Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2008 - 5 S 393/06

bei uns veröffentlicht am16.01.2008

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2005 - 11 K 5593/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Mit Schreiben vom 22.08.2002 beantragte die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Veranstaltungen ihrer „ehrenamtlichen Geistlichen“ in drei Zelten mit einer Fläche von insgesamt 180 m², und zwar vom 06. bis 08.09.2002 auf der Kronprinzstraße, am 10.09.2002 auf dem Schlossplatz und am 13.09.2002 auf dem Marktplatz in Stuttgart. Die Veranstaltung sei Teil einer einjährigen Rundreise ihrer „ehrenamtlichen Geistlichen“ durch Europa, um deren uneigennützige Arbeit vorzustellen und zur Harmonisierung von Seele und Körper anzuleiten; Verkauf oder sonstige gewerbliche Betätigung seien nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 29.08.2002 teilte die Beklagte ihre Absicht mit, den Antrag abzulehnen. Die Klägerin habe sich in der Vergangenheit bei ähnlichen Veranstaltungen nicht an die Vorgaben des Amts für öffentliche Ordnung gehalten, auch seien Werbeveranstaltungen grundsätzlich nur im Bereich Kronprinz-/Büchsenstraße und auf dem Wilhelmsplatz zugelassen, die teilweise schon anderweitig belegt seien.
Nach Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.09.2002 - 13 K 3959/02 -) erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 05.09.2002 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 und 9 StVO und § 16 StrG die widerrufliche Ausnahmegenehmigung, mit der sie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht dem Antrag vom 22.08.2002 entsprach. Nach Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart vom 06.07.1994 (SNS) setzte sie eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 18.568,-- EUR fest. Den von der Klägerin u. a. gegen die Sondernutzungsgebühr eingelegten Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Veranstaltung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken gedient habe und keine Werbeveranstaltung im Sinne von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses gewesen sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003, zugestellt am 03.12.2003, unter Erläuterung der Gebührenberechnung zurück.
Am 29.12.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Aufhebung sowohl der Sondernutzungsgebühr wie auch der in Höhe von 160,-- EUR festgesetzten Verwaltungsgebühr weiter verfolgte. Zur Begründung hat sie zunächst geltend gemacht, die Beklagte sei von einer gewerblichen Veranstaltung ausgegangen, die weder vorgesehen gewesen sei noch stattgefunden habe. Vielmehr sei eine reine Informationsveranstaltung durchgeführt worden, für die eine wesentlich niedrigere Sondernutzungsgebühr festzusetzen gewesen wäre. Mit Schriftsatz vom 03.11.2005 hat die Klägerin des Weiteren geltend gemacht, die früheren Veranstaltungen exakt in Übereinstimmung mit den Sondernutzungserlaubnisanträgen durchgeführt zu haben. Auch jetzt habe es sich um reine Informationsveranstaltungen ohne wirtschaftliches Interesse gehandelt. Das einzige Interesse der Klägerin sei dahin gegangen, interessierten Passanten die Tätigkeit ihrer „ehrenamtlichen Geistlichen“ darzustellen. Mithin habe keine „Werbeveranstaltung (Promotion)“ im Sinne von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses vorgelegen. Solche dienten dem gewerblichen Warenverkauf oder der Werbung zur Ermöglichung eines gewerblichen Warenverkaufs. Die Klägerin sei als gemeinnützig anerkannt, so dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 SNS einschlägig sei. Folglich dürften überhaupt keine Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Klägerin zu Recht in der Rechtsform eines nicht wirtschaftlichen eingetragenen Vereins organisiert sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Begriff der Werbeveranstaltung sei umfassend zu verstehen und nicht auf rein gewerbliche Unternehmen beschränkt. Er werde auch bei Nutzungen durch den SWR, den TÜV und die IHK angenommen. Die Veranstaltung habe der Mitgliederwerbung gedient und es seien auch Kurse angeboten und Hände aufgelegt worden.
Mit Urteil vom 07.11.2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es die Verwaltungsgebühr im Bescheid der Beklagten vom 05.09.2002 betrifft, und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Klägerin sich nicht auf § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 SNS berufen könne. Die Klägerin verfolge nicht ausschließlich gemeinnützige, sondern auch kommerzielle, gewerbliche Zwecke, weshalb von einer „Werbeveranstaltung (Promotion)“ auszugehen sei. Es könne dahinstehen, ob dieser Begriff auch nicht gewerbliche Werbeveranstaltungen umfasse, was wegen der Höhe der erhobenen Sondernutzungsgebühr im Vergleich zu Nr. 19 und Nr. 21 des Gebührenverzeichnisses zweifelhaft sei. Gewerblich sei die Veranstaltung allerdings nicht nur bei verkäuferischen oder Werbetätigkeiten, sondern auch bei Beschränkung auf Informationen, die der gewerblichen Betätigung der Klägerin förderlich seien. Unerheblich seien deshalb die mit den Beweisanträgen in Abrede gestellten gewerblichen Tätigkeiten bei der Veranstaltung selbst sowie die Behauptungen zur Gemeinnützigkeit und Steuerbefreiung nach amerikanischem Recht, zur Charakterisierung als Religionsgemeinschaft, zu religiösen Inhalten und Aufträgen, aber auch zu den unstreitigen Tätigkeiten der „ehrenamtlichen Geistlichen“ bei der Veranstaltung. An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen könne kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltanschaulichen oder religiösen Zwecken dienen und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte, so dass die Eigenschaft als eingetragener Verein nicht in Frage stehe. Die Anerkennung als gemeinnützig in Deutschland sei ausgeblieben, in den USA sei ihr eine jahrzehntelange Auseinandersetzung vorausgegangen. Der hierzu ergangene Bescheid lege aber bezüglich der Steuerbefreiung für Unternehmenseinkommen ausdrücklich nicht fest, ob allen Aktivitäten der Klägerin ein Bezug zu Handel und Geschäften fehle.
Gegen das ihr am 26.01.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.02.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. November 2005 - 11 K 5593/03 - zu ändern und die Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr im Bescheid der Beklagten vom 05. September 2002 und insoweit deren Widerspruchsbescheid vom 28. November 2003 aufzuheben.
Sie macht im Wesentlichen geltend: Die drei Zelte hätten folgenden Zwecken gedient: Im ersten Zelt seien ca. 20 Stellwände aufgestellt worden, die den Einsatz von „ehrenamtlichen Geistlichen“ der Klägerin in Katastrophengebieten sowie soziale Entwicklungsprojekte in bedürftigen Ländern dargestellt hätten. Im zweiten Zelt seien Vorträge über die Tätigkeit der „ehrenamtlichen Geistlichen“ gehalten, Videofilme gezeigt sowie kostenlose Informationsmaterialien zur Verfügung gestellt worden. Im dritten Zelt hätten „ehrenamtliche Geistliche“ interessierten Passanten sodann praktische Anleitungen und Übungen gezeigt, die zur Harmonisierung von Seele und Körper sowie der Seele mit den vielen Aspekten der gesamten Umwelt dienen sollten. Dieser Teil der Veranstaltung sei über die bloße Information hinausgegangen; hier sei gemäß dem religiösen Selbstverständnis der „ehrenamtlichen Geistlichen“ praktische Seelsorge durchgeführt worden. Die Vorgeschichte der rechtlichen Beziehungen zwischen allen Körperschaften der Klägerin und der Beklagten zeige, dass diese das Straßenrecht zum Kampf gegen die weitere Verbreitung der Scientology-Religion instrumentalisiere. Die Beklagte habe alle Sondernutzungsanträge negativ und immer erst in allerletzter Sekunde beschieden. Freiwillig habe sie Sondernutzungserlaubnisse nie erteilt, habe vielmehr vom Verwaltungsgericht dazu verpflichtet werden müssen. Entsprechend der vorgefassten Absicht solle sie nun durch erdrosselnde Sondernutzungsgebühren von der Stellung weiterer Anträge abgehalten werden. - Die Veranstaltung sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS gebührenfrei. Sie sei in den USA als ausschließlich gemeinnützige und religiöse Organisation anerkannt. Dies ergebe sich aus dem vorgelegten Befreiungsbescheid der US-amerikanischen Steuerbehörde vom 01.10.1993. Deren Inhalt werde durch spätere Äußerungen der Steuerbehörde bestätigt. Falsch sei die Behauptung, dass die Steuerbefreiung unter Druck erfolgt sei. Sie verfolge daher weder in den USA noch in Europa gewerbliche Zwecke. Noch weniger habe sie mit der Veranstaltung in Stuttgart irgendwelche wirtschaftlichen oder gewerblichen Ziele verfolgt. Es habe sich um eine Wanderausstellung gehandelt, die durch ganz Europa gezogen sei und mit der ausschließlich das gemeinnützige, soziale und karitative Engagement der „ehrenamtlichen Geistlichen“ vorgestellt worden sei. Der Satzung der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der deutschen Abgabenordnung erfolgt sein müsse. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe mittlerweile anerkannt, dass es sich bei der Lehre von Scientology um Religion handele. Die von den „ehrenamtlichen Geistlichen“ durchgeführte praktische Seelsorge unterfalle daher dem Schutz von Art. 4 GG. Nach deren Selbstverständnis handele es sich dabei um gemeinnützige Tätigkeit, die nicht auf Mitglieder beschränkt sei. Sie solle jedermann und ohne irgendeinen wirtschaftlichen Hintergedanken zugute kommen. Auch aus den Urteilen des Finanzgerichts Köln könne nicht geschlossen werden, dass die Klägerin in irgendeiner Form wirtschaftlich oder gewerblich tätig sei. Der erkennende Gerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hätten entschieden, dass deutsche Scientology-Vereine zu Recht als nicht wirtschaftliche Idealvereine ins Vereinsregister eingetragen seien. - Jedenfalls sei es rechtswidrig, die Veranstaltung unter Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses einzuordnen. Es hätten keinerlei gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten stattgefunden. Darüber hinaus sei das Äquivalenzprinzip nicht eingehalten. Dies ergebe sich schon daraus, dass in anderen Gebührenziffern für ausschließlich gewerbliche Tätigkeiten wesentlich niedrigere Gebühren verlangt würden als für die nicht gewerbliche und unter dem Schutz von Art. 4 GG stehende Veranstaltung der Klägerin. Der Vergleich mit Nrn. 1, 4, 6a, 6b und 9a des Verzeichnisses zeige, dass der verlangte Betrag völlig unverhältnismäßig sei; wegen dieser Störung des Äquivalenzprinzips sei die Satzung insoweit nichtig. Die Veranstaltung unterfalle auch keiner anderen Nummer des Gebührenverzeichnisses, weshalb eine Gebühr nicht verlangt werden könne. Auch der Auffangtatbestand der Nr. 27 greife nicht ein. Die Gebührenfestsetzung sei schließlich rechtswidrig, weil ihr bewusst eine erdrosselnde Wirkung zukommen solle. Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis dürfe nicht dadurch zunichte gemacht werden, dass für religiös motivierte Veranstaltungen Gebühren erhoben würden, die sich keine Religionsgemeinschaft leisten könne. Die Beklagte habe demgegenüber von einer anderen Religionsgemeinschaft keinerlei Gebühren verlangt, nämlich für die sogenannte „Bibel-Box“. Dabei hätten nicht nur ein gewerblicher Bibelverkauf stattgefunden, sondern „tagsüber Talkrunden und Kleinkunst, abends Musik aller couleur, fast pausenlos“. Der Veranstalter habe selbst davon gesprochen, dass es sich um eine „vielversprechende Werbeveranstaltung“ für beide (christlichen) Kirchen gehandelt habe. Die unterschiedliche Handhabung verstoße gegen das Neutralitätsgebot. Die von der Beklagten vorgelegten Nachweise für Veranstaltungen, in denen Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses angewandt worden sei, seien mit ihrer Veranstaltung nicht vergleichbar, weil in ihrem Fall unmittelbare Werbung für Waren oder Dienstleistungen unterblieben sei. Auch fehle es hinsichtlich der Größe an der Vergleichbarkeit, so dass in den anderen Fällen weitaus niedrigere Gebühren hätten entrichtet werden müssen. Der Vergleich mit Geschäftsraummieten auf der Stuttgarter Königstraße belege einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Des Weiteren zeige ein Vergleich mit den Nrn. 1, 4, 6a, 6b und 9a des Gebührenverzeichnisses eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Ihre Veranstaltung sei willkürlich nicht unter Nr. 6a subsumiert worden. Die Sondernutzungsgebühr verursache prohibitive Wirkung, obwohl eine Religionsgemeinschaft grundsätzlich Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis habe. Dies müsse sich auch auf die Gebührenhöhe auswirken, so dass Nr. 18 des Verzeichnisses ausscheide. Mittlerweile habe auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich entschieden, dass es sich bei der Scientology Kirche um eine Religionsgemeinschaft handle. Diese Entscheidung habe Orientierungswirkung. Deshalb müsse die Bemessung der Sondernutzungsgebühr im Lichte von Art. 4 GG erfolgen. Die Gründe zur Rechtfertigung der gewerblichen Gebührensätze seien nur vorgeschoben. Die wahren Motive ergäben sich aus Äußerungen städtischer Vertreter gegenüber der Presse, so etwa des zuständigen Beigeordneten, der die Scientologen „nicht haben wolle“. Darin liege eine Behinderung der Religionsausübung. Die Beklagte räume nunmehr ein, dass die Ziff. 6 nur beispielhaft für „Auto-Shows“ gelte. Höchstfürsorglich werde darauf hingewiesen, dass deshalb diese Ziffer auch hier zur Anwendung gelangen könne. Dass sie lediglich in Außenbezirken angewendet würde, sei ersichtlich falsch bzw. entspreche nicht den Vorgaben des Gebührenverzeichnisses. Dort würden ausdrücklich unterschiedliche Beträge für die vier Straßengruppen festgelegt. Die Beklagte wende Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses willkürlich an. So seien in mehreren Bescheiden die Gebühren angeblich wegen einer in der Nähe befindlichen Baustelle reduziert worden. Diese Behauptung werde bestritten, weil eine spätere Erlaubnis wiederum einen reduzierten Betrag enthalte. Hinzu komme, dass die Reduzierungen völlig uneinheitlich vorgenommen worden seien, nämlich Reduzierungen zwischen 89 und 65 %. Hierfür enthalte das Verzeichnis keine Ermächtigung. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht jüngst entschieden, dass die Grundrechte, nämlich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, auch bei Bestimmung der „richtigen“ Sondernutzungsgebühr zu berücksichtigen seien. Dies gelte auch für das Grundrecht aus Art. 4 GG. Es sei offensichtlich nicht zulässig, über die Bestimmung der Höhe einer Sondernutzungsgebühr auf die inhaltliche Ausübung eines Grundrechts Einfluss zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom 07.04.2006, 15.03., 17.04., 15.10. und 27.11.2007 verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach Nr. 18 Gebührenverzeichnis zu § 3 Abs. 1 SNS sei rechtmäßig. Die von der Klägerin durchgeführte Veranstaltung sei unter den Begriff der „Werbeveranstaltung“ zu subsumieren. Das Verwaltungsgericht führe richtigerweise aus, dass an der gewerblichen Betätigung der Klägerin keine Zweifel bestünden. Die Veranstaltung sei nicht als bloße Informationsveranstaltung, sondern als Werbeveranstaltung einzustufen. Reine Informationsveranstaltungen ohne gewerblichen Hintergrund nähmen in der Regel weitaus weniger Straßenfläche in Anspruch. Auch die durchgeführte „praktische Seelsorge“ lasse auf eine Werbeveranstaltung schließen. Eine reine Information mache dies nicht nötig. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Veranstaltung gehandelt habe, die in ähnlicher Form in den letzten Jahren in Stuttgart immer wieder stattgefunden habe. Dagegen habe es sich bei der Ausstellung „Bibel-Box“ um eine einmalige bundesweite Aktion gehandelt, deren Veranstalter die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gewesen sei. Beides sei nicht vergleichbar. Die vorgelegten Unterlagen belegten, dass die Gebührennummer 18 in einer Reihe weiterer Fälle Anwendung gefunden habe. Soweit die Klägerin rüge, dass in jenen Fällen die Gebührenhöhe weitaus niedriger gewesen sei, liege dies daran, dass keiner jener Antragsteller einen derart hohen Flächenbedarf wie die Klägerin über eine vergleichbare Zeitdauer angemeldet habe. Bei entsprechendem Flächenbedarf und entsprechender zeitlicher Inanspruchnahme wäre selbstverständlich auch in jenen Fällen eine höhere Gebühr angesetzt worden. Insoweit handle es sich um den Verantwortungs- und Entscheidungsbereich der Klägerin. Die Behauptung der Klägerin, Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses werde auf andere Religionsgemeinschaften nicht angewandt, treffe nicht zu. Denn vergleichbare Veranstaltungen seien weder beantragt noch durchgeführt worden. Der Vergleich mit Ladenmieten sei nicht angebracht, da es sich nicht um reine Privatfläche, sondern um öffentlichen Verkehrsraum handle. Der Vorwurf willkürlichen Vorgehens werde zurückgewiesen.
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Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten der Beklagten sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
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Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 den Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

 
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Bescheid der Beklagten vom 05.09.2002 erfolgte Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 18.568,-- EUR, die im Berufungsverfahren allein im Streit ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte zu Recht statt einer Sondernutzungserlaubnis eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO erteilt hat. Denn gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 StrG sind auch in diesem Falle die ansonsten für eine Sondernutzungserlaubnis zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren aufzuerlegen, soweit der Träger der Straßenbaulast - wie hier - eine Gemeinde ist.
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StrG i.V.m. der von der Beklagten erlassenen „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart“ - SNS - vom 06.07.1994. Die Änderungssatzung vom 17.12.2003 ist nicht maßgeblich, sie gilt erst ab dem 09.01.2004 und misst sich keine Rückwirkung bei.
18 
Die von der Klägerin gegen die Gültigkeit der Satzung erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Insbesondere ist der geltend gemachte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennbar. Richtig ist der Ausgangspunkt der Klägerin, dass die Höhe der Gebühr sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen hat. Dies normiert § 19 Abs. 2 Satz 3 StrG (übereinstimmend mit § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG). Von dieser Regelung geht auch das Gebührenverzeichnis der Beklagten aus, wie dessen Vorbemerkung erkennen lässt. Das Maß der Einwirkung auf die Verkehrsfläche berücksichtigt die Satzung dadurch, dass die beanspruchte Fläche je Zeiteinheit in Rechnung gestellt wird, außerdem ein Straßenverzeichnis die Verkehrsflächen unterschiedlich einstuft, offensichtlich nach der Intensität ihrer Benutzung durch den öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr, dem die Fläche durch die Sondernutzung entzogen wird. Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt die Satzung zunächst insofern, als § 3 Abs. 2 SNS bestimmte Sondernutzungen, die typischerweise nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt werden, gebührenfrei lässt, so etwa die Werbung politischer Parteien oder gemeinnütziger Organisationen, außerdem solche Sondernutzungen, an denen das öffentliche Interesse das private Interesse des Erlaubnisnehmers überwiegt. Zum andern differenziert das Gebührenverzeichnis in seinen Nrn. 1 bis 27 nach Art und Umständen der jeweiligen Sondernutzung. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Festlegung des Maßstabs für das wirtschaftliche Interesse befugt ist, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen an der bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil, den ein Gebührenschuldner im Einzelfall ziehen kann, unbeachtlich ist (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36; Urt. v. 02.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ 1989, 557). Dementsprechend ist die Beklagte in ihrem Gebührenverzeichnis verfahren. So leuchtet etwa die Differenzierung nach der Art der angebotenen Waren und mithin nach den erfahrungsgemäß bei ihrem Vertrieb erzielbaren Gewinnen ohne weiteres ein, vgl. etwa Nr. 1 Verkauf von Blumen und Topfpflanzen im Unterschied zu Nr. 7 d) Verkauf von Kunstgewerbe, Modeschmuck, Lederwaren oder Nr. 9 a) Imbissstände (Wurstverkauf). Auch erscheint es nicht unzulässig, allein der Werbung dienenden Sondernutzungen eigene, nicht unerhebliche Gebührensätze zuzuordnen (vgl. Nr. 16 bis 20 des Verzeichnisses), weil erfahrungsgemäß die Werbewirtschaft beispielsweise der Plakatwerbung im öffentlichen Straßenraum oder auch gezielter Produktwerbung durch spezielle Veranstaltungen hohe Wirksamkeit beimisst. Eine von der Klägerin geltend gemachte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Normierung, die den erwähnten von der Rechtsprechung eingeräumten Gestaltungsfreiraum überschreitet, sieht der Senat nicht. Dieses Gebot wäre verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hätte. Merkmale, nach denen Sachverhalte einander gleichgesetzt werden, sind grundsätzlich vom Normgeber zu bestimmen. Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Solches lässt sich hier nicht feststellen und vermag auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich zwischen der in Nr. 18 des Verzeichnisses vorgesehenen Gebührenhöhe und Geschäftsraummieten in der Stuttgarter Innenstadt nicht zu belegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 15.07.1988 von „einer Art Miete öffentlichen Straßenraums für Verkaufszwecke“ gesprochen und daher eine Parallele zu den Aufwendungen für ein festes Verkaufslokal gezogen. Jedoch stehen die Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten nach Auffassung des Senats derart im Vordergrund, dass der Vergleich nicht wirklich relevant sein kann. Deswegen brauchte der Behauptung der Klägerin, dass die teuerste gewerbliche Miete für ein Ladenlokal in der Stuttgarter Königsstraße sich in den Jahren 2002 und 2003 auf einen Betrag von unter 200,-- EUR/m² und Monat belief (Beweisantrag Nr. 19), nicht nachgegangen zu werden. Im Übrigen hat die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten.
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Gemäß § 3 Abs. 1 SNS werden Gebühren nach dieser Satzung und dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 SNS nicht für „Informationsstände politischer Parteien und karitativer und gemeinnütziger Organisationen“ (Nr. 2) sowie „in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient“ (Nr. 5). Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf diese Regelungen:
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Dass sie eine gemeinnützige Organisation sei, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zwar behauptet, ist dafür aber den Nachweis schuldig geblieben. Im Berufungsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie in den USA als gemeinnützig durch die dortige Steuerbehörde anerkannt sei, hierfür Bescheide und Schreiben der Steuerbehörde vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 zu dieser Thematik die Beweisanträge Nr. 1 und 2 gestellt. Indes richtet sich die Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht. Erforderlich ist daher die Anerkennung als gemeinnützig von der zuständigen deutschen Finanzbehörde. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. Der Senat hat die Beweisanträge daher in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung nicht erheblich sind.
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Auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS besteht für die Klägerin keine Gebührenfreiheit. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die an insgesamt fünf Tagen auf der Kronprinzstraße, dem Schlossplatz und dem Marktplatz in Stuttgart durchgeführte Veranstaltung, die über den Gemeingebrauch hinaus öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nahm und mithin eine Sondernutzung darstellte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG), nicht überwiegend im öffentlichen Interesse lag. Daran ändert die von der Klägerin behauptete und mit dem Antrag Nr. 25 für das hier unmaßgebliche Jahr 2003 unter Beweis gestellte, aber auch ansonsten unerhebliche Zahl von 7.200 Veranstaltungsbesuchern nichts.
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Die Sondernutzung diente ebensowenig ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit erkennt Abs. 2 der Vorschrift insbesondere an: „Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens …“. Gemessen an diesen normativen Vorgaben diente das Geschehen bei den Veranstaltungen, wie es die Klägerin selbst beschreibt, jedenfalls nicht „ausschließlich“ gemeinnützigen Zwecken. Die Information über den Einsatz der „ehrenamtlichen Geistlichen“ in Katastrophengebieten und in Entwicklungsprojekten, die in den ersten beiden Zelten mit Hilfe von Plakaten und Filmen (unbestritten) erfolgte (weshalb die Beweisanträge Nr. 7, 10 und 20 abzulehnen waren), mag zwar den Gedanken und das Anliegen von Entwicklungshilfe, Völkerverständigung oder Umweltschutz dem Betrachter bewusst machen und hierfür Verständnis oder Interesse wecken, eine hinreichend konkrete, gezielte Förderung dieser Anliegen ist damit aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die erwähnten freiwilligen Spenden unmittelbar der Förderung dieser Ziele zugute gekommen wären, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit im dritten Zelt die „ehrenamtlichen Geistlichen“ interessierten Passanten praktische Anleitungen und Übungen zeigten, die zur Harmonisierung von Seele und Körper dienen sollten, was die Beklagte ebenfalls nicht bestritten und deshalb zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 9 geführt hat, kann der Senat nicht erkennen, dass darin eine Förderung der Religion noch - im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO - eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet liegt. Vielmehr ist diese als praktische Seelsorge bezeichnete Tätigkeit allein auf diejenigen Personen ausgerichtet, die sich ihr unterziehen.
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Greift danach § 3 Abs. 2 SNS nicht ein und war die vorgenommene Sondernutzung deshalb nicht gebührenfrei, so stellt sich die Frage, ob die Beklagte für die Bestimmung der Gebührenhöhe zu Recht Nr. 18 des als Anlage 1 der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses angewendet hat. Dies ist zu bejahen. Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses gilt für eine „Werbeveranstaltung (Promotion)“. Je nach der Straßengruppe, zu der die benutzte öffentliche Verkehrsfläche gehört, und in Abhängigkeit von Dauer und Ausmaß der Inanspruchnahme sind unterschiedliche Gebührensätze vorgesehen. Sie betragen je angefangene 3 m² täglich zwischen 30,68 und 61,35 EUR. Der zuletzt genannte Betrag gilt für die von der Klägerin benutzten Flächen der Gruppe S im stark frequentierten Zentrum der Stadt. Dass ausgehend davon die Höhe der geforderten Gebühr nicht zu ihren Lasten rechnerisch falsch ermittelt wurde, gesteht die Klägerin selbst zu.
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Nach Überzeugung des Senats lässt sich die Veranstaltung der Klägerin unter die Begriffe „Werbeveranstaltung (Promotion)“ subsumieren. Die Brockhaus Enzyklopädie (19. Aufl.) verweist bei dem Stichwort „Promotion“ auf den Begriff „Verkaufsförderung“ und erläutert, dass es sich dabei im weiteren Sinn um eine Gruppe von Instrumenten des Marketing handle, nämlich um punktuelle, temporäre und eher ergänzende Maßnahmen zur absatzsteigernden Beeinflussung von Verkäufern, Handelsbetrieben oder Konsumenten, in einem engeren Sinn um absatzstimulierende Maßnahmen am Ort des Verkaufs. Als Maßnahmen werden beispielhaft aufgezählt: Warenproben, Gutscheine, Prämien, Sonderpreise, Vorführungen, Preisausschreiben, Verlosungen, bei Verbraucherpromotions Rabatte, Gemeinschaftswerbung, Verkaufsaktionen, Display-Werbung und andere Aktivitäten des Merchandising. Bei Verbraucherpromotions stünden Kundengewinnung, Erhöhung der Markentreue, Verbrauchsintensivierung und Induzierung von Impulskäufen als Ziele im Mittelpunkt.
