Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2016 - 2 K 158/13

published on 13/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2016 - 2 K 158/13
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Tenor

Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums X. vom 21.12.2012 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 93 %, der Beklagte 7%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückbauverfügung.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nummer X in M., welches mit einem Wochenendhaus bebaut ist. An das Wochenendhaus sind weitere Räumlichkeiten angebaut. Im Südwesten des Grundstücks wurde eine Art Mauer als Einfriedung errichtet sowie eine Art Garage.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „R. - Wochenendhausgebiet“ vom 13.09.2005. Nach dessen Festsetzungen sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser mit der Möglichkeit zur Übernachtung und Nutzung während des gesamten Wochenendes zulässig. Die ständige Benutzung zu Wohnzwecken ist jedoch unzulässig (Ziff. 1.1.1). Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist auf maximal 35 m² begrenzt (Ziff. 1.2.1). Nebenanlagen sind als Geschirrhütten bis zu 15 m³ zulässig. Zulässig sind weiter eine Überdachung oder Pergola bis 12 m² Grundfläche in Verbindung mit einem Wochenendhaus sowie offene Stellplätze. Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig (Ziff. 1.1.2). Für jedes Wochenendhaus sind mindestens drei einheimische Obstbäume auf dem Baugrundstück zu pflanzen (Ziff. 1.6). In den Bebauungsplan aufgenommen wurden zudem örtliche Bauvorschriften. Hiernach darf die Firsthöhe der Gebäude, vom bergseitigen, natürlichen Gelände aus gemessen, 4,20 Meter und die Gebäudebreite 5 Meter nicht überschreiten (Ziff. 2.4). Die Außenwände der Gebäude und Nebenanlagen sind in unauffälligen Farbtönen zu halten (Ziff. 2.6). Einzäunungen sind mit einem bis zu 1,50 Meter hohem Maschendrahtzaun zulässig (Ziff. 2.8).
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „R.“ lag das Grundstück im Geltungsbereich der „Ortsbausatzung für Wochenendhäuser“ vom 24.11.1958, an deren Wirksamkeit jedoch Zweifel bestehen. Auch diese Ortsbausatzung bestimmte, dass Wochenendhäuser nur bis zu einer Grundfläche von 35 m² zulässig sind. Die „verglichene“ Breite durfte 5 m und die Firsthöhe, vom natürlichen Gelände an gemessen, 4,20 m nicht überschreiten (§ 3 OBS). Garagen, überdachte Einstellplätze und sonstige Nebengebäude durften nicht errichtet werden (§ 7 OBS).
Vor In-Kraft-Treten der „Ortsbausatzung für Wochenendhäuser“ gab es für das Wochenendhausgebiet keinen Bebauungsplan. In dieser Zeit wurden zum Teil Genehmigungen für Wochenendhäuser mit Grundflächen über 35 m² erteilt.
Das Landratsamt B. führte am 13.07.2011 aufgrund eines Hinweises der Gemeinde M. auf dem Grundstück der Kläger eine Baukontrolle durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass auf dem Grundstück Verstöße gegen diverse Festsetzungen des Bebauungsplans und der dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften vorlägen. Nach Anhörung der Kläger ordnete es mit Bescheid vom 11.06.2012 an, dass das bestehende Wochenendhaus soweit zu verkleinern beziehungsweise zurückzubauen sei, dass die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche von 35 m² nicht überschritten werde. Dabei dürfe die Gebäudebreite des Wochenendhauses an keiner Stelle 5 m, die Firsthöhe - vom bergseitigen, natürlichen Gelände aus gemessen - 4,20 m nicht überschreiten (Ziff. 1). Das verkleinerte Wochenendhaus sei zudem in einem unauffälligen Farbton neu zu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei (Ziff. 2). Weiter sei die Nebenanlage „Geschirrhütte“ mit der zweiflügeligen Tür im südöstlichen Eingangsbereich des Grundstücks insoweit zurückzubauen, dass sie eine Kubatur von 15 m³ nicht überschreite (Ziff. 3). Außerdem sei die Mauer als Einfriedung im südwestlichen Grundstücksbereich zu beseitigen (Ziff. 4). Schließlich seien auf dem Grundstück mindestens drei einheimische Obstbäume zu pflanzen (Ziff. 5). Das Landratsamt räumte den Klägern für die Umsetzung der Anordnungen der Ziffern 1-5 eine Frist bis zum 31.08.2012 ein. Zur Begründung führte es aus, das Wochenendhaus habe eine Breite von 5,70 m bzw. 6,50 m und eine Länge von 10,10 m, mithin eine Grundfläche von über 55 m². Diese Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sei derart gravierend und berühre die Grundzüge der Planung, dass die Erteilung einer Befreiung ausscheide. Die öffentlichen Belange würden durch die Massivität und Größe der baulichen Anlagen erheblich beeinträchtigt. Der Rückbau beziehungsweise die Verkleinerung sei zudem zur Vermeidung eines Präzedenzfalles erforderlich.
Die Kläger legten gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 09.07.2012 Widerspruch ein. Es sei unverständlich, dass das Landratsamt sie nicht früher darauf hingewiesen habe, dass ihr Bauvorhaben gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Die baulichen Maßnahmen an dem Wochenendhaus seien im Herbst 2010 bis auf die Putzarbeiten und das Streichen abgeschlossen worden. Im Zeitraum April 2011 bis Herbst 2011 sei der beanstandete Anbau sowie die Garage/Geschirrhütte fertig gestellt worden. Den Klägern dränge sich der Eindruck auf, dass das Landratsamt allein gegen sie vorginge und ihnen einen Abriss auferlege. Die Bauvorschriften würden auf nahezu allen Grundstücken im Wochenendhausgebiet nicht eingehalten. Sie hätten sich beim Bau an den Nachbargrundstücken orientiert. Der in der Ziffer 1 des Bescheides vom 11.06.2012 angeordnete Rückbau sei im Übrigen aufgrund der bautechnischen Gegebenheiten kaum realisierbar. Im Falle des Rückbaus gebe es keine Toilettenanlage mehr. Auch sei die rechte Dachentwässerung des Wohnhauses an die Entwässerung des Anbaus angeschlossen. Diese führe 26 m weiter in eine 2.500 l-Zisterne. Um die Dachentwässerung erneut anzuschließen, müsse die Dachterrasse abgerissen und aufgebaggert werden. Ebenso müsse rund um das Gartenhaus alles aufgebaggert werden, um die Drainage neu zu verlegen. Insoweit das Landratsamt einen Abriss der beiden Nebenräume verlange, komme dies einem Totalabriss des gesamten Wochenendhauses gleich. Der in der Ziffer 2 beanstandete Farbton des Wochenendhauses sei nicht auffälliger als der Farbton an den direkten Nebenhäusern in rot, gelb oder auch weiß. Die Farbe sei zudem durch die Sonneneinstrahlung erheblich ausgeblichen und Ende letzten Jahres deutlich blasser nachgestrichen worden. Sie seien aber bereit, die beiden Sichtflächen Süd und West nachzustreichen. Zur Ziffer 3 führten die Kläger aus, dass der vorherige Geschirrhüttenbereich 12 m lang und ca. 2 m breit gewesen sei. Dies sei jahrzehntelang von niemandem beanstandet worden. Die jetzige Geschirrhütte sei erheblich kleiner. Die Mauer (Ziff. 4) sei nicht zu beseitigen, da für den Eindruck von Wuchtigkeit nicht die Art einer Einzäunung entscheidend sei, sondern die Höhe und Breite. Die Mauer sei durch die unterschiedlichen Höhen und Formen mehrfach unterbrochen und wirke nicht störend. Auch sei die geringe Länge der Mauer in Relation zu einer möglichen 200 m langen Umzäunung des Grundstücks zu beachten. Weiter bestehe, da die Mauer innerhalb ihres Grundstücks stehe, die Möglichkeit, wie mehrfach im Gebiet R. gesehen, einen Zaun mit einer Höhe von 1,50 m vor die Mauer zu bauen. Schon die vorherige Einzäunung, ein Bretterzaun mit einer Höhe von 2 m, habe nie irgendjemanden gestört. Die Ziffer 5 des Bescheides vom 11.06.2012 werde hingegen nicht angegriffen. Die Bäume würden entsprechend der richtigen Pflanzjahreszeit nachgepflanzt.
Das Landratsamt B. änderte daraufhin Ziffer 1 des Bescheides vom 11.06.2012 mit Bescheid vom 02.08.2012 dahingehend ab, dass die Gebäudebreite 5 m überschreiten dürfe, solange die Maximalgrundfläche von 35 m² eigehalten werde und legte den Widerspruch im Übrigen dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vor.
Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch der Kläger mit Bescheid vom 21.12.2012 zurück. Anstelle der vom Landratsamt gesetzten Frist trete jedoch eine Frist von drei Monaten nach Bestandskraft der Bescheide vom 11.06.2012 und 02.08.2012. Die Beseitigungsverfügung der Ziffer 1 sei in rechtmäßiger und ermessensfehlerfreier Weise ergangen. Die Baurechtsbehörde handele grundsätzlich rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordne. Eine Abweichung vom Regelfall sei hier nicht geboten. Mit dem verlangten Rückbau sei das Ermessen zugunsten der Kläger ausgeübt worden, denn die weitergehende Forderung, das Gebäude vollständig und ersatzlos zu beseitigen, sei aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht erhoben worden. Zudem sei Rücksicht darauf genommen worden, dass die Verkleinerung der bestehenden Gebäudebreite auf 5 m, wie sie im Bebauungsplan vorgesehen sei, deutlich aufwändiger zu verwirklichen sei, da das Gebäude im vorderen, südlichen Bereich eine Breite von ca. 5,7 m aufweise. Das Orange (Ziff. 2), in dem das Wochenendhaus gestrichen sei, sei keine unauffällige Farbe. Das Landschaftsbild werde durch die grelle Farbe und die damit einhergehende Ausstrahlungswirkung beeinträchtigt. Die Nebenanlage Geschirrhütte (Ziff. 3) widerspreche hinsichtlich ihrer Kubatur - ebenso wie die vorherige Geschirrhütte - den Festsetzungen des Bebauungsplans. Ein möglicher Bestandsschutz der vorherigen Geschirrhütte sei durch die Beseitigung der baulichen Anlage entfallen. Die Mauer (Ziff. 4) stehe mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Einklang, da die Art der Einzäunung (Maschendraht) nicht eingehalten sei. Zudem überschreite die nicht einheitlich errichtete Mauer an manchen Stellen auch die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Höhe. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „R.“ werde verstärkt auf die baulichen Tätigkeiten geachtet. Die Rückbauverfügungen seien weder willkürlich getroffen worden noch einseitig zu Lasten der Kläger erfolgt. Das Landratsamt habe im Gebiet „R.“ auch in anderen vergleichbaren Fällen entsprechende Anordnungen getroffen oder werde dies noch tun.
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Die Kläger haben daraufhin am 14.01.2013 Klagen erhoben. Die Grundfläche des Wochenendhauses (Ziff. 1) überschreite nicht die zulässigen 35 m². Das Wochenendhaus weise eine Länge von 6 m und einer Breite von 5,7 m auf. Die angebauten Räumlichkeiten seien nicht zur Grundfläche hinzuzurechnen, da sie vom Wochenendhaus aus nichts begehbar seien und jeweils nur durch eine Tür von der Rückseite des Wochenendhauses aus erreicht werden könnten. Sähe man diese Nebenräumlichkeiten als eine Art Geschirrhütten an, betrüge ihre Kubatur nur 20 m³, mithin wenig mehr als die im Bebauungsplan angegebene Kubatur für Geschirrhütten. Die weiteren Räumlichkeiten seien zudem nahezu vom gesamten Gelände aus nicht sichtbar, da sie in den Hang hinein gebaut wären. Ihnen sei insofern jedenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen. Der angeordnete Rückbau sei außerdem unverhältnismäßig, da er einem Abriss gleichkomme und 10.000 - 15.000 EUR koste. Dem stünden Baukosten von 30.000 EUR gegenüber. Ein Teilabriss sei aus den im Widerspruch genannten technischen Gründen nicht realisierbar. Hinzu komme, dass das Dachgerüst sowohl auf den Mauerteilen des Wochenendhauses und als auch auf denen der Nebenräumlichkeiten liege. Das Landratsamt verstoße weiterhin gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei seiner Aufsichtspflicht über Jahrzehnte nicht nachgekommen und gehe nunmehr ohne Einschreitenskonzept gegen sie vor. Dies sei unerklärlich, da sich bei einem einfachen Spaziergang zahlreiche Verstöße auf anderen Grundstücken feststellen ließen und der Beklagte im Gerichtsverfahren sechs oder sieben Mitarbeiter benannt habe, die für die Überwachung zuständig seien. Ein schriftliches Konzept sei erst durch die Aufforderung des Gerichts in Form der Anlage 1 ausgearbeitet worden. Auch insoweit sei das Landratsamt aber schlampig vorgegangen. Das schriftliche Konzept der Anlage 1 weise zahlreiche Fehler auf. Das Landratsamt habe offenbar gar nicht gemerkt, dass zahlreiche in dem Konzept als Eigentümer bezeichnete Personen ihre Grundstücke schon lange verkauft hätten. Die Angaben, wie mit Verstößen umgegangen werden solle, insbesondere in welchen Fällen Befreiungen erteilt werden könnten, seien überdies weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Zur Ziffer 2 des Bescheides vom 11.06.2012 erklären die Kläger, die derzeitige Farbe passe sich im Herbst wunderbar in die Landschaft ein. Soweit in Ziffer 3 der Rückbau der Geschirrhütte im unteren Teil des Grundstücks angeordnet worden sei, sei einzuräumen, dass diese bereits eine Grundfläche von 18 m² habe und daher die nach dem Bebauungsplan zulässige Kubatur von 15 m³ überschreite. Sie seien beim Bau der Geschirrhütte aber in gutem Glauben gewesen, da beim Erwerb des Grundstücks an gleicher Stelle zuvor eine mindestens doppelt so große Geschirrhütte gestanden hätte und ihnen der entgegenstehende Bebauungsplan nicht bekannt gewesen sei. Die laut der Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides zu beseitigende Mauer stehe ca. 60 cm innerhalb ihres Grundstücks.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.12.2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Er tritt dem Vorwurf, kein ausreichendes Konzept zu haben, entgegen. Bis 1997 seien regelmäßig nach der Fertigstellung der genehmigten Gebäude Abnahmen bzw. Kontrollen durchgeführt worden. Verstöße hätten so zeitnah erkannt und verfolgt werden können. Damals habe es beim Landratsamt noch einen Mitarbeiter gegeben, der als Außenbereichskontrolleur Wochenendhausgebiete regelmäßig überprüft habe. Mit dem Ausscheiden dieses Mitarbeiters sei die Stelle aber nicht wiederbesetzt worden. Seit 1997 sei die Überwachung überwiegend anlassbezogen erfolgt. Die Überwachungstätigkeit habe sich schwieriger gestaltet, nachdem die Errichtung von Wochenendhäusern durch den Gesetzgeber verfahrensfrei gestellt worden sei. Das Landratsamt habe oft keine Kenntnis darüber gehabt, wann, wo und in welcher Form gebaut worden sei. Die Kontrollen erfolgten nunmehr in der Regel aufgrund eines konkreten Hinweises. Den Hinweisen werde möglichst zeitnah und gründlich nachgegangen. Dabei werde stets auch die nähere Umgebung auf sichtbare Baurechtsverstöße untersucht. Insbesondere bei den ringsum mit hohen Hecken eingefriedeten Grundstücken könne es aber vorkommen, dass illegal vorgenommene Anbauten oder andere Baumaßnahmen nicht auffielen. Die Grundstücke zu betreten sei aufgrund der zahlreichen geschlossenen Einfriedungen in den allermeisten Fällen erst nach Feststellung der Eigentumsverhältnisse und Terminsvereinbarung möglich. Bei Wochenendhausgebieten seien die Nutzer aber eher am Wochenende anzutreffen, an Tagen also, an denen die Bediensteten nicht arbeiteten. Erst die in jüngster Zeit existierenden Luftbildaufnahmen ließen es zu, auch auf diesem Wege offensichtlich illegale bauliche Anlagen zu entdecken. Selbst auf diesen Luftbildern seien aber nicht alle baulichen Anlagen auf einen Blick erkennbar, etwa aufgrund hoher Bäume. In Zukunft sollten Schwarzbauten durch die Reduzierung der Heckenhöhe auf 1,50 m früher aufgedeckt werden können. Das Gebiet solle künftig systematisch Schritt für Schritt von Westen nach Osten kontrolliert werden. Schwere und bereits bekannte Verstöße würden präferiert und möglichst zeitnah aufgegriffen. Die weitere Abarbeitung und Aufdeckung werde einige Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich bis 2017 erfolgen. Die laufenden Verfahren würden als Musterprozesse weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Landratsamtes ergeben. Gegen bauliche Anlagen, die vor der Beschlussfassung des ersten Bebauungsplans errichtet worden seien, werde nicht mehr vorgegangen. Bei marginalen Abweichungen späterer Bauten sei im Einzelfall eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt worden, etwa bei einer Überschreitung der Grundfläche von maximal 1 - 1,46 m².
16 
Am 19.03.2015 ist im M. Mitteilungsblatt eine amtliche Bekanntmachung erschienen, in der das Landratsamt B. die Eigentümer von Grundstücken im Wochenendhausgebiet „R.“ darauf hinwies, dass die baurechtlichen Vorschriften, die durch die jeweiligen Bebauungspläne vorgegeben würden, zwingend einzuhalten seien. Das Landratsamt beabsichtige, in den nächsten Monaten die Kontrollen zu verstärken und auch kleinere Verstöße aufzugreifen. Am 26.05.2015 hat das Landratsamt B. an alle Grundstückseigentümer im Wochenendhausgebiet ein entsprechendes Rundschreiben verschickt. Im Mai 2015 hat der Gemeinderat M. einen Antrag des Wochenendhausvereins auf Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziel, Wochenendhäuser mit größerer Grundfläche zuzulassen, abgelehnt.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten einschließlich der Bauakten zu den Flurstücken Nr. 4451/1, 4451/2, 4456, 4457, 4458, 4466, 4466/1, 4481/1, 4560, 4561, 4587 und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums X verwiesen. Im Übrigen wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die Klagen sind überwiegend zulässig (I.), jedoch nur zu einem geringen Teil begründet (II.).
I.
19 
Die Klage sind als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und hinsichtlich der Ziffern 1 - 4 des Bescheides vom 11.06.2012 auch im Übrigen zulässig. Unzulässig sind die Klagen hingegen, soweit die Kläger das Pflanzgebot in Ziffer 5 des Bescheides vom 11.06.2012 angreifen. Insoweit haben die Kläger nicht das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Zwar haben sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 09.07.2012 eingangs erklärt „gegen die Entscheidung des Landratsamts B. vom 11.06.2012 Widerspruch“ einzulegen. Unter dem Gliederungspunkt 5. haben sie aber sodann erklärt, die Bäume würden entsprechend der richtigen Pflanzjahreszeit nachgepflanzt und so zum Ausdruck gebracht, dass die Ziffer 5 von ihrem Widerspruch ausgenommen sein sollte.
II.
20 
Der Bescheid des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums X vom 21.12.2012 ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie ihnen aufgegeben wurde, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu zu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei (1.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und sind die Klagen abzuweisen (2. - 4.).
21 
1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, war § 47 Abs. 1 LBO. Nach dieser Norm haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Formell war die hiernach getroffene Anordnung rechtmäßig. Das Landratsamt war für den Erlass der Anordnung als untere Baurechtsbehörde zuständig (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Die Kläger wurden zudem ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung ist jedoch wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig.
22 
Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das Gebot, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, nicht gerecht.
23 
Die Formulierung "unauffälliger Farbton", die Ziff. 2.6 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan entnommen ist, eröffnet einen weiten Wertungsspielraum, der ohne eine weitere Konkretisierung offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich noch oder nicht mehr zulässig ist. Je nach Betrachtungsweise lässt sich eine andere Farbe als „unauffällig“ bezeichnen. So kommt es etwa darauf an, vor welchem Hintergrund, zu welcher Jahreszeit und in welchen Lichtverhältnissen man eine Farbe betrachtet. Im Sommer ist die Landschaft überwiegend grün, im Herbst wie auch bei Sonnenuntergang färbt sie sich teilweise rötlich, im Winter ist sie zeitweilig weiß. Im Übrigen lässt sich selbst bei identischen Rahmenbedingungen trefflich darüber streiten, welche Farbe „unauffällig“ ist. Will eine Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Außenanstrich eines Gebäudes vermeiden, muss sie dem Bauherrn deshalb entweder eine Auswahl zulässiger konkreter Farbtöne positiv vorgeben oder aber, wenn sie nicht übermäßig in seine Verfügungsbefugnis eingreifen will, sich darauf beschränken, nur eine Auswahl unzulässiger konkreter Farbtöne zu bezeichnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris Rn. 23 ff.).
24 
Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die Tatsache angezeigt, dass der Farbton „mit dem Landratsamt abzustimmen ist“. Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, sich nach Bekanntgabe eines gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes bei der Behörde nach der Zulässigkeit eines von ihm gewählten Farbtons zu erkundigen. Aus § 37 Abs. 1 LVwVfG folgt vielmehr das Gegenteil. Schon aus dem Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes selbst muss hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein, welcher Farbanstrich vorgeschrieben ist. Unklarheiten muss der Adressat nicht in Eigeninitiative aufklären. Diese gehen vielmehr zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, juris Rn. 16).
25 
Im gerichtlichen Verfahren geheilt hat das Landratsamt den Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht klar definiert, welche Farben erlaubt oder verboten sein sollen. Im Übrigen dürfte eine Heilung aber schon deshalb nicht in Betracht kommen, da die - weitestgehend wortlautidentische - örtliche Bauvorschrift gleichfalls wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein dürfte.
26 
2. Der in Ziffer 1 des Bescheides vom 11.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 02.08.2012 angeordnete Rückbau des Wochenendhauses ist hingegen gerichtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rückbauverfügung war § 65 Satz 1 LBO. Hiernach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese materiellen Voraussetzungen liegen vor. Denn die Kläger sind nicht im Besitz einer Baugenehmigung für das Wochenendhaus (a), dieses stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht (b), es ist nicht erkennbar, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können (c) und die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (d).
27 
a) Die Kläger sind nicht im Besitz einer Baugenehmigung, welches ihr Wochenendhaus formell legalisiert. Dies allein begründet zwar nicht die Rechtswidrigkeit des Wochenendhauses, da die Errichtung von Wochenendhäusern in Wochenendhausgebieten gemäß Nr. 1e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO seit dem 01.01.1996 verfahrensfrei möglich ist. Die Verfahrensfreiheit entband die Kläger als Bauherren aber nicht davon, die Bauvorschriften einzuhalten, da verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 50 Abs. 5 LBO ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
28 
b) Das Wochenendhaus stand seit seiner Errichtung im Widerspruch zum materiellen Recht, insbesondere der Begrenzung der zulässigen Grundfläche auf maximal 35 m² (Ziff. 1.2.1 des Bebauungsplans „R.“).
29 
aa) Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur maximal zulässigen Grundfläche beansprucht Gültigkeit.
30 
(1) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans von Anfang an haben die Kläger nicht vorgebracht; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Insbesondere ist es zwar unschön, aber unschädlich, dass die Gemeinde M. dem Bebauungsplan die unzutreffende Ermächtigungsgrundlage aus der Landesbauordnung - anstatt aus dem Baugesetzbuch - vorangestellt hat.
31 
(2) Die Festsetzung zur maximalen Grundfläche ist nicht wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, auch wenn auf mehreren Grundstücken im Wochenendhausgebiet gegen sie verstoßen worden sein dürfte.
32 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75-, BVerwGE 54, 5, 11 = juris Rn. 35; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11 = juris Rn. 35, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6/97 - juris Rn. 10, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, Leitsatz und juris Rn. 5, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris Rn. 8).
33 
Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche nicht vor. Die Festsetzung vermag weiterhin, eine städtebauliche Gestaltungsfunktion zu erfüllen. Denn zum einen sind zahlreiche Grundstücke im Wochenendhausgebiet noch gänzlich unbebaut. Zum anderen liegt nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vor, die Voraussetzung für die Funktionslosigkeit der Festsetzung zur Grundflächenbegrenzung wäre.
34 
bb) Die maximal zulässige Grundfläche von 35 m² ist auf dem Grundstück der Kläger deutlich überschritten, da die mit dem Aufenthaltsraum des Wochenendhauses verbundenen weiteren Räumlichkeiten zur Grundfläche hinzuzurechnen sind. Anderes gälte nur, wenn die weiteren Räumlichkeiten eine eigene Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
35 
Zur Abgrenzung einer Haupt- von einer Nebenanlage sind im Allgemeinen funktionelle und räumliche Gesichtspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2005 - 4 B 27/05 -, juris Rn. 5). In funktioneller Hinsicht ist bedeutend, ob eine Anlage einen eigenen Nutzungszweck hat - dies spricht für eine Einordnung als Hauptanlage - oder nur eine Hilfsfunktion erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, juris Rn. 18). Unter räumlich-gegenständlichen Gesichtspunkten kommt es darauf an, inwieweit sich eine Anlage nach dem Gesamteindruck optisch unterordnet (BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 27). Diese Abgrenzungskriterien gelten aber nicht für Anlagen, die Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Diese sind unabhängig von den obigen Kriterien grundsätzlich keine Nebenanlagen (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, juris Rn. 6). So verhält es sich hier. Die weiteren Räumlichkeiten sind ein Bestandteil des Wochenendhauses, da sie, wie die Fotos auf Bl. 295 der Akte und Bl. 5 der Behördenakte zeigen, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Verlängerung des Wochenendhauses erscheinen. Für Passanten ist aufgrund der baulichen Verbindung, der einheitlichen Bauweise und dem gleichen Anstrich in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei dem hinteren Teil des Gebäudes im Wesentlichen um Lagerräume handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75).
36 
c) Mildere, gleich geeignete Mittel als der angeordnete Rückbau kommen nicht in Betracht. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche um Grundzüge der Planung handelt.
37 
Ob eine Festsetzung zu den Grundzügen der Planung gehört, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris Rn. 3). Vorliegend zeigt die Begründung zum Bebauungsplan „R.“, dass dem Plangeber die Festsetzung zur Grundfläche derart wichtig war, dass der gesamte Plan mit dieser Festsetzung stehen und fallen sollte. So heißt es in Nr. 4 der Begründung, der Bebauungsplan werde aufgestellt, um die Eigenart des Gebietes als Wochenendhausgebiet zu erhalten. Noch konkreter wird es in der Nr. 5: Durch die vorgegebene maximale Gebäudegrundfläche sowie die Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken solle die lockere Bebauung des Gebietes bewahrt werden. Der Plangeber wollte mithilfe der Grundflächenbegrenzung mithin sicherstellen, dass das Gebiet den Charakter eines Wochenendhausgebietes behält und nicht zu einem weiteren Wohngebiet wird.
38 
d) Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler vermag die Kammer nicht zu erkennen.
39 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensentscheidung ist mithin durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht ist insbesondere nicht befugt, einen Verwaltungsakt allein deshalb aufzuheben, weil es eine andere Vorgehensweise - aus welchen Gründen auch immer - präferiert. Die Ermessensentscheidung des Landratsamtes ist hiernach nicht zu beanstanden.
40 
aa) Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben im Bescheid vom 11.06.2012 und im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 berücksichtigt, dass die Entscheidung über einen möglichen Rückbau in ihrem Ermessen steht. Im Änderungsbescheid vom 02.08.2012 hat das Landratsamt sein Ermessen sogar zugunsten der Kläger dahingehend ausgeübt, dass die Gebäudebreite 5 m überschreiten darf.
41 
bb) Ein Ermessensfehlgebrauch liegt gleichfalls nicht vor. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das durch § 65 Satz 1 LBO eröffnete Ermessen ist grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungsrechtliche Zustände intendiert. Die Baurechtsbehörde handelt daher grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (VGH Bad.Württ., Urteil vom 13.06.2007 - 3 S 39/07 -, juris Rn. 27; Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 47; vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43)
42 
cc) Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben ihr Ermessen schließlich auch nicht überschritten. Die Rückbauanordnung ist verhältnismäßig im engeren Sinne und steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
43 
(1) Die (möglicherweise) hohen Rückbaukosten stehen der Rückbauanordnung nicht entgegen. Wer gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig und kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ein Abriss hohe Kosten verursachen würde. Anderenfalls entstünde die paradoxe Situation, dass eine Rückbauanordnung umso eher unverhältnismäßig wäre, je größer der Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ist. Ein Bauherr hätte es so in der Hand, durch den (besonders aufwändigen) Bau vollendete Tatsachen zu schaffen. Allein der Umstand, dass mit der Errichtung eines Gebäudes gewisse Werte geschaffen worden sind, kann einem bauaufsichtlichen Einschreiten zudem auch deshalb nicht entgegenstehen, da jeder Bauherr die Möglichkeit hat, seine Investitionen dadurch zu sichern, dass er sich eine Baugenehmigung beziehungsweise einen Bauvorbescheid erteilen lässt. Diese schützen ihn im Regelfall selbst dann, wenn sie materiellem Recht zuwider erteilt worden sind, wie dies in einigen Fällen im Wochenendhausgebiet möglicherweise vorgekommen ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 09.03.2012 - 1 LA 140/09 -, juris Rn. 99). Dies haben die Kläger versäumt. Anstatt, wie es ihnen gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 57 LBO ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei der für derartige Anträge zuständigen Baubehörde einen Bauvorbescheid zu beantragen, haben sie sich allenfalls bei ihren Nachbarn und dem Voreigentümer erkundet.
44 
Unerheblich ist auch, ob und inwieweit ein Teilabriss aus bautechnischen Gründen realisierbar ist. Es liegt einzig und allein im Verantwortungsbereich der Kläger als Bauherren, sich zu überlegen, wie sie den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche Genüge tun. Der Beklagte hat ihnen gar zugestanden, dass die Gebäudebreite die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Breite von 5 m überschreite, solange die maximal zulässige Grundfläche von 35 m² eingehalten wird. Mehr können die Kläger nicht verlangen.
45 
(2) Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
46 
Es ist von den Klägern weder dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass auf einem anderen Grundstück im Wochenendhausgebiet erstens ein derart massiver Verstoß gegen die Beschränkung der zulässigen Grundfläche vorliegt wie in ihrem Fall und dass das Landratsamt zweitens ausdrücklich erklärt hat, diesen zu dulden oder gar eine Befreiung erteilt hat. Aber selbst wenn ein einzelner solcher Fall vorliegen sollte, würde dies der Klage nicht automatisch zum Erfolg verhelfen, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m.w.N). Insofern wäre jedenfalls noch zu prüfen - etwa durch Zuziehung der Bauakten und Einnahme eines Augenscheins -, wann und unter welchen Umständen eine solche Duldung erteilt wurde. Es kann dem Landratsamt kaum allein deshalb verwehrt sein, gegen neuere rechtswidrige bauliche Anlagen einzuschreiten, weil man vor Jahren oder gar Jahrzehnten zu Unrecht eine Duldung oder Befreiung erteilt hat.
47 
Die Kläger berufen sich dementsprechend vielmehr darauf, dem Einschreiten des Landratsamts liege kein ausreichendes Konzept zugrunde. Dem folgt die Kammer nicht. Zwar ist den Klägern dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Aus diesem Grunde ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Baurechtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände. Vielmehr ist es der Baurechtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, Rn. 4). Einen sachlichen Grund stellt es dabei etwa dar, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Dies mag zwar kein idealer Zustand sein, ist aber nicht willkürlich (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1991 - 4 B 26/91 -, juris Rn. 5). Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 7 B 106/91 -, juris Rn. 2). Die Grenze der Zulässigkeit ist erst überschritten, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art des Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Vorgehensweise des Landratsamts.
48 
(2.1) Dem Einschreiten des Landratsamtes liegt ein System zugrunde. Das Landratsamt hat im „Konzept“ der Anlage 1 und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das Wochenendhausgebiet, nachdem die Gemeinde am Bebauungsplan „R.“ festhalte, zukünftig systematisch Schritt für Schritt von Westen nach Osten kontrolliert werden solle. Schwere und bereits bekannte Verstöße würden präferiert und möglichst zeitnah aufgegriffen. Die weitere Abarbeitung und Aufdeckung werde einige Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich bis 2017 erfolgen. Die laufenden Verfahren würden als Musterprozesse weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Landratsamtes ergeben. Daneben solle weiterhin auch anlassbezogen vorgegangen werden. Werde das Landratsamt auf konkrete Verstöße aufmerksam gemacht, solle stets auch die nähere Umgebung in den Blick genommen werden. Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu zweifeln, gibt es nicht. Die Angaben des Landratsamts im „Konzept“ zum bisherigen Erlass von Ordnungsverfügungen, die amtliche Bekanntmachung vom 19.03.2015 im M. Mitteilungsblatt und das Rundschreiben vom 26.05.2015 belegen, dass das Landratsamt bemüht ist, die Festsetzungen des Bebauungsplanes durchzusetzen. Das Gericht hat die Angaben des Landratsamtes stichprobenartig überprüft (vgl. Bl. 247 d.A.) und kann bestätigen, dass das Landratsamt gegen die Eigentümer R., B., S., Sch., D. und M. tatsächlich, wie vom Landratsamt im „Konzept“ beschrieben, eingeschritten ist.
49 
(2.2) Dass das Landratsamt das schriftliche „Konzept“ der Anlage 1 erst im laufenden Gerichtsverfahren erarbeitet hat, ist unerheblich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Aus dem Wort „ergänzen“ folgt dabei zwar, dass nur die Fälle unter § 114 Satz 2 VwGO fallen, in denen unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen jene, in denen es bisher an jeglichen Ermessenserwägungen fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde oder die Ermessenserwägungen vollständig ausgewechselt werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 114 Rn. 12e m.w.N.). Diese Grenze ist vorliegend aber (noch) gewahrt. Das Landratsamt hat bereits im Bescheid vom 11.06.2012 erklärt, gegen das erst kürzlich errichtete Wochenendhaus der Kläger sei einzuschreiten, weil von ihm eine negative Vorbildfunktion ausgehe und anderenfalls zu befürchten sei, dass weitere gleichartige oder ähnliche Bauvorhaben realisiert würden. Man habe überdies auch in anderen vergleichbaren Fällen entsprechende Anordnungen getroffen. Im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 hat das Regierungspräsidium X ergänzend ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „R.“ im Jahr 2005 verstärkt auf die baulichen Tätigkeiten geachtet werde. Hinweisen auf Verstöße werde möglichst rasch und gründlich nachgegangen, dennoch dauerten die Verfahren oftmals längere Zeit. Wenn diese Angaben, wie auch die schriftliche, mehrseitige Übersicht „Bestandsaufnahme 2012“ (Bl. 159 ff. d.A.), viele Fragen offenließen, so zeigen sie doch, dass das Landratsamt sich seiner aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung, nach und nach in allen vergleichbaren Fällen einzuschreiten, von Anfang an bewusst war und sich dementsprechend bemühte, gegen mehrere Eigentümer vorzugehen. Dies genügt den Anforderungen des § 114 Satz 2 VwGO (ebenso wohl BayVGH, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 06.11.2007 - 14 B 06.1933 -, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 07.04.2011 - RO 2 K 10.02191 -, juris Rn. 16; mehrdeutig hingegen OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43 ff.).
50 
(2.3) Nicht entscheidend ist auch, ob das Landratsamt tatsächlich bereits alle Grundstücke erfasst und systematisiert hat, auf denen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Baurechtsbehörde nicht, eine solche abschließende Übersicht zu erstellen, bevor sie gegen einzelne Bauten einschreitet. Zum einen würde dies ein Einschreiten in großen Gebieten wie dem vorliegenden mit über 300 Grundstücken unnötig hinauszögern, in Einzelfällen möglicherweise gar für immer, da die Baurechtsbehörde bei jeder baulichen Änderung verpflichtet wäre, diese in ihre Bestandserfassung einzuarbeiten, bevor sie die erste Baueinstellungsverfügung erlassen könnte. Zum anderen liefe eine solche Anforderung dem höchstrichterlich entwickelten und allgemein akzeptierten Grundsatz zuwider, dass die Baurechtsbehörde Musterprozesse führen darf, um die so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der weiteren Vorgehensweise verwerten und ihre personellen und sachlichen Mittel möglichst effektiv einsetzen zu können. Ausreichend ist daher, wenn die Baubehörde bereits beim ersten Einschreiten gegen mehrere Bauwerke plant, schrittweise auch gegen alle - und somit auch gegen ihr bis dato noch nicht bekannt gewordene oder von ihr noch nicht systematisch erfasste - weiteren rechtswidrigen Bauten einzuschreiten und dies glaubhaft macht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 6 f.; VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2014 - AN 9 K 13.01998, AN 9AN 9 K 13.01999 -, juris Rn. 53; mehrdeutig und möglicherweise a.A. hingegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 50).
