Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 01. Aug. 2005 - 5 S 1117/05

bei uns veröffentlicht am01.08.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Mai  2005 - 9 K 376/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den dargelegten Gründen, die der Senat allein prüfen kann (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hätte, der Antragstellerin den begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Anders als das Verwaltungsgericht hält es der Senat zwar für offen, ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 04.01.2005 für die Errichtung eines Wohnhauses mit Büroräumen für eine „Internetagentur“ im Untergeschoss nebst Carport auf dem Grundstück Flst.Nr. 3027 der Gemarkung F. der Gemeinde S. Erfolg haben wird. Nach Auffassung des Senats überwiegt jedoch das Interesse des Beigeladenen an der fortbestehenden Vollziehbarkeit der Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Denn der Beigeladene hat nach den Angaben der Antragstellerin das Untergeschoss im Rohbau bereits fertig gestellt und jene kann allenfalls durch die Nutzung von zwei Räumen des Untergeschosses für eine „Internetagentur“, nicht aber durch die Errichtung des Gebäudes selbst in eigenen Rechten verletzt werden. 
Ob das Vorhaben des Beigeladenen gemäß § 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „Kernäcker“ i.d.F. der 1. Änderung vom 07.07.2004 (in Kraft getreten am 23.07.2004) der Gemeinde S. hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig ist, bedarf der rechtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren.
Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein entsprechender Rechtsverstoß die Antragstellerin, deren Grundstück an das Baugrundstück angrenzt und in demselben allgemeinen Wohngebiet liegt, in ihrem Recht auf Wahrung des Gebietscharakters des durch den Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets verletzen würde (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschl. v. 13.12.1995 - 4 B 245.95 - NVwZ 1996, 787).
Zutreffend hat es ferner für seine rechtliche Beurteilung den Inhalt der Baugenehmigung zu Grunde gelegt, in der unter Nr. 7 der Auflagen, Bedingungen und Hinweise anknüpfend an die vom Landratsamt Enzkreis angeforderte Betriebsbeschreibung des Beigeladenen vom 02.12.2004 u.a. bestimmt ist, dass die gewerbliche Nutzung im Untergeschoss nur zugelassen wird, „soweit sie sich auf die vom Antragsteller dargestellten Tätigkeiten erstreckt.“ Erläuternd heißt es insoweit weiter, dass nach den Angaben des Bauherrn „Dienstleistungen im EDV-Bereich (Internetagentur, Internetprogrammierungen) durchgeführt“ werden. Es finde „kein Kundenverkehr sowie kein Verkauf von Waren statt“. Es kommt somit für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht darauf an, ob der Beigeladene hiervon tatsächlich abweichend in den genehmigten „Büroräumen“ auch EDV-Geräte vertreibt, wofür seine Angaben im Bauantrag vom 08.10.2004 sprechen könnten.
Ob der Betreiber einer „Internetagentur“ der hier maßgeblichen Art seinen Beruf in ähnlicher Weise ausübt wie ein freiberuflich Tätiger und damit die Voraussetzungen des § 13 Alt. 1 BauNVO 1990 erfüllt, ist allerdings fraglich. Nach dieser Vorschrift sind für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Weise ausüben, in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO, also auch in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO), Räume zulässig.  In der teilweise noch zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 13 BauNVO 1977 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, ist insoweit geklärt, dass die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, dadurch gekennzeichnet ist, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen. Betriebe oder Betriebsteile des Handels, des Handwerks oder der Industrie gehören jedoch nicht zu den freien oder ähnlichen Berufen, auch nicht die Geschäftsstelle eines Verbands von Handwerksinnungen. Denn die Vorschrift  will erkennbar nicht die Nutzung von Räumen durch alle Arten von Gewerbebetrieben zulassen, die in den jeweiligen  Baugebieten nicht stören, sondern nur freiberuflich Tätigen und ähnlich tätigen Gewerbetreibenden die Nutzung von Räumen zu Berufszwecken ermöglichen. Dabei kann für die Auslegung von § 13 BauNVO das Steuerrecht, nämlich § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nutzbar gemacht werden. Die dort aufgezählten Berufe fallen auch unter § 13 BauNVO. Diejenigen, die derartige Leistungen anbieten, befinden sich in der Regel in unabhängiger Stellung; sie bieten ihre Dienste üblicherweise einer unbestimmten Anzahl von Interessenten an. Regelmäßig wird bei den Bewohnern aller Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung ein Interesse an derartigen Dienstleistungen bestehen. Den freien Berufen gleichstellen wollte der Gesetzgeber insoweit beispielsweise Handelsvertreter ohne Auslieferungslager, Handelsmakler, Versicherungsvertreter oder Masseure (BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 56.80 - BVerwGE 68, 324 = NVwZ 1984, 236). Insoweit maßgeblich ist nicht die „Wohnartigkeit“ des Berufsausübung. Auch wird nicht gefordert, wenn dies auch herkömmlich mit dem Begriff des freien Berufs verbunden wird, dass der Beruf auf Grund einer besonders qualifizierten Ausbildung erfolgt (vgl. Stock, in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 13 BauNVO Rdnrn. 14, 17 ff.; vgl. auch die Auflistung bei Wacker, in: Schmidt, EStG, 23. Aufl., § 18 Rdnr. 155). Demzufolge werden von den heilkundlichen Berufen unter die freien Berufen oder als ihnen ähnlich auch Dentisten, Physiotherapeuten, Heilmasseure, medizinische Bademeister, selbständig tätige Krankenschwestern und -pfleger, Logopäden, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Psychologen und Psychoanalytiker gezählt (Stock a.a.O. Rdnr. 18). Dagegen sind als freien Berufen nicht ähnlich beurteilt worden etwa die zentrale Verwaltung der Angelegenheiten von Lohnsteuerhilfevereinen (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 B 154.96 - Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 7 = BRS 58 Nr. 62), ein Pudelsalon (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1984 - 4 B 219.84 - BRS 42 Nr. 57), die Abhaltung von Gymnastik- und Tanzkursen für Frauen und Kindern in Kleingruppen (OVG NW, Beschl. v. 24.10.1997 - 7 B 2333/97 - Juris), ein Fahrschulraum (OVG NW, Beschl. v. 29.04.1996 - 11 B 748/96 - BRS 58 Nr. 63) oder auch ein Betrieb zur Herstellung und zum Vertrieb von Software (Nds. OVG, Urt. v. 14.09.1993 - 1 L 35/91 -), dagegen soll eine private Arbeitsvermittlung einem freien Beruf ähnlich sein (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2002 - 1 LA 2680/01 - GewA 2002, 345).
Die in die angefochtene Baugenehmigung aufgenommene Betriebsbeschreibung des Beigeladenen lässt nicht ohne Weiteres erkennen, dass er seinen Beruf ähnlich wie ein freiberuflich Tätiger ausübt. Der Begriff „Internetagentur“ ist insoweit nicht hinreichend klar. Er deckt wohl auch die Betriebsbeschreibung des Beigeladenen im Rahmen seiner Gewerbeanmeldung ab, die nach einer von der Antragstellerin vorgelegten Auskunft des Gewerberegisters vom 28.10.2004 lautet:“ Vertrieb elektronischer Geräte und Komponenten sowie Zubehör, Service, Dienstleistung und Beratung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik. Internet-Programmierung.“ Dass der Begriff „Internetagentur“ auch unter Berücksichtigung der in der Baugenehmigung gemachten Einschränkungen (kein Kundenverkehr, kein Verkauf) die Voraussetzungen des § 13 BauNVO 1990 möglicherweise nicht hinreichend wahrt, könnte sich auch aus der Betriebsbeschreibung des Beigeladenen vom 02.12.2004 ergeben, in der er ausführt, dass er mit einem Mitarbeiter (als Außendiensttechniker) vor Ort bei Kunden EDV-Anlagen warte und z.B. Netzwerke und PC´s repariere und installiere, wobei nichts dafür ersichtlich ist, dass es sich bei der verwendeten Installationssoftware um von ihm entwickelte anwenderorientierte Software handelt. Dies weist möglicherweise eher auf eine handwerksähnliche als auf eine einem freien Beruf ähnliche Tätigkeit hin. Ob es insoweit ausreicht, dass der Beigeladene, worauf das Verwaltungsgericht maßgeblich abstellt, für seine Kunden „individuelle Lösungen erarbeitet“, ist fraglich. Denn individuelle Lösungen werden möglicherweise zunehmend auch von Angehörigen verschiedener Handwerksberufen regelmäßig erwartet. Der Beigeladene hat insoweit gegenüber dem Senat seine Tätigkeit nochmals vertiefend erläutert und dabei ausgeführt, er verkaufe „Hardware“ nur ganz am Rande, etwa wenn ein Kunde schnell einen neuen Tintenstrahldrucker brauche oder wenn ein PC oder ein Monitor ausgefallen sei. Er habe auch, entgegen der Behauptung der Antragstellerin, nicht etwa die Gemeinde S. komplett mit Computern ausgestattet, sondern nur einige defekte PC´s und Bildschirme ausgetauscht. Seine Hauptaufgabe sei die Installation von Betriebssystemen von Netzwerken und PC´s. Im Rahmen der Wartung der EDV von kleinen und mittelständischen Firmen arbeite er z.B. einen individuellen Netzwerkplan aus, erweitere die EDV-Infrastruktur, baue sie neu auf, ermittele, wie „Flaschenhälse“ umgangen werden könnten, und nehme dann auch vor Ort die Softwarekonfigurationen oder -änderungen vor. Sofern er einmal für einen großen Server einen Auftrag erhalte, werde die Hardware direkt vom Hersteller an den Kunden geliefert. Seit acht Jahren führe er seinen Betrieb von seiner 54 m² großen Wohnung aus, die er mit seiner Freundin und seiner Tochter bewohne. Eine Lagerhaltung sei auch in den neuen Betriebsräumen nicht notwendig und beabsichtigt.
Unter diesen Umständen hält es der Senat nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass der Betrieb des Beigeladenen noch als einer freien Berufsausübung ähnlich angesehen werden kann. Wesentlich sein könnte insoweit auch, dass der Bundesfinanzhof in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, dass ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungs-software entwickelt, einen dem Ingenieur (als freien Beruf) ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben kann (BFH, Urt. v. 04.05.2004 - XI R 9/03, BFHE 206, 33 = DStZ 2004, 768). Dies könnte zumindest in städtebaulicher Hinsicht gleichermaßen für eine vorwiegend programmierende Tätigkeit, wie sie der Beigeladene möglicherweise ausübt, gelten, jedenfalls wenn nicht nur die Installation fertiger Betriebssysteme, sondern die nicht notwendig Ingenieurskenntnisse erfordernde Anpassung von Betriebssystemen auf jeweilige Netzwerke und individuelle Bedürfnisse in Rede steht. Für die Auslegung von § 13 BauNVO könnte auch von Bedeutung sein, dass sich viele Berufsbilder gegenwärtig stark verändern und dass mit dem dynamischen Wachstum des sogenannten tertiären Sektors des Arbeitsmarkts die Zahl der Selbständigen, insbesondere auch der Freiberufler oder freiberuflich ähnlich Tätigen, stark zunimmt (vgl. Stock a.a.O. Rdnr. 4 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/9499 S. 2, 18 ff.).
