Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

bei uns veröffentlicht am05.11.2014

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz in Höhe von EUR 600,-- erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der 2008 den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters übernommen hatte, wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan Bad Buchau-Kappel (L 275), den er in verschiedenerlei Hinsicht geändert haben will.
Er ist unter der Ordnungs-Nr. 183, der Beigeladene unter der Ordnungs-Nr. 168 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Bad Buchau-Kappel (L 275) im Landkreis Biberach, das am 14.12.1998 mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung als Unternehmensflurbereinigung mit einer Fläche von 507 ha angeordnet worden war. Für das am 12.10.1999 unanfechtbar planfestgestellte Unternehmen „Bau der Umgehung von Bad Buchau im Zuge der L 275“ (Riedlingen - Bad Schussenried)“ müssen in großem Umfang ländliche Grundstücke in Anspruch genommen werden. Dabei soll der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden, Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, sollen vermieden werden. Mit einer agrarstrukturellen Verbesserung in den nicht unmittelbar von der Zerschneidung betroffenen Gewannen soll ein betriebswirtschaftlicher Ausgleich für den unvermeidlichen Flächenverlust geschaffen werden.
Der Kläger brachte insgesamt 80 Flurstücke mit zusammen 29,984 ha (= 1.469,07 Werteinheiten - WE -) ins Verfahren ein. Nach Abzug von 3,4 % des Einlagewertes für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen, der auf Antrag jedoch von der Stadt Bad Buchau in Geld entschädigt wird (EUR 155,--/WE), ergab sich für den Kläger - unter Berücksichtigung einer Abzugsbefreiung bei 57,59 WE - ein Abfindungsanspruch von 1.421,03 WE. Dieser erhöhte sich aufgrund einer mit der Stadt Bad Buchau am 21.12.1999 getroffenen „Abfindungsvereinbarung“, der zufolge einzelne Einlageflächen getauscht und die Abfindungsansprüche nach den jeweiligen Tauschflächen ermittelt werden sollten, um 102,96 WE. Aufgrund eingetragener Leitungsdienstbarkeiten und einer Wertkorrektur für Leitungsmasten verringerte sich der Abfindungsanspruch allerdings wieder auf 1.512,26 WE.
Für das Unternehmen selbst sind aufgrund anderweitigen Landerwerbs keine Flächen aufzubringen.
Durch unanfechtbar gewordenen Beschluss vom 22.10.2001 wurden die Ergebnisse der Wertermittlung festgestellt.
Am 24.10.2005 wurde mit Wirkung vom 21.11.2005 die vorläufige Besitzeinweisung angeordnet.
Nach dem vom Landratsamt Biberach aufgestellten Flurbereinigungsplan vom 26.06.2007 erhielt der Kläger insgesamt 12 Flurstücke mit 32,6387 ha = 1.549,56 WE als Abfindung ausgewiesen. 25,70 WE wurden ihm zum Ausgleich dauernder Nachteile wie Leitungsmasten, Missform, schräger Anschnitt oder fehlende Treppmöglichkeit unentgeltlich überlassen. Zum Ausgleich für die Neubegründung verschiedener Leitungsdienstbarkeiten wurden ihm weitere 12,50 WE gewährt, darunter 0,03 WE zum Ausgleich von Rundungsdifferenzen. Die verbleibende Minderausweisung von 0,90 WE wurde aufgrund eines Kapitalisierungsfaktors von EUR 225,--/WE in Geld ausgeglichen (EUR 202,50). Für einen bereits ausgebauten und im Zuge der Neuordnung in öffentliches Eigentum überführten Privatweg erhielt der Kläger eine Geldabfindung von EUR 3.200,--. Weitere EUR 372,-- erhielt er vom Unternehmensträger für entgangene Zahlungsansprüche.
Im Anhörungstermin am 23.07.2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. Bei der Einzelaufnahme seines Widerspruchs am 26.07.2007 brachte er 68 Einzelpunkte vor. Mit Schreiben vom 26.08.2007 brachte er noch weitere 18 Einzelpunkte vor, die von der unteren Flurbereinigungsbehörde jedoch nicht mehr zugelassen wurden.
Im Zuge der Widerspruchsverhandlungen vom 31.01.2008, 18.05., 04.06., 12.06., 30.06., 03.08.2009 und 27.01.2010 nahm der Kläger nach verschiedenen Teilregelungen seinen Widerspruch hinsichtlich 41 im Anhörungstermin vorgebrachter Einzelpunkte zurück; 27 Einzelpunkte hielt er aufrecht.
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Nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans erwarb der Kläger außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens vier weitere Grundstücke (Alt-Flst. Nrn. 2803, 3053 u. 3218 der Gemarkung Bad Buchau sowie das Alt-Flst. Nr. 336 der Gemarkung Kappel). Für diese erhielt er als Abfindung die Neuflurstücke Nrn. 4061 und 4062 auf Gemarkung Bad Buchau und das Neuflurstück Nr. 3180 auf Gemarkung Kappel.
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Mit dem Plannachtrag 1 vom 10.02.2010 wurden die zwischenzeitlich eingetretenen Eigentumsänderungen sowie die vereinbarten Widerspruchsregelungen in den Flurbereinigungsplan übernommen. Die Einlage des Klägers umfasste nunmehr 84 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 34,3346 ha und einem Abfindungsanspruch von 1.829,43 WE. Dem stehen nunmehr 16 Abfindungsflurstücke mit zusammen 37,8822 ha bzw. 1.941,71 WE gegenüber. Davon erhielt der Kläger ohne Anrechnung 55,61 WE zum Ausgleich dauernder Nachteile (12,60 WE für Leitungsmasten und 43,01 WE für Missformen, Schräganschnitte und fehlende Treppmöglichkeit) und weitere 12,87 WE für neubegründete Leitungsdienstbarkeiten. 44,77 WE wurden ihm gegen Bezahlung des kapitalisierten Bodenwertes von EUR 10.073,25 als Aufstockung überlassen. Damit verblieb - unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen (0,07 WE) - wiederum eine Minderausweisung in Höhe von 0,90 WE. Über die bereits festgesetzten Geldausgleichsbeträge hinaus wurden ihm Entschädigungen für abgegebene Bäume (EUR 400,--) und Umwege während des Baus der Umgehungsstraße (EUR 6.021,53) gewährt.
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Nach Vorlage des Widerspruchs forderte das Landesamt den Kläger mit Schreiben vom 21.04.2010 auf, eine nach Grundstücken geordnete und entsprechend der betrieblichen Bedeutung mit einer Gewichtung versehene Liste der noch offenen Widerspruchspunkte vorzulegen und diese nach Möglichkeit weiter einzugrenzen.
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Mit Schreiben vom 28.05.2010 legte der Kläger daraufhin eine nach Flurstücken geordnete „Liste der Widerspruchsziffern" (9 Seiten) vor und fasste die wesentlichen Punkte seines Widerspruchsvorbringens, soweit noch streitgegenständlich, unter „Nachteile seiner Landabfindung“ zusammen.
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Im Rahmen der Widerspruchsverhandlung am 06./07.10.2010 wurden die Einlage- und Abfindungsgrundstücke besichtigt. Neben einer teilweisen Änderung der Landabfindung durch Aufhebung bzw. Verkleinerung der Abfindungsflurstücke Nrn. 3948 u. 3179 unter ersatzweiser Abfindung an anderer Stelle (südliche Teilfläche des Neuflurstückes Nr. 3985), wurde dem Kläger ein Land-/Wertausgleich für die Erosionsproblematik im Abfindungsflurstück Nr. 3199 und die vermehrte Abfindung in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes angeboten. Darüber hinaus wurde ihm in Aussicht gestellt, die Neubegründung von Dienstbarkeiten für einzelne Leitungen aufzuheben. Der Kläger hielt seinen Widerspruch jedoch mit der Begründung aufrecht, dass zunächst bei der ihm wichtigsten Frage einer Neuausweisung des Wegeflurstücks Nr. 3915 eine Lösung gefunden werden müsse. Eine solche setze voraus, dass der Weg in seine alte Lage (Altflurstück Nr. 1572) zurückverlegt werde.
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Nachdem dem Kläger unter dem 11.01.2011 darüber hinaus angeboten worden war, die südliche Grenze des Wegs Flst. Nr. 3915 etwas nach Norden zu verschieben, hielt sein Vater dem entgegen, dass der neu ausgewiesene Weg unwirtschaftlich bzw. überflüssig sei. Zudem greife er unzulässig in ihre Hoffläche ein. Der Kläger selbst lehnte die ihm unterbreiteten Regelungsvorschläge weitgehend ab. Auch eine weitere Verhandlung am 02.08.2011 führte zu keinem Ergebnis.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 änderte das Landesamt den Flurbereinigungsplan zugunsten des Klägers teilweise ab: Für den beim Abfindungsflurstück Flst. Nr. 3948 verbleibenden Formnachteil wurden ihm weitere 7,9 WE (1.2) und für die formbedingt erschwerte Bewirtschaftung einer Teilfläche von ca. 24 a beim Abfindungsflurstück Nr. 3179 (östlich des dort vorhandenen Raines) 3 WE (1.3) als Wertausgleich gewährt. Weitere 5 WE wurden ihm zum Ausgleich vermehrter Abfindung in (mäßiger) Hanglage ohne Anrechnung auf den Abfindungsanspruch (unentgeltlich) überlassen (1.4). Da sich infolge dieser und weiterer vom Kläger nicht angegriffener Teilregelungen (1.5, 1.6) der Gesamtwert der Abfindung verringerte, wurde der noch offene Abfindungsanspruch mit der gewährten Aufstockung verrechnet, sodass diese statt 44,77 WE nur mehr 30,25 WE betrug und sich der dafür zu leistende Geldausgleich von EUR 10.073,25 auf EUR 6.806,25 verringerte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger sei im Stande des Widerspruchsbescheids nunmehr sowohl wertmäßig als auch betriebswirtschaftlich gleichwertig abgefunden.
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Durch die Ausweisung und Abgrenzung des Wegeflurstücks Nr. 3915 werde zwar die dortige Einlagefläche des Klägers um 244 m2 verkleinert. Jedoch sei die zusammenhängende Fläche um seine Hofstelle von 14,8265 ha auf 17,7569 ha erweitert worden. Auch sei mit der Änderung der Flurstücksgrenzen mehreren Überbauungen - sowohl des Klägers (beim Mutterkuhstall) als auch des Beigeladenen (beim Fahrsilo) - Rechnung getragen worden. Beide hätten infolge der Bildung und Ausweisung eigenständiger Gewässerflurstücke (Nrn. 3917 und 3919) Fläche verloren. Anders als beim Kläger sei beim Beigeladenen ein Flächenausgleich bzw. eine Flächenmehrung angrenzend an die Hofstelle nicht möglich gewesen. Außer der Herstellung von Rechtssicherheit habe mit der Neuabgrenzung des Wegegrundstücks dem Beigeladenen wenigstens ein kleiner Teil seines Flächenverlusts ausgeglichen werden können. Auch habe sowohl die Teilaussiedlung des Beigeladenen als auch die benachbarte Fläche des Klägers zweckmäßig erschlossen werden können. Der beim Kläger eintretende Nachteil sei durch die großzügige Flächenmehrung im Umfeld seiner Hofstelle und die Beseitigung von Überbauungen ausgeglichen. Bei der Abwägung der Teilnehmerinteressen sei die untere Flurbereinigungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise von der Annahme ausgegangen, dass der Beigeladene den Feldweg im Zuge der 2002 errichteten Fahrsilos unbeabsichtigt überbaut habe. Denn die seinerzeit in der Örtlichkeit erkennbare, bereits vor Anordnung der Flurbereinigung bestehende und durch die Beteiligten genutzte (gekieste) Wegeanlage sei, ohne dass dies den Beteiligten oder der Flurbereinigungsbehörde bewusst gewesen sei, eine Wegbreite südlich des bisherigen Wegeflurstücks Nr. 1572 verlaufen. Da sie zur Erschließung neuer Grundstücke geeignet erschienen sei, habe sie unverändert beibehalten werden sollen. Dem entsprechend sei der Weg in der Wege- und Gewässerkarte zunächst als bereits bestehender und unverändert beizubehaltender Schotter-/Kiesweg dargestellt worden. Die als Weg in Anspruch genommene Einlagefläche sei nach ihrer tatsächlichen Nutzung zum Stichtag der Wertgleichheit kein vor Veränderung geschützter Hofraum i.S. des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gewesen. Die an die vorhandene Wegeanlage angrenzenden Flächen seien seinerzeit auch nicht baulich genutzt worden. Geschützt seien indes regelmäßig nur die Anlage selbst und die für ihre Funktion unentbehrlichen Nebenflächen. Nicht geschützt seien demgegenüber Flächen, die zum Stichtag nicht für die eigentliche Anlage nötig gewesen seien. § 45 FlurbG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Neuordnungsauftrag werde nur bei einem besonders schwerwiegenden, nicht in zumutbarer Weise ausgleichbaren Eingriff eingeschränkt, der zu einer Eigentumsgefährdung zu führen geeignet sei. Einen solchen Schutz genieße die Fläche nicht, da sie nicht in räumlichem Zusammenhang mit den dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehe. Die Funktion des bisherigen Weges als (rückwärtige) Zu- und Abfahrt bleibe erhalten. Da der neu ausgewiesene Weg gegenüber dem vormaligen - ca. 90 m langen - Weg fast 20 m kürzer sei, sei er auch vom bestehenden Mutterkuhstall weiter entfernt. So wiesen die beiden westlichen Grenzpunkte des neuen Wegegrundstücks zur nordöstlichen Ecke der Grundriss-Projektion des Stallvordachs einen Abstand von jeweils mehr als 10 m auf. Dies sei für den Kläger vorteilhaft, zumal im Hinblick auf den von ihm nunmehr in direkter Verlängerung des bestehenden Mutterkuhstalles vorgesehenen und am 20.11.2009 genehmigten Neubau eines Bullen- und Färsenmaststalls mit Fressplatz und Futtertisch. Nach dem Lageplan sei der südwestliche Eckpunkt des neuen Wegegrundstücks immer noch 5 m zum Futtertisch nördlich der projektierten Stallerweiterung entfernt. Es würden noch nicht einmal die Gebäudeabstandsflächen berührt. Funktionalität und Betrieb des Stalles würden weder erschwert noch gar gefährdet. Für den Schutzstatus komme es freilich ohnehin nur auf die (tatsächliche) Nutzung an dem Tag an, zu dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam geworden sei, mithin am 21.11.2005.
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Die getroffene Abwägungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Als abwägungserheblicher Belang sei zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen gewesen, dass er nach seinem unbewussten Überbau die betriebliche und bauliche Entwicklung seines Neuflurstücks Nr. 3916 an der vorhandenen Wegeanlage ausgerichtet habe. So habe er westlich des Fahrsilos ein aus einem Stallgebäude und einer Maschinenhalle bestehendes Wirtschaftsgebäude errichtet, welches er mit großen Fahrzeugen nur über die bisherige Wegeanlage bei einer Länge von ca. 60 m erreichen könne. Eine Verkürzung auf 10 m führte dagegen zu erheblichen Problemen in der innerbetrieblichen Arbeitsorganisation (insbesondere beim Heuumschlag). Zwar könne der Hofraum noch mit entsprechenden Transportfahrzeugen erreicht werden, jedoch könne auf der Fläche zwischen dem Gebäude und dem Wassergraben entlang der Schussenrieder Straße nicht rangiert werden. Eine weitere Zu- bzw. Abfahrt werde von der zuständigen Verkehrsbehörde jedoch aus Verkehrssicherheitsgründen abgelehnt. Insofern hätte der Beigeladene beträchtliche - auch bauliche - Änderungen vorzunehmen. Ein etwaiger Teilabriss der Siloanlage wäre indes kostenmäßig weit schwerwiegender als die Inanspruchnahme des Einlageflurstücks. Soweit der Kläger anlässlich der Widerspruchsverhandlung erstmals behauptet habe, den Kiesweg im Zusammenhang mit der Aussiedlung Ende der 70er Jahre bewusst als Privatweg für den Schwerlastverkehr unmittelbar neben dem bestehenden Katasterweg angelegt zu haben, überzeuge dies nicht. Denn der Beigeladene habe erklärt, den Kiesweg in der sicheren Annahme mitbenutzt zu haben, dass es sich um den ausgewiesenen Feldweg gehandelt habe; ein anderer Weg sei in der Örtlichkeit auch nicht erkennbar gewesen. Insofern spreche viel dafür, dass der Kläger - möglicherweise in seiner Eigenschaft als für die Wegeunterhaltung zuständiger Bauhofmitarbeiter (F...) - den bestehenden Feldweg Flst. Nr. 1572 habe befestigen und verbessern wollen und dabei irrtümlich eigene Grundstücksfläche in Anspruch genommen habe. Entscheidend sei freilich allein, dass es sich um keine geschützte Hoffläche gehandelt habe und die Wertgleichheit der Gesamtabfindung des Klägers unberührt bleibe.
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Da bei Aufstellung des Wege- und Gewässerplans nicht bekannt gewesen sei, dass der (physisch) vorhandene Weg und das Wegeflurstück nicht deckungsgleich seien, sei der Weg Nr. 72 in der am 09.12.2002 genehmigten Wege- und Gewässerkarte zunächst mit schwarzer Farbe dargestellt worden. Erst im Zuge der Vermessungsarbeiten seien die Abweichungen erkannt und der Weg entsprechend neu abgemarkt worden. Da nur zwei Drittel des neu ausgewiesenen Wegs mit Kies befestigt gewesen seien, sei der Wege- und Gewässerplan zum Zwecke des weiteren Ausbaus entsprechend geändert worden (Nachtrag 2 zum Wege- und Gewässerplan vom 11.05.2007 mit Anlagen 1 u. 2).
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Soweit sich der Kläger gegen die Ausweisung des (beschränkt-öffentlichen) Wegs Flst. Nr. 3930 wende, dessen südlicher, ca. 70 m langer Abschnitt Teil eines von ihm angelegten weiter reichenden Privatwegs gewesen sei, könne seinem Anliegen ebenso wenig entsprochen werden. Denn auch hier handle es sich um keine geschützte Hof- oder Gebäudefläche. Das vom Kläger angeführte Schweinestallgebäude weise einen Abstand von 150 m zur eigentlichen Hofstelle auf. Auch der Fortbestand des Mastschweinestalles mit daran anschließenden Rundsilos und Güllegrube sei durch die Ausweisung des Wegs und den damit verbundenen Wegfall des Privatweges nicht gefährdet. Dass der Stallbetrieb Beeinträchtigungen oder Erschwernisse erfahren könnte, sei ebenso wenig zu erkennen. Denn die wegemäßige Erschließung des Mastschweinestalles bzw. des Abfindungsgrundstücks Flst. Nr. 3931 sei weiterhin gewährleistet. So könne der Kläger den Weg wie bisher nutzen; lediglich als Lager- oder Abstellfläche stehe er ihm nicht mehr zur Verfügung. Unter Erschließungsgesichtspunkten ändere sich nichts. Der Bewirtschaftungsraum um den bestehenden Mastschweinestall werde nicht eingeschränkt, zumal er mit dem Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3931 Erweiterungsflächen östlich (und westlich) des Stalles erhalten habe. Eine (wesentliche) bauliche Erweiterung des bestehenden Mastschweinestalls, die nunmehr erschwert sein könnte, liege schon deshalb fern, weil dem Kläger bereits die Genehmigung für die Errichtung eines Mastschweinestalles mit 2.000 Einheiten auf dem ihm neu zugewiesenen Flurstück Nr. 3198 der Gemarkung Kappel in Aussicht gestellt worden sei.
21 
Das Wegeflurstück Nr. 3930 erschließe zudem auch die Neuflurstücke Nrn. 3927, 3928 und 3929 dreier anderer Teilnehmer. Die vom Kläger demgegenüber vorgeschlagene südliche Erschließung der Flurstücke Nrn. 3927 und 3928 hätte für die Betroffenen im Hinblick auf die darauf errichteten, zum Wegeflurstück Nr. 3930 ausgerichteten Wirtschaftsgebäude erhebliche, unverhältnismäßige Nachteile. So müssten entweder die Schuppen an den vorgeschlagenen Erschließungsweg nach Süden versetzt oder nicht geringe Teilflächen für eine aufgrund des moorigen Bodens kostenintensive, innere Erschließung verwendet werden. Zu Recht habe die untere Flurbereinigungsbehörde auch den Vorschlag des Klägers nicht weiter verfolgt, die Erschließung der Neuflurstücke Nrn. 3927 und 3928 im Wege einer - zu Lasten seines Abfindungsflurstücks Nr. 3931 zu begründenden - Dienstbarkeit zu bewirken. Denn dies wäre ein „Weniger" gegenüber der Einlagesituation, das die Betroffenen nicht hinzunehmen bräuchten.
22 
Soweit der Kläger für seine Einlagegrundstücke Nrn. 1571, 1573, 1575 bis 1584 und 1609 bis 1613 eine Befreiung vom allgemeinen Landabzug begehre, was zu einem um 2,71 WE erhöhten Abfindungsanspruch führte, sei sein Widerspruch bereits unzulässig. So habe er diesen selbständigen Anspruch nicht rechtzeitig vorgebracht. Auch in der Sache wäre eine (generelle) Befreiung von Hofflurstücken oder Hofraumflächen nicht gerechtfertigt gewesen, zumal § 47 Abs. 3 FlurbG eng auszulegen sei. An einer offensichtlichen und unbilligen Härte fehle es nicht zuletzt deshalb, weil die von ihm als „Hofraumflächen“ bezeichneten Einlageflurstücke von insgesamt 3,3833 ha (= 80 WE) lediglich mit 2,7 WE bzw. ca. 5 % zu seinem Gesamtabzug von annähernd 60 WE (= 3,4 % Landabzug aus rd. 1.800 WE Einlagegesamtwert) beitrügen. Im Übrigen gewähre die Stadt Bad Buchau ohnehin eine Geldentschädigung für den Landabzug. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.1961 könne sich der Kläger nicht berufen, da sich dieses auf landwirtschaftliche Hofstellen in der Ortslage mit dort üblichen höheren Bodenwerten (Verkehrswerten) beziehe. Die Heranziehung zum Landabzug sei aufgrund der erkennbaren Neuordnungsvorteile (Erschließung, Grenzbereinigung) für den Kläger durchaus gerechtfertigt.
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Was die geltend gemachte Wertminderung durch dauernde, teilweise unternehmensbedingte Nachteile anbelange gelte folgendes:
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Eine Entschädigung für die Errichtung eines Verkehrssicherheits-Weidezauns auf dem Abfindungsflurstück Nr. 3935 könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Gefahr für den Kraftfahrtverkehr durch weidende Tiere bestehe unabhängig von einer (unmittelbar) angrenzenden Straße. Sowohl auf der Schussenrieder Straße als auch auf der (künftigen) Umgehungsstraße könne es durch ausgebrochene Rinder zu Unfällen kommen. Da diese oft größere Wegstrecken zurücklegten, müsse grundsätzlich jeder Weidezaun das Ausbrechen von Weidetieren wirkungsvoll verhindern können. In Ermangelung einheitlicher Vorschriften über die Ausgestaltung von Weidezäunen enthalte die AID-Broschüre „Sichere Weidezäune“ (Ausgabe Nr. 1120/2010) sach- und fachgerechte Hinweise, die allgemein anerkannt seien. Dabei werde davon ausgegangen, dass das Gefährdungspotenzial im Wesentlichen von der Entfernung der Weiden zu besonderen Gefahrenquellen bestimmt werde. Dabei werde bis zu einer Entfernung von 500 m (Risikobereich 3) dasselbe Gefährdungspotential angenommen. Damit werde letztlich dem Umstand Rechnung getragen, dass ausbrechende Tiere zum Teil erhebliche Wegstrecken zurücklegten. Insofern mache die neue Trassenführung keine andere Ausgestaltung der Weidezäune erforderlich, sodass auch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstünden.
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Was das Abfindungsflurstück Nr. 3948 anbelange, sei dem Widerspruch insoweit abzuhelfen gewesen, als der bisher gewährte Nachteilsausgleich (für Schräganschnitt und teilweise fehlende Treppmöglichkeit) in Ansehung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht ausgereicht habe, um den formbedingten Nachteil auszugleichen, der sich als Folge im Grundstück vereinzelt auftretender Nassstellen ergeben habe. Diese seien darauf zurückzuführen, dass die ehemaligen Grenzgräben infolge ihrer Verfüllung ihre Funktion zur Ableitung überschüssigen Wassers verloren hätten. Die nunmehr auftretende stellenweise und zeitweise Vernässung zwinge dazu, das Grundstück unter Inkaufnahme weitaus kürzerer Schlaglängen und entsprechend häufiger Wendevorgänge nicht mehr längs, sondern quer zu bewirtschaften. Da bei entsprechender Witterung jedoch auch eine rationellere Bewirtschaftung möglich sei, erscheine es sachgerecht, den nach Nr. 5.1 der ergänzenden Abfindungsgrundsätze vorgesehenen Missform-Ausgleich um 1/3 auf 11 WE (= Abschlag von ca. 22 %) herabzusetzen. Der bereits gewährte Ausgleich von 3,10 WE sei damit um 7,9 WE zu erhöhen gewesen (Nr. 1.2).
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Ein Ausgleich für die angeblich unzumutbar gewordenen Beweidung des Abfindungsflurstücks (Nr. 3948) komme demgegenüber nicht in Betracht, da jedenfalls in der Gesamtbilanz gegenüber der Einlagesituation keine Erschwernis festzustellen sei. Da seine dortige Einlagefläche schon aufgrund der Anspruchstauschvereinbarung vom 21.12.1999 keinen Zusammenhang mit seiner Einlage nördlich der Umgehung (L 275) aufgewiesen habe, sei die angebliche Durchschneidung schon dadurch kompensiert, dass der Kläger im Bereich seiner Hofstelle deutlich mehr Fläche (17,8 ha gegenüber bisher 14,8 ha) erhalten habe. Die Zugangsfläche sei jedenfalls als Weide geeignet.
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Für die formbedingte Bewirtschaftungserschwernis beim Abfindungsflurstück Nr. 3179 sei dem Widerspruch wiederum durch die Gewährung eines Wertausgleichs von 3 WE abzuhelfen gewesen (Nr. 1.3).
28 
Was die beanstandete Hanglagenmehrung mit einhergehender Bodenerosion anbelange, sei unklar, worauf die Zahlen des Klägers beruhten. Doch auch dann, wenn diese zugrunde gelegt würden, wäre der darin liegende Nachteil bemessungsmäßig bereits in der unanfechtbar gewordenen Wertermittlung berücksichtigt worden. Ein etwa verbleibender gestalterischer Nachteil wäre vor dem Hintergrund, dass der Kläger ähnlich hängige Flächen schon in der Einlage bewirtschaftet habe (Flst. Nr. 315), jedenfalls wieder ausgeglichen. Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung erlange er Vorteile anderer Art (Entfernungsverkürzung und überdurchschnittliche Zusammenlegung), die den (geringen) Nachteil einer vermehrten Abfindung in Hanglage jedenfalls ausglichen. Gleichwohl erhalte der Kläger beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3199 zum Ausgleich der geltend gemachten Erosionsprobleme mit erheblichem Bodenabtrag einen Wertausgleich von 5 WE (= ca. 7,5 a) (vgl. Nr. 1.4), der im Bereich der problematischen Hangfläche die Anlage eines Schutzstreifens ermögliche.
29 
Was den beantragten Ersatz der ihm entstandenen Baukosten für selbst geschaffene Wegeanlagen anbelange, habe die untere Flurbereinigungsbehörde bereits entsprechende Abfindungsbeträge von EUR 870,-- bzw. EUR 3.200,-- in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und festgesetzt.
30 
Die weiteren, erst nach dem Anhörungstermin vorgebrachten Widerspruchspunkte seien nach § 134 Abs. 1 FlurbG zu beurteilen. Danach werde vermutet, dass der Beteiligte vorbehaltlich der Gleichwertigkeit der Gesamtabfindung mit den nicht oder nicht mehr beanstandeten Festsetzungen einverstanden sei. Insoweit könne er später keine Änderungen mehr verlangen. Die nachträglich vorgebrachten Widerspruchspunkte zum Landabzug und zur vermehrten Abfindung im Wasserschutzgebiet seien allerdings auch weitgehend unbegründet gewesen.
31 
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 07.04.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.04.2012 Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Soweit seinem Widerspruch mit den in den Nrn. 1.1., 1.5, 1.6 und 1.8 verfügten Änderungen des Flurbereinigungsplans abgeholfen worden sei, würden die entsprechenden Punkte nicht mehr weiter verfolgt; gleiches gelte für den gesonderten Widerspruch gegen den Nachtrag 1. Erledigt hätten sich auch die in seinem Schreiben vom 28.05.2010 unter Nrn. 1.2, 1.4 und 5 vorgebrachten Widerspruchspunkte. Im Übrigen halte er seine Einwendungen aufrecht. Hinsichtlich der einzelnen Anträge werde „auf das Verwaltungsverfahren“ verwiesen. Bei einer Ausweisung einer Teilfläche im Süden des Neuflurstücks Nr. 3985 als weitere Ackerlandabfindung mit einem entsprechenden Nettowert von 74,46 WE (= ca. 1,5 ha) ließen sich seine Einwendungen allerdings weitgehend - bis auf diejenige gegen die Neuausweisung des Wegegrundstücks Flst. 3915 - ausräumen. Die Situation an seiner Hofstelle sei unter vielen Gesichtspunkten völlig unbefriedigend. Der „Wegnahme“ von Hofflächen, um im Interesse des Beigeladenen den Weg nach Norden zu verschieben, werde weiterhin entgegengetreten; Hofräume dürften nur in einem hier indes nicht vorliegenden Sonderfall herangezogen werden. Auch der vorgenommene Flächenabzug von 3,4 % sei völlig unüblich. Der Beigeladene, der auf dem Bahndamm in Bad Buchau über eine eigene Hofstelle verfüge, halte den seiner Hofstelle benachbarten Aussiedlungsstandort aufrecht, obwohl dort keine weiteren Bauvorhaben verwirklicht worden seien. Zur Übernahme der Fahrsilos wäre er seinerzeit gegen eine Entschädigung bereit gewesen.
32 
Auf das Aufforderungsschreiben des Berichterstatters vom 26.09.2014 hat der Kläger sein Klagevorbringen am 23.10.2014 im Wesentlichen noch wie folgt ergänzt: Der Formnachteil des Abfindungsflurstücks Nr. 3948, welches durch die neue Trasse der L 275 von seinem weiteren Abfindungsflurstück Nr. 3935 abgeteilt bzw. abgeschnitten worden sei, sei auch bei Berücksichtigung des im Widerspruchsbescheid gewährten Ausgleichs von 7,9 WE nicht kompensiert. Zu der freiwilligen Landabgabe sei es auch nur auf Drängen des Kreises und der Stadt gekommen. Hinzukomme, dass in das Grundstück keine Drainagegräben eingebaut worden seien, weshalb das Grundstück laufend vernässe. Ein Ausgleich wäre nach wie vor durch einen Tausch mit dem dem Land zugeteilten Grundstück Flst. Nr. 3985 möglich. Auch der für das Grundstück Flst. Nr. 3179 gewährte Ausgleich von 3 WE sei nicht ausreichend, weil dieses im Wesentlichen ein Hangrundstück sei und auf den hangabwärts gelegenen ca. 10 m gar nicht zu bewirtschaften sei. Durch die unentgeltliche Mehrabfindung von 5 WE sei auch seine vermehrte Abfindung in (mäßiger) Hanglage im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 3191/8, 3198 und 3199 nicht ausgeglichen. Ursprünglich hätte ihm dort ein einheitliches Abfindungsgrundstück zugeteilt werden sollen, wozu es jedoch mit der separaten Zuweisung des Grundstücks Flst. Nr. 3179 nicht gekommen sei. Auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3198, 3199 und 3179 könne es hangbedingt zu Erosionsschäden kommen, die eine Umnutzung als Wiese erforderlich machen könnten. Die Situation im Bereich des Wegegrundstücks Flst. Nr. 3915 werde nach wie vor angegriffen. Nachdem die überbauten Flächen dem Beigeladenen zugeschlagen worden seien, fehle ihm zwischen Stall und Fahrsilo Andienungs- und Verkehrsfläche. Bei „ordnungsgemäßer“ Behandlung wäre die mit dem Schweinestall „niveaugleiche“ Wegefläche, die von ihm auf eigenem Grund hergestellt worden sei, ihm zuzuweisen gewesen, zumal dort auch einmal ein Schweinestall hätte errichtet werden sollen. Hinzukomme, dass die Baurechtsbehörde eine Erschließung von der L 275 (alt) zum Flurstück Nr. 3917 für ausreichend gehalten und der Beigeladene sein (eingezäuntes) Grundstück ohne Benutzung des Weges unmittelbar von der L 275 (alt) angefahren habe. Schließlich seien von ihm für den Bereich des Wegs bereits Einlaufschächte „positioniert“ worden, um dort eine Mistplatte in Kombination mit einem Fahrsilo betreiben zu können. Der Wegfall der Wegefläche werde nicht akzeptiert. Im Hinblick auf den vorhandenen Spurweg entlang der Grundstücke Flst. Nr. 3933 und 3934 hätten die Teilflächen des Wegegrundstücks Flst. Nr. 3930 ihm zugeteilt werden können. Gleiches gelte für den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil dieses Wegegrundstücks. Südlich der L 275 (neu) sei das Baumaterial (inklusive der Rohre) entschädigungslos ausgebaut worden. Soweit sich der Widerspruchsbescheid mit seinen Argumenten aus-einandersetze, bedürften diese - zur Vermeidung einer Präklusion - keiner ausdrücklichen Wiederholung.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
