Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2016 - 5 S 2450/12

bei uns veröffentlicht am21.03.2016

Tenor

Auf die Erinnerungen der Antragsteller zu 2 - 4 wird der mit Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg vom 28. November 2012 mitgeteilte Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Verfahren 5 S 1444/10 vom 26. November 2012 dahin geändert, dass eine Pauschale in Höhe von 12,-- EUR für die Versendung von Akten nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nicht zu ihren Lasten angesetzt wird. Im Übrigen werden die Erinnerungen zurückgewiesen.

Gründe

 
Die „gegen den Kostenansatz (in der Kostenrechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg) vom 28.11.2012“ eingelegten Erinnerungen waren sachdienlich als Erinnerungen gegen den Kostenansatz („Schlusskostenrechnung“) des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26.11.2012 (AS 281 und AS IIIa-c der VGH-Akten 5 S 1444/10) auszulegen (vgl. § 66 Abs. 1 GKG). Über sie hat gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden. Zur Entscheidung berufen ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Hs. GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als „Einzelrichter“; dies ist nach der Geschäftsverteilung des Senats der Berichterstatter.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaften und auch sonst zulässigen Erinnerungen sind nur zu einem geringen Teile begründet. Abgesehen von der zu Unrecht angesetzten Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,-- EUR ist der Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführer hat der Urkundsbeamte nicht insofern gegen Bestimmungen des Kostenrechts verstoßen, als er nach Nr. 9006 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) Reisekosten in Höhe von 500,-- EUR angesetzt hat. Denn, wie der Urkundsbeamte bereits in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.12.2013 - 5 S 1444/10 - im Einzelnen zutreffend erläutert hat, stand der Dienstwagen des Verwaltungsgerichtshofs am 02.08.2012 nicht zur Verfügung, sodass zur Durchführung der mündlichen Verhandlung außerhalb des Gerichtsorts ein Mietwagen in Anspruch genommen werden musste. Insoweit waren Auslagen in Höhe von 470,-- EUR entstanden (vgl. AS 285 ff. der VGH-Akten 5 S 1444/10). Einschließlich der Tagegelder für die fünf Senatsmitglieder von jeweils 6,-- EUR (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LRKG) ergaben sich die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzten Reisekosten in Höhe von 500,-- EUR.
2. Zu Unrecht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle jedoch eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses in Ansatz gebracht, da er im Anschluss an eine teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 13.08.2009 - 5 B 343/08 -, juris u. v. 25.06.2009 - 5 A 398/08 -, JurBüro 2009, 543; Hamb. OVG, Beschl. v. 18.04.2006 - 1 So 148/05 -, NordÖR 2006, 321 zur Aktenversendung an das der Kanzlei nächstgelegene Amtsgericht) davon ausging, dass die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens auch Kostenschuldner der für die - von ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 20.09.2012 beantragten - Versendung von Akten an dessen Kanzlei entstandenen Auslagen seien. Dies trifft jedoch nicht zu.
Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach § 28 Abs. 2 GKG i.V. mit Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses - im Verhältnis zum Gericht - ist jedenfalls dann der Prozessbevollmächtigte und nicht der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst, d. h. an seine Wohnung oder - wie hier - an seine Kanzlei beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6/09 -, Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3; BGH, Beschl. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, NJW 2011, 3041; BSG, Beschl. v. 20.03.2015 - B 13 SF 4/15 S -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.10.2013 - 11 S 1720/13 -, ESVGH 64, 82; Nds. OVG, Beschl. v. 01.02.2010 - 13 OA 170/09 -, NJW 2010, 1392; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2007 - 19 C 05.3348 -, NJW 2007, 1483; BVerfG, Kammer-Beschl. v. 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 -, NJW 1996, 2222 u. v. 09.07.1995 - 2 BvR 1023/95 -, NJW 1995, 3177, jeweils zu § 56 Abs. 2 GKG a.F., § 147 Abs. 4 StPO; Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG § 28 GKG Rn. 12).
