Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2015 - 5 S 1591/13

published on 03/03/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2015 - 5 S 1591/13
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Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Antragsgegnerin, der die planerischen Voraussetzungen für den Bau eines innerörtlich gelegenen Fachmarktzentrums auf dem sogenannten „...-Areal“ schafft. Dort befand sich ursprünglich ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 700 m² Verkaufsfläche sowie ein Markt für Agrar- und Gartentechnik. Das ca. 2,3 ha umfassende Plangebiet wird begrenzt von der Bahnlinie im Norden, der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. .../18 im Nordwesten, der B 34 im Südwesten, deren Fahrbahn noch Bestandteil des Plangebiets ist, sowie der ... im Osten; der mit Reihenhäusern samt Garagen bebaute Bereich an der Kreuzung B 34/... Straße gehört nicht mehr zum Plangebiet.
Der Antragsteller, der in Gottmadingen seit längerem einen Lebensmittelvollsortimenter an der ...-Straße betreibt, erwarb im Frühjahr 2012 das Miteigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. .../12 (... Straße 2), das durch die ...-Straße vom Plangebiet getrennt ist. Im dort befindlichen Wohn- und Geschäftshaus wurde bis Ende des Jahres 2012 ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 950 m² Verkaufsfläche betrieben. Dieser Markt ist inzwischen in das Fachmarktzentrum umgezogen und hat seine Verkaufsfläche auf 1450 m² erweitert. Die Geschäftsräume auf dem Grundstück ...-Straße 2 vermietete der Antragsteller mit Vertrag vom 17.03.2012 ab dem 01.01.2013 für die Dauer von 15 Jahren an einen anderen Lebensmittelanbieter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet I – Ortskern“, der dort ein Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1000 m² ohne Sortimentsbeschränkung festsetzt. Am 27.03.2012 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, diesen Bebauungsplan zu ändern und im Bereich des bisherigen Sondergebiets Lebensmitteleinzelhandel auszuschließen.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt - neben einem Mischgebiet auf einer nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche im Südosten des Plangebiets, die für Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist - im Plangebiet fünf Sondergebiete „Einzelhandel“ fest:
- SO 1 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt und Lebensmittelhandwerk (z.B. Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
- SO 2 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Schuhe auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 420 m² einschließlich der für einen Schuhmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
- SO 3 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt sowie Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
10 
- SO 5 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
11 
- Textilien auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der für einen Textilfachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
12 
- SO 6 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
13 
- Drogerieartikel, Multimedia, Spielwaren auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der für einen Drogeriefachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche einschließlich Schreibwaren auf maximal 10 m² der Verkaufsfläche.
14 
Außerdem setzt der Plan ein Sondergebiet (SO 4) für eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von maximal 450 m² fest. Als Lärmschutzmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird bestimmt, dass die Einkaufswagenboxen so einzuhausen sind, dass die Einschubseite zum Markt hin orientiert ist und außer dieser keine Öffnungen verbleiben. Daneben enthält der Plan nicht verbindliche ergänzende Hinweise und Empfehlungen zum Lärmschutz.
15 
Die Erschließung des Plangebiets soll wie bisher über die B 34 erfolgen. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die Kosten für eine Abbiegespur auf der B 34 zu übernehmen, soweit deren Erforderlichkeit durch das Vorhaben verursacht und dies vom zuständigen Regierungspräsidium oder der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Konstanz innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme aller im Vertragsgebiet vorgesehenen Anlagen festgestellt werde.
16 
Die Verpflichtung zur Errichtung der Einzelhandelsbetriebe war nach dem Vertrag für den im Plangebiet bereits mit geringerer Verkaufsfläche vorhandenen Lebensmitteldiscounter bis zum 31.05.2013 und für die übrigen Einzelhandelsbetriebe bis zum 31.05.2014 zu erfüllen. Die Baugenehmigung für alle Märkte wurde vom Landratsamt Konstanz am 27.09.2012 erteilt und mit Bescheid vom 14.06.2013 um Lärmschutzauflagen ergänzt; der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers und seine anschließende Klage blieben erfolglos. Für die vorgesehene Spielhalle wurde am 11.09.2014 eine gesonderte Baugenehmigung erteilt, die ebenfalls bestandskräftig ist. Alle Fachmärkte sowie die Spielhalle sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
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Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossenen angefochtenen Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
18 
Bereits im Jahr 2007 befasste sich die Antragsgegnerin mit der Entwicklung des unbeplanten ...-Areals und ließ eine Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von ca. 700 m² Verkaufsfläche auf ca. 1300 m² Verkaufsfläche sowie des vom jetzigen Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet zu verlagernden Lebensmittelvollsortimenters von ca. 950 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ebenfalls geplanten Erweiterung des vom Antragsteller an der ...... Straße betriebenen Lebensmittelmarkts von ca. 1000 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot nicht eingehalten wäre; im Lebensmitteleinzelhandel sei in Gottmadingen nur ein Verkaufsflächenzuwachs von maximal 1000 m² möglich. In ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 zur Erweiterung der Lebensmittelmärkte um insgesamt 1750 m² Verkaufsfläche wurde dann ausgeführt, erhebliche Veränderungen der Wettbewerbssituation im Umland von Gottmadingen im Lebensmittelbereich führten zu einer Beeinträchtigung seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum, so dass in städtebaulicher und raumordnerischer Sicht eine Beschränkung der gesamten in Gottmadingen zulässigen Lebensmittelverkaufsflächen nicht mehr erforderlich sei. Die Umlandgemeinden hätten inzwischen eine so starke Versorgungsstruktur aufgebaut, dass deren Gefährdung durch einen möglichen Flächenzuwachs in Gottmadingen nicht zu erwarten sei; ein solcher Zuwachs werde nur eine Verschärfung der Wettbewerbsauseinandersetzung innerhalb Gottmadingens zur Folge haben. Eine weitere Auswirkungsanalyse vom Juli 2011 für das jetzt geplante Fachmarktzentrum kam zu dem Ergebnis, das Vorhaben sei mit dem Integrationsgebot, dem Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot in Einklang zu bringen.
19 
Darauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.01.2012 die Aufstellung des jetzt angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und der Verkehrsuntersuchung wurde, wie am 19.04.2012 öffentlich bekannt gemacht, vom 27.04.2012 bis einschließlich 28.05.2012 öffentlich ausgelegt. Am 24.05.2012 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen, die er mit dem Normenkontrollantrag weiterverfolgt.
20 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fortschreibung des Schall- und des Verkehrsgutachtens unterzeichneten Antragsgegnerin und Vorhabenträger am 23.07.2012 den Durchführungsvertrag und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2012 nach Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen den Plan als Satzung. Er wurde am 25.07.2012 ausgefertigt und am 06.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
21 
Am 02.08.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, er sei wegen fehlender Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hätte die existenzbedrohenden Auswirkungen des vorgesehenen Ausschlusses einer Lebensmitteleinzelhandelsnutzung auf seinem angrenzenden Grundstück bereits in die Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplans einbeziehen müssen. Denn sie selbst habe beide Planungen miteinander verknüpft und wolle den durch die jetzige Planung entstehenden Überschuss an Lebensmittelverkaufsfläche durch den Ausschluss im „Sanierungsgebiet I - Ortskern“ kurzerhand abschöpfen. Bei solch einem engen konzeptionellen Zusammenhang zweier Pläne geböten der Rechtsschutz der Betroffenen und die Effektivität des Abwägungsanspruchs, die Antragsbefugnis des Betroffenen bereits im Normenkontrollverfahren gegen den ersten Plan zu bejahen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach den Auswirkungsanalysen, von denen die Antragsgegnerin ausgehe, sei im Gemeindegebiet eine Erweiterung der Lebensmittelverkaufsflächen um insgesamt 1750 m² möglich, ohne dass hierdurch raumordnerische Ziele verletzt würden. Bei gebotener Berücksichtigung des Bestandsmarkts des Antragstellers werde dieser Wert durch Realisierung der Planung aber um 400 m² überschritten. Über das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot könne man sich nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen, zumal der vorhandene Markt auf dem Grundstück des Antragstellers Bestandsschutz genieße und selbst beim dort vorgesehenen planerischen Einzelhandelsausschluss angesichts des abgeschlossenen Mietvertrags von einem Weiterbetrieb über mindestens 15 Jahre auszugehen sei.
23 
Auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Antragsgegnerin habe erhebliche öffentliche und private Belange des Verkehrs und des Lärms entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ermittelt; diese Fehler setzten sich im Abwägungsergebnis fort, das bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Belange aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Der Ausgleich der von der Planung berührten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange außer Verhältnis stehe.
24 
Die Verkehrsuntersuchung enthalte zahlreiche Mängel. Die Behauptung, es werde eine worst-case-Betrachtung der zu erwartenden Kundenzahl vorgenommen, sei falsch. Für das Verkehrsaufkommen für den künftigen Discounter wie auch für den Drogeriemarkt seien entgegen der Darstellung in der Untersuchung nicht die Höchstwerte der von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen angegebenen Bandbreiten angesetzt worden. An diesem zu geringen Ansatz ändere die im Verlauf der Planung erfolgte Reduzierung der Verkaufsfläche für den Drogeriemarkt um 50 m² nichts, da der Bebauungsplan nach wie vor 1200 m² Verkaufsfläche für Drogerieartikel zulasse. Insgesamt werde das Verkehrsaufkommen deutlich unterschätzt.
25 
Der angenommene Anteil motorisierter Kunden von 70 % erscheine nach der Lebenserfahrung und der konkreten Lage des Plangebiets noch zu gering; danach sei davon auszugehen, dass praktisch alle Kunden mit dem Pkw kommen würden. Nicht überzeugen könne auch die Annahme des Verkehrsgutachters, wonach aufgrund der Konkurrenzsituation 20 % weniger Kunden zu den Lebensmittelmärkten kommen würden als bei „stand-alone“-Standorten. Im Gegenteil werde es wegen der Agglomerations- und Synergieeffekte zu mehr Verkehr kommen.
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Die Bestandserhebung zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens habe am 19.01.2012 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattgefunden, obwohl der Januar nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen kein geeigneter Monat sei, um vergleichbare Verkehrsmengen zu erhalten. Außerdem sei ein zu geringer allgemeiner Steigerungsfaktor für den Straßenverkehr angesetzt worden, nämlich 7 % statt richtigerweise 13 % nach amtlichen Statistiken. Darüber hinaus würden im Vergleich zum Ursprungsgutachten erstmals Spitzenstundenbelastungen für den Beschäftigten- und Güterverkehr angenommen. Dies führe schon denklogisch zu einer Erhöhung der Verkehrszahlen im Vergleich zu den ursprünglichen Feststellungen der Gutachter. Im Widerspruch dazu komme das Gutachten aber nun zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen in den Spitzenstunden weniger Verkehr nach rechts über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiege und weniger Verkehr aus der Hauptzufahrt heraus nach links auf die B 34 abbiege. Gleichzeitig würden nach der Prognose fast doppelt so viele Kunden von der Bundesstraße aus nach links über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiegen. Es verwundere, dass dieser Mehrverkehr ohne gesonderte Linksabbiegespur zu bewältigen sein solle.
27 
Sowohl die Polizeidirektion Konstanz als auch das Landratsamt Konstanz hielten eine Linksabbiegespur für erforderlich. Dieser Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur werde von der Feststellung des Regierungspräsidiums bzw. Landratsamts abhängig gemacht, dass sich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die Erforderlichkeit einer solchen Spur zeigen sollte. Die Antragsgegnerin habe damit nicht in ausreichendem Maß dafür Sorge getragen, dass sie selbst die Mittel zur Konfliktlösung in der Hand behalte. Mit Blick auf die schön gerechneten Zahlen im Gutachten sei von einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass bereits jetzt feststehe, dass es im Bereich der südlichen Zufahrt an der B 34 zu erheblichen Verkehrsstörungen kommen werde.
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Das Lärmgutachten vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Fehler des Verkehrsgutachtens schlügen auf dieses durch, weil die geschönten Werte von dort unbesehen übernommen würden. Außerdem enthalte das Lärmgutachten selbst mehrere methodische Fehler, die die ermittelten Lärmwerte verfälschten. Tatsächlich sei in der Umgebung des Fachmarktzentrums mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung zu rechnen. Die Berechnungen des Lärmgutachtens zeigten, dass selbst bei Beachtung aller vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Richtwerte nur denkbar knapp eingehalten würden. Wenn also bereits bei optimistischer Betrachtung an gleich drei Immissionsorten nachts die Richtwerte erreicht seien, so würden diese in der Praxis tatsächlich überschritten werden. Nicht alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen würden berücksichtigt. Zudem setze das Gutachten den Schutzanspruch für die Immissionsorte im Besonderen Wohngebiet um 5 dB(A) zu niedrig an.
29 
Das Lärmgutachten sei auch deshalb zweifelhaft, weil es behaupte, dass die Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb des Antragstellers bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei und trotz des Nebeneinanders des Fachmarktzentrums und des Bestandsmarkts die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichzeitig komme derselbe Gutachter in einer isolierten schalltechnischen Betrachtung des Bestandsmarkts jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Markt die Immissionsrichtwerte tagsüber bis 5 dB(A) und nachts bis 27 dB(A) überschreite.
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Der Antragsteller beantragt,
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den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24.07.2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
34 
Sie vertritt die Auffassung, das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sei entfallen, nachdem die Baugenehmigungen für die Märkte des Fachmarktzentrums sowie für die Spielhalle bestandskräftig und sämtliche Märkte und ebenso die Spielhalle fertig gestellt seien und ihren Betrieb aufgenommen hätten.
35 
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch wenn bei einer Weiterführung des Marktes am Altstandort, dem Grundstück des Antragstellers, eine Überschreitung des vom Marktgutachter errechneten Werts um 400 m² Verkaufsfläche verbleibe, hätte dies keine raumordnerischen Wirkungen, sondern würde nur zu einer weiteren Intensivierung der Wettbewerbsauseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde Gottmadingen führen. Die Antragsgegnerin plane, am Altstandort Lebensmittelhandel langfristig auszuschließen, und habe zu diesem Zweck bereits ein Planungsverfahren eingeleitet. Sie sei sich aber des Bestandsschutzes des bestehenden Marktes und der Möglichkeit eines Parallelbetriebs mit der Konsequenz eines verstärkten Wettbewerbs zwischen den einzelnen Lebensmittelanbietern bewusst. Der geplante Ausschluss sei aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung für eine raumordnerische Verträglichkeit des hier zu beurteilenden Bebauungsplans. Auch bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % Umverteilungsquote komme es nicht zu einer Verletzung des Beeinträchtigungsverbots, weil der Planstandort städtebaulich integriert sei und selbst bei einzelnen Betriebsschließungen weder die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit des Gottmadinger Ortskerns in raumordnerisch relevanter Weise verschlechtert würden.
36 
Die Verkehrsbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Es seien keine zu geringen Kundenzahlen, sondern die Höchstwerte der jeweils maßgeblichen Bandbreiten angesetzt worden. Die Behauptung des Antragstellers, es sei von 100 % motorisierter Kunden auszugehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zentrum generiere mehr als 70 % seines Umsatzes im zentralörtlichen Verflechtungsbereich, von wo aus es auch ohne Kraftfahrzeug gut zu erreichen sei. Hinzu komme, dass der Standort bewusst in der Nähe des Bahnhofs gewählt worden sei, um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten und weniger Individualverkehr zu verursachen. Der angenommene Abschlag wegen des Konkurrenzeffektes der Lebensmittelmärkte i.H.v. 20 % liege im Bereich des üblichen Rahmens von 15-30 %. Es sei zwar zutreffend, dass die durchgeführte Verkehrserhebung nicht zu einem von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen empfohlenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Die Empfehlung sei aber nicht verbindlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb die vorgenommene Verkehrserhebung ungeeignet sein und zu geringeren Verkehrsmengen führen solle als eine Erhebung zwei Monate später. Unterschiede der Verkehrszahlen in der Fassung des Gutachtens für die Offenlage einerseits und für den Satzungsbeschluss andererseits beruhten darauf, dass das Gutachten fortgeschrieben worden sei. Außerdem seien diese Unterschiede nicht abwägungsrelevant, weil beide Fassungen des Gutachtens zu identischen Ergebnissen kämen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass eine Linksabbiegespur nicht erforderlich sei, und stütze sich dafür auf das Verkehrsgutachten. Um den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass nach der Inbetriebnahme des Vorhabens über eine nachträgliche Errichtung einer Linksabbiegespur entschieden werden solle. Die Kosten dafür trage laut Durchführungsvertrag der Vorhabenträger. Bedenken gegen die Realisierbarkeit bestünden nicht.
37 
Auch die durch das Vorhaben verursachten Immissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Festsetzung zur Einhausung der Einkaufswagenboxen könne ohne weiteres umgesetzt werden. Die Immissionen würden im Gutachten zutreffend berücksichtigt. Die Verlagerung eines Teils der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Verhaltensbezogene und organisatorische Maßnahmen könnten im Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Ihre Umsetzung als Auflagen zur Baugenehmigung bedeute keinen Nachteil für die etwaigen Lärmbetroffenen, da diese gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde nicht auf die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzstandards achten werde. Der Parkplatzlärm sei auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz berücksichtigt worden.
38 
Die Markt-, Schall- und Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und des Antragstellers haben ihre Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert.
39 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan sowie die Akten des Landratsamts Konstanz zur Baugenehmigung vom 27.09.2012 nebst Ergänzung vom 14.06.2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenk
published on 17/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Bahnhofstraße“ der A
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published on 27/04/2016 00:00

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorl
published on 19/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 17/05/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 31/15 "Discountmarkt (L.)" der Antragsgegnerin. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Einkaufszentrums (L.) in der Stadt
published on 03/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Plange
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Annotations

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Dies gilt nicht für den Neubau von Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient.

(2) Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit und des Ergebnisses des Raumordnungsverfahrens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Linienführung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuschließen.

(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.