34 
den Flurbereinigungsplan des Landratsamts Biberach - Flurneuordnungsamt - vom 26.06.2007 im Stande des Widerspruchsbescheids des Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung vom 30.03.2012 dahin zu ändern, dass ihm - unter entsprechender Abänderung des Wege- und Gewässerplans - seine für die beschränkt öffentlichen Wege Flst. Nrn. 3915 und 3930 in Anspruch genommenen Einlageflächen wieder zugewiesen werden, ihm für dauernde Nachteile bei den Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 sowie für eine Mehrung von Hanglagen ein weiterer Wertausgleich gewährt wird, seine aus den Einlageflurstücken Nrn. 1571, 1573, 1575 - 1584 und 1609 - 1613 bestehenden „Hofraumflächen“ vom Landabzug und einem Kostenbeitrag befreit werden sowie ihm für im Bereich des Neuflurstücks Nr. 3933 (Wassergraben) eingebaute Rohre eine angemessene Geldabfindung gewährt wird.
35 
Das beklagte Land beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Zur Begründung hat der Beklagte zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (AS 57). Ergänzend hat das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung noch ausgeführt: Die vom Kläger angesprochene Teilfläche im Gewann „Tannstock“ im Süden des Neuflurstücks Nr. 3985 stehe für eine vergleichsweise Regelung definitiv nicht zur Verfügung. Sie sei bereits am 02.08.2011 nicht mehr angeboten worden, da sie für das Land von besonderem archäologischen Interesse sei (vgl. hierzu Schreiben RP Tübingen - Denkmalpflege - v. 17.02.2011, AS 145). Mit Ausnahme der Liegenschaftsverwaltung, der das Grundstück dann auch zugewiesen worden sei, habe kein Teilnehmer einen entsprechenden Abfindungswunsch geäußert. Dem Kläger stehe unter dem Gesichtspunkt wertgleicher Abfindung auch kein Anspruch auf Zuweisung weiteren Ackerlandes zu. Als die strittigen Flurstücksgrenzen im Mai 2003 vor Ort festgelegt worden seien, habe noch kein Angebot des Klägers vorgelegen, die Fahrsilos des Beigeladenen zu übernehmen.
38 
Der Beigeladene hat sich unter dem 20. und 29.10.10.2014 wie folgt geäußert: Ein dem Marktwert des Grundstücks und der aufstehenden Gebäude entsprechendes Kaufangebot habe ihm der Kläger zu keinem Zeitpunkt unterbreitet. Vor dessen Aussiedlung sei der Zugang zu den im Gewann Häsel liegenden Grundstücken über den Weg Flst. 1572 (alt) erfolgt. Dieser sei ursprünglich bis zum Mövenweg verlaufen. Aufgrund seiner erhöhten Lage sei der Weg ursprünglich ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund seiner Nutzung und des moorigen Untergrunds habe sich der Weg allerdings gesetzt und sei nach längeren Regenfällen häufig nicht mehr durchgehend befahrbar gewesen. Infolgedessen seien sowohl seine sowie die Grundstücke des Klägers nicht mehr an jeder Stelle erreichbar gewesen. Dass der Kläger den Weg angelegt hätte, treffe nicht zu. Den an der westlichen Grenze seines Grundstücks Flst. Nr. 3916 verlaufenden, zur Entwässerung notwendigen Wassergraben habe seinerzeit er und nicht der Kläger angelegt. Dies liege auf der Hand, da dessen Grundstück höher liege, sodass ein Großteil dieses Grundstücks auf sein Grundstück entwässere. Als er im Jahre 2000 die drei Fahrsilos errichtet habe, habe er zwischen diesen und dem parallel verlaufenden Weg einen Abstand von ca. 1,5 m eingehalten. Aufgrund des schon lange vorhandenen Wegs sei er davon ausgegangen, dass dieser an der Grenze verlaufe. Dem Kläger sei er „schon sehr“ entgegen gekommen, da auch sein Grundstück im Zuge der Flurneuordnung verkleinert worden sei. Eine Zufahrt über diesen Weg sei für ihn weiterhin auf der gesamten Länge notwendig, um seine Fahrsilos befüllen und - seit 2004 - seine Heu- bzw. Maschinenhalle anfahren zu können bzw. seine Gebäude im hinteren Grundstücksteil sinnvoll nutzen zu können. Bei der Errichtung der Gebäude sei er davon ausgegangen, den Weg weiterhin nutzen zu können. Dies habe er bei seinen Bauvorhaben auch stets angegeben; der Kläger habe dem nie widersprochen. Vor der Flurneuordnung sei die gemeinsame Nutzung des Wegs kein Thema gewesen. Eine anderweitige Zufahrt sei schließlich nicht möglich, weil sein Grundstück auf drei Seiten mit einem Graben umgeben sei. Die Lage der 2000 errichteten Silos sei so gewählt worden, dass zum Befüllen die obere Zufahrt und zur Ausfahrt die untere Zufahrt habe benutzt werden können; eine Rückfahrt über das übrige Grundstück sei schon damals aufgrund der moorigen Wiesenfläche nicht immer möglich gewesen.
39 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vor, auf die wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wird wie auf die Schriftsätze der Beteiligten.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Das Verfahren war insoweit einzustellen, als der Antrag, im Flurbereinigungsplan für eingebaute Rohre eine weitere Geldabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG vorzusehen, zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
41 
Die ansonsten weiterverfolgte, auf eine Abänderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplans (vgl. § 144 FlurbG) gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Sie ist im Wesentlichen auch sonst zulässig. Unzulässig ist sie, soweit für die „Hofraumflächen“ sowohl eine Abzugsbefreiung (vgl. § 47 Abs. 3 FlurbG) als auch eine Beitragsbefreiung (§ 19 Abs. 3 FlurbG) begehrt wird. Denn hierbei handelt es sich um selbständige Ansprüche, die bereits im Anhörungstermin vorzubringen gewesen wären (vgl. § 59 Abs. 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, 9. A. FlurbG 2013, § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22) und unter dem 26.08.2007 auch nicht ausnahmsweise nachgeschoben werden konnten (vgl. Senatsurt. v. 22.01.1974 - VII 874/72 -, RzF 9 zu § 19 Abs. 3 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22). Denn Gründe für eine - bislang auch nicht gewährte - Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist noch für eine offenkundig eintretende „unbillige Härte“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). Soweit der Widerspruch danach wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig ist, ist der Flurbereinigungsplan gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1965 - IV C 78.65 -, BVerwGE 21, 93; Senatsurt. v. 22.01.1974, a.a.O.). Für eine entsprechende Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.01.1982 - 13 A 80 A.1319 -).
III.
42 
Die ansonsten zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.
43 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer der Flurneuordnung unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge grundsätzlich mit Land von gleichem Wert abzufinden. Zwar haben die Beteiligten an einem Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 - IV C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -). Allerdings wird auch in einem Unternehmensverfahren versucht, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetretenen Landverlust voll auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -, RdL 1989, 16, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, Beschl. v. 06.01.1987, a.a.O.). Auch darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 9). Dies bedeutet, dass dann, wenn von den Teilnehmern - wie hier - tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten sind.
44 
Das Gebot wertgleicher Abfindung erfordert, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung auch unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen grundsätzlich dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - I C 160.57 -, RdL 1959, 221). Bei der Bemessung der Landabfindung sind auch im Unternehmensverfahren die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen (Bemessung der Abfindung; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, RdL 1988, 328). Hinzu kommen dann die Maßgaben des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - I B 127.61 -, RdL 1962, 243 u. Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192). Der Abfindungsanspruch muss sich danach nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken, denn trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.). Maßgebend für die Wertgleichheit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG); dies ist hier der 21.11.2005.
45 
1. Anhaltspunkte dafür, dass die  B e m e s s u n g  der Abfindung des Klägers diesen Voraussetzungen nicht entspräche, liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, auch nicht in Zweifel gezogen.
46 
2. Soweit der Kläger die  G e s t a l t u n g  seiner Abfindung rügt, lässt sich nicht feststellen, dass es aus diesem Grunde an der Gleichwertigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung fehlte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hierbei die in § 44 Abs. 2 2. Hs. FlurbG und § 44 Abs. 4 FlurbG aufgeführten Umstände zum Nachteil des Klägers unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten. Insofern liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Flurbereinigungsbehörden nicht in zweckmäßiger Weise von ihrem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht hätten (vgl. § 146 Nr. 2 FlurbG).
47 
Einen Anspruch darauf, dass ihm die Einlageflurstücke Nr. 1573 und Nrn. 1609 - 1613 in den Gewannen Häsel und Henau-Allmanden (weitgehend) unverändert, nämlich ohne die beanstandete Abmarkung von Teilflächen für die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 3915 und 3930 wieder zugeteilt werden, hatte der Kläger nicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung standen insoweit schon keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierten „Hof- oder Gebäudeflächen“ in Rede. Es verblieb daher bei dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - oder mit Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften - vor allem nicht mit unveränderten Einlageflurstücken - abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - IV B 69.65 -, RzF 25 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 05.06.1961 - C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
48 
Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und – jedenfalls im Grundsatz - dauernd der Betriebsführung des Hofes zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1963 - I B 151.61 -, RzF - 6 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Beschl. v. 2.8.1967 Buchholz § 45 Nr. 3; 16.9.1975 , RzF 28 zu § 28 FlurbG). Hierbei kommt es entscheidend auf die - zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung gegebenen - betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuchmäßige oder katastermäßige Bezeichnung an.
49 
Danach fehlt es bei beiden vormals privaten Wegeflächen schon an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Diese bestanden aus den zum Mövenweg hin ausgerichteten, auf Teilen der Einlagegrundstücke Flst. Nrn. 1582, 1581, 1580, 1579, 1578 und 1577 südlich des Wassergrabens Flst. Nr. 1566 und westlich eines weiteren, an der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 1570 des Beigeladenen hergestellten Wassergrabens errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie dem erst zwischen 2003 und 2005 südwestlich davon auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1575, 1576, 1577 und teilweise auf dem Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 errichteten Mutterkuhstall. Als geschützte Hoffläche kann danach bei einer an der konkreten Zweckbestimmung orientierten Betrachtungsweise nur die von diesen Gebäuden eingeschlossene und die sie unmittelbar umgebende Freifläche sowie der Einfahrtbereich zum Mövenweg angesehen werden, nicht jedoch die sich östlich an den Mutterkuhstall anschließende Fläche - einschließlich des dort verlaufenden Wegs - bis zur Schussenrieder Straße (L 275 (alt)). Die private Wegefläche ist auch nicht schon deshalb als Hoffläche i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen, weil sie der Kläger - wie im Übrigen auch der Beigeladene, der sie als vermeintlich öffentlichen Weg nutzte - insbesondere bei Errichtung der Wirtschaftsgebäude als Zufahrt zu seiner Hofstelle genutzt und diese rückwärtige Erschließung inzwischen an Bedeutung gewonnen haben mag. Denn damit ist lediglich die zweckmäßige Erschließung der Hoffläche und nicht deren Umfang angesprochen. Erst recht gelten diese Überlegungen für die vormals private Wegefläche Flst. Nr. 1609 (alt) bzw. das neu ausgewiesene Wegegrundstück Flst. Nr. 3930. Der Umstand, das der Kläger 1989 bzw. 1999 auf den nördlich an dieses angrenzenden Einlagegrundstücken Flst. Nrn. 1611 und 1612 einen Schweinestall errichtet bzw. erweitert hatte, brachte insbesondere noch keine weitere Hoffläche zum Entstehen; denn von der Hofstelle am Mövenweg war die zudem jenseits eines Wassergrabens (Flst. Nr. 3913) gelegene Fläche ca. 150 m entfernt. Dass der Kläger die vormals private Wegefläche als Teil einer umfassenderen privaten Wegeanlage als Verbindungsweg zwischen Hofstelle und Schweinestall genutzt haben mag, vermag daran - wie ausgeführt - nichts zu ändern, da dies wiederum nur die Erschließung betrifft.
50 
Danach kann dahinstehen, ob Hofflächen - vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 - 11 C 8.00 - (RzF 40 zu § 45 Abs. 1 FlurbG) - darüber hinaus einen unmittelbaren, zum Stichtag noch aktuellen betriebswirtschaftlichen Nutzen gerade für den landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen müssen, oder ob es - wie bei Hofgrundstücken in der Dorflage - genügte, dass sie noch zum „historisch gewachsenen Bestand“ rechneten, woran es bei den privaten Wegeflächen ersichtlich fehlte.
51 
Die in Rede stehenden Teilflächen waren zum insoweit nach § 44 Abs. 1 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt auch keine Gebäudeflächen; darunter sind nur tatsächlich bebaute Flächen außerhalb eines Hofraums zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). Selbst wenn Gebäudeabstandsflächen diesen gleichzustellen wären (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.06.1981 - 13 A 1594/79 -, RzF 30 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 04.02.1987 - 5 B 39.85 -, RzF 34 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 45 Rn. 13 m.w.N), wären auch solche - nach den ohne weiteres nachvollziehbaren und nicht angegriffenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid - durch die neuen Wegeflächen nicht betroffen. Auf bereits bestehende Bauabsichten kam es hierbei nicht an, schon gar nicht auf solche, die zu einem früheren Zeitpunkt (etwa 1983) bestanden haben mögen, in der Folge jedoch wieder aufgegeben wurden. Denn erst am Stichtag geplante Anlagen werden durch § 45 Abs. 1 FlurbG nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1976 - V B 56.74 -, RzF 20 zu § 45 Abs. 1 FlurbG).
52 
Aber auch dann, wenn für die Verlegung des öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 auf das Neuflurstück Nr. 3915 teilweise Hoffläche des Klägers hätte verändert - nicht verlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; anders wohl OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.05.1973 - 3 C 100/72 -, RzF 42 zu § 44 Abs. 2 FlurbG) - werden müssen, käme - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen - der Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nicht zum tragen; denn der Zweck der Flurbereinigung hätte auch eine Veränderung im vorgenommenen Umfang erfordert (vgl. § 45 Abs. 1 FlurbG). Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 FlurbG, wonach der Zweck der Flurbereinigung nicht anders erreicht werden können bzw. unumgänglich sein muss, findet dagegen auf eine bloße Veränderung geschützter Flächen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1988 - 5 C 69.84 -, Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 20).
53 
Der Zweck der Flurbereinigung erfordert eine Veränderung dann, wenn die Maßnahme nicht nur durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist, sondern das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks ausnahmsweise hinter dem von der Flurbereinigung angestrebten Zweck zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977 - 5 C 80.74 -, BVerwGE 55, 48; Beschl. v. 19.10.1988 - 5 B 3.87 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 18; Urt. v. 15.12.1988 - 5 C 2.84 -, Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8). Obwohl die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen danach auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010 - 9 B 88.09 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 24 m. N.; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34.84 -, BVerwGE 78, 159), läge hier ein solcher Ausnahmefall vor, was sich bereits aus den hilfsweise angestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid (S. 19 ff.) ergibt.
54 
Ungeachtet dessen, dass ein Unternehmensverfahren in Rede steht, durften in diesem zugleich Ziele der Regelflurbereinigung verwirklicht werden und damit auch Maßnahmen i. S. v. §§ 1 und 37 FlurbG getroffen werden; solche dürfen in einem reinen Unternehmensverfahren nur nicht im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110; Senatsurt. v. 15.03.1984 - 7 S 2985/83 -, RzF 25 zu § 4 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1984 - 5 B 107.84 -). Daher dürfen auch einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Wege geschaffen oder - wie hier - verlegt werden (vgl. § 39 Abs. 1 u. 2 FlurbG), was auch einen Eingriff in einen Hofraum rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72). Auch ist es vom Zweck der Flurbereinigung gedeckt, wenn im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden, was typischerweise bei Überbauungen - wie hier - in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1974 - 5 C 37.73 -, BVerwGE 47, 133).
55 
Auch eine zu einer Veränderung der Hoffläche führende Verlegung des bisherigen öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 wäre danach vom Zweck der Flurbereinigung ohne weiteres gedeckt gewesen. Darüber hinaus hätte er eine solche auch erfordert, um eine Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 3916 des Beigeladenen zu gewährleisten (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Denn das ursprünglich zur Erschließung vorgesehene Wegegrundstück war aufgrund dessen, dass es im Einmündungsbereich zur L 275 (alt) teilweise in einem Wassergraben verlief und vom Beigeladenen im weiteren Verlauf im Bereich seiner Fahrsilos teilweise überbaut wurde, ohne Zerschlagung seiner betriebswirtschaftlichen Einheit tatsächlich nicht (mehr) zur Erschließung seines ansonsten von Wassergräben umgebenen Grundstücks geeignet. Insofern stand nicht lediglich eine Verbesserung einer weiterhin vorhandenen Erschließung eines (nahezu) unverändert zugewiesenen Einlagegrundstücks oder eine weitere Zuwegung in Rede, die ein Teilnehmer grundsätzlich nicht auf Kosten der Hoffläche eines anderen Teilnehmers verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92; Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), sondern eine nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotene Erschließung. Dafür, dass der Beigeladene das öffentliche Wegegrundstück wissentlich überbaut hätte, was ggf. eine andere Abwägungsentscheidung hätte rechtfertigen können, liegen schließlich keine Hinweise vor, zumal auch der Kläger dies seinerzeit nicht geltend gemacht hatte. Vielmehr spricht alles dafür, dass sowohl der Beigeladene als auch der Kläger - ebenso wie die Flurbereinigungsbehörde - bis zu den Vermessungsarbeiten im Jahre 2003 davon ausgingen, dass die tatsächlich vorhandene Wegeanlage auf dem öffentlichen Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 verlief. Sofern der Kläger von zwei Wegen spricht, ist dies nicht nachvollziehbar, da auf den bei den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildern von 1998, 2003 und 2006 eine weitere, tatsächlich vorhandene Wegeanlage als diejenige, die zu einem überwiegenden Teile auf seinem Einlagegrundstück verläuft, nicht zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund hätte das Interesse des Beigeladenen das gegenläufige Interesse des Klägers an einer unveränderten Wiederzuteilung seiner Hoffläche ohne Weiteres überwogen, zumal für den neuen, zudem um ca. 20 m „gekürzten“ und soweit wie möglich nördlich geführten Weg lediglich eine verhältnismäßig geringe Fläche (von 244 m2) am Rande seines Einlagegrundstücks beansprucht wurde, die schon bisher als Zufahrt zu beiden Hofstellen genutzt wurde. Soweit der Kläger auf den von ihm 2009 errichteten Anbau eines Bullen- und Färsenstalls verweist, der die Anlage einer Mistlege gerade im Bereich des Weges erfordere, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon käme es auf etwaige, erst durch diesen Anbau bedingte Erfordernisse nicht an, da die Frage, ob der Zweck der Flurbereinigung einen Eingriff in die Hoffläche erforderte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zu beurteilen wäre.
56 
Eine zumutbare eigenbetriebliche Abhilfe war dem Beigeladenen schließlich nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), da eine eigenbetriebliche Abhilfe den Abbruch zumindest eines Teils seiner Betriebsgebäude voraussetzte. Denn sämtliche Wirtschaftsgebäude waren an dem vermeintlich öffentlichen Weg mit der Folge ausgerichtet worden, dass ihre angemessene Bewirtschaftung jedenfalls eine Benutzung des Wegs auf der nunmehr ausgewiesenen Länge von ca. 70 m erforderte. Dass der Beigeladene den Weg in der Vergangenheit tatsächlich nicht benutzt hätte, ist durch die überzeugenden Einlassungen des Beigeladenen widerlegt, auf den Weg insbesondere zum Abtransport seiner Heuballen angewiesen zu sein und ihn deshalb auch entsprechend genutzt zu haben (vgl. dessen Anhörung v. 13.10.2010 vor dem Landesamt; Aktenvermerk des LRA Biberach v. 26.05.2010 über einen Ortstermin; Sitzungsniederschrift v. 05.11.2014). Abgesehen davon, dass von dem Grundstück aufgrund seines moorigen Untergrunds schon bisher nicht ohne weiteres anderweit abgefahren werden konnte, war dies nach Errichtung des Wirtschaftsgebäudes (Heulager/Maschi-nenhalle) im Jahre 2004/2005 auch deshalb nicht mehr möglich, weil letzteres mit einer Zugmaschine nebst Anhänger nicht, jedenfalls nicht ohne die Gefahr eines Abrutschens umfahren werden könnte, weil der im nordöstlichen Eckbereich zum nördlich verlaufenden Entwässerungsgraben Flst. Nr. 3917 verbleibende Abstand von ca. 4,50 m zur Böschungsoberkante zum Fahren einer Linkskurve nicht ausreicht. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat nach Durchführung eines Augenscheins aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen seiner landwirtschaftlichen Beisitzer; aufgrund eigener Sachkunde bedurfte es daher nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.2010 - 9 B 85.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376). Ob ein entsprechender landwirtschaftlicher Verkehr auch deshalb nicht in Betracht kam, weil ein solcher zunächst eine Befestigung bzw. Auffüllung der Fahrspur mit Kies erforderte, die im Randstreifen eines Gewässers von nicht untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung unzulässig wäre (vgl. § 68b Abs. 2 u. 4 Nr. 3 WG a.F.; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Biberach vom 25.04.2008 zu den Entwässerungsgräben Flst. Nrn. 3906, 3913 und 3933), kann hier dahinstehen.
57 
Eine ebenso zweckmäßige Erschließung, die in die benachbarten Grundstücke, insbesondere das Einlagegrundstück weniger eingreifen und auch von der unteren Straßenverkehrsbehörde mitgetragen würde, ist schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
58 
Inwiefern der Kläger durch die teilweise Verlegung des öffentlichen Weges auf die bisher auf seinem Einlagegrundstück vorhandene private Wegeanlage einen seine wertgleiche Gesamtabfindung in Frage stellenden gestalterischen Nachteil erlitte, ist nicht zu erkennen. Die rückwärtige Zufahrtsmöglichkeit bleibt dem Kläger auch künftig erhalten. Gleiches gilt für die Zufahrt zu seinem Schweinestall.
59 
Eine über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehende Abwägungskontrolle konnte der Kläger dabei nicht verlangen. Dass er einen - eine entsprechende ergänzende Abwägungskontrolle auslösenden - „qualifizierten“ Planwunsch angemeldet hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303).
60 
Inwiefern die Begründung beschränkt öffentlicher Wege auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3915 und 3930 - abfindungsunabhängig - zu beanstanden wäre (vgl. BVerwG, Urt. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1; Beschl. v. 18.03.1985 - 5 B 75.83 -, RzF - 6 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG; Senatsurt. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -), etwa weil diese nicht i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG erforderlich und zweckmäßig gewesen wären oder bei der Änderung des Wege- und Gewässerplans am 11.05.2007 das Abwägungsgebot zum Nachteil seiner Hofstelle verletzt worden wäre, ist ebenso wenig zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, war zu der nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotenen Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen eine Verlegung des öffentlichen Wegs auf das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3915 erforderlich. Dies galt im Mai 2007 umso mehr im Hinblick auf die vom Beigeladenen inzwischen vorgenommene Erweiterung seines Heulagers. Auch der neubegründete Weg Flst. Nr. 3930 entbehrte nicht deshalb der Rechtfertigung, weil die Grundstücke Flst. Nrn. 3927, 3928 und 3929 bereits über den Weg Flst. Nr. 3933 erschlossen wären. Auf die diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 27) wird Bezug genommen.
61 
Soweit der Kläger ungeachtet der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelungen noch weitere Wertausgleiche für dauernde Nachteile, insbesondere bei seinen Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 begehrt, ist nicht zu erkennen, inwiefern solche ungeachtet der im Widerspruchsbescheid gewährten weiteren Ausgleiche noch zur Wertgleichheit seiner Gesamtabfindung erforderlich sein sollten, zumal er erheblich mehr Grünlandflächen im Bereich seiner Hofstelle erhalten hat und bei ihm ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungsgrad von 3,4 : 1 (gegenüber 3 : 2) erreicht wurde (vgl. den Widerspruchsbescheid, S. 12; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 16). Der Kläger übersieht, dass er nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen hat, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - I C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8 m.w.N.).
62 
Was die von ihm beanstandete gewisse Hanglagenmehrung anbelangt, übersieht er zudem, dass Hanglagen bereits bei der - inzwischen bestandskräftig gewordenen - Wertermittlung zu berücksichtigen waren, sodass die mit einer Hängigkeit grundsätzlich verbundenen Nachteile - geringere Bodenerträge, höhere Bewirtschaftungskosten und Erosionsgefahr - bereits abgegolten sind. Auch eine Mehrung von Hanglagen gegenüber der Einlage führt daher nicht ohne Weiteres zu einem ausgleichpflichtigen „Mangel“ der Abfindung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1962 - I C 24.61 -, RzF 15 zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dass nach dem Stand des Widerspruchsbescheids gleichwohl ein noch auszugleichender, gestalterischer Mangel verbliebe, etwa weil andere Maschinen als bisher einzusetzen wären, ist nicht ersichtlich, nachdem der Kläger schon bisher entsprechend hängige Grundstücke bewirtschaftet hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals auf ein inzwischen in Kraft getretenes „Erosionsgesetz“ verwiesen hat, aus dem sich Bewirtschaftungseinschränkungen von Hanglagen ergäben, vermag dies schon deshalb keinen weitergehenden Wertausgleich zu rechtfertigen, weil etwaige sich daraus ergebende Vorgaben - gemeint ist möglicherweise die seit 17.05.2014 geltende Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - unstreitig erst nach der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten waren. Insofern kann dahinstehen, ob solche überhaupt geeignet wären, hier auf weitere, noch auszugleichende Bewirtschaftungsnachteile zu führen.
