Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2008 - 3 S 2282/06

bei uns veröffentlicht am13.02.2008

Tenor

Der Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ der Gemeinde … vom 21. September 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ der Antragsgegnerin vom 21.09.2005.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn.15 und 15/1. Das Grundstück Flst.-Nr. 15/1 liegt vollständig, das Grundstück Flst.-Nr. 15 teilweise im Plangebiet. Das Flurstück 15/1 ist entlang der … (…) mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus sowie einem an der südöstlichen Grundstücksgrenze befindlichen Wirtschaftsgebäude bebaut. Im rückwärtigen Bereich erstreckt sich der mit Obstbäumen bestandene Garten der Antragstellerin bis an den südlichen Rand des Plangebiets.
Das ca. 1,27 ha große Plangebiet wird im Nordwesten von der … (…), im Nordosten von der … Straße, im Südosten von den Grundstücken … und im Südwesten von den Grundstücken Flst.-Nrn. 15 und 2570 begrenzt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich die Evangelische Kirche sowie - entlang der … und der … Straße - verschiedene Wohngebäude. Eine Fläche von ca. 75 % des Plangebiets wird bisher als Grünfläche genutzt.
Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan verfolgt die Antragsgegnerin mit der Planung das Ziel, zentrumsnahe Flächen für Einzelhandel und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Als vorbereitende Maßnahme hat die Antragsgegnerin zwei Grundstücke südwestlich der Evangelischen Kirche (Flst.-Nrn. 2 und 13) erworben. Städtebauliches Ziel ist es nach der Begründung, die vorhandene Nutzungsmischung zwischen Wohnen, Handel, Gewerbe und Dienstleistung zu erhalten und zu fördern. Entlang der … sollen westlich der evangelischen Kirche Möglichkeiten für ein Ladengeschäft und Dienstleistungen geschaffen werden, während im rückwärtigen Bereich Flächen für den Wohnbau zur Verfügung stehen sollen. Im Bebauungsplan ist der Bereich entlang der … als Mischgebiet, der restliche Bereich als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das Baugebiet wird durch eine Verbindungsstraße zwischen der … und der Straße „…“ erschlossen.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sind für die Grundstücke der Antragstellerin Bauplätze im Mischgebiet sowie im Allgemeinen Wohngebiet ausgewiesen. Die geplante Verbindungsstraße verläuft zunächst entlang des Grundstücks Flst.-Nr. 15/1 und durchteilt im südwestlichen Bereich die beiden Grundstücke Flst.-Nrn. 15/1 und 15 der Antragstellerin. Auf Höhe des Wohnhauses der Antragstellerin mündet die geplante Verbindungsstraße in die … ein.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Die Aufstellung des Bebauungsplans war von der Antragsgegnerin bereits mit Beschluss vom 26.11.1997, bekannt gemacht am 05.12.1997, beschlossen worden. Nach mehrjährigen Verhandlungen mit den von der Planung betroffenen Grundstückseigentümern, insbesondere der Antragstellerin, fand am 28.01.2004 eine vorgezogene Bürgerbeteiligung statt. Der Planentwurf wurde danach im Zeitraum vom 08.03. bis 08.04.2004 zum ersten Mal öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 07.04.2004 brachte die Antragstellerin Einwendungen gegen den Bebauungsplan vor. Sie rügte insbesondere die Erforderlichkeit der Planaufstellung, die Zunahme des Verkehrslärms durch die geplante Verbindungsstraße, die Zerstörung ihres Gartengrundstücks durch die Grundstücksneuordnung, den übermäßigen Eingriff in Natur und Landschaft sowie den ihr durch die Erschließungsbeitragspflicht entstehenden Vermögensschaden. Ein geänderter zweiter Planentwurf wurde dann in der Zeit vom 30.05. bis 30.06.2005 und ein dritter Planentwurf in der Zeit vom 08.08. bis 22.08.2005 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 21.09.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 14.10.2005 bekannt gemacht.
Mit Normenkontrollantrag vom 04.10.2006, macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil II“ geltend. Zur Begründung führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes aus:
Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan habe nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der nach dem 20.07.2004 gültigen Fassung (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004, BGBl. I, S. 2414; EAGBau 2004) durchgeführt werden müssen. § 244 Abs. 2 BauGB n.F. bestimme, dass nur Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.03.1999 bis 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen worden seien, nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung abgeschlossen werden dürften. Der Aufstellungsbeschluss vom 26.11.1997 betreffe schon von der Bezeichnung her einen anderen Bebauungsplan als den angegriffenen. Angesichts der in der Zwischenzeit eingetretenen rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen habe der angegriffene Bebauungsplan wenig mit dem Bebauungsplan zu tun, der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde gelegen habe. Es greife daher § 244 Abs. 1 BauGB n.F. ein mit der Folge, dass der Bebauungsplan nach den Vorschriften des BauGB n.F. aufgestellt hätte werden müssen, die nicht eingehalten worden seien. Die Antragsgegnerin habe u.a. versäumt, gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB n.F. einen Umweltbericht zu erstellen, der zum vorgeschriebenen Abwägungsmaterial gehöre und dessen Fehlen zu einem schwerwiegenden Verfahrensfehler führe.
10 
Es seien aber auch Vorschriften über das Aufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung verletzt worden.
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Der Satzungsbeschluss sei entgegen § 18 Abs. 6 GemO unter Beteiligung befangener Ratsmitglieder bzw. unter Ausschluss nicht befangener Ratsmitglieder zustande gekommen.
12 
Die Antragsgegnerin habe das Gemeinderatsmitglied … zu Unrecht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan in der Sitzung am 21.09.2005 ausgeschlossen. Sie habe einen Befangenheitsgrund darin gesehen, dass der Sohn des Gemeinderats Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 2569 sei und eine Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 15 gepachtet habe. Darin liege kein Befangenheitsgrund. Das Grundstück Flst.-Nr. 2569 liege außerhalb des Plangebiets und grenze nicht einmal daran an. Obligatorische Nutzungsrechte würden von der Gestaltungswirkung eines Bebauungsplans nicht unmittelbar betroffen, so dass auch das Pachtrecht am Grundstück Flst.-Nr. 15 einen Interessenkonflikt nicht begründen könne.
13 
Die Gemeinderätin … sei gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO von der Mitwirkung auszuschließen gewesen. Die Gemeinderätin sei bei der Evangelischen Kirche, die Eigentümerin des im Plangebiet liegenden Grundstücks FlSt.-Nr. 1 sei, als Pfarrerin beschäftigt gewesen.
14 
Die Bekanntmachung der Satzung sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. In der Bekanntmachung werde bei der Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nur auf die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Vorschriften hingewiesen. Anwendbar seien gemäß § 233 Abs. 2 BauGB n.F. aber die Planerhaltungsvorschriften in der aktuell gültigen Fassung des BauGB. Es hätte daher in der Bekanntmachung auf die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Vorschriften hingewiesen werden müssen.
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Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgt. Es fehle der Hinweis, dass Anregungen mündlich und schriftlich vorgebracht werden könnten. Der im Text der Bekanntmachung enthaltene Hinweis sei missverständlich.
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Die Antragsgegnerin habe versäumt, die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der Antragstellerin abschließend zu prüfen und die Belange in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Es fehle an einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderats. Die Anregungen der Antragstellerin seien zwar im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005 aufgeführt; eine abschließende Entscheidung des Gemeinderats sei aber nicht herbeigeführt worden. Es sei vielmehr offen geblieben, wie die Anregungen behandelt werden sollten. Über die übrigen Anregungen, die sich aus den beiden späteren Offenlagen des Bebauungsplans ergeben hätten, habe der Gemeinderat in den jeweils darauffolgenden Sitzungen am 11.05.2005, 20.07.2006 und 21.09.2006 förmliche Beschlüsse gefasst. Die Antragstellerin sei auch als einzige nicht über das Ergebnis der Behandlung ihrer Anregungen informiert worden. Dies deute darauf hin, dass die Antragsgegnerin schlicht vergessen habe, die Anregungen erneut zum Gegenstand der Gemeinderatssitzung zu machen, nachdem die Behandlung der Anregungen in der Sitzung vom 23.02.2005 offen gelassen worden sei.
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Die Antragsgegnerin habe auch die Belange der Antragstellerin unzureichend ermittelt und falsch bewertet. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Bebauungsplans fehle es an einer Alternativprüfung. Die Antragsgegnerin habe prüfen müssen, ob das erklärte Ziel, ein Handels- und Dienstleistungszentrum im Ortsmittelpunkt zu schaffen, nicht auch mit geringeren Eingriffen in bestehende Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse zu verwirklichen gewesen sei. Das Ziel habe auch durch die bloße Überplanung des nördlichen Plangebiets rund um die Evangelische Kirche erreicht werden können. Weder die Begründung zum Bebauungsplan noch das Sitzungsprotokoll vom 23.02.2005 enthalte Erwägungen, warum an dem Planentwurf gleichwohl festgehalten werde.
18 
Die Antragsgegnerin habe ferner versäumt, zur Beurteilung der Lärmsituation im Rahmen ihrer Abwägung ein Gutachten zu der planbedingt geänderten Verkehrssituation einzuholen. Nach Einschätzung der Antragstellerin werde der Anliegerverkehr aus dem südlichen Wohngebiet in Richtung Heidelberg und Leimen vor allem über die neu geschaffene Verbindungsstraße abfließen. Das südliche Wohngebiet verfüge über einen hohen Anteil an Berufspendlern, so dass insbesondere zu den Stoßzeiten mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und einem Rückstau an der Einmündung der geplanten Erschließungsstraße in die … (…) zu rechnen sei. Darauf habe auch die Polizeidirektion Heidelberg in ihrer Stellungnahme vom 13.03.2003 hingewiesen. Ausweislich des Bebauungsplans sei bei der Lärmprognose nur das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der … berücksichtigt worden, nicht jedoch das der Verbindungsstraße und des vorgesehenen öffentlichen Parkplatzes. Bei Berücksichtigung dieses Verkehrsaufkommens wäre der errechnete Beurteilungspegel an den Immissionspunkten 7, 8 und 10 höher ausgefallen. Dies hätte Auswirkungen auf die Bebauungsplanfestsetzungen zum passiven Lärmschutz gehabt.
19 
Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Eigentum der Antragstellerin in ihrer Abwägung nicht angemessen gewichtet. Soweit sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.02.2005 mit den diesbezüglichen Belangen der Antragstellerin befasst habe, ergebe sich aus den Protokollaufzeichnungen eine eklatante Fehlgewichtung. Der Antragstellerin werde zu Unrecht unterstellt, ihr gehe es tatsächlich nicht um den Erhalt ihrer Grundstücke und die Beibehaltung der bisherigen Nutzung, da sie in ihrem Einwendungsschreiben vom 07.04.2004 - hilfsweise - Planänderungen für das bereits bebaute Wohngrundstück beantragt habe.
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Allein der durch den Bebauungsplan vorgegebene Flächenverlust von 1.120 m² und der geplante Straßenverlauf quer durch den Garten der Antragstellerin komme einer Teilenteignung gleich. Die Antragstellerin könne zwar die ihr verbleibenden Flächen ungeachtet der vom Bebauungsplan festgesetzten Baurechte weiter nutzen, müsse aber die hierauf entfallenden Erschließungskosten tragen, was für die Antragstellerin eine reale Vermögenseinbuße darstelle, weil sie die Bodenwertsteigerung nur im Falle des Verkaufs realisieren könne, was gerade der Fortsetzung der bisherigen Nutzung als Garten entgegenstünde.
21 
Die Antragsgegnerin habe auch die sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 15/1 befindliche gemauerte ehemalige Scheune weder in der Bestandskarte eingezeichnet noch enthalte der Bebauungsplan Festsetzungen zum Zwecke des Bestandsschutzes. Dies habe der Ehemann der Antragstellerin mehrfach mündlich während der zweiten Offenlegung des Planentwurfs bei der Antragsgegnerin gerügt.
22 
Der Bebauungsplan leide schließlich an schwerwiegenden Fehlern im Abwägungsergebnis.
23 
Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung sei unzureichend. Die im Planbereich vorhandene Streuobstwiese mit über 30 Jahre altem Baumbestand und einer Fläche von ca. 4.000 m² stelle ein Gebiet mit hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild dar. Die Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin beschränke sich darauf, den Umfang der versiegelten Fläche und die Zahl der vorhandenen Bäume vor und nach der Planverwirklichung gegenüberzustellen. Eine derart schematische Sachverhaltsermittlung sei unzulänglich. Es sei weder eine qualitative Bewertung des Ausgangszustands noch eine Ermittlung der Eingriffsintensität vorgenommen worden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan verbleibe ein deutlicher Ausgleichsbedarf, der weder durch Zuweisung von Ausgleichsflächen noch in sonstiger Weise kompensiert werde. Auch die vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs seien unzureichend. Dies gelte vor allem für die Festsetzung, dass Dächer mit einer Neigung bis zu 15° mit Trockenrasen begrünt werden sollten, um auf diese Weise die Flächenversiegelung zu verringern. Nach den ebenfalls verabschiedeten örtlichen Bauvorschriften seien Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von weniger als 25° jedoch überhaupt nicht zulässig. Des weiteren dürfe die Dachdeckung nur rote, braune oder graue Farbtöne aufweisen. Unter diesen Vorgaben lasse sich die vorgesehene Dachbegrünung nicht verwirklichen, so dass die Eingriffsminimierung ins Leere laufe.
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Die zu erwartenden Lärmwerte aufgrund der planbedingt geänderten Verkehrsführung hätten auch einen Fehler im Abwägungsergebnis zur Folge. Das Hinzutreten der im angegriffenen Bebauungsplan neu festgesetzten Verbindungsstraße führe voraussichtlich zu einer Überschreitung der eigentumsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze.
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Alle geltend gemachten Mängel seien beachtlich und von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.10.2006 fristgemäß gerügt worden.
26 
Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ der Gemeinde … vom 21.09.2005 für unwirksam zu erklären.
28 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
30 
Sie trägt vor, der Normenkontrollantrag sei schon unzulässig. Die Antragstellerin habe von den Grundstücken FlSt-Nrn. 15 und 15/1 zwei Grundstücke von 196 m² bzw. 245 m² Größe abgetrennt und diese abgetrennten Grundstücke mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2004 zu Baulandpreisen verkauft. Es stelle sich daher die Frage, ob sich die Antragstellerin auf eine Rechtsverletzung durch den Bebauungsplan im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO berufen könne, wenn sie während der Aufstellung des Bebauungsplans Teile der ihr gehörenden, im Plangebiet liegenden Grundstücksflächen zum Zwecke der Bebauung veräußere. Es stelle sich die weitere Frage, ob aufgrund des Verkaufsverhaltens der Antragstellerin der Normenkontrollantrag nicht rechtsmissbräuchlich sei, weil sich einerseits die Vereinbarung des Kaufpreises auf die zukünftige Bebaubarkeit des Grundstücks stütze, andererseits mit dem Normenkontrollantrag genau diese Bebaubarkeit bekämpft werde.
31 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nicht nach dem BauGB 2004 zu Ende führen müssen. Sie habe den Aufstellungsbeschluss am 26.11.1997 gefasst und diesen am 05.12.1997 öffentlich bekannt gegeben. Das Plangebiet habe auch hinsichtlich seiner äußeren Abgrenzung keine Änderungen erfahren.
32 
Die Frage, ob der Gemeinderat … befangen gewesen sei, könne dahinstehen. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO hebe ausdrücklich darauf ab, dass ein Beschluss dann rechtswidrig sei, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen des Absatz 1, 2 oder 5 verletzt worden seien oder ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen gewesen sei. Dieser Ausschluss setze einen Beschluss des Gemeinderats gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO voraus. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe über die Befangenheit des hier in Rede stehenden Gemeinderates aber keinen Beschluss gefasst. Dieser sei vielmehr, wie sich aus den vorgelegten Gemeinderatsprotokollen ergebe, freiwillig vom Ratstisch abgerückt.
33 
Die Gemeinderätin … erfülle als Pfarrerin nicht die hier allein in Frage kommenden Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Ziff. 1 GemO. Nach den tatsächlichen Umständen ihrer Beschäftigung sei anzunehmen, dass sich die Gemeinderätin nicht in einem Interessenwiderstreit befunden habe.
34 
Dahinstehen könne auch, ob der Hinweis im Text der Bekanntmachung der Satzung falsch sei. Mängel bei Hinweisen führten nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans, sondern allein dazu, dass die Rügerechte nicht entfielen.
35 
Zu Unrecht rüge die Antragstellerin auch Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1998. Der Gesetzestext des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hebe nicht auf eine schriftliche oder mündliche Erhebung der Anregungen ab. Der bekannt gemacht Text der Antragsgegnerin entspreche dem Gesetzeswortlaut und sei schon deshalb nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin zitierte Hinweis, dass die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig sei, stelle keine Einschränkung dar.
36 
Aus den Vorlagen der Verwaltung für die Sitzungen des Gemeinderats im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der Behandlung der Anregungen durch den Gemeinderat ergebe sich eindeutig, dass auch die Anregungen der Antragstellerin ordnungsgemäß eingebracht und verhandelt worden seien. Die Anregungen der Antragstellerin seien mit der Vorlage vom 26.04.2005 eingebracht worden. Die Vorlage dokumentiere zudem durchgeführte Gespräche. Die Behandlung und Abwägung der Anregungen der Antragstellerin ergebe sich aus dem Auszug des Protokolls Nr. 5/2005 über die Sitzung des Gemeinderats vom 11.05.2005, Beschluss Nr. 6. In der abschließenden Sitzung des Gemeinderats vom 21.09.2005 sei vor dem Satzungsbeschluss eine erneute Abwägung der zwischenzeitlich aufgrund der weiteren Auslegung ergangenen Anregungen durchgeführt worden. Damit habe die Antragsgegnerin zulässigerweise ihre frühere Abwägungsentscheidung bestätigt und in die abschließende Entscheidung einbezogen. Im Rahmen der zweiten Offenlegung sei von den Antragstellern nichts mehr vorgetragen worden. Deshalb habe bei der Schlussabwägung vor dem Satzungsbeschluss auf die bisherigen Abwägungsergebnisse zurückgegriffen werden können.
37 
Es liege auch kein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Abwägungsmangel vor.
38 
Das Bebauungsplangebiet liege in der Ortsmitte der Antragsgegnerin. Die Zielsetzung des Bebauungsplans ergebe sich aus Ziffer 4 der Bebauungsplanbegründung. Danach sollten entlang der … im Bereich der Mischgebietsausweisung Möglichkeiten für ein Ladengeschäft und Dienstleistungen geschaffen werden, während im rückwärtigen Bereich die Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stehen sollten. Erstrebenswert sei aus der Sicht der Antragsgegnerin auch die Erstellung von altengerechten Wohnungen. Bedenken gegen die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB seien insoweit nicht erkennbar.
39 
Die Antragstellerin leite unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans einen Mangel im Abwägungsvorgang ab, weil nicht ausreichend Alternativen geprüft worden seien. Mängel im Abwägungsvorgang seien aber schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Antragstellerin selbst im Bebauungsplangebiet unter Ausnutzung eines dort festgesetzten Baufensters ein Grundstück zum Zwecke der Bebauung veräußert habe. Die Antragsgegnerin habe in die Abwägung eingestellt, dass Anregungen vorgebracht worden seien, diese Fläche nicht zu überplanen. Sie habe zulässigerweise die in der Bebauungsplanbegründung verdeutlichte Zielsetzung, im Bereich der Ortsmitte zusätzliche Bauflächen für Nahversorgungseinrichtungen und Wohnen zur Verfügung zu stellen, den Vorrang eingeräumt. Es entspreche schon den Zielen des BauGB 1998 und noch mehr jenen des BauGB 2004 und 2007, dafür Sorge zu tragen, vorrangig Innenflächen vor Außenflächen zu entwickeln und der Bebauung zuzuführen. Gerade auch der Zielsetzung von altersgerechtem Wohnen diene es, wenn Flächen der Bebauung zugeführt würden, die zu vorhandenen oder beabsichtigten Versorgungseinrichtungen und Behörden über einen nur zu Fuß zu überwindenden Abstand verfügten.
40 
Zu Unrecht rüge die Antragstellerin auch, dass zur ordnungsgemäßen Abwägung ein Verkehrsgutachten bezüglich der Lärmbelastung habe eingeholt werden müssen. Aus Ziff. 6 der Bebauungsplanbegründung ergebe sich, dass eine Lärmuntersuchung stattgefunden habe. Daraus sei abzuleiten, dass unzumutbare Lärm- und Verkehrsbeeinträchtigungen nicht vorlägen. Die von der Antragstellerin zitierte Stellungnahme der Polizeidirektion Heidelberg vom 13.03.2003 sei von der Verwaltung detailliert bearbeitet und im Bebauungsplan (zu Teilen) umgesetzt worden. Auch das Eigentum der Antragstellerin sei bei der Abwägung ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Dies zeige auch der Verlauf des Bebauungsplanverfahrens, in dem - jedenfalls zu Teilen - auf die Belange der Antragstellerin eingegangen worden sei. Entgegen den Ausführungen im Normenkontrollantrag habe im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Belange auch eine ausreichende Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung mit der Festsetzung entsprechender Maßnahmen stattgefunden. Der naturschutzrechtlichen Überprüfung habe eine Bestandsaufnahme zugrunde gelegen, die wiederum der tabellarischen Darstellung auf Seite 5 der Bebauungsplanbegründung zugrunde liege. Bedenken gegen Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bestünden nicht. Es handle sich nicht um eine besonders geschützte Streuobstwiese. Die zuständige Behörde habe als Trägerin öffentlicher Belange nur auf die ursprünglich zu knappe Darstellung in der Bebauungsplanbegründung verwiesen. Dies sei im weiteren Verfahren bereinigt worden.
41 
Mit Schriftsatz vom 09.10.2007 hat der Eigentümer des im Plangebiets liegenden Grundstücks … (Flst.-Nr. …) beantragt, ihn zum anhängigen Normenkontrollverfahren beizuladen. Er wendet sich ebenfalls gegen die Einbeziehung seines bereits bebauten Grundstücks in den Bebauungsplan. Mit Beschluss vom 29.11.2007 hat der Senat den Beiladungsantrag abgelehnt.
42 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
43 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, fristgerecht gestellt und auch im übrigen zulässig.
I.
44 
Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von im Plangebiet liegenden Grundstücken, für die der angegriffene Bebauungsplan neben überbaubaren Grundstücksflächen auch öffentliche Verkehrsflächen festsetzt. Die Antragstellerin hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum oder in sonstigen ihrem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass ihre - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
II.
45 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin von ihren Grundstücken Flst.-Nrn. 15 und 15/1 zwei (Teil-)Grundstücke von 196 m² bzw. 245 m² Größe abgetrennt und diese mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2004 an die Eheleute … verkauft hat.
46 
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht, wenn ein Antragsteller von ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans Gebrauch macht und sich im Normenkontrollverfahren zugleich wegen ihm ungünstiger Festsetzungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans wendet. Ob ein Antragsteller durch ein solches Verhalten seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.1996 - 11a B 2211/96.NE, Bay. VGH, Urteil vom 19.11.2001 - 1 N 98.3467 -, jeweils juris; s. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 38). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein treuwidriges bzw. widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin, welches zum Verlust ihrer Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren führen könnte, nicht vor.
47 
Die Antragstellerin hat die o.g. Grundstücke noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans verkauft, und zwar ausweislich des Kaufvertrages vom 18.10.2004 nicht als Bau-, sondern als Gartenland. Eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes sieht der Kaufvertrag ebenfalls nicht vor. Der Kaufpreis von 46.305,-- EUR für insgesamt 441 m² (= 105,-- EUR/m²) dürfte zwar deutlich über dem Kaufpreis für Gartenland, gleichzeitig aber auch erheblich unterhalb des Preises für vergleichbares Bauland liegen. Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für die Gemarkung … sehen für das unmittelbar angrenzende Baugebiet „…“ einen Preis von 250,-- bis 350,-- EUR/m² vor; die Antragsgegnerin ist ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 12.07.2005 selbst von Baulandpreisen zwischen 340,-- und 380,-- EUR/m² in diesem Baugebiet ausgegangen. Der vereinbarte Kaufpreis lässt sich für den Senat schlüssig aus der jeweiligen Interessenlage der Antragstellerin und der Erwerber herleiten. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin vom 17.12.2007 zu den Umständen des Grundstücksverkaufs ergibt, war dieser auf Drängen der Erwerber erfolgt, die das Gartengrundstück als Arrondierung ihres angrenzenden Wohngrundstücks erwerben wollten. Dies wird bestätigt durch ein in den Verfahrensakten befindliches Schreiben der Eheleute … an die Antragsgegnerin vom 05.11.2004, in dem diese ausführen, das Grundstück bereits seit über 30 Jahren gepachtet zu haben, es weiter als Gartenland nutzen zu wollen und „keinen Wert auf Zuteilung eines künftigen Bauplatzes“ zu legen. Aus alledem ergeben sich für den Senat im Hinblick auf die Antragsbefugnis der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten.
B.
48 
Der Antrag ist auch begründet.
49 
Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass das durch Aufstellungsbeschluss vom 26.11.1997 eingeleitete Bebauungsplanverfahren entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an den Anforderungen des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004, BGBl. I, S. 2414; im Folgenden: EAG Bau 2004) zu messen ist, mithin nicht bereits das Fehlen eines Umweltberichtes i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu einem beachtlichen Verfahrensfehler oder zu Mängeln bei der Abwägung führt. Vielmehr sind für das Aufstellungsverfahren im wesentlichen noch die Vorschriften des Baugesetzbuches 1998 (i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997, BGBl I S. 2081) maßgeblich (vgl. dazu unter B. I.).
50 
Der Senat kann bei seiner Entscheidung offen lassen, ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1998 erfolgt ist, weil der im Text der jeweiligen Bekanntmachung enthaltene Hinweis („Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig“) in unzulässiger Weise den Eindruck erweckt, Anregungen könnten nur schriftlich vorgebracht werden. Der Senat lässt auch unentschieden, ob der Satzungsbeschluss vom 21.09.2005 rechtswidrig ist, weil das Gemeinderatsmitglied … trotz möglicherweise fehlender Befangenheitsgründe i.S.d. § 18 Abs. 1 und 2 GemO nicht an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat und ob die vom Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Kommunalrechtsamtes in der Sitzung vom 15.12.2004 gefassten Beschlüsse einem Ausschluss i.S.d. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, NVwZ 1987, 1103, und vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, juris) gleichkommen. Es bedarf schließlich auch keiner Vertiefung, ob bei der mitwirkenden Gemeinderätin …, die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als Pfarrerin der Badischen Landeskirche als Lehrerin in … tätig ist, eine Befangenheit i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, wofür freilich wenig spricht.
51 
Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin den Anforderungen des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 nicht gerecht. Der Bebauungsplan leidet an einem Fehler im Abwägungsvorgang, der i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich ist und auf das Ergebnis von Einfluss war. Der Mangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes (vgl. dazu unter B. II).
I.
52 
Für das durch Aufstellungsbeschluss vom 26.11.1997 eingeleitete Bebauungsplanverfahren sind nach Auffassung des Senats im wesentlichen die Vorschriften des BauGB 1998 maßgeblich.
53 
1. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vom 26.11.1997 wurde ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten bereits unter der Bezeichnung „Ortszentrum Teil II“ und mit der räumlichen Abgrenzung der späteren Satzung gefasst und öffentlich bekannt gemacht (vgl. zu Änderungen nach Aufstellungsbeschluss auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2007 - 8 C 11088/06 -, juris). Damit war das Aufstellungsverfahren förmlich eingeleitet mit den entsprechenden Folgen für die Maßgeblichkeit von Verfahrensvorschriften. Die Zeitdauer zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem nächsten förmlichen Verfahrensschritt (Bürgerbeteiligung und öffentliche Auslegung Anfang 2004) ergibt sich nach den vorliegenden Verfahrensakten daraus, dass die Antragsgegnerin über Jahre einen Konsens mit der Antragstellerin gesucht hat, die sich von Anfang an gegen die Überplanung ihrer Grundstücke gewandt hat. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht zwischenzeitlich aufgegeben hat (zur Anwendung neuen Rechts in diesem Fall vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 Rn. 23) oder ein wesentlich anderer Bebauungsplanentwurf - etwa mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich - Gegenstand des weiteren Verfahrens gewesen ist.
54 
Ausgehend davon ergibt sich aus den maßgeblichen Überleitungsvorschriften, dass das Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB 1986 und ab dem 01.01.1998 nach den Vorschriften des BauGB 1998 fortgeführt werden konnte.
55 
Die bei Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des § 233 BauGB (vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2253) enthielt detaillierte Übergangsvorschriften über die Fortgeltung alten Rechts für Verfahrensschritte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden waren; ansonsten war neues Recht anzuwenden. Die ab dem 01.01.1998 und bis heute maßgebliche Überleitungsvorschrift in § 233 BauBGi.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 enthält „Allgemeine Überleitungsvorschriften“ für alle nach dem 01.01.1998 vorgenommenen Änderungen des Baugesetzbuches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.). Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind,nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen , sofern nichts anderes bestimmt ist. Zweck dieser Regelung ist es, Erschwernisse zu vermeiden, die entstehen können, wenn - nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts - laufende Verfahren auf neues Recht umgestellt werden müssen (vgl. zu § 233 BauGB 1998 BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58; s. zum Ganzen auch Bielenberg/Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 2 ff.).
56 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine abweichende Regelung im vorliegenden Fall nicht aus § 244 BauGB, der spezielle Überleitungsvorschriften für das ab dem 20.07.2004 geltende EAG Bau enthält. Nach § 244 Abs. 1 BauGB werden abweichend von § 233 Abs. 1 BauGB Bauleitplanverfahren „nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ (d.h. in der ab dem 20.07.2004 geltenden Fassung) zu Ende geführt, wenn sie nach dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet worden sind oder nach dem 20.07.2006 abgeschlossen werden. Abweichend davon sind nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden bei Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.03.1999 bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen worden sind.
57 
Im vorliegenden Fall sind in zeitlicher Hinsicht weder die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 BauGB noch die des § 244 Abs. 2 BauGB erfüllt. § 244 BauGB enthält damit für Verfahren, die - wie hier - vor dem 14.03.1999 eingeleitet und bis zum 20.07.2006 abgeschlossen worden sind, im Hinblick auf die Geltung des EAG Bau 2004 keine Regelung. Für solche Verfahren greift vielmehr die allgemeine Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 1 BauGB ein mit der Folge, dass sie nach dem bei der förmlichen Einleitung geltenden Recht - hier: dem BauGB 1998 - abgeschlossen werden können. Dies bestätigen auch die Entstehungsgeschichte insbesondere des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie die Gesetzesmaterialien.
58 
§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB soll sicherstellen, dass Bebauungsplanverfahren, die nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14.03.1999 eingeleitet worden sind, nach den Bestimmungen des UVP-Änderungsgesetz 2001 (Gesetz zur Umsetzung der RL 97/11/EG und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1950) zu Ende geführt werden, soweit sie von diesen erfasst werden. Die Vorschrift entspricht damit dem Regelungsgehalt des § 245c Abs. 1 BauGB 2001. Für vor dem 14.03.1999 förmlich eingeleitete Bebauungsplanverfahren sah bereits § 245c Abs. 2 BauGB 2001 die Fortführung der Verfahren nach dem BauGB 1998 vor. Für die von dem bisherigen § 245c Abs. 2 BauGB 2001 erfassten Fälle bedurfte es im EAG Bau 2004 keiner ausdrücklichen Regelung, da insofern § 233 Abs. 1 BauGB greift (vgl. dazu die Begründung zur Regierungsvorlage zum EAG Bau 2004 BTDrucks. 15/2250 S. 66 f.; zur Rechtslage unter der Geltung des § 245c BauGB 2001 s. auch ausführlich Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 244 Rn. 11 ff.).
59 
2. Soweit es um die Beachtlichkeit von formalen oder inhaltlichen Mängeln im Bebauungsplanverfahren geht, ist allerdings zu beachten, dass die Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 ff. BauBG) grundsätzlich in der jeweils neuesten Fassung gelten. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der seit dem BauGB 1998 geltenden Fassung sind die §§ 214 - 216 BauGB auch auf Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage früherer Fassungen des Gesetzes in Kraft getreten sind.
60 
Ausgehend davon dürfte die Antragstellerin zwar zu Recht gerügt haben, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht den Hinweispflichten des § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB n.F. genügt. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Missachtung der Hinweispflicht aber nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Satzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 215 Rn. 2).
II.
61 
Der Bebauungsplan wird jedenfalls im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin den Anforderungen des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 nicht gerecht. Der Bebauungsplan leidet an einem Fehler im Abwägungsvorgang, der i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war.
62 
1. Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis.
63 
Untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 verbunden ist die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998, wonach die (während der Offenlegung) fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen ist. Die Prüfung hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel dem Gemeinderat. Stellt dieser sie nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 108 ff.).
64 
2. Aus den vorgelegten Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil II“ ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die während der ersten Offenlage des Bebauungsplans von der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.04.2004 fristgemäß vorgebrachten Einwendungen eine abschließende Abwägungsentscheidung in diesem Sinne getroffen hat.
65 
a) Aus den vorgelegten Bebauungsplanakten ergibt sich für den Senat folgender Verfahrensablauf:
66 
Der Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ wurde insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt (08.03. - 08.04.2004; 30.05. - 30.06.2005; 08.08. - 22.08.2005). Die Antragstellerin hat ihre Einwendungen während der ersten öffentlichen Auslegung förmlich und fristgemäß mit Schreiben vom 07.04.2004 geltend gemacht. Sie hat in diesem Schreiben insbesondere die Erforderlichkeit der Planaufstellung, die Zunahme des Verkehrslärms durch die geplante Verbindungsstraße, die Zerstörung ihres Gartengrundstücks, den übermäßigen Eingriff in Natur und Landschaft sowie den Vermögensschaden durch die Erschließungskostenbeitragspflicht gerügt. Neben der Antragstellerin haben sich auch die Eigentümer von vier weiteren Grundstücken gegen deren Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans gewandt.
67 
Der Gemeinderat hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in seiner nach der ersten öffentlichen Auslegung erfolgten Sitzung vom 29.09.2004 nicht über die Behandlung der einzelnen, während der Auslegung eingegangenen Einwendungen entschieden, sondern grundsätzlich über das weitere Vorgehen beraten, wobei zwei Möglichkeiten erörtert wurden:
68 
1. Durchführung des aktuellen Plans gegen den Widerstand der Grundstückseigentümer oder
69 
2. erneute Verhandlung mit den Grundstückseigentümern, um eine einverständliche Lösung zu erreichen. Unter 2. a) - g) sind dabei die möglichen Zugeständnisse aufgelistet. Als mögliches Zugeständnis an die Antragstellerin heißt es unter Ziff. 2. a):
70 
„Herausnahme des westlichen Teiles des Grundstücks …. Dieser Teil wird trotzdem mit in den Plan einbezogen, um eine Bebauung nach § 34 BauGB zu verhindern. Sollte der Grundstückseigentümer in Zukunft die Bebaubarkeit dieses Teiles wünschen, so geht dies nur über eine Bebauungsplanänderung auf seine Kosten mit Anrechnung der Erschließungskosten.“
71 
In der Sitzung vom 29.09.2004 wurde aus dem Gemeinderat die Auffassung geäußert, dass der Bebauungsplan nur eine „kurze Lösung, d.h. ohne die Durchführung der Straße in die …“ enthalten solle. Der Vorsitzende erwiderte hierzu, dass er „heute keine Grundsatzdiskussion über den Bebauungsplan mehr möchte, des weiteren sei die Notwendigkeit vom Gremium bereits mehrfach festgestellt worden“. In der Sitzung wurde schließlich beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, mit den Eigentümern auf der Basis der Lösungsvorschläge zu verhandeln und mit diesen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
72 
Nachdem einvernehmliche Lösungen mit den von der Planung betroffenen Grundstückseigentümern nicht zustande kamen, befasste sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.02.2005 u.a. mit den Einwendungen der Antragstellerin. Die im Sitzungsprotokoll dazu enthaltenen Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 08.02.2005 entnommen. Aus der Mitte des Gemeinderats wurde erneut die Auffassung vertreten, es bestehe nur ein öffentliches Interesse an einem Bebauungsplan „im vorderen Bereich, wo die Einkaufsmöglichkeit entstehen soll“. Es erging der Beschluss, dass sich das gesamte Gremium mit den Eigentümern zusammen setzen und den Plan diskutieren solle.
73 
Diese Erörterung mit den Einwendern und Mitgliedern des Gemeinderats fand am 09.03.2005 - ohne Einigung in der Sache - statt.
74 
In einer weiteren Gemeinderatssitzung vom 11.05.2005 (Vorlage der Verwaltung vom 26.04.2005, Gemeinderatsprotokoll Nr. 5/2005) trug der Vorsitzende vor:
75 
„…um in der Sache … weiter zu kommen, sei nun einfach der Zeitpunkt gekommen, wo klare Entscheidungen getroffen werden müssen“. So gebe es „heute Abend für ihn nur zwei Alternativen:
76 
1. Konsequente Weiterführung des Verfahrens, d.h. heute Beschluss über die öffentliche Auslegung des vorliegenden Entwurfs oder
77 
2. Aufhebung aller bisherigen Beschlüsse und damit eine ebenso konsequente Beendigung des Themas Ortsmittelpunkt.“
78 
Nach dem Protokoll waren als Ergebnis des ersten Anhörungsverfahrens im Bebauungsplanentwurf fünf Änderungen (insbes. Veränderungen bei einzelnen Baufenstern etc., nicht aber des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans) vorgenommen worden. Außerdem heißt es im Protokoll:
79 
„Die Bedenken der Grundstückseigentümer sind dem Gemeinderat bekannt. Insbesondere wurden sie in der Sitzung des Gemeinderates mit den Betroffenen am 09. März 2005 ausführlich besprochen“.
80 
Von einer Gemeinderätin wurden in der Sitzung vom 11.05.2005 erneut Bedenken gegen den Plan vorgebracht. Der Vorsitzende entgegnete darauf, die Gemeinderätin solle dann konsequent gegen einen Ortsmittelpunkt stimmen und auch gegenüber der … Bevölkerung vertreten, dass sie persönlich keine Einkaufsmöglichkeit in … wünsche. Sodann wurde in der Sitzung vom 11.05.2005 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans (erneut) in der Zeit vom 30.05. bis 30.06.2005 öffentlich auszulegen. Während der zweiten Offenlage hat die Antragstellerin keine - weitere - Stellungnahme abgegeben.
81 
In der Sitzung vom 20.07.2005 prüfte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die in der zweiten Offenlage eingegangenen Anregungen und traf darüber eine förmliche Abwägungsentscheidung. Zwei Anregungen wurde entsprochen, den übrigen vorgetragenen Anregungen wurde „nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander“ nicht entsprochen. Darüber hinaus wurde eine erneute, auf zwei Wochen verkürzte öffentliche Auslegung beschlossen mit der Maßgabe, dass Anregungen nur noch zu den veränderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden dürfen.
82 
Schließlich wurden die während der dritten Offenlage eingegangenen Anregungen in der Sitzung vom 21.09.2005 geprüft, eine diesbezügliche förmliche Abwägungsentscheidung getroffen und der Bebauungsplan „Ortszentrum II“ in der Fassung vom 12.09.2005 als Satzung beschlossen.
83 
b) Aus dem dargelegten Verfahrensgang ergibt sich nicht, dass der Gemeinderat auch über die Einwendungen der Antragstellerin eine abschließende Entscheidung getroffen hat.
84 
Zwar beinhaltet die Prüfungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998 nicht das Erfordernis, über die Einwendungen förmlich durch Beschluss zu entscheiden. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998 und das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 verlangen aber, dass die Anregungen daraufhin überprüft werden, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen, und dass darüber von dem Gemeindeorgan, welches den Satzungsbeschluss zu fassen hat, abschließend entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O.). Dem ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin indessen nicht gerecht geworden.
85 
Förmliche Abwägungsbeschlüsse hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seinen Sitzungen vom 20.07.2005 und 21.09.2005 nur im Hinblick auf die Einwendungen sonstiger Grundstückseigentümer im Plangebiet gefasst. Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin ist ausweislich der Verfahrensakten kein förmlicher Abwägungsbeschluss ergangen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für den Senat aber auch keine in anderer Form eindeutige und abschließende Entscheidung des Gemeinderates über die Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin.
86 
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass mit der Sitzungsvorlage vom 26.04.2005 für die Gemeinderatssitzung vom 11.05.2005 auch die Anregungen der Antragstellerin eingebracht worden seien. Die Behandlung und damit Abwägung der Anregungen der Antragstellerin ergebe sich aus dem im Gemeinderatsprotokolls Nr. 5/2005 über diese Gemeinderatssitzung festgehaltenen Beschluss Nr. 6. In der abschließenden Sitzung des Gemeinderates am 21.09.2005 sei vor dem Satzungsbeschluss eine erneute Abwägung der zwischenzeitlich auf Grund der weiteren Auslegung eingegangenen Anregungen durchgeführt worden. Dem sei der Satzungsbeschluss gefolgt. Damit habe die Antragsgegnerin zulässigerweise ihre frühere Abwägungsentscheidung bestätigt und in die abschließende Entscheidung einbezogen.
87 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus dem Protokoll Nr. 05/2005 über die Sitzung vom 11.05.2005 ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der der Sitzung zu Grunde liegenden Vorlage vom 26.04.2005 - keine abschließende Abwägungsentscheidung bezüglich der Bedenken der Antragstellerin. Sowohl in der Vorlage als auch im Protokoll heißt es lediglich, dass die Bedenken der Grundstückseigentümer dem Gemeinderat bekannt und in der Sitzung des Gemeinderates am 09.03.2005 mit den Betroffenen besprochen worden seien. Letztendlich wurde in der Sitzung vom 11.05.2005 nur beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans (erneut) in der Zeit vom 30.05. bis 30.06.2005 öffentlich auszulegen. In dem bloßen Beschluss, den Bebauungsplanentwurf mit räumlich unverändertem Umfang erneut auszulegen, kann keine abschließende Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die - im Übrigen auch über die Frage des räumlichen Umfangs des Plangebietes hinausgehenden - Bedenken der Antragstellerin gesehen werden. Dies folgt schon aus dem Wesen des Auslegungsbeschlusses, mit dem nur der Wille zur Verfahrensfortführung dokumentiert wird. Dafür, dass über die Einwendungen der Antragstellerin nicht abschließend entschieden worden ist, spricht auch, dass ihr nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - anders als den übrigen Einwendern - keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998 gemacht worden ist.
88 
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin während der zweiten Offenlegung im Mai 2005 ihre Einwendungen nicht erneut vorgebracht hat. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gemeinderat einzelne Abwägungsentscheidungen durch vorangegangene Beschlüsse „abschichtet“ und bei der Schlussabwägung auf die bisherigen Abwägungsergebnisse Bezug nimmt. Eine solche vorangegangene Abwägungsentscheidung ist wie dargelegt hier aber gerade nicht erfolgt. Die in der Sitzung vom 21.09.2005 getroffene Abwägungsentscheidung beschränkte sich darüber hinaus nur auf Anregungen, die während der dritten Offenlage im August 2005 eingegangen waren.
89 
Die Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin dadurch, dass sie ihre Einwendungen nicht erneut vorgebracht hat, an diesen nicht mehr festhalten wollte und sie daher nicht mehr abwägungsrelevant seien. Für ein solches Verständnis fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat vor der erneuten Offenlegung keine Veränderungen am Planentwurf vorgenommen, die den Eindruck rechtfertigen konnten, die grundlegenden, den Kern der Planung in Frage stellenden Einwendungen der Antragstellerin hätten sich damit erledigt. Die Antragstellerin hatte daher auch keine Veranlassung anzunehmen, sie müsse ihre - der Antragsgegnerin bekannten - Einwendungen wiederholen. Die fortdauernde Abwägungsbeachtlichkeit der Einwendungen der Antragstellerin musste sich angesichts der Vorgeschichte und der erheblichen Planbetroffenheit der Antragstellerin dem Gemeinderat auch aufdrängen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 188). Dass auch nach der Besprechung vom 09.03.2005 keine Veranlassung für die Annahme bestand, die Einwendungen der Antragstellerin würden nicht aufrecht erhalten, hat der Vorsitzende des Gemeinderates in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt; im übrigen ergibt sich dies auch aus dem Inhalt des Aktenvermerks über dieses Gespräch.
90 
c) Der Abwägungsausfall hinsichtlich der Belange der Antragstellerin ist auch offensichtlich i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss.
91 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Tatbestandsmerkmal der „Offensichtlichkeit“ im Hinblick auf das durch Art 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, die rechtsstaatliche Absicherung des Abwägungsgebotes und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv auszulegen. „Offensichtlich“ sind danach Mängel, die auf äußeren, objektiv feststellbaren Umständen beruhen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über deren Planungsvorstellungen erkennbar sind. Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind in diesem Sinne "offensichtlich" (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 -, BVerwGE 64, 33 ff.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 - BauR 1992, 342 ff., und vom 15.10.2002 - 4 BN 51.02 -, BauR 2004, 641 f.; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 214 Rn. 141 f. m.w.N.).
92 
Wie im einzelnen dargelegt ergibt sich für den Senat aus an Hand der Verfahrensakten, insbesondere der Sitzungsprotokolle des Gemeinderates, feststellbaren äußeren Umständen, dass eine endgültige Entscheidung über die Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin nicht erfolgt ist, so dass von einem offensichtlichen Mangel i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auszugehen ist.
93 
Dieser Mangel ist i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat ebenfalls folgt, liegt diese Voraussetzung nicht nur vor, wenn der Einfluss positiv nachweisbar ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Nach diesen Maßgaben muss im Falle eines - hier nach den Verfahrensakten vorliegenden - Abwägungsausfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange davon ausgegangen werden, dass ohne diesen Mangel die Planung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Der Senat kann ohne positive Kenntnis eines sich aus den Verfahrensakten ergebenden Votums des Gemeinderats nicht annehmen, im Falle einer Abwägungsentscheidung hätte der Gemeinderat die Einwendungen der Antragstellerin in vollem Umfang zurückgewiesen. Vielmehr bestehen im Hinblick auf die aus der Mitte des Gemeinderats mehrfach angesprochene Möglichkeit der Verkleinerung des Plangebiets sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass der Gemeinderat sich offensichtlich während des gesamten Aufstellungsverfahrens nicht zu einer klaren Abwägungsentscheidung bezüglich der Belange der Antragstellerin „durchringen“ konnte, konkrete Anhaltspunkte für ein möglicherweise anderes Planergebnis.
94 
d) Dem hilfsweise für den Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang gestellten Beweisantrag der Antragsgegnerin braucht der Senat nicht nachzugehen, da dieser - soweit er nicht bereits anderweitig belegte Tatsachen betrifft - wohl unzulässig, jedenfalls aber unsubstantiiert und damit ungeeignet zur Widerlegung der Offensichtlichkeit eines Fehlers im Abwägungsvorgang ist.
95 
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, hilfsweise Beweis zu erheben über die Behauptungen, dass
96 
- der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin gesehen und in die Schlussabwägung eingestellt hat,
97 
- dem Gemeinderat bewusst war, dass die Antragstellerin eine Bebauung ihrer Grundstücke nicht will,
98 
- der Gemeinderat die Belange der Antragstellerin gegen die öffentlichen Belange (Einzelhandel in …, Wohnfläche und Altenwohnungen) abgewogen hat durch Vernehmung der an den Sitzungen teilnehmenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte.
99 
Einer Beweisaufnahme darüber, dass dem Gemeinderat bewusst war, dass die Antragstellerin eine Bebauung ihrer Grundstücke nicht will, bedarf es nicht, da dies bereits durch den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten, insbesondere der Protokolle über die Gemeinderatssitzungen vom 29.09.2004, 23.02.2005 und 11.05.2005, belegt ist. Auch die Tatsache, dass „der Gemeinderat die Belange der Antragstellerin gesehen … hat“, bedarf keiner Beweisaufnahme, sondern wird vom Senat nach dem Inhalt der Verfahrensakten ebenfalls als zutreffend angenommen. So ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005, dass dem Gemeinderat die maßgeblichen, von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.04.2004 geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin bekannt waren.
100 
Durch die übrigen Beweisfragen will die Antragsgegnerin unter Beweis stellen, dass der Gemeinderat die Belange der Antragstellerin „in die Schlussabwägung eingestellt“ und „gegen die öffentlichen Belange (Einzelhandel in …, Wohnfläche u. Altenwohnungen) abgewogen“ hat. Soweit der Beweisantrag auf die Erforschung der Motive und Vorstellungen der Gemeinderatsmitglieder, mithin die „innere Seite des Abwägungsvorganges“, gerichtet sein sollte, wäre er nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.) bereits unzulässig. Der Senat versteht daher den Beweisantrag so, dass er auf die „äußere Seite des Abwägungsvorgangs“ gerichtet ist und die Antragsgegnerin durch Vernehmung der beteiligten Gemeinderatsmitglieder die im vorliegenden Fall relevante Tatsache unter Beweis stellen will, dass der Gemeinderat tatsächlich eine - wenn auch nicht förmliche - Abwägungsentscheidung im Sinne des Planergebnisses getroffen hat. Ein so verstandener Beweisantrag ist, seine Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls mangels weiterer tatsächlicher Darlegungen unsubstantiiert und überdies zur Widerlegung der Offensichtlichkeit eines Fehlers im Abwägungsvorgang ungeeignet.
101 
aa) Wie dargestellt erschließt sich die allein einer Beweisaufnahme zugängliche „äußere Seite“ des Abwägungsvorganges aus Vorgängen, die in Akten, Protokollen, Entwurfs- oder Planbegründungen oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind. Zu diesen äußeren Vorgängen des Abwägungsvorganges gehört auch die abschließende Abwägungsentscheidung des Gemeinderates, die zwar nicht notwendig in Beschlussform, aber dennoch eindeutig erkennbar vorliegen muss. Ist wie im vorliegenden Fall aus den Verfahrensakten eine solche Entscheidung nicht ersichtlich, genügt die unter Benennung von Zeugen aufgestellte Behauptung, sie habe dennoch - in ordnungsgemäßer Form - stattgefunden, nicht, um die Offensichtlichkeit dieses Mangels auszuräumen. Vielmehr hätte es der Benennung konkreter, dem Zeugenbeweis zugänglicher Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, wann, wo und in welcher Form die Mitglieder des Gemeinderates eine Abwägungsentscheidung der behaupteten Art getroffen haben. Ohne die Benennung solcher konkreten Umstände lässt sich der in den Verfahrensakten dokumentierte „offensichtliche“ Abwägungsausfall nicht widerlegen. Vielmehr läuft der von der Antragsgegnerin gestellte unsubstantiierte Beweisantrag auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage hinaus, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.
102 
bb) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die über die Verhandlung des Gemeinderates nach § 38 GemO vorschriftsmäßig gefertigte Niederschrift eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO ist, die vollen Beweis der darin beurkundeten Vorgänge und bezeugten Tatsachen erbringt. Diese Beweiskraft erstreckt sich auf den durch § 38 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgeschriebenen oder zugelassenen Inhalt, u.a. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris, m.w.N.; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 38 Rn. 1). Dass im vorliegenden Fall die Niederschriften über die im Aufstellungsverfahren maßgeblichen Gemeinderatssitzungen in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 38 Abs. 1 und 2 GemO entsprechend gefertigt worden wären, wird von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat auch weder behauptet noch Beweis dafür angetreten, dass Vorgänge unrichtig beurkundet worden seien.
103 
3. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass die Einwendungen der Antragstellerin vom Gemeinderat in die Abwägung eingestellt und auf der Grundlage der Stellungnahme der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005 abgewogen wurden sowie eine Abwägungsentscheidung im Sinne des Planergebnisses getroffen worden ist, liegen erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der privaten Belange der Antragstellerin insofern verkannt, als das eingestellte „Abwägungsmaterial“ unvollständig oder aber inhaltlich unzutreffend ist.
104 
a) Die aus dem Abwägungsgebot folgende Verpflichtung, in die Abwägung an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, bedeutet, dass alle die Planung, d.h. die Planziele legitimierenden und die von der Planung berührten Belange („abwägungsbeachtliche Belange“) ermittelt, als „Abwägungsmaterial“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zusammengestellt und in die Abwägung einbezogen werden müssen (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 188; so jetzt ausdrücklich auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004). Dies ist Grundvoraussetzung für die sachgerechte Behandlung der von der Planung berührten Belange.
105 
Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedarf stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff;; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann ( vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 - 8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -).
106 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen. Unzulässig ist auch ein vorzeitiger Ausschluss von Planalternativen während des Planaufstellungsverfahrens (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; OVG Bremen, Urteil vom 30.07.1985 - 1 N 3.83 -, BRS 44 Nr. 10; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
107 
b) Gemessen daran wird eine Abwägung auf der Basis des im Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005 enthaltenen „Abwägungsmaterials“ den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 nicht gerecht.
108 
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Einwendungsschreiben vom 07.04.2004 u.a. sinngemäß und zusammengefasst vorgetragen, für einen Bedarf an Bauplätzen im Plangebiet fehle es an jeglichen Anhaltspunkten, zumal im angrenzenden Baugebiet … noch jeder zweite Bauplatz leer stehe. Das gewünschte Versorgungszentrum könne auch ohne Bebauungsplan auf den vorhandenen Grundstücken Flst.-Nrn. 2, 13 und 14 verwirklicht werden. Die Interessen der Antragstellerin, die ihre Grundstücke in gewohnter Weise weiter nutzen wolle und kein Interesse an einer Bebauung dieses Bereichs habe, würden in unangemessener Weise zurückgestellt.
109 
Diesem Einwand wird ausweislich des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 23.02.2005 nur entgegengehalten, an einer Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB fehle es nur, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen sei. Die Grundstückspreise im Bereich … lägen zwischen 340,-- und 380,-- EUR/qm; … liege damit an 8. Stelle von 54 Gemeinden im ... Außerdem wollten viele Grundstückseigentümer aus familiären Gründen ihre Grundstücke im Gebiet … nicht verkaufen bzw. bebauen. Dass die Antragstellerin „alle möglichen Forderungen nach Erhöhung von Baumassen und Vergrößerung von Baufenstern gestellt“ habe, spreche nicht unbedingt für die Beibehaltung des alten Standes. Auch seien bereits Teile des Grundstücks „an die Nachbarschaft verkauft“ worden, wobei nicht gerade Gartenlandpreise erzielt worden seien.
110 
Dieses „Abwägungsmaterial“ ist zum Teil inhaltlich unzutreffend, zum Teil unzureichend. Die Antragstellerin hatte in ihrem Einwendungsschreiben (nur) hilfsweise angeregt, das Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) für das - bereits bebaute - Baugrundstück … dem des Nachbargrundstückes anzupassen. Dies wird bereits unrichtig dargestellt. Außerdem wird daraus zu Unrecht ein mangelndes Interesse an der Beibehaltung des Status quo im Übrigen hergeleitet. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin einen Grundstücksteil als Gartenland an die Eheleute … verkauft hat, die dieses nach eigenem Bekunden auch so nutzen wollen, stellt die Ernsthaftigkeit der Einwendungen der Antragstellerin nicht in Frage. Was die Ausweisung von Baufenstern für den Wohnungsbau im südöstlichen Planbereich und damit verbunden die Notwendigkeit des Baus einer Erschließungsstraße unter Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragstellerin betrifft, so ist weder aus dem o.g. Abwägungsmaterial noch aus der Begründung zum Bebauungsplan ersichtlich, welche gewichtigen und die privaten Belange der Antragstellerin überwiegenden Gemeinwohlbelange diese Planung rechtfertigen. Der Gemeinderat hat die Frage, ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf besteht, zu Unrecht nur unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB betrachtet. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen; danach ist eine Bauleitplanung grundsätzlich bereits zulässig, wenn sie zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Der Einwand der Antragstellerin, die überplante Fläche sei überdimensioniert und die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die verfolgte städtebauliche Entwicklung unnötig, ist aber erkennbar im Rahmen der Abwägung zu gewichten.
111 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird der Planungszweck wie folgt beschrieben:
112 
„Der Ortskern von … kann seine Aufgabe als Versorgungsmittelpunkt für den täglichen Bedarf nur sehr schlecht erfüllen. Mit Ausnahme weniger Geschäfte mit einem Warenangebot für den täglichen Bedarf ist in … kein umfassendes Warenangebot mehr vorhanden.
113 
Deshalb verfolgt die Gemeindeverwaltung schon seit Jahren das Ziel, zentrumsnah Flächen für Einzelhandel und Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Als vorbereitende Maßnahme hat die Gemeindeverwaltung zwei Grundstücke (Flst.-Nr. 2 und 13) in diesem Bereich käuflich erworben.
114 
Städtebauliches Ziel ist es, die vorhandene Nutzungsmischung zwischen Wohnen, Handel, Gewerbe und Dienstleistung zu erhalten und zu fördern. Die Attraktivität des Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum soll gefördert werden.
115 
Entlang der … sollen als Mischgebiet westlich der ev. Kirche Möglichkeiten für ein Ladengeschäft und Dienstleistungen geschaffen werden, während im rückwärtigen Bereich die Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stehen sollen. Erstrebenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Erstellung von altersgerechten Wohnungen.“
116 
Die Begründung beschreibt damit als städtebauliches Ziel im Wesentlichen die Stärkung des Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum. Eine Begründung, aus welchen gewichtigen städtebaulichen Gründen - darüber hinaus - eine Einbeziehung des südöstlichen Planbereichs und die Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau (mit der Folge der Notwendigkeit entsprechender Erschließungsmaßnahmen) für erforderlich gehalten wird, ist den Ausführungen nicht ausreichend zu entnehmen. Soweit die Erstellung von Wohnhäusern im Allgemeinen und von altersgerechten Wohnungen im Besonderen für „erstrebenswert“ erachtet wird, mangelt es auch an konkreten Hinweisen, ob und wie mit der Planung dieses städtebauliche Ziel erreicht werden kann und inwiefern dafür ein Bedarf besteht. Demgemäß fehlt es auch an „Abwägungsmaterial“ zur Beurteilung der Frage, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange diese Planung rechtfertigen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die plangemäße Nutzung in absehbarer Zeit realisiert werden kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2006 - 8 S 1190/04 -, juris), nachdem ein erheblicher Flächenanteil im Plangebiet Grundstückseigentümern gehört, die sich einer Ausweisung von Wohnbauflächen widersetzen. Bezüglich des angrenzenden Baugebietes … hatte die Antragsgegnerin selbst dargelegt (vgl. Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 20.07.2005), dass Bauplätze nicht genutzt würden, weil die Grundstückspreise hoch seien und viele Grundstückseigentümer aus familiären Gründen ihre Grundstücke nicht veräußerten; weshalb dies im Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes „Ortszentrum Teil II“ anders sein soll, ist aus dem „Abwägungsmaterial“ nicht erkennbar.
117 