Inwieweit für die Beurteilung auch die erwähnten „Internetprogrammierungen“ im Sinne des § 13 BauNVO einer freiberuflichen Tätigkeit ähnlich sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladene diese programmierende Tätigkeit in seinem Gewerbebetrieb überwiegend ausübt. Eine entsprechende überwiegende Tätigkeit folgt noch nicht daraus, dass er in der Betriebsbeschreibung angegeben hat, seine Tätigkeit im Büro, wo er sich als einzige Person, neben seiner Mutter, die an einem halben Tag je Woche die Buchhaltung mache, durchschnittlich drei Tage in der Woche aufhalte, bestehe aus Computerarbeit (zum Beispiel Internetseitenprogrammierung), zumal insoweit auch die Tätigkeit des zum Betrieb gehörenden „Außendienstmitarbeiters“ zu berücksichtigen ist. Dass kein Kundenverkehr und kein Verkauf von Waren in den genehmigten Räumen stattfinden sollen, reicht nicht aus, um eine einer freiberuflichen Tätigkeit ähnliche Berufsausübung anzunehmen. Denn ansonsten müsste gemäß § 13 BauNVO 1990 in den Baugebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO 1990 jegliche gewerbliche Tätigkeit mit einer entsprechenden Beschränkung für die gewerblich genutzten Räume zugelassen werden. Auf das Fehlen von Störungen durch Kundenverkehr soll es aber nach der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht ankommen.
Die Baugenehmigung lässt sich insoweit nicht auf § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 stützen. Nach diesen Vorschriften können ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Eine Ausnahme von der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets hat das Landratsamt aber (ausdrücklich) nicht erteilt. Damit hat es wohl dem Umstand Rechnung getragen, dass der Bebauungsplan „Kernäcker“ jegliche Ausnahmen gemäß A 1.1. seiner textlichen Festsetzungen ausschließt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO 1990).
10 
Aus sonstigen Gründen wird der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Vorhaben zwar geringfügig die im Bebauungsplan festgesetzte straßenseitige südwestliche Baugrenze überschreite, diese Festsetzung aber keinen Nachbarschutz vermittele. Diese Beurteilung kann nicht mit dem Einwand in Zweifel gezogen werden, insoweit sei eine Ausnahme oder Befreiung nicht erteilt. Denn § 31 Abs. 1 und 2 BauGB sind (im Rechtssinne) nicht schon dann zu Lasten des Nachbarn verletzt, wenn eine entsprechende Entscheidung nicht ergangen ist. Hinreichend für einen Nachbarrechtsverstoß wäre es auch nicht, falls das Landratsamt bei Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (zwei statt eines) sein Ermessen fehlerhaft betätigt hätte. Dass diese Festsetzung nicht nachbarschützend ist, zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. Dass das Landratsamt mit der Befreiung das auch § 31 Abs. 2 BauGB innewohnende Gebot der Rücksichtnahme wegen des Schattenwurfs auf das Anwesen der Antragstellerin nicht verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen ausgeführt. Dass hier besondere Umstände vorlägen, die trotz Einhaltung dieser Vorschriften das Vorhaben als unzumutbar für die Antragstellerin erscheinen ließen, vermag der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Rücksichtslos erscheint das Vorhaben ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwa fehlender Stellplätze für den Kundenverkehr. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht die von der Antragstellerin bemühte Gesamtschau aller (für sich eindeutig unzureichenden) Umstände führen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend dargelegt, dass die genehmigte Tiefe der Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin mit 3,25 m mehr als hinreichend ist, um die notwendige nachbarschützende Tiefe von 2,50 m (§ 5 Abs. 7 Satz 3 LBO) zu wahren. Die Antragstellerin bezweifelt insoweit nur, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche Wandhöhe mit 6,25 m fehlerhaft ermittelt habe, zeigt aber nicht auf, dass die Wandhöhe so groß sei, dass das 0,4 fache die mit dem Vorhaben eingehaltene Tiefe von 3,25 m überschreitet.
11 
Der Senat weist darauf hin, dass diese Entscheidung kein Vertrauen des Beigeladenen dahin begründen kann, dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

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1.
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2.
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3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

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Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
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Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
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(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.