Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Aug. 2012 - 9 S 1904/11

bei uns veröffentlicht am06.08.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2011 - 7 K 1535/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ersten juristischen Prüfung den Hochschulgrad des „Diplom-Juristen“ zu verleihen.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 08.10.1998 bis zum 31.03.2005 immatrikuliert, absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaften und legte im Juni 2005 die Erste juristische Prüfung mit Erfolg ab. Nach zweijähriger Referendarsausbildung bestand er die Zweite juristische Staatsprüfung wiederholt und damit endgültig nicht.
Unter dem 19.05.2009 beantragte er bei der Juristischen Fakultät der Beklagten die Verleihung des Titels eines „Diplom-Juristen“. Dabei wies er darauf hin, dass insbesondere von den Universitäten in Mannheim und in Tübingen dieser Titel auf Antrag nach erfolgreich abgeschlossenem Ersten juristischen Staatsexamen verliehen werde. Andere Universitäten hätten in den vergangenen Jahren zahlreiche neue Diplomierungssatzungen erlassen. Es könne von einer Vereinheitlichung der Verleihung dieses Titels gesprochen werden. Die Nichterteilung im vorliegenden Fall bedeute eine nicht sachgerechte Benachteiligung. Die Bezeichnung seines Abschlusses als „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“ sei nicht „arbeitsmarktgerecht“ und führe bei einer Berufstätigkeit im In- und Ausland zu erheblichen Nachteilen in Bewerbungsverfahren. Der Anspruch auf Erlass einer entsprechenden Diplomierungssatzung und Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ ergebe sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Der Dekan der Juristischen Fakultät der Beklagten teilte dem Kläger am 24.06.2009 mit, in seiner Sitzung am 17.06.2009 habe der Fakultätsrat den Erlass einer Diplomierungssatzung abgelehnt. Die Fakultät habe sich bereits im Sommer 2007 intensiv mit der Frage befasst, ob nach absolvierter Erster juristischer Prüfung oder auch nach absolvierter Erster juristischer Staatsprüfung auf Antrag ein Hochschulgrad verliehen werden solle, und habe sich dagegen entschieden. Es gebe derzeit keine Rechtsgrundlage für die Verleihung eines Hochschulgrades. Durch die Verleihung eines zusätzlichen akademischen Grades neben dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Erste juristische (Staats-)Prüfung könnte der Eindruck erweckt werden, es sei über diese Prüfung hinaus noch eine weitere Ausbildung absolviert worden. Zudem sei es ein besonderes Anliegen der Juristischen Fakultät, Verwechslungen mit der Bezeichnung „Diplom-Jurist“, wie er in der früheren DDR verliehen worden sei, zu vermeiden.
Unter dem 09.11.2009 erhob der Kläger am 16.11.2009 Widerspruch gegen den „Bescheid der Rupprecht-Karls-Universität vom 24.06.2009“ mit dem Ziel der Verleihung des Hochschulgrades eines Diplomjuristen durch die Beklagte. Zumindest jedoch sollte diese eine Satzung mit Rückwirkung zum 01.03.2005 beschließen, aufgrund derer erfolgreichen Absolventen des Ersten juristischen Staatsexamens bzw. der Ersten juristischen Prüfung, u.a. dem Kläger, dieser Titel zu verleihen sei.
Er sei derzeit verpflichtet, „die irreführende Bezeichnung des 'mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten'“ zu führen. Zum Zeitpunkt des Beginns seines Studiums sei das Fach Rechtswissenschaft in das Vergabeverfahren der ZVS einbezogen gewesen, so dass er - bis auf die Angabe seines Wunschortes - keinen Einfluss auf den ihm zugeteilten Hochschulort gehabt habe. Daher sei es Sache des Zufalls gewesen, ob er an eine Hochschule gekommen sei, die eine die Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung erfassende Diplomierungssatzung erlassen habe. Nach § 18 Abs. 1 HRG und § 35 Abs. 1 UG (richtig: LHG) könnten Universitäten den Titel „Diplomjurist“ verleihen. Aus der unterschiedlichen Handhabung dieser Möglichkeit durch die Universitäten in Baden-Württemberg folge bei Beachtung des Einflusses der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG, dass das Ermessen der Beklagten, eine entsprechende Graduierungsregelung als Satzung zu erlassen, auf Null reduziert sei. Daraus ergebe sich für den Kläger ein Anspruch. Dadurch, dass die Universitäten in Tübingen und in Mannheim, nicht dagegen die Beklagte den erfolgreichen Absolventen der Ersten juristischen Prüfung den Titel „Diplomjurist“ verliehen, werde wesentlich Gleiches ungleich behandelt, da alle Kandidaten dieselben Aufgaben, gestellt vom identischen Landesjustizprüfungsamt, hätten bearbeiten müssen. Dies gebiete auch - wegen der Bezogenheit des Titels auf die durch die Prüfung eröffneten Berufschancen - die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Aus dem wenig gebräuchlichen Titel „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“ ergebe sich, anders als beim international anerkannten „deutschen Diplomtitel“, nicht ohne weiteres, dass der Betroffene die Prüfung bereits bestanden habe, nicht etwa erst für den Abschluss „kandidiere“. Diese Bezeichnung sei für den Absolventen eines klassischen juristischen Studiums gegenüber den „neumodischen“ Berufen „Diplom-Wirtschaftsjurist“(FH) und „Diplom-Rechtspfleger“ (FH) auf dem Arbeitsmarkt nachteilig. Sowohl die Bildungsminister als auch der Wissenschaftsrat sprächen sich klar für die Verleihung eines Diplom-Titels auch an Absolventen von Staatsprüfungen, insbesondere der Ersten juristischen Prüfung, aus. Auch handele es sich beim Kläger nicht um einen „Altfall“ im Sinne der eine Pflicht zur Nachdiplomierung ablehnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denn der Kläger habe seinen Antrag wenige Monate nach Nichtbestehen des letzten Versuchs der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt.
Am 04.05.2010 bot die Juristische Fakultät der Beklagten an, dem Kläger eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sein Recht, die Bezeichnung „Referendar (ref.jur.)“ zu führen, hinsichtlich des akademischen Ausbildungsstandes dem universitären Hochschulgrad „Diplom“ „mindestens gleichwertig“ sei. Dies lehnte der Kläger ab, da die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ „nicht mehr aktuell“ sei und suggeriere, dass er sich noch in Ausbildung befinde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 wies die Juristische Fakultät der Beklagten den Widerspruch als unzulässig und unbegründet zurück. Nach Ablehnung des Angebots vom 04.05.2010 fehle es bereits am erforderlichen Widerspruchsinteresse. Zudem fehle es mangels entsprechender Satzung an einer anspruchsvermittelnden Rechtsgrundlage. Einen Antrag auf Satzungserlass habe der Kläger nicht gestellt. Aber auch dieser wäre unbegründet. Als Altfall habe der Kläger bereits keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Einem eventuellen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe die Beklagte bereits durch das Angebot vom 04.05.2010 entsprochen.
Mit der am 01.07.2010 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24.06.2009 und ihres Widerspruchsbescheids vom 02.06.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster juristischer (Staats-) Prüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005 zu beschließen, und zur Begründung seine Darlegungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Bei der Beklagten ergebe sich die rechtswidrige Ungleichbehandlung insbesondere aus ihrer engen Kooperation mit der Universität Mannheim, die den Hochschulgrad eines Diplomjuristen verleihe.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und in der Sache auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Übrigen sei die Klage unzulässig, weil im Verwaltungsverfahren der Erlass einer Satzung nicht beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Beklagten um eine Selbstverwaltungsbehörde und damit um eine eigenständige juristische Person handele, die keiner Bindung an Entscheidungen einer anderen juristischen Person - etwa den Entscheidungen anderer Universitäten und ihrer juristischen Fakultäten in Baden-Württemberg - hinsichtlich der Verleihung des vom Klägers begehrten akademischen Grades unterliege. Daran ändere auch die seit 1995 bestehende Kooperation mit der Universität Mannheim nichts. Dass die Erste juristische Prüfung in ihrem staatlichen Teil vom Landesjustizprüfungsamt des Justizministeriums Baden-Württemberg - einheitlich - verwaltet werde und zuvor auch die erste juristische Staatsprüfung von dieser Stelle aus vorbereitet und durchgeführt worden sei, sei ohne rechtliche Bedeutung.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als zulässige Kombination aus Anfechtungsklage auf Aufhebung der ergangenen Bescheide und Normerlassklage in der Form der Feststellungsklage angesehen. Die Klage sei jedoch nicht begründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass der von ihm begehrten Diplomierungssatzung. Ein Rechtsverstoß der Beklagten durch Unterlassen sei nicht erkennbar. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer Nachdiplomierungssatzung in § 35 Abs. 2 LHG ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Wertungen der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG kein Anspruch des Klägers. Das Unterlassen einer entsprechenden Normsetzung sei weder schlechterdings unvertretbar noch unverhältnismäßig, zumal der Kläger bei Antragstellung bereits die Universität verlassen habe und daher als „Altfall“ anzusehen sei. Durch die für ihn vorgesehene Bezeichnung als „Referendar (Ref. jur.)“ sei er in seinem Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber Mitbewerbern, die den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürften, jedenfalls nicht unverhältnismäßig benachteiligt. In den Ausbildungen zum „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ und zum „Diplom-Rechtspfleger“ würden andere Qualifikationen vermittelt. Auch aus Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002 und der Justizministerkonferenz seit 1997, Hochschulabsolventen auf Grund einer staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, ergäben sich keine rechtlichen Bindungen der Beklagten.
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Gegen das am 25.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 23.07.2011 begründet. Der Nichterlass einer Diplomierungssatzung durch die Beklagte verletze ihn in seinen Rechten. Das der Beklagten insoweit durch § 35 Abs. 2 LHG eröffnete Ermessen sei tatsächlich auf Null reduziert. Allein dies entspreche einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm unter Beachtung der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Bei ihm handele es sich weder um einen sog. „Altfall“ im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2002 (6 C 11/01), noch könne, selbst bei Annahme eines „Altfalls“, dies seine rechtliche Position mindern, da sich seit dieser Entscheidung das juristische Berufsbild entscheidend geändert habe und im Zuge des Rechtsdienstleistungsgesetzes zahlreiche neue, mit „Diplom“-Titeln versehene Berufe hinzugekommen seien. Anders als den Absolventen der entsprechenden - auch weniger qualifizierten - Ausbildungen sei es ihm nicht möglich, einen seine akademische Bildung belegenden Titel etwa auf einer Visitenkarte aufzuführen. Ihm bleibe nur die Bezeichnung als „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal im Vergleich zu Absolventen anderer Universitäten des Landes, die dieselbe Erste juristische (Staats-)Prüfung bestanden hätten und sich als „Diplomjurist“ bezeichnen dürften.
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Der Kläger stellt, sachgerecht gefasst, den Antrag,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.02.2011 - 7 K 1535/10 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2009 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zum Erlass einer Diplomierungssatzung mit Rückwirkung auf den 01.03.2005 verpflichtet sei, auf deren Grundlage ihm der Titel eines Diplomjuristen zu verleihen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und trägt hierzu weiter vor, als „Altfall“ sei jede Person zu betrachten, die nicht mehr „Studierende(r)“ sei, sondern das Studium bereits abgeschlossen habe. Damit, dass ihre Absolventen sich lediglich als „Referendar“ bezeichnen könnten, sei im Blick auf eine berufliche Tätigkeit kein solcher Nachteil verbunden, dass der Verzicht auf eine Diplomierungssatzung unverhältnismäßig erscheine.
18 
Dem Senat liegt die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (7 K 1535/10) vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Satzung durch die Beklagte, auf deren Grundlage ihm der Titel eines „Diplom-Juristen“ verliehen werden könnte. Damit entfällt auch jede weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur „Nachdiplomierung“ des Klägers.
21 
Die Klage ist als sogenannte „Normerlassklage“ zulässig. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 lediglich einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gestellt, „eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster juristischer (Staats-)Prüfung … zu beschließen“. Eine unmittelbare Verpflichtung, dem Kläger den Titel eines Diplomjuristen zu verleihen, war somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, indem er in der Berufungsbegründung zusätzlich die Verleihung des Titels des Diplomjuristen ausdrücklich begehrt, die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage inhaltlich ändern wollte, zumal die Antragstellung mit jener aus der Klagschrift identisch ist.
22 
Die Normerlassklage ist als Feststellungsklage zulässig. Aus Art. 19 Abs. 4 GG kann sich ein Anspruch auf Tätigwerden eines Satzungsgebers wegen mit höherrangigem Recht unvereinbaren normgeberischen Unterlassens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163). Eher als eine Leistungsklage entspricht sie dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, a.a.O.; abw. für eine gegen den Verordnungsgeber gerichtete Klage, wenn sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1999 - 1 S 1652/98 -, ESVGH 50, 81, 82). Sie erscheint daher vorliegend unter Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung und gegenüber der Beklagten als Satzungsgeberin auch geboten. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die von ihm mit Blick auf die berufliche Wettbewerbssituation wünschenswerte „Nachdiplomierung“ allein von der Beklagten zu erlangen ist.
23 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Diplomierungssatzung durch das hierfür zuständige Gremium der Beklagten.
24 
Zwar hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Grad eines Diplomjuristen im Weg der Änderung ihrer Prüfungsordnung, einer Satzung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 LHG), vorzusehen. Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen ist jedoch auch unter Beachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und der dem Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Rechte nicht auf Null reduziert.
25 
Gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.12.2011, GBl. S. 565 - LHG -) „können“ die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen. Dabei sind als Hochschulgrade zwingend vorgesehen die Grade „Bachelor“ (bzw. „Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“) und „Master“ (bzw. „Magister“ oder „Magistra“), § 35 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 LHG. Nur ergänzend wird auf den Magistergrad (§ 35 Abs. 1 Satz 5 LHG) und - lediglich „im Rahmen von § 29 Abs. 3“ - auf die Möglichkeit der Verleihung eines Diploms („Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung“) hingewiesen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 LHG). Diese Regelung beschreibt keine bloße Kompetenz - „können“ im Sinne von „befugt sein“ -, sondern eröffnet der jeweiligen Hochschule ein normatives Ermessen. Dies ergibt sich nicht nur aus einem Vergleich mit dem Gebrauch des Wortes „können“ etwa in § 35 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LHG im Unterschied zu dessen Sätzen 1 und 2 oder in § 35 Abs. 3 LHG, sondern folgt auch aus dem Wesen der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie, die auch bei der Verleihung akademischer Grade nach Bestehen staatlicher Prüfungen dem staatlichen Gesetzgeber Zurückhaltung gegenüber der Satzungshoheit der wissenschaftlichen Hochschulen auferlegt (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2011. Art. 5 Rn. 123 u. 134, und Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rn. 131 ff., bes. 137 bis 140 und 163). Damit haben die Hochschulen die Wahl, nicht nur auf Grund ihrer eigenen, sondern auch auf Grund von staatlichen Prüfungen akademische Grade, darunter auch einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, zu verleihen. Für die universitäre Juristenausbildung besteht freilich die Besonderheit, dass sie unter Geltung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 16.07.2003 (GBl. S. 354, zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793 - JAG -) und der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, zuletzt geändert durch VO vom 23.03.2011, GBl. S. 164 - JAPrO -) nicht mehr mit einer rein staatlichen, sondern mit einer Kombination aus staatlicher (staatliche Pflichtfachprüfung) und universitärer (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) Prüfung abschließt, die in ihrer Gesamtheit als „Erste juristische Prüfung“ bezeichnet wird (§ 1 JAG). Dabei liegt der universitären (Teil-)Prüfung eine Ausbildung zugrunde, die angesichts ihres geringen Umfangs von - nur - „mindestens sechzehn Semesterwochenstunden“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 JAPrO) keinen eigenständigen akademischen Titel rechtfertigt (vgl. § 29 Abs. 4 LHG). Das erfolgreiche Bestehen der - früheren - Ersten juristischen Staatsprüfung wie auch der - aktuellen - Ersten juristischen Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung „Referendarin (Ref. jur.)“ oder „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen (§ 35 Abs. 3 JAPrO, ebenso § 20 Abs. 2 JAPrO i.d.F. v. 07.05.1993, GBl. S. 314). Während also denjenigen, die den ersten - theoretischen - Abschnitt ihrer juristischen Ausbildung vollständig bestanden haben, der Titel „Referendar“ vorbehalten ist, wäre es nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG den Hochschulen möglich, einen Hochschulgrad - etwa auch den Grad des Diplomjuristen - auf Grund allein der staatlichen Prüfung, hier also der staatlichen Pflichtfachprüfung, zu verleihen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt aber ihrem Wortlaut nach weder ein Anspruch auf Verleihung (irgend-) eines akademischen Grades auf Grund des Ersten juristischen Staatsexamens bzw. der staatlichen Pflichtfachprüfung noch gar ein Anspruch auf Verleihung des vom Kläger angestrebten Grades des „Diplomjuristen“. Vielmehr erscheint gerade dieser Titel, wie sich aus dem dargestellten Normzusammenhang ergibt, eher ferner liegend. So vergibt etwa die Universität Konstanz seit März 2005 an Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung (seit dem 01.10.1998) oder der Ersten juristischen Prüfung den akademischen Grad eines „Magister juris (Mag. jur.)“ (§ 1 der Satzung der Universität Konstanz über die Verleihung eines akademischen Grades an Absolventen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 09.03.2005). Daraus folgt, dass auf der Grundlage des Gesetzesrechts auch ein Anspruch auf Erlass einer die Verleihung dieses Grades ermöglichenden Satzung nicht besteht. Dies gilt umso mehr, als durch diesen Titel - auch wenn er nur bei Bestehen der gesamten Ersten juristischen Prüfung verliehen wird (vgl. § 29 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen vom 01.10.2010; § 18 der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim [Stand: Februar 2008]) - der normativ geregelte Titel des „Referendars“ zumindest faktisch entwertet wird.
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Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, erfolgt keine Reduktion des durch § 35 Abs. 2 LHG dem Satzungsgeber eröffneten Ermessens. Art. 3 Abs. 1 GG fordert vom Gesetzgeber, dass „unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ ist (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 st. Rspr.). Für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG) und damit als Grundrechtsadressatin gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, 318). Dabei ist jedoch eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur denkbar, wenn unterschiedliche Behandlungen dem gleichen Handelnden zuzurechnen sind. Es ist allgemein und in vielfältigen rechtlichen Bezügen anerkannt, dass der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. allg. Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 9 m.w.N.; zur unterschiedlichen Anwendung von Rechtsvorschriften durch verschiedene Behörden oder Gerichte BVerfG, Beschlüsse vom 12.01.1967 - 1 BvR 335/63 -, BVerfGE 21, 87, 91, vom 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, BVerfGE 75, 329, 347, und vom 27.11.1984 - 2 BvR 1127/84 u.a. -, NVwZ 1985, 259). Unterschiede im Verhalten der Universitäten bei der „Nachdiplomierung“ von Absolventen staatlicher Prüfungen sind somit schon deshalb nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Auf den faktischen Befund, wonach in Baden-Württemberg zwei juristische Fakultäten den Grad des „Diplomjuristen“ verleihen, eine juristische Fakultät einen Magistergrad verleiht und die verbleibenden beiden juristischen Fakultäten die Kompetenz aus § 35 Abs. 2 LHG nicht nutzen, kommt es insoweit nicht an. Gleichwohl macht er deutlich, dass von einer völligen Sonderstellung der Beklagten keine Rede sein kann. Auch die Gleichartigkeit jedenfalls der staatlichen Pflichtfachprüfung an allen juristischen Fakultäten des Landes führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Akteur ist insoweit allein das Land in Gestalt des die Prüfung organisierenden, durchführenden und bewertenden Landesjustizprüfungsamtes (vgl. §§ 2, 6,10, 11, 14, 25 JAPrO). Dieses ist jedoch weder zur Vergabe akademischer Titel befugt noch Beteiligter des vorliegenden Rechtsstreits.
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Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich ebenfalls nicht der vom Kläger behauptete Anspruch.
28 
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dieses Grundrecht berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52; BVerfG, Beschluss vom 03.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261, 269). Der Wunsch des Klägers nach Zuerkennung eines gesetzlich nicht vorgesehenen und auch nicht allgemein üblichen akademischen Grades des „Diplomjuristen“ könnte gleichwohl schon im Ansatz durch Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nur dann gestützt werden, wenn Art. 12 Abs. 1 GG über seine klassische Funktion als Abwehrrecht hinaus (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12, 25, und vom 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284, 292) entweder auch Teilhaberechte oder wenigstens Schutzpflichten vermittelte, die geeignet wären, den vom Kläger behaupteten Anspruch zu tragen.
29 
Ein Anspruch auf Teilhabe folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise in den Bereichen, in denen ein - rechtliches oder faktisches - staatliches Monopol besteht, das dazu führt, dass Regelungen - etwa der Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung - zugleich als Eingriff - nämlich in die Freiheit der Berufswahl (und damit der angestrebten Ausbildung) wirken. In diesen Fällen ist der Staat - oder die zur Verwaltung dieses Monopols staatlich bestimmten sonstigen Träger öffentlicher Gewalt - nicht nur berechtigt, dieses Monopol in Übereinstimmung mit den Grundrechten zu verwalten, sondern dieser Pflicht steht auch ein entsprechendes Recht des einzelnen gegenüber (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 99). Ein solches Monopol besteht etwa für das Angebot medizinischer Studienplätze. Daraus folgt die (bundes-)staatliche Pflicht, diese Studienplätze vollständig mit geeigneten Studierwilligen zu besetzen und die hierzu erforderlichen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 331 f. zum Recht auf Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium), wie auch ein entsprechendes Individualrecht. Zwar ist auch die Ausbildung zum sog. „Volljuristen“ in Deutschland in der Weise einer einheitlichen Regelung unterworfen, dass die §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes für die zur Erlangung der „Befähigung zum Richteramt“ erforderliche Qualifikation einen - groben - Rahmen verbindlich vorgeben und auch als Rechtsanwalt nur zugelassen werden kann, wer über diese Befähigung verfügt (§ 4 BRAO). Daraus folgt jedoch weder ein Anspruch auf Verleihung eines „griffigeren“ Titels nach Erlangung dieser „Befähigung zum Richteramt“, noch kann ein solcher Anspruch bereits nach Absolvierung des ersten - universitären - Teils dieser Ausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.
30 
Auch wenn eine § 35 Abs. 2 LHG entsprechende Möglichkeit der Verleihung akademischer Grade auch nach Bestehen staatlicher Prüfungen bundesweit gilt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG), folgt daraus doch kein Monopol, das zu einheitlicher Handhabung dieser Möglichkeit zwingen würde. Unabhängig davon, ob - wie im Fall des Klägers - der Studienplatz im ersten Studiensemester zentral zugewiesen wurde oder nicht, bestand auch zu seiner Studienzeit die Möglichkeit, in späteren Semestern den Studienort eigenen Wünschen folgend zu wechseln. Weiter kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass zu seinen Studienzeiten die Verleihung eines Diploms durch seine Hochschule noch nicht in Betracht gekommen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestanden bereits seit Inkrafttreten des § 18 HRG am 30.01.1976 (§ 83 HRG vom 26.01.1976, BGBl. I S. 185) bzw. des § 53 Abs. 1 Satz 3 UG am 01.01.1978 (§ 143 UG vom 22.11.1977, GBl. S. 473 und § 72 Abs. 1 Satz 1 HRG). Da somit für die Verleihung dieses Diploms eine Monopolstellung nicht besteht und auch niemals bestanden hat, kann auch aus der Berufs(wahl)freiheit des Art. 12 Abs. 1 GG kein Teilhabeanspruch abgeleitet werden.
31 
Ausdruck des objektiven Gehalts des Grundrechts auf freie Berufswahl und -ausübung ist auch die staatliche Pflicht, die so umschriebene Freiheitssphäre zu schützen und zu sichern. Dabei treffen den Normgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen entsprechende Schutzpflichten (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2012 - 9 S 2246/11 - m.w.N.). Zudem verfügt er bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten über einen weiten Gestaltungsraum (BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46, und Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175). Im vorliegenden Fall kann eine Verpflichtung zur normativen Ausgestaltung des konkreten Berufsbildes aufgrund von Veränderungen in der Berufswelt nur dann in Betracht kommen, wenn deren Unterbleiben die Wahl oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte. Der bloße Wunsch nach einem „griffigeren Titel“ als der Berufsbezeichnung „Jurist“ oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52 f.).
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Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zum einen der begehrte akademische Grad in rechtlicher Hinsicht kein Erfordernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. Urteilsumdruck S. 10), zum anderen auch tatsächliche Umstände die genannte Verpflichtung nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteilsumdruck S. 10-15). Aus Sicht des Senats ist eine unverhältnismäßige Erschwernis der Berufswahl oder -ausübung, insbesondere aufgrund von Änderungen im Berufsbild des „Juristen“ und der Diversifizierung juristischer Tätigkeiten insbesondere in der privaten Wirtschaft, die nur durch Erlass von Diplomierungssatzungen ausgeglichen werden könnten, gleichfalls nicht feststellbar. Die vom Kläger angeführten neuen Grade eines „Diplom-Rechtspflegers“, „Diplom-Verwaltungsinspektors“ oder „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ deuten vielmehr darauf hin, dass das vom Kläger angestrebte „Diplom“ keine angemessene Reaktion auf neue Tätigkeitsfelder jenseits des klassischen „Volljuristen“ mit „Befähigung zum Richteramt“ darstellen dürfte. Es ist jedenfalls nicht dazu geeignet ist, Auskunft über das Niveau der Ausbildung eines „Referendars“ gerade im Vergleich zu Inhabern der genannten Diplome zu geben. Keines dieser Diplome entspricht der Qualität einer umfassenden juristischen Universitätsausbildung bis zur Ersten juristischen Prüfung. Damit ist die begehrte Bezeichnung als „Diplom-Jurist“ zwar möglicherweise „griffiger“, birgt aber - anders als die seit Jahrzehnten eingeführte und in fachlichen Kreisen bekannte Bezeichnung „Referendar“ - zugleich die Gefahr einer Verwechslung nicht nur mit „Diplomjuristen“ aus dem Beitrittsgebiet, sondern auch mit von Fachhochschulen verliehenen Diplomen oder mit auf wirtschaftsrechtliche Inhalte beschränkten Studiengängen. In Anbetracht dieser Unzulänglichkeit kann nicht festgestellt werden, dass der begehrte akademische Grad zwingend erforderlich wäre, um mögliche Erschwernisse beim Einstieg in einen juristischen Beruf oder sonstige Nachteile im beruflichen Wettbewerb auszugleichen.
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Im Übrigen wird mit der Zuordnung des vom Kläger begehrten Titels zu den Hochschulgraden im Hochschulrahmengesetz wie auch im Landeshochschulgesetz deutlich, dass hierbei weniger der von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste Zugang zum Arbeitsmarkt als vielmehr die Würdigung einer akademischen Leistung in den Blick genommen wurde.
34 
Auch der Hinweis des Klägers auf die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgte Aufwertung juristischer Tätigkeiten, ohne dass es hierfür einer dem „Volljuristen“ entsprechenden Qualifikation bedürfe, zwingt nicht zum Erlass der begehrten Satzung. Nach § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 (BGBl. I, 2840 - RechtsdienstleistungsG -) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Erlaubt ist etwa eine Inkassodienstleistung nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RechtsdienstleistungsG, Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RechtsdienstleistungsG und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RechtsdienstleistungsG. Gemeinsame Voraussetzung aller dieser Tätigkeiten ist jedoch eine Registrierung der handelnden Personen bei der hierfür zuständigen Behörde, die nur nach Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und zweijährige praktische Berufsausübung bzw. -ausbildung erfolgt (§§ 11, 12 RechtsdienstleistungsG). Registrierte Personen können dann unter besonderen Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, oder als „Rentenberater/in“ auftreten (§ 11 Abs. 4 RechtsdienstleistungsG). Für die selbständige Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kommt es somit auf einen akademischen Grad gerade nicht an. Die darüber hinaus als Nebendienstleistungen erlaubten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 RechtsdienstleistungsG) sind allgemein erlaubt, so dass es hierfür keines besonderen - akademischen - Abschlusses bedarf. Eine durch den begehrten Titel möglicherweise insoweit vermittelte Verbesserung der Erwerbschancen allein erscheint marginal und vermag die Pflicht zum Erlass der begehrten Satzung nicht auszulösen.
35 
Schließlich führt auch die Gesamtbetrachtung von einheitlicher Prüfung und Vergleichbarkeit der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zum Erfolg der Klage. Wie bereits ausgeführt, liegt diese Einheitlichkeit nicht in der Verantwortung der jeweils ausbildenden juristischen Fakultät, sondern ausschließlich in der des Landesjustizprüfungsamtes. Ob das Land als dessen Träger unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gehalten sein könnte, neben der Einheitlichkeit der Ausbildung auch für einheitliche Möglichkeiten der Berufswahl und auch der Zugangschancen in das Berufsleben zu sorgen und ob dazu über die Bezeichnung der erfolgreichen Absolventen der Ersten juristischen Prüfung als Referendar (Ref. jur.) hinaus auch die Verleihung eines anderen, den damit erworbenen Status deutlicher charakterisierenden Titels gehören könnte, betrifft nicht den vorliegenden Streitgegenstand und kann daher offen bleiben.
36 
Ebenso kommt es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr darauf an, ob es sich beim Kläger um einen „Altfall“ handelt, weil er einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung des Titels „Diplomjurist“ gestellt und diesen Titel nicht bereits als Studierender angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, a.a.O.).
37 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
38 
Beschluss vom 6. August 2012
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Satzung durch die Beklagte, auf deren Grundlage ihm der Titel eines „Diplom-Juristen“ verliehen werden könnte. Damit entfällt auch jede weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur „Nachdiplomierung“ des Klägers.
21 
Die Klage ist als sogenannte „Normerlassklage“ zulässig. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 lediglich einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gestellt, „eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster juristischer (Staats-)Prüfung … zu beschließen“. Eine unmittelbare Verpflichtung, dem Kläger den Titel eines Diplomjuristen zu verleihen, war somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, indem er in der Berufungsbegründung zusätzlich die Verleihung des Titels des Diplomjuristen ausdrücklich begehrt, die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage inhaltlich ändern wollte, zumal die Antragstellung mit jener aus der Klagschrift identisch ist.
22 
Die Normerlassklage ist als Feststellungsklage zulässig. Aus Art. 19 Abs. 4 GG kann sich ein Anspruch auf Tätigwerden eines Satzungsgebers wegen mit höherrangigem Recht unvereinbaren normgeberischen Unterlassens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163). Eher als eine Leistungsklage entspricht sie dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, a.a.O.; abw. für eine gegen den Verordnungsgeber gerichtete Klage, wenn sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1999 - 1 S 1652/98 -, ESVGH 50, 81, 82). Sie erscheint daher vorliegend unter Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung und gegenüber der Beklagten als Satzungsgeberin auch geboten. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die von ihm mit Blick auf die berufliche Wettbewerbssituation wünschenswerte „Nachdiplomierung“ allein von der Beklagten zu erlangen ist.
23 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Diplomierungssatzung durch das hierfür zuständige Gremium der Beklagten.
24 
Zwar hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Grad eines Diplomjuristen im Weg der Änderung ihrer Prüfungsordnung, einer Satzung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 LHG), vorzusehen. Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen ist jedoch auch unter Beachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und der dem Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Rechte nicht auf Null reduziert.
25 
Gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.12.2011, GBl. S. 565 - LHG -) „können“ die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen. Dabei sind als Hochschulgrade zwingend vorgesehen die Grade „Bachelor“ (bzw. „Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“) und „Master“ (bzw. „Magister“ oder „Magistra“), § 35 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 LHG. Nur ergänzend wird auf den Magistergrad (§ 35 Abs. 1 Satz 5 LHG) und - lediglich „im Rahmen von § 29 Abs. 3“ - auf die Möglichkeit der Verleihung eines Diploms („Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung“) hingewiesen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 LHG). Diese Regelung beschreibt keine bloße Kompetenz - „können“ im Sinne von „befugt sein“ -, sondern eröffnet der jeweiligen Hochschule ein normatives Ermessen. Dies ergibt sich nicht nur aus einem Vergleich mit dem Gebrauch des Wortes „können“ etwa in § 35 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LHG im Unterschied zu dessen Sätzen 1 und 2 oder in § 35 Abs. 3 LHG, sondern folgt auch aus dem Wesen der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie, die auch bei der Verleihung akademischer Grade nach Bestehen staatlicher Prüfungen dem staatlichen Gesetzgeber Zurückhaltung gegenüber der Satzungshoheit der wissenschaftlichen Hochschulen auferlegt (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2011. Art. 5 Rn. 123 u. 134, und Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rn. 131 ff., bes. 137 bis 140 und 163). Damit haben die Hochschulen die Wahl, nicht nur auf Grund ihrer eigenen, sondern auch auf Grund von staatlichen Prüfungen akademische Grade, darunter auch einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, zu verleihen. Für die universitäre Juristenausbildung besteht freilich die Besonderheit, dass sie unter Geltung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 16.07.2003 (GBl. S. 354, zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793 - JAG -) und der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, zuletzt geändert durch VO vom 23.03.2011, GBl. S. 164 - JAPrO -) nicht mehr mit einer rein staatlichen, sondern mit einer Kombination aus staatlicher (staatliche Pflichtfachprüfung) und universitärer (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) Prüfung abschließt, die in ihrer Gesamtheit als „Erste juristische Prüfung“ bezeichnet wird (§ 1 JAG). Dabei liegt der universitären (Teil-)Prüfung eine Ausbildung zugrunde, die angesichts ihres geringen Umfangs von - nur - „mindestens sechzehn Semesterwochenstunden“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 JAPrO) keinen eigenständigen akademischen Titel rechtfertigt (vgl. § 29 Abs. 4 LHG). Das erfolgreiche Bestehen der - früheren - Ersten juristischen Staatsprüfung wie auch der - aktuellen - Ersten juristischen Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung „Referendarin (Ref. jur.)“ oder „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen (§ 35 Abs. 3 JAPrO, ebenso § 20 Abs. 2 JAPrO i.d.F. v. 07.05.1993, GBl. S. 314). Während also denjenigen, die den ersten - theoretischen - Abschnitt ihrer juristischen Ausbildung vollständig bestanden haben, der Titel „Referendar“ vorbehalten ist, wäre es nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG den Hochschulen möglich, einen Hochschulgrad - etwa auch den Grad des Diplomjuristen - auf Grund allein der staatlichen Prüfung, hier also der staatlichen Pflichtfachprüfung, zu verleihen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt aber ihrem Wortlaut nach weder ein Anspruch auf Verleihung (irgend-) eines akademischen Grades auf Grund des Ersten juristischen Staatsexamens bzw. der staatlichen Pflichtfachprüfung noch gar ein Anspruch auf Verleihung des vom Kläger angestrebten Grades des „Diplomjuristen“. Vielmehr erscheint gerade dieser Titel, wie sich aus dem dargestellten Normzusammenhang ergibt, eher ferner liegend. So vergibt etwa die Universität Konstanz seit März 2005 an Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung (seit dem 01.10.1998) oder der Ersten juristischen Prüfung den akademischen Grad eines „Magister juris (Mag. jur.)“ (§ 1 der Satzung der Universität Konstanz über die Verleihung eines akademischen Grades an Absolventen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 09.03.2005). Daraus folgt, dass auf der Grundlage des Gesetzesrechts auch ein Anspruch auf Erlass einer die Verleihung dieses Grades ermöglichenden Satzung nicht besteht. Dies gilt umso mehr, als durch diesen Titel - auch wenn er nur bei Bestehen der gesamten Ersten juristischen Prüfung verliehen wird (vgl. § 29 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen vom 01.10.2010; § 18 der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim [Stand: Februar 2008]) - der normativ geregelte Titel des „Referendars“ zumindest faktisch entwertet wird.
