Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. März 2012 - 2 S 2231/11

bei uns veröffentlicht am26.03.2012

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2010 - 2 K 296/10 - geändert. Der Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 werden aufgehoben, soweit darin ein Abwasserbeitrag von mehr als 12.583,12 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.
Die Kläger sind Eigentümer des - im Außenbereich gelegenen - 10.498 qm großen Grundstücks Flst. Nr. xxxxx auf der Gemarkung der Beklagten. Die Voreigentümer errichteten auf Grundlage der Baugenehmigung der Beklagten vom 04.11.1998 auf dem Grundstück ein Hauptgebäude, in dem die Praxisräume einer Pferdeklinik untergebracht waren, sowie einen zu der Klinik gehörenden Stall und schlossen das Grundstück an die öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten an. Mit Bescheid vom 09.03.1999 zog die Beklagte die Voreigentümer daraufhin zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 39.691,32 DM heran. Die Beklagte veranlagte dabei nur eine 2.587 qm große Teilfläche des Grundstücks. Die in dem dem Bescheid beiliegenden Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche erfasst den östlichen und südlichen Bereich des Grundstücks, der mit den genannten Anlagen bebaut ist, und die dazugehörenden Abstands- und Zwischenflächen.
Die Beklagte erteilte den Klägern auf deren Antrag unter dem 27.09.2006 die Baugenehmigung zum Neubau einer „Bewegungshalle“ mit den Maßen 40 m x 20 m. Die Tierbewegungshalle dient dazu, den auf dem Grundstück untergebrachten Pferden in einem geschützten Bereich ohne Witterungseinflüsse Auslauf zu gewähren. Derzeit ist im Hauptgebäude statt der ursprünglichen Pferdeklinik eine Kleintierpraxis untergebracht. Der Stall dient einer Pferdepensionshaltung, der auch die Tierbewegungshalle zugeordnet ist.
Mit Bescheid vom 25.11.2009 zog die Beklagte die Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 12.978,59 EUR für einen weiteren - 1.599 qm großen - Teil ihres Grundstücks heran, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet. Die betreffende Teilfläche schließt sich nach Westen auf dem südlichen Teil des Grundstücks an die bereits 1999 veranlagte Teilfläche an. Die Beklagte legte der Beitragserhebung neben einer Grundstücksteilfläche von 1.599 qm die nach der Baugenehmigung tatsächlich vorhandene Geschossfläche von 800 qm für die „Bewegungshalle“ sowie einen Beitragssatz je Quadratmeter Grundstücks- und Geschossfläche von 5,41 EUR zugrunde. Zur Begründung für die Veranlagung führte sie aus, nach Erteilung der Baugenehmigung für die Halle seien die Voraussetzungen für die Abgrenzung eines weiteren Teils von 1.599 qm der bisher unberücksichtigten Grundstücksfläche entfallen, so dass nach § 29 Abs. 3 KAG i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 ihrer Abwassersatzung ein weiterer Beitrag zu erheben sei. Dabei sei die nach der Baugenehmigung überbaute Fläche einschließlich der baurechtlich erforderlichen Abstands-, Zugangs- und Zubehörflächen berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 09.12.2009 Widerspruch und verwiesen zur Begründung darauf, dass die neu errichtete Tierbewegungshalle nicht an die Kanalisation angeschlossen sei. In ihr befänden sich weder Wasseranschlüsse noch Abflüsse. Das Niederschlagswasser der Dachflächen werde auf dem Grundstück versickert.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 mit der Begründung zurück, es sei unerheblich, ob die Tierbewegungshalle für sich allein gesehen mit der Grundstücksentwässerungsanlage verbunden sei oder nicht, da das Grundstück insgesamt betrachtet tatsächlich an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. Eine andere Beurteilung sei schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber Grundstücken im beplanten oder unbeplanten Innenbereich nicht zu rechtfertigen, da auch bei diesen Grundstücken in der Regel nicht alle Gebäude oder Flächen an die Kanalisation angeschlossen seien, aber dennoch das gesamte Buchgrundstück der Beitragspflicht unterliege. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Grundstücke im Außenbereich durch die gebotene Teilflächenabgrenzung besser gestellt würden als die anderen. Darüber hinaus liege die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Gebäude innerhalb des Grundstücks an die Wasser- bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen würden, ausschließlich beim Grundstückseigentümer, und dieser bedürfe hierfür keiner weiteren Anschlussgenehmigung. Folgte man der Argumentation der Kläger, müsste sie von sich aus eine ständige Überprüfung der Grundstücke vornehmen, um feststellen zu können, ob und welche Baulichkeiten zu welchem Zeitpunkt angeschlossen worden seien. Dies wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand möglich.
Die Kläger haben am 04.02.2010 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 aufzuheben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, bei Außenbereichsgrundstücken rechtfertige die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an das Abwassersystem die Erhebung eines Beitrags nicht, da der Vorteil, der bei Innenbereichsgrundstücken regelmäßig darin liege, dass ein Grundstück bebaubar werde, bei Außenbereichsgrundstücken gerade nicht vorhanden sei. Deshalb rechtfertige regelmäßig lediglich der tatsächliche Anschluss die Erhebung eines Beitrags. Soweit hier die Abwasserbeseitigung als öffentliche Leistung durch die angeschlossenen Gebäude in Anspruch genommen werde, sei dies bereits mit der erstmaligen Beitragserhebung abgegolten. Die Errichtung der Tierbewegungshalle ohne Anschluss an das Abwassersystem löse dagegen beitragsrechtlich keinen wie auch immer gearteten weiteren Vorteil aus, der die Erhebung eines ergänzenden Abwasserbeitrags rechtfertige.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ergänzend ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung seien dann nicht mehr gegeben, wenn entweder Flächen bebaut oder tatsächlich angeschlossen seien. Bei bebauten Flächen komme es auf den tatsächlichen Anschluss nicht mehr an, da es im Ermessen des jeweiligen Eigentümers stehe, ob und welche Gebäude auf seinem Grundstück mit einer Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung ausgestattet würden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.12.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene Beitragsbescheid finde seine Grundlage in der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten vom 16.12.2009 und hier insbesondere in § 33 Nr. 4 AbwS, der bestimme, dass von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden sei, weitere Beiträge erhoben würden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 31 Abs. 1 KAG entfallen seien. Bedenken gegen die Gültigkeit der Abwassersatzung seien nicht ersichtlich und würden von den Klägern auch nicht geltend gemacht.
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Der Berechnung des Abwasserbeitrags im Jahre 1999 sei nur eine Teilfläche des Grundstücks i.S.v. § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG zugrundegelegt worden. Mit der Erweiterung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks durch die Errichtung der Tierbewegungshalle sei insoweit die Voraussetzung einer Teilflächenabgrenzung gemäß § 33 Nr. 4 AbwS i.V.m. 31 Abs. 1 KAG entfallen, und die Beklagte sei befugt gewesen, die neu bebaute Fläche des Grundstücks zu einem Beitrag zu veranlagen. Denn nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG blieben nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt seien. Diese Aufzählung sei alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reiche daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Tierbewegungshalle selbst an die öffentliche Abwasserbeseitigung der Beklagten angeschlossen sei. Der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil beziehe sich bei Außenbereichsgrundstücken zwar nicht - wie bei Grundstücken im Innenbereich - auf das gesamte Buchgrundstück, ein Vorteil durch den Anschluss erwachse Grundstücken im Außenbereich aber bezüglich derjenigen Flächen, auf denen sich bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 LBO befänden.
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Etwas anderes könne auch nicht dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 28.09.2009 (2 S 482/09) entnommen werden. Danach sei der Vorteil eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks durch den Anschluss an die Abwasserbeseitigung auf den Teil des Grundstücks beschränkt, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen sei. Zur Erlangung eines beitragsrechtlichen Vorteils werde damit aber nicht der Anschluss einer baulichen Anlage an die auf dem Außenbereichsgrundstück vorhandene, zur öffentlichen Abwasserkanalisation führenden Leitung vorausgesetzt; gefordert werde nur, dass der Teil des Außenbereichsgrundstücks, für den ein Abwasserbeitrag nacherhoben werde, den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden könne. Dies sei bei der Tierbewegungshalle gegeben, da sie den an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Baulichkeiten diene.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 28.07.2011 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend, ein beitragsrechtlicher Vorteil entstehe im Außenbereich erst dann, wenn die bauliche Anlage auch an die Abwasserbeseitigungsanlage, für die der Beitrag geltend gemacht werde, angeschlossen sei. Werde nach einer ersten Heranziehung unter Teilflächenabgrenzung - wie hier - eine weitere Grundstücksfläche bebaut, beurteile sich die Frage, ob die weitere, jetzt bebaute Fläche zum Abwasserbeitrag herangezogen werden könne, nach denselben Regelungen wie die erstmalige Heranziehung eines Grundstücks. Denn bei dieser Art einer Nachveranlagung handele es sich - rechtlich betrachtet - um eine Erstveranlagung des noch nicht herangezogenen Grundstücksteils. Werde die Bebauung im Außenbereich vorgenommen, ergebe sich ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil danach weder aus dem Umstand der bloßen Bebauung noch aus der Überlegung, dass die bauliche Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen werden könne. Beitragsrechtlich relevant sei allein der tatsächlich erfolgte Anschluss einer solchen baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigung. Diese Voraussetzung liege hinsichtlich der Halle nicht vor.
