Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2009 - 9 S 603/09

bei uns veröffentlicht am24.04.2009

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Juli 2006 - 3 K 1362/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 210.702,36 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Kündigung einer Berufungsvereinbarung, mit der ihm die Leitung einer Abteilung an der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war.
Der Kläger schloss im Vorfeld seiner Berufung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg am 15.09.1997 eine „Berufungsvereinbarung“, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg übernehmen und diese die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik beinhalten soll. Mit Aushändigung der Urkunde wurde der Kläger daraufhin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen.
In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Durch Urteil vom 18.02.2003 verurteilte das Landgericht Freiburg den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen; die hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.01.2004.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2004 kündigte der Beklagte daraufhin die Berufungsvereinbarung, soweit dem Kläger darin die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Universitätsklinik zugesagt worden war. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 23.06.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg, die mit Urteil vom 06.07.2006 abgewiesen wurde.
Das am 10.08.2006 vom Kläger eingeleitete Verfahren auf Zulassung der Berufung wurde im Hinblick auf das noch anhängige Disziplinarverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 04.03.2009 ist der Rechtsstreit vom Beklagten wieder angerufen und unter Hinweis auf einen außergerichtlichen Vergleich einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers im Voraus zugestimmt worden. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Bevollmächtigte des Klägers jedoch mit, dass eine Erledigungserklärung derzeit nicht abgegeben werde.
II.
Der zulässige Antrag, über den nach Wiederanruf des Verfahrens mangels Erledigungserklärung des Klägers nach Ablauf der hierfür vom Gericht gesetzten Frist befunden werden muss, ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof durch die gesetzliche Anordnung in § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht.
1. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nachfolgend unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Vielmehr berührt die Aufhebung der in der Berufungsvereinbarung zugesagten Aufgabenübertragung das Statusamt des Universitätsprofessors nicht.
Mit der Ernennung zum Professor für Unfallchirurgie an der Universität Freiburg ist dem Kläger das Amt und die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 [GBl. S. 1 - LHG -]; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 41). Damit ist zwar gemäß § 53 Abs. 1 LHG auch die Verpflichtung verbunden, Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen; die Tätigkeit als leitender Klinikarzt und die hiermit verbundene Befugnis der Privatliquidation (vgl. § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen vom 30.06.1982 [GBl. S. 388; zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2008, GBl. S. 461 - HNTVO -]) aber ist mit der Ernennung zum Universitätsprofessor weder zwingend verbunden noch garantiert. Auch aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt nicht, dass ein Hochschullehrer Leitungsfunktionen an der wissenschaftlichen Einrichtung, an welcher er tätig ist, ausüben muss. Im Bereich der Krankenversorgung ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine Zusatzaufgabe handelt, die vom ärztlichen Hochschullehrer neben seinen Aufgaben in Forschung und Lehre betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [92 und 96]). Die Behandlung von Privatpatienten durch einen leitenden Krankenhausarzt gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal zum Hauptamt des leitenden Arztes, sondern wird von diesem als Nebentätigkeit durchgeführt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 2 C 27/06 -, BVerwGE 130, 252). Dementsprechend ist dem Kläger mit der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie zugewiesen worden.
Der mit der Aufhebung der Berufungsvereinbarung verbundene Entzug der dem Kläger übertragenen Aufgabe, die Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik zu leiten, berührt das dem Kläger verliehene Statutsamt als Universitätsprofessor folglich nicht: Laufbahnzugehörigkeit, Endgrundgehalt und Amtsbezeichnung bleiben vielmehr unverändert. Die mit der Berufungsvereinbarung und deren Aufhebung bewirkten Organisationsmaßnahmen betreffen das Amt des Klägers - Universitätsprofessor für Unfallchirurgie - vielmehr nur im konkret-funktionellen Sinn (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -); wenngleich in einer Weise, die eine gerichtliche Kontrollmöglichkeit erforderlich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218).
10 
Die im Zusammenhang der Aufgabenzuweisung allein statusbezogene Frage, ob der Kläger trotz des Entzugs des ihm ursprünglich übertragenen Aufgabenbereichs noch amtsangemessen beschäftigt wird, ist mit dem Zulassungsantrag nicht aufgeworfen worden, sodass gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO insoweit auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht eröffnet ist. Die Frage dürfte gegenwärtig auch ohne Relevanz sein, weil der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert ist und der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung damit zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht.
11 
Weder gerügt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schließlich auch die Frage, ob dem Kläger durch den Entzug des bisherigen Aufgabenbereichs noch in ausreichender Weise Zugang zu Patienten ermöglicht wird, um diese für eine Mitwirkung in seinen Lehrveranstaltungen gewinnen, Assistenten ausbilden und seine klinische Qualifikation aufrecht erhalten zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [98]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Diese, den Kläger möglicherweise in seiner Wissenschaftsfreiheit und damit dem Statusamt berührenden Folgen würden indes nicht bereits durch den Entzug der Leitungsfunktion für die unfallchirurgische Abteilung begründet, sondern erst dann, wenn ihm auch eine andere (untergeordnete) Tätigkeit in der Krankenversorgung versagt werden würde. Hiervon geht indes weder der Kläger selbst aus (vgl. S. 4 des Zulassungsantrags) noch ist die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs in der Krankenversorgung Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 -).
12 
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Entscheidung über den Entzug eines konkreten Aufgabenbereiches nicht dem Disziplinarverfahren vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/64 -, ZBR 1968, 218). Denn die das Beamtenrecht kennzeichnenden Verfahrensgarantien für die Entziehung des Amtes betreffen nur das Statusamt, nicht aber den Dienstposten; ein „Recht am Amt“ kennt das Dienstrecht grundsätzlich nicht. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die in § 25 Landesdisziplinargesetz geregelten Disziplinarmaßnahmen ausnahmslos das Statusamt des Beamten betreffen.
13 
2. Die bloße Festlegung und Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten steht jedoch im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat grundsätzlich weder einen Anspruch auf Beibehaltung des ihm einmal übertragenen Aufgabenbereichs noch Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens („Recht am Amt“). Soweit eine solche Änderung die subjektive Rechtsstellung des Beamten berührt, ist dieser in der Regel rechtlich nur davor geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]).
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Diese Grundsätze gelten auch für Hochschullehrer, soweit der Kernbereich der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Wahrnehmung der Lehr- und Forschungsaufgaben nicht betroffen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, ZBR 2000, 358). Demgemäß bestimmt § 46 Abs. 3 LHG, dass die Festlegung der Dienstaufgaben von Hochschullehrern unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht und gegebenenfalls durch Entscheidung des Wissenschaftsministeriums auf Antrag der Hochschule geändert werden kann. Die Beibehaltung des einem Hochschullehrer zunächst übertragenen funktionellen Aufgabenbereiches entfaltet daher grundsätzlich keinen Bestandsschutz (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 48 zur Umsetzung eines Hochschullehrers).
15 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verlust der mit dem bisherigen Amt verbundenen funktionsbezogenen Besonderheiten. Denn derartige Merk-male gehören nicht zum statusrechtlichen Amt, sondern berühren nur das Amt im funktionellen Sinne. Die Besonderheiten und Annehmlichkeiten eines übertragenen Aufgabenbereiches beeinflussen daher nicht die Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes und stehen dem Amtsinhaber auch nicht als „wohlerworbenes Recht“ zu. Dies gilt auch für das Privatliquidationsrecht beamteter Chefärzte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310; Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 437).
16 
3. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist indes beschränkt, wenn er sich - wie hier in Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung - selbst durch eine Zusage gebunden hat.
17 
Auch derartige Festlegungen in Gestalt von Berufungsvereinbarungen oder Ausstattungszusagen genießen jedoch keinen absoluten Bestandsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, ZBR 2001, 673). Änderungen lässt das geltende Recht vielmehr jedenfalls dann zu, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich dergestalt geändert hat, dass ein Festhalten an dem abgegebenen Versprechen nicht mehr zumutbar erscheint und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung besteht (vgl. § 38 Abs. 3 LVwVfG, § 60 Abs. 1 LVwVfG, § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 314 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen; die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers rechtfertigen ernstliche Richtigkeitszweifel nicht.
18 
a) Soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, der Annahme eines hinreichenden Aufhebungsgrundes stehe bereits entgegen, dass im Wesentlichen auf einen einzigen Vorfall rekurriert werde, erscheint das Vorbringen bereits unschlüssig. Denn der Zulassungsantrag selbst erörtert Geschehensabläufe, die sich auf zwei unterschiedliche Patienten (B. und E.) beziehen.
19 
Die Behauptung trifft aber auch nicht zu, denn das angefochtene Urteil nimmt auf die „begangenen Straftaten“ Bezug, die mehrere Tatkomplexe umfassen. Ebenfalls auf eine Mehrzahl von Geschehnissen bezogen ist der im Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Vorwurf, der Kläger habe die besondere Stellung als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht. Tatsächlich kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falles keine Rede davon sein, dass nur ein einziger Vorfall als Anlass der Maßnahme herangezogen worden sei. Allein das mit dem Zulassungsantrag vom Kläger vorgelegte Vernehmungsprotokoll der Zeugin Dr. G. enthält Ausführungen über Vorfälle bei insgesamt sieben unterschiedlichen Patienten (B., E., H., K., K., KX-…, M.) sowie eine Vielzahl grundsätzlicher und fallübergreifender Anweisungen.
20 
Im Übrigen trifft auch die Prämisse der Rüge nicht zu, denn auch ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, eine erhebliche Sachlageänderung herbeizuführen, wenn die hierbei offenbar gewordenen Umstände von hinreichender Aussagekraft und Schwere sind (vgl. Senatsbeschluss vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 -, NJW 2009, 458 für die Annahme der Berufsunzuverlässigkeit).
21 
b) Auch soweit im Zulassungsantrag vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die mitoperierende Ärztin angewiesen habe, den Bohrerabbruch bei der Behandlung des Patienten E. nicht im Operationsprotokoll zu erwähnen, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht aufgezeigt.
22 
Aus dem beigefügten Protokoll über die Zeugenvernehmung von Frau Dr. G. ergibt sich zwar, dass eine ausdrückliche Anweisung, den Vorfall bei der Operation des Patienten E. nicht ins Protokoll aufzunehmen, nicht erfolgte; das vorgelegte Protokoll belegt indes, dass der Kläger die protokollführenden Ärzte mehrfach und grundsätzlich angewiesen hatte, intraoperative Schwierigkeiten nicht mehr ins Protokoll aufzunehmen. Unmissverständlich bringt die Zeugin in ihrer Aussage zum Ausdruck, dass sie diese Anweisung auch im Falle der Operation des Patienten E. für verbindlich gehalten und den Abbruch der Bohrerspitze daher nicht in das OP-Protokoll aufgenommen hat.
23 
Die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen, ist daher im Ergebnis zutreffend. Die Anweisung beruht zwar nicht auf einer Einzelfallanordnung im konkreten Fall, aber auf einer wiederholten und generellen Anweisung, von deren Gültigkeit die Protokollantin auch im Falle der Operation des Patienten E. ausgehen musste.
24 
c) Soweit der Kläger meint, das verwaltungsgerichtliche Urteil erweise sich jedenfalls insoweit als unzureichend, als ausreichende Defizite in seinem leitungsspezifischen Verhalten nicht aufgezeigt worden seien, ist die Rüge unsubstantiiert und lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen vermissen. Denn maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war gerade, dass der Kläger seine Leitungsfunktion als Chefarzt durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hatte, um vorangegangene, von ihm selbst begangene Operationsfehler zu vertuschen. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung der offenbar gewordenen Leitungsdefizite auf die Formulierung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen und auf die „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam“ abgestellt, „die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellen Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts waren daher nicht primär die vom Kläger begangenen Operationsfehler sondern gerade die Defizite in der Leitungsfunktion, die eine weitere Übertragung dieses herausgehobenen Amtes auch nach Einschätzung des erkennenden Senats nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen.
25 
4. Auch bei nachträglicher Veränderung der Sachlage entfällt die Bindungswirkung der Berufungsvereinbarung indes nicht völlig; vielmehr setzt die Neubestimmung des Aufgabenbereichs eine Berücksichtigung der abgegeben Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlichen Vereinbarung nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [277]; Senatsurteil vom 21.10.2008 - 9 S 1507/06 -, VBlBW 2009, 69). Dies gilt um so mehr, als dem Kläger hier eine Leitungsfunktion entzogen wurde, die „Geschäftsgrundlage“ für die Bereitschaft des Begünstigten war, das ihm angetragene Amt zu übernehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 - II C 11/94 -, ZBR 1968, 218; Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310, RdNr. 32).
26 
Der Zulassungsantrag zeigt indes nicht auf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Interessen des Klägers nicht angemessen berücksichtigt haben könnte. Da die Rüge insoweit konkrete Belange nicht benennt, die einer weiteren Berücksichtigung bedurft hätten, erscheint eine weitere Begründung nicht erforderlich (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit auf den Verlust des Privatliquidationsrechts verwiesen wurde, ist dies vom Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt worden. Der Kläger muss sich diesbezüglich indes entgegenhalten lassen, dass diese Verdienstmöglichkeit nicht dem statusrechtlichem Amt zuzurechnen sondern Ausfluss einer Nebentätigkeitsgenehmigung ist, die einen unveränderlichen Besitzstand nicht genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75 u.a. -, BVerfGE 47, 327 [412]; BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, BVerwGE 87, 310). Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses an der Abänderung des dem Kläger übertragenen Aufgabenbereichs erscheint die Maßnahme daher - trotz der damit verbundenen Einkommenseinbußen und Beeinträchtigungen für den Kläger - weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft.
27 
Dies ergibt sich bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend und ausführlich dargelegt hat - das Vertrauen in die ordnungsgemäße Leitung der Klinikabteilung durch das leitungsbezogene Fehlverhalten des Klägers und die von ihm begangenen Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten in besonderem Maße erschüttert wurde. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein erneutes Auftreten des Klägers als Chefarzt nach der vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und den bekannt gewordenen Leitungsdefiziten zu einem erheblichen Ansehensverlust der Universitätsklinik insgesamt führen würde, der angesichts der Tatsache, dass der Ruf einer Universitätsklinik maßgeblich vom Vertrauen gerade in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, durchaus geeignet sein könnte, die Funktionsfähigkeit der Chirurgischen Universitätsklinik zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, RdNr. 67). Darüber hinaus muss die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung in erster Linie an den Erfordernissen einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70 [1. Leitsatz]).
28 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, weil sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage maßgeblich aus der mit der Aufgabenübertragung verbundenen Möglichkeit der Privatliquidationsbefugnis ergibt. Der Streitwert ist daher anhand der vom Kläger erzielten Jahreseinkünfte der Nebentätigkeit zu bemessen.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Kündigung einer „Berufungsvereinbarung“, die er am 15.09.1997 mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (MWK) schloss. Die Vereinbarung lautet unter Nr. 1 wie folgt:
„Herr Privatdozent Dr. med. ... , zur Zeit Leitender Arzt an der Klinik für Unfallchirurgie am ... , übernimmt vorbehaltlich der Ernennung durch Herrn Ministerpräsidenten ab diesem Zeitpunkt, frühestens jedoch ab 1. Oktober 1997 eine Professur für Unfallchirurgie an der Universität ... mit der Verpflichtung, das Gebiet in Forschung und Lehre ordnungsgemäß zu vertreten. Die Professur beinhaltet die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik. Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“.
Mit Urkunde vom 17.10.1997 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Mit Verfügung vom 24.10.1997 wies das MWK ihn mit Wirkung vom Tag der Ernennung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 ein und teilte ihm mit, dass er Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe C 4 der Bundesbesoldungsordnung gemäß seinem Besoldungsdienstalter erhalte. Im Übrigen gelte die mit ihm abgeschlossene Berufungsvereinbarung. Als Dienstaufgaben oblägen ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz (UG). Er sei befugt, den Titel Ordinarius zu führen.
Mit Verfügung vom 11.05.2000 leitete das MWK disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen den Kläger ein. Mit Verfügung vom 24.10.2000 enthob es ihn vorläufig des Dienstes wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten. Mit Verfügung vom 10.03.2001 erweiterte es das bereits eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren um weitere Vorgänge und behielt die Besoldungsbezüge, ausgenommen Familienzuschlag, zur Hälfte ein. Mit Beschluss vom 01.02.2002 - D 12 K 11/01 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag des Klägers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung ab. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 12.04.2002 - DL 17 S 6/02 - zurück. Auf den Antrag des Klägers hob das Verwaltungsgericht Freiburg die in der Verfügung des MWK vom 10.03.2001 ausgesprochene hälftige Einbehaltung der Besoldungsbezüge auf (Beschluss vom 05.07.2002 - D 12 K 1/02 -). Die dagegen erhobene Beschwerde des MWK wies der VGH Bad.-Württ. mit Beschluss vom 10.09.2002 - DL 17 S 16/02 - zurück.
Mit Urteil vom 18.02.2003 (Geschäftsnummer: 2 KLs 21 Js 20723/00 u.a. AK 22/00) verurteilte das LG ... den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen. Wegen des Vorwurfs weiterer Körperverletzungen sprach es ihn frei. Von der Verhängung eines Berufsverbots sah es ab. Die Revisionen des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG ... verwarf der BGH mit Urteil vom 20.01.2004 - 1 StR 319/03 - .
Mit Schreiben vom 04.02.2004 kündigte das MWK Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung gem. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m § 314 Abs. 1 BGB. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei inzwischen rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem Fall sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt worden. Die im Urteil des LG ... festgestellten Straftatbestände habe er im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie des Universitätsklinikums ... verwirklicht. Bei Abwägung aller Umstände einschließlich der Interessen aller Beteiligten und der staatlichen Schutzverpflichtung für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten sei dem Beklagten ein Festhalten an der Übertragung der Leitungsfunktion nicht mehr zumutbar. Da das MWK für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes beweispflichtig sei, sei vor der Kündigung die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung abgewartet worden.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2004 gegen die Kündigung mit der Begründung, diese sei rechtlich ohne Relevanz. Seine Professur sei Gegenstand eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit. Solange die Professur bestehe, obliege ihm auch die Leitung der Unfallchirurgischen Abteilung am Universitätsklinikum .... Dass er diese derzeit nicht ausüben könne, sei Folge der vorläufigen Dienstenthebung. Dem Disziplinarverfahren dürfe nicht vorgegriffen werden.
Das MWK wertete das Schreiben vom 18.03.2004 als Widerspruch und wies diesen mit Bescheid vom 27.05.2004 zurück. Ergänzend führte es im Wesentlichen aus, ein weiteres Festhalten an Nr. 1 Satz 2 der Berufsvereinbarung sei dem MWK bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der Interessen aller Beteiligten nicht zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte wegen der staatlichen Schutzpflichten für die Gesundheit und das Leben von (künftigen) Patienten eine optimale chirurgische Versorgung stets sicherstellen müsse. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn sei hinsichtlich der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie dauerhaft gestört, so dass auch eine vorherige schriftliche Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Art 33 Abs. 5 GG schütze den Beamten lediglich vor einer willkürlichen und damit rechtswidrigen Veränderung des Dienstpostens. Lägen wichtige Gründe vor, die eine Kündigung nach § 314 BGB rechtfertigten, sei der Beamte vor einer Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht geschützt. Der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren werde durch die Kündigung nicht vorgegriffen. Ein beamtenrechtlicher Grundsatz, nach dem eine Verletzung von Dienstpflichten ausschließlich disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen dürfte, existiere nicht und lasse sich auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG herleiten.
Der Kläger hat am 23.06.2004 Klage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Kündigung könne nicht auf § 314 BGB gestützt werden. Eine Berufungsvereinbarung sei nicht als Dauerschuldverhältnis im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Text der Vereinbarung sowie seiner Funktion. Es gehe nicht um für Dauerschuldverhältnisse typische Leistungen im Wechselbezugsverhältnis. In jedem Fall könne einer Berufungsvereinbarung keine Bedeutung mehr beigemessen werden, soweit die darauf resultierenden Verpflichtungen seitens des öffentlich-rechtlichen Vertragspartners durch die Ernennung zum Beamten in nicht mehr rückgängig zu machender Weise erfüllt worden seien. Der Ernennung könne durch eine spätere Kündigung der Berufungsvereinbarung nicht mehr der Boden entzogen werden. An die Stelle des öffentlich-rechtlichen Vertragsrechts trete nach der Ernennung das für Hochschullehrer geltende Beamten- und Disziplinarrecht. Aus diesem Grund gehe hier die Kündigung der Berufungsvereinbarung weitgehend ins Leere. Schließlich sei sie beamtenrechtlich voll erfüllt worden und enthalte keine fortbestehenden selbstständigen nennenswerten Zusatzvereinbarungen. Auch liege keine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 66 Abs. 8 UG vor. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass es an einem wichtigen Grund fehle, der den Beklagten zur Kündigung berechtige. Das Strafurteil mit der Verhängung einer Geldstrafe stelle keinen solchen Grund dar. Die strafrechtlichen Verurteilungen rechtfertigten nicht die Bewertung, dass bei einer Fortführung der Tätigkeit des Klägers die Einhaltung der staatlichen Pflichten zum Schutz von Gesundheit und Leben von (künftigen) Patienten und die Sicherstellung einer optimalen chirurgischen Versorgung gefährdet seien. Die Kündigung verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Zwar betreffe Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung nur das dem Kläger zugewiesene konkrete Amt im funktionalen Sinn. Der Beamte sei aber vor einer willkürlichen Veränderung des Dienstpostens geschützt. Eine solche Veränderung liege hier vor, da kein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB für die Kündigung vorliege. Das Universitätsklinikum, die Universität und der Beklagte versuchten durch massives eigenes Fehlverhalten einen „wichtigen“ Grund zu schaffen. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Sein Fachbereich sei neu strukturiert und seine Stelle sei mit einem Nachfolger besetzt worden.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.05.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die mit Schreiben des Ministeriums vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung vom 15.09.1997 unwirksam ist.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung stünden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, des Disziplinarrechts, die Wissenschaftsfreiheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
15 
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Akten des MWK verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.) Die Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung war wirksam. Der Widerspruchsbescheid des MWK vom 27.05.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
17 
Die Klage ist nach §§ 42, 43, 68 ff. VwGO zulässig.
18 
1. Soweit der Kläger geltend macht, die Kündigung sei unwirksam, ist statthafte Klageart die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben des MWK vom 04.02.2004 erklärte Kündigung von Nr. 1 Satz 2 der zwischen den Beteiligten geschlossenen „Berufungsvereinbarung“ vom 15.09.1997. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (vgl. OVG Münster, Urt. vom 27.11.1996, NVwZ-RR 1997, 475; Thieme in Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 43 Rn. 147; offengelassen von BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049). Davon gehen die Beteiligten zu Recht aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Richtigkeit dieser Annahme sprechen könnten.
19 
Beim Streit über die Berechtigung zur Kündigung, deren Wirksamkeit und die daraus folgende Auflösung des öffentlich-rechtlichen Vertrages geht es um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da es sich bei der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - wie auch bei den auf Abschluss (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 54 Rn. 20) oder Anpassung (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.01.1995, BVerwGE 97, 331) eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichteten Erklärungen - nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann der Kläger seine Rechte auch nicht durch Anfechtungsklage geltend machen. Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) steht der Feststellungsklage mithin nicht entgegen.
20 
2. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die in der Berufungsvereinbarung erfolgte Zusage der Leitungsfunktion auf die „Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik“ bezieht, diese Abteilung aber inzwischen „formal aufgehoben“ wurde und „in der Klinik für Traumatologie aufgegangen“ (vgl. Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 11.10.2000 an MWK) bzw. in das „Department für Orthopädie und Traumatologie integriert“ ist (vgl. Schriftsatz des MWK v. 27.06.2006). Zwischen den Beteiligten steht nicht fest, dass Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung aufgrund der Umorganisation des Universitätsklinikums nicht mehr geeignet wäre, Rechtswirkungen für die Beteiligten zu entfalten. Diese gehen vielmehr - abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der hier streitigen Kündigung - nicht von der Hinfälligkeit der Vertragsklausel aus deren Anpassung nach § 60 LVwVfG wegen Änderung der Verhältnisse im Zusammenhang mit der Umorganisation des Universitätsklinikums denkbar erscheint. Der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 27.06.2006) sieht den „Anspruch auf die Übertragung einer Leitungsfunktion für den Bereich Unfallchirurgie“ nach wie vor „grundsätzlich“ als gegeben an.
21 
3. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt.
II.
22 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung vom 04.02.2004 ist wirksam.
23 
1. Rechtsgrundlage für die Kündigung ist § 62 Satz 2 LVwVfG in Verbindung mit § 314 BGB. Offen bleiben kann, ob die Kündigung auch auf § 60 LVwVfG hätte gestützt werden können. Denn diese Vorschrift schließt das Recht der Beteiligten auf Ausübung eines vereinbarten oder aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB sich ergebenden Kündigungsrechts einschließlich des Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB n. F. nicht aus (vgl. Kopp/Ramsauer a.a.O. § 60 Rn. 3).
24 
2. Nach § 314 Abs.1 Satz 1 BGB kann jeder Vertragsteil Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Was die unter Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zum Inhalt der Professur gemachte Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Universitätsklinik angeht, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor. Wie die Berufungszusage an sich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) war auch die vom Beklagten übernommene Verpflichtung, dass der Kläger die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie erhält, auf Dauer berechnet. Sie sollte grundsätzlich für die gesamte Zeit gelten, während der der Kläger die Professur inne hat, auf welche sich die Zusage bezieht.
25 
Die Verpflichtung hat sich auch nicht - wie der Kläger meint - gleichsam durch die Ernennung zum Universitätsprofessor erledigt. Weder die Ernennung noch die Einweisungsverfügung vom 24.10.1997 bezog sich auf die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie. Auch mit der vom Universitätsklinikum vorgenommenen Übertragung der Leitungsfunktion wurde die Zusage nicht hinfällig. Dem Kläger sollte gerade in seinem Interesse ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Übertragung der Leitungsfunktion auf Dauer - vorbehaltlich geänderter Verhältnisse (vgl. § 60 LVwVfG) - eingeräumt werden. Diesem Zweck widerspräche es, würde man der Zusage keine rechtliche Bedeutung mehr zumessen, nachdem dem Kläger (erstmals) die zugesagte Leitungsfunktion eingeräumt wurde.
26 
3. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine entsprechende Situation ist hier aufgrund der vom Kläger in Ausübung seines Dienstes als Universitätsprofessor begangenen Straftaten, wegen derer er rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt wurde, gegeben. Wie sich aus dem Urteil des LG ... vom 18.02.2003 ergibt, hat er sich in einem Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung strafbar gemacht, da er die (zweite) Operation an der rechten Schulter eines Patienten ohne dessen rechtfertigende Einwilligung durchgeführt hatte. Gegenüber dem Patienten hatte er die vermeintliche Indikation zur Operation bewusst wahrheitswidrig vorgespiegelt. In Wirklichkeit war es ihm darum gegangen, eine Bohrerspitze zu „bergen“, die bei der ersten Operation abgebrochen war. Den Abbruch der Bohrerspitze hatte er bewusst verschwiegen. In weiteren drei Fällen machte sich der Kläger der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
27 
Aufgrund der begangenen Straftaten, aber auch gerade im Hinblick auf die näheren Tatumstände kann dem Beklagten ein Festhalten an der Berufungsvereinbarung hinsichtlich des hier streitigen Teils nicht zugemutet werden. In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zwar einzustellen, dass bei der Durchführung von Operationen jedem Arzt Fehler unterlaufen können, die zu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen können. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass gerade in dem Fall der vorsätzlichen Körperverletzung eine deutlich darüber hinausgehende Pflichtverletzung festzustellen ist, die zugleich einen groben Missbrauch seiner Leitungsfunktion darstellt und als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl. Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004, Seite 15 f. des Urteilsabdrucks). Denn der Kläger hat es unterlassen, den tatsächlichen Operationsverlauf einschließlich des Abbruchs des Bohrers zu dokumentieren, und darüber hinaus die mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Gerade die - wie es der BGH formuliert hat - „selbstherrliche Vorgehensweise des Chefarztes in dem Operationsteam, die sich in der Verletzung der Dokumentationspflichten, der Beeinflussung des ihm unterstellten Klinikpersonals und der Täuschung seiner Patienten dokumentierte“, lässt die weitere Ausübung der Leitungsfunktion durch den Kläger als für den Beklagten unzumutbar erscheinen. Dabei fällt die besondere Stellung des Klägers als Chefarzt ins Gewicht, die er insbesondere durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an ihm untergebenes Personal missbraucht hat. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass er nach der Operation, bei der es zum Abbruch des Bohrers gekommen war, den wirklichen Grund für die weitere Operation dem Patienten bewusst verschwiegen und diese darauf hin durchgeführt hat. Dabei handelt es sich nicht um einen - nicht auszuschließenden - Fehler während einer Operation, sondern um eine Sorgfaltspflichtverletzung durch planvolles Handeln, die das Vertrauen in die Leitung der Abteilung der Unfallchirurgie in besonderem Maße erschüttert. Zu berücksichtigen ist auch das hohe Maß an Sorgfaltspflichtwidrigkeit in einem Fall der fahrlässigen Körperverletzung, weshalb sich das Landgericht veranlasst sah, von Leichtfertigkeit bzw. von grober Fahrlässigkeit zu sprechen ( Seite 62 des Urteilsabdrucks).
28 
Angesichts der festgestellten Straftaten und der besonderen Tatumstände wäre es mit dem Ansehen des Universitätsklinikums und der Universität, welches gerade vom Vertrauen der Öffentlichkeit bzw. der Patienten in die Kompetenz und Integrität der leitenden Ärzte abhängig ist, unvereinbar, den Kläger weiterhin in seiner Position als Leiter der Abteilung Unfallchirurgie zu belassen. Dass die genannten Pflichtverstöße möglicherweise weitere disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen den Kläger rechtfertigen, stellt die Annahme, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung der Berufungsvereinbarung hinsichtlich der Zusage der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie vorliegt, nicht in Frage. Unerheblich ist auch, ob - wie der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - ärztliche „Kunstfehler“ in der Bundesrepublik Deutschland massenhaft vorkommen. Zum einen geht es hier nicht nur um Behandlungsfehler, die als fahrlässige Körperverletzung zu werten sind, sondern um einen Missbrauch gerade der Stellung als leitender Arzt. Zum anderen kann der Kläger aus dem Umstand, dass „Kunstfehler“ ungeahndet bleiben, keinen Anspruch darauf herleiten, dass auch in seinem Fall die Pflichtverletzungen keine Auswirkungen auf seine Stellung als Chefarzt haben.
29 
4. Eine Abmahnung war nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erforderlich. Denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten war so schwerwiegend gestört, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 314 Rn. 8). Der Beklagte hat auch innerhalb einer angemessenen Frist gekündigt, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 314 Abs. 3 BGB). Die Kündigung vom 04.04.2002 erfolgte unmittelbar, nachdem aufgrund der Revisionsentscheidung des BGH vom 20.01.2004 das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden war. Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils stand fest, dass und in welchem Umfang sich der Kläger der vorsätzlichen und fahrlässigen Körperverletzung strafbar gemacht hatte und welche näheren Tatumstände der Verurteilung zugrunde lagen. Dass der Beklagte nicht zuletzt aus Rücksicht auf den Kläger keine Verdachtskündigung ausgesprochen hat, stellt die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage.
30 
5. Die Kündigung stellt auch keinen (unzulässigen) Eingriff in das dem Kläger verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne dar, sondern betrifft nur den ihm übertragenen konkreten Aufgabenbereich.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 07.03.1968, DÖV 1970, 210) ist zwischen dem „Amt“ eines Beamten und seiner „Amtsstelle“ zu unterscheiden, d.h. zwischen dem durch Ernennung verliehenen „Amt im statusrechtlichen Sinne“, das regelmäßig durch eine im Besoldungsgesetz oder durch Anordnung des Dienstherrn bestimmte „Amtsbezeichnung“ gekennzeichnet wird und für den Rechtsstand des Beamten, besonders für seine Dienstbezüge, maßgebend ist, und dem „Amt im funktionellen Sinne“, nämlich dem durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder dergl. dem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgabenbereich (Funktion, Amtsstelle, Dienstposten). Mit dem Entzug der Leitungsfunktion erfolgte lediglich eine organisatorische Änderung des Amtes des Klägers im konkret-funktionellen Sinne, denn es wurde weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe noch die verliehene Amtsbezeichnung verändert. Dem Kläger wurde auch nicht ein Aufgabenbereich entzogen, der zum Kernbereich seines Amtes (Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4) gehört. Die in der Berufungsvereinbarung gesondert übertragene Aufgabe des Leiters der Abteilung Unfallchirurgie ist - wie etwa die Aufgabe des „Ärztlichen Leiters eines Krankenhauses“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979, BVerfGE 52, 303 = NJW 1980, 1327), das Amt eines „Klinikdirektors“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 242 = NJW 1977, 1049) oder eines Leiters der Landesanstalt für Bodennutzungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.) - kein Amt im statusrechtlichen Sinne. Soweit von der Funktionsbeschreibung (vgl. § 64 Abs. 3 UG) der vom Kläger besetzten Stelle die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie umfasst gewesen ist, handelte es sich lediglich um eine Bezeichnung der konkreten Pflichten. Beamtenrechtlich ist damit das übertragene Amt im konkreten Sinn, also der konkrete Dienstposten betroffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 - 4 S 2062/98 - Juris). Die Übernahme der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie lag der Ernennung des Klägers zum Universitätsprofessor nicht zu Grunde. Dies folgt insbesondere aus der Einweisungsverfügung vom 24.10.1997, in der dem Kläger als Dienstaufgaben „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Unfallchirurgie und die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG“ zugewiesen wurden, nicht aber die Leitung der Abteilung Unfallchirurgie.
