Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Aug. 2012 - 9 S 1904/11

published on 06/08/2012 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Aug. 2012 - 9 S 1904/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2011 - 7 K 1535/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Ersten juristischen Prüfung den Hochschulgrad des „Diplom-Juristen“ zu verleihen.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 08.10.1998 bis zum 31.03.2005 immatrikuliert, absolvierte ein Studium der Rechtswissenschaften und legte im Juni 2005 die Erste juristische Prüfung mit Erfolg ab. Nach zweijähriger Referendarsausbildung bestand er die Zweite juristische Staatsprüfung wiederholt und damit endgültig nicht.
Unter dem 19.05.2009 beantragte er bei der Juristischen Fakultät der Beklagten die Verleihung des Titels eines „Diplom-Juristen“. Dabei wies er darauf hin, dass insbesondere von den Universitäten in Mannheim und in Tübingen dieser Titel auf Antrag nach erfolgreich abgeschlossenem Ersten juristischen Staatsexamen verliehen werde. Andere Universitäten hätten in den vergangenen Jahren zahlreiche neue Diplomierungssatzungen erlassen. Es könne von einer Vereinheitlichung der Verleihung dieses Titels gesprochen werden. Die Nichterteilung im vorliegenden Fall bedeute eine nicht sachgerechte Benachteiligung. Die Bezeichnung seines Abschlusses als „mit Erfolg geprüfter Rechtskandidat“ sei nicht „arbeitsmarktgerecht“ und führe bei einer Berufstätigkeit im In- und Ausland zu erheblichen Nachteilen in Bewerbungsverfahren. Der Anspruch auf Erlass einer entsprechenden Diplomierungssatzung und Verleihung des Hochschulgrades „Diplom-Jurist“ ergebe sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Der Dekan der Juristischen Fakultät der Beklagten teilte dem Kläger am 24.06.2009 mit, in seiner Sitzung am 17.06.2009 habe der Fakultätsrat den Erlass einer Diplomierungssatzung abgelehnt. Die Fakultät habe sich bereits im Sommer 2007 intensiv mit der Frage befasst, ob nach absolvierter Erster juristischer Prüfung oder auch nach absolvierter Erster juristischer Staatsprüfung auf Antrag ein Hochschulgrad verliehen werden solle, und habe sich dagegen entschieden. Es gebe derzeit keine Rechtsgrundlage für die Verleihung eines Hochschulgrades. Durch die Verleihung eines zusätzlichen akademischen Grades neben dem Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Erste juristische (Staats-)Prüfung könnte der Eindruck erweckt werden, es sei über diese Prüfung hinaus noch eine weitere Ausbildung absolviert worden. Zudem sei es ein besonderes Anliegen der Juristischen Fakultät, Verwechslungen mit der Bezeichnung „Diplom-Jurist“, wie er in der früheren DDR verliehen worden sei, zu vermeiden.
Unter dem 09.11.2009 erhob der Kläger am 16.11.2009 Widerspruch gegen den „Bescheid der Rupprecht-Karls-Universität vom 24.06.2009“ mit dem Ziel der Verleihung des Hochschulgrades eines Diplomjuristen durch die Beklagte. Zumindest jedoch sollte diese eine Satzung mit Rückwirkung zum 01.03.2005 beschließen, aufgrund derer erfolgreichen Absolventen des Ersten juristischen Staatsexamens bzw. der Ersten juristischen Prüfung, u.a. dem Kläger, dieser Titel zu verleihen sei.
Er sei derzeit verpflichtet, „die irreführende Bezeichnung des 'mit Erfolg geprüften Rechtskandidaten'“ zu führen. Zum Zeitpunkt des Beginns seines Studiums sei das Fach Rechtswissenschaft in das Vergabeverfahren der ZVS einbezogen gewesen, so dass er - bis auf die Angabe seines Wunschortes - keinen Einfluss auf den ihm zugeteilten Hochschulort gehabt habe. Daher sei es Sache des Zufalls gewesen, ob er an eine Hochschule gekommen sei, die eine die Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung erfassende Diplomierungssatzung erlassen habe. Nach § 18 Abs. 1 HRG und § 35 Abs. 1 UG (richtig: LHG) könnten Universitäten den Titel „Diplomjurist“ verleihen. Aus der unterschiedlichen Handhabung dieser Möglichkeit durch die Universitäten in Baden-Württemberg folge bei Beachtung des Einflusses der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG, dass das Ermessen der Beklagten, eine entsprechende Graduierungsregelung als Satzung zu erlassen, auf Null reduziert sei. Daraus ergebe sich für den Kläger ein Anspruch. Dadurch, dass die Universitäten in Tübingen und in Mannheim, nicht dagegen die Beklagte den erfolgreichen Absolventen der Ersten juristischen Prüfung den Titel „Diplomjurist“ verliehen, werde wesentlich Gleiches ungleich behandelt, da alle Kandidaten dieselben Aufgaben, gestellt vom identischen Landesjustizprüfungsamt, hätten bearbeiten müssen. Dies gebiete auch - wegen der Bezogenheit des Titels auf die durch die Prüfung eröffneten Berufschancen - die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Chancengleichheit im Prüfungsrecht. Aus dem wenig gebräuchlichen Titel „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“ ergebe sich, anders als beim international anerkannten „deutschen Diplomtitel“, nicht ohne weiteres, dass der Betroffene die Prüfung bereits bestanden habe, nicht etwa erst für den Abschluss „kandidiere“. Diese Bezeichnung sei für den Absolventen eines klassischen juristischen Studiums gegenüber den „neumodischen“ Berufen „Diplom-Wirtschaftsjurist“(FH) und „Diplom-Rechtspfleger“ (FH) auf dem Arbeitsmarkt nachteilig. Sowohl die Bildungsminister als auch der Wissenschaftsrat sprächen sich klar für die Verleihung eines Diplom-Titels auch an Absolventen von Staatsprüfungen, insbesondere der Ersten juristischen Prüfung, aus. Auch handele es sich beim Kläger nicht um einen „Altfall“ im Sinne der eine Pflicht zur Nachdiplomierung ablehnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, denn der Kläger habe seinen Antrag wenige Monate nach Nichtbestehen des letzten Versuchs der Zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt.
