Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn
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published on 21/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/10 vom 21. Juli 2011 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 133 Abs. 1 Satz 1, § 900 Abs. 1 Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Te
published on 06/04/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/08 Verkündetam: 6.April2011 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja OWiG
published on 08/11/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.10.2016 zurückgewiesen.
Gründe
I. Streitig ist die Festsetzung einer Dokumentenpauschale gemäß § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.
published on 01/12/2017 00:00
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28. September 2017 (8 ZB 17.701) hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
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