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| Die Klagen sind überwiegend zulässig (I.), jedoch nur zu einem geringen Teil begründet (II.). |
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| Die Klage sind als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und hinsichtlich der Ziffern 1 - 4 des Bescheides vom 11.06.2012 auch im Übrigen zulässig. Unzulässig sind die Klagen hingegen, soweit die Kläger das Pflanzgebot in Ziffer 5 des Bescheides vom 11.06.2012 angreifen. Insoweit haben die Kläger nicht das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Zwar haben sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 09.07.2012 eingangs erklärt „gegen die Entscheidung des Landratsamts B. vom 11.06.2012 Widerspruch“ einzulegen. Unter dem Gliederungspunkt 5. haben sie aber sodann erklärt, die Bäume würden entsprechend der richtigen Pflanzjahreszeit nachgepflanzt und so zum Ausdruck gebracht, dass die Ziffer 5 von ihrem Widerspruch ausgenommen sein sollte. |
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| Der Bescheid des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums X vom 21.12.2012 ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie ihnen aufgegeben wurde, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu zu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei (1.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und sind die Klagen abzuweisen (2. - 4.). |
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| 1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, war § 47 Abs. 1 LBO. Nach dieser Norm haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Formell war die hiernach getroffene Anordnung rechtmäßig. Das Landratsamt war für den Erlass der Anordnung als untere Baurechtsbehörde zuständig (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Die Kläger wurden zudem ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung ist jedoch wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig. |
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| Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das Gebot, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, nicht gerecht. |
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| Die Formulierung "unauffälliger Farbton", die Ziff. 2.6 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan entnommen ist, eröffnet einen weiten Wertungsspielraum, der ohne eine weitere Konkretisierung offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich noch oder nicht mehr zulässig ist. Je nach Betrachtungsweise lässt sich eine andere Farbe als „unauffällig“ bezeichnen. So kommt es etwa darauf an, vor welchem Hintergrund, zu welcher Jahreszeit und in welchen Lichtverhältnissen man eine Farbe betrachtet. Im Sommer ist die Landschaft überwiegend grün, im Herbst wie auch bei Sonnenuntergang färbt sie sich teilweise rötlich, im Winter ist sie zeitweilig weiß. Im Übrigen lässt sich selbst bei identischen Rahmenbedingungen trefflich darüber streiten, welche Farbe „unauffällig“ ist. Will eine Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Außenanstrich eines Gebäudes vermeiden, muss sie dem Bauherrn deshalb entweder eine Auswahl zulässiger konkreter Farbtöne positiv vorgeben oder aber, wenn sie nicht übermäßig in seine Verfügungsbefugnis eingreifen will, sich darauf beschränken, nur eine Auswahl unzulässiger konkreter Farbtöne zu bezeichnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris Rn. 23 ff.). |
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| Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die Tatsache angezeigt, dass der Farbton „mit dem Landratsamt abzustimmen ist“. Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, sich nach Bekanntgabe eines gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes bei der Behörde nach der Zulässigkeit eines von ihm gewählten Farbtons zu erkundigen. Aus § 37 Abs. 1 LVwVfG folgt vielmehr das Gegenteil. Schon aus dem Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes selbst muss hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein, welcher Farbanstrich vorgeschrieben ist. Unklarheiten muss der Adressat nicht in Eigeninitiative aufklären. Diese gehen vielmehr zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, juris Rn. 16). |
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| Im gerichtlichen Verfahren geheilt hat das Landratsamt den Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht klar definiert, welche Farben erlaubt oder verboten sein sollen. Im Übrigen dürfte eine Heilung aber schon deshalb nicht in Betracht kommen, da die - weitestgehend wortlautidentische - örtliche Bauvorschrift gleichfalls wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein dürfte. |
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| 2. Der in Ziffer 1 des Bescheides vom 11.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 02.08.2012 angeordnete Rückbau des Wochenendhauses ist hingegen gerichtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rückbauverfügung war § 65 Satz 1 LBO. Hiernach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese materiellen Voraussetzungen liegen vor. Denn die Kläger sind nicht im Besitz einer Baugenehmigung für das Wochenendhaus (a), dieses stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht (b), es ist nicht erkennbar, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können (c) und die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (d). |
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| a) Die Kläger sind nicht im Besitz einer Baugenehmigung, welches ihr Wochenendhaus formell legalisiert. Dies allein begründet zwar nicht die Rechtswidrigkeit des Wochenendhauses, da die Errichtung von Wochenendhäusern in Wochenendhausgebieten gemäß Nr. 1e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO seit dem 01.01.1996 verfahrensfrei möglich ist. Die Verfahrensfreiheit entband die Kläger als Bauherren aber nicht davon, die Bauvorschriften einzuhalten, da verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 50 Abs. 5 LBO ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. |
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| b) Das Wochenendhaus stand seit seiner Errichtung im Widerspruch zum materiellen Recht, insbesondere der Begrenzung der zulässigen Grundfläche auf maximal 35 m² (Ziff. 1.2.1 des Bebauungsplans „R.“). |
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| aa) Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur maximal zulässigen Grundfläche beansprucht Gültigkeit. |
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| (1) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans von Anfang an haben die Kläger nicht vorgebracht; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Insbesondere ist es zwar unschön, aber unschädlich, dass die Gemeinde M. dem Bebauungsplan die unzutreffende Ermächtigungsgrundlage aus der Landesbauordnung - anstatt aus dem Baugesetzbuch - vorangestellt hat. |
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| (2) Die Festsetzung zur maximalen Grundfläche ist nicht wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, auch wenn auf mehreren Grundstücken im Wochenendhausgebiet gegen sie verstoßen worden sein dürfte. |
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| Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75-, BVerwGE 54, 5, 11 = juris Rn. 35; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11 = juris Rn. 35, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6/97 - juris Rn. 10, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, Leitsatz und juris Rn. 5, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche nicht vor. Die Festsetzung vermag weiterhin, eine städtebauliche Gestaltungsfunktion zu erfüllen. Denn zum einen sind zahlreiche Grundstücke im Wochenendhausgebiet noch gänzlich unbebaut. Zum anderen liegt nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vor, die Voraussetzung für die Funktionslosigkeit der Festsetzung zur Grundflächenbegrenzung wäre. |
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| bb) Die maximal zulässige Grundfläche von 35 m² ist auf dem Grundstück der Kläger deutlich überschritten, da die mit dem Aufenthaltsraum des Wochenendhauses verbundenen weiteren Räumlichkeiten zur Grundfläche hinzuzurechnen sind. Anderes gälte nur, wenn die weiteren Räumlichkeiten eine eigene Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellten. Dies ist jedoch nicht der Fall. |
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| Zur Abgrenzung einer Haupt- von einer Nebenanlage sind im Allgemeinen funktionelle und räumliche Gesichtspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2005 - 4 B 27/05 -, juris Rn. 5). In funktioneller Hinsicht ist bedeutend, ob eine Anlage einen eigenen Nutzungszweck hat - dies spricht für eine Einordnung als Hauptanlage - oder nur eine Hilfsfunktion erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, juris Rn. 18). Unter räumlich-gegenständlichen Gesichtspunkten kommt es darauf an, inwieweit sich eine Anlage nach dem Gesamteindruck optisch unterordnet (BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 27). Diese Abgrenzungskriterien gelten aber nicht für Anlagen, die Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Diese sind unabhängig von den obigen Kriterien grundsätzlich keine Nebenanlagen (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, juris Rn. 6). So verhält es sich hier. Die weiteren Räumlichkeiten sind ein Bestandteil des Wochenendhauses, da sie, wie die Fotos auf Bl. 295 der Akte und Bl. 5 der Behördenakte zeigen, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Verlängerung des Wochenendhauses erscheinen. Für Passanten ist aufgrund der baulichen Verbindung, der einheitlichen Bauweise und dem gleichen Anstrich in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei dem hinteren Teil des Gebäudes im Wesentlichen um Lagerräume handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). |
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| c) Mildere, gleich geeignete Mittel als der angeordnete Rückbau kommen nicht in Betracht. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche um Grundzüge der Planung handelt. |
