Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 4 K 637/10

bei uns veröffentlicht am30.11.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine Genehmigung für die 2. Änderung ihres Flächennutzungsplans.
Gegenstand der Änderung ist die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche für ein Industrie- und Gewerbegebiet, welches die Klägerin zusammen mit den Gemeinden Bad Waldsee, Bergatreute und Wolfegg, verwirklichen will. Hierfür will die Klägerin auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen an der L 314, südöstlich des Weilers Zwings, einen 27,84 ha großen Bereich als gewerbliche Baufläche (G) ausweisen. Zugleich will die Klägerin einen bisher als gewerbliche Baufläche (G) ausgewiesenen, etwa 21 ha großen, an der B 465, südlich von Brugg, gelegenen, weitgehend ausgekiesten Bereich zukünftig als Fläche für Landwirtschaft ausweisen. Die geografische Lage der Bauflächen Zwings und Brugg ergibt sich aus folgender Karte:
Stern: Standort Zwings Kreis: Standort Brugg
Der bei Zwings für das Gewerbe- und Industriegebiet vorgesehene Bereich ist etwa 700 m mal 400 m groß. Er befindet sich außerhalb des Siedlungszusammenhangs in freier Landschaft, ca. 1000 m nordwestlich des Rohrsees, ca. 2000 m südwestlich des Wurzacher Rieds und in einem zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Das Plangebiet liegt vom jetzigen westlichen Ortsrand von Bad Wurzach ca. 4 km (Luftlinie) entfernt, vom Ortsrand Bad Waldsee ca. 5 km, vom Ortsrand von Bergatreute ca. 6 km und vom Ortsrand von Wolfegg ca. 7 km. Westlich des vorgesehenen Plangebiets beginnt in einer Entfernung von etwa 500 m die Gemarkung Bad Waldsee. In der Umgebung des Plangebiets befindet sich das FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“. Dieses umfasst eine Fläche von insgesamt 1.890 ha, wobei etwa 95 ha auf den Gebietsteil NSG 4.013 „Vogelfreistätte Rohrsee“ und knapp 1.800 ha auf das NSG „Wurzacher Ried“ entfallen. Das Wurzacher Ried nimmt weite Teile des Wurzacher Beckens nördlich und westlich von Bad Wurzach ein. Das Moorgebiet gilt aufgrund seiner Größe und der Spannweite seiner Standortbedingungen bzw. den entsprechend vielfältigen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften als eines der bedeutendsten Feuchtgebiete Europas. Ihm wurde daher das Europadiplom für Schutzgebiete verliehen und zuletzt bis zum 18.6.2019 verlängert. Der Rohrsee, ein Flachsee mit bislang natürlicherweise stark gebremster Verlandungstendenz, liegt unweit südlich des Wurzacher Rieds und nördlich der Ortschaft Rohr. Die Seefläche umfasst in Normaljahren etwa 52 bis 60 ha. Ungefähr 4,5 ha werden von Schilf- und Seggenkomplexen eingenommen. Bei der Haidgauer Heide handelt es sich um eine Ebene, die beim Rückzug der Vergletscherung, aus nacheiszeitlichen Schotter- bzw. Sanderflächen gebildet wurde und die durch Moränenhügel gegen Norden, Westen und Süden eine Abgrenzung erfahren hat. Im nordöstlichen Bereich der Haidgauer Heide befindet sich der Übergang zum Wurzacher Ried, mit dem zusammen die Haidgauer Heide das Wurzacher Becken bildet. Auf der für das Plangebiet bei Zwings vorgesehenen Fläche befindet sich eine aufgelassene Kiesgrube mit Vorkommen u.a. von Fledermäusen (Zwergfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr), Vögeln (Goldammer), Zauneidechsen, Tag- und Nachfaltern, Wildbienen (zahlreiche Arten) und Heuschrecken (7 Arten). Von der erwähnten Kiesgrube abgesehen, werden das Plangebiet und seine Umgebung intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet und seine Umgebung sind Lebensraum der Feldlerche mit einem Bestand von 14 Revieren. In der näheren Umgebung befinden sich 10 ausgewiesene Biotope, zwei davon mit einer Kartierung gefährdeter Pflanzenarten. Nördlich des Plangebiets verläuft die Landesstraße 314, südlich davon die von der Klägerin betriebene eingleisige Güterbahnlinie Roßberg-Bad Wurzach. Siedlungssplitter mit Wohnnutzungen befinden sich in der Umgebung der geplanten Baufläche in Zwings, Böckis, Sattler, Neuhäusler und Klingenhof in einer Entfernung von etwa 170 bis 400 m zum geplanten Gebiet. Die Entfernung zum Ortsteil Mennisweiler beträgt etwa 700 bis 800 m.
Das Plangebiet Zwings ist bislang nicht qualifiziert überplant. Der Flächennutzungsplan der Klägerin sieht für den Bereich bisher Flächen für die Landwirtschaft (Bestand) und für den Bereich der Güterbahnlinie die Nutzung als Bahnanlage vor. Hinweise auf die im Plangebiet vorhandene Kiesgrube als Biotop und auf einzelne vorhandene Bäume im nördlichen Plangebiet als Naturdenkmal wurden nachrichtlich in den bisherigen Flächennutzungsplan übernommen.
Die in der Vergangenheit durchgeführten Planungen des Landratsamts Ravensburg zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets für den Bereich des Wurzacher Beckens mit der Haidgauer Heide, das den Planbereich Zwings mit umfassen würde, sind nach Behördenangaben nicht aufgegeben worden. Die Planungen würden aber seit etwa 2002 nicht mehr aktiv weitergeführt. Es sei beabsichtigt, die Planungen für das Landschaftsschutzgebiet bei entsprechendem Bedarf wieder aufzugreifen.
Der Landschaftsplan der Klägerin nach § 18 Abs. 1 LNatSchG vom 8.6.1998 beschreibt in der Nr. 11 das Wurzacher Becken mit der Haidgauer Heide als homogene Einheit. Hierzu wird im Landschaftsplan ausgeführt: „Das Wurzacher Becken mit Haidgauer Heide wird maßgeblich durch die weitgehend ebene Morphologie sowie durch die großen Riedflächen geprägt. Die Haidgauer Heide, die südlich an das Wurzacher Ried anschließt, ist sehr stark von der Landwirtschaft gekennzeichnet. die ebenen Flächen werden überwiegend, wie im Allgäu üblich, als Dauergrünland genutzt. Der Frühjahrsaspekt wird hier durch die gelbe Löwenzahnblüte zu einem unvergesslichen Landschaftserleben. Zu einem geringeren Anteil wird in diesem Landschaftsraum auch Ackerbau betrieben. Die Randlagen dieses Raumes sind durch Siedlungen, die sich am Hangfuß zu den Moränenwällen reihen, und von großflächigen Waldungen geprägt.“ Die Ebene der Haidgauer Heide hat nach dem Plan die Funktion einer Kaltluftbahn für die Stadt Bad Wurzach. Die Bereiche südlich und nördlich der Haidgauer Heide mit ihren Sichtverbindungen über die Ebene hinweg werden vom Landschaftsplan als besonders attraktive Bereiche für Freizeit und Erholung erwähnt. Nach dem Teilplan Naturschutz, Ökologie und Biotopverbund verläuft durch die Haidgauer Heide eine „Regionale Wanderungsbahn für Pflanzen und Tiere“.
Regionalplanerisch handelt es sich bei der klägerischen Gemeinde nach den Festsetzungen des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 um ein Unterzentrum mit einem Schwerpunkt für Industrie und Gewerbe. Der Regionalplan sieht zudem zwischen Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch eine regionale Entwicklungsachse vor. Für den von der Planung betroffenen Bereich der Haidgauer Heide setzte der Regionalplan im Kapitel 3.3.5 als Ziel einen freizuhaltenden besonderen Grundwasserschutzbereich fest. In den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 wird die Gesamtheit des Wurzacher Beckens mit Wurzacher Ried und Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und als besonders schutzwürdig eingestuft. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit als überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsraum nach Kapitel 5.1 des Landesentwicklungsplans aus dem Jahr 2002 eingestuft oder einzustufen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben hat hierzu bislang keine Entscheidung getroffen, will dies aber im Rahmen der Fortschreibung des derzeit geltenden Regionalplans aus dem Jahr 1996 nachholen.
Der streitgegenständlichen 2. Änderung des Flächennutzungsplans ging die gescheiterte Ansiedlung eines Großbetriebs der Holzindustrie voraus. Die Fa. K. AG aus W. suchte 2005 einen neuen Betriebsstandort für ihre industrielle Holzproduktion. Sie gab die für ihr Großsägewerk benötigte Mindestfläche mit 50 ha an und wollte in der Umgebung von Wolfegg ansiedeln, um ihre Arbeitnehmer nicht zu verlieren. Im Auftrag der Klägerin wurde daraufhin vom Ingenieurbüro Dr. B.und Dr. O., E., eine Studie zur Vorprüfung von möglichen Standortalternativen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit erstellt. Die auf ein Industriegebiet mit mindestens 50 ha bezogene Studie vom 8.9.2005 befasste sich nach Ausschluss von fünf weiteren, zu kleinen Standorten mit den fünf Standorten Mennisweiler / Zwings, Osterhofen, Haisterkirch, Rohrbach und Ziegelbach. Zum Standort Mennisweiler / Zwings wurde in der Studie auf den Seiten 21 und 22 ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standortbereich voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“ Die Studie kam auf Seite 53 zum Ergebnis, dass der Standort Mennisweiler / Zwings neben dem Standort Haisterkirch voraussichtlich für das geplante Großsägewerk geeignet sei und insgesamt die relativ geringsten räumlichen Konflikte und geringste Betroffenheit von Schutzgütern aufweise. Die Ansiedlung der K. AG erledigte sich im ersten Halbjahr 2006, weil die Firma das Interesse an einer Ansiedlung in Bad Wurzach verlor.
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Zwischen 2005 und 2008 erwarb die Klägerin 23 ha der für das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings erforderlichen Flächen. 70% dieser Flächen wurden von ihr vor dem Scheitern der Ansiedlung der Fa. K. AG erworben.
11 
Die Klägerin gab nach dem Scheitern der Ansiedlung der Fa. K. AG die Planung für die Ausweisung eines Industriegebiets auf den Flächen bei Zwings nicht auf, sondern strebte für den Standort nunmehr die Realisierung eines Industriegebiets zusammen mit anderen Gemeinden an, und zwar zunächst zusammen mit Bad Waldsee und Wolfegg. Für ein gemeinsam mit diesen Partnern zu realisierendes, „interkommunales“ Industriegebiet wurde von der Klägerin eine weitere Standortalternativenprüfung in Auftrag gegeben. Die wiederum vom Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., erarbeitete Studie vom 8.12.2006 bezog sich zunächst auf neun Standorte, von denen die drei Standorte Wasserstall (Bad Waldsee), Frauenlob (Bad Wurzach) und HIWo (Gemeinde Wolfegg; aufzulassender Standort der Fa. K. AG) sofort wieder ausgeschieden wurden wegen offensichtlicher Nichteignung. Die Standorte Enzisreute, Osterhofen, Zwings, Ziegelbach, Baierz, Brugg und Molpertshaus mit einer realisierbaren Industriegebietsgröße zwischen 31,3 ha und 50,3 ha wurden einer eingehenden Untersuchung unterzogen. In der Studie wurde für das zu realisierende Industriegebiet eine Größe von 35 ha als Minimum vorausgesetzt und eine Fläche von weniger 35 ha als hoch negativ bewertet. Zum Landschaftswert wurde ausgeführt: „... Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt in einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße und Bahnlinie), aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ...“ Im Ergebnis kam die Studie zu einer Bewertung der Auswirkungen des Industriegebiets auf Landschaft und Erholung (Skala mit sieben Stufen von hoch positiv bis hoch negativ) auf mittel negativ. Die realisierbare Größe des Gebiets bei Zwings gab die Studie mit 50,3 ha an und bewertete dies als hoch positiv. Die Lage des Gebiets bei Zwings zwischen den beteiligungswilligen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg wurde wegen seiner Zentralität (Entfernung zu den Siedlungsschwerpunkten) als hoch positiv bewertet. Die Standortuntersuchung kam im Bericht vom 8.12.2006 zum Ergebnis, dass in der Summe aller Kriterien der jetzt vorgesehene Standort bei Zwings im Vergleich zu den anderen Standorten vorrangig als Standort geeignet sei. In der Kriteriengruppe 3 (Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung) nehme er die Spitzenstellung ein.
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Für die Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets bei Zwings wurde in der Folgezeit der Zweckverband „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach“ gegründet. Die Gemeinderäte der Mitglieder Bad Wurzach, Bad Waldsee, Wolfegg und Bergatreute stimmten der Satzung des Zweckverbands im April 2008 zu. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 31.5.2008. An dem Zweckverband sind die Stadt Bad Wurzach mit 47 %, die Stadt Bad Waldsee mit 33 % und die Gemeinden Wolfegg und Bergatreute mit jeweils 10 % beteiligt. Das Verbandsgebiet umfasst nach § 2 Abs. 1 der Satzung ausschließlich das Gewerbe- und Industriegebiet Bad Wurzach auf der Markung Bad-Wurzach-Haidgau. Als Verbandszweck ist in § 4 Abs. 1 der Satzung angegeben, die Erschließung des gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiets „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach - OGI -“ und die dortige Ansiedlung von Betrieben. Das Eigentum an den von der Klägerin zwischen 2005 und 2008 in Zwings erworbenen Flächen wurde von ihr nach der Gründung auf den Zweckverband übertragen.
13 
Der Gemeinderat der Klägerin fasste am 5.5.2008 einen Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach (OGI)“.
14 
Mit Faltblatt vom Juni/Juli 2008 bewarb die Klägerin unter dem Titel „Bauen, Wohnen und Arbeiten im Herzen Oberschwabens“ unter anderem auch den „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach“ bei Zwings und bot Ansiedlungswilligen den Verkauf von Grundstücken ab 5.000 m² Größe an, zu einem Kaufpreis von 55 EUR pro m².
15 
Am 22.9.2008 beantragte der Zweckverband beim Regierungspräsidium Tübingen für das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings mit einer projektierten Fläche von 25 ha gemäß § 24 LPlG eine Abweichung vom Ziel „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr. 10 Haidgauer Heide, Waldseerinne,“ im Regionalplan von 1996, Kapitel 3.3.5. Die im Zielabweichungsverfahren angehörten Naturschutzreferate beim Regierungspräsidium erklärten schriftlich, es handele sich beim Zielabweichungsverfahren lediglich um die Festsetzung „Schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft“. Daher werde von den Naturschutzreferaten auf eine naturschutzfachliche Stellungnahme verzichtet. Im Zielabweichungsverfahren wurde problematisiert, dass in den Zweckverbandsgemeinden rechnerisch ein Überschuss von Gewerbeflächen vorhanden war. Eine im Juni 2008 vorgelegte Flächenbilanz für die Zweckverbandsgemeinden (ohne das Gebiet bei Zwings) zeigte folgendes Ergebnis:
16 
Kommune
Flächenanzahl
Flächengröße
Bedarf *
Bad Waldsee
13
41,03 ha
40 ha
Bad Wurzach
9
44,90 ha
29 ha
Bergatreute
2
15,19 ha
6,5 ha
Wolfegg
4
13,79 ha
7 ha
gesamt
28
114,91 ha
82 ha
17 
* Faustformel des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben: 12 bis 20 ha pro 10.000 Einwohner
18 
Damit war kein Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen, sondern ein Überschuss von etwa 32 ha, mit Zwings von etwa 60 ha, festgestellt.
19 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 22.12.2008 wurde die beantragte Zielabweichung mit der Maßgabe zugelassen, dass dem vorbeugenden Grundwasserschutz auf der Ebene der Bauleitplanung in besonderem Maße Rechnung zu tragen sei. Im Zielabweichungsbescheid wurde zur Flächenbilanz ausgeführt: „Zudem wurde von den beteiligten Kommunen eine detaillierte Bilanzierung der noch vorhandenen Gewerbeflächenpotentiale vorgenommen und eine Flächenkompensation auf den eigenen Markungen in einer Größenordnung von über 40 ha wie folgt zugesagt:
20 
Flächen, die aufgegeben werden
geplante Gewerbeentwicklungen
(nicht bereits im FNP)
mögliche Gewerbeentwicklungen
(bereits im FNP)
Bad Wurzach
        
OGI     
25 ha
6 ha
Brugg 
21 ha
Gewerbepark-West
4 ha
        
Bad Waldsee
                 
44,90 ha
29 ha
Bereich B30/Abfahrt
Bad Waldsee Ost
8,5 ha
Wasserstall
11 ha
11 ha
Bereich L285 und
Untermöllenbronner Weg
2,4 ha
                          