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Ausgehend von dieser Interpretation, die den Senat überzeugt, weisen die von der Klägerin durchgeführten Vorführungen und erteilten Informationen, auch die Gespräche im Rahmen der „praktischen Seelsorge“, die Merkmale einer Werbeveranstaltung bzw. Promotion auf. Die Darstellung der Aktivitäten der Klägerin etwa in der Dritten Welt, aber auch die weiteren praktischen Tätigkeiten und die Dienstleistungen verfolgen das Ziel, bei den Adressaten ein positives Bild von der Klägerin zu erzeugen, sie und ihre Unterorganisationen in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und den vielfältigen kritischen Stimmen in Medien und Öffentlichkeit wirksam entgegenzutreten. Am positiv werbenden Charakter der Veranstaltung ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung den für sie tätigen „ehrenamtlichen Geistlichen“ weder Lizenzen überlässt noch von diesen Entgelte erhält. Diese mit dem Antrag Nr. 3 in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 unter Beweis gestellte Behauptung ist daher nicht entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für die den Gegenstand des Beweisantrags Nr. 6 bildende Behauptung, dass anlässlich der Veranstaltung keinerlei gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten im öffentlichen Straßenraum stattgefunden hätten, insbesondere weder Kurse noch Bücher noch sonstige Scientology-Materialien verkauft oder zum Kauf angeboten worden seien. Verkauf an Ort und Stelle ist nämlich kein essentieller Bestandteil von Werbung bzw. Promotion. Denn allein schon die angestrebte positive Wahrnehmung der Klägerin und ihrer Organisationen und die Entkräftung öffentlicher Kritik bereiten den Boden dafür, dass Interesse und Akzeptanz entstehen können. Diese mit der Werbeveranstaltung intendierte Folge ist vor dem Hintergrund der allgemeinen und von der Klägerin auch nicht bestrittenen Erkenntnis zu sehen, dass sie oder ihre Untergliederungen in großem Umfang wirtschaftlich tätig sind. Dies ergibt sich etwa aus dem umfangreichen Angebot von Materialien und Dienstleistungen, die sie in ihren örtlichen Niederlassungen und im Internet anbietet. Auf dieses gewerbliche Angebot hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihre ökonomischen Aktivitäten in Abrede gestellt hätte. Im Gegenteil: Sie hat ihr entgeltliches Angebot von Büchern und Diensten sogar durch den Hinweis auf das gleiche Verhalten der Veranstalter der „Bibelbox“ bestätigt. Bei jener Veranstaltung seien unmittelbar Bibeln und Bibelliteratur verkauft und für einen „Online-Shop Publikationen und Materialien zum Jahr der Bibel“ geworben worden (siehe Schriftsatz der Klägerin v. 17.04.2007, S. 12 ff., vgl. auch die wegen Irrelevanz abgelehnten Beweisanträge Nr. 11 sowie 22 bis 24). Im Übrigen wird mit der - unbestrittenen - Behauptung der Klägerin, dass bei ihrer Veranstaltung in Stuttgart unmittelbar keine gewerbliche Betätigung stattgefunden habe, indirekt eingeräumt, dass sie bzw. die zugehörigen Unterorganisationen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gerade der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und das nach außen wirtschaftlich werbende Auftreten von Untergliederungen der Klägerin haben im Übrigen in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob dieses Verhalten mit dem Status eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004, 904; Bayer. VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297). Ergänzend, das heißt ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach der allgemein bekannten eigenen Anschauung der Klägerin auf dem Weg zu höheren Stufen des Daseins, die nach ihren Lehren anzustreben sind, verschiedene Verfahren und Kurse durchlaufen werden müssen („Auditing“, Kommunikationstraining, Reinigungsverfahren), die ihrerseits mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sind (vgl. z. B. Wikipedia, Stichwort „Scientology“).
26 
Die Anwendung von Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses, die zu einer geringeren als der Klägerin auferlegten Gebühr führen würde und von ihr deshalb für vorzugswürdig erachtet wird, scheidet demgegenüber aus. Sie gilt für „Ausstellungen oder Vorführungen (Autoshow)“. Jedoch ergibt die Auslegung von Nr. 6 a), dass sie auf einen anderen Sachverhalt als den hier gegebenen zugeschnitten ist. Dies gilt ungeachtet der von den Beteiligten erörterten, jedoch nicht entscheidungserheblichen Frage (vgl. den abgelehnten Beweisantrag Nr. 21), ob der Satzungsgeber mit dem Klammerzusatz „Autoshow“ die Anwendung auf Ausstellungen oder Vorführungen von Autos begrenzt wissen oder ob er entsprechend dem Zusatz „z. B.“ in der späteren Fassung des Gebührenverzeichnisses Autoshows nur exemplarisch und mithin nicht abschließend benennen will, was näher liegt und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 schließlich auch zugestanden wurde. Denn jedenfalls belegt dieses Beispiel und zeigt namentlich die Höhe der Gebührensätze, dass der Tatbestand auf Ausstellungen und Vorführungen zugeschnitten ist, die aus der Natur der Sache einen vergleichsweise hohen Platzbedarf haben. Dies trifft für die Veranstaltung der Klägerin gerade nicht zu. Ihre Präsentation und Tätigkeit verlangen nicht aus sich heraus eine große räumliche Ausdehnung, vielmehr hat die Klägerin auf eigenen Wunsch eine großzügig bemessene Fläche von insgesamt 180 m² für drei gleich große Zelte in Anspruch genommen, ohne dass dies unabänderlich gewesen wäre. So ließe sich die von der Klägerin in einem der Zelte durchgeführte „Praktische Seelsorge“ in Form von „Gesprächen über individuelle menschliche Nöte“ oder durch „Geben sogenannter Beistände (eine Art Handauflegen) zur Harmonisierung von Geist und Körper“, die sich zwischen zwei Personen abspielen, auch wenn dies in dem Zelt gleichzeitig zwischen mehreren Zweiergruppen geschieht, durchaus auf erheblich geringerem Raum durchführen. Entsprechendes gilt für die Videovorführungen und die Plakatausstellung in den beiden anderen Zelten. Dass die Anwendung von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses prohibitive Wirkung hätte, wie die Klägerin geltend macht, ist daher zu verneinen.
27 
Deshalb ist der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte habe Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses nur auf Veranstaltungen angewendet, die von der räumlichen Größe her nicht vergleichbar gewesen seien, unbeachtlich. Die Beklagte hat durch Vorlage von Sondernutzungs- und Gebührenbescheiden als Anlagen zum Schriftsatz vom 12.03.2007, wodurch sie das mit Beweisantrag Nr. 12 verfolgte Begehren erfüllt hat (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007), zur Überzeugung des Senats belegt, dass sie für zahlreiche Werbeveranstaltungen verschiedenster Art und verschiedenster Unternehmen Gebühren nach Nr. 18 des Verzeichnisses festgesetzt hat. Sie hat nicht bestritten, dass es sich insoweit um gewerbliche Veranstalter gehandelt hat (s. Beweisanträge Nr. 13 bis 16), woran die Bescheide keinen Zweifel erlauben. Von Religionsgemeinschaften seien Erlaubnisanträge nicht gestellt worden, so dass schon deswegen keine Gebührenfestsetzung nach Nr. 18 erfolgt sei (vgl. Beweisantrag Nr. 18). Dass die festgesetzten Beträge durchweg niedriger waren, liegt an der jeweils kürzeren Zeitdauer sowie an der geringeren Fläche des öffentlichen Verkehrsraums, die in Anspruch genommen wurde (so dass dem „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisantrag Nr. 17 nicht stattzugeben war). Auch spielt es keine Rolle, dass bei diesen beispielhaft benannten Sondernutzungen wohl durchweg an Ort und Stelle unmittelbar Werbung für Waren und Dienstleistungen erfolgte. Denn wie oben ausgeführt, sind auch solche Veranstaltungen wirtschaftlich tätiger Erlaubnisnehmer als Werbung bzw. Promotion zu qualifizieren, die nicht zu sofortigen Vertragsabschlüssen führen, hierzu aber motivieren sollen.
28 
Die Beurteilung, ihre Veranstaltung habe jedenfalls mittelbar ihren ökonomischen Interessen gedient, versucht die Klägerin ohne Erfolg mit dem Hinweis auf ihr eigenes Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft zu entkräften. Bereits an der Qualifizierung als Religionsgemeinschaft bestehen nicht unerhebliche Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2005 (7 C 20.04 - DVBl. 2006, 387), auf die sich die Klägerin beruft, lediglich der damaligen Klägerin, einer natürlichen Person, die Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland war, zugestanden, dass sie sich als Anhängerin dieser Organisation und Vertreterin von deren Anschauungen auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG über die Freiheit der Religion und Weltanschauung berufen kann. Die scientologische Lehre wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dem Begriff des Glaubens und der Weltanschauung zugeordnet. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht offen gelassen, ob die Scientology-Kirche Deutschland und andere scientologische Organisationen als Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind und deshalb den Schutz des Art. 4 GG genießen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.03.1995 (5 AZB 21.94 - NJW 1996, 143) festgestellt, dass die „Scientology-Kirche Hamburg e. V.“ keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV ist. Sie betreibt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr ein Gewerbe im Sinne von § 14 GewO. In seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (5 AZB 19/01 - NJW 2003, 161) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage offen gelassen.
