Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Feb. 2011 - NC 9 S 1429/10

bei uns veröffentlicht am17.02.2011

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg - Fakultäten Heidelberg und Mannheim - im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 306 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg und 171 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim wie auch durch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten weiteren vier Studienplätze, die zu einer Gesamtzahl der im vorklinischen Studienabschnitt verfügbaren Studienplätze von 481 führen, nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.) und des Schwundfaktors (4.) vorgebrachten Rügen.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass auch noch für das Wintersemester 2009/2010 die beiden Studienorte Heidelberg und Mannheim einer gemeinsamen Betrachtung und Verteilung unterzogen werden könnten, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat der Normgeber der ZVS-Studiengänge 2009/2010 den in der Vorgängerverordnung vom 11.06.2008 (GBl. S. 208) noch enthaltenen § 4 Abs. 2 Satz 3 ersatzlos gestrichen. Dieser sah hinsichtlich der Aufnahme in das zweite oder höhere Fachsemester des Studiengangs Medizin an der Universität Heidelberg noch als zusätzliche Voraussetzung vor, „dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2“ - wonach die Auffüllgrenzen des jeweiligen Semesters noch nicht erreicht sein durften - „auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind“. Mit der Aufgabe dieses zusätzlichen Erfordernisses ist der letzte Grund für eine gemeinsame Betrachtung beider Studienorte und der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
Die danach gebotene gesonderte Betrachtung beider Studienorte führt indes nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens, denn die vom Verwaltungsgericht ermittelte und im Beschwerdeverfahren bestätigte Zahl von 307 Studienplätzen in Heidelberg und 174 Studienplätzen in Mannheim liegt noch unterhalb der Zahl der im Wintersemester 2009/10 tatsächlich belegten Plätze.
Die damit festgestellte Überbuchung um fünf Plätze gegenüber den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 enthaltenen Zahlen (Heidelberg: 306; Mannheim: 171) hat das Verwaltungsgericht zu Recht als kapazitätswirksam betrachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind tatsächlich vergebene Studienplätze grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - m.w.N.). Allenfalls bei willkürlicher Vergabe solcher zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze könnte etwas anderes gelten. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums. Dies ist - wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -) - nicht zu beanstanden.
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
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b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem Soll-Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 515, - LVVO -) zugrunde zu legen.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein unbereinigtes Lehrangebot der Antragsgegnerin von insgesamt 468,5 SWS, davon 308,5 SWS an der Fakultät in Heidelberg und 160 SWS an der Fakultät in Mannheim, festgestellt. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner Änderung.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - von der Antragsgegnerin nicht zur Lehre herangezogen werden. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a) LVVO). Freiwillig übernommene Lehrleistungen sind dagegen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII). Insoweit liegt keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Rn. 48 sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 20.08.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) folgt ebenfalls keine Erhöhung des Lehrangebots als „Nichterfüllungszuschlag“ wegen fehlender Umsetzung hochschulplanerischer Maßnahmen. Diese allgemeine Vereinbarung vermittelt bereits keine subjektiven Ansprüche einzelner Studierwilliger (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f m.w.N.). Im Übrigen wird nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wegen der besonders hohen Kosten eines Studienplatzes der Studiengang Medizin in allen Bundesländern nicht in die Umsetzung des Hochschulpakts einbezogen.
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Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum einen Beschlüsse des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät Heidelberg vom 12.12.2007 und der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 07.04.2008 vorgelegt, wonach die Gestaltung der vom Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen (vgl. dessen Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4, GBl. 2007, 505 [521]) kapazitätsneutral erfolgte. Zum anderen wurden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die bereits vom Verwaltungsgericht angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisse hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO und § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG festgestellt, dass der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird nach den vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen darüber hinaus auch von bereits habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt auch in den Fällen von Prof. Dr. F. und PD Dr. K. vom Institut für Physiologie und Pathophysiologie an der Fakultät in Heidelberg den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS.
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Im Einzelnen ist hinsichtlich der Medizinischen Fakultät Heidelberg noch auszuführen:
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Da die Umstellung von neun A-13-Zeitstellen in neun E-13-Zeitstellen an deren Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS nichts änderte und daher kapazitätsneutral erfolgte, ist sie nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -; BVerwG Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 70/85 -, NVwZ 1989, 366 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178f]).
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Dies gilt auch für die Deputatsminderungen von zweimal 5 SWS und einmal 2 SWS für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereiches (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
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c) Der allein für die Medizinische Fakultät Heidelberg angegebene Dienstleistungsexport in Höhe von 38,1685 SWS ist nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang ein Schwundverhalten zu berücksichtigen sein sollte.
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3. Lehrnachfrage
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a) Heidelberg
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Die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit an der Medizinischen Fakultät Heidelberg von 1,7693 bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
22 
aa) Die Zuordnung eines Curriculareigenanteils von 1,7693 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Dies ist zulässig, denn hierzu bedarf es keiner normativen Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 -, NVwZ 1983, 94 f.; Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
23 
Zwar trifft es zu, dass ein quantifizierter Studienplan (hier: der integrierte Studienplan sowie die Betreuungsrelationen [Anlagen 1 und 2 zur Studienordnung]), aus dem sich der Curriculareigenanteil ermitteln lässt, erst nach dem nach § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag und dem maßgeblichen Berechnungszeitraum in Kraft getreten ist (Beschlüsse der Studienkommission und des Fakultätsrats vom 20.05.2010; des Hochschulsenats vom 22.06.2010; Zustimmung des Rektors am 22.07.2010; Veröffentlichung am 30.08.2010). Gleichwohl führt dies nicht zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
24 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß beschlossenen quantifizierten Studienplans, der das Curriculum und die Gruppengröße umfasst, ist unschädlich, weil bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (des Wintersemesters 2009/2010) erkennbar war, aufgrund welcher Daten die Aufnahmekapazität zu ermitteln und die Zulassungszahl festzusetzen sein würden. Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2009 über einen quantifizierten Studienplanentwurf für die Medizinische Fakultät Heidelberg, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,7693 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,3993 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht im Widerspruch zu den vom Hochschulsenat beschlossenen Anhängen 1 und 2 zur Studienordnung.
25 
Aus § 5 KapVO VII ergibt sich zwar, dass die zur Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums festzusetzen sind. Dies soll möglichst zeitnah und auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden wesentlichen Änderungen dieser Daten bis zum Berechnungszeitraum geschehen. Für den Fall, dass eine normative Festsetzung der Eingabegrößen nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der Norm aber auch, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums wichtiger ist als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten. Angesichts des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse erscheint es - zumindest im vorliegenden Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und der dabei allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - jedenfalls dann unschädlich, den vorliegenden Entwurf eines quantifizierten Studienplans der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, solange die nachfolgend beschlossene Studienordnung keine wesentliche Änderung gegenüber den bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegten Daten aufweist.
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Diese Behandlung der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils herangezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -. Anders als im dort entschiedenen Fall der Festsetzung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin, der nach den Besonderheiten des Landesrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG zwingend durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat, ist für die hier allein in Rede stehende Aufteilung des Curricularnormwerts für den vorklinischen Studienabschnitt auf die beteiligten Lehreinheiten eine besondere Rechtsform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn bezogen auf die Medizinische Fakultät Heidelberg der im Vorjahr angenommene Wert für den Curriculareigenanteil mit 1,7676 kapazitätsgünstig niedriger lag, kommt ein Rückgriff hierauf allein wegen des dargestellten Verstoßes gegen Formvorschriften nicht in Betracht.
27 
bb) Soweit die Beschwerde eine hinreichende Darlegung der Antragsgegnerin dahin vermisst, dass Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von 115 SWS tatsächlich ohne Beteiligung von Lehrkräften der Klinischen Lehreinheit durchgeführt wurden, ist sie unsubstantiiert. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot sachwidrig zu verringern, mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung in der Nichteinbeziehung klinischen Personals entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen Art. 12 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f).
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cc) Danach verbleibt es für die Medizinische Fakultät Heidelberg bei einer Aufnahmekapazität - ohne Schwundausgleich - von 305,5801 Studierenden.
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b) Mannheim
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Auch hier bleiben die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit von 1,8581 im Ergebnis ohne Erfolg. Die diesem Wert zugrunde liegende Aufteilung des Studiengangs Humanmedizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil nach § 7 Abs. 3 KapVO VII ist auch beim in Mannheim bestehenden Modellstudiengang geboten, da es sich nicht um einen vollständig integrierten Reformstudiengang handelt.
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aa) Auch für die Medizinische Fakultät in Mannheim erfolgte die Zuordnung eines Curruculareigenanteils von 1,8581 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Ebenso gilt auch hier, dass ein quantifizierter Studienplan, aus dem sich dieser Curriculareigenanteil herleiten lässt, von Studienkommission und Fakultätsrat erst am 20.05.2010 und vom Senat der Antragsgegnerin am 22.06.2010 förmlich beschlossen wurde und nach Zustimmung des Rektors am 22.07.2010 erst am 30.08.2010 im Mitteilungsblatt Nr. 17/10 der Antragsgegnerin als Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim (dort S. 1205-1207) veröffentlicht worden ist. Damit liegt diese Regelung gleichfalls zeitlich sowohl nach dem Stichtag als auch nach dem Berechnungszeitraum nach § 5 Abs. 1 KapVO VII und entspricht nicht den Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Festsetzung eines Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin stellt.
32 
Auch für die Medizinische Fakultät Mannheim führt dies nicht zur Ausweisung von zusätzlichen - vorklinischen - Studienplätzen. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen auch hier Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
33 
Nach ihren Angaben verfügte die Antragsgegnerin jedenfalls am 23.01.2009 über einen vorläufigen quantifizierten Studienplan für die Medizinische Fakultät Mannheim, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,8581 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,7227 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht in Widerspruch zu dem vom Hochschulsenat am 22.06.2010 als Anhang zur Studienordnung beschlossenen Studienplan. Sie durften aus den bereits zur Medizinischen Fakultät Heidelberg dargelegten Gründen zur Berechnung der Aufnahmekapazität herangezogen werden.
34 
bb) Dem materiellen Beschwerdevorbringen gegen den Curriculareigenanteil von 1,8581 ist einzuräumen, dass dieser Wert im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren (1,8420 und 1,8191) weiter - geringfügig - gestiegen ist. Der Anstieg ist jedoch mit der Erhöhung der vorklinischen Lehrinhalte, insbesondere einer Intensivierung der Vorbereitung auf die M 1-Prüfung durch eine deutliche Steigerung der Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen plausibel begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass, wie vorgetragen wird, der Anteil der Klinischen Lehreinheit am Curricularanteil der Vorklinik gesunken sei, steht dem nicht entgegen. Soweit der Vorwurf einer „Luxusausbildung“ erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin an der Universität in Freiburg mit 1,8792 höher liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -).
35 
Auch die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene nähere Prüfung der Angemessenheit des CNW-Anteils bestimmter Veranstaltungen bzw. der Berechtigung ihrer Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität über die Zahl der tatsächlich Zugelassenen hinaus.
36 
In ihrem Schreiben vom 11.10.2010 hat die Antragsgegnerin im Bezug auf die vorgenommenen Änderungen in der Struktur des Präparationskurses - anatomische Ausbildung an Plastinaten - die damit verbundene Steigerung der Intensität der Ausbildung plausibel dargelegt. Gleiches gilt für die im Hinblick auf die Ergebnisse der M 1-Prüfungen vorgenommene Erhöhung vorklinischer Lehrinhalte und hinsichtlich der Berechtigung, „Prüfungen“ und „Repetitorien“ deshalb in den Studienplan aufzunehmen, weil mit diesen Begriffen nicht die Prüfungen selbst und auf sie vorbereitende externe Kurse sondern verpflichtende Lehrveranstaltungen bezeichnet werden, in denen es in besonders engem Zusammenhang mit anstehenden oder erfolgten Prüfungen um Wissensvermittlung und namentlich -vertiefung geht.
37 
Auch hinsichtlich des „Mentorenprogramms“ greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch. Im genannten Schreiben vom 11.10.2010 ist klargestellt, dass Aktivitäten der gemeinsamen - außeruniversitären - Freizeitgestaltung nicht Teil dieses Programms sind, sondern sich allenfalls „bei Gelegenheit“ ergeben können. Dass „eine in Kleingruppen organisierte Veranstaltungsform, in der - außerhalb eines vorgegebenen Stundenplans - Themen des Studiums, des Berufsfeldes und der Gesellschaft behandelt werden“, und die zum Ziel hat, „Medizinstudenten bereits früh zur Reflexion der Berufsumgebung sowie der eigenen Person anzuleiten“, Bestandteil auch des vorklinischen Abschnitts des Studiengangs Humanmedizin sein kann, ist nicht umstritten. Dass diese bereits für das erste Semester vorgesehene Veranstaltung ausschließlich durch Leistungen der Vorklinischen Lehreinheit realisiert wird, erscheint plausibel und wird nicht substantiiert angegriffen.
38 
Dass die Veranstaltungen „E-learning/Bibliothek“ nicht in das kapazitätsrelevante Curriculum des ersten Semesters gehören, räumt die Antragsgegnerin ein. Sie seien versehentlich in das Curriculum einkalkuliert worden. Dem von beiden Beteiligten gezogenen Schluss, der sich daraus ergebende Anteil sei aus dem Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit heraus zurechnen, ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem vorliegenden vorläufigen quantifizierten Studienplan vom 23.01.2009, in dem diese Veranstaltungen mit 9 (Vorlesung) bzw. 4 (Seminar) Stunden im ersten Semester nachgewiesen sind, handelt es sich hierbei in vollem Umfang um Import aus der Klinisch-theoretischen Lehreinheit, der sich daher nicht im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit niederschlägt. Allein der kumulierte CA-Wert für den vorklinischen Abschnitt sinkt bei Herausnahme dieser beiden Veranstaltungen um 0,01804511 auf 2,7046 und liegt damit sogar niedriger als vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 04.09.2008 für das vorangegangene Studienjahr 2008/09 mit 2,7221 festgesetzt.
39 
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Anlage B 3 c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 vorgetragen wird, bei den Seminaren mit klinischem Bezug habe ein Einsatz von nicht der Vorklinischen Lehreinheit angehörendem Personal stattgefunden, der nicht als Import berücksichtigt sei und sich daher kapazitätsgünstig auswirken müsse, führt dies nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Aufnahmekapazität. Aus der genannten Anlage folgt zwar der Einsatz entsprechenden Personals. Sein Umfang beträgt jedoch nicht, wie vorgetragen, 43 SWS, sondern lediglich 43 Unterrichtstunden, die durch Angehörige der Klinisch-theoretischen bzw. der Klinisch-praktischen Lehreinheit übernommen wurden. Diese Stunden verteilen sich wie folgt:
40 
12 Stunden wurden im Rahmen des im 1. Fachsemester in acht Gruppen jeweils zehnstündig angebotenen „EKM“-Seminars (Einführung in die klinische Medizin) gehalten. Dieses Seminar ist im vorläufigen quantifizierten Studienplan als Import allein aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit mit einem CA-Wert von 0,035714286 ausgewiesen. Dass hiervon ein Bruchteil von 15%, den die genannten 12 Stunden ausmachen, nicht von der klinisch-praktischen, sondern von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit übernommen worden ist, wirkt sich weder auf den Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit noch auf den CA-Wert dieser Lehreinheit insgesamt aus und ist daher für die Bestimmung der Aufnahmekapazität ohne Relevanz.
41 
Die verbleibenden 31 Stunden wurden in vier verschiedenen Seminaren erbracht und machten dort jeweils einen geringen Bruchteil des gesamten Lehrangebots aus:
42 
1. Seminar Bewegungsapparat, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
43 
2. Seminar Verdauung, 14stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 112 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 8 Stunden, d.h. 1/14 oder 7,14%.
44 
3. Seminar Molekulargenetik, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
45 
4. Seminar Niere, 15,5stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 124 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 15 Stunden, d.h. 12,1%.
46 
Ob die Mitwirkung von Lehrpersonen aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit an diesen Seminaren, die nach dem vorläufigen quantifizierten Studienplan ausschließlich der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet sind, von Anfang an so vorgesehen war oder sich aus besonderen Gründen des Einzelfalls so ergeben hat, ist im Rahmen dieses Eilverfahrens anhand der vorliegenden Akten nicht aufzuklären. Es kann aber auch offen bleiben, denn dieser - geringe - faktische Import aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit führt nicht zu einem weiteren Studienplatz: Die Umrechnung der geleisteten 31 Stunden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Seminar auf Semesterwochenstunden führt bei Annahme der Dauer eines Semesters von 14 Wochen auf einen Curricularnormwertanteil von (0,5 Stunden + 1 Stunde + 0,5 Stunden + 1,8755 Stunden): 14 Wochen : 20 Personen =) 0,01384107. Eine Reduktion des Curriculareigenanteils von 1,85812447 um diesen Wert auf einen Curriculareigenanteil von dann 1,84428339 führt bei Berücksichtigung des für die Medizinische Fakultät Mannheim angesetzten Schwundfaktors von 0,9922 (dazu s. unten Punkt 4) zu 320 SWS : 1,8442 : 0,9922 = 174,8810 Studienplätzen. Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 Studienplätze vergeben wurden, führt diese Abweichung vom vorläufigen quantifizierten Studienplan nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes.
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Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe neben dem Curricularnormwertanteil der Vorklinischen Lehreinheit den entsprechenden Teilwert für die Klinisch-praktische Lehreinheit nicht besonders angegeben, trifft zwar zu. Ihm braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn dieser Wert höher liegen sollte, als die Differenz zwischen dem in Anhang 2 zu § 13 KapVO VII genannten CNW für Medizin von 8,2 und dem vom Wissenschaftsministeriums für das Studienjahr 2009/10 festgesetzten Wert für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,7227, würde dies, entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht notwendiger Weise zu einer verhältnismäßigen Kürzung dieses Wertes führen. Die Zahl der möglichen Studienanfänger bestimmt sich gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils. Dessen Rechtmäßigkeit ist aber nicht in der von der Beschwerde unterstellten Weise vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin abhängig und weist für sich genommen keine kapazitätsrelevanten Fehler auf.
48 
4. Schwundberechnung
49 
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Schwundfaktoren von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim entsprechen in ihrer Berechnungsweise der Rechtsprechung des Senats. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Zeitpunktes der Feststellung der Semesterbelegung, der Zahl der zu berücksichtigenden Semester und der Berücksichtigung vorläufig aufgenommener Studierender (sog. „Gerichtsmediziner“) oder beurlaubter Studierender führen weder zu deren Änderung noch zu einer Neuberechnung der Faktoren.
50 
Nach § 16 KapVO VII ist die Studienanfängerzahl dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der Zugänge. Allerdings liegt eine zu einer Schwundquote führende Differenz erst dann vor, wenn sie auch nach „Auffüllen“ höherer Semester noch besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Nur vorläufig aufgenommene Studierende (sog. „Gerichtsmediziner“) werden erst dann als Bestand berücksichtigt, wenn ihre Aufnahme endgültig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 - und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dagegen sind beurlaubte Studierende bis zu ihrer Exmatrikulation weiterzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - juris Rn. 66 und vom 30.09.2010 - NC 9 S 1742/10 -). Zur Schwundberechnung reicht bei Studiengängen, die nur eine jährliche Zulassung kennen, ein Überblick über drei Jahre / sechs Semester aus (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008, a.a.O, juris Rn. 22, und vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
51 
Die Schwundberechnung als Prognosemethode hat von typischen Geschehensabläufen auszugehen, sodass die Fälle, in denen einzelne Studierende im Lauf des Semesters ihr Studium aufgeben und die Studienplätze nicht sofort innerhalb des Semesters wieder besetzt werden, unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 64/85 -, NVwZ-RR 1989, 186).
52 
Die Berücksichtigung der genannten Schwundquoten von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und von 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim führt für Heidelberg zu keiner Abweichung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, für Mannheim, wie bereits unter Punkt 3 b dargestellt, bei Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,84428339 zu 174,8810 Studienplätzen und damit zur Erhöhung der Aufnahmekapazität um einen Studienplatz von 173 auf 174.
53 
Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 kapazitätsdeckende Studienplätze besetzt sind, scheidet die Vergabe eines weiteren Studienplatzes aus.
54 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Hochschulrahmengesetz - HRG | § 30 Festsetzung von Zulassungszahlen


