Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2014 - 8 S 808/12

bei uns veröffentlicht am05.03.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 2011 - 4 K 637/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis Ravensburg und Unterzentrum mit einem Schwerpunkt für Industrie und Gewerbe. Sie begehrt die Genehmigung für die 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans.
Gegenstand dieser Änderung ist die Darstellung einer 27,85 ha großen gewerblichen Baufläche (G) auf einer landwirtschaftlich genutzten und bisher nicht qualifiziert überplanten Fläche an der L 314 südöstlich des Weilers Zwings (Plangebiet). Zugleich soll eine etwa 21 ha große Fläche südlich von Brugg, die bisher als gewerbliche Baufläche dargestellt ist, zukünftig als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werden. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach (OGI)“. Das Plangebiet liegt außerhalb des Siedlungszusammenhangs im Zentrum der Haidgauer Heide ca. 1.000 m nordwestlich des Rohrsees und ca. 2.000 m südwestlich des Wurzacher Rieds. Das Wurzacher Ried und der Rohrsee sind Naturschutzgebiete und Teil des Biotopverbunds „Natura 2000“. Nördlich des Plangebiets verläuft die Landesstraße 314, südlich die von der Klägerin betriebene eingleisige Güterbahnlinie Roßberg-Bad Wurzach. In einer Entfernung von 140 bis 400 m befinden sich Siedlungssplitter. Der Ortsteil Mennisweiler ist ca. 700 m entfernt. Der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 sieht zwischen Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch eine regionale Entwicklungsachse vor. Der Plansatz 3.3.5 Z des Regionalplans legt für das Plangebiet einen freizuhaltenden Grundwasserschutzbereich fest.
Der 2. Änderung des Flächennutzungsplans war ein gescheiterter Ansiedlungsversuch der Firma xxx vorausgegangen, die im Jahr 2005 einen Betriebsstandort von mindestens 50 ha für die industrielle Holzproduktion suchte. Bei der in diesem Zusammenhang durchgeführten Standortprüfung hatte das Ingenieurbüro xxx das Gelände bei Zwings im Vergleich mit fünf weiteren Standorten als am besten geeignet ermittelt. Die Klägerin erwarb im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ansiedlungsplan der Firma xxx xxx einen erheblichen Teil des Plangebiets. Nach dem Scheitern dieses Projekts prüfte das genannte Ingenieurbüro Standortalternativen für die Ansiedlung eines von der Klägerin, der Stadt Bad Waldsee und der Gemeinde Wolfegg getragenen interkommunalen Industriegebiets. Die hierzu erstellte Studie vom 08.12.2006 kam im Vergleich von neun Standorten zu dem Ergebnis, dass der Standort Zwings (Plangebiet) am besten geeignet sei.
Für die Realisierung eines interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets bei Zwings wurde im Weiteren der Zweckverband „Oberschwäbischer Gewerbe-und Industriepark Bad Wurzach“ (OGI) gegründet. Die entsprechende Satzung wurde am 31.05.2008 öffentlich bekannt gemacht. An dem Zweckverband sind die Klägerin mit 47%, die Stadt Bad Waldsee mit 33% und die Gemeinden Wolfegg und Bergatreute mit jeweils 10% beteiligt. Das Verbandsgebiet entspricht dem Plangebiet. Verbandszweck ist die Erschließung des gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiets „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach – OGI“ und die dortige Ansiedlung von Betrieben. Das Eigentum an den von der Klägerin zwischen 2005 und 2008 erworbenen Flächen wurde auf den Zweckverband übertragen.
Der Gemeinderat der Klägerin fasste am 05.05.2008 einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach (OGI)“. In dem parallel zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans entwickelten Bebauungsplanentwurf ist die Festsetzung von 28,79 ha gewerblichen Bauflächen mit erheblichen Nutzungseinschränkungen vorgesehen, davon 8,23 ha als Industriegebiet und 9,06 ha als Gewerbegebiet.
Am 22.09.2008 beantragte der Zweckverband OGI beim Regierungspräsidium Tübingen eine Abweichung von dem Ziel „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr. 10 Haidgauer Heide, Waldseerinne“ im Plansatz 3.3.5 Z des Regionalplans von 1996. Mit Entscheidung vom 22.12.2008 ließ das Regierungspräsidium die beantragte Zielabweichung mit der Maßgabe zu, dass dem vorbeugenden Grundwasserschutz auf der Ebene der Bauleitplanung in besonderer Weise Rechnung zu tragen sei. In der Begründung des Bescheids wird u.a. ausgeführt, die am Zweckverband beteiligten Kommunen hätten angesichts des rechnerischen Überschusses an vorhandenen Gewerbeflächen im Verhältnis zum Bedarf eine näher spezifizierte Flächenkompensation in einer Größenordnung von über 40 ha zugesagt. Vor diesem Hintergrund spreche der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Plansatz 3.1.9 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002), wonach Siedlungsentwicklungen vorrangig am Bestand auszurichten seien, unter Berücksichtigung der Landesentwicklungsachse Ulm – Biberach – Bad Waldsee und Ravensburg/Friedrichshafen gemäß Plansatz 2.6.2 LEP 2002 sowie der Plansatz 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996 mit der Festlegung von Bad Waldsee und der Klägerin als regionalbedeutsame Schwerpunkte für Industrie und Gewerbe, nicht gegen die Zulassung der Zielabweichung.
Am 18.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Klägerin einstimmig die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Mit Schreiben vom 20.03.2009, eingegangen am 23.03.2009, beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ravensburg, für diese Änderung die Genehmigung zu erteilen. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.06.2009, zugestellt am 22.06.2009, ab. Der Flächennutzungsplan sei bereits nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihm stehe wegen der erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets ein rechtliches Verbot entgegen. Zudem fehle es an einem schlüssigen städtebaulichen Konzept, da kein Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen bestehe, Industrie aber in dem Plangebiet kaum angesiedelt werden könne. Die Planänderung sei auch abwägungsfehlerhaft. Wesentliche Belange seien nicht hinreichend ermittelt. Dies betreffe insbesondere Luftschadstoffe, Stäube, Wechselwirkungen zwischen dem Natura 2000-Gebiet und dem Vogelschutzgebiet und die Standortalternativenprüfung, die kleinere Standorte nicht in Betracht gezogen habe. Fehlerhaft sei auch die Bewertung des Landschaftsbilds.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, das Ziel der Planung, der negativen Arbeitsmarktentwicklung durch Darstellung gewerblicher Bauflächen entgegenzuwirken, begründe die städtebauliche Erforderlichkeit. Die notwendige Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden und habe die Verträglichkeit bestätigt. Hinsichtlich des Abwägungsgebots stelle das Landratsamt überspannte Anforderungen. Alle erheblichen Gesichtspunkte seien in einer Vielzahl von Gutachten und Untersuchungen ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich des Standorts gebe es keine Alternativen, die sich aufdrängten oder nahelägen. Dies gelte auch bei dem nun zugrundliegenden reduzierten Flächenansatz. Mit Bescheid vom 26.02.2010, zugestellt am 05.03.2010, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zusätzlich zur Vertiefung der Begründung im Ablehnungsbescheid rügte es die Fehlgewichtung landes- und regionalplanerischer Vorgaben. Zwar seien das Ziel im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002, wonach die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten sei, sowie das Ziel im Plansatz 2.2.1 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, wonach die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen vorrangig auf die Siedlungsbereiche der Entwicklungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu konzentrieren seien, jeweils lediglich „vorrangig“ anzustreben, so dass die hier vorgesehene Darstellung einer gewerblichen Fläche ohne Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nicht notwendigerweise gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Die Darstellung einer gewerblichen Fläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs weiche aber gleichwohl von den planerischen Leitvorstellungen ab, die jedenfalls im Rahmen der Abwägung mit entsprechendem Gewicht einzustellen seien. Die Klägerin habe das Gewicht dieser Belange in der Abwägung verkannt.
Am 01.04.2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Im Klageverfahren hat sie eine weitere Standortalternativenprüfung des Ingenieurbüros xxx aus xxx vorgelegt, die sieben Standorte vergleichend untersucht und wiederum den Standort Zwings als vorzugswürdig bewertet. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der 2.Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Plansatzes 3.1.9 Z LEP 2002 hat die Klägerin dargelegt, dass es sich dabei trotz der Kennzeichnung als Ziel materiell nur um einen Grundsatz handele, der im Rahmen der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Genehmigung für ihre am 18.02.2009 beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 30.11.2011 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung, weil die 2. Änderung des Flächennutzungsplans i. S. des § 6 Abs. 2 BauGB rechtswidrig sei. Ob sie mit § 1 Abs. 3 und 4 BauGB vereinbar oder wegen fehlenden Nachweises der Verträglichkeit mit dem benachbarten Natura 2000-Gebiet rechtswidrig sei, könne insoweit offen bleiben. Denn die 2. Änderung des Flächennutzungsplans verstoße jedenfalls gegen das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Abwägungsmängel ergäben sich daraus, dass die Standortalternativen-Prüfung vom 08.12.2006 fehlerhaft sei und dass die Abwägung zu Unrecht von einem nicht gedeckten Bedarf an gewerblichen Bauflächen ausgehe, die Interkommunalität als eigenen Belang berücksichtige und die Zerstörung der Landschaft in der Haidgauer Heide im Verhältnis zu dem Gewinn an gewerblicher Baufläche, vor allem solcher, die auch als Industriegebiet festgesetzt werden könnte, unzutreffend gewichte.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung legt die Klägerin dar: Die Kritik an der Standortalternativen-Prüfung sei nicht gerechtfertigt. Sie wäre insbesondere nur dann fehlerhaft, wenn eine Alternative eindeutig vorzugswürdig sei. Dies sei nicht der Fall. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. Plansatz 3.1.9 Z des Landesentwicklungsplans 2002 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Plansatz materiell kein Ziel, sondern nur ein Grundsatz der Raumordnung sei. Als Grundsatz sei die Vorgabe hinreichend berücksichtigt worden. Bad Wurzach sei im Regionalplan aus dem Jahr 1996 als Schwerpunkt für Siedlung wie auch für Industrie und Gewerbe festgelegt. Unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 BImSchG sei eine bestandsnahe Darstellung gewerblicher Bauflächen kaum möglich. Ausgehend von den konkreten örtlichen Gegebenheiten hätten alle Standortuntersuchungen gezeigt, dass in der Nähe von baulichem Bestand ein Industrie-/Gewerbegebiet nicht darzustellen sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.11.2011 - 4 K 637/10 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 16.06.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.02.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23.03.2009 zu genehmigen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Genehmigung könne nicht erteilt werden, da die Planänderung gegen § 1 Abs. 3, 4 und 7 BauGB sowie gegen § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 BNatschG verstoße. Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 sei materiell ein Ziel der Raumordnung mit Regel-Ausnahme-Struktur. Er bestimme hinreichend deutlich, dass im Regelfall eine Siedlungsentwicklung, die keine räumliche Verbindung zum Bestand aufweise, unzulässig sei. Auch die Ausnahme sei hinreichend klar. Aus dem Gesamtzusammenhang folge, dass dann, wenn in der konkreten Situation eine Konstellation vorliege, in der die Einhaltung des Ziels nicht möglich sei, weil entsprechende Flächen ausnahmsweise nicht zur Verfügung stünden, keine Bindungswirkung bestehe. Da nach einer Potenzialanalyse der Klägerin mit Stand vom 18.06.2008 Flächen zur Verfügung stünden, auf denen weitere Gewerbe- und Industrieflächen dargestellt werden könnten, ohne gegen Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 zu verstoßen, liege kein Ausnahmefall vor, der von der strikten Zielbindung dispensiere. Wenn Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 nicht als Ziel einzuordnen sei, sei er jedenfalls in der Abwägung nicht zutreffend gewichtet worden.
17 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Plangebiet und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten der Klägerin, die Akten des Genehmigungsverfahrens des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten einschließlich der von den Beteiligten übersandten Anlagen vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19 
Der nachgereichte Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 26.02.2014 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
20 
I. Die nach § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründete Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die streitige 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB, denn diese verstößt gegen das zwingende Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ob die 2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 18.02.2009 gegen weitere Rechtsvorschriften verstößt, bedarf folglich keiner Entscheidung.
21 
1. Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung des Plans. Gemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigungsbehörde darf nur die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans prüfen.
22 
2. Zwingende Rechtmäßigkeits- und damit Genehmigungsvoraussetzung für einen Flächennutzungsplan oder dessen Änderung ist die Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.
23 
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl. 2013, 384, juris Rn. 29). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachfolgenden Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris Rn. 29). Um als Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Regional- oder Landesplanung allerdings eine letztverbindlich abgewogene, hinreichend konkrete und bestimmte Festlegung getroffen worden sein. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung und nicht nur um eine Abwägungsdirektive handelt (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris Rn. 29 zu § 4 Abs. 1 S. 1 ROG).
24 
Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit festgelegt sind (BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54, 58, vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -BVerwGE 119, 217, 222 f. und vom 16.12.2010 - 4 C 7/10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 8). Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, die Reichweite seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht notwendig eine Abwägung für die nachfolgenden Planungsstufen eröffnet. Dies zeigt auch die Systematik des § 6 ROG, nach dessen Absatz 1 im Raumordnungsplan von Zielen der Raumordnung Ausnahmen festgelegt werden können, während Absatz 2 die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens eröffnet. Beide Alternativen beziehen sich auf Ziele der Raumordnung. Davon zu unterscheiden sind Plansätze, die als Grundsätze den nachfolgenden Planungsstufen nur Abwägungsvorgaben machen.
25 
3. Plansatz 3.1.9 Z des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 -ist ein Ziel der Raumordnung. Die streitige 2. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt gegen dessen Regelaussage und kann sich nicht auf eine Ausnahme stützen. Ein für die Abweichung erforderliches Zielabweichungsverfahren wurde in Bezug auf diesen Plansatz nicht durchgeführt.
26 
a) Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 bestimmt: „Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken."
27 
Dieser Plansatz ist nicht nur nach dem Willen des Planungsträgers durch die Kennzeichnung mit einem Z gemäß § 7 Abs. 4 ROG formell, sondern auch materiell ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Er enthält eine abschließend abgewogene textliche Festsetzung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Der Plansatz gibt hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - BauR 2007, 1712, juris Rn. 9 m.w.N.) verbindlich vor, dass die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten ist. Ziel des Plansatzes ist der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz ROG niedergelegt ist. Bestand bedeutet angesichts dieses Ziels eine bereits tatsächlich vorhandene, Grund und Boden einnehmende Bebauung von raumplanerischer Relevanz im Lichte von Satz 2 des Plansatzes 3.1.9 Z LEP 2002, der - eingeleitet mit der Konjunktion „dazu“ - Mittel zur bestandsnahen Siedlungsentwicklung nennt. Beide Sätze zusammen zeigen vielfältige Möglichkeiten der Konkretisierung einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, vor allem aber die klare und eindeutige Entscheidung des Planungsträgers gegen Siedlungsentwicklungen ohne räumliche Anknüpfung an bereits bestehende Siedlungen, also „auf der grünen Wiese“.
28 
Der Letztverbindlichkeit dieses Plansatzes steht die Verwendung des einschränkenden Zusatzes „vorrangig“ nicht entgegen. Dieser Zusatz zwingt nicht zu der Auslegung, dass er den nachfolgenden Planungsstufen eine Abwägung mit gegenläufigen Belangen eröffnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425, juris Rn. 70). Gegen eine solche Auslegung spricht schon die formelle Kennzeichnung als Ziel. Sie ist zwar nur ein Indiz, legt aber bereits die rechtliche Einordnung als Grundsatz nicht nahe. Eine Auslegung im Sinne einer Eröffnung von Abwägungsspielräumen ist hier jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Plansatz als Ziel mit Regel-Ausnahme-Struktur im Sinne des § 6 Abs. 1 ROG verstanden werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „vorrangig“ bringt der Planungsträger ähnlich wie bei „Soll-Zielen“ zum Ausdruck, dass das Ziel nicht ausnahmslos gilt, sondern im Ausnahmefall zurückweicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Soll-Ziele entschieden, dass diese Formulierung der für die Einordnung als Ziel der Raumordnung notwendigen Letztverbindlichkeit dann nicht entgegensteht, wenn sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen lässt (BVerwG, Urteile vom 16.12.2010 - 4 C 7.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 9 und vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 - BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26). Dieser Maßstab ist auch auf Plansätze mit dem einschränkenden Zusatz „vorrangig“ anzuwenden.
29 
Zielvorstellung des Plangebers beim Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 ist die bestandsnahe Siedlungsentwicklung im Interesse des Freiraumschutzes und eines möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die Reichweite und Bestimmtheit der Ausnahme ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den in Satz 2 dieses Plansatzes aufgelisteten Mitteln der Zielerreichung. Nach Satz 2 sind zur Erreichung des Ziels der bestandsnahen Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Gibt es im konkreten Fall keine dieser Möglichkeiten einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, ist die Zielbeachtung unmöglich und ist damit zugleich eine hinreichend klar umschriebene Ausnahme eröffnet. Die Ausnahme der Unmöglichkeit zielkonformer bestandsnaher Siedlungsentwicklung ist allerdings nicht von der konkreten Bauleitplanung abhängig. Dies würde das Bindungsverhältnis zwischen Raumordnung und Bauleitplanung umkehren. Vielmehr haben die nachgeordneten Planungsebenen ihre Planungen an dem Ziel auszurichten. Ist eine zielkonforme Siedlungsentwicklung nicht an und für sich, sondern nur im Hinblick auf Größe und Inhalt einer bestimmten Bauleitplanung ausgeschlossen, liegt keine Ausnahme vor, sondern ist gegebenenfalls in einem Zielabweichungsverfahren zu prüfen, ob diese Bauleitplanung dennoch unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Zielabweichung erfüllt.
30 
Als eine weitere vom Planungsträger vorgesehene Ausnahme lässt sich auch Plansatz 3.4.1 Z LEP 2002 ansehen, wonach verdichtete Räume, insbesondere Verdichtungsräume und deren Randzonen, nach Möglichkeit von militärischen Anlagen größeren Umfangs freigehalten und entlastet werden sollen.
31 
Demgegenüber ergibt sich aus Plansatz 3.3.6 G LEP 2002, wonach die Entwicklung interkommunaler Gewerbegebiete intensiviert werden soll, keine Ausnahme. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit Plansatz 3.3.6 Z LEP 2002, der festlegt, dass Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen an solchen Standorten zu erweitern und im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen neu vorzusehen sind, wo aus infrastruktureller Sicht und unter Beachtung der Umweltbelange die besten Ansiedlungsbedingungen gegeben sind. Der zielförmige Plansatz 3.3.6 Z LEP 2002 ist dem nachfolgenden Grundsatz sowohl im Text vorgeordnet als auch in seiner Verbindlichkeit uneingeschränkt formuliert, so dass der nachfolgende Grundsatz nicht als Ausnahme von dem Erfordernis der bestandsnahen Siedlungsentwicklung verstanden werden kann. Vielmehr folgt aus dem textlichen und systematischen Zusammenhang zwischen Ziel und Grundsatz, dass die Ansiedlung interkommunaler Gewerbegebiete ihrerseits nur als Standortweiterung oder Neuentwicklung im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen erfolgen darf, denn nur der bündelnde interkommunale Ansatz an zielkonformen Standorten kann einen Beitrag zum Freiraumschutz leisten.
32 
b) Die Darstellung einer gewerblichen Baufläche für das interkommunale Gewerbegebiet in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht an das Ziel der Raumordnung im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 angepasst. Denn sie liegt - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - abseits bestehender Siedlungen im bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Eine Ausnahme wegen Unmöglichkeit bestandsnaher Siedlungsentwicklung liegt nicht vor. Sowohl die im Planaufstellungsverfahren wie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Standortalternativen-Prüfungen, die im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens in Bezug auf das Ziel 3.3.5 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996 zugesagte Flächenkompensation von insgesamt rund 40 ha wie auch die im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegte Flächenbilanz zeigen, dass eine zielkonforme gewerbliche Siedlungsentwicklung als solche nicht unmöglich war. Beispielhaft zu nennen ist aus dem Standortalternativen-Gutachten von 2006 der Alternativstandort Ziegelbach. Der Vortrag der Klägerin, dass es „kaum möglich“ sei, unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes gewerbliche Bauflächen von der mit dem OGI geplanten Art auszuweisen, genügt nicht für die Bejahung der Ausnahme. Unter diesen Umständen stellt sich vielmehr die Frage, ob eine Ansiedlung dieser Art und Größe in der konkreten Planungssituation unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass eine Zielabweichung möglich ist.
33 
c) Eine Zielabweichung vom Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 wurde nicht beantragt oder zugelassen. Die Erwägungen des Regierungspräsidiums zur Vereinbarkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit diesem Plansatz in der Begründung seiner - gegenüber dem Zweckverband ergangenen - Entscheidung vom 22.12.2008 über die Zulassung einer Abweichung vom Plansatz 3.3.5 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 sind insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Denn in Bestandskraft erwächst allein der Rechtsfolgenausspruch, nicht aber die Begründung der Entscheidung. Es kann daher dahinstehen, ob eine bestandskräftige Zielabweichungsentscheidung im Rahmen der Überprüfung einer Bauleitplanung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (für Tatbestandswirkung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - 10 D 47/10 N.E - BRS 79 Nr. 4, juris Rn. 38). Offen bleiben kann auch, ob die gegenüber dem Zweckverband ergangene Entscheidung über die Zielabweichung überhaupt Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet.
34 
4. Der Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 verstößt als Ziel im materiellen Sinne auch nicht gegen die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 der Landesverfassung. Die von der Verfassungsgarantie geschützte gemeindliche Planungshoheit steht der gemeindlichen Bindung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184). Das Grundgesetz wie auch die Landesverfassung gewähren die kommunale Selbstverwaltung nur, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Beschränkungen auf gesetzlicher Grundlage müssen allerdings ihrerseits durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sein. Der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten und es ist eine Güterabwägung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 a.a.O., 185).
35 
Das Raumordnungsgesetz sieht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich als Grundsatz der Raumordnung vor, dass die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist. Dieser Grundsatz wird im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 konkretisiert. Der Freiraumschutz ist zwar hinsichtlich der jeweiligen Möglichkeiten seiner Verwirklichung von örtlichen Gegebenheiten abhängig, nicht aber hinsichtlich der Zielvorgabe als solcher. Mit ihm werden gewichtige Belange der Siedlungsstruktur, des Bodenschutzes, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes verfolgt. Die zielförmige landesplanerische Vorgabe, die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten, ist ein geeignetes Mittel des Freiraumschutzes, wie der zu entscheidende Fall deutlich zeigt. Dieses Mittel ist auch erforderlich. Als Grundsatz ausgestaltet, wäre ein entsprechender Planungssatz der Abwägung zugänglich und damit in seiner Durchsetzungskraft erheblich geschmälert. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit durch die zielförmige Vorgabe einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung ist nicht feststellbar. Das Ziel lässt den nachfolgenden Planungsstufen und insbesondere den Gemeinden erheblichen eigenen Planungsspielraum sowohl hinsichtlich der räumlichen wie auch hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung. Ein solcher Spielraum bliebe selbst bei einer ausnahmslosen Zielformulierung ohne den Zusatz „vorrangig“. Durch die Eröffnung der Ausnahme insbesondere im Falle des Fehlens sämtlicher Möglichkeiten und Mittel einer siedlungsnahen Entwicklung wird der gemeindlichen Planungshoheit zusätzlich Raum gegeben. Zudem trägt die Möglichkeit der Zielabweichung gemäß § 6 Abs. 2 ROG Härtefällen und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 – 4 B 21/12 – BauR 2013, 558, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 15.11.2012 – 8 S 2525/09 – DVBl. 2013, 384, juris Rn. 52).
36 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
37 
Beschluss
vom 28. März 2014
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 30.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

19 
Der nachgereichte Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 26.02.2014 gibt aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
20 
I. Die nach § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 124a Abs. 3 VwGO) begründete Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für die streitige 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB, denn diese verstößt gegen das zwingende Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Ob die 2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 18.02.2009 gegen weitere Rechtsvorschriften verstößt, bedarf folglich keiner Entscheidung.
21 
1. Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für die Änderung des Plans. Gemäß § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Die Genehmigungsbehörde darf nur die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans prüfen.
22 
2. Zwingende Rechtmäßigkeits- und damit Genehmigungsvoraussetzung für einen Flächennutzungsplan oder dessen Änderung ist die Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.
23 
Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten sie zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sie sich über diese aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl. 2013, 384, juris Rn. 29). Insbesondere sind sie keiner weiteren Abwägung auf einer nachfolgenden Planungsstufe zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris Rn. 29). Um als Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB eine Anpassungspflicht auszulösen, muss auf der Ebene der Regional- oder Landesplanung allerdings eine letztverbindlich abgewogene, hinreichend konkrete und bestimmte Festlegung getroffen worden sein. Bereits aus der Formulierung muss sich ergeben, dass es sich um eine verbindliche Handlungsanweisung und nicht nur um eine Abwägungsdirektive handelt (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2012, a.a.O., juris Rn. 29 zu § 4 Abs. 1 S. 1 ROG).
24 
Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit festgelegt sind (BVerwG, Urteile vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54, 58, vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -BVerwGE 119, 217, 222 f. und vom 16.12.2010 - 4 C 7/10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 8). Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, die Reichweite seiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht notwendig eine Abwägung für die nachfolgenden Planungsstufen eröffnet. Dies zeigt auch die Systematik des § 6 ROG, nach dessen Absatz 1 im Raumordnungsplan von Zielen der Raumordnung Ausnahmen festgelegt werden können, während Absatz 2 die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens eröffnet. Beide Alternativen beziehen sich auf Ziele der Raumordnung. Davon zu unterscheiden sind Plansätze, die als Grundsätze den nachfolgenden Planungsstufen nur Abwägungsvorgaben machen.
25 
3. Plansatz 3.1.9 Z des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg (Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002, GBl. S. 301) - LEP 2002 -ist ein Ziel der Raumordnung. Die streitige 2. Änderung des Flächennutzungsplans verstößt gegen dessen Regelaussage und kann sich nicht auf eine Ausnahme stützen. Ein für die Abweichung erforderliches Zielabweichungsverfahren wurde in Bezug auf diesen Plansatz nicht durchgeführt.
26 
a) Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 bestimmt: „Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken."
27 
Dieser Plansatz ist nicht nur nach dem Willen des Planungsträgers durch die Kennzeichnung mit einem Z gemäß § 7 Abs. 4 ROG formell, sondern auch materiell ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Er enthält eine abschließend abgewogene textliche Festsetzung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Der Plansatz gibt hinreichend bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - BauR 2007, 1712, juris Rn. 9 m.w.N.) verbindlich vor, dass die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten ist. Ziel des Plansatzes ist der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden, der als Belang der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satz ROG niedergelegt ist. Bestand bedeutet angesichts dieses Ziels eine bereits tatsächlich vorhandene, Grund und Boden einnehmende Bebauung von raumplanerischer Relevanz im Lichte von Satz 2 des Plansatzes 3.1.9 Z LEP 2002, der - eingeleitet mit der Konjunktion „dazu“ - Mittel zur bestandsnahen Siedlungsentwicklung nennt. Beide Sätze zusammen zeigen vielfältige Möglichkeiten der Konkretisierung einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, vor allem aber die klare und eindeutige Entscheidung des Planungsträgers gegen Siedlungsentwicklungen ohne räumliche Anknüpfung an bereits bestehende Siedlungen, also „auf der grünen Wiese“.
28 
Der Letztverbindlichkeit dieses Plansatzes steht die Verwendung des einschränkenden Zusatzes „vorrangig“ nicht entgegen. Dieser Zusatz zwingt nicht zu der Auslegung, dass er den nachfolgenden Planungsstufen eine Abwägung mit gegenläufigen Belangen eröffnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.07.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425, juris Rn. 70). Gegen eine solche Auslegung spricht schon die formelle Kennzeichnung als Ziel. Sie ist zwar nur ein Indiz, legt aber bereits die rechtliche Einordnung als Grundsatz nicht nahe. Eine Auslegung im Sinne einer Eröffnung von Abwägungsspielräumen ist hier jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Plansatz als Ziel mit Regel-Ausnahme-Struktur im Sinne des § 6 Abs. 1 ROG verstanden werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „vorrangig“ bringt der Planungsträger ähnlich wie bei „Soll-Zielen“ zum Ausdruck, dass das Ziel nicht ausnahmslos gilt, sondern im Ausnahmefall zurückweicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für Soll-Ziele entschieden, dass diese Formulierung der für die Einordnung als Ziel der Raumordnung notwendigen Letztverbindlichkeit dann nicht entgegensteht, wenn sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen lässt (BVerwG, Urteile vom 16.12.2010 - 4 C 7.10 - BVerwGE 138, 301, juris Rn. 9 und vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 - BVerwGE 140, 54, juris Rn. 26). Dieser Maßstab ist auch auf Plansätze mit dem einschränkenden Zusatz „vorrangig“ anzuwenden.
29 
Zielvorstellung des Plangebers beim Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 ist die bestandsnahe Siedlungsentwicklung im Interesse des Freiraumschutzes und eines möglichst sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die Reichweite und Bestimmtheit der Ausnahme ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den in Satz 2 dieses Plansatzes aufgelisteten Mitteln der Zielerreichung. Nach Satz 2 sind zur Erreichung des Ziels der bestandsnahen Siedlungsentwicklung die Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlastenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Gibt es im konkreten Fall keine dieser Möglichkeiten einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung, ist die Zielbeachtung unmöglich und ist damit zugleich eine hinreichend klar umschriebene Ausnahme eröffnet. Die Ausnahme der Unmöglichkeit zielkonformer bestandsnaher Siedlungsentwicklung ist allerdings nicht von der konkreten Bauleitplanung abhängig. Dies würde das Bindungsverhältnis zwischen Raumordnung und Bauleitplanung umkehren. Vielmehr haben die nachgeordneten Planungsebenen ihre Planungen an dem Ziel auszurichten. Ist eine zielkonforme Siedlungsentwicklung nicht an und für sich, sondern nur im Hinblick auf Größe und Inhalt einer bestimmten Bauleitplanung ausgeschlossen, liegt keine Ausnahme vor, sondern ist gegebenenfalls in einem Zielabweichungsverfahren zu prüfen, ob diese Bauleitplanung dennoch unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die weiteren Voraussetzungen für eine Zielabweichung erfüllt.
30 
Als eine weitere vom Planungsträger vorgesehene Ausnahme lässt sich auch Plansatz 3.4.1 Z LEP 2002 ansehen, wonach verdichtete Räume, insbesondere Verdichtungsräume und deren Randzonen, nach Möglichkeit von militärischen Anlagen größeren Umfangs freigehalten und entlastet werden sollen.
31 
Demgegenüber ergibt sich aus Plansatz 3.3.6 G LEP 2002, wonach die Entwicklung interkommunaler Gewerbegebiete intensiviert werden soll, keine Ausnahme. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit Plansatz 3.3.6 Z LEP 2002, der festlegt, dass Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen an solchen Standorten zu erweitern und im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen neu vorzusehen sind, wo aus infrastruktureller Sicht und unter Beachtung der Umweltbelange die besten Ansiedlungsbedingungen gegeben sind. Der zielförmige Plansatz 3.3.6 Z LEP 2002 ist dem nachfolgenden Grundsatz sowohl im Text vorgeordnet als auch in seiner Verbindlichkeit uneingeschränkt formuliert, so dass der nachfolgende Grundsatz nicht als Ausnahme von dem Erfordernis der bestandsnahen Siedlungsentwicklung verstanden werden kann. Vielmehr folgt aus dem textlichen und systematischen Zusammenhang zwischen Ziel und Grundsatz, dass die Ansiedlung interkommunaler Gewerbegebiete ihrerseits nur als Standortweiterung oder Neuentwicklung im Anschluss an bestehende Siedlungsflächen erfolgen darf, denn nur der bündelnde interkommunale Ansatz an zielkonformen Standorten kann einen Beitrag zum Freiraumschutz leisten.
32 
b) Die Darstellung einer gewerblichen Baufläche für das interkommunale Gewerbegebiet in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht an das Ziel der Raumordnung im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 angepasst. Denn sie liegt - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - abseits bestehender Siedlungen im bisher landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Eine Ausnahme wegen Unmöglichkeit bestandsnaher Siedlungsentwicklung liegt nicht vor. Sowohl die im Planaufstellungsverfahren wie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Standortalternativen-Prüfungen, die im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens in Bezug auf das Ziel 3.3.5 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996 zugesagte Flächenkompensation von insgesamt rund 40 ha wie auch die im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegte Flächenbilanz zeigen, dass eine zielkonforme gewerbliche Siedlungsentwicklung als solche nicht unmöglich war. Beispielhaft zu nennen ist aus dem Standortalternativen-Gutachten von 2006 der Alternativstandort Ziegelbach. Der Vortrag der Klägerin, dass es „kaum möglich“ sei, unter Berücksichtigung des Trennungsgrundsatzes gewerbliche Bauflächen von der mit dem OGI geplanten Art auszuweisen, genügt nicht für die Bejahung der Ausnahme. Unter diesen Umständen stellt sich vielmehr die Frage, ob eine Ansiedlung dieser Art und Größe in der konkreten Planungssituation unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, so dass eine Zielabweichung möglich ist.
33 
c) Eine Zielabweichung vom Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 wurde nicht beantragt oder zugelassen. Die Erwägungen des Regierungspräsidiums zur Vereinbarkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans mit diesem Plansatz in der Begründung seiner - gegenüber dem Zweckverband ergangenen - Entscheidung vom 22.12.2008 über die Zulassung einer Abweichung vom Plansatz 3.3.5 Z des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 sind insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Denn in Bestandskraft erwächst allein der Rechtsfolgenausspruch, nicht aber die Begründung der Entscheidung. Es kann daher dahinstehen, ob eine bestandskräftige Zielabweichungsentscheidung im Rahmen der Überprüfung einer Bauleitplanung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (für Tatbestandswirkung OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2012 - 10 D 47/10 N.E - BRS 79 Nr. 4, juris Rn. 38). Offen bleiben kann auch, ob die gegenüber dem Zweckverband ergangene Entscheidung über die Zielabweichung überhaupt Rechtswirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet.
34 
4. Der Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 verstößt als Ziel im materiellen Sinne auch nicht gegen die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 71 Abs. 1 der Landesverfassung. Die von der Verfassungsgarantie geschützte gemeindliche Planungshoheit steht der gemeindlichen Bindung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht prinzipiell entgegen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184). Das Grundgesetz wie auch die Landesverfassung gewähren die kommunale Selbstverwaltung nur, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Beschränkungen auf gesetzlicher Grundlage müssen allerdings ihrerseits durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sein. Der allgemeine verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten und es ist eine Güterabwägung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 a.a.O., 185).
35 
Das Raumordnungsgesetz sieht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich als Grundsatz der Raumordnung vor, dass die Flächeninanspruchnahme im Freiraum zu begrenzen ist. Dieser Grundsatz wird im Plansatz 3.1.9 Z LEP 2002 konkretisiert. Der Freiraumschutz ist zwar hinsichtlich der jeweiligen Möglichkeiten seiner Verwirklichung von örtlichen Gegebenheiten abhängig, nicht aber hinsichtlich der Zielvorgabe als solcher. Mit ihm werden gewichtige Belange der Siedlungsstruktur, des Bodenschutzes, des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes verfolgt. Die zielförmige landesplanerische Vorgabe, die Siedlungsentwicklung am Bestand auszurichten, ist ein geeignetes Mittel des Freiraumschutzes, wie der zu entscheidende Fall deutlich zeigt. Dieses Mittel ist auch erforderlich. Als Grundsatz ausgestaltet, wäre ein entsprechender Planungssatz der Abwägung zugänglich und damit in seiner Durchsetzungskraft erheblich geschmälert. Eine unverhältnismäßige Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit durch die zielförmige Vorgabe einer bestandsnahen Siedlungsentwicklung ist nicht feststellbar. Das Ziel lässt den nachfolgenden Planungsstufen und insbesondere den Gemeinden erheblichen eigenen Planungsspielraum sowohl hinsichtlich der räumlichen wie auch hinsichtlich der inhaltlichen Umsetzung. Ein solcher Spielraum bliebe selbst bei einer ausnahmslosen Zielformulierung ohne den Zusatz „vorrangig“. Durch die Eröffnung der Ausnahme insbesondere im Falle des Fehlens sämtlicher Möglichkeiten und Mittel einer siedlungsnahen Entwicklung wird der gemeindlichen Planungshoheit zusätzlich Raum gegeben. Zudem trägt die Möglichkeit der Zielabweichung gemäß § 6 Abs. 2 ROG Härtefällen und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 – 4 B 21/12 – BauR 2013, 558, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 15.11.2012 – 8 S 2525/09 – DVBl. 2013, 384, juris Rn. 52).
36 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
37 
Beschluss
vom 28. März 2014
38 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 30.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2014 - 8 S 808/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2014 - 8 S 808/12 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung


(1) Bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 6 Ausnahmen und Zielabweichung


(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden. (2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nic

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2014 - 8 S 808/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juli 2012 - 3 S 351/11

bei uns veröffentlicht am 04.07.2012

Tenor Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 4 K 637/10

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für die 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans. 2 Gegenstand der Änderu

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für die 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche für ein Industrie- und Gewerbegebiet, welches die Klägerin zusammen mit den Gemeinden Bad Waldsee, Bergatreute und Wolfegg, verwirklichen will. Hierfür will die Klägerin auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen an der L 314, südöstlich des Weilers Zwings, einen 27,84 ha großen Bereich als gewerbliche Baufläche (G) ausweisen. Zugleich will die Klägerin einen bisher als gewerbliche Baufläche (G) ausgewiesenen, etwa 21 ha großen, an der B 465, südlich von Brugg, gelegenen, weitgehend ausgekiesten Bereich zukünftig als Fläche für Landwirtschaft ausweisen. Die geografische Lage der Bauflächen Zwings und Brugg ergibt sich aus folgender Karte:
Stern: Standort Zwings Kreis: Standort Brugg
Der bei Zwings für das Gewerbe- und Industriegebiet vorgesehene Bereich ist etwa 700 m mal 400 m groß. Er befindet sich außerhalb des Siedlungszusammenhangs in freier Landschaft, ca. 1000 m nordwestlich des Rohrsees, ca. 2000 m südwestlich des Wurzacher Rieds und in einem zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Das Plangebiet liegt vom jetzigen westlichen Ortsrand von Bad Wurzach ca. 4 km (Luftlinie) entfernt, vom Ortsrand Bad Waldsee ca. 5 km, vom Ortsrand von Bergatreute ca. 6 km und vom Ortsrand von Wolfegg ca. 7 km. Westlich des vorgesehenen Plangebiets beginnt in einer Entfernung von etwa 500 m die Gemarkung Bad Waldsee. In der Umgebung des Plangebiets befindet sich das FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“. Dieses umfasst eine Fläche von insgesamt 1.890 ha, wobei etwa 95 ha auf den Gebietsteil NSG 4.013 „Vogelfreistätte Rohrsee“ und knapp 1.800 ha auf das NSG „Wurzacher Ried“ entfallen. Das Wurzacher Ried nimmt weite Teile des Wurzacher Beckens nördlich und westlich von Bad Wurzach ein. Das Moorgebiet gilt aufgrund seiner Größe und der Spannweite seiner Standortbedingungen bzw. den entsprechend vielfältigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften als eines der bedeutendsten Feuchtgebiete Europas. Ihm wurde daher das Europadiplom für Schutzgebiete verliehen und zuletzt bis zum 18.6.2019 verlängert. Der Rohrsee, ein Flachsee mit bislang natürlicherweise stark gebremster Verlandungstendenz, liegt unweit südlich des Wurzacher Rieds und nördlich der Ortschaft Rohr. Die Seefläche umfasst in Normaljahren etwa 52 bis 60 ha. Ungefähr 4,5 ha werden von Schilf- und Seggenkomplexen eingenommen. Bei der Haidgauer Heide handelt es sich um eine Ebene, die beim Rückzug der Vergletscherung, aus nacheiszeitlichen Schotter- bzw. Sanderflächen gebildet wurde und die durch Moränenhügel gegen Norden, Westen und Süden eine Abgrenzung erfahren hat. Im nordöstlichen Bereich der Haidgauer Heide befindet sich der Übergang zum Wurzacher Ried, mit dem zusammen die Haidgauer Heide das Wurzacher Becken bildet. Auf der für das Plangebiet bei Zwings vorgesehenen Fläche befindet sich eine aufgelassene Kiesgrube mit Vorkommen u.a. von Fledermäusen (Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr), Vögeln (Goldammer), Zauneidechsen, Tag- und Nachfaltern, Wildbienen (zahlreiche Arten) und Heuschrecken (7 Arten). Von der erwähnten Kiesgrube abgesehen, werden das Plangebiet und seine Umgebung intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet und seine Umgebung sind Lebensraum der Feldlerche mit einem Bestand von 14 Revieren. In der näheren Umgebung befinden sich 10 ausgewiesene Biotope, zwei davon mit einer Kartierung gefährdeter Pflanzenarten. Nördlich des Plangebiets verläuft die Landesstraße 314, südlich davon die von der Klägerin betriebene eingleisige Güterbahnlinie Roßberg-Bad Wurzach. Siedlungssplitter mit Wohnnutzungen befinden sich in der Umgebung der geplanten Baufläche in Zwings, Böckis, Sattler, Neuhäusler und Klingenhof in einer Entfernung von etwa 170 bis 400 m zum geplanten Gebiet. Die Entfernung zum Ortsteil Mennisweiler beträgt etwa 700 bis 800 m.
Das Plangebiet Zwings ist bislang nicht qualifiziert überplant. Der Flächennutzungsplan der Klägerin sieht für den Bereich bisher Flächen für die Landwirtschaft (Bestand) und für den Bereich der Güterbahnlinie die Nutzung als Bahnanlage vor. Hinweise auf die im Plangebiet vorhandene Kiesgrube als Biotop und auf einzelne vorhandene Bäume im nördlichen Plangebiet als Naturdenkmal wurden nachrichtlich in den bisherigen Flächennutzungsplan übernommen.
Die in der Vergangenheit durchgeführten Planungen des Landratsamts Ravensburg zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets für den Bereich des Wurzacher Beckens mit der Haidgauer Heide, das den Planbereich Zwings mit umfassen würde, sind nach Behördenangaben nicht aufgegeben worden. Die Planungen würden aber seit etwa 2002 nicht mehr aktiv weitergeführt. Es sei beabsichtigt, die Planungen für das Landschaftsschutzgebiet bei entsprechendem Bedarf wieder aufzugreifen.
Der Landschaftsplan der Klägerin nach § 18 Abs. 1 LNatSchG vom 8.6.1998 beschreibt in der Nr. 11 das Wurzacher Becken mit der Haidgauer Heide als homogene Einheit. Hierzu wird im Landschaftsplan ausgeführt: „Das Wurzacher Becken mit Haidgauer Heide wird maßgeblich durch die weitgehend ebene Morphologie sowie durch die großen Riedflächen geprägt. Die Haidgauer Heide, die südlich an das Wurzacher Ried anschließt, ist sehr stark von der Landwirtschaft gekennzeichnet. die ebenen Flächen werden überwiegend, wie im Allgäu üblich, als Dauergrünland genutzt. Der Frühjahrsaspekt wird hier durch die gelbe Löwenzahnblüte zu einem unvergesslichen Landschaftserleben. Zu einem geringeren Anteil wird in diesem Landschaftsraum auch Ackerbau betrieben. Die Randlagen dieses Raumes sind durch Siedlungen, die sich am Hangfuß zu den Moränenwällen reihen, und von großflächigen Waldungen geprägt.“ Die Ebene der Haidgauer Heide hat nach dem Plan die Funktion einer Kaltluftbahn für die Stadt Bad Wurzach. Die Bereiche südlich und nördlich der Haidgauer Heide mit ihren Sichtverbindungen über die Ebene hinweg werden vom Landschaftsplan als besonders attraktive Bereiche für Freizeit und Erholung erwähnt. Nach dem Teilplan Naturschutz, Ökologie und Biotopverbund verläuft durch die Haidgauer Heide eine „Regionale Wanderungsbahn für Pflanzen und Tiere“.
Regionalplanerisch handelt es sich bei der klägerischen Gemeinde nach den Festsetzungen des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 um ein Unterzentrum mit einem Schwerpunkt für Industrie und Gewerbe. Der Regionalplan sieht zudem zwischen Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch eine regionale Entwicklungsachse vor. Für den von der Planung betroffenen Bereich der Haidgauer Heide setzte der Regionalplan im Kapitel 3.3.5 als Ziel einen freizuhaltenden besonderen Grundwasserschutzbereich fest. In den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 wird die Gesamtheit des Wurzacher Beckens mit Wurzacher Ried und Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und als besonders schutzwürdig eingestuft. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit als überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsraum nach Kapitel 5.1 des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 2002 eingestuft oder einzustufen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat hierzu bislang keine Entscheidung getroffen, will dies aber im Rahmen der Fortschreibung des derzeit geltenden Regionalplans aus dem Jahr 1996 nachholen.
Der streitgegenständlichen 2. Änderung des Flächennutzungsplans ging die gescheiterte Ansiedlung eines Großbetriebs der Holzindustrie voraus. Die Fa. K. AG aus W. suchte 2005 einen neuen Betriebsstandort für ihre industrielle Holzproduktion. Sie gab die für ihr Großsägewerk benötigte Mindestfläche mit 50 ha an und wollte in der Umgebung von Wolfegg ansiedeln, um ihre Arbeitnehmer nicht zu verlieren. Im Auftrag der Klägerin wurde daraufhin vom Ingenieurbüro Dr. B.und Dr. O., E., eine Studie zur Vorprüfung von möglichen Standortalternativen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit erstellt. Die auf ein Industriegebiet mit mindestens 50 ha bezogene Studie vom 8.9.2005 befasste sich nach Ausschluss von fünf weiteren, zu kleinen Standorten mit den fünf Standorten Mennisweiler / Zwings, Osterhofen, Haisterkirch, Rohrbach und Ziegelbach. Zum Standort Mennisweiler / Zwings wurde in der Studie auf den Seiten 21 und 22 ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standortbereich voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“ Die Studie kam auf Seite 53 zum Ergebnis, dass der Standort Mennisweiler / Zwings neben dem Standort Haisterkirch voraussichtlich für das geplante Großsägewerk geeignet sei und insgesamt die relativ geringsten räumlichen Konflikte und geringste Betroffenheit von Schutzgütern aufweise. Die Ansiedlung der K. AG erledigte sich im ersten Halbjahr 2006, weil die Firma das Interesse an einer Ansiedlung in Bad Wurzach verlor.
10 
Zwischen 2005 und 2008 erwarb die Klägerin 23 ha der für das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings erforderlichen Flächen. 70% dieser Flächen wurden von ihr vor dem Scheitern der Ansiedlung der Fa. K. AG erworben.
11 
Die Klägerin gab nach dem Scheitern der Ansiedlung der Fa. K. AG die Planung für die Ausweisung eines Industriegebiets auf den Flächen bei Zwings nicht auf, sondern strebte für den Standort nunmehr die Realisierung eines Industriegebiets zusammen mit anderen Gemeinden an, und zwar zunächst zusammen mit Bad Waldsee und Wolfegg. Für ein gemeinsam mit diesen Partnern zu realisierendes, „interkommunales“ Industriegebiet wurde von der Klägerin eine weitere Standortalternativenprüfung in Auftrag gegeben. Die wiederum vom Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., erarbeitete Studie vom 8.12.2006 bezog sich zunächst auf neun Standorte, von denen die drei Standorte Wasserstall (Bad Waldsee), Frauenlob (Bad Wurzach) und HIWo (Gemeinde Wolfegg; aufzulassender Standort der Fa. K. AG) sofort wieder ausgeschieden wurden wegen offensichtlicher Nichteignung. Die Standorte Enzisreute, Osterhofen, Zwings, Ziegelbach, Baierz, Brugg und Molpertshaus mit einer realisierbaren Industriegebietsgröße zwischen 31,3 ha und 50,3 ha wurden einer eingehenden Untersuchung unterzogen. In der Studie wurde für das zu realisierende Industriegebiet eine Größe von 35 ha als Minimum vorausgesetzt und eine Fläche von weniger 35 ha als hoch negativ bewertet. Zum Landschaftswert wurde ausgeführt: „... Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt in einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße und Bahnlinie), aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ...“ Im Ergebnis kam die Studie zu einer Bewertung der Auswirkungen des Industriegebiets auf Landschaft und Erholung (Skala mit sieben Stufen von hoch positiv bis hoch negativ) auf mittel negativ. Die realisierbare Größe des Gebiets bei Zwings gab die Studie mit 50,3 ha an und bewertete dies als hoch positiv. Die Lage des Gebiets bei Zwings zwischen den beteiligungswilligen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg wurde wegen seiner Zentralität (Entfernung zu den Siedlungsschwerpunkten) als hoch positiv bewertet. Die Standortuntersuchung kam im Bericht vom 8.12.2006 zum Ergebnis, dass in der Summe aller Kriterien der jetzt vorgesehene Standort bei Zwings im Vergleich zu den anderen Standorten vorrangig als Standort geeignet sei. In der Kriteriengruppe 3 (Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung) nehme er die Spitzenstellung ein.
12 
Für die Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets bei Zwings wurde in der Folgezeit der Zweckverband „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach“ gegründet. Die Gemeinderäte der Mitglieder Bad Wurzach, Bad Waldsee, Wolfegg und Bergatreute stimmten der Satzung des Zweckverbands im April 2008 zu. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 31.5.2008. An dem Zweckverband sind die Stadt Bad Wurzach mit 47 %, die Stadt Bad Waldsee mit 33 % und die Gemeinden Wolfegg und Bergatreute mit jeweils 10 % beteiligt. Das Verbandsgebiet umfasst nach § 2 Abs. 1 der Satzung ausschließlich das Gewerbe- und Industriegebiet Bad Wurzach auf der Markung Bad-Wurzach-Haidgau. Als Verbandszweck ist in § 4 Abs. 1 der Satzung angegeben, die Erschließung des gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiets „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach - OGI -“ und die dortige Ansiedlung von Betrieben. Das Eigentum an den von der Klägerin zwischen 2005 und 2008 in Zwings erworbenen Flächen wurde von ihr nach der Gründung auf den Zweckverband übertragen.
13 
Der Gemeinderat der Klägerin fasste am 5.5.2008 einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach (OGI)“.
14 
Mit Faltblatt vom Juni/Juli 2008 bewarb die Klägerin unter dem Titel „Bauen, Wohnen und Arbeiten im Herzen Oberschwabens“ unter anderem auch den „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach“ bei Zwings und bot Ansiedlungswilligen den Verkauf von Grundstücken ab 5.000 m² Größe an, zu einem Kaufpreis von 55 EUR pro m².
15 
Am 22.9.2008 beantragte der Zweckverband beim Regierungspräsidium Tübingen für das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings mit einer projektierten Fläche von 25 ha gemäß § 24 LPlG eine Abweichung vom Ziel „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr. 10 Haidgauer Heide, Waldseerinne,“ im Regionalplan von 1996, Kapitel 3.3.5. Die im Zielabweichungsverfahren angehörten Naturschutzreferate beim Regierungspräsidium erklärten schriftlich, es handele sich beim Zielabweichungsverfahren lediglich um die Festsetzung „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft“. Daher werde von den Naturschutzreferaten auf eine naturschutzfachliche Stellungnahme verzichtet. Im Zielabweichungsverfahren wurde problematisiert, dass in den Zweckverbandsgemeinden rechnerisch ein Überschuss von Gewerbeflächen vorhanden war. Eine im Juni 2008 vorgelegte Flächenbilanz für die Zweckverbandsgemeinden (ohne das Gebiet bei Zwings) zeigte folgendes Ergebnis:
16 
Kommune
Flächenanzahl
Flächengröße
Bedarf *
Bad Waldsee
13
41,03 ha
40 ha
Bad Wurzach
9
44,90 ha
29 ha
Bergatreute
2
15,19 ha
6,5 ha
Wolfegg
4
13,79 ha
7 ha
gesamt
28
114,91 ha
82 ha
17 
* Faustformel des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben: 12 bis 20 ha pro 10.000 Einwohner
18 
Damit war kein Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen, sondern ein Überschuss von etwa 32 ha, mit Zwings von etwa 60 ha, festgestellt.
19 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 22.12.2008 wurde die beantragte Zielabweichung mit der Maßgabe zugelassen, dass dem vorbeugenden Grundwasserschutz auf der Ebene der Bauleitplanung in besonderem Maße Rechnung zu tragen sei. Im Zielabweichungsbescheid wurde zur Flächenbilanz ausgeführt: „Zudem wurde von den beteiligten Kommunen eine detaillierte Bilanzierung der noch vorhandenen Gewerbeflächenpotentiale vorgenommen und eine Flächenkompensation auf den eigenen Markungen in einer Größenordnung von über 40 ha wie folgt zugesagt:
20 
Flächen, die aufgegeben werden
geplante Gewerbeentwicklungen
(nicht bereits im FNP)
mögliche Gewerbeentwicklungen
(bereits im FNP)
Bad Wurzach
        
OGI     
25 ha
6 ha
Brugg 
21 ha
Gewerbepark-West
4 ha
        
Bad Waldsee
                 
44,90 ha
29 ha
Bereich B30/Abfahrt
Bad Waldsee Ost
8,5 ha
Wasserstall
11 ha
11 ha
Bereich L285 und
Untermöllenbronner Weg
2,4 ha
                          
