Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juni 2007 - 3 S 39/07

bei uns veröffentlicht am13.06.2007

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. September 2006 - 2 K 1085/05 - geändert.

Die Klage gegen die Verfügung der Beklagten vom 08.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 14.12.2004 wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine Abbruchsanordnung. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 3861/1 (...), die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 3861 (...) in ... . Beide mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Blechleacker, Im Schuppenacker, Hinterm Dorf, Im Bühl und Vorderhard“ der Gemeinde Ohlsbach in der Fassung der Änderung vom 23.02.1988 mit Bebauungsvorschriften (BBV) vom 07.12.1987 und schriftlichem Teil vom 10.06.1969. Der Bebauungsplan setzt Baufenster mit auf den einzelnen Grundstücken unterschiedlichen seitlichen - nicht vermaßten - Baugrenzen fest. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind keine Nebenanlagen zulässig, außer Garagen und den erforderlichen Abstellplätzen. Nach § 8 Abs. 1 und 2 der BBV („Grenz- und Gebäudeabstand“) muss der seitliche Grenzabstand der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen mindestens 4,00 m betragen und darf der Mindestabstand zwischen den Hauptgebäuden jeweils 8,00 m nicht unterschreiten. Nach § 8 Abs. 3 der BBV gelten „im übrigen …. die Bestimmungen der §§ 7, 8 u. 9 der Landesbauordnung … vom 06.04.1964 … in der Fassung vom 28. Nov.1983 …“.
Das Wohnhaus der Kläger weist auf der Nordseite eine Grenzgarage mit einem angebauten überdachten Wäscheplatz aus Holz auf; die Grenzlänge beträgt insgesamt ca. 17 m. Eine „Überdachung eines Wäscheplatzes“ wurde 1978 genehmigt. Auf der Gebäudesüdseite befinden sich Balkone im EG und OG mit einem Grenzabstand von 2,91 m (Unterseite, vgl. Aufmaßskizze). Den Balkonen schräg gegenüber, ca. 2 m bis 2,20 m nach Westen versetzt, steht auf dem Grundstück der Beigeladenen eine 9 m lange Grenzgarage mit Pultdach. Widerspruch und Klage der Kläger gegen die Genehmigung dieser Garage blieben erfolglos (vgl. Urteil des VG Freiburg vom 17.05.1995 - 2 K 1141/94 -). Im April 1996 beantragten die Kläger eine Baugenehmigung zum Umbau des vorhandenen Südbalkons im Erdgeschoss in einen Wintergarten mit einem Grenzabstand von 2,50 m. Diesen Antrag zogen sie nach Hinweis der Beklagten auf den vorgeschriebenen Grenzabstand und auf Einwendungen der Beigeladenen im August 1996 zurück. Im Januar 1998 reichten die Kläger „Nachtragspläne“ - zum Umbau des Balkons in einen Wintergarten und zur Erweiterung des darunterliegenden Geräteraums mit jeweils einem Grenzabstand von 2,50 m ein. Auch insoweit wies die Beklagte darauf hin, dass die vorgeschriebene Baugrenze erheblich überschritten werde. Im Juli 2004 wurde festgestellt, dass die Kläger unterhalb des Balkons einen nach Süden auskragenden, 5,94 m langen Kelleranbau samt Tür im Rohbau mit einem Grenzabstand von 1,44 m (vgl. Fotos sowie Aufmaßskizze) errichtet hatten.
Mit Verfügung vom 08.07.2004 gab die Beklagte den Klägern auf, den ungenehmigten Erweiterungsbau des Kellergeschosses innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft zu beseitigen und setzte hierfür eine Gebühr von 100,-- EUR fest. Der Erweiterungsbau, der Teil des Hauptgebäudes sei, widerspreche, wie die Kläger wüssten, den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich Grenzabstand und Baugrenze von jeweils 4,00 m. Eine Befreiung von diesen nachbarschützenden Festsetzungen sei nicht möglich, da sich die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt sähen, sich auch so geäußert hätten und eine Einigung nicht gelungen sei. Zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände sehe man im Rahmen des Ermessens keine andere Möglichkeit, als den Abbruch des ungenehmigt errichteten Anbaus anzuordnen. Den Widerspruch der Kläger, den sie unter Hinweis auf die Zulässigkeit des Anbaus als Nebenraum nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO und auf § 14 BauNVO - mit der Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 BauNVO - sowie mit Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 8 der Bebauungsvorschriften begründeten, wies das Regierungspräsidium Freiburg im Anschluss an einen Ortstermin (mit Aufmaßskizze) mit Bescheid vom 14.12.2004 zurück: Der Anbau widerspreche den eindeutigen nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Grenzabstand. Die Erweiterung sei auch mehr als nur geringfügig i.S.v. § 23 Abs. 3 BauNVO. Die entsprechenden Ermessensüberlegungen im Ausgangsbescheid seien daher nicht zu beanstanden. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 LBO sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die entsprechenden Maximalmaße des § 6 Abs. 1 S. 4 LBO (15 m Grenzbebauung) schon durch die Garage mit insgesamt rund 17 m überschritten würden. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern durch Anordnung per Einschreiben, abgesandt am 25.04.2005, erneut zugestellt.
Mit ihrer am 19.05.2005 erhobenen Klage beantragten die Kläger, die Verfügung der Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen machten sie geltend: Der Anbau sei nach der LBO privilegiert im Grenzbereich zulässig. Die Maße des § 6 Abs. 1 S. 2 LBO würden eingehalten, es handle sich auch um einen privilegierten Nebenraum ohne Verbindung zum Hauptgebäude. § 6 Abs. 1 S. 4 LBO stehe nicht entgegen, selbst wenn die bestehende Grenzbebauung insgesamt 15 m überschreiten sollte. Auf die Höchstmaße des § 6 Abs. 1 S. 4 LBO werde der streitige Anbau nicht angerechnet, weil er einen Grenzabstand von mindestens 1,44 m einhalte. Die Beklagte habe auch versäumt, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu prüfen. Das Vorhaben störe niemanden, die Beigeladenen würden nicht beeinträchtigt und auch die Vorgeschichte sei von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Der Abbruch sei insgesamt unverhältnismäßig. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat - nach erfolgsloser Durchführung eines Mediationsverfahrens - der Klage mit Urteil vom 29.09.2006 - 2 K 1085/05 - stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben: Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 S. 1 LBO vorlägen, könne offenbleiben. Jedenfalls leide die Abbruchsanordnung an Ermessensfehlern. Die Beklagte habe die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften und § 7 Abs. 3 S. 1 der LBO 1983 nicht gesehen und auch nicht geprüft. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 LBO 1983 lägen vor. Von der streitigen Kellererweiterung gehe keine tatsächliche Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen der Beigeladenen aus, da der Anbau weitgehend durch deren eigene Grenzgarage abgeschirmt werde. Schon deswegen, weil die Beklagte die faktisch wohl gänzlich fehlende Beeinträchtigung der Kläger nicht berücksichtigt habe, sei die Abbruchsverfügung ermessensfehlerhaft. Zwar sei es in der Regel als Ermessenserwägung nicht zu beanstanden, wenn die Behörde zur Herstellung rechtmäßiger Zustände den Abbruch anordne. Dies gelte aber nicht, wenn Ausnahmegründe vorlägen, was bei einer fehlenden faktischen Beeinträchtigung gegeben sei. Dieser Umstand hätte vorliegend besonders deswegen berücksichtigt werden müssen, weil bauordnungsrechtlich die Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt würden. Der streitige Anbau falle unter § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 bzw. Abs. 6 LBO. Die Höchstmaße des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LBO würden nicht überschritten. § 6 Abs. 1 S. 4 LBO stehe, soweit er im Rahmen des § 6 Abs. 6 LBO überhaupt Anwendung finde, schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei dem streitigen Anbau nicht um einen Grenzbau handle.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 03.01.2007, abgesandt am 08.01.2007, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit ihrer am 08.02.2007 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte zusammengefasst geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 8 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften (BBV) stelle eine Ausnahmeregelung i.S.d. § 31 Abs. 1 BauGB dar, sei unzutreffend. Der Verweis in § 8 Abs. 3 der BBV auf die §§ 7 bis 9 der LBO 1983 beinhalte lediglich einen Hinweis auf die damalige bauordnungsrechtliche Rechtslage. Abgesehen davon lägen aber auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2 LBO 1983 für eine Ausnahme nicht vor. Nachbarliche Belange der Beigeladenen würden im Sinne dieser Vorschrift durchaus noch „erheblich“ beeinträchtigt. Denn der streitige Anbau werde nur auf einer Länge von 3,80 m durch die Grenzgarage der Beigeladenen abgeschirmt, auf einer Länge von ca. 2,20 m sei er hingegen von deren Grundstück aus sichtbar. Demnach könne der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, bei der Ermessensausübung die fehlende faktische Beeinträchtigung der Beigeladenen nicht berücksichtigt zu haben. Schließlich sei der Anbau auch bauordnungsrechtlich nicht nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO zulässig. § 6 Abs. 1 S. 4 LBO stehe nicht entgegen. Die Vorschrift finde auch auf solche Bauten Anwendung, die - wie hier - noch innerhalb des 2,50 m-Grenzabstands errichtet seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.09.2006 - 2 K 1085/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einer normativen Regelung in § 8 Abs. 3 der BBV ausgegangen. Auch wenn man diese Vorschrift lediglich als Hinweis auf die Beachtlichkeit der §§ 7 ff. LBO 1983 ansehe, sei verkannt worden, dass § 7 Abs. 3 LBO 1983 tatbestandlich erfüllt sei und eine geringere Abstandsflächentiefe daher zugelassen werden könne. Das Grundstück der Beigeladenen weise die von § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO 1983 geforderte Besonderheit in Gestalt einer geminderten Schutzwürdigkeit auf. Durch die 9,00 m lange wuchtige Grenzgarage mit Pultdach werde die Besonnung des klägerischen Grundstücks stark beeinträchtigt. In Verlängerung der Garagen hätten die Beigeladenen einen nahezu undurchsichtigen Zaun von etwa 2,00 m Höhe errichtet und sich dadurch insgesamt regelrecht abgeschottet. Der Zaun überrage den streitigen Anbau höhenmäßig deutlich. Es spiele daher keine Rolle, dass der Anbau etwa 2,00 m über die Garage hinausrage. Die konkrete Situation auf dem Nachbargrundstück werde durch den Anbau in keiner Weise nachteilig verändert. Im Übrigen sei die Abbruchsverfügung allein deswegen rechtswidrig, weil der Aspekt fehlender faktischer Beeinträchtigungen in die Ermessensentscheidung nicht eingeflossen sei und die Behörde die Interessen der Kläger mit keinem Wort berücksichtigt habe. Der Anbau solle u.a. die altersbedingt erschwerte Gartentätigkeit erleichtern. Die Beklagte sei auch nicht auf das Austauschangebot der Kläger eingegangen, den streitigen Anbau gegen Genehmigung des früher beantragten Wintergartens abzubrechen und dadurch rechtmäßige Zustände herzustellen. Abstandsflächen müsse der Anbau schon nach § 6 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 LBO nicht einhalten, der nicht auf § 6 Abs. 1 S. 4 LBO verweise. Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 8 Abs. 3 der BBV vorliegen, habe die Beklagte von sich aus ohne ausdrücklichen Antrag prüfen müssen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Grundstück der Kläger und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen.
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Dem Senat liegen außer den behördlichen Bauakten die Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens - 2 K 1141/94 - (Klage gegen die Grenzgarage der Beigeladenen) sowie die Bebauungsplanakten vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz der Kläger vom 22.06.2007 nebst Anlagen gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO wieder zu eröffnen, da es auf die Frage, ob und in welchem Umfang die „Überdachung eines Wäscheplatzes“ durch den auszugsweise vorgelegten Baubescheid vom 24.08.1978 genehmigt worden ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Entgegen seiner Auffassung ist die streitige Teilabbruchsanordnung vom 08.07.2004 der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2004 rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt damit Rechte der Kläger nicht (§§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 VwGO).
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Nach § 65 Satz 1 LBO kann der (wie hier) teilweise Abbruch einer Anlage angeordnet werden (Ermessensseite), wenn sie formell baurechtswidrig ist und seit ihrer Errichtung fortdauernd im Widerspruch zu materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und nicht auf andere Weise (durch nachträgliche Baugenehmigung, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen) rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (Tatbestandsseite; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -; Sauter, LBO, § 65 RdNr. 22). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht.
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I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Satz 1 LBO liegen vor. Genehmigt ist auf der Südseite des Wohnhauses der Kläger ein Balkon im Dachgeschoss und im Erdgeschoss. Der Erdgeschossbalkon von 5,94 m Länge und ca. 2,20 m Tiefe hält zur südlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,91 m ein (Unterseite, vgl. Aufmaßskizze in Bauakten). Der vom Abbruch betroffene Gebäudeteil betrifft einen unterhalb des Balkons liegenden, nach Süden auskragenden Kelleranbau mit abfallendem Dach von 5,98 m Länge und einem Grenzabstand von 1,44 m. Der Anbau ist auf der Westseite mit einer Außentür versehen. Innen ist er geschlossen, Verbindungen zum sonstigen Keller gibt es nicht. Der Raum dient als Abstellraum für Gartengeräte und Holz. Die Höhe der grenznahen Außenwand des Anbaus beträgt 1,64 m (über Gelände Nachbargrundstück) bzw. 1,50 m (über Gelände Baugrundstück) an seiner Westecke und 0,90 m bzw. 0,80 m an der Ostecke (vgl. ebenfalls die Aufmaßskizze).
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1. Mit diesen Ausmaßen und Grenzabständen ist das vom Abbruch betroffene Vorhaben formell baurechtswidrig. Zwar sind nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 10 des Anhangs Vorbauten ohne Aufenthaltsräume bis 40 cbm Rauminhalt verfahrensfrei. Jedoch ist das Vorhaben vorliegend wegen seiner grenznahen Lage jedenfalls bauplanungsrechtlich befreiungsbedürftig (dazu nachfolgend) und die diesbezüglich nach § 51 Abs. 5 S. 1 LBO erforderliche Befreiung der Baurechtsbehörde wurde weder beantragt noch erteilt.
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2. Der streitige Vorbau ist seit seiner Errichtung jedenfalls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch fortdauernd materiell baurechtswidrig. Denn er verstößt gegen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Gewanne „Im Blechleacker, Im Schuppenacker, Hinterm Dorf, Im Bühl und Vorderhard “ der Gemeinde Ohlsbach in der Fassung vom 23.02.1988. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diesen Bebauungsplan sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere sind solche Bedenken nicht gegen § 8 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften (BBV) vom 07.12.1987 zu erheben. Diese Bestimmung, wonach „im übrigen... die Bestimmungen der §§ 7,8, u. 9 der Landesbauordnung ..... vom 6.4.1964 ... in der Fassung vom 28. Nov. 1983“ gelten, wäre zwar unzulässig, sollte sie als eigenständige planungsrechtliche Regelung mit statischer Bezugnahme auf die damals geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen auszulegen sein. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG in der damaligen Fassung (BBauG 1977/1986 - anders heute § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB 2004) ermächtigt nicht unmittelbar zur Festsetzung von Abstandsflächen, sondern gestattet nur die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen nach § 23 Abs. 1 BauNVO mit den sich daraus gem. § 23 Abs. 2 - 5 BauNVO ergebenden Rechtsfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 -, VBlBW 2006, 350). § 8 Abs. 3 der BBV trifft ersichtlich aber keine eigenständige planungsrechtliche Regelung, sondern enthält - wie bereits § 8 Abs. 3 der vorangegangenen BBV vom 12.08.1969 - einen bloßen (deklaratorischen) Hinweis auf die jeweilige bauordnungsrechtliche Rechtslage (so zutreffend auch VGH Bad.-Württ. a.a.O. in einer vergleichbaren Konstellation). Nur dieses Verständnis des § 8 Abs. 3 der BBV macht auch Sinn im Zusammenhang mit der Regelung in § 8 Abs. 1 der BBV (dazu nachfolgend).
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Der Verstoß gegen das Bauverbot nach § 23 Abs. 2 S. 1 BauNVO a.F. kann auch nicht durch eine Abweichungsentscheidung beseitigt werden. Vielmehr scheidet die Herstellung (bauplanungsrechtlich) rechtmäßiger Zustände durch eine - allein in Betracht kommende - Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO a.F. (dazu 2.1) oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB a.F. (dazu 2.2.) schon aus Rechtsgründen aus.
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2.1 Die Voraussetzungen einer Zulassung des Vorbaus im Ermessensweg nach § 23 Abs. 5 BauNVO liegen nicht vor.
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a) Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO a.F. sind offensichtlich nicht erfüllt. Zum einen ist der streitige Erweiterungsbau Teil des Hauptgebäudes und damit schon keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO (so in einem vergleichbaren Fall BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, UPR 1994, 263 sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 RdNr. 4.11). Zum anderen schließt der Bebauungsplan nach § 7 Abs. 2 BBV auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen aber auch alle Nebenanlagen aus, soweit es sich nicht um Garagen und um erforderliche Abstellplätze handelt.
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b) Der Vorbau ist entgegen der Auffassung der Kläger ferner auch nicht nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO a.F. zulassungsfähig. Danach können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die Vorschrift regelt das Zusammenspiel der mit den Mitteln des § 23 Abs. 1 BauNVO bewirkten Festsetzung einer Bauverbotsfläche und den landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen. Sie gewährleistet, dass letztere auch innerhalb der nach Planungsrecht nicht überbaubaren Grundstücksflächen zum Tragen kommen können, es sei denn, der Bebauungsplan regelt ausdrücklich Abweichendes. Solche abweichenden Regelungen können je nach Willen des Plangebers nach Umfang und Reichweite unterschiedlich ausfallen. So ist der Plangeber im weitestgehenden Fall - bezogen auf das Landesrecht in Baden-Württemberg - berechtigt, sämtliche nach § 6 Abs. 1 bis 3 LBO privilegierten Gebäude- oder Gebäudeteile, deren Zulassung als Abweichung nach § 6 Abs. 4 LBO und auch deren Zulassungsfähigkeit als Ausnahme oder Befreiung nach § 56 LBO auszuschließen, sofern dafür städtebauliche Gründe ins Feld geführt werden können. Der Plangeber kann über § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO die abstandsrechtliche Privilegierung von Vorhaben aber auch nur teilweise einschränken, etwa indem er nur bestimmte Nutzungen und Anlagetypen ausnimmt. In gleicher Weise ist es möglich, alle oder bestimmte privilegierten Anlagen nicht auf der gesamten Bauverbotsfläche, sondern nur auf Teilen davon zu unterbinden. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO lässt nach seinem Wortlaut wie nach seinem Zweck all diese Differenzierungen zu (zur Zulässigkeit teilgebietsbezogenen Festsetzungen vgl. auch Fickert/Fieseler a.a.O. § 23 Rn. 22). Im Umfang des jeweiligen Ausschlusses geht der Bebauungsplan dann den landesrechtlichen Bestimmungen als speziellere Vorschrift vor; letztere können nur insoweit ausgenutzt werden, als die aufgrund § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO getroffene Festsetzung dies gestattet (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O mit Rechtsprechungshinweisen); maßgeblich für Art und Umfang des Ausschlusses sind dabei die jeweils im Beurteilungszeitpunkt aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften (dynamische Verweisung, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, BauR 1996, 222).
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Gemessen daran war die Beklagte hier schon aus Rechtsgründen gehindert, die Zulassung des Kellervorbaus nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO a.F. zu prüfen. Zwar stellt der streitige Kellererweiterungs- oder -vorbau sowohl nach seinen Ausmaßen als auch nach seiner Beschaffenheit und Nutzung (Abstellen von Gartengeräten und Brennholzlagerung) einen nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO privilegierten Gebäudeteil mit Nebenraum dar (zu den Kriterien eines Nebenraums vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, Juris). Jedoch steht § 8 Abs. 1 der BBV, wonach der seitliche Grenzabstand der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen mindestens 4 m betragen muss, der Ausnutzung dieses landesrechtlichen Privilegs entgegen. § 8 Abs. 1 der BBV kann nach seinem Wortlaut und nach seiner systematischen Stellung nicht als baugestalterische Regelung im Rahmen örtlicher Bauvorschriften verstanden werden (zu dieser Möglichkeit vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 6 LBO n.F. sowie § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO a.F.). Vielmehr enthält diese Vorschrift eine nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulässige bauplanungsrechtliche (sachliche und räumliche) Teilausschlussregelung für bestimmte abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlagen. § 8 Abs. 1 BBV bestimmt bei richtiger Auslegung, dass Hauptgebäude auch mit privilegierten Gebäudeteilen bauplanungsrechtlich ausgeschlossen sind, soweit sie - wie hier - näher als 4 m an die Nachbargrenze heranrücken. Im Übrigen sollen, wie sich aus dem Hinweis in § 8 Abs. 3 der BBV ergibt, die jeweils aktuellen landesrechtlichen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts fortgelten.
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2.2. Die damit allein noch zu prüfenden Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen schon aus Rechtsgründen nicht vor. Denn der streitige Vorbau berührt ersichtlich bereits Grundzüge der Planung. Wie sich aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der BBV vom 07.12.1987 ergibt, die wörtlich mit den entsprechenden Regelungen im ursprünglichen Bebauungsplan übereinstimmen (vgl. §§ 8 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der BBV vom 12.08.1969), war es - im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Satzungsbeschlüsse (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tag - 3 S 881/06 -) ein durchgängiges Konzept des Plangebers, die Wohnhäuser (Hauptgebäude) ausnahmslos mindestens 4 m von den Nachbargrenzen fernzuhalten, innerhalb dieses Bereichs im wesentlichen nur Garagen und notwendige Stellplätze zuzulassen und dadurch eine großzügige aufgelockerte Bebauung des Plangebiets zu erreichen (zu diesem über § 23 Abs. 5 Satz 2 zu sichernden Planungsgrundzug vgl. auch Fickert/Fieseler a.a.O § 23 Rn. 22) . Dieses Konzept ist, wovon der Senat sich beim Augenschein überzeugen konnte, in der Umgebung des klägerischen Grundstücks auch weitgehend umgesetzt worden, der Bebauungsplan ist insofern keinesfalls funktionslos geworden. Würde den Klägern eine Befreiung erteilt, so könnten sich in gleicher Weise auch eine Vielzahl anderer von der Festsetzung des § 8 Abs. 1 BBV betroffener Eigentümer im Plangebiet in gleicher Weise darauf berufen. Die Befreiung würde in diesem Fall als unzulässiger Planersatz wirken und damit die Entscheidung des Plangebers im dafür vorgesehenen Verfahren unzulässig vorweg nehmen. Auch deswegen ist von einem Grundzug der Planung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -).
