Verwaltungsgericht Münster Urteil, 14. Okt. 2015 - 9 K 399/15
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheiten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Zweitwohnungssteuern.
3Der Kläger hat seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz in S. und ist seit 1987 unter der Anschrift xxxx in Münster mit Nebenwohnsitz gemeldet.
4Der Kläger wurde von der Beklagten, nachdem mit Wirkung ab 01.01.2011 durch die „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010“ die Zweitwohnungssteuer eingeführt worden ist, wiederholt - zuletzt mit Schreiben vom 12.03.2014 - dazu aufgefordert, die formularmäßige Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abzugeben und eine Kopie seines Mietvertrags zu übersenden. Diesen Aufforderungen kam der Kläger nicht nach. Die Beklagte führte daraufhin eine Vermieteranfrage wegen der monatlichen Nettokaltmiete durch. Diese ergab, dass der Kläger für die Wohnung eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von xxxx Euro zu entrichten habe.
5Mit Bescheid vom 04.07.2014 zog die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.12.2014 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt xxxx Euro heran. Dies entspricht einer jährlichen Steuer in Höhe von xxxx Euro auf der Basis der festgestellten Nettokaltmiete.
6Der Kläger hat am 11.08.2014 – einem Montag - Klage gegen den ihn am 09.07.2014 bekanntgegebenen Bescheid erhoben (9 K 1704/14).
7Am 22.01.2015 erließ die Beklagte einen weiteren Zweitwohnungssteuerbescheid für das Steuerjahr 2015 in Höhe von xxxx Euro, welcher dem Kläger am 24.01.2015 zuging.
8Am 24.02.2015 hat der Kläger auch hiergegen Klage erhoben (9 K 399/15).
9Mit Beschluss vom 30.03.2015 wurden die beiden Verfahren verbunden und unter dem Aktenzeichen 9 K 399/15 fortgeführt.
10Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung u. a. eine Besetzungsrüge erhoben hat, trägt im Wesentlichen zur Begründung vor: Die in der Satzung der Stadt Münster bestimmte Zweitwohnungssteuer sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 105 Abs. 2 a GG, da es sich bei ihr schon nicht um eine Aufwandsteuer handle. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer neben der Einnahmesteigerung unzulässigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanzzuweisungen zu erhöhen. Die Satzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt werde. Sie verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Der Kläger bringe mit seiner auf die Stadt S. bezogenen Anmeldung eines Hautwohnsitzes seiner Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft. Schließlich sei der Kläger jedenfalls nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Es handele sich in S. um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit ungefähr 15 Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.
11Die Beklagte hält die angegriffenen Steuerbescheide und die zugrunde liegende Satzung für rechtmäßig.
12Entscheidungsgründe:
131. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erhobenen Besetzungsrüge war das Gericht verpflichtet, über die Klage in mündlicher Verhandlung in der aus § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Besetzung als Kammer (§ 5 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden. Der Kläger ist bereits mit der Ladungsverfügung und erneut durch Verfügung vom 06.10.2015 darauf hingewiesen worden, dass die Streitsache durch Kammerbeschluss vom 08.09.2015 über die 3. Änderung der Geschäftsverteilung der 9. Kammer für das Jahr 2015 (§ 21g GVG) auf die am 09.09.2015 ernannte und durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts (§ 21e GVG) der Kammer zugewiesene Richterin auf Probe Z. als Berichterstatterin übergegangen ist. Diese war im Zeitpunkt der anberaumten mündlichen Verhandlung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht befugt, auf der Grundlage eines früher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses der Kammer (hier: vom 30.03.2015) über den Rechtsstreit als Einzelrichterin zu entscheiden. In einem solchen Fall ist eine zuvor beschlossene Einzelrichterübertragung von Gesetzes wegen für die Zeit der Hinderung der Berichterstatterin, als Einzelrichterin zu entscheiden, schwebend unwirksam mit der Folge, dass die Kammer zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen ist. Hiervon Abweichendes ist auch nicht in der Geschäftsverteilung der Kammer beschlossen worden.
14Vgl. im Einzelnen den dem Kläger nach Hinweis bekannten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2011 – A 9 S 2774/10 -, m.w.N., juris.