Bergatreute
                 
15,19 ha
6,5 ha
        
0 ha
Eigenentwicklung nur innerhalb
des Siedlungszusammenhangs
3 ha
0 ha
Wolfegg
                                   
Schlupfenmösle
8,2 ha
        
-
4 ha
insgesamt
40,1 ha
        
43 ha
21 ha
21 
Der von der Klägerin in der Folgezeit parallel zum Flächennutzungsplan für Zwings entwickelte Bebauungsplanentwurf „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark (OGI)“ sieht ein mit erheblichen Einschränkungen versehenes Gewerbe- und Industriegebiet vor. Unter anderem werden unter den Nrn. 2.13 und 2.14 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für Stickstoff- und Geräuschemissionen festgesetzt. Mehrere Nutzungen, die in den Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung; Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung; Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen; Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen ...), werden in der Nr. 2.12 ausgeschlossen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird bezüglich der Einschränkungen auf die Sensibilität der in der Umgebung vorhandenen Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiete verwiesen, sowie auf die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Siedlungen und der Wohnbevölkerung. Die vom Baubebauungsplan vorgesehene Gesamtfläche beträgt 28,79 ha, wobei auf den Bereich Industriegebiet eine tatsächlich überbaubare Fläche von 8,23 ha entfällt und auf den Bereich Gewerbegebiet eine tatsächlich überbaubare Fläche von 9,06 ha. Damit umfasst die geplante überbaubare Fläche 17,29 ha.
22 
In dem für das Gewerbegebiet Zwings durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren erhoben zahlreiche Bürger, Landwirte, ein Demeterbetrieb, die Bürgerinitiative Wurzacher Becken, die Bürgerinitiative Lebenswertes Haistergau und der Naturschutzverband Baden-Württemberg e.V. Einwendungen. Kritische Stellungnahmen kamen auch vom Landratsamt Ravensburg und vom Regierungspräsidium Tübingen. Zuvor hatten bereits im Zielabweichungsverfahren die Naturschutzverbände BUND, LNV und NABU Einwände erhoben. Die Bürgerinitiative Wurzacher Becken wandte sich am 7.4.2009 mit einer Beschwerde an die EU-Kommission, um eine Gefährdung des FFH-Gebiets Wurzacher Ried und Rohrsee durch das geplante Gewerbe- und Industriegebiet zu verhindern. Das Beschwerdeverfahren wurde nach den Angaben der Bürgerinitiative von der EU-Kommission ruhend gestellt, um die gerichtliche Entscheidung zu Zwings / OGI abzuwarten.
23 
Am 18.2.2009 wurde vom Gemeinderat Bad Wurzach die 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Mit Schreiben vom 20.3.2009, der Behörde zugegangen am 23.3.2009, beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ravensburg die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans.
24 
Mit hier streitgegenständlicher Entscheidung vom 16.6.2009 lehnte das Landratsamt Ravensburg den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Flächennutzungsplanänderung bezüglich Zwings Fehler aufweise. Die Planung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Denn sie sei wegen entgegenstehender fachgesetzlicher Regelungen unzulässig und habe daher auf Dauer keine Aussicht auf Verwirklichung. Zugleich fehle es an einem schlüssigen, städtebaulichen Konzept. Insofern wird auf die unterschiedlichen Anforderungen an den Gebietsumfang bei der Standortprüfung und in den Bauleitplänen verwiesen. Ungereimt sei auch, dass zunächst ein Industriegebiet angestrebt worden sei, schließlich jedoch in der Gesamtbetrachtung nur ein Gewerbegebiet oder sogar nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet realisiert werden solle. Daher fehle ein schlüssiges - in sich widerspruchsloses - städtebauliches Konzept. Außerdem bestünden Abwägungsfehler. Sowohl bei der Ermittlung und Bewertung der umweltrelevanten Belange, im Umweltbericht, als auch bei der Standtortalternativenprüfung, aber auch der generellen Abwägung und bei der weiteren Abwägung der Belange der Standort- bzw. Alternativenprüfung lägen Abwägungsfehler vor. Dabei bestehe auch die konkrete Möglichkeit, dass die Planentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn jeder einzelne Fehler vermieden worden wäre. Die umweltrelevanten Belange seien hinsichtlich der Auswirkungen bzw. der Bewertungen der Luftschadstoffeinträge und der Einträge von Stäuben in die FFH-Vogelschutzgebiete, der Wechselwirkungen zwischen den FFH-Vogelschutzgebieten und bezüglich der Lichtemissionen entweder nicht erkannt oder nicht in der erforderlichen Tiefe ermittelt oder nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Auseinandersetzung mit dem Landschaftsbild sei unzureichend und stelle eine Abwägungsfehleinschätzung dar. Die Feststellung einer landschaftlichen Unerheblichkeit des Eingriffs in Zwings, wie im Umweltbericht erfolgt, stehe nicht im Einklang mit den bisherigen Bewertungen des Landschaftsbildes. In seiner Bewertung weiche der Umweltbericht vom Landschaftsplan ab. Im Landschaftsplan werde die Einheit und Homogenität des Wurzacher Beckens und der Haidgauer Heide hervorgehoben, im Umweltbericht werde dies verneint. Die visuell wahrnehmbare Weite eines Landschaftsraumes werde nicht gesehen und verkannt, dass die Weite der Haidgauer Heide nicht primär durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt oder entstanden, sondern glazial-geogenen Ursprungs sei. Die Bewertung des Landschaftsbilds in seiner Eigenart sei, da maßgebliche Faktoren unberücksichtigt blieben, fehlerhaft. Die Standortalternativenprüfung sei auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage getroffen worden. Insbesondere die vorgenommene Bewertung der Umweltverträglichkeit (Spitzenstellung) lasse sich angesichts der Schwächen und Fehler nicht halten. Zielsetzung der Standortalternativenprüfung sei es gewesen, einen Standort für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet zu finden. Hierfür seien auf den betroffenen Gemarkungen die geeigneten Standorte zu bestimmen und untereinander abzuwägen. Die Standortalternativenprüfung „für ein Industriegebiet mit einer Größe von 50 ha“ habe nicht alle mit einem GI dieser Größenordnung erwartungsgemäß einhergehenden umweltrelevanten Auswirkungen vollständig erfasst. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus Industrie und Gewerbe sei eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Thema Emissionen / Immissionen erforderlich gewesen. Die Standortalternativenprüfung sei unvollständig. In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 7.9.2005, auf die die Standortprüfung explizit Bezug nehme, seien Luftschadstoffe nicht behandelt worden. Bei der Abwägung der weiteren Belange der Standort- und Alternativenprüfung liege ein Abwägungsdefizit vor. Aufgrund der mittlerweile bekannten Rahmenbedingungen für das Plangebiet, die nur ein deutlich eingeschränktes Industrie- und Gewerbegebiet zuließen, liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Es solle nunmehr, wie aus den aktuellen Planungen ersichtlich, lediglich eine Fläche von nicht einmal 30 ha realisiert werden. Nach den Bewertungskriterien der Standortalternativenprüfung habe dies eine Bewertung von „hoch negativ" zur Folge gehabt. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit sei die Ermittlung der umweltrelevanten Belange unzureichend und fehlerhaft. Sie könnten nicht den Nachweis zu erbringen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der FFH- und Vogelschutzgebiete auszuschließen sei. Das Vorhaben sei daher bis zur genaueren Untersuchung gemäß §§ 37, 38 Abs. 1, 8, 40 NatSchG, 35 BNatSchG unzulässig. Pläne und Projekte seien vor ihrer Zulassung auf Verträglichkeit mit den Natura 2000 - Erhaltungszielen zu prüfen. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien, sei der Plan unzulässig. Bereits vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bedingten eine Verträglichkeitsprüfung. Dem Vorhaben stehe daher bis auf weiteres das Verbot des § 37 NatSchG entgegen.
25 
Gegen die der Klägerin am 19.6.2009 per Fax bekanntgegebene und am 22.6.2009 förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ablehnungsentscheidung legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.7.2009 Widerspruch ein und trugen mit weiterem Schreiben vom 3.9.2009 zur Begründung im Wesentlichen vor, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans reagiere die Stadt Bad Wurzach auf einen dringenden Bedarf nach gewerblichen Bauflächen in den Gemeinden des Zweckverbands "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach". Im gesamten Landkreis herrsche ein Mangel an freien Industrieflächen. Der Mangel an gewerblichen Flächen korrespondiere in Bad Wurzach und Wolfegg mit einer negativen Arbeitsmarktentwicklung. Zwischen 2000 und 2007 habe die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Bad Wurzach um 11 %, in Wolfegg um 13 % abgenommen, während sie in derselben Zeit im Landkreis Ravensburg um 1,5 % zugenommen habe. Bei der von den Städten Bad Wurzach und Bad Waldsee sowie den Gemeinden Bergatreute und Wolfegg veranlassten Standortuntersuchung habe sich der Standort Zwings unter allen Gesichtspunkten als der geeignetste herausgestellt. Die Gemeinden hätten auf Wunsch des Landratsamts das geplante Gewerbegebiet um die Hälfte auf ca. 25 ha reduziert. Außerdem hätten sie in Aussicht gestellt, bereits ausgewiesene gewerbliche Bauflächen aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen und damit den Neueingriff zu kompensieren. Auf der Basis dieses Kompromisses habe das Landratsamt eine Zustimmung in Aussicht gestellt. Auch das Regierungspräsidium habe gegenüber dem Projekt eine grundsätzlich positive Haltung eingenommen und der Planung mit Zielabweichungsentscheidung vom Dezember 2008 zugestimmt. Den zahlreichen Forderungen des Landratsamts sei weitgehend entsprochen worden und es seien neben FFH- und Artenschutzverträglichkeitsprüfungen zahlreiche - aufwendige und teure - Gutachten, u.a. auch ein Luftreinhaltegutachten eingeholt worden. Aus letzterem ergebe sich, dass bei einer entsprechenden Schadstoffkontingentierung nachteilige Wirkungen für das Wurzacher Ried ausgeschlossen werden könnten. Ungeachtet dieser Nachbesserungen habe das Landratsamt den Beteiligten im Mai mitgeteilt, dass eine Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Stadt Bad Wurzach habe jedoch einen Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus §§ 6 Abs. 2, 1 Abs. 8 BauGB. Das Landratsamt habe durch eine Überspannung der rechtlichen Anforderungen und falsche Sachannahmen eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchgeführt. Im Übrigen sei ungeachtet der Durchführung eines Parallelverfahrens Gegenstand der rechtlichen Prüfung nicht der Bebauungsplan "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach", sondern die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Zu Unrecht verneine das Landratsamt die Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs.3 BauGB. Die Gemeinden stellten ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB). Ihnen stehe daher ein großer Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Planerforderlichkeit zu. Notwendig sei allein ein schlüssiges städtebauliches Konzept. Dieses liege ausweislich der Planbegründung vor. Danach sei es das Ziel der Planung, den Bedarf der im Zweckverband "Oberschwäbisches Gewerbe- und Industriegebiet Bad Wurzach" zusammengeschlossenen Gemeinden nach gewerblichen Bauflächen zu decken, um Arbeitsplätze in einem möglichst breitgefächerten Branchenspektrum zu schaffen und zu erhalten und dadurch zu einer ausgewogenen Zusammensetzung der Bevölkerung beizutragen. Diese Zielsetzung habe das Regierungspräsidium Tübingen in der Zielabweichungsentscheidung vom 22.12.2008 als tragfähig und derart gewichtig erachtet, dass es zu ihrer Verwirklichung die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen habe. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern die Reduktion der ursprünglich angestrebten Fläche von 50 ha auf 25 ha Fläche, die auf Drängen des Landratsamts vorgenommen worden sei, das Ziel der Schaffung gewerblicher Flächen in Frage stellen würde. Die im Bebauungsplan vorgenommenen Ausschlüsse und Kontingentierungen beträfen nur den Bebauungsplan, nicht aber den Flächennutzungsplan. Im Übrigen seien die im Bebauungsplan vorgenommenen Ausschlüsse und Kontingentierungen das Ergebnis einer vom Landratsamt geforderten rücksichtsvollen und vorsorglichen Planung. Die Ausschlüsse und Kontingentierungen führten auch keineswegs zu einem generellen GE-Charakter des OGI mit der Folge, dass ein Bedarf zu verneinen wäre. Die derzeitigen Bemühungen um die C.-Ansiedung in Bad Wurzach belegten dies. Völlig unverständlich sei schließlich die Kritik des Landratsamts an der Flächenkompensation, die auf Forderung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums vorgenommen worden sei. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach weise auch keine Abwägungsfehler auf. Die umweltrelevanten Belange seien mit hinreichender Tiefe ermittelt, berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden. Bei dem Flächennutzungsplan, der gem. § 5 Abs.1 BauGB die beabsichtigte Entwicklung lediglich in den Grundzügen darstelle, beschränke sich die Umweltprüfung nur auf die Grundzüge. Unabhängig hiervon sei die Umweltprüfung bei dem Projekt OGI mit sehr großer Untersuchungstiefe durchgeführt worden; deshalb gingen auch die Ausführungen des Landratsamts zur angeblich unzureichenden Bearbeitungstiefe möglicher Luftschadstoffe und Stickstoffeinträge fehl. Das Landratsamt vermische insoweit die Planungsebenen. Im Übrigen sei die Thematik Luftschadstoffe und Stickstoffeinträge im Bebauungsplanverfahren rechtsfehlerfrei abgearbeitet worden. Der Vorwurf einer mangelnden Bearbeitungstiefe sei haltlos. Entgegen der Behauptung des Landratsamts sei es nicht notwendig, die Stickstoffproblematik für alle Lebensraumtypen des Wurzacher Rieds separat zu prüfen. In dem Gutachten von iMA vom 30.3.2009 sei zur Bestimmung der Irrelevanzschwelle zu Recht auf das empfindlichste Ökosystem, nämlich das Hochmoor, abgestellt worden. Die Forderung nach einer Summationsbetrachtung sei völlig unverständlich, da bei einer Irrelevanzbetrachtung eine Summationsbetrachtung gerade nicht nötig sei. Auch die Kritik an der angeblich zu niedrig angesetzten Windgeschwindigkeit gehe fehl, da eine höhere Windgeschwindigkeit nicht zu höheren, sondern gerade zu niedrigeren Stickstoffeinträgen führen würde. Der Vorwurf, man habe den Rohrsee nicht hinreichend betrachtet, sei ebenfalls unbegründet. Das Gutachten von iMA belege, dass die am Rohrsee ankommenden Luftschadstoffe noch geringer seien als im Wurzacher Ried. Außerdem seien die im Rohrseegebiet vorkommenden Lebensraumtypen aufgrund ihrer natürlich nährstoffreichen Standorte unempfindlich gegen geringe Stickstoffeinträge aus der Luft. Die Forderung nach einer Untersuchung weiterer potentiell beeinträchtigender Schadstoffe sei unbegründet. Es seien alle Stoffe untersucht worden, die erfahrungsgemäß zu Schädigungen von Ökosystemen führen könnten. Dasselbe gelte hinsichtlich der schädlichen Wirkung von Stäuben. Auch die Beanstandung einer fehlenden Betrachtung des Einflusses des Projekts auf Wanderbewegungen von (nachtaktiven) Tierarten zwischen den FFH-/Vogelgebieten sei nicht nachvollziehbar. Die mögliche Steigerung der Zerschneidungswirkungen überörtlicher Straßen einschließlich des Kollisionsrisikos seien in der FFH-VU für Insekten und Vögel untersucht worden. Darin sei auch nachgewiesen, dass eine nennenswerte Beeinflussung der Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten durch Lichtimmissionen ausgeschlossen werden könne. Auch die Ausführungen des Landratsamts zum Landschaftsbild und zum Landschaftsplan seien unzutreffend. Hier gelte ebenfalls, dass dieser Aspekt auf Flächennutzungsplanebene nicht detailliert bearbeitet werden könne. Gleichwohl gingen die Ausführungen im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan in der Bearbeitungstiefe bereits sehr weit. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werde ausdrücklich auf den Landschaftsplan und dessen Bedeutung hingewiesen. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde als erheblich qualifiziert. Daher seien zur Vermeidung und zum Ausgleich spezifische Maßnahmen der Geländegestaltung sowie Grünordnungsmaßnahmen vorgesehen. Dies halte sich eindeutig im Rahmen des gemeindlichen Abwägungsspielraums. Auch mit seiner Kritik an der Standortalternativenprüfung überschreite das Landratsamt seine Kontrollkompetenz. Eine dem Bauleitplanverfahren vorgeschaltete Alternativenprüfung, wie sie hier vorgenommen worden sei, sei rechtlich nicht erforderlich. Die vorgelegte Alternativenprüfung gehe über das gesetzlich Geforderte hinaus, weil der Suchraum der Standortalternativenprüfung im Bauleitplanverfahren maximal den Geltungsbereich des jeweiligen Bauleitplans, hier also das Gemeindegebiet der Stadt Bad Wurzach umfasse. Im Übrigen gebe es keinen Alternativstandort, der sich als vorzugswürdig aufdränge. Auch das Landratsamt selbst nenne keinen vorzugswürdigen Standort. Ein Mangel der Standortalternativenprüfung liege auch nicht darin begründet, dass der Standortalternativenprüfung zunächst eine "Wunschgröße" des geplanten Industrie-/Gewerbeparks von 50 ha zugrunde gelegt worden sei. Das Landratsamt sei grundsätzlich bereit gewesen, den Standort OGI dann zu akzeptieren, wenn das Gebiet um die Hälfte reduziert werde und eine Kompensation durch bestehende Gewerbeflächen erfolge. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das Landratsamt jetzt der Klägerin vorwerfe, sie habe die Fläche reduziert, ohne erneut eine Standortalternativenprüfung durchzuführen. Im Übrigen ändere sich auch bei reduzierter Fläche an den potentiellen Standorten nichts. Es bleibe dabei, dass auch dann Zwings und Ziegelbach die besten Standorte seien. Für ein Gewerbe- und Industriegebiet mit dem konkreten Zuschnitt des OGI gebe es zu dem Standort Zwings keine bessere Alternative. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei der Maßstab nicht durch §§ 37 ff. Naturschutzgesetz, sondern durch § 1a Abs.4 BauGB i.V.m. §§ 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz vorgegeben. Die vom Landratsamt angemahnte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei mit der erforderlichen Bearbeitungstiefe durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes nicht zu erwarten sei.
26 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zurück. Die Begründung wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Zusätzlich wurde ausgeführt, die der Flächennutzungsplanung vorausgehende vergleichende Standortprüfung für ein interkommunales Industriegebiet der Kommunen Bad Wurzach, Bad Waldsee und Wolfegg sei für ein Industriegebiet mit einer Größe von 50 ha erfolgt. Diese Größe sei u.a. damit begründet, die Kommunen müssten gerade bei Ansiedlungsnachfragen größerer Betriebe schnell handeln und entscheiden können. Entsprechende Erfahrungen seien mit der im Jahr 2005 geprüften Ansiedlung der Firma K. im Raum Bad Wurzach gemacht worden. Dementsprechend seien in dem Standortvergleich auch Flächengrößen <= 35 ha als ungeeignet und hoch negativ bewertet worden. Wie sich in dem parallel zum Flächennutzungsplanverfahren durchgeführten und damit als vorhandene Erkenntnisquelle auch bei der Beurteilung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigenden Bebauungsplanverfahren nunmehr jedoch gezeigt habe, sei am Standort "Zwings" unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen nur ein Industriegebiet mit einer wesentlich kleineren Fläche und mit weitgehenden Einschränkungen zulässig. Ergebnis des Planungsprozesses im Bebauungsplanverfahren sei ein Bebauungsplan mit einer Gesamtfläche von 28,79 ha und einer tatsächlichen Baufläche des GE von 9,06 ha und des GI von 8,23 ha. Die Fläche des GI von 8,23 ha entspreche einem Sechstel der ursprünglichen Konzeption. Die meisten Betriebsarten nach den Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien ausgeschlossen. Für die Emissionen von Lärm und Stickoxiden seien Emissionskontingente festgelegt. Aufgrund dessen habe das Gewerbe- und Industriegebiet bei einer Gesamtbetrachtung eher den Charakter eines GE/GEE-Gebietes als eines Industriegebietes. Insgesamt sei die Abweichung von der ursprünglichen Plankonzeption so erheblich, dass das Gewerbe- und Industriegebiet zur Erreichung des ursprünglichen Planungsziels als nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich zu bewerten sei. Entgegen dem Vortrag der Bevollmächtigten der Widerspruchsführerin beruhten die Einschränkungen des Gewerbe- und Industriegebiets nicht entscheidend auf der Forderung des Landratsamts, das ursprünglich mit 50 ha geplante Industriegebiet auf 25 ha zu verkleinern, sondern auf Restriktionen, die sich aus der plangegebenen Situation ergeben. Nachdem die Klägerin mit Ausnahme der Firma C., die jedoch im Bereich des Gewerbegebiets Bad Wurzach-West untergebracht werde, keinen weiteren aktuellen Flächenbedarf für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geltend mache, sei davon auszugehen, dass die bei der Klägerin und den anderen beteiligten Gemeinden vorhandenen und in Ausweisung befindlichen Gewerbeflächen nicht nur kurz -, sondern auch mittelfristig zur Abdeckung des zu erwartenden Bedarfs ausreichten. Es gebe daher keine gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange, die noch für die vorliegende Planung angeführt werden können. Es liege auch ein Abwägungsfehler vor. Die Ausweisung einer gewerblichen Fläche ohne Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich, wie im vorliegenden Fall, sei zwar nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gleichwohl bedeute die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs eine Abweichung von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans, die im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dies sei hier nicht geschehen. Die Bedeutung der Planungsziele einschließlich der Bedeutung der Erhaltung von Freiräumen in der Landschaft sei verkannt und daher insbesondere auch die Möglichkeit, unter Verzicht auf das geplante interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet innerhalb der beteiligten Gemeinden kleinflächigere Alternativen an städtebaulich integrierten Standorten zu realisieren, nicht bzw. nicht ernsthaft geprüft. Mit der Zielabweichungsentscheidung vom 22.12.2008 sei entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Entscheidung über den Standort des Gewerbe- und Industriegebiets getroffen worden. Dies ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung, in der ausgeführt worden sei, dass das Zielabweichungsverfahren keine grundsätzliche Standortentscheidung treffe, sondern lediglich durch die Ausräumung vorhandener Ziele der Raumordnung den Weg frei mache für eine Planungsentscheidung der betroffenen Kommunen. Diese habe sich dann im Detail mit den vielen weiteren fachlichen Belangen auseinanderzusetzen. Nur wenn auch die entsprechenden Fragestellungen voll umfänglich abgearbeitet werden könnten, könne am vorgesehenen Standort die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebiets auch tatsächlich erfolgen.
27 
Darüber hinaus sei auch die Abwägung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und b BauGB fehlerhaft. Das Gewerbe- und Industriegebiet solle in der Haidgauer Heide realisiert werden. Diese bilde zusammen mit dem Wurzacher Ried geomorphologisch eine Einheit, das Wurzacher Becken. Es handele sich um eine sehr weiträumige, offene Landschaft mit enormen Sichtbezügen in alle Richtungen, in der die nacheiszeitliche Landschaftsgenese mit den dafür typischen Landschaftsteilen, hier insbesondere dem ebenen Sander, nachvollzogen werden könne. Die Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets in dieser Landschaft bedeute einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild. Die Errichtung von bis zu 190 m langen und bis zu 21 m hohen Gebäuden an diesem städtebaulich nicht integrierten Standort zerschneide den Landschaftsraum der Haidgauer Heide und überpräge ihn weithin sichtbar. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen könnten diesen Eingriff allenfalls, und dann auch erst in Jahrzehnten, abmildern, aber die zerschneidende Wirkung und die technische Überprägung dieses Landschaftsraums nicht beseitigen. Die für diesen Bereich charakteristische Ebene, die hier die Eigenart der Landschaft ganz wesentlich ausmache, sei in der Folge der Realisierung der Planung nicht mehr erfahrbar. Die Klägerin verkenne insofern auch die Bedeutung der Erhaltung eines intakten Landschaftsbildes für Bad Wurzach als Kur- und Badeort.
28 
Die Umweltinformationen seien nicht in ausreichendem Maße erhoben worden. Der Abwägungsprozess leide damit an einem schwerwiegenden Fehler, da eine ausreichende Abarbeitung zu einer Änderung der Planung habe führen können. Insgesamt bewerte es das Regierungspräsidium Tübingen als schwerwiegenden Abwägungsfehler, dass die Klägerin angesichts der fehlenden besonderen Rechtfertigung für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet einerseits und der gravierenden Auswirkungen der Planung auf die Landschaft und das Landschaftsbild sowie der zum Teil nicht abschließend geklärten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Naturschutzgebiete Wurzacher Ried und Rohrsee sowie der Kiesgrube im Planungsgebiet andererseits, an dem Konzept eines interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets festgehalten habe. Vor dem Hintergrund des jetzigen Planungsergebnisses, also eines eher kleinflächigen Industrie- und Gewerbegebiets mit erheblichen Einschränkungen, habe erneut geprüft werden müssen, ob nicht eine Inanspruchnahme bestehender Gewerbegebietsflächen bzw. die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen in den durch die Flächennutzungspläne der beteiligten Gemeinden überplanten Flächen eine landschafts- und umweltschonendere Alternative gewesen wäre. Insoweit habe es allerdings auf Grund der Fixierung der Klägerin auf ein interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet an der erforderlichen Abwägungsoffenheit gefehlt.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 5.3.2010 zugestellt.
30 
Die Klägerin hat am 1.4.2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Nachweis eines Rechtsverstoßes obliege den Genehmigungsbehörden. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erfolgt. Die Erforderlichkeit der Planung sei bezüglich des interkommunalen Plangebiets Zwings / OGI gegeben. Die Entscheidung darüber, ob, wo und in welchem Umfang Gewerbegebiete ausgewiesen würden, sei im Grunde eine Frage der Gemeindepolitik. Die Zielsetzung, mit der Ausweisung von Gewerbeflächen Arbeitsplätze in einem möglichst breit gefächerten Branchenspektrum zu schaffen, sei legitim. Die ursprüngliche Plankonzeption könne der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen gehalten werden. Gegenstand der zu genehmigenden Planung sei nicht das ursprüngliche Konzept (50 ha), sondern das jetzt geplante Gewerbegebiet mit einer Größe von 25 ha. Eine Änderung des Planungsziels durch die Gemeinde sei zulässig und Ausdruck der gestalterischen Planungsfreiheit. Eine teilweise Befriedigung des Bedarfs sei für die Klägerin besser als die gänzliche Nichterfüllung des Bedarfs. Die Einschränkungen und Kontingentierungen im Bebauungsplan hätten keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans. Dieser weise lediglich ein Gewerbegebiet ohne Differenzierung nach Gewerbe- und Industriegebiet aus. Der Bebauungsplan, der eine solche Differenzierung vornehme, sei nicht Prüfungsgegenstand. Zu Unrecht werde der Flächenbedarf verneint und dies der Erforderlichkeit der Planung entgegen gehalten. Es werde übersehen, dass ungenutzte Gewerbeflächen tatsächlich zum Teil nicht verfügbar seien oder nicht heutigen Anforderungen entsprächen. Dies sei gerade der Anlass gewesen für die Änderung der bisherigen Planung und die Konzentration der gewerblichen Entwicklung an einem Standort. Die angeblich fehlende Nachfrage stehe der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nicht entgegen. Bei der Bauleitplanung handele es sich um eine Angebotsplanung. Einer Bedarfsanalyse bedürfe es zum Nachweis nicht. Die Gemeinde könne auch einem künftigen Bedarf entsprechen. Die Planung sei zwingend geboten, um Arbeitsplätze zu schaffen. Die Behauptung, dass es keinen Bedarf in Bad Waldsee/Bad Wurzach gebe, treffe nicht zu. Es bestehe in Oberschwaben ein außerordentlich großer Bedarf an Gewerbeflächen. Das zeige auch die Ansiedlung der Verzinkerei Fa. C. in Bad Wurzach, die von der Klägerin im Gewerbepark Bad Wurzach West angesiedelt worden sei. Weitere Gewerbeflächen stünden in Bad Wurzach nicht zur Verfügung. Daher sei für eine Ansiedlung in den letzten Jahren nicht geworben worden. Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit seien Anfragen in den vergangenen Jahren abschlägig beschieden worden. Die Ziele der Raumordnung stünden dem Plangebiet nicht entgegen. Bezüglich des Ziels 3.3.5 des Regionalplans habe das Regierungspräsidium Tübingen eine Abweichung mit Entscheidung vom 22.12.2008 zugelassen. Die Grundsätze in den Ziffern 2.2.1 und 3.1.9 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg stünden der Ausweisung des Gebiets Zwings / OGI nicht entgegen. Der Wortlaut der Plansätze verdeutliche, dass der festgelegte Vorrang (3.1.9: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bestand, 2.2.1: Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Siedlungsbereiche) nicht absolut, sondern nur im Rahmen des Möglichen gelte. Danach handele es sich - entgegen der Bezeichnung als Ziele - um Grundsätze der Raumordnung und damit um Abwägungsdirektiven. Die Abwägung zur Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht zu beanstanden. Der interkommunale Planungsansatz werde vom Landesentwicklungsplan in den Ziffern 2.3.2 und 2.4.2 ausdrücklich aufgegriffen. Die dort aufgestellten Grundsätze stünden den vom Regierungspräsidium angeführten Plansätzen gegenüber. Der interkommunale Ansatz stelle eine Minderung des Eingriffs in Natur und Landschaft dar. Durch den Verzicht auf den interkommunalen Ansatz habe keine Eingriffsminimierung erreicht werden können. Auch gehe aus dem Umweltbericht hervor, dass sämtliche relevanten raumordnerischen Gesichtspunkte in die Abwägungsentscheidung eingeflossen seien. Abwägungsfehler lägen damit nicht vor. Die Gemeinde sei bei ihrer Abwägung den im Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen aufgestellten Grundsätzen gefolgt und habe diese wörtlich in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Dies könne nur schwerlich einen Abwägungsfehler begründen. Die Aussagen des Regierungspräsidiums Tübingen im Zielabweichungsverfahren seien verbindlich. An diesen Aussagen müsse sich die Behörde festhalten lassen. Dies gelte auch für die Ausführungen in der Begründung. Im Zielabweichungsverfahren seien die Vorgaben der Raumordnung umfassend geprüft worden. Mit der Stattgabe im Zielabweichungsverfahren sei damit die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorgaben der Raumordnung bescheinigt worden. Jedenfalls habe das Regierungspräsidium Tübingen mit seinen Ausführungen im Zielabweichungsbescheid einen Vertrauenstatbestand bei der Klägerin geschaffen. Auf die Richtigkeit und den Bestand der Bewertung des Standorts Zwings unter raumordnerischen Gesichtspunkten habe sich die Klägerin verlassen dürfen. Es bestehe keine besondere Rechtfertigungspflicht für das interkommunale Planungskonzept. Eine solche Pflicht sei nicht normiert. Das interkommunale Konzept für das OGI entspreche den Leitlinien von Landesentwicklungsplan und Regionalplan im Hinblick auf die Entwicklung von Gewerbe und Industrie. Der Hinweis des Regierungspräsidiums und des Landratsamts auf die nicht erlassene Landschaftsschutzverordnung sei unzulässig, da die nicht erlassene Vorschrift der Planung des OGI nicht entgegen stehen könne. Das Europadiplom für das Wurzacher Ried stehe der gewerblichen Entwicklung der Stadt nicht entgegen, was sich aus den Ausführungen zu den Verlängerungsentscheidungen des Europarats ergebe. Das OGI stelle am Standort Zwings die geomorphologische Struktur des Wurzacher Beckens nicht in Frage; die Struktur bleibe weiterhin erkennbar. Eine Beeinträchtigung des Kur- und Badebetriebs in Bad Wurzach sei nicht erkennbar. Die umweltrelevanten Belange seien mit hinreichender Tiefe ermittelt, berücksichtigt und zutreffend bewertet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beim vorbereitenden Bauleitplan kein Detaillierungsgrad verlangt werden könne, wie beim Bebauungsplan. Abwägungsfehler lägen auch bezüglich der Umweltbelange nicht vor. Die Bedeutung der Kiesgrube im Plangebiet für die Fauna sei nicht verkannt worden. Die in den Bescheiden geübte Kritik könne im Bebauungsplanverfahren geprüft werden und dort möglicherweise zur Optimierung der Planung beitragen. Für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans sei die Kritik nicht relevant. Anhaltspunkte dafür, dass sich andeutende Konflikte (Stäube, Wechselwirkungen mit FFH- und Vogelschutzgebieten, Lichteinwirkungen und nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild) im Bebauungsplanverfahren nicht lösen lassen würden, lägen nicht vor. Die Lösung setze allerdings die Kenntnis von erst im Bebauungsplanverfahren zu ermittelnden, relevanten Faktoren voraus (z.B. Höhe der Gebäude, Eingrünungskonzept). Die FFH- und Vogelschutzgebietverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei und vollständig durchgeführt worden. Ihr Ergebnis belege, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- und/oder Vogelschutzgebietes ausgeschlossen sei. Eine vorgeschaltete Alternativenprüfung sei nicht erforderlich. Die Alternativenprüfung beziehe sich nur auf das Gemeindegebiet von Bad Wurzach bzw. auf das von deren Flächennutzungsplan erfasste Gebiet. Die Alternativenprüfung müsse sich nur auf die Planungsziele der Klägerin beziehen. Dem entsprechend sei ausschließlich nach einem Standort für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet gesucht worden. Der Gemeinde stehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der erst überschritten sei, wenn die Planung im Hinblick auf eindeutig bessere Alternativen, unhaltbar sei. Dies sei nicht der Fall. Das Planungsziel, ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach auszuweisen, sei durch einen kommunalen Planungsansatz von vornherein nicht erreichbar. Dennoch zeige die Standortalternativenprüfung, dass sich die Klägerin auch mit einem kommunalen Alternativkonzept auseinandergesetzt habe. Dieses sei jedoch aus guten Gründen verworfen worden. Fehler der Standortalternativenprüfung seien auch bei der Anlegung eines strengsten Maßstabes nicht zu erkennen. Es gebe schlicht keinen vorzugswürdigen Alternativstandort für das interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet. Der Standort Zwings sei vorrangig geeignet und erreiche insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeit die besten Werte. Die verbleibenden, vom Landratsamt benannten Risiken (stoffliche Emissionen, Lebensraum der Feldlerche) könnten durch planerische Festsetzungen im Bebauungsplan bewältigt werden. Im Zielabweichungsverfahren habe auch das Regierungspräsidium festgestellt, dass es neben dem Standort Zwings keine schonenderen oder geeigneteren Alternativen gebe. Die FFH-Verträglichkeit sei beim Standort Zwings gegeben. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des FFH-Gebiets“ Wurzacher Ried und Rohrsee“ und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wurzacher Ried“ seien bei der Bauleitplanung beachtet worden. Nach der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. Das Regierungspräsidium komme insofern zu einem anderen Ergebnis, weil erneut die Planungsebenen vermischt und dabei der Prüfung des Flächennutzungsplans das zugrunde gelegt würde, was nur im Rahmen des Bebauungsplans geprüft werden könne. Die Verträglichkeitsprüfung müsse auch nicht auf ein Nullrisiko für die betroffenen Gebiete ausgerichtet werden, da hierfür der wissenschaftliche Nachweis nie geführt werden könne.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 16. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. März 2009, zu genehmigen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Der Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Weiter wird vorgebracht, die Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bebauungsplanverfahrens müsse erfolgen, weil die Klägerin diese durch Verweisungen selbst in das Flächennutzungsplanverfahren eingeführt habe. So werde im Umweltbericht zum Flächennutzungsplanverfahren auf die Umweltuntersuchung im Bebauungsplanverfahren verwiesen und diese zur Basis des Umweltberichts erklärt. Weiter werde im Umweltbericht auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Bebauungsplanverfahren verwiesen. Daher habe die Behörde diese Punkte bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans berücksichtigen müssen. Sie habe nichts vermischt. Die Aussagen zum Bebauungsplan seien auch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe die Verfahren parallel durchgeführt und dabei das Flächennutzungsplanverfahren als Anhängsel des Bebauungsplanverfahrens behandelt. Die sich im Bebauungsplan abzeichnenden Nutzungskonflikte und Vollzugshindernisse habe man in dieser Situation bei der Prüfung des Flächennutzungsplans berücksichtigen müssen. Es sei nicht zulässig, bereits bekannte Probleme auf die nachfolgende Planungsebene zu verlagern um eine „einfachere“ Abwägung im Flächennutzungsplanverfahren durchführen zu können. Dies gelte zumindest dann, wenn die vorgesehenen Lösungswege möglicherweise nicht realisierbar seien. Der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans angelegte Prüfungsmaßstab sei berechtigt. Folgende Faktoren hätten den Maßstab erforderlich gemacht: Die Lage des Plangebiets zwischen zwei FFH-/Vogelschutzgebieten. Die Ausweisung des Wurzacher Rieds als Naturschutzgebiet. Die Existenz zahlreicher Biotope in der näheren Umgebung des Plangebiets. Das Plangebiet sei bisher frei von Bebauung. Aus dem Bebauungsplanverfahren seien bereits eine Vielzahl von Informationen bekannt gewesen. Es sei beim Prüfungsmaßstab auch zu beachten, dass es auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans zulässig sei, Einschränkungen des Gebietstyps (GI/GE) vorzunehmen und Immissionsgrenzwerte festzusetzen, wenn dies erforderlich sei, um einen Nutzungskonflikt von grundlegender Bedeutung für die gesamträumliche Entwicklung planerisch zu bewältigen. Wenn bei erstmaliger Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan bereits klar sei, dass unter den G-Entwicklungstypen einer davon nur unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte zulässig ist, erfordere dies auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine entsprechend detaillierte Abarbeitung. Die Erforderlichkeit sei bezüglich der Planung nicht gegeben. Der der Planung zugrunde gelegte Bedarf an Gewerbeflächen sei nicht schlüssig und plausibel dargestellt und rechtfertige daher die Planung nicht. Der ursprünglich gegebene Bedarf an Industriefläche sei entfallen. Werde jetzt eine Entwicklung des neuen Plangebiets für Gewerbeflächen beabsichtigt, seien für diesen Gewerbeflächenbedarf auch andere nicht genutzte Gewerbeflächen in den Blick zu nehmen. Dies gelte auch hinsichtlich des nur geringen GI-Anteils von noch 8,23 ha. Es sei nicht plausibel von einem generellen Bedarf der Klägerin an Gewerbeflächen zu sprechen, wenn bei einem Wegfall des Gebiets Brugg unter Berücksichtigung des neuen Gebiets die verfügbare Gewerbefläche abnehme. Auch das Argument, eine teilweise Befriedigung des Bedarfs sei besser als eine Nichterfüllung, könne den hieraus sich ergebenden Widerspruch nicht auflösen. Standortwahl und Standortalternativprüfung seien zu beanstanden. Die zur Rechtfertigung des Plangebiets herangezogenen Ergebnisse der Standortalternativenprüfung seien überholt. Die Planung habe sich quantitativ und qualitativ deutlich verändert. Früher habe die Klägerin ein Industriegebiet mit 50 ha geplant. Nun sei ein 25 ha großes Gewerbegebiet mit großen Einschränkungen vorgesehen. Der Industriegebietsanteil liege nur noch bei 8,23 ha. Dennoch werde im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan auf das Ergebnis der Standortalternativprüfung von 2006 verwiesen. Aus der Ungeeignetheit der Standortalternativprüfung, die denkbare Alternativen wegen falscher Größenannahmen nicht berücksichtige, ergebe sich ein Abwägungsdefizit. Eine Flächenbilanzierung für das Gebiet der Klägerin durch das Landratsamt zeige für die nunmehr geplante Größe des Plangebiets Alternativen auf. Diese dürften nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der interkommunale Ansatz erfordere eine Standortalternativenprüfung auf den Gebieten aller beteiligten Gemeinden. Es treffe nicht zu, dass bei einem interkommunalen Gebiet nur die Alternativen auf dem Gebiet der Klägerin geprüft werden müssten. Das Plangebiet widerspreche auch den raumordnerischen Zielsetzungen. Der Leitgedanke aus der Nummer 2.4.2 des Regionalplans, dass beim Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs die Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben seien, stelle keinen Belang dar, dem die weiteren raumordnerischen oder sonstigen Belange unterzuordnen seien. Insofern habe die Klägerin die Tragweite der Belange verkannt. Der Belang „interkommunaler Ansatz“ sei nicht dergestalt gewichtig, dass er geeignet sei, die negativen Aspekte des Plans auszugleichen oder zu rechtfertigen. Nur die Ausweisung eines großen Industriegebiets hätte dazu führen können, dass die Vorzüge des Standorts im Verhältnis zu den negativen Auswirkungen des Plans (Eingriff in Natur und Landschaft, Flächenverbrauch) eine hohe Bewertung erfahren hätten. Das jetzt vorgesehene kleine Gebiet mit geringem Entwicklungspotential könne den damit verbundenen massiven Eingriff in Natur und Landschaft nicht rechtfertigen. Die Genehmigung im Zielabweichungsverfahren stelle keine Billigung der Standortentscheidung dar. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem schutzbedürftigen Bereich für die Wasserwirtschaft gewesen. Eine Bindungswirkung sei schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände nicht gegeben. Zudem sei im Zielabweichungsverfahren von einem großflächigen Industriegebiet ausgegangen worden. Mit dem neuen Planungsziel (Verkleinerung) ändere sich auch die Bewertung der raumordnerischen Gesichtspunkte. Die FFH-Verträglichkeit sei beim Plangebiet nicht gegeben. Die Grenzen der Belastbarkeit der FFH-Gebiete bezüglich des Eintrags von Stickstoffen und Nitraten seien nicht hinreichend ermittelt worden. Die Annahme einer pauschalen Irrelevanzschwelle von 10% sei nicht zulässig. Die Gutachten gingen jedoch von einer solchen Irrelevanzschwelle aus. Die vorgelegten Berichte und Gutachten belegten daher eine Verträglichkeit des Plangebiets mit den Erhaltungszielen des FFH-Schutzgebiets nicht. Dem Vollzug des Plangebiets stehe daher das Verbot gemäß §§ 36, 34 BNatSchG entgegen. Bezüglich des Landschaftsbilds sei die Abwägung fehlerhaft. Das Landschaftsbild sei an der vorgesehenen Stelle hochwertig und schützenswert. Es sei als Belang mit und ohne Landschaftsschutzgebietsverordnung in die Abwägung einzustellen.
36 
Die Klägerin hat am 5.10.2011 eine weitere Standortalternativenprüfung des Ingenieurbüros „… F. und U.“, Ü., vom Juni 2011 vorgelegt, mit einer vergleichenden Untersuchung der 7 Standorte 1. Bad Wurzach, a) Gewerbepark West (6 ha), b) Krattenweiler (8 ha); 2. Brugg; 3. Seibranz; 4. Truschwende; 5. Molpertshaus, Kiesgrube Queck; 6. Unterschwarzach und 7. Zwings. Die weitere Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass sich die Standorte Bad Wurzach, Brugg, Unterschwarzach, Seibranz und Molpertshaus aus unterschiedlichen Gründen nicht eignen. Die Standorte Truschwende und Zwings seien geeignet, dabei sei Zwings vorzugswürdig. Truschwende liege an der Hauptzufahrt für Kurgäste, habe keine Bahnanbindung und verfüge nicht über Erweiterungsmöglichkeiten. Gegen Truschwende spreche auch die fehlende interkommunale Eignung. Jedweder Bezug dieses Standorts zu Bad Waldsee, Bergatreute und Wolfegg fehle. Zwings liege in zentraler Lage zwischen den interkommunalen Siedlungsschwerpunkten, habe eine Bahnanbindung und verfüge über Erweiterungsmöglichkeiten in Richtung Westen. Zu diesem Ergebnis der Studie vom Juni 2011 lässt die Klägerin vortragen, der Vorwurf einer mangelhaften Standortuntersuchung treffe nicht zu. Das gelte nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung auch dann, wenn man deutliche Abstriche bei der Standorteignung mache. Der bestgeeignetste Standort sei durch einen aufwändigen und teuren Untersuchungsprozess ermittelt worden. Das Manko sei lediglich, dass das Landratsamt Zwings als „heiligen Boden“ einstufe und deswegen erbittert ablehne.
37 
Zur nachgereichten Standortalternativenprüfung vom Juni 2011 trägt der Beklagte vor, es seien nicht die Standorte in den anderen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands untersucht worden. Es seien nur die Standorte untersucht worden, auf die das Landratsamt die Klägerin auf ihrem Gebiet hingewiesen habe, um eventuell mögliche Gewerbeflächenpotentiale aufzuzeigen. Wegen der interkommunalen Zielsetzung und der Beauftragung durch den Zweckverband, habe aber die Pflicht bestanden, auch die möglichen Standorte auf den Gebieten der anderen Zweckverbandsgemeinden zu untersuchen. Es liege daher eine fehlerhafte Ermittlung des Abwägungsmaterials vor. Die Möglichkeit, kleinere Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungen auszuweisen, sei ohne überzeugende Gründe verworfen worden. Auch sei nicht geprüft worden, ob im vorliegenden Fall der interkommunale Ansatz überhaupt die gewollten Vorteile bzw. Synergieeffekte mit sich bringe. Erst dann erhalte der interkommunale Ansatz nämlich ein entsprechendes Gewicht. Weiterhin fehle eine plausible Darstellung des Flächenbedarfs. Daran ändere auch die Anpassung der Flächensuchgröße auf 15-25 ha nichts. Bei der Untersuchung würde die verkehrstechnische Anbindung und hierbei insbesondere die Bahnanbindung überbewertet. Die Verlagerung auf die Schiene sei zwar wünschenswert, entspreche aber nicht der gewerblichen Praxis. Die Untersuchung gehe auch nicht darauf ein, dass weitere Flächen derzeit bereits überplant würden (3. Änderung des Flächennutzungsplans, Erweiterung von Wurzach-West, vorhabenbezogener Bebauungsplan C.). Das Argument, Truschwende eigne sich nicht als interkommunaler Standort, weil es keine räumliche Beziehung zu den anderen Zweckverbandsgemeinden aufweise, treffe nicht zu. Weitere geplante bzw. bereits durchgeführte Ausweisungen von Gewerbeflächen in Bad Wurzach (Fa. C. plus 6,4 ha) und Bad Waldsee (plus 8,6 ha, minus 10,9 ha G-Fläche umgewandelt zu W-Fläche) hätten den Flächenbedarf weiter verändert. Trotz abgeschlossener Genehmigungsverfahren habe die Fa. C., der einzige Interessent zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts, bisher mit dem Bau nicht begonnen.
38 
Die Beteiligten und die im Sitzungssaal anwesenden Vertreter der anderen Zweckverbandsgemeinden wurden zu der Möglichkeit, den Zweckverband bzw. die anderen Zweckverbandsgemeinden zum Rechtstreit gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen angehört. Nachdem eine Beiladung von keiner Seite gewünscht wurde, hat das Gericht von der Beiladung des Zweckverbands und der Zweckverbandsgemeinden abgesehen.
39 
In der mündlichen Verhandlung gab der Bürgermeister der Klägerin an, ihm sei noch 4 Wochen vor der Versagung der Genehmigung vom Landratsamt Unterstützung bezüglich des Plangebiets Zwings / OGI in Aussicht gestellt worden. Herr S. vom Umweltamt habe ihm nach dem Scheitern der Ansiedlung K. gesagt, dass er bezüglich des Gebiets mit einem Bedarf von 15 ha ins Rennen gehen solle. Die Klägerin habe 70% der Flächen für Zwings / OGI vor dem Scheitern der Ansiedlung K. im Mai 2006 erworben. Die Klägerin habe bei Grundstücksflächen im Umfang von 7 ha ein Rücktrittsrecht, das am 31.12.2011 auslaufe. Für Grundstücksflächen im Umfang von 10 ha hätten die Verkäufer ein Rücktrittsrecht. Die Klägerin habe für die Flächen durchweg nur den landwirtschaftlichen Preis bezahlt, nebst einem Zuschlag von unter 50% Prozent des landwirtschaftlichen Preises. Die Flächen seien mittlerweile auf den Zweckverband übertragen. Eine Positionierung des interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets in einem Bereich wie Brugg sei zwischen den Zweckverbandsgemeinden nicht konsensfähig gewesen. Die Partnergemeinden hätten dabei nicht nur die Abgabenseite im Blick gehabt, sondern auch die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Standorts für ihre Gemeindebürger. Insofern sollten auch die Auswirkungen des neuen Gebiets bezüglich der Entstehung neuer Arbeitsplätze verbunden mit dem Zuzug neuer Bewohner gerecht geteilt werden. Die Zweckverbandsgemeinden hätten bislang keine Vereinbarung zur Flächenkompensation geschlossen. Sie sähen sich durch den Zielabweichungsbescheid, der das Flächenkompensationskonzept enthalte, als gebunden an. Falls ein veränderter Bedarf bei einer Gemeinde auftrete, werde man beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium um eine vom Konzept abweichende Entscheidung nachsuchen. Es gebe auch keine gemeinsamen Flächennutzungspläne. Der Auftrag zur Fortschreibung des Landschaftsplans vom 8.6.1998 sei erteilt worden, die Fortschreibung sei noch nicht erfolgt. Die kürzlich am 23.9.2011 erfolgte Änderung des Landschaftsplans der Klägerin betreffe nur den Teilbereich Bad-Wurzach-West. Die Klägerin verfüge über ein Gewerbeentwicklungskonzept aus dem Jahr 2000. Dieses Konzept sei durch spätere Entwicklungen überholt. Zum Beschlusszeitpunkt am 18.2.2009 habe es einen konkreten Ansiedlungsinteressenten gegeben, nämlich die Fa. C.. Für diese sei mittlerweile eine Fläche in Bad Wurzach Gewerbepark-West gefunden worden. Die Firma habe diese Fläche mittlerweile auch von der Klägerin erworben. Der Bürgermeister der Stadt Bad Waldsee gab an, die im Flächenkompensationskonzept angegebene Fläche in Bad Waldsee, B30/Abfahrt Bad Waldsee Ost, sei im Umfang von 8,5 ha in Wohnbaufläche umgewandelt worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfegg gab an, bezüglich der Herausnahme des Gewerbegebiets „Schlupfenmösle“ gebe es einen Beschluss des Gemeinderats. Der Vollzug sei aufgeschoben. Bei der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle das „Schlupfenmösle“ als Gewerbegebiet aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden. Weiter erklärten die Zweckverbandsmitglieder gegenüber dem Gericht, dass die Mitgliedsgemeinden ab dem Zeitpunkt der Nutzbarkeit des Industrie- und Gewerbegebiets Zwings und bis zur vollständigen Ausnutzung der dort verfügbaren Flächen auf die Ausweisung eigener Flächen für Neuansiedlungen, für die Zwings geeignet sei, verzichten und hierfür geeignete Neuansiedlungen ausschließlich in Zwings vornehmen werden. Von der Vertreterin des Landratsamts Ravensburg wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Landratsamt habe das Plangebiet Zwings / OGI bezogen auf die Ansiedlung der Fa. K. unterstützt. Nach dem Scheitern dieser Ansiedlung sei eine neue Situation entstanden. Das Landratsamt sei bezüglich der veränderten Situation der Ansicht, dass Zwings für OGI kein geeigneter Standort sei. Darauf habe das Landratsamt hingewiesen und unter anderem eine Rundfahrt mit dem Landrat durchgeführt, um einen anderen, geeigneten Standort zu finden. Für den Fall, dass die Behörde mit den im Genehmigungsverfahren vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings in dem gerichtlichen Verfahren nicht durchdringen könne, behalte sich das Landratsamt die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets vor.
40 
In der mündlichen Verhandlung wurde dem Gericht vom Vertreter der Klägerin eine schriftliche Erklärung übergeben, in der die Zweckverbandsgemeinden „sich hiermit rechtsverbindlich gegenüber dem Land Baden-Württemberg“ verpflichten „das im Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 ... dargestellte Flächenkompensationskonzept umzusetzen, sofern die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach genehmigt wird. An diese Verpflichtungserklärung halten sich die Städte und Gemeinden gebunden, solange die Fläche für den Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach darstellt ist“.
41 
Das Gericht hat im vorgesehenen Plangebiet und in seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen; bezüglich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Anlage zur Sitzungsniederschrift und auf die beim Augenschein gefertigten Fotografien verwiesen.
42 
Dem Gericht haben die Planakten der Klägerin zu den Bauleitplanverfahren Zwings / OGI und die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen auch zum Zielabweichungsverfahren vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Das Gericht versteht, gemäß der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, das Ziel der Verpflichtungsklage so, dass keine isolierte Teilgenehmigung für die Herausnahme des bisherigen Gewerbegebiets Brugg aus dem Flächennutzungsplan begehrt wird. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin sind die beiden Bestandteile der 2. Flächennutzungsplanänderung nicht teilbar, setzt also die Herausnahme des Gewerbegebiets Brugg zwingend die Genehmigung für das Gewerbegebiet Zwings voraus.
44 
Mit dieser Zielsetzung ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris) zwar zulässig, aber insgesamt nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Sie scheitert am fehlenden Genehmigungsanspruch für die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in Zwings. Die versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
45 
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB). Die hierdurch eröffnete Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wurde mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO vom 2.3.1998 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, so dass das Landratsamt Ravensburg für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
46 
Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt. Ist der Flächennutzungsplan dagegen rechtsfehlerfrei, steht der antragstellenden Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift „darf nur versagt werden“, der auf ein Genehmigungsermessen hindeuten könnte, ist insofern missverständlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 6 BauGB, Rdnr. 23). Nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, auch die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Das heißt, die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB führen nicht zur Heilung oder zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 216 BauGB, Rdnr. 6 und 7). Auch Fehler, die später nicht mehr mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Bauleitplans eingewandt werden können, führen im Genehmigungsverfahren zur Versagung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fehler handelt, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB nicht offensichtlich sind oder wenn nicht feststeht, dass die festgestellten Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
47 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.2.2009 abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB).
48 
Die Genehmigung gilt im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Das wäre der Fall, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angaben von Gründen abgelehnt worden wäre. Eine fristgemäße und begründete Ablehnung liegt hier jedoch vor. Der Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt Ravensburg nach dem Inhalt der dortigen Akten am 23.3.2009 zu. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung am 16.6.2009 ab. Die mit einer ausführlichen Begründung versehene Entscheidung (siehe oben) wurde der Klägerin am 19.6.2009 per Telefax bekanntgegeben. Am 22.6.2009 erfolgte die förmliche Zustellung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis. Damit wurde die 3-Monatsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gewahrt und die Genehmigungsfiktion trat in der Folge nicht ein.
49 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Genehmigung zu versagen, ist bei Beachtung der obigen Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die 2. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings materiell-rechtliche Fehler im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB aufweist und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin daher nicht besteht.
50 
1. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, die Ausweisung des Gewerbegebiets „Zwings“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der klagenden Gemeinde bereits nicht erforderlich ist, weil der Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen nicht besteht. Für die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage ist maßgeblich, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung zum Einen dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 - Juris; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 7; OVG Münster Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 4). Zum Anderen sind Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13/09 -, Juris).
51 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Erforderlichkeit an derartigen Einwänden im vorliegenden Fall nicht scheitern. Zwar spricht viel dafür, dass sich die Klägerin um die Ausweisung von Gewerbeflächen in Zwings bemüht, weil sie ihre, für die gescheiterte Ansiedlung der Fa. K. AG im Umfang von 23 ha angekauften Flächen verwerten will. Dass dieser fiskalische Zweck tatsächlich den allein ausschlaggebenden Grund für die geplante Gewerbeflächenausweisung dargestellt hat, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Dass keine städtebauliche Konzeption vorliegt, behauptet auch der Beklagte nicht. Nicht erforderlich ist ein Flächennutzungsplan schließlich auch dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Insofern kann offenbleiben, ob der Realisierbarkeit des Gewerbegebiets in Zwings auf Dauer die Schutzbedürftigkeit des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried mit Rohrsee“ entgegengehalten werden kann, wie der Beklagte offenbar meint. Zweifel am rechtlichen Ansatz des Landratsamts Ravensburg erscheinen insofern allerdings angebracht, nachdem die streitgegenständliche Festsetzung G, also gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO, keineswegs zwingend eine industrielle Nutzung des zukünftigen Gebiets indiziert. Insofern könnte die Kritik der Klägerin, die Genehmigungsbehörde vermenge die zulässige Prüfung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans mit der unzulässigen Prüfung des Entwurfs eines Bebauungsplans, durchaus zutreffen. Denn der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs schränkt die Nutzungsmöglichkeiten für Zwings, die vom Flächennutzungsplan eröffnet werden, in keiner Weise ein. Bei einem Scheitern des Bebauungsplans in der derzeitigen Fassung hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit, eine verträglichere Planung im Rahmen der mit dem Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten in die Wege zu leiten, also zum Beispiel ein Gewerbegebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Warum auch insofern zwingend von einer dauerhaften Unverträglichkeit solcher Nutzungen mit dem FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“ ausgegangen werden kann, konnte vom Beklagten nicht plausibel dargelegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte zurecht eine Differenzierung der Festsetzung G (gewerbliche Bauflächen) bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einfordert und der Ausweisung für Zwings, weil der Flächennutzungsplan insofern diese Differenzierung unterlässt, die Realisierbarkeit abspricht. Zu beachten ist insofern, dass ein Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht derart detaillierte Darstellungen enthalten darf, dass für eine planerische Entwicklung im Bebauungsplanverfahren kein Raum bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - Juris). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung sogar Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2010 - 4 BN 17/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 26.6.2007 - 4 BN 24/07 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen dürfte es erst recht zulässig sein, beim Flächennutzungsplan die vom Beklagten geforderte Feingliederung zu unterlassen, wenn bei realistischer Einschätzung auf der Basis der Festsetzung G im Flächennutzungsplan jedenfalls irgendeine gewerbliche Nutzung denkbar erscheint, die sich noch mit dem benachbarten FFH-Gebiet vereinbaren lässt und die gleichwohl noch der Festsetzung „gewerbliche Baufläche“ entspricht. Eine solche Nutzung dürfte im Gebiet Zwings bei entsprechenden Beschränkungen und Kontingentierungen trotz der Sensibilität des im Gebiet befindlichen Kiesgrubenareals, der Avifauna in der Umgebung und des benachbarten FFH-Gebiets wohl noch zu finden sein.
52 
Ob für die konkrete Planung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings nach Art und Umfang ein Bedarf besteht - was der Beklagte bezweifelt -, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.11.1994 - 8 S 904/94 - Juris, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob für das Vorhaben, wegen entgegenstehender, nicht wegabwägbarer Belange, an der vorgesehenen Stelle auf Dauer eine Planungsmöglichkeit fehlt.
53 
2. Das Gericht lässt auch offen, ob die streitgegenständliche Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Festsetzung einer gewerblichen Baufläche bei Zwings gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
54 
Dabei geht allerdings die Ansicht der Klägerin fehl, dass über die raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens mit dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 bereits abschließend und bestandskräftig entschieden sei und daher ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht mehr in Betracht komme. Diese Annahme trifft schon deswegen nicht zu, weil die im Zielabweichungsbescheid getroffene Regelung sich - nach Zulassungsantrag und Entscheidungsformel - auf die Regelung zum grundwasserrechtlichen Aspekt (Ziel Nr. 3.3.5 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr.10 Haidgauer Heide, Waldseerinne) beschränkt und daher weitergehende Feststellungswirkungen nicht entfalten kann. Dass dies auch von der erlassenden Behörde so gesehen wurde, zeigen die oben zitierten Äußerungen der Naturschutzreferate im Zielabweichungsverfahren, nach denen naturschutzrechtliche Stellungnahmen deswegen unterblieben, weil es sich aus der Sicht der Naturschutzreferate bei dem Zielabweichungsverfahren ausschließlich um eine wasserwirtschaftliche Fragestellung handelte. Dieser Auffassung der Naturschutzreferate wurde auch nicht widersprochen, so dass offenbar auch die den Zielabweichungsbescheid erlassende Stelle beim Regierungspräsidium davon ausging, dass sie mit dem Bescheid keineswegs mit Feststellungswirkung über sämtliche raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens Zwings entscheiden würde. Dass in der Begründung des Zielabweichungsbescheids im Rahmen der Abarbeitung des Prüfprogramms von § 24 LPlG Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Gesichtspunkten und den Grundzügen der Planung gemacht wurden, gebietet keine andere Bewertung. Denn diese Ausführungen nehmen nicht an der Bestandskraft der Entscheidung teil, die sich auf den Ausspruch in der Entscheidungsformel und den Gegenstand des damit beschiedenen Antrags der Klägerin beschränkt. Wollte man dies, wie anscheinend die Klägerin, anders sehen, würde die Erstreckung der Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids auf Begründungsteile und diesen entnommene Feststellungswirkungen dazu führen, dass bezüglich der im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligten Stellen und Personen die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutzgarantie beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 44/92 -, Juris). Das schließt die von der Klägerin gewünschte Deutung des Zielabweichungsbescheides aus.
55 
Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB käme zunächst in Betracht bezüglich des in Nr. 3.1.2 des Landesentwicklungsplans 2002 für Baden-Württemberg - unten LEP - formulierten Ziels, nach dem die Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren ist. Ferner käme ein Verstoß bezüglich des in Nr. 3.1.9 LEP formulierten Ziels in Betracht, nach dem die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulandreserven, Konversions- und Altlastflächen zu berücksichtigen sind und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidliche zu beschränken ist. Diese Ziele könnten der Planung entgegenstehen, zum Einen, weil die Klägerin das neue Gewerbegebiet nicht an vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten orientiert, insofern Schwerpunkte bildet und die gewerblichen Nutzungen konzentriert, sondern eine neue Ansiedlung inmitten eines bisher von Bebauung freien Landschaftsbereichs fernab von Siedlungsschwerpunkten vornimmt. Zum Anderen, weil die Klägerin nunmehr im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, anstelle einer Nutzung von Konversionsflächen, zum Beispiel im bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen, teilweise ausgekiesten Areal in Brugg, nunmehr intakte landwirtschaftliche Flächen einer gewerblichen Nutzung zuführen will.
56 
Ob ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht, wie die Klägerin und das Regierungspräsidium offenbar meinen, hier schon deswegen ausscheidet, weil die genannten Ziele nach Landesentwicklungsplan und Regionalplan Bodensee-Oberschwaben lediglich „vorrangig" anzustreben sind, so dass die damit verbundenen Abweichungen von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zu berücksichtigen seien, lässt das Gericht offen. Dagegen spricht, dass der Formulierung möglicherweise doch eine Bindungswirkung entnommen werden muss, in der Form, dass die raumordnungsrechtlich bevorzugten Flächen zwingend herangezogen werden müssen, wenn sie zur Verfügung stehen. Die Formulierung „ist vorrangig“ könnte dabei eine vergleichbare Vorgabe regeln, wie die Verwendung der Soll-Vorschrift in der Nr. 3.3.7 LEP (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110 /08 -, Juris).
57 
Im Hinblick auf die danach nicht ausgeschlossene Verletzung der Anpassungspflicht bezüglich der oben zitierten Ziele durch die Ausweisung von Gewerbeflächen bei Zwings wäre zu klären, ob der insofern erhobene Haupteinwand der Klägerin, die Nr. 3.3.6 LEP und die Nr. 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben sähen „interkommunale Gewerbegebiete“ vor, ihre Entscheidung für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, fern ab von der vorhandenen Bebauung zu tragen vermag. Dieser Haupteinwand kann wie folgt zusammengefasst werden: Der landes- und regionalplanerische Wille sei doch auf die Schaffung „interkommunaler Gewerbegebiete“ gerichtet. Weil die Klägerin ein solches „interkommunales Gebiet“ ausweisen wolle, müsse unter Zurückstellung anderer Belange hingenommen werden, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ein anderer, weniger zentraler Standort nicht konsensfähig gewesen sei.
58 
Bei der Beurteilung, ob dieser grundsätzliche Einwand gegen einen raumordnungsrechtlich angepassten Standort greift, wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Standort Zwings landschaftlich und wegen der benachbarten FFH-Gebiete besonders sensibel ist und daher die in Nr. 3.3.6 LEP gewünschte „hochwertige und intensive Nutzung“ von gewerblichen Bauflächen gar nicht zulässt.
59 
Hinzu kommt, dass die vom LEP und vom Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 (Nr. 2.4.2) - formulierte Anregung, bei Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs eine gemeinsame Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben, die Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP in keiner Weise relativiert. Die Schaffung gemeinsamer Gewerbegebiete bedingt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Standorte, die für solche Gebiete ausgeschlossen wären. Der Wortteil „inter“ des von ihr ins Feld geführten Begriffs „interkommunal“ bezieht sich, bau- und raumordnungsrechtlich zutreffend verstanden, auf die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen bei der Schaffung von Gewerbegebieten und nicht auch auf deren geografische Lage. Sogenannte „interkommunale“ Gewerbegebiete dürfen daher nicht unter Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden unter Außerachtlassung der Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP auf den geografischen Mittelpunkt zwischen den Siedlungsschwerpunkten, mitten in die freie Landschaft geplant werden. Genau dies wurde von der Klägerin aber gemacht, weil sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur so eine Akzeptanz der anderen Mitgliedsgemeinden für das gemeinsame Gewerbegebiet erreichen konnte. Ob bei diesem Ansatz der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, wenn bezüglich der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP und Nr. 2.3.2 des Regionalplans auf die geografische Lage als Bedingung für die Akzeptanz durch die Gemeinderäte verwiesen wird, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht behauptet, dass es nicht möglich sei, das angestrebte Gebiet mit den durch die Klägerin näher definierten Festsetzungen unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP an anderer, weniger sensibler Stelle zu realisieren. Weiter bezweifelt das Gericht, ob hinreichende Sicherungen bestehen, damit die angeblich mit dem gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiet verfolgten Ziele (optimierte Nutzung, Flächeneinsparung und Landschaftsschutz) erreicht werden können. Die Satzung des Zweckverbandes enthält zu einer solchen Sicherung nichts. Das im Zielabweichungsverfahren angedachte Flächenkompensationsmodell ist ohne rechtliche Absicherung weder effektiv noch verbindlich und sichert damit die Erreichung der Ziele ebenfalls nicht ab.
60 
Ob ein Verstoß gegen das Ziel in Nr. 5.1.2.2 LEP vorliegt, kann das Gericht ebenfalls dahinstehen lassen. Nach Nr. 5.1.2.2 LEP sind die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang zu erhalten und untereinander zu vernetzen und dabei bei großen unzerschnittenen Räumen Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit zu einem dieser Landschaftsräumen gerechnet werden muss, ist nicht geklärt. Eine Regelung hierzu enthält der LEP 2002 nicht. Die im LEP zur Nr. 5.1.2 enthaltene Karte (Maßstab 1:1.000.000), mit sehr unscharfen Eintragungen zu einer denkbaren Ausdehnung der Landschaftsräume und des Schutzgebietsnetzes, versteht das Gericht als verbindlichen Auftrag an die Gemeinden und die Regionalverbände, für ihre Bereiche Festsetzungen zu überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume und zum Schutzgebietsnetz in Landschafts- und Regionalplänen zeitnah zu treffen. Solche Regelungen sieht der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben in seiner vorliegenden Fassung jedoch noch nicht vor. Dabei weist die Karte zu Nr. 5.1.2. LEP seit 2002 im Bereich Bad Wurzach auf das Vorhandensein von Gebieten hin, die als Teil des künftigen, europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ bedeutsam sind (rotflächige Eintragung) und Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen (rote, senkrechte Schraffur). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist insofern jedoch untätig geblieben, obwohl er die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Wurzacher Beckens erkannt und andernorts festgestellt hat. Er hat nämlich in seinen Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 das Wurzacher Beckens mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und das Wurzacher Becken insgesamt als besonders schutzwürdig eingestuft. Dies hat jedoch nicht Anlass gegeben, zeitnah Festsetzungen im Sinne der Nr. 5.1.2. LEP auch im Regionalplan zu treffen. Die zum Freiraumverbund und zum Schutzgebietsnetz seit 2002 zu treffenden Entscheidungen sind, nach einer Auskunft des Regionalverbands an das Gericht, erst für die nächste Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen. Dabei stellt der Regionalverband nach seinen Veröffentlichungen derzeit bereits Überlegungen zu Standorten für „Vorranggebiete für Industrie- und Gewerbe“ an und treibt diese voran, so dass zu erwarten ist, dass damit möglicherweise Fakten zulasten überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume und zulasten des europäischen Schutzgebietsnetzes geschaffen werden. Auch der Landschaftsplan der Klägerin enthält zur Umsetzung des Freiraumverbunds und des europäischen Schutzgebietsnetzes keine Festsetzungen. Ob die damit gegebene Unterlassung und Gefährdung den Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der darin in Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 vorgesehenen Schaffung eines ökologischer Verbundsystems in einer Weise widerspricht, dass bis zur Nachholung der Entscheidungen durch die Gemeinde und durch den Regionalverband für das gesamte Wurzacher Becken von einem faktischen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum ausgegangen werden muss, um eine Vereitelung der Zielsetzungen der für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Richtlinie zu verhindern, kann das Gericht offenlassen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und daher abzuweisen ist. Das Gericht sieht wegen der fehlenden Kausalität auch von einer ansonsten denkbaren Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der hier aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof ab.
61 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht jedenfalls deswegen nicht, weil die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Klägerin bezüglich der Ausweisung gewerblicher Bauflächen in Zwings ein Abwägungsdefizit aufweist und in der Folge nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft ist.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40/10 -, Juris). Das von der Klägerin zu beachtende Abwägungsgebot schränkt die von ihr angeführte, ansonsten auch gegebene planerische Gestaltungsfreiheit ein.
63 
Der vom Gemeinderat der Klägerin am 18.2.2009 getroffene Beschluss widerspricht den obigen Grundsätzen. Er ist daher rechtswidrig.
64 
Die Abwägungsentscheidung ist zunächst deswegen fehlerhaft, weil ein Abwägungsdefizit besteht. Die Klägerin hat an Belangen nicht ermittelt und eingestellt, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Zu den Belangen zählen die vorrangige Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung des Vorhabens an diesem Standort verbundenen Nachteile. Der Gemeinderat hat insofern, ausweislich der Abwägungsunterlagen, seine Entscheidung für Zwings maßgeblich auf die Standortstudie der von ihr beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., vom 8.12.2006 gestützt und sich die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange zu Eigen gemacht.
65 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 218 der dem Satzungsbeschluss zugrundegelegten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 heißt es in der Nr. 5.1: „Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.11.2008 zu Eigen.“ Danach geht das Gericht davon aus, dass die Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 zentraler Gegenstand und Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.2.2009 war und dass der Gemeinde die dort aufgeführten Bewertungen und Beschlussvorschläge übernommen hat. Auf den Seiten 41 und 47 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist zur Standortwahl ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Die Auswahl des Standorts ist Gegenstand der Abwägung. In der Standortalternativenprüfung sind die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte aufgeführt. ...“ Auf den Seiten 113 und 115 ist ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Der favorisierte Standort für das „OGI“ schneidet ausweislich der für die höhere Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Untersuchungen des Planungsbüros Dr. B., Dr. O. aufgrund seiner allgemeinen Standorteignung und der ausreichenden Entfernung zu vorhandenen Wohnbebauungen im Vergleich zu den übrigen Alternativen am günstigsten ab. ...“
66 
Auf Seite 9 der Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung heißt es in der Nr. 3.2.3.7: „... Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden in Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb der Gemeindegebiete, der am interkommunalen „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark“ beteiligten Gemeinden, diskutiert und abgewogen. Hierzu wurde eine Standortprüfung (8.12.2006) vom Büro Dr. B., Dr. O., Beratende Ingenieure GbR, erstellt. Der Standort „Zwings (Nr. 3)“ ist darin in der Summe aller Kriterien vorrangig als Standort geeignet. Im Ergebnis liegt er relativ weit vor den anderen Standorten. Bei der Kriteriengruppe 2 (Raumordnung) liegt er zusammen mit dem Standort 1 an der Spitze. In der Kriteriengruppe 3 (Umweltverträglichkeit) nimmt er wiederum die Spitzenstellung vor dem Standort 4 (Ziegelbach) ein. Auch in der Sensitivitätsanalyse erweist sich das Prüfungsergebnis als sehr stabil. Als Ergebnis der vorliegenden Standortprüfung zur Standortsuche für die Entwicklung eines interkommunalen Industriegebiets wird den im Zweckverband zusammengeschlossenen Kommunen empfohlen, den Standort „Zwings (Nr. 3)“ weiter zu verfolgen. Im Gesamtergebnis der Standortprüfung ist der Standort Ziegelbach zwar eine mögliche Alternative, unterliegt aber deutlich stärkeren Einschränkungen. ...“
67 
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Standortstudie der von der Klägerin beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B., Dr. O. vom 8.12.2006 eine maßgebliche Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung darstellt. Der Gemeinderat legte die Standortstudie seiner Beurteilung der Standortauswahl und seiner Beurteilung der Standortbewertung zugrunde.
68 
Die Standortstudie vom 8.12.2006 ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts als Grundlage einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Abwägungsentscheidung ungeeignet. Denn die von der Klägerin in Auftrag gegebene Studie leidet, jedenfalls was den Standort Zwings angeht, an gravierenden, sowohl die Auswahl als auch die Bewertung von Standorten stark verzerrenden Fehlern. Die Ergebnisse der Studie sind daher falsch, die Studie selbst ist als Grundlage einer Abwägungsentscheidung unbrauchbar.
69 
a. Dies betrifft zunächst die der Studie zugrundeliegende Vorauswahl der untersuchten Standorte. Ausgehend von dem zum Gegenstand der Abwägung gemachten „interkommunalen“ Ansatz für das in Zwings zu entwickelnde Gebiet, bezieht sich der Suchbereich, unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP sowie der Erwähnung von gemeinsamen Gewerbegebieten in der Nr. 3.3.6 LEP, auf die Gemarkungen aller an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden. Um die Ziele Flächeneinsparung und Gebietsoptimierung zu erreichen, darf kein Gemeindegebiet ausgenommen und schon gar nicht die Suche auf ein einzelnes Gemeindegebiet beschränkt werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Studie vom 8.12.2006 nicht. Denn sie nimmt allenfalls die Gemeindegebiete der 2006 in die Planung einbezogenen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg in den Blick, lässt also das Gebiet der später ebenfalls am Zweckverband beteiligten Gemeinde Bergatreute außer Acht. Dieser Fehler wird später auch nicht korrigiert.
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Hinzu kommt, dass die Studie die Zahl der potentiell für ein Gewerbegebiet mit dem Zuschnitt von Zwings geeigneten Flächen willkürlich und ohne sachlichen Grund verengt. Abgestellt wird auf eine Mindestgröße der am Standort verfügbaren Flächen von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha. In der Studie heißt es dazu: „2.1.8 Realisierbare Größe: Die Standorte wurden möglichst hinsichtlich ihrer optimalen Größe von 50 ha abgegrenzt. ... Die Größe größer gleich 35 ha gilt als Minimum, eine Fläche größer gleich 50 ha als Maximum des Größenanspruchs. In der Tabelle (44 bis 41 gilt als neutral, 41 bis 38 gilt als gering negativ ... alles unter 35 gilt als hoch negativ) wird auf Seite 30 der Studie folgende Bewertung bezüglich der Größe der Gebiete vorgenommen: Zwings hoch positiv +7, Brugg neutral 0).
71 
Der durch die angestrebte Fläche von 50 ha und die Mindestgröße von 35 ha umschriebene Ansatz der Studie wird durch den Zuschnitt von Zwings konterkariert. Die Fläche des streitgegenständlichen, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Gebiets in Zwings beträgt lediglich 27,84 ha, wobei die tatsächliche Größe der in Zwings zu realisierenden Industrie- und Gewerbeflächen nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich sogar nur bei 17,29 ha liegen wird. Die Vorgaben (größer 35 ha und möglichst größer oder gleich 50 ha) widersprechen damit in eklatanter Weise den im Gebiet Zwings realisierten 17,29 ha Baufläche für Gewerbe- und Industriegebiet. Die Vorgaben für die Auswahl waren damit falsch. In der Folge schließt die Studie wegen falscher Vorgaben bezüglich der zu erwartenden und benötigten Größe des zukünftigen Gebiets eine Vielzahl potentieller Standorte von vornherein und ohne hinreichenden sachlichen Grund aus. Der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung auch davon aus, dass nur die in der Studie vom 8.12.2006 aufgeführten 9 Gebiete in Betracht kommen und dass unter diesen in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber schon deswegen falsch, weil die geeigneten Gebiete auf den maßgeblichen Gemarkungen Bergatreute, Bad Waldsee, Wolfegg und Bad Wurzach mit der aufgezeigten, für die Studie vom 8.12.2006 angewandten Methode, gar nicht ermittelt werden konnten. Nicht relevant ist dabei, aus welchem Grund die falschen Vorgaben der Studie zugrunde gelegt wurden. Denn auch dann, wenn schlicht die Vorgaben aus der Standortstudie zur Ansiedlung der Fa. K. AG vom 8.9.2005 übernommen worden wären, wofür bezüglich der Wunschgröße des Gebiets einiges spricht, würde dies nichts daran ändern, dass die Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 wegen der falschen Vorgaben ebenfalls unrichtig wurden und für eine korrekte Abwägung nicht geeignet sind. Die Berücksichtigung der im Klageverfahren dem Gericht am 5.10.2011 nachgereichten, vom Zweckverband in Auftrag gegebenen, weiteren Standortalternativenprüfung der Fa. ... F. und U., Ü., vom Juni 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neue Studie, die sich auf 6 weitere Standorte bezieht, die jeweils mit dem Standort Zwings verglichen werden, vermag das Ergebnis der der Abwägung zugrundegelegten Studie vom 8.12.2006 weder zu bestätigen noch zu korrigieren, nachdem sie die dort analysierten Standorte nicht mit einbezieht. Die neue Studie zeigt allerdings deutlich, dass die Annahmen in der der Abwägung zugrundeliegenden Studie vom 8.12.2006 wohl auch aus Sicht des Zweckverbands unhaltbar falsch sind. So wird zum Beispiel nunmehr bezüglich der räumlichen Zuordnung des gesuchten Standorts mit der Vorgabe gearbeitet, dass dieser aus Gründen der Raumordnung (Entwicklungsachse) eine geringe Entfernung zu Siedlungsschwerpunkten für Gewerbe- und Industrie (Bad Wurzach, Bad Waldsee) aufweisen müsse. Als Wunschgröße wird nunmehr die gewünschte Flächengröße mit 15 - 25 ha angegeben, also die Hälfte bis ein Drittel der früher vorausgesetzten Flächenvorstellungen.
72 
b. Weiter übersieht die Studie vom 8.12.2006 die Schutzbedürftigkeit der alten Abgrabung (Kiesgrube) in Zwings und geht daher zu Unrecht von einer Nutzbarkeit des kompletten Areals aus. Ob die Studie dabei, wie die Vorgängerstudie vom 8.9.2005, in fälschlicher Weise annimmt, dass das schützenswerte Kiesgrubenareal mit Erdaushub aufgefüllt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen zur Nr. 2.3.2 in der Studie vom 8.12.2006 deutlich hervor, dass unterstellt wird, dass am Standort Zwings keine schützenswerten Strukturen bestehen. Das Artenpotential wird unter Hinweis auf die ausgeräumte Ackerlandschaft mit gering bis mittel bewertet, bezüglich der Kiesgrube wird lediglich das Vorkommen einer Tagfalterart nach dem Zielartenkonzept erkannt. Damit bewertet die vom Gemeinderat herangezogene Studie den Standort Zwings auch deswegen falsch und zu positiv, weil sie die Schutzbedürftigkeit des Kiesgrubenareals zumindest zu wesentlichen Teilen ausblendet und die nutzbare Fläche zu groß annimmt. An dieser Falschbewertung ändern die Feststellungen zur schützenswerten Fauna der Kiesgrube im Umweltbericht des Ingenieurbüros Dr. B. und Dr. O. vom 18.2.2009 nichts. Denn diese wurden nicht in die Standortermittlung und in den Standortvergleich einbezogen. Eine Nachprüfung der Vorgaben und der Feststellungen in der Standortstudie im Zeitraum vom 8.12.2006 bis zum Satzungsbeschluss am 18.2.2009 fand nicht statt.
73 
c. Weiter kommt die Studie vom 8.12.2006 zu einem unrichtigen Ergebnis, soweit sie, in Verkennung der Bedeutung „interkommunaler“ Gewerbegebiete nach Nr. 3.3.6 LEP, davon ausgeht, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist. Dass diese Auffassung fehl geht und auf einem Missverständnis der Zielsetzungen des LEP beruht, wurde oben bereits ausgeführt und begründet. Hinzu kommt, dass die in der Studie insofern vorgenommenen geografischen Vergleiche der untersuchten Standorte, durch den zwischen der Vorlage der Studie am 8.12.2006 und dem Satzungsbeschluss am 18.2.2009 erfolgten Beitritt der Gemeinde Bergatreute zum Zweckverband, überholt und unrichtig geworden sind. Der Logik der Studie (geografisch zentrale Lage im Mittelpunkt der Siedlungsschwerpunkte) folgend, lag der „geografisch optimale“ Standort nach Beitritt der Gemeinde Bergatreute und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf der Gemarkung Bad Waldsee, nämlich etwa 2,5 km von Zwings entfernt, im südwestlichsten Bereich der Haidgauer Heide und damit unweit des Standorts Molpertshaus, Kiesgrube Weberholz.
74 
In der Studie vom 8.12.2006 heißt es dazu ab Seite 8: 2.1.1 Interkommunale Entwicklungsplanung (Zentralität) ... Lage zu Siedlungsschwerpunkten - Entfernung relativ günstig, d.h. eine gute Zentralität und Erreichbarkeit weisen die Standorte 3 (Zwings), 4 (Ziegelbach) und 7 (Weberholz) auf, die innerhalb eines Dreiecks liegen, das durch die relevanten Siedlungsschwerpunkte in den drei Kommunen gebildet wird. Dabei liegt der geografische Mittelpunkt des genannten Dreiecks im Bereich des Standorts 3 (Zwings). Eher ungünstig liegen die Standorte mit randlichen Lagen 1, 2, 5 und 6. ... Nach der Tabelle auf der Seite 11 der Studie führt dies zu folgender Bewertung: Eignung Zwings interkommunale Zentralität hoch positiv + 7. Brugg mittel positiv +4.
75 
Die damit falsche, wegen seiner „Zentralität“ äußerst positive Bewertung des Gebiets Zwings durch die Studie vom 8.12.2006 ist für die Abwägungsentscheidung auch erheblich, denn der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung davon aus, dass unter den in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt.
76 
Würde nach der nachgereichten Studie vom Juni 2011, ebenfalls zu Unrecht, von einer Lage auf der Entwicklungsachse Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch als Maßstab für einen „geografisch korrekten“ Standort ausgegangen, läge Zwings ebenfalls falsch, nämlich zu weit südlich. In diesem Fall müssten die Bereiche Haisterkirch und Haidgau Vorrang genießen.
77 
Danach ist nicht nur der gedankliche Ansatz der Studie vom 8.12.2006, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist, falsch. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz auch nicht konsequent angewandt und umgesetzt wird, wodurch das Ergebnis vollends falsch und unbrauchbar wird. Die hauptsächliche Fehlerquelle ist die ungeeignete Vorgabe einer geografisch verstandenen Zentralität eines geeigneten Standorts für ein interkommunales Gewerbegebiet. Diese Vorgabe kollidiert im Regelfall und so auch hier mit den maßgeblichen Zielsetzungen für ein interkommunales Gewerbegebiet nach Nr. 3.3.6 LEP und Nr. 2.4.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (hochwertige und intensive Nutzung von gewerblichen Bauflächen bei Beachtung der Ziele Nr. 3.1.2 und 3.1.9 LEP, also geringem Flächenverbrauch, Ausrichtung der Ansiedlungstätigkeit an bestehenden industriellen und gewerblichen Schwerpunkten und Nutzung der Konversions- und Altlastenflächen) und führt daher zu unbrauchbaren Ergebnissen, die einer rechtmäßigen Abwägung nicht zugrundegelegt werden können.
78 
d. Weiter sind die der Abwägung zugrundeliegenden Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 falsch, weil die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt und dies der in der Studie vorgenommenen Bewertung zugrundegelegt wurde.
79 
In der Studie vom 8.12.2006 ist dazu auf Seite 56 ausgeführt: 2.3.6 Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ... Alternative 3 (Zwings)... Raumelemente und Nutzungsformen gering ausgeprägt; landschafts- und kulturhistorische Besonderheit mittel; ästhetische Raum- und Ensemblewirkung mittel... . Auf der Seite 57 ist zum Landschaftswert ausgeführt: Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt innerhalb einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße, Bahnlinie) auf, aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ... Auf der Seite 58 wird zur Bewertung in der dortigen Tabelle angegeben: mittel negative Auswirkungen auf Landschaft, -4 von möglichen -7 Punkten. ...
80 
Dieser Einschätzung folgt im Wesentlichen auch der von Dr. B. und Dr. O. unter mit Datum vom 18.2.2009 vorgelegte Umweltbericht. Dort ist zur Nr. 2.8 Schutzgut Landschaft, Bestandsaufnahme und Bewertung, auf der Seite 26 zu Zwings ausgeführt: Die landschafts- und kulturhistorische Besonderheit und die ästhetische Raum- und Ensemblewirkung werden als mittel eingestuft. Der Wert des Landschaftsbildes im Planbereich und in seinem landschaftlichen Umfeld wird unter Berücksichtigung des landschaftlichen Gesamtzusammenhangs insgesamt als mittel bewertet. Zur Wirkung der vorgesehenen Bebauung und Nutzung ist im Umweltbericht ausgeführt: Prognose ... Wirkfaktor Bebauung ... Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan bzw. in den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen der Grünordnung, können die änderungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch das festgesetzte Maß der Bebauung insgesamt ausgeglichen und die verbleibenden Wirkungen auf das Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
81 
Warum die Bewertung der Landschaft bei Zwings noch in der Standortstudie vom 8.9.2005, die ebenfalls vom Ingenieurbüro Dr. B. und Dr. O. vorgelegt wurde, bei weitem positiver ausfiel, erklären die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 nicht. In der für die Ansiedlung der Fa. K. AG im Auftrag der Klägerin erstellten Studie wird zur Bewertung der Landschaft bei Zwings nämlich noch ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standort voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“
82 
Die unterschiedliche Betrachtung und Bewertung dürfte darauf zurückgehen, dass der Fokus für die Betrachtung und Bewertung der Landschaft mit ihrem Landschaftsbild und Erholungswert durch die Standortstudie vom 8.12.2006 und den Umweltbericht vom 18.2.2009 zu eng gewählt wurde. In der Folge wird in den Ausarbeitungen von 2006 und 2009 weitgehend nur eine „ausgeräumte“ und „strukturlose“ Ebene wahrgenommen und bewertet. Der auch während des Augenscheins vom Gericht festgestellte herausgehobene landschaftliche Wert dieser besonderen postglazialen Landschaft, die Zugehörigkeit zum Wurzacher Becken mit, für den interessierten und informierten Betrachter, deutlichen Bezügen zum Wurzacher Ried und zum Rohrsee, und das beeindruckende Landschaftsbild werden bei einer derart verengten, die ebenen Ackerflächen fokussierenden Betrachtung ausgeblendet. In der Folge werden auch die Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf die Landschaft und das Landschaftsbild falsch, nämlich nur nach der Bedeutung des Vorhabens für die lediglich wahrgenommene, strukturarme, eintönig wirkende, ebene Ackerfläche beurteilt und insofern als ausgleichbar und verträglich eingeschätzt. Diese Bewertung ist falsch und mit dem hohen Wert der Landschaft und dem beeindruckenden Landschaftsbild des Wurzacher Beckens nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt hinsichtlich der Bewertung des Werts der Landschaft, nach Einnahme des Augenscheins und einem Blick von der Anhöhe unterhalb des Gehöfts Fischers über das Wurzacher Becken bis zum Wurzacher Ried und über den Rohrsee hinweg der Bewertung in den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. In diesen Teilregionalplänen wird zurecht angenommen, dass es sich beim Wurzacher Becken mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide um einen einheitlichen landschaftlichen Bereich handelt, der wegen seiner für den interessierten und informierten Betrachter nachvollziehbaren geomorphologischen Beschaffenheit und wegen des hochwertigen Landschaftsbildes insgesamt besonders schutzwürdig ist.
83 
Dieser Bewertung entsprechend sind die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf diese Landschaft, anders als die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 annehmen, äußerst negativ: Derzeit ist die etwa 4 km lange und 1,5 km breite Ebene der Haidgauer Heide als Bestandteil des Wurzacher Beckens zusammen mit dem Wurzacher Ried für einen interessierten und informierten Betrachter ohne weiteres erkennbar. Der Eindruck einer einheitlichen Landschaft wird dabei verstärkt durch die Umrahmung der Haidgauer Heide mit der nördlichen Hügelkette bei Mennisweiler, der südlichen Hügelkette bei Molpertshaus und der westlichen Anhöhe bei Roßberg, die das Becken einschließen. Bauliche Anlagen mit optisch trennender Wirkung sind bislang in der Haidgauer Heide nicht vorhanden; dies gilt auch für eine vom Plangebiet aus in Richtung Bad Wurzach in einiger Entfernung noch wahrnehmbare, das Wurzacher Becken querende Starkstromleitung sowie die vorhandene Bahnlinie, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und daher eine trennende Wirkung auch nicht im Ansatz entfalten.
84 
Mit dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet wird diese Landschaft bezüglich des Landschaftsbilds nicht nur beeinträchtigt, sondern zerstört. Die streitgegenständliche Planung bewirkt die Errichtung eines etwa 600 m bis 700 m langen und etwa 300 m breiten baulichen Riegels im zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Dieser Riegel wird nahezu vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Wurzacher Beckens reichen und damit den südwestlichen Teil des Bad Wurzacher Beckens vom nordöstlichen Teil mit dem Wurzacher Ried trennen. Die stark negative Wirkung lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhaben nicht vermeiden. Einer Vermittlung bzw. Einbettung dieses baulichen Riegels durch Absenkung der Bauten sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen und durch die Anforderungen an den Gewässerschutz enge Grenzen gesetzt. Die in der Abwägung angedachte Milderung des optischen Eindrucks durch kaschierende Begrünung der nach Absenkung immer noch mindestens 10 bis 15 m hohen, dichten Gewerbe- und Industriebebauung, wird nichts daran ändern, dass die Haidgauer Heide durch die Verwirklichung des Gewerbegebiets bei Zwings optisch in zwei Teile zerschnitten wird, nämlich den einen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und dem Wurzacher Ried und den anderen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und der Anhöhe bei Roßberg. Damit verschwinden die jetzt ablesbaren landschaftlichen und geomorphologischen Bezüge und die Sichtverbindungen. Das jetzt stimmige ansprechende Landschaftsbild erfährt eine massive Störung und bekommt dadurch einen deutlich negativen Charakter. Die Landschaft des Wurzacher Beckens zerfällt in zwei künstlich geschaffene Teilbereiche, wobei in ästhetischer Hinsicht das Landschaftsbild seinen bisher hohen Wert einbüßt.
85 
Die der Studie vom 8.12.2006 zugrundegelegte Bewertung der Landschaft und der Auswirkungen des Vorhabens ist mit den obigen Feststellungen des Gerichts nicht zu vereinbaren. Um zu einer positiven Beurteilung zu kommen, wurde der Betrachtungsfokus zu eng gewählt, was zu einer Abwertung der Landschaft und zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen führt. In der Folge kommt die Studie bezüglich der Bewertung des Standorts Zwings zu einem falschen Ergebnis. Dies ist für den Ausgang der Abwägungsentscheidung auch erheblich. Denn die Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Studie und der darin enthaltenen Annahme, dass unter den in Betracht zu ziehenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt und auch bezüglich der Beurteilung des Landschaftswerts und der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht haltbar.
86 
e. Weiter ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch, weil sie davon ausgeht, dass ein ansonsten nicht gedeckter Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht. Von einem solchen Bedarf ging der Gemeinderat der Klägerin bei der Beschlussfassung am 18.2.2009 aus. Auf der Seite 741 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist dazu ausgeführt: „Derzeit besitzt die Stadt Bad Wurzach keine weiteren gewerblichen Bauflächen mehr.“ Die Annahme des Bedarfs wäre aber nur dann plausibel und nachvollziehbar, wenn nachgewiesen wäre, dass sich auf den im Bereich Brugg vorhandenen gewerblichen Bauflächen kein Industrie - und Gewerbegebiet mit einer Größe von 17,29 ha realisieren lässt. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den vorgelegten Akten aber nicht. Die Klägerin geht selbst auch nicht davon aus, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Brugg völlig verfehlt sein könnte und hält daher für den Fall, dass die Genehmigung für die Ausweisung von Zwings versagt wird, an ihren 21 ha gewerblichen Bauflächen in Brugg fest. Damit ist die vom Gemeinderat der Beschlussfassung vom 18.2.2009 zugrundegelegte Annahme, es bestehe für die Ausweisung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen in Zwings ein Bedarf, falsch. Eine Einbeziehung des Bedarfs in die Abwägung hätte daher unterbleiben müssen. Die Abwägung weist auch insofern ein Abwägungsdefizit auf.
87 
f. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch und fehlerhaft, weil sie die Tatsache, dass ein „interkommunales“ Gewerbe- und Industriegebiet geschaffen werden soll, als eigenständigen Belang, mit eigener Bedeutung und eigenem Gewicht, einstellt, und sodann mit dem angenommenen Belang „Interkommunalität“ die gegenläufigen Belange wie Landschaftschutz und Zersiedelung wegabwägt. Dies ist nicht zulässig. Die „Interkommunalität“ eines Gewerbegebiets ist kein eigenständiger Belang. Das Baugesetzbuch, der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sehen keine Zulassung „interkommunaler“ Gewerbe- und Industriegebiete unter erleichterten Bedingungen vor. Von „interkommunale“ Gebieten sind die Ziele der Raumordnung sowie der Schutz der Landschaft und der Natur genauso zu beachten wie von „kommunalen“ Gebieten. Sie genießen durch die Begriffswahl weder Vorrecht noch eine Bevorzugung. Das Baugesetzbuch kennt den Begriff des interkommunalen Gebiets nicht und unterscheidet bezüglich der Voraussetzungen schon deswegen nicht zwischen kommunalen und interkommunalen Gebieten. Soweit im Einzelfall mit der Schaffung eines interkommunalen Gebiets der Flächenverbrauch tatsächlich reduziert und die Gebietsnutzung tatsächlich optimiert werden kann, sind dies durchaus Belange, die in die Abwägung eingestellt werden und für das Gebiet an einem bestimmten Standort sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Flächenverbrauch für Gewerbegebiete im Bereich des Zweckverbands tatsächlich reduziert wird. Die Zweckverbandssatzung enthält hierzu schon keine Vorgaben. Die zwischen den Zweckverbandsmitgliedern getroffenen Absprachen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sind weder nachhaltig noch rechtlich gesichert. Zugesagte, scheinbare Flächenreduzierungen, wie die Aufgabe von Flächen, die ohnehin nicht oder nicht in wirtschaftlicher Weise zu realisieren sind, können dabei keine tatsächliche Reduzierung des Flächenverbrauchs begründen. Zum aufzugebenden Gewerbegebiet Schlupfenmösle kann insofern auf die Ausführungen von Bürgermeister M., Wolfegg, in der Gemeinderatssitzung vom 16.9.2008 verwiesen werden. Danach besteht das aufzugebende Gebiet Schlupfenmösle zu 100% aus Wald und daher kann sich die Gemeinde Wolfegg die Umnutzung zum Gewerbegebiet wegen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht leisten. Zur Realisierbarkeit bezüglich des Gebiets Brugg wurde auf Seite 667 der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 ausgeführt: „Diese Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort Brugg als Gewerbegebietsstandort zwar grundsätzlich möglich wäre, an diesem Standort aber wesentliche erschließungstechnische Mängel (Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf Grund der Höhenlage) vorliegen würden; vom Gutachter wird deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Brugg nicht empfohlen.“ Damit stellt sich auch die Aufgabe der Gewerbefläche in Brugg lediglich als scheinbare Flächenreduzierung dar, nachdem nach den obigen Ausführungen die Realisierung von Brugg ohnehin nicht ernsthaft beabsichtigt wurde. Soweit die Stadt Bad Waldsee im Rahmen der Flächenkompensation Bauflächen für Gewerbe in Wohnflächen umgewandelt hat, kann in dieser bloßen Nutzungsveränderung ebenfalls keine effektive Reduzierung des Flächenverbrauchs gesehen werden. Damit garantiert die Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebiets in Zwings in keiner Weise eine Flächeneinsparung.
88 
Die Optimierung der Flächennutzung ist mit Zwings ebenfalls misslungen. Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf müssen in Zwings von vornherein erhebliche Einschränkungen eingeplant werden, um eine Umweltverträglichkeit des neuen Gewerbe- und Industriegebiets zu gewährleisten. Das Gebiet wird hierdurch nicht nur verhältnismäßig klein; es ist auch wegen seiner Probleme mit der Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres erweiterbar.
89 
Damit wird mit dem Gewerbegebiet bei Zwings weder der Flächenverbrauch reduziert noch die Gebietsnutzung optimiert. Das vom Gemeinderat bei der Abwägung eingestellte Interesse an der Schaffung eines „interkommunalen“ Gebiets kann damit die massive Zersiedelung bisher unberührter Landschaftsteile rechtfertigen. Hiervon ging der Gemeinderat aber - zu Unrecht - aus.
90 
4. Der Beschluss vom 18.2.2009 ist schließlich auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Gemeinderat der Klägerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
91 
Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil 5.7.1974 - IV C 50.72 -, Juris). Innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot daher nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. Dieser Rahmen wird jedoch verlassen, wenn bei einer Gegenüberstellung zu den von der Planung verursachten Nachteilen die Hintansetzung der betroffenen Belange so offensichtlich falsch ist, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt beteiligten Belange ernstlich keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris).
92 
So verhält es sich hier.
93 
Oben wurde bereits dargestellt, dass das geplante Gebiet in der beabsichtigten Funktion eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets eher klein geraten und auch nicht ohne weiteres erweiterbar ist. Bezüglich der Aufnahme großer und erheblich belästigender Betriebe ist das Gebiet wegen der Störungsanfälligkeit der Umgebung und des FFH-Gebiets ungeeignet. Große Ansiedlungen umfangreicher Betriebe, für die die Klägerin Zwings eigentlich vorgesehen hatte („K. darf sich nicht wiederholen“), sind im nunmehr entwickelten Gebiet ausgeschlossen. Damit sind die Vorteile des Gebiets für die Klägerin und den Zweckverband mittelmäßig bis gering. Die negativen Auswirkungen des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets am vorgesehenen Standort sind dagegen massiv und dauerhaft. Die besonders schützenswerte Landschaft des Wurzacher Beckens wird auf Dauer schwer beschädigt, das beeindruckende Landschaftsbild wird zerstört, bisher intakte Bodenstrukturen und Landschaftsräume werden nachhaltig verändert. Dabei wäre die Planung des Gebiets im derzeitigen Umfang und unter Beachtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben an einem anderen umwelt- und landschaftsverträglicheren Standort und im Anschluss an vorhandene gewerbliche und industrielle Schwerpunkte ohne weiteres möglich.
94 
Werden die zu berücksichtigenden objektiven Belange zutreffend gewichtet, steht das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Vorhabens nicht nur hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Erhaltung einer einzigartigen Landschaft zurück. Vielmehr besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht und daher erscheint die Bevorzugung der für das Gebiet sprechenden Belange so offensichtlich falsch, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt zu berücksichtigenden Belange ernstlich keine Rede sein kann. Die Abwägung ist in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der dargestellten Belange außer Verhältnis steht. Die Schaffung eines wenig effizienten, an günstigeren Standorten planbaren Gewerbe- und Industriegebiets kann die schwere Beschädigung der auch für die klägerische kurstädtische Gemeinde bedeutsamen Landschaft des Wurzacher Beckens und die Zerstörung des Landschaftsbilds nicht rechtfertigen. Wegen der damit gegebenen Disproportionalität überschreitet die streitgegenständliche Planung auch die Befugnisse, die der Klägerin aufgrund der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB eröffneten Planungshoheit bezüglich der Überplanung des Gemeindegebiets zustehen, und auf die sie sich beruft.
95 
Nach alldem ist der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch. Der Abwägungsentscheidung wurden in dem Bestreben, das Gebiet bei Zwings doch noch realisieren zu können, nicht die tatsächlichen Belange zugrundegelegt. In der Folge ist die Abwägung der tatsächlichen Belange gegeneinander und untereinander defizitär und misslungen. Hinzu kommt, dass die Abwägung in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.
96 
Wegen der oben dargestellten Fehler der Abwägungsentscheidung besteht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Der Beklagte hat die Genehmigung zurecht versagt.
97 
Dahinstehen kann dabei, ob, wie der Beklagte meint, der 2. Flächennutzungsplanänderung weitere Abwägungsfehler oder andere Rechtsverstöße anhaften. Es bedarf insofern insbesondere keiner Entscheidung zu der vom Beklagten angenommenen Vorabbindung mit der Folge eines Abwägungsausfalls. Schließlich kann das Gericht auch offen lassen, ob die streitgegenständliche Planung, wie der Beklagte meint, wegen des fehlenden Nachweises der Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets mit dem benachbarten FFH-Gebiet gegen das Verbot des § 37 NatSchG verstößt.
98 
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob das Landratsamt Ravensburg, nach der Veränderung der Umstände durch Aufgabe des Ansiedlungswunsches der Fa. K. AG, seine Einwände gegen ein Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings gegenüber der Klägerin in der frühen Planungsphase stets hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Denn selbst dann, wenn sich das Landratsamt Ravensburg und das Regierungspräsidium Tübingen bezüglich ihrer Haltung zum Gewerbegebiet bei Zwings schwankend gezeigt hätten, bliebe als Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen und müsste wegen der festgestellten Rechtsfehler die Genehmigung zwingend versagt werden. Einen Genehmigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.
99 
Der Genehmigungsanspruch besteht danach bezüglich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans und der darin vorgesehenen Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Zwings nicht. Eine Teilgenehmigung für die Herausnahme des Gebiets Brugg ist vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
100 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
101 
Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
102 
Beschluss vom 30. November 2011
103 
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
104 
Gründe
105 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Anregung in der Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs 2004. Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe mit Beschluss vom 1.4.2010 wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