26 
Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, erfolgt keine Reduktion des durch § 35 Abs. 2 LHG dem Satzungsgeber eröffneten Ermessens. Art. 3 Abs. 1 GG fordert vom Gesetzgeber, dass „unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ ist (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 st. Rspr.). Für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG) und damit als Grundrechtsadressatin gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, 318). Dabei ist jedoch eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur denkbar, wenn unterschiedliche Behandlungen dem gleichen Handelnden zuzurechnen sind. Es ist allgemein und in vielfältigen rechtlichen Bezügen anerkannt, dass der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. allg. Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 9 m.w.N.; zur unterschiedlichen Anwendung von Rechtsvorschriften durch verschiedene Behörden oder Gerichte BVerfG, Beschlüsse vom 12.01.1967 - 1 BvR 335/63 -, BVerfGE 21, 87, 91, vom 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, BVerfGE 75, 329, 347, und vom 27.11.1984 - 2 BvR 1127/84 u.a. -, NVwZ 1985, 259). Unterschiede im Verhalten der Universitäten bei der „Nachdiplomierung“ von Absolventen staatlicher Prüfungen sind somit schon deshalb nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Auf den faktischen Befund, wonach in Baden-Württemberg zwei juristische Fakultäten den Grad des „Diplomjuristen“ verleihen, eine juristische Fakultät einen Magistergrad verleiht und die verbleibenden beiden juristischen Fakultäten die Kompetenz aus § 35 Abs. 2 LHG nicht nutzen, kommt es insoweit nicht an. Gleichwohl macht er deutlich, dass von einer völligen Sonderstellung der Beklagten keine Rede sein kann. Auch die Gleichartigkeit jedenfalls der staatlichen Pflichtfachprüfung an allen juristischen Fakultäten des Landes führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Akteur ist insoweit allein das Land in Gestalt des die Prüfung organisierenden, durchführenden und bewertenden Landesjustizprüfungsamtes (vgl. §§ 2, 6,10, 11, 14, 25 JAPrO). Dieses ist jedoch weder zur Vergabe akademischer Titel befugt noch Beteiligter des vorliegenden Rechtsstreits.
27 
Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich ebenfalls nicht der vom Kläger behauptete Anspruch.
28 
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dieses Grundrecht berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52; BVerfG, Beschluss vom 03.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261, 269). Der Wunsch des Klägers nach Zuerkennung eines gesetzlich nicht vorgesehenen und auch nicht allgemein üblichen akademischen Grades des „Diplomjuristen“ könnte gleichwohl schon im Ansatz durch Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nur dann gestützt werden, wenn Art. 12 Abs. 1 GG über seine klassische Funktion als Abwehrrecht hinaus (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12, 25, und vom 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284, 292) entweder auch Teilhaberechte oder wenigstens Schutzpflichten vermittelte, die geeignet wären, den vom Kläger behaupteten Anspruch zu tragen.
29 
Ein Anspruch auf Teilhabe folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise in den Bereichen, in denen ein - rechtliches oder faktisches - staatliches Monopol besteht, das dazu führt, dass Regelungen - etwa der Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung - zugleich als Eingriff - nämlich in die Freiheit der Berufswahl (und damit der angestrebten Ausbildung) wirken. In diesen Fällen ist der Staat - oder die zur Verwaltung dieses Monopols staatlich bestimmten sonstigen Träger öffentlicher Gewalt - nicht nur berechtigt, dieses Monopol in Übereinstimmung mit den Grundrechten zu verwalten, sondern dieser Pflicht steht auch ein entsprechendes Recht des einzelnen gegenüber (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 99). Ein solches Monopol besteht etwa für das Angebot medizinischer Studienplätze. Daraus folgt die (bundes-)staatliche Pflicht, diese Studienplätze vollständig mit geeigneten Studierwilligen zu besetzen und die hierzu erforderlichen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 331 f. zum Recht auf Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium), wie auch ein entsprechendes Individualrecht. Zwar ist auch die Ausbildung zum sog. „Volljuristen“ in Deutschland in der Weise einer einheitlichen Regelung unterworfen, dass die §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes für die zur Erlangung der „Befähigung zum Richteramt“ erforderliche Qualifikation einen - groben - Rahmen verbindlich vorgeben und auch als Rechtsanwalt nur zugelassen werden kann, wer über diese Befähigung verfügt (§ 4 BRAO). Daraus folgt jedoch weder ein Anspruch auf Verleihung eines „griffigeren“ Titels nach Erlangung dieser „Befähigung zum Richteramt“, noch kann ein solcher Anspruch bereits nach Absolvierung des ersten - universitären - Teils dieser Ausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.
30 
Auch wenn eine § 35 Abs. 2 LHG entsprechende Möglichkeit der Verleihung akademischer Grade auch nach Bestehen staatlicher Prüfungen bundesweit gilt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG), folgt daraus doch kein Monopol, das zu einheitlicher Handhabung dieser Möglichkeit zwingen würde. Unabhängig davon, ob - wie im Fall des Klägers - der Studienplatz im ersten Studiensemester zentral zugewiesen wurde oder nicht, bestand auch zu seiner Studienzeit die Möglichkeit, in späteren Semestern den Studienort eigenen Wünschen folgend zu wechseln. Weiter kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass zu seinen Studienzeiten die Verleihung eines Diploms durch seine Hochschule noch nicht in Betracht gekommen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestanden bereits seit Inkrafttreten des § 18 HRG am 30.01.1976 (§ 83 HRG vom 26.01.1976, BGBl. I S. 185) bzw. des § 53 Abs. 1 Satz 3 UG am 01.01.1978 (§ 143 UG vom 22.11.1977, GBl. S. 473 und § 72 Abs. 1 Satz 1 HRG). Da somit für die Verleihung dieses Diploms eine Monopolstellung nicht besteht und auch niemals bestanden hat, kann auch aus der Berufs(wahl)freiheit des Art. 12 Abs. 1 GG kein Teilhabeanspruch abgeleitet werden.
31 
Ausdruck des objektiven Gehalts des Grundrechts auf freie Berufswahl und -ausübung ist auch die staatliche Pflicht, die so umschriebene Freiheitssphäre zu schützen und zu sichern. Dabei treffen den Normgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen entsprechende Schutzpflichten (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2012 - 9 S 2246/11 - m.w.N.). Zudem verfügt er bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten über einen weiten Gestaltungsraum (BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46, und Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175). Im vorliegenden Fall kann eine Verpflichtung zur normativen Ausgestaltung des konkreten Berufsbildes aufgrund von Veränderungen in der Berufswelt nur dann in Betracht kommen, wenn deren Unterbleiben die Wahl oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte. Der bloße Wunsch nach einem „griffigeren Titel“ als der Berufsbezeichnung „Jurist“ oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52 f.).
32 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zum einen der begehrte akademische Grad in rechtlicher Hinsicht kein Erfordernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. Urteilsumdruck S. 10), zum anderen auch tatsächliche Umstände die genannte Verpflichtung nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteilsumdruck S. 10-15). Aus Sicht des Senats ist eine unverhältnismäßige Erschwernis der Berufswahl oder -ausübung, insbesondere aufgrund von Änderungen im Berufsbild des „Juristen“ und der Diversifizierung juristischer Tätigkeiten insbesondere in der privaten Wirtschaft, die nur durch Erlass von Diplomierungssatzungen ausgeglichen werden könnten, gleichfalls nicht feststellbar. Die vom Kläger angeführten neuen Grade eines „Diplom-Rechtspflegers“, „Diplom-Verwaltungsinspektors“ oder „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ deuten vielmehr darauf hin, dass das vom Kläger angestrebte „Diplom“ keine angemessene Reaktion auf neue Tätigkeitsfelder jenseits des klassischen „Volljuristen“ mit „Befähigung zum Richteramt“ darstellen dürfte. Es ist jedenfalls nicht dazu geeignet ist, Auskunft über das Niveau der Ausbildung eines „Referendars“ gerade im Vergleich zu Inhabern der genannten Diplome zu geben. Keines dieser Diplome entspricht der Qualität einer umfassenden juristischen Universitätsausbildung bis zur Ersten juristischen Prüfung. Damit ist die begehrte Bezeichnung als „Diplom-Jurist“ zwar möglicherweise „griffiger“, birgt aber - anders als die seit Jahrzehnten eingeführte und in fachlichen Kreisen bekannte Bezeichnung „Referendar“ - zugleich die Gefahr einer Verwechslung nicht nur mit „Diplomjuristen“ aus dem Beitrittsgebiet, sondern auch mit von Fachhochschulen verliehenen Diplomen oder mit auf wirtschaftsrechtliche Inhalte beschränkten Studiengängen. In Anbetracht dieser Unzulänglichkeit kann nicht festgestellt werden, dass der begehrte akademische Grad zwingend erforderlich wäre, um mögliche Erschwernisse beim Einstieg in einen juristischen Beruf oder sonstige Nachteile im beruflichen Wettbewerb auszugleichen.
33 
Im Übrigen wird mit der Zuordnung des vom Kläger begehrten Titels zu den Hochschulgraden im Hochschulrahmengesetz wie auch im Landeshochschulgesetz deutlich, dass hierbei weniger der von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste Zugang zum Arbeitsmarkt als vielmehr die Würdigung einer akademischen Leistung in den Blick genommen wurde.
34 
Auch der Hinweis des Klägers auf die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgte Aufwertung juristischer Tätigkeiten, ohne dass es hierfür einer dem „Volljuristen“ entsprechenden Qualifikation bedürfe, zwingt nicht zum Erlass der begehrten Satzung. Nach § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 (BGBl. I, 2840 - RechtsdienstleistungsG -) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Erlaubt ist etwa eine Inkassodienstleistung nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RechtsdienstleistungsG, Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RechtsdienstleistungsG und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RechtsdienstleistungsG. Gemeinsame Voraussetzung aller dieser Tätigkeiten ist jedoch eine Registrierung der handelnden Personen bei der hierfür zuständigen Behörde, die nur nach Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und zweijährige praktische Berufsausübung bzw. -ausbildung erfolgt (§§ 11, 12 RechtsdienstleistungsG). Registrierte Personen können dann unter besonderen Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, oder als „Rentenberater/in“ auftreten (§ 11 Abs. 4 RechtsdienstleistungsG). Für die selbständige Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kommt es somit auf einen akademischen Grad gerade nicht an. Die darüber hinaus als Nebendienstleistungen erlaubten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 RechtsdienstleistungsG) sind allgemein erlaubt, so dass es hierfür keines besonderen - akademischen - Abschlusses bedarf. Eine durch den begehrten Titel möglicherweise insoweit vermittelte Verbesserung der Erwerbschancen allein erscheint marginal und vermag die Pflicht zum Erlass der begehrten Satzung nicht auszulösen.
35 
Schließlich führt auch die Gesamtbetrachtung von einheitlicher Prüfung und Vergleichbarkeit der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zum Erfolg der Klage. Wie bereits ausgeführt, liegt diese Einheitlichkeit nicht in der Verantwortung der jeweils ausbildenden juristischen Fakultät, sondern ausschließlich in der des Landesjustizprüfungsamtes. Ob das Land als dessen Träger unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gehalten sein könnte, neben der Einheitlichkeit der Ausbildung auch für einheitliche Möglichkeiten der Berufswahl und auch der Zugangschancen in das Berufsleben zu sorgen und ob dazu über die Bezeichnung der erfolgreichen Absolventen der Ersten juristischen Prüfung als Referendar (Ref. jur.) hinaus auch die Verleihung eines anderen, den damit erworbenen Status deutlicher charakterisierenden Titels gehören könnte, betrifft nicht den vorliegenden Streitgegenstand und kann daher offen bleiben.
36 
Ebenso kommt es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr darauf an, ob es sich beim Kläger um einen „Altfall“ handelt, weil er einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung des Titels „Diplomjurist“ gestellt und diesen Titel nicht bereits als Studierender angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, a.a.O.).
37 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
38 
Beschluss vom 6. August 2012
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Aug. 2012 - 9 S 1904/11

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Aug. 2012 - 9 S 1904/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Aug. 2012 - 9 S 1904/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2012 - 9 S 2246/11

bei uns veröffentlicht am 24.05.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2011 - 12 K 5233/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Feb. 2011 - 7 K 1535/10

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Diplomierungssatzung und die Verleihung des Hochschulgrad

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Diplomierungssatzung und die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“.
Der Kläger war vom 08.10.1998 bis zum 31.03.2005 bei der Beklagten im Studiengang der Rechtswissenschaften immatrikuliert. Im Juni 2005 legte er erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung ab. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes bestand er die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht. Mit Schreiben vom 19.05.2009 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund der erfolgreich absolvierten Ersten Juristischen Staatsprüfung. Er hoffe, die Beklagte werde ihre Universitätssatzung dementsprechend ändern. Dieser Antrag wurde durch die Juristische Fakultät der Beklagten mit Bescheid vom 24.06.2009 abgelehnt, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2009 Widerspruch einlegte. Per E-Mail des Fakultätsreferenten vom 04.05.2010 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers bot die Beklagte diesem an, ihm gegen Vorlage des Originalzeugnisses über die erfolgreich absolvierte Erste Juristische (Staats-) Prüfung eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass nach Ansicht der Juristischen Fakultät das ohne Weiteres mit der bestandenen Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung verbundene Recht, die Bezeichnung „Referendar (ref. jur.)" zu führen, hinsichtlich des akademischen Ausbildungsstandes mindestens gleichwertig sei mit einem universitären Hochschulgrad „Diplom", wie er in anderen Fächern üblich sei oder gewesen sei. Dies lehnte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 07.05.2010 ab. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 01.07.2010 Klage erhoben. Er beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24.06.2009 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 02.06.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005 zu beschließen.
Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich des „Ob“ des Erlasses einer solchen Satzung ergäbe sich für die Beklagte eine Ermessenreduzierung auf Null, da die Schutzbereiche der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet seien. Andere Absolventen in Baden-Württemberg bekämen nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verliehen. Als er sich immatrikuliert habe, sei die Vergabe der Studienplätze über die ZVS erfolgt. Die Berechtigung zum Führen des Hochschulgrades sei also davon abhängig, ob man zufällig einer Universität zugeteilt werde, die eine Diplomierungssatzung erlassen habe. Alle Absolventen in Baden-Württemberg bekämen dieselben Prüfungsaufgaben gestellt, erhielten aber uneinheitliche Bezeichnungen für ihre Ausbildung. Die Universitäten würden dabei nicht selbständig handeln, da sie zwar den Hochschulgrad verliehen, aber nicht den Inhalt der Prüfung bestimmten. Außerdem stehe die Beklagte in einer Kooperation mit der Universität Mannheim, die den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verleihen würde. Absolventen aus Tübingen oder Mannheim seien „Diplom-Juristen“, er lediglich „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“. Dies stelle für ihn einen Nachteil dar, da potentielle Arbeitgeber diesen Titel im Gegensatz zum international anerkannten Diplomtitel nicht kennen würden. Insbesondere sei nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welcher Beruf hinter „erfolgreich geprüftem Rechtskandidaten" stehen solle. Das in den letzten Jahren stark veränderte Berufsbild der Juristen gebiete die Verleihung dieses Titels. Neben dem Diplom-Wirtschaftsjuristen, der sein Studium an der FH absolviere, gäbe es zahlreiche neue juristisch geprägte Studiengänge, wie z.B. Diplom-Rechtspfleger (FH). Er müsse als Absolvent eines universitären Studiums eine gleichbedeutende Bezeichnung erhalten. Wolle er selbständig tätig werden, könne er nicht unmittelbar aufführen, akademisch juristisch qualifiziert zu sein. Die Beklagte entwerte dadurch ihren Abschluss. Eine Verwechslungsgefahr mit dem einst in der ehemaligen DDR verliehenen Titel „Diplom-Jurist“ bestehe nicht, da es die DDR nicht mehr gäbe und andere Universitäten den Titel ebenfalls verleihen würden. Die Verleihung des Titels „Diplom-Jurist“ erwecke auch nicht den falschen Eindruck, es sei über das Studium hinaus eine weitere Ausbildung erworben worden. Das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Teilhaberecht auf Zulassung zum Hochschulstudium der eigenen Wahl sei wertlos, wenn dem Studenten nicht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums eine entsprechende Qualifikation bescheinigt werde. Er verweise überdies auf das Bologna-Abkommen zur Vereinheitlichung der Studienabschlüsse.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei zweifelhaft, soweit er nicht bereits im Verwaltungsverfahren den Erlass einer Satzung beantragt habe, welche die Verleihung des universitären Grades „Diplom-Jurist" vorsehe. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für seinen Antrag, da sie keine Nachdiplomierungssatzung erlassen habe. Ermessensfehler bezüglich eines solchen Satzungserlasses seien nicht ersichtlich. Eine Selbstbindung könne nur bei Entscheidungen der Beklagten selbst entstehen, nicht jedoch hinsichtlich Entscheidungen anderer juristischer Fakultäten oder des Landes. Der Tatsache der einheitlichen Durchführung der Ersten Juristischen Staatsprüfung komme keine Bedeutung zu, da das Landesjustizprüfungsamt keine Zuständigkeit für die Verleihung von Hochschulgraden habe. Eventuelle Nachteile bei Bewerbungen würden, wenn sie bestünden und erheblich wären, zudem durch die klarstellende Bescheinigung aufgehoben, welche die Juristische Fakultät dem Kläger angeboten habe. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung/Ersten Juristischen Prüfung in der jüngsten Vergangenheit sei stets das Recht erworben worden, die Bezeichnung „Referendar" zu führen, nicht hingegen die Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Überdies sei aus dem Zeugnis sofort ersichtlich, dass die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden worden sei. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bestehe keine unverhältnismäßige Erschwerung der Wahl oder Ausübung eines Berufs.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig.
11 
Gegen die Untätigkeit des Normgebers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, juris). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Satzungsgeberin richtet und einen Anspruch auf Satzungserlass, also auf Rechtsetzung geltend macht. Der Kläger kann sich hierfür auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteile vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - und vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, beide juris). Der Normerlassklage steht die Satzungsautonomie der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes daher nicht entgegen. Statthafte Klageart bei der Normerlassklage ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese tritt nicht gegenüber einer Leistungsklage auf Normerlass zurück, da dem Begehren des Klägers durch die beantragte Feststellung wirksam entsprochen werden kann. Darüber hinaus entspricht die Form des Feststellungsbegehrens besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf (BVerwG a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91 -, NVwZ-RR 1995, 105). § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2002, a.a.O.).
12 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es geht um den Status des Klägers aufgrund des ehemaligen Immatrikulationsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) und der daraus resultierenden Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 9 Abs. 1 LHG). Im Raum steht die Frage, ob er hieraus einen Anspruch auf eine Regelung, nach der er den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen darf, herleiten kann. Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen akzessorischen akademischen Grad. Daher richtet sich - auch wenn die Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt, einer staatlichen Stelle, abgelegt worden ist - der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dem Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, nicht abgesprochen werden.
13 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich den Erlass einer Diplomierungssatzung beantragt hat. In seinem Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ vom 19.05.2009 führt er aus, er hoffe auf eine zwischenzeitliche Änderung der Universitätssatzung der Beklagten. Die Beklagte beruft sich in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24.06.2009 ausdrücklich darauf, dass sich der Fakultätsrat in seiner Sitzungen am 17.06.2009 erneut dagegen entschieden habe, eine solche Satzung zu erlassen. Den Kläger darauf zu verweisen, den Erlass einer solchen Satzung erneut bzw. ausdrücklich zu beantragen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen deutlich gemacht, dass der Erlass einer solchen Satzung (derzeit) nicht in Frage komme. Zuletzt sei die Frage des Erlasses einer solchen Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 14.04.2010 erneut geprüft und verneint worden.
14 
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass dieser das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Durch dieses würde ihm zwar die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Diplom bestätigt werden. Seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren wäre dadurch allerdings nicht Rechnung getragen, da ihm nach wie vor der von ihm begehrte akademische Grad fehlen würde.
15 
Die isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist im Rahmen des Normerlassbegehrens ausnahmsweise zulässig. Der Kläger hat ein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse. Er hält zwar sein Verpflichtungsbegehren nicht mehr aufrecht, da er eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Verleihung des Grades mangels Rechtsgrundlage nicht erreichen kann. Diese hat keine dementsprechende Diplomierungssatzung erlassen. Auch aus § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005 selbst ergibt sich kein direkter Anspruch auf Verleihung des Hochschulgrades, da in dieser Vorschrift lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht enthalten ist. Der Kläger hat aber dennoch ein Interesse an der Aufhebung des belastenden Bescheides (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, vor §§ 40 ff. Rn. 30). Hätte die Normerlassklage Erfolg, wären gleichzeitig der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, um diese nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Darin hat die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, eine entsprechende Diplomierungssatzung zu erlassen.
16 
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer solchen Satzung besteht nicht und ein Rechtsverstoß durch deren bisheriges Unterlassen kann nicht angenommen werden.
18 
Rechtsgrundlage für den Erlass der Diplomierungssatzung ist § 35 Abs. 2 LHG, wonach die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihrer Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen können (sog. Nachgraduierung). Das Nähere hierzu ist in einer Satzung zu regeln. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung im Sinne dieser Norm. Da es sich hierbei nicht um eine Hochschulprüfung handelt, ist mit ihrem Bestehen im Unterschied zu den Prüfungen der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengänge nicht per se ein akademischer Grad verbunden.
19 
Diese Ermächtigung gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Satzungserlass, auch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des „ob“ des Satzungserlasses fehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf den weiten Entschließungs- und Gestaltungsspielraum, der der Beklagten als untergesetzlicher Normgeberin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zukommt, stellt sich das Unterlassen der Normsetzung erst dann als rechtswidrig dar, wenn dies in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der entsprechend zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001 - 3 R 230/00 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
20 
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur dann, wenn durch § 35 Abs. 2 LHG zumindest auch der Schutz von Individualinteressen bezweckt ist und es sich nicht lediglich um eine objektive Regelung des akzessorischen Hochschulgrades handelt. Dafür müsste die aus dem Erhalt eines Hochschulgrades resultierende Begünstigung nicht nur tatsächlich und unbeabsichtigt im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes bestehen, sondern die Norm müsste dahingehend ausgelegt werden können, dass diese Begünstigung beabsichtigt ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades in Anbetracht der damit verbundenen beruflichen Verwertungsmöglichkeiten zumindest auch dem Interesse einzelner Studenten dient (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Schließlich wird dem Hochschulabsolventen durch einen akademischen Grad der sichtbare Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums ermöglicht, indem er dazu berechtigt ist, diesen privat und beruflich zu führen (vgl. Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen, BayVBl. 2005, 648 ff.). Der akademische Grad ist eine öffentliche Würde eigener Art, die durch § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützt wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, S. 322, 324).
21 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) forderten den Erlass einer solchen Altfallregelung. Für Altfälle, in denen die Erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, spiele die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) seien oder hätten sein können, habe das Vorhandensein eines Diplomtitels gegenüber der Frage nach den Erfahrungen und Leistungen des Bewerbers bzw. den Gründen für ihr Fehlen allenfalls geringe Bedeutung. Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490). Diese zu § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG ergangene Entscheidung ist auch für die Auslegung der wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 LHG heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber über die bundesrechtliche Rahmenvorschrift erkennbar nicht hinausgehen wollte.
22 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall übertragbar. Auch bei ihm handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“ im Sinne dieser Entscheidung. Als Hochschulabsolvent ist er nicht Ziel etwaiger Neuregelungen der Beklagten. Er hat die Erste Juristische Staatsprüfung vor mittlerweile fast sechs Jahren abgelegt. Zwar war er bislang nicht beruflich tätig, sondern hat den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Juristische Staatsprüfung (erfolglos) abgelegt. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Was der Absolvent nach Abschluss des Hochschulstudiums macht - ob er sofort ins Berufsleben einsteigt oder erst den juristischen Vorbereitungsdienst ableistet - ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen und keinen aktuell immatrikulierten Studenten handelt. Grundsätzlich ist die Hochschule allenfalls gegenüber letzteren verpflichtet, Regelungen zu erlassen. Selbst wenn die Beklagten also eine entsprechende Satzung erlassen würde, läge es in ihrem Ermessen, ob sie eine nachträgliche Verleihung des Hochschulgrades an Absolventen überhaupt ermöglicht und gegebenenfalls mit einer Stichtagsregelung versieht (vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 08.07.2008 - 7 B 1499/07 - und 09.02.2010 - 7 B 1717/09 -, beide juris). Bei der Gestaltung von Studium und Lehre durch die Hochschulen (§§ 29 ff. LHG) handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 31 Abs. 2 LHG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Für die Verleihung von Hochschulgraden gilt nichts anderes. Auch hier erfolgen Änderungen zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc. Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Satzungserlass aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 35 Abs. 2 LHG bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere führen die Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer Verpflichtung der Universitäten zur rückwirkenden Einführung eines Diplomgrades für Hochschulabsolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung.
24 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt keine solche Auslegung und führt auch zu keiner Ermessensreduzierung auf Null. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12 m.w.N.). Wegen des grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakters von Art. 12 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Ableitung von subjektivrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechten Zurückhaltung geboten (Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 9). Anerkannt ist, dass aus dem in Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst ist auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1973 - VII C 2/70 -, BVerwGE 44, 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Satzung zur nachträglichen Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund einer bestandenen Prüfung lässt sich aus diesem Grundrecht allerdings nicht ableiten.
25 
Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Auch wenn einem Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung zukommt, enthält es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Es besteht jedoch keine Schutzpflicht des Inhalts, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
26 
Der von ihm erworbene Hochschulabschluss ist für den Kläger nicht wertlos. Durch ihn ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung eines Berufes in demselben Maße möglich wie allen anderen Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, ob sie nun den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürfen oder nicht.
27 
In rechtlicher Hinsicht ist ein akademischer Grad für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Der Kläger kann mit seinem Hochschulabschluss grundsätzlich jeden Beruf ergreifen, der anderen Absolventen des Jurastudiums mit Hochschulgrad eröffnet ist. Bei dem Grad handelt es sich um keine Berufsbezeichnung, die Hochschule verleiht dadurch weder den Beruf noch das Berufsausübungsrecht (Thieme, a.a.O., S. 322). Der akademische Grad „Diplom-Jurist“ stellt weder eine notwendige Voraussetzung für einen bestimmten Beruf dar, wie es beispielsweise bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den Beruf des Richters oder Rechtsanwalts der Fall ist, noch wird dadurch eine konkrete berufliche Tätigkeit reglementiert. Er weist lediglich auf eine einmal erbrachte Leistung - die Prüfungsleistung - hin, nicht auf eine dauernd ausgeübte Tätigkeit (Thieme a.a.O.).
28 
Der Kläger kann die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung mit seinem Zeugnis auch unproblematisch nach außen dokumentieren. Er ist aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 8. Oktober 2002 (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) dazu berechtigt, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen. An keiner Stelle in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rede von der durch den Kläger bemängelten Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Nach dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wäre der Kläger dazu berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen (§ 56 Abs. 2 JAPrO). Die Bedeutung dieser Bezeichnungen, mögen sie auch nicht sonderlich griffig sein, ist den maßgeblichen Kreisen ohne Weiteres vertraut. Der Wunsch nach einem Diplom-Titel oder anderem anerkannten akademischen Grad mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, zumal gerade das Diplom in Berufspraxis und Gesellschaft besonders geschätzt ist (Thieme a.a.O.). Ebenso verhält es sich mit dem Wunsch, die eigene Leistung durch Vorweisen eines Hochschulgrades zum Ausdruck zu bringen. Da ein solcher Grad indes rechtlich nicht erforderlich ist und der Kläger seine Qualifikation unproblematisch nachweisen kann, vermögen allein diese Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
29 
Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass potentielle Arbeitgeber allein anhand des Vorliegens des Grades „Diplom-Jurist“ eine Vorauswahl treffen und eine Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht berücksichtigen werden. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass diese sich allein aufgrund des fehlenden Hochschulgrades gegen einen Bewerber entscheiden würden. Vielmehr wird es ihnen grundsätzlich vor allem darauf ankommen, welche Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung erzielt wurde und gegebenenfalls welche Zusatzqualifikationen (Sprachkenntnisse, Auslandserfahrungen, Praktika u.a.) der Bewerber aufweisen kann. In den maßgeblichen Kreisen dürfte es ferner hinreichend bekannt sein, dass aufgrund der Ersten Juristischen Staatsprüfung per se kein solcher Grad erworben wird. Schließlich handelt es sich bei den Rechtswissenschaften um einen Massenstudiengang mit zahlreichen Absolventen, dessen Ausbildungsstruktur seit Jahren besteht. Für die potentiellen Arbeitgeber ist ohne Weiteres aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung erkennbar, dass der Kläger ein akademisches Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat. Dadurch verfügt er über dieselbe Qualifikation wie andere Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung. Zwar wurde eine Nachgraduierung inzwischen durch fast alle Universitäten in der Bundesrepublik eingeführt. Als erste Hochschule machte im Jahr 2001 die Universität Göttingen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mittlerweile wird mit Ausnahme der Universitäten Freiburg und Potsdam - und der Beklagten - von allen juristischen Fakultäten in Deutschland ein akademischer Grad aufgrund der Ersten Juristischen Prüfung verliehen. Insgesamt existiert die Möglichkeit der Nachgraduierung allerdings noch nicht lange genug, um die Annahme zu rechtfertigen, in den maßgeblichen Kreisen rufe ein fehlender Grad gesteigertes Erklärungsbedürfnis hervor. Überdies verleiht beispielsweise die Westfälische Wilhelms-Universität Münster den Grad „Diplom-Jurist“ mittlerweile nur noch an Studenten, die spätestens zum Sommersemester 2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben (http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studien informationszentrum/diplomjurist.html). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob es dauerhaft bei einer Verleihung des Grades „Diplom-Jurist“ durch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Hochschulen bleiben wird. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Berufswelt bei Bewerbern mit Erster Juristischer Staatsprüfung grundsätzlich einen akademischen Grad erwartet. Selbst wenn sich der Kläger jedoch erklären müsste, weil er im Gegensatz zu Absolventen anderer Hochschulen keinen akademischen Grad aufweisen kann, wäre damit eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange nicht verbunden.
30 
Auch aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbildes des Juristen kann kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Wie dargelegt, ist dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt in derselben Weise eröffnet wie anderen Absolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung, egal ob mit oder ohne Hochschulgrad. Nach wie vor zielt die juristische Ausbildung grundsätzlich auf die Justizberufe (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) oder die höhere Verwaltungslaufbahn ab. Für die Justizberufe wird die Befähigung zum Richteramt gesetzlich vorausgesetzt, also der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG, § 4 BRAO, § 5 BNotO). Auch der Kläger selbst strebte ursprünglich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, also des „Volljuristen“ an, scheiterte jedoch an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es mag zwar durchaus Juristen geben, die schon nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung ins Berufsleben einsteigen, was insbesondere dann naheliegt, wenn keiner der klassischen Justizberufe angestrebt wird. Es drängen allerdings jedes Jahr eine Vielzahl von Volljuristen auf den Arbeitsmarkt. Im Jahr 2010 bestanden beispielsweise 671 Kandidaten die Zweite Juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg (Bericht des Landesjustizprüfungsamts des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2010, Die Justiz 4/2011, 77, 81). Will der Hochschulabsolvent tatsächlich als Jurist in der freien Wirtschaft tätig werden, befindet er sich stets in Konkurrenz zu den Volljuristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Daran ändert auch ein akademischer Grad nichts. Es dürfte sich nach wie vor lediglich um wenige Berufsgruppen handeln, die für Absolventen, die die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise für Banken und Versicherungen, wobei auch hier die Konkurrenz zu Juristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung groß sein dürfte bzw. eine Zusatzausbildung (Bank- oder Versicherungskaufmann) erforderlich sein könnte. Bekanntermaßen sind die Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt für Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit ausreichenden bis befriedigenden Examina begrenzt, wobei in Ermangelung von Alternativen viele den Anwaltsberuf ergreifen. Seit 1996 hat sich die Zahl der Anwälte bundesweit auf mehr als 150.000 fast verdoppelt - Tendenz steigend - wobei im Schnitt in der Bundesrepublik auf 516 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt kommt (Quelle: Wikipedia - Stichwort: Rechtswissenschaften, Stand 2011, http://de.wikipedia.org/wiki/ Rechtswissenschaft).
31 
Weiterhin sind zwar in den letzten Jahren vermehrt „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ mit einer Fachhochschulausbildung und „Diplom-Rechtspfleger“ in Konkurrenz zu den universitär ausgebildeten Juristen auf den Arbeitsmarkt getreten. In diesen drei Bereichen werden allerdings unterschiedliche Qualifikationen vermittelt, wodurch eine etwaige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt deutlich entschärft wird. An den Universitäten wird insbesondere die juristische Methodik gelehrt, die den Juristen das Handwerkszeug zur Lösung juristischer Probleme vermittelt. Demgegenüber besteht bei den Wirtschaftsjuristen die Ausrichtung auf eine interdisziplinäre Qualifikation im Grenzbereich zwischen Wirtschaft und Recht und Diplom-Rechtspfleger nehmen nur bestimmte ihnen übertragene Aufgaben in der Justiz wahr. Absolventen dieser Studiengänge sind demgemäß in ganz anderer Weise juristisch qualifiziert als Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung. Außerdem sind Wirtschaftsjuristen und Rechtspfleger gegenüber letzteren insoweit im „Nachteil“, als sie gerade kein vollständiges juristisches Hochschulstudium aufweisen können. Sie sind vielmehr stärker auf ihre jeweiligen Bereiche spezialisiert und daher nicht so flexibel im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder wie der an der Universität ausgebildete sogenannte „Einheitsjurist“.
32 
Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die Grund zu der Annahme geben könnten, sein berufliches Fortkommen wäre unverhältnismäßig erschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Ergreifen einer selbständigen Tätigkeit unzumutbar erschwert sein sollte. Auch hier ist es dem Kläger unter Hinweis auf die Erste Juristische Staatsprüfung möglich, seine Qualifikation zu bescheinigen. Ferner ist es ihm durchaus möglich, beispielsweise mit dem Begriff „Jurist“ für sich zu werben.