15Was der Kläger dem entgegenhält, geht fehl. Insbesondere ist in der gegebenen prozessualen Situation nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall der Verhinderung der Berichterstatterin berufene Vertreter der entscheidungsbefugte Einzelrichter. Die Richterin war nämlich am Terminstag als Berichterstatterin nicht verhindert, so dass kein Verhinderungsfall vorlag, der eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der Kammer hätte auslösen können. Für eine Rückübertragung der Sache auf die Kammer bestand nach alledem schon kein Anlass. Dass auch die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 VwGO nicht vorlagen, ist dabei unerheblich.
162. ….
173. Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die angefochtenen Zweitwohnsitzsteuerbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
19Die angefochtenen Steuerbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in der zum 01.01.2011 in Kraft getretenen „Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 08.12.2010“ – (im Folgenden: ZwStS).
20Gemäß § 1 ZwSTS erhebt die Stadt Münster eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Maßgeblich dafür ist die meldepflichtige Nebenwohnung.
21Zweitwohnung im Sinne der ZwSTS ist gem. § 2 Abs. 1 jede Wohnung im Sinne des Abs. 3, die u. a. dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zum Zweck des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird, § 2 Abs. 4 S. 1 ZwSTS. Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat, § 3 Abs. 1 ZwSTS. Die Steuer beträgt 10 v. H. der Bemessungsgrundlage, § 5 ZwSTS. Die Steuer bemisst sich im Regelfall nach der aufgrund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete, § 4 ZwSTS.
22Auf den Inhalt der Satzung im Übrigen wird verwiesen.
23Die Satzung, gegen deren formelle Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, ist materiell beanstandungsfrei, insbesondere ist sie mit höherrangigem Landesrecht vereinbar und entspricht auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.
24Die Satzung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach sind die Gemeinden berechtigt, ihre Angelegenheiten durch Satzung zu regeln und Steuern zu erheben.
25Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG. Aufwandsteuern sind Steuern, die an das Halten eines Gegenstandes oder einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand anknüpfen. Sie sollen die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung unterscheidet, die keinen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand darstellt, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt. Soll zulässigerweise die in dem Aufwand für eine Zweitwohnung zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden, so kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität nicht darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall konkret festgestellt wird. Ausschlaggebendes Merkmal ist vielmehr der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Merkmals, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 C 7/08 – und vom 17.09.2008 – 9 C 17/07 -, jeweils juris.
27Damit kommt es, anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen (Verwaltungs- oder Finanz-) Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen soll. Dies ist nicht der Aufwand, auf den die Steuer abzielt.
28Die Steuer ist nach ihrer in der Ermächtigung zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung durch den Satzungsgeber ist nicht erforderlich,
29vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2015 - 9 BN 2/15 -, juris,
30wäre aber auch rechtlich unschädlich. Das gilt insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 – 9 C 17/07 -, m.w.N., juris.
32Ein verfassungsrechtlich erheblicher Eingriff der Zweitwohnungssteuer etwa in das an den Hauptwohnsitz angeknüpfte kommunale Wahlrecht (§ 7 KWahlG) scheidet von vornherein aus.
33Gleiches gilt für eine vom Kläger – jedenfalls für seinen Fall – angeführte Verletzung des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Die Steuersatzung greift schon in den dort angesprochenen Schutzbereich, wonach niemand u.a. wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf, nicht ein. Der Kläger mag im Übrigen seine Verbundenheit zu der Stadt S., in der er seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungssteuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung steht dem nicht entgegen.
34Die Satzung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Insbesondere ist in ihr mit § 3 Abs. 4 ZwSTS ein Befreiungstatbestand für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften enthalten, der auf den diese treffenden „melderechtlichen Zwang“ (§ 16 Abs. 2 S. 2 Meldegesetz NRW) Rücksicht nimmt, wonach einer der Ehegatten/Lebenspartner, der sich berufsbedingt überwiegend in einer Zweitwohnung im Stadtgebiet aufhält, gehindert ist, diesen Wohnsitz als Hauptwohnung anzumelden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2013 – 14 A 875/13 -, juris.
36Die nach alledem wirksame Satzung wurde im konkreten Fall rechtsfehlerfrei angewandt.
37Die formellen Voraussetzungen liegen vor, insbesondere wurde dem Kläger Gelegenheit zur Erklärung der Besteuerungsgrundlagen gegeben, § 91 Abs. 1 S. 1 AO. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
38Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Kläger hat, wie er auch selbst nicht bestreitet, für die Zeit, die der Steuerfestsetzung hier zu Grunde gelegt worden ist, eine melderechtlich als Zweitwohnung gemeldete Wohnung inne.