Gründe

 
43 
Das Gericht versteht, gemäß der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, das Ziel der Verpflichtungsklage so, dass keine isolierte Teilgenehmigung für die Herausnahme des bisherigen Gewerbegebiets Brugg aus dem Flächennutzungsplan begehrt wird. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin sind die beiden Bestandteile der 2. Flächennutzungsplanänderung nicht teilbar, setzt also die Herausnahme des Gewerbegebiets Brugg zwingend die Genehmigung für das Gewerbegebiet Zwings voraus.
44 
Mit dieser Zielsetzung ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris) zwar zulässig, aber insgesamt nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Sie scheitert am fehlenden Genehmigungsanspruch für die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in Zwings. Die versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
45 
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB). Die hierdurch eröffnete Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wurde mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO vom 2.3.1998 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, so dass das Landratsamt Ravensburg für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
46 
Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt. Ist der Flächennutzungsplan dagegen rechtsfehlerfrei, steht der antragstellenden Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift „darf nur versagt werden“, der auf ein Genehmigungsermessen hindeuten könnte, ist insofern missverständlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 6 BauGB, Rdnr. 23). Nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, auch die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Das heißt, die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB führen nicht zur Heilung oder zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 216 BauGB, Rdnr. 6 und 7). Auch Fehler, die später nicht mehr mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Bauleitplans eingewandt werden können, führen im Genehmigungsverfahren zur Versagung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fehler handelt, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB nicht offensichtlich sind oder wenn nicht feststeht, dass die festgestellten Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
47 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.2.2009 abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB).
48 
Die Genehmigung gilt im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Das wäre der Fall, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angaben von Gründen abgelehnt worden wäre. Eine fristgemäße und begründete Ablehnung liegt hier jedoch vor. Der Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt Ravensburg nach dem Inhalt der dortigen Akten am 23.3.2009 zu. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung am 16.6.2009 ab. Die mit einer ausführlichen Begründung versehene Entscheidung (siehe oben) wurde der Klägerin am 19.6.2009 per Telefax bekanntgegeben. Am 22.6.2009 erfolgte die förmliche Zustellung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis. Damit wurde die 3-Monatsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gewahrt und die Genehmigungsfiktion trat in der Folge nicht ein.
49 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Genehmigung zu versagen, ist bei Beachtung der obigen Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die 2. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings materiell-rechtliche Fehler im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB aufweist und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin daher nicht besteht.
50 
1. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, die Ausweisung des Gewerbegebiets „Zwings“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der klagenden Gemeinde bereits nicht erforderlich ist, weil der Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen nicht besteht. Für die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage ist maßgeblich, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung zum Einen dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 - Juris; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 7; OVG Münster Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 4). Zum Anderen sind Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13/09 -, Juris).
51 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Erforderlichkeit an derartigen Einwänden im vorliegenden Fall nicht scheitern. Zwar spricht viel dafür, dass sich die Klägerin um die Ausweisung von Gewerbeflächen in Zwings bemüht, weil sie ihre, für die gescheiterte Ansiedlung der Fa. K. AG im Umfang von 23 ha angekauften Flächen verwerten will. Dass dieser fiskalische Zweck tatsächlich den allein ausschlaggebenden Grund für die geplante Gewerbeflächenausweisung dargestellt hat, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Dass keine städtebauliche Konzeption vorliegt, behauptet auch der Beklagte nicht. Nicht erforderlich ist ein Flächennutzungsplan schließlich auch dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Insofern kann offenbleiben, ob der Realisierbarkeit des Gewerbegebiets in Zwings auf Dauer die Schutzbedürftigkeit des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried mit Rohrsee“ entgegengehalten werden kann, wie der Beklagte offenbar meint. Zweifel am rechtlichen Ansatz des Landratsamts Ravensburg erscheinen insofern allerdings angebracht, nachdem die streitgegenständliche Festsetzung G, also gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO, keineswegs zwingend eine industrielle Nutzung des zukünftigen Gebiets indiziert. Insofern könnte die Kritik der Klägerin, die Genehmigungsbehörde vermenge die zulässige Prüfung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans mit der unzulässigen Prüfung des Entwurfs eines Bebauungsplans, durchaus zutreffen. Denn der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs schränkt die Nutzungsmöglichkeiten für Zwings, die vom Flächennutzungsplan eröffnet werden, in keiner Weise ein. Bei einem Scheitern des Bebauungsplans in der derzeitigen Fassung hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit, eine verträglichere Planung im Rahmen der mit dem Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten in die Wege zu leiten, also zum Beispiel ein Gewerbegebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Warum auch insofern zwingend von einer dauerhaften Unverträglichkeit solcher Nutzungen mit dem FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“ ausgegangen werden kann, konnte vom Beklagten nicht plausibel dargelegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte zurecht eine Differenzierung der Festsetzung G (gewerbliche Bauflächen) bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einfordert und der Ausweisung für Zwings, weil der Flächennutzungsplan insofern diese Differenzierung unterlässt, die Realisierbarkeit abspricht. Zu beachten ist insofern, dass ein Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht derart detaillierte Darstellungen enthalten darf, dass für eine planerische Entwicklung im Bebauungsplanverfahren kein Raum bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - Juris). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung sogar Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2010 - 4 BN 17/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 26.6.2007 - 4 BN 24/07 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen dürfte es erst recht zulässig sein, beim Flächennutzungsplan die vom Beklagten geforderte Feingliederung zu unterlassen, wenn bei realistischer Einschätzung auf der Basis der Festsetzung G im Flächennutzungsplan jedenfalls irgendeine gewerbliche Nutzung denkbar erscheint, die sich noch mit dem benachbarten FFH-Gebiet vereinbaren lässt und die gleichwohl noch der Festsetzung „gewerbliche Baufläche“ entspricht. Eine solche Nutzung dürfte im Gebiet Zwings bei entsprechenden Beschränkungen und Kontingentierungen trotz der Sensibilität des im Gebiet befindlichen Kiesgrubenareals, der Avifauna in der Umgebung und des benachbarten FFH-Gebiets wohl noch zu finden sein.
52 
Ob für die konkrete Planung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings nach Art und Umfang ein Bedarf besteht - was der Beklagte bezweifelt -, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.11.1994 - 8 S 904/94 - Juris, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob für das Vorhaben, wegen entgegenstehender, nicht wegabwägbarer Belange, an der vorgesehenen Stelle auf Dauer eine Planungsmöglichkeit fehlt.
53 
2. Das Gericht lässt auch offen, ob die streitgegenständliche Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Festsetzung einer gewerblichen Baufläche bei Zwings gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
54 
Dabei geht allerdings die Ansicht der Klägerin fehl, dass über die raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens mit dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 bereits abschließend und bestandskräftig entschieden sei und daher ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht mehr in Betracht komme. Diese Annahme trifft schon deswegen nicht zu, weil die im Zielabweichungsbescheid getroffene Regelung sich - nach Zulassungsantrag und Entscheidungsformel - auf die Regelung zum grundwasserrechtlichen Aspekt (Ziel Nr. 3.3.5 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr.10 Haidgauer Heide, Waldseerinne) beschränkt und daher weitergehende Feststellungswirkungen nicht entfalten kann. Dass dies auch von der erlassenden Behörde so gesehen wurde, zeigen die oben zitierten Äußerungen der Naturschutzreferate im Zielabweichungsverfahren, nach denen naturschutzrechtliche Stellungnahmen deswegen unterblieben, weil es sich aus der Sicht der Naturschutzreferate bei dem Zielabweichungsverfahren ausschließlich um eine wasserwirtschaftliche Fragestellung handelte. Dieser Auffassung der Naturschutzreferate wurde auch nicht widersprochen, so dass offenbar auch die den Zielabweichungsbescheid erlassende Stelle beim Regierungspräsidium davon ausging, dass sie mit dem Bescheid keineswegs mit Feststellungswirkung über sämtliche raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens Zwings entscheiden würde. Dass in der Begründung des Zielabweichungsbescheids im Rahmen der Abarbeitung des Prüfprogramms von § 24 LPlG Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Gesichtspunkten und den Grundzügen der Planung gemacht wurden, gebietet keine andere Bewertung. Denn diese Ausführungen nehmen nicht an der Bestandskraft der Entscheidung teil, die sich auf den Ausspruch in der Entscheidungsformel und den Gegenstand des damit beschiedenen Antrags der Klägerin beschränkt. Wollte man dies, wie anscheinend die Klägerin, anders sehen, würde die Erstreckung der Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids auf Begründungsteile und diesen entnommene Feststellungswirkungen dazu führen, dass bezüglich der im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligten Stellen und Personen die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutzgarantie beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 44/92 -, Juris). Das schließt die von der Klägerin gewünschte Deutung des Zielabweichungsbescheides aus.
55 
Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB käme zunächst in Betracht bezüglich des in Nr. 3.1.2 des Landesentwicklungsplans 2002 für Baden-Württemberg - unten LEP - formulierten Ziels, nach dem die Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren ist. Ferner käme ein Verstoß bezüglich des in Nr. 3.1.9 LEP formulierten Ziels in Betracht, nach dem die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulandreserven, Konversions- und Altlastflächen zu berücksichtigen sind und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidliche zu beschränken ist. Diese Ziele könnten der Planung entgegenstehen, zum Einen, weil die Klägerin das neue Gewerbegebiet nicht an vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten orientiert, insofern Schwerpunkte bildet und die gewerblichen Nutzungen konzentriert, sondern eine neue Ansiedlung inmitten eines bisher von Bebauung freien Landschaftsbereichs fernab von Siedlungsschwerpunkten vornimmt. Zum Anderen, weil die Klägerin nunmehr im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, anstelle einer Nutzung von Konversionsflächen, zum Beispiel im bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen, teilweise ausgekiesten Areal in Brugg, nunmehr intakte landwirtschaftliche Flächen einer gewerblichen Nutzung zuführen will.
56 
Ob ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht, wie die Klägerin und das Regierungspräsidium offenbar meinen, hier schon deswegen ausscheidet, weil die genannten Ziele nach Landesentwicklungsplan und Regionalplan Bodensee-Oberschwaben lediglich „vorrangig" anzustreben sind, so dass die damit verbundenen Abweichungen von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zu berücksichtigen seien, lässt das Gericht offen. Dagegen spricht, dass der Formulierung möglicherweise doch eine Bindungswirkung entnommen werden muss, in der Form, dass die raumordnungsrechtlich bevorzugten Flächen zwingend herangezogen werden müssen, wenn sie zur Verfügung stehen. Die Formulierung „ist vorrangig“ könnte dabei eine vergleichbare Vorgabe regeln, wie die Verwendung der Soll-Vorschrift in der Nr. 3.3.7 LEP (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110 /08 -, Juris).
57 
Im Hinblick auf die danach nicht ausgeschlossene Verletzung der Anpassungspflicht bezüglich der oben zitierten Ziele durch die Ausweisung von Gewerbeflächen bei Zwings wäre zu klären, ob der insofern erhobene Haupteinwand der Klägerin, die Nr. 3.3.6 LEP und die Nr. 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben sähen „interkommunale Gewerbegebiete“ vor, ihre Entscheidung für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, fern ab von der vorhandenen Bebauung zu tragen vermag. Dieser Haupteinwand kann wie folgt zusammengefasst werden: Der landes- und regionalplanerische Wille sei doch auf die Schaffung „interkommunaler Gewerbegebiete“ gerichtet. Weil die Klägerin ein solches „interkommunales Gebiet“ ausweisen wolle, müsse unter Zurückstellung anderer Belange hingenommen werden, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ein anderer, weniger zentraler Standort nicht konsensfähig gewesen sei.
58 
Bei der Beurteilung, ob dieser grundsätzliche Einwand gegen einen raumordnungsrechtlich angepassten Standort greift, wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Standort Zwings landschaftlich und wegen der benachbarten FFH-Gebiete besonders sensibel ist und daher die in Nr. 3.3.6 LEP gewünschte „hochwertige und intensive Nutzung“ von gewerblichen Bauflächen gar nicht zulässt.
59 
Hinzu kommt, dass die vom LEP und vom Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 (Nr. 2.4.2) - formulierte Anregung, bei Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs eine gemeinsame Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben, die Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP in keiner Weise relativiert. Die Schaffung gemeinsamer Gewerbegebiete bedingt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Standorte, die für solche Gebiete ausgeschlossen wären. Der Wortteil „inter“ des von ihr ins Feld geführten Begriffs „interkommunal“ bezieht sich, bau- und raumordnungsrechtlich zutreffend verstanden, auf die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen bei der Schaffung von Gewerbegebieten und nicht auch auf deren geografische Lage. Sogenannte „interkommunale“ Gewerbegebiete dürfen daher nicht unter Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden unter Außerachtlassung der Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP auf den geografischen Mittelpunkt zwischen den Siedlungsschwerpunkten, mitten in die freie Landschaft geplant werden. Genau dies wurde von der Klägerin aber gemacht, weil sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur so eine Akzeptanz der anderen Mitgliedsgemeinden für das gemeinsame Gewerbegebiet erreichen konnte. Ob bei diesem Ansatz der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, wenn bezüglich der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP und Nr. 2.3.2 des Regionalplans auf die geografische Lage als Bedingung für die Akzeptanz durch die Gemeinderäte verwiesen wird, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht behauptet, dass es nicht möglich sei, das angestrebte Gebiet mit den durch die Klägerin näher definierten Festsetzungen unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP an anderer, weniger sensibler Stelle zu realisieren. Weiter bezweifelt das Gericht, ob hinreichende Sicherungen bestehen, damit die angeblich mit dem gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiet verfolgten Ziele (optimierte Nutzung, Flächeneinsparung und Landschaftsschutz) erreicht werden können. Die Satzung des Zweckverbandes enthält zu einer solchen Sicherung nichts. Das im Zielabweichungsverfahren angedachte Flächenkompensationsmodell ist ohne rechtliche Absicherung weder effektiv noch verbindlich und sichert damit die Erreichung der Ziele ebenfalls nicht ab.
60 
Ob ein Verstoß gegen das Ziel in Nr. 5.1.2.2 LEP vorliegt, kann das Gericht ebenfalls dahinstehen lassen. Nach Nr. 5.1.2.2 LEP sind die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang zu erhalten und untereinander zu vernetzen und dabei bei großen unzerschnittenen Räumen Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit zu einem dieser Landschaftsräumen gerechnet werden muss, ist nicht geklärt. Eine Regelung hierzu enthält der LEP 2002 nicht. Die im LEP zur Nr. 5.1.2 enthaltene Karte (Maßstab 1:1.000.000), mit sehr unscharfen Eintragungen zu einer denkbaren Ausdehnung der Landschaftsräume und des Schutzgebietsnetzes, versteht das Gericht als verbindlichen Auftrag an die Gemeinden und die Regionalverbände, für ihre Bereiche Festsetzungen zu überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume und zum Schutzgebietsnetz in Landschafts- und Regionalplänen zeitnah zu treffen. Solche Regelungen sieht der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben in seiner vorliegenden Fassung jedoch noch nicht vor. Dabei weist die Karte zu Nr. 5.1.2. LEP seit 2002 im Bereich Bad Wurzach auf das Vorhandensein von Gebieten hin, die als Teil des künftigen, europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ bedeutsam sind (rotflächige Eintragung) und Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen (rote, senkrechte Schraffur). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist insofern jedoch untätig geblieben, obwohl er die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Wurzacher Beckens erkannt und andernorts festgestellt hat. Er hat nämlich in seinen Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 das Wurzacher Beckens mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und das Wurzacher Becken insgesamt als besonders schutzwürdig eingestuft. Dies hat jedoch nicht Anlass gegeben, zeitnah Festsetzungen im Sinne der Nr. 5.1.2. LEP auch im Regionalplan zu treffen. Die zum Freiraumverbund und zum Schutzgebietsnetz seit 2002 zu treffenden Entscheidungen sind, nach einer Auskunft des Regionalverbands an das Gericht, erst für die nächste Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen. Dabei stellt der Regionalverband nach seinen Veröffentlichungen derzeit bereits Überlegungen zu Standorten für „Vorranggebiete für Industrie- und Gewerbe“ an und treibt diese voran, so dass zu erwarten ist, dass damit möglicherweise Fakten zulasten überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume und zulasten des europäischen Schutzgebietsnetzes geschaffen werden. Auch der Landschaftsplan der Klägerin enthält zur Umsetzung des Freiraumverbunds und des europäischen Schutzgebietsnetzes keine Festsetzungen. Ob die damit gegebene Unterlassung und Gefährdung den Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der darin in Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 vorgesehenen Schaffung eines ökologischer Verbundsystems in einer Weise widerspricht, dass bis zur Nachholung der Entscheidungen durch die Gemeinde und durch den Regionalverband für das gesamte Wurzacher Becken von einem faktischen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum ausgegangen werden muss, um eine Vereitelung der Zielsetzungen der für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Richtlinie zu verhindern, kann das Gericht offenlassen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und daher abzuweisen ist. Das Gericht sieht wegen der fehlenden Kausalität auch von einer ansonsten denkbaren Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der hier aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof ab.
61 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht jedenfalls deswegen nicht, weil die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Klägerin bezüglich der Ausweisung gewerblicher Bauflächen in Zwings ein Abwägungsdefizit aufweist und in der Folge nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft ist.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40/10 -, Juris). Das von der Klägerin zu beachtende Abwägungsgebot schränkt die von ihr angeführte, ansonsten auch gegebene planerische Gestaltungsfreiheit ein.
63 
Der vom Gemeinderat der Klägerin am 18.2.2009 getroffene Beschluss widerspricht den obigen Grundsätzen. Er ist daher rechtswidrig.
64 
Die Abwägungsentscheidung ist zunächst deswegen fehlerhaft, weil ein Abwägungsdefizit besteht. Die Klägerin hat an Belangen nicht ermittelt und eingestellt, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Zu den Belangen zählen die vorrangige Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung des Vorhabens an diesem Standort verbundenen Nachteile. Der Gemeinderat hat insofern, ausweislich der Abwägungsunterlagen, seine Entscheidung für Zwings maßgeblich auf die Standortstudie der von ihr beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., vom 8.12.2006 gestützt und sich die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange zu Eigen gemacht.
65 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 218 der dem Satzungsbeschluss zugrundegelegten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 heißt es in der Nr. 5.1: „Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.11.2008 zu Eigen.“ Danach geht das Gericht davon aus, dass die Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 zentraler Gegenstand und Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.2.2009 war und dass der Gemeinde die dort aufgeführten Bewertungen und Beschlussvorschläge übernommen hat. Auf den Seiten 41 und 47 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist zur Standortwahl ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Die Auswahl des Standorts ist Gegenstand der Abwägung. In der Standortalternativenprüfung sind die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte aufgeführt. ...“ Auf den Seiten 113 und 115 ist ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Der favorisierte Standort für das „OGI“ schneidet ausweislich der für die höhere Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Untersuchungen des Planungsbüros Dr. B., Dr. O. aufgrund seiner allgemeinen Standorteignung und der ausreichenden Entfernung zu vorhandenen Wohnbebauungen im Vergleich zu den übrigen Alternativen am günstigsten ab. ...“
66 
Auf Seite 9 der Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung heißt es in der Nr. 3.2.3.7: „... Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden in Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb der Gemeindegebiete, der am interkommunalen „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark“ beteiligten Gemeinden, diskutiert und abgewogen. Hierzu wurde eine Standortprüfung (8.12.2006) vom Büro Dr. B., Dr. O., Beratende Ingenieure GbR, erstellt. Der Standort „Zwings (Nr. 3)“ ist darin in der Summe aller Kriterien vorrangig als Standort geeignet. Im Ergebnis liegt er relativ weit vor den anderen Standorten. Bei der Kriteriengruppe 2 (Raumordnung) liegt er zusammen mit dem Standort 1 an der Spitze. In der Kriteriengruppe 3 (Umweltverträglichkeit) nimmt er wiederum die Spitzenstellung vor dem Standort 4 (Ziegelbach) ein. Auch in der Sensitivitätsanalyse erweist sich das Prüfungsergebnis als sehr stabil. Als Ergebnis der vorliegenden Standortprüfung zur Standortsuche für die Entwicklung eines interkommunalen Industriegebiets wird den im Zweckverband zusammengeschlossenen Kommunen empfohlen, den Standort „Zwings (Nr. 3)“ weiter zu verfolgen. Im Gesamtergebnis der Standortprüfung ist der Standort Ziegelbach zwar eine mögliche Alternative, unterliegt aber deutlich stärkeren Einschränkungen. ...“
67 
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Standortstudie der von der Klägerin beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B., Dr. O. vom 8.12.2006 eine maßgebliche Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung darstellt. Der Gemeinderat legte die Standortstudie seiner Beurteilung der Standortauswahl und seiner Beurteilung der Standortbewertung zugrunde.
68 
Die Standortstudie vom 8.12.2006 ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts als Grundlage einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Abwägungsentscheidung ungeeignet. Denn die von der Klägerin in Auftrag gegebene Studie leidet, jedenfalls was den Standort Zwings angeht, an gravierenden, sowohl die Auswahl als auch die Bewertung von Standorten stark verzerrenden Fehlern. Die Ergebnisse der Studie sind daher falsch, die Studie selbst ist als Grundlage einer Abwägungsentscheidung unbrauchbar.
69 
a. Dies betrifft zunächst die der Studie zugrundeliegende Vorauswahl der untersuchten Standorte. Ausgehend von dem zum Gegenstand der Abwägung gemachten „interkommunalen“ Ansatz für das in Zwings zu entwickelnde Gebiet, bezieht sich der Suchbereich, unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP sowie der Erwähnung von gemeinsamen Gewerbegebieten in der Nr. 3.3.6 LEP, auf die Gemarkungen aller an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden. Um die Ziele Flächeneinsparung und Gebietsoptimierung zu erreichen, darf kein Gemeindegebiet ausgenommen und schon gar nicht die Suche auf ein einzelnes Gemeindegebiet beschränkt werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Studie vom 8.12.2006 nicht. Denn sie nimmt allenfalls die Gemeindegebiete der 2006 in die Planung einbezogenen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg in den Blick, lässt also das Gebiet der später ebenfalls am Zweckverband beteiligten Gemeinde Bergatreute außer Acht. Dieser Fehler wird später auch nicht korrigiert.
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Hinzu kommt, dass die Studie die Zahl der potentiell für ein Gewerbegebiet mit dem Zuschnitt von Zwings geeigneten Flächen willkürlich und ohne sachlichen Grund verengt. Abgestellt wird auf eine Mindestgröße der am Standort verfügbaren Flächen von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha. In der Studie heißt es dazu: „2.1.8 Realisierbare Größe: Die Standorte wurden möglichst hinsichtlich ihrer optimalen Größe von 50 ha abgegrenzt. ... Die Größe größer gleich 35 ha gilt als Minimum, eine Fläche größer gleich 50 ha als Maximum des Größenanspruchs. In der Tabelle (44 bis 41 gilt als neutral, 41 bis 38 gilt als gering negativ ... alles unter 35 gilt als hoch negativ) wird auf Seite 30 der Studie folgende Bewertung bezüglich der Größe der Gebiete vorgenommen: Zwings hoch positiv +7, Brugg neutral 0).
71 
Der durch die angestrebte Fläche von 50 ha und die Mindestgröße von 35 ha umschriebene Ansatz der Studie wird durch den Zuschnitt von Zwings konterkariert. Die Fläche des streitgegenständlichen, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Gebiets in Zwings beträgt lediglich 27,84 ha, wobei die tatsächliche Größe der in Zwings zu realisierenden Industrie- und Gewerbeflächen nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich sogar nur bei 17,29 ha liegen wird. Die Vorgaben (größer 35 ha und möglichst größer oder gleich 50 ha) widersprechen damit in eklatanter Weise den im Gebiet Zwings realisierten 17,29 ha Baufläche für Gewerbe- und Industriegebiet. Die Vorgaben für die Auswahl waren damit falsch. In der Folge schließt die Studie wegen falscher Vorgaben bezüglich der zu erwartenden und benötigten Größe des zukünftigen Gebiets eine Vielzahl potentieller Standorte von vornherein und ohne hinreichenden sachlichen Grund aus. Der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung auch davon aus, dass nur die in der Studie vom 8.12.2006 aufgeführten 9 Gebiete in Betracht kommen und dass unter diesen in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber schon deswegen falsch, weil die geeigneten Gebiete auf den maßgeblichen Gemarkungen Bergatreute, Bad Waldsee, Wolfegg und Bad Wurzach mit der aufgezeigten, für die Studie vom 8.12.2006 angewandten Methode, gar nicht ermittelt werden konnten. Nicht relevant ist dabei, aus welchem Grund die falschen Vorgaben der Studie zugrunde gelegt wurden. Denn auch dann, wenn schlicht die Vorgaben aus der Standortstudie zur Ansiedlung der Fa. K. AG vom 8.9.2005 übernommen worden wären, wofür bezüglich der Wunschgröße des Gebiets einiges spricht, würde dies nichts daran ändern, dass die Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 wegen der falschen Vorgaben ebenfalls unrichtig wurden und für eine korrekte Abwägung nicht geeignet sind. Die Berücksichtigung der im Klageverfahren dem Gericht am 5.10.2011 nachgereichten, vom Zweckverband in Auftrag gegebenen, weiteren Standortalternativenprüfung der Fa. ... F. und U., Ü., vom Juni 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neue Studie, die sich auf 6 weitere Standorte bezieht, die jeweils mit dem Standort Zwings verglichen werden, vermag das Ergebnis der der Abwägung zugrundegelegten Studie vom 8.12.2006 weder zu bestätigen noch zu korrigieren, nachdem sie die dort analysierten Standorte nicht mit einbezieht. Die neue Studie zeigt allerdings deutlich, dass die Annahmen in der der Abwägung zugrundeliegenden Studie vom 8.12.2006 wohl auch aus Sicht des Zweckverbands unhaltbar falsch sind. So wird zum Beispiel nunmehr bezüglich der räumlichen Zuordnung des gesuchten Standorts mit der Vorgabe gearbeitet, dass dieser aus Gründen der Raumordnung (Entwicklungsachse) eine geringe Entfernung zu Siedlungsschwerpunkten für Gewerbe- und Industrie (Bad Wurzach, Bad Waldsee) aufweisen müsse. Als Wunschgröße wird nunmehr die gewünschte Flächengröße mit 15 - 25 ha angegeben, also die Hälfte bis ein Drittel der früher vorausgesetzten Flächenvorstellungen.
72 
b. Weiter übersieht die Studie vom 8.12.2006 die Schutzbedürftigkeit der alten Abgrabung (Kiesgrube) in Zwings und geht daher zu Unrecht von einer Nutzbarkeit des kompletten Areals aus. Ob die Studie dabei, wie die Vorgängerstudie vom 8.9.2005, in fälschlicher Weise annimmt, dass das schützenswerte Kiesgrubenareal mit Erdaushub aufgefüllt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen zur Nr. 2.3.2 in der Studie vom 8.12.2006 deutlich hervor, dass unterstellt wird, dass am Standort Zwings keine schützenswerten Strukturen bestehen. Das Artenpotential wird unter Hinweis auf die ausgeräumte Ackerlandschaft mit gering bis mittel bewertet, bezüglich der Kiesgrube wird lediglich das Vorkommen einer Tagfalterart nach dem Zielartenkonzept erkannt. Damit bewertet die vom Gemeinderat herangezogene Studie den Standort Zwings auch deswegen falsch und zu positiv, weil sie die Schutzbedürftigkeit des Kiesgrubenareals zumindest zu wesentlichen Teilen ausblendet und die nutzbare Fläche zu groß annimmt. An dieser Falschbewertung ändern die Feststellungen zur schützenswerten Fauna der Kiesgrube im Umweltbericht des Ingenieurbüros Dr. B. und Dr. O. vom 18.2.2009 nichts. Denn diese wurden nicht in die Standortermittlung und in den Standortvergleich einbezogen. Eine Nachprüfung der Vorgaben und der Feststellungen in der Standortstudie im Zeitraum vom 8.12.2006 bis zum Satzungsbeschluss am 18.2.2009 fand nicht statt.
73 
c. Weiter kommt die Studie vom 8.12.2006 zu einem unrichtigen Ergebnis, soweit sie, in Verkennung der Bedeutung „interkommunaler“ Gewerbegebiete nach Nr. 3.3.6 LEP, davon ausgeht, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist. Dass diese Auffassung fehl geht und auf einem Missverständnis der Zielsetzungen des LEP beruht, wurde oben bereits ausgeführt und begründet. Hinzu kommt, dass die in der Studie insofern vorgenommenen geografischen Vergleiche der untersuchten Standorte, durch den zwischen der Vorlage der Studie am 8.12.2006 und dem Satzungsbeschluss am 18.2.2009 erfolgten Beitritt der Gemeinde Bergatreute zum Zweckverband, überholt und unrichtig geworden sind. Der Logik der Studie (geografisch zentrale Lage im Mittelpunkt der Siedlungsschwerpunkte) folgend, lag der „geografisch optimale“ Standort nach Beitritt der Gemeinde Bergatreute und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf der Gemarkung Bad Waldsee, nämlich etwa 2,5 km von Zwings entfernt, im südwestlichsten Bereich der Haidgauer Heide und damit unweit des Standorts Molpertshaus, Kiesgrube Weberholz.
74 
In der Studie vom 8.12.2006 heißt es dazu ab Seite 8: 2.1.1 Interkommunale Entwicklungsplanung (Zentralität) ... Lage zu Siedlungsschwerpunkten - Entfernung relativ günstig, d.h. eine gute Zentralität und Erreichbarkeit weisen die Standorte 3 (Zwings), 4 (Ziegelbach) und 7 (Weberholz) auf, die innerhalb eines Dreiecks liegen, das durch die relevanten Siedlungsschwerpunkte in den drei Kommunen gebildet wird. Dabei liegt der geografische Mittelpunkt des genannten Dreiecks im Bereich des Standorts 3 (Zwings). Eher ungünstig liegen die Standorte mit randlichen Lagen 1, 2, 5 und 6. ... Nach der Tabelle auf der Seite 11 der Studie führt dies zu folgender Bewertung: Eignung Zwings interkommunale Zentralität hoch positiv + 7. Brugg mittel positiv +4.
75 
Die damit falsche, wegen seiner „Zentralität“ äußerst positive Bewertung des Gebiets Zwings durch die Studie vom 8.12.2006 ist für die Abwägungsentscheidung auch erheblich, denn der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung davon aus, dass unter den in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt.
76 
Würde nach der nachgereichten Studie vom Juni 2011, ebenfalls zu Unrecht, von einer Lage auf der Entwicklungsachse Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch als Maßstab für einen „geografisch korrekten“ Standort ausgegangen, läge Zwings ebenfalls falsch, nämlich zu weit südlich. In diesem Fall müssten die Bereiche Haisterkirch und Haidgau Vorrang genießen.
77 
Danach ist nicht nur der gedankliche Ansatz der Studie vom 8.12.2006, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist, falsch. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz auch nicht konsequent angewandt und umgesetzt wird, wodurch das Ergebnis vollends falsch und unbrauchbar wird. Die hauptsächliche Fehlerquelle ist die ungeeignete Vorgabe einer geografisch verstandenen Zentralität eines geeigneten Standorts für ein interkommunales Gewerbegebiet. Diese Vorgabe kollidiert im Regelfall und so auch hier mit den maßgeblichen Zielsetzungen für ein interkommunales Gewerbegebiet nach Nr. 3.3.6 LEP und Nr. 2.4.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (hochwertige und intensive Nutzung von gewerblichen Bauflächen bei Beachtung der Ziele Nr. 3.1.2 und 3.1.9 LEP, also geringem Flächenverbrauch, Ausrichtung der Ansiedlungstätigkeit an bestehenden industriellen und gewerblichen Schwerpunkten und Nutzung der Konversions- und Altlastenflächen) und führt daher zu unbrauchbaren Ergebnissen, die einer rechtmäßigen Abwägung nicht zugrundegelegt werden können.
78 
d. Weiter sind die der Abwägung zugrundeliegenden Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 falsch, weil die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt und dies der in der Studie vorgenommenen Bewertung zugrundegelegt wurde.
79 
In der Studie vom 8.12.2006 ist dazu auf Seite 56 ausgeführt: 2.3.6 Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ... Alternative 3 (Zwings)... Raumelemente und Nutzungsformen gering ausgeprägt; landschafts- und kulturhistorische Besonderheit mittel; ästhetische Raum- und Ensemblewirkung mittel... . Auf der Seite 57 ist zum Landschaftswert ausgeführt: Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt innerhalb einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße, Bahnlinie) auf, aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ... Auf der Seite 58 wird zur Bewertung in der dortigen Tabelle angegeben: mittel negative Auswirkungen auf Landschaft, -4 von möglichen -7 Punkten. ...
80 
Dieser Einschätzung folgt im Wesentlichen auch der von Dr. B. und Dr. O. unter mit Datum vom 18.2.2009 vorgelegte Umweltbericht. Dort ist zur Nr. 2.8 Schutzgut Landschaft, Bestandsaufnahme und Bewertung, auf der Seite 26 zu Zwings ausgeführt: Die landschafts- und kulturhistorische Besonderheit und die ästhetische Raum- und Ensemblewirkung werden als mittel eingestuft. Der Wert des Landschaftsbildes im Planbereich und in seinem landschaftlichen Umfeld wird unter Berücksichtigung des landschaftlichen Gesamtzusammenhangs insgesamt als mittel bewertet. Zur Wirkung der vorgesehenen Bebauung und Nutzung ist im Umweltbericht ausgeführt: Prognose ... Wirkfaktor Bebauung ... Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan bzw. in den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen der Grünordnung, können die änderungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch das festgesetzte Maß der Bebauung insgesamt ausgeglichen und die verbleibenden Wirkungen auf das Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
81 
Warum die Bewertung der Landschaft bei Zwings noch in der Standortstudie vom 8.9.2005, die ebenfalls vom Ingenieurbüro Dr. B. und Dr. O. vorgelegt wurde, bei weitem positiver ausfiel, erklären die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 nicht. In der für die Ansiedlung der Fa. K. AG im Auftrag der Klägerin erstellten Studie wird zur Bewertung der Landschaft bei Zwings nämlich noch ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standort voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“
82 
Die unterschiedliche Betrachtung und Bewertung dürfte darauf zurückgehen, dass der Fokus für die Betrachtung und Bewertung der Landschaft mit ihrem Landschaftsbild und Erholungswert durch die Standortstudie vom 8.12.2006 und den Umweltbericht vom 18.2.2009 zu eng gewählt wurde. In der Folge wird in den Ausarbeitungen von 2006 und 2009 weitgehend nur eine „ausgeräumte“ und „strukturlose“ Ebene wahrgenommen und bewertet. Der auch während des Augenscheins vom Gericht festgestellte herausgehobene landschaftliche Wert dieser besonderen postglazialen Landschaft, die Zugehörigkeit zum Wurzacher Becken mit, für den interessierten und informierten Betrachter, deutlichen Bezügen zum Wurzacher Ried und zum Rohrsee, und das beeindruckende Landschaftsbild werden bei einer derart verengten, die ebenen Ackerflächen fokussierenden Betrachtung ausgeblendet. In der Folge werden auch die Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf die Landschaft und das Landschaftsbild falsch, nämlich nur nach der Bedeutung des Vorhabens für die lediglich wahrgenommene, strukturarme, eintönig wirkende, ebene Ackerfläche beurteilt und insofern als ausgleichbar und verträglich eingeschätzt. Diese Bewertung ist falsch und mit dem hohen Wert der Landschaft und dem beeindruckenden Landschaftsbild des Wurzacher Beckens nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt hinsichtlich der Bewertung des Werts der Landschaft, nach Einnahme des Augenscheins und einem Blick von der Anhöhe unterhalb des Gehöfts Fischers über das Wurzacher Becken bis zum Wurzacher Ried und über den Rohrsee hinweg der Bewertung in den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. In diesen Teilregionalplänen wird zurecht angenommen, dass es sich beim Wurzacher Becken mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide um einen einheitlichen landschaftlichen Bereich handelt, der wegen seiner für den interessierten und informierten Betrachter nachvollziehbaren geomorphologischen Beschaffenheit und wegen des hochwertigen Landschaftsbildes insgesamt besonders schutzwürdig ist.
83 
Dieser Bewertung entsprechend sind die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf diese Landschaft, anders als die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 annehmen, äußerst negativ: Derzeit ist die etwa 4 km lange und 1,5 km breite Ebene der Haidgauer Heide als Bestandteil des Wurzacher Beckens zusammen mit dem Wurzacher Ried für einen interessierten und informierten Betrachter ohne weiteres erkennbar. Der Eindruck einer einheitlichen Landschaft wird dabei verstärkt durch die Umrahmung der Haidgauer Heide mit der nördlichen Hügelkette bei Mennisweiler, der südlichen Hügelkette bei Molpertshaus und der westlichen Anhöhe bei Roßberg, die das Becken einschließen. Bauliche Anlagen mit optisch trennender Wirkung sind bislang in der Haidgauer Heide nicht vorhanden; dies gilt auch für eine vom Plangebiet aus in Richtung Bad Wurzach in einiger Entfernung noch wahrnehmbare, das Wurzacher Becken querende Starkstromleitung sowie die vorhandene Bahnlinie, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und daher eine trennende Wirkung auch nicht im Ansatz entfalten.
84 
Mit dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet wird diese Landschaft bezüglich des Landschaftsbilds nicht nur beeinträchtigt, sondern zerstört. Die streitgegenständliche Planung bewirkt die Errichtung eines etwa 600 m bis 700 m langen und etwa 300 m breiten baulichen Riegels im zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Dieser Riegel wird nahezu vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Wurzacher Beckens reichen und damit den südwestlichen Teil des Bad Wurzacher Beckens vom nordöstlichen Teil mit dem Wurzacher Ried trennen. Die stark negative Wirkung lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhaben nicht vermeiden. Einer Vermittlung bzw. Einbettung dieses baulichen Riegels durch Absenkung der Bauten sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen und durch die Anforderungen an den Gewässerschutz enge Grenzen gesetzt. Die in der Abwägung angedachte Milderung des optischen Eindrucks durch kaschierende Begrünung der nach Absenkung immer noch mindestens 10 bis 15 m hohen, dichten Gewerbe- und Industriebebauung, wird nichts daran ändern, dass die Haidgauer Heide durch die Verwirklichung des Gewerbegebiets bei Zwings optisch in zwei Teile zerschnitten wird, nämlich den einen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und dem Wurzacher Ried und den anderen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und der Anhöhe bei Roßberg. Damit verschwinden die jetzt ablesbaren landschaftlichen und geomorphologischen Bezüge und die Sichtverbindungen. Das jetzt stimmige ansprechende Landschaftsbild erfährt eine massive Störung und bekommt dadurch einen deutlich negativen Charakter. Die Landschaft des Wurzacher Beckens zerfällt in zwei künstlich geschaffene Teilbereiche, wobei in ästhetischer Hinsicht das Landschaftsbild seinen bisher hohen Wert einbüßt.
85 
Die der Studie vom 8.12.2006 zugrundegelegte Bewertung der Landschaft und der Auswirkungen des Vorhabens ist mit den obigen Feststellungen des Gerichts nicht zu vereinbaren. Um zu einer positiven Beurteilung zu kommen, wurde der Betrachtungsfokus zu eng gewählt, was zu einer Abwertung der Landschaft und zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen führt. In der Folge kommt die Studie bezüglich der Bewertung des Standorts Zwings zu einem falschen Ergebnis. Dies ist für den Ausgang der Abwägungsentscheidung auch erheblich. Denn die Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Studie und der darin enthaltenen Annahme, dass unter den in Betracht zu ziehenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt und auch bezüglich der Beurteilung des Landschaftswerts und der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht haltbar.
86 
e. Weiter ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch, weil sie davon ausgeht, dass ein ansonsten nicht gedeckter Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht. Von einem solchen Bedarf ging der Gemeinderat der Klägerin bei der Beschlussfassung am 18.2.2009 aus. Auf der Seite 741 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist dazu ausgeführt: „Derzeit besitzt die Stadt Bad Wurzach keine weiteren gewerblichen Bauflächen mehr.“ Die Annahme des Bedarfs wäre aber nur dann plausibel und nachvollziehbar, wenn nachgewiesen wäre, dass sich auf den im Bereich Brugg vorhandenen gewerblichen Bauflächen kein Industrie - und Gewerbegebiet mit einer Größe von 17,29 ha realisieren lässt. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den vorgelegten Akten aber nicht. Die Klägerin geht selbst auch nicht davon aus, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Brugg völlig verfehlt sein könnte und hält daher für den Fall, dass die Genehmigung für die Ausweisung von Zwings versagt wird, an ihren 21 ha gewerblichen Bauflächen in Brugg fest. Damit ist die vom Gemeinderat der Beschlussfassung vom 18.2.2009 zugrundegelegte Annahme, es bestehe für die Ausweisung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen in Zwings ein Bedarf, falsch. Eine Einbeziehung des Bedarfs in die Abwägung hätte daher unterbleiben müssen. Die Abwägung weist auch insofern ein Abwägungsdefizit auf.
87 
f. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch und fehlerhaft, weil sie die Tatsache, dass ein „interkommunales“ Gewerbe- und Industriegebiet geschaffen werden soll, als eigenständigen Belang, mit eigener Bedeutung und eigenem Gewicht, einstellt, und sodann mit dem angenommenen Belang „Interkommunalität“ die gegenläufigen Belange wie Landschaftschutz und Zersiedelung wegabwägt. Dies ist nicht zulässig. Die „Interkommunalität“ eines Gewerbegebiets ist kein eigenständiger Belang. Das Baugesetzbuch, der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sehen keine Zulassung „interkommunaler“ Gewerbe- und Industriegebiete unter erleichterten Bedingungen vor. Von „interkommunale“ Gebieten sind die Ziele der Raumordnung sowie der Schutz der Landschaft und der Natur genauso zu beachten wie von „kommunalen“ Gebieten. Sie genießen durch die Begriffswahl weder Vorrecht noch eine Bevorzugung. Das Baugesetzbuch kennt den Begriff des interkommunalen Gebiets nicht und unterscheidet bezüglich der Voraussetzungen schon deswegen nicht zwischen kommunalen und interkommunalen Gebieten. Soweit im Einzelfall mit der Schaffung eines interkommunalen Gebiets der Flächenverbrauch tatsächlich reduziert und die Gebietsnutzung tatsächlich optimiert werden kann, sind dies durchaus Belange, die in die Abwägung eingestellt werden und für das Gebiet an einem bestimmten Standort sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Flächenverbrauch für Gewerbegebiete im Bereich des Zweckverbands tatsächlich reduziert wird. Die Zweckverbandssatzung enthält hierzu schon keine Vorgaben. Die zwischen den Zweckverbandsmitgliedern getroffenen Absprachen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sind weder nachhaltig noch rechtlich gesichert. Zugesagte, scheinbare Flächenreduzierungen, wie die Aufgabe von Flächen, die ohnehin nicht oder nicht in wirtschaftlicher Weise zu realisieren sind, können dabei keine tatsächliche Reduzierung des Flächenverbrauchs begründen. Zum aufzugebenden Gewerbegebiet Schlupfenmösle kann insofern auf die Ausführungen von Bürgermeister M., Wolfegg, in der Gemeinderatssitzung vom 16.9.2008 verwiesen werden. Danach besteht das aufzugebende Gebiet Schlupfenmösle zu 100% aus Wald und daher kann sich die Gemeinde Wolfegg die Umnutzung zum Gewerbegebiet wegen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht leisten. Zur Realisierbarkeit bezüglich des Gebiets Brugg wurde auf Seite 667 der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 ausgeführt: „Diese Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort Brugg als Gewerbegebietsstandort zwar grundsätzlich möglich wäre, an diesem Standort aber wesentliche erschließungstechnische Mängel (Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf Grund der Höhenlage) vorliegen würden; vom Gutachter wird deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Brugg nicht empfohlen.“ Damit stellt sich auch die Aufgabe der Gewerbefläche in Brugg lediglich als scheinbare Flächenreduzierung dar, nachdem nach den obigen Ausführungen die Realisierung von Brugg ohnehin nicht ernsthaft beabsichtigt wurde. Soweit die Stadt Bad Waldsee im Rahmen der Flächenkompensation Bauflächen für Gewerbe in Wohnflächen umgewandelt hat, kann in dieser bloßen Nutzungsveränderung ebenfalls keine effektive Reduzierung des Flächenverbrauchs gesehen werden. Damit garantiert die Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebiets in Zwings in keiner Weise eine Flächeneinsparung.
88 
Die Optimierung der Flächennutzung ist mit Zwings ebenfalls misslungen. Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf müssen in Zwings von vornherein erhebliche Einschränkungen eingeplant werden, um eine Umweltverträglichkeit des neuen Gewerbe- und Industriegebiets zu gewährleisten. Das Gebiet wird hierdurch nicht nur verhältnismäßig klein; es ist auch wegen seiner Probleme mit der Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres erweiterbar.
89 
Damit wird mit dem Gewerbegebiet bei Zwings weder der Flächenverbrauch reduziert noch die Gebietsnutzung optimiert. Das vom Gemeinderat bei der Abwägung eingestellte Interesse an der Schaffung eines „interkommunalen“ Gebiets kann damit die massive Zersiedelung bisher unberührter Landschaftsteile rechtfertigen. Hiervon ging der Gemeinderat aber - zu Unrecht - aus.
90 
4. Der Beschluss vom 18.2.2009 ist schließlich auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Gemeinderat der Klägerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
91 
Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil 5.7.1974 - IV C 50.72 -, Juris). Innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot daher nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. Dieser Rahmen wird jedoch verlassen, wenn bei einer Gegenüberstellung zu den von der Planung verursachten Nachteilen die Hintansetzung der betroffenen Belange so offensichtlich falsch ist, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt beteiligten Belange ernstlich keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris).
92 
So verhält es sich hier.
93 
Oben wurde bereits dargestellt, dass das geplante Gebiet in der beabsichtigten Funktion eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets eher klein geraten und auch nicht ohne weiteres erweiterbar ist. Bezüglich der Aufnahme großer und erheblich belästigender Betriebe ist das Gebiet wegen der Störungsanfälligkeit der Umgebung und des FFH-Gebiets ungeeignet. Große Ansiedlungen umfangreicher Betriebe, für die die Klägerin Zwings eigentlich vorgesehen hatte („K. darf sich nicht wiederholen“), sind im nunmehr entwickelten Gebiet ausgeschlossen. Damit sind die Vorteile des Gebiets für die Klägerin und den Zweckverband mittelmäßig bis gering. Die negativen Auswirkungen des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets am vorgesehenen Standort sind dagegen massiv und dauerhaft. Die besonders schützenswerte Landschaft des Wurzacher Beckens wird auf Dauer schwer beschädigt, das beeindruckende Landschaftsbild wird zerstört, bisher intakte Bodenstrukturen und Landschaftsräume werden nachhaltig verändert. Dabei wäre die Planung des Gebiets im derzeitigen Umfang und unter Beachtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben an einem anderen umwelt- und landschaftsverträglicheren Standort und im Anschluss an vorhandene gewerbliche und industrielle Schwerpunkte ohne weiteres möglich.
94 
Werden die zu berücksichtigenden objektiven Belange zutreffend gewichtet, steht das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Vorhabens nicht nur hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Erhaltung einer einzigartigen Landschaft zurück. Vielmehr besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht und daher erscheint die Bevorzugung der für das Gebiet sprechenden Belange so offensichtlich falsch, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt zu berücksichtigenden Belange ernstlich keine Rede sein kann. Die Abwägung ist in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der dargestellten Belange außer Verhältnis steht. Die Schaffung eines wenig effizienten, an günstigeren Standorten planbaren Gewerbe- und Industriegebiets kann die schwere Beschädigung der auch für die klägerische kurstädtische Gemeinde bedeutsamen Landschaft des Wurzacher Beckens und die Zerstörung des Landschaftsbilds nicht rechtfertigen. Wegen der damit gegebenen Disproportionalität überschreitet die streitgegenständliche Planung auch die Befugnisse, die der Klägerin aufgrund der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB eröffneten Planungshoheit bezüglich der Überplanung des Gemeindegebiets zustehen, und auf die sie sich beruft.
95 
Nach alldem ist der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch. Der Abwägungsentscheidung wurden in dem Bestreben, das Gebiet bei Zwings doch noch realisieren zu können, nicht die tatsächlichen Belange zugrundegelegt. In der Folge ist die Abwägung der tatsächlichen Belange gegeneinander und untereinander defizitär und misslungen. Hinzu kommt, dass die Abwägung in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.
96 
Wegen der oben dargestellten Fehler der Abwägungsentscheidung besteht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Der Beklagte hat die Genehmigung zurecht versagt.
97 
Dahinstehen kann dabei, ob, wie der Beklagte meint, der 2. Flächennutzungsplanänderung weitere Abwägungsfehler oder andere Rechtsverstöße anhaften. Es bedarf insofern insbesondere keiner Entscheidung zu der vom Beklagten angenommenen Vorabbindung mit der Folge eines Abwägungsausfalls. Schließlich kann das Gericht auch offen lassen, ob die streitgegenständliche Planung, wie der Beklagte meint, wegen des fehlenden Nachweises der Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets mit dem benachbarten FFH-Gebiet gegen das Verbot des § 37 NatSchG verstößt.
98 
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob das Landratsamt Ravensburg, nach der Veränderung der Umstände durch Aufgabe des Ansiedlungswunsches der Fa. K. AG, seine Einwände gegen ein Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings gegenüber der Klägerin in der frühen Planungsphase stets hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Denn selbst dann, wenn sich das Landratsamt Ravensburg und das Regierungspräsidium Tübingen bezüglich ihrer Haltung zum Gewerbegebiet bei Zwings schwankend gezeigt hätten, bliebe als Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen und müsste wegen der festgestellten Rechtsfehler die Genehmigung zwingend versagt werden. Einen Genehmigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.
99 
Der Genehmigungsanspruch besteht danach bezüglich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans und der darin vorgesehenen Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Zwings nicht. Eine Teilgenehmigung für die Herausnahme des Gebiets Brugg ist vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
100 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
101 
Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
102 
Beschluss vom 30. November 2011
103 
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
104 
Gründe
105 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Anregung in der Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs 2004. Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe mit Beschluss vom 1.4.2010 wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für die 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche für ein Industrie- und Gewerbegebiet, welches die Klägerin zusammen mit den Gemeinden Bad Waldsee, Bergatreute und Wolfegg, verwirklichen will. Hierfür will die Klägerin auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen an der L 314, südöstlich des Weilers Zwings, einen 27,84 ha großen Bereich als gewerbliche Baufläche (G) ausweisen. Zugleich will die Klägerin einen bisher als gewerbliche Baufläche (G) ausgewiesenen, etwa 21 ha großen, an der B 465, südlich von Brugg, gelegenen, weitgehend ausgekiesten Bereich zukünftig als Fläche für Landwirtschaft ausweisen. Die geografische Lage der Bauflächen Zwings und Brugg ergibt sich aus folgender Karte:
Stern: Standort Zwings Kreis: Standort Brugg
Der bei Zwings für das Gewerbe- und Industriegebiet vorgesehene Bereich ist etwa 700 m mal 400 m groß. Er befindet sich außerhalb des Siedlungszusammenhangs in freier Landschaft, ca. 1000 m nordwestlich des Rohrsees, ca. 2000 m südwestlich des Wurzacher Rieds und in einem zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Das Plangebiet liegt vom jetzigen westlichen Ortsrand von Bad Wurzach ca. 4 km (Luftlinie) entfernt, vom Ortsrand Bad Waldsee ca. 5 km, vom Ortsrand von Bergatreute ca. 6 km und vom Ortsrand von Wolfegg ca. 7 km. Westlich des vorgesehenen Plangebiets beginnt in einer Entfernung von etwa 500 m die Gemarkung Bad Waldsee. In der Umgebung des Plangebiets befindet sich das FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“. Dieses umfasst eine Fläche von insgesamt 1.890 ha, wobei etwa 95 ha auf den Gebietsteil NSG 4.013 „Vogelfreistätte Rohrsee“ und knapp 1.800 ha auf das NSG „Wurzacher Ried“ entfallen. Das Wurzacher Ried nimmt weite Teile des Wurzacher Beckens nördlich und westlich von Bad Wurzach ein. Das Moorgebiet gilt aufgrund seiner Größe und der Spannweite seiner Standortbedingungen bzw. den entsprechend vielfältigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften als eines der bedeutendsten Feuchtgebiete Europas. Ihm wurde daher das Europadiplom für Schutzgebiete verliehen und zuletzt bis zum 18.6.2019 verlängert. Der Rohrsee, ein Flachsee mit bislang natürlicherweise stark gebremster Verlandungstendenz, liegt unweit südlich des Wurzacher Rieds und nördlich der Ortschaft Rohr. Die Seefläche umfasst in Normaljahren etwa 52 bis 60 ha. Ungefähr 4,5 ha werden von Schilf- und Seggenkomplexen eingenommen. Bei der Haidgauer Heide handelt es sich um eine Ebene, die beim Rückzug der Vergletscherung, aus nacheiszeitlichen Schotter- bzw. Sanderflächen gebildet wurde und die durch Moränenhügel gegen Norden, Westen und Süden eine Abgrenzung erfahren hat. Im nordöstlichen Bereich der Haidgauer Heide befindet sich der Übergang zum Wurzacher Ried, mit dem zusammen die Haidgauer Heide das Wurzacher Becken bildet. Auf der für das Plangebiet bei Zwings vorgesehenen Fläche befindet sich eine aufgelassene Kiesgrube mit Vorkommen u.a. von Fledermäusen (Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr), Vögeln (Goldammer), Zauneidechsen, Tag- und Nachfaltern, Wildbienen (zahlreiche Arten) und Heuschrecken (7 Arten). Von der erwähnten Kiesgrube abgesehen, werden das Plangebiet und seine Umgebung intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet und seine Umgebung sind Lebensraum der Feldlerche mit einem Bestand von 14 Revieren. In der näheren Umgebung befinden sich 10 ausgewiesene Biotope, zwei davon mit einer Kartierung gefährdeter Pflanzenarten. Nördlich des Plangebiets verläuft die Landesstraße 314, südlich davon die von der Klägerin betriebene eingleisige Güterbahnlinie Roßberg-Bad Wurzach. Siedlungssplitter mit Wohnnutzungen befinden sich in der Umgebung der geplanten Baufläche in Zwings, Böckis, Sattler, Neuhäusler und Klingenhof in einer Entfernung von etwa 170 bis 400 m zum geplanten Gebiet. Die Entfernung zum Ortsteil Mennisweiler beträgt etwa 700 bis 800 m.
Das Plangebiet Zwings ist bislang nicht qualifiziert überplant. Der Flächennutzungsplan der Klägerin sieht für den Bereich bisher Flächen für die Landwirtschaft (Bestand) und für den Bereich der Güterbahnlinie die Nutzung als Bahnanlage vor. Hinweise auf die im Plangebiet vorhandene Kiesgrube als Biotop und auf einzelne vorhandene Bäume im nördlichen Plangebiet als Naturdenkmal wurden nachrichtlich in den bisherigen Flächennutzungsplan übernommen.
Die in der Vergangenheit durchgeführten Planungen des Landratsamts Ravensburg zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets für den Bereich des Wurzacher Beckens mit der Haidgauer Heide, das den Planbereich Zwings mit umfassen würde, sind nach Behördenangaben nicht aufgegeben worden. Die Planungen würden aber seit etwa 2002 nicht mehr aktiv weitergeführt. Es sei beabsichtigt, die Planungen für das Landschaftsschutzgebiet bei entsprechendem Bedarf wieder aufzugreifen.
Der Landschaftsplan der Klägerin nach § 18 Abs. 1 LNatSchG vom 8.6.1998 beschreibt in der Nr. 11 das Wurzacher Becken mit der Haidgauer Heide als homogene Einheit. Hierzu wird im Landschaftsplan ausgeführt: „Das Wurzacher Becken mit Haidgauer Heide wird maßgeblich durch die weitgehend ebene Morphologie sowie durch die großen Riedflächen geprägt. Die Haidgauer Heide, die südlich an das Wurzacher Ried anschließt, ist sehr stark von der Landwirtschaft gekennzeichnet. die ebenen Flächen werden überwiegend, wie im Allgäu üblich, als Dauergrünland genutzt. Der Frühjahrsaspekt wird hier durch die gelbe Löwenzahnblüte zu einem unvergesslichen Landschaftserleben. Zu einem geringeren Anteil wird in diesem Landschaftsraum auch Ackerbau betrieben. Die Randlagen dieses Raumes sind durch Siedlungen, die sich am Hangfuß zu den Moränenwällen reihen, und von großflächigen Waldungen geprägt.“ Die Ebene der Haidgauer Heide hat nach dem Plan die Funktion einer Kaltluftbahn für die Stadt Bad Wurzach. Die Bereiche südlich und nördlich der Haidgauer Heide mit ihren Sichtverbindungen über die Ebene hinweg werden vom Landschaftsplan als besonders attraktive Bereiche für Freizeit und Erholung erwähnt. Nach dem Teilplan Naturschutz, Ökologie und Biotopverbund verläuft durch die Haidgauer Heide eine „Regionale Wanderungsbahn für Pflanzen und Tiere“.
Regionalplanerisch handelt es sich bei der klägerischen Gemeinde nach den Festsetzungen des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 um ein Unterzentrum mit einem Schwerpunkt für Industrie und Gewerbe. Der Regionalplan sieht zudem zwischen Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch eine regionale Entwicklungsachse vor. Für den von der Planung betroffenen Bereich der Haidgauer Heide setzte der Regionalplan im Kapitel 3.3.5 als Ziel einen freizuhaltenden besonderen Grundwasserschutzbereich fest. In den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 wird die Gesamtheit des Wurzacher Beckens mit Wurzacher Ried und Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und als besonders schutzwürdig eingestuft. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit als überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsraum nach Kapitel 5.1 des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 2002 eingestuft oder einzustufen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat hierzu bislang keine Entscheidung getroffen, will dies aber im Rahmen der Fortschreibung des derzeit geltenden Regionalplans aus dem Jahr 1996 nachholen.
Der streitgegenständlichen 2. Änderung des Flächennutzungsplans ging die gescheiterte Ansiedlung eines Großbetriebs der Holzindustrie voraus. Die Fa. K. AG aus W. suchte 2005 einen neuen Betriebsstandort für ihre industrielle Holzproduktion. Sie gab die für ihr Großsägewerk benötigte Mindestfläche mit 50 ha an und wollte in der Umgebung von Wolfegg ansiedeln, um ihre Arbeitnehmer nicht zu verlieren. Im Auftrag der Klägerin wurde daraufhin vom Ingenieurbüro Dr. B.und Dr. O., E., eine Studie zur Vorprüfung von möglichen Standortalternativen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit erstellt. Die auf ein Industriegebiet mit mindestens 50 ha bezogene Studie vom 8.9.2005 befasste sich nach Ausschluss von fünf weiteren, zu kleinen Standorten mit den fünf Standorten Mennisweiler / Zwings, Osterhofen, Haisterkirch, Rohrbach und Ziegelbach. Zum Standort Mennisweiler / Zwings wurde in der Studie auf den Seiten 21 und 22 ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standortbereich voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“ Die Studie kam auf Seite 53 zum Ergebnis, dass der Standort Mennisweiler / Zwings neben dem Standort Haisterkirch voraussichtlich für das geplante Großsägewerk geeignet sei und insgesamt die relativ geringsten räumlichen Konflikte und geringste Betroffenheit von Schutzgütern aufweise. Die Ansiedlung der K. AG erledigte sich im ersten Halbjahr 2006, weil die Firma das Interesse an einer Ansiedlung in Bad Wurzach verlor.
10 
Zwischen 2005 und 2008 erwarb die Klägerin 23 ha der für das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings erforderlichen Flächen. 70% dieser Flächen wurden von ihr vor dem Scheitern der Ansiedlung der Fa. K. AG erworben.
11 
Die Klägerin gab nach dem Scheitern der Ansiedlung der Fa. K. AG die Planung für die Ausweisung eines Industriegebiets auf den Flächen bei Zwings nicht auf, sondern strebte für den Standort nunmehr die Realisierung eines Industriegebiets zusammen mit anderen Gemeinden an, und zwar zunächst zusammen mit Bad Waldsee und Wolfegg. Für ein gemeinsam mit diesen Partnern zu realisierendes, „interkommunales“ Industriegebiet wurde von der Klägerin eine weitere Standortalternativenprüfung in Auftrag gegeben. Die wiederum vom Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., erarbeitete Studie vom 8.12.2006 bezog sich zunächst auf neun Standorte, von denen die drei Standorte Wasserstall (Bad Waldsee), Frauenlob (Bad Wurzach) und HIWo (Gemeinde Wolfegg; aufzulassender Standort der Fa. K. AG) sofort wieder ausgeschieden wurden wegen offensichtlicher Nichteignung. Die Standorte Enzisreute, Osterhofen, Zwings, Ziegelbach, Baierz, Brugg und Molpertshaus mit einer realisierbaren Industriegebietsgröße zwischen 31,3 ha und 50,3 ha wurden einer eingehenden Untersuchung unterzogen. In der Studie wurde für das zu realisierende Industriegebiet eine Größe von 35 ha als Minimum vorausgesetzt und eine Fläche von weniger 35 ha als hoch negativ bewertet. Zum Landschaftswert wurde ausgeführt: „... Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt in einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße und Bahnlinie), aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ...“ Im Ergebnis kam die Studie zu einer Bewertung der Auswirkungen des Industriegebiets auf Landschaft und Erholung (Skala mit sieben Stufen von hoch positiv bis hoch negativ) auf mittel negativ. Die realisierbare Größe des Gebiets bei Zwings gab die Studie mit 50,3 ha an und bewertete dies als hoch positiv. Die Lage des Gebiets bei Zwings zwischen den beteiligungswilligen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg wurde wegen seiner Zentralität (Entfernung zu den Siedlungsschwerpunkten) als hoch positiv bewertet. Die Standortuntersuchung kam im Bericht vom 8.12.2006 zum Ergebnis, dass in der Summe aller Kriterien der jetzt vorgesehene Standort bei Zwings im Vergleich zu den anderen Standorten vorrangig als Standort geeignet sei. In der Kriteriengruppe 3 (Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung) nehme er die Spitzenstellung ein.
12 
Für die Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets bei Zwings wurde in der Folgezeit der Zweckverband „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach“ gegründet. Die Gemeinderäte der Mitglieder Bad Wurzach, Bad Waldsee, Wolfegg und Bergatreute stimmten der Satzung des Zweckverbands im April 2008 zu. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 31.5.2008. An dem Zweckverband sind die Stadt Bad Wurzach mit 47 %, die Stadt Bad Waldsee mit 33 % und die Gemeinden Wolfegg und Bergatreute mit jeweils 10 % beteiligt. Das Verbandsgebiet umfasst nach § 2 Abs. 1 der Satzung ausschließlich das Gewerbe- und Industriegebiet Bad Wurzach auf der Markung Bad-Wurzach-Haidgau. Als Verbandszweck ist in § 4 Abs. 1 der Satzung angegeben, die Erschließung des gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiets „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach - OGI -“ und die dortige Ansiedlung von Betrieben. Das Eigentum an den von der Klägerin zwischen 2005 und 2008 in Zwings erworbenen Flächen wurde von ihr nach der Gründung auf den Zweckverband übertragen.
13 
Der Gemeinderat der Klägerin fasste am 5.5.2008 einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach (OGI)“.
14 
Mit Faltblatt vom Juni/Juli 2008 bewarb die Klägerin unter dem Titel „Bauen, Wohnen und Arbeiten im Herzen Oberschwabens“ unter anderem auch den „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach“ bei Zwings und bot Ansiedlungswilligen den Verkauf von Grundstücken ab 5.000 m² Größe an, zu einem Kaufpreis von 55 EUR pro m².
15 
Am 22.9.2008 beantragte der Zweckverband beim Regierungspräsidium Tübingen für das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings mit einer projektierten Fläche von 25 ha gemäß § 24 LPlG eine Abweichung vom Ziel „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr. 10 Haidgauer Heide, Waldseerinne,“ im Regionalplan von 1996, Kapitel 3.3.5. Die im Zielabweichungsverfahren angehörten Naturschutzreferate beim Regierungspräsidium erklärten schriftlich, es handele sich beim Zielabweichungsverfahren lediglich um die Festsetzung „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft“. Daher werde von den Naturschutzreferaten auf eine naturschutzfachliche Stellungnahme verzichtet. Im Zielabweichungsverfahren wurde problematisiert, dass in den Zweckverbandsgemeinden rechnerisch ein Überschuss von Gewerbeflächen vorhanden war. Eine im Juni 2008 vorgelegte Flächenbilanz für die Zweckverbandsgemeinden (ohne das Gebiet bei Zwings) zeigte folgendes Ergebnis:
16 
Kommune
Flächenanzahl
Flächengröße
Bedarf *
Bad Waldsee
13
41,03 ha
40 ha
Bad Wurzach
9
44,90 ha
29 ha
Bergatreute
2
15,19 ha
6,5 ha
Wolfegg
4
13,79 ha
7 ha
gesamt
28
114,91 ha
82 ha
17 
* Faustformel des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben: 12 bis 20 ha pro 10.000 Einwohner
18 
Damit war kein Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen, sondern ein Überschuss von etwa 32 ha, mit Zwings von etwa 60 ha, festgestellt.
19 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 22.12.2008 wurde die beantragte Zielabweichung mit der Maßgabe zugelassen, dass dem vorbeugenden Grundwasserschutz auf der Ebene der Bauleitplanung in besonderem Maße Rechnung zu tragen sei. Im Zielabweichungsbescheid wurde zur Flächenbilanz ausgeführt: „Zudem wurde von den beteiligten Kommunen eine detaillierte Bilanzierung der noch vorhandenen Gewerbeflächenpotentiale vorgenommen und eine Flächenkompensation auf den eigenen Markungen in einer Größenordnung von über 40 ha wie folgt zugesagt:
20 
Flächen, die aufgegeben werden
geplante Gewerbeentwicklungen
(nicht bereits im FNP)
mögliche Gewerbeentwicklungen
(bereits im FNP)
Bad Wurzach
        
OGI     
25 ha
6 ha
Brugg 
21 ha
Gewerbepark-West
4 ha
        
Bad Waldsee
                 
44,90 ha
29 ha
Bereich B30/Abfahrt
Bad Waldsee Ost
8,5 ha
Wasserstall
11 ha
11 ha
Bereich L285 und
Untermöllenbronner Weg
2,4 ha
                          
Bergatreute
                 
15,19 ha
6,5 ha
        
0 ha
Eigenentwicklung nur innerhalb
des Siedlungszusammenhangs
3 ha
0 ha
Wolfegg
                                   
Schlupfenmösle
8,2 ha
        
-
4 ha
insgesamt
40,1 ha
        
43 ha
21 ha
21 
Der von der Klägerin in der Folgezeit parallel zum Flächennutzungsplan für Zwings entwickelte Bebauungsplanentwurf „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark (OGI)“ sieht ein mit erheblichen Einschränkungen versehenes Gewerbe- und Industriegebiet vor. Unter anderem werden unter den Nrn. 2.13 und 2.14 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für Stickstoff- und Geräuschemissionen festgesetzt. Mehrere Nutzungen, die in den Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung; Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung; Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen; Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen ...), werden in der Nr. 2.12 ausgeschlossen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird bezüglich der Einschränkungen auf die Sensibilität der in der Umgebung vorhandenen Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiete verwiesen, sowie auf die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Siedlungen und der Wohnbevölkerung. Die vom Baubebauungsplan vorgesehene Gesamtfläche beträgt 28,79 ha, wobei auf den Bereich Industriegebiet eine tatsächlich überbaubare Fläche von 8,23 ha entfällt und auf den Bereich Gewerbegebiet eine tatsächlich überbaubare Fläche von 9,06 ha. Damit umfasst die geplante überbaubare Fläche 17,29 ha.
22 
In dem für das Gewerbegebiet Zwings durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren erhoben zahlreiche Bürger, Landwirte, ein Demeterbetrieb, die Bürgerinitiative Wurzacher Becken, die Bürgerinitiative Lebenswertes Haistergau und der Naturschutzverband Baden-Württemberg e.V. Einwendungen. Kritische Stellungnahmen kamen auch vom Landratsamt Ravensburg und vom Regierungspräsidium Tübingen. Zuvor hatten bereits im Zielabweichungsverfahren die Naturschutzverbände BUND, LNV und NABU Einwände erhoben. Die Bürgerinitiative Wurzacher Becken wandte sich am 7.4.2009 mit einer Beschwerde an die EU-Kommission, um eine Gefährdung des FFH-Gebiets Wurzacher Ried und Rohrsee durch das geplante Gewerbe- und Industriegebiet zu verhindern. Das Beschwerdeverfahren wurde nach den Angaben der Bürgerinitiative von der EU-Kommission ruhend gestellt, um die gerichtliche Entscheidung zu Zwings / OGI abzuwarten.
23 
Am 18.2.2009 wurde vom Gemeinderat Bad Wurzach die 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Mit Schreiben vom 20.3.2009, der Behörde zugegangen am 23.3.2009, beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ravensburg die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans.
24 
Mit hier streitgegenständlicher Entscheidung vom 16.6.2009 lehnte das Landratsamt Ravensburg den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Flächennutzungsplanänderung bezüglich Zwings Fehler aufweise. Die Planung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Denn sie sei wegen entgegenstehender fachgesetzlicher Regelungen unzulässig und habe daher auf Dauer keine Aussicht auf Verwirklichung. Zugleich fehle es an einem schlüssigen, städtebaulichen Konzept. Insofern wird auf die unterschiedlichen Anforderungen an den Gebietsumfang bei der Standortprüfung und in den Bauleitplänen verwiesen. Ungereimt sei auch, dass zunächst ein Industriegebiet angestrebt worden sei, schließlich jedoch in der Gesamtbetrachtung nur ein Gewerbegebiet oder sogar nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet realisiert werden solle. Daher fehle ein schlüssiges - in sich widerspruchsloses - städtebauliches Konzept. Außerdem bestünden Abwägungsfehler. Sowohl bei der Ermittlung und Bewertung der umweltrelevanten Belange, im Umweltbericht, als auch bei der Standtortalternativenprüfung, aber auch der generellen Abwägung und bei der weiteren Abwägung der Belange der Standort- bzw. Alternativenprüfung lägen Abwägungsfehler vor. Dabei bestehe auch die konkrete Möglichkeit, dass die Planentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn jeder einzelne Fehler vermieden worden wäre. Die umweltrelevanten Belange seien hinsichtlich der Auswirkungen bzw. der Bewertungen der Luftschadstoffeinträge und der Einträge von Stäuben in die FFH-Vogelschutzgebiete, der Wechselwirkungen zwischen den FFH-Vogelschutzgebieten und bezüglich der Lichtemissionen entweder nicht erkannt oder nicht in der erforderlichen Tiefe ermittelt oder nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Auseinandersetzung mit dem Landschaftsbild sei unzureichend und stelle eine Abwägungsfehleinschätzung dar. Die Feststellung einer landschaftlichen Unerheblichkeit des Eingriffs in Zwings, wie im Umweltbericht erfolgt, stehe nicht im Einklang mit den bisherigen Bewertungen des Landschaftsbildes. In seiner Bewertung weiche der Umweltbericht vom Landschaftsplan ab. Im Landschaftsplan werde die Einheit und Homogenität des Wurzacher Beckens und der Haidgauer Heide hervorgehoben, im Umweltbericht werde dies verneint. Die visuell wahrnehmbare Weite eines Landschaftsraumes werde nicht gesehen und verkannt, dass die Weite der Haidgauer Heide nicht primär durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt oder entstanden, sondern glazial-geogenen Ursprungs sei. Die Bewertung des Landschaftsbilds in seiner Eigenart sei, da maßgebliche Faktoren unberücksichtigt blieben, fehlerhaft. Die Standortalternativenprüfung sei auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage getroffen worden. Insbesondere die vorgenommene Bewertung der Umweltverträglichkeit (Spitzenstellung) lasse sich angesichts der Schwächen und Fehler nicht halten. Zielsetzung der Standortalternativenprüfung sei es gewesen, einen Standort für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet zu finden. Hierfür seien auf den betroffenen Gemarkungen die geeigneten Standorte zu bestimmen und untereinander abzuwägen. Die Standortalternativenprüfung „für ein Industriegebiet mit einer Größe von 50 ha“ habe nicht alle mit einem GI dieser Größenordnung erwartungsgemäß einhergehenden umweltrelevanten Auswirkungen vollständig erfasst. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus Industrie und Gewerbe sei eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Thema Emissionen / Immissionen erforderlich gewesen. Die Standortalternativenprüfung sei unvollständig. In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 7.9.2005, auf die die Standortprüfung explizit Bezug nehme, seien Luftschadstoffe nicht behandelt worden. Bei der Abwägung der weiteren Belange der Standort- und Alternativenprüfung liege ein Abwägungsdefizit vor. Aufgrund der mittlerweile bekannten Rahmenbedingungen für das Plangebiet, die nur ein deutlich eingeschränktes Industrie- und Gewerbegebiet zuließen, liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Es solle nunmehr, wie aus den aktuellen Planungen ersichtlich, lediglich eine Fläche von nicht einmal 30 ha realisiert werden. Nach den Bewertungskriterien der Standortalternativenprüfung habe dies eine Bewertung von „hoch negativ" zur Folge gehabt. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit sei die Ermittlung der umweltrelevanten Belange unzureichend und fehlerhaft. Sie könnten nicht den Nachweis zu erbringen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der FFH- und Vogelschutzgebiete auszuschließen sei. Das Vorhaben sei daher bis zur genaueren Untersuchung gemäß §§ 37, 38 Abs. 1, 8, 40 NatSchG, 35 BNatSchG unzulässig. Pläne und Projekte seien vor ihrer Zulassung auf Verträglichkeit mit den Natura 2000 - Erhaltungszielen zu prüfen. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien, sei der Plan unzulässig. Bereits vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bedingten eine Verträglichkeitsprüfung. Dem Vorhaben stehe daher bis auf weiteres das Verbot des § 37 NatSchG entgegen.
25 
Gegen die der Klägerin am 19.6.2009 per Fax bekanntgegebene und am 22.6.2009 förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ablehnungsentscheidung legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.7.2009 Widerspruch ein und trugen mit weiterem Schreiben vom 3.9.2009 zur Begründung im Wesentlichen vor, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans reagiere die Stadt Bad Wurzach auf einen dringenden Bedarf nach gewerblichen Bauflächen in den Gemeinden des Zweckverbands "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach". Im gesamten Landkreis herrsche ein Mangel an freien Industrieflächen. Der Mangel an gewerblichen Flächen korrespondiere in Bad Wurzach und Wolfegg mit einer negativen Arbeitsmarktentwicklung. Zwischen 2000 und 2007 habe die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Bad Wurzach um 11 %, in Wolfegg um 13 % abgenommen, während sie in derselben Zeit im Landkreis Ravensburg um 1,5 % zugenommen habe. Bei der von den Städten Bad Wurzach und Bad Waldsee sowie den Gemeinden Bergatreute und Wolfegg veranlassten Standortuntersuchung habe sich der Standort Zwings unter allen Gesichtspunkten als der geeignetste herausgestellt. Die Gemeinden hätten auf Wunsch des Landratsamts das geplante Gewerbegebiet um die Hälfte auf ca. 25 ha reduziert. Außerdem hätten sie in Aussicht gestellt, bereits ausgewiesene gewerbliche Bauflächen aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen und damit den Neueingriff zu kompensieren. Auf der Basis dieses Kompromisses habe das Landratsamt eine Zustimmung in Aussicht gestellt. Auch das Regierungspräsidium habe gegenüber dem Projekt eine grundsätzlich positive Haltung eingenommen und der Planung mit Zielabweichungsentscheidung vom Dezember 2008 zugestimmt. Den zahlreichen Forderungen des Landratsamts sei weitgehend entsprochen worden und es seien neben FFH- und Artenschutzverträglichkeitsprüfungen zahlreiche - aufwendige und teure - Gutachten, u.a. auch ein Luftreinhaltegutachten eingeholt worden. Aus letzterem ergebe sich, dass bei einer entsprechenden Schadstoffkontingentierung nachteilige Wirkungen für das Wurzacher Ried ausgeschlossen werden könnten. Ungeachtet dieser Nachbesserungen habe das Landratsamt den Beteiligten im Mai mitgeteilt, dass eine Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Stadt Bad Wurzach habe jedoch einen Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus §§ 6 Abs. 2, 1 Abs. 8 BauGB. Das Landratsamt habe durch eine Überspannung der rechtlichen Anforderungen und falsche Sachannahmen eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchgeführt. Im Übrigen sei ungeachtet der Durchführung eines Parallelverfahrens Gegenstand der rechtlichen Prüfung nicht der Bebauungsplan "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach", sondern die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Zu Unrecht verneine das Landratsamt die Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs.3 BauGB. Die Gemeinden stellten ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB). Ihnen stehe daher ein großer Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Planerforderlichkeit zu. Notwendig sei allein ein schlüssiges städtebauliches Konzept. Dieses liege ausweislich der Planbegründung vor. Danach sei es das Ziel der Planung, den Bedarf der im Zweckverband "Oberschwäbisches Gewerbe- und Industriegebiet Bad Wurzach" zusammengeschlossenen Gemeinden nach gewerblichen Bauflächen zu decken, um Arbeitsplätze in einem möglichst breitgefächerten Branchenspektrum zu schaffen und zu erhalten und dadurch zu einer ausgewogenen Zusammensetzung der Bevölkerung beizutragen. Diese Zielsetzung habe das Regierungspräsidium Tübingen in der Zielabweichungsentscheidung vom 22.12.2008 als tragfähig und derart gewichtig erachtet, dass es zu ihrer Verwirklichung die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen habe. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern die Reduktion der ursprünglich angestrebten Fläche von 50 ha auf 25 ha Fläche, die auf Drängen des Landratsamts vorgenommen worden sei, das Ziel der Schaffung gewerblicher Flächen in Frage stellen würde. Die im Bebauungsplan vorgenommenen Ausschlüsse und Kontingentierungen beträfen nur den Bebauungsplan, nicht aber den Flächennutzungsplan. Im Übrigen seien die im Bebauungsplan vorgenommenen Ausschlüsse und Kontingentierungen das Ergebnis einer vom Landratsamt geforderten rücksichtsvollen und vorsorglichen Planung. Die Ausschlüsse und Kontingentierungen führten auch keineswegs zu einem generellen GE-Charakter des OGI mit der Folge, dass ein Bedarf zu verneinen wäre. Die derzeitigen Bemühungen um die C.-Ansiedung in Bad Wurzach belegten dies. Völlig unverständlich sei schließlich die Kritik des Landratsamts an der Flächenkompensation, die auf Forderung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums vorgenommen worden sei. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach weise auch keine Abwägungsfehler auf. Die umweltrelevanten Belange seien mit hinreichender Tiefe ermittelt, berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden. Bei dem Flächennutzungsplan, der gem. § 5 Abs.1 BauGB die beabsichtigte Entwicklung lediglich in den Grundzügen darstelle, beschränke sich die Umweltprüfung nur auf die Grundzüge. Unabhängig hiervon sei die Umweltprüfung bei dem Projekt OGI mit sehr großer Untersuchungstiefe durchgeführt worden; deshalb gingen auch die Ausführungen des Landratsamts zur angeblich unzureichenden Bearbeitungstiefe möglicher Luftschadstoffe und Stickstoffeinträge fehl. Das Landratsamt vermische insoweit die Planungsebenen. Im Übrigen sei die Thematik Luftschadstoffe und Stickstoffeinträge im Bebauungsplanverfahren rechtsfehlerfrei abgearbeitet worden. Der Vorwurf einer mangelnden Bearbeitungstiefe sei haltlos. Entgegen der Behauptung des Landratsamts sei es nicht notwendig, die Stickstoffproblematik für alle Lebensraumtypen des Wurzacher Rieds separat zu prüfen. In dem Gutachten von iMA vom 30.3.2009 sei zur Bestimmung der Irrelevanzschwelle zu Recht auf das empfindlichste Ökosystem, nämlich das Hochmoor, abgestellt worden. Die Forderung nach einer Summationsbetrachtung sei völlig unverständlich, da bei einer Irrelevanzbetrachtung eine Summationsbetrachtung gerade nicht nötig sei. Auch die Kritik an der angeblich zu niedrig angesetzten Windgeschwindigkeit gehe fehl, da eine höhere Windgeschwindigkeit nicht zu höheren, sondern gerade zu niedrigeren Stickstoffeinträgen führen würde. Der Vorwurf, man habe den Rohrsee nicht hinreichend betrachtet, sei ebenfalls unbegründet. Das Gutachten von iMA belege, dass die am Rohrsee ankommenden Luftschadstoffe noch geringer seien als im Wurzacher Ried. Außerdem seien die im Rohrseegebiet vorkommenden Lebensraumtypen aufgrund ihrer natürlich nährstoffreichen Standorte unempfindlich gegen geringe Stickstoffeinträge aus der Luft. Die Forderung nach einer Untersuchung weiterer potentiell beeinträchtigender Schadstoffe sei unbegründet. Es seien alle Stoffe untersucht worden, die erfahrungsgemäß zu Schädigungen von Ökosystemen führen könnten. Dasselbe gelte hinsichtlich der schädlichen Wirkung von Stäuben. Auch die Beanstandung einer fehlenden Betrachtung des Einflusses des Projekts auf Wanderbewegungen von (nachtaktiven) Tierarten zwischen den FFH-/Vogelgebieten sei nicht nachvollziehbar. Die mögliche Steigerung der Zerschneidungswirkungen überörtlicher Straßen einschließlich des Kollisionsrisikos seien in der FFH-VU für Insekten und Vögel untersucht worden. Darin sei auch nachgewiesen, dass eine nennenswerte Beeinflussung der Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten durch Lichtimmissionen ausgeschlossen werden könne. Auch die Ausführungen des Landratsamts zum Landschaftsbild und zum Landschaftsplan seien unzutreffend. Hier gelte ebenfalls, dass dieser Aspekt auf Flächennutzungsplanebene nicht detailliert bearbeitet werden könne. Gleichwohl gingen die Ausführungen im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan in der Bearbeitungstiefe bereits sehr weit. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werde ausdrücklich auf den Landschaftsplan und dessen Bedeutung hingewiesen. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde als erheblich qualifiziert. Daher seien zur Vermeidung und zum Ausgleich spezifische Maßnahmen der Geländegestaltung sowie Grünordnungsmaßnahmen vorgesehen. Dies halte sich eindeutig im Rahmen des gemeindlichen Abwägungsspielraums. Auch mit seiner Kritik an der Standortalternativenprüfung überschreite das Landratsamt seine Kontrollkompetenz. Eine dem Bauleitplanverfahren vorgeschaltete Alternativenprüfung, wie sie hier vorgenommen worden sei, sei rechtlich nicht erforderlich. Die vorgelegte Alternativenprüfung gehe über das gesetzlich Geforderte hinaus, weil der Suchraum der Standortalternativenprüfung im Bauleitplanverfahren maximal den Geltungsbereich des jeweiligen Bauleitplans, hier also das Gemeindegebiet der Stadt Bad Wurzach umfasse. Im Übrigen gebe es keinen Alternativstandort, der sich als vorzugswürdig aufdränge. Auch das Landratsamt selbst nenne keinen vorzugswürdigen Standort. Ein Mangel der Standortalternativenprüfung liege auch nicht darin begründet, dass der Standortalternativenprüfung zunächst eine "Wunschgröße" des geplanten Industrie-/Gewerbeparks von 50 ha zugrunde gelegt worden sei. Das Landratsamt sei grundsätzlich bereit gewesen, den Standort OGI dann zu akzeptieren, wenn das Gebiet um die Hälfte reduziert werde und eine Kompensation durch bestehende Gewerbeflächen erfolge. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das Landratsamt jetzt der Klägerin vorwerfe, sie habe die Fläche reduziert, ohne erneut eine Standortalternativenprüfung durchzuführen. Im Übrigen ändere sich auch bei reduzierter Fläche an den potentiellen Standorten nichts. Es bleibe dabei, dass auch dann Zwings und Ziegelbach die besten Standorte seien. Für ein Gewerbe- und Industriegebiet mit dem konkreten Zuschnitt des OGI gebe es zu dem Standort Zwings keine bessere Alternative. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei der Maßstab nicht durch §§ 37 ff. Naturschutzgesetz, sondern durch § 1a Abs.4 BauGB i.V.m. §§ 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz vorgegeben. Die vom Landratsamt angemahnte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei mit der erforderlichen Bearbeitungstiefe durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes nicht zu erwarten sei.
26 
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zurück. Die Begründung wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Zusätzlich wurde ausgeführt, die der Flächennutzungsplanung vorausgehende vergleichende Standortprüfung für ein interkommunales Industriegebiet der Kommunen Bad Wurzach, Bad Waldsee und Wolfegg sei für ein Industriegebiet mit einer Größe von 50 ha erfolgt. Diese Größe sei u.a. damit begründet, die Kommunen müssten gerade bei Ansiedlungsnachfragen größerer Betriebe schnell handeln und entscheiden können. Entsprechende Erfahrungen seien mit der im Jahr 2005 geprüften Ansiedlung der Firma K. im Raum Bad Wurzach gemacht worden. Dementsprechend seien in dem Standortvergleich auch Flächengrößen <= 35 ha als ungeeignet und hoch negativ bewertet worden. Wie sich in dem parallel zum Flächennutzungsplanverfahren durchgeführten und damit als vorhandene Erkenntnisquelle auch bei der Beurteilung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigenden Bebauungsplanverfahren nunmehr jedoch gezeigt habe, sei am Standort "Zwings" unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen nur ein Industriegebiet mit einer wesentlich kleineren Fläche und mit weitgehenden Einschränkungen zulässig. Ergebnis des Planungsprozesses im Bebauungsplanverfahren sei ein Bebauungsplan mit einer Gesamtfläche von 28,79 ha und einer tatsächlichen Baufläche des GE von 9,06 ha und des GI von 8,23 ha. Die Fläche des GI von 8,23 ha entspreche einem Sechstel der ursprünglichen Konzeption. Die meisten Betriebsarten nach den Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien ausgeschlossen. Für die Emissionen von Lärm und Stickoxiden seien Emissionskontingente festgelegt. Aufgrund dessen habe das Gewerbe- und Industriegebiet bei einer Gesamtbetrachtung eher den Charakter eines GE/GEE-Gebietes als eines Industriegebietes. Insgesamt sei die Abweichung von der ursprünglichen Plankonzeption so erheblich, dass das Gewerbe- und Industriegebiet zur Erreichung des ursprünglichen Planungsziels als nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich zu bewerten sei. Entgegen dem Vortrag der Bevollmächtigten der Widerspruchsführerin beruhten die Einschränkungen des Gewerbe- und Industriegebiets nicht entscheidend auf der Forderung des Landratsamts, das ursprünglich mit 50 ha geplante Industriegebiet auf 25 ha zu verkleinern, sondern auf Restriktionen, die sich aus der plangegebenen Situation ergeben. Nachdem die Klägerin mit Ausnahme der Firma C., die jedoch im Bereich des Gewerbegebiets Bad Wurzach-West untergebracht werde, keinen weiteren aktuellen Flächenbedarf für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geltend mache, sei davon auszugehen, dass die bei der Klägerin und den anderen beteiligten Gemeinden vorhandenen und in Ausweisung befindlichen Gewerbeflächen nicht nur kurz -, sondern auch mittelfristig zur Abdeckung des zu erwartenden Bedarfs ausreichten. Es gebe daher keine gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange, die noch für die vorliegende Planung angeführt werden können. Es liege auch ein Abwägungsfehler vor. Die Ausweisung einer gewerblichen Fläche ohne Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich, wie im vorliegenden Fall, sei zwar nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gleichwohl bedeute die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs eine Abweichung von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans, die im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dies sei hier nicht geschehen. Die Bedeutung der Planungsziele einschließlich der Bedeutung der Erhaltung von Freiräumen in der Landschaft sei verkannt und daher insbesondere auch die Möglichkeit, unter Verzicht auf das geplante interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet innerhalb der beteiligten Gemeinden kleinflächigere Alternativen an städtebaulich integrierten Standorten zu realisieren, nicht bzw. nicht ernsthaft geprüft. Mit der Zielabweichungsentscheidung vom 22.12.2008 sei entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Entscheidung über den Standort des Gewerbe- und Industriegebiets getroffen worden. Dies ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung, in der ausgeführt worden sei, dass das Zielabweichungsverfahren keine grundsätzliche Standortentscheidung treffe, sondern lediglich durch die Ausräumung vorhandener Ziele der Raumordnung den Weg frei mache für eine Planungsentscheidung der betroffenen Kommunen. Diese habe sich dann im Detail mit den vielen weiteren fachlichen Belangen auseinanderzusetzen. Nur wenn auch die entsprechenden Fragestellungen voll umfänglich abgearbeitet werden könnten, könne am vorgesehenen Standort die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebiets auch tatsächlich erfolgen.
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Darüber hinaus sei auch die Abwägung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und b BauGB fehlerhaft. Das Gewerbe- und Industriegebiet solle in der Haidgauer Heide realisiert werden. Diese bilde zusammen mit dem Wurzacher Ried geomorphologisch eine Einheit, das Wurzacher Becken. Es handele sich um eine sehr weiträumige, offene Landschaft mit enormen Sichtbezügen in alle Richtungen, in der die nacheiszeitliche Landschaftsgenese mit den dafür typischen Landschaftsteilen, hier insbesondere dem ebenen Sander, nachvollzogen werden könne. Die Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets in dieser Landschaft bedeute einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild. Die Errichtung von bis zu 190 m langen und bis zu 21 m hohen Gebäuden an diesem städtebaulich nicht integrierten Standort zerschneide den Landschaftsraum der Haidgauer Heide und überpräge ihn weithin sichtbar. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen könnten diesen Eingriff allenfalls, und dann auch erst in Jahrzehnten, abmildern, aber die zerschneidende Wirkung und die technische Überprägung dieses Landschaftsraums nicht beseitigen. Die für diesen Bereich charakteristische Ebene, die hier die Eigenart der Landschaft ganz wesentlich ausmache, sei in der Folge der Realisierung der Planung nicht mehr erfahrbar. Die Klägerin verkenne insofern auch die Bedeutung der Erhaltung eines intakten Landschaftsbildes für Bad Wurzach als Kur- und Badeort.
28 
Die Umweltinformationen seien nicht in ausreichendem Maße erhoben worden. Der Abwägungsprozess leide damit an einem schwerwiegenden Fehler, da eine ausreichende Abarbeitung zu einer Änderung der Planung habe führen können. Insgesamt bewerte es das Regierungspräsidium Tübingen als schwerwiegenden Abwägungsfehler, dass die Klägerin angesichts der fehlenden besonderen Rechtfertigung für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet einerseits und der gravierenden Auswirkungen der Planung auf die Landschaft und das Landschaftsbild sowie der zum Teil nicht abschließend geklärten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Naturschutzgebiete Wurzacher Ried und Rohrsee sowie der Kiesgrube im Planungsgebiet andererseits, an dem Konzept eines interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets festgehalten habe. Vor dem Hintergrund des jetzigen Planungsergebnisses, also eines eher kleinflächigen Industrie- und Gewerbegebiets mit erheblichen Einschränkungen, habe erneut geprüft werden müssen, ob nicht eine Inanspruchnahme bestehender Gewerbegebietsflächen bzw. die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen in den durch die Flächennutzungspläne der beteiligten Gemeinden überplanten Flächen eine landschafts- und umweltschonendere Alternative gewesen wäre. Insoweit habe es allerdings auf Grund der Fixierung der Klägerin auf ein interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet an der erforderlichen Abwägungsoffenheit gefehlt.
29 
Der Widerspruchsbescheid wurde am 5.3.2010 zugestellt.
30 
Die Klägerin hat am 1.4.2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Nachweis eines Rechtsverstoßes obliege den Genehmigungsbehörden. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erfolgt. Die Erforderlichkeit der Planung sei bezüglich des interkommunalen Plangebiets Zwings / OGI gegeben. Die Entscheidung darüber, ob, wo und in welchem Umfang Gewerbegebiete ausgewiesen würden, sei im Grunde eine Frage der Gemeindepolitik. Die Zielsetzung, mit der Ausweisung von Gewerbeflächen Arbeitsplätze in einem möglichst breit gefächerten Branchenspektrum zu schaffen, sei legitim. Die ursprüngliche Plankonzeption könne der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen gehalten werden. Gegenstand der zu genehmigenden Planung sei nicht das ursprüngliche Konzept (50 ha), sondern das jetzt geplante Gewerbegebiet mit einer Größe von 25 ha. Eine Änderung des Planungsziels durch die Gemeinde sei zulässig und Ausdruck der gestalterischen Planungsfreiheit. Eine teilweise Befriedigung des Bedarfs sei für die Klägerin besser als die gänzliche Nichterfüllung des Bedarfs. Die Einschränkungen und Kontingentierungen im Bebauungsplan hätten keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans. Dieser weise lediglich ein Gewerbegebiet ohne Differenzierung nach Gewerbe- und Industriegebiet aus. Der Bebauungsplan, der eine solche Differenzierung vornehme, sei nicht Prüfungsgegenstand. Zu Unrecht werde der Flächenbedarf verneint und dies der Erforderlichkeit der Planung entgegen gehalten. Es werde übersehen, dass ungenutzte Gewerbeflächen tatsächlich zum Teil nicht verfügbar seien oder nicht heutigen Anforderungen entsprächen. Dies sei gerade der Anlass gewesen für die Änderung der bisherigen Planung und die Konzentration der gewerblichen Entwicklung an einem Standort. Die angeblich fehlende Nachfrage stehe der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nicht entgegen. Bei der Bauleitplanung handele es sich um eine Angebotsplanung. Einer Bedarfsanalyse bedürfe es zum Nachweis nicht. Die Gemeinde könne auch einem künftigen Bedarf entsprechen. Die Planung sei zwingend geboten, um Arbeitsplätze zu schaffen. Die Behauptung, dass es keinen Bedarf in Bad Waldsee/Bad Wurzach gebe, treffe nicht zu. Es bestehe in Oberschwaben ein außerordentlich großer Bedarf an Gewerbeflächen. Das zeige auch die Ansiedlung der Verzinkerei Fa. C. in Bad Wurzach, die von der Klägerin im Gewerbepark Bad Wurzach West angesiedelt worden sei. Weitere Gewerbeflächen stünden in Bad Wurzach nicht zur Verfügung. Daher sei für eine Ansiedlung in den letzten Jahren nicht geworben worden. Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit seien Anfragen in den vergangenen Jahren abschlägig beschieden worden. Die Ziele der Raumordnung stünden dem Plangebiet nicht entgegen. Bezüglich des Ziels 3.3.5 des Regionalplans habe das Regierungspräsidium Tübingen eine Abweichung mit Entscheidung vom 22.12.2008 zugelassen. Die Grundsätze in den Ziffern 2.2.1 und 3.1.9 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg stünden der Ausweisung des Gebiets Zwings / OGI nicht entgegen. Der Wortlaut der Plansätze verdeutliche, dass der festgelegte Vorrang (3.1.9: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bestand, 2.2.1: Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Siedlungsbereiche) nicht absolut, sondern nur im Rahmen des Möglichen gelte. Danach handele es sich - entgegen der Bezeichnung als Ziele - um Grundsätze der Raumordnung und damit um Abwägungsdirektiven. Die Abwägung zur Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht zu beanstanden. Der interkommunale Planungsansatz werde vom Landesentwicklungsplan in den Ziffern 2.3.2 und 2.4.2 ausdrücklich aufgegriffen. Die dort aufgestellten Grundsätze stünden den vom Regierungspräsidium angeführten Plansätzen gegenüber. Der interkommunale Ansatz stelle eine Minderung des Eingriffs in Natur und Landschaft dar. Durch den Verzicht auf den interkommunalen Ansatz habe keine Eingriffsminimierung erreicht werden können. Auch gehe aus dem Umweltbericht hervor, dass sämtliche relevanten raumordnerischen Gesichtspunkte in die Abwägungsentscheidung eingeflossen seien. Abwägungsfehler lägen damit nicht vor. Die Gemeinde sei bei ihrer Abwägung den im Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen aufgestellten Grundsätzen gefolgt und habe diese wörtlich in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Dies könne nur schwerlich einen Abwägungsfehler begründen. Die Aussagen des Regierungspräsidiums Tübingen im Zielabweichungsverfahren seien verbindlich. An diesen Aussagen müsse sich die Behörde festhalten lassen. Dies gelte auch für die Ausführungen in der Begründung. Im Zielabweichungsverfahren seien die Vorgaben der Raumordnung umfassend geprüft worden. Mit der Stattgabe im Zielabweichungsverfahren sei damit die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorgaben der Raumordnung bescheinigt worden. Jedenfalls habe das Regierungspräsidium Tübingen mit seinen Ausführungen im Zielabweichungsbescheid einen Vertrauenstatbestand bei der Klägerin geschaffen. Auf die Richtigkeit und den Bestand der Bewertung des Standorts Zwings unter raumordnerischen Gesichtspunkten habe sich die Klägerin verlassen dürfen. Es bestehe keine besondere Rechtfertigungspflicht für das interkommunale Planungskonzept. Eine solche Pflicht sei nicht normiert. Das interkommunale Konzept für das OGI entspreche den Leitlinien von Landesentwicklungsplan und Regionalplan im Hinblick auf die Entwicklung von Gewerbe und Industrie. Der Hinweis des Regierungspräsidiums und des Landratsamts auf die nicht erlassene Landschaftsschutzverordnung sei unzulässig, da die nicht erlassene Vorschrift der Planung des OGI nicht entgegen stehen könne. Das Europadiplom für das Wurzacher Ried stehe der gewerblichen Entwicklung der Stadt nicht entgegen, was sich aus den Ausführungen zu den Verlängerungsentscheidungen des Europarats ergebe. Das OGI stelle am Standort Zwings die geomorphologische Struktur des Wurzacher Beckens nicht in Frage; die Struktur bleibe weiterhin erkennbar. Eine Beeinträchtigung des Kur- und Badebetriebs in Bad Wurzach sei nicht erkennbar. Die umweltrelevanten Belange seien mit hinreichender Tiefe ermittelt, berücksichtigt und zutreffend bewertet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beim vorbereitenden Bauleitplan kein Detaillierungsgrad verlangt werden könne, wie beim Bebauungsplan. Abwägungsfehler lägen auch bezüglich der Umweltbelange nicht vor. Die Bedeutung der Kiesgrube im Plangebiet für die Fauna sei nicht verkannt worden. Die in den Bescheiden geübte Kritik könne im Bebauungsplanverfahren geprüft werden und dort möglicherweise zur Optimierung der Planung beitragen. Für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans sei die Kritik nicht relevant. Anhaltspunkte dafür, dass sich andeutende Konflikte (Stäube, Wechselwirkungen mit FFH- und Vogelschutzgebieten, Lichteinwirkungen und nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild) im Bebauungsplanverfahren nicht lösen lassen würden, lägen nicht vor. Die Lösung setze allerdings die Kenntnis von erst im Bebauungsplanverfahren zu ermittelnden, relevanten Faktoren voraus (z.B. Höhe der Gebäude, Eingrünungskonzept). Die FFH- und Vogelschutzgebietverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei und vollständig durchgeführt worden. Ihr Ergebnis belege, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- und/oder Vogelschutzgebietes ausgeschlossen sei. Eine vorgeschaltete Alternativenprüfung sei nicht erforderlich. Die Alternativenprüfung beziehe sich nur auf das Gemeindegebiet von Bad Wurzach bzw. auf das von deren Flächennutzungsplan erfasste Gebiet. Die Alternativenprüfung müsse sich nur auf die Planungsziele der Klägerin beziehen. Dem entsprechend sei ausschließlich nach einem Standort für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet gesucht worden. Der Gemeinde stehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der erst überschritten sei, wenn die Planung im Hinblick auf eindeutig bessere Alternativen, unhaltbar sei. Dies sei nicht der Fall. Das Planungsziel, ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach auszuweisen, sei durch einen kommunalen Planungsansatz von vornherein nicht erreichbar. Dennoch zeige die Standortalternativenprüfung, dass sich die Klägerin auch mit einem kommunalen Alternativkonzept auseinandergesetzt habe. Dieses sei jedoch aus guten Gründen verworfen worden. Fehler der Standortalternativenprüfung seien auch bei der Anlegung eines strengsten Maßstabes nicht zu erkennen. Es gebe schlicht keinen vorzugswürdigen Alternativstandort für das interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet. Der Standort Zwings sei vorrangig geeignet und erreiche insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeit die besten Werte. Die verbleibenden, vom Landratsamt benannten Risiken (stoffliche Emissionen, Lebensraum der Feldlerche) könnten durch planerische Festsetzungen im Bebauungsplan bewältigt werden. Im Zielabweichungsverfahren habe auch das Regierungspräsidium festgestellt, dass es neben dem Standort Zwings keine schonenderen oder geeigneteren Alternativen gebe. Die FFH-Verträglichkeit sei beim Standort Zwings gegeben. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des FFH-Gebiets“ Wurzacher Ried und Rohrsee“ und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wurzacher Ried“ seien bei der Bauleitplanung beachtet worden. Nach der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. Das Regierungspräsidium komme insofern zu einem anderen Ergebnis, weil erneut die Planungsebenen vermischt und dabei der Prüfung des Flächennutzungsplans das zugrunde gelegt würde, was nur im Rahmen des Bebauungsplans geprüft werden könne. Die Verträglichkeitsprüfung müsse auch nicht auf ein Nullrisiko für die betroffenen Gebiete ausgerichtet werden, da hierfür der wissenschaftliche Nachweis nie geführt werden könne.
31 
Die Klägerin beantragt,
32 
den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 16. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. März 2009, zu genehmigen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Der Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Weiter wird vorgebracht, die Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bebauungsplanverfahrens müsse erfolgen, weil die Klägerin diese durch Verweisungen selbst in das Flächennutzungsplanverfahren eingeführt habe. So werde im Umweltbericht zum Flächennutzungsplanverfahren auf die Umweltuntersuchung im Bebauungsplanverfahren verwiesen und diese zur Basis des Umweltberichts erklärt. Weiter werde im Umweltbericht auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Bebauungsplanverfahren verwiesen. Daher habe die Behörde diese Punkte bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans berücksichtigen müssen. Sie habe nichts vermischt. Die Aussagen zum Bebauungsplan seien auch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe die Verfahren parallel durchgeführt und dabei das Flächennutzungsplanverfahren als Anhängsel des Bebauungsplanverfahrens behandelt. Die sich im Bebauungsplan abzeichnenden Nutzungskonflikte und Vollzugshindernisse habe man in dieser Situation bei der Prüfung des Flächennutzungsplans berücksichtigen müssen. Es sei nicht zulässig, bereits bekannte Probleme auf die nachfolgende Planungsebene zu verlagern um eine „einfachere“ Abwägung im Flächennutzungsplanverfahren durchführen zu können. Dies gelte zumindest dann, wenn die vorgesehenen Lösungswege möglicherweise nicht realisierbar seien. Der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans angelegte Prüfungsmaßstab sei berechtigt. Folgende Faktoren hätten den Maßstab erforderlich gemacht: Die Lage des Plangebiets zwischen zwei FFH-/Vogelschutzgebieten. Die Ausweisung des Wurzacher Rieds als Naturschutzgebiet. Die Existenz zahlreicher Biotope in der näheren Umgebung des Plangebiets. Das Plangebiet sei bisher frei von Bebauung. Aus dem Bebauungsplanverfahren seien bereits eine Vielzahl von Informationen bekannt gewesen. Es sei beim Prüfungsmaßstab auch zu beachten, dass es auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans zulässig sei, Einschränkungen des Gebietstyps (GI/GE) vorzunehmen und Immissionsgrenzwerte festzusetzen, wenn dies erforderlich sei, um einen Nutzungskonflikt von grundlegender Bedeutung für die gesamträumliche Entwicklung planerisch zu bewältigen. Wenn bei erstmaliger Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan bereits klar sei, dass unter den G-Entwicklungstypen einer davon nur unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte zulässig ist, erfordere dies auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine entsprechend detaillierte Abarbeitung. Die Erforderlichkeit sei bezüglich der Planung nicht gegeben. Der der Planung zugrunde gelegte Bedarf an Gewerbeflächen sei nicht schlüssig und plausibel dargestellt und rechtfertige daher die Planung nicht. Der ursprünglich gegebene Bedarf an Industriefläche sei entfallen. Werde jetzt eine Entwicklung des neuen Plangebiets für Gewerbeflächen beabsichtigt, seien für diesen Gewerbeflächenbedarf auch andere nicht genutzte Gewerbeflächen in den Blick zu nehmen. Dies gelte auch hinsichtlich des nur geringen GI-Anteils von noch 8,23 ha. Es sei nicht plausibel von einem generellen Bedarf der Klägerin an Gewerbeflächen zu sprechen, wenn bei einem Wegfall des Gebiets Brugg unter Berücksichtigung des neuen Gebiets die verfügbare Gewerbefläche abnehme. Auch das Argument, eine teilweise Befriedigung des Bedarfs sei besser als eine Nichterfüllung, könne den hieraus sich ergebenden Widerspruch nicht auflösen. Standortwahl und Standortalternativprüfung seien zu beanstanden. Die zur Rechtfertigung des Plangebiets herangezogenen Ergebnisse der Standortalternativenprüfung seien überholt. Die Planung habe sich quantitativ und qualitativ deutlich verändert. Früher habe die Klägerin ein Industriegebiet mit 50 ha geplant. Nun sei ein 25 ha großes Gewerbegebiet mit großen Einschränkungen vorgesehen. Der Industriegebietsanteil liege nur noch bei 8,23 ha. Dennoch werde im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan auf das Ergebnis der Standortalternativprüfung von 2006 verwiesen. Aus der Ungeeignetheit der Standortalternativprüfung, die denkbare Alternativen wegen falscher Größenannahmen nicht berücksichtige, ergebe sich ein Abwägungsdefizit. Eine Flächenbilanzierung für das Gebiet der Klägerin durch das Landratsamt zeige für die nunmehr geplante Größe des Plangebiets Alternativen auf. Diese dürften nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der interkommunale Ansatz erfordere eine Standortalternativenprüfung auf den Gebieten aller beteiligten Gemeinden. Es treffe nicht zu, dass bei einem interkommunalen Gebiet nur die Alternativen auf dem Gebiet der Klägerin geprüft werden müssten. Das Plangebiet widerspreche auch den raumordnerischen Zielsetzungen. Der Leitgedanke aus der Nummer 2.4.2 des Regionalplans, dass beim Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs die Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben seien, stelle keinen Belang dar, dem die weiteren raumordnerischen oder sonstigen Belange unterzuordnen seien. Insofern habe die Klägerin die Tragweite der Belange verkannt. Der Belang „interkommunaler Ansatz“ sei nicht dergestalt gewichtig, dass er geeignet sei, die negativen Aspekte des Plans auszugleichen oder zu rechtfertigen. Nur die Ausweisung eines großen Industriegebiets hätte dazu führen können, dass die Vorzüge des Standorts im Verhältnis zu den negativen Auswirkungen des Plans (Eingriff in Natur und Landschaft, Flächenverbrauch) eine hohe Bewertung erfahren hätten. Das jetzt vorgesehene kleine Gebiet mit geringem Entwicklungspotential könne den damit verbundenen massiven Eingriff in Natur und Landschaft nicht rechtfertigen. Die Genehmigung im Zielabweichungsverfahren stelle keine Billigung der Standortentscheidung dar. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem schutzbedürftigen Bereich für die Wasserwirtschaft gewesen. Eine Bindungswirkung sei schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände nicht gegeben. Zudem sei im Zielabweichungsverfahren von einem großflächigen Industriegebiet ausgegangen worden. Mit dem neuen Planungsziel (Verkleinerung) ändere sich auch die Bewertung der raumordnerischen Gesichtspunkte. Die FFH-Verträglichkeit sei beim Plangebiet nicht gegeben. Die Grenzen der Belastbarkeit der FFH-Gebiete bezüglich des Eintrags von Stickstoffen und Nitraten seien nicht hinreichend ermittelt worden. Die Annahme einer pauschalen Irrelevanzschwelle von 10% sei nicht zulässig. Die Gutachten gingen jedoch von einer solchen Irrelevanzschwelle aus. Die vorgelegten Berichte und Gutachten belegten daher eine Verträglichkeit des Plangebiets mit den Erhaltungszielen des FFH-Schutzgebiets nicht. Dem Vollzug des Plangebiets stehe daher das Verbot gemäß §§ 36, 34 BNatSchG entgegen. Bezüglich des Landschaftsbilds sei die Abwägung fehlerhaft. Das Landschaftsbild sei an der vorgesehenen Stelle hochwertig und schützenswert. Es sei als Belang mit und ohne Landschaftsschutzgebietsverordnung in die Abwägung einzustellen.
36 
Die Klägerin hat am 5.10.2011 eine weitere Standortalternativenprüfung des Ingenieurbüros „… F. und U.“, Ü., vom Juni 2011 vorgelegt, mit einer vergleichenden Untersuchung der 7 Standorte 1. Bad Wurzach, a) Gewerbepark West (6 ha), b) Krattenweiler (8 ha); 2. Brugg; 3. Seibranz; 4. Truschwende; 5. Molpertshaus, Kiesgrube Queck; 6. Unterschwarzach und 7. Zwings. Die weitere Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass sich die Standorte Bad Wurzach, Brugg, Unterschwarzach, Seibranz und Molpertshaus aus unterschiedlichen Gründen nicht eignen. Die Standorte Truschwende und Zwings seien geeignet, dabei sei Zwings vorzugswürdig. Truschwende liege an der Hauptzufahrt für Kurgäste, habe keine Bahnanbindung und verfüge nicht über Erweiterungsmöglichkeiten. Gegen Truschwende spreche auch die fehlende interkommunale Eignung. Jedweder Bezug dieses Standorts zu Bad Waldsee, Bergatreute und Wolfegg fehle. Zwings liege in zentraler Lage zwischen den interkommunalen Siedlungsschwerpunkten, habe eine Bahnanbindung und verfüge über Erweiterungsmöglichkeiten in Richtung Westen. Zu diesem Ergebnis der Studie vom Juni 2011 lässt die Klägerin vortragen, der Vorwurf einer mangelhaften Standortuntersuchung treffe nicht zu. Das gelte nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung auch dann, wenn man deutliche Abstriche bei der Standorteignung mache. Der bestgeeignetste Standort sei durch einen aufwändigen und teuren Untersuchungsprozess ermittelt worden. Das Manko sei lediglich, dass das Landratsamt Zwings als „heiligen Boden“ einstufe und deswegen erbittert ablehne.
37 
Zur nachgereichten Standortalternativenprüfung vom Juni 2011 trägt der Beklagte vor, es seien nicht die Standorte in den anderen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands untersucht worden. Es seien nur die Standorte untersucht worden, auf die das Landratsamt die Klägerin auf ihrem Gebiet hingewiesen habe, um eventuell mögliche Gewerbeflächenpotentiale aufzuzeigen. Wegen der interkommunalen Zielsetzung und der Beauftragung durch den Zweckverband, habe aber die Pflicht bestanden, auch die möglichen Standorte auf den Gebieten der anderen Zweckverbandsgemeinden zu untersuchen. Es liege daher eine fehlerhafte Ermittlung des Abwägungsmaterials vor. Die Möglichkeit, kleinere Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungen auszuweisen, sei ohne überzeugende Gründe verworfen worden. Auch sei nicht geprüft worden, ob im vorliegenden Fall der interkommunale Ansatz überhaupt die gewollten Vorteile bzw. Synergieeffekte mit sich bringe. Erst dann erhalte der interkommunale Ansatz nämlich ein entsprechendes Gewicht. Weiterhin fehle eine plausible Darstellung des Flächenbedarfs. Daran ändere auch die Anpassung der Flächensuchgröße auf 15-25 ha nichts. Bei der Untersuchung würde die verkehrstechnische Anbindung und hierbei insbesondere die Bahnanbindung überbewertet. Die Verlagerung auf die Schiene sei zwar wünschenswert, entspreche aber nicht der gewerblichen Praxis. Die Untersuchung gehe auch nicht darauf ein, dass weitere Flächen derzeit bereits überplant würden (3. Änderung des Flächennutzungsplans, Erweiterung von Wurzach-West, vorhabenbezogener Bebauungsplan C.). Das Argument, Truschwende eigne sich nicht als interkommunaler Standort, weil es keine räumliche Beziehung zu den anderen Zweckverbandsgemeinden aufweise, treffe nicht zu. Weitere geplante bzw. bereits durchgeführte Ausweisungen von Gewerbeflächen in Bad Wurzach (Fa. C. plus 6,4 ha) und Bad Waldsee (plus 8,6 ha, minus 10,9 ha G-Fläche umgewandelt zu W-Fläche) hätten den Flächenbedarf weiter verändert. Trotz abgeschlossener Genehmigungsverfahren habe die Fa. C., der einzige Interessent zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts, bisher mit dem Bau nicht begonnen.
38 
Die Beteiligten und die im Sitzungssaal anwesenden Vertreter der anderen Zweckverbandsgemeinden wurden zu der Möglichkeit, den Zweckverband bzw. die anderen Zweckverbandsgemeinden zum Rechtstreit gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen angehört. Nachdem eine Beiladung von keiner Seite gewünscht wurde, hat das Gericht von der Beiladung des Zweckverbands und der Zweckverbandsgemeinden abgesehen.
39 
In der mündlichen Verhandlung gab der Bürgermeister der Klägerin an, ihm sei noch 4 Wochen vor der Versagung der Genehmigung vom Landratsamt Unterstützung bezüglich des Plangebiets Zwings / OGI in Aussicht gestellt worden. Herr S. vom Umweltamt habe ihm nach dem Scheitern der Ansiedlung K. gesagt, dass er bezüglich des Gebiets mit einem Bedarf von 15 ha ins Rennen gehen solle. Die Klägerin habe 70% der Flächen für Zwings / OGI vor dem Scheitern der Ansiedlung K. im Mai 2006 erworben. Die Klägerin habe bei Grundstücksflächen im Umfang von 7 ha ein Rücktrittsrecht, das am 31.12.2011 auslaufe. Für Grundstücksflächen im Umfang von 10 ha hätten die Verkäufer ein Rücktrittsrecht. Die Klägerin habe für die Flächen durchweg nur den landwirtschaftlichen Preis bezahlt, nebst einem Zuschlag von unter 50% Prozent des landwirtschaftlichen Preises. Die Flächen seien mittlerweile auf den Zweckverband übertragen. Eine Positionierung des interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets in einem Bereich wie Brugg sei zwischen den Zweckverbandsgemeinden nicht konsensfähig gewesen. Die Partnergemeinden hätten dabei nicht nur die Abgabenseite im Blick gehabt, sondern auch die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Standorts für ihre Gemeindebürger. Insofern sollten auch die Auswirkungen des neuen Gebiets bezüglich der Entstehung neuer Arbeitsplätze verbunden mit dem Zuzug neuer Bewohner gerecht geteilt werden. Die Zweckverbandsgemeinden hätten bislang keine Vereinbarung zur Flächenkompensation geschlossen. Sie sähen sich durch den Zielabweichungsbescheid, der das Flächenkompensationskonzept enthalte, als gebunden an. Falls ein veränderter Bedarf bei einer Gemeinde auftrete, werde man beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium um eine vom Konzept abweichende Entscheidung nachsuchen. Es gebe auch keine gemeinsamen Flächennutzungspläne. Der Auftrag zur Fortschreibung des Landschaftsplans vom 8.6.1998 sei erteilt worden, die Fortschreibung sei noch nicht erfolgt. Die kürzlich am 23.9.2011 erfolgte Änderung des Landschaftsplans der Klägerin betreffe nur den Teilbereich Bad-Wurzach-West. Die Klägerin verfüge über ein Gewerbeentwicklungskonzept aus dem Jahr 2000. Dieses Konzept sei durch spätere Entwicklungen überholt. Zum Beschlusszeitpunkt am 18.2.2009 habe es einen konkreten Ansiedlungsinteressenten gegeben, nämlich die Fa. C.. Für diese sei mittlerweile eine Fläche in Bad Wurzach Gewerbepark-West gefunden worden. Die Firma habe diese Fläche mittlerweile auch von der Klägerin erworben. Der Bürgermeister der Stadt Bad Waldsee gab an, die im Flächenkompensationskonzept angegebene Fläche in Bad Waldsee, B30/Abfahrt Bad Waldsee Ost, sei im Umfang von 8,5 ha in Wohnbaufläche umgewandelt worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfegg gab an, bezüglich der Herausnahme des Gewerbegebiets „Schlupfenmösle“ gebe es einen Beschluss des Gemeinderats. Der Vollzug sei aufgeschoben. Bei der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle das „Schlupfenmösle“ als Gewerbegebiet aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden. Weiter erklärten die Zweckverbandsmitglieder gegenüber dem Gericht, dass die Mitgliedsgemeinden ab dem Zeitpunkt der Nutzbarkeit des Industrie- und Gewerbegebiets Zwings und bis zur vollständigen Ausnutzung der dort verfügbaren Flächen auf die Ausweisung eigener Flächen für Neuansiedlungen, für die Zwings geeignet sei, verzichten und hierfür geeignete Neuansiedlungen ausschließlich in Zwings vornehmen werden. Von der Vertreterin des Landratsamts Ravensburg wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Landratsamt habe das Plangebiet Zwings / OGI bezogen auf die Ansiedlung der Fa. K. unterstützt. Nach dem Scheitern dieser Ansiedlung sei eine neue Situation entstanden. Das Landratsamt sei bezüglich der veränderten Situation der Ansicht, dass Zwings für OGI kein geeigneter Standort sei. Darauf habe das Landratsamt hingewiesen und unter anderem eine Rundfahrt mit dem Landrat durchgeführt, um einen anderen, geeigneten Standort zu finden. Für den Fall, dass die Behörde mit den im Genehmigungsverfahren vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings in dem gerichtlichen Verfahren nicht durchdringen könne, behalte sich das Landratsamt die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets vor.
40 
In der mündlichen Verhandlung wurde dem Gericht vom Vertreter der Klägerin eine schriftliche Erklärung übergeben, in der die Zweckverbandsgemeinden „sich hiermit rechtsverbindlich gegenüber dem Land Baden-Württemberg“ verpflichten „das im Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 ... dargestellte Flächenkompensationskonzept umzusetzen, sofern die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach genehmigt wird. An diese Verpflichtungserklärung halten sich die Städte und Gemeinden gebunden, solange die Fläche für den Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach darstellt ist“.
41 
Das Gericht hat im vorgesehenen Plangebiet und in seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen; bezüglich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Anlage zur Sitzungsniederschrift und auf die beim Augenschein gefertigten Fotografien verwiesen.
42 
Dem Gericht haben die Planakten der Klägerin zu den Bauleitplanverfahren Zwings / OGI und die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen auch zum Zielabweichungsverfahren vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Das Gericht versteht, gemäß der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, das Ziel der Verpflichtungsklage so, dass keine isolierte Teilgenehmigung für die Herausnahme des bisherigen Gewerbegebiets Brugg aus dem Flächennutzungsplan begehrt wird. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin sind die beiden Bestandteile der 2. Flächennutzungsplanänderung nicht teilbar, setzt also die Herausnahme des Gewerbegebiets Brugg zwingend die Genehmigung für das Gewerbegebiet Zwings voraus.
44 
Mit dieser Zielsetzung ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris) zwar zulässig, aber insgesamt nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Sie scheitert am fehlenden Genehmigungsanspruch für die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in Zwings. Die versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
45 
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB). Die hierdurch eröffnete Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wurde mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO vom 2.3.1998 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, so dass das Landratsamt Ravensburg für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
46 
Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt. Ist der Flächennutzungsplan dagegen rechtsfehlerfrei, steht der antragstellenden Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift „darf nur versagt werden“, der auf ein Genehmigungsermessen hindeuten könnte, ist insofern missverständlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 6 BauGB, Rdnr. 23). Nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, auch die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Das heißt, die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB führen nicht zur Heilung oder zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 216 BauGB, Rdnr. 6 und 7). Auch Fehler, die später nicht mehr mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Bauleitplans eingewandt werden können, führen im Genehmigungsverfahren zur Versagung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fehler handelt, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB nicht offensichtlich sind oder wenn nicht feststeht, dass die festgestellten Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
47 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.2.2009 abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB).
48 
Die Genehmigung gilt im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Das wäre der Fall, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angaben von Gründen abgelehnt worden wäre. Eine fristgemäße und begründete Ablehnung liegt hier jedoch vor. Der Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt Ravensburg nach dem Inhalt der dortigen Akten am 23.3.2009 zu. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung am 16.6.2009 ab. Die mit einer ausführlichen Begründung versehene Entscheidung (siehe oben) wurde der Klägerin am 19.6.2009 per Telefax bekanntgegeben. Am 22.6.2009 erfolgte die förmliche Zustellung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis. Damit wurde die 3-Monatsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gewahrt und die Genehmigungsfiktion trat in der Folge nicht ein.
49 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Genehmigung zu versagen, ist bei Beachtung der obigen Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die 2. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings materiell-rechtliche Fehler im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB aufweist und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin daher nicht besteht.
50 
1. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, die Ausweisung des Gewerbegebiets „Zwings“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der klagenden Gemeinde bereits nicht erforderlich ist, weil der Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen nicht besteht. Für die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage ist maßgeblich, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung zum Einen dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 - Juris; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 7; OVG Münster Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 4). Zum Anderen sind Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13/09 -, Juris).
51 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Erforderlichkeit an derartigen Einwänden im vorliegenden Fall nicht scheitern. Zwar spricht viel dafür, dass sich die Klägerin um die Ausweisung von Gewerbeflächen in Zwings bemüht, weil sie ihre, für die gescheiterte Ansiedlung der Fa. K. AG im Umfang von 23 ha angekauften Flächen verwerten will. Dass dieser fiskalische Zweck tatsächlich den allein ausschlaggebenden Grund für die geplante Gewerbeflächenausweisung dargestellt hat, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Dass keine städtebauliche Konzeption vorliegt, behauptet auch der Beklagte nicht. Nicht erforderlich ist ein Flächennutzungsplan schließlich auch dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Insofern kann offenbleiben, ob der Realisierbarkeit des Gewerbegebiets in Zwings auf Dauer die Schutzbedürftigkeit des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried mit Rohrsee“ entgegengehalten werden kann, wie der Beklagte offenbar meint. Zweifel am rechtlichen Ansatz des Landratsamts Ravensburg erscheinen insofern allerdings angebracht, nachdem die streitgegenständliche Festsetzung G, also gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO, keineswegs zwingend eine industrielle Nutzung des zukünftigen Gebiets indiziert. Insofern könnte die Kritik der Klägerin, die Genehmigungsbehörde vermenge die zulässige Prüfung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans mit der unzulässigen Prüfung des Entwurfs eines Bebauungsplans, durchaus zutreffen. Denn der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs schränkt die Nutzungsmöglichkeiten für Zwings, die vom Flächennutzungsplan eröffnet werden, in keiner Weise ein. Bei einem Scheitern des Bebauungsplans in der derzeitigen Fassung hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit, eine verträglichere Planung im Rahmen der mit dem Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten in die Wege zu leiten, also zum Beispiel ein Gewerbegebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Warum auch insofern zwingend von einer dauerhaften Unverträglichkeit solcher Nutzungen mit dem FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“ ausgegangen werden kann, konnte vom Beklagten nicht plausibel dargelegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte zurecht eine Differenzierung der Festsetzung G (gewerbliche Bauflächen) bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einfordert und der Ausweisung für Zwings, weil der Flächennutzungsplan insofern diese Differenzierung unterlässt, die Realisierbarkeit abspricht. Zu beachten ist insofern, dass ein Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht derart detaillierte Darstellungen enthalten darf, dass für eine planerische Entwicklung im Bebauungsplanverfahren kein Raum bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - Juris). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung sogar Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2010 - 4 BN 17/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 26.6.2007 - 4 BN 24/07 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen dürfte es erst recht zulässig sein, beim Flächennutzungsplan die vom Beklagten geforderte Feingliederung zu unterlassen, wenn bei realistischer Einschätzung auf der Basis der Festsetzung G im Flächennutzungsplan jedenfalls irgendeine gewerbliche Nutzung denkbar erscheint, die sich noch mit dem benachbarten FFH-Gebiet vereinbaren lässt und die gleichwohl noch der Festsetzung „gewerbliche Baufläche“ entspricht. Eine solche Nutzung dürfte im Gebiet Zwings bei entsprechenden Beschränkungen und Kontingentierungen trotz der Sensibilität des im Gebiet befindlichen Kiesgrubenareals, der Avifauna in der Umgebung und des benachbarten FFH-Gebiets wohl noch zu finden sein.
52 
Ob für die konkrete Planung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings nach Art und Umfang ein Bedarf besteht - was der Beklagte bezweifelt -, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.11.1994 - 8 S 904/94 - Juris, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob für das Vorhaben, wegen entgegenstehender, nicht wegabwägbarer Belange, an der vorgesehenen Stelle auf Dauer eine Planungsmöglichkeit fehlt.
53 
2. Das Gericht lässt auch offen, ob die streitgegenständliche Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Festsetzung einer gewerblichen Baufläche bei Zwings gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
54 
Dabei geht allerdings die Ansicht der Klägerin fehl, dass über die raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens mit dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 bereits abschließend und bestandskräftig entschieden sei und daher ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht mehr in Betracht komme. Diese Annahme trifft schon deswegen nicht zu, weil die im Zielabweichungsbescheid getroffene Regelung sich - nach Zulassungsantrag und Entscheidungsformel - auf die Regelung zum grundwasserrechtlichen Aspekt (Ziel Nr. 3.3.5 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr.10 Haidgauer Heide, Waldseerinne) beschränkt und daher weitergehende Feststellungswirkungen nicht entfalten kann. Dass dies auch von der erlassenden Behörde so gesehen wurde, zeigen die oben zitierten Äußerungen der Naturschutzreferate im Zielabweichungsverfahren, nach denen naturschutzrechtliche Stellungnahmen deswegen unterblieben, weil es sich aus der Sicht der Naturschutzreferate bei dem Zielabweichungsverfahren ausschließlich um eine wasserwirtschaftliche Fragestellung handelte. Dieser Auffassung der Naturschutzreferate wurde auch nicht widersprochen, so dass offenbar auch die den Zielabweichungsbescheid erlassende Stelle beim Regierungspräsidium davon ausging, dass sie mit dem Bescheid keineswegs mit Feststellungswirkung über sämtliche raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens Zwings entscheiden würde. Dass in der Begründung des Zielabweichungsbescheids im Rahmen der Abarbeitung des Prüfprogramms von § 24 LPlG Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Gesichtspunkten und den Grundzügen der Planung gemacht wurden, gebietet keine andere Bewertung. Denn diese Ausführungen nehmen nicht an der Bestandskraft der Entscheidung teil, die sich auf den Ausspruch in der Entscheidungsformel und den Gegenstand des damit beschiedenen Antrags der Klägerin beschränkt. Wollte man dies, wie anscheinend die Klägerin, anders sehen, würde die Erstreckung der Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids auf Begründungsteile und diesen entnommene Feststellungswirkungen dazu führen, dass bezüglich der im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligten Stellen und Personen die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutzgarantie beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 44/92 -, Juris). Das schließt die von der Klägerin gewünschte Deutung des Zielabweichungsbescheides aus.
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Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB käme zunächst in Betracht bezüglich des in Nr. 3.1.2 des Landesentwicklungsplans 2002 für Baden-Württemberg - unten LEP - formulierten Ziels, nach dem die Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren ist. Ferner käme ein Verstoß bezüglich des in Nr. 3.1.9 LEP formulierten Ziels in Betracht, nach dem die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulandreserven, Konversions- und Altlastflächen zu berücksichtigen sind und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidliche zu beschränken ist. Diese Ziele könnten der Planung entgegenstehen, zum Einen, weil die Klägerin das neue Gewerbegebiet nicht an vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten orientiert, insofern Schwerpunkte bildet und die gewerblichen Nutzungen konzentriert, sondern eine neue Ansiedlung inmitten eines bisher von Bebauung freien Landschaftsbereichs fernab von Siedlungsschwerpunkten vornimmt. Zum Anderen, weil die Klägerin nunmehr im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, anstelle einer Nutzung von Konversionsflächen, zum Beispiel im bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen, teilweise ausgekiesten Areal in Brugg, nunmehr intakte landwirtschaftliche Flächen einer gewerblichen Nutzung zuführen will.
56 
Ob ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht, wie die Klägerin und das Regierungspräsidium offenbar meinen, hier schon deswegen ausscheidet, weil die genannten Ziele nach Landesentwicklungsplan und Regionalplan Bodensee-Oberschwaben lediglich „vorrangig" anzustreben sind, so dass die damit verbundenen Abweichungen von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zu berücksichtigen seien, lässt das Gericht offen. Dagegen spricht, dass der Formulierung möglicherweise doch eine Bindungswirkung entnommen werden muss, in der Form, dass die raumordnungsrechtlich bevorzugten Flächen zwingend herangezogen werden müssen, wenn sie zur Verfügung stehen. Die Formulierung „ist vorrangig“ könnte dabei eine vergleichbare Vorgabe regeln, wie die Verwendung der Soll-Vorschrift in der Nr. 3.3.7 LEP (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110 /08 -, Juris).
57 
Im Hinblick auf die danach nicht ausgeschlossene Verletzung der Anpassungspflicht bezüglich der oben zitierten Ziele durch die Ausweisung von Gewerbeflächen bei Zwings wäre zu klären, ob der insofern erhobene Haupteinwand der Klägerin, die Nr. 3.3.6 LEP und die Nr. 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben sähen „interkommunale Gewerbegebiete“ vor, ihre Entscheidung für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, fern ab von der vorhandenen Bebauung zu tragen vermag. Dieser Haupteinwand kann wie folgt zusammengefasst werden: Der landes- und regionalplanerische Wille sei doch auf die Schaffung „interkommunaler Gewerbegebiete“ gerichtet. Weil die Klägerin ein solches „interkommunales Gebiet“ ausweisen wolle, müsse unter Zurückstellung anderer Belange hingenommen werden, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ein anderer, weniger zentraler Standort nicht konsensfähig gewesen sei.
58 
Bei der Beurteilung, ob dieser grundsätzliche Einwand gegen einen raumordnungsrechtlich angepassten Standort greift, wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Standort Zwings landschaftlich und wegen der benachbarten FFH-Gebiete besonders sensibel ist und daher die in Nr. 3.3.6 LEP gewünschte „hochwertige und intensive Nutzung“ von gewerblichen Bauflächen gar nicht zulässt.
59 
Hinzu kommt, dass die vom LEP und vom Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 (Nr. 2.4.2) - formulierte Anregung, bei Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs eine gemeinsame Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben, die Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP in keiner Weise relativiert. Die Schaffung gemeinsamer Gewerbegebiete bedingt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Standorte, die für solche Gebiete ausgeschlossen wären. Der Wortteil „inter“ des von ihr ins Feld geführten Begriffs „interkommunal“ bezieht sich, bau- und raumordnungsrechtlich zutreffend verstanden, auf die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen bei der Schaffung von Gewerbegebieten und nicht auch auf deren geografische Lage. Sogenannte „interkommunale“ Gewerbegebiete dürfen daher nicht unter Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden unter Außerachtlassung der Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP auf den geografischen Mittelpunkt zwischen den Siedlungsschwerpunkten, mitten in die freie Landschaft geplant werden. Genau dies wurde von der Klägerin aber gemacht, weil sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur so eine Akzeptanz der anderen Mitgliedsgemeinden für das gemeinsame Gewerbegebiet erreichen konnte. Ob bei diesem Ansatz der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, wenn bezüglich der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP und Nr. 2.3.2 des Regionalplans auf die geografische Lage als Bedingung für die Akzeptanz durch die Gemeinderäte verwiesen wird, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht behauptet, dass es nicht möglich sei, das angestrebte Gebiet mit den durch die Klägerin näher definierten Festsetzungen unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP an anderer, weniger sensibler Stelle zu realisieren. Weiter bezweifelt das Gericht, ob hinreichende Sicherungen bestehen, damit die angeblich mit dem gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiet verfolgten Ziele (optimierte Nutzung, Flächeneinsparung und Landschaftsschutz) erreicht werden können. Die Satzung des Zweckverbandes enthält zu einer solchen Sicherung nichts. Das im Zielabweichungsverfahren angedachte Flächenkompensationsmodell ist ohne rechtliche Absicherung weder effektiv noch verbindlich und sichert damit die Erreichung der Ziele ebenfalls nicht ab.
60 
Ob ein Verstoß gegen das Ziel in Nr. 5.1.2.2 LEP vorliegt, kann das Gericht ebenfalls dahinstehen lassen. Nach Nr. 5.1.2.2 LEP sind die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang zu erhalten und untereinander zu vernetzen und dabei bei großen unzerschnittenen Räumen Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit zu einem dieser Landschaftsräumen gerechnet werden muss, ist nicht geklärt. Eine Regelung hierzu enthält der LEP 2002 nicht. Die im LEP zur Nr. 5.1.2 enthaltene Karte (Maßstab 1:1.000.000), mit sehr unscharfen Eintragungen zu einer denkbaren Ausdehnung der Landschaftsräume und des Schutzgebietsnetzes, versteht das Gericht als verbindlichen Auftrag an die Gemeinden und die Regionalverbände, für ihre Bereiche Festsetzungen zu überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume und zum Schutzgebietsnetz in Landschafts- und Regionalplänen zeitnah zu treffen. Solche Regelungen sieht der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben in seiner vorliegenden Fassung jedoch noch nicht vor. Dabei weist die Karte zu Nr. 5.1.2. LEP seit 2002 im Bereich Bad Wurzach auf das Vorhandensein von Gebieten hin, die als Teil des künftigen, europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ bedeutsam sind (rotflächige Eintragung) und Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen (rote, senkrechte Schraffur). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist insofern jedoch untätig geblieben, obwohl er die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Wurzacher Beckens erkannt und andernorts festgestellt hat. Er hat nämlich in seinen Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 das Wurzacher Beckens mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und das Wurzacher Becken insgesamt als besonders schutzwürdig eingestuft. Dies hat jedoch nicht Anlass gegeben, zeitnah Festsetzungen im Sinne der Nr. 5.1.2. LEP auch im Regionalplan zu treffen. Die zum Freiraumverbund und zum Schutzgebietsnetz seit 2002 zu treffenden Entscheidungen sind, nach einer Auskunft des Regionalverbands an das Gericht, erst für die nächste Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen. Dabei stellt der Regionalverband nach seinen Veröffentlichungen derzeit bereits Überlegungen zu Standorten für „Vorranggebiete für Industrie- und Gewerbe“ an und treibt diese voran, so dass zu erwarten ist, dass damit möglicherweise Fakten zulasten überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume und zulasten des europäischen Schutzgebietsnetzes geschaffen werden. Auch der Landschaftsplan der Klägerin enthält zur Umsetzung des Freiraumverbunds und des europäischen Schutzgebietsnetzes keine Festsetzungen. Ob die damit gegebene Unterlassung und Gefährdung den Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der darin in Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 vorgesehenen Schaffung eines ökologischer Verbundsystems in einer Weise widerspricht, dass bis zur Nachholung der Entscheidungen durch die Gemeinde und durch den Regionalverband für das gesamte Wurzacher Becken von einem faktischen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum ausgegangen werden muss, um eine Vereitelung der Zielsetzungen der für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Richtlinie zu verhindern, kann das Gericht offenlassen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und daher abzuweisen ist. Das Gericht sieht wegen der fehlenden Kausalität auch von einer ansonsten denkbaren Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der hier aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof ab.
61 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht jedenfalls deswegen nicht, weil die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Klägerin bezüglich der Ausweisung gewerblicher Bauflächen in Zwings ein Abwägungsdefizit aufweist und in der Folge nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft ist.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40/10 -, Juris). Das von der Klägerin zu beachtende Abwägungsgebot schränkt die von ihr angeführte, ansonsten auch gegebene planerische Gestaltungsfreiheit ein.
63 
Der vom Gemeinderat der Klägerin am 18.2.2009 getroffene Beschluss widerspricht den obigen Grundsätzen. Er ist daher rechtswidrig.
64 
Die Abwägungsentscheidung ist zunächst deswegen fehlerhaft, weil ein Abwägungsdefizit besteht. Die Klägerin hat an Belangen nicht ermittelt und eingestellt, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Zu den Belangen zählen die vorrangige Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung des Vorhabens an diesem Standort verbundenen Nachteile. Der Gemeinderat hat insofern, ausweislich der Abwägungsunterlagen, seine Entscheidung für Zwings maßgeblich auf die Standortstudie der von ihr beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., vom 8.12.2006 gestützt und sich die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange zu Eigen gemacht.
65 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 218 der dem Satzungsbeschluss zugrundegelegten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 heißt es in der Nr. 5.1: „Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.11.2008 zu Eigen.“ Danach geht das Gericht davon aus, dass die Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 zentraler Gegenstand und Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.2.2009 war und dass der Gemeinde die dort aufgeführten Bewertungen und Beschlussvorschläge übernommen hat. Auf den Seiten 41 und 47 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist zur Standortwahl ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Die Auswahl des Standorts ist Gegenstand der Abwägung. In der Standortalternativenprüfung sind die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte aufgeführt. ...“ Auf den Seiten 113 und 115 ist ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Der favorisierte Standort für das „OGI“ schneidet ausweislich der für die höhere Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Untersuchungen des Planungsbüros Dr. B., Dr. O. aufgrund seiner allgemeinen Standorteignung und der ausreichenden Entfernung zu vorhandenen Wohnbebauungen im Vergleich zu den übrigen Alternativen am günstigsten ab. ...“
66 
Auf Seite 9 der Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung heißt es in der Nr. 3.2.3.7: „... Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden in Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb der Gemeindegebiete, der am interkommunalen „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark“ beteiligten Gemeinden, diskutiert und abgewogen. Hierzu wurde eine Standortprüfung (8.12.2006) vom Büro Dr. B., Dr. O., Beratende Ingenieure GbR, erstellt. Der Standort „Zwings (Nr. 3)“ ist darin in der Summe aller Kriterien vorrangig als Standort geeignet. Im Ergebnis liegt er relativ weit vor den anderen Standorten. Bei der Kriteriengruppe 2 (Raumordnung) liegt er zusammen mit dem Standort 1 an der Spitze. In der Kriteriengruppe 3 (Umweltverträglichkeit) nimmt er wiederum die Spitzenstellung vor dem Standort 4 (Ziegelbach) ein. Auch in der Sensitivitätsanalyse erweist sich das Prüfungsergebnis als sehr stabil. Als Ergebnis der vorliegenden Standortprüfung zur Standortsuche für die Entwicklung eines interkommunalen Industriegebiets wird den im Zweckverband zusammengeschlossenen Kommunen empfohlen, den Standort „Zwings (Nr. 3)“ weiter zu verfolgen. Im Gesamtergebnis der Standortprüfung ist der Standort Ziegelbach zwar eine mögliche Alternative, unterliegt aber deutlich stärkeren Einschränkungen. ...“
67 
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Standortstudie der von der Klägerin beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B., Dr. O. vom 8.12.2006 eine maßgebliche Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung darstellt. Der Gemeinderat legte die Standortstudie seiner Beurteilung der Standortauswahl und seiner Beurteilung der Standortbewertung zugrunde.
68 
Die Standortstudie vom 8.12.2006 ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts als Grundlage einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Abwägungsentscheidung ungeeignet. Denn die von der Klägerin in Auftrag gegebene Studie leidet, jedenfalls was den Standort Zwings angeht, an gravierenden, sowohl die Auswahl als auch die Bewertung von Standorten stark verzerrenden Fehlern. Die Ergebnisse der Studie sind daher falsch, die Studie selbst ist als Grundlage einer Abwägungsentscheidung unbrauchbar.
69 
a. Dies betrifft zunächst die der Studie zugrundeliegende Vorauswahl der untersuchten Standorte. Ausgehend von dem zum Gegenstand der Abwägung gemachten „interkommunalen“ Ansatz für das in Zwings zu entwickelnde Gebiet, bezieht sich der Suchbereich, unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP sowie der Erwähnung von gemeinsamen Gewerbegebieten in der Nr. 3.3.6 LEP, auf die Gemarkungen aller an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden. Um die Ziele Flächeneinsparung und Gebietsoptimierung zu erreichen, darf kein Gemeindegebiet ausgenommen und schon gar nicht die Suche auf ein einzelnes Gemeindegebiet beschränkt werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Studie vom 8.12.2006 nicht. Denn sie nimmt allenfalls die Gemeindegebiete der 2006 in die Planung einbezogenen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg in den Blick, lässt also das Gebiet der später ebenfalls am Zweckverband beteiligten Gemeinde Bergatreute außer Acht. Dieser Fehler wird später auch nicht korrigiert.
70 
Hinzu kommt, dass die Studie die Zahl der potentiell für ein Gewerbegebiet mit dem Zuschnitt von Zwings geeigneten Flächen willkürlich und ohne sachlichen Grund verengt. Abgestellt wird auf eine Mindestgröße der am Standort verfügbaren Flächen von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha. In der Studie heißt es dazu: „2.1.8 Realisierbare Größe: Die Standorte wurden möglichst hinsichtlich ihrer optimalen Größe von 50 ha abgegrenzt. ... Die Größe größer gleich 35 ha gilt als Minimum, eine Fläche größer gleich 50 ha als Maximum des Größenanspruchs. In der Tabelle (44 bis 41 gilt als neutral, 41 bis 38 gilt als gering negativ ... alles unter 35 gilt als hoch negativ) wird auf Seite 30 der Studie folgende Bewertung bezüglich der Größe der Gebiete vorgenommen: Zwings hoch positiv +7, Brugg neutral 0).
71 
Der durch die angestrebte Fläche von 50 ha und die Mindestgröße von 35 ha umschriebene Ansatz der Studie wird durch den Zuschnitt von Zwings konterkariert. Die Fläche des streitgegenständlichen, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Gebiets in Zwings beträgt lediglich 27,84 ha, wobei die tatsächliche Größe der in Zwings zu realisierenden Industrie- und Gewerbeflächen nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich sogar nur bei 17,29 ha liegen wird. Die Vorgaben (größer 35 ha und möglichst größer oder gleich 50 ha) widersprechen damit in eklatanter Weise den im Gebiet Zwings realisierten 17,29 ha Baufläche für Gewerbe- und Industriegebiet. Die Vorgaben für die Auswahl waren damit falsch. In der Folge schließt die Studie wegen falscher Vorgaben bezüglich der zu erwartenden und benötigten Größe des zukünftigen Gebiets eine Vielzahl potentieller Standorte von vornherein und ohne hinreichenden sachlichen Grund aus. Der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung auch davon aus, dass nur die in der Studie vom 8.12.2006 aufgeführten 9 Gebiete in Betracht kommen und dass unter diesen in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber schon deswegen falsch, weil die geeigneten Gebiete auf den maßgeblichen Gemarkungen Bergatreute, Bad Waldsee, Wolfegg und Bad Wurzach mit der aufgezeigten, für die Studie vom 8.12.2006 angewandten Methode, gar nicht ermittelt werden konnten. Nicht relevant ist dabei, aus welchem Grund die falschen Vorgaben der Studie zugrunde gelegt wurden. Denn auch dann, wenn schlicht die Vorgaben aus der Standortstudie zur Ansiedlung der Fa. K. AG vom 8.9.2005 übernommen worden wären, wofür bezüglich der Wunschgröße des Gebiets einiges spricht, würde dies nichts daran ändern, dass die Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 wegen der falschen Vorgaben ebenfalls unrichtig wurden und für eine korrekte Abwägung nicht geeignet sind. Die Berücksichtigung der im Klageverfahren dem Gericht am 5.10.2011 nachgereichten, vom Zweckverband in Auftrag gegebenen, weiteren Standortalternativenprüfung der Fa. ... F. und U., Ü., vom Juni 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neue Studie, die sich auf 6 weitere Standorte bezieht, die jeweils mit dem Standort Zwings verglichen werden, vermag das Ergebnis der der Abwägung zugrundegelegten Studie vom 8.12.2006 weder zu bestätigen noch zu korrigieren, nachdem sie die dort analysierten Standorte nicht mit einbezieht. Die neue Studie zeigt allerdings deutlich, dass die Annahmen in der der Abwägung zugrundeliegenden Studie vom 8.12.2006 wohl auch aus Sicht des Zweckverbands unhaltbar falsch sind. So wird zum Beispiel nunmehr bezüglich der räumlichen Zuordnung des gesuchten Standorts mit der Vorgabe gearbeitet, dass dieser aus Gründen der Raumordnung (Entwicklungsachse) eine geringe Entfernung zu Siedlungsschwerpunkten für Gewerbe- und Industrie (Bad Wurzach, Bad Waldsee) aufweisen müsse. Als Wunschgröße wird nunmehr die gewünschte Flächengröße mit 15 - 25 ha angegeben, also die Hälfte bis ein Drittel der früher vorausgesetzten Flächenvorstellungen.
72 
b. Weiter übersieht die Studie vom 8.12.2006 die Schutzbedürftigkeit der alten Abgrabung (Kiesgrube) in Zwings und geht daher zu Unrecht von einer Nutzbarkeit des kompletten Areals aus. Ob die Studie dabei, wie die Vorgängerstudie vom 8.9.2005, in fälschlicher Weise annimmt, dass das schützenswerte Kiesgrubenareal mit Erdaushub aufgefüllt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen zur Nr. 2.3.2 in der Studie vom 8.12.2006 deutlich hervor, dass unterstellt wird, dass am Standort Zwings keine schützenswerten Strukturen bestehen. Das Artenpotential wird unter Hinweis auf die ausgeräumte Ackerlandschaft mit gering bis mittel bewertet, bezüglich der Kiesgrube wird lediglich das Vorkommen einer Tagfalterart nach dem Zielartenkonzept erkannt. Damit bewertet die vom Gemeinderat herangezogene Studie den Standort Zwings auch deswegen falsch und zu positiv, weil sie die Schutzbedürftigkeit des Kiesgrubenareals zumindest zu wesentlichen Teilen ausblendet und die nutzbare Fläche zu groß annimmt. An dieser Falschbewertung ändern die Feststellungen zur schützenswerten Fauna der Kiesgrube im Umweltbericht des Ingenieurbüros Dr. B. und Dr. O. vom 18.2.2009 nichts. Denn diese wurden nicht in die Standortermittlung und in den Standortvergleich einbezogen. Eine Nachprüfung der Vorgaben und der Feststellungen in der Standortstudie im Zeitraum vom 8.12.2006 bis zum Satzungsbeschluss am 18.2.2009 fand nicht statt.
73 
c. Weiter kommt die Studie vom 8.12.2006 zu einem unrichtigen Ergebnis, soweit sie, in Verkennung der Bedeutung „interkommunaler“ Gewerbegebiete nach Nr. 3.3.6 LEP, davon ausgeht, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist. Dass diese Auffassung fehl geht und auf einem Missverständnis der Zielsetzungen des LEP beruht, wurde oben bereits ausgeführt und begründet. Hinzu kommt, dass die in der Studie insofern vorgenommenen geografischen Vergleiche der untersuchten Standorte, durch den zwischen der Vorlage der Studie am 8.12.2006 und dem Satzungsbeschluss am 18.2.2009 erfolgten Beitritt der Gemeinde Bergatreute zum Zweckverband, überholt und unrichtig geworden sind. Der Logik der Studie (geografisch zentrale Lage im Mittelpunkt der Siedlungsschwerpunkte) folgend, lag der „geografisch optimale“ Standort nach Beitritt der Gemeinde Bergatreute und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf der Gemarkung Bad Waldsee, nämlich etwa 2,5 km von Zwings entfernt, im südwestlichsten Bereich der Haidgauer Heide und damit unweit des Standorts Molpertshaus, Kiesgrube Weberholz.
74 
In der Studie vom 8.12.2006 heißt es dazu ab Seite 8: 2.1.1 Interkommunale Entwicklungsplanung (Zentralität) ... Lage zu Siedlungsschwerpunkten - Entfernung relativ günstig, d.h. eine gute Zentralität und Erreichbarkeit weisen die Standorte 3 (Zwings), 4 (Ziegelbach) und 7 (Weberholz) auf, die innerhalb eines Dreiecks liegen, das durch die relevanten Siedlungsschwerpunkte in den drei Kommunen gebildet wird. Dabei liegt der geografische Mittelpunkt des genannten Dreiecks im Bereich des Standorts 3 (Zwings). Eher ungünstig liegen die Standorte mit randlichen Lagen 1, 2, 5 und 6. ... Nach der Tabelle auf der Seite 11 der Studie führt dies zu folgender Bewertung: Eignung Zwings interkommunale Zentralität hoch positiv + 7. Brugg mittel positiv +4.
75 
Die damit falsche, wegen seiner „Zentralität“ äußerst positive Bewertung des Gebiets Zwings durch die Studie vom 8.12.2006 ist für die Abwägungsentscheidung auch erheblich, denn der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung davon aus, dass unter den in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt.
76 
Würde nach der nachgereichten Studie vom Juni 2011, ebenfalls zu Unrecht, von einer Lage auf der Entwicklungsachse Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch als Maßstab für einen „geografisch korrekten“ Standort ausgegangen, läge Zwings ebenfalls falsch, nämlich zu weit südlich. In diesem Fall müssten die Bereiche Haisterkirch und Haidgau Vorrang genießen.
77 
Danach ist nicht nur der gedankliche Ansatz der Studie vom 8.12.2006, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist, falsch. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz auch nicht konsequent angewandt und umgesetzt wird, wodurch das Ergebnis vollends falsch und unbrauchbar wird. Die hauptsächliche Fehlerquelle ist die ungeeignete Vorgabe einer geografisch verstandenen Zentralität eines geeigneten Standorts für ein interkommunales Gewerbegebiet. Diese Vorgabe kollidiert im Regelfall und so auch hier mit den maßgeblichen Zielsetzungen für ein interkommunales Gewerbegebiet nach Nr. 3.3.6 LEP und Nr. 2.4.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (hochwertige und intensive Nutzung von gewerblichen Bauflächen bei Beachtung der Ziele Nr. 3.1.2 und 3.1.9 LEP, also geringem Flächenverbrauch, Ausrichtung der Ansiedlungstätigkeit an bestehenden industriellen und gewerblichen Schwerpunkten und Nutzung der Konversions- und Altlastenflächen) und führt daher zu unbrauchbaren Ergebnissen, die einer rechtmäßigen Abwägung nicht zugrundegelegt werden können.
78 
d. Weiter sind die der Abwägung zugrundeliegenden Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 falsch, weil die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt und dies der in der Studie vorgenommenen Bewertung zugrundegelegt wurde.
79 
In der Studie vom 8.12.2006 ist dazu auf Seite 56 ausgeführt: 2.3.6 Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ... Alternative 3 (Zwings)... Raumelemente und Nutzungsformen gering ausgeprägt; landschafts- und kulturhistorische Besonderheit mittel; ästhetische Raum- und Ensemblewirkung mittel... . Auf der Seite 57 ist zum Landschaftswert ausgeführt: Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt innerhalb einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße, Bahnlinie) auf, aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ... Auf der Seite 58 wird zur Bewertung in der dortigen Tabelle angegeben: mittel negative Auswirkungen auf Landschaft, -4 von möglichen -7 Punkten. ...
80 
Dieser Einschätzung folgt im Wesentlichen auch der von Dr. B. und Dr. O. unter mit Datum vom 18.2.2009 vorgelegte Umweltbericht. Dort ist zur Nr. 2.8 Schutzgut Landschaft, Bestandsaufnahme und Bewertung, auf der Seite 26 zu Zwings ausgeführt: Die landschafts- und kulturhistorische Besonderheit und die ästhetische Raum- und Ensemblewirkung werden als mittel eingestuft. Der Wert des Landschaftsbildes im Planbereich und in seinem landschaftlichen Umfeld wird unter Berücksichtigung des landschaftlichen Gesamtzusammenhangs insgesamt als mittel bewertet. Zur Wirkung der vorgesehenen Bebauung und Nutzung ist im Umweltbericht ausgeführt: Prognose ... Wirkfaktor Bebauung ... Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan bzw. in den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen der Grünordnung, können die änderungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch das festgesetzte Maß der Bebauung insgesamt ausgeglichen und die verbleibenden Wirkungen auf das Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
81 
Warum die Bewertung der Landschaft bei Zwings noch in der Standortstudie vom 8.9.2005, die ebenfalls vom Ingenieurbüro Dr. B. und Dr. O. vorgelegt wurde, bei weitem positiver ausfiel, erklären die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 nicht. In der für die Ansiedlung der Fa. K. AG im Auftrag der Klägerin erstellten Studie wird zur Bewertung der Landschaft bei Zwings nämlich noch ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standort voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“
82 
Die unterschiedliche Betrachtung und Bewertung dürfte darauf zurückgehen, dass der Fokus für die Betrachtung und Bewertung der Landschaft mit ihrem Landschaftsbild und Erholungswert durch die Standortstudie vom 8.12.2006 und den Umweltbericht vom 18.2.2009 zu eng gewählt wurde. In der Folge wird in den Ausarbeitungen von 2006 und 2009 weitgehend nur eine „ausgeräumte“ und „strukturlose“ Ebene wahrgenommen und bewertet. Der auch während des Augenscheins vom Gericht festgestellte herausgehobene landschaftliche Wert dieser besonderen postglazialen Landschaft, die Zugehörigkeit zum Wurzacher Becken mit, für den interessierten und informierten Betrachter, deutlichen Bezügen zum Wurzacher Ried und zum Rohrsee, und das beeindruckende Landschaftsbild werden bei einer derart verengten, die ebenen Ackerflächen fokussierenden Betrachtung ausgeblendet. In der Folge werden auch die Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf die Landschaft und das Landschaftsbild falsch, nämlich nur nach der Bedeutung des Vorhabens für die lediglich wahrgenommene, strukturarme, eintönig wirkende, ebene Ackerfläche beurteilt und insofern als ausgleichbar und verträglich eingeschätzt. Diese Bewertung ist falsch und mit dem hohen Wert der Landschaft und dem beeindruckenden Landschaftsbild des Wurzacher Beckens nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt hinsichtlich der Bewertung des Werts der Landschaft, nach Einnahme des Augenscheins und einem Blick von der Anhöhe unterhalb des Gehöfts Fischers über das Wurzacher Becken bis zum Wurzacher Ried und über den Rohrsee hinweg der Bewertung in den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. In diesen Teilregionalplänen wird zurecht angenommen, dass es sich beim Wurzacher Becken mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide um einen einheitlichen landschaftlichen Bereich handelt, der wegen seiner für den interessierten und informierten Betrachter nachvollziehbaren geomorphologischen Beschaffenheit und wegen des hochwertigen Landschaftsbildes insgesamt besonders schutzwürdig ist.
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Dieser Bewertung entsprechend sind die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf diese Landschaft, anders als die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 annehmen, äußerst negativ: Derzeit ist die etwa 4 km lange und 1,5 km breite Ebene der Haidgauer Heide als Bestandteil des Wurzacher Beckens zusammen mit dem Wurzacher Ried für einen interessierten und informierten Betrachter ohne weiteres erkennbar. Der Eindruck einer einheitlichen Landschaft wird dabei verstärkt durch die Umrahmung der Haidgauer Heide mit der nördlichen Hügelkette bei Mennisweiler, der südlichen Hügelkette bei Molpertshaus und der westlichen Anhöhe bei Roßberg, die das Becken einschließen. Bauliche Anlagen mit optisch trennender Wirkung sind bislang in der Haidgauer Heide nicht vorhanden; dies gilt auch für eine vom Plangebiet aus in Richtung Bad Wurzach in einiger Entfernung noch wahrnehmbare, das Wurzacher Becken querende Starkstromleitung sowie die vorhandene Bahnlinie, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und daher eine trennende Wirkung auch nicht im Ansatz entfalten.
84 
Mit dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet wird diese Landschaft bezüglich des Landschaftsbilds nicht nur beeinträchtigt, sondern zerstört. Die streitgegenständliche Planung bewirkt die Errichtung eines etwa 600 m bis 700 m langen und etwa 300 m breiten baulichen Riegels im zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Dieser Riegel wird nahezu vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Wurzacher Beckens reichen und damit den südwestlichen Teil des Bad Wurzacher Beckens vom nordöstlichen Teil mit dem Wurzacher Ried trennen. Die stark negative Wirkung lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhaben nicht vermeiden. Einer Vermittlung bzw. Einbettung dieses baulichen Riegels durch Absenkung der Bauten sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen und durch die Anforderungen an den Gewässerschutz enge Grenzen gesetzt. Die in der Abwägung angedachte Milderung des optischen Eindrucks durch kaschierende Begrünung der nach Absenkung immer noch mindestens 10 bis 15 m hohen, dichten Gewerbe- und Industriebebauung, wird nichts daran ändern, dass die Haidgauer Heide durch die Verwirklichung des Gewerbegebiets bei Zwings optisch in zwei Teile zerschnitten wird, nämlich den einen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und dem Wurzacher Ried und den anderen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und der Anhöhe bei Roßberg. Damit verschwinden die jetzt ablesbaren landschaftlichen und geomorphologischen Bezüge und die Sichtverbindungen. Das jetzt stimmige ansprechende Landschaftsbild erfährt eine massive Störung und bekommt dadurch einen deutlich negativen Charakter. Die Landschaft des Wurzacher Beckens zerfällt in zwei künstlich geschaffene Teilbereiche, wobei in ästhetischer Hinsicht das Landschaftsbild seinen bisher hohen Wert einbüßt.
85 
Die der Studie vom 8.12.2006 zugrundegelegte Bewertung der Landschaft und der Auswirkungen des Vorhabens ist mit den obigen Feststellungen des Gerichts nicht zu vereinbaren. Um zu einer positiven Beurteilung zu kommen, wurde der Betrachtungsfokus zu eng gewählt, was zu einer Abwertung der Landschaft und zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen führt. In der Folge kommt die Studie bezüglich der Bewertung des Standorts Zwings zu einem falschen Ergebnis. Dies ist für den Ausgang der Abwägungsentscheidung auch erheblich. Denn die Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Studie und der darin enthaltenen Annahme, dass unter den in Betracht zu ziehenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt und auch bezüglich der Beurteilung des Landschaftswerts und der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht haltbar.
86 
e. Weiter ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch, weil sie davon ausgeht, dass ein ansonsten nicht gedeckter Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht. Von einem solchen Bedarf ging der Gemeinderat der Klägerin bei der Beschlussfassung am 18.2.2009 aus. Auf der Seite 741 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist dazu ausgeführt: „Derzeit besitzt die Stadt Bad Wurzach keine weiteren gewerblichen Bauflächen mehr.“ Die Annahme des Bedarfs wäre aber nur dann plausibel und nachvollziehbar, wenn nachgewiesen wäre, dass sich auf den im Bereich Brugg vorhandenen gewerblichen Bauflächen kein Industrie - und Gewerbegebiet mit einer Größe von 17,29 ha realisieren lässt. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den vorgelegten Akten aber nicht. Die Klägerin geht selbst auch nicht davon aus, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Brugg völlig verfehlt sein könnte und hält daher für den Fall, dass die Genehmigung für die Ausweisung von Zwings versagt wird, an ihren 21 ha gewerblichen Bauflächen in Brugg fest. Damit ist die vom Gemeinderat der Beschlussfassung vom 18.2.2009 zugrundegelegte Annahme, es bestehe für die Ausweisung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen in Zwings ein Bedarf, falsch. Eine Einbeziehung des Bedarfs in die Abwägung hätte daher unterbleiben müssen. Die Abwägung weist auch insofern ein Abwägungsdefizit auf.
87 
f. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch und fehlerhaft, weil sie die Tatsache, dass ein „interkommunales“ Gewerbe- und Industriegebiet geschaffen werden soll, als eigenständigen Belang, mit eigener Bedeutung und eigenem Gewicht, einstellt, und sodann mit dem angenommenen Belang „Interkommunalität“ die gegenläufigen Belange wie Landschaftschutz und Zersiedelung wegabwägt. Dies ist nicht zulässig. Die „Interkommunalität“ eines Gewerbegebiets ist kein eigenständiger Belang. Das Baugesetzbuch, der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sehen keine Zulassung „interkommunaler“ Gewerbe- und Industriegebiete unter erleichterten Bedingungen vor. Von „interkommunale“ Gebieten sind die Ziele der Raumordnung sowie der Schutz der Landschaft und der Natur genauso zu beachten wie von „kommunalen“ Gebieten. Sie genießen durch die Begriffswahl weder Vorrecht noch eine Bevorzugung. Das Baugesetzbuch kennt den Begriff des interkommunalen Gebiets nicht und unterscheidet bezüglich der Voraussetzungen schon deswegen nicht zwischen kommunalen und interkommunalen Gebieten. Soweit im Einzelfall mit der Schaffung eines interkommunalen Gebiets der Flächenverbrauch tatsächlich reduziert und die Gebietsnutzung tatsächlich optimiert werden kann, sind dies durchaus Belange, die in die Abwägung eingestellt werden und für das Gebiet an einem bestimmten Standort sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Flächenverbrauch für Gewerbegebiete im Bereich des Zweckverbands tatsächlich reduziert wird. Die Zweckverbandssatzung enthält hierzu schon keine Vorgaben. Die zwischen den Zweckverbandsmitgliedern getroffenen Absprachen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sind weder nachhaltig noch rechtlich gesichert. Zugesagte, scheinbare Flächenreduzierungen, wie die Aufgabe von Flächen, die ohnehin nicht oder nicht in wirtschaftlicher Weise zu realisieren sind, können dabei keine tatsächliche Reduzierung des Flächenverbrauchs begründen. Zum aufzugebenden Gewerbegebiet Schlupfenmösle kann insofern auf die Ausführungen von Bürgermeister M., Wolfegg, in der Gemeinderatssitzung vom 16.9.2008 verwiesen werden. Danach besteht das aufzugebende Gebiet Schlupfenmösle zu 100% aus Wald und daher kann sich die Gemeinde Wolfegg die Umnutzung zum Gewerbegebiet wegen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht leisten. Zur Realisierbarkeit bezüglich des Gebiets Brugg wurde auf Seite 667 der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 ausgeführt: „Diese Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort Brugg als Gewerbegebietsstandort zwar grundsätzlich möglich wäre, an diesem Standort aber wesentliche erschließungstechnische Mängel (Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf Grund der Höhenlage) vorliegen würden; vom Gutachter wird deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Brugg nicht empfohlen.“ Damit stellt sich auch die Aufgabe der Gewerbefläche in Brugg lediglich als scheinbare Flächenreduzierung dar, nachdem nach den obigen Ausführungen die Realisierung von Brugg ohnehin nicht ernsthaft beabsichtigt wurde. Soweit die Stadt Bad Waldsee im Rahmen der Flächenkompensation Bauflächen für Gewerbe in Wohnflächen umgewandelt hat, kann in dieser bloßen Nutzungsveränderung ebenfalls keine effektive Reduzierung des Flächenverbrauchs gesehen werden. Damit garantiert die Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebiets in Zwings in keiner Weise eine Flächeneinsparung.
88 
Die Optimierung der Flächennutzung ist mit Zwings ebenfalls misslungen. Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf müssen in Zwings von vornherein erhebliche Einschränkungen eingeplant werden, um eine Umweltverträglichkeit des neuen Gewerbe- und Industriegebiets zu gewährleisten. Das Gebiet wird hierdurch nicht nur verhältnismäßig klein; es ist auch wegen seiner Probleme mit der Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres erweiterbar.
89 
Damit wird mit dem Gewerbegebiet bei Zwings weder der Flächenverbrauch reduziert noch die Gebietsnutzung optimiert. Das vom Gemeinderat bei der Abwägung eingestellte Interesse an der Schaffung eines „interkommunalen“ Gebiets kann damit die massive Zersiedelung bisher unberührter Landschaftsteile rechtfertigen. Hiervon ging der Gemeinderat aber - zu Unrecht - aus.
90 
4. Der Beschluss vom 18.2.2009 ist schließlich auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Gemeinderat der Klägerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
91 
Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil 5.7.1974 - IV C 50.72 -, Juris). Innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot daher nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. Dieser Rahmen wird jedoch verlassen, wenn bei einer Gegenüberstellung zu den von der Planung verursachten Nachteilen die Hintansetzung der betroffenen Belange so offensichtlich falsch ist, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt beteiligten Belange ernstlich keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris).
92 
So verhält es sich hier.
93 
Oben wurde bereits dargestellt, dass das geplante Gebiet in der beabsichtigten Funktion eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets eher klein geraten und auch nicht ohne weiteres erweiterbar ist. Bezüglich der Aufnahme großer und erheblich belästigender Betriebe ist das Gebiet wegen der Störungsanfälligkeit der Umgebung und des FFH-Gebiets ungeeignet. Große Ansiedlungen umfangreicher Betriebe, für die die Klägerin Zwings eigentlich vorgesehen hatte („K. darf sich nicht wiederholen“), sind im nunmehr entwickelten Gebiet ausgeschlossen. Damit sind die Vorteile des Gebiets für die Klägerin und den Zweckverband mittelmäßig bis gering. Die negativen Auswirkungen des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets am vorgesehenen Standort sind dagegen massiv und dauerhaft. Die besonders schützenswerte Landschaft des Wurzacher Beckens wird auf Dauer schwer beschädigt, das beeindruckende Landschaftsbild wird zerstört, bisher intakte Bodenstrukturen und Landschaftsräume werden nachhaltig verändert. Dabei wäre die Planung des Gebiets im derzeitigen Umfang und unter Beachtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben an einem anderen umwelt- und landschaftsverträglicheren Standort und im Anschluss an vorhandene gewerbliche und industrielle Schwerpunkte ohne weiteres möglich.
94 
Werden die zu berücksichtigenden objektiven Belange zutreffend gewichtet, steht das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Vorhabens nicht nur hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Erhaltung einer einzigartigen Landschaft zurück. Vielmehr besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht und daher erscheint die Bevorzugung der für das Gebiet sprechenden Belange so offensichtlich falsch, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt zu berücksichtigenden Belange ernstlich keine Rede sein kann. Die Abwägung ist in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der dargestellten Belange außer Verhältnis steht. Die Schaffung eines wenig effizienten, an günstigeren Standorten planbaren Gewerbe- und Industriegebiets kann die schwere Beschädigung der auch für die klägerische kurstädtische Gemeinde bedeutsamen Landschaft des Wurzacher Beckens und die Zerstörung des Landschaftsbilds nicht rechtfertigen. Wegen der damit gegebenen Disproportionalität überschreitet die streitgegenständliche Planung auch die Befugnisse, die der Klägerin aufgrund der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB eröffneten Planungshoheit bezüglich der Überplanung des Gemeindegebiets zustehen, und auf die sie sich beruft.
95 
Nach alldem ist der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch. Der Abwägungsentscheidung wurden in dem Bestreben, das Gebiet bei Zwings doch noch realisieren zu können, nicht die tatsächlichen Belange zugrundegelegt. In der Folge ist die Abwägung der tatsächlichen Belange gegeneinander und untereinander defizitär und misslungen. Hinzu kommt, dass die Abwägung in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.
96 
Wegen der oben dargestellten Fehler der Abwägungsentscheidung besteht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Der Beklagte hat die Genehmigung zurecht versagt.
97 
Dahinstehen kann dabei, ob, wie der Beklagte meint, der 2. Flächennutzungsplanänderung weitere Abwägungsfehler oder andere Rechtsverstöße anhaften. Es bedarf insofern insbesondere keiner Entscheidung zu der vom Beklagten angenommenen Vorabbindung mit der Folge eines Abwägungsausfalls. Schließlich kann das Gericht auch offen lassen, ob die streitgegenständliche Planung, wie der Beklagte meint, wegen des fehlenden Nachweises der Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets mit dem benachbarten FFH-Gebiet gegen das Verbot des § 37 NatSchG verstößt.
98 
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob das Landratsamt Ravensburg, nach der Veränderung der Umstände durch Aufgabe des Ansiedlungswunsches der Fa. K. AG, seine Einwände gegen ein Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings gegenüber der Klägerin in der frühen Planungsphase stets hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Denn selbst dann, wenn sich das Landratsamt Ravensburg und das Regierungspräsidium Tübingen bezüglich ihrer Haltung zum Gewerbegebiet bei Zwings schwankend gezeigt hätten, bliebe als Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen und müsste wegen der festgestellten Rechtsfehler die Genehmigung zwingend versagt werden. Einen Genehmigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.
99 
Der Genehmigungsanspruch besteht danach bezüglich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans und der darin vorgesehenen Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Zwings nicht. Eine Teilgenehmigung für die Herausnahme des Gebiets Brugg ist vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
100 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
101 
Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
102 
Beschluss vom 30. November 2011
103 
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
104 
Gründe
105 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Anregung in der Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs 2004. Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe mit Beschluss vom 1.4.2010 wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