33 
Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hochschulpolitischen Gründe für den Nichterlass der Diplomierungssatzung mit den Belangen der Studierenden und Absolventen fehlerhaft abgewogen hat. Die Beklagte möchte nicht den falschen Eindruck des Erwerbs einer weiteren Ausbildung wecken und eine Verwechslung mit der früher in der DDR verliehenen Bezeichnung „Diplom-Jurist“ vermeiden. Diese Gründe sind nachvollziehbar und angesichts der allenfalls geringen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig.
34 
An dieser Bewertung ändert auch der Bologna-Reformprozess zur Angleichung der Studienabschlüsse nichts. Danach soll ein System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse geschaffen werden mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, (vgl. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, Bologna, http://www.bmbf.de/pub/bologna_deu.pdf). Im Zuge dessen wurden an den deutschen Hochschulen die Diplom- und Magisterstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. nur § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG). Eine Umsetzung der Bologna-Richtlinien für Juristen wurde durch die Justizminister allerdings bisher ausdrücklich abgelehnt. Es werde weder ein Berufsbild noch ein Bedarf für Bachelor-Juristen gesehen. Der Bologna-Prozess mache eine Abkehr von der erst jüngst durch den Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, es bei der einheitsjuristischen Ausbildung zu belassen, nicht nötig (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung - Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung, Stand 15.10.2005 S. 114, 303, abrufbar z.B. unter http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/show/1232024/Bologna-Bericht%20 2005.pdf). Zwar hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbsttagung 2008 den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten (Beschluss der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 20. November 2008 in Berlin, http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/justizpolitik/jumiko/be schluesse/2008/herbstkonferenz08/I_1.pdf). Derzeit wird allerdings an dem bisherigen zweistufigen Modell festgehalten. Überdies beträfe eine konkrete Umsetzung der Bologna-Richtlinien die Umwandlung des Jurastudiums in ein modulares Studium mit Bachelor- und Masterabschluss. Nicht hingegen ginge es um die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Einführung von Diplom-Studiengängen, diese sind zu einem großen Teil schon im Rahmen der Bologna-Reformen abgeschafft worden und sollen insgesamt ganz abgeschafft werden. Zum Teil wurde deshalb von Universitäten, wie z.B. der Universität Münster, bereits die Konsequenz gezogen, die Diplomierungsmöglichkeit wieder auslaufen zu lassen.
35 
Auch die vom Kläger zitierte Empfehlung zur Reform der staatlichen Abschlüsse des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002, gemäß der der Wissenschaftsrat als einen ersten Schritt zur Reform der staatlichen Abschlüsse die Hochschulen mit Nachdruck dazu auffordere, konsekutive Studiengänge für das Lehramt und die juristische Ausbildung zu entwickeln und den Absolventen auf Grund einer erfolgreich bestandenen staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, wie dies § 18 des HRG ausdrücklich vorsehe (http://www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/Empfehlung_WissRat_staatl_Abschl_2002.pdf), ist nicht geeignet, das Normsetzungsermessen der Beklagten in rechtserheblicher Weise einzuschränken. Der Wissenschaftsrat ist ein lediglich beratendes Organ für Bundes- und Länderregierungen, er gibt Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung ab (vgl. www.wissenschaftsrat.de). Nicht anders verhält es sich mit der Justizministerkonferenz, die die Einführung eines Hochschulgrades für Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung seit 1997 befürwortet. Zuletzt wird davon abgesehen, eine Empfehlung für die Einführung eines bestimmten Grades auszusprechen, aber vorgeschlagen, dass die Justizministerkonferenz gegenüber den Universitäten nochmals nachdrücklich anrege, den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung zusätzlich einen akademischen Abschlussgrad zu verleihen (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier, S 19, zu finden unter http ://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/pdf/bericht.pdf). Rechtliche Bindungen für die Normsetzung der Beklagten ergeben sich hieraus indes nicht.
36 
Durch den Nichterlass der Satzung verstößt die Beklagte schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht keine Ungleichbehandlung des Klägers mit Absolventen anderer Universitäten. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Vergleichsfälle herangezogen werden (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 80). Die Absolventen der Beklagten und die Absolventen anderer Hochschulen stellen jedoch unterschiedliche Vergleichsgruppen dar. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), die das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hat (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LHG). Innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs einer Selbstverwaltungskörperschaft kann zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen, nicht jedoch zwischen verschiedenen autonomen Körperschaften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Oktober 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Eine Ungleichbehandlung könnte vorliegend also dann angenommen werden, wenn der Kläger gegenüber anderen Absolventen der Beklagten benachteiligt würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Keiner der Hochschulabsolventen der Beklagten erhält den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. In anderen Studiengängen, die in einer staatlichen Prüfung enden, hat sie von der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 LHG ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Bei der Beklagten können in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien staatliche Prüfungen absolviert werden. Auch diesen Absolventen wird kein Hochschulgrad verliehen.
37 
Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Absolventen anderer Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung enden, einen akademischen Grad erhalten. Denn dies ist gemäß § 35 Abs. 1 LHG immer der Fall, während es nach § 35 Abs. 2 LHG bei einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Ermessen der Beklagten liegt. Im Vergleich zu Abs. 1 besteht nach Abs. 2 gerade keine Verpflichtung der Hochschulen zur Verleihung eines Hochschulgrades. Es ist danach erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers, dass die Hochschule hierüber frei innerhalb ihrer Satzungsautonomie entscheiden kann. Die divergierende Regelung ist letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur eines universitären Studiums mit Erwerb eines Hochschulabschlusses durch Hochschulprüfung und eines solchen, das mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung endet, wie etwa die juristische Ausbildung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann hieraus nicht abgeleitet werden.
38 
Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass an allen Universitäten in Baden-Württemberg dieselben Klausuren in der Staatsprüfung gestellt werden. Das liegt daran, dass zur Sicherung bestimmter Qualifikationsstandards diese Prüfungen nicht der Eigenregie der Hochschulen unterliegen, sondern vom Staat (Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt werden. Über das Staatsexamen will der Staat den Kenntnis- und Leistungsstand zentraler Berufsgruppen wie Richter, Lehrer und Ärzte im Interesse der Bevölkerung garantieren. Durch die staatliche Kontrolle und Ausgestaltung bestimmter Ausbildungen sollen Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz solcher Qualifikationen gesichert werden, die für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und für das öffentliche Wohl von besonderer Bedeutung sind. Außerdem sollen die staatlichen Prüfungsämter für Verfahrens- und Rechtssicherheit sorgen. Dadurch wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Autonomie der Hochschulen, insbesondere auch in der Frage der normativen Einführung eines Hochschulgrades, nicht berührt. Eine Kooperation mit der Universität Mannheim führt ebenfalls nicht dazu, dass diese und die Beklagte als eine einheitliche Körperschaft anzusehen sind. Davon abgesehen ist von der Kooperation lediglich die Anerkennung bestimmter Seminarscheine bei der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfasst.
39 
Mit Blick auf die erwähnte Autonomie der Hochschulen kommt schließlich der Tatsache, dass der Kläger über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), jetzt Stiftung für Hochschulzulassung, der Beklagten zugeteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte während des Studiums überdies jederzeit die Möglichkeit gehabt, an eine andere Hochschule zu wechseln. Es mag zwar sein, dass er damals noch davon ausging, auch die Zweite Juristische Staatsprüfung zu absolvieren und deshalb an solche Fragen wie den Erwerb eines Hochschulgrades nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung gar nicht gedacht hat. Dies ist jedoch letztlich seiner Risikosphäre zuzurechnen und führt nicht zu einer Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
Ob der Nichterlass der begehrten Regelung die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt, unterliegt nicht der Beurteilung der Kammer. Diese kann sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht an die Stelle der Beklagten setzen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Beklagten gegenüber Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung zum rückwirkenden Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
43 
BESCHLUSS
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1529) auf EUR 15.000,- festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig.
11 
Gegen die Untätigkeit des Normgebers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, juris). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Satzungsgeberin richtet und einen Anspruch auf Satzungserlass, also auf Rechtsetzung geltend macht. Der Kläger kann sich hierfür auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteile vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - und vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, beide juris). Der Normerlassklage steht die Satzungsautonomie der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes daher nicht entgegen. Statthafte Klageart bei der Normerlassklage ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese tritt nicht gegenüber einer Leistungsklage auf Normerlass zurück, da dem Begehren des Klägers durch die beantragte Feststellung wirksam entsprochen werden kann. Darüber hinaus entspricht die Form des Feststellungsbegehrens besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf (BVerwG a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91 -, NVwZ-RR 1995, 105). § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2002, a.a.O.).
12 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es geht um den Status des Klägers aufgrund des ehemaligen Immatrikulationsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) und der daraus resultierenden Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 9 Abs. 1 LHG). Im Raum steht die Frage, ob er hieraus einen Anspruch auf eine Regelung, nach der er den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen darf, herleiten kann. Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen akzessorischen akademischen Grad. Daher richtet sich - auch wenn die Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt, einer staatlichen Stelle, abgelegt worden ist - der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dem Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, nicht abgesprochen werden.
13 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich den Erlass einer Diplomierungssatzung beantragt hat. In seinem Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ vom 19.05.2009 führt er aus, er hoffe auf eine zwischenzeitliche Änderung der Universitätssatzung der Beklagten. Die Beklagte beruft sich in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24.06.2009 ausdrücklich darauf, dass sich der Fakultätsrat in seiner Sitzungen am 17.06.2009 erneut dagegen entschieden habe, eine solche Satzung zu erlassen. Den Kläger darauf zu verweisen, den Erlass einer solchen Satzung erneut bzw. ausdrücklich zu beantragen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen deutlich gemacht, dass der Erlass einer solchen Satzung (derzeit) nicht in Frage komme. Zuletzt sei die Frage des Erlasses einer solchen Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 14.04.2010 erneut geprüft und verneint worden.
14 
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass dieser das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Durch dieses würde ihm zwar die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Diplom bestätigt werden. Seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren wäre dadurch allerdings nicht Rechnung getragen, da ihm nach wie vor der von ihm begehrte akademische Grad fehlen würde.
15 
Die isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist im Rahmen des Normerlassbegehrens ausnahmsweise zulässig. Der Kläger hat ein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse. Er hält zwar sein Verpflichtungsbegehren nicht mehr aufrecht, da er eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Verleihung des Grades mangels Rechtsgrundlage nicht erreichen kann. Diese hat keine dementsprechende Diplomierungssatzung erlassen. Auch aus § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005 selbst ergibt sich kein direkter Anspruch auf Verleihung des Hochschulgrades, da in dieser Vorschrift lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht enthalten ist. Der Kläger hat aber dennoch ein Interesse an der Aufhebung des belastenden Bescheides (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, vor §§ 40 ff. Rn. 30). Hätte die Normerlassklage Erfolg, wären gleichzeitig der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, um diese nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Darin hat die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, eine entsprechende Diplomierungssatzung zu erlassen.
16 
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer solchen Satzung besteht nicht und ein Rechtsverstoß durch deren bisheriges Unterlassen kann nicht angenommen werden.
18 
Rechtsgrundlage für den Erlass der Diplomierungssatzung ist § 35 Abs. 2 LHG, wonach die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihrer Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen können (sog. Nachgraduierung). Das Nähere hierzu ist in einer Satzung zu regeln. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung im Sinne dieser Norm. Da es sich hierbei nicht um eine Hochschulprüfung handelt, ist mit ihrem Bestehen im Unterschied zu den Prüfungen der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengänge nicht per se ein akademischer Grad verbunden.
19 
Diese Ermächtigung gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Satzungserlass, auch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des „ob“ des Satzungserlasses fehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf den weiten Entschließungs- und Gestaltungsspielraum, der der Beklagten als untergesetzlicher Normgeberin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zukommt, stellt sich das Unterlassen der Normsetzung erst dann als rechtswidrig dar, wenn dies in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der entsprechend zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001 - 3 R 230/00 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
20 
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur dann, wenn durch § 35 Abs. 2 LHG zumindest auch der Schutz von Individualinteressen bezweckt ist und es sich nicht lediglich um eine objektive Regelung des akzessorischen Hochschulgrades handelt. Dafür müsste die aus dem Erhalt eines Hochschulgrades resultierende Begünstigung nicht nur tatsächlich und unbeabsichtigt im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes bestehen, sondern die Norm müsste dahingehend ausgelegt werden können, dass diese Begünstigung beabsichtigt ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades in Anbetracht der damit verbundenen beruflichen Verwertungsmöglichkeiten zumindest auch dem Interesse einzelner Studenten dient (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Schließlich wird dem Hochschulabsolventen durch einen akademischen Grad der sichtbare Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums ermöglicht, indem er dazu berechtigt ist, diesen privat und beruflich zu führen (vgl. Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen, BayVBl. 2005, 648 ff.). Der akademische Grad ist eine öffentliche Würde eigener Art, die durch § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützt wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, S. 322, 324).
21 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) forderten den Erlass einer solchen Altfallregelung. Für Altfälle, in denen die Erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, spiele die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) seien oder hätten sein können, habe das Vorhandensein eines Diplomtitels gegenüber der Frage nach den Erfahrungen und Leistungen des Bewerbers bzw. den Gründen für ihr Fehlen allenfalls geringe Bedeutung. Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490). Diese zu § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG ergangene Entscheidung ist auch für die Auslegung der wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 LHG heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber über die bundesrechtliche Rahmenvorschrift erkennbar nicht hinausgehen wollte.
22 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall übertragbar. Auch bei ihm handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“ im Sinne dieser Entscheidung. Als Hochschulabsolvent ist er nicht Ziel etwaiger Neuregelungen der Beklagten. Er hat die Erste Juristische Staatsprüfung vor mittlerweile fast sechs Jahren abgelegt. Zwar war er bislang nicht beruflich tätig, sondern hat den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Juristische Staatsprüfung (erfolglos) abgelegt. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Was der Absolvent nach Abschluss des Hochschulstudiums macht - ob er sofort ins Berufsleben einsteigt oder erst den juristischen Vorbereitungsdienst ableistet - ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen und keinen aktuell immatrikulierten Studenten handelt. Grundsätzlich ist die Hochschule allenfalls gegenüber letzteren verpflichtet, Regelungen zu erlassen. Selbst wenn die Beklagten also eine entsprechende Satzung erlassen würde, läge es in ihrem Ermessen, ob sie eine nachträgliche Verleihung des Hochschulgrades an Absolventen überhaupt ermöglicht und gegebenenfalls mit einer Stichtagsregelung versieht (vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 08.07.2008 - 7 B 1499/07 - und 09.02.2010 - 7 B 1717/09 -, beide juris). Bei der Gestaltung von Studium und Lehre durch die Hochschulen (§§ 29 ff. LHG) handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 31 Abs. 2 LHG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Für die Verleihung von Hochschulgraden gilt nichts anderes. Auch hier erfolgen Änderungen zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc. Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Satzungserlass aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 35 Abs. 2 LHG bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere führen die Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer Verpflichtung der Universitäten zur rückwirkenden Einführung eines Diplomgrades für Hochschulabsolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung.
24 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt keine solche Auslegung und führt auch zu keiner Ermessensreduzierung auf Null. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12 m.w.N.). Wegen des grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakters von Art. 12 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Ableitung von subjektivrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechten Zurückhaltung geboten (Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 9). Anerkannt ist, dass aus dem in Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst ist auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1973 - VII C 2/70 -, BVerwGE 44, 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Satzung zur nachträglichen Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund einer bestandenen Prüfung lässt sich aus diesem Grundrecht allerdings nicht ableiten.
25 
Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Auch wenn einem Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung zukommt, enthält es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Es besteht jedoch keine Schutzpflicht des Inhalts, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
26 
Der von ihm erworbene Hochschulabschluss ist für den Kläger nicht wertlos. Durch ihn ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung eines Berufes in demselben Maße möglich wie allen anderen Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, ob sie nun den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürfen oder nicht.
27 
In rechtlicher Hinsicht ist ein akademischer Grad für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Der Kläger kann mit seinem Hochschulabschluss grundsätzlich jeden Beruf ergreifen, der anderen Absolventen des Jurastudiums mit Hochschulgrad eröffnet ist. Bei dem Grad handelt es sich um keine Berufsbezeichnung, die Hochschule verleiht dadurch weder den Beruf noch das Berufsausübungsrecht (Thieme, a.a.O., S. 322). Der akademische Grad „Diplom-Jurist“ stellt weder eine notwendige Voraussetzung für einen bestimmten Beruf dar, wie es beispielsweise bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den Beruf des Richters oder Rechtsanwalts der Fall ist, noch wird dadurch eine konkrete berufliche Tätigkeit reglementiert. Er weist lediglich auf eine einmal erbrachte Leistung - die Prüfungsleistung - hin, nicht auf eine dauernd ausgeübte Tätigkeit (Thieme a.a.O.).
28 
Der Kläger kann die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung mit seinem Zeugnis auch unproblematisch nach außen dokumentieren. Er ist aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 8. Oktober 2002 (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) dazu berechtigt, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen. An keiner Stelle in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rede von der durch den Kläger bemängelten Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Nach dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wäre der Kläger dazu berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen (§ 56 Abs. 2 JAPrO). Die Bedeutung dieser Bezeichnungen, mögen sie auch nicht sonderlich griffig sein, ist den maßgeblichen Kreisen ohne Weiteres vertraut. Der Wunsch nach einem Diplom-Titel oder anderem anerkannten akademischen Grad mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, zumal gerade das Diplom in Berufspraxis und Gesellschaft besonders geschätzt ist (Thieme a.a.O.). Ebenso verhält es sich mit dem Wunsch, die eigene Leistung durch Vorweisen eines Hochschulgrades zum Ausdruck zu bringen. Da ein solcher Grad indes rechtlich nicht erforderlich ist und der Kläger seine Qualifikation unproblematisch nachweisen kann, vermögen allein diese Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
29 
Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass potentielle Arbeitgeber allein anhand des Vorliegens des Grades „Diplom-Jurist“ eine Vorauswahl treffen und eine Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht berücksichtigen werden. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass diese sich allein aufgrund des fehlenden Hochschulgrades gegen einen Bewerber entscheiden würden. Vielmehr wird es ihnen grundsätzlich vor allem darauf ankommen, welche Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung erzielt wurde und gegebenenfalls welche Zusatzqualifikationen (Sprachkenntnisse, Auslandserfahrungen, Praktika u.a.) der Bewerber aufweisen kann. In den maßgeblichen Kreisen dürfte es ferner hinreichend bekannt sein, dass aufgrund der Ersten Juristischen Staatsprüfung per se kein solcher Grad erworben wird. Schließlich handelt es sich bei den Rechtswissenschaften um einen Massenstudiengang mit zahlreichen Absolventen, dessen Ausbildungsstruktur seit Jahren besteht. Für die potentiellen Arbeitgeber ist ohne Weiteres aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung erkennbar, dass der Kläger ein akademisches Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat. Dadurch verfügt er über dieselbe Qualifikation wie andere Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung. Zwar wurde eine Nachgraduierung inzwischen durch fast alle Universitäten in der Bundesrepublik eingeführt. Als erste Hochschule machte im Jahr 2001 die Universität Göttingen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mittlerweile wird mit Ausnahme der Universitäten Freiburg und Potsdam - und der Beklagten - von allen juristischen Fakultäten in Deutschland ein akademischer Grad aufgrund der Ersten Juristischen Prüfung verliehen. Insgesamt existiert die Möglichkeit der Nachgraduierung allerdings noch nicht lange genug, um die Annahme zu rechtfertigen, in den maßgeblichen Kreisen rufe ein fehlender Grad gesteigertes Erklärungsbedürfnis hervor. Überdies verleiht beispielsweise die Westfälische Wilhelms-Universität Münster den Grad „Diplom-Jurist“ mittlerweile nur noch an Studenten, die spätestens zum Sommersemester 2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben (http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studien informationszentrum/diplomjurist.html). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob es dauerhaft bei einer Verleihung des Grades „Diplom-Jurist“ durch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Hochschulen bleiben wird. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Berufswelt bei Bewerbern mit Erster Juristischer Staatsprüfung grundsätzlich einen akademischen Grad erwartet. Selbst wenn sich der Kläger jedoch erklären müsste, weil er im Gegensatz zu Absolventen anderer Hochschulen keinen akademischen Grad aufweisen kann, wäre damit eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange nicht verbunden.
30 
Auch aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbildes des Juristen kann kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Wie dargelegt, ist dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt in derselben Weise eröffnet wie anderen Absolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung, egal ob mit oder ohne Hochschulgrad. Nach wie vor zielt die juristische Ausbildung grundsätzlich auf die Justizberufe (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) oder die höhere Verwaltungslaufbahn ab. Für die Justizberufe wird die Befähigung zum Richteramt gesetzlich vorausgesetzt, also der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG, § 4 BRAO, § 5 BNotO). Auch der Kläger selbst strebte ursprünglich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, also des „Volljuristen“ an, scheiterte jedoch an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es mag zwar durchaus Juristen geben, die schon nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung ins Berufsleben einsteigen, was insbesondere dann naheliegt, wenn keiner der klassischen Justizberufe angestrebt wird. Es drängen allerdings jedes Jahr eine Vielzahl von Volljuristen auf den Arbeitsmarkt. Im Jahr 2010 bestanden beispielsweise 671 Kandidaten die Zweite Juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg (Bericht des Landesjustizprüfungsamts des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2010, Die Justiz 4/2011, 77, 81). Will der Hochschulabsolvent tatsächlich als Jurist in der freien Wirtschaft tätig werden, befindet er sich stets in Konkurrenz zu den Volljuristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Daran ändert auch ein akademischer Grad nichts. Es dürfte sich nach wie vor lediglich um wenige Berufsgruppen handeln, die für Absolventen, die die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise für Banken und Versicherungen, wobei auch hier die Konkurrenz zu Juristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung groß sein dürfte bzw. eine Zusatzausbildung (Bank- oder Versicherungskaufmann) erforderlich sein könnte. Bekanntermaßen sind die Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt für Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit ausreichenden bis befriedigenden Examina begrenzt, wobei in Ermangelung von Alternativen viele den Anwaltsberuf ergreifen. Seit 1996 hat sich die Zahl der Anwälte bundesweit auf mehr als 150.000 fast verdoppelt - Tendenz steigend - wobei im Schnitt in der Bundesrepublik auf 516 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt kommt (Quelle: Wikipedia - Stichwort: Rechtswissenschaften, Stand 2011, http://de.wikipedia.org/wiki/ Rechtswissenschaft).
31 
Weiterhin sind zwar in den letzten Jahren vermehrt „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ mit einer Fachhochschulausbildung und „Diplom-Rechtspfleger“ in Konkurrenz zu den universitär ausgebildeten Juristen auf den Arbeitsmarkt getreten. In diesen drei Bereichen werden allerdings unterschiedliche Qualifikationen vermittelt, wodurch eine etwaige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt deutlich entschärft wird. An den Universitäten wird insbesondere die juristische Methodik gelehrt, die den Juristen das Handwerkszeug zur Lösung juristischer Probleme vermittelt. Demgegenüber besteht bei den Wirtschaftsjuristen die Ausrichtung auf eine interdisziplinäre Qualifikation im Grenzbereich zwischen Wirtschaft und Recht und Diplom-Rechtspfleger nehmen nur bestimmte ihnen übertragene Aufgaben in der Justiz wahr. Absolventen dieser Studiengänge sind demgemäß in ganz anderer Weise juristisch qualifiziert als Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung. Außerdem sind Wirtschaftsjuristen und Rechtspfleger gegenüber letzteren insoweit im „Nachteil“, als sie gerade kein vollständiges juristisches Hochschulstudium aufweisen können. Sie sind vielmehr stärker auf ihre jeweiligen Bereiche spezialisiert und daher nicht so flexibel im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder wie der an der Universität ausgebildete sogenannte „Einheitsjurist“.
32 
Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die Grund zu der Annahme geben könnten, sein berufliches Fortkommen wäre unverhältnismäßig erschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Ergreifen einer selbständigen Tätigkeit unzumutbar erschwert sein sollte. Auch hier ist es dem Kläger unter Hinweis auf die Erste Juristische Staatsprüfung möglich, seine Qualifikation zu bescheinigen. Ferner ist es ihm durchaus möglich, beispielsweise mit dem Begriff „Jurist“ für sich zu werben.
33 
Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hochschulpolitischen Gründe für den Nichterlass der Diplomierungssatzung mit den Belangen der Studierenden und Absolventen fehlerhaft abgewogen hat. Die Beklagte möchte nicht den falschen Eindruck des Erwerbs einer weiteren Ausbildung wecken und eine Verwechslung mit der früher in der DDR verliehenen Bezeichnung „Diplom-Jurist“ vermeiden. Diese Gründe sind nachvollziehbar und angesichts der allenfalls geringen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig.
34 
An dieser Bewertung ändert auch der Bologna-Reformprozess zur Angleichung der Studienabschlüsse nichts. Danach soll ein System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse geschaffen werden mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, (vgl. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, Bologna, http://www.bmbf.de/pub/bologna_deu.pdf). Im Zuge dessen wurden an den deutschen Hochschulen die Diplom- und Magisterstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. nur § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG). Eine Umsetzung der Bologna-Richtlinien für Juristen wurde durch die Justizminister allerdings bisher ausdrücklich abgelehnt. Es werde weder ein Berufsbild noch ein Bedarf für Bachelor-Juristen gesehen. Der Bologna-Prozess mache eine Abkehr von der erst jüngst durch den Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, es bei der einheitsjuristischen Ausbildung zu belassen, nicht nötig (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung - Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung, Stand 15.10.2005 S. 114, 303, abrufbar z.B. unter http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/show/1232024/Bologna-Bericht%20 2005.pdf). Zwar hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbsttagung 2008 den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten (Beschluss der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 20. November 2008 in Berlin, http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/justizpolitik/jumiko/be schluesse/2008/herbstkonferenz08/I_1.pdf). Derzeit wird allerdings an dem bisherigen zweistufigen Modell festgehalten. Überdies beträfe eine konkrete Umsetzung der Bologna-Richtlinien die Umwandlung des Jurastudiums in ein modulares Studium mit Bachelor- und Masterabschluss. Nicht hingegen ginge es um die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Einführung von Diplom-Studiengängen, diese sind zu einem großen Teil schon im Rahmen der Bologna-Reformen abgeschafft worden und sollen insgesamt ganz abgeschafft werden. Zum Teil wurde deshalb von Universitäten, wie z.B. der Universität Münster, bereits die Konsequenz gezogen, die Diplomierungsmöglichkeit wieder auslaufen zu lassen.
35 
Auch die vom Kläger zitierte Empfehlung zur Reform der staatlichen Abschlüsse des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002, gemäß der der Wissenschaftsrat als einen ersten Schritt zur Reform der staatlichen Abschlüsse die Hochschulen mit Nachdruck dazu auffordere, konsekutive Studiengänge für das Lehramt und die juristische Ausbildung zu entwickeln und den Absolventen auf Grund einer erfolgreich bestandenen staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, wie dies § 18 des HRG ausdrücklich vorsehe (http://www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/Empfehlung_WissRat_staatl_Abschl_2002.pdf), ist nicht geeignet, das Normsetzungsermessen der Beklagten in rechtserheblicher Weise einzuschränken. Der Wissenschaftsrat ist ein lediglich beratendes Organ für Bundes- und Länderregierungen, er gibt Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung ab (vgl. www.wissenschaftsrat.de). Nicht anders verhält es sich mit der Justizministerkonferenz, die die Einführung eines Hochschulgrades für Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung seit 1997 befürwortet. Zuletzt wird davon abgesehen, eine Empfehlung für die Einführung eines bestimmten Grades auszusprechen, aber vorgeschlagen, dass die Justizministerkonferenz gegenüber den Universitäten nochmals nachdrücklich anrege, den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung zusätzlich einen akademischen Abschlussgrad zu verleihen (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier, S 19, zu finden unter http ://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/pdf/bericht.pdf). Rechtliche Bindungen für die Normsetzung der Beklagten ergeben sich hieraus indes nicht.
36 
Durch den Nichterlass der Satzung verstößt die Beklagte schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht keine Ungleichbehandlung des Klägers mit Absolventen anderer Universitäten. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Vergleichsfälle herangezogen werden (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 80). Die Absolventen der Beklagten und die Absolventen anderer Hochschulen stellen jedoch unterschiedliche Vergleichsgruppen dar. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), die das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hat (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LHG). Innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs einer Selbstverwaltungskörperschaft kann zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen, nicht jedoch zwischen verschiedenen autonomen Körperschaften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Oktober 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Eine Ungleichbehandlung könnte vorliegend also dann angenommen werden, wenn der Kläger gegenüber anderen Absolventen der Beklagten benachteiligt würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Keiner der Hochschulabsolventen der Beklagten erhält den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. In anderen Studiengängen, die in einer staatlichen Prüfung enden, hat sie von der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 LHG ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Bei der Beklagten können in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien staatliche Prüfungen absolviert werden. Auch diesen Absolventen wird kein Hochschulgrad verliehen.
37 
Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Absolventen anderer Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung enden, einen akademischen Grad erhalten. Denn dies ist gemäß § 35 Abs. 1 LHG immer der Fall, während es nach § 35 Abs. 2 LHG bei einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Ermessen der Beklagten liegt. Im Vergleich zu Abs. 1 besteht nach Abs. 2 gerade keine Verpflichtung der Hochschulen zur Verleihung eines Hochschulgrades. Es ist danach erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers, dass die Hochschule hierüber frei innerhalb ihrer Satzungsautonomie entscheiden kann. Die divergierende Regelung ist letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur eines universitären Studiums mit Erwerb eines Hochschulabschlusses durch Hochschulprüfung und eines solchen, das mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung endet, wie etwa die juristische Ausbildung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann hieraus nicht abgeleitet werden.
38 
Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass an allen Universitäten in Baden-Württemberg dieselben Klausuren in der Staatsprüfung gestellt werden. Das liegt daran, dass zur Sicherung bestimmter Qualifikationsstandards diese Prüfungen nicht der Eigenregie der Hochschulen unterliegen, sondern vom Staat (Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt werden. Über das Staatsexamen will der Staat den Kenntnis- und Leistungsstand zentraler Berufsgruppen wie Richter, Lehrer und Ärzte im Interesse der Bevölkerung garantieren. Durch die staatliche Kontrolle und Ausgestaltung bestimmter Ausbildungen sollen Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz solcher Qualifikationen gesichert werden, die für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und für das öffentliche Wohl von besonderer Bedeutung sind. Außerdem sollen die staatlichen Prüfungsämter für Verfahrens- und Rechtssicherheit sorgen. Dadurch wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Autonomie der Hochschulen, insbesondere auch in der Frage der normativen Einführung eines Hochschulgrades, nicht berührt. Eine Kooperation mit der Universität Mannheim führt ebenfalls nicht dazu, dass diese und die Beklagte als eine einheitliche Körperschaft anzusehen sind. Davon abgesehen ist von der Kooperation lediglich die Anerkennung bestimmter Seminarscheine bei der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfasst.
39 
Mit Blick auf die erwähnte Autonomie der Hochschulen kommt schließlich der Tatsache, dass der Kläger über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), jetzt Stiftung für Hochschulzulassung, der Beklagten zugeteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte während des Studiums überdies jederzeit die Möglichkeit gehabt, an eine andere Hochschule zu wechseln. Es mag zwar sein, dass er damals noch davon ausging, auch die Zweite Juristische Staatsprüfung zu absolvieren und deshalb an solche Fragen wie den Erwerb eines Hochschulgrades nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung gar nicht gedacht hat. Dies ist jedoch letztlich seiner Risikosphäre zuzurechnen und führt nicht zu einer Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
Ob der Nichterlass der begehrten Regelung die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt, unterliegt nicht der Beurteilung der Kammer. Diese kann sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht an die Stelle der Beklagten setzen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Beklagten gegenüber Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung zum rückwirkenden Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
43 
BESCHLUSS
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1529) auf EUR 15.000,- festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Diplomierungssatzung und die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“.
Der Kläger war vom 08.10.1998 bis zum 31.03.2005 bei der Beklagten im Studiengang der Rechtswissenschaften immatrikuliert. Im Juni 2005 legte er erfolgreich die Erste Juristische Staatsprüfung ab. Nach Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes bestand er die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht. Mit Schreiben vom 19.05.2009 beantragte er bei der Beklagten die Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund der erfolgreich absolvierten Ersten Juristischen Staatsprüfung. Er hoffe, die Beklagte werde ihre Universitätssatzung dementsprechend ändern. Dieser Antrag wurde durch die Juristische Fakultät der Beklagten mit Bescheid vom 24.06.2009 abgelehnt, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2009 Widerspruch einlegte. Per E-Mail des Fakultätsreferenten vom 04.05.2010 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers bot die Beklagte diesem an, ihm gegen Vorlage des Originalzeugnisses über die erfolgreich absolvierte Erste Juristische (Staats-) Prüfung eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass nach Ansicht der Juristischen Fakultät das ohne Weiteres mit der bestandenen Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung verbundene Recht, die Bezeichnung „Referendar (ref. jur.)" zu führen, hinsichtlich des akademischen Ausbildungsstandes mindestens gleichwertig sei mit einem universitären Hochschulgrad „Diplom", wie er in anderen Fächern üblich sei oder gewesen sei. Dies lehnte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 07.05.2010 ab. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 01.07.2010 Klage erhoben. Er beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24.06.2009 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 02.06.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005 zu beschließen.