63 
Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern eine Weidenutzung der Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. 3935 und 3948 infolge der Umgehungsstraße wesentlich erschwert und nunmehr größere Aufwendungen zur Sicherung der Weiden gegen das Ausbrechen von Tieren erforderlich würden. So war aufgrund der mit der Gemeinde geschlossenen „Tauschvereinbarung“ vom 21.12.1999 bereits die im Bereich der Umgehungsstraße eingelegte Grünlandfläche „unterbrochen“ bzw. „abgetrennt“. Dass gleichwohl ein längerer Weidezaun erforderlich würde, erschließt sich dem Senat nicht. Die Gründe, die seinerzeit zu der Tauschvereinbarung geführt hatten, sind in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Abgesehen davon erhielt der Kläger im Bereich um seine Hofstelle deutlich mehr Fläche. Die zugegangene Fläche von ca. 3 ha eignet sich auch zur Weidenutzung, sodass ein im Hinblick auf die ggf. zu querende Landesstraße verbliebener Gestaltungsmangel jedenfalls ausgeglichen wäre.
64 
Inwiefern der Kläger ungeachtet der ihm durch den Widerspruchsbescheid gewährten weiteren 7,9 bzw. 3 WE für verbliebene Bewirtschaftungsnachteile (zeitweise Vernässung beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3948 und Formnachteil beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3179) insgesamt gesehen noch immer nicht wertgleich abgefunden sein sollte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht.
65 
Nach alldem war die Planklage abzuweisen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 147 Abs. 1 und 3 FlurbG.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
68 
Beschluss vom 5. November 2014
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt. Dies ist der von den Beteiligten übereinstimmend geschätzte Wert der vom Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag noch weiter verfolgten Ansprüche.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Das Verfahren war insoweit einzustellen, als der Antrag, im Flurbereinigungsplan für eingebaute Rohre eine weitere Geldabfindung nach § 50 Abs. 4 FlurbG vorzusehen, zurückgenommen wurde (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
II.
41 
Die ansonsten weiterverfolgte, auf eine Abänderung bzw. Ergänzung des Flurbereinigungsplans (vgl. § 144 FlurbG) gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO). Sie ist im Wesentlichen auch sonst zulässig. Unzulässig ist sie, soweit für die „Hofraumflächen“ sowohl eine Abzugsbefreiung (vgl. § 47 Abs. 3 FlurbG) als auch eine Beitragsbefreiung (§ 19 Abs. 3 FlurbG) begehrt wird. Denn hierbei handelt es sich um selbständige Ansprüche, die bereits im Anhörungstermin vorzubringen gewesen wären (vgl. § 59 Abs. 2 FlurbG; Wingerter/Mayr, 9. A. FlurbG 2013, § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22) und unter dem 26.08.2007 auch nicht ausnahmsweise nachgeschoben werden konnten (vgl. Senatsurt. v. 22.01.1974 - VII 874/72 -, RzF 9 zu § 19 Abs. 3 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 47 Rn. 11, § 59 Rn. 11, § 19 Rn. 22). Denn Gründe für eine - bislang auch nicht gewährte - Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 u. 2 FlurbG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist noch für eine offenkundig eintretende „unbillige Härte“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2004 - 9 B 8.04 -). Soweit der Widerspruch danach wegen Versäumung der Widerspruchsfrist unzulässig ist, ist der Flurbereinigungsplan gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1965 - IV C 78.65 -, BVerwGE 21, 93; Senatsurt. v. 22.01.1974, a.a.O.). Für eine entsprechende Klage fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.01.1982 - 13 A 80 A.1319 -).
III.
42 
Die ansonsten zulässige Klage hat jedoch keinen Erfolg.
43 
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer der Flurneuordnung unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge grundsätzlich mit Land von gleichem Wert abzufinden. Zwar haben die Beteiligten an einem Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sonderbestimmungen in §§ 87 bis 89 FlurbG im Hinblick auf § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG grundsätzlich keinen solchen Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.1970 - IV C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1, Beschl. v. 06.01.1987 - 5 B 30.85 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG Nr. 9, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -). Allerdings wird auch in einem Unternehmensverfahren versucht, eine Abfindung in Land zu gewähren, die dazu bestimmt ist, den durch die für das Unternehmen benötigten Flächen eingetretenen Landverlust voll auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 2.87 -, RdL 1989, 16, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, Beschl. v. 06.01.1987, a.a.O.). Auch darf die Abfindung nur aus unternehmensbedingten Gründen hinter § 44 FlurbG zurückbleiben (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 87 Rn. 9). Dies bedeutet, dass dann, wenn von den Teilnehmern - wie hier - tatsächlich keine Flächen für das Unternehmen aufzubringen und auch sonst keine entgegenstehenden unternehmensbedingten Gründe ersichtlich sind, die für die Abfindung eines Teilnehmers maßgeblichen Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG, insbesondere auch der Anspruch auf wertgleiche Landabfindung, zu beachten sind.
44 
Das Gebot wertgleicher Abfindung erfordert, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung auch unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen grundsätzlich dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.1959 - I C 160.57 -, RdL 1959, 221). Bei der Bemessung der Landabfindung sind auch im Unternehmensverfahren die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen (Bemessung der Abfindung; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1988 - 5 B 129.86 -, RdL 1988, 328). Hinzu kommen dann die Maßgaben des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG als weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren (Gestaltung der Abfindung; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961 - I B 127.61 -, RdL 1962, 243 u. Urt. v. 14.12.1978 - 5 C 16.76 -, BVerwGE 57, 192). Der Abfindungsanspruch muss sich danach nicht mit der Summe der bei der Wertermittlung ermittelten Werteinheiten decken, denn trotz richtiger Bewertung der einzelnen Flächen kann durch die Gestaltung der Abfindung die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung in Frage gestellt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1961, a.a.O.). Maßgebend für die Wertgleichheit ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG); dies ist hier der 21.11.2005.
45 
1. Anhaltspunkte dafür, dass die  B e m e s s u n g  der Abfindung des Klägers diesen Voraussetzungen nicht entspräche, liegen nicht vor. Der Kläger hat die hierfür maßgeblichen Wertermittlungsergebnisse, die inzwischen bestandskräftig geworden sind, auch nicht in Zweifel gezogen.
46 
2. Soweit der Kläger die  G e s t a l t u n g  seiner Abfindung rügt, lässt sich nicht feststellen, dass es aus diesem Grunde an der Gleichwertigkeit der ihm zugewiesenen Abfindung fehlte. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass hierbei die in § 44 Abs. 2 2. Hs. FlurbG und § 44 Abs. 4 FlurbG aufgeführten Umstände zum Nachteil des Klägers unzureichende Berücksichtigung gefunden hätten. Insofern liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Flurbereinigungsbehörden nicht in zweckmäßiger Weise von ihrem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht hätten (vgl. § 146 Nr. 2 FlurbG).
47 
Einen Anspruch darauf, dass ihm die Einlageflurstücke Nr. 1573 und Nrn. 1609 - 1613 in den Gewannen Häsel und Henau-Allmanden (weitgehend) unverändert, nämlich ohne die beanstandete Abmarkung von Teilflächen für die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 3915 und 3930 wieder zugeteilt werden, hatte der Kläger nicht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung standen insoweit schon keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegierten „Hof- oder Gebäudeflächen“ in Rede. Es verblieb daher bei dem Grundsatz, dass kein Teilnehmer verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - oder mit Grundstücken mit bestimmten Eigenschaften - vor allem nicht mit unveränderten Einlageflurstücken - abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - IV B 69.65 -, RzF 25 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Urt. v. 05.06.1961 - C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG).
48 
Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die in räumlichem Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und – jedenfalls im Grundsatz - dauernd der Betriebsführung des Hofes zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.1963 - I B 151.61 -, RzF - 6 - zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Beschl. v. 2.8.1967 Buchholz § 45 Nr. 3; 16.9.1975 , RzF 28 zu § 28 FlurbG). Hierbei kommt es entscheidend auf die - zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung gegebenen - betriebswirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, nicht dagegen auf die grundbuchmäßige oder katastermäßige Bezeichnung an.
49 
Danach fehlt es bei beiden vormals privaten Wegeflächen schon an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Diese bestanden aus den zum Mövenweg hin ausgerichteten, auf Teilen der Einlagegrundstücke Flst. Nrn. 1582, 1581, 1580, 1579, 1578 und 1577 südlich des Wassergrabens Flst. Nr. 1566 und westlich eines weiteren, an der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 1570 des Beigeladenen hergestellten Wassergrabens errichteten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie dem erst zwischen 2003 und 2005 südwestlich davon auf den Grundstücken Flst. Nrn. 1575, 1576, 1577 und teilweise auf dem Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 errichteten Mutterkuhstall. Als geschützte Hoffläche kann danach bei einer an der konkreten Zweckbestimmung orientierten Betrachtungsweise nur die von diesen Gebäuden eingeschlossene und die sie unmittelbar umgebende Freifläche sowie der Einfahrtbereich zum Mövenweg angesehen werden, nicht jedoch die sich östlich an den Mutterkuhstall anschließende Fläche - einschließlich des dort verlaufenden Wegs - bis zur Schussenrieder Straße (L 275 (alt)). Die private Wegefläche ist auch nicht schon deshalb als Hoffläche i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen, weil sie der Kläger - wie im Übrigen auch der Beigeladene, der sie als vermeintlich öffentlichen Weg nutzte - insbesondere bei Errichtung der Wirtschaftsgebäude als Zufahrt zu seiner Hofstelle genutzt und diese rückwärtige Erschließung inzwischen an Bedeutung gewonnen haben mag. Denn damit ist lediglich die zweckmäßige Erschließung der Hoffläche und nicht deren Umfang angesprochen. Erst recht gelten diese Überlegungen für die vormals private Wegefläche Flst. Nr. 1609 (alt) bzw. das neu ausgewiesene Wegegrundstück Flst. Nr. 3930. Der Umstand, das der Kläger 1989 bzw. 1999 auf den nördlich an dieses angrenzenden Einlagegrundstücken Flst. Nrn. 1611 und 1612 einen Schweinestall errichtet bzw. erweitert hatte, brachte insbesondere noch keine weitere Hoffläche zum Entstehen; denn von der Hofstelle am Mövenweg war die zudem jenseits eines Wassergrabens (Flst. Nr. 3913) gelegene Fläche ca. 150 m entfernt. Dass der Kläger die vormals private Wegefläche als Teil einer umfassenderen privaten Wegeanlage als Verbindungsweg zwischen Hofstelle und Schweinestall genutzt haben mag, vermag daran - wie ausgeführt - nichts zu ändern, da dies wiederum nur die Erschließung betrifft.
50 
Danach kann dahinstehen, ob Hofflächen - vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2000 - 11 C 8.00 - (RzF 40 zu § 45 Abs. 1 FlurbG) - darüber hinaus einen unmittelbaren, zum Stichtag noch aktuellen betriebswirtschaftlichen Nutzen gerade für den landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen müssen, oder ob es - wie bei Hofgrundstücken in der Dorflage - genügte, dass sie noch zum „historisch gewachsenen Bestand“ rechneten, woran es bei den privaten Wegeflächen ersichtlich fehlte.
51 
Die in Rede stehenden Teilflächen waren zum insoweit nach § 44 Abs. 1 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt auch keine Gebäudeflächen; darunter sind nur tatsächlich bebaute Flächen außerhalb eines Hofraums zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG). Selbst wenn Gebäudeabstandsflächen diesen gleichzustellen wären (vgl. BayVGH, Urt. v. 02.06.1981 - 13 A 1594/79 -, RzF 30 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 04.02.1987 - 5 B 39.85 -, RzF 34 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 45 Rn. 13 m.w.N), wären auch solche - nach den ohne weiteres nachvollziehbaren und nicht angegriffenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid - durch die neuen Wegeflächen nicht betroffen. Auf bereits bestehende Bauabsichten kam es hierbei nicht an, schon gar nicht auf solche, die zu einem früheren Zeitpunkt (etwa 1983) bestanden haben mögen, in der Folge jedoch wieder aufgegeben wurden. Denn erst am Stichtag geplante Anlagen werden durch § 45 Abs. 1 FlurbG nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1976 - V B 56.74 -, RzF 20 zu § 45 Abs. 1 FlurbG).
52 
Aber auch dann, wenn für die Verlegung des öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 auf das Neuflurstück Nr. 3915 teilweise Hoffläche des Klägers hätte verändert - nicht verlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1963 - I B 151.61 -, RzF 6 zu § 45 Abs. 1 FlurbG; anders wohl OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.05.1973 - 3 C 100/72 -, RzF 42 zu § 44 Abs. 2 FlurbG) - werden müssen, käme - unabhängig von den vorstehenden Erwägungen - der Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG nicht zum tragen; denn der Zweck der Flurbereinigung hätte auch eine Veränderung im vorgenommenen Umfang erfordert (vgl. § 45 Abs. 1 FlurbG). Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 FlurbG, wonach der Zweck der Flurbereinigung nicht anders erreicht werden können bzw. unumgänglich sein muss, findet dagegen auf eine bloße Veränderung geschützter Flächen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1988 - 5 C 69.84 -, Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 20).
53 
Der Zweck der Flurbereinigung erfordert eine Veränderung dann, wenn die Maßnahme nicht nur durch den Zweck und den Aufgabenbereich der Flurbereinigung gedeckt ist, sondern das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an einer unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks ausnahmsweise hinter dem von der Flurbereinigung angestrebten Zweck zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1977 - 5 C 80.74 -, BVerwGE 55, 48; Beschl. v. 19.10.1988 - 5 B 3.87 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 18; Urt. v. 15.12.1988 - 5 C 2.84 -, Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8). Obwohl die Veränderung von Hof- und Gebäudeflächen danach auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010 - 9 B 88.09 -, Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 24 m. N.; Urt. v. 21.10.1987 - 5 C 34.84 -, BVerwGE 78, 159), läge hier ein solcher Ausnahmefall vor, was sich bereits aus den hilfsweise angestellten Erwägungen im Widerspruchsbescheid (S. 19 ff.) ergibt.
54 
Ungeachtet dessen, dass ein Unternehmensverfahren in Rede steht, durften in diesem zugleich Ziele der Regelflurbereinigung verwirklicht werden und damit auch Maßnahmen i. S. v. §§ 1 und 37 FlurbG getroffen werden; solche dürfen in einem reinen Unternehmensverfahren nur nicht im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110; Senatsurt. v. 15.03.1984 - 7 S 2985/83 -, RzF 25 zu § 4 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 25.10.1984 - 5 B 107.84 -). Daher dürfen auch einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Wege geschaffen oder - wie hier - verlegt werden (vgl. § 39 Abs. 1 u. 2 FlurbG), was auch einen Eingriff in einen Hofraum rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72). Auch ist es vom Zweck der Flurbereinigung gedeckt, wenn im Rahmen der Neuordnung des Verfahrensgebiets die rechtlichen Grenzen zwischen benachbarten Grundstücken mit den tatsächlichen Besitzverhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden, was typischerweise bei Überbauungen - wie hier - in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.2010, a.a.O.; Urt. v. 18.10.1974 - 5 C 37.73 -, BVerwGE 47, 133).
55 
Auch eine zu einer Veränderung der Hoffläche führende Verlegung des bisherigen öffentlichen Wegs Flst. Nr. 1572 wäre danach vom Zweck der Flurbereinigung ohne weiteres gedeckt gewesen. Darüber hinaus hätte er eine solche auch erfordert, um eine Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 3916 des Beigeladenen zu gewährleisten (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Denn das ursprünglich zur Erschließung vorgesehene Wegegrundstück war aufgrund dessen, dass es im Einmündungsbereich zur L 275 (alt) teilweise in einem Wassergraben verlief und vom Beigeladenen im weiteren Verlauf im Bereich seiner Fahrsilos teilweise überbaut wurde, ohne Zerschlagung seiner betriebswirtschaftlichen Einheit tatsächlich nicht (mehr) zur Erschließung seines ansonsten von Wassergräben umgebenen Grundstücks geeignet. Insofern stand nicht lediglich eine Verbesserung einer weiterhin vorhandenen Erschließung eines (nahezu) unverändert zugewiesenen Einlagegrundstücks oder eine weitere Zuwegung in Rede, die ein Teilnehmer grundsätzlich nicht auf Kosten der Hoffläche eines anderen Teilnehmers verlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.10.1973 - V C 37.72 -, BVerwGE 44, 92; Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), sondern eine nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotene Erschließung. Dafür, dass der Beigeladene das öffentliche Wegegrundstück wissentlich überbaut hätte, was ggf. eine andere Abwägungsentscheidung hätte rechtfertigen können, liegen schließlich keine Hinweise vor, zumal auch der Kläger dies seinerzeit nicht geltend gemacht hatte. Vielmehr spricht alles dafür, dass sowohl der Beigeladene als auch der Kläger - ebenso wie die Flurbereinigungsbehörde - bis zu den Vermessungsarbeiten im Jahre 2003 davon ausgingen, dass die tatsächlich vorhandene Wegeanlage auf dem öffentlichen Wegegrundstück Flst. Nr. 1572 verlief. Sofern der Kläger von zwei Wegen spricht, ist dies nicht nachvollziehbar, da auf den bei den Verwaltungsakten befindlichen Luftbildern von 1998, 2003 und 2006 eine weitere, tatsächlich vorhandene Wegeanlage als diejenige, die zu einem überwiegenden Teile auf seinem Einlagegrundstück verläuft, nicht zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund hätte das Interesse des Beigeladenen das gegenläufige Interesse des Klägers an einer unveränderten Wiederzuteilung seiner Hoffläche ohne Weiteres überwogen, zumal für den neuen, zudem um ca. 20 m „gekürzten“ und soweit wie möglich nördlich geführten Weg lediglich eine verhältnismäßig geringe Fläche (von 244 m2) am Rande seines Einlagegrundstücks beansprucht wurde, die schon bisher als Zufahrt zu beiden Hofstellen genutzt wurde. Soweit der Kläger auf den von ihm 2009 errichteten Anbau eines Bullen- und Färsenstalls verweist, der die Anlage einer Mistlege gerade im Bereich des Weges erfordere, vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon käme es auf etwaige, erst durch diesen Anbau bedingte Erfordernisse nicht an, da die Frage, ob der Zweck der Flurbereinigung einen Eingriff in die Hoffläche erforderte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung zu beurteilen wäre.
56 
Eine zumutbare eigenbetriebliche Abhilfe war dem Beigeladenen schließlich nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.1977, a.a.O.), da eine eigenbetriebliche Abhilfe den Abbruch zumindest eines Teils seiner Betriebsgebäude voraussetzte. Denn sämtliche Wirtschaftsgebäude waren an dem vermeintlich öffentlichen Weg mit der Folge ausgerichtet worden, dass ihre angemessene Bewirtschaftung jedenfalls eine Benutzung des Wegs auf der nunmehr ausgewiesenen Länge von ca. 70 m erforderte. Dass der Beigeladene den Weg in der Vergangenheit tatsächlich nicht benutzt hätte, ist durch die überzeugenden Einlassungen des Beigeladenen widerlegt, auf den Weg insbesondere zum Abtransport seiner Heuballen angewiesen zu sein und ihn deshalb auch entsprechend genutzt zu haben (vgl. dessen Anhörung v. 13.10.2010 vor dem Landesamt; Aktenvermerk des LRA Biberach v. 26.05.2010 über einen Ortstermin; Sitzungsniederschrift v. 05.11.2014). Abgesehen davon, dass von dem Grundstück aufgrund seines moorigen Untergrunds schon bisher nicht ohne weiteres anderweit abgefahren werden konnte, war dies nach Errichtung des Wirtschaftsgebäudes (Heulager/Maschi-nenhalle) im Jahre 2004/2005 auch deshalb nicht mehr möglich, weil letzteres mit einer Zugmaschine nebst Anhänger nicht, jedenfalls nicht ohne die Gefahr eines Abrutschens umfahren werden könnte, weil der im nordöstlichen Eckbereich zum nördlich verlaufenden Entwässerungsgraben Flst. Nr. 3917 verbleibende Abstand von ca. 4,50 m zur Böschungsoberkante zum Fahren einer Linkskurve nicht ausreicht. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat nach Durchführung eines Augenscheins aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen seiner landwirtschaftlichen Beisitzer; aufgrund eigener Sachkunde bedurfte es daher nicht der Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.11.2010 - 9 B 85.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376). Ob ein entsprechender landwirtschaftlicher Verkehr auch deshalb nicht in Betracht kam, weil ein solcher zunächst eine Befestigung bzw. Auffüllung der Fahrspur mit Kies erforderte, die im Randstreifen eines Gewässers von nicht untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung unzulässig wäre (vgl. § 68b Abs. 2 u. 4 Nr. 3 WG a.F.; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Biberach vom 25.04.2008 zu den Entwässerungsgräben Flst. Nrn. 3906, 3913 und 3933), kann hier dahinstehen.
57 
Eine ebenso zweckmäßige Erschließung, die in die benachbarten Grundstücke, insbesondere das Einlagegrundstück weniger eingreifen und auch von der unteren Straßenverkehrsbehörde mitgetragen würde, ist schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich.
58 
Inwiefern der Kläger durch die teilweise Verlegung des öffentlichen Weges auf die bisher auf seinem Einlagegrundstück vorhandene private Wegeanlage einen seine wertgleiche Gesamtabfindung in Frage stellenden gestalterischen Nachteil erlitte, ist nicht zu erkennen. Die rückwärtige Zufahrtsmöglichkeit bleibt dem Kläger auch künftig erhalten. Gleiches gilt für die Zufahrt zu seinem Schweinestall.
59 
Eine über den Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinausgehende Abwägungskontrolle konnte der Kläger dabei nicht verlangen. Dass er einen - eine entsprechende ergänzende Abwägungskontrolle auslösenden - „qualifizierten“ Planwunsch angemeldet hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303).
60 
Inwiefern die Begründung beschränkt öffentlicher Wege auf den Grundstücken Flst. Nrn. 3915 und 3930 - abfindungsunabhängig - zu beanstanden wäre (vgl. BVerwG, Urt. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1; Beschl. v. 18.03.1985 - 5 B 75.83 -, RzF - 6 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG; Senatsurt. v. 10.05.2012 - 7 S 1750/10 -), etwa weil diese nicht i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG erforderlich und zweckmäßig gewesen wären oder bei der Änderung des Wege- und Gewässerplans am 11.05.2007 das Abwägungsgebot zum Nachteil seiner Hofstelle verletzt worden wäre, ist ebenso wenig zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, war zu der nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gebotenen Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen eine Verlegung des öffentlichen Wegs auf das Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3915 erforderlich. Dies galt im Mai 2007 umso mehr im Hinblick auf die vom Beigeladenen inzwischen vorgenommene Erweiterung seines Heulagers. Auch der neubegründete Weg Flst. Nr. 3930 entbehrte nicht deshalb der Rechtfertigung, weil die Grundstücke Flst. Nrn. 3927, 3928 und 3929 bereits über den Weg Flst. Nr. 3933 erschlossen wären. Auf die diesbezüglichen, überzeugenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 27) wird Bezug genommen.
61 
Soweit der Kläger ungeachtet der im Widerspruchsbescheid getroffenen Regelungen noch weitere Wertausgleiche für dauernde Nachteile, insbesondere bei seinen Abfindungsgrundstücken Flst. Nrn. 3935, 3948 und 3179 begehrt, ist nicht zu erkennen, inwiefern solche ungeachtet der im Widerspruchsbescheid gewährten weiteren Ausgleiche noch zur Wertgleichheit seiner Gesamtabfindung erforderlich sein sollten, zumal er erheblich mehr Grünlandflächen im Bereich seiner Hofstelle erhalten hat und bei ihm ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungsgrad von 3,4 : 1 (gegenüber 3 : 2) erreicht wurde (vgl. den Widerspruchsbescheid, S. 12; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 16). Der Kläger übersieht, dass er nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sondern nur einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen hat, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1961 - I C 231.58 -, RzF 12 zu § 44 Abs. 1 FlurbG; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 8 m.w.N.).
62 
Was die von ihm beanstandete gewisse Hanglagenmehrung anbelangt, übersieht er zudem, dass Hanglagen bereits bei der - inzwischen bestandskräftig gewordenen - Wertermittlung zu berücksichtigen waren, sodass die mit einer Hängigkeit grundsätzlich verbundenen Nachteile - geringere Bodenerträge, höhere Bewirtschaftungskosten und Erosionsgefahr - bereits abgegolten sind. Auch eine Mehrung von Hanglagen gegenüber der Einlage führt daher nicht ohne Weiteres zu einem ausgleichpflichtigen „Mangel“ der Abfindung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1962 - I C 24.61 -, RzF 15 zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dass nach dem Stand des Widerspruchsbescheids gleichwohl ein noch auszugleichender, gestalterischer Mangel verbliebe, etwa weil andere Maschinen als bisher einzusetzen wären, ist nicht ersichtlich, nachdem der Kläger schon bisher entsprechend hängige Grundstücke bewirtschaftet hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals auf ein inzwischen in Kraft getretenes „Erosionsgesetz“ verwiesen hat, aus dem sich Bewirtschaftungseinschränkungen von Hanglagen ergäben, vermag dies schon deshalb keinen weitergehenden Wertausgleich zu rechtfertigen, weil etwaige sich daraus ergebende Vorgaben - gemeint ist möglicherweise die seit 17.05.2014 geltende Neufassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 07.06.2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - unstreitig erst nach der vorläufigen Besitzeinweisung zu beachten waren. Insofern kann dahinstehen, ob solche überhaupt geeignet wären, hier auf weitere, noch auszugleichende Bewirtschaftungsnachteile zu führen.
63 
Ebenso wenig ist zu erkennen, inwiefern eine Weidenutzung der Abfindungsgrundstücke Flst. Nrn. 3935 und 3948 infolge der Umgehungsstraße wesentlich erschwert und nunmehr größere Aufwendungen zur Sicherung der Weiden gegen das Ausbrechen von Tieren erforderlich würden. So war aufgrund der mit der Gemeinde geschlossenen „Tauschvereinbarung“ vom 21.12.1999 bereits die im Bereich der Umgehungsstraße eingelegte Grünlandfläche „unterbrochen“ bzw. „abgetrennt“. Dass gleichwohl ein längerer Weidezaun erforderlich würde, erschließt sich dem Senat nicht. Die Gründe, die seinerzeit zu der Tauschvereinbarung geführt hatten, sind in vorliegendem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Abgesehen davon erhielt der Kläger im Bereich um seine Hofstelle deutlich mehr Fläche. Die zugegangene Fläche von ca. 3 ha eignet sich auch zur Weidenutzung, sodass ein im Hinblick auf die ggf. zu querende Landesstraße verbliebener Gestaltungsmangel jedenfalls ausgeglichen wäre.
64 
Inwiefern der Kläger ungeachtet der ihm durch den Widerspruchsbescheid gewährten weiteren 7,9 bzw. 3 WE für verbliebene Bewirtschaftungsnachteile (zeitweise Vernässung beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3948 und Formnachteil beim Abfindungsgrundstück Flst. Nr. 3179) insgesamt gesehen noch immer nicht wertgleich abgefunden sein sollte, hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht.
65 
Nach alldem war die Planklage abzuweisen.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, § 147 Abs. 1 und 3 FlurbG.
67 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
68 
Beschluss vom 5. November 2014
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt. Dies ist der von den Beteiligten übereinstimmend geschätzte Wert der vom Kläger mit seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag noch weiter verfolgten Ansprüche.
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 87