Bergatreute
                 
15,19 ha
6,5 ha
        
0 ha
Eigenentwicklung nur innerhalb
des Siedlungszusammenhangs
3 ha
0 ha
Wolfegg
                                   
Schlupfenmösle
8,2 ha
        
-
4 ha
insgesamt
40,1 ha
        
43 ha
21 ha
21 
Der von der Klägerin in der Folgezeit parallel zum Flächennutzungsplan für Zwings entwickelte Bebauungsplanentwurf „Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark (OGI)“ sieht ein mit erheblichen Einschränkungen versehenes Gewerbe- und Industriegebiet vor. Unter anderem werden unter den Nrn. 2.13 und 2.14 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für Stickstoff- und Geräuschemissionen festgesetzt. Mehrere Nutzungen, die in den Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. BImSchV aufgeführt sind (Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie; Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe; Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung; Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung; Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen; Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen ...), werden in der Nr. 2.12 ausgeschlossen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird bezüglich der Einschränkungen auf die Sensibilität der in der Umgebung vorhandenen Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiete verwiesen, sowie auf die Schutzbedürftigkeit der umliegenden Siedlungen und der Wohnbevölkerung. Die vom Baubebauungsplan vorgesehene Gesamtfläche beträgt 28,79 ha, wobei auf den Bereich Industriegebiet eine tatsächlich überbaubare Fläche von 8,23 ha entfällt und auf den Bereich Gewerbegebiet eine tatsächlich überbaubare Fläche von 9,06 ha. Damit umfasst die geplante überbaubare Fläche 17,29 ha.
22 
In dem für das Gewerbegebiet Zwings durchgeführten Flächennutzungsplanänderungsverfahren erhoben zahlreiche Bürger, Landwirte, ein Demeterbetrieb, die Bürgerinitiative Wurzacher Becken, die Bürgerinitiative Lebenswertes Haistergau und der Naturschutzverband Baden-Württemberg e.V. Einwendungen. Kritische Stellungnahmen kamen auch vom Landratsamt Ravensburg und vom Regierungspräsidium Tübingen. Zuvor hatten bereits im Zielabweichungsverfahren die Naturschutzverbände BUND, LNV und NABU Einwände erhoben. Die Bürgerinitiative Wurzacher Becken wandte sich am 7.4.2009 mit einer Beschwerde an die EU-Kommission, um eine Gefährdung des FFH-Gebiets Wurzacher Ried und Rohrsee durch das geplante Gewerbe- und Industriegebiet zu verhindern. Das Beschwerdeverfahren wurde nach den Angaben der Bürgerinitiative von der EU-Kommission ruhend gestellt, um die gerichtliche Entscheidung zu Zwings / OGI abzuwarten.
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Am 18.2.2009 wurde vom Gemeinderat Bad Wurzach die 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Mit Schreiben vom 20.3.2009, der Behörde zugegangen am 23.3.2009, beantragte die Klägerin beim Landratsamt Ravensburg die Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans.
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Mit hier streitgegenständlicher Entscheidung vom 16.6.2009 lehnte das Landratsamt Ravensburg den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Flächennutzungsplanänderung bezüglich Zwings Fehler aufweise. Die Planung sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Denn sie sei wegen entgegenstehender fachgesetzlicher Regelungen unzulässig und habe daher auf Dauer keine Aussicht auf Verwirklichung. Zugleich fehle es an einem schlüssigen, städtebaulichen Konzept. Insofern wird auf die unterschiedlichen Anforderungen an den Gebietsumfang bei der Standortprüfung und in den Bauleitplänen verwiesen. Ungereimt sei auch, dass zunächst ein Industriegebiet angestrebt worden sei, schließlich jedoch in der Gesamtbetrachtung nur ein Gewerbegebiet oder sogar nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet realisiert werden solle. Daher fehle ein schlüssiges - in sich widerspruchsloses - städtebauliches Konzept. Außerdem bestünden Abwägungsfehler. Sowohl bei der Ermittlung und Bewertung der umweltrelevanten Belange, im Umweltbericht, als auch bei der Standtortalternativenprüfung, aber auch der generellen Abwägung und bei der weiteren Abwägung der Belange der Standort- bzw. Alternativenprüfung lägen Abwägungsfehler vor. Dabei bestehe auch die konkrete Möglichkeit, dass die Planentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn jeder einzelne Fehler vermieden worden wäre. Die umweltrelevanten Belange seien hinsichtlich der Auswirkungen bzw. der Bewertungen der Luftschadstoffeinträge und der Einträge von Stäuben in die FFH-Vogelschutzgebiete, der Wechselwirkungen zwischen den FFH-Vogelschutzgebieten und bezüglich der Lichtemissionen entweder nicht erkannt oder nicht in der erforderlichen Tiefe ermittelt oder nicht in die Abwägung eingestellt worden. Die Auseinandersetzung mit dem Landschaftsbild sei unzureichend und stelle eine Abwägungsfehleinschätzung dar. Die Feststellung einer landschaftlichen Unerheblichkeit des Eingriffs in Zwings, wie im Umweltbericht erfolgt, stehe nicht im Einklang mit den bisherigen Bewertungen des Landschaftsbildes. In seiner Bewertung weiche der Umweltbericht vom Landschaftsplan ab. Im Landschaftsplan werde die Einheit und Homogenität des Wurzacher Beckens und der Haidgauer Heide hervorgehoben, im Umweltbericht werde dies verneint. Die visuell wahrnehmbare Weite eines Landschaftsraumes werde nicht gesehen und verkannt, dass die Weite der Haidgauer Heide nicht primär durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt oder entstanden, sondern glazial-geogenen Ursprungs sei. Die Bewertung des Landschaftsbilds in seiner Eigenart sei, da maßgebliche Faktoren unberücksichtigt blieben, fehlerhaft. Die Standortalternativenprüfung sei auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage getroffen worden. Insbesondere die vorgenommene Bewertung der Umweltverträglichkeit (Spitzenstellung) lasse sich angesichts der Schwächen und Fehler nicht halten. Zielsetzung der Standortalternativenprüfung sei es gewesen, einen Standort für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet zu finden. Hierfür seien auf den betroffenen Gemarkungen die geeigneten Standorte zu bestimmen und untereinander abzuwägen. Die Standortalternativenprüfung „für ein Industriegebiet mit einer Größe von 50 ha“ habe nicht alle mit einem GI dieser Größenordnung erwartungsgemäß einhergehenden umweltrelevanten Auswirkungen vollständig erfasst. Auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung aus Industrie und Gewerbe sei eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Thema Emissionen / Immissionen erforderlich gewesen. Die Standortalternativenprüfung sei unvollständig. In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom 7.9.2005, auf die die Standortprüfung explizit Bezug nehme, seien Luftschadstoffe nicht behandelt worden. Bei der Abwägung der weiteren Belange der Standort- und Alternativenprüfung liege ein Abwägungsdefizit vor. Aufgrund der mittlerweile bekannten Rahmenbedingungen für das Plangebiet, die nur ein deutlich eingeschränktes Industrie- und Gewerbegebiet zuließen, liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Es solle nunmehr, wie aus den aktuellen Planungen ersichtlich, lediglich eine Fläche von nicht einmal 30 ha realisiert werden. Nach den Bewertungskriterien der Standortalternativenprüfung habe dies eine Bewertung von „hoch negativ" zur Folge gehabt. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeit sei die Ermittlung der umweltrelevanten Belange unzureichend und fehlerhaft. Sie könnten nicht den Nachweis zu erbringen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der FFH- und Vogelschutzgebiete auszuschließen sei. Das Vorhaben sei daher bis zur genaueren Untersuchung gemäß §§ 37, 38 Abs. 1, 8, 40 NatSchG, 35 BNatSchG unzulässig. Pläne und Projekte seien vor ihrer Zulassung auf Verträglichkeit mit den Natura 2000 - Erhaltungszielen zu prüfen. Wenn erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten seien, sei der Plan unzulässig. Bereits vernünftige Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bedingten eine Verträglichkeitsprüfung. Dem Vorhaben stehe daher bis auf weiteres das Verbot des § 37 NatSchG entgegen.
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Gegen die der Klägerin am 19.6.2009 per Fax bekanntgegebene und am 22.6.2009 förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Ablehnungsentscheidung legten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.7.2009 Widerspruch ein und trugen mit weiterem Schreiben vom 3.9.2009 zur Begründung im Wesentlichen vor, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans reagiere die Stadt Bad Wurzach auf einen dringenden Bedarf nach gewerblichen Bauflächen in den Gemeinden des Zweckverbands "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach". Im gesamten Landkreis herrsche ein Mangel an freien Industrieflächen. Der Mangel an gewerblichen Flächen korrespondiere in Bad Wurzach und Wolfegg mit einer negativen Arbeitsmarktentwicklung. Zwischen 2000 und 2007 habe die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in Bad Wurzach um 11 %, in Wolfegg um 13 % abgenommen, während sie in derselben Zeit im Landkreis Ravensburg um 1,5 % zugenommen habe. Bei der von den Städten Bad Wurzach und Bad Waldsee sowie den Gemeinden Bergatreute und Wolfegg veranlassten Standortuntersuchung habe sich der Standort Zwings unter allen Gesichtspunkten als der geeignetste herausgestellt. Die Gemeinden hätten auf Wunsch des Landratsamts das geplante Gewerbegebiet um die Hälfte auf ca. 25 ha reduziert. Außerdem hätten sie in Aussicht gestellt, bereits ausgewiesene gewerbliche Bauflächen aus dem Flächennutzungsplan herauszunehmen und damit den Neueingriff zu kompensieren. Auf der Basis dieses Kompromisses habe das Landratsamt eine Zustimmung in Aussicht gestellt. Auch das Regierungspräsidium habe gegenüber dem Projekt eine grundsätzlich positive Haltung eingenommen und der Planung mit Zielabweichungsentscheidung vom Dezember 2008 zugestimmt. Den zahlreichen Forderungen des Landratsamts sei weitgehend entsprochen worden und es seien neben FFH- und Artenschutzverträglichkeitsprüfungen zahlreiche - aufwendige und teure - Gutachten, u.a. auch ein Luftreinhaltegutachten eingeholt worden. Aus letzterem ergebe sich, dass bei einer entsprechenden Schadstoffkontingentierung nachteilige Wirkungen für das Wurzacher Ried ausgeschlossen werden könnten. Ungeachtet dieser Nachbesserungen habe das Landratsamt den Beteiligten im Mai mitgeteilt, dass eine Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Stadt Bad Wurzach habe jedoch einen Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus §§ 6 Abs. 2, 1 Abs. 8 BauGB. Das Landratsamt habe durch eine Überspannung der rechtlichen Anforderungen und falsche Sachannahmen eine Zweckmäßigkeitskontrolle durchgeführt. Im Übrigen sei ungeachtet der Durchführung eines Parallelverfahrens Gegenstand der rechtlichen Prüfung nicht der Bebauungsplan "Oberschwäbischer Gewerbe- und Industriepark Bad Wurzach", sondern die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Zu Unrecht verneine das Landratsamt die Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs.3 BauGB. Die Gemeinden stellten ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung auf (§ 2 Abs.1 Satz 1 BauGB). Ihnen stehe daher ein großer Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung der Planerforderlichkeit zu. Notwendig sei allein ein schlüssiges städtebauliches Konzept. Dieses liege ausweislich der Planbegründung vor. Danach sei es das Ziel der Planung, den Bedarf der im Zweckverband "Oberschwäbisches Gewerbe- und Industriegebiet Bad Wurzach" zusammengeschlossenen Gemeinden nach gewerblichen Bauflächen zu decken, um Arbeitsplätze in einem möglichst breitgefächerten Branchenspektrum zu schaffen und zu erhalten und dadurch zu einer ausgewogenen Zusammensetzung der Bevölkerung beizutragen. Diese Zielsetzung habe das Regierungspräsidium Tübingen in der Zielabweichungsentscheidung vom 22.12.2008 als tragfähig und derart gewichtig erachtet, dass es zu ihrer Verwirklichung die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen habe. Es sei nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern die Reduktion der ursprünglich angestrebten Fläche von 50 ha auf 25 ha Fläche, die auf Drängen des Landratsamts vorgenommen worden sei, das Ziel der Schaffung gewerblicher Flächen in Frage stellen würde. Die im Bebauungsplan vorgenommenen Ausschlüsse und Kontingentierungen beträfen nur den Bebauungsplan, nicht aber den Flächennutzungsplan. Im Übrigen seien die im Bebauungsplan vorgenommenen Ausschlüsse und Kontingentierungen das Ergebnis einer vom Landratsamt geforderten rücksichtsvollen und vorsorglichen Planung. Die Ausschlüsse und Kontingentierungen führten auch keineswegs zu einem generellen GE-Charakter des OGI mit der Folge, dass ein Bedarf zu verneinen wäre. Die derzeitigen Bemühungen um die C.-Ansiedung in Bad Wurzach belegten dies. Völlig unverständlich sei schließlich die Kritik des Landratsamts an der Flächenkompensation, die auf Forderung des Landratsamts und des Regierungspräsidiums vorgenommen worden sei. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach weise auch keine Abwägungsfehler auf. Die umweltrelevanten Belange seien mit hinreichender Tiefe ermittelt, berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden. Bei dem Flächennutzungsplan, der gem. § 5 Abs.1 BauGB die beabsichtigte Entwicklung lediglich in den Grundzügen darstelle, beschränke sich die Umweltprüfung nur auf die Grundzüge. Unabhängig hiervon sei die Umweltprüfung bei dem Projekt OGI mit sehr großer Untersuchungstiefe durchgeführt worden; deshalb gingen auch die Ausführungen des Landratsamts zur angeblich unzureichenden Bearbeitungstiefe möglicher Luftschadstoffe und Stickstoffeinträge fehl. Das Landratsamt vermische insoweit die Planungsebenen. Im Übrigen sei die Thematik Luftschadstoffe und Stickstoffeinträge im Bebauungsplanverfahren rechtsfehlerfrei abgearbeitet worden. Der Vorwurf einer mangelnden Bearbeitungstiefe sei haltlos. Entgegen der Behauptung des Landratsamts sei es nicht notwendig, die Stickstoffproblematik für alle Lebensraumtypen des Wurzacher Rieds separat zu prüfen. In dem Gutachten von iMA vom 30.3.2009 sei zur Bestimmung der Irrelevanzschwelle zu Recht auf das empfindlichste Ökosystem, nämlich das Hochmoor, abgestellt worden. Die Forderung nach einer Summationsbetrachtung sei völlig unverständlich, da bei einer Irrelevanzbetrachtung eine Summationsbetrachtung gerade nicht nötig sei. Auch die Kritik an der angeblich zu niedrig angesetzten Windgeschwindigkeit gehe fehl, da eine höhere Windgeschwindigkeit nicht zu höheren, sondern gerade zu niedrigeren Stickstoffeinträgen führen würde. Der Vorwurf, man habe den Rohrsee nicht hinreichend betrachtet, sei ebenfalls unbegründet. Das Gutachten von iMA belege, dass die am Rohrsee ankommenden Luftschadstoffe noch geringer seien als im Wurzacher Ried. Außerdem seien die im Rohrseegebiet vorkommenden Lebensraumtypen aufgrund ihrer natürlich nährstoffreichen Standorte unempfindlich gegen geringe Stickstoffeinträge aus der Luft. Die Forderung nach einer Untersuchung weiterer potentiell beeinträchtigender Schadstoffe sei unbegründet. Es seien alle Stoffe untersucht worden, die erfahrungsgemäß zu Schädigungen von Ökosystemen führen könnten. Dasselbe gelte hinsichtlich der schädlichen Wirkung von Stäuben. Auch die Beanstandung einer fehlenden Betrachtung des Einflusses des Projekts auf Wanderbewegungen von (nachtaktiven) Tierarten zwischen den FFH-/Vogelgebieten sei nicht nachvollziehbar. Die mögliche Steigerung der Zerschneidungswirkungen überörtlicher Straßen einschließlich des Kollisionsrisikos seien in der FFH-VU für Insekten und Vögel untersucht worden. Darin sei auch nachgewiesen, dass eine nennenswerte Beeinflussung der Zusammenhänge zwischen den Teilgebieten durch Lichtimmissionen ausgeschlossen werden könne. Auch die Ausführungen des Landratsamts zum Landschaftsbild und zum Landschaftsplan seien unzutreffend. Hier gelte ebenfalls, dass dieser Aspekt auf Flächennutzungsplanebene nicht detailliert bearbeitet werden könne. Gleichwohl gingen die Ausführungen im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan in der Bearbeitungstiefe bereits sehr weit. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan werde ausdrücklich auf den Landschaftsplan und dessen Bedeutung hingewiesen. Der Eingriff in das Landschaftsbild werde als erheblich qualifiziert. Daher seien zur Vermeidung und zum Ausgleich spezifische Maßnahmen der Geländegestaltung sowie Grünordnungsmaßnahmen vorgesehen. Dies halte sich eindeutig im Rahmen des gemeindlichen Abwägungsspielraums. Auch mit seiner Kritik an der Standortalternativenprüfung überschreite das Landratsamt seine Kontrollkompetenz. Eine dem Bauleitplanverfahren vorgeschaltete Alternativenprüfung, wie sie hier vorgenommen worden sei, sei rechtlich nicht erforderlich. Die vorgelegte Alternativenprüfung gehe über das gesetzlich Geforderte hinaus, weil der Suchraum der Standortalternativenprüfung im Bauleitplanverfahren maximal den Geltungsbereich des jeweiligen Bauleitplans, hier also das Gemeindegebiet der Stadt Bad Wurzach umfasse. Im Übrigen gebe es keinen Alternativstandort, der sich als vorzugswürdig aufdränge. Auch das Landratsamt selbst nenne keinen vorzugswürdigen Standort. Ein Mangel der Standortalternativenprüfung liege auch nicht darin begründet, dass der Standortalternativenprüfung zunächst eine "Wunschgröße" des geplanten Industrie-/Gewerbeparks von 50 ha zugrunde gelegt worden sei. Das Landratsamt sei grundsätzlich bereit gewesen, den Standort OGI dann zu akzeptieren, wenn das Gebiet um die Hälfte reduziert werde und eine Kompensation durch bestehende Gewerbeflächen erfolge. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn das Landratsamt jetzt der Klägerin vorwerfe, sie habe die Fläche reduziert, ohne erneut eine Standortalternativenprüfung durchzuführen. Im Übrigen ändere sich auch bei reduzierter Fläche an den potentiellen Standorten nichts. Es bleibe dabei, dass auch dann Zwings und Ziegelbach die besten Standorte seien. Für ein Gewerbe- und Industriegebiet mit dem konkreten Zuschnitt des OGI gebe es zu dem Standort Zwings keine bessere Alternative. Hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei der Maßstab nicht durch §§ 37 ff. Naturschutzgesetz, sondern durch § 1a Abs.4 BauGB i.V.m. §§ 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz vorgegeben. Die vom Landratsamt angemahnte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sei mit der erforderlichen Bearbeitungstiefe durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes nicht zu erwarten sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26.2.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zurück. Die Begründung wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Zusätzlich wurde ausgeführt, die der Flächennutzungsplanung vorausgehende vergleichende Standortprüfung für ein interkommunales Industriegebiet der Kommunen Bad Wurzach, Bad Waldsee und Wolfegg sei für ein Industriegebiet mit einer Größe von 50 ha erfolgt. Diese Größe sei u.a. damit begründet, die Kommunen müssten gerade bei Ansiedlungsnachfragen größerer Betriebe schnell handeln und entscheiden können. Entsprechende Erfahrungen seien mit der im Jahr 2005 geprüften Ansiedlung der Firma K. im Raum Bad Wurzach gemacht worden. Dementsprechend seien in dem Standortvergleich auch Flächengrößen <= 35 ha als ungeeignet und hoch negativ bewertet worden. Wie sich in dem parallel zum Flächennutzungsplanverfahren durchgeführten und damit als vorhandene Erkenntnisquelle auch bei der Beurteilung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigenden Bebauungsplanverfahren nunmehr jedoch gezeigt habe, sei am Standort "Zwings" unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen nur ein Industriegebiet mit einer wesentlich kleineren Fläche und mit weitgehenden Einschränkungen zulässig. Ergebnis des Planungsprozesses im Bebauungsplanverfahren sei ein Bebauungsplan mit einer Gesamtfläche von 28,79 ha und einer tatsächlichen Baufläche des GE von 9,06 ha und des GI von 8,23 ha. Die Fläche des GI von 8,23 ha entspreche einem Sechstel der ursprünglichen Konzeption. Die meisten Betriebsarten nach den Spalten 1 und 2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien ausgeschlossen. Für die Emissionen von Lärm und Stickoxiden seien Emissionskontingente festgelegt. Aufgrund dessen habe das Gewerbe- und Industriegebiet bei einer Gesamtbetrachtung eher den Charakter eines GE/GEE-Gebietes als eines Industriegebietes. Insgesamt sei die Abweichung von der ursprünglichen Plankonzeption so erheblich, dass das Gewerbe- und Industriegebiet zur Erreichung des ursprünglichen Planungsziels als nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich zu bewerten sei. Entgegen dem Vortrag der Bevollmächtigten der Widerspruchsführerin beruhten die Einschränkungen des Gewerbe- und Industriegebiets nicht entscheidend auf der Forderung des Landratsamts, das ursprünglich mit 50 ha geplante Industriegebiet auf 25 ha zu verkleinern, sondern auf Restriktionen, die sich aus der plangegebenen Situation ergeben. Nachdem die Klägerin mit Ausnahme der Firma C., die jedoch im Bereich des Gewerbegebiets Bad Wurzach-West untergebracht werde, keinen weiteren aktuellen Flächenbedarf für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben geltend mache, sei davon auszugehen, dass die bei der Klägerin und den anderen beteiligten Gemeinden vorhandenen und in Ausweisung befindlichen Gewerbeflächen nicht nur kurz -, sondern auch mittelfristig zur Abdeckung des zu erwartenden Bedarfs ausreichten. Es gebe daher keine gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelange, die noch für die vorliegende Planung angeführt werden können. Es liege auch ein Abwägungsfehler vor. Die Ausweisung einer gewerblichen Fläche ohne Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich, wie im vorliegenden Fall, sei zwar nicht notwendigerweise ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauGB, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Gleichwohl bedeute die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs eine Abweichung von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans, die im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, mit dem entsprechenden Gewicht in die Abwägung einzustellen ist. Dies sei hier nicht geschehen. Die Bedeutung der Planungsziele einschließlich der Bedeutung der Erhaltung von Freiräumen in der Landschaft sei verkannt und daher insbesondere auch die Möglichkeit, unter Verzicht auf das geplante interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet innerhalb der beteiligten Gemeinden kleinflächigere Alternativen an städtebaulich integrierten Standorten zu realisieren, nicht bzw. nicht ernsthaft geprüft. Mit der Zielabweichungsentscheidung vom 22.12.2008 sei entgegen der Ansicht der Klägerin keine grundsätzliche Entscheidung über den Standort des Gewerbe- und Industriegebiets getroffen worden. Dies ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung, in der ausgeführt worden sei, dass das Zielabweichungsverfahren keine grundsätzliche Standortentscheidung treffe, sondern lediglich durch die Ausräumung vorhandener Ziele der Raumordnung den Weg frei mache für eine Planungsentscheidung der betroffenen Kommunen. Diese habe sich dann im Detail mit den vielen weiteren fachlichen Belangen auseinanderzusetzen. Nur wenn auch die entsprechenden Fragestellungen voll umfänglich abgearbeitet werden könnten, könne am vorgesehenen Standort die Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebiets auch tatsächlich erfolgen.
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Darüber hinaus sei auch die Abwägung der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a und b BauGB fehlerhaft. Das Gewerbe- und Industriegebiet solle in der Haidgauer Heide realisiert werden. Diese bilde zusammen mit dem Wurzacher Ried geomorphologisch eine Einheit, das Wurzacher Becken. Es handele sich um eine sehr weiträumige, offene Landschaft mit enormen Sichtbezügen in alle Richtungen, in der die nacheiszeitliche Landschaftsgenese mit den dafür typischen Landschaftsteilen, hier insbesondere dem ebenen Sander, nachvollzogen werden könne. Die Realisierung des Gewerbe- und Industriegebiets in dieser Landschaft bedeute einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild. Die Errichtung von bis zu 190 m langen und bis zu 21 m hohen Gebäuden an diesem städtebaulich nicht integrierten Standort zerschneide den Landschaftsraum der Haidgauer Heide und überpräge ihn weithin sichtbar. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen könnten diesen Eingriff allenfalls, und dann auch erst in Jahrzehnten, abmildern, aber die zerschneidende Wirkung und die technische Überprägung dieses Landschaftsraums nicht beseitigen. Die für diesen Bereich charakteristische Ebene, die hier die Eigenart der Landschaft ganz wesentlich ausmache, sei in der Folge der Realisierung der Planung nicht mehr erfahrbar. Die Klägerin verkenne insofern auch die Bedeutung der Erhaltung eines intakten Landschaftsbildes für Bad Wurzach als Kur- und Badeort.
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Die Umweltinformationen seien nicht in ausreichendem Maße erhoben worden. Der Abwägungsprozess leide damit an einem schwerwiegenden Fehler, da eine ausreichende Abarbeitung zu einer Änderung der Planung habe führen können. Insgesamt bewerte es das Regierungspräsidium Tübingen als schwerwiegenden Abwägungsfehler, dass die Klägerin angesichts der fehlenden besonderen Rechtfertigung für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet einerseits und der gravierenden Auswirkungen der Planung auf die Landschaft und das Landschaftsbild sowie der zum Teil nicht abschließend geklärten Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Naturschutzgebiete Wurzacher Ried und Rohrsee sowie der Kiesgrube im Planungsgebiet andererseits, an dem Konzept eines interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets festgehalten habe. Vor dem Hintergrund des jetzigen Planungsergebnisses, also eines eher kleinflächigen Industrie- und Gewerbegebiets mit erheblichen Einschränkungen, habe erneut geprüft werden müssen, ob nicht eine Inanspruchnahme bestehender Gewerbegebietsflächen bzw. die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen in den durch die Flächennutzungspläne der beteiligten Gemeinden überplanten Flächen eine landschafts- und umweltschonendere Alternative gewesen wäre. Insoweit habe es allerdings auf Grund der Fixierung der Klägerin auf ein interkommunales Industrie- und Gewerbegebiet an der erforderlichen Abwägungsoffenheit gefehlt.
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Der Widerspruchsbescheid wurde am 5.3.2010 zugestellt.
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Die Klägerin hat am 1.4.2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft. Im Einzelnen wird ausgeführt, der Nachweis eines Rechtsverstoßes obliege den Genehmigungsbehörden. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erfolgt. Die Erforderlichkeit der Planung sei bezüglich des interkommunalen Plangebiets Zwings / OGI gegeben. Die Entscheidung darüber, ob, wo und in welchem Umfang Gewerbegebiete ausgewiesen würden, sei im Grunde eine Frage der Gemeindepolitik. Die Zielsetzung, mit der Ausweisung von Gewerbeflächen Arbeitsplätze in einem möglichst breit gefächerten Branchenspektrum zu schaffen, sei legitim. Die ursprüngliche Plankonzeption könne der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen gehalten werden. Gegenstand der zu genehmigenden Planung sei nicht das ursprüngliche Konzept (50 ha), sondern das jetzt geplante Gewerbegebiet mit einer Größe von 25 ha. Eine Änderung des Planungsziels durch die Gemeinde sei zulässig und Ausdruck der gestalterischen Planungsfreiheit. Eine teilweise Befriedigung des Bedarfs sei für die Klägerin besser als die gänzliche Nichterfüllung des Bedarfs. Die Einschränkungen und Kontingentierungen im Bebauungsplan hätten keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans. Dieser weise lediglich ein Gewerbegebiet ohne Differenzierung nach Gewerbe- und Industriegebiet aus. Der Bebauungsplan, der eine solche Differenzierung vornehme, sei nicht Prüfungsgegenstand. Zu Unrecht werde der Flächenbedarf verneint und dies der Erforderlichkeit der Planung entgegen gehalten. Es werde übersehen, dass ungenutzte Gewerbeflächen tatsächlich zum Teil nicht verfügbar seien oder nicht heutigen Anforderungen entsprächen. Dies sei gerade der Anlass gewesen für die Änderung der bisherigen Planung und die Konzentration der gewerblichen Entwicklung an einem Standort. Die angeblich fehlende Nachfrage stehe der Erforderlichkeit der Planung ebenfalls nicht entgegen. Bei der Bauleitplanung handele es sich um eine Angebotsplanung. Einer Bedarfsanalyse bedürfe es zum Nachweis nicht. Die Gemeinde könne auch einem künftigen Bedarf entsprechen. Die Planung sei zwingend geboten, um Arbeitsplätze zu schaffen. Die Behauptung, dass es keinen Bedarf in Bad Waldsee/Bad Wurzach gebe, treffe nicht zu. Es bestehe in Oberschwaben ein außerordentlich großer Bedarf an Gewerbeflächen. Das zeige auch die Ansiedlung der Verzinkerei Fa. C. in Bad Wurzach, die von der Klägerin im Gewerbepark Bad Wurzach West angesiedelt worden sei. Weitere Gewerbeflächen stünden in Bad Wurzach nicht zur Verfügung. Daher sei für eine Ansiedlung in den letzten Jahren nicht geworben worden. Im Hinblick auf die Rechtsunsicherheit seien Anfragen in den vergangenen Jahren abschlägig beschieden worden. Die Ziele der Raumordnung stünden dem Plangebiet nicht entgegen. Bezüglich des Ziels 3.3.5 des Regionalplans habe das Regierungspräsidium Tübingen eine Abweichung mit Entscheidung vom 22.12.2008 zugelassen. Die Grundsätze in den Ziffern 2.2.1 und 3.1.9 des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg stünden der Ausweisung des Gebiets Zwings / OGI nicht entgegen. Der Wortlaut der Plansätze verdeutliche, dass der festgelegte Vorrang (3.1.9: Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bestand, 2.2.1: Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Siedlungsbereiche) nicht absolut, sondern nur im Rahmen des Möglichen gelte. Danach handele es sich - entgegen der Bezeichnung als Ziele - um Grundsätze der Raumordnung und damit um Abwägungsdirektiven. Die Abwägung zur Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht zu beanstanden. Der interkommunale Planungsansatz werde vom Landesentwicklungsplan in den Ziffern 2.3.2 und 2.4.2 ausdrücklich aufgegriffen. Die dort aufgestellten Grundsätze stünden den vom Regierungspräsidium angeführten Plansätzen gegenüber. Der interkommunale Ansatz stelle eine Minderung des Eingriffs in Natur und Landschaft dar. Durch den Verzicht auf den interkommunalen Ansatz habe keine Eingriffsminimierung erreicht werden können. Auch gehe aus dem Umweltbericht hervor, dass sämtliche relevanten raumordnerischen Gesichtspunkte in die Abwägungsentscheidung eingeflossen seien. Abwägungsfehler lägen damit nicht vor. Die Gemeinde sei bei ihrer Abwägung den im Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen aufgestellten Grundsätzen gefolgt und habe diese wörtlich in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Dies könne nur schwerlich einen Abwägungsfehler begründen. Die Aussagen des Regierungspräsidiums Tübingen im Zielabweichungsverfahren seien verbindlich. An diesen Aussagen müsse sich die Behörde festhalten lassen. Dies gelte auch für die Ausführungen in der Begründung. Im Zielabweichungsverfahren seien die Vorgaben der Raumordnung umfassend geprüft worden. Mit der Stattgabe im Zielabweichungsverfahren sei damit die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorgaben der Raumordnung bescheinigt worden. Jedenfalls habe das Regierungspräsidium Tübingen mit seinen Ausführungen im Zielabweichungsbescheid einen Vertrauenstatbestand bei der Klägerin geschaffen. Auf die Richtigkeit und den Bestand der Bewertung des Standorts Zwings unter raumordnerischen Gesichtspunkten habe sich die Klägerin verlassen dürfen. Es bestehe keine besondere Rechtfertigungspflicht für das interkommunale Planungskonzept. Eine solche Pflicht sei nicht normiert. Das interkommunale Konzept für das OGI entspreche den Leitlinien von Landesentwicklungsplan und Regionalplan im Hinblick auf die Entwicklung von Gewerbe und Industrie. Der Hinweis des Regierungspräsidiums und des Landratsamts auf die nicht erlassene Landschaftsschutzverordnung sei unzulässig, da die nicht erlassene Vorschrift der Planung des OGI nicht entgegen stehen könne. Das Europadiplom für das Wurzacher Ried stehe der gewerblichen Entwicklung der Stadt nicht entgegen, was sich aus den Ausführungen zu den Verlängerungsentscheidungen des Europarats ergebe. Das OGI stelle am Standort Zwings die geomorphologische Struktur des Wurzacher Beckens nicht in Frage; die Struktur bleibe weiterhin erkennbar. Eine Beeinträchtigung des Kur- und Badebetriebs in Bad Wurzach sei nicht erkennbar. Die umweltrelevanten Belange seien mit hinreichender Tiefe ermittelt, berücksichtigt und zutreffend bewertet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass beim vorbereitenden Bauleitplan kein Detaillierungsgrad verlangt werden könne, wie beim Bebauungsplan. Abwägungsfehler lägen auch bezüglich der Umweltbelange nicht vor. Die Bedeutung der Kiesgrube im Plangebiet für die Fauna sei nicht verkannt worden. Die in den Bescheiden geübte Kritik könne im Bebauungsplanverfahren geprüft werden und dort möglicherweise zur Optimierung der Planung beitragen. Für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans sei die Kritik nicht relevant. Anhaltspunkte dafür, dass sich andeutende Konflikte (Stäube, Wechselwirkungen mit FFH- und Vogelschutzgebieten, Lichteinwirkungen und nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild) im Bebauungsplanverfahren nicht lösen lassen würden, lägen nicht vor. Die Lösung setze allerdings die Kenntnis von erst im Bebauungsplanverfahren zu ermittelnden, relevanten Faktoren voraus (z.B. Höhe der Gebäude, Eingrünungskonzept). Die FFH- und Vogelschutzgebietverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei und vollständig durchgeführt worden. Ihr Ergebnis belege, dass eine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH- und/oder Vogelschutzgebietes ausgeschlossen sei. Eine vorgeschaltete Alternativenprüfung sei nicht erforderlich. Die Alternativenprüfung beziehe sich nur auf das Gemeindegebiet von Bad Wurzach bzw. auf das von deren Flächennutzungsplan erfasste Gebiet. Die Alternativenprüfung müsse sich nur auf die Planungsziele der Klägerin beziehen. Dem entsprechend sei ausschließlich nach einem Standort für ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet gesucht worden. Der Gemeinde stehe ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der erst überschritten sei, wenn die Planung im Hinblick auf eindeutig bessere Alternativen, unhaltbar sei. Dies sei nicht der Fall. Das Planungsziel, ein interkommunales Gewerbe- und Industriegebiet im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach auszuweisen, sei durch einen kommunalen Planungsansatz von vornherein nicht erreichbar. Dennoch zeige die Standortalternativenprüfung, dass sich die Klägerin auch mit einem kommunalen Alternativkonzept auseinandergesetzt habe. Dieses sei jedoch aus guten Gründen verworfen worden. Fehler der Standortalternativenprüfung seien auch bei der Anlegung eines strengsten Maßstabes nicht zu erkennen. Es gebe schlicht keinen vorzugswürdigen Alternativstandort für das interkommunale Gewerbe- und Industriegebiet. Der Standort Zwings sei vorrangig geeignet und erreiche insbesondere in Bezug auf die Umweltverträglichkeit die besten Werte. Die verbleibenden, vom Landratsamt benannten Risiken (stoffliche Emissionen, Lebensraum der Feldlerche) könnten durch planerische Festsetzungen im Bebauungsplan bewältigt werden. Im Zielabweichungsverfahren habe auch das Regierungspräsidium festgestellt, dass es neben dem Standort Zwings keine schonenderen oder geeigneteren Alternativen gebe. Die FFH-Verträglichkeit sei beim Standort Zwings gegeben. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des FFH-Gebiets“ Wurzacher Ried und Rohrsee“ und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wurzacher Ried“ seien bei der Bauleitplanung beachtet worden. Nach der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung könnten erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete durch das Planvorhaben ausgeschlossen werden. Das Regierungspräsidium komme insofern zu einem anderen Ergebnis, weil erneut die Planungsebenen vermischt und dabei der Prüfung des Flächennutzungsplans das zugrunde gelegt würde, was nur im Rahmen des Bebauungsplans geprüft werden könne. Die Verträglichkeitsprüfung müsse auch nicht auf ein Nullrisiko für die betroffenen Gebiete ausgerichtet werden, da hierfür der wissenschaftliche Nachweis nie geführt werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
32 
den Bescheid des Landratsamts Ravensburg vom 16. Juni 2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die 2. Änderung des Flächennutzungsplans, entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 23. März 2009, zu genehmigen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Der Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Weiter wird vorgebracht, die Berücksichtigung der Erkenntnisse des Bebauungsplanverfahrens müsse erfolgen, weil die Klägerin diese durch Verweisungen selbst in das Flächennutzungsplanverfahren eingeführt habe. So werde im Umweltbericht zum Flächennutzungsplanverfahren auf die Umweltuntersuchung im Bebauungsplanverfahren verwiesen und diese zur Basis des Umweltberichts erklärt. Weiter werde im Umweltbericht auf die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Bebauungsplanverfahren verwiesen. Daher habe die Behörde diese Punkte bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans berücksichtigen müssen. Sie habe nichts vermischt. Die Aussagen zum Bebauungsplan seien auch von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen. Die Klägerin habe die Verfahren parallel durchgeführt und dabei das Flächennutzungsplanverfahren als Anhängsel des Bebauungsplanverfahrens behandelt. Die sich im Bebauungsplan abzeichnenden Nutzungskonflikte und Vollzugshindernisse habe man in dieser Situation bei der Prüfung des Flächennutzungsplans berücksichtigen müssen. Es sei nicht zulässig, bereits bekannte Probleme auf die nachfolgende Planungsebene zu verlagern um eine „einfachere“ Abwägung im Flächennutzungsplanverfahren durchführen zu können. Dies gelte zumindest dann, wenn die vorgesehenen Lösungswege möglicherweise nicht realisierbar seien. Der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans angelegte Prüfungsmaßstab sei berechtigt. Folgende Faktoren hätten den Maßstab erforderlich gemacht: Die Lage des Plangebiets zwischen zwei FFH-/Vogelschutzgebieten. Die Ausweisung des Wurzacher Rieds als Naturschutzgebiet. Die Existenz zahlreicher Biotope in der näheren Umgebung des Plangebiets. Das Plangebiet sei bisher frei von Bebauung. Aus dem Bebauungsplanverfahren seien bereits eine Vielzahl von Informationen bekannt gewesen. Es sei beim Prüfungsmaßstab auch zu beachten, dass es auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans zulässig sei, Einschränkungen des Gebietstyps (GI/GE) vorzunehmen und Immissionsgrenzwerte festzusetzen, wenn dies erforderlich sei, um einen Nutzungskonflikt von grundlegender Bedeutung für die gesamträumliche Entwicklung planerisch zu bewältigen. Wenn bei erstmaliger Darstellung des Plangebiets im Flächennutzungsplan bereits klar sei, dass unter den G-Entwicklungstypen einer davon nur unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte zulässig ist, erfordere dies auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine entsprechend detaillierte Abarbeitung. Die Erforderlichkeit sei bezüglich der Planung nicht gegeben. Der der Planung zugrunde gelegte Bedarf an Gewerbeflächen sei nicht schlüssig und plausibel dargestellt und rechtfertige daher die Planung nicht. Der ursprünglich gegebene Bedarf an Industriefläche sei entfallen. Werde jetzt eine Entwicklung des neuen Plangebiets für Gewerbeflächen beabsichtigt, seien für diesen Gewerbeflächenbedarf auch andere nicht genutzte Gewerbeflächen in den Blick zu nehmen. Dies gelte auch hinsichtlich des nur geringen GI-Anteils von noch 8,23 ha. Es sei nicht plausibel von einem generellen Bedarf der Klägerin an Gewerbeflächen zu sprechen, wenn bei einem Wegfall des Gebiets Brugg unter Berücksichtigung des neuen Gebiets die verfügbare Gewerbefläche abnehme. Auch das Argument, eine teilweise Befriedigung des Bedarfs sei besser als eine Nichterfüllung, könne den hieraus sich ergebenden Widerspruch nicht auflösen. Standortwahl und Standortalternativprüfung seien zu beanstanden. Die zur Rechtfertigung des Plangebiets herangezogenen Ergebnisse der Standortalternativenprüfung seien überholt. Die Planung habe sich quantitativ und qualitativ deutlich verändert. Früher habe die Klägerin ein Industriegebiet mit 50 ha geplant. Nun sei ein 25 ha großes Gewerbegebiet mit großen Einschränkungen vorgesehen. Der Industriegebietsanteil liege nur noch bei 8,23 ha. Dennoch werde im Umweltbericht zum Flächennutzungsplan und zum Bebauungsplan auf das Ergebnis der Standortalternativprüfung von 2006 verwiesen. Aus der Ungeeignetheit der Standortalternativprüfung, die denkbare Alternativen wegen falscher Größenannahmen nicht berücksichtige, ergebe sich ein Abwägungsdefizit. Eine Flächenbilanzierung für das Gebiet der Klägerin durch das Landratsamt zeige für die nunmehr geplante Größe des Plangebiets Alternativen auf. Diese dürften nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der interkommunale Ansatz erfordere eine Standortalternativenprüfung auf den Gebieten aller beteiligten Gemeinden. Es treffe nicht zu, dass bei einem interkommunalen Gebiet nur die Alternativen auf dem Gebiet der Klägerin geprüft werden müssten. Das Plangebiet widerspreche auch den raumordnerischen Zielsetzungen. Der Leitgedanke aus der Nummer 2.4.2 des Regionalplans, dass beim Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs die Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben seien, stelle keinen Belang dar, dem die weiteren raumordnerischen oder sonstigen Belange unterzuordnen seien. Insofern habe die Klägerin die Tragweite der Belange verkannt. Der Belang „interkommunaler Ansatz“ sei nicht dergestalt gewichtig, dass er geeignet sei, die negativen Aspekte des Plans auszugleichen oder zu rechtfertigen. Nur die Ausweisung eines großen Industriegebiets hätte dazu führen können, dass die Vorzüge des Standorts im Verhältnis zu den negativen Auswirkungen des Plans (Eingriff in Natur und Landschaft, Flächenverbrauch) eine hohe Bewertung erfahren hätten. Das jetzt vorgesehene kleine Gebiet mit geringem Entwicklungspotential könne den damit verbundenen massiven Eingriff in Natur und Landschaft nicht rechtfertigen. Die Genehmigung im Zielabweichungsverfahren stelle keine Billigung der Standortentscheidung dar. Gegenstand des Verfahrens sei lediglich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem schutzbedürftigen Bereich für die Wasserwirtschaft gewesen. Eine Bindungswirkung sei schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsgegenstände nicht gegeben. Zudem sei im Zielabweichungsverfahren von einem großflächigen Industriegebiet ausgegangen worden. Mit dem neuen Planungsziel (Verkleinerung) ändere sich auch die Bewertung der raumordnerischen Gesichtspunkte. Die FFH-Verträglichkeit sei beim Plangebiet nicht gegeben. Die Grenzen der Belastbarkeit der FFH-Gebiete bezüglich des Eintrags von Stickstoffen und Nitraten seien nicht hinreichend ermittelt worden. Die Annahme einer pauschalen Irrelevanzschwelle von 10% sei nicht zulässig. Die Gutachten gingen jedoch von einer solchen Irrelevanzschwelle aus. Die vorgelegten Berichte und Gutachten belegten daher eine Verträglichkeit des Plangebiets mit den Erhaltungszielen des FFH-Schutzgebiets nicht. Dem Vollzug des Plangebiets stehe daher das Verbot gemäß §§ 36, 34 BNatSchG entgegen. Bezüglich des Landschaftsbilds sei die Abwägung fehlerhaft. Das Landschaftsbild sei an der vorgesehenen Stelle hochwertig und schützenswert. Es sei als Belang mit und ohne Landschaftsschutzgebietsverordnung in die Abwägung einzustellen.
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Die Klägerin hat am 5.10.2011 eine weitere Standortalternativenprüfung des Ingenieurbüros „… F. und U.“, Ü., vom Juni 2011 vorgelegt, mit einer vergleichenden Untersuchung der 7 Standorte 1. Bad Wurzach, a) Gewerbepark West (6 ha), b) Krattenweiler (8 ha); 2. Brugg; 3. Seibranz; 4. Truschwende; 5. Molpertshaus, Kiesgrube Queck; 6. Unterschwarzach und 7. Zwings. Die weitere Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass sich die Standorte Bad Wurzach, Brugg, Unterschwarzach, Seibranz und Molpertshaus aus unterschiedlichen Gründen nicht eignen. Die Standorte Truschwende und Zwings seien geeignet, dabei sei Zwings vorzugswürdig. Truschwende liege an der Hauptzufahrt für Kurgäste, habe keine Bahnanbindung und verfüge nicht über Erweiterungsmöglichkeiten. Gegen Truschwende spreche auch die fehlende interkommunale Eignung. Jedweder Bezug dieses Standorts zu Bad Waldsee, Bergatreute und Wolfegg fehle. Zwings liege in zentraler Lage zwischen den interkommunalen Siedlungsschwerpunkten, habe eine Bahnanbindung und verfüge über Erweiterungsmöglichkeiten in Richtung Westen. Zu diesem Ergebnis der Studie vom Juni 2011 lässt die Klägerin vortragen, der Vorwurf einer mangelhaften Standortuntersuchung treffe nicht zu. Das gelte nach dem Ergebnis der Nachuntersuchung auch dann, wenn man deutliche Abstriche bei der Standorteignung mache. Der bestgeeignetste Standort sei durch einen aufwändigen und teuren Untersuchungsprozess ermittelt worden. Das Manko sei lediglich, dass das Landratsamt Zwings als „heiligen Boden“ einstufe und deswegen erbittert ablehne.
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Zur nachgereichten Standortalternativenprüfung vom Juni 2011 trägt der Beklagte vor, es seien nicht die Standorte in den anderen Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands untersucht worden. Es seien nur die Standorte untersucht worden, auf die das Landratsamt die Klägerin auf ihrem Gebiet hingewiesen habe, um eventuell mögliche Gewerbeflächenpotentiale aufzuzeigen. Wegen der interkommunalen Zielsetzung und der Beauftragung durch den Zweckverband, habe aber die Pflicht bestanden, auch die möglichen Standorte auf den Gebieten der anderen Zweckverbandsgemeinden zu untersuchen. Es liege daher eine fehlerhafte Ermittlung des Abwägungsmaterials vor. Die Möglichkeit, kleinere Flächen im Anschluss an bestehende Siedlungen auszuweisen, sei ohne überzeugende Gründe verworfen worden. Auch sei nicht geprüft worden, ob im vorliegenden Fall der interkommunale Ansatz überhaupt die gewollten Vorteile bzw. Synergieeffekte mit sich bringe. Erst dann erhalte der interkommunale Ansatz nämlich ein entsprechendes Gewicht. Weiterhin fehle eine plausible Darstellung des Flächenbedarfs. Daran ändere auch die Anpassung der Flächensuchgröße auf 15-25 ha nichts. Bei der Untersuchung würde die verkehrstechnische Anbindung und hierbei insbesondere die Bahnanbindung überbewertet. Die Verlagerung auf die Schiene sei zwar wünschenswert, entspreche aber nicht der gewerblichen Praxis. Die Untersuchung gehe auch nicht darauf ein, dass weitere Flächen derzeit bereits überplant würden (3. Änderung des Flächennutzungsplans, Erweiterung von Wurzach-West, vorhabenbezogener Bebauungsplan C.). Das Argument, Truschwende eigne sich nicht als interkommunaler Standort, weil es keine räumliche Beziehung zu den anderen Zweckverbandsgemeinden aufweise, treffe nicht zu. Weitere geplante bzw. bereits durchgeführte Ausweisungen von Gewerbeflächen in Bad Wurzach (Fa. C. plus 6,4 ha) und Bad Waldsee (plus 8,6 ha, minus 10,9 ha G-Fläche umgewandelt zu W-Fläche) hätten den Flächenbedarf weiter verändert. Trotz abgeschlossener Genehmigungsverfahren habe die Fa. C., der einzige Interessent zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts, bisher mit dem Bau nicht begonnen.
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Die Beteiligten und die im Sitzungssaal anwesenden Vertreter der anderen Zweckverbandsgemeinden wurden zu der Möglichkeit, den Zweckverband bzw. die anderen Zweckverbandsgemeinden zum Rechtstreit gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen angehört. Nachdem eine Beiladung von keiner Seite gewünscht wurde, hat das Gericht von der Beiladung des Zweckverbands und der Zweckverbandsgemeinden abgesehen.
39 
In der mündlichen Verhandlung gab der Bürgermeister der Klägerin an, ihm sei noch 4 Wochen vor der Versagung der Genehmigung vom Landratsamt Unterstützung bezüglich des Plangebiets Zwings / OGI in Aussicht gestellt worden. Herr S. vom Umweltamt habe ihm nach dem Scheitern der Ansiedlung K. gesagt, dass er bezüglich des Gebiets mit einem Bedarf von 15 ha ins Rennen gehen solle. Die Klägerin habe 70% der Flächen für Zwings / OGI vor dem Scheitern der Ansiedlung K. im Mai 2006 erworben. Die Klägerin habe bei Grundstücksflächen im Umfang von 7 ha ein Rücktrittsrecht, das am 31.12.2011 auslaufe. Für Grundstücksflächen im Umfang von 10 ha hätten die Verkäufer ein Rücktrittsrecht. Die Klägerin habe für die Flächen durchweg nur den landwirtschaftlichen Preis bezahlt, nebst einem Zuschlag von unter 50% Prozent des landwirtschaftlichen Preises. Die Flächen seien mittlerweile auf den Zweckverband übertragen. Eine Positionierung des interkommunalen Gewerbe- und Industriegebiets in einem Bereich wie Brugg sei zwischen den Zweckverbandsgemeinden nicht konsensfähig gewesen. Die Partnergemeinden hätten dabei nicht nur die Abgabenseite im Blick gehabt, sondern auch die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Standorts für ihre Gemeindebürger. Insofern sollten auch die Auswirkungen des neuen Gebiets bezüglich der Entstehung neuer Arbeitsplätze verbunden mit dem Zuzug neuer Bewohner gerecht geteilt werden. Die Zweckverbandsgemeinden hätten bislang keine Vereinbarung zur Flächenkompensation geschlossen. Sie sähen sich durch den Zielabweichungsbescheid, der das Flächenkompensationskonzept enthalte, als gebunden an. Falls ein veränderter Bedarf bei einer Gemeinde auftrete, werde man beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium um eine vom Konzept abweichende Entscheidung nachsuchen. Es gebe auch keine gemeinsamen Flächennutzungspläne. Der Auftrag zur Fortschreibung des Landschaftsplans vom 8.6.1998 sei erteilt worden, die Fortschreibung sei noch nicht erfolgt. Die kürzlich am 23.9.2011 erfolgte Änderung des Landschaftsplans der Klägerin betreffe nur den Teilbereich Bad-Wurzach-West. Die Klägerin verfüge über ein Gewerbeentwicklungskonzept aus dem Jahr 2000. Dieses Konzept sei durch spätere Entwicklungen überholt. Zum Beschlusszeitpunkt am 18.2.2009 habe es einen konkreten Ansiedlungsinteressenten gegeben, nämlich die Fa. C.. Für diese sei mittlerweile eine Fläche in Bad Wurzach Gewerbepark-West gefunden worden. Die Firma habe diese Fläche mittlerweile auch von der Klägerin erworben. Der Bürgermeister der Stadt Bad Waldsee gab an, die im Flächenkompensationskonzept angegebene Fläche in Bad Waldsee, B30/Abfahrt Bad Waldsee Ost, sei im Umfang von 8,5 ha in Wohnbaufläche umgewandelt worden. Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfegg gab an, bezüglich der Herausnahme des Gewerbegebiets „Schlupfenmösle“ gebe es einen Beschluss des Gemeinderats. Der Vollzug sei aufgeschoben. Bei der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle das „Schlupfenmösle“ als Gewerbegebiet aus dem Flächennutzungsplan herausgenommen werden. Weiter erklärten die Zweckverbandsmitglieder gegenüber dem Gericht, dass die Mitgliedsgemeinden ab dem Zeitpunkt der Nutzbarkeit des Industrie- und Gewerbegebiets Zwings und bis zur vollständigen Ausnutzung der dort verfügbaren Flächen auf die Ausweisung eigener Flächen für Neuansiedlungen, für die Zwings geeignet sei, verzichten und hierfür geeignete Neuansiedlungen ausschließlich in Zwings vornehmen werden. Von der Vertreterin des Landratsamts Ravensburg wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Landratsamt habe das Plangebiet Zwings / OGI bezogen auf die Ansiedlung der Fa. K. unterstützt. Nach dem Scheitern dieser Ansiedlung sei eine neue Situation entstanden. Das Landratsamt sei bezüglich der veränderten Situation der Ansicht, dass Zwings für OGI kein geeigneter Standort sei. Darauf habe das Landratsamt hingewiesen und unter anderem eine Rundfahrt mit dem Landrat durchgeführt, um einen anderen, geeigneten Standort zu finden. Für den Fall, dass die Behörde mit den im Genehmigungsverfahren vorgebrachten rechtlichen Bedenken gegen das Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings in dem gerichtlichen Verfahren nicht durchdringen könne, behalte sich das Landratsamt die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets vor.
40 
In der mündlichen Verhandlung wurde dem Gericht vom Vertreter der Klägerin eine schriftliche Erklärung übergeben, in der die Zweckverbandsgemeinden „sich hiermit rechtsverbindlich gegenüber dem Land Baden-Württemberg“ verpflichten „das im Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 ... dargestellte Flächenkompensationskonzept umzusetzen, sofern die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Bad Wurzach genehmigt wird. An diese Verpflichtungserklärung halten sich die Städte und Gemeinden gebunden, solange die Fläche für den Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark im Flächennutzungsplan der Stadt Bad Wurzach darstellt ist“.
41 
Das Gericht hat im vorgesehenen Plangebiet und in seiner Umgebung einen Augenschein eingenommen; bezüglich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Anlage zur Sitzungsniederschrift und auf die beim Augenschein gefertigten Fotografien verwiesen.
42 
Dem Gericht haben die Planakten der Klägerin zu den Bauleitplanverfahren Zwings / OGI und die Behördenakten des Landratsamts Ravensburg und des Regierungspräsidiums Tübingen auch zum Zielabweichungsverfahren vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Das Gericht versteht, gemäß der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, das Ziel der Verpflichtungsklage so, dass keine isolierte Teilgenehmigung für die Herausnahme des bisherigen Gewerbegebiets Brugg aus dem Flächennutzungsplan begehrt wird. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin sind die beiden Bestandteile der 2. Flächennutzungsplanänderung nicht teilbar, setzt also die Herausnahme des Gewerbegebiets Brugg zwingend die Genehmigung für das Gewerbegebiet Zwings voraus.
44 
Mit dieser Zielsetzung ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris) zwar zulässig, aber insgesamt nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Sie scheitert am fehlenden Genehmigungsanspruch für die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in Zwings. Die versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
45 
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB). Die hierdurch eröffnete Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wurde mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO vom 2.3.1998 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, so dass das Landratsamt Ravensburg für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
46 
Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt. Ist der Flächennutzungsplan dagegen rechtsfehlerfrei, steht der antragstellenden Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift „darf nur versagt werden“, der auf ein Genehmigungsermessen hindeuten könnte, ist insofern missverständlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 6 BauGB, Rdnr. 23). Nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, auch die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Das heißt, die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB führen nicht zur Heilung oder zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 216 BauGB, Rdnr. 6 und 7). Auch Fehler, die später nicht mehr mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Bauleitplans eingewandt werden können, führen im Genehmigungsverfahren zur Versagung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fehler handelt, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB nicht offensichtlich sind oder wenn nicht feststeht, dass die festgestellten Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
47 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.2.2009 abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB).
48 
Die Genehmigung gilt im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Das wäre der Fall, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angaben von Gründen abgelehnt worden wäre. Eine fristgemäße und begründete Ablehnung liegt hier jedoch vor. Der Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt Ravensburg nach dem Inhalt der dortigen Akten am 23.3.2009 zu. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung am 16.6.2009 ab. Die mit einer ausführlichen Begründung versehene Entscheidung (siehe oben) wurde der Klägerin am 19.6.2009 per Telefax bekanntgegeben. Am 22.6.2009 erfolgte die förmliche Zustellung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis. Damit wurde die 3-Monatsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gewahrt und die Genehmigungsfiktion trat in der Folge nicht ein.
49 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Genehmigung zu versagen, ist bei Beachtung der obigen Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die 2. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings materiell-rechtliche Fehler im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB aufweist und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin daher nicht besteht.
50 
1. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, die Ausweisung des Gewerbegebiets „Zwings“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der klagenden Gemeinde bereits nicht erforderlich ist, weil der Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen nicht besteht. Für die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage ist maßgeblich, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung zum Einen dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 - Juris; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 7; OVG Münster Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 4). Zum Anderen sind Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13/09 -, Juris).
51 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Erforderlichkeit an derartigen Einwänden im vorliegenden Fall nicht scheitern. Zwar spricht viel dafür, dass sich die Klägerin um die Ausweisung von Gewerbeflächen in Zwings bemüht, weil sie ihre, für die gescheiterte Ansiedlung der Fa. K. AG im Umfang von 23 ha angekauften Flächen verwerten will. Dass dieser fiskalische Zweck tatsächlich den allein ausschlaggebenden Grund für die geplante Gewerbeflächenausweisung dargestellt hat, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Dass keine städtebauliche Konzeption vorliegt, behauptet auch der Beklagte nicht. Nicht erforderlich ist ein Flächennutzungsplan schließlich auch dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Insofern kann offenbleiben, ob der Realisierbarkeit des Gewerbegebiets in Zwings auf Dauer die Schutzbedürftigkeit des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried mit Rohrsee“ entgegengehalten werden kann, wie der Beklagte offenbar meint. Zweifel am rechtlichen Ansatz des Landratsamts Ravensburg erscheinen insofern allerdings angebracht, nachdem die streitgegenständliche Festsetzung G, also gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO, keineswegs zwingend eine industrielle Nutzung des zukünftigen Gebiets indiziert. Insofern könnte die Kritik der Klägerin, die Genehmigungsbehörde vermenge die zulässige Prüfung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans mit der unzulässigen Prüfung des Entwurfs eines Bebauungsplans, durchaus zutreffen. Denn der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs schränkt die Nutzungsmöglichkeiten für Zwings, die vom Flächennutzungsplan eröffnet werden, in keiner Weise ein. Bei einem Scheitern des Bebauungsplans in der derzeitigen Fassung hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit, eine verträglichere Planung im Rahmen der mit dem Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten in die Wege zu leiten, also zum Beispiel ein Gewerbegebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Warum auch insofern zwingend von einer dauerhaften Unverträglichkeit solcher Nutzungen mit dem FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“ ausgegangen werden kann, konnte vom Beklagten nicht plausibel dargelegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte zurecht eine Differenzierung der Festsetzung G (gewerbliche Bauflächen) bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einfordert und der Ausweisung für Zwings, weil der Flächennutzungsplan insofern diese Differenzierung unterlässt, die Realisierbarkeit abspricht. Zu beachten ist insofern, dass ein Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht derart detaillierte Darstellungen enthalten darf, dass für eine planerische Entwicklung im Bebauungsplanverfahren kein Raum bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - Juris). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung sogar Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2010 - 4 BN 17/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 26.6.2007 - 4 BN 24/07 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen dürfte es erst recht zulässig sein, beim Flächennutzungsplan die vom Beklagten geforderte Feingliederung zu unterlassen, wenn bei realistischer Einschätzung auf der Basis der Festsetzung G im Flächennutzungsplan jedenfalls irgendeine gewerbliche Nutzung denkbar erscheint, die sich noch mit dem benachbarten FFH-Gebiet vereinbaren lässt und die gleichwohl noch der Festsetzung „gewerbliche Baufläche“ entspricht. Eine solche Nutzung dürfte im Gebiet Zwings bei entsprechenden Beschränkungen und Kontingentierungen trotz der Sensibilität des im Gebiet befindlichen Kiesgrubenareals, der Avifauna in der Umgebung und des benachbarten FFH-Gebiets wohl noch zu finden sein.
52 
Ob für die konkrete Planung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings nach Art und Umfang ein Bedarf besteht - was der Beklagte bezweifelt -, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.11.1994 - 8 S 904/94 - Juris, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob für das Vorhaben, wegen entgegenstehender, nicht wegabwägbarer Belange, an der vorgesehenen Stelle auf Dauer eine Planungsmöglichkeit fehlt.
53 
2. Das Gericht lässt auch offen, ob die streitgegenständliche Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Festsetzung einer gewerblichen Baufläche bei Zwings gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
54 
Dabei geht allerdings die Ansicht der Klägerin fehl, dass über die raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens mit dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 bereits abschließend und bestandskräftig entschieden sei und daher ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht mehr in Betracht komme. Diese Annahme trifft schon deswegen nicht zu, weil die im Zielabweichungsbescheid getroffene Regelung sich - nach Zulassungsantrag und Entscheidungsformel - auf die Regelung zum grundwasserrechtlichen Aspekt (Ziel Nr. 3.3.5 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr.10 Haidgauer Heide, Waldseerinne) beschränkt und daher weitergehende Feststellungswirkungen nicht entfalten kann. Dass dies auch von der erlassenden Behörde so gesehen wurde, zeigen die oben zitierten Äußerungen der Naturschutzreferate im Zielabweichungsverfahren, nach denen naturschutzrechtliche Stellungnahmen deswegen unterblieben, weil es sich aus der Sicht der Naturschutzreferate bei dem Zielabweichungsverfahren ausschließlich um eine wasserwirtschaftliche Fragestellung handelte. Dieser Auffassung der Naturschutzreferate wurde auch nicht widersprochen, so dass offenbar auch die den Zielabweichungsbescheid erlassende Stelle beim Regierungspräsidium davon ausging, dass sie mit dem Bescheid keineswegs mit Feststellungswirkung über sämtliche raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens Zwings entscheiden würde. Dass in der Begründung des Zielabweichungsbescheids im Rahmen der Abarbeitung des Prüfprogramms von § 24 LPlG Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Gesichtspunkten und den Grundzügen der Planung gemacht wurden, gebietet keine andere Bewertung. Denn diese Ausführungen nehmen nicht an der Bestandskraft der Entscheidung teil, die sich auf den Ausspruch in der Entscheidungsformel und den Gegenstand des damit beschiedenen Antrags der Klägerin beschränkt. Wollte man dies, wie anscheinend die Klägerin, anders sehen, würde die Erstreckung der Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids auf Begründungsteile und diesen entnommene Feststellungswirkungen dazu führen, dass bezüglich der im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligten Stellen und Personen die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutzgarantie beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 44/92 -, Juris). Das schließt die von der Klägerin gewünschte Deutung des Zielabweichungsbescheides aus.
55 
Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB käme zunächst in Betracht bezüglich des in Nr. 3.1.2 des Landesentwicklungsplans 2002 für Baden-Württemberg - unten LEP - formulierten Ziels, nach dem die Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren ist. Ferner käme ein Verstoß bezüglich des in Nr. 3.1.9 LEP formulierten Ziels in Betracht, nach dem die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulandreserven, Konversions- und Altlastflächen zu berücksichtigen sind und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidliche zu beschränken ist. Diese Ziele könnten der Planung entgegenstehen, zum Einen, weil die Klägerin das neue Gewerbegebiet nicht an vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten orientiert, insofern Schwerpunkte bildet und die gewerblichen Nutzungen konzentriert, sondern eine neue Ansiedlung inmitten eines bisher von Bebauung freien Landschaftsbereichs fernab von Siedlungsschwerpunkten vornimmt. Zum Anderen, weil die Klägerin nunmehr im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, anstelle einer Nutzung von Konversionsflächen, zum Beispiel im bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen, teilweise ausgekiesten Areal in Brugg, nunmehr intakte landwirtschaftliche Flächen einer gewerblichen Nutzung zuführen will.
56 
Ob ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht, wie die Klägerin und das Regierungspräsidium offenbar meinen, hier schon deswegen ausscheidet, weil die genannten Ziele nach Landesentwicklungsplan und Regionalplan Bodensee-Oberschwaben lediglich „vorrangig" anzustreben sind, so dass die damit verbundenen Abweichungen von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zu berücksichtigen seien, lässt das Gericht offen. Dagegen spricht, dass der Formulierung möglicherweise doch eine Bindungswirkung entnommen werden muss, in der Form, dass die raumordnungsrechtlich bevorzugten Flächen zwingend herangezogen werden müssen, wenn sie zur Verfügung stehen. Die Formulierung „ist vorrangig“ könnte dabei eine vergleichbare Vorgabe regeln, wie die Verwendung der Soll-Vorschrift in der Nr. 3.3.7 LEP (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110 /08 -, Juris).
57 
Im Hinblick auf die danach nicht ausgeschlossene Verletzung der Anpassungspflicht bezüglich der oben zitierten Ziele durch die Ausweisung von Gewerbeflächen bei Zwings wäre zu klären, ob der insofern erhobene Haupteinwand der Klägerin, die Nr. 3.3.6 LEP und die Nr. 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben sähen „interkommunale Gewerbegebiete“ vor, ihre Entscheidung für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, fern ab von der vorhandenen Bebauung zu tragen vermag. Dieser Haupteinwand kann wie folgt zusammengefasst werden: Der landes- und regionalplanerische Wille sei doch auf die Schaffung „interkommunaler Gewerbegebiete“ gerichtet. Weil die Klägerin ein solches „interkommunales Gebiet“ ausweisen wolle, müsse unter Zurückstellung anderer Belange hingenommen werden, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ein anderer, weniger zentraler Standort nicht konsensfähig gewesen sei.
58 
Bei der Beurteilung, ob dieser grundsätzliche Einwand gegen einen raumordnungsrechtlich angepassten Standort greift, wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Standort Zwings landschaftlich und wegen der benachbarten FFH-Gebiete besonders sensibel ist und daher die in Nr. 3.3.6 LEP gewünschte „hochwertige und intensive Nutzung“ von gewerblichen Bauflächen gar nicht zulässt.
59 
Hinzu kommt, dass die vom LEP und vom Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 (Nr. 2.4.2) - formulierte Anregung, bei Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs eine gemeinsame Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben, die Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP in keiner Weise relativiert. Die Schaffung gemeinsamer Gewerbegebiete bedingt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Standorte, die für solche Gebiete ausgeschlossen wären. Der Wortteil „inter“ des von ihr ins Feld geführten Begriffs „interkommunal“ bezieht sich, bau- und raumordnungsrechtlich zutreffend verstanden, auf die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen bei der Schaffung von Gewerbegebieten und nicht auch auf deren geografische Lage. Sogenannte „interkommunale“ Gewerbegebiete dürfen daher nicht unter Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden unter Außerachtlassung der Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP auf den geografischen Mittelpunkt zwischen den Siedlungsschwerpunkten, mitten in die freie Landschaft geplant werden. Genau dies wurde von der Klägerin aber gemacht, weil sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur so eine Akzeptanz der anderen Mitgliedsgemeinden für das gemeinsame Gewerbegebiet erreichen konnte. Ob bei diesem Ansatz der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, wenn bezüglich der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP und Nr. 2.3.2 des Regionalplans auf die geografische Lage als Bedingung für die Akzeptanz durch die Gemeinderäte verwiesen wird, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht behauptet, dass es nicht möglich sei, das angestrebte Gebiet mit den durch die Klägerin näher definierten Festsetzungen unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP an anderer, weniger sensibler Stelle zu realisieren. Weiter bezweifelt das Gericht, ob hinreichende Sicherungen bestehen, damit die angeblich mit dem gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiet verfolgten Ziele (optimierte Nutzung, Flächeneinsparung und Landschaftsschutz) erreicht werden können. Die Satzung des Zweckverbandes enthält zu einer solchen Sicherung nichts. Das im Zielabweichungsverfahren angedachte Flächenkompensationsmodell ist ohne rechtliche Absicherung weder effektiv noch verbindlich und sichert damit die Erreichung der Ziele ebenfalls nicht ab.
60 
Ob ein Verstoß gegen das Ziel in Nr. 5.1.2.2 LEP vorliegt, kann das Gericht ebenfalls dahinstehen lassen. Nach Nr. 5.1.2.2 LEP sind die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang zu erhalten und untereinander zu vernetzen und dabei bei großen unzerschnittenen Räumen Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit zu einem dieser Landschaftsräumen gerechnet werden muss, ist nicht geklärt. Eine Regelung hierzu enthält der LEP 2002 nicht. Die im LEP zur Nr. 5.1.2 enthaltene Karte (Maßstab 1:1.000.000), mit sehr unscharfen Eintragungen zu einer denkbaren Ausdehnung der Landschaftsräume und des Schutzgebietsnetzes, versteht das Gericht als verbindlichen Auftrag an die Gemeinden und die Regionalverbände, für ihre Bereiche Festsetzungen zu überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume und zum Schutzgebietsnetz in Landschafts- und Regionalplänen zeitnah zu treffen. Solche Regelungen sieht der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben in seiner vorliegenden Fassung jedoch noch nicht vor. Dabei weist die Karte zu Nr. 5.1.2. LEP seit 2002 im Bereich Bad Wurzach auf das Vorhandensein von Gebieten hin, die als Teil des künftigen, europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ bedeutsam sind (rotflächige Eintragung) und Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen (rote, senkrechte Schraffur). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist insofern jedoch untätig geblieben, obwohl er die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Wurzacher Beckens erkannt und andernorts festgestellt hat. Er hat nämlich in seinen Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 das Wurzacher Beckens mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und das Wurzacher Becken insgesamt als besonders schutzwürdig eingestuft. Dies hat jedoch nicht Anlass gegeben, zeitnah Festsetzungen im Sinne der Nr. 5.1.2. LEP auch im Regionalplan zu treffen. Die zum Freiraumverbund und zum Schutzgebietsnetz seit 2002 zu treffenden Entscheidungen sind, nach einer Auskunft des Regionalverbands an das Gericht, erst für die nächste Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen. Dabei stellt der Regionalverband nach seinen Veröffentlichungen derzeit bereits Überlegungen zu Standorten für „Vorranggebiete für Industrie- und Gewerbe“ an und treibt diese voran, so dass zu erwarten ist, dass damit möglicherweise Fakten zulasten überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume und zulasten des europäischen Schutzgebietsnetzes geschaffen werden. Auch der Landschaftsplan der Klägerin enthält zur Umsetzung des Freiraumverbunds und des europäischen Schutzgebietsnetzes keine Festsetzungen. Ob die damit gegebene Unterlassung und Gefährdung den Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der darin in Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 vorgesehenen Schaffung eines ökologischer Verbundsystems in einer Weise widerspricht, dass bis zur Nachholung der Entscheidungen durch die Gemeinde und durch den Regionalverband für das gesamte Wurzacher Becken von einem faktischen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum ausgegangen werden muss, um eine Vereitelung der Zielsetzungen der für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Richtlinie zu verhindern, kann das Gericht offenlassen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und daher abzuweisen ist. Das Gericht sieht wegen der fehlenden Kausalität auch von einer ansonsten denkbaren Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der hier aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof ab.
