Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12

published on 27/02/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2013 - 3 S 491/12
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Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums mit Abschiedsraum wendet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar nach §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen, weil das Verfahren wegen Einigungsbemühungen der Beteiligten längere Zeit geruht hat. Nachdem die Beigeladene mit dem Wiederanruf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 22.01.2013 mitgeteilt hat, dass die Vergleichsverhandlungen über die Rückabwicklung des zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrags über das Vorhabengrundstück erfolglos geblieben sind, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung, um den bereits vorhandenen Rohbau des Krematoriums fertigstellen zu können.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Auch wenn die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung gewichtige Argumente gegen die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgebracht hat, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Durch die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat nicht daran gehindert, diese anderen Gründe zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, bezieht sich, wie sich ohne Weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, nur auf die darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). So liegt der Fall hier. Der Senat misst zwar den Anhaltspunkten, die das Verwaltungsgericht für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angeführt hat, nicht das Gewicht bei, das das Verwaltungsgericht ihnen hat zukommen lassen (dazu 1.). Nach Auffassung des Senats hat der Widerspruch des Antragstellers aber deshalb Aussicht auf Erfolg, weil vieles dafür spricht, dass der Änderungsbebauungsplan vom 12.04.2011 wegen Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses unwirksam ist (dazu 2.). Daher fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus (dazu 3.).
1. Der Senat hat Bedenken, ob die Anzeichen, die das Verwaltungsgericht für eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan angeführt hat, durchgreifen können. Immerhin hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausdrücklich mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass der Plan nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung diene, sondern allein eine fehlerhafte baurechtliche Einzelentscheidung nachträglich heilen und eventuellen Schadensersatzforderungen vorbeugen solle, und dazu festgestellt, die Planänderung werde allein durch im Einzelnen angeführte städtebauliche Gründe getragen (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 15, 19, s. dort auch S. 4/5 und 6). Konkrete Schadensersatzforderungen der Beigeladenen standen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsplan nicht im Raum. Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Planung dürfte die Antragsgegnerin nicht eingegangen sein. Der Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2009, bei dem die Antragsgegnerin und die Beigeladene offensichtlich vom Bestand der Baugenehmigung vom 18.03.2009 ausgegangen waren, enthielt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Wegfall dieser Baugenehmigung die planerischen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Krematoriums zu schaffen. Vielmehr dürfte der Vertrag für diesen Fall Raum für eine Rückabwicklung gelassen haben. Diese hätte allerdings die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Grundstückskaufpreises bedeutet. Allein aus ihrem Interesse am Behalt des Grundstücksveräußerungserlöses (vgl. dazu Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit S. 1) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die von ihr angeführten städtebaulichen Belange für die Planung nur vorgeschoben gewesen wären (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BauR 2010, 569, und Beschluss des Senats vom 12.07.2011- 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11 zu fiskalischen Interessen der Gemeinde). Ebenso kann ihrer Planung nicht schon deshalb die städtebauliche Rechtfertigung abgesprochen werden, weil damit ein zunächst ohne hinreichende Legalisierung begonnenes Vorhaben planungsrechtlich abgesichert wird (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 102/09 -, BauR 2011, 1618; OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 7 A D 170/95.NE -, juris).
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung könne auch bei Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung wegen Rücksichtslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig sein, weil schon der Anblick des täglichen Andienungsverkehrs durch Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des alles überragenden, 15 Stunden werktäglich genutzten, 19,00 m hohen Kamins des Krematoriums belastend sei und die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstig hemmend wirke, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Wahrnehmbarkeit des Bestattungsvorgangs in seinen gesetzlich zugelassenen Formen, zu denen auch die Einäscherung zählt (§ 17 BestattG), ist einschließlich des dazugehörenden Verkehrs als Teil des menschlichen Lebens hinzunehmen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005 - 8 B 11345/05 -, BauR 2006, 336, HessVGH, Beschluss vom 17.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris). Allein die pure Existenz des Krematoriums, der das Verwaltungsgericht hemmende Wirkung für die Entfaltung gewerblicher Aktivität zuschreibt, kann deshalb keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen. Es ist kein Belang des Städtebaurechts, den Kontakt mit der Endlichkeit menschlichen Lebens aus dem alltäglichen Bewusstsein zu verdrängen (Urteil des Senats vom 20.07.2011 – 3 S 465/11 -). Dass die Störempfindlichkeit des Krematoriums den Antragsteller hier zur Rücksichtnahme durch Einschränkungen der zulässigen Nutzung seines Grundstücks verpflichten könnte, liegt angesichts des Abstands von immerhin 20,00 m zwischen dem Krematoriumsgebäude und den Betriebsgebäuden des Antragstellers, der ohnehin schon bestehenden Nähe zum vorhandenen Friedhof und der mit den örtlichen Bauvorschriften festgelegten 2,00 m hohen, blickdichten Einfriedigung um das Krematorium eher fern.
2. Es spricht aber vieles dafür, dass der Änderungsbebauungsplan die bodenrechtlichen Spannungen nicht hinreichend löst, die durch das Nebeneinander von Gewerbe und dem Krematorium ausgelöst werden. Damit verstieße er gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und wäre nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern im Abwägungsergebnis fehlerhaft und unwirksam, ohne dass es einer Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin bedurft hätte (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dann wäre die angefochtene Baugenehmigung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 2002 zu beurteilen und würde, wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - festgestellt, den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers verletzen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2012 unter II.1a. Bezug genommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - (BVerwGE 142, 1) die bodenrechtlichen Spannungen bei einem Nebeneinander von Gewerbe und einem Krematorium in einem Gewerbegebiet dargestellt: Ein Gewerbegebiet sei geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Ein Krematorium mit Abschiedsraum dagegen stelle ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die dort stattfindende Bestattung erfordere ein würdevolles und kontemplatives Umfeld, zu dem der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets im Widerspruch stünden. Eine derartige Umgebung sei regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar sei. Ein solches Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löse Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen ließen. Es zeichne sich durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Dies führe zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen seien. Diese Spannungen entstünden vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln sei, die eine würdevolle Bestattung erlaube. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordere Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich sei Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lasse sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt stehe dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung.
Davon ausgehend bestehen erhebliche Bedenken gegen den Änderungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat zwar - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Allein dadurch dürfte sie aber die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Krematorium und Gewerbe nicht gelöst haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerspruch zwischen dem Erfordernis eines würdevollen und kontemplativen Umfelds für ein Krematoriums und dem üblichen Umgebungslärm und der allgemeinen Geschäftigkeit in einem Gewerbegebiet dürften sich auf die vorliegende Konstellation übertragen lassen. Denn die Antragsgegnerin hat aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberer Renngrund aus dem Jahr 2002, der das gesamte, ca. 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hat, allein das Baugrundstück mit der Fläche von 1.766 m² (so Bauantrag; Bebauungsplan: „rund 1.750 m²“) gleichsam herausgeschnitten und als Sondergebiet überplant. Zwar liegt dieses Sondergebiet am südlichen Rand des bisherigen Plangebiets, wird jedoch nach Westen, Norden und Osten - nach Westen und Norden getrennt durch eine Straße - von Grundstücken umgeben, die als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Nach Osten hin grenzt das Sondergebiet unmittelbar an das Baufenster auf dem Nachbargrundstück; hier ist keinerlei Abstand zwischen der Nutzung im Sondergebiet und der gewerblichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück vorgesehen. Baugrenzen finden sich im Sondergebiet nur zu seiner südlichen, westlichen und nördlichen Grenze hin. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften, dass auf dem Grundstück im Sondergebiet eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2,00 m zu errichten ist, „die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch Fenster einsehbaren Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die Andienung stattfindet, oder zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen bestimmt sind“, sichert einen Abstand nur in der Breite der Einfriedigung selbst. Darüber hinaus bietet sie keinen Schutz des Krematoriums vor Lärm durch eine unmittelbar angrenzende gewerbliche Nutzung.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Sondergebiet nicht in ein uneingeschränktes, sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet eingebettet ist. Auch wenn man den Bebauungsplan von 2002 so auslegt, dass in dem Gebiet der Immissionsrichtwert eines Mischgebiets einzuhalten ist, entspricht es seiner Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, DVBl 1987, 904), ist also geprägt durch mit Lärm bis immerhin 60 dB(A) verbundene gewerbliche Betriebsamkeit. An dieser Prägung ändert auch der hier festgesetzte Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen, Speditionsbetrieben aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke, Vergnügungsstätten jeglicher Art und Handelsbetrieben jeglicher Art nichts. Dadurch werden nicht etwa sämtliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die mit Lärm und gewerbegebietstypischer Geschäftigkeit verbunden sind. Vielmehr bleiben alle produzierenden Nutzungen verschiedenster Größe und damit gerade die nach dem Leitbild der BauNVO für ein Gewerbegebiet typischen Betriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, a.a.O.) zulässig, jedenfalls sofern sie den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin darf zwar das „ausgesprochen durchgrünte Gewerbegebiet … nur moderat und keinesfalls mit industriellen Großbetrieben bebaut werden“ (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 4); dadurch wird aber eine Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem unmittelbaren Nebeneinander der Krematoriumsfläche und der östlich angrenzenden Gewerbefläche nicht aufgezeigt. Denn auch kleinere und mittlere Gewerbetriebe zeichnen sich typischerweise durch Geschäftigkeit und einen gewissen Lärmpegel aus, die mit der erforderlichen Würde einer unmittelbar daneben - ohne gesicherten Mindestabstand - stattfindenden Bestattung nicht zu vereinbaren sein dürften (vgl. auch die Regelung zum Abstand zwischen Friedhöfen und Gewerbegebieten in § 3 BestattG).
10 
3. Angesichts der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers räumt der Senat seinem Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung ein. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bedeutet der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem Aufschubinteresse durchsetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241). Auch die von der Beigeladenen angeführten Mehrkosten durch eine weitere Verzögerung der Fertigstellung des Krematoriums gebieten keine andere Interessenabwägung. Abgesehen davon, dass die Beigeladene diese Mehrkosten nicht beziffert, noch nicht einmal eine Größenordnung genannt hat, sind gewisse finanzielle Risiken im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 ergänzten Fassung wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verf
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis zu 28 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand
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Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2004 - 16 K 1272/04 - mit Ausnahme der Streitwertentscheidung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehn
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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Ruheforst Zollerblick“ der Antragsgegn
published on 26/05/2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.