Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.093,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 eingelegten Widersprüche anzuordnen.
Mit dem Bescheid vom 12.3.2009 hat die Antragsgegnerin die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlstNr. ... (... ... ... ...) zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt danach die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel in dem genannten Sinn.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Grundstück der Antragsteller nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) vom 17.12.2002 beitragspflichtig ist. Der Umstand, dass das Grundstück nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich liegt, ändert daran nichts. Nach § 2 Abs. 1 AbwBS unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (S. 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (S. 2). Darüber hinaus sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller ist unstreitig seit 18.3.2008 an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen und damit nach § 2 Abs. 2 AbwBS beitragspflichtig. Insoweit werden von den Antragstellern in der Begründung ihrer Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben.
2. Bei der Berechnung des auf das Grundstück der Antragsteller entfallenden Beitrags hat die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Teilfläche des Grundstücks berücksichtigt. In Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bleiben nach dieser Vorschrift bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück diejenigen Teilflächen außer Betracht, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Als beitragspflichtig betrachtet die Antragsgegnerin dementsprechend nur eine 2.354 m 2 große Teilfläche des 2.917 m 2 großen Grundstücks der Antragsteller, welche den mit einem Wohn- und Lagergebäude bebauten Teil des Grundstücks, die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche auf der Südostseite des Gebäudes, die zum nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. ... führende Zugangsfläche sowie die befestigten, im Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.4.2009 als Zubehörflächen des Gewerbebetriebs bezeichneten Teilflächen des Grundstücks umfasst.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Teilflächenabgrenzung ist auch nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KAG bleiben - unabhängig von den übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt sind. Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist. Der mit einem Wohn- und Lagergebäude bebaute Teil des Grundstücks der Antragsteller ist danach bei der Bemessung des auf das Grundstück entfallenden Beitrags ohne jeden Zweifel mit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das gesamte Gebäude oder, wie die Antragsteller geltend machen, nur ein Teil an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist.
Zur bebauten Fläche des Grundstücks der Antragsteller zählt auch die befestigte Zufahrt, die von dem Gebäude zu dem nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. 4765/6 führt, sowie die das Gebäude umgebende Hof- und Lagerfläche, sofern diese - wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht - ebenfalls befestigt ist. Die Auffassung der Antragsteller, dass unter Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Bebauung mit einem Gebäude zu verstehen sei, teilt der Senat nicht. Eine bebaute Fläche im baurechtlichen Sinn ist jede Fläche, auf der sich eine bauliche Anlage befindet. Nach § 2 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ein besonderer konstruktiver Aufwand wird dabei nicht vorausgesetzt. Auch ein nur mit Splitt oder Schotter befestigter Lager- und Ausstellungsplatz ist deshalb eine bauliche Anlage (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 33.90 - NVwZ 1994, 293). Umstände, die darauf hindeuteten, dass § 31 Abs. 1 S. 2 KAG den Begriff der Bebauung in einer hiervon abweichenden Weise versteht, sind nicht zu erkennen.
Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen vielmehr für das Gegenteil. Die Regelung in § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25. April 1978 als damaliger § 10 Abs. 3 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 7/2340, S. 14) wird die Regelung damit gerechtfertigt, dass für die Beitragsbemessung in der Regel die Fläche des (Buch-) Grundstücks maßgebend sei und dies bei verhältnismäßig großen Buchgrundstücken zur Folge haben könne, dass der der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Vorteil zu hoch angesetzt und dadurch der zu entrichtende Beitrag eine ungerechtfertigte Höhe erreiche. Die Regelung beziehe sich insbesondere auf Aussiedlerhöfe und stelle klar, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-) Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe.
Die von den Antragstellern für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des von § 31 Abs. 1 S. 2 KAG verwendeten Begriffs der bebauten Fläche dürfte auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren sein. Mit § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wird an die dieser Vorschrift voran stehende Regelung in Abs. 1 S. 1 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Dieser Vorteil besteht in der Anschlussmöglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Grundstücke im Außenbereich nehmen dabei allerdings eine Sonderstellung ein. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf einen Teil des Grundstücks, zu dem jedenfalls die im baurechtlichen Sinn bebaute Fläche gehört, d. h. diejenige Fläche auf der sich - abweichend von der Regel des § 35 BauGB - baulichen Anlagen befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Okt. 2006 - 2 S 705/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. März 2010 - 2 S 65/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2012 - 2 S 2231/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2012

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden au

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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2005 abgelehnt.
