Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2006 - 8 S 361/06

published on 02/11/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2006 - 8 S 361/06
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 - 13 K 1776/04 - geändert. Der Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. November 2002 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 1. Oktober 2002 auf Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung, den Ausbau und eine Nutzungsänderung des Hintergebäudes Marienstraße ... auf seinem Grundstück Flst.Nr. ..., Gemarkung Stuttgart (Marienstraße 41 und 43).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Stadtbauplans „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“, der am 24.04.1937 in Kraft getreten ist. Es ist belegt mit einem 23 m tiefen Baustreifen entlang der Marienstraße und einem 60 m tiefen rückwärtigen Bauverbot. Das Gebäude Marienstraße ... liegt vollständig innerhalb der Bauverbotszone. Es wurde im Jahre 1950 als Garagengebäude baurechtlich zugelassen. Im Jahre 1997 erhielt der Kläger die baurechtliche Genehmigung für den Umbau des vormaligen Garagengebäudes in einen Kindergarten unter Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot; die Genehmigung wurde mit dem Vorbehalt versehen, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls die Kindergartennutzung aufgegeben werde. Die für die Nutzungsänderung notwendigen baulichen Maßnahmen wurden ausgeführt, das Gebäude wurde in der Folgezeit jedoch nicht als Kindergarten genutzt. Am 05.12.2000 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Grundstück des Klägers mit dem Ziel, der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma ... ... eine Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude zu ermöglich. Die Firma gab den Standort jedoch gleichwohl auf, so dass die Planung nicht mehr weiter verfolgt wurde.
Mit dem hier in Rede stehenden Baugesuch vom 01.10.2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes Marienstraße ... in ein Bürogebäude mit Umbau und Anbau. Vorgesehen ist eine Erweiterung des Untergeschosses, die Schaffung von Pausen- und Nebenräumen dort, die Einrichtung von Büroräumen im Erdgeschoss und die Errichtung eines Anbaus auf der Südwestseite des vorhandenen Gebäudes. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.01.2002 ab. Zwar sei eine Nutzungsänderung des bestandsgeschützten Garagengebäudes in einen Kindergarten genehmigt worden. Hierfür sei jedoch das öffentliche Interesse an einer solchen Nutzung maßgeblich gewesen, woran es bei der geplanten Büronutzung fehle. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Genehmigung der Büronutzung stellte einen Präzedenzfall dar, der den Zielen der Bauverbots widerspräche, im Innern des Quartiers eine Zone für Ruhe und Erholung zu sichern. Es liege auch kein Härtefall vor. Dem Kläger könne zugemutet werden, das Hintergebäude für andere im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen insbesondere sozialer Art zu verwenden, falls eine Kindergartennutzung ausscheide. Demgegenüber seien die außerdem vorliegenden Verstöße gegen Abstandsvorschriften nicht erheblich für die Entscheidung, zumal sie sich nur gegenüber einem ebenfalls im Eigentum des Klägers befindlichen Nachbargrundstück auswirkten.
Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 05.11.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus: Eine in bodenrechtlicher Hinsicht atypische Besonderheit liege nicht vor. Auf Gründe des Allgemeinwohls könne eine Befreiung vom Bauverbot für eine Nutzung des Hintergebäudes als Bürogebäude - im Unterschied zur genehmigten Kindergartennutzung - nicht gestützt werden. Eine Abweichung sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Sie widerspräche dem Ziel des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern. Für eine unzumutbare, vom Normgeber nicht gewollte Härte gebe es keine Anhaltspunkte. Da Befreiungen nur vorhabenbezogen erteilt würden, erstrecke sich die für eine Kindergartennutzung erteilte Befreiung auch nicht auf eine Nutzung des Gebäudes als Bürogebäude. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Genehmigung während der Planaufstellung nicht vor. Ungeachtet des Beschlusses zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Umnutzung des Hintergebäudes in ein Bürogebäude fehle es bislang an der materiellen Planreife; die künftige bauplanungsrechtliche Situation sei noch ungewiss.
Mit der am 08.11.2002 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 30. Januar 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die baurechtliche Genehmigung entsprechend seinem Baugenehmigungsantrag vom 01.10.2001 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über diesen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 19.07.2005 - 13 K 1776/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage unter anderem aus folgenden Gründen abgewiesen: Das Bauverbot sei wirksam. Der Stadtbauplan „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ aus dem Jahre 1937 sowie die Ortsbausatzung der Stadt Stuttgart vom 25.06.1935 stellten nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne dar. Der Wirksamkeit des Plans stehe nicht entgegen, dass das Original nicht mehr vorliege, weil es im Krieg zerstört worden sei. Denn der Nachweis einer planerischen Festsetzung könne auch mit Hilfe anderer Dokumente geführt werden. Hier könne die Bauverbotsfläche im Inneren des Quartiers sowie deren Umfang den bei der Beklagten geführten Planunterlagen und Lageplänen zu Baugesuchen entnommen werden. Das Bauverbot sei auch nicht funktionslos geworden. Zwar befinde sich das Hintergebäude Marienstraße ... vollständig in der Bauverbotszone. Auch das Vordergebäude Marienstraße 41 rage erheblich in diese hinein. Ferner seien in der Vergangenheit weitere Gebäude innerhalb der Verbotszone zugelassen worden, zum Beispiel Garagengebäude zu Marienstraße 43 und 37 sowie ein im rückwärtigen Bereich zur Marienstraße 33 und 35 früher vorhandenes Bürogebäude. Diese Bauten nähmen jedoch nur einen kleinen Teil der festgesetzten Bauverbotsfläche in Anspruch, so dass das städtebauliche Ziel weiterhin erreicht werden könne. Das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei für das vorliegende Baugesuch irrelevant. Es werde nicht weitergeführt. Außerdem tangierten geänderte Planungsabsichten für sich genommen nicht die Wirksamkeit eines bestehenden Bebauungsplans. Die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot komme nicht in Betracht. Sie berührte die Grundzüge der Planung. Der Bauverbotsfläche liege die Konzeption zugrunde, im Innenbereich der Bebauung entlang der Paulinen-, der Furtbach-, der Silberburg- und Marienstraße von Bebauung freizuhaltende begrünte oder zu bepflanzende Flächen zu schaffen. Diesem Konzept liefe die geplante Nutzungsänderung des Kindergartengebäudes Marienstraße ... zuwider. Denn bislang sei lediglich ein Garagengebäude und damit ein der Nutzung des Wohn- und Bürogebäudes Marienstraße 41 dienendes Nebengebäude genehmigt worden. Die baurechtliche Genehmigung für den Umbau dieses früheren Garagengebäudes in einen - nunmehr zweigeschossigen - Kindergarten sei lediglich in stets widerruflicher Weise erfolgt, um die Nutzung auf einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu beschränken. Demgegenüber sei die nunmehr beabsichtigte Nutzung als Bürogebäude eine Hauptnutzung, die lediglich im privaten Interesse des Klägers liege. Im Übrigen hätte eine Zulassung des Bürogebäudes Präzedenzwirkung mit der Folge, dass das Bauverbot letztlich wirkungslos würde.