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - NC 9 S 1056/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - 9 S 1611/09

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Tenor Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2005 - NC 9 S 140/05

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10060

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsparte

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei bege

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Mai 2014 - 3 E 13.4237

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragstel

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 E 13.4068

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragspartei be

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.

Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob und inwieweit der Landesverordnungsgeber das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität normativ bestimmen und vorgeben darf. Der Antragsteller bezweifelt insbesondere die Rechtmäßigkeit des angeordneten Erfordernisses einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung für den betreffenden Studienort sowie die Anwendbarkeit der Novellierungen schon im Wintersemester 2009/2010.
Die Vergabe eines Studienplatzes in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang - wie etwa das vom Antragsteller begehrte Fach Medizin - setzt einen Zulassungsantrag bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) voraus. Bewerbungsvoraussetzungen und Auswahlkriterien für diese Studienplatzvergabe sind in einer Reihe von Rechtsnormen geregelt. Einbezogen in dieses Auswahlverfahren sind indes nur diejenigen Plätze, die als Aufnahmekapazität der Hochschule berechnet und in Gestalt einer „Zulassungszahl“ festgesetzt worden sind. Neben diesen „ordnungsgemäß“ vergebenen Studienplätzen werden in der Praxis weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund gerichtlicher Anordnung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vergeben. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Ausbildungskapazitäten, deren Vorhandensein erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist. Diese „außerkapazitären“ Studienplätze beruhen mithin auf einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung und darauf aufbauend einer zu niedrigen Festsetzung der Zahl der von der entsprechenden Hochschule aufzunehmenden Bewerber. Um dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der vollständigen Kapazitätsauslastung Genüge zu tun, werden auch diese Reststudienplätze durch die Verwaltungsgerichte zugewiesen.
Normative Vorgaben zu inhaltlichen Kriterien oder Verfahrensmodalitäten für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze sind indes kaum vorhanden. § 24 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - Vergabeverordnung ZVS - in der Fassung vom 27.01.2005 (GBl. S. 167) enthielt insoweit lediglich eine Fristenregelung. Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, waren danach innerhalb der für den „regulären“ ZVS-Zulassungsantrag geltenden Fristen zu stellen. Die Vorschrift wurde in der Neufassung der Vergabeverordnung ZVS vom 23.04.2006 (GBl. S. 114) ohne wesentliche Änderung übernommen.
Durch die am 08.07.2009 im Gesetzblatt (GBl. S. 309) bekannt gemachte Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 wurde § 24 Vergabeverordnung ZVS geändert (Art. 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) und um die streitgegenständlichen Sätze 2 und 3 erweitert. Die Vorschrift lautet nun:
§ 24
Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
        
Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.
Das Inkrafttreten der Änderungsverordnung ist in deren Art. 2 ausdrücklich geregelt und sieht vor:
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.
Der Antragsteller hat am 27.06.2009 die Allgemeine Hochschulreife in Nordrhein-Westfalen mit einer Durchschnittsnote von 2,4 erworben. Er bewarb sich am 03.07.2009 erfolglos bei der ZVS im Studiengang Medizin und benannte für das Auswahlverfahren der Hochschulen die Universitäten Greifswald, Jena, Halle, Magdeburg, Saarbrücken und Ulm. Mit Schriftsätzen vom 10.07.2009 ließ der Antragsteller seinen Bevollmächtigten überdies Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festen Kapazität an den Universitäten Freiburg, Heidelberg und Tübingen stellen. Insoweit sind jeweils Eilanträge beim Verwaltungsgericht anhängig.
Am 20.07.2009 erhob der Antragsteller Normenkontrollantrag (und zugleich Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO) zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS. Zur Begründung trägt er vor, die Neuregelung verletze seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG; jedenfalls könne das novellierte Verfahren im Wintersemester 2009/2010 keine Anwendung finden. § 24 Vergabeverordnung ZVS n.F. bewirke, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, alle Hochschulen des Landes Baden-Württemberg auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität in Anspruch zu nehmen. Diese Einschränkung verstoße gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht der Ausbildungsfreiheit, das nach den Grundsätzen des Grundrechtsschutzes durch Verfahren auch Gewährleistungen gegen eine restriktive, den effektiven Grundrechtsschutz beeinträchtigende Verfahrensgestaltung beinhalte. Die Rechtsänderung bewirke auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, weil ihm die Möglichkeit genommen werde, im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren einen Studienplatz zu erstreiten, sofern er sich für die jeweilige Universität im Rahmen seines ZVS-Zulassungsantrages nicht beworben habe. Insoweit verstoße die Neubestimmung auch gegen das vom Bundesverfassungsgericht betonte Gebot der vollständigen Kapazitätsausschöpfung, weil es dem Antragsteller unmöglich gemacht werde, alle Universitäten des Bundeslandes parallel auf eine Zulassung außerhalb der festen Kapazität in Anspruch zu nehmen. Der Regelung fehle eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung, weil sie nicht einer effizienten Durchführung des gerichtlichen Verfahrens, sondern der zielgerichteten Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten für Studienplätze außerhalb der festen Kapazität diene. Jedenfalls müsse die Regelung insoweit als unverhältnismäßig betrachtet werden. Es sei dem Antragsteller unzumutbar, bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung diejenigen Universitäten auszuwählen, die später im Wege der außerkapazitären Klage in Anspruch genommen werden sollen. Die Eingrenzung auf die sechs, im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Prinzip, dass Ortswünsche für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutungslos seien. Dementsprechend sei bislang für die Zuweisung außerkapazitärer Studienplätze auf die Ortswahlentscheidung im Rahmen des ZVS-Antrags auch nicht abgestellt worden. Die Neufassung verstoße schließlich gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine Berücksichtigung des Antragstellers bei der Vergabe von Studienplätzen an im ZVS-Zulassungsantrag nicht benannten Hochschulen danach selbst dann ausscheide, wenn er eine bessere Abiturnote oder eine längere Wartezeit als die anderen Antragsteller aufweise. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Zuständigkeit des Verordnungsgebers, da mit der Neufassung Sachurteilsvoraussetzungen eines gerichtlichen Verfahrens und damit Fragen des Prozessrechts geregelt würden. Jedenfalls könne die Novellierung für das Vergabeverfahren im Wintersemester 2009/2010 noch nicht zur Anwendung kommen, weil eine angemessene Übergangsfrist nicht gewährt worden sei. Für Altabiturienten liege angesichts des bereits vor Bekanntmachung der Änderungsverordnung eingetretenen Fristablaufs für eine ZVS-Bewerbung bereits eine echte Rückwirkung vor. Auch der Antragsteller indes habe bis zum Fristablauf vom 15.07.2009 von der Rechtsänderung nichts erfahren. Insoweit treffe ihn jedoch keine Obliegenheit, sich im laufenden Bewerbungsverfahren über etwaige Rechtsänderungen kundig zu machen.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
§ 24 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 für unwirksam zu erklären,
12 
hilfsweise,
13 
Art. 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 für unwirksam zu erklären, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung ZVS bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Er hält die Normenkontrolle hinsichtlich der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung bereits für unzulässig. Da die Vergabe nachträglich festgestellter Studienplätze auch bereits zuvor in Orientierung an die ZVS-Auswahlkriterien hätten vergeben werden können und dies auch praktiziert worden sei, regle die Vorschrift nichts Neues. Mit einer Nichtigkeitserklärung könne der Antragsteller seine Rechtsposition daher in keiner Weise verbessern. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das vom Antragsteller behauptete Recht, alle Hochschulen auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes verklagen zu dürfen, nicht bestehe. Vielmehr sei Studienbewerbern auch im ordnungsgemäßen ZVS-Verfahren grundsätzlich nur die Befugnis eingeräumt, sich für sechs Hochschulen zu bewerben. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Teilhaberecht könne hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität aber nicht weiter reichen als im ordentlichen Verfahren. Tatsächlich realisiere sich die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit in erster Linie im ordnungsgemäßen ZVS-Verfahren. Wenn der Gesetzgeber für dieses - grundsätzlich abschließend gedachte - Verfahren Auswahlkriterien festlege, sei damit jedoch grundsätzlich auch die gesetzgeberische Erwartung verbunden, dass auch etwaige weitere Studienplätze nach diesen Maßstäben vergeben würden. Ziel der Neuregelung sei es daher gewesen, für die Vergabe von Studienplätzen, die nachträglich durch ein Gericht festgestellt worden sind, eine sach- und chancengerechtere Verteilung zu ermöglichen. § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS orientiere sich daher an den Vorgaben der ordnungsgemäßen Vergabe. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt habe, sei für eine Vergabe nach Ranglisten indes erforderlich, dass sich die jeweiligen Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz im betreffenden Studiengang beworben hätten. Nur so könnten die zur Ranglistenbildung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden.
17 
Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, Ortswünsche dürften für die Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedeutung haben, werde die Neuordnung des Hochschulzulassungsrechts verkannt. Denn seit der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes und dem Erlass des neuen Staatsvertrages stünden im Interesse der nationalen und internationalen Konkurrenzfähigkeit Wettbewerbsorientierung, Profilbildung und Differenzierung im Vordergrund. Während es früher ein weitgehend homogenes Lehrangebot gegeben habe, sei zwischenzeitlich eine stärkere Vielfalt und Schwerpunktbildung bei der Gestaltung der Hochschul- und Ausbildungskonzepte vorhanden. Im Bereich der medizinischen Lehre etwa gebe es das „Tübinger Programm zur Förderung Innovativer Lehre“, die Studienkonzepte „Heicumed“ und „Marecum“ der medizinischen Fakultäten Heidelberg und Heidelberg/Mannheim sowie eine besondere Praxisorientierung an der Universität Ulm. Dieser Profilbildung entsprechend sei Leitgedanke im Hochschulzulassungsrecht gewesen, hochqualifizierten Bewerbern die Auswahl „ihrer“ Hochschule zu ermöglichen, sowie umgekehrt den Hochschulen die Möglichkeit zu verschaffen, die dem hochschuleigenen Anforderungsprofil am besten entsprechenden Bewerber selbst auszuwählen. Die Wahl des Studienortes spiele daher gegenwärtig bei der Vergabe von Studienplätzen eine zentrale Rolle. Mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS sei die gesetzgeberische Entscheidung zur stärkeren Betonung des Ortsbezugs auf die außerkapazitäre Vergabe von Studienplätzen nachvollzogen worden; überdies stelle die Neuregelung sicher, dass die zeitnahe Erstellung von Ranglisten nach ZVS-Kriterien überhaupt möglich sei. Die angegriffene Verordnung entspreche deshalb den Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG scheide schon deshalb aus, weil diese Grundgesetznorm nicht selbst Rechte gewähre, sondern zu schützende Positionen voraussetze. Im Übrigen stehe der Rechtsschutz auch bei Anwendung des § 24 Vergabeverordnung ZVS n.F. offen; die Erfolgsaussicht einer etwaigen Klage werde sogar besser kalkulierbar.
18 
Schließlich bewirke die Rechtsänderung auch keine unzulässige Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liege auch für Altabiturienten nicht vor, weil das in Rede stehende Verfahren zur Vergabe außerkapazitärer Studienplätze im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Novellierung noch gar nicht begonnen habe. Gemäß § 24 Satz 1 Nr. 2 Vergabeverordnung ZVS sei Stichtag insoweit vielmehr der 15.07.2009. Die mit der Änderungsverordnung bewirkte unechte Rückwirkung sei indes zulässig, weil der Antragsteller vor Veränderung des § 24 Vergabeverordnung ZVS keine Dispositionen auf ein medizinisches Studium getroffen habe, die gegenüber der Gesamtheit der Bewerber schützenswert seien. Denn er habe sich - wie im ordnungsgemäßen Verfahrensablauf auch vorgesehen - bei der ZVS für sechs Studienorte beworben. Soweit sich der Antragsteller nun auf prozesstaktische Erwägungen beziehe, seien diese gegenüber der Allgemeinheit nicht schützenswert. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht auf die dauerhafte Beibehaltung des Losverfahrens vertrauen dürfen. Denn die bisherige, nicht auf einer gesetzlichen Regelung fußende Verfahrensweise der Losvergabe sei spätestens seit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2008 in Frage gestellt. Darüber hinaus seien alle mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte - darunter auch der Bevollmächtigte des Antragstellers - von der Universität Ulm mit Schreiben vom 08.07.2009 über die neue Rechtslage informiert worden.
19 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig (I.), aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet (II.). Die angegriffene Neufassung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung angeordnete Geltung für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 dagegen verstößt gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz.
I.
21 
Die vom Antragsteller erhobenen Anträge sind zulässig.
22 
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung vom 29.06.2009 und damit im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Vollzug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten führt. Der Antrag ist damit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden, denn die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Studienplatz erworben werden kann.
23 
Dem Antragsteller kommt auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung zu. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS beinhalte keine Neuregelung, so dass der Antragsteller auch aus einer etwaigen Nichtigkeitsfeststellung keinen Vorteil ziehen könne, trifft dies nicht zu. Denn nach bisheriger Rechtslage waren die Hochschulen nicht daran gehindert, im Falle der gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze auf das Losverfahren als Auswahlkriterium zurückzugreifen. Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, „eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. Dementsprechend ist die nachfolgende Vergabe auf Grundlage eines auf Grundlage der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt worden (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -). Unter Geltung des § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS kommt den Hochschulen ein entsprechender Spielraum jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sie entsprechende Ranglisten erstellt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Vergabe im Wege des Losverfahrens erstrebt, seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit verbessert.
II.
24 
Die Normenkontrollanträge sind aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
25 
Das beklagte Land durfte die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für die in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze durch eine Änderung der Vergabeverordnung ZVS regeln (1.) und dabei das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren statuieren (2.); dies gilt auch im Hinblick auf die in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordnete Beschränkung der „außerkapazitären“ Platzzuweisung auf diejenigen Studienorte, bei denen eine Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren stattgefunden hat (3.). Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot und ist unwirksam (4.).
26 
1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen in Art. 1 Nr. 4b der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 sind einer normativen Regelung zugänglich (a). Sie unterfallen der Verbandskompetenz des Landes (b), konnten in Gestalt einer Rechtsverordnung geregelt werden (c) und sind in der Vergabeverordnung ZVS auch nicht an falscher Stelle verortet (d).
27 
a) Die Tatsache, dass Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Fall betreffen, der bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf nicht eintreten darf, steht einer normativen Regelung nicht entgegen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406).
28 
Es ist für eine Rechtsvorschrift vielmehr nicht ungewöhnlich, Vorkehrungen und Vorgaben für die „Reparatur“ fehlerhafter Entscheidungen vorzusehen, wie in den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 LVwVfG exemplarisch deutlich wird. Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, denn gerade im Falle vorangegangener Fehler erscheint es nicht angezeigt, die Entscheidung über das ob und wie der Korrektur sowie das zugehörige Verfahren der situativen Einzelfallbewältigung der Behörden zu überlassen. Mit normativen Vorgaben zur Bewältigung von Fehlerfolgen übernimmt die Legislative vielmehr die ihr zustehende Aufgabe, Verfahren und Kriterien eines Verwaltungsverfahrens in geordnete und vorgegebene Bahnen zu lenken.
29 
Jedenfalls im Falle grundrechtsrelevanter Tätigkeitsfelder - wie hier der Vergabe von Studienplätzen und der damit verbundenen Zuteilung von „Lebenschancen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [332]) - erscheinen normative Vorgaben zur Verfahrensweise im Fehlerfalle dringend geboten. Dabei kann es im Hinblick auf die grundrechtliche Schutzwirkung nicht von Belang sein, ob die Studienplätze ordnungsgemäß in der Zulassungszahlenverordnung erfasst worden sind oder nicht. Die fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität nimmt den gleichwohl bestehenden Restplätzen nicht deren grundrechtliche Relevanz. Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]). Es liegt daher sogar nahe, den für die Festsetzung der Zulassungszahl und die Vergabekriterien unstreitig geltenden Gesetzesvorbehalt jedenfalls insoweit auch auf „außerkapazitäre“ Studienplätze zu erstrecken, als nicht nur Verfahrensfragen (vgl. zur Erstreckung auf die Bestimmung des Klagegegners BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 [295]), sondern inhaltliche Vorgaben in Rede stehen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Fragen von der Legislative mit normativen Regelungen bestimmt und konturiert werden.
30 
b) Die angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze unterfallen auch der Regelungskompetenz des Landes.
31 
Allerdings hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass dem Landesverordnungsgeber keine Kompetenz zukommt, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Denn mit Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich erschöpfend geregelt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 [248]), so dass für entsprechende Vorgaben, auch in Gestalt von Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - I C 54/75 -, DVBl 1980, 960), kein Gestaltungsraum der Länder mehr verbleibt. Insoweit gingen Ansätze, mit der Bestimmung die Verfahrensweise der Gerichte lenken oder einschränken zu wollen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm vom 22.06.2009 zum Verordnungsentwurf, Bl. 100 der Behördenakten), fehl. Die in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS enthaltene Anordnung ist aber - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht als Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu verstehen. Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll. Mit der vom Antragsgegner erlassenen Bestimmung wird dieses Ermessen konturiert und gelenkt. Die angegriffene Norm findet also Anwendung, wenn sich die der festgestellten Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung an einer der Hochschulen des Landes als unzutreffend erweist und daraufhin durch ein Verwaltungsgericht erneut die Verpflichtung zur vorläufigen Studienzulassung ausgesprochen werden muss. Sie wendet sich damit an die Hochschulen und regelt die Verfahrensweise, soweit konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung getroffen sind oder die Vergabe entsprechender Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede steht. § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS betrifft damit keine der konkurrierenden (Bundes-)Gesetzgebung unterfallende Frage des Prozessrechts. In dieser Auslegung sind überdies auch die angesprochenen Bestimmtheitszweifel im Hinblick auf den Normadressaten ausgeräumt.
32 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverordnungsgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs grundsätzlich auch nicht daran gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit bereits nicht berührt, weil sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nur auf den Geltungsbereich des jeweiligen Normgebers erstrecken kann. Es ist aber gerade Sinn der föderalistischen Kompetenzstruktur des Grundgesetzes, den Ländern Raum für eigenständige Gestaltungen zu belassen und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zur Uniformität zu zwingen. Allerdings stellt die Studienplatzvergabe in den ins zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen ein zusammenhängendes System dar, das nicht in Gänze der Regelungsmacht des Landes unterstellt ist. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Materie sowohl in § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG als auch im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007 S. 510) geregelt und unter die Zielsetzung „einheitlicher Maßstäbe“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags) gestellt worden ist. Bei derartig übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber daher sorgsam zu prüfen, ob sich die innerhalb seines Kompetenzbereiches getroffene Regelung im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes hält „und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [352 f.]). Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die in der Regelungsmacht der Länder verbliebenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
33 
Die angefochtene Bestimmung in § 24 Vergabeverordnung ZVS verweist indes gerade auf die Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens, so dass - unbeschadet möglicher inhaltlicher Zweifel - jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit Bedenken nicht bestehen. Zweifel hinsichtlich der Verbandskompetenz des Landes bestehen mithin nicht.
34 
Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Regelung der Auswahlmodalitäten für „außerkapazitäre“ Studienplätze dem Landesrecht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531).
35 
c) Die Regelung kann auch auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
36 
Allerdings kommt § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 511 - HZG -) als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die von der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS umfassten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gerade nicht „innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages“ berücksichtigt sind und der Anwendungsbereich aus Absatz 1 der Vorschrift damit nicht eröffnet ist.
37 
Gleiches gilt im Ergebnis für die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 1 HZG, denn bei der Zuweisung „außerkapazitärer“ Plätze handelt es sich nicht um eine „Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 10“ des Gesetzes. Im Übrigen wäre dann gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HZG auch das Einvernehmen des Kultusministeriums für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlich gewesen.
38 
Die angefochtenen Bestimmungen können aber auf die Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 gestützt werden, die - in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung - auch in der Änderungsverordnung angegeben worden ist. Denn bei den getroffenen Anordnungen zur Obliegenheit einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung und zum Auswahlkriterium handelt es sich um Vorschriften über die Vergabe „aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze“.
39 
Der Vorschrift kann weder von ihrem Wortlaut noch im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung entnommen werden, dass sie für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden soll. Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999). Auch insoweit handelt es sich um die im Staatsvertrag geregelte Zuweisung von Studienplätzen in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags). Anhaltspunkte dafür, dass von den Regelungen des Staatsvertrags die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht umfasst sein soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ordnet Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (in Übereinstimmung mit §§ 32 Abs. 3 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 HRG) an, dass die Studienplätze „im Übrigen“ von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergeben sind. Dies deutet bereits begrifflich auf eine abschließende Regelung hin. Denn auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden außerhalb des in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags vorgesehenen Verfahrens und damit „im Übrigen“ vergeben. Schließlich spricht auch die offen gehaltene Formulierung der „aus anderen Gründen frei gebliebenen Plätze“ in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags für eine weite Interpretation. Warum diejenigen Plätze, die aus Gründen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung frei geblieben sind, hierzu nicht gehören sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich legt auch die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages nahe, dass die Ermächtigung umfassend für die Vergabe aller grundsätzlich in das zentrale Vergabeverfahren einbezogener Studienplätze gedacht war und das Erfordernis der Bundeseinheitlichkeit weit gezogen werden sollte. Andernfalls wäre das bei Erlass des Staatsvertrages hinreichend bekannte Problem der Zuweisung „außerkapazitärer“ Studienplätze der alleinigen Regelungsmacht der Länder unterstellt, was den Anforderungen der bundesweit geregelten Materie offenkundig nicht entspricht.
40 
Die Tatsache, dass „außerkapazitäre“ Plätze nicht durch die ZVS, sondern die Hochschulen selbst vergeben werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (a.A. offenbar Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2005 – 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Denn der Staatsvertrag regelt nicht nur die Vergabe durch die Zentralstelle, sondern enthält auch die Vorgaben für das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3) und die durch die Hochschulen auszusprechende Zulassung (Art. 14). Der Staatsvertrag erstreckt sich damit in sachlicher Hinsicht auch auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen. Aus § 1 Satz 1 HZG ergibt sich nichts anderes; der dort gegebene Hinweis auf „ergänzende“ Vorschriften zum Staatsvertrag belegt vielmehr, dass auch der Staatsvertrag Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen enthalten muss.
41 
Die Regelungen des Staatsvertrages umfassen daher grundsätzlich alle in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze und weisen den Ländern in Art. 15 Abs. 1 die Regelungsmacht für ergänzende Vorschriften zu. Da diese Interpretation den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht wird, ist ihr auch im Hinblick auf die Erzielung eines verfassungsgemäßen Zustandes der Vorzug zu geben. Diese Verordnungsermächtigung ist aber, wie ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, nicht nur auf Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern umfasst auch die „dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien“. Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages enthält somit eine hinreichende und den Maßgaben aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sich auch auf die „aus anderen Gründen“ - nämlich der Nichtberücksichtigung in der Zulassungszahlenverordnung - frei gebliebenen Plätze bezieht. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums schließlich ist in § 2 Abs. 1 HZG ausdrücklich bestimmt und damit nicht zu beanstanden.
42 
Damit ist auch den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts Genüge getan. Dies folgt in formeller Hinsicht bereits daraus, dass auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes genießt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 214/08 - m.w.N.) und die Anordnung damit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im Übrigen liegt mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) auch die unmittelbare Parlamentsentscheidung vor. Insbesondere aber übernimmt § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen und überträgt sie auch auf die Zuweisung von nachträglich festgestellten Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers werden deshalb gerade gewahrt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es für diese Verfahrensweise einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedürfte. Insoweit liegt sogar nahe, in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bereits eine unmittelbare Vorgabe des Gesetzgebers zu sehen. Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
43 
d) Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wurden in der Vergabeverordnung ZVS auch an systematisch zutreffender Stelle geregelt. Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ergeben könnte, kommt es daher nicht an.
44 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgebrachten Auffassung wäre eine Regelung in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HVVO -) nicht im Interesse der Normenklarheit und -wahrheit vorzugswürdig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Eine Regelung an dieser Stelle scheidet daher bereits mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung). Die Nichtanwendbarkeit der HVVO wird überdies an deren Regelungsbereich deutlich, der sich materiell auf die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester beschränkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind damit Regelungen über Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, in der HVVO nicht enthalten, so dass sich die mit der Normenkontrolle angegriffenen Bestimmungen hier als Fremdkörper erweisen würden.
45 
Zutreffender systematischer Regelungsort für Bestimmungen zu Verfahren und Auswahlkriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang ist daher die Vergabeverordnung ZVS. Diese beruht auf der insoweit zutreffenden Ermächtigungsgrundlage aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags und trifft auch inhaltlich die hierfür maßgeblichen Anordnungen.
46 
2. Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität und die Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze sind zwar unterschiedliche Verfahren (a) und bedürfen daher nicht zwingend einer exakten Gleichführung (b), sie sind aber materiell auf dasselbe Ziel gerichtet und verfahrensmäßig aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann (c).
47 
a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
48 
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung.
49 
Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. Die Differenzierung und Trennung der Beanspruchung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität von der Geltendmachung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher in der Senatsrechtsprechung stets betont (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.03.1977 - IX 929/76 -) und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als selbständiges Verfahren qualifiziert worden, das neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
50 
Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).
51 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass das zentrale Vergabeverfahren der ZVS den Gesetzlichkeiten eines Masseverfahrens folgt, die auf die meist nur wenige Plätze betreffende Verteilung „außerkapazitärer“ Studienplätze nur eingeschränkt passen. Dies wird etwa an der Anordnung in § 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS deutlich, die für die Erstellung von Landesquoten einen Anwendungsbereich von mehr als 15 Studienplätzen voraussetzt, manifestiert sich aber insbesondere in dem in § 6 Vergabeverordnung ZVS geregelten Quotensystem. Denn die Verteilung im Verhältnis 20 : 20 : 60 setzt eine hinreichende Mindestzahl voraus und wirft im Falle der Zuweisung nur einzelner oder einiger weniger Plätze erhebliche Aufteilungsschwierigkeiten auf.
52 
b) Angesichts dieser Unterschiede ist eine strikte Gleichführung der Vergabemodalitäten nicht zwingend geboten.
53 
Um den Besonderheiten des „außerkapazitären“ Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben „orientierte“ Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Er hat demnach etwa die Vergabe anhand eines an Hand der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt und ausgeführt (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -):
54 
„Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. […]
55 
Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). […]
56 
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben. […]
57 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). […]
58 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.“
59 
Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS aufgegriffen.
60 
c) Die Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im zentralen Auswahlverfahren ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ungeachtet der beschriebenen Unterschiede sind sowohl das „innerkapazitäre“ als auch das „außerkapazitäre“ Verfahren der Studienplatzvergabe auf dasselbe Ziel gerichtet und in verfahrenstechnischer Hinsicht aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann
61 
Sowohl die Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren als auch das Begehren auf Zuweisung eines in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesenen Studienplatzes zielen auf das Begehren, in dem entsprechenden Semester einen Studienplatz des gewählten Studiengangs zu erhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist das Anliegen daher identisch; denn ob der in Anspruch genommene Studienplatz in der Zulassungszahlenverordnung berücksichtigt war oder nicht, ist für denjenigen, der im Ergebnis eine Zulassung erreicht, nicht von Belang. Dementsprechend ist das angestrebte Ziel auch nur einmal erreichbar, denn § 60 Abs. 4 Satz 2 LHG lässt grundsätzlich nur die Zulassung an einer Hochschule zu. „Unabhängig“ voneinander sind die Verfahrenswege daher nicht.
62 
Überdies sind die beiden Verfahrenswege auch in rechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis verwoben. Dies folgt bereits daraus, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur als Folge einer fehlerhaften Bestimmung der im „innerkapazitären“ Verfahren zu vergebenden Plätze entstehen und daher bereits von ihrem Wesen her nachrangig sind. Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung unzutreffend berechnet worden ist; sie sind damit eine Form der Fehlerkorrektur. Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses – normativ nicht vorgegebenen – Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass „außerkapazitäre“ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
63 
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 –; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 – 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar – wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.
64 
Um eine entsprechende Vergabe ermöglichen zu können, ist der Normgeber auch befugt, die Obliegenheit eines „regulären“ Zulassungsantrags im zentralen Vergabeverfahren zu statuieren. Denn die Rechtsordnung verbietet es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden (so bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406). Diese Einschätzung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Senat die vorangegangene ZVS-Bewerbung bislang nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Kapazitätsklage angesehen hat. Denn Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Forderung durch das Gericht wäre die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dies aber ist jedenfalls dann nicht ganz frei von Zweifeln, wenn ein etwaiger Bewerber angesichts seiner Abiturnote und fehlender Wartezeiten keine realistische Chance auf Zulassung im zentralen Bewerbungsverfahren besitzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Denn dann könnte nicht ohne weiteres von einem einfacheren und schnelleren Weg gesprochen werden, der die Inanspruchnahme der Gerichte als überflüssig erscheinen lässt. Ob anderes im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewerbung für das Hochschulauswahlverfahren gilt, bei dem – jedenfalls im Falle geschickter Ortswahl – eine Zulassungschance wohl nie mit Sicherheit verneint werden kann (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit – das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) –, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung. Insoweit sind die Maßstäbe nicht identisch, es besteht vielmehr grundsätzlich ein legislativer Gestaltungsraum des zuständigen Normgebers.
65 
Die dargestellte Verfahrensabhängigkeit der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom zentralen Vergabeverfahren ist aber ein hinreichend sachlicher Grund und rechtfertigt die vorliegend eingeführte Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren jedenfalls dann, wenn dies für eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte Vergabe der Restplätze erforderlich ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351). Anders als im Falle der Losvergabe ist hier ein unmittelbarer Verfahrenskonnex gegeben, weil die nachträgliche Einordnung etwaiger Bewerber in eine nach ZVS-Kriterien zu erstellende Rangliste ohne entsprechende Bewerbung unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert würde. Das Erfordernis einer „regulären“ Bewerbung muss auch als zumutbar bewertet werden, weil mit der Obliegenheit nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Bewerber verbunden ist. Selbst wenn seine Auswahlchancen im zentralen Vergabeverfahren möglicherweise gering sein mögen und die Bewerbung daher letztlich nur der Offenhaltung einer „außerkapazitären“ Vergabe dienen sollte, liegt darin keine unerträgliche oder unangemessene Belastung.
66 
3. Der Verordnungsgeber durfte die Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes auch an die Voraussetzung einer vorherigen Bewerbung gerade an der betreffenden Hochschule knüpfen. Die Regelung entspricht der Struktur der Bestimmungen zur Vergabe zusätzlicher Plätze (a) sowie der Bedeutung der Ortswahlentscheidung im Verfahren der Studienplatzvergabe (b) und führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Zulassungsrechts studierwilliger Bewerber (c).
67 
a) Systematisch betrachtet handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des Nachrückverfahrens. Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Um die Systemgerechtigkeit zu wahren und die durch die fehlerhafte Kapazitätsfestsetzung entstehenden Folgen und Verzerrungen möglichst gering zu halten, liegt es daher nahe, die Vergabe dieser in einem besonderen „Nachrückverfahren“ zu vergebenden Plätze möglichst in gleicher Weise zu handhaben wie die Vergabe „regulärer“ Nachrückplätze. Genau dies aber hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS getan.
68 
Nach Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 und dem folgend § 9 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze, die von der ZVS nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit zuzuweisen gewesen wären, von den Hochschulen nach dem Ergebnis ihres Auswahlverfahrens vergeben. Ein Nachrückverfahren für das zentral durch die ZVS durchgeführte Auswahlverfahren der Abiturbesten- und der Wartezeitquote findet folglich nicht statt, diese Plätze werden vielmehr dem Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen. Das Nachrückverfahren berücksichtigt somit das Quotensystem von 20 : 20 : 60 nicht, sondern bringt ausschließlich das Vergabesystem der jeweiligen Hochschule zur Anwendung. Im Auswahlverfahren der Hochschulen aber sind gemäß § 10 Abs. 9 Vergabeverordnung ZVS „Ranglisten“ zu erstellen, auf die § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS ersichtlich Bezug genommen hat. Unbeschadet des insoweit unklaren Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren lässt der objektive Regelungsgehalt der Norm daher den Schluss zu, dass mit den in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten diejenigen des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemeint und benannt sind. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Bezug der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten auf die in Satz 2 angeordnete Bewerbung für den betreffenden Studienort bestätigt. Denn das Erfordernis einer Bewerbung gerade am jeweiligen Studienort besteht nur für eine Vergabe auf Grundlage der Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens. Das Gesamtregelungssystem macht daher hinreichend deutlich, dass mit der Bewerbung für den betreffenden Studienort diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug genommen ist und mit den entsprechenden Ranglisten somit die Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens angesprochen sind. Nur die im Hochschulauswahlverfahren gewählten Studienorte werden im Übrigen auch im ZVS-Ablehnungsbescheid ausgewiesen. Die Ortsangaben in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit können dagegen den Bescheiden nicht entnommen werden, so dass die Bezugnahme auf die für das Hochschulauswahlverfahren benannten Studienorte auch schon aus Praktikabilitätsgründen nahe liegt. Dies gilt um so mehr, als die Ranglisten des Hochschulauswahlverfahrens ohnehin im zentralen Vergabeverfahren erstellt werden müssen und die Bezugnahme hierauf damit eine zeitnahe Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze erleichtert. Die in § 24 Satz 3 letzter Satzteil Vergabeverordnung ZVS angelegte Alternativvariante ist damit indes ohne Anwendungsfall, denn entsprechende Ranglisten hat die Hochschule stets zu erstellen. Im Ergebnis werden damit „außerkapazitäre“ Studienplätze nach denselben Kriterien vergeben wie Nachrückplätze.
69 
Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Nachrückverfahrens ist aber - sogar im Falle der nachrangigen Vergabe durch Los nach § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung ZVS (deren Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags nicht frei von Zweifeln ist) - Voraussetzung, dass eine Zulassung bei der jeweiligen Hochschule beantragt worden ist. Das Nachrückverfahren, das in seiner Ausgestaltung dem Auswahlverfahren der Hochschule zugeordnet ist, findet daher stets nur unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern statt, die sich zuvor bei der entsprechenden Hochschule um einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang beworben haben. Die mit dem Zulassungsantrag getroffene Ortswahlentscheidung behält damit auch für das weitere (Nachrück-)Verfahren Geltung.
70 
b) Die Verknüpfung des Nachrückverfahrens mit der gewählten Hochschule entspricht auch der besonderen Bedeutung, die der Ortswahl im Verfahren der Studienplatzvergabe generell zukommt. Der besondere Stellenwert, den der Gesetzgeber der Ortswahlentscheidung zugemessen hat, wird zunächst bereits daran deutlich, dass die Bindung an die Ortspräferenz selbst für einen unter die „Abiturbestenquote“ fallenden Bewerber zum Verlust des Studienplatzes führen kann. Denn der Verteilungswettbewerb findet gemäß § 20 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS nur zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die den betreffenden Studienort an gleicher Stelle genannt haben. Wenn sich also für eine besonders beliebte Hochschule unter den Abiturbesten mehr Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, werden die nachrangigen Antragsteller an diesem Studienort nicht zugelassen. Für den an nächster Stelle benannten Studienort kommen sie indes (unabhängig von ihrem Rangplatz) erst zum Zuge, wenn die Bewerber mit besserer Ortspräferenz vollständig ausgeschöpft worden sind, so dass die Zulassungschance mit nachrangiger Ortspräferenz deutlich fällt. Durch die Beschränkung auf maximal sechs Ortswünsche indes kann es so dazu kommen, dass ein im Rahmen der Abiturbestenquote ausgewählter Bewerber keiner von ihm benannten Hochschule zugeteilt werden kann und damit in der Bestenquote doch keine Zulassung erhält (vgl. dazu auch ZVS-info, S. 10). Eine Ausdehnung auf andere Studienorte oder ein Nachrückverfahren findet insoweit nicht statt, die übrig gebliebenen Plätze werden vielmehr der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
71 
Gleiches gilt für das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem der jeweiligen Ortswahl noch größere Bedeutung für die Zulassungsentscheidung zukommt. Denn die Hochschule darf die Zahl der Teilnehmenden am Auswahlverfahren „nach dem Grad der Ortspräferenz“ begrenzen (vgl. § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages sowie § 10 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS), was im Ergebnis zu einer gravierenden Verengung der grundsätzlich vorgesehenen sechs Ortswünsche führen kann. In Baden-Württemberg etwa haben für den Studiengang Humanmedizin mit Ausnahme der Universität Ulm alle Hochschulen das Vorauswahlkriterium der ersten (so die Maßgabe der Universität Tübingen) oder jedenfalls zweiten Ortspräferenz (so die Voraussetzung für eine Teilnahme an den Studienorten Freiburg, Heidelberg und Mannheim) aufgestellt, sodass im Ergebnis allenfalls drei der fünf möglichen Studienorte des Landes „angewählt“ werden können. Der Ortswahl wird daher im Vergabeverfahren eine dominierende Rolle eingeräumt, die durchaus zum Verlust einer grundsätzlich bestehenden Zulassungschance führen kann.
72 
Diese Entscheidung hat der Hochschulgesetzgeber auch bewusst getroffen. Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die „Profilbildung“ der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12). Durch die eigene Mitwirkung sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, die Qualifikationsprofile von Studienbewerbern besser mit den Anforderungen ihres Studienganges abzustimmen und sich auf Bewerber mit einer besonderen Identifikation für die Hochschule konzentrieren zu können (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 7 und 10; dazu auch bereits Bode/Weber, Hochschulzulassung, in: Flämig (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 673 [709]). Die damit verbundenen Einschränkungen für die Studienplatzbewerber sind dabei durchaus gesehen und diskutiert, im Hinblick auf die Entlastung der Hochschulen aber als erforderlich und zulässig bewertet worden (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5 S. 18 f.).
73 
Die Betonung der Ortswahlentscheidung entspricht schließlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht nur die freie Wahl des Berufes, sondern erwähnt ausdrücklich auch die „Ausbildungsstätte“. Insoweit wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, S. 575 ff.; vgl. zur aktuellen Bedeutung im Hinblick auf die Herausbildung von „Eliteuniversitäten“ auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 - 81/08 u.a. -). Das Recht zur freien Wahl der Hochschule korrespondiert daher mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass Auswahl und Verteilung der Studienbewerber „unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“ muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [338]). Diesem Ansatz entspricht es aber durchaus, die jeweilige Ortswahlentscheidung des Studienbewerbers ernst zu nehmen und ihr auch im Rahmen des Vergabeverfahrens maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Die Orientierung an der getroffenen Wahl hat als Kehrseite aber auch deren Verbindlichkeit zur Folge. Nicht gewählte Studienorte unterfallen insoweit nicht demselben Schutz.
74 
c) Warum eine dem „regulären“ Zulassungsverfahren entsprechende Regelung für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze unzulässig sein und ein etwaiger Antragsteller Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren jeder beliebigen Hochschule haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für das vom Antragsteller behauptete Recht (und damit auch das Substrat der behaupteten Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG), alle Hochschulen verklagen zu können, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht und entspricht dem Anliegen stimmiger Systembildung, die von Staatsvertrag und Gesetzgeber (vgl. Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007, GBl. S. 505) vorgesehene Beschränkung der Ortswahl auch in diesem Verfahrensstadium aufrecht zu erhalten. Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
75 
Nur so kann im Übrigen ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). An diesem Befund vermag ein etwaiges „Unbehagen“ an den bestehenden Auswahlkriterien – und dabei insbesondere der Bezugnahme auf die Abiturdurchschnittsnote – nichts zu ändern. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil sich derartige Angriffe primär gegen das normativ angeordnete und auch zahlenmäßig viel bedeutsamere „reguläre“ Auswahlverfahren richten müssten. Hinsichtlich der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze gehen die Rügen daher am Kern der Sache vorbei. Überdies soll aber gerade das so gestärkte Auswahlverfahren der Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabe der Studienplätze nicht alleine nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote erfolgt und damit auch Studienbewerbern mit schlechteren Schulnoten die Chance verbleibt, den gewünschten Beruf zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [350]). Mit einer Umstellung der Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze wird daher der Fokus auf das rechtlich relevante Problem der Zulassungskriterien im Hochschulauswahlverfahren gerückt. Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch „gerechtere“ Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
76 
Überdies ist im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes wiederholt betont worden, dass es dringend vermieden werden müsse, den Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren abgelehnte Bewerber durch andere Zulassungswege doch noch zuzuweisen (vgl. etwa BT-Drs. 15/3475 S. 7 f.). Auch dieses Anliegen würde mit einer Abkoppelung der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom Hochschulauswahlverfahren konterkariert. Der durch die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS hergestellte Gleichlauf bei der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze und deren Einbeziehung ins Auswahlverfahren der Hochschulen dagegen trägt der vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Profilbildung der Hochschulen Rechnung und respektiert die vom jeweiligen Bewerber getroffene Ortswahlentscheidung.
77 
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten hat, es verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein „außerkapazitärer“ Studienplatz an einen hinsichtlich Abiturnote oder Wartezeit nachrangigen Bewerber vergeben würde, weil sich der Antragsteller mangels Benennung des Studienortes bereits nicht um die Vergabe habe bewerben können, wird übersehen, dass eine hinreichend vergleichbare Gruppe nur im Hinblick auf denjenigen Personenkreis angenommen werden kann, der sich im Bewerbungsverfahren befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass „nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).
78 
Durchgreifende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen ebenfalls nicht. Richtig ist indes, dass die vorgesehene Eingrenzung der Bewerbungsmöglichkeit für „außerkapazitäre“ Plätze auf die bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte eine beschränkende Wirkung entfaltet. Diese folgt zwar nicht unmittelbar aus § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS, denn diese Vorschrift selbst begrenzt die Zahl der möglichen Studienorte nicht. Sie ergibt sich aber aus den eingeschränkten Ortswahlmöglichkeiten des in Bezug genommenen zentralen Vergabeverfahrens. Im Zusammenspiel könnten diese Vorschriften im Endeffekt, wenn sie auch in anderen Bundesländern eingeführt würden, die Möglichkeit der Bewerbung um einen bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigten Studienplatz auf wenige Hochschulen begrenzen. Die bislang vielfach praktizierte Verfahrensweise des „Rundumschlages“ gegen alle oder jedenfalls zahlreiche Hochschulen wäre damit vereitelt. Damit wird indes kein anderes Ergebnis erreicht als das vom Gesetzgeber im zentralen Vergabeverfahren gewollte und vorgeschriebene System, das angesichts der Tatsache, dass eine Bewerbung bei mindestens sechs Hochschulen verbleibt, nicht unangemessen erscheint. Insoweit ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungschance durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes verbessert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 8) und die Prognoseentscheidung, wo sich Bewerber hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen, mit einer Begrenzung auf sechs Studienorte nicht zu sehr erschwert wird (S. 9).
79 
Eine abweichende Regelung für die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenen Studienplätze ist von Rechts wegen nicht geboten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsgemäßen Rechts auch seine Durchsetzbarkeit gehört. Insoweit ist auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]). Da die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze aber nur erfolgen kann, wenn ihr Vorhandensein in einem Rechtsstreit aufgedeckt und festgestellt wird, darf die Ausgestaltung des Verfahrens nicht dazu führen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen überhaupt unterbleibt. Dies könnte zu befürchten sein, wenn sich durch restriktive Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger für entsprechende Verfahren finden würden.
80 
Hiervon kann indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden; jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die ihm insoweit zustehende Prognoseprärogative überschritten hätte. Vielmehr steht angesichts des bestehenden Bewerberüberhangs an allen medizinischen Fakultäten des Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch künftig eine hinreichende Zahl von Interessenten bei der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen nicht berücksichtigt werden kann, und damit potentielle Kläger zur Ausschöpfung etwaiger Restkapazitäten vorhanden sein werden. Ob diese nachfolgend tatsächlich auch den Rechtsweg beschreiten und eine Kapazitätskontrolle durch die Gerichte herbeiführen, ist dagegen auch im gegenwärtigen - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Verfahren nicht gesichert. Vielmehr hat etwa für die Berechnungen der Universität Tübingen seit vielen Jahren eine entsprechende Überprüfung nicht mehr stattgefunden, weil etwaige Gerichtsverfahren durch Vergleich beendet worden sind.
81 
Im Übrigen trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Vergabe von Studienplätzen unter den Bedingungen einer absoluten Zulassungsschranke ohnehin eine verfassungsrechtlich bedingte Beobachtungspflicht, so dass bei etwaigen Entwicklungen, die zu einem Brachliegen vorhandener Restkapazitäten führen würden, angemessen zu reagieren und die Verfahrensgestaltung zu überdenken wäre.
82 
4. Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die hiervon betroffenen Antragsteller konnten sich auf die mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS verbundenen Änderungen nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2009/2010 vertrauen.
83 
a) Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon zuvor erworben haben und sich daher bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, handelt es sich bei der in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffenen Regelung bereits um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Denn mit der in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordneten Verpflichtung, sich für eine Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz zuvor im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz an dem betreffenden Studienort beworben zu haben, ist hinsichtlich des Wintersemesters 2009/2010 eine Änderung statuiert, deren neue Rechtsfolgen in der Vergangenheit beginnen. Die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren lief für Altabiturienten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Vergabeverordnung ZVS am 31.05.2009 ab. Im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 08.07.2009 war das Bewerbungsverfahren daher bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Änderungen des Zulassungsantrages sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr möglich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 Vergabeverordnung ZVS).
84 
Anders als im Falle der „Rückanknüpfung“ entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung somit nicht erst in der Gegenwart. Vielmehr bewirkt die veränderte Bedingung für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes, dass an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279 [282]). Um den in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierten Obliegenheiten bereits für das Wintersemester 2009/2010 Genüge zu tun, hätte ein entsprechender Antragsteller sein Verhalten bereits in einem vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Zeitraum ändern müssen.
85 
Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes indes grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [181]). Ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. Das Vertrauen etwaiger Antragsteller in den Fortbestand der Bewerbungsmodalitäten war vielmehr schutzwürdig und musste auch nicht im Hinblick auf unabweisbare Gemeinwohlinteressen zurückweichen. Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien. Denn aus diesen Anregungen konnte allenfalls auf die mögliche Obliegenheit einer ZVS-Bewerbung an sich geschlossen werden, die der Antragsteller auch vorgenommen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auf die im ZVS-Zulassungsantrag benannten Studienorte dagegen waren der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
86 
Auch der Antragsgegner selbst hat die Problematik im Rahmen des Normgebungsverfahrens im Übrigen erkannt. In den hierzu gefertigten Aktenvermerken wird die Geltung für das Wintersemester 2009/2010 im Hinblick auf die bereits vorher ablaufende Bewerbungsfrist für Altabiturienten zutreffend als „besonders kritisch“ eingestuft und darauf hingewiesen, dass „die Vorschrift für das Wintersemester 2009/2010 beanstandet werden könnte“ (Aktenvermerk vom 23.06.2009, Bl. 119 ff. der Behördenakte). Sachliche Gründe für die gleichwohl aufgenommene Bestimmung finden sich indes auch in den Behördenakten nicht. Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte. Dieses Anliegen ist zwar legitim, rechtfertigt indes nicht den beschrittenen Weg. Um Kostenbeteiligungen im Kapazitätsprozess zu vermeiden, wäre es vielmehr sachgerecht, eine zutreffende Berechnung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.
87 
b) Auch die anderen Bewerber, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Vergabeverordnung ZVS am 15.07.2009 – und damit nach dem Inkrafttreten der Novelle – ablief, wurden indes nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren.
88 
Allerdings kommt der Bestimmung für den Kreis der „Neuabiturienten“ keine Rückwirkung im „echten“ Sinne zu. Denn die am 08.07.2009 im Gesetzblatt verkündete und damit gemäß Art. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung am 09.07.2009 in Kraft getretene Regelung wirkt auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2009/2010 nicht „zurück“. Vielmehr endete die Bewerbungsfrist für einen Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren insoweit am 15.07.2009 und damit zeitlich nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen.
89 
Allein diese Einordnung hat indes nicht die Zulässigkeit des in Art. 2 Satz 2 geregelten Inkrafttretens der Novelle zur Folge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vielmehr auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird (vgl. dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 12). Die Stoßrichtung dieser Kontinuitätsgewähr ist folglich nicht gegen den materiellen Gehalt einer Änderung gerichtet, sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeit einer Kursänderung. Abrupte Änderungen, die dem Rechtsunterworfenen nicht die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion belassen, sind daher zu vermeiden, um das Vertrauen in die Beständigkeit und Verbindlichkeit des Rechts sowie die Dispositionsfähigkeit der Rechtsunterworfenen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]).
90 
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Vergabeverfahren 2009/2010 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von einer Woche Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung ZVS des Landes ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]).
91 
Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [65]) wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der in § 24 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Bewerbungsverfahrens in keiner Weise kommuniziert worden ist und daher auch für Interessierte selbst bei Durchsicht der Presse- und Internetmitteilungen nicht erkennbar war. Hinsichtlich des Zeitpunktes hatte der erkennende Senat im Beschluss vom 29.06.2009 (- NC 9 S 1462/09 -) vielmehr noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Statuierung der Obliegenheit einer vorangegangen ZVS-Bewerbung „schon im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen sind, vorläufig bewusst abgesehen“ worden war. Klargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen auch bereits, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, „Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS beworben haben, ohne vorherigen Hinweis von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auszuschließen“.
92 
Die vom Antragsgegner insoweit ins Feld geführte Benachrichtigung der mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte stellt schon deshalb keine hinreichende Kompensationsmaßnahme dar, weil ein Großteil der Antragsteller jedenfalls zunächst auf die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe verzichtet. Die aufgeworfene Frage, ob die erstellte Rechtsanwaltsliste vollständig ist und ob der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf noch im laufenden Bewerbungsverfahren hätte reagieren müssen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Hieran dürften indes bereits deshalb Zweifel bestehen, weil in dem Informationsschreiben vom 08.07.2009 nur die materiellen Änderungen des § 24 Vergabeverordnung ZVS zitiert worden sind, auf einen Hinweis, dass die Neuregelung bereits auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung finden soll, jedoch verzichtet worden ist.
III.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
94 
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Die Rechtssache weist zwar grundsätzliche Bedeutung auf, diese bezieht sich indes auf Fragen des Landesrechts und ist damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
95 
Beschluss vom 29. Oktober 2009
96 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
97 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Normenkontrollanträge des Antragstellers sind zulässig (I.), aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet (II.). Die angegriffene Neufassung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verstößt nicht gegen die geltend gemachten Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung angeordnete Geltung für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 dagegen verstößt gegen den durch das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Vertrauensschutz.
I.
21 
Die vom Antragsteller erhobenen Anträge sind zulässig.
22 
Die Normenkontrolle betrifft die Gültigkeit des § 24 Satz 2 und 3 Vergabeverordnung ZVS in der Fassung vom 29.06.2009 und damit im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften, deren Vollzug zu verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten führt. Der Antrag ist damit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist gestellt. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinem Recht auf Berufs- und Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu werden, denn die angegriffene Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Studienplatz erworben werden kann.
23 
Dem Antragsteller kommt auch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Normenkontrollentscheidung zu. Soweit der Antragsgegner vorgetragen hat, § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS beinhalte keine Neuregelung, so dass der Antragsteller auch aus einer etwaigen Nichtigkeitsfeststellung keinen Vorteil ziehen könne, trifft dies nicht zu. Denn nach bisheriger Rechtslage waren die Hochschulen nicht daran gehindert, im Falle der gerichtlichen Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze auf das Losverfahren als Auswahlkriterium zurückzugreifen. Vielmehr hat auch der erkennende Senat im Beschluss vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) die betroffene Hochschule nur verpflichtet, „eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. Dementsprechend ist die nachfolgende Vergabe auf Grundlage eines auf Grundlage der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt worden (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -). Unter Geltung des § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS kommt den Hochschulen ein entsprechender Spielraum jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn sie entsprechende Ranglisten erstellt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der die Vergabe im Wege des Losverfahrens erstrebt, seine Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit verbessert.
II.
24 
Die Normenkontrollanträge sind aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.
25 
Das beklagte Land durfte die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens für die in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze durch eine Änderung der Vergabeverordnung ZVS regeln (1.) und dabei das Erfordernis einer vorherigen Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren statuieren (2.); dies gilt auch im Hinblick auf die in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordnete Beschränkung der „außerkapazitären“ Platzzuweisung auf diejenigen Studienorte, bei denen eine Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren stattgefunden hat (3.). Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen das Rückwirkungsverbot und ist unwirksam (4.).
26 
1. Die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bestimmungen in Art. 1 Nr. 4b der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 sind einer normativen Regelung zugänglich (a). Sie unterfallen der Verbandskompetenz des Landes (b), konnten in Gestalt einer Rechtsverordnung geregelt werden (c) und sind in der Vergabeverordnung ZVS auch nicht an falscher Stelle verortet (d).
27 
a) Die Tatsache, dass Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität einen Fall betreffen, der bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf nicht eintreten darf, steht einer normativen Regelung nicht entgegen (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406).
28 
Es ist für eine Rechtsvorschrift vielmehr nicht ungewöhnlich, Vorkehrungen und Vorgaben für die „Reparatur“ fehlerhafter Entscheidungen vorzusehen, wie in den Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 LVwVfG exemplarisch deutlich wird. Hierfür besteht auch ein Bedürfnis, denn gerade im Falle vorangegangener Fehler erscheint es nicht angezeigt, die Entscheidung über das ob und wie der Korrektur sowie das zugehörige Verfahren der situativen Einzelfallbewältigung der Behörden zu überlassen. Mit normativen Vorgaben zur Bewältigung von Fehlerfolgen übernimmt die Legislative vielmehr die ihr zustehende Aufgabe, Verfahren und Kriterien eines Verwaltungsverfahrens in geordnete und vorgegebene Bahnen zu lenken.