(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 41


(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 45


(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden: 1. Hof- und Gebäudeflächen;2. Parkanlagen;3. Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;4. Seen, Fischteiche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 47


(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 19


(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 27


Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstü

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 28


(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder vo

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 39


(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 134


(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung o

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 144


Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheb

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 88


Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften: 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Di

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 146


In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften: 1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Fl

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 40


Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieve

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 50


(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfän

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 201

Referenzen

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.

(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem Empfänger der Landabfindung angemessene Erstattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde können die Teilnehmer anderes vereinbaren. Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke und für andere als die in Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfindung gegeben; der bisherige Eigentümer kann sie entfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und Hopfenstöcke, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über die Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben unberührt.

(3) Die Länder können bestimmen, daß Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen, z.B. Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können.

(4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende wesentliche Bestandteile von Grundstücken, insbesondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte gesondert abzufinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.
2.
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
3.
Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
4.
Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flächen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt. Für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten.
5.
Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten.
6.
Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden sind. Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu leisten.
7.
Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind.
8.
Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest. Dem Träger des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
9.
Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
10.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Tenor

Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 2010 werden insoweit aufgehoben, als dadurch Besitz und Nutzung von Flächen des Grundstücks Flst. Nr. 231 der Klägerin dauernd sowie vorübergehend entzogen werden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 der Gerichtsgebühren und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Von der Erhebung eines Auslagenpauschsatzes wird abgesehen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Tierhaltung betreibt, wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung, mit der ihr für den vorzeitigen Ausbau eines Weges Besitz und Nutzung von in ihrem (Mit-) Eigentum stehenden Grundstücksflächen entzogen wurden. Darüber hinaus begehrt sie im Hinblick auf einen erhobenen Vorschuss Beitragsbefreiung.
Die Klägerin ist unter der Ordnungs-Nr. 179 als Eigentümerin und unter der Ordnungs-Nr. 171 als Miteigentümerin von Grundstücksflächen Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens L.-24 Höfe (L 408) im Landkreis F.. Dieses war aus Anlass des Neubaus der Landesstraße L 408 auf Antrag der Enteignungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 07.06.2004 mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg am 03.12.2004 als sog. Unternehmensflurbereinigung angeordnet worden. Der Plan für diesen Streckenabschnitt war vom Regierungspräsidium Karlsruhe bereits am 28.08.2003 festgestellt worden. Da der Bau der Straße ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nimmt, sollte der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Auch sollten für die allgemeine Landeskultur durch das Unternehmen (L 408) entstehende Nachteile vermieden werden. Das zunächst vom Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung F. durchgeführte Flurbereinigungsverfahren wurde ab dem 01.01.2005 vom Landratsamt F. fortgeführt.
Die Klägerin brachte in das Verfahren die Flurstücke Nrn. 223/2 (Straße und Weg) und 231 (Hofstelle und daran anschließendes Grünland) mit rd. 4,6 ha sowie das Miteigentum am Flurstück Nr. 231/1 (Straße u. Weg) mit 15 a ein. Diese Grundstücksflächen liegen im westlichen Teil des Flurbereinigungsgebiets, der erst mit Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 06.05.2008 - ausschließlich zur Verfolgung der in §§ 1 und 37 FlurbG genannten Zwecke - in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. Änderungsbeschluss v. 06.05.2008, /1.5). Dies wurde damit begründet, dass sich die Verhältnisse in der Feldflur in hohem Maße nachteilig auf die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft auswirkten. Die wegemäßige Erschließung der Grundstücke durch öffentliche Wege sei weitgehend unzureichend oder nur durch Überfahrtsrechte gesichert, weshalb die Nutzung der Grundstücke stark beeinträchtigt sei, Maschinen und Geräte überdurchschnittlich beansprucht würden und in erheblichem Umfang unproduktive Transportzeiten entstünden. Es sei zu erwarten, dass durch das Flurbereinigungsverfahren auch die allgemeine Landeskultur und die Landentwicklung gefördert würden. Den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei dabei Rechnung zu tragen. Das Flurbereinigungsgebiet sei so begrenzt worden, dass der ländliche Grundbesitz in L.-24 Höfe überwiegend erfasst werde und das Wege- und Gewässernetz zweckmäßig gestaltet werden könne.
Am 14.11.2008 genehmigte das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Flurneuordnung - den vom Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - aufgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan. Die genehmigten gemeinschaftlichen Anlagen und Maßnahmen sind in den Planunterlagen näher beschrieben. Danach ist u. a. als Maßnahme Nr. 4105 der Wegfall des vom Wegegrundstück Flst. Nr. 231/1 abzweigenden, das Flurstück Nr. 231 der Klägerin teilenden, zu ihrer Hofstelle führenden asphaltierten Wegs vorgesehen. Stattdessen sollen als Maßnahme Nr. 2009 auf dem Wegegrundstück Flst. Nr. 231/1 - etwa zwischen den zwei von Osten einmündenden Feldwegen - und in seiner geraden Verlängerung auf einem Teilbereich des Flurstücks Nr. 231 bis zum querenden Wegegrundstück Flst. Nr. 240/1 ein neuer Weg angelegt und asphaltiert werden. Der auf Teilen der Wegegrundstücke Flst. Nrn. 223/2 und 231/1 bereits vorhandene asphaltierte (Hauptwirtschafts-)Weg (Gemeindeverbindungsstraße) soll als Maßnahme Nr. 2011 mit einer zu asphaltierenden Fahrbahnbreite von 3,5 m instandgesetzt werden.
Am 27.02.2009 erließ das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - eine vorläufige Anordnung (Besitz- und Nutzungsentzug) zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau von Wegen, Wassergräben sowie für Planierarbeiten, Auffüllungen, Rekultivierungen und Ausgleichsmaßnahmen durch die Teilnehmergemeinschaft. Nach dieser sollten den Beteiligten zum 27.04.2009 Besitz und Nutzung von in der Besitzregelungskarte vom 27.02.2009 (Maßstab 1:5.000) näher bezeichneten Grundstücksflächen entzogen und der Teilnehmergemeinschaft ab diesem Zeitpunkt zur Nutzung zugewiesen werden. Dies wurde damit begründet, dass die betroffenen Grundstücke - dazu gehören auch die Flurstücke Nr. 231/1 und 231 - bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans in Anspruch genommen werden müssten, um die neuen Wege - auch die Maßnahme Nr. 2009 - und Wassergräben herstellen sowie die sonstigen Maßnahmen durchführen zu können. Dadurch solle u. a. erreicht werden, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen erreichen und nur vorübergehend benötigte Flächen alsbald wieder bewirtschaftet werden könnten.
Am 03.03.2009 erließ das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag der Straßenbauverwaltung - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - eine weitere vorläufige Anordnung (Besitzentzug) zur Bereitstellung von Flächen für den Ausbau und die Verlegung der L 408. Danach wurden Besitz und Nutzung von in der Besitzregelungskarte vom 03.03.2009 näher bezeichneten Grundstücksflächen zum 02.06.2009 den Beteiligten entzogen und der Straßenbauverwaltung des Landes zugewiesen.
Beide Anordnungen wurden am 06.03.2009 in L. öffentlich bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 18.03.2009 forderte die Teilnehmergemeinschaft dann von der Klägerin einen Kostenbeitrag (Vorschuss) zum Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in Höhe von EUR 415,15 an. Dabei wurden 4,3245 ha ihrer eingebrachten Grundstücksfläche als vorläufig beitragspflichtig mit 100 % ausgewiesen; als vorläufiger Beitragsmaßstab wurden EUR 96,--/ha bestimmt. Das Einlageflurstück Nr. 223/2 mit 0,2913 ha wurde von der Beitragspflicht ausgenommen.
Am 01.04.2009 erhob die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2009 Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise Vollstreckungsaufschub. Bevor der Rechtsbehelf in der Sache begründet werde, werde Akteneinsicht beantragt.
10 
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 31.03.2009 erhob die Klägerin am gleichen Tage auch Widerspruch gegen die am 06.03.2009 bekanntgemachte vorläufige Anordnung (Besitzentzug) vom „03.03.2009“, durch die sie als (Mit-) Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 231, 223/2 und 231/1 unmittelbar betroffen sei (/5.3). Auch hier beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.
11 
Einen auf den 16.06.2009 bestimmten Termin zur Verhandlung dieser Widersprüche nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf eine andere terminliche Verpflichtung nicht wahr.
12 
Unter dem 19.06.2009 teilte das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - der Klägerin mit, dass das den Kostenbeitrag betreffende Widerspruchsschreiben als Antrag auf Kostenbefreiung gewertet werde. Weder der hierzu am 27.04.2009 gehörte Vorstand noch das Landratsamt sähen indes Gründe für eine (weitergehende) Kostenbefreiung. Alle Teilnehmer bildeten eine Solidargemeinschaft, in der nicht einzelne Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft die Grundlage für die Beitragspflicht bildeten, sondern die Gesamtheit aller Maßnahmen. Die herzustellenden gemeinschaftlichen Anlagen würden von allen Teilnehmern des Verfahrens genutzt. Kostenbefreiungen würden daher im gesamten Verfahrensgebiet nicht gewährt. Eine Befreiung von der Vorschusspflicht wegen fehlender Vorteile durch die Flurbereinigung komme nicht in Betracht. Von den zahlreichen geplanten Wegebaumaßnahmen profitiere auch die Klägerin. Dies gelte insbesondere für die Verlegung des durch ihren Hofraum verlaufenden Hauptwirtschaftswegs in den Grenzbereich zur östlich benachbarten Hofstelle. Eine Aussetzung des Zahlungstermins sei nicht möglich, da die Mittel bereits 2009 benötigt würden.
13 
Auch hiergegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2009 „vorsorglich“ Widerspruch ein.
14 
Das Landesamt, dem die Widersprüche inzwischen vorgelegt worden waren, teilte der Klägerin am 19.11.2009 und erneut am 23.12.2009 mit, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hätten. Akteneinsicht sei nur eingeschränkt möglich. Eine Ausfolgung der sehr umfänglichen und in fortlaufender Bearbeitung befindlichen Akten komme nicht in Betracht. Sollten die Widersprüche aufrechterhalten werden, bestehe Gelegenheit, diese nunmehr innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht bei der Flurbereinigungsbehörde zu begründen.
15 
Unter dem 18.01.2010 erließ das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - eine weitere vorläufige Anordnung (Besitz- und Nutzungsentzug) zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau von Wegen, Wassergräben sowie für Planierarbeiten, Auffüllungen, Rekultivierungen und Ausgleichsmaßnahmen. Nach dieser wurden den Beteiligten zum 01.03.2010 Besitz und Nutzung von in der Besitzregelungskarte vom „18.01.2009“ (richtig: 18.01.2010) näher bezeichneten Grundstücksflächen entzogen und der Teilnehmergemeinschaft ab diesem Zeitpunkt zur Nutzung zugewiesen. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.01.2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Besitzregelungskarte (Maßstab 1:5.000) einen Monat lang in der Ortsverwaltungsstelle im Bürgerhaus in L.-24 Höfe während der Dienststunden für die Beteiligten zur Einsicht ausliege. Die vorläufige Anordnung wurde damit begründet, dass die betroffenen Grundstücke - dazu gehören auch die Flurstücke Nrn. 223/2 und 231/1 - bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans in Anspruch genommen werden müssten, um die neuen Wege - auch die Maßnahme 2011 (Instandsetzung eines bereits vorhandenen asphaltierten Wegs mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m) - und Wassergräben herstellen sowie die sonstigen Maßnahmen durchführen zu können. Dadurch solle u. a. erreicht werden, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen erreichen und nur vorübergehend benötigte Flächen alsbald wieder bewirtschaftet werden könnten.
16 
Mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2010 erhob die Klägerin auch gegen diese vorläufige Anordnung Widerspruch.
17 
Unter dem 24.02.2010 forderte das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - die Klägerin auf, ihren neuerlichen Widerspruch bis zum 05.03.2010 zu begründen.
18 
Mit Schreiben vom 25.02.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin mit, das ihm auch in dieser Sache eine Begründung nur möglich sei, wenn ihm die Akten "ausgefolgt" würden.
19 
Nach Vorlage auch dieses Widerspruchs an das Landesamt wurde der Klägerin von dort nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Widersprüche zu begründen. Da diese nicht in der zum 19.03.2010 gesetzten Frist ergriffen wurde, unterbreitete das Landesamt am 06.04.2010 telefonisch den Vorschlag, die Widerspruchssache vor Ort zu erörtern. Auch darauf ging der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ein.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 wies das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Widersprüche der Klägerin zurück. Der Widerspruch gegen die vorläufige Anordnung vom „03.03.2009“ sei bereits mangels konkreter Betroffenheit der Klägerin unzulässig. Diese sei freilich auch in der Sache zu Recht ergangen. Der Widerspruch gegen die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 sei unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 36 FlurbG seien erfüllt. Planungsgrundlage für die angegriffene vorläufige Anordnung sei der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan. Darin sei der auf dem Einlageflurstück Nr. 223/2 (Straße, Weg) der Klägerin und dem in ihrem Miteigentum stehenden Flurstück Nr. 231/1 (Straße) vorhandene Weg (Straße) als Maßnahme Nr. 2011 zur Instandsetzung vorgesehen (und genehmigt), weshalb sie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplans ausgeführt werden dürfe. Allgemein sei der Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen in der Regel aus dringenden Gründen erforderlich. Dazu gehöre auch die Instandsetzung bereits bestehender Wege. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel notwendig machten, seien nicht ersichtlich. Dringlich und erforderlich sei ein Vorausbau dann, wenn die untere Flurbereinigungsbehörde auf Grund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen dürfe, dass der Vorausbau dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks diene. Dies sei hier aus den bereits vom Landratsamt angeführten Gründen der Fall. Die als Maßnahme Nr. 2011 vorgesehene Instandsetzung des bereits vorhandenen Weges sei notwendig und dringlich. Vorgesehen sei insbesondere, die mangelnde Tragfähigkeit des Wegeunterbaus zu erhöhen, eine einheitliche Fahrbahnbreite von 3,5 m herbeizuführen und eine verstärkte Deckschicht aufzubringen. Damit solle die Funktionalität des Weges als Haupterschließung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und als Verbindung zwischen den Wohnplätzen R. und W. verbessert und möglichst dauerhaft gesichert werden.
21 
Der Widerspruch gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 sei gleichfalls unbegründet. Nach den flurbereinigungsgesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten nach § 19 Abs. 3 (bzw. § 47 Abs. 3) FlurbG einzelne Teilnehmer zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten (nur) ausnahmsweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer von der Kostenpflicht (bzw. vom Landabzug) befreit werden. Diese Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Landabzug und Kostenbeitrag seien Gegenleistungen für den allgemeinen Flurbereinigungsvorteil eines Teilnehmers. Der Flurbereinigungsvorteil sei dabei nicht Maßstab, sondern nur die Grenze der Abzugs- und Kostenpflicht. Allein die Teilnahme am Verfahren begründe bereits eine Abzugs- und Kostenpflicht. Für eine Befreiung genüge nicht, dass der Vorteil für ein einzelnes Grundstück oder eine Grundstücksart fehle; er müsse vielmehr für die gesamte Abfindung eines Teilnehmers fehlen oder verglichen mit dem Vorteil anderer Teilnehmer unverhältnismäßig gering sein. Dass der in der Flurneuordnung erfahrene Vorteil möglicherweise nur gering sei oder hinter den Vorteilen anderer Teilnehmer zurückbleibe, führe noch nicht zu einer „Härte“. § 19 Abs. 3 FlurbG gelte auch unmittelbar für die Befreiung von Beitragsvorschüssen. Da bei der Vorschusserhebung in der Regel noch nicht abzusehen sei, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die Besitzstände der einzelnen Teilnehmer nach der Neuverteilung auswirkten, sei eine Befreiung von den Kostenbeitragsvorschüssen nur bei solchen Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen würden. Dies treffe bei der Klägerin ersichtlich nicht zu. Eine zu Lasten der übrigen Teilnehmer erfolgende (weitergehende) Befreiung, etwa in der Art, dass über das eingebrachte Wegeflurstück Nr. 223/2 hinaus auch das Einlageflurstück Nr. 231 vom (hier nur vorläufigen) Kostenbeitrag befreit würde, komme daher nicht in Betracht. Schließlich erwüchsen der Klägerin nennenswerte Vorteile gerade hinsichtlich der Erschließung dieses Grundstücks. So eröffneten sich infolge des vorgesehenen Rückbaus (Maßnahme Nr. 4105) und der damit verbundenen Aufhebung des auch vom allgemeinen Verkehr genutzten Privatweges, der mitten durch den mit Wohnhaus, Garage und verschiedenen Wirtschaftsgebäuden bestandenen südlichen Teil dieses Grundstücks führe, für die Klägerin bessere Nutzungsmöglichkeiten. Zugleich werde mit der Wegeverlegung auch die bisherige Zerschneidung der sich an den bebauten Grundstücksteil anschließenden Grünlandfläche beseitigt. Weitere Vorteile für die Erschließung und Nutzung dieses Grundstücks ergäben sich schließlich aus der vorgesehenen Instandsetzung verschiedener Wege im näheren Umfeld (Maßnahmen Nrn. 2011, 2012 u. 2030). Von einer offensichtlichen und unbilligen Härte könne insofern keine Rede sein.
22 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.06.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 24.07.2010 lediglich insoweit Klage zum Flurbereinigungsgericht erheben lassen, als ihre Widersprüche gegen die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 und den Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 zurückgewiesen wurden. Die Klage wurde am 25.11.2010 wie folgt begründet: Bei den Flurstücken Nrn. 223/2 und 231/1 handele es sich ausweislich des Bestandsnachweises und der Nutzungsart nach jeweils um eine Straße bzw. einen Weg zur Erschließung ihrer Hof- und Wirtschaftsgebäude. Beide Flurstücke gewährleisteten ursprünglich in einer einheitlichen Verbindung die Erschließung der Hof- und Wirtschaftsgebäude auf dem Flurstück Nr. 231. Eine unmittelbare Erschließung über das Flurstück Nr. 231/1 erfolge jedoch derzeit nicht mehr. Von einer solchen sei nicht zuletzt im Hinblick auf die von ihr vorgenommene Renaturierung eines im westlichen Bereich ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 belegenen Biotops abgesehen worden. Die Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 231 erfolge inzwischen über einen gesonderten, vom Flurstück Nr. 231/1 abzweigenden asphaltierten Weg, der das Flurstück Nr. 231 teile und den rückwärtigen natürlichen Bereich des renaturierten Biotops bilde.
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Die am 18.01.2010 erlassene vorläufige Anordnung sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht bestimmt genug sei. Die Besitzregelungskarte im Maßstab 1:5.000 sei ungenau und genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsgrundsätzen nicht. Dem bei den Verfahrensakten befindlichen weiteren Besitzstandsnachweis komme dabei keine konstitutive Wirkung zu. Es werde überdies bestritten, dass die Besitzregelungskarte tatsächlich zur Einsichtnahme bei der Gemeinde L. ausgelegen habe. So sei der Klägerin, die unmittelbar bei der Gemeinde habe Akteneinsicht nehmen wollen, die Besitzregelungskarte nicht vorgelegt worden. Schließlich seien auch keine dringenden Gründe dargelegt. Auch lasse die Anordnung eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Mehrheit der Teilnehmer nicht erkennen. Die getroffene vorläufige Anordnung stelle auch keine nach dem Flurbereinigungsgesetz zulässige Maßnahme dar. So sei der veranlasste Vorausbau materiell rechtswidrig, da er fremdnützigen Zwecken im Zuge der Bereitstellung und Planung öffentlicher Straßen und nicht der landwirtschaftlichen Bodenordnung diene. Insofern werde das Flurbereinigungsverfahren missbraucht, um die im Allein- und Miteigentum der Klägerin stehenden Flurstücke Nrn. 223/2 und 231/1 zu enteignen und im Rahmen einer geänderten gemeindlichen Straßenanbindung der Teilnehmergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Es werde nicht ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu gestaltet, sondern es würden Defizite einer langjährigen gemeindlichen Straßenplanung zu Lasten der Klägerin ausgeglichen. Die Gemeindeverbindungsstraße L.-24 Höfe zwischen den Ortsteilen R., W. und der Gemeinde L. sowie einzelnen Hofstellen führe über öffentliche Straßen, wobei die eigentliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Flurstück Nr. 240/1 unterhalb ihrer südlichen Hofstelle verlaufe. Bereits in der Vergangenheit sei es zu einer fortgesetzten angemaßten Nutzung ihres Privateigentums gekommen. Die ursprüngliche Gemeindeverbindungsstraße sei jedenfalls nicht über das Flurstück Nr. 231/1 verlaufen. Wohl aus finanziellen Gesichtspunkten sei die untere Straßenverkehrsbehörde dazu übergegangen, den öffentlichen Straßenverkehr über ihren privaten Grundbesitz zu führen. Hierbei seien die Flurstücke Nrn. 223/2, 231/1 und 231 „extensiv“ in Anspruch genommen worden. Straßenverkehr werde direkt über ihr Hofgrundstück und den in der Besitzstandskarte ausgewiesenen asphaltierten Privatweg geführt. Auch Schwerlastverkehr fahre unmittelbar über ihren Hof, um auf kürzestem Weg die südlich verlaufende Gemeindeverbindungsstraße Flst. Nr. 240/1 zu erreichen. Ihr Privateigentum werde faktisch ohne Rechtsgrundlage enteignet. Insofern sei das Landratsamt F. bereits mit Schreiben vom 21.05.2008 aufgefordert worden, die rechtswidrige Nutzung ihres Privateigentums zu unterlassen. Die Widmung öffentlicher Straßen bzw. die Nutzung von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken im Zuge der Verkehrsanbindung unterschiedlicher Gemeinde- und Ortsteile sei kein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung und diene weder der Produktivität der Land- und Forstwirtschaft noch der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung. Insofern sei die vorläufige Anordnung lediglich als nachträgliche Legitimierung der von der Gemeinde L. praktizierten Verkehrsverhältnisse zu erklären. Die Verfolgung fremdnütziger Zwecke sei jedoch vom Flurbereinigungsgesetz nicht gedeckt. Auch eine vorläufige Anordnung setzte eine wirksame gültige Planungsgrundlage voraus, die nur in einer Planfeststellung gesehen werden könne. Der festgestellte Wege- und Gewässerplan vom 08.08.2008 beziehe sich demgegenüber nicht auf Vorausbauten gemeinschaftlicher Anlagen, erfasse nicht das gesamte Flurbereinigungsgebiet in seinem Einwirkungsbereich und sei auch nicht Ausdruck eines etwaigen Gesamtkonzepts.
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Auch die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der nach § 41 FlurbG planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlagen seien, soweit ihr Eigentum betroffen sei, nicht gegeben. Warum die Führung der öffentlichen Straße gerade im beabsichtigten Bereich erfolgen, der Vorausbau vorgenommen werden und eine Inanspruchnahme gerade der in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Flurstücke Nrn. 231/1 und 223/2 erfolgen müsse, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Hofstelle auf dem Flurstück Nr. 230 auch anderweit zu erreichen sei. Schließlich widersprächen der beabsichtigte Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen und der erfolgte Besitz- und Nutzungsentzug auch § 45 FlurbG. So seien ihre eingebrachten Flächen privilegiert, nachdem sich darauf „mehrere Biotope“ als besonders geschützte Landschaftsbestandsteile befänden. Eine Veränderung, Verlegung oder anderweitige Zuweisung sei nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbG möglich. Biotope hätten Bestandsschutz und dürften nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 NatSchG beseitigt werden. Durch die Maßnahme Nr. 2011 und den insoweit beabsichtigten grundlegenden Neubau eines Hauptwirtschaftswegs mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m und einer Kronenbreite von 4,5 m würden die Biotope langfristig zerstört. So werde der natürliche Überflutungsbereich des Flurstücks Nr. 231 unzulässig beeinträchtigt. Auch bei Anlagen nach § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG, die dem öffentlichen Verkehr dienten, müssten die Eigentümer einer Veränderung zustimmen. Auf die erforderliche Zustimmung könne auch nicht nach § 45 Abs. 1 S. 2 FlurbG verzichtet werden, da Aufgaben, die einer Gemeinde als öffentlicher Körperschaft oblägen, für die Anwendung des § 39 FlurbG auszuscheiden hätten. Die Straßen müssten zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck dienen. Weder § 39 FlurbG noch §§ 37 Abs. 1 Satz 2 und 41 Abs. 1 FlurbG berechtigten dazu, Straßen und Wege zu schaffen, die ausschließlich einem öffentlichen Zweck dienten. Gemeindeverbindungsstraßen seien keine gemeinschaftlichen Anlagen.
25 
Auch ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Eine Befreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG wäre sehr wohl gerechtfertigt, da sie keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen könne. So diene die Einbeziehung ihrer Grundstücke nur der Kompensation einer gemeindlichen Fehlplanung im Zuge der Nutzung von Privateigentum, nicht aber Zielen der Flurneuordnung. Eine Kostentragung begründe eine offensichtliche und unbillige Härte, da ihre eingebrachten Flurstücke bereits zuvor einer rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Nutzung zugeführt worden seien. Ihr Hof- und Grundstücksbereich weise im südlichen Bereich - im Einmündungsbereich der eigentlichen Gemeindeverbindungsstraße und des Flurstücks Nr. 240/3 - bereits massive Schäden auf, die von der „extensiven“ Straßennutzung herrührten. Privat- und Schwerlastverkehr, insbesondere Langholz- und Molkereifahrzeuge, sowie landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge führen seit Jahren ungehindert über ihr Grundstück. Stütz- und Setzmauern sowie angebrachte Dunglegen im südlichen Hofbereich seien mehrfach beschädigt worden. Die entstandenen Schäden auf ihrem Grundbesitz überstiegen den ihr auferlegten Kostenbeitrag um ein Vielfaches. Insofern sei eine Beitragsbefreiung aus Kompensationsgründen ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass insoweit Ermessen ausgeübt worden wäre, lasse der Widerspruchsbescheid nicht erkennen.
26 
Die Klägerin beantragt,
27 
die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurneuordnungsbehörde - vom 18.01.2010 und dessen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 aufzuheben und ihr eine Befreiung von der Vorschusspflicht zu gewähren sowie
28 
die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
29 
Das beklagte Land beantragt,
30 
die Klagen abzuweisen.
31 
Hierzu trägt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung im Wesentlichen noch vor: Die der Klägerin dauerhaft entzogenen Grundstücksflächen seien aus der Besitzregelungskarte erkennbar, da die gesamte Wegefläche des Flurstücks Nr. 223/2 und der nördliche Teil des Flurstücks Nr. 231/1 rot markiert sei. Ausgenommen sei lediglich der nicht rot markierte westliche Abzweig des Wegeflurstücks Nr. 223/2 bis zur Grenze des Flurstücks Nr. 226/1. Weiter ergebe sich aus der Karte, dass der Weg auf 3,5 m verbreitert werden solle. Die gelbe Markierung bezeichne die vorübergehend beanspruchten Flächen. In der Legende werde erläutert, dass es sich hierbei um Arbeitsstreifen links und rechts der Maßnahme mit jeweils bis zu 3 m handele. Insofern genüge die Besitzregelungskarte den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Dass diese tatsächlich zur Einsichtnahme ausgelegen habe, ergebe sich aus der Bescheinigung der Gemeinde L. vom 21.01.2010 über die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung. Schließlich sei die Auslegung auf der Besitzregelungskarte selbst vermerkt.
32 
Die Gründe für eine Dringlichkeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG seien in der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 dargelegt. Die Wegebaumaßnahme habe dazu gedient, den Übergang in den neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen. Lediglich zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten sei von der Anordnung des Sofortvollzuges abgesehen worden. Der Hauptwirtschaftsweg, der derzeit noch durch den Hofraum der Klägerin führe, werde nunmehr an den Randbereich ihres Grundbesitzes außerhalb des Hofraumes verlegt. Für den bislang auf dem Flurstück Nr. 231 verlaufenden Weg sei der Besitz nicht entzogen worden. Vielmehr solle dieser Weg gerade rekultiviert werden. Dadurch werde der von der Klägerin beklagte Missstand des Durchgangsverkehrs entschärft. Inwiefern dies den Interessen der Klägerin zuwiderlaufen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Ob es sich bei dem Weg über das Flurstück Nr. 231 um einen öffentlichen Weg handele oder nicht, sei für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 nicht von Bedeutung. Die vorgesehene Maßnahme sei auch vom Zweck der Flurbereinigung gedeckt und für die Klägerin äußerst vorteilhaft. Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan stelle eine ausreichende Planungsgrundlage für die vorläufige Anordnung dar. Die Maßnahme Nr. 2011 widerspreche auch nicht § 45 FlurbG. So sei nicht erkennbar, inwiefern durch die Maßnahme Nr. 2011 das Biotop an der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 231 zerstört würde. Das gesetzlich geschützte Biotop Nr. 2730 sei ca. 110 m von der geplanten Maßnahme entfernt. Auch werde ein bereits vorhandener Weg (Flst. Nr. 223/2 und Flst. Nr. 231/1) lediglich um 0,5 m verbreitert und instandgesetzt. Abgesehen davon sei der Plan mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden. Weitere gesetzlich geschützte Biotope seien auf dem Flurstück Nr. 231 nicht vorhanden. Die von Klägerin aufgeschütteten Erdwälle stellten keine solchen Biotope dar.
33 
Auch die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtens, da sie nicht ausnahmsweise gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG zur Vermeidung einer offensichtlichen und unbilligen Härte von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu befreien gewesen sei.
34 
Dem Senat liegen die mit Schriftsätzen des Landesamts vom 23.08.2010, 23.12.2010 und 25.04.2012 vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Karten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die gegen die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18.01.2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, die gegen den dortigen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 und auf eine weitergehende (vorläufige) Beitragsbefreiung bzw. Befreiung von der Vorschusspflicht gerichtete Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -).
36 
Die Klagen wurden insbesondere fristgerecht erhoben, da sie am 24.07.2010, mithin noch am letzten Tage der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 am 24.06.2010 in Lauf gesetzten Klagefrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen sind.
37 
Der Klägerin steht hinsichtlich beider Klagebegehren die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite.
38 
Durch die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 werden der Klägerin Besitz und Nutzung an den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Wegeflurstücken Nrn. 223/2 und 231/1 sowie an den an die Wegeflurstücke Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzenden Grünlandflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd bzw. vorübergehend entzogen. Dass sie hinsichtlich des Grundstücks Flst. 231/1 lediglich Miteigentümerin ist, steht ihrer Prozessführungsbefugnis insoweit nicht entgegen (vgl. § 1011 BGB).
39 