Als weiterer Fehler haftet dem Abwägungsvorgang an, dass eine das Eigentum der Antragstellerin schonendere Alternative zum Planentwurf im Sinne einer „kleinen Lösung“ (d.h. nur die Überplanung von Grundstücken südwestlich der evangelischen Kirche), wie aus der Mitte des Gemeinderats mehrfach angesprochen, nicht ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Vielmehr ergibt sich aus den o.g. Protokollen über die Gemeinderatssitzungen, dass die gebotene vertiefte Erörterung dieser Möglichkeit bereits in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens vom Vorsitzenden des Gemeinderats abgeschnitten wurde. Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2004, d.h. nach der ersten öffentlichen Auslegung, wurde vom Vorsitzenden eine „Grundsatzdiskussion über den Bebauungsplan“ unterbunden. In weiteren Gemeinderatssitzungen wies der Vorsitzende auf von der Gemeinde bereits getätigte Grundstückskäufe im Plangebiet bzw. bereits entstandenen Planungskosten hin (vgl. Protokoll über die Sitzung vom 23.02.2005) oder stellte als Alternative nur die völlige Aufgabe der Planung für die Ansiedlung eines Versorgungszentrums in den Raum (vgl. Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 11.05.2005). Dies stellt sich angesichts der Planbetroffenheit der Antragstellerin als unzureichend dar (zur Beeinträchtigung des Abwägungsvorgangs durch Vorentscheidungen vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 211 m.w.N.; zu den Voraussetzungen, unter denen Vorfestlegungen keinen Verstoß gegen das Abwägungsverbot darstellen, s. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.).
118 
c) Der Abwägungsfehler ist - eine entsprechende Abwägungsentscheidung unterstellt - auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Fehlgewichtung ergibt sich offensichtlich aus dem Inhalt des Gemeinderatsprotokolls über die Sitzung vom 23.02.2005. Es besteht - u.a. im Hinblick auf die im Gemeinderat mehrfach diskutierte Frage des Umfangs des Plangebietes - auch die konkrete Möglichkeit, dass die unzutreffende bzw. defizitäre Gewichtung der Belange der Antragstellerin Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte. Die Antragstellerin hat den Mangel schließlich mit Schreiben vom 04.10.2006 innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n.F. gerügt.
119 
d) Da sich schon aus dem Gesagten ein beachtlicher Abwägungsmangel bezüglich der Belange der Antragstellerin ergibt, kann offen bleiben, inwieweit auch das Interesse, von Erschließungskosten für den Bau der Erschließungsstraße für das geplante Wohngebiet verschont zu bleiben, abwägungsrelevant ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18.12.1995 - 3 S 1403/93 - und vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, jeweils juris). Auch der Bedeutung der Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das vorhandene Wirtschaftsgebäude braucht nicht nachgegangen zu werden
120 
Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob ein Abwägungsmangel zu Lasten der Antragstellerin auch in der unzureichenden Beachtung von zu erwartenden Lärmimmissionen liegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine planbedingte, nicht nur geringfügige Zunahme des Verkehrslärms - auch unterhalb der Schwelle des § 41 Abs. 1 BImSchG - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff. ; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die Antragsgegnerin zwar für zehn Punkte im Plangebiet den zu erwartenden Immissionspegel ermittelt hat, jedoch nur unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrsaufkommens auf der …. Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms durch die neue Erschließungsstraße und den Parkplatz vom Gemeinderat in seine Abwägung eingestellt worden ist. Mit der Antragserwiderung im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin allerdings eine Berechnung vorgelegt, die - ausgehend von einem Verkehrsaufkommen von 500 Kfz/24 h durch die Erschließungsstraße und 1,6 Fahrbewegungen/h bei den Stellplätzen - tagsüber zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels an den Messpunkten 8 und 10 um 2,2 bzw. 2,1 dB(A) gelangt. Ob unter diesen Umständen von einer nur geringfügigen Zunahme der Verkehrsimmissionen ausgegangen werden kann, deren Nichtberücksichtigung auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss und daher unbeachtlich gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Vertiefung.
121 
4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ auch wegen einer unzureichenden Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Da diese Frage jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ist, braucht den in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-)Beweisanträgen der Antragstellerin nicht nachgegangen zu werden.
122 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Dabei haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor anderen abwägungserheblichen Belangen. Sie haben allerdings insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als im Rahmen der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 - 4 NB 27.95 -, NVwZ 1997, 1213 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1a Rn. 21 ff.).
123 
Die Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bedeutet nicht, dass es planerischer Beliebigkeit überlassen ist, ob die in § 8 Abs. 2 und 9 BNatSchG a.F. (jetzt: § 21 BNatSchG) enthaltenen Gebote im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. stellt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 6 BauGB 1998 entsprechend der verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verankerten Bedeutung von Natur und Landschaft vielmehr hohe Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Gemeinde hat zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Ferner hat sie Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Dabei ist der Umfang der Ermittlungsarbeit von der Art der Maßnahme und den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten abhängig, in die eingegriffen werden soll. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten weder bei der Informationsgewinnung noch bei der Beachtung von Planungsalternativen hinreichend Rechnung, liegt darin ein Ermittlungsdefizit (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997, a.a.O.).
124 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nach entsprechenden Hinweisen des Landratsamt … - Umweltschutzamt - (Stellungnahme vom 06.08.2003) die Begründung zum Bebauungsplan um Erläuterungen zu den Auswirkungen auf Natur und Landschaft ergänzt. In Ziffer 7 der Begründung wird festgestellt, dass durch die geplante Nutzungsänderung ein Eingriff in Natur und Landschaft entstehen werde. Als Maßnahmen zur Minimierung und zur Kompensation dieses Eingriffs sind im Bebauungsplan diverse Festsetzungen etwa über Pflanzgebote und Dachbegrünungen enthalten. Darüber hinaus wird in der Begründung der derzeitige Bestand von Bäumen und Gebüsch, Grünflächen und versiegelten Flächen dem Zustand nach Umsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen gegenüber gestellt.
125 
Die Antragsgegnerin dürfte damit bereits den oben dargestellten Anforderungen an die „Ermittlungstiefe“ nicht gerecht geworden sein. Sie hat bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im wesentlichen schematisch auf die zusätzliche Flächenversiegelung und die Anzahl der vorhandenen bzw. nach den Bebauungsplanfestsetzungen vorgesehenen Bäume abgestellt und eine wie auch immer geartete ökologische Bewertung des Bestandes und der Kompensationsmaßnahmen unterlassen. Dies ergibt sich für den Senat auch ohne Beweiserhebung aus der tabellarische Darstellung auf Seite 5 der Begründung und der mit der Antragserwiderung im Normenkontrollverfahren vorgelegten sog. „Naturrechtl. Bestandsaufnahme“. Dies dürfte im Hinblick auf die unwidersprochen bisher bestehende extensive Nutzung als Streuobstwiese mit über 30 Jahre altem Baumbestand unzureichend sein. Die Begründung des Bebauungsplans geht von ca. 40 vorhandenen Bäumen und 4.717 m² extensiver Rasenfläche (38 % der Fläche des Plangebiets) aus. Legt man den vorgelegten Bestandsplan zu Grunde, dürften durch die Straßenplanung und die Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche bei den Bäumen kaum „Altbestand“ erhalten bleiben. Auch „extensive Rasenfläche“ würde nach den Bebauungsplanfestsetzungen ersatzlos entfallen. Es ist offensichtlich, dass dieser Eingriff weder durch - i.d.R. ökologisch weniger wertvolle - Neupflanzungen noch die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien für Zufahrten und Stellplätze bzw. die vorgesehene Dachbegrünung von Flachdächern und Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15°, die ohnehin nur bei Garagen und Carports zulässig ist, im Plangebiet annähernd kompensiert werden kann.
126 
Das „offensichtliche“ Ermittlungsdefizit bei der Prüfung des Ausmaßes des Eingriffs in Natur und Landschaft dürfte seinerseits i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Dies betrifft die Abwägung im Hinblick auf Planalternativen, aber auch den Umfang der Festsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Da eine Bewertung des Bestandes und der Eingriffsmaßnahmen nicht erfolgt ist, bleibt offen, in welchem Umfang mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Kompensation des Eingriffs möglich ist und in welchem Umfang unvermeidbare Beeinträchtigungen angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse „weggewogen“ werden müssen.
C.
127 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
128 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
129 
Beschluss vom 13. Februar 2008
130 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
131 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
43 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, fristgerecht gestellt und auch im übrigen zulässig.
I.
44 
Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist Eigentümerin von im Plangebiet liegenden Grundstücken, für die der angegriffene Bebauungsplan neben überbaubaren Grundstücksflächen auch öffentliche Verkehrsflächen festsetzt. Die Antragstellerin hat auch hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum oder in sonstigen ihrem Schutz dienenden Vorschriften verletzt wird oder dass ihre - abwägungserheblichen - privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
II.
45 
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin von ihren Grundstücken Flst.-Nrn. 15 und 15/1 zwei (Teil-)Grundstücke von 196 m² bzw. 245 m² Größe abgetrennt und diese mit notariellem Kaufvertrag vom 18.10.2004 an die Eheleute … verkauft hat.
46 
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht, wenn ein Antragsteller von ihm günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans Gebrauch macht und sich im Normenkontrollverfahren zugleich wegen ihm ungünstiger Festsetzungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans wendet. Ob ein Antragsteller durch ein solches Verhalten seine Antragsbefugnis verwirkt hat, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.1996 - 11a B 2211/96.NE, Bay. VGH, Urteil vom 19.11.2001 - 1 N 98.3467 -, jeweils juris; s. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 47 Rn. 38). Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein treuwidriges bzw. widersprüchliches Verhalten der Antragstellerin, welches zum Verlust ihrer Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren führen könnte, nicht vor.
47 
Die Antragstellerin hat die o.g. Grundstücke noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans verkauft, und zwar ausweislich des Kaufvertrages vom 18.10.2004 nicht als Bau-, sondern als Gartenland. Eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes sieht der Kaufvertrag ebenfalls nicht vor. Der Kaufpreis von 46.305,-- EUR für insgesamt 441 m² (= 105,-- EUR/m²) dürfte zwar deutlich über dem Kaufpreis für Gartenland, gleichzeitig aber auch erheblich unterhalb des Preises für vergleichbares Bauland liegen. Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für die Gemarkung … sehen für das unmittelbar angrenzende Baugebiet „…“ einen Preis von 250,-- bis 350,-- EUR/m² vor; die Antragsgegnerin ist ausweislich des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 12.07.2005 selbst von Baulandpreisen zwischen 340,-- und 380,-- EUR/m² in diesem Baugebiet ausgegangen. Der vereinbarte Kaufpreis lässt sich für den Senat schlüssig aus der jeweiligen Interessenlage der Antragstellerin und der Erwerber herleiten. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin vom 17.12.2007 zu den Umständen des Grundstücksverkaufs ergibt, war dieser auf Drängen der Erwerber erfolgt, die das Gartengrundstück als Arrondierung ihres angrenzenden Wohngrundstücks erwerben wollten. Dies wird bestätigt durch ein in den Verfahrensakten befindliches Schreiben der Eheleute … an die Antragsgegnerin vom 05.11.2004, in dem diese ausführen, das Grundstück bereits seit über 30 Jahren gepachtet zu haben, es weiter als Gartenland nutzen zu wollen und „keinen Wert auf Zuteilung eines künftigen Bauplatzes“ zu legen. Aus alledem ergeben sich für den Senat im Hinblick auf die Antragsbefugnis der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten.
B.
48 
Der Antrag ist auch begründet.
49 
Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass das durch Aufstellungsbeschluss vom 26.11.1997 eingeleitete Bebauungsplanverfahren entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an den Anforderungen des Baugesetzbuches in der ab dem 20.07.2004 gültigen Fassung (Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004, BGBl. I, S. 2414; im Folgenden: EAG Bau 2004) zu messen ist, mithin nicht bereits das Fehlen eines Umweltberichtes i.S.d. § 2a Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu einem beachtlichen Verfahrensfehler oder zu Mängeln bei der Abwägung führt. Vielmehr sind für das Aufstellungsverfahren im wesentlichen noch die Vorschriften des Baugesetzbuches 1998 (i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997, BGBl I S. 2081) maßgeblich (vgl. dazu unter B. I.).
50 
Der Senat kann bei seiner Entscheidung offen lassen, ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1998 erfolgt ist, weil der im Text der jeweiligen Bekanntmachung enthaltene Hinweis („Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig“) in unzulässiger Weise den Eindruck erweckt, Anregungen könnten nur schriftlich vorgebracht werden. Der Senat lässt auch unentschieden, ob der Satzungsbeschluss vom 21.09.2005 rechtswidrig ist, weil das Gemeinderatsmitglied … trotz möglicherweise fehlender Befangenheitsgründe i.S.d. § 18 Abs. 1 und 2 GemO nicht an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt hat und ob die vom Gemeinderat nach Einholung einer Stellungnahme des Kommunalrechtsamtes in der Sitzung vom 15.12.2004 gefassten Beschlüsse einem Ausschluss i.S.d. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.11.1986 - 5 S 1719/85 -, NVwZ 1987, 1103, und vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, juris) gleichkommen. Es bedarf schließlich auch keiner Vertiefung, ob bei der mitwirkenden Gemeinderätin …, die nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als Pfarrerin der Badischen Landeskirche als Lehrerin in … tätig ist, eine Befangenheit i.S.d. § 18 Abs. 2 Nr. 1 GemO ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, wofür freilich wenig spricht.
51 
Denn jedenfalls wird der Bebauungsplan im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin den Anforderungen des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 nicht gerecht. Der Bebauungsplan leidet an einem Fehler im Abwägungsvorgang, der i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich ist und auf das Ergebnis von Einfluss war. Der Mangel führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes (vgl. dazu unter B. II).
I.
52 
Für das durch Aufstellungsbeschluss vom 26.11.1997 eingeleitete Bebauungsplanverfahren sind nach Auffassung des Senats im wesentlichen die Vorschriften des BauGB 1998 maßgeblich.
53 
1. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vom 26.11.1997 wurde ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten bereits unter der Bezeichnung „Ortszentrum Teil II“ und mit der räumlichen Abgrenzung der späteren Satzung gefasst und öffentlich bekannt gemacht (vgl. zu Änderungen nach Aufstellungsbeschluss auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2007 - 8 C 11088/06 -, juris). Damit war das Aufstellungsverfahren förmlich eingeleitet mit den entsprechenden Folgen für die Maßgeblichkeit von Verfahrensvorschriften. Die Zeitdauer zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem nächsten förmlichen Verfahrensschritt (Bürgerbeteiligung und öffentliche Auslegung Anfang 2004) ergibt sich nach den vorliegenden Verfahrensakten daraus, dass die Antragsgegnerin über Jahre einen Konsens mit der Antragstellerin gesucht hat, die sich von Anfang an gegen die Überplanung ihrer Grundstücke gewandt hat. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihre Planungsabsicht zwischenzeitlich aufgegeben hat (zur Anwendung neuen Rechts in diesem Fall vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 244 Rn. 23) oder ein wesentlich anderer Bebauungsplanentwurf - etwa mit einem anderen räumlichen Geltungsbereich - Gegenstand des weiteren Verfahrens gewesen ist.
54 
Ausgehend davon ergibt sich aus den maßgeblichen Überleitungsvorschriften, dass das Aufstellungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB 1986 und ab dem 01.01.1998 nach den Vorschriften des BauGB 1998 fortgeführt werden konnte.
55 
Die bei Einleitung des Verfahrens geltende Fassung des § 233 BauGB (vom 08.12.1986, BGBl. I, S. 2253) enthielt detaillierte Übergangsvorschriften über die Fortgeltung alten Rechts für Verfahrensschritte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden waren; ansonsten war neues Recht anzuwenden. Die ab dem 01.01.1998 und bis heute maßgebliche Überleitungsvorschrift in § 233 BauBGi.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 enthält „Allgemeine Überleitungsvorschriften“ für alle nach dem 01.01.1998 vorgenommenen Änderungen des Baugesetzbuches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, BauR 2006, 1087 ff.). Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 werden Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind,nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen , sofern nichts anderes bestimmt ist. Zweck dieser Regelung ist es, Erschwernisse zu vermeiden, die entstehen können, wenn - nach den Grundsätzen intertemporalen Rechts - laufende Verfahren auf neues Recht umgestellt werden müssen (vgl. zu § 233 BauGB 1998 BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 -, BRS 60 Nr. 58; s. zum Ganzen auch Bielenberg/Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 233 Rn. 2 ff.).
56 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine abweichende Regelung im vorliegenden Fall nicht aus § 244 BauGB, der spezielle Überleitungsvorschriften für das ab dem 20.07.2004 geltende EAG Bau enthält. Nach § 244 Abs. 1 BauGB werden abweichend von § 233 Abs. 1 BauGB Bauleitplanverfahren „nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ (d.h. in der ab dem 20.07.2004 geltenden Fassung) zu Ende geführt, wenn sie nach dem 20.07.2004 förmlich eingeleitet worden sind oder nach dem 20.07.2006 abgeschlossen werden. Abweichend davon sind nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden bei Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14.03.1999 bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitet und vor dem 20.07.2006 abgeschlossen worden sind.
57 
Im vorliegenden Fall sind in zeitlicher Hinsicht weder die Voraussetzungen des § 244 Abs. 1 BauGB noch die des § 244 Abs. 2 BauGB erfüllt. § 244 BauGB enthält damit für Verfahren, die - wie hier - vor dem 14.03.1999 eingeleitet und bis zum 20.07.2006 abgeschlossen worden sind, im Hinblick auf die Geltung des EAG Bau 2004 keine Regelung. Für solche Verfahren greift vielmehr die allgemeine Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 1 BauGB ein mit der Folge, dass sie nach dem bei der förmlichen Einleitung geltenden Recht - hier: dem BauGB 1998 - abgeschlossen werden können. Dies bestätigen auch die Entstehungsgeschichte insbesondere des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB sowie die Gesetzesmaterialien.
58 
§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB soll sicherstellen, dass Bebauungsplanverfahren, die nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG am 14.03.1999 eingeleitet worden sind, nach den Bestimmungen des UVP-Änderungsgesetz 2001 (Gesetz zur Umsetzung der RL 97/11/EG und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1950) zu Ende geführt werden, soweit sie von diesen erfasst werden. Die Vorschrift entspricht damit dem Regelungsgehalt des § 245c Abs. 1 BauGB 2001. Für vor dem 14.03.1999 förmlich eingeleitete Bebauungsplanverfahren sah bereits § 245c Abs. 2 BauGB 2001 die Fortführung der Verfahren nach dem BauGB 1998 vor. Für die von dem bisherigen § 245c Abs. 2 BauGB 2001 erfassten Fälle bedurfte es im EAG Bau 2004 keiner ausdrücklichen Regelung, da insofern § 233 Abs. 1 BauGB greift (vgl. dazu die Begründung zur Regierungsvorlage zum EAG Bau 2004 BTDrucks. 15/2250 S. 66 f.; zur Rechtslage unter der Geltung des § 245c BauGB 2001 s. auch ausführlich Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 244 Rn. 11 ff.).
59 
2. Soweit es um die Beachtlichkeit von formalen oder inhaltlichen Mängeln im Bebauungsplanverfahren geht, ist allerdings zu beachten, dass die Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214 ff. BauBG) grundsätzlich in der jeweils neuesten Fassung gelten. Nach § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der seit dem BauGB 1998 geltenden Fassung sind die §§ 214 - 216 BauGB auch auf Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage früherer Fassungen des Gesetzes in Kraft getreten sind.
60 
Ausgehend davon dürfte die Antragstellerin zwar zu Recht gerügt haben, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht den Hinweispflichten des § 215 Abs. 2 i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB n.F. genügt. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Missachtung der Hinweispflicht aber nur dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können, hat aber keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Satzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 215 Rn. 55; Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl., § 215 Rn. 2).
II.
61 
Der Bebauungsplan wird jedenfalls im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin den Anforderungen des Abwägungsgebots in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 nicht gerecht. Der Bebauungsplan leidet an einem Fehler im Abwägungsvorgang, der i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss war.
62 
1. Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis.
63 
Untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 verbunden ist die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998, wonach die (während der Offenlegung) fristgemäß vorgebrachten Anregungen zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen ist. Die Prüfung hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Sie obliegt dem Gemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel dem Gemeinderat. Stellt dieser sie nicht in seine Abwägung ein, liegt ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 108 ff.).
64 
2. Aus den vorgelegten Verfahrensakten über die Aufstellung des Bebauungsplans „Ortszentrum Teil II“ ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die während der ersten Offenlage des Bebauungsplans von der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.04.2004 fristgemäß vorgebrachten Einwendungen eine abschließende Abwägungsentscheidung in diesem Sinne getroffen hat.
65 
a) Aus den vorgelegten Bebauungsplanakten ergibt sich für den Senat folgender Verfahrensablauf:
66 
Der Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ wurde insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt (08.03. - 08.04.2004; 30.05. - 30.06.2005; 08.08. - 22.08.2005). Die Antragstellerin hat ihre Einwendungen während der ersten öffentlichen Auslegung förmlich und fristgemäß mit Schreiben vom 07.04.2004 geltend gemacht. Sie hat in diesem Schreiben insbesondere die Erforderlichkeit der Planaufstellung, die Zunahme des Verkehrslärms durch die geplante Verbindungsstraße, die Zerstörung ihres Gartengrundstücks, den übermäßigen Eingriff in Natur und Landschaft sowie den Vermögensschaden durch die Erschließungskostenbeitragspflicht gerügt. Neben der Antragstellerin haben sich auch die Eigentümer von vier weiteren Grundstücken gegen deren Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans gewandt.
67 
Der Gemeinderat hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in seiner nach der ersten öffentlichen Auslegung erfolgten Sitzung vom 29.09.2004 nicht über die Behandlung der einzelnen, während der Auslegung eingegangenen Einwendungen entschieden, sondern grundsätzlich über das weitere Vorgehen beraten, wobei zwei Möglichkeiten erörtert wurden:
68 
1. Durchführung des aktuellen Plans gegen den Widerstand der Grundstückseigentümer oder
69 
2. erneute Verhandlung mit den Grundstückseigentümern, um eine einverständliche Lösung zu erreichen. Unter 2. a) - g) sind dabei die möglichen Zugeständnisse aufgelistet. Als mögliches Zugeständnis an die Antragstellerin heißt es unter Ziff. 2. a):
70 
„Herausnahme des westlichen Teiles des Grundstücks …. Dieser Teil wird trotzdem mit in den Plan einbezogen, um eine Bebauung nach § 34 BauGB zu verhindern. Sollte der Grundstückseigentümer in Zukunft die Bebaubarkeit dieses Teiles wünschen, so geht dies nur über eine Bebauungsplanänderung auf seine Kosten mit Anrechnung der Erschließungskosten.“
71 
In der Sitzung vom 29.09.2004 wurde aus dem Gemeinderat die Auffassung geäußert, dass der Bebauungsplan nur eine „kurze Lösung, d.h. ohne die Durchführung der Straße in die …“ enthalten solle. Der Vorsitzende erwiderte hierzu, dass er „heute keine Grundsatzdiskussion über den Bebauungsplan mehr möchte, des weiteren sei die Notwendigkeit vom Gremium bereits mehrfach festgestellt worden“. In der Sitzung wurde schließlich beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, mit den Eigentümern auf der Basis der Lösungsvorschläge zu verhandeln und mit diesen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
72 
Nachdem einvernehmliche Lösungen mit den von der Planung betroffenen Grundstückseigentümern nicht zustande kamen, befasste sich der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.02.2005 u.a. mit den Einwendungen der Antragstellerin. Die im Sitzungsprotokoll dazu enthaltenen Stellungnahmen sind der Sitzungsvorlage der Verwaltung vom 08.02.2005 entnommen. Aus der Mitte des Gemeinderats wurde erneut die Auffassung vertreten, es bestehe nur ein öffentliches Interesse an einem Bebauungsplan „im vorderen Bereich, wo die Einkaufsmöglichkeit entstehen soll“. Es erging der Beschluss, dass sich das gesamte Gremium mit den Eigentümern zusammen setzen und den Plan diskutieren solle.
73 
Diese Erörterung mit den Einwendern und Mitgliedern des Gemeinderats fand am 09.03.2005 - ohne Einigung in der Sache - statt.
74 
In einer weiteren Gemeinderatssitzung vom 11.05.2005 (Vorlage der Verwaltung vom 26.04.2005, Gemeinderatsprotokoll Nr. 5/2005) trug der Vorsitzende vor:
75 
„…um in der Sache … weiter zu kommen, sei nun einfach der Zeitpunkt gekommen, wo klare Entscheidungen getroffen werden müssen“. So gebe es „heute Abend für ihn nur zwei Alternativen:
76 
1. Konsequente Weiterführung des Verfahrens, d.h. heute Beschluss über die öffentliche Auslegung des vorliegenden Entwurfs oder
77 
2. Aufhebung aller bisherigen Beschlüsse und damit eine ebenso konsequente Beendigung des Themas Ortsmittelpunkt.“
78 
Nach dem Protokoll waren als Ergebnis des ersten Anhörungsverfahrens im Bebauungsplanentwurf fünf Änderungen (insbes. Veränderungen bei einzelnen Baufenstern etc., nicht aber des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans) vorgenommen worden. Außerdem heißt es im Protokoll:
79 
„Die Bedenken der Grundstückseigentümer sind dem Gemeinderat bekannt. Insbesondere wurden sie in der Sitzung des Gemeinderates mit den Betroffenen am 09. März 2005 ausführlich besprochen“.
80 
Von einer Gemeinderätin wurden in der Sitzung vom 11.05.2005 erneut Bedenken gegen den Plan vorgebracht. Der Vorsitzende entgegnete darauf, die Gemeinderätin solle dann konsequent gegen einen Ortsmittelpunkt stimmen und auch gegenüber der … Bevölkerung vertreten, dass sie persönlich keine Einkaufsmöglichkeit in … wünsche. Sodann wurde in der Sitzung vom 11.05.2005 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans (erneut) in der Zeit vom 30.05. bis 30.06.2005 öffentlich auszulegen. Während der zweiten Offenlage hat die Antragstellerin keine - weitere - Stellungnahme abgegeben.
81 
In der Sitzung vom 20.07.2005 prüfte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die in der zweiten Offenlage eingegangenen Anregungen und traf darüber eine förmliche Abwägungsentscheidung. Zwei Anregungen wurde entsprochen, den übrigen vorgetragenen Anregungen wurde „nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander“ nicht entsprochen. Darüber hinaus wurde eine erneute, auf zwei Wochen verkürzte öffentliche Auslegung beschlossen mit der Maßgabe, dass Anregungen nur noch zu den veränderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden dürfen.
82 
Schließlich wurden die während der dritten Offenlage eingegangenen Anregungen in der Sitzung vom 21.09.2005 geprüft, eine diesbezügliche förmliche Abwägungsentscheidung getroffen und der Bebauungsplan „Ortszentrum II“ in der Fassung vom 12.09.2005 als Satzung beschlossen.
83 
b) Aus dem dargelegten Verfahrensgang ergibt sich nicht, dass der Gemeinderat auch über die Einwendungen der Antragstellerin eine abschließende Entscheidung getroffen hat.
84 
Zwar beinhaltet die Prüfungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998 nicht das Erfordernis, über die Einwendungen förmlich durch Beschluss zu entscheiden. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998 und das damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 verlangen aber, dass die Anregungen daraufhin überprüft werden, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen, und dass darüber von dem Gemeindeorgan, welches den Satzungsbeschluss zu fassen hat, abschließend entschieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O.). Dem ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin indessen nicht gerecht geworden.
85 
Förmliche Abwägungsbeschlüsse hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seinen Sitzungen vom 20.07.2005 und 21.09.2005 nur im Hinblick auf die Einwendungen sonstiger Grundstückseigentümer im Plangebiet gefasst. Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin ist ausweislich der Verfahrensakten kein förmlicher Abwägungsbeschluss ergangen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für den Senat aber auch keine in anderer Form eindeutige und abschließende Entscheidung des Gemeinderates über die Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin.
86 
Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat darauf abgestellt, dass mit der Sitzungsvorlage vom 26.04.2005 für die Gemeinderatssitzung vom 11.05.2005 auch die Anregungen der Antragstellerin eingebracht worden seien. Die Behandlung und damit Abwägung der Anregungen der Antragstellerin ergebe sich aus dem im Gemeinderatsprotokolls Nr. 5/2005 über diese Gemeinderatssitzung festgehaltenen Beschluss Nr. 6. In der abschließenden Sitzung des Gemeinderates am 21.09.2005 sei vor dem Satzungsbeschluss eine erneute Abwägung der zwischenzeitlich auf Grund der weiteren Auslegung eingegangenen Anregungen durchgeführt worden. Dem sei der Satzungsbeschluss gefolgt. Damit habe die Antragsgegnerin zulässigerweise ihre frühere Abwägungsentscheidung bestätigt und in die abschließende Entscheidung einbezogen.
87 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus dem Protokoll Nr. 05/2005 über die Sitzung vom 11.05.2005 ergibt sich - auch unter Berücksichtigung des Inhalts der der Sitzung zu Grunde liegenden Vorlage vom 26.04.2005 - keine abschließende Abwägungsentscheidung bezüglich der Bedenken der Antragstellerin. Sowohl in der Vorlage als auch im Protokoll heißt es lediglich, dass die Bedenken der Grundstückseigentümer dem Gemeinderat bekannt und in der Sitzung des Gemeinderates am 09.03.2005 mit den Betroffenen besprochen worden seien. Letztendlich wurde in der Sitzung vom 11.05.2005 nur beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans (erneut) in der Zeit vom 30.05. bis 30.06.2005 öffentlich auszulegen. In dem bloßen Beschluss, den Bebauungsplanentwurf mit räumlich unverändertem Umfang erneut auszulegen, kann keine abschließende Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die - im Übrigen auch über die Frage des räumlichen Umfangs des Plangebietes hinausgehenden - Bedenken der Antragstellerin gesehen werden. Dies folgt schon aus dem Wesen des Auslegungsbeschlusses, mit dem nur der Wille zur Verfahrensfortführung dokumentiert wird. Dafür, dass über die Einwendungen der Antragstellerin nicht abschließend entschieden worden ist, spricht auch, dass ihr nach ihrem unwidersprochenen Vortrag - anders als den übrigen Einwendern - keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB 1998 gemacht worden ist.
88 
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin während der zweiten Offenlegung im Mai 2005 ihre Einwendungen nicht erneut vorgebracht hat. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gemeinderat einzelne Abwägungsentscheidungen durch vorangegangene Beschlüsse „abschichtet“ und bei der Schlussabwägung auf die bisherigen Abwägungsergebnisse Bezug nimmt. Eine solche vorangegangene Abwägungsentscheidung ist wie dargelegt hier aber gerade nicht erfolgt. Die in der Sitzung vom 21.09.2005 getroffene Abwägungsentscheidung beschränkte sich darüber hinaus nur auf Anregungen, die während der dritten Offenlage im August 2005 eingegangen waren.
89 
Die Antragsgegnerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin dadurch, dass sie ihre Einwendungen nicht erneut vorgebracht hat, an diesen nicht mehr festhalten wollte und sie daher nicht mehr abwägungsrelevant seien. Für ein solches Verständnis fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Antragsgegnerin hat vor der erneuten Offenlegung keine Veränderungen am Planentwurf vorgenommen, die den Eindruck rechtfertigen konnten, die grundlegenden, den Kern der Planung in Frage stellenden Einwendungen der Antragstellerin hätten sich damit erledigt. Die Antragstellerin hatte daher auch keine Veranlassung anzunehmen, sie müsse ihre - der Antragsgegnerin bekannten - Einwendungen wiederholen. Die fortdauernde Abwägungsbeachtlichkeit der Einwendungen der Antragstellerin musste sich angesichts der Vorgeschichte und der erheblichen Planbetroffenheit der Antragstellerin dem Gemeinderat auch aufdrängen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 188). Dass auch nach der Besprechung vom 09.03.2005 keine Veranlassung für die Annahme bestand, die Einwendungen der Antragstellerin würden nicht aufrecht erhalten, hat der Vorsitzende des Gemeinderates in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt; im übrigen ergibt sich dies auch aus dem Inhalt des Aktenvermerks über dieses Gespräch.
90 
c) Der Abwägungsausfall hinsichtlich der Belange der Antragstellerin ist auch offensichtlich i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und war auf das Abwägungsergebnis von Einfluss.
91 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Tatbestandsmerkmal der „Offensichtlichkeit“ im Hinblick auf das durch Art 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, die rechtsstaatliche Absicherung des Abwägungsgebotes und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv auszulegen. „Offensichtlich“ sind danach Mängel, die auf äußeren, objektiv feststellbaren Umständen beruhen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über deren Planungsvorstellungen erkennbar sind. Fehler und Irrtümer, die z.B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind in diesem Sinne "offensichtlich" (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 -, BVerwGE 64, 33 ff.; s. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29.01.1992 - 4 NB 22.90 - BauR 1992, 342 ff., und vom 15.10.2002 - 4 BN 51.02 -, BauR 2004, 641 f.; Stock in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 214 Rn. 141 f. m.w.N.).
92 
Wie im einzelnen dargelegt ergibt sich für den Senat aus an Hand der Verfahrensakten, insbesondere der Sitzungsprotokolle des Gemeinderates, feststellbaren äußeren Umständen, dass eine endgültige Entscheidung über die Behandlung der Einwendungen der Antragstellerin nicht erfolgt ist, so dass von einem offensichtlichen Mangel i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auszugehen ist.
93 
Dieser Mangel ist i.S.v. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat ebenfalls folgt, liegt diese Voraussetzung nicht nur vor, wenn der Einfluss positiv nachweisbar ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.; Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, 1130). Nach diesen Maßgaben muss im Falle eines - hier nach den Verfahrensakten vorliegenden - Abwägungsausfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange davon ausgegangen werden, dass ohne diesen Mangel die Planung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Der Senat kann ohne positive Kenntnis eines sich aus den Verfahrensakten ergebenden Votums des Gemeinderats nicht annehmen, im Falle einer Abwägungsentscheidung hätte der Gemeinderat die Einwendungen der Antragstellerin in vollem Umfang zurückgewiesen. Vielmehr bestehen im Hinblick auf die aus der Mitte des Gemeinderats mehrfach angesprochene Möglichkeit der Verkleinerung des Plangebiets sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass der Gemeinderat sich offensichtlich während des gesamten Aufstellungsverfahrens nicht zu einer klaren Abwägungsentscheidung bezüglich der Belange der Antragstellerin „durchringen“ konnte, konkrete Anhaltspunkte für ein möglicherweise anderes Planergebnis.
94 
d) Dem hilfsweise für den Fall eines Fehlers im Abwägungsvorgang gestellten Beweisantrag der Antragsgegnerin braucht der Senat nicht nachzugehen, da dieser - soweit er nicht bereits anderweitig belegte Tatsachen betrifft - wohl unzulässig, jedenfalls aber unsubstantiiert und damit ungeeignet zur Widerlegung der Offensichtlichkeit eines Fehlers im Abwägungsvorgang ist.
95 
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, hilfsweise Beweis zu erheben über die Behauptungen, dass
96 
- der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin gesehen und in die Schlussabwägung eingestellt hat,
97 
- dem Gemeinderat bewusst war, dass die Antragstellerin eine Bebauung ihrer Grundstücke nicht will,
98 
- der Gemeinderat die Belange der Antragstellerin gegen die öffentlichen Belange (Einzelhandel in …, Wohnfläche und Altenwohnungen) abgewogen hat durch Vernehmung der an den Sitzungen teilnehmenden Gemeinderätinnen und Gemeinderäte.
99 
Einer Beweisaufnahme darüber, dass dem Gemeinderat bewusst war, dass die Antragstellerin eine Bebauung ihrer Grundstücke nicht will, bedarf es nicht, da dies bereits durch den Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten, insbesondere der Protokolle über die Gemeinderatssitzungen vom 29.09.2004, 23.02.2005 und 11.05.2005, belegt ist. Auch die Tatsache, dass „der Gemeinderat die Belange der Antragstellerin gesehen … hat“, bedarf keiner Beweisaufnahme, sondern wird vom Senat nach dem Inhalt der Verfahrensakten ebenfalls als zutreffend angenommen. So ergibt sich insbesondere aus dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005, dass dem Gemeinderat die maßgeblichen, von ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.04.2004 geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin bekannt waren.
100 
Durch die übrigen Beweisfragen will die Antragsgegnerin unter Beweis stellen, dass der Gemeinderat die Belange der Antragstellerin „in die Schlussabwägung eingestellt“ und „gegen die öffentlichen Belange (Einzelhandel in …, Wohnfläche u. Altenwohnungen) abgewogen“ hat. Soweit der Beweisantrag auf die Erforschung der Motive und Vorstellungen der Gemeinderatsmitglieder, mithin die „innere Seite des Abwägungsvorganges“, gerichtet sein sollte, wäre er nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.) bereits unzulässig. Der Senat versteht daher den Beweisantrag so, dass er auf die „äußere Seite des Abwägungsvorgangs“ gerichtet ist und die Antragsgegnerin durch Vernehmung der beteiligten Gemeinderatsmitglieder die im vorliegenden Fall relevante Tatsache unter Beweis stellen will, dass der Gemeinderat tatsächlich eine - wenn auch nicht förmliche - Abwägungsentscheidung im Sinne des Planergebnisses getroffen hat. Ein so verstandener Beweisantrag ist, seine Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls mangels weiterer tatsächlicher Darlegungen unsubstantiiert und überdies zur Widerlegung der Offensichtlichkeit eines Fehlers im Abwägungsvorgang ungeeignet.
101 
aa) Wie dargestellt erschließt sich die allein einer Beweisaufnahme zugängliche „äußere Seite“ des Abwägungsvorganges aus Vorgängen, die in Akten, Protokollen, Entwurfs- oder Planbegründungen oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind. Zu diesen äußeren Vorgängen des Abwägungsvorganges gehört auch die abschließende Abwägungsentscheidung des Gemeinderates, die zwar nicht notwendig in Beschlussform, aber dennoch eindeutig erkennbar vorliegen muss. Ist wie im vorliegenden Fall aus den Verfahrensakten eine solche Entscheidung nicht ersichtlich, genügt die unter Benennung von Zeugen aufgestellte Behauptung, sie habe dennoch - in ordnungsgemäßer Form - stattgefunden, nicht, um die Offensichtlichkeit dieses Mangels auszuräumen. Vielmehr hätte es der Benennung konkreter, dem Zeugenbeweis zugänglicher Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, wann, wo und in welcher Form die Mitglieder des Gemeinderates eine Abwägungsentscheidung der behaupteten Art getroffen haben. Ohne die Benennung solcher konkreten Umstände lässt sich der in den Verfahrensakten dokumentierte „offensichtliche“ Abwägungsausfall nicht widerlegen. Vielmehr läuft der von der Antragsgegnerin gestellte unsubstantiierte Beweisantrag auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage hinaus, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist.
102 
bb) Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die über die Verhandlung des Gemeinderates nach § 38 GemO vorschriftsmäßig gefertigte Niederschrift eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO ist, die vollen Beweis der darin beurkundeten Vorgänge und bezeugten Tatsachen erbringt. Diese Beweiskraft erstreckt sich auf den durch § 38 Abs. 1 Satz 1 GemO vorgeschriebenen oder zugelassenen Inhalt, u.a. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -, juris, m.w.N.; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 38 Rn. 1). Dass im vorliegenden Fall die Niederschriften über die im Aufstellungsverfahren maßgeblichen Gemeinderatssitzungen in formeller Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 38 Abs. 1 und 2 GemO entsprechend gefertigt worden wären, wird von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat auch weder behauptet noch Beweis dafür angetreten, dass Vorgänge unrichtig beurkundet worden seien.
103 
3. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass die Einwendungen der Antragstellerin vom Gemeinderat in die Abwägung eingestellt und auf der Grundlage der Stellungnahme der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005 abgewogen wurden sowie eine Abwägungsentscheidung im Sinne des Planergebnisses getroffen worden ist, liegen erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang i.S.d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der privaten Belange der Antragstellerin insofern verkannt, als das eingestellte „Abwägungsmaterial“ unvollständig oder aber inhaltlich unzutreffend ist.
104 
a) Die aus dem Abwägungsgebot folgende Verpflichtung, in die Abwägung an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, bedeutet, dass alle die Planung, d.h. die Planziele legitimierenden und die von der Planung berührten Belange („abwägungsbeachtliche Belange“) ermittelt, als „Abwägungsmaterial“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.) zusammengestellt und in die Abwägung einbezogen werden müssen (Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 188; so jetzt ausdrücklich auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004). Dies ist Grundvoraussetzung für die sachgerechte Behandlung der von der Planung berührten Belange.
105 
Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzungresultierenden Interessen. Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedarf stets der Rechtfertigung durch entsprechende gewichtige Gemeinwohlbelange(vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100, m.w.N.). Dies gilt insbesondere für die Inanspruchnahme von Privateigentum zu öffentlichen Zwecken, z.B. für Verkehrsflächen. Aus der Funktion des Abwägungsgebots im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Bauleitplanung folgt, dass die (strengeren) Voraussetzungen für die Enteignung vom Abwägungsgebot zwar grundsätzlich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2000 - 4 B 57.00 -, BRS 64 Nr. 6), in die Abwägung aber einzubeziehen ist, dass bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan „enteignungsträchtig“ sein können (vgl. Söfker, Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rd. 209 m.w.N.). Wird auf Privatgrundstücken eine öffentliche Nutzung als Verkehrsfläche festgesetzt, wird das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen für die Zukunft in entsprechender Weise inhaltlich bestimmt und gestaltet. Dies ist eine Frage der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so dass auch nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist, ob die Straßen- und Wegeplanung zulässig ist, und zwar selbst dann, wenn der Grundstückseigentümer aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Entschädigungsanspruch nach §§ 39 ff. BauGB haben sollte (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22.01.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979 ff;; ebenso BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, BauR 1998, 515 ff.). Die planende Gemeinde muss sich der Tragweite ihrer Entscheidung hinsichtlich der entfallenden Privatnützigkeit bewusst werden und Anlass wie Ausmaß des Eingriffs in die bisherige Eigentumsnutzung strikt am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Das öffentliche Interesse an der geplanten Nutzung des betroffenen Grundstücks ist mit allen betroffenen - insbesondere den aus dem Eigentum abgeleiteten - privaten Interessen abzuwägen. Deshalb ist die Entziehung oder Beschränkung der Privatnützigkeit von Grundstücken zugunsten öffentlicher Nutzung nur dann im Ergebnis mit dem Abwägungsgebot vereinbar, wenn und soweit die Gemeinde hierfür hinreichend gewichtige öffentliche Belange anführen kann ( vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 18.09.1998 - 8 S 290/98 -, BRS 60 Nr. 90 m.w.N; s. auch Urteile vom 22.03.2006 - 3 S 1246/05 - und vom 07.02.2007 - 3 S 808/05 -).
106 
Unmittelbare Folge des bei der Abwägung zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Prüfung von Planalternativen. Planalternativen sind in der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie sich nach den konkreten Verhältnissen aufdrängen oder nahe liegen. Es müssen dabei nicht verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden; es genügt, mögliche Alternativen zu dem Planentwurf auch in Betracht zu ziehen. Unzulässig ist auch ein vorzeitiger Ausschluss von Planalternativen während des Planaufstellungsverfahrens (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, ZfBR 1988, 44; OVG Bremen, Urteil vom 30.07.1985 - 1 N 3.83 -, BRS 44 Nr. 10; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 202).
107 
b) Gemessen daran wird eine Abwägung auf der Basis des im Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 23.02.2005 enthaltenen „Abwägungsmaterials“ den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB 1998 nicht gerecht.
108 
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Einwendungsschreiben vom 07.04.2004 u.a. sinngemäß und zusammengefasst vorgetragen, für einen Bedarf an Bauplätzen im Plangebiet fehle es an jeglichen Anhaltspunkten, zumal im angrenzenden Baugebiet … noch jeder zweite Bauplatz leer stehe. Das gewünschte Versorgungszentrum könne auch ohne Bebauungsplan auf den vorhandenen Grundstücken Flst.-Nrn. 2, 13 und 14 verwirklicht werden. Die Interessen der Antragstellerin, die ihre Grundstücke in gewohnter Weise weiter nutzen wolle und kein Interesse an einer Bebauung dieses Bereichs habe, würden in unangemessener Weise zurückgestellt.
109 
Diesem Einwand wird ausweislich des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 23.02.2005 nur entgegengehalten, an einer Erforderlichkeit für eine Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB fehle es nur, wenn sie erkennbar von keiner städtebaulichen Konzeption getragen sei. Die Grundstückspreise im Bereich … lägen zwischen 340,-- und 380,-- EUR/qm; … liege damit an 8. Stelle von 54 Gemeinden im ... Außerdem wollten viele Grundstückseigentümer aus familiären Gründen ihre Grundstücke im Gebiet … nicht verkaufen bzw. bebauen. Dass die Antragstellerin „alle möglichen Forderungen nach Erhöhung von Baumassen und Vergrößerung von Baufenstern gestellt“ habe, spreche nicht unbedingt für die Beibehaltung des alten Standes. Auch seien bereits Teile des Grundstücks „an die Nachbarschaft verkauft“ worden, wobei nicht gerade Gartenlandpreise erzielt worden seien.
110 
Dieses „Abwägungsmaterial“ ist zum Teil inhaltlich unzutreffend, zum Teil unzureichend. Die Antragstellerin hatte in ihrem Einwendungsschreiben (nur) hilfsweise angeregt, das Maß der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) für das - bereits bebaute - Baugrundstück … dem des Nachbargrundstückes anzupassen. Dies wird bereits unrichtig dargestellt. Außerdem wird daraus zu Unrecht ein mangelndes Interesse an der Beibehaltung des Status quo im Übrigen hergeleitet. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin einen Grundstücksteil als Gartenland an die Eheleute … verkauft hat, die dieses nach eigenem Bekunden auch so nutzen wollen, stellt die Ernsthaftigkeit der Einwendungen der Antragstellerin nicht in Frage. Was die Ausweisung von Baufenstern für den Wohnungsbau im südöstlichen Planbereich und damit verbunden die Notwendigkeit des Baus einer Erschließungsstraße unter Inanspruchnahme von Grundstücken der Antragstellerin betrifft, so ist weder aus dem o.g. Abwägungsmaterial noch aus der Begründung zum Bebauungsplan ersichtlich, welche gewichtigen und die privaten Belange der Antragstellerin überwiegenden Gemeinwohlbelange diese Planung rechtfertigen. Der Gemeinderat hat die Frage, ob für die konkrete Planung (einschließlich Dimensionierung) ein Bedarf besteht, zu Unrecht nur unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB betrachtet. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet der Gemeinde ein weites planerisches Ermessen; danach ist eine Bauleitplanung grundsätzlich bereits zulässig, wenn sie zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.). Der Einwand der Antragstellerin, die überplante Fläche sei überdimensioniert und die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die verfolgte städtebauliche Entwicklung unnötig, ist aber erkennbar im Rahmen der Abwägung zu gewichten.
111 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird der Planungszweck wie folgt beschrieben:
112 
„Der Ortskern von … kann seine Aufgabe als Versorgungsmittelpunkt für den täglichen Bedarf nur sehr schlecht erfüllen. Mit Ausnahme weniger Geschäfte mit einem Warenangebot für den täglichen Bedarf ist in … kein umfassendes Warenangebot mehr vorhanden.
113 
Deshalb verfolgt die Gemeindeverwaltung schon seit Jahren das Ziel, zentrumsnah Flächen für Einzelhandel und Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Als vorbereitende Maßnahme hat die Gemeindeverwaltung zwei Grundstücke (Flst.-Nr. 2 und 13) in diesem Bereich käuflich erworben.
114 
Städtebauliches Ziel ist es, die vorhandene Nutzungsmischung zwischen Wohnen, Handel, Gewerbe und Dienstleistung zu erhalten und zu fördern. Die Attraktivität des Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum soll gefördert werden.
115 
Entlang der … sollen als Mischgebiet westlich der ev. Kirche Möglichkeiten für ein Ladengeschäft und Dienstleistungen geschaffen werden, während im rückwärtigen Bereich die Flächen für den Wohnungsbau zur Verfügung stehen sollen. Erstrebenswert sind in diesem Zusammenhang auch die Erstellung von altersgerechten Wohnungen.“
116 
Die Begründung beschreibt damit als städtebauliches Ziel im Wesentlichen die Stärkung des Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum. Eine Begründung, aus welchen gewichtigen städtebaulichen Gründen - darüber hinaus - eine Einbeziehung des südöstlichen Planbereichs und die Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau (mit der Folge der Notwendigkeit entsprechender Erschließungsmaßnahmen) für erforderlich gehalten wird, ist den Ausführungen nicht ausreichend zu entnehmen. Soweit die Erstellung von Wohnhäusern im Allgemeinen und von altersgerechten Wohnungen im Besonderen für „erstrebenswert“ erachtet wird, mangelt es auch an konkreten Hinweisen, ob und wie mit der Planung dieses städtebauliche Ziel erreicht werden kann und inwiefern dafür ein Bedarf besteht. Demgemäß fehlt es auch an „Abwägungsmaterial“ zur Beurteilung der Frage, welche gewichtigen Gemeinwohlbelange diese Planung rechtfertigen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die plangemäße Nutzung in absehbarer Zeit realisiert werden kann (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.07.2006 - 8 S 1190/04 -, juris), nachdem ein erheblicher Flächenanteil im Plangebiet Grundstückseigentümern gehört, die sich einer Ausweisung von Wohnbauflächen widersetzen. Bezüglich des angrenzenden Baugebietes … hatte die Antragsgegnerin selbst dargelegt (vgl. Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 20.07.2005), dass Bauplätze nicht genutzt würden, weil die Grundstückspreise hoch seien und viele Grundstückseigentümer aus familiären Gründen ihre Grundstücke nicht veräußerten; weshalb dies im Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes „Ortszentrum Teil II“ anders sein soll, ist aus dem „Abwägungsmaterial“ nicht erkennbar.
117 
Als weiterer Fehler haftet dem Abwägungsvorgang an, dass eine das Eigentum der Antragstellerin schonendere Alternative zum Planentwurf im Sinne einer „kleinen Lösung“ (d.h. nur die Überplanung von Grundstücken südwestlich der evangelischen Kirche), wie aus der Mitte des Gemeinderats mehrfach angesprochen, nicht ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Vielmehr ergibt sich aus den o.g. Protokollen über die Gemeinderatssitzungen, dass die gebotene vertiefte Erörterung dieser Möglichkeit bereits in einem sehr frühen Stadium des Verfahrens vom Vorsitzenden des Gemeinderats abgeschnitten wurde. Bereits in der Gemeinderatssitzung vom 29.09.2004, d.h. nach der ersten öffentlichen Auslegung, wurde vom Vorsitzenden eine „Grundsatzdiskussion über den Bebauungsplan“ unterbunden. In weiteren Gemeinderatssitzungen wies der Vorsitzende auf von der Gemeinde bereits getätigte Grundstückskäufe im Plangebiet bzw. bereits entstandenen Planungskosten hin (vgl. Protokoll über die Sitzung vom 23.02.2005) oder stellte als Alternative nur die völlige Aufgabe der Planung für die Ansiedlung eines Versorgungszentrums in den Raum (vgl. Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 11.05.2005). Dies stellt sich angesichts der Planbetroffenheit der Antragstellerin als unzureichend dar (zur Beeinträchtigung des Abwägungsvorgangs durch Vorentscheidungen vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 211 m.w.N.; zu den Voraussetzungen, unter denen Vorfestlegungen keinen Verstoß gegen das Abwägungsverbot darstellen, s. etwa BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff.).
118 
c) Der Abwägungsfehler ist - eine entsprechende Abwägungsentscheidung unterstellt - auch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Fehlgewichtung ergibt sich offensichtlich aus dem Inhalt des Gemeinderatsprotokolls über die Sitzung vom 23.02.2005. Es besteht - u.a. im Hinblick auf die im Gemeinderat mehrfach diskutierte Frage des Umfangs des Plangebietes - auch die konkrete Möglichkeit, dass die unzutreffende bzw. defizitäre Gewichtung der Belange der Antragstellerin Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte. Die Antragstellerin hat den Mangel schließlich mit Schreiben vom 04.10.2006 innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n.F. gerügt.
119 
d) Da sich schon aus dem Gesagten ein beachtlicher Abwägungsmangel bezüglich der Belange der Antragstellerin ergibt, kann offen bleiben, inwieweit auch das Interesse, von Erschließungskosten für den Bau der Erschließungsstraße für das geplante Wohngebiet verschont zu bleiben, abwägungsrelevant ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 18.12.1995 - 3 S 1403/93 - und vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 -, jeweils juris). Auch der Bedeutung der Einwendungen der Antragstellerin im Hinblick auf das vorhandene Wirtschaftsgebäude braucht nicht nachgegangen zu werden
120 
Es bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, ob ein Abwägungsmangel zu Lasten der Antragstellerin auch in der unzureichenden Beachtung von zu erwartenden Lärmimmissionen liegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine planbedingte, nicht nur geringfügige Zunahme des Verkehrslärms - auch unterhalb der Schwelle des § 41 Abs. 1 BImSchG - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört (vgl. BVerwG, Urteile vom 08.10.1998 - 4 C 1.97 -, BVerwGE 107, 256 ff., und vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128 ff. ; Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, ZfBR 2007, 580 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall fällt auf, dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die Antragsgegnerin zwar für zehn Punkte im Plangebiet den zu erwartenden Immissionspegel ermittelt hat, jedoch nur unter Berücksichtigung des prognostizierten Verkehrsaufkommens auf der …. Aus den Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, dass die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms durch die neue Erschließungsstraße und den Parkplatz vom Gemeinderat in seine Abwägung eingestellt worden ist. Mit der Antragserwiderung im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin allerdings eine Berechnung vorgelegt, die - ausgehend von einem Verkehrsaufkommen von 500 Kfz/24 h durch die Erschließungsstraße und 1,6 Fahrbewegungen/h bei den Stellplätzen - tagsüber zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels an den Messpunkten 8 und 10 um 2,2 bzw. 2,1 dB(A) gelangt. Ob unter diesen Umständen von einer nur geringfügigen Zunahme der Verkehrsimmissionen ausgegangen werden kann, deren Nichtberücksichtigung auf das Ergebnis des Verfahrens nicht von Einfluss und daher unbeachtlich gewesen ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), bedarf keiner Vertiefung.
121 
4. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan „Ortszentrum Teil II“ auch wegen einer unzureichenden Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Da diese Frage jedoch nicht mehr entscheidungserheblich ist, braucht den in diesem Zusammenhang gestellten (Hilfs-)Beweisanträgen der Antragstellerin nicht nachgegangen zu werden.
122 
Gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Dabei haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor anderen abwägungserheblichen Belangen. Sie haben allerdings insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als im Rahmen der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997 - 4 NB 27.95 -, NVwZ 1997, 1213 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 1a Rn. 21 ff.).
123 
Die Einbindung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 bedeutet nicht, dass es planerischer Beliebigkeit überlassen ist, ob die in § 8 Abs. 2 und 9 BNatSchG a.F. (jetzt: § 21 BNatSchG) enthaltenen Gebote im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. § 8a Abs. 1 BNatSchG a.F. stellt im Zusammenwirken mit § 1 Abs. 6 BauGB 1998 entsprechend der verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verankerten Bedeutung von Natur und Landschaft vielmehr hohe Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Gemeinde hat zunächst zu prüfen, ob aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Ferner hat sie Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten voraussichtlichen Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Dabei ist der Umfang der Ermittlungsarbeit von der Art der Maßnahme und den jeweiligen naturräumlichen Gegebenheiten abhängig, in die eingegriffen werden soll. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten weder bei der Informationsgewinnung noch bei der Beachtung von Planungsalternativen hinreichend Rechnung, liegt darin ein Ermittlungsdefizit (BVerwG, Beschluss vom 31.01.1997, a.a.O.).
124 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin nach entsprechenden Hinweisen des Landratsamt … - Umweltschutzamt - (Stellungnahme vom 06.08.2003) die Begründung zum Bebauungsplan um Erläuterungen zu den Auswirkungen auf Natur und Landschaft ergänzt. In Ziffer 7 der Begründung wird festgestellt, dass durch die geplante Nutzungsänderung ein Eingriff in Natur und Landschaft entstehen werde. Als Maßnahmen zur Minimierung und zur Kompensation dieses Eingriffs sind im Bebauungsplan diverse Festsetzungen etwa über Pflanzgebote und Dachbegrünungen enthalten. Darüber hinaus wird in der Begründung der derzeitige Bestand von Bäumen und Gebüsch, Grünflächen und versiegelten Flächen dem Zustand nach Umsetzung der Bebauungsplanfestsetzungen gegenüber gestellt.
125 
Die Antragsgegnerin dürfte damit bereits den oben dargestellten Anforderungen an die „Ermittlungstiefe“ nicht gerecht geworden sein. Sie hat bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im wesentlichen schematisch auf die zusätzliche Flächenversiegelung und die Anzahl der vorhandenen bzw. nach den Bebauungsplanfestsetzungen vorgesehenen Bäume abgestellt und eine wie auch immer geartete ökologische Bewertung des Bestandes und der Kompensationsmaßnahmen unterlassen. Dies ergibt sich für den Senat auch ohne Beweiserhebung aus der tabellarische Darstellung auf Seite 5 der Begründung und der mit der Antragserwiderung im Normenkontrollverfahren vorgelegten sog. „Naturrechtl. Bestandsaufnahme“. Dies dürfte im Hinblick auf die unwidersprochen bisher bestehende extensive Nutzung als Streuobstwiese mit über 30 Jahre altem Baumbestand unzureichend sein. Die Begründung des Bebauungsplans geht von ca. 40 vorhandenen Bäumen und 4.717 m² extensiver Rasenfläche (38 % der Fläche des Plangebiets) aus. Legt man den vorgelegten Bestandsplan zu Grunde, dürften durch die Straßenplanung und die Ausweisung von überbaubarer Grundstücksfläche bei den Bäumen kaum „Altbestand“ erhalten bleiben. Auch „extensive Rasenfläche“ würde nach den Bebauungsplanfestsetzungen ersatzlos entfallen. Es ist offensichtlich, dass dieser Eingriff weder durch - i.d.R. ökologisch weniger wertvolle - Neupflanzungen noch die Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien für Zufahrten und Stellplätze bzw. die vorgesehene Dachbegrünung von Flachdächern und Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15°, die ohnehin nur bei Garagen und Carports zulässig ist, im Plangebiet annähernd kompensiert werden kann.
126 
Das „offensichtliche“ Ermittlungsdefizit bei der Prüfung des Ausmaßes des Eingriffs in Natur und Landschaft dürfte seinerseits i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Dies betrifft die Abwägung im Hinblick auf Planalternativen, aber auch den Umfang der Festsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Da eine Bewertung des Bestandes und der Eingriffsmaßnahmen nicht erfolgt ist, bleibt offen, in welchem Umfang mit den vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen eine Kompensation des Eingriffs möglich ist und in welchem Umfang unvermeidbare Beeinträchtigungen angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse „weggewogen“ werden müssen.
C.
127 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
128 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
129 
Beschluss vom 13. Februar 2008
130 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
131 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2008 - 3 S 2282/06