61 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht jedenfalls deswegen nicht, weil die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Klägerin bezüglich der Ausweisung gewerblicher Bauflächen in Zwings ein Abwägungsdefizit aufweist und in der Folge nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft ist.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40/10 -, Juris). Das von der Klägerin zu beachtende Abwägungsgebot schränkt die von ihr angeführte, ansonsten auch gegebene planerische Gestaltungsfreiheit ein.
63 
Der vom Gemeinderat der Klägerin am 18.2.2009 getroffene Beschluss widerspricht den obigen Grundsätzen. Er ist daher rechtswidrig.
64 
Die Abwägungsentscheidung ist zunächst deswegen fehlerhaft, weil ein Abwägungsdefizit besteht. Die Klägerin hat an Belangen nicht ermittelt und eingestellt, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Zu den Belangen zählen die vorrangige Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung des Vorhabens an diesem Standort verbundenen Nachteile. Der Gemeinderat hat insofern, ausweislich der Abwägungsunterlagen, seine Entscheidung für Zwings maßgeblich auf die Standortstudie der von ihr beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., vom 8.12.2006 gestützt und sich die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange zu Eigen gemacht.
65 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 218 der dem Satzungsbeschluss zugrundegelegten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 heißt es in der Nr. 5.1: „Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.11.2008 zu Eigen.“ Danach geht das Gericht davon aus, dass die Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 zentraler Gegenstand und Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.2.2009 war und dass der Gemeinde die dort aufgeführten Bewertungen und Beschlussvorschläge übernommen hat. Auf den Seiten 41 und 47 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist zur Standortwahl ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Die Auswahl des Standorts ist Gegenstand der Abwägung. In der Standortalternativenprüfung sind die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte aufgeführt. ...“ Auf den Seiten 113 und 115 ist ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Der favorisierte Standort für das „OGI“ schneidet ausweislich der für die höhere Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Untersuchungen des Planungsbüros Dr. B., Dr. O. aufgrund seiner allgemeinen Standorteignung und der ausreichenden Entfernung zu vorhandenen Wohnbebauungen im Vergleich zu den übrigen Alternativen am günstigsten ab. ...“
66 
Auf Seite 9 der Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung heißt es in der Nr. 3.2.3.7: „... Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden in Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb der Gemeindegebiete, der am interkommunalen „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark“ beteiligten Gemeinden, diskutiert und abgewogen. Hierzu wurde eine Standortprüfung (8.12.2006) vom Büro Dr. B., Dr. O., Beratende Ingenieure GbR, erstellt. Der Standort „Zwings (Nr. 3)“ ist darin in der Summe aller Kriterien vorrangig als Standort geeignet. Im Ergebnis liegt er relativ weit vor den anderen Standorten. Bei der Kriteriengruppe 2 (Raumordnung) liegt er zusammen mit dem Standort 1 an der Spitze. In der Kriteriengruppe 3 (Umweltverträglichkeit) nimmt er wiederum die Spitzenstellung vor dem Standort 4 (Ziegelbach) ein. Auch in der Sensitivitätsanalyse erweist sich das Prüfungsergebnis als sehr stabil. Als Ergebnis der vorliegenden Standortprüfung zur Standortsuche für die Entwicklung eines interkommunalen Industriegebiets wird den im Zweckverband zusammengeschlossenen Kommunen empfohlen, den Standort „Zwings (Nr. 3)“ weiter zu verfolgen. Im Gesamtergebnis der Standortprüfung ist der Standort Ziegelbach zwar eine mögliche Alternative, unterliegt aber deutlich stärkeren Einschränkungen. ...“
67 
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Standortstudie der von der Klägerin beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B., Dr. O. vom 8.12.2006 eine maßgebliche Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung darstellt. Der Gemeinderat legte die Standortstudie seiner Beurteilung der Standortauswahl und seiner Beurteilung der Standortbewertung zugrunde.
68 
Die Standortstudie vom 8.12.2006 ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts als Grundlage einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Abwägungsentscheidung ungeeignet. Denn die von der Klägerin in Auftrag gegebene Studie leidet, jedenfalls was den Standort Zwings angeht, an gravierenden, sowohl die Auswahl als auch die Bewertung von Standorten stark verzerrenden Fehlern. Die Ergebnisse der Studie sind daher falsch, die Studie selbst ist als Grundlage einer Abwägungsentscheidung unbrauchbar.
69 
a. Dies betrifft zunächst die der Studie zugrundeliegende Vorauswahl der untersuchten Standorte. Ausgehend von dem zum Gegenstand der Abwägung gemachten „interkommunalen“ Ansatz für das in Zwings zu entwickelnde Gebiet, bezieht sich der Suchbereich, unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP sowie der Erwähnung von gemeinsamen Gewerbegebieten in der Nr. 3.3.6 LEP, auf die Gemarkungen aller an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden. Um die Ziele Flächeneinsparung und Gebietsoptimierung zu erreichen, darf kein Gemeindegebiet ausgenommen und schon gar nicht die Suche auf ein einzelnes Gemeindegebiet beschränkt werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Studie vom 8.12.2006 nicht. Denn sie nimmt allenfalls die Gemeindegebiete der 2006 in die Planung einbezogenen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg in den Blick, lässt also das Gebiet der später ebenfalls am Zweckverband beteiligten Gemeinde Bergatreute außer Acht. Dieser Fehler wird später auch nicht korrigiert.
70 
Hinzu kommt, dass die Studie die Zahl der potentiell für ein Gewerbegebiet mit dem Zuschnitt von Zwings geeigneten Flächen willkürlich und ohne sachlichen Grund verengt. Abgestellt wird auf eine Mindestgröße der am Standort verfügbaren Flächen von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha. In der Studie heißt es dazu: „2.1.8 Realisierbare Größe: Die Standorte wurden möglichst hinsichtlich ihrer optimalen Größe von 50 ha abgegrenzt. ... Die Größe größer gleich 35 ha gilt als Minimum, eine Fläche größer gleich 50 ha als Maximum des Größenanspruchs. In der Tabelle (44 bis 41 gilt als neutral, 41 bis 38 gilt als gering negativ ... alles unter 35 gilt als hoch negativ) wird auf Seite 30 der Studie folgende Bewertung bezüglich der Größe der Gebiete vorgenommen: Zwings hoch positiv +7, Brugg neutral 0).
71 
Der durch die angestrebte Fläche von 50 ha und die Mindestgröße von 35 ha umschriebene Ansatz der Studie wird durch den Zuschnitt von Zwings konterkariert. Die Fläche des streitgegenständlichen, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Gebiets in Zwings beträgt lediglich 27,84 ha, wobei die tatsächliche Größe der in Zwings zu realisierenden Industrie- und Gewerbeflächen nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich sogar nur bei 17,29 ha liegen wird. Die Vorgaben (größer 35 ha und möglichst größer oder gleich 50 ha) widersprechen damit in eklatanter Weise den im Gebiet Zwings realisierten 17,29 ha Baufläche für Gewerbe- und Industriegebiet. Die Vorgaben für die Auswahl waren damit falsch. In der Folge schließt die Studie wegen falscher Vorgaben bezüglich der zu erwartenden und benötigten Größe des zukünftigen Gebiets eine Vielzahl potentieller Standorte von vornherein und ohne hinreichenden sachlichen Grund aus. Der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung auch davon aus, dass nur die in der Studie vom 8.12.2006 aufgeführten 9 Gebiete in Betracht kommen und dass unter diesen in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber schon deswegen falsch, weil die geeigneten Gebiete auf den maßgeblichen Gemarkungen Bergatreute, Bad Waldsee, Wolfegg und Bad Wurzach mit der aufgezeigten, für die Studie vom 8.12.2006 angewandten Methode, gar nicht ermittelt werden konnten. Nicht relevant ist dabei, aus welchem Grund die falschen Vorgaben der Studie zugrunde gelegt wurden. Denn auch dann, wenn schlicht die Vorgaben aus der Standortstudie zur Ansiedlung der Fa. K. AG vom 8.9.2005 übernommen worden wären, wofür bezüglich der Wunschgröße des Gebiets einiges spricht, würde dies nichts daran ändern, dass die Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 wegen der falschen Vorgaben ebenfalls unrichtig wurden und für eine korrekte Abwägung nicht geeignet sind. Die Berücksichtigung der im Klageverfahren dem Gericht am 5.10.2011 nachgereichten, vom Zweckverband in Auftrag gegebenen, weiteren Standortalternativenprüfung der Fa. ... F. und U., Ü., vom Juni 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neue Studie, die sich auf 6 weitere Standorte bezieht, die jeweils mit dem Standort Zwings verglichen werden, vermag das Ergebnis der der Abwägung zugrundegelegten Studie vom 8.12.2006 weder zu bestätigen noch zu korrigieren, nachdem sie die dort analysierten Standorte nicht mit einbezieht. Die neue Studie zeigt allerdings deutlich, dass die Annahmen in der der Abwägung zugrundeliegenden Studie vom 8.12.2006 wohl auch aus Sicht des Zweckverbands unhaltbar falsch sind. So wird zum Beispiel nunmehr bezüglich der räumlichen Zuordnung des gesuchten Standorts mit der Vorgabe gearbeitet, dass dieser aus Gründen der Raumordnung (Entwicklungsachse) eine geringe Entfernung zu Siedlungsschwerpunkten für Gewerbe- und Industrie (Bad Wurzach, Bad Waldsee) aufweisen müsse. Als Wunschgröße wird nunmehr die gewünschte Flächengröße mit 15 - 25 ha angegeben, also die Hälfte bis ein Drittel der früher vorausgesetzten Flächenvorstellungen.
72 
b. Weiter übersieht die Studie vom 8.12.2006 die Schutzbedürftigkeit der alten Abgrabung (Kiesgrube) in Zwings und geht daher zu Unrecht von einer Nutzbarkeit des kompletten Areals aus. Ob die Studie dabei, wie die Vorgängerstudie vom 8.9.2005, in fälschlicher Weise annimmt, dass das schützenswerte Kiesgrubenareal mit Erdaushub aufgefüllt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen zur Nr. 2.3.2 in der Studie vom 8.12.2006 deutlich hervor, dass unterstellt wird, dass am Standort Zwings keine schützenswerten Strukturen bestehen. Das Artenpotential wird unter Hinweis auf die ausgeräumte Ackerlandschaft mit gering bis mittel bewertet, bezüglich der Kiesgrube wird lediglich das Vorkommen einer Tagfalterart nach dem Zielartenkonzept erkannt. Damit bewertet die vom Gemeinderat herangezogene Studie den Standort Zwings auch deswegen falsch und zu positiv, weil sie die Schutzbedürftigkeit des Kiesgrubenareals zumindest zu wesentlichen Teilen ausblendet und die nutzbare Fläche zu groß annimmt. An dieser Falschbewertung ändern die Feststellungen zur schützenswerten Fauna der Kiesgrube im Umweltbericht des Ingenieurbüros Dr. B. und Dr. O. vom 18.2.2009 nichts. Denn diese wurden nicht in die Standortermittlung und in den Standortvergleich einbezogen. Eine Nachprüfung der Vorgaben und der Feststellungen in der Standortstudie im Zeitraum vom 8.12.2006 bis zum Satzungsbeschluss am 18.2.2009 fand nicht statt.
73 
c. Weiter kommt die Studie vom 8.12.2006 zu einem unrichtigen Ergebnis, soweit sie, in Verkennung der Bedeutung „interkommunaler“ Gewerbegebiete nach Nr. 3.3.6 LEP, davon ausgeht, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist. Dass diese Auffassung fehl geht und auf einem Missverständnis der Zielsetzungen des LEP beruht, wurde oben bereits ausgeführt und begründet. Hinzu kommt, dass die in der Studie insofern vorgenommenen geografischen Vergleiche der untersuchten Standorte, durch den zwischen der Vorlage der Studie am 8.12.2006 und dem Satzungsbeschluss am 18.2.2009 erfolgten Beitritt der Gemeinde Bergatreute zum Zweckverband, überholt und unrichtig geworden sind. Der Logik der Studie (geografisch zentrale Lage im Mittelpunkt der Siedlungsschwerpunkte) folgend, lag der „geografisch optimale“ Standort nach Beitritt der Gemeinde Bergatreute und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf der Gemarkung Bad Waldsee, nämlich etwa 2,5 km von Zwings entfernt, im südwestlichsten Bereich der Haidgauer Heide und damit unweit des Standorts Molpertshaus, Kiesgrube Weberholz.
74 
In der Studie vom 8.12.2006 heißt es dazu ab Seite 8: 2.1.1 Interkommunale Entwicklungsplanung (Zentralität) ... Lage zu Siedlungsschwerpunkten - Entfernung relativ günstig, d.h. eine gute Zentralität und Erreichbarkeit weisen die Standorte 3 (Zwings), 4 (Ziegelbach) und 7 (Weberholz) auf, die innerhalb eines Dreiecks liegen, das durch die relevanten Siedlungsschwerpunkte in den drei Kommunen gebildet wird. Dabei liegt der geografische Mittelpunkt des genannten Dreiecks im Bereich des Standorts 3 (Zwings). Eher ungünstig liegen die Standorte mit randlichen Lagen 1, 2, 5 und 6. ... Nach der Tabelle auf der Seite 11 der Studie führt dies zu folgender Bewertung: Eignung Zwings interkommunale Zentralität hoch positiv + 7. Brugg mittel positiv +4.
75 
Die damit falsche, wegen seiner „Zentralität“ äußerst positive Bewertung des Gebiets Zwings durch die Studie vom 8.12.2006 ist für die Abwägungsentscheidung auch erheblich, denn der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung davon aus, dass unter den in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt.
76 
Würde nach der nachgereichten Studie vom Juni 2011, ebenfalls zu Unrecht, von einer Lage auf der Entwicklungsachse Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch als Maßstab für einen „geografisch korrekten“ Standort ausgegangen, läge Zwings ebenfalls falsch, nämlich zu weit südlich. In diesem Fall müssten die Bereiche Haisterkirch und Haidgau Vorrang genießen.
77 
Danach ist nicht nur der gedankliche Ansatz der Studie vom 8.12.2006, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist, falsch. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz auch nicht konsequent angewandt und umgesetzt wird, wodurch das Ergebnis vollends falsch und unbrauchbar wird. Die hauptsächliche Fehlerquelle ist die ungeeignete Vorgabe einer geografisch verstandenen Zentralität eines geeigneten Standorts für ein interkommunales Gewerbegebiet. Diese Vorgabe kollidiert im Regelfall und so auch hier mit den maßgeblichen Zielsetzungen für ein interkommunales Gewerbegebiet nach Nr. 3.3.6 LEP und Nr. 2.4.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (hochwertige und intensive Nutzung von gewerblichen Bauflächen bei Beachtung der Ziele Nr. 3.1.2 und 3.1.9 LEP, also geringem Flächenverbrauch, Ausrichtung der Ansiedlungstätigkeit an bestehenden industriellen und gewerblichen Schwerpunkten und Nutzung der Konversions- und Altlastenflächen) und führt daher zu unbrauchbaren Ergebnissen, die einer rechtmäßigen Abwägung nicht zugrundegelegt werden können.
78 
d. Weiter sind die der Abwägung zugrundeliegenden Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 falsch, weil die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt und dies der in der Studie vorgenommenen Bewertung zugrundegelegt wurde.
79 
In der Studie vom 8.12.2006 ist dazu auf Seite 56 ausgeführt: 2.3.6 Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ... Alternative 3 (Zwings)... Raumelemente und Nutzungsformen gering ausgeprägt; landschafts- und kulturhistorische Besonderheit mittel; ästhetische Raum- und Ensemblewirkung mittel... . Auf der Seite 57 ist zum Landschaftswert ausgeführt: Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt innerhalb einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße, Bahnlinie) auf, aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ... Auf der Seite 58 wird zur Bewertung in der dortigen Tabelle angegeben: mittel negative Auswirkungen auf Landschaft, -4 von möglichen -7 Punkten. ...
80 
Dieser Einschätzung folgt im Wesentlichen auch der von Dr. B. und Dr. O. unter mit Datum vom 18.2.2009 vorgelegte Umweltbericht. Dort ist zur Nr. 2.8 Schutzgut Landschaft, Bestandsaufnahme und Bewertung, auf der Seite 26 zu Zwings ausgeführt: Die landschafts- und kulturhistorische Besonderheit und die ästhetische Raum- und Ensemblewirkung werden als mittel eingestuft. Der Wert des Landschaftsbildes im Planbereich und in seinem landschaftlichen Umfeld wird unter Berücksichtigung des landschaftlichen Gesamtzusammenhangs insgesamt als mittel bewertet. Zur Wirkung der vorgesehenen Bebauung und Nutzung ist im Umweltbericht ausgeführt: Prognose ... Wirkfaktor Bebauung ... Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan bzw. in den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen der Grünordnung, können die änderungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch das festgesetzte Maß der Bebauung insgesamt ausgeglichen und die verbleibenden Wirkungen auf das Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
81 
Warum die Bewertung der Landschaft bei Zwings noch in der Standortstudie vom 8.9.2005, die ebenfalls vom Ingenieurbüro Dr. B. und Dr. O. vorgelegt wurde, bei weitem positiver ausfiel, erklären die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 nicht. In der für die Ansiedlung der Fa. K. AG im Auftrag der Klägerin erstellten Studie wird zur Bewertung der Landschaft bei Zwings nämlich noch ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standort voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“
82 
Die unterschiedliche Betrachtung und Bewertung dürfte darauf zurückgehen, dass der Fokus für die Betrachtung und Bewertung der Landschaft mit ihrem Landschaftsbild und Erholungswert durch die Standortstudie vom 8.12.2006 und den Umweltbericht vom 18.2.2009 zu eng gewählt wurde. In der Folge wird in den Ausarbeitungen von 2006 und 2009 weitgehend nur eine „ausgeräumte“ und „strukturlose“ Ebene wahrgenommen und bewertet. Der auch während des Augenscheins vom Gericht festgestellte herausgehobene landschaftliche Wert dieser besonderen postglazialen Landschaft, die Zugehörigkeit zum Wurzacher Becken mit, für den interessierten und informierten Betrachter, deutlichen Bezügen zum Wurzacher Ried und zum Rohrsee, und das beeindruckende Landschaftsbild werden bei einer derart verengten, die ebenen Ackerflächen fokussierenden Betrachtung ausgeblendet. In der Folge werden auch die Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf die Landschaft und das Landschaftsbild falsch, nämlich nur nach der Bedeutung des Vorhabens für die lediglich wahrgenommene, strukturarme, eintönig wirkende, ebene Ackerfläche beurteilt und insofern als ausgleichbar und verträglich eingeschätzt. Diese Bewertung ist falsch und mit dem hohen Wert der Landschaft und dem beeindruckenden Landschaftsbild des Wurzacher Beckens nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt hinsichtlich der Bewertung des Werts der Landschaft, nach Einnahme des Augenscheins und einem Blick von der Anhöhe unterhalb des Gehöfts Fischers über das Wurzacher Becken bis zum Wurzacher Ried und über den Rohrsee hinweg der Bewertung in den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. In diesen Teilregionalplänen wird zurecht angenommen, dass es sich beim Wurzacher Becken mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide um einen einheitlichen landschaftlichen Bereich handelt, der wegen seiner für den interessierten und informierten Betrachter nachvollziehbaren geomorphologischen Beschaffenheit und wegen des hochwertigen Landschaftsbildes insgesamt besonders schutzwürdig ist.
83 
Dieser Bewertung entsprechend sind die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf diese Landschaft, anders als die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 annehmen, äußerst negativ: Derzeit ist die etwa 4 km lange und 1,5 km breite Ebene der Haidgauer Heide als Bestandteil des Wurzacher Beckens zusammen mit dem Wurzacher Ried für einen interessierten und informierten Betrachter ohne weiteres erkennbar. Der Eindruck einer einheitlichen Landschaft wird dabei verstärkt durch die Umrahmung der Haidgauer Heide mit der nördlichen Hügelkette bei Mennisweiler, der südlichen Hügelkette bei Molpertshaus und der westlichen Anhöhe bei Roßberg, die das Becken einschließen. Bauliche Anlagen mit optisch trennender Wirkung sind bislang in der Haidgauer Heide nicht vorhanden; dies gilt auch für eine vom Plangebiet aus in Richtung Bad Wurzach in einiger Entfernung noch wahrnehmbare, das Wurzacher Becken querende Starkstromleitung sowie die vorhandene Bahnlinie, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und daher eine trennende Wirkung auch nicht im Ansatz entfalten.
84 
Mit dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet wird diese Landschaft bezüglich des Landschaftsbilds nicht nur beeinträchtigt, sondern zerstört. Die streitgegenständliche Planung bewirkt die Errichtung eines etwa 600 m bis 700 m langen und etwa 300 m breiten baulichen Riegels im zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Dieser Riegel wird nahezu vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Wurzacher Beckens reichen und damit den südwestlichen Teil des Bad Wurzacher Beckens vom nordöstlichen Teil mit dem Wurzacher Ried trennen. Die stark negative Wirkung lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhaben nicht vermeiden. Einer Vermittlung bzw. Einbettung dieses baulichen Riegels durch Absenkung der Bauten sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen und durch die Anforderungen an den Gewässerschutz enge Grenzen gesetzt. Die in der Abwägung angedachte Milderung des optischen Eindrucks durch kaschierende Begrünung der nach Absenkung immer noch mindestens 10 bis 15 m hohen, dichten Gewerbe- und Industriebebauung, wird nichts daran ändern, dass die Haidgauer Heide durch die Verwirklichung des Gewerbegebiets bei Zwings optisch in zwei Teile zerschnitten wird, nämlich den einen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und dem Wurzacher Ried und den anderen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und der Anhöhe bei Roßberg. Damit verschwinden die jetzt ablesbaren landschaftlichen und geomorphologischen Bezüge und die Sichtverbindungen. Das jetzt stimmige ansprechende Landschaftsbild erfährt eine massive Störung und bekommt dadurch einen deutlich negativen Charakter. Die Landschaft des Wurzacher Beckens zerfällt in zwei künstlich geschaffene Teilbereiche, wobei in ästhetischer Hinsicht das Landschaftsbild seinen bisher hohen Wert einbüßt.
85 
Die der Studie vom 8.12.2006 zugrundegelegte Bewertung der Landschaft und der Auswirkungen des Vorhabens ist mit den obigen Feststellungen des Gerichts nicht zu vereinbaren. Um zu einer positiven Beurteilung zu kommen, wurde der Betrachtungsfokus zu eng gewählt, was zu einer Abwertung der Landschaft und zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen führt. In der Folge kommt die Studie bezüglich der Bewertung des Standorts Zwings zu einem falschen Ergebnis. Dies ist für den Ausgang der Abwägungsentscheidung auch erheblich. Denn die Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Studie und der darin enthaltenen Annahme, dass unter den in Betracht zu ziehenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt und auch bezüglich der Beurteilung des Landschaftswerts und der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht haltbar.
86 
e. Weiter ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch, weil sie davon ausgeht, dass ein ansonsten nicht gedeckter Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht. Von einem solchen Bedarf ging der Gemeinderat der Klägerin bei der Beschlussfassung am 18.2.2009 aus. Auf der Seite 741 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist dazu ausgeführt: „Derzeit besitzt die Stadt Bad Wurzach keine weiteren gewerblichen Bauflächen mehr.“ Die Annahme des Bedarfs wäre aber nur dann plausibel und nachvollziehbar, wenn nachgewiesen wäre, dass sich auf den im Bereich Brugg vorhandenen gewerblichen Bauflächen kein Industrie - und Gewerbegebiet mit einer Größe von 17,29 ha realisieren lässt. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den vorgelegten Akten aber nicht. Die Klägerin geht selbst auch nicht davon aus, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Brugg völlig verfehlt sein könnte und hält daher für den Fall, dass die Genehmigung für die Ausweisung von Zwings versagt wird, an ihren 21 ha gewerblichen Bauflächen in Brugg fest. Damit ist die vom Gemeinderat der Beschlussfassung vom 18.2.2009 zugrundegelegte Annahme, es bestehe für die Ausweisung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen in Zwings ein Bedarf, falsch. Eine Einbeziehung des Bedarfs in die Abwägung hätte daher unterbleiben müssen. Die Abwägung weist auch insofern ein Abwägungsdefizit auf.
87 
f. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch und fehlerhaft, weil sie die Tatsache, dass ein „interkommunales“ Gewerbe- und Industriegebiet geschaffen werden soll, als eigenständigen Belang, mit eigener Bedeutung und eigenem Gewicht, einstellt, und sodann mit dem angenommenen Belang „Interkommunalität“ die gegenläufigen Belange wie Landschaftschutz und Zersiedelung wegabwägt. Dies ist nicht zulässig. Die „Interkommunalität“ eines Gewerbegebiets ist kein eigenständiger Belang. Das Baugesetzbuch, der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sehen keine Zulassung „interkommunaler“ Gewerbe- und Industriegebiete unter erleichterten Bedingungen vor. Von „interkommunale“ Gebieten sind die Ziele der Raumordnung sowie der Schutz der Landschaft und der Natur genauso zu beachten wie von „kommunalen“ Gebieten. Sie genießen durch die Begriffswahl weder Vorrecht noch eine Bevorzugung. Das Baugesetzbuch kennt den Begriff des interkommunalen Gebiets nicht und unterscheidet bezüglich der Voraussetzungen schon deswegen nicht zwischen kommunalen und interkommunalen Gebieten. Soweit im Einzelfall mit der Schaffung eines interkommunalen Gebiets der Flächenverbrauch tatsächlich reduziert und die Gebietsnutzung tatsächlich optimiert werden kann, sind dies durchaus Belange, die in die Abwägung eingestellt werden und für das Gebiet an einem bestimmten Standort sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Flächenverbrauch für Gewerbegebiete im Bereich des Zweckverbands tatsächlich reduziert wird. Die Zweckverbandssatzung enthält hierzu schon keine Vorgaben. Die zwischen den Zweckverbandsmitgliedern getroffenen Absprachen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sind weder nachhaltig noch rechtlich gesichert. Zugesagte, scheinbare Flächenreduzierungen, wie die Aufgabe von Flächen, die ohnehin nicht oder nicht in wirtschaftlicher Weise zu realisieren sind, können dabei keine tatsächliche Reduzierung des Flächenverbrauchs begründen. Zum aufzugebenden Gewerbegebiet Schlupfenmösle kann insofern auf die Ausführungen von Bürgermeister M., Wolfegg, in der Gemeinderatssitzung vom 16.9.2008 verwiesen werden. Danach besteht das aufzugebende Gebiet Schlupfenmösle zu 100% aus Wald und daher kann sich die Gemeinde Wolfegg die Umnutzung zum Gewerbegebiet wegen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht leisten. Zur Realisierbarkeit bezüglich des Gebiets Brugg wurde auf Seite 667 der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 ausgeführt: „Diese Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort Brugg als Gewerbegebietsstandort zwar grundsätzlich möglich wäre, an diesem Standort aber wesentliche erschließungstechnische Mängel (Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf Grund der Höhenlage) vorliegen würden; vom Gutachter wird deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Brugg nicht empfohlen.“ Damit stellt sich auch die Aufgabe der Gewerbefläche in Brugg lediglich als scheinbare Flächenreduzierung dar, nachdem nach den obigen Ausführungen die Realisierung von Brugg ohnehin nicht ernsthaft beabsichtigt wurde. Soweit die Stadt Bad Waldsee im Rahmen der Flächenkompensation Bauflächen für Gewerbe in Wohnflächen umgewandelt hat, kann in dieser bloßen Nutzungsveränderung ebenfalls keine effektive Reduzierung des Flächenverbrauchs gesehen werden. Damit garantiert die Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebiets in Zwings in keiner Weise eine Flächeneinsparung.
88 
Die Optimierung der Flächennutzung ist mit Zwings ebenfalls misslungen. Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf müssen in Zwings von vornherein erhebliche Einschränkungen eingeplant werden, um eine Umweltverträglichkeit des neuen Gewerbe- und Industriegebiets zu gewährleisten. Das Gebiet wird hierdurch nicht nur verhältnismäßig klein; es ist auch wegen seiner Probleme mit der Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres erweiterbar.
89 
Damit wird mit dem Gewerbegebiet bei Zwings weder der Flächenverbrauch reduziert noch die Gebietsnutzung optimiert. Das vom Gemeinderat bei der Abwägung eingestellte Interesse an der Schaffung eines „interkommunalen“ Gebiets kann damit die massive Zersiedelung bisher unberührter Landschaftsteile rechtfertigen. Hiervon ging der Gemeinderat aber - zu Unrecht - aus.
90 
4. Der Beschluss vom 18.2.2009 ist schließlich auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Gemeinderat der Klägerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
91 
Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil 5.7.1974 - IV C 50.72 -, Juris). Innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot daher nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. Dieser Rahmen wird jedoch verlassen, wenn bei einer Gegenüberstellung zu den von der Planung verursachten Nachteilen die Hintansetzung der betroffenen Belange so offensichtlich falsch ist, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt beteiligten Belange ernstlich keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris).
92 
So verhält es sich hier.
93 
Oben wurde bereits dargestellt, dass das geplante Gebiet in der beabsichtigten Funktion eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets eher klein geraten und auch nicht ohne weiteres erweiterbar ist. Bezüglich der Aufnahme großer und erheblich belästigender Betriebe ist das Gebiet wegen der Störungsanfälligkeit der Umgebung und des FFH-Gebiets ungeeignet. Große Ansiedlungen umfangreicher Betriebe, für die die Klägerin Zwings eigentlich vorgesehen hatte („K. darf sich nicht wiederholen“), sind im nunmehr entwickelten Gebiet ausgeschlossen. Damit sind die Vorteile des Gebiets für die Klägerin und den Zweckverband mittelmäßig bis gering. Die negativen Auswirkungen des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets am vorgesehenen Standort sind dagegen massiv und dauerhaft. Die besonders schützenswerte Landschaft des Wurzacher Beckens wird auf Dauer schwer beschädigt, das beeindruckende Landschaftsbild wird zerstört, bisher intakte Bodenstrukturen und Landschaftsräume werden nachhaltig verändert. Dabei wäre die Planung des Gebiets im derzeitigen Umfang und unter Beachtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben an einem anderen umwelt- und landschaftsverträglicheren Standort und im Anschluss an vorhandene gewerbliche und industrielle Schwerpunkte ohne weiteres möglich.
94 
Werden die zu berücksichtigenden objektiven Belange zutreffend gewichtet, steht das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Vorhabens nicht nur hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Erhaltung einer einzigartigen Landschaft zurück. Vielmehr besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht und daher erscheint die Bevorzugung der für das Gebiet sprechenden Belange so offensichtlich falsch, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt zu berücksichtigenden Belange ernstlich keine Rede sein kann. Die Abwägung ist in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der dargestellten Belange außer Verhältnis steht. Die Schaffung eines wenig effizienten, an günstigeren Standorten planbaren Gewerbe- und Industriegebiets kann die schwere Beschädigung der auch für die klägerische kurstädtische Gemeinde bedeutsamen Landschaft des Wurzacher Beckens und die Zerstörung des Landschaftsbilds nicht rechtfertigen. Wegen der damit gegebenen Disproportionalität überschreitet die streitgegenständliche Planung auch die Befugnisse, die der Klägerin aufgrund der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB eröffneten Planungshoheit bezüglich der Überplanung des Gemeindegebiets zustehen, und auf die sie sich beruft.
95 
Nach alldem ist der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch. Der Abwägungsentscheidung wurden in dem Bestreben, das Gebiet bei Zwings doch noch realisieren zu können, nicht die tatsächlichen Belange zugrundegelegt. In der Folge ist die Abwägung der tatsächlichen Belange gegeneinander und untereinander defizitär und misslungen. Hinzu kommt, dass die Abwägung in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.
96 
Wegen der oben dargestellten Fehler der Abwägungsentscheidung besteht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Der Beklagte hat die Genehmigung zurecht versagt.
97 
Dahinstehen kann dabei, ob, wie der Beklagte meint, der 2. Flächennutzungsplanänderung weitere Abwägungsfehler oder andere Rechtsverstöße anhaften. Es bedarf insofern insbesondere keiner Entscheidung zu der vom Beklagten angenommenen Vorabbindung mit der Folge eines Abwägungsausfalls. Schließlich kann das Gericht auch offen lassen, ob die streitgegenständliche Planung, wie der Beklagte meint, wegen des fehlenden Nachweises der Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets mit dem benachbarten FFH-Gebiet gegen das Verbot des § 37 NatSchG verstößt.
98 
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob das Landratsamt Ravensburg, nach der Veränderung der Umstände durch Aufgabe des Ansiedlungswunsches der Fa. K. AG, seine Einwände gegen ein Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings gegenüber der Klägerin in der frühen Planungsphase stets hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Denn selbst dann, wenn sich das Landratsamt Ravensburg und das Regierungspräsidium Tübingen bezüglich ihrer Haltung zum Gewerbegebiet bei Zwings schwankend gezeigt hätten, bliebe als Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen und müsste wegen der festgestellten Rechtsfehler die Genehmigung zwingend versagt werden. Einen Genehmigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.
99 
Der Genehmigungsanspruch besteht danach bezüglich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans und der darin vorgesehenen Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Zwings nicht. Eine Teilgenehmigung für die Herausnahme des Gebiets Brugg ist vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
100 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
101 
Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
102 
Beschluss vom 30. November 2011
103 
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
104 
Gründe
105 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Anregung in der Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs 2004. Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe mit Beschluss vom 1.4.2010 wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