Mit Beschluss vom 08.02.2006 - 8 S 1772/05 - hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 15.02.2006 zugestellt. Auf Antrag des Klägers vom 14.03.2006 wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.03.2006 verlängert. Mit am 15.03.2006 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Kläger,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2005 -13 K 1776/04 - zu ändern, den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 13. Januar 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die baurechtliche Genehmigung entsprechend seinem Baugenehmigungsantrag vom 01. Oktober 2001 zu erteilen,
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hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag zu entscheiden.
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Er trägt im Wesentlichen vor: Der Stadtbauplan „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 sei unwirksam, weil das Original des Plans verloren gegangen sei. Ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Originalbebauungsplan oder eine beglaubigte Abschrift hiervon entfalle die Verkündungsfunktion. Auch sonst lägen keine Dokumente vor, mit denen der Nachweis geführt werden könnte, dass die hier in Rede stehenden Festsetzungen getroffen worden seien. Bei den im Stadtarchiv vorhandenen Unterlagen handle es sich nur um unbeglaubigte Kopien. Der von der Beklagten vorgelegte Lageplan A 2 sei eine Farbkopie und als Nachweis ungeeignet, weil es zum Zeitpunkt der Zerstörung der Originalunterlagen bei Kriegsende noch keine Farbkopierer gegeben habe. Der hierauf angebrachte Vermerk der Beklagten, mit dem die Übereinstimmung dieser Fertigung mit dem Original beurkundet werde, sei unrichtig, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung am 30.05.2005 kein Original mehr vorhanden gewesen sei. Hinzu komme, dass er von der Beklagten voneinander abweichende Farbkopien des Lageplans A 2 mit Beurkundungsvermerken erhalten habe, in denen teilweise längst nach dem Krieg errichtete Gebäude eingezeichnet gewesen seien. Bei diesen Ausfertigungen könne es sich daher nicht um Kopien des Ursprungsplans handeln. Im Übrigen sei die der Bauverbotsfläche zugrunde liegende planerische Konzeption inzwischen überholt, weil sie nach dem Zweiten Weltkrieg nachhaltig überbaut worden sei. Wiederaufgebaut worden sei das erheblich in die Bauverbotsfläche hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41. Jeweils mit baurechtlicher Genehmigung seien in der Bauverbotszone außerdem das - streitgegenständliche - Garagengebäude ... für acht Stellplätze, eine Werkstatt und Aufenthaltsräume im Hanggeschoss sowie ein weiteres Garagengebäude für sechs Fahrzeuge, das Gebäude Marienstraße 37 bis Ende Paulinenstraße und das Gebäude Furtbachstraße 10 bis 14 bzw. 10A und 12A mit einer Garage auf den Grundstücken Flst.Nrn. ... und .../2 errichtet worden. Damit sei das Bauverbot funktionslos geworden. Da sich die nähere Umgebung als Mischgebiet darstelle, sei die beantragte Nutzung zu Bürozwecken zulässig. Unabhängig davon habe er Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Auf den Vorbehalt des Widerrufs der Genehmigung zur Nutzung als Kindergartengebäude als Beleg für die Sicherung des öffentlichen Interesses könne die Beklagte sich nicht berufen, weil dieser Vorbehalt nur die ursprünglich beantragten Anbauten an das vorhandene Gebäude betroffen habe, die jedoch nicht zur Ausführung gelangt seien. Ungeachtet dessen habe er Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung der Bauverbotsfläche. Mit Blick auf deren städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude als Bürogebäude genutzt werde oder ungenutzt bleibe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die bloße Umnutzung in ein Bürogebäude die Grundzüge der Planung berührt sein könnten. Eine Befreiung hätte auch keine Präzedenzwirkung. Sein Grundstück sei in der Vergangenheit ausnahmslos im Bereich der Bauverbotszone in zulässiger Weise baulich genutzt worden, was anderen Eigentümern entgegen gehalten werden könne. Hinzu komme, dass ein Härtefall vorliege. Denn er habe das Grundstück vom Land Baden-Württemberg im Vertrauen auf die mit der Beklagten geführten Verhandlungen zu dessen Nutzung für einen Kindergarten erworben und kurz nach Erteilung der Genehmigung für ein Kindergartengebäude 1997 auch Investitionen in Höhe von 350.000,-- DM getätigt. Dass sich die Nutzung als Kindertagesstätte nicht habe realisieren lassen, habe er nicht zu vertreten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus: In der Genehmigung des Kindergartengebäudes vom 12.02.1997 sei als „Auflage zum Baubeginn Nr. 5“ bestimmt worden, dass die Gestaltung der Freiflächen mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen sei. Daran habe der Kläger sich jedoch nicht gehalten, so dass die Arbeiten im Freibereich eingestellt worden seien; hiergegen sei Widerspruch eingelegt worden. Zwischen dem Kläger und ihr habe es insoweit verschiedene Gerichtsverfahren gegeben; die Klageverfahren seien durch gerichtlichen Vergleich vom 08.05.2001 beendet worden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Bauantrag nicht nur die Änderung der Nutzung eines schon vorhandenen Gebäudes, sondern auch deren Erweiterung im Untergeschoss und im Erdgeschoss umfasse.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Rechtsanwalt ... ist anstelle von Herrn ... als Kläger (und Berufungskläger) in das Verfahren eingetreten, weil er mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 - 6 IN 107/06 - zum Insolvenzverwalter über dessen Vermögen ernannt wurde und erklärt hat, das Verfahren aufzunehmen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; §§ 167 VwGO, 240 ZPO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 61).