39Diese Wohnung erfüllt die Voraussetzungen einer Zweitwohnung. Dabei kommt es – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht auf die Qualität seiner melderechtlichen Hauptwohnung in S. an. Sein Vorbringen, er habe seit ungefähr 15 Jahren in dieser von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern in S. weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sein früheres Kinderzimmer werde anders genutzt, weshalb er dort nicht einmal ein Bett mehr habe, ist rechtlich unerheblich. In der Rechtsprechung des OVG NRW,
40vgl. etwa Beschlüsse vom 29.12.2008 – 14 A 1089/07 –, juris, und vom 30. 11. 2009 – 14 B 581/09 -, n. v.,
41und des BVerwG,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2008 – 9 C 17/07 -, a.a.O.,
43ist geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfügungsbefugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich ist, es vielmehr insoweit allein darauf ankommt, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnmöglichkeit vorwiegend nutzt und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Sollte dies unzutreffend sein, wäre eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt ist, ist die melderechtliche Situation von der Beklagten zugrunde zu legen. Die Kammer folgt diesen Beurteilungen.
44Die Zweitwohnungssteuerbescheide sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger zieht dies auch nicht in Zweifel.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.
(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.
(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.
(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.
(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. September 2010 - A 8 K 3233/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
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Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Sache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 3
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
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a) Die Fragen,
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ob die Erhebung einer Steuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden als örtliche Aufwandsteuer am Maßstab des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verfassungsrechtlich zulässig ist,
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und
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ob das von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG aufgestellte Erfordernis der "Örtlichkeit der Steuer" noch gewahrt ist, wenn der Steuertatbestand einer Aufwandsteuer an einen Vorgang anknüpft, der in wesentlichen Konstellationen einen gemeindegrenzüberschreitenden Charakter hat,
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bedürfen keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Denn die aufgeworfenen Fragen können auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der Regeln sachgerechter Interpretation sowie auf der Grundlage der bisher vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden.
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Eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Der Konsum als Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <347 f.>, vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20051011.1bvr123200] - BVerfGE 114, 316 <334> und vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140115.1bvr165609] - BVerfGE 135, 126 Rn. 45, jeweils zur Zweitwohnungsteuer; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 13 zur Übernachtungsteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 18 zur Hundesteuer). Örtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an örtliche Gegebenheiten, vor allem die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet, anknüpft und es wegen der Begrenztheit der unmittelbaren Wirkungen der Steuer auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle kommen kann (BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 <327> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <349>; BVerwG, Beschluss vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 Rn. 5). Schließlich darf die Steuer nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein (vgl. näher zum Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 22 ff.).
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Gemessen hieran handelt es sich bei der Steuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden (im Folgenden Pferdesteuer) ohne Weiteres um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. nur VGH München, Urteil vom 17. Februar 1982 - 100 IV/77 - NVwZ 1983, 758 <759>; Merl, Der Gemeindehaushalt 1996, 164; König/Zimmermann, ZKF 2015, 103 f.; Finke/Kreuter, LKV 2015, 49 <51 ff.>; Rauscher/Rauber, KStZ 2011, 161 f.; Meier, KStZ 2010, 221; Birk, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2015, § 3 Rn. 242).
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Das Halten eines Pferdes geht - vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung - über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass mit dem Halten eines Pferdes erstmals eine olympische Sportart besteuert wird, entgegen der Auffassung der Beschwerde noch kein besonderer Klärungsbedarf. Einen zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert auch das entgeltliche Benutzen von Pferden, etwa zum Erlernen des Reitens, zum Ausritt oder zur sportlichen Betätigung im Rahmen von Turnieren. In der Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin wird die hierfür vorgesehene Steuer indirekt beim Pferdehalter als Veranstalter erhoben; dieser kann die Steuer über die jeweilige Preisgestaltung auf seinen Kunden abwälzen. Auch die hiermit verbundenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - etwa Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 [ECLI:DE:BVerfG:2009:ls20090204.1bvl000805] - BVerfGE 123, 1 <22 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 28; Beschlüsse vom 24. Februar 2012 - 9 B 80.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungsteuer Nr. 54 Rn. 7 und vom 21. November 2014 - 9 B 20.14 - NVwZ 2015, 378 Rn. 14).
