Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2018 - 8 S 700/18

published on 27/06/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2018 - 8 S 700/18
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. November 2017 - 3 K 5482/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts - und für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
I.
Mit der im Streit stehenden bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.03.2016 hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen das Vorhaben „Erweiterung und Umbau Hotel L. H.“ genehmigt.
Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.04.2016 gegen die Genehmigung angeordnet, soweit darin unter Nr. 36 der „Auflagen“ bestimmte „zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen“ (Auflagen auf der Grundlage der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 23.10.2013) vorgesehen sind, und stattdessen bis zur Entscheidung der Kammer in der Hauptsache der Beigeladenen jeweils weitergehende Lärmschutzmaßnahmen aufgegeben. Im Einzelnen wurden die Maßgaben unter dem dritten, dem vierten, dem sechsten und dem siebten Spiegelstrich von Nr. 36 der „Auflagen“ verschärft. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen ist, bei der von ihm nach Maßgabe der § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 23.03.2016 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben.
1. Die Antragstellerin rügt, nachdem das Verwaltungsgericht zutreffend Bedenken gegen die Bestimmtheit der Auflagen unter Nr. 36 erhoben habe, sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Dies mache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gesamten Baugenehmigung erforderlich. Soweit das Verwaltungsgericht versuche, die Auflagen selbst hinreichend bestimmt zu formulieren, fehle dafür eine Rechtsgrundlage. Es sei nicht dazu befugt, die Baugenehmigung inhaltlich zu ändern. Dies sei Aufgabe der Antragsgegnerin. Ausreichender Lärmschutz könne nur auf der Grundlage von aussagekräftigen und nachvollziehbaren Lärmschutzgutachten erfolgen. Eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Erstellung der Auflagen fehle aber im vorliegenden Fall. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlange, die aufschiebende Wirkung insgesamt herzustellen. Die Auflagen unter Nr. 36 seien auch keiner isolierten Anfechtung zugänglich. Die der Genehmigung beigefügten Auflagen könnten nur insgesamt angefochten werden, da sie untrennbar miteinander verbunden seien. Wenn man die Nebenbestimmungen, insbesondere die unter Nr. 36, „hinwegdenke“, so verletze die Genehmigung sie evident in ihren Rechten. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Widerspruchsverfahren eine weitere Überprüfung der tatsächlichen Situation erfolgen werde und aus diesem Grund das Vollzugsinteresse der Beigeladenen ihr Aussetzungsinteresse überwiege, sei rechtsfehlerhaft.
Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde nicht durchdringen:
a) Soweit die Antragstellerin meint, die vom Verwaltungsgericht verschärften Auflagen unter Nr. 36 seien mit anderen Nebenbestimmungen „untrennbar verbunden“ und könnten schon allein deshalb nicht isoliert aufgehoben (und durch verschärfende ersetzt) werden, ist das nicht nachvollziehbar. Eine untrennbare Verbindung zwischen den verschärften Auflagen unter Nr. 36 und den anderen der angegriffenen Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen ist nicht zu erkennen.
Dies gilt zunächst - sowohl formal als auch inhaltlich - für die unter anderen Nummern beigefügten Nebenbestimmungen. So befassen sich etwa die Auflagen Nr. 27 bis Nr. 33 mit Fragen des Brandschutzes, die Auflage Nr. 34 mit der Vorlage eines Baustelleneinrichtungsplans und die Auflage Nr. 35 mit der Freihaltung der Zufahrten für ein benachbartes Anwesen. Neben den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Auflagen unter Nr. 36 befassen sich zwar auch die Auflagen Nr. 37 und Nr. 38 mit Fragen des Lärmschutzes, dies jedoch in ganz anderer Hinsicht. Während Nr. 36 die Lärmimmissionen im Zusammenhang mit Verkehr, Verladungen sowie Veranstaltungen betrifft, behandelt Nr. 37 allein lüftungstechnische Anlagen, wohingegen Nr. 38 den Vorbehalt weiterer Maßnahmen für den Fall regelt, dass bestimmte Immissionswerte wiederholt (mehr als zehnmal jährlich) überschritten werden. Eine Teilbarkeit dieser Auflagen und damit eine Abtrennung der Auflagen unter Nr. 36 aus ihrem Regelungszusammenhang erscheint damit rechtlich keineswegs ausgeschlossen.
Ebenso erscheinen die vom Verwaltungsgericht verschärften Auflagen unter Nr. 36 (unter dem dritten, dem vierten, dem sechsten und dem siebten Spiegelstrich) einerseits und die übrigen unter Nr. 36 genannten Auflagen (unter dem ersten, zweiten und fünften Spiegelstrich) andererseits teilbar. Der Zu- und Abfahrtsverkehr zu/von der A.-F.-Straße (erster Spiegelstrich) hat mit den vom Verwaltungsgericht verschärften Auflagen (zu Verladevorgängen in der Nachtzeit, zum Geschlossenhalten bestimmter Fenster und Türen zu bestimmten Veranstaltungszeiten, zu Veranstaltungen im Freien sowie zur Musikaufführung im Innenhof) ebenso wenig eine unteilbare Verbindung wie der Busverkehr im Bereich der Hotelvorfahrt (zweiter Spiegelstrich) und die Begrenzung des Innenschallpegels im Saal auf 96 dB(A) bei Veranstaltungsbetrieb (fünfter Spiegelstrich). Die Beschwerde enthält im Übrigen selbst keine näheren Angaben dazu, worauf sich die angebliche Unteilbarkeit gründen soll.
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b) Auch sonst zeigt die Beschwerde nicht auf, dass wegen der vom Verwaltungsgericht erkannten Mängel bei einigen der Lärmschutzauflagen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Baugenehmigung insgesamt erforderlich gewesen wäre.
11 
Zwar ist durchaus zweifelhaft, ob das Gericht bei Ablehnung eines Eilantrags - hier: im Übrigen - eigene Auflagen anordnen kann (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 80 Rn. 438 ff. - dort auch zu § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 VwGO Rn. 112; jeweils m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn diese - wie hier - zulasten eines Dritten gehen. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO sieht zwar vor, dass die Wiederherstellung (bzw. Anordnung, vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 436) der aufschiebenden Wirkung von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen (gegenüber dem Antragsteller) abhängig gemacht werden kann. Diese gerichtliche Gestaltungsbefugnis betrifft allerdings ausdrücklich nur Fälle eines erfolgreichen Aussetzungsantrags. Es spricht viel dafür, dass das Schweigen des Gesetzes zu Auflagen bei ablehnenden Entscheidungen beredt ist mit der Folge, dass hier keine Regelungslücke bestünde, die eine entsprechende Anwendung ermöglichte. Eine solche wäre mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und die spezifische Funktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit auch problematisch, da eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung unter Korrektur der Verwaltungsentscheidung und eine Übernahme von Verwaltungsfunktionen durch die Gerichte hinausliefe, und dies zulasten der Rechtsunterworfenen in Konstellationen, in denen das Verwaltungshandeln Anlass zur Anrufung der Verwaltungsgerichte gegeben hat (vgl. Schoch, a.a.O. Rn. 439). Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO dienen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Vollziehung eines Verwaltungsakts; sie sollen aber nicht verfehlte Verwaltungsentscheidungen in der Sache selbst korrigieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, VBlBW 2018, 115 = juris Rn. 16 unter Bezug auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.1984 - 10 S 2773/83 -, NJW 1985, 449).
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Um eine mit Blick auf den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes problematische „schöpferische“ Korrektur einer mangelhaften Verwaltungsentscheidung geht es vorliegend indes letztlich nicht - trotz der in der Tat missverständlichen Formulierung des Verwaltungsgerichts, die Kammer verfüge zur Ausräumung ihrer Bedenken „eine eigenständige, von Nr. 36 der Genehmigung losgelöste Schutzregelung zugunsten der Antragstellerin“ (S. 22 des Beschlusses). Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin. Die Auflagen unter Nr. 36 der Genehmigung sind im Verhältnis zur Beigeladenen in erster Linie belastender Natur, im Verhältnis zur Antragstellerin in erster Linie begünstigender Natur, weil sie die Hotelnutzung beschränken. Zugleich erklären sie aber - insoweit die beigeladene Bauherrin begünstigend und die benachbarte Antragstellerin belastend - auch Lärmimmissionen verursachende Verhaltensweisen in bestimmtem Umfang für rechtmäßig. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung verringert die Belastung der Antragstellerin zulasten der Beigeladenen. Während die Antragsgegnerin unter dem dritten Spiegelstrich von Nr. 36 geregelt hatte, eine regelmäßige Verladung (das heiße außerhalb seltener Ereignisse) sei in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nur möglich, wenn diese entweder geräuschlos im Freien oder innerhalb der Tiefgarage oder in einer noch zu planenden, vollständigen Einhausung der Lieferzone stattfinde, hat das Verwaltungsgericht die Bestimmung dahingehend verschärft, dass das Vorladen in der Nachtzeit (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) nur möglich ist, wenn dies in einer vollständig eingehausten Lieferzone stattfindet (Nr. 1). Nach der Auflage unter dem vierten Spiegelstrich von Nr. 36 waren bei geräuschintensiven Veranstaltungen im Gebäude die Fenster und Türen des Foyerbereichs nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten, während dies nach der Anordnung des Verwaltungsgerichts schon nach 20.00 Uhr gilt (Nr. 2). Nach dem sechsten Spiegelstrich von Nr. 36 sollte nach den Vorgaben der Antragsgegnerin die Durchführung von geräuschintensiven Veranstaltungen im Veranstaltungshof im Freien in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nur im Rahmen seltener Ereignisse nach TA-Lärm (das heiße an maximal 10 Nächten im Jahr) möglich sein. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Durchführung von geräuschintensiven Veranstaltungen im Veranstaltungshof im Freien zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr nicht zulässig (Nr. 3). Unter dem siebten Spiegelstrich von Nr. 36 war vorgesehen: „Es ist darauf zu achten, dass durch ein geeignetes betriebliches Veranstaltungskonzept der Innenhof nur von Orchestern mit wenig leistungsstarken elektroakustischen Musikanlagen oder in gemäßigter Lautstärke betriebenen Musikanlagen beschallt wird, nicht jedoch mit lauter Disko-, Rock- oder Pop-Musik.“ Die verwaltungsgerichtliche Maßgabe hierzu lautet nunmehr unter 4. (wegen eines Schreibversehens ebenfalls als 3. bezeichnet): „(D)ie Beschallung des Innenhofs mit Musik ist ausgeschlossen.“