Gründe

 
43 
Das Gericht versteht, gemäß der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, das Ziel der Verpflichtungsklage so, dass keine isolierte Teilgenehmigung für die Herausnahme des bisherigen Gewerbegebiets Brugg aus dem Flächennutzungsplan begehrt wird. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin sind die beiden Bestandteile der 2. Flächennutzungsplanänderung nicht teilbar, setzt also die Herausnahme des Gewerbegebiets Brugg zwingend die Genehmigung für das Gewerbegebiet Zwings voraus.
44 
Mit dieser Zielsetzung ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris) zwar zulässig, aber insgesamt nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Sie scheitert am fehlenden Genehmigungsanspruch für die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in Zwings. Die versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
45 
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB). Die hierdurch eröffnete Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wurde mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO vom 2.3.1998 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, so dass das Landratsamt Ravensburg für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
46 
Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt. Ist der Flächennutzungsplan dagegen rechtsfehlerfrei, steht der antragstellenden Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift „darf nur versagt werden“, der auf ein Genehmigungsermessen hindeuten könnte, ist insofern missverständlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 6 BauGB, Rdnr. 23). Nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, auch die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Das heißt, die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB führen nicht zur Heilung oder zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 216 BauGB, Rdnr. 6 und 7). Auch Fehler, die später nicht mehr mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Bauleitplans eingewandt werden können, führen im Genehmigungsverfahren zur Versagung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fehler handelt, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB nicht offensichtlich sind oder wenn nicht feststeht, dass die festgestellten Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
47 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.2.2009 abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB).
48 
Die Genehmigung gilt im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Das wäre der Fall, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angaben von Gründen abgelehnt worden wäre. Eine fristgemäße und begründete Ablehnung liegt hier jedoch vor. Der Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt Ravensburg nach dem Inhalt der dortigen Akten am 23.3.2009 zu. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung am 16.6.2009 ab. Die mit einer ausführlichen Begründung versehene Entscheidung (siehe oben) wurde der Klägerin am 19.6.2009 per Telefax bekanntgegeben. Am 22.6.2009 erfolgte die förmliche Zustellung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis. Damit wurde die 3-Monatsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gewahrt und die Genehmigungsfiktion trat in der Folge nicht ein.
49 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Genehmigung zu versagen, ist bei Beachtung der obigen Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die 2. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings materiell-rechtliche Fehler im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB aufweist und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin daher nicht besteht.
50 
1. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, die Ausweisung des Gewerbegebiets „Zwings“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der klagenden Gemeinde bereits nicht erforderlich ist, weil der Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen nicht besteht. Für die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage ist maßgeblich, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung zum Einen dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 - Juris; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 7; OVG Münster Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 4). Zum Anderen sind Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13/09 -, Juris).
51 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Erforderlichkeit an derartigen Einwänden im vorliegenden Fall nicht scheitern. Zwar spricht viel dafür, dass sich die Klägerin um die Ausweisung von Gewerbeflächen in Zwings bemüht, weil sie ihre, für die gescheiterte Ansiedlung der Fa. K. AG im Umfang von 23 ha angekauften Flächen verwerten will. Dass dieser fiskalische Zweck tatsächlich den allein ausschlaggebenden Grund für die geplante Gewerbeflächenausweisung dargestellt hat, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Dass keine städtebauliche Konzeption vorliegt, behauptet auch der Beklagte nicht. Nicht erforderlich ist ein Flächennutzungsplan schließlich auch dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Insofern kann offenbleiben, ob der Realisierbarkeit des Gewerbegebiets in Zwings auf Dauer die Schutzbedürftigkeit des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried mit Rohrsee“ entgegengehalten werden kann, wie der Beklagte offenbar meint. Zweifel am rechtlichen Ansatz des Landratsamts Ravensburg erscheinen insofern allerdings angebracht, nachdem die streitgegenständliche Festsetzung G, also gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO, keineswegs zwingend eine industrielle Nutzung des zukünftigen Gebiets indiziert. Insofern könnte die Kritik der Klägerin, die Genehmigungsbehörde vermenge die zulässige Prüfung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans mit der unzulässigen Prüfung des Entwurfs eines Bebauungsplans, durchaus zutreffen. Denn der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs schränkt die Nutzungsmöglichkeiten für Zwings, die vom Flächennutzungsplan eröffnet werden, in keiner Weise ein. Bei einem Scheitern des Bebauungsplans in der derzeitigen Fassung hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit, eine verträglichere Planung im Rahmen der mit dem Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten in die Wege zu leiten, also zum Beispiel ein Gewerbegebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Warum auch insofern zwingend von einer dauerhaften Unverträglichkeit solcher Nutzungen mit dem FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“ ausgegangen werden kann, konnte vom Beklagten nicht plausibel dargelegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte zurecht eine Differenzierung der Festsetzung G (gewerbliche Bauflächen) bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einfordert und der Ausweisung für Zwings, weil der Flächennutzungsplan insofern diese Differenzierung unterlässt, die Realisierbarkeit abspricht. Zu beachten ist insofern, dass ein Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht derart detaillierte Darstellungen enthalten darf, dass für eine planerische Entwicklung im Bebauungsplanverfahren kein Raum bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - Juris). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung sogar Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2010 - 4 BN 17/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 26.6.2007 - 4 BN 24/07 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen dürfte es erst recht zulässig sein, beim Flächennutzungsplan die vom Beklagten geforderte Feingliederung zu unterlassen, wenn bei realistischer Einschätzung auf der Basis der Festsetzung G im Flächennutzungsplan jedenfalls irgendeine gewerbliche Nutzung denkbar erscheint, die sich noch mit dem benachbarten FFH-Gebiet vereinbaren lässt und die gleichwohl noch der Festsetzung „gewerbliche Baufläche“ entspricht. Eine solche Nutzung dürfte im Gebiet Zwings bei entsprechenden Beschränkungen und Kontingentierungen trotz der Sensibilität des im Gebiet befindlichen Kiesgrubenareals, der Avifauna in der Umgebung und des benachbarten FFH-Gebiets wohl noch zu finden sein.
52 
Ob für die konkrete Planung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings nach Art und Umfang ein Bedarf besteht - was der Beklagte bezweifelt -, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.11.1994 - 8 S 904/94 - Juris, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob für das Vorhaben, wegen entgegenstehender, nicht wegabwägbarer Belange, an der vorgesehenen Stelle auf Dauer eine Planungsmöglichkeit fehlt.
53 
2. Das Gericht lässt auch offen, ob die streitgegenständliche Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Festsetzung einer gewerblichen Baufläche bei Zwings gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
54 
Dabei geht allerdings die Ansicht der Klägerin fehl, dass über die raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens mit dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 bereits abschließend und bestandskräftig entschieden sei und daher ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht mehr in Betracht komme. Diese Annahme trifft schon deswegen nicht zu, weil die im Zielabweichungsbescheid getroffene Regelung sich - nach Zulassungsantrag und Entscheidungsformel - auf die Regelung zum grundwasserrechtlichen Aspekt (Ziel Nr. 3.3.5 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr.10 Haidgauer Heide, Waldseerinne) beschränkt und daher weitergehende Feststellungswirkungen nicht entfalten kann. Dass dies auch von der erlassenden Behörde so gesehen wurde, zeigen die oben zitierten Äußerungen der Naturschutzreferate im Zielabweichungsverfahren, nach denen naturschutzrechtliche Stellungnahmen deswegen unterblieben, weil es sich aus der Sicht der Naturschutzreferate bei dem Zielabweichungsverfahren ausschließlich um eine wasserwirtschaftliche Fragestellung handelte. Dieser Auffassung der Naturschutzreferate wurde auch nicht widersprochen, so dass offenbar auch die den Zielabweichungsbescheid erlassende Stelle beim Regierungspräsidium davon ausging, dass sie mit dem Bescheid keineswegs mit Feststellungswirkung über sämtliche raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens Zwings entscheiden würde. Dass in der Begründung des Zielabweichungsbescheids im Rahmen der Abarbeitung des Prüfprogramms von § 24 LPlG Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Gesichtspunkten und den Grundzügen der Planung gemacht wurden, gebietet keine andere Bewertung. Denn diese Ausführungen nehmen nicht an der Bestandskraft der Entscheidung teil, die sich auf den Ausspruch in der Entscheidungsformel und den Gegenstand des damit beschiedenen Antrags der Klägerin beschränkt. Wollte man dies, wie anscheinend die Klägerin, anders sehen, würde die Erstreckung der Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids auf Begründungsteile und diesen entnommene Feststellungswirkungen dazu führen, dass bezüglich der im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligten Stellen und Personen die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutzgarantie beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 44/92 -, Juris). Das schließt die von der Klägerin gewünschte Deutung des Zielabweichungsbescheides aus.
55 
Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB käme zunächst in Betracht bezüglich des in Nr. 3.1.2 des Landesentwicklungsplans 2002 für Baden-Württemberg - unten LEP - formulierten Ziels, nach dem die Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren ist. Ferner käme ein Verstoß bezüglich des in Nr. 3.1.9 LEP formulierten Ziels in Betracht, nach dem die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulandreserven, Konversions- und Altlastflächen zu berücksichtigen sind und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidliche zu beschränken ist. Diese Ziele könnten der Planung entgegenstehen, zum Einen, weil die Klägerin das neue Gewerbegebiet nicht an vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten orientiert, insofern Schwerpunkte bildet und die gewerblichen Nutzungen konzentriert, sondern eine neue Ansiedlung inmitten eines bisher von Bebauung freien Landschaftsbereichs fernab von Siedlungsschwerpunkten vornimmt. Zum Anderen, weil die Klägerin nunmehr im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, anstelle einer Nutzung von Konversionsflächen, zum Beispiel im bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen, teilweise ausgekiesten Areal in Brugg, nunmehr intakte landwirtschaftliche Flächen einer gewerblichen Nutzung zuführen will.
56 
Ob ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht, wie die Klägerin und das Regierungspräsidium offenbar meinen, hier schon deswegen ausscheidet, weil die genannten Ziele nach Landesentwicklungsplan und Regionalplan Bodensee-Oberschwaben lediglich „vorrangig" anzustreben sind, so dass die damit verbundenen Abweichungen von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zu berücksichtigen seien, lässt das Gericht offen. Dagegen spricht, dass der Formulierung möglicherweise doch eine Bindungswirkung entnommen werden muss, in der Form, dass die raumordnungsrechtlich bevorzugten Flächen zwingend herangezogen werden müssen, wenn sie zur Verfügung stehen. Die Formulierung „ist vorrangig“ könnte dabei eine vergleichbare Vorgabe regeln, wie die Verwendung der Soll-Vorschrift in der Nr. 3.3.7 LEP (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110 /08 -, Juris).
57 
Im Hinblick auf die danach nicht ausgeschlossene Verletzung der Anpassungspflicht bezüglich der oben zitierten Ziele durch die Ausweisung von Gewerbeflächen bei Zwings wäre zu klären, ob der insofern erhobene Haupteinwand der Klägerin, die Nr. 3.3.6 LEP und die Nr. 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben sähen „interkommunale Gewerbegebiete“ vor, ihre Entscheidung für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, fern ab von der vorhandenen Bebauung zu tragen vermag. Dieser Haupteinwand kann wie folgt zusammengefasst werden: Der landes- und regionalplanerische Wille sei doch auf die Schaffung „interkommunaler Gewerbegebiete“ gerichtet. Weil die Klägerin ein solches „interkommunales Gebiet“ ausweisen wolle, müsse unter Zurückstellung anderer Belange hingenommen werden, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ein anderer, weniger zentraler Standort nicht konsensfähig gewesen sei.
58 
Bei der Beurteilung, ob dieser grundsätzliche Einwand gegen einen raumordnungsrechtlich angepassten Standort greift, wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Standort Zwings landschaftlich und wegen der benachbarten FFH-Gebiete besonders sensibel ist und daher die in Nr. 3.3.6 LEP gewünschte „hochwertige und intensive Nutzung“ von gewerblichen Bauflächen gar nicht zulässt.
59 
Hinzu kommt, dass die vom LEP und vom Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 (Nr. 2.4.2) - formulierte Anregung, bei Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs eine gemeinsame Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben, die Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP in keiner Weise relativiert. Die Schaffung gemeinsamer Gewerbegebiete bedingt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Standorte, die für solche Gebiete ausgeschlossen wären. Der Wortteil „inter“ des von ihr ins Feld geführten Begriffs „interkommunal“ bezieht sich, bau- und raumordnungsrechtlich zutreffend verstanden, auf die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen bei der Schaffung von Gewerbegebieten und nicht auch auf deren geografische Lage. Sogenannte „interkommunale“ Gewerbegebiete dürfen daher nicht unter Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden unter Außerachtlassung der Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP auf den geografischen Mittelpunkt zwischen den Siedlungsschwerpunkten, mitten in die freie Landschaft geplant werden. Genau dies wurde von der Klägerin aber gemacht, weil sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur so eine Akzeptanz der anderen Mitgliedsgemeinden für das gemeinsame Gewerbegebiet erreichen konnte. Ob bei diesem Ansatz der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, wenn bezüglich der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP und Nr. 2.3.2 des Regionalplans auf die geografische Lage als Bedingung für die Akzeptanz durch die Gemeinderäte verwiesen wird, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht behauptet, dass es nicht möglich sei, das angestrebte Gebiet mit den durch die Klägerin näher definierten Festsetzungen unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP an anderer, weniger sensibler Stelle zu realisieren. Weiter bezweifelt das Gericht, ob hinreichende Sicherungen bestehen, damit die angeblich mit dem gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiet verfolgten Ziele (optimierte Nutzung, Flächeneinsparung und Landschaftsschutz) erreicht werden können. Die Satzung des Zweckverbandes enthält zu einer solchen Sicherung nichts. Das im Zielabweichungsverfahren angedachte Flächenkompensationsmodell ist ohne rechtliche Absicherung weder effektiv noch verbindlich und sichert damit die Erreichung der Ziele ebenfalls nicht ab.
60 
Ob ein Verstoß gegen das Ziel in Nr. 5.1.2.2 LEP vorliegt, kann das Gericht ebenfalls dahinstehen lassen. Nach Nr. 5.1.2.2 LEP sind die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang zu erhalten und untereinander zu vernetzen und dabei bei großen unzerschnittenen Räumen Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit zu einem dieser Landschaftsräumen gerechnet werden muss, ist nicht geklärt. Eine Regelung hierzu enthält der LEP 2002 nicht. Die im LEP zur Nr. 5.1.2 enthaltene Karte (Maßstab 1:1.000.000), mit sehr unscharfen Eintragungen zu einer denkbaren Ausdehnung der Landschaftsräume und des Schutzgebietsnetzes, versteht das Gericht als verbindlichen Auftrag an die Gemeinden und die Regionalverbände, für ihre Bereiche Festsetzungen zu überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume und zum Schutzgebietsnetz in Landschafts- und Regionalplänen zeitnah zu treffen. Solche Regelungen sieht der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben in seiner vorliegenden Fassung jedoch noch nicht vor. Dabei weist die Karte zu Nr. 5.1.2. LEP seit 2002 im Bereich Bad Wurzach auf das Vorhandensein von Gebieten hin, die als Teil des künftigen, europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ bedeutsam sind (rotflächige Eintragung) und Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen (rote, senkrechte Schraffur). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist insofern jedoch untätig geblieben, obwohl er die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Wurzacher Beckens erkannt und andernorts festgestellt hat. Er hat nämlich in seinen Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 das Wurzacher Beckens mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und das Wurzacher Becken insgesamt als besonders schutzwürdig eingestuft. Dies hat jedoch nicht Anlass gegeben, zeitnah Festsetzungen im Sinne der Nr. 5.1.2. LEP auch im Regionalplan zu treffen. Die zum Freiraumverbund und zum Schutzgebietsnetz seit 2002 zu treffenden Entscheidungen sind, nach einer Auskunft des Regionalverbands an das Gericht, erst für die nächste Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen. Dabei stellt der Regionalverband nach seinen Veröffentlichungen derzeit bereits Überlegungen zu Standorten für „Vorranggebiete für Industrie- und Gewerbe“ an und treibt diese voran, so dass zu erwarten ist, dass damit möglicherweise Fakten zulasten überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume und zulasten des europäischen Schutzgebietsnetzes geschaffen werden. Auch der Landschaftsplan der Klägerin enthält zur Umsetzung des Freiraumverbunds und des europäischen Schutzgebietsnetzes keine Festsetzungen. Ob die damit gegebene Unterlassung und Gefährdung den Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der darin in Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 vorgesehenen Schaffung eines ökologischer Verbundsystems in einer Weise widerspricht, dass bis zur Nachholung der Entscheidungen durch die Gemeinde und durch den Regionalverband für das gesamte Wurzacher Becken von einem faktischen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum ausgegangen werden muss, um eine Vereitelung der Zielsetzungen der für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Richtlinie zu verhindern, kann das Gericht offenlassen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und daher abzuweisen ist. Das Gericht sieht wegen der fehlenden Kausalität auch von einer ansonsten denkbaren Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der hier aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof ab.
61 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht jedenfalls deswegen nicht, weil die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Klägerin bezüglich der Ausweisung gewerblicher Bauflächen in Zwings ein Abwägungsdefizit aufweist und in der Folge nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft ist.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40/10 -, Juris). Das von der Klägerin zu beachtende Abwägungsgebot schränkt die von ihr angeführte, ansonsten auch gegebene planerische Gestaltungsfreiheit ein.
63 
Der vom Gemeinderat der Klägerin am 18.2.2009 getroffene Beschluss widerspricht den obigen Grundsätzen. Er ist daher rechtswidrig.
64 
Die Abwägungsentscheidung ist zunächst deswegen fehlerhaft, weil ein Abwägungsdefizit besteht. Die Klägerin hat an Belangen nicht ermittelt und eingestellt, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Zu den Belangen zählen die vorrangige Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung des Vorhabens an diesem Standort verbundenen Nachteile. Der Gemeinderat hat insofern, ausweislich der Abwägungsunterlagen, seine Entscheidung für Zwings maßgeblich auf die Standortstudie der von ihr beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., vom 8.12.2006 gestützt und sich die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange zu Eigen gemacht.
65 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 218 der dem Satzungsbeschluss zugrundegelegten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 heißt es in der Nr. 5.1: „Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.11.2008 zu Eigen.“ Danach geht das Gericht davon aus, dass die Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 zentraler Gegenstand und Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.2.2009 war und dass der Gemeinde die dort aufgeführten Bewertungen und Beschlussvorschläge übernommen hat. Auf den Seiten 41 und 47 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist zur Standortwahl ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Die Auswahl des Standorts ist Gegenstand der Abwägung. In der Standortalternativenprüfung sind die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte aufgeführt. ...“ Auf den Seiten 113 und 115 ist ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Der favorisierte Standort für das „OGI“ schneidet ausweislich der für die höhere Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Untersuchungen des Planungsbüros Dr. B., Dr. O. aufgrund seiner allgemeinen Standorteignung und der ausreichenden Entfernung zu vorhandenen Wohnbebauungen im Vergleich zu den übrigen Alternativen am günstigsten ab. ...“
66 
Auf Seite 9 der Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung heißt es in der Nr. 3.2.3.7: „... Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden in Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb der Gemeindegebiete, der am interkommunalen „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark“ beteiligten Gemeinden, diskutiert und abgewogen. Hierzu wurde eine Standortprüfung (8.12.2006) vom Büro Dr. B., Dr. O., Beratende Ingenieure GbR, erstellt. Der Standort „Zwings (Nr. 3)“ ist darin in der Summe aller Kriterien vorrangig als Standort geeignet. Im Ergebnis liegt er relativ weit vor den anderen Standorten. Bei der Kriteriengruppe 2 (Raumordnung) liegt er zusammen mit dem Standort 1 an der Spitze. In der Kriteriengruppe 3 (Umweltverträglichkeit) nimmt er wiederum die Spitzenstellung vor dem Standort 4 (Ziegelbach) ein. Auch in der Sensitivitätsanalyse erweist sich das Prüfungsergebnis als sehr stabil. Als Ergebnis der vorliegenden Standortprüfung zur Standortsuche für die Entwicklung eines interkommunalen Industriegebiets wird den im Zweckverband zusammengeschlossenen Kommunen empfohlen, den Standort „Zwings (Nr. 3)“ weiter zu verfolgen. Im Gesamtergebnis der Standortprüfung ist der Standort Ziegelbach zwar eine mögliche Alternative, unterliegt aber deutlich stärkeren Einschränkungen. ...“
67 
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Standortstudie der von der Klägerin beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B., Dr. O. vom 8.12.2006 eine maßgebliche Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung darstellt. Der Gemeinderat legte die Standortstudie seiner Beurteilung der Standortauswahl und seiner Beurteilung der Standortbewertung zugrunde.
68 
Die Standortstudie vom 8.12.2006 ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts als Grundlage einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Abwägungsentscheidung ungeeignet. Denn die von der Klägerin in Auftrag gegebene Studie leidet, jedenfalls was den Standort Zwings angeht, an gravierenden, sowohl die Auswahl als auch die Bewertung von Standorten stark verzerrenden Fehlern. Die Ergebnisse der Studie sind daher falsch, die Studie selbst ist als Grundlage einer Abwägungsentscheidung unbrauchbar.
69 
a. Dies betrifft zunächst die der Studie zugrundeliegende Vorauswahl der untersuchten Standorte. Ausgehend von dem zum Gegenstand der Abwägung gemachten „interkommunalen“ Ansatz für das in Zwings zu entwickelnde Gebiet, bezieht sich der Suchbereich, unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP sowie der Erwähnung von gemeinsamen Gewerbegebieten in der Nr. 3.3.6 LEP, auf die Gemarkungen aller an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden. Um die Ziele Flächeneinsparung und Gebietsoptimierung zu erreichen, darf kein Gemeindegebiet ausgenommen und schon gar nicht die Suche auf ein einzelnes Gemeindegebiet beschränkt werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Studie vom 8.12.2006 nicht. Denn sie nimmt allenfalls die Gemeindegebiete der 2006 in die Planung einbezogenen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg in den Blick, lässt also das Gebiet der später ebenfalls am Zweckverband beteiligten Gemeinde Bergatreute außer Acht. Dieser Fehler wird später auch nicht korrigiert.
70 
Hinzu kommt, dass die Studie die Zahl der potentiell für ein Gewerbegebiet mit dem Zuschnitt von Zwings geeigneten Flächen willkürlich und ohne sachlichen Grund verengt. Abgestellt wird auf eine Mindestgröße der am Standort verfügbaren Flächen von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha. In der Studie heißt es dazu: „2.1.8 Realisierbare Größe: Die Standorte wurden möglichst hinsichtlich ihrer optimalen Größe von 50 ha abgegrenzt. ... Die Größe größer gleich 35 ha gilt als Minimum, eine Fläche größer gleich 50 ha als Maximum des Größenanspruchs. In der Tabelle (44 bis 41 gilt als neutral, 41 bis 38 gilt als gering negativ ... alles unter 35 gilt als hoch negativ) wird auf Seite 30 der Studie folgende Bewertung bezüglich der Größe der Gebiete vorgenommen: Zwings hoch positiv +7, Brugg neutral 0).
71 
Der durch die angestrebte Fläche von 50 ha und die Mindestgröße von 35 ha umschriebene Ansatz der Studie wird durch den Zuschnitt von Zwings konterkariert. Die Fläche des streitgegenständlichen, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Gebiets in Zwings beträgt lediglich 27,84 ha, wobei die tatsächliche Größe der in Zwings zu realisierenden Industrie- und Gewerbeflächen nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich sogar nur bei 17,29 ha liegen wird. Die Vorgaben (größer 35 ha und möglichst größer oder gleich 50 ha) widersprechen damit in eklatanter Weise den im Gebiet Zwings realisierten 17,29 ha Baufläche für Gewerbe- und Industriegebiet. Die Vorgaben für die Auswahl waren damit falsch. In der Folge schließt die Studie wegen falscher Vorgaben bezüglich der zu erwartenden und benötigten Größe des zukünftigen Gebiets eine Vielzahl potentieller Standorte von vornherein und ohne hinreichenden sachlichen Grund aus. Der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung auch davon aus, dass nur die in der Studie vom 8.12.2006 aufgeführten 9 Gebiete in Betracht kommen und dass unter diesen in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber schon deswegen falsch, weil die geeigneten Gebiete auf den maßgeblichen Gemarkungen Bergatreute, Bad Waldsee, Wolfegg und Bad Wurzach mit der aufgezeigten, für die Studie vom 8.12.2006 angewandten Methode, gar nicht ermittelt werden konnten. Nicht relevant ist dabei, aus welchem Grund die falschen Vorgaben der Studie zugrunde gelegt wurden. Denn auch dann, wenn schlicht die Vorgaben aus der Standortstudie zur Ansiedlung der Fa. K. AG vom 8.9.2005 übernommen worden wären, wofür bezüglich der Wunschgröße des Gebiets einiges spricht, würde dies nichts daran ändern, dass die Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 wegen der falschen Vorgaben ebenfalls unrichtig wurden und für eine korrekte Abwägung nicht geeignet sind. Die Berücksichtigung der im Klageverfahren dem Gericht am 5.10.2011 nachgereichten, vom Zweckverband in Auftrag gegebenen, weiteren Standortalternativenprüfung der Fa. ... F. und U., Ü., vom Juni 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neue Studie, die sich auf 6 weitere Standorte bezieht, die jeweils mit dem Standort Zwings verglichen werden, vermag das Ergebnis der der Abwägung zugrundegelegten Studie vom 8.12.2006 weder zu bestätigen noch zu korrigieren, nachdem sie die dort analysierten Standorte nicht mit einbezieht. Die neue Studie zeigt allerdings deutlich, dass die Annahmen in der der Abwägung zugrundeliegenden Studie vom 8.12.2006 wohl auch aus Sicht des Zweckverbands unhaltbar falsch sind. So wird zum Beispiel nunmehr bezüglich der räumlichen Zuordnung des gesuchten Standorts mit der Vorgabe gearbeitet, dass dieser aus Gründen der Raumordnung (Entwicklungsachse) eine geringe Entfernung zu Siedlungsschwerpunkten für Gewerbe- und Industrie (Bad Wurzach, Bad Waldsee) aufweisen müsse. Als Wunschgröße wird nunmehr die gewünschte Flächengröße mit 15 - 25 ha angegeben, also die Hälfte bis ein Drittel der früher vorausgesetzten Flächenvorstellungen.
72 
b. Weiter übersieht die Studie vom 8.12.2006 die Schutzbedürftigkeit der alten Abgrabung (Kiesgrube) in Zwings und geht daher zu Unrecht von einer Nutzbarkeit des kompletten Areals aus. Ob die Studie dabei, wie die Vorgängerstudie vom 8.9.2005, in fälschlicher Weise annimmt, dass das schützenswerte Kiesgrubenareal mit Erdaushub aufgefüllt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen zur Nr. 2.3.2 in der Studie vom 8.12.2006 deutlich hervor, dass unterstellt wird, dass am Standort Zwings keine schützenswerten Strukturen bestehen. Das Artenpotential wird unter Hinweis auf die ausgeräumte Ackerlandschaft mit gering bis mittel bewertet, bezüglich der Kiesgrube wird lediglich das Vorkommen einer Tagfalterart nach dem Zielartenkonzept erkannt. Damit bewertet die vom Gemeinderat herangezogene Studie den Standort Zwings auch deswegen falsch und zu positiv, weil sie die Schutzbedürftigkeit des Kiesgrubenareals zumindest zu wesentlichen Teilen ausblendet und die nutzbare Fläche zu groß annimmt. An dieser Falschbewertung ändern die Feststellungen zur schützenswerten Fauna der Kiesgrube im Umweltbericht des Ingenieurbüros Dr. B. und Dr. O. vom 18.2.2009 nichts. Denn diese wurden nicht in die Standortermittlung und in den Standortvergleich einbezogen. Eine Nachprüfung der Vorgaben und der Feststellungen in der Standortstudie im Zeitraum vom 8.12.2006 bis zum Satzungsbeschluss am 18.2.2009 fand nicht statt.
73 
c. Weiter kommt die Studie vom 8.12.2006 zu einem unrichtigen Ergebnis, soweit sie, in Verkennung der Bedeutung „interkommunaler“ Gewerbegebiete nach Nr. 3.3.6 LEP, davon ausgeht, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist. Dass diese Auffassung fehl geht und auf einem Missverständnis der Zielsetzungen des LEP beruht, wurde oben bereits ausgeführt und begründet. Hinzu kommt, dass die in der Studie insofern vorgenommenen geografischen Vergleiche der untersuchten Standorte, durch den zwischen der Vorlage der Studie am 8.12.2006 und dem Satzungsbeschluss am 18.2.2009 erfolgten Beitritt der Gemeinde Bergatreute zum Zweckverband, überholt und unrichtig geworden sind. Der Logik der Studie (geografisch zentrale Lage im Mittelpunkt der Siedlungsschwerpunkte) folgend, lag der „geografisch optimale“ Standort nach Beitritt der Gemeinde Bergatreute und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf der Gemarkung Bad Waldsee, nämlich etwa 2,5 km von Zwings entfernt, im südwestlichsten Bereich der Haidgauer Heide und damit unweit des Standorts Molpertshaus, Kiesgrube Weberholz.
74 
In der Studie vom 8.12.2006 heißt es dazu ab Seite 8: 2.1.1 Interkommunale Entwicklungsplanung (Zentralität) ... Lage zu Siedlungsschwerpunkten - Entfernung relativ günstig, d.h. eine gute Zentralität und Erreichbarkeit weisen die Standorte 3 (Zwings), 4 (Ziegelbach) und 7 (Weberholz) auf, die innerhalb eines Dreiecks liegen, das durch die relevanten Siedlungsschwerpunkte in den drei Kommunen gebildet wird. Dabei liegt der geografische Mittelpunkt des genannten Dreiecks im Bereich des Standorts 3 (Zwings). Eher ungünstig liegen die Standorte mit randlichen Lagen 1, 2, 5 und 6. ... Nach der Tabelle auf der Seite 11 der Studie führt dies zu folgender Bewertung: Eignung Zwings interkommunale Zentralität hoch positiv + 7. Brugg mittel positiv +4.
75 
Die damit falsche, wegen seiner „Zentralität“ äußerst positive Bewertung des Gebiets Zwings durch die Studie vom 8.12.2006 ist für die Abwägungsentscheidung auch erheblich, denn der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung davon aus, dass unter den in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt.
76 
Würde nach der nachgereichten Studie vom Juni 2011, ebenfalls zu Unrecht, von einer Lage auf der Entwicklungsachse Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch als Maßstab für einen „geografisch korrekten“ Standort ausgegangen, läge Zwings ebenfalls falsch, nämlich zu weit südlich. In diesem Fall müssten die Bereiche Haisterkirch und Haidgau Vorrang genießen.
77 
Danach ist nicht nur der gedankliche Ansatz der Studie vom 8.12.2006, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist, falsch. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz auch nicht konsequent angewandt und umgesetzt wird, wodurch das Ergebnis vollends falsch und unbrauchbar wird. Die hauptsächliche Fehlerquelle ist die ungeeignete Vorgabe einer geografisch verstandenen Zentralität eines geeigneten Standorts für ein interkommunales Gewerbegebiet. Diese Vorgabe kollidiert im Regelfall und so auch hier mit den maßgeblichen Zielsetzungen für ein interkommunales Gewerbegebiet nach Nr. 3.3.6 LEP und Nr. 2.4.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (hochwertige und intensive Nutzung von gewerblichen Bauflächen bei Beachtung der Ziele Nr. 3.1.2 und 3.1.9 LEP, also geringem Flächenverbrauch, Ausrichtung der Ansiedlungstätigkeit an bestehenden industriellen und gewerblichen Schwerpunkten und Nutzung der Konversions- und Altlastenflächen) und führt daher zu unbrauchbaren Ergebnissen, die einer rechtmäßigen Abwägung nicht zugrundegelegt werden können.
78 
d. Weiter sind die der Abwägung zugrundeliegenden Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 falsch, weil die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt und dies der in der Studie vorgenommenen Bewertung zugrundegelegt wurde.
79 
In der Studie vom 8.12.2006 ist dazu auf Seite 56 ausgeführt: 2.3.6 Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ... Alternative 3 (Zwings)... Raumelemente und Nutzungsformen gering ausgeprägt; landschafts- und kulturhistorische Besonderheit mittel; ästhetische Raum- und Ensemblewirkung mittel... . Auf der Seite 57 ist zum Landschaftswert ausgeführt: Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt innerhalb einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße, Bahnlinie) auf, aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ... Auf der Seite 58 wird zur Bewertung in der dortigen Tabelle angegeben: mittel negative Auswirkungen auf Landschaft, -4 von möglichen -7 Punkten. ...
80 
Dieser Einschätzung folgt im Wesentlichen auch der von Dr. B. und Dr. O. unter mit Datum vom 18.2.2009 vorgelegte Umweltbericht. Dort ist zur Nr. 2.8 Schutzgut Landschaft, Bestandsaufnahme und Bewertung, auf der Seite 26 zu Zwings ausgeführt: Die landschafts- und kulturhistorische Besonderheit und die ästhetische Raum- und Ensemblewirkung werden als mittel eingestuft. Der Wert des Landschaftsbildes im Planbereich und in seinem landschaftlichen Umfeld wird unter Berücksichtigung des landschaftlichen Gesamtzusammenhangs insgesamt als mittel bewertet. Zur Wirkung der vorgesehenen Bebauung und Nutzung ist im Umweltbericht ausgeführt: Prognose ... Wirkfaktor Bebauung ... Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan bzw. in den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen der Grünordnung, können die änderungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch das festgesetzte Maß der Bebauung insgesamt ausgeglichen und die verbleibenden Wirkungen auf das Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
81 
Warum die Bewertung der Landschaft bei Zwings noch in der Standortstudie vom 8.9.2005, die ebenfalls vom Ingenieurbüro Dr. B. und Dr. O. vorgelegt wurde, bei weitem positiver ausfiel, erklären die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 nicht. In der für die Ansiedlung der Fa. K. AG im Auftrag der Klägerin erstellten Studie wird zur Bewertung der Landschaft bei Zwings nämlich noch ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standort voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“
82 
Die unterschiedliche Betrachtung und Bewertung dürfte darauf zurückgehen, dass der Fokus für die Betrachtung und Bewertung der Landschaft mit ihrem Landschaftsbild und Erholungswert durch die Standortstudie vom 8.12.2006 und den Umweltbericht vom 18.2.2009 zu eng gewählt wurde. In der Folge wird in den Ausarbeitungen von 2006 und 2009 weitgehend nur eine „ausgeräumte“ und „strukturlose“ Ebene wahrgenommen und bewertet. Der auch während des Augenscheins vom Gericht festgestellte herausgehobene landschaftliche Wert dieser besonderen postglazialen Landschaft, die Zugehörigkeit zum Wurzacher Becken mit, für den interessierten und informierten Betrachter, deutlichen Bezügen zum Wurzacher Ried und zum Rohrsee, und das beeindruckende Landschaftsbild werden bei einer derart verengten, die ebenen Ackerflächen fokussierenden Betrachtung ausgeblendet. In der Folge werden auch die Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf die Landschaft und das Landschaftsbild falsch, nämlich nur nach der Bedeutung des Vorhabens für die lediglich wahrgenommene, strukturarme, eintönig wirkende, ebene Ackerfläche beurteilt und insofern als ausgleichbar und verträglich eingeschätzt. Diese Bewertung ist falsch und mit dem hohen Wert der Landschaft und dem beeindruckenden Landschaftsbild des Wurzacher Beckens nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt hinsichtlich der Bewertung des Werts der Landschaft, nach Einnahme des Augenscheins und einem Blick von der Anhöhe unterhalb des Gehöfts Fischers über das Wurzacher Becken bis zum Wurzacher Ried und über den Rohrsee hinweg der Bewertung in den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. In diesen Teilregionalplänen wird zurecht angenommen, dass es sich beim Wurzacher Becken mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide um einen einheitlichen landschaftlichen Bereich handelt, der wegen seiner für den interessierten und informierten Betrachter nachvollziehbaren geomorphologischen Beschaffenheit und wegen des hochwertigen Landschaftsbildes insgesamt besonders schutzwürdig ist.
83 
Dieser Bewertung entsprechend sind die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf diese Landschaft, anders als die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 annehmen, äußerst negativ: Derzeit ist die etwa 4 km lange und 1,5 km breite Ebene der Haidgauer Heide als Bestandteil des Wurzacher Beckens zusammen mit dem Wurzacher Ried für einen interessierten und informierten Betrachter ohne weiteres erkennbar. Der Eindruck einer einheitlichen Landschaft wird dabei verstärkt durch die Umrahmung der Haidgauer Heide mit der nördlichen Hügelkette bei Mennisweiler, der südlichen Hügelkette bei Molpertshaus und der westlichen Anhöhe bei Roßberg, die das Becken einschließen. Bauliche Anlagen mit optisch trennender Wirkung sind bislang in der Haidgauer Heide nicht vorhanden; dies gilt auch für eine vom Plangebiet aus in Richtung Bad Wurzach in einiger Entfernung noch wahrnehmbare, das Wurzacher Becken querende Starkstromleitung sowie die vorhandene Bahnlinie, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und daher eine trennende Wirkung auch nicht im Ansatz entfalten.
84 
Mit dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet wird diese Landschaft bezüglich des Landschaftsbilds nicht nur beeinträchtigt, sondern zerstört. Die streitgegenständliche Planung bewirkt die Errichtung eines etwa 600 m bis 700 m langen und etwa 300 m breiten baulichen Riegels im zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Dieser Riegel wird nahezu vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Wurzacher Beckens reichen und damit den südwestlichen Teil des Bad Wurzacher Beckens vom nordöstlichen Teil mit dem Wurzacher Ried trennen. Die stark negative Wirkung lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhaben nicht vermeiden. Einer Vermittlung bzw. Einbettung dieses baulichen Riegels durch Absenkung der Bauten sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen und durch die Anforderungen an den Gewässerschutz enge Grenzen gesetzt. Die in der Abwägung angedachte Milderung des optischen Eindrucks durch kaschierende Begrünung der nach Absenkung immer noch mindestens 10 bis 15 m hohen, dichten Gewerbe- und Industriebebauung, wird nichts daran ändern, dass die Haidgauer Heide durch die Verwirklichung des Gewerbegebiets bei Zwings optisch in zwei Teile zerschnitten wird, nämlich den einen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und dem Wurzacher Ried und den anderen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und der Anhöhe bei Roßberg. Damit verschwinden die jetzt ablesbaren landschaftlichen und geomorphologischen Bezüge und die Sichtverbindungen. Das jetzt stimmige ansprechende Landschaftsbild erfährt eine massive Störung und bekommt dadurch einen deutlich negativen Charakter. Die Landschaft des Wurzacher Beckens zerfällt in zwei künstlich geschaffene Teilbereiche, wobei in ästhetischer Hinsicht das Landschaftsbild seinen bisher hohen Wert einbüßt.
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Die der Studie vom 8.12.2006 zugrundegelegte Bewertung der Landschaft und der Auswirkungen des Vorhabens ist mit den obigen Feststellungen des Gerichts nicht zu vereinbaren. Um zu einer positiven Beurteilung zu kommen, wurde der Betrachtungsfokus zu eng gewählt, was zu einer Abwertung der Landschaft und zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen führt. In der Folge kommt die Studie bezüglich der Bewertung des Standorts Zwings zu einem falschen Ergebnis. Dies ist für den Ausgang der Abwägungsentscheidung auch erheblich. Denn die Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Studie und der darin enthaltenen Annahme, dass unter den in Betracht zu ziehenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt und auch bezüglich der Beurteilung des Landschaftswerts und der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht haltbar.
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e. Weiter ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch, weil sie davon ausgeht, dass ein ansonsten nicht gedeckter Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht. Von einem solchen Bedarf ging der Gemeinderat der Klägerin bei der Beschlussfassung am 18.2.2009 aus. Auf der Seite 741 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist dazu ausgeführt: „Derzeit besitzt die Stadt Bad Wurzach keine weiteren gewerblichen Bauflächen mehr.“ Die Annahme des Bedarfs wäre aber nur dann plausibel und nachvollziehbar, wenn nachgewiesen wäre, dass sich auf den im Bereich Brugg vorhandenen gewerblichen Bauflächen kein Industrie - und Gewerbegebiet mit einer Größe von 17,29 ha realisieren lässt. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den vorgelegten Akten aber nicht. Die Klägerin geht selbst auch nicht davon aus, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Brugg völlig verfehlt sein könnte und hält daher für den Fall, dass die Genehmigung für die Ausweisung von Zwings versagt wird, an ihren 21 ha gewerblichen Bauflächen in Brugg fest. Damit ist die vom Gemeinderat der Beschlussfassung vom 18.2.2009 zugrundegelegte Annahme, es bestehe für die Ausweisung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen in Zwings ein Bedarf, falsch. Eine Einbeziehung des Bedarfs in die Abwägung hätte daher unterbleiben müssen. Die Abwägung weist auch insofern ein Abwägungsdefizit auf.
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f. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch und fehlerhaft, weil sie die Tatsache, dass ein „interkommunales“ Gewerbe- und Industriegebiet geschaffen werden soll, als eigenständigen Belang, mit eigener Bedeutung und eigenem Gewicht, einstellt, und sodann mit dem angenommenen Belang „Interkommunalität“ die gegenläufigen Belange wie Landschaftschutz und Zersiedelung wegabwägt. Dies ist nicht zulässig. Die „Interkommunalität“ eines Gewerbegebiets ist kein eigenständiger Belang. Das Baugesetzbuch, der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sehen keine Zulassung „interkommunaler“ Gewerbe- und Industriegebiete unter erleichterten Bedingungen vor. Von „interkommunale“ Gebieten sind die Ziele der Raumordnung sowie der Schutz der Landschaft und der Natur genauso zu beachten wie von „kommunalen“ Gebieten. Sie genießen durch die Begriffswahl weder Vorrecht noch eine Bevorzugung. Das Baugesetzbuch kennt den Begriff des interkommunalen Gebiets nicht und unterscheidet bezüglich der Voraussetzungen schon deswegen nicht zwischen kommunalen und interkommunalen Gebieten. Soweit im Einzelfall mit der Schaffung eines interkommunalen Gebiets der Flächenverbrauch tatsächlich reduziert und die Gebietsnutzung tatsächlich optimiert werden kann, sind dies durchaus Belange, die in die Abwägung eingestellt werden und für das Gebiet an einem bestimmten Standort sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Flächenverbrauch für Gewerbegebiete im Bereich des Zweckverbands tatsächlich reduziert wird. Die Zweckverbandssatzung enthält hierzu schon keine Vorgaben. Die zwischen den Zweckverbandsmitgliedern getroffenen Absprachen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sind weder nachhaltig noch rechtlich gesichert. Zugesagte, scheinbare Flächenreduzierungen, wie die Aufgabe von Flächen, die ohnehin nicht oder nicht in wirtschaftlicher Weise zu realisieren sind, können dabei keine tatsächliche Reduzierung des Flächenverbrauchs begründen. Zum aufzugebenden Gewerbegebiet Schlupfenmösle kann insofern auf die Ausführungen von Bürgermeister M., Wolfegg, in der Gemeinderatssitzung vom 16.9.2008 verwiesen werden. Danach besteht das aufzugebende Gebiet Schlupfenmösle zu 100% aus Wald und daher kann sich die Gemeinde Wolfegg die Umnutzung zum Gewerbegebiet wegen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht leisten. Zur Realisierbarkeit bezüglich des Gebiets Brugg wurde auf Seite 667 der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 ausgeführt: „Diese Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort Brugg als Gewerbegebietsstandort zwar grundsätzlich möglich wäre, an diesem Standort aber wesentliche erschließungstechnische Mängel (Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf Grund der Höhenlage) vorliegen würden; vom Gutachter wird deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Brugg nicht empfohlen.“ Damit stellt sich auch die Aufgabe der Gewerbefläche in Brugg lediglich als scheinbare Flächenreduzierung dar, nachdem nach den obigen Ausführungen die Realisierung von Brugg ohnehin nicht ernsthaft beabsichtigt wurde. Soweit die Stadt Bad Waldsee im Rahmen der Flächenkompensation Bauflächen für Gewerbe in Wohnflächen umgewandelt hat, kann in dieser bloßen Nutzungsveränderung ebenfalls keine effektive Reduzierung des Flächenverbrauchs gesehen werden. Damit garantiert die Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebiets in Zwings in keiner Weise eine Flächeneinsparung.
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Die Optimierung der Flächennutzung ist mit Zwings ebenfalls misslungen. Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf müssen in Zwings von vornherein erhebliche Einschränkungen eingeplant werden, um eine Umweltverträglichkeit des neuen Gewerbe- und Industriegebiets zu gewährleisten. Das Gebiet wird hierdurch nicht nur verhältnismäßig klein; es ist auch wegen seiner Probleme mit der Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres erweiterbar.
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Damit wird mit dem Gewerbegebiet bei Zwings weder der Flächenverbrauch reduziert noch die Gebietsnutzung optimiert. Das vom Gemeinderat bei der Abwägung eingestellte Interesse an der Schaffung eines „interkommunalen“ Gebiets kann damit die massive Zersiedelung bisher unberührter Landschaftsteile rechtfertigen. Hiervon ging der Gemeinderat aber - zu Unrecht - aus.
90 
4. Der Beschluss vom 18.2.2009 ist schließlich auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Gemeinderat der Klägerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
91 
Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil 5.7.1974 - IV C 50.72 -, Juris). Innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot daher nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. Dieser Rahmen wird jedoch verlassen, wenn bei einer Gegenüberstellung zu den von der Planung verursachten Nachteilen die Hintansetzung der betroffenen Belange so offensichtlich falsch ist, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt beteiligten Belange ernstlich keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris).
92 
So verhält es sich hier.
93 
Oben wurde bereits dargestellt, dass das geplante Gebiet in der beabsichtigten Funktion eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets eher klein geraten und auch nicht ohne weiteres erweiterbar ist. Bezüglich der Aufnahme großer und erheblich belästigender Betriebe ist das Gebiet wegen der Störungsanfälligkeit der Umgebung und des FFH-Gebiets ungeeignet. Große Ansiedlungen umfangreicher Betriebe, für die die Klägerin Zwings eigentlich vorgesehen hatte („K. darf sich nicht wiederholen“), sind im nunmehr entwickelten Gebiet ausgeschlossen. Damit sind die Vorteile des Gebiets für die Klägerin und den Zweckverband mittelmäßig bis gering. Die negativen Auswirkungen des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets am vorgesehenen Standort sind dagegen massiv und dauerhaft. Die besonders schützenswerte Landschaft des Wurzacher Beckens wird auf Dauer schwer beschädigt, das beeindruckende Landschaftsbild wird zerstört, bisher intakte Bodenstrukturen und Landschaftsräume werden nachhaltig verändert. Dabei wäre die Planung des Gebiets im derzeitigen Umfang und unter Beachtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben an einem anderen umwelt- und landschaftsverträglicheren Standort und im Anschluss an vorhandene gewerbliche und industrielle Schwerpunkte ohne weiteres möglich.
94 
Werden die zu berücksichtigenden objektiven Belange zutreffend gewichtet, steht das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Vorhabens nicht nur hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Erhaltung einer einzigartigen Landschaft zurück. Vielmehr besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht und daher erscheint die Bevorzugung der für das Gebiet sprechenden Belange so offensichtlich falsch, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt zu berücksichtigenden Belange ernstlich keine Rede sein kann. Die Abwägung ist in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der dargestellten Belange außer Verhältnis steht. Die Schaffung eines wenig effizienten, an günstigeren Standorten planbaren Gewerbe- und Industriegebiets kann die schwere Beschädigung der auch für die klägerische kurstädtische Gemeinde bedeutsamen Landschaft des Wurzacher Beckens und die Zerstörung des Landschaftsbilds nicht rechtfertigen. Wegen der damit gegebenen Disproportionalität überschreitet die streitgegenständliche Planung auch die Befugnisse, die der Klägerin aufgrund der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB eröffneten Planungshoheit bezüglich der Überplanung des Gemeindegebiets zustehen, und auf die sie sich beruft.
95 
Nach alldem ist der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch. Der Abwägungsentscheidung wurden in dem Bestreben, das Gebiet bei Zwings doch noch realisieren zu können, nicht die tatsächlichen Belange zugrundegelegt. In der Folge ist die Abwägung der tatsächlichen Belange gegeneinander und untereinander defizitär und misslungen. Hinzu kommt, dass die Abwägung in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.
96 
Wegen der oben dargestellten Fehler der Abwägungsentscheidung besteht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Der Beklagte hat die Genehmigung zurecht versagt.
97 
Dahinstehen kann dabei, ob, wie der Beklagte meint, der 2. Flächennutzungsplanänderung weitere Abwägungsfehler oder andere Rechtsverstöße anhaften. Es bedarf insofern insbesondere keiner Entscheidung zu der vom Beklagten angenommenen Vorabbindung mit der Folge eines Abwägungsausfalls. Schließlich kann das Gericht auch offen lassen, ob die streitgegenständliche Planung, wie der Beklagte meint, wegen des fehlenden Nachweises der Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets mit dem benachbarten FFH-Gebiet gegen das Verbot des § 37 NatSchG verstößt.
98 
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob das Landratsamt Ravensburg, nach der Veränderung der Umstände durch Aufgabe des Ansiedlungswunsches der Fa. K. AG, seine Einwände gegen ein Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings gegenüber der Klägerin in der frühen Planungsphase stets hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Denn selbst dann, wenn sich das Landratsamt Ravensburg und das Regierungspräsidium Tübingen bezüglich ihrer Haltung zum Gewerbegebiet bei Zwings schwankend gezeigt hätten, bliebe als Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen und müsste wegen der festgestellten Rechtsfehler die Genehmigung zwingend versagt werden. Einen Genehmigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.
99 
Der Genehmigungsanspruch besteht danach bezüglich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans und der darin vorgesehenen Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Zwings nicht. Eine Teilgenehmigung für die Herausnahme des Gebiets Brugg ist vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
100 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
101 
Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
102 
Beschluss vom 30. November 2011
103 
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
104 
Gründe
105 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Anregung in der Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs 2004. Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe mit Beschluss vom 1.4.2010 wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen, soweit das Bundesverwaltungsgericht über diese noch nicht entschieden hat, die Klägerin und die Beigeladene ebenfalls je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene begehren die Verpflichtung des beklagten Landes, für die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten die Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein ...-Einrichtungshaus einschließlich ergänzender Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines ...-Einrich-tungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf der Gemarkung der Klägerin unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der R... Straße/R... Straße. Der geplante Standort liegt überwiegend im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt, und - zu einem geringen Teil - im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Baisert“. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft ......- ... ... vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: ...-Gutachten 2007 - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrele-vante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente. Für das ...-Einrichtungshaus sind ca. 2.300 Stellplätze vorgesehen. Die Klägerin ist nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) als Mittelzentrum eingestuft.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des LEP 2002 und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raum-ordnungsrechtliche Kongruenzgebot. Die beantragte Zielabweichung sei unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletzt würden.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, die vorsorglich beantragte Zielabweichung zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - ab.
Der Senat hat mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - (VBlBW 2010, 357) die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot hätten Zielqualität. Das Ansiedlungsvorhaben widerspreche diesen verbindlichen Zielen. Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Ziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstoße, könne offenbleiben. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung i.S.d. § 24 LplG berühre. Wegen der weiteren Begründung wird auf das in den VBlBW 2010, 357 abgedruckte Urteil des Senats verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die - vom Senat zugelassenen - Revisionen mit Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei die Auffassung des Senats, dass das Vorhaben dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot als Ziele des Landesentwicklungsplans widerspreche, nicht zu beanstanden. Jedoch müsse über die Verpflichtungsklage der Klägerin, eine Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen, erneut entschieden werden. Die Auffassung des Senats, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehörten, die "als Grundzüge der Planung" die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, sei als Ergebnis der Auslegung des LEP, der dem irreversiblen Landesrecht angehöre, zwar bindend. Die Schlussfolgerung, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert werde, in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berühre, verkenne aber, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Grundzüge der Planung berührt würden. Daraus, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlaubten, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (NVwZ 2011, 821) verwiesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - abzuändern und
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 zu verpflichten, die beantragte Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen;
10 
3. festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft; fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen;
11 
4. die Anträge zu 2. und 3. auf die Verwirklichung ausschließlich des ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken.
12 
Weiterhin erklärt die Klägerin, sie schließe sich dem Klagantrag Ziff. 6 der Beigeladenen an.
13 
Zur Begründung verweist die Klägerin hinsichtlich des Kongruenzgebots, des Integrationsgebots und des Beeinträchtigungsverbots auf ihr Vorbringen und das der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zielabweichung vom Kongruenzgebot sei begründet, da die Region Mittlerer Oberrhein „...-mäßig“ unterversorgt sei, das Oberzentrum Karlsruhe trotz intensiver Suche keinen geeigneten Standort für einen ...-Möbelmarkt habe anbieten können, Möbelhäuser wie ... branchenüblich den Verflechtungsbereich der Standortgemeinden überschritten und mit den „Markenartikeln“ in der jeweiligen Innenstadt regelmäßig gar nicht in Konkurrenz träten, sondern unter Umständen sogar deren Geschäft belebten, die Klägerin unter den Gesichtspunkten Entwicklungsdynamik, Arbeitsplatzzentralität und Einzelhandelszentralität de facto bereits die Merkmale eines kleineren Oberzentrums aufweise und sie im Interesse des Erhalts der Einzelhandelszentralität und der Funktion der Innenstadt sowie zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung bereits seit 2001 in einer Vielzahl von Fällen bauplanerische Festsetzungen i.S.d. Ausschlusses des Einzelhandels oder seiner Begrenzung getroffen habe. Ergänzend sei zu nennen, dass die autobahnnahe, überaus verkehrsgünstige Lage des geplanten Vorhabens an der Kreuzung einer Nord-Süd- und einer Ost-West-Achse im Herzen der Region und damit auch im Herzen des Verflechtungsbereichs des Oberzentrums Karlsruhe liege. Gegenüber einem ...-Markt im Oberzentrum sei mit allenfalls geringfügigen, auf jeden Fall aber nicht spürbaren Mehrverkehr zu rechnen. Weiterhin sei auf die Notwendigkeit der Bildung eines Gegengewichts im Sinne eines besonders attraktiven Einzelhandelsangebots gegenüber dem unmittelbaren an der Grenze der Region in R.../Elsass errichteten FOC hinzuweisen. Schließlich erschwere die Vielzahl zentraler Orte bzw. Mittelzentren auf engem Raum mit räumlich begrenzten Verflechtungsbereichen die Einhaltung des Kongruenzgebots. Bei der Entscheidung über die Abweichung von Soll-Zielen des Kongruenzgebots und des Integrationsgebots dürften diese raumordnerischen Zielvorgaben nicht gewissermaßen absolut betrachtet werden. Sie müssten vielmehr mit der gemeindlichen Planungshoheit, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Standortwahl der Vorhaben-trägerin und mit der Niederlassungsfreiheit in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden. Unter Berücksichtigung all dessen könne die Ermessensentscheidung der Raumordnungsbehörde danach eigentlich nur auf eine „Zulassung der Abweichung“ lauten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Beeinträchtigungsverbot nicht tangiert werde. Schließlich werde der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, eine Zielabweichung nicht zuzulassen, den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit insbesondere von Einzelhandelsgroßbetrieben nicht gerecht. Die Erforderlichkeit raumordnungsrechtlicher Vorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe müsse konkret belegt bzw. durch die Angabe genauer Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dem genüge die Heranziehung der Anhalts-werte im Einzelhandelserlass nicht.
14 
Die Beigeladene beantragt zuletzt,
15 
das Urteil des VG Karlsruhe vom 26.06.2008 - 2 K 2099/07 - abzuändern und
16 
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2007 zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...- Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Zielen aus Plansatz 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Kongruenzgebote) beantragt hat, und
17 
2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 weder Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg noch die Plansätze 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
18 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat,
19 
4. weiter hilfsweise den Bescheid des Beklagten, Regierungspräsidium Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 erneut zu entscheiden,
20 
5. die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken;
21 
6. höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, zu folgenden Fragen:
22 
a) Ist Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort gewährleistete Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehen, die die Ansiedlung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung verbietet, sofern mehr als 30 % des Umsatzes dieser Einzelhandelseinrichtung durch Kunden generiert werden, die ihren Wohnsitz außerhalb eines festgelegten Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde haben?
23 
b) Sind Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort niedergelegte Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente außerhalb bestimmter in der Landes- oder Regionalplanung festgelegter integrierter Lagen verbietet?
24 
Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor:
25 
Der Widerspruch des ...-Ansiedlungsvorhabens zum landes- und regionalplanerischen Kongruenzgebot könne im Wege der Zielabweichung ausgeräumt werden, da die Voraussetzungen der Zielabweichung vorlägen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei am Standort R... raumordnerisch vertretbar. Sowohl die regionale Situation als auch die Besonderheiten des ...-Ansiedlungsvorhabens seien derart atypisch, dass eine Vorbildwirkung für andere Fälle nicht entstehe. Die raumstrukturelle Besonderheit sei durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren (Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl) auf engem Raum gekennzeichnet. Dies habe zur Folge, dass das 30 %-Kriterium aus Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 leicht sehr weit überschritten werde. Diese atypische Situation sei mit der Lage im übrigen Geltungsbereich des LEP 2002 sowie im nördlichen Verbandsgebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein nicht vergleichbar. ...-Einrichtungshäuser seien im Bereich des großflächigen Einzelhandels singulär. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch nicht Grundzüge der Planung. Dies gelte sowohl für die allgemeine Struktur des Zentrale-Orte-Konzepts als auch für die konkreten planerischen Ziele, die mit den Regelungen des Kongruenzgebots verfolgt würden, und insbesondere unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts der Europäischen Union. Auch andere Ziele der Raumordnung stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben nicht entgegen. Ein ...-Einrichtungshaus entspreche dem definierten Versorgungs-auftrag des Mittelzentrums R..., weil es sich um eine Einkaufsmöglichkeit des gehobenen Bedarfs und um kein Spezialfachgeschäft handle, das typisch für ein Oberzentrum wäre (Plansatz 2.5.9 Abs. 1 Satz 1 LEP 2002). Der Zweck des Kongruenzgebots werde nicht wesentlich tangiert, weil eine Zersiedelung oder ein Verstoß gegen den Grundsatz flächensparender Raumnutzung am konkreten Standort in Rastatt - in unmittelbarer Nähe der BAB 5 als zentraler Infrastrukturachse - nicht zu befürchten sei. Auch das Ziel der Verkehrsvermeidung werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, sondern sogar befördert. Die Fahrtzeit zu den nächstgelegenen ...-Einrichtungshäusern in Walldorf und Freiburg werde durch das Ansiedlungsvorhaben für die in 60-Minuten-Fahrzeitradius lebenden ca. 1,2 Millionen Einwohner insgesamt um ca. 32 % verkürzt. Die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses in Karlsruhe als dem nach dem Kongruenzgebot „idealtypischen“ Alternativstandort im Oberzentrum Karlsruhe würde zu keiner höheren Reduzierung der ...-Kundenverkehre führen. Vor diesem Hintergrund sei die Zulassung einer Zielabweichung auch unionsrechtlich geboten. Das dem Grunde nach anerkannte Interesse an der effektiven Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur und der Vermeidung unnötigen Verkehrs rechtfertige eine Beschränkung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit nur dann, wenn die Ausgestaltungen des Kongruenzgebots im konkreten Fall zur Erreichung dieser Ziele auch tatsächlich erforderlich seien. Dies müsse durch eine Untersuchung belegt sein, woran es vorliegend im Übrigen fehle.
26 
Das ...-Ansiedlungsvorhaben entspreche den Vorgaben des landesplanerischen und des regionalplanerischen Beeinträchtigungsverbots, da es weder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde oder anderer Zentraler Orte im Einzugsbereich in rechtlich relevanter Weise beeinträchtige. Das ...-Gutachten Mai 2007 weise plausibel nach, dass die Anhaltspunkte von Ziff. 3.2.2.3 Abs. 3 des Einzelhandelserlasses 2001 zur Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen (10 %- und 20 %-Schwellen) weder für das Möbelkernsortiment noch für die zentrenrelevanten oder die nicht-zentrenrele-vanten Nebensortimente in erheblicher Weise überschritten würden. Die Stellungnahme der ... vom 13.05.2011 bestätige, dass die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens hinsichtlich der Flächenproduktivität von ...-Einrichtungshäusern und bezüglich des Einzelhandelsbesatzes im Einzugsgebiet nach wie vor aktuell seien. Entwicklungen, die höhere als die seinerzeit berechneten Umsatzumverteilungen erwarten ließen, habe es im Einzugsgebiet nicht gegeben.
27 
Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich aus der kommunalen Planungshoheit der Klägerin. Durch eine strikte Anwendung des Kongruenzgebots werde die kommunale Planungshoheit der Klägerin unverhältnismäßig beschränkt. Grund hierfür seien die besonderen raumstrukturellen Gegebenheiten im südlichen Verbandsgebiet der Region Mittlerer Oberrhein, nämlich die Ansammlung zahlreicher Mittelzentren auf engem Raum. Hierauf weise die Begründung des Regionalplans hinsichtlich der Anwendung der Schwellenwerte des Einzelhandelserlasses zur Auslegung des Kongruenzgebots auch ausdrücklich hin (Nr. 2.5.3 [3] Satz 2 LEP 2001). Ferner gebiete die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen die Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Beigeladene habe verschiedene Standorte im benachbarten Oberzentrum Karlsruhe unter Berücksichtigung zahlreicher Varianten geprüft und gleichwohl keinen geeigneteren Standort gefunden. Werde die Ansiedlung der Beigeladenen - wie hier - an einem der wenigen geeigneten Standorte durch die strikte Anwendung des Kongruenzgebots vereitelt - und zwar ohne, dass die mit dem Kongruenzgebot verfolgten verkehrlichen und umweltpolitischen Ziele gefährdet wären oder Beeinträchtigungen der zentralen örtlichen Funktionen drohten - so verletzte dies die Beigeladene in ihrer Niederlassungsfreiheit.
28 
Die landes- und regionalplanerischen Regelungen des Integrationsgebots seien bereits deshalb keine verbindlichen Ziele der Raumordnung, weil sie nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht zu rechtfertigen seien, wie dies für Eingriffe in die von Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Planungshoheit erforderlich sei. Es gehe nicht um Fragen der Standortentscheidung zwischen verschiedenen Gemeinden, sondern um rein innergemeindliche Ansiedlungsfragen. Die lokale Standortfestlegung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sei eine klassische Aufgabe des Städtebaus und damit der kommunalen Bauleitplanung. Hieraus ergebe sich ferner, dass dem Landesgesetzgeber für die Regelung eines Integrationsgebots auch die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Bundesgesetzgeber habe im Baugesetzbuch und der BauNVO den bodenrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels abschließend geregelt. Weiterhin sei das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Sätze 2 und 3 LEP 2002 aufgrund seiner Soll-Formulierung zu unbestimmt, um für sich genommen ein Ziel der Raumordnung zu sein. Auch wenn man den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 als kombiniertes Beeinträchtigungsverbot mit Integrationsgebot verstehe, widerspreche dem das Ansiedlungsvorhaben nicht.
29 
Die regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots (Plansatz 2.5.3 [4] und Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans) stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben ebenfalls nicht entgegen, da das Angebot weit überwiegend aus nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bestehen solle. Die Regelung im Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans enthalte kein verbindliches Ziel der Raumordnung. Es mangle ferner an der hinreichenden Bestimmtheit. Zwar befinde sich das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht in einem Vorbehaltsgebiet i.S.v. Plansatz 2.5.3 [5] Satz 3 des Regionalplans. Satz 2 spreche indessen nicht davon, dass diese Nutzungen nur in städtebaulichen Randlagen zulässig seien. Ferner bestehe außerhalb festgelegter Vorbehaltsgebiete keine Ausschlusswirkung. Soweit der Bescheid des Beklagten auf die 800 m²-Grenze für zentrenrelevante Sortimente abstelle, fehle es an einer rechtlichen Grundlage im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan. Darüber hinaus stehe das Unionsrecht dieser Auslegung des Integrationsgebots entgegen.
30 
Selbst wenn die landes- und/oder regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots verbindliche Ziele der Raumordnung darstellten, lägen die Voraussetzungen der Zielabweichung vor. Das Vorhaben sei raumordnerisch vertretbar. Es handle sich um eine städtebauliche Randlage. Der Bereich des Plangebiets werde durch gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandelsnutzungen geprägt. Es verfüge über eine hervorragende verkehrliche Anbindung. Es handle sich also gerade nicht um einen Standort „auf der grünen Wiese“, an dem eine Zersiedelung der Landschaft zu befürchten wäre oder aufwendige Erschließungsmaßnahmen erforderlich würden. Die hohen infra-strukturellen Standortanforderungen seien eine spezifische Eigenschaft von ...-Einrichtungshäusern, so dass auch insoweit keine negative Vorbildwirkung zu erwarten sei. Die Grundzüge der Planung seien gleichfalls nicht berührt, da das Integrationsgebot nicht durch überörtliche Interessen gerechtfertigt sei. Das Integrationsgebot könne daher kein „Grundkonzept“ der raumordnerischen Planung darstellen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben wahre auch die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne i.S.v. Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses 2001, da geeignete Flächen in der Innenstadt R... nicht zur Verfügung stünden und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt ausgeschlossen sei. Durch die Zulassung der Zielabweichung vom Integrationsgebot würden auch deshalb keine Grundzüge der Planung berührt, weil eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungshäusern aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten sei. Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Denn ansonsten würde die kommunale Planungshoheit der Klägerin und die Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen verletzt. Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit der Beigeladenen sei um so schwerwiegender, als ...-Einrichtungshäuser aufgrund der mit ihnen verbundenen Ziel- und Quellverkehre typischerweise nicht in integrierten Lagen angesiedelt werden könnten. Sie seien daher regelmäßig auf verkehrlich gut erschlossene Standorte angewiesen, wie sie in städtebaulichen Randlagen anzutreffen seien.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Berufungen zurückzuweisen.
33 
Das Vorhabens würde am geplanten Standort das Kongruenzgebot gravierend verletzen. Das Vorhaben sei auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 LEP 2002 nicht vereinbar. Das Integrationsgebot habe Zielqualität. Es sei genau wie das Kongruenzgebot als Soll-Vorschrift gefasst, nenne aber im Gegensatz zu diesem die Ausnahmen ausdrücklich mit. Bei dem „...-Einrichtungshaus“ handle es sich gerade nicht um ein „klassisches Möbelhaus“ mit keinem oder nur geringem zentrenrelevanten Randsortiment, sondern um ein Warenhaus mit dem Schwerpunkt auf Wohnen und Einrichten. Der Verkaufsflächenanteil beim Kernsortiment „Möbel“ betrage ca. 66 %. Für zentrenrelevante Sortimente werde eine Verkaufsfläche von 8.350 m² vorgehalten. Bei dem vorgesehenen Standort handle es sich ersichtlich nicht um eine integrierte Lage. Das Vorhaben widerspreche auch dem Beeinträchtigungsverbot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002. Die von der Beigeladenen vorgelegte Wirkungsanalyse im Gutachten der ... Mai 2007 beruhe hinsichtlich der Umverteilungswirkungen in den zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten auf einer Fehleinschätzung. Denn es sei fehlerhaft von einer Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses von 2.820 bzw. 2.860,-- EUR/m² ausgegangen. Die Flächenproduktivität betrage indessen 3.600,-- EUR/m². Das Marktgutachten habe in seiner Berechnungsmethode einen durchschnittlichen Umsatz pro ...-Haus ermittelt und auf das in R... geplante, jedoch deutlich größere Haus übertragen. Hierbei gehe es von einer offensichtlich unrichtigen Annahme aus, dass der Umfang der Verkaufsflächen keinen Einfluss auf den erzielten Umsatz eines ...-Einrichtungshauses habe. Ferner fehle sowohl eine allgemeine Beschreibung wie auch eine in einzelnen Schritten nachvollziehbare Dokumentation des Rechenweges für die Berechnung der potentiellen wettbewerblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. Des Weiteren habe das Marktgutachten die konkrete städtebauliche Situation der betroffenen Versorgungsbereiche, die Größe und Marktstellung der in den betroffenen Versorgungsbereichen vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, den Umfang, Art und Qualität der angebotenen Sortimente und ihre Auswirkungen auf die Innenstadt nicht hinreichend gewürdigt. Durch die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen umfangreichen zentrenrelevanten Sortimente würden die Innenstädte von R... und G... nachhaltig beeinträchtigt und die Bemühungen zur Stärkung dieser Innenstädte zunichte gemacht. Im Weiteren könnten die der Wirkungsanalyse der ... zugrunde liegenden Bestandsdaten aus 2006 bzw. Anfangs 2007 nicht mehr aussagekräftig sein. Insbesondere in der Innenstadt der Klägerin hätten zwei große Einzelhandelsbetriebe mit umfangreichen Verkaufsflächen und einer entsprechenden Magnetfunktion ihren Betrieb aufgegeben (Kaufhaus S... und M...). Das Verhältnis von Verkaufsflächen in der Innenstadt zu Flächen in städtebaulichen Randlagen weise in R... mittlerweile ein Verhältnis von etwa 1 : 2 auf, was bedeute, dass sich in städtebaulichen Randlagen inzwischen doppelt so viele Verkaufsflächen wie in der Innenstadt befänden. Durch diese Schwächung des zentralörtlichen Versorgungskerns und durch den Wegfall zweier wesentlicher Magnetbetriebe seien die Auswirkungen des geplanten Vorhabens insbesondere wegen dort angebotenen zentrenrelevanten Sortimente deutlich gravierender einzuschätzen als noch im Jahr 2007. Darüber hinaus sei auf das im benachbarten elsässischen R... gebaute FOC mit zentrenrelevanten Sortimenten auf mehreren 10.000 m² Verkaufsflächen hinzuweisen. Schließlich verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben auch gegen einzelhandelsbezogene Festlegungen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003. Betroffen seien das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot. Ein Anspruch auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens bestehe nicht. Mangels Planbarkeit des Ansiedlungsvorhabens bestehe keine raumordnerische Vertretbarkeit. Die Schaffung des Planungsrechts für ein Projekt dieser Größenordnung mit einem so großen Einzugsgebiet und mit einem solchen Umfang an zentrenrelevanten Sortimenten in städtebaulicher Randlage eines Mittelzentrums würde die landesplanerische Einzelhandelskonzeption konterkarieren. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch die Grundzüge der Planung. Die planerische Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans bzw. des Regionalplans werde von den oben angeführten einzelnen Zielen getragen. Diese zur raumordnerischen Steuerung des regionalbedeutsamen Einzelhandels austarierte Konzeption der einzelhandelsbezogenen Ge- und Verbote bilden in ihrer Gesamtheit die Grundzüge der Planung.
34 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 26. Juni 2008 - 6 K 2099/07 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen, soweit das Bundesverwaltungsgericht über diese noch nicht entschieden hat, die Klägerin und die Beigeladene ebenfalls je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin und die Beigeladene begehren die Verpflichtung des beklagten Landes, für die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten die Abweichung von Zielen der Raumordnung gem. § 24 Landesplanungsgesetz - LplG - zuzulassen.
Am 30.05.2007 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens für ein ...-Einrichtungshaus einschließlich ergänzender Fachmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 41.000 m². Am 31.05.2007 ging beim Regierungspräsidium Karlsruhe ein ergänzender bzw. fürsorglich gestellter Zielabweichungsantrag der Klägerin gem. § 24 LplG ein. Gegenstand dieser Anträge ist die von der Beigeladenen beabsichtigte Errichtung eines ...-Einrich-tungshauses mit ca. 25.500 m² Verkaufsfläche sowie eines Bau- und Gartenmarkts mit ca. 11.000 m² Verkaufsfläche und eines Küchenfachmarkts mit ca. 4.000 m² Verkaufsfläche auf der Gemarkung der Klägerin unmittelbar westlich der Bundesautobahn A 5 und südlich der R... Straße/R... Straße. Der geplante Standort liegt überwiegend im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Lochfeld“, der für diesen Bereich teilweise ein Gewerbegebiet und teilweise ein Industriegebiet festsetzt, und - zu einem geringen Teil - im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Baisert“. Nach entsprechender Zuordnung eines von der Beigeladenen eingeholten Marktgutachtens der Gesellschaft ......- ... ... vom Mai 2007: Wirkungsanalyse ...-Einrichtungshaus, Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt in Raststatt - im Folgenden: ...-Gutachten 2007 - umfassen die 25.500 m² Verkaufsfläche des Einrichtungshauses 16.800 m² Möbel-Kernsortiment, 4.650 m² zentrenrelevante Nebensortimente und 4.050 m² nicht zentrenrele-vante Nebensortimente. Der geplante Bau- und Gartenmarkt enthält 700 m² zentrenrelevante Randsortimente sowie 700 m² nicht zentrenrelevante Randsortimente. Der geplante Küchenfachmarkt umfasst 100 m² zentrenrelevante Randsortimente. Für das ...-Einrichtungshaus sind ca. 2.300 Stellplätze vorgesehen. Die Klägerin ist nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) als Mittelzentrum eingestuft.
Mit Bescheid vom 21.06.2007 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag der Klägerin vom 31.05.2007 auf Abweichung von Zielen des LEP 2002 und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 i.d.F. der Teilfortschreibung Einzelhandel vom Mai 2006 zum Zweck der geplanten Ansiedlung eines ...-Möbelhauses mit ergänzenden Fachmärkten in Rastatt ab. Das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raum-ordnungsrechtliche Kongruenzgebot. Die beantragte Zielabweichung sei unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletzt würden.
Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, die vorsorglich beantragte Zielabweichung zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - ab.
Der Senat hat mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - (VBlBW 2010, 357) die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot hätten Zielqualität. Das Ansiedlungsvorhaben widerspreche diesen verbindlichen Zielen. Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Ziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstoße, könne offenbleiben. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung i.S.d. § 24 LplG berühre. Wegen der weiteren Begründung wird auf das in den VBlBW 2010, 357 abgedruckte Urteil des Senats verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die - vom Senat zugelassenen - Revisionen mit Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zwar sei die Auffassung des Senats, dass das Vorhaben dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und dem Kongruenzgebot als Ziele des Landesentwicklungsplans widerspreche, nicht zu beanstanden. Jedoch müsse über die Verpflichtungsklage der Klägerin, eine Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplans zuzulassen, erneut entschieden werden. Die Auffassung des Senats, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehörten, die "als Grundzüge der Planung" die Planungskonzeption des LEP 2002 trügen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmten, sei als Ergebnis der Auslegung des LEP, der dem irreversiblen Landesrecht angehöre, zwar bindend. Die Schlussfolgerung, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert werde, in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berühre, verkenne aber, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Grundzüge der Planung berührt würden. Daraus, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlaubten, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (NVwZ 2011, 821) verwiesen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.06.2008 - 6 K 2099/07 - abzuändern und
2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 zu verpflichten, die beantragte Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen;
10 
3. festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft; fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen;
11 
4. die Anträge zu 2. und 3. auf die Verwirklichung ausschließlich des ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken.
12 
Weiterhin erklärt die Klägerin, sie schließe sich dem Klagantrag Ziff. 6 der Beigeladenen an.
13 
Zur Begründung verweist die Klägerin hinsichtlich des Kongruenzgebots, des Integrationsgebots und des Beeinträchtigungsverbots auf ihr Vorbringen und das der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Zielabweichung vom Kongruenzgebot sei begründet, da die Region Mittlerer Oberrhein „...-mäßig“ unterversorgt sei, das Oberzentrum Karlsruhe trotz intensiver Suche keinen geeigneten Standort für einen ...-Möbelmarkt habe anbieten können, Möbelhäuser wie ... branchenüblich den Verflechtungsbereich der Standortgemeinden überschritten und mit den „Markenartikeln“ in der jeweiligen Innenstadt regelmäßig gar nicht in Konkurrenz träten, sondern unter Umständen sogar deren Geschäft belebten, die Klägerin unter den Gesichtspunkten Entwicklungsdynamik, Arbeitsplatzzentralität und Einzelhandelszentralität de facto bereits die Merkmale eines kleineren Oberzentrums aufweise und sie im Interesse des Erhalts der Einzelhandelszentralität und der Funktion der Innenstadt sowie zur Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung bereits seit 2001 in einer Vielzahl von Fällen bauplanerische Festsetzungen i.S.d. Ausschlusses des Einzelhandels oder seiner Begrenzung getroffen habe. Ergänzend sei zu nennen, dass die autobahnnahe, überaus verkehrsgünstige Lage des geplanten Vorhabens an der Kreuzung einer Nord-Süd- und einer Ost-West-Achse im Herzen der Region und damit auch im Herzen des Verflechtungsbereichs des Oberzentrums Karlsruhe liege. Gegenüber einem ...-Markt im Oberzentrum sei mit allenfalls geringfügigen, auf jeden Fall aber nicht spürbaren Mehrverkehr zu rechnen. Weiterhin sei auf die Notwendigkeit der Bildung eines Gegengewichts im Sinne eines besonders attraktiven Einzelhandelsangebots gegenüber dem unmittelbaren an der Grenze der Region in R.../Elsass errichteten FOC hinzuweisen. Schließlich erschwere die Vielzahl zentraler Orte bzw. Mittelzentren auf engem Raum mit räumlich begrenzten Verflechtungsbereichen die Einhaltung des Kongruenzgebots. Bei der Entscheidung über die Abweichung von Soll-Zielen des Kongruenzgebots und des Integrationsgebots dürften diese raumordnerischen Zielvorgaben nicht gewissermaßen absolut betrachtet werden. Sie müssten vielmehr mit der gemeindlichen Planungshoheit, der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Standortwahl der Vorhaben-trägerin und mit der Niederlassungsfreiheit in ein angemessenes Verhältnis gesetzt werden. Unter Berücksichtigung all dessen könne die Ermessensentscheidung der Raumordnungsbehörde danach eigentlich nur auf eine „Zulassung der Abweichung“ lauten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Beeinträchtigungsverbot nicht tangiert werde. Schließlich werde der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten, eine Zielabweichung nicht zuzulassen, den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit insbesondere von Einzelhandelsgroßbetrieben nicht gerecht. Die Erforderlichkeit raumordnungsrechtlicher Vorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe müsse konkret belegt bzw. durch die Angabe genauer Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Dem genüge die Heranziehung der Anhalts-werte im Einzelhandelserlass nicht.
14 
Die Beigeladene beantragt zuletzt,
15 
das Urteil des VG Karlsruhe vom 26.06.2008 - 2 K 2099/07 - abzuändern und
16 
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2007 zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...- Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Zielen aus Plansatz 3.3.7.1 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und Plansatz 2.5.3 (3) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Kongruenzgebote) beantragt hat, und
17 
2. festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 weder Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg noch die Plansätze 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
18 
3. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplans 2002 Baden-Württemberg und den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat,
19 
4. weiter hilfsweise den Bescheid des Beklagten, Regierungspräsidium Karlsruhe vom 21.06.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 erneut zu entscheiden,
20 
5. die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken;
21 
6. höchst hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gemäß Art. 267 AEUV einzuholen, zu folgenden Fragen:
22 
a) Ist Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort gewährleistete Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer Vorschrift des nationalen Rechts entgegenstehen, die die Ansiedlung einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung verbietet, sofern mehr als 30 % des Umsatzes dieser Einzelhandelseinrichtung durch Kunden generiert werden, die ihren Wohnsitz außerhalb eines festgelegten Verflechtungsbereichs der Standortgemeinde haben?
23 
b) Sind Art. 49 i.V.m. Art. 54 und Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass die dort niedergelegte Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente außerhalb bestimmter in der Landes- oder Regionalplanung festgelegter integrierter Lagen verbietet?
24 
Zur Begründung trägt die Beigeladene im Wesentlichen vor:
25 
