Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2015 - 9 S 155/13

bei uns veröffentlicht am19.08.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2011 - 3 K 1840/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Berufungsunfähigkeitsrente.
Der 1962 geborene Kläger ist selbständiger Architekt. Seit seinem Studienabschluss 1999 war er ab 2000 in mehreren kurzzeitigen Anstellungen von maximal zwei Jahren Dauer beschäftigt. Seit Mitte 2007 ist er arbeitslos, unterbrochen durch eine nochmalige Anstellung von April bis September 2008.
Unter dem 25.03.2009 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und legte in der Folgezeit ärztliche Bescheinigungen, Befunde und Entlassungsberichte vor, in denen unter anderem seelische Störungen und teilweise auch eine eingeschränkte Belastbarkeit diagnostiziert wurden. Auf dieser Grundlage und der Ausführungen des Klägers hierzu veranlasste die Vertragsärztin des Beklagten eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung durch den Facharzt für psychotherapeutische Medizin Dr. ... Nach klinischer, testpsychologischer und körperlicher Untersuchung durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten kam Dr.... in seinem Gutachten vom 15.01.2010 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch in der Lage sei, als Architekt 30% einer wöchentlichen Arbeitszeit von ca. 40 Stunden zu arbeiten. Er begründete dies damit, dass einige der vom Kläger beklagten Beschwerden, vor allem die Schmerzsymptomatik, durchaus als krankheitswertig einzustufen seien, hieraus erwachsende Funktionseinschränkungen, die den Kläger im Sinne einer Berufsunfähigkeit beeinträchtigten, aus psychosomatisch-psychotherapeutischer Sicht jedoch hochgradig unwahrscheinlich seien. Zwar leide der Kläger unter einer somatoformen Schmerzstörung, zudem unter einer Anpassungsstörung, die sicherlich auch in Aspekten Züge einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, nicht aber unter einer schweren depressiven Störung im engeren Sinne. Um den Behandlungsprozess zu intensivieren, sei aus psychosomatischer Sicht eine stationäre Behandlung indiziert. Die Vertragsärztin des Beklagten stellte unter dem 25.01.2010 unter Bezugnahme auf dieses Gutachten fest, dass beim Kläger zwar eine behandlungsbedürftige seelische Störung, aber keine Berufsunfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 28.01.2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 zurück.
Am 30.07.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. ... und Frau ...... (Zentralinstitut für Seelische Gesundheit Mannheim [ZI]) Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen in mittelgradiger Episode, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anakastischen und emotional instabilen Anteilen seit spätestens dem 25.03.2009 durchgehend bis heute leide und aufgrund dieser Erkrankungen sowie den darüber hinaus noch bestehenden orthopädischen Beschwerden wie der Arthrose im linken Kniegelenk, dem Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik im linken Kniegelenk, dem chronischen HWS-Syndrom, der arteriellen Hypertonie sowie der Hypertriglyzerinanämie nicht in der Lage sei, auf absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur mit gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und hiermit mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Mit Urteil vom 26.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht im Sinne von § 26 Abs. 2 der Satzung des Beklagten berufsunfähig, das heißt in Folge von Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande sei, seinen Architektenberuf noch in einem Umfang auszuüben, dass er damit ein seine Existenz sicherndes Entgelt erwirtschaften könne. Maßgeblich sei dabei auf die Umschreibung des Architektenberufs in § 1 Abs. 1, 5 und 6 ArchG abzustellen, wonach Berufsaufgabe des Architekten die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken sei (Abs. 1), zu dessen Berufsaufgaben auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, ferner die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Fachgutachten gehörten (Abs. 5), und schließlich auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen gehören könnten (Abs. 6). Berufsunfähigkeit im satzungsrechtlichen Sinne liege danach nur dann vor, wenn das Mitglied außerstande sei, die oben umschriebene Tätigkeit als Architekt zumindest in Teilbereichen noch in nennenswertem Umfang auszuüben. Mit dem VGH Baden-Württemberg gehe dabei das erkennende Gericht von einer Berufsunfähigkeit erst dann aus, wenn die gesundheitlich noch mögliche Tätigkeit im Architektenberuf nur noch in weniger als 30% der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden könne. Eine derart weitgehende Einschränkung könne das Gericht jedoch beim Kläger nicht feststellen. Aus der vom Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahme seiner Vertragsärztin vom 25.01.2010 und dem über die Vertragsärztin eingeholten Gutachten des Dr. ... ergebe sich, dass der Kläger nicht außer Stande sei, noch im obigen Sinne Architektenleistungen in nennenswertem Umfang zu erbringen. Diese Einschätzung erscheine plausibel und nachvollziehbar und werde von der vom Gericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Dr. ... bestätigt. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken, das vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vorliegend zu verwerten. Dass der Gutachter von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen wäre, wie der Kläger behaupte, sei nicht erkennbar. Entgegen seinem Vortrag seien auch seine sonstigen Beschwerden auf orthopädischem und internistischem Gebiet von Dr. ... berücksichtigt worden, da er die entsprechenden ärztlichen Befunde als Grundlage für sein Gutachten ausdrücklich benannt habe. Soweit insbesondere im Abschlussbericht des ZI vom 20.01.2011 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 30% verneint werde, handele es sich hier, wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 01.03.2011 klargestellt werde, um eine Momentaufnahme, die keinen eindeutigen Aufschluss über die aktuelle oder künftige Arbeitsfähigkeit des Klägers geben könne. Vielmehr ergebe sich aus dem letzten Satz im Schreiben vom 01.03.2011 - ein laufendes Rentenverfahren könne den Therapieerfolg modifizieren oder beeinträchtigen -‚ dass das ZI im Ergebnis die Einschätzung des Dr. ... teile, dass dem Kläger nämlich eher daran gelegen sei, krank und arbeitsunfähig zu bleiben, als sich um seine berufliche Wiedereingliederung zu bemühen. Auch aus der in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Frau ...... ergebe sich nichts Abweichendes. Allein Aussagekraft über die Fähigkeit des Klägers, den Architektenberuf in mindestens 30%igem Umfang auszuüben, besitze damit das Gutachten des Dr. ......, ohne dass dieses im Widerspruch insbesondere zu der Beurteilung des ZI stünde, von wo ausdrücklich keine Stellungnahme zur Berufsunfähigkeit habe abgegeben werden können. Damit fehle es an sich widersprechenden Gutachten, so dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, also eines Obergutachtens, nicht nachzugehen gewesen sei. Dasselbe gelte für die Zeugenvernehmung der Frau Dr. ..., da es sich insoweit der Sache nach und im Ergebnis ebenfalls um eine Oberbegutachtung handeln würde.
Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn der Kläger aufgrund seiner Beschwerden nur eingeschränkt für Tätigkeiten der Überwachung der Planung und Ausführung im Sinne von § 1 Abs. 5 ArchG einsetzbar wäre, keine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 26 der Satzung vorläge, da diese nur dann gegeben sei, wenn auch einzelne Teilbereiche der beruflichen Tätigkeit eines Architekten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden könnten. Solange aber eine dem Berufsbild entsprechende Tätigkeit in wesentlichen Teilbereichen des Architektenberufs gemessen an den verbleibenden Fähigkeiten noch im Umfang von mindestens 30% der üblichen Arbeitszeit möglich sei, sei Berufsfähigkeit zu bejahen.