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2.3. Darauf, ob der Kellervorbau im Grenzabstand von 1,44 m bauordnungsrechtlich zulässig wäre, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass dies wohl nicht der Fall wäre. Denn nach § 6 Abs. 1 S. 4 LBO darf die Grenzbebauung mit privilegierten Vorhaben - dazu gehört auch die grenznahe Bebauung innerhalb der Abstandsflächen - entlang der einzelnen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die Kläger haben indessen bereits an ihrer Nordgrenze als Anbau (privilegierter Abstellraum) an ihre Grenzgarage einen seitlich „überdachten Wäscheplatz“ (Gesamtlänge ca. 17 m) errichtet, wobei offen bleiben kann, ob dieser genehmigt (so nachträglich die Kläger) oder nur geduldet ist. Damit müsste der Kelleranbau objektiv-rechtlich wie in seinem nachbarschützenden Teil einen Abstand von 2,50 m einhalten (vgl. § 6 Abs. 7 LBO). Diese Abstandsflächentiefe wird aber bei weitem unterschritten. Ein Anspruch auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO käme nicht in Betracht. Denn, wie der Augenschein gezeigt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nachbarliche Belange der Beigeladenen „nicht erheblich“ beeinträchtigt werden. Die Auslegung des Begriffs der nicht erheblichen Beeinträchtigung unterliegt nach der Rechtsprechung aller Senate des erkennenden Gerichtshofs strengen Voraussetzungen. Die Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche stellt nach der Systematik des Gesetzes grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß der Unterschreitung oder auf die tatsächliche Intensität der Beeinträchtigung ankommt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die dieses Interesse der Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen als im Regelfall; m.a.W. müssen auf dem Nachbargrundstück Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.07.1996 - 3 S 76/96 -, vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -). Solche Besonderheiten hat der erkennende Gerichtshof etwa dann in Erwägung gezogen, wenn dem in Rede stehenden Vorhaben auf seiner gesamten Breite/Tiefe eine (gemeinsame) Grenzmauer gegenüberliegt mit der Folge, dass sich keinerlei nachteilige Veränderungen auf dem Nachbargrundstück ergeben (Beschluss vom 25.01.2000, a.a.O.). Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Kelleranbau und die Grenzgarage der Beigeladenen liegen sich nur teilweise, nicht aber deckungsgleich gegenüber. Vielmehr ragt der Kellervorbau der Kläger westlich ca. 2,10 m über die Garage hinaus und wird durch die ihm in diesem Bereich gegenüberliegende niedrige Grenzmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun nicht verdeckt, sondern bleibt gut sichtbar. Auch ist die hinter dem Maschendrahtzaun befindliche Kirschlorbeerhecke nicht durchgehend angelegt, sondern endet etwa auf Höhe der östlichen Außenwand des streitigen Vorbaus. Weiter bis zur Garage kann die Hecke nicht geführt werden, weil sonst die Zufahrt zur Garage verengt und damit behindert würde.
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3. Angesichts der mithin „unheilbaren“ Rechtswidrigkeit des von den Klägern errichteten Kellervorbaus, lag es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, die Beseitigung anzuordnen. Dieses Ermessen hat die Beklagte (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) fehlerfrei ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO) Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -). Solche besonderen Umstände auf Seiten der Kläger liegen nicht vor. Die Kläger können sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie haben mehrfach Bauanträge gestellt und wieder zurückgezogen. Die Beklagte hat jeweils auf die Bestimmungen des Bebauungsplans bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche hingewiesen. Die bauplanungsrechtliche Situation war den Klägern über Jahre bekannt, gleichwohl haben sie ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw. jedenfalls ohne die erforderliche Abweichungsentscheidung unerlaubt gebaut. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beseitigung des Vorbaus nicht unverhältnismäßig, selbst wenn die Beigeladenen tatsächlich nur in recht geringem Umfang beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Angaben seines Sohnes bereit und in der Lage ist, den Abbruch selbst und damit preiswert durchzuführen. Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Baurechts gebührt unter diesen Umständen, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht, der Vorrang. Der Beklagte ist bei seinen Erwägungen auch nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Er hat die Verfügung nicht angenommen, dass die Beigeladenen durch das angegriffene Vorhaben in faktisch schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss vom 13. Juni 2007
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der nachgereichte Schriftsatz der Kläger vom 22.06.2007 nebst Anlagen gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO wieder zu eröffnen, da es auf die Frage, ob und in welchem Umfang die „Überdachung eines Wäscheplatzes“ durch den auszugsweise vorgelegten Baubescheid vom 24.08.1978 genehmigt worden ist, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.
15 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Entgegen seiner Auffassung ist die streitige Teilabbruchsanordnung vom 08.07.2004 der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2004 rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen und verletzt damit Rechte der Kläger nicht (§§ 113 Abs. 1 S. 1, 114 VwGO).
16 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der (wie hier) teilweise Abbruch einer Anlage angeordnet werden (Ermessensseite), wenn sie formell baurechtswidrig ist und seit ihrer Errichtung fortdauernd im Widerspruch zu materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und nicht auf andere Weise (durch nachträgliche Baugenehmigung, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen) rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (Tatbestandsseite; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -; Sauter, LBO, § 65 RdNr. 22). Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Bescheide gerecht.
17 
I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Satz 1 LBO liegen vor. Genehmigt ist auf der Südseite des Wohnhauses der Kläger ein Balkon im Dachgeschoss und im Erdgeschoss. Der Erdgeschossbalkon von 5,94 m Länge und ca. 2,20 m Tiefe hält zur südlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,91 m ein (Unterseite, vgl. Aufmaßskizze in Bauakten). Der vom Abbruch betroffene Gebäudeteil betrifft einen unterhalb des Balkons liegenden, nach Süden auskragenden Kelleranbau mit abfallendem Dach von 5,98 m Länge und einem Grenzabstand von 1,44 m. Der Anbau ist auf der Westseite mit einer Außentür versehen. Innen ist er geschlossen, Verbindungen zum sonstigen Keller gibt es nicht. Der Raum dient als Abstellraum für Gartengeräte und Holz. Die Höhe der grenznahen Außenwand des Anbaus beträgt 1,64 m (über Gelände Nachbargrundstück) bzw. 1,50 m (über Gelände Baugrundstück) an seiner Westecke und 0,90 m bzw. 0,80 m an der Ostecke (vgl. ebenfalls die Aufmaßskizze).
18 
1. Mit diesen Ausmaßen und Grenzabständen ist das vom Abbruch betroffene Vorhaben formell baurechtswidrig. Zwar sind nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 10 des Anhangs Vorbauten ohne Aufenthaltsräume bis 40 cbm Rauminhalt verfahrensfrei. Jedoch ist das Vorhaben vorliegend wegen seiner grenznahen Lage jedenfalls bauplanungsrechtlich befreiungsbedürftig (dazu nachfolgend) und die diesbezüglich nach § 51 Abs. 5 S. 1 LBO erforderliche Befreiung der Baurechtsbehörde wurde weder beantragt noch erteilt.
19 
2. Der streitige Vorbau ist seit seiner Errichtung jedenfalls in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch fortdauernd materiell baurechtswidrig. Denn er verstößt gegen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Gewanne „Im Blechleacker, Im Schuppenacker, Hinterm Dorf, Im Bühl und Vorderhard “ der Gemeinde Ohlsbach in der Fassung vom 23.02.1988. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diesen Bebauungsplan sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere sind solche Bedenken nicht gegen § 8 Abs. 3 der Bebauungsvorschriften (BBV) vom 07.12.1987 zu erheben. Diese Bestimmung, wonach „im übrigen... die Bestimmungen der §§ 7,8, u. 9 der Landesbauordnung ..... vom 6.4.1964 ... in der Fassung vom 28. Nov. 1983“ gelten, wäre zwar unzulässig, sollte sie als eigenständige planungsrechtliche Regelung mit statischer Bezugnahme auf die damals geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen auszulegen sein. Denn § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG in der damaligen Fassung (BBauG 1977/1986 - anders heute § 9 Abs. 1 Nr. 2 a BauGB 2004) ermächtigt nicht unmittelbar zur Festsetzung von Abstandsflächen, sondern gestattet nur die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen nach § 23 Abs. 1 BauNVO mit den sich daraus gem. § 23 Abs. 2 - 5 BauNVO ergebenden Rechtsfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 -, VBlBW 2006, 350). § 8 Abs. 3 der BBV trifft ersichtlich aber keine eigenständige planungsrechtliche Regelung, sondern enthält - wie bereits § 8 Abs. 3 der vorangegangenen BBV vom 12.08.1969 - einen bloßen (deklaratorischen) Hinweis auf die jeweilige bauordnungsrechtliche Rechtslage (so zutreffend auch VGH Bad.-Württ. a.a.O. in einer vergleichbaren Konstellation). Nur dieses Verständnis des § 8 Abs. 3 der BBV macht auch Sinn im Zusammenhang mit der Regelung in § 8 Abs. 1 der BBV (dazu nachfolgend).
20 
Der Verstoß gegen das Bauverbot nach § 23 Abs. 2 S. 1 BauNVO a.F. kann auch nicht durch eine Abweichungsentscheidung beseitigt werden. Vielmehr scheidet die Herstellung (bauplanungsrechtlich) rechtmäßiger Zustände durch eine - allein in Betracht kommende - Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO a.F. (dazu 2.1) oder eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB a.F. (dazu 2.2.) schon aus Rechtsgründen aus.
21 
2.1 Die Voraussetzungen einer Zulassung des Vorbaus im Ermessensweg nach § 23 Abs. 5 BauNVO liegen nicht vor.
22 
a) Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO a.F. sind offensichtlich nicht erfüllt. Zum einen ist der streitige Erweiterungsbau Teil des Hauptgebäudes und damit schon keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO (so in einem vergleichbaren Fall BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, UPR 1994, 263 sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 14 RdNr. 4.11). Zum anderen schließt der Bebauungsplan nach § 7 Abs. 2 BBV auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen aber auch alle Nebenanlagen aus, soweit es sich nicht um Garagen und um erforderliche Abstellplätze handelt.
23 
b) Der Vorbau ist entgegen der Auffassung der Kläger ferner auch nicht nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO a.F. zulassungsfähig. Danach können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die Vorschrift regelt das Zusammenspiel der mit den Mitteln des § 23 Abs. 1 BauNVO bewirkten Festsetzung einer Bauverbotsfläche und den landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen. Sie gewährleistet, dass letztere auch innerhalb der nach Planungsrecht nicht überbaubaren Grundstücksflächen zum Tragen kommen können, es sei denn, der Bebauungsplan regelt ausdrücklich Abweichendes. Solche abweichenden Regelungen können je nach Willen des Plangebers nach Umfang und Reichweite unterschiedlich ausfallen. So ist der Plangeber im weitestgehenden Fall - bezogen auf das Landesrecht in Baden-Württemberg - berechtigt, sämtliche nach § 6 Abs. 1 bis 3 LBO privilegierten Gebäude- oder Gebäudeteile, deren Zulassung als Abweichung nach § 6 Abs. 4 LBO und auch deren Zulassungsfähigkeit als Ausnahme oder Befreiung nach § 56 LBO auszuschließen, sofern dafür städtebauliche Gründe ins Feld geführt werden können. Der Plangeber kann über § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO die abstandsrechtliche Privilegierung von Vorhaben aber auch nur teilweise einschränken, etwa indem er nur bestimmte Nutzungen und Anlagetypen ausnimmt. In gleicher Weise ist es möglich, alle oder bestimmte privilegierten Anlagen nicht auf der gesamten Bauverbotsfläche, sondern nur auf Teilen davon zu unterbinden. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO lässt nach seinem Wortlaut wie nach seinem Zweck all diese Differenzierungen zu (zur Zulässigkeit teilgebietsbezogenen Festsetzungen vgl. auch Fickert/Fieseler a.a.O. § 23 Rn. 22). Im Umfang des jeweiligen Ausschlusses geht der Bebauungsplan dann den landesrechtlichen Bestimmungen als speziellere Vorschrift vor; letztere können nur insoweit ausgenutzt werden, als die aufgrund § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO getroffene Festsetzung dies gestattet (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O mit Rechtsprechungshinweisen); maßgeblich für Art und Umfang des Ausschlusses sind dabei die jeweils im Beurteilungszeitpunkt aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften (dynamische Verweisung, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.09.1995 - 8 S 2388/95 -, BauR 1996, 222).
24 
Gemessen daran war die Beklagte hier schon aus Rechtsgründen gehindert, die Zulassung des Kellervorbaus nach § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO a.F. zu prüfen. Zwar stellt der streitige Kellererweiterungs- oder -vorbau sowohl nach seinen Ausmaßen als auch nach seiner Beschaffenheit und Nutzung (Abstellen von Gartengeräten und Brennholzlagerung) einen nach § 6 Abs. 1 S. 2 LBO privilegierten Gebäudeteil mit Nebenraum dar (zu den Kriterien eines Nebenraums vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 -, Juris). Jedoch steht § 8 Abs. 1 der BBV, wonach der seitliche Grenzabstand der Hauptgebäude von den Nachbargrenzen mindestens 4 m betragen muss, der Ausnutzung dieses landesrechtlichen Privilegs entgegen. § 8 Abs. 1 der BBV kann nach seinem Wortlaut und nach seiner systematischen Stellung nicht als baugestalterische Regelung im Rahmen örtlicher Bauvorschriften verstanden werden (zu dieser Möglichkeit vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 6 LBO n.F. sowie § 111 Abs. 1 Nr. 7 LBO a.F.). Vielmehr enthält diese Vorschrift eine nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zulässige bauplanungsrechtliche (sachliche und räumliche) Teilausschlussregelung für bestimmte abstandsflächenrechtlich privilegierte Anlagen. § 8 Abs. 1 BBV bestimmt bei richtiger Auslegung, dass Hauptgebäude auch mit privilegierten Gebäudeteilen bauplanungsrechtlich ausgeschlossen sind, soweit sie - wie hier - näher als 4 m an die Nachbargrenze heranrücken. Im Übrigen sollen, wie sich aus dem Hinweis in § 8 Abs. 3 der BBV ergibt, die jeweils aktuellen landesrechtlichen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts fortgelten.
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2.2. Die damit allein noch zu prüfenden Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen schon aus Rechtsgründen nicht vor. Denn der streitige Vorbau berührt ersichtlich bereits Grundzüge der Planung. Wie sich aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der BBV vom 07.12.1987 ergibt, die wörtlich mit den entsprechenden Regelungen im ursprünglichen Bebauungsplan übereinstimmen (vgl. §§ 8 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der BBV vom 12.08.1969), war es - im maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Satzungsbeschlüsse (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tag - 3 S 881/06 -) ein durchgängiges Konzept des Plangebers, die Wohnhäuser (Hauptgebäude) ausnahmslos mindestens 4 m von den Nachbargrenzen fernzuhalten, innerhalb dieses Bereichs im wesentlichen nur Garagen und notwendige Stellplätze zuzulassen und dadurch eine großzügige aufgelockerte Bebauung des Plangebiets zu erreichen (zu diesem über § 23 Abs. 5 Satz 2 zu sichernden Planungsgrundzug vgl. auch Fickert/Fieseler a.a.O § 23 Rn. 22) . Dieses Konzept ist, wovon der Senat sich beim Augenschein überzeugen konnte, in der Umgebung des klägerischen Grundstücks auch weitgehend umgesetzt worden, der Bebauungsplan ist insofern keinesfalls funktionslos geworden. Würde den Klägern eine Befreiung erteilt, so könnten sich in gleicher Weise auch eine Vielzahl anderer von der Festsetzung des § 8 Abs. 1 BBV betroffener Eigentümer im Plangebiet in gleicher Weise darauf berufen. Die Befreiung würde in diesem Fall als unzulässiger Planersatz wirken und damit die Entscheidung des Plangebers im dafür vorgesehenen Verfahren unzulässig vorweg nehmen. Auch deswegen ist von einem Grundzug der Planung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 361/06 -).
26 
2.3. Darauf, ob der Kellervorbau im Grenzabstand von 1,44 m bauordnungsrechtlich zulässig wäre, kommt es nach Vorstehendem nicht mehr an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass dies wohl nicht der Fall wäre. Denn nach § 6 Abs. 1 S. 4 LBO darf die Grenzbebauung mit privilegierten Vorhaben - dazu gehört auch die grenznahe Bebauung innerhalb der Abstandsflächen - entlang der einzelnen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die Kläger haben indessen bereits an ihrer Nordgrenze als Anbau (privilegierter Abstellraum) an ihre Grenzgarage einen seitlich „überdachten Wäscheplatz“ (Gesamtlänge ca. 17 m) errichtet, wobei offen bleiben kann, ob dieser genehmigt (so nachträglich die Kläger) oder nur geduldet ist. Damit müsste der Kelleranbau objektiv-rechtlich wie in seinem nachbarschützenden Teil einen Abstand von 2,50 m einhalten (vgl. § 6 Abs. 7 LBO). Diese Abstandsflächentiefe wird aber bei weitem unterschritten. Ein Anspruch auf Zulassung einer geringeren Abstandsflächentiefe nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO käme nicht in Betracht. Denn, wie der Augenschein gezeigt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass nachbarliche Belange der Beigeladenen „nicht erheblich“ beeinträchtigt werden. Die Auslegung des Begriffs der nicht erheblichen Beeinträchtigung unterliegt nach der Rechtsprechung aller Senate des erkennenden Gerichtshofs strengen Voraussetzungen. Die Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche stellt nach der Systematik des Gesetzes grundsätzlich eine nicht mehr zumutbare und somit „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Belange dar, ohne dass es auf das Ausmaß der Unterschreitung oder auf die tatsächliche Intensität der Beeinträchtigung ankommt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die dieses Interesse der Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen als im Regelfall; m.a.W. müssen auf dem Nachbargrundstück Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen (vgl. etwa Beschlüsse vom 18.07.1996 - 3 S 76/96 -, vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, vom 08.10.1996 - 8 S 2566/96 - und vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -). Solche Besonderheiten hat der erkennende Gerichtshof etwa dann in Erwägung gezogen, wenn dem in Rede stehenden Vorhaben auf seiner gesamten Breite/Tiefe eine (gemeinsame) Grenzmauer gegenüberliegt mit der Folge, dass sich keinerlei nachteilige Veränderungen auf dem Nachbargrundstück ergeben (Beschluss vom 25.01.2000, a.a.O.). Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Der Kelleranbau und die Grenzgarage der Beigeladenen liegen sich nur teilweise, nicht aber deckungsgleich gegenüber. Vielmehr ragt der Kellervorbau der Kläger westlich ca. 2,10 m über die Garage hinaus und wird durch die ihm in diesem Bereich gegenüberliegende niedrige Grenzmauer mit aufgesetztem Maschendrahtzaun nicht verdeckt, sondern bleibt gut sichtbar. Auch ist die hinter dem Maschendrahtzaun befindliche Kirschlorbeerhecke nicht durchgehend angelegt, sondern endet etwa auf Höhe der östlichen Außenwand des streitigen Vorbaus. Weiter bis zur Garage kann die Hecke nicht geführt werden, weil sonst die Zufahrt zur Garage verengt und damit behindert würde.
27 
3. Angesichts der mithin „unheilbaren“ Rechtswidrigkeit des von den Klägern errichteten Kellervorbaus, lag es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, die Beseitigung anzuordnen. Dieses Ermessen hat die Beklagte (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) fehlerfrei ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO) Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -). Solche besonderen Umstände auf Seiten der Kläger liegen nicht vor. Die Kläger können sich insbesondere nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie haben mehrfach Bauanträge gestellt und wieder zurückgezogen. Die Beklagte hat jeweils auf die Bestimmungen des Bebauungsplans bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche hingewiesen. Die bauplanungsrechtliche Situation war den Klägern über Jahre bekannt, gleichwohl haben sie ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw. jedenfalls ohne die erforderliche Abweichungsentscheidung unerlaubt gebaut. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beseitigung des Vorbaus nicht unverhältnismäßig, selbst wenn die Beigeladenen tatsächlich nur in recht geringem Umfang beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Angaben seines Sohnes bereit und in der Lage ist, den Abbruch selbst und damit preiswert durchzuführen. Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Baurechts gebührt unter diesen Umständen, wovon der Beklagte zutreffend ausgeht, der Vorrang. Der Beklagte ist bei seinen Erwägungen auch nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Er hat die Verfügung nicht angenommen, dass die Beigeladenen durch das angegriffene Vorhaben in faktisch schwerwiegender Weise beeinträchtigt würden.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
30 
Beschluss vom 13. Juni 2007
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juni 2007 - 3 S 39/07

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 6 K 1889/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller noch ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 25.08.2005 erteilte und mit Befreiungsentscheidung vom 07.12.2005 ergänzte Baugenehmigung zur „Sanierung eines bestehenden Schuppens“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 3956 der Gemarkung Staad angeordnet wird. Dagegen könnte sprechen, dass - wie sich aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegten Lichtbildern ergibt - der sanierte Schuppen spätestens seit dem 19.12.2005 im Rohbau errichtet ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Dacheindeckung und Fertigstellung des Gebäudes im Übrigen zusätzliche nachteilige Auswirkungen für die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstück des Antragstellers verbunden sein könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762). Nutzen könnte dem Antragsteller die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs somit allenfalls noch für ein nach einem Erfolg des Widerspruchs geltend gemachtes Beseitigungsverlangen. Jedoch ist wegen der voraussichtlich vergleichsweise geringen Fertigstellungskosten wohl kaum anzunehmen, dass sie bei den notwendigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein würden.
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Denn aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass vor der zum Grundstück des Antragstellers weisenden Außenwand der Scheune eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, weil das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
Es gibt keine planungsrechtliche Vorschrift, die verbietet, dass das Vorhaben an der Grenze errichtet wird. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Fähre Hafen“ vom 11.11.1969, genehmigt am 05.03.1970, i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1968. Das Vorhaben widerspricht diesen Festsetzungen nicht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die in Nr. 3 Satz 3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Bestimmung, wonach die Grenz-, Fenster- und Gebäudeabstände nach §§ 7, 8, 9 und 10 LBO geregelt werden, nicht als bauplanerische Festsetzung verstanden werden. Solche und ähnliche Bestimmungen werden regelmäßig lediglich als Hinweis in einen Bebauungsplan aufgenommen. Eine entsprechende bauplanerische Festsetzung wäre im Übrigen, auch wenn sie im Wege einer statischen, nicht dynamischen Verweisung auf die bei Erlass des Bebauungsplans geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften erfolgte, unwirksam; denn der Sache nach handelte es sich um eine (variable, von den Maßen des jeweiligen Vorhabens abhängige) Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese kann aber im Bebauungsplan nur durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 bis 1990; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.1985 - 10 C 44.84 - DÖV 1986, 577; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 8). Sofern das Vorhaben den gemäß § 111 Abs. 5 LBO erlassenen textlichen Festsetzungen in Nr. 5 Satz 6 bis 8 über die Gestaltung der Gebäude hinsichtlich der zulässigen Kniestockhöhe und der Dachneigung widersprechen sollte, was davon abhängt, ob diese Bestimmungen auch für Nebenanlagen gelten und es sich bei dem Schuppen um eine solche handelt, hat die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit vorsorglich mit Bescheid vom 07.12.2005 Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Befreiungen kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn die in Frage stehenden (bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen dienen ersichtlich allein der Baugestaltung und sind - wie regelmäßig solche Vorschriften - nicht auch zum Schutz von Nachbarn erlassen worden. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, hat der Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens eng bebaut ist und dass in Nr. 5 Satz 5 der textlichen Festsetzungen auf eine Bestimmung des baden-württembergischen Nachbarrechts zur Höhe von Grenzmauern hingewiesen wird.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abstandsfläche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch dann nicht erforderlich sein kann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen. Es reicht insoweit aus, dass planungsrechtliche Vorschriften einer Grenzbebauung nicht entgegenstehen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 22 BauNVO RdNr. 7; a.A. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 5 RdNr. 35). Zwar ist richtig, dass aus bundesrechtlicher Sicht die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen unberührt bleiben, wenn eine Grenzbebauung planungsrechtlich nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.04.1995 - 3 S 608/95 - VBlBVW 1995, 434; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 30 RdNr. 13). In diesem Fall darf das Landesrecht weitergehende Anforderungen stellen (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 = NVwZ 1994, 1008). Es muss dies aber nicht. Die landesrechtliche Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es vielmehr insoweit genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf (vgl. auch zur Zurücknahme von bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernissen in der Musterbauordnung 2002, Jäde, NVwZ 2003, 671, 674). Demzufolge wird § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch im unbeplanten Innenbereich angewandt (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der hier vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Dürfens strenger ausgelegt werden müsste, nämlich im Sinne eines positiven Zulassens durch bauplanerische Festsetzungen oder - im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB - durch einen von der tatsächlich vorhandenen (Grenz-)Bebauung in der näheren Umgebung bestimmten Rahmen. Die aus der Sicht des Landesgesetzgebers gebotene Einschränkung einer bauplanungsrechtlich gestatteten Grenzbebauung erfolgt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vielmehr allein mit Hilfe des weiteren Erfordernisses, dass eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück auch dann als öffentlich-rechtlich gesichert im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO anzusehen ist, wenn der Nachbar an der Grenze bzw. nahe daran ein - nicht gemäß § 6 LBO privilegiertes - Gebäude bereits erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Dabei müssen das Vorhaben und die vorhandene Bebauung in Höhe und Tiefe nicht weitestgehend oder „ungefähr“ deckungsgleich sein. Vielmehr hat der Senat insoweit beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse v. 17.07.2002 - 5 S 1118/02 - und v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 -; weitergehend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 -). Dahinter bleiben die hier in Betracht kommenden Überschreitungen ersichtlich deutlich zurück: Der Antragsteller hat an der Grenze eine sehr viel tiefer reichende Mauer und eine von dieser bis zu seinem Wohnhaus bzw. seiner Gaststätte reichende Hofüberdachung errichtet. Das Vorhaben des Beigeladenen überragt diese baulichen Anlagen nur unwesentlich um weniger als einen Meter. Denn die Höhe des Dachs (2.10 m) ist bei einer Neigung von etwa 60° nur zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO); der Kniestock ist nicht hinzuzurechnen, weil er noch unterhalb der Grenzmauerkrone liegt. Unschädlich ist insoweit auch, dass das Vorhaben nicht unmittelbar an die Grenzmauer des Antragstellers angebaut wird. Auf die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Literaturstellen sowie Entscheidungen des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs geht der Antragsteller nicht ein.
Ist das Vorhaben als Grenzbau nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig, kann offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, aus den Festsetzungen rückwärtiger, über jeweils die ganze Grundstücksbreite reichender Baugrenzen und den tatsächlichen Verhältnissen (weitgehend geschlossen bebaute, schmale und tiefe Grundstücke) ergebe sich, dass der maßgebliche Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise festsetze, was zur Folge hätte, dass das Vorhaben schon nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO als Grenzbau zulässig wäre. Offen bleiben kann auch, ob, wofür viel spricht und wovon das Verwaltungsgericht ergänzend ausgegangen ist, einem etwaigen Abwehranspruch des Antragstellers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde, weil er selbst in erheblichen Umfang an die Grundstücksgrenze gebaut hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2003 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).
Dem Vorhaben steht auch § 6 Abs. 2 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift muss die Tiefe der Abstandsfläche privilegierter Gebäude oder Gebäudeteile nach § 6 Abs. 1 LBO mindestens 0,5 m betragen, wenn diese nicht unmittelbar an der Grenze gebaut werden. Damit sollen sogenannte Schmutzwinkel vermieden werden. Das Vorhaben ist jedoch wegen seiner Höhe von mehr als drei Metern kein Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 LBO. Selbst wenn § 6 Abs. 2 LBO insoweit entsprechend auf größere Nebengebäude und Hauptgebäude strikt entsprechend anwendbar sein sollte, wäre die Vorschrift hier nicht verletzt. Denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Vorhaben zur Grenze des Antragstellers einen Abstand von 0,5 m ein. Ob der Beigeladene hiervon abweichend gebaut hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen.
10 
Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme. Sofern sich dieses in einem Fall wie dem Vorliegenden, bei fehlenden Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans zur Zulässigkeit einer Grenzbebauung, aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergeben sollte - der zwar zu den Regelungen über die hier nicht in Frage stehenden Art der baulichen Nutzung gehört, nach dem aber auch Anzahl, Lage oder Umfang eines Vorhabens zu berücksichtigen sind -, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen des Beigeladenen dem Erstgenannten nicht zuzumuten sein könnte. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daraus, dass das Vorhaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO als Grenzbau zulässig ist und die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen dieser Vorschrift in derselben Weise zu Grunde zu legen und zu würdigen sind wie bei einer Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Dass diese Regel hier mit Blick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzzwecke (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausnahmsweise nicht gelten sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf. Von einer „massiven weiteren Verschattung und Verschlechterung der Sichtbeziehungen“ durch das Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers kann im Übrigen keine Rede sein.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst.-Nr. 2314 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde Umkirch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 8.10.1984. Für das Baugrundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grundstücks für Gemeinschaftsgaragen. § 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bestimmt in Bezug auf Garagen u.a., dass diese auf den im Plan eingezeichneten Flächen zu errichten und dass bei Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind. Nach den Darstellungen des Bebauungsplans waren die Garagen den gegenüber liegenden Grundstücken 23 bis 25 und 42 zugeordnet. Für die nördlich anschließenden, seinerzeit als 21 und 22 bezeichneten Grundstücke war eine „Garage im Haus“ vorgesehen. An Stelle der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Häuser (auf den als Grundstücke 21 bis 25 bezeichneten Flurstücken) ist im Jahr 1991 die Errichtung von sieben Reihenhäusern auf den heutigen Flurstücken 2275 bis 2275/6 genehmigt worden. Die Stellplätze und Garagen für sämtliche der sieben Vorhaben wurden auf den Grundstücken selbst nachgewiesen und nach der Errichtung im Juli 1992 von der Bauaufsicht abgenommen. In der Folgezeit bot die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks dieses erfolglos zum Kauf an. Der Kläger, dessen Wohnhaus sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2313 (...) befindet, erwarb das Baugrundstück im Jahre 1994 und errichtete hierauf eine Garage, die seinem Grundstück Flst.-Nr. 2313 zugeschlagen wurde. Die ursprünglich bestellte Baulast zur Sicherung des Rechts der Grundstückseigentümer der nordöstlich gelegenen Reihenhausgrundstücke, auf dem Baugrundstück Stellplätze und Garagen herzustellen, wurde im Jahre 1997 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an deren Beibehaltung gelöscht.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur „Nutzungsänderung“ des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Verwendungszweck des Garagengrundstücks sei weggefallen, nachdem auf der gegenüber liegenden Straßenseite sieben statt fünf Reihenhäuser errichtet worden seien, die zudem über je eine Garage und einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügten. Nachdem das Baugrundstück jahrelang erfolglos allen Eigentümern der Reihenhäuser zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich als „Mülldeponie“ benutzt worden sei, habe er es im Jahre 1994 erworben. Seither liege es als einziges aller Grundstücke im Baugebiet brach. Da in dem Baugebiet ein Parkplatzüberangebot herrsche, sei das Vorhalten des Baugrundstücks für Parkraum sinnlos. Im Zuge einer Lückenbebauung solle nunmehr ein Wohnhaus errichtet werden. Falls es hierfür der Änderung der Satzung bedürfe, sei er damit einverstanden.
Unter dem 10.12.2003 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass das Einvernehmen der Gemeinde wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde.
Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben widerspreche dem geltenden Bebauungsplan, der für das Grundstück eine Garagenfläche vorschreibe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil die Abweichung einen Grundzug der Planung nachhaltig berühre. Der Bebauungsplan „Herrengarten“ zeichne sich mehrfach durch die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragenflächen aus. Hierin liege ein prägendes Element der städtebaulichen Konzeption. Außerdem habe die Gemeinde Umkirch das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, auf den sieben Reihenhausgrundstücken seien jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen, so dass der ursprüngliche Bedarf weggefallen sei. Die nun beantragte Lückenbebauung sei im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu genehmigen und städtebaulich wünschenswert. Nachbarliche Belange würden nicht verletzt. Im Gegenteil mindere eine Wohnbebauung die Schall- und Schadstoffemissionen und steigere somit den Wohnwert der benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 2313 und 2316. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Am 01.12.2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter geltend gemacht, mangels Nachfrage nach Stellplätzen habe er sich entschlossen, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Grundzüge der Planung würden durch sein Vorhaben nicht berührt. Es gebe einen Überhang an Stellplätzen im Gebiet. Die anderen im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenhöfe seien hergestellt worden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2274 seien noch Stellplätze zur Vermietung frei. Die ursprüngliche planerische Konzeption habe sich infolge der tatsächlichen Entwicklung geändert. Die befürchtete negative Vorbildwirkung durch sein Vorhaben könne sich nicht einstellen, da die anderen Garagenhöfe bereits errichtet seien und zweckentsprechend genutzt würden. Zudem befänden sich die betreffenden Grundstücke in der Regel im Eigentum mehrerer Miteigentümer. Sein Vorhaben sei ein Einzelfall, weil das Baugrundstück das einzige unbebaute Grundstück im Plangebiet sei und zudem im Alleineigentum stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen folglich vor. Das Festhalten am Bebauungsplan bedeute für ihn eine nicht beabsichtigte und auch nicht hinnehmbare Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die vom Kläger geplante Wohnbebauung auf dem Baugrundstück weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung als Garagenfläche ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB diene nicht dazu, eine Fehlplanung nachträglich zu korrigieren oder einen Bebauungsplan an geänderte tatsächliche Entwicklungen anzupassen oder geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Denn § 31 Abs. 2 BauGB erlaube lediglich Randkorrekturen eines Bebauungsplans. Vorliegend handele es sich bei der Festsetzung von Garagenflächen ohne jeden Zweifel um ein prägendes Element des Bebauungsplans und damit um eine Grundkonzeption dieses Planes. Die Grundzüge der Planung würden auch deshalb berührt, weil durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies gelte insbesondere für die Interessen des Eigentümers des unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. 2316. Denn es mache einen gravierenden Unterschied, ob ein Grundstück zur temporären Unterstellung eines Kraftfahrzeugs diene oder ob dort eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans zwischenzeitlich obsolet geworden sei.
Die mit Beschluss vom 15.02.2005 beigeladene Gemeinde Umkirch hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.
10 
Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei mit dem Beklagten und der Beigeladenen im Ansatz davon auszugehen, dass die mit den Festsetzungen im Bebauungsplan intendierte Herstellung der erforderlichen Stell- und Garagenplätze in Form von im Miteigentum stehenden Garagenhöfen zu den Grundzügen der Planung gehört habe. Diese in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelnde planerische Konzeption habe ihren Niederschlag im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gefunden, der auf dem klägerischen Grundstück Garagen ausweise, die konkreten Wohneinheiten zugewiesen worden seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Änderung der Plankonzeption dazu gekommen sei, dass der planerischen Konzeption der Gemeinde Umkirch die Grundlage entzogen worden sei. Denn bezüglich der ursprünglich begünstigten Grundstücke habe fortan kein Bedarf mehr für eine Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Errichtung von Garagen bestanden. Der Bebauungsplan sei bezüglich dieses Grundstücks insoweit faktisch obsolet geworden, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen gebe. Wegen der späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nähmen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht mehr an den Grundzügen der Planung teil, die im Übrigen im Baugebiet vollständig realisiert worden sei.
11 
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn für die Realisierung der ursprünglichen planerischen Festsetzung bestehe kein Bedarf mehr. Dafür, dass eine Wohnbebauung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht habe festgesetzt werden können, sei nichts ersichtlich. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans begegne auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auszuschließen, dass mit der Festsetzung einer Stellplatzfläche nachbarlichen Interessen habe gedient werden sollen. Demgemäß erscheine es auch ausgeschlossen, dass mit der Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen werde. Im Übrigen würde nachbarlichen Interessen durch die geplante Wohnnutzung weit mehr gedient als durch die ursprünglich geplante Garagen- und Stellplatznutzung zugunsten mehrerer benachbarter Wohneinheiten mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen und weder der Normzweck noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erforderten, stelle sich die Erteilung der Befreiung als die einzig sachgerechte Ermessensausübung dar.
12 
Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 11.04.2006 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Herrengarten I“ sei weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden. Der Bebauungsplan sei auf den meisten Grundstücken im Plangebiet entsprechend der planerischen Vorgaben verwirklicht worden. Offensichtlich habe der Bebauungsplan in der Vergangenheit die Nutzungen in dem Gebiet zu steuern vermocht und werde dies auch weiterhin tun. Dabei dürfe nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke abgestellt werden. Der Bebauungsplan entfalte seine Steuerungswirkung künftig selbstverständlich auch bezüglich bereits bebauter Grundstücke, soweit die auf diesen errichteten Gebäude baulich geändert oder abgerissen oder durch Neubebauungen ersetzt werden sollten. Soweit von den Gestaltungsvorschlägen des Bebauungsplans in Einzelfällen abgewichen worden sei, berühre dies nicht die Funktionsfähigkeit des Bebauungsplans als solchen. Auch die Festsetzung eines Garagenstandorts auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 sei nicht funktionslos geworden. Auf dem Grundstück könnten problemlos Garagen errichtet und damit die Festsetzung zur Art der Nutzung umgesetzt werden. Maßgeblich hierfür seien allein objektive Maßstäbe. Denn der Bebauungsplan als Norm gelte mit Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Der Wille eines Einzelnen, die Norm nicht zu befolgen, führe nicht zu deren Ungültigkeit. Nicht maßgeblich für die Frage, ob die Festsetzung funktionslos geworden sei, sei deshalb der Wille des Klägers, auf dem Grundstück eine andere als die festgesetzte Bebauung zu realisieren. Als objektiver Grund für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Garagenstandorts käme allenfalls der Nachweis in Frage, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage auf unabsehbare Zeit die Nutzung der Fläche als Garagenstandort ausschließe. Hiervon könne keine Rede sein. Denn nach wie vor nehme die Individualmotorisierung der Bevölkerung zu. Abgesehen davon, dass zahlreiche Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet regelmäßig im öffentlichen Straßenraum parkten und somit bereits heute ein Mangel an privaten Parkraum offensichtlich sei, bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation sich künftig noch verschärfe. Ob und wann das Grundstück Flst.-Nr. 2314 deshalb tatsächlich als Garagenstandort genutzt werde, hänge somit wesentlich von der Nachfrage und von den Preisvorstellungen des Klägers als potenziellem Vermieter oder Verkäufer von Garagenflächen ab. Auf eine optimale wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums habe dieser keinen Anspruch. Insofern sei auch nicht maßgeblich, dass in der Vergangenheit die Stellplatzbaulasten für das Grundstück zugunsten des gegenüberliegenden Reihenhauses aufgehoben worden seien und es sei ferner unerheblich, ob seitens der Eigentümer dieses Reihenhauses heute ein Bedarf an der Errichtung von Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 bestehe. Schließlich müsse der Bebauungsplan, wolle er seine Steuerungswirkung auch künftig wahrnehmen, nicht nur den baulichen Bestand in den Blick nehmen, sondern auch mögliche Veränderungen. So sei es nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen an den Reihenhäusern oder ein Ersatzbau für diese erfolge und die Stellplatzfrage anders gelöst werde. Hierfür könne ein Zugriff auf das Grundstück Flst.-Nr. 2314 erforderlich werden. Selbst bei einer Fokussierung der Bedarfsfrage allein auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser wäre somit die Festsetzung nicht funktionslos.
13 
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Diese sei nicht städtebaulich vertretbar, weil sie der konsequenten Struktur des Gebiets zur Bauweise widersprechen würde. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich ausschließlich größere zusammenhängende Baukörper in Form von Reihenhäusern oder Kettenhäusern. Weder das östliche Kettenhaus könne nach Westen auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert werden, noch das südliche Reihenhaus nach Norden. Dem stehe nicht nur die Länge des Baufensters entgegen, sondern ferner die Tatsache, dass der Kläger selbst an der Grundstücksgrenze seine eigene Garage errichtet habe. Auf dem Grundstück werde damit nur ein isoliertes Einzel- oder Doppelhaus bzw. ein Mehrfamilienhaus möglich, das als solitärer Baukörper der Struktur der gesamten Nachbarbebauung widersprechen würde. Schließlich würde durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück auch der aufgelockerte Wechsel von Wohngebäuden und Garagen in Nachbarschaft zu platzähnlichen Kreuzungs- und Kurvenbereichen gestört und an einer empfindlichen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Verdichtung vorgenommen, die der Bebauungsplan bewusst nicht vorgesehen habe.
14 
Ferner berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung. Die Festsetzung schaffe einen Ausgleich zwischen den Wohnbedürfnissen und den Bedarf an privatem Parkraum im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Wohnnutzung auf dieser Fläche würde den Ausgleich in doppelter Weise belasten, weil zusätzliche Parkraumnachfrage geschaffen würde und zugleich Parkraum verloren ginge. Eine Befreiung wäre darüber hinaus geeignet, zusätzliche Spannungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verursachen, weil sie eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Denn es gebe weitere Parkflächen in dem Bebauungsplan, die in Wohnbauflächen umgewandelt werden könnten. Es handele sich damit bei der Befreiungsentscheidung nicht um eine nur auf das Grundstück des Klägers bezogene Frage, sondern um einen Eingriff in die Nutzungsstruktur des gesamten Viertels. Daran ändere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Löschung der Stellplatzbaulast auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 nichts. Denn die Festsetzung einer Garagenfläche könne nicht allein auf die konkrete Zuordnung zum gegenüberliegenden Reihenhaus reduziert werden. Diese Zuordnung habe als Gestaltungsvorschlag nur Empfehlungscharakter. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Befreiungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sei.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen weiter aus, mit der Bauvoranfrage gehe es ihm nur um die Klärung der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es könne für ihn keine Verpflichtung geben, auf dem Grundstück Garagen und Stellplätze zu errichten und für deren Vermietung das wirtschaftliche Risiko zu tragen.
20 
Das beklagte Land stellt keinen Antrag, hält aber an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beigeladenen an.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
22 
Dem Senat liegen neben den Bebauungsplanakten der Beigeladenen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 - 13 K 1776/04 - geändert. Der Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2002 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2002 auf Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung, den Ausbau und eine Nutzungsänderung des Hintergebäudes Marienstraße ... auf seinem Grundstück Flst.Nr. ..., Gemarkung Stuttgart (Marienstraße 41 und 43).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Stadtbauplans „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“, der am 24.04.1937 in Kraft getreten ist. Es ist belegt mit einem 23 m tiefen Baustreifen entlang der Marienstraße und einem 60 m tiefen rückwärtigen Bauverbot. Das Gebäude Marienstraße ... liegt vollständig innerhalb der Bauverbotszone. Es wurde im Jahre 1950 als Garagengebäude baurechtlich zugelassen. Im Jahre 1997 erhielt der Kläger die baurechtliche Genehmigung für den Umbau des vormaligen Garagengebäudes in einen Kindergarten unter Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot; die Genehmigung wurde mit dem Vorbehalt versehen, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls die Kindergartennutzung aufgegeben werde. Die für die Nutzungsänderung notwendigen baulichen Maßnahmen wurden ausgeführt, das Gebäude wurde in der Folgezeit jedoch nicht als Kindergarten genutzt. Am 05.12.2000 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück des Klägers mit dem Ziel, der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma ... ... eine Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude zu ermöglich. Die Firma gab den Standort jedoch gleichwohl auf, so dass die Planung nicht mehr weiter verfolgt wurde.
Mit dem hier in Rede stehenden Baugesuch vom 01.10.2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes Marienstraße ... in ein Bürogebäude mit Umbau und Anbau. Vorgesehen ist eine Erweiterung des Untergeschosses, die Schaffung von Pausen- und Nebenräumen dort, die Einrichtung von Büroräumen im Erdgeschoss und die Errichtung eines Anbaus auf der Südwestseite des vorhandenen Gebäudes. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.01.2002 ab. Zwar sei eine Nutzungsänderung des bestandsgeschützten Garagengebäudes in einen Kindergarten genehmigt worden. Hierfür sei jedoch das öffentliche Interesse an einer solchen Nutzung maßgeblich gewesen, woran es bei der geplanten Büronutzung fehle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Genehmigung der Büronutzung stellte einen Präzedenzfall dar, der den Zielen der Bauverbots widerspräche, im Innern des Quartiers eine Zone für Ruhe und Erholung zu sichern. Es liege auch kein Härtefall vor. Dem Kläger könne zugemutet werden, das Hintergebäude für andere im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen insbesondere sozialer Art zu verwenden, falls eine Kindergartennutzung ausscheide. Demgegenüber seien die außerdem vorliegenden Verstöße gegen Abstandsvorschriften nicht erheblich für die Entscheidung, zumal sie sich nur gegenüber einem ebenfalls im Eigentum des Klägers befindlichen Nachbargrundstück auswirkten.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.11.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine in bodenrechtlicher Hinsicht atypische Besonderheit liege nicht vor. Auf Gründe des Allgemeinwohls könne eine Befreiung vom Bauverbot für eine Nutzung des Hintergebäudes als Bürogebäude - im Unterschied zur genehmigten Kindergartennutzung - nicht gestützt werden. Eine Abweichung sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Sie widerspräche dem Ziel des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern. Für eine unzumutbare, vom Normgeber nicht gewollte Härte gebe es keine Anhaltspunkte. Da Befreiungen nur vorhabenbezogen erteilt würden, erstrecke sich die für eine Kindergartennutzung erteilte Befreiung auch nicht auf eine Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Genehmigung während der Planaufstellung nicht vor. Ungeachtet des Beschlusses zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Umnutzung des Hintergebäudes in ein Bürogebäude fehle es bislang an der materiellen Planreife; die künftige bauplanungsrechtliche Situation sei noch ungewiss.
Mit der am 08.11.2002 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die baurechtliche Genehmigung entsprechend seinem Baugenehmigungsantrag vom 01.10.2001 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über diesen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 19.07.2005 - 13 K 1776/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage unter anderem aus folgenden Gründen abgewiesen: Das Bauverbot sei wirksam. Der Stadtbauplan „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ aus dem Jahre 1937 sowie die Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart vom 25.06.1935 stellten nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne dar. Der Wirksamkeit des Plans stehe nicht entgegen, dass das Original nicht mehr vorliege, weil es im Krieg zerstört worden sei. Denn der Nachweis einer planerischen Festsetzung könne auch mit Hilfe anderer Dokumente geführt werden. Hier könne die Bauverbotsfläche im Inneren des Quartiers sowie deren Umfang den bei der Beklagten geführten Planunterlagen und Lageplänen zu Baugesuchen entnommen werden. Das Bauverbot sei auch nicht funktionslos geworden. Zwar befinde sich das Hintergebäude Marienstraße ... vollständig in der Bauverbotszone. Auch das Vordergebäude Marienstraße 41 rage erheblich in diese hinein. Ferner seien in der Vergangenheit weitere Gebäude innerhalb der Verbotszone zugelassen worden, zum Beispiel Garagengebäude zu Marienstraße 43 und 37 sowie ein im rückwärtigen Bereich zur Marienstraße 33 und 35 früher vorhandenes Bürogebäude. Diese Bauten nähmen jedoch nur einen kleinen Teil der festgesetzten Bauverbotsfläche in Anspruch, so dass das städtebauliche Ziel weiterhin erreicht werden könne. Das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei für das vorliegende Baugesuch irrelevant. Es werde nicht weitergeführt. Außerdem tangierten geänderte Planungsabsichten für sich genommen nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Bebauungsplans. Die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot komme nicht in Betracht. Sie berührte die Grundzüge der Planung. Der Bauverbotsfläche liege die Konzeption zugrunde, im Innenbereich der Bebauung entlang der Paulinen-, der Furtbach-, der Silberburg- und Marienstraße von Bebauung freizuhaltende begrünte oder zu bepflanzende Flächen zu schaffen. Diesem Konzept liefe die geplante Nutzungsänderung des Kindergartengebäudes Marienstraße ... zuwider. Denn bislang sei lediglich ein Garagengebäude und damit ein der Nutzung des Wohn- und Bürogebäudes Marienstraße 41 dienendes Nebengebäude genehmigt worden. Die baurechtliche Genehmigung für den Umbau dieses früheren Garagengebäudes in einen - nunmehr zweigeschossigen - Kindergarten sei lediglich in stets widerruflicher Weise erfolgt, um die Nutzung auf einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu beschränken. Demgegenüber sei die nunmehr beabsichtigte Nutzung als Bürogebäude eine Hauptnutzung, die lediglich im privaten Interesse des Klägers liege. Im Übrigen hätte eine Zulassung des Bürogebäudes Präzedenzwirkung mit der Folge, dass das Bauverbot letztlich wirkungslos würde.
Mit Beschluss vom 08.02.2006 - 8 S 1772/05 - hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 15.02.2006 zugestellt. Auf Antrag des Klägers vom 14.03.2006 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.03.2006 verlängert. Mit am 15.03.2006 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Kläger,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 -13 K 1776/04 - zu ändern, den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 13. Januar 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die baurechtliche Genehmigung entsprechend seinem Baugenehmigungsantrag vom 01. Oktober 2001 zu erteilen,
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hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag zu entscheiden.