Zur Begründung führt er aus: Hinsichtlich des „Ob“ des Erlasses einer solchen Satzung ergäbe sich für die Beklagte eine Ermessenreduzierung auf Null, da die Schutzbereiche der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet seien. Andere Absolventen in Baden-Württemberg bekämen nach erfolgreichem Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verliehen. Als er sich immatrikuliert habe, sei die Vergabe der Studienplätze über die ZVS erfolgt. Die Berechtigung zum Führen des Hochschulgrades sei also davon abhängig, ob man zufällig einer Universität zugeteilt werde, die eine Diplomierungssatzung erlassen habe. Alle Absolventen in Baden-Württemberg bekämen dieselben Prüfungsaufgaben gestellt, erhielten aber uneinheitliche Bezeichnungen für ihre Ausbildung. Die Universitäten würden dabei nicht selbständig handeln, da sie zwar den Hochschulgrad verliehen, aber nicht den Inhalt der Prüfung bestimmten. Außerdem stehe die Beklagte in einer Kooperation mit der Universität Mannheim, die den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ verleihen würde. Absolventen aus Tübingen oder Mannheim seien „Diplom-Juristen“, er lediglich „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“. Dies stelle für ihn einen Nachteil dar, da potentielle Arbeitgeber diesen Titel im Gegensatz zum international anerkannten Diplomtitel nicht kennen würden. Insbesondere sei nicht auf den ersten Blick ersichtlich, welcher Beruf hinter „erfolgreich geprüftem Rechtskandidaten" stehen solle. Das in den letzten Jahren stark veränderte Berufsbild der Juristen gebiete die Verleihung dieses Titels. Neben dem Diplom-Wirtschaftsjuristen, der sein Studium an der FH absolviere, gäbe es zahlreiche neue juristisch geprägte Studiengänge, wie z.B. Diplom-Rechtspfleger (FH). Er müsse als Absolvent eines universitären Studiums eine gleichbedeutende Bezeichnung erhalten. Wolle er selbständig tätig werden, könne er nicht unmittelbar aufführen, akademisch juristisch qualifiziert zu sein. Die Beklagte entwerte dadurch ihren Abschluss. Eine Verwechslungsgefahr mit dem einst in der ehemaligen DDR verliehenen Titel „Diplom-Jurist“ bestehe nicht, da es die DDR nicht mehr gäbe und andere Universitäten den Titel ebenfalls verleihen würden. Die Verleihung des Titels „Diplom-Jurist“ erwecke auch nicht den falschen Eindruck, es sei über das Studium hinaus eine weitere Ausbildung erworben worden. Das sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Teilhaberecht auf Zulassung zum Hochschulstudium der eigenen Wahl sei wertlos, wenn dem Studenten nicht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums eine entsprechende Qualifikation bescheinigt werde. Er verweise überdies auf das Bologna-Abkommen zur Vereinheitlichung der Studienabschlüsse.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht sie geltend: Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei zweifelhaft, soweit er nicht bereits im Verwaltungsverfahren den Erlass einer Satzung beantragt habe, welche die Verleihung des universitären Grades „Diplom-Jurist" vorsehe. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für seinen Antrag, da sie keine Nachdiplomierungssatzung erlassen habe. Ermessensfehler bezüglich eines solchen Satzungserlasses seien nicht ersichtlich. Eine Selbstbindung könne nur bei Entscheidungen der Beklagten selbst entstehen, nicht jedoch hinsichtlich Entscheidungen anderer juristischer Fakultäten oder des Landes. Der Tatsache der einheitlichen Durchführung der Ersten Juristischen Staatsprüfung komme keine Bedeutung zu, da das Landesjustizprüfungsamt keine Zuständigkeit für die Verleihung von Hochschulgraden habe. Eventuelle Nachteile bei Bewerbungen würden, wenn sie bestünden und erheblich wären, zudem durch die klarstellende Bescheinigung aufgehoben, welche die Juristische Fakultät dem Kläger angeboten habe. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung/Ersten Juristischen Prüfung in der jüngsten Vergangenheit sei stets das Recht erworben worden, die Bezeichnung „Referendar" zu führen, nicht hingegen die Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Überdies sei aus dem Zeugnis sofort ersichtlich, dass die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden worden sei. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bestehe keine unverhältnismäßige Erschwerung der Wahl oder Ausübung eines Berufs.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägigen Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig.
11 
Gegen die Untätigkeit des Normgebers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, juris). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Satzungsgeberin richtet und einen Anspruch auf Satzungserlass, also auf Rechtsetzung geltend macht. Der Kläger kann sich hierfür auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteile vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - und vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, beide juris). Der Normerlassklage steht die Satzungsautonomie der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes daher nicht entgegen. Statthafte Klageart bei der Normerlassklage ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese tritt nicht gegenüber einer Leistungsklage auf Normerlass zurück, da dem Begehren des Klägers durch die beantragte Feststellung wirksam entsprochen werden kann. Darüber hinaus entspricht die Form des Feststellungsbegehrens besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf (BVerwG a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91 -, NVwZ-RR 1995, 105). § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2002, a.a.O.).
12 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es geht um den Status des Klägers aufgrund des ehemaligen Immatrikulationsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) und der daraus resultierenden Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 9 Abs. 1 LHG). Im Raum steht die Frage, ob er hieraus einen Anspruch auf eine Regelung, nach der er den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen darf, herleiten kann. Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen akzessorischen akademischen Grad. Daher richtet sich - auch wenn die Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt, einer staatlichen Stelle, abgelegt worden ist - der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dem Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, nicht abgesprochen werden.
13 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich den Erlass einer Diplomierungssatzung beantragt hat. In seinem Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ vom 19.05.2009 führt er aus, er hoffe auf eine zwischenzeitliche Änderung der Universitätssatzung der Beklagten. Die Beklagte beruft sich in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24.06.2009 ausdrücklich darauf, dass sich der Fakultätsrat in seiner Sitzungen am 17.06.2009 erneut dagegen entschieden habe, eine solche Satzung zu erlassen. Den Kläger darauf zu verweisen, den Erlass einer solchen Satzung erneut bzw. ausdrücklich zu beantragen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen deutlich gemacht, dass der Erlass einer solchen Satzung (derzeit) nicht in Frage komme. Zuletzt sei die Frage des Erlasses einer solchen Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 14.04.2010 erneut geprüft und verneint worden.
14 
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass dieser das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Durch dieses würde ihm zwar die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Diplom bestätigt werden. Seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren wäre dadurch allerdings nicht Rechnung getragen, da ihm nach wie vor der von ihm begehrte akademische Grad fehlen würde.
15 
Die isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist im Rahmen des Normerlassbegehrens ausnahmsweise zulässig. Der Kläger hat ein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse. Er hält zwar sein Verpflichtungsbegehren nicht mehr aufrecht, da er eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Verleihung des Grades mangels Rechtsgrundlage nicht erreichen kann. Diese hat keine dementsprechende Diplomierungssatzung erlassen. Auch aus § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005 selbst ergibt sich kein direkter Anspruch auf Verleihung des Hochschulgrades, da in dieser Vorschrift lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht enthalten ist. Der Kläger hat aber dennoch ein Interesse an der Aufhebung des belastenden Bescheides (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, vor §§ 40 ff. Rn. 30). Hätte die Normerlassklage Erfolg, wären gleichzeitig der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, um diese nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Darin hat die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, eine entsprechende Diplomierungssatzung zu erlassen.
16 
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer solchen Satzung besteht nicht und ein Rechtsverstoß durch deren bisheriges Unterlassen kann nicht angenommen werden.
18 
Rechtsgrundlage für den Erlass der Diplomierungssatzung ist § 35 Abs. 2 LHG, wonach die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihrer Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen können (sog. Nachgraduierung). Das Nähere hierzu ist in einer Satzung zu regeln. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung im Sinne dieser Norm. Da es sich hierbei nicht um eine Hochschulprüfung handelt, ist mit ihrem Bestehen im Unterschied zu den Prüfungen der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengänge nicht per se ein akademischer Grad verbunden.
19 
Diese Ermächtigung gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Satzungserlass, auch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des „ob“ des Satzungserlasses fehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf den weiten Entschließungs- und Gestaltungsspielraum, der der Beklagten als untergesetzlicher Normgeberin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zukommt, stellt sich das Unterlassen der Normsetzung erst dann als rechtswidrig dar, wenn dies in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der entsprechend zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001 - 3 R 230/00 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
20 
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur dann, wenn durch § 35 Abs. 2 LHG zumindest auch der Schutz von Individualinteressen bezweckt ist und es sich nicht lediglich um eine objektive Regelung des akzessorischen Hochschulgrades handelt. Dafür müsste die aus dem Erhalt eines Hochschulgrades resultierende Begünstigung nicht nur tatsächlich und unbeabsichtigt im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes bestehen, sondern die Norm müsste dahingehend ausgelegt werden können, dass diese Begünstigung beabsichtigt ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades in Anbetracht der damit verbundenen beruflichen Verwertungsmöglichkeiten zumindest auch dem Interesse einzelner Studenten dient (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Schließlich wird dem Hochschulabsolventen durch einen akademischen Grad der sichtbare Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums ermöglicht, indem er dazu berechtigt ist, diesen privat und beruflich zu führen (vgl. Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen, BayVBl. 2005, 648 ff.). Der akademische Grad ist eine öffentliche Würde eigener Art, die durch § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützt wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, S. 322, 324).
21 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) forderten den Erlass einer solchen Altfallregelung. Für Altfälle, in denen die Erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, spiele die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) seien oder hätten sein können, habe das Vorhandensein eines Diplomtitels gegenüber der Frage nach den Erfahrungen und Leistungen des Bewerbers bzw. den Gründen für ihr Fehlen allenfalls geringe Bedeutung. Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490). Diese zu § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG ergangene Entscheidung ist auch für die Auslegung der wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 LHG heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber über die bundesrechtliche Rahmenvorschrift erkennbar nicht hinausgehen wollte.
22 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall übertragbar. Auch bei ihm handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“ im Sinne dieser Entscheidung. Als Hochschulabsolvent ist er nicht Ziel etwaiger Neuregelungen der Beklagten. Er hat die Erste Juristische Staatsprüfung vor mittlerweile fast sechs Jahren abgelegt. Zwar war er bislang nicht beruflich tätig, sondern hat den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Juristische Staatsprüfung (erfolglos) abgelegt. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Was der Absolvent nach Abschluss des Hochschulstudiums macht - ob er sofort ins Berufsleben einsteigt oder erst den juristischen Vorbereitungsdienst ableistet - ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen und keinen aktuell immatrikulierten Studenten handelt. Grundsätzlich ist die Hochschule allenfalls gegenüber letzteren verpflichtet, Regelungen zu erlassen. Selbst wenn die Beklagten also eine entsprechende Satzung erlassen würde, läge es in ihrem Ermessen, ob sie eine nachträgliche Verleihung des Hochschulgrades an Absolventen überhaupt ermöglicht und gegebenenfalls mit einer Stichtagsregelung versieht (vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 08.07.2008 - 7 B 1499/07 - und 09.02.2010 - 7 B 1717/09 -, beide juris). Bei der Gestaltung von Studium und Lehre durch die Hochschulen (§§ 29 ff. LHG) handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 31 Abs. 2 LHG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Für die Verleihung von Hochschulgraden gilt nichts anderes. Auch hier erfolgen Änderungen zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc. Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Satzungserlass aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 35 Abs. 2 LHG bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere führen die Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer Verpflichtung der Universitäten zur rückwirkenden Einführung eines Diplomgrades für Hochschulabsolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung.
24 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt keine solche Auslegung und führt auch zu keiner Ermessensreduzierung auf Null. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12 m.w.N.). Wegen des grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakters von Art. 12 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Ableitung von subjektivrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechten Zurückhaltung geboten (Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 9). Anerkannt ist, dass aus dem in Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst ist auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1973 - VII C 2/70 -, BVerwGE 44, 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Satzung zur nachträglichen Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund einer bestandenen Prüfung lässt sich aus diesem Grundrecht allerdings nicht ableiten.
25 
Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Auch wenn einem Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung zukommt, enthält es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Es besteht jedoch keine Schutzpflicht des Inhalts, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
26 
Der von ihm erworbene Hochschulabschluss ist für den Kläger nicht wertlos. Durch ihn ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung eines Berufes in demselben Maße möglich wie allen anderen Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, ob sie nun den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürfen oder nicht.
27 
In rechtlicher Hinsicht ist ein akademischer Grad für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Der Kläger kann mit seinem Hochschulabschluss grundsätzlich jeden Beruf ergreifen, der anderen Absolventen des Jurastudiums mit Hochschulgrad eröffnet ist. Bei dem Grad handelt es sich um keine Berufsbezeichnung, die Hochschule verleiht dadurch weder den Beruf noch das Berufsausübungsrecht (Thieme, a.a.O., S. 322). Der akademische Grad „Diplom-Jurist“ stellt weder eine notwendige Voraussetzung für einen bestimmten Beruf dar, wie es beispielsweise bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den Beruf des Richters oder Rechtsanwalts der Fall ist, noch wird dadurch eine konkrete berufliche Tätigkeit reglementiert. Er weist lediglich auf eine einmal erbrachte Leistung - die Prüfungsleistung - hin, nicht auf eine dauernd ausgeübte Tätigkeit (Thieme a.a.O.).
28 
Der Kläger kann die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung mit seinem Zeugnis auch unproblematisch nach außen dokumentieren. Er ist aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 8. Oktober 2002 (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) dazu berechtigt, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen. An keiner Stelle in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rede von der durch den Kläger bemängelten Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Nach dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wäre der Kläger dazu berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen (§ 56 Abs. 2 JAPrO). Die Bedeutung dieser Bezeichnungen, mögen sie auch nicht sonderlich griffig sein, ist den maßgeblichen Kreisen ohne Weiteres vertraut. Der Wunsch nach einem Diplom-Titel oder anderem anerkannten akademischen Grad mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, zumal gerade das Diplom in Berufspraxis und Gesellschaft besonders geschätzt ist (Thieme a.a.O.). Ebenso verhält es sich mit dem Wunsch, die eigene Leistung durch Vorweisen eines Hochschulgrades zum Ausdruck zu bringen. Da ein solcher Grad indes rechtlich nicht erforderlich ist und der Kläger seine Qualifikation unproblematisch nachweisen kann, vermögen allein diese Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
29 
Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass potentielle Arbeitgeber allein anhand des Vorliegens des Grades „Diplom-Jurist“ eine Vorauswahl treffen und eine Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht berücksichtigen werden. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass diese sich allein aufgrund des fehlenden Hochschulgrades gegen einen Bewerber entscheiden würden. Vielmehr wird es ihnen grundsätzlich vor allem darauf ankommen, welche Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung erzielt wurde und gegebenenfalls welche Zusatzqualifikationen (Sprachkenntnisse, Auslandserfahrungen, Praktika u.a.) der Bewerber aufweisen kann. In den maßgeblichen Kreisen dürfte es ferner hinreichend bekannt sein, dass aufgrund der Ersten Juristischen Staatsprüfung per se kein solcher Grad erworben wird. Schließlich handelt es sich bei den Rechtswissenschaften um einen Massenstudiengang mit zahlreichen Absolventen, dessen Ausbildungsstruktur seit Jahren besteht. Für die potentiellen Arbeitgeber ist ohne Weiteres aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung erkennbar, dass der Kläger ein akademisches Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat. Dadurch verfügt er über dieselbe Qualifikation wie andere Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung. Zwar wurde eine Nachgraduierung inzwischen durch fast alle Universitäten in der Bundesrepublik eingeführt. Als erste Hochschule machte im Jahr 2001 die Universität Göttingen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mittlerweile wird mit Ausnahme der Universitäten Freiburg und Potsdam - und der Beklagten - von allen juristischen Fakultäten in Deutschland ein akademischer Grad aufgrund der Ersten Juristischen Prüfung verliehen. Insgesamt existiert die Möglichkeit der Nachgraduierung allerdings noch nicht lange genug, um die Annahme zu rechtfertigen, in den maßgeblichen Kreisen rufe ein fehlender Grad gesteigertes Erklärungsbedürfnis hervor. Überdies verleiht beispielsweise die Westfälische Wilhelms-Universität Münster den Grad „Diplom-Jurist“ mittlerweile nur noch an Studenten, die spätestens zum Sommersemester 2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben (http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studien informationszentrum/diplomjurist.html). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob es dauerhaft bei einer Verleihung des Grades „Diplom-Jurist“ durch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Hochschulen bleiben wird. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Berufswelt bei Bewerbern mit Erster Juristischer Staatsprüfung grundsätzlich einen akademischen Grad erwartet. Selbst wenn sich der Kläger jedoch erklären müsste, weil er im Gegensatz zu Absolventen anderer Hochschulen keinen akademischen Grad aufweisen kann, wäre damit eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange nicht verbunden.
30 
Auch aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbildes des Juristen kann kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Wie dargelegt, ist dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt in derselben Weise eröffnet wie anderen Absolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung, egal ob mit oder ohne Hochschulgrad. Nach wie vor zielt die juristische Ausbildung grundsätzlich auf die Justizberufe (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) oder die höhere Verwaltungslaufbahn ab. Für die Justizberufe wird die Befähigung zum Richteramt gesetzlich vorausgesetzt, also der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG, § 4 BRAO, § 5 BNotO). Auch der Kläger selbst strebte ursprünglich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, also des „Volljuristen“ an, scheiterte jedoch an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es mag zwar durchaus Juristen geben, die schon nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung ins Berufsleben einsteigen, was insbesondere dann naheliegt, wenn keiner der klassischen Justizberufe angestrebt wird. Es drängen allerdings jedes Jahr eine Vielzahl von Volljuristen auf den Arbeitsmarkt. Im Jahr 2010 bestanden beispielsweise 671 Kandidaten die Zweite Juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg (Bericht des Landesjustizprüfungsamts des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2010, Die Justiz 4/2011, 77, 81). Will der Hochschulabsolvent tatsächlich als Jurist in der freien Wirtschaft tätig werden, befindet er sich stets in Konkurrenz zu den Volljuristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Daran ändert auch ein akademischer Grad nichts. Es dürfte sich nach wie vor lediglich um wenige Berufsgruppen handeln, die für Absolventen, die die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise für Banken und Versicherungen, wobei auch hier die Konkurrenz zu Juristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung groß sein dürfte bzw. eine Zusatzausbildung (Bank- oder Versicherungskaufmann) erforderlich sein könnte. Bekanntermaßen sind die Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt für Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit ausreichenden bis befriedigenden Examina begrenzt, wobei in Ermangelung von Alternativen viele den Anwaltsberuf ergreifen. Seit 1996 hat sich die Zahl der Anwälte bundesweit auf mehr als 150.000 fast verdoppelt - Tendenz steigend - wobei im Schnitt in der Bundesrepublik auf 516 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt kommt (Quelle: Wikipedia - Stichwort: Rechtswissenschaften, Stand 2011, http://de.wikipedia.org/wiki/ Rechtswissenschaft).
31 
Weiterhin sind zwar in den letzten Jahren vermehrt „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ mit einer Fachhochschulausbildung und „Diplom-Rechtspfleger“ in Konkurrenz zu den universitär ausgebildeten Juristen auf den Arbeitsmarkt getreten. In diesen drei Bereichen werden allerdings unterschiedliche Qualifikationen vermittelt, wodurch eine etwaige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt deutlich entschärft wird. An den Universitäten wird insbesondere die juristische Methodik gelehrt, die den Juristen das Handwerkszeug zur Lösung juristischer Probleme vermittelt. Demgegenüber besteht bei den Wirtschaftsjuristen die Ausrichtung auf eine interdisziplinäre Qualifikation im Grenzbereich zwischen Wirtschaft und Recht und Diplom-Rechtspfleger nehmen nur bestimmte ihnen übertragene Aufgaben in der Justiz wahr. Absolventen dieser Studiengänge sind demgemäß in ganz anderer Weise juristisch qualifiziert als Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung. Außerdem sind Wirtschaftsjuristen und Rechtspfleger gegenüber letzteren insoweit im „Nachteil“, als sie gerade kein vollständiges juristisches Hochschulstudium aufweisen können. Sie sind vielmehr stärker auf ihre jeweiligen Bereiche spezialisiert und daher nicht so flexibel im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder wie der an der Universität ausgebildete sogenannte „Einheitsjurist“.
32 
Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die Grund zu der Annahme geben könnten, sein berufliches Fortkommen wäre unverhältnismäßig erschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Ergreifen einer selbständigen Tätigkeit unzumutbar erschwert sein sollte. Auch hier ist es dem Kläger unter Hinweis auf die Erste Juristische Staatsprüfung möglich, seine Qualifikation zu bescheinigen. Ferner ist es ihm durchaus möglich, beispielsweise mit dem Begriff „Jurist“ für sich zu werben.
33 
Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hochschulpolitischen Gründe für den Nichterlass der Diplomierungssatzung mit den Belangen der Studierenden und Absolventen fehlerhaft abgewogen hat. Die Beklagte möchte nicht den falschen Eindruck des Erwerbs einer weiteren Ausbildung wecken und eine Verwechslung mit der früher in der DDR verliehenen Bezeichnung „Diplom-Jurist“ vermeiden. Diese Gründe sind nachvollziehbar und angesichts der allenfalls geringen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig.
34 
An dieser Bewertung ändert auch der Bologna-Reformprozess zur Angleichung der Studienabschlüsse nichts. Danach soll ein System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse geschaffen werden mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, (vgl. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, Bologna, http://www.bmbf.de/pub/bologna_deu.pdf). Im Zuge dessen wurden an den deutschen Hochschulen die Diplom- und Magisterstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. nur § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG). Eine Umsetzung der Bologna-Richtlinien für Juristen wurde durch die Justizminister allerdings bisher ausdrücklich abgelehnt. Es werde weder ein Berufsbild noch ein Bedarf für Bachelor-Juristen gesehen. Der Bologna-Prozess mache eine Abkehr von der erst jüngst durch den Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, es bei der einheitsjuristischen Ausbildung zu belassen, nicht nötig (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung - Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung, Stand 15.10.2005 S. 114, 303, abrufbar z.B. unter http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/show/1232024/Bologna-Bericht%20 2005.pdf). Zwar hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbsttagung 2008 den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten (Beschluss der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 20. November 2008 in Berlin, http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/justizpolitik/jumiko/be schluesse/2008/herbstkonferenz08/I_1.pdf). Derzeit wird allerdings an dem bisherigen zweistufigen Modell festgehalten. Überdies beträfe eine konkrete Umsetzung der Bologna-Richtlinien die Umwandlung des Jurastudiums in ein modulares Studium mit Bachelor- und Masterabschluss. Nicht hingegen ginge es um die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Einführung von Diplom-Studiengängen, diese sind zu einem großen Teil schon im Rahmen der Bologna-Reformen abgeschafft worden und sollen insgesamt ganz abgeschafft werden. Zum Teil wurde deshalb von Universitäten, wie z.B. der Universität Münster, bereits die Konsequenz gezogen, die Diplomierungsmöglichkeit wieder auslaufen zu lassen.
35 
Auch die vom Kläger zitierte Empfehlung zur Reform der staatlichen Abschlüsse des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002, gemäß der der Wissenschaftsrat als einen ersten Schritt zur Reform der staatlichen Abschlüsse die Hochschulen mit Nachdruck dazu auffordere, konsekutive Studiengänge für das Lehramt und die juristische Ausbildung zu entwickeln und den Absolventen auf Grund einer erfolgreich bestandenen staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, wie dies § 18 des HRG ausdrücklich vorsehe (http://www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/Empfehlung_WissRat_staatl_Abschl_2002.pdf), ist nicht geeignet, das Normsetzungsermessen der Beklagten in rechtserheblicher Weise einzuschränken. Der Wissenschaftsrat ist ein lediglich beratendes Organ für Bundes- und Länderregierungen, er gibt Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung ab (vgl. www.wissenschaftsrat.de). Nicht anders verhält es sich mit der Justizministerkonferenz, die die Einführung eines Hochschulgrades für Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung seit 1997 befürwortet. Zuletzt wird davon abgesehen, eine Empfehlung für die Einführung eines bestimmten Grades auszusprechen, aber vorgeschlagen, dass die Justizministerkonferenz gegenüber den Universitäten nochmals nachdrücklich anrege, den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung zusätzlich einen akademischen Abschlussgrad zu verleihen (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier, S 19, zu finden unter http ://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/pdf/bericht.pdf). Rechtliche Bindungen für die Normsetzung der Beklagten ergeben sich hieraus indes nicht.
36 
Durch den Nichterlass der Satzung verstößt die Beklagte schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht keine Ungleichbehandlung des Klägers mit Absolventen anderer Universitäten. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Vergleichsfälle herangezogen werden (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 80). Die Absolventen der Beklagten und die Absolventen anderer Hochschulen stellen jedoch unterschiedliche Vergleichsgruppen dar. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), die das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hat (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LHG). Innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs einer Selbstverwaltungskörperschaft kann zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen, nicht jedoch zwischen verschiedenen autonomen Körperschaften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Oktober 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Eine Ungleichbehandlung könnte vorliegend also dann angenommen werden, wenn der Kläger gegenüber anderen Absolventen der Beklagten benachteiligt würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Keiner der Hochschulabsolventen der Beklagten erhält den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. In anderen Studiengängen, die in einer staatlichen Prüfung enden, hat sie von der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 LHG ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Bei der Beklagten können in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien staatliche Prüfungen absolviert werden. Auch diesen Absolventen wird kein Hochschulgrad verliehen.
37 
Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Absolventen anderer Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung enden, einen akademischen Grad erhalten. Denn dies ist gemäß § 35 Abs. 1 LHG immer der Fall, während es nach § 35 Abs. 2 LHG bei einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Ermessen der Beklagten liegt. Im Vergleich zu Abs. 1 besteht nach Abs. 2 gerade keine Verpflichtung der Hochschulen zur Verleihung eines Hochschulgrades. Es ist danach erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers, dass die Hochschule hierüber frei innerhalb ihrer Satzungsautonomie entscheiden kann. Die divergierende Regelung ist letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur eines universitären Studiums mit Erwerb eines Hochschulabschlusses durch Hochschulprüfung und eines solchen, das mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung endet, wie etwa die juristische Ausbildung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann hieraus nicht abgeleitet werden.
38 
Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass an allen Universitäten in Baden-Württemberg dieselben Klausuren in der Staatsprüfung gestellt werden. Das liegt daran, dass zur Sicherung bestimmter Qualifikationsstandards diese Prüfungen nicht der Eigenregie der Hochschulen unterliegen, sondern vom Staat (Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt werden. Über das Staatsexamen will der Staat den Kenntnis- und Leistungsstand zentraler Berufsgruppen wie Richter, Lehrer und Ärzte im Interesse der Bevölkerung garantieren. Durch die staatliche Kontrolle und Ausgestaltung bestimmter Ausbildungen sollen Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz solcher Qualifikationen gesichert werden, die für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und für das öffentliche Wohl von besonderer Bedeutung sind. Außerdem sollen die staatlichen Prüfungsämter für Verfahrens- und Rechtssicherheit sorgen. Dadurch wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Autonomie der Hochschulen, insbesondere auch in der Frage der normativen Einführung eines Hochschulgrades, nicht berührt. Eine Kooperation mit der Universität Mannheim führt ebenfalls nicht dazu, dass diese und die Beklagte als eine einheitliche Körperschaft anzusehen sind. Davon abgesehen ist von der Kooperation lediglich die Anerkennung bestimmter Seminarscheine bei der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfasst.
39 
Mit Blick auf die erwähnte Autonomie der Hochschulen kommt schließlich der Tatsache, dass der Kläger über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), jetzt Stiftung für Hochschulzulassung, der Beklagten zugeteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte während des Studiums überdies jederzeit die Möglichkeit gehabt, an eine andere Hochschule zu wechseln. Es mag zwar sein, dass er damals noch davon ausging, auch die Zweite Juristische Staatsprüfung zu absolvieren und deshalb an solche Fragen wie den Erwerb eines Hochschulgrades nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung gar nicht gedacht hat. Dies ist jedoch letztlich seiner Risikosphäre zuzurechnen und führt nicht zu einer Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
Ob der Nichterlass der begehrten Regelung die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt, unterliegt nicht der Beurteilung der Kammer. Diese kann sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht an die Stelle der Beklagten setzen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Beklagten gegenüber Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung zum rückwirkenden Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
43 
BESCHLUSS
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1529) auf EUR 15.000,- festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig.
11 
Gegen die Untätigkeit des Normgebers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - 7 C 115/86 -, juris). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie sich gegen die Beklagte als Satzungsgeberin richtet und einen Anspruch auf Satzungserlass, also auf Rechtsetzung geltend macht. Der Kläger kann sich hierfür auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Rechtsschutz gewährleistet das Grundgesetz nicht nur gegen die mit höherrangigem Recht unvereinbaren Rechtsetzungsakte des - im Rang unterhalb des parlamentarischen Gesetzgebers stehenden - Normgebers, es schließt Rechtsschutz auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares normgeberisches Unterlassen ein (BVerwG, Urteile vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 - und vom 04.07.2002 - 2 C 13/01 -, beide juris). Der Normerlassklage steht die Satzungsautonomie der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechtes daher nicht entgegen. Statthafte Klageart bei der Normerlassklage ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG a.a.O.). Diese tritt nicht gegenüber einer Leistungsklage auf Normerlass zurück, da dem Begehren des Klägers durch die beantragte Feststellung wirksam entsprochen werden kann. Darüber hinaus entspricht die Form des Feststellungsbegehrens besser dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtssetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz unumgänglichen Umfang eingewirkt werden darf (BVerwG a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 14.06.1994 - 15 A 2449/91 -, NVwZ-RR 1995, 105). § 43 Abs. 2 VwGO ist seinem Zweck entsprechend einschränkend auszulegen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2002, a.a.O.).
12 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es geht um den Status des Klägers aufgrund des ehemaligen Immatrikulationsverhältnisses (§ 60 Abs. 1 LHG) und der daraus resultierenden Mitgliedschaft bei der Beklagten (§ 9 Abs. 1 LHG). Im Raum steht die Frage, ob er hieraus einen Anspruch auf eine Regelung, nach der er den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen darf, herleiten kann. Bei dem Diplomgrad handelt es sich um einen akzessorischen akademischen Grad. Daher richtet sich - auch wenn die Prüfung beim Landesjustizprüfungsamt, einer staatlichen Stelle, abgelegt worden ist - der geltend gemachte Anspruch gegen die Hochschule, der gegenüber der Prüfling einen Anspruch auf Verleihung des Diplomgrades als Folge des (früher bestehenden) Immatrikulationsverhältnisses behauptet. Dem Kläger kann ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, nicht abgesprochen werden.
13 
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Beklagten nicht ausdrücklich den Erlass einer Diplomierungssatzung beantragt hat. In seinem Antrag auf Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ vom 19.05.2009 führt er aus, er hoffe auf eine zwischenzeitliche Änderung der Universitätssatzung der Beklagten. Die Beklagte beruft sich in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 24.06.2009 ausdrücklich darauf, dass sich der Fakultätsrat in seiner Sitzungen am 17.06.2009 erneut dagegen entschieden habe, eine solche Satzung zu erlassen. Den Kläger darauf zu verweisen, den Erlass einer solchen Satzung erneut bzw. ausdrücklich zu beantragen, liefe auf reine Förmelei hinaus. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen deutlich gemacht, dass der Erlass einer solchen Satzung (derzeit) nicht in Frage komme. Zuletzt sei die Frage des Erlasses einer solchen Satzung in der Sitzung des Fakultätsrates vom 14.04.2010 erneut geprüft und verneint worden.
14 
Ebenso wenig steht der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entgegen, dass dieser das Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen hat. Durch dieses würde ihm zwar die Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Diplom bestätigt werden. Seinem eigentlichen Rechtsschutzbegehren wäre dadurch allerdings nicht Rechnung getragen, da ihm nach wie vor der von ihm begehrte akademische Grad fehlen würde.
15 
Die isolierte Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist im Rahmen des Normerlassbegehrens ausnahmsweise zulässig. Der Kläger hat ein dementsprechendes Rechtsschutzinteresse. Er hält zwar sein Verpflichtungsbegehren nicht mehr aufrecht, da er eine Verpflichtung der Beklagten zur unmittelbaren Verleihung des Grades mangels Rechtsgrundlage nicht erreichen kann. Diese hat keine dementsprechende Diplomierungssatzung erlassen. Auch aus § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg [Landeshochschulgesetz - LHG] vom 1. Januar 2005 selbst ergibt sich kein direkter Anspruch auf Verleihung des Hochschulgrades, da in dieser Vorschrift lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Satzungsrecht enthalten ist. Der Kläger hat aber dennoch ein Interesse an der Aufhebung des belastenden Bescheides (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Auflage, vor §§ 40 ff. Rn. 30). Hätte die Normerlassklage Erfolg, wären gleichzeitig der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, um diese nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen. Darin hat die Beklagte zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht für verpflichtet hält, eine entsprechende Diplomierungssatzung zu erlassen.
16 
Die Klage ist allerdings nicht begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005. Eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer solchen Satzung besteht nicht und ein Rechtsverstoß durch deren bisheriges Unterlassen kann nicht angenommen werden.
18 
Rechtsgrundlage für den Erlass der Diplomierungssatzung ist § 35 Abs. 2 LHG, wonach die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihrer Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen können (sog. Nachgraduierung). Das Nähere hierzu ist in einer Satzung zu regeln. Bei der Ersten Juristischen Staatsprüfung handelt es sich um eine staatliche Prüfung im Sinne dieser Norm. Da es sich hierbei nicht um eine Hochschulprüfung handelt, ist mit ihrem Bestehen im Unterschied zu den Prüfungen der Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterstudiengänge nicht per se ein akademischer Grad verbunden.
19 
Diese Ermächtigung gewährt dem Kläger keinen Anspruch auf Satzungserlass, auch nicht aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Norm. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich des „ob“ des Satzungserlasses fehlerhaft ausgeübt hat. Im Hinblick auf den weiten Entschließungs- und Gestaltungsspielraum, der der Beklagten als untergesetzlicher Normgeberin im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zukommt, stellt sich das Unterlassen der Normsetzung erst dann als rechtswidrig dar, wenn dies in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der entsprechend zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001 - 3 R 230/00 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG).
20 
Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nur dann, wenn durch § 35 Abs. 2 LHG zumindest auch der Schutz von Individualinteressen bezweckt ist und es sich nicht lediglich um eine objektive Regelung des akzessorischen Hochschulgrades handelt. Dafür müsste die aus dem Erhalt eines Hochschulgrades resultierende Begünstigung nicht nur tatsächlich und unbeabsichtigt im Sinne eines bloßen Rechtsreflexes bestehen, sondern die Norm müsste dahingehend ausgelegt werden können, dass diese Begünstigung beabsichtigt ist. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Verleihung eines Hochschulgrades in Anbetracht der damit verbundenen beruflichen Verwertungsmöglichkeiten zumindest auch dem Interesse einzelner Studenten dient (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Schließlich wird dem Hochschulabsolventen durch einen akademischen Grad der sichtbare Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Studiums ermöglicht, indem er dazu berechtigt ist, diesen privat und beruflich zu führen (vgl. Bewart, Der gesetzliche Anspruch auf einen akademischen Grad mit bestandenem Ersten Juristischen Staatsexamen, BayVBl. 2005, 648 ff.). Der akademische Grad ist eine öffentliche Würde eigener Art, die durch § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützt wird (Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Auflage, S. 322, 324).
21 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2002 festgestellt hat, sind die Hochschulen bundesrechtlich nicht verpflichtet, den Erlass einer Satzung zu erwägen, nach der Studierenden der Rechtswissenschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung in der Vergangenheit bestanden haben, ein Diplomgrad verliehen wird. Weder das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) forderten den Erlass einer solchen Altfallregelung. Für Altfälle, in denen die Erste Staatsprüfung schon mehrere Jahre zurückliege, spiele die Erwägung eines schnelleren Zugangs zum Arbeitsmarkt keine wesentliche Rolle. Bei Personen, die bereits beruflich tätig (gewesen) seien oder hätten sein können, habe das Vorhandensein eines Diplomtitels gegenüber der Frage nach den Erfahrungen und Leistungen des Bewerbers bzw. den Gründen für ihr Fehlen allenfalls geringe Bedeutung. Für diesen Personenkreis werde bei Personalentscheidungen in erster Linie auf das Alter, die Berufs- und Lebenserfahrung und den Werdegang abgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 490). Diese zu § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG ergangene Entscheidung ist auch für die Auslegung der wortgleichen Vorschrift des § 35 Abs. 2 LHG heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber über die bundesrechtliche Rahmenvorschrift erkennbar nicht hinausgehen wollte.