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers hat dieser rechtzeitig begründet.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung in Verkennung des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 17.12.1996 bereits einen unzutreffenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Es gehe von einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten erst dann aus, wenn die gesundheitlich noch mögliche Tätigkeit im Architektenberuf nur noch in weniger als 30% der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden könne. Dabei übersehe es allerdings, dass der 30%-Grenze eine dezidierte Berechnung des Existenzminimums eines alleinstehenden Zahnarztes im Jahre 1989 zugrunde gelegen habe. Ob diese Grenze heute noch und überhaupt im vorliegenden Fall ebenso zu ziehen sei, prüfe und hinterfrage das Verwaltungsgericht allerdings nicht. Hätte es den Rechengang des VGH in der benannten Entscheidung einmal nachvollzogen, hätte es feststellen können und müssen, dass ihm eine Berufsfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten nur dann verblieben sei, wenn er mindestens im Umfang von 45% der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Architekten die Tätigkeit eines Architekten noch ausüben könne. Ausgegangen sei der VGH seinerzeit von den Regelsätzen für Alleinstehende, die er dem damaligen Existenzminimumbericht entnommen habe. Unter Zugrundelegung des 7. Existenzminimumberichts für das Jahr 2010 und unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 4.368,00 EUR für Alleinstehende, eines Durchschnittsbetrags für einmalige Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 698,00 EUR, des Unterkunftsbedarfs für einen Alleinstehenden in Höhe von 2.520,00 EUR für Bruttokaltmiete zuzüglich 768,00 EUR für Heizkosten, eines Mehrbedarfszuschlags in Höhe von 1.092,00 EUR, von Steuern in Höhe von 300,00 EUR sowie von Versorgungsbeiträgen im Umfang von 18% und von Krankenversicherungsbeiträgen im Umfang von 15,5% ergebe sich ein Betrag von 14.655,64 EUR. Zu diesem Betrag sei dann als letzte Rechenposition des seinerzeitigen Rechengangs des VGH berufsspezifischer Bedarf, z. B. in Gestalt der Berufshaftpflichtversicherung als auch erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, anzusetzen. Dies rechtfertige die Aufrundung dieses Betrages auf 16.000,00 EUR pro Jahr. Das auf diese Art und Weise für ihn ermittelte Existenzminimum sei in das Verhältnis durchschnittlicher Bruttojahresgehälter für Architekten zu stellen. Dabei werde auf eine Umfrage der Architektenkammer Baden-Württemberg verwiesen, wonach Architekten in Planungsbüros in den ersten Berufsjahren 31.229,00 EUR jährlich verdienten. Nach einer Umfrage der Architektenkammer Niedersachsen kämen angestellte Architekten in Architektenbüros im Schnitt auf 34.359,00 EUR Jahresgehalt. Eine Umfrage des Verbands Deutscher Ingenieure habe ergeben, dass Ingenieure zu Berufsbeginn in der Regel um 30.000,00 EUR verdienten. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse der Umfragen sei mit Blick auf seine geringe Berufserfahrung und seinen häufigen Stellenwechsel zu konstatieren, dass für ihn als vollbeschäftigter Architekt wohl kaum ein Jahresbruttogehalt von mehr als 35.000,00 EUR angesetzt werden könne. Vergleiche man diesen Betrag mit dem ermittelten Existenzminimum, so sei festzustellen, dass ihm eine Berufsfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten nur dann verblieben sei, wenn er mindestens im Umfang von 45% der Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Architekten die Tätigkeit eines Architekten noch ausüben könne. Bei vorstehenden Ausführungen sei das Existenzminimum für ihn auf der Grundlage eines alleinstehenden selbständigen Architekten ermittelt worden. Er sei allerdings verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Nach zutreffender Auffassung müsste das Existenzminimum daher entsprechend seinen Unterhaltspflichten zumindest für seine Kinder berechnet werden. Dies würde zu einer weiteren Erhöhung des Existenzminimums führen und damit verbunden zu einer Erhöhung der erforderlichen Arbeits- und Berufsfähigkeit. Gegen den Ansatz eines durchschnittlichen Jahresgehaltes in Höhe von 42.100,00 EUR, wie vom Beklagten vorgenommen, sprächen dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte: Die vom Beklagten vorgelegte Gehaltsumfrage sei nicht repräsentativ. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb beklagtenseits ohne jegliche Hinterfragung der Höchstwert der Gruppe der Angestellten in Architektur- und Planungsbüros mit 6 - 10 Berufsjahren von 42.100,00 EUR in Ansatz gebracht werde. Der Median für diese Gruppe, bei welchem auftretende Extremwerte nicht so stark ins Gewicht fielen wie beim arithmetischen Mittel, betrage lediglich 39.900,00 EUR. Weiter sei zu erkennen, dass der Median des Jahresgehalts von Angestellten in Architektur- und Planungsbüros mit 6 - 10 Jahren Berufserfahrung, die nach Anleitung Aufgaben selbständig ausführten, bei 36.000,00 EUR liege. Es sei mit Blick auf den Umstand, dass er letztlich nur teilzeitbeschäftigt eingesetzt werden könne und auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung eine leitende Funktion für ihn nicht in Betracht komme, deutlich sachgerechter, diesen Wert anzusetzen als den Wert für die Wahrnehmung leitender Funktionen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er als teilzeitbeschäftigter, gesundheitlich beeinträchtigter Angestellter mehr verdienen solle als ca. 2/3 der Angestellten in Architektur- und Planungsbüros. Ihn zur leistungsstarken Gruppe, die über 40.000,00 EUR verdiene, zu zählen, sei völlig fernliegend. Daher sei es naheliegender, auf die Auswertung des statistischen Bundesamtes zu Tarifgehältern für das erste Halbjahr 2010 zurückzugreifen. Nach dieser Auswertung lägen im Zeitraum zwischen dem 01.05.2009 und dem 30.04.2010 das Anfangsgehalt eines Architekten mit abgeschlossener Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ingenieurschule bei 2.545,00 EUR und das Endgehalt bei 2.987,00 EUR. Hieraus resultierten Jahresgehälter von 30.540,00 EUR (Anfangsgehalt) bis 35.844,00 EUR (Endgehalt). Selbst wenn man diesen Werten noch ein halbes Tarifgehalt als Sondervergütung hinzuaddiere, dokumentierten diese Werte, dass der Ansatz eines Betrages von 35.000,00 EUR als zu erreichendes Jahresgrundgehalt absolut zutreffend, realistisch und vor allem statistisch belegt sei.
Unter Zugrundelegung des zutreffenden Beurteilungsmaßstabes für die Beantwortung der Frage, ob noch eine Berufsfähigkeit bestehe, sowie unter zutreffender Würdigung der vorliegenden, vorgerichtlich und erstinstanzlich erhobenen ärztlichen Stellungnahmen sei sodann festzustellen, dass er entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts sowie der Beklagten berufsunfähig sei. Dabei sei zunächst festzustellen, dass keiner der bisher beteiligten Ärzte festgestellt habe, dass bei ihm eine 30% übersteigende Leistungsfähigkeit gegeben sei. Bereits vor diesem Hintergrund sei seine Berufsfähigkeit nicht mehr gegeben. Weiterhin sei darzustellen, dass im Abschlussbericht vom 20.01.2011 über einen stationären Aufenthalt im ZI in Mannheim vom 26.10.2010 - 20.01.2011 festgehalten sei, dass er nicht arbeitsfähig sei, insbesondere auch nicht im Umfang von 30% oder mehr der Tätigkeit eines vollbeschäftigten Architekten. Diese Einschätzung habe Frau Dr. ... ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26.05.2011 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nochmals bestätigt. Zwar habe der außergerichtlich hinzugezogene Sachverständige insoweit eine andere Auffassung eingenommen, hierbei allerdings die Einschätzung des ZI zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Insoweit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl das fachärztliche Gutachten von Dr. ... als auch seine ergänzende Stellungnahme vom 16.03.2011 auf der einmaligen dreistündigen Vorstellung und Begutachtung am 16.12.2009 beruhten. Dies stelle Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 16.03.2011 auch vorweg und damit klar, dass er nur aufgrund seiner Erkenntnisse vom 16.12.2009 die Anfrage des erkennenden Gerichts beantworten könne und ihm keine aktuelleren Kenntnisse zur Verfügung stünden. Dr. ... stelle mit keinem Wort die Feststellungen des ZI in Frage. Er sei mit seiner Stellungnahme vom 16.03.2011 lediglich darum bemüht, darzulegen, weshalb er auf der Grundlage des dreistündigen Beurteilungszeitraumes zu den gefundenen Ergebnissen gekommen sei. Damit widerlege Dr. ... aber nicht die Feststellung des ZI, weshalb das Verwaltungsgericht diese als aktuelle, nachvollziehbare und aufgrund der dreimonatigen stationären Behandlung auch profunde Beschreibung seines aktuellen Gesundheitszustands dem Urteil hätte zugrunde legen müssen. Diese Feststellungen des ZI widersprächen dann insbesondere aber den Feststellungen von Dr. ... Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang auch Inhalt und Aussage der ergänzenden Stellungnahme des ZI vom 01.03.2011. Auch mit dieser ergänzenden Stellungnahme werde keine einzige Aussage aus dem Abschlussbericht relativiert. Es sei damit auch nach der ergänzenden Stellungnahme des ZI dabei geblieben, dass er als Architekt auch im Umfang von 30% der Beschäftigungszeit eines vollbeschäftigten Architekten arbeitsunfähig gewesen sei, einmal weil das ZI aufgrund der eingeleiteten Therapie dies im Abschlussbericht evident bestätigt und späterhin nicht widerrufen habe und andererseits, weil die behandelnde Frau Dr. ...- ... diese Feststellung auch für den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nochmals fachärztlich manifestiert habe. Auf der Grundlage der eingeholten ärztlichen Stellungnahmen stehe fest, dass eine Arbeits- und Berufsfähigkeit im Umfang von 45% - oder von 34,51%, wie der Beklagte meine - zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Tatsächlich habe eine solche auch nicht zu 30% bestanden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2011 - 3 K 1840/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28.01.2010 und seines Widerspruchsbescheids vom 07.07.2010 zu verpflichten, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 25.03.2009 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt;
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, für die Feststellung des Existenzminimums sei darauf Bezug zu nehmen, was der Kläger aufgrund seiner Berufserfahrung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 an beruflichen Erfahrungen gesammelt habe und wie er dementsprechend gehaltsmäßig einzuordnen sei. Seit dem Abschluss des Studiums im Jahr 1999 sei er darauffolgend beruflich als Architekt tätig gewesen, einschließlich der Tätigkeit als Architekt im Praktikum nach Abschluss des Diploms. Für die Berücksichtigung des üblichen Gehalts seien die Gehaltstabellen heranzuziehen. Nach der Gehaltsumfrage der Architektenkammer Baden-Württemberg - Ergebnisse einer Repräsentativbefragung 2010 für das Berichtjahr 2009 - werde unterschieden nach Berufsjahren und danach, ob Aufgaben selbständig nach Anleitung (A) oder im Wesentlichen ohne Anleitung (B) erbracht würden. Da die AiP-Zeit von 2 Jahren nicht hinzugezählt werde, sei in der Sparte der Berufsjahre von 6 bis 10 Jahren auszugehen. Der Mittelwert betrage dabei bei Angestellten, die nach Anleitung Aufgaben selbständig ausführten, 36.000,00 EUR/Jahr und bei Angestellten, die selbständig Aufgaben ausführten bzw. Mitarbeiter führten, 42.100,00 EUR/Jahr. Dabei handele es sich um Gehälter, die in Architektur- und Planungsbüros bezahlt würden. In der gewerblichen Wirtschaft würden höhere Gehälter bezahlt. Ausweislich des fachärztlichen Gutachtens von Dr. ... vom 15.01.2010 sei der Kläger in der gewerblichen Wirtschaft bei Baufirmen tätig gewesen, so dass zumindest von einem Jahresgehalt von 42.100,00 EUR für das Jahr 2009 auszugehen sei. Aufgrund der Rentenmitteilung vom 31.03.2009 über die Pflichtbeiträge, die der Kläger an das beklagte Versorgungswerk geleistet habe, könne das zugrunde gelegte Arbeitsentgelt ermittelt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung des Beklagten zahlten die Angestellten den Beitrag, der ohne diese Befreiung an die Angestelltenversicherung zu entrichten wäre. In den letzten 3 Jahren vor seinem Antrag auf Berufsunfähigkeit ermittele sich dabei folgendes Entgelt:
15 
2006   
        
47.037,90 EUR (19,5 % 9.172,39 EUR)
2007   
        
41.240,00 EUR (19,9 % 8.207,76 EUR)
2008   
        
39.116,08 EUR (19,9 % 7.784,10 EUR)
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Dies ergebe ein durchschnittliches Jahresgehalt in Höhe von 42.464,66 EUR. Dieser Betrag stimme überein mit dem nach der Gehaltsumfrage 2009 ermittelten Jahresgehalt von 42.100,00 EUR. Hieraus errechne sich ein Monatsbetrag von (42.100,00 EUR : 12 =) 3.508,33 EUR.
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Als eine Möglichkeit, das Existenzminimum zu ermitteln, gehe die Gegenseite zutreffend von dem 7. Existenzminimumbericht für das Jahr 2010 aus. Die so ermittelten Beträge seien im Wesentlichen auch nachvollziehbar und würden im Wesentlichen bestätigt. Erforderlich sei aber nicht, dass zusätzlich noch Prämien für Berufshaftpflichtversicherung angegeben würden, da der angestellte Architekt keine eigenständige Berufshaftpflichtversicherung abschließen müsse. Im Ergebnis käme er abweichend von dem ermittelten Monatseinkommen auf lediglich 1.221,25 EUR‚ errechnet aus 14.655,64 EUR/Jahr. Auch eine Gegenrechnung über die Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009, führe zu keinem anderen Ergebnis. Dort werde der notwendige Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten auf monatlich 900,00 EUR festgelegt. Lege man das arithmetische Mittel zwischen 1.201,25 EUR und 900,00 EUR zugrunde, so komme man auf einen Monatsbetrag in Höhe von 1.060,62 EUR, aufgerundet auf 1.100,00 EUR.
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Entsprechend den vom Senat aufgestellten Grundsätzen im Urteil vom 17.12.1996 sei nunmehr das ohne weiteres erzielbare, in einem mittleren Bereich angesiedelte Einkommen von monatlich 3.508,33 EUR in Beziehung zum Existenzminimum zu setzen. Bei einem Betrag von 1.100,00 EUR ergebe dies einen prozentualen Anteil von 31,08%, bei einem Betrag von 1.221,25 EUR 34,51%. Bei einer 5-Tage-Woche mit 40 Stunden ergebe dies eine wöchentliche Arbeitszeit von 12,43 bis 13,80, aufgerundet 14 Stunden und damit eine tägliche Arbeitszeit bei einer 5-Tage-Woche von rund 3 Stunden. Damit reichten 3 Stunden aus, um auf Einkünfte in Höhe des Existenzminimums zu kommen.
19 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28.01.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 25.03.2009.
21 
1. Nach § 26 Abs. 1 der - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Architektengesetz Baden-Württemberg beruhenden - Satzung des beklagten Versorgungswerkes (im Folgenden: Satzung) haben Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann (§ 26 Abs. 2 der Satzung). Nach § 26 Abs. 4 der Satzung hat das Mitglied die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten nachzuweisen; das Versorgungswerk holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf seine Kosten weitere Gutachten ein.
22 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der Berufsunfähigkeit bei Freiberuflern eigenständig und orientiert sich nicht an dem der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
23 
Die Grundsätze für die Annahme von Berufsunfähigkeit bei Freiberuflern hat der Senat im Urteil vom 17.12.1996 (- 9 S 3284/94 -, NJW-RR 1997, 631) im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes entwickelt. Angesichts der einheitlichen Struktur der berufsständischen Versorgungswerke hat der Senat in der Folgezeit entschieden, dass diese Erwägungen auch für die Berufsunfähigkeit anderer Freiberufler, etwa der Ärzte oder Architekten, Geltung beanspruchen (vgl. Urteile vom 09.06.1998 - 9 S 2440/96 -, und vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374). Sie sind deshalb auch in der vorliegenden Fallgestaltung anwendbar. Nur wenn nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer noch eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit ausüben kann, liegt daher die Situation vor, die § 26 Abs. 1 der Satzung durch die Zahlung einer Rente absichern will (vgl. Senatsbeschluss vom 08.03.2010 - 9 S 2637/09 -).
24 
2. Im Urteil des Senats vom 17.12.1996 (a.a.O.) ist anhand der damals bezahlten Löhne in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT II davon ausgegangen worden, dass zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ein Zeitaufwand von 30% der Regelarbeitszeit erforderlich ist. Eine hierüber liegende Teilarbeitsfähigkeit ist deshalb nicht als Berufsunfähigkeit im Sinne der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerks erachtet worden. Bei dieser 30%-Grenze handelt es sich indes um eine pauschalierende Schwelle, der zwar indizielle Bedeutung für die Frage der Berufsunfähigkeit zukommt, der aber keine gesetzesartige Ausschlusswirkung für die Subsumtion des unbestimmten Rechtsbegriffs beigemessen werden kann (Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - 9 S 698/06 -). Deshalb kommt es im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht darauf an, wie lange der Kläger arbeiten können muss, um sein Existenzminimum zu sichern. Dies ist nicht ausschlaggebend und kann daher auch nicht in abstrakt-genereller Form einer Lösung zugeführt werden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Für diese Erkenntnis bedarf es keiner konkreten Feststellung, wie viele Stunden er täglich zu arbeiten in der Lage ist. Das Umreißen eines groben Prozentsatzes hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs genügt (Senatsurteil vom 10.03.2003 - 9 S 2776/01 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006, a.a.O.).
25 
Diese pauschalierende Betrachtungsweise ist zumal vor dem Hintergrund geboten, dass es - auch wenn das Senatsurteil vom 17.12.1996 einen anderen Eindruck vermitteln könnte - bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht um einen bloßen Rechenvorgang geht, der dem Gericht obliegt und der ohne weiteres auf die verschiedenen Berufsgruppen zu übertragen ist. Bereits im damaligen Urteil hat der Senat ausgeführt, dass das Existenzminimum keine starre Größe und seiner Natur nach nur annäherungsweise und typisierend bestimmbar ist. Deutlich wird dies, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in den Blick nimmt (vgl. nur Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, NJW 2014, 3425). Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zwar ein dem Grunde nach unverfügbares Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wobei sich der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt. Das Grundgesetz selbst gibt indes keinen exakt bezifferten Anspruch vor. Deswegen kann auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Deshalb legt das Bundesverfassungsgericht den Schwerpunkt der gerichtlichen Kontrolle auf das transparente, sach- und realitätsgerechte Verfahren. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (BVerfG, Urteile vom 09.02.2010 und 18.07.2012 sowie Beschluss vom 23.07.2014, jeweils a.a.O.).
26 
3. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die danach zugrunde zu legende pauschalierende 30%-Schwelle wegen erheblich abweichender tatsächlicher Verhältnisse (bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der Architekten und das Bezugsjahr 2009) ihre Bedeutung verloren hätte. Denn erheblich abweichende Verhältnisse lassen sich nicht feststellen, wenn insoweit das wirtschaftliche Existenzminimum ermittelt und die Frage beantwortet wird, mit welchem Zeitaufwand ein Architekt ein entsprechendes Einkommen erzielen kann.
27 
a) Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bemessung des Existenzminimums kommt der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf in Betracht (Senatsurteil vom 17.12.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91 u.a. -, BVerfGE 87, 153). Dabei ist Gegenstand der Betrachtung schon nach ihrer Zwecksetzung, ein abstraktes Merkmal für die Grenze zwischen Berufsfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu gewinnen, der alleinstehende Architekt. Nach dem 7. Existenzminimumbericht für das Jahr 2010, den auch die Beteiligten übereinstimmend für anwendbar halten, ist ein Regelsatz in Höhe von 4.368,-- EUR pro Jahr zugrunde zu legen. Hinzu kommt der Unterkunftsbedarf, der sich zusammensetzt aus einer Bruttokaltmiete (für eine 30 m² Wohnung) in Höhe von 2.520,-- EUR und 768,-- EUR für Heizkosten. Bei einer Berücksichtigung von Steuern in Höhe von 300,-- EUR (vgl. demgegenüber die Einkommensteuer-Grundtabelle 2009, nach der Steuerplicht erst ab einem Einkommen von 7.900,-- EUR besteht) ergibt sich ein Betrag von 7.956,-- EUR. Unter voller Einbeziehung von Versorgungsbeiträgen in Höhe von 18% und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 15,5% erhöht sich diese Summe auf 11.963,91 EUR (7.956,00 EUR : (1-0,335)) als anzusetzendes Existenzminimum. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Durchschnittsbetrag für einmalige Leistungen ebenso wenig anzusetzen wie ein Mehrbedarfszuschlag; diese Positionen sind im 7. Existenzminimumbericht nicht (mehr) enthalten. Im Übrigen hatte der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 17.12.1996 auf ein zukünftiges Entfallen des Mehrbedarfszuschlags hingewiesen. Da abstrakt der alleinstehende Architekt in den Blick zu nehmen ist, sind Unterhaltsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen. Auch Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung sind nicht in Ansatz zu bringen, da diese - etwa bei einem angestellten Architekten - nicht zwangsläufig anfallen. Besonders zu berücksichtigen könnte allenfalls ein Bedarf sein, der einem Architekten anders als der übrigen Bevölkerung gerade wegen der Verhältnisse in seinem Beruf zwangsläufig erwächst. Dies ist auch bei den Fortbildungskosten ungeachtet der berufsrechtlich bestehenden Pflicht zur Fortbildung nicht der Fall. Sonach ergibt sich ein Monatsbetrag von 996,99 EUR.