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| Ob eine Festsetzung zu den Grundzügen der Planung gehört, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris Rn. 3). Vorliegend zeigt die Begründung zum Bebauungsplan „R.“, dass dem Plangeber die Festsetzung zur Grundfläche derart wichtig war, dass der gesamte Plan mit dieser Festsetzung stehen und fallen sollte. So heißt es in Nr. 4 der Begründung, der Bebauungsplan werde aufgestellt, um die Eigenart des Gebietes als Wochenendhausgebiet zu erhalten. Noch konkreter wird es in der Nr. 5: Durch die vorgegebene maximale Gebäudegrundfläche sowie die Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken solle die lockere Bebauung des Gebietes bewahrt werden. Der Plangeber wollte mithilfe der Grundflächenbegrenzung mithin sicherstellen, dass das Gebiet den Charakter eines Wochenendhausgebietes behält und nicht zu einem weiteren Wohngebiet wird. |
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| d) Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler vermag die Kammer nicht zu erkennen. |
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| Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensentscheidung ist mithin durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht ist insbesondere nicht befugt, einen Verwaltungsakt allein deshalb aufzuheben, weil es eine andere Vorgehensweise - aus welchen Gründen auch immer - präferiert. Die Ermessensentscheidung des Landratsamtes ist hiernach nicht zu beanstanden. |
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| aa) Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben im Bescheid vom 11.06.2012 und im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 berücksichtigt, dass die Entscheidung über einen möglichen Rückbau in ihrem Ermessen steht. Im Änderungsbescheid vom 02.08.2012 hat das Landratsamt sein Ermessen sogar zugunsten der Kläger dahingehend ausgeübt, dass die Gebäudebreite 5 m überschreiten darf. |
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| bb) Ein Ermessensfehlgebrauch liegt gleichfalls nicht vor. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das durch § 65 Satz 1 LBO eröffnete Ermessen ist grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungsrechtliche Zustände intendiert. Die Baurechtsbehörde handelt daher grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (VGH Bad.Württ., Urteil vom 13.06.2007 - 3 S 39/07 -, juris Rn. 27; Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 47; vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43) |
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| cc) Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben ihr Ermessen schließlich auch nicht überschritten. Die Rückbauanordnung ist verhältnismäßig im engeren Sinne und steht mit höherrangigem Recht in Einklang. |
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| (1) Die (möglicherweise) hohen Rückbaukosten stehen der Rückbauanordnung nicht entgegen. Wer gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig und kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ein Abriss hohe Kosten verursachen würde. Anderenfalls entstünde die paradoxe Situation, dass eine Rückbauanordnung umso eher unverhältnismäßig wäre, je größer der Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ist. Ein Bauherr hätte es so in der Hand, durch den (besonders aufwändigen) Bau vollendete Tatsachen zu schaffen. Allein der Umstand, dass mit der Errichtung eines Gebäudes gewisse Werte geschaffen worden sind, kann einem bauaufsichtlichen Einschreiten zudem auch deshalb nicht entgegenstehen, da jeder Bauherr die Möglichkeit hat, seine Investitionen dadurch zu sichern, dass er sich eine Baugenehmigung beziehungsweise einen Bauvorbescheid erteilen lässt. Diese schützen ihn im Regelfall selbst dann, wenn sie materiellem Recht zuwider erteilt worden sind, wie dies in einigen Fällen im Wochenendhausgebiet möglicherweise vorgekommen ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 09.03.2012 - 1 LA 140/09 -, juris Rn. 99). Dies haben die Kläger versäumt. Anstatt, wie es ihnen gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 57 LBO ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei der für derartige Anträge zuständigen Baubehörde einen Bauvorbescheid zu beantragen, haben sie sich allenfalls bei ihren Nachbarn und dem Voreigentümer erkundet. |
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| Unerheblich ist auch, ob und inwieweit ein Teilabriss aus bautechnischen Gründen realisierbar ist. Es liegt einzig und allein im Verantwortungsbereich der Kläger als Bauherren, sich zu überlegen, wie sie den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche Genüge tun. Der Beklagte hat ihnen gar zugestanden, dass die Gebäudebreite die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Breite von 5 m überschreite, solange die maximal zulässige Grundfläche von 35 m² eingehalten wird. Mehr können die Kläger nicht verlangen. |
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| (2) Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). |