32 
6. Die Entscheidung des Beklagten, Nr. 1 Satz 2 der Berufungsvereinbarung zu kündigen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft.
33 
Während dem Beamten das Amt im statusrechtlichen Sinne ohne seine Zustimmung nur nach Maßgabe bestimmter gesetzlicher Vorschriften, regelmäßig nur zugleich mit der - gesetzmäßigen - Beendigung des Beamtenverhältnisses oder im Disziplinarverfahren entzogen werden kann, ist dagegen die Änderung oder Entziehung von dienstlichen Aufgaben des - hier betroffenen - „Amtes im funktionellen Sinne“ rechtlich in erheblich geringerem Umfang geschützt; denn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört nicht das so genannte „Recht am Amt“, d.h. nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968; a.a.O; BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 a.a.O.). Soweit die Änderung oder Entziehung dienstlicher Aufgaben geeignet ist, subjektive Rechte des Beamten zu berühren, steht die Entscheidung hierüber grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn; der Beamte ist regelmäßig nur dagegen geschützt, dass ihm dienstliche Aufgaben ermessensfehlerhaft entzogen werden. Der Ermessenspielraum des Dienstherrn kann dadurch eingeengt sein, dass dieser dem Beamten die Übertragung einer bestimmten Aufgabe zugesichert hat, dass zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten hierüber verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden oder aus anderen Gründen ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung der Funktion besteht. Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist auch dann eingeengt, wenn es sich - wie hier - um Leitungsaufgaben handelt, die zudem besondere fachliche Anforderungen stellen, und wenn der Beamte sich gerade um diesen leitenden Posten beworben hat und aufgrund seiner fachlichen Qualifikationen von dem Dienstherrn ausdrücklich für diesen Posten eingestellt worden ist. Noch stärker eingeengt ist schließlich der Ermessensspielraum, wenn die Aufgabenübertragung für die Dauer verbindlich zugesichert oder vereinbart worden ist; jedoch ist der Dienstherr selbst in einem solchen Falle befugt, die Aufgabenzuweisung zu ändern, wenn schwerwiegende Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1968 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 CE 02.1659 - Juris).
34 
Gemessen hieran erfolgte die Kündigung ermessenfehlerfrei. Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls liegen aus den bereits dargelegten Gründen vor. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982, NVwZ 1983, 546; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1999, NVwZ-RR 1999, 636) stellt sich die Kündigung der Berufungsvereinbarung und des damit erfolgten Entzugs der Leitungsfunktion nicht als ermessensfehlerhaft dar. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Mit dem Verlust der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie ist auch nicht ein Entzug der Aufgaben in der Krankenversorgung verbunden, die zum statusrechtlichen Amt gehören (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 18.05.2004, VBlBW 2004, 420). Ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit liegt ebenfalls nicht vor. Durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist der Kernbereich der Lehr- und Forschungstätigkeit, wie er sich aus dem konkret übertragenen Amt ergibt, geschützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.2001 a.a.O. und Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - Juris). Dieser Bereich ist hier nicht betroffen. Durch den Entzug der Leitungsfunktion wird dem Kläger nicht die Möglichkeit zu Forschung und Lehre genommen. Ein Anspruch auf Teilnahme an der Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung folgt aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.04.1981, BVerfGE 57, 70, = NJW 1981, 1995).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 - 3 K 1370/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, mit der die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - widerrufen worden ist. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die dem Beschwerdegericht obliegende Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - DVO-HeilPrG - vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 251; zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2002, BGBl. I S. 4456) ist die Heilpraktikererlaubnis „zurückzunehmen“, wenn nachträglich Tatsachen entstehen oder bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Nach heutiger Terminologie handelt es sich also um einen „Widerruf“ (vgl. § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG; Senatsbeschluss vom 24.11.1992 - 9 S 2154/90 -). Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f DVO-HeilPrG wird die Erlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus Tatsachen ergibt, dass dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt; § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG ordnet die Versagung an, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Die mit diesen Anforderungen begründete subjektive Berufszulassungsschranke ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 [192]). Sie rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei der Gesundheit der Bevölkerung um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut handelt, zu dessen Schutz das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis aufgestellt werden darf. Mit der Kontrolle soll sichergestellt werden, dass die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen im Falle des Bewerbers gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234; Senatsbeschluss vom 20.05.2008 - 9 S 133/08 -).
2. Diese Widerrufsvoraussetzungen haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zutreffend angenommen, ohne dass dies durch die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, in Frage gestellt würde.
a) Soweit der Antragsteller vorträgt, die Entscheidung des Antragsgegners habe eine umfangreiche Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, wie in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnet, verkennt die Rüge bereits, dass dies jedenfalls für die im Bescheid vom 15.04.2008 angenommene Unzuverlässigkeit - die den Widerruf ersichtlich eigenständig trägt - nicht gilt. Im Übrigen sind die Kenntnisse des Antragstellers im Widerrufsverfahren durch den Ärztlichen Leiter des Gesundheitsamts, den Gutachterausschuss und einen sachverständigen Heilpraktiker geprüft und bewertet worden.
Unabhängig hiervon muss sich indes die Überprüfung der Fachkenntnisse und Fähigkeiten im Widerrufsfall auch nicht zwingend aus einem förmlichen Überprüfungsverfahren ergeben, wie dies im Falle der Ersterteilung durch die Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 21.11.2003 (GABl. 2003, S. 983) vorgesehen ist. Denn eine vergleichbare Situation liegt im Falle des bereits praktizierenden Heilpraktikers nicht vor. Die in § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilPrG angeordnete Versagung der Genehmigung dient der Abwehr von Gefahren für die Volksgesundheit. Allein zur Aufklärung der Frage, ob die Ausübung der Heilkunde eine derartige Gefahr begründet, wird der Bewerber auf Kenntnismängel oder auf medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Andere Kontrollmöglichkeiten stehen in der Situation der Präventiverlaubnis nicht zur Verfügung. Anders verhält es sich indes im Falle des bereits tätigen Heilpraktikers. Hier steht der Behörde nicht allein die abstrakte Einschätzung von Zuverlässigkeit und Eignung des Bewerbers - die im Wege der vorgesehenen Überprüfung ermittelt werden kann - zur Seite, vielmehr kann auf die Erfahrungen seiner praktischen Tätigkeit zurückgegriffen werden. Ergeben die bekannt gewordenen Umstände der Berufsausübung bei sachverständiger Bewertung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender Gefahren, kann die Heilpraktikererlaubnis daher widerrufen werden, ohne dass es eines förmlichen Überprüfungsverfahrens in der vom Antragsteller geforderten Weise bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.1995 - 3 C 24/94 -, BVerwGE 100, 221).
b) Von einer derartigen Sachlage sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Behandlung von Frau K. in nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sind dabei weniger die zutage getretenen Kenntnismängel in der Heilkunde, als vielmehr die fehlende Zuverlässigkeit und Verantwortungsgebundenheit des Antragstellers, der das letztlich 24 cm große und blutig aufgebrochene Karzinom selbst weiter behandelt hat, obwohl die Möglichkeit einer bösartigen Veränderung der Brust und die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung klar zutage getreten war.
aa) Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird vielfach einen Arzt für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten dabei in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundigen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004, 705; Senatsurteil vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146). Der Heilpraktiker steht einem Arzt jedoch nicht gleich. Die Tätigkeit eines Heilpraktikers muss daher insbesondere an den Gesundheitsgefahren orientiert sein, die sich aus dem Versäumen ärztlicher Hilfe ergeben können. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.1993 - 9 S 326/93 -, ESVGH 44, 161).
10 
Die zentrale Anforderung an einen Heilpraktiker besteht daher im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Abwehr von Gesundheitsgefahren gerade darin, im Falle schwerwiegender Erkrankungen, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machen, dieser nicht im Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, BVerfGK 3, 234). Charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln eines Heilpraktikers müssen daher gewährleisten, dass der Patient nicht im Glauben bleibt, eine ärztliche Behandlung werde durch den Heilpraktiker ersetzt. Denn die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung bewirkt eine zwar nur mittelbare, aber erhebliche Gesundheitsgefährdung. Als unzuverlässig ist ein Heilpraktiker daher anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird, wozu insbesondere auch gehört, dass er nicht dazu beiträgt, notwendige ärztliche Behandlungen zu verhindern oder auch nur zu verzögern.
11 
bb) Das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs hat der Antragsgegner angesichts des Behandlungsverlaufs von Frau K. zutreffend angenommen.
12 
1) Soweit die Beschwerde hiergegen vorträgt, die Begründung des Widerrufs erweise sich bereits deshalb als fehlerhaft, weil nur auf einen einzelnen Behandlungsfall abgestellt werde, geht die Rüge fehl. Selbst ein „einmaliges Fehlverhalten“ kann grundsätzlich geeignet sein, den Schluss auf eine Berufsunwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 388). Insbesondere aber kann angesichts der Umstände des vorliegenden Falls auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die Behandlung von Frau K. über mehrere Jahre hinzog. Angesichts der Dauer der Befassung des Antragstellers und des sich gravierend verschlechternden Gesundheitszustands der Patientin, die letztlich an dem metastasierenden Mamma-Karzinom verstarb, ist der Fall geeignet und auch ausreichend, um ein grundsätzliches Fehlverständnis des Antragstellers von den Grenzen seiner Behandlungsfähigkeit zu dokumentieren. Der Antragsgegner ist daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass angesichts der Erkenntnisse über die Behandlung von Frau K. der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich ist.
13 
2) Diese Einschätzung wird im Übrigen auch durch die vorliegenden Sachverständigenaussagen bestätigt. Der Gutachterausschuss hat in seiner Stellungnahme ausgeführt:
14 
„Zusammenfassend erscheint eine Rücknahme der erteilten Erlaubnis als unumgänglich. Herr B hat hinsichtlich der Erkrankung von Frau K. über Jahre hinweg offensichtliche Fehldiagnosen gestellt und seine Therapien unbeirrt weiterverfolgt, was spätestens seit Aufbrechen des monströsen Brustkarzinoms als absolut unverantwortlich einzuschätzen ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte Herr B Frau K. nicht nur auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung hinweisen, sondern wegen der offensichtlich vitalen Gefährdung der Patientin sowie der in Verbindung mit der Vorgeschichte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu stellenden Diagnose einer bösartigen Veränderung an der Brust eine weitere Behandlung ohne ärztliche Diagnostik ablehnen müssen, zumal der Aufbruch des Karzinoms mit einer auffälligen Gewichtsabnahme verbunden war. Die Verkennung eines derartig großen, blutenden Karzinoms zeigt einen offensichtlichen Mangel an einfachstem anatomisch-pathologischen Grundlagenwissen. Sowohl die kontinuierliche Weiterbehandlung - wobei die Dokumentation insgesamt mehr als mangelhaft ist - , trotz des offensichtlich katastrophalen Verlaufs der Erkrankung, als auch sein Umgang mit der Angelegenheit gegenüber dem Gesundheitsamt Karlsruhe angesichts des eindeutigen Befundes des Städtischen Klinikums, lässt jeglichen selbstkritischen Ansatz vermissen.“
15 
3) Nicht zu beanstanden ist dabei auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seine Patientin jedenfalls nicht mit der hinreichenden Dringlichkeit aufgefordert hat, sich einer ärztlichen Abklärung und Behandlung zu unterziehen.
16 
Zwar ist mit der Beschwerde vorgetragen worden, der Antragsteller habe die Patientin sehr wohl über die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung aufgeklärt. Allein mit diesem Hinweis wird die ausführlich begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts indes nicht in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei seiner ersten Befragung am 08.03.2007 lediglich angegeben hatte, er habe Frau K. die Möglichkeit offen gelassen, auch einen Arzt aufzusuchen. Eine derartige Verfahrensweise genügt den dargelegten Anforderungen aber gerade nicht. Denn mit dem „offen lassen“ einer ärztlichen Behandlung ist der schwer erkrankten Patientin suggeriert worden, sie könne diese auch unterlassen und allein auf die Hilfe des Antragstellers vertrauen.
17 
Dies gilt umso mehr, als die Darstellung der Beschwerde den Beschreibungen der Patientin und ihres Ehemanns nicht entspricht. Diese hatten vielmehr nachdrücklich bestritten, dass der Antragsteller auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung hingewiesen hat; vielmehr habe der Antragsteller Frau K. stets den Eindruck vermittelt, er habe die Sache im Griff. Durch seine Ausführungen habe er die Angst der Patientin geschürt „in die Hände von Ärzten zu fallen“. Auf kritische Nachfragen habe er nur geantwortet: „Wenn Du mir nicht glaubst, dass es kein Krebs ist, dann geh’ zu den Ärzten; die werden die Hände über dem Kopf zusammenschlagen, werden Deine Brust amputieren und dann feststellen, dass es kein Krebs war“. Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht überdies, dass er etwaige Hinweise auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Abklärung nicht dokumentiert hat. Schließlich hat die Patientin die Behauptung des Antragstellers, diese habe sich strikt geweigert, zu einem Arzt zu gehen, mit der Behandlung im Städtischen Klinikum Karlsruhe widerlegt.
18 
4) Angesichts der genannten Umstände liegen hinreichende Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass die Berufsausübung des Antragstellers eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet und ihm die Zuverlässigkeit für die Ausübung des Heilpraktikerberufs fehlt.
19 
Dem steht das vorgetragene Ansehen bei seinen verbliebenen Patienten nicht entgegen. Die Eignungsbeurteilung unterliegt objektiven Maßstäben und hat frei von etwaigen Wertschätzungen zu erfolgen, die im Übrigen auch auf Unkenntnis oder sachfremden Erwägungen beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -).
20 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Rüge sind auch die privaten Interessen des Antragstellers nicht verkannt oder fehlgewichtet worden. Angesichts des besonders wichtigen Schutzguts der Gesundheit der Bevölkerung ist der Widerruf der Heilpraktikererlaubnis hier aber auch in Ansehung der privaten Situation des Antragstellers mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
21 
Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller die Grenzen der von ihm eingesetzten Therapiemaßnahmen nach wie vor nicht erkennt und angesichts des vom Gutachterausschuss festgestellten Fehlens „jeglichen selbstkritischen Ansatzes„ die dringende Gefahr begründet, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu weiteren Fehlbehandlungen kommen könnte.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei der dort angegebene Ansatz von mindestens 15.000 EUR gemäß Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
23 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch Beschluss des Rektorats vom 14. November 2003 gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Kosten darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Bindungswirkung einer von der Hochschule abgegebenen Ausstattungszusage. Der Kläger wendet sich gegen Stellenkürzungen und begehrt die Wiederzuweisung der an seinem Lehrstuhl gekürzten Mitarbeiterstellen.
Der 1946 geborene Kläger ist im Jahr 1989 zum C4-Professor an der Fakultät für Informatik der Beklagten berufen worden und leitet dort die Abteilung „V.“. Im Vorfeld der Ernennung übermittelte ihm der Rektor der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.1989 „verbindliche Äußerungen der Universität über Ausstattung und Arbeitsbedingungen der Abteilung“, in denen hinsichtlich der Personalausstattung neben der C4-Stelle des Klägers eine C3-Professur, drei wissenschaftliche Assistenten/Mitarbeiter C1/BAT IIa/Ib, ein Programmierer und eine Verwaltungsangestellte ausgewiesen sind. Der Rektor wies dabei ausdrücklich auf den „formellen Vorbehalt“ hin, „dass das Land wie bisher planmäßig die entsprechenden Ressourcen haushaltsmäßig bereitstellt“. Mit Schreiben vom 15.09.1989 übermittelte der Rektor einen Vermerk des Kanzlers der Beklagten vom 12.09.1989 „als eine weitere verbindliche Äußerung der Universität“, in dem die Universität zusichert, die Stellenausstattung der Abteilung bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf fünf Stellen zu erhöhen. Der Kläger nahm im Folgenden den Ruf an und erhielt die in Aussicht gestellte Personalausstattung.
Im Rahmen der Überarbeitung des Struktur- und Entwicklungsplans und zur Konsolidierung des Haushalts beschloss das Rektorat der Beklagten nach Anhörung der Fakultätsvorstände am 22.07.2003 eine Einsparung von 78 Stellen im Gegenwert von jeweils 50.000,-- EUR bis Ende des Jahres 2006. Die Stelleneinsparung wurde danach anteilig auf alle Fakultäten „heruntergebrochen“, die jeweils eine Einsparung in Höhe von 14 % der Stellenausstattung zu erbringen hatten. Hinsichtlich der Fakultät für Informatik legte der Dekan mit Schreiben vom 13.11.2003 (unter Protest gegen die gleichmäßig auferlegte Stellenreduktion) den Vorschlag des Fakultätsvorstands zur Stellenreduktion vor. Dieser sah eine Reduktion in der Fakultät von insgesamt 9,8 Stellen vor, durch die die Abteilung des Klägers mit einer halben Mitarbeiterstelle zum Oktober 2004 und einer weiteren halben Mitarbeiterstelle zum Januar 2007 betroffen war. Mit Beschluss vom 14.11.2003 nahm das Rektorat den Einsparvorschlag der Fakultät für Informatik an.
Gegen die seine Abteilung betreffende Stellenkürzung wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 07.04.2004 und wies darauf hin, dass die ihm gegenüber abgegebene Ausstattungszusage weder vom Fakultätsvorstand noch vom Rektorat berücksichtigt worden sei. Im Übrigen erweise sich die Stellenkürzung bereits deshalb als rechtswidrig, weil die frei gewordenen Mittel nur zum Abschluss neuer Berufungsvereinbarungen benötigt würden.
Die Beklagte wies die Eingabe mit Schriftsatz vom 26.04.2004 zurück und führte aus, der Kläger habe auf eine Unabänderlichkeit der Ausstattungszusage nicht vertrauen dürfen. Vielmehr habe bereits § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes in der zum Zeitpunkt der gemachten Zusage geltenden Fassung einen Haushaltsvorbehalt enthalten, der durch die Neufassung des Universitätsgesetzes vom 01.01.2000 noch erweitert worden sei. Gemäß Art. 13 § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.12.1999 (GBl. S. 615) sei es der Universität möglich, frühere Zusagen an diesen Rechtszustand anzupassen. Angesichts der gegenüber 1989 wesentlich verschlechterten Haushaltslage der Beklagten sei dies auch notwendig. Die Stelleneinsparung solle insbesondere dazu genutzt werden, den mit dem Land abgeschlossenen Solidarpakt zu erfüllen und einen finanziellen Handlungsspielraum in Höhe eines jährlichen Investitionsmittelbudgets von 1,8 Millionen EUR zu erwirtschaften. Dass diese Mittel auch - aber nicht ausschließlich - für neue Berufungen verwendet würden, sei legitim und zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit der Universität unbedingt erforderlich. Angesichts der verbleibenden Ausstattung und der zeitlichen Staffelung der Einsparmaßnahmen erweise sich die Einsparung für den Kläger als zumutbar.
Die am 23.09.2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 21.03.2006 abgewiesen. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf den geltend gemachten Haushaltsvorbehalt berufen, weil ihr die Haushaltsmittel weiterhin zu Verfügung stünden. Die dem Kläger gemachte Ausstattungszusage stehe der Maßnahme aber gleichwohl nicht entgegen, weil § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes - UG - in der im Jahr 1989 geltenden Fassung den weiteren Vorbehalt enthalten habe, dass die erforderlichen Haushaltsmittel von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt würden. Diese Einschränkung müsse sich der Kläger unabhängig von einer Aufnahme in den Zusagetext entgegenhalten lassen, weil die Beklagte durch ihre Gesetzesbindung weitergehende Zusagen nicht wirksam habe eingehen können. Die Voraussetzungen dieses Verteilungsvorbehalts seien auch erfüllt, da die Beklagte die Mittel zur Wiedergewinnung ihres finanziellen Handlungsspielraums nach Einfrierung des Budgets auf den Stand des Jahres 1996 benötigt habe. Die Zielsetzung sei somit vom verwaltungspolitischen Ermessen der Beklagten gedeckt und rechtfertige die Kürzungsmaßnahmen. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere sei sich die Fakultät ausweislich der Stellungnahme des Fakultätsvorstands vom 31.10.2003 des Eingriffs in die bestehenden Ausstattungszusagen bewusst gewesen
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Zweifelhaft sei bereits, ob das Rektorat für einen derart weitreichenden Beschluss zur Einsparung von 14 % der Stellen zuständig sei. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 UG habe das Verwaltungsgericht zutreffend verneint, so dass insoweit auch keine Rechtsgrundlage für das Rektorat bestehe. Auf § 12 Abs. 3 Nr. 5 UG könne jedoch nicht rekurriert werden, denn danach liege nur die Aufstellung des Strukturentwicklungsplans in der Gesamtverantwortung des Rektorats. Materiell sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse ausgegangen. Insoweit fehle es bereits an Darlegungen, wofür die Beklagte das geltend gemachte Einsparvolumen von 1,8 Millionen EUR pro Jahr benötige. Weder hinsichtlich der Höhe des Betrages noch in Bezug auf die einzelnen Positionen sei substantiierter Vortrag erfolgt. Soweit auf den Solidarpakt des Jahres 1997 verwiesen worden sei, könne hiermit eine im Jahr 2003 beschlossene Stelleneinsparung nicht mehr begründet werden. Angesichts nachfolgender Äußerungen des Rektors zur finanziellen Situation der Hochschule müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Haushaltsloch allenfalls vorübergehender Natur gewesen sei und damit derart weitreichende Einsparmaßnahmen nicht zu rechtfertigen vermöge. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte die Haushaltslage durch neue, wirtschaftlich nicht gedeckte Berufungsvereinbarungen verursacht habe. Eine von der Hochschule selbst schuldhaft veranlasste erhebliche Veränderung der Verhältnisse berechtige aber nicht zu einem Eingriff in bestehende Ausstattungszusagen. Gleiches gelte für die beabsichtigte Verwendung eingesparter Mittel zum Abschluss neuer Berufungszusagen. Ein Eingreifen des „Verteilungsvorbehalts“ scheide schon deshalb aus, weil andere Aufgaben, für die die Mittel benötigt worden wären, nicht benannt worden seien - der von der Beklagten angemahnte „Handlungsspielraum“ reiche hierfür nicht aus.