28 
b) Wenn das Existenzminimum in Anknüpfung an das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, ist der insoweit festgelegte Selbstbehalt heranzuziehen. Denn er gibt denjenigen Betrag an, den der Unterhaltspflichtige zur Deckung seines notwendigen Eigenbedarfs braucht, wobei der Begriff des notwendigen Bedarfs schon begrifflich dem des notwendigen Lebensunterhalts im Sozialhilferecht in etwa entspricht (Senatsurteil vom 17.12.1996, a.a.O.). Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für 2009 monatlich 900,-- EUR, im Jahr mithin 10.800,-- EUR. Zugunsten des Klägers geht der Senat im Folgenden indes von dem höheren Betrag der Mindestbedarfsberechnung aus.
29 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers, der die Auswertung des Statistischen Bundesamts zu Tarifgehältern für naheliegender hält, kann für die Frage des Einkommens von Architekten auf die Gehaltsumfrage der Architektenkammer Baden-Württemberg - Ergebnisse einer Repräsentativbefragung 2010 für das Berichtsjahr 2009 - zurückgegriffen werden. Diese Befragung ist realitätsnäher und differenzierter; sie berücksichtigt vor allem die tatsächlich gezahlten Gehälter und ist auch für den vorliegenden Zweck der Feststellung erheblich abweichender tatsächlicher Verhältnisse hinreichend repräsentativ. Nach dieser Untersuchung wird unterschieden nach Berufsjahren und danach, ob Aufgaben selbständig nach Anleitung (A) oder im Wesentlichen ohne Anleitung (B) erbracht werden. Da die AiP-Zeit von 2 Jahren nicht hinzugezählt wird, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Klägers von 6 bis 10 Berufsjahren auszugehen. Der Mittelwert beträgt insoweit bei Angestellten, die nach Anleitung Aufgaben selbständig ausführen, 36.000,-- EUR/Jahr und bei Angestellten, die selbständig Aufgaben ausführen bzw. Mitarbeiter führen, 42.100,-- EUR/Jahr. Dabei handelt es sich um Gehälter, die in Architektur- und Planungsbüros bezahlt werden. In der gewerblichen Wirtschaft werden höhere Gehälter bezahlt. So weist die Gehaltsumfrage für Angestellte in der gewerblichen Wirtschaft für eine Berufserfahrung von 6 bis 10 Jahren für den Bereich A (Angestellte, die nach Anleitung Aufgaben selbständig ausführen) ein Gehalt von 49.600,-- EUR/Jahr aus und für den Bereich B (Angestellte, die selbständig Aufgaben ausführen bzw. Mitarbeiter führen) ein Gehalt 54.800,-- EUR/Jahr. Ungeachtet des Umstands, dass die letztgenannten Werte nicht hinreichend belastbar sind und nur zum Vergleich herangezogen werden können, bleibt doch festzustellen, dass der Kläger in der gewerblichen Wirtschaft bei Baufirmen tätig war und unter anderem bei verschiedenen Stellen die Projektsteuerung übernommen hatte. Deshalb ist jedenfalls der Ansatz des Mittelwerts für den Bereich B und damit ein Jahresgehalt von 42.100,-- EUR für das Jahr 2009 gerechtfertigt. Soweit der Kläger meint, dass für ihn wohl kaum ein Jahresbruttogehalt von mehr als 35.000,-- EUR angesetzt werden könne, lässt er schon seine mehrjährige Berufserfahrung und den Umstand außer Betracht, dass die Projektsteuerung eine Leistung ist, die erheblichen Koordinierungsaufwand erfordert und deutlich über einfache Tätigkeiten im Rahmen eines Architekturbüros hinausgeht.
30 
Der Ansatz eines Betrags von 42.100,-- EUR für das Jahr 2009 ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der Kläger in den drei Jahren zuvor, wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, ein durchschnittliches Jahresgehalt von 42.464,66 EUR erzielt hat. Danach ergibt sich ein Monatsgehalt von (42.100,00 EUR : 12 =) 3.508,33 EUR. Das Existenzminimum von 996,99 EUR liegt bei 28,42% dieses Betrags. Dieses Ergebnis ist ersichtlich nicht geeignet, die Annahme erheblich abweichender tatsächlicher Verhältnisse zu rechtfertigen (daran würde sich auch im Ergebnis nichts ändern, wenn berufsspezifischer Bedarf des Klägers eingestellt würde) und die indizielle Bedeutung der 30%-Schwelle zu erschüttern. Deshalb bedarf auch keiner Vertiefung, ob an der Berechnungsmethode, die der Senat im Urteil vom 17.12.1996 gewählt hat, überhaupt festzuhalten ist oder das Existenzminimum gegebenenfalls nicht vielmehr - mit dem Ergebnis einer deutlichen Unterschreitung des oben ermittelten Betrags - nach den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.12.2001 (- 17 A 396/10 -, NJW 2012, 1751) dargelegten Grundsätzen zu bemessen ist.
31 
5. Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht festzustellen, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 26 der Satzung des Beklagten ist.
32 
In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten kommt Dr. ... (...) am 15.01.2010 auf der Grundlage eines ausführlichen Aktenstudiums, einer psychosomatisch-psychotherapeutischen und einer körperlichen Untersuchung sowie einer ausführlichen psychologischen Testung am 16.12.2009 zu dem Ergebnis, sicherlich habe der Kläger in der Untersuchungssituation selbst, ähnlich wie bereits durch die umfangreiche Aufzählung seiner Erkrankungen in seinem Antrag auf Berufsunfähigkeit, zahlreiche Symptome und Beschwerden beklagt und durchaus seien einige dieser Beschwerden auch als krankheitswertig einzustufen (hier vor allem die von ihm geschilderte Schmerzsymptomatik). Jedoch dass daraus Funktionseinschränkungen erwüchsen, die den Kläger im Sinne einer Berufsunfähigkeit beeinträchtigten, sei aus psychosomatisch-psychotherapeutischer Sicht hochgradig unwahrscheinlich. Die Untersuchungsbefunde zusammenfassend gehe er davon aus, dass der Kläger zwar durchaus unter einer somatoformen Schmerzstörung leide (ICD-10: F 45.4), zudem unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43), die sicherlich in Aspekten auch Züge einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, nicht jedoch unter einer schwereren depressiven Störung im engeren Sinne. Hier weiche er also explizit von einigen Attesten bzw. Bescheinigungen ab, die dem Kläger zuvor ausgestellt worden seien. Aus seiner Sicht fänden sich für eine gegenwärtig bestehende, schwere depressive Störung, aber auch eine für gegenwärtig bestehende schwerere posttraumatische Belastungsstörung vor allem keine ausreichenden Befunde in der Untersuchungssituation selbst, auch die Anamnese gebe solche schwereren Störungen im Grunde nicht oder nur teilweise her. Im Verlauf der Untersuchung selbst habe der Kläger jedenfalls trotz mehrerer Stunden Gesprächs, trotz der Absolvierung einer Reihe psychometrischer Tests und der körperlichen Untersuchung erstaunlich wenig beeinträchtigt gewirkt, gerade auch im Hinblick auf Denken, Konzentration, Auffassung und letztlich auch Merkfähigkeit. Die Erinnerungslücken und Wortfindungsstörungen seien keinesfalls so gravierend erschienen, als dass sie einer klinisch signifikanten Gedächtnisstörung zuzuordnen wären. Die verschiedenen Testergebnisse, die zwar als solche eine schwerste Störung vermuten lassen könnten, sprächen in ihrer extremen Höhe eher für eine Verdeutlichungstendenz, mit der der Kläger seinen schlechten Gesundheitszustand dem Untersucher vermitteln wolle. Jedenfalls korrespondierten diese Testergebnisse ebenfalls in keiner Weise mit dem in der Untersuchungssituation selbst gezeigten Verhalten bzw. den in dieser Situation spürbar erhaltenen kognitiven Fähigkeiten.
33 
Auch die vom Kläger aktuell geschilderten Beschwerden entsprächen keiner schweren psychischen oder psychosomatischen Erkrankung im engeren Sinne. Für eine aktuell noch bestehende posttraumatische Belastungsstörung hätten sich zumindest in der Untersuchungssituation am 16.12.2009 keine ausreichenden Befunde erheben lassen. Vorsichtig würde er möglicherweise die Schwere der damaligen posttraumatischen Belastungsstörung (in der Folge eines tätlichen Angriffs im Jahr 1996) infrage stellen. Diese habe wohl in der Tat einige Zeit bestanden, jedoch sei es dem Kläger im Anschluss daran immerhin möglich gewesen, recht erfolgreich zu studieren. Er sei auch in der Lage gewesen, zu arbeiten, eine Familie zu gründen etc. Eher hätten sich seines Erachtens einige Hinweise darauf gefunden, dass das Ereignis wie deren Folgen einen spürbaren Wiedergutmachungsanspruch beim Kläger ausgelöst habe, der im Grunde damals sicherlich berechtigt, heute eher eine psychoprothetische Funktion in dem Sinne angenommen habe, dass damit z.B. berufliche Misserfolge seitens des Klägers „erklärt“ werden könnten, die vielleicht auch noch andere Quellen als das damalige Trauma und deren Folgen gehabt hätten. Die zahlreichen stimmungsmäßigen Beeinträchtigungen, teilweise auch die Schmerzsymptomatik sowie die spürbare und zuvor Unzufriedenheit seien eher Ausdruck einer regressiven Entwicklung bzw. der damit einhergehenden körperlichen Konditionierung, in der sich der Kläger in den letzten Monaten und Jahren befinde, innerlich mehr auf den Nachweis des entstandenen Schadens fokussiert und die zu erkämpfende Wiedergutmachung als auf den eigenen Beitrag, den er zu seiner Gesundung bzw. Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit durchaus zu leisten im Stande wäre. Es bestehe aus Krankheitsgründen jedenfalls keine Notwendigkeit, sich tagsüber hinzulegen. Auch den abendlichen Essanfällen, der Nikotinsucht und dem Übergewicht könnte durch vielerlei Maßnahmen vorgebeugt werden, die sich konsekutiv auch förderlich auf den Nachtschlaf, das allgemeine körperliche Befinden, den Blutdruck und last not least auch positiv auf die Stimmung auswirken würden. Hier wäre aus therapeutischer Sicht anzusetzen, der Kläger hätte jedenfalls beste Möglichkeiten, von solch einer antiregressiv ausgerichteten Therapie zu profitieren. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweise darauf gefunden, dass er weniger als 30% einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Architekt zu arbeiten imstande sei.