29 
Auch die Urteile des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.12.2003 (aaO.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2005 (aaO.) verlangen keine andere Einschätzung. In diesen Entscheidungen ging es um den Entzug der Rechtsfähigkeit einer als Verein eingetragenen Scientology-Untergliederung mit der Begründung, sie sei entgegen den Angaben in der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. § 43 Abs. 2 BGB). Die Ausschließlichkeit der wirtschaftlichen Zielsetzung wurde zwar im Ergebnis in beiden Entscheidungen verneint, des Weiteren aber davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins maßgeblich dem Gläubigerschutz dienen und deshalb Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Vereinszugehörigkeit ergeben können, von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst und deshalb auch nicht geeignet sind, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden. Die nur intern den Vereinsmitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen stellen für sich allein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des BGB-Vereinsrechts dar. Gleichwohl liegt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 22, 43 Abs. 2 BGB dann vor, wenn das einzelne Mitglied dem Verein in der Rolle eines anonymen Kunden gegenübertritt. Letzteres trifft für die hier zu beurteilende Veranstaltung der Klägerin in Stuttgart zu. Wie in ihrem ergänzenden Schreiben vom 27.08.2002 ausdrücklich bestätigt wird, trat als Veranstalter die „Church of Scientology international“ auf. Sie wandte sich naturgemäß nicht an schon gewonnene Mitglieder, sondern sprach Passanten an, denen bei Interesse später auch entgeltliche Leistungen angeboten werden können. Wie sich die (Geschäfts-)Beziehungen dann im Einzelnen gestalten, ob etwa der Eintritt in einen Verein verlangt wird, legt die Klägerin nicht dar. Der Senat sieht keinen Grund, ohne solche substantiierten Darlegungen entsprechende Nachforschungen anzustellen, so dass sich angesichts des maßgeblichen Sach- und Streitstandes aus den beiden genannten Entscheidungen nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten lässt.
30 
In diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.04.2007 (Az.: 18147/02), auf das sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2007 bezieht. Denn der Gerichtshof hat die Frage, ob die Scientology-Organisation eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ist, nicht allgemein beantwortet. Er hat lediglich entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung als religiöser Verein Art. 11 EMRK über die Vereinigungsfreiheit, gelesen im Lichte von Art. 9 EMRK, verletzt habe. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob die Scientology-Organisation als solche die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 EMRK erfüllt, hat nicht stattgefunden. Diese Prüfung wäre aber nach deutschem Recht erforderlich, um den Status einer Religionsgemeinschaft erlangen zu können, denn allein die Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623).
31 
Der Senat ist der Prüfung der Eigenschaft der Klägerin als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, zu deren Nachweis in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 die Anträge Nr. 4, 5 und 8 gestellt wurden, deshalb enthoben, weil sie, diese Eigenschaft unterstellt, dadurch von der Einhaltung allgemeiner, wertneutraler Normen nicht befreit, mithin in den straßenrechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden ist. Für den Bereich der Kunstausübung, deren Freiheit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, ist die Beachtlichkeit allgemeiner Ordnungsvorschriften in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 84, 71 = DÖV 1990, 252) längst anerkannt. Entsprechendes gilt für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls voraussetzungslos garantiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406; Urt. d. erk. Senats v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740, jeweils zum Straßenrecht; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zum Gewerberecht). Danach ist das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis prinzipiell mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des „knappen Gutes öffentliche Straße“ miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt in der Regel nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, bei dem es sich nicht um spontane, sondern langfristig geplante Veranstaltungen handelt. Dem hohen verfassungsrechtlichen Rang der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Rechte wird dadurch die Wirkung nicht versagt. Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist eine formale Schranke, die nichts über die Zulässigkeit der beabsichtigten Straßennutzung aussagt. Vielmehr ist die Erlaubnisbehörde verpflichtet, soweit es um den Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen geht, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu verfahren. Ergibt die Prüfung nämlich im Einzelfall, dass die Veranstaltung ebenfalls grundrechtlich geschützte Rechte anderer nicht ernstlich beeinträchtigt, wird in aller Regel das durch § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnete Ermessen auf Null reduziert sein. Diesen Grundsätzen entsprechend erteilt die Beklagte nach Kenntnis des Senats (seit einigen Jahren) der Klägerin Sondernutzungserlaubnisse. Geschieht dies, so unterliegt die Klägerin konsequenterweise dem an die Erlaubniserteilung geknüpften Gebührenrecht (§ 19 StrG). Insoweit muss sich die Klägerin wie jeder andere Erlaubnisnehmer behandeln lassen.
32 
Die von der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StrG erlassene Gebührensatzung räumt ihr - anders als § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG - kein Ermessen ein; die Satzung bindet sie vielmehr in ihrer Entscheidung. Deswegen geht eine Reihe von Einwendungen der Klägerin, die auf dem gegenteiligen Verständnis beruhen, ins Leere. So beruft sie sich ohne Erfolg auf den (Nichtannahme-)Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2007 (1 BvR 78/02). Denn in jenem Fall sah die Sondernutzungsgebührensatzung einen Rahmen vor, bei dessen Ausfüllung Grundrechte zu berücksichtigen sind. Dies trifft hier aber gerade nicht zu. Schon aus den obigen Ausführungen folgt, dass es der Beklagten verwehrt war, Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses zugrunde zu legen, welche die Klägerin, wenn sie keine Gebührenbefreiung verlangen kann, allein oder jedenfalls vorrangig vor Nr. 18 als einschlägig betrachtet und daher hilfsweise angewendet wissen will. Die Klägerin kann auch daraus nichts für sich herleiten, dass in einzelnen Fällen anderer Nutzer die Gebühr ermäßigt wurde, wie dies einigen wenigen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 vorgelegten und erörterten Bescheiden zu entnehmen ist. Denn zum einen betrifft dies Sachverhalte, die zeitlich weit nach der die Klägerin belastenden Gebührenfestsetzung liegen, zum andern hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Verringerung der Gebühren damit erklärt, dass in jenen Fällen die Sondernutzung durch in der Nähe befindliche Baustellen gestört worden sei. Von willkürlicher Verfahrensweise kann daher nicht gesprochen werden.
33 
Mangels Ermessensermächtigung kommt es auch nicht darauf an, ob es seit 1997 ausdrücklich erklärtes Ziel des Gemeinderats der Beklagten und ihrer Verwaltung ist, der Klägerin keinerlei Möglichkeit der Werbung und Missionierung im Stadtgebiet zu geben, und dies durch Forderung überhöhter Sondernutzungsgebühren erreicht werden solle, ebenso wenig auf behauptete Äußerungen eines Beigeordneten der Beklagten gegenüber der Presse, die darauf schließen ließen, dass Veranstaltungen der Klägerin in Stuttgart unerwünscht seien und daher soweit wie möglich verhindert werden sollten. Dem in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25.10.2007 gestellten Beweisantrag Nr. 26 war daher nicht nachzugehen.
34 
Eine Verletzung von Rechten der Klägerin folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Organisator der „Bibel-Box“, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg, für eine von der Größe her als vergleichbar bezeichnete Veranstaltung öffentlichen Straßengrund gebührenfrei zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat die Gebührenfreiheit damit gerechtfertigt, dass es sich um eine einmalige bundesweite Veranstaltung gehandelt und diese daher im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS überwiegend im öffentlichen Interesse gelegen habe. Selbst wenn man diese Auffassung beanstanden wollte, ließe sich daraus zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Sie hätte keinen Anspruch darauf, dass der Fehler, dem keine ständige Praxis zu Grunde liegt, wiederholt und deshalb in rechtswidriger Weise zu ihren Gunsten von einer Gebührenerhebung abgesehen würde.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.568,-- EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne weitere mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber in der Sache erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die im Bescheid der Beklagten vom 05.09.2002 erfolgte Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr in Höhe von 18.568,-- EUR, die im Berufungsverfahren allein im Streit ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte zu Recht statt einer Sondernutzungserlaubnis eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO erteilt hat. Denn gemäß § 16 Abs. 6 Satz 3 StrG sind auch in diesem Falle die ansonsten für eine Sondernutzungserlaubnis zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren aufzuerlegen, soweit der Träger der Straßenbaulast - wie hier - eine Gemeinde ist.
17 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr ist § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StrG i.V.m. der von der Beklagten erlassenen „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Stuttgart“ - SNS - vom 06.07.1994. Die Änderungssatzung vom 17.12.2003 ist nicht maßgeblich, sie gilt erst ab dem 09.01.2004 und misst sich keine Rückwirkung bei.
