Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2006 - 2 S 705/04

published on 19/10/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2006 - 2 S 705/04
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag.
Die Beklagte betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung, für die Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzt ist. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserteilbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen für den öffentlichen Kanal sowie für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks. Auf der Grundlage einer Globalberechnung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993, in der die Beitragssätze von 5,30 DM (2,71 EUR)/qm Nutzungsfläche für den öffentlichen Abwasserkanal bzw. 5,20 DM (2,66 EUR)/qm Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt wurden. Am 14.12.1998 wurde die Satzung - beschränkt auf den Gebührensatz - geändert.
Den Anschluss der Außenbereichsgrundstücke durch mit öffentlichen Mitteln geförderten Pumpendruckleitungen zur Ableitung des Schmutzwassers nahm die Beklagte ab 1997 vor. Auch das in einem Weiler der Beklagten gelegene Hofgrundstück des Klägers wurde so mittels Pumpendruckleitung an die Kanalisation der Beklagten angeschlossen. Von diesem Grundstück kann danach das im Wohnhaus anfallende Schmutzwasser über ein Einzelpumpwerk in die Abwasserdruckleitung eingeleitet werden. Anfallendes Niederschlagswasser wird weiterhin auf dem Grundstück des Klägers entsorgt.
Mit Bescheid vom 23.1.2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 46.100,25 DM, 23.269,65 DM für den öffentlichen Abwasserkanal, 22.830,60 DM für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. Mit Bescheid vom 7.2.2001 stundete sie die auf die landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteilfläche entfallende anteilige Beitragsschuld von 38.398,50 DM. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Veranlagung nach einheitlichen Beitragssätzen sowohl für voll- als auch lediglich teilangeschlossene Grundstücke. Dem bei seinem Grundstück gegebenen „Mindervorteil“ müsse Rechnung getragen werden. Dies auch deshalb, weil das Niederschlagswasser nicht entsorgt werden könne und daher sein Hofgrundstück bei Niederschlägen stark vernässe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001, zugestellt am 16.11.2001, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 17.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er auf den lediglich eingeschränkten Vorteil der bei ihm eröffneten Teilanschlussmöglichkeit abgehoben und auf die Nachteile hingewiesen, die ihm durch die Unmöglichkeit zentraler Entsorgung starker Niederschlagsmengen entstünden. Dass der Teilanschluss sein Grundstück baulich hinreichend erschließe, könne die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit voll angeschlossenen Grundstücken nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Veranlagung nach Einheitssätzen mit der Gleichheit der den betroffenen Grundstücken sowohl durch Voll- als auch Teilanschlüsse vermittelten Erschließungsvorteilen gerechtfertigt. Die bauliche Nutzbarkeit von Außenbereichsgrundstücken sei in aller Regel schon bei dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung gegeben, die in der Regel ohne große Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise erfolgen könne. Die geringe Anzahl nur teilweise angeschlossener Grundstücke stehe der nach der Überzahl der voll angeschlossenen Grundstücke typisierenden Festsetzung einheitlicher Beitragssätze nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Außenbereichsgrundstücke, deren anfallendes Schmutzwasser durch Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden könne, durch die Anschlussmöglichkeit keinen geringeren Vorteil als voll angeschlossene Innenbereichsgrundstücke hätten. Für die bauliche Erschließung des Grundstücks des Klägers genüge die zentrale Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Die geltend gemachte unverhältnismäßig starke Vernässung des Hofgrundstücks gehe wohl auf das Fehlen einer (technisch) ordnungsgemäßen Sammlung des Niederschlagswassers zurück. Eine solche sei auch im Fall der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage unverzichtbar. Der zur Stützung seiner Rechtsauffassung vom Kläger angegebenen obergerichtlichen Rechtsprechung lägen teilweise andere Sachverhalte, teilweise aber auch ein vom hier maßgeblichen abweichender Vorteilsbegriff zugrunde. Im Übrigen unterschreite die Zahl der nur teilweise angeschlossenen Grundstücke 10 v.H. aller angeschlossenen Grundstücke und könne daher bei der zulässigerweise typisierenden Beitragsregelung unberücksichtigt bleiben. Denn von den insgesamt an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken leite nur ein Anteil von 3,24 % mittels einer Pumpendruckleitung mit privatem Einzelpumpwerk Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein; weitere 2,43 % der Grundstücke seien mittels Freispiegelleitung und öffentlichem Pumpwerk an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bei der Entsorgung mittels Pumpendruckleitung handle es sich nicht um einen völlig anderen Entwässerungstyp als bei der Abwasserentsorgung ohne eine derartige Leitung; denn sämtliches Abwasser werde nach Einleitung in einen gemeinsamen Freispiegelkanal einheitlich behandelt. Die Typisierungsschwelle der Beitragsregelung werde von dem Verhältnis der unterschiedlich angeschlossen Grundstücke nicht von deren Flächen bestimmt; denn die Menge des zu beseitigenden Abwassers folge in erster Linie aus der Zahl auf einem Grundstück lebender Personen. Anderes möge für Niederschlagswasser gelten, dies allerdings nur bei großen Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad. Insofern fehle es jedoch am substantiierten Vortrag des Klägers. Im Übrigen sei keine Überhöhung der Beiträge im Einzelfall erkennbar.