34 
Der Senat folgt diesem Gutachten, das plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ist. Es bezieht die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein, etwa den Entlassungsbericht der Klinik T. (Reha-Zentrum Bad M.) vom 09.03.2009 und ärztliche Äußerungen von Frau Dr. ... vom 23.07.2009 und Frau Dr. ... vom 22.05.2009, und äußert sich detailliert zur Frage der Berufsunfähigkeit. Demgegenüber beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Bericht des ZI vom 20.01.2011. Darin werden eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1, remittiert), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.40) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anakastischen und emotional instabilen Anteilen (F 61) diagnostiziert. Weiter heißt es: „Derzeit ist eine Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit dahingehend gegeben, dass wir [den Kläger] nicht für arbeitsfähig erachten, auch nicht auf der Basis einer z.B. auf 30% reduzierten Tätigkeit als Architekt. Wir empfehlen die Fortsetzung der Therapie im ambulanten Setting mit besonderem Fokus auf weitere Erhöhung der inneren Bereitschaft und Akzeptanz alltäglicher Schwierigkeiten, sowie weiterer Übung in Perspektivübernahme. Die bestehenden zwanghaften (Kontrollzwang, Waschzwang) und ängstlich vermeidenden Anteile bedürfen der weiteren Beobachtung und bei Verstärkung ggfs. einer verhaltenstherapeutischen Intervention. Trotz angestrebter Berentung sollte auch in Hinblick auf Selbstwert und Selbstakzeptanz die Realitätsnähe beruflicher Perspektiven erörtert werden, um evtl. mittelfristig deren Umsetzung erneut anzustreben, auch die Möglichkeit einer erneuten Umschulung ist mit zu erwägen.“ Dieser Bericht ist schon deshalb nicht geeignet, das Gutachten von Dr. ... zu entkräften, weil es sich zur Frage der Berufs(un)fähigkeit nicht verhält, sondern (lediglich) eine aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies erfährt Bestätigung durch die vom Verwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme des ZI vom 01.03.2011, in der ausgeführt wird, ein stationäres Setting unterliege anderen Gegebenheiten als ein ambulantes und könne unter der belastenden Traumatherapie keinen eindeutigen Aufschluss geben über die gegenwärtige oder zukünftige Arbeitsfähigkeit des Patienten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ein laufendes Rentenverfahren den Therapiererfolg modifizieren oder beeinträchtigen könne. Eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Berufsunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 der Satzung lässt sich daraus nicht herleiten. Deshalb ist auch nicht entscheidend, dass dem Bericht des ZI im Gegensatz zum Gutachten von Dr. ... ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt des Klägers zugrunde lag. Jedenfalls ergibt sich nichts dafür, dass dessen Feststellungen unzutreffend wären oder keine Geltung mehr beanspruchen könnten. Abgesehen davon weist Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 16.03.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf hin, dass unklar bleibe, worauf sich die vom ZI angenommene Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit beziehe bzw. worauf diese gründe. Denn die Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers seien nicht spezifiziert worden und es habe offensichtlich auch kein beruflicher Belastungstest stattgefunden. Im Übrigen unterstreicht Dr. ..., dass sich für ihn aus der Lektüre des Entlassberichts des ZI keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte ergäben, da auch in diesem Brief das „Zurückweisungsgeschehen als aufrechterhaltender Krankheitsfaktor“ herausgearbeitet werde. Welche Symptome dabei welchen Störungsbildern zuzuordnen seien, erscheine vor dem Hintergrund der vermuteten Wiedergutmachungsansprüche zweitrangig. Nach wie vor denke er, dass der Kläger eher an einer regressiven Lebenseinstellung und Wiedergutmachungsansprüchen festhalte als sich um eine Berufstätigkeit als Architekt zu bemühen. Er gehe auch davon aus, dass Versuche, in seinem angestammten Beruf als Architekt zu arbeiten, einen regelmäßigen und strukturierten Tagesablauf anzustreben mit entsprechendem Tag-Nacht-Rhythmus beim Kläger eher salutogenetische Aspekte entfalten würden (wie das Arbeit normalerweise mache), sodass möglicherweise bestehende Einschränkungen durch eine berufliche Wiedereingliederung eher rückläufig wären. In dem gesamten Verfahren müsste man auch bedenken, dass längere, scheinbar gescheiterte Behandlungen als solche nicht unbedingt aussagekräftige zusätzliche „Beweise“ der Schwere einer Störung seien. Dass dem Kläger jedoch möglicherweise an einer solchen Beweisführung gelegen sein könnte, erscheine ihm nach der erneuten Lektüre seines Gutachtens bzw. der Epikrise des Zentralinstituts durchaus plausibel. Dies ist überzeugend.
35 
Die Feststellungen von Dr. ... werden schließlich auch durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übergebene ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. ... vom 23.05.2011 nicht entkräftet. Dies gilt schon deshalb, weil diese keine hinreichenden eigenen Feststellungen trifft und sich im Übrigen mit den detaillierten Ausführungen von Dr. ... nicht auseinandersetzt.
36 
Danach vermag der Senat insgesamt nicht festzustellen, dass die Einschätzung von Dr. ... unzutreffend sein könnte. Greifbare Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands hat der Kläger, der behauptet, seit dem 25.03.2009 durchgehend berufsunfähig zu sein, nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.
37 
6. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Hilfsbeweisanträge sind abzulehnen.
38 
Soweit er beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger wegen der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen in mittelgradiger Episode, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und emotional instabilen Anteilen, woran er seit spätestens 25.03.2009 durchgehend leidet sowie den darüber hinaus bestehenden orthopädischen Beschwerden, wie die Arthrose im linken Kniegelenk, den Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik im linken Kniegelenk, dem chronischen HWS-Syndrom, der arteriellen Hypertonie sowie der Hypertriglyzerinanämie seit spätestens 25.03.2009 bis heute auf absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur mit gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben kann und konnte und hier wegen nicht mehr auch nur geringfügige Einkünfte erzielen kann und konnte“, ist der Beweisantrag bereits unzulässig. Der Kläger verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht seinem entsprechenden Beweisantrag mit Beweisbeschluss vom 24.01.2011 nachgekommen ist. Soweit er den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26.05.2011 wiederholt und ihn in der Berufungsinstanz erneut gestellt hat, legt er keine relevante neue Prozesslage dar, die eine abermalige Beweiserhebung rechtfertigen oder gebieten könnte.
39 
Abgesehen davon sieht der Senat auch kein Anlass zu weiterer Beweiserhebung, weil zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - bereits zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen und insbesondere das Gutachten vom 15.01.2010 und die Stellungnahme vom 16.03.2011 von Dr. ... vorliegen. In diesem Fall steht es nach § 98 und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde in Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, DVBl. 2011, 36; Beschlüsse vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268, vom 07.06.1995 - 5 B 141.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268, vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, juris, vom 23.08.2006 - 4 A 1066/06 u.a. -, juris und vom 26.02.2008 - 2 B 122.07 -, NVwZ-RR 2008, 477 und; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 A 1326/08 -, juris). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt, was dann der Fall ist, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2001, 177; Beschluss vom 07.02.2011 - 4 B 48.10 -, NuR 2012, 188). Derartige Umstände liegen nicht vor; das Gutachten von Dr. ... ist nicht erschüttert.
40 
Auch der Beweisantrag, zu dem benannten Beweisthema die Zeugen Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... zu vernehmen, ist abzulehnen. Denn für das Beweisthema „Berufsunfähigkeit des Klägers ab 25.03.2009“ kommt nach der Prozessordnung nur ein Sachverständiger als zulässiges Beweismittel in Betracht. Mit dem Beweisthema sind keine nachzuweisenden vergangenen Tatsachen umschrieben, sondern die Wertung eines vorausgesetzten Krankheitszustands, die dem Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. dazu BVerwG, - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38). Eine Vernehmung der als Zeugen benannten Ärzte als Sachverständige hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt. Sein Beweisantrag kann auch nicht dahin umgedeutet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O.). Im Übrigen bestünde aus den oben genannten Gründen auch insoweit kein Anlass zu weiterer Beweiserhebung.
41 
Sollten die Zeugen als sachverständige Zeugen benannt worden sein - als Zeugen, die ihr Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekunden, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die sie nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen haben -, ist der Beweisantrag mangels Substantiierung unzulässig. Der Kläger hat es an den erforderlichen Angaben dazu fehlen lassen, welche einzelnen Wahrnehmungen die angebotenen Zeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 - 5 B 30.12 -, juris m.w.N.). Auch für sachverständige Zeugen gelten die Grundsätze des Zeugenbeweises und die daraus folgenden Substantiierungspflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O.).
42 
7. Für die Zukunft bemerkt der Senat, dass es nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der Beklagte in seiner Satzung der Rechtsentwicklung in anderen Bereichen Rechnung trägt und etwa den Grad der Präzisierung, den der Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht mittlerweile erfahren hat (vgl. dazu § 42 Abs. 1 BBG a.F., an den sich die Fassung von § 26 der Satzung des Beklagten anlehnt, und nunmehr § 44 BBG, § 26 BeamtStG), für die Berufsunfähigkeit in seinem Bereich unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines berufsständischen Versorgungswerks nachzeichnet. Sollte er weiterhin die Möglichkeit zur Erwirtschaftung des Existenzminimums berücksichtigt wissen wollen, umfasst sein Gestaltungsspielraum das Recht, in Ansehung der oben dargestellten Kompetenzverteilung eine hinreichend klare und präzise Neuregelung zu treffen.