Der Widerspruch des ...-Ansiedlungsvorhabens zum landes- und regionalplanerischen Kongruenzgebot könne im Wege der Zielabweichung ausgeräumt werden, da die Voraussetzungen der Zielabweichung vorlägen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben sei am Standort R... raumordnerisch vertretbar. Sowohl die regionale Situation als auch die Besonderheiten des ...-Ansiedlungsvorhabens seien derart atypisch, dass eine Vorbildwirkung für andere Fälle nicht entstehe. Die raumstrukturelle Besonderheit sei durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren (Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl) auf engem Raum gekennzeichnet. Dies habe zur Folge, dass das 30 %-Kriterium aus Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001 leicht sehr weit überschritten werde. Diese atypische Situation sei mit der Lage im übrigen Geltungsbereich des LEP 2002 sowie im nördlichen Verbandsgebiet des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein nicht vergleichbar. ...-Einrichtungshäuser seien im Bereich des großflächigen Einzelhandels singulär. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch nicht Grundzüge der Planung. Dies gelte sowohl für die allgemeine Struktur des Zentrale-Orte-Konzepts als auch für die konkreten planerischen Ziele, die mit den Regelungen des Kongruenzgebots verfolgt würden, und insbesondere unter Berücksichtigung des höherrangigen Rechts der Europäischen Union. Auch andere Ziele der Raumordnung stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben nicht entgegen. Ein ...-Einrichtungshaus entspreche dem definierten Versorgungs-auftrag des Mittelzentrums R..., weil es sich um eine Einkaufsmöglichkeit des gehobenen Bedarfs und um kein Spezialfachgeschäft handle, das typisch für ein Oberzentrum wäre (Plansatz 2.5.9 Abs. 1 Satz 1 LEP 2002). Der Zweck des Kongruenzgebots werde nicht wesentlich tangiert, weil eine Zersiedelung oder ein Verstoß gegen den Grundsatz flächensparender Raumnutzung am konkreten Standort in Rastatt - in unmittelbarer Nähe der BAB 5 als zentraler Infrastrukturachse - nicht zu befürchten sei. Auch das Ziel der Verkehrsvermeidung werde durch das Vorhaben nicht gefährdet, sondern sogar befördert. Die Fahrtzeit zu den nächstgelegenen ...-Einrichtungshäusern in Walldorf und Freiburg werde durch das Ansiedlungsvorhaben für die in 60-Minuten-Fahrzeitradius lebenden ca. 1,2 Millionen Einwohner insgesamt um ca. 32 % verkürzt. Die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses in Karlsruhe als dem nach dem Kongruenzgebot „idealtypischen“ Alternativstandort im Oberzentrum Karlsruhe würde zu keiner höheren Reduzierung der ...-Kundenverkehre führen. Vor diesem Hintergrund sei die Zulassung einer Zielabweichung auch unionsrechtlich geboten. Das dem Grunde nach anerkannte Interesse an der effektiven Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur und der Vermeidung unnötigen Verkehrs rechtfertige eine Beschränkung der unionsrechtlich gewährleisteten Niederlassungsfreiheit nur dann, wenn die Ausgestaltungen des Kongruenzgebots im konkreten Fall zur Erreichung dieser Ziele auch tatsächlich erforderlich seien. Dies müsse durch eine Untersuchung belegt sein, woran es vorliegend im Übrigen fehle.
26 
Das ...-Ansiedlungsvorhaben entspreche den Vorgaben des landesplanerischen und des regionalplanerischen Beeinträchtigungsverbots, da es weder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde oder anderer Zentraler Orte im Einzugsbereich in rechtlich relevanter Weise beeinträchtige. Das ...-Gutachten Mai 2007 weise plausibel nach, dass die Anhaltspunkte von Ziff. 3.2.2.3 Abs. 3 des Einzelhandelserlasses 2001 zur Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen (10 %- und 20 %-Schwellen) weder für das Möbelkernsortiment noch für die zentrenrelevanten oder die nicht-zentrenrele-vanten Nebensortimente in erheblicher Weise überschritten würden. Die Stellungnahme der ... vom 13.05.2011 bestätige, dass die wesentlichen Ergebnisse dieses Gutachtens hinsichtlich der Flächenproduktivität von ...-Einrichtungshäusern und bezüglich des Einzelhandelsbesatzes im Einzugsgebiet nach wie vor aktuell seien. Entwicklungen, die höhere als die seinerzeit berechneten Umsatzumverteilungen erwarten ließen, habe es im Einzugsgebiet nicht gegeben.
27 
Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten auch einen Anspruch auf Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Ermessensreduzierung auf Null ergebe sich aus der kommunalen Planungshoheit der Klägerin. Durch eine strikte Anwendung des Kongruenzgebots werde die kommunale Planungshoheit der Klägerin unverhältnismäßig beschränkt. Grund hierfür seien die besonderen raumstrukturellen Gegebenheiten im südlichen Verbandsgebiet der Region Mittlerer Oberrhein, nämlich die Ansammlung zahlreicher Mittelzentren auf engem Raum. Hierauf weise die Begründung des Regionalplans hinsichtlich der Anwendung der Schwellenwerte des Einzelhandelserlasses zur Auslegung des Kongruenzgebots auch ausdrücklich hin (Nr. 2.5.3 [3] Satz 2 LEP 2001). Ferner gebiete die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen die Zulassung der Zielabweichung vom Kongruenzgebot. Die Beigeladene habe verschiedene Standorte im benachbarten Oberzentrum Karlsruhe unter Berücksichtigung zahlreicher Varianten geprüft und gleichwohl keinen geeigneteren Standort gefunden. Werde die Ansiedlung der Beigeladenen - wie hier - an einem der wenigen geeigneten Standorte durch die strikte Anwendung des Kongruenzgebots vereitelt - und zwar ohne, dass die mit dem Kongruenzgebot verfolgten verkehrlichen und umweltpolitischen Ziele gefährdet wären oder Beeinträchtigungen der zentralen örtlichen Funktionen drohten - so verletzte dies die Beigeladene in ihrer Niederlassungsfreiheit.
28 
Die landes- und regionalplanerischen Regelungen des Integrationsgebots seien bereits deshalb keine verbindlichen Ziele der Raumordnung, weil sie nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht zu rechtfertigen seien, wie dies für Eingriffe in die von Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Planungshoheit erforderlich sei. Es gehe nicht um Fragen der Standortentscheidung zwischen verschiedenen Gemeinden, sondern um rein innergemeindliche Ansiedlungsfragen. Die lokale Standortfestlegung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sei eine klassische Aufgabe des Städtebaus und damit der kommunalen Bauleitplanung. Hieraus ergebe sich ferner, dass dem Landesgesetzgeber für die Regelung eines Integrationsgebots auch die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Bundesgesetzgeber habe im Baugesetzbuch und der BauNVO den bodenrechtlichen Rahmen für die Zulässigkeit der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels abschließend geregelt. Weiterhin sei das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Sätze 2 und 3 LEP 2002 aufgrund seiner Soll-Formulierung zu unbestimmt, um für sich genommen ein Ziel der Raumordnung zu sein. Auch wenn man den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 als kombiniertes Beeinträchtigungsverbot mit Integrationsgebot verstehe, widerspreche dem das Ansiedlungsvorhaben nicht.
29 
Die regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots (Plansatz 2.5.3 [4] und Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans) stünden dem ...-Ansiedlungsvorhaben ebenfalls nicht entgegen, da das Angebot weit überwiegend aus nicht-zentrenrelevanten Sortimenten bestehen solle. Die Regelung im Plansatz 2.5.3 [5] des Regionalplans enthalte kein verbindliches Ziel der Raumordnung. Es mangle ferner an der hinreichenden Bestimmtheit. Zwar befinde sich das ...-Ansiedlungsvorhaben nicht in einem Vorbehaltsgebiet i.S.v. Plansatz 2.5.3 [5] Satz 3 des Regionalplans. Satz 2 spreche indessen nicht davon, dass diese Nutzungen nur in städtebaulichen Randlagen zulässig seien. Ferner bestehe außerhalb festgelegter Vorbehaltsgebiete keine Ausschlusswirkung. Soweit der Bescheid des Beklagten auf die 800 m²-Grenze für zentrenrelevante Sortimente abstelle, fehle es an einer rechtlichen Grundlage im Landesentwicklungsplan und im Regionalplan. Darüber hinaus stehe das Unionsrecht dieser Auslegung des Integrationsgebots entgegen.
30 
Selbst wenn die landes- und/oder regionalplanerischen Ausgestaltungen des Integrationsgebots verbindliche Ziele der Raumordnung darstellten, lägen die Voraussetzungen der Zielabweichung vor. Das Vorhaben sei raumordnerisch vertretbar. Es handle sich um eine städtebauliche Randlage. Der Bereich des Plangebiets werde durch gewerbliche Nutzungen einschließlich Einzelhandelsnutzungen geprägt. Es verfüge über eine hervorragende verkehrliche Anbindung. Es handle sich also gerade nicht um einen Standort „auf der grünen Wiese“, an dem eine Zersiedelung der Landschaft zu befürchten wäre oder aufwendige Erschließungsmaßnahmen erforderlich würden. Die hohen infra-strukturellen Standortanforderungen seien eine spezifische Eigenschaft von ...-Einrichtungshäusern, so dass auch insoweit keine negative Vorbildwirkung zu erwarten sei. Die Grundzüge der Planung seien gleichfalls nicht berührt, da das Integrationsgebot nicht durch überörtliche Interessen gerechtfertigt sei. Das Integrationsgebot könne daher kein „Grundkonzept“ der raumordnerischen Planung darstellen. Das ...-Ansiedlungsvorhaben wahre auch die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne i.S.v. Nr. 3.2.2.3 des Einzelhandelserlasses 2001, da geeignete Flächen in der Innenstadt R... nicht zur Verfügung stünden und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Innenstadt ausgeschlossen sei. Durch die Zulassung der Zielabweichung vom Integrationsgebot würden auch deshalb keine Grundzüge der Planung berührt, weil eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungshäusern aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten sei. Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null. Denn ansonsten würde die kommunale Planungshoheit der Klägerin und die Niederlassungsfreiheit der schwedischen Muttergesellschaft der Beigeladenen verletzt. Der Eingriff in die Niederlassungsfreiheit der Beigeladenen sei um so schwerwiegender, als ...-Einrichtungshäuser aufgrund der mit ihnen verbundenen Ziel- und Quellverkehre typischerweise nicht in integrierten Lagen angesiedelt werden könnten. Sie seien daher regelmäßig auf verkehrlich gut erschlossene Standorte angewiesen, wie sie in städtebaulichen Randlagen anzutreffen seien.
31 
Der Beklagte beantragt,
32 
die Berufungen zurückzuweisen.
33 
Das Vorhabens würde am geplanten Standort das Kongruenzgebot gravierend verletzen. Das Vorhaben sei auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 LEP 2002 nicht vereinbar. Das Integrationsgebot habe Zielqualität. Es sei genau wie das Kongruenzgebot als Soll-Vorschrift gefasst, nenne aber im Gegensatz zu diesem die Ausnahmen ausdrücklich mit. Bei dem „...-Einrichtungshaus“ handle es sich gerade nicht um ein „klassisches Möbelhaus“ mit keinem oder nur geringem zentrenrelevanten Randsortiment, sondern um ein Warenhaus mit dem Schwerpunkt auf Wohnen und Einrichten. Der Verkaufsflächenanteil beim Kernsortiment „Möbel“ betrage ca. 66 %. Für zentrenrelevante Sortimente werde eine Verkaufsfläche von 8.350 m² vorgehalten. Bei dem vorgesehenen Standort handle es sich ersichtlich nicht um eine integrierte Lage. Das Vorhaben widerspreche auch dem Beeinträchtigungsverbot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002. Die von der Beigeladenen vorgelegte Wirkungsanalyse im Gutachten der ... Mai 2007 beruhe hinsichtlich der Umverteilungswirkungen in den zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimenten auf einer Fehleinschätzung. Denn es sei fehlerhaft von einer Flächenproduktivität des ...-Einrichtungshauses von 2.820 bzw. 2.860,-- EUR/m² ausgegangen. Die Flächenproduktivität betrage indessen 3.600,-- EUR/m². Das Marktgutachten habe in seiner Berechnungsmethode einen durchschnittlichen Umsatz pro ...-Haus ermittelt und auf das in R... geplante, jedoch deutlich größere Haus übertragen. Hierbei gehe es von einer offensichtlich unrichtigen Annahme aus, dass der Umfang der Verkaufsflächen keinen Einfluss auf den erzielten Umsatz eines ...-Einrichtungshauses habe. Ferner fehle sowohl eine allgemeine Beschreibung wie auch eine in einzelnen Schritten nachvollziehbare Dokumentation des Rechenweges für die Berechnung der potentiellen wettbewerblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens. Des Weiteren habe das Marktgutachten die konkrete städtebauliche Situation der betroffenen Versorgungsbereiche, die Größe und Marktstellung der in den betroffenen Versorgungsbereichen vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, den Umfang, Art und Qualität der angebotenen Sortimente und ihre Auswirkungen auf die Innenstadt nicht hinreichend gewürdigt. Durch die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen umfangreichen zentrenrelevanten Sortimente würden die Innenstädte von R... und G... nachhaltig beeinträchtigt und die Bemühungen zur Stärkung dieser Innenstädte zunichte gemacht. Im Weiteren könnten die der Wirkungsanalyse der ... zugrunde liegenden Bestandsdaten aus 2006 bzw. Anfangs 2007 nicht mehr aussagekräftig sein. Insbesondere in der Innenstadt der Klägerin hätten zwei große Einzelhandelsbetriebe mit umfangreichen Verkaufsflächen und einer entsprechenden Magnetfunktion ihren Betrieb aufgegeben (Kaufhaus S... und M...). Das Verhältnis von Verkaufsflächen in der Innenstadt zu Flächen in städtebaulichen Randlagen weise in R... mittlerweile ein Verhältnis von etwa 1 : 2 auf, was bedeute, dass sich in städtebaulichen Randlagen inzwischen doppelt so viele Verkaufsflächen wie in der Innenstadt befänden. Durch diese Schwächung des zentralörtlichen Versorgungskerns und durch den Wegfall zweier wesentlicher Magnetbetriebe seien die Auswirkungen des geplanten Vorhabens insbesondere wegen dort angebotenen zentrenrelevanten Sortimente deutlich gravierender einzuschätzen als noch im Jahr 2007. Darüber hinaus sei auf das im benachbarten elsässischen R... gebaute FOC mit zentrenrelevanten Sortimenten auf mehreren 10.000 m² Verkaufsflächen hinzuweisen. Schließlich verstoße das ...-Ansiedlungsvorhaben auch gegen einzelhandelsbezogene Festlegungen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003. Betroffen seien das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot. Ein Anspruch auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens bestehe nicht. Mangels Planbarkeit des Ansiedlungsvorhabens bestehe keine raumordnerische Vertretbarkeit. Die Schaffung des Planungsrechts für ein Projekt dieser Größenordnung mit einem so großen Einzugsgebiet und mit einem solchen Umfang an zentrenrelevanten Sortimenten in städtebaulicher Randlage eines Mittelzentrums würde die landesplanerische Einzelhandelskonzeption konterkarieren. Das Ansiedlungsvorhaben berühre auch die Grundzüge der Planung. Die planerische Grundkonzeption des Landesentwicklungsplans bzw. des Regionalplans werde von den oben angeführten einzelnen Zielen getragen. Diese zur raumordnerischen Steuerung des regionalbedeutsamen Einzelhandels austarierte Konzeption der einzelhandelsbezogenen Ge- und Verbote bilden in ihrer Gesamtheit die Grundzüge der Planung.
34 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, des Beklagten (5 Leitzordner) sowie seine Gerichtsakten (2 Bände) vor, auf deren Inhalt verwiesen wird. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
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cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Berufungen der Klägerin und die Beigeladenen haben, soweit hierüber der Senat nicht bereits mit Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - rechtskräftig entschieden hat, auch im Weiteren keinen Erfolg.
36 
Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens noch können sie Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags verlangen (A.). Ihre Klage auf Feststellung, dass der Ansiedelung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten das Integrationsgebot des Landesentwicklungsplans 2002 Baden Württemberg (B.) und des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (C.) als Ziel der Raumordnung nicht entgegenstehen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dies gilt auch für die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage auf Zulassung einer Zielabweichung von diesem Ziel der Raumordnung (D. und E.). Die Klage der Klägerin auf Feststellung, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindlichem Ziel der Raumordnung zuwiderläuft, ist ebenso unzulässig wie die (hilfsweise) erhobene Verpflichtungsklage, eine entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (F.). Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig (G.).
A.
37 
Der Berufungsantrag Ziffer 2 der Klägerin und die Berufungsanträge Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 kann nicht zugelassen werden; es besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.06.2007 ist daher im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
38 
Die Verpflichtungsklage ist zwar zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus dem Klagebegehren der Klägerin. Die beantragte Zulassung der Zielabweichung ist - wie deren Ablehnung durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.06.2007 - ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -, NVwZ 2010, 133; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357). Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus ihrer Befugnis, als „öffentliche Stelle“ i.S.d. § 3 Nr. 5 ROG ein Zielabweichungsverfahren zu beantragen (vgl. § 24 Satz 2 LplG; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
39 
Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Zulassung einer Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel des LEP 2002 zur Realisierung eines ...-Einrichtungshauses nebst ergänzenden Fachmärkten entsprechend dem am 30.05.2007 gestellten Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (I.) noch auf Neubescheidung des hierauf gerichteten Antrags (II.).
40 
Nach § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG kann die höhere Raum-ordnungsbehörde in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordne-rischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Nach § 24 Satz 2 LplG sind antragsbefugt die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, insbesondere die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes, sofern sie das Ziel der Raumordnung in dem Einzelfall zu beachten haben.
41 
1. a.) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) - revisionsrechtlich insoweit bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris) - entschieden, dass das aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002, der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ist. Hieran ist festzuhalten.
42 
b.) Des Weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O) ausgeführt, dass das Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung mit dem im LEP 2002 festgelegten Gehalt nicht gegen die kommunale Planungshoheit der Klägerin als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung verstößt (ebenso BVerwG vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris). Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
43 
c.) Ferner hat der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass die die Berufsausübungsfreiheit der Beigeladenen einschränkenden Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1 und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 mit Art. 12 GG vereinbar sind. Denn sie beruhen auf einer gesetzlichen Grundlage - dem ROG und dem LplG - und sind durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, die dem Prinzip der zentralörtlichen Gliederung im Allgemeinen und der Vermeidung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten im Speziellen zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 - 1 BvR 3275/07 -, DVBl 2009, 1440; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28/05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Spannowsky, NdsVBl. 2001, 32, 37; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 74).
44 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O., juris Rn. 58, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.) ausgeführt:
45 
„Aufgabe der Raumordnung ist es, den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 Abs. 1 ROG 2006). Gesetzgeberische Leitvorstellung bei der Erfüllung dieser Aufgabe ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt (§ 1 Abs. 2 ROG 2006 und § 1 Abs. 5 BauGB). Hierbei sind die am Gemeinwohl und der Daseinsvorsorge ausgerichteten, in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ROG 2006 aufgeführten Zielvorstellungen unter Beachtung des in § 1 Abs. 3 ROG 2006 (und § 2 Abs. 2 LplG) niederlegten Gegenstromprinzips zu verwirklichen. Handlungsmaxime bei der Erfüllung der der Raumordnung gestellten normativen Aufgabe sind insbesondere, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ROG 2006), die Standortvoraussetzungen für wirtschaftliche Entwicklungen zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ROG 2006), die prägende Vielfalt der Teilräume zu stärken (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ROG 2006), gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen herzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ROG 2006) und die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt in der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäischen Union, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG 2008) und im größeren europäischen Raum zu schaffen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 ROG 2006). An dieser Orientierung hält auch das Raumordnungsgesetz 2008 (dort § 2 ROG 2008) fest. Des Weiteren bestimmt § 2 Abs. 1 ROG 2006 (ebenso § 2 Abs. 1 ROG 2008), dass die in § 2 Abs. 2 ROG 2006 aufgeführten Grundsätze der Raumordnung im Sinne der Leitvorstellung anzuwenden sind. In § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2006 ist bestimmt, dass diese Grundsätze nach Maßgabe der Leitvorstellung für den jeweiligen Planungsraum durch Raumordnungspläne zu konkretisieren sind. Primäres Instrument zur Umsetzung der im Raumordnungsgesetz vorgegebenen Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und ihrer Teilkomponenten soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit, das in den zur Verwirklichung der Leitvorstellung anzuwendenden Grundsätzen vielfältig angesprochen wird, ist das Zentrale-Orte-Konzept mit dem ihm innewohnenden Konzentrationsprinzip. So ist die Siedlungsstruktur räumlich zu konzentrieren und auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 2006), die soziale Infrastruktur ist vorrangig in diesen Zentren zu bündeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG 2006), und die zentralen Orte der ländlichen Räume sind als Träger der teilräumlichen Entwicklung zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2006). Auf diese Weise sollen die Zentren einander in einer Weise zugeordnet und in ihrer Funktion so gestärkt werden, dass der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung die Vorteile zentraler Einrichtungen zur Verfügung stehen, eine Zersiedlung und der damit einhergehende Verkehr und Flächenverbrauch vermieden und die Infrastruktur effektiv genutzt wird. Das System der zentralörtlichen Gliederung ist das im Raumordnungsgesetz angelegte Grundprinzip der Raumordnung (vgl. allg. zur Bedeutung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips Runkel in Bielenberg/Runkel/Spannowsky, ROG, § 2 Rdn. 33 ff.; ferner die Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 3. Dezember 2001: „Leitlinien zur Anwendung des Zentrale-Orte-Konzepts als Instrument einer nachhaltigen Raumentwicklung“, abgedruckt bei Bielenberg/Runkel/Spannowsky, a.a.O., unter B 320 Nr. 39; Entschließung vom 29. März/21. Juni 1996, a.a.O., Nr. 29). Die Zentralen Orte bilden das strukturelle Grundgerüst (vgl. Plansatz 2.5 LEP 2002) und nehmen danach Versorgungsfunktionen über den örtlichen Bedarf hinaus für den jeweiligen zentralörtlichen Verflechtungsbereich wahr. Das zentralörtliche System ist ein geeignetes Prinzip zur Ordnung des Raums mit dem Ziel einer umfassenden Gewährleistung der Daseinsvorsorge. Dies geschieht entsprechend den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes unter ökologischen, sozialen, kulturellen oder ökonomischen Gesichtspunkten. Im Rahmen des Systems der zentralörtlichen Gliederung werden den Zentralen Orten bestimmte zentralörtliche Funktionen zugewiesen und ein zentralörtlicher Verflechtungsbereich zugeordnet zum Schutz der eigenen und gleichzeitig - in Abgrenzung hiervon - der anderen Zentralen Orten zugewiesenen zentralörtlichen Funktionen. Dieser Schutz wird über das Kongruenzgebot als raumordnerisches Komplementärziel zum Konzentrationsgrundsatz planungsrechtlich abgesichert. Der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung kann auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die kommunale Planung gesteuert werden. Unterschieden wird in diesem Zusammenhang zwischen bloßen Beeinträchtigungsverboten, also Vorgaben derart, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter Zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf (vgl. Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 2 LEP 2002), Entsprechungs- bzw. Kongruenzgeboten (wie hier Plansatz 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002), nach denen eine Ansiedlung der zen-tralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen muss, Konzentrationsgeboten, die die Ansiedlung auf Zentren, üblicherweise Ober- und Mittelzentren, begrenzen, sowie Integrationsgeboten, die eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zulassen (vgl. zu diesen Differenzierungen BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Schmitz/Federwisch, Einzelhandel und Planungsrecht, 2005, S. 68 ff.). Zu den zentralörtlichen Funktionen zählt auch - als eine Kernfunktion der Raumordnung - die nutzungssteuernde Standortentwicklung, -sicherung und -bevorratung hinsichtlich Einzelhandelsgroßprojekten, um insoweit eine differenzierte und ausgewogene Raumordnung sicherzustellen. Im Zentrum steht hier die Leitvorstellung, die Innenstädte und sonstigen innerörtlichen Zentren als Handels- und Versorgungsstandorte mit ihrer Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit zu erhalten und zu entwickeln. Dies entspricht dem raumordnerischen Grundsatz, zur Sicherung und Entwicklung gleichwertiger Lebensverhältnisse und der Daseinsvorsorge eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen in allen Räumen zu gewährleisten. Das weitere damit verfolgte Ziel, der Innenentwicklung den Vorzug gegenüber einer Entwicklung nach außen zu geben, trägt dem wichtigen, den Umweltschutz in den Vordergrund stellenden Grundsatz einer Flächen sparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung oder -dämpfung Rechnung. Dieses zentralörtliche Gliederungskonzept ist auch das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das in den Plansätzen 3.3.7 und 3.3.7.1 LEP 2002 als raumordnerische Ziele festgelegte Zentrale-Orte-Prinzip und - als dessen Komplementärelement - das Kongruenzgebot entspricht den oben dargestellten Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes. Mit den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 steht der LEP 2002 somit im Einklang mit den in § 2 ROG 2006 enthaltenen Grundsätzen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LplG). Sie konkretisieren diese und stellen insoweit einen unverzichtbaren Baustein der raumordnerischen Gesamtplanung des LEP 2002 dar. Die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 setzen folgerichtig planerisch einen Rahmen in Bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen von Einzelhandelsgroßprojekten. Dies ist auch nach den im Raumordnungsgesetz normierten Leitvorstellungen und den hierauf anzuwendenden Grundsätze der Raumordnung zwingend geboten. Denn die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 i.V.m. dem Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 und § 11 Abs. 3 BauNVO (vgl. LEP 2002, Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien. Einzelhandelsgroßprojekte weisen ein Beeinträchtigungspotential auf, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden neben schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel auf den Naturhaushalt) insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe halten entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - BVerwG 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342). Zahlreiche Bereiche der raumordnerischen Beurteilung von Flächen für großflächigen Einzelhandel und von Einzelhandelsgroßprojekten sind mit dem inhaltlichen Konzept der zentralörtlichen Gliederung verknüpft, wie z.B. Einzugsbereiche, verkehrliche Anbindung, Infrastrukturausstattung usw. Die Verbindung raumordnerischer Zielaussagen zu Einzelhandelsgroßprojekten mit der zentralörtlichen Gliederung ist in unmittelbarem Zusammenhang mit dem oben näher dargestellten Daseinsvorsorgeprinzip zu sehen; mit der zentralörtlichen Gliederung ist an erster Stelle die Versorgungsfunktion der Bevölkerung verbunden. Ziel ist die Erhaltung städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen insbesondere im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - und - 4 C 2.08 - [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Insofern zielen die raumordnerischen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten auf eine nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels. Dieser ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 [2005]).“
46 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Einwände der Klägerin und der Beigeladenen fest.
47 
d.) Schließlich hat der Senat entschieden, dass die Plansätze 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP 2002 auch mit Unionsrecht vereinbar sind. Sie verstoßen weder gegen die Niederlassungsfreiheit noch gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit durch das Raumordnungsgesetz und den in Vollzug dieses Gesetzes ergangenen Landesentwicklungsplan 2002 ist gerechtfertigt. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV gewährt einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland ein Einzelhandelsgroßprojekt im Sinne von Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 errichten und betreiben will, keinen Anspruch auf freie Wahl eines Ansiedlungsstandorts unabhängig von den raumordne-rischen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland. Derartige der Niederlassungsfreiheit Schranken setzende nationale Maßnahmen sind zulässig, wenn sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 24.03.2011 – C-400/08 -, BauR 2011, 1117; Urteil vom 19.05.2009 - C-171/07 - u. - C-172/07 -, , NJW 2009, 2112; Urteil vom 10.03.2009 - C-169/07 -, , GewArch 2009, 195, mit Bespr. Koenig ZfWG 2009, 229; Urteil vom 17.07.2008 - C-389/05 -, ABl. EU 2008, Nr. C 223, 3 = NL BzAR 2008, 442; Urteil vom 21.04.2005 - C-140/03 -, Slg 2005, I-3177 = EzAR-NF 013 Nr. 6; Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -, DVBl. 2004, = NJW 2004, 2439, 551; Urteil vom 13.04.2000 - C-251/98 -, NZG 2000, 731; Bröhmer, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 Rn. 27 f.).
48 
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., vgl. Rn. 22 - 24) ausgeführt, die in den Plansätzen zum Ausdruck kommenden Ziele der Raumordnung des Landes Baden-Württemberg als Teilraum (vgl. zur Berücksichtigung der Regionen innerhalb der Europäischen Union nunmehr Art. 4 Abs. 2 EUV [Lissabon]) des Gesamtraums der Bundesrepublik Deutschland beruhten auf den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung. Sie seien auf die Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet und deshalb aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf seine vorgehenden Ausführungen zu Art. 12 GG (unter A. I. 1. c.)).
49 
Diese Erwägungen zur gerechtfertigten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und für die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 24.03.2011 (- C-400/08 -, BauR 2011, 1117) fest. In dieser hat der EuGH ausgeführt, dass Beschränkungen in Bezug auf den Standort und die Größe von Einzelhandelseinrichtungen geeignete Mittel seien, um Ziele der Raumordnung und des Umweltschutzes zu erreichen. Unter diesen Umständen müsse - so der Gerichtshof weiter unter Hinweis auf sein Urteil vom 22.12.2008 (- C-161/07 -, Slg. 2008, I-10671, Rn. 36) - ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er für eine Ausnahme vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit geltend machen kann, eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Tatsachen zur Stützung seines Vorbringens anführen. Mit den Darlegungen unter A. I. 1. c.) wird diesen Maßgaben hinreichend Rechnung getragen. Sie legen nicht nur die Rechtfertigungsgründe dar sondern zeigen auch die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der die Niederlassungsfreiheit beschränkenden Maßnahmen im Einzelnen auf. Die besonderen raumstrukturellen Auswirkungen von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1, 1. Halbsatz LEP 2002 erfordern gesonderte raumordnerische Zielaussagen und Beurteilungskriterien, weil Einzelhandelsgroßprojekte ein Beein-trächtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Diese Erkenntnis beruht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage, die in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben - (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001(im Folgenden: Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001), in § 34 Abs. 3, § 11 Abs. 3 BauNVO sowie in der Begründung des LEP 2002 (vgl. z. B. Begründung zu Plansatz 3.3.7. Seite B36) ihren Niederschlag gefunden hat.
50 
2. Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen verstößt ferner gegen das in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1 1. Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip [vgl. hierzu zusammenfassend Kluth, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 157]) und das aus ihm abgeleitete und zu seiner Konkretisierung festgelegte Kongruenzgebot. Denn das geplante Ansiedlungsvorhaben fügt sich - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) ausgeführt hat - ersichtlich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein, weil sein Einzugsbereich unter Berücksichtigung der Anhaltswerte in Ziff. 3.2.1.4 (30 %-Schwellenwert) im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg vom 21.02.2001 den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich überschreitet. Nach dem Gutachten der ... vom Mai 2007 stammen bei einer gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... als dem maßgebenden Verflechtungsbereich (siehe Anhang zum LEP 2002 zu 2.5 Zentrale Orte u. Verflechtungsbereiche, 2.5.9; im ...-Gutachten Zone I a und I b), mithin 82 % der erwarteten Umsätze von außerhalb. Bezogen auf das Gesamtsortiment des ...-Einrichtungshauses beläuft sich der Marktanteil sogar nur auf ca. 10 bis 11 % aus dem Mittelbereich R..., so dass rund 90 % dessen zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet werden (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil des Senats vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357).
51 
3. Der Senat hat ferner in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.) festgestellt, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren, Mittelzentren, Unterzentren und Kleinzentren und die Zuordnung von jeweiligen Verflechtungsbereichen, wie sie den Regelungen in Plansatz 2.5 LEP 2002 zugrunde liegen, und die Bindung großflächiger Einzelhandelsprojekte an die jeweilige zentralörtliche Versorgungsfunktion in dem Sinne, dass die Ansiedlung eines solchen Projekts dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen soll, bilden das Grundgerüst einer Landesplanung - wie der LEP 2002 selbst herausstellt (vgl. die Regelungen des Plansatzes 3.3 LEP 2002, Wirtschaftsentwicklung, Standortbedingungen) -, das auf die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und Verwirklichung ausgeglichener Siedlungs- und Versorgungsstrukturen im Sinne einer gemeinwohlorientierten Raumordnung, d. h. der Verwirklichung gleichwertiger Lebensbedingungen ausgerichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 (2006); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.05.2005 - 1 LC 107/05 -, BRS 69 Nr. 6 (2005); Uechtritz, Großflächige Einzelhandelsbetriebe und Regionalplanung, Dokumentation zum 15. Deutschen Verwaltungsrichtertag, Weimar 2007, 169). Das durch dieses Ziel in Bezug auf die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe verbindlich gemachte Prinzip der zentralörtlichen Gliederung bezweckt die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung, eine effektive Nutzung und Bündelung der In-frastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Damit sind wichtige Gemeinwohlbelange angesprochen, die Vorhaben wie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen der überörtlichen Wirkung aus dem Kreis der ausschließlichen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft herausheben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2006 - 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4 [2006]). Die zentralörtliche Gliederung ist das wesentliche Prinzip der raumstrukturellen Ordnung und Entwicklung in Baden-Württemberg, an dem sich u.a. zahlreiche Fachplanungen ausrichten (vgl. LEP 2002 - Begründung unter 2.5 zu 2.5.1 [S. B19/20]). Das Komplementärelement zu den Zentralen Orten sind die Verflechtungsbereiche als räumlicher Ausdruck von Ausstrahlung und Reichweite der zentralörtlichen Einrichtungen (LEP 2002 - Begründung zu 2.5.6 [S. B22]). Beide Leitvorstellungen tragen den LEP 2002 und durchziehen ihn wie eine gedankliche Schnur - aus ihnen leiten sich die weiteren planungsrechtlichen Vorgaben ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteil vom 16.10.2010, a.a.O. Rn. 27).
52 
4. Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung im LEP 2002 bleibt ohne Erfolg.
53 
Der Senat kann hierbei im Ergebnis unerörtert lassen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG insoweit erfüllt sind, als die Zielabweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist (a.)). Denn die Zielabweichung zur Realisierung des mit dem Kongruenzgebot unvereinbaren Ansiedlungsvorhaben scheitert daran, dass dadurch die Grundzüge der Planung im Sinne des § 24 Satz 1 LplG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG berührt werden (b.)).
54 
a.) Die Vertretbarkeit unter raumordnerischen Gesichtspunkten als erste Voraussetzung für eine Zielabweichungsentscheidung dürfte, ohne dass dies der Senat abschließend entscheiden muss, wohl vorliegen. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist anzunehmen, wenn die Zielabweichung mit Rücksicht auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn also der Weg der Planung statt der Abweichung gewählt worden wäre. Ein durch die förmliche Raumplanung nicht zu erzielendes Ergebnis kann auch nicht im Wege der Abweichung erreicht werden. Nur solche Gründe können eine Zielabweichung als vertretbar rechtfertigen, die nicht bereits bei der Planfeststellung erörtert und nicht bewusst zurückgestellt worden sind. Denn in einem solchen Fall hat der Plangeber eine Aussage gegen die raumordnerische Zulassung der fraglichen Maßnahme getroffen, an die die Raumordnungsbehörde gebunden bleibt (vgl. zu alledem Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6 Rn. 115).
55 
Gemessen daran dürfte eine raumordnerische Vertretbarkeit des Vorhabens wohl gegeben sein. Auch der LEP 2002 geht in seinem Plansatz 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 von der Planbarkeit der angestrebten Abweichungsentscheidung aus. Zwar sollen Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) sich in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen. Im 2. Halbsatz des Plansatzes 3.3.7 (Z) Satz 1 LEP 2002 wird dieses Ziel insoweit ergänzt, als derartige Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden dürfen. Damit bringt der LEP 2002 zum Ausdruck, dass Einzelhandelsgroßprojekte - wie das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen - jedenfalls grundsätzlich auch in einem Mittelzentrum wie der Klägerin raumordnungsrechtlich planbar gewesen wäre. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Plangeber nach den weiteren Zielvorgaben im LEP 2002 in Ergänzung des zentralörtlichen Gliederungsprinzips bestimmte Voraussetzungen für die Zulassung von Einzelhandelsgroßprojekten aufgestellt hat.
56 
b.). Die beantragte Zielabweichung vom Kongruenzgebot ist jedoch ungeachtet der Frage, ob sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, deshalb nicht zulassungsfähig, weil dadurch die Grundzüge der Planung des LEP 2002 berührt werden.
57 
Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert (BVerwG, Beschluss vom 15.07.2005 - 9 VR 43.04 -, UPR 2005, 390). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, NVwZ 2011, 748). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264; Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98; Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66).
58 
Mit Blick auf das hier in Rede stehende Kongruenzgebot hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem hinsichtlich der Zulassung einer Zielabweichung zurückverweisendem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, a.a.O.) ausgeführt, für ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, komme es für die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorlägen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, dürfe nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren sei nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den raumordnerischen Besonderheiten Rechnung tragenden Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Denn das Kongruenzgebot erweise sich nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beanspruche.
59 
Nach diesen Maßgaben stellt das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in der konkreten Planungssituation keinen Härtefall dar, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung trotz Verstoßes gegen das Kongruenzgebot als Ziel der Raumordnung rechtfertigt.
60 
aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (a.a.O.), insoweit revisionsrechtlich unbeanstandet, festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen das Kongruenzgebot als eine tragende Ausformung des zen-tralörtlichen Gliederungsprinzips nicht nur geringfügig, sondern gravierend beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang ist zur Klarstellung noch einmal darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht nur um die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses geht. Das hier in Rede stehende Gesamtvorhaben der Beigeladenen umfasst neben dem ...-Einrichtungshaus („Möbelkaufhaus“) auch die Ansiedlung weiterer gegenüber dem klassischen ...-Einrichtungshaus branchenfremder Fachmärkte (Bau- und Gartenmarkt und Küchenfachmarkt) mit einer Gesamt-Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² auf einer Fläche von ca. 12 ha. Bei der gebotenen gemeinsamen Betrachtung des ...-Einrichtungshauses und der Fachmärkte stammen lediglich ca. 18 % der am Planstandort zu erwartenden Umsätze aus dem Mittelbereich R... 82 % der zu erwartenden Umsätze werden außerhalb des Mittelzentrums R...t generiert. Noch deutlicher wird die Überschreitung des zentralörtlichen Verflechtungsbereichs, wenn nur das Gesamtsortiment des ...-Einrich-tungshauses in den Blick genommen wird. Hier werden nur ca. 10 bis 11 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden aus dem Mittelzentrum R..., hingegen 90 % der zu erwartenden Umsätze außerhalb des Mittelbereichs R... erwirtschaftet.
61 
bb) Der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen, die fehlende Vorbildwirkung des Vorhabens gebiete im vorliegenden Einzelfall eine Zielabweichung, kann nicht gefolgt werden. Gerade hier zeigt sich die unzulässige Blickverengung allein auf das ...-Einrichtungshaus. Selbst wenn man der Meinung der Beigeladenen folgen wollte, im Bereich des großflächigen Einzelhandels nähmen ...-Einrichtungshäuser eine Sonderstellung ein, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es mit dem mit den Berufungsanträgen Ziffer 2 der Klägerin und Ziffer 1 und Ziffer 4 der Beigeladenen verfolgten Zielabweichungsverfahren nicht um ein singuläres ...-Einrichtungshaus geht, sondern um ein Konglomerat von großflächigen Einzelhandelsbetrieben bestehend aus ...-Einrichtungshaus und weiteren - insoweit branchenfremden - Fachmärkten, die als eine - wirtschaftliche - Einheit verwirklicht werden sollen. Gerade dieses Geschäftsmodell - ein Magnetbetrieb und weitere „Trabantenbetriebe“ - würde eine erhebliche Vorbildwirkung entfalten und damit eine Durchbrechung der im Landesentwicklungsplan 2002 zum Ausdruck kommenden tragenden Raumordnungsstruktur bewirken (zur Präjudizwirkung vgl. auch Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, ROG, L § 6, Rn. 121; HessVGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 8/05 -, NVwZ 2006, 230; Hager, BauR 2011, 1093).
62 
Zutreffend weisen die Klägerin und Beigeladene zwar in diesem Zusammenhang auf die raumstrukturellen Besonderheiten im Bereich des Mittelzentrums R... hin. Diese raumordnerische Situation ist durch die Ansammlung etlicher Mittelzentren auf engen Raum gekennzeichnet, nämlich der Mittelzentren Rastatt, Ettlingen, Gaggenau/Gernsbach, Baden-Baden, Bühl, Achern und Kehl. Anders jedoch als die Klägerin und die Beigeladene meinen, würde das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen in seiner Gesamtheit diese besondere raumordnerische Struktur ganz erheblich belasten und die durch den LEP 2002 geplante Mittelzentrenstruktur geradezu auflösen zugunsten des Mittelzentrums R... Die mit dem Kongruenzgebot verfolgte Stärkung aller Zentren würde mit der Zulassung des Ansiedlungsvorhaben im Ergebnis konterkariert. Die Entwicklungsbereiche der benachbarten Zentren würden erheblich betroffen. Die Raumordnungsstruktur des LEP 2002 hat gerade auch zum Ziel, die Entwicklungsmöglichkeiten der weiteren Mittelzentren zu gewährleisten und damit auch deren bereits ins Werk gesetzten Anstrengungen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer urbanen Strukturen abzusichern. Andererseits könnte jedes der aufgeführten Mittelzentren unter Hinweis auf das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit gleichen Gründen eine Zielabweichung für ein vergleichbares Vorhaben verlangen, dem mit Blick auf Art. 3 GG nur schwer gegenzusteuern wäre. Denn die Situation ist für diese Mittelzentren insoweit identisch, als ihnen jeweils nur ein kleiner Mittelbereich zugeordnet ist. Ein „Windhundrennen“ um Großvorhaben zwischen den Zentren wäre die unausweichliche Folge. Die Vorbildwirkung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen würde daher eine Entwicklung auslösen, die den in seinen raumordnerischen Zielvorstellungen zum Ausdruck kommenden Planungsgrundsätzen des LEP 2002 grundlegend zuwiderliefe und ihn in letzter Konsequenz funktionslos machte. Der Hinweis der Klägerin und der Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 07.12.2005 - 3 S 2693/04 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der dortige Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Entscheidend für die dort vom Senat bestätigte Zielabweichungsentscheidung des Beklagten war die Raumbedeutsamkeit, dass der Standort des Sondergebiets teilweise auch die Funktion einer Nahversorgung erfüllte. Ferner waren für das Gebiet ca. 1.000 Wohneinheiten für 4.000 bis 5.000 Einwohner vorgesehen, deren Versorgung das Vorhaben ebenfalls dienen sollte. Der geplante Standort des Gesamtvorhabens der Beigeladenen weist diese Besonderheiten indessen nicht auf.
63 
cc) Das Vorbringen der Beigeladenen, trotz intensiver Suche sei im Oberzentrum Karlsruhe für das Ansiedelungsvorhaben kein geeigneter Standort gefunden worden, vermag – selbst wenn dies zuträfe – keinen eine Abweichungsentscheidung rechtfertigenden Härtefall zu begründen.
64 
Die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit steht der Geeignetheit eines raumordnerischen Ziels grundsätzlich nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris Rn. 18). Die Raumordnung durch Zuordnung und Mischung der Raumnutzungen und Raumfunktionen ist - auch mit Blick auf die unionsrechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit - allein Aufgabe des (Mitglied)Staates, nicht aber einzelner Unternehmen. Denn andernfalls hätte dieses es in der Hand, durch entsprechende Dimensionierung eines Vorhabens die auch unionsrechtlich geforderte und geförderte Raumplanung der Mitgliedstaaten (vgl. insoweit Europäisches Raumentwicklungskonzept – EUREK – vom 10. Mai 1999) zu durchkreuzen und „planlos“ den Raum zur Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Eigeninteressen zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann die Raumplanung, wenn sie - wie der LEP 2002 - von gemeinwohlorientierten Zielen wie dem Umwelt- und Ressourcenschutz durch Verhinderung enormen Flächenverbrauchs sowie dem Landschaftsschutz durch Vermeidung großflächiger Zersiedelungen - gerade des städtischen Umlands - getragen ist, auch zur Folge haben, das bestimmte Ansiedlungsvorhaben an bestimmten Standorten im Ergebnis ausgeschlossen sind (vgl. Spannowsky, UPR 2003, 248). Erst recht stellt ein nach der Raumordnung rechtlich an einem bestimmten Standort zulässiges, aber faktisch dort aufgrund der beabsichtigten Größe und der vom Unternehmen selbst definierten Anforderungen an Lage und Infrastruktur nicht verwirklichbares Vorhaben keinen Härtefall dar. Diese Fallkonstellation verleiht einem Unternehmen auch nicht unter Berufung auf die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit und unter Abkehr der legitimen Raumplanung des Mitgliedstaats und dem wohlbegründeten Raumordnungsgefüge das Recht, einen seinen eigengesetzten Anforderungen genügenden Standort in der Raumschaft auszuwählen.
65 
dd) Die von der Beigeladenen vorgetragene Verkehrsreduzierung zeigt gleichfalls keinen eine Zielabweichung vom Kongruenzgebot gebietenden Härtefall auf. Die Einschätzung einer Verkehrsreduzierung mag hinsichtlich des geplanten ...-Einrichtungshauses im Verhältnis zu den vorhandenen ...-Unternehmen in Walldorf, Mannheim, Freiburg, Sindelfingen und Straßburg zutreffen. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Einwohner im Einzugsbereich des geplanten Standorts Raststatt ganz überwiegend das dortige ...-Einrichtungshauses anfahren würden. Die behauptete Verkehrsreduzierung beschränkt sich indessen allein auf das ...-Einrichtungshaus. Sie gilt indessen nicht für das hier allein zu beurteilende Gesamtvorhaben. Überdies übersehen die Klägerin und die Beigeladene hierbei, dass das Verkehrsaufkommen, das durch das ...-Einrichtungshaus - geplant sind ca. 2.300 Stellplätze - und erst recht durch das Gesamtvorhaben ausgelöst werden wird, die bestehende Verkehrsinfrastruktur des Mittelzentrums R... deutlich überfordert. Hiervon geht auch das Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros ... ... ..., ... ... ... ... ... vom Mai 2007 (Untersuchung zum Raumordnungsverfahren zur verkehrlichen Erschließung des geplanten ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten im Gewerbegebiet Lochfeld in R...) aus, das die Beigeladene ihrem Antrag auf Einleitung eines Raumordnungsverfahrens vom 30.05.2007 beigefügt hat. Danach seien - bezogen allein auf das ...-Einrichtungshaus - Verkehrsströme in einer Größenordnung von ca. 10.400 Kfz/24 h als DTV (normaler Werktag) zu erwarten. Die Anschlussstelle Rastatt (Nord) an die BAB 5 (Nr. 49) über die B 462 sei bereits heute regelmäßig überlastet. Eine weitere Verschärfung dieses Missstandes würde sich nicht nur bei zusätzlichen Gewerbeansiedlungen sondern darüber hinaus bei der Ansiedlung ... (allein) verschärfen. Das ...-Einrichtungshaus wie auch das Gesamtvorhaben lassen sich nach diesen Feststellungen ohne bedeutsame Änderungen und Neubau von Straßenverkehrsanlagen daher nicht verwirklichen. Zur Lösung der zu erwartenden Verkehrsprobleme wird in dem Verkehrsgutachten Mai 2007 der Neubau einer Anschlussstelle Rastatt-Mitte oder alternativ dazu den Ausbau der Anschlussstelle Nr. 49 zu einem „Kleeblatt“ und einen Umbau des Knotenpunktes B 462/K 3716 vorgeschlagen. In beiden Varianten soll zusätzlich die K 3716 parallel zur BAB 5 verlegt werden.
66 
Die vorstehenden Ausführungen unter (aa) bis (dd) zeigen, dass eine Abweichung vom Kongruenzgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht zulassungsfähig ist, weil es einen wesentlichen Teil der Grundzüge der Planung darstellt und diese durch eine Abweichungsentscheidung auch berührt würden, da keine einen Härtefall begründenden besonderen Umstände im Einzelfall vorliegen. Allein der Umstand, dass das dem Konzentrationsgebot und dem Kongruenzgebot inne wohnende Ziel eines schonenden Flächen-und Ressourcenverbrauchs vorliegend deshalb in den Hintergrund tritt, weil der Standort des Ansiedlungsvorhabens durch die Bebauungspläne „Lochfeld“ und „Im Baisert“ überplant ist, vermag die aufgezeigten nachteiligen raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf das Vorliegen eines Härtefalls nicht auszugleichen. Überdies ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die durch die Ziele des LEP 2002 auch bezweckte Ressourcenschonung folgendes zu bedenken: Nach den Zielen des LEP 2002 werden entsprechend dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem Kongruenzgebot zugunsten von Einzelhandelsgroßprojekten in den Oberzentren Stand-orte für deren Ansiedlung raumplanerisch vorgehalten. Zielabweichungen im Einzelfall hinsichtlich nachgeordneter Zentren änderten an diesem raumordnungsrechtlichen Tatbestand nichts. Die Inanspruchnahme von Flächen in nachgeordneten Zentren durch Einzelhandelsgroßprojekte wird nicht durch eine entsprechende Verminderung von entsprechenden Flächen in Oberzentren gewissermaßen „ausgeglichen“. In der Summation führen daher Zielabweichungen in einer Gesamtbilanz zu einem vom LEP 2002 gerade nicht gewollten höheren Flächenverbrauch.
67 
c.) Ungeachtet dessen, dass eine Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 24 Satz 1 LplG für das Gesamtansiedlungsvorhaben der Beigeladenen schon deshalb zwingend ausscheidet, weil eine Abweichung vom Kongruenzgebot mangels Vorliegens eines Härtefalls Grundzüge der Planung berühren würde, ist eine Zielabweichung ferner deshalb unzulässig, weil das Vorhaben auch gegen das landesplanerische Integrationsgebot verstößt.
68 
Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 sollen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 kommen für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Frage.
69 
aa) Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Dem steht nicht entgegen, dass diese landesplanerische Aussage als Soll-Vorschrift gefasst ist. Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.12.2010 (- 4 C 8.10 -, DVBl. 2011, 491; vgl. auch Urteile vom 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54 = NVwZ 2011, 1468 und vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -, NVwZ 2012, 315) ausgeführt hat - nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Muss-Vorschriften ausgestaltet sind, sondern auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. Diese erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O.).
70 
Nach Maßgabe dessen ist die als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussage im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Denn der Plangeber hat in dem Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002, wonach für nicht zentrenrelevante Warensortimente auch städtebauliche Randlagen in Betracht kommen, ausdrücklich eine Ausnahme von der Zielbindung benannt. Diese Ausnahme ist für sich genommen auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „nicht zentrenrelevante Warensortimente“ hinreichend bestimmt, jedenfalls aber anhand des Einzelhandelserlasses hinreichend bestimmbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.04.2012 - 8 S 1739/10 -, juris). Aus der Ausnahmeregelung im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 folgt im Umkehrschluss, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Warensortimenten allein an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden sollen. In diesem Sinn ist auch der Begriff der Vorrangigkeit im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 zu verstehen.
71 
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen verstößt das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 nicht gegen die kommunale Planungshoheit als Teil der in Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltung.
72 
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht der Bindung der gemeindlichen Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4 BauGB) keineswegs prinzipiell entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze, mithin nur innerhalb der Normen der Raumordnung und Landesplanung. Die Gemeinde ist dabei landesplanerischen Zielvorgaben nicht einschränkungslos ausgesetzt. Sie ist, soweit für sie - wie vorliegend - Anpassungspflichten begründet werden, als Ausfluss des Gegenstromprinzips (vgl. § 1 Abs. 3 ROG 2006/2008; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 LplG), in den überörtlichen Planungsprozess einzubeziehen, was hier gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 LplG unzweifelhaft geschehen ist. Weiterhin setzt auch materiell-rechtlich die kommunale Planungshoheit der Landesplanung Grenzen. Schränkt die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden ein, so müssen überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen; der Eingriff in die Planungshoheit muss gerade angesichts der Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten und gegebenenfalls - insbesondere bei gebietsscharfen Standortausweisungen - eine Güterabwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118,181 = NVwZ 2003, 1263; Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.2000 - 8 S 2477/99 -, VBlBW 2001, 266). Die Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der Planungshoheit rechtfertigen kann (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe ist nicht auf die Instrumente der gemeindlichen Bauleitplanung beschränkt. Sie kann bereits auf der Ebene der Landesplanung einsetzen und - wie im vorliegenden Fall - mit der zentralörtlichen Gliederung verbunden werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932; Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181 = NVwZ 2003, 1263; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220; Urteil vom 18.09.2004 - 4 C 20.02, BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, VBlBW 2005, 473; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386; Uechtritz, NVwZ 2007, 1337, 1344; Sparwasser, VBlBW 2008, 171; Schmitz, ZfBR 2001, 85).
73 
Dem Integrationsgebot fehlt es nicht an einem es legitimierenden überörtlichen raumordnungsrechtlichen Bezug, der den Eingriff in die kommunale Planungshoheit rechtfertigt. Das Integrationsgebot gehört zum überörtlichen und zusammenfassenden Regelungsgegenstand der Raumordnung und ist als inhaltliche Ausgestaltung innergemeindlicher Siedlungsschwerpunkte nicht nur eine städtebauliche und rein örtliche Aufgabe. Das Integrationsgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot und das Beein-trächtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010, a.a.O., juris Rn. 18; Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = NVwZ 2004, 220). Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren entschieden, dass es, wenn diese insbesondere wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. Eine solche Zielfestlegung schließe es zwar für das gesamte Gebiet einer Gemeinde, die nicht Oberzentrum ist, aus, die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren planerisch zuzulassen; da die Zielfestlegung lediglich eine eng umgrenzte Nutzungsart ausschließe, verbleibe der Gemeinde jedoch substanzieller Raum für eine anderweitige Bauleitplanung (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932). Diese Entscheidung betraf die Errichtung eines Hersteller-Direktverkaufszentrums (Designer-Outlet-Center in S...; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.09.2005 - 1 LC 107/05 -, NdsVBl 2006, 71) mit einer Verkaufsfläche von zunächst 10.000 m² in einer ersten Ausbaustufe, sodann in einer zweiten Ausbaustufe auf insgesamt 20.000 m². Angesichts der Größe der Verkaufsfläche von ca. 41.000 m² des geplanten Gesamtvorhabens der Beigeladenen, einer Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von mindestens 5.450 m², wobei das ...-Einrichtungshaus allein eine Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente von 4.650 m² vorsieht (hierbei ist die - zwischen den Beteiligten streitige - Zuordnung von Leuchten und Teppichen zu den zentrenrelevanten Sortimenten noch nicht berücksichtigt; bei deren Einbeziehung ergäbe sich eine Verkaufsfläche von 8.450 m² zentren-relevanter Sortimente) besteht kein qualitativer Unterschied zu dem vom BVerwG entschiedenen Hersteller-Direktverkaufszentrums. Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zentrenrelevanten Sortimenten des ...-Einrichtungshauses nicht um dem Kernsortiment „Möbel“ hinsichtlich Umsatz und Verkaufsfläche deutlich untergeordnete sog. Randsortimente handelt (siehe hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, Rn. ff., insbesondere Rn. 94 zu sog. Möbelmärkten und -Häusern mit breitgefächerten Nicht-Möbel-Sortiment; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.1998 - 7a D 108/96.NE -, NVwZ 1999, 79). Gegen das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 bestehen daher mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG weder allgemein noch im konkreten das Vorhaben der Beigeladenen betreffenden Einzelfall verfassungsrechtliche Bedenken.
74 
cc) Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie die Beigeladene meint - dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle, durch raumordne-rische Ziele innerörtliche Standorte von Einzelhandelsnutzungen festzulegen, und deshalb - insoweit - die der Landesregierung erteilte Ermächtigung verfassungswidrig sei, gemäß § 7 und § 10 LplG durch Rechtsverordnung den Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen.
75 
§ 7 LplG regelt den Inhalt des Landesentwicklungsplans (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LplG). Danach ist der Landesentwicklungsplan als Raumordnungsplan für das Land aufzustellen. Er enthält die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Landes. Er enthält ferner Ziele für einzelne raumbedeutsame Vorhaben, die für das Land von Bedeutung sind. Der Landesentwicklungsplan muss mit den in § 2 des Raum-ordnungsgesetzes enthaltenen Grundsätzen in Einklang stehen; er konkretisiert diese Grundsätze. Die Ziele sind durch den Buchstaben »Z«, die Grundsätze sind durch den Buchstaben »G« zu kennzeichnen. Nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b und d ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten, insbesondere zu Zentralen Orten und Siedlungsentwicklungen. Insbesondere nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. d ROG ist es danach zulässig, dass in einem Raumordnungsplan Festlegungen über Siedlungsentwicklungen getroffen werden, die auch und gerade mit Blick auf die für ein Ziel der Raumordnung erforderliche Bestimmbarkeit bereichsscharf sein sollen. Aufgrund der Planungsgrundsätze in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG und der Festlegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 5 ROG zugunsten gemeindeinterner Festlegungen für den besiedelten wie auch für den nicht besiedelten Bereich hat der für die Raumordnung zuständige Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 i.V.m. Art. 72 GG - ungeachtet der Abweichungsbefugnis der Länder nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG) entschieden, dass ein Raumordnungsplan auch gemeindeinterne Flächennutzungs- und Flächenfunktionszuweisungen treffen darf (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 1 Rn. 70). Insoweit ergänzt das Raumordnungsgesetz das von dem für das Bodenrecht (einschließlich des Städtebaurechts) gleichfalls zuständigen Bundesgesetzgeber (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i.V.m. Art 72 GG) erlassene Baugesetzbuch. Der Landesgesetzgeber hat in § 7 LplG für den Inhalt des Landesentwicklungsplans, der als Rechtsverordnung erlassen wird (§ 10 LplG), diese Maßgaben des Raumordnungsgesetzes für verbindlich erklärt. Aufgrund dessen maßt sich der Landesgesetzgeber weder im Landesplanungsgesetz noch im Landesentwicklungsplan eine ihm nicht zustehende Gesetzgebungskompetenz für die Festlegung standort- bzw. bereichsbezogener Ziele der Raumordnung im Landesentwicklungsplan an, sondern setzt vielmehr die Vorgaben des Raumordnungsgesetzes um (vgl. hierzu auch Uechtritz, in: Erbguth/Kluth [Hrsg.], Planungsrecht in der gerichtlichen Kontrolle, 2012, S. 57 ff. 66).
76 
dd). Der das Integrationsgebot tragende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 verstößt auch nicht zulasten der Beigeladenen gegen Art. 12 GG. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. c.) hier entsprechend.
77 
ee). Der das Integrationsgebot festlegende Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 begegnet auch in unionsrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Diese gilt sowohl für die Vereinbarkeit des Integrationsgebots als Ziel der Raumordnung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) als auch mit der Dienstleistungsfreiheit(Art. 56 AEUV) als auch mit der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats unter A. I. 1. d.) i.V.m. c). hier entsprechend. Das Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insbesondere mit Blick auf die vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Voraussetzungen, unter denen die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten zulässigerweise eingeschränkt werden darf, ist darauf hinzuweisen, dass die Raumordnungsprinzipien, wie sie in den hier maßgeblichen Zielen des LEP 2002 festgelegt werden, gerade nicht auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhen. Dem Raumordnungssystem des LEP 2002 liegen keine wirtschaftlichen Motive zugrunde und eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Der Normzweck der Raumplanung ist es weder unmittelbar noch mittelbar, vorhandene Einzelhandelseinrichtungen vor der Ansiedlung neuer Konkurrenz zu schützen. Das raumordnerische Steuerungsinstrumentarium verfolgt eine andere Zielrichtung. Es sind dies die bedeutenden öffentlichen Belange der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Klimaschutzes (Ressourcenschonung, Verkehrsvermeidung), Bewahrung der Stadtzentren als Kerne des urbanen Lebens hinsichtlich des Handels, der Begegnung und der Kommunikation sowie schließlich der verbrauchernahen Versorgungssicherheit - und damit mittelbar dem Schutz der Verbraucherinteressen - und zwar insbesondere, aber nicht nur von älteren und behinderten Menschen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821; Hager, BauR 2011, 1093; Uechtritz, ZfBR 2011, 648; Wiggers, NJW-Spezial, 2011, 556). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass städtebaulich integrierte Standorte im Sinne des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002, an denen Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig ausgewiesen werden sollen, nicht nur Innenstädte darstellen. Städtebaulich integrierte Stand-orte können auch andere zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, 2010, 590).
78 
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zu der beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV keinen Anlass; eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht, da die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010 - 7 B 22.10 -, juris). Das Vorbringen der Beigeladenen, eine Vorlagepflicht ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen gegeben habe, die Streitfrage nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn dem Urteil des BVerwG vom 16.12.2010 (a.a.O.) dies zu entnehmen wäre, hat die Beigeladene nichts dafür dargetan, dass das BVerwG auch in Ansehung der später ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 24.03.2011 (a.a.O.) hieran festhalten wolle.
79 
ff) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen ist mit dem in den Sätzen 2 und 3 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 verorteten Integrationsgebot als verbindliches Ziel der Raumordnung nicht vereinbar.
80 
(1) Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass das Gesamtvorhaben der Beigeladenen nicht an einem städtebaulich integrierten Standort geplant und errichtet werden soll.
81 
(2) Die Ausnahmevoraussetzungen für nicht zentrenrelevante Warensortimente nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 3 LEP 2002 sind vorliegend gleichfalls nicht erfüllt.
82 
Zwar werden in dem ...-Einrichtungshaus, dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt nicht zentrenrelevante Warensortimente auf einer Gesamtfläche von ca. 35.050 m² (20.850 [...-Einrichtungshaus] + 10.300 [Bau- und Gartenmarkt] + 3.900 [Küchenfachmarkt[) angeboten. Gleichzeitig sind aber durch diese drei Einzelvorhaben auf einer Gesamtfläche von ca. 5.450 m² zentrenrelevante Sortimente (einschließlich Nahrungsmittel) vorgesehen. Hierbei mag es sich bei dem Bau- und Gartenmarkt sowie dem Küchenfachmarkt, die zusammen auf einer Fläche von ca. 800 m² zentren-relevante Sortimente anbieten, insgesamt noch um sogenannte Randsortimente handeln, die einer Errichtung in einer städtebaulichen Randlage wohl nicht entgegenstünden. Für das ...-Einrichtungshaus ist dies indessen nicht der Fall. Das ...-Einrichtungshaus beabsichtigt, auf einer Fläche von ca. 4.650 m² zentrenrelevante Sortimente mit - wie bei bestehenden ...-Häusern üblich und gerichtsbekannt - breitester Fächerung anzubieten. Damit nehmen diese von der Beigeladenen als Nebensortimente bezeichneten Warengruppen schon bei einem rein rechnerisch betrachteten Vergleich der Verkaufsflächen ca. 19,4 % der geplanten Verkaufsfläche (ohne Einbeziehung der Fläche für die gastronomischen Angebote) ein. Berücksichtigt man im Rahmen einer gebotenen wertenden Betrachtung zudem, dass es sich bei den Möbeln schwerpunktmäßig um großvolumige Waren handelt, während die sonstigen Sortimente eher kleinvolumige Waren darstellen, tritt die wirtschaftliche Bedeutung der zentrenrelevanten Sortimente noch deutlicher hervor. Vor diesem Hintergrund können die zentrenrelevanten Sortimente nicht mehr als bloße Neben- oder gar Randsortimente zum Kernsortiment „Möbel“ angesehen werden. Diese zentrenrelevanten Sortimente, die eine Vielzahl unterschiedlichster Waren des zentrenrelevanten Sortimentsbereichs bis hin zu Nahrungsmitteln abdecken, stellen vielmehr ein selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) neben dem - weiteren - Kernsortiment „Möbel“ dar.
83 
(3) Das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen widerspräche auch dann dem Integrationsgebot, wenn man dieses - wie die Klägerin und die Beigeladene meinen - nur unter Einschluss des in Satz 1 des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbots als Ziel der Raumordnung begreift. Nach Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte weder durch ihre Lage und Größe noch durch ihren Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtigen. Bei dieser - das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot kombinierenden - Betrachtungsweise müsse nach Auffassung der Beigeladenen der Plansatz 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dahingehend verstanden werden, dass Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten errichtet werden sollen, nicht zentrenrelevante Warensortimente auch in städtebaulichen Randlagen. Von diesem „Soll-Ziel“ könne aber nach der Ausnahmeregelung im Satz 1 immer dann abgewichen werden, wenn das Vorhaben weder durch Lage und Größe noch durch seine Folgewirkungen die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne der Standortgemeinde wesentlich beeinträchtige. Dieser Auslegung ist indessen nicht zuzustimmen. Vielmehr führt die Gesamtbetrachtung des Plansatzes 3.3.7.2 (Z) LEP 2002 dazu, dass Satz 2 dieses Plansatzes das als Muss-Ziel festgelegte Beeinträchtigungsverbot in Satz 1 im Sinne einer Begründung näher konkretisiert. Zur Sicherung des Beeinträchtigungsverbots sollen Einzelhandelsgroßprojekte deshalb vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Satz 3 dieses Plansatzes macht hiervon für nicht zentrenrelevante Warensortimente insoweit eine Ausnahme, als für sie auch städtebauliche Randlagen in Frage kommen. Das in diesem Zusammenhang gegenüber dem Gesamt-Ansiedlungsvorhaben isoliert zu betrachtende ...-Ansiedlungsvorhaben wird - wie vorgehend ausgeführt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen - durch sein Möbelkernsortiment nicht schon entscheidend dahingehend geprägt, dass es sich um ein Einzelhandelsgroßprojekt mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten handelt. Die zentrenrelevanten Sortimente stellen vielmehr ein hinzutretendes selbständiges Hauptsortiment (Kernsortiment) dar.
84 
gg) Das Integrationsgebot gehört - neben dem Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem Kongruenzgebot - gleichfalls zu den Zielen, die „als Grundzüge der Planung“ die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für ihn wesentlichen Gehalt bestimmten. Das Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 2 LEP 2002 stellt eine flankierende Maßnahme zur Sicherung des Kongruenzgebots dar. Das aus dem bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitete (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 BN 8.06 -, BRS 70 Nr. 13; Spannowsky, UPR 2003, 248; Uechtritz, NVwZ 2004, 1025) Kongruenzgebot bezweckt die raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe, zu denen das Gesamtvorhaben der Beigeladenen zweifellos gehört. Zu den weiteren das Zentrale-Orte-Prinzip und das Kongruenzgebot konkretisierenden raumordnerischen Regeln zählt das Integrationsgebot. Dessen Ziel ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Der Einzelhandel ist an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Integrationsgebot, nach dem Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten verwirklicht werden sollen, dient der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip und dem hieraus abgeleiteten Kongruenzgebot beabsichtigten Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = NVwZ 2011, 821 = juris).
85 
hh) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls, der das Grundanliegen des vorgehend dargestellten Integrationsgebots als Ziel der Raumplanung im LEP 2002 unangetastet und deshalb die Grundzüge der Planung trotz Verstoßes des Gesamtvorhaben gegen dieses Ziel unberührt ließe, sind auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin und der Beigeladene nicht ersichtlich. Allein der Vortrag, eine verbrauchernahe Ansiedlung von ...-Einrichtungs-häusern sei aufgrund der Besonderheiten des Geschäftsmodells der Beigeladenen und der regelmäßig langen Anfahrtswege der Kunden ohnehin nicht zu gewährleisten, vermag einen Härtefall nicht zu begründen. Eine Zielabweichung isoliert vom Integrationsgebot als Ziel der Raumplanung nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG scheidet daher aus.
86 
ii) Vor dem Hintergrund, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen sowohl gegen das Kongruenzgebot als auch gegen das Integrationsgebot des LEP 2002 verstößt und in beiden Fällen von diesen Zielen der im LEP 2002 zum Ausdruck kommenden Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG nicht abgewichen werden kann, weil dadurch die Grundzüge der Planung dadurch berührt werden, kann der Senat unerörtert lassen, ob das Ansiedlungsvorhaben darüber hinaus auch noch gegen die in den Plansätzen 3.3.1.1 (Z) Satz 2 und Plansatz 3.3.7.2 (Z) Satz 1 LEP 2002 festgelegten Beeinträchtigungsverbote verstößt und ob gegebenenfalls hiervon eine Zielabweichung zugelassen werden müsste.
87 
II. Musste der Beklagte nach den obigen Ausführungen den Zielabweichungsantrag der Klägerin wegen Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG ablehnen, so bestand - wie schon oben ausgeführt wurde - für ihn keine Veranlassung, das mit dieser Vorschrift eröffnete Ermessen auszuüben. Deshalb bedurfte es auch nicht der Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 24 Satz 3 LplG. Denn das Gesetz schreibt eine Beteiligung der dort genannten Stellen lediglich dann vor, wenn sie oder ihr Aufgabenbereich von der „Zulassung“ der Zielabweichung berührt sein können. Im vorliegenden Fall kam für den Beklagten die Zulassung einer Abweichung jedoch nicht in Betracht, weil er das Vorliegen der das Ermessen erst eröffnenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 LplG zutreffend verneint hat. Da der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen war, ist der hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung daher gleichfalls unbegründet.
88 
Nach den obigen Darlegungen bedarf es ferner keiner Entscheidung, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen mit den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vereinbar ist.
B.
89 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, festzustellen, dass der Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 der Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) als Ziel der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 1. Alt.), haben keinen Erfolg.
90 
Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob diese Berufungsanträge schon deshalb unzulässig sind, weil der Senat in seinem Urteil vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, juris) entsprechend den dort von der Klägerin und der Beigeladenen gestellten Anträgen rechtskräftig entschieden hat, dass das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für die Frage, ob für die begehrte Feststellung ein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO besteht, nachdem weder ein Anspruch auf Zielabweichung von den Zielen des LEP 2002 noch ein Anspruch auf Neubescheidung des Zielabweichungsantrags besteht, weil - wie vorstehend ausgeführt - mit Blick auf die Unvereinbarkeit des Ansiedlungsvorhabens mit dem Kongruenzgebot als verbindliches Ziel des LEP 2002 durch eine Zielabweichung die Grundsätze der Planung i. S. d. des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG und § 24 LplG berührt werden.
91 
Denn diese Berufungsanträge sind jedenfalls unbegründet, wie sich aus den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. c.) ergibt, auf die verwiesen wird.
C.
92 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen festzustellen, dass die Ansiedlung eines ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf Durchführung eines Raum-ordnungsverfahrens vom 30.05.2007 den Plansätzen 2.5.3 (4) oder 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) als Ziele der Raumordnung nicht entgegensteht (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs., 2. Alt. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 2, 2. Alt.), haben ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit fehlt den Berufungsanträgen das Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse für den Fall besteht, dass - wie vorliegend - das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit den raumordnerischen Zielen LEP 2002 nicht vereinbar ist.
D.
93 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 (Integrationsgebot) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der Beigeladenen Ziffer 3, 1. Alt.), bleiben entsprechend den Ausführungen des Senats unter A. I. 4. h.) ebenfalls erfolglos.
E.
94 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin unter dem 31.05.2007 fürsorglich beantragte Zielabweichung zur Realisierung eines ...-Einrichtungs-hauses nebst ergänzenden Fachmärkten zuzulassen, soweit die Klägerin die Abweichung von den Plansätzen 2.5.3 (4) und 2.5.3 (5) des Regionalplans Mittlerer Oberrhein (Integrationsgebote) beantragt hat (Antrag der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und Antrag der beigeladenen Ziffer 3, 2. Alt.), sind bereits unzulässig. Ihnen fehlt das in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier: ...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits mit dem LEP 2002 nicht vereinbar ist. Denn die Klägerin und die Beigeladene haben nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund mit der hilfsweise beantragten Zielabweichung von den Zielen des Regionalplans Mittlerer Oberrhein ihre Rechtsstellung hinsichtlich der von ihnen begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedlungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte.
F.
95 
Die Berufungsanträge der Klägerin, festzustellen, dass das beantragte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot als verbindliches Ziel der Raumordnung zuwiderläuft (Ziffer 3, 1. Hs., 1. Alt.), und fürsorglich, das beklagte Land zu verpflichten, eine entsprechende Zielabweichung zuzulassen, sind sowohl hinsichtlich des LEP 2002 als auch hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein unzulässig. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, worin ihr Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen (hier:...-Einrichtungshauses mit ergänzenden Fachmärkten) bereits - wie im Urteil des Senats vom 17.12.2009 (- 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357 = juris) rechtskräftig festgestellt - mit dem aus dem Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) abgeleiteten und zu seiner Konkretisierung festgelegten Kongruenzgebot in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Satz 1, 1 Halbsatz und 3.3.7.1 (Z) Satz 1 LEP und - wie unter A. I. 4. c.) ausgeführt - auch mit dem Integrationsgebot im Plansatz 3.3.7.2 Satz 2 und 3 LEP 2002 nicht vereinbar ist und ferner eine Zielabweichung von beiden Zielen ausscheidet. Im Übrigen fehlt auch das Rechtsschutzinteresse. Denn auch insoweit hat die Klägerin nicht dargelegt, wie sie vor diesem Hintergrund selbst bei Erfolg ihres Feststellungsantrags ihre Rechtsstellung hinsichtlich der begehrten raumplanerischen Zulassung des Ansiedelungsvorhabens der Beigeladenen verbessern könnte (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031; Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Auch der Senat vermag hierfür keine Anhaltspunkte zu erkennen. Diese Erwägungen gelten für die von der Klägerin begehrte Feststellung hinsichtlich des Regionalplans Mittlerer Oberrhein wie auch für die weiterhin hilfsweise begehrte Zielabweichung vom Beeinträchtigungsverbot; im Übrigen verweist der Senat insoweit auf seine hier entsprechend geltenden Ausführungen unter C. und E.
G.
96 
Die Berufungsanträge der Klägerin und der Beigeladenen, die Anträge zu 2. und 3. der Klägerin auf die Verwirklichung ausschließlich auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte zu beschränken (Antrag der Klägerin Ziffer 4 und Antrag der Beigeladenen Ziffer 5), sind unzulässig. Dies gilt - in Auslegung dieser Berufungsanträge - sowohl für die damit begehrte Verpflichtung des Beklagten, in entsprechender Anwendung der Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 2 und der Beigeladenen Ziffer 1 für das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte eine Abweichung vom Kongruenzgebot zuzulassen (I.), als auch für die beantragte Feststellung, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 1. Hs. und wohl der Beigeladenen Ziffer 2 jeweils in entsprechender Anwendung; II.), wie auch schließlich für den hilfsweise gestellten Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen (Berufungsanträge der Klägerin Ziffer 3, 2. Hs. und der Beigeladenen Ziffer 4 jeweils in entsprechender Anwendung; III.).
97 
I. Die auf Zulassung einer Abweichung vom Kongruenzgebot gerichtete Verpflichtungsklage bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne begleitende Fachmärkte ist unzulässig.
98 
1. Die Unzulässigkeit folgt zunächst aus dem Fehlen der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter der Zielabweichung BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 - 4 C 3.09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - 8 A 10343/06 -, NVwZ-RR 2007, 303; Urteil vom 15.10.2008 - 1 A 10388/08 -, DVBl 2009, 386), die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist (siehe hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, DVBl. 1996, 309; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.04.1999 - 6 S 420/97 -, juris; Urteil vom 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 75 Rn. 25; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 68 Rn. 41 und § 75 Rn. 5). Die Klage vermag den Antrag nicht zu ersetzen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts ab. Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden; insoweit kann auch in eine Klageerhebung nicht eine (bislang unterbliebene) Antragstellung hineininterpretiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall bezog sich der Antrag der schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich oder konkludent - auch nicht hilfsweise - auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte, sondern vielmehr allein auf das ...-Einrichtungshaus mit begleitenden Fachmärkte. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin, in dem ausdrücklich auf den Antrag der Beigeladenen vom 30.05.2007 auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Bezug genommen wird. Auch dieser Antrag hat, wie sich nicht nur aus ihm selbst (vgl. dort unter I. Projektbeschreibung) sondern auch aus den ihm beigefügten Unterlagen (vgl. Märktegutachten, Verkehrsgutachten, Umweltverträglichkeitsuntersuchung, schalltechnische Untersuchung) ergibt, allein das ...-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten zum Gegenstand. In Würdigung dessen enthält der Antrag der Klägerin auf Zielabweichung vom 31.05.2007 nicht gleichsam als ein „Minus“ den Antrag auf Zielabweichung bezüglich eines ...-Einrichtungshauses ohne ergänzende Fachmärkte - ebenso wenig wie einen Antrag auf Zielabweichung hinsichtlich eines der Fachmärkte ohne das ...-Einrichtungshaus.
99 
Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht zwar unter dem Vorbehalt, dass sich dem einschlägigen bundes- oder landesrechtlich geordneten Verwaltungsverfahrensrecht keine anderweitigen Maßgaben entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 130, 39 = NVwZ 2008, 575; Urteil vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, NJW-RR 2010, 1504). Jedoch nötigen die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes nicht dazu, in Bezug auf die erstrebte Zielabweichung von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Vielmehr spricht das in § 24 Satz 3 LplG sehr breit angelegte Beteiligungsverfahren gerade für das Gegenteil.
100 
2. Vor diesem Hintergrund kann der Senat unerörtert lassen, ob die Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 der Klägerin und der Beigeladenen eine nach § 91 VwGO zulässige, weil sachdienliche Klageänderung im Sinne einer nachträglichen objektiven Klagerweiterung darstellen. Zweifellos treten die Streitgegenstände der Berufungsanträge Ziffer 4 und Ziffer 5 selbständig neben die der übrigen Berufungsanträge. Sie stellen ersichtlich diesen gegenüber kein „Minus“ dar; insoweit ist auf die hier entsprechend geltenden vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, so dass auch die Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht vorliegen, könnte die Klagänderung nur dann zulässig sein, wenn sie der Senat als sachdienlich erachtete. Dies kann indessen unentschieden bleiben. Selbst wenn der Senat die Sachdienlichkeit nämlich bejahte, führte dies ebenfalls zur Unzulässigkeit der geänderten Klage. Denn der Umstand, dass eine Klageänderung zulässig ist, weil das Gericht sie als sachdienlich zugelassen hat, entbindet dieses nicht von der Verpflichtung, die Zulässigkeit der geänderten (erweiterten) Klage zu prüfen. Hierzu gehört unter anderem, dass das Verwaltungsverfahren und das Vorverfahren durchgeführt worden sein müssen (BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412; Urteil vom 22.02.1980 IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 91 Rn. 11; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 91 Rn. 38). Wie oben festgestellt, fehlt es vorliegend an dieser Sachurteilsvoraussetzung. Gleiches gilt für die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, die ebenfalls nicht erfüllt sind.
101 
II. Soweit die Klägerin und die Beigeladene mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung die Feststellung begehren, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben nicht dem Beeinträchtigungsverbot und nicht dem Inte-grationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung zuwiderläuft, mangelt es an der Statthaftigkeit der Feststellungsklage.
102 
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Streitgegenstand der Feststellungsklage muss – soweit nicht die Nichtigkeitsfeststellung in Rede steht – ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss – ferner - ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Als Bezugspersonen der rechtlichen Beziehung bzw. des Rechtsverhältnisses kommen dabei grundsätzlich der Normgeber, der Normadressat und die Vollzugsbehörde als Normanwender in Betracht (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75; Urteil vom 25.03.2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170; Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 - jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2012 - 10 S 2554/10 -, juris).
103 
Daran fehlt es vorliegend. Mit ihren Berufungsanträgen behaupten die Klägerin und die Beigeladene zwar konkludent, dass das auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränkte Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) - zuwiderläuft. Das von der Klägerin und der Beigeladenen behauptete Rechtsverhältnis ist indessen noch nicht in dem - erforderlichen - Sinne verdichtet, dass zwischen ihnen und dem Beklagten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht. Denn der Beklagte war mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Frage, ob ein auf das ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte beschränktes Vorhaben weder dem Beeinträchtigungsverbot noch dem Integrationsgebot als verbindlichen Zielen der Raumordnung – nämlich dem LEP 2002 (Rechtsverordnung) und dem Regionalplan Oberrhein (Satzung) – zuwiderläuft, und damit mit dem behaupteten Rechtsverhältnis zuvor noch nicht befasst. Auch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine inhaltlich der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen entgegenstehende Auffassung vertreten, sondern für den Senat nachvollziehbar erklärt, die zum Gegenstand der Feststellungsklage gemachte Behauptung zum Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses bedürfe zunächst – nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen – einer eingehenden Prüfung. Diese könne in der mündlichen Verhandlung nicht geleistet werden.
104 
Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen einer vorbeugenden Feststellungsklage ersichtlich nicht vor. Denn Gegenstand dieser besonderen Ausgestaltung der Feststellungsklage sind bestimmte Rechtsfolgen, die sich aus bereits hinreichend konkretisierten Rechtsbeziehungen ergeben. Im vorliegenden Fall liegt weder letzteres vor noch haben die Klägerin und die Beigeladene konkret zu erwartende Rechtsfolgen dargelegt, deren Abwehr zu besorgen sind.
105 
III. Auch die von der Klägerin und der Beigeladenen mit ihren Berufungsanträgen Ziffer 4 und Ziffer 5 in entsprechender Anwendung hilfsweise begehrte Verpflichtung des beklagten Landes, entsprechende Zielabweichungen zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall steht das Feststellungsbegehren mit dem hilfsweise verfolgten Verpflichtungsantrag in einem derart untrennbaren Zusammenhang, dass die - vorstehend ausgeführte - Unzulässigkeit des ersteren auch die Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage nach sich zieht. Ungeachtet dessen ist die - hilfsweise erhobene - Verpflichtungsklage auch deshalb unzulässig, weil es an der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts fehlt, die eine nicht nachholbare Sachurteilsvoraussetzung jeder Verpflichtungsklage ist; insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter G. I. 1., die hier entsprechend gelten.
106 
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen waren sonach zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO.
108 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
109 
Beschluss vom 26. Juni 2012
110 
Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 60.000,--EUR und der Streitwert im Berufungsverfahren auf 120.000,-- EUR festgesetzt (§§ 39 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 in entsprechender Anwendung). Die Erhöhung des Streitwerts im Berufungsverfahren beruht auf der dort erstmals beantragten Erstreckung aller bisherigen gerichtlichen Anträge auf ein ...-Einrichtungshaus ohne begleitende Fachmärkte. Den Streitwert diesen neuen Streitgegenstands bemisst der Senat gleichfalls insgesamt mit 60.000,-- EUR. Die Streitwerte waren gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.
111 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(2) Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.