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| Es ist von den Klägern weder dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass auf einem anderen Grundstück im Wochenendhausgebiet erstens ein derart massiver Verstoß gegen die Beschränkung der zulässigen Grundfläche vorliegt wie in ihrem Fall und dass das Landratsamt zweitens ausdrücklich erklärt hat, diesen zu dulden oder gar eine Befreiung erteilt hat. Aber selbst wenn ein einzelner solcher Fall vorliegen sollte, würde dies der Klage nicht automatisch zum Erfolg verhelfen, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m.w.N). Insofern wäre jedenfalls noch zu prüfen - etwa durch Zuziehung der Bauakten und Einnahme eines Augenscheins -, wann und unter welchen Umständen eine solche Duldung erteilt wurde. Es kann dem Landratsamt kaum allein deshalb verwehrt sein, gegen neuere rechtswidrige bauliche Anlagen einzuschreiten, weil man vor Jahren oder gar Jahrzehnten zu Unrecht eine Duldung oder Befreiung erteilt hat. |
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| Die Kläger berufen sich dementsprechend vielmehr darauf, dem Einschreiten des Landratsamts liege kein ausreichendes Konzept zugrunde. Dem folgt die Kammer nicht. Zwar ist den Klägern dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Aus diesem Grunde ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Baurechtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände. Vielmehr ist es der Baurechtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, Rn. 4). Einen sachlichen Grund stellt es dabei etwa dar, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Dies mag zwar kein idealer Zustand sein, ist aber nicht willkürlich (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1991 - 4 B 26/91 -, juris Rn. 5). Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 7 B 106/91 -, juris Rn. 2). Die Grenze der Zulässigkeit ist erst überschritten, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art des Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Vorgehensweise des Landratsamts. |
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| (2.1) Dem Einschreiten des Landratsamtes liegt ein System zugrunde. Das Landratsamt hat im „Konzept“ der Anlage 1 und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das Wochenendhausgebiet, nachdem die Gemeinde am Bebauungsplan „R.“ festhalte, zukünftig systematisch Schritt für Schritt von Westen nach Osten kontrolliert werden solle. Schwere und bereits bekannte Verstöße würden präferiert und möglichst zeitnah aufgegriffen. Die weitere Abarbeitung und Aufdeckung werde einige Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich bis 2017 erfolgen. Die laufenden Verfahren würden als Musterprozesse weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Landratsamtes ergeben. Daneben solle weiterhin auch anlassbezogen vorgegangen werden. Werde das Landratsamt auf konkrete Verstöße aufmerksam gemacht, solle stets auch die nähere Umgebung in den Blick genommen werden. Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu zweifeln, gibt es nicht. Die Angaben des Landratsamts im „Konzept“ zum bisherigen Erlass von Ordnungsverfügungen, die amtliche Bekanntmachung vom 19.03.2015 im M. Mitteilungsblatt und das Rundschreiben vom 26.05.2015 belegen, dass das Landratsamt bemüht ist, die Festsetzungen des Bebauungsplanes durchzusetzen. Das Gericht hat die Angaben des Landratsamtes stichprobenartig überprüft (vgl. Bl. 247 d.A.) und kann bestätigen, dass das Landratsamt gegen die Eigentümer R., B., S., Sch., D. und M. tatsächlich, wie vom Landratsamt im „Konzept“ beschrieben, eingeschritten ist. |
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| (2.2) Dass das Landratsamt das schriftliche „Konzept“ der Anlage 1 erst im laufenden Gerichtsverfahren erarbeitet hat, ist unerheblich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Aus dem Wort „ergänzen“ folgt dabei zwar, dass nur die Fälle unter § 114 Satz 2 VwGO fallen, in denen unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen jene, in denen es bisher an jeglichen Ermessenserwägungen fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde oder die Ermessenserwägungen vollständig ausgewechselt werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 114 Rn. 12e m.w.N.). Diese Grenze ist vorliegend aber (noch) gewahrt. Das Landratsamt hat bereits im Bescheid vom 11.06.2012 erklärt, gegen das erst kürzlich errichtete Wochenendhaus der Kläger sei einzuschreiten, weil von ihm eine negative Vorbildfunktion ausgehe und anderenfalls zu befürchten sei, dass weitere gleichartige oder ähnliche Bauvorhaben realisiert würden. Man habe überdies auch in anderen vergleichbaren Fällen entsprechende Anordnungen getroffen. Im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 hat das Regierungspräsidium X ergänzend ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „R.“ im Jahr 2005 verstärkt auf die baulichen Tätigkeiten geachtet werde. Hinweisen auf Verstöße werde möglichst rasch und gründlich nachgegangen, dennoch dauerten die Verfahren oftmals längere Zeit. Wenn diese Angaben, wie auch die schriftliche, mehrseitige Übersicht „Bestandsaufnahme 2012“ (Bl. 159 ff. d.A.), viele Fragen offenließen, so zeigen sie doch, dass das Landratsamt sich seiner aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung, nach und nach in allen vergleichbaren Fällen einzuschreiten, von Anfang an bewusst war und sich dementsprechend bemühte, gegen mehrere Eigentümer vorzugehen. Dies genügt den Anforderungen des § 114 Satz 2 VwGO (ebenso wohl BayVGH, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 06.11.2007 - 14 B 06.1933 -, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 07.04.2011 - RO 2 K 10.02191 -, juris Rn. 16; mehrdeutig hingegen OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43 ff.). |
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| (2.3) Nicht entscheidend ist auch, ob das Landratsamt tatsächlich bereits alle Grundstücke erfasst und systematisiert hat, auf denen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Baurechtsbehörde nicht, eine solche abschließende Übersicht zu erstellen, bevor sie gegen einzelne Bauten einschreitet. Zum einen würde dies ein Einschreiten in großen Gebieten wie dem vorliegenden mit über 300 Grundstücken unnötig hinauszögern, in Einzelfällen möglicherweise gar für immer, da die Baurechtsbehörde bei jeder baulichen Änderung verpflichtet wäre, diese in ihre Bestandserfassung einzuarbeiten, bevor sie die erste Baueinstellungsverfügung erlassen könnte. Zum anderen liefe eine solche Anforderung dem höchstrichterlich entwickelten und allgemein akzeptierten Grundsatz zuwider, dass die Baurechtsbehörde Musterprozesse führen darf, um die so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der weiteren Vorgehensweise verwerten und ihre personellen und sachlichen Mittel möglichst effektiv einsetzen zu können. Ausreichend ist daher, wenn die Baubehörde bereits beim ersten Einschreiten gegen mehrere Bauwerke plant, schrittweise auch gegen alle - und somit auch gegen ihr bis dato noch nicht bekannt gewordene oder von ihr noch nicht systematisch erfasste - weiteren rechtswidrigen Bauten einzuschreiten und dies glaubhaft macht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 6 f.; VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2014 - AN 9 K 13.01998, AN 9AN 9 K 13.01999 -, juris Rn. 53; mehrdeutig und möglicherweise a.A. hingegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 50). |
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| (2.4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landratsamt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anhand konkreter Maßangaben definiert hat, in welchen Fällen zukünftig Rückbauverfügungen ergehen sollen, wann lediglich ein Bußgeld verhängt wird und wann eine Befreiung erteilt werden kann. Der Beklagte hat angegeben, Wert darauf zu legen, dass die Grundzüge der Planung nicht tangiert werden. Duldungen oder gar nachträgliche Genehmigungen kämen im Regelfall nur dann in Betracht, wenn es sich um Randkorrekturen handele, nicht aber bei gravierenden Verstößen, die ein neuerliches Planerfordernis auslösten. Bei Wohnflächenerweiterungen oder Erweiterungen der zulässigen Grundfläche über die zulässigen 35 m² hinaus sei stets eine sehr strenge Handhabung geboten, da die Größe der Grundfläche im Regelfall auch Grundzüge der Planung berühre. Diese Angaben genügen. Es würde dem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessen nicht gerecht, wenn das Landratsamt jeweils blind eine mathematische Formel anwenden würde, ohne den konkreten Einzelfall zu betrachten. |
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| 3. Die Rückbauverfügung der Ziffer 3 des Bescheides vom 11.06.2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass war wiederum § 65 Satz 1 LBO. Dessen materielle Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. |
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| a) Die Kläger sind auch insoweit nicht im Besitz einer die Geschirrhütte formell legalisierenden Baugenehmigung. |
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| b) Die Geschirrhütte stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht. Ihre Kubatur überschreitet, wie die Kläger selbst einräumen, deutlich die nach Zif. 1.1.2 des Bebauungsplans maximal zulässige Größe von 15 m³. Ob an gleicher Stelle zuvor eine noch viel größere Geschirrhütte stand, ist unerheblich. Ein eventueller Bestandsschutz wäre spätestens mit dem Abriss entfallen. |
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| c) Es ist nicht erkennbar, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche von Nebenanlagen. Die Erteilung einer solchen Befreiung wäre nicht vereinbar mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 a.E. BauGB. Die Geschirrhütte hat, wie die Kammer dem Protokoll des Ortstermins vom 29.10.2014 entnimmt (Bl. 147 ff. d.A.), eine Länge von 5,95 m, eine Breite von 3,40 m und eine Höhe von 2,35 m (südlich/talseits) beziehungsweise 1,70 m (nördlich/bergseits). Ihre Kubatur beträgt mithin rund 40 m³. Dies ist fast das Dreifache der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen 15 m³. Erteilte das Landratsamt den Klägern hier eine Befreiung, müsste es gegenüber anderen Grundstückseigentümern grundsätzlich genauso agieren. Die Begrenzung der Kubatur auf maximal 15 m³ würde so faktisch aufgehoben werden. |