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Soweit in der Literatur vereinzelt der Charakter einer örtlichen Aufwandsteuer bezweifelt wird (Dietlein/Peters, LKV 2013, 1 ff.), ist dem nicht zu folgen. Zwar darf eine Aufwandsteuer nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern der Einkommenserzielung dienen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <347>; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 14). Das hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend berücksichtigt und auf § 6 der Satzung verwiesen, nach der nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzte Pferde von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Zudem sieht die streitgegenständliche Satzung der Antragsgegnerin in § 1 ausdrücklich vor, dass nur die Einkommensverwendung "für den persönlichen Lebensbedarf" besteuert wird; § 2 Abs. 1 beschränkt den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden "zur Freizeitgestaltung". Zwar ist nicht zu verkennen, dass die hierdurch erforderliche Unterscheidung von Aufwendungen für den persönlichen Lebensbedarf auf der einen und für berufliche bzw. gewerbliche Zwecke auf der anderen Seite zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann. Dies stellt aber die grundsätzliche Zulässigkeit als örtliche Aufwandsteuer nicht in Frage. Ähnliche Probleme haben sich auch nach Einführung der Zweitwohnungsteuer für Fälle der Mischnutzung von Ferienwohnungen ergeben. Insoweit ist inzwischen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Zweitwohnungsteuer erhebende Gemeinde von Verfassungs wegen gehalten ist, solche Wohnungen von dieser örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden, während die Zweitwohnungsteuerpflicht im Grundsatz feststeht, wenn die Wohnung jedenfalls auch zu Zwecken der eigenen Lebensführung genutzt wird (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 22 S. 33 m.w.N.). Vergleichbare Differenzierungen sind bei der Handhabung der Hundesteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 Rn. 15 zu einem Polizeidiensthund) und der Übernachtungsteuer (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 16 ff.) zu beachten.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat als steuerauslösende Tatbestände auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin abgestellt und darin die Anknüpfung an eine örtliche Gegebenheit gesehen. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Denn, anders als die Beschwerde meint, kommt es für den Begriff der Örtlichkeit nicht darauf an, ob der Wohnsitz des Pferdehalters mit dem Ort der Pferdehaltung übereinstimmt. Entscheidend ist, dass das Halten und Benutzen von Pferden einen Vorgang im Gemeindegebiet darstellt. Darin liegt das die Aufwandsteuer als Gemeindesteuer begründende "örtliche Element" (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 1963 - 2 BvL 11/61 - BVerfGE 16, 306 <324>).
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Im Fall der Pferdesteuer entsteht der steuerbare Aufwand in derjenigen Gemeinde, in der das Pferd untergebracht bzw. entgeltlich benutzt wird, und zwar unabhängig davon, ob der Pferdehalter in derselben Gemeinde ansässig ist (ebenso VGH München, Urteil vom 17. Februar 1982 - 100 IV/77 - NVwZ 1983, 758 <759>; König/Zimmermann, ZKF 2015, 103 <104>; a.A. Finke/Kreuter, LKV 2015, 49 <56>). Die von der Beschwerde aufgezeigte Gefahr der Doppelbesteuerung desselben Pferdes durch mehrere Gemeinden besteht deshalb nicht. Das unmittelbare Zusammenfallen von Wohnsitz des Halters und Unterbringungsort des Pferdes ist nicht Voraussetzung des Örtlichkeitsbezugs, wie dies offenbar die Beschwerde mit Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2013 - 9 B 41.12 - (Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13) meint. Worin das "örtliche Element" der Aufwandsteuer zu sehen ist, hängt von der jeweiligen Eigenart der einzelnen Steuer ab, nämlich inwieweit sie auf die Belegenheit einer Sache oder einen Vorgang im Gemeindegebiet abstellt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss die Aufnahme eines Hundes in einen zum Gemeindegebiet gehörenden Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb erwähnt (a.a.O. Rn. 6 f.), ist dies der konkreten Satzungsausgestaltung geschuldet, jedoch nicht zu einem zwingenden Kriterium der "Örtlichkeit" erhoben worden.
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Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof auch davon aus, dass es für den Örtlichkeitsbezug nicht auf den jeweiligen tatsächlichen Aufenthaltsort des Pferdes ankommt, sondern darauf, ob der Steuertatbestand im Stadtgebiet verwirklicht ist. Deshalb ist es unerheblich, dass Pferde im Einzelfall, etwa zu Turnieren, vorübergehend aus dem Stadtgebiet verbracht werden.