Zwar ist der Antrag - wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. dazu § 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 1. HS VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 -, m.w.N.). Letzteres ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung dann nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93).
Ferner ist nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Solches wäre nur anzunehmen, wenn den Antragstellern durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen wären, weil z.B. die Zahlung zum Konkurs- oder zur Existenzvernichtung führen würde (vgl. hierzu BFH, Beschluss. vom 31.1.1967, NJW 1967, 1440). Dass die genannten Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung der Beschwerde enthält insoweit nur routinemäßige Floskeln ohne substantiierte Angaben, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO als erfüllt erscheinen lassen können. Die Behauptung, sie müssten, um die geforderten Zahlungen zu leisten, Vermögenswerte veräußern oder aber in unzumutbarer Weise einen Kredit aufnehmen, ist nicht näher substantiiert. Die Antragsteller hätten diese Angaben durch nähere nachprüfbare Tatsachen gestützt, wenn das möglich gewesen wäre.
Dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen könnten, ist nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin dürfte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen haben. Denn Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids vom 15.10.1991 war - wie die Antragsteller nicht verkennen - eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche auf die sich die hier streitige Beitragsveranlagung nicht erneut bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -).
Zweifel an der beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit der streitigen Teilflächen folgen nicht aus der Höhendifferenz zwischen diesen Flächen und dem öffentlichen Abwasserkanal von 1 bis 2 m. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil die anzuschließenden Flächen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin höher als der Kanal liegen und deshalb die Annahme nahe liegt, die dort anfallenden Abwässer könnten ohne technische Hilfsmittel in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanalstrang eingeleitet werden.
Im Übrigen entspricht § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin i.d.F.v. 1.2.1986, wonach die Gemeinde vom (Grundstücks)Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen kann, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Grundstückseigentümer sämtliche Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlüsse einschließlich etwaiger dabei entstehender Aufwendungen für technische Vorrichtungen, die für die Ableitung von Wasser von den Grundstücken in den öffentlichen Kanal nötig sind, zu tragen haben. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags im Sinne von § 20 Abs.1 KAG n.F (vgl. zum Wesen des Beitrags nach der Vorgängervorschrift des § 10 KAG Abs. 1 a.F.: Senatsurteile vom 5.12.1979 - II 519/79 -, vom 16.3.1984 - 2 S 279/83 -, BWGZ 1984, 480 und vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -). Nach dieser Vorschrift werden Anschlussbeiträge von Grundstückseigentümern erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an öffentliche Einrichtungen Vorteile geboten werden. Diese Anschlussmöglichkeit erhöht den Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks, der wesentlich davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es baulich in zulässiger Weise nutzbar ist (Senatsurteil vom 12.12.1985, VBlBW 1986, 182). Dementsprechend folgt der beitragsrechtliche Vorteil in erster Linie daraus, dass die sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich für die Bebauung eines Grundstücks vorausgesetzte ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung des Grundstücks durch die Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Einrichtungen erfolgt. Der Grundstückseigentümer wird hierdurch von der grundsätzlich ihm selbst obliegenden Verpflichtung für die Ver- und Entsorgung seines Grundstücks aufzukommen und eigenes Kapital einzusetzen, befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1983, DÖV 1984, 111).
Der Anschlussvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 KAG wird nicht durch die etwaige Notwendigkeit, den Anschluss unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln - wie etwa einer Hebeanlage oder einer Pumpe - herzustellen, aufgehoben. Angesichts des Wertunterschieds zwischen Baugrundstücken und nicht bebaubaren Grundstücken sowie insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Baukosten mindern die Kosten für die genannten Hilfsmittel den Anschlussvorteil nicht in beachtlichem Umfang (so schon Senatsurteile vom 5.12.1979 und 16.3.1984, jeweils aaO).
10 
Die Antragsteller dürften sich auch erfolglos auf eine der Heranziehung entgegenstehende Zusicherung im Bescheid vom 15.10.1991 berufen. Mit diesem „ Bescheid über die Festsetzung eines Abwasserbeitrages“ wurde der Ermittlung der Beitragsschuld nur eine Teilfläche zugrunde gelegt, „da“ eine Beitragspflicht für die unbebaute abgegrenzte Teilfläche erst bei zusätzlicher Herstellung einer weiteren Anschlussmöglichkeit, bei tatsächlicher Bebauung oder tatsächlichem Anschluss an die Abwasseranlagen entstehen könne. Dieser teilweise Verzicht auf beitragsrechtliche Berücksichtigung von Flächen war durch § 10 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 KAG a.F. ( § 31 Abs. 1 S. 2 KAG n.F.) geboten, wonach dann, wenn nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, insbesondere die Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Das Gebot galt nach der gesetzlichen Regelung, die der Bescheid von 1991 wiedergab, nur dann nicht, wenn diese Teilflächen tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt waren. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohngebiet Hausen“ am 8.11.2001 dürften die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung der 1991 abgegrenzten Flächen entfallen sein. Diese lagen nun, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, teilweise im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Ausnahmeregelung für Grundstücks(teile) im Außenbereich, die tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind, ging damit ins Leere.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag.