Gründe

 
43 
Das Gericht versteht, gemäß der für die Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, das Ziel der Verpflichtungsklage so, dass keine isolierte Teilgenehmigung für die Herausnahme des bisherigen Gewerbegebiets Brugg aus dem Flächennutzungsplan begehrt wird. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der Klägerin sind die beiden Bestandteile der 2. Flächennutzungsplanänderung nicht teilbar, setzt also die Herausnahme des Gewerbegebiets Brugg zwingend die Genehmigung für das Gewerbegebiet Zwings voraus.
44 
Mit dieser Zielsetzung ist die Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris) zwar zulässig, aber insgesamt nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Sie scheitert am fehlenden Genehmigungsanspruch für die Ausweisung der gewerblichen Bauflächen in Zwings. Die versagenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
45 
Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Danach bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (vgl. § 6 Abs. 1 BauGB). Die hierdurch eröffnete Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde wurde mit § 1 Abs. 2 BauGB-DVO vom 2.3.1998 auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, so dass das Landratsamt Ravensburg für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist.
46 
Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung, das heißt, die Genehmigung ist zwingend zu versagen, wenn ein Rechtsverstoß im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB vorliegt. Ist der Flächennutzungsplan dagegen rechtsfehlerfrei, steht der antragstellenden Gemeinde ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zu (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift „darf nur versagt werden“, der auf ein Genehmigungsermessen hindeuten könnte, ist insofern missverständlich (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 6 BauGB, Rdnr. 23). Nach § 216 BauGB bleibt die Verpflichtung der zuständigen Behörde, auch die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 BauGB auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Das heißt, die Planerhaltungsvorschriften in den §§ 214 und 215 BauGB führen nicht zur Heilung oder zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 216 BauGB, Rdnr. 6 und 7). Auch Fehler, die später nicht mehr mit Erfolg gegen die Wirksamkeit des Bauleitplans eingewandt werden können, führen im Genehmigungsverfahren zur Versagung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Fehler handelt, die im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB nicht offensichtlich sind oder wenn nicht feststeht, dass die festgestellten Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
47 
Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Bezüglich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ist dagegen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 18.2.2009 abzustellen (vgl. § 214 Abs. 3 BauGB).
48 
Die Genehmigung gilt im vorliegenden Fall nicht bereits nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB als erteilt. Das wäre der Fall, wenn die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten unter Angaben von Gründen abgelehnt worden wäre. Eine fristgemäße und begründete Ablehnung liegt hier jedoch vor. Der Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt Ravensburg nach dem Inhalt der dortigen Akten am 23.3.2009 zu. Das Landratsamt lehnte die Genehmigung am 16.6.2009 ab. Die mit einer ausführlichen Begründung versehene Entscheidung (siehe oben) wurde der Klägerin am 19.6.2009 per Telefax bekanntgegeben. Am 22.6.2009 erfolgte die förmliche Zustellung des Bescheids gegen Empfangsbekenntnis. Damit wurde die 3-Monatsfrist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gewahrt und die Genehmigungsfiktion trat in der Folge nicht ein.
49 
Die Entscheidung des Landratsamts Ravensburg, die Genehmigung zu versagen, ist bei Beachtung der obigen Grundsätze rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem die 2. Flächennutzungsplanänderung bezüglich der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings materiell-rechtliche Fehler im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB aufweist und ein Genehmigungsanspruch der Klägerin daher nicht besteht.
50 
1. Dabei kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, die Ausweisung des Gewerbegebiets „Zwings“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der klagenden Gemeinde bereits nicht erforderlich ist, weil der Genehmigungsanspruch aus anderen Gründen nicht besteht. Für die Beantwortung der damit aufgeworfenen Frage ist maßgeblich, ob nach der planerischen Konzeption der Gemeinde aus städtebaulicher Sicht ein Bebauungsplan (bzw. seine Änderung, vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB verhindert eine Planung zum Einen dann, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen ist und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 - Juris; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 30.5.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1994, 458 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 7; OVG Münster Normenkontrollurteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 11) BauGB Nr. 4). Zum Anderen sind Bauleitpläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13/09 -, Juris).
51 
Nach diesen Grundsätzen dürfte die Erforderlichkeit an derartigen Einwänden im vorliegenden Fall nicht scheitern. Zwar spricht viel dafür, dass sich die Klägerin um die Ausweisung von Gewerbeflächen in Zwings bemüht, weil sie ihre, für die gescheiterte Ansiedlung der Fa. K. AG im Umfang von 23 ha angekauften Flächen verwerten will. Dass dieser fiskalische Zweck tatsächlich den allein ausschlaggebenden Grund für die geplante Gewerbeflächenausweisung dargestellt hat, konnte der Beklagte aber nicht nachweisen. Dass keine städtebauliche Konzeption vorliegt, behauptet auch der Beklagte nicht. Nicht erforderlich ist ein Flächennutzungsplan schließlich auch dann, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt dabei nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bauleitplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Insofern kann offenbleiben, ob der Realisierbarkeit des Gewerbegebiets in Zwings auf Dauer die Schutzbedürftigkeit des FFH-Gebiets „Wurzacher Ried mit Rohrsee“ entgegengehalten werden kann, wie der Beklagte offenbar meint. Zweifel am rechtlichen Ansatz des Landratsamts Ravensburg erscheinen insofern allerdings angebracht, nachdem die streitgegenständliche Festsetzung G, also gewerbliche Baufläche nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO, keineswegs zwingend eine industrielle Nutzung des zukünftigen Gebiets indiziert. Insofern könnte die Kritik der Klägerin, die Genehmigungsbehörde vermenge die zulässige Prüfung der Festsetzungen des Flächennutzungsplans mit der unzulässigen Prüfung des Entwurfs eines Bebauungsplans, durchaus zutreffen. Denn der Inhalt des Bebauungsplanentwurfs schränkt die Nutzungsmöglichkeiten für Zwings, die vom Flächennutzungsplan eröffnet werden, in keiner Weise ein. Bei einem Scheitern des Bebauungsplans in der derzeitigen Fassung hätte die Klägerin selbstverständlich die Möglichkeit, eine verträglichere Planung im Rahmen der mit dem Flächennutzungsplan eröffneten Möglichkeiten in die Wege zu leiten, also zum Beispiel ein Gewerbegebiet oder ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO. Warum auch insofern zwingend von einer dauerhaften Unverträglichkeit solcher Nutzungen mit dem FFH-Gebiet „Wurzacher Ried und Rohrsee“ ausgegangen werden kann, konnte vom Beklagten nicht plausibel dargelegt werden. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte zurecht eine Differenzierung der Festsetzung G (gewerbliche Bauflächen) bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanung einfordert und der Ausweisung für Zwings, weil der Flächennutzungsplan insofern diese Differenzierung unterlässt, die Realisierbarkeit abspricht. Zu beachten ist insofern, dass ein Flächennutzungsplan grundsätzlich nicht derart detaillierte Darstellungen enthalten darf, dass für eine planerische Entwicklung im Bebauungsplanverfahren kein Raum bleibt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.9.2009 - 10 A 1676/08 - Juris). Weiter ist zu beachten, dass die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung sogar Abstand nehmen darf, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.4.2010 - 4 BN 17/10 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 26.6.2007 - 4 BN 24/07 -, Juris). Nach diesen Grundsätzen dürfte es erst recht zulässig sein, beim Flächennutzungsplan die vom Beklagten geforderte Feingliederung zu unterlassen, wenn bei realistischer Einschätzung auf der Basis der Festsetzung G im Flächennutzungsplan jedenfalls irgendeine gewerbliche Nutzung denkbar erscheint, die sich noch mit dem benachbarten FFH-Gebiet vereinbaren lässt und die gleichwohl noch der Festsetzung „gewerbliche Baufläche“ entspricht. Eine solche Nutzung dürfte im Gebiet Zwings bei entsprechenden Beschränkungen und Kontingentierungen trotz der Sensibilität des im Gebiet befindlichen Kiesgrubenareals, der Avifauna in der Umgebung und des benachbarten FFH-Gebiets wohl noch zu finden sein.
52 
Ob für die konkrete Planung von gewerblichen Bauflächen bei Zwings nach Art und Umfang ein Bedarf besteht - was der Beklagte bezweifelt -, entscheidet sich nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 BauGB, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 29.11.1994 - 8 S 904/94 - Juris, m.w.N.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob für das Vorhaben, wegen entgegenstehender, nicht wegabwägbarer Belange, an der vorgesehenen Stelle auf Dauer eine Planungsmöglichkeit fehlt.
53 
2. Das Gericht lässt auch offen, ob die streitgegenständliche Änderung des Flächennutzungsplans bezüglich der Festsetzung einer gewerblichen Baufläche bei Zwings gegen Ziele der Raumordnung und damit gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.
54 
Dabei geht allerdings die Ansicht der Klägerin fehl, dass über die raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens mit dem Zielabweichungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22.12.2008 bereits abschließend und bestandskräftig entschieden sei und daher ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nicht mehr in Betracht komme. Diese Annahme trifft schon deswegen nicht zu, weil die im Zielabweichungsbescheid getroffene Regelung sich - nach Zulassungsantrag und Entscheidungsformel - auf die Regelung zum grundwasserrechtlichen Aspekt (Ziel Nr. 3.3.5 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben von 1996, schutzbedürftiger Bereich für die Wasserwirtschaft, Grundwasserschutz Nr.10 Haidgauer Heide, Waldseerinne) beschränkt und daher weitergehende Feststellungswirkungen nicht entfalten kann. Dass dies auch von der erlassenden Behörde so gesehen wurde, zeigen die oben zitierten Äußerungen der Naturschutzreferate im Zielabweichungsverfahren, nach denen naturschutzrechtliche Stellungnahmen deswegen unterblieben, weil es sich aus der Sicht der Naturschutzreferate bei dem Zielabweichungsverfahren ausschließlich um eine wasserwirtschaftliche Fragestellung handelte. Dieser Auffassung der Naturschutzreferate wurde auch nicht widersprochen, so dass offenbar auch die den Zielabweichungsbescheid erlassende Stelle beim Regierungspräsidium davon ausging, dass sie mit dem Bescheid keineswegs mit Feststellungswirkung über sämtliche raumordnungsrechtlichen Aspekte des Vorhabens Zwings entscheiden würde. Dass in der Begründung des Zielabweichungsbescheids im Rahmen der Abarbeitung des Prüfprogramms von § 24 LPlG Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Gesichtspunkten und den Grundzügen der Planung gemacht wurden, gebietet keine andere Bewertung. Denn diese Ausführungen nehmen nicht an der Bestandskraft der Entscheidung teil, die sich auf den Ausspruch in der Entscheidungsformel und den Gegenstand des damit beschiedenen Antrags der Klägerin beschränkt. Wollte man dies, wie anscheinend die Klägerin, anders sehen, würde die Erstreckung der Bestandskraft des Zielabweichungsbescheids auf Begründungsteile und diesen entnommene Feststellungswirkungen dazu führen, dass bezüglich der im Zielabweichungsverfahren nicht beteiligten Stellen und Personen die gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleistende Rechtsschutzgarantie beeinträchtigt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1993 - 9 C 44/92 -, Juris). Das schließt die von der Klägerin gewünschte Deutung des Zielabweichungsbescheides aus.
55 
Eine Verletzung der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB käme zunächst in Betracht bezüglich des in Nr. 3.1.2 des Landesentwicklungsplans 2002 für Baden-Württemberg - unten LEP - formulierten Ziels, nach dem die Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwerpunkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren ist. Ferner käme ein Verstoß bezüglich des in Nr. 3.1.9 LEP formulierten Ziels in Betracht, nach dem die Siedlungsentwicklung vorrangig am Bestand auszurichten ist und dazu Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulandreserven, Konversions- und Altlastflächen zu berücksichtigen sind und die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft auf das Unvermeidliche zu beschränken ist. Diese Ziele könnten der Planung entgegenstehen, zum Einen, weil die Klägerin das neue Gewerbegebiet nicht an vorhandenen Industrie- und Gewerbegebieten orientiert, insofern Schwerpunkte bildet und die gewerblichen Nutzungen konzentriert, sondern eine neue Ansiedlung inmitten eines bisher von Bebauung freien Landschaftsbereichs fernab von Siedlungsschwerpunkten vornimmt. Zum Anderen, weil die Klägerin nunmehr im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, anstelle einer Nutzung von Konversionsflächen, zum Beispiel im bisher als Gewerbegebiet vorgesehenen, teilweise ausgekiesten Areal in Brugg, nunmehr intakte landwirtschaftliche Flächen einer gewerblichen Nutzung zuführen will.
56 
Ob ein Verstoß gegen die Anpassungspflicht, wie die Klägerin und das Regierungspräsidium offenbar meinen, hier schon deswegen ausscheidet, weil die genannten Ziele nach Landesentwicklungsplan und Regionalplan Bodensee-Oberschwaben lediglich „vorrangig" anzustreben sind, so dass die damit verbundenen Abweichungen von den planerischen Leitvorstellungen des Landesentwicklungsplans und des Regionalplans nur im Rahmen der Verpflichtung nach § 1 Abs. 7 BauGB, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, zu berücksichtigen seien, lässt das Gericht offen. Dagegen spricht, dass der Formulierung möglicherweise doch eine Bindungswirkung entnommen werden muss, in der Form, dass die raumordnungsrechtlich bevorzugten Flächen zwingend herangezogen werden müssen, wenn sie zur Verfügung stehen. Die Formulierung „ist vorrangig“ könnte dabei eine vergleichbare Vorgabe regeln, wie die Verwendung der Soll-Vorschrift in der Nr. 3.3.7 LEP (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110 /08 -, Juris).
57 
Im Hinblick auf die danach nicht ausgeschlossene Verletzung der Anpassungspflicht bezüglich der oben zitierten Ziele durch die Ausweisung von Gewerbeflächen bei Zwings wäre zu klären, ob der insofern erhobene Haupteinwand der Klägerin, die Nr. 3.3.6 LEP und die Nr. 2.4.2 des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben sähen „interkommunale Gewerbegebiete“ vor, ihre Entscheidung für die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen, fern ab von der vorhandenen Bebauung zu tragen vermag. Dieser Haupteinwand kann wie folgt zusammengefasst werden: Der landes- und regionalplanerische Wille sei doch auf die Schaffung „interkommunaler Gewerbegebiete“ gerichtet. Weil die Klägerin ein solches „interkommunales Gebiet“ ausweisen wolle, müsse unter Zurückstellung anderer Belange hingenommen werden, dass zwischen den Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ein anderer, weniger zentraler Standort nicht konsensfähig gewesen sei.
58 
Bei der Beurteilung, ob dieser grundsätzliche Einwand gegen einen raumordnungsrechtlich angepassten Standort greift, wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Standort Zwings landschaftlich und wegen der benachbarten FFH-Gebiete besonders sensibel ist und daher die in Nr. 3.3.6 LEP gewünschte „hochwertige und intensive Nutzung“ von gewerblichen Bauflächen gar nicht zulässt.
59 
Hinzu kommt, dass die vom LEP und vom Regionalplan Bodensee-Oberschwaben aus dem Jahr 1996 (Nr. 2.4.2) - formulierte Anregung, bei Fehlen geeigneter Flächen und zur Konzentration des Flächenbedarfs eine gemeinsame Entwicklung und Nutzung von Gewerbegebieten für mehrere Gemeinden anzustreben, die Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP in keiner Weise relativiert. Die Schaffung gemeinsamer Gewerbegebiete bedingt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Standorte, die für solche Gebiete ausgeschlossen wären. Der Wortteil „inter“ des von ihr ins Feld geführten Begriffs „interkommunal“ bezieht sich, bau- und raumordnungsrechtlich zutreffend verstanden, auf die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen bei der Schaffung von Gewerbegebieten und nicht auch auf deren geografische Lage. Sogenannte „interkommunale“ Gewerbegebiete dürfen daher nicht unter Hinweis auf die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden unter Außerachtlassung der Ziele in Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.9 LEP auf den geografischen Mittelpunkt zwischen den Siedlungsschwerpunkten, mitten in die freie Landschaft geplant werden. Genau dies wurde von der Klägerin aber gemacht, weil sie nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nur so eine Akzeptanz der anderen Mitgliedsgemeinden für das gemeinsame Gewerbegebiet erreichen konnte. Ob bei diesem Ansatz der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB genügt ist, wenn bezüglich der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP und Nr. 2.3.2 des Regionalplans auf die geografische Lage als Bedingung für die Akzeptanz durch die Gemeinderäte verwiesen wird, erscheint fraglich. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht behauptet, dass es nicht möglich sei, das angestrebte Gebiet mit den durch die Klägerin näher definierten Festsetzungen unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP an anderer, weniger sensibler Stelle zu realisieren. Weiter bezweifelt das Gericht, ob hinreichende Sicherungen bestehen, damit die angeblich mit dem gemeinsamen Gewerbe- und Industriegebiet verfolgten Ziele (optimierte Nutzung, Flächeneinsparung und Landschaftsschutz) erreicht werden können. Die Satzung des Zweckverbandes enthält zu einer solchen Sicherung nichts. Das im Zielabweichungsverfahren angedachte Flächenkompensationsmodell ist ohne rechtliche Absicherung weder effektiv noch verbindlich und sichert damit die Erreichung der Ziele ebenfalls nicht ab.
60 
Ob ein Verstoß gegen das Ziel in Nr. 5.1.2.2 LEP vorliegt, kann das Gericht ebenfalls dahinstehen lassen. Nach Nr. 5.1.2.2 LEP sind die überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume möglichst unzerschnitten in ihrem landschaftlichen Zusammenhang zu erhalten und untereinander zu vernetzen und dabei bei großen unzerschnittenen Räumen Eingriffe mit Trennwirkung auf das Unvermeidbare zu beschränken. Ob das Wurzacher Becken in seiner Gesamtheit zu einem dieser Landschaftsräumen gerechnet werden muss, ist nicht geklärt. Eine Regelung hierzu enthält der LEP 2002 nicht. Die im LEP zur Nr. 5.1.2 enthaltene Karte (Maßstab 1:1.000.000), mit sehr unscharfen Eintragungen zu einer denkbaren Ausdehnung der Landschaftsräume und des Schutzgebietsnetzes, versteht das Gericht als verbindlichen Auftrag an die Gemeinden und die Regionalverbände, für ihre Bereiche Festsetzungen zu überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume und zum Schutzgebietsnetz in Landschafts- und Regionalplänen zeitnah zu treffen. Solche Regelungen sieht der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben in seiner vorliegenden Fassung jedoch noch nicht vor. Dabei weist die Karte zu Nr. 5.1.2. LEP seit 2002 im Bereich Bad Wurzach auf das Vorhandensein von Gebieten hin, die als Teil des künftigen, europaweiten, kohärenten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“ bedeutsam sind (rotflächige Eintragung) und Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Entwicklung eines ökologisch wirksamen Freiraumverbunds und im Hinblick auf die Kohärenz eines europäischen Schutzgebietsnetzes besitzen (rote, senkrechte Schraffur). Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist insofern jedoch untätig geblieben, obwohl er die Schutzwürdigkeit der Landschaft des Wurzacher Beckens erkannt und andernorts festgestellt hat. Er hat nämlich in seinen Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 das Wurzacher Beckens mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide als geologische Einheit bewertet und das Wurzacher Becken insgesamt als besonders schutzwürdig eingestuft. Dies hat jedoch nicht Anlass gegeben, zeitnah Festsetzungen im Sinne der Nr. 5.1.2. LEP auch im Regionalplan zu treffen. Die zum Freiraumverbund und zum Schutzgebietsnetz seit 2002 zu treffenden Entscheidungen sind, nach einer Auskunft des Regionalverbands an das Gericht, erst für die nächste Fortschreibung des Regionalplans vorgesehen. Dabei stellt der Regionalverband nach seinen Veröffentlichungen derzeit bereits Überlegungen zu Standorten für „Vorranggebiete für Industrie- und Gewerbe“ an und treibt diese voran, so dass zu erwarten ist, dass damit möglicherweise Fakten zulasten überregional bedeutsamer naturnaher Landschaftsräume und zulasten des europäischen Schutzgebietsnetzes geschaffen werden. Auch der Landschaftsplan der Klägerin enthält zur Umsetzung des Freiraumverbunds und des europäischen Schutzgebietsnetzes keine Festsetzungen. Ob die damit gegebene Unterlassung und Gefährdung den Zielsetzungen der FFH-Richtlinie und der darin in Art. 3 der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 vorgesehenen Schaffung eines ökologischer Verbundsystems in einer Weise widerspricht, dass bis zur Nachholung der Entscheidungen durch die Gemeinde und durch den Regionalverband für das gesamte Wurzacher Becken von einem faktischen überregional bedeutsamen naturnahen Landschaftsraum ausgegangen werden muss, um eine Vereitelung der Zielsetzungen der für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Richtlinie zu verhindern, kann das Gericht offenlassen, weil die Klage bereits aus anderen Gründen unbegründet und daher abzuweisen ist. Das Gericht sieht wegen der fehlenden Kausalität auch von einer ansonsten denkbaren Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der hier aufgeworfenen Fragen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie an den Europäischen Gerichtshof ab.
61 
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplans besteht jedenfalls deswegen nicht, weil die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Klägerin bezüglich der Ausweisung gewerblicher Bauflächen in Zwings ein Abwägungsdefizit aufweist und in der Folge nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft ist.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56; BVerwG, Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 40/10 -, Juris). Das von der Klägerin zu beachtende Abwägungsgebot schränkt die von ihr angeführte, ansonsten auch gegebene planerische Gestaltungsfreiheit ein.
63 
Der vom Gemeinderat der Klägerin am 18.2.2009 getroffene Beschluss widerspricht den obigen Grundsätzen. Er ist daher rechtswidrig.
64 
Die Abwägungsentscheidung ist zunächst deswegen fehlerhaft, weil ein Abwägungsdefizit besteht. Die Klägerin hat an Belangen nicht ermittelt und eingestellt, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden musste. Zu den Belangen zählen die vorrangige Geeignetheit des ausgewählten Standorts und die mit der Realisierung des Vorhabens an diesem Standort verbundenen Nachteile. Der Gemeinderat hat insofern, ausweislich der Abwägungsunterlagen, seine Entscheidung für Zwings maßgeblich auf die Standortstudie der von ihr beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B. - Dr. O., E., vom 8.12.2006 gestützt und sich die dort vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange zu Eigen gemacht.
65 
Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 218 der dem Satzungsbeschluss zugrundegelegten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 heißt es in der Nr. 5.1: „Der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.11.2008 zu Eigen.“ Danach geht das Gericht davon aus, dass die Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 zentraler Gegenstand und Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 18.2.2009 war und dass der Gemeinde die dort aufgeführten Bewertungen und Beschlussvorschläge übernommen hat. Auf den Seiten 41 und 47 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist zur Standortwahl ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Die Auswahl des Standorts ist Gegenstand der Abwägung. In der Standortalternativenprüfung sind die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte aufgeführt. ...“ Auf den Seiten 113 und 115 ist ausgeführt: „Abwägung / Beschluss: ... Der favorisierte Standort für das „OGI“ schneidet ausweislich der für die höhere Raumordnungsbehörde nachvollziehbaren Untersuchungen des Planungsbüros Dr. B., Dr. O. aufgrund seiner allgemeinen Standorteignung und der ausreichenden Entfernung zu vorhandenen Wohnbebauungen im Vergleich zu den übrigen Alternativen am günstigsten ab. ...“
66 
Auf Seite 9 der Begründung zur 2. Flächennutzungsplanänderung heißt es in der Nr. 3.2.3.7: „... Zu einer sehr frühen Phase der Entwicklung der Planung wurden in Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg unterschiedliche Alternativ-Standorte für die Ausweisung von Gewerbeflächen innerhalb der Gemeindegebiete, der am interkommunalen „Oberschwäbischen Gewerbe- und Industriepark“ beteiligten Gemeinden, diskutiert und abgewogen. Hierzu wurde eine Standortprüfung (8.12.2006) vom Büro Dr. B., Dr. O., Beratende Ingenieure GbR, erstellt. Der Standort „Zwings (Nr. 3)“ ist darin in der Summe aller Kriterien vorrangig als Standort geeignet. Im Ergebnis liegt er relativ weit vor den anderen Standorten. Bei der Kriteriengruppe 2 (Raumordnung) liegt er zusammen mit dem Standort 1 an der Spitze. In der Kriteriengruppe 3 (Umweltverträglichkeit) nimmt er wiederum die Spitzenstellung vor dem Standort 4 (Ziegelbach) ein. Auch in der Sensitivitätsanalyse erweist sich das Prüfungsergebnis als sehr stabil. Als Ergebnis der vorliegenden Standortprüfung zur Standortsuche für die Entwicklung eines interkommunalen Industriegebiets wird den im Zweckverband zusammengeschlossenen Kommunen empfohlen, den Standort „Zwings (Nr. 3)“ weiter zu verfolgen. Im Gesamtergebnis der Standortprüfung ist der Standort Ziegelbach zwar eine mögliche Alternative, unterliegt aber deutlich stärkeren Einschränkungen. ...“
67 
Nach diesen Ausführungen steht fest, dass die Standortstudie der von der Klägerin beauftragten Gutachter Ingenieurbüro Dr. B., Dr. O. vom 8.12.2006 eine maßgebliche Grundlage der getroffenen Abwägungsentscheidung darstellt. Der Gemeinderat legte die Standortstudie seiner Beurteilung der Standortauswahl und seiner Beurteilung der Standortbewertung zugrunde.
68 
Die Standortstudie vom 8.12.2006 ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts als Grundlage einer den rechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Abwägungsentscheidung ungeeignet. Denn die von der Klägerin in Auftrag gegebene Studie leidet, jedenfalls was den Standort Zwings angeht, an gravierenden, sowohl die Auswahl als auch die Bewertung von Standorten stark verzerrenden Fehlern. Die Ergebnisse der Studie sind daher falsch, die Studie selbst ist als Grundlage einer Abwägungsentscheidung unbrauchbar.
69 
a. Dies betrifft zunächst die der Studie zugrundeliegende Vorauswahl der untersuchten Standorte. Ausgehend von dem zum Gegenstand der Abwägung gemachten „interkommunalen“ Ansatz für das in Zwings zu entwickelnde Gebiet, bezieht sich der Suchbereich, unter Beachtung der Ziele in den Nrn. 3.1.2 und 3.1.9 LEP sowie der Erwähnung von gemeinsamen Gewerbegebieten in der Nr. 3.3.6 LEP, auf die Gemarkungen aller an dem Zweckverband beteiligten Gemeinden. Um die Ziele Flächeneinsparung und Gebietsoptimierung zu erreichen, darf kein Gemeindegebiet ausgenommen und schon gar nicht die Suche auf ein einzelnes Gemeindegebiet beschränkt werden. Diesen Voraussetzungen entspricht die Studie vom 8.12.2006 nicht. Denn sie nimmt allenfalls die Gemeindegebiete der 2006 in die Planung einbezogenen Gemeinden Bad Waldsee, Bad Wurzach und Wolfegg in den Blick, lässt also das Gebiet der später ebenfalls am Zweckverband beteiligten Gemeinde Bergatreute außer Acht. Dieser Fehler wird später auch nicht korrigiert.
70 
Hinzu kommt, dass die Studie die Zahl der potentiell für ein Gewerbegebiet mit dem Zuschnitt von Zwings geeigneten Flächen willkürlich und ohne sachlichen Grund verengt. Abgestellt wird auf eine Mindestgröße der am Standort verfügbaren Flächen von 35 ha und eine Wunschgröße von 50 ha. In der Studie heißt es dazu: „2.1.8 Realisierbare Größe: Die Standorte wurden möglichst hinsichtlich ihrer optimalen Größe von 50 ha abgegrenzt. ... Die Größe größer gleich 35 ha gilt als Minimum, eine Fläche größer gleich 50 ha als Maximum des Größenanspruchs. In der Tabelle (44 bis 41 gilt als neutral, 41 bis 38 gilt als gering negativ ... alles unter 35 gilt als hoch negativ) wird auf Seite 30 der Studie folgende Bewertung bezüglich der Größe der Gebiete vorgenommen: Zwings hoch positiv +7, Brugg neutral 0).
71 
Der durch die angestrebte Fläche von 50 ha und die Mindestgröße von 35 ha umschriebene Ansatz der Studie wird durch den Zuschnitt von Zwings konterkariert. Die Fläche des streitgegenständlichen, mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Gebiets in Zwings beträgt lediglich 27,84 ha, wobei die tatsächliche Größe der in Zwings zu realisierenden Industrie- und Gewerbeflächen nach den Angaben der Klägerin voraussichtlich sogar nur bei 17,29 ha liegen wird. Die Vorgaben (größer 35 ha und möglichst größer oder gleich 50 ha) widersprechen damit in eklatanter Weise den im Gebiet Zwings realisierten 17,29 ha Baufläche für Gewerbe- und Industriegebiet. Die Vorgaben für die Auswahl waren damit falsch. In der Folge schließt die Studie wegen falscher Vorgaben bezüglich der zu erwartenden und benötigten Größe des zukünftigen Gebiets eine Vielzahl potentieller Standorte von vornherein und ohne hinreichenden sachlichen Grund aus. Der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung auch davon aus, dass nur die in der Studie vom 8.12.2006 aufgeführten 9 Gebiete in Betracht kommen und dass unter diesen in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber schon deswegen falsch, weil die geeigneten Gebiete auf den maßgeblichen Gemarkungen Bergatreute, Bad Waldsee, Wolfegg und Bad Wurzach mit der aufgezeigten, für die Studie vom 8.12.2006 angewandten Methode, gar nicht ermittelt werden konnten. Nicht relevant ist dabei, aus welchem Grund die falschen Vorgaben der Studie zugrunde gelegt wurden. Denn auch dann, wenn schlicht die Vorgaben aus der Standortstudie zur Ansiedlung der Fa. K. AG vom 8.9.2005 übernommen worden wären, wofür bezüglich der Wunschgröße des Gebiets einiges spricht, würde dies nichts daran ändern, dass die Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 wegen der falschen Vorgaben ebenfalls unrichtig wurden und für eine korrekte Abwägung nicht geeignet sind. Die Berücksichtigung der im Klageverfahren dem Gericht am 5.10.2011 nachgereichten, vom Zweckverband in Auftrag gegebenen, weiteren Standortalternativenprüfung der Fa. ... F. und U., Ü., vom Juni 2011 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die neue Studie, die sich auf 6 weitere Standorte bezieht, die jeweils mit dem Standort Zwings verglichen werden, vermag das Ergebnis der der Abwägung zugrundegelegten Studie vom 8.12.2006 weder zu bestätigen noch zu korrigieren, nachdem sie die dort analysierten Standorte nicht mit einbezieht. Die neue Studie zeigt allerdings deutlich, dass die Annahmen in der der Abwägung zugrundeliegenden Studie vom 8.12.2006 wohl auch aus Sicht des Zweckverbands unhaltbar falsch sind. So wird zum Beispiel nunmehr bezüglich der räumlichen Zuordnung des gesuchten Standorts mit der Vorgabe gearbeitet, dass dieser aus Gründen der Raumordnung (Entwicklungsachse) eine geringe Entfernung zu Siedlungsschwerpunkten für Gewerbe- und Industrie (Bad Wurzach, Bad Waldsee) aufweisen müsse. Als Wunschgröße wird nunmehr die gewünschte Flächengröße mit 15 - 25 ha angegeben, also die Hälfte bis ein Drittel der früher vorausgesetzten Flächenvorstellungen.
72 
b. Weiter übersieht die Studie vom 8.12.2006 die Schutzbedürftigkeit der alten Abgrabung (Kiesgrube) in Zwings und geht daher zu Unrecht von einer Nutzbarkeit des kompletten Areals aus. Ob die Studie dabei, wie die Vorgängerstudie vom 8.9.2005, in fälschlicher Weise annimmt, dass das schützenswerte Kiesgrubenareal mit Erdaushub aufgefüllt werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls geht aus den Ausführungen zur Nr. 2.3.2 in der Studie vom 8.12.2006 deutlich hervor, dass unterstellt wird, dass am Standort Zwings keine schützenswerten Strukturen bestehen. Das Artenpotential wird unter Hinweis auf die ausgeräumte Ackerlandschaft mit gering bis mittel bewertet, bezüglich der Kiesgrube wird lediglich das Vorkommen einer Tagfalterart nach dem Zielartenkonzept erkannt. Damit bewertet die vom Gemeinderat herangezogene Studie den Standort Zwings auch deswegen falsch und zu positiv, weil sie die Schutzbedürftigkeit des Kiesgrubenareals zumindest zu wesentlichen Teilen ausblendet und die nutzbare Fläche zu groß annimmt. An dieser Falschbewertung ändern die Feststellungen zur schützenswerten Fauna der Kiesgrube im Umweltbericht des Ingenieurbüros Dr. B. und Dr. O. vom 18.2.2009 nichts. Denn diese wurden nicht in die Standortermittlung und in den Standortvergleich einbezogen. Eine Nachprüfung der Vorgaben und der Feststellungen in der Standortstudie im Zeitraum vom 8.12.2006 bis zum Satzungsbeschluss am 18.2.2009 fand nicht statt.
73 
c. Weiter kommt die Studie vom 8.12.2006 zu einem unrichtigen Ergebnis, soweit sie, in Verkennung der Bedeutung „interkommunaler“ Gewerbegebiete nach Nr. 3.3.6 LEP, davon ausgeht, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist. Dass diese Auffassung fehl geht und auf einem Missverständnis der Zielsetzungen des LEP beruht, wurde oben bereits ausgeführt und begründet. Hinzu kommt, dass die in der Studie insofern vorgenommenen geografischen Vergleiche der untersuchten Standorte, durch den zwischen der Vorlage der Studie am 8.12.2006 und dem Satzungsbeschluss am 18.2.2009 erfolgten Beitritt der Gemeinde Bergatreute zum Zweckverband, überholt und unrichtig geworden sind. Der Logik der Studie (geografisch zentrale Lage im Mittelpunkt der Siedlungsschwerpunkte) folgend, lag der „geografisch optimale“ Standort nach Beitritt der Gemeinde Bergatreute und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf der Gemarkung Bad Waldsee, nämlich etwa 2,5 km von Zwings entfernt, im südwestlichsten Bereich der Haidgauer Heide und damit unweit des Standorts Molpertshaus, Kiesgrube Weberholz.
74 
In der Studie vom 8.12.2006 heißt es dazu ab Seite 8: 2.1.1 Interkommunale Entwicklungsplanung (Zentralität) ... Lage zu Siedlungsschwerpunkten - Entfernung relativ günstig, d.h. eine gute Zentralität und Erreichbarkeit weisen die Standorte 3 (Zwings), 4 (Ziegelbach) und 7 (Weberholz) auf, die innerhalb eines Dreiecks liegen, das durch die relevanten Siedlungsschwerpunkte in den drei Kommunen gebildet wird. Dabei liegt der geografische Mittelpunkt des genannten Dreiecks im Bereich des Standorts 3 (Zwings). Eher ungünstig liegen die Standorte mit randlichen Lagen 1, 2, 5 und 6. ... Nach der Tabelle auf der Seite 11 der Studie führt dies zu folgender Bewertung: Eignung Zwings interkommunale Zentralität hoch positiv + 7. Brugg mittel positiv +4.
75 
Die damit falsche, wegen seiner „Zentralität“ äußerst positive Bewertung des Gebiets Zwings durch die Studie vom 8.12.2006 ist für die Abwägungsentscheidung auch erheblich, denn der Gemeinderat geht nach seinen Ausführungen zur Abwägung und Begründung davon aus, dass unter den in Betracht kommenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt.
76 
Würde nach der nachgereichten Studie vom Juni 2011, ebenfalls zu Unrecht, von einer Lage auf der Entwicklungsachse Bad Waldsee, Bad Wurzach und Leutkirch als Maßstab für einen „geografisch korrekten“ Standort ausgegangen, läge Zwings ebenfalls falsch, nämlich zu weit südlich. In diesem Fall müssten die Bereiche Haisterkirch und Haidgau Vorrang genießen.
77 
Danach ist nicht nur der gedankliche Ansatz der Studie vom 8.12.2006, dass für ein „interkommunales“ Gebiet eine geografisch zentrale Lage zwischen den Siedlungsschwerpunkten der im Zweckverband beteiligten Gemeinden entscheidend ist, falsch. Hinzu kommt, dass dieser Ansatz auch nicht konsequent angewandt und umgesetzt wird, wodurch das Ergebnis vollends falsch und unbrauchbar wird. Die hauptsächliche Fehlerquelle ist die ungeeignete Vorgabe einer geografisch verstandenen Zentralität eines geeigneten Standorts für ein interkommunales Gewerbegebiet. Diese Vorgabe kollidiert im Regelfall und so auch hier mit den maßgeblichen Zielsetzungen für ein interkommunales Gewerbegebiet nach Nr. 3.3.6 LEP und Nr. 2.4.2 Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (hochwertige und intensive Nutzung von gewerblichen Bauflächen bei Beachtung der Ziele Nr. 3.1.2 und 3.1.9 LEP, also geringem Flächenverbrauch, Ausrichtung der Ansiedlungstätigkeit an bestehenden industriellen und gewerblichen Schwerpunkten und Nutzung der Konversions- und Altlastenflächen) und führt daher zu unbrauchbaren Ergebnissen, die einer rechtmäßigen Abwägung nicht zugrundegelegt werden können.
78 
d. Weiter sind die der Abwägung zugrundeliegenden Ergebnisse der Studie vom 8.12.2006 falsch, weil die Bedeutung und der Wert der Landschaft der Haidgauer Heide und des Wurzacher Beckens unzutreffend eingeschätzt und dies der in der Studie vorgenommenen Bewertung zugrundegelegt wurde.
79 
In der Studie vom 8.12.2006 ist dazu auf Seite 56 ausgeführt: 2.3.6 Prospektive Auswirkungen auf Landschaft und Erholung ... Alternative 3 (Zwings)... Raumelemente und Nutzungsformen gering ausgeprägt; landschafts- und kulturhistorische Besonderheit mittel; ästhetische Raum- und Ensemblewirkung mittel... . Auf der Seite 57 ist zum Landschaftswert ausgeführt: Der Standort 3 (Zwings) ist ebenfalls ausgeräumt und weitgehend strukturlos, liegt innerhalb einer eher weiten Ebene und weist direkte Bezüge zu Verkehrsstraßen (Landesstraße, Bahnlinie) auf, aber nur mittelbar zu größeren Gewerbeentwicklungen (bei Bad Wurzach) auf. ... Auf der Seite 58 wird zur Bewertung in der dortigen Tabelle angegeben: mittel negative Auswirkungen auf Landschaft, -4 von möglichen -7 Punkten. ...
80 
Dieser Einschätzung folgt im Wesentlichen auch der von Dr. B. und Dr. O. unter mit Datum vom 18.2.2009 vorgelegte Umweltbericht. Dort ist zur Nr. 2.8 Schutzgut Landschaft, Bestandsaufnahme und Bewertung, auf der Seite 26 zu Zwings ausgeführt: Die landschafts- und kulturhistorische Besonderheit und die ästhetische Raum- und Ensemblewirkung werden als mittel eingestuft. Der Wert des Landschaftsbildes im Planbereich und in seinem landschaftlichen Umfeld wird unter Berücksichtigung des landschaftlichen Gesamtzusammenhangs insgesamt als mittel bewertet. Zur Wirkung der vorgesehenen Bebauung und Nutzung ist im Umweltbericht ausgeführt: Prognose ... Wirkfaktor Bebauung ... Unter Berücksichtigung der im Grünordnungsplan bzw. in den Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen der Grünordnung, können die änderungsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft durch das festgesetzte Maß der Bebauung insgesamt ausgeglichen und die verbleibenden Wirkungen auf das Landschaftsbild auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
81 
Warum die Bewertung der Landschaft bei Zwings noch in der Standortstudie vom 8.9.2005, die ebenfalls vom Ingenieurbüro Dr. B. und Dr. O. vorgelegt wurde, bei weitem positiver ausfiel, erklären die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 nicht. In der für die Ansiedlung der Fa. K. AG im Auftrag der Klägerin erstellten Studie wird zur Bewertung der Landschaft bei Zwings nämlich noch ausgeführt: „... Die Lage in einem zentralen Bereich der geomorphologisch besonders wertvollen Sanderlandschaft der Haidgauer Heide mit den begleitenden Seitenmoränen ist als eher kritisch zu werten. ... Aufgrund der flachen Landschaft in der weitgehend offenen Lage der Haidgauer Heide bzw. des Wurzacher Beckens und des weitgehend mangelnden Anschlusses an bestehende gewerblich-industrielle Siedlungs- und Infrastrukturen liegt dieser Standort voraussichtlich im Bereich der Erheblichkeitsschwelle. ...“
82 
Die unterschiedliche Betrachtung und Bewertung dürfte darauf zurückgehen, dass der Fokus für die Betrachtung und Bewertung der Landschaft mit ihrem Landschaftsbild und Erholungswert durch die Standortstudie vom 8.12.2006 und den Umweltbericht vom 18.2.2009 zu eng gewählt wurde. In der Folge wird in den Ausarbeitungen von 2006 und 2009 weitgehend nur eine „ausgeräumte“ und „strukturlose“ Ebene wahrgenommen und bewertet. Der auch während des Augenscheins vom Gericht festgestellte herausgehobene landschaftliche Wert dieser besonderen postglazialen Landschaft, die Zugehörigkeit zum Wurzacher Becken mit, für den interessierten und informierten Betrachter, deutlichen Bezügen zum Wurzacher Ried und zum Rohrsee, und das beeindruckende Landschaftsbild werden bei einer derart verengten, die ebenen Ackerflächen fokussierenden Betrachtung ausgeblendet. In der Folge werden auch die Auswirkungen der Realisierung des Vorhabens auf die Landschaft und das Landschaftsbild falsch, nämlich nur nach der Bedeutung des Vorhabens für die lediglich wahrgenommene, strukturarme, eintönig wirkende, ebene Ackerfläche beurteilt und insofern als ausgleichbar und verträglich eingeschätzt. Diese Bewertung ist falsch und mit dem hohen Wert der Landschaft und dem beeindruckenden Landschaftsbild des Wurzacher Beckens nicht zu vereinbaren. Das Gericht folgt hinsichtlich der Bewertung des Werts der Landschaft, nach Einnahme des Augenscheins und einem Blick von der Anhöhe unterhalb des Gehöfts Fischers über das Wurzacher Becken bis zum Wurzacher Ried und über den Rohrsee hinweg der Bewertung in den Teilregionalplänen „Oberflächennahe Rohstoffe“ von 2003 und „Windenergie“ von 2006 des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben. In diesen Teilregionalplänen wird zurecht angenommen, dass es sich beim Wurzacher Becken mit dem Wurzacher Ried und der Haidgauer Heide um einen einheitlichen landschaftlichen Bereich handelt, der wegen seiner für den interessierten und informierten Betrachter nachvollziehbaren geomorphologischen Beschaffenheit und wegen des hochwertigen Landschaftsbildes insgesamt besonders schutzwürdig ist.
83 
Dieser Bewertung entsprechend sind die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung auf diese Landschaft, anders als die Studie vom 8.12.2006 und der Umweltbericht vom 18.2.2009 annehmen, äußerst negativ: Derzeit ist die etwa 4 km lange und 1,5 km breite Ebene der Haidgauer Heide als Bestandteil des Wurzacher Beckens zusammen mit dem Wurzacher Ried für einen interessierten und informierten Betrachter ohne weiteres erkennbar. Der Eindruck einer einheitlichen Landschaft wird dabei verstärkt durch die Umrahmung der Haidgauer Heide mit der nördlichen Hügelkette bei Mennisweiler, der südlichen Hügelkette bei Molpertshaus und der westlichen Anhöhe bei Roßberg, die das Becken einschließen. Bauliche Anlagen mit optisch trennender Wirkung sind bislang in der Haidgauer Heide nicht vorhanden; dies gilt auch für eine vom Plangebiet aus in Richtung Bad Wurzach in einiger Entfernung noch wahrnehmbare, das Wurzacher Becken querende Starkstromleitung sowie die vorhandene Bahnlinie, die optisch nicht wesentlich in Erscheinung treten und daher eine trennende Wirkung auch nicht im Ansatz entfalten.
84 
Mit dem geplanten Gewerbe- und Industriegebiet wird diese Landschaft bezüglich des Landschaftsbilds nicht nur beeinträchtigt, sondern zerstört. Die streitgegenständliche Planung bewirkt die Errichtung eines etwa 600 m bis 700 m langen und etwa 300 m breiten baulichen Riegels im zentralen Bereich der Haidgauer Heide. Dieser Riegel wird nahezu vom nördlichen bis zum südlichen Rand des Wurzacher Beckens reichen und damit den südwestlichen Teil des Bad Wurzacher Beckens vom nordöstlichen Teil mit dem Wurzacher Ried trennen. Die stark negative Wirkung lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhaben nicht vermeiden. Einer Vermittlung bzw. Einbettung dieses baulichen Riegels durch Absenkung der Bauten sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen und durch die Anforderungen an den Gewässerschutz enge Grenzen gesetzt. Die in der Abwägung angedachte Milderung des optischen Eindrucks durch kaschierende Begrünung der nach Absenkung immer noch mindestens 10 bis 15 m hohen, dichten Gewerbe- und Industriebebauung, wird nichts daran ändern, dass die Haidgauer Heide durch die Verwirklichung des Gewerbegebiets bei Zwings optisch in zwei Teile zerschnitten wird, nämlich den einen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und dem Wurzacher Ried und den anderen Teil zwischen dem Gewerbegebiet bei Zwings und der Anhöhe bei Roßberg. Damit verschwinden die jetzt ablesbaren landschaftlichen und geomorphologischen Bezüge und die Sichtverbindungen. Das jetzt stimmige ansprechende Landschaftsbild erfährt eine massive Störung und bekommt dadurch einen deutlich negativen Charakter. Die Landschaft des Wurzacher Beckens zerfällt in zwei künstlich geschaffene Teilbereiche, wobei in ästhetischer Hinsicht das Landschaftsbild seinen bisher hohen Wert einbüßt.
85 
Die der Studie vom 8.12.2006 zugrundegelegte Bewertung der Landschaft und der Auswirkungen des Vorhabens ist mit den obigen Feststellungen des Gerichts nicht zu vereinbaren. Um zu einer positiven Beurteilung zu kommen, wurde der Betrachtungsfokus zu eng gewählt, was zu einer Abwertung der Landschaft und zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen führt. In der Folge kommt die Studie bezüglich der Bewertung des Standorts Zwings zu einem falschen Ergebnis. Dies ist für den Ausgang der Abwägungsentscheidung auch erheblich. Denn die Entscheidung beruht auf dem Ergebnis der Studie und der darin enthaltenen Annahme, dass unter den in Betracht zu ziehenden Gebieten das Gebiet Zwings das Geeignetste ist. Diese Annahme ist aber durch die Studie, die der Gemeinderat seinen Betrachtungen zugrunde gelegt hat, in keiner Weise belegt und auch bezüglich der Beurteilung des Landschaftswerts und der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild nicht haltbar.
86 
e. Weiter ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch, weil sie davon ausgeht, dass ein ansonsten nicht gedeckter Bedarf an gewerblichen Bauflächen besteht. Von einem solchen Bedarf ging der Gemeinderat der Klägerin bei der Beschlussfassung am 18.2.2009 aus. Auf der Seite 741 der Abwägungs- und Beschlussvorlage ist dazu ausgeführt: „Derzeit besitzt die Stadt Bad Wurzach keine weiteren gewerblichen Bauflächen mehr.“ Die Annahme des Bedarfs wäre aber nur dann plausibel und nachvollziehbar, wenn nachgewiesen wäre, dass sich auf den im Bereich Brugg vorhandenen gewerblichen Bauflächen kein Industrie - und Gewerbegebiet mit einer Größe von 17,29 ha realisieren lässt. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den vorgelegten Akten aber nicht. Die Klägerin geht selbst auch nicht davon aus, dass die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Brugg völlig verfehlt sein könnte und hält daher für den Fall, dass die Genehmigung für die Ausweisung von Zwings versagt wird, an ihren 21 ha gewerblichen Bauflächen in Brugg fest. Damit ist die vom Gemeinderat der Beschlussfassung vom 18.2.2009 zugrundegelegte Annahme, es bestehe für die Ausweisung von zusätzlichen gewerblichen Bauflächen in Zwings ein Bedarf, falsch. Eine Einbeziehung des Bedarfs in die Abwägung hätte daher unterbleiben müssen. Die Abwägung weist auch insofern ein Abwägungsdefizit auf.
87 
f. Schließlich ist die Abwägungsentscheidung auch deswegen falsch und fehlerhaft, weil sie die Tatsache, dass ein „interkommunales“ Gewerbe- und Industriegebiet geschaffen werden soll, als eigenständigen Belang, mit eigener Bedeutung und eigenem Gewicht, einstellt, und sodann mit dem angenommenen Belang „Interkommunalität“ die gegenläufigen Belange wie Landschaftschutz und Zersiedelung wegabwägt. Dies ist nicht zulässig. Die „Interkommunalität“ eines Gewerbegebiets ist kein eigenständiger Belang. Das Baugesetzbuch, der Landesentwicklungsplan und der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben sehen keine Zulassung „interkommunaler“ Gewerbe- und Industriegebiete unter erleichterten Bedingungen vor. Von „interkommunale“ Gebieten sind die Ziele der Raumordnung sowie der Schutz der Landschaft und der Natur genauso zu beachten wie von „kommunalen“ Gebieten. Sie genießen durch die Begriffswahl weder Vorrecht noch eine Bevorzugung. Das Baugesetzbuch kennt den Begriff des interkommunalen Gebiets nicht und unterscheidet bezüglich der Voraussetzungen schon deswegen nicht zwischen kommunalen und interkommunalen Gebieten. Soweit im Einzelfall mit der Schaffung eines interkommunalen Gebiets der Flächenverbrauch tatsächlich reduziert und die Gebietsnutzung tatsächlich optimiert werden kann, sind dies durchaus Belange, die in die Abwägung eingestellt werden und für das Gebiet an einem bestimmten Standort sprechen können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Flächenverbrauch für Gewerbegebiete im Bereich des Zweckverbands tatsächlich reduziert wird. Die Zweckverbandssatzung enthält hierzu schon keine Vorgaben. Die zwischen den Zweckverbandsmitgliedern getroffenen Absprachen und die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen sind weder nachhaltig noch rechtlich gesichert. Zugesagte, scheinbare Flächenreduzierungen, wie die Aufgabe von Flächen, die ohnehin nicht oder nicht in wirtschaftlicher Weise zu realisieren sind, können dabei keine tatsächliche Reduzierung des Flächenverbrauchs begründen. Zum aufzugebenden Gewerbegebiet Schlupfenmösle kann insofern auf die Ausführungen von Bürgermeister M., Wolfegg, in der Gemeinderatssitzung vom 16.9.2008 verwiesen werden. Danach besteht das aufzugebende Gebiet Schlupfenmösle zu 100% aus Wald und daher kann sich die Gemeinde Wolfegg die Umnutzung zum Gewerbegebiet wegen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs ohnehin nicht leisten. Zur Realisierbarkeit bezüglich des Gebiets Brugg wurde auf Seite 667 der vom Gemeinderat gebilligten Abwägungs- und Beschlussvorlage vom 10.11.2008 ausgeführt: „Diese Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass der Standort Brugg als Gewerbegebietsstandort zwar grundsätzlich möglich wäre, an diesem Standort aber wesentliche erschließungstechnische Mängel (Abwasser- und Regenwasserbeseitigung auf Grund der Höhenlage) vorliegen würden; vom Gutachter wird deshalb die Ausweisung eines Gewerbegebiets am Standort Brugg nicht empfohlen.“ Damit stellt sich auch die Aufgabe der Gewerbefläche in Brugg lediglich als scheinbare Flächenreduzierung dar, nachdem nach den obigen Ausführungen die Realisierung von Brugg ohnehin nicht ernsthaft beabsichtigt wurde. Soweit die Stadt Bad Waldsee im Rahmen der Flächenkompensation Bauflächen für Gewerbe in Wohnflächen umgewandelt hat, kann in dieser bloßen Nutzungsveränderung ebenfalls keine effektive Reduzierung des Flächenverbrauchs gesehen werden. Damit garantiert die Umsetzung eines interkommunalen Gewerbegebiets in Zwings in keiner Weise eine Flächeneinsparung.
88 
Die Optimierung der Flächennutzung ist mit Zwings ebenfalls misslungen. Nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen zum Bebauungsplanentwurf müssen in Zwings von vornherein erhebliche Einschränkungen eingeplant werden, um eine Umweltverträglichkeit des neuen Gewerbe- und Industriegebiets zu gewährleisten. Das Gebiet wird hierdurch nicht nur verhältnismäßig klein; es ist auch wegen seiner Probleme mit der Umweltverträglichkeit nicht ohne weiteres erweiterbar.
89 
Damit wird mit dem Gewerbegebiet bei Zwings weder der Flächenverbrauch reduziert noch die Gebietsnutzung optimiert. Das vom Gemeinderat bei der Abwägung eingestellte Interesse an der Schaffung eines „interkommunalen“ Gebiets kann damit die massive Zersiedelung bisher unberührter Landschaftsteile rechtfertigen. Hiervon ging der Gemeinderat aber - zu Unrecht - aus.
90 
4. Der Beschluss vom 18.2.2009 ist schließlich auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil der Gemeinderat der Klägerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
91 
Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in eine Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil 5.7.1974 - IV C 50.72 -, Juris). Innerhalb des von § 1 Abs. 7 BauGB gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot daher nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsbehörde wie der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen. Dieser Rahmen wird jedoch verlassen, wenn bei einer Gegenüberstellung zu den von der Planung verursachten Nachteilen die Hintansetzung der betroffenen Belange so offensichtlich falsch ist, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt beteiligten Belange ernstlich keine Rede sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, Juris).
92 
So verhält es sich hier.
93 
Oben wurde bereits dargestellt, dass das geplante Gebiet in der beabsichtigten Funktion eines interkommunalen Industrie- und Gewerbegebiets eher klein geraten und auch nicht ohne weiteres erweiterbar ist. Bezüglich der Aufnahme großer und erheblich belästigender Betriebe ist das Gebiet wegen der Störungsanfälligkeit der Umgebung und des FFH-Gebiets ungeeignet. Große Ansiedlungen umfangreicher Betriebe, für die die Klägerin Zwings eigentlich vorgesehen hatte („K. darf sich nicht wiederholen“), sind im nunmehr entwickelten Gebiet ausgeschlossen. Damit sind die Vorteile des Gebiets für die Klägerin und den Zweckverband mittelmäßig bis gering. Die negativen Auswirkungen des geplanten Industrie- und Gewerbegebiets am vorgesehenen Standort sind dagegen massiv und dauerhaft. Die besonders schützenswerte Landschaft des Wurzacher Beckens wird auf Dauer schwer beschädigt, das beeindruckende Landschaftsbild wird zerstört, bisher intakte Bodenstrukturen und Landschaftsräume werden nachhaltig verändert. Dabei wäre die Planung des Gebiets im derzeitigen Umfang und unter Beachtung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben an einem anderen umwelt- und landschaftsverträglicheren Standort und im Anschluss an vorhandene gewerbliche und industrielle Schwerpunkte ohne weiteres möglich.
94 
Werden die zu berücksichtigenden objektiven Belange zutreffend gewichtet, steht das Interesse der Klägerin an der Realisierung des Vorhabens nicht nur hinter dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Erhaltung einer einzigartigen Landschaft zurück. Vielmehr besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht und daher erscheint die Bevorzugung der für das Gebiet sprechenden Belange so offensichtlich falsch, dass von einer die Grenzen des Planungsermessens einhaltenden gerechten Bewertung der insgesamt zu berücksichtigenden Belange ernstlich keine Rede sein kann. Die Abwägung ist in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtigkeit der dargestellten Belange außer Verhältnis steht. Die Schaffung eines wenig effizienten, an günstigeren Standorten planbaren Gewerbe- und Industriegebiets kann die schwere Beschädigung der auch für die klägerische kurstädtische Gemeinde bedeutsamen Landschaft des Wurzacher Beckens und die Zerstörung des Landschaftsbilds nicht rechtfertigen. Wegen der damit gegebenen Disproportionalität überschreitet die streitgegenständliche Planung auch die Befugnisse, die der Klägerin aufgrund der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 BauGB eröffneten Planungshoheit bezüglich der Überplanung des Gemeindegebiets zustehen, und auf die sie sich beruft.
95 
Nach alldem ist der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und widerspricht die Abwägungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nach dem Baugesetzbuch. Der Abwägungsentscheidung wurden in dem Bestreben, das Gebiet bei Zwings doch noch realisieren zu können, nicht die tatsächlichen Belange zugrundegelegt. In der Folge ist die Abwägung der tatsächlichen Belange gegeneinander und untereinander defizitär und misslungen. Hinzu kommt, dass die Abwägung in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht.
96 
Wegen der oben dargestellten Fehler der Abwägungsentscheidung besteht der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht. Der Beklagte hat die Genehmigung zurecht versagt.
97 
Dahinstehen kann dabei, ob, wie der Beklagte meint, der 2. Flächennutzungsplanänderung weitere Abwägungsfehler oder andere Rechtsverstöße anhaften. Es bedarf insofern insbesondere keiner Entscheidung zu der vom Beklagten angenommenen Vorabbindung mit der Folge eines Abwägungsausfalls. Schließlich kann das Gericht auch offen lassen, ob die streitgegenständliche Planung, wie der Beklagte meint, wegen des fehlenden Nachweises der Verträglichkeit des geplanten Gewerbe- und Industriegebiets mit dem benachbarten FFH-Gebiet gegen das Verbot des § 37 NatSchG verstößt.
98 
5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Genehmigungsanspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob das Landratsamt Ravensburg, nach der Veränderung der Umstände durch Aufgabe des Ansiedlungswunsches der Fa. K. AG, seine Einwände gegen ein Gewerbe- und Industriegebiet bei Zwings gegenüber der Klägerin in der frühen Planungsphase stets hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Denn selbst dann, wenn sich das Landratsamt Ravensburg und das Regierungspräsidium Tübingen bezüglich ihrer Haltung zum Gewerbegebiet bei Zwings schwankend gezeigt hätten, bliebe als Rechtsgrundlage für die begehrte Genehmigung § 6 Abs. 2 BauGB zu prüfen und müsste wegen der festgestellten Rechtsfehler die Genehmigung zwingend versagt werden. Einen Genehmigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sieht das Baugesetzbuch nicht vor.
99 
Der Genehmigungsanspruch besteht danach bezüglich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans und der darin vorgesehenen Ausweisung von gewerblichen Bauflächen in Zwings nicht. Eine Teilgenehmigung für die Herausnahme des Gebiets Brugg ist vom Genehmigungsantrag nicht umfasst. Damit ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
100 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt.
101 
Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.
102 
Beschluss vom 30. November 2011
103 
Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
104 
Gründe
105 
Die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Anregung in der Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs 2004. Gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in dieser Höhe mit Beschluss vom 1.4.2010 wurden von den Beteiligten keine Einwendungen erhoben.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 4 K 637/10 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 36 Pläne


