Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2009 - 9 S 603/09

published on 24/04/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2009 - 9 S 603/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 210.702,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung einer Abteilung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Berufung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 15.09.1997 eine „Berufungsvereinbarung“, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehmen und diese die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik beinhalten soll. Mit Aushändigung der Urkunde wurde der Kläger daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen.
In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18.02.2003 verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen; die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2004.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 kündigte der Beklagte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 23.06.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, die mit Urteil vom 06.07.2006 abgewiesen wurde.
Das am 10.08.2006 vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009 ist der Rechtsstreit vom Beklagten wieder angerufen und unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zugestimmt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch mit, dass eine Erledigungserklärung derzeit nicht abgegeben werde.
II.
Der zulässige Antrag, über den nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist befunden werden muss, ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nachfolgend unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Vielmehr berührt die Aufhebung der in der Berufungsvereinbarung zugesagten Aufgabenübertragung das Statusamt des Universitätsprofessors nicht.
Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41). Damit ist zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG auch die Verpflichtung verbunden, Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen; die Tätigkeit als leitender Klinikarzt und die hiermit verbundene Befugnis der Privatliquidation (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30.06.1982 [GBl. S. 388; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2008, GBl. S. 461 - HNTVO -]) aber ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Die Behandlung von Privatpatienten durch einen leitenden Krankenhausarzt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal zum Hauptamt des leitenden Arztes, sondern wird von diesem als Nebentätigkeit durchgeführt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 130, 252). Dementsprechend ist dem Kläger mit der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zugewiesen worden.
Der mit der Aufhebung der Berufungsvereinbarung verbundene Entzug der dem Kläger übertragenen Aufgabe, die Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leiten, berührt das dem Kläger verliehene Statutsamt als Universitätsprofessor folglich nicht: Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben vielmehr unverändert. Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).
10 
Die im Zusammenhang der Aufgabenzuweisung allein statusbezogene Frage, ob der Kläger trotz des Entzugs des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenbereichs noch amtsangemessen beschäftigt wird, ist mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen worden, sodass gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist. Die Frage dürfte gegenwärtig auch ohne Relevanz sein, weil der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert ist und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht.
11 
Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Diese, den Kläger möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit und damit dem Statusamt berührenden Folgen würden indes nicht bereits durch den Entzug der Leitungsfunktion für die unfallchirurgische Abteilung begründet, sondern erst dann, wenn ihm auch eine andere (untergeordnete) Tätigkeit in der Krankenversorgung versagt werden würde. Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).
12 
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die in § 25 Landesdisziplinargesetz geregelten Disziplinarmaßnahmen ausnahmslos das Statusamt des Beamten betreffen.
13 
2. Die bloße Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereichs noch Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens („Recht am Amt“). Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).
14 
Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Demgemäß bestimmt § 46 Abs. 3 LHG, dass die Festlegung der Dienstaufgaben von Hochschullehrern unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht und gegebenenfalls durch Entscheidung des Wissenschaftsministeriums auf Antrag der Hochschule geändert werden kann. Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).
15 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlust der mit dem bisherigen Amt verbundenen funktionsbezogenen Besonderheiten. Denn derartige Merk-male gehören nicht zum statusrechtlichen Amt, sondern berühren nur das Amt im funktionellen Sinne. Die Besonderheiten und Annehmlichkeiten eines übertragenen Aufgabenbereiches beeinflussen daher nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes und stehen dem Amtsinhaber auch nicht als „wohlerworbenes Recht“ zu. Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).
16 
3. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist indes beschränkt, wenn er sich - wie hier in Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung - selbst durch eine Zusage gebunden hat.
17 
Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673). Änderungen lässt das geltende Recht vielmehr jedenfalls dann zu, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich dergestalt geändert hat, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheint und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG, § 60 Abs. 1 LVwVfG, § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen; die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers rechtfertigen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.