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Wenn die Tierbewegungshalle auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre, wäre keine Beitragsschuld für ein solches im Außenbereich gelegenes Grundstück entstanden. Allein der Umstand, dass sich die Gebäude der Klinik und der Pferdepension sowie die Tierbewegungshalle auf ein und demselben Grundstück befänden, rechtfertige keine abweichende Betrachtung. Hätten die Kläger ihr Grundstück geteilt und erst dann die Halle errichtet, könnten sie ebenfalls nicht zu einem Beitrag herangezogen werden. Bei der erweiterten Heranziehung desselben Grundstücks nach Teilflächenabgrenzung gelte nichts anderes.
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Dem Beitragsbescheid stehe auch die Festsetzungsverjährung entgegen, da die hier zu beurteilende Teilfläche schon seit 1999 - wenn auch nur mit einer überdachten Mistmulde - bebaut gewesen sei. Ein Beitragsbescheid hätte deshalb wegen Festsetzungsverjährung seit 2005 nicht mehr erlassen werden dürfen.
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Auch der Umstand, dass die Gebäude eine „Gesamtanlage“ bildeten, rechtfertige eine Beitragserhebung nicht. Diese Konstellation könne insbesondere nicht mit dem Fall verglichen werden, bei dem nur Teile eines großen Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen seien. Im vorliegenden Fall seien keine „Gebäudeteile“ zu beurteilen, bei denen eine Unterscheidung zwischen angeschlossenen und nicht angeschlossenen Räumen tatsächlich ausscheide. Bei jedem Wohngebäude seien im Regelfall die meisten und insbesondere die größten Räume gerade nicht an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Selbstverständlich sei aber stets das Wohngebäude als solches angeschlossen, nämlich in der Regel die Sanitärräume und die Küche. Anders sei jedoch der Fall zu beurteilen, wenn auf einem großen Grundstück eine angeschlossene Baulichkeit vorhanden sei und dann in einem anderen Bereich des Grundstücks zu einem späteren Zeitpunkt ein Gebäude errichtet werde, das - wie hier - nicht an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sei.
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Im Übrigen sei es den Klägern gar nicht gestattet, die Bewegungshalle anzuschließen. Sie seien verpflichtet, das Niederschlagswasser, das auf den großen Dachflächen anfalle, zu versickern. Die vorhandene Leitung wäre auch nicht in der Lage, weitere Abwassermengen - sei es Schmutzwasser, sei es Niederschlagswasser - dem Abwassernetz der Beklagten zuzuführen. Schließlich wäre es grob unangemessen, für die nachträgliche Errichtung einer nicht angeschlossenen baulichen Anlage einen Abwasserbeitrag zu erheben. Es sei hier gerade nicht so, dass lediglich ein kleinerer baulicher Teil nicht vom Anschluss an die Kanalisation profitiere. Vielmehr sei die Tierbewegungshalle deutlich größer an die angeschlossene Anlage. Die Tierbewegungshalle sei auch nicht auf den im Hauptgebäude vorhandenen Anschluss angewiesen. Deshalb werde die Nutzung des bereits vorhandenen Abwasseranschlusses im Gebäude der Tierklinik keineswegs intensiviert.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.12.2010 - 2 K 296/10 - zu ändern und den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 22.01.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
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Die Beklagte hat im Hinblick auf die von den Klägern vorgenommene Bebauung ihres Außenbereichsgrundstücks mit einer „Bewegungshalle“ zu Recht einen weiteren Abwasserbeitrag erhoben (vgl. dazu 1. bis 4.). Sie hat jedoch dabei zu Unrecht auch den Bereich der seit 1999 bestehenden Mistmulde einbezogen und insoweit einen überhöhten Beitrag festgesetzt (vgl. unter 5.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und ihr dazu ergangener Widerspruchsbescheid ist danach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein weiterer Abwasserbeitrag in Höhe von 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Lediglich hinsichtlich eines Betrags von 395,47 EUR hat die Berufung der Kläger Erfolg.
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1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009. Denn die weitere Beitragsschuld der Kläger ist bereits auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 (im Folgenden: AbwS) entstanden. Für eine Nachveranlagung, die wie hier allein auf der baulichen Nutzung weiterer Grundstücksteile - ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - beruht, sieht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS i.V.m. § 20 Nr. 5 Buchst. c AbwS vor, dass die Beitragsschuld mit Erteilung der Baugenehmigung entsteht. Die Baugenehmigung für die hier in Streit stehende Tierbewegungshalle datiert vom 27.09.2006, so dass die Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt und damit noch unter Geltung der Abwassersatzung vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 entstanden ist. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009, die am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, findet deshalb keine Anwendung.
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2. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS. In der Vorschrift ist bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit dies das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere „außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, „deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung vom 04.05.2009, im Folgenden: KAG n.F.).
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Die zitierte Regelung in der Satzung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 entfallen.
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3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass infolge der Errichtung der Tierbewegungshalle auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger die Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS vorgelegen haben und dementsprechend eine weitere Beitragspflicht entstanden ist.
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a) Bei der Erstveranlagung von Grundstücken bleiben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) im Außenbereich gelegene Teilflächen von Grundstücken unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diese Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung lagen bei der Erstveranlagung der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit Ausnahme der 2.587 qm großen, mit Pferdeklinik und Stall bebauten Teilfläche im östlichen und südlichen Bereich vor. Denn der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen. Die Auslaufflächen für Pferde können jedoch bei einem Grundstück im Außenbereich, das als Pferdeklinik genutzt wird, nicht den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden.
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b) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS weitere Beiträge erhoben werden. Das ist der Fall, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - BWGZ 2010, 367). Hiervon ausgehend ist die Voraussetzung für die Teilflächenabgrenzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS für den mit der Tierbewegungshalle bebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger mit der Errichtung dieses Gebäudes entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gebäude selbst an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen ist. Es ist deshalb unerheblich, ob in der Tierbewegungshalle derzeit tatsächlich konkret Schmutzwasser anfällt (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 08.03.2011 - 5 B 14/11 - HGZ 2011, 236).
31 
4. Diese Auslegung der genannten Vorschriften ist - entgegen der Auffassung der Kläger - mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine weitere Beitragsveranlagung nennen, gilt auch für solche Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - BWGZ 2010, 160 für den Fall einer Nachveranlagung nach einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks). Deshalb ist eine Nachveranlagung nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage verändert hat, d.h. dem Eigentümer zusätzliche Vorteile entstehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 (§ 29 Abs. 3 Satz 3 KAG n.F.) enthält damit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass durch die weitere Bebauung auf dem Grundstück auch eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.
32 
a) Die Quantifizierung des Vorteils und damit auch die Bestimmung seiner Höhe hat sich danach auszurichten, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 8 RdNr. 276). Die Relation zwischen dem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen kann jedoch nur grob und unscharf abgebildet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit einem größeren Umfang der Bebauung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass bei gleichem Umfang der Bebauung innerhalb der einzelnen Nutzungsarten erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Dies gilt bei gleichem Umfang der Bebauung erst recht für unterschiedliche gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf die jeweiligen Nutzungsarten oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die unterschiedlichen Vorteile im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Umfang der tatsächlichen Bebauung zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Umfang führt und dementsprechend bei Ausweitung der Bebauung auch eine entsprechend größere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erwarten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.
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b) Danach lässt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Intensität bzw. der Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bei der Abwasserbeseitigung ausreichende Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden Vorteil zu. Im Regelfall führen weitere Baulichkeiten zu einer größeren Inanspruchnahme, auch wenn in bestimmten Gebäudeteilen oder - wie hier - in einzelnen Gebäuden weder eine Wasserversorgung noch eine Abwasserbeseitigung benötigt wird.