43 
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
45 
Beschluss vom 19. August 2015
46 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) auf 47.497,68 EUR festgesetzt (dreifacher Jahresbetrag der begehrten Rente: 36 x 1.319,38 EUR).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28.01.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 25.03.2009.
21 
1. Nach § 26 Abs. 1 der - auf der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Architektengesetz Baden-Württemberg beruhenden - Satzung des beklagten Versorgungswerkes (im Folgenden: Satzung) haben Teilnehmer, die nicht bereits Altersrente beziehen, Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit. Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte aus dieser Berufstätigkeit erzielen kann (§ 26 Abs. 2 der Satzung). Nach § 26 Abs. 4 der Satzung hat das Mitglied die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Atteste, Befunde, Gutachten nachzuweisen; das Versorgungswerk holt, soweit die Nachweise nicht hinreichend erscheinen, auf seine Kosten weitere Gutachten ein.
22 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff der Berufsunfähigkeit bei Freiberuflern eigenständig und orientiert sich nicht an dem der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
23 
Die Grundsätze für die Annahme von Berufsunfähigkeit bei Freiberuflern hat der Senat im Urteil vom 17.12.1996 (- 9 S 3284/94 -, NJW-RR 1997, 631) im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes entwickelt. Angesichts der einheitlichen Struktur der berufsständischen Versorgungswerke hat der Senat in der Folgezeit entschieden, dass diese Erwägungen auch für die Berufsunfähigkeit anderer Freiberufler, etwa der Ärzte oder Architekten, Geltung beanspruchen (vgl. Urteile vom 09.06.1998 - 9 S 2440/96 -, und vom 29.10.2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374). Sie sind deshalb auch in der vorliegenden Fallgestaltung anwendbar. Nur wenn nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer noch eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit ausüben kann, liegt daher die Situation vor, die § 26 Abs. 1 der Satzung durch die Zahlung einer Rente absichern will (vgl. Senatsbeschluss vom 08.03.2010 - 9 S 2637/09 -).
24 
2. Im Urteil des Senats vom 17.12.1996 (a.a.O.) ist anhand der damals bezahlten Löhne in Anlehnung an die Vergütungsgruppe BAT II davon ausgegangen worden, dass zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens ein Zeitaufwand von 30% der Regelarbeitszeit erforderlich ist. Eine hierüber liegende Teilarbeitsfähigkeit ist deshalb nicht als Berufsunfähigkeit im Sinne der Regelungen des berufsständischen Versorgungswerks erachtet worden. Bei dieser 30%-Grenze handelt es sich indes um eine pauschalierende Schwelle, der zwar indizielle Bedeutung für die Frage der Berufsunfähigkeit zukommt, der aber keine gesetzesartige Ausschlusswirkung für die Subsumtion des unbestimmten Rechtsbegriffs beigemessen werden kann (Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - 9 S 698/06 -). Deshalb kommt es im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht darauf an, wie lange der Kläger arbeiten können muss, um sein Existenzminimum zu sichern. Dies ist nicht ausschlaggebend und kann daher auch nicht in abstrakt-genereller Form einer Lösung zugeführt werden. Entscheidend ist vielmehr allein, ob angesichts der Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen werden kann, dass der Teilnehmer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Für diese Erkenntnis bedarf es keiner konkreten Feststellung, wie viele Stunden er täglich zu arbeiten in der Lage ist. Das Umreißen eines groben Prozentsatzes hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs genügt (Senatsurteil vom 10.03.2003 - 9 S 2776/01 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006, a.a.O.).
25 
Diese pauschalierende Betrachtungsweise ist zumal vor dem Hintergrund geboten, dass es - auch wenn das Senatsurteil vom 17.12.1996 einen anderen Eindruck vermitteln könnte - bei der Ermittlung des Existenzminimums nicht um einen bloßen Rechenvorgang geht, der dem Gericht obliegt und der ohne weiteres auf die verschiedenen Berufsgruppen zu übertragen ist. Bereits im damaligen Urteil hat der Senat ausgeführt, dass das Existenzminimum keine starre Größe und seiner Natur nach nur annäherungsweise und typisierend bestimmbar ist. Deutlich wird dies, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in den Blick nimmt (vgl. nur Urteile vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. -, BVerfGE 125, 175, und vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 u.a. -, BVerfGE 132, 134; Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. -, NJW 2014, 3425). Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zwar ein dem Grunde nach unverfügbares Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wobei sich der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch nur auf die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt. Das Grundgesetz selbst gibt indes keinen exakt bezifferten Anspruch vor. Deswegen kann auch der Umfang dieses Anspruchs im Hinblick auf die Arten des Bedarfs und die dafür erforderlichen Mittel nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung von Art und Höhe der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Er hat einen Entscheidungsspielraum bei der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei der wertenden Einschätzung des notwendigen Bedarfs. Deshalb legt das Bundesverfassungsgericht den Schwerpunkt der gerichtlichen Kontrolle auf das transparente, sach- und realitätsgerechte Verfahren. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet und die Leistungen zur Konkretisierung des grundrechtlich fundierten Anspruchs tragfähig begründet werden können (BVerfG, Urteile vom 09.02.2010 und 18.07.2012 sowie Beschluss vom 23.07.2014, jeweils a.a.O.).
26 
3. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die danach zugrunde zu legende pauschalierende 30%-Schwelle wegen erheblich abweichender tatsächlicher Verhältnisse (bezogen auf die hier maßgebliche Berufsgruppe der Architekten und das Bezugsjahr 2009) ihre Bedeutung verloren hätte. Denn erheblich abweichende Verhältnisse lassen sich nicht feststellen, wenn insoweit das wirtschaftliche Existenzminimum ermittelt und die Frage beantwortet wird, mit welchem Zeitaufwand ein Architekt ein entsprechendes Einkommen erzielen kann.
27 
a) Als geeigneter Ausgangspunkt für die Bemessung des Existenzminimums kommt der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf in Betracht (Senatsurteil vom 17.12.1996, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91 u.a. -, BVerfGE 87, 153). Dabei ist Gegenstand der Betrachtung schon nach ihrer Zwecksetzung, ein abstraktes Merkmal für die Grenze zwischen Berufsfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu gewinnen, der alleinstehende Architekt. Nach dem 7. Existenzminimumbericht für das Jahr 2010, den auch die Beteiligten übereinstimmend für anwendbar halten, ist ein Regelsatz in Höhe von 4.368,-- EUR pro Jahr zugrunde zu legen. Hinzu kommt der Unterkunftsbedarf, der sich zusammensetzt aus einer Bruttokaltmiete (für eine 30 m² Wohnung) in Höhe von 2.520,-- EUR und 768,-- EUR für Heizkosten. Bei einer Berücksichtigung von Steuern in Höhe von 300,-- EUR (vgl. demgegenüber die Einkommensteuer-Grundtabelle 2009, nach der Steuerplicht erst ab einem Einkommen von 7.900,-- EUR besteht) ergibt sich ein Betrag von 7.956,-- EUR. Unter voller Einbeziehung von Versorgungsbeiträgen in Höhe von 18% und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 15,5% erhöht sich diese Summe auf 11.963,91 EUR (7.956,00 EUR : (1-0,335)) als anzusetzendes Existenzminimum. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Durchschnittsbetrag für einmalige Leistungen ebenso wenig anzusetzen wie ein Mehrbedarfszuschlag; diese Positionen sind im 7. Existenzminimumbericht nicht (mehr) enthalten. Im Übrigen hatte der Senat auch bereits in seinem Urteil vom 17.12.1996 auf ein zukünftiges Entfallen des Mehrbedarfszuschlags hingewiesen. Da abstrakt der alleinstehende Architekt in den Blick zu nehmen ist, sind Unterhaltsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen. Auch Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung sind nicht in Ansatz zu bringen, da diese - etwa bei einem angestellten Architekten - nicht zwangsläufig anfallen. Besonders zu berücksichtigen könnte allenfalls ein Bedarf sein, der einem Architekten anders als der übrigen Bevölkerung gerade wegen der Verhältnisse in seinem Beruf zwangsläufig erwächst. Dies ist auch bei den Fortbildungskosten ungeachtet der berufsrechtlich bestehenden Pflicht zur Fortbildung nicht der Fall. Sonach ergibt sich ein Monatsbetrag von 996,99 EUR.
28 
b) Wenn das Existenzminimum in Anknüpfung an das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt wird, ist der insoweit festgelegte Selbstbehalt heranzuziehen. Denn er gibt denjenigen Betrag an, den der Unterhaltspflichtige zur Deckung seines notwendigen Eigenbedarfs braucht, wobei der Begriff des notwendigen Bedarfs schon begrifflich dem des notwendigen Lebensunterhalts im Sozialhilferecht in etwa entspricht (Senatsurteil vom 17.12.1996, a.a.O.). Dieser beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für 2009 monatlich 900,-- EUR, im Jahr mithin 10.800,-- EUR. Zugunsten des Klägers geht der Senat im Folgenden indes von dem höheren Betrag der Mindestbedarfsberechnung aus.