18 
a) Soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, der Annahme eines hinreichenden Aufhebungsgrundes stehe bereits entgegen, dass im Wesentlichen auf einen einzigen Vorfall rekurriert werde, erscheint das Vorbringen bereits unschlüssig. Denn der Zulassungsantrag selbst erörtert Geschehensabläufe, die sich auf zwei unterschiedliche Patienten (B. und E.) beziehen.
19 
Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, denn das angefochtene Urteil nimmt auf die „begangenen Straftaten“ Bezug, die mehrere Tatkomplexe umfassen. Ebenfalls auf eine Mehrzahl von Geschehnissen bezogen ist der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Vorwurf, der Kläger habe die besondere Stellung als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht. Tatsächlich kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Rede davon sein, dass nur ein einziger Vorfall als Anlass der Maßnahme herangezogen worden sei. Allein das mit dem Zulassungsantrag vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll der Zeugin Dr. G. enthält Ausführungen über Vorfälle bei insgesamt sieben unterschiedlichen Patienten (B., E., H., K., K., KX-…, M.) sowie eine Vielzahl grundsätzlicher und fallübergreifender Anweisungen.
20 
Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
21 
b) Auch soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die mitoperierende Ärztin angewiesen habe, den Bohrerabbruch bei der Behandlung des Patienten E. nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
22 
Aus dem beigefügten Protokoll über die Zeugenvernehmung von Frau Dr. G. ergibt sich zwar, dass eine ausdrückliche Anweisung, den Vorfall bei der Operation des Patienten E. nicht ins Protokoll aufzunehmen, nicht erfolgte; das vorgelegte Protokoll belegt indes, dass der Kläger die protokollführenden Ärzte mehrfach und grundsätzlich angewiesen hatte, intraoperative Schwierigkeiten nicht mehr ins Protokoll aufzunehmen. Unmissverständlich bringt die Zeugin in ihrer Aussage zum Ausdruck, dass sie diese Anweisung auch im Falle der Operation des Patienten E. für verbindlich gehalten und den Abbruch der Bohrerspitze daher nicht in das OP-Protokoll aufgenommen hat.
23 
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Anweisung beruht zwar nicht auf einer Einzelfallanordnung im konkreten Fall, aber auf einer wiederholten und generellen Anweisung, von deren Gültigkeit die Protokollantin auch im Falle der Operation des Patienten E. ausgehen musste.
24 
c) Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls insoweit als unzureichend, als ausreichende Defizite in seinem leitungsspezifischen Verhalten nicht aufgezeigt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vermissen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war gerade, dass der Kläger seine Leitungsfunktion als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hatte, um vorangegangene, von ihm selbst begangene Operationsfehler zu vertuschen. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der offenbar gewordenen Leitungsdefizite auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und auf die „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam“ abgestellt, „die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellen Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts waren daher nicht primär die vom Kläger begangenen Operationsfehler sondern gerade die Defizite in der Leitungsfunktion, die eine weitere Übertragung dieses herausgehobenen Amtes auch nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen.
25 
4. Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die „Geschäftsgrundlage“ für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).
26 
Der Zulassungsantrag zeigt indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Klägers nicht angemessen berücksichtigt haben könnte. Da die Rüge insoweit konkrete Belange nicht benennt, die einer weiteren Berücksichtigung bedurft hätten, erscheint eine weitere Begründung nicht erforderlich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit auf den Verlust des Privatliquidationsrechts verwiesen wurde, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Abänderung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs erscheint die Maßnahme daher - trotz der damit verbundenen Einkommenseinbußen und Beeinträchtigungen für den Kläger - weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft.
27 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat - das Vertrauen in die ordnungsgemäße Leitung der Klinikabteilung durch das leitungsbezogene Fehlverhalten des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten in besonderem Maße erschüttert wurde. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67). Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).
28 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgeblich aus der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Möglichkeit der Privatliquidationsbefugnis ergibt. Der Streitwert ist daher anhand der vom Kläger erzielten Jahreseinkünfte der Nebentätigkeit zu bemessen.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte M
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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2010 - 8 K 273/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.