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| d) Die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen. Es gilt das oben unter 2.d) Ausgeführte entsprechend. |
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| 4. Die Beseitigungsanordnung der Ziffer 4 des Bescheides vom 11.06.2012 ist gleichfalls rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen auf § 65 Satz 1 LBO gestützten Verfügung liegen vor. |
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| a) Die Kläger sind auch insoweit nicht im Besitz einer Baugenehmigung. |
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| b) Die Mauer stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht. Sie widerspricht gleich in zweifacher Hinsicht der örtlichen Bauvorschrift der Ziff. 2.8 des Bebauungsplans, wonach Einzäunungen mit einem bis zu 1,50 Meter hohen Maschendrahtzaun zulässig sind. Aus dieser Regelung folgt im Umkehrschluss, dass - erstens - Einfriedungen über 1,50 Meter und - zweitens - Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig sind. Die Mauer der Kläger ist jedoch über 1,50 m hoch. Es handelt sich bei ihr zudem um eine massive, blickdichte Mauer und nicht bloß um einen Maschendrahtzaun. |
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| Der Einwand der Kläger, die Mauer liege ca. 60 cm innerhalb ihres Grundstücks, sie könnten einen Zaun mit einer Höhe von 1,50 m vor die Mauer bauen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Errichtung eines solchen Zaunes stellte angesichts des geringen Grenzabstandes der Mauer eine unzulässige Umgehung der örtlichen Bauvorschrift dar. Überdies wäre die so entstehende Mauer auf dem Grundstück als Nebenanlage zu qualifizieren und damit gemäß Ziff. 1.1.2 des Bebauungsplanes unzulässig. |
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| c) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Eine solche wäre nicht vereinbar mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 a.E. BauGB. |
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| Eine Befreiung ist umso eher unvereinbar mit den öffentlichen Belangen, je tiefer sie in das Interessengeflecht der Planung eingreifen würde (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54/75 -, juris Rn. 28). Vorliegend würde eine Befreiung die gemeindlichen Planungsvorstellungen massiv tangieren. Ziel des Bebauungsplans war laut der Zif. 5 der amtlichen Begründung unter anderem, für eine lockere Bebauung zu sorgen (s.o.). Dieses Ziel wird durch die Mauer der Kläger konterkariert. Die Mauer schottet das klägerische Grundstück vom öffentlichen Weg aus deutlich ab, wie die Fotos auf Blatt 295 der Akte und Blatt 5 der Behördenakte zeigen. Soweit das Grundstück der Kläger derzeit vom öffentlichen Weg aus noch einsehbar ist, basiert dies im Wesentlichen darauf, dass das Nachbargrundstück nicht bebaut ist. Hierauf können sich die Kläger aber nicht berufen, da sie keinen Einfluss auf die dortige Bebauung haben. Von einer Befreiung ginge zudem eine negative Vorbildfunktion aus, die das Bemühen des Beklagten um Einhaltung der Einfriedungsvorschriften unterlaufen würde. Die Kläger haben mit dem Bau der Mauer gleich in zweifacher Hinsicht vorlässig oder jedenfalls grob fahrlässig gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen. Ein solcher Verstoß kann nicht durch die Erteilung einer Befreiung legalisiert werden. |
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| d) Die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen. Auch an dieser Stelle gilt das oben unter 2.d) Ausgeführte entsprechend. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erklärung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel dann, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, juris Rn. 15). Dabei ist die Schwierigkeit, der Umfang der Sache und die persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers zu berücksichtigen (OVG NRW, Beschluss vom 19.09.1973 - 2 B 701/73 -, juris). In diesem Sinne war die Zuziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts durch die Kläger im Vorverfahren notwendig. Die Bescheide des Landratsamtes vom 11.06.2012 und vom 02.08.2012 warfen eine Reihe rechtlicher Probleme auf. Es konnte nicht erwartet werden, dass die Kläger als juristische Laien diese selbstständig ohne juristischen Beistand lösten. |
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| Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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| Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.800 EUR festgesetzt. |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt den Zeitwert des Wochenendhauses, soweit es zurückzubauen ist, zuzüglich der Abrisskosten auf 20.000 EUR (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1), die möglichen Streichkosten auf 2.000 EUR, den Zeitwert der zurückzubauenden Geschirrhütte zuzüglich Abrisskosten auf 3.000 EUR, den Zeitwert der Mauer zuzüglich Abrisskosten auf 1.500 EUR und die Pflanzkosten auf 100 EUR je Baum. |
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