22 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf seinen Fall übertragbar. Auch bei ihm handelt es sich um einen sogenannten „Altfall“ im Sinne dieser Entscheidung. Als Hochschulabsolvent ist er nicht Ziel etwaiger Neuregelungen der Beklagten. Er hat die Erste Juristische Staatsprüfung vor mittlerweile fast sechs Jahren abgelegt. Zwar war er bislang nicht beruflich tätig, sondern hat den Juristischen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Juristische Staatsprüfung (erfolglos) abgelegt. Dies macht jedoch keinen Unterschied. Was der Absolvent nach Abschluss des Hochschulstudiums macht - ob er sofort ins Berufsleben einsteigt oder erst den juristischen Vorbereitungsdienst ableistet - ist nicht von Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen und keinen aktuell immatrikulierten Studenten handelt. Grundsätzlich ist die Hochschule allenfalls gegenüber letzteren verpflichtet, Regelungen zu erlassen. Selbst wenn die Beklagten also eine entsprechende Satzung erlassen würde, läge es in ihrem Ermessen, ob sie eine nachträgliche Verleihung des Hochschulgrades an Absolventen überhaupt ermöglicht und gegebenenfalls mit einer Stichtagsregelung versieht (vgl. dazu BayVGH, Urteile vom 08.07.2008 - 7 B 1499/07 - und 09.02.2010 - 7 B 1717/09 -, beide juris). Bei der Gestaltung von Studium und Lehre durch die Hochschulen (§§ 29 ff. LHG) handelt es sich typischerweise um zukunftsorientierte Regelungen vor allem der Studiengänge und Prüfungen. Übergangsbestimmungen kommen grundsätzlich nur zur Wahrung berechtigter Interessen aktuell betroffener Studierender in Betracht. Abgesehen vom Angebot postgradualer Studiengänge (§ 31 Abs. 2 LHG) sehen die erwähnten Vorschriften dementsprechend keine Aufgaben der Hochschulen in Bezug auf Hochschulabsolventen vor. Für die Verleihung von Hochschulgraden gilt nichts anderes. Auch hier erfolgen Änderungen zur Anpassung an Veränderungen in der Berufswelt grundsätzlich ex nunc. Es ist nicht ersichtlich, dass § 35 Abs. 2 LHG davon abweichend einen Auftrag der Hochschulen enthalten könnte, bei der Neueinführung eines Hochschulgrades dessen Verleihung auch an Personen zu erwägen, die die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums bereits verlassen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.).
23 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Satzungserlass aufgrund verfassungskonformer Auslegung des § 35 Abs. 2 LHG bzw. einer Ermessensreduzierung auf Null. Insbesondere führen die Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu einer Verpflichtung der Universitäten zur rückwirkenden Einführung eines Diplomgrades für Hochschulabsolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung.
24 
Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verlangt keine solche Auslegung und führt auch zu keiner Ermessensreduzierung auf Null. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG, Beschluss vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12 m.w.N.). Wegen des grundsätzlich abwehrrechtlichen Charakters von Art. 12 Abs. 1 GG ist hinsichtlich der Ableitung von subjektivrechtlichen Leistungs- oder Teilhaberechten Zurückhaltung geboten (Manssen in v. Mangoldt/Klein/Starck, Kommentar zum Grundgesetz Band 1, 6. Auflage 2010, Art. 12 Abs. 1 GG Rn. 9). Anerkannt ist, dass aus dem in Art 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium folgt (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - und - 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst ist auch die Möglichkeit, die Ausbildung durch eine Prüfung abzuschließen (BVerwG, Urteil vom 07.09.1973 - VII C 2/70 -, BVerwGE 44, 70). Ein Anspruch auf Erlass einer Satzung zur nachträglichen Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ aufgrund einer bestandenen Prüfung lässt sich aus diesem Grundrecht allerdings nicht ableiten.
25 
Zwar wird das Grundrecht der Berufsfreiheit durch die Verleihung eines Hochschulgrades berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Auch wenn einem Diplom keine unmittelbar berufszulassende Bedeutung zukommt, enthält es eine den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührende mittelbare Berufsregelung (OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, a.a.O.). Es besteht jedoch keine Schutzpflicht des Inhalts, die normative Ausgestaltung eines Berufsbildes an Veränderungen in der Berufswelt dadurch anzupassen, dass es zugunsten der Angehörigen dieses Berufs geändert oder um einzelne Regelungselemente ergänzt wird. Eine solche Verpflichtung wäre allenfalls in Betracht zu ziehen, wenn das Unterbleiben derartiger Änderungen oder Ergänzungen die Wahl und/oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002, a.a.O.). Dies vermag die Kammer nicht festzustellen.
26 
Der von ihm erworbene Hochschulabschluss ist für den Kläger nicht wertlos. Durch ihn ist ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Ausübung eines Berufes in demselben Maße möglich wie allen anderen Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung, ob sie nun den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürfen oder nicht.
27 
In rechtlicher Hinsicht ist ein akademischer Grad für den Zugang zum Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Der Kläger kann mit seinem Hochschulabschluss grundsätzlich jeden Beruf ergreifen, der anderen Absolventen des Jurastudiums mit Hochschulgrad eröffnet ist. Bei dem Grad handelt es sich um keine Berufsbezeichnung, die Hochschule verleiht dadurch weder den Beruf noch das Berufsausübungsrecht (Thieme, a.a.O., S. 322). Der akademische Grad „Diplom-Jurist“ stellt weder eine notwendige Voraussetzung für einen bestimmten Beruf dar, wie es beispielsweise bei der Zweiten Juristischen Staatsprüfung für den Beruf des Richters oder Rechtsanwalts der Fall ist, noch wird dadurch eine konkrete berufliche Tätigkeit reglementiert. Er weist lediglich auf eine einmal erbrachte Leistung - die Prüfungsleistung - hin, nicht auf eine dauernd ausgeübte Tätigkeit (Thieme a.a.O.).
28 
Der Kläger kann die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung mit seinem Zeugnis auch unproblematisch nach außen dokumentieren. Er ist aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 8. Oktober 2002 (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) dazu berechtigt, die Bezeichnung „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen. An keiner Stelle in der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung ist die Rede von der durch den Kläger bemängelten Bezeichnung „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“. Nach dem Bestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung wäre der Kläger dazu berechtigt, die Bezeichnung „Rechtsassessor (Ass. jur.)“ zu führen (§ 56 Abs. 2 JAPrO). Die Bedeutung dieser Bezeichnungen, mögen sie auch nicht sonderlich griffig sein, ist den maßgeblichen Kreisen ohne Weiteres vertraut. Der Wunsch nach einem Diplom-Titel oder anderem anerkannten akademischen Grad mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, zumal gerade das Diplom in Berufspraxis und Gesellschaft besonders geschätzt ist (Thieme a.a.O.). Ebenso verhält es sich mit dem Wunsch, die eigene Leistung durch Vorweisen eines Hochschulgrades zum Ausdruck zu bringen. Da ein solcher Grad indes rechtlich nicht erforderlich ist und der Kläger seine Qualifikation unproblematisch nachweisen kann, vermögen allein diese Erwägungen keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu begründen.
29 
Es kann des Weiteren nicht angenommen werden, dass potentielle Arbeitgeber allein anhand des Vorliegens des Grades „Diplom-Jurist“ eine Vorauswahl treffen und eine Bewerbung des Klägers von vorneherein nicht berücksichtigen werden. Es erscheint wenig lebensnah anzunehmen, dass diese sich allein aufgrund des fehlenden Hochschulgrades gegen einen Bewerber entscheiden würden. Vielmehr wird es ihnen grundsätzlich vor allem darauf ankommen, welche Note in der Ersten Juristischen Staatsprüfung erzielt wurde und gegebenenfalls welche Zusatzqualifikationen (Sprachkenntnisse, Auslandserfahrungen, Praktika u.a.) der Bewerber aufweisen kann. In den maßgeblichen Kreisen dürfte es ferner hinreichend bekannt sein, dass aufgrund der Ersten Juristischen Staatsprüfung per se kein solcher Grad erworben wird. Schließlich handelt es sich bei den Rechtswissenschaften um einen Massenstudiengang mit zahlreichen Absolventen, dessen Ausbildungsstruktur seit Jahren besteht. Für die potentiellen Arbeitgeber ist ohne Weiteres aufgrund des Bestehens der Ersten Juristischen Staatsprüfung erkennbar, dass der Kläger ein akademisches Studium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat. Dadurch verfügt er über dieselbe Qualifikation wie andere Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung. Zwar wurde eine Nachgraduierung inzwischen durch fast alle Universitäten in der Bundesrepublik eingeführt. Als erste Hochschule machte im Jahr 2001 die Universität Göttingen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Mittlerweile wird mit Ausnahme der Universitäten Freiburg und Potsdam - und der Beklagten - von allen juristischen Fakultäten in Deutschland ein akademischer Grad aufgrund der Ersten Juristischen Prüfung verliehen. Insgesamt existiert die Möglichkeit der Nachgraduierung allerdings noch nicht lange genug, um die Annahme zu rechtfertigen, in den maßgeblichen Kreisen rufe ein fehlender Grad gesteigertes Erklärungsbedürfnis hervor. Überdies verleiht beispielsweise die Westfälische Wilhelms-Universität Münster den Grad „Diplom-Jurist“ mittlerweile nur noch an Studenten, die spätestens zum Sommersemester 2007 das Studium der Rechtswissenschaften aufgenommen haben (http://www.jura.uni-muenster.de/go/studieren/studien informationszentrum/diplomjurist.html). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest fraglich, ob es dauerhaft bei einer Verleihung des Grades „Diplom-Jurist“ durch die überwiegende Mehrzahl der deutschen Hochschulen bleiben wird. Dies spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass die Berufswelt bei Bewerbern mit Erster Juristischer Staatsprüfung grundsätzlich einen akademischen Grad erwartet. Selbst wenn sich der Kläger jedoch erklären müsste, weil er im Gegensatz zu Absolventen anderer Hochschulen keinen akademischen Grad aufweisen kann, wäre damit eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner beruflichen Belange nicht verbunden.
30 
Auch aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen des Berufsbildes des Juristen kann kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG angenommen werden. Wie dargelegt, ist dem Kläger der Zugang zum Arbeitsmarkt in derselben Weise eröffnet wie anderen Absolventen mit Erster Juristischer Staatsprüfung, egal ob mit oder ohne Hochschulgrad. Nach wie vor zielt die juristische Ausbildung grundsätzlich auf die Justizberufe (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) oder die höhere Verwaltungslaufbahn ab. Für die Justizberufe wird die Befähigung zum Richteramt gesetzlich vorausgesetzt, also der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und eines anschließenden Vorbereitungsdienstes mit der zweiten Staatsprüfung (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG, § 4 BRAO, § 5 BNotO). Auch der Kläger selbst strebte ursprünglich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, also des „Volljuristen“ an, scheiterte jedoch an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es mag zwar durchaus Juristen geben, die schon nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung ins Berufsleben einsteigen, was insbesondere dann naheliegt, wenn keiner der klassischen Justizberufe angestrebt wird. Es drängen allerdings jedes Jahr eine Vielzahl von Volljuristen auf den Arbeitsmarkt. Im Jahr 2010 bestanden beispielsweise 671 Kandidaten die Zweite Juristische Staatsprüfung in Baden-Württemberg (Bericht des Landesjustizprüfungsamts des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2010, Die Justiz 4/2011, 77, 81). Will der Hochschulabsolvent tatsächlich als Jurist in der freien Wirtschaft tätig werden, befindet er sich stets in Konkurrenz zu den Volljuristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung. Daran ändert auch ein akademischer Grad nichts. Es dürfte sich nach wie vor lediglich um wenige Berufsgruppen handeln, die für Absolventen, die die Erste Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben, in Betracht kommen. Dies gilt beispielsweise für Banken und Versicherungen, wobei auch hier die Konkurrenz zu Juristen mit Zweiter Juristischer Staatsprüfung groß sein dürfte bzw. eine Zusatzausbildung (Bank- oder Versicherungskaufmann) erforderlich sein könnte. Bekanntermaßen sind die Berufsaussichten auf dem Arbeitsmarkt für Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mit ausreichenden bis befriedigenden Examina begrenzt, wobei in Ermangelung von Alternativen viele den Anwaltsberuf ergreifen. Seit 1996 hat sich die Zahl der Anwälte bundesweit auf mehr als 150.000 fast verdoppelt - Tendenz steigend - wobei im Schnitt in der Bundesrepublik auf 516 Einwohner bzw. potenzielle Mandanten ein Anwalt kommt (Quelle: Wikipedia - Stichwort: Rechtswissenschaften, Stand 2011, http://de.wikipedia.org/wiki/ Rechtswissenschaft).
31 
Weiterhin sind zwar in den letzten Jahren vermehrt „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ mit einer Fachhochschulausbildung und „Diplom-Rechtspfleger“ in Konkurrenz zu den universitär ausgebildeten Juristen auf den Arbeitsmarkt getreten. In diesen drei Bereichen werden allerdings unterschiedliche Qualifikationen vermittelt, wodurch eine etwaige Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt deutlich entschärft wird. An den Universitäten wird insbesondere die juristische Methodik gelehrt, die den Juristen das Handwerkszeug zur Lösung juristischer Probleme vermittelt. Demgegenüber besteht bei den Wirtschaftsjuristen die Ausrichtung auf eine interdisziplinäre Qualifikation im Grenzbereich zwischen Wirtschaft und Recht und Diplom-Rechtspfleger nehmen nur bestimmte ihnen übertragene Aufgaben in der Justiz wahr. Absolventen dieser Studiengänge sind demgemäß in ganz anderer Weise juristisch qualifiziert als Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung. Außerdem sind Wirtschaftsjuristen und Rechtspfleger gegenüber letzteren insoweit im „Nachteil“, als sie gerade kein vollständiges juristisches Hochschulstudium aufweisen können. Sie sind vielmehr stärker auf ihre jeweiligen Bereiche spezialisiert und daher nicht so flexibel im Hinblick auf mögliche Tätigkeitsfelder wie der an der Universität ausgebildete sogenannte „Einheitsjurist“.
32 
Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Gesichtspunkte vorgetragen, die Grund zu der Annahme geben könnten, sein berufliches Fortkommen wäre unverhältnismäßig erschwert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm das Ergreifen einer selbständigen Tätigkeit unzumutbar erschwert sein sollte. Auch hier ist es dem Kläger unter Hinweis auf die Erste Juristische Staatsprüfung möglich, seine Qualifikation zu bescheinigen. Ferner ist es ihm durchaus möglich, beispielsweise mit dem Begriff „Jurist“ für sich zu werben.
33 
Sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der Beklagten im Rahmen ihres Satzungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die hochschulpolitischen Gründe für den Nichterlass der Diplomierungssatzung mit den Belangen der Studierenden und Absolventen fehlerhaft abgewogen hat. Die Beklagte möchte nicht den falschen Eindruck des Erwerbs einer weiteren Ausbildung wecken und eine Verwechslung mit der früher in der DDR verliehenen Bezeichnung „Diplom-Jurist“ vermeiden. Diese Gründe sind nachvollziehbar und angesichts der allenfalls geringen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit auch nicht unverhältnismäßig.
34 
An dieser Bewertung ändert auch der Bologna-Reformprozess zur Angleichung der Studienabschlüsse nichts. Danach soll ein System leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse geschaffen werden mit dem Ziel, die arbeitsmarktrelevanten Qualifikationen der europäischen Bürger ebenso wie die internationale Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, (vgl. Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, Bologna, http://www.bmbf.de/pub/bologna_deu.pdf). Im Zuge dessen wurden an den deutschen Hochschulen die Diplom- und Magisterstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt (vgl. nur § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG). Eine Umsetzung der Bologna-Richtlinien für Juristen wurde durch die Justizminister allerdings bisher ausdrücklich abgelehnt. Es werde weder ein Berufsbild noch ein Bedarf für Bachelor-Juristen gesehen. Der Bologna-Prozess mache eine Abkehr von der erst jüngst durch den Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, es bei der einheitsjuristischen Ausbildung zu belassen, nicht nötig (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung - Der Bologna-Prozess und seine möglichen Auswirkungen auf die Juristenausbildung, Stand 15.10.2005 S. 114, 303, abrufbar z.B. unter http://www.landgericht-mannheim.de/servlet/PB/show/1232024/Bologna-Bericht%20 2005.pdf). Zwar hat die Justizministerkonferenz auf ihrer Herbsttagung 2008 den Ausschuss zur Koordinierung der Juristenausbildung gebeten, anhand unterschiedlicher Modelle Möglichkeiten und Konsequenzen einer Bachelor-Master-Struktur einschließlich der berufspraktischen Phase unter Berücksichtigung des entwickelten Diskussionsmodells eines Spartenvorbereitungsdienstes aufzuzeigen und bis spätestens 2011 zu berichten (Beschluss der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 20. November 2008 in Berlin, http://www.justiz.nrw.de/WebPortal/JM/justizpolitik/jumiko/be schluesse/2008/herbstkonferenz08/I_1.pdf). Derzeit wird allerdings an dem bisherigen zweistufigen Modell festgehalten. Überdies beträfe eine konkrete Umsetzung der Bologna-Richtlinien die Umwandlung des Jurastudiums in ein modulares Studium mit Bachelor- und Masterabschluss. Nicht hingegen ginge es um die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Einführung von Diplom-Studiengängen, diese sind zu einem großen Teil schon im Rahmen der Bologna-Reformen abgeschafft worden und sollen insgesamt ganz abgeschafft werden. Zum Teil wurde deshalb von Universitäten, wie z.B. der Universität Münster, bereits die Konsequenz gezogen, die Diplomierungsmöglichkeit wieder auslaufen zu lassen.
35 
Auch die vom Kläger zitierte Empfehlung zur Reform der staatlichen Abschlüsse des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002, gemäß der der Wissenschaftsrat als einen ersten Schritt zur Reform der staatlichen Abschlüsse die Hochschulen mit Nachdruck dazu auffordere, konsekutive Studiengänge für das Lehramt und die juristische Ausbildung zu entwickeln und den Absolventen auf Grund einer erfolgreich bestandenen staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, wie dies § 18 des HRG ausdrücklich vorsehe (http://www.hrk.de/bologna/de/download/dateien/Empfehlung_WissRat_staatl_Abschl_2002.pdf), ist nicht geeignet, das Normsetzungsermessen der Beklagten in rechtserheblicher Weise einzuschränken. Der Wissenschaftsrat ist ein lediglich beratendes Organ für Bundes- und Länderregierungen, er gibt Empfehlungen zur inhaltlichen und strukturellen Entwicklung der Hochschulen, der Wissenschaft und der Forschung ab (vgl. www.wissenschaftsrat.de). Nicht anders verhält es sich mit der Justizministerkonferenz, die die Einführung eines Hochschulgrades für Juristen mit Erster Juristischer (Staats-) Prüfung seit 1997 befürwortet. Zuletzt wird davon abgesehen, eine Empfehlung für die Einführung eines bestimmten Grades auszusprechen, aber vorgeschlagen, dass die Justizministerkonferenz gegenüber den Universitäten nochmals nachdrücklich anrege, den Absolventinnen und Absolventen der Ersten Juristischen (Staats-) Prüfung zusätzlich einen akademischen Abschlussgrad zu verleihen (Bericht des Ausschusses der Justizministerkonferenz zur Koordinierung der Juristenausbildung für die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 11. bis 13. Juni 2001 in Trier, S 19, zu finden unter http ://www.justiz.nrw.de/JM/landesjustizpruefungsamt/2_jur_staatspr/pdf/bericht.pdf). Rechtliche Bindungen für die Normsetzung der Beklagten ergeben sich hieraus indes nicht.
36 
Durch den Nichterlass der Satzung verstößt die Beklagte schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es besteht keine Ungleichbehandlung des Klägers mit Absolventen anderer Universitäten. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass verfassungsrechtlich relevante Vergleichsfälle herangezogen werden (Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Auflage 2009, Art. 3 Rn. 80). Die Absolventen der Beklagten und die Absolventen anderer Hochschulen stellen jedoch unterschiedliche Vergleichsgruppen dar. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG), die das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze hat (§ 8 Abs. 1 Satz 4 LHG). Innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs einer Selbstverwaltungskörperschaft kann zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen, nicht jedoch zwischen verschiedenen autonomen Körperschaften (Dürig in Maunz-Dürig, Grundgesetz Kommentar, Stand Oktober 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245). Eine Ungleichbehandlung könnte vorliegend also dann angenommen werden, wenn der Kläger gegenüber anderen Absolventen der Beklagten benachteiligt würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Keiner der Hochschulabsolventen der Beklagten erhält den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“. In anderen Studiengängen, die in einer staatlichen Prüfung enden, hat sie von der Ermächtigung des § 35 Abs. 2 LHG ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Bei der Beklagten können in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und den Lehramtsstudiengängen für Gymnasien staatliche Prüfungen absolviert werden. Auch diesen Absolventen wird kein Hochschulgrad verliehen.
37 
Ein Gleichheitsverstoß folgt auch nicht daraus, dass die Absolventen anderer Studiengänge, die nicht mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung enden, einen akademischen Grad erhalten. Denn dies ist gemäß § 35 Abs. 1 LHG immer der Fall, während es nach § 35 Abs. 2 LHG bei einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung im Ermessen der Beklagten liegt. Im Vergleich zu Abs. 1 besteht nach Abs. 2 gerade keine Verpflichtung der Hochschulen zur Verleihung eines Hochschulgrades. Es ist danach erkennbarer Wille des Landesgesetzgebers, dass die Hochschule hierüber frei innerhalb ihrer Satzungsautonomie entscheiden kann. Die divergierende Regelung ist letztlich Ausfluss der unterschiedlichen Ausbildungsstruktur eines universitären Studiums mit Erwerb eines Hochschulabschlusses durch Hochschulprüfung und eines solchen, das mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung endet, wie etwa die juristische Ausbildung. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann hieraus nicht abgeleitet werden.
38 
Entsprechendes gilt für die Tatsache, dass an allen Universitäten in Baden-Württemberg dieselben Klausuren in der Staatsprüfung gestellt werden. Das liegt daran, dass zur Sicherung bestimmter Qualifikationsstandards diese Prüfungen nicht der Eigenregie der Hochschulen unterliegen, sondern vom Staat (Landesjustizprüfungsamt) durchgeführt werden. Über das Staatsexamen will der Staat den Kenntnis- und Leistungsstand zentraler Berufsgruppen wie Richter, Lehrer und Ärzte im Interesse der Bevölkerung garantieren. Durch die staatliche Kontrolle und Ausgestaltung bestimmter Ausbildungen sollen Qualität, Vergleichbarkeit und Transparenz solcher Qualifikationen gesichert werden, die für die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten und für das öffentliche Wohl von besonderer Bedeutung sind. Außerdem sollen die staatlichen Prüfungsämter für Verfahrens- und Rechtssicherheit sorgen. Dadurch wird jedoch die grundgesetzlich garantierte Autonomie der Hochschulen, insbesondere auch in der Frage der normativen Einführung eines Hochschulgrades, nicht berührt. Eine Kooperation mit der Universität Mannheim führt ebenfalls nicht dazu, dass diese und die Beklagte als eine einheitliche Körperschaft anzusehen sind. Davon abgesehen ist von der Kooperation lediglich die Anerkennung bestimmter Seminarscheine bei der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfasst.
39 
Mit Blick auf die erwähnte Autonomie der Hochschulen kommt schließlich der Tatsache, dass der Kläger über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), jetzt Stiftung für Hochschulzulassung, der Beklagten zugeteilt wurde, keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Kläger hätte während des Studiums überdies jederzeit die Möglichkeit gehabt, an eine andere Hochschule zu wechseln. Es mag zwar sein, dass er damals noch davon ausging, auch die Zweite Juristische Staatsprüfung zu absolvieren und deshalb an solche Fragen wie den Erwerb eines Hochschulgrades nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung gar nicht gedacht hat. Dies ist jedoch letztlich seiner Risikosphäre zuzurechnen und führt nicht zu einer Verletzung in Art. 3 Abs. 1 GG.
40 
Ob der Nichterlass der begehrten Regelung die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt, unterliegt nicht der Beurteilung der Kammer. Diese kann sich schon aus Gründen der Gewaltenteilung nicht an die Stelle der Beklagten setzen.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Beklagten gegenüber Juristen mit Erster Juristischer Staatsprüfung zum rückwirkenden Erlass einer Diplomierungssatzung verpflichtet ist, grundsätzliche Bedeutung besitzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
43 
BESCHLUSS
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 (DVBl. 2004, 1529) auf EUR 15.000,- festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2011 - 12 K 5233/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von Prüfungsfächern in der Wiederholungsprüfung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriefachwirt/geprüfte Industriefachwirtin.
Die 1983 geborene Klägerin war seit dem Abschluss ihrer Lehre als Industriekauffrau tätig. Am 07.07.2009 brachte sie ihren Sohn zur Welt. Ab Mai 2009 bis Ende August 2009 befand sie sich im Mutterschutz. Anschließend nahm sie Elternzeit in Anspruch, die am 06.07.2012 enden wird.
Im Frühjahr 2006 unterzog sich die Klägerin dem wirtschaftszweigübergreifenden Teil der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Industriefachwirtin. Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ erzielte sie 23 Punkte (Note 6 = ungenügend), im Prüfungsfach „Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken“ 63 Punkte (Note 4 = ausreichend). Mit Schreiben vom 20.06.2006 teilte ihr die Beklagte mit, dass sie die Fortbildungsprüfung nicht bestanden habe. Hierfür müssten im wirtschaftszweigübergreifenden Teil im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erbracht werden und kein Prüfungsfach dürfe mit ungenügend bewertet sein. Im wirtschaftszweigspezifischen Teil müssten in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erbracht werden. Die Fortbildungsprüfung könne zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung könne sie von der Prüfung in einem Prüfungsteil bzw. -fach befreit werden, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht habe und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelde.
Im Frühjahr 2007 legte die Klägerin den wirtschaftszweigspezifischen Teil der Prüfung ab. In den Prüfungsfächern „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“ und „Absatzwirtschaft“ erzielte sie jeweils über 50 Punkte, in den Prüfungsfächern „Jahresabschluss, Finanzierung und Steuern“ und „Kosten und Leistungsrechnung“ erreichte sie indes lediglich 20 bzw. 2 Punkte (jeweils Note 6 = ungenügend). Mit Schreiben vom 20.04.2007 teilte ihr die Beklagte die Prüfungsergebnisse mit.
Am 25.02.2009 meldete sich die Klägerin zur ersten Wiederholungsprüfung Frühjahr 2009 an. Im Fach „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ erzielte sie 60 Punkte (Note 4 = ausreichend), an den Terminen für die Fächer „Jahresabschluss, Finanzierung und Steuern“ und „Kosten- und Leistungsrechnung“ nahm sie krankheitsbedingt und entschuldigt nicht teil. Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte ihr die Beklagte mit, dass die Frist für die Befreiung von Prüfungsteilen in der Wiederholungsprüfung bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 verlängert werde.
An der Wiederholungsprüfung im März 2010 nahm die Klägerin unentschuldigt nicht teil. Mit Bescheid vom 12.05.2010 teilte die Beklagte der Klägerin die Prüfungsergebnisse mit. Wegen der unentschuldigten Nichtteilnahme wurden die Prüfungsleistungen der Klägerin in den Fächern „Jahresabschluss, Finanzierung und Steuern“, „Kosten- und Leistungsrechnung“ und für das „situationsbezogene Fachgespräch“ jeweils mit 0 Punkten bewertet. Damit sei die Fortbildungsprüfung nicht bestanden worden. Wegen Fristablaufs könnten bereits abgeschlossene Prüfungsleistungen in einer weiteren Wiederholungsprüfung nicht mehr angerechnet werden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, bei der Bemessung der Frist für die Anrechnung von Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung müssten Mutterschafts- und Elternzeiten berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist sei nicht möglich. Die Befreiungsmöglichkeit stelle eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass das für die Prüfung erforderliche Wissen komplett zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen müsse. Diverse andere Prüfungsordnungen sähen keinerlei Anrechnungsmöglichkeit vor.
Am 07.02.2011 trat die Klägerin vom Prüfungstermin im Frühjahr 2011 wegen der laufenden Elternzeit und der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes zurück. Gleichzeitig meldete sie sich für den Prüfungstermin Herbst 2011 an und stellte den Antrag, die bisher erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen anzurechnen.
10 
Mit Bescheid vom 09.06.2011 ließ die Beklagte die Klägerin zur Zweiten Wiederholungsprüfung im Herbst 2011 zu und entschied, dass die im Fach „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ abgelegte Prüfung angerechnet werde, dass im Übrigen aber keine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen stattfinde. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.06.2011 Widerspruch.
11 
Bereits am 22.12.2010 hatte die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, sie für die Prüfung im Herbst 2011 von den Prüfungsteilen „EDV, Informations- und Kommunikationstechniken“, „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“, „Absatzwirtschaft“ zu befreien, hilfsweise über den Antrag auf Befreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, in der Prüfungsordnung fehle eine Regelung zur Berücksichtigung von Zeiten der Mutterschaft und Elternzeit. Andere Prüfungsordnungen enthielten eine solche Regelung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG müssten Prüfungsordnungen für Studierende Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz und den Fristen über Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. Dies müsse erst recht bei der hier einschlägigen Qualifikation von Arbeitnehmern außerhalb des Hochschulbereichs gelten. Die Regelung in der Prüfungsordnung über die befristete Anrechnung von Prüfungsleistungen ohne Berücksichtigung von Mutterschutz- und Elternzeit verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 4 und Art. 12 GG. Insbesondere verletze sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
12 
Mit Urteil vom 11.07.2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von weiteren Prüfungsteilen (richtig: Prüfungsfächern), weil die in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK vorgesehene Zwei-Jahres-Frist verstrichen sei. Daran ändere auch die von der Beklagten vorgenommene Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 nichts, da dieser Zeitraum ebenfalls abgelaufen sei. Der Zeitraum einer möglichen Befreiung habe sich auch nicht deshalb bis zur Anmeldung für den Prüfungstermin Herbst 2011 verlängert, weil sich die Klägerin ab Mai 2009 im Mutterschutz und im Anschluss daran ab Ende August 2009 in Elternzeit befunden habe. Selbst bei einer Verlängerung um die Zeit des Mutterschutzes wäre die Frist zum Zeitpunkt der Anmeldung am 07.02.2011 schon längst abgelaufen. Die Frist habe sich aber auch nicht dadurch verlängert, dass sich die Klägerin in Elternzeit befunden habe. Es gebe keine Vorschrift, aus der sich herleiten ließe, dass die Elternzeit berücksichtigt werden müsste oder könnte. § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK selbst enthielten insoweit keine Regelung. § 46 Abs. 2 BBiG beziehe sich lediglich auf die Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung. Im Übrigen handle es sich bei § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK um Regelungen des materiellen Prüfungsrechts. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen müssten zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen und seien für diesen Zeitpunkt festzustellen. Lägen die Teilprüfungen zeitlich auseinander, liege es nahe, dass die notwendige Qualifikation, die bei Ablegung der früheren Prüfungsteile vorhanden gewesen sei, bei Ablegung der späteren Prüfungsteile nicht mehr in diesem Umfang vorhanden sei. Die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK gehe pauschalierend davon aus, dass innerhalb des dort genannten Zeitraums die früher gezeigte Qualifikation noch in ausreichendem Maße vorhanden sei. Bei derartigen Regelungen des materiellen Prüfungsrechts könne sich ein Prüfling nicht auf Mutterschutz oder vergleichbare Schutzbestimmungen berufen, weil dies dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspreche. Regelungen zur einschlägigen Problematik in anderen Prüfungsordnungen könnten nicht herangezogen werden. Eine andere Entscheidung werde nicht durch Art. 6 Abs. 4 GG veranlasst. Danach habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
13 
Gegen das am 30.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 27.10.2011 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: In zahlreichen anderen Regelungsbereichen, etwa des öffentlichen Dienstes und der Hochschule, sähen Prüfungsordnungen die Berücksichtigung von Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Elternzeit vor. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte auf das Fehlen einer entsprechenden Regelung über die Anrechnung von Mutterschutz- und Elternzeiten in der einschlägigen Prüfungsordnung nicht berufen. Im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 4 und Art. 12 GG müsse eine Berücksichtigung erfolgen, die Ablehnung der Anrechnung sei unverhältnismäßig. Bei der IHK-Fortbildungsprüfung könnten nicht höhere Anforderungen gestellt werden als bei Hochschulen, deren Besuch Abitur voraussetze. Die vorliegende Lücke in der Prüfungsordnung sei jedenfalls verfassungskonform von der Rechtsprechung zu schließen. Diese Lückenschließung könne nur dazu führen, dass es ihr während der Elternzeit nicht zuzumuten sei, die fehlenden Klausuren zu schreiben. Art. 6 Abs. 4 GG sei als wertentscheidende Grundsatznorm bei der Gesetzesauslegung und -anwendung zu beachten. Der Schutz- und Fürsorgeanspruch für werdende Mütter und Mütter nach Art. 6 Abs. 4 GG beschränke sich nicht auf die zur Erholung erforderliche Zeit nach der Geburt, sondern beziehe sich auch auf spätere Lebensphasen, sofern mutterschaftsbedingte Belastungen ausgeglichen werden sollen. Der Gesetzgeber lasse in Erfüllung von Art. 6 Abs. 4 GG gerade allen Müttern im Regelfall drei Jahre Zeit, sich zu entscheiden, ob sie Familie oder Beruf in den Vordergrund rücken wollten. Der irreführende Verweis auf die „Chancengleichheit im Prüfungsrecht“ sei nicht geeignet, den Mutterschutz auszuhebeln. Dies gelte hier umso mehr, als es nicht um Studiengänge mit Abitur gehe, sondern um die Weiterqualifizierung von Mitarbeitern, die allesamt bereits über einen Arbeitsplatz verfügten. Dass die Prüfungsordnung insoweit in einem wesentlichen Punkt keine Regelung enthalte, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Der Grundsatz der Chancengleichheit könne bei bloßen Fortbildungsmaßnahmen dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG jedenfalls nicht vorgehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Regelung möglich, die allen Prüfungsteilnehmern eine Verlängerung der Prüfungszeit im Falle von Elternzeit im Wiederholungsfalle ermögliche. Insoweit bestünden auch keine Nachweis- bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten. Fehl gehe auch die Annahme, in der Prüfungsordnung müsse eine absolute „Höchstfrist“ für alle Prüfungsteilnehmer festgelegt werden. Hier passe der Grundsatz der Chancengleichheit überhaupt nicht. Regelungslücken müssten bei einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zum Schutz der Mütter zu Lasten der Prüfungsbehörde gehen. Wenn sich der Gesetzgeber zur Elternzeit bekenne und diesen Zeitraum nicht verkürze, müsse die Praxis der Prüfungsordnungen entsprechend reagieren
14 
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.07.2011 - 12 K 5233/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 12.05.2010 und 20.04.2012 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010 zu verpflichten, die Klägerin in der nächsten Wiederholungsprüfung von den Prüfungsfächern „EDV, Informations- und Kommunikationstechniken“, „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“ und „Absatzwirtschaft“ zu befreien,
hilfsweise,
über den Antrag auf Befreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die allein maßgebliche Regelung des § 9 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F. sehe keine Verlängerung der zweijährigen Befreiungsfrist vor. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Verlängerung wegen Mutterschutz oder Elternzeit begehrt werde. Neben dieser Regelung seien keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus dem Bildungsbereich anwendbar, die unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschutzzeiten oder Elternzeit berücksichtigten. Für den Prüfungstermin Herbst 2012 sei eine Befreiung von den 2006 und 2007 bestandenen Prüfungsfächern nur möglich, wenn die zweijährige Befreiungsfrist entgegen dem eindeutigen Wortlaut im Wege der verfassungskonformen Auslegung um die gesamte dreijährige Elternzeit der Klägerin verlängert werden müsste. Eine Verlängerung um die Mutterschutzzeiten reiche dagegen nicht aus. Die zweijährige Befreiungsfrist sei indes nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine Verlängerung bei Inanspruchnahme von Elternzeit vorsehe. Die befristete Befreiungsmöglichkeit diene der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Deshalb sei der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübung durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Chancengleichheit könne nur erreicht werden, wenn eine Höchstfrist für alle Prüfungsteilnehmer gelte. Die Befristung auf zwei Jahre sei ein langer Zeitraum, der unterschiedslos und ohne Angabe besonderer Gründe von allen Prüfungsteilnehmern ausgeschöpft werden könne. Eine Verlängerungsmöglichkeit sehe die Prüfungsordnung aufgrund des Ausnahmecharakters der Befreiung, des ohnehin langen Zeitraums und mit Blick auf die Chancengleichheit nicht vor. Die Normierung einer Befreiungsmöglichkeit in besonderen Fällen, und zwar bei Verhinderung durch Krankheit oder Mutterschutz, würde zu Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Zwar habe die Klägerin auf verschiedene Ausbildungsgesetze und Prüfungsordnungen hingewiesen, die im Unterschied zu § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. besondere Regelungen für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit enthielten. Diese Regelungen ließen sich indes nicht zur Begründung einer Verlängerung der Befreiung wegen Elternzeit heranziehen. Die Regelungen seien im Rahmen der IndFachwirtPrV nicht anwendbar und bezögen sich auf Sachverhalte, die mit der Fortbildungsprüfung zum geprüften Industriefachwirt nicht vergleichbar seien. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass Elternzeit sowohl von der Mutter als auch vom Vater genommen werden könne und daher nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 4 GG falle. Die Befristung der Befreiung verstoße auch nicht gegen das Schutz- und Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge aus dieser Bestimmung zwar die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Aus dem Verfassungsauftrag ließen sich aber keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei.