Nach § 28 Abs. 2 GKG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), die im Wesentlichen der aktuellen Fassung des § 28 Abs. 2 GKG vom 27.02.2014 (BGBl. I. S. 154) - und der Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 2 GKG i.d.F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325) - entspricht, schuldet die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses nur, wer die Versendung (oder die elektronische Übermittlung) der Akte „beantragt“ hat. Damit wurde eine spezielle Kostenhaftungsregelung geschaffen, durch die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner nach den §§ 22 ff. GKG vermieden werden sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der BReg zu Art. 1 Abs. 1 Nr. 26<§ 56 Abs. 2 GKG> des KostRÄndG 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 66). Kostenschuldner der Mehrkosten, die allein dadurch entstehen, dass die Akteneinsicht (vgl. § 100 Abs. 1 VwGO) an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht wird, soll nur derjenige sein, der sie verursacht bzw. veranlasst („beantragt“) hat. Wer dies ist, bestimmt sich damit eigenständig und ausschließlich nach § 28 Abs. 2 GKG (vgl. NK-GK/Volpert, 2014, § 28 GKG Rn. 21).
Danach käme, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt die Versendung der Akten „beantragt“ hat, als „Antragsteller“ und Kostenschuldner zwar außer ihm auch der von ihm im Verfahren vertretene Beteiligte in Betracht (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 18.04.2006, a.a.O.; Nds. OVG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze 13. A. 2013, § 28 Rn. 6 und KV 9003 Rn. 3), jedoch ist die Zurechnung eines solchen „Antrags“ an den Vertretenen nach den allgemeinen Vertretungsregeln nach dem mit der speziellen Kostenregelung in § 28 Abs. 2 GKG verfolgten Zweck und der dabei zu berücksichtigenden typischen Interessenlage regelmäßig nicht gerechtfertigt. Denn die durch die Pauschale abzugeltende Aktenversendung erfolgt, wenn sie ein Rechtsanwalt beantragt hat, regelmäßig nur aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die allein in die Interessensphäre des Prozessbevollmächtigten und nicht in diejenige des von ihm vertretenen Beteiligten fallen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn jener die Versendung der Akten an sich selbst beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010, a.a.O.). Denn ungeachtet dessen, dass das Recht auf Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO den Beteiligten zusteht und auch dessen Wahrnehmung durch Bevollmächtigte letztlich im Interesse der Vertretenen erfolgt, entscheidet der Rechtsanwalt darüber, auf welche Weise und an welchem Ort er die Gerichtsakten einsieht, vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Insbesondere kommt eine Aktenversendung an seine Kanzlei, wie sie hier beantragt worden war, von vornherein nur bei den nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 6 VwGO bevollmächtigten Personen in Betracht, da allein ihnen und nicht den von ihnen Vertretenen die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume gestattet werden kann (vgl. § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die für den Rechtsanwalt damit in aller Regel verbundene erhebliche Arbeitserleichterung (vgl. hierzu insbes. BGH, Beschl. v. 06.04.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.10.2013, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 01.02.2010, a.a.O.) rechtfertigt es, die Kosten der von ihm „beantragten“ Aktenversendung bei ihm zu erheben.
Anderes dürfte allerdings gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte die Versendung der Akten nicht an sich selbst, sondern an einen anderen Ort - etwa ein anderes Gericht - beantragt hat, um dadurch seinem Mandanten zu ermöglichen, die Akten wohnortnah persönlich einzusehen. Dass der Prozessbevollmächtigte jedenfalls - und damit auch in einem solchen Falle - als „Antragsteller“ und alleiniger Kostenschuldner anzusehen wäre, weil § 28 Abs. 2 GKG eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung bezweckte (vgl. NK-GK/Volpert, 2014, § 28 GKG Rn. 23), wäre kaum überzeugend.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 232/08 Verkündetam:
6.April2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
OWiG § 107 Abs. 5; GKG § 28 Abs. 2 i.V.m. GKVerz Nr. 9003;
AVB Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002)
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale
ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber
der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.
2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale
unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit
kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb
zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer
seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen
für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.
BGH, Urteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/08 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 6. April 2011