29 
Jedenfalls im Falle grundrechtsrelevanter Tätigkeitsfelder - wie hier der Vergabe von Studienplätzen und der damit verbundenen Zuteilung von „Lebenschancen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [332]) - erscheinen normative Vorgaben zur Verfahrensweise im Fehlerfalle dringend geboten. Dabei kann es im Hinblick auf die grundrechtliche Schutzwirkung nicht von Belang sein, ob die Studienplätze ordnungsgemäß in der Zulassungszahlenverordnung erfasst worden sind oder nicht. Die fehlerhafte Berechnung der Aufnahmekapazität nimmt den gleichwohl bestehenden Restplätzen nicht deren grundrechtliche Relevanz. Vielmehr besteht auch hinsichtlich dieser Studienplätze eine rechtlich geschützte Zuweisungschance (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [272]; Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135), so dass es auch im Hinblick auf diese Restkapazitäten bei der grundsätzlich dem Gesetzgeber obliegenden Pflicht verbleibt, für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechts der hochschulreifen Bewerber zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178]). Es liegt daher sogar nahe, den für die Festsetzung der Zulassungszahl und die Vergabekriterien unstreitig geltenden Gesetzesvorbehalt jedenfalls insoweit auch auf „außerkapazitäre“ Studienplätze zu erstrecken, als nicht nur Verfahrensfragen (vgl. zur Erstreckung auf die Bestimmung des Klagegegners BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 [295]), sondern inhaltliche Vorgaben in Rede stehen. Jedenfalls bestehen keine Bedenken dagegen, dass diese Fragen von der Legislative mit normativen Regelungen bestimmt und konturiert werden.
30 
b) Die angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze unterfallen auch der Regelungskompetenz des Landes.
31 
Allerdings hat der Antragsteller zutreffend darauf verwiesen, dass dem Landesverordnungsgeber keine Kompetenz zukommt, prozessrechtliche Fragen zu regeln. Denn mit Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bundesgesetzgeber das verwaltungsgerichtliche Verfahren grundsätzlich erschöpfend geregelt (vgl. dazu bereits BVerfG, Beschluss vom 11.10.1966 - 2 BvL 15/64 -, BVerfGE 20, 238 [248]), so dass für entsprechende Vorgaben, auch in Gestalt von Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.07.1980 - I C 54/75 -, DVBl 1980, 960), kein Gestaltungsraum der Länder mehr verbleibt. Insoweit gingen Ansätze, mit der Bestimmung die Verfahrensweise der Gerichte lenken oder einschränken zu wollen (vgl. dazu die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Universitäten Freiburg, Heidelberg und Ulm vom 22.06.2009 zum Verordnungsentwurf, Bl. 100 der Behördenakten), fehl. Die in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS enthaltene Anordnung ist aber - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht als Regelung des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zu verstehen. Vielmehr knüpft die Bestimmung ersichtlich an den vom erkennenden Senat beschlossenen Tenor vom 12.05.2009 (- NC 9 S 240/09 -) an, mit dem den Hochschulen die Wahl überlassen worden war, welches der zulässigen Auswahlkriterien für die Vergabe der im Gerichtsverfahren aufgedeckten Reststudienplätze angewendet werden soll. Mit der vom Antragsgegner erlassenen Bestimmung wird dieses Ermessen konturiert und gelenkt. Die angegriffene Norm findet also Anwendung, wenn sich die der festgestellten Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung an einer der Hochschulen des Landes als unzutreffend erweist und daraufhin durch ein Verwaltungsgericht erneut die Verpflichtung zur vorläufigen Studienzulassung ausgesprochen werden muss. Sie wendet sich damit an die Hochschulen und regelt die Verfahrensweise, soweit konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung getroffen sind oder die Vergabe entsprechender Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede steht. § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS betrifft damit keine der konkurrierenden (Bundes-)Gesetzgebung unterfallende Frage des Prozessrechts. In dieser Auslegung sind überdies auch die angesprochenen Bestimmtheitszweifel im Hinblick auf den Normadressaten ausgeräumt.
32 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Landesverordnungsgeber innerhalb seines Kompetenzbereichs grundsätzlich auch nicht daran gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Art. 3 Abs. 1 GG ist insoweit bereits nicht berührt, weil sich der Anspruch auf Gleichbehandlung nur auf den Geltungsbereich des jeweiligen Normgebers erstrecken kann. Es ist aber gerade Sinn der föderalistischen Kompetenzstruktur des Grundgesetzes, den Ländern Raum für eigenständige Gestaltungen zu belassen und die Länder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht zur Uniformität zu zwingen. Allerdings stellt die Studienplatzvergabe in den ins zentrale ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen ein zusammenhängendes System dar, das nicht in Gänze der Regelungsmacht des Landes unterstellt ist. Dies wird bereits daran deutlich, dass die Materie sowohl in § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG als auch im Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007 S. 510) geregelt und unter die Zielsetzung „einheitlicher Maßstäbe“ (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags) gestellt worden ist. Bei derartig übergreifenden Lebenssachverhalten hat der Landesgesetzgeber daher sorgsam zu prüfen, ob sich die innerhalb seines Kompetenzbereiches getroffene Regelung im Rahmen der Wertentscheidung des Grundgesetzes hält „und ob sie nicht zur Entwertung von Grundrechten führen würde, wenn andere Länder ebenso verfahren“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [352 f.]). Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages ordnet insoweit ausdrücklich an, dass die in der Regelungsmacht der Länder verbliebenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 übereinstimmen müssen, soweit dies für eine zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist.
33 
Die angefochtene Bestimmung in § 24 Vergabeverordnung ZVS verweist indes gerade auf die Regelungen des zentralen Vergabeverfahrens, so dass - unbeschadet möglicher inhaltlicher Zweifel - jedenfalls im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit Bedenken nicht bestehen. Zweifel hinsichtlich der Verbandskompetenz des Landes bestehen mithin nicht.
34 
Dies gilt um so mehr, als für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze, die ja gerade nicht ins zentrale Vergabeverfahren einbezogen worden sind, Anforderungen aus dem Gebot der Bundeseinheitlichkeit jedenfalls nur in untergeordnetem Maße zur Geltung gebracht werden können (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455) und insoweit daher grundsätzlich ein weitreichender Gestaltungsraum der Länder anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.08.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Regelung der Auswahlmodalitäten für „außerkapazitäre“ Studienplätze dem Landesrecht unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl 1990, 531).
35 
c) Die Regelung kann auch auf eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.
36 
Allerdings kommt § 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 511 - HZG -) als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die von der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS umfassten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität gerade nicht „innerhalb der Quote nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages“ berücksichtigt sind und der Anwendungsbereich aus Absatz 1 der Vorschrift damit nicht eröffnet ist.
37 
Gleiches gilt im Ergebnis für die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 Abs. 1 HZG, denn bei der Zuweisung „außerkapazitärer“ Plätze handelt es sich nicht um eine „Studienplatzvergabe nach §§ 6 bis 10“ des Gesetzes. Im Übrigen wäre dann gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HZG auch das Einvernehmen des Kultusministeriums für den Erlass der Rechtsverordnung erforderlich gewesen.
38 
Die angefochtenen Bestimmungen können aber auf die Ermächtigung in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 gestützt werden, die - in Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung - auch in der Änderungsverordnung angegeben worden ist. Denn bei den getroffenen Anordnungen zur Obliegenheit einer vorangegangenen ZVS-Bewerbung und zum Auswahlkriterium handelt es sich um Vorschriften über die Vergabe „aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze“.
39 
Der Vorschrift kann weder von ihrem Wortlaut noch im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung entnommen werden, dass sie für „außerkapazitäre“ Studienplätze keine Anwendung finden soll. Im Gegenteil sind sowohl die gesetzlichen Regelungen des Hochschulrahmengesetzes als auch der Staatsvertrag auf die vollständige Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags) und erstrecken sich daher auch auf die Vergabe von Restplätzen, die bei der Festsetzung der Zulassungszahl zunächst unberücksichtigt geblieben sind (vgl. dazu bereits ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 - zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung in Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags vom 24.06.1999). Auch insoweit handelt es sich um die im Staatsvertrag geregelte Zuweisung von Studienplätzen in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags). Anhaltspunkte dafür, dass von den Regelungen des Staatsvertrags die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht umfasst sein soll, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ordnet Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages (in Übereinstimmung mit §§ 32 Abs. 3 Nr. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 HRG) an, dass die Studienplätze „im Übrigen“ von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens zu vergeben sind. Dies deutet bereits begrifflich auf eine abschließende Regelung hin. Denn auch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität werden außerhalb des in Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Staatsvertrags vorgesehenen Verfahrens und damit „im Übrigen“ vergeben. Schließlich spricht auch die offen gehaltene Formulierung der „aus anderen Gründen frei gebliebenen Plätze“ in Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags für eine weite Interpretation. Warum diejenigen Plätze, die aus Gründen einer fehlerhaften Kapazitätsberechnung frei geblieben sind, hierzu nicht gehören sollten, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich legt auch die Anordnung in Art. 15 Abs. 2 des Staatsvertrages nahe, dass die Ermächtigung umfassend für die Vergabe aller grundsätzlich in das zentrale Vergabeverfahren einbezogener Studienplätze gedacht war und das Erfordernis der Bundeseinheitlichkeit weit gezogen werden sollte. Andernfalls wäre das bei Erlass des Staatsvertrages hinreichend bekannte Problem der Zuweisung „außerkapazitärer“ Studienplätze der alleinigen Regelungsmacht der Länder unterstellt, was den Anforderungen der bundesweit geregelten Materie offenkundig nicht entspricht.
40 
Die Tatsache, dass „außerkapazitäre“ Plätze nicht durch die ZVS, sondern die Hochschulen selbst vergeben werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen (a.A. offenbar Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2005 – 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330). Denn der Staatsvertrag regelt nicht nur die Vergabe durch die Zentralstelle, sondern enthält auch die Vorgaben für das von den Hochschulen durchzuführende Auswahlverfahren (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3) und die durch die Hochschulen auszusprechende Zulassung (Art. 14). Der Staatsvertrag erstreckt sich damit in sachlicher Hinsicht auch auf die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen. Aus § 1 Satz 1 HZG ergibt sich nichts anderes; der dort gegebene Hinweis auf „ergänzende“ Vorschriften zum Staatsvertrag belegt vielmehr, dass auch der Staatsvertrag Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen enthalten muss.
41 
Die Regelungen des Staatsvertrages umfassen daher grundsätzlich alle in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze und weisen den Ländern in Art. 15 Abs. 1 die Regelungsmacht für ergänzende Vorschriften zu. Da diese Interpretation den Vorgaben des Gesetzesvorbehalts aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht wird, ist ihr auch im Hinblick auf die Erzielung eines verfassungsgemäßen Zustandes der Vorzug zu geben. Diese Verordnungsermächtigung ist aber, wie ihr eindeutiger Wortlaut zeigt, nicht nur auf Verfahrensvorschriften beschränkt, sondern umfasst auch die „dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien“. Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages enthält somit eine hinreichende und den Maßgaben aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende Ermächtigungsgrundlage, die sich auch auf die „aus anderen Gründen“ - nämlich der Nichtberücksichtigung in der Zulassungszahlenverordnung - frei gebliebenen Plätze bezieht. Die Zuständigkeit des Wissenschaftsministeriums schließlich ist in § 2 Abs. 1 HZG ausdrücklich bestimmt und damit nicht zu beanstanden.
42 
Damit ist auch den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts Genüge getan. Dies folgt in formeller Hinsicht bereits daraus, dass auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes genießt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 214/08 - m.w.N.) und die Anordnung damit auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Im Übrigen liegt mit dem Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) auch die unmittelbare Parlamentsentscheidung vor. Insbesondere aber übernimmt § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung für die Kriterien zur Vergabe von Studienplätzen und überträgt sie auch auf die Zuweisung von nachträglich festgestellten Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Die inhaltlichen Vorgaben des Gesetzgebers werden deshalb gerade gewahrt, so dass nicht ersichtlich ist, warum es für diese Verfahrensweise einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers bedürfte. Insoweit liegt sogar nahe, in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages bereits eine unmittelbare Vorgabe des Gesetzgebers zu sehen. Denn der Staatsvertrag ist von seinem Selbstverständnis auf die Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität gerichtet und betrifft daher die Vergabe aller Studienplätze (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
43 
d) Die vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zur Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, wurden in der Vergabeverordnung ZVS auch an systematisch zutreffender Stelle geregelt. Auf die Frage, welche Rechtsfolge sich aus einem etwaigen Verstoß hiergegen ergeben könnte, kommt es daher nicht an.
44 
Entgegen der mit dem Normenkontrollantrag vorgebrachten Auffassung wäre eine Regelung in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 (GBl. S. 53, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HVVO -) nicht im Interesse der Normenklarheit und -wahrheit vorzugswürdig gewesen. Dies folgt bereits daraus, dass die HVVO auf der Ermächtigung des § 11 HZG beruht, die - wie bereits ausgeführt - für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge keine Anwendung finden kann (vgl. dazu auch bereits Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Eine Regelung an dieser Stelle scheidet daher bereits mangels entsprechender Rechtsgrundlage aus (vgl. Art. 61 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung). Die Nichtanwendbarkeit der HVVO wird überdies an deren Regelungsbereich deutlich, der sich materiell auf die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen und die Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester beschränkt. Auch in tatsächlicher Hinsicht sind damit Regelungen über Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, in der HVVO nicht enthalten, so dass sich die mit der Normenkontrolle angegriffenen Bestimmungen hier als Fremdkörper erweisen würden.
45 
Zutreffender systematischer Regelungsort für Bestimmungen zu Verfahren und Auswahlkriterien für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze in einem ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang ist daher die Vergabeverordnung ZVS. Diese beruht auf der insoweit zutreffenden Ermächtigungsgrundlage aus Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrags und trifft auch inhaltlich die hierfür maßgeblichen Anordnungen.
46 
2. Die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität und die Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze sind zwar unterschiedliche Verfahren (a) und bedürfen daher nicht zwingend einer exakten Gleichführung (b), sie sind aber materiell auf dasselbe Ziel gerichtet und verfahrensmäßig aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann (c).
47 
a) Zu Recht hat der Antragsteller indes darauf verwiesen, dass es sich bei der Vergabe von Studienplätzen im zentralen ZVS-Vergabeverfahren und bei dem Begehren um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände handelt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - NC 9 S 45/06 -).
48 
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens sind bereits unterschiedliche - und eigenständige - Zulassungsanträge erforderlich, die im Falle der „regulären“ Bewerbung an die ZVS, für „außerkapazitäre“ Anträge aber an die jeweilige Hochschule zu richten sind. Insoweit gelten nicht nur unterschiedliche Regelungen zu Form- und Fristanforderungen, mit denen bereits normativ vorgegeben ist, dass es sich um unterschiedliche Verwaltungsgegenstände handelt (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 22.06.1993 - NC 9 S 59/93 -). Die Unabhängigkeit der Verfahren wird vielmehr auch dadurch deutlich, dass für die Geltendmachung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität der Ablehnungsbescheid der ZVS im innerkapazitären Verfahren nicht angefochten werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 313). Die Bestandskraft des ZVS-Bescheides steht dem Begehren auf Zuweisung eines „außerkapazitären“ Studienplatzes nicht entgegen, weil der Ablehnungsbescheid zu dieser Frage keine Regelung enthält. Inhaltlich bezieht sich der ZVS-Bescheid nur auf die ins zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze, so dass die im „Kapazitätsstreit“ relevante Frage, ob die Hochschule weitere Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stellen kann, nicht betroffen ist. Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher „gänzlich andere Kriterien“ (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 -; dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455). Die hinsichtlich der „außerkapazitären“ Studienplätze im Vordergrund stehende Kapazitätsberechnung ist für die „reguläre“ Studienplatzvergabe ohne Bedeutung.
49 
Schließlich ergibt sich die Unterschiedlichkeit der Verfahren auch aus der jeweiligen Gerichtszuständigkeit. Denn Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auszutragen (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO), während sich die Gerichtszuständigkeit für das Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach dem Sitz der jeweiligen Hochschule richtet. Die Differenzierung und Trennung der Beanspruchung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität von der Geltendmachung weiterer Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität ist daher in der Senatsrechtsprechung stets betont (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 16.03.1977 - IX 929/76 -) und die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als selbständiges Verfahren qualifiziert worden, das neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
50 
Unterschiede ergeben sich aber nicht nur hinsichtlich des Streitgegenstandes, vielmehr ist auch die tatsächliche Konkurrenzsituation in den beiden Vergabeverfahren nicht identisch. Denn bei der Zuweisung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität, deren Existenz erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgedeckt worden ist, stehen nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt haben. Die Wettbewerbssituation unterscheidet sich daher nicht unerheblich von derjenigen im ZVS-Vergabeverfahren, weil regelmäßig gerade diejenigen Studienbewerber, die eine Zulassung nur knapp verpasst und daher gute Chancen auf einen Platz im Nachrückverfahren oder im nächsten Semester haben, von den Mühen und finanziellen Risiken einer gerichtlichen Studienplatzklage absehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [269]).
51 
Schließlich ist auch nicht zu verkennen, dass das zentrale Vergabeverfahren der ZVS den Gesetzlichkeiten eines Masseverfahrens folgt, die auf die meist nur wenige Plätze betreffende Verteilung „außerkapazitärer“ Studienplätze nur eingeschränkt passen. Dies wird etwa an der Anordnung in § 12 Abs. 1 der Vergabeverordnung ZVS deutlich, die für die Erstellung von Landesquoten einen Anwendungsbereich von mehr als 15 Studienplätzen voraussetzt, manifestiert sich aber insbesondere in dem in § 6 Vergabeverordnung ZVS geregelten Quotensystem. Denn die Verteilung im Verhältnis 20 : 20 : 60 setzt eine hinreichende Mindestzahl voraus und wirft im Falle der Zuweisung nur einzelner oder einiger weniger Plätze erhebliche Aufteilungsschwierigkeiten auf.
52 
b) Angesichts dieser Unterschiede ist eine strikte Gleichführung der Vergabemodalitäten nicht zwingend geboten.
53 
Um den Besonderheiten des „außerkapazitären“ Vergabeverfahrens sowie der besonderen Eilbedürftigkeit der Zuweisung dieser Plätze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2005 - 1 BvR 584/05 -) Rechnung zu tragen, hat der Senat bislang auch keine strikte Anwendung der ZVS-Vergabekriterien, sondern lediglich eine an diesen Maßstäben „orientierte“ Zuteilung verlangt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Er hat demnach etwa die Vergabe anhand eines an Hand der Abiturnote gebildeten „Zulassungsnähequotienten“ gebilligt und ausgeführt (Senatsbeschluss vom 12.06.2009 - NC 9 S 1329/09 -):
54 
„Durch Beschluss vom 12.05.2009 hat der erkennende Senat der Vollstreckungsschuldnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung auferlegt, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Abweichend von der früheren Praxis und in Anknüpfung an die zum Wintersemester 2007/2008 vom Senat gegebenen Hinweise (vgl. Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) hat der Senat die Hochschule dabei nicht verpflichtet, die erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch Losentscheid zu vergeben. Für die Auswahl unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist, ist der Hochschule vielmehr aufgegeben worden, „bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen“. […]
55 
Normative Vorgaben zu der Frage, wie und an wen Studienplätze zu vergeben sind, deren Vorhandensein erst in einem Rechtsstreit als Folge unzureichender Kapazitätsausnutzung nachgewiesen worden sind, bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [268]). Auch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -) regelt hinsichtlich der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur Bewerbungsfristen. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Regelungslücke sowohl durch eine analoge Anwendung der ZVS-Auswahlkriterien als auch durch eine Vergabe nach Losverfahren geschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25; Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531). […]
56 
Dieser Maßgabe ist der erkennende Senat mit der Tenorfassung des Beschlusses vom 12.05.2009 gefolgt. Er hat dabei die Entscheidung über die Auswahl des Vergabekriteriums nicht selbst getroffen, sondern der Hochschule die Wahl belassen, welche der im Tenor benannten zulässigen Auswahlverfahren zur Anwendung kommen sollen. Mit der Formulierung, dass die Rangliste „an den Vergabekriterien der ZVS orientiert“ sein muss, ist dabei klargestellt, dass die Vollstreckungsschuldnerin nicht verpflichtet ist, das System der Vergabeverordnung ZVS unmittelbar und deckungsgleich zu übernehmen, insbesondere also auch nicht das dort normierte Verhältnis von Abiturbestenquote, Wartezeit und Hochschulauswahlverfahren. Vielmehr ist eine Rangliste auch dann an den Vergabekriterien der ZVS orientiert, wenn sie nur einer der geltenden und für das zentrale Vergabeverfahren normierten Auswahlregelungen entspricht (vgl. dazu ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [32]). Eine exakte Nachzeichnung des ZVS-Vergabesystems mit dem dort geltenden Quotensystem ist daher im Tenor des zu vollstreckenden Beschlusses nicht vorgeschrieben. […]
57 
Der Senat hält es indes im Hinblick auf die zu gewährende Chancengleichheit für vorzugswürdig, die im gerichtlichen Verfahren nachträglich aufgedeckten Restkapazitäten nach denselben Auswahlkriterien zu vergeben, die für die ordnungsgemäß festgesetzten Studienplätze gelten (vgl. zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Senats auch BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93/77 -, BVerwGE 60, 25 [35]). Nur so kann ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). […]
58 
Hierfür ist indes erforderlich, dass sich - wie vorliegend auch durch fast alle Bewerber geschehen - der jeweilige Studienbewerber auch bei der ZVS im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz in dem betreffenden Studiengang beworben hat (vgl. dazu auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -). Nur so können die zur Ranglistenerstellung erforderlichen Daten zeitnah bereitgestellt werden. Diese Verfahrensweise liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil das von einem Studienplatzbewerber verfolgte Ziel der Vergabe eines Studienplatzes im Studiengang Medizin vorrangig eine ordnungsgemäße Verfahrensbewerbung erfordert.“
59 
Diese Erwägungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS aufgegriffen.
60 
c) Die Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im zentralen Auswahlverfahren ist auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ungeachtet der beschriebenen Unterschiede sind sowohl das „innerkapazitäre“ als auch das „außerkapazitäre“ Verfahren der Studienplatzvergabe auf dasselbe Ziel gerichtet und in verfahrenstechnischer Hinsicht aufeinander bezogen, so dass die vom Verordnungsgeber angeordnete Obliegenheit einer „regulären“ Bewerbung nicht als unzumutbar bewertet werden kann
61 
Sowohl die Bewerbung im zentralen Vergabeverfahren als auch das Begehren auf Zuweisung eines in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesenen Studienplatzes zielen auf das Begehren, in dem entsprechenden Semester einen Studienplatz des gewählten Studiengangs zu erhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist das Anliegen daher identisch; denn ob der in Anspruch genommene Studienplatz in der Zulassungszahlenverordnung berücksichtigt war oder nicht, ist für denjenigen, der im Ergebnis eine Zulassung erreicht, nicht von Belang. Dementsprechend ist das angestrebte Ziel auch nur einmal erreichbar, denn § 60 Abs. 4 Satz 2 LHG lässt grundsätzlich nur die Zulassung an einer Hochschule zu. „Unabhängig“ voneinander sind die Verfahrenswege daher nicht.
62 
Überdies sind die beiden Verfahrenswege auch in rechtlicher Hinsicht aufeinander bezogen und in wechselseitigem Abhängigkeitsverhältnis verwoben. Dies folgt bereits daraus, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nur als Folge einer fehlerhaften Bestimmung der im „innerkapazitären“ Verfahren zu vergebenden Plätze entstehen und daher bereits von ihrem Wesen her nachrangig sind. Restkapazitäten sind ausschließlich denkbar, wenn die Aufnahmekapazität in der Zulassungszahlenverordnung unzutreffend berechnet worden ist; sie sind damit eine Form der Fehlerkorrektur. Die vom Antragsteller erstrebte Vergabe im Wege gerichtlicher Anordnung ist indes nicht die einzig denkbare Möglichkeit, eine vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten zu erreichen. Insoweit besteht auch kein Anspruch auf Beibehaltung gerade dieses – normativ nicht vorgegebenen – Systems. Dementsprechend ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass „außerkapazitäre“ Studienplätze nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber „reserviert“ oder vorbehalten sind, die derartige Studienplätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht haben. Eine derartige Kontingentierung findet im geltenden Recht keine Stütze. Vielmehr tritt die im Hochschulrahmengesetz, im Staatsvertrag, in den einschlägigen Landesgesetzen und Rechtsverordnungen vorgesehene Normierung für die Vergabe von Studienplätzen nur für den Fall zurück, dass ein vorhandener Studienplatz infolge unzureichender Kapazitätsermittlung nicht ins Vergabeverfahren einbezogen wird und daher ungenutzt bliebe (ebenso Brehm/Zimmerling, NVwZ 2008, 1303 [1308]). Ein derartiger Fall muss im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollständigen Kapazitätsauslastung vermieden werden.
63 
Führen jedoch auch andere Wege zur Verhinderung des von Verfassungs wegen zu vermeidenden Zustandes einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten, sind hiergegen grundsätzliche Einwände nicht zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebieten nicht, in der Zulassungszahlenverordnung nicht ausgewiesene Studienplätze gerade oder ausschließlich im Wege der „Studienplatzklage“ zu vergeben. Vielmehr können entsprechende Restplätze auch durch Nachmeldung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -), Überbuchung (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.1995 – NC 9 S 19/95 –; Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2001 – 8 GM 3131/00.SO.T -, NVwZ-RR 2001, 448) oder andere Korrektursysteme (vgl. zur „Auffüllung“ etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 9 S 1792/08 -) vergeben und eine Kapazitätsausschöpfung damit gewährleistet werden. Hierdurch werden subjektive Rechte etwaiger Studienplatzkläger jedenfalls dann nicht berührt, wenn sie nicht nachträglich und ohne sachlichen Grund um die Früchte des bereits beschrittenen Gerichtsverfahrens gebracht werden - was vorliegend nicht in Rede steht (vgl. zur Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Studienbewerbern auf eigene Rechtspositionen auch BVerfG, Beschluss vom 03.07.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [194]). Die Zulässigkeit anderer Vergabewege gilt aber erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des „regulären“ Vergabeverfahrens liegen oder sogar – wie hier - vom zuständigen Normgeber angeordnet worden sind.
64 
Um eine entsprechende Vergabe ermöglichen zu können, ist der Normgeber auch befugt, die Obliegenheit eines „regulären“ Zulassungsantrags im zentralen Vergabeverfahren zu statuieren. Denn die Rechtsordnung verbietet es nicht, die Durchsetzung des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 GG mit zumutbaren formellen Anforderungen zu verbinden (so bereits Senatsurteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, DVBl 1988, 406). Diese Einschätzung steht nicht in Widerspruch zu dem Umstand, dass der Senat die vorangegangene ZVS-Bewerbung bislang nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Kapazitätsklage angesehen hat. Denn Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Forderung durch das Gericht wäre die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses. Dies aber ist jedenfalls dann nicht ganz frei von Zweifeln, wenn ein etwaiger Bewerber angesichts seiner Abiturnote und fehlender Wartezeiten keine realistische Chance auf Zulassung im zentralen Bewerbungsverfahren besitzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Denn dann könnte nicht ohne weiteres von einem einfacheren und schnelleren Weg gesprochen werden, der die Inanspruchnahme der Gerichte als überflüssig erscheinen lässt. Ob anderes im Hinblick auf die Möglichkeit der Bewerbung für das Hochschulauswahlverfahren gilt, bei dem – jedenfalls im Falle geschickter Ortswahl – eine Zulassungschance wohl nie mit Sicherheit verneint werden kann (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 23.04.2008 - 3 NC 216/07 -), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn durch die vom Verordnungsgeber in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierte Vergabevoraussetzung steht nicht der Fall eines von der Judikative angenommenen Fehlens des Rechtsschutzinteresses im Streit – das grundsätzlich nicht restriktiv gehandhabt werden darf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2003 - 8 MM 3953/02.W2 -, NVwZ-RR 2003, 756) –, sondern die Anordnung durch die Legislative im Wege der Rechtsverordnung. Insoweit sind die Maßstäbe nicht identisch, es besteht vielmehr grundsätzlich ein legislativer Gestaltungsraum des zuständigen Normgebers.
65 
Die dargestellte Verfahrensabhängigkeit der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom zentralen Vergabeverfahren ist aber ein hinreichend sachlicher Grund und rechtfertigt die vorliegend eingeführte Obliegenheit einer vorangegangenen Bewerbung im „regulären“ Auswahlverfahren jedenfalls dann, wenn dies für eine an den Kriterien des zentralen Verfahrens orientierte Vergabe der Restplätze erforderlich ist (vgl. dazu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 351). Anders als im Falle der Losvergabe ist hier ein unmittelbarer Verfahrenskonnex gegeben, weil die nachträgliche Einordnung etwaiger Bewerber in eine nach ZVS-Kriterien zu erstellende Rangliste ohne entsprechende Bewerbung unmöglich oder jedenfalls erheblich erschwert würde. Das Erfordernis einer „regulären“ Bewerbung muss auch als zumutbar bewertet werden, weil mit der Obliegenheit nur eine geringfügige Beeinträchtigung für den Bewerber verbunden ist. Selbst wenn seine Auswahlchancen im zentralen Vergabeverfahren möglicherweise gering sein mögen und die Bewerbung daher letztlich nur der Offenhaltung einer „außerkapazitären“ Vergabe dienen sollte, liegt darin keine unerträgliche oder unangemessene Belastung.
66 
3. Der Verordnungsgeber durfte die Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes auch an die Voraussetzung einer vorherigen Bewerbung gerade an der betreffenden Hochschule knüpfen. Die Regelung entspricht der Struktur der Bestimmungen zur Vergabe zusätzlicher Plätze (a) sowie der Bedeutung der Ortswahlentscheidung im Verfahren der Studienplatzvergabe (b) und führt auch nicht zu unverhältnismäßigen Beschränkungen des Zulassungsrechts studierwilliger Bewerber (c).
67 
a) Systematisch betrachtet handelt es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des Nachrückverfahrens. Denn die im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten hätten, wenn ihr Vorhandensein früher bemerkt worden wäre, nachgemeldet und so im Nachrückverfahren berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Abs. 3 KapVO VII, § 10 Abs. 10 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS; zum Vorrang der Vergabe nach dem System der Vergabeverordnung ZVS auch Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - sowie Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -). Um die Systemgerechtigkeit zu wahren und die durch die fehlerhafte Kapazitätsfestsetzung entstehenden Folgen und Verzerrungen möglichst gering zu halten, liegt es daher nahe, die Vergabe dieser in einem besonderen „Nachrückverfahren“ zu vergebenden Plätze möglichst in gleicher Weise zu handhaben wie die Vergabe „regulärer“ Nachrückplätze. Genau dies aber hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS getan.
68 
Nach Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 und dem folgend § 9 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS werden nicht in Anspruch genommene Studienplätze, die von der ZVS nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit zuzuweisen gewesen wären, von den Hochschulen nach dem Ergebnis ihres Auswahlverfahrens vergeben. Ein Nachrückverfahren für das zentral durch die ZVS durchgeführte Auswahlverfahren der Abiturbesten- und der Wartezeitquote findet folglich nicht statt, diese Plätze werden vielmehr dem Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen. Das Nachrückverfahren berücksichtigt somit das Quotensystem von 20 : 20 : 60 nicht, sondern bringt ausschließlich das Vergabesystem der jeweiligen Hochschule zur Anwendung. Im Auswahlverfahren der Hochschulen aber sind gemäß § 10 Abs. 9 Vergabeverordnung ZVS „Ranglisten“ zu erstellen, auf die § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS ersichtlich Bezug genommen hat. Unbeschadet des insoweit unklaren Vortrags des Antragsgegners im vorliegenden Gerichtsverfahren lässt der objektive Regelungsgehalt der Norm daher den Schluss zu, dass mit den in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten diejenigen des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemeint und benannt sind. Dieses Ergebnis wird durch den systematischen Bezug der in § 24 Satz 3 Vergabeverordnung ZVS benannten Ranglisten auf die in Satz 2 angeordnete Bewerbung für den betreffenden Studienort bestätigt. Denn das Erfordernis einer Bewerbung gerade am jeweiligen Studienort besteht nur für eine Vergabe auf Grundlage der Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens. Das Gesamtregelungssystem macht daher hinreichend deutlich, dass mit der Bewerbung für den betreffenden Studienort diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug genommen ist und mit den entsprechenden Ranglisten somit die Ergebnisse des Hochschulauswahlverfahrens angesprochen sind. Nur die im Hochschulauswahlverfahren gewählten Studienorte werden im Übrigen auch im ZVS-Ablehnungsbescheid ausgewiesen. Die Ortsangaben in der Abiturbestenquote und nach Wartezeit können dagegen den Bescheiden nicht entnommen werden, so dass die Bezugnahme auf die für das Hochschulauswahlverfahren benannten Studienorte auch schon aus Praktikabilitätsgründen nahe liegt. Dies gilt um so mehr, als die Ranglisten des Hochschulauswahlverfahrens ohnehin im zentralen Vergabeverfahren erstellt werden müssen und die Bezugnahme hierauf damit eine zeitnahe Vergabe der „außerkapazitären“ Studienplätze erleichtert. Die in § 24 Satz 3 letzter Satzteil Vergabeverordnung ZVS angelegte Alternativvariante ist damit indes ohne Anwendungsfall, denn entsprechende Ranglisten hat die Hochschule stets zu erstellen. Im Ergebnis werden damit „außerkapazitäre“ Studienplätze nach denselben Kriterien vergeben wie Nachrückplätze.
69 
Für eine Berücksichtigung im Rahmen des Nachrückverfahrens ist aber - sogar im Falle der nachrangigen Vergabe durch Los nach § 10 Abs. 12 Vergabeverordnung ZVS (deren Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 4 des Staatsvertrags nicht frei von Zweifeln ist) - Voraussetzung, dass eine Zulassung bei der jeweiligen Hochschule beantragt worden ist. Das Nachrückverfahren, das in seiner Ausgestaltung dem Auswahlverfahren der Hochschule zugeordnet ist, findet daher stets nur unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern statt, die sich zuvor bei der entsprechenden Hochschule um einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang beworben haben. Die mit dem Zulassungsantrag getroffene Ortswahlentscheidung behält damit auch für das weitere (Nachrück-)Verfahren Geltung.
70 
b) Die Verknüpfung des Nachrückverfahrens mit der gewählten Hochschule entspricht auch der besonderen Bedeutung, die der Ortswahl im Verfahren der Studienplatzvergabe generell zukommt. Der besondere Stellenwert, den der Gesetzgeber der Ortswahlentscheidung zugemessen hat, wird zunächst bereits daran deutlich, dass die Bindung an die Ortspräferenz selbst für einen unter die „Abiturbestenquote“ fallenden Bewerber zum Verlust des Studienplatzes führen kann. Denn der Verteilungswettbewerb findet gemäß § 20 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS nur zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern statt, die den betreffenden Studienort an gleicher Stelle genannt haben. Wenn sich also für eine besonders beliebte Hochschule unter den Abiturbesten mehr Bewerber in gleicher Ortspräferenz gemeldet haben, als die ZVS dort unterbringen kann, werden die nachrangigen Antragsteller an diesem Studienort nicht zugelassen. Für den an nächster Stelle benannten Studienort kommen sie indes (unabhängig von ihrem Rangplatz) erst zum Zuge, wenn die Bewerber mit besserer Ortspräferenz vollständig ausgeschöpft worden sind, so dass die Zulassungschance mit nachrangiger Ortspräferenz deutlich fällt. Durch die Beschränkung auf maximal sechs Ortswünsche indes kann es so dazu kommen, dass ein im Rahmen der Abiturbestenquote ausgewählter Bewerber keiner von ihm benannten Hochschule zugeteilt werden kann und damit in der Bestenquote doch keine Zulassung erhält (vgl. dazu auch ZVS-info, S. 10). Eine Ausdehnung auf andere Studienorte oder ein Nachrückverfahren findet insoweit nicht statt, die übrig gebliebenen Plätze werden vielmehr der Quote für das Auswahlverfahren der Hochschulen zugeschlagen.
71 
Gleiches gilt für das Auswahlverfahren der Hochschulen, in dem der jeweiligen Ortswahl noch größere Bedeutung für die Zulassungsentscheidung zukommt. Denn die Hochschule darf die Zahl der Teilnehmenden am Auswahlverfahren „nach dem Grad der Ortspräferenz“ begrenzen (vgl. § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 des Staatsvertrages sowie § 10 Abs. 5 Vergabeverordnung ZVS), was im Ergebnis zu einer gravierenden Verengung der grundsätzlich vorgesehenen sechs Ortswünsche führen kann. In Baden-Württemberg etwa haben für den Studiengang Humanmedizin mit Ausnahme der Universität Ulm alle Hochschulen das Vorauswahlkriterium der ersten (so die Maßgabe der Universität Tübingen) oder jedenfalls zweiten Ortspräferenz (so die Voraussetzung für eine Teilnahme an den Studienorten Freiburg, Heidelberg und Mannheim) aufgestellt, sodass im Ergebnis allenfalls drei der fünf möglichen Studienorte des Landes „angewählt“ werden können. Der Ortswahl wird daher im Vergabeverfahren eine dominierende Rolle eingeräumt, die durchaus zum Verlust einer grundsätzlich bestehenden Zulassungschance führen kann.
72 
Diese Entscheidung hat der Hochschulgesetzgeber auch bewusst getroffen. Denn das insoweit maßgebliche Siebte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes verfolgte gerade den Zweck, die „Profilbildung“ der Hochschulen durch eine Ausdehnung des eigenen Auswahlrechts zu stärken (vgl. BT-Drs. 15/1498 S. 7; vgl. zur Stärkung der hochschulpolitischen Eigenständigkeit durch Freistellung von den Bindungen des ZVS-Beispielstudienplans auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12). Durch die eigene Mitwirkung sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, die Qualifikationsprofile von Studienbewerbern besser mit den Anforderungen ihres Studienganges abzustimmen und sich auf Bewerber mit einer besonderen Identifikation für die Hochschule konzentrieren zu können (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 7 und 10; dazu auch bereits Bode/Weber, Hochschulzulassung, in: Flämig (Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 673 [709]). Die damit verbundenen Einschränkungen für die Studienplatzbewerber sind dabei durchaus gesehen und diskutiert, im Hinblick auf die Entlastung der Hochschulen aber als erforderlich und zulässig bewertet worden (vgl. dazu auch LT-Drs. 14/5 S. 18 f.).
73 