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Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrt; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das im Stadtbauplan „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ festgesetzte Bauverbot einem solchen Anspruch entgegen steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 31 Abs. 2 BauGB; hierüber hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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1. Der Kläger hat nicht bereits deshalb - unabhängig von der Geltung des Bauverbots - Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung des als Kindergarten genehmigten Hintergebäudes Marienstraße ... zu einem Bürogebäude, weil der Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2000 beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Nutzung dieses Gebäudes gerade zu Bürozwecken zuzulassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung die begründete Annahme voraus, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht (sog. materielle Planreife des Entwurfs). Nach Aktenlage hat die Beklagte hier die auf eine ganz bestimmte Situation bezogene Vorhabenplanung aufgegeben, nachdem sich die Verhältnisse durch den Wegzug der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma maßgeblich geändert haben. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dafür spricht im Übrigen auch, dass seit dem Aufstellungsbeschluss bereits sechs Jahre vergangen sind, ohne dass das Planverfahren weiter vorangegangen wäre.
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2. Das Vorhaben des Klägers widerspricht dem bauplanerisch festgesetzten Bauverbot des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten Stadtbauplans „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 (vgl. zur Überleitung Urteil des Senats vom 23.01.1998 - 8 S 2447/97 -, NUR 1999, 332 m.w.N.).
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a) Es ist davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan wirksam ist, obwohl der Originalstadtbauplan während des Zweiten Weltkriegs verloren ging.
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Der Verlust des Bebauungsplandokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen unberührt und führt daher für sich allein nicht zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Entscheidend ist, ob derjenige, der sich auf eine ihm „günstige“ Festsetzung beruft, deren Vorhandensein nachweisen kann. Der Nachweis kann etwa mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift des Originalplans oder anderer Dokumente geführt werden, welche die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890; VGH Bad.-Wttbg., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498 ). Die Beklagte hat hier die Existenz des oben genannten Stadtbauplans sowie dessen Festsetzung eines Bauverbots im Bereich des geplanten Vorhabens hinreichend nachgewiesen. Sie hat erklärt, dass noch vor dem Krieg eine beglaubigte und kolorierte Abschrift des - im Krieg dann verbrannten - Originalplans (Lageplans) angefertigt wurde. Auf der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 20.06.1938 an diesem Tag vom Stadtplanungsamt angefertigten und kolorierten Originalabschrift ist unter dem Datum 24.06.1938 deren Richtigkeit beurkundet. Dieser Abschrift - Plan mit Textteil - , die der in den Senatsakten (Bl. 99) befindlichen Kopie derselben entspricht, lässt sich ein räumlich klar umrissenes „Bauverbot O.B.S.“ im Inneren des Quartiers Marien-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße entnehmen; ferner kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Bauvorhaben des Klägers - Nutzungsänderung sowie Aus- und Umbau des Hintergebäudes Marienstraße ... - innerhalb dieser Bauverbotszone befindet.
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Die vom Kläger gegen die Echtheit der Originalabschrift erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Kopien des Stadtbauplans Beglaubigungsvermerke neueren Datums aufweisen (vgl. Bl. 99 der Senatsakten vom 30.05.2005), bestätigen sie nicht etwa die Übereinstimmung der Kopie mit dem - im Krieg vernichteten - Originalbebauungsplan, wie der Kläger wohl meint, sondern mit der noch vorhandenen Originalabschrift desselben. Wie ausgeführt, wurde auch die farbige Darstellung des Originalstadtbauplans in die vor dem Krieg angefertigte Abschrift übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass die Beklagte Farbkopien dieser Originalabschrift vorgelegt hat, gegen die Echtheit derselben sprechen sollte. Schließlich meint der Kläger, es könne keine vor dem Krieg angefertigte Abschrift des Originalplans geben, weil die von der Beklagten vorgelegten Kopien, welche die Originalabschrift darstellen sollten, eine unterschiedliche und zum Teil erst nach dem Krieg errichtete Bebauung zeigten. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den jeweils aktuellen Katasterauszug über die eingescannte Originalabschrift „gelegt“, um deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche bauliche Situation zu den planerischen Festsetzungen verhalte; so werde auch sonst verfahren. Diesen ohne weiteres plausiblen Ausführungen hat der Kläger nicht widersprochen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Originalabschrift des Stadtbauplans weist auch sonst keine Merkmale auf, die Anlass geben könnten daran zu zweifeln, dass es sich um eine vor dem Krieg angefertigte kolorierte Abschrift des Originalplans handelt; solche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. Nach allem sind die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abschrift ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“; nach Lage der Dinge spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie fundiert sein könnten. Daher handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegte Abschrift nicht 1938 angefertigt wurde, um einen „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweis, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und Beschl. vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1995 -VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111).
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b) Das Bauverbot ist im Bereich des Bauvorhabens nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.
24 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine  städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 und Beschl. vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128; st. Rspr.).
25 
Gemessen daran ist das Bauverbot zwar im nordöstlichen Teil des Plangebiets an der Paulinenstraße etwa bis zur Höhe des Gebäudes Marienstraße 33 funktionslos geworden. Wie das der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Luftbild zeigt und der Augenschein bestätigt hat, wurde der Innenbereich des Quartiers hier flächendeckend mit mehrgeschossigen Gebäuden überbaut; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies auf der Grundlage einer - mittlerweile als unwirksam angesehenen - Bauplanung erfolgt sei. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mit dem hier in Rede stehenden Bauverbot verfolgten städtebaulichen Ziele nicht nur durch die Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt werden können. Denn angesichts der massiven und dichten Bebauung an der Paulinenstraße hat das Bauverbot dort unabhängig von der jeweiligen baulichen Nutzung auf unabsehbare Zeit jede städtebauliche Steuerungsfunktion verloren. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Areal des Blockinneren. Es ist im Anschluss an die Bebauung an der Paulinenstraße in südwestlicher Richtung bis zu den Gebäuden Marienstraße 41 und ... des Klägers - außer einer mit Rasengittersteinen belegten Stellplatzanlage im hinteren Bereich des Grundstücks Marienstraße 39 - nach wie vor unbebaut (vgl. auch hierzu das oben genannte Lichtbild, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht). Die in einem Lageplan aus dem Jahre 1949 (Bl. 47 der Senatsakten) noch dargestellten großen baulichen Anlagen in der Bauverbotszone (Bürogebäude 33/1 auf den Grundstücken Marienstraße 33 und 35 sowie eine „Kraftwagenhalle“ auf dem Grundstück Marienstraße 43) wurden nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits vor zehn beziehungsweise acht Jahren abgerissen. Innerhalb der Bauverbotszone stehen ansonsten lediglich das hier relevante Hintergebäude Marienstraße ... und - zu einem Teil - das Vordergebäude Marienstraße 41. Diese Gebäude fallen gemessen an der Größe des noch unbebauten Teils der Bauverbotszone weder nach ihrer flächenmäßigen Ausdehnung noch nach ihrer Baumasse erheblich ins Gewicht. Sie stellen auch auf dem Baugrundstück des Klägers selbst keine flächendeckende und besonders verdichtete Bebauung dar, vielmehr sind noch größere Freiräume vorhanden, wenngleich sie teilweise versiegelt und mit Mauern, Treppen und Wegen versehen wurden. Diese Bebauung ist nicht geeignet, dem Bauverbot auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung auf Dauer jede städtebauliche Gestaltungsfunktion zu nehmen. Der Augenschein hat dies bestätigt.
26 
c) Das im Stadtbauplan festgesetzte Bauverbot ist auch auf das Vorhaben des Klägers anwendbar.
27 
Der Kläger meint insoweit, das Bauverbot sei nicht berührt, denn bezogen auf dessen städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude - wie von ihm beantragt - als Bürogebäude genutzt werde oder „leer stehe“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht nur eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes plant, sondern im Anschluss an die südwestliche Außenwand einen Anbau errichten will. Dieser Teil des Vorhabens lässt sich auch nicht von dessen übrigen Teilen (Nutzungsänderung und -erweiterung) trennen und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauverbots gesondert beurteilen. Denn der Anbau soll das Treppenhaus aufnehmen, das Zugang zu den Räumen des Gebäudes verschafft. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, das Vorhaben ohne den Anbau zu verwirklichen (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 31.03.2006 - 8 S 1737/05 -). Es unterfällt mithin als Ganzes dem Bauverbot.
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Zudem hat der Kläger nicht nur beantragt, das als Kindergarten genehmigte Gebäude Marienstraße ... in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten zu Bürozwecken nutzen zu dürfen, sondern auch die Genehmigung für die erstmalige Nutzung des - bislang baulich nicht genutzten - Untergeschosses als „Pausenraum“ beantragt. Diese - flächenmäßig erhebliche - Nutzungserweiterung berührt das Bauverbot unabhängig davon, ob sie - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Die städtebauliche Zielsetzung des Bauverbots erschöpft sich hier nicht darin, die Errichtung baulicher Anlagen - etwa aus gestalterischen Gründen oder zur Sicherung von Grünflächen - zu verhindern. Das auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzte Bauverbot dient vielmehr auch dazu, im Innern der Baublöcke Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. Häffner, Württ. Bauordnung, 1911, Bd. 1, Art. 11 Rn. 2 ff.; vgl. auch § 63 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Beklagten zur Beschränkung von Hintergebäuden innerhalb der - hier geltenden -Baustaffel 2 und dazu Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 714/00 -, VBlBW 2001, 185: Vermeidung einer Hinterhofsituation). Solche städtebaulichen Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der Nutzung von in der Bauverbotszone bereits errichteten Gebäuden unterschiedlich stark beeinträchtigt werden. Hier bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, ob es hinsichtlich des mit dem Bauverbot verfolgten Zwecks der Sicherung einer Zone für Ruhe und Erholung eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation darstellt, wenn das Hintergebäude nicht mehr als Kindergarten-, sondern als Bürogebäude genutzt werden soll, und welche Bedeutung hierbei dem Umstand zukommt, dass für die Kindergartennutzung Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt wurde, während die Büronutzung allein im privaten Interesse des Klägers steht. Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei „reinen“ Nutzungsänderungen). Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum einen - wie dargelegt - mit dem Anbau ohne weiteres gegen das Verbot der Neuerrichtung baulicher Anlagen verstoßen wird, und weil zum anderen die erhebliche Erweiterung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes Marienstraße ... schon für sich genommen eine Verschlechterung hinsichtlich der nutzungsbezogenen Zielsetzung des Bauverbots bedeutet.
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2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot nach Ermessen vor.
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a) Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen. Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438; Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 31; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 37). Eine solche Vorbildwirkung vermag eine Befreiung vom Bauverbot für das Vorhaben des Klägers hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entfalten.
31 
Der Augenschein hat ergeben, dass es im Bereich der noch intakten Bauverbotszone keine weiteren Gebäude gibt, die - gegebenenfalls nach Aus- oder Umbaumaßnahmen - in vergleichbarer Weise als Büro- oder Wohngebäude genutzt werden könnten. Vielmehr könnte eine solche Nutzung auf den anderen Grundstücken innerhalb der Bauverbotszone nur dann realisiert werden, wenn ein dafür geeignetes Gebäude neu errichtet würde. Hierfür könnte eine Befreiung vom Bauverbot nicht unter Berufung auf eine dem Kläger erteilte Befreiung zur Umnutzung des vorhandenen Gebäudes begehrt werden, da die Sachverhalte auch in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die geplante Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... zu Bürozwecken stellt auch für sich genommen keine faktische Planänderung dar. Denn sie ist nach Art und Umfang nicht geeignet, die noch intakte Zone für Ruhe und Erholung im Innern des Baublocks derart massiv zu beeinträchtigen, dass das Bauverbot dadurch wirkungslos würde.
32 
b) Die Abweichung ist zwar - im Unterschied zur vorangegangenen Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Kindergarten - nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch liegt kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Das Baugrundstück weist in bodenrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.). Der Umstand, dass bereits ein Gebäude auf der Grundlage einer Befreiung vom Bauverbot errichtet wurde, begründet keine grundstücksbezogene Atypik. Dessen fehlende Nutzbarkeit stellt im Übrigen auch deshalb keine Härte für den Kläger dar, weil ihm die Genehmigung für den Umbau des vormals als Garage genutzten Gebäudes in einen Kindergarten nur unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls diese Nutzung aufgegeben werde. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers eindeutig aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 02.09.1997 (Bl. 44 der Bauakten). Auch soweit der Kläger geltend macht, sein durch den Kauf des Grundstücks betätigtes Vertrauen auf dessen spätere Nutzung als Kindergarten sei durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht worden, fehlt der notwendige Bezug zu einer grundstücksbezogenen Besonderheit.