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
beklagte Der Rechtsschutzversicherer erteilte dem Kläger am 12. Juni 2007 eine Deckungszusage für die in einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten. Der beauftragte Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht durch Übersendung der Bußgeldakte in seine Kanzlei. Er stellte dem Kläger dafür die Aktenversendungspauschale von 12 € zuzüglich darauf entfallender Mehrwertsteuer von 2,28 € in Rechnung. Die Beklagte meint, sie müsse diesen Umsatzsteuerbetrag nicht erstatten, weil die Aktenversendungspauschale für den Rechtsanwalt als ein lediglich durchlaufender Posten nicht umsatzsteuerpflichtig sei.
2
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 2,28 € stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


3
DasRechtsmittel hat keinen Erfolg.
4
I.DasBerufungsgerich t hat angenommen, der Rechtsschutzversicherer schulde nach den §§ 1 und 5 (1) a der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2002) die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese umfasse gemäß § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen und unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen seien lediglich durchlaufende Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien aber nur dann erfüllt, wenn dem Rechtsanwalt der Betrag für die Aktenversendungspauschale im Voraus zur Verfügung gestellt werde, so dass er die Pauschale nicht aus eigenen Mitteln entrichten müsse. So liege der Fall hier nicht.
5
Der Rechtsanwalt habe die Aktenversendungspauschale nicht im Namen und auf Rechung des Klägers verauslagt. Nach § 107 Abs. 5 OWiG werde die Pauschale von demjenigen erhoben, der die Versendung der Akten beantrage. Damit sei der Veranlasser der Aktenübersendung gemeint und nicht derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt sei. Insoweit sei die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume , die Rechtsanwälten in der Regel gewährt werde, von der für sich genommen kostenlosen Akteneinsicht zu unterscheiden.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Der Kläger hat bei dem hier unstreitigen Versicherungsfall im Inland nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a ARB 2002 Anspruch auf Erstattung der Vergütung eines für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG aus den Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen zusammensetzt und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG insgesamt der Umsatzsteuer unterliegt.
8
2. Die aufgrund von § 107 Abs. 5 OWiG von den Behörden erhobene Aktenversendungspauschale kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten als Auslage gesondert in Rechnung stellen. Sie unterfällt weder den mit den Rechtsanwaltsgebühren abgegoltenen (§ 15 Abs. 1 RVG) allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts (Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 64; Schmidt in Burhoff, RVG 2. Aufl. S. 1516; Hartung in Hartung/Römermann/Schons, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 9; MüllerRabe in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 8; Schneider in AnwK, RVG 2. Aufl. Vorbem. 7 VV Rn. 29 f.; Bohnenkamp, JurBüro 2007, 569 f.), noch ist sie von der Post- und Telekommunikationspauschale des § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV abgedeckt (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 26 Satz 2 BRAGO: OLG Düsseldorf RPfleger 2002, 224, 225).
9
3. Die vom Rechtsanwalt verauslagte Aktenversendungspauschale unterliegt bereits nach § 10 Abs. 1 UStG und nicht allein infolge der Inrechnungstellung (§ 14c Abs. 2 UStG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG) der Umsatzsteuer. Es liegt auch kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor. Danach gehören nur Beträge, die der Unter- nehmer (hier der Rechtsanwalt) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zum Entgelt.
10
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 24. August 1967 - V 239/64, NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 - V B 75/88, BFH/NV 1989, 744 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden , wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen. Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH aaO; Schäpe, DAR 2008, 114, 115).
11
b) Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € ist hier § 107 Abs. 5 Satz 1 OWiG, der die Übersendung der Akten durch die Verwaltungsbehörde betrifft. Die Umsatzsteuerpflicht des Rechtsanwalts für die von ihm verauslagte Aktenversendungspauschale hängt mithin davon ab, wen § 107 Abs. 5 OWiG als Kostenschuldner bestimmt (Schäpe aaO), wenn es dort heißt, die Pauschale werde von demjenigen erhoben, "der die Versendung der Akten beantragt".
12
c) Diese Frage ist - sowohl mit Blick auf § 107 Abs. 5 OWiG als auch die im Wesentlichen gleichlautende Regelung des § 28 Abs. 2 GKG i.V.m. KV Nr. 9003 ("… schuldet nur, wer die Versendung … der Akte beantragt hat.") - in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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aa) Vielfach wird angenommen, allein der Mandant werde Kostenschuldner , weil der Rechtsanwalt stets nur aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und somit als Vertreter seines Mandanten handele (Meyer, 9. Aufl. § 28 GKG Rn. 5; OVG Hamburg RVGreport 2006, 318 [Volltext veröffentlicht in juris]; OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 375; LG Bayreuth JurBüro 1997, 433; AG Oldenburg AnwBl. 1996, 295; für § 107 Abs. 5 OWiG: AG Dessau AnwBl. 2007, 239; AG Chemnitz DAR 2008, 114; AG Stuttgart AGS 2008, 337). Die Kostentragungspflicht nach § 107 Abs. 5 OWiG und § 28 Abs. 2 GKG knüpfe ebenso wie die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 GKG daran an, wer das Verfahren als solches beantragt habe. Dafür sei die Person des Unterzeichners des Antrags für sich genommen ohne Belang. Wer der eigentliche Antragsteller sei, bestimme sich mangels anderweitiger Bestimmungen vielmehr allein nach den Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB.
14
bb) Teilweise wird danach unterschieden, ob der Rechtsanwalt in einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren oder einem sonstigen Verwaltungs- bzw. Zivilverfahren tätig wird (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Jedenfalls in der Rolle des Verteidigers wird der Rechtsanwalt als Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale angesehen (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 181 m.w.N.; Bohnert, OWiG 3. Aufl. § 107 Rn. 42; Göhler, OWiG 15. Aufl. § 107 Rn. 23a; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 147 Rn. 28 m.w.N.; Schneider, Anm. zu AG Leipzig AGS 2007, 355; VG Düsseldorf NVwZRR 2006, 744: LG Koblenz StraFo 2001, 147).
15
cc) Vereinzelt wird gefordert, die Frage der Kostentragungspflicht nach § 28 Abs. 2 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG allein anhand des Inhal- http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=2007&s=1483 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NSTZ-RR&b=1996&s=96 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW-RR&b=2008&s=151 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=NJW&b=1996&s=1223 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=JURBUERO&b=2006&s=36 [Link] http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=300&z=ANWBL&b=1997&s=48 - 7 - tes des im Einzelfall konkret gestellten Antrags zu entscheiden (Schäpe, DAR 2008, 114, 116 f.).
16
Die dd) wohl überwiegende Meinung (u.a. VGH München NJW 2007, 1483; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 96; LG Mainz NJW-RR 2008, 151; LG Koblenz NJW 1996, 1223; VG Meiningen JurBüro 2006, 36; LSG Schleswig-Holstein AnwBl. 1997, 48; Hartmann, KostenG 37. Aufl. § 28 GKG Rn. 6; Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl. Stichwort: Gerichtskosten Rn. 23) sieht den Rechtsanwalt, der die Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle abgibt, als alleinigen Kostenschuldner der Aktenübersendungspauschale an. Das stützt sich zum einen darauf, dass die Verfahrensordnungen (vgl. z.B. §§ 147 Abs. 4, 406e Abs. 3, 475 Abs. 3 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG; § 187 Abs. 2 RiStBV; § 100 Abs. 2 VwGO und § 299 Abs. 3 ZPO) eine Übersendung der Akten zur Einsichtnahme außerhalb der Diensträume der aktenführenden Stelle nur an Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände zulassen (Sterzinger, NJW 2008, 1254, 1256). Zum anderen wird auf den durch die Entstehungsgeschichte des § 28 Abs. 2 GKG belegten Normzweck der Vorschrift verwiesen. Auch die Finanzbehörden haben sich dieses Verständnis der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG zu eigen gemacht (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juni 2005 - IV A 5-S 7200-30/05 - u.a. veröffentlicht in der Anlage zum BNotK-Rundschreiben Nr. 17/2005 vom 12. Juli 2005; Verwaltungsvorschrift [VV] OFD Karlsruhe vom 28. Januar 2009 - S 7200, veröffentlicht in juris; VV OFD Magdeburg vom 4. Dezember 2007 - S 7200-195-St 244 V, veröffentlicht in juris; VV OFD Frankfurt am Main vom 19. August 2005 - S 7200 - A-226-St I 2.20; VV OFD Hannover vom 14. Juli 2005, DStR 2005, 1693).
17
d) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
18
Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch, kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S. der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der ihm gewährte Vorteil rechtfertigt es, die Kosten der Aktenübersendung bei ihm zu erheben.
19
aa) Der Normzweck der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG ist vor diesem Hintergrund erkennbar darauf gerichtet, im Interesse einer erleichterten Erhebung und Beitreibung des Pauschbetrages eine vereinfachte kostenrechtliche Zuordnung zu begründen, welche die sonst bei Anwendung der §§ 164 ff. BGB auftretenden Auslegungsfragen vermeidet.
20
bb) Bereits durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 26 Buchst. c des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 (BGBl. I S. 1325) wurde dem früheren § 56 GKG ein Absatz 2 angefügt, der bestimmte, dass Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nur derjenige sei, der die Versendung beantragt habe. Mit dieser Ergänzung zu dem seinerzeit ebenfalls eingeführten Auslagentatbestand in Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses wollte der Gesetzgeber eine spezielle Kostenregelung schaffen, die eine ungerechtfertigte Haftung der allgemeinen Kostenschuldner vermeiden sollte (BT-Drucks. 12/6962 S. 66). Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen. Mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) wurde die Regelung als § 28 Abs. 2 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Gerichtskostengesetzes nahezu wortgleich übernommen.
21
cc) § 28 Abs. 2 GKG bestimmt damit abweichend von § 22 Abs. 1 GKG einen besonderen Schuldner für die wegen der Aktenversendung zu erhebende Kostenpauschale (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. 2005 § 28 GKG Rn. 1). Das erleichtert es, den unmittelbaren Veranlasser für die Pauschale ohne Prüfung der Frage heranzuziehen, ob die Versendung vorwiegend in seinem oder in fremdem Interesse veranlasst war. Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden , auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermöglicht ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schafft ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis. Zweck des § 28 Abs. 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist. Zugleich beschränkt die Regelung den Kreis möglicher Kostenschuldner und erleichtert auch insoweit die Beitreibung.
22
cc) Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf die Auslegung des § 107 Abs. 5 OWiG zu übertragen.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2008 - 230 C 16337/07 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2008 - 21 S 124/08 -

