In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

ra.de-OnlineKommentar zu § 16 VZOG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 16 VZOG

§ 16 VZOG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 16 VZOG zitiert 2 andere §§ aus dem Vermögenszuordnungsgesetz.

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 32


Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermitt

Referenzen - Urteile | § 16 VZOG

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16 VZOG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 13 A 16.1130

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1111

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: In den Einlageflurstücken 838 und 839 des Beigeladenen wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m ein Hangabschlag von -2 H angebracht.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 14.1110

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 742 des Klägers wird ab der nördlichen Grenze in einer Tiefe von 60 m kein Hangabschlag angebracht. II. Die Beklagte hat

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2014 - 13 A 13.1853

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird wie folgt geändert: Im Einlageflurstück 1265 der Klägerin wird ab der westlichen Grenze in einer Tiefe von 65 m kein Hangabschlag und ab der östlichen Grenze in einer Tie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchauss

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2016 - 13 A 15.1475

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 664,- Euro erh

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2018 - 9 B 18/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 08. Juni 2017 - 8 K 1/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger sind als Eigentümer des im Grundbuch von P. verzeichneten Flurstücks 444/156 der Gemarkung H. Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens (P.). 2 Das Bodenordnungsverfahren wurde mit Beschluss des damaligen Amtes für Agrar

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2016 - 9 C 11007/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zurückverwiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.Das Verf

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. März 2010 - 9 B 75/09

bei uns veröffentlicht am 25.03.2010

Gründe 1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 2 1. Der geltend

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2010 - 9 K 26/07

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 wird aufgehoben. Das Ministerium wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin erneut zu verhandeln u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - 7 S 691/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben. Die Revision wird nich

Referenzen

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die...
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses...