen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der Antragsgegner hat die Wertung der eingegangenen Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 02. Mai 2016 - Z3-3/3194/1/07/02/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor 1. Das Vergabeverfahren wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung angefallenen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. 3. Für das

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 09. Mai 2016 - Z3-3/31941/10/03/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht wird der Antragsgegner verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und die Angebots

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 27. Juli 2016 - Z3-3/3194/1/65/12/15

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Tenor 1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigelade

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Apr. 2016 - Verg 3/16

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Auf sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 15.2.2016 dahingehend abgeändert, dass in dem Vergabevermerk und in den Gutachten der M.R. GmbH vom 30.11.2015 und der B. C. GmbH wei

Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2014 - Verg 9/14

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Tenor I. Die von der Antragstellerin mit Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 08.05.2014 gestellten Anträge werden zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verf

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Apr. 2015 - Verg 1/15

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Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 03. Mai 2016 - Z3-3-3194-1-61-12/15

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Juni 2016 - 7 Verg 2/16

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Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Arzneimittel in das Bundesgebiet einführt und im Bundesgebiet vertreibt. Sie nimmt die Beklagte, eine der Aufsicht des

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Apr. 2016 - 7 Verg 1/16

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Verwaltungsgericht Münster Urteil, 05. Sept. 2014 - 1 K 2872/12

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Apr. 2014 - 4 K 726/13.NW

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim vom 17. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger durch Überlassung von Kop

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Sept. 2013 - 1 Verg 6/13

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Aug. 2013 - VII-Verg 48/12

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 20. Okt. 2010 - 17 Verg 5/10

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