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Er trägt im Wesentlichen vor: Der Stadtbauplan „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 sei unwirksam, weil das Original des Plans verloren gegangen sei. Ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Originalbebauungsplan oder eine beglaubigte Abschrift hiervon entfalle die Verkündungsfunktion. Auch sonst lägen keine Dokumente vor, mit denen der Nachweis geführt werden könnte, dass die hier in Rede stehenden Festsetzungen getroffen worden seien. Bei den im Stadtarchiv vorhandenen Unterlagen handle es sich nur um unbeglaubigte Kopien. Der von der Beklagten vorgelegte Lageplan A 2 sei eine Farbkopie und als Nachweis ungeeignet, weil es zum Zeitpunkt der Zerstörung der Originalunterlagen bei Kriegsende noch keine Farbkopierer gegeben habe. Der hierauf angebrachte Vermerk der Beklagten, mit dem die Übereinstimmung dieser Fertigung mit dem Original beurkundet werde, sei unrichtig, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung am 30.05.2005 kein Original mehr vorhanden gewesen sei. Hinzu komme, dass er von der Beklagten voneinander abweichende Farbkopien des Lageplans A 2 mit Beurkundungsvermerken erhalten habe, in denen teilweise längst nach dem Krieg errichtete Gebäude eingezeichnet gewesen seien. Bei diesen Ausfertigungen könne es sich daher nicht um Kopien des Ursprungsplans handeln. Im Übrigen sei die der Bauverbotsfläche zugrunde liegende planerische Konzeption inzwischen überholt, weil sie nach dem Zweiten Weltkrieg nachhaltig überbaut worden sei. Wiederaufgebaut worden sei das erheblich in die Bauverbotsfläche hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41. Jeweils mit baurechtlicher Genehmigung seien in der Bauverbotszone außerdem das - streitgegenständliche - Garagengebäude ... für acht Stellplätze, eine Werkstatt und Aufenthaltsräume im Hanggeschoss sowie ein weiteres Garagengebäude für sechs Fahrzeuge, das Gebäude Marienstraße 37 bis Ende Paulinenstraße und das Gebäude Furtbachstraße 10 bis 14 bzw. 10A und 12A mit einer Garage auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und .../2 errichtet worden. Damit sei das Bauverbot funktionslos geworden. Da sich die nähere Umgebung als Mischgebiet darstelle, sei die beantragte Nutzung zu Bürozwecken zulässig. Unabhängig davon habe er Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Auf den Vorbehalt des Widerrufs der Genehmigung zur Nutzung als Kindergartengebäude als Beleg für die Sicherung des öffentlichen Interesses könne die Beklagte sich nicht berufen, weil dieser Vorbehalt nur die ursprünglich beantragten Anbauten an das vorhandene Gebäude betroffen habe, die jedoch nicht zur Ausführung gelangt seien. Ungeachtet dessen habe er Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Mit Blick auf deren städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude als Bürogebäude genutzt werde oder ungenutzt bleibe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die bloße Umnutzung in ein Bürogebäude die Grundzüge der Planung berührt sein könnten. Eine Befreiung hätte auch keine Präzedenzwirkung. Sein Grundstück sei in der Vergangenheit ausnahmslos im Bereich der Bauverbotszone in zulässiger Weise baulich genutzt worden, was anderen Eigentümern entgegen gehalten werden könne. Hinzu komme, dass ein Härtefall vorliege. Denn er habe das Grundstück vom Land Baden-Württemberg im Vertrauen auf die mit der Beklagten geführten Verhandlungen zu dessen Nutzung für einen Kindergarten erworben und kurz nach Erteilung der Genehmigung für ein Kindergartengebäude 1997 auch Investitionen in Höhe von 350.000,-- DM getätigt. Dass sich die Nutzung als Kindertagesstätte nicht habe realisieren lassen, habe er nicht zu vertreten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus: In der Genehmigung des Kindergartengebäudes vom 12.02.1997 sei als „Auflage zum Baubeginn Nr. 5“ bestimmt worden, dass die Gestaltung der Freiflächen mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen sei. Daran habe der Kläger sich jedoch nicht gehalten, so dass die Arbeiten im Freibereich eingestellt worden seien; hiergegen sei Widerspruch eingelegt worden. Zwischen dem Kläger und ihr habe es insoweit verschiedene Gerichtsverfahren gegeben; die Klageverfahren seien durch gerichtlichen Vergleich vom 08.05.2001 beendet worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bauantrag nicht nur die Änderung der Nutzung eines schon vorhandenen Gebäudes, sondern auch deren Erweiterung im Untergeschoss und im Erdgeschoss umfasse.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Rechtsanwalt ... ist anstelle von Herrn ... als Kläger (und Berufungskläger) in das Verfahren eingetreten, weil er mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 - 6 IN 107/06 - zum Insolvenzverwalter über dessen Vermögen ernannt wurde und erklärt hat, das Verfahren aufzunehmen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; §§ 167 VwGO, 240 ZPO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 61).
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Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrt; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das im Stadtbauplan „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ festgesetzte Bauverbot einem solchen Anspruch entgegen steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 31 Abs. 2 BauGB; hierüber hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Kläger hat nicht bereits deshalb - unabhängig von der Geltung des Bauverbots - Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung des als Kindergarten genehmigten Hintergebäudes Marienstraße ... zu einem Bürogebäude, weil der Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2000 beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Nutzung dieses Gebäudes gerade zu Bürozwecken zuzulassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung die begründete Annahme voraus, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht (sog. materielle Planreife des Entwurfs). Nach Aktenlage hat die Beklagte hier die auf eine ganz bestimmte Situation bezogene Vorhabenplanung aufgegeben, nachdem sich die Verhältnisse durch den Wegzug der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma maßgeblich geändert haben. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dafür spricht im Übrigen auch, dass seit dem Aufstellungsbeschluss bereits sechs Jahre vergangen sind, ohne dass das Planverfahren weiter vorangegangen wäre.
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2. Das Vorhaben des Klägers widerspricht dem bauplanerisch festgesetzten Bauverbot des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten Stadtbauplans „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 (vgl. zur Überleitung Urteil des Senats vom 23.01.1998 - 8 S 2447/97 -, NUR 1999, 332 m.w.N.).
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a) Es ist davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan wirksam ist, obwohl der Originalstadtbauplan während des Zweiten Weltkriegs verloren ging.
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Der Verlust des Bebauungsplandokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen unberührt und führt daher für sich allein nicht zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Entscheidend ist, ob derjenige, der sich auf eine ihm „günstige“ Festsetzung beruft, deren Vorhandensein nachweisen kann. Der Nachweis kann etwa mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift des Originalplans oder anderer Dokumente geführt werden, welche die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890; VGH Bad.-Wttbg., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498 ). Die Beklagte hat hier die Existenz des oben genannten Stadtbauplans sowie dessen Festsetzung eines Bauverbots im Bereich des geplanten Vorhabens hinreichend nachgewiesen. Sie hat erklärt, dass noch vor dem Krieg eine beglaubigte und kolorierte Abschrift des - im Krieg dann verbrannten - Originalplans (Lageplans) angefertigt wurde. Auf der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 20.06.1938 an diesem Tag vom Stadtplanungsamt angefertigten und kolorierten Originalabschrift ist unter dem Datum 24.06.1938 deren Richtigkeit beurkundet. Dieser Abschrift - Plan mit Textteil - , die der in den Senatsakten (Bl. 99) befindlichen Kopie derselben entspricht, lässt sich ein räumlich klar umrissenes „Bauverbot O.B.S.“ im Inneren des Quartiers Marien-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße entnehmen; ferner kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Bauvorhaben des Klägers - Nutzungsänderung sowie Aus- und Umbau des Hintergebäudes Marienstraße ... - innerhalb dieser Bauverbotszone befindet.
22 
Die vom Kläger gegen die Echtheit der Originalabschrift erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Kopien des Stadtbauplans Beglaubigungsvermerke neueren Datums aufweisen (vgl. Bl. 99 der Senatsakten vom 30.05.2005), bestätigen sie nicht etwa die Übereinstimmung der Kopie mit dem - im Krieg vernichteten - Originalbebauungsplan, wie der Kläger wohl meint, sondern mit der noch vorhandenen Originalabschrift desselben. Wie ausgeführt, wurde auch die farbige Darstellung des Originalstadtbauplans in die vor dem Krieg angefertigte Abschrift übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass die Beklagte Farbkopien dieser Originalabschrift vorgelegt hat, gegen die Echtheit derselben sprechen sollte. Schließlich meint der Kläger, es könne keine vor dem Krieg angefertigte Abschrift des Originalplans geben, weil die von der Beklagten vorgelegten Kopien, welche die Originalabschrift darstellen sollten, eine unterschiedliche und zum Teil erst nach dem Krieg errichtete Bebauung zeigten. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den jeweils aktuellen Katasterauszug über die eingescannte Originalabschrift „gelegt“, um deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche bauliche Situation zu den planerischen Festsetzungen verhalte; so werde auch sonst verfahren. Diesen ohne weiteres plausiblen Ausführungen hat der Kläger nicht widersprochen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Originalabschrift des Stadtbauplans weist auch sonst keine Merkmale auf, die Anlass geben könnten daran zu zweifeln, dass es sich um eine vor dem Krieg angefertigte kolorierte Abschrift des Originalplans handelt; solche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. Nach allem sind die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abschrift ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“; nach Lage der Dinge spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie fundiert sein könnten. Daher handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegte Abschrift nicht 1938 angefertigt wurde, um einen „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweis, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und Beschl. vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1995 -VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111).
23 
b) Das Bauverbot ist im Bereich des Bauvorhabens nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.
24 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine  städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 und Beschl. vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128; st. Rspr.).
25 
Gemessen daran ist das Bauverbot zwar im nordöstlichen Teil des Plangebiets an der Paulinenstraße etwa bis zur Höhe des Gebäudes Marienstraße 33 funktionslos geworden. Wie das der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Luftbild zeigt und der Augenschein bestätigt hat, wurde der Innenbereich des Quartiers hier flächendeckend mit mehrgeschossigen Gebäuden überbaut; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies auf der Grundlage einer - mittlerweile als unwirksam angesehenen - Bauplanung erfolgt sei. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mit dem hier in Rede stehenden Bauverbot verfolgten städtebaulichen Ziele nicht nur durch die Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt werden können. Denn angesichts der massiven und dichten Bebauung an der Paulinenstraße hat das Bauverbot dort unabhängig von der jeweiligen baulichen Nutzung auf unabsehbare Zeit jede städtebauliche Steuerungsfunktion verloren. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Areal des Blockinneren. Es ist im Anschluss an die Bebauung an der Paulinenstraße in südwestlicher Richtung bis zu den Gebäuden Marienstraße 41 und ... des Klägers - außer einer mit Rasengittersteinen belegten Stellplatzanlage im hinteren Bereich des Grundstücks Marienstraße 39 - nach wie vor unbebaut (vgl. auch hierzu das oben genannte Lichtbild, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht). Die in einem Lageplan aus dem Jahre 1949 (Bl. 47 der Senatsakten) noch dargestellten großen baulichen Anlagen in der Bauverbotszone (Bürogebäude 33/1 auf den Grundstücken Marienstraße 33 und 35 sowie eine „Kraftwagenhalle“ auf dem Grundstück Marienstraße 43) wurden nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits vor zehn beziehungsweise acht Jahren abgerissen. Innerhalb der Bauverbotszone stehen ansonsten lediglich das hier relevante Hintergebäude Marienstraße ... und - zu einem Teil - das Vordergebäude Marienstraße 41. Diese Gebäude fallen gemessen an der Größe des noch unbebauten Teils der Bauverbotszone weder nach ihrer flächenmäßigen Ausdehnung noch nach ihrer Baumasse erheblich ins Gewicht. Sie stellen auch auf dem Baugrundstück des Klägers selbst keine flächendeckende und besonders verdichtete Bebauung dar, vielmehr sind noch größere Freiräume vorhanden, wenngleich sie teilweise versiegelt und mit Mauern, Treppen und Wegen versehen wurden. Diese Bebauung ist nicht geeignet, dem Bauverbot auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung auf Dauer jede städtebauliche Gestaltungsfunktion zu nehmen. Der Augenschein hat dies bestätigt.
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c) Das im Stadtbauplan festgesetzte Bauverbot ist auch auf das Vorhaben des Klägers anwendbar.
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Der Kläger meint insoweit, das Bauverbot sei nicht berührt, denn bezogen auf dessen städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude - wie von ihm beantragt - als Bürogebäude genutzt werde oder „leer stehe“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht nur eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes plant, sondern im Anschluss an die südwestliche Außenwand einen Anbau errichten will. Dieser Teil des Vorhabens lässt sich auch nicht von dessen übrigen Teilen (Nutzungsänderung und -erweiterung) trennen und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauverbots gesondert beurteilen. Denn der Anbau soll das Treppenhaus aufnehmen, das Zugang zu den Räumen des Gebäudes verschafft. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, das Vorhaben ohne den Anbau zu verwirklichen (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 31.03.2006 - 8 S 1737/05 -). Es unterfällt mithin als Ganzes dem Bauverbot.
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Zudem hat der Kläger nicht nur beantragt, das als Kindergarten genehmigte Gebäude Marienstraße ... in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten zu Bürozwecken nutzen zu dürfen, sondern auch die Genehmigung für die erstmalige Nutzung des - bislang baulich nicht genutzten - Untergeschosses als „Pausenraum“ beantragt. Diese - flächenmäßig erhebliche - Nutzungserweiterung berührt das Bauverbot unabhängig davon, ob sie - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Die städtebauliche Zielsetzung des Bauverbots erschöpft sich hier nicht darin, die Errichtung baulicher Anlagen - etwa aus gestalterischen Gründen oder zur Sicherung von Grünflächen - zu verhindern. Das auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzte Bauverbot dient vielmehr auch dazu, im Innern der Baublöcke Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. Häffner, Württ. Bauordnung, 1911, Bd. 1, Art. 11 Rn. 2 ff.; vgl. auch § 63 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Beklagten zur Beschränkung von Hintergebäuden innerhalb der - hier geltenden -Baustaffel 2 und dazu Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 714/00 -, VBlBW 2001, 185: Vermeidung einer Hinterhofsituation). Solche städtebaulichen Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der Nutzung von in der Bauverbotszone bereits errichteten Gebäuden unterschiedlich stark beeinträchtigt werden. Hier bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, ob es hinsichtlich des mit dem Bauverbot verfolgten Zwecks der Sicherung einer Zone für Ruhe und Erholung eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation darstellt, wenn das Hintergebäude nicht mehr als Kindergarten-, sondern als Bürogebäude genutzt werden soll, und welche Bedeutung hierbei dem Umstand zukommt, dass für die Kindergartennutzung Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt wurde, während die Büronutzung allein im privaten Interesse des Klägers steht. Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei „reinen“ Nutzungsänderungen). Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum einen - wie dargelegt - mit dem Anbau ohne weiteres gegen das Verbot der Neuerrichtung baulicher Anlagen verstoßen wird, und weil zum anderen die erhebliche Erweiterung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes Marienstraße ... schon für sich genommen eine Verschlechterung hinsichtlich der nutzungsbezogenen Zielsetzung des Bauverbots bedeutet.
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2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot nach Ermessen vor.
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a) Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen. Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438; Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 31; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 37). Eine solche Vorbildwirkung vermag eine Befreiung vom Bauverbot für das Vorhaben des Klägers hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entfalten.
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Der Augenschein hat ergeben, dass es im Bereich der noch intakten Bauverbotszone keine weiteren Gebäude gibt, die - gegebenenfalls nach Aus- oder Umbaumaßnahmen - in vergleichbarer Weise als Büro- oder Wohngebäude genutzt werden könnten. Vielmehr könnte eine solche Nutzung auf den anderen Grundstücken innerhalb der Bauverbotszone nur dann realisiert werden, wenn ein dafür geeignetes Gebäude neu errichtet würde. Hierfür könnte eine Befreiung vom Bauverbot nicht unter Berufung auf eine dem Kläger erteilte Befreiung zur Umnutzung des vorhandenen Gebäudes begehrt werden, da die Sachverhalte auch in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die geplante Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... zu Bürozwecken stellt auch für sich genommen keine faktische Planänderung dar. Denn sie ist nach Art und Umfang nicht geeignet, die noch intakte Zone für Ruhe und Erholung im Innern des Baublocks derart massiv zu beeinträchtigen, dass das Bauverbot dadurch wirkungslos würde.
32 
b) Die Abweichung ist zwar - im Unterschied zur vorangegangenen Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Kindergarten - nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch liegt kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Das Baugrundstück weist in bodenrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.). Der Umstand, dass bereits ein Gebäude auf der Grundlage einer Befreiung vom Bauverbot errichtet wurde, begründet keine grundstücksbezogene Atypik. Dessen fehlende Nutzbarkeit stellt im Übrigen auch deshalb keine Härte für den Kläger dar, weil ihm die Genehmigung für den Umbau des vormals als Garage genutzten Gebäudes in einen Kindergarten nur unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls diese Nutzung aufgegeben werde. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers eindeutig aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 02.09.1997 (Bl. 44 der Bauakten). Auch soweit der Kläger geltend macht, sein durch den Kauf des Grundstücks betätigtes Vertrauen auf dessen spätere Nutzung als Kindergarten sei durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht worden, fehlt der notwendige Bezug zu einer grundstücksbezogenen Besonderheit.
33 
Die Abweichung vom Bauverbot zu dem Zweck, das Gebäude als Bürogebäude nutzen zu können, ist jedoch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Abweichung - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 47; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 35). So liegt es hier. Das Hintergebäude Marienstraße ... ist bereits vorhanden. Es liegt nicht im Zentrum der Bauverbotszone, sondern im südwestlichen Randbereich und nimmt im Vergleich zur Größe der unbebauten Fläche im Blockinnern einen eher untergeordneten Raum ein. Schließlich ist die Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers selbst nicht verdichtet, sondern weist noch erhebliche Freiräume auf. Auch auf der Grundlage des Eindrucks von den konkreten örtlichen Verhältnissen, den der Senat während des Augenscheins gewonnen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass das bauplanerisch verfolgte Ziel, im Innern des Gevierts eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern und ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, durch eine Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude wesentlich beeinträchtigt wird. Indiz für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen hat, um eine Nutzung dieses Gebäudes gerade als Bürogebäude zu ermöglichen. Zwar wurde das Planaufstellungsverfahren danach nicht mehr weiter geführt. Dies geschah aber nicht deshalb, weil grundsätzliche städtebauliche Bedenken gegen eine Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken aufgetreten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorhaben des Klägers städtebaulich noch gerechtfertigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte im gegenüberliegenden nordöstlichen Randbereich der Bauverbotszone an der Paulinenstraße eine intensive Bebauung zugelassen hat. Dies und die auf dem Grundstück des Klägers bereits zugelassene Bebauung in der Verbotszone (neben dem Gebäude Marienstraße ... auch das in die Verbotszone hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41) zeigen, dass die Beklagte das städtebauliche Gewicht des Bauverbots in diesen beiden Randbereichen selbst nicht allzu hoch einschätzt. Ist das Vorhaben sonach städtebaulich vertretbar, so ist es zugleich mit den öffentlichen Belangen vereinbar; nach der konkreten örtlichen Situation ist die geplante Büronutzung schließlich weder nach der Nutzungsart noch nach ihrem Umfang geeignet, nachbarliche Belange wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).
34 
c) Auch wenn das Vorhaben danach die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) im Ermessen der Baurechtsbehörde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ liegen hier nicht vor. Zwar ist das Interesse des Klägers an einer sinnvollen privaten Nutzung des vorhandenen Gebäudes durchaus von Gewicht. Es überwiegt aber, zumindest in Gestalt des konkret beantragten Vorhabens, nicht von vornherein entgegenstehende städtebauliche Belange. Immerhin bringt die vorgesehene Büronutzung ein Moment der Unruhe in das Innere des Bauquartiers, auch wenn sich dies im Wesentlichen auf das Baugrundstück selbst beschränkt und es auch keine Anhaltspunkte für die Entstehung ungesunder Arbeitsverhältnisse gibt. Die damit verbundene -räumlich begrenzte - Beeinträchtigung der Zielsetzung des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern, wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte die Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Kindergarten zugelassen hat. Denn die hierfür erteilte Befreiung vom Bauverbot wurde darauf gestützt, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Nutzung als Kindergarten erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber liegt es allein im privaten Interesse des Klägers, das Gebäude zu Bürozwecken nutzen zu können. Vor allem beschränkt sich die beantragte Nutzungsänderung auch nicht auf die bisher genutzten Räumlichkeiten; vielmehr soll nunmehr erstmals auch das Untergeschoss baulich genutzt werden. Diese - beträchtliche - Nutzungserweiterung berührt die Zielsetzung des Bauverbots, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine bloße Umnutzung bereits vorhandener Kapazitäten berufen kann.
35 
Nach allem liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen Aspekte und der Belange des Klägers zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Bauverbot zum Zwecke einer Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude erteilt werden soll. Sie ist hierbei auch nicht gehindert, der Befreiung Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 20, 48; zur Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 62). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Stellplatzfrage - erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Rechtsanwalt ... ist anstelle von Herrn ... als Kläger (und Berufungskläger) in das Verfahren eingetreten, weil er mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 - 6 IN 107/06 - zum Insolvenzverwalter über dessen Vermögen ernannt wurde und erklärt hat, das Verfahren aufzunehmen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; §§ 167 VwGO, 240 ZPO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 61).
17 
Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrt; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das im Stadtbauplan „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ festgesetzte Bauverbot einem solchen Anspruch entgegen steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 31 Abs. 2 BauGB; hierüber hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Kläger hat nicht bereits deshalb - unabhängig von der Geltung des Bauverbots - Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung des als Kindergarten genehmigten Hintergebäudes Marienstraße ... zu einem Bürogebäude, weil der Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2000 beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Nutzung dieses Gebäudes gerade zu Bürozwecken zuzulassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung die begründete Annahme voraus, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht (sog. materielle Planreife des Entwurfs). Nach Aktenlage hat die Beklagte hier die auf eine ganz bestimmte Situation bezogene Vorhabenplanung aufgegeben, nachdem sich die Verhältnisse durch den Wegzug der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma maßgeblich geändert haben. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dafür spricht im Übrigen auch, dass seit dem Aufstellungsbeschluss bereits sechs Jahre vergangen sind, ohne dass das Planverfahren weiter vorangegangen wäre.
19 
2. Das Vorhaben des Klägers widerspricht dem bauplanerisch festgesetzten Bauverbot des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten Stadtbauplans „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 (vgl. zur Überleitung Urteil des Senats vom 23.01.1998 - 8 S 2447/97 -, NUR 1999, 332 m.w.N.).
20 
a) Es ist davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan wirksam ist, obwohl der Originalstadtbauplan während des Zweiten Weltkriegs verloren ging.
21 
Der Verlust des Bebauungsplandokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen unberührt und führt daher für sich allein nicht zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Entscheidend ist, ob derjenige, der sich auf eine ihm „günstige“ Festsetzung beruft, deren Vorhandensein nachweisen kann. Der Nachweis kann etwa mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift des Originalplans oder anderer Dokumente geführt werden, welche die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890; VGH Bad.-Wttbg., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498 ). Die Beklagte hat hier die Existenz des oben genannten Stadtbauplans sowie dessen Festsetzung eines Bauverbots im Bereich des geplanten Vorhabens hinreichend nachgewiesen. Sie hat erklärt, dass noch vor dem Krieg eine beglaubigte und kolorierte Abschrift des - im Krieg dann verbrannten - Originalplans (Lageplans) angefertigt wurde. Auf der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 20.06.1938 an diesem Tag vom Stadtplanungsamt angefertigten und kolorierten Originalabschrift ist unter dem Datum 24.06.1938 deren Richtigkeit beurkundet. Dieser Abschrift - Plan mit Textteil - , die der in den Senatsakten (Bl. 99) befindlichen Kopie derselben entspricht, lässt sich ein räumlich klar umrissenes „Bauverbot O.B.S.“ im Inneren des Quartiers Marien-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße entnehmen; ferner kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Bauvorhaben des Klägers - Nutzungsänderung sowie Aus- und Umbau des Hintergebäudes Marienstraße ... - innerhalb dieser Bauverbotszone befindet.