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Auch der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlass, die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten in Frage zu stellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass die Neuerrichtung der „Bewegungshalle“ insgesamt zu einer Attraktivitätssteigerung der Pferdepension und damit verbunden zu einer besseren Auslastung des Betriebs führen wird. Werden aber in größerem Umfang Pferde auf dem Grundstück untergebracht, steigt erfahrungsgemäß auch der Wasserbedarf und daraus folgend der Umfang des abgeführten Abwassers. Der größere bauliche Umfang des Betriebs berechtigt deshalb generell zu der Annahme, dass auch in einem größeren Umfang die öffentliche Einrichtung der Beklagten in Anspruch genommen wird. Ob dies unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen tatsächlich der Fall ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, ob bei einer anderen (gewerblichen oder sonstigen) Nutzung des Grundstücks - bei gleichem Umfang der Bebauung - die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten deutlich mehr bzw. deutlich weniger in Anspruch genommen würden. Im Rahmen der Beitragserhebung können mit vertretbarem Aufwand die Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht ermittelt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Beitragserhebung für die bebauten Flächen eines Grundstücks - abgesehen vom Fall, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996) - der Beitragsanspruch ausgeschöpft wird und dementsprechend auch bei einer Nutzungsänderung, die zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem größeren Umfang führt, kein weiterer Beitrag erhoben werden kann. Mit der erstmaligen Beitragserhebung werden - mit anderen Worten - typisierend die Vorteile für alle auf den bebauten Flächen zulässigen Nutzungsarten und damit für das gesamte Nutzungsspektrum abgegolten.
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Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten kann es deshalb - entgegen der Auffassung der Kläger - auch keine Rolle spielen, dass die Tierbewegungshalle größer ist als die übrigen Gebäude. Gleichfalls unerheblich ist danach ferner der Umstand, dass die Tierbewegungshalle auf den im Hauptgebäude selbst vorhandenen Anschluss nicht angewiesen ist.
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c) Die Auslegung, wonach bei Außenbereichsgrundstücken im Rahmen der Beitragserhebung die bebauten Flächen mit zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Gebäude an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, findet ihre Bestätigung auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Die Vorschrift wurde 1976 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Der Gesetzgeber dachte dabei in erster Linie an Aussiedlerhöfe, deren beitragsrechtliche Behandlung zu Schwierigkeiten geführt habe. Der Gesetzgeber wollte deshalb klarstellen, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-)Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe, also einschließlich der Grenzabstandsflächen bei den Gebäuden. Dagegen seien nicht einzubeziehen die auf demselben (Buch-)Grundstück an die Hofstelle angrenzenden Äcker, Wiesen, Bauflächen, Gärten und Weiden (LT-Drs. 7/2340, S. 14). Auf der Grundlage dieser Vorstellung des Gesetzgebers gehören zur Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich neben dem Wohnhaus des landwirtschaftlich genutzten Anwesens auch Wirtschafts- und Nebengebäude wie etwa Stall, Scheune und Schuppen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Auch mit diesen Wirtschafts- und Nebengebäuden werden die öffentlichen Einrichtungen in höchst unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen; während Ställe in aller Regel an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen sein werden, wird ein solcher Anschluss bei Scheunen und Schuppen gewöhnlich fehlen. Auch insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch keinen Anlass gesehen, die Flächen etwa von Scheunen und Schuppen von einer Beitragserhebung auszunehmen.
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d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier zu beurteilende Konstellation - mehrere selbständige Gebäude bilden beitragsrechtlich eine Gesamtanlage - auch durchaus mit dem Fall vergleichbar, in dem nur Teile eines Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es häufig von Zufälligkeiten abhängig sein wird, ob ein Gesamtgebäude errichtet wird, ob Gebäudeteile konstruktiv miteinander verbunden sind oder ob - wie hier - verschiedene Gebäude, die in einem inneren Zusammenhang stehen, erst nach und nach errichtet werden. Bei einem großen Gesamtgebäude bzw. einem Gebäude, das aus mehreren konstruktiv verbundenen Gebäudeteilen besteht, ist ebenfalls nicht danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich des Gebäudes bzw. in welchen Gebäudeteilen eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt; eine solche Aufspaltung wäre durch die Gemeinde mit einem vertretbaren Aufwand nicht leistbar und im Übrigen äußerst streitanfällig. Gleiches muss aber auch für eine „Gesamtanlage“, wie sie hier zu beurteilen ist, gelten.
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e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus. Entsprechend § 15 Abs. 2 AbwS entstand für das Grundstück der Kläger die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der Pferdeklinik an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten im Jahre 1999. Vor diesem Hintergrund stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der hier zu beurteilenden Nachveranlagung - im Gegensatz zur Erstveranlagung - nicht die Frage, ob das Grundstück der Kläger insgesamt einen beitragsrechtlichen Vorteil genießt. Allein zu beurteilen ist vielmehr die Frage, ob sich die bereits bestehende Vorteilslage durch das neue Gebäude verbessert hat. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen zu bejahen.
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Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Kläger, die Heranziehung einer weiteren Grundstücksfläche beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Heranziehung des Grundstücks. Richtig daran ist, dass es beitragsrechtlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob die „Bewegungshalle“ gleichzeitig mit der Pferdeklinik 1999 oder - wie hier - erst nachträglich errichtet worden ist. In beiden Fällen ist von einer gleichen Vorteilslage auszugehen, die Beitragserhebung hat deshalb nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. Auch bei einer gleichzeitigen Errichtung von Pferdeklinik und „Bewegungshalle“ hätte sich aber nicht die Frage gestellt, ob das tatsächlich angeschlossene Grundstück überhaupt zu einem Beitrag zu veranlagen ist. In gleicher Weise wie bei der hier zu beurteilenden nachträglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes hätte allein die Frage nach dem Umfang der Beitragserhebung beantwortet werden müssen.
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f) Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, dass eine Beitragsschuld für die „Bewegungshalle“ dann nicht entstanden wäre, wenn sie auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Begriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an ihm festzuhalten. Deshalb wäre bei der von den Klägern angeführten Konstellation daran zu denken, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksnutzung ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne angezeigt wäre. Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Die dargelegten Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden es jedenfalls auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen, wenn bei der Beitragserhebung danach unterschieden würde, ob sich die Tierbewegungshalle auf einem gesonderten Buchgrundstück oder auf dem gleichen Grundstück wie die dazugehörige Pferdeklinik/-pension befindet. Der Einwand der Kläger, sie hätten auch dann nicht zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn sie ihr Grundstück zuvor geteilt und erst dann die „Bewegungshalle“ errichtet hätten, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Im Übrigen stünde bei einer solchen Vorgehensweise ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO im Raum. Danach macht das Motiv, Beiträge zu sparen, eine rechtliche Gestaltung zwar noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt jedoch dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Eine Grundstücksteilung, die ein Grundstückseigentümer mit Blick auf den bevorstehenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vornimmt, um einzig die Beitragsbelastung zu verhindern oder zu minimieren, kann sich danach als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erweisen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2008 - 2 S 1946/06 - ZKF 2008, 237).
41 
g) Die Vorteilslage für den Teil des Grundstücks, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, wonach es ihnen rechtlich nicht gestattet sei, das Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Unerheblich ist zunächst der Umstand, dass die Kläger verpflichtet sind, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Bewegungshalle anfällt, auf dem Grundstück versickern zu lassen. Wird bei einem Grundstück im Außenbereich lediglich das Schmutz- und nicht auch das Niederschlagswasser durch eine Einrichtung der Gemeinde entsorgt, führt dies nicht zur Annahme eines Mindervorteils, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006, aaO). Eine Vorteilslage ist danach jedenfalls bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger grundsätzlich berechtigt sind, eventuell anfallendes Schmutzwasser der Tierbewegungshalle (in Zukunft) der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuzuführen.
42 
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, die vorhandene Abwasserleitung sei nicht in der Lage, weitere Schmutzwassermengen den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuführen, ist ohne die erforderliche Substanz. Nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es möglich, über die Druckentwässerungsleitung, die das Grundstück der Kläger anschließt, dem Abwassernetz weitere Mengen an Schmutzwasser zuzuführen.
43 
5. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch für den Teilbereich vorgenommen, auf dem bereits im Jahr 1999 eine befestigte Mistmulde errichtet wurde. Eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS, die auf den Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gestützt wird, ist rechtlich nur dann möglich, wenn die Beitragspflicht für den nacherhobenen Grundstücksteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und durch Verjährung erloschen ist. Im vorliegenden Fall lag hinsichtlich des mit der Mistmulde überbauten Grundstücksteils die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Jahre 1999 nicht vor, so dass auch für diesen Teil des Grundstücks 1999 die Beitragsschuld entstanden ist. Daraus folgend konnte die Beklagte diese Teilfläche im Jahre 2009 nicht mehr veranlagen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen war und der entsprechende (Teil-)Anspruch verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG n.F. i.V.m. den §§ 169, 170 AO).