Hinsichtlich der begehrten Beitragsbefreiung folgt die Klagebefugnis daraus, dass im Hinblick auf die auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 231 bislang stattfindende und auch künftig - wenn auch an anderer Stelle - vorgesehene Nutzung als öffentliche Straße bzw. Weg ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung durchaus in Betracht kommt, nachdem eine solche immerhin für (selbständige) Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden, in der „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ vorgesehen ist (vgl. Nrn. 1.1 u. 1.2, a.a.O., /7.1). Dass die Klägerin den Anhörungstermin vom 16.09.2009 - im Hinblick auf die entschuldigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten - versäumt und sich auch in der Folge nicht erklärt hatte (vgl. § 134 Abs. 1 u. 2 FlurbG), führte allenfalls zur Unbegründetheit ihres Verpflichtungsantrags.
II.
40 
1. Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Die vorliegend allein noch angefochtene vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 ist, soweit sie sich auf die an die Wegegrundstücke angrenzenden Grünflächen des Grundstücks Flst. 231 der Klägerin bezieht, rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Rechtsgrundlage der vorläufigen Anordnung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Insofern kann sie diese - wie geschehen - auch der Teilnehmergemeinschaft für den vorzeitigen Wegeausbau (dauernd und vorübergehend) zur Nutzung zuweisen.
42 
Die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 erweist sich bereits im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) insoweit als rechtswidrig, als auch (teilweise beidseits) an die Wegegrundstücke angrenzende Flächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd und an diese angrenzend Arbeitsstreifen von jeweils bis zu 3 m vorübergehend beansprucht werden sollen.
43 
Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum „18.01.2009“ bezeichnet wurde; insofern handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Davon, dass diese seinerzeit nicht ausgelegt und damit nicht bekannt gemacht worden wäre, kann aufgrund der Bescheinigung der Gemeinde L. nicht ausgegangen werden. Aufgrund der roten Markierung in der Besitzregelungskarte ist ungeachtet ihres Maßstabs auch zu entnehmen, dass die Wegegrundstücke Flst. Nr. 223/2 und 231/1, soweit sie von der Maßnahme Nr. 2011 betroffen sind, in vollem Umfang dauernd beansprucht werden sollen. Aufgrund des irreführenden Arbeitsbegriffs „3,5 m“ ist jedoch für die Betroffenen, auch für die Klägerin, nicht hinreichend erkennbar, dass und inwieweit für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 im Hinblick auf die tatsächlich vorgesehene Wegbreite von 5,0 m auch noch an die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzende Grünflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt umso mehr, als auch die Vertreterin des Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2010 irrtümlich davon ausging, dass der Weg (von 3,0 m) lediglich auf 3,5 m verbreitert werden solle (AS 123). Insofern ist aber auch nicht hinreichend erkennbar, wieweit sich die gelb markierten Arbeitsstreifen auf ihr Grundstück Flst. Nr. 231 erstrecken.
44 
Zwar konnten die für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 letztlich beabsichtigte Inanspruchnahmen des Grundstücks Flst.Nr. 231 den Nrn. 3.2.3 a) u. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan vom 25.09.2008 (/2.2) entnommen werden, doch war hierauf im Ausspruch der vorläufigen Anordnung gerade nicht Bezug genommen worden. Dass im Rahmen der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass den vorgesehenen Maßnahmen der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liege, genügte jedenfalls nicht, nachdem die genaue Inanspruchnahme erst aus dem Erläuterungsbericht deutlich wird.
45 
Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung keinen rechtlichen Bedenken.
46 
Nach ständiger Rechtsprechung kann der von einer solchen Anordnung betroffene Teilnehmer in materieller Hinsicht nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage (§ 39 FlurbG) nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1).
47 
Eine ausreichende Planungsgrundlage lag mit dem am 14.11.2008 genehmigten Wege- und Gewässerplan vor. Eine nach § 41 Abs. 2 FlurbG erteilte Plangenehmigung steht insoweit einer Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG gleich, sodass damit auch der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen zulässig wurde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu Senat, Urt. v. 20.03.1995 - 7 S 157/95 -; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1978 - F OVG A 187/78 -, RzF 41 IV 1; BayVGH, Urt. v. 05.02.1979 - 175 VIII 78 -, AgrarR 1979, 202). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Maßnahme Nr. 2011 auf einen Weg bezieht, dem offenbar auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt; denn die Änderung einer solchen ist auch nach § 36 StrG-BW nicht planfeststellungspflichtig.
48 
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach § 39 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der §§ 39, 41 FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, RzF - 6 - zu § 39 FlurbG, Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, RzF - 15 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt („geändert“) werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).
49 
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung 24 Höfe die Wohnplätze und Hofstellen „W.“, R.“, „Birkhof“ und „Greuthog“ untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. § 39 FlurbG).
50 
Die Erforderlichkeit des Ausbaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbG in Zweifel zu ziehen. Zwar dürften von dieser Vorschrift auch unmittelbar durch Gesetz unter besonderen Schutz gestellte Biotope (§ 32 NatSchG) erfasst sein. Doch ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern das Biotop Nr. 2730 im westlichen Teil ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 infolge einer Instandsetzung und Verbreiterung des asphaltierten Wegs im Bereich der Maßnahme Nr. 2011 einer nachteiligen Veränderung ausgesetzt würde. Weitere besonders geschützte Biotope sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen. Inwiefern es sich bei den von der Klägerin - ohne die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NatSchG möglicherweise erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung - aufgeschütteten Erdwällen um solche Biotope handeln sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit schließlich etwaigen nachteilige Wirkungen infolge der Maßnahmen Nrn. 4105 und 2009 gemeint sein sollten, sind diese bereits nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010. Auch insoweit bestünden freilich keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung des Biotops Nr. 2730.
51 
Soweit die Klägerin noch auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 FlurbG verweist, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. So steht bezogen auf die vorauszubauende Maßnahme Nr. 2011 keine dauernde Beeinträchtigung der Funktion einer nach dieser Vorschrift geschützten Anlage (Straße) in Rede. Die Maßnahme Nr. 4105 ist demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen vorläufigen Anordnung. Abgesehen davon bedurfte es auch insoweit nicht ihrer Zustimmung, weil auch insoweit ein Teil einer (zu verlegenden) gemeinschaftlichen Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG in Rede steht (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
52 
Auf die von der Klägerin problematisierte Frage, ob der derzeit noch über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 führende asphaltierte Weg (Maßnahme Nr. 4105) eine - möglicherweise kraft unvordenklicher Verjährung als gewidmet geltende - öffentliche Straße darstellt, kommt es hiernach nicht an. Dies könnte ggf. im Wege einer Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht geklärt werden.
53 
Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin nunmehr auch die Öffentlichkeit des auf den Wegegrundstücken Flst. Nrn. 223/2 und 231/1 verlaufenden Wegs und damit der Sache nach die Erforderlichkeit der Maßnahme Nr. 2011 im Verlaufe dieses Weges anzweifelt. So änderte sich an der Erforderlichkeit der Sanierung und Verbreiterung des vorhandenen Hauptwirtschaftswegs auch dann nichts, sollten ihre - trotz erheblicher Gegenindizien (vgl. etwa den Schriftsatz der Rechtsanwälte der Gemeinde L. v. 09.07.2008) - geäußerten Zweifel am Vorhandensein einer Widmung berechtigt sein. Denn eine andere, die betroffenen Teilnehmer weniger belastende Wegeführung als diejenige, die seit jeher besteht und dem entsprechend auch öffentlich genutzt wurde, war ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen.
54 
Soweit die Klägerin die künftig vorgesehene Wegeführung im Bereich ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 in Frage stellt, übersieht sie, dass diese schon nicht Gegenstand des mit der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 ermöglichten vorzeitigen Ausbaus ist. Im Übrigen wurde diese - zudem in gerader Weiterführung des Wegegrundstücks Flst. Nr. 231/1 und im Bereich der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 231 - nicht zuletzt deshalb so gewählt, um die mit dem Durchgangsverkehr für die Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen zu verringern. Ihrer Befürchtung, dass ihr Grundstück auch bei der neuen Wegeführung zerschnitten und östlich des Wegs gar ein wirtschaftlich nicht sinnvoll zu bewirtschaftender Grünstreifen entstünde, wäre schließlich bei der Gestaltung ihrer Abfindung Rechnung zu tragen (vgl. § 44 Abs. 2 und 3 FlurbG).
55 
Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. § 36 Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch „rechtzeitig“ i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.03.2003 - 9a B 487/03.G -; anders mglw. FlurbG Kassel, Beschl. v. 12.10.1984 - F R 2287/84 -). Denn eine Umgestaltung der zugewiesenen Flächen im Wege des Straßenbaus, mit der erst vollendeten Tatsachen geschaffen würden, kommt frühestens in Betracht, wenn die vorläufige Anordnung sofort vollziehbar ist, woran es hier mangels einer entsprechenden Anordnung ersichtlich fehlt.
56 
Die erforderlichen „dringenden Gründe“ i. S. des § 36 Abs. 1 FlurbG liegen ebenfalls vor. Von einer Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen darf, dass die vorgezogene Besitzregelung schon zu dem in der Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks dient. Dafür muss der bereits erreichte Verfahrensstand die durch die vorläufige Anordnung verfügte Besitzregelung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1986, a.a.O. u. v. 05.02.2003 - 7 S 1950/02 -). Dies war hier schon deshalb der Fall. weil durch den Vorausbau die u. a. für eine Aufnahme des bereits stattfindenden land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs erforderliche Breite und Tragfähigkeit hergestellt werden muss (vgl. Nr. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan).
57 
Inwiefern schließlich Anlass bestanden haben könnte, zum Ausgleich von Härten eine angemessene Entschädigung festzusetzen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nachdem für den Ausbau nur die bereits vorhandenen Wegegrundstücke und die unmittelbar daran angrenzenden Flächen beansprucht werden sollten.
58 
2. Die Verpflichtungsklage bleibt demgegenüber in vollem Umfang erfolglos. Auch für die Entscheidung über eine (lediglich vorläufige) Beitragsbefreiung ist das beklagte Land passiv legitimiert. Streitgegenstand ist nicht unmittelbar der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft über den Kostenbeitrag (Vorschuss) vom 18.03.2009, sondern deren - von der Flurbereinigungsbehörde entsprechend ausgelegter - Antrag auf (vorläufige) Beitragsbefreiung. Über eine solche hat jedoch nach § 19 Abs. 3 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde und bei Ablehnung einer solchen das Landesamt zu entscheiden (vgl. hierzu Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 19 Rn. 22). Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede steht (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -, RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1974 - V B 54.72 -, RdL 1975, 69).
59 
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, über die bereits für ihr Wegegrundstück Flst. Nr. 223/2 gewährte Befreiung hinaus von einem Kostenbeitrag (Vorschuss) befreit zu werden. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin vor Aufstellung und Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans noch keinen Anspruch auf (endgültige) Befreiung von der Beitragspflicht hat (vgl. Senatsurt. v. v. 15.03.1976, a.a.O.). Denn hier steht lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede.
60 
Ob die Klägerin mit ihren im Klageverfahren angeführten Gründen für eine Befreiung von der Vorschusspflicht bereits nach § 134 Abs. 1 u. 3 FlurbG ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen, da sie eine (weitergehende) Befreiung auch unabhängig davon nicht verlangen kann. Ein Ausschluss käme in Betracht, weil die untere Flurbereinigungsbehörde auch im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid auf den 16.06.2009 einen Termin bestimmt hatte, den die Klägerin - wenn gleich im Hinblick auf die angezeigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten unverschuldet - versäumte, ohne sich nachträglich zu erklären (vgl. § 134 Abs. 2 FlurbG). Die in § 134 Abs. 1 FlurbG beschriebenen Folgen dürften auch für den vom Widerspruch gegen den Kostenbeitrag zu unterscheidenden Antrag auf Beitragsbefreiung gelten, da dieser von jenem umfasst gewesen sein dürfte.
61 
Die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen („offensichtliche und unbillige Härten“) eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O.). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O.; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1070 - 51 VII 69 -, RzF - 5 - zu 19 Abs. 3).
62 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin keine weitergehende Kostenbefreiung beanspruchen. Die von ihr angeführten Gründe rechtfertigen ersichtlich keine (vorläufige) Beitragsbefreiung. Etwaige Nachteile, die ihr in der Vergangenheit aufgrund einer öffentlichen Benutzung des über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 verlaufenden Wegs entstanden sein mögen, sind von vornherein nicht geeignet, auf eine offensichtliche und unbillige Härte zu führen. Denn die allgemeinen (potentiellen) Vorteile, die auch die Klägerin aus der Flurbereinigung - einschließlich verbesserter öffentlicher Anlagen - zieht, bleiben davon unberührt. Anderes folgt auch nicht aus der angeblichen Fremdnützigkeit der Maßnahmen Nrn. 2009 und 2011. Abgesehen davon, dass insoweit schon die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorlägen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), beziehen sich auch diese Maßnahmen auf eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG, sodass auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen.
63 
Zwar ließe sich im Anschluss an die „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ (/7.1), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen.
64 
Nach alldem war lediglich der Anfechtungsklage teilweise stattzugeben.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 147 Abs. 2 u. 1 FlurbG. Der Klägerin war, da sie hinsichtlich eines Teils ihrer in Anspruch genommenen Grundstücksflächen erfolgreich Anfechtungsklage erhoben hat, lediglich eine 2/3 Gebühr aufzuerlegen (vgl. § 147 Abs. 2 FlurbG). Von der Erhebung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da entsprechende Auslagen im Wesentlichen auch dann entstanden wären, wenn sich die Klägerin von vornherein auf die teilweise Anfechtung der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 beschränkt hätte. Die außergerichtlichen Kosten waren entsprechend zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ungeachtet dessen für notwendig zu erklären, dass sich der bisherige Anwalt der Klägerin - von der Fertigung der Widerspruchsschreiben einmal abgesehen - im Verfahren nicht zweckdienlich geäußert, insbesondere noch nicht einmal eine Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
67 
Beschluss
68 
Der Streitwert wird auf EUR 2.915,15 festgesetzt (hälftiger Auffangwert, vgl. Nr. 13.2.3; Senatsbeschl. v. 22.06.2011 - 7 S 1171/11 -, zzgl. des Betrags, von dem eine 100%-ige Befreiung beantragt ist).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Die gegen die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18.01.2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, die gegen den dortigen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 und auf eine weitergehende (vorläufige) Beitragsbefreiung bzw. Befreiung von der Vorschusspflicht gerichtete Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -).
36 
Die Klagen wurden insbesondere fristgerecht erhoben, da sie am 24.07.2010, mithin noch am letzten Tage der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 am 24.06.2010 in Lauf gesetzten Klagefrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen sind.
37 
Der Klägerin steht hinsichtlich beider Klagebegehren die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite.
38 
Durch die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 werden der Klägerin Besitz und Nutzung an den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Wegeflurstücken Nrn. 223/2 und 231/1 sowie an den an die Wegeflurstücke Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzenden Grünlandflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd bzw. vorübergehend entzogen. Dass sie hinsichtlich des Grundstücks Flst. 231/1 lediglich Miteigentümerin ist, steht ihrer Prozessführungsbefugnis insoweit nicht entgegen (vgl. § 1011 BGB).
39 
Hinsichtlich der begehrten Beitragsbefreiung folgt die Klagebefugnis daraus, dass im Hinblick auf die auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 231 bislang stattfindende und auch künftig - wenn auch an anderer Stelle - vorgesehene Nutzung als öffentliche Straße bzw. Weg ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung durchaus in Betracht kommt, nachdem eine solche immerhin für (selbständige) Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden, in der „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ vorgesehen ist (vgl. Nrn. 1.1 u. 1.2, a.a.O., /7.1). Dass die Klägerin den Anhörungstermin vom 16.09.2009 - im Hinblick auf die entschuldigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten - versäumt und sich auch in der Folge nicht erklärt hatte (vgl. § 134 Abs. 1 u. 2 FlurbG), führte allenfalls zur Unbegründetheit ihres Verpflichtungsantrags.
II.
40 
1. Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Die vorliegend allein noch angefochtene vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 ist, soweit sie sich auf die an die Wegegrundstücke angrenzenden Grünflächen des Grundstücks Flst. 231 der Klägerin bezieht, rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Rechtsgrundlage der vorläufigen Anordnung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Insofern kann sie diese - wie geschehen - auch der Teilnehmergemeinschaft für den vorzeitigen Wegeausbau (dauernd und vorübergehend) zur Nutzung zuweisen.
42 
Die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 erweist sich bereits im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) insoweit als rechtswidrig, als auch (teilweise beidseits) an die Wegegrundstücke angrenzende Flächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd und an diese angrenzend Arbeitsstreifen von jeweils bis zu 3 m vorübergehend beansprucht werden sollen.
43 
Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum „18.01.2009“ bezeichnet wurde; insofern handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Davon, dass diese seinerzeit nicht ausgelegt und damit nicht bekannt gemacht worden wäre, kann aufgrund der Bescheinigung der Gemeinde L. nicht ausgegangen werden. Aufgrund der roten Markierung in der Besitzregelungskarte ist ungeachtet ihres Maßstabs auch zu entnehmen, dass die Wegegrundstücke Flst. Nr. 223/2 und 231/1, soweit sie von der Maßnahme Nr. 2011 betroffen sind, in vollem Umfang dauernd beansprucht werden sollen. Aufgrund des irreführenden Arbeitsbegriffs „3,5 m“ ist jedoch für die Betroffenen, auch für die Klägerin, nicht hinreichend erkennbar, dass und inwieweit für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 im Hinblick auf die tatsächlich vorgesehene Wegbreite von 5,0 m auch noch an die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzende Grünflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt umso mehr, als auch die Vertreterin des Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2010 irrtümlich davon ausging, dass der Weg (von 3,0 m) lediglich auf 3,5 m verbreitert werden solle (AS 123). Insofern ist aber auch nicht hinreichend erkennbar, wieweit sich die gelb markierten Arbeitsstreifen auf ihr Grundstück Flst. Nr. 231 erstrecken.
44 
Zwar konnten die für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 letztlich beabsichtigte Inanspruchnahmen des Grundstücks Flst.Nr. 231 den Nrn. 3.2.3 a) u. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan vom 25.09.2008 (/2.2) entnommen werden, doch war hierauf im Ausspruch der vorläufigen Anordnung gerade nicht Bezug genommen worden. Dass im Rahmen der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass den vorgesehenen Maßnahmen der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liege, genügte jedenfalls nicht, nachdem die genaue Inanspruchnahme erst aus dem Erläuterungsbericht deutlich wird.
45 
Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung keinen rechtlichen Bedenken.
46 
Nach ständiger Rechtsprechung kann der von einer solchen Anordnung betroffene Teilnehmer in materieller Hinsicht nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage (§ 39 FlurbG) nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1).
47 
Eine ausreichende Planungsgrundlage lag mit dem am 14.11.2008 genehmigten Wege- und Gewässerplan vor. Eine nach § 41 Abs. 2 FlurbG erteilte Plangenehmigung steht insoweit einer Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG gleich, sodass damit auch der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen zulässig wurde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu Senat, Urt. v. 20.03.1995 - 7 S 157/95 -; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1978 - F OVG A 187/78 -, RzF 41 IV 1; BayVGH, Urt. v. 05.02.1979 - 175 VIII 78 -, AgrarR 1979, 202). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Maßnahme Nr. 2011 auf einen Weg bezieht, dem offenbar auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt; denn die Änderung einer solchen ist auch nach § 36 StrG-BW nicht planfeststellungspflichtig.
48 
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach § 39 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der §§ 39, 41 FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, RzF - 6 - zu § 39 FlurbG, Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, RzF - 15 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt („geändert“) werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).
49 
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung 24 Höfe die Wohnplätze und Hofstellen „W.“, R.“, „Birkhof“ und „Greuthog“ untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. § 39 FlurbG).
50 
Die Erforderlichkeit des Ausbaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbG in Zweifel zu ziehen. Zwar dürften von dieser Vorschrift auch unmittelbar durch Gesetz unter besonderen Schutz gestellte Biotope (§ 32 NatSchG) erfasst sein. Doch ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern das Biotop Nr. 2730 im westlichen Teil ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 infolge einer Instandsetzung und Verbreiterung des asphaltierten Wegs im Bereich der Maßnahme Nr. 2011 einer nachteiligen Veränderung ausgesetzt würde. Weitere besonders geschützte Biotope sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen. Inwiefern es sich bei den von der Klägerin - ohne die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NatSchG möglicherweise erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung - aufgeschütteten Erdwällen um solche Biotope handeln sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit schließlich etwaigen nachteilige Wirkungen infolge der Maßnahmen Nrn. 4105 und 2009 gemeint sein sollten, sind diese bereits nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010. Auch insoweit bestünden freilich keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung des Biotops Nr. 2730.
51 
Soweit die Klägerin noch auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 FlurbG verweist, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. So steht bezogen auf die vorauszubauende Maßnahme Nr. 2011 keine dauernde Beeinträchtigung der Funktion einer nach dieser Vorschrift geschützten Anlage (Straße) in Rede. Die Maßnahme Nr. 4105 ist demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen vorläufigen Anordnung. Abgesehen davon bedurfte es auch insoweit nicht ihrer Zustimmung, weil auch insoweit ein Teil einer (zu verlegenden) gemeinschaftlichen Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG in Rede steht (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
52 
Auf die von der Klägerin problematisierte Frage, ob der derzeit noch über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 führende asphaltierte Weg (Maßnahme Nr. 4105) eine - möglicherweise kraft unvordenklicher Verjährung als gewidmet geltende - öffentliche Straße darstellt, kommt es hiernach nicht an. Dies könnte ggf. im Wege einer Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht geklärt werden.
53 
Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin nunmehr auch die Öffentlichkeit des auf den Wegegrundstücken Flst. Nrn. 223/2 und 231/1 verlaufenden Wegs und damit der Sache nach die Erforderlichkeit der Maßnahme Nr. 2011 im Verlaufe dieses Weges anzweifelt. So änderte sich an der Erforderlichkeit der Sanierung und Verbreiterung des vorhandenen Hauptwirtschaftswegs auch dann nichts, sollten ihre - trotz erheblicher Gegenindizien (vgl. etwa den Schriftsatz der Rechtsanwälte der Gemeinde L. v. 09.07.2008) - geäußerten Zweifel am Vorhandensein einer Widmung berechtigt sein. Denn eine andere, die betroffenen Teilnehmer weniger belastende Wegeführung als diejenige, die seit jeher besteht und dem entsprechend auch öffentlich genutzt wurde, war ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen.
54 
Soweit die Klägerin die künftig vorgesehene Wegeführung im Bereich ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 in Frage stellt, übersieht sie, dass diese schon nicht Gegenstand des mit der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 ermöglichten vorzeitigen Ausbaus ist. Im Übrigen wurde diese - zudem in gerader Weiterführung des Wegegrundstücks Flst. Nr. 231/1 und im Bereich der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 231 - nicht zuletzt deshalb so gewählt, um die mit dem Durchgangsverkehr für die Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen zu verringern. Ihrer Befürchtung, dass ihr Grundstück auch bei der neuen Wegeführung zerschnitten und östlich des Wegs gar ein wirtschaftlich nicht sinnvoll zu bewirtschaftender Grünstreifen entstünde, wäre schließlich bei der Gestaltung ihrer Abfindung Rechnung zu tragen (vgl. § 44 Abs. 2 und 3 FlurbG).
55 
Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. § 36 Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch „rechtzeitig“ i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.03.2003 - 9a B 487/03.G -; anders mglw. FlurbG Kassel, Beschl. v. 12.10.1984 - F R 2287/84 -). Denn eine Umgestaltung der zugewiesenen Flächen im Wege des Straßenbaus, mit der erst vollendeten Tatsachen geschaffen würden, kommt frühestens in Betracht, wenn die vorläufige Anordnung sofort vollziehbar ist, woran es hier mangels einer entsprechenden Anordnung ersichtlich fehlt.
56 
Die erforderlichen „dringenden Gründe“ i. S. des § 36 Abs. 1 FlurbG liegen ebenfalls vor. Von einer Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen darf, dass die vorgezogene Besitzregelung schon zu dem in der Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks dient. Dafür muss der bereits erreichte Verfahrensstand die durch die vorläufige Anordnung verfügte Besitzregelung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1986, a.a.O. u. v. 05.02.2003 - 7 S 1950/02 -). Dies war hier schon deshalb der Fall. weil durch den Vorausbau die u. a. für eine Aufnahme des bereits stattfindenden land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs erforderliche Breite und Tragfähigkeit hergestellt werden muss (vgl. Nr. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan).
57 
Inwiefern schließlich Anlass bestanden haben könnte, zum Ausgleich von Härten eine angemessene Entschädigung festzusetzen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nachdem für den Ausbau nur die bereits vorhandenen Wegegrundstücke und die unmittelbar daran angrenzenden Flächen beansprucht werden sollten.
58 
2. Die Verpflichtungsklage bleibt demgegenüber in vollem Umfang erfolglos. Auch für die Entscheidung über eine (lediglich vorläufige) Beitragsbefreiung ist das beklagte Land passiv legitimiert. Streitgegenstand ist nicht unmittelbar der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft über den Kostenbeitrag (Vorschuss) vom 18.03.2009, sondern deren - von der Flurbereinigungsbehörde entsprechend ausgelegter - Antrag auf (vorläufige) Beitragsbefreiung. Über eine solche hat jedoch nach § 19 Abs. 3 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde und bei Ablehnung einer solchen das Landesamt zu entscheiden (vgl. hierzu Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 19 Rn. 22). Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede steht (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -, RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1974 - V B 54.72 -, RdL 1975, 69).
59 
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, über die bereits für ihr Wegegrundstück Flst. Nr. 223/2 gewährte Befreiung hinaus von einem Kostenbeitrag (Vorschuss) befreit zu werden. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin vor Aufstellung und Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans noch keinen Anspruch auf (endgültige) Befreiung von der Beitragspflicht hat (vgl. Senatsurt. v. v. 15.03.1976, a.a.O.). Denn hier steht lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede.
60 
Ob die Klägerin mit ihren im Klageverfahren angeführten Gründen für eine Befreiung von der Vorschusspflicht bereits nach § 134 Abs. 1 u. 3 FlurbG ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen, da sie eine (weitergehende) Befreiung auch unabhängig davon nicht verlangen kann. Ein Ausschluss käme in Betracht, weil die untere Flurbereinigungsbehörde auch im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid auf den 16.06.2009 einen Termin bestimmt hatte, den die Klägerin - wenn gleich im Hinblick auf die angezeigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten unverschuldet - versäumte, ohne sich nachträglich zu erklären (vgl. § 134 Abs. 2 FlurbG). Die in § 134 Abs. 1 FlurbG beschriebenen Folgen dürften auch für den vom Widerspruch gegen den Kostenbeitrag zu unterscheidenden Antrag auf Beitragsbefreiung gelten, da dieser von jenem umfasst gewesen sein dürfte.
61 
Die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen („offensichtliche und unbillige Härten“) eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O.). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O.; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1070 - 51 VII 69 -, RzF - 5 - zu 19 Abs. 3).
62 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin keine weitergehende Kostenbefreiung beanspruchen. Die von ihr angeführten Gründe rechtfertigen ersichtlich keine (vorläufige) Beitragsbefreiung. Etwaige Nachteile, die ihr in der Vergangenheit aufgrund einer öffentlichen Benutzung des über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 verlaufenden Wegs entstanden sein mögen, sind von vornherein nicht geeignet, auf eine offensichtliche und unbillige Härte zu führen. Denn die allgemeinen (potentiellen) Vorteile, die auch die Klägerin aus der Flurbereinigung - einschließlich verbesserter öffentlicher Anlagen - zieht, bleiben davon unberührt. Anderes folgt auch nicht aus der angeblichen Fremdnützigkeit der Maßnahmen Nrn. 2009 und 2011. Abgesehen davon, dass insoweit schon die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorlägen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), beziehen sich auch diese Maßnahmen auf eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG, sodass auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen.
63 
Zwar ließe sich im Anschluss an die „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ (/7.1), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen.
64 
Nach alldem war lediglich der Anfechtungsklage teilweise stattzugeben.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 147 Abs. 2 u. 1 FlurbG. Der Klägerin war, da sie hinsichtlich eines Teils ihrer in Anspruch genommenen Grundstücksflächen erfolgreich Anfechtungsklage erhoben hat, lediglich eine 2/3 Gebühr aufzuerlegen (vgl. § 147 Abs. 2 FlurbG). Von der Erhebung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da entsprechende Auslagen im Wesentlichen auch dann entstanden wären, wenn sich die Klägerin von vornherein auf die teilweise Anfechtung der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 beschränkt hätte. Die außergerichtlichen Kosten waren entsprechend zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ungeachtet dessen für notwendig zu erklären, dass sich der bisherige Anwalt der Klägerin - von der Fertigung der Widerspruchsschreiben einmal abgesehen - im Verfahren nicht zweckdienlich geäußert, insbesondere noch nicht einmal eine Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
67 
Beschluss
68 
Der Streitwert wird auf EUR 2.915,15 festgesetzt (hälftiger Auffangwert, vgl. Nr. 13.2.3; Senatsbeschl. v. 22.06.2011 - 7 S 1171/11 -, zzgl. des Betrags, von dem eine 100%-ige Befreiung beantragt ist).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu übernehmen.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem Empfänger der Landabfindung angemessene Erstattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde können die Teilnehmer anderes vereinbaren. Für unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke und für andere als die in Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfindung gegeben; der bisherige Eigentümer kann sie entfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und Hopfenstöcke, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über die Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben unberührt.

(3) Die Länder können bestimmen, daß Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen, z.B. Rebenneuaufbau, sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können.

(4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende wesentliche Bestandteile von Grundstücken, insbesondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte gesondert abzufinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

Für das Flurbereinigungsverfahren im Falle des § 87 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei der Aufklärung der Grundstückseigentümer (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.
2.
Der Träger des Unternehmens ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
3.
Auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 erlassen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden oder von Bedingungen, insbesondere von der Leistung einer Sicherheit, abhängig gemacht werden. Der Träger des Unternehmens hat für die den Beteiligten infolge der vorläufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entschädigung in Geld zu leisten; dies gilt nicht, soweit die entstandenen Nachteile durch die vorläufige Bereitstellung von Ersatzflächen ausgeglichen werden. Die Entschädigung ist in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.
4.
Die für das Unternehmen benötigten Flächen sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen; § 45 findet insoweit keine Anwendung. Zu der Aufbringung sind landwirtschaftliche oder gärtnerische Betriebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet wird. Die Flächen werden durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens zu Eigentum zugeteilt. Für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger des Unternehmens Geldentschädigung zu leisten.
5.
Der Träger des Unternehmens hat Nachteile, die Beteiligten durch das Unternehmen entstehen, zu beheben und, soweit dies nicht möglich ist oder nach dem Ermessen der Flurbereinigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint, für sie Geldentschädigung zu leisten.
6.
Die vom Träger des Unternehmens zur Behebung von Nachteilen nach Nummer 5 zu erbringenden Leistungen und die Geldentschädigungen nach den Nummern 3 bis 5 richten sich nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. Sie werden nach Anhörung des Trägers des Unternehmens von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzt. Die Geldentschädigungen sind zu Händen der Teilnehmergemeinschaft zu zahlen und können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Eine Verrechnung von Geldentschädigungen nach Nummer 5 findet nur in dem Umfange statt, in dem sie nicht zur Behebung der den Teilnehmern durch das Unternehmen entstandenen Nachteile verwendet worden sind. Der Träger des Unternehmens hat auf die von ihm zu zahlenden Geldentschädigungen in der von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten Höhe zu Händen der Teilnehmergemeinschaft Vorschüsse zu leisten.
7.
Wegen der Höhe der Geldentschädigungen steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach dem für das Unternehmen geltenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die Geldentschädigung für die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen. Die Frist für eine gerichtliche Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde dem Entschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß die Landabfindungen aller Teilnehmer unanfechtbar sind.
8.
Der Träger des Unternehmens hat an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten (§ 105) zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen und Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die obere Flurbereinigungsbehörde setzt den Anteil nach Anhörung des Trägers des Unternehmens fest. Dem Träger des Unternehmens kann auferlegt werden, Vorschüsse an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen. Sie werden von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
9.
Der Träger des Unternehmens hat den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten zu zahlen. Der Anteil wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Trägers des Unternehmens festgesetzt.
10.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren (§ 86) und das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht anzuwenden.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.

(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Tenor

Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 2010 werden insoweit aufgehoben, als dadurch Besitz und Nutzung von Flächen des Grundstücks Flst. Nr. 231 der Klägerin dauernd sowie vorübergehend entzogen werden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3 der Gerichtsgebühren und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Von der Erhebung eines Auslagenpauschsatzes wird abgesehen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Tierhaltung betreibt, wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung, mit der ihr für den vorzeitigen Ausbau eines Weges Besitz und Nutzung von in ihrem (Mit-) Eigentum stehenden Grundstücksflächen entzogen wurden. Darüber hinaus begehrt sie im Hinblick auf einen erhobenen Vorschuss Beitragsbefreiung.
Die Klägerin ist unter der Ordnungs-Nr. 179 als Eigentümerin und unter der Ordnungs-Nr. 171 als Miteigentümerin von Grundstücksflächen Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens L.-24 Höfe (L 408) im Landkreis F.. Dieses war aus Anlass des Neubaus der Landesstraße L 408 auf Antrag der Enteignungsbehörde beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 07.06.2004 mit unanfechtbar gewordenem Beschluss des Landesamts für Flurneuordnung und Landentwicklung Baden-Württemberg am 03.12.2004 als sog. Unternehmensflurbereinigung angeordnet worden. Der Plan für diesen Streckenabschnitt war vom Regierungspräsidium Karlsruhe bereits am 28.08.2003 festgestellt worden. Da der Bau der Straße ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch nimmt, sollte der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden. Auch sollten für die allgemeine Landeskultur durch das Unternehmen (L 408) entstehende Nachteile vermieden werden. Das zunächst vom Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung F. durchgeführte Flurbereinigungsverfahren wurde ab dem 01.01.2005 vom Landratsamt F. fortgeführt.
Die Klägerin brachte in das Verfahren die Flurstücke Nrn. 223/2 (Straße und Weg) und 231 (Hofstelle und daran anschließendes Grünland) mit rd. 4,6 ha sowie das Miteigentum am Flurstück Nr. 231/1 (Straße u. Weg) mit 15 a ein. Diese Grundstücksflächen liegen im westlichen Teil des Flurbereinigungsgebiets, der erst mit Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 06.05.2008 - ausschließlich zur Verfolgung der in §§ 1 und 37 FlurbG genannten Zwecke - in das Verfahren einbezogen wurde (vgl. Änderungsbeschluss v. 06.05.2008, /1.5). Dies wurde damit begründet, dass sich die Verhältnisse in der Feldflur in hohem Maße nachteilig auf die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft auswirkten. Die wegemäßige Erschließung der Grundstücke durch öffentliche Wege sei weitgehend unzureichend oder nur durch Überfahrtsrechte gesichert, weshalb die Nutzung der Grundstücke stark beeinträchtigt sei, Maschinen und Geräte überdurchschnittlich beansprucht würden und in erheblichem Umfang unproduktive Transportzeiten entstünden. Es sei zu erwarten, dass durch das Flurbereinigungsverfahren auch die allgemeine Landeskultur und die Landentwicklung gefördert würden. Den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei dabei Rechnung zu tragen. Das Flurbereinigungsgebiet sei so begrenzt worden, dass der ländliche Grundbesitz in L.-24 Höfe überwiegend erfasst werde und das Wege- und Gewässernetz zweckmäßig gestaltet werden könne.
Am 14.11.2008 genehmigte das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Flurneuordnung - den vom Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - aufgestellten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan. Die genehmigten gemeinschaftlichen Anlagen und Maßnahmen sind in den Planunterlagen näher beschrieben. Danach ist u. a. als Maßnahme Nr. 4105 der Wegfall des vom Wegegrundstück Flst. Nr. 231/1 abzweigenden, das Flurstück Nr. 231 der Klägerin teilenden, zu ihrer Hofstelle führenden asphaltierten Wegs vorgesehen. Stattdessen sollen als Maßnahme Nr. 2009 auf dem Wegegrundstück Flst. Nr. 231/1 - etwa zwischen den zwei von Osten einmündenden Feldwegen - und in seiner geraden Verlängerung auf einem Teilbereich des Flurstücks Nr. 231 bis zum querenden Wegegrundstück Flst. Nr. 240/1 ein neuer Weg angelegt und asphaltiert werden. Der auf Teilen der Wegegrundstücke Flst. Nrn. 223/2 und 231/1 bereits vorhandene asphaltierte (Hauptwirtschafts-)Weg (Gemeindeverbindungsstraße) soll als Maßnahme Nr. 2011 mit einer zu asphaltierenden Fahrbahnbreite von 3,5 m instandgesetzt werden.
Am 27.02.2009 erließ das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - eine vorläufige Anordnung (Besitz- und Nutzungsentzug) zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau von Wegen, Wassergräben sowie für Planierarbeiten, Auffüllungen, Rekultivierungen und Ausgleichsmaßnahmen durch die Teilnehmergemeinschaft. Nach dieser sollten den Beteiligten zum 27.04.2009 Besitz und Nutzung von in der Besitzregelungskarte vom 27.02.2009 (Maßstab 1:5.000) näher bezeichneten Grundstücksflächen entzogen und der Teilnehmergemeinschaft ab diesem Zeitpunkt zur Nutzung zugewiesen werden. Dies wurde damit begründet, dass die betroffenen Grundstücke - dazu gehören auch die Flurstücke Nr. 231/1 und 231 - bereits vor Ausführung des Flurbereinigungsplans in Anspruch genommen werden müssten, um die neuen Wege - auch die Maßnahme Nr. 2009 - und Wassergräben herstellen sowie die sonstigen Maßnahmen durchführen zu können. Dadurch solle u. a. erreicht werden, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen erreichen und nur vorübergehend benötigte Flächen alsbald wieder bewirtschaftet werden könnten.
Am 03.03.2009 erließ das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - auf Antrag der Straßenbauverwaltung - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - eine weitere vorläufige Anordnung (Besitzentzug) zur Bereitstellung von Flächen für den Ausbau und die Verlegung der L 408. Danach wurden Besitz und Nutzung von in der Besitzregelungskarte vom 03.03.2009 näher bezeichneten Grundstücksflächen zum 02.06.2009 den Beteiligten entzogen und der Straßenbauverwaltung des Landes zugewiesen.
Beide Anordnungen wurden am 06.03.2009 in L. öffentlich bekannt gemacht.
Mit Bescheid vom 18.03.2009 forderte die Teilnehmergemeinschaft dann von der Klägerin einen Kostenbeitrag (Vorschuss) zum Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in Höhe von EUR 415,15 an. Dabei wurden 4,3245 ha ihrer eingebrachten Grundstücksfläche als vorläufig beitragspflichtig mit 100 % ausgewiesen; als vorläufiger Beitragsmaßstab wurden EUR 96,--/ha bestimmt. Das Einlageflurstück Nr. 223/2 mit 0,2913 ha wurde von der Beitragspflicht ausgenommen.
Am 01.04.2009 erhob die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2009 Widerspruch gegen diesen Beitragsbescheid und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, hilfsweise Vollstreckungsaufschub. Bevor der Rechtsbehelf in der Sache begründet werde, werde Akteneinsicht beantragt.
10 
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 31.03.2009 erhob die Klägerin am gleichen Tage auch Widerspruch gegen die am 06.03.2009 bekanntgemachte vorläufige Anordnung (Besitzentzug) vom „03.03.2009“, durch die sie als (Mit-) Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 231, 223/2 und 231/1 unmittelbar betroffen sei (/5.3). Auch hier beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung.
11 
Einen auf den 16.06.2009 bestimmten Termin zur Verhandlung dieser Widersprüche nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf eine andere terminliche Verpflichtung nicht wahr.
12 
Unter dem 19.06.2009 teilte das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - der Klägerin mit, dass das den Kostenbeitrag betreffende Widerspruchsschreiben als Antrag auf Kostenbefreiung gewertet werde. Weder der hierzu am 27.04.2009 gehörte Vorstand noch das Landratsamt sähen indes Gründe für eine (weitergehende) Kostenbefreiung. Alle Teilnehmer bildeten eine Solidargemeinschaft, in der nicht einzelne Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft die Grundlage für die Beitragspflicht bildeten, sondern die Gesamtheit aller Maßnahmen. Die herzustellenden gemeinschaftlichen Anlagen würden von allen Teilnehmern des Verfahrens genutzt. Kostenbefreiungen würden daher im gesamten Verfahrensgebiet nicht gewährt. Eine Befreiung von der Vorschusspflicht wegen fehlender Vorteile durch die Flurbereinigung komme nicht in Betracht. Von den zahlreichen geplanten Wegebaumaßnahmen profitiere auch die Klägerin. Dies gelte insbesondere für die Verlegung des durch ihren Hofraum verlaufenden Hauptwirtschaftswegs in den Grenzbereich zur östlich benachbarten Hofstelle. Eine Aussetzung des Zahlungstermins sei nicht möglich, da die Mittel bereits 2009 benötigt würden.
13 
Auch hiergegen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2009 „vorsorglich“ Widerspruch ein.
14 
Das Landesamt, dem die Widersprüche inzwischen vorgelegt worden waren, teilte der Klägerin am 19.11.2009 und erneut am 23.12.2009 mit, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hätten. Akteneinsicht sei nur eingeschränkt möglich. Eine Ausfolgung der sehr umfänglichen und in fortlaufender Bearbeitung befindlichen Akten komme nicht in Betracht. Sollten die Widersprüche aufrechterhalten werden, bestehe Gelegenheit, diese nunmehr innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht bei der Flurbereinigungsbehörde zu begründen.
15 
Unter dem 18.01.2010 erließ das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - eine weitere vorläufige Anordnung (Besitz- und Nutzungsentzug) zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau von Wegen, Wassergräben sowie für Planierarbeiten, Auffüllungen, Rekultivierungen und Ausgleichsmaßnahmen. Nach dieser wurden den Beteiligten zum 01.03.2010 Besitz und Nutzung von in der Besitzregelungskarte vom „18.01.2009“ (richtig: 18.01.2010) näher bezeichneten Grundstücksflächen entzogen und der Teilnehmergemeinschaft ab diesem Zeitpunkt zur Nutzung zugewiesen. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.01.2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Besitzregelungskarte (Maßstab 1:5.000) einen Monat lang in der Ortsverwaltungsstelle im Bürgerhaus in L.-24 Höfe während der Dienststunden für die Beteiligten zur Einsicht ausliege. Die vorläufige Anordnung wurde damit begründet, dass die betroffenen Grundstücke - dazu gehören auch die Flurstücke Nrn. 223/2 und 231/1 - bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans in Anspruch genommen werden müssten, um die neuen Wege - auch die Maßnahme 2011 (Instandsetzung eines bereits vorhandenen asphaltierten Wegs mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m) - und Wassergräben herstellen sowie die sonstigen Maßnahmen durchführen zu können. Dadurch solle u. a. erreicht werden, dass die Teilnehmer bei der Neuzuteilung ihre Grundstücke auf bereits gebauten Wegen erreichen und nur vorübergehend benötigte Flächen alsbald wieder bewirtschaftet werden könnten.
16 
Mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2010 erhob die Klägerin auch gegen diese vorläufige Anordnung Widerspruch.
17 
Unter dem 24.02.2010 forderte das Landratsamt F. - untere Flurbereinigungsbehörde - die Klägerin auf, ihren neuerlichen Widerspruch bis zum 05.03.2010 zu begründen.
18 
Mit Schreiben vom 25.02.2010 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin mit, das ihm auch in dieser Sache eine Begründung nur möglich sei, wenn ihm die Akten "ausgefolgt" würden.
19 
Nach Vorlage auch dieses Widerspruchs an das Landesamt wurde der Klägerin von dort nochmals Gelegenheit gegeben, ihre Widersprüche zu begründen. Da diese nicht in der zum 19.03.2010 gesetzten Frist ergriffen wurde, unterbreitete das Landesamt am 06.04.2010 telefonisch den Vorschlag, die Widerspruchssache vor Ort zu erörtern. Auch darauf ging der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht ein.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.06.2010 wies das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Widersprüche der Klägerin zurück. Der Widerspruch gegen die vorläufige Anordnung vom „03.03.2009“ sei bereits mangels konkreter Betroffenheit der Klägerin unzulässig. Diese sei freilich auch in der Sache zu Recht ergangen. Der Widerspruch gegen die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 sei unbegründet. Die Voraussetzungen nach § 36 FlurbG seien erfüllt. Planungsgrundlage für die angegriffene vorläufige Anordnung sei der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan. Darin sei der auf dem Einlageflurstück Nr. 223/2 (Straße, Weg) der Klägerin und dem in ihrem Miteigentum stehenden Flurstück Nr. 231/1 (Straße) vorhandene Weg (Straße) als Maßnahme Nr. 2011 zur Instandsetzung vorgesehen (und genehmigt), weshalb sie nach § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplans ausgeführt werden dürfe. Allgemein sei der Vorausbau von gemeinschaftlichen Anlagen in der Regel aus dringenden Gründen erforderlich. Dazu gehöre auch die Instandsetzung bereits bestehender Wege. Anhaltspunkte, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel notwendig machten, seien nicht ersichtlich. Dringlich und erforderlich sei ein Vorausbau dann, wenn die untere Flurbereinigungsbehörde auf Grund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen dürfe, dass der Vorausbau dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks diene. Dies sei hier aus den bereits vom Landratsamt angeführten Gründen der Fall. Die als Maßnahme Nr. 2011 vorgesehene Instandsetzung des bereits vorhandenen Weges sei notwendig und dringlich. Vorgesehen sei insbesondere, die mangelnde Tragfähigkeit des Wegeunterbaus zu erhöhen, eine einheitliche Fahrbahnbreite von 3,5 m herbeizuführen und eine verstärkte Deckschicht aufzubringen. Damit solle die Funktionalität des Weges als Haupterschließung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und als Verbindung zwischen den Wohnplätzen R. und W. verbessert und möglichst dauerhaft gesichert werden.
21 
Der Widerspruch gegen den ergangenen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 sei gleichfalls unbegründet. Nach den flurbereinigungsgesetzlichen Bestimmungen und dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung könnten nach § 19 Abs. 3 (bzw. § 47 Abs. 3) FlurbG einzelne Teilnehmer zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten (nur) ausnahmsweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer von der Kostenpflicht (bzw. vom Landabzug) befreit werden. Diese Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eng auszulegen. Landabzug und Kostenbeitrag seien Gegenleistungen für den allgemeinen Flurbereinigungsvorteil eines Teilnehmers. Der Flurbereinigungsvorteil sei dabei nicht Maßstab, sondern nur die Grenze der Abzugs- und Kostenpflicht. Allein die Teilnahme am Verfahren begründe bereits eine Abzugs- und Kostenpflicht. Für eine Befreiung genüge nicht, dass der Vorteil für ein einzelnes Grundstück oder eine Grundstücksart fehle; er müsse vielmehr für die gesamte Abfindung eines Teilnehmers fehlen oder verglichen mit dem Vorteil anderer Teilnehmer unverhältnismäßig gering sein. Dass der in der Flurneuordnung erfahrene Vorteil möglicherweise nur gering sei oder hinter den Vorteilen anderer Teilnehmer zurückbleibe, führe noch nicht zu einer „Härte“. § 19 Abs. 3 FlurbG gelte auch unmittelbar für die Befreiung von Beitragsvorschüssen. Da bei der Vorschusserhebung in der Regel noch nicht abzusehen sei, wie sich die Maßnahmen der Flurbereinigung auf die Besitzstände der einzelnen Teilnehmer nach der Neuverteilung auswirkten, sei eine Befreiung von den Kostenbeitragsvorschüssen nur bei solchen Teilnehmern gerechtfertigt, die offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen würden. Dies treffe bei der Klägerin ersichtlich nicht zu. Eine zu Lasten der übrigen Teilnehmer erfolgende (weitergehende) Befreiung, etwa in der Art, dass über das eingebrachte Wegeflurstück Nr. 223/2 hinaus auch das Einlageflurstück Nr. 231 vom (hier nur vorläufigen) Kostenbeitrag befreit würde, komme daher nicht in Betracht. Schließlich erwüchsen der Klägerin nennenswerte Vorteile gerade hinsichtlich der Erschließung dieses Grundstücks. So eröffneten sich infolge des vorgesehenen Rückbaus (Maßnahme Nr. 4105) und der damit verbundenen Aufhebung des auch vom allgemeinen Verkehr genutzten Privatweges, der mitten durch den mit Wohnhaus, Garage und verschiedenen Wirtschaftsgebäuden bestandenen südlichen Teil dieses Grundstücks führe, für die Klägerin bessere Nutzungsmöglichkeiten. Zugleich werde mit der Wegeverlegung auch die bisherige Zerschneidung der sich an den bebauten Grundstücksteil anschließenden Grünlandfläche beseitigt. Weitere Vorteile für die Erschließung und Nutzung dieses Grundstücks ergäben sich schließlich aus der vorgesehenen Instandsetzung verschiedener Wege im näheren Umfeld (Maßnahmen Nrn. 2011, 2012 u. 2030). Von einer offensichtlichen und unbilligen Härte könne insofern keine Rede sein.
22 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.06.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 24.07.2010 lediglich insoweit Klage zum Flurbereinigungsgericht erheben lassen, als ihre Widersprüche gegen die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 und den Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 zurückgewiesen wurden. Die Klage wurde am 25.11.2010 wie folgt begründet: Bei den Flurstücken Nrn. 223/2 und 231/1 handele es sich ausweislich des Bestandsnachweises und der Nutzungsart nach jeweils um eine Straße bzw. einen Weg zur Erschließung ihrer Hof- und Wirtschaftsgebäude. Beide Flurstücke gewährleisteten ursprünglich in einer einheitlichen Verbindung die Erschließung der Hof- und Wirtschaftsgebäude auf dem Flurstück Nr. 231. Eine unmittelbare Erschließung über das Flurstück Nr. 231/1 erfolge jedoch derzeit nicht mehr. Von einer solchen sei nicht zuletzt im Hinblick auf die von ihr vorgenommene Renaturierung eines im westlichen Bereich ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 belegenen Biotops abgesehen worden. Die Erschließung des Grundstücks Flst. Nr. 231 erfolge inzwischen über einen gesonderten, vom Flurstück Nr. 231/1 abzweigenden asphaltierten Weg, der das Flurstück Nr. 231 teile und den rückwärtigen natürlichen Bereich des renaturierten Biotops bilde.
23 
Die am 18.01.2010 erlassene vorläufige Anordnung sei bereits formell rechtswidrig, da sie nicht bestimmt genug sei. Die Besitzregelungskarte im Maßstab 1:5.000 sei ungenau und genüge den von der Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsgrundsätzen nicht. Dem bei den Verfahrensakten befindlichen weiteren Besitzstandsnachweis komme dabei keine konstitutive Wirkung zu. Es werde überdies bestritten, dass die Besitzregelungskarte tatsächlich zur Einsichtnahme bei der Gemeinde L. ausgelegen habe. So sei der Klägerin, die unmittelbar bei der Gemeinde habe Akteneinsicht nehmen wollen, die Besitzregelungskarte nicht vorgelegt worden. Schließlich seien auch keine dringenden Gründe dargelegt. Auch lasse die Anordnung eine Abwägung mit den besonderen Interessen der Mehrheit der Teilnehmer nicht erkennen. Die getroffene vorläufige Anordnung stelle auch keine nach dem Flurbereinigungsgesetz zulässige Maßnahme dar. So sei der veranlasste Vorausbau materiell rechtswidrig, da er fremdnützigen Zwecken im Zuge der Bereitstellung und Planung öffentlicher Straßen und nicht der landwirtschaftlichen Bodenordnung diene. Insofern werde das Flurbereinigungsverfahren missbraucht, um die im Allein- und Miteigentum der Klägerin stehenden Flurstücke Nrn. 223/2 und 231/1 zu enteignen und im Rahmen einer geänderten gemeindlichen Straßenanbindung der Teilnehmergemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Es werde nicht ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz neu gestaltet, sondern es würden Defizite einer langjährigen gemeindlichen Straßenplanung zu Lasten der Klägerin ausgeglichen. Die Gemeindeverbindungsstraße L.-24 Höfe zwischen den Ortsteilen R., W. und der Gemeinde L. sowie einzelnen Hofstellen führe über öffentliche Straßen, wobei die eigentliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Flurstück Nr. 240/1 unterhalb ihrer südlichen Hofstelle verlaufe. Bereits in der Vergangenheit sei es zu einer fortgesetzten angemaßten Nutzung ihres Privateigentums gekommen. Die ursprüngliche Gemeindeverbindungsstraße sei jedenfalls nicht über das Flurstück Nr. 231/1 verlaufen. Wohl aus finanziellen Gesichtspunkten sei die untere Straßenverkehrsbehörde dazu übergegangen, den öffentlichen Straßenverkehr über ihren privaten Grundbesitz zu führen. Hierbei seien die Flurstücke Nrn. 223/2, 231/1 und 231 „extensiv“ in Anspruch genommen worden. Straßenverkehr werde direkt über ihr Hofgrundstück und den in der Besitzstandskarte ausgewiesenen asphaltierten Privatweg geführt. Auch Schwerlastverkehr fahre unmittelbar über ihren Hof, um auf kürzestem Weg die südlich verlaufende Gemeindeverbindungsstraße Flst. Nr. 240/1 zu erreichen. Ihr Privateigentum werde faktisch ohne Rechtsgrundlage enteignet. Insofern sei das Landratsamt F. bereits mit Schreiben vom 21.05.2008 aufgefordert worden, die rechtswidrige Nutzung ihres Privateigentums zu unterlassen. Die Widmung öffentlicher Straßen bzw. die Nutzung von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken im Zuge der Verkehrsanbindung unterschiedlicher Gemeinde- und Ortsteile sei kein Instrument der landwirtschaftlichen Bodenordnung und diene weder der Produktivität der Land- und Forstwirtschaft noch der Förderung der allgemeinen Landeskultur und Landentwicklung. Insofern sei die vorläufige Anordnung lediglich als nachträgliche Legitimierung der von der Gemeinde L. praktizierten Verkehrsverhältnisse zu erklären. Die Verfolgung fremdnütziger Zwecke sei jedoch vom Flurbereinigungsgesetz nicht gedeckt. Auch eine vorläufige Anordnung setzte eine wirksame gültige Planungsgrundlage voraus, die nur in einer Planfeststellung gesehen werden könne. Der festgestellte Wege- und Gewässerplan vom 08.08.2008 beziehe sich demgegenüber nicht auf Vorausbauten gemeinschaftlicher Anlagen, erfasse nicht das gesamte Flurbereinigungsgebiet in seinem Einwirkungsbereich und sei auch nicht Ausdruck eines etwaigen Gesamtkonzepts.
24 
Auch die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der nach § 41 FlurbG planfestgestellten gemeinschaftlichen Anlagen seien, soweit ihr Eigentum betroffen sei, nicht gegeben. Warum die Führung der öffentlichen Straße gerade im beabsichtigten Bereich erfolgen, der Vorausbau vorgenommen werden und eine Inanspruchnahme gerade der in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Flurstücke Nrn. 231/1 und 223/2 erfolgen müsse, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als die Hofstelle auf dem Flurstück Nr. 230 auch anderweit zu erreichen sei. Schließlich widersprächen der beabsichtigte Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen und der erfolgte Besitz- und Nutzungsentzug auch § 45 FlurbG. So seien ihre eingebrachten Flächen privilegiert, nachdem sich darauf „mehrere Biotope“ als besonders geschützte Landschaftsbestandsteile befänden. Eine Veränderung, Verlegung oder anderweitige Zuweisung sei nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbG möglich. Biotope hätten Bestandsschutz und dürften nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 NatSchG beseitigt werden. Durch die Maßnahme Nr. 2011 und den insoweit beabsichtigten grundlegenden Neubau eines Hauptwirtschaftswegs mit einer Fahrbahnbreite von 3,5 m und einer Kronenbreite von 4,5 m würden die Biotope langfristig zerstört. So werde der natürliche Überflutungsbereich des Flurstücks Nr. 231 unzulässig beeinträchtigt. Auch bei Anlagen nach § 45 Abs. 1 Nr. 9 FlurbG, die dem öffentlichen Verkehr dienten, müssten die Eigentümer einer Veränderung zustimmen. Auf die erforderliche Zustimmung könne auch nicht nach § 45 Abs. 1 S. 2 FlurbG verzichtet werden, da Aufgaben, die einer Gemeinde als öffentlicher Körperschaft oblägen, für die Anwendung des § 39 FlurbG auszuscheiden hätten. Die Straßen müssten zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck dienen. Weder § 39 FlurbG noch §§ 37 Abs. 1 Satz 2 und 41 Abs. 1 FlurbG berechtigten dazu, Straßen und Wege zu schaffen, die ausschließlich einem öffentlichen Zweck dienten. Gemeindeverbindungsstraßen seien keine gemeinschaftlichen Anlagen.
25 
Auch ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei rechtswidrig. Eine Befreiung nach § 19 Abs. 3 FlurbG wäre sehr wohl gerechtfertigt, da sie keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen könne. So diene die Einbeziehung ihrer Grundstücke nur der Kompensation einer gemeindlichen Fehlplanung im Zuge der Nutzung von Privateigentum, nicht aber Zielen der Flurneuordnung. Eine Kostentragung begründe eine offensichtliche und unbillige Härte, da ihre eingebrachten Flurstücke bereits zuvor einer rechtswidrigen öffentlich-rechtlichen Nutzung zugeführt worden seien. Ihr Hof- und Grundstücksbereich weise im südlichen Bereich - im Einmündungsbereich der eigentlichen Gemeindeverbindungsstraße und des Flurstücks Nr. 240/3 - bereits massive Schäden auf, die von der „extensiven“ Straßennutzung herrührten. Privat- und Schwerlastverkehr, insbesondere Langholz- und Molkereifahrzeuge, sowie landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge führen seit Jahren ungehindert über ihr Grundstück. Stütz- und Setzmauern sowie angebrachte Dunglegen im südlichen Hofbereich seien mehrfach beschädigt worden. Die entstandenen Schäden auf ihrem Grundbesitz überstiegen den ihr auferlegten Kostenbeitrag um ein Vielfaches. Insofern sei eine Beitragsbefreiung aus Kompensationsgründen ohne Weiteres gerechtfertigt. Dass insoweit Ermessen ausgeübt worden wäre, lasse der Widerspruchsbescheid nicht erkennen.
26 
Die Klägerin beantragt,
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die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurneuordnungsbehörde - vom 18.01.2010 und dessen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 aufzuheben und ihr eine Befreiung von der Vorschusspflicht zu gewähren sowie
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die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Hierzu trägt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung im Wesentlichen noch vor: Die der Klägerin dauerhaft entzogenen Grundstücksflächen seien aus der Besitzregelungskarte erkennbar, da die gesamte Wegefläche des Flurstücks Nr. 223/2 und der nördliche Teil des Flurstücks Nr. 231/1 rot markiert sei. Ausgenommen sei lediglich der nicht rot markierte westliche Abzweig des Wegeflurstücks Nr. 223/2 bis zur Grenze des Flurstücks Nr. 226/1. Weiter ergebe sich aus der Karte, dass der Weg auf 3,5 m verbreitert werden solle. Die gelbe Markierung bezeichne die vorübergehend beanspruchten Flächen. In der Legende werde erläutert, dass es sich hierbei um Arbeitsstreifen links und rechts der Maßnahme mit jeweils bis zu 3 m handele. Insofern genüge die Besitzregelungskarte den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Dass diese tatsächlich zur Einsichtnahme ausgelegen habe, ergebe sich aus der Bescheinigung der Gemeinde L. vom 21.01.2010 über die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung. Schließlich sei die Auslegung auf der Besitzregelungskarte selbst vermerkt.
32 
Die Gründe für eine Dringlichkeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG seien in der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 dargelegt. Die Wegebaumaßnahme habe dazu gedient, den Übergang in den neuen Zustand vorzubereiten und zu sichern sowie die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes und die Durchführung des Verfahrens zu erleichtern und zu beschleunigen. Lediglich zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten sei von der Anordnung des Sofortvollzuges abgesehen worden. Der Hauptwirtschaftsweg, der derzeit noch durch den Hofraum der Klägerin führe, werde nunmehr an den Randbereich ihres Grundbesitzes außerhalb des Hofraumes verlegt. Für den bislang auf dem Flurstück Nr. 231 verlaufenden Weg sei der Besitz nicht entzogen worden. Vielmehr solle dieser Weg gerade rekultiviert werden. Dadurch werde der von der Klägerin beklagte Missstand des Durchgangsverkehrs entschärft. Inwiefern dies den Interessen der Klägerin zuwiderlaufen sollte, sei nicht nachvollziehbar. Ob es sich bei dem Weg über das Flurstück Nr. 231 um einen öffentlichen Weg handele oder nicht, sei für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 nicht von Bedeutung. Die vorgesehene Maßnahme sei auch vom Zweck der Flurbereinigung gedeckt und für die Klägerin äußerst vorteilhaft. Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan stelle eine ausreichende Planungsgrundlage für die vorläufige Anordnung dar. Die Maßnahme Nr. 2011 widerspreche auch nicht § 45 FlurbG. So sei nicht erkennbar, inwiefern durch die Maßnahme Nr. 2011 das Biotop an der westlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks Nr. 231 zerstört würde. Das gesetzlich geschützte Biotop Nr. 2730 sei ca. 110 m von der geplanten Maßnahme entfernt. Auch werde ein bereits vorhandener Weg (Flst. Nr. 223/2 und Flst. Nr. 231/1) lediglich um 0,5 m verbreitert und instandgesetzt. Abgesehen davon sei der Plan mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden. Weitere gesetzlich geschützte Biotope seien auf dem Flurstück Nr. 231 nicht vorhanden. Die von Klägerin aufgeschütteten Erdwälle stellten keine solchen Biotope dar.
33 
Auch die Heranziehung der Klägerin zu einem Kostenbeitrag sei rechtens, da sie nicht ausnahmsweise gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG zur Vermeidung einer offensichtlichen und unbilligen Härte von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu befreien gewesen sei.
34 
Dem Senat liegen die mit Schriftsätzen des Landesamts vom 23.08.2010, 23.12.2010 und 25.04.2012 vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Karten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Die gegen die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18.01.2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, die gegen den dortigen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 und auf eine weitergehende (vorläufige) Beitragsbefreiung bzw. Befreiung von der Vorschusspflicht gerichtete Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -).
36 
Die Klagen wurden insbesondere fristgerecht erhoben, da sie am 24.07.2010, mithin noch am letzten Tage der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 am 24.06.2010 in Lauf gesetzten Klagefrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen sind.
37 
Der Klägerin steht hinsichtlich beider Klagebegehren die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite.
38 
Durch die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 werden der Klägerin Besitz und Nutzung an den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Wegeflurstücken Nrn. 223/2 und 231/1 sowie an den an die Wegeflurstücke Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzenden Grünlandflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd bzw. vorübergehend entzogen. Dass sie hinsichtlich des Grundstücks Flst. 231/1 lediglich Miteigentümerin ist, steht ihrer Prozessführungsbefugnis insoweit nicht entgegen (vgl. § 1011 BGB).
39 
Hinsichtlich der begehrten Beitragsbefreiung folgt die Klagebefugnis daraus, dass im Hinblick auf die auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 231 bislang stattfindende und auch künftig - wenn auch an anderer Stelle - vorgesehene Nutzung als öffentliche Straße bzw. Weg ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung durchaus in Betracht kommt, nachdem eine solche immerhin für (selbständige) Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden, in der „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ vorgesehen ist (vgl. Nrn. 1.1 u. 1.2, a.a.O., /7.1). Dass die Klägerin den Anhörungstermin vom 16.09.2009 - im Hinblick auf die entschuldigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten - versäumt und sich auch in der Folge nicht erklärt hatte (vgl. § 134 Abs. 1 u. 2 FlurbG), führte allenfalls zur Unbegründetheit ihres Verpflichtungsantrags.
II.
40 
1. Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Die vorliegend allein noch angefochtene vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 ist, soweit sie sich auf die an die Wegegrundstücke angrenzenden Grünflächen des Grundstücks Flst. 231 der Klägerin bezieht, rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Rechtsgrundlage der vorläufigen Anordnung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Insofern kann sie diese - wie geschehen - auch der Teilnehmergemeinschaft für den vorzeitigen Wegeausbau (dauernd und vorübergehend) zur Nutzung zuweisen.
42 
Die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 erweist sich bereits im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) insoweit als rechtswidrig, als auch (teilweise beidseits) an die Wegegrundstücke angrenzende Flächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd und an diese angrenzend Arbeitsstreifen von jeweils bis zu 3 m vorübergehend beansprucht werden sollen.
43 
Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum „18.01.2009“ bezeichnet wurde; insofern handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Davon, dass diese seinerzeit nicht ausgelegt und damit nicht bekannt gemacht worden wäre, kann aufgrund der Bescheinigung der Gemeinde L. nicht ausgegangen werden. Aufgrund der roten Markierung in der Besitzregelungskarte ist ungeachtet ihres Maßstabs auch zu entnehmen, dass die Wegegrundstücke Flst. Nr. 223/2 und 231/1, soweit sie von der Maßnahme Nr. 2011 betroffen sind, in vollem Umfang dauernd beansprucht werden sollen. Aufgrund des irreführenden Arbeitsbegriffs „3,5 m“ ist jedoch für die Betroffenen, auch für die Klägerin, nicht hinreichend erkennbar, dass und inwieweit für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 im Hinblick auf die tatsächlich vorgesehene Wegbreite von 5,0 m auch noch an die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzende Grünflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt umso mehr, als auch die Vertreterin des Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2010 irrtümlich davon ausging, dass der Weg (von 3,0 m) lediglich auf 3,5 m verbreitert werden solle (AS 123). Insofern ist aber auch nicht hinreichend erkennbar, wieweit sich die gelb markierten Arbeitsstreifen auf ihr Grundstück Flst. Nr. 231 erstrecken.
44 
Zwar konnten die für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 letztlich beabsichtigte Inanspruchnahmen des Grundstücks Flst.Nr. 231 den Nrn. 3.2.3 a) u. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan vom 25.09.2008 (/2.2) entnommen werden, doch war hierauf im Ausspruch der vorläufigen Anordnung gerade nicht Bezug genommen worden. Dass im Rahmen der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass den vorgesehenen Maßnahmen der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liege, genügte jedenfalls nicht, nachdem die genaue Inanspruchnahme erst aus dem Erläuterungsbericht deutlich wird.
45 
Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung keinen rechtlichen Bedenken.
46 
Nach ständiger Rechtsprechung kann der von einer solchen Anordnung betroffene Teilnehmer in materieller Hinsicht nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage (§ 39 FlurbG) nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1).
47 
Eine ausreichende Planungsgrundlage lag mit dem am 14.11.2008 genehmigten Wege- und Gewässerplan vor. Eine nach § 41 Abs. 2 FlurbG erteilte Plangenehmigung steht insoweit einer Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG gleich, sodass damit auch der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen zulässig wurde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu Senat, Urt. v. 20.03.1995 - 7 S 157/95 -; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1978 - F OVG A 187/78 -, RzF 41 IV 1; BayVGH, Urt. v. 05.02.1979 - 175 VIII 78 -, AgrarR 1979, 202). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Maßnahme Nr. 2011 auf einen Weg bezieht, dem offenbar auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt; denn die Änderung einer solchen ist auch nach § 36 StrG-BW nicht planfeststellungspflichtig.
48 
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach § 39 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der §§ 39, 41 FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, RzF - 6 - zu § 39 FlurbG, Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, RzF - 15 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt („geändert“) werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).
49 
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung 24 Höfe die Wohnplätze und Hofstellen „W.“, R.“, „Birkhof“ und „Greuthog“ untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. § 39 FlurbG).
50 
Die Erforderlichkeit des Ausbaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbG in Zweifel zu ziehen. Zwar dürften von dieser Vorschrift auch unmittelbar durch Gesetz unter besonderen Schutz gestellte Biotope (§ 32 NatSchG) erfasst sein. Doch ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern das Biotop Nr. 2730 im westlichen Teil ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 infolge einer Instandsetzung und Verbreiterung des asphaltierten Wegs im Bereich der Maßnahme Nr. 2011 einer nachteiligen Veränderung ausgesetzt würde. Weitere besonders geschützte Biotope sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen. Inwiefern es sich bei den von der Klägerin - ohne die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NatSchG möglicherweise erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung - aufgeschütteten Erdwällen um solche Biotope handeln sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit schließlich etwaigen nachteilige Wirkungen infolge der Maßnahmen Nrn. 4105 und 2009 gemeint sein sollten, sind diese bereits nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010. Auch insoweit bestünden freilich keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung des Biotops Nr. 2730.
