Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059

bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung letztlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) im Wintersemester 2014/2015 an der ...-Universität ... (...U) im 1. Fachsemester.

Zur Begründung lässt die Antragspartei vortragen, es seien weitere Kapazitäten vorhanden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden; die Kapazität im Studiengang Psychologie (Bachelor) sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht.

Mit seiner Stellungnahme legte der Antragsgegner die nach der Hochschulzulassungsverordnung - HZV - erstellten Berechnungen für den Berechnungszeitraum 2014/2015 sowie die Immatrikulationsstatistik vom 18. November 2014 vor.

Danach hat die ...U im Studiengang Psychologie (Bachelor) -Hauptfach- in § 1 Abs. 1 der Satzung der...-Universität ... über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2014/15 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/15) vom 14. Juli 2014 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Wintersemester 2014/15

114

0

112

0

110

0

Σ =336

Sommersemester 2015

0

113

0

111

0

109

Σ =333

Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom 18. November 2014 im Wintersemester 2014/2015 im 1. bis 6. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) -Hauptfach- insgesamt 394 Studierende eingeschrieben, wie folgende Übersicht zeigt:

Fachsemester:

1

2

3

4

5

6

Studenten/innen

123

3

126

15

116

11

Σ = 394

Mit Schriftsatz vom .... April 2015 hat der Bevollmächtigte der Antragspartei detailliert Einwendungen gegen die Kapazitätsberechnung vorgebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datenerhebungsformularsatz - DEFS - für das Studienjahr 2014/2015, die Stellungnahmen der ...U vom .... November 2014 und .... Februar 2015 sowie auf die Immatrikulationsstatistik der ...U (Stand 18.11.2014) Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Psychologie (Bachelor) - Hauptfach - im Berechnungszeitraum 2014/2015 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, Az. 1 BvR 356/04) als überwiegend wahrscheinlich an, dass die 120 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben wurden und dass an der ...-Universität ... im Studiengang Psychologie (Bachelor) - Hauptfach - im Wintersemester 2014/2015 im 1. Fachsemester über die Zahl der von der ...U tatsächlich zugelassenen und als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 120 Studenten/innen hinaus keine weiteren freien Studienplätze mehr vorhanden sind.

Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401) und die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV -) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201).

Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ergibt die Überprüfung der Berechnung Folgendes:

1. Lehrangebot:

a) Professoren

In der Gruppe der Professoren sind 12 Stellen vorhanden, die alle mit dem Deputat von je 9 Semesterwochenstunden - SWS - in die Berechnung einzustellen sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV). Es ergibt sich somit ein Deputat von 108 SWS.

b) Akademische Oberräte und Oberrätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (AORaZ)

Im Berechnungszeitraum 2014/2015 sind für diese Gruppe 4 Stellen ausgewiesen, die ein Deputat von 28 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 LUFV) erbringen.

c) Akademische Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit (ARaZ)

In dieser Stellengruppe sind 12 Stellen vorhanden, die zutreffend mit einem Deputat von jeweils 5 SWS (insgesamt 60 SWS) in die Berechnung eingestellt wurden (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV).

d) Akademische Räte und Rätinnen auf Lebenszeit (ARaL)

Das von der ...U in der Kapazitätsberechnung für die Gruppe der ARaL (11 Stellen) angesetzte, nunmehr richtigerweise um 3,5 SWS verminderte Gesamtdeputat von 94,5 SWS ist zutreffend berechnet. Die Ermäßigung des Deputats der Stelle ... um 3,5 SWS wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100% entspricht § 7 Abs. 10 LUFV. Die Lehrverpflichtung kann gemäß § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden, der Stelleninhaber hat ein Lehrdeputat von 14 SWS, so dass 25 v. H. davon 3,5 SWS beträgt und der Bruchteil nicht mehr als 0,5 Lehrveranstaltungsstunden ausmacht und somit gemäß § 7 Abs. 10 Satz 2 LUFV nicht auf 4 SWS aufgerundet werden darf.

e) Wissenschaftliche Angestellte

In dieser Gruppe sind 1,5 Angestellte tätig. Die Lehrleistungen wurden entsprechend den Arbeitsverträgen mit 8 SWS eingestellt.

f) Lehrauftragsstunden

Die Zahl der Lehrauftragsstunden betrug 60 SWS.

Das gesamte anzusetzende Deputat beträgt somit:

Professoren108 SWS

AORaZ 28 SWS

ARaZ 60 SWS

ARaL 94,5 SWS

WA 8 SWS

Lehrauftragsstunden/2 30 SWS

Summe:328,5 SWS

2. Dienstleistungsabzug

Bezüglich des Dienstleistungsexports stimmen die diesbezüglichen Angaben der ...U und des Staatsministeriums nunmehr weitgehend überein. Während die ...U von einem Dienstleistungsexport von 31,1151 Lehrveranstaltungsstunden ausgegangen ist, hat das Staatsministerium den Dienstleistungsexport mit 31,0941 angegeben. Die Kammer geht insoweit vom Wert des Staatsministeriums aus, da diesem nach den Angaben der ...U die amtliche Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik zugrunde liegt.

Hinsichtlich der Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang NCP Master sind zwar auf der Internetseite dieses Studienganges in der Kohorte 2014 nur 14 Studierende immatrikuliert, der mit 8,5 angesetzte Aq/2 ist jedoch, da kapazitätsfreundlich, nicht zu beanstanden, da in der Kohorte 2013 18 Studierende immatrikuliert waren und nur diese Zahl bei der prognostischen Berechnung der Kapazität berücksichtigt werden konnte. Dadurch verbleibt der Dienstleistungsexport bei 31,0941 SWS.

Die Kammer hat jedoch bereits im Vorjahr die Frage aufgeworfen, ob es zulässig ist, dass eine Lehreinheit bei gleichbleibender personeller Ausstattung einen erheblichen Dienstleistungsexport für offensichtlich extrem betreuungsintensive Studiengänge erbringt, was zur Folge hat, dass sich die Kapazität der Studienanfängerzahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge erheblich vermindert. Diese Frage ist zumindest für den Fall der Neuschaffung von Studiengängen, die einen Dienstleistungsexport erfordern, dahingehend zu beantworten, dass bei der Neueinrichtung die Belange von Studienbewerbern davon betroffener zulassungsbeschränkter Studiengänge in die Abwägung mit einbezogen werden müssen.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Abwägung im Fall des neuen Exports in den Masterstudiengang „Cultural and Cognitive Linguistics“ erfolgt ist, kann dieser neue Dienstleistungsexport in Höhe von 0,3471 SWS im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Überprüfung nicht akzeptiert werden.

Damit beträgt der Dienstleistungsexport 30,7470 SWS.

Da der Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen ist, ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot von (328,5 - 30,7470) = 297,7530.

3. Aufnahmekapazität

Aus dem bereinigten Lehrangebot errechnet sich mit Hilfe des Curricularanteils (CAp) gemäß der Formeln 4 und 5 der Anlage 5 II. zur HZV die jährliche Aufnahmekapazität. Die ...U legte in ihrer Berechnung für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - einen CAp von 3,4233 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 3,1767), für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) einen CAp von 0,1689 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,1444), für den (nicht zulassungsbeschränkten) Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) einen CAp von 0,1167 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 0,0944) sowie für die beiden Masterstudiengänge „Klinische Psychologie“ und „Wirtschaftspsychologie“ einen CAp von 2,8233 bzw. 2,5548 (Anteil der Lehreinheit Psychologie: 2,4710) zugrunde. Diese Werte hinsichtlich des Anteils der Lehreinheit Psychologie legte auch das Staatsministerium in seiner Kapazitätsberechnung zugrunde.

Damit liegt der Curricularanteil im Bachelorstudiengang - Hauptfach - entsprechend § 59 Satz 3 HZV im unteren Bereich der in Anlage 8 zu § 59 HZV normierten Bandbreite für einen Bachelorstudiengang Psychologie (Bandbreite: 3,35 bis 4,5), unter Berücksichtigung dessen, dass er auf 165 ECTS-Punkte angelegt ist, steigt der Curricularwert für die notwendigen 180 ECTS-Punkte auf 3,54, wenn man beispielsweise den Wert für das Nebenfach Psychopathologie 15 ECTS (0,1167) hinzufügt. Damit liegt der Curricularwert immer noch im unteren Bereich der Bandbreite, unterschreitet jetzt diese im Gegensatz zum Vorjahr aber nicht mehr.

Demgegenüber liegt der Curricularwert für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ mit 2,8233 im oberen Bereich der Bandbreite (2.23 bis 3,0), der für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ im mittleren Bereich der entsprechenden Bandbreite gemäß § 59 Satz 4 HZV.

„Für die gerichtliche Überprüfung eines nach Maßgabe des § 59 HZV festgesetzten Curricularwerts hat die Hochschule im Einzelnen darzulegen, welche Lehrveranstaltungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem jeweiligen Studiengang in fachlicher Hinsicht erforderlich sind, welche Lehrveranstaltungsarten sie in fachlich-didaktischer Hinsicht zur Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und welche Gruppengröße ihrer Erfahrung und Vorstellung nach für einen Ausbildungserfolg nicht überschritten werden darf“ (BayVGH, B. vom 5. Dezember 2013, 7 CE 13.10310 u. a.).

Dies ist nunmehr in der von der ...U in den von ihr vorgelegten „Begründungen für betreuungsintensive Lehrveranstaltungen („Unterricht in Kleingruppen“) im M.Sc. Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft und M.Sc. Psychologie: Wirtschafts- Organisations- und Sozialpsychologie“ erfolgt.

Darin hat die ...U für die einzelnen in Kleingruppen durchgeführten Veranstaltungen dargelegt, warum diese nur in Kleingruppen sinnvoll durchgeführt werden können. Die entsprechenden Veranstaltungen im Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ wurden detailliert dargestellt und erläutert, warum dabei Kleingruppenarbeit notwendig ist. Auch für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ wurde für die dort in erster Linie betroffenen Lehrforschungsprojekte und Lehrpraxisprojekte die Erforderlichkeit von Kleingruppenarbeit erläutert.

Für die Betreuung der Bachelorarbeiten im streitgegenständlichen Studiengang wurde nunmehr ein Curricularanteil von 0,20 und für die Betreuung der Masterarbeiten in den beiden Masterstudiengängen einen Curricularanteil von 0,60 zugrunde legt. Nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl S. 201, BayRS 2030-2-21-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist eine Anrechnung von Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten auf die Lehrverpflichtung möglich. Diese Bestimmung sieht in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV für die Betreuung einer Bachelorarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,20 und in § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV für die Betreuung einer Masterarbeit in Naturwissenschaften einen Bruchteil von höchstens 0,60 vor. Nachdem die Psychologie bei den Bandbreiten gemäß Anlage 8 zur HZV gemeinsam mit Medizin und Pharmazie aufgeführt wird, die beide nicht zu den Geisteswissenschaften zählen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Betreuungsaufwand mit dem für Arbeiten in naturwissenschaftlichen Fächern gleichgesetzt wird.

Die Anteilsquote für den Bachelorstudiengang - Hauptfach - wurde auf 0,3577, für den Bachelorstudiengang (Nebenfach - 60 ECTS) auf 0,1471, für den Bachelorstudiengang Psychopathologie (Nebenfach - 15 ECTS) auf 0,2252, für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie“ auf 0,1899 und für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ auf 0,0801 festgelegt.

Für die Ermittlung der Anteilquote enthält § 49 HZV keinerlei materielle Kriterien, auch nicht hinsichtlich der dem zuständigen Staatsministerium gemäß § 49 Abs. 2 HZV diesbezüglich ermöglichten Vorgaben. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass diese nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebenso wenig folgt daraus, dass sie in Bezug und Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., RdNr. 3 zu § 12 KapVO). Die Festsetzung der Anteilsquoten mit der Zielrichtung, eine höhere Kapazität für die stark nachgefragten Masterstudiengänge zu erreichen, und den Anteil für den nicht zulassungsbeschränkten Nebenfachstudiengang Psychopathologie (15 ECTS) möglichst niedrig zu halten, damit mehr Kapazität für die zulassungsbeschränkten Studiengänge frei bleibt, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

Wenn eine Berufsausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nur für Absolventen eines Masterstudiengangs in Psychologie möglich ist und die Berufsaussichten mit einem Bachelorabschluss der Psychologie als verhältnismäßig schlecht zu bewerten sind, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass für die Masterstudiengänge auch eine nennenswerte Anzahl von Studienplätzen angestrebt wird.

Nachdem die Anzahl von Studienplätzen in den Masterstudiengängen nicht weiter zulasten des Bachelorstudiengangs erhöht wurde und die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang annähernd gleich gegenüber dem Vorjahr geblieben ist, ist die Festlegung der Anteilsquoten letztlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ersichtlich die Anteilsquoten so festgelegt wurden, dass insgesamt eine möglichst hohe Anzahl von Studienplätzen in allen Studiengängen der Lehreinheit erreicht wird: Die Gesamtzahl der Studienanfänger in allen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengängen, die sich im Vergleich zum Vorjahr - nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2012/13 - von 382 auf 275 (im Wintersemester 2012/2013) und nach Maßgabe der Zulassungszahlsatzung 2013/14 auf 247 Studienanfänger (im Wintersemester 2013/2014) jeweils verringert hatte, hat sich nun wieder auf 255 (im Wintersemester 2014/2015) leicht erhöht.

Es ergibt sich also für den hier maßgeblichen Bachelorstudiengang - Hauptfach - folgende Rechnung:

(2 x 297,7530) : [(0,3577 x 3,1767) + (0,1471 x 0,1444) + (0,2252 x 0,0944) + (0,1899 x 2,8233) + (0,0801 x 2,4710)] = 311,3269. Multipliziert mit der Anteilquote zp ergibt dies 311,3269 x 0,3577 = 111,3616 Studienplätze.

4. Schwund

Die Schwundstatistik wurde anhand der amtlichen Statistik des Bayerischen Landesamts für Statistik nach den Vorgaben des sogenannten Hamburger Modells erstellt. Entscheidend für die statistischen Bestandszahlen ist dabei jeweils die Zahl der immatrikulierten Studierenden zu dem Stichtag, den das Landesamt verwendet. Unter Zugrundelegung dieses Schwundfaktors errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von insgesamt (111,3616 : 0,9777) = 113,9016 aufgerundet 114 Studienplätzen.

5. Laut Erklärung des Antragsgegners vom ... Februar 2015 sind im Bachelorstudiengang Psychologie im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2014/15 insgesamt 123 Studierende immatrikuliert. Von diesen 123 Personen sind 4 beurlaubt. Eine dieser beurlaubten Personen wurde zum Wintersemester 2014/15 im 1. Fachsemester immatrikuliert und anschließend beurlaubt, 3 weitere beurlaubte Personen sind schon seit mehreren Semestern wegen Elternzeit beurlaubt.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.05.2013 Az. 7 CE 13.10024), der sich das Gericht anschließt, muss „der Studienplatz eines beurlaubten Studenten nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze herausgerechnet werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei werden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern“. Dies gilt allerdings nur für die Beurlaubungen, die nach der Immatrikulation bereits im ersten Fachsemester erfolgen. „Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich Studierende … bereits im Vorsemester (im ersten Fachsemester) immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Denn diese Studierenden … werden von der ...U (lediglich) aus verwaltungstechnischen Gründen (erneut) zum Bestand dieses (streitgegenständlichen) ersten Fachsemesters gerechnet. Eine solche Mehrfachzählung von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten jedoch unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester blockieren würden“ (so wörtlich BayVGH vom 21.10.2013 - 7 CE 13.10276 u. a. -). Daraus folgt, dass 3 der 4 auf beurlaubte Studierende entfallende Studienplätze nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden dürfen. Wenn man diese Fälle unter Bezugnahme auf den Beschluss des BayVGH aus der aktuellen Erstsemesterkohorte herausrechnet, führt dies dazu, dass tatsächlich nicht 123 sondern 120 Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger im 1. Fachsemester immatrikuliert wurden.

Nachdem somit die Kapazität nach der Immatrikulationsstatistik der ...U (Stand: 18. November 2014) mit 120 Studienanfängern mehr als erfüllt ist, sind weitere Kapazitäten nicht vorhanden.

Anzeichen für eine willkürliche Überbuchung sind nicht erkennbar. Überbuchungen, die sicherstellen sollen, dass kein Studienplatz unbesetzt bleibt, sind als „kapazitätsdeckend“ anzuerkennen (vgl. z. B. BayVGH v. 4.4.2013, Az. 7 CE 13.10002, zur Rechtmäßigkeit einer Vergabe von 307 Studienplätzen gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl von 219 Studienplätzen; VGH BW vom 17.2.2011 Az. NC 9 S 1429/10 RdNr. 5, BayVGH vom 27.8.2010 Az. 7 CE 10.10278 u. a. RdNr. 8 sowie vom 24.8.2010 Az. 7 CE 10.10210 RdNr. 7; OVG Berlin-Bbg vom 14.4.2009 Az. 5 NC 174/08 RdNr. 42).

Kosten: § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - M 3 E Y 14.10059 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Feb. 2011 - NC 9 S 1429/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2010 - NC 7 K 2744/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg - Fakultäten Heidelberg und Mannheim - im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 306 Vollstudienplätzen am Studienort Heidelberg und 171 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim wie auch durch die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe ermittelten weiteren vier Studienplätze, die zu einer Gesamtzahl der im vorklinischen Studienabschnitt verfügbaren Studienplätze von 481 führen, nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag in dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.) und des Schwundfaktors (4.) vorgebrachten Rügen.
1. Verfahrensweise des Gerichts
Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass auch noch für das Wintersemester 2009/2010 die beiden Studienorte Heidelberg und Mannheim einer gemeinsamen Betrachtung und Verteilung unterzogen werden könnten, ist ihr zuzustimmen. Tatsächlich hat der Normgeber der ZVS-Studiengänge 2009/2010 den in der Vorgängerverordnung vom 11.06.2008 (GBl. S. 208) noch enthaltenen § 4 Abs. 2 Satz 3 ersatzlos gestrichen. Dieser sah hinsichtlich der Aufnahme in das zweite oder höhere Fachsemester des Studiengangs Medizin an der Universität Heidelberg noch als zusätzliche Voraussetzung vor, „dass die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2“ - wonach die Auffüllgrenzen des jeweiligen Semesters noch nicht erreicht sein durften - „auch für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam gegeben sind“. Mit der Aufgabe dieses zusätzlichen Erfordernisses ist der letzte Grund für eine gemeinsame Betrachtung beider Studienorte und der jeweils zur Verfügung stehenden Studienplätze entfallen (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
Die danach gebotene gesonderte Betrachtung beider Studienorte führt indes nicht zum Erfolg des Beschwerdeverfahrens, denn die vom Verwaltungsgericht ermittelte und im Beschwerdeverfahren bestätigte Zahl von 307 Studienplätzen in Heidelberg und 174 Studienplätzen in Mannheim liegt noch unterhalb der Zahl der im Wintersemester 2009/10 tatsächlich belegten Plätze.
Die damit festgestellte Überbuchung um fünf Plätze gegenüber den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2009/2010 enthaltenen Zahlen (Heidelberg: 306; Mannheim: 171) hat das Verwaltungsgericht zu Recht als kapazitätswirksam betrachtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind tatsächlich vergebene Studienplätze grundsätzlich kapazitätsdeckend, da auch sie dem Kapazitätserschöpfungsgebot genügen (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - m.w.N.). Allenfalls bei willkürlicher Vergabe solcher zusätzlicher, d.h. über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehender Studienplätze könnte etwas anderes gelten. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums. Dies ist - wie der Senat entschieden hat (vgl. Urteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -) - nicht zu beanstanden.
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
10 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem Soll-Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 515, - LVVO -) zugrunde zu legen.
11 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein unbereinigtes Lehrangebot der Antragsgegnerin von insgesamt 468,5 SWS, davon 308,5 SWS an der Fakultät in Heidelberg und 160 SWS an der Fakultät in Mannheim, festgestellt. Die dagegen vorgetragenen Einwendungen führen zu keiner Änderung.
12 
Es ist nicht zu beanstanden, dass Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - von der Antragsgegnerin nicht zur Lehre herangezogen werden. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a) LVVO). Freiwillig übernommene Lehrleistungen sind dagegen grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII). Insoweit liegt keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - Rn. 48 sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
13 
Aus dem „Hochschulpakt 2020“ (Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 20.08.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) folgt ebenfalls keine Erhöhung des Lehrangebots als „Nichterfüllungszuschlag“ wegen fehlender Umsetzung hochschulplanerischer Maßnahmen. Diese allgemeine Vereinbarung vermittelt bereits keine subjektiven Ansprüche einzelner Studierwilliger (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f m.w.N.). Im Übrigen wird nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wegen der besonders hohen Kosten eines Studienplatzes der Studiengang Medizin in allen Bundesländern nicht in die Umsetzung des Hochschulpakts einbezogen.
14 
Hinsichtlich der einzelnen Lehrverpflichtungen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum einen Beschlüsse des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät Heidelberg vom 12.12.2007 und der Medizinischen Fakultät Mannheim vom 07.04.2008 vorgelegt, wonach die Gestaltung der vom Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich geforderten Dienstaufgabenbeschreibungen (vgl. dessen Art. 19 § 1 Abs. 2 Satz 4, GBl. 2007, 505 [521]) kapazitätsneutral erfolgte. Zum anderen wurden Dienstaufgabenbeschreibungen vorgelegt, durch die die bereits vom Verwaltungsgericht angesetzte Höhe der jeweiligen Lehrverpflichtung bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der zeitlich befristeten Beschäftigungsverhältnisse hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO und § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG festgestellt, dass der Ansatz einer Lehrverpflichtung von nur 4 SWS aus Gründen der Weiterqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde. Die in § 52 Abs. 2 LHG genannte „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ wird nach den vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen darüber hinaus auch von bereits habilitierten Personen erwartet und rechtfertigt auch in den Fällen von Prof. Dr. F. und PD Dr. K. vom Institut für Physiologie und Pathophysiologie an der Fakultät in Heidelberg den Ansatz einer Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS.
15 
Im Einzelnen ist hinsichtlich der Medizinischen Fakultät Heidelberg noch auszuführen:
16 
Da die Umstellung von neun A-13-Zeitstellen in neun E-13-Zeitstellen an deren Lehrverpflichtung von jeweils 4 SWS nichts änderte und daher kapazitätsneutral erfolgte, ist sie nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -; BVerwG Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 70/85 -, NVwZ 1989, 366 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [178f]).
17 
Dies gilt auch für die Deputatsminderungen von zweimal 5 SWS und einmal 2 SWS für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereiches (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).
18 
c) Der allein für die Medizinische Fakultät Heidelberg angegebene Dienstleistungsexport in Höhe von 38,1685 SWS ist nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchem Grund in diesem Zusammenhang ein Schwundverhalten zu berücksichtigen sein sollte.
19 
3. Lehrnachfrage
20 
a) Heidelberg
21 
Die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit an der Medizinischen Fakultät Heidelberg von 1,7693 bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
22 
aa) Die Zuordnung eines Curriculareigenanteils von 1,7693 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin erfolgte durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Dies ist zulässig, denn hierzu bedarf es keiner normativen Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 -, NVwZ 1983, 94 f.; Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
23 
Zwar trifft es zu, dass ein quantifizierter Studienplan (hier: der integrierte Studienplan sowie die Betreuungsrelationen [Anlagen 1 und 2 zur Studienordnung]), aus dem sich der Curriculareigenanteil ermitteln lässt, erst nach dem nach § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag und dem maßgeblichen Berechnungszeitraum in Kraft getreten ist (Beschlüsse der Studienkommission und des Fakultätsrats vom 20.05.2010; des Hochschulsenats vom 22.06.2010; Zustimmung des Rektors am 22.07.2010; Veröffentlichung am 30.08.2010). Gleichwohl führt dies nicht zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
24 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß beschlossenen quantifizierten Studienplans, der das Curriculum und die Gruppengröße umfasst, ist unschädlich, weil bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums (des Wintersemesters 2009/2010) erkennbar war, aufgrund welcher Daten die Aufnahmekapazität zu ermitteln und die Zulassungszahl festzusetzen sein würden. Die Antragsgegnerin verfügte im Januar 2009 über einen quantifizierten Studienplanentwurf für die Medizinische Fakultät Heidelberg, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,7693 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,3993 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht im Widerspruch zu den vom Hochschulsenat beschlossenen Anhängen 1 und 2 zur Studienordnung.
25 
Aus § 5 KapVO VII ergibt sich zwar, dass die zur Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums festzusetzen sind. Dies soll möglichst zeitnah und auch unter Berücksichtigung der zu erwartenden wesentlichen Änderungen dieser Daten bis zum Berechnungszeitraum geschehen. Für den Fall, dass eine normative Festsetzung der Eingabegrößen nicht (rechtzeitig) erfolgt ist, ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der Norm aber auch, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums wichtiger ist als die bloße Orientierung an formal ordnungsgemäß zustande gekommenen Werten. Angesichts des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse erscheint es - zumindest im vorliegenden Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes und der dabei allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - jedenfalls dann unschädlich, den vorliegenden Entwurf eines quantifizierten Studienplans der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legen, solange die nachfolgend beschlossene Studienordnung keine wesentliche Änderung gegenüber den bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegten Daten aufweist.
26 
Diese Behandlung der zur Ermittlung des Curriculareigenanteils herangezogenen Daten steht nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -. Anders als im dort entschiedenen Fall der Festsetzung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin, der nach den Besonderheiten des Landesrechts gemäß § 5 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG zwingend durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat, ist für die hier allein in Rede stehende Aufteilung des Curricularnormwerts für den vorklinischen Studienabschnitt auf die beteiligten Lehreinheiten eine besondere Rechtsform nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn bezogen auf die Medizinische Fakultät Heidelberg der im Vorjahr angenommene Wert für den Curriculareigenanteil mit 1,7676 kapazitätsgünstig niedriger lag, kommt ein Rückgriff hierauf allein wegen des dargestellten Verstoßes gegen Formvorschriften nicht in Betracht.
27 
bb) Soweit die Beschwerde eine hinreichende Darlegung der Antragsgegnerin dahin vermisst, dass Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von 115 SWS tatsächlich ohne Beteiligung von Lehrkräften der Klinischen Lehreinheit durchgeführt wurden, ist sie unsubstantiiert. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihrer Darlegungslast im gerichtlichen Verfahren nachgekommen ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, freie Lehrkapazitäten der Klinischen Lehreinheit im vorklinischen Studienabschnitt einzusetzen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht erkennbar ist, dass Lehrpersonal gerade aus dem Grund einer anderen als der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wird, um das ansonsten mögliche Lehrangebot sachwidrig zu verringern, mit dem Ziel der Reduzierung der Ausbildungskapazität (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Dies ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daher ist im Rahmen der vorliegend allein möglichen summarischen Prüfung in der Nichteinbeziehung klinischen Personals entgegen dem Beschwerdevorbringen weder ein Verstoß gegen Art. 12 GG noch gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung zu sehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 f).
28 
cc) Danach verbleibt es für die Medizinische Fakultät Heidelberg bei einer Aufnahmekapazität - ohne Schwundausgleich - von 305,5801 Studierenden.
29 
b) Mannheim
30 
Auch hier bleiben die formalen (dazu aa) und materiellen Angriffe (dazu bb) auf den Curruculareigenanteil (CAp) der Vorklinischen Lehreinheit von 1,8581 im Ergebnis ohne Erfolg. Die diesem Wert zugrunde liegende Aufteilung des Studiengangs Humanmedizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil nach § 7 Abs. 3 KapVO VII ist auch beim in Mannheim bestehenden Modellstudiengang geboten, da es sich nicht um einen vollständig integrierten Reformstudiengang handelt.
31 
aa) Auch für die Medizinische Fakultät in Mannheim erfolgte die Zuordnung eines Curruculareigenanteils von 1,8581 zur Lehreinheit Vorklinische Medizin durch Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009. Ebenso gilt auch hier, dass ein quantifizierter Studienplan, aus dem sich dieser Curriculareigenanteil herleiten lässt, von Studienkommission und Fakultätsrat erst am 20.05.2010 und vom Senat der Antragsgegnerin am 22.06.2010 förmlich beschlossen wurde und nach Zustimmung des Rektors am 22.07.2010 erst am 30.08.2010 im Mitteilungsblatt Nr. 17/10 der Antragsgegnerin als Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakultät Mannheim (dort S. 1205-1207) veröffentlicht worden ist. Damit liegt diese Regelung gleichfalls zeitlich sowohl nach dem Stichtag als auch nach dem Berechnungszeitraum nach § 5 Abs. 1 KapVO VII und entspricht nicht den Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an die Festsetzung eines Curriculareigenanteils (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin stellt.
32 
Auch für die Medizinische Fakultät Mannheim führt dies nicht zur Ausweisung von zusätzlichen - vorklinischen - Studienplätzen. Denn bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums lagen auch hier Daten im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO VII vor, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Curriculareigenanteils herangezogen werden durften.
33 
Nach ihren Angaben verfügte die Antragsgegnerin jedenfalls am 23.01.2009 über einen vorläufigen quantifizierten Studienplan für die Medizinische Fakultät Mannheim, aus der sich ein Curriculareigenanteil von 1,8581 und ein CA-Wert für die Lehreinheit Vorklinik von 2,7227 ergab. Diese Werte stimmen mit den Festsetzungen im Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 24.07.2009 überein und stehen nicht in Widerspruch zu dem vom Hochschulsenat am 22.06.2010 als Anhang zur Studienordnung beschlossenen Studienplan. Sie durften aus den bereits zur Medizinischen Fakultät Heidelberg dargelegten Gründen zur Berechnung der Aufnahmekapazität herangezogen werden.
34 
bb) Dem materiellen Beschwerdevorbringen gegen den Curriculareigenanteil von 1,8581 ist einzuräumen, dass dieser Wert im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Jahren (1,8420 und 1,8191) weiter - geringfügig - gestiegen ist. Der Anstieg ist jedoch mit der Erhöhung der vorklinischen Lehrinhalte, insbesondere einer Intensivierung der Vorbereitung auf die M 1-Prüfung durch eine deutliche Steigerung der Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen plausibel begründet. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Seiten 20 bis 22 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Dass, wie vorgetragen wird, der Anteil der Klinischen Lehreinheit am Curricularanteil der Vorklinik gesunken sei, steht dem nicht entgegen. Soweit der Vorwurf einer „Luxusausbildung“ erhoben wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin an der Universität in Freiburg mit 1,8792 höher liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 372/10 -).
35 
Auch die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene nähere Prüfung der Angemessenheit des CNW-Anteils bestimmter Veranstaltungen bzw. der Berechtigung ihrer Zuordnung zur Vorklinischen Lehreinheit führt im Ergebnis nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazität über die Zahl der tatsächlich Zugelassenen hinaus.
36 
In ihrem Schreiben vom 11.10.2010 hat die Antragsgegnerin im Bezug auf die vorgenommenen Änderungen in der Struktur des Präparationskurses - anatomische Ausbildung an Plastinaten - die damit verbundene Steigerung der Intensität der Ausbildung plausibel dargelegt. Gleiches gilt für die im Hinblick auf die Ergebnisse der M 1-Prüfungen vorgenommene Erhöhung vorklinischer Lehrinhalte und hinsichtlich der Berechtigung, „Prüfungen“ und „Repetitorien“ deshalb in den Studienplan aufzunehmen, weil mit diesen Begriffen nicht die Prüfungen selbst und auf sie vorbereitende externe Kurse sondern verpflichtende Lehrveranstaltungen bezeichnet werden, in denen es in besonders engem Zusammenhang mit anstehenden oder erfolgten Prüfungen um Wissensvermittlung und namentlich -vertiefung geht.
37 
Auch hinsichtlich des „Mentorenprogramms“ greift das Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch. Im genannten Schreiben vom 11.10.2010 ist klargestellt, dass Aktivitäten der gemeinsamen - außeruniversitären - Freizeitgestaltung nicht Teil dieses Programms sind, sondern sich allenfalls „bei Gelegenheit“ ergeben können. Dass „eine in Kleingruppen organisierte Veranstaltungsform, in der - außerhalb eines vorgegebenen Stundenplans - Themen des Studiums, des Berufsfeldes und der Gesellschaft behandelt werden“, und die zum Ziel hat, „Medizinstudenten bereits früh zur Reflexion der Berufsumgebung sowie der eigenen Person anzuleiten“, Bestandteil auch des vorklinischen Abschnitts des Studiengangs Humanmedizin sein kann, ist nicht umstritten. Dass diese bereits für das erste Semester vorgesehene Veranstaltung ausschließlich durch Leistungen der Vorklinischen Lehreinheit realisiert wird, erscheint plausibel und wird nicht substantiiert angegriffen.
38 
Dass die Veranstaltungen „E-learning/Bibliothek“ nicht in das kapazitätsrelevante Curriculum des ersten Semesters gehören, räumt die Antragsgegnerin ein. Sie seien versehentlich in das Curriculum einkalkuliert worden. Dem von beiden Beteiligten gezogenen Schluss, der sich daraus ergebende Anteil sei aus dem Eigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit heraus zurechnen, ist jedoch nicht zu folgen. Nach dem vorliegenden vorläufigen quantifizierten Studienplan vom 23.01.2009, in dem diese Veranstaltungen mit 9 (Vorlesung) bzw. 4 (Seminar) Stunden im ersten Semester nachgewiesen sind, handelt es sich hierbei in vollem Umfang um Import aus der Klinisch-theoretischen Lehreinheit, der sich daher nicht im Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit niederschlägt. Allein der kumulierte CA-Wert für den vorklinischen Abschnitt sinkt bei Herausnahme dieser beiden Veranstaltungen um 0,01804511 auf 2,7046 und liegt damit sogar niedriger als vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 04.09.2008 für das vorangegangene Studienjahr 2008/09 mit 2,7221 festgesetzt.
39 
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf Anlage B 3 c zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2010 vorgetragen wird, bei den Seminaren mit klinischem Bezug habe ein Einsatz von nicht der Vorklinischen Lehreinheit angehörendem Personal stattgefunden, der nicht als Import berücksichtigt sei und sich daher kapazitätsgünstig auswirken müsse, führt dies nicht zu einer wirksamen Erhöhung der Aufnahmekapazität. Aus der genannten Anlage folgt zwar der Einsatz entsprechenden Personals. Sein Umfang beträgt jedoch nicht, wie vorgetragen, 43 SWS, sondern lediglich 43 Unterrichtstunden, die durch Angehörige der Klinisch-theoretischen bzw. der Klinisch-praktischen Lehreinheit übernommen wurden. Diese Stunden verteilen sich wie folgt:
40 
12 Stunden wurden im Rahmen des im 1. Fachsemester in acht Gruppen jeweils zehnstündig angebotenen „EKM“-Seminars (Einführung in die klinische Medizin) gehalten. Dieses Seminar ist im vorläufigen quantifizierten Studienplan als Import allein aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit mit einem CA-Wert von 0,035714286 ausgewiesen. Dass hiervon ein Bruchteil von 15%, den die genannten 12 Stunden ausmachen, nicht von der klinisch-praktischen, sondern von der Klinisch-theoretischen Lehreinheit übernommen worden ist, wirkt sich weder auf den Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit noch auf den CA-Wert dieser Lehreinheit insgesamt aus und ist daher für die Bestimmung der Aufnahmekapazität ohne Relevanz.
41 
Die verbleibenden 31 Stunden wurden in vier verschiedenen Seminaren erbracht und machten dort jeweils einen geringen Bruchteil des gesamten Lehrangebots aus:
42 
1. Seminar Bewegungsapparat, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
43 
2. Seminar Verdauung, 14stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 112 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 8 Stunden, d.h. 1/14 oder 7,14%.
44 
3. Seminar Molekulargenetik, 10stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 80 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 4 Stunden, d.h. 1/20 oder 5%.
45 
4. Seminar Niere, 15,5stündig, Gesamtangebot in acht Gruppen: 124 Stunden, davon Klinisch-praktische Lehreinheit: 15 Stunden, d.h. 12,1%.
46 
Ob die Mitwirkung von Lehrpersonen aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit an diesen Seminaren, die nach dem vorläufigen quantifizierten Studienplan ausschließlich der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet sind, von Anfang an so vorgesehen war oder sich aus besonderen Gründen des Einzelfalls so ergeben hat, ist im Rahmen dieses Eilverfahrens anhand der vorliegenden Akten nicht aufzuklären. Es kann aber auch offen bleiben, denn dieser - geringe - faktische Import aus der Klinisch-praktischen Lehreinheit führt nicht zu einem weiteren Studienplatz: Die Umrechnung der geleisteten 31 Stunden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Seminar auf Semesterwochenstunden führt bei Annahme der Dauer eines Semesters von 14 Wochen auf einen Curricularnormwertanteil von (0,5 Stunden + 1 Stunde + 0,5 Stunden + 1,8755 Stunden): 14 Wochen : 20 Personen =) 0,01384107. Eine Reduktion des Curriculareigenanteils von 1,85812447 um diesen Wert auf einen Curriculareigenanteil von dann 1,84428339 führt bei Berücksichtigung des für die Medizinische Fakultät Mannheim angesetzten Schwundfaktors von 0,9922 (dazu s. unten Punkt 4) zu 320 SWS : 1,8442 : 0,9922 = 174,8810 Studienplätzen. Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 Studienplätze vergeben wurden, führt diese Abweichung vom vorläufigen quantifizierten Studienplan nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes.
47 
Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe neben dem Curricularnormwertanteil der Vorklinischen Lehreinheit den entsprechenden Teilwert für die Klinisch-praktische Lehreinheit nicht besonders angegeben, trifft zwar zu. Ihm braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Selbst wenn dieser Wert höher liegen sollte, als die Differenz zwischen dem in Anhang 2 zu § 13 KapVO VII genannten CNW für Medizin von 8,2 und dem vom Wissenschaftsministeriums für das Studienjahr 2009/10 festgesetzten Wert für den vorklinischen Studienabschnitt von 2,7227, würde dies, entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht notwendiger Weise zu einer verhältnismäßigen Kürzung dieses Wertes führen. Die Zahl der möglichen Studienanfänger bestimmt sich gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils. Dessen Rechtmäßigkeit ist aber nicht in der von der Beschwerde unterstellten Weise vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin abhängig und weist für sich genommen keine kapazitätsrelevanten Fehler auf.
48 
4. Schwundberechnung
49 
Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten und vom Verwaltungsgericht gebilligten Schwundfaktoren von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim entsprechen in ihrer Berechnungsweise der Rechtsprechung des Senats. Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände hinsichtlich des Zeitpunktes der Feststellung der Semesterbelegung, der Zahl der zu berücksichtigenden Semester und der Berücksichtigung vorläufig aufgenommener Studierender (sog. „Gerichtsmediziner“) oder beurlaubter Studierender führen weder zu deren Änderung noch zu einer Neuberechnung der Faktoren.
50 
Nach § 16 KapVO VII ist die Studienanfängerzahl dann zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der Zugänge. Allerdings liegt eine zu einer Schwundquote führende Differenz erst dann vor, wenn sie auch nach „Auffüllen“ höherer Semester noch besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Nur vorläufig aufgenommene Studierende (sog. „Gerichtsmediziner“) werden erst dann als Bestand berücksichtigt, wenn ihre Aufnahme endgültig geworden ist (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 - und vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dagegen sind beurlaubte Studierende bis zu ihrer Exmatrikulation weiterzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - juris Rn. 66 und vom 30.09.2010 - NC 9 S 1742/10 -). Zur Schwundberechnung reicht bei Studiengängen, die nur eine jährliche Zulassung kennen, ein Überblick über drei Jahre / sechs Semester aus (Senatsbeschlüsse vom 17.09.2008, a.a.O, juris Rn. 22, und vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
51 
Die Schwundberechnung als Prognosemethode hat von typischen Geschehensabläufen auszugehen, sodass die Fälle, in denen einzelne Studierende im Lauf des Semesters ihr Studium aufgeben und die Studienplätze nicht sofort innerhalb des Semesters wieder besetzt werden, unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 64/85 -, NVwZ-RR 1989, 186).
52 
Die Berücksichtigung der genannten Schwundquoten von 0,9938 für die Medizinische Fakultät Heidelberg und von 0,9922 für die Medizinische Fakultät Mannheim führt für Heidelberg zu keiner Abweichung von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, für Mannheim, wie bereits unter Punkt 3 b dargestellt, bei Annahme eines Curriculareigenanteils von 1,84428339 zu 174,8810 Studienplätzen und damit zur Erhöhung der Aufnahmekapazität um einen Studienplatz von 173 auf 174.
53 
Da im Wintersemester 2009/10 an der Medizinischen Fakultät Mannheim 175 kapazitätsdeckende Studienplätze besetzt sind, scheidet die Vergabe eines weiteren Studienplatzes aus.
54 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.