Am 04.05.2010 bot die Juristische Fakultät der Beklagten an, dem Kläger eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sein Recht, die Bezeichnung „Referendar (ref.jur.)“ zu führen, hinsichtlich des akademischen Ausbildungsstandes dem universitären Hochschulgrad „Diplom“ „mindestens gleichwertig“ sei. Dies lehnte der Kläger ab, da die Bezeichnung „Rechtsreferendar“ „nicht mehr aktuell“ sei und suggeriere, dass er sich noch in Ausbildung befinde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 wies die Juristische Fakultät der Beklagten den Widerspruch als unzulässig und unbegründet zurück. Nach Ablehnung des Angebots vom 04.05.2010 fehle es bereits am erforderlichen Widerspruchsinteresse. Zudem fehle es mangels entsprechender Satzung an einer anspruchsvermittelnden Rechtsgrundlage. Einen Antrag auf Satzungserlass habe der Kläger nicht gestellt. Aber auch dieser wäre unbegründet. Als Altfall habe der Kläger bereits keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Einem eventuellen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe die Beklagte bereits durch das Angebot vom 04.05.2010 entsprochen.
Mit der am 01.07.2010 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 24.06.2009 und ihres Widerspruchsbescheids vom 02.06.2010 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster juristischer (Staats-) Prüfung mit Rückwirkung zum 01.01.2005 zu beschließen, und zur Begründung seine Darlegungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Bei der Beklagten ergebe sich die rechtswidrige Ungleichbehandlung insbesondere aus ihrer engen Kooperation mit der Universität Mannheim, die den Hochschulgrad eines Diplomjuristen verleihe.
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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und in der Sache auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides verwiesen. Im Übrigen sei die Klage unzulässig, weil im Verwaltungsverfahren der Erlass einer Satzung nicht beantragt worden sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Beklagten um eine Selbstverwaltungsbehörde und damit um eine eigenständige juristische Person handele, die keiner Bindung an Entscheidungen einer anderen juristischen Person - etwa den Entscheidungen anderer Universitäten und ihrer juristischen Fakultäten in Baden-Württemberg - hinsichtlich der Verleihung des vom Klägers begehrten akademischen Grades unterliege. Daran ändere auch die seit 1995 bestehende Kooperation mit der Universität Mannheim nichts. Dass die Erste juristische Prüfung in ihrem staatlichen Teil vom Landesjustizprüfungsamt des Justizministeriums Baden-Württemberg - einheitlich - verwaltet werde und zuvor auch die erste juristische Staatsprüfung von dieser Stelle aus vorbereitet und durchgeführt worden sei, sei ohne rechtliche Bedeutung.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als zulässige Kombination aus Anfechtungsklage auf Aufhebung der ergangenen Bescheide und Normerlassklage in der Form der Feststellungsklage angesehen. Die Klage sei jedoch nicht begründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass der von ihm begehrten Diplomierungssatzung. Ein Rechtsverstoß der Beklagten durch Unterlassen sei nicht erkennbar. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer Nachdiplomierungssatzung in § 35 Abs. 2 LHG ergebe sich auch unter Berücksichtigung der Wertungen der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG kein Anspruch des Klägers. Das Unterlassen einer entsprechenden Normsetzung sei weder schlechterdings unvertretbar noch unverhältnismäßig, zumal der Kläger bei Antragstellung bereits die Universität verlassen habe und daher als „Altfall“ anzusehen sei. Durch die für ihn vorgesehene Bezeichnung als „Referendar (Ref. jur.)“ sei er in seinem Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber Mitbewerbern, die den Hochschulgrad „Diplom-Jurist“ führen dürften, jedenfalls nicht unverhältnismäßig benachteiligt. In den Ausbildungen zum „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ und zum „Diplom-Rechtspfleger“ würden andere Qualifikationen vermittelt. Auch aus Empfehlungen des Wissenschaftsrates vom 15.11.2002 und der Justizministerkonferenz seit 1997, Hochschulabsolventen auf Grund einer staatlichen Prüfung zugleich einen Hochschulgrad zu verleihen, ergäben sich keine rechtlichen Bindungen der Beklagten.
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Gegen das am 25.05.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.06.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 23.07.2011 begründet. Der Nichterlass einer Diplomierungssatzung durch die Beklagte verletze ihn in seinen Rechten. Das der Beklagten insoweit durch § 35 Abs. 2 LHG eröffnete Ermessen sei tatsächlich auf Null reduziert. Allein dies entspreche einer verfassungskonformen Auslegung dieser Norm unter Beachtung der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Bei ihm handele es sich weder um einen sog. „Altfall“ im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2002 (6 C 11/01), noch könne, selbst bei Annahme eines „Altfalls“, dies seine rechtliche Position mindern, da sich seit dieser Entscheidung das juristische Berufsbild entscheidend geändert habe und im Zuge des Rechtsdienstleistungsgesetzes zahlreiche neue, mit „Diplom“-Titeln versehene Berufe hinzugekommen seien. Anders als den Absolventen der entsprechenden - auch weniger qualifizierten - Ausbildungen sei es ihm nicht möglich, einen seine akademische Bildung belegenden Titel etwa auf einer Visitenkarte aufzuführen. Ihm bleibe nur die Bezeichnung als „erfolgreich geprüfter Rechtskandidat“. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wie auch gegen Art. 12 Abs. 1 GG dar, zumal im Vergleich zu Absolventen anderer Universitäten des Landes, die dieselbe Erste juristische (Staats-)Prüfung bestanden hätten und sich als „Diplomjurist“ bezeichnen dürften.
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Der Kläger stellt, sachgerecht gefasst, den Antrag,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.02.2011 - 7 K 1535/10 - zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2009 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte zum Erlass einer Diplomierungssatzung mit Rückwirkung auf den 01.03.2005 verpflichtet sei, auf deren Grundlage ihm der Titel eines Diplomjuristen zu verleihen sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und trägt hierzu weiter vor, als „Altfall“ sei jede Person zu betrachten, die nicht mehr „Studierende(r)“ sei, sondern das Studium bereits abgeschlossen habe. Damit, dass ihre Absolventen sich lediglich als „Referendar“ bezeichnen könnten, sei im Blick auf eine berufliche Tätigkeit kein solcher Nachteil verbunden, dass der Verzicht auf eine Diplomierungssatzung unverhältnismäßig erscheine.
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Dem Senat liegt die Behördenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (7 K 1535/10) vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Satzung durch die Beklagte, auf deren Grundlage ihm der Titel eines „Diplom-Juristen“ verliehen werden könnte. Damit entfällt auch jede weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur „Nachdiplomierung“ des Klägers.
21 
Die Klage ist als sogenannte „Normerlassklage“ zulässig. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 lediglich einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gestellt, „eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster juristischer (Staats-)Prüfung … zu beschließen“. Eine unmittelbare Verpflichtung, dem Kläger den Titel eines Diplomjuristen zu verleihen, war somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, indem er in der Berufungsbegründung zusätzlich die Verleihung des Titels des Diplomjuristen ausdrücklich begehrt, die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage inhaltlich ändern wollte, zumal die Antragstellung mit jener aus der Klagschrift identisch ist.
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Die Normerlassklage ist als Feststellungsklage zulässig. Aus Art. 19 Abs. 4 GG kann sich ein Anspruch auf Tätigwerden eines Satzungsgebers wegen mit höherrangigem Recht unvereinbaren normgeberischen Unterlassens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163). Eher als eine Leistungsklage entspricht sie dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, a.a.O.; abw. für eine gegen den Verordnungsgeber gerichtete Klage, wenn sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1999 - 1 S 1652/98 -, ESVGH 50, 81, 82). Sie erscheint daher vorliegend unter Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung und gegenüber der Beklagten als Satzungsgeberin auch geboten. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die von ihm mit Blick auf die berufliche Wettbewerbssituation wünschenswerte „Nachdiplomierung“ allein von der Beklagten zu erlangen ist.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Diplomierungssatzung durch das hierfür zuständige Gremium der Beklagten.
24 
Zwar hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Grad eines Diplomjuristen im Weg der Änderung ihrer Prüfungsordnung, einer Satzung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 LHG), vorzusehen. Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen ist jedoch auch unter Beachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und der dem Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Rechte nicht auf Null reduziert.
25 
Gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.12.2011, GBl. S. 565 - LHG -) „können“ die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen. Dabei sind als Hochschulgrade zwingend vorgesehen die Grade „Bachelor“ (bzw. „Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“) und „Master“ (bzw. „Magister“ oder „Magistra“), § 35 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 LHG. Nur ergänzend wird auf den Magistergrad (§ 35 Abs. 1 Satz 5 LHG) und - lediglich „im Rahmen von § 29 Abs. 3“ - auf die Möglichkeit der Verleihung eines Diploms („Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung“) hingewiesen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 LHG). Diese Regelung beschreibt keine bloße Kompetenz - „können“ im Sinne von „befugt sein“ -, sondern eröffnet der jeweiligen Hochschule ein normatives Ermessen. Dies ergibt sich nicht nur aus einem Vergleich mit dem Gebrauch des Wortes „können“ etwa in § 35 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LHG im Unterschied zu dessen Sätzen 1 und 2 oder in § 35 Abs. 3 LHG, sondern folgt auch aus dem Wesen der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie, die auch bei der Verleihung akademischer Grade nach Bestehen staatlicher Prüfungen dem staatlichen Gesetzgeber Zurückhaltung gegenüber der Satzungshoheit der wissenschaftlichen Hochschulen auferlegt (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2011. Art. 5 Rn. 123 u. 134, und Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rn. 131 ff., bes. 137 bis 140 und 163). Damit haben die Hochschulen die Wahl, nicht nur auf Grund ihrer eigenen, sondern auch auf Grund von staatlichen Prüfungen akademische Grade, darunter auch einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, zu verleihen. Für die universitäre Juristenausbildung besteht freilich die Besonderheit, dass sie unter Geltung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 16.07.2003 (GBl. S. 354, zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793 - JAG -) und der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, zuletzt geändert durch VO vom 23.03.2011, GBl. S. 164 - JAPrO -) nicht mehr mit einer rein staatlichen, sondern mit einer Kombination aus staatlicher (staatliche Pflichtfachprüfung) und universitärer (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) Prüfung abschließt, die in ihrer Gesamtheit als „Erste juristische Prüfung“ bezeichnet wird (§ 1 JAG). Dabei liegt der universitären (Teil-)Prüfung eine Ausbildung zugrunde, die angesichts ihres geringen Umfangs von - nur - „mindestens sechzehn Semesterwochenstunden“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 JAPrO) keinen eigenständigen akademischen Titel rechtfertigt (vgl. § 29 Abs. 4 LHG). Das erfolgreiche Bestehen der - früheren - Ersten juristischen Staatsprüfung wie auch der - aktuellen - Ersten juristischen Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung „Referendarin (Ref. jur.)“ oder „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen (§ 35 Abs. 3 JAPrO, ebenso § 20 Abs. 2 JAPrO i.d.F. v. 07.05.1993, GBl. S. 314). Während also denjenigen, die den ersten - theoretischen - Abschnitt ihrer juristischen Ausbildung vollständig bestanden haben, der Titel „Referendar“ vorbehalten ist, wäre es nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG den Hochschulen möglich, einen Hochschulgrad - etwa auch den Grad des Diplomjuristen - auf Grund allein der staatlichen Prüfung, hier also der staatlichen Pflichtfachprüfung, zu verleihen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt aber ihrem Wortlaut nach weder ein Anspruch auf Verleihung (irgend-) eines akademischen Grades auf Grund des Ersten juristischen Staatsexamens bzw. der staatlichen Pflichtfachprüfung noch gar ein Anspruch auf Verleihung des vom Kläger angestrebten Grades des „Diplomjuristen“. Vielmehr erscheint gerade dieser Titel, wie sich aus dem dargestellten Normzusammenhang ergibt, eher ferner liegend. So vergibt etwa die Universität Konstanz seit März 2005 an Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung (seit dem 01.10.1998) oder der Ersten juristischen Prüfung den akademischen Grad eines „Magister juris (Mag. jur.)“ (§ 1 der Satzung der Universität Konstanz über die Verleihung eines akademischen Grades an Absolventen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 09.03.2005). Daraus folgt, dass auf der Grundlage des Gesetzesrechts auch ein Anspruch auf Erlass einer die Verleihung dieses Grades ermöglichenden Satzung nicht besteht. Dies gilt umso mehr, als durch diesen Titel - auch wenn er nur bei Bestehen der gesamten Ersten juristischen Prüfung verliehen wird (vgl. § 29 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen vom 01.10.2010; § 18 der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim [Stand: Februar 2008]) - der normativ geregelte Titel des „Referendars“ zumindest faktisch entwertet wird.
26 
Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, erfolgt keine Reduktion des durch § 35 Abs. 2 LHG dem Satzungsgeber eröffneten Ermessens. Art. 3 Abs. 1 GG fordert vom Gesetzgeber, dass „unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ ist (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 st. Rspr.). Für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG) und damit als Grundrechtsadressatin gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, 318). Dabei ist jedoch eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur denkbar, wenn unterschiedliche Behandlungen dem gleichen Handelnden zuzurechnen sind. Es ist allgemein und in vielfältigen rechtlichen Bezügen anerkannt, dass der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. allg. Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 9 m.w.N.; zur unterschiedlichen Anwendung von Rechtsvorschriften durch verschiedene Behörden oder Gerichte BVerfG, Beschlüsse vom 12.01.1967 - 1 BvR 335/63 -, BVerfGE 21, 87, 91, vom 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, BVerfGE 75, 329, 347, und vom 27.11.1984 - 2 BvR 1127/84 u.a. -, NVwZ 1985, 259). Unterschiede im Verhalten der Universitäten bei der „Nachdiplomierung“ von Absolventen staatlicher Prüfungen sind somit schon deshalb nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Auf den faktischen Befund, wonach in Baden-Württemberg zwei juristische Fakultäten den Grad des „Diplomjuristen“ verleihen, eine juristische Fakultät einen Magistergrad verleiht und die verbleibenden beiden juristischen Fakultäten die Kompetenz aus § 35 Abs. 2 LHG nicht nutzen, kommt es insoweit nicht an. Gleichwohl macht er deutlich, dass von einer völligen Sonderstellung der Beklagten keine Rede sein kann. Auch die Gleichartigkeit jedenfalls der staatlichen Pflichtfachprüfung an allen juristischen Fakultäten des Landes führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Akteur ist insoweit allein das Land in Gestalt des die Prüfung organisierenden, durchführenden und bewertenden Landesjustizprüfungsamtes (vgl. §§ 2, 6,10, 11, 14, 25 JAPrO). Dieses ist jedoch weder zur Vergabe akademischer Titel befugt noch Beteiligter des vorliegenden Rechtsstreits.
27 
Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich ebenfalls nicht der vom Kläger behauptete Anspruch.
28 
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dieses Grundrecht berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52; BVerfG, Beschluss vom 03.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261, 269). Der Wunsch des Klägers nach Zuerkennung eines gesetzlich nicht vorgesehenen und auch nicht allgemein üblichen akademischen Grades des „Diplomjuristen“ könnte gleichwohl schon im Ansatz durch Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nur dann gestützt werden, wenn Art. 12 Abs. 1 GG über seine klassische Funktion als Abwehrrecht hinaus (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12, 25, und vom 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284, 292) entweder auch Teilhaberechte oder wenigstens Schutzpflichten vermittelte, die geeignet wären, den vom Kläger behaupteten Anspruch zu tragen.
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Ein Anspruch auf Teilhabe folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise in den Bereichen, in denen ein - rechtliches oder faktisches - staatliches Monopol besteht, das dazu führt, dass Regelungen - etwa der Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung - zugleich als Eingriff - nämlich in die Freiheit der Berufswahl (und damit der angestrebten Ausbildung) wirken. In diesen Fällen ist der Staat - oder die zur Verwaltung dieses Monopols staatlich bestimmten sonstigen Träger öffentlicher Gewalt - nicht nur berechtigt, dieses Monopol in Übereinstimmung mit den Grundrechten zu verwalten, sondern dieser Pflicht steht auch ein entsprechendes Recht des einzelnen gegenüber (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 99). Ein solches Monopol besteht etwa für das Angebot medizinischer Studienplätze. Daraus folgt die (bundes-)staatliche Pflicht, diese Studienplätze vollständig mit geeigneten Studierwilligen zu besetzen und die hierzu erforderlichen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 331 f. zum Recht auf Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium), wie auch ein entsprechendes Individualrecht. Zwar ist auch die Ausbildung zum sog. „Volljuristen“ in Deutschland in der Weise einer einheitlichen Regelung unterworfen, dass die §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes für die zur Erlangung der „Befähigung zum Richteramt“ erforderliche Qualifikation einen - groben - Rahmen verbindlich vorgeben und auch als Rechtsanwalt nur zugelassen werden kann, wer über diese Befähigung verfügt (§ 4 BRAO). Daraus folgt jedoch weder ein Anspruch auf Verleihung eines „griffigeren“ Titels nach Erlangung dieser „Befähigung zum Richteramt“, noch kann ein solcher Anspruch bereits nach Absolvierung des ersten - universitären - Teils dieser Ausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.
30 
Auch wenn eine § 35 Abs. 2 LHG entsprechende Möglichkeit der Verleihung akademischer Grade auch nach Bestehen staatlicher Prüfungen bundesweit gilt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG), folgt daraus doch kein Monopol, das zu einheitlicher Handhabung dieser Möglichkeit zwingen würde. Unabhängig davon, ob - wie im Fall des Klägers - der Studienplatz im ersten Studiensemester zentral zugewiesen wurde oder nicht, bestand auch zu seiner Studienzeit die Möglichkeit, in späteren Semestern den Studienort eigenen Wünschen folgend zu wechseln. Weiter kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass zu seinen Studienzeiten die Verleihung eines Diploms durch seine Hochschule noch nicht in Betracht gekommen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestanden bereits seit Inkrafttreten des § 18 HRG am 30.01.1976 (§ 83 HRG vom 26.01.1976, BGBl. I S. 185) bzw. des § 53 Abs. 1 Satz 3 UG am 01.01.1978 (§ 143 UG vom 22.11.1977, GBl. S. 473 und § 72 Abs. 1 Satz 1 HRG). Da somit für die Verleihung dieses Diploms eine Monopolstellung nicht besteht und auch niemals bestanden hat, kann auch aus der Berufs(wahl)freiheit des Art. 12 Abs. 1 GG kein Teilhabeanspruch abgeleitet werden.
31 
Ausdruck des objektiven Gehalts des Grundrechts auf freie Berufswahl und -ausübung ist auch die staatliche Pflicht, die so umschriebene Freiheitssphäre zu schützen und zu sichern. Dabei treffen den Normgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen entsprechende Schutzpflichten (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2012 - 9 S 2246/11 - m.w.N.). Zudem verfügt er bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten über einen weiten Gestaltungsraum (BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46, und Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175). Im vorliegenden Fall kann eine Verpflichtung zur normativen Ausgestaltung des konkreten Berufsbildes aufgrund von Veränderungen in der Berufswelt nur dann in Betracht kommen, wenn deren Unterbleiben die Wahl oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte. Der bloße Wunsch nach einem „griffigeren Titel“ als der Berufsbezeichnung „Jurist“ oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52 f.).