Schließlich leide die Entscheidung auch an Ermessensfehlern, weil nicht ersichtlich sei, dass dem Fakultätsvorstand bei Abgabe seiner Stellungnahme die einzelnen Ausstattungszusagen tatsächlich bekannt waren. Die hierzu abgegebene Behauptung der Beklagten, in der Fakultät für Informatik seien sämtliche Stellen zugesagte Stellen gewesen, werde bestritten. Dementsprechend habe vorrangig auf zeitlich befristete und nicht zugesagte Stellen zurückgegriffen werden müssen. Soweit das Verwaltungsgericht die Stellenkürzung schließlich für zumutbar gehalten habe, sei bereits nicht aufgeklärt worden, welche Aufgaben den jeweiligen Professoren zugewiesen waren und ob hierfür die Grundausstattung tatsächlich noch gegeben sei. Insbesondere aber habe das Gericht verkannt, dass der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitze, in Bleibeverhandlungen eine bessere Ausstattung seiner Abteilung zu erreichen. Schließlich sei nicht erwogen worden, die von Ausstattungszusagen betroffenen Stellen nur mit einer befristeten Wiederbesetzungssperre zu belegen, bis eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit - etwa aus Studiengebühren - gefunden worden sei.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. März 2006 - 1 K 1797/04 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die am 14. November 2003 vom Rektorat beschlossene Stellenkürzung, soweit sie eine Einsparung von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Oktober 2004 und von 50 % einer BAT IIa/Ib-Stelle ab Januar 2007 für die Abteilung des Klägers „Verteilte Systeme“ enthält, rückgängig zu machen und dem Kläger die gekürzten Stellen weiterhin zur Verfügung zu stellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Berufung verkenne den rechtlichen Maßstab, wenn sie davon ausgehe, die dem Kläger gewährte Ausstattungszusage könne nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse geändert werden. Nach der Konzeption des Universitätsgesetzes des Landes Baden-Württemberg unterlägen Ausstattungszusagen vielmehr einem sehr weitreichenden Haushalts- bzw. Organisationsvorbehalt, welcher die Zusage im Ergebnis zu einer „ausstattungsbezogenen Momentaufnahme“ relativiere. Die Ausführungen zum Fehlen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gingen daher an der Sache vorbei. Tatsächlich habe im Zeitpunkt der Entscheidung des Rektorats ein gravierendes Haushaltsdefizit bestanden. Im Kalenderjahr 2003 habe bereits die Aufrechterhaltung des normalen Betriebs ein Defizit von mehr als 5 Millionen EUR verursacht. Maßgeblicher Hintergrund hierfür sei der am 18.03.1997 zwischen dem Land und der Universitäten geschlossenen Solidarpakt, nachdem das Budget der Universitäten für den Zeitraum von 1997 bis 2006 eingefroren worden sei. Dieser Stagnation der zur Verfügung stehenden Mittel seien jedoch erhöhte Ausgaben durch Einrichtung neuer Studiengänge und Abteilungen, durch Erhöhung der Studierendenzahlen, durch die Folgekosten des Großbrandes in dem Chemie- und Rechnungszentrum sowie durch Ausstattungszusagen ohne ausreichende Haushaltsdeckung gegenüber gestanden. Ende des Jahres 2002 sei die Beklagte daher nicht mehr in der Lage gewesen, offenstehende Rechnungen ohne Umwidmung von Haushaltsmitteln zu begleichen. Angesichts der Tatsache, dass die Personalausgaben ca. 70 % des Gesamtbudgets der Beklagten ausmachten, habe daher keine Alternative zu der beschlossenen Stelleneinsparung bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte auch bereits im Solidarpakt zum kontinuierlichen Abbau von acht Personalstellen pro Jahr verpflichtet. Die beschlossene Einsparung von 78 Stellen sei daher unabdingbar gewesen, um die Haushaltskonsolidierung zu bewerkstelligen und einen Handlungsspielraum in Höhe von 1,5 - 2 Millionen EUR pro Jahr garantieren zu können. Wofür die freie Finanzmittelspitze habe verwendet werden sollen, lasse sich dem vom Ministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplan entnehmen.
14 
Im Hinblick auf die in § 66 Abs. 8 Satz 2 Universitätsgesetz enthaltenen Vorbehalte sei die Beklagte daher berechtigt gewesen, in die Personalausstattung der Fakultäten in dem vorgesehenen Umfang einzugreifen. Die Konkretisierung der einzusparenden Stellen sei dabei in die Fakultäten vergeben worden, weil die Fragestellung dort sachnäher und aufgabenbezogener beantwortet habe werden können. Die dort getroffene Entscheidung, dass Abteilungen, die neben dem Abteilungsleiter und einem weiteren C3-Professor fünf weitere wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung haben, in einem abgestuften Verfahren und ohne Kündigungen insgesamt eine Stelle abgeben mussten, sei sachgerecht, verhältnismäßig und ohne Ermessensfehler erfolgt.
15 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
16 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechende Berufung ist begründet. Die von der Beklagten verfügte Stellenkürzung verstößt gegen die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die gekürzte Mitarbeiterstelle wieder zur Verfügung zu stellen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die begehrte Zuweisung einer Mitarbeiterstelle als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -) und richtige Klageart damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtungsklage ist. Die hierfür erforderliche Außenwirkung kommt angesichts der Tatsache, dass dem Hochschullehrer eine Mitarbeiterstelle nicht als Privatmann zur Verwirklichung eigener persönlicher Interessen zugeordnet wird, die Ausstattung des Lehrstuhls vielmehr ausschließlich der Erfüllung dienstlicher Pflichten in Forschung und Lehre dient und damit das Amt im konkret-funktionellen Sinne betrifft (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378), allerdings nur im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährte Rechtsposition in Betracht. Die Wissenschaftsfreiheit sichert dem einzelnen Professor als Anspruch auf Teilhabe bei der Verteilung staatlicher Mittel indes nur die Zuteilung einer Mindestausstattung, mit der sichergestellt wird, dass er überhaupt in die Lage versetzt wird, wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 [362]). Ein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Rechtsposition und damit die für die Annahme einer Verpflichtungsklage erforderliche Außenwirkung wäre daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Organisationsmaßnahmen der Hochschule in die verfassungsrechtlich garantierte Grundausstattung des Hochschullehrers eingegriffen würde. Derartiges hat der Kläger hier - jedenfalls in substantiierter Weise - selbst nicht vorgetragen.
19 
Die Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, weil durch § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01. Januar 2005 - LHG - (GBl. S. 1) i.V.m. § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes auch im Falle der Leistungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens angeordnet ist, sofern es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis handelt. Diese Voraussetzung dürfte vorliegend erfüllt sein, weil die mit der Klage begehrte Personalausstattung des Lehrstuhls auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bezogen ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllen die Eingabe des Klägers vom 07.04.2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 26.04.2004 auch die inhaltlichen Anforderungen der Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung an die Durchführung eines Vorverfahrens. Auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Schriftsatz der Beklagten vom 26.04.2004 eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthielt und damit nur die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Anwendung gebracht werden kann.
II.
20 
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle zu.
21 
1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Senatsurteil vom 29.01.1982 - 9 S 549/80 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16.03.2000 - 2 B 10291/00 u.a. -). Dieser setzt voraus, dass sich die Stellenkürzung der Beklagten als rechtswidriger und fortdauernder Eingriff in die mit der Ausstattungszusage begründete Rechtsposition des Klägers erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 6 C 5/95 -, BVerwGE 102, 304 [315]).
22 
Die Rechtsnatur von Berufungsvereinbarungen und Ausstattungszusagen ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 720 ff.). Die Frage kann regelmäßig auch offen bleiben, weil sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung der abgegebenen Zusage nicht ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [335]; Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt indes nicht für die Auswahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage. Während die mit einer Zusicherung vermittelte Rechtsposition im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gesichert und durchgesetzt werden kann, gilt gleiches für den Erfüllungsanspruch aus einer vertraglich festgelegten Position nicht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; Kloepfer, JZ 1999, 161 [163]).
23 
Nach Auffassung des Senats besteht jedoch keine Veranlassung, eine vom Kanzler der Universität einseitig abgegebene Ausstattungszusage in die Form des öffentlichen Vertrages zu zwingen (ebenso Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]). Hierzu besteht weder angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen noch des Inhalts der Erklärung, die keinerlei Verpflichtung des Klägers enthält, ein Anhaltspunkt. Die gegenteilige Auffassung wirft im Übrigen nicht nur Schwierigkeiten im Hinblick auf die Einhaltung der Schriftformerfordernisse auf (vgl. § 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB), vielmehr würde sich auf Basis dieser Einschätzung die zusätzliche Frage stellen, ob die Beklagte zur unmittelbaren Anpassung der vertraglich geregelten Rechtsbeziehungen überhaupt befugt wäre. Denn der Anspruch auf Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung gerichtete Leistungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1995 - 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331 [340]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]).
24 
Der Senat geht daher angesichts des konkreten Erscheinungsbilds der vorliegenden Erklärungen und in Anknüpfung an seine bisherige Rechtsprechung vom Vorliegen einer Zusage aus, für welche die Regelungen des § 38 LVwVfG entsprechend anwendbar sind (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist auch eröffnet, weil eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG hinsichtlich der Ausstattungszusage nicht vorliegt.
25 
Maßgeblich für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist demnach die Frage, ob die Beklagte trotz der im Jahr 1989 abgegebenen Ausstattungszusage von fünf wissenschaftlichen Mitarbeitern zu der vom Rektorat am 14.11.2003 beschlossenen Stellenkürzung befugt war.
26 
2. Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung bestehen dabei keine Bedenken an der Organzuständigkeit des Rektorats. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vom 14.11.2003 gültigen Fassung - UG - (GBl. 2000, S. 208) war das Rektorat insbesondere „für die Verteilung der der Universität zugewiesenen Stellen und Mittel nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG“ zuständig. An dieser Zuständigkeit würde sich entgegen der mit der Berufung vorgetragenen Auffassung auch dann nichts ändern, wenn sich das Rektorat bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert haben sollte. Denn aus diesem Zusatz ergibt sich lediglich, woran sich das zur Entscheidung berufene Rektorat bei der Verteilung der Stellen und Mittel inhaltlich zur orientieren hat. Er besagt aber nicht, dass sich die Zuständigkeit für die Zuweisung von Stellen bei einer nicht an den Leitlinien des § 8 Abs. 6 UG orientierten Entscheidung ändern würde. Dieses Ergebnis folgt im Übrigen auch aus der subsidiären Zuständigkeit des Rektorats nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UG, weil eine anderweitige Zuständigkeit für derartige Entscheidungen im Gesetz nicht festgelegt ist.
27 
Unbeschadet der Frage, ob sich das Rektorat inhaltlich an den Grundsätzen des § 8 Abs. 6 UG orientiert hat, oder die Entscheidung aus diesem - oder einem anderen - Grund rechtswidrig sein sollte, kam ihm jedenfalls die Kompetenz für die mit Beschluss vom 14.11.2003 ausgesprochene Stellenkürzung zu.
28 
3. Die Stellenkürzung erweist sich jedoch in materieller Hinsicht als rechtswidrig. Sie greift in die dem Kläger gegenüber abgegebene Ausstattungszusage ein - die von Wortlaut und Regelungsgehalt ohne Zweifel mit Bindungswillen abgegeben worden war - ohne dass sich die Beklagte hierfür auf einen gesetzlich vorgesehenen Vorbehalt oder einen anderen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.
29 
a) Die Beklagte kann ihre Stellenkürzung nicht auf den in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Vorbehalt der „vorhandenen“ Ausstattung stützen.
30 
Nach § 66 Abs. 8 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 30.10.1987 - UG - (GBl. S. 545) ebenso wie nach § 48 Abs. 5 Satz 1 des heutigen LHG darf die Hochschule Professoren Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Beschränkung auf den Rahmen der „vorhandenen“ Ausstattung wirft demnach die Frage auf, ob der Gesetzgeber die Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschule auf den Bestand der Ausstattung des bisherigen Lehrstuhlinhabers beschränken wollte. Denn in diesem Falle wäre jede die bisherige Ausstattung des Lehrstuhls übersteigende Zusage - und damit auch die in Rede stehende fünfte Mitarbeiterstelle des Klägers - rechtswidrig (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [236]; Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]).
31 
Für eine derartige Sichtweise spräche zwar möglicherweise der Wortlaut, diese Auslegung würde den Gestaltungsraum der Hochschule indes in erheblichem und sachlich nicht erforderlichem Maße beschränken. Denn der mit der Regelung intendierte Schutzzweck, mit dem die Hochschule vor nicht erfüllbaren Mehrfachverpflichtungen hinsichtlich derselben Ausstattung (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [303]) und vor Überschreitungen ihres finanziellen Spielraums bewahrt werden soll, lässt sich auch erreichen, wenn der „Rahmen der vorhandenen Ausstattung“ nicht auf den konkreten Lehrstuhl, sondern die Hochschule bezogen wird. Auch bei diesem Verständnis wird die Hochschule daran gehindert, Zusagen über die vorhandene Ausstattung hinaus einzugehen; ihr verbleibt aber die Möglichkeit, durch eine Umschichtung der vorhandenen Sach- und Personalmittel die Ausgestaltung eines bestimmten Lehrstuhls zu ändern und die Attraktivität des Forschungsbereiches für einen Rufempfänger damit zu erhöhen. Dieser Einordnung steht der zusätzlich bestehende Haushaltsvorbehalt nicht entgegen; dieser entfaltet seine Wirkung vielmehr insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Veränderungen der staatlichen Mittelzuweisung. Diese Auslegung führt schließlich auch im Falle der Besetzung eines neuen Lehrstuhles zu richtigen Ergebnissen.
32 
Die dem Kläger zugesagte fünfte Mitarbeiterstelle verstößt daher nicht gegen den Vorbehalt der vorhandenen Ausstattung.
33 
b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des auch in der Zusage selbst enthaltenen „Haushaltsvorbehalts“ nicht erfüllt sind.
34 
Denn hierzu wäre erforderlich, dass der Beklagten die zur Erfüllung der Zusage erforderlichen Mittel durch eine veränderte Haushaltslage nicht mehr zur Verfügung gestellt würden (vgl. Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [304], Kloepfer, JZ 1999, 161 [165]). Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil die Beklage vom Land weiterhin Haushaltsmittel erhält, die zur Finanzierung der Mitarbeiterstelle ausreichen. Ausweislich des vom Wissenschaftsministerium genehmigten Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006 war sogar ein kontinuierlicher Anstieg der Personalausgaben von 55,2 Millionen Euro jährlich im Jahr 2004 auf 57,4 Millionen Euro im Jahr 2006 geplant.
35 
Der Haushaltsvorbehalt, mit dem der Tatsache Rechnung getragen wird, dass auch das Teilhaberecht des Hochschullehrers abhängig vom Fortbestand der der Universität zur Verfügung gestellten Mittel ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 16.11.2006 - 8 UE 2251/05 -; F. Kirchhof, JZ 1998, 275 [277 f.]), greift vorliegend also nicht.
36 
c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den sog. „Verteilungsvorbehalt“ berufen.
37 
aa) Dies ergibt sich indes nicht bereits daraus, dass der Zusagetext des Jahres 1989 einen entsprechenden Hinweis nicht enthielt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass insoweit nicht entscheidend ist, ob die Vorbehaltsregelung in den Text der Ausstattungszusage selbst aufgenommen worden ist. Denn die Erklärung der Hochschule ist nicht geeignet, entgegenstehendes Gesetzesrecht zu überspielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03 -, BVerfGK 9, 1). Die Beklagte konnte daher keine über die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten hinausgehenden Zusagen abgeben (vgl. § 38 Abs. 2 LVwVfG). Ob derartig überschießende Zusagen ggf. Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche auslösen könnten, ist vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
38 
bb) Die Beklagte hat die Haushaltsmittel aber nicht „für andere Aufgaben benötigt“, wie vom Verteilungsvorbehalt aus § 66 Abs. 8 Satz 2 des Universitätsgesetzes i.d.F. vom 30. Oktober 1987 - UG - (GBl. S. 545) gefordert. Unter diesen gesetzlich angeordneten Vorbehalt von Ausstattungszusagen könnten zwar möglicherweise die von der Beklagten geltend gemachten Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung gezählt werden, nicht aber der „finanzielle Handlungsspielraum in Höhe von ca. 1,8 Millionen EUR jährlich“.
39 
Dabei muss die von der Beklagten angestrebte Haushaltskonsolidierung grundsätzlich als legitime Aufgabe im Sinne des § 66 Abs. 8 Satz 2 UG bewertet werden. Durch die gesetzlich angeordnete Vorbehaltsregelung soll die Hochschule gerade in die Lage versetzt werden, Haushaltsmittel einzusparen oder umzuschichten, wenn dies im Hinblick auf Veränderungen der Einnahmesituation oder zur Bewältigung anderer Aufgaben erforderlich wird.
40 
Angesicht der vorgelegten Daten zur Haushaltssituation im Jahre 2003 bestehen allerdings Zweifel am Vorliegen des vorgetragenen Haushaltsnotstandes. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Beklagten vorgerechnete Lücke von über 5 Millionen Euro sich nur auf das Planbudget 2003, nicht aber die in der vorgelegten Haushaltsberechnung eingestellten „Ist“-Zahlen 2003 bezieht. Maßgeblich für die Einschätzung der tatsächlichen Haushaltszustandes sind aber die tatsächlichen Zahlen, nicht der Budgetansatz. Bezogen auf den „Ist“-Haushalt von 71.290.800 EUR ergibt der errechnete Deckungsansatz von 70.614.500 EUR aber „nur“ ein Defizit von 676.300 EUR - und damit eine völlig andere Größenordnung. Darüber hinaus sind bei dieser Berechnung nur die Einnahmen aus dem Staatshaushaltsplan berücksichtigt und ausgewiesen. Im Hinblick auf den erheblichen Anteil von Drittmitteln, Programmzuschüssen und Baufinanzierungsmaßnahmen, die am Budget des Jahres 2004 einen Anteil von über 30 % ausgemacht haben (vgl. Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006, S. 47 f.), ist die Aussagekraft der vorgelegten Nachweise zum Beleg eines Haushaltsnotstandes daher eher gering.
41 
Der Verteilungsvorbehalt greift aber jedenfalls nicht für die von der Beklagten beabsichtigte „Wiedergewinnung eines finanziellen Handlungsspielraums in Höhe von 1,8 Millionen EUR pro Jahr“. Insoweit ist bereits keine „Aufgabe“ benannt, die den Voraussetzungen aus § 66 Abs. 8 Satz 2 UG genügen könnte. Ein Handlungsspielraum kann zwar zur Bewältigung bestimmter Aufgaben hilfreich sein, er selbst stellt indes keine Aufgabe dar. Selbst wenn man jedoch nicht auf die erwünschte „freie Finanzmittelspitze“ abstellt, sondern die damit geplante Verwendung, ergibt sich kein anderes Bild. Ausweislich der Einlassungen der Beklagten, die mit dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 bis 2006 übereinstimmen, beabsichtigte die Beklagte die „freien Finanzmittelspitze“ maßgeblich für den Abschluss von Neuberufungen sowie die Erfüllung bestehender Berufungszusagen einzusetzen (vgl. S. 50 f. des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität Ulm für den Planungszeitraum 2004 - 2006). Darüber hinaus sind allein „Zusatzwünsche“ für besondere Vorhaben und Projekte sowie allgemeine Reinvestitionen und „Havarien“ benannt. Allein das für den Zeitraum 2004 - 2006 angesetzte Finanzvolumen von 3,35 Millionen EUR für geplante Neuberufungen schöpft dabei das mit der Stellenkürzung verbundene Einsparvolumen von 3,9 Millionen EUR (78 Stellen zu 50.000,-- EUR) fast vollständig ab. Weitere 2,4 Millionen EUR sind für den Abbau der bereits bestehenden Berufungszusagen veranschlagt. Im Ergebnis wird die Neuverteilung der Mittel daher benötigt, um anstelle der bestehenden Altzusagen neue Berufungszusagen eingehen oder erfüllen zu können.
42 
Diese Interessenlage reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen des Verteilungsvorbehalts zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu vielmehr festgehalten: „Es geht nicht an, frühere Vereinbarungen zu brechen und die damit freigewordenen Mittel dafür zu nutzen, neue Vereinbarungen mit anderen Hochschullehrern abzuschließen“ (BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Nicht sachgerecht ist demnach ein Eingriff in frühere - und unbefristet abgegebene - Zusagen, wenn damit lediglich neue Zusagen im Zusammenhang mit Neuberufungen oder Bleibeverhandlungen ermöglicht werden sollen. Genauso liegen die Dinge aber hier.
43 
cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
44 
Maßstab für die rechtliche Beurteilung ist allerdings das am 06.01.2005 ohne Übergangsregelung in Kraft getretene (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1 [75]) Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 - LHG - (GBl. S. 1; vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 -). Denn die begehrte Zuweisung einer weiteren Mitarbeiterstelle kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgesprochen werden, wenn dem die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen würde (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Nach § 48 Abs. 5 Satz 4 LHG hat die Hochschule frühere Zusagen über die personelle und sachliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professoren aber regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Diese Vorschrift betrifft trotz ihres missverständlichen Wortlauts auch die vor Erlass des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Altzusagen, wie sich auch den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219) und dem Sinn der Vorschrift eindeutig ergibt.
45 
Inhaltlich stellt § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG Ausstattungszusagen nunmehr aber unter den Vorbehalt „staatlicher und hochschulinterner Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln“. Der Gesetzgeber hat die Bindungswirkung entsprechender Erklärungen damit erheblich abgeschwächt, was einer allgemeinen Entwicklungslinie entspricht. Während in der Weimarer Staatsrechtslehre Berufungszusagen noch als „wohlerworbene Rechte“ und damit unverletzlich eingestuft wurden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [234]), hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Bindungswirkung entsprechender Zusagen zunehmend unter inhaltliche Vorbehalte und zeitliche Befristungen gestellt (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161).