Gegen das ihm am 17.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsauffassung vorbringt: Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung habe die Kalkulation des Beitragssatzes den durch Anschluss erheblicher Nutzungsflächen im Außenbereich erreichten Anschlussgrad von 99% nicht berücksichtigt. Eine Korrektur auf Grund des Flächenzuwachses und der zusätzlichen Kosten sei auch im Zuge der Satzungsänderung vom 14.12.1998 unterblieben. Ohne korrigierte Beitragskalkulation hätte der Gemeinderat der Beklagten selbst dann die Beibehaltung der festgesetzten Beitragssätze nicht ermessensfehlerfrei beschließen können, wenn eine solche Entscheidung in der Sache vertretbar gewesen wäre. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Gebrauchsvorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Fall eines Teilanschlusses gegenüber einem Vollanschluss gemindert sei. Dies gelte auch dann, wenn anfallendes Niederschlagswasser vorbehaltlos und auf Dauer wasserrechtlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sei. Die Vernässung seines Grundstücks bei Niederschlägen stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis und damit eine Einschränkung der Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit, mithin auch der Erschließung dar. Die nur teilweise angeschlossenen Außenbereichsflächen überschritten die „Typisierungsgrenze“. Es sei auf die Flächen und nicht auf die Zahl der Anschlüsse abzustellen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Beitragshöhe. So sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ebenso unklar wie die Festlegung des Nutzungsfaktors 1,5; denn dreigeschossige Gebäude seien auf dem Grundstück nicht vorhanden. Eine Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach § 28 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 komme bei Außenbereichsgrundstücken nicht in Frage.
10 
In dem Einlegen des Rechtsmittels liege zugleich auch der Antrag auf Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieser Antrag sei mit Blick auf den „Mindervorteil“ auch begründet. Auch ohne einen derartigen Antrag sei im Übrigen der Teilerlass wegen offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen hierfür geboten gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben,
13 
und hilfsweise ferner,
14 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass der Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Möglichkeit des Teilanschlusses von Außenbereichsgrundstücken im Jahr 1993 noch nicht hätte berücksichtigt werden können. Weder die technische Entwicklung der Abwasserentsorgung noch die wasserrechtliche Entwicklung im Sinne des Vorrangs der dezentralen Entsorgung von Niederschlagswasser seien vorhersehbar gewesen. Durch die Pumpendruckleitungen seien wegen deren Bezuschussung bislang keine Kosten entstanden. Rechtlich habe der Kläger durchaus die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Pumpendruckleitung in die Kanalisation einzuleiten. Allerdings ergäben sich technische Probleme; auch wäre diese Art der Entsorgung für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
18 
Auf der Grundlage einer neuen Kalkulation setzte der Gemeinderat mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.10.2005 einen Teilbeitragssatz von 3,15 EUR für den öffentlichen Abwasserkanal und einen Teilbeitragssatz von 1,81 EUR für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fest. Die Absenkung des Klärbeitrags geht nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.10.2005 auf Flächenzuwächse durch neue Wohn- und Gewerbegebiete zurück, denen entsprechenden Investitionskosten nur im Kanalbereich gegenüberstünden. Auch habe das Pumpe-Schlauch-Programm kostenintensive Sammler zum Anschluss der Außenbereiche entbehrlich gemacht.
19 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Rechtswir
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Wasserversorgungs-, Kanal- und Klärbeiträgen.2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Flst.-Nr. 80/3. Die
published on 26/03/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden au
published on 11/03/2010 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 12/11/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2006 - 2 K 1247/05 - wird nach Maßgabe des geänderten Klageantrags zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.