44 
Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beitragsschuld für den Bereich der Mistmulde sei im Jahre 1999 deshalb nicht entstanden, weil das Abwasser der Mistmulde - im Hinblick auf seinen Verschmutzungsgrad - nicht ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung habe zugeführt werden dürfen. Der Beitragserhebung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Relation zur Bebauung die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich - wie dargelegt - um eine zulässige Typisierung, die ihrer Natur nach durch Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen dieser zulässigen Typisierung ist es deshalb unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang von bestimmten - bebauten - Flächen aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Es widerspricht damit den Grundsätzen der Beitragserhebung, die jeweiligen bebauten Flächen dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang von diesen Abwasser in das öffentliche Netz eingeleitet werden darf.
45 
Festsetzungsverjährung ist danach hinsichtlich des Beitragsanspruchs für eine Teilfläche von 73,10 qm eingetreten. Die Kläger nutzen diese Teilfläche derzeit als überdachte Unterstellmöglichkeit für Heuballen. Der Kläger zu 2 hat hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Grundfläche dieser Unterstellmöglichkeit, deren Größe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, deckungsgleich mit der Fläche der ursprünglichen Mistmulde ist. Auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen und insbesondere nicht behauptet, die ursprüngliche Mistmulde habe nur einen geringeren Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Dementsprechend ist die im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 zugrundegelegte Beitragsfläche von 2.399 qm um eine Fläche von 73,10 qm zu reduzieren. Dies führt unter Zugrundelegung des - unstreitigen - Beitragssatzes von 5,41 EUR je qm zu einem Abwasserbeitrag von 12.583,12 EUR (Beitragsfläche von 2.325,90 qm multipliziert mit dem Beitragssatz von 5,41 EUR/qm).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Betrags von knapp 400,-- EUR (bei einem Streitwert von knapp 13.000,-- EUR) unterlegen ist, hält der Senat eine Kostentragung der Kläger aus Gründen der Billigkeit für angezeigt.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Rechtsmittelbelehrung
49 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
50 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
51 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
52 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
53 
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
54 
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
55 
Beschluss vom 26. März 2012
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.978,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.
24 
Die Beklagte hat im Hinblick auf die von den Klägern vorgenommene Bebauung ihres Außenbereichsgrundstücks mit einer „Bewegungshalle“ zu Recht einen weiteren Abwasserbeitrag erhoben (vgl. dazu 1. bis 4.). Sie hat jedoch dabei zu Unrecht auch den Bereich der seit 1999 bestehenden Mistmulde einbezogen und insoweit einen überhöhten Beitrag festgesetzt (vgl. unter 5.). Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.11.2009 und ihr dazu ergangener Widerspruchsbescheid ist danach rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit ein weiterer Abwasserbeitrag in Höhe von 12.583,12 EUR festgesetzt wird. Lediglich hinsichtlich eines Betrags von 395,47 EUR hat die Berufung der Kläger Erfolg.
25 
1. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids beurteilt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nach der Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009. Denn die weitere Beitragsschuld der Kläger ist bereits auf der Grundlage der Abwassersatzung der Beklagten vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 (im Folgenden: AbwS) entstanden. Für eine Nachveranlagung, die wie hier allein auf der baulichen Nutzung weiterer Grundstücksteile - ohne tatsächlichen Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen - beruht, sieht § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS i.V.m. § 20 Nr. 5 Buchst. c AbwS vor, dass die Beitragsschuld mit Erteilung der Baugenehmigung entsteht. Die Baugenehmigung für die hier in Streit stehende Tierbewegungshalle datiert vom 27.09.2006, so dass die Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt und damit noch unter Geltung der Abwassersatzung vom 24.03.1993 i.d.F. vom 10.12.1997 entstanden ist. Die Abwassersatzung der Beklagten vom 16.12.2009, die am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, findet deshalb keine Anwendung.
26 
2. Rechtsgrundlage für den Bescheid ist demnach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS. In der Vorschrift ist bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit dies das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere „außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, „deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung vom 04.05.2009, im Folgenden: KAG n.F.).
27 
Die zitierte Regelung in der Satzung der Beklagten hat ihre Rechtsgrundlage ihrerseits in § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996 entfallen.
28 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass infolge der Errichtung der Tierbewegungshalle auf dem südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger die Voraussetzungen für eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 2. Alt. KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS vorgelegen haben und dementsprechend eine weitere Beitragspflicht entstanden ist.
29 
a) Bei der Erstveranlagung von Grundstücken bleiben gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) im Außenbereich gelegene Teilflächen von Grundstücken unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Diese Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung lagen bei der Erstveranlagung der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit Ausnahme der 2.587 qm großen, mit Pferdeklinik und Stall bebauten Teilfläche im östlichen und südlichen Bereich vor. Denn der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Dazu gehören etwa Abstands- und Zugangsflächen sowie Flächen für Stellplätze und Garagen. Die Auslaufflächen für Pferde können jedoch bei einem Grundstück im Außenbereich, das als Pferdeklinik genutzt wird, nicht den angeschlossenen Baulichkeiten zugeordnet werden.
30 
b) Fallen die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach Entstehen der Beitragspflicht weg, können für die hiervon betroffenen Teilflächen gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS weitere Beiträge erhoben werden. Das ist der Fall, wenn bisher nicht veranlagte Teile des Grundstücks nachträglich tatsächlich an die Einrichtung angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.2010 - 2 S 65/10 - BWGZ 2010, 367). Hiervon ausgehend ist die Voraussetzung für die Teilflächenabgrenzung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS für den mit der Tierbewegungshalle bebauten südwestlichen Teil des Grundstücks der Kläger mit der Errichtung dieses Gebäudes entfallen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Gebäude selbst an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Beklagten angeschlossen ist. Es ist deshalb unerheblich, ob in der Tierbewegungshalle derzeit tatsächlich konkret Schmutzwasser anfällt (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 08.03.2011 - 5 B 14/11 - HGZ 2011, 236).
31 
4. Diese Auslegung der genannten Vorschriften ist - entgegen der Auffassung der Kläger - mit dem Vorteilsprinzip vereinbar. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Voraussetzung für eine weitere Beitragsveranlagung nennen, gilt auch für solche Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.2009 - 2 S 434/07 - BWGZ 2010, 160 für den Fall einer Nachveranlagung nach einer Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks). Deshalb ist eine Nachveranlagung nur zulässig, wenn sich auch die Vorteilslage verändert hat, d.h. dem Eigentümer zusätzliche Vorteile entstehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 (§ 29 Abs. 3 Satz 3 KAG n.F.) enthält damit das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass durch die weitere Bebauung auf dem Grundstück auch eine Verbesserung der Vorteilslage eintreten muss. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen.
32 
a) Die Quantifizierung des Vorteils und damit auch die Bestimmung seiner Höhe hat sich danach auszurichten, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, § 8 RdNr. 276). Die Relation zwischen dem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen kann jedoch nur grob und unscharf abgebildet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit einem größeren Umfang der Bebauung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt allerdings unberücksichtigt, dass bei gleichem Umfang der Bebauung innerhalb der einzelnen Nutzungsarten erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Dies gilt bei gleichem Umfang der Bebauung erst recht für unterschiedliche gewerbliche oder industrielle Nutzungen. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf die jeweiligen Nutzungsarten oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die unterschiedlichen Vorteile im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Die Annahme des Gesetzgebers, dass ein bestimmter Umfang der tatsächlichen Bebauung zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem bestimmten Umfang führt und dementsprechend bei Ausweitung der Bebauung auch eine entsprechend größere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu erwarten ist, ist deshalb nicht zu beanstanden.
33 
b) Danach lässt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung die Intensität bzw. der Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks bei der Abwasserbeseitigung ausreichende Rückschlüsse auf das zu erwartende Ausmaß der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlagen und damit auf den aus dieser Inanspruchnahme resultierenden Vorteil zu. Im Regelfall führen weitere Baulichkeiten zu einer größeren Inanspruchnahme, auch wenn in bestimmten Gebäudeteilen oder - wie hier - in einzelnen Gebäuden weder eine Wasserversorgung noch eine Abwasserbeseitigung benötigt wird.