Die Beklagte betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung, für die Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzt ist. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserteilbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen für den öffentlichen Kanal sowie für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks. Auf der Grundlage einer Globalberechnung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993, in der die Beitragssätze von 5,30 DM (2,71 EUR)/qm Nutzungsfläche für den öffentlichen Abwasserkanal bzw. 5,20 DM (2,66 EUR)/qm Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt wurden. Am 14.12.1998 wurde die Satzung - beschränkt auf den Gebührensatz - geändert.
Den Anschluss der Außenbereichsgrundstücke durch mit öffentlichen Mitteln geförderten Pumpendruckleitungen zur Ableitung des Schmutzwassers nahm die Beklagte ab 1997 vor. Auch das in einem Weiler der Beklagten gelegene Hofgrundstück des Klägers wurde so mittels Pumpendruckleitung an die Kanalisation der Beklagten angeschlossen. Von diesem Grundstück kann danach das im Wohnhaus anfallende Schmutzwasser über ein Einzelpumpwerk in die Abwasserdruckleitung eingeleitet werden. Anfallendes Niederschlagswasser wird weiterhin auf dem Grundstück des Klägers entsorgt.
Mit Bescheid vom 23.1.2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 46.100,25 DM, 23.269,65 DM für den öffentlichen Abwasserkanal, 22.830,60 DM für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. Mit Bescheid vom 7.2.2001 stundete sie die auf die landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteilfläche entfallende anteilige Beitragsschuld von 38.398,50 DM. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Veranlagung nach einheitlichen Beitragssätzen sowohl für voll- als auch lediglich teilangeschlossene Grundstücke. Dem bei seinem Grundstück gegebenen „Mindervorteil“ müsse Rechnung getragen werden. Dies auch deshalb, weil das Niederschlagswasser nicht entsorgt werden könne und daher sein Hofgrundstück bei Niederschlägen stark vernässe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001, zugestellt am 16.11.2001, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 17.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er auf den lediglich eingeschränkten Vorteil der bei ihm eröffneten Teilanschlussmöglichkeit abgehoben und auf die Nachteile hingewiesen, die ihm durch die Unmöglichkeit zentraler Entsorgung starker Niederschlagsmengen entstünden. Dass der Teilanschluss sein Grundstück baulich hinreichend erschließe, könne die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit voll angeschlossenen Grundstücken nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Veranlagung nach Einheitssätzen mit der Gleichheit der den betroffenen Grundstücken sowohl durch Voll- als auch Teilanschlüsse vermittelten Erschließungsvorteilen gerechtfertigt. Die bauliche Nutzbarkeit von Außenbereichsgrundstücken sei in aller Regel schon bei dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung gegeben, die in der Regel ohne große Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise erfolgen könne. Die geringe Anzahl nur teilweise angeschlossener Grundstücke stehe der nach der Überzahl der voll angeschlossenen Grundstücke typisierenden Festsetzung einheitlicher Beitragssätze nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Außenbereichsgrundstücke, deren anfallendes Schmutzwasser durch Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden könne, durch die Anschlussmöglichkeit keinen geringeren Vorteil als voll angeschlossene Innenbereichsgrundstücke hätten. Für die bauliche Erschließung des Grundstücks des Klägers genüge die zentrale Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Die geltend gemachte unverhältnismäßig starke Vernässung des Hofgrundstücks gehe wohl auf das Fehlen einer (technisch) ordnungsgemäßen Sammlung des Niederschlagswassers zurück. Eine solche sei auch im Fall der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage unverzichtbar. Der zur Stützung seiner Rechtsauffassung vom Kläger angegebenen obergerichtlichen Rechtsprechung lägen teilweise andere Sachverhalte, teilweise aber auch ein vom hier maßgeblichen abweichender Vorteilsbegriff zugrunde. Im Übrigen unterschreite die Zahl der nur teilweise angeschlossenen Grundstücke 10 v.H. aller angeschlossenen Grundstücke und könne daher bei der zulässigerweise typisierenden Beitragsregelung unberücksichtigt bleiben. Denn von den insgesamt an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken leite nur ein Anteil von 3,24 % mittels einer Pumpendruckleitung mit privatem Einzelpumpwerk Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein; weitere 2,43 % der Grundstücke seien mittels Freispiegelleitung und öffentlichem Pumpwerk an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bei der Entsorgung mittels Pumpendruckleitung handle es sich nicht um einen völlig anderen Entwässerungstyp als bei der Abwasserentsorgung ohne eine derartige Leitung; denn sämtliches Abwasser werde nach Einleitung in einen gemeinsamen Freispiegelkanal einheitlich behandelt. Die Typisierungsschwelle der Beitragsregelung werde von dem Verhältnis der unterschiedlich angeschlossen Grundstücke nicht von deren Flächen bestimmt; denn die Menge des zu beseitigenden Abwassers folge in erster Linie aus der Zahl auf einem Grundstück lebender Personen. Anderes möge für Niederschlagswasser gelten, dies allerdings nur bei großen Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad. Insofern fehle es jedoch am substantiierten Vortrag des Klägers. Im Übrigen sei keine Überhöhung der Beiträge im Einzelfall erkennbar.
Gegen das ihm am 17.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsauffassung vorbringt: Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung habe die Kalkulation des Beitragssatzes den durch Anschluss erheblicher Nutzungsflächen im Außenbereich erreichten Anschlussgrad von 99% nicht berücksichtigt. Eine Korrektur auf Grund des Flächenzuwachses und der zusätzlichen Kosten sei auch im Zuge der Satzungsänderung vom 14.12.1998 unterblieben. Ohne korrigierte Beitragskalkulation hätte der Gemeinderat der Beklagten selbst dann die Beibehaltung der festgesetzten Beitragssätze nicht ermessensfehlerfrei beschließen können, wenn eine solche Entscheidung in der Sache vertretbar gewesen wäre. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Gebrauchsvorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Fall eines Teilanschlusses gegenüber einem Vollanschluss gemindert sei. Dies gelte auch dann, wenn anfallendes Niederschlagswasser vorbehaltlos und auf Dauer wasserrechtlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sei. Die Vernässung seines Grundstücks bei Niederschlägen stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis und damit eine Einschränkung der Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit, mithin auch der Erschließung dar. Die nur teilweise angeschlossenen Außenbereichsflächen überschritten die „Typisierungsgrenze“. Es sei auf die Flächen und nicht auf die Zahl der Anschlüsse abzustellen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Beitragshöhe. So sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ebenso unklar wie die Festlegung des Nutzungsfaktors 1,5; denn dreigeschossige Gebäude seien auf dem Grundstück nicht vorhanden. Eine Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach § 28 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 komme bei Außenbereichsgrundstücken nicht in Frage.
10 
In dem Einlegen des Rechtsmittels liege zugleich auch der Antrag auf Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieser Antrag sei mit Blick auf den „Mindervorteil“ auch begründet. Auch ohne einen derartigen Antrag sei im Übrigen der Teilerlass wegen offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen hierfür geboten gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben,
13 
und hilfsweise ferner,
14 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass der Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Möglichkeit des Teilanschlusses von Außenbereichsgrundstücken im Jahr 1993 noch nicht hätte berücksichtigt werden können. Weder die technische Entwicklung der Abwasserentsorgung noch die wasserrechtliche Entwicklung im Sinne des Vorrangs der dezentralen Entsorgung von Niederschlagswasser seien vorhersehbar gewesen. Durch die Pumpendruckleitungen seien wegen deren Bezuschussung bislang keine Kosten entstanden. Rechtlich habe der Kläger durchaus die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Pumpendruckleitung in die Kanalisation einzuleiten. Allerdings ergäben sich technische Probleme; auch wäre diese Art der Entsorgung für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
18 
Auf der Grundlage einer neuen Kalkulation setzte der Gemeinderat mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.10.2005 einen Teilbeitragssatz von 3,15 EUR für den öffentlichen Abwasserkanal und einen Teilbeitragssatz von 1,81 EUR für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fest. Die Absenkung des Klärbeitrags geht nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.10.2005 auf Flächenzuwächse durch neue Wohn- und Gewerbegebiete zurück, denen entsprechenden Investitionskosten nur im Kanalbereich gegenüberstünden. Auch habe das Pumpe-Schlauch-Programm kostenintensive Sammler zum Anschluss der Außenbereiche entbehrlich gemacht.
19 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.