51 
Soweit die Klägerin noch auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 FlurbG verweist, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. So steht bezogen auf die vorauszubauende Maßnahme Nr. 2011 keine dauernde Beeinträchtigung der Funktion einer nach dieser Vorschrift geschützten Anlage (Straße) in Rede. Die Maßnahme Nr. 4105 ist demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen vorläufigen Anordnung. Abgesehen davon bedurfte es auch insoweit nicht ihrer Zustimmung, weil auch insoweit ein Teil einer (zu verlegenden) gemeinschaftlichen Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG in Rede steht (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
52 
Auf die von der Klägerin problematisierte Frage, ob der derzeit noch über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 führende asphaltierte Weg (Maßnahme Nr. 4105) eine - möglicherweise kraft unvordenklicher Verjährung als gewidmet geltende - öffentliche Straße darstellt, kommt es hiernach nicht an. Dies könnte ggf. im Wege einer Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht geklärt werden.
53 
Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin nunmehr auch die Öffentlichkeit des auf den Wegegrundstücken Flst. Nrn. 223/2 und 231/1 verlaufenden Wegs und damit der Sache nach die Erforderlichkeit der Maßnahme Nr. 2011 im Verlaufe dieses Weges anzweifelt. So änderte sich an der Erforderlichkeit der Sanierung und Verbreiterung des vorhandenen Hauptwirtschaftswegs auch dann nichts, sollten ihre - trotz erheblicher Gegenindizien (vgl. etwa den Schriftsatz der Rechtsanwälte der Gemeinde L. v. 09.07.2008) - geäußerten Zweifel am Vorhandensein einer Widmung berechtigt sein. Denn eine andere, die betroffenen Teilnehmer weniger belastende Wegeführung als diejenige, die seit jeher besteht und dem entsprechend auch öffentlich genutzt wurde, war ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen.
54 
Soweit die Klägerin die künftig vorgesehene Wegeführung im Bereich ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 in Frage stellt, übersieht sie, dass diese schon nicht Gegenstand des mit der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 ermöglichten vorzeitigen Ausbaus ist. Im Übrigen wurde diese - zudem in gerader Weiterführung des Wegegrundstücks Flst. Nr. 231/1 und im Bereich der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 231 - nicht zuletzt deshalb so gewählt, um die mit dem Durchgangsverkehr für die Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen zu verringern. Ihrer Befürchtung, dass ihr Grundstück auch bei der neuen Wegeführung zerschnitten und östlich des Wegs gar ein wirtschaftlich nicht sinnvoll zu bewirtschaftender Grünstreifen entstünde, wäre schließlich bei der Gestaltung ihrer Abfindung Rechnung zu tragen (vgl. § 44 Abs. 2 und 3 FlurbG).
55 
Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. § 36 Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch „rechtzeitig“ i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.03.2003 - 9a B 487/03.G -; anders mglw. FlurbG Kassel, Beschl. v. 12.10.1984 - F R 2287/84 -). Denn eine Umgestaltung der zugewiesenen Flächen im Wege des Straßenbaus, mit der erst vollendeten Tatsachen geschaffen würden, kommt frühestens in Betracht, wenn die vorläufige Anordnung sofort vollziehbar ist, woran es hier mangels einer entsprechenden Anordnung ersichtlich fehlt.
56 
Die erforderlichen „dringenden Gründe“ i. S. des § 36 Abs. 1 FlurbG liegen ebenfalls vor. Von einer Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen darf, dass die vorgezogene Besitzregelung schon zu dem in der Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks dient. Dafür muss der bereits erreichte Verfahrensstand die durch die vorläufige Anordnung verfügte Besitzregelung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1986, a.a.O. u. v. 05.02.2003 - 7 S 1950/02 -). Dies war hier schon deshalb der Fall. weil durch den Vorausbau die u. a. für eine Aufnahme des bereits stattfindenden land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs erforderliche Breite und Tragfähigkeit hergestellt werden muss (vgl. Nr. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan).
57 
Inwiefern schließlich Anlass bestanden haben könnte, zum Ausgleich von Härten eine angemessene Entschädigung festzusetzen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nachdem für den Ausbau nur die bereits vorhandenen Wegegrundstücke und die unmittelbar daran angrenzenden Flächen beansprucht werden sollten.
58 
2. Die Verpflichtungsklage bleibt demgegenüber in vollem Umfang erfolglos. Auch für die Entscheidung über eine (lediglich vorläufige) Beitragsbefreiung ist das beklagte Land passiv legitimiert. Streitgegenstand ist nicht unmittelbar der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft über den Kostenbeitrag (Vorschuss) vom 18.03.2009, sondern deren - von der Flurbereinigungsbehörde entsprechend ausgelegter - Antrag auf (vorläufige) Beitragsbefreiung. Über eine solche hat jedoch nach § 19 Abs. 3 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde und bei Ablehnung einer solchen das Landesamt zu entscheiden (vgl. hierzu Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 19 Rn. 22). Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede steht (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -, RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1974 - V B 54.72 -, RdL 1975, 69).
59 
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, über die bereits für ihr Wegegrundstück Flst. Nr. 223/2 gewährte Befreiung hinaus von einem Kostenbeitrag (Vorschuss) befreit zu werden. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin vor Aufstellung und Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans noch keinen Anspruch auf (endgültige) Befreiung von der Beitragspflicht hat (vgl. Senatsurt. v. v. 15.03.1976, a.a.O.). Denn hier steht lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede.
60 
Ob die Klägerin mit ihren im Klageverfahren angeführten Gründen für eine Befreiung von der Vorschusspflicht bereits nach § 134 Abs. 1 u. 3 FlurbG ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen, da sie eine (weitergehende) Befreiung auch unabhängig davon nicht verlangen kann. Ein Ausschluss käme in Betracht, weil die untere Flurbereinigungsbehörde auch im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid auf den 16.06.2009 einen Termin bestimmt hatte, den die Klägerin - wenn gleich im Hinblick auf die angezeigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten unverschuldet - versäumte, ohne sich nachträglich zu erklären (vgl. § 134 Abs. 2 FlurbG). Die in § 134 Abs. 1 FlurbG beschriebenen Folgen dürften auch für den vom Widerspruch gegen den Kostenbeitrag zu unterscheidenden Antrag auf Beitragsbefreiung gelten, da dieser von jenem umfasst gewesen sein dürfte.
61 
Die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen („offensichtliche und unbillige Härten“) eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O.). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O.; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1070 - 51 VII 69 -, RzF - 5 - zu 19 Abs. 3).
62 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin keine weitergehende Kostenbefreiung beanspruchen. Die von ihr angeführten Gründe rechtfertigen ersichtlich keine (vorläufige) Beitragsbefreiung. Etwaige Nachteile, die ihr in der Vergangenheit aufgrund einer öffentlichen Benutzung des über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 verlaufenden Wegs entstanden sein mögen, sind von vornherein nicht geeignet, auf eine offensichtliche und unbillige Härte zu führen. Denn die allgemeinen (potentiellen) Vorteile, die auch die Klägerin aus der Flurbereinigung - einschließlich verbesserter öffentlicher Anlagen - zieht, bleiben davon unberührt. Anderes folgt auch nicht aus der angeblichen Fremdnützigkeit der Maßnahmen Nrn. 2009 und 2011. Abgesehen davon, dass insoweit schon die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorlägen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), beziehen sich auch diese Maßnahmen auf eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG, sodass auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen.
63 
Zwar ließe sich im Anschluss an die „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ (/7.1), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen.
64 
Nach alldem war lediglich der Anfechtungsklage teilweise stattzugeben.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 147 Abs. 2 u. 1 FlurbG. Der Klägerin war, da sie hinsichtlich eines Teils ihrer in Anspruch genommenen Grundstücksflächen erfolgreich Anfechtungsklage erhoben hat, lediglich eine 2/3 Gebühr aufzuerlegen (vgl. § 147 Abs. 2 FlurbG). Von der Erhebung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da entsprechende Auslagen im Wesentlichen auch dann entstanden wären, wenn sich die Klägerin von vornherein auf die teilweise Anfechtung der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 beschränkt hätte. Die außergerichtlichen Kosten waren entsprechend zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ungeachtet dessen für notwendig zu erklären, dass sich der bisherige Anwalt der Klägerin - von der Fertigung der Widerspruchsschreiben einmal abgesehen - im Verfahren nicht zweckdienlich geäußert, insbesondere noch nicht einmal eine Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
67 
Beschluss
68 
Der Streitwert wird auf EUR 2.915,15 festgesetzt (hälftiger Auffangwert, vgl. Nr. 13.2.3; Senatsbeschl. v. 22.06.2011 - 7 S 1171/11 -, zzgl. des Betrags, von dem eine 100%-ige Befreiung beantragt ist).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Die gegen die vorläufige Anordnung des Landratsamts F. - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18.01.2010 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, die gegen den dortigen Ablehnungsbescheid vom 19.06.2009 und auf eine weitergehende (vorläufige) Beitragsbefreiung bzw. Befreiung von der Vorschusspflicht gerichtete Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. Senatsurt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -).
36 
Die Klagen wurden insbesondere fristgerecht erhoben, da sie am 24.07.2010, mithin noch am letzten Tage der mit Zustellung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11.06.2010 am 24.06.2010 in Lauf gesetzten Klagefrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen sind.
37 
Der Klägerin steht hinsichtlich beider Klagebegehren die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite.
38 
Durch die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 werden der Klägerin Besitz und Nutzung an den in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Wegeflurstücken Nrn. 223/2 und 231/1 sowie an den an die Wegeflurstücke Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzenden Grünlandflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd bzw. vorübergehend entzogen. Dass sie hinsichtlich des Grundstücks Flst. 231/1 lediglich Miteigentümerin ist, steht ihrer Prozessführungsbefugnis insoweit nicht entgegen (vgl. § 1011 BGB).
39 
Hinsichtlich der begehrten Beitragsbefreiung folgt die Klagebefugnis daraus, dass im Hinblick auf die auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 231 bislang stattfindende und auch künftig - wenn auch an anderer Stelle - vorgesehene Nutzung als öffentliche Straße bzw. Weg ein Anspruch auf eine weitergehende Beitragsbefreiung durchaus in Betracht kommt, nachdem eine solche immerhin für (selbständige) Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden, in der „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ vorgesehen ist (vgl. Nrn. 1.1 u. 1.2, a.a.O., /7.1). Dass die Klägerin den Anhörungstermin vom 16.09.2009 - im Hinblick auf die entschuldigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten - versäumt und sich auch in der Folge nicht erklärt hatte (vgl. § 134 Abs. 1 u. 2 FlurbG), führte allenfalls zur Unbegründetheit ihres Verpflichtungsantrags.
II.
40 
1. Die Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Die vorliegend allein noch angefochtene vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 ist, soweit sie sich auf die an die Wegegrundstücke angrenzenden Grünflächen des Grundstücks Flst. 231 der Klägerin bezieht, rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin auch in ihren Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung jedoch keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Rechtsgrundlage der vorläufigen Anordnung ist § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln. Insofern kann sie diese - wie geschehen - auch der Teilnehmergemeinschaft für den vorzeitigen Wegeausbau (dauernd und vorübergehend) zur Nutzung zuweisen.
42 
Die vorläufige Anordnung vom 18.01.2010 erweist sich bereits im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (vgl. § 37 Abs. 1 LVwVfG) insoweit als rechtswidrig, als auch (teilweise beidseits) an die Wegegrundstücke angrenzende Flächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauernd und an diese angrenzend Arbeitsstreifen von jeweils bis zu 3 m vorübergehend beansprucht werden sollen.
43 
Soweit die Klägerin auf den nach ihrer Auffassung zu kleinen Maßstab der Besitzregelungskarte von 1:5.000 verweist, geht dies freilich fehl. Insbesondere lässt sich aus dem Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 03.11.1997 - 7 S 2473/97 - nicht im Umkehrschluss herleiten, dass ein kleinerer Maßstab als 1:1.500 zur mangelnden hinreichenden Bestimmtheit einer Besitzregelung führen müsste. Bedenken bestehen auch nicht deshalb, weil die Besitzregelungskarte in der Anordnung fälschlich mit dem Datum „18.01.2009“ bezeichnet wurde; insofern handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit. Davon, dass diese seinerzeit nicht ausgelegt und damit nicht bekannt gemacht worden wäre, kann aufgrund der Bescheinigung der Gemeinde L. nicht ausgegangen werden. Aufgrund der roten Markierung in der Besitzregelungskarte ist ungeachtet ihres Maßstabs auch zu entnehmen, dass die Wegegrundstücke Flst. Nr. 223/2 und 231/1, soweit sie von der Maßnahme Nr. 2011 betroffen sind, in vollem Umfang dauernd beansprucht werden sollen. Aufgrund des irreführenden Arbeitsbegriffs „3,5 m“ ist jedoch für die Betroffenen, auch für die Klägerin, nicht hinreichend erkennbar, dass und inwieweit für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 im Hinblick auf die tatsächlich vorgesehene Wegbreite von 5,0 m auch noch an die Wegegrundstücke Flst. Nrn. 231/1 und 240/1 angrenzende Grünflächen ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 dauerhaft in Anspruch genommen werden sollen. Dies gilt umso mehr, als auch die Vertreterin des Beklagten in der Klageerwiderung vom 23.12.2010 irrtümlich davon ausging, dass der Weg (von 3,0 m) lediglich auf 3,5 m verbreitert werden solle (AS 123). Insofern ist aber auch nicht hinreichend erkennbar, wieweit sich die gelb markierten Arbeitsstreifen auf ihr Grundstück Flst. Nr. 231 erstrecken.
44 
Zwar konnten die für die Maßnahmen Nrn. 2011 und 2030 letztlich beabsichtigte Inanspruchnahmen des Grundstücks Flst.Nr. 231 den Nrn. 3.2.3 a) u. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan vom 25.09.2008 (/2.2) entnommen werden, doch war hierauf im Ausspruch der vorläufigen Anordnung gerade nicht Bezug genommen worden. Dass im Rahmen der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass den vorgesehenen Maßnahmen der am 14.11.2008 genehmigte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liege, genügte jedenfalls nicht, nachdem die genaue Inanspruchnahme erst aus dem Erläuterungsbericht deutlich wird.
45 
Im Übrigen begegnet die vorläufige Anordnung keinen rechtlichen Bedenken.
46 
Nach ständiger Rechtsprechung kann der von einer solchen Anordnung betroffene Teilnehmer in materieller Hinsicht nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit bestreiten, sondern auch die für das Gestaltungsbedürfnis vorauszusetzende Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten gemeinschaftlichen Anlage (§ 39 FlurbG) nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1).
47 
Eine ausreichende Planungsgrundlage lag mit dem am 14.11.2008 genehmigten Wege- und Gewässerplan vor. Eine nach § 41 Abs. 2 FlurbG erteilte Plangenehmigung steht insoweit einer Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG gleich, sodass damit auch der Vorausbau gemeinschaftlicher Anlagen zulässig wurde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG; hierzu Senat, Urt. v. 20.03.1995 - 7 S 157/95 -; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.1978 - F OVG A 187/78 -, RzF 41 IV 1; BayVGH, Urt. v. 05.02.1979 - 175 VIII 78 -, AgrarR 1979, 202). Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Maßnahme Nr. 2011 auf einen Weg bezieht, dem offenbar auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt; denn die Änderung einer solchen ist auch nach § 36 StrG-BW nicht planfeststellungspflichtig.
48 
Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der in Rede stehende Vorausbau durchaus eine gemeinschaftliche Anlage. Zwar dürfen Straßen und Wege nach § 39 FlurbG im Flurbereinigungsverfahren nur geschaffen werden, wenn sie einem gemeinschaftlichen Zweck dienen; lediglich öffentlichen Zwecken dienende Straßen und Wege dürfen demgegenüber nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 1 FlurbG nicht geschaffen werden. Zwar steht mit der Maßnahme Nr. 2011 nur ein Ausbau, mithin die Änderung einer bereits vorhandenen Anlage in Rede (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG), doch muss auch einer solchen ein gemeinschaftlicher Zweck zugrunde liegen (vgl. Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. A. 2008, § 39 Rn. 12). Denn den Straßenbaulastträgern obliegende Wegeunterhaltungsmaßnahmen können nicht auf Kosten der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden; insoweit ist der Klägerin Recht zu geben. Anhaltspunkte dafür, dass letztlich nur die Gemeinde L. von der ihr obliegenden Unterhaltung einer Gemeindestraße entlastet werden sollte, lassen sich den Verwaltungsakten jedoch nicht entnehmen. Vielmehr stellt der vorhandene hervorgehobene Hauptwirtschaftsweg ungeachtet dessen, dass ihm auch die Funktion einer Gemeindeverbindungsstraße zukommt, auch eine gemeinschaftliche Anlage i. S. der §§ 39, 41 FlurbG dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.10.1962 - I C 212.58 -, BVerwGE 15, 72; FlurbG München, Urt. v. 16.02.1968 - 79 VII 66, RzF - 6 - zu § 39 FlurbG, Urt. v. 24.09.1981 - 13 A 80 A.818 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 19.05.1995 - 13 AS 95. 1153 -, RzF - 15 - zu § 39 FlurbG, Beschl. v. 07.08.1997 - 13 AS 97.2274 -, RzF - 16 - zu § 39 FlurbG; FlurbG Kassel, Urt. v. 18.07.1973 - III F 47/68 -, RdL 1974, 9), die als solche im Rahmen der Flurbereinigung auch instandgesetzt („geändert“) werden kann (vgl. § 39 Abs. 2 FlurbG).
49 
Öffentliche Wege gehören zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG, wenn ihre Schaffung im Interesse der allgemeinen Landeskultur und im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen regelmäßig vor, wenn durch den öffentlichen Weg die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird. Der Wegebau muss letztlich ein Mittel zur Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen der am Verfahren teilnehmenden Betriebe sein und der Förderung der allgemeinen Landeskultur dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1962, a.a.O.). Dies ist hier ersichtlich der Fall. So wird im Erläuterungsbericht zum Wege- und Gewässerplan unter Nr. 3.2.4 n) ausgeführt, dass der u. a. aus der Maßnahme Nr. 2011 bestehende hervorgehobene Hauptweg in Nord-Süd-Richtung im westlichen Teil der Gemarkung 24 Höfe die Wohnplätze und Hofstellen „W.“, R.“, „Birkhof“ und „Greuthog“ untereinander und mit dem übergeordneten Straßennetz verbinde. Diese Hauptachse habe neben der Erschließungsfunktion und der Aufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs auch den Liefer- und Abholungsverkehr von land- und forstwirtwirtschaftlichen Produkten mit Großfahrzeugen aufzunehmen. Da die bislang vorhandenen Wege für einen solchen Verkehr weder die notwendige Breite noch die erforderliche Tragfähigkeit aufwiesen, sei deren grundlegender Neubau mit einem Regelquerschnitt nach Nr. 3.2.3 a) unerlässlich. Auf diese unzureichende, für die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft nachteilige wegemäßige Erschließung war bereits im Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 hingewiesen worden. Dass die Gemeinde L. insoweit von der ihr obliegenden Unterhaltung für eine Gemeindeverbindungsstraße entlastet wird, ist die Folge davon, dass deren Änderung im Hinblick auf die ihr zukommende Funktion als hervorgehobener Hauptwirtschaftsweg auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient (vgl. § 39 FlurbG).
50 
Die Erforderlichkeit des Ausbaus vermag die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbG in Zweifel zu ziehen. Zwar dürften von dieser Vorschrift auch unmittelbar durch Gesetz unter besonderen Schutz gestellte Biotope (§ 32 NatSchG) erfasst sein. Doch ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern das Biotop Nr. 2730 im westlichen Teil ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 infolge einer Instandsetzung und Verbreiterung des asphaltierten Wegs im Bereich der Maßnahme Nr. 2011 einer nachteiligen Veränderung ausgesetzt würde. Weitere besonders geschützte Biotope sind, soweit ersichtlich, nicht betroffen. Inwiefern es sich bei den von der Klägerin - ohne die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NatSchG möglicherweise erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung - aufgeschütteten Erdwällen um solche Biotope handeln sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit schließlich etwaigen nachteilige Wirkungen infolge der Maßnahmen Nrn. 4105 und 2009 gemeint sein sollten, sind diese bereits nicht Gegenstand der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010. Auch insoweit bestünden freilich keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung des Biotops Nr. 2730.
51 
Soweit die Klägerin noch auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 FlurbG verweist, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. So steht bezogen auf die vorauszubauende Maßnahme Nr. 2011 keine dauernde Beeinträchtigung der Funktion einer nach dieser Vorschrift geschützten Anlage (Straße) in Rede. Die Maßnahme Nr. 4105 ist demgegenüber nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen vorläufigen Anordnung. Abgesehen davon bedurfte es auch insoweit nicht ihrer Zustimmung, weil auch insoweit ein Teil einer (zu verlegenden) gemeinschaftlichen Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG in Rede steht (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
52 
Auf die von der Klägerin problematisierte Frage, ob der derzeit noch über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 führende asphaltierte Weg (Maßnahme Nr. 4105) eine - möglicherweise kraft unvordenklicher Verjährung als gewidmet geltende - öffentliche Straße darstellt, kommt es hiernach nicht an. Dies könnte ggf. im Wege einer Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht geklärt werden.
53 
Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin nunmehr auch die Öffentlichkeit des auf den Wegegrundstücken Flst. Nrn. 223/2 und 231/1 verlaufenden Wegs und damit der Sache nach die Erforderlichkeit der Maßnahme Nr. 2011 im Verlaufe dieses Weges anzweifelt. So änderte sich an der Erforderlichkeit der Sanierung und Verbreiterung des vorhandenen Hauptwirtschaftswegs auch dann nichts, sollten ihre - trotz erheblicher Gegenindizien (vgl. etwa den Schriftsatz der Rechtsanwälte der Gemeinde L. v. 09.07.2008) - geäußerten Zweifel am Vorhandensein einer Widmung berechtigt sein. Denn eine andere, die betroffenen Teilnehmer weniger belastende Wegeführung als diejenige, die seit jeher besteht und dem entsprechend auch öffentlich genutzt wurde, war ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen.
54 
Soweit die Klägerin die künftig vorgesehene Wegeführung im Bereich ihres Grundstücks Flst. Nr. 231 in Frage stellt, übersieht sie, dass diese schon nicht Gegenstand des mit der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 ermöglichten vorzeitigen Ausbaus ist. Im Übrigen wurde diese - zudem in gerader Weiterführung des Wegegrundstücks Flst. Nr. 231/1 und im Bereich der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 231 - nicht zuletzt deshalb so gewählt, um die mit dem Durchgangsverkehr für die Klägerin verbundenen Beeinträchtigungen zu verringern. Ihrer Befürchtung, dass ihr Grundstück auch bei der neuen Wegeführung zerschnitten und östlich des Wegs gar ein wirtschaftlich nicht sinnvoll zu bewirtschaftender Grünstreifen entstünde, wäre schließlich bei der Gestaltung ihrer Abfindung Rechnung zu tragen (vgl. § 44 Abs. 2 und 3 FlurbG).
55 
Die vorläufige Anordnung durfte auch vom Zeitpunkt her erlassen werden, da auch der Änderungsbeschluss vom 06.05.2008 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 03.12.2004 ersichtlich unanfechtbar geworden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 06.11.1975 VII 1246/75 -, RdL 1976, 96). Allerdings waren vor Erlass der vorläufigen Anordnung bzw. des sie bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11.06.2010 die Ergebnisse der Wertermittlung nach § 32 FlurbG noch nicht festgestellt; dies war erst mit Beschluss vom 28.10.2010 der Fall (vgl. /1.6 der zum Verfahren 7 S 2354/11 vorgelegten Verwaltungsakten). Ob der Zustand der Grundstücke zumindest auf andere Weise hinreichend festgestellt war (vgl. § 36 Abs. 2 FlurbG), wofür manches spricht, kann dahinstehen, da ein etwaiger Mangel noch nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung führte. Denn eine Beweissicherung nach § 36 Abs. 2 FlurbG stellt keine Voraussetzung für den Erlass einer solchen Anordnung dar (vgl. Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 88 Rn. 8). Eine im Hinblick auf die vorgesehene Umgestaltung erforderliche Wertfeststellung ist vielmehr auch dann noch „rechtzeitig“ i. S. dieser Vorschrift, wenn sie jedenfalls noch vor einem Vollzug der in der vorläufigen Anordnung geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse getroffen wird (vgl. OVG NW, Beschl. v. 12.03.2003 - 9a B 487/03.G -; anders mglw. FlurbG Kassel, Beschl. v. 12.10.1984 - F R 2287/84 -). Denn eine Umgestaltung der zugewiesenen Flächen im Wege des Straßenbaus, mit der erst vollendeten Tatsachen geschaffen würden, kommt frühestens in Betracht, wenn die vorläufige Anordnung sofort vollziehbar ist, woran es hier mangels einer entsprechenden Anordnung ersichtlich fehlt.
56 
Die erforderlichen „dringenden Gründe“ i. S. des § 36 Abs. 1 FlurbG liegen ebenfalls vor. Von einer Dringlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die Flurbereinigungsbehörde aufgrund des Verfahrensstandes und nach Abwägung aller erheblichen Umstände, insbesondere der Interessen aller Teilnehmer, zu dem Ergebnis kommen darf, dass die vorgezogene Besitzregelung schon zu dem in der Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt dem - beschleunigten - Erreichen des angestrebten Verfahrenszwecks dient. Dafür muss der bereits erreichte Verfahrensstand die durch die vorläufige Anordnung verfügte Besitzregelung rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 09.04.1986, a.a.O. u. v. 05.02.2003 - 7 S 1950/02 -). Dies war hier schon deshalb der Fall. weil durch den Vorausbau die u. a. für eine Aufnahme des bereits stattfindenden land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs erforderliche Breite und Tragfähigkeit hergestellt werden muss (vgl. Nr. 3.2.4 n) des Erläuterungsberichts zum Wege- und Gewässerplan).
57 
Inwiefern schließlich Anlass bestanden haben könnte, zum Ausgleich von Härten eine angemessene Entschädigung festzusetzen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, nachdem für den Ausbau nur die bereits vorhandenen Wegegrundstücke und die unmittelbar daran angrenzenden Flächen beansprucht werden sollten.
58 
2. Die Verpflichtungsklage bleibt demgegenüber in vollem Umfang erfolglos. Auch für die Entscheidung über eine (lediglich vorläufige) Beitragsbefreiung ist das beklagte Land passiv legitimiert. Streitgegenstand ist nicht unmittelbar der von der Klägerin angefochtene Bescheid der Teilnehmergemeinschaft über den Kostenbeitrag (Vorschuss) vom 18.03.2009, sondern deren - von der Flurbereinigungsbehörde entsprechend ausgelegter - Antrag auf (vorläufige) Beitragsbefreiung. Über eine solche hat jedoch nach § 19 Abs. 3 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde und bei Ablehnung einer solchen das Landesamt zu entscheiden (vgl. hierzu Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 19 Rn. 22). Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn - wie hier - lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede steht (vgl. Senat, Urt. v. 15.03.1976 - VII 380/75 -, RzF - 13 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1974 - V B 54.72 -, RdL 1975, 69).
59 
Die Klägerin kann nicht beanspruchen, über die bereits für ihr Wegegrundstück Flst. Nr. 223/2 gewährte Befreiung hinaus von einem Kostenbeitrag (Vorschuss) befreit zu werden. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung liegen jedenfalls derzeit nicht vor. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin vor Aufstellung und Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans noch keinen Anspruch auf (endgültige) Befreiung von der Beitragspflicht hat (vgl. Senatsurt. v. v. 15.03.1976, a.a.O.). Denn hier steht lediglich eine Befreiung von der Vorschusspflicht in Rede.
60 
Ob die Klägerin mit ihren im Klageverfahren angeführten Gründen für eine Befreiung von der Vorschusspflicht bereits nach § 134 Abs. 1 u. 3 FlurbG ausgeschlossen ist, kann hier dahinstehen, da sie eine (weitergehende) Befreiung auch unabhängig davon nicht verlangen kann. Ein Ausschluss käme in Betracht, weil die untere Flurbereinigungsbehörde auch im Hinblick auf den Widerspruch gegen den Kostenbeitragsbescheid auf den 16.06.2009 einen Termin bestimmt hatte, den die Klägerin - wenn gleich im Hinblick auf die angezeigte Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten unverschuldet - versäumte, ohne sich nachträglich zu erklären (vgl. § 134 Abs. 2 FlurbG). Die in § 134 Abs. 1 FlurbG beschriebenen Folgen dürften auch für den vom Widerspruch gegen den Kostenbeitrag zu unterscheidenden Antrag auf Beitragsbefreiung gelten, da dieser von jenem umfasst gewesen sein dürfte.
61 
Die Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG ist als Ausgleich dafür anzusehen, dass die Teilnehmer im Allgemeinen durch die Bodenneuordnung einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangen, der zu einer Wertsteigerung ihres Grundbesitzes führt; dabei geht es insoweit nur um die Vorteile, die der Gesamtheit der Teilnehmer aus der Flurbereinigung erwachsen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1986 - 5 C 33.84 -, BVerwGE 74, 196). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG darf der Beitragsmaßstab nur einheitlich für alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens festgesetzt werden; die Erhebung der Beiträge nach einem differenzierten, auf die Vorteile des einzelnen Teilnehmers abstellenden Maßstab ist ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 - 4 C 244.65 -, RdL 1969, 299). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile der Teilnehmer ist vielmehr durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG gewährleistet. Nach dieser Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn Teilnehmer entweder überhaupt nicht oder nur in einem unverhältnismäßig geringen Umfange an den Maßnahmen der Flurbereinigung und damit auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1970- IV C 80.66 -, RdL 1971, 97). Die Entscheidung, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen („offensichtliche und unbillige Härten“) eine ganze oder teilweise Befreiung einzelner Teilnehmer von der Aufbringung der Beiträge zu Lasten der übrigen Teilnehmer zu gewähren ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.1969, a.a.O.). Darüber, ob eine offensichtliche und unbillige Härte vorliegt, steht der Behörde indes kein Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986 - 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01 § 19 FlurbG Nr. 13). Die danach der Flurbereinigungsbehörde verbleibende Ermessensbetätigung bleibt auf die vom Ermächtigungszweck her abzugrenzenden Ausnahmefälle beschränkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1986, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass die vollständige oder teilweise Befreiung stets zu (erhöhten) Lasten der übrigen Teilnehmer geht, sich also als Wohltat auf Kosten anderer darstellt. Im Gegensatz zu einer endgültigen Befreiung von der Beitragspflicht dürfte eine Befreiung von der Vorschusspflicht regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein, wenn bereits offensichtlich ist, dass ein Teilnehmer überhaupt keinen Vorteil aus der Flurbereinigung zu erwarten hat (vgl. Senatsurt., Urt. v. 15.03.1976, a.a.O.; FlurbG Lüneburg, Urt. v. 17.07.1973 - F OVG A 11/71 -, RzF - 8 - zu § 19 Abs. 3; FlurbG München, Urt. v. 19.02.1070 - 51 VII 69 -, RzF - 5 - zu 19 Abs. 3).
62 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Klägerin keine weitergehende Kostenbefreiung beanspruchen. Die von ihr angeführten Gründe rechtfertigen ersichtlich keine (vorläufige) Beitragsbefreiung. Etwaige Nachteile, die ihr in der Vergangenheit aufgrund einer öffentlichen Benutzung des über ihr Grundstück Flst. Nr. 231 verlaufenden Wegs entstanden sein mögen, sind von vornherein nicht geeignet, auf eine offensichtliche und unbillige Härte zu führen. Denn die allgemeinen (potentiellen) Vorteile, die auch die Klägerin aus der Flurbereinigung - einschließlich verbesserter öffentlicher Anlagen - zieht, bleiben davon unberührt. Anderes folgt auch nicht aus der angeblichen Fremdnützigkeit der Maßnahmen Nrn. 2009 und 2011. Abgesehen davon, dass insoweit schon die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung nicht vorlägen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), beziehen sich auch diese Maßnahmen auf eine gemeinschaftliche Anlage i. S. des § 39 Abs. 1 FlurbG, sodass auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen.
63 
Zwar ließe sich im Anschluss an die „Festsetzung der vorläufigen Befreiungen von den Kostenbeiträgen gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG“ (/7.1), wonach Grundstücke, die als öffentliche Anlagen genutzt werden (Nrn. 1 und 2), ganz von der Aufbringung von Kostenbeiträgen befreit würden, möglicherweise vertreten, dass hierunter auch entsprechende Teilflächen von Grundstücken fallen, die erst künftig als öffentliche Anlagen genutzt werden. Dem stünde jedoch derzeit schon der in § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG festgelegte Wertverhältnismaßstab entgegen, der objektgebunden an den gesamten Abfindungsgrundstücken auszurichten ist und es nicht erlaubt, Teile eines Betriebs von der Heranziehung zu Beiträgen deswegen auszunehmen, weil insoweit keine betriebswirtschaftlichen Vorteile zu erwarten seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974, a.a.O.). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn schon feststünde, dass die entsprechende, künftig als öffentliche Anlage zu nutzende Teilfläche als bereits bestimmbares selbständiges Grundstück ausgewiesen und die Klägerin hierfür nicht in Land abgefunden würde; hierfür lassen sich den Verwaltungsakten jedoch keine konkreten Hinweise entnehmen.
64 
Nach alldem war lediglich der Anfechtungsklage teilweise stattzugeben.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 147 Abs. 2 u. 1 FlurbG. Der Klägerin war, da sie hinsichtlich eines Teils ihrer in Anspruch genommenen Grundstücksflächen erfolgreich Anfechtungsklage erhoben hat, lediglich eine 2/3 Gebühr aufzuerlegen (vgl. § 147 Abs. 2 FlurbG). Von der Erhebung eines Pauschsatzes wurde abgesehen, da entsprechende Auslagen im Wesentlichen auch dann entstanden wären, wenn sich die Klägerin von vornherein auf die teilweise Anfechtung der vorläufigen Anordnung vom 18.01.2010 beschränkt hätte. Die außergerichtlichen Kosten waren entsprechend zu teilen (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war entsprechend § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ungeachtet dessen für notwendig zu erklären, dass sich der bisherige Anwalt der Klägerin - von der Fertigung der Widerspruchsschreiben einmal abgesehen - im Verfahren nicht zweckdienlich geäußert, insbesondere noch nicht einmal eine Widerspruchsbegründung vorgelegt hat.
66 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
67 
Beschluss
68 
Der Streitwert wird auf EUR 2.915,15 festgesetzt (hälftiger Auffangwert, vgl. Nr. 13.2.3; Senatsbeschl. v. 22.06.2011 - 7 S 1171/11 -, zzgl. des Betrags, von dem eine 100%-ige Befreiung beantragt ist).
69 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.