18 
Die von der Klägerin gegen die Gültigkeit der Satzung erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht. Insbesondere ist der geltend gemachte Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennbar. Richtig ist der Ausgangspunkt der Klägerin, dass die Höhe der Gebühr sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners zu bemessen hat. Dies normiert § 19 Abs. 2 Satz 3 StrG (übereinstimmend mit § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG). Von dieser Regelung geht auch das Gebührenverzeichnis der Beklagten aus, wie dessen Vorbemerkung erkennen lässt. Das Maß der Einwirkung auf die Verkehrsfläche berücksichtigt die Satzung dadurch, dass die beanspruchte Fläche je Zeiteinheit in Rechnung gestellt wird, außerdem ein Straßenverzeichnis die Verkehrsflächen unterschiedlich einstuft, offensichtlich nach der Intensität ihrer Benutzung durch den öffentlichen (Fußgänger-)Verkehr, dem die Fläche durch die Sondernutzung entzogen wird. Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners berücksichtigt die Satzung zunächst insofern, als § 3 Abs. 2 SNS bestimmte Sondernutzungen, die typischerweise nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgeübt werden, gebührenfrei lässt, so etwa die Werbung politischer Parteien oder gemeinnütziger Organisationen, außerdem solche Sondernutzungen, an denen das öffentliche Interesse das private Interesse des Erlaubnisnehmers überwiegt. Zum andern differenziert das Gebührenverzeichnis in seinen Nrn. 1 bis 27 nach Art und Umständen der jeweiligen Sondernutzung. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Satzungsgeber bei Festlegung des Maßstabs für das wirtschaftliche Interesse befugt ist, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen. Maßgebend ist also der objektivierte wirtschaftliche Nutzen an der bestimmten Art von Sondernutzung, während ein besonders großer oder geringer wirtschaftlicher Vorteil, den ein Gebührenschuldner im Einzelfall ziehen kann, unbeachtlich ist (BVerwG, Urt. v. 15.07.1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36; Urt. v. 02.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ 1989, 557). Dementsprechend ist die Beklagte in ihrem Gebührenverzeichnis verfahren. So leuchtet etwa die Differenzierung nach der Art der angebotenen Waren und mithin nach den erfahrungsgemäß bei ihrem Vertrieb erzielbaren Gewinnen ohne weiteres ein, vgl. etwa Nr. 1 Verkauf von Blumen und Topfpflanzen im Unterschied zu Nr. 7 d) Verkauf von Kunstgewerbe, Modeschmuck, Lederwaren oder Nr. 9 a) Imbissstände (Wurstverkauf). Auch erscheint es nicht unzulässig, allein der Werbung dienenden Sondernutzungen eigene, nicht unerhebliche Gebührensätze zuzuordnen (vgl. Nr. 16 bis 20 des Verzeichnisses), weil erfahrungsgemäß die Werbewirtschaft beispielsweise der Plakatwerbung im öffentlichen Straßenraum oder auch gezielter Produktwerbung durch spezielle Veranstaltungen hohe Wirksamkeit beimisst. Eine von der Klägerin geltend gemachte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende willkürliche Normierung, die den erwähnten von der Rechtsprechung eingeräumten Gestaltungsfreiraum überschreitet, sieht der Senat nicht. Dieses Gebot wäre verletzt, wenn der Satzungsgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt hätte. Merkmale, nach denen Sachverhalte einander gleichgesetzt werden, sind grundsätzlich vom Normgeber zu bestimmen. Dessen Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für eine vorhandene oder unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist. Solches lässt sich hier nicht feststellen und vermag auch der von der Klägerin herangezogene Vergleich zwischen der in Nr. 18 des Verzeichnisses vorgesehenen Gebührenhöhe und Geschäftsraummieten in der Stuttgarter Innenstadt nicht zu belegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem erwähnten Urteil vom 15.07.1988 von „einer Art Miete öffentlichen Straßenraums für Verkaufszwecke“ gesprochen und daher eine Parallele zu den Aufwendungen für ein festes Verkaufslokal gezogen. Jedoch stehen die Unterschiede zwischen beiden Sachverhalten nach Auffassung des Senats derart im Vordergrund, dass der Vergleich nicht wirklich relevant sein kann. Deswegen brauchte der Behauptung der Klägerin, dass die teuerste gewerbliche Miete für ein Ladenlokal in der Stuttgarter Königsstraße sich in den Jahren 2002 und 2003 auf einen Betrag von unter 200,-- EUR/m² und Monat belief (Beweisantrag Nr. 19), nicht nachgegangen zu werden. Im Übrigen hat die Beklagte diese Behauptung nicht bestritten.
19 
Gemäß § 3 Abs. 1 SNS werden Gebühren nach dieser Satzung und dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 SNS nicht für „Informationsstände politischer Parteien und karitativer und gemeinnütziger Organisationen“ (Nr. 2) sowie „in sonstigen Fällen, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dient“ (Nr. 5). Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf diese Regelungen:
20 
Dass sie eine gemeinnützige Organisation sei, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zwar behauptet, ist dafür aber den Nachweis schuldig geblieben. Im Berufungsverfahren hat sie geltend gemacht, dass sie in den USA als gemeinnützig durch die dortige Steuerbehörde anerkannt sei, hierfür Bescheide und Schreiben der Steuerbehörde vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 zu dieser Thematik die Beweisanträge Nr. 1 und 2 gestellt. Indes richtet sich die Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht. Erforderlich ist daher die Anerkennung als gemeinnützig von der zuständigen deutschen Finanzbehörde. Dies behauptet die Klägerin selbst nicht. Der Senat hat die Beweisanträge daher in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil die unter Beweis gestellten Behauptungen für die Entscheidung nicht erheblich sind.
21 
Auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS besteht für die Klägerin keine Gebührenfreiheit. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die an insgesamt fünf Tagen auf der Kronprinzstraße, dem Schlossplatz und dem Marktplatz in Stuttgart durchgeführte Veranstaltung, die über den Gemeingebrauch hinaus öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nahm und mithin eine Sondernutzung darstellte (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG), nicht überwiegend im öffentlichen Interesse lag. Daran ändert die von der Klägerin behauptete und mit dem Antrag Nr. 25 für das hier unmaßgebliche Jahr 2003 unter Beweis gestellte, aber auch ansonsten unerhebliche Zahl von 7.200 Veranstaltungsbesuchern nichts.
22 
Die Sondernutzung diente ebensowenig ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Gemäß § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit erkennt Abs. 2 der Vorschrift insbesondere an: „Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens …“. Gemessen an diesen normativen Vorgaben diente das Geschehen bei den Veranstaltungen, wie es die Klägerin selbst beschreibt, jedenfalls nicht „ausschließlich“ gemeinnützigen Zwecken. Die Information über den Einsatz der „ehrenamtlichen Geistlichen“ in Katastrophengebieten und in Entwicklungsprojekten, die in den ersten beiden Zelten mit Hilfe von Plakaten und Filmen (unbestritten) erfolgte (weshalb die Beweisanträge Nr. 7, 10 und 20 abzulehnen waren), mag zwar den Gedanken und das Anliegen von Entwicklungshilfe, Völkerverständigung oder Umweltschutz dem Betrachter bewusst machen und hierfür Verständnis oder Interesse wecken, eine hinreichend konkrete, gezielte Förderung dieser Anliegen ist damit aber weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die erwähnten freiwilligen Spenden unmittelbar der Förderung dieser Ziele zugute gekommen wären, behauptet die Klägerin selbst nicht. Soweit im dritten Zelt die „ehrenamtlichen Geistlichen“ interessierten Passanten praktische Anleitungen und Übungen zeigten, die zur Harmonisierung von Seele und Körper dienen sollten, was die Beklagte ebenfalls nicht bestritten und deshalb zur Ablehnung des Beweisantrags Nr. 9 geführt hat, kann der Senat nicht erkennen, dass darin eine Förderung der Religion noch - im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO - eine selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf geistigem oder sittlichem Gebiet liegt. Vielmehr ist diese als praktische Seelsorge bezeichnete Tätigkeit allein auf diejenigen Personen ausgerichtet, die sich ihr unterziehen.
23 
Greift danach § 3 Abs. 2 SNS nicht ein und war die vorgenommene Sondernutzung deshalb nicht gebührenfrei, so stellt sich die Frage, ob die Beklagte für die Bestimmung der Gebührenhöhe zu Recht Nr. 18 des als Anlage 1 der Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses angewendet hat. Dies ist zu bejahen. Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses gilt für eine „Werbeveranstaltung (Promotion)“. Je nach der Straßengruppe, zu der die benutzte öffentliche Verkehrsfläche gehört, und in Abhängigkeit von Dauer und Ausmaß der Inanspruchnahme sind unterschiedliche Gebührensätze vorgesehen. Sie betragen je angefangene 3 m² täglich zwischen 30,68 und 61,35 EUR. Der zuletzt genannte Betrag gilt für die von der Klägerin benutzten Flächen der Gruppe S im stark frequentierten Zentrum der Stadt. Dass ausgehend davon die Höhe der geforderten Gebühr nicht zu ihren Lasten rechnerisch falsch ermittelt wurde, gesteht die Klägerin selbst zu.
24 
Nach Überzeugung des Senats lässt sich die Veranstaltung der Klägerin unter die Begriffe „Werbeveranstaltung (Promotion)“ subsumieren. Die Brockhaus Enzyklopädie (19. Aufl.) verweist bei dem Stichwort „Promotion“ auf den Begriff „Verkaufsförderung“ und erläutert, dass es sich dabei im weiteren Sinn um eine Gruppe von Instrumenten des Marketing handle, nämlich um punktuelle, temporäre und eher ergänzende Maßnahmen zur absatzsteigernden Beeinflussung von Verkäufern, Handelsbetrieben oder Konsumenten, in einem engeren Sinn um absatzstimulierende Maßnahmen am Ort des Verkaufs. Als Maßnahmen werden beispielhaft aufgezählt: Warenproben, Gutscheine, Prämien, Sonderpreise, Vorführungen, Preisausschreiben, Verlosungen, bei Verbraucherpromotions Rabatte, Gemeinschaftswerbung, Verkaufsaktionen, Display-Werbung und andere Aktivitäten des Merchandising. Bei Verbraucherpromotions stünden Kundengewinnung, Erhöhung der Markentreue, Verbrauchsintensivierung und Induzierung von Impulskäufen als Ziele im Mittelpunkt.