34 
Auch der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlass, die danach vorzunehmende Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten in Frage zu stellen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf davon ausgegangen werden, dass die Neuerrichtung der „Bewegungshalle“ insgesamt zu einer Attraktivitätssteigerung der Pferdepension und damit verbunden zu einer besseren Auslastung des Betriebs führen wird. Werden aber in größerem Umfang Pferde auf dem Grundstück untergebracht, steigt erfahrungsgemäß auch der Wasserbedarf und daraus folgend der Umfang des abgeführten Abwassers. Der größere bauliche Umfang des Betriebs berechtigt deshalb generell zu der Annahme, dass auch in einem größeren Umfang die öffentliche Einrichtung der Beklagten in Anspruch genommen wird. Ob dies unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen tatsächlich der Fall ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls unerheblich ist, ob bei einer anderen (gewerblichen oder sonstigen) Nutzung des Grundstücks - bei gleichem Umfang der Bebauung - die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten deutlich mehr bzw. deutlich weniger in Anspruch genommen würden. Im Rahmen der Beitragserhebung können mit vertretbarem Aufwand die Unterschiede in der tatsächlichen Inanspruchnahme nicht ermittelt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass mit der Beitragserhebung für die bebauten Flächen eines Grundstücks - abgesehen vom Fall, dass sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996) - der Beitragsanspruch ausgeschöpft wird und dementsprechend auch bei einer Nutzungsänderung, die zu einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in einem größeren Umfang führt, kein weiterer Beitrag erhoben werden kann. Mit der erstmaligen Beitragserhebung werden - mit anderen Worten - typisierend die Vorteile für alle auf den bebauten Flächen zulässigen Nutzungsarten und damit für das gesamte Nutzungsspektrum abgegolten.
35 
Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Baulichkeiten kann es deshalb - entgegen der Auffassung der Kläger - auch keine Rolle spielen, dass die Tierbewegungshalle größer ist als die übrigen Gebäude. Gleichfalls unerheblich ist danach ferner der Umstand, dass die Tierbewegungshalle auf den im Hauptgebäude selbst vorhandenen Anschluss nicht angewiesen ist.
36 
c) Die Auslegung, wonach bei Außenbereichsgrundstücken im Rahmen der Beitragserhebung die bebauten Flächen mit zu berücksichtigen sind, ohne dass es darauf ankommt, ob das jeweilige Gebäude an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist, findet ihre Bestätigung auch in der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG 1996 (§ 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.). Die Vorschrift wurde 1976 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Der Gesetzgeber dachte dabei in erster Linie an Aussiedlerhöfe, deren beitragsrechtliche Behandlung zu Schwierigkeiten geführt habe. Der Gesetzgeber wollte deshalb klarstellen, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-)Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe, also einschließlich der Grenzabstandsflächen bei den Gebäuden. Dagegen seien nicht einzubeziehen die auf demselben (Buch-)Grundstück an die Hofstelle angrenzenden Äcker, Wiesen, Bauflächen, Gärten und Weiden (LT-Drs. 7/2340, S. 14). Auf der Grundlage dieser Vorstellung des Gesetzgebers gehören zur Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens im Außenbereich neben dem Wohnhaus des landwirtschaftlich genutzten Anwesens auch Wirtschafts- und Nebengebäude wie etwa Stall, Scheune und Schuppen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Auch mit diesen Wirtschafts- und Nebengebäuden werden die öffentlichen Einrichtungen in höchst unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen; während Ställe in aller Regel an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen sein werden, wird ein solcher Anschluss bei Scheunen und Schuppen gewöhnlich fehlen. Auch insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung jedoch keinen Anlass gesehen, die Flächen etwa von Scheunen und Schuppen von einer Beitragserhebung auszunehmen.
37 
d) Entgegen der Auffassung der Kläger ist die hier zu beurteilende Konstellation - mehrere selbständige Gebäude bilden beitragsrechtlich eine Gesamtanlage - auch durchaus mit dem Fall vergleichbar, in dem nur Teile eines Gesamtgebäudes an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es häufig von Zufälligkeiten abhängig sein wird, ob ein Gesamtgebäude errichtet wird, ob Gebäudeteile konstruktiv miteinander verbunden sind oder ob - wie hier - verschiedene Gebäude, die in einem inneren Zusammenhang stehen, erst nach und nach errichtet werden. Bei einem großen Gesamtgebäude bzw. einem Gebäude, das aus mehreren konstruktiv verbundenen Gebäudeteilen besteht, ist ebenfalls nicht danach zu differenzieren, in welchem Teilbereich des Gebäudes bzw. in welchen Gebäudeteilen eine Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfolgt; eine solche Aufspaltung wäre durch die Gemeinde mit einem vertretbaren Aufwand nicht leistbar und im Übrigen äußerst streitanfällig. Gleiches muss aber auch für eine „Gesamtanlage“, wie sie hier zu beurteilen ist, gelten.
38 
e) Auch der Umstand, dass bei Grundstücken im Außenbereich die bloße Möglichkeit des Anschlusses allein keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil bietet und diese Grundstücke dementsprechend der Beitragspflicht nur dann unterliegen, wenn die von der Einrichtung angebotenen Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2009 - 2 S 1396/09 - KStZ 2010, 31), schließt eine Nacherhebung im vorliegenden Fall nicht aus. Entsprechend § 15 Abs. 2 AbwS entstand für das Grundstück der Kläger die Beitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss der Pferdeklinik an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten im Jahre 1999. Vor diesem Hintergrund stellt sich entgegen der Auffassung der Kläger bei der hier zu beurteilenden Nachveranlagung - im Gegensatz zur Erstveranlagung - nicht die Frage, ob das Grundstück der Kläger insgesamt einen beitragsrechtlichen Vorteil genießt. Allein zu beurteilen ist vielmehr die Frage, ob sich die bereits bestehende Vorteilslage durch das neue Gebäude verbessert hat. Dies ist nach den bisherigen Ausführungen zu bejahen.
39 
Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Kläger, die Heranziehung einer weiteren Grundstücksfläche beurteile sich nach denselben Grundsätzen wie die erstmalige Heranziehung des Grundstücks. Richtig daran ist, dass es beitragsrechtlich keinen Unterschied ausmachen kann, ob die „Bewegungshalle“ gleichzeitig mit der Pferdeklinik 1999 oder - wie hier - erst nachträglich errichtet worden ist. In beiden Fällen ist von einer gleichen Vorteilslage auszugehen, die Beitragserhebung hat deshalb nach den gleichen Maßstäben zu erfolgen. Auch bei einer gleichzeitigen Errichtung von Pferdeklinik und „Bewegungshalle“ hätte sich aber nicht die Frage gestellt, ob das tatsächlich angeschlossene Grundstück überhaupt zu einem Beitrag zu veranlagen ist. In gleicher Weise wie bei der hier zu beurteilenden nachträglichen Errichtung eines weiteren Gebäudes hätte allein die Frage nach dem Umfang der Beitragserhebung beantwortet werden müssen.
40 
f) Unerheblich ist auch der Einwand der Kläger, dass eine Beitragsschuld für die „Bewegungshalle“ dann nicht entstanden wäre, wenn sie auf einem im grundbuchrechtlichen Sinne gesonderten Grundstück errichtet worden wäre. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Begriff ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen es nach dem Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, an ihm festzuhalten. Deshalb wäre bei der von den Klägern angeführten Konstellation daran zu denken, ob im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit der Grundstücksnutzung ein Abweichen vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne angezeigt wäre. Die Frage bedarf hier aber keiner abschließenden Beurteilung. Die dargelegten Gründe der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würden es jedenfalls auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigen, wenn bei der Beitragserhebung danach unterschieden würde, ob sich die Tierbewegungshalle auf einem gesonderten Buchgrundstück oder auf dem gleichen Grundstück wie die dazugehörige Pferdeklinik/-pension befindet. Der Einwand der Kläger, sie hätten auch dann nicht zu einem Beitrag herangezogen werden können, wenn sie ihr Grundstück zuvor geteilt und erst dann die „Bewegungshalle“ errichtet hätten, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Im Übrigen stünde bei einer solchen Vorgehensweise ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO im Raum. Danach macht das Motiv, Beiträge zu sparen, eine rechtliche Gestaltung zwar noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt jedoch dann deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem wirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken ist. Eine Grundstücksteilung, die ein Grundstückseigentümer mit Blick auf den bevorstehenden Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld vornimmt, um einzig die Beitragsbelastung zu verhindern oder zu minimieren, kann sich danach als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erweisen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.08.2008 - 2 S 1946/06 - ZKF 2008, 237).
41 
g) Die Vorteilslage für den Teil des Grundstücks, auf dem sich die Tierbewegungshalle befindet, wird auch nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, wonach es ihnen rechtlich nicht gestattet sei, das Gebäude an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Unerheblich ist zunächst der Umstand, dass die Kläger verpflichtet sind, das Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Bewegungshalle anfällt, auf dem Grundstück versickern zu lassen. Wird bei einem Grundstück im Außenbereich lediglich das Schmutz- und nicht auch das Niederschlagswasser durch eine Einrichtung der Gemeinde entsorgt, führt dies nicht zur Annahme eines Mindervorteils, dem durch eine Beschränkung des einheitlichen Beitragssatzes Rechnung zu tragen wäre (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2006, aaO). Eine Vorteilslage ist danach jedenfalls bereits deshalb zu bejahen, weil die Kläger grundsätzlich berechtigt sind, eventuell anfallendes Schmutzwasser der Tierbewegungshalle (in Zukunft) der Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten zuzuführen.
42 
Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Kläger, die vorhandene Abwasserleitung sei nicht in der Lage, weitere Schmutzwassermengen den Abwasserbeseitigungsanlagen zuzuführen, ist ohne die erforderliche Substanz. Nach Aussage des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist es möglich, über die Druckentwässerungsleitung, die das Grundstück der Kläger anschließt, dem Abwassernetz weitere Mengen an Schmutzwasser zuzuführen.
43 
5. Zu Unrecht hat die Beklagte jedoch eine grundstücksbezogene Nachveranlagung auch für den Teilbereich vorgenommen, auf dem bereits im Jahr 1999 eine befestigte Mistmulde errichtet wurde. Eine grundstücksbezogene Nachveranlagung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG 1996 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AbwS, die auf den Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gestützt wird, ist rechtlich nur dann möglich, wenn die Beitragspflicht für den nacherhobenen Grundstücksteil nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden und durch Verjährung erloschen ist. Im vorliegenden Fall lag hinsichtlich des mit der Mistmulde überbauten Grundstücksteils die Voraussetzung für eine Teilflächenabgrenzung im Jahre 1999 nicht vor, so dass auch für diesen Teil des Grundstücks 1999 die Beitragsschuld entstanden ist. Daraus folgend konnte die Beklagte diese Teilfläche im Jahre 2009 nicht mehr veranlagen, da insoweit die vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) abgelaufen war und der entsprechende (Teil-)Anspruch verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG n.F. i.V.m. den §§ 169, 170 AO).
44 
Zu Unrecht meint die Beklagte in diesem Zusammenhang, die Beitragsschuld für den Bereich der Mistmulde sei im Jahre 1999 deshalb nicht entstanden, weil das Abwasser der Mistmulde - im Hinblick auf seinen Verschmutzungsgrad - nicht ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung habe zugeführt werden dürfen. Der Beitragserhebung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Relation zur Bebauung die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich - wie dargelegt - um eine zulässige Typisierung, die ihrer Natur nach durch Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Frage gestellt werden kann. Im Rahmen dieser zulässigen Typisierung ist es deshalb unerheblich, ob bzw. in welchem Umfang von bestimmten - bebauten - Flächen aus die öffentliche Einrichtung in Anspruch genommen wird. Es widerspricht damit den Grundsätzen der Beitragserhebung, die jeweiligen bebauten Flächen dahingehend zu überprüfen, ob und in welchem Umfang von diesen Abwasser in das öffentliche Netz eingeleitet werden darf.
45 
Festsetzungsverjährung ist danach hinsichtlich des Beitragsanspruchs für eine Teilfläche von 73,10 qm eingetreten. Die Kläger nutzen diese Teilfläche derzeit als überdachte Unterstellmöglichkeit für Heuballen. Der Kläger zu 2 hat hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Grundfläche dieser Unterstellmöglichkeit, deren Größe zwischen den Beteiligten unstreitig ist, deckungsgleich mit der Fläche der ursprünglichen Mistmulde ist. Auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen und insbesondere nicht behauptet, die ursprüngliche Mistmulde habe nur einen geringeren Teil des Grundstücks in Anspruch genommen. Dementsprechend ist die im Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 zugrundegelegte Beitragsfläche von 2.399 qm um eine Fläche von 73,10 qm zu reduzieren. Dies führt unter Zugrundelegung des - unstreitigen - Beitragssatzes von 5,41 EUR je qm zu einem Abwasserbeitrag von 12.583,12 EUR (Beitragsfläche von 2.325,90 qm multipliziert mit dem Beitragssatz von 5,41 EUR/qm).
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da die Beklagte lediglich hinsichtlich eines Betrags von knapp 400,-- EUR (bei einem Streitwert von knapp 13.000,-- EUR) unterlegen ist, hält der Senat eine Kostentragung der Kläger aus Gründen der Billigkeit für angezeigt.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Rechtsmittelbelehrung
49 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
50 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
51 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
52 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
53 
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
54 
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
55 
Beschluss vom 26. März 2012
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.978,59 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Tenor Die gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2013 - 4 K 2806/12 - erfolgte teilweise Stattgabe des Antrags des Antragstellers gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasser- und einem Wasserversorgungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 665 m 2 großen, mit einem Wohnhaus sowie einer freistehenden Garage bebauten Grundstücks Flst.Nr. ..., Gemarkung ... (... ...). Das Grundstück grenzt nach Nordwesten an die Straße ... Die Baugenehmigung für das Wohnhaus und die Garage wurde am 11.6.1991 erteilt. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Wohnhauses wurde das Grundstück an die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten angeschlossen.
Mit Bescheiden vom 15.11.1991 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 3.651,38 DM sowie einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.777,50 DM heran. Die Beklagte veranlagte dabei nur eine 455 m 2 große Teilfläche des Grundstücks. Die in dem den Bescheiden beiliegenden Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche erfasst den vorderen, an die Straße grenzenden Teil des Grundstücks bis zu einer gedachten Linie, die in einem Abstand von 4,5 m parallel zur südöstlichen Außenwand des Wohnhauses verläuft.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 23.8.2002 eine auf § 34 Abs. 4 BauGB gestützte Abrundungssatzung ("..."), mit der der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ... im Bereich "...-..." abgerundet und ein Teil des Außenbereichs in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden soll. Von der Satzung ist ein 565 m 2 großer Teil des Grundstücks der Klägerin erfasst.
Mit Bescheiden vom 8.5.2006 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 717,75 EUR sowie einem Abwasserbeitrag von 570,63 EUR für einen weiteren, 110 m 2 großen Teil ihres Grundstücks heran. Die betreffende Teilfläche schließt sich nach Südosten an die bereits 1991 veranlagte Teilfläche an. Der außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung gelegene Teil des Grundstücks der Klägerin wird von ihr nicht umfasst.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 15.5.2006 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die bereits 1991 erfolgte Veranlagung ihres Grundstücks. Bei der betreffenden Fläche von 110 m 2 handele es sich zudem um eine untergeordnete Grünfläche, die nicht bebaubar sei. Die Abrundungssatzung sei nicht gerechtfertigt. Bei der Aufstellung der Satzung habe die Beklagte versprochen, dass für die bestehenden Gebäude keine zusätzlichen Kosten entstünden.
Das Landratsamt Freudenstadt wies den Widerspruch der Klägerin am 30.6.2007 mit der Begründung zurück, in Fällen, in denen von einem Grundstück zulässigerweise nur eine Teilfläche veranlagt worden sei, könne für die restlichen Teilflächen (erstmalig) ein Beitrag erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Teilflächenabgrenzung entfielen. Voraussetzung dafür sei, dass bei der ersten Veranlagung die veranlagten Teilflächen parzellenscharf abgegrenzt worden seien. Das sei hier der Fall. Die Beitragsveranlagungen des Jahres 1991 überschnitten sich nicht mit denen des Jahres 2006, so dass keine Teilfläche doppelt belastet werde. Der Nachveranlagungsanspruch sei erst mit Inkrafttreten der Abrundungssatzung im Jahr 2002 entstanden, weshalb die Frist für die Festsetzung des weiteren Beitrags erst am 31.12.2006 geendet habe. Zweifel an der Gültigkeit der Abrundungssatzung bestünden nicht. Die Einbeziehung von größeren Außenbereichsflächen sei im Rahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zulässig. Eine verbindliche Zusicherung, die Eigentümer der in die Abrundungssatzung einbezogenen Grundstücke nicht zu weiteren Beiträgen heranzuziehen, sei nicht erteilt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5.7.2007 zugestellt.
Die Klägerin hat am 6.8.2007 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 8.5.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien nicht als Teilleistungsbescheide bezeichnet. Ihr Grundstück sei bereits 1991 bis zu der durch die Abrundungssatzung erfassten Tiefe bebaubar und damit beitragspflichtig gewesen. Der Beitragsanspruch sei daher verjährt. Die Abrundungssatzung sei zudem nichtig. § 34 Abs. 4 BauGB ermächtige nicht zum Erlass einer Satzung, die - wie hier - Außenbereichsflächen in einem Umfang einbeziehe, der den im Zusammenhang bebauten Ortsteil um das Doppelte überschreite.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
10 
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.7.2008 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zu einem Wasserversorgungs- und einem Abwasserbeitrag nicht berechtigt gewesen, die sich an das Wohnhaus nach Südosten anschließende Teilfläche unberücksichtigt zu lassen. Das Grundstück werde wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen. Damit stehe fest, dass die bei der Beitragsveranlagung nicht berücksichtigte Teilfläche des Grundstücks der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Beitragserhebung tatsächlich an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1982 seien deshalb nicht entfallen. Die von der Beklagten vorgenommene Nachveranlagung sei somit ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage erfolgt. Die angefochtenen Bescheide verletzten auf Grund dessen auch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.
11 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23.2.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die erstmalige Veranlagung des Grundstücks der Klägerin im Jahre 1991 stehe der jetzigen Veranlagung nicht entgegen, da seinerzeit nur die veranlagte Fläche von 455 m 2 beitragspflichtig gewesen sei. Die jetzt veranlagte Fläche sei dagegen erst mit dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung beitragspflichtig geworden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wasserleitung, an die das Grundstück der Klägerin angeschlossen sei, östlich des Grundstücks und nicht in der Straße verlaufe, treffe nicht zu. Das Verwaltungsgericht sei davon abgesehen zu Unrecht der Ansicht, dass Teilflächenabgrenzungen nach § 10 Abs. 3 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 KAG n.F. von der jeweiligen konkreten Lage der Ver- bzw. Entsorgungsleitung aus vorzunehmen sei. Einer Teilflächenabgrenzung sei nur diejenige Teilfläche eines Grundstücks zugänglich, die über die notwendige Erschließung verfüge, die regelmäßig von der anfahrbaren Seite aus gegeben sei. Diese Flächen lägen im vorliegenden Fall zwischen der Straße "..." und dem Wohnhaus der Klägerin. Die "hinter" dem Gebäude gelegen Fläche sei dagegen erst mit dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung Bauland geworden.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie erwidert, ihr Grundstück sei bereits 1991 in der gesamte Tiefe bis zur Grenze der Abrundungssatzung bebaubar gewesen. Die nunmehr veranlagten Teilflächen hätten somit schon vorher Baulandqualität gehabt. Die Abrundungssatzung sei rechtswidrig. Zwar gebe die Satzung in dem streitgegenständlichen Bereich zwischen den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... nur den schon zuvor gegebenen Verlauf der Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich wieder. Die Satzung beziehe jedoch auch Außenbereichsflächen in einem Umfang ein, der das im Zusammenhang bebaute Gebiet um das Doppelte überschreite. Die Beplanung eines so großen Gebiets, das durch die vorhandene bauliche Nutzung nicht geprägt werde, hätte die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert.
17 
Der Senat hat das Grundstück der Klägerin und seine nähere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Beitragbescheide sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.
20 
1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28.3.2000 bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom 23.6.1998 in der Fassung vom 20.11.2001. In beiden Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip dies gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere "außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, "deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 S. 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung).
21 
Die zitierten Regelungen in den Satzungen der Beklagten haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996 findet diese Vorschrift auch auf Grundstücke Anwendung, für welche die Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.
22 
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie von der Frage ab, ob im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 (nachträglich) entfallen sind oder ob diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der ersten Veranlagung des Grundstücks durch die Bescheide vom 15.11.1991 nicht gegeben waren. Das Verwaltungsgericht hat die Frage im zuletzt genannten Sinn beantwortet. Dem liegt die Annahme zugrunde, das Grundstück der Klägerin sei in dem genannten Zeitpunkt insgesamt, d.h. unter Einschluss der 1991 nicht veranlagten Teilfläche, tatsächlich angeschlossen und somit mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
23 
a) Aus den Bemerkungen auf der Rückseite des den Bescheiden der Beklagten vom 15.11.1991 beiliegenden Lageplans ist zu schließen, dass die Beklagte seinerzeit von einem im Außenbereich gelegenen Grundstück ausgegangen ist. Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide bestand die das Grundstück der Klägerin umgebende Bebauung aus sechs regellos angeordneten Wohnhäusern nebst verschiedenen Nebengebäuden im Norden sowie zwei weiteren, aneinander gebauten und isoliert stehenden Wohnhäusern mit Garagen im Süden. Das Grundstück der Klägerin war danach seinerzeit nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 BauGB gelegen, da darunter nur ein Bebauungskomplex zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Voraussetzungen wurden von der beschriebenen Bebauung nicht erfüllt.
24 
Die Beklagte hat danach zu Recht angenommen, dass das Grundstück der Klägerin erst durch seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung beitragspflichtig geworden ist. Als tatsächlich angeschlossen hat die Beklagte jedoch nur die bebaute Fläche des Grundstücks unter Einschluss der Abstandsflächen sowie der Fläche für die Zufahrt, nicht aber die "hinter dem Wohnhaus" gelegene, gärtnerisch genutzte Fläche angesehen. Das Verwaltungsgericht hat seine davon abweichende Auffassung damit begründet, dass sowohl der Abwasserkanal als auch die Wasserleitung auf der der angrenzenden Straße abgewandten Seite des Grundstücks der Klägerin verliefen, weshalb das Grundstück wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen werde. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass auch die bei der Beitragsveranlagung der Klägerin im Jahre 1991 nicht berücksichtigte Teilfläche tatsächlich an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Dieser Schluss ist verfehlt. Ob bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, das gesamte Grundstück oder nur ein Teil als im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 KAG 2005 tatsächlich angeschlossen anzusehen ist, und, falls Letzteres zutrifft, wie diese Teilflächen zu bestimmen sind, hängt nicht von Lage und Verlauf der Ver- oder Entsorgungsleitungen ab, an die das Wohnhaus angeschlossen ist. Was die Wasserleitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen seiner Annahme verläuft diese Leitung nicht an der südöstlichen Seite des Grundstücks der Klägerin, sondern in der sich auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Straße. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
25 
b) Die von der Beklagten ihren Bescheiden vom 15.11.1991 zugrunde gelegte Auffassung, dass die als Hausgarten genutzte Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks nicht in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sei, da sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG tatsächlich angeschlossen sei, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 - (BWGZ 1998, 519), in dem der Senat sich in gleicher Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung nicht fest.
26 
Auf die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, gibt der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996 keine Antwort. In der Vorschrift wird zwar auf die baurechtlichen Vorschriften verwiesen. Dies geschieht jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob die zu betrachtenden Teilflächen ohne Übernahme einer Baulast von dem Grundstück (grundbuchmäßig) abgetrennt werden können. Für die davon zu unterscheidende vorrangige Frage, wie die angeschlossenen Flächen von den nicht angeschlossenen abzugrenzen sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift auch im Übrigen nichts Näheres entnehmen.
27 
Mit § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 wird an die der Vorschrift voran stehende Regelung in § 10 Abs. 3 S. 1 KAG 1996 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, kann deshalb nur unter Berücksichtigung des das Beitragsrecht bestimmenden Vorteilsprinzips beantwortet werden. Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks.
28 
Bebauten Grundstücken im Außenbereich wird allerdings durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil nur hinsichtlich des Teils des Grundstücks vermittelt, der den tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 1033).
29 
Bei einem Grundstück im Außenbereich, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, unterliegen danach außer den überbauten Flächen jedenfalls die für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen (Abstands- und Zugangsflächen, Flächen für Stellplätze und Garagen) der Beitragspflicht. Als beitragspflichtig sind darüber hinaus aber auch die als Grünflächen angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks anzusehen, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind. Bei Grundstücken, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und die sich - wie das Grundstück der Klägerin - nach Größe und Zuschnitt nicht von Wohngrundstücken in Plangebieten oder im Innenbereich unterscheiden, ist danach grundsätzlich das Grundstück mit seiner gesamten Fläche als angeschlossen zu betrachten. Dieses Ergebnis ist interessengerecht, da auch bei einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück grundsätzlich das gesamte Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche eines Grundstücks baulich genutzt werden darf. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris). Für eine hiervon abweichende Behandlung der im Außenbereich gelegenen und mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebauten Grundstücke, die sich nach Größe und Zuschnitt nicht von Grundstücken in einem Plangebiet unterscheiden, fehlt ein überzeugender Grund.
30 
3. Das Verwaltungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 nicht nachträglich entfallen sind. Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Ergebnis ebenfalls zutreffend auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geschlossen. Der dafür gegebenen Begründung kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder trifft es zu, dass die angefochtenen Bescheide aus dem genannten Grund ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage ergangen sind, noch ist es richtig, dass die Bescheide deshalb den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzen.
31 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden. Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO). Das gilt jedoch nur in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Grundstück nach dem anzuwendenden Beitragsmaßstab die Gesamtfläche dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt worden ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung dagegen nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1996 - 2 S 573/96 - Juris; Urt. v. 19.3.1992 - 2 S 1355/90 -; Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87 - aaO; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 691a). Bei der späteren Veranlagung der zunächst nicht berücksichtigten Fläche handelt es sich nicht um eine Nachveranlagung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Erstveranlagung (Birk, aaO, § 8 Rn. 697g; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand August 2007, § 31 Rn. 10). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es deshalb hierzu nicht (Birk, aaO, Rn. 697g). Die Heranziehung des Eigentümers zu einem (weiteren) Beitrag für die bisher nicht veranlagte Fläche seines Grundstücks kann vielmehr unmittelbar auf die zur Erhebung eines Beitrags ermächtigenden Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen gestützt werden.
32 
b) Der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine bloße Teilveranlagung des Grundstücks der Klägerin bereits beim Erlass der Bescheide vom 15.11.1991 nicht vorlagen, führt daher für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Diese sind vielmehr deshalb rechtswidrig, weil mit ihnen ein Beitragsanspruch geltend gemacht wird, der bereits mit dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung entstanden ist, und der deshalb, soweit er sich auf die erst jetzt veranlagte Teilfläche des Grundstücks bezieht, seit langem verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.288,38 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Beitragbescheide sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.
20 
1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28.3.2000 bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom 23.6.1998 in der Fassung vom 20.11.2001. In beiden Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip dies gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere "außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, "deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 S. 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung).
21 
Die zitierten Regelungen in den Satzungen der Beklagten haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996 findet diese Vorschrift auch auf Grundstücke Anwendung, für welche die Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.
22 
2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie von der Frage ab, ob im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 (nachträglich) entfallen sind oder ob diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der ersten Veranlagung des Grundstücks durch die Bescheide vom 15.11.1991 nicht gegeben waren. Das Verwaltungsgericht hat die Frage im zuletzt genannten Sinn beantwortet. Dem liegt die Annahme zugrunde, das Grundstück der Klägerin sei in dem genannten Zeitpunkt insgesamt, d.h. unter Einschluss der 1991 nicht veranlagten Teilfläche, tatsächlich angeschlossen und somit mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.
23 
a) Aus den Bemerkungen auf der Rückseite des den Bescheiden der Beklagten vom 15.11.1991 beiliegenden Lageplans ist zu schließen, dass die Beklagte seinerzeit von einem im Außenbereich gelegenen Grundstück ausgegangen ist. Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide bestand die das Grundstück der Klägerin umgebende Bebauung aus sechs regellos angeordneten Wohnhäusern nebst verschiedenen Nebengebäuden im Norden sowie zwei weiteren, aneinander gebauten und isoliert stehenden Wohnhäusern mit Garagen im Süden. Das Grundstück der Klägerin war danach seinerzeit nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 BauGB gelegen, da darunter nur ein Bebauungskomplex zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Voraussetzungen wurden von der beschriebenen Bebauung nicht erfüllt.
24 
Die Beklagte hat danach zu Recht angenommen, dass das Grundstück der Klägerin erst durch seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung beitragspflichtig geworden ist. Als tatsächlich angeschlossen hat die Beklagte jedoch nur die bebaute Fläche des Grundstücks unter Einschluss der Abstandsflächen sowie der Fläche für die Zufahrt, nicht aber die "hinter dem Wohnhaus" gelegene, gärtnerisch genutzte Fläche angesehen. Das Verwaltungsgericht hat seine davon abweichende Auffassung damit begründet, dass sowohl der Abwasserkanal als auch die Wasserleitung auf der der angrenzenden Straße abgewandten Seite des Grundstücks der Klägerin verliefen, weshalb das Grundstück wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen werde. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass auch die bei der Beitragsveranlagung der Klägerin im Jahre 1991 nicht berücksichtigte Teilfläche tatsächlich an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Dieser Schluss ist verfehlt. Ob bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, das gesamte Grundstück oder nur ein Teil als im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 KAG 2005 tatsächlich angeschlossen anzusehen ist, und, falls Letzteres zutrifft, wie diese Teilflächen zu bestimmen sind, hängt nicht von Lage und Verlauf der Ver- oder Entsorgungsleitungen ab, an die das Wohnhaus angeschlossen ist. Was die Wasserleitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen seiner Annahme verläuft diese Leitung nicht an der südöstlichen Seite des Grundstücks der Klägerin, sondern in der sich auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Straße. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
25 
b) Die von der Beklagten ihren Bescheiden vom 15.11.1991 zugrunde gelegte Auffassung, dass die als Hausgarten genutzte Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks nicht in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sei, da sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG tatsächlich angeschlossen sei, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 - (BWGZ 1998, 519), in dem der Senat sich in gleicher Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung nicht fest.
26 
Auf die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, gibt der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996 keine Antwort. In der Vorschrift wird zwar auf die baurechtlichen Vorschriften verwiesen. Dies geschieht jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob die zu betrachtenden Teilflächen ohne Übernahme einer Baulast von dem Grundstück (grundbuchmäßig) abgetrennt werden können. Für die davon zu unterscheidende vorrangige Frage, wie die angeschlossenen Flächen von den nicht angeschlossenen abzugrenzen sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift auch im Übrigen nichts Näheres entnehmen.
27 
Mit § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 wird an die der Vorschrift voran stehende Regelung in § 10 Abs. 3 S. 1 KAG 1996 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, kann deshalb nur unter Berücksichtigung des das Beitragsrecht bestimmenden Vorteilsprinzips beantwortet werden. Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks.
28 
Bebauten Grundstücken im Außenbereich wird allerdings durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil nur hinsichtlich des Teils des Grundstücks vermittelt, der den tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 1033).
29 
Bei einem Grundstück im Außenbereich, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, unterliegen danach außer den überbauten Flächen jedenfalls die für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen (Abstands- und Zugangsflächen, Flächen für Stellplätze und Garagen) der Beitragspflicht. Als beitragspflichtig sind darüber hinaus aber auch die als Grünflächen angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks anzusehen, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind. Bei Grundstücken, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und die sich - wie das Grundstück der Klägerin - nach Größe und Zuschnitt nicht von Wohngrundstücken in Plangebieten oder im Innenbereich unterscheiden, ist danach grundsätzlich das Grundstück mit seiner gesamten Fläche als angeschlossen zu betrachten. Dieses Ergebnis ist interessengerecht, da auch bei einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück grundsätzlich das gesamte Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche eines Grundstücks baulich genutzt werden darf. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris). Für eine hiervon abweichende Behandlung der im Außenbereich gelegenen und mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebauten Grundstücke, die sich nach Größe und Zuschnitt nicht von Grundstücken in einem Plangebiet unterscheiden, fehlt ein überzeugender Grund.
30 
3. Das Verwaltungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 nicht nachträglich entfallen sind. Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Ergebnis ebenfalls zutreffend auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geschlossen. Der dafür gegebenen Begründung kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder trifft es zu, dass die angefochtenen Bescheide aus dem genannten Grund ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage ergangen sind, noch ist es richtig, dass die Bescheide deshalb den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzen.
31 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden. Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO). Das gilt jedoch nur in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Grundstück nach dem anzuwendenden Beitragsmaßstab die Gesamtfläche dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt worden ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung dagegen nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1996 - 2 S 573/96 - Juris; Urt. v. 19.3.1992 - 2 S 1355/90 -; Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87 - aaO; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 691a). Bei der späteren Veranlagung der zunächst nicht berücksichtigten Fläche handelt es sich nicht um eine Nachveranlagung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Erstveranlagung (Birk, aaO, § 8 Rn. 697g; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand August 2007, § 31 Rn. 10). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es deshalb hierzu nicht (Birk, aaO, Rn. 697g). Die Heranziehung des Eigentümers zu einem (weiteren) Beitrag für die bisher nicht veranlagte Fläche seines Grundstücks kann vielmehr unmittelbar auf die zur Erhebung eines Beitrags ermächtigenden Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen gestützt werden.
32 
b) Der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine bloße Teilveranlagung des Grundstücks der Klägerin bereits beim Erlass der Bescheide vom 15.11.1991 nicht vorlagen, führt daher für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Diese sind vielmehr deshalb rechtswidrig, weil mit ihnen ein Beitragsanspruch geltend gemacht wird, der bereits mit dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung entstanden ist, und der deshalb, soweit er sich auf die erst jetzt veranlagte Teilfläche des Grundstücks bezieht, seit langem verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.288,38 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.093,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 eingelegten Widersprüche anzuordnen.
Mit dem Bescheid vom 12.3.2009 hat die Antragsgegnerin die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlstNr. ... (... ... ... ...) zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt danach die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel in dem genannten Sinn.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Grundstück der Antragsteller nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) vom 17.12.2002 beitragspflichtig ist. Der Umstand, dass das Grundstück nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich liegt, ändert daran nichts. Nach § 2 Abs. 1 AbwBS unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (S. 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (S. 2). Darüber hinaus sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller ist unstreitig seit 18.3.2008 an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen und damit nach § 2 Abs. 2 AbwBS beitragspflichtig. Insoweit werden von den Antragstellern in der Begründung ihrer Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben.
2. