Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2011 - A 9 S 2774/10

bei uns veröffentlicht am25.01.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2010 - A 8 K 3233/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die dargelegten Gründe einen Verfahrensmangel im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO nicht aufzeigen und damit nicht geeignet sind, die begehrte Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
1. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war.
Trotz der mit Beschluss vom 01.09.2009 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist die in Kammerbesetzung erfolgte Entscheidung vom 09.09.2010 nicht zu beanstanden. Denn das Verfahren ist infolge eines Mitgliederwechsels der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch Beschluss vom 01.07.2010 gemäß § 21g Abs. 2 Halbsatz 2 GVG dem an diesem Tage zum Richter auf Probe ernannten und der 8. Kammer zugeteilten neuen Mitglied als Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser war im Entscheidungszeitpunkt an einer Entscheidung als Einzelrichter aber von Gesetzes wegen gehindert.
Durch die gesetzliche Anordnung in § 76 Abs. 5 AsylVfG wird bestimmt, dass ein Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sein darf. Anders als im Falle der gesetzlichen Ausschließung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO ist der Richter damit nicht „von der Ausübung des Richteramtes“ ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Einschränkung sind nicht Zweifel an der unparteiischen und neutralen Amtsausübung; vielmehr will die kraft Gesetzes angeordnete Einschränkung der Spruchbefugnis - ebenso wie im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur eine hinreichende richterliche Erfahrung für die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit als Einzelrichter sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.1983 - 2 BvR 1475/83 -, NJW 1984, 559). Abgesehen von dieser besonderen Konstellation bleibt aber auch der von § 76 Abs. 5 AsylVfG erfasste Proberichter der für den Rechtsstreit zuständige Richter und hat nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen vorzunehmen (vgl. zur allgemein angenommenen Möglichkeit selbst einer Entscheidung als „konsentierter Einzelrichter“ nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO etwa Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 56). Insbesondere bleibt er Berichterstatter, so dass auch kein Verhinderungsfall eintritt, der eine Vertretung durch ein anderes Mitglied des Spruchkörpers auslösen könnte (ebenso Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 6 Rn. 14; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.1992 - 10 TE 1371/92 -, NVwZ-RR 1993, 332).
Dies gilt auch für die dem Proberichter in den ersten sechs Monaten verwehrte Befugnis der Einzelrichterentscheidung, was im Übrigen schon daraus folgt, dass die anderen Mitglieder des Spruchkörpers nicht Berichterstatter sind und damit auch nicht auf die im Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 01.09.2009 ausgesprochene Ermächtigung zurückgreifen können. Ein entsprechender Vertretungsfall wäre daher nur denkbar, wenn der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan der Kammer für diesen Fall eine Übergangsregelung nach § 21g Abs. 3 GVG vorsehen würde, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Für den von § 76 Abs. 5 AsylVfG geregelten Zeitraum geht die Einzelrichterübertragung daher ins Leere (vgl. dazu auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 09.10.2001 - Au 9 K 00.801 -). Der im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Richter ist aus gesetzlichen Gründen an einer Entscheidung als Einzelrichter gehindert, die anderen Mitglieder des Spruchkörpers sind nicht Berichterstatter und damit auch nicht die für eine Einzelrichterentscheidung zuständigen Richter. Auch eine förmliche Rückübertragung ist angesichts des Fehlens der in § 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG hierfür normierten Voraussetzungen ausgeschlossen. Bis dem Proberichter nach Ablauf der Sperrfrist die Entscheidungsbefugnis aus dem Übertragungsbeschluss „wieder zuwächst“ (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: 05/10, § 6 Rn. 49), wäre eine Sachentscheidung daher nicht möglich. Ein sachlich nicht begründetes Entscheidungshindernis ist mit dem das Asylverfahrensgesetz durchziehenden Gedanken der möglichst zügigen Bearbeitung aber nicht vereinbar. Für die Fälle, in denen einem Berufsanfänger (fehlerhafter Weise) auch Rechtsstreitigkeiten zugewiesen wurden, in denen bereits eine Einzelrichterübertragung erfolgt war, spricht daher auch die systematisch-teleologische Interpretation dafür, den Übertragungsbeschluss als schwebend unwirksam anzusehen. Damit verbleibt es aber bei der - mangels wirksamer Übertragung - geltenden Regelzuständigkeit der Kammer. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung daher vorschriftsmäßig besetzt, sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
2. Auch die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und vermag die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu rechtfertigen.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [408 f.]). Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann daher auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirken und die Zulassung einer Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 gestellten Hilfsbeweisantrag indes im Einklang mit den hierfür geltenden Vorschriften abgelehnt und mit dem Unterlassen weiterer Aufklärungen auch nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen (vgl. hierzu Kenntner, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, § 3 IX).
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages nicht überspannt. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Hinblick auf die Unschärfen des geltend gemachten Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat es vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass ausreichend konkrete Hinweise für eine behandlungsbedürftige Erkrankung regelmäßig nur bei Vorliegen eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes angenommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 [255 f.]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.208 - 11 S 2439/07 -, VBlBW 2008, 309 [310]). Diesen entsprach die „kurze psychodiagnostische Stellungnahme“ der Diplom-Psychologin R. vom 10.09.2009 schon deshalb nicht, weil die auf zwei Untersuchungsterminen beruhende Einschätzung eine eigenständige Erhebung der Befundtatsachen nicht enthielt, sondern bewusst und ausdrücklich allein anhand der Angaben des Klägers - die einer „Glaubwürdigkeitsanalyse“ nicht unterzogen wurden - erstellt worden ist. Der Stellungnahme kommt deshalb nur der Aussagegehalt zu, dass bei unterstellter Annahme der vom Kläger gemachten Angaben von einer entsprechenden PTBS ausgegangen werden könnte, nicht aber, dass in der Person des Klägers tatsächlich der Befund einer PTBS zu diagnostizieren ist.
10 
Angesichts des schwer fassbaren Krankheitsbildes der PTBS, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen häufig weitgehend entzieht und auf inner-psychischen Vorgängen beruht, kommt es für die Diagnose aber entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die vom Kläger abgegebenen Erklärungen zu den traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland können daher nicht unbesehen ohne weitere Überprüfung und unter Verzicht auf eine eigenständige Exploration zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 [264]). Sachverständigen-Bescheinigungen, die unkritisch und ohne die erforderliche Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage, um einen entsprechenden Beweisantrag zu stützen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2003 - 14 S 1598/02 - sowie Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 11/10, § 60a Rn. 288). Auf die vom Verwaltungsgericht weiterhin benannten Mängel der Stellungnahme, wie etwa das Fehlen einer fachärztlichen Kompetenz oder die unzureichende Dauer und Intensität der Befragung, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die nur rudimentär beantwortete Frage, welche medizinische Prognose für den Fall der Rückkehr zu stellen wäre.
11 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Hilfsbeweisantrag unzulässig ist, soweit er darauf gerichtet war, die Tatsache, dass der Kläger mehrere Wochen festgehalten und gefoltert worden sei, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu beweisen. Denn die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, sich die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrages zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10/05 - sowie Senatsbeschluss vom 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 -, VBlBW 2007, 116 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht daher auch keine (medizinische) Fachfrage beantwortet, ohne über die notwendige Sachkunde zu verfügen.
12 
Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Schilderung zu den das vorgetragene Trauma begründenden Vorgängen in wesentlichen Teilen als unglaubhaft eingestuft und den Kläger für insgesamt unglaubwürdig befunden hat, bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Behandlungsbedürftigkeit einer PTBS-Erkrankung und etwaigen Folgen einer Rückkehr in das Heimatland einzuholen. Bei Fehlen des entsprechenden Ausgangssachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit hierzu nicht aufdrängen.
13 
3. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21g


(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss be

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2006 - A 9 S 1157/06

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollst

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Aug. 2014 - 6 K 314/14

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Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1Gründe: 2Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergeht durch die Kammer, da die mit Beschluss vom 22.4.2014 erfolgte Übertragung der Entscheidung

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Juni 2006 - A 2 K 259/06 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) bei der Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen rechtfertigt aus den mit dem Antrag angeführten Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Die Klägerin hat einen Gehörsverstoß bereits nicht ausreichend und schlüssig dargelegt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Hierzu ist in dem Antrag auf Zulassung der Berufung mitzuteilen, welchen Inhalt die behaupteten und als übergangen gerügten Beweisthemen der Hilfsbeweisanträge hatten. Denn es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, das Vorbringen der Klägerin anhand der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts zu ergänzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10.05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 zur Darlegungslast nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Hilfsanträge sind so wiederzugeben, dass der Verwaltungsgerichtshof anhand der Zulassungsbegründungsschrift nachprüfen kann, ob die Behauptung in ihrem Ausgangspunkt zutrifft. Es ist gerade Sinn des Darlegungserfordernisses, die Überprüfung im Zulassungsverfahren durch einen vollständigen Sachvortrag soweit als möglich zu entlasten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre im Übrigen auch unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge liegt nicht vor. Es wäre nur dann der Fall gewesen, wenn das Verwaltungsgericht die Beweisanträge aus Gründen abgelehnt hätte, die im geltenden Prozessrecht keine Stütze finden (BVerfGE 69, 141 (144) m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht die Hilfsbeweisanträge, soweit diese auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens zum Verfolgungsvortrag gerichtet sind, als unzulässig zurückweisen, weil es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005, a.a.O.). Bei den Hilfsbeweisanträgen ging es auch nicht darum, wie dies nunmehr im Zulassungsantrag anzuklingen scheint, durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob das Aussageverhalten der Klägerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung beeinflusst war und das Verwaltungsgericht deshalb zu einer anderen Beweiswürdigung hätte gelangen können. Dem Umstand, dass es Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhaltes zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn ein Trauma nachgewiesen ist, wenn also vom Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat. Der objektive Ereignisaspekt ist nicht Gegenstand der gutachtlichen Untersuchung zur posttraumatischen Belastungsstörung. Mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (vgl. Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.