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Schlusskostenrechnung vom 14. August 2014 geändert. Die zu Lasten des Erinnerungsführers anzusetzenden Auslagen für die Versendung von Akten im Verfahren B 10 ÜG 1/14 C werden auf 12 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der 10. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 14.1.2014 (Az B 10 ÜG 6/13 R) eine vom Erinnerungsführer als prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt für den dortigen Kläger geführte Revision als unzulässig - weil nicht fristgemäß begründet - verworfen. Nach Zustellung des Beschlusses hat er Anhörungsrüge erhoben sowie Einsicht in die Gerichtsakten und alle Nebenakten beantragt. Daraufhin sind die vorinstanzlichen Akten erneut beigezogen und dem Erinnerungsführer in dessen Kanzlei zur Einsicht übersandt worden (zwei Sendungen am 17. bzw 26.3.2014). Nach Rückgabe der Akten, die sich bis Ende Juni 2014 hinzog und mehrerer Mahnungen bedurfte, hat der 10. Senat mit Beschluss vom 10.7.2014 die Anhörungsrüge (Az B 10 ÜG 1/14 C) als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

2

Der Kostenbeamte hat mit gesonderten Schlusskostenrechnungen vom 14.8.2014 vom Kläger des Anhörungsrügeverfahrens die Gebühr nach Nr 7400 des Kostenverzeichnisses (KV - Anl 1 zum GKG) iHv 60 Euro sowie vom Erinnerungsführer zweimal die Auslagenpauschale nach Nr 9003 KV iHv insgesamt 24 Euro angefordert. Auf eine Zahlungserinnerung hat der Erinnerungsführer mit handschriftlichem Vermerk vom 13.11.2014 gegenüber der Bundeskasse geltend gemacht: "Zahlungsaufforderung u. -erinnerung sind rechtswidrig, da RA Dr. M. nicht Kostenschuldner. Handeln in V. für Mandant, wird mit Kostenfolge nochmals Erinnerung u. zul. Rechtsmittel eingelegt." Erst mit Schreiben vom 13.2.2015 hat er die Erinnerung - nach mehreren Anfragen - näher begründet. Der Erinnerungsführer macht geltend, er habe die Akteneinsicht namens und im Auftrag des Klägers vorgenommen und dabei offensichtlich in Vertretung gehandelt, deshalb müssten die hierfür anfallenden Kosten dem Kläger und Mandanten zur Last fallen. Diese Rechtslage könne auch durch abweichende Entscheidungen der Gerichte nicht abgeändert werden, wie sich aus Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3, Art 101 und 103 GG ergebe. Im Übrigen sei die Aktenversendung jeweils gemeinsam mit den Akten des Parallelverfahrens B 10 ÜG 2/14 C erfolgt. In jenem Verfahren habe er - quasi vergleichsbereit - zwölf Euro für beide Verfahren überwiesen, trete nunmehr aber hiervon zurück.

3

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 16.2.2015 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am selben Tag beigetreten. Mit Schreiben vom 23.2.2015 hat der Erinnerungsführer seinen bisherigen Vortrag nochmals wiederholt.

4

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm der Regelung in RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 berufen. Er entscheidet durch den für das Verfahren zuständigen Berichterstatter (Ziffer 3.3 der senatsinternen Geschäftsverteilung) als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG idF der Bekanntmachung vom 27.2.2014 - BGBl I 154; zur gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Einzelrichters siehe BT-Drucks 17/11471 S 243 - zu Artikel 3, zu Nummer 2 <§ 1 GKG> - sowie Straßfeld, SGb 2013, 562; ebenso BVerwG Beschluss vom 31.3.2014 - 10 KSt 1.14 - BeckRS 2014, 50731 RdNr 1; BFH Beschluss vom 25.3.2014 - X E 2/14 - BeckRS 2014, 94941 RdNr 4 = BFH/NV 2014, 894).

5

Die Erinnerung ist nur teilweise begründet. Der Erinnerungsführer wird zu Recht als Kostenschuldner für die Aktenversendungspauschale in Anspruch genommen (dazu unter 1.). Er hat die Pauschale hier jedoch nur einmal zu entrichten (nachfolgend unter 2.).

6

1. Gemäß § 28 Abs 2 GKG schuldet die Auslagen für die Versendung von Akten nur, wer die Versendung beantragt hat. Dies war im Anhörungsrügeverfahren B 10 ÜG 1/14 C der Erinnerungsführer. Mit dem Einwand, er habe die Akteneinsicht im Auftrag und mit Vollmacht des durch ihn vertretenen Klägers beantragt, weshalb nach §§ 164 ff BGB nur dieser die Auslagen schulde, kann er nicht durchdringen. Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.4.2011 zu der genannten Bestimmung (IV ZR 232/08 - NJW 2011, 3041 RdNr 17 ff) diesbezüglich ua ausgeführt: "Diese eigenständige Bestimmung des Auslagenschuldners belegt, dass Letzterer nicht nach allgemeinen Vertretungsregeln ermittelt werden soll, denn sie wäre in diesem Fall überflüssig gewesen" (aaO RdNr 20). "Wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten erfolgt, ist davon die Frage zu unterscheiden, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Gerichtsakten einsieht. Darüber entscheidet der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeutet für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung (…). Zweck des § 28 Abs 2 GKG ist es, die Beitreibung der Aktenversendungspauschale von der Prüfung zu entlasten, in wessen Interesse die Entscheidung für eine Akteneinsicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts im Einzelfall gefallen ist"(aaO RdNr 21). Dem ist nichts hinzuzufügen, zumal sich aufgrund der zwischenzeitlich durch Art 3 Abs 1 Nr 13 Buchst b 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vom 23.7.2013, BGBl I 2586) mWv 1.8.2013 geänderten Normfassung (gestrichen wurden lediglich die Wörter "oder die elektronische Übermittlung") hier nichts Abweichendes ergibt. Ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass durch diese gesetzliche Regelung die Verfahrensgrundrechte aus Art 19 Abs 4, Art 101 und 103 GG verletzt sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerregelung in § 56 Abs 2 GKG aF siehe auch BVerfG Beschluss vom 6.3.1996 - 2 BvR 386/96 - NJW 1996, 2222).

7

2. Als unzutreffend erweist sich die Schlusskostenrechnung vom 14.8.2014 aber insoweit, als dort die Aktenversendungspauschale nach Nr 9003 KV zweifach angesetzt ist. Zwar bestimmt der Auslagentatbestand der Nr 9003 KV, dass die Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten "je Sendung" iHv 12 Euro anfällt. Der Erinnerungsführer hat die von ihm angeforderten "Gerichtsakten und alle Nebenakten" auch in zwei Zusendungen - entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Übersendung durch die Vorinstanzen an das BSG - übermittelt erhalten. Er hat diese Teillieferungen aber nicht beantragt. Nur wer ausdrücklich - zB wegen besonders dringlicher Anforderung im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist - die Übersendung einzelner Aktenteile eines Verfahrens in gesonderten Zusendungen beantragt (dasselbe gilt bei erneutem Antrag auf Zusendung der Akten oder bei Anträgen, die sich zunächst nur auf bestimmte und später auch noch auf andere Akten beziehen), hat mehrere "Sendungen" iS der Nr 9003 KV veranlasst und schuldet dafür die Auslagenpauschale in entsprechender Zahl. Liegt ein entsprechender Antrag auf Teillieferungen nicht vor, so kann es nicht allein von der Handhabung der Geschäftsstelle oder dem Gutdünken der Poststelle des Gerichts abhängen, ob im Einzelfall die Auslagenpauschale nur einmal oder aber mehrfach zu zahlen ist. Vielmehr ist dann mit Rücksicht auf das Gebot eines sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes erst nach Vorliegen aller angeforderten Akten nur eine (Über-)Sendung zur Akteneinsicht zu veranlassen, sodass die Aktenversendungspauschale nach Nr 9003 KV nur einmal anfällt. Da dem Antrag des Erinnerungsführers auf Übermittlung der Akten zur Einsichtnahme (§ 28 Abs 2 GKG)vom 25.2.2014 weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Bitte um Zusendung erforderlichenfalls in Teillieferungen entnommen werden kann, muss es vorliegend bei einem einmaligen Ansatz der Nr 9003 KV verbleiben (vgl auch § 21 Abs 1 S 1 GKG).