33 
Die Abweichung vom Bauverbot zu dem Zweck, das Gebäude als Bürogebäude nutzen zu können, ist jedoch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Abweichung - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 47; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 35). So liegt es hier. Das Hintergebäude Marienstraße ... ist bereits vorhanden. Es liegt nicht im Zentrum der Bauverbotszone, sondern im südwestlichen Randbereich und nimmt im Vergleich zur Größe der unbebauten Fläche im Blockinnern einen eher untergeordneten Raum ein. Schließlich ist die Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers selbst nicht verdichtet, sondern weist noch erhebliche Freiräume auf. Auch auf der Grundlage des Eindrucks von den konkreten örtlichen Verhältnissen, den der Senat während des Augenscheins gewonnen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass das bauplanerisch verfolgte Ziel, im Innern des Gevierts eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern und ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, durch eine Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude wesentlich beeinträchtigt wird. Indiz für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen hat, um eine Nutzung dieses Gebäudes gerade als Bürogebäude zu ermöglichen. Zwar wurde das Planaufstellungsverfahren danach nicht mehr weiter geführt. Dies geschah aber nicht deshalb, weil grundsätzliche städtebauliche Bedenken gegen eine Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken aufgetreten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorhaben des Klägers städtebaulich noch gerechtfertigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte im gegenüberliegenden nordöstlichen Randbereich der Bauverbotszone an der Paulinenstraße eine intensive Bebauung zugelassen hat. Dies und die auf dem Grundstück des Klägers bereits zugelassene Bebauung in der Verbotszone (neben dem Gebäude Marienstraße ... auch das in die Verbotszone hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41) zeigen, dass die Beklagte das städtebauliche Gewicht des Bauverbots in diesen beiden Randbereichen selbst nicht allzu hoch einschätzt. Ist das Vorhaben sonach städtebaulich vertretbar, so ist es zugleich mit den öffentlichen Belangen vereinbar; nach der konkreten örtlichen Situation ist die geplante Büronutzung schließlich weder nach der Nutzungsart noch nach ihrem Umfang geeignet, nachbarliche Belange wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).
34 
c) Auch wenn das Vorhaben danach die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) im Ermessen der Baurechtsbehörde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ liegen hier nicht vor. Zwar ist das Interesse des Klägers an einer sinnvollen privaten Nutzung des vorhandenen Gebäudes durchaus von Gewicht. Es überwiegt aber, zumindest in Gestalt des konkret beantragten Vorhabens, nicht von vornherein entgegenstehende städtebauliche Belange. Immerhin bringt die vorgesehene Büronutzung ein Moment der Unruhe in das Innere des Bauquartiers, auch wenn sich dies im Wesentlichen auf das Baugrundstück selbst beschränkt und es auch keine Anhaltspunkte für die Entstehung ungesunder Arbeitsverhältnisse gibt. Die damit verbundene -räumlich begrenzte - Beeinträchtigung der Zielsetzung des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern, wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte die Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Kindergarten zugelassen hat. Denn die hierfür erteilte Befreiung vom Bauverbot wurde darauf gestützt, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Nutzung als Kindergarten erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber liegt es allein im privaten Interesse des Klägers, das Gebäude zu Bürozwecken nutzen zu können. Vor allem beschränkt sich die beantragte Nutzungsänderung auch nicht auf die bisher genutzten Räumlichkeiten; vielmehr soll nunmehr erstmals auch das Untergeschoss baulich genutzt werden. Diese - beträchtliche - Nutzungserweiterung berührt die Zielsetzung des Bauverbots, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine bloße Umnutzung bereits vorhandener Kapazitäten berufen kann.
35 
Nach allem liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen Aspekte und der Belange des Klägers zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Bauverbot zum Zwecke einer Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude erteilt werden soll. Sie ist hierbei auch nicht gehindert, der Befreiung Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 20, 48; zur Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 62). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Stellplatzfrage - erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Rechtsanwalt ... ist anstelle von Herrn ... als Kläger (und Berufungskläger) in das Verfahren eingetreten, weil er mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2006 - 6 IN 107/06 - zum Insolvenzverwalter über dessen Vermögen ernannt wurde und erklärt hat, das Verfahren aufzunehmen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO; §§ 167 VwGO, 240 ZPO; vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 42 Rn. 61).
17 
Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 1. Oktober 2001 begehrt; denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass das im Stadtbauplan „Reinsburg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ festgesetzte Bauverbot einem solchen Anspruch entgegen steht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist jedoch im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot nach § 31 Abs. 2 BauGB; hierüber hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Kläger hat nicht bereits deshalb - unabhängig von der Geltung des Bauverbots - Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung des als Kindergarten genehmigten Hintergebäudes Marienstraße ... zu einem Bürogebäude, weil der Gemeinderat der Beklagten im Jahre 2000 beschlossen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit dem Ziel aufzustellen, eine Nutzung dieses Gebäudes gerade zu Bürozwecken zuzulassen. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB setzt die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung die begründete Annahme voraus, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht (sog. materielle Planreife des Entwurfs). Nach Aktenlage hat die Beklagte hier die auf eine ganz bestimmte Situation bezogene Vorhabenplanung aufgegeben, nachdem sich die Verhältnisse durch den Wegzug der im Vordergebäude Marienstraße 41 residierenden Firma maßgeblich geändert haben. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Dafür spricht im Übrigen auch, dass seit dem Aufstellungsbeschluss bereits sechs Jahre vergangen sind, ohne dass das Planverfahren weiter vorangegangen wäre.
19 
2. Das Vorhaben des Klägers widerspricht dem bauplanerisch festgesetzten Bauverbot des gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan übergeleiteten Stadtbauplans „Reinsberg-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße“ von 1937 (vgl. zur Überleitung Urteil des Senats vom 23.01.1998 - 8 S 2447/97 -, NUR 1999, 332 m.w.N.).
20 
a) Es ist davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan wirksam ist, obwohl der Originalstadtbauplan während des Zweiten Weltkriegs verloren ging.
21 
Der Verlust des Bebauungsplandokuments lässt den Rechtssetzungsakt als solchen unberührt und führt daher für sich allein nicht zur Ungültigkeit oder zum Außerkrafttreten des Bebauungsplans. Entscheidend ist, ob derjenige, der sich auf eine ihm „günstige“ Festsetzung beruft, deren Vorhandensein nachweisen kann. Der Nachweis kann etwa mit Hilfe einer beglaubigten Abschrift des Originalplans oder anderer Dokumente geführt werden, welche die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 01.04.1997 - 4 B 206.96 -, NVwZ 1997, 890; VGH Bad.-Wttbg., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, BauR 2004, 1498 ). Die Beklagte hat hier die Existenz des oben genannten Stadtbauplans sowie dessen Festsetzung eines Bauverbots im Bereich des geplanten Vorhabens hinreichend nachgewiesen. Sie hat erklärt, dass noch vor dem Krieg eine beglaubigte und kolorierte Abschrift des - im Krieg dann verbrannten - Originalplans (Lageplans) angefertigt wurde. Auf der von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, ausweislich eines entsprechenden Vermerks vom 20.06.1938 an diesem Tag vom Stadtplanungsamt angefertigten und kolorierten Originalabschrift ist unter dem Datum 24.06.1938 deren Richtigkeit beurkundet. Dieser Abschrift - Plan mit Textteil - , die der in den Senatsakten (Bl. 99) befindlichen Kopie derselben entspricht, lässt sich ein räumlich klar umrissenes „Bauverbot O.B.S.“ im Inneren des Quartiers Marien-, Paulinen-, Furtbach- und Silberburgstraße entnehmen; ferner kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich das Bauvorhaben des Klägers - Nutzungsänderung sowie Aus- und Umbau des Hintergebäudes Marienstraße ... - innerhalb dieser Bauverbotszone befindet.
22 
Die vom Kläger gegen die Echtheit der Originalabschrift erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit die von der Beklagten vorgelegten Kopien des Stadtbauplans Beglaubigungsvermerke neueren Datums aufweisen (vgl. Bl. 99 der Senatsakten vom 30.05.2005), bestätigen sie nicht etwa die Übereinstimmung der Kopie mit dem - im Krieg vernichteten - Originalbebauungsplan, wie der Kläger wohl meint, sondern mit der noch vorhandenen Originalabschrift desselben. Wie ausgeführt, wurde auch die farbige Darstellung des Originalstadtbauplans in die vor dem Krieg angefertigte Abschrift übertragen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass die Beklagte Farbkopien dieser Originalabschrift vorgelegt hat, gegen die Echtheit derselben sprechen sollte. Schließlich meint der Kläger, es könne keine vor dem Krieg angefertigte Abschrift des Originalplans geben, weil die von der Beklagten vorgelegten Kopien, welche die Originalabschrift darstellen sollten, eine unterschiedliche und zum Teil erst nach dem Krieg errichtete Bebauung zeigten. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe den jeweils aktuellen Katasterauszug über die eingescannte Originalabschrift „gelegt“, um deutlich zu machen, wie sich die tatsächliche bauliche Situation zu den planerischen Festsetzungen verhalte; so werde auch sonst verfahren. Diesen ohne weiteres plausiblen Ausführungen hat der Kläger nicht widersprochen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Originalabschrift des Stadtbauplans weist auch sonst keine Merkmale auf, die Anlass geben könnten daran zu zweifeln, dass es sich um eine vor dem Krieg angefertigte kolorierte Abschrift des Originalplans handelt; solche hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. Nach allem sind die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abschrift ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“; nach Lage der Dinge spricht nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie fundiert sein könnten. Daher handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die vorgelegte Abschrift nicht 1938 angefertigt wurde, um einen „ins Blaue hinein“ gestellten Ausforschungsbeweis, dem der Senat nicht nachzugehen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und Beschl. vom 05.11.1998 - 7 B 199/98 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.04.1995 -VI ZR 178/94 -, NJW 1995, 2111).
23 
b) Das Bauverbot ist im Bereich des Bauvorhabens nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten.
24 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine  städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, NVwZ-RR 2000, 411 und Beschl. vom 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128; st. Rspr.).
25 
Gemessen daran ist das Bauverbot zwar im nordöstlichen Teil des Plangebiets an der Paulinenstraße etwa bis zur Höhe des Gebäudes Marienstraße 33 funktionslos geworden. Wie das der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügte Luftbild zeigt und der Augenschein bestätigt hat, wurde der Innenbereich des Quartiers hier flächendeckend mit mehrgeschossigen Gebäuden überbaut; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dies auf der Grundlage einer - mittlerweile als unwirksam angesehenen - Bauplanung erfolgt sei. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die mit dem hier in Rede stehenden Bauverbot verfolgten städtebaulichen Ziele nicht nur durch die Errichtung baulicher Anlagen, sondern auch durch deren Nutzung zu bestimmten Zwecken beeinträchtigt werden können. Denn angesichts der massiven und dichten Bebauung an der Paulinenstraße hat das Bauverbot dort unabhängig von der jeweiligen baulichen Nutzung auf unabsehbare Zeit jede städtebauliche Steuerungsfunktion verloren. Dies gilt jedoch nicht für das restliche Areal des Blockinneren. Es ist im Anschluss an die Bebauung an der Paulinenstraße in südwestlicher Richtung bis zu den Gebäuden Marienstraße 41 und ... des Klägers - außer einer mit Rasengittersteinen belegten Stellplatzanlage im hinteren Bereich des Grundstücks Marienstraße 39 - nach wie vor unbebaut (vgl. auch hierzu das oben genannte Lichtbild, das den tatsächlichen Verhältnissen entspricht). Die in einem Lageplan aus dem Jahre 1949 (Bl. 47 der Senatsakten) noch dargestellten großen baulichen Anlagen in der Bauverbotszone (Bürogebäude 33/1 auf den Grundstücken Marienstraße 33 und 35 sowie eine „Kraftwagenhalle“ auf dem Grundstück Marienstraße 43) wurden nach Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bereits vor zehn beziehungsweise acht Jahren abgerissen. Innerhalb der Bauverbotszone stehen ansonsten lediglich das hier relevante Hintergebäude Marienstraße ... und - zu einem Teil - das Vordergebäude Marienstraße 41. Diese Gebäude fallen gemessen an der Größe des noch unbebauten Teils der Bauverbotszone weder nach ihrer flächenmäßigen Ausdehnung noch nach ihrer Baumasse erheblich ins Gewicht. Sie stellen auch auf dem Baugrundstück des Klägers selbst keine flächendeckende und besonders verdichtete Bebauung dar, vielmehr sind noch größere Freiräume vorhanden, wenngleich sie teilweise versiegelt und mit Mauern, Treppen und Wegen versehen wurden. Diese Bebauung ist nicht geeignet, dem Bauverbot auf dem Grundstück des Klägers und in der näheren Umgebung auf Dauer jede städtebauliche Gestaltungsfunktion zu nehmen. Der Augenschein hat dies bestätigt.
26 
c) Das im Stadtbauplan festgesetzte Bauverbot ist auch auf das Vorhaben des Klägers anwendbar.
27 
Der Kläger meint insoweit, das Bauverbot sei nicht berührt, denn bezogen auf dessen städtebauliche Ziele mache es keinen Unterschied, ob das Hintergebäude - wie von ihm beantragt - als Bürogebäude genutzt werde oder „leer stehe“. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht nur eine Umnutzung des vorhandenen Gebäudes plant, sondern im Anschluss an die südwestliche Außenwand einen Anbau errichten will. Dieser Teil des Vorhabens lässt sich auch nicht von dessen übrigen Teilen (Nutzungsänderung und -erweiterung) trennen und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bauverbots gesondert beurteilen. Denn der Anbau soll das Treppenhaus aufnehmen, das Zugang zu den Räumen des Gebäudes verschafft. Davon abgesehen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereit sein könnte, das Vorhaben ohne den Anbau zu verwirklichen (vgl. zu alledem Urteil des Senats vom 31.03.2006 - 8 S 1737/05 -). Es unterfällt mithin als Ganzes dem Bauverbot.
28 
Zudem hat der Kläger nicht nur beantragt, das als Kindergarten genehmigte Gebäude Marienstraße ... in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten zu Bürozwecken nutzen zu dürfen, sondern auch die Genehmigung für die erstmalige Nutzung des - bislang baulich nicht genutzten - Untergeschosses als „Pausenraum“ beantragt. Diese - flächenmäßig erhebliche - Nutzungserweiterung berührt das Bauverbot unabhängig davon, ob sie - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit baulichen Maßnahmen verbunden ist. Die städtebauliche Zielsetzung des Bauverbots erschöpft sich hier nicht darin, die Errichtung baulicher Anlagen - etwa aus gestalterischen Gründen oder zur Sicherung von Grünflächen - zu verhindern. Das auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung von 1910 festgesetzte Bauverbot dient vielmehr auch dazu, im Innern der Baublöcke Zonen der Ruhe und Erholung zu sichern und zu vermeiden, dass dort ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstehen (vgl. Häffner, Württ. Bauordnung, 1911, Bd. 1, Art. 11 Rn. 2 ff.; vgl. auch § 63 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Beklagten zur Beschränkung von Hintergebäuden innerhalb der - hier geltenden -Baustaffel 2 und dazu Urteil des Senats vom 27.10.2000 - 8 S 714/00 -, VBlBW 2001, 185: Vermeidung einer Hinterhofsituation). Solche städtebaulichen Ziele eines Bauverbots können je nach Art und Intensität der Nutzung von in der Bauverbotszone bereits errichteten Gebäuden unterschiedlich stark beeinträchtigt werden. Hier bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, ob es hinsichtlich des mit dem Bauverbot verfolgten Zwecks der Sicherung einer Zone für Ruhe und Erholung eine Verschlechterung der städtebaulichen Situation darstellt, wenn das Hintergebäude nicht mehr als Kindergarten-, sondern als Bürogebäude genutzt werden soll, und welche Bedeutung hierbei dem Umstand zukommt, dass für die Kindergartennutzung Befreiung aus Gründen des Allgemeinwohls erteilt wurde, während die Büronutzung allein im privaten Interesse des Klägers steht. Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei „reinen“ Nutzungsänderungen). Dieser Frage braucht hier aber nicht weiter nachgegangen zu werden, weil zum einen - wie dargelegt - mit dem Anbau ohne weiteres gegen das Verbot der Neuerrichtung baulicher Anlagen verstoßen wird, und weil zum anderen die erhebliche Erweiterung der Nutzung des vorhandenen Gebäudes Marienstraße ... schon für sich genommen eine Verschlechterung hinsichtlich der nutzungsbezogenen Zielsetzung des Bauverbots bedeutet.
29 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Bauverbot nach Ermessen vor.
30 
a) Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass die Befreiung als Instrument genutzt wird, um eine der Gemeinde vorbehaltene Änderung bauplanerischer Festsetzungen mit dem dafür vorgesehenen Verfahren zu ersetzen. Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, Beschl. vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438; Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 31; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 2, § 31 Rn. 37). Eine solche Vorbildwirkung vermag eine Befreiung vom Bauverbot für das Vorhaben des Klägers hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu entfalten.
31 
Der Augenschein hat ergeben, dass es im Bereich der noch intakten Bauverbotszone keine weiteren Gebäude gibt, die - gegebenenfalls nach Aus- oder Umbaumaßnahmen - in vergleichbarer Weise als Büro- oder Wohngebäude genutzt werden könnten. Vielmehr könnte eine solche Nutzung auf den anderen Grundstücken innerhalb der Bauverbotszone nur dann realisiert werden, wenn ein dafür geeignetes Gebäude neu errichtet würde. Hierfür könnte eine Befreiung vom Bauverbot nicht unter Berufung auf eine dem Kläger erteilte Befreiung zur Umnutzung des vorhandenen Gebäudes begehrt werden, da die Sachverhalte auch in städtebaulicher Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die geplante Nutzung des Hintergebäudes Marienstraße ... zu Bürozwecken stellt auch für sich genommen keine faktische Planänderung dar. Denn sie ist nach Art und Umfang nicht geeignet, die noch intakte Zone für Ruhe und Erholung im Innern des Baublocks derart massiv zu beeinträchtigen, dass das Bauverbot dadurch wirkungslos würde.
32 
b) Die Abweichung ist zwar - im Unterschied zur vorangegangenen Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes als Kindergarten - nicht aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Auch liegt kein Härtefall im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Das Baugrundstück weist in bodenrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 50 f.). Der Umstand, dass bereits ein Gebäude auf der Grundlage einer Befreiung vom Bauverbot errichtet wurde, begründet keine grundstücksbezogene Atypik. Dessen fehlende Nutzbarkeit stellt im Übrigen auch deshalb keine Härte für den Kläger dar, weil ihm die Genehmigung für den Umbau des vormals als Garage genutzten Gebäudes in einen Kindergarten nur unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass mit einem Widerruf zu rechnen sei, falls diese Nutzung aufgegeben werde. Dies ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers eindeutig aus Ziffer 5 der Nebenbestimmungen der Baugenehmigung vom 02.09.1997 (Bl. 44 der Bauakten). Auch soweit der Kläger geltend macht, sein durch den Kauf des Grundstücks betätigtes Vertrauen auf dessen spätere Nutzung als Kindergarten sei durch das Verhalten der Beklagten enttäuscht worden, fehlt der notwendige Bezug zu einer grundstücksbezogenen Besonderheit.
33 
Die Abweichung vom Bauverbot zu dem Zweck, das Gebäude als Bürogebäude nutzen zu können, ist jedoch nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar. Dieser Befreiungsgrund ist gegeben, wenn die Abweichung - im Rahmen der Grundzüge der vorhandenen Planung - auch Gegenstand einer mit § 1 BauGB in Einklang stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4 B 163.89 -, NVwZ 1990, 556; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 47; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 31 Rn. 35). So liegt es hier. Das Hintergebäude Marienstraße ... ist bereits vorhanden. Es liegt nicht im Zentrum der Bauverbotszone, sondern im südwestlichen Randbereich und nimmt im Vergleich zur Größe der unbebauten Fläche im Blockinnern einen eher untergeordneten Raum ein. Schließlich ist die Bebauung auch auf dem Grundstück des Klägers selbst nicht verdichtet, sondern weist noch erhebliche Freiräume auf. Auch auf der Grundlage des Eindrucks von den konkreten örtlichen Verhältnissen, den der Senat während des Augenscheins gewonnen hat, kann daher nicht angenommen werden, dass das bauplanerisch verfolgte Ziel, im Innern des Gevierts eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern und ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu vermeiden, durch eine Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude wesentlich beeinträchtigt wird. Indiz für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens ist im Übrigen auch der Umstand, dass der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen hat, um eine Nutzung dieses Gebäudes gerade als Bürogebäude zu ermöglichen. Zwar wurde das Planaufstellungsverfahren danach nicht mehr weiter geführt. Dies geschah aber nicht deshalb, weil grundsätzliche städtebauliche Bedenken gegen eine Nutzung des Gebäudes zu Bürozwecken aufgetreten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass das Vorhaben des Klägers städtebaulich noch gerechtfertigt werden kann, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte im gegenüberliegenden nordöstlichen Randbereich der Bauverbotszone an der Paulinenstraße eine intensive Bebauung zugelassen hat. Dies und die auf dem Grundstück des Klägers bereits zugelassene Bebauung in der Verbotszone (neben dem Gebäude Marienstraße ... auch das in die Verbotszone hinein ragende Vordergebäude Marienstraße 41) zeigen, dass die Beklagte das städtebauliche Gewicht des Bauverbots in diesen beiden Randbereichen selbst nicht allzu hoch einschätzt. Ist das Vorhaben sonach städtebaulich vertretbar, so ist es zugleich mit den öffentlichen Belangen vereinbar; nach der konkreten örtlichen Situation ist die geplante Büronutzung schließlich weder nach der Nutzungsart noch nach ihrem Umfang geeignet, nachbarliche Belange wesentlich zu beeinträchtigen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB).
34 
c) Auch wenn das Vorhaben danach die Grundzüge der Planung nicht berührt, städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung vom Bauverbot. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung steht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB („kann“) im Ermessen der Baurechtsbehörde. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens „auf Null“ liegen hier nicht vor. Zwar ist das Interesse des Klägers an einer sinnvollen privaten Nutzung des vorhandenen Gebäudes durchaus von Gewicht. Es überwiegt aber, zumindest in Gestalt des konkret beantragten Vorhabens, nicht von vornherein entgegenstehende städtebauliche Belange. Immerhin bringt die vorgesehene Büronutzung ein Moment der Unruhe in das Innere des Bauquartiers, auch wenn sich dies im Wesentlichen auf das Baugrundstück selbst beschränkt und es auch keine Anhaltspunkte für die Entstehung ungesunder Arbeitsverhältnisse gibt. Die damit verbundene -räumlich begrenzte - Beeinträchtigung der Zielsetzung des Bauverbots, eine Zone der Ruhe und Erholung zu sichern, wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte die Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Kindergarten zugelassen hat. Denn die hierfür erteilte Befreiung vom Bauverbot wurde darauf gestützt, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Nutzung als Kindergarten erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber liegt es allein im privaten Interesse des Klägers, das Gebäude zu Bürozwecken nutzen zu können. Vor allem beschränkt sich die beantragte Nutzungsänderung auch nicht auf die bisher genutzten Räumlichkeiten; vielmehr soll nunmehr erstmals auch das Untergeschoss baulich genutzt werden. Diese - beträchtliche - Nutzungserweiterung berührt die Zielsetzung des Bauverbots, ohne dass der Kläger sich insoweit auf eine bloße Umnutzung bereits vorhandener Kapazitäten berufen kann.
35 
Nach allem liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Baurechtsbehörde, unter Berücksichtigung aller relevanten städtebaulichen Aspekte und der Belange des Klägers zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Befreiung vom Bauverbot zum Zwecke einer Nutzung des Gebäudes Marienstraße ... als Bürogebäude erteilt werden soll. Sie ist hierbei auch nicht gehindert, der Befreiung Nebenbestimmungen beizufügen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 31 Rn. 20, 48; zur Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Befreiungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 Rn. 62). Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen - etwa hinsichtlich der Stellplatzfrage - erfüllt.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums X vom 13.06.2012 werden aufgehoben; die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitung
published on 02/02/2011 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die Nutzung des im zeichnerischen Teil des Erleichterungsantrags vom 27.10.2009 dargestellten Teils des Grundstücks Flst. Nr. ... als unbefestigte Abstellfläche (Rasen) für einen PKW baurechtlich zulässig ist. Der Be
published on 03/03/2008 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. August 2007 - 7 K 1130/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverf
published on 16/10/2007 00:00

Tenor Die Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 25. 08. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.07.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den beantra
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Annotations

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.