22 
Die vom Kläger gegen die Echtheit der Originalabschrift erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Kopien des Stadtbauplans Beglaubigungsvermerke neueren Datums aufweisen (vgl. Bl. 99 der Senatsakten vom 30.05.2005), bestätigen sie nicht etwa die Übereinstimmung der Kopie mit dem - im Krieg vernichteten - Originalbebauungsplan, wie der Kläger wohl meint, sondern mit der noch vorhandenen Originalabschrift desselben. Wie ausgeführt, wurde auch die farbige Darstellung des Originalstadtbauplans in die vor dem Krieg angefertigte Abschrift übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass die Beklagte Farbkopien dieser Originalabschrift vorgelegt hat, gegen die Echtheit derselben sprechen sollte. Schließlich meint der Kläger, es könne keine vor dem Krieg angefertigte Abschrift des Originalplans geben, weil die von der Beklagten vorgelegten Kopien, welche die Originalabschrift darstellen sollten, eine unterschiedliche und zum Teil erst nach dem Krieg errichtete Bebauung zeigten. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den jeweils aktuellen Katasterauszug über die eingescannte Originalabschrift „gelegt“, um deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche bauliche Situation zu den planerischen Festsetzungen verhalte; so werde auch sonst verfahren. Diesen ohne weiteres plausiblen Ausführungen hat der Kläger nicht widersprochen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Originalabschrift des Stadtbauplans weist auch sonst keine Merkmale auf, die Anlass geben könnten daran zu zweifeln, dass es sich um eine vor dem Krieg angefertigte kolorierte Abschrift des Originalplans handelt; solche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. Nach allem sind die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abschrift ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“; nach Lage der Dinge spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie fundiert sein könnten. Daher handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegte Abschrift nicht 1938 angefertigt wurde, um einen „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweis, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und Beschl. vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1995 -VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111).
23 
b) Das Bauverbot ist im Bereich des Bauvorhabens nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.
24 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine  städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 und Beschl. vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128; st. Rspr.).
25 
Gemessen daran ist das Bauverbot zwar im nordöstlichen Teil des Plangebiets an der Paulinenstraße etwa bis zur Höhe des Gebäudes Marienstraße 33 funktionslos geworden. Wie das der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Luftbild zeigt und der Augenschein bestätigt hat, wurde der Innenbereich des Quartiers hier flächendeckend mit mehrgeschossigen Gebäuden überbaut; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies auf der Grundlage einer - mittlerweile als unwirksam angesehenen - Bauplanung erfolgt sei. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mit dem hier in Rede stehenden Bauverbot verfolgten städtebaulichen Ziele nicht nur durch die Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt werden können. Denn angesichts der massiven und dichten Bebauung an der Paulinenstraße hat das Bauverbot dort unabhängig von der jeweiligen baulichen Nutzung auf unabsehbare Zeit jede städtebauliche Steuerungsfunktion verloren. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Areal des Blockinneren. Es ist im Anschluss an die Bebauung an der Paulinenstraße in südwestlicher Richtung bis zu den Gebäuden Marienstraße 41 und ... des Klägers - außer einer mit Rasengittersteinen belegten Stellplatzanlage im hinteren Bereich des Grundstücks Marienstraße 39 - nach wie vor unbebaut (vgl. auch hierzu das oben genannte Lichtbild, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht). Die in einem Lageplan aus dem Jahre 1949 (Bl. 47 der Senatsakten) noch dargestellten großen baulichen Anlagen in der Bauverbotszone (Bürogebäude 33/1 auf den Grundstücken Marienstraße 33 und 35 sowie eine „Kraftwagenhalle“ auf dem Grundstück Marienstraße 43) wurden nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits vor zehn beziehungsweise acht Jahren abgerissen. Innerhalb der Bauverbotszone stehen ansonsten lediglich das hier relevante Hintergebäude Marienstraße ... und - zu einem Teil - das Vordergebäude Marienstraße 41. Diese Gebäude fallen gemessen an der Größe des noch unbebauten Teils der Bauverbotszone weder nach ihrer flächenmäßigen Ausdehnung noch nach ihrer Baumasse erheblich ins Gewicht. Sie stellen auch auf dem Baugrundstück des Klägers selbst keine flächendeckende und besonders verdichtete Bebauung dar, vielmehr sind noch größere Freiräume vorhanden, wenngleich sie teilweise versiegelt und mit Mauern, Treppen und Wegen versehen wurden. Diese Bebauung ist nicht geeignet, dem Bauverbot auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung auf Dauer jede städtebauliche Gestaltungsfunktion zu nehmen. Der Augenschein hat dies bestätigt.
26 
c) Das im Stadtbauplan festgesetzte Bauverbot ist auch auf das Vorhaben des Klägers anwendbar.
27 
Der Kläger meint insoweit, das Bauverbot sei nicht berührt, denn bezogen auf dessen städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude - wie von ihm beantragt - als Bürogebäude genutzt werde oder „leer stehe“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht nur eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes plant, sondern im Anschluss an die südwestliche Außenwand einen Anbau errichten will. Dieser Teil des Vorhabens lässt sich auch nicht von dessen übrigen Teilen (Nutzungsänderung und -erweiterung) trennen und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauverbots gesondert beurteilen. Denn der Anbau soll das Treppenhaus aufnehmen, das Zugang zu den Räumen des Gebäudes verschafft. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, das Vorhaben ohne den Anbau zu verwirklichen (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 31.03.2006 - 8 S 1737/05 -). Es unterfällt mithin als Ganzes dem Bauverbot.
28 
Zudem hat der Kläger nicht nur beantragt, das als Kindergarten genehmigte Gebäude Marienstraße ... in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten zu Bürozwecken nutzen zu dürfen, sondern auch die Genehmigung für die erstmalige Nutzung des - bislang baulich nicht genutzten - Untergeschosses als „Pausenraum“ beantragt. Diese - flächenmäßig erhebliche - Nutzungserweiterung berührt das Bauverbot unabhängig davon, ob sie - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Die städtebauliche Zielsetzung des Bauverbots erschöpft sich hier nicht darin, die Errichtung baulicher Anlagen - etwa aus gestalterischen Gründen oder zur Sicherung von Grünflächen - zu verhindern. Das auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzte Bauverbot dient vielmehr auch dazu, im Innern der Baublöcke Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. Häffner, Württ. Bauordnung, 1911, Bd. 1, Art. 11 Rn. 2 ff.; vgl. auch § 63 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Beklagten zur Beschränkung von Hintergebäuden innerhalb der - hier geltenden -Baustaffel 2 und dazu Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 714/00 -, VBlBW 2001, 185: Vermeidung einer Hinterhofsituation). Solche städtebaulichen Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der Nutzung von in der Bauverbotszone bereits errichteten Gebäuden unterschiedlich stark beeinträchtigt werden. Hier bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, ob es hinsichtlich des mit dem Bauverbot verfolgten Zwecks der Sicherung einer Zone für Ruhe und Erholung eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation darstellt, wenn das Hintergebäude nicht mehr als Kindergarten-, sondern als Bürogebäude genutzt werden soll, und welche Bedeutung hierbei dem Umstand zukommt, dass für die Kindergartennutzung Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt wurde, während die Büronutzung allein im privaten Interesse des Klägers steht. Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei „reinen“ Nutzungsänderungen). Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum einen - wie dargelegt - mit dem Anbau ohne weiteres gegen das Verbot der Neuerrichtung baulicher Anlagen verstoßen wird, und weil zum anderen die erhebliche Erweiterung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes Marienstraße ... schon für sich genommen eine Verschlechterung hinsichtlich der nutzungsbezogenen Zielsetzung des Bauverbots bedeutet.
29 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot nach Ermessen vor.
30 
a) Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen. Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438; Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 31; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 37). Eine solche Vorbildwirkung vermag eine Befreiung vom Bauverbot für das Vorhaben des Klägers hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entfalten.
31 
Der Augenschein hat ergeben, dass es im Bereich der noch intakten Bauverbotszone keine weiteren Gebäude gibt, die - gegebenenfalls nach Aus- oder Umbaumaßnahmen - in vergleichbarer Weise als Büro- oder Wohngebäude genutzt werden könnten. Vielmehr könnte eine solche Nutzung auf den anderen Grundstücken innerhalb der Bauverbotszone nur dann realisiert werden, wenn ein dafür geeignetes Gebäude neu errichtet würde. Hierfür könnte eine Befreiung vom Bauverbot nicht unter Berufung auf eine dem Kläger erteilte Befreiung zur Umnutzung des vorhandenen Gebäudes begehrt werden, da die Sachverhalte auch in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die geplante Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... zu Bürozwecken stellt auch für sich genommen keine faktische Planänderung dar. Denn sie ist nach Art und Umfang nicht geeignet, die noch intakte Zone für Ruhe und Erholung im Innern des Baublocks derart massiv zu beeinträchtigen, dass das Bauverbot dadurch wirkungslos würde.
32 
b) Die Abweichung ist zwar - im Unterschied zur vorangegangenen Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Kindergarten - nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch liegt kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Das Baugrundstück weist in bodenrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.). Der Umstand, dass bereits ein Gebäude auf der Grundlage einer Befreiung vom Bauverbot errichtet wurde, begründet keine grundstücksbezogene Atypik. Dessen fehlende Nutzbarkeit stellt im Übrigen auch deshalb keine Härte für den Kläger dar, weil ihm die Genehmigung für den Umbau des vormals als Garage genutzten Gebäudes in einen Kindergarten nur unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls diese Nutzung aufgegeben werde. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers eindeutig aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 02.09.1997 (Bl. 44 der Bauakten). Auch soweit der Kläger geltend macht, sein durch den Kauf des Grundstücks betätigtes Vertrauen auf dessen spätere Nutzung als Kindergarten sei durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht worden, fehlt der notwendige Bezug zu einer grundstücksbezogenen Besonderheit.
33 
Die Abweichung vom Bauverbot zu dem Zweck, das Gebäude als Bürogebäude nutzen zu können, ist jedoch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Abweichung - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 47; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 35). So liegt es hier. Das Hintergebäude Marienstraße ... ist bereits vorhanden. Es liegt nicht im Zentrum der Bauverbotszone, sondern im südwestlichen Randbereich und nimmt im Vergleich zur Größe der unbebauten Fläche im Blockinnern einen eher untergeordneten Raum ein. Schließlich ist die Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers selbst nicht verdichtet, sondern weist noch erhebliche Freiräume auf. Auch auf der Grundlage des Eindrucks von den konkreten örtlichen Verhältnissen, den der Senat während des Augenscheins gewonnen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass das bauplanerisch verfolgte Ziel, im Innern des Gevierts eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern und ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, durch eine Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude wesentlich beeinträchtigt wird. Indiz für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen hat, um eine Nutzung dieses Gebäudes gerade als Bürogebäude zu ermöglichen. Zwar wurde das Planaufstellungsverfahren danach nicht mehr weiter geführt. Dies geschah aber nicht deshalb, weil grundsätzliche städtebauliche Bedenken gegen eine Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken aufgetreten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorhaben des Klägers städtebaulich noch gerechtfertigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte im gegenüberliegenden nordöstlichen Randbereich der Bauverbotszone an der Paulinenstraße eine intensive Bebauung zugelassen hat. Dies und die auf dem Grundstück des Klägers bereits zugelassene Bebauung in der Verbotszone (neben dem Gebäude Marienstraße ... auch das in die Verbotszone hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41) zeigen, dass die Beklagte das städtebauliche Gewicht des Bauverbots in diesen beiden Randbereichen selbst nicht allzu hoch einschätzt. Ist das Vorhaben sonach städtebaulich vertretbar, so ist es zugleich mit den öffentlichen Belangen vereinbar; nach der konkreten örtlichen Situation ist die geplante Büronutzung schließlich weder nach der Nutzungsart noch nach ihrem Umfang geeignet, nachbarliche Belange wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).
34 
c) Auch wenn das Vorhaben danach die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) im Ermessen der Baurechtsbehörde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ liegen hier nicht vor. Zwar ist das Interesse des Klägers an einer sinnvollen privaten Nutzung des vorhandenen Gebäudes durchaus von Gewicht. Es überwiegt aber, zumindest in Gestalt des konkret beantragten Vorhabens, nicht von vornherein entgegenstehende städtebauliche Belange. Immerhin bringt die vorgesehene Büronutzung ein Moment der Unruhe in das Innere des Bauquartiers, auch wenn sich dies im Wesentlichen auf das Baugrundstück selbst beschränkt und es auch keine Anhaltspunkte für die Entstehung ungesunder Arbeitsverhältnisse gibt. Die damit verbundene -räumlich begrenzte - Beeinträchtigung der Zielsetzung des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern, wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte die Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Kindergarten zugelassen hat. Denn die hierfür erteilte Befreiung vom Bauverbot wurde darauf gestützt, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Nutzung als Kindergarten erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber liegt es allein im privaten Interesse des Klägers, das Gebäude zu Bürozwecken nutzen zu können. Vor allem beschränkt sich die beantragte Nutzungsänderung auch nicht auf die bisher genutzten Räumlichkeiten; vielmehr soll nunmehr erstmals auch das Untergeschoss baulich genutzt werden. Diese - beträchtliche - Nutzungserweiterung berührt die Zielsetzung des Bauverbots, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine bloße Umnutzung bereits vorhandener Kapazitäten berufen kann.
35 
Nach allem liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen Aspekte und der Belange des Klägers zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Bauverbot zum Zwecke einer Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude erteilt werden soll. Sie ist hierbei auch nicht gehindert, der Befreiung Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 20, 48; zur Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 62). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Stellplatzfrage - erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 2005 - 6 K 1889/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller noch ein Rechtsschutzbedürfnis daran hat, dass die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen unter dem 25.08.2005 erteilte und mit Befreiungsentscheidung vom 07.12.2005 ergänzte Baugenehmigung zur „Sanierung eines bestehenden Schuppens“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 3956 der Gemarkung Staad angeordnet wird. Dagegen könnte sprechen, dass - wie sich aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2005 vorgelegten Lichtbildern ergibt - der sanierte Schuppen spätestens seit dem 19.12.2005 im Rohbau errichtet ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Dacheindeckung und Fertigstellung des Gebäudes im Übrigen zusätzliche nachteilige Auswirkungen für die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstück des Antragstellers verbunden sein könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762). Nutzen könnte dem Antragsteller die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs somit allenfalls noch für ein nach einem Erfolg des Widerspruchs geltend gemachtes Beseitigungsverlangen. Jedoch ist wegen der voraussichtlich vergleichsweise geringen Fertigstellungskosten wohl kaum anzunehmen, dass sie bei den notwendigen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein würden.
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Denn aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass das Verwaltungsgericht es zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Auch der Senat ist der Auffassung, dass vor der zum Grundstück des Antragstellers weisenden Außenwand der Scheune eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, weil das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls an die Grenze gebaut wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO).
Es gibt keine planungsrechtliche Vorschrift, die verbietet, dass das Vorhaben an der Grenze errichtet wird. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „Fähre Hafen“ vom 11.11.1969, genehmigt am 05.03.1970, i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung 1968. Das Vorhaben widerspricht diesen Festsetzungen nicht (§ 30 Abs. 1 BauGB). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die in Nr. 3 Satz 3 der textlichen Festsetzungen enthaltene Bestimmung, wonach die Grenz-, Fenster- und Gebäudeabstände nach §§ 7, 8, 9 und 10 LBO geregelt werden, nicht als bauplanerische Festsetzung verstanden werden. Solche und ähnliche Bestimmungen werden regelmäßig lediglich als Hinweis in einen Bebauungsplan aufgenommen. Eine entsprechende bauplanerische Festsetzung wäre im Übrigen, auch wenn sie im Wege einer statischen, nicht dynamischen Verweisung auf die bei Erlass des Bebauungsplans geltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften erfolgte, unwirksam; denn der Sache nach handelte es sich um eine (variable, von den Maßen des jeweiligen Vorhabens abhängige) Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese kann aber im Bebauungsplan nur durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 bis 1990; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.10.1985 - 10 C 44.84 - DÖV 1986, 577; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 8). Sofern das Vorhaben den gemäß § 111 Abs. 5 LBO erlassenen textlichen Festsetzungen in Nr. 5 Satz 6 bis 8 über die Gestaltung der Gebäude hinsichtlich der zulässigen Kniestockhöhe und der Dachneigung widersprechen sollte, was davon abhängt, ob diese Bestimmungen auch für Nebenanlagen gelten und es sich bei dem Schuppen um eine solche handelt, hat die Antragsgegnerin in der Zwischenzeit vorsorglich mit Bescheid vom 07.12.2005 Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit dieser Befreiungen kann sich der Antragsteller nicht berufen; denn die in Frage stehenden (bauordnungsrechtlichen) Festsetzungen dienen ersichtlich allein der Baugestaltung und sind - wie regelmäßig solche Vorschriften - nicht auch zum Schutz von Nachbarn erlassen worden. Dafür, dass dies hier ausnahmsweise anders sein sollte, hat der Antragsteller keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. Insoweit reicht es nicht aus, dass die nähere Umgebung des Vorhabens eng bebaut ist und dass in Nr. 5 Satz 5 der textlichen Festsetzungen auf eine Bestimmung des baden-württembergischen Nachbarrechts zur Höhe von Grenzmauern hingewiesen wird.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abstandsfläche gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch dann nicht erforderlich sein kann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, die eine Grenzbebauung ausdrücklich zulassen. Es reicht insoweit aus, dass planungsrechtliche Vorschriften einer Grenzbebauung nicht entgegenstehen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. § 22 BauNVO RdNr. 7; a.A. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 5 RdNr. 35). Zwar ist richtig, dass aus bundesrechtlicher Sicht die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen unberührt bleiben, wenn eine Grenzbebauung planungsrechtlich nur zugelassen und nicht vorgeschrieben ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.04.1995 - 3 S 608/95 - VBlBVW 1995, 434; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. § 30 RdNr. 13). In diesem Fall darf das Landesrecht weitergehende Anforderungen stellen (BVerwG, Beschl. v. 11.03.1994 - 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 = NVwZ 1994, 1008). Es muss dies aber nicht. Die landesrechtliche Abstandsflächenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es vielmehr insoweit genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf (vgl. auch zur Zurücknahme von bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernissen in der Musterbauordnung 2002, Jäde, NVwZ 2003, 671, 674). Demzufolge wird § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch im unbeplanten Innenbereich angewandt (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der hier vom Gesetzgeber verwendete Begriff des Dürfens strenger ausgelegt werden müsste, nämlich im Sinne eines positiven Zulassens durch bauplanerische Festsetzungen oder - im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB - durch einen von der tatsächlich vorhandenen (Grenz-)Bebauung in der näheren Umgebung bestimmten Rahmen. Die aus der Sicht des Landesgesetzgebers gebotene Einschränkung einer bauplanungsrechtlich gestatteten Grenzbebauung erfolgt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO vielmehr allein mit Hilfe des weiteren Erfordernisses, dass eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück öffentlich-rechtlich gesichert sein muss.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs eine Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück auch dann als öffentlich-rechtlich gesichert im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO anzusehen ist, wenn der Nachbar an der Grenze bzw. nahe daran ein - nicht gemäß § 6 LBO privilegiertes - Gebäude bereits erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann. Dabei müssen das Vorhaben und die vorhandene Bebauung in Höhe und Tiefe nicht weitestgehend oder „ungefähr“ deckungsgleich sein. Vielmehr hat der Senat insoweit beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschlüsse v. 17.07.2002 - 5 S 1118/02 - und v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 -; weitergehend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 -). Dahinter bleiben die hier in Betracht kommenden Überschreitungen ersichtlich deutlich zurück: Der Antragsteller hat an der Grenze eine sehr viel tiefer reichende Mauer und eine von dieser bis zu seinem Wohnhaus bzw. seiner Gaststätte reichende Hofüberdachung errichtet. Das Vorhaben des Beigeladenen überragt diese baulichen Anlagen nur unwesentlich um weniger als einen Meter. Denn die Höhe des Dachs (2.10 m) ist bei einer Neigung von etwa 60° nur zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO); der Kniestock ist nicht hinzuzurechnen, weil er noch unterhalb der Grenzmauerkrone liegt. Unschädlich ist insoweit auch, dass das Vorhaben nicht unmittelbar an die Grenzmauer des Antragstellers angebaut wird. Auf die insoweit vom Verwaltungsgericht angeführten Literaturstellen sowie Entscheidungen des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs geht der Antragsteller nicht ein.
Ist das Vorhaben als Grenzbau nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig, kann offen bleiben, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, aus den Festsetzungen rückwärtiger, über jeweils die ganze Grundstücksbreite reichender Baugrenzen und den tatsächlichen Verhältnissen (weitgehend geschlossen bebaute, schmale und tiefe Grundstücke) ergebe sich, dass der maßgebliche Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise festsetze, was zur Folge hätte, dass das Vorhaben schon nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO als Grenzbau zulässig wäre. Offen bleiben kann auch, ob, wofür viel spricht und wovon das Verwaltungsgericht ergänzend ausgegangen ist, einem etwaigen Abwehranspruch des Antragstellers der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstünde, weil er selbst in erheblichen Umfang an die Grundstücksgrenze gebaut hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2003 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235).
Dem Vorhaben steht auch § 6 Abs. 2 LBO nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift muss die Tiefe der Abstandsfläche privilegierter Gebäude oder Gebäudeteile nach § 6 Abs. 1 LBO mindestens 0,5 m betragen, wenn diese nicht unmittelbar an der Grenze gebaut werden. Damit sollen sogenannte Schmutzwinkel vermieden werden. Das Vorhaben ist jedoch wegen seiner Höhe von mehr als drei Metern kein Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 1 LBO. Selbst wenn § 6 Abs. 2 LBO insoweit entsprechend auf größere Nebengebäude und Hauptgebäude strikt entsprechend anwendbar sein sollte, wäre die Vorschrift hier nicht verletzt. Denn nach den genehmigten Bauvorlagen hält das Vorhaben zur Grenze des Antragstellers einen Abstand von 0,5 m ein. Ob der Beigeladene hiervon abweichend gebaut hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen.
10 
Das Vorhaben verstößt schließlich auch nicht gegen das bauplanerische Gebot der Rücksichtnahme. Sofern sich dieses in einem Fall wie dem Vorliegenden, bei fehlenden Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans zur Zulässigkeit einer Grenzbebauung, aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergeben sollte - der zwar zu den Regelungen über die hier nicht in Frage stehenden Art der baulichen Nutzung gehört, nach dem aber auch Anzahl, Lage oder Umfang eines Vorhabens zu berücksichtigen sind -, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen des Beigeladenen dem Erstgenannten nicht zuzumuten sein könnte. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daraus, dass das Vorhaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO als Grenzbau zulässig ist und die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen dieser Vorschrift in derselben Weise zu Grunde zu legen und zu würdigen sind wie bei einer Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots. Dass diese Regel hier mit Blick auf die vom Abstandsflächenrecht verfolgten Schutzzwecke (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausnahmsweise nicht gelten sollte, zeigt der Antragsteller nicht auf. Von einer „massiven weiteren Verschattung und Verschlechterung der Sichtbeziehungen“ durch das Vorhaben für das Grundstück des Antragstellers kann im Übrigen keine Rede sein.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ..., Flst.-Nr. 2314 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der beigeladenen Gemeinde Umkirch. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 8.10.1984. Für das Baugrundstück enthält der Bebauungsplan die Festsetzung eines Grundstücks für Gemeinschaftsgaragen. § 10 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan bestimmt in Bezug auf Garagen u.a., dass diese auf den im Plan eingezeichneten Flächen zu errichten und dass bei Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind. Nach den Darstellungen des Bebauungsplans waren die Garagen den gegenüber liegenden Grundstücken 23 bis 25 und 42 zugeordnet. Für die nördlich anschließenden, seinerzeit als 21 und 22 bezeichneten Grundstücke war eine „Garage im Haus“ vorgesehen. An Stelle der im Bebauungsplan vorgesehenen fünf Häuser (auf den als Grundstücke 21 bis 25 bezeichneten Flurstücken) ist im Jahr 1991 die Errichtung von sieben Reihenhäusern auf den heutigen Flurstücken 2275 bis 2275/6 genehmigt worden. Die Stellplätze und Garagen für sämtliche der sieben Vorhaben wurden auf den Grundstücken selbst nachgewiesen und nach der Errichtung im Juli 1992 von der Bauaufsicht abgenommen. In der Folgezeit bot die frühere Eigentümerin des Baugrundstücks dieses erfolglos zum Kauf an. Der Kläger, dessen Wohnhaus sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2313 (...) befindet, erwarb das Baugrundstück im Jahre 1994 und errichtete hierauf eine Garage, die seinem Grundstück Flst.-Nr. 2313 zugeschlagen wurde. Die ursprünglich bestellte Baulast zur Sicherung des Rechts der Grundstückseigentümer der nordöstlich gelegenen Reihenhausgrundstücke, auf dem Baugrundstück Stellplätze und Garagen herzustellen, wurde im Jahre 1997 wegen fehlenden öffentlichen Interesses an deren Beibehaltung gelöscht.
Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur „Nutzungsänderung“ des Grundstücks. Zur Begründung führte er aus, der ursprüngliche Verwendungszweck des Garagengrundstücks sei weggefallen, nachdem auf der gegenüber liegenden Straßenseite sieben statt fünf Reihenhäuser errichtet worden seien, die zudem über je eine Garage und einen Stellplatz auf dem eigenen Grundstück verfügten. Nachdem das Baugrundstück jahrelang erfolglos allen Eigentümern der Reihenhäuser zum Kauf angeboten und zwischenzeitlich als „Mülldeponie“ benutzt worden sei, habe er es im Jahre 1994 erworben. Seither liege es als einziges aller Grundstücke im Baugebiet brach. Da in dem Baugebiet ein Parkplatzüberangebot herrsche, sei das Vorhalten des Baugrundstücks für Parkraum sinnlos. Im Zuge einer Lückenbebauung solle nunmehr ein Wohnhaus errichtet werden. Falls es hierfür der Änderung der Satzung bedürfe, sei er damit einverstanden.
Unter dem 10.12.2003 teilte die Beigeladene dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald mit, dass das Einvernehmen der Gemeinde wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt werde.
Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Das Vorhaben widerspreche dem geltenden Bebauungsplan, der für das Grundstück eine Garagenfläche vorschreibe. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, weil die Abweichung einen Grundzug der Planung nachhaltig berühre. Der Bebauungsplan „Herrengarten“ zeichne sich mehrfach durch die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragenflächen aus. Hierin liege ein prägendes Element der städtebaulichen Konzeption. Außerdem habe die Gemeinde Umkirch das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, auf den sieben Reihenhausgrundstücken seien jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen, so dass der ursprüngliche Bedarf weggefallen sei. Die nun beantragte Lückenbebauung sei im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu genehmigen und städtebaulich wünschenswert. Nachbarliche Belange würden nicht verletzt. Im Gegenteil mindere eine Wohnbebauung die Schall- und Schadstoffemissionen und steigere somit den Wohnwert der benachbarten Grundstücke Flst.-Nrn. 2313 und 2316. Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 zurück.
Am 01.12.2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter geltend gemacht, mangels Nachfrage nach Stellplätzen habe er sich entschlossen, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen. Die Grundzüge der Planung würden durch sein Vorhaben nicht berührt. Es gebe einen Überhang an Stellplätzen im Gebiet. Die anderen im Bebauungsplan vorgesehenen Garagenhöfe seien hergestellt worden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2274 seien noch Stellplätze zur Vermietung frei. Die ursprüngliche planerische Konzeption habe sich infolge der tatsächlichen Entwicklung geändert. Die befürchtete negative Vorbildwirkung durch sein Vorhaben könne sich nicht einstellen, da die anderen Garagenhöfe bereits errichtet seien und zweckentsprechend genutzt würden. Zudem befänden sich die betreffenden Grundstücke in der Regel im Eigentum mehrerer Miteigentümer. Sein Vorhaben sei ein Einzelfall, weil das Baugrundstück das einzige unbebaute Grundstück im Plangebiet sei und zudem im Alleineigentum stehe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen folglich vor. Das Festhalten am Bebauungsplan bedeute für ihn eine nicht beabsichtigte und auch nicht hinnehmbare Härte.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Die vom Kläger geplante Wohnbebauung auf dem Baugrundstück weiche von der im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung als Garagenfläche ab. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB diene nicht dazu, eine Fehlplanung nachträglich zu korrigieren oder einen Bebauungsplan an geänderte tatsächliche Entwicklungen anzupassen oder geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen gerecht zu werden. Denn § 31 Abs. 2 BauGB erlaube lediglich Randkorrekturen eines Bebauungsplans. Vorliegend handele es sich bei der Festsetzung von Garagenflächen ohne jeden Zweifel um ein prägendes Element des Bebauungsplans und damit um eine Grundkonzeption dieses Planes. Die Grundzüge der Planung würden auch deshalb berührt, weil durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in dessen Interessengeflecht eingegriffen werde. Dies gelte insbesondere für die Interessen des Eigentümers des unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücks mit der Flst.-Nr. 2316. Denn es mache einen gravierenden Unterschied, ob ein Grundstück zur temporären Unterstellung eines Kraftfahrzeugs diene oder ob dort eine dauerhafte Wohnnutzung stattfinde. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans zwischenzeitlich obsolet geworden sei.
Die mit Beschluss vom 15.02.2005 beigeladene Gemeinde Umkirch hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Ausführungen des Beklagten zu eigen gemacht.
10 
Mit Urteil vom 13.10.2005 hat das Verwaltungsgericht Freiburg der Klage stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei mit dem Beklagten und der Beigeladenen im Ansatz davon auszugehen, dass die mit den Festsetzungen im Bebauungsplan intendierte Herstellung der erforderlichen Stell- und Garagenplätze in Form von im Miteigentum stehenden Garagenhöfen zu den Grundzügen der Planung gehört habe. Diese in der Planungshoheit der Gemeinde wurzelnde planerische Konzeption habe ihren Niederschlag im rechtsverbindlichen Bebauungsplan gefunden, der auf dem klägerischen Grundstück Garagen ausweise, die konkreten Wohneinheiten zugewiesen worden seien. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es durch die nach Erlass des Bebauungsplans erfolgte Änderung der Plankonzeption dazu gekommen sei, dass der planerischen Konzeption der Gemeinde Umkirch die Grundlage entzogen worden sei. Denn bezüglich der ursprünglich begünstigten Grundstücke habe fortan kein Bedarf mehr für eine Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Errichtung von Garagen bestanden. Der Bebauungsplan sei bezüglich dieses Grundstücks insoweit faktisch obsolet geworden, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen gebe. Wegen der späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nähmen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks nicht mehr an den Grundzügen der Planung teil, die im Übrigen im Baugebiet vollständig realisiert worden sei.
11 
Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auch im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Denn für die Realisierung der ursprünglichen planerischen Festsetzung bestehe kein Bedarf mehr. Dafür, dass eine Wohnbebauung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht habe festgesetzt werden können, sei nichts ersichtlich. Die Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans begegne auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen keinen rechtlichen Bedenken. Es sei auszuschließen, dass mit der Festsetzung einer Stellplatzfläche nachbarlichen Interessen habe gedient werden sollen. Demgemäß erscheine es auch ausgeschlossen, dass mit der Befreiung in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen werde. Im Übrigen würde nachbarlichen Interessen durch die geplante Wohnnutzung weit mehr gedient als durch die ursprünglich geplante Garagen- und Stellplatznutzung zugunsten mehrerer benachbarter Wohneinheiten mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorlägen und weder der Normzweck noch schützenswerte Belange der Allgemeinheit oder der Nachbarn eine Einhaltung der Norm erforderten, stelle sich die Erteilung der Befreiung als die einzig sachgerechte Ermessensausübung dar.
12 
Mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 11.04.2006 zugelassenen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts macht die Beigeladene geltend, der Bebauungsplan „Herrengarten I“ sei weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden. Der Bebauungsplan sei auf den meisten Grundstücken im Plangebiet entsprechend der planerischen Vorgaben verwirklicht worden. Offensichtlich habe der Bebauungsplan in der Vergangenheit die Nutzungen in dem Gebiet zu steuern vermocht und werde dies auch weiterhin tun. Dabei dürfe nicht nur auf bisher unbebaute Grundstücke abgestellt werden. Der Bebauungsplan entfalte seine Steuerungswirkung künftig selbstverständlich auch bezüglich bereits bebauter Grundstücke, soweit die auf diesen errichteten Gebäude baulich geändert oder abgerissen oder durch Neubebauungen ersetzt werden sollten. Soweit von den Gestaltungsvorschlägen des Bebauungsplans in Einzelfällen abgewichen worden sei, berühre dies nicht die Funktionsfähigkeit des Bebauungsplans als solchen. Auch die Festsetzung eines Garagenstandorts auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 sei nicht funktionslos geworden. Auf dem Grundstück könnten problemlos Garagen errichtet und damit die Festsetzung zur Art der Nutzung umgesetzt werden. Maßgeblich hierfür seien allein objektive Maßstäbe. Denn der Bebauungsplan als Norm gelte mit Wirkung gegenüber der Allgemeinheit. Der Wille eines Einzelnen, die Norm nicht zu befolgen, führe nicht zu deren Ungültigkeit. Nicht maßgeblich für die Frage, ob die Festsetzung funktionslos geworden sei, sei deshalb der Wille des Klägers, auf dem Grundstück eine andere als die festgesetzte Bebauung zu realisieren. Als objektiver Grund für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung des Garagenstandorts käme allenfalls der Nachweis in Frage, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage auf unabsehbare Zeit die Nutzung der Fläche als Garagenstandort ausschließe. Hiervon könne keine Rede sein. Denn nach wie vor nehme die Individualmotorisierung der Bevölkerung zu. Abgesehen davon, dass zahlreiche Grundstückseigentümer in dem Wohngebiet regelmäßig im öffentlichen Straßenraum parkten und somit bereits heute ein Mangel an privaten Parkraum offensichtlich sei, bestehe deshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese Situation sich künftig noch verschärfe. Ob und wann das Grundstück Flst.-Nr. 2314 deshalb tatsächlich als Garagenstandort genutzt werde, hänge somit wesentlich von der Nachfrage und von den Preisvorstellungen des Klägers als potenziellem Vermieter oder Verkäufer von Garagenflächen ab. Auf eine optimale wirtschaftliche Verwertung des Grundeigentums habe dieser keinen Anspruch. Insofern sei auch nicht maßgeblich, dass in der Vergangenheit die Stellplatzbaulasten für das Grundstück zugunsten des gegenüberliegenden Reihenhauses aufgehoben worden seien und es sei ferner unerheblich, ob seitens der Eigentümer dieses Reihenhauses heute ein Bedarf an der Errichtung von Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 bestehe. Schließlich müsse der Bebauungsplan, wolle er seine Steuerungswirkung auch künftig wahrnehmen, nicht nur den baulichen Bestand in den Blick nehmen, sondern auch mögliche Veränderungen. So sei es nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, dass bauliche Veränderungen an den Reihenhäusern oder ein Ersatzbau für diese erfolge und die Stellplatzfrage anders gelöst werde. Hierfür könne ein Zugriff auf das Grundstück Flst.-Nr. 2314 erforderlich werden. Selbst bei einer Fokussierung der Bedarfsfrage allein auf die gegenüberliegenden Reihenhäuser wäre somit die Festsetzung nicht funktionslos.
13 
Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Diese sei nicht städtebaulich vertretbar, weil sie der konsequenten Struktur des Gebiets zur Bauweise widersprechen würde. Auf den Nachbargrundstücken fänden sich ausschließlich größere zusammenhängende Baukörper in Form von Reihenhäusern oder Kettenhäusern. Weder das östliche Kettenhaus könne nach Westen auf das streitgegenständliche Grundstück verlagert werden, noch das südliche Reihenhaus nach Norden. Dem stehe nicht nur die Länge des Baufensters entgegen, sondern ferner die Tatsache, dass der Kläger selbst an der Grundstücksgrenze seine eigene Garage errichtet habe. Auf dem Grundstück werde damit nur ein isoliertes Einzel- oder Doppelhaus bzw. ein Mehrfamilienhaus möglich, das als solitärer Baukörper der Struktur der gesamten Nachbarbebauung widersprechen würde. Schließlich würde durch eine mehrgeschossige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück auch der aufgelockerte Wechsel von Wohngebäuden und Garagen in Nachbarschaft zu platzähnlichen Kreuzungs- und Kurvenbereichen gestört und an einer empfindlichen Stelle im Plangebiet eine erhebliche Verdichtung vorgenommen, die der Bebauungsplan bewusst nicht vorgesehen habe.
14 
Ferner berühre eine Befreiung die Grundzüge der Planung. Die Festsetzung schaffe einen Ausgleich zwischen den Wohnbedürfnissen und den Bedarf an privatem Parkraum im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Eine Wohnnutzung auf dieser Fläche würde den Ausgleich in doppelter Weise belasten, weil zusätzliche Parkraumnachfrage geschaffen würde und zugleich Parkraum verloren ginge. Eine Befreiung wäre darüber hinaus geeignet, zusätzliche Spannungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verursachen, weil sie eine negative Vorbildwirkung entfalten würde. Denn es gebe weitere Parkflächen in dem Bebauungsplan, die in Wohnbauflächen umgewandelt werden könnten. Es handele sich damit bei der Befreiungsentscheidung nicht um eine nur auf das Grundstück des Klägers bezogene Frage, sondern um einen Eingriff in die Nutzungsstruktur des gesamten Viertels. Daran ändere entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Löschung der Stellplatzbaulast auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2314 nichts. Denn die Festsetzung einer Garagenfläche könne nicht allein auf die konkrete Zuordnung zum gegenüberliegenden Reihenhaus reduziert werden. Diese Zuordnung habe als Gestaltungsvorschlag nur Empfehlungscharakter. Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Befreiungsermessen des Beklagten auf Null reduziert sei.
15 
Die Beigeladene beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im Übrigen weiter aus, mit der Bauvoranfrage gehe es ihm nur um die Klärung der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten. Es könne für ihn keine Verpflichtung geben, auf dem Grundstück Garagen und Stellplätze zu errichten und für deren Vermietung das wirtschaftliche Risiko zu tragen.
20 
Das beklagte Land stellt keinen Antrag, hält aber an den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden fest und schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beigeladenen an.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
22 
Dem Senat liegen neben den Bebauungsplanakten der Beigeladenen die Behördenakten und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
26 
I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
28 
Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
29 
Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
30 
II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
32 
Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
33 
In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Beigeladenen ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig.
24 
Sie ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm beantragten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohnhauses. Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dem Kläger geht es mit seinem Antrag um die Klärung „der prinzipiellen Möglichkeit, auf dem Baugrundstück ein Wohnhaus zu errichten.“ Nur diese - bauplanungsrechtliche - Frage nach der (bloßen) Art der baulichen Nutzung des Grundstücks ist Gegenstand des Verfahrens.
25 
Der Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus steht der Bebauungsplan „Herrengarten I“ der Gemeinde Umkirch vom 08.10.1984 entgegen, gegen dessen formelle Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch ersichtlich sind, und der weder insgesamt noch bezogen auf das Baugrundstück funktionslos geworden ist (I.). Da eine Befreiung von der Festsetzung eines Garagengrundstücks die Grundzüge der Planung berühren würde, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch (II.).
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I. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Herrengarten I“ sind weder insgesamt noch teilweise, soweit sie die Standorte von Garagen auf dem Baugrundstück betreffen, wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5; vgl. auch Baumeister, GewArch 1996, 318). Die Anforderungen an ein Funktionslos-Werden sind streng, von einer Funktionslosigkeit wird nur in äußerst seltenen Fällen die Rede sein können (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird dabei nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411; Beschluss vom 03.12.1998, a.a.O.). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite; zu würdigen ist folglich nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, a.a.O.). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Freilich können die Verhältnisse, auf die sich bauplanerische Festsetzungen beziehen, nicht bloß aufgrund der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen. Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass unüberwindliche tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die der Umsetzung planerischer Festsetzungen auf unabsehbare Zeit entgegenstehen, es unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ausschließen, dass ein Bebauungsplan wirksam wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 und vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41.89 u.a -, BVerwGE 85, 273). Die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03 -, ZfBR 2004, 796).
27 
Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit liegen gemessen daran weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor. Der Bebauungsplan „Herrengarten I“ ist weitestgehend plangemäß verwirklicht worden und hat - wie die Beigeladene zu Recht ausführt - in der Vergangenheit die Verhältnisse im Plangebiet wirksam zu steuern vermocht. Anhaltspunkte, dass dies in Zukunft in einer die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans begründenden Weise nicht der Fall sein wird, werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.
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Auch die Festsetzung einer Verkehrsfläche mit dem Zusatz „Garagen“ bzw. „Gemeinschaftsgaragen“ auf dem Baugrundstück ist nicht - gleichsam isoliert - funktionslos geworden. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan insoweit „faktisch obsolet“ geworden sei, weil es infolge der abweichenden Bauausführung keinen Bedarf mehr für die Errichtung von Garagen für die „begünstigten“ Grundstücke gebe. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, von einer Funktionslosigkeit der entsprechenden Festsetzung auszugehen. Denn bei der Zuordnung der einzelnen Stellplätze und Garagen auf dem Baugrundstück zu verschiedenen Reihenhausgrundstücken handelt es sich lediglich um einen Gestaltungsvorschlag des Plangebers, dem normative Kraft nicht zukommt. Zwar mag das Baugrundstück ursprünglich gerade für die im Bebauungsplan benannten Parzellen gedacht gewesen sein. Die entsprechende rechtliche Sicherung erfolgte aber nicht über den Bebauungsplan, der eine solche Zuordnung rechtlich auch gar nicht zu treffen in der Lage wäre, sondern über die im Jahre 1997 aus dem Baulastenverzeichnis gelöschte Baulast. Es ist daher schon im Ansatz unzutreffend, die Wirksamkeit der Festsetzung nur anhand des Stellplatzbedarfs der benachbarten Reihenhausgrundstücke zu beurteilen.
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Ausgehend hiervon lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sach- oder die Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Wie die Beigeladene zu Recht ausführt, ist eine Bebauung des Grundstücks mit Garagen sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. Das Grundstück ist - dies räumt auch der Kläger ein - für die Errichtung von Garagen geeignet, die Zu- und Abfahrt problemlos möglich. Im Blick auf die Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht von Belang ist, ob eine Vermietung von Garagen für den Kläger ökonomisch rentabel ist. Auch die - zwischen den Beteiligten streitige - Frage des tatsächlichen (momentanen) Bedarfs bedarf keiner endgültigen Klärung. Insofern sei allerdings darauf hingewiesen, dass das mit „in Anwesenheit eines unabhängigen Zeugen (…) in Ihren Briefkasten eingeworfen“ überschriebene Angebot des Klägers vom 18.08.2003 an die Eigentümer der Reihenhäuser ... bis ..., einen Einstellplatz für monatlich 40 EUR mieten zu können, wenig aussagekräftig ist, die Bedarfssituation zu klären. Zum einen hat der Kläger nicht die im Bebauungsplan vorgesehenen Garagen zur Vermietung angeboten, zum anderen hat er den Kreis der Adressaten auf sieben Grundstückseigentümer begrenzt. Ein Nachweis oder auch nur einen Anhalt dafür, dass die Entwicklung des Grundstücksmarktes und der Nachfrage die Nutzung der Fläche als Garagenstandort auf unabsehbare Zeit ausschließt, hat der Kläger damit nicht erbracht. Die in Rede stehende Festsetzung erscheint vielmehr nach wie vor zu einer städtebaulichen Steuerung geeignet, mag auch der spezifische (notwendige) Bedarf auf den Reihenhausgrundstücken zwischenzeitlich entfallen oder anderweitig befriedigt sein. Denkbar erscheint es insbesondere, dass künftig mit Blick auf die zunehmende Motorisierung der Bevölkerung, aber etwa auch wegen höherwertiger Fahrzeuge, zunehmendem Vandalismus oder Gefahren durch Verbissschäden durch Nagetiere ein geänderter bzw. anders gearteter Stellplatzbedarf entsteht, der durch Garagen auf dem Baugrundstück anstelle von bloßen Stellplätzen entlang öffentlicher Verkehrsflächen wird gestillt werden können. Im Blick auf die sehr knapp geplanten und ausgeführten Garagen auf den Reihenhausgrundstücken erscheint es dem Senat ferner nicht undenkbar, dass sich auch für die dortigen Grundstückseigentümer die Bedarfssituation künftig ändern kann. Einen Anhalt hierfür hat die mündliche Verhandlung und das darin spontan zutage getretene Interesse einzelner Nachbarn an der Anmietung eines Stellplatzes bzw. einer Garage erbracht. Nach alledem ist für eine Funktionslosigkeit der Festsetzung einer Verkehrsfläche zum Zwecke der Errichtung von (Gemeinschafts-)Garagen nichts ersichtlich.
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II. Erweist sich damit die Festsetzung eines „Garagengrundstücks“ als wirksam, steht sie einer Bebauung durch den Kläger mit einem Wohnhaus entgegen, es sei denn dieser hat gemäß § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von dieser Festsetzung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dies jedoch nicht der Fall. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
31 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Dieses Regelungsgeflecht darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110).
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Ob die Grundzüge der Planung im Einzelfall berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation, dem ursprünglichen planerischen Konzept ab (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris). Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept aus damaliger Sicht zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann namentlich nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999, a.a.O.).
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In Anwendung dieser Grundsätze kann die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass „die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des klägerischen Grundstücks wegen der späteren Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr an den Grundzügen der Planung teilnehmen“ (UA S. 7), keinen Bestand haben. Denn bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit realisiert wurden und auch heute noch bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004, a.a.O.). Die Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. 2314 mit einem Wohnhaus berührt, dies hat selbst der Kläger in der mündlichen Verhandlung zugestanden, die Grundzüge der (damaligen) Planungsentscheidung. Der Plangeber hat durch eine eindeutige textliche Festsetzung in dem Bebauungsplan (§ 10) zu erkennen gegeben, dass hinsichtlich des Standorts der Gemeinschaftsgaragen Ausnahmen nicht zulässig sind, diese also gerade an den vorgesehenen und nicht an anderen Stellen zu errichten sind. Entsprechende (Gemeinschafts-) Garagenflächen finden sich ferner im südlichen Bereich des Plangebiets und sind dort plangemäß ausgeführt worden. Auch aus der Begründung des Bebauungsplans erhellt, dass die Gemeinschaftsgaragenflächen und ihr konkreter Standort für den Gemeinderat seinerzeit wesentlich für das Interessengeflecht der Planung gewesen sind. So wurde etwa die Zahl der Wohneinheiten pro Hauskörper auf zwei beschränkt, da andernfalls „Schwierigkeiten bei der Lösung des Verkehrsproblems einschließlich der Unterbringung von Garagen und Stellplätzen“ befürchtet wurden (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Auch sollte eine „Verdichtung über das notwendige Maß hinaus“ und eine „Zubetonierung des Außenbereichsanteils der Grundstücke“ und damit eine „Denaturierung der offenen Bauweise“ vermieden werden. Der gesamte östliche Bereich des Baugebiets ist als verkehrsberuhigter Bereich dargestellt, „in dem Fahr- und Fußgängerverkehr gleichwertig unter gegenseitiger Rücksichtnahme stattfinden sollen. Entsprechend sind die Festsetzungen auf den Verkehrsflächen so getroffen, dass der Gesamtquerschnitt durch Baumscheiben den Verkehrsfluss behindernd bzw. bremsend aufgeteilt wird“ (Begründung S. 9). Für das Baugrundstück sind entsprechende Pflanzgebote in Gestalt von zwei Einzelbäumen vorgesehen. Im Blick auf den hohen Pendleranteil in Umkirch wurde ferner für den Geschosswohnungsbau eine erhöhte Anzahl von Einstellplätzen pro Wohneinheit vorgesehen (vgl. wiederum Begründung S. 9). Im Blick auf die sich im Plangebiet mehrfach wiederholende zeichnerische Festsetzung einer Gemeinschaftsgaragenfläche, deren Einhaltung nach den textlichen Festsetzungen (§ 10) vom Plangeber strikt gefordert wurde, und dem in der Begründung zum Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Plankonzept der Befriedigung des gebietsbezogenen Stellplatzbedarfs aus dem Gebiet einerseits und der Auflockerung der Bebauung durch platzähnliche Kreuzungs- und Kurvenbereiche unter Anordnung eines Pflanzgebots auf den Verkehrsflächen andererseits würde eine Abweichung (Befreiung) von der Festsetzung auf dem Baugrundstück die Grundzüge der damaligen Planung, berühren. Im Blick auf das Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ ist es namentlich nicht von Bedeutung, ob der Gemeinderat, hätte er gewusst, dass der Stellplatzbedarf der Reihenhausgrundstücke auf deren Grundstück selbst befriedigt wird, für das Baugrundstück eine abweichende Festsetzung getroffen hätte. Allein entscheidend ist, dass er auf dem Baugrundstück einem konkreten Bedarf an Stellplätzen Rechnung tragen wollte und zugleich dieses Eckgrundstück - wie auch jenes Ecke Wigersheimstraße/Büningerstraße - zusätzlich zu einer gewissen Durchgrünung des Baugebiets und zur Auflockerung der im Übrigen recht dichten Siedlungsstruktur nutzen wollte. Dass der Plangeber seinerzeit durch die darstellende Zuordnung der einzelnen Garagen zu den seinerzeit als Flurstücke 23 bis 25 und 42 bezeichneten Grundstücke möglicherweise zu erkennen gegeben hat, dass er den Bedarf für gerade die im Streit stehende Fläche vor allem bei den genannten Grundstücken verortet, ändert hieran nichts. Hieran wird vielmehr deutlich, dass der Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung dem Stellplatzbedarf eine solch große Bedeutung zugemessen hat, dass er den gebietsbezogenen Bedarf ermittelt und konkreten Garagenstandorten zugeordnet hat. Dies wird auch an den Darstellungen für das Eckgrundstück Wigersheimstraße/Büningerstraße im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans deutlich, wo der Plangeber über den konkreten Bedarf hinaus Stellplätze „zur freien Disposition“ schaffen wollte. Da die Befreiung von der Festsetzung „Gemeinschaftsgarage“ für das Baugrundstück somit die Grundzüge der (damaligen) Planung berührte, hat der Kläger auf sie keinen Anspruch.
34 
Soweit der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung auf eine Verletzung in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen hat, vermag ihm der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein solches „Gesetz“ ist der im Streit stehende Bebauungsplan „Herrengarten“, der für das Grundeigentum des Klägers (nur) die Nutzung als Gemeinschaftsgaragenfläche zulässt, diese aber auch ermöglicht. Dass insoweit die Grenzen einer wirksamen Inhalts- und Schrankenbestimmungen überschritten wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums seit dem Kauf des Grundstücks nicht geändert. Ein Anspruch, ein als Grundstück für Gemeinschaftsgaragen erworbenes Flurstück mit einem Wohnhaus bebauen zu dürfen, lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht herleiten.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 - 13 K 1776/04 - geändert. Der Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2002 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2002 auf Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung, den Ausbau und eine Nutzungsänderung des Hintergebäudes Marienstraße ... auf seinem Grundstück Flst.Nr. ..., Gemarkung Stuttgart (Marienstraße 41 und 43).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Stadtbauplans „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“, der am 24.04.1937 in Kraft getreten ist. Es ist belegt mit einem 23 m tiefen Baustreifen entlang der Marienstraße und einem 60 m tiefen rückwärtigen Bauverbot. Das Gebäude Marienstraße ... liegt vollständig innerhalb der Bauverbotszone. Es wurde im Jahre 1950 als Garagengebäude baurechtlich zugelassen. Im Jahre 1997 erhielt der Kläger die baurechtliche Genehmigung für den Umbau des vormaligen Garagengebäudes in einen Kindergarten unter Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot; die Genehmigung wurde mit dem Vorbehalt versehen, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls die Kindergartennutzung aufgegeben werde. Die für die Nutzungsänderung notwendigen baulichen Maßnahmen wurden ausgeführt, das Gebäude wurde in der Folgezeit jedoch nicht als Kindergarten genutzt. Am 05.12.2000 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück des Klägers mit dem Ziel, der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma ... ... eine Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude zu ermöglich. Die Firma gab den Standort jedoch gleichwohl auf, so dass die Planung nicht mehr weiter verfolgt wurde.
Mit dem hier in Rede stehenden Baugesuch vom 01.10.2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes Marienstraße ... in ein Bürogebäude mit Umbau und Anbau. Vorgesehen ist eine Erweiterung des Untergeschosses, die Schaffung von Pausen- und Nebenräumen dort, die Einrichtung von Büroräumen im Erdgeschoss und die Errichtung eines Anbaus auf der Südwestseite des vorhandenen Gebäudes. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.01.2002 ab. Zwar sei eine Nutzungsänderung des bestandsgeschützten Garagengebäudes in einen Kindergarten genehmigt worden. Hierfür sei jedoch das öffentliche Interesse an einer solchen Nutzung maßgeblich gewesen, woran es bei der geplanten Büronutzung fehle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Genehmigung der Büronutzung stellte einen Präzedenzfall dar, der den Zielen der Bauverbots widerspräche, im Innern des Quartiers eine Zone für Ruhe und Erholung zu sichern. Es liege auch kein Härtefall vor. Dem Kläger könne zugemutet werden, das Hintergebäude für andere im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen insbesondere sozialer Art zu verwenden, falls eine Kindergartennutzung ausscheide. Demgegenüber seien die außerdem vorliegenden Verstöße gegen Abstandsvorschriften nicht erheblich für die Entscheidung, zumal sie sich nur gegenüber einem ebenfalls im Eigentum des Klägers befindlichen Nachbargrundstück auswirkten.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.11.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine in bodenrechtlicher Hinsicht atypische Besonderheit liege nicht vor. Auf Gründe des Allgemeinwohls könne eine Befreiung vom Bauverbot für eine Nutzung des Hintergebäudes als Bürogebäude - im Unterschied zur genehmigten Kindergartennutzung - nicht gestützt werden. Eine Abweichung sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Sie widerspräche dem Ziel des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern. Für eine unzumutbare, vom Normgeber nicht gewollte Härte gebe es keine Anhaltspunkte. Da Befreiungen nur vorhabenbezogen erteilt würden, erstrecke sich die für eine Kindergartennutzung erteilte Befreiung auch nicht auf eine Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Genehmigung während der Planaufstellung nicht vor. Ungeachtet des Beschlusses zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Umnutzung des Hintergebäudes in ein Bürogebäude fehle es bislang an der materiellen Planreife; die künftige bauplanungsrechtliche Situation sei noch ungewiss.
Mit der am 08.11.2002 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die baurechtliche Genehmigung entsprechend seinem Baugenehmigungsantrag vom 01.10.2001 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über diesen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 19.07.2005 - 13 K 1776/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage unter anderem aus folgenden Gründen abgewiesen: Das Bauverbot sei wirksam. Der Stadtbauplan „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ aus dem Jahre 1937 sowie die Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart vom 25.06.1935 stellten nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne dar. Der Wirksamkeit des Plans stehe nicht entgegen, dass das Original nicht mehr vorliege, weil es im Krieg zerstört worden sei. Denn der Nachweis einer planerischen Festsetzung könne auch mit Hilfe anderer Dokumente geführt werden. Hier könne die Bauverbotsfläche im Inneren des Quartiers sowie deren Umfang den bei der Beklagten geführten Planunterlagen und Lageplänen zu Baugesuchen entnommen werden. Das Bauverbot sei auch nicht funktionslos geworden. Zwar befinde sich das Hintergebäude Marienstraße ... vollständig in der Bauverbotszone. Auch das Vordergebäude Marienstraße 41 rage erheblich in diese hinein. Ferner seien in der Vergangenheit weitere Gebäude innerhalb der Verbotszone zugelassen worden, zum Beispiel Garagengebäude zu Marienstraße 43 und 37 sowie ein im rückwärtigen Bereich zur Marienstraße 33 und 35 früher vorhandenes Bürogebäude. Diese Bauten nähmen jedoch nur einen kleinen Teil der festgesetzten Bauverbotsfläche in Anspruch, so dass das städtebauliche Ziel weiterhin erreicht werden könne. Das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei für das vorliegende Baugesuch irrelevant. Es werde nicht weitergeführt. Außerdem tangierten geänderte Planungsabsichten für sich genommen nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Bebauungsplans. Die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot komme nicht in Betracht. Sie berührte die Grundzüge der Planung. Der Bauverbotsfläche liege die Konzeption zugrunde, im Innenbereich der Bebauung entlang der Paulinen-, der Furtbach-, der Silberburg- und Marienstraße von Bebauung freizuhaltende begrünte oder zu bepflanzende Flächen zu schaffen. Diesem Konzept liefe die geplante Nutzungsänderung des Kindergartengebäudes Marienstraße ... zuwider. Denn bislang sei lediglich ein Garagengebäude und damit ein der Nutzung des Wohn- und Bürogebäudes Marienstraße 41 dienendes Nebengebäude genehmigt worden. Die baurechtliche Genehmigung für den Umbau dieses früheren Garagengebäudes in einen - nunmehr zweigeschossigen - Kindergarten sei lediglich in stets widerruflicher Weise erfolgt, um die Nutzung auf einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu beschränken. Demgegenüber sei die nunmehr beabsichtigte Nutzung als Bürogebäude eine Hauptnutzung, die lediglich im privaten Interesse des Klägers liege. Im Übrigen hätte eine Zulassung des Bürogebäudes Präzedenzwirkung mit der Folge, dass das Bauverbot letztlich wirkungslos würde.
Mit Beschluss vom 08.02.2006 - 8 S 1772/05 - hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 15.02.2006 zugestellt. Auf Antrag des Klägers vom 14.03.2006 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.03.2006 verlängert. Mit am 15.03.2006 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Kläger,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 -13 K 1776/04 - zu ändern, den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 13. Januar 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die baurechtliche Genehmigung entsprechend seinem Baugenehmigungsantrag vom 01. Oktober 2001 zu erteilen,
11 
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag zu entscheiden.
12 
Er trägt im Wesentlichen vor: Der Stadtbauplan „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 sei unwirksam, weil das Original des Plans verloren gegangen sei. Ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Originalbebauungsplan oder eine beglaubigte Abschrift hiervon entfalle die Verkündungsfunktion. Auch sonst lägen keine Dokumente vor, mit denen der Nachweis geführt werden könnte, dass die hier in Rede stehenden Festsetzungen getroffen worden seien. Bei den im Stadtarchiv vorhandenen Unterlagen handle es sich nur um unbeglaubigte Kopien. Der von der Beklagten vorgelegte Lageplan A 2 sei eine Farbkopie und als Nachweis ungeeignet, weil es zum Zeitpunkt der Zerstörung der Originalunterlagen bei Kriegsende noch keine Farbkopierer gegeben habe. Der hierauf angebrachte Vermerk der Beklagten, mit dem die Übereinstimmung dieser Fertigung mit dem Original beurkundet werde, sei unrichtig, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung am 30.05.2005 kein Original mehr vorhanden gewesen sei. Hinzu komme, dass er von der Beklagten voneinander abweichende Farbkopien des Lageplans A 2 mit Beurkundungsvermerken erhalten habe, in denen teilweise längst nach dem Krieg errichtete Gebäude eingezeichnet gewesen seien. Bei diesen Ausfertigungen könne es sich daher nicht um Kopien des Ursprungsplans handeln. Im Übrigen sei die der Bauverbotsfläche zugrunde liegende planerische Konzeption inzwischen überholt, weil sie nach dem Zweiten Weltkrieg nachhaltig überbaut worden sei. Wiederaufgebaut worden sei das erheblich in die Bauverbotsfläche hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41. Jeweils mit baurechtlicher Genehmigung seien in der Bauverbotszone außerdem das - streitgegenständliche - Garagengebäude ... für acht Stellplätze, eine Werkstatt und Aufenthaltsräume im Hanggeschoss sowie ein weiteres Garagengebäude für sechs Fahrzeuge, das Gebäude Marienstraße 37 bis Ende Paulinenstraße und das Gebäude Furtbachstraße 10 bis 14 bzw. 10A und 12A mit einer Garage auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und .../2 errichtet worden. Damit sei das Bauverbot funktionslos geworden. Da sich die nähere Umgebung als Mischgebiet darstelle, sei die beantragte Nutzung zu Bürozwecken zulässig. Unabhängig davon habe er Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Auf den Vorbehalt des Widerrufs der Genehmigung zur Nutzung als Kindergartengebäude als Beleg für die Sicherung des öffentlichen Interesses könne die Beklagte sich nicht berufen, weil dieser Vorbehalt nur die ursprünglich beantragten Anbauten an das vorhandene Gebäude betroffen habe, die jedoch nicht zur Ausführung gelangt seien. Ungeachtet dessen habe er Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Mit Blick auf deren städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude als Bürogebäude genutzt werde oder ungenutzt bleibe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die bloße Umnutzung in ein Bürogebäude die Grundzüge der Planung berührt sein könnten. Eine Befreiung hätte auch keine Präzedenzwirkung. Sein Grundstück sei in der Vergangenheit ausnahmslos im Bereich der Bauverbotszone in zulässiger Weise baulich genutzt worden, was anderen Eigentümern entgegen gehalten werden könne. Hinzu komme, dass ein Härtefall vorliege. Denn er habe das Grundstück vom Land Baden-Württemberg im Vertrauen auf die mit der Beklagten geführten Verhandlungen zu dessen Nutzung für einen Kindergarten erworben und kurz nach Erteilung der Genehmigung für ein Kindergartengebäude 1997 auch Investitionen in Höhe von 350.000,-- DM getätigt. Dass sich die Nutzung als Kindertagesstätte nicht habe realisieren lassen, habe er nicht zu vertreten.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie führt aus: In der Genehmigung des Kindergartengebäudes vom 12.02.1997 sei als „Auflage zum Baubeginn Nr. 5“ bestimmt worden, dass die Gestaltung der Freiflächen mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen sei. Daran habe der Kläger sich jedoch nicht gehalten, so dass die Arbeiten im Freibereich eingestellt worden seien; hiergegen sei Widerspruch eingelegt worden. Zwischen dem Kläger und ihr habe es insoweit verschiedene Gerichtsverfahren gegeben; die Klageverfahren seien durch gerichtlichen Vergleich vom 08.05.2001 beendet worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bauantrag nicht nur die Änderung der Nutzung eines schon vorhandenen Gebäudes, sondern auch deren Erweiterung im Untergeschoss und im Erdgeschoss umfasse.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Rechtsanwalt ... ist anstelle von Herrn ... als Kläger (und Berufungskläger) in das Verfahren eingetreten, weil er mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 - 6 IN 107/06 - zum Insolvenzverwalter über dessen Vermögen ernannt wurde und erklärt hat, das Verfahren aufzunehmen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; §§ 167 VwGO, 240 ZPO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 61).
17 
Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrt; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das im Stadtbauplan „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ festgesetzte Bauverbot einem solchen Anspruch entgegen steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 31 Abs. 2 BauGB; hierüber hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Kläger hat nicht bereits deshalb - unabhängig von der Geltung des Bauverbots - Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung des als Kindergarten genehmigten Hintergebäudes Marienstraße ... zu einem Bürogebäude, weil der Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2000 beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Nutzung dieses Gebäudes gerade zu Bürozwecken zuzulassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung die begründete Annahme voraus, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht (sog. materielle Planreife des Entwurfs). Nach Aktenlage hat die Beklagte hier die auf eine ganz bestimmte Situation bezogene Vorhabenplanung aufgegeben, nachdem sich die Verhältnisse durch den Wegzug der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma maßgeblich geändert haben. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dafür spricht im Übrigen auch, dass seit dem Aufstellungsbeschluss bereits sechs Jahre vergangen sind, ohne dass das Planverfahren weiter vorangegangen wäre.
19 
2. Das Vorhaben des Klägers widerspricht dem bauplanerisch festgesetzten Bauverbot des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten Stadtbauplans „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 (vgl. zur Überleitung Urteil des Senats vom 23.01.1998 - 8 S 2447/97 -, NUR 1999, 332 m.w.N.).
20 
a) Es ist davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan wirksam ist, obwohl der Originalstadtbauplan während des Zweiten Weltkriegs verloren ging.
21 
Der Verlust des Bebauungsplandokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen unberührt und führt daher für sich allein nicht zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Entscheidend ist, ob derjenige, der sich auf eine ihm „günstige“ Festsetzung beruft, deren Vorhandensein nachweisen kann. Der Nachweis kann etwa mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift des Originalplans oder anderer Dokumente geführt werden, welche die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890; VGH Bad.-Wttbg., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498 ). Die Beklagte hat hier die Existenz des oben genannten Stadtbauplans sowie dessen Festsetzung eines Bauverbots im Bereich des geplanten Vorhabens hinreichend nachgewiesen. Sie hat erklärt, dass noch vor dem Krieg eine beglaubigte und kolorierte Abschrift des - im Krieg dann verbrannten - Originalplans (Lageplans) angefertigt wurde. Auf der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 20.06.1938 an diesem Tag vom Stadtplanungsamt angefertigten und kolorierten Originalabschrift ist unter dem Datum 24.06.1938 deren Richtigkeit beurkundet. Dieser Abschrift - Plan mit Textteil - , die der in den Senatsakten (Bl. 99) befindlichen Kopie derselben entspricht, lässt sich ein räumlich klar umrissenes „Bauverbot O.B.S.“ im Inneren des Quartiers Marien-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße entnehmen; ferner kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Bauvorhaben des Klägers - Nutzungsänderung sowie Aus- und Umbau des Hintergebäudes Marienstraße ... - innerhalb dieser Bauverbotszone befindet.
22 
Die vom Kläger gegen die Echtheit der Originalabschrift erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Kopien des Stadtbauplans Beglaubigungsvermerke neueren Datums aufweisen (vgl. Bl. 99 der Senatsakten vom 30.05.2005), bestätigen sie nicht etwa die Übereinstimmung der Kopie mit dem - im Krieg vernichteten - Originalbebauungsplan, wie der Kläger wohl meint, sondern mit der noch vorhandenen Originalabschrift desselben. Wie ausgeführt, wurde auch die farbige Darstellung des Originalstadtbauplans in die vor dem Krieg angefertigte Abschrift übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass die Beklagte Farbkopien dieser Originalabschrift vorgelegt hat, gegen die Echtheit derselben sprechen sollte. Schließlich meint der Kläger, es könne keine vor dem Krieg angefertigte Abschrift des Originalplans geben, weil die von der Beklagten vorgelegten Kopien, welche die Originalabschrift darstellen sollten, eine unterschiedliche und zum Teil erst nach dem Krieg errichtete Bebauung zeigten. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den jeweils aktuellen Katasterauszug über die eingescannte Originalabschrift „gelegt“, um deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche bauliche Situation zu den planerischen Festsetzungen verhalte; so werde auch sonst verfahren. Diesen ohne weiteres plausiblen Ausführungen hat der Kläger nicht widersprochen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Originalabschrift des Stadtbauplans weist auch sonst keine Merkmale auf, die Anlass geben könnten daran zu zweifeln, dass es sich um eine vor dem Krieg angefertigte kolorierte Abschrift des Originalplans handelt; solche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. Nach allem sind die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abschrift ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“; nach Lage der Dinge spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie fundiert sein könnten. Daher handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegte Abschrift nicht 1938 angefertigt wurde, um einen „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweis, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und Beschl. vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1995 -VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111).
23 
b) Das Bauverbot ist im Bereich des Bauvorhabens nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.
24 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine  städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 und Beschl. vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128; st. Rspr.).
25 
Gemessen daran ist das Bauverbot zwar im nordöstlichen Teil des Plangebiets an der Paulinenstraße etwa bis zur Höhe des Gebäudes Marienstraße 33 funktionslos geworden. Wie das der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Luftbild zeigt und der Augenschein bestätigt hat, wurde der Innenbereich des Quartiers hier flächendeckend mit mehrgeschossigen Gebäuden überbaut; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies auf der Grundlage einer - mittlerweile als unwirksam angesehenen - Bauplanung erfolgt sei. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mit dem hier in Rede stehenden Bauverbot verfolgten städtebaulichen Ziele nicht nur durch die Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt werden können. Denn angesichts der massiven und dichten Bebauung an der Paulinenstraße hat das Bauverbot dort unabhängig von der jeweiligen baulichen Nutzung auf unabsehbare Zeit jede städtebauliche Steuerungsfunktion verloren. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Areal des Blockinneren. Es ist im Anschluss an die Bebauung an der Paulinenstraße in südwestlicher Richtung bis zu den Gebäuden Marienstraße 41 und ... des Klägers - außer einer mit Rasengittersteinen belegten Stellplatzanlage im hinteren Bereich des Grundstücks Marienstraße 39 - nach wie vor unbebaut (vgl. auch hierzu das oben genannte Lichtbild, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht). Die in einem Lageplan aus dem Jahre 1949 (Bl. 47 der Senatsakten) noch dargestellten großen baulichen Anlagen in der Bauverbotszone (Bürogebäude 33/1 auf den Grundstücken Marienstraße 33 und 35 sowie eine „Kraftwagenhalle“ auf dem Grundstück Marienstraße 43) wurden nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits vor zehn beziehungsweise acht Jahren abgerissen. Innerhalb der Bauverbotszone stehen ansonsten lediglich das hier relevante Hintergebäude Marienstraße ... und - zu einem Teil - das Vordergebäude Marienstraße 41. Diese Gebäude fallen gemessen an der Größe des noch unbebauten Teils der Bauverbotszone weder nach ihrer flächenmäßigen Ausdehnung noch nach ihrer Baumasse erheblich ins Gewicht. Sie stellen auch auf dem Baugrundstück des Klägers selbst keine flächendeckende und besonders verdichtete Bebauung dar, vielmehr sind noch größere Freiräume vorhanden, wenngleich sie teilweise versiegelt und mit Mauern, Treppen und Wegen versehen wurden. Diese Bebauung ist nicht geeignet, dem Bauverbot auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung auf Dauer jede städtebauliche Gestaltungsfunktion zu nehmen. Der Augenschein hat dies bestätigt.
26 
c) Das im Stadtbauplan festgesetzte Bauverbot ist auch auf das Vorhaben des Klägers anwendbar.
27 
Der Kläger meint insoweit, das Bauverbot sei nicht berührt, denn bezogen auf dessen städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude - wie von ihm beantragt - als Bürogebäude genutzt werde oder „leer stehe“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht nur eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes plant, sondern im Anschluss an die südwestliche Außenwand einen Anbau errichten will. Dieser Teil des Vorhabens lässt sich auch nicht von dessen übrigen Teilen (Nutzungsänderung und -erweiterung) trennen und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauverbots gesondert beurteilen. Denn der Anbau soll das Treppenhaus aufnehmen, das Zugang zu den Räumen des Gebäudes verschafft. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, das Vorhaben ohne den Anbau zu verwirklichen (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 31.03.2006 - 8 S 1737/05 -). Es unterfällt mithin als Ganzes dem Bauverbot.
28 
Zudem hat der Kläger nicht nur beantragt, das als Kindergarten genehmigte Gebäude Marienstraße ... in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten zu Bürozwecken nutzen zu dürfen, sondern auch die Genehmigung für die erstmalige Nutzung des - bislang baulich nicht genutzten - Untergeschosses als „Pausenraum“ beantragt. Diese - flächenmäßig erhebliche - Nutzungserweiterung berührt das Bauverbot unabhängig davon, ob sie - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Die städtebauliche Zielsetzung des Bauverbots erschöpft sich hier nicht darin, die Errichtung baulicher Anlagen - etwa aus gestalterischen Gründen oder zur Sicherung von Grünflächen - zu verhindern. Das auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzte Bauverbot dient vielmehr auch dazu, im Innern der Baublöcke Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. Häffner, Württ. Bauordnung, 1911, Bd. 1, Art. 11 Rn. 2 ff.; vgl. auch § 63 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Beklagten zur Beschränkung von Hintergebäuden innerhalb der - hier geltenden -Baustaffel 2 und dazu Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 714/00 -, VBlBW 2001, 185: Vermeidung einer Hinterhofsituation). Solche städtebaulichen Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der Nutzung von in der Bauverbotszone bereits errichteten Gebäuden unterschiedlich stark beeinträchtigt werden. Hier bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, ob es hinsichtlich des mit dem Bauverbot verfolgten Zwecks der Sicherung einer Zone für Ruhe und Erholung eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation darstellt, wenn das Hintergebäude nicht mehr als Kindergarten-, sondern als Bürogebäude genutzt werden soll, und welche Bedeutung hierbei dem Umstand zukommt, dass für die Kindergartennutzung Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt wurde, während die Büronutzung allein im privaten Interesse des Klägers steht. Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei „reinen“ Nutzungsänderungen). Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum einen - wie dargelegt - mit dem Anbau ohne weiteres gegen das Verbot der Neuerrichtung baulicher Anlagen verstoßen wird, und weil zum anderen die erhebliche Erweiterung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes Marienstraße ... schon für sich genommen eine Verschlechterung hinsichtlich der nutzungsbezogenen Zielsetzung des Bauverbots bedeutet.
29 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot nach Ermessen vor.
30 
a) Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen. Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438; Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 31; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 37). Eine solche Vorbildwirkung vermag eine Befreiung vom Bauverbot für das Vorhaben des Klägers hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entfalten.
31 
Der Augenschein hat ergeben, dass es im Bereich der noch intakten Bauverbotszone keine weiteren Gebäude gibt, die - gegebenenfalls nach Aus- oder Umbaumaßnahmen - in vergleichbarer Weise als Büro- oder Wohngebäude genutzt werden könnten. Vielmehr könnte eine solche Nutzung auf den anderen Grundstücken innerhalb der Bauverbotszone nur dann realisiert werden, wenn ein dafür geeignetes Gebäude neu errichtet würde. Hierfür könnte eine Befreiung vom Bauverbot nicht unter Berufung auf eine dem Kläger erteilte Befreiung zur Umnutzung des vorhandenen Gebäudes begehrt werden, da die Sachverhalte auch in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die geplante Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... zu Bürozwecken stellt auch für sich genommen keine faktische Planänderung dar. Denn sie ist nach Art und Umfang nicht geeignet, die noch intakte Zone für Ruhe und Erholung im Innern des Baublocks derart massiv zu beeinträchtigen, dass das Bauverbot dadurch wirkungslos würde.
32 
b) Die Abweichung ist zwar - im Unterschied zur vorangegangenen Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Kindergarten - nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch liegt kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Das Baugrundstück weist in bodenrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.). Der Umstand, dass bereits ein Gebäude auf der Grundlage einer Befreiung vom Bauverbot errichtet wurde, begründet keine grundstücksbezogene Atypik. Dessen fehlende Nutzbarkeit stellt im Übrigen auch deshalb keine Härte für den Kläger dar, weil ihm die Genehmigung für den Umbau des vormals als Garage genutzten Gebäudes in einen Kindergarten nur unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls diese Nutzung aufgegeben werde. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers eindeutig aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 02.09.1997 (Bl. 44 der Bauakten). Auch soweit der Kläger geltend macht, sein durch den Kauf des Grundstücks betätigtes Vertrauen auf dessen spätere Nutzung als Kindergarten sei durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht worden, fehlt der notwendige Bezug zu einer grundstücksbezogenen Besonderheit.
33 
Die Abweichung vom Bauverbot zu dem Zweck, das Gebäude als Bürogebäude nutzen zu können, ist jedoch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Abweichung - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 47; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 35). So liegt es hier. Das Hintergebäude Marienstraße ... ist bereits vorhanden. Es liegt nicht im Zentrum der Bauverbotszone, sondern im südwestlichen Randbereich und nimmt im Vergleich zur Größe der unbebauten Fläche im Blockinnern einen eher untergeordneten Raum ein. Schließlich ist die Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers selbst nicht verdichtet, sondern weist noch erhebliche Freiräume auf. Auch auf der Grundlage des Eindrucks von den konkreten örtlichen Verhältnissen, den der Senat während des Augenscheins gewonnen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass das bauplanerisch verfolgte Ziel, im Innern des Gevierts eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern und ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, durch eine Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude wesentlich beeinträchtigt wird. Indiz für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen hat, um eine Nutzung dieses Gebäudes gerade als Bürogebäude zu ermöglichen. Zwar wurde das Planaufstellungsverfahren danach nicht mehr weiter geführt. Dies geschah aber nicht deshalb, weil grundsätzliche städtebauliche Bedenken gegen eine Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken aufgetreten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorhaben des Klägers städtebaulich noch gerechtfertigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte im gegenüberliegenden nordöstlichen Randbereich der Bauverbotszone an der Paulinenstraße eine intensive Bebauung zugelassen hat. Dies und die auf dem Grundstück des Klägers bereits zugelassene Bebauung in der Verbotszone (neben dem Gebäude Marienstraße ... auch das in die Verbotszone hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41) zeigen, dass die Beklagte das städtebauliche Gewicht des Bauverbots in diesen beiden Randbereichen selbst nicht allzu hoch einschätzt. Ist das Vorhaben sonach städtebaulich vertretbar, so ist es zugleich mit den öffentlichen Belangen vereinbar; nach der konkreten örtlichen Situation ist die geplante Büronutzung schließlich weder nach der Nutzungsart noch nach ihrem Umfang geeignet, nachbarliche Belange wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).
34 
c) Auch wenn das Vorhaben danach die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) im Ermessen der Baurechtsbehörde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ liegen hier nicht vor. Zwar ist das Interesse des Klägers an einer sinnvollen privaten Nutzung des vorhandenen Gebäudes durchaus von Gewicht. Es überwiegt aber, zumindest in Gestalt des konkret beantragten Vorhabens, nicht von vornherein entgegenstehende städtebauliche Belange. Immerhin bringt die vorgesehene Büronutzung ein Moment der Unruhe in das Innere des Bauquartiers, auch wenn sich dies im Wesentlichen auf das Baugrundstück selbst beschränkt und es auch keine Anhaltspunkte für die Entstehung ungesunder Arbeitsverhältnisse gibt. Die damit verbundene -räumlich begrenzte - Beeinträchtigung der Zielsetzung des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern, wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte die Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Kindergarten zugelassen hat. Denn die hierfür erteilte Befreiung vom Bauverbot wurde darauf gestützt, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Nutzung als Kindergarten erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber liegt es allein im privaten Interesse des Klägers, das Gebäude zu Bürozwecken nutzen zu können. Vor allem beschränkt sich die beantragte Nutzungsänderung auch nicht auf die bisher genutzten Räumlichkeiten; vielmehr soll nunmehr erstmals auch das Untergeschoss baulich genutzt werden. Diese - beträchtliche - Nutzungserweiterung berührt die Zielsetzung des Bauverbots, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine bloße Umnutzung bereits vorhandener Kapazitäten berufen kann.
35 
Nach allem liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen Aspekte und der Belange des Klägers zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Bauverbot zum Zwecke einer Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude erteilt werden soll. Sie ist hierbei auch nicht gehindert, der Befreiung Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 20, 48; zur Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 62). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Stellplatzfrage - erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Rechtsanwalt ... ist anstelle von Herrn ... als Kläger (und Berufungskläger) in das Verfahren eingetreten, weil er mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 - 6 IN 107/06 - zum Insolvenzverwalter über dessen Vermögen ernannt wurde und erklärt hat, das Verfahren aufzunehmen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; §§ 167 VwGO, 240 ZPO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 61).
17 
Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrt; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das im Stadtbauplan „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ festgesetzte Bauverbot einem solchen Anspruch entgegen steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 31 Abs. 2 BauGB; hierüber hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Kläger hat nicht bereits deshalb - unabhängig von der Geltung des Bauverbots - Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung des als Kindergarten genehmigten Hintergebäudes Marienstraße ... zu einem Bürogebäude, weil der Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2000 beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Nutzung dieses Gebäudes gerade zu Bürozwecken zuzulassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung die begründete Annahme voraus, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht (sog. materielle Planreife des Entwurfs). Nach Aktenlage hat die Beklagte hier die auf eine ganz bestimmte Situation bezogene Vorhabenplanung aufgegeben, nachdem sich die Verhältnisse durch den Wegzug der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma maßgeblich geändert haben. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dafür spricht im Übrigen auch, dass seit dem Aufstellungsbeschluss bereits sechs Jahre vergangen sind, ohne dass das Planverfahren weiter vorangegangen wäre.
19 
2. Das Vorhaben des Klägers widerspricht dem bauplanerisch festgesetzten Bauverbot des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten Stadtbauplans „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 (vgl. zur Überleitung Urteil des Senats vom 23.01.1998 - 8 S 2447/97 -, NUR 1999, 332 m.w.N.).
20 
a) Es ist davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan wirksam ist, obwohl der Originalstadtbauplan während des Zweiten Weltkriegs verloren ging.
21 
Der Verlust des Bebauungsplandokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen unberührt und führt daher für sich allein nicht zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Entscheidend ist, ob derjenige, der sich auf eine ihm „günstige“ Festsetzung beruft, deren Vorhandensein nachweisen kann. Der Nachweis kann etwa mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift des Originalplans oder anderer Dokumente geführt werden, welche die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890; VGH Bad.-Wttbg., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498 ). Die Beklagte hat hier die Existenz des oben genannten Stadtbauplans sowie dessen Festsetzung eines Bauverbots im Bereich des geplanten Vorhabens hinreichend nachgewiesen. Sie hat erklärt, dass noch vor dem Krieg eine beglaubigte und kolorierte Abschrift des - im Krieg dann verbrannten - Originalplans (Lageplans) angefertigt wurde. Auf der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 20.06.1938 an diesem Tag vom Stadtplanungsamt angefertigten und kolorierten Originalabschrift ist unter dem Datum 24.06.1938 deren Richtigkeit beurkundet. Dieser Abschrift - Plan mit Textteil - , die der in den Senatsakten (Bl. 99) befindlichen Kopie derselben entspricht, lässt sich ein räumlich klar umrissenes „Bauverbot O.B.S.“ im Inneren des Quartiers Marien-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße entnehmen; ferner kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Bauvorhaben des Klägers - Nutzungsänderung sowie Aus- und Umbau des Hintergebäudes Marienstraße ... - innerhalb dieser Bauverbotszone befindet.
22 
Die vom Kläger gegen die Echtheit der Originalabschrift erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Kopien des Stadtbauplans Beglaubigungsvermerke neueren Datums aufweisen (vgl. Bl. 99 der Senatsakten vom 30.05.2005), bestätigen sie nicht etwa die Übereinstimmung der Kopie mit dem - im Krieg vernichteten - Originalbebauungsplan, wie der Kläger wohl meint, sondern mit der noch vorhandenen Originalabschrift desselben. Wie ausgeführt, wurde auch die farbige Darstellung des Originalstadtbauplans in die vor dem Krieg angefertigte Abschrift übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass die Beklagte Farbkopien dieser Originalabschrift vorgelegt hat, gegen die Echtheit derselben sprechen sollte. Schließlich meint der Kläger, es könne keine vor dem Krieg angefertigte Abschrift des Originalplans geben, weil die von der Beklagten vorgelegten Kopien, welche die Originalabschrift darstellen sollten, eine unterschiedliche und zum Teil erst nach dem Krieg errichtete Bebauung zeigten. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den jeweils aktuellen Katasterauszug über die eingescannte Originalabschrift „gelegt“, um deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche bauliche Situation zu den planerischen Festsetzungen verhalte; so werde auch sonst verfahren. Diesen ohne weiteres plausiblen Ausführungen hat der Kläger nicht widersprochen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Originalabschrift des Stadtbauplans weist auch sonst keine Merkmale auf, die Anlass geben könnten daran zu zweifeln, dass es sich um eine vor dem Krieg angefertigte kolorierte Abschrift des Originalplans handelt; solche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. Nach allem sind die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abschrift ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“; nach Lage der Dinge spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie fundiert sein könnten. Daher handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegte Abschrift nicht 1938 angefertigt wurde, um einen „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweis, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und Beschl. vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1995 -VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111).
23 
b) Das Bauverbot ist im Bereich des Bauvorhabens nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.
24 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine  städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 und Beschl. vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128; st. Rspr.).
25 
Gemessen daran ist das Bauverbot zwar im nordöstlichen Teil des Plangebiets an der Paulinenstraße etwa bis zur Höhe des Gebäudes Marienstraße 33 funktionslos geworden. Wie das der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Luftbild zeigt und der Augenschein bestätigt hat, wurde der Innenbereich des Quartiers hier flächendeckend mit mehrgeschossigen Gebäuden überbaut; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies auf der Grundlage einer - mittlerweile als unwirksam angesehenen - Bauplanung erfolgt sei. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mit dem hier in Rede stehenden Bauverbot verfolgten städtebaulichen Ziele nicht nur durch die Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt werden können. Denn angesichts der massiven und dichten Bebauung an der Paulinenstraße hat das Bauverbot dort unabhängig von der jeweiligen baulichen Nutzung auf unabsehbare Zeit jede städtebauliche Steuerungsfunktion verloren. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Areal des Blockinneren. Es ist im Anschluss an die Bebauung an der Paulinenstraße in südwestlicher Richtung bis zu den Gebäuden Marienstraße 41 und ... des Klägers - außer einer mit Rasengittersteinen belegten Stellplatzanlage im hinteren Bereich des Grundstücks Marienstraße 39 - nach wie vor unbebaut (vgl. auch hierzu das oben genannte Lichtbild, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht). Die in einem Lageplan aus dem Jahre 1949 (Bl. 47 der Senatsakten) noch dargestellten großen baulichen Anlagen in der Bauverbotszone (Bürogebäude 33/1 auf den Grundstücken Marienstraße 33 und 35 sowie eine „Kraftwagenhalle“ auf dem Grundstück Marienstraße 43) wurden nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits vor zehn beziehungsweise acht Jahren abgerissen. Innerhalb der Bauverbotszone stehen ansonsten lediglich das hier relevante Hintergebäude Marienstraße ... und - zu einem Teil - das Vordergebäude Marienstraße 41. Diese Gebäude fallen gemessen an der Größe des noch unbebauten Teils der Bauverbotszone weder nach ihrer flächenmäßigen Ausdehnung noch nach ihrer Baumasse erheblich ins Gewicht. Sie stellen auch auf dem Baugrundstück des Klägers selbst keine flächendeckende und besonders verdichtete Bebauung dar, vielmehr sind noch größere Freiräume vorhanden, wenngleich sie teilweise versiegelt und mit Mauern, Treppen und Wegen versehen wurden. Diese Bebauung ist nicht geeignet, dem Bauverbot auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung auf Dauer jede städtebauliche Gestaltungsfunktion zu nehmen. Der Augenschein hat dies bestätigt.
26 
c) Das im Stadtbauplan festgesetzte Bauverbot ist auch auf das Vorhaben des Klägers anwendbar.
27 
Der Kläger meint insoweit, das Bauverbot sei nicht berührt, denn bezogen auf dessen städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude - wie von ihm beantragt - als Bürogebäude genutzt werde oder „leer stehe“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht nur eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes plant, sondern im Anschluss an die südwestliche Außenwand einen Anbau errichten will. Dieser Teil des Vorhabens lässt sich auch nicht von dessen übrigen Teilen (Nutzungsänderung und -erweiterung) trennen und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauverbots gesondert beurteilen. Denn der Anbau soll das Treppenhaus aufnehmen, das Zugang zu den Räumen des Gebäudes verschafft. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, das Vorhaben ohne den Anbau zu verwirklichen (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 31.03.2006 - 8 S 1737/05 -). Es unterfällt mithin als Ganzes dem Bauverbot.
28 
Zudem hat der Kläger nicht nur beantragt, das als Kindergarten genehmigte Gebäude Marienstraße ... in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten zu Bürozwecken nutzen zu dürfen, sondern auch die Genehmigung für die erstmalige Nutzung des - bislang baulich nicht genutzten - Untergeschosses als „Pausenraum“ beantragt. Diese - flächenmäßig erhebliche - Nutzungserweiterung berührt das Bauverbot unabhängig davon, ob sie - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Die städtebauliche Zielsetzung des Bauverbots erschöpft sich hier nicht darin, die Errichtung baulicher Anlagen - etwa aus gestalterischen Gründen oder zur Sicherung von Grünflächen - zu verhindern. Das auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzte Bauverbot dient vielmehr auch dazu, im Innern der Baublöcke Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. Häffner, Württ. Bauordnung, 1911, Bd. 1, Art. 11 Rn. 2 ff.; vgl. auch § 63 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Beklagten zur Beschränkung von Hintergebäuden innerhalb der - hier geltenden -Baustaffel 2 und dazu Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 714/00 -, VBlBW 2001, 185: Vermeidung einer Hinterhofsituation). Solche städtebaulichen Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der Nutzung von in der Bauverbotszone bereits errichteten Gebäuden unterschiedlich stark beeinträchtigt werden. Hier bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, ob es hinsichtlich des mit dem Bauverbot verfolgten Zwecks der Sicherung einer Zone für Ruhe und Erholung eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation darstellt, wenn das Hintergebäude nicht mehr als Kindergarten-, sondern als Bürogebäude genutzt werden soll, und welche Bedeutung hierbei dem Umstand zukommt, dass für die Kindergartennutzung Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt wurde, während die Büronutzung allein im privaten Interesse des Klägers steht. Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei „reinen“ Nutzungsänderungen). Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum einen - wie dargelegt - mit dem Anbau ohne weiteres gegen das Verbot der Neuerrichtung baulicher Anlagen verstoßen wird, und weil zum anderen die erhebliche Erweiterung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes Marienstraße ... schon für sich genommen eine Verschlechterung hinsichtlich der nutzungsbezogenen Zielsetzung des Bauverbots bedeutet.
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2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot nach Ermessen vor.
30 
a) Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen. Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438; Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 31; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 37). Eine solche Vorbildwirkung vermag eine Befreiung vom Bauverbot für das Vorhaben des Klägers hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entfalten.
31 
Der Augenschein hat ergeben, dass es im Bereich der noch intakten Bauverbotszone keine weiteren Gebäude gibt, die - gegebenenfalls nach Aus- oder Umbaumaßnahmen - in vergleichbarer Weise als Büro- oder Wohngebäude genutzt werden könnten. Vielmehr könnte eine solche Nutzung auf den anderen Grundstücken innerhalb der Bauverbotszone nur dann realisiert werden, wenn ein dafür geeignetes Gebäude neu errichtet würde. Hierfür könnte eine Befreiung vom Bauverbot nicht unter Berufung auf eine dem Kläger erteilte Befreiung zur Umnutzung des vorhandenen Gebäudes begehrt werden, da die Sachverhalte auch in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die geplante Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... zu Bürozwecken stellt auch für sich genommen keine faktische Planänderung dar. Denn sie ist nach Art und Umfang nicht geeignet, die noch intakte Zone für Ruhe und Erholung im Innern des Baublocks derart massiv zu beeinträchtigen, dass das Bauverbot dadurch wirkungslos würde.
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b) Die Abweichung ist zwar - im Unterschied zur vorangegangenen Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Kindergarten - nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch liegt kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Das Baugrundstück weist in bodenrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.). Der Umstand, dass bereits ein Gebäude auf der Grundlage einer Befreiung vom Bauverbot errichtet wurde, begründet keine grundstücksbezogene Atypik. Dessen fehlende Nutzbarkeit stellt im Übrigen auch deshalb keine Härte für den Kläger dar, weil ihm die Genehmigung für den Umbau des vormals als Garage genutzten Gebäudes in einen Kindergarten nur unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls diese Nutzung aufgegeben werde. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers eindeutig aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 02.09.1997 (Bl. 44 der Bauakten). Auch soweit der Kläger geltend macht, sein durch den Kauf des Grundstücks betätigtes Vertrauen auf dessen spätere Nutzung als Kindergarten sei durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht worden, fehlt der notwendige Bezug zu einer grundstücksbezogenen Besonderheit.
33 
Die Abweichung vom Bauverbot zu dem Zweck, das Gebäude als Bürogebäude nutzen zu können, ist jedoch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Abweichung - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 47; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 35). So liegt es hier. Das Hintergebäude Marienstraße ... ist bereits vorhanden. Es liegt nicht im Zentrum der Bauverbotszone, sondern im südwestlichen Randbereich und nimmt im Vergleich zur Größe der unbebauten Fläche im Blockinnern einen eher untergeordneten Raum ein. Schließlich ist die Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers selbst nicht verdichtet, sondern weist noch erhebliche Freiräume auf. Auch auf der Grundlage des Eindrucks von den konkreten örtlichen Verhältnissen, den der Senat während des Augenscheins gewonnen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass das bauplanerisch verfolgte Ziel, im Innern des Gevierts eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern und ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, durch eine Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude wesentlich beeinträchtigt wird. Indiz für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen hat, um eine Nutzung dieses Gebäudes gerade als Bürogebäude zu ermöglichen. Zwar wurde das Planaufstellungsverfahren danach nicht mehr weiter geführt. Dies geschah aber nicht deshalb, weil grundsätzliche städtebauliche Bedenken gegen eine Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken aufgetreten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorhaben des Klägers städtebaulich noch gerechtfertigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte im gegenüberliegenden nordöstlichen Randbereich der Bauverbotszone an der Paulinenstraße eine intensive Bebauung zugelassen hat. Dies und die auf dem Grundstück des Klägers bereits zugelassene Bebauung in der Verbotszone (neben dem Gebäude Marienstraße ... auch das in die Verbotszone hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41) zeigen, dass die Beklagte das städtebauliche Gewicht des Bauverbots in diesen beiden Randbereichen selbst nicht allzu hoch einschätzt. Ist das Vorhaben sonach städtebaulich vertretbar, so ist es zugleich mit den öffentlichen Belangen vereinbar; nach der konkreten örtlichen Situation ist die geplante Büronutzung schließlich weder nach der Nutzungsart noch nach ihrem Umfang geeignet, nachbarliche Belange wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).
34 
c) Auch wenn das Vorhaben danach die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) im Ermessen der Baurechtsbehörde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ liegen hier nicht vor. Zwar ist das Interesse des Klägers an einer sinnvollen privaten Nutzung des vorhandenen Gebäudes durchaus von Gewicht. Es überwiegt aber, zumindest in Gestalt des konkret beantragten Vorhabens, nicht von vornherein entgegenstehende städtebauliche Belange. Immerhin bringt die vorgesehene Büronutzung ein Moment der Unruhe in das Innere des Bauquartiers, auch wenn sich dies im Wesentlichen auf das Baugrundstück selbst beschränkt und es auch keine Anhaltspunkte für die Entstehung ungesunder Arbeitsverhältnisse gibt. Die damit verbundene -räumlich begrenzte - Beeinträchtigung der Zielsetzung des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern, wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte die Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Kindergarten zugelassen hat. Denn die hierfür erteilte Befreiung vom Bauverbot wurde darauf gestützt, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Nutzung als Kindergarten erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber liegt es allein im privaten Interesse des Klägers, das Gebäude zu Bürozwecken nutzen zu können. Vor allem beschränkt sich die beantragte Nutzungsänderung auch nicht auf die bisher genutzten Räumlichkeiten; vielmehr soll nunmehr erstmals auch das Untergeschoss baulich genutzt werden. Diese - beträchtliche - Nutzungserweiterung berührt die Zielsetzung des Bauverbots, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine bloße Umnutzung bereits vorhandener Kapazitäten berufen kann.
35 
Nach allem liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen Aspekte und der Belange des Klägers zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Bauverbot zum Zwecke einer Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude erteilt werden soll. Sie ist hierbei auch nicht gehindert, der Befreiung Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 20, 48; zur Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 62). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Stellplatzfrage - erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.