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Auf das Argument, die Besteuerung der Pferdehaltung durch juristische Personen scheide aus, da es bei diesen eine persönliche "Lebensführung" nicht gebe, kommt es nicht an, weil die Steuer nach § 1 der Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin ausdrücklich nur auf das Halten und entgeltliche Benutzen "durch natürliche Personen im Stadtgebiet" erhoben wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, wer als Steuerpflichtiger die Steuer zu entrichten hat (vgl. § 2 der Pferdesteuersatzung).
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Was schließlich die Anforderung des Art. 105 Abs. 2a GG betrifft, wonach die Aufwandsteuer nicht mit einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig sein darf, sind Bedenken weder von der Beschwerde vorgetragen noch ersichtlich. Der Aufwand für das Halten eines Pferdes und für das entgeltliche Benutzen wird bundesrechtlich nicht besteuert.
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b) Die Frage,
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ob ein Verstoß gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung dann gegeben ist, wenn eine Aufwandsteuer durch ihre mittelbaren Wirkungen selektiv auf solche Bereiche zugreift, denen durch Maßnahmen des Bundes und der Länder eine explizite (finanzielle und sachliche) Förderung zuteilwird, bzw. wenn der Widerspruch einer kommunalen Steuernorm zu bundes- oder landesrechtlichen Handlungs- oder Regelungszielen nur aus einem Teil des Steuertatbestandes folgt,
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bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung erfasst insbesondere Fälle, in denen die Steuererhebung mit Lenkungszwecken verbunden ist. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, dürfen die steuerrechtlichen Vorschriften den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen - und zwar sowohl der Gesamtkonzeption als auch den konkreten Einzelregelungen - nicht widersprechen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 [ECLI:DE:BVerfG:1998:rs19980507.2bvr199195] - BVerfGE 98, 106 <118 f.>; Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 [ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060621.2bvl000299] - BVerfGE 116, 164 <186>). In einem allgemeiner verstandenen Sinne verlangt der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung die Beachtung der bundesstaatlichen Grenzen und bei der Ausübung der jeweiligen Gesetzgebungskompetenz wechselseitig bundesstaatliche Rücksichtnahme. Konzeptionelle Entscheidungen des zuständigen Bundesgesetzgebers dürfen durch Entscheidungen eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht werden; insbesondere dürfen den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118 f.>; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29).
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Da die Antragsgegnerin mit ihrer Pferdesteuersatzung nach Auffassung der Beschwerde keine Lenkungszwecke verfolgt, kann sie nicht darlegen, eine etwaige steuerliche Lenkung greife auf eine anderweitig geregelte Sachmaterie über. Der bloße Hinweis, durch die Steuererhebung werde die Pferdehaltung "insgesamt erheblich unattraktiver gemacht", legt noch keinen Widerspruch der Pferdesteuer zu den von der Beschwerde benannten Bundesgesetzen (Tierzuchtgesetz und Rennwett- und Lotteriegesetz) bzw. zu den damit verfolgten Zielen der Förderung der Pferdezucht und des Pferdesports dar. Der Umstand allein, dass ein subventioniertes Verhalten besteuert wird, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 29 zur Besteuerung von Übernachtungen trotz der hierauf bestehenden Ermäßigung der Umsatzsteuer).
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
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Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Daran fehlt es hier.
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a) Mit seiner Aussage, für den Erlass einer steuerbegründenden Norm sei es nicht erforderlich, dass mit ihr neben dem Zweck der Einnahmeerzielung weitere Zwecke verfolgt werden, vielmehr dienten viele Steuernormen allein dem Zweck, öffentliche Einnahmen zu beschaffen, weicht der Verwaltungsgerichtshof nicht von den in der Beschwerde im Einzelnen aufgeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn keine dieser Entscheidungen enthält den Rechtssatz, dass ein Steuergesetz neben der Einnahmenerzielung stets einen Lenkungszweck als Nebenzweck verfolgen muss. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 Halbs. 1 AO. Danach sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dabei entspricht es im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Halbs. 2 AO gefestigter Rechtsprechung, dass eine Steuerregelung auch Lenkungswirkungen mitverfolgen darf (BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <274>; Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <147>), mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 - BVerfGE 55, 274 <299> und vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <118>), und dass sie hierfür keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz bedarf (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 18 m.w.N.).