51 
(2.4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landratsamt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anhand konkreter Maßangaben definiert hat, in welchen Fällen zukünftig Rückbauverfügungen ergehen sollen, wann lediglich ein Bußgeld verhängt wird und wann eine Befreiung erteilt werden kann. Der Beklagte hat angegeben, Wert darauf zu legen, dass die Grundzüge der Planung nicht tangiert werden. Duldungen oder gar nachträgliche Genehmigungen kämen im Regelfall nur dann in Betracht, wenn es sich um Randkorrekturen handele, nicht aber bei gravierenden Verstößen, die ein neuerliches Planerfordernis auslösten. Bei Wohnflächenerweiterungen oder Erweiterungen der zulässigen Grundfläche über die zulässigen 35 m² hinaus sei stets eine sehr strenge Handhabung geboten, da die Größe der Grundfläche im Regelfall auch Grundzüge der Planung berühre. Diese Angaben genügen. Es würde dem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessen nicht gerecht, wenn das Landratsamt jeweils blind eine mathematische Formel anwenden würde, ohne den konkreten Einzelfall zu betrachten.
52 
3. Die Rückbauverfügung der Ziffer 3 des Bescheides vom 11.06.2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass war wiederum § 65 Satz 1 LBO. Dessen materielle Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor.
53 
a) Die Kläger sind auch insoweit nicht im Besitz einer die Geschirrhütte formell legalisierenden Baugenehmigung.
54 
b) Die Geschirrhütte stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht. Ihre Kubatur überschreitet, wie die Kläger selbst einräumen, deutlich die nach Zif. 1.1.2 des Bebauungsplans maximal zulässige Größe von 15 m³. Ob an gleicher Stelle zuvor eine noch viel größere Geschirrhütte stand, ist unerheblich. Ein eventueller Bestandsschutz wäre spätestens mit dem Abriss entfallen.
55 
c) Es ist nicht erkennbar, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche von Nebenanlagen. Die Erteilung einer solchen Befreiung wäre nicht vereinbar mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 a.E. BauGB. Die Geschirrhütte hat, wie die Kammer dem Protokoll des Ortstermins vom 29.10.2014 entnimmt (Bl. 147 ff. d.A.), eine Länge von 5,95 m, eine Breite von 3,40 m und eine Höhe von 2,35 m (südlich/talseits) beziehungsweise 1,70 m (nördlich/bergseits). Ihre Kubatur beträgt mithin rund 40 m³. Dies ist fast das Dreifache der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen 15 m³. Erteilte das Landratsamt den Klägern hier eine Befreiung, müsste es gegenüber anderen Grundstückseigentümern grundsätzlich genauso agieren. Die Begrenzung der Kubatur auf maximal 15 m³ würde so faktisch aufgehoben werden.
56 
d) Die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen. Es gilt das oben unter 2.d) Ausgeführte entsprechend.
57 
4. Die Beseitigungsanordnung der Ziffer 4 des Bescheides vom 11.06.2012 ist gleichfalls rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen auf § 65 Satz 1 LBO gestützten Verfügung liegen vor.
58 
a) Die Kläger sind auch insoweit nicht im Besitz einer Baugenehmigung.
59 
b) Die Mauer stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht. Sie widerspricht gleich in zweifacher Hinsicht der örtlichen Bauvorschrift der Ziff. 2.8 des Bebauungsplans, wonach Einzäunungen mit einem bis zu 1,50 Meter hohen Maschendrahtzaun zulässig sind. Aus dieser Regelung folgt im Umkehrschluss, dass - erstens - Einfriedungen über 1,50 Meter und - zweitens - Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig sind. Die Mauer der Kläger ist jedoch über 1,50 m hoch. Es handelt sich bei ihr zudem um eine massive, blickdichte Mauer und nicht bloß um einen Maschendrahtzaun.
60 
Der Einwand der Kläger, die Mauer liege ca. 60 cm innerhalb ihres Grundstücks, sie könnten einen Zaun mit einer Höhe von 1,50 m vor die Mauer bauen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Errichtung eines solchen Zaunes stellte angesichts des geringen Grenzabstandes der Mauer eine unzulässige Umgehung der örtlichen Bauvorschrift dar. Überdies wäre die so entstehende Mauer auf dem Grundstück als Nebenanlage zu qualifizieren und damit gemäß Ziff. 1.1.2 des Bebauungsplanes unzulässig.
61 
c) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Eine solche wäre nicht vereinbar mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 a.E. BauGB.
62 
Eine Befreiung ist umso eher unvereinbar mit den öffentlichen Belangen, je tiefer sie in das Interessengeflecht der Planung eingreifen würde (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54/75 -, juris Rn. 28). Vorliegend würde eine Befreiung die gemeindlichen Planungsvorstellungen massiv tangieren. Ziel des Bebauungsplans war laut der Zif. 5 der amtlichen Begründung unter anderem, für eine lockere Bebauung zu sorgen (s.o.). Dieses Ziel wird durch die Mauer der Kläger konterkariert. Die Mauer schottet das klägerische Grundstück vom öffentlichen Weg aus deutlich ab, wie die Fotos auf Blatt 295 der Akte und Blatt 5 der Behördenakte zeigen. Soweit das Grundstück der Kläger derzeit vom öffentlichen Weg aus noch einsehbar ist, basiert dies im Wesentlichen darauf, dass das Nachbargrundstück nicht bebaut ist. Hierauf können sich die Kläger aber nicht berufen, da sie keinen Einfluss auf die dortige Bebauung haben. Von einer Befreiung ginge zudem eine negative Vorbildfunktion aus, die das Bemühen des Beklagten um Einhaltung der Einfriedungsvorschriften unterlaufen würde. Die Kläger haben mit dem Bau der Mauer gleich in zweifacher Hinsicht vorlässig oder jedenfalls grob fahrlässig gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen. Ein solcher Verstoß kann nicht durch die Erteilung einer Befreiung legalisiert werden.
63 
d) Die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen. Auch an dieser Stelle gilt das oben unter 2.d) Ausgeführte entsprechend.
B.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erklärung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel dann, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, juris Rn. 15). Dabei ist die Schwierigkeit, der Umfang der Sache und die persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers zu berücksichtigen (OVG NRW, Beschluss vom 19.09.1973 - 2 B 701/73 -, juris). In diesem Sinne war die Zuziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts durch die Kläger im Vorverfahren notwendig. Die Bescheide des Landratsamtes vom 11.06.2012 und vom 02.08.2012 warfen eine Reihe rechtlicher Probleme auf. Es konnte nicht erwartet werden, dass die Kläger als juristische Laien diese selbstständig ohne juristischen Beistand lösten.
65 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
66 
Beschluss vom 20.04.2016
67 
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.800 EUR festgesetzt.
68 
Gründe
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt den Zeitwert des Wochenendhauses, soweit es zurückzubauen ist, zuzüglich der Abrisskosten auf 20.000 EUR (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1), die möglichen Streichkosten auf 2.000 EUR, den Zeitwert der zurückzubauenden Geschirrhütte zuzüglich Abrisskosten auf 3.000 EUR, den Zeitwert der Mauer zuzüglich Abrisskosten auf 1.500 EUR und die Pflanzkosten auf 100 EUR je Baum.

Gründe

 
A.
18 
Die Klagen sind überwiegend zulässig (I.), jedoch nur zu einem geringen Teil begründet (II.).
I.
19 
Die Klage sind als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und hinsichtlich der Ziffern 1 - 4 des Bescheides vom 11.06.2012 auch im Übrigen zulässig. Unzulässig sind die Klagen hingegen, soweit die Kläger das Pflanzgebot in Ziffer 5 des Bescheides vom 11.06.2012 angreifen. Insoweit haben die Kläger nicht das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Zwar haben sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 09.07.2012 eingangs erklärt „gegen die Entscheidung des Landratsamts B. vom 11.06.2012 Widerspruch“ einzulegen. Unter dem Gliederungspunkt 5. haben sie aber sodann erklärt, die Bäume würden entsprechend der richtigen Pflanzjahreszeit nachgepflanzt und so zum Ausdruck gebracht, dass die Ziffer 5 von ihrem Widerspruch ausgenommen sein sollte.
II.
20 
Der Bescheid des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums X vom 21.12.2012 ist lediglich insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie ihnen aufgegeben wurde, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu zu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei (1.). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und sind die Klagen abzuweisen (2. - 4.).
21 
1. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, war § 47 Abs. 1 LBO. Nach dieser Norm haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 eingehalten und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Formell war die hiernach getroffene Anordnung rechtmäßig. Das Landratsamt war für den Erlass der Anordnung als untere Baurechtsbehörde zuständig (§ 46 Abs. 1 Nr. 3, § 48 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG). Die Kläger wurden zudem ordnungsgemäß angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung ist jedoch wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig.
22 
Das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 LVwVfG erfordert, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Diesen Anforderungen wird das Gebot, das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton neu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt B. abzustimmen sei, nicht gerecht.
23 
Die Formulierung "unauffälliger Farbton", die Ziff. 2.6 der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan entnommen ist, eröffnet einen weiten Wertungsspielraum, der ohne eine weitere Konkretisierung offen lässt, welcher farbliche Außenanstrich noch oder nicht mehr zulässig ist. Je nach Betrachtungsweise lässt sich eine andere Farbe als „unauffällig“ bezeichnen. So kommt es etwa darauf an, vor welchem Hintergrund, zu welcher Jahreszeit und in welchen Lichtverhältnissen man eine Farbe betrachtet. Im Sommer ist die Landschaft überwiegend grün, im Herbst wie auch bei Sonnenuntergang färbt sie sich teilweise rötlich, im Winter ist sie zeitweilig weiß. Im Übrigen lässt sich selbst bei identischen Rahmenbedingungen trefflich darüber streiten, welche Farbe „unauffällig“ ist. Will eine Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Außenanstrich eines Gebäudes vermeiden, muss sie dem Bauherrn deshalb entweder eine Auswahl zulässiger konkreter Farbtöne positiv vorgeben oder aber, wenn sie nicht übermäßig in seine Verfügungsbefugnis eingreifen will, sich darauf beschränken, nur eine Auswahl unzulässiger konkreter Farbtöne zu bezeichnen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.01.2013 - 8 S 2919/11 -, juris Rn. 23 ff.).
24 
Eine andere Bewertung ist vorliegend auch nicht mit Blick auf die Tatsache angezeigt, dass der Farbton „mit dem Landratsamt abzustimmen ist“. Es ist nicht Aufgabe des Bürgers, sich nach Bekanntgabe eines gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes bei der Behörde nach der Zulässigkeit eines von ihm gewählten Farbtons zu erkundigen. Aus § 37 Abs. 1 LVwVfG folgt vielmehr das Gegenteil. Schon aus dem Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes selbst muss hinreichend bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein, welcher Farbanstrich vorgeschrieben ist. Unklarheiten muss der Adressat nicht in Eigeninitiative aufklären. Diese gehen vielmehr zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 12.01.1973 - VII C 3.71 -, juris Rn. 16).
25 
Im gerichtlichen Verfahren geheilt hat das Landratsamt den Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Es hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht klar definiert, welche Farben erlaubt oder verboten sein sollen. Im Übrigen dürfte eine Heilung aber schon deshalb nicht in Betracht kommen, da die - weitestgehend wortlautidentische - örtliche Bauvorschrift gleichfalls wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam sein dürfte.
26 
2. Der in Ziffer 1 des Bescheides vom 11.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 02.08.2012 angeordnete Rückbau des Wochenendhauses ist hingegen gerichtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Rückbauverfügung war § 65 Satz 1 LBO. Hiernach kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese materiellen Voraussetzungen liegen vor. Denn die Kläger sind nicht im Besitz einer Baugenehmigung für das Wochenendhaus (a), dieses stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht (b), es ist nicht erkennbar, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können (c) und die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen (d).
27 
a) Die Kläger sind nicht im Besitz einer Baugenehmigung, welches ihr Wochenendhaus formell legalisiert. Dies allein begründet zwar nicht die Rechtswidrigkeit des Wochenendhauses, da die Errichtung von Wochenendhäusern in Wochenendhausgebieten gemäß Nr. 1e des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO seit dem 01.01.1996 verfahrensfrei möglich ist. Die Verfahrensfreiheit entband die Kläger als Bauherren aber nicht davon, die Bauvorschriften einzuhalten, da verfahrensfreie Vorhaben gemäß § 50 Abs. 5 LBO ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.
28 
b) Das Wochenendhaus stand seit seiner Errichtung im Widerspruch zum materiellen Recht, insbesondere der Begrenzung der zulässigen Grundfläche auf maximal 35 m² (Ziff. 1.2.1 des Bebauungsplans „R.“).
29 
aa) Die Festsetzung des Bebauungsplanes zur maximal zulässigen Grundfläche beansprucht Gültigkeit.
30 
(1) Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans von Anfang an haben die Kläger nicht vorgebracht; sie drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Insbesondere ist es zwar unschön, aber unschädlich, dass die Gemeinde M. dem Bebauungsplan die unzutreffende Ermächtigungsgrundlage aus der Landesbauordnung - anstatt aus dem Baugesetzbuch - vorangestellt hat.
31 
(2) Die Festsetzung zur maximalen Grundfläche ist nicht wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, auch wenn auf mehreren Grundstücken im Wochenendhausgebiet gegen sie verstoßen worden sein dürfte.
32 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75-, BVerwGE 54, 5, 11 = juris Rn. 35; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5, 11 = juris Rn. 35, Beschluss vom 06.06.1997 - 4 NB 6/97 - juris Rn. 10, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, Leitsatz und juris Rn. 5, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 B 85/03 -, juris Rn. 8).
33 
Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Festsetzung zur maximal zulässigen Grundfläche nicht vor. Die Festsetzung vermag weiterhin, eine städtebauliche Gestaltungsfunktion zu erfüllen. Denn zum einen sind zahlreiche Grundstücke im Wochenendhausgebiet noch gänzlich unbebaut. Zum anderen liegt nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vor, die Voraussetzung für die Funktionslosigkeit der Festsetzung zur Grundflächenbegrenzung wäre.
34 
bb) Die maximal zulässige Grundfläche von 35 m² ist auf dem Grundstück der Kläger deutlich überschritten, da die mit dem Aufenthaltsraum des Wochenendhauses verbundenen weiteren Räumlichkeiten zur Grundfläche hinzuzurechnen sind. Anderes gälte nur, wenn die weiteren Räumlichkeiten eine eigene Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
35 
Zur Abgrenzung einer Haupt- von einer Nebenanlage sind im Allgemeinen funktionelle und räumliche Gesichtspunkte heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 13.06.2005 - 4 B 27/05 -, juris Rn. 5). In funktioneller Hinsicht ist bedeutend, ob eine Anlage einen eigenen Nutzungszweck hat - dies spricht für eine Einordnung als Hauptanlage - oder nur eine Hilfsfunktion erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, juris Rn. 18). Unter räumlich-gegenständlichen Gesichtspunkten kommt es darauf an, inwieweit sich eine Anlage nach dem Gesamteindruck optisch unterordnet (BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 27). Diese Abgrenzungskriterien gelten aber nicht für Anlagen, die Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Diese sind unabhängig von den obigen Kriterien grundsätzlich keine Nebenanlagen (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1994 - 4 B 18.94 -, juris Rn. 6). So verhält es sich hier. Die weiteren Räumlichkeiten sind ein Bestandteil des Wochenendhauses, da sie, wie die Fotos auf Bl. 295 der Akte und Bl. 5 der Behördenakte zeigen, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als Verlängerung des Wochenendhauses erscheinen. Für Passanten ist aufgrund der baulichen Verbindung, der einheitlichen Bauweise und dem gleichen Anstrich in keiner Weise erkennbar, dass es sich bei dem hinteren Teil des Gebäudes im Wesentlichen um Lagerräume handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75).
36 
c) Mildere, gleich geeignete Mittel als der angeordnete Rückbau kommen nicht in Betracht. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ein Befreiungsgrund vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es sich bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche um Grundzüge der Planung handelt.
37 
Ob eine Festsetzung zu den Grundzügen der Planung gehört, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, juris Rn. 3). Vorliegend zeigt die Begründung zum Bebauungsplan „R.“, dass dem Plangeber die Festsetzung zur Grundfläche derart wichtig war, dass der gesamte Plan mit dieser Festsetzung stehen und fallen sollte. So heißt es in Nr. 4 der Begründung, der Bebauungsplan werde aufgestellt, um die Eigenart des Gebietes als Wochenendhausgebiet zu erhalten. Noch konkreter wird es in der Nr. 5: Durch die vorgegebene maximale Gebäudegrundfläche sowie die Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken solle die lockere Bebauung des Gebietes bewahrt werden. Der Plangeber wollte mithilfe der Grundflächenbegrenzung mithin sicherstellen, dass das Gebiet den Charakter eines Wochenendhausgebietes behält und nicht zu einem weiteren Wohngebiet wird.
38 
d) Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler vermag die Kammer nicht zu erkennen.
39 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensentscheidung ist mithin durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht ist insbesondere nicht befugt, einen Verwaltungsakt allein deshalb aufzuheben, weil es eine andere Vorgehensweise - aus welchen Gründen auch immer - präferiert. Die Ermessensentscheidung des Landratsamtes ist hiernach nicht zu beanstanden.
40 
aa) Ein Ermessensausfall liegt nicht vor. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben im Bescheid vom 11.06.2012 und im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 berücksichtigt, dass die Entscheidung über einen möglichen Rückbau in ihrem Ermessen steht. Im Änderungsbescheid vom 02.08.2012 hat das Landratsamt sein Ermessen sogar zugunsten der Kläger dahingehend ausgeübt, dass die Gebäudebreite 5 m überschreiten darf.
41 
bb) Ein Ermessensfehlgebrauch liegt gleichfalls nicht vor. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Das durch § 65 Satz 1 LBO eröffnete Ermessen ist grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungsrechtliche Zustände intendiert. Die Baurechtsbehörde handelt daher grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck des § 65 Satz 1 LBO und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (VGH Bad.Württ., Urteil vom 13.06.2007 - 3 S 39/07 -, juris Rn. 27; Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 47; vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43)
42 
cc) Das Landratsamt und das Regierungspräsidium haben ihr Ermessen schließlich auch nicht überschritten. Die Rückbauanordnung ist verhältnismäßig im engeren Sinne und steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
43 
(1) Die (möglicherweise) hohen Rückbaukosten stehen der Rückbauanordnung nicht entgegen. Wer gegen Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig und kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ein Abriss hohe Kosten verursachen würde. Anderenfalls entstünde die paradoxe Situation, dass eine Rückbauanordnung umso eher unverhältnismäßig wäre, je größer der Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans ist. Ein Bauherr hätte es so in der Hand, durch den (besonders aufwändigen) Bau vollendete Tatsachen zu schaffen. Allein der Umstand, dass mit der Errichtung eines Gebäudes gewisse Werte geschaffen worden sind, kann einem bauaufsichtlichen Einschreiten zudem auch deshalb nicht entgegenstehen, da jeder Bauherr die Möglichkeit hat, seine Investitionen dadurch zu sichern, dass er sich eine Baugenehmigung beziehungsweise einen Bauvorbescheid erteilen lässt. Diese schützen ihn im Regelfall selbst dann, wenn sie materiellem Recht zuwider erteilt worden sind, wie dies in einigen Fällen im Wochenendhausgebiet möglicherweise vorgekommen ist (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 09.03.2012 - 1 LA 140/09 -, juris Rn. 99). Dies haben die Kläger versäumt. Anstatt, wie es ihnen gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 57 LBO ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei der für derartige Anträge zuständigen Baubehörde einen Bauvorbescheid zu beantragen, haben sie sich allenfalls bei ihren Nachbarn und dem Voreigentümer erkundet.
44 
Unerheblich ist auch, ob und inwieweit ein Teilabriss aus bautechnischen Gründen realisierbar ist. Es liegt einzig und allein im Verantwortungsbereich der Kläger als Bauherren, sich zu überlegen, wie sie den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche Genüge tun. Der Beklagte hat ihnen gar zugestanden, dass die Gebäudebreite die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Breite von 5 m überschreite, solange die maximal zulässige Grundfläche von 35 m² eingehalten wird. Mehr können die Kläger nicht verlangen.
45 
(2) Ein Ermessensfehler ergibt sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
46 
Es ist von den Klägern weder dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass auf einem anderen Grundstück im Wochenendhausgebiet erstens ein derart massiver Verstoß gegen die Beschränkung der zulässigen Grundfläche vorliegt wie in ihrem Fall und dass das Landratsamt zweitens ausdrücklich erklärt hat, diesen zu dulden oder gar eine Befreiung erteilt hat. Aber selbst wenn ein einzelner solcher Fall vorliegen sollte, würde dies der Klage nicht automatisch zum Erfolg verhelfen, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m.w.N). Insofern wäre jedenfalls noch zu prüfen - etwa durch Zuziehung der Bauakten und Einnahme eines Augenscheins -, wann und unter welchen Umständen eine solche Duldung erteilt wurde. Es kann dem Landratsamt kaum allein deshalb verwehrt sein, gegen neuere rechtswidrige bauliche Anlagen einzuschreiten, weil man vor Jahren oder gar Jahrzehnten zu Unrecht eine Duldung oder Befreiung erteilt hat.
47 
Die Kläger berufen sich dementsprechend vielmehr darauf, dem Einschreiten des Landratsamts liege kein ausreichendes Konzept zugrunde. Dem folgt die Kammer nicht. Zwar ist den Klägern dahingehend Recht zu geben, dass die Baurechtsbehörde mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das ihr eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig auszuüben. Aus diesem Grunde ist es ihr verwehrt, systemlos oder willkürlich nur gegen einzelne Bauvorhaben einzuschreiten. Dies bedeutet aber nicht, dass die Baurechtsbehörde verpflichtet wäre, rechtswidrige Zustände zeitgleich flächendeckend aufzugreifen. Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich keine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände. Vielmehr ist es der Baurechtsbehörde unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Ebenso darf die Behörde sich zunächst auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, Rn. 4). Einen sachlichen Grund stellt es dabei etwa dar, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Dies mag zwar kein idealer Zustand sein, ist aber nicht willkürlich (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1991 - 4 B 26/91 -, juris Rn. 5). Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, Beschluss vom 19.02.1992 - 7 B 106/91 -, juris Rn. 2). Die Grenze der Zulässigkeit ist erst überschritten, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für die Art des Vorgehens keinerlei einleuchtenden Gründe sprechen und die Handhabung deshalb als willkürlich angesehen werden muss (BVerwG, Beschluss vom 22.04.1995 - 4 B 55/95 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 99/98 -, Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt die Vorgehensweise des Landratsamts.
48 
(2.1) Dem Einschreiten des Landratsamtes liegt ein System zugrunde. Das Landratsamt hat im „Konzept“ der Anlage 1 und in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das Wochenendhausgebiet, nachdem die Gemeinde am Bebauungsplan „R.“ festhalte, zukünftig systematisch Schritt für Schritt von Westen nach Osten kontrolliert werden solle. Schwere und bereits bekannte Verstöße würden präferiert und möglichst zeitnah aufgegriffen. Die weitere Abarbeitung und Aufdeckung werde einige Zeit in Anspruch nehmen und voraussichtlich bis 2017 erfolgen. Die laufenden Verfahren würden als Musterprozesse weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Landratsamtes ergeben. Daneben solle weiterhin auch anlassbezogen vorgegangen werden. Werde das Landratsamt auf konkrete Verstöße aufmerksam gemacht, solle stets auch die nähere Umgebung in den Blick genommen werden. Anhaltspunkte, an der Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu zweifeln, gibt es nicht. Die Angaben des Landratsamts im „Konzept“ zum bisherigen Erlass von Ordnungsverfügungen, die amtliche Bekanntmachung vom 19.03.2015 im M. Mitteilungsblatt und das Rundschreiben vom 26.05.2015 belegen, dass das Landratsamt bemüht ist, die Festsetzungen des Bebauungsplanes durchzusetzen. Das Gericht hat die Angaben des Landratsamtes stichprobenartig überprüft (vgl. Bl. 247 d.A.) und kann bestätigen, dass das Landratsamt gegen die Eigentümer R., B., S., Sch., D. und M. tatsächlich, wie vom Landratsamt im „Konzept“ beschrieben, eingeschritten ist.
49 
(2.2) Dass das Landratsamt das schriftliche „Konzept“ der Anlage 1 erst im laufenden Gerichtsverfahren erarbeitet hat, ist unerheblich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Aus dem Wort „ergänzen“ folgt dabei zwar, dass nur die Fälle unter § 114 Satz 2 VwGO fallen, in denen unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen jene, in denen es bisher an jeglichen Ermessenserwägungen fehlte, das Ermessen also noch gar nicht ausgeübt wurde oder die Ermessenserwägungen vollständig ausgewechselt werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 114 Rn. 12e m.w.N.). Diese Grenze ist vorliegend aber (noch) gewahrt. Das Landratsamt hat bereits im Bescheid vom 11.06.2012 erklärt, gegen das erst kürzlich errichtete Wochenendhaus der Kläger sei einzuschreiten, weil von ihm eine negative Vorbildfunktion ausgehe und anderenfalls zu befürchten sei, dass weitere gleichartige oder ähnliche Bauvorhaben realisiert würden. Man habe überdies auch in anderen vergleichbaren Fällen entsprechende Anordnungen getroffen. Im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012 hat das Regierungspräsidium X ergänzend ausgeführt, dass seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „R.“ im Jahr 2005 verstärkt auf die baulichen Tätigkeiten geachtet werde. Hinweisen auf Verstöße werde möglichst rasch und gründlich nachgegangen, dennoch dauerten die Verfahren oftmals längere Zeit. Wenn diese Angaben, wie auch die schriftliche, mehrseitige Übersicht „Bestandsaufnahme 2012“ (Bl. 159 ff. d.A.), viele Fragen offenließen, so zeigen sie doch, dass das Landratsamt sich seiner aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung, nach und nach in allen vergleichbaren Fällen einzuschreiten, von Anfang an bewusst war und sich dementsprechend bemühte, gegen mehrere Eigentümer vorzugehen. Dies genügt den Anforderungen des § 114 Satz 2 VwGO (ebenso wohl BayVGH, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 5 ff.; Urteil vom 06.11.2007 - 14 B 06.1933 -, juris Rn. 35; VG Regensburg, Urteil vom 07.04.2011 - RO 2 K 10.02191 -, juris Rn. 16; mehrdeutig hingegen OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 KO 760/07 -, juris Rn. 43 ff.).