29 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers, der die Auswertung des Statistischen Bundesamts zu Tarifgehältern für naheliegender hält, kann für die Frage des Einkommens von Architekten auf die Gehaltsumfrage der Architektenkammer Baden-Württemberg - Ergebnisse einer Repräsentativbefragung 2010 für das Berichtsjahr 2009 - zurückgegriffen werden. Diese Befragung ist realitätsnäher und differenzierter; sie berücksichtigt vor allem die tatsächlich gezahlten Gehälter und ist auch für den vorliegenden Zweck der Feststellung erheblich abweichender tatsächlicher Verhältnisse hinreichend repräsentativ. Nach dieser Untersuchung wird unterschieden nach Berufsjahren und danach, ob Aufgaben selbständig nach Anleitung (A) oder im Wesentlichen ohne Anleitung (B) erbracht werden. Da die AiP-Zeit von 2 Jahren nicht hinzugezählt wird, ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die Erwerbsbiografie des Klägers von 6 bis 10 Berufsjahren auszugehen. Der Mittelwert beträgt insoweit bei Angestellten, die nach Anleitung Aufgaben selbständig ausführen, 36.000,-- EUR/Jahr und bei Angestellten, die selbständig Aufgaben ausführen bzw. Mitarbeiter führen, 42.100,-- EUR/Jahr. Dabei handelt es sich um Gehälter, die in Architektur- und Planungsbüros bezahlt werden. In der gewerblichen Wirtschaft werden höhere Gehälter bezahlt. So weist die Gehaltsumfrage für Angestellte in der gewerblichen Wirtschaft für eine Berufserfahrung von 6 bis 10 Jahren für den Bereich A (Angestellte, die nach Anleitung Aufgaben selbständig ausführen) ein Gehalt von 49.600,-- EUR/Jahr aus und für den Bereich B (Angestellte, die selbständig Aufgaben ausführen bzw. Mitarbeiter führen) ein Gehalt 54.800,-- EUR/Jahr. Ungeachtet des Umstands, dass die letztgenannten Werte nicht hinreichend belastbar sind und nur zum Vergleich herangezogen werden können, bleibt doch festzustellen, dass der Kläger in der gewerblichen Wirtschaft bei Baufirmen tätig war und unter anderem bei verschiedenen Stellen die Projektsteuerung übernommen hatte. Deshalb ist jedenfalls der Ansatz des Mittelwerts für den Bereich B und damit ein Jahresgehalt von 42.100,-- EUR für das Jahr 2009 gerechtfertigt. Soweit der Kläger meint, dass für ihn wohl kaum ein Jahresbruttogehalt von mehr als 35.000,-- EUR angesetzt werden könne, lässt er schon seine mehrjährige Berufserfahrung und den Umstand außer Betracht, dass die Projektsteuerung eine Leistung ist, die erheblichen Koordinierungsaufwand erfordert und deutlich über einfache Tätigkeiten im Rahmen eines Architekturbüros hinausgeht.
30 
Der Ansatz eines Betrags von 42.100,-- EUR für das Jahr 2009 ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der Kläger in den drei Jahren zuvor, wie der Beklagte unwidersprochen dargelegt hat, ein durchschnittliches Jahresgehalt von 42.464,66 EUR erzielt hat. Danach ergibt sich ein Monatsgehalt von (42.100,00 EUR : 12 =) 3.508,33 EUR. Das Existenzminimum von 996,99 EUR liegt bei 28,42% dieses Betrags. Dieses Ergebnis ist ersichtlich nicht geeignet, die Annahme erheblich abweichender tatsächlicher Verhältnisse zu rechtfertigen (daran würde sich auch im Ergebnis nichts ändern, wenn berufsspezifischer Bedarf des Klägers eingestellt würde) und die indizielle Bedeutung der 30%-Schwelle zu erschüttern. Deshalb bedarf auch keiner Vertiefung, ob an der Berechnungsmethode, die der Senat im Urteil vom 17.12.1996 gewählt hat, überhaupt festzuhalten ist oder das Existenzminimum gegebenenfalls nicht vielmehr - mit dem Ergebnis einer deutlichen Unterschreitung des oben ermittelten Betrags - nach den vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 14.12.2001 (- 17 A 396/10 -, NJW 2012, 1751) dargelegten Grundsätzen zu bemessen ist.
31 
5. Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab vermag der Senat auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten nicht festzustellen, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 26 der Satzung des Beklagten ist.
32 
In dem im Verwaltungsverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten kommt Dr. ... (...) am 15.01.2010 auf der Grundlage eines ausführlichen Aktenstudiums, einer psychosomatisch-psychotherapeutischen und einer körperlichen Untersuchung sowie einer ausführlichen psychologischen Testung am 16.12.2009 zu dem Ergebnis, sicherlich habe der Kläger in der Untersuchungssituation selbst, ähnlich wie bereits durch die umfangreiche Aufzählung seiner Erkrankungen in seinem Antrag auf Berufsunfähigkeit, zahlreiche Symptome und Beschwerden beklagt und durchaus seien einige dieser Beschwerden auch als krankheitswertig einzustufen (hier vor allem die von ihm geschilderte Schmerzsymptomatik). Jedoch dass daraus Funktionseinschränkungen erwüchsen, die den Kläger im Sinne einer Berufsunfähigkeit beeinträchtigten, sei aus psychosomatisch-psychotherapeutischer Sicht hochgradig unwahrscheinlich. Die Untersuchungsbefunde zusammenfassend gehe er davon aus, dass der Kläger zwar durchaus unter einer somatoformen Schmerzstörung leide (ICD-10: F 45.4), zudem unter einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43), die sicherlich in Aspekten auch Züge einer posttraumatischen Belastungsstörung aufweise, nicht jedoch unter einer schwereren depressiven Störung im engeren Sinne. Hier weiche er also explizit von einigen Attesten bzw. Bescheinigungen ab, die dem Kläger zuvor ausgestellt worden seien. Aus seiner Sicht fänden sich für eine gegenwärtig bestehende, schwere depressive Störung, aber auch eine für gegenwärtig bestehende schwerere posttraumatische Belastungsstörung vor allem keine ausreichenden Befunde in der Untersuchungssituation selbst, auch die Anamnese gebe solche schwereren Störungen im Grunde nicht oder nur teilweise her. Im Verlauf der Untersuchung selbst habe der Kläger jedenfalls trotz mehrerer Stunden Gesprächs, trotz der Absolvierung einer Reihe psychometrischer Tests und der körperlichen Untersuchung erstaunlich wenig beeinträchtigt gewirkt, gerade auch im Hinblick auf Denken, Konzentration, Auffassung und letztlich auch Merkfähigkeit. Die Erinnerungslücken und Wortfindungsstörungen seien keinesfalls so gravierend erschienen, als dass sie einer klinisch signifikanten Gedächtnisstörung zuzuordnen wären. Die verschiedenen Testergebnisse, die zwar als solche eine schwerste Störung vermuten lassen könnten, sprächen in ihrer extremen Höhe eher für eine Verdeutlichungstendenz, mit der der Kläger seinen schlechten Gesundheitszustand dem Untersucher vermitteln wolle. Jedenfalls korrespondierten diese Testergebnisse ebenfalls in keiner Weise mit dem in der Untersuchungssituation selbst gezeigten Verhalten bzw. den in dieser Situation spürbar erhaltenen kognitiven Fähigkeiten.
33 
Auch die vom Kläger aktuell geschilderten Beschwerden entsprächen keiner schweren psychischen oder psychosomatischen Erkrankung im engeren Sinne. Für eine aktuell noch bestehende posttraumatische Belastungsstörung hätten sich zumindest in der Untersuchungssituation am 16.12.2009 keine ausreichenden Befunde erheben lassen. Vorsichtig würde er möglicherweise die Schwere der damaligen posttraumatischen Belastungsstörung (in der Folge eines tätlichen Angriffs im Jahr 1996) infrage stellen. Diese habe wohl in der Tat einige Zeit bestanden, jedoch sei es dem Kläger im Anschluss daran immerhin möglich gewesen, recht erfolgreich zu studieren. Er sei auch in der Lage gewesen, zu arbeiten, eine Familie zu gründen etc. Eher hätten sich seines Erachtens einige Hinweise darauf gefunden, dass das Ereignis wie deren Folgen einen spürbaren Wiedergutmachungsanspruch beim Kläger ausgelöst habe, der im Grunde damals sicherlich berechtigt, heute eher eine psychoprothetische Funktion in dem Sinne angenommen habe, dass damit z.B. berufliche Misserfolge seitens des Klägers „erklärt“ werden könnten, die vielleicht auch noch andere Quellen als das damalige Trauma und deren Folgen gehabt hätten. Die zahlreichen stimmungsmäßigen Beeinträchtigungen, teilweise auch die Schmerzsymptomatik sowie die spürbare und zuvor Unzufriedenheit seien eher Ausdruck einer regressiven Entwicklung bzw. der damit einhergehenden körperlichen Konditionierung, in der sich der Kläger in den letzten Monaten und Jahren befinde, innerlich mehr auf den Nachweis des entstandenen Schadens fokussiert und die zu erkämpfende Wiedergutmachung als auf den eigenen Beitrag, den er zu seiner Gesundung bzw. Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit durchaus zu leisten im Stande wäre. Es bestehe aus Krankheitsgründen jedenfalls keine Notwendigkeit, sich tagsüber hinzulegen. Auch den abendlichen Essanfällen, der Nikotinsucht und dem Übergewicht könnte durch vielerlei Maßnahmen vorgebeugt werden, die sich konsekutiv auch förderlich auf den Nachtschlaf, das allgemeine körperliche Befinden, den Blutdruck und last not least auch positiv auf die Stimmung auswirken würden. Hier wäre aus therapeutischer Sicht anzusetzen, der Kläger hätte jedenfalls beste Möglichkeiten, von solch einer antiregressiv ausgerichteten Therapie zu profitieren. In der Untersuchungssituation hätten sich keine Hinweise darauf gefunden, dass er weniger als 30% einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als Architekt zu arbeiten imstande sei.
34 
Der Senat folgt diesem Gutachten, das plausibel, nachvollziehbar und überzeugend ist. Es bezieht die vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein, etwa den Entlassungsbericht der Klinik T. (Reha-Zentrum Bad M.) vom 09.03.2009 und ärztliche Äußerungen von Frau Dr. ... vom 23.07.2009 und Frau Dr. ... vom 22.05.2009, und äußert sich detailliert zur Frage der Berufsunfähigkeit. Demgegenüber beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Bericht des ZI vom 20.01.2011. Darin werden eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1, remittiert), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F 33.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.40) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anakastischen und emotional instabilen Anteilen (F 61) diagnostiziert. Weiter heißt es: „Derzeit ist eine Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit dahingehend gegeben, dass wir [den Kläger] nicht für arbeitsfähig erachten, auch nicht auf der Basis einer z.B. auf 30% reduzierten Tätigkeit als Architekt. Wir empfehlen die Fortsetzung der Therapie im ambulanten Setting mit besonderem Fokus auf weitere Erhöhung der inneren Bereitschaft und Akzeptanz alltäglicher Schwierigkeiten, sowie weiterer Übung in Perspektivübernahme. Die bestehenden zwanghaften (Kontrollzwang, Waschzwang) und ängstlich vermeidenden Anteile bedürfen der weiteren Beobachtung und bei Verstärkung ggfs. einer verhaltenstherapeutischen Intervention. Trotz angestrebter Berentung sollte auch in Hinblick auf Selbstwert und Selbstakzeptanz die Realitätsnähe beruflicher Perspektiven erörtert werden, um evtl. mittelfristig deren Umsetzung erneut anzustreben, auch die Möglichkeit einer erneuten Umschulung ist mit zu erwägen.“ Dieser Bericht ist schon deshalb nicht geeignet, das Gutachten von Dr. ... zu entkräften, weil es sich zur Frage der Berufs(un)fähigkeit nicht verhält, sondern (lediglich) eine aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dies erfährt Bestätigung durch die vom Verwaltungsgericht eingeholte Stellungnahme des ZI vom 01.03.2011, in der ausgeführt wird, ein stationäres Setting unterliege anderen Gegebenheiten als ein ambulantes und könne unter der belastenden Traumatherapie keinen eindeutigen Aufschluss geben über die gegenwärtige oder zukünftige Arbeitsfähigkeit des Patienten. Zudem werde darauf hingewiesen, dass ein laufendes Rentenverfahren den Therapiererfolg modifizieren oder beeinträchtigen könne. Eine auf nicht absehbare Zeit bestehende Berufsunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 der Satzung lässt sich daraus nicht herleiten. Deshalb ist auch nicht entscheidend, dass dem Bericht des ZI im Gegensatz zum Gutachten von Dr. ... ein mehrmonatiger stationärer Aufenthalt des Klägers zugrunde lag. Jedenfalls ergibt sich nichts dafür, dass dessen Feststellungen unzutreffend wären oder keine Geltung mehr beanspruchen könnten. Abgesehen davon weist Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 16.03.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar darauf hin, dass unklar bleibe, worauf sich die vom ZI angenommene Einschränkung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit beziehe bzw. worauf diese gründe. Denn die Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Klägers seien nicht spezifiziert worden und es habe offensichtlich auch kein beruflicher Belastungstest stattgefunden. Im Übrigen unterstreicht Dr. ..., dass sich für ihn aus der Lektüre des Entlassberichts des ZI keine grundsätzlich neuen Gesichtspunkte ergäben, da auch in diesem Brief das „Zurückweisungsgeschehen als aufrechterhaltender Krankheitsfaktor“ herausgearbeitet werde. Welche Symptome dabei welchen Störungsbildern zuzuordnen seien, erscheine vor dem Hintergrund der vermuteten Wiedergutmachungsansprüche zweitrangig. Nach wie vor denke er, dass der Kläger eher an einer regressiven Lebenseinstellung und Wiedergutmachungsansprüchen festhalte als sich um eine Berufstätigkeit als Architekt zu bemühen. Er gehe auch davon aus, dass Versuche, in seinem angestammten Beruf als Architekt zu arbeiten, einen regelmäßigen und strukturierten Tagesablauf anzustreben mit entsprechendem Tag-Nacht-Rhythmus beim Kläger eher salutogenetische Aspekte entfalten würden (wie das Arbeit normalerweise mache), sodass möglicherweise bestehende Einschränkungen durch eine berufliche Wiedereingliederung eher rückläufig wären. In dem gesamten Verfahren müsste man auch bedenken, dass längere, scheinbar gescheiterte Behandlungen als solche nicht unbedingt aussagekräftige zusätzliche „Beweise“ der Schwere einer Störung seien. Dass dem Kläger jedoch möglicherweise an einer solchen Beweisführung gelegen sein könnte, erscheine ihm nach der erneuten Lektüre seines Gutachtens bzw. der Epikrise des Zentralinstituts durchaus plausibel. Dies ist überzeugend.
35 
Die Feststellungen von Dr. ... werden schließlich auch durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht übergebene ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. ... vom 23.05.2011 nicht entkräftet. Dies gilt schon deshalb, weil diese keine hinreichenden eigenen Feststellungen trifft und sich im Übrigen mit den detaillierten Ausführungen von Dr. ... nicht auseinandersetzt.
36 
Danach vermag der Senat insgesamt nicht festzustellen, dass die Einschätzung von Dr. ... unzutreffend sein könnte. Greifbare Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands hat der Kläger, der behauptet, seit dem 25.03.2009 durchgehend berufsunfähig zu sein, nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.
37 
6. Die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gestellten Hilfsbeweisanträge sind abzulehnen.
38 
Soweit er beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger wegen der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung, rezidivierenden depressiven Störungen in mittelgradiger Episode, anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, anankastischen und emotional instabilen Anteilen, woran er seit spätestens 25.03.2009 durchgehend leidet sowie den darüber hinaus bestehenden orthopädischen Beschwerden, wie die Arthrose im linken Kniegelenk, den Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik im linken Kniegelenk, dem chronischen HWS-Syndrom, der arteriellen Hypertonie sowie der Hypertriglyzerinanämie seit spätestens 25.03.2009 bis heute auf absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur mit gewisser Regelmäßigkeit nicht ausüben kann und konnte und hier wegen nicht mehr auch nur geringfügige Einkünfte erzielen kann und konnte“, ist der Beweisantrag bereits unzulässig. Der Kläger verhält sich nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht seinem entsprechenden Beweisantrag mit Beweisbeschluss vom 24.01.2011 nachgekommen ist. Soweit er den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26.05.2011 wiederholt und ihn in der Berufungsinstanz erneut gestellt hat, legt er keine relevante neue Prozesslage dar, die eine abermalige Beweiserhebung rechtfertigen oder gebieten könnte.
39 
Abgesehen davon sieht der Senat auch kein Anlass zu weiterer Beweiserhebung, weil zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - bereits zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen und insbesondere das Gutachten vom 15.01.2010 und die Stellungnahme vom 16.03.2011 von Dr. ... vorliegen. In diesem Fall steht es nach § 98 und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 und § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt; das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde in Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, DVBl. 2011, 36; Beschlüsse vom 04.12.1991 - 2 B 135.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238, vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268, vom 07.06.1995 - 5 B 141.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268, vom 20.02.1998 - 2 B 81.97 -, juris, vom 23.08.2006 - 4 A 1066/06 u.a. -, juris und vom 26.02.2008 - 2 B 122.07 -, NVwZ-RR 2008, 477 und; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2010 - 1 A 1326/08 -, juris). Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich die fehlende Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängt, was dann der Fall ist, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder an der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NVwZ 2001, 177; Beschluss vom 07.02.2011 - 4 B 48.10 -, NuR 2012, 188). Derartige Umstände liegen nicht vor; das Gutachten von Dr. ... ist nicht erschüttert.
40 
Auch der Beweisantrag, zu dem benannten Beweisthema die Zeugen Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... zu vernehmen, ist abzulehnen. Denn für das Beweisthema „Berufsunfähigkeit des Klägers ab 25.03.2009“ kommt nach der Prozessordnung nur ein Sachverständiger als zulässiges Beweismittel in Betracht. Mit dem Beweisthema sind keine nachzuweisenden vergangenen Tatsachen umschrieben, sondern die Wertung eines vorausgesetzten Krankheitszustands, die dem Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. dazu BVerwG, - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38). Eine Vernehmung der als Zeugen benannten Ärzte als Sachverständige hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt. Sein Beweisantrag kann auch nicht dahin umgedeutet werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O.). Im Übrigen bestünde aus den oben genannten Gründen auch insoweit kein Anlass zu weiterer Beweiserhebung.
41 
Sollten die Zeugen als sachverständige Zeugen benannt worden sein - als Zeugen, die ihr Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen bekunden, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die sie nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachtenauftrag wahrgenommen haben -, ist der Beweisantrag mangels Substantiierung unzulässig. Der Kläger hat es an den erforderlichen Angaben dazu fehlen lassen, welche einzelnen Wahrnehmungen die angebotenen Zeugen in Bezug auf das Beweisthema selbst gemacht haben sollen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.09.2012 - 5 B 30.12 -, juris m.w.N.). Auch für sachverständige Zeugen gelten die Grundsätze des Zeugenbeweises und die daraus folgenden Substantiierungspflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1985, a.a.O.).
42 
7. Für die Zukunft bemerkt der Senat, dass es nicht zu beanstanden sein dürfte, wenn der Beklagte in seiner Satzung der Rechtsentwicklung in anderen Bereichen Rechnung trägt und etwa den Grad der Präzisierung, den der Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht mittlerweile erfahren hat (vgl. dazu § 42 Abs. 1 BBG a.F., an den sich die Fassung von § 26 der Satzung des Beklagten anlehnt, und nunmehr § 44 BBG, § 26 BeamtStG), für die Berufsunfähigkeit in seinem Bereich unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines berufsständischen Versorgungswerks nachzeichnet. Sollte er weiterhin die Möglichkeit zur Erwirtschaftung des Existenzminimums berücksichtigt wissen wollen, umfasst sein Gestaltungsspielraum das Recht, in Ansehung der oben dargestellten Kompetenzverteilung eine hinreichend klare und präzise Neuregelung zu treffen.
43 
8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
45 
Beschluss vom 19. August 2015
46 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 14.3 des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) auf 47.497,68 EUR festgesetzt (dreifacher Jahresbetrag der begehrten Rente: 36 x 1.319,38 EUR).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2015 - 9 S 155/13

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2015 - 9 S 155/13 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens


(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern

Referenzen

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.