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Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, auch örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern könnten nur als Lenkungssteuern legitimiert werden (Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 21. Aufl. 2013, § 18 Rn. 123; noch grundlegendere Kritik an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern übt Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 2. Aufl. 2003, etwa S. 1105 und S. 1127 f.), hat sich weder in der übrigen Literatur (vgl. etwa Wernsmann, in: DStJG 35 (2012) S. 95 <107>) noch in der Rechtsprechung durchgesetzt.
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Von der Frage der Pflicht zur gleichzeitigen Mitverfolgung eines Lenkungszwecks ist die weitere Frage zu trennen, ob der Steuergesetzgeber den Grundsatz der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten hat, an den er gebunden ist. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Entschließt er sich, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen dagegen nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt, wenn finanzpolitische, volkswirtschaftliche, sozialpolitische oder steuertechnische Erwägungen die verschiedene Behandlung motivieren. Dabei genügt es, wenn einer der genannten Gründe die verschiedene Behandlung trägt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (Willkürverbot) (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <354> m.w.N.).
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Soweit in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts davon die Rede ist, dass der einer Steuer begriffsnotwendig innewohnende fiskalische Zweck der Einnahmenerzielung als alleiniger Rechtfertigungsgrund gegenüber anderen Gewerben trotz des weiten Ermessens des Gesetzgebers bei der Erschließung der einen Steuerquelle und der Nichterschließung anderer Einnahmemöglichkeiten nicht ausreiche (BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 28.77 u.a. - Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 19 S. 9 und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 36.93 - Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20 S. 9 f.; ähnlich bereits Urteil vom 11. Februar 1972 - 7 C 71.69 - BVerwGE 39, 311 <312 f.>), geht es allein um die letztgenannte Frage, nicht aber - wie die Beschwerde meint - um das vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Erfordernis der Mitverfolgung besonderer Lenkungsziele. Im Übrigen betreffen die Urteile den Sonderfall der Schankerlaubnissteuer, bei der es sich nicht um eine örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, sondern um eine Verkehrsteuer handelt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 36.93 - Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20 S. 3); die Aussagen sind daher auch schon nicht zu derselben Rechtsvorschrift ergangen. Zwei weitere in der Beschwerdebegründung genannte Entscheidungen, von denen der Verwaltungsgerichtshof abgewichen sein soll (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106 <125 f.> und Kammerbeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090903.1bvr238408] - NVwZ 2010, 313 <316>), stellen lediglich klar, dass der Steuergesetzgeber außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele verfolgen darf, aber nicht, dass er es muss. Schließlich betrifft die von der Beschwerde aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - (BVerfGE 135, 126 Rn. 77) zitierte Aussage, ungleiche Belastungen durch eine konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen könnten nicht schon allein mit dem Finanzbedarf gerechtfertigt werden, eine durch Stufenbildung (Degression) hervorgerufene Ungleichbehandlung bei der Steuerbemessung und steht daher nicht im Zusammenhang mit dem hier fraglichen Rechtssatz.
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Muss mit der Pferdesteuer entgegen der Auffassung der Beschwerde also kein rechtfertigender Lenkungs- oder Nebenzweck verfolgt werden, so kommt es auf die in der Beschwerdebegründung erörterte Frage, worin ein solcher Zweck bestehen könnte (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 18 f.), nicht an.
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b) Der Verwaltungsgerichtshof hat den in § 5 der Pferdesteuersatzung der Antragsgegnerin festgelegten Steuersatz (200 € im Jahr pro Pferd) aus Pauschalierungs- und Typisierungsgründen für zulässig gehalten, weil für die Bemessung des konkreten Aufwands ein Wirklichkeitsmaßstab nicht zur Verfügung stehe. Damit weicht er nicht von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - (BVerfGE 123, 1) und vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 3425/08 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110208.1bvr342508] - (juris) ab, wonach die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Gewinnspielautomaten unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, weil dieser Maßstab strukturell nicht (mehr) geeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten. Diese Entscheidungen erklären nicht allgemein die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für unzulässig. Sie sind vielmehr zu einer anderen Steuer (Vergnügungsteuer) ergangen und beziehen sich ausschließlich auf Gewinnspielautomaten. Diese sind aufgrund technischer Änderungen inzwischen mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet, so dass ein pauschalierender Rückgriff auf den Stückzahlmaßstab nicht mehr erforderlich ist. Dies lässt sich mit der Besteuerung eines Tieres nicht vergleichen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
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eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will, - 5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.