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2008 - 3 S 2282/06 zitiert 30 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 8 Allgemeiner Grundsatz


Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt un

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung


(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökolo

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwalt

Baugesetzbuch - BBauG | § 245c Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung de

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2008 - 3 S 2282/06 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2008 - 3 S 2282/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2007 - 5 S 2243/05

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2006 - 8 S 1190/04

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ der Stadt Schwäbisch Hall vom 26. Oktober 2005 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Feb. 2008 - 3 S 2282/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2010 - 3 S 1019/09

bei uns veröffentlicht am 29.11.2010

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2009 - 5 K 125/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsv

Referenzen

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.
Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.
Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550 rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben (mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m) vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081 („Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).
Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.
An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.
Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
10 
Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.
11 
Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.
12 
Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.
13 
Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
15 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.
16 
Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen.
17 
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen.
20 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
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Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
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Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
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Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
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Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
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Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
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Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
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„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
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Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
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b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
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- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
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Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
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Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
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Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.

(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.

(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ der Stadt Schwäbisch Hall vom 26. Oktober 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ vom 26.10.2005 der Stadt Schwäbisch Hall.
Das etwa 1,9 ha große Plangebiet im Stadtteil Steinbach der Stadt Schwäbisch Hall wird im Nordwesten begrenzt durch den Kocher, im Nordosten durch den Waschbach, im Südwesten durch eine Sportanlage und im Südosten durch die Mühlsteige und den Mühlkanal, der eine innerhalb des Plangebiets liegende Wasserkraftanlage der Stadtwerke Schwäbisch Hall speist und im Nordwesten in den Kocher mündet; der Mühlkanal ist zwischen Wasserkraftanlage und Kocher durchgängig verdohlt. Das Plangebiet ist zu einem großen Teil mit Betriebsgebäuden der Stahlbaufirma ... GmbH überbaut. Die Antragsteller sind Eigentümer der Betriebsgrundstücke, der Antragsteller zu 2 ist außerdem Geschäftsführer der Firma. Die Betriebsgebäude bestehen aus Montagehallen, Werkstätten und einer Kranbahn. Das Plangebiet zwischen Kocher und Mühlkanal war in zurückliegenden Zeiträumen bis zu 2,7 m hoch aufgeschüttet worden. Es ist bislang nicht überplant. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Mischgebiet dar.
Der Antragsteller zu 2 äußerte im Schreiben vom 15.02.1999 gegenüber dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, dass er beabsichtige, den Standort Steinbach aufzugeben; er bat diesen, bei der Suche nach einem geeigneten Betriebsgrundstück im Stadtgebiet behilflich zu sein. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Die Lage unseres jetzigen Firmengrundstücks in SHA-Steinbach, unmittelbar am Kocher sowie die unter heutigen Gesichtspunkten nicht mehr materialflussgerechten Ansprüchen genügenden Hallenbauten, lassen eine wirtschaftliche und kostenfreundliche Fertigung von Stahlkonstruktionen nicht zu. Dieses Negativum zwang mich zu den Veränderungsgedanken, die bei der Übernahme des Werkes 1995 ihrem Vorgänger zum Ausdruck gebracht wurden. Bedingt durch die ihnen bekannte, alljährlich oft mehrmalige Überflutung des gesamten Betriebsgeländes, entstehen unkalkulierbare und am Markt nicht durchzusetzende höhere Kosten, zu denen die vorerwähnten, für den Stahlbau besonders empfindlichen materialflusshemmenden Faktoren kommen.“
Mit Schreiben vom 29.10.1999 teilte der Antragsteller zu 2 der Stadt sinngemäß mit, dass er von einer „Umsiedlung“ innerhalb der Stadt absehe, weil er kein Angebot für ein geeignetes Grundstück erhalten und die Stadt kein Interesse am Erwerb des jetzigen Betriebsgrundstücks habe. Er habe sich für das Angebot eines Mitbewerbers entschieden, welches in sein Konzept passe.
Am 24.11.1999 hat der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Vorgesehen war zunächst eine Wohnbebauung zwischen dem Mühlkanal und dem Kocher sowie zwischen Mühlkanal und Mühlsteige (zwölf Doppelhäuser). Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand am 20.01.2000 statt. Im Rahmen der Trägeranhörung erhob die damalige Gewässerdirektion Neckar/Bereich Ellwangen mit Schreiben vom 22.12.1999 erhebliche Bedenken gegen eine Wohnbebauung, da das Plangebiet stark hochwassergefährdet sei. Auch das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg erhob mit Schreiben vom 20.01.2000 insbesondere im Hinblick auf den Umgebungsschutz der mittelalterlichen Pfarrkirche St. Johannes erhebliche Bedenken gegen die geplante Wiederbebauung des Betriebsgeländes. Die Antragsteller selbst äußerten sich zu diesem Planentwurf nicht.
Im Anschluss an die Trägeranhörung änderte die Antragsgegnerin die Zielrichtung der Planung und reduzierte die vorgesehene Wohnbebauung um die Hälfte. Diese Planung genehmigte das Regierungspräsidium nicht, weil die Hochwassergefahr für die noch verbleibende Wohnbebauung für den Fall des Versagens der Regulierung am Stausee Steinbach (Überflutungsgefahr) fachgutachtlich beurteilt werden müsse. Am 23.10.2002 beschloss der Gemeinderat erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „ Mühlsteige “ und die Auslegung eines Planentwurfs, der nunmehr - auch aus klimatologischen Gründen -anstelle der Wohnnutzung eine private Grünanlage vorsieht, die zum Teil als „Überschwemmungsgebiet“ bzw. als Retentionsraum bei Hochwasser zur Verfügung stehen soll. Lediglich die Bebauung am Rande der Mühlsteige wird beibehalten. Zur Beurteilung der klimatologischen Situation holte die Antragsgegnerin ein Gutachten ein (Gutachten ... vom Januar 2003). Das Gutachten geht von einer deutlichen Verbesserung der nächtlichen Kaltluftabflussverhältnisse bei Abriss der vorhandenen, etwa 5 bis 6 m hohen Betriebsgebäude aus (7 Millionen qm³ Kaltluft pro Stunde talabwärts); außerdem werde ein zusätzliches Kaltluftentstehungsgebiet geschaffen. Insgesamt werde es zu einer verstärkten Kalt- und Frischluftzufuhr in Richtung Kernstadt kommen.
Die Auslegung des Planentwurfs wurde im Haller Tagblatt vom 10.11.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Von Seiten der erneut angehörten Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken mehr erhoben. Die Antragsteller äußerten sich auch in diesem Verfahrensabschnitt nicht. Am 18.02.2004 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung; die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Haller Tageblatt vom 26.04.2004.
Am 01.12.2004 beschloss der Gemeinderat, ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen und den Planentwurf erneut auszulegen, um eventuelle Verfahrensfehler (öffentliche Bekanntmachung der Auslegung) und inhaltliche Fehler (u.a. fehlende parzellenscharfe Abgrenzung der Festsetzung „privates Grün“ und eingehende Auseinandersetzung mit den Belangen der Firma ...) zu heilen. Die erneute Auslegung wurde im Haller Tagblatt vom 29.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Im ergänzenden Verfahren erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.08.2005 erstmals Einwendungen. Sie führten aus, dass nicht an eine Beseitigung oder einen Rückbau der Betriebsgebäude gedacht werde, sondern der Stahlbau mit derzeit 24 Mitarbeitern auf Dauer am bisherigen Standort verbleiben werde; die in Rosengarten errichtete Halle werde fremd genutzt werden, nachdem am Standort Steinbach keine sinnvolle Folgenutzung vorgesehen sei. Sollte der Plan wie vorgesehen verabschiedet werden, würde das Unternehmen letztlich in seinem Bestand bedroht, weil An-, Erweiterungs- und Umbauten allenfalls noch im Wege der Befreiung möglich wären. Auch wäre es dem Unternehmen verwehrt, das Bürogebäude Mühlweg 6 durch ein neues „zeitgerechtes“ Gebäude zu ersetzen.
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Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan mit den dazugehörenden öffentlichen Bauvorschriften in seiner Sitzung am 26.10.2005 als Satzung. In der Sitzungsvorlage Nr. 206/05 wird das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 08.08.2005 in vollem Umfang zitiert. Der Abwägungsvorschlag, den der Gemeinderat ausweislich des Sitzungsprotokolls ohne Aussprache akzeptierte, lautet im Wesentlichen wie folgt:
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„Bei den getroffenen Festsetzungen handelt es sich um eine langfristige städtebauliche Zielsetzung; die bestehende gewerbliche Betriebsstätte wird dadurch in ihrem geschützten Bestand nicht tangiert. Der Bebauungsplan entfaltet lediglich Wirkung für die Zukunft; nach bisherigem Recht legal errichtete Gebäude und bauliche Anlagen sind von dem Bebauungsplan unberührt und genießen weiterhin uneingeschränkten Bestandsschutz, auch wenn sie dessen Festsetzungen widersprechen. Sie dürfen in ihrem bisherigen Umfang weiter genutzt und auch repariert bzw. instand gehalten werden. Dies gilt für den genehmigten Gebäudebestand der Firma ... GmbH, der sich seit dem Neubau der Kranbahn Anfang 1970er Jahre nicht mehr verändert hat und erheblichen Instandsetzungsbedarf aufweisen dürfte. Das Unternehmen ist daher in seinem Bestand nicht bedroht. Eine Erweiterung des Gebäudebestandes wäre aber weder vom Bestandschutz gedeckt, noch ließe sich dies mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbaren. Die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 04.12.2004 mit dem Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 unterstreicht, dass der Belang des Hochwasserschutzes einer weiteren Bebauung bzw. einer Neubebauung der Kochertalaue in diesem Bereich entgegensteht. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Firma ... GmbH an diesem Standort auch unabhängig von diesem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat. Dass sie nunmehr an diesem Standort festhalten und nicht nach Rosengarten umsiedeln will, vermag hieran nichts zu ändern. Am Hochwasserschutz ist bereits die Absicht, als Folgenutzung in bescheidenem Umfang Wohnungsbau zu ermöglichen, gescheitert. Langfristig bleibt daher kein anderer Weg, als aus Gründen des Hochwasserschutzes die Kochertalaue von Bebauung freizuhalten. Auch wenn dies solange nicht erreicht werden kann, wie die Firma ... GmbH an diesem Standort festhält, ist den mit dieser Planung verfolgten städtebaulichen Zielen der Vorrang vor dem Interesse der Firma ... GmbH an weiteren Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. Die mit dieser Planung erreichbare Verbesserung des Hochwasserschutzes, Verbesserung des Luftaustausches im Kochertal durch Freihaltung der Talaue, Stärkung der Erholungsfunktion dieses Bereichs, Verbesserung der Blickbeziehungen zu wichtigen Baudenkmalen und Verbesserung der Ortsrandgestaltung von Steinbach sind städtebaulich so bedeutsam, dass die Planung auch dann sinnvoll und richtig ist, wenn die Firma ... GmbH entgegen früherer Absichten noch für längere Zeit an ihrem Standort festhalten sollte. Die mit der Planung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen sind daher auch im Hinblick auf ihre Langfristigkeit höher zu werten, als die privaten Nutzungsinteressen der Firma ... GmbH als Grundstückseigentümerin.“
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Die private Grünfläche soll ausweislich der Planbegründung als mögliche Retentionsfläche zur Verfügung stehen.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart genehmigte den Bebauungsplan mit Erlass vom 28.02.2006. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Haller Tageblatt vom 17.03.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
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Am 12.05.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, zuletzt mit dem Antrag,
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den Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ der Stadt Schwäbisch Hall vom 26. Oktober 2005 für unwirksam zu erklären.
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Sie tragen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB; das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Er sei auch abwägungsfehlerhaft. Die Firma ... werde unverändert und auf Dauer am jetzigen Standort Steinbach verbleiben und mit der dortigen Belegschaft weiter produzieren. Es sei auch geplant, dort zu investieren. Zunächst müsse das Verwaltungsgebäude Mühlweg 6 durch ein neues Gebäude ersetzt werden, weil sich das vorhandene Gebäude in einem als Konstruktionsbüro nicht mehr zeitgemäßen Zustand befinde. Der Bebauungsplan lasse jedoch nur noch die Nutzung als private Grünanlage zu, wodurch die Grundstücke völlig wertlos würden. Ihnen werde zugemutet, völlig nutzlose Investitionen in Gestalt der erheblichen Kosten für einen Abbruch der vorhandenen Gebäude zu tätigen. Mithin bestehe keine Aussicht auf Realisierung einer privaten Grünfläche. Das Interesse der Antragsgegnerin, ihr Grundeigentum als Retentionsfläche in Anspruch zu nehmen sowie die klimatischen Verhältnisse und die Sichtverhältnisse zur Kirche St. Johannes der Täufer und zur Comburg zu verbessern, müssten hinter ihrem Interesse zurückstehen, den vorhandenen Betrieb fortzuführen und keine nutzlosen Investitionen tätigen zu müssen.
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Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sei fehlerhaft. Soweit in den Nutzungsschablonen für die Wohnbebauung eine abweichende Bauweise zugelassen werde, sei dies mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Die Nutzungsschablonen stünden außerdem nicht in Einklang mit den textlichen Festsetzungen, weil dort nur Aussagen zur Dachform und zur Dachneigung, nicht jedoch zur Traufhöhe getroffen würden. Die Versorgungsfläche für das Wasserkraftwerk, das allgemeine Wohngebiet und die im Bebauungsplan dargestellten Anlagen nach dem Denkmalschutz seien nicht durch eine sog. „Knödellinie“ voneinander abgegrenzt; auch insoweit sei der Plan daher unbestimmt. Hinsichtlich des Pflanzgebotes werde zu Unrecht § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB als Ermächtigungsgrundlage benannt; auch sei unklar, ob eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB habe getroffen werden sollen. Da die private Grünfläche als Retentionsfläche dienen solle, hätte sie nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden müssen. Die Kulturdenkmale hätten nicht nur nachrichtlich als solche dargestellt, sondern als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen werden müssen, wie dies im Bereich der als allgemeines Kulturdenkmal bezeichneten WA-Fläche geschehen sei. Auch der Textteil des Bebauungsplans weise Fehler auf. Der Festsetzung, dass die Höhenlage baulicher Anlagen „von der Baurechtsbehörde vor Ort überprüft wird“, hätte es nicht bedurft. Die Verkehrsflächen im Bereich des Mühlweges seien nicht als solche festgesetzt, so dass die Verwaltungsgebäude der Firma ... nicht mehr angedient werden könnten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflichten zur Unterhaltung und zur Bepflanzung der Grünfläche belasteten sie unverhältnismäßig.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert: Zwar sei das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB verletzt, weil der Flächennutzungsplan das Plangebiet seit der 5. Fortschreibung am 30.01.2003 als Mischgebiet darstelle. Diese Verletzung sei jedoch gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werde. Dies folge insbesondere daraus, dass der Flächennutzungsplan in Gestalt der Fortschreibung Nr. 4 das Plangebiet noch als Grünfläche dargestellt habe. Auch habe die Fortschreibung Nr. 5 keine weiteren städtebaulichen Konsequenzen für das übrige Gemeindegebiet nach sich gezogen. Die mit Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 20.12.2004 eingeleitete erneute Änderung des Flächennutzungsplans (6. Fortschreibung) habe erneut eine Darstellung des Plangebiets als Grünfläche zum Ziel. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Wegen der Überflutungs- und Hochwassergefahr könne das Grundeigentum der Antragsteller auf Dauer nicht mehr sinnvoll baulich genutzt werden. Dem Standort fehle daher jedes Entwicklungspotential; dies gelte auch mit Blick auf den Gesichtspunkt des Luftaustauschs im Kochertal. Der Antragsteller zu 2 habe die Überschwemmungsproblematik selbst im Schreiben vom 15.02.1999 anschaulich dargelegt. Auch sei sogar der reduzierte Entwurf einer Wohnbebauung an den Bedenken der Gewässerdirektion gescheitert. Vor diesem Hintergrund habe der Gemeinderat den mit der Planung verfolgten öffentlichen Belangen des Hochwasserschutzes, der Klimatologie, des Schutzes von Stadtbild und Denkmalen sowie von Natur und Erholung den Vorrang vor den entgegenstehenden Belangen der Antragsteller geben dürfen, auch wenn noch über längere Zeit mit dem Fortbestand der bestandsgeschützten Betriebsanlagen zu rechnen sei. Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung „a“ in den Nutzungsschablonen enthalte der Bebauungsplan keine Regelung über eine abweichende Bauweise; dies werde durch Nr. 3.2 des Textteils bestätigt, wonach „ohne oder mit seitlichem Grenzabstand“ gebaut werden dürfe. Da die Versorgungsfläche für das Wasserkraftwerk nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt sei, bedürfe es keiner Gliederung gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet in Form einer „Knödellinie“. Als rechtliche Grundlage für das Pflanzgebot sei zutreffend § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB genannt worden; die weiteren in der Legende des zeichnerischen Teils zitierten Vorschriften seien ohne Bedeutung, wie sich aus Nr. 9 des Textteils ergebe. Das rechtskräftig ausgewiesene Überschwemmungsgebiet sei nur nachrichtlich dargestellt. Die private Grünfläche habe deshalb nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden müssen, weil der Plan keine Retentionsfläche festsetze. Die Qualifizierung der Kirche St. Johannes der Täufer und Umgebung als eingetragenes Kulturdenkmal sei nachrichtlich erfolgt. Im Übrigen sei diese Fläche als allgemeines Wohngebiet festgesetzt; eine Ausweisung derselben als Gemeinbedarfsfläche, wie von den Antragstellern gefordert, wäre unzulässig. Auch der Textteil weise keine Fehler auf. In Nr. 4 des Textteils sei keine Festsetzung hinsichtlich der Höhenlage erfolgt. Neben der Festsetzung der Mühlsteige als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werde für den oberen Teil des heutigen Mühlweges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der Allgemeinheit ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt. Diese Festsetzung sei zur Regelung des Zustandes nach Ende des Betriebs der Firma ... ausreichend; hinsichtlich des derzeitigen Zustandes genieße die Firma ... Bestandsschutz.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Normenkontrollanträge sind statthaft und zulässig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
23 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist allerdings das Entwicklungsgebot nicht verletzt. Zwar ist der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (5. Fortschreibung) entwickelt, weil dieser das als „private Grünfläche“ ausgewiesene Gelände der Stahlbaufirma ... noch als Mischgebiet darstellt. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan jedoch auch in einem solchen Fall bekanntgemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. So liegt es hier. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall hatte bereits am 20.12.2004 beschlossen, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben unter anderem mit dem Ziel, das Plangebiet erneut - wie bereits bei der 4. Fortschreibung - als Grünfläche darzustellen. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2006 unwidersprochen angegeben hat, wurde diese Zielsetzung seither beibehalten und befindet sich der Entwurf der 6. Fortschreibung im Stadium der öffentlichen Auslegung. Davon abgesehen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn angesichts der geringen Größe des Plangebiets und der Art der Festsetzungen - im Wesentlichen Ausweisung einer privaten Grünfläche - kann nicht angenommen werden, dass der Bebauungsplan die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet beeinträchtigen wird.
24 
2. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die - zentrale - Ausweisung einer privaten Grünfläche auf den Grundstücken der Antragsteller das geeignete Mittel ist, um die damit verfolgten Ziele - Hochwasser- und Klimaschutz, Schutz von Ortsbild, Kulturdenkmalen sowie von Natur und Erholung - erreichen zu können. Sie ist daher weder städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB noch steht sie in Einklang mit dem im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zur Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgebots sowohl in § 1 Abs. 3 BauGB als auch im Abwägungsgebot vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 151b, 172 m.w.N.).
25 
Bauplanerische Festsetzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht realisiert werden können, sind kein geeignetes Mittel, um die damit verfolgte städtebauliche Konzeption umzusetzen, und daher unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Planinhalt in Widerspruch zur vorhandenen baulichen Nutzung steht, lässt allerdings noch nicht auf eine fehlende tatsächliche Realisierbarkeit schließen. Denn die Planungsbefugnis umfasst das Recht der Gemeinde, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1998 - 3 S 3113/97 -, VBlBW 1999, 174). Anders liegt es jedoch, wenn der Bebauungsplan eine private Nutzung festsetzt, die im zentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher privat ausgeübten baulichen Nutzung widerspricht und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 zur Unzumutbarkeit bei Festsetzung unwirtschaftlicher privater Nutzungen). In diesem Fall ist die Erwartung, die bauliche Nutzung werde in absehbarer Zeit aufgegeben und das Grundeigentum anschließend plangemäß genutzt werden, durch konkrete Anhaltspunkte plausibel zu machen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - , VGHBW-Ls 1997, Beil. 2, B 6; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 07.12.1998, a.a.O.: Städtebauliche Erforderlichkeit bei nur punktueller Abweichung von der vorhandenen Nutzung). Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufgabe der bisherigen baulichen Nutzung und die Realisierbarkeit der neu festgesetzten Nutzung in absehbarer Zeit können sich daraus ergeben, dass die bestehenden Bauten infolge der Planung nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes und damit ohne eine Entwicklungsperspektive weiter genutzt werden können. Ist die plangemäße Änderung der privaten Grundstücksnutzung mit erheblichen Kosten verbunden, etwa weil zuvor der bauliche Bestand oder Altlasten beseitigt werden müssen, gehören zur Plausibilität einer Realisierungschance auch Angaben dazu, dass und auf welche Weise dieser Aufwand in absehbarer Zeit erbracht werden kann (zur Relevanz planbedingter Folgekosten für die Gemeinde vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, VBlBW 1991, 428 und Beschl. vom 22.05.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 237). Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die im Bebauungsplan „ Mühlsteige “ festgesetzte private Grünfläche in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann.
26 
Dass die Überplanung des Geländes der Stahlbaufirma ... mit einer privaten Grünfläche in massivem Widerspruch zur bisherigen gewerblichen Nutzung steht und für sich betrachtet für die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke und Betriebsinhaber wirtschaftlich nachteilig ist, bedarf keiner Ausführungen. Die Antragsteller haben im Schreiben vom 08.08.2005, das der planerischen Abwägung zugrunde lag (vgl. Vorlage Nr. 206/05 zur Sitzung des Gemeinderats am 26.10.2005), selbst der Erwartung Ausdruck gegeben, dass „das Unternehmen ... durch den Bebauungsplan letztendlich in seinem Bestand bedroht“ sei, „weil eine sinnhafte Flächenweiterentwicklung nicht mehr möglich ist, was insbesondere die teilweise Modernisierung der gewerblichen Flächen ... angeht.“ Diese Einschätzung haben die Antragsteller auch im Normenkontrollverfahren vertreten (vgl. Schriftsatz vom 11.07.2005, S. 2).
27 
Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte private Grünfläche im Anschluss an eine Aufgabe des Betriebsstandorts realisiert werden könnte. Dies würde voraussetzen, dass die umfangreichen Betriebsgebäude abgerissen, das Firmengelände vollständig entsiegelt und eventuell mit Altlasten verseuchter Boden entfernt wird. Eine Verpflichtung der Antragsteller hierzu ist nicht erkennbar. Gefahren, die langfristig im Zusammenhang mit der Baufälligkeit stillgelegter Betriebsgebäude entstehen können, dürfte mit weniger aufwändigen Maßnahmen als der Beseitigung aller baulichen Anlagen begegnet werden können. Derzeit gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für Handlungspflichten der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beseitigung altlastenbedingter Gefährdungen. Erst recht ist nicht erkennbar, dass dazu auch einmal der Abbruch aller Betriebsgebäude und die Entsiegelung des gesamten Firmengeländes notwendig werden könnte. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen gleichwohl von sich aus treffen werden, nur um ihre Grundstücke anschließend als Grünfläche nutzen zu können, liegt angesichts der damit verbundenen beträchtlichen Kosten fern.
28 
In den Planunterlagen finden sich auch keine Überlegungen dazu, wie die Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Antragsteller zum Zweck der Planrealisierung erlangt werden könnte. Da der Bebauungsplan eine private Grünfläche festsetzt, kommt deren Enteignung nicht in Betracht, was von der Antragsgegnerin ersichtlich auch nicht ernsthaft erwogen wurde. Zwar dürften die Antragsteller nach Aufgabe des Betriebsstandorts Steinbach Anspruch auf Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin haben, weil diese dann völlig wertlos wären und etwa mit Blick auf den Verfall der Gebäudesubstanz allenfalls noch Kosten verursachten (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Antragsteller können jedoch frei darüber entscheiden, ob sie diesen Übernahmeanspruch ausüben.
29 
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Antragsteller irgendwann nach einer Aufgabe des Stahlbaubetriebs bereit sein werden, die dann wertlosen und allenfalls noch kostenträchtigen Grundstücke herzugeben, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass anschließend in absehbarer Zeit die erheblichen Kosten aufgebracht werden könnten, welche die Herstellung einer Grünfläche mit sich bringt. Den Planunterlagen lässt sich zu diesem Gesichtspunkt nichts entnehmen. Lediglich zu den Kosten einer Herstellung der Grünfläche selbst nach vorangegangener Grundstückssanierung findet sich im Grünordnungsplan eine Schätzung (Planunterlagen AS 43, S. 33). Dieser Aufwand fällt jedoch gegenüber den Kosten für den Abbruch der Betriebsgebäude, die Entsiegelung des Firmengeländes und eventuell der Beseitigung von Altlasten nicht wesentlich ins Gewicht. Zu den Letzteren fehlt jede auch nur vage Schätzung. Daher finden sich in den Planunterlagen auch keine Aussagen dazu, ob und auf welche Weise - gegebenenfalls durch die Antragsgegnerin selbst - diese Maßnahmen finanziert werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.1991 und vom 22.05.1991, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 22.04.1998 - 3 S 2241/97 -, BRS 60 Nr. 14 zum Aspekt der Finanzierbarkeit bauplanerischer Festsetzungen als Bestandteil des Abwägungsmaterials und mit Blick auf die Realisierung des Plans). Im Gegenteil wird im Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002 (erneuter Aufstellungsbeschluss) angenommen, dass der Bebauungsplan für die Stadt Schwäbisch Hall schlicht deshalb keine Folgekosten auslösen werde, weil sich die überplanten Flächen nicht im Eigentum der Stadt befänden (AS 38). Es kommt hinzu, dass die Finanzierbarkeit der Planfestsetzung hier erst dann vernünftig beurteilt werden kann, wenn zumindest ungefähre Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang vor Herstellung einer Grünfläche Altlasten beseitigt werden müssen und wen die Verantwortung hierfür trifft. Daran fehlt es bislang.
30 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin - erstmals - geltend gemacht, dass mit der Herstellung einer Grünfläche eine bedeutende Aufwertung des Betriebsgeländes für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sei, die auf einem Ökokonto „gutgeschrieben“ und bei künftigen Eingriffen in einem Umfang als Kompensationsmaßnahme angerechnet werden könne, dass die Maßnahme für die Antragsgegnerin selbst oder auch für einen Dritten wirtschaftlich interessant sein könnte; dies gelte vor allem dann, wenn für die Sanierung des Firmengeländes zusätzlich Fördermittel zur Verfügung gestellt würden. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen ausweislich der Planunterlagen nicht Gegenstand der planerischen Abwägung waren, sind sie auch zu pauschal, um belegen zu können, dass die Herstellung der festgesetzten privaten Grünfläche nicht nur „in den Sternen steht“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996, a.a.O.), sondern in absehbarer Zeit tatsächlich erfolgen kann. Zwar enthält der Grünordnungsplan Angaben zur anrechenbaren Kompensationsfläche infolge einer Aufwertung hinsichtlich der Schutzgüter „Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Tiere und Pflanzen“ sowie „Landschaft/Erholung“ um zwei bis drei Wertstufen; im Ergebnis wird angenommen, dass eine anrechenbare Kompensationsfläche von insgesamt 13,4 ha entstünde, mit der ein Eingriff an anderer Stelle auf einer gleich großen Fläche mit einer Wertminderung um eine Stufe „ausgeglichen“ werden könnte (vgl. Planakten, AS 43, S. 30 ff.). Der ungefähre Wert dieser Kompensationsfläche wurde jedoch nicht in Geld beziffert und den zu erwartenden Kosten für die „Sanierung“ des Betriebsgeländes gegenübergestellt. Wie bereits ausgeführt, hätte dies ohnehin nähere Kenntnisse der Altlastensituation vorausgesetzt, zumal gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchG eine Altlastensanierung dem Ökokonto dann nicht „gutgeschrieben“ werden könnte, wenn sie auf einer Rechtspflicht beruhte (vgl. § 4 BBodSchG). Zumindest für diesen Fall dürfte sich die Herstellung einer Grünfläche zur Schaffung anrechenbarer Kompensationsflächen „nicht mehr rechnen“.
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Damit fehlt es an Anhaltspunkten, die es als plausibel erscheinen lassen könnten, dass auf dem Gelände der Stahlbaufirma ... in absehbarer Zeit eine privat genutzte Grünfläche realisiert wird und die damit verfolgten Planziele erreicht werden. Wegen der völlig ungewissen Realisierungsmöglichkeiten ist die Festsetzung ungeeignet und daher weder im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich noch mit Blick auf die damit verbundene Beschränkung des vorhandenen Betriebs auf den Bestandsschutz verhältnismäßig (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die Unwirksamkeit der Festsetzung „private Grünfläche“ erfasst den gesamten Bebauungsplan „ Mühlsteige “. Dieser ist insoweit nicht teilbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber denselben Plan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Die übrigen Planaussagen sind mit Blick auf die mit der Grünfläche verfolgten Ziele vergleichsweise marginal; auch hängt die weitere Entwicklung des Baugebiets maßgeblich davon ab, ob das Stahlbauwerk auf Dauer am Standort Steinbach bestehen bleiben kann oder nicht.
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3. Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Festsetzung „private Grünfläche“ auf einer unzureichenden Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts beruht und somit auch unter diesem Aspekt gegen das Abwägungsgebot verstößt.
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Allem Abwägen voraus geht die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Denn die gegenläufigen Belange können nur dann adäquat bewertet und gewichtet werden, wenn Klarheit über die tatsächliche Situation besteht. Daher ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn der für die Abwägung maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105, m.w.N.; Urteil vom 25.02.1988 - 4 C 33.86 -, DVBl. 1988, 844; Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, DVBl. 1980, 999; Urteil des Senats vom 02.05.2005 - 8 S 1603/04 -).
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a) In diesem Sinne abwägungsrelevant ist die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung - wie hier - im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die vorliegende Planung diesen Anforderungen nicht genügt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat nach den vorliegenden Planunterlagen auch nicht bewusst war, dass die Antragsteller nach einer Aufgabe des Betriebsstandorts voraussichtlich die Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin verlangen könnten. Dieser Umstand hätte dem Gemeinderat aufgezeigt werden müssen; denn die Antragsgegnerin stünde nach einer Übernahme in der Pflicht, ihren eigenen Bebauungsplan zu verwirklichen und für die vorab notwendige „Sanierung“ des Betriebsgeländes zu sorgen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat diese Planung etwa in Kenntnis der Möglichkeit von Folgekosten für die Antragsgegnerin
35 
- möglicherweise infolge einer Übernahmepflicht - mit demselben Inhalt beschlossen hätte, zumal ihm die falsche Vorstellung vermittelt worden war, solche Folgekosten seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde stünden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002, AS 38).
36 
b) Die Abwägung beruht unter anderem auf der Annahme, dass „die Firma ... GmbH am derzeitigen Standort auch unabhängig von dem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat“ (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 17.10.2005, die dem Satzungsbeschluss vom 26.10.2005 zugrunde lag, AS 15, 16). Diese Annahme ist nicht hinreichend fundiert. Sie ist auf die Stellungnahme der (vormaligen) Gewässerdirektion vom 04.12.2004 gestützt, wonach „bei großen Hochwassern ... eine Hochwassergefährdung für die bestehenden Gebäude Wohnhaus Nr. 8 und das E-Werk“ besteht, auf die im Textteil des Bebauungsplans hingewiesen werden solle (AS 8). Dieser Stellungnahme vorausgegangen war die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 10.07.2000 (AS 18) zur Planung mit eingeschränkter Wohnbebauung. Eine solche Bebauung wird dort aber nicht etwa grundsätzlich abgelehnt, vielmehr wird die Festschreibung der Erdgeschossfußbodenhöhe auf der Grundlage eines Fachgutachtens verlangt, das sich auf den Hochwasserfall beziehen solle, bei dem die Regulierungsorgane am Stausee Steinbach versagen und die Hochwasserwelle teilweise über das Vorland ( Mühlwiesen und Baubereich) abfließt. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Stuttgart dieser Planung die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass ein Abwägungsausfall vorliege, weil das erforderliche Fachgutachten zum überflutungsgefährdeten Bereich nicht eingeholt worden sei (Schreiben vom 19.12.2000, AS 32). Zur Überflutungsgefahr hatte die Gewässerdirektion bereits mit Stellungnahme vom 22.12.1999 ausgeführt (AS 10): „Der Stausee hat keine Hochwasserschutzfunktion. Durch den Stausee wurde der Oberwasserspiegel auf über 6 m angehoben. Bei Hochwasser müssen sich die Segmentschützen und die Fischbauchklappe öffnen. Sollten diese Regulierungsorgane versagen, was nicht ausgeschlossen werden kann, dann muss die volle Hochwasserwelle über das Vorland, d.h. über die Mühlwiesen abfließen!“ Auch in dieser Stellungnahme wurde eine reduzierte Bebauung nach vorausgegangener fachgutachtlicher Klärung der Hochwassersituation für „denkbar“ gehalten. Danach durfte die Antragsgegnerin dem Stahlbaubetrieb ... die Entwicklungsperspektive wegen Hochwassergefahr jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung eines Fachgutachtens absprechen.
37 
Auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass ohne weitere Ermittlungen von der Richtigkeit der Einschätzung des Satzungsgebers ausgegangen werden kann. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Vertreter des Landratsamts Schwäbisch Hall, Herr ..., der auch die oben genannten Stellungnahmen verfasst hat, bestätigte auf Nachfrage, dass der für die Beurteilung der Hochwassergefahr wesentliche Punkt die Gefahr einer Überflutung im Falle des Versagens der Regulierungsorgane des Stausees sei. Die insoweit bestehende Gefährdung könne nur auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung - unter anderem der Sicherung der Stromversorgung der Regulierungswerke im Falle eines Stromausfalls - vernünftig beurteilt werden.