19 
Unter dem 16.04.2012 hat sich die Klägerin zur Wiederholung der IHK-Fortbildungsprüfung für den Prüfungstermin Herbst 2012 angemeldet und die Befreiung in den Prüfungsfächern beantragt, in denen ihre Leistungen ausreichend waren. Mit Bescheid vom 20.04.2012 hat die Beklagte die Klägerin für die Herbstprüfung 2012 zugelassen und bestätigt, dass sie den Prüfungsbereich „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ nicht erneut ablegen müsse. Eine Anrechnung der Prüfungsbereiche „Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken“, „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“ sowie „Absatzwirtschaft“ sei nicht möglich.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil ist zu Recht ergangen und daher nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.
23 
1. Bei sachdienlicher Auslegung begehrt die Klägerin mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in der nächsten Wiederholungsprüfung von bereits bestandenen Prüfungsleistungen zu befreien und die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2010 und vom 20.04.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Einbeziehung des Bescheids vom 20.04.2012 erfolgt aus Gründen der Klarstellung, da die Beklagte darin die Ablehnung der begehrten Befreiung bezogen auf die anstehende Herbstprüfung 2012 wiederholt hat. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Insbesondere kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, nachdem sie sich zur Herbstprüfung 2012 angemeldet (und die Beklagte sie zugelassen) hat.
24 
Der Hauptantrag ist indes nicht begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten die beantragte Befreiung von Prüfungsfächern in der Wiederholungsprüfung nicht verlangen kann. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
a) Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung vom 15.04.1999 - IndFachwirtPrV a.F. - (BGBl. I S. 711). Die gleich lautenden Regelungen in der Fassung vom 25.08.2009 (BGBl. I S. 2960) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV 2009 - und in der Neufassung vom 25.06.2010 (BGBl. I S. 833) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV - sind nicht anwendbar, weil nach den Übergangsregelungen des § 9 IndFachwirtPrV 2009 und § 10 Abs. 1 Satz 1 IndFachwirtPrV bis zum Ablauf des 31.08.2009 begonnene Prüfungsverfahren bis zum 31.12.2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden können. Einen Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung nach der Neufassung der Verordnung hat die Klägerin nicht gestellt (vgl. § 10 Abs. 2 IndFachwirtPrV). Der noch auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2525 - BBiG a.F. -) erlassene, bundeseinheitlich speziell für die Fortbildungsprüfung mit dem Ziel des anerkannten Abschlusses Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin geltende § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geht der im wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung vom 21.01.2009 (PrO-IHK) in der Anwendung vor (zum Vorrang von auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 BBiG a.F. bzw. nunmehr § 53 BBiG erlassenen bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen gegenüber Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG vgl. auch § 54 Satz 1 BBiG sowie BT-Drs. 15/3980, S. 54, zu § 54 BBiG; vgl. auch Wohlgemuth/Proyer, in: Wohlgemuth/Lakies u.a., Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 54 Rn. 4 f.; Knopp/Kraege-loh, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 54 Rn. 2).
26 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F wird der Prüfungsteilnehmer mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
27 
Unstreitig erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Denn die vorangegangenen Prüfungen, in denen die Klägerin ausreichende Leistungen in den streitgegenständlichen Prüfungsfächern er-bracht hat, waren bereits im Juni 2006 bzw. April 2007 abgeschlossen, sodass die zweijährige Befreiungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Herbst 2012 (16.04.2012) offensichtlich abgelaufen war. Dass die Beklagte die Frist unter dem 22.10.2009 bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 verlängert hatte, führt - ungeachtet der Frage, ob eine derartige Verlängerung rechtlich möglich war - zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Zeitraum ist ebenfalls verstrichen.
28 
Auch die Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich die Klägerin in Mutterschutz befand (Mai bis August 2009), könnte ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn die Befreiungsfrist - über die von der Beklagten unter dem 22.10.2009 vorgenommene Verlängerung bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 hinaus - zusätzlich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert worden wäre, hätte sie jedenfalls bereits im Jahr 2010 und damit lange vor der Anmeldung im April 2012 geendet.
29 
Die Befreiungsfrist hat sich aber auch nicht dadurch verlängert, dass die Klägerin im Zeitraum von Ende August 2009 bis 06.07.2012 Elternzeit in Anspruch genommen hat.
30 
Mit der Normierung der Zwei-Jahres-Frist bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. in eindeutiger Weise, bis zu welchem Zeitpunkt ein Prüfungsteilnehmer in der Wiederholungsprüfung von der Pflicht zur erneuten Erbringung ausreichender Prüfungsleistungen befreit wird. Dass hierbei eine von ihm in Anspruch genommene Elternzeit fristverlängernd zu berücksichtigen wäre, kann dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden. Hierfür geben aber auch weder der systematische Gesamtzusammenhang der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck einen Anhalt.
31 
Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Fortbildungsprüfung stehen und denen sich Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Elternzeit bei der Bemessung der Befreiungsfrist entnehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf hochschul- und ausbildungsrechtliche Vorschriften Bezug nimmt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Elternzeit vorsehen (vgl. etwa § 16 Satz 3 HRG, § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 63 Abs. 1 Satz 5 Kunsthochschulgesetz Saar, § 5 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Mecklenburg-Vorpommern), beziehen sich diese weder auf die einschlägige Fortbildungsprüfung noch auf die allein erhebliche Frage der Befreiung von in einer vor-angegangenen Prüfung erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen im Rahmen einer Wiederholungsprüfung. Dies gilt auch für den - gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBiG für Fortbildungsprüfungen entsprechend geltenden - § 46 Abs. 2 BBiG. Danach darf Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung (zur Abschlussprüfung) hieraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 46 Rn. 12). Dass das Berufsbildungsgesetz eine Schutzvorschrift zugunsten von Aus- bzw. Fortzubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, ausschließlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vorsieht, spricht in systematischer Hinsicht dagegen, Elternzeit im Rahmen der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. zu berücksichtigen. Denn die dort normierte Anrechnung setzt voraus, dass der Wiederholer zur Prüfung bereits zugelassen ist.
32 
Aber auch Sinn und Zweck der Regelung legen ihren abschließenden Charakter nahe. Nach § 1 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F. ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bestimmte Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen. Die Prüfung gliedert sich in einen wirtschaftszweigübergreifenden, einen wirtschaftszweigspezifischen sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (§ 3 Abs. 1 IndFachwirtPrV a.F.). Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen (vgl. § 3 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Der (Erst-)Prüfling muss somit seine Leistungen in einem Prüfungsteil hinsichtlich aller zu prüfenden Prüfungsfächer in einem Prüfungstermin bzw. einer Prüfungskampagne unter Beweis stellen, was dem prüfungsrechtlichen Grundsatz entspricht, wonach ein Prüfungsteilnehmer nach seinen in der Prüfung gezeigten tatsächlichen Leistungen zu beurteilen ist und nicht nach einem in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegenden Leistungsstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Juris, und vom 13.12.1979 - 7 C 43/78 -, DVBl 1980, 597). § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. modifiziert insoweit die Bestehensvoraussetzungen zugunsten des Wiederholers und lässt die Anrechnung einzelner in der Erstprüfung erbrachter ausreichender Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung zu, was der Sache nach zu einer zeitlichen Streckung des Prüfungsteils führt. Mit der Begrenzung dieser zeitlichen Streckung auf einen Zeitraum von zwei Jahren gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass nach seiner Einschätzung innerhalb dieses Zeitraums die in der Erstprüfung in einem Prüfungsteil gezeigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen noch in einem für die Feststellung der Qualifikation eines Industriefachwirts ausreichendem Maße vorhanden sind, dass indes bei einer Überschreitung dieses Zeitraums hinreichende Rückschlüsse auf das Vorliegen des erforderlichen Leistungs- und Kenntnisstandes nicht mehr erlaubt sind. Dies spricht ebenso gegen die Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Vorschrift wie ein weiterer Aspekt: Durch die Anrechnung von ausreichenden Leistungen in der Erstprüfung eines Prüfungsteils werden die Wiederholer gegenüber den Teilnehmern an der Erstprüfung bessergestellt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 774). Da die Chancengleichheit am ehesten gewahrt wird, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig - und nicht „abgeschichtet“ - in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1991 - 7 B 43/91 -, DVBl. 1991, 959), handelt es sich bei § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit um eine die Wiederholer begünstigende Ausnahmeregelung.
33 
Insgesamt hat der Senat deshalb keine Zweifel daran, dass die Bestimmung die Möglichkeit der Befreiung von bereits erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung abschließend regelt und für die Annahme einer Regelungslücke kein Raum bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Norm mithin auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Anspruch auf Berücksichtigung von Elternzeit entnommen werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung ist dort nicht statthaft, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105, und vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 93; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 126). Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege der Auslegung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90 -, BVerfGE 90, 263, 275).
34 
Nach alledem fehlt es bereits an der Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung von Elternzeit bei der Befreiung von ausreichenden Prüfungsleistungen. Bereits aus diesem Grund kann die unmittelbar auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Denn Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie Regelungen des Prüfungsverfahrens und der Bestehensvoraussetzungen - die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325; Senatsbeschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 19 ff., 25 ff., 34 ff.). An einer solchen normativen Grundlage fehlt es hier. Einer Entscheidung, ob unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes eine verordnungsrechtliche Regelung in der IndFachwirtPrV überhaupt ausreichen würde oder ob nicht vielmehr wegen der gravierenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit eine formell-gesetzliche Regelung im Berufsbildungsgesetz erforderlich wäre, bedarf es nicht.
35 
b) Unabhängig davon bestand aber auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geregelte Zwei-Jahres-Frist um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern.
36 
Eine derartige Verpflichtung folgt zunächst nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Bereich der berufsbezogenen Ausbildung dient das Grundrecht in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen bzw. sonstiger belastender Maßnahmen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 93, 97; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52). Um einen derartigen Eingriff in das Grundrecht geht es hier nicht, weil § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eine den Wiederholer begünstigende Prüfungserleichterung darstellt und die Klägerin die Erweiterung dieser Begünstigung begehrt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung anerkannten, in Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes an die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu stellenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, 72 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1/93 -, BVerwGE 95, 237, 243; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 25 ff.). Schließlich begründet Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46; Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175 ff.; BVerwGE 116, 49, 52; Mann, a.a.O., Art. 12 Rn. 21). Insoweit ist indes eine nähere Prüfung entbehrlich. Denn der maßgebliche Grund für das Begehren auf Berücksichtigung der Elternzeit fällt in den spezielleren Schutzbereich der familienbezogenen Schutz- und Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG (dazu noch unten), sodass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht bereits nicht zur Anwendung kommt.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag diese auch aus Art. 6 Abs. 4 GG für ihr Begehren nichts herzuleiten. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87,1, 42; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 -, BVerfGE 94, 241, 259; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10.03.2010 - 1 BvL 11/07 -, Juris; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 -, NJW 2011, 1663; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 6 Rn. 53). Der Anspruch auf Elternzeit in § 15 Abs. 1 BEEG knüpft aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung von Kindern entstehenden Belastungen eröffnen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht, da sie Väter gleichermaßen treffen können (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O.).
38 
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung von Elternzeit folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
39 
Diese Bestimmung enthält neben ihrer Abwehrfunktion eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG, BVerfGE 87, 1, 35; Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242, 257 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus diesem Schutz- und Förderungsgebot die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. Urteile vom 22.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203, 258 f.; Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -, BVerfGE 99, 216, 234; Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241, 263 f.). Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.; 99, 216, 234). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 216, 234; vgl. zu dieser Zweckrichtung des BEEG Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, Handkommentar, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG Rn. 8 ff.).
40 
Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen, und lassen sich aus dem Verfassungsauftrag konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 f.; Urteil vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205, 213; Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 445; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.03.2010, a.a.O.). Vielmehr kann der Normgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 81; 87, 1, 36; 103, 242, 259 f.; 107, 205, 213; 110, 412, 445). Dabei hat er die gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange und Interessen in einer Güterabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 f.; Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191, 212; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 02.04.1996 - 2 BvR 169/33 -, NVwZ 1997, 54).
41 
Nach diesen Maßstäben war eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. um die von einem Prüfungsteilnehmer in Anspruch genommene Elternzeit ersichtlich verfassungsrechtlich nicht geboten.
42 
Dies gilt schon deshalb, weil der Normgeber bei der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten hatte. Nach diesem mit Verfassungsrang ausge-statteten, das gesamte Prüfungsverfahren prägenden Grundsatz müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.; Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380, 388; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261).
43 
Ausgehend hiervon war der Normgeber auch im Zusammenhang mit der Regelung der befristeten Prüfungserleichterung für Wiederholer kraft Verfassungsrechts gehalten, dem Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer maßgebliche Bedeutung beizumessen. Dass diesem Grundsatz bei der hier einschlägigen Fortbildungsprüfung nur ein wesentlich eingeschränkter Stellenwert zuzuerkennen wäre, lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht feststellen. Allgemeines Ziel der Prüfung ist die berufliche Fortbildung, die es ermöglicht, die berufliche Handlungsfähigkeit an die gewandelten Erfordernisse der Arbeitswelt anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder im Hinblick auf qualitativ höherwertige Berufstätigkeiten zu erweitern und beruflich aufzusteigen (Aufstiegsfortbildung; vgl. § 1 Abs. 4 BBiG sowie Knopp/Kraegeloh, a.a.O., § 1 Rn. 4). Hierzu sind im Rahmen der Fortbildungsprüfung entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Danach ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Ergebnisse von Fortbildungsprüfungen Auswirkungen auf die Chancen der Prüfungsteilnehmer im Berufsleben und damit auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung haben. Deshalb besteht auch hier ein „natürliches Konkurrenzverhältnis“ der Prüflinge untereinander (vgl. BVerfGE 37, 342, 353 f.), das ihre weitgehende Gleichbehandlung verlangt.
44 
Wie dargelegt, wird die Chancengleichheit am ehesten gewahrt, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen. Mit der dem Wiederholer in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eingeräumten Möglichkeit des „Abschichtens“ der Erbringung der Prüfungsleistungen über einen längeren Zeitraum geht deshalb bereits eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Verhältnis zu den Erstprüflingen einher. Dass es schwieriger ist, das gesamte für einen Prüfungsteil erforderliche Wissen in einem kurzen Zeitraum präsent zu haben, als mit zeitlichen Abständen nur über das für einzelne Prüfungsfächer erforderliche Wissen verfügen zu müssen, liegt auf der Hand. Insoweit nimmt der Verordnungsgeber mit der für alle Wiederholer gleichermaßen geltenden Befristung der Befreiungsmöglichkeit auf zwei Jahre einen Ausgleich vor zwischen dem Anspruch der Prüfungsteilnehmer auf Wahrung der Chancengleichheit und dem Interesse der Wiederholer, keinen unverhältnismäßigen Prüfungsanforderungen ausgesetzt zu werden (zu letzterem vgl. Pietzcker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Prüfungen, 1975, S. 98; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 57).
45 
Die von der Klägerin verlangte Neuregelung würde indes das Ausmaß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit erheblich erhöhen. Eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist um die Elternzeit für diejenigen Wiederholer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, würde die bereits vorhandenen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Erstprüflingen wesentlich vertiefen. Vor allem aber würden nun auch Wettbewerbsvorteile gegenüber den „normalen“ Wiederholern begründet. Die bislang einheitlich für alle Wiederholer geltenden Bestehensvoraussetzungen würden zugunsten einer Teilgruppe modifiziert aus Gründen, die allein in ihrem persönlichen Bereich liegen (vgl. bereits zur Problematik der Anerkennung von außerhalb des Prüfungszwecks liegenden Gesichtspunkten im objektivierten Verfahren der Leistungsmessung Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148). Das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung zeigt sich im Fall der Klägerin. Diese könnte auf der Basis der begehrten Neuregelung die Anrechnung einer bereits vor weit über sechs Jahren erbachten Prüfungsleistung erreichen.
46 
Demnach würde die begehrte Regelung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit führen. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie (u.a.) auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG verweist, die Hochschulen zur Berücksichtigung der Elternzeit verpflichtet (vgl. auch § 16 Abs. 3 HRG). Danach müssen Prüfungsordnungen Schutzbestimmungen entsprechend (…) den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Biochemie vom 13.02.2012, Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.02.2012, S. 185: „Bei seiner Entscheidung, ob die Überschreitung einer Frist für die Anmeldung oder Ablegung von Prüfungen vom Prüfling zu vertreten ist, hat der Prüfungsausschuss die Schutzbestimmungen … entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit zu beachten und deren Inanspruchnahme zu ermöglichen“). Diese Norm berührt das Interesse an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht in vergleichbarer Weise. Sie ist darauf gerichtet zu verhindern, dass ein Studierender, der wegen der während des Studiums notwendig werdenden Betreuung von Kindern bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit vorgeschriebene Prüfungsfristen überschreitet, seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. LT-Drs. 14/3390, S. 94, sowie § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG; vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 16 Rn. 5). Als Mittel hierfür dient die Verschiebung von Prüfungen oder die Verlängerung von Prüfungsfristen (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis , Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2004, § 16 HRG Rn. 39, 47). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG regelt nicht innerhalb einer begonnenen Prüfung geltende Bestehensvoraussetzungen, die Bestimmung bezieht sich vielmehr auf die gedanklich vorgelagerte Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung (spätestens) abzulegen ist (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 214 ff.). Anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. betrifft sie somit nicht die eigentlichen Leistungsanforderungen und damit auch nicht den unmittelbaren Wettbewerb zwischen den Prüflingen.
47 
Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nicht fern, eine Verlängerung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. normierten Zwei-Jahres-Frist um eine in Anspruch genommene Elternzeit bereits für mit der Chancengleichheit unvereinbar anzusehen (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urt. v. 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 33, zum Gesichtspunkt des Schwangerschafts- bzw. Mutterschutzes). Dies kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen keinerlei Zweifel an der Berechtigung des Normgebers, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der konkurrierenden privaten und öffentlichen Belange dem Grundsatz der Chancengleichheit den Vorrang einzuräumen und eine maßvolle, einheitlich für alle Wiederholer geltende Maximal-Frist von zwei Jahren vorzusehen (zur Bedeutung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 3/11 -, NJW 2012, 531, im Hinblick auf ein Begehren auf Wiederbestellung des Anwaltsnotars bei mehr als einjähriger Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung).
48 
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass der Normgeber zugunsten der geltenden Regelung weitere Gesichtspunkte ins Feld führen kann.
49 
Die klare zeitliche Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit dient nämlich - neben der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen - auch dem Ziel sicherzustellen, dass der Zweck der Fortbildungsprüfung tatsächlich erreicht werden kann. Liegt die Erstprüfung, in der der Wiederholer einzelne Prüfungsleistungen bestanden hat, zu lange zurück, besteht die Gefahr, dass die damals erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Schlüsse mehr auf das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation eines Industriefachwirts zulassen und mit der Prüfungserleichterung letztlich der Zweck der Fortbildungsprüfung verfehlt wird. Auch diesem Gesichtspunkt und damit dem öffentlichen Interesse an qualifizierten Fachkräften in einer sich wandelnden Arbeitswelt (vgl. den Gesetzentwurf zum Berufsbildungsreformgesetz, BT-Drs. 15/3980, S. 38) trägt die bestehende Regelung Rechnung.
50 
Das Unterlassen des Normgebers ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die mit der bestehenden Regelung verbundenen Nachteile für Prüfungsteilnehmer, die Kinder betreuen und Elternzeit in Anspruch nehmen, begrenzt sind. Bereits der Zeitraum von zwei Jahren ermöglicht die Berücksichtigung von Zeiten der Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung bei Prüfungswiederholern. Auch ist der besondere Charakter der Fortbildungsprüfung in Rechnung zu stellen. Wird diese - wie wohl im Regelfall - berufsbegleitend abgelegt, kann die Prüfungsvorbereitung nur außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen. Gemessen daran dürfte sich die Situation eines Prüfungsteilnehmers, der Kinder zu betreuen hat, nicht wesentlich ungünstiger darstellen. Vor allem aber besteht der Nachteil für den Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist wiederholen kann, allein in dem Verlust einer Prüfungserleichterung mit der Folge, dass nunmehr auch in der Erstprüfung bereits bestandene Prüfungsfächer in der Wiederholungsprüfung nochmals abgelegt werden müssen. Letztlich werden somit lediglich die für den Erstprüfling geltenden Prüfungsbedingungen und damit die volle Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer wiederhergestellt.
51 
Das begrenzte Ausmaß dieses Nachteils wird deutlich, wenn die bereits erwähnte hochschulrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG gegenübergestellt wird, die die grundrechtlichen Belange des Prüfungsteilnehmers weit massiver betrifft. Die bei Überschreitung von Prüfungsfristen drohende Sanktion des Verlusts des Prüfungsanspruchs (vgl. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG sowie Kalous, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 647, 661) kann den Zugang zu einem bestimmten Beruf endgültig versperren und ist deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, weil sie das Vertretenmüssen der Fristüberschreitung voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1980 - 9 S 111/79 -, DÖV 1981, 84; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1994 - 10 L 1179/92 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.01.1978 - XVI A 1957/77 -, DÖV 1979, 418; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 215 m.w.N.). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG dient insoweit der Vermeidung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Grundrechts des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dieser Situation ist die Lage des Teilnehmers an einer Fortbildungsprüfung bei Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vergleichbar. Diesem steht die Wiederholungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung offen.
52 
2. Auch der auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Denn es liegen, wie dargelegt, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vor. Im Übrigen eröffnet die Regelung kein Ermessen.
53 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 24. Mai 2012
55 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil ist zu Recht ergangen und daher nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.
23 
1. Bei sachdienlicher Auslegung begehrt die Klägerin mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in der nächsten Wiederholungsprüfung von bereits bestandenen Prüfungsleistungen zu befreien und die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2010 und vom 20.04.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Einbeziehung des Bescheids vom 20.04.2012 erfolgt aus Gründen der Klarstellung, da die Beklagte darin die Ablehnung der begehrten Befreiung bezogen auf die anstehende Herbstprüfung 2012 wiederholt hat. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Insbesondere kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, nachdem sie sich zur Herbstprüfung 2012 angemeldet (und die Beklagte sie zugelassen) hat.
24 
Der Hauptantrag ist indes nicht begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten die beantragte Befreiung von Prüfungsfächern in der Wiederholungsprüfung nicht verlangen kann. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
a) Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung vom 15.04.1999 - IndFachwirtPrV a.F. - (BGBl. I S. 711). Die gleich lautenden Regelungen in der Fassung vom 25.08.2009 (BGBl. I S. 2960) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV 2009 - und in der Neufassung vom 25.06.2010 (BGBl. I S. 833) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV - sind nicht anwendbar, weil nach den Übergangsregelungen des § 9 IndFachwirtPrV 2009 und § 10 Abs. 1 Satz 1 IndFachwirtPrV bis zum Ablauf des 31.08.2009 begonnene Prüfungsverfahren bis zum 31.12.2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden können. Einen Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung nach der Neufassung der Verordnung hat die Klägerin nicht gestellt (vgl. § 10 Abs. 2 IndFachwirtPrV). Der noch auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2525 - BBiG a.F. -) erlassene, bundeseinheitlich speziell für die Fortbildungsprüfung mit dem Ziel des anerkannten Abschlusses Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin geltende § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geht der im wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung vom 21.01.2009 (PrO-IHK) in der Anwendung vor (zum Vorrang von auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 BBiG a.F. bzw. nunmehr § 53 BBiG erlassenen bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen gegenüber Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG vgl. auch § 54 Satz 1 BBiG sowie BT-Drs. 15/3980, S. 54, zu § 54 BBiG; vgl. auch Wohlgemuth/Proyer, in: Wohlgemuth/Lakies u.a., Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 54 Rn. 4 f.; Knopp/Kraege-loh, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 54 Rn. 2).
26 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F wird der Prüfungsteilnehmer mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
27 
Unstreitig erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Denn die vorangegangenen Prüfungen, in denen die Klägerin ausreichende Leistungen in den streitgegenständlichen Prüfungsfächern er-bracht hat, waren bereits im Juni 2006 bzw. April 2007 abgeschlossen, sodass die zweijährige Befreiungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Herbst 2012 (16.04.2012) offensichtlich abgelaufen war. Dass die Beklagte die Frist unter dem 22.10.2009 bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 verlängert hatte, führt - ungeachtet der Frage, ob eine derartige Verlängerung rechtlich möglich war - zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Zeitraum ist ebenfalls verstrichen.
28 
Auch die Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich die Klägerin in Mutterschutz befand (Mai bis August 2009), könnte ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn die Befreiungsfrist - über die von der Beklagten unter dem 22.10.2009 vorgenommene Verlängerung bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 hinaus - zusätzlich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert worden wäre, hätte sie jedenfalls bereits im Jahr 2010 und damit lange vor der Anmeldung im April 2012 geendet.
29 
Die Befreiungsfrist hat sich aber auch nicht dadurch verlängert, dass die Klägerin im Zeitraum von Ende August 2009 bis 06.07.2012 Elternzeit in Anspruch genommen hat.
30 
Mit der Normierung der Zwei-Jahres-Frist bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. in eindeutiger Weise, bis zu welchem Zeitpunkt ein Prüfungsteilnehmer in der Wiederholungsprüfung von der Pflicht zur erneuten Erbringung ausreichender Prüfungsleistungen befreit wird. Dass hierbei eine von ihm in Anspruch genommene Elternzeit fristverlängernd zu berücksichtigen wäre, kann dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden. Hierfür geben aber auch weder der systematische Gesamtzusammenhang der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck einen Anhalt.
31 
Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Fortbildungsprüfung stehen und denen sich Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Elternzeit bei der Bemessung der Befreiungsfrist entnehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf hochschul- und ausbildungsrechtliche Vorschriften Bezug nimmt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Elternzeit vorsehen (vgl. etwa § 16 Satz 3 HRG, § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 63 Abs. 1 Satz 5 Kunsthochschulgesetz Saar, § 5 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Mecklenburg-Vorpommern), beziehen sich diese weder auf die einschlägige Fortbildungsprüfung noch auf die allein erhebliche Frage der Befreiung von in einer vor-angegangenen Prüfung erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen im Rahmen einer Wiederholungsprüfung. Dies gilt auch für den - gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBiG für Fortbildungsprüfungen entsprechend geltenden - § 46 Abs. 2 BBiG. Danach darf Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung (zur Abschlussprüfung) hieraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 46 Rn. 12). Dass das Berufsbildungsgesetz eine Schutzvorschrift zugunsten von Aus- bzw. Fortzubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, ausschließlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vorsieht, spricht in systematischer Hinsicht dagegen, Elternzeit im Rahmen der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. zu berücksichtigen. Denn die dort normierte Anrechnung setzt voraus, dass der Wiederholer zur Prüfung bereits zugelassen ist.
32 
Aber auch Sinn und Zweck der Regelung legen ihren abschließenden Charakter nahe. Nach § 1 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F. ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bestimmte Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen. Die Prüfung gliedert sich in einen wirtschaftszweigübergreifenden, einen wirtschaftszweigspezifischen sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (§ 3 Abs. 1 IndFachwirtPrV a.F.). Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen (vgl. § 3 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Der (Erst-)Prüfling muss somit seine Leistungen in einem Prüfungsteil hinsichtlich aller zu prüfenden Prüfungsfächer in einem Prüfungstermin bzw. einer Prüfungskampagne unter Beweis stellen, was dem prüfungsrechtlichen Grundsatz entspricht, wonach ein Prüfungsteilnehmer nach seinen in der Prüfung gezeigten tatsächlichen Leistungen zu beurteilen ist und nicht nach einem in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegenden Leistungsstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Juris, und vom 13.12.1979 - 7 C 43/78 -, DVBl 1980, 597). § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. modifiziert insoweit die Bestehensvoraussetzungen zugunsten des Wiederholers und lässt die Anrechnung einzelner in der Erstprüfung erbrachter ausreichender Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung zu, was der Sache nach zu einer zeitlichen Streckung des Prüfungsteils führt. Mit der Begrenzung dieser zeitlichen Streckung auf einen Zeitraum von zwei Jahren gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass nach seiner Einschätzung innerhalb dieses Zeitraums die in der Erstprüfung in einem Prüfungsteil gezeigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen noch in einem für die Feststellung der Qualifikation eines Industriefachwirts ausreichendem Maße vorhanden sind, dass indes bei einer Überschreitung dieses Zeitraums hinreichende Rückschlüsse auf das Vorliegen des erforderlichen Leistungs- und Kenntnisstandes nicht mehr erlaubt sind. Dies spricht ebenso gegen die Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Vorschrift wie ein weiterer Aspekt: Durch die Anrechnung von ausreichenden Leistungen in der Erstprüfung eines Prüfungsteils werden die Wiederholer gegenüber den Teilnehmern an der Erstprüfung bessergestellt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 774). Da die Chancengleichheit am ehesten gewahrt wird, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig - und nicht „abgeschichtet“ - in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1991 - 7 B 43/91 -, DVBl. 1991, 959), handelt es sich bei § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit um eine die Wiederholer begünstigende Ausnahmeregelung.
33 
Insgesamt hat der Senat deshalb keine Zweifel daran, dass die Bestimmung die Möglichkeit der Befreiung von bereits erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung abschließend regelt und für die Annahme einer Regelungslücke kein Raum bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Norm mithin auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Anspruch auf Berücksichtigung von Elternzeit entnommen werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung ist dort nicht statthaft, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105, und vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 93; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 126). Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege der Auslegung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90 -, BVerfGE 90, 263, 275).
34 
Nach alledem fehlt es bereits an der Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung von Elternzeit bei der Befreiung von ausreichenden Prüfungsleistungen. Bereits aus diesem Grund kann die unmittelbar auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Denn Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie Regelungen des Prüfungsverfahrens und der Bestehensvoraussetzungen - die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325; Senatsbeschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 19 ff., 25 ff., 34 ff.). An einer solchen normativen Grundlage fehlt es hier. Einer Entscheidung, ob unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes eine verordnungsrechtliche Regelung in der IndFachwirtPrV überhaupt ausreichen würde oder ob nicht vielmehr wegen der gravierenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit eine formell-gesetzliche Regelung im Berufsbildungsgesetz erforderlich wäre, bedarf es nicht.
35 
b) Unabhängig davon bestand aber auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geregelte Zwei-Jahres-Frist um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern.
36 
Eine derartige Verpflichtung folgt zunächst nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Bereich der berufsbezogenen Ausbildung dient das Grundrecht in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen bzw. sonstiger belastender Maßnahmen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 93, 97; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52). Um einen derartigen Eingriff in das Grundrecht geht es hier nicht, weil § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eine den Wiederholer begünstigende Prüfungserleichterung darstellt und die Klägerin die Erweiterung dieser Begünstigung begehrt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung anerkannten, in Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes an die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu stellenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, 72 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1/93 -, BVerwGE 95, 237, 243; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 25 ff.). Schließlich begründet Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46; Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175 ff.; BVerwGE 116, 49, 52; Mann, a.a.O., Art. 12 Rn. 21). Insoweit ist indes eine nähere Prüfung entbehrlich. Denn der maßgebliche Grund für das Begehren auf Berücksichtigung der Elternzeit fällt in den spezielleren Schutzbereich der familienbezogenen Schutz- und Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG (dazu noch unten), sodass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht bereits nicht zur Anwendung kommt.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag diese auch aus Art. 6 Abs. 4 GG für ihr Begehren nichts herzuleiten. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87,1, 42; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 -, BVerfGE 94, 241, 259; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10.03.2010 - 1 BvL 11/07 -, Juris; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 -, NJW 2011, 1663; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 6 Rn. 53). Der Anspruch auf Elternzeit in § 15 Abs. 1 BEEG knüpft aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung von Kindern entstehenden Belastungen eröffnen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht, da sie Väter gleichermaßen treffen können (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O.).
38 
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung von Elternzeit folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
39 
Diese Bestimmung enthält neben ihrer Abwehrfunktion eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG, BVerfGE 87, 1, 35; Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242, 257 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus diesem Schutz- und Förderungsgebot die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. Urteile vom 22.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203, 258 f.; Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -, BVerfGE 99, 216, 234; Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241, 263 f.). Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.; 99, 216, 234). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 216, 234; vgl. zu dieser Zweckrichtung des BEEG Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, Handkommentar, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG Rn. 8 ff.).
40 
Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen, und lassen sich aus dem Verfassungsauftrag konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 f.; Urteil vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205, 213; Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 445; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.03.2010, a.a.O.). Vielmehr kann der Normgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 81; 87, 1, 36; 103, 242, 259 f.; 107, 205, 213; 110, 412, 445). Dabei hat er die gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange und Interessen in einer Güterabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 f.; Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191, 212; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 02.04.1996 - 2 BvR 169/33 -, NVwZ 1997, 54).
41 
Nach diesen Maßstäben war eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. um die von einem Prüfungsteilnehmer in Anspruch genommene Elternzeit ersichtlich verfassungsrechtlich nicht geboten.
42 
Dies gilt schon deshalb, weil der Normgeber bei der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten hatte. Nach diesem mit Verfassungsrang ausge-statteten, das gesamte Prüfungsverfahren prägenden Grundsatz müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.; Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380, 388; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261).
43 
Ausgehend hiervon war der Normgeber auch im Zusammenhang mit der Regelung der befristeten Prüfungserleichterung für Wiederholer kraft Verfassungsrechts gehalten, dem Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer maßgebliche Bedeutung beizumessen. Dass diesem Grundsatz bei der hier einschlägigen Fortbildungsprüfung nur ein wesentlich eingeschränkter Stellenwert zuzuerkennen wäre, lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht feststellen. Allgemeines Ziel der Prüfung ist die berufliche Fortbildung, die es ermöglicht, die berufliche Handlungsfähigkeit an die gewandelten Erfordernisse der Arbeitswelt anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder im Hinblick auf qualitativ höherwertige Berufstätigkeiten zu erweitern und beruflich aufzusteigen (Aufstiegsfortbildung; vgl. § 1 Abs. 4 BBiG sowie Knopp/Kraegeloh, a.a.O., § 1 Rn. 4). Hierzu sind im Rahmen der Fortbildungsprüfung entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Danach ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Ergebnisse von Fortbildungsprüfungen Auswirkungen auf die Chancen der Prüfungsteilnehmer im Berufsleben und damit auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung haben. Deshalb besteht auch hier ein „natürliches Konkurrenzverhältnis“ der Prüflinge untereinander (vgl. BVerfGE 37, 342, 353 f.), das ihre weitgehende Gleichbehandlung verlangt.
44 
Wie dargelegt, wird die Chancengleichheit am ehesten gewahrt, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen. Mit der dem Wiederholer in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eingeräumten Möglichkeit des „Abschichtens“ der Erbringung der Prüfungsleistungen über einen längeren Zeitraum geht deshalb bereits eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Verhältnis zu den Erstprüflingen einher. Dass es schwieriger ist, das gesamte für einen Prüfungsteil erforderliche Wissen in einem kurzen Zeitraum präsent zu haben, als mit zeitlichen Abständen nur über das für einzelne Prüfungsfächer erforderliche Wissen verfügen zu müssen, liegt auf der Hand. Insoweit nimmt der Verordnungsgeber mit der für alle Wiederholer gleichermaßen geltenden Befristung der Befreiungsmöglichkeit auf zwei Jahre einen Ausgleich vor zwischen dem Anspruch der Prüfungsteilnehmer auf Wahrung der Chancengleichheit und dem Interesse der Wiederholer, keinen unverhältnismäßigen Prüfungsanforderungen ausgesetzt zu werden (zu letzterem vgl. Pietzcker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Prüfungen, 1975, S. 98; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 57).
45 
Die von der Klägerin verlangte Neuregelung würde indes das Ausmaß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit erheblich erhöhen. Eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist um die Elternzeit für diejenigen Wiederholer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, würde die bereits vorhandenen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Erstprüflingen wesentlich vertiefen. Vor allem aber würden nun auch Wettbewerbsvorteile gegenüber den „normalen“ Wiederholern begründet. Die bislang einheitlich für alle Wiederholer geltenden Bestehensvoraussetzungen würden zugunsten einer Teilgruppe modifiziert aus Gründen, die allein in ihrem persönlichen Bereich liegen (vgl. bereits zur Problematik der Anerkennung von außerhalb des Prüfungszwecks liegenden Gesichtspunkten im objektivierten Verfahren der Leistungsmessung Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148). Das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung zeigt sich im Fall der Klägerin. Diese könnte auf der Basis der begehrten Neuregelung die Anrechnung einer bereits vor weit über sechs Jahren erbachten Prüfungsleistung erreichen.
46 
Demnach würde die begehrte Regelung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit führen. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie (u.a.) auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG verweist, die Hochschulen zur Berücksichtigung der Elternzeit verpflichtet (vgl. auch § 16 Abs. 3 HRG). Danach müssen Prüfungsordnungen Schutzbestimmungen entsprechend (…) den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Biochemie vom 13.02.2012, Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.02.2012, S. 185: „Bei seiner Entscheidung, ob die Überschreitung einer Frist für die Anmeldung oder Ablegung von Prüfungen vom Prüfling zu vertreten ist, hat der Prüfungsausschuss die Schutzbestimmungen … entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit zu beachten und deren Inanspruchnahme zu ermöglichen“). Diese Norm berührt das Interesse an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht in vergleichbarer Weise. Sie ist darauf gerichtet zu verhindern, dass ein Studierender, der wegen der während des Studiums notwendig werdenden Betreuung von Kindern bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit vorgeschriebene Prüfungsfristen überschreitet, seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. LT-Drs. 14/3390, S. 94, sowie § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG; vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 16 Rn. 5). Als Mittel hierfür dient die Verschiebung von Prüfungen oder die Verlängerung von Prüfungsfristen (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis , Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2004, § 16 HRG Rn. 39, 47). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG regelt nicht innerhalb einer begonnenen Prüfung geltende Bestehensvoraussetzungen, die Bestimmung bezieht sich vielmehr auf die gedanklich vorgelagerte Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung (spätestens) abzulegen ist (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 214 ff.). Anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. betrifft sie somit nicht die eigentlichen Leistungsanforderungen und damit auch nicht den unmittelbaren Wettbewerb zwischen den Prüflingen.
47 
Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nicht fern, eine Verlängerung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. normierten Zwei-Jahres-Frist um eine in Anspruch genommene Elternzeit bereits für mit der Chancengleichheit unvereinbar anzusehen (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urt. v. 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 33, zum Gesichtspunkt des Schwangerschafts- bzw. Mutterschutzes). Dies kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen keinerlei Zweifel an der Berechtigung des Normgebers, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der konkurrierenden privaten und öffentlichen Belange dem Grundsatz der Chancengleichheit den Vorrang einzuräumen und eine maßvolle, einheitlich für alle Wiederholer geltende Maximal-Frist von zwei Jahren vorzusehen (zur Bedeutung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 3/11 -, NJW 2012, 531, im Hinblick auf ein Begehren auf Wiederbestellung des Anwaltsnotars bei mehr als einjähriger Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung).
48 
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass der Normgeber zugunsten der geltenden Regelung weitere Gesichtspunkte ins Feld führen kann.
49 
Die klare zeitliche Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit dient nämlich - neben der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen - auch dem Ziel sicherzustellen, dass der Zweck der Fortbildungsprüfung tatsächlich erreicht werden kann. Liegt die Erstprüfung, in der der Wiederholer einzelne Prüfungsleistungen bestanden hat, zu lange zurück, besteht die Gefahr, dass die damals erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Schlüsse mehr auf das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation eines Industriefachwirts zulassen und mit der Prüfungserleichterung letztlich der Zweck der Fortbildungsprüfung verfehlt wird. Auch diesem Gesichtspunkt und damit dem öffentlichen Interesse an qualifizierten Fachkräften in einer sich wandelnden Arbeitswelt (vgl. den Gesetzentwurf zum Berufsbildungsreformgesetz, BT-Drs. 15/3980, S. 38) trägt die bestehende Regelung Rechnung.
50 
Das Unterlassen des Normgebers ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die mit der bestehenden Regelung verbundenen Nachteile für Prüfungsteilnehmer, die Kinder betreuen und Elternzeit in Anspruch nehmen, begrenzt sind. Bereits der Zeitraum von zwei Jahren ermöglicht die Berücksichtigung von Zeiten der Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung bei Prüfungswiederholern. Auch ist der besondere Charakter der Fortbildungsprüfung in Rechnung zu stellen. Wird diese - wie wohl im Regelfall - berufsbegleitend abgelegt, kann die Prüfungsvorbereitung nur außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen. Gemessen daran dürfte sich die Situation eines Prüfungsteilnehmers, der Kinder zu betreuen hat, nicht wesentlich ungünstiger darstellen. Vor allem aber besteht der Nachteil für den Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist wiederholen kann, allein in dem Verlust einer Prüfungserleichterung mit der Folge, dass nunmehr auch in der Erstprüfung bereits bestandene Prüfungsfächer in der Wiederholungsprüfung nochmals abgelegt werden müssen. Letztlich werden somit lediglich die für den Erstprüfling geltenden Prüfungsbedingungen und damit die volle Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer wiederhergestellt.
51 
Das begrenzte Ausmaß dieses Nachteils wird deutlich, wenn die bereits erwähnte hochschulrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG gegenübergestellt wird, die die grundrechtlichen Belange des Prüfungsteilnehmers weit massiver betrifft. Die bei Überschreitung von Prüfungsfristen drohende Sanktion des Verlusts des Prüfungsanspruchs (vgl. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG sowie Kalous, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 647, 661) kann den Zugang zu einem bestimmten Beruf endgültig versperren und ist deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, weil sie das Vertretenmüssen der Fristüberschreitung voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1980 - 9 S 111/79 -, DÖV 1981, 84; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1994 - 10 L 1179/92 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.01.1978 - XVI A 1957/77 -, DÖV 1979, 418; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 215 m.w.N.). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG dient insoweit der Vermeidung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Grundrechts des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dieser Situation ist die Lage des Teilnehmers an einer Fortbildungsprüfung bei Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vergleichbar. Diesem steht die Wiederholungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung offen.
52 
2. Auch der auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Denn es liegen, wie dargelegt, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vor. Im Übrigen eröffnet die Regelung kein Ermessen.
53 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 24. Mai 2012
55 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2011 - 12 K 5233/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Befreiung von Prüfungsfächern in der Wiederholungsprüfung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriefachwirt/geprüfte Industriefachwirtin.
Die 1983 geborene Klägerin war seit dem Abschluss ihrer Lehre als Industriekauffrau tätig. Am 07.07.2009 brachte sie ihren Sohn zur Welt. Ab Mai 2009 bis Ende August 2009 befand sie sich im Mutterschutz. Anschließend nahm sie Elternzeit in Anspruch, die am 06.07.2012 enden wird.
Im Frühjahr 2006 unterzog sich die Klägerin dem wirtschaftszweigübergreifenden Teil der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Industriefachwirtin. Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ erzielte sie 23 Punkte (Note 6 = ungenügend), im Prüfungsfach „Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken“ 63 Punkte (Note 4 = ausreichend). Mit Schreiben vom 20.06.2006 teilte ihr die Beklagte mit, dass sie die Fortbildungsprüfung nicht bestanden habe. Hierfür müssten im wirtschaftszweigübergreifenden Teil im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erbracht werden und kein Prüfungsfach dürfe mit ungenügend bewertet sein. Im wirtschaftszweigspezifischen Teil müssten in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen (mindestens 50 Punkte) erbracht werden. Die Fortbildungsprüfung könne zweimal wiederholt werden. In der Wiederholungsprüfung könne sie von der Prüfung in einem Prüfungsteil bzw. -fach befreit werden, wenn sie darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht habe und sich innerhalb von zwei Jahren zur Wiederholungsprüfung anmelde.
Im Frühjahr 2007 legte die Klägerin den wirtschaftszweigspezifischen Teil der Prüfung ab. In den Prüfungsfächern „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“ und „Absatzwirtschaft“ erzielte sie jeweils über 50 Punkte, in den Prüfungsfächern „Jahresabschluss, Finanzierung und Steuern“ und „Kosten und Leistungsrechnung“ erreichte sie indes lediglich 20 bzw. 2 Punkte (jeweils Note 6 = ungenügend). Mit Schreiben vom 20.04.2007 teilte ihr die Beklagte die Prüfungsergebnisse mit.
Am 25.02.2009 meldete sich die Klägerin zur ersten Wiederholungsprüfung Frühjahr 2009 an. Im Fach „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ erzielte sie 60 Punkte (Note 4 = ausreichend), an den Terminen für die Fächer „Jahresabschluss, Finanzierung und Steuern“ und „Kosten- und Leistungsrechnung“ nahm sie krankheitsbedingt und entschuldigt nicht teil. Mit Schreiben vom 22.10.2009 teilte ihr die Beklagte mit, dass die Frist für die Befreiung von Prüfungsteilen in der Wiederholungsprüfung bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 verlängert werde.
An der Wiederholungsprüfung im März 2010 nahm die Klägerin unentschuldigt nicht teil. Mit Bescheid vom 12.05.2010 teilte die Beklagte der Klägerin die Prüfungsergebnisse mit. Wegen der unentschuldigten Nichtteilnahme wurden die Prüfungsleistungen der Klägerin in den Fächern „Jahresabschluss, Finanzierung und Steuern“, „Kosten- und Leistungsrechnung“ und für das „situationsbezogene Fachgespräch“ jeweils mit 0 Punkten bewertet. Damit sei die Fortbildungsprüfung nicht bestanden worden. Wegen Fristablaufs könnten bereits abgeschlossene Prüfungsleistungen in einer weiteren Wiederholungsprüfung nicht mehr angerechnet werden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte geltend, bei der Bemessung der Frist für die Anrechnung von Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung müssten Mutterschafts- und Elternzeiten berücksichtigt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist sei nicht möglich. Die Befreiungsmöglichkeit stelle eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass das für die Prüfung erforderliche Wissen komplett zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen müsse. Diverse andere Prüfungsordnungen sähen keinerlei Anrechnungsmöglichkeit vor.
Am 07.02.2011 trat die Klägerin vom Prüfungstermin im Frühjahr 2011 wegen der laufenden Elternzeit und der Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes zurück. Gleichzeitig meldete sie sich für den Prüfungstermin Herbst 2011 an und stellte den Antrag, die bisher erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen anzurechnen.
10 
Mit Bescheid vom 09.06.2011 ließ die Beklagte die Klägerin zur Zweiten Wiederholungsprüfung im Herbst 2011 zu und entschied, dass die im Fach „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ abgelegte Prüfung angerechnet werde, dass im Übrigen aber keine Anrechnung früherer Prüfungsleistungen stattfinde. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 20.06.2011 Widerspruch.
11 
Bereits am 22.12.2010 hatte die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, sie für die Prüfung im Herbst 2011 von den Prüfungsteilen „EDV, Informations- und Kommunikationstechniken“, „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“, „Absatzwirtschaft“ zu befreien, hilfsweise über den Antrag auf Befreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, in der Prüfungsordnung fehle eine Regelung zur Berücksichtigung von Zeiten der Mutterschaft und Elternzeit. Andere Prüfungsordnungen enthielten eine solche Regelung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG müssten Prüfungsordnungen für Studierende Schutzbestimmungen entsprechend dem Mutterschutzgesetz und den Fristen über Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen. Dies müsse erst recht bei der hier einschlägigen Qualifikation von Arbeitnehmern außerhalb des Hochschulbereichs gelten. Die Regelung in der Prüfungsordnung über die befristete Anrechnung von Prüfungsleistungen ohne Berücksichtigung von Mutterschutz- und Elternzeit verstoße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 4 und Art. 12 GG. Insbesondere verletze sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
12 
Mit Urteil vom 11.07.2011 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von weiteren Prüfungsteilen (richtig: Prüfungsfächern), weil die in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK vorgesehene Zwei-Jahres-Frist verstrichen sei. Daran ändere auch die von der Beklagten vorgenommene Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 nichts, da dieser Zeitraum ebenfalls abgelaufen sei. Der Zeitraum einer möglichen Befreiung habe sich auch nicht deshalb bis zur Anmeldung für den Prüfungstermin Herbst 2011 verlängert, weil sich die Klägerin ab Mai 2009 im Mutterschutz und im Anschluss daran ab Ende August 2009 in Elternzeit befunden habe. Selbst bei einer Verlängerung um die Zeit des Mutterschutzes wäre die Frist zum Zeitpunkt der Anmeldung am 07.02.2011 schon längst abgelaufen. Die Frist habe sich aber auch nicht dadurch verlängert, dass sich die Klägerin in Elternzeit befunden habe. Es gebe keine Vorschrift, aus der sich herleiten ließe, dass die Elternzeit berücksichtigt werden müsste oder könnte. § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK selbst enthielten insoweit keine Regelung. § 46 Abs. 2 BBiG beziehe sich lediglich auf die Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung. Im Übrigen handle es sich bei § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK um Regelungen des materiellen Prüfungsrechts. Die erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen müssten zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen und seien für diesen Zeitpunkt festzustellen. Lägen die Teilprüfungen zeitlich auseinander, liege es nahe, dass die notwendige Qualifikation, die bei Ablegung der früheren Prüfungsteile vorhanden gewesen sei, bei Ablegung der späteren Prüfungsteile nicht mehr in diesem Umfang vorhanden sei. Die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. bzw. § 26 Abs. 2 PrO-IHK gehe pauschalierend davon aus, dass innerhalb des dort genannten Zeitraums die früher gezeigte Qualifikation noch in ausreichendem Maße vorhanden sei. Bei derartigen Regelungen des materiellen Prüfungsrechts könne sich ein Prüfling nicht auf Mutterschutz oder vergleichbare Schutzbestimmungen berufen, weil dies dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspreche. Regelungen zur einschlägigen Problematik in anderen Prüfungsordnungen könnten nicht herangezogen werden. Eine andere Entscheidung werde nicht durch Art. 6 Abs. 4 GG veranlasst. Danach habe auch der Hilfsantrag keinen Erfolg.
13 
Gegen das am 30.07.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.08.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 27.10.2011 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor: In zahlreichen anderen Regelungsbereichen, etwa des öffentlichen Dienstes und der Hochschule, sähen Prüfungsordnungen die Berücksichtigung von Zeiten des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und der Elternzeit vor. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte auf das Fehlen einer entsprechenden Regelung über die Anrechnung von Mutterschutz- und Elternzeiten in der einschlägigen Prüfungsordnung nicht berufen. Im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 4 und Art. 12 GG müsse eine Berücksichtigung erfolgen, die Ablehnung der Anrechnung sei unverhältnismäßig. Bei der IHK-Fortbildungsprüfung könnten nicht höhere Anforderungen gestellt werden als bei Hochschulen, deren Besuch Abitur voraussetze. Die vorliegende Lücke in der Prüfungsordnung sei jedenfalls verfassungskonform von der Rechtsprechung zu schließen. Diese Lückenschließung könne nur dazu führen, dass es ihr während der Elternzeit nicht zuzumuten sei, die fehlenden Klausuren zu schreiben. Art. 6 Abs. 4 GG sei als wertentscheidende Grundsatznorm bei der Gesetzesauslegung und -anwendung zu beachten. Der Schutz- und Fürsorgeanspruch für werdende Mütter und Mütter nach Art. 6 Abs. 4 GG beschränke sich nicht auf die zur Erholung erforderliche Zeit nach der Geburt, sondern beziehe sich auch auf spätere Lebensphasen, sofern mutterschaftsbedingte Belastungen ausgeglichen werden sollen. Der Gesetzgeber lasse in Erfüllung von Art. 6 Abs. 4 GG gerade allen Müttern im Regelfall drei Jahre Zeit, sich zu entscheiden, ob sie Familie oder Beruf in den Vordergrund rücken wollten. Der irreführende Verweis auf die „Chancengleichheit im Prüfungsrecht“ sei nicht geeignet, den Mutterschutz auszuhebeln. Dies gelte hier umso mehr, als es nicht um Studiengänge mit Abitur gehe, sondern um die Weiterqualifizierung von Mitarbeitern, die allesamt bereits über einen Arbeitsplatz verfügten. Dass die Prüfungsordnung insoweit in einem wesentlichen Punkt keine Regelung enthalte, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Der Grundsatz der Chancengleichheit könne bei bloßen Fortbildungsmaßnahmen dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG jedenfalls nicht vorgehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Regelung möglich, die allen Prüfungsteilnehmern eine Verlängerung der Prüfungszeit im Falle von Elternzeit im Wiederholungsfalle ermögliche. Insoweit bestünden auch keine Nachweis- bzw. Abgrenzungsschwierigkeiten. Fehl gehe auch die Annahme, in der Prüfungsordnung müsse eine absolute „Höchstfrist“ für alle Prüfungsteilnehmer festgelegt werden. Hier passe der Grundsatz der Chancengleichheit überhaupt nicht. Regelungslücken müssten bei einem verfassungsrechtlichen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zum Schutz der Mütter zu Lasten der Prüfungsbehörde gehen. Wenn sich der Gesetzgeber zur Elternzeit bekenne und diesen Zeitraum nicht verkürze, müsse die Praxis der Prüfungsordnungen entsprechend reagieren
14 
Die Klägerin beantragt, sachdienlich gefasst,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.07.2011 - 12 K 5233/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 12.05.2010 und 20.04.2012 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 30.11.2010 zu verpflichten, die Klägerin in der nächsten Wiederholungsprüfung von den Prüfungsfächern „EDV, Informations- und Kommunikationstechniken“, „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“ und „Absatzwirtschaft“ zu befreien,
hilfsweise,
über den Antrag auf Befreiung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die allein maßgebliche Regelung des § 9 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F. sehe keine Verlängerung der zweijährigen Befreiungsfrist vor. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Verlängerung wegen Mutterschutz oder Elternzeit begehrt werde. Neben dieser Regelung seien keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus dem Bildungsbereich anwendbar, die unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschutzzeiten oder Elternzeit berücksichtigten. Für den Prüfungstermin Herbst 2012 sei eine Befreiung von den 2006 und 2007 bestandenen Prüfungsfächern nur möglich, wenn die zweijährige Befreiungsfrist entgegen dem eindeutigen Wortlaut im Wege der verfassungskonformen Auslegung um die gesamte dreijährige Elternzeit der Klägerin verlängert werden müsste. Eine Verlängerung um die Mutterschutzzeiten reiche dagegen nicht aus. Die zweijährige Befreiungsfrist sei indes nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie keine Verlängerung bei Inanspruchnahme von Elternzeit vorsehe. Die befristete Befreiungsmöglichkeit diene der Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Deshalb sei der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübung durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Chancengleichheit könne nur erreicht werden, wenn eine Höchstfrist für alle Prüfungsteilnehmer gelte. Die Befristung auf zwei Jahre sei ein langer Zeitraum, der unterschiedslos und ohne Angabe besonderer Gründe von allen Prüfungsteilnehmern ausgeschöpft werden könne. Eine Verlängerungsmöglichkeit sehe die Prüfungsordnung aufgrund des Ausnahmecharakters der Befreiung, des ohnehin langen Zeitraums und mit Blick auf die Chancengleichheit nicht vor. Die Normierung einer Befreiungsmöglichkeit in besonderen Fällen, und zwar bei Verhinderung durch Krankheit oder Mutterschutz, würde zu Nachweis- und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Zwar habe die Klägerin auf verschiedene Ausbildungsgesetze und Prüfungsordnungen hingewiesen, die im Unterschied zu § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. besondere Regelungen für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit enthielten. Diese Regelungen ließen sich indes nicht zur Begründung einer Verlängerung der Befreiung wegen Elternzeit heranziehen. Die Regelungen seien im Rahmen der IndFachwirtPrV nicht anwendbar und bezögen sich auf Sachverhalte, die mit der Fortbildungsprüfung zum geprüften Industriefachwirt nicht vergleichbar seien. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 4 GG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass Elternzeit sowohl von der Mutter als auch vom Vater genommen werden könne und daher nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 4 GG falle. Die Befristung der Befreiung verstoße auch nicht gegen das Schutz- und Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge aus dieser Bestimmung zwar die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Aus dem Verfassungsauftrag ließen sich aber keine konkreten Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme ableiten, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen sei.
19 
Unter dem 16.04.2012 hat sich die Klägerin zur Wiederholung der IHK-Fortbildungsprüfung für den Prüfungstermin Herbst 2012 angemeldet und die Befreiung in den Prüfungsfächern beantragt, in denen ihre Leistungen ausreichend waren. Mit Bescheid vom 20.04.2012 hat die Beklagte die Klägerin für die Herbstprüfung 2012 zugelassen und bestätigt, dass sie den Prüfungsbereich „Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen“ nicht erneut ablegen müsse. Eine Anrechnung der Prüfungsbereiche „Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken“, „Betriebliche Organisation und Unternehmensführung“, „Personalwirtschaft“, „Materialwirtschaft“ sowie „Absatzwirtschaft“ sei nicht möglich.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil ist zu Recht ergangen und daher nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.
23 
1. Bei sachdienlicher Auslegung begehrt die Klägerin mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in der nächsten Wiederholungsprüfung von bereits bestandenen Prüfungsleistungen zu befreien und die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2010 und vom 20.04.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Einbeziehung des Bescheids vom 20.04.2012 erfolgt aus Gründen der Klarstellung, da die Beklagte darin die Ablehnung der begehrten Befreiung bezogen auf die anstehende Herbstprüfung 2012 wiederholt hat. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Insbesondere kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, nachdem sie sich zur Herbstprüfung 2012 angemeldet (und die Beklagte sie zugelassen) hat.
24 
Der Hauptantrag ist indes nicht begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten die beantragte Befreiung von Prüfungsfächern in der Wiederholungsprüfung nicht verlangen kann. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
a) Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung vom 15.04.1999 - IndFachwirtPrV a.F. - (BGBl. I S. 711). Die gleich lautenden Regelungen in der Fassung vom 25.08.2009 (BGBl. I S. 2960) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV 2009 - und in der Neufassung vom 25.06.2010 (BGBl. I S. 833) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV - sind nicht anwendbar, weil nach den Übergangsregelungen des § 9 IndFachwirtPrV 2009 und § 10 Abs. 1 Satz 1 IndFachwirtPrV bis zum Ablauf des 31.08.2009 begonnene Prüfungsverfahren bis zum 31.12.2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden können. Einen Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung nach der Neufassung der Verordnung hat die Klägerin nicht gestellt (vgl. § 10 Abs. 2 IndFachwirtPrV). Der noch auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2525 - BBiG a.F. -) erlassene, bundeseinheitlich speziell für die Fortbildungsprüfung mit dem Ziel des anerkannten Abschlusses Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin geltende § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geht der im wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung vom 21.01.2009 (PrO-IHK) in der Anwendung vor (zum Vorrang von auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 BBiG a.F. bzw. nunmehr § 53 BBiG erlassenen bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen gegenüber Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG vgl. auch § 54 Satz 1 BBiG sowie BT-Drs. 15/3980, S. 54, zu § 54 BBiG; vgl. auch Wohlgemuth/Proyer, in: Wohlgemuth/Lakies u.a., Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 54 Rn. 4 f.; Knopp/Kraege-loh, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 54 Rn. 2).
26 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F wird der Prüfungsteilnehmer mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
27 
Unstreitig erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Denn die vorangegangenen Prüfungen, in denen die Klägerin ausreichende Leistungen in den streitgegenständlichen Prüfungsfächern er-bracht hat, waren bereits im Juni 2006 bzw. April 2007 abgeschlossen, sodass die zweijährige Befreiungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Herbst 2012 (16.04.2012) offensichtlich abgelaufen war. Dass die Beklagte die Frist unter dem 22.10.2009 bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 verlängert hatte, führt - ungeachtet der Frage, ob eine derartige Verlängerung rechtlich möglich war - zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Zeitraum ist ebenfalls verstrichen.
28 
Auch die Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich die Klägerin in Mutterschutz befand (Mai bis August 2009), könnte ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn die Befreiungsfrist - über die von der Beklagten unter dem 22.10.2009 vorgenommene Verlängerung bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 hinaus - zusätzlich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert worden wäre, hätte sie jedenfalls bereits im Jahr 2010 und damit lange vor der Anmeldung im April 2012 geendet.
29 
Die Befreiungsfrist hat sich aber auch nicht dadurch verlängert, dass die Klägerin im Zeitraum von Ende August 2009 bis 06.07.2012 Elternzeit in Anspruch genommen hat.
30 
Mit der Normierung der Zwei-Jahres-Frist bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. in eindeutiger Weise, bis zu welchem Zeitpunkt ein Prüfungsteilnehmer in der Wiederholungsprüfung von der Pflicht zur erneuten Erbringung ausreichender Prüfungsleistungen befreit wird. Dass hierbei eine von ihm in Anspruch genommene Elternzeit fristverlängernd zu berücksichtigen wäre, kann dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden. Hierfür geben aber auch weder der systematische Gesamtzusammenhang der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck einen Anhalt.
31 
Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Fortbildungsprüfung stehen und denen sich Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Elternzeit bei der Bemessung der Befreiungsfrist entnehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf hochschul- und ausbildungsrechtliche Vorschriften Bezug nimmt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Elternzeit vorsehen (vgl. etwa § 16 Satz 3 HRG, § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 63 Abs. 1 Satz 5 Kunsthochschulgesetz Saar, § 5 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Mecklenburg-Vorpommern), beziehen sich diese weder auf die einschlägige Fortbildungsprüfung noch auf die allein erhebliche Frage der Befreiung von in einer vor-angegangenen Prüfung erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen im Rahmen einer Wiederholungsprüfung. Dies gilt auch für den - gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBiG für Fortbildungsprüfungen entsprechend geltenden - § 46 Abs. 2 BBiG. Danach darf Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung (zur Abschlussprüfung) hieraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 46 Rn. 12). Dass das Berufsbildungsgesetz eine Schutzvorschrift zugunsten von Aus- bzw. Fortzubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, ausschließlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vorsieht, spricht in systematischer Hinsicht dagegen, Elternzeit im Rahmen der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. zu berücksichtigen. Denn die dort normierte Anrechnung setzt voraus, dass der Wiederholer zur Prüfung bereits zugelassen ist.
32 
Aber auch Sinn und Zweck der Regelung legen ihren abschließenden Charakter nahe. Nach § 1 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F. ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bestimmte Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen. Die Prüfung gliedert sich in einen wirtschaftszweigübergreifenden, einen wirtschaftszweigspezifischen sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (§ 3 Abs. 1 IndFachwirtPrV a.F.). Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen (vgl. § 3 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Der (Erst-)Prüfling muss somit seine Leistungen in einem Prüfungsteil hinsichtlich aller zu prüfenden Prüfungsfächer in einem Prüfungstermin bzw. einer Prüfungskampagne unter Beweis stellen, was dem prüfungsrechtlichen Grundsatz entspricht, wonach ein Prüfungsteilnehmer nach seinen in der Prüfung gezeigten tatsächlichen Leistungen zu beurteilen ist und nicht nach einem in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegenden Leistungsstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Juris, und vom 13.12.1979 - 7 C 43/78 -, DVBl 1980, 597). § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. modifiziert insoweit die Bestehensvoraussetzungen zugunsten des Wiederholers und lässt die Anrechnung einzelner in der Erstprüfung erbrachter ausreichender Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung zu, was der Sache nach zu einer zeitlichen Streckung des Prüfungsteils führt. Mit der Begrenzung dieser zeitlichen Streckung auf einen Zeitraum von zwei Jahren gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass nach seiner Einschätzung innerhalb dieses Zeitraums die in der Erstprüfung in einem Prüfungsteil gezeigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen noch in einem für die Feststellung der Qualifikation eines Industriefachwirts ausreichendem Maße vorhanden sind, dass indes bei einer Überschreitung dieses Zeitraums hinreichende Rückschlüsse auf das Vorliegen des erforderlichen Leistungs- und Kenntnisstandes nicht mehr erlaubt sind. Dies spricht ebenso gegen die Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Vorschrift wie ein weiterer Aspekt: Durch die Anrechnung von ausreichenden Leistungen in der Erstprüfung eines Prüfungsteils werden die Wiederholer gegenüber den Teilnehmern an der Erstprüfung bessergestellt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 774). Da die Chancengleichheit am ehesten gewahrt wird, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig - und nicht „abgeschichtet“ - in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1991 - 7 B 43/91 -, DVBl. 1991, 959), handelt es sich bei § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit um eine die Wiederholer begünstigende Ausnahmeregelung.
33 
Insgesamt hat der Senat deshalb keine Zweifel daran, dass die Bestimmung die Möglichkeit der Befreiung von bereits erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung abschließend regelt und für die Annahme einer Regelungslücke kein Raum bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Norm mithin auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Anspruch auf Berücksichtigung von Elternzeit entnommen werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung ist dort nicht statthaft, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105, und vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 93; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 126). Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege der Auslegung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90 -, BVerfGE 90, 263, 275).
34 
Nach alledem fehlt es bereits an der Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung von Elternzeit bei der Befreiung von ausreichenden Prüfungsleistungen. Bereits aus diesem Grund kann die unmittelbar auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Denn Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie Regelungen des Prüfungsverfahrens und der Bestehensvoraussetzungen - die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325; Senatsbeschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 19 ff., 25 ff., 34 ff.). An einer solchen normativen Grundlage fehlt es hier. Einer Entscheidung, ob unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes eine verordnungsrechtliche Regelung in der IndFachwirtPrV überhaupt ausreichen würde oder ob nicht vielmehr wegen der gravierenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit eine formell-gesetzliche Regelung im Berufsbildungsgesetz erforderlich wäre, bedarf es nicht.
35 
b) Unabhängig davon bestand aber auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geregelte Zwei-Jahres-Frist um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern.
36 
Eine derartige Verpflichtung folgt zunächst nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Bereich der berufsbezogenen Ausbildung dient das Grundrecht in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen bzw. sonstiger belastender Maßnahmen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 93, 97; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52). Um einen derartigen Eingriff in das Grundrecht geht es hier nicht, weil § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eine den Wiederholer begünstigende Prüfungserleichterung darstellt und die Klägerin die Erweiterung dieser Begünstigung begehrt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung anerkannten, in Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes an die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu stellenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, 72 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1/93 -, BVerwGE 95, 237, 243; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 25 ff.). Schließlich begründet Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46; Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175 ff.; BVerwGE 116, 49, 52; Mann, a.a.O., Art. 12 Rn. 21). Insoweit ist indes eine nähere Prüfung entbehrlich. Denn der maßgebliche Grund für das Begehren auf Berücksichtigung der Elternzeit fällt in den spezielleren Schutzbereich der familienbezogenen Schutz- und Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG (dazu noch unten), sodass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht bereits nicht zur Anwendung kommt.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag diese auch aus Art. 6 Abs. 4 GG für ihr Begehren nichts herzuleiten. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87,1, 42; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 -, BVerfGE 94, 241, 259; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10.03.2010 - 1 BvL 11/07 -, Juris; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 -, NJW 2011, 1663; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 6 Rn. 53). Der Anspruch auf Elternzeit in § 15 Abs. 1 BEEG knüpft aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung von Kindern entstehenden Belastungen eröffnen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht, da sie Väter gleichermaßen treffen können (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O.).
38 
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung von Elternzeit folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
39 
Diese Bestimmung enthält neben ihrer Abwehrfunktion eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG, BVerfGE 87, 1, 35; Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242, 257 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus diesem Schutz- und Förderungsgebot die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. Urteile vom 22.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203, 258 f.; Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -, BVerfGE 99, 216, 234; Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241, 263 f.). Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.; 99, 216, 234). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 216, 234; vgl. zu dieser Zweckrichtung des BEEG Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, Handkommentar, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG Rn. 8 ff.).
40 
Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen, und lassen sich aus dem Verfassungsauftrag konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 f.; Urteil vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205, 213; Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 445; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.03.2010, a.a.O.). Vielmehr kann der Normgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 81; 87, 1, 36; 103, 242, 259 f.; 107, 205, 213; 110, 412, 445). Dabei hat er die gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange und Interessen in einer Güterabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 f.; Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191, 212; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 02.04.1996 - 2 BvR 169/33 -, NVwZ 1997, 54).
41 
Nach diesen Maßstäben war eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. um die von einem Prüfungsteilnehmer in Anspruch genommene Elternzeit ersichtlich verfassungsrechtlich nicht geboten.
42 
Dies gilt schon deshalb, weil der Normgeber bei der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten hatte. Nach diesem mit Verfassungsrang ausge-statteten, das gesamte Prüfungsverfahren prägenden Grundsatz müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.; Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380, 388; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261).
43 
Ausgehend hiervon war der Normgeber auch im Zusammenhang mit der Regelung der befristeten Prüfungserleichterung für Wiederholer kraft Verfassungsrechts gehalten, dem Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer maßgebliche Bedeutung beizumessen. Dass diesem Grundsatz bei der hier einschlägigen Fortbildungsprüfung nur ein wesentlich eingeschränkter Stellenwert zuzuerkennen wäre, lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht feststellen. Allgemeines Ziel der Prüfung ist die berufliche Fortbildung, die es ermöglicht, die berufliche Handlungsfähigkeit an die gewandelten Erfordernisse der Arbeitswelt anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder im Hinblick auf qualitativ höherwertige Berufstätigkeiten zu erweitern und beruflich aufzusteigen (Aufstiegsfortbildung; vgl. § 1 Abs. 4 BBiG sowie Knopp/Kraegeloh, a.a.O., § 1 Rn. 4). Hierzu sind im Rahmen der Fortbildungsprüfung entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Danach ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Ergebnisse von Fortbildungsprüfungen Auswirkungen auf die Chancen der Prüfungsteilnehmer im Berufsleben und damit auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung haben. Deshalb besteht auch hier ein „natürliches Konkurrenzverhältnis“ der Prüflinge untereinander (vgl. BVerfGE 37, 342, 353 f.), das ihre weitgehende Gleichbehandlung verlangt.
44 
Wie dargelegt, wird die Chancengleichheit am ehesten gewahrt, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen. Mit der dem Wiederholer in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eingeräumten Möglichkeit des „Abschichtens“ der Erbringung der Prüfungsleistungen über einen längeren Zeitraum geht deshalb bereits eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Verhältnis zu den Erstprüflingen einher. Dass es schwieriger ist, das gesamte für einen Prüfungsteil erforderliche Wissen in einem kurzen Zeitraum präsent zu haben, als mit zeitlichen Abständen nur über das für einzelne Prüfungsfächer erforderliche Wissen verfügen zu müssen, liegt auf der Hand. Insoweit nimmt der Verordnungsgeber mit der für alle Wiederholer gleichermaßen geltenden Befristung der Befreiungsmöglichkeit auf zwei Jahre einen Ausgleich vor zwischen dem Anspruch der Prüfungsteilnehmer auf Wahrung der Chancengleichheit und dem Interesse der Wiederholer, keinen unverhältnismäßigen Prüfungsanforderungen ausgesetzt zu werden (zu letzterem vgl. Pietzcker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Prüfungen, 1975, S. 98; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 57).
45 
Die von der Klägerin verlangte Neuregelung würde indes das Ausmaß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit erheblich erhöhen. Eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist um die Elternzeit für diejenigen Wiederholer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, würde die bereits vorhandenen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Erstprüflingen wesentlich vertiefen. Vor allem aber würden nun auch Wettbewerbsvorteile gegenüber den „normalen“ Wiederholern begründet. Die bislang einheitlich für alle Wiederholer geltenden Bestehensvoraussetzungen würden zugunsten einer Teilgruppe modifiziert aus Gründen, die allein in ihrem persönlichen Bereich liegen (vgl. bereits zur Problematik der Anerkennung von außerhalb des Prüfungszwecks liegenden Gesichtspunkten im objektivierten Verfahren der Leistungsmessung Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148). Das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung zeigt sich im Fall der Klägerin. Diese könnte auf der Basis der begehrten Neuregelung die Anrechnung einer bereits vor weit über sechs Jahren erbachten Prüfungsleistung erreichen.
46 
Demnach würde die begehrte Regelung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit führen. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie (u.a.) auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG verweist, die Hochschulen zur Berücksichtigung der Elternzeit verpflichtet (vgl. auch § 16 Abs. 3 HRG). Danach müssen Prüfungsordnungen Schutzbestimmungen entsprechend (…) den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Biochemie vom 13.02.2012, Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.02.2012, S. 185: „Bei seiner Entscheidung, ob die Überschreitung einer Frist für die Anmeldung oder Ablegung von Prüfungen vom Prüfling zu vertreten ist, hat der Prüfungsausschuss die Schutzbestimmungen … entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit zu beachten und deren Inanspruchnahme zu ermöglichen“). Diese Norm berührt das Interesse an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht in vergleichbarer Weise. Sie ist darauf gerichtet zu verhindern, dass ein Studierender, der wegen der während des Studiums notwendig werdenden Betreuung von Kindern bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit vorgeschriebene Prüfungsfristen überschreitet, seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. LT-Drs. 14/3390, S. 94, sowie § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG; vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 16 Rn. 5). Als Mittel hierfür dient die Verschiebung von Prüfungen oder die Verlängerung von Prüfungsfristen (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis , Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2004, § 16 HRG Rn. 39, 47). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG regelt nicht innerhalb einer begonnenen Prüfung geltende Bestehensvoraussetzungen, die Bestimmung bezieht sich vielmehr auf die gedanklich vorgelagerte Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung (spätestens) abzulegen ist (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 214 ff.). Anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. betrifft sie somit nicht die eigentlichen Leistungsanforderungen und damit auch nicht den unmittelbaren Wettbewerb zwischen den Prüflingen.
47 
Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nicht fern, eine Verlängerung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. normierten Zwei-Jahres-Frist um eine in Anspruch genommene Elternzeit bereits für mit der Chancengleichheit unvereinbar anzusehen (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urt. v. 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 33, zum Gesichtspunkt des Schwangerschafts- bzw. Mutterschutzes). Dies kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen keinerlei Zweifel an der Berechtigung des Normgebers, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der konkurrierenden privaten und öffentlichen Belange dem Grundsatz der Chancengleichheit den Vorrang einzuräumen und eine maßvolle, einheitlich für alle Wiederholer geltende Maximal-Frist von zwei Jahren vorzusehen (zur Bedeutung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 3/11 -, NJW 2012, 531, im Hinblick auf ein Begehren auf Wiederbestellung des Anwaltsnotars bei mehr als einjähriger Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung).
48 
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass der Normgeber zugunsten der geltenden Regelung weitere Gesichtspunkte ins Feld führen kann.
49 
Die klare zeitliche Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit dient nämlich - neben der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen - auch dem Ziel sicherzustellen, dass der Zweck der Fortbildungsprüfung tatsächlich erreicht werden kann. Liegt die Erstprüfung, in der der Wiederholer einzelne Prüfungsleistungen bestanden hat, zu lange zurück, besteht die Gefahr, dass die damals erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Schlüsse mehr auf das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation eines Industriefachwirts zulassen und mit der Prüfungserleichterung letztlich der Zweck der Fortbildungsprüfung verfehlt wird. Auch diesem Gesichtspunkt und damit dem öffentlichen Interesse an qualifizierten Fachkräften in einer sich wandelnden Arbeitswelt (vgl. den Gesetzentwurf zum Berufsbildungsreformgesetz, BT-Drs. 15/3980, S. 38) trägt die bestehende Regelung Rechnung.
50 
Das Unterlassen des Normgebers ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die mit der bestehenden Regelung verbundenen Nachteile für Prüfungsteilnehmer, die Kinder betreuen und Elternzeit in Anspruch nehmen, begrenzt sind. Bereits der Zeitraum von zwei Jahren ermöglicht die Berücksichtigung von Zeiten der Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung bei Prüfungswiederholern. Auch ist der besondere Charakter der Fortbildungsprüfung in Rechnung zu stellen. Wird diese - wie wohl im Regelfall - berufsbegleitend abgelegt, kann die Prüfungsvorbereitung nur außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen. Gemessen daran dürfte sich die Situation eines Prüfungsteilnehmers, der Kinder zu betreuen hat, nicht wesentlich ungünstiger darstellen. Vor allem aber besteht der Nachteil für den Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist wiederholen kann, allein in dem Verlust einer Prüfungserleichterung mit der Folge, dass nunmehr auch in der Erstprüfung bereits bestandene Prüfungsfächer in der Wiederholungsprüfung nochmals abgelegt werden müssen. Letztlich werden somit lediglich die für den Erstprüfling geltenden Prüfungsbedingungen und damit die volle Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer wiederhergestellt.
51 
Das begrenzte Ausmaß dieses Nachteils wird deutlich, wenn die bereits erwähnte hochschulrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG gegenübergestellt wird, die die grundrechtlichen Belange des Prüfungsteilnehmers weit massiver betrifft. Die bei Überschreitung von Prüfungsfristen drohende Sanktion des Verlusts des Prüfungsanspruchs (vgl. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG sowie Kalous, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 647, 661) kann den Zugang zu einem bestimmten Beruf endgültig versperren und ist deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, weil sie das Vertretenmüssen der Fristüberschreitung voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1980 - 9 S 111/79 -, DÖV 1981, 84; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1994 - 10 L 1179/92 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.01.1978 - XVI A 1957/77 -, DÖV 1979, 418; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 215 m.w.N.). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG dient insoweit der Vermeidung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Grundrechts des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dieser Situation ist die Lage des Teilnehmers an einer Fortbildungsprüfung bei Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vergleichbar. Diesem steht die Wiederholungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung offen.
52 
2. Auch der auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Denn es liegen, wie dargelegt, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vor. Im Übrigen eröffnet die Regelung kein Ermessen.
53 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 24. Mai 2012
55 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das angegriffene Urteil ist zu Recht ergangen und daher nicht zu ändern. Die Klage der Klägerin hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.
23 
1. Bei sachdienlicher Auslegung begehrt die Klägerin mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin in der nächsten Wiederholungsprüfung von bereits bestandenen Prüfungsleistungen zu befreien und die Bescheide der Beklagten vom 12.05.2010 und vom 20.04.2012 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Einbeziehung des Bescheids vom 20.04.2012 erfolgt aus Gründen der Klarstellung, da die Beklagte darin die Ablehnung der begehrten Befreiung bezogen auf die anstehende Herbstprüfung 2012 wiederholt hat. Mit diesem Inhalt ist die Klage zulässig. Insbesondere kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, nachdem sie sich zur Herbstprüfung 2012 angemeldet (und die Beklagte sie zugelassen) hat.
24 
Der Hauptantrag ist indes nicht begründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Klägerin von der Beklagten die beantragte Befreiung von Prüfungsfächern in der Wiederholungsprüfung nicht verlangen kann. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
a) Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin in der bis zum 31.08.2009 gültigen Fassung vom 15.04.1999 - IndFachwirtPrV a.F. - (BGBl. I S. 711). Die gleich lautenden Regelungen in der Fassung vom 25.08.2009 (BGBl. I S. 2960) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV 2009 - und in der Neufassung vom 25.06.2010 (BGBl. I S. 833) - § 8 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV - sind nicht anwendbar, weil nach den Übergangsregelungen des § 9 IndFachwirtPrV 2009 und § 10 Abs. 1 Satz 1 IndFachwirtPrV bis zum Ablauf des 31.08.2009 begonnene Prüfungsverfahren bis zum 31.12.2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden können. Einen Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung nach der Neufassung der Verordnung hat die Klägerin nicht gestellt (vgl. § 10 Abs. 2 IndFachwirtPrV). Der noch auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24.08.1976 (BGBl. I S. 2525 - BBiG a.F. -) erlassene, bundeseinheitlich speziell für die Fortbildungsprüfung mit dem Ziel des anerkannten Abschlusses Geprüfter Industriefachwirt/Geprüfte Industriefachwirtin geltende § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geht der im wesentlichen gleich lautenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart in der Fassung vom 21.01.2009 (PrO-IHK) in der Anwendung vor (zum Vorrang von auf der Grundlage des § 46 Abs. 2 BBiG a.F. bzw. nunmehr § 53 BBiG erlassenen bundeseinheitlichen Fortbildungsordnungen gegenüber Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 71 BBiG vgl. auch § 54 Satz 1 BBiG sowie BT-Drs. 15/3980, S. 54, zu § 54 BBiG; vgl. auch Wohlgemuth/Proyer, in: Wohlgemuth/Lakies u.a., Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 54 Rn. 4 f.; Knopp/Kraege-loh, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 54 Rn. 2).
26 
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F wird der Prüfungsteilnehmer mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
27 
Unstreitig erfüllt die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht. Denn die vorangegangenen Prüfungen, in denen die Klägerin ausreichende Leistungen in den streitgegenständlichen Prüfungsfächern er-bracht hat, waren bereits im Juni 2006 bzw. April 2007 abgeschlossen, sodass die zweijährige Befreiungsfrist im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Herbst 2012 (16.04.2012) offensichtlich abgelaufen war. Dass die Beklagte die Frist unter dem 22.10.2009 bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 verlängert hatte, führt - ungeachtet der Frage, ob eine derartige Verlängerung rechtlich möglich war - zu keiner anderen Beurteilung. Dieser Zeitraum ist ebenfalls verstrichen.
28 
Auch die Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich die Klägerin in Mutterschutz befand (Mai bis August 2009), könnte ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn die Befreiungsfrist - über die von der Beklagten unter dem 22.10.2009 vorgenommene Verlängerung bis zur Prüfung im Frühjahr 2010 hinaus - zusätzlich um die Zeit des Mutterschutzes verlängert worden wäre, hätte sie jedenfalls bereits im Jahr 2010 und damit lange vor der Anmeldung im April 2012 geendet.
29 
Die Befreiungsfrist hat sich aber auch nicht dadurch verlängert, dass die Klägerin im Zeitraum von Ende August 2009 bis 06.07.2012 Elternzeit in Anspruch genommen hat.
30 
Mit der Normierung der Zwei-Jahres-Frist bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. in eindeutiger Weise, bis zu welchem Zeitpunkt ein Prüfungsteilnehmer in der Wiederholungsprüfung von der Pflicht zur erneuten Erbringung ausreichender Prüfungsleistungen befreit wird. Dass hierbei eine von ihm in Anspruch genommene Elternzeit fristverlängernd zu berücksichtigen wäre, kann dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnommen werden. Hierfür geben aber auch weder der systematische Gesamtzusammenhang der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck einen Anhalt.
31 
Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Fortbildungsprüfung stehen und denen sich Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Elternzeit bei der Bemessung der Befreiungsfrist entnehmen ließen, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf hochschul- und ausbildungsrechtliche Vorschriften Bezug nimmt, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Berücksichtigung von Elternzeit vorsehen (vgl. etwa § 16 Satz 3 HRG, § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 63 Abs. 1 Satz 5 Kunsthochschulgesetz Saar, § 5 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst Mecklenburg-Vorpommern), beziehen sich diese weder auf die einschlägige Fortbildungsprüfung noch auf die allein erhebliche Frage der Befreiung von in einer vor-angegangenen Prüfung erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen im Rahmen einer Wiederholungsprüfung. Dies gilt auch für den - gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 BBiG für Fortbildungsprüfungen entsprechend geltenden - § 46 Abs. 2 BBiG. Danach darf Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, bei der Entscheidung über die Zulassung (zur Abschlussprüfung) hieraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Wohlgemuth, a.a.O., § 46 Rn. 12). Dass das Berufsbildungsgesetz eine Schutzvorschrift zugunsten von Aus- bzw. Fortzubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, ausschließlich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vorsieht, spricht in systematischer Hinsicht dagegen, Elternzeit im Rahmen der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. zu berücksichtigen. Denn die dort normierte Anrechnung setzt voraus, dass der Wiederholer zur Prüfung bereits zugelassen ist.
32 
Aber auch Sinn und Zweck der Regelung legen ihren abschließenden Charakter nahe. Nach § 1 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F. ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bestimmte Aufgaben eines Industriefachwirtes in Industriebetrieben wahrzunehmen. Die Prüfung gliedert sich in einen wirtschaftszweigübergreifenden, einen wirtschaftszweigspezifischen sowie einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (§ 3 Abs. 1 IndFachwirtPrV a.F.). Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen (vgl. § 3 Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Der (Erst-)Prüfling muss somit seine Leistungen in einem Prüfungsteil hinsichtlich aller zu prüfenden Prüfungsfächer in einem Prüfungstermin bzw. einer Prüfungskampagne unter Beweis stellen, was dem prüfungsrechtlichen Grundsatz entspricht, wonach ein Prüfungsteilnehmer nach seinen in der Prüfung gezeigten tatsächlichen Leistungen zu beurteilen ist und nicht nach einem in der Vergangenheit oder in der Zukunft liegenden Leistungsstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Juris, und vom 13.12.1979 - 7 C 43/78 -, DVBl 1980, 597). § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. modifiziert insoweit die Bestehensvoraussetzungen zugunsten des Wiederholers und lässt die Anrechnung einzelner in der Erstprüfung erbrachter ausreichender Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung zu, was der Sache nach zu einer zeitlichen Streckung des Prüfungsteils führt. Mit der Begrenzung dieser zeitlichen Streckung auf einen Zeitraum von zwei Jahren gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass nach seiner Einschätzung innerhalb dieses Zeitraums die in der Erstprüfung in einem Prüfungsteil gezeigten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen noch in einem für die Feststellung der Qualifikation eines Industriefachwirts ausreichendem Maße vorhanden sind, dass indes bei einer Überschreitung dieses Zeitraums hinreichende Rückschlüsse auf das Vorliegen des erforderlichen Leistungs- und Kenntnisstandes nicht mehr erlaubt sind. Dies spricht ebenso gegen die Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Vorschrift wie ein weiterer Aspekt: Durch die Anrechnung von ausreichenden Leistungen in der Erstprüfung eines Prüfungsteils werden die Wiederholer gegenüber den Teilnehmern an der Erstprüfung bessergestellt (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 774). Da die Chancengleichheit am ehesten gewahrt wird, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig - und nicht „abgeschichtet“ - in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1991 - 7 B 43/91 -, DVBl. 1991, 959), handelt es sich bei § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit um eine die Wiederholer begünstigende Ausnahmeregelung.
33 
Insgesamt hat der Senat deshalb keine Zweifel daran, dass die Bestimmung die Möglichkeit der Befreiung von bereits erbrachten ausreichenden Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung abschließend regelt und für die Annahme einer Regelungslücke kein Raum bleibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Norm mithin auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Anspruch auf Berücksichtigung von Elternzeit entnommen werden. Denn eine verfassungskonforme Auslegung ist dort nicht statthaft, wo sie zu dem Gesetzeswortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81, 105, und vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, 93; Löwer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts III, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 126). Den Gerichten ist es verwehrt, im Wege der Auslegung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Regelung einen entgegengesetzten Sinn zu geben oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89 und 1 BvL 6/90 -, BVerfGE 90, 263, 275).
34 
Nach alledem fehlt es bereits an der Rechtsgrundlage für die begehrte Berücksichtigung von Elternzeit bei der Befreiung von ausreichenden Prüfungsleistungen. Bereits aus diesem Grund kann die unmittelbar auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage keinen Erfolg haben. Denn Bestimmungen des Prüfungsrechts, die - wie Regelungen des Prüfungsverfahrens und der Bestehensvoraussetzungen - die Berufswahl und die spätere Berufsausübung berühren, unterstehen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 21 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45; Senatsurteil vom 24.04.1995 - 9 S 2226/93 -, VBlBW 1995, 325; Senatsbeschluss vom 09.08.2011 - 9 S 1687/11 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 19 ff., 25 ff., 34 ff.). An einer solchen normativen Grundlage fehlt es hier. Einer Entscheidung, ob unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes eine verordnungsrechtliche Regelung in der IndFachwirtPrV überhaupt ausreichen würde oder ob nicht vielmehr wegen der gravierenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit eine formell-gesetzliche Regelung im Berufsbildungsgesetz erforderlich wäre, bedarf es nicht.
35 
b) Unabhängig davon bestand aber auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. geregelte Zwei-Jahres-Frist um den Zeitraum in Anspruch genommener Elternzeit zu verlängern.
36 
Eine derartige Verpflichtung folgt zunächst nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Bereich der berufsbezogenen Ausbildung dient das Grundrecht in erster Linie der Abwehr ungerechtfertigter hoheitlicher Regelungen bzw. sonstiger belastender Maßnahmen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 93, 97; vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52). Um einen derartigen Eingriff in das Grundrecht geht es hier nicht, weil § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eine den Wiederholer begünstigende Prüfungserleichterung darstellt und die Klägerin die Erweiterung dieser Begünstigung begehrt. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsprechung anerkannten, in Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes an die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu stellenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59, 72 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1/93 -, BVerwGE 95, 237, 243; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 6. Aufl. 2011, Art. 12 Rn. 25 ff.). Schließlich begründet Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen auch den Normgeber treffende Schutzpflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46; Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175 ff.; BVerwGE 116, 49, 52; Mann, a.a.O., Art. 12 Rn. 21). Insoweit ist indes eine nähere Prüfung entbehrlich. Denn der maßgebliche Grund für das Begehren auf Berücksichtigung der Elternzeit fällt in den spezielleren Schutzbereich der familienbezogenen Schutz- und Förderungspflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG (dazu noch unten), sodass eine aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht bereits nicht zur Anwendung kommt.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag diese auch aus Art. 6 Abs. 4 GG für ihr Begehren nichts herzuleiten. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87,1, 42; Beschluss vom 12.03.1996 - 1 BvR 609/90, 692/90 -, BVerfGE 94, 241, 259; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 10.03.2010 - 1 BvL 11/07 -, Juris; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 17.11.2010 - 1 BvR 1883/10 -, NJW 2011, 1663; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 6 Rn. 53). Der Anspruch auf Elternzeit in § 15 Abs. 1 BEEG knüpft aber - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - weder an die Mutterschaft an noch betrifft er ausschließlich Mütter. Die der Mutter durch die Betreuung und Erziehung von Kindern entstehenden Belastungen eröffnen den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht, da sie Väter gleichermaßen treffen können (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O.).
38 
Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung von Elternzeit folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG.
39 
Diese Bestimmung enthält neben ihrer Abwehrfunktion eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG, BVerfGE 87, 1, 35; Urteil vom 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 -, BVerfGE 103, 242, 257 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus diesem Schutz- und Förderungsgebot die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. Urteile vom 22.05.1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203, 258 f.; Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -, BVerfGE 99, 216, 234; Beschluss vom 18.06.2008 - 2 BvL 6/07 -, BVerfGE 121, 241, 263 f.). Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt (vgl. BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.; 99, 216, 234). Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 99, 216, 234; vgl. zu dieser Zweckrichtung des BEEG Rancke, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit, Handkommentar, 2. Aufl. 2010, § 15 BEEG Rn. 8 ff.).
40 
Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen, und lassen sich aus dem Verfassungsauftrag konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 f.; Urteil vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205, 213; Beschluss vom 08.06.2004 - 2 BvL 5/00 -, BVerfGE 110, 412, 445; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.03.2010, a.a.O.). Vielmehr kann der Normgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen, in welchem Umfang und auf welche Weise er den ihm aufgetragenen besonderen Schutz von Ehe und Familie verwirklichen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990 - 1 BvL 20 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 81; 87, 1, 36; 103, 242, 259 f.; 107, 205, 213; 110, 412, 445). Dabei hat er die gegenläufigen privaten und öffentlichen Belange und Interessen in einer Güterabwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 82, 60, 81 f.; Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, BVerfGE 85, 191, 212; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 02.04.1996 - 2 BvR 169/33 -, NVwZ 1997, 54).
41 
Nach diesen Maßstäben war eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. um die von einem Prüfungsteilnehmer in Anspruch genommene Elternzeit ersichtlich verfassungsrechtlich nicht geboten.
42 
Dies gilt schon deshalb, weil der Normgeber bei der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten hatte. Nach diesem mit Verfassungsrang ausge-statteten, das gesamte Prüfungsverfahren prägenden Grundsatz müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.1974 - 1 BvL 11/73 -, BVerfGE 37, 342, 353 f.; Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380, 388; Beschluss vom 06.12.1988 - 1 BvL 5, 6/85 -, BVerfGE 79, 212, 218 f.; Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 52 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 17.90 -, BVerwGE 87, 258, 261).
43 
Ausgehend hiervon war der Normgeber auch im Zusammenhang mit der Regelung der befristeten Prüfungserleichterung für Wiederholer kraft Verfassungsrechts gehalten, dem Grundsatz der Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer maßgebliche Bedeutung beizumessen. Dass diesem Grundsatz bei der hier einschlägigen Fortbildungsprüfung nur ein wesentlich eingeschränkter Stellenwert zuzuerkennen wäre, lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht feststellen. Allgemeines Ziel der Prüfung ist die berufliche Fortbildung, die es ermöglicht, die berufliche Handlungsfähigkeit an die gewandelten Erfordernisse der Arbeitswelt anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder im Hinblick auf qualitativ höherwertige Berufstätigkeiten zu erweitern und beruflich aufzusteigen (Aufstiegsfortbildung; vgl. § 1 Abs. 4 BBiG sowie Knopp/Kraegeloh, a.a.O., § 1 Rn. 4). Hierzu sind im Rahmen der Fortbildungsprüfung entsprechende Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 IndFachwirtPrV a.F.). Danach ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch die Ergebnisse von Fortbildungsprüfungen Auswirkungen auf die Chancen der Prüfungsteilnehmer im Berufsleben und damit auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung haben. Deshalb besteht auch hier ein „natürliches Konkurrenzverhältnis“ der Prüflinge untereinander (vgl. BVerfGE 37, 342, 353 f.), das ihre weitgehende Gleichbehandlung verlangt.
44 
Wie dargelegt, wird die Chancengleichheit am ehesten gewahrt, wenn alle Prüflinge ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich aller Prüfungsfächer gleichzeitig in einem kurzen Zeitraum unter Beweis stellen. Mit der dem Wiederholer in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. eingeräumten Möglichkeit des „Abschichtens“ der Erbringung der Prüfungsleistungen über einen längeren Zeitraum geht deshalb bereits eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Verhältnis zu den Erstprüflingen einher. Dass es schwieriger ist, das gesamte für einen Prüfungsteil erforderliche Wissen in einem kurzen Zeitraum präsent zu haben, als mit zeitlichen Abständen nur über das für einzelne Prüfungsfächer erforderliche Wissen verfügen zu müssen, liegt auf der Hand. Insoweit nimmt der Verordnungsgeber mit der für alle Wiederholer gleichermaßen geltenden Befristung der Befreiungsmöglichkeit auf zwei Jahre einen Ausgleich vor zwischen dem Anspruch der Prüfungsteilnehmer auf Wahrung der Chancengleichheit und dem Interesse der Wiederholer, keinen unverhältnismäßigen Prüfungsanforderungen ausgesetzt zu werden (zu letzterem vgl. Pietzcker, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Prüfungen, 1975, S. 98; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 57).
45 
Die von der Klägerin verlangte Neuregelung würde indes das Ausmaß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit erheblich erhöhen. Eine Verlängerung der Zwei-Jahres-Frist um die Elternzeit für diejenigen Wiederholer, die Elternzeit in Anspruch nehmen, würde die bereits vorhandenen Wettbewerbsvorteile gegenüber den Erstprüflingen wesentlich vertiefen. Vor allem aber würden nun auch Wettbewerbsvorteile gegenüber den „normalen“ Wiederholern begründet. Die bislang einheitlich für alle Wiederholer geltenden Bestehensvoraussetzungen würden zugunsten einer Teilgruppe modifiziert aus Gründen, die allein in ihrem persönlichen Bereich liegen (vgl. bereits zur Problematik der Anerkennung von außerhalb des Prüfungszwecks liegenden Gesichtspunkten im objektivierten Verfahren der Leistungsmessung Senatsurteil vom 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148). Das Ausmaß der Wettbewerbsverzerrung zeigt sich im Fall der Klägerin. Diese könnte auf der Basis der begehrten Neuregelung die Anrechnung einer bereits vor weit über sechs Jahren erbachten Prüfungsleistung erreichen.
46 
Demnach würde die begehrte Regelung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Chancengleichheit führen. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie (u.a.) auf die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG verweist, die Hochschulen zur Berücksichtigung der Elternzeit verpflichtet (vgl. auch § 16 Abs. 3 HRG). Danach müssen Prüfungsordnungen Schutzbestimmungen entsprechend (…) den Fristen der gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit vorsehen und deren Inanspruchnahme ermöglichen; sie müssen flexible Fristen ermöglichen, wenn Studierende Familienpflichten wahrzunehmen haben (vgl. etwa § 8 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Bachelor-Studiengang Biochemie vom 13.02.2012, Mitteilungsblatt des Rektors vom 29.02.2012, S. 185: „Bei seiner Entscheidung, ob die Überschreitung einer Frist für die Anmeldung oder Ablegung von Prüfungen vom Prüfling zu vertreten ist, hat der Prüfungsausschuss die Schutzbestimmungen … entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Elternzeit zu beachten und deren Inanspruchnahme zu ermöglichen“). Diese Norm berührt das Interesse an der Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht in vergleichbarer Weise. Sie ist darauf gerichtet zu verhindern, dass ein Studierender, der wegen der während des Studiums notwendig werdenden Betreuung von Kindern bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit vorgeschriebene Prüfungsfristen überschreitet, seinen Prüfungsanspruch endgültig verliert (vgl. LT-Drs. 14/3390, S. 94, sowie § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG; vgl. auch Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 16 Rn. 5). Als Mittel hierfür dient die Verschiebung von Prüfungen oder die Verlängerung von Prüfungsfristen (vgl. Waldeyer, in: Hailbronner/Geis , Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2004, § 16 HRG Rn. 39, 47). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG regelt nicht innerhalb einer begonnenen Prüfung geltende Bestehensvoraussetzungen, die Bestimmung bezieht sich vielmehr auf die gedanklich vorgelagerte Frage, bis zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung (spätestens) abzulegen ist (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 214 ff.). Anders als § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. betrifft sie somit nicht die eigentlichen Leistungsanforderungen und damit auch nicht den unmittelbaren Wettbewerb zwischen den Prüflingen.
47 
Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme nicht fern, eine Verlängerung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. normierten Zwei-Jahres-Frist um eine in Anspruch genommene Elternzeit bereits für mit der Chancengleichheit unvereinbar anzusehen (in diesem Sinne wohl BVerwG, Urt. v. 15.03.1968 - VII C 46.67 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 33, zum Gesichtspunkt des Schwangerschafts- bzw. Mutterschutzes). Dies kann indes dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen keinerlei Zweifel an der Berechtigung des Normgebers, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der konkurrierenden privaten und öffentlichen Belange dem Grundsatz der Chancengleichheit den Vorrang einzuräumen und eine maßvolle, einheitlich für alle Wiederholer geltende Maximal-Frist von zwei Jahren vorzusehen (zur Bedeutung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers vgl. auch BGH, Urteil vom 21.11.2011 - NotZ (Brfg) 3/11 -, NJW 2012, 531, im Hinblick auf ein Begehren auf Wiederbestellung des Anwaltsnotars bei mehr als einjähriger Amtsniederlegung wegen Kinderbetreuung).
48 
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass der Normgeber zugunsten der geltenden Regelung weitere Gesichtspunkte ins Feld führen kann.
49 
Die klare zeitliche Begrenzung der Befreiungsmöglichkeit dient nämlich - neben der Vermeidung von Abgrenzungsproblemen - auch dem Ziel sicherzustellen, dass der Zweck der Fortbildungsprüfung tatsächlich erreicht werden kann. Liegt die Erstprüfung, in der der Wiederholer einzelne Prüfungsleistungen bestanden hat, zu lange zurück, besteht die Gefahr, dass die damals erbrachten Leistungen im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung keine ausreichenden Schlüsse mehr auf das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation eines Industriefachwirts zulassen und mit der Prüfungserleichterung letztlich der Zweck der Fortbildungsprüfung verfehlt wird. Auch diesem Gesichtspunkt und damit dem öffentlichen Interesse an qualifizierten Fachkräften in einer sich wandelnden Arbeitswelt (vgl. den Gesetzentwurf zum Berufsbildungsreformgesetz, BT-Drs. 15/3980, S. 38) trägt die bestehende Regelung Rechnung.
50 
Das Unterlassen des Normgebers ist aber auch deshalb nicht zu beanstanden, weil die mit der bestehenden Regelung verbundenen Nachteile für Prüfungsteilnehmer, die Kinder betreuen und Elternzeit in Anspruch nehmen, begrenzt sind. Bereits der Zeitraum von zwei Jahren ermöglicht die Berücksichtigung von Zeiten der Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung bei Prüfungswiederholern. Auch ist der besondere Charakter der Fortbildungsprüfung in Rechnung zu stellen. Wird diese - wie wohl im Regelfall - berufsbegleitend abgelegt, kann die Prüfungsvorbereitung nur außerhalb der normalen Arbeitszeit erfolgen. Gemessen daran dürfte sich die Situation eines Prüfungsteilnehmers, der Kinder zu betreuen hat, nicht wesentlich ungünstiger darstellen. Vor allem aber besteht der Nachteil für den Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung nicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist wiederholen kann, allein in dem Verlust einer Prüfungserleichterung mit der Folge, dass nunmehr auch in der Erstprüfung bereits bestandene Prüfungsfächer in der Wiederholungsprüfung nochmals abgelegt werden müssen. Letztlich werden somit lediglich die für den Erstprüfling geltenden Prüfungsbedingungen und damit die volle Chancengleichheit der Prüfungsteilnehmer wiederhergestellt.
51 
Das begrenzte Ausmaß dieses Nachteils wird deutlich, wenn die bereits erwähnte hochschulrechtliche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG gegenübergestellt wird, die die grundrechtlichen Belange des Prüfungsteilnehmers weit massiver betrifft. Die bei Überschreitung von Prüfungsfristen drohende Sanktion des Verlusts des Prüfungsanspruchs (vgl. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 LHG sowie Kalous, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 647, 661) kann den Zugang zu einem bestimmten Beruf endgültig versperren und ist deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, weil sie das Vertretenmüssen der Fristüberschreitung voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 07.07.1980 - 9 S 111/79 -, DÖV 1981, 84; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.1994 - 10 L 1179/92 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 25.01.1978 - XVI A 1957/77 -, DÖV 1979, 418; siehe dazu auch Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 215 m.w.N.). § 34 Abs. 1 Satz 2 LHG dient insoweit der Vermeidung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Grundrechts des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG. Mit dieser Situation ist die Lage des Teilnehmers an einer Fortbildungsprüfung bei Überschreitung der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vergleichbar. Diesem steht die Wiederholungsprüfung ohne zeitliche Begrenzung offen.
52 
2. Auch der auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Denn es liegen, wie dargelegt, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 IndFachwirtPrV a.F. nicht vor. Im Übrigen eröffnet die Regelung kein Ermessen.
53 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 24. Mai 2012
55 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 2 GKG).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.