Die Betonung der Ortswahlentscheidung entspricht schließlich auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Denn Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert nicht nur die freie Wahl des Berufes, sondern erwähnt ausdrücklich auch die „Ausbildungsstätte“. Insoweit wurde bei den Beratungen im Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates betont, es müsse unter allen Umständen die Freiheit gesichert werden, zwischen den verschiedenen Universitäten wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können (vgl. StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19.01.1949, S. 575 ff.; vgl. zur aktuellen Bedeutung im Hinblick auf die Herausbildung von „Eliteuniversitäten“ auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 - 81/08 u.a. -). Das Recht zur freien Wahl der Hochschule korrespondiert daher mit dem durch Wissenschaftspluralismus charakterisierten Lernangebot in einer für verschiedene Auffassungen und Schulrichtungen offenen freiheitlichen Gesellschaft. Auch das Bundesverfassungsgericht hat deshalb klargestellt, dass Auswahl und Verteilung der Studienbewerber „unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen“ muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [338]). Diesem Ansatz entspricht es aber durchaus, die jeweilige Ortswahlentscheidung des Studienbewerbers ernst zu nehmen und ihr auch im Rahmen des Vergabeverfahrens maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Die Orientierung an der getroffenen Wahl hat als Kehrseite aber auch deren Verbindlichkeit zur Folge. Nicht gewählte Studienorte unterfallen insoweit nicht demselben Schutz.
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c) Warum eine dem „regulären“ Zulassungsverfahren entsprechende Regelung für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung nicht berücksichtigten Studienplätze unzulässig sein und ein etwaiger Antragsteller Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren jeder beliebigen Hochschule haben sollte, ist nicht ersichtlich. Für das vom Antragsteller behauptete Recht (und damit auch das Substrat der behaupteten Verletzung in Art. 19 Abs. 4 GG), alle Hochschulen verklagen zu können, ist eine Grundlage nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es sachgerecht und entspricht dem Anliegen stimmiger Systembildung, die von Staatsvertrag und Gesetzgeber (vgl. Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 20.11.2007, GBl. S. 505) vorgesehene Beschränkung der Ortswahl auch in diesem Verfahrensstadium aufrecht zu erhalten. Der Senat hat insoweit auch bereits bekräftigt, dass das Teilhaberecht in Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht weiter reichen kann als im ordentlichen Vergabeverfahren (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
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Nur so kann im Übrigen ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität vermieden werden, die der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und im Ergebnis dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]; Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -). An diesem Befund vermag ein etwaiges „Unbehagen“ an den bestehenden Auswahlkriterien – und dabei insbesondere der Bezugnahme auf die Abiturdurchschnittsnote – nichts zu ändern. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil sich derartige Angriffe primär gegen das normativ angeordnete und auch zahlenmäßig viel bedeutsamere „reguläre“ Auswahlverfahren richten müssten. Hinsichtlich der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze gehen die Rügen daher am Kern der Sache vorbei. Überdies soll aber gerade das so gestärkte Auswahlverfahren der Hochschulen gewährleisten, dass die Vergabe der Studienplätze nicht alleine nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote erfolgt und damit auch Studienbewerbern mit schlechteren Schulnoten die Chance verbleibt, den gewünschten Beruf zu ergreifen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [350]). Mit einer Umstellung der Zuweisung „außerkapazitärer“ Restplätze wird daher der Fokus auf das rechtlich relevante Problem der Zulassungskriterien im Hochschulauswahlverfahren gerückt. Darüber hinaus ermöglicht die Abkehr vom Losverfahren auch „gerechtere“ Kostenentscheidungen und trägt dazu bei, prozessuale Schwierigkeiten hinsichtlich der zutreffenden und sachdienlichen Antragstellung zu vermeiden (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
76 
Überdies ist im Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes wiederholt betont worden, dass es dringend vermieden werden müsse, den Hochschulen im eigenen Auswahlverfahren abgelehnte Bewerber durch andere Zulassungswege doch noch zuzuweisen (vgl. etwa BT-Drs. 15/3475 S. 7 f.). Auch dieses Anliegen würde mit einer Abkoppelung der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze vom Hochschulauswahlverfahren konterkariert. Der durch die Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS hergestellte Gleichlauf bei der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze und deren Einbeziehung ins Auswahlverfahren der Hochschulen dagegen trägt der vom Gesetzgeber gewollten Eigenständigkeit und Profilbildung der Hochschulen Rechnung und respektiert die vom jeweiligen Bewerber getroffene Ortswahlentscheidung.
77 
Soweit der Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten hat, es verletze den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein „außerkapazitärer“ Studienplatz an einen hinsichtlich Abiturnote oder Wartezeit nachrangigen Bewerber vergeben würde, weil sich der Antragsteller mangels Benennung des Studienortes bereits nicht um die Vergabe habe bewerben können, wird übersehen, dass eine hinreichend vergleichbare Gruppe nur im Hinblick auf denjenigen Personenkreis angenommen werden kann, der sich im Bewerbungsverfahren befindet. Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Einwand ausdrücklich klargestellt, dass „nichtklagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess gar nicht beteiligt sind“ (BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [273]).
78 
Durchgreifende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung bestehen ebenfalls nicht. Richtig ist indes, dass die vorgesehene Eingrenzung der Bewerbungsmöglichkeit für „außerkapazitäre“ Plätze auf die bereits im Rahmen der ZVS-Bewerbung angegebenen Studienorte eine beschränkende Wirkung entfaltet. Diese folgt zwar nicht unmittelbar aus § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS, denn diese Vorschrift selbst begrenzt die Zahl der möglichen Studienorte nicht. Sie ergibt sich aber aus den eingeschränkten Ortswahlmöglichkeiten des in Bezug genommenen zentralen Vergabeverfahrens. Im Zusammenspiel könnten diese Vorschriften im Endeffekt, wenn sie auch in anderen Bundesländern eingeführt würden, die Möglichkeit der Bewerbung um einen bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nicht berücksichtigten Studienplatz auf wenige Hochschulen begrenzen. Die bislang vielfach praktizierte Verfahrensweise des „Rundumschlages“ gegen alle oder jedenfalls zahlreiche Hochschulen wäre damit vereitelt. Damit wird indes kein anderes Ergebnis erreicht als das vom Gesetzgeber im zentralen Vergabeverfahren gewollte und vorgeschriebene System, das angesichts der Tatsache, dass eine Bewerbung bei mindestens sechs Hochschulen verbleibt, nicht unangemessen erscheint. Insoweit ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zulassungschance durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes verbessert werden kann (vgl. BT-Drs. 15/3475 S. 8) und die Prognoseentscheidung, wo sich Bewerber hinreichende Aussicht auf Erfolg beimessen, mit einer Begrenzung auf sechs Studienorte nicht zu sehr erschwert wird (S. 9).
79 
Eine abweichende Regelung für die außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebenen Studienplätze ist von Rechts wegen nicht geboten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass zu den wesentlichen Bestandteilen eines verfassungsgemäßen Rechts auch seine Durchsetzbarkeit gehört. Insoweit ist auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]). Da die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze aber nur erfolgen kann, wenn ihr Vorhandensein in einem Rechtsstreit aufgedeckt und festgestellt wird, darf die Ausgestaltung des Verfahrens nicht dazu führen, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen überhaupt unterbleibt. Dies könnte zu befürchten sein, wenn sich durch restriktive Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger für entsprechende Verfahren finden würden.
80 
Hiervon kann indes nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausgegangen werden; jedenfalls sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die ihm insoweit zustehende Prognoseprärogative überschritten hätte. Vielmehr steht angesichts des bestehenden Bewerberüberhangs an allen medizinischen Fakultäten des Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass auch künftig eine hinreichende Zahl von Interessenten bei der Studienplatzvergabe durch die Hochschulen nicht berücksichtigt werden kann, und damit potentielle Kläger zur Ausschöpfung etwaiger Restkapazitäten vorhanden sein werden. Ob diese nachfolgend tatsächlich auch den Rechtsweg beschreiten und eine Kapazitätskontrolle durch die Gerichte herbeiführen, ist dagegen auch im gegenwärtigen - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Verfahren nicht gesichert. Vielmehr hat etwa für die Berechnungen der Universität Tübingen seit vielen Jahren eine entsprechende Überprüfung nicht mehr stattgefunden, weil etwaige Gerichtsverfahren durch Vergleich beendet worden sind.
81 
Im Übrigen trifft den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Vergabe von Studienplätzen unter den Bedingungen einer absoluten Zulassungsschranke ohnehin eine verfassungsrechtlich bedingte Beobachtungspflicht, so dass bei etwaigen Entwicklungen, die zu einem Brachliegen vorhandener Restkapazitäten führen würden, angemessen zu reagieren und die Verfahrensgestaltung zu überdenken wäre.
82 
4. Das in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 geregelte Inkrafttreten der Novellierung dagegen verstößt gegen den aus dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz. Die hiervon betroffenen Antragsteller konnten sich auf die mit der Neufassung des § 24 Vergabeverordnung ZVS verbundenen Änderungen nicht mehr einrichten und durften auf den Fortbestand der bestehenden Regelungen für das Wintersemester 2009/2010 vertrauen.
83 
a) Hinsichtlich der sog. Altabiturienten, die ihre Hochschulzugangsberechtigung schon zuvor erworben haben und sich daher bereits zu einem früheren Semester um einen Studienplatz hätten bewerben können, handelt es sich bei der in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffenen Regelung bereits um eine Anordnung mit echter Rückwirkung. Denn mit der in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS angeordneten Verpflichtung, sich für eine Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz zuvor im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz an dem betreffenden Studienort beworben zu haben, ist hinsichtlich des Wintersemesters 2009/2010 eine Änderung statuiert, deren neue Rechtsfolgen in der Vergangenheit beginnen. Die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren lief für Altabiturienten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 Vergabeverordnung ZVS am 31.05.2009 ab. Im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 08.07.2009 war das Bewerbungsverfahren daher bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Änderungen des Zulassungsantrages sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr möglich (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 5 Vergabeverordnung ZVS).
84 
Anders als im Falle der „Rückanknüpfung“ entfalten die neuen Regelungen ihre Wirkung somit nicht erst in der Gegenwart. Vielmehr bewirkt die veränderte Bedingung für einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergabe eines „außerkapazitären“ Studienplatzes, dass an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere tritt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.1961 - 2 BvR 2/60 -, BVerfGE 13, 279 [282]). Um den in § 24 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS statuierten Obliegenheiten bereits für das Wintersemester 2009/2010 Genüge zu tun, hätte ein entsprechender Antragsteller sein Verhalten bereits in einem vor Inkrafttreten der Verordnung liegenden Zeitraum ändern müssen.
85 
Derartig echte Rückwirkungen sind angesichts des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes indes grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [181]). Ausreichende Anhaltspunkte für eine mögliche Ausnahmekonstellation sind nicht ersichtlich. Das Vertrauen etwaiger Antragsteller in den Fortbestand der Bewerbungsmodalitäten war vielmehr schutzwürdig und musste auch nicht im Hinblick auf unabweisbare Gemeinwohlinteressen zurückweichen. Dies gilt auch in Anbetracht der vom erkennenden Senat seit dem Beschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) gegebenen Hinweise auf die Vorzugswürdigkeit einer Vergabe an Hand der ZVS-Kriterien. Denn aus diesen Anregungen konnte allenfalls auf die mögliche Obliegenheit einer ZVS-Bewerbung an sich geschlossen werden, die der Antragsteller auch vorgenommen hat. Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität auf die im ZVS-Zulassungsantrag benannten Studienorte dagegen waren der Rechtsprechung nicht zu entnehmen.
86 
Auch der Antragsgegner selbst hat die Problematik im Rahmen des Normgebungsverfahrens im Übrigen erkannt. In den hierzu gefertigten Aktenvermerken wird die Geltung für das Wintersemester 2009/2010 im Hinblick auf die bereits vorher ablaufende Bewerbungsfrist für Altabiturienten zutreffend als „besonders kritisch“ eingestuft und darauf hingewiesen, dass „die Vorschrift für das Wintersemester 2009/2010 beanstandet werden könnte“ (Aktenvermerk vom 23.06.2009, Bl. 119 ff. der Behördenakte). Sachliche Gründe für die gleichwohl aufgenommene Bestimmung finden sich indes auch in den Behördenakten nicht. Danach wird vielmehr deutlich, dass mit der Regelung nur eine befürchtete Kostenlast der Hochschulen wegen der vom erkennenden Senat geänderten Kostenrechtsprechung im Falle der Vergabe von Studienplätzen durch Losentscheid (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) vermieden werden sollte. Dieses Anliegen ist zwar legitim, rechtfertigt indes nicht den beschrittenen Weg. Um Kostenbeteiligungen im Kapazitätsprozess zu vermeiden, wäre es vielmehr sachgerecht, eine zutreffende Berechnung der Ausbildungskapazitäten sicherzustellen.
87 
b) Auch die anderen Bewerber, deren Bewerbungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Vergabeverordnung ZVS am 15.07.2009 – und damit nach dem Inkrafttreten der Novelle – ablief, wurden indes nicht in hinreichender Weise in die Lage versetzt, ihr Verhalten an den Neuregelungen zu orientieren.
88 
Allerdings kommt der Bestimmung für den Kreis der „Neuabiturienten“ keine Rückwirkung im „echten“ Sinne zu. Denn die am 08.07.2009 im Gesetzblatt verkündete und damit gemäß Art. 2 Satz 1 der Änderungsverordnung am 09.07.2009 in Kraft getretene Regelung wirkt auch hinsichtlich des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2009/2010 nicht „zurück“. Vielmehr endete die Bewerbungsfrist für einen Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren insoweit am 15.07.2009 und damit zeitlich nach dem Inkrafttreten der Änderungsbestimmungen.
89 
Allein diese Einordnung hat indes nicht die Zulässigkeit des in Art. 2 Satz 2 geregelten Inkrafttretens der Novelle zur Folge. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vielmehr auch für diejenigen Fallkonstellationen von Bedeutung, bei denen die geänderte Rechtsfolge zwar erst in der Zukunft eintritt und daher nicht im eigentlichen Sinne „zurück“ wirkt, gleichwohl aber an der Vergangenheit anknüpft, weil eine bestehende Rechtslage abgeändert wird. Vertrauensschutz in diesen Fällen sog. „unechter“ Rückwirkung ist daher auf die in einem Rechtsstaat grundsätzlich schutzwürdige Erwartung gerichtet, dass die bestehende Rechtsordnung auch in Zukunft Beachtung finden wird (vgl. dazu Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 79 Rn. 12). Die Stoßrichtung dieser Kontinuitätsgewähr ist folglich nicht gegen den materiellen Gehalt einer Änderung gerichtet, sondern bezieht sich auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeit einer Kursänderung. Abrupte Änderungen, die dem Rechtsunterworfenen nicht die Möglichkeit einer angemessenen Reaktion belassen, sind daher zu vermeiden, um das Vertrauen in die Beständigkeit und Verbindlichkeit des Rechts sowie die Dispositionsfähigkeit der Rechtsunterworfenen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Die Zulässigkeit derartig „unechter“ Rückwirkungen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deshalb an dem betroffenen Grundrecht und dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange gemessen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 [182]).
90 
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann die in Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 29.06.2009 getroffene Anordnung der Gültigkeit bereits für das Vergabeverfahren 2009/2010 keinen Bestand haben. Dies ergibt sich zunächst bereits in Ansehung der grundrechtlichen Schutzdimension. Denn die vom Verordnungsgeber getroffene Entscheidung hat zur Folge, dass alle Antragsteller, die von der Rechtsänderung nicht innerhalb der verbliebenen Frist von einer Woche Kenntnis erlangt und zutreffend reagiert haben, von der Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung ZVS des Landes ausgeschlossen sind. Der grundrechtlich verbürgte und vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die absolute Zulassungsschranke einer Numerus-Clausus-Regelung strikt betonte Teilhabeanspruch an der Vergabe vorhandener Studienplätze wird damit für einen Großteil potentieller Bewerber vereitelt. Die Vorwirkung der Grundrechte auf das Verfahren gebietet im Hinblick auf eine effektive Rechtsgewährleistung jedoch, auch bei Regelungen zur Ausgestaltung des Verfahrens darauf zu achten, welche Rückwirkungen dies auf die Erfüllung des Zulassungsrechts haben kann und dass dabei das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsnutzung nicht verfehlt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [295]).
91 
Diesem „Grundrechtsschutz durch Verfahren“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 [65]) wird die Regelung zum Inkrafttreten nicht gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertrauen in den Fortbestand der in § 24 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS getroffenen Regelung für die Bewerbung um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nicht schutzwürdig gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Dies gilt in besonderer Weise, weil die vom Antragsgegner beabsichtigte Änderung des Bewerbungsverfahrens in keiner Weise kommuniziert worden ist und daher auch für Interessierte selbst bei Durchsicht der Presse- und Internetmitteilungen nicht erkennbar war. Hinsichtlich des Zeitpunktes hatte der erkennende Senat im Beschluss vom 29.06.2009 (- NC 9 S 1462/09 -) vielmehr noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Statuierung der Obliegenheit einer vorangegangen ZVS-Bewerbung „schon im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Fristen bereits abgelaufen sind, vorläufig bewusst abgesehen“ worden war. Klargestellt hat der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen auch bereits, dass es nicht zu rechtfertigen wäre, „Antragsteller, die sich nicht bei der ZVS beworben haben, ohne vorherigen Hinweis von der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze auszuschließen“.
92 
Die vom Antragsgegner insoweit ins Feld geführte Benachrichtigung der mit Kapazitätsklagen befassten Rechtsanwälte stellt schon deshalb keine hinreichende Kompensationsmaßnahme dar, weil ein Großteil der Antragsteller jedenfalls zunächst auf die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe verzichtet. Die aufgeworfene Frage, ob die erstellte Rechtsanwaltsliste vollständig ist und ob der Bevollmächtigte des Antragstellers hierauf noch im laufenden Bewerbungsverfahren hätte reagieren müssen, bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Hieran dürften indes bereits deshalb Zweifel bestehen, weil in dem Informationsschreiben vom 08.07.2009 nur die materiellen Änderungen des § 24 Vergabeverordnung ZVS zitiert worden sind, auf einen Hinweis, dass die Neuregelung bereits auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010 Anwendung finden soll, jedoch verzichtet worden ist.
III.
93 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
94 
Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht. Die Rechtssache weist zwar grundsätzliche Bedeutung auf, diese bezieht sich indes auf Fragen des Landesrechts und ist damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
95 
Beschluss vom 29. Oktober 2009
96 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
97 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.

(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.

(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.

(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.

(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.

(1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht festgesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1 einbezogen wird.

(2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studiengänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt.

(3) Vor der Festsetzung ist die Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufordern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmenden Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1 sind anzuwenden. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzugeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
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Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.