Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Aug. 2014 - 6 K 314/14

ECLI:ECLI:DE:VGMI:2014:0811.6K314.14.00
bei uns veröffentlicht am11.08.2014

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Aug. 2014 - 6 K 314/14 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe


(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen1.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,2.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,3.Leistungen zur Teilhabe an Bildung und4.Leistungen zur Sozialen Teilhabe. (2) Leistungen nach Absatz 1 Nu

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 17 Leistungsarten


(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflich

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 21 Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz


(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigke

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung


(1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten 1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes,2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingt

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2011 - A 9 S 2774/10

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2010 - A 8 K 3233/08 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 11. Aug. 2014 - 6 K 314/14.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Sept. 2015 - W 3 K 15.163

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der schwerbehinderte Kläger ist Empfänger einer Le

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2010 - A 8 K 3233/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die dargelegten Gründe einen Verfahrensmangel im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO nicht aufzeigen und damit nicht geeignet sind, die begehrte Zulassung der Berufung zu rechtfertigen.
1. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war.
Trotz der mit Beschluss vom 01.09.2009 erfolgten Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter ist die in Kammerbesetzung erfolgte Entscheidung vom 09.09.2010 nicht zu beanstanden. Denn das Verfahren ist infolge eines Mitgliederwechsels der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen durch Beschluss vom 01.07.2010 gemäß § 21g Abs. 2 Halbsatz 2 GVG dem an diesem Tage zum Richter auf Probe ernannten und der 8. Kammer zugeteilten neuen Mitglied als Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser war im Entscheidungszeitpunkt an einer Entscheidung als Einzelrichter aber von Gesetzes wegen gehindert.
Durch die gesetzliche Anordnung in § 76 Abs. 5 AsylVfG wird bestimmt, dass ein Richter auf Probe in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz sein darf. Anders als im Falle der gesetzlichen Ausschließung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO ist der Richter damit nicht „von der Ausübung des Richteramtes“ ausgeschlossen. Ausgangspunkt der Einschränkung sind nicht Zweifel an der unparteiischen und neutralen Amtsausübung; vielmehr will die kraft Gesetzes angeordnete Einschränkung der Spruchbefugnis - ebenso wie im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur eine hinreichende richterliche Erfahrung für die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit als Einzelrichter sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.1983 - 2 BvR 1475/83 -, NJW 1984, 559). Abgesehen von dieser besonderen Konstellation bleibt aber auch der von § 76 Abs. 5 AsylVfG erfasste Proberichter der für den Rechtsstreit zuständige Richter und hat nicht nur die unaufschiebbaren Maßnahmen vorzunehmen (vgl. zur allgemein angenommenen Möglichkeit selbst einer Entscheidung als „konsentierter Einzelrichter“ nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO etwa Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 6 Rn. 56). Insbesondere bleibt er Berichterstatter, so dass auch kein Verhinderungsfall eintritt, der eine Vertretung durch ein anderes Mitglied des Spruchkörpers auslösen könnte (ebenso Geiger, in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 6 Rn. 14; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 19.11.1992 - 10 TE 1371/92 -, NVwZ-RR 1993, 332).
Dies gilt auch für die dem Proberichter in den ersten sechs Monaten verwehrte Befugnis der Einzelrichterentscheidung, was im Übrigen schon daraus folgt, dass die anderen Mitglieder des Spruchkörpers nicht Berichterstatter sind und damit auch nicht auf die im Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 01.09.2009 ausgesprochene Ermächtigung zurückgreifen können. Ein entsprechender Vertretungsfall wäre daher nur denkbar, wenn der maßgebliche Geschäftsverteilungsplan der Kammer für diesen Fall eine Übergangsregelung nach § 21g Abs. 3 GVG vorsehen würde, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Für den von § 76 Abs. 5 AsylVfG geregelten Zeitraum geht die Einzelrichterübertragung daher ins Leere (vgl. dazu auch VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 09.10.2001 - Au 9 K 00.801 -). Der im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Richter ist aus gesetzlichen Gründen an einer Entscheidung als Einzelrichter gehindert, die anderen Mitglieder des Spruchkörpers sind nicht Berichterstatter und damit auch nicht die für eine Einzelrichterentscheidung zuständigen Richter. Auch eine förmliche Rückübertragung ist angesichts des Fehlens der in § 76 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 AsylVfG hierfür normierten Voraussetzungen ausgeschlossen. Bis dem Proberichter nach Ablauf der Sperrfrist die Entscheidungsbefugnis aus dem Übertragungsbeschluss „wieder zuwächst“ (vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Stand: 05/10, § 6 Rn. 49), wäre eine Sachentscheidung daher nicht möglich. Ein sachlich nicht begründetes Entscheidungshindernis ist mit dem das Asylverfahrensgesetz durchziehenden Gedanken der möglichst zügigen Bearbeitung aber nicht vereinbar. Für die Fälle, in denen einem Berufsanfänger (fehlerhafter Weise) auch Rechtsstreitigkeiten zugewiesen wurden, in denen bereits eine Einzelrichterübertragung erfolgt war, spricht daher auch die systematisch-teleologische Interpretation dafür, den Übertragungsbeschluss als schwebend unwirksam anzusehen. Damit verbleibt es aber bei der - mangels wirksamer Übertragung - geltenden Regelzuständigkeit der Kammer. Das Verwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung daher vorschriftsmäßig besetzt, sodass der geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
2. Auch die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und vermag die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht zu rechtfertigen.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt, dass ein Beteiligter vor einer Gerichtsentscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen und als Subjekt Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Als „prozessuales Urrecht“ sichert das rechtliche Gehör den Betroffenen insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 [408 f.]). Die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages kann daher auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirken und die Zulassung einer Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2010 gestellten Hilfsbeweisantrag indes im Einklang mit den hierfür geltenden Vorschriften abgelehnt und mit dem Unterlassen weiterer Aufklärungen auch nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen (vgl. hierzu Kenntner, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, § 3 IX).
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages nicht überspannt. Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Hinblick auf die Unschärfen des geltend gemachten Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hat es vielmehr zu Recht darauf hingewiesen, dass ausreichend konkrete Hinweise für eine behandlungsbedürftige Erkrankung regelmäßig nur bei Vorliegen eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes angenommen werden können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 [255 f.]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.02.208 - 11 S 2439/07 -, VBlBW 2008, 309 [310]). Diesen entsprach die „kurze psychodiagnostische Stellungnahme“ der Diplom-Psychologin R. vom 10.09.2009 schon deshalb nicht, weil die auf zwei Untersuchungsterminen beruhende Einschätzung eine eigenständige Erhebung der Befundtatsachen nicht enthielt, sondern bewusst und ausdrücklich allein anhand der Angaben des Klägers - die einer „Glaubwürdigkeitsanalyse“ nicht unterzogen wurden - erstellt worden ist. Der Stellungnahme kommt deshalb nur der Aussagegehalt zu, dass bei unterstellter Annahme der vom Kläger gemachten Angaben von einer entsprechenden PTBS ausgegangen werden könnte, nicht aber, dass in der Person des Klägers tatsächlich der Befund einer PTBS zu diagnostizieren ist.
10 
Angesichts des schwer fassbaren Krankheitsbildes der PTBS, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen häufig weitgehend entzieht und auf inner-psychischen Vorgängen beruht, kommt es für die Diagnose aber entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die vom Kläger abgegebenen Erklärungen zu den traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland können daher nicht unbesehen ohne weitere Überprüfung und unter Verzicht auf eine eigenständige Exploration zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 [264]). Sachverständigen-Bescheinigungen, die unkritisch und ohne die erforderliche Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage, um einen entsprechenden Beweisantrag zu stützen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.06.2003 - 14 S 1598/02 - sowie Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: 11/10, § 60a Rn. 288). Auf die vom Verwaltungsgericht weiterhin benannten Mängel der Stellungnahme, wie etwa das Fehlen einer fachärztlichen Kompetenz oder die unzureichende Dauer und Intensität der Befragung, kommt es daher ebenso wenig an, wie auf die nur rudimentär beantwortete Frage, welche medizinische Prognose für den Fall der Rückkehr zu stellen wäre.
11 
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf verwiesen, dass der Hilfsbeweisantrag unzulässig ist, soweit er darauf gerichtet war, die Tatsache, dass der Kläger mehrere Wochen festgehalten und gefoltert worden sei, durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu beweisen. Denn die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis. Vielmehr ist es Aufgabe des Tatrichters, sich die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrages zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1 B 10/05 - sowie Senatsbeschluss vom 20.10.2006 - A 9 S 1157/06 -, VBlBW 2007, 116 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht daher auch keine (medizinische) Fachfrage beantwortet, ohne über die notwendige Sachkunde zu verfügen.
12 
Angesichts der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht die Schilderung zu den das vorgetragene Trauma begründenden Vorgängen in wesentlichen Teilen als unglaubhaft eingestuft und den Kläger für insgesamt unglaubwürdig befunden hat, bestand auch kein Anlass, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Behandlungsbedürftigkeit einer PTBS-Erkrankung und etwaigen Folgen einer Rückkehr in das Heimatland einzuholen. Bei Fehlen des entsprechenden Ausgangssachverhalts musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit hierzu nicht aufdrängen.
13 
3. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.