Auf 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sindist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Bei

Baugesetzbuch - BBauG | § 216 Aufgaben im Genehmigungsverfahren


Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt,

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 4 K 637/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 C 8/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tatbestand 1 Die Beigeladene beabsichtigt, im Gemeindegebiet der Klägerin, der Stadt R., ein Möbel-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten mit einer Gesamtverkaufsf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2010 - 4 BN 40/10

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2010 - 4 BN 17/10

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Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist ni
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 30. Nov. 2011 - 4 K 637/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2014 - 8 S 808/12

bei uns veröffentlicht am 05.03.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. November 2011 - 4 K 637/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Auf

1.
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
2.
Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

3

a) Das Oberverwaltungsgericht hat es gebilligt, dass die Antragsgegnerin die Aufgaben, Verkehrsverstöße zu bewältigen und die Verkehrslenkung konkret auszugestalten, nicht in dem umstrittenen Bebauungsplan gelöst, sondern die Lösung späteren Regelungen vorbehalten hat (UA S. 9). Es hat sich dabei an der Rechtsprechung des Senats zum Gebot der Konfliktbewältigung orientiert, das seine Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hat. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.).

4

Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass diese Rechtsprechung der Fortentwicklung oder der Korrektur bedürfte. Wie bereits die auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Frage (Beschwerdebegründung S. 5), aber auch die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zeigen, setzen sie der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verneint hat, ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegen. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

5

b) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine planbedingte Verlärmung benachbarter Außenwohnbereiche bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, bedarf ebenfalls nicht der Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat bereits geklärt, dass es zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 45.98 - NVwZ 1999, 420 juris Rn. 2; stRspr). Einen weitergehenden Klärungsbedarf legen die Antragsteller nicht dar. Sie beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag zur Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ihres Grundstücks nicht zum Anlass genommen hat, den angefochtenen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (Beschwerdebegründung S. 7). Diese Kritik vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nicht auszulösen.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Umfang aller zu erwartenden Lärmbelästigungen aufzuklären. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts brauchte der Lärm, der durch Parksuchverkehr, Türenschlagen etc. verursacht wird, nicht in die Immissionsberechnung einbezogen zu werden, weil die geplanten Maßnahmen (der Lärmvermeidung und -minderung) umsetzbar sind und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen werden (UA S. 14). Damit steht fest, dass der Vorwurf der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe sich über § 86 Abs. 1 VwGO hinweggesetzt, unbegründet ist. Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nämlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 f.; stRspr).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beigeladene beabsichtigt, im Gemeindegebiet der Klägerin, der Stadt R., ein Möbel-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 40 000 qm zu errichten. Die Klägerin ist nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) als Mittelzentrum eingestuft.

2

Den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung für das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen lehnte der Beklagte ab. Das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot. Die beantragte Zielabweichung sei unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletzt würden. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, die vorsorglich beantragte Zielabweichung zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht ab.

3

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Ansiedlungsvorhaben widerspreche den in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1, Halbs. 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen. Es füge sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; der Einzugsbereich des Vorhabens überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich. Den Festlegungen komme Zielqualität zu. Dem stehe nicht entgegen, dass die Planaussagen als Soll-Vorschrift ausgestaltet seien. Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, bedeute das "Soll" ein "Muss". Eine Soll-Vorschrift im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang führe zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulasse. Die Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 enthalte die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden dürfe. Mit diesem Inhalt sei die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände würden vom Plangeber insoweit negativ selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden dürfe. Die zwischen den Beteiligten unstreitigen Rechengrößen belegten einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot verstießen nicht gegen die kommunale Planungshoheit und seien auch vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und Unionsrecht. Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Ziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstoße, könne offenbleiben. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung i.S.d. § 24 LplG berühre. Eine Zielabweichung, die zur - wenn auch einzelfallbezogenen - Abkehr von dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem als Komplementärelement verstandenen Kongruenzgebot führe, berühre immer die "Grundzüge der Planung". Der höheren Raumordnungsbehörde sei daher bereits kein Ermessen eröffnet gewesen; der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung sei zwingend abzulehnen gewesen.

4

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Soll-Vorschriften seien keine Ziele der Raumordnung. Es stehe im Widerspruch zum Verbindlichkeitsanspruch von Zielfestlegungen, das Vorliegen atypischer Fälle der Einschätzung nachgeordneter Planungsträger zu überlassen. Bei Verstößen gegen das Kongruenzgebot komme eine Zielabweichung grundsätzlich in Betracht. Nicht jede landesplanerische Aussage, die auf das Zentrale-Orte-Prinzip zurückgehe, zähle zu den Grundzügen der Planung.

Entscheidungsgründe

5

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine Zielfestlegung des LEP 2002 entgegensteht, wenden. Dagegen sind die Revisionen hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage begründet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

6

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 enthaltene Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, ein Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG3 Nr. 2 ROG a.F.) und damit eine verbindliche Vorgabe für raumbedeutsame Planungen darstellt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auch als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussagen können ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sein.

7

1.1 Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <333>). Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich.

8

Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (Urteile vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58> und vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <222 f.>).

9

Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. In ihrer Grundstruktur unterscheiden sich Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit in atypischen Fällen nicht von landesplanerischen Aussagen, die dem Regel-Ausnahme-Muster folgen; sie stellen keine eigenständige Zielkategorie des Raumordnungsrechts dar (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE - BauR 2005, 1577). Insoweit erscheint die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweise, sei nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (UA S. 23), verfehlt, zumindest aber missverständlich. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs führt das als Soll-Vorschrift gefasste Kongruenzgebot zu einer strikten Zielfestlegung, das eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Wenn eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall - als Soll-Vorschrift erlassen werde, sei der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt sei. Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, so bedeute das "Soll" ein "Muss". Insofern folgen auch die hier einschlägigen Soll-Vorschriften des LEP 2002 dem Regel-Ausnahme-Muster; sie zeichnen sich nur dadurch aus, dass der Plangeber die Voraussetzungen der Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Regel nicht ausdrücklich in Form einer textlichen Festlegung benennt.

10

Dass ein Plansatz keine normative Aufführung der atypischen Umstände enthält, die eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen vermag, steht seiner Qualifizierung als verbindliches Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nicht entgegen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Dagegen entfalten Soll-Vorschriften, die dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, einen eigenen Abwägungsspielraum einräumen, keinen Verbindlichkeitsanspruch. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind die Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern. Auch abstrakte Kriterien können zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik und damit zur Bestimmbarkeit genügen. Lässt sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen, kann die für die Ziele der Raumordnung vorausgesetzte Letztverbindlichkeit bejaht werden.

11

1.2 Gemessen an diesem Maßstab ist die Auslegung des in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 enthaltenen Kongruenzgebots als Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

12

Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Kongruenzgebot als Soll-Vorschrift ohne ausdrücklich benannte Ausnahmen ausgestaltet. Der Plangeber habe auf eine weitere Konkretisierung des Kongruenzgebots durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Er habe allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt. Das Kongruenzgebot stehe mit Plansatz 3.3.7 und Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten, von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang. Das Beeinträchtigungsverbot in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002, wonach die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, begründe keine Ausnahme vom Kongruenzgebot nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002. Vielmehr könne ein atypischer Fall nur dann vorliegen, wenn das Beeinträchtigungsverbot eingehalten werde und zusätzlich weitere Umstände hinzuträten. Die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, habe nach diesem Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen dürfe (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden (UA S. 25 f. - Klammerzusätze im Original).

13

Als Ergebnis landesrechtlicher Auslegung für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend ist sowohl das Verständnis des Beeinträchtigungsverbots in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 als strikt festgelegtes Kernziel als auch die Schlussfolgerung, der Plangeber habe die atypischen Umstände, die eine Abweichung vom Kongruenzgebot durch den nachgeordneten Planungsträger erlaubten, insofern - negativ - selbst eingegrenzt, als das Beeinträchtigungsverbot jedenfalls nicht angetastet werden dürfe. Die - negative - Eingrenzung, dass die Beachtung des Beeinträchtigungsverbots nicht genügt, um eine Ausnahme vom Kongruenzgebot zu begründen, engt die Variationsbreite atypischer Umstände zwar ein. Das reicht aber nicht zur Bestimmbarkeit möglicher atypischer Fälle durch den nachgeordneten Planungsträger. Das erkennt auch der Verwaltungsgerichtshof. Ob es zur Bestimmbarkeit genügt, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - "des Weiteren" die Begründung des LEP 2002 Leitlinien enthalte, die für die Feststellung einer Atypik, die den nachgeordneten Planungsträger von der Bindungswirkung des Ziels freistellt, herangezogen werden könnten, mag zweifelhaft sein. Denn auf der in Bezug genommenen Seite der Begründung (Seite B36) heißt es lediglich: "Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen". Auf den Einzelhandelserlass wird nur zur Bestimmung des Begriffs "Einzelhandelsgroßprojekte" verwiesen. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich der Plangeber nicht auf eine negative Abgrenzung möglicher atypischer Fallkonstellationen beschränkt, sondern gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können (UA S. 29): Der Plangeber habe in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Danach wird der atypische Fall zielintern durch Rückgriff auf das im Plan normierte zentralörtliche Gliederungssystem und das Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit bestimmbar. Die vom Plangeber mit dem zentralörtlichen Gliederungssystem verfolgten Zwecke sind als Grundsätze der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG kodifiziert; dieser Regelungszusammenhang bewirkt, dass der atypische Fall durch Auslegung von Sinn und Zweck des Plans zielintern bestimmbar wird. Der Umstand, dass es sich um abstrakte Kriterien handelt, die der Konkretisierung mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall bedürfen, steht der Bestimmbarkeit durch Auslegung nicht entgegen. Entgegen dem Einwand der Beigeladenen folgt aus der Notwendigkeit der Auslegung der Regelvorgabe nach Sinn und Zweck im Einzelfall keine "Universalität" der Belange, die dem nachgeordneten Planungsträger in unzulässiger Weise Gestaltungsspielraum eröffnen würden. Unvorhersehbar ist nicht der atypische Fall, sondern nur, ob der (seltene) Fall einer Ausnahme eintreten wird. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, wird dem nachgeordneten Planungsträger mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik gerade nicht die abschließende Abwägung übertragen. Fallkonstellationen, auf die die Planaussage - hier: das Kongruenzgebot - seinem Wesen nach, d.h. nach Sinn und Zweck wegen Besonderheiten des Einzelfalls nicht "passt", werden - wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich ausgeführt hat - zudem selten sein. Die Abwägung des Plangebers führt damit zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Sind - wie hier - die atypischen Ausnahmen vom Kongruenzgebot auch ohne abschließenden oder auch nur beispielhaften Katalog anhand der im Plan zum Ausdruck kommenden Regelungsabsichten des Plangebers bestimmbar, entfaltet die als Soll-Vorschrift gefasste Planaussage auch als Gesamtregelung den Verbindlichkeitsanspruch eines Ziels i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.

14

1.3 Auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Regeltatbestandes bestehen keine Bedenken gegen die Zielqualität des Plansatzes 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002. Das Kongruenzgebot verlangt, dass die einzelnen Einzelhandelsbetriebe der jeweiligen Zentralitätsstufe der Standortgemeinde entsprechen; ein Verstoß liegt bei einer wesentlichen Überschreitung des Verflechtungsbereichs vor. Anknüpfungspunkt ist der landes- oder regionalplanerisch definierte Status eines Ortes nach der gestuften zentralörtlichen Gliederungshierarchie im Sinne des Zentrale-Orte-Prinzips. Der Verflechtungsbereich ist für Ober- und Mittelzentren durch die Region und den Mittelbereich vorgegeben. Durch die in Plansatz 2.5 LEP 2002 vorgenommene Festlegung der Zentralen Orte und deren Verflechtungsbereiche lässt sich ohne Weiteres die räumliche Bezugsgröße im Verhältnis zur Lage des Vorhabens bestimmen. Der für Mittelzentren als Einzugsbereich bestimmte Mittelbereich wird gemäß Plansatz 2.5.9 Abs. 5 im Anhang des LEP 2002 durch Nennung der maßgeblichen Ortschaften sowie kartographisch konkretisiert. Für Oberzentren verweist Plansatz 2.5.8 LEP 2002 auf die Region als Anknüpfungspunkt. Das genügt entgegen der Auffassung der Revisionen zur räumlichen Bestimmung des Verflechtungsbereichs. Zu dieser Feststellung ist der Senat befugt, weil der Verwaltungsgerichtshof zum Landesrecht - jedenfalls insoweit - keine Aussagen getroffen hat, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden sein könnte.

15

Ebenfalls bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmtheit des unbestimmten Rechtsbegriffs "wesentlich" unter Rückgriff auf Schwellen- bzw. Grenzwerte, die sich als Erfahrungswerte zur Einschätzung der Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gebildet haben, bejaht und sich dabei an dem Anhaltswert in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21. Februar 2001 (- Einzelhandelserlass - GABl S. 290) orientiert hat. Sowohl der voraussichtliche Umsatz eines geplanten Vorhabens je qm Verkaufsfläche als auch die nach Sortimenten bestimmbare branchenbezogene Kaufkraft der Einwohner eines räumlich bestimmten Einzugsbereichs - hier: eines Mittelzentrums - lassen sich prognostisch berechnen. Solche Marktgutachten stellen eine zulässige Methode dar, um die ökonomischen Zusammenhänge der Kaufkraftbindung im Einzugsbereich eines Vorhabens abzubilden und damit Anhaltspunkte für die raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die raumordnungsrechtlich gewichtigen Belange der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs zu bieten (Urteile vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 14 und vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 18, 21). Ob - wie in Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vorgegeben - eine wesentliche Überschreitung in der Regel gegeben ist, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten gutachterlichen Berechnungen würden jedenfalls hinsichtlich des Möbel-Einrichtungshauses rund 90 % und bei einer gemeinsamen Betrachtung des Gesamtvorhabens immerhin noch 82 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Einzugsbereichs der Klägerin erwirtschaftet.

16

1.4 Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarkeit des Kongruenzgebotes mit höherrangigem Recht bejaht. Ob und mit welchem Inhalt ein Kongruenzgebot normiert wird, ist zwar allein eine landesrechtliche Frage (Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 8.06 - BRS 70 Nr. 13 S. 93 f.). Die Zielfestlegung muss sich aber am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Maßstab sind Schutzzweck und Reichweite des bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzips, aus dem das Kongruenzgebot abgeleitet wird.

17

1.4.1 Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass, wenn die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden durch Normierung eines "strikten" Kongruenzgebots einschränkt, überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen müssen. Der Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG durch Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 ist formal vom Landesplanungsgesetz gedeckt und auch materiell gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (vgl. auch Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <335>).

18

Die mit dem Kongruenzgebot bewirkte raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit rechtfertigen kann. Das Kongruenzgebot wird aus dem Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitet (Beschluss vom 8. Juni 2006 a.a.O. S. 93). Dieser Grundsatz findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ROG a.F.), der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten ist. Ziel der dieses Prinzip konkretisierenden raumordnerischen Regeln ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Aus diesem Grund ist der Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Kongruenzgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Schutzzweck eines von der konkreten Beeinträchtigung der Versorgungssituation abgekoppelten Kongruenzgebots ist die raumordnerische Annahme, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nach Lage, Umfang und Art nicht der jeweiligen zentralörtlichen Hierarchiestufe der Standortgemeinde entsprechen, selbst dann raumunverträglich sind, wenn sie nicht zu Beeinträchtigungen führen, weil sie wegen ihrer überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Wirkung zur Zersiedelung und Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen, mithin dem Grundsatz eines schonenden Flächen- und Ressourcenverbrauchs und dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Mit dieser Zielrichtung bestehen gegen die Geeignetheit eines Kongruenzgebots in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revisionen steht der Geeignetheit des raumordnerischen Ziels auch nicht die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit entgegen. Das Kongruenzgebot räumt den Gemeinden Spielraum ein und lässt sich mit dem verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumentarium, insbesondere den vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinations- und Gliederungsmöglichkeiten umsetzen.

19

Die Einschätzung des Plangebers, dass andere, weniger tief in die gemeindliche Selbstverwaltungshoheit eingreifende Mittel diese Ziele insgesamt nicht gleich effektiv verwirklichen können, mithin das Kongruenzgebot auch erforderlich ist, ist nicht zu beanstanden. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer Regelung, die - wie hier - dem Schutz des öffentlichen Interesses dient, kommt dem Plangeber eine Einschätzungsprärogative zu. Es genügt nicht, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die Betroffenen weniger belasten, wenn sie nicht die gleiche Wirksamkeit versprechen. Ein bloßes Beeinträchtigungsverbot wie auch ein - nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs - mit einem Beeinträchtigungsverbot verbundenes Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002) mögen im Einzelfall "milder" sein, weil sie einem Vorhaben nicht strikt entgegenstehen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungssituation in der Standortgemeinde und in betroffenen Nachbargemeinden voraussetzen. Das legitime raumordnerische Ziel einer flächensparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung können sie jedoch nicht in gleicher Weise erreichen wie ein "striktes" vom Beeinträchtigungsverbot abgekoppeltes Kongruenzgebot.

20

Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgegangen, dass das Kongruenzgebot nur dann verhältnismäßig ist, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Möglichkeit bestehen muss, ein Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen, das zwar formal gegen das Kongruenzgebot verstößt, aus atypischen Gründen im konkreten Einzelfall aber raumverträglich erscheint, mithin mit Blick auf das Schutzziel des Kongruenzgebots unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dem hat der Plangeber im vorliegenden Fall durch Ausgestaltung des Kongruenzgebots als Soll-Vorschrift mit Abweichungsmöglichkeiten im atypischen Fall Rechnung getragen. Für Härtefälle, die keinen atypischen Fall begründen, steht zudem das förmliche Zielabweichungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 ROG11 ROG a.F.) zur Verfügung.

21

1.4.2 Der Senat stimmt dem Verwaltungsgerichtshof auch darin zu, dass das Kongruenzgebot mittelbar die von der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Standortwahl beschränkt und daher der Rechtfertigung durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls bedarf. Dieser Maßstab unterscheidet sich nicht von den "überörtlichen Interessen von höherem Gewicht", die zur Rechtfertigung nach Art. 28 Abs. 2 GG heranzuziehen sind. Auf die Ausführungen unter 1.4.1 kann daher Bezug genommen werden.

22

1.4.3 In Übereinstimmung mit dem revisiblen Unionsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Das Beschränkungsverbot erfasst nicht nur Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gegenüber dem Betroffenen, sondern auch mittelbare Einschränkungen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37). Nicht diskriminierende, d.h. unterschiedslos wirkende beeinträchtigende Maßnahmen können jedoch gerechtfertigt sein, wenn die mit der Maßnahme verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen und der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Maßnahmen geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

23

Die Vermeidung von Sozial- und Umweltlasten mit den Mitteln des Raumordnungsrechts stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Entgegen der Anregung der Beigeladenen sieht der Senat keinen Anlass für eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die raumordnungsrechtliche Ansiedlungssteuerung für Einzelhandelsgroßbetriebe im Wege des Kongruenzgebotes dient - wie dargelegt - nicht, auch nicht mittelbar wirtschaftlichen Zwecken, sondern zielt auf effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Auch der Europäische Gerichtshof erkennt in Raumordnungszielen, die der Vermeidung von Sozial- und Umweltlasten dienen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - Rs. C-567/07, Woningstichting Sint Servatius - Slg. 2009, I-9021 Rn. 29 - zur Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97, Konle - Slg. 1999, I-3099 Rn. 40). Unter den vom Gerichtshof bereits anerkannten Gründen finden sich auch der Umweltschutz (EuGH, Urteile vom 20. September 1988 - Rs. C-302/86, Kommission/Dänemark - Slg. 1988, I-4607 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft - Slg. 2004, I-11763 Rn. 75) und der Verbraucherschutz (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - Rs. C-384/08, Attanasio Group Srl - ABl EU 2010 Nr. C 113 S. 11 Rn. 50 mit Verweis auf EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - Rs. C-220/83, Kommission/Frankreich - Slg. 1986, I-3663 Rn. 20 und vom 29. November 2007 - Rs. C-393/05, Kommission/Österreich - Slg. 2007, I-10195 Rn. 52). Wie sich aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 7. Oktober 2010 ergibt, sind planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte großer Einzelhandelseinrichtungen auf städtische Bevölkerungszentren und Beschränkungen der Größe der Einrichtungen in weniger bevölkerungsreichen Gebieten als geeignete Mittel anzusehen, weil sie dem Ziel dienen, umweltbelastende Autofahrten zu vermeiden, dem innerstädtischen Verfall entgegenzuwirken, ein umweltgerechtes Stadtmodell zu erhalten, den Bau neuer Straßen zu vermeiden und den Zugang mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-400/08, Kommission/ Spanien - Rn. 79, 90, 91). Notwendig sind präventive Maßnahmen; gerade auch der Umweltschutz bedarf der Umsetzung durch raumordnungsrechtliche Maßnahmen. Das gilt ebenso für den Schutz der verbrauchernahen Versorgung, der angesichts der demographischen Entwicklung besonderes Gewicht hat (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 8).

24

Die Erforderlichkeit der Maßnahmen beurteilt sich allein danach, ob das (nationale) Raumordnungsrecht mildere Alternativen zur Verfügung stellt. Dass die mit der Standortsteuerung von Einzelhandelsgroßprojekten verbundenen Ziele des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes gegebenenfalls auch durch andere Maßnahmen außerhalb des Raumordnungsrechts gefördert werden könnten, führt nicht zur mangelnden Erforderlichkeit. Wie zu Art. 28 Abs. 2 GG ausgeführt, stellt das Raumordnungsrecht weniger einschneidende Alternativen zum Kongruenzgebot nicht zur Verfügung. Die Verhältnismäßigkeit der Regelung ist - wie ebenfalls bereits dargelegt - zudem dadurch gewahrt, dass die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens eröffnet ist.

25

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Zielabweichung, die zur - wenn auch einzelfallbezogenen - Abkehr von dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem als Komplementärelement verstandenen Kongruenzgebot führe, berühre immer die "Grundzüge der Planung", so dass der Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen gewesen sei (UA S. 48). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt den Bedeutungsgehalt des bundesrechtlichen Begriffs "Grundzüge der Planung" i.S.d. § 6 Abs. 2 ROG11 Satz 1 ROG a.F.).

26

Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich ursprünglich als Rahmenrecht in § 11 Satz 1 ROG a.F., nun in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert (Beschluss vom 15. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 43.04 - Buchholz 406.14 § 4 ROG 1998 Nr. 1 S. 2). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Senats zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - Rn. 37). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (Urteile vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12, vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 23 und vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>).

27

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die "als Grundzüge der Planung" die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen (UA S. 47), ist als Ergebnis der Auslegung des LEP, der dem irrevisiblen Landesrecht angehört, zwar bindend. Die Schlussfolgerung, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berühre, verkennt aber, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorliegen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, darf nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren ist nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Wie bereits dargelegt ist, erweist sich das Kongruenzgebot nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht. Dem steht eine Gleichsetzung der Grundzüge der Planung mit dem Zentrale-Orte-Prinzip entgegen. Ob hier raumordnerische Besonderheiten bereits deswegen vorliegen, weil das Vorhaben - wie die Klägerin und die Beigeladene vortragen - zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung im Einzugsbereich und der Funktion anderer Zentraler Orte führt oder weil andere Besonderheiten vorliegen, die den vorliegenden Fall als Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 2 ROG erscheinen lassen, nicht aber die Grundzüge der Planung berühren, mithin eine Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens erlauben, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft. Da er auch darauf verzichtet hat zu prüfen, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht nur gegen das Kongruenzgebot, sondern auch gegen das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot verstößt, lässt sich auch nicht feststellen, ob die Ablehnung der Zielabweichung aus diesem Grund rechtmäßig ist und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sich im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

a) Die Frage, ob ein Baulinienplan allein wegen der Ausdehnung seines Geltungsbereichs abwägungsfehlerhaft ist, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beantworten. Gleiches gilt für die an den konkreten Sachverhalt anknüpfende Frage, ob es mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist, für einen mehr als zwei Kilometer langen Uferabschnitt eine Baulinie festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Baulinienfestsetzung im Baulinienplan des Bezirksamts Starnberg vom 26. August 1932 im hier maßgeblichen Abschnitt als abwägungsfehlerhaft und deshalb rechtlich bedeutungslos angesehen, weil sie nicht nur das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans, sondern den gesamten Bereich vom Strandbad bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets erfasst (UA Rn. 70). Die Antragstellerin misst dem Baulinienplan dagegen rechtliche Wirkungen zu, weil auf seiner Grundlage bereits weite Teile des Seeuferbereichs bebaut worden seien und er somit auch für den verbleibenden Restbereich noch Verbindlichkeit beanspruche. Indem sie der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ihre eigene Sicht der Dinge entgegensetzt, zeigt sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.

4

b) Die Frage, ob es das Abwägungsgebot zulässt, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung für die einzelnen Grundstücke im Plangebiet unterschiedlich festzusetzen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Art. 3 Abs. 1 GG, der der Gemeinde bei ihrer Abwägung Grenzen setzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 S. 29), verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 23). Voneinander abweichende Festsetzungen sind zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt sind. Davon hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen (UA Rn. 78 ff.). Nach Meinung der Antragstellerin hätte der Verwaltungsgerichtshof trotz der Erkenntnis, dass "es sich nicht um in allen maßgeblichen Punkten völlig gleichgelagerte Sachverhalte handelt" (UA Rn. 81), zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz an einem Abwägungsfehler leide. Damit kritisiert sie erneut die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

5

c) Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde eine Grundstücksteilung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens berücksichtigen muss, der Antragstellerin dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 <308 f.>) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 68 alt nicht zum Anlass für eine Änderung der Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und zur überbaubaren Grundstücksfläche genommen hat, keinen Abwägungsfehler gesehen, weil der festgesetzte einheitliche Bauraum so bemessen und angeordnet ist, dass er auch eine angemessene Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 68/12 ermöglicht (UA Rn. 85). Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragstellerin legt nicht dar, welche Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof noch hätte ermitteln müssen und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen nicht errichtet werden dürfen, nicht zur Erhaltung einer Sichtverbindung zwischen der Dorfstraße und dem See festgesetzt, sondern um eine Versiegelung des Bodens zu verhindern (UA Rn. 87). Deshalb kam es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, ob jedenfalls außerhalb der Vegetationszeit eine Sichtbeziehung besteht. Der Normenkontrollantrag hätte mithin auch dann nicht zu einem (Teil)Erfolg geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine behauptete, die Sichtachse ganzjährig verhindernde "Dauerbegrünung" zwischen der Dorfstraße und dem See in Rechnung gestellt hätte.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

3

a) Das Oberverwaltungsgericht hat es gebilligt, dass die Antragsgegnerin die Aufgaben, Verkehrsverstöße zu bewältigen und die Verkehrslenkung konkret auszugestalten, nicht in dem umstrittenen Bebauungsplan gelöst, sondern die Lösung späteren Regelungen vorbehalten hat (UA S. 9). Es hat sich dabei an der Rechtsprechung des Senats zum Gebot der Konfliktbewältigung orientiert, das seine Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hat. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Das schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln freilich nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird (Beschluss vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.).

4

Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass diese Rechtsprechung der Fortentwicklung oder der Korrektur bedürfte. Wie bereits die auf die Umstände des Einzelfalls zugeschnittene Frage (Beschwerdebegründung S. 5), aber auch die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zeigen, setzen sie der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verneint hat, ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegen. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

5

b) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine planbedingte Verlärmung benachbarter Außenwohnbereiche bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, bedarf ebenfalls nicht der Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat bereits geklärt, dass es zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 45.98 - NVwZ 1999, 420 juris Rn. 2; stRspr). Einen weitergehenden Klärungsbedarf legen die Antragsteller nicht dar. Sie beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Vortrag zur Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs ihres Grundstücks nicht zum Anlass genommen hat, den angefochtenen Bebauungsplan für unwirksam zu erklären (Beschwerdebegründung S. 7). Diese Kritik vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nicht auszulösen.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Umfang aller zu erwartenden Lärmbelästigungen aufzuklären. Aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts brauchte der Lärm, der durch Parksuchverkehr, Türenschlagen etc. verursacht wird, nicht in die Immissionsberechnung einbezogen zu werden, weil die geplanten Maßnahmen (der Lärmvermeidung und -minderung) umsetzbar sind und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen werden (UA S. 14). Damit steht fest, dass der Vorwurf der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe sich über § 86 Abs. 1 VwGO hinweggesetzt, unbegründet ist. Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist nämlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 f.; stRspr).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beigeladene beabsichtigt, im Gemeindegebiet der Klägerin, der Stadt R., ein Möbel-Einrichtungshaus mit ergänzenden Fachmärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 40 000 qm zu errichten. Die Klägerin ist nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (im Folgenden: LEP 2002) als Mittelzentrum eingestuft.

2

Den Antrag der Klägerin auf Zielabweichung für das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen lehnte der Beklagte ab. Das geplante Vorhaben verletze als typisch oberzentrale Einrichtung das raumordnungsrechtliche Kongruenzgebot. Die beantragte Zielabweichung sei unzulässig, da das Vorhaben raumordnerisch nicht vertretbar sei und Grundzüge der Planung in gravierender Weise verletzt würden. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegenstehen, hilfsweise auf Verpflichtung des Beklagten, die vorsorglich beantragte Zielabweichung zuzulassen, wies das Verwaltungsgericht ab.

3

Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das Ansiedlungsvorhaben widerspreche den in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1, Halbs. 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 festgelegten Zielen. Es füge sich nicht in das zentralörtliche Versorgungssystem ein; der Einzugsbereich des Vorhabens überschreite den zentralörtlichen Verflechtungsbereich wesentlich. Den Festlegungen komme Zielqualität zu. Dem stehe nicht entgegen, dass die Planaussagen als Soll-Vorschrift ausgestaltet seien. Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, bedeute das "Soll" ein "Muss". Eine Soll-Vorschrift im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang führe zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulasse. Die Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 enthalte die Aussage, dass typischerweise der zentralörtliche Verflechtungsbereich nicht überschritten werden dürfe. Mit diesem Inhalt sei die Planaussage zwingend. Die atypischen Umstände würden vom Plangeber insoweit negativ selbst eingegrenzt, als das im Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 strikt festgelegte Kernziel, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, jedenfalls nicht angetastet werden dürfe. Die zwischen den Beteiligten unstreitigen Rechengrößen belegten einen erheblichen Verstoß gegen das Kongruenzgebot. Das in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 (in seiner Ergänzung durch Satz 2) LEP 2002 enthaltene Konzentrationsgebot (bzw. Zentrale-Orte-Prinzip) und Kongruenzgebot verstießen nicht gegen die kommunale Planungshoheit und seien auch vereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und Unionsrecht. Ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen darüber hinaus gegen weitere verbindliche Ziele des LEP 2002 (Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) oder gegen verbindliche Ziele des Regionalplans Mittlerer Oberrhein verstoße, könne offenbleiben. Die Verpflichtungsklage sei ebenfalls unbegründet. Die Klägerin und die Beigeladene hätten keinen Anspruch auf Zulassung der beantragten Zielabweichung, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung i.S.d. § 24 LplG berühre. Eine Zielabweichung, die zur - wenn auch einzelfallbezogenen - Abkehr von dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem als Komplementärelement verstandenen Kongruenzgebot führe, berühre immer die "Grundzüge der Planung". Der höheren Raumordnungsbehörde sei daher bereits kein Ermessen eröffnet gewesen; der Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Zielabweichung sei zwingend abzulehnen gewesen.

4

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Soll-Vorschriften seien keine Ziele der Raumordnung. Es stehe im Widerspruch zum Verbindlichkeitsanspruch von Zielfestlegungen, das Vorliegen atypischer Fälle der Einschätzung nachgeordneter Planungsträger zu überlassen. Bei Verstößen gegen das Kongruenzgebot komme eine Zielabweichung grundsätzlich in Betracht. Nicht jede landesplanerische Aussage, die auf das Zentrale-Orte-Prinzip zurückgehe, zähle zu den Grundzügen der Planung.