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Eine Entwicklungsperspektive kann auch nicht unabhängig von der sonach nicht hinreichend geklärten Überflutungsgefahr deshalb verneint werden, weil das Gelände der Firma ... nach Angaben von Herrn ... innerhalb der Hochwasserlinie eines hundertjährigen Hochwassers liegt. Diesem Aspekt kann für die Prognose, ob der Betrieb am Standort Steinbach bestehen kann, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Läge es anders, müssten bereits zahlreiche an Flüssen liegende Wohn- und Gewerbegebiete aufgegeben worden sein, was offenkundig nicht der Fall ist. Zwar hat der Antragsteller zu 2 in seinem Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 15.02.1999 selbst auf hohe Produktionskosten infolge jährlicher Überflutungen des gesamten Betriebsgeländes hingewiesen. Dieses Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den Gesprächen zu sehen, die der Antragsteller zu 2 nach seinen - unwidersprochenen - Angaben in der mündlichen Verhandlung damals mit dem Oberbürgermeister wegen einer von ihm gewünschten „Umsiedlung“ des Betriebes auf einen anderen Standort in Schwäbisch Hall führte. Auch die Schilderung, die der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Situation auf dem Firmengelände bei Überschwemmungen gegeben hat, lässt nicht darauf schließen, dass das Stahlbauunternehmen dort langfristig nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. Dagegen spricht auch, dass der Betriebsstandort schon seit langer Zeit besteht. Eventuell gleichwohl noch bestehende Zweifel hieran
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- etwa mit Blick auf größere Wasserpfützen in der großen „Kranhalle“ (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.07.2006) - hätte die Antragsgegnerin fachgutachtlich untermauern müssen.
40 
4. Die Antragsteller machen ferner zu Recht geltend, dass für das Verwaltungsgebäude der Firma ... (Mühlweg Nr. 6) kein Baufenster ausgewiesen und die bauliche Nutzung daher insoweit „auf Bestandsschutz gesetzt“ ist. Sie haben im Planverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Neubau des Gebäudes betriebsnotwendig sei. Diesen privaten Belang hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgebäude liegt weder innerhalb der privaten Grünfläche noch lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass sonstige öffentliche Belange den Entzug der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Grundstück Mühlweg Nr. 6 rechtfertigen könnten. Der Bebauungsplan verstößt somit auch unter diesem Gesichtspunkt gegen das Abwägungsgebot.
41 
5. Die weiteren Rügen der Antragsteller sind dagegen unbegründet:
42 
Die nach den Nutzungsschablonen für das allgemeine Wohngebiet vorgesehene Möglichkeit einer abweichenden Bauweise geht zwar ins Leere, weil der Bebauungsplan keine von der offenen oder geschlossenen Bauweise abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO regelt. Vielmehr ist nach Ziff. 3.2 der Textlichen Festsetzungen die Errichtung von Gebäuden sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand zulässig. Die zuletzt genannte Festsetzung ist jedoch hinreichend bestimmt, so dass der Bebauungsplan insoweit nicht zu beanstanden ist.
43 
Eine „Knödellinie“ zur Gliederung des Baugebiets nach allgemeinem Wohngebiet, Versorgungsfläche Wasserkraftwerk und Anlagen nach dem Denkmalschutz ist nicht geboten. Der Bebauungsplan gibt die Aussagen zum Denkmalschutz ohnehin nur nachrichtlich wieder; bei der Festsetzung des Wasserkraftwerks als Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB handelt es sich um eine „selbstständige Festsetzung“, welche die Nutzungsqualität der hierfür vorgesehenen, genau abgegrenzten Fläche für sich allein bestimmt, sich also nicht mit der Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ überschneidet (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 9 Rn. 22).
44 
Nach den Textlichen Festsetzungen sind die Pflanzgebote ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützt; es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb insoweit Unklarheiten bestehen sollten. Die bauplanerische Festsetzung der Pflanzgebote ist für sich genommen auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller verkennen, dass die Pflanzgebote erst dann erfüllt werden müssen, wenn dies ausdrücklich gemäß § 178 BauGB angeordnet wurde. Eine solche Anordnung käme erst dann in Betracht, wenn der Betriebsstandort aufgegeben und das Gelände für die Herstellung einer Grünfläche hergerichtet wäre.
45 
Die Antragsteller rügen ferner, dass ihre Grundstücke nicht als Retentionsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB (Fläche für den Wasserabfluss), sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche ausgewiesen wurden, obwohl sie als Retentionsfläche dienen sollen. Dies wäre zu beanstanden, wenn insoweit Planziel und Festsetzung auseinander fielen. Mit der Festsetzung „private Grünfläche“ soll jedoch zugleich eine Aufwertung des Gebiets als Erholungsraum verfolgt werden, was sich damit auch erreichen lässt. Eine Grünfläche kann zudem zugleich als Retentionsfläche dienen. Die Festsetzung „private Grünfläche“ würde allerdings nicht zu Abgrabungen verpflichten, falls diese nur deshalb notwendig werden sollten, um die Grünfläche auch als Retentionsraum nutzen zu können.
46 
Es trifft nicht zu, dass die allgemeinen Kulturdenkmale als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen wurden, vielmehr wurden die entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Regelungen nur nachrichtlich übernommen (vgl. Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen). Dies gilt auch für das eingetragene Kulturdenkmal (Kirche St. Johannes). Weshalb die insoweit erfolgte Ausweisung als allgemeines Wohngebiet zu beanstanden sein sollte und eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche hätte erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
47 
Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Ziff. 4 der Textlichen Festsetzungen, wonach die Höhenlage der Gebäude von der Baurechtsbehörde vor Ort geprüft wird, fehlerhaft sein sollte. Dasselbe gilt für die Rüge im Schriftsatz vom 26.06.2006, dass der Bebauungsplan keinen Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 enthalten dürfe. Es trifft auch nicht zu, dass Maßnahmen zum Hochwasserschutz nur auf wasserrechtlicher Grundlage und nicht in einem Bebauungsplan getroffen werden können. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB sind solche bauplanerischen Festsetzungen ausdrücklich zulässig, wenn sie in städtebaulichem Zusammenhang getroffen werden (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Übrigen wurde hier keine Retentionsfläche festgesetzt.
48 
Die Antragsteller machen schließlich geltend, der Mühlweg sei nicht als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen worden, daher könne das Verwaltungsgebäude der Firma ... nicht mehr „angedient“ werden. Zwar trifft zu, dass der Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes Mühlweg Nr. 6 weder eine Verkehrsfläche noch - wie in anderen Bereichen des Mühlwegs - ein Geh- und Fahrrecht festsetzt. Gleichwohl ist die Erschließung auch insoweit gesichert. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass sich der Weg jedenfalls in diesem Abschnitt im Privateigentum der Antragsteller befindet. Er kann mithin im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin als solcher genutzt werden. Die Notwendigkeit einer Erweiterung wurde von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist nach dem Ergebnis des Augenscheins auch nicht gegeben.
49 
6. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
50 
Der Wille der Antragsteller, den Betriebsstandort Steinbach auf Dauer beizubehalten, wurde der Abwägung zwar „formal“ zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift zur Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.10.2005). Wie auch der Gang der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dürfte jedoch gewissermaßen stillschweigend unterstellt worden sein, dass der Betriebsstandort in jedem Fall aufgegeben und - etwa in die vom Antragsteller zu 2 neu errichteten Hallen im Nachbarort - verlegt wird. Für diese Annahme gibt es jedenfalls bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit hat der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die von ihm errichteten Hallenbauten im Nachbarort nichts mit der Stahlbaufirma ... zu tun hätten, sondern seiner Alterssicherung dienten und zu diesem Zwecke fremd vermietet würden. Er werde seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben, der eine Ausbildung im Stahlbaubereich durchlaufen habe. Die künftige Konzeption des Betriebes wolle er seinem Sohn überlassen; daher werde er bis zur Übergabe keine großen Investitionen mehr tätigen. Nach dem Erwerb des Unternehmens habe er erhebliche Anschaffungen getätigt; unter anderem habe er vier Kranbahnen, Stanzmaschinen, Montagefahrzeuge und LKW´s gekauft. Der Steuerberater des Antragstellers zu 2, Herr ..., führte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass der Betrieb mittlerweile nach Sanierung durch den Antragsteller zu 2 rentabel arbeite. Diese Darlegungen sind auch nicht mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 15.02.1999 an den Oberbürgermeister unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, steht der Inhalt dieses Schreibens im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller zu 2 damals gewünschten Standortwechsel innerhalb von Schwäbisch Hall, der indes nicht zustande kam. Plausibel erscheint auch die Aussage des Antragstellers zu 2 in der mündlichen Verhandlung, er habe sich nur deshalb nicht gegen die zunächst geplante Wohnbebauung auf dem Firmengelände gewandt, weil damals noch Gespräche mit der Antragsgegnerin über einen Grundstückstausch stattgefunden hätten und weil die Wohnnutzung eine wirtschaftlich sinnvolle Folgenutzung dargestellt hätte. Auch der Augenschein hat bestätigt, dass erhebliche Anschaffungen getätigt wurden und auf dem Betriebsgelände in einigem Umfang gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme, der Betriebsstandort solle ohnehin aufgegeben werden, substantiiert belegt werden, um Grundlage planerischer Abwägung sein zu können.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
55 
EUR 50.000,-- festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft und zulässig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
23 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist allerdings das Entwicklungsgebot nicht verletzt. Zwar ist der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (5. Fortschreibung) entwickelt, weil dieser das als „private Grünfläche“ ausgewiesene Gelände der Stahlbaufirma ... noch als Mischgebiet darstellt. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan jedoch auch in einem solchen Fall bekanntgemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. So liegt es hier. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall hatte bereits am 20.12.2004 beschlossen, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben unter anderem mit dem Ziel, das Plangebiet erneut - wie bereits bei der 4. Fortschreibung - als Grünfläche darzustellen. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2006 unwidersprochen angegeben hat, wurde diese Zielsetzung seither beibehalten und befindet sich der Entwurf der 6. Fortschreibung im Stadium der öffentlichen Auslegung. Davon abgesehen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn angesichts der geringen Größe des Plangebiets und der Art der Festsetzungen - im Wesentlichen Ausweisung einer privaten Grünfläche - kann nicht angenommen werden, dass der Bebauungsplan die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet beeinträchtigen wird.
24 
2. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die - zentrale - Ausweisung einer privaten Grünfläche auf den Grundstücken der Antragsteller das geeignete Mittel ist, um die damit verfolgten Ziele - Hochwasser- und Klimaschutz, Schutz von Ortsbild, Kulturdenkmalen sowie von Natur und Erholung - erreichen zu können. Sie ist daher weder städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB noch steht sie in Einklang mit dem im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zur Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgebots sowohl in § 1 Abs. 3 BauGB als auch im Abwägungsgebot vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 151b, 172 m.w.N.).
25 
Bauplanerische Festsetzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht realisiert werden können, sind kein geeignetes Mittel, um die damit verfolgte städtebauliche Konzeption umzusetzen, und daher unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Planinhalt in Widerspruch zur vorhandenen baulichen Nutzung steht, lässt allerdings noch nicht auf eine fehlende tatsächliche Realisierbarkeit schließen. Denn die Planungsbefugnis umfasst das Recht der Gemeinde, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1998 - 3 S 3113/97 -, VBlBW 1999, 174). Anders liegt es jedoch, wenn der Bebauungsplan eine private Nutzung festsetzt, die im zentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher privat ausgeübten baulichen Nutzung widerspricht und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 zur Unzumutbarkeit bei Festsetzung unwirtschaftlicher privater Nutzungen). In diesem Fall ist die Erwartung, die bauliche Nutzung werde in absehbarer Zeit aufgegeben und das Grundeigentum anschließend plangemäß genutzt werden, durch konkrete Anhaltspunkte plausibel zu machen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - , VGHBW-Ls 1997, Beil. 2, B 6; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 07.12.1998, a.a.O.: Städtebauliche Erforderlichkeit bei nur punktueller Abweichung von der vorhandenen Nutzung). Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufgabe der bisherigen baulichen Nutzung und die Realisierbarkeit der neu festgesetzten Nutzung in absehbarer Zeit können sich daraus ergeben, dass die bestehenden Bauten infolge der Planung nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes und damit ohne eine Entwicklungsperspektive weiter genutzt werden können. Ist die plangemäße Änderung der privaten Grundstücksnutzung mit erheblichen Kosten verbunden, etwa weil zuvor der bauliche Bestand oder Altlasten beseitigt werden müssen, gehören zur Plausibilität einer Realisierungschance auch Angaben dazu, dass und auf welche Weise dieser Aufwand in absehbarer Zeit erbracht werden kann (zur Relevanz planbedingter Folgekosten für die Gemeinde vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, VBlBW 1991, 428 und Beschl. vom 22.05.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 237). Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die im Bebauungsplan „ Mühlsteige “ festgesetzte private Grünfläche in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann.
26 
Dass die Überplanung des Geländes der Stahlbaufirma ... mit einer privaten Grünfläche in massivem Widerspruch zur bisherigen gewerblichen Nutzung steht und für sich betrachtet für die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke und Betriebsinhaber wirtschaftlich nachteilig ist, bedarf keiner Ausführungen. Die Antragsteller haben im Schreiben vom 08.08.2005, das der planerischen Abwägung zugrunde lag (vgl. Vorlage Nr. 206/05 zur Sitzung des Gemeinderats am 26.10.2005), selbst der Erwartung Ausdruck gegeben, dass „das Unternehmen ... durch den Bebauungsplan letztendlich in seinem Bestand bedroht“ sei, „weil eine sinnhafte Flächenweiterentwicklung nicht mehr möglich ist, was insbesondere die teilweise Modernisierung der gewerblichen Flächen ... angeht.“ Diese Einschätzung haben die Antragsteller auch im Normenkontrollverfahren vertreten (vgl. Schriftsatz vom 11.07.2005, S. 2).
27 
Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte private Grünfläche im Anschluss an eine Aufgabe des Betriebsstandorts realisiert werden könnte. Dies würde voraussetzen, dass die umfangreichen Betriebsgebäude abgerissen, das Firmengelände vollständig entsiegelt und eventuell mit Altlasten verseuchter Boden entfernt wird. Eine Verpflichtung der Antragsteller hierzu ist nicht erkennbar. Gefahren, die langfristig im Zusammenhang mit der Baufälligkeit stillgelegter Betriebsgebäude entstehen können, dürfte mit weniger aufwändigen Maßnahmen als der Beseitigung aller baulichen Anlagen begegnet werden können. Derzeit gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für Handlungspflichten der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beseitigung altlastenbedingter Gefährdungen. Erst recht ist nicht erkennbar, dass dazu auch einmal der Abbruch aller Betriebsgebäude und die Entsiegelung des gesamten Firmengeländes notwendig werden könnte. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen gleichwohl von sich aus treffen werden, nur um ihre Grundstücke anschließend als Grünfläche nutzen zu können, liegt angesichts der damit verbundenen beträchtlichen Kosten fern.
28 
In den Planunterlagen finden sich auch keine Überlegungen dazu, wie die Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Antragsteller zum Zweck der Planrealisierung erlangt werden könnte. Da der Bebauungsplan eine private Grünfläche festsetzt, kommt deren Enteignung nicht in Betracht, was von der Antragsgegnerin ersichtlich auch nicht ernsthaft erwogen wurde. Zwar dürften die Antragsteller nach Aufgabe des Betriebsstandorts Steinbach Anspruch auf Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin haben, weil diese dann völlig wertlos wären und etwa mit Blick auf den Verfall der Gebäudesubstanz allenfalls noch Kosten verursachten (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Antragsteller können jedoch frei darüber entscheiden, ob sie diesen Übernahmeanspruch ausüben.
29 
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Antragsteller irgendwann nach einer Aufgabe des Stahlbaubetriebs bereit sein werden, die dann wertlosen und allenfalls noch kostenträchtigen Grundstücke herzugeben, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass anschließend in absehbarer Zeit die erheblichen Kosten aufgebracht werden könnten, welche die Herstellung einer Grünfläche mit sich bringt. Den Planunterlagen lässt sich zu diesem Gesichtspunkt nichts entnehmen. Lediglich zu den Kosten einer Herstellung der Grünfläche selbst nach vorangegangener Grundstückssanierung findet sich im Grünordnungsplan eine Schätzung (Planunterlagen AS 43, S. 33). Dieser Aufwand fällt jedoch gegenüber den Kosten für den Abbruch der Betriebsgebäude, die Entsiegelung des Firmengeländes und eventuell der Beseitigung von Altlasten nicht wesentlich ins Gewicht. Zu den Letzteren fehlt jede auch nur vage Schätzung. Daher finden sich in den Planunterlagen auch keine Aussagen dazu, ob und auf welche Weise - gegebenenfalls durch die Antragsgegnerin selbst - diese Maßnahmen finanziert werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.1991 und vom 22.05.1991, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 22.04.1998 - 3 S 2241/97 -, BRS 60 Nr. 14 zum Aspekt der Finanzierbarkeit bauplanerischer Festsetzungen als Bestandteil des Abwägungsmaterials und mit Blick auf die Realisierung des Plans). Im Gegenteil wird im Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002 (erneuter Aufstellungsbeschluss) angenommen, dass der Bebauungsplan für die Stadt Schwäbisch Hall schlicht deshalb keine Folgekosten auslösen werde, weil sich die überplanten Flächen nicht im Eigentum der Stadt befänden (AS 38). Es kommt hinzu, dass die Finanzierbarkeit der Planfestsetzung hier erst dann vernünftig beurteilt werden kann, wenn zumindest ungefähre Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang vor Herstellung einer Grünfläche Altlasten beseitigt werden müssen und wen die Verantwortung hierfür trifft. Daran fehlt es bislang.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin - erstmals - geltend gemacht, dass mit der Herstellung einer Grünfläche eine bedeutende Aufwertung des Betriebsgeländes für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sei, die auf einem Ökokonto „gutgeschrieben“ und bei künftigen Eingriffen in einem Umfang als Kompensationsmaßnahme angerechnet werden könne, dass die Maßnahme für die Antragsgegnerin selbst oder auch für einen Dritten wirtschaftlich interessant sein könnte; dies gelte vor allem dann, wenn für die Sanierung des Firmengeländes zusätzlich Fördermittel zur Verfügung gestellt würden. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen ausweislich der Planunterlagen nicht Gegenstand der planerischen Abwägung waren, sind sie auch zu pauschal, um belegen zu können, dass die Herstellung der festgesetzten privaten Grünfläche nicht nur „in den Sternen steht“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996, a.a.O.), sondern in absehbarer Zeit tatsächlich erfolgen kann. Zwar enthält der Grünordnungsplan Angaben zur anrechenbaren Kompensationsfläche infolge einer Aufwertung hinsichtlich der Schutzgüter „Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Tiere und Pflanzen“ sowie „Landschaft/Erholung“ um zwei bis drei Wertstufen; im Ergebnis wird angenommen, dass eine anrechenbare Kompensationsfläche von insgesamt 13,4 ha entstünde, mit der ein Eingriff an anderer Stelle auf einer gleich großen Fläche mit einer Wertminderung um eine Stufe „ausgeglichen“ werden könnte (vgl. Planakten, AS 43, S. 30 ff.). Der ungefähre Wert dieser Kompensationsfläche wurde jedoch nicht in Geld beziffert und den zu erwartenden Kosten für die „Sanierung“ des Betriebsgeländes gegenübergestellt. Wie bereits ausgeführt, hätte dies ohnehin nähere Kenntnisse der Altlastensituation vorausgesetzt, zumal gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchG eine Altlastensanierung dem Ökokonto dann nicht „gutgeschrieben“ werden könnte, wenn sie auf einer Rechtspflicht beruhte (vgl. § 4 BBodSchG). Zumindest für diesen Fall dürfte sich die Herstellung einer Grünfläche zur Schaffung anrechenbarer Kompensationsflächen „nicht mehr rechnen“.
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Damit fehlt es an Anhaltspunkten, die es als plausibel erscheinen lassen könnten, dass auf dem Gelände der Stahlbaufirma ... in absehbarer Zeit eine privat genutzte Grünfläche realisiert wird und die damit verfolgten Planziele erreicht werden. Wegen der völlig ungewissen Realisierungsmöglichkeiten ist die Festsetzung ungeeignet und daher weder im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich noch mit Blick auf die damit verbundene Beschränkung des vorhandenen Betriebs auf den Bestandsschutz verhältnismäßig (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die Unwirksamkeit der Festsetzung „private Grünfläche“ erfasst den gesamten Bebauungsplan „ Mühlsteige “. Dieser ist insoweit nicht teilbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber denselben Plan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Die übrigen Planaussagen sind mit Blick auf die mit der Grünfläche verfolgten Ziele vergleichsweise marginal; auch hängt die weitere Entwicklung des Baugebiets maßgeblich davon ab, ob das Stahlbauwerk auf Dauer am Standort Steinbach bestehen bleiben kann oder nicht.
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3. Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Festsetzung „private Grünfläche“ auf einer unzureichenden Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts beruht und somit auch unter diesem Aspekt gegen das Abwägungsgebot verstößt.
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Allem Abwägen voraus geht die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Denn die gegenläufigen Belange können nur dann adäquat bewertet und gewichtet werden, wenn Klarheit über die tatsächliche Situation besteht. Daher ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn der für die Abwägung maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105, m.w.N.; Urteil vom 25.02.1988 - 4 C 33.86 -, DVBl. 1988, 844; Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, DVBl. 1980, 999; Urteil des Senats vom 02.05.2005 - 8 S 1603/04 -).
34 
a) In diesem Sinne abwägungsrelevant ist die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung - wie hier - im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die vorliegende Planung diesen Anforderungen nicht genügt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat nach den vorliegenden Planunterlagen auch nicht bewusst war, dass die Antragsteller nach einer Aufgabe des Betriebsstandorts voraussichtlich die Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin verlangen könnten. Dieser Umstand hätte dem Gemeinderat aufgezeigt werden müssen; denn die Antragsgegnerin stünde nach einer Übernahme in der Pflicht, ihren eigenen Bebauungsplan zu verwirklichen und für die vorab notwendige „Sanierung“ des Betriebsgeländes zu sorgen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat diese Planung etwa in Kenntnis der Möglichkeit von Folgekosten für die Antragsgegnerin
35 
- möglicherweise infolge einer Übernahmepflicht - mit demselben Inhalt beschlossen hätte, zumal ihm die falsche Vorstellung vermittelt worden war, solche Folgekosten seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde stünden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002, AS 38).
36 
b) Die Abwägung beruht unter anderem auf der Annahme, dass „die Firma ... GmbH am derzeitigen Standort auch unabhängig von dem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat“ (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 17.10.2005, die dem Satzungsbeschluss vom 26.10.2005 zugrunde lag, AS 15, 16). Diese Annahme ist nicht hinreichend fundiert. Sie ist auf die Stellungnahme der (vormaligen) Gewässerdirektion vom 04.12.2004 gestützt, wonach „bei großen Hochwassern ... eine Hochwassergefährdung für die bestehenden Gebäude Wohnhaus Nr. 8 und das E-Werk“ besteht, auf die im Textteil des Bebauungsplans hingewiesen werden solle (AS 8). Dieser Stellungnahme vorausgegangen war die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 10.07.2000 (AS 18) zur Planung mit eingeschränkter Wohnbebauung. Eine solche Bebauung wird dort aber nicht etwa grundsätzlich abgelehnt, vielmehr wird die Festschreibung der Erdgeschossfußbodenhöhe auf der Grundlage eines Fachgutachtens verlangt, das sich auf den Hochwasserfall beziehen solle, bei dem die Regulierungsorgane am Stausee Steinbach versagen und die Hochwasserwelle teilweise über das Vorland ( Mühlwiesen und Baubereich) abfließt. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Stuttgart dieser Planung die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass ein Abwägungsausfall vorliege, weil das erforderliche Fachgutachten zum überflutungsgefährdeten Bereich nicht eingeholt worden sei (Schreiben vom 19.12.2000, AS 32). Zur Überflutungsgefahr hatte die Gewässerdirektion bereits mit Stellungnahme vom 22.12.1999 ausgeführt (AS 10): „Der Stausee hat keine Hochwasserschutzfunktion. Durch den Stausee wurde der Oberwasserspiegel auf über 6 m angehoben. Bei Hochwasser müssen sich die Segmentschützen und die Fischbauchklappe öffnen. Sollten diese Regulierungsorgane versagen, was nicht ausgeschlossen werden kann, dann muss die volle Hochwasserwelle über das Vorland, d.h. über die Mühlwiesen abfließen!“ Auch in dieser Stellungnahme wurde eine reduzierte Bebauung nach vorausgegangener fachgutachtlicher Klärung der Hochwassersituation für „denkbar“ gehalten. Danach durfte die Antragsgegnerin dem Stahlbaubetrieb ... die Entwicklungsperspektive wegen Hochwassergefahr jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung eines Fachgutachtens absprechen.
37 
Auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass ohne weitere Ermittlungen von der Richtigkeit der Einschätzung des Satzungsgebers ausgegangen werden kann. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Vertreter des Landratsamts Schwäbisch Hall, Herr ..., der auch die oben genannten Stellungnahmen verfasst hat, bestätigte auf Nachfrage, dass der für die Beurteilung der Hochwassergefahr wesentliche Punkt die Gefahr einer Überflutung im Falle des Versagens der Regulierungsorgane des Stausees sei. Die insoweit bestehende Gefährdung könne nur auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung - unter anderem der Sicherung der Stromversorgung der Regulierungswerke im Falle eines Stromausfalls - vernünftig beurteilt werden.
38 
Eine Entwicklungsperspektive kann auch nicht unabhängig von der sonach nicht hinreichend geklärten Überflutungsgefahr deshalb verneint werden, weil das Gelände der Firma ... nach Angaben von Herrn ... innerhalb der Hochwasserlinie eines hundertjährigen Hochwassers liegt. Diesem Aspekt kann für die Prognose, ob der Betrieb am Standort Steinbach bestehen kann, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Läge es anders, müssten bereits zahlreiche an Flüssen liegende Wohn- und Gewerbegebiete aufgegeben worden sein, was offenkundig nicht der Fall ist. Zwar hat der Antragsteller zu 2 in seinem Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 15.02.1999 selbst auf hohe Produktionskosten infolge jährlicher Überflutungen des gesamten Betriebsgeländes hingewiesen. Dieses Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den Gesprächen zu sehen, die der Antragsteller zu 2 nach seinen - unwidersprochenen - Angaben in der mündlichen Verhandlung damals mit dem Oberbürgermeister wegen einer von ihm gewünschten „Umsiedlung“ des Betriebes auf einen anderen Standort in Schwäbisch Hall führte. Auch die Schilderung, die der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Situation auf dem Firmengelände bei Überschwemmungen gegeben hat, lässt nicht darauf schließen, dass das Stahlbauunternehmen dort langfristig nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. Dagegen spricht auch, dass der Betriebsstandort schon seit langer Zeit besteht. Eventuell gleichwohl noch bestehende Zweifel hieran
39 
- etwa mit Blick auf größere Wasserpfützen in der großen „Kranhalle“ (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.07.2006) - hätte die Antragsgegnerin fachgutachtlich untermauern müssen.
40 
4. Die Antragsteller machen ferner zu Recht geltend, dass für das Verwaltungsgebäude der Firma ... (Mühlweg Nr. 6) kein Baufenster ausgewiesen und die bauliche Nutzung daher insoweit „auf Bestandsschutz gesetzt“ ist. Sie haben im Planverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Neubau des Gebäudes betriebsnotwendig sei. Diesen privaten Belang hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgebäude liegt weder innerhalb der privaten Grünfläche noch lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass sonstige öffentliche Belange den Entzug der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Grundstück Mühlweg Nr. 6 rechtfertigen könnten. Der Bebauungsplan verstößt somit auch unter diesem Gesichtspunkt gegen das Abwägungsgebot.
41 
5. Die weiteren Rügen der Antragsteller sind dagegen unbegründet:
42 
Die nach den Nutzungsschablonen für das allgemeine Wohngebiet vorgesehene Möglichkeit einer abweichenden Bauweise geht zwar ins Leere, weil der Bebauungsplan keine von der offenen oder geschlossenen Bauweise abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO regelt. Vielmehr ist nach Ziff. 3.2 der Textlichen Festsetzungen die Errichtung von Gebäuden sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand zulässig. Die zuletzt genannte Festsetzung ist jedoch hinreichend bestimmt, so dass der Bebauungsplan insoweit nicht zu beanstanden ist.
43 
Eine „Knödellinie“ zur Gliederung des Baugebiets nach allgemeinem Wohngebiet, Versorgungsfläche Wasserkraftwerk und Anlagen nach dem Denkmalschutz ist nicht geboten. Der Bebauungsplan gibt die Aussagen zum Denkmalschutz ohnehin nur nachrichtlich wieder; bei der Festsetzung des Wasserkraftwerks als Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB handelt es sich um eine „selbstständige Festsetzung“, welche die Nutzungsqualität der hierfür vorgesehenen, genau abgegrenzten Fläche für sich allein bestimmt, sich also nicht mit der Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ überschneidet (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 9 Rn. 22).
44 
Nach den Textlichen Festsetzungen sind die Pflanzgebote ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützt; es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb insoweit Unklarheiten bestehen sollten. Die bauplanerische Festsetzung der Pflanzgebote ist für sich genommen auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller verkennen, dass die Pflanzgebote erst dann erfüllt werden müssen, wenn dies ausdrücklich gemäß § 178 BauGB angeordnet wurde. Eine solche Anordnung käme erst dann in Betracht, wenn der Betriebsstandort aufgegeben und das Gelände für die Herstellung einer Grünfläche hergerichtet wäre.
45 
Die Antragsteller rügen ferner, dass ihre Grundstücke nicht als Retentionsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB (Fläche für den Wasserabfluss), sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche ausgewiesen wurden, obwohl sie als Retentionsfläche dienen sollen. Dies wäre zu beanstanden, wenn insoweit Planziel und Festsetzung auseinander fielen. Mit der Festsetzung „private Grünfläche“ soll jedoch zugleich eine Aufwertung des Gebiets als Erholungsraum verfolgt werden, was sich damit auch erreichen lässt. Eine Grünfläche kann zudem zugleich als Retentionsfläche dienen. Die Festsetzung „private Grünfläche“ würde allerdings nicht zu Abgrabungen verpflichten, falls diese nur deshalb notwendig werden sollten, um die Grünfläche auch als Retentionsraum nutzen zu können.
46 
Es trifft nicht zu, dass die allgemeinen Kulturdenkmale als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen wurden, vielmehr wurden die entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Regelungen nur nachrichtlich übernommen (vgl. Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen). Dies gilt auch für das eingetragene Kulturdenkmal (Kirche St. Johannes). Weshalb die insoweit erfolgte Ausweisung als allgemeines Wohngebiet zu beanstanden sein sollte und eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche hätte erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
47 
Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Ziff. 4 der Textlichen Festsetzungen, wonach die Höhenlage der Gebäude von der Baurechtsbehörde vor Ort geprüft wird, fehlerhaft sein sollte. Dasselbe gilt für die Rüge im Schriftsatz vom 26.06.2006, dass der Bebauungsplan keinen Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 enthalten dürfe. Es trifft auch nicht zu, dass Maßnahmen zum Hochwasserschutz nur auf wasserrechtlicher Grundlage und nicht in einem Bebauungsplan getroffen werden können. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB sind solche bauplanerischen Festsetzungen ausdrücklich zulässig, wenn sie in städtebaulichem Zusammenhang getroffen werden (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Übrigen wurde hier keine Retentionsfläche festgesetzt.
48 
Die Antragsteller machen schließlich geltend, der Mühlweg sei nicht als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen worden, daher könne das Verwaltungsgebäude der Firma ... nicht mehr „angedient“ werden. Zwar trifft zu, dass der Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes Mühlweg Nr. 6 weder eine Verkehrsfläche noch - wie in anderen Bereichen des Mühlwegs - ein Geh- und Fahrrecht festsetzt. Gleichwohl ist die Erschließung auch insoweit gesichert. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass sich der Weg jedenfalls in diesem Abschnitt im Privateigentum der Antragsteller befindet. Er kann mithin im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin als solcher genutzt werden. Die Notwendigkeit einer Erweiterung wurde von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist nach dem Ergebnis des Augenscheins auch nicht gegeben.
49 
6. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
50 
Der Wille der Antragsteller, den Betriebsstandort Steinbach auf Dauer beizubehalten, wurde der Abwägung zwar „formal“ zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift zur Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.10.2005). Wie auch der Gang der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dürfte jedoch gewissermaßen stillschweigend unterstellt worden sein, dass der Betriebsstandort in jedem Fall aufgegeben und - etwa in die vom Antragsteller zu 2 neu errichteten Hallen im Nachbarort - verlegt wird. Für diese Annahme gibt es jedenfalls bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit hat der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die von ihm errichteten Hallenbauten im Nachbarort nichts mit der Stahlbaufirma ... zu tun hätten, sondern seiner Alterssicherung dienten und zu diesem Zwecke fremd vermietet würden. Er werde seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben, der eine Ausbildung im Stahlbaubereich durchlaufen habe. Die künftige Konzeption des Betriebes wolle er seinem Sohn überlassen; daher werde er bis zur Übergabe keine großen Investitionen mehr tätigen. Nach dem Erwerb des Unternehmens habe er erhebliche Anschaffungen getätigt; unter anderem habe er vier Kranbahnen, Stanzmaschinen, Montagefahrzeuge und LKW´s gekauft. Der Steuerberater des Antragstellers zu 2, Herr ..., führte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass der Betrieb mittlerweile nach Sanierung durch den Antragsteller zu 2 rentabel arbeite. Diese Darlegungen sind auch nicht mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 15.02.1999 an den Oberbürgermeister unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, steht der Inhalt dieses Schreibens im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller zu 2 damals gewünschten Standortwechsel innerhalb von Schwäbisch Hall, der indes nicht zustande kam. Plausibel erscheint auch die Aussage des Antragstellers zu 2 in der mündlichen Verhandlung, er habe sich nur deshalb nicht gegen die zunächst geplante Wohnbebauung auf dem Firmengelände gewandt, weil damals noch Gespräche mit der Antragsgegnerin über einen Grundstückstausch stattgefunden hätten und weil die Wohnnutzung eine wirtschaftlich sinnvolle Folgenutzung dargestellt hätte. Auch der Augenschein hat bestätigt, dass erhebliche Anschaffungen getätigt wurden und auf dem Betriebsgelände in einigem Umfang gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme, der Betriebsstandort solle ohnehin aufgegeben werden, substantiiert belegt werden, um Grundlage planerischer Abwägung sein zu können.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
55 
EUR 50.000,-- festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich,
h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.
Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.
Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550 rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben (mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m) vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081 („Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).
Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.
An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.
Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
10 
Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.
11 
Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.
12 
Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.
13 
Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
15 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.
16 
Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen.
17 
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen.
20 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
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2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.

(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 Satz 1 können Verfahren nach diesem Gesetz, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. § 233 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn die Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 13. Mai 2017 getroffen worden ist. Bebauungspläne oder Satzungen mit Regelungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 finden keine Anwendung, wenn die Nutzung als Nebenwohnung vor dem 13. Mai 2017 aufgenommen worden ist.

(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ der Stadt Schwäbisch Hall vom 26. Oktober 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ vom 26.10.2005 der Stadt Schwäbisch Hall.
Das etwa 1,9 ha große Plangebiet im Stadtteil Steinbach der Stadt Schwäbisch Hall wird im Nordwesten begrenzt durch den Kocher, im Nordosten durch den Waschbach, im Südwesten durch eine Sportanlage und im Südosten durch die Mühlsteige und den Mühlkanal, der eine innerhalb des Plangebiets liegende Wasserkraftanlage der Stadtwerke Schwäbisch Hall speist und im Nordwesten in den Kocher mündet; der Mühlkanal ist zwischen Wasserkraftanlage und Kocher durchgängig verdohlt. Das Plangebiet ist zu einem großen Teil mit Betriebsgebäuden der Stahlbaufirma ... GmbH überbaut. Die Antragsteller sind Eigentümer der Betriebsgrundstücke, der Antragsteller zu 2 ist außerdem Geschäftsführer der Firma. Die Betriebsgebäude bestehen aus Montagehallen, Werkstätten und einer Kranbahn. Das Plangebiet zwischen Kocher und Mühlkanal war in zurückliegenden Zeiträumen bis zu 2,7 m hoch aufgeschüttet worden. Es ist bislang nicht überplant. Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Mischgebiet dar.
Der Antragsteller zu 2 äußerte im Schreiben vom 15.02.1999 gegenüber dem Oberbürgermeister der Antragsgegnerin, dass er beabsichtige, den Standort Steinbach aufzugeben; er bat diesen, bei der Suche nach einem geeigneten Betriebsgrundstück im Stadtgebiet behilflich zu sein. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Die Lage unseres jetzigen Firmengrundstücks in SHA-Steinbach, unmittelbar am Kocher sowie die unter heutigen Gesichtspunkten nicht mehr materialflussgerechten Ansprüchen genügenden Hallenbauten, lassen eine wirtschaftliche und kostenfreundliche Fertigung von Stahlkonstruktionen nicht zu. Dieses Negativum zwang mich zu den Veränderungsgedanken, die bei der Übernahme des Werkes 1995 ihrem Vorgänger zum Ausdruck gebracht wurden. Bedingt durch die ihnen bekannte, alljährlich oft mehrmalige Überflutung des gesamten Betriebsgeländes, entstehen unkalkulierbare und am Markt nicht durchzusetzende höhere Kosten, zu denen die vorerwähnten, für den Stahlbau besonders empfindlichen materialflusshemmenden Faktoren kommen.“
Mit Schreiben vom 29.10.1999 teilte der Antragsteller zu 2 der Stadt sinngemäß mit, dass er von einer „Umsiedlung“ innerhalb der Stadt absehe, weil er kein Angebot für ein geeignetes Grundstück erhalten und die Stadt kein Interesse am Erwerb des jetzigen Betriebsgrundstücks habe. Er habe sich für das Angebot eines Mitbewerbers entschieden, welches in sein Konzept passe.
Am 24.11.1999 hat der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Vorgesehen war zunächst eine Wohnbebauung zwischen dem Mühlkanal und dem Kocher sowie zwischen Mühlkanal und Mühlsteige (zwölf Doppelhäuser). Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand am 20.01.2000 statt. Im Rahmen der Trägeranhörung erhob die damalige Gewässerdirektion Neckar/Bereich Ellwangen mit Schreiben vom 22.12.1999 erhebliche Bedenken gegen eine Wohnbebauung, da das Plangebiet stark hochwassergefährdet sei. Auch das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg erhob mit Schreiben vom 20.01.2000 insbesondere im Hinblick auf den Umgebungsschutz der mittelalterlichen Pfarrkirche St. Johannes erhebliche Bedenken gegen die geplante Wiederbebauung des Betriebsgeländes. Die Antragsteller selbst äußerten sich zu diesem Planentwurf nicht.
Im Anschluss an die Trägeranhörung änderte die Antragsgegnerin die Zielrichtung der Planung und reduzierte die vorgesehene Wohnbebauung um die Hälfte. Diese Planung genehmigte das Regierungspräsidium nicht, weil die Hochwassergefahr für die noch verbleibende Wohnbebauung für den Fall des Versagens der Regulierung am Stausee Steinbach (Überflutungsgefahr) fachgutachtlich beurteilt werden müsse. Am 23.10.2002 beschloss der Gemeinderat erneut die Aufstellung des Bebauungsplans „ Mühlsteige “ und die Auslegung eines Planentwurfs, der nunmehr - auch aus klimatologischen Gründen -anstelle der Wohnnutzung eine private Grünanlage vorsieht, die zum Teil als „Überschwemmungsgebiet“ bzw. als Retentionsraum bei Hochwasser zur Verfügung stehen soll. Lediglich die Bebauung am Rande der Mühlsteige wird beibehalten. Zur Beurteilung der klimatologischen Situation holte die Antragsgegnerin ein Gutachten ein (Gutachten ... vom Januar 2003). Das Gutachten geht von einer deutlichen Verbesserung der nächtlichen Kaltluftabflussverhältnisse bei Abriss der vorhandenen, etwa 5 bis 6 m hohen Betriebsgebäude aus (7 Millionen qm³ Kaltluft pro Stunde talabwärts); außerdem werde ein zusätzliches Kaltluftentstehungsgebiet geschaffen. Insgesamt werde es zu einer verstärkten Kalt- und Frischluftzufuhr in Richtung Kernstadt kommen.
Die Auslegung des Planentwurfs wurde im Haller Tagblatt vom 10.11.2003 ortsüblich bekannt gemacht. Von Seiten der erneut angehörten Träger öffentlicher Belange wurden keine Bedenken mehr erhoben. Die Antragsteller äußerten sich auch in diesem Verfahrensabschnitt nicht. Am 18.02.2004 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als Satzung; die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Haller Tageblatt vom 26.04.2004.
Am 01.12.2004 beschloss der Gemeinderat, ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen und den Planentwurf erneut auszulegen, um eventuelle Verfahrensfehler (öffentliche Bekanntmachung der Auslegung) und inhaltliche Fehler (u.a. fehlende parzellenscharfe Abgrenzung der Festsetzung „privates Grün“ und eingehende Auseinandersetzung mit den Belangen der Firma ...) zu heilen. Die erneute Auslegung wurde im Haller Tagblatt vom 29.06.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Im ergänzenden Verfahren erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 08.08.2005 erstmals Einwendungen. Sie führten aus, dass nicht an eine Beseitigung oder einen Rückbau der Betriebsgebäude gedacht werde, sondern der Stahlbau mit derzeit 24 Mitarbeitern auf Dauer am bisherigen Standort verbleiben werde; die in Rosengarten errichtete Halle werde fremd genutzt werden, nachdem am Standort Steinbach keine sinnvolle Folgenutzung vorgesehen sei. Sollte der Plan wie vorgesehen verabschiedet werden, würde das Unternehmen letztlich in seinem Bestand bedroht, weil An-, Erweiterungs- und Umbauten allenfalls noch im Wege der Befreiung möglich wären. Auch wäre es dem Unternehmen verwehrt, das Bürogebäude Mühlweg 6 durch ein neues „zeitgerechtes“ Gebäude zu ersetzen.
10 
Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan mit den dazugehörenden öffentlichen Bauvorschriften in seiner Sitzung am 26.10.2005 als Satzung. In der Sitzungsvorlage Nr. 206/05 wird das Einwendungsschreiben der Antragsteller vom 08.08.2005 in vollem Umfang zitiert. Der Abwägungsvorschlag, den der Gemeinderat ausweislich des Sitzungsprotokolls ohne Aussprache akzeptierte, lautet im Wesentlichen wie folgt:
11 
„Bei den getroffenen Festsetzungen handelt es sich um eine langfristige städtebauliche Zielsetzung; die bestehende gewerbliche Betriebsstätte wird dadurch in ihrem geschützten Bestand nicht tangiert. Der Bebauungsplan entfaltet lediglich Wirkung für die Zukunft; nach bisherigem Recht legal errichtete Gebäude und bauliche Anlagen sind von dem Bebauungsplan unberührt und genießen weiterhin uneingeschränkten Bestandsschutz, auch wenn sie dessen Festsetzungen widersprechen. Sie dürfen in ihrem bisherigen Umfang weiter genutzt und auch repariert bzw. instand gehalten werden. Dies gilt für den genehmigten Gebäudebestand der Firma ... GmbH, der sich seit dem Neubau der Kranbahn Anfang 1970er Jahre nicht mehr verändert hat und erheblichen Instandsetzungsbedarf aufweisen dürfte. Das Unternehmen ist daher in seinem Bestand nicht bedroht. Eine Erweiterung des Gebäudebestandes wäre aber weder vom Bestandschutz gedeckt, noch ließe sich dies mit den Belangen des Hochwasserschutzes vereinbaren. Die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 04.12.2004 mit dem Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 unterstreicht, dass der Belang des Hochwasserschutzes einer weiteren Bebauung bzw. einer Neubebauung der Kochertalaue in diesem Bereich entgegensteht. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Firma ... GmbH an diesem Standort auch unabhängig von diesem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat. Dass sie nunmehr an diesem Standort festhalten und nicht nach Rosengarten umsiedeln will, vermag hieran nichts zu ändern. Am Hochwasserschutz ist bereits die Absicht, als Folgenutzung in bescheidenem Umfang Wohnungsbau zu ermöglichen, gescheitert. Langfristig bleibt daher kein anderer Weg, als aus Gründen des Hochwasserschutzes die Kochertalaue von Bebauung freizuhalten. Auch wenn dies solange nicht erreicht werden kann, wie die Firma ... GmbH an diesem Standort festhält, ist den mit dieser Planung verfolgten städtebaulichen Zielen der Vorrang vor dem Interesse der Firma ... GmbH an weiteren Entwicklungsmöglichkeiten einzuräumen. Die mit dieser Planung erreichbare Verbesserung des Hochwasserschutzes, Verbesserung des Luftaustausches im Kochertal durch Freihaltung der Talaue, Stärkung der Erholungsfunktion dieses Bereichs, Verbesserung der Blickbeziehungen zu wichtigen Baudenkmalen und Verbesserung der Ortsrandgestaltung von Steinbach sind städtebaulich so bedeutsam, dass die Planung auch dann sinnvoll und richtig ist, wenn die Firma ... GmbH entgegen früherer Absichten noch für längere Zeit an ihrem Standort festhalten sollte. Die mit der Planung verfolgten gewichtigen öffentlichen Interessen sind daher auch im Hinblick auf ihre Langfristigkeit höher zu werten, als die privaten Nutzungsinteressen der Firma ... GmbH als Grundstückseigentümerin.“
12 
Die private Grünfläche soll ausweislich der Planbegründung als mögliche Retentionsfläche zur Verfügung stehen.
13 
Das Regierungspräsidium Stuttgart genehmigte den Bebauungsplan mit Erlass vom 28.02.2006. Die Erteilung der Genehmigung wurde im Haller Tageblatt vom 17.03.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
14 
Am 12.05.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, zuletzt mit dem Antrag,
15 
den Bebauungsplan Nr. 0212-01 „ Mühlsteige “ der Stadt Schwäbisch Hall vom 26. Oktober 2005 für unwirksam zu erklären.
16 
Sie tragen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB; das Gebiet sei im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Er sei auch abwägungsfehlerhaft. Die Firma ... werde unverändert und auf Dauer am jetzigen Standort Steinbach verbleiben und mit der dortigen Belegschaft weiter produzieren. Es sei auch geplant, dort zu investieren. Zunächst müsse das Verwaltungsgebäude Mühlweg 6 durch ein neues Gebäude ersetzt werden, weil sich das vorhandene Gebäude in einem als Konstruktionsbüro nicht mehr zeitgemäßen Zustand befinde. Der Bebauungsplan lasse jedoch nur noch die Nutzung als private Grünanlage zu, wodurch die Grundstücke völlig wertlos würden. Ihnen werde zugemutet, völlig nutzlose Investitionen in Gestalt der erheblichen Kosten für einen Abbruch der vorhandenen Gebäude zu tätigen. Mithin bestehe keine Aussicht auf Realisierung einer privaten Grünfläche. Das Interesse der Antragsgegnerin, ihr Grundeigentum als Retentionsfläche in Anspruch zu nehmen sowie die klimatischen Verhältnisse und die Sichtverhältnisse zur Kirche St. Johannes der Täufer und zur Comburg zu verbessern, müssten hinter ihrem Interesse zurückstehen, den vorhandenen Betrieb fortzuführen und keine nutzlosen Investitionen tätigen zu müssen.
17 
Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sei fehlerhaft. Soweit in den Nutzungsschablonen für die Wohnbebauung eine abweichende Bauweise zugelassen werde, sei dies mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Die Nutzungsschablonen stünden außerdem nicht in Einklang mit den textlichen Festsetzungen, weil dort nur Aussagen zur Dachform und zur Dachneigung, nicht jedoch zur Traufhöhe getroffen würden. Die Versorgungsfläche für das Wasserkraftwerk, das allgemeine Wohngebiet und die im Bebauungsplan dargestellten Anlagen nach dem Denkmalschutz seien nicht durch eine sog. „Knödellinie“ voneinander abgegrenzt; auch insoweit sei der Plan daher unbestimmt. Hinsichtlich des Pflanzgebotes werde zu Unrecht § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB als Ermächtigungsgrundlage benannt; auch sei unklar, ob eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB habe getroffen werden sollen. Da die private Grünfläche als Retentionsfläche dienen solle, hätte sie nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 15, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden müssen. Die Kulturdenkmale hätten nicht nur nachrichtlich als solche dargestellt, sondern als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen werden müssen, wie dies im Bereich der als allgemeines Kulturdenkmal bezeichneten WA-Fläche geschehen sei. Auch der Textteil des Bebauungsplans weise Fehler auf. Der Festsetzung, dass die Höhenlage baulicher Anlagen „von der Baurechtsbehörde vor Ort überprüft wird“, hätte es nicht bedurft. Die Verkehrsflächen im Bereich des Mühlweges seien nicht als solche festgesetzt, so dass die Verwaltungsgebäude der Firma ... nicht mehr angedient werden könnten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Pflichten zur Unterhaltung und zur Bepflanzung der Grünfläche belasteten sie unverhältnismäßig.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
die Anträge abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Zwar sei das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB verletzt, weil der Flächennutzungsplan das Plangebiet seit der 5. Fortschreibung am 30.01.2003 als Mischgebiet darstelle. Diese Verletzung sei jedoch gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt werde. Dies folge insbesondere daraus, dass der Flächennutzungsplan in Gestalt der Fortschreibung Nr. 4 das Plangebiet noch als Grünfläche dargestellt habe. Auch habe die Fortschreibung Nr. 5 keine weiteren städtebaulichen Konsequenzen für das übrige Gemeindegebiet nach sich gezogen. Die mit Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall vom 20.12.2004 eingeleitete erneute Änderung des Flächennutzungsplans (6. Fortschreibung) habe erneut eine Darstellung des Plangebiets als Grünfläche zum Ziel. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Wegen der Überflutungs- und Hochwassergefahr könne das Grundeigentum der Antragsteller auf Dauer nicht mehr sinnvoll baulich genutzt werden. Dem Standort fehle daher jedes Entwicklungspotential; dies gelte auch mit Blick auf den Gesichtspunkt des Luftaustauschs im Kochertal. Der Antragsteller zu 2 habe die Überschwemmungsproblematik selbst im Schreiben vom 15.02.1999 anschaulich dargelegt. Auch sei sogar der reduzierte Entwurf einer Wohnbebauung an den Bedenken der Gewässerdirektion gescheitert. Vor diesem Hintergrund habe der Gemeinderat den mit der Planung verfolgten öffentlichen Belangen des Hochwasserschutzes, der Klimatologie, des Schutzes von Stadtbild und Denkmalen sowie von Natur und Erholung den Vorrang vor den entgegenstehenden Belangen der Antragsteller geben dürfen, auch wenn noch über längere Zeit mit dem Fortbestand der bestandsgeschützten Betriebsanlagen zu rechnen sei. Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans seien nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung „a“ in den Nutzungsschablonen enthalte der Bebauungsplan keine Regelung über eine abweichende Bauweise; dies werde durch Nr. 3.2 des Textteils bestätigt, wonach „ohne oder mit seitlichem Grenzabstand“ gebaut werden dürfe. Da die Versorgungsfläche für das Wasserkraftwerk nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzt sei, bedürfe es keiner Gliederung gegenüber dem allgemeinen Wohngebiet in Form einer „Knödellinie“. Als rechtliche Grundlage für das Pflanzgebot sei zutreffend § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB genannt worden; die weiteren in der Legende des zeichnerischen Teils zitierten Vorschriften seien ohne Bedeutung, wie sich aus Nr. 9 des Textteils ergebe. Das rechtskräftig ausgewiesene Überschwemmungsgebiet sei nur nachrichtlich dargestellt. Die private Grünfläche habe deshalb nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB festgesetzt werden müssen, weil der Plan keine Retentionsfläche festsetze. Die Qualifizierung der Kirche St. Johannes der Täufer und Umgebung als eingetragenes Kulturdenkmal sei nachrichtlich erfolgt. Im Übrigen sei diese Fläche als allgemeines Wohngebiet festgesetzt; eine Ausweisung derselben als Gemeinbedarfsfläche, wie von den Antragstellern gefordert, wäre unzulässig. Auch der Textteil weise keine Fehler auf. In Nr. 4 des Textteils sei keine Festsetzung hinsichtlich der Höhenlage erfolgt. Neben der Festsetzung der Mühlsteige als Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werde für den oberen Teil des heutigen Mühlweges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der Allgemeinheit ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt. Diese Festsetzung sei zur Regelung des Zustandes nach Ende des Betriebs der Firma ... ausreichend; hinsichtlich des derzeitigen Zustandes genieße die Firma ... Bestandsschutz.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2006 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft und zulässig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
23 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist allerdings das Entwicklungsgebot nicht verletzt. Zwar ist der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (5. Fortschreibung) entwickelt, weil dieser das als „private Grünfläche“ ausgewiesene Gelände der Stahlbaufirma ... noch als Mischgebiet darstellt. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan jedoch auch in einem solchen Fall bekanntgemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. So liegt es hier. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall hatte bereits am 20.12.2004 beschlossen, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben unter anderem mit dem Ziel, das Plangebiet erneut - wie bereits bei der 4. Fortschreibung - als Grünfläche darzustellen. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2006 unwidersprochen angegeben hat, wurde diese Zielsetzung seither beibehalten und befindet sich der Entwurf der 6. Fortschreibung im Stadium der öffentlichen Auslegung. Davon abgesehen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn angesichts der geringen Größe des Plangebiets und der Art der Festsetzungen - im Wesentlichen Ausweisung einer privaten Grünfläche - kann nicht angenommen werden, dass der Bebauungsplan die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet beeinträchtigen wird.
24 
2. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die - zentrale - Ausweisung einer privaten Grünfläche auf den Grundstücken der Antragsteller das geeignete Mittel ist, um die damit verfolgten Ziele - Hochwasser- und Klimaschutz, Schutz von Ortsbild, Kulturdenkmalen sowie von Natur und Erholung - erreichen zu können. Sie ist daher weder städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB noch steht sie in Einklang mit dem im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zur Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgebots sowohl in § 1 Abs. 3 BauGB als auch im Abwägungsgebot vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 151b, 172 m.w.N.).
25 
Bauplanerische Festsetzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht realisiert werden können, sind kein geeignetes Mittel, um die damit verfolgte städtebauliche Konzeption umzusetzen, und daher unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Planinhalt in Widerspruch zur vorhandenen baulichen Nutzung steht, lässt allerdings noch nicht auf eine fehlende tatsächliche Realisierbarkeit schließen. Denn die Planungsbefugnis umfasst das Recht der Gemeinde, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1998 - 3 S 3113/97 -, VBlBW 1999, 174). Anders liegt es jedoch, wenn der Bebauungsplan eine private Nutzung festsetzt, die im zentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher privat ausgeübten baulichen Nutzung widerspricht und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 zur Unzumutbarkeit bei Festsetzung unwirtschaftlicher privater Nutzungen). In diesem Fall ist die Erwartung, die bauliche Nutzung werde in absehbarer Zeit aufgegeben und das Grundeigentum anschließend plangemäß genutzt werden, durch konkrete Anhaltspunkte plausibel zu machen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - , VGHBW-Ls 1997, Beil. 2, B 6; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 07.12.1998, a.a.O.: Städtebauliche Erforderlichkeit bei nur punktueller Abweichung von der vorhandenen Nutzung). Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufgabe der bisherigen baulichen Nutzung und die Realisierbarkeit der neu festgesetzten Nutzung in absehbarer Zeit können sich daraus ergeben, dass die bestehenden Bauten infolge der Planung nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes und damit ohne eine Entwicklungsperspektive weiter genutzt werden können. Ist die plangemäße Änderung der privaten Grundstücksnutzung mit erheblichen Kosten verbunden, etwa weil zuvor der bauliche Bestand oder Altlasten beseitigt werden müssen, gehören zur Plausibilität einer Realisierungschance auch Angaben dazu, dass und auf welche Weise dieser Aufwand in absehbarer Zeit erbracht werden kann (zur Relevanz planbedingter Folgekosten für die Gemeinde vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, VBlBW 1991, 428 und Beschl. vom 22.05.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 237). Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die im Bebauungsplan „ Mühlsteige “ festgesetzte private Grünfläche in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann.
26 
Dass die Überplanung des Geländes der Stahlbaufirma ... mit einer privaten Grünfläche in massivem Widerspruch zur bisherigen gewerblichen Nutzung steht und für sich betrachtet für die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke und Betriebsinhaber wirtschaftlich nachteilig ist, bedarf keiner Ausführungen. Die Antragsteller haben im Schreiben vom 08.08.2005, das der planerischen Abwägung zugrunde lag (vgl. Vorlage Nr. 206/05 zur Sitzung des Gemeinderats am 26.10.2005), selbst der Erwartung Ausdruck gegeben, dass „das Unternehmen ... durch den Bebauungsplan letztendlich in seinem Bestand bedroht“ sei, „weil eine sinnhafte Flächenweiterentwicklung nicht mehr möglich ist, was insbesondere die teilweise Modernisierung der gewerblichen Flächen ... angeht.“ Diese Einschätzung haben die Antragsteller auch im Normenkontrollverfahren vertreten (vgl. Schriftsatz vom 11.07.2005, S. 2).
27 
Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte private Grünfläche im Anschluss an eine Aufgabe des Betriebsstandorts realisiert werden könnte. Dies würde voraussetzen, dass die umfangreichen Betriebsgebäude abgerissen, das Firmengelände vollständig entsiegelt und eventuell mit Altlasten verseuchter Boden entfernt wird. Eine Verpflichtung der Antragsteller hierzu ist nicht erkennbar. Gefahren, die langfristig im Zusammenhang mit der Baufälligkeit stillgelegter Betriebsgebäude entstehen können, dürfte mit weniger aufwändigen Maßnahmen als der Beseitigung aller baulichen Anlagen begegnet werden können. Derzeit gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für Handlungspflichten der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beseitigung altlastenbedingter Gefährdungen. Erst recht ist nicht erkennbar, dass dazu auch einmal der Abbruch aller Betriebsgebäude und die Entsiegelung des gesamten Firmengeländes notwendig werden könnte. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen gleichwohl von sich aus treffen werden, nur um ihre Grundstücke anschließend als Grünfläche nutzen zu können, liegt angesichts der damit verbundenen beträchtlichen Kosten fern.
28 
In den Planunterlagen finden sich auch keine Überlegungen dazu, wie die Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Antragsteller zum Zweck der Planrealisierung erlangt werden könnte. Da der Bebauungsplan eine private Grünfläche festsetzt, kommt deren Enteignung nicht in Betracht, was von der Antragsgegnerin ersichtlich auch nicht ernsthaft erwogen wurde. Zwar dürften die Antragsteller nach Aufgabe des Betriebsstandorts Steinbach Anspruch auf Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin haben, weil diese dann völlig wertlos wären und etwa mit Blick auf den Verfall der Gebäudesubstanz allenfalls noch Kosten verursachten (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Antragsteller können jedoch frei darüber entscheiden, ob sie diesen Übernahmeanspruch ausüben.
29 
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Antragsteller irgendwann nach einer Aufgabe des Stahlbaubetriebs bereit sein werden, die dann wertlosen und allenfalls noch kostenträchtigen Grundstücke herzugeben, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass anschließend in absehbarer Zeit die erheblichen Kosten aufgebracht werden könnten, welche die Herstellung einer Grünfläche mit sich bringt. Den Planunterlagen lässt sich zu diesem Gesichtspunkt nichts entnehmen. Lediglich zu den Kosten einer Herstellung der Grünfläche selbst nach vorangegangener Grundstückssanierung findet sich im Grünordnungsplan eine Schätzung (Planunterlagen AS 43, S. 33). Dieser Aufwand fällt jedoch gegenüber den Kosten für den Abbruch der Betriebsgebäude, die Entsiegelung des Firmengeländes und eventuell der Beseitigung von Altlasten nicht wesentlich ins Gewicht. Zu den Letzteren fehlt jede auch nur vage Schätzung. Daher finden sich in den Planunterlagen auch keine Aussagen dazu, ob und auf welche Weise - gegebenenfalls durch die Antragsgegnerin selbst - diese Maßnahmen finanziert werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.1991 und vom 22.05.1991, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 22.04.1998 - 3 S 2241/97 -, BRS 60 Nr. 14 zum Aspekt der Finanzierbarkeit bauplanerischer Festsetzungen als Bestandteil des Abwägungsmaterials und mit Blick auf die Realisierung des Plans). Im Gegenteil wird im Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002 (erneuter Aufstellungsbeschluss) angenommen, dass der Bebauungsplan für die Stadt Schwäbisch Hall schlicht deshalb keine Folgekosten auslösen werde, weil sich die überplanten Flächen nicht im Eigentum der Stadt befänden (AS 38). Es kommt hinzu, dass die Finanzierbarkeit der Planfestsetzung hier erst dann vernünftig beurteilt werden kann, wenn zumindest ungefähre Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang vor Herstellung einer Grünfläche Altlasten beseitigt werden müssen und wen die Verantwortung hierfür trifft. Daran fehlt es bislang.
30 
In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin - erstmals - geltend gemacht, dass mit der Herstellung einer Grünfläche eine bedeutende Aufwertung des Betriebsgeländes für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sei, die auf einem Ökokonto „gutgeschrieben“ und bei künftigen Eingriffen in einem Umfang als Kompensationsmaßnahme angerechnet werden könne, dass die Maßnahme für die Antragsgegnerin selbst oder auch für einen Dritten wirtschaftlich interessant sein könnte; dies gelte vor allem dann, wenn für die Sanierung des Firmengeländes zusätzlich Fördermittel zur Verfügung gestellt würden. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen ausweislich der Planunterlagen nicht Gegenstand der planerischen Abwägung waren, sind sie auch zu pauschal, um belegen zu können, dass die Herstellung der festgesetzten privaten Grünfläche nicht nur „in den Sternen steht“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996, a.a.O.), sondern in absehbarer Zeit tatsächlich erfolgen kann. Zwar enthält der Grünordnungsplan Angaben zur anrechenbaren Kompensationsfläche infolge einer Aufwertung hinsichtlich der Schutzgüter „Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Tiere und Pflanzen“ sowie „Landschaft/Erholung“ um zwei bis drei Wertstufen; im Ergebnis wird angenommen, dass eine anrechenbare Kompensationsfläche von insgesamt 13,4 ha entstünde, mit der ein Eingriff an anderer Stelle auf einer gleich großen Fläche mit einer Wertminderung um eine Stufe „ausgeglichen“ werden könnte (vgl. Planakten, AS 43, S. 30 ff.). Der ungefähre Wert dieser Kompensationsfläche wurde jedoch nicht in Geld beziffert und den zu erwartenden Kosten für die „Sanierung“ des Betriebsgeländes gegenübergestellt. Wie bereits ausgeführt, hätte dies ohnehin nähere Kenntnisse der Altlastensituation vorausgesetzt, zumal gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchG eine Altlastensanierung dem Ökokonto dann nicht „gutgeschrieben“ werden könnte, wenn sie auf einer Rechtspflicht beruhte (vgl. § 4 BBodSchG). Zumindest für diesen Fall dürfte sich die Herstellung einer Grünfläche zur Schaffung anrechenbarer Kompensationsflächen „nicht mehr rechnen“.
31 
Damit fehlt es an Anhaltspunkten, die es als plausibel erscheinen lassen könnten, dass auf dem Gelände der Stahlbaufirma ... in absehbarer Zeit eine privat genutzte Grünfläche realisiert wird und die damit verfolgten Planziele erreicht werden. Wegen der völlig ungewissen Realisierungsmöglichkeiten ist die Festsetzung ungeeignet und daher weder im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich noch mit Blick auf die damit verbundene Beschränkung des vorhandenen Betriebs auf den Bestandsschutz verhältnismäßig (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die Unwirksamkeit der Festsetzung „private Grünfläche“ erfasst den gesamten Bebauungsplan „ Mühlsteige “. Dieser ist insoweit nicht teilbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber denselben Plan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Die übrigen Planaussagen sind mit Blick auf die mit der Grünfläche verfolgten Ziele vergleichsweise marginal; auch hängt die weitere Entwicklung des Baugebiets maßgeblich davon ab, ob das Stahlbauwerk auf Dauer am Standort Steinbach bestehen bleiben kann oder nicht.
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3. Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Festsetzung „private Grünfläche“ auf einer unzureichenden Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts beruht und somit auch unter diesem Aspekt gegen das Abwägungsgebot verstößt.
33 
Allem Abwägen voraus geht die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Denn die gegenläufigen Belange können nur dann adäquat bewertet und gewichtet werden, wenn Klarheit über die tatsächliche Situation besteht. Daher ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn der für die Abwägung maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105, m.w.N.; Urteil vom 25.02.1988 - 4 C 33.86 -, DVBl. 1988, 844; Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, DVBl. 1980, 999; Urteil des Senats vom 02.05.2005 - 8 S 1603/04 -).
34 
a) In diesem Sinne abwägungsrelevant ist die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung - wie hier - im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die vorliegende Planung diesen Anforderungen nicht genügt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat nach den vorliegenden Planunterlagen auch nicht bewusst war, dass die Antragsteller nach einer Aufgabe des Betriebsstandorts voraussichtlich die Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin verlangen könnten. Dieser Umstand hätte dem Gemeinderat aufgezeigt werden müssen; denn die Antragsgegnerin stünde nach einer Übernahme in der Pflicht, ihren eigenen Bebauungsplan zu verwirklichen und für die vorab notwendige „Sanierung“ des Betriebsgeländes zu sorgen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat diese Planung etwa in Kenntnis der Möglichkeit von Folgekosten für die Antragsgegnerin
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- möglicherweise infolge einer Übernahmepflicht - mit demselben Inhalt beschlossen hätte, zumal ihm die falsche Vorstellung vermittelt worden war, solche Folgekosten seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde stünden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002, AS 38).
36 
b) Die Abwägung beruht unter anderem auf der Annahme, dass „die Firma ... GmbH am derzeitigen Standort auch unabhängig von dem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat“ (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 17.10.2005, die dem Satzungsbeschluss vom 26.10.2005 zugrunde lag, AS 15, 16). Diese Annahme ist nicht hinreichend fundiert. Sie ist auf die Stellungnahme der (vormaligen) Gewässerdirektion vom 04.12.2004 gestützt, wonach „bei großen Hochwassern ... eine Hochwassergefährdung für die bestehenden Gebäude Wohnhaus Nr. 8 und das E-Werk“ besteht, auf die im Textteil des Bebauungsplans hingewiesen werden solle (AS 8). Dieser Stellungnahme vorausgegangen war die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 10.07.2000 (AS 18) zur Planung mit eingeschränkter Wohnbebauung. Eine solche Bebauung wird dort aber nicht etwa grundsätzlich abgelehnt, vielmehr wird die Festschreibung der Erdgeschossfußbodenhöhe auf der Grundlage eines Fachgutachtens verlangt, das sich auf den Hochwasserfall beziehen solle, bei dem die Regulierungsorgane am Stausee Steinbach versagen und die Hochwasserwelle teilweise über das Vorland ( Mühlwiesen und Baubereich) abfließt. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Stuttgart dieser Planung die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass ein Abwägungsausfall vorliege, weil das erforderliche Fachgutachten zum überflutungsgefährdeten Bereich nicht eingeholt worden sei (Schreiben vom 19.12.2000, AS 32). Zur Überflutungsgefahr hatte die Gewässerdirektion bereits mit Stellungnahme vom 22.12.1999 ausgeführt (AS 10): „Der Stausee hat keine Hochwasserschutzfunktion. Durch den Stausee wurde der Oberwasserspiegel auf über 6 m angehoben. Bei Hochwasser müssen sich die Segmentschützen und die Fischbauchklappe öffnen. Sollten diese Regulierungsorgane versagen, was nicht ausgeschlossen werden kann, dann muss die volle Hochwasserwelle über das Vorland, d.h. über die Mühlwiesen abfließen!“ Auch in dieser Stellungnahme wurde eine reduzierte Bebauung nach vorausgegangener fachgutachtlicher Klärung der Hochwassersituation für „denkbar“ gehalten. Danach durfte die Antragsgegnerin dem Stahlbaubetrieb ... die Entwicklungsperspektive wegen Hochwassergefahr jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung eines Fachgutachtens absprechen.
37 
Auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass ohne weitere Ermittlungen von der Richtigkeit der Einschätzung des Satzungsgebers ausgegangen werden kann. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Vertreter des Landratsamts Schwäbisch Hall, Herr ..., der auch die oben genannten Stellungnahmen verfasst hat, bestätigte auf Nachfrage, dass der für die Beurteilung der Hochwassergefahr wesentliche Punkt die Gefahr einer Überflutung im Falle des Versagens der Regulierungsorgane des Stausees sei. Die insoweit bestehende Gefährdung könne nur auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung - unter anderem der Sicherung der Stromversorgung der Regulierungswerke im Falle eines Stromausfalls - vernünftig beurteilt werden.
38 
Eine Entwicklungsperspektive kann auch nicht unabhängig von der sonach nicht hinreichend geklärten Überflutungsgefahr deshalb verneint werden, weil das Gelände der Firma ... nach Angaben von Herrn ... innerhalb der Hochwasserlinie eines hundertjährigen Hochwassers liegt. Diesem Aspekt kann für die Prognose, ob der Betrieb am Standort Steinbach bestehen kann, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Läge es anders, müssten bereits zahlreiche an Flüssen liegende Wohn- und Gewerbegebiete aufgegeben worden sein, was offenkundig nicht der Fall ist. Zwar hat der Antragsteller zu 2 in seinem Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 15.02.1999 selbst auf hohe Produktionskosten infolge jährlicher Überflutungen des gesamten Betriebsgeländes hingewiesen. Dieses Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den Gesprächen zu sehen, die der Antragsteller zu 2 nach seinen - unwidersprochenen - Angaben in der mündlichen Verhandlung damals mit dem Oberbürgermeister wegen einer von ihm gewünschten „Umsiedlung“ des Betriebes auf einen anderen Standort in Schwäbisch Hall führte. Auch die Schilderung, die der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Situation auf dem Firmengelände bei Überschwemmungen gegeben hat, lässt nicht darauf schließen, dass das Stahlbauunternehmen dort langfristig nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. Dagegen spricht auch, dass der Betriebsstandort schon seit langer Zeit besteht. Eventuell gleichwohl noch bestehende Zweifel hieran
39 
- etwa mit Blick auf größere Wasserpfützen in der großen „Kranhalle“ (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.07.2006) - hätte die Antragsgegnerin fachgutachtlich untermauern müssen.
40 
4. Die Antragsteller machen ferner zu Recht geltend, dass für das Verwaltungsgebäude der Firma ... (Mühlweg Nr. 6) kein Baufenster ausgewiesen und die bauliche Nutzung daher insoweit „auf Bestandsschutz gesetzt“ ist. Sie haben im Planverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Neubau des Gebäudes betriebsnotwendig sei. Diesen privaten Belang hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgebäude liegt weder innerhalb der privaten Grünfläche noch lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass sonstige öffentliche Belange den Entzug der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Grundstück Mühlweg Nr. 6 rechtfertigen könnten. Der Bebauungsplan verstößt somit auch unter diesem Gesichtspunkt gegen das Abwägungsgebot.
41 
5. Die weiteren Rügen der Antragsteller sind dagegen unbegründet:
42 
Die nach den Nutzungsschablonen für das allgemeine Wohngebiet vorgesehene Möglichkeit einer abweichenden Bauweise geht zwar ins Leere, weil der Bebauungsplan keine von der offenen oder geschlossenen Bauweise abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO regelt. Vielmehr ist nach Ziff. 3.2 der Textlichen Festsetzungen die Errichtung von Gebäuden sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand zulässig. Die zuletzt genannte Festsetzung ist jedoch hinreichend bestimmt, so dass der Bebauungsplan insoweit nicht zu beanstanden ist.
43 
Eine „Knödellinie“ zur Gliederung des Baugebiets nach allgemeinem Wohngebiet, Versorgungsfläche Wasserkraftwerk und Anlagen nach dem Denkmalschutz ist nicht geboten. Der Bebauungsplan gibt die Aussagen zum Denkmalschutz ohnehin nur nachrichtlich wieder; bei der Festsetzung des Wasserkraftwerks als Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB handelt es sich um eine „selbstständige Festsetzung“, welche die Nutzungsqualität der hierfür vorgesehenen, genau abgegrenzten Fläche für sich allein bestimmt, sich also nicht mit der Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ überschneidet (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 9 Rn. 22).
44 
Nach den Textlichen Festsetzungen sind die Pflanzgebote ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützt; es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb insoweit Unklarheiten bestehen sollten. Die bauplanerische Festsetzung der Pflanzgebote ist für sich genommen auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller verkennen, dass die Pflanzgebote erst dann erfüllt werden müssen, wenn dies ausdrücklich gemäß § 178 BauGB angeordnet wurde. Eine solche Anordnung käme erst dann in Betracht, wenn der Betriebsstandort aufgegeben und das Gelände für die Herstellung einer Grünfläche hergerichtet wäre.
45 
Die Antragsteller rügen ferner, dass ihre Grundstücke nicht als Retentionsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB (Fläche für den Wasserabfluss), sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche ausgewiesen wurden, obwohl sie als Retentionsfläche dienen sollen. Dies wäre zu beanstanden, wenn insoweit Planziel und Festsetzung auseinander fielen. Mit der Festsetzung „private Grünfläche“ soll jedoch zugleich eine Aufwertung des Gebiets als Erholungsraum verfolgt werden, was sich damit auch erreichen lässt. Eine Grünfläche kann zudem zugleich als Retentionsfläche dienen. Die Festsetzung „private Grünfläche“ würde allerdings nicht zu Abgrabungen verpflichten, falls diese nur deshalb notwendig werden sollten, um die Grünfläche auch als Retentionsraum nutzen zu können.
46 
Es trifft nicht zu, dass die allgemeinen Kulturdenkmale als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen wurden, vielmehr wurden die entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Regelungen nur nachrichtlich übernommen (vgl. Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen). Dies gilt auch für das eingetragene Kulturdenkmal (Kirche St. Johannes). Weshalb die insoweit erfolgte Ausweisung als allgemeines Wohngebiet zu beanstanden sein sollte und eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche hätte erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
47 
Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Ziff. 4 der Textlichen Festsetzungen, wonach die Höhenlage der Gebäude von der Baurechtsbehörde vor Ort geprüft wird, fehlerhaft sein sollte. Dasselbe gilt für die Rüge im Schriftsatz vom 26.06.2006, dass der Bebauungsplan keinen Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 enthalten dürfe. Es trifft auch nicht zu, dass Maßnahmen zum Hochwasserschutz nur auf wasserrechtlicher Grundlage und nicht in einem Bebauungsplan getroffen werden können. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB sind solche bauplanerischen Festsetzungen ausdrücklich zulässig, wenn sie in städtebaulichem Zusammenhang getroffen werden (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Übrigen wurde hier keine Retentionsfläche festgesetzt.
48 
Die Antragsteller machen schließlich geltend, der Mühlweg sei nicht als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen worden, daher könne das Verwaltungsgebäude der Firma ... nicht mehr „angedient“ werden. Zwar trifft zu, dass der Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes Mühlweg Nr. 6 weder eine Verkehrsfläche noch - wie in anderen Bereichen des Mühlwegs - ein Geh- und Fahrrecht festsetzt. Gleichwohl ist die Erschließung auch insoweit gesichert. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass sich der Weg jedenfalls in diesem Abschnitt im Privateigentum der Antragsteller befindet. Er kann mithin im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin als solcher genutzt werden. Die Notwendigkeit einer Erweiterung wurde von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist nach dem Ergebnis des Augenscheins auch nicht gegeben.
49 
6. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
50 
Der Wille der Antragsteller, den Betriebsstandort Steinbach auf Dauer beizubehalten, wurde der Abwägung zwar „formal“ zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift zur Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.10.2005). Wie auch der Gang der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dürfte jedoch gewissermaßen stillschweigend unterstellt worden sein, dass der Betriebsstandort in jedem Fall aufgegeben und - etwa in die vom Antragsteller zu 2 neu errichteten Hallen im Nachbarort - verlegt wird. Für diese Annahme gibt es jedenfalls bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit hat der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die von ihm errichteten Hallenbauten im Nachbarort nichts mit der Stahlbaufirma ... zu tun hätten, sondern seiner Alterssicherung dienten und zu diesem Zwecke fremd vermietet würden. Er werde seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben, der eine Ausbildung im Stahlbaubereich durchlaufen habe. Die künftige Konzeption des Betriebes wolle er seinem Sohn überlassen; daher werde er bis zur Übergabe keine großen Investitionen mehr tätigen. Nach dem Erwerb des Unternehmens habe er erhebliche Anschaffungen getätigt; unter anderem habe er vier Kranbahnen, Stanzmaschinen, Montagefahrzeuge und LKW´s gekauft. Der Steuerberater des Antragstellers zu 2, Herr ..., führte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass der Betrieb mittlerweile nach Sanierung durch den Antragsteller zu 2 rentabel arbeite. Diese Darlegungen sind auch nicht mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 15.02.1999 an den Oberbürgermeister unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, steht der Inhalt dieses Schreibens im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller zu 2 damals gewünschten Standortwechsel innerhalb von Schwäbisch Hall, der indes nicht zustande kam. Plausibel erscheint auch die Aussage des Antragstellers zu 2 in der mündlichen Verhandlung, er habe sich nur deshalb nicht gegen die zunächst geplante Wohnbebauung auf dem Firmengelände gewandt, weil damals noch Gespräche mit der Antragsgegnerin über einen Grundstückstausch stattgefunden hätten und weil die Wohnnutzung eine wirtschaftlich sinnvolle Folgenutzung dargestellt hätte. Auch der Augenschein hat bestätigt, dass erhebliche Anschaffungen getätigt wurden und auf dem Betriebsgelände in einigem Umfang gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme, der Betriebsstandort solle ohnehin aufgegeben werden, substantiiert belegt werden, um Grundlage planerischer Abwägung sein zu können.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
55 
EUR 50.000,-- festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Normenkontrollanträge sind statthaft und zulässig (§ 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.).
23 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist allerdings das Entwicklungsgebot nicht verletzt. Zwar ist der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem aktuellen Flächennutzungsplan (5. Fortschreibung) entwickelt, weil dieser das als „private Grünfläche“ ausgewiesene Gelände der Stahlbaufirma ... noch als Mischgebiet darstellt. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der Bebauungsplan jedoch auch in einem solchen Fall bekanntgemacht werden, wenn anzunehmen ist, dass er aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. So liegt es hier. Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall hatte bereits am 20.12.2004 beschlossen, den Flächennutzungsplan fortzuschreiben unter anderem mit dem Ziel, das Plangebiet erneut - wie bereits bei der 4. Fortschreibung - als Grünfläche darzustellen. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2006 unwidersprochen angegeben hat, wurde diese Zielsetzung seither beibehalten und befindet sich der Entwurf der 6. Fortschreibung im Stadium der öffentlichen Auslegung. Davon abgesehen wäre ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn angesichts der geringen Größe des Plangebiets und der Art der Festsetzungen - im Wesentlichen Ausweisung einer privaten Grünfläche - kann nicht angenommen werden, dass der Bebauungsplan die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet beeinträchtigen wird.
24 
2. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die - zentrale - Ausweisung einer privaten Grünfläche auf den Grundstücken der Antragsteller das geeignete Mittel ist, um die damit verfolgten Ziele - Hochwasser- und Klimaschutz, Schutz von Ortsbild, Kulturdenkmalen sowie von Natur und Erholung - erreichen zu können. Sie ist daher weder städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB noch steht sie in Einklang mit dem im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (zur Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgebots sowohl in § 1 Abs. 3 BauGB als auch im Abwägungsgebot vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 1 Rn. 151b, 172 m.w.N.).
25 
Bauplanerische Festsetzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht realisiert werden können, sind kein geeignetes Mittel, um die damit verfolgte städtebauliche Konzeption umzusetzen, und daher unzulässig (vgl. BVerwG, Beschl. vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 m.w.N.). Allein der Umstand, dass der Planinhalt in Widerspruch zur vorhandenen baulichen Nutzung steht, lässt allerdings noch nicht auf eine fehlende tatsächliche Realisierbarkeit schließen. Denn die Planungsbefugnis umfasst das Recht der Gemeinde, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.12.1998 - 3 S 3113/97 -, VBlBW 1999, 174). Anders liegt es jedoch, wenn der Bebauungsplan eine private Nutzung festsetzt, die im zentralen Planbereich nach Art und Umfang der bisher privat ausgeübten baulichen Nutzung widerspricht und den betroffenen Eigentümern für sich genommen keine wirtschaftlichen Vorteile bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.07.1996 - 5 S 462/95 -, VBlBW 1997, 22 zur Unzumutbarkeit bei Festsetzung unwirtschaftlicher privater Nutzungen). In diesem Fall ist die Erwartung, die bauliche Nutzung werde in absehbarer Zeit aufgegeben und das Grundeigentum anschließend plangemäß genutzt werden, durch konkrete Anhaltspunkte plausibel zu machen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996 - 5 S 1040/95 - , VGHBW-Ls 1997, Beil. 2, B 6; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 07.12.1998, a.a.O.: Städtebauliche Erforderlichkeit bei nur punktueller Abweichung von der vorhandenen Nutzung). Konkrete Anhaltspunkte für eine Aufgabe der bisherigen baulichen Nutzung und die Realisierbarkeit der neu festgesetzten Nutzung in absehbarer Zeit können sich daraus ergeben, dass die bestehenden Bauten infolge der Planung nur noch im Rahmen des Bestandsschutzes und damit ohne eine Entwicklungsperspektive weiter genutzt werden können. Ist die plangemäße Änderung der privaten Grundstücksnutzung mit erheblichen Kosten verbunden, etwa weil zuvor der bauliche Bestand oder Altlasten beseitigt werden müssen, gehören zur Plausibilität einer Realisierungschance auch Angaben dazu, dass und auf welche Weise dieser Aufwand in absehbarer Zeit erbracht werden kann (zur Relevanz planbedingter Folgekosten für die Gemeinde vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.2.1991 - 4 NB 16.90 -, VBlBW 1991, 428 und Beschl. vom 22.05.1991 - 4 NB 23.90 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 237). Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die im Bebauungsplan „ Mühlsteige “ festgesetzte private Grünfläche in absehbarer Zeit verwirklicht werden kann.
26 
Dass die Überplanung des Geländes der Stahlbaufirma ... mit einer privaten Grünfläche in massivem Widerspruch zur bisherigen gewerblichen Nutzung steht und für sich betrachtet für die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke und Betriebsinhaber wirtschaftlich nachteilig ist, bedarf keiner Ausführungen. Die Antragsteller haben im Schreiben vom 08.08.2005, das der planerischen Abwägung zugrunde lag (vgl. Vorlage Nr. 206/05 zur Sitzung des Gemeinderats am 26.10.2005), selbst der Erwartung Ausdruck gegeben, dass „das Unternehmen ... durch den Bebauungsplan letztendlich in seinem Bestand bedroht“ sei, „weil eine sinnhafte Flächenweiterentwicklung nicht mehr möglich ist, was insbesondere die teilweise Modernisierung der gewerblichen Flächen ... angeht.“ Diese Einschätzung haben die Antragsteller auch im Normenkontrollverfahren vertreten (vgl. Schriftsatz vom 11.07.2005, S. 2).
27 
Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte private Grünfläche im Anschluss an eine Aufgabe des Betriebsstandorts realisiert werden könnte. Dies würde voraussetzen, dass die umfangreichen Betriebsgebäude abgerissen, das Firmengelände vollständig entsiegelt und eventuell mit Altlasten verseuchter Boden entfernt wird. Eine Verpflichtung der Antragsteller hierzu ist nicht erkennbar. Gefahren, die langfristig im Zusammenhang mit der Baufälligkeit stillgelegter Betriebsgebäude entstehen können, dürfte mit weniger aufwändigen Maßnahmen als der Beseitigung aller baulichen Anlagen begegnet werden können. Derzeit gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte für Handlungspflichten der Antragsteller im Zusammenhang mit der Beseitigung altlastenbedingter Gefährdungen. Erst recht ist nicht erkennbar, dass dazu auch einmal der Abbruch aller Betriebsgebäude und die Entsiegelung des gesamten Firmengeländes notwendig werden könnte. Dass die Antragsteller diese Maßnahmen gleichwohl von sich aus treffen werden, nur um ihre Grundstücke anschließend als Grünfläche nutzen zu können, liegt angesichts der damit verbundenen beträchtlichen Kosten fern.
28 
In den Planunterlagen finden sich auch keine Überlegungen dazu, wie die Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Antragsteller zum Zweck der Planrealisierung erlangt werden könnte. Da der Bebauungsplan eine private Grünfläche festsetzt, kommt deren Enteignung nicht in Betracht, was von der Antragsgegnerin ersichtlich auch nicht ernsthaft erwogen wurde. Zwar dürften die Antragsteller nach Aufgabe des Betriebsstandorts Steinbach Anspruch auf Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin haben, weil diese dann völlig wertlos wären und etwa mit Blick auf den Verfall der Gebäudesubstanz allenfalls noch Kosten verursachten (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Die Antragsteller können jedoch frei darüber entscheiden, ob sie diesen Übernahmeanspruch ausüben.
29 
Selbst wenn unterstellt wird, dass die Antragsteller irgendwann nach einer Aufgabe des Stahlbaubetriebs bereit sein werden, die dann wertlosen und allenfalls noch kostenträchtigen Grundstücke herzugeben, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass anschließend in absehbarer Zeit die erheblichen Kosten aufgebracht werden könnten, welche die Herstellung einer Grünfläche mit sich bringt. Den Planunterlagen lässt sich zu diesem Gesichtspunkt nichts entnehmen. Lediglich zu den Kosten einer Herstellung der Grünfläche selbst nach vorangegangener Grundstückssanierung findet sich im Grünordnungsplan eine Schätzung (Planunterlagen AS 43, S. 33). Dieser Aufwand fällt jedoch gegenüber den Kosten für den Abbruch der Betriebsgebäude, die Entsiegelung des Firmengeländes und eventuell der Beseitigung von Altlasten nicht wesentlich ins Gewicht. Zu den Letzteren fehlt jede auch nur vage Schätzung. Daher finden sich in den Planunterlagen auch keine Aussagen dazu, ob und auf welche Weise - gegebenenfalls durch die Antragsgegnerin selbst - diese Maßnahmen finanziert werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.1991 und vom 22.05.1991, a.a.O., sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 22.04.1998 - 3 S 2241/97 -, BRS 60 Nr. 14 zum Aspekt der Finanzierbarkeit bauplanerischer Festsetzungen als Bestandteil des Abwägungsmaterials und mit Blick auf die Realisierung des Plans). Im Gegenteil wird im Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002 (erneuter Aufstellungsbeschluss) angenommen, dass der Bebauungsplan für die Stadt Schwäbisch Hall schlicht deshalb keine Folgekosten auslösen werde, weil sich die überplanten Flächen nicht im Eigentum der Stadt befänden (AS 38). Es kommt hinzu, dass die Finanzierbarkeit der Planfestsetzung hier erst dann vernünftig beurteilt werden kann, wenn zumindest ungefähre Erkenntnisse darüber vorliegen, ob und in welchem Umfang vor Herstellung einer Grünfläche Altlasten beseitigt werden müssen und wen die Verantwortung hierfür trifft. Daran fehlt es bislang.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin - erstmals - geltend gemacht, dass mit der Herstellung einer Grünfläche eine bedeutende Aufwertung des Betriebsgeländes für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden sei, die auf einem Ökokonto „gutgeschrieben“ und bei künftigen Eingriffen in einem Umfang als Kompensationsmaßnahme angerechnet werden könne, dass die Maßnahme für die Antragsgegnerin selbst oder auch für einen Dritten wirtschaftlich interessant sein könnte; dies gelte vor allem dann, wenn für die Sanierung des Firmengeländes zusätzlich Fördermittel zur Verfügung gestellt würden. Abgesehen davon, dass diese Überlegungen ausweislich der Planunterlagen nicht Gegenstand der planerischen Abwägung waren, sind sie auch zu pauschal, um belegen zu können, dass die Herstellung der festgesetzten privaten Grünfläche nicht nur „in den Sternen steht“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.1996, a.a.O.), sondern in absehbarer Zeit tatsächlich erfolgen kann. Zwar enthält der Grünordnungsplan Angaben zur anrechenbaren Kompensationsfläche infolge einer Aufwertung hinsichtlich der Schutzgüter „Boden“, „Wasser“, „Klima“, „Tiere und Pflanzen“ sowie „Landschaft/Erholung“ um zwei bis drei Wertstufen; im Ergebnis wird angenommen, dass eine anrechenbare Kompensationsfläche von insgesamt 13,4 ha entstünde, mit der ein Eingriff an anderer Stelle auf einer gleich großen Fläche mit einer Wertminderung um eine Stufe „ausgeglichen“ werden könnte (vgl. Planakten, AS 43, S. 30 ff.). Der ungefähre Wert dieser Kompensationsfläche wurde jedoch nicht in Geld beziffert und den zu erwartenden Kosten für die „Sanierung“ des Betriebsgeländes gegenübergestellt. Wie bereits ausgeführt, hätte dies ohnehin nähere Kenntnisse der Altlastensituation vorausgesetzt, zumal gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 NatSchG eine Altlastensanierung dem Ökokonto dann nicht „gutgeschrieben“ werden könnte, wenn sie auf einer Rechtspflicht beruhte (vgl. § 4 BBodSchG). Zumindest für diesen Fall dürfte sich die Herstellung einer Grünfläche zur Schaffung anrechenbarer Kompensationsflächen „nicht mehr rechnen“.
31 
Damit fehlt es an Anhaltspunkten, die es als plausibel erscheinen lassen könnten, dass auf dem Gelände der Stahlbaufirma ... in absehbarer Zeit eine privat genutzte Grünfläche realisiert wird und die damit verfolgten Planziele erreicht werden. Wegen der völlig ungewissen Realisierungsmöglichkeiten ist die Festsetzung ungeeignet und daher weder im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich noch mit Blick auf die damit verbundene Beschränkung des vorhandenen Betriebs auf den Bestandsschutz verhältnismäßig (§ 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die Unwirksamkeit der Festsetzung „private Grünfläche“ erfasst den gesamten Bebauungsplan „ Mühlsteige “. Dieser ist insoweit nicht teilbar. Es kann nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber denselben Plan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Die übrigen Planaussagen sind mit Blick auf die mit der Grünfläche verfolgten Ziele vergleichsweise marginal; auch hängt die weitere Entwicklung des Baugebiets maßgeblich davon ab, ob das Stahlbauwerk auf Dauer am Standort Steinbach bestehen bleiben kann oder nicht.
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3. Der Bebauungsplan ist auch deshalb unwirksam, weil die Festsetzung „private Grünfläche“ auf einer unzureichenden Ermittlung des abwägungserheblichen Sachverhalts beruht und somit auch unter diesem Aspekt gegen das Abwägungsgebot verstößt.
33 
Allem Abwägen voraus geht die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Denn die gegenläufigen Belange können nur dann adäquat bewertet und gewichtet werden, wenn Klarheit über die tatsächliche Situation besteht. Daher ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn der für die Abwägung maßgebliche Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1989 - 4 NB 24.88 -, DVBl. 1989, 1105, m.w.N.; Urteil vom 25.02.1988 - 4 C 33.86 -, DVBl. 1988, 844; Urteil vom 27.03.1980 - 4 C 34.79 -, DVBl. 1980, 999; Urteil des Senats vom 02.05.2005 - 8 S 1603/04 -).
34 
a) In diesem Sinne abwägungsrelevant ist die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung - wie hier - im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass die vorliegende Planung diesen Anforderungen nicht genügt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Gemeinderat nach den vorliegenden Planunterlagen auch nicht bewusst war, dass die Antragsteller nach einer Aufgabe des Betriebsstandorts voraussichtlich die Übernahme ihrer Grundstücke durch die Antragsgegnerin verlangen könnten. Dieser Umstand hätte dem Gemeinderat aufgezeigt werden müssen; denn die Antragsgegnerin stünde nach einer Übernahme in der Pflicht, ihren eigenen Bebauungsplan zu verwirklichen und für die vorab notwendige „Sanierung“ des Betriebsgeländes zu sorgen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat diese Planung etwa in Kenntnis der Möglichkeit von Folgekosten für die Antragsgegnerin
35 
- möglicherweise infolge einer Übernahmepflicht - mit demselben Inhalt beschlossen hätte, zumal ihm die falsche Vorstellung vermittelt worden war, solche Folgekosten seien schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde stünden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 14.10.2002, AS 38).
36 
b) Die Abwägung beruht unter anderem auf der Annahme, dass „die Firma ... GmbH am derzeitigen Standort auch unabhängig von dem Bebauungsplan keine Entwicklungsperspektive mehr hat“ (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 17.10.2005, die dem Satzungsbeschluss vom 26.10.2005 zugrunde lag, AS 15, 16). Diese Annahme ist nicht hinreichend fundiert. Sie ist auf die Stellungnahme der (vormaligen) Gewässerdirektion vom 04.12.2004 gestützt, wonach „bei großen Hochwassern ... eine Hochwassergefährdung für die bestehenden Gebäude Wohnhaus Nr. 8 und das E-Werk“ besteht, auf die im Textteil des Bebauungsplans hingewiesen werden solle (AS 8). Dieser Stellungnahme vorausgegangen war die Stellungnahme der Gewässerdirektion vom 10.07.2000 (AS 18) zur Planung mit eingeschränkter Wohnbebauung. Eine solche Bebauung wird dort aber nicht etwa grundsätzlich abgelehnt, vielmehr wird die Festschreibung der Erdgeschossfußbodenhöhe auf der Grundlage eines Fachgutachtens verlangt, das sich auf den Hochwasserfall beziehen solle, bei dem die Regulierungsorgane am Stausee Steinbach versagen und die Hochwasserwelle teilweise über das Vorland ( Mühlwiesen und Baubereich) abfließt. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Stuttgart dieser Planung die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass ein Abwägungsausfall vorliege, weil das erforderliche Fachgutachten zum überflutungsgefährdeten Bereich nicht eingeholt worden sei (Schreiben vom 19.12.2000, AS 32). Zur Überflutungsgefahr hatte die Gewässerdirektion bereits mit Stellungnahme vom 22.12.1999 ausgeführt (AS 10): „Der Stausee hat keine Hochwasserschutzfunktion. Durch den Stausee wurde der Oberwasserspiegel auf über 6 m angehoben. Bei Hochwasser müssen sich die Segmentschützen und die Fischbauchklappe öffnen. Sollten diese Regulierungsorgane versagen, was nicht ausgeschlossen werden kann, dann muss die volle Hochwasserwelle über das Vorland, d.h. über die Mühlwiesen abfließen!“ Auch in dieser Stellungnahme wurde eine reduzierte Bebauung nach vorausgegangener fachgutachtlicher Klärung der Hochwassersituation für „denkbar“ gehalten. Danach durfte die Antragsgegnerin dem Stahlbaubetrieb ... die Entwicklungsperspektive wegen Hochwassergefahr jedenfalls nicht ohne vorherige Einholung eines Fachgutachtens absprechen.
37 
Auch die mündliche Verhandlung hat nicht ergeben, dass ohne weitere Ermittlungen von der Richtigkeit der Einschätzung des Satzungsgebers ausgegangen werden kann. Der für die Wasserwirtschaft zuständige Vertreter des Landratsamts Schwäbisch Hall, Herr ..., der auch die oben genannten Stellungnahmen verfasst hat, bestätigte auf Nachfrage, dass der für die Beurteilung der Hochwassergefahr wesentliche Punkt die Gefahr einer Überflutung im Falle des Versagens der Regulierungsorgane des Stausees sei. Die insoweit bestehende Gefährdung könne nur auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung - unter anderem der Sicherung der Stromversorgung der Regulierungswerke im Falle eines Stromausfalls - vernünftig beurteilt werden.
38 
Eine Entwicklungsperspektive kann auch nicht unabhängig von der sonach nicht hinreichend geklärten Überflutungsgefahr deshalb verneint werden, weil das Gelände der Firma ... nach Angaben von Herrn ... innerhalb der Hochwasserlinie eines hundertjährigen Hochwassers liegt. Diesem Aspekt kann für die Prognose, ob der Betrieb am Standort Steinbach bestehen kann, keine maßgebliche Bedeutung zukommen. Läge es anders, müssten bereits zahlreiche an Flüssen liegende Wohn- und Gewerbegebiete aufgegeben worden sein, was offenkundig nicht der Fall ist. Zwar hat der Antragsteller zu 2 in seinem Schreiben an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin vom 15.02.1999 selbst auf hohe Produktionskosten infolge jährlicher Überflutungen des gesamten Betriebsgeländes hingewiesen. Dieses Schreiben ist jedoch im Zusammenhang mit den Gesprächen zu sehen, die der Antragsteller zu 2 nach seinen - unwidersprochenen - Angaben in der mündlichen Verhandlung damals mit dem Oberbürgermeister wegen einer von ihm gewünschten „Umsiedlung“ des Betriebes auf einen anderen Standort in Schwäbisch Hall führte. Auch die Schilderung, die der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Situation auf dem Firmengelände bei Überschwemmungen gegeben hat, lässt nicht darauf schließen, dass das Stahlbauunternehmen dort langfristig nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. Dagegen spricht auch, dass der Betriebsstandort schon seit langer Zeit besteht. Eventuell gleichwohl noch bestehende Zweifel hieran
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- etwa mit Blick auf größere Wasserpfützen in der großen „Kranhalle“ (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 05.07.2006) - hätte die Antragsgegnerin fachgutachtlich untermauern müssen.
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4. Die Antragsteller machen ferner zu Recht geltend, dass für das Verwaltungsgebäude der Firma ... (Mühlweg Nr. 6) kein Baufenster ausgewiesen und die bauliche Nutzung daher insoweit „auf Bestandsschutz gesetzt“ ist. Sie haben im Planverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Neubau des Gebäudes betriebsnotwendig sei. Diesen privaten Belang hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft außer Acht gelassen. Das Verwaltungsgebäude liegt weder innerhalb der privaten Grünfläche noch lässt sich den Planunterlagen entnehmen, dass sonstige öffentliche Belange den Entzug der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten auf dem Grundstück Mühlweg Nr. 6 rechtfertigen könnten. Der Bebauungsplan verstößt somit auch unter diesem Gesichtspunkt gegen das Abwägungsgebot.
41 
5. Die weiteren Rügen der Antragsteller sind dagegen unbegründet:
42 
Die nach den Nutzungsschablonen für das allgemeine Wohngebiet vorgesehene Möglichkeit einer abweichenden Bauweise geht zwar ins Leere, weil der Bebauungsplan keine von der offenen oder geschlossenen Bauweise abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO regelt. Vielmehr ist nach Ziff. 3.2 der Textlichen Festsetzungen die Errichtung von Gebäuden sowohl mit als auch ohne seitlichen Grenzabstand zulässig. Die zuletzt genannte Festsetzung ist jedoch hinreichend bestimmt, so dass der Bebauungsplan insoweit nicht zu beanstanden ist.
43 
Eine „Knödellinie“ zur Gliederung des Baugebiets nach allgemeinem Wohngebiet, Versorgungsfläche Wasserkraftwerk und Anlagen nach dem Denkmalschutz ist nicht geboten. Der Bebauungsplan gibt die Aussagen zum Denkmalschutz ohnehin nur nachrichtlich wieder; bei der Festsetzung des Wasserkraftwerks als Versorgungsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB handelt es sich um eine „selbstständige Festsetzung“, welche die Nutzungsqualität der hierfür vorgesehenen, genau abgegrenzten Fläche für sich allein bestimmt, sich also nicht mit der Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ überschneidet (vgl. Brügelmann, BauGB, Bd. 1, § 9 Rn. 22).
44 
Nach den Textlichen Festsetzungen sind die Pflanzgebote ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gestützt; es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb insoweit Unklarheiten bestehen sollten. Die bauplanerische Festsetzung der Pflanzgebote ist für sich genommen auch nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller verkennen, dass die Pflanzgebote erst dann erfüllt werden müssen, wenn dies ausdrücklich gemäß § 178 BauGB angeordnet wurde. Eine solche Anordnung käme erst dann in Betracht, wenn der Betriebsstandort aufgegeben und das Gelände für die Herstellung einer Grünfläche hergerichtet wäre.
45 
Die Antragsteller rügen ferner, dass ihre Grundstücke nicht als Retentionsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB (Fläche für den Wasserabfluss), sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als Grünfläche ausgewiesen wurden, obwohl sie als Retentionsfläche dienen sollen. Dies wäre zu beanstanden, wenn insoweit Planziel und Festsetzung auseinander fielen. Mit der Festsetzung „private Grünfläche“ soll jedoch zugleich eine Aufwertung des Gebiets als Erholungsraum verfolgt werden, was sich damit auch erreichen lässt. Eine Grünfläche kann zudem zugleich als Retentionsfläche dienen. Die Festsetzung „private Grünfläche“ würde allerdings nicht zu Abgrabungen verpflichten, falls diese nur deshalb notwendig werden sollten, um die Grünfläche auch als Retentionsraum nutzen zu können.
46 
Es trifft nicht zu, dass die allgemeinen Kulturdenkmale als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen wurden, vielmehr wurden die entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Regelungen nur nachrichtlich übernommen (vgl. Legende zu den zeichnerischen Festsetzungen). Dies gilt auch für das eingetragene Kulturdenkmal (Kirche St. Johannes). Weshalb die insoweit erfolgte Ausweisung als allgemeines Wohngebiet zu beanstanden sein sollte und eine Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche hätte erfolgen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
47 
Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb Ziff. 4 der Textlichen Festsetzungen, wonach die Höhenlage der Gebäude von der Baurechtsbehörde vor Ort geprüft wird, fehlerhaft sein sollte. Dasselbe gilt für die Rüge im Schriftsatz vom 26.06.2006, dass der Bebauungsplan keinen Hinweis auf die Hochwassergefährdung des E-Werkes und des Gebäudes Mühlweg Nr. 8 enthalten dürfe. Es trifft auch nicht zu, dass Maßnahmen zum Hochwasserschutz nur auf wasserrechtlicher Grundlage und nicht in einem Bebauungsplan getroffen werden können. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB sind solche bauplanerischen Festsetzungen ausdrücklich zulässig, wenn sie in städtebaulichem Zusammenhang getroffen werden (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Übrigen wurde hier keine Retentionsfläche festgesetzt.
48 
Die Antragsteller machen schließlich geltend, der Mühlweg sei nicht als „Verkehrsfläche“ ausgewiesen worden, daher könne das Verwaltungsgebäude der Firma ... nicht mehr „angedient“ werden. Zwar trifft zu, dass der Bebauungsplan im Bereich des Gebäudes Mühlweg Nr. 6 weder eine Verkehrsfläche noch - wie in anderen Bereichen des Mühlwegs - ein Geh- und Fahrrecht festsetzt. Gleichwohl ist die Erschließung auch insoweit gesichert. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass sich der Weg jedenfalls in diesem Abschnitt im Privateigentum der Antragsteller befindet. Er kann mithin im Rahmen des Bestandsschutzes weiterhin als solcher genutzt werden. Die Notwendigkeit einer Erweiterung wurde von den Antragstellern nicht geltend gemacht und ist nach dem Ergebnis des Augenscheins auch nicht gegeben.
49 
6. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
50 
Der Wille der Antragsteller, den Betriebsstandort Steinbach auf Dauer beizubehalten, wurde der Abwägung zwar „formal“ zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift zur Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 17.10.2005). Wie auch der Gang der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, dürfte jedoch gewissermaßen stillschweigend unterstellt worden sein, dass der Betriebsstandort in jedem Fall aufgegeben und - etwa in die vom Antragsteller zu 2 neu errichteten Hallen im Nachbarort - verlegt wird. Für diese Annahme gibt es jedenfalls bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit hat der Antragsteller zu 2 in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die von ihm errichteten Hallenbauten im Nachbarort nichts mit der Stahlbaufirma ... zu tun hätten, sondern seiner Alterssicherung dienten und zu diesem Zwecke fremd vermietet würden. Er werde seinen Betrieb an seinen Sohn übergeben, der eine Ausbildung im Stahlbaubereich durchlaufen habe. Die künftige Konzeption des Betriebes wolle er seinem Sohn überlassen; daher werde er bis zur Übergabe keine großen Investitionen mehr tätigen. Nach dem Erwerb des Unternehmens habe er erhebliche Anschaffungen getätigt; unter anderem habe er vier Kranbahnen, Stanzmaschinen, Montagefahrzeuge und LKW´s gekauft. Der Steuerberater des Antragstellers zu 2, Herr ..., führte in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass der Betrieb mittlerweile nach Sanierung durch den Antragsteller zu 2 rentabel arbeite. Diese Darlegungen sind auch nicht mit Blick auf das Schreiben des Antragstellers zu 2 vom 15.02.1999 an den Oberbürgermeister unglaubhaft. Wie bereits ausgeführt, steht der Inhalt dieses Schreibens im Zusammenhang mit dem vom Antragsteller zu 2 damals gewünschten Standortwechsel innerhalb von Schwäbisch Hall, der indes nicht zustande kam. Plausibel erscheint auch die Aussage des Antragstellers zu 2 in der mündlichen Verhandlung, er habe sich nur deshalb nicht gegen die zunächst geplante Wohnbebauung auf dem Firmengelände gewandt, weil damals noch Gespräche mit der Antragsgegnerin über einen Grundstückstausch stattgefunden hätten und weil die Wohnnutzung eine wirtschaftlich sinnvolle Folgenutzung dargestellt hätte. Auch der Augenschein hat bestätigt, dass erhebliche Anschaffungen getätigt wurden und auf dem Betriebsgelände in einigem Umfang gearbeitet wird. Vor diesem Hintergrund müsste die Annahme, der Betriebsstandort solle ohnehin aufgegeben werden, substantiiert belegt werden, um Grundlage planerischer Abwägung sein zu können.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
55 
EUR 50.000,-- festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können.

(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstellung und Begründung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer Verwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnahmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maßgabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie Grünordnungsplänen.

(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über

1.
den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand von Natur und Landschaft,
2.
die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
3.
die Beurteilung des vorhandenen und zu erwartenden Zustands von Natur und Landschaft nach Maßgabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
4.
die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
b)
zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der Biotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
c)
auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezogener Fördermittel besonders geeignet sind,
d)
zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds, der Biotopvernetzung und des Netzes „Natura 2000“,
e)
zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima,
f)
zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft,
g)
zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im besiedelten und unbesiedelten Bereich,
h)
zur Sicherung und Förderung der biologischen Vielfalt im Planungsraum einschließlich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.
Auf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Landschaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bauleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Darstellung der Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.

(4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fortschreibung begründen, sachlich oder räumlich begrenzt sind.

(5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme im Sinne der §§ 45h und 82 des Wasserhaushaltsgesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.