50 
(2.3) Nicht entscheidend ist auch, ob das Landratsamt tatsächlich bereits alle Grundstücke erfasst und systematisiert hat, auf denen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Baurechtsbehörde nicht, eine solche abschließende Übersicht zu erstellen, bevor sie gegen einzelne Bauten einschreitet. Zum einen würde dies ein Einschreiten in großen Gebieten wie dem vorliegenden mit über 300 Grundstücken unnötig hinauszögern, in Einzelfällen möglicherweise gar für immer, da die Baurechtsbehörde bei jeder baulichen Änderung verpflichtet wäre, diese in ihre Bestandserfassung einzuarbeiten, bevor sie die erste Baueinstellungsverfügung erlassen könnte. Zum anderen liefe eine solche Anforderung dem höchstrichterlich entwickelten und allgemein akzeptierten Grundsatz zuwider, dass die Baurechtsbehörde Musterprozesse führen darf, um die so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der weiteren Vorgehensweise verwerten und ihre personellen und sachlichen Mittel möglichst effektiv einsetzen zu können. Ausreichend ist daher, wenn die Baubehörde bereits beim ersten Einschreiten gegen mehrere Bauwerke plant, schrittweise auch gegen alle - und somit auch gegen ihr bis dato noch nicht bekannt gewordene oder von ihr noch nicht systematisch erfasste - weiteren rechtswidrigen Bauten einzuschreiten und dies glaubhaft macht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.01.2003 - 14 ZB 02.1303 -, juris Rn. 6 f.; VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2014 - AN 9 K 13.01998, AN 9AN 9 K 13.01999 -, juris Rn. 53; mehrdeutig und möglicherweise a.A. hingegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.2014 - 3 S 1962/13 -, juris Rn. 50).
51 
(2.4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Landratsamt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anhand konkreter Maßangaben definiert hat, in welchen Fällen zukünftig Rückbauverfügungen ergehen sollen, wann lediglich ein Bußgeld verhängt wird und wann eine Befreiung erteilt werden kann. Der Beklagte hat angegeben, Wert darauf zu legen, dass die Grundzüge der Planung nicht tangiert werden. Duldungen oder gar nachträgliche Genehmigungen kämen im Regelfall nur dann in Betracht, wenn es sich um Randkorrekturen handele, nicht aber bei gravierenden Verstößen, die ein neuerliches Planerfordernis auslösten. Bei Wohnflächenerweiterungen oder Erweiterungen der zulässigen Grundfläche über die zulässigen 35 m² hinaus sei stets eine sehr strenge Handhabung geboten, da die Größe der Grundfläche im Regelfall auch Grundzüge der Planung berühre. Diese Angaben genügen. Es würde dem ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessen nicht gerecht, wenn das Landratsamt jeweils blind eine mathematische Formel anwenden würde, ohne den konkreten Einzelfall zu betrachten.
52 
3. Die Rückbauverfügung der Ziffer 3 des Bescheides vom 11.06.2012 ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass war wiederum § 65 Satz 1 LBO. Dessen materielle Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor.
53 
a) Die Kläger sind auch insoweit nicht im Besitz einer die Geschirrhütte formell legalisierenden Baugenehmigung.
54 
b) Die Geschirrhütte stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht. Ihre Kubatur überschreitet, wie die Kläger selbst einräumen, deutlich die nach Zif. 1.1.2 des Bebauungsplans maximal zulässige Größe von 15 m³. Ob an gleicher Stelle zuvor eine noch viel größere Geschirrhütte stand, ist unerheblich. Ein eventueller Bestandsschutz wäre spätestens mit dem Abriss entfallen.
55 
c) Es ist nicht erkennbar, dass auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche von Nebenanlagen. Die Erteilung einer solchen Befreiung wäre nicht vereinbar mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 a.E. BauGB. Die Geschirrhütte hat, wie die Kammer dem Protokoll des Ortstermins vom 29.10.2014 entnimmt (Bl. 147 ff. d.A.), eine Länge von 5,95 m, eine Breite von 3,40 m und eine Höhe von 2,35 m (südlich/talseits) beziehungsweise 1,70 m (nördlich/bergseits). Ihre Kubatur beträgt mithin rund 40 m³. Dies ist fast das Dreifache der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen 15 m³. Erteilte das Landratsamt den Klägern hier eine Befreiung, müsste es gegenüber anderen Grundstückseigentümern grundsätzlich genauso agieren. Die Begrenzung der Kubatur auf maximal 15 m³ würde so faktisch aufgehoben werden.
56 
d) Die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen. Es gilt das oben unter 2.d) Ausgeführte entsprechend.
57 
4. Die Beseitigungsanordnung der Ziffer 4 des Bescheides vom 11.06.2012 ist gleichfalls rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen auf § 65 Satz 1 LBO gestützten Verfügung liegen vor.
58 
a) Die Kläger sind auch insoweit nicht im Besitz einer Baugenehmigung.
59 
b) Die Mauer stand in keinem Zeitpunkt im Einklang mit dem materiellen Recht. Sie widerspricht gleich in zweifacher Hinsicht der örtlichen Bauvorschrift der Ziff. 2.8 des Bebauungsplans, wonach Einzäunungen mit einem bis zu 1,50 Meter hohen Maschendrahtzaun zulässig sind. Aus dieser Regelung folgt im Umkehrschluss, dass - erstens - Einfriedungen über 1,50 Meter und - zweitens - Einfriedungen in Form von Mauern unzulässig sind. Die Mauer der Kläger ist jedoch über 1,50 m hoch. Es handelt sich bei ihr zudem um eine massive, blickdichte Mauer und nicht bloß um einen Maschendrahtzaun.
60 
Der Einwand der Kläger, die Mauer liege ca. 60 cm innerhalb ihres Grundstücks, sie könnten einen Zaun mit einer Höhe von 1,50 m vor die Mauer bauen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Errichtung eines solchen Zaunes stellte angesichts des geringen Grenzabstandes der Mauer eine unzulässige Umgehung der örtlichen Bauvorschrift dar. Überdies wäre die so entstehende Mauer auf dem Grundstück als Nebenanlage zu qualifizieren und damit gemäß Ziff. 1.1.2 des Bebauungsplanes unzulässig.
61 
c) Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Eine solche wäre nicht vereinbar mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 a.E. BauGB.
62 
Eine Befreiung ist umso eher unvereinbar mit den öffentlichen Belangen, je tiefer sie in das Interessengeflecht der Planung eingreifen würde (BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - 4 C 54/75 -, juris Rn. 28). Vorliegend würde eine Befreiung die gemeindlichen Planungsvorstellungen massiv tangieren. Ziel des Bebauungsplans war laut der Zif. 5 der amtlichen Begründung unter anderem, für eine lockere Bebauung zu sorgen (s.o.). Dieses Ziel wird durch die Mauer der Kläger konterkariert. Die Mauer schottet das klägerische Grundstück vom öffentlichen Weg aus deutlich ab, wie die Fotos auf Blatt 295 der Akte und Blatt 5 der Behördenakte zeigen. Soweit das Grundstück der Kläger derzeit vom öffentlichen Weg aus noch einsehbar ist, basiert dies im Wesentlichen darauf, dass das Nachbargrundstück nicht bebaut ist. Hierauf können sich die Kläger aber nicht berufen, da sie keinen Einfluss auf die dortige Bebauung haben. Von einer Befreiung ginge zudem eine negative Vorbildfunktion aus, die das Bemühen des Beklagten um Einhaltung der Einfriedungsvorschriften unterlaufen würde. Die Kläger haben mit dem Bau der Mauer gleich in zweifacher Hinsicht vorlässig oder jedenfalls grob fahrlässig gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßen. Ein solcher Verstoß kann nicht durch die Erteilung einer Befreiung legalisiert werden.
63 
d) Die erfolgte Ermessensausübung lässt keine gerichtlich überprüfbaren Fehler erkennen. Auch an dieser Stelle gilt das oben unter 2.d) Ausgeführte entsprechend.
B.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erklärung, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, ist vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in der Regel dann, wenn es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen (BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 83.88 -, juris Rn. 15). Dabei ist die Schwierigkeit, der Umfang der Sache und die persönliche Sach- und Rechtskunde des Widerspruchsführers zu berücksichtigen (OVG NRW, Beschluss vom 19.09.1973 - 2 B 701/73 -, juris). In diesem Sinne war die Zuziehung des bevollmächtigten Rechtsanwalts durch die Kläger im Vorverfahren notwendig. Die Bescheide des Landratsamtes vom 11.06.2012 und vom 02.08.2012 warfen eine Reihe rechtlicher Probleme auf. Es konnte nicht erwartet werden, dass die Kläger als juristische Laien diese selbstständig ohne juristischen Beistand lösten.
65 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO), sind nicht erkennbar.
66 
Beschluss vom 20.04.2016
67 
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.800 EUR festgesetzt.
68 
Gründe
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht schätzt den Zeitwert des Wochenendhauses, soweit es zurückzubauen ist, zuzüglich der Abrisskosten auf 20.000 EUR (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1), die möglichen Streichkosten auf 2.000 EUR, den Zeitwert der zurückzubauenden Geschirrhütte zuzüglich Abrisskosten auf 3.000 EUR, den Zeitwert der Mauer zuzüglich Abrisskosten auf 1.500 EUR und die Pflanzkosten auf 100 EUR je Baum.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/12/2014 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten der Verfahren zu tragen. 3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung i.H.
published on 16/04/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
published on 10/01/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. September 2011 - 8 K 4237/09 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 15. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Regierungspr
published on 22/11/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Januar 2011 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 hi
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Annotations

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.