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Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zum einen der begehrte akademische Grad in rechtlicher Hinsicht kein Erfordernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. Urteilsumdruck S. 10), zum anderen auch tatsächliche Umstände die genannte Verpflichtung nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteilsumdruck S. 10-15). Aus Sicht des Senats ist eine unverhältnismäßige Erschwernis der Berufswahl oder -ausübung, insbesondere aufgrund von Änderungen im Berufsbild des „Juristen“ und der Diversifizierung juristischer Tätigkeiten insbesondere in der privaten Wirtschaft, die nur durch Erlass von Diplomierungssatzungen ausgeglichen werden könnten, gleichfalls nicht feststellbar. Die vom Kläger angeführten neuen Grade eines „Diplom-Rechtspflegers“, „Diplom-Verwaltungsinspektors“ oder „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ deuten vielmehr darauf hin, dass das vom Kläger angestrebte „Diplom“ keine angemessene Reaktion auf neue Tätigkeitsfelder jenseits des klassischen „Volljuristen“ mit „Befähigung zum Richteramt“ darstellen dürfte. Es ist jedenfalls nicht dazu geeignet ist, Auskunft über das Niveau der Ausbildung eines „Referendars“ gerade im Vergleich zu Inhabern der genannten Diplome zu geben. Keines dieser Diplome entspricht der Qualität einer umfassenden juristischen Universitätsausbildung bis zur Ersten juristischen Prüfung. Damit ist die begehrte Bezeichnung als „Diplom-Jurist“ zwar möglicherweise „griffiger“, birgt aber - anders als die seit Jahrzehnten eingeführte und in fachlichen Kreisen bekannte Bezeichnung „Referendar“ - zugleich die Gefahr einer Verwechslung nicht nur mit „Diplomjuristen“ aus dem Beitrittsgebiet, sondern auch mit von Fachhochschulen verliehenen Diplomen oder mit auf wirtschaftsrechtliche Inhalte beschränkten Studiengängen. In Anbetracht dieser Unzulänglichkeit kann nicht festgestellt werden, dass der begehrte akademische Grad zwingend erforderlich wäre, um mögliche Erschwernisse beim Einstieg in einen juristischen Beruf oder sonstige Nachteile im beruflichen Wettbewerb auszugleichen.
33 
Im Übrigen wird mit der Zuordnung des vom Kläger begehrten Titels zu den Hochschulgraden im Hochschulrahmengesetz wie auch im Landeshochschulgesetz deutlich, dass hierbei weniger der von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste Zugang zum Arbeitsmarkt als vielmehr die Würdigung einer akademischen Leistung in den Blick genommen wurde.
34 
Auch der Hinweis des Klägers auf die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgte Aufwertung juristischer Tätigkeiten, ohne dass es hierfür einer dem „Volljuristen“ entsprechenden Qualifikation bedürfe, zwingt nicht zum Erlass der begehrten Satzung. Nach § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 (BGBl. I, 2840 - RechtsdienstleistungsG -) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Erlaubt ist etwa eine Inkassodienstleistung nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RechtsdienstleistungsG, Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RechtsdienstleistungsG und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RechtsdienstleistungsG. Gemeinsame Voraussetzung aller dieser Tätigkeiten ist jedoch eine Registrierung der handelnden Personen bei der hierfür zuständigen Behörde, die nur nach Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und zweijährige praktische Berufsausübung bzw. -ausbildung erfolgt (§§ 11, 12 RechtsdienstleistungsG). Registrierte Personen können dann unter besonderen Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, oder als „Rentenberater/in“ auftreten (§ 11 Abs. 4 RechtsdienstleistungsG). Für die selbständige Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kommt es somit auf einen akademischen Grad gerade nicht an. Die darüber hinaus als Nebendienstleistungen erlaubten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 RechtsdienstleistungsG) sind allgemein erlaubt, so dass es hierfür keines besonderen - akademischen - Abschlusses bedarf. Eine durch den begehrten Titel möglicherweise insoweit vermittelte Verbesserung der Erwerbschancen allein erscheint marginal und vermag die Pflicht zum Erlass der begehrten Satzung nicht auszulösen.
35 
Schließlich führt auch die Gesamtbetrachtung von einheitlicher Prüfung und Vergleichbarkeit der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zum Erfolg der Klage. Wie bereits ausgeführt, liegt diese Einheitlichkeit nicht in der Verantwortung der jeweils ausbildenden juristischen Fakultät, sondern ausschließlich in der des Landesjustizprüfungsamtes. Ob das Land als dessen Träger unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gehalten sein könnte, neben der Einheitlichkeit der Ausbildung auch für einheitliche Möglichkeiten der Berufswahl und auch der Zugangschancen in das Berufsleben zu sorgen und ob dazu über die Bezeichnung der erfolgreichen Absolventen der Ersten juristischen Prüfung als Referendar (Ref. jur.) hinaus auch die Verleihung eines anderen, den damit erworbenen Status deutlicher charakterisierenden Titels gehören könnte, betrifft nicht den vorliegenden Streitgegenstand und kann daher offen bleiben.
36 
Ebenso kommt es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr darauf an, ob es sich beim Kläger um einen „Altfall“ handelt, weil er einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung des Titels „Diplomjurist“ gestellt und diesen Titel nicht bereits als Studierender angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, a.a.O.).
37 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
38 
Beschluss vom 6. August 2012
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
19 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Satzung durch die Beklagte, auf deren Grundlage ihm der Titel eines „Diplom-Juristen“ verliehen werden könnte. Damit entfällt auch jede weitergehende Verpflichtung der Beklagten zur „Nachdiplomierung“ des Klägers.
21 
Die Klage ist als sogenannte „Normerlassklage“ zulässig. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2011 lediglich einen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gestellt, „eine Diplomierungssatzung für Juristen mit Erster juristischer (Staats-)Prüfung … zu beschließen“. Eine unmittelbare Verpflichtung, dem Kläger den Titel eines Diplomjuristen zu verleihen, war somit nicht Gegenstand des Verfahrens. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger, indem er in der Berufungsbegründung zusätzlich die Verleihung des Titels des Diplomjuristen ausdrücklich begehrt, die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage inhaltlich ändern wollte, zumal die Antragstellung mit jener aus der Klagschrift identisch ist.
22 
Die Normerlassklage ist als Feststellungsklage zulässig. Aus Art. 19 Abs. 4 GG kann sich ein Anspruch auf Tätigwerden eines Satzungsgebers wegen mit höherrangigem Recht unvereinbaren normgeberischen Unterlassens ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, NVwZ 1990, 162, 163). Eher als eine Leistungsklage entspricht sie dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1989 - 7 C 4/89 -, a.a.O.; abw. für eine gegen den Verordnungsgeber gerichtete Klage, wenn sich das Begehren in einem Leistungsanspruch artikulieren lässt, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1999 - 1 S 1652/98 -, ESVGH 50, 81, 82). Sie erscheint daher vorliegend unter Beachtung des Prinzips der Gewaltenteilung und gegenüber der Beklagten als Satzungsgeberin auch geboten. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass die von ihm mit Blick auf die berufliche Wettbewerbssituation wünschenswerte „Nachdiplomierung“ allein von der Beklagten zu erlangen ist.
23 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Diplomierungssatzung durch das hierfür zuständige Gremium der Beklagten.
24 
Zwar hätte die Beklagte die Möglichkeit, den Grad eines Diplomjuristen im Weg der Änderung ihrer Prüfungsordnung, einer Satzung (§ 34 Abs. 1 Satz 3 LHG), vorzusehen. Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen ist jedoch auch unter Beachtung des Gleichheitsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) und der dem Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Rechte nicht auf Null reduziert.
25 
Gemäß § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.2005 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.12.2011, GBl. S. 565 - LHG -) „können“ die Hochschulen Hochschulgrade gemäß ihren Prüfungsordnungen auch auf Grund von staatlichen oder kirchlichen Prüfungen verleihen. Dabei sind als Hochschulgrade zwingend vorgesehen die Grade „Bachelor“ (bzw. „Bakkalaureus“ oder „Bakkalaurea“) und „Master“ (bzw. „Magister“ oder „Magistra“), § 35 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 LHG. Nur ergänzend wird auf den Magistergrad (§ 35 Abs. 1 Satz 5 LHG) und - lediglich „im Rahmen von § 29 Abs. 3“ - auf die Möglichkeit der Verleihung eines Diploms („Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung“) hingewiesen (§ 35 Abs. 1 Satz 4 LHG). Diese Regelung beschreibt keine bloße Kompetenz - „können“ im Sinne von „befugt sein“ -, sondern eröffnet der jeweiligen Hochschule ein normatives Ermessen. Dies ergibt sich nicht nur aus einem Vergleich mit dem Gebrauch des Wortes „können“ etwa in § 35 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 LHG im Unterschied zu dessen Sätzen 1 und 2 oder in § 35 Abs. 3 LHG, sondern folgt auch aus dem Wesen der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie, die auch bei der Verleihung akademischer Grade nach Bestehen staatlicher Prüfungen dem staatlichen Gesetzgeber Zurückhaltung gegenüber der Satzungshoheit der wissenschaftlichen Hochschulen auferlegt (vgl. dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 11. Aufl. 2011. Art. 5 Rn. 123 u. 134, und Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Abs. 3 Rn. 131 ff., bes. 137 bis 140 und 163). Damit haben die Hochschulen die Wahl, nicht nur auf Grund ihrer eigenen, sondern auch auf Grund von staatlichen Prüfungen akademische Grade, darunter auch einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, zu verleihen. Für die universitäre Juristenausbildung besteht freilich die Besonderheit, dass sie unter Geltung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 16.07.2003 (GBl. S. 354, zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes vom 09.11.2010, GBl. S. 793 - JAG -) und der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 (GBl. S. 391, zuletzt geändert durch VO vom 23.03.2011, GBl. S. 164 - JAPrO -) nicht mehr mit einer rein staatlichen, sondern mit einer Kombination aus staatlicher (staatliche Pflichtfachprüfung) und universitärer (universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) Prüfung abschließt, die in ihrer Gesamtheit als „Erste juristische Prüfung“ bezeichnet wird (§ 1 JAG). Dabei liegt der universitären (Teil-)Prüfung eine Ausbildung zugrunde, die angesichts ihres geringen Umfangs von - nur - „mindestens sechzehn Semesterwochenstunden“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 JAPrO) keinen eigenständigen akademischen Titel rechtfertigt (vgl. § 29 Abs. 4 LHG). Das erfolgreiche Bestehen der - früheren - Ersten juristischen Staatsprüfung wie auch der - aktuellen - Ersten juristischen Prüfung berechtigt dazu, die Bezeichnung „Referendarin (Ref. jur.)“ oder „Referendar (Ref. jur.)“ zu führen (§ 35 Abs. 3 JAPrO, ebenso § 20 Abs. 2 JAPrO i.d.F. v. 07.05.1993, GBl. S. 314). Während also denjenigen, die den ersten - theoretischen - Abschnitt ihrer juristischen Ausbildung vollständig bestanden haben, der Titel „Referendar“ vorbehalten ist, wäre es nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 LHG den Hochschulen möglich, einen Hochschulgrad - etwa auch den Grad des Diplomjuristen - auf Grund allein der staatlichen Prüfung, hier also der staatlichen Pflichtfachprüfung, zu verleihen. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt aber ihrem Wortlaut nach weder ein Anspruch auf Verleihung (irgend-) eines akademischen Grades auf Grund des Ersten juristischen Staatsexamens bzw. der staatlichen Pflichtfachprüfung noch gar ein Anspruch auf Verleihung des vom Kläger angestrebten Grades des „Diplomjuristen“. Vielmehr erscheint gerade dieser Titel, wie sich aus dem dargestellten Normzusammenhang ergibt, eher ferner liegend. So vergibt etwa die Universität Konstanz seit März 2005 an Absolventen der Ersten juristischen Staatsprüfung (seit dem 01.10.1998) oder der Ersten juristischen Prüfung den akademischen Grad eines „Magister juris (Mag. jur.)“ (§ 1 der Satzung der Universität Konstanz über die Verleihung eines akademischen Grades an Absolventen des Staatsexamensstudiengangs Rechtswissenschaft in der Fassung vom 09.03.2005). Daraus folgt, dass auf der Grundlage des Gesetzesrechts auch ein Anspruch auf Erlass einer die Verleihung dieses Grades ermöglichenden Satzung nicht besteht. Dies gilt umso mehr, als durch diesen Titel - auch wenn er nur bei Bestehen der gesamten Ersten juristischen Prüfung verliehen wird (vgl. § 29 der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Tübingen vom 01.10.2010; § 18 der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim [Stand: Februar 2008]) - der normativ geregelte Titel des „Referendars“ zumindest faktisch entwertet wird.
26 
Auch unter Berücksichtigung des Gebots der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, erfolgt keine Reduktion des durch § 35 Abs. 2 LHG dem Satzungsgeber eröffneten Ermessens. Art. 3 Abs. 1 GG fordert vom Gesetzgeber, dass „unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“ ist (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365, 385 st. Rspr.). Für die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG) und damit als Grundrechtsadressatin gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, 318). Dabei ist jedoch eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG nur denkbar, wenn unterschiedliche Behandlungen dem gleichen Handelnden zuzurechnen sind. Es ist allgemein und in vielfältigen rechtlichen Bezügen anerkannt, dass der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen konkretem Zuständigkeitsbereich bindet (vgl. allg. Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 9 m.w.N.; zur unterschiedlichen Anwendung von Rechtsvorschriften durch verschiedene Behörden oder Gerichte BVerfG, Beschlüsse vom 12.01.1967 - 1 BvR 335/63 -, BVerfGE 21, 87, 91, vom 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, BVerfGE 75, 329, 347, und vom 27.11.1984 - 2 BvR 1127/84 u.a. -, NVwZ 1985, 259). Unterschiede im Verhalten der Universitäten bei der „Nachdiplomierung“ von Absolventen staatlicher Prüfungen sind somit schon deshalb nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen, weil es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Auf den faktischen Befund, wonach in Baden-Württemberg zwei juristische Fakultäten den Grad des „Diplomjuristen“ verleihen, eine juristische Fakultät einen Magistergrad verleiht und die verbleibenden beiden juristischen Fakultäten die Kompetenz aus § 35 Abs. 2 LHG nicht nutzen, kommt es insoweit nicht an. Gleichwohl macht er deutlich, dass von einer völligen Sonderstellung der Beklagten keine Rede sein kann. Auch die Gleichartigkeit jedenfalls der staatlichen Pflichtfachprüfung an allen juristischen Fakultäten des Landes führt zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblicher Akteur ist insoweit allein das Land in Gestalt des die Prüfung organisierenden, durchführenden und bewertenden Landesjustizprüfungsamtes (vgl. §§ 2, 6,10, 11, 14, 25 JAPrO). Dieses ist jedoch weder zur Vergabe akademischer Titel befugt noch Beteiligter des vorliegenden Rechtsstreits.
27 
Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ergibt sich ebenfalls nicht der vom Kläger behauptete Anspruch.
28 
Dabei wird davon ausgegangen, dass die Verleihung eines Hochschulgrades dieses Grundrecht berührt (BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52; BVerfG, Beschluss vom 03.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261, 269). Der Wunsch des Klägers nach Zuerkennung eines gesetzlich nicht vorgesehenen und auch nicht allgemein üblichen akademischen Grades des „Diplomjuristen“ könnte gleichwohl schon im Ansatz durch Hinweis auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nur dann gestützt werden, wenn Art. 12 Abs. 1 GG über seine klassische Funktion als Abwehrrecht hinaus (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 29.10.1997 - 1 BvR 780/87 -, BVerfGE 97, 12, 25, und vom 05.05.1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE 75, 284, 292) entweder auch Teilhaberechte oder wenigstens Schutzpflichten vermittelte, die geeignet wären, den vom Kläger behaupteten Anspruch zu tragen.
29 
Ein Anspruch auf Teilhabe folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise in den Bereichen, in denen ein - rechtliches oder faktisches - staatliches Monopol besteht, das dazu führt, dass Regelungen - etwa der Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung - zugleich als Eingriff - nämlich in die Freiheit der Berufswahl (und damit der angestrebten Ausbildung) wirken. In diesen Fällen ist der Staat - oder die zur Verwaltung dieses Monopols staatlich bestimmten sonstigen Träger öffentlicher Gewalt - nicht nur berechtigt, dieses Monopol in Übereinstimmung mit den Grundrechten zu verwalten, sondern dieser Pflicht steht auch ein entsprechendes Recht des einzelnen gegenüber (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 99). Ein solches Monopol besteht etwa für das Angebot medizinischer Studienplätze. Daraus folgt die (bundes-)staatliche Pflicht, diese Studienplätze vollständig mit geeigneten Studierwilligen zu besetzen und die hierzu erforderlichen, am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Voraussetzungen zu schaffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 331 f. zum Recht auf Zulassung zum medizinischen Hochschulstudium), wie auch ein entsprechendes Individualrecht. Zwar ist auch die Ausbildung zum sog. „Volljuristen“ in Deutschland in der Weise einer einheitlichen Regelung unterworfen, dass die §§ 5 bis 6 des Deutschen Richtergesetzes für die zur Erlangung der „Befähigung zum Richteramt“ erforderliche Qualifikation einen - groben - Rahmen verbindlich vorgeben und auch als Rechtsanwalt nur zugelassen werden kann, wer über diese Befähigung verfügt (§ 4 BRAO). Daraus folgt jedoch weder ein Anspruch auf Verleihung eines „griffigeren“ Titels nach Erlangung dieser „Befähigung zum Richteramt“, noch kann ein solcher Anspruch bereits nach Absolvierung des ersten - universitären - Teils dieser Ausbildung aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden.
30 
Auch wenn eine § 35 Abs. 2 LHG entsprechende Möglichkeit der Verleihung akademischer Grade auch nach Bestehen staatlicher Prüfungen bundesweit gilt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 HRG), folgt daraus doch kein Monopol, das zu einheitlicher Handhabung dieser Möglichkeit zwingen würde. Unabhängig davon, ob - wie im Fall des Klägers - der Studienplatz im ersten Studiensemester zentral zugewiesen wurde oder nicht, bestand auch zu seiner Studienzeit die Möglichkeit, in späteren Semestern den Studienort eigenen Wünschen folgend zu wechseln. Weiter kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass zu seinen Studienzeiten die Verleihung eines Diploms durch seine Hochschule noch nicht in Betracht gekommen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür bestanden bereits seit Inkrafttreten des § 18 HRG am 30.01.1976 (§ 83 HRG vom 26.01.1976, BGBl. I S. 185) bzw. des § 53 Abs. 1 Satz 3 UG am 01.01.1978 (§ 143 UG vom 22.11.1977, GBl. S. 473 und § 72 Abs. 1 Satz 1 HRG). Da somit für die Verleihung dieses Diploms eine Monopolstellung nicht besteht und auch niemals bestanden hat, kann auch aus der Berufs(wahl)freiheit des Art. 12 Abs. 1 GG kein Teilhabeanspruch abgeleitet werden.
31 
Ausdruck des objektiven Gehalts des Grundrechts auf freie Berufswahl und -ausübung ist auch die staatliche Pflicht, die so umschriebene Freiheitssphäre zu schützen und zu sichern. Dabei treffen den Normgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG nur ausnahmsweise und unter sehr engen Voraussetzungen entsprechende Schutzpflichten (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2012 - 9 S 2246/11 - m.w.N.). Zudem verfügt er bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten über einen weiten Gestaltungsraum (BVerfG, Urteil vom 10.01.1995 - 1 BvF 1/90 u.a. -, BVerfGE 92, 26, 46, und Beschluss vom 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 175). Im vorliegenden Fall kann eine Verpflichtung zur normativen Ausgestaltung des konkreten Berufsbildes aufgrund von Veränderungen in der Berufswelt nur dann in Betracht kommen, wenn deren Unterbleiben die Wahl oder die Ausübung des Berufs unverhältnismäßig erschwerte. Der bloße Wunsch nach einem „griffigeren Titel“ als der Berufsbezeichnung „Jurist“ oder prüfungsamtlichen Bezeichnungen genügt hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11/01 -, BVerwGE 116, 49, 52 f.).
32 
Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass zum einen der begehrte akademische Grad in rechtlicher Hinsicht kein Erfordernis für den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. Urteilsumdruck S. 10), zum anderen auch tatsächliche Umstände die genannte Verpflichtung nicht zu rechtfertigen vermögen (Urteilsumdruck S. 10-15). Aus Sicht des Senats ist eine unverhältnismäßige Erschwernis der Berufswahl oder -ausübung, insbesondere aufgrund von Änderungen im Berufsbild des „Juristen“ und der Diversifizierung juristischer Tätigkeiten insbesondere in der privaten Wirtschaft, die nur durch Erlass von Diplomierungssatzungen ausgeglichen werden könnten, gleichfalls nicht feststellbar. Die vom Kläger angeführten neuen Grade eines „Diplom-Rechtspflegers“, „Diplom-Verwaltungsinspektors“ oder „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ deuten vielmehr darauf hin, dass das vom Kläger angestrebte „Diplom“ keine angemessene Reaktion auf neue Tätigkeitsfelder jenseits des klassischen „Volljuristen“ mit „Befähigung zum Richteramt“ darstellen dürfte. Es ist jedenfalls nicht dazu geeignet ist, Auskunft über das Niveau der Ausbildung eines „Referendars“ gerade im Vergleich zu Inhabern der genannten Diplome zu geben. Keines dieser Diplome entspricht der Qualität einer umfassenden juristischen Universitätsausbildung bis zur Ersten juristischen Prüfung. Damit ist die begehrte Bezeichnung als „Diplom-Jurist“ zwar möglicherweise „griffiger“, birgt aber - anders als die seit Jahrzehnten eingeführte und in fachlichen Kreisen bekannte Bezeichnung „Referendar“ - zugleich die Gefahr einer Verwechslung nicht nur mit „Diplomjuristen“ aus dem Beitrittsgebiet, sondern auch mit von Fachhochschulen verliehenen Diplomen oder mit auf wirtschaftsrechtliche Inhalte beschränkten Studiengängen. In Anbetracht dieser Unzulänglichkeit kann nicht festgestellt werden, dass der begehrte akademische Grad zwingend erforderlich wäre, um mögliche Erschwernisse beim Einstieg in einen juristischen Beruf oder sonstige Nachteile im beruflichen Wettbewerb auszugleichen.
33 
Im Übrigen wird mit der Zuordnung des vom Kläger begehrten Titels zu den Hochschulgraden im Hochschulrahmengesetz wie auch im Landeshochschulgesetz deutlich, dass hierbei weniger der von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste Zugang zum Arbeitsmarkt als vielmehr die Würdigung einer akademischen Leistung in den Blick genommen wurde.
34 
Auch der Hinweis des Klägers auf die mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgte Aufwertung juristischer Tätigkeiten, ohne dass es hierfür einer dem „Volljuristen“ entsprechenden Qualifikation bedürfe, zwingt nicht zum Erlass der begehrten Satzung. Nach § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12.12.2007 (BGBl. I, 2840 - RechtsdienstleistungsG -) ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Erlaubt ist etwa eine Inkassodienstleistung nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 RechtsdienstleistungsG, Rentenberatung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 RechtsdienstleistungsG und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RechtsdienstleistungsG. Gemeinsame Voraussetzung aller dieser Tätigkeiten ist jedoch eine Registrierung der handelnden Personen bei der hierfür zuständigen Behörde, die nur nach Nachweis der erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und zweijährige praktische Berufsausübung bzw. -ausbildung erfolgt (§§ 11, 12 RechtsdienstleistungsG). Registrierte Personen können dann unter besonderen Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ enthalten, oder als „Rentenberater/in“ auftreten (§ 11 Abs. 4 RechtsdienstleistungsG). Für die selbständige Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kommt es somit auf einen akademischen Grad gerade nicht an. Die darüber hinaus als Nebendienstleistungen erlaubten Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung (§ 5 Abs. 2 RechtsdienstleistungsG) sind allgemein erlaubt, so dass es hierfür keines besonderen - akademischen - Abschlusses bedarf. Eine durch den begehrten Titel möglicherweise insoweit vermittelte Verbesserung der Erwerbschancen allein erscheint marginal und vermag die Pflicht zum Erlass der begehrten Satzung nicht auszulösen.
35 
Schließlich führt auch die Gesamtbetrachtung von einheitlicher Prüfung und Vergleichbarkeit der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht zum Erfolg der Klage. Wie bereits ausgeführt, liegt diese Einheitlichkeit nicht in der Verantwortung der jeweils ausbildenden juristischen Fakultät, sondern ausschließlich in der des Landesjustizprüfungsamtes. Ob das Land als dessen Träger unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gehalten sein könnte, neben der Einheitlichkeit der Ausbildung auch für einheitliche Möglichkeiten der Berufswahl und auch der Zugangschancen in das Berufsleben zu sorgen und ob dazu über die Bezeichnung der erfolgreichen Absolventen der Ersten juristischen Prüfung als Referendar (Ref. jur.) hinaus auch die Verleihung eines anderen, den damit erworbenen Status deutlicher charakterisierenden Titels gehören könnte, betrifft nicht den vorliegenden Streitgegenstand und kann daher offen bleiben.
36 
Ebenso kommt es nach den bisherigen Ausführungen nicht mehr darauf an, ob es sich beim Kläger um einen „Altfall“ handelt, weil er einen Antrag auf nachträgliche Zuerkennung des Titels „Diplomjurist“ gestellt und diesen Titel nicht bereits als Studierender angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2002 - 6 C 11.01 -, a.a.O.).
37 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist.
38 
Beschluss vom 6. August 2012
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 24/05/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2011 - 12 K 5233/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 16/02/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt von der Beklagten den Erlass einer Diplomierungssatzung und die Verleihung des Hochschulgrad
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Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutschland der Studienbewerber die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBl. I S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, Landesgesetze zu erlassen, die den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 3. Oktober 1990 geltenden Fassung entsprechen. In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über die Verlängerung von befristeten Dienst- und Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem Personal sowie mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806) entsprechende Landesgesetze zu erlassen; im übrigen sind entsprechende Landesgesetze innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 15. Dezember 1990 zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) sind den Vorschriften des Artikels 12 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. § 9 gilt unmittelbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.