Entscheidungsgründe

5

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung, dass dem Vorhaben der Beigeladenen keine Zielfestlegung des LEP 2002 entgegensteht, wenden. Dagegen sind die Revisionen hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage begründet. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

6

1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 enthaltene Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet, ein Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG3 Nr. 2 ROG a.F.) und damit eine verbindliche Vorgabe für raumbedeutsame Planungen darstellt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auch als Soll-Vorschrift gefasste landesplanerische Aussagen können ein verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sein.

7

1.1 Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind anders als Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <333>). Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich.

8

Ziele i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind nicht nur nach dem Wortlaut strikt formulierte landesplanerische Vorgaben, die durch zwingende Formulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet sind. Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer "verbindlichen Vorgabe" oder einer "landesplanerischen Letztentscheidung" bzw. einer "abschließenden landesplanerischen Abwägung" erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (Urteile vom 18. September 2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 <58> und vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 <222 f.>).

9

Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift können ebenfalls die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen. In ihrer Grundstruktur unterscheiden sich Soll-Vorschriften mit der in der Normstruktur angelegten Abweichungsmöglichkeit in atypischen Fällen nicht von landesplanerischen Aussagen, die dem Regel-Ausnahme-Muster folgen; sie stellen keine eigenständige Zielkategorie des Raumordnungsrechts dar (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 6. Juni 2005 - 10 D 145/04.NE - BauR 2005, 1577). Insoweit erscheint die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, eine - auch raumordnerische - Norm, die eine Soll-Struktur aufweise, sei nicht mit einem Normgefüge in einer Regel-Ausnahme-Struktur vergleichbar (UA S. 23), verfehlt, zumindest aber missverständlich. Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs führt das als Soll-Vorschrift gefasste Kongruenzgebot zu einer strikten Zielfestlegung, das eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Wenn eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall - als Soll-Vorschrift erlassen werde, sei der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt sei. Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, so bedeute das "Soll" ein "Muss". Insofern folgen auch die hier einschlägigen Soll-Vorschriften des LEP 2002 dem Regel-Ausnahme-Muster; sie zeichnen sich nur dadurch aus, dass der Plangeber die Voraussetzungen der Ausnahme von der grundsätzlich geltenden Regel nicht ausdrücklich in Form einer textlichen Festlegung benennt.

10

Dass ein Plansatz keine normative Aufführung der atypischen Umstände enthält, die eine Ausnahme von der Regel zu rechtfertigen vermag, steht seiner Qualifizierung als verbindliches Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nicht entgegen. Landesplanerische Aussagen in Gestalt einer Soll-Vorschrift erfüllen dann die Merkmale eines Ziels der Raumordnung, wenn die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vorschrift auch ohne förmliches Zielabweichungsverfahren eine Ausnahme von der Zielbindung zulässt, im Wege der Auslegung auf der Grundlage des Plans hinreichend bestimmt oder doch bestimmbar sind. Dagegen entfalten Soll-Vorschriften, die dem nachgeordneten Planungsträger bei der Einschätzung, ob ein atypischer Fall vorliegt, einen eigenen Abwägungsspielraum einräumen, keinen Verbindlichkeitsanspruch. Mit dem Merkmal der Atypizität allein sind die Fallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Der Plangeber muss vielmehr selbst Anhaltspunkte für die Reichweite atypischer Fälle liefern. Auch abstrakte Kriterien können zur Identifizierung einer landesplanerisch gebilligten Atypik und damit zur Bestimmbarkeit genügen. Lässt sich aus den Zielvorstellungen des Plangebers und dem Normzusammenhang der Regelung im Wege der Auslegung der atypische Fall bestimmen, kann die für die Ziele der Raumordnung vorausgesetzte Letztverbindlichkeit bejaht werden.

11

1.2 Gemessen an diesem Maßstab ist die Auslegung des in Plansatz 3.3.7.1 LEP 2002 enthaltenen Kongruenzgebots als Ziel i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

12

Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Kongruenzgebot als Soll-Vorschrift ohne ausdrücklich benannte Ausnahmen ausgestaltet. Der Plangeber habe auf eine weitere Konkretisierung des Kongruenzgebots durch eine Regel-Ausnahme-Vorschrift verzichtet. Er habe allerdings die Voraussetzungen für die Annahme einer Atypik nicht gänzlich offengelassen, sondern diesen Rahmen eingegrenzt. Das Kongruenzgebot stehe mit Plansatz 3.3.7 und Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 in einem untrennbar miteinander verzahnten, von raumordnerischen Grundsätzen getragenen Regelungszusammenhang. Das Beeinträchtigungsverbot in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002, wonach die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, begründe keine Ausnahme vom Kongruenzgebot nach Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002. Vielmehr könne ein atypischer Fall nur dann vorliegen, wenn das Beeinträchtigungsverbot eingehalten werde und zusätzlich weitere Umstände hinzuträten. Die Prüfung, ob atypische Umstände eine Abweichung von dem in Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 normierten Planziel zulassen können, habe nach diesem Regelungszusammenhang zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojekts so bemessen sein, dass deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich (zwar) wesentlich überschreitet. Zum anderen dürfe (gleichzeitig) die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte (aber) nicht wesentlich beeinträchtigt werden (UA S. 25 f. - Klammerzusätze im Original).

13

Als Ergebnis landesrechtlicher Auslegung für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend ist sowohl das Verständnis des Beeinträchtigungsverbots in Plansatz 3.3.7.1 Satz 2 LEP 2002 als strikt festgelegtes Kernziel als auch die Schlussfolgerung, der Plangeber habe die atypischen Umstände, die eine Abweichung vom Kongruenzgebot durch den nachgeordneten Planungsträger erlaubten, insofern - negativ - selbst eingegrenzt, als das Beeinträchtigungsverbot jedenfalls nicht angetastet werden dürfe. Die - negative - Eingrenzung, dass die Beachtung des Beeinträchtigungsverbots nicht genügt, um eine Ausnahme vom Kongruenzgebot zu begründen, engt die Variationsbreite atypischer Umstände zwar ein. Das reicht aber nicht zur Bestimmbarkeit möglicher atypischer Fälle durch den nachgeordneten Planungsträger. Das erkennt auch der Verwaltungsgerichtshof. Ob es zur Bestimmbarkeit genügt, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat - "des Weiteren" die Begründung des LEP 2002 Leitlinien enthalte, die für die Feststellung einer Atypik, die den nachgeordneten Planungsträger von der Bindungswirkung des Ziels freistellt, herangezogen werden könnten, mag zweifelhaft sein. Denn auf der in Bezug genommenen Seite der Begründung (Seite B36) heißt es lediglich: "Einzelhandelsgroßprojekte können bei falscher Standortwahl und Größenordnung das zentralörtliche Versorgungssystem, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen". Auf den Einzelhandelserlass wird nur zur Bestimmung des Begriffs "Einzelhandelsgroßprojekte" verwiesen. Das bedarf indes keiner Vertiefung. Denn nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich der Plangeber nicht auf eine negative Abgrenzung möglicher atypischer Fallkonstellationen beschränkt, sondern gleichzeitig durch positive und negative Abgrenzungskriterien den Zielrahmen festgelegt, innerhalb dessen atypische Umstände eine Abweichung von den planerischen Kernzielen anzeigen können (UA S. 29): Der Plangeber habe in den Plansätzen 3.3.7 Satz 1 und 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 die Kernziele seiner raumordnerischen Vorstellung klar formuliert und ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese nicht im Rahmen einer Abwägung durch einen nachgeordneten Planungsträger zur planerischen Disposition stehen. Danach wird der atypische Fall zielintern durch Rückgriff auf das im Plan normierte zentralörtliche Gliederungssystem und das Gesamtziel der Zentrenverträglichkeit bestimmbar. Die vom Plangeber mit dem zentralörtlichen Gliederungssystem verfolgten Zwecke sind als Grundsätze der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG kodifiziert; dieser Regelungszusammenhang bewirkt, dass der atypische Fall durch Auslegung von Sinn und Zweck des Plans zielintern bestimmbar wird. Der Umstand, dass es sich um abstrakte Kriterien handelt, die der Konkretisierung mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall bedürfen, steht der Bestimmbarkeit durch Auslegung nicht entgegen. Entgegen dem Einwand der Beigeladenen folgt aus der Notwendigkeit der Auslegung der Regelvorgabe nach Sinn und Zweck im Einzelfall keine "Universalität" der Belange, die dem nachgeordneten Planungsträger in unzulässiger Weise Gestaltungsspielraum eröffnen würden. Unvorhersehbar ist nicht der atypische Fall, sondern nur, ob der (seltene) Fall einer Ausnahme eintreten wird. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, wird dem nachgeordneten Planungsträger mit der Befugnis zur Feststellung der Atypik gerade nicht die abschließende Abwägung übertragen. Fallkonstellationen, auf die die Planaussage - hier: das Kongruenzgebot - seinem Wesen nach, d.h. nach Sinn und Zweck wegen Besonderheiten des Einzelfalls nicht "passt", werden - wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich ausgeführt hat - zudem selten sein. Die Abwägung des Plangebers führt damit zu einem bestimmten Entscheidungsgehalt, der bei der weiteren Zielkonkretisierung nicht erneut zur Disposition steht. Sind - wie hier - die atypischen Ausnahmen vom Kongruenzgebot auch ohne abschließenden oder auch nur beispielhaften Katalog anhand der im Plan zum Ausdruck kommenden Regelungsabsichten des Plangebers bestimmbar, entfaltet die als Soll-Vorschrift gefasste Planaussage auch als Gesamtregelung den Verbindlichkeitsanspruch eines Ziels i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.

14

1.3 Auch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Regeltatbestandes bestehen keine Bedenken gegen die Zielqualität des Plansatzes 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002. Das Kongruenzgebot verlangt, dass die einzelnen Einzelhandelsbetriebe der jeweiligen Zentralitätsstufe der Standortgemeinde entsprechen; ein Verstoß liegt bei einer wesentlichen Überschreitung des Verflechtungsbereichs vor. Anknüpfungspunkt ist der landes- oder regionalplanerisch definierte Status eines Ortes nach der gestuften zentralörtlichen Gliederungshierarchie im Sinne des Zentrale-Orte-Prinzips. Der Verflechtungsbereich ist für Ober- und Mittelzentren durch die Region und den Mittelbereich vorgegeben. Durch die in Plansatz 2.5 LEP 2002 vorgenommene Festlegung der Zentralen Orte und deren Verflechtungsbereiche lässt sich ohne Weiteres die räumliche Bezugsgröße im Verhältnis zur Lage des Vorhabens bestimmen. Der für Mittelzentren als Einzugsbereich bestimmte Mittelbereich wird gemäß Plansatz 2.5.9 Abs. 5 im Anhang des LEP 2002 durch Nennung der maßgeblichen Ortschaften sowie kartographisch konkretisiert. Für Oberzentren verweist Plansatz 2.5.8 LEP 2002 auf die Region als Anknüpfungspunkt. Das genügt entgegen der Auffassung der Revisionen zur räumlichen Bestimmung des Verflechtungsbereichs. Zu dieser Feststellung ist der Senat befugt, weil der Verwaltungsgerichtshof zum Landesrecht - jedenfalls insoweit - keine Aussagen getroffen hat, an die das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden sein könnte.

15

Ebenfalls bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmtheit des unbestimmten Rechtsbegriffs "wesentlich" unter Rückgriff auf Schwellen- bzw. Grenzwerte, die sich als Erfahrungswerte zur Einschätzung der Zentrenverträglichkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben gebildet haben, bejaht und sich dabei an dem Anhaltswert in Ziff. 3.2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21. Februar 2001 (- Einzelhandelserlass - GABl S. 290) orientiert hat. Sowohl der voraussichtliche Umsatz eines geplanten Vorhabens je qm Verkaufsfläche als auch die nach Sortimenten bestimmbare branchenbezogene Kaufkraft der Einwohner eines räumlich bestimmten Einzugsbereichs - hier: eines Mittelzentrums - lassen sich prognostisch berechnen. Solche Marktgutachten stellen eine zulässige Methode dar, um die ökonomischen Zusammenhänge der Kaufkraftbindung im Einzugsbereich eines Vorhabens abzubilden und damit Anhaltspunkte für die raumordnerischen Auswirkungen des Vorhabens mit Blick auf die raumordnungsrechtlich gewichtigen Belange der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs zu bieten (Urteile vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 14 und vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 Rn. 18, 21). Ob - wie in Ziff. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses vorgegeben - eine wesentliche Überschreitung in der Regel gegeben ist, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten gutachterlichen Berechnungen würden jedenfalls hinsichtlich des Möbel-Einrichtungshauses rund 90 % und bei einer gemeinsamen Betrachtung des Gesamtvorhabens immerhin noch 82 % der zu erwartenden Umsätze durch Kunden von außerhalb des Einzugsbereichs der Klägerin erwirtschaftet.

16

1.4 Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Vereinbarkeit des Kongruenzgebotes mit höherrangigem Recht bejaht. Ob und mit welchem Inhalt ein Kongruenzgebot normiert wird, ist zwar allein eine landesrechtliche Frage (Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 8.06 - BRS 70 Nr. 13 S. 93 f.). Die Zielfestlegung muss sich aber am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Maßstab sind Schutzzweck und Reichweite des bundesrechtlichen Zentrale-Orte-Prinzips, aus dem das Kongruenzgebot abgeleitet wird.

17

1.4.1 Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass, wenn die Landesplanung - wie im vorliegenden Fall - die Planungshoheit einzelner Gemeinden durch Normierung eines "strikten" Kongruenzgebots einschränkt, überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigen müssen. Der Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG durch Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 ist formal vom Landesplanungsgesetz gedeckt und auch materiell gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (vgl. auch Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 <335>).

18

Die mit dem Kongruenzgebot bewirkte raumordnerische Standortplanung für raumbedeutsame Einzelhandelsgroßbetriebe stellt ein überörtliches Interesse dar, das eine Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit rechtfertigen kann. Das Kongruenzgebot wird aus dem Zentrale-Orte-Prinzip abgeleitet (Beschluss vom 8. Juni 2006 a.a.O. S. 93). Dieser Grundsatz findet sich in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 ROG a.F.), der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten ist. Ziel der dieses Prinzip konkretisierenden raumordnerischen Regeln ist die raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt. Aus diesem Grund ist der Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Das Kongruenzgebot dient - ebenso wie das Konzentrationsgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot - der Sicherstellung einer raumstrukturell und -funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. Schutzzweck eines von der konkreten Beeinträchtigung der Versorgungssituation abgekoppelten Kongruenzgebots ist die raumordnerische Annahme, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, die nach Lage, Umfang und Art nicht der jeweiligen zentralörtlichen Hierarchiestufe der Standortgemeinde entsprechen, selbst dann raumunverträglich sind, wenn sie nicht zu Beeinträchtigungen führen, weil sie wegen ihrer überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Wirkung zur Zersiedelung und Erhöhung des Verkehrsaufkommens führen, mithin dem Grundsatz eines schonenden Flächen- und Ressourcenverbrauchs und dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. Das ist ein raumordnungsrechtlich legitimer Zweck. Mit dieser Zielrichtung bestehen gegen die Geeignetheit eines Kongruenzgebots in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revisionen steht der Geeignetheit des raumordnerischen Ziels auch nicht die fehlende städtebauliche Umsetzbarkeit entgegen. Das Kongruenzgebot räumt den Gemeinden Spielraum ein und lässt sich mit dem verfügbaren städtebaulichen Planungsinstrumentarium, insbesondere den vielfältigen horizontalen und vertikalen Kombinations- und Gliederungsmöglichkeiten umsetzen.

19

Die Einschätzung des Plangebers, dass andere, weniger tief in die gemeindliche Selbstverwaltungshoheit eingreifende Mittel diese Ziele insgesamt nicht gleich effektiv verwirklichen können, mithin das Kongruenzgebot auch erforderlich ist, ist nicht zu beanstanden. Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer Regelung, die - wie hier - dem Schutz des öffentlichen Interesses dient, kommt dem Plangeber eine Einschätzungsprärogative zu. Es genügt nicht, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die Betroffenen weniger belasten, wenn sie nicht die gleiche Wirksamkeit versprechen. Ein bloßes Beeinträchtigungsverbot wie auch ein - nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs - mit einem Beeinträchtigungsverbot verbundenes Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7.2 Satz 1 LEP 2002) mögen im Einzelfall "milder" sein, weil sie einem Vorhaben nicht strikt entgegenstehen, sondern eine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungssituation in der Standortgemeinde und in betroffenen Nachbargemeinden voraussetzen. Das legitime raumordnerische Ziel einer flächensparenden Raumnutzung und Verkehrsvermeidung können sie jedoch nicht in gleicher Weise erreichen wie ein "striktes" vom Beeinträchtigungsverbot abgekoppeltes Kongruenzgebot.

20

Zu Recht ist der Verwaltungsgerichtshof auch davon ausgegangen, dass das Kongruenzgebot nur dann verhältnismäßig ist, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Möglichkeit bestehen muss, ein Vorhaben ausnahmsweise zuzulassen, das zwar formal gegen das Kongruenzgebot verstößt, aus atypischen Gründen im konkreten Einzelfall aber raumverträglich erscheint, mithin mit Blick auf das Schutzziel des Kongruenzgebots unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist. Dem hat der Plangeber im vorliegenden Fall durch Ausgestaltung des Kongruenzgebots als Soll-Vorschrift mit Abweichungsmöglichkeiten im atypischen Fall Rechnung getragen. Für Härtefälle, die keinen atypischen Fall begründen, steht zudem das förmliche Zielabweichungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 ROG11 ROG a.F.) zur Verfügung.

21

1.4.2 Der Senat stimmt dem Verwaltungsgerichtshof auch darin zu, dass das Kongruenzgebot mittelbar die von der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Standortwahl beschränkt und daher der Rechtfertigung durch überwiegende vernünftige Gründe des Gemeinwohls bedarf. Dieser Maßstab unterscheidet sich nicht von den "überörtlichen Interessen von höherem Gewicht", die zur Rechtfertigung nach Art. 28 Abs. 2 GG heranzuziehen sind. Auf die Ausführungen unter 1.4.1 kann daher Bezug genommen werden.

22

1.4.3 In Übereinstimmung mit dem revisiblen Unionsrecht und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Das Beschränkungsverbot erfasst nicht nur Maßnahmen mit unmittelbarer Wirkung gegenüber dem Betroffenen, sondern auch mittelbare Einschränkungen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 1991 - Rs. C-76/90, Säger - Slg. 1991, I-4221 Rn. 12, vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-58/98, Corsten - Slg. 2000, I-7919 Rn. 33 und vom 15. Juni 2006 - Rs. C-255/04, Künstleragentur - Slg. 2006, I-5251 Rn. 37). Nicht diskriminierende, d.h. unterschiedslos wirkende beeinträchtigende Maßnahmen können jedoch gerechtfertigt sein, wenn die mit der Maßnahme verfolgten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen und der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Maßnahmen geeignet sind, die Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

23

Die Vermeidung von Sozial- und Umweltlasten mit den Mitteln des Raumordnungsrechts stellt einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Entgegen der Anregung der Beigeladenen sieht der Senat keinen Anlass für eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die raumordnungsrechtliche Ansiedlungssteuerung für Einzelhandelsgroßbetriebe im Wege des Kongruenzgebotes dient - wie dargelegt - nicht, auch nicht mittelbar wirtschaftlichen Zwecken, sondern zielt auf effektive Nutzung und Bündelung der öffentlichen Infrastruktur sowie die Vermeidung eines unnötigen Flächen- und Ressourcenverbrauchs durch Zersiedelung und den damit einhergehenden Verkehr. Auch der Europäische Gerichtshof erkennt in Raumordnungszielen, die der Vermeidung von Sozial- und Umweltlasten dienen, zwingende Gründe des Allgemeininteresses (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - Rs. C-567/07, Woningstichting Sint Servatius - Slg. 2009, I-9021 Rn. 29 - zur Beschränkung des freien Kapitalverkehrs - unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. Juni 1999 - Rs. C-302/97, Konle - Slg. 1999, I-3099 Rn. 40). Unter den vom Gerichtshof bereits anerkannten Gründen finden sich auch der Umweltschutz (EuGH, Urteile vom 20. September 1988 - Rs. C-302/86, Kommission/Dänemark - Slg. 1988, I-4607 Rn. 9 und vom 14. Dezember 2004 - Rs. C-309/02, Radlberger Getränkegesellschaft - Slg. 2004, I-11763 Rn. 75) und der Verbraucherschutz (EuGH, Urteil vom 11. März 2010 - Rs. C-384/08, Attanasio Group Srl - ABl EU 2010 Nr. C 113 S. 11 Rn. 50 mit Verweis auf EuGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - Rs. C-220/83, Kommission/Frankreich - Slg. 1986, I-3663 Rn. 20 und vom 29. November 2007 - Rs. C-393/05, Kommission/Österreich - Slg. 2007, I-10195 Rn. 52). Wie sich aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 7. Oktober 2010 ergibt, sind planungsrechtlich bewirkte Beschränkungen der Standorte großer Einzelhandelseinrichtungen auf städtische Bevölkerungszentren und Beschränkungen der Größe der Einrichtungen in weniger bevölkerungsreichen Gebieten als geeignete Mittel anzusehen, weil sie dem Ziel dienen, umweltbelastende Autofahrten zu vermeiden, dem innerstädtischen Verfall entgegenzuwirken, ein umweltgerechtes Stadtmodell zu erhalten, den Bau neuer Straßen zu vermeiden und den Zugang mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 7. Oktober 2010 - Rs. C-400/08, Kommission/ Spanien - Rn. 79, 90, 91). Notwendig sind präventive Maßnahmen; gerade auch der Umweltschutz bedarf der Umsetzung durch raumordnungsrechtliche Maßnahmen. Das gilt ebenso für den Schutz der verbrauchernahen Versorgung, der angesichts der demographischen Entwicklung besonderes Gewicht hat (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 Rn. 8).

24

Die Erforderlichkeit der Maßnahmen beurteilt sich allein danach, ob das (nationale) Raumordnungsrecht mildere Alternativen zur Verfügung stellt. Dass die mit der Standortsteuerung von Einzelhandelsgroßprojekten verbundenen Ziele des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes gegebenenfalls auch durch andere Maßnahmen außerhalb des Raumordnungsrechts gefördert werden könnten, führt nicht zur mangelnden Erforderlichkeit. Wie zu Art. 28 Abs. 2 GG ausgeführt, stellt das Raumordnungsrecht weniger einschneidende Alternativen zum Kongruenzgebot nicht zur Verfügung. Die Verhältnismäßigkeit der Regelung ist - wie ebenfalls bereits dargelegt - zudem dadurch gewahrt, dass die Möglichkeit eines Zielabweichungsverfahrens eröffnet ist.

25

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist dagegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, eine Zielabweichung, die zur - wenn auch einzelfallbezogenen - Abkehr von dem für Einzelhandelsgroßprojekte maßgeblichen Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und dem als Komplementärelement verstandenen Kongruenzgebot führe, berühre immer die "Grundzüge der Planung", so dass der Antrag auf Zulassung einer Zielabweichung zwingend abzulehnen gewesen sei (UA S. 48). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt den Bedeutungsgehalt des bundesrechtlichen Begriffs "Grundzüge der Planung" i.S.d. § 6 Abs. 2 ROG11 Satz 1 ROG a.F.).

26

Der landesrechtlich in § 24 LplG verwendete Begriff "Grundzüge der Planung" nimmt Bezug auf den bundesrechtlich ursprünglich als Rahmenrecht in § 11 Satz 1 ROG a.F., nun in § 6 Abs. 2 ROG vorgegebenen Begriff. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert (Beschluss vom 15. Juli 2005 - BVerwG 9 VR 43.04 - Buchholz 406.14 § 4 ROG 1998 Nr. 1 S. 2). § 6 ROG unterscheidet nunmehr ausdrücklich zwischen Ausnahmen, die im Raumordnungsplan festgelegt werden können, und "Abweichungen", über die in einem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu entscheiden ist. Der Gesetzgeber folgt mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ROG dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 Rn. 30); insofern kann die Rechtsprechung des Senats zu § 31 Abs. 2 BauGB Orientierung bieten. Wann eine Planänderung die Grundzüge der Planung berührt, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 4 C 10.09 - Rn. 37). Wie auch im Fall des § 31 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Frage, ob eine Abweichung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, nach dem im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption ("Grundgerüst") in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (Urteile vom 4. August 2009 - BVerwG 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 12, vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 23 und vom 9. März 1990 - BVerwG 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 <72>).

27

Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzentrationsgrundsatz) und das Kongruenzgebot zu den Zielen gehören, die "als Grundzüge der Planung" die Planungskonzeption des LEP 2002 tragen und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmen (UA S. 47), ist als Ergebnis der Auslegung des LEP, der dem irrevisiblen Landesrecht angehört, zwar bindend. Die Schlussfolgerung, dass ein Abweichen von den Zielfestlegungen, mit denen das Zentrale-Orte-Prinzip konkretisiert wird, in jedem Fall die planerische Grundentscheidung berühre, verkennt aber, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt, ob die Grundzüge der Planung berührt werden. Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall nach der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs keine atypischen Umstände vorliegen, die nach dem Willen des Plangebers dem nachgeordneten Planungsträger ausnahmsweise außerhalb des Zielabweichungsverfahrens eine Abweichung erlauben würden, darf nicht gefolgert werden, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben würde (vgl. dazu auch Beschluss vom 5. März 1999 - BVerwG 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2). Das Zielabweichungsverfahren ist nicht auf den atypischen Fall, sondern gerade auf den Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint. Wie bereits dargelegt ist, erweist sich das Kongruenzgebot nur dann als verhältnismäßig, wenn es nicht für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung beansprucht. Dem steht eine Gleichsetzung der Grundzüge der Planung mit dem Zentrale-Orte-Prinzip entgegen. Ob hier raumordnerische Besonderheiten bereits deswegen vorliegen, weil das Vorhaben - wie die Klägerin und die Beigeladene vortragen - zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der verbrauchernahen Versorgung im Einzugsbereich und der Funktion anderer Zentraler Orte führt oder weil andere Besonderheiten vorliegen, die den vorliegenden Fall als Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 2 ROG erscheinen lassen, nicht aber die Grundzüge der Planung berühren, mithin eine Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens erlauben, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft. Da er auch darauf verzichtet hat zu prüfen, ob das Ansiedlungsvorhaben der Beigeladenen nicht nur gegen das Kongruenzgebot, sondern auch gegen das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot verstößt, lässt sich auch nicht feststellen, ob die Ablehnung der Zielabweichung aus diesem Grund rechtmäßig ist und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sich im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

a) Die Frage, ob ein Baulinienplan allein wegen der Ausdehnung seines Geltungsbereichs abwägungsfehlerhaft ist, lässt sich nicht verallgemeinernd, sondern nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beantworten. Gleiches gilt für die an den konkreten Sachverhalt anknüpfende Frage, ob es mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist, für einen mehr als zwei Kilometer langen Uferabschnitt eine Baulinie festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Baulinienfestsetzung im Baulinienplan des Bezirksamts Starnberg vom 26. August 1932 im hier maßgeblichen Abschnitt als abwägungsfehlerhaft und deshalb rechtlich bedeutungslos angesehen, weil sie nicht nur das Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans, sondern den gesamten Bereich vom Strandbad bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets erfasst (UA Rn. 70). Die Antragstellerin misst dem Baulinienplan dagegen rechtliche Wirkungen zu, weil auf seiner Grundlage bereits weite Teile des Seeuferbereichs bebaut worden seien und er somit auch für den verbleibenden Restbereich noch Verbindlichkeit beanspruche. Indem sie der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ihre eigene Sicht der Dinge entgegensetzt, zeigt sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht auf.

4

b) Die Frage, ob es das Abwägungsgebot zulässt, das Maß der zulässigen baulichen Nutzung für die einzelnen Grundstücke im Plangebiet unterschiedlich festzusetzen, ist ohne Weiteres zu bejahen. Art. 3 Abs. 1 GG, der der Gemeinde bei ihrer Abwägung Grenzen setzt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - BRS 65 Nr. 6 S. 29), verpflichtet die Gemeinde nicht, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 23). Voneinander abweichende Festsetzungen sind zulässig, wenn sie städtebaulich gerechtfertigt sind. Davon hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen (UA Rn. 78 ff.). Nach Meinung der Antragstellerin hätte der Verwaltungsgerichtshof trotz der Erkenntnis, dass "es sich nicht um in allen maßgeblichen Punkten völlig gleichgelagerte Sachverhalte handelt" (UA Rn. 81), zu dem Schluss kommen müssen, dass der Bebauungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz an einem Abwägungsfehler leide. Damit kritisiert sie erneut die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.

5

c) Schließlich dient auch die Frage, ob eine planende Gemeinde eine Grundstücksteilung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens berücksichtigen muss, der Antragstellerin dazu, im Gewand der Grundsatzrüge einzelfallbezogen Kritik zu üben. Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 <308 f.>) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Tatsache, dass die Antragsgegnerin die Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 68 alt nicht zum Anlass für eine Änderung der Festsetzungen zur zulässigen Grundfläche und zur überbaubaren Grundstücksfläche genommen hat, keinen Abwägungsfehler gesehen, weil der festgesetzte einheitliche Bauraum so bemessen und angeordnet ist, dass er auch eine angemessene Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. 68/12 ermöglicht (UA Rn. 85). Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich.

6

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensmangels der unzureichenden Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen. Die Antragstellerin legt nicht dar, welche Tatsachen der Verwaltungsgerichtshof noch hätte ermitteln müssen und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat die Antragsgegnerin Flächen, auf denen Stellplätze und Garagen nicht errichtet werden dürfen, nicht zur Erhaltung einer Sichtverbindung zwischen der Dorfstraße und dem See festgesetzt, sondern um eine Versiegelung des Bodens zu verhindern (UA Rn. 87). Deshalb kam es für den Verwaltungsgerichtshof nicht darauf an, ob jedenfalls außerhalb der Vegetationszeit eine Sichtbeziehung besteht. Der Normenkontrollantrag hätte mithin auch dann nicht zu einem (Teil)Erfolg geführt, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine behauptete, die Sichtachse ganzjährig verhindernde "Dauerbegrünung" zwischen der Dorfstraße und dem See in Rechnung gestellt hätte.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.