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Ausgehend von dieser Interpretation, die den Senat überzeugt, weisen die von der Klägerin durchgeführten Vorführungen und erteilten Informationen, auch die Gespräche im Rahmen der „praktischen Seelsorge“, die Merkmale einer Werbeveranstaltung bzw. Promotion auf. Die Darstellung der Aktivitäten der Klägerin etwa in der Dritten Welt, aber auch die weiteren praktischen Tätigkeiten und die Dienstleistungen verfolgen das Ziel, bei den Adressaten ein positives Bild von der Klägerin zu erzeugen, sie und ihre Unterorganisationen in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen und den vielfältigen kritischen Stimmen in Medien und Öffentlichkeit wirksam entgegenzutreten. Am positiv werbenden Charakter der Veranstaltung ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung den für sie tätigen „ehrenamtlichen Geistlichen“ weder Lizenzen überlässt noch von diesen Entgelte erhält. Diese mit dem Antrag Nr. 3 in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 unter Beweis gestellte Behauptung ist daher nicht entscheidungserheblich. Entsprechendes gilt für die den Gegenstand des Beweisantrags Nr. 6 bildende Behauptung, dass anlässlich der Veranstaltung keinerlei gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten im öffentlichen Straßenraum stattgefunden hätten, insbesondere weder Kurse noch Bücher noch sonstige Scientology-Materialien verkauft oder zum Kauf angeboten worden seien. Verkauf an Ort und Stelle ist nämlich kein essentieller Bestandteil von Werbung bzw. Promotion. Denn allein schon die angestrebte positive Wahrnehmung der Klägerin und ihrer Organisationen und die Entkräftung öffentlicher Kritik bereiten den Boden dafür, dass Interesse und Akzeptanz entstehen können. Diese mit der Werbeveranstaltung intendierte Folge ist vor dem Hintergrund der allgemeinen und von der Klägerin auch nicht bestrittenen Erkenntnis zu sehen, dass sie oder ihre Untergliederungen in großem Umfang wirtschaftlich tätig sind. Dies ergibt sich etwa aus dem umfangreichen Angebot von Materialien und Dienstleistungen, die sie in ihren örtlichen Niederlassungen und im Internet anbietet. Auf dieses gewerbliche Angebot hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 hingewiesen, ohne dass die Klägerin ihre ökonomischen Aktivitäten in Abrede gestellt hätte. Im Gegenteil: Sie hat ihr entgeltliches Angebot von Büchern und Diensten sogar durch den Hinweis auf das gleiche Verhalten der Veranstalter der „Bibelbox“ bestätigt. Bei jener Veranstaltung seien unmittelbar Bibeln und Bibelliteratur verkauft und für einen „Online-Shop Publikationen und Materialien zum Jahr der Bibel“ geworben worden (siehe Schriftsatz der Klägerin v. 17.04.2007, S. 12 ff., vgl. auch die wegen Irrelevanz abgelehnten Beweisanträge Nr. 11 sowie 22 bis 24). Im Übrigen wird mit der - unbestrittenen - Behauptung der Klägerin, dass bei ihrer Veranstaltung in Stuttgart unmittelbar keine gewerbliche Betätigung stattgefunden habe, indirekt eingeräumt, dass sie bzw. die zugehörigen Unterorganisationen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Gerade der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und das nach außen wirtschaftlich werbende Auftreten von Untergliederungen der Klägerin haben im Übrigen in der Vergangenheit die Frage aufgeworfen, ob dieses Verhalten mit dem Status eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins in Einklang steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 12.12.2003 - 1 S 1972/00 - NVwZ-RR 2004, 904; Bayer. VGH, Urt. vom 02.11.2005 - 4 B 99.2582 - NVwZ-RR 2006, 297). Ergänzend, das heißt ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach der allgemein bekannten eigenen Anschauung der Klägerin auf dem Weg zu höheren Stufen des Daseins, die nach ihren Lehren anzustreben sind, verschiedene Verfahren und Kurse durchlaufen werden müssen („Auditing“, Kommunikationstraining, Reinigungsverfahren), die ihrerseits mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden sind (vgl. z. B. Wikipedia, Stichwort „Scientology“).
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Die Anwendung von Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses, die zu einer geringeren als der Klägerin auferlegten Gebühr führen würde und von ihr deshalb für vorzugswürdig erachtet wird, scheidet demgegenüber aus. Sie gilt für „Ausstellungen oder Vorführungen (Autoshow)“. Jedoch ergibt die Auslegung von Nr. 6 a), dass sie auf einen anderen Sachverhalt als den hier gegebenen zugeschnitten ist. Dies gilt ungeachtet der von den Beteiligten erörterten, jedoch nicht entscheidungserheblichen Frage (vgl. den abgelehnten Beweisantrag Nr. 21), ob der Satzungsgeber mit dem Klammerzusatz „Autoshow“ die Anwendung auf Ausstellungen oder Vorführungen von Autos begrenzt wissen oder ob er entsprechend dem Zusatz „z. B.“ in der späteren Fassung des Gebührenverzeichnisses Autoshows nur exemplarisch und mithin nicht abschließend benennen will, was näher liegt und von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 schließlich auch zugestanden wurde. Denn jedenfalls belegt dieses Beispiel und zeigt namentlich die Höhe der Gebührensätze, dass der Tatbestand auf Ausstellungen und Vorführungen zugeschnitten ist, die aus der Natur der Sache einen vergleichsweise hohen Platzbedarf haben. Dies trifft für die Veranstaltung der Klägerin gerade nicht zu. Ihre Präsentation und Tätigkeit verlangen nicht aus sich heraus eine große räumliche Ausdehnung, vielmehr hat die Klägerin auf eigenen Wunsch eine großzügig bemessene Fläche von insgesamt 180 m² für drei gleich große Zelte in Anspruch genommen, ohne dass dies unabänderlich gewesen wäre. So ließe sich die von der Klägerin in einem der Zelte durchgeführte „Praktische Seelsorge“ in Form von „Gesprächen über individuelle menschliche Nöte“ oder durch „Geben sogenannter Beistände (eine Art Handauflegen) zur Harmonisierung von Geist und Körper“, die sich zwischen zwei Personen abspielen, auch wenn dies in dem Zelt gleichzeitig zwischen mehreren Zweiergruppen geschieht, durchaus auf erheblich geringerem Raum durchführen. Entsprechendes gilt für die Videovorführungen und die Plakatausstellung in den beiden anderen Zelten. Dass die Anwendung von Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses prohibitive Wirkung hätte, wie die Klägerin geltend macht, ist daher zu verneinen.
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Deshalb ist der weitere Einwand der Klägerin, die Beklagte habe Nr. 18 des Gebührenverzeichnisses nur auf Veranstaltungen angewendet, die von der räumlichen Größe her nicht vergleichbar gewesen seien, unbeachtlich. Die Beklagte hat durch Vorlage von Sondernutzungs- und Gebührenbescheiden als Anlagen zum Schriftsatz vom 12.03.2007, wodurch sie das mit Beweisantrag Nr. 12 verfolgte Begehren erfüllt hat (vgl. auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007), zur Überzeugung des Senats belegt, dass sie für zahlreiche Werbeveranstaltungen verschiedenster Art und verschiedenster Unternehmen Gebühren nach Nr. 18 des Verzeichnisses festgesetzt hat. Sie hat nicht bestritten, dass es sich insoweit um gewerbliche Veranstalter gehandelt hat (s. Beweisanträge Nr. 13 bis 16), woran die Bescheide keinen Zweifel erlauben. Von Religionsgemeinschaften seien Erlaubnisanträge nicht gestellt worden, so dass schon deswegen keine Gebührenfestsetzung nach Nr. 18 erfolgt sei (vgl. Beweisantrag Nr. 18). Dass die festgesetzten Beträge durchweg niedriger waren, liegt an der jeweils kürzeren Zeitdauer sowie an der geringeren Fläche des öffentlichen Verkehrsraums, die in Anspruch genommen wurde (so dass dem „ins Blaue hinein“ gestellten Beweisantrag Nr. 17 nicht stattzugeben war). Auch spielt es keine Rolle, dass bei diesen beispielhaft benannten Sondernutzungen wohl durchweg an Ort und Stelle unmittelbar Werbung für Waren und Dienstleistungen erfolgte. Denn wie oben ausgeführt, sind auch solche Veranstaltungen wirtschaftlich tätiger Erlaubnisnehmer als Werbung bzw. Promotion zu qualifizieren, die nicht zu sofortigen Vertragsabschlüssen führen, hierzu aber motivieren sollen.
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Die Beurteilung, ihre Veranstaltung habe jedenfalls mittelbar ihren ökonomischen Interessen gedient, versucht die Klägerin ohne Erfolg mit dem Hinweis auf ihr eigenes Selbstverständnis als Religionsgemeinschaft zu entkräften. Bereits an der Qualifizierung als Religionsgemeinschaft bestehen nicht unerhebliche Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15.12.2005 (7 C 20.04 - DVBl. 2006, 387), auf die sich die Klägerin beruft, lediglich der damaligen Klägerin, einer natürlichen Person, die Mitglied der Scientology-Kirche Deutschland war, zugestanden, dass sie sich als Anhängerin dieser Organisation und Vertreterin von deren Anschauungen auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG über die Freiheit der Religion und Weltanschauung berufen kann. Die scientologische Lehre wird vom Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts dem Begriff des Glaubens und der Weltanschauung zugeordnet. Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht offen gelassen, ob die Scientology-Kirche Deutschland und andere scientologische Organisationen als Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind und deshalb den Schutz des Art. 4 GG genießen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.03.1995 (5 AZB 21.94 - NJW 1996, 143) festgestellt, dass die „Scientology-Kirche Hamburg e. V.“ keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG, Art. 137 WRV ist. Sie betreibt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr ein Gewerbe im Sinne von § 14 GewO. In seiner Entscheidung vom 26.09.2002 (5 AZB 19/01 - NJW 2003, 161) hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage offen gelassen.