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Damit handelt es sich gegenüber der Antragstellerin - insgesamt gesehen - nur um eine teilweise Stattgabe ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, ohne dass das Verwaltungsgericht eigene Auflagen entwickelt hätte. Diese hätte dann genauso gut dahin formuliert werden können, dass die aufschiebende Wirkung insoweit angeordnet wird, als die Auflagen bestimmte Verhaltensweisen zulassen. Diese Teilstattgabe, die auch in der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit der gegenseitigen Kostenaufhebung ihren Niederschlag gefunden hat, begegnet im Hinblick auf § 80a Abs. 3 VwGO sowie § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wonach das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 „ganz oder teilweise“ anordnen kann, keinen Bedenken. Auf die mittlerweile zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“ vom 06./07.06.2018, in der sich die Beigeladene nunmehr auch „freiwillig“ vorläufig zur Einhaltung der vom Verwaltungsgericht formulierten Maßgaben verpflichtet, kommt es daher nicht mehr an.
14 
Der Rechtsschutz der Antragstellerin wird im Übrigen auch deshalb nicht unzulässig verkürzt, weil die vom Verwaltungsgericht geänderten Auflagen lediglich bestimmte Nutzungsmodalitäten betreffen, die die Baukörper sowie die wesentlichen Nutzungsvorgänge der geplanten baulichen Anlagen nicht betreffen und deshalb auch nicht geeignet sind, die Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens in Frage zu stellen.
15 
2. Die Antragstellerin meint weiter, die Genehmigung sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch wegen brandschutzrechtlicher Bedenken rechtswidrig. Dem maßgeblichen Brandschutzkonzept vom 19.10.2013 sei ein Brandschutzplan mit Stand Oktober 2013 beigefügt. Dieser entspreche aber nicht dem aktuellen Planstand. Der Lageplan des Planungsbüros M. und Partner, Stand 25.10.2013, sehe vor, dass im Bereich der bisherigen Feuerwehrzufahrt von der R. Straße eine „geschlossene Umhausung“ errichtet werde. Dies habe wesentliche Auswirkungen auf die im Brandschutzkonzept vorausgesetzten Umstände, dass der Gesamtkomplex umfahrbar sei und dass im rückwärtigen Bereich Mannschaften und Geräte transportiert werden müssten sowie ein Löschangriff entwickelt werden könne. Wie dies bei der nachträglichen „Einhausung“ des Zufahrtsbereiches geschehen solle, sei dem Brandschutzkonzept nicht zu entnehmen. Ein unzureichender Brandschutz verletze ihre Rechte.
16 
Diese Ausführungen, die auch nicht über eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 07.11.1017 (S. 322 ff. der VG-Akte, mit Anlage ASt. 9) hinausgehen, rechtfertigen ebenfalls keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargestellt hat, werden in dem zum Bestandteil des Bauantrags gemachten Brandschutzkonzept vom 15.02.2016 (01.10.2015, Dipl. Ing. R.S.) unter Nr. 4.6 ausdrücklich Flächen für die Feuerwehr vorgesehen, die einen zielgerichteten Löschangriff ermöglichen. Auch wird unter Nr. 4.7 die Errichtung eines Feuerwehr-Schlüsselkastens aufgegeben, der im Brandfalle ein Öffnen der Schranke ermöglicht. Im Übrigen sei auch ein Überfahren der geschlossenen Schranke durch Einsatzfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Auch anhand der dem Senat vorliegenden Akten einschließlich der Brandschutzpläne lässt sich die von der Antragstellerin behauptete Unmöglichkeit der Umfahrung wegen einer „geschlossenen Umhausung“ nicht erkennen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 9.7.1 sowie Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Dem Senat erscheint mangels vom „Normalfall“ abweichender Umstände ein Wert von 10.000,-- EUR und damit nicht an der Untergrenze des Rahmenvorschlags (7.500,-- bis 15.000,-- EUR) angemessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, BWGZ 2016, 175, und vom 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris; Senatsbeschluss vom 15.11.2017 - 8 S 2101/17 -, NVwZ-RR 2018, 298 = juris Rn. 19). Der ständigen Senatspraxis folgend kommt eine Reduzierung des Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht, wenn sich der Antragsteller - wie hier - nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.08.2014 - 8 S 979/14 -, juris, vom 13.12.2017 - 8 S 2057/17 -, und vom 24.01.2018 - 8 S 21/18 -). Der Streitwert des Ausgangsverfahrens wird von Amts wegen entsprechend geändert (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.