8

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 8 K 1757/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.07.2013 wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf.
Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 - AuAS 2008, 150). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.
Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Hierfür genügt es, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -NVwZ 2004, 744). Ernstliche Zweifel sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510 und Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805).
2. Nach diesem Maßstab greift der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht durch, da sich bereits im Zulassungsverfahren feststellen lässt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.
Der Kläger macht, soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen entspricht, zunächst geltend, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er Gebührenschuldner sei, treffe nicht zu, weil er die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung an seine Kanzlei als Bevollmächtigter im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LVwVfG bzw. § 3 BRAO beantragt habe. Ein eigenes Akteneinsichtsrecht stehe ihm nicht zu. Die Akteneinsicht diene, unabhängig davon, ob sie bei der aktenführenden Behörde oder nach Übersendung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes erfolge, der Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts des Mandanten und stelle somit keine Leistung an den Rechtsanwalt selbst dar. Für die Akteneinsicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens schulde aber allein der Mandant die Gebühren, ebenso wie die Gebühren für einen in anwaltlicher Vertretung beantragten Aufenthaltstitel dieser und nicht sein Bevollmächtigter schulde. Die Aktenzusendung sei ihm daher auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen und auch im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG ausschließlich im Interesse und auf Veranlassung seiner Mandantin erfolgt.
Weiterhin trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend der Auffassung, dass § 21 LDSG keine Rechtsgrundlage für die Übersendung von Akten sei und die in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmte Unentgeltlichkeit der Akteneinsicht nicht die Übersendung umfasse. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, die Akteneinsicht sei auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG begehrt worden. Die Übersendung der Akten zur Einsichtnahme sei eine Form der Auskunftserteilung, deren Auswahl im Ermessen der Behörde stehe. Diese Auskunft habe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG aber unentgeltlich zu erfolgen. § 29 LVwVfG scheide dagegen als Rechtsgrundlage für die gewährte Akteneinsicht schon deshalb aus, weil diese nicht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren begehrt wurde und erfolgt ist.
Die damit dargelegten Zweifel greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.
Nach § 2 Abs. 6 der auf § 4 Abs. 3 LGebG beruhenden Rechtsverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 21.03.2005 in der Fassung vom 20.03.2012 wird für Auskünfte aus Akten, die Einsichtnahme in Akten oder die Übersendung von Akten eine Gebühr von 3 bis 50 EUR erhoben. Auskünfte einfacher Art ergehen gebührenfrei. Diese Vorschrift enthält drei verschiedene Gebührentatbestände, wobei die Gewährung der Akteneinsicht als solche und die Übersendung der Akten zwei nebeneinander stehende gebührenpflichtige Leistungen darstellen.
10 
Mit dem angegriffenen Gebührenbescheid vom 22.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2013 wurde ausschließlich eine Gebühr für die vom Kläger mit Schreiben vom 17.08.2012 ausdrücklich beantragte Übersendung der Akten an seine Kanzlei erhoben.
11 
Die Ansicht des Klägers, dass diese Gebührenerhebung der in § 21 LDSG bestimmten Gebührenfreiheit der Akteneinsicht widerspreche, trifft nicht zu.
12 
Dabei wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob § 21 LDSG, § 29 LVwVfG oder ein ungeschriebenes Informationsrecht die Grundlage für die beanspruchte Akteneinsichtnahme als solche war. Es spricht allerdings wenig dafür, dass der Kläger in der Sache einen Anspruch nach § 21 LDSG geltend gemacht hat, da er auf der Grundlage einer „wegen Aufenthaltsrecht“ erteilten Vollmacht Akteneinsicht begehrt hat, deren Zweck sich dementsprechend nicht darauf beschränkte, sich über die die Mandantin betreffenden gespeicherten persönlichen Daten zu informieren, um ggf. einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch geltend zu machen. Auch wenn es zutrifft, dass § 29 LVwVfG nur den Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht gewährt, ist doch aus einem allgemeinen ungeschriebenen Informationsanspruch, der in der Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen in bestimmten Fällen anerkannt worden ist, auch ein im Ermessen der Behörde stehender Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb bzw. im Vorfeld eines Verfahrens abgeleitet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 - juris m.w.N.), wobei, da in Baden-Württemberg ein Informationsfreiheitsgesetz (zum Zeitpunkt der Aktenübersendung) noch nicht in Kraft getreten war und ist, dahingestellt bleiben kann, ob für dieses ungeschriebene Akteneinsichtsrecht neben einem allgemeinen - gebührenpflichtigen - Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage eines solchen Gesetzes noch Raum sein wird (vgl. hierzu LSG, Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris).
13 
Für den hier allein maßgeblichen Gebührentatbestand der Übersendung der Akten kommt es aber nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Akteneinsicht als solche gewährt wurde. Denn Akteneinsichtsrechte als solche schließen die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass § 21 Abs. 3 LDSG für die Versendung keine Grundlage bietet. Wenn § 21 Abs. 3 LDSG regelt, dass die speichernde Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wobei dem Betroffenen, wenn die Daten in Akten gespeichert sind, auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist, ist hiermit - entgegen der Ansicht des Klägers - die Möglichkeit einer Aktenversendung nicht umfasst. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich auf die Einsichtnahme bei zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle. § 29 Abs. 3 LVwVfG enthält diesen allgemein geltenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Von diesem Grundsatz sieht § 21 LDSG - anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. LVwVfG, der bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Akteneinsicht bei der Behörde zulässt und in § 29 Abs. 3 Satz 2 2.Alt. LVwVfG die Behörde ermächtigt, weitere Ausnahmen zu gestatten - keine Ausnahmen vor. Für über die Akteneinsicht bei der Behörde hinausgehende zusätzliche Leistungen enthält die Vorschrift damit keine Grundlage.
14 
Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht auf einer Regelung beruht, die - wie § 21 LDSG (vgl. auch § 147 StPO, § 100 VwGO) - die Aktenzusendung weder ausdrücklich als Ausnahme von Akteneinsicht bei der Behörde vorsieht, noch die zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtete Stelle dazu ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen. In solchen Fällen handelt es sich bei einer dennoch erfolgten Zusendung der Akten um eine, von der Akteneinsicht als solche zu unterscheidende und von der gesetzlichen Regelung nicht umfasste zusätzliche Leistung. Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestands sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits zur Aktenzusendung auf der Grundlage des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nach § 147 StPO entschieden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - juris) und im Einzelnen ausgeführt:
15 
„Das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO umfasst daher lediglich die Befugnis des Strafverteidigers, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch autorisierte Personen einzusehen oder aber die Akten bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch einen geeigneten Boten abzuholen, um sie in den Geschäftsräumen oder in der Wohnung einzusehen. Demgegenüber stellt die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft dar. Diese ist erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungskosten und Transportkosten verbunden, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Im Hinblick darauf entspricht es vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, dass der Gesetzgeber die Strafverteidiger, die eine Aktenversendung beantragen, als Veranlasser zu diesen Kosten heranzieht. Die Verteidiger haben weder aus § 147 StPO noch auf anderer Rechtsgrundlage einen Anspruch darauf, dass ihnen die Justiz die in der Aktenübersendung liegende zusätzliche Serviceleistung kostenfrei, d.h. hier zu Lasten der Allgemeinheit, erbringt. Durch die Aktenübersendung erzielt der Verteidiger einen besonderen Vorteil, der darin liegt, dass ihm der Weg zum Gericht oder zu der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht oder der Abholung der Akten erspart wird; die Abschöpfung eines solchen Vorteils durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe rechtfertigt sich - unabhängig von der gesetzlichen oder dogmatischen Einordnung dieser Abgabe - verfassungsrechtlich schon durch die Ausgleichsfunktion einer solchen Abgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, Umdruck S. 35). Diese Vorteilsabschöpfung darf der Gesetzgeber wegen des übermäßigen Aufwandes, den eine Ermittlung der im Einzelfall durch eine Aktenversendung entstehenden Kosten erfordern würde, grundsätzlich durch Anordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes vornehmen.“
16 
Dem Dargelegten entspricht es, dass, obwohl auch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. § 100 VwGO) als solches kostenfrei ist, für die bei der Versendung von Akten auf Antrag des Bevollmächtigten anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten nach Nr. 9003 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.F.d. 01.08.2013 eine Pauschale (je Sendung in Höhe von 12,00 EUR) erhoben wird.
2.
17 
Es bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass Gebührenschuldner für die Übersendung der Akten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 LGebG der Rechtsanwalt selbst ist.
18 
Darauf, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern den Anspruch namens und in Vollmacht seiner Mandantin geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Denn auch insoweit ist die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume, die Rechtsanwälten gewährt wird, von dem Anspruch auf die - für sich genommen ggf. kostenlose - Akteneinsicht zu trennen. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen zu § 28 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG entschieden und ausgeführt, dass, wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten beantragt werde und erfolge, davon die Frage zu unterscheiden sei, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Akten einsehe. Darüber entscheide der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeute für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermögliche ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schaffe ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, juris).
19 
Diese Beurteilung trifft für die Zusendung von Akten an einen Bevollmächtigten zur Einsicht unabhängig davon zu, auf welcher rechtlichen Grundlage und bei welcher Stelle er die Akteneinsicht beantragt.
20 
Die Versendung der Akten an die Kanzleiräume des Klägers war damit eine zusätzliche, vom Anspruch auf Akteneinsicht als solchen - auf welcher Grundlage auch immer - nicht umfasste öffentliche Leistung des Beklagten, die im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG im Interesse und auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, wobei der ihm selbst hierdurch gewährte Vorteil die Erhebung der Gebühr rechtfertigt. Damit ist ihm diese Leistung auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1, 2 GKG. Insoweit konnte offenbleiben, ob die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage hinsichtlich der Widerspruchsgebühr zulässig war.
23 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.