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Auch die Urteile des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 12.12.2003 (aaO.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.2005 (aaO.) verlangen keine andere Einschätzung. In diesen Entscheidungen ging es um den Entzug der Rechtsfähigkeit einer als Verein eingetragenen Scientology-Untergliederung mit der Begründung, sie sei entgegen den Angaben in der Satzung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (vgl. § 43 Abs. 2 BGB). Die Ausschließlichkeit der wirtschaftlichen Zielsetzung wurde zwar im Ergebnis in beiden Entscheidungen verneint, des Weiteren aber davon ausgegangen, dass die Vorschriften über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins maßgeblich dem Gläubigerschutz dienen und deshalb Gefahren für das einzelne Mitglied, die sich in persönlicher oder finanzieller Hinsicht aus der Vereinszugehörigkeit ergeben können, von ihrem Schutzzweck grundsätzlich nicht erfasst und deshalb auch nicht geeignet sind, die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins zu begründen. Derartigen Gefahren kann insbesondere mit den Mitteln des Gewerberechts begegnet werden. Die nur intern den Vereinsmitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen stellen für sich allein keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des BGB-Vereinsrechts dar. Gleichwohl liegt nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 22, 43 Abs. 2 BGB dann vor, wenn das einzelne Mitglied dem Verein in der Rolle eines anonymen Kunden gegenübertritt. Letzteres trifft für die hier zu beurteilende Veranstaltung der Klägerin in Stuttgart zu. Wie in ihrem ergänzenden Schreiben vom 27.08.2002 ausdrücklich bestätigt wird, trat als Veranstalter die „Church of Scientology international“ auf. Sie wandte sich naturgemäß nicht an schon gewonnene Mitglieder, sondern sprach Passanten an, denen bei Interesse später auch entgeltliche Leistungen angeboten werden können. Wie sich die (Geschäfts-)Beziehungen dann im Einzelnen gestalten, ob etwa der Eintritt in einen Verein verlangt wird, legt die Klägerin nicht dar. Der Senat sieht keinen Grund, ohne solche substantiierten Darlegungen entsprechende Nachforschungen anzustellen, so dass sich angesichts des maßgeblichen Sach- und Streitstandes aus den beiden genannten Entscheidungen nichts zu Gunsten der Klägerin herleiten lässt.
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In diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig ist auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 05.04.2007 (Az.: 18147/02), auf das sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2007 bezieht. Denn der Gerichtshof hat die Frage, ob die Scientology-Organisation eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ist, nicht allgemein beantwortet. Er hat lediglich entschieden, dass die Verweigerung der Eintragung als religiöser Verein Art. 11 EMRK über die Vereinigungsfreiheit, gelesen im Lichte von Art. 9 EMRK, verletzt habe. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob die Scientology-Organisation als solche die Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 9 EMRK erfüllt, hat nicht stattgefunden. Diese Prüfung wäre aber nach deutschem Recht erforderlich, um den Status einer Religionsgemeinschaft erlangen zu können, denn allein die Behauptung und das Selbstverständnis einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341 = NJW 1991, 2623).
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Der Senat ist der Prüfung der Eigenschaft der Klägerin als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, zu deren Nachweis in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007 die Anträge Nr. 4, 5 und 8 gestellt wurden, deshalb enthoben, weil sie, diese Eigenschaft unterstellt, dadurch von der Einhaltung allgemeiner, wertneutraler Normen nicht befreit, mithin in den straßenrechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden ist. Für den Bereich der Kunstausübung, deren Freiheit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, ist die Beachtlichkeit allgemeiner Ordnungsvorschriften in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 84, 71 = DÖV 1990, 252) längst anerkannt. Entsprechendes gilt für die Freiheit des Glaubens, des Gewissens sowie des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls voraussetzungslos garantiert (siehe BVerwG, Beschl. v. 04.07.1996 - 11 B 23.96 - NJW 1997, 406; Urt. d. erk. Senats v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - NVwZ-RR 2002, 740, jeweils zum Straßenrecht; BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 - 1 B 205.93 - NVwZ 1995, 473 zum Gewerberecht). Danach ist das behördliche Kontrollverfahren der Sondernutzungserlaubnis prinzipiell mit dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es dient dazu, die verschiedenen grundrechtlich geschützten Belange, die bei der Benutzung des „knappen Gutes öffentliche Straße“ miteinander in Konflikt geraten können, in Einklang zu bringen. Der Zwang, zu diesem Zweck eine Erlaubnis zu beantragen, stellt in der Regel nur eine geringe und damit keine unverhältnismäßige Belastung dar. Dies gilt gerade im vorliegenden Fall, bei dem es sich nicht um spontane, sondern langfristig geplante Veranstaltungen handelt. Dem hohen verfassungsrechtlichen Rang der in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Rechte wird dadurch die Wirkung nicht versagt. Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen ist eine formale Schranke, die nichts über die Zulässigkeit der beabsichtigten Straßennutzung aussagt. Vielmehr ist die Erlaubnisbehörde verpflichtet, soweit es um den Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen geht, nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu verfahren. Ergibt die Prüfung nämlich im Einzelfall, dass die Veranstaltung ebenfalls grundrechtlich geschützte Rechte anderer nicht ernstlich beeinträchtigt, wird in aller Regel das durch § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eröffnete Ermessen auf Null reduziert sein. Diesen Grundsätzen entsprechend erteilt die Beklagte nach Kenntnis des Senats (seit einigen Jahren) der Klägerin Sondernutzungserlaubnisse. Geschieht dies, so unterliegt die Klägerin konsequenterweise dem an die Erlaubniserteilung geknüpften Gebührenrecht (§ 19 StrG). Insoweit muss sich die Klägerin wie jeder andere Erlaubnisnehmer behandeln lassen.
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Die von der Beklagten gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StrG erlassene Gebührensatzung räumt ihr - anders als § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG - kein Ermessen ein; die Satzung bindet sie vielmehr in ihrer Entscheidung. Deswegen geht eine Reihe von Einwendungen der Klägerin, die auf dem gegenteiligen Verständnis beruhen, ins Leere. So beruft sie sich ohne Erfolg auf den (Nichtannahme-)Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2007 (1 BvR 78/02). Denn in jenem Fall sah die Sondernutzungsgebührensatzung einen Rahmen vor, bei dessen Ausfüllung Grundrechte zu berücksichtigen sind. Dies trifft hier aber gerade nicht zu. Schon aus den obigen Ausführungen folgt, dass es der Beklagten verwehrt war, Nr. 6 a) des Gebührenverzeichnisses zugrunde zu legen, welche die Klägerin, wenn sie keine Gebührenbefreiung verlangen kann, allein oder jedenfalls vorrangig vor Nr. 18 als einschlägig betrachtet und daher hilfsweise angewendet wissen will. Die Klägerin kann auch daraus nichts für sich herleiten, dass in einzelnen Fällen anderer Nutzer die Gebühr ermäßigt wurde, wie dies einigen wenigen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 vorgelegten und erörterten Bescheiden zu entnehmen ist. Denn zum einen betrifft dies Sachverhalte, die zeitlich weit nach der die Klägerin belastenden Gebührenfestsetzung liegen, zum andern hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Verringerung der Gebühren damit erklärt, dass in jenen Fällen die Sondernutzung durch in der Nähe befindliche Baustellen gestört worden sei. Von willkürlicher Verfahrensweise kann daher nicht gesprochen werden.
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Mangels Ermessensermächtigung kommt es auch nicht darauf an, ob es seit 1997 ausdrücklich erklärtes Ziel des Gemeinderats der Beklagten und ihrer Verwaltung ist, der Klägerin keinerlei Möglichkeit der Werbung und Missionierung im Stadtgebiet zu geben, und dies durch Forderung überhöhter Sondernutzungsgebühren erreicht werden solle, ebenso wenig auf behauptete Äußerungen eines Beigeordneten der Beklagten gegenüber der Presse, die darauf schließen ließen, dass Veranstaltungen der Klägerin in Stuttgart unerwünscht seien und daher soweit wie möglich verhindert werden sollten. Dem in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 25.10.2007 gestellten Beweisantrag Nr. 26 war daher nicht nachzugehen.
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Eine Verletzung von Rechten der Klägerin folgt schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Organisator der „Bibel-Box“, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg, für eine von der Größe her als vergleichbar bezeichnete Veranstaltung öffentlichen Straßengrund gebührenfrei zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat die Gebührenfreiheit damit gerechtfertigt, dass es sich um eine einmalige bundesweite Veranstaltung gehandelt und diese daher im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5 SNS überwiegend im öffentlichen Interesse gelegen habe. Selbst wenn man diese Auffassung beanstanden wollte, ließe sich daraus zu Gunsten der Klägerin nichts herleiten. Sie hätte keinen Anspruch darauf, dass der Fehler, dem keine ständige Praxis zu Grunde liegt, wiederholt und deshalb in rechtswidriger Weise zu ihren Gunsten von einer Gebührenerhebung abgesehen würde.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.568,-- EUR festgesetzt.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2008 - 5 S 393/06

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Jan. 2008 - 5 S 393/06 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 52 Gemeinnützige Zwecke


(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Krei

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

Gewerbeordnung - GewO | § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn1.der Betrieb verlegt wird,2.der Gegen

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 22 Wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 16 Warnzeichen


(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder2. wer sich oder Andere gefährdet sieht. (2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, mus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit


Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1.
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
2.
wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.