46 
Trotz des weitreichenden Wortlauts der Vorbehaltsklausel ist die verpflichtende Wirkung einer von der Hochschule abgegebenen Zusage damit aber nicht ins Belieben hochschulinterner Maßgaben gestellt. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Ausstattungszusage nach dem Regelungssystem des Landeshochschulgesetzes grundsätzlich eine Bindungswirkung von (mindestens) fünf Jahren zukommen soll (vgl. § 48 Abs. 5 Sätze 3 und 4 LHG). Während dieses Zeitraums kommt dem Zusageempfänger daher ein erhöhter Vertrauensschutz zu, den die Hochschule auch bei nachfolgenden Entscheidungen über die Neuverteilung von Stellen und Mitteln berücksichtigen muss. Eine andere Sichtweise nähme der Befristung jeden vernünftigen Sinn und entwertete die dem Hochschullehrer abgegebene Zusage ohne zwingenden Grund.
47 
Auch die Gesetzesmaterialien belegen, dass mit den vorgesehenen Laufzeiten primär ein „Schutz der Hochschulen vor zeitlich unbefristeten Festlegungen hinsichtlich der Verwendung ihrer Ressourcen“ bezweckt war (so der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.10.1997, BT-Drs. 13/8796, S. 27). Dieses Anliegen, langfristige Bindungen zu vermeiden, wird indes auch durch eine auf fünf Jahre befristete Bindungswirkung nicht vereitelt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg auch auf einen „mittelfristigen“ Abbau der Bindungen verwiesen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219). Bereits die Eingrenzung der zeitlichen Geltungsdauer legt daher den Schluss nahe, dass für diesen Zeitraum ein erhöhter Vertrauensschutz begründet worden ist.
48 
Insbesondere aber ergibt sich die grundsätzliche Bindung der Hochschule aus Sinn und Zweck der Ausstattungszusage. Mit diesem, vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Instrumentarium erhalten die Hochschulen die Möglichkeit, die Attraktivität eines ausgeschriebenen Lehrstuhles zu erhöhen und ihre Chancen im Wettbewerb der Hochschulen untereinander um die Gewinnung qualifizierten Personals zu verbessern. Durch die Festlegung in Ausstattungszusagen wird die zukünftige Arbeitsmöglichkeit des Rufempfängers maßgeblich bestimmt und damit die Basis seiner zukünftigen wissenschaftlichen Entfaltung determiniert. Ausstattungszusagen bezwecken daher, den Rufempfänger zur Übernahme einer Professur zu bewegen und sind in der Praxis nicht selten ausschlaggebend für die Standortentscheidung qualifizierter Professoren (vgl. etwa Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288 [289]; OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Im Vertrauen auf die Zusage baut der Hochschullehrer seine berufliche Existenz und entwickelt sein Programm in Forschung und Lehre (vgl. Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 46). Die gegenseitige Interessenlage der Ausstattungszusage setzt daher die Verbindlichkeit des Angebots jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und unter grundsätzlich gleichbleibenden Verhältnissen als „Minimum an Verlässlichkeit“ (Geis, Die Verwaltung 2008, 77 [84]) voraus. Setzt die Hochschule Ausstattungszusagen ein, um Professoren zur Annahme eines Rufes an ihrer Einrichtung zu bewegen, so ist sie an die verbindlich zugesagte Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich auch gebunden (vgl. Pauly, SächsVBl 1996, 233 [235]). Andernfalls käme der Ausstattungszusage nur noch der Charakter einer „Momentaufnahme hochschulinterner Ausstattungsplanung“ zu (vgl. Kloepfer, JZ 1999, 161 [166]), was dem Regelungszweck und einer angemessenen Risikoverteilung offenkundig nicht entspricht.
49 
Auch der Verteilungsvorbehalt des § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG stellt die Bindungswirkung der zugesagten Ausstattung daher nicht ins Belieben hochschulinterner Entscheidungen; die Neuverteilung der Stellen und Mittel setzt vielmehr eine Berücksichtigung der abgegebenen Zusagen voraus und lässt einen Bruch der verbindlich abgegebenen Zusage nur zur Verwirklichung höherwertiger Interessen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu. Bei dieser Sichtweise erhält die Hochschule den erforderlichen Entscheidungsspielraum, um auf geänderte Verhältnisse und Schwerpunktsetzungen reagieren zu können; andererseits wird auch das Mindestmaß an Planungssicherheit für die Professoren gewährleistet, die zwar nicht auf eine unbedingte Zementierung ihrer Ausstattungssituation, wohl aber auf die grundsätzliche Verbindlichkeit der von der Hochschule abgegebenen Zusage vertrauen dürfen.
50 
dd) Diese Vertrauensschutzerwägungen gelten für die vorliegende Konstellation einer „Altzusage“, die noch vor Inkrafttreten des geänderten Vorbehalts in § 48 Abs. 5 Satz 2 LHG und ohne Fristbestimmung abgegeben wurde, erst recht. Denn hier hat der Gesetzgeber nachträglich die Rahmenbedingungen der universitären Gestaltungsfreiheit geändert. Derartige unechte Rückwirkungen sind zwar nicht grundsätzlich unzulässig, sie bedürfen aber in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitskontrolle.
51 
Anders als in anderen Bundesländern hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg allerdings darauf verzichtet, die Anpassungsklausel mit einer Übergangsregelung oder einem Übergangszeitraum zu versehen (vgl. dazu Kluth/Reinhardt, WissR 2004, 288; Knopp, LKV 2007, 152). Ein entsprechender Bestandsschutz gilt für die vor Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes abgegebenen Ausstattungszusagen nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht; gemäß § 38 Abs. 3 LVwVfG entfällt die Bindungswirkung vielmehr bereits mit der objektiven Änderung der Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 29/93 -, BVerwGE 97, 323 [330]).
52 
Rechtsfolge hieraus ist indes nur, dass die Altzusagen ohne Ablauf einer Schutzfrist zu überprüfen „und gegebenenfalls anzupassen sind“ (§ 48 Abs. 5 Satz 4 LHG). Der Gesetzgeber hat die Beachtlichkeit der abgegebenen früheren Zusagen damit aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen und mit der intendierten „Anpassung“ einen Übergang in den neuen Rechtszustand ermöglicht. Dementsprechend spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur von einem „mittelfristigen“ Abbau der durch langfristige Bindungen begründeten Einschränkungen des Entscheidungsspielraums (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 219).
53 
Eine andere Sichtweise würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Vertrauensschutzes nicht gerecht. Denn auch im Falle der nachträglichen Veränderung des gesetzlichen Rahmens sind zuvor erworbene Positionen zu berücksichtigen, so dass deren rechtliche Bindung „nicht grundsätzlich abgelehnt“ werden darf. Der Gesetzgeber darf sich über rechtsverbindliche Vereinbarungen mit Hochschullehrern nur aus sachlich gebotenen Gründen im Rahmen des Erforderlichen hinwegsetzen und hat dabei die Grenze der Zumutbarkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242 [279, 289 f.]; Beschluss vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/74 u.a. -, BVerfGE 52, 303 [336]).
54 
Wie bereits dargelegt, kann es jedoch grundsätzlich nicht als ausreichend gewichtiger Sachgrund für den Eingriff in eine bestehende Ausstattungszusage bewertet werden, dass die Hochschule die damit gebundenen Mittel für die Abgabe neuer Ausstattungszusagen einsetzen will. Neuberufungen stellen zwar ein wesentliches Mittel für die zukunftsorientierte Gewährleistung der Aufgaben einer Hochschule dar; neuen Ausstattungszusagen kommt aber kein grundsätzlich höherer Stellenwert zu, als bereits bestehenden Vereinbarungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546). Ob anderes möglicherweise gelten könnte, wenn die beabsichtigte Umverteilung der Personalmittel auf eine Neufestlegung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte zurückginge (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.2004 - 8 TG 1420/03; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.06.2006 - 9 S 2467/05 - für Änderungen der Organisationsstruktur) - was angesichts der Tatsache, dass ein Schwerpunkt notwendigerweise auch mit einem verstärkten Einsatz von Personal- und Sachmitteln einhergeht, nahe liegt - bedarf keiner Entscheidung. Derartige Neuorientierungen der Struktur- und Entwicklungsplanung liegen der vorliegenden Stellenkürzung, die pauschal auf alle Fachbereiche zur Anwendung gebracht wurde, ersichtlich nicht zugrunde.
55 
Die von der Beklagten beabsichtigte Abkehr vom Grundsatz der Vertragstreue erscheint hier daher unzumutbar. Die Einschränkung der Möglichkeiten, Ausstattungszusagen für andere Rufempfänger abzugeben, war der Hochschule bei Abgabe der Zusage bekannt. Sie ist zwingende Folge der Erklärung und gehört zu jenem Risiko, welches typischerweise von der Hochschule getragen werden muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -, NVwZ-RR 1997, 475). Wesentliche und sachgerechte Änderungsgründe sind nachträglich nicht eingetreten, so dass auch bei Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen eine Anpassung, die zum Verlust der zugesagten Mitarbeiterstelle führt, nicht als verhältnismäßiger Eingriff in die zugesagte Rechtsposition erscheint. Selbst bei Eintritt veränderter Umstände entfällt die Bindungswirkung der Hochschule an die abgegebene Zusage im Übrigen nicht völlig (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378). Dies gilt hier um so mehr, als der Kläger angesichts seines Alters keine realistische Möglichkeit mehr besitzt, im Wege von Bleibevereinbarungen neue Zusagen zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 7 C 128/80 -, NVwZ 1983, 546).
56 
Aus dem Gesagten folgt indes nicht, dass der Kläger für alle Zeit auf den ungeschmälerten Bestand der Ausstattungszusage vertrauen darf. Nachdem das Landeshochschulgesetz mit seinen Änderungen im Bereich der Ausstattungszusagen bereits zum 06.01.2005 in Kraft getreten ist, muss er sich vielmehr darauf einstellen, dass die ihm ursprünglich unbefristet abgegebene Zusage über die personelle und sachliche Ausstattung seines Arbeitsbereichs einer regelmäßigen Überprüfung im Hinblick auf die Maßgaben aus § 13 Abs. 2 LHG und gegebenenfalls auch der Anpassung unterzogen wird (vgl. dazu Knopp, LKV 2007, 152). Dies erfordert bereits die Gleichbehandlung der an der Hochschule tätigen Professoren, denn nach gegenwärtiger Rechtslage darf eine unbefristete Zusage nicht mehr erteilt werden. Eine entsprechende Entscheidung der zuständigen Hochschulorgane (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 LHG), die den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Leistungsevaluierung entspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333 [358 ff.]), liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht vor.
57 
d) Ob neben den in § 48 Abs. 5 LHG spezialgesetzlich angeordneten Vorbehalten auch auf den Grundsatz der „clausula rebus sic stantibus“ bzw. die entsprechenden Ausprägungen in §§ 38 Abs. 3 und 60 LVwVfG zurückgegriffen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die insoweit erforderliche „erhebliche Veränderung“ stellt jedenfalls keine geringeren Anforderungen an die Stellenkürzung und vermag das gefundene Ergebnis daher nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 21.04.1999 - 9 S 2653/98 -, VBlBW 1999, 378).
58 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO besteht nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein auf Fragen des Landesrechts bezieht und damit der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.10 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; dazu auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1998, NVwZ-RR 1999, 349).
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.