Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 146
In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:
- 1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden. - 2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
Referenzen - Gesetze | § 16 VZOG
§ 16 VZOG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 16 VZOG zitiert 2 andere §§ aus dem Vermögenszuordnungsgesetz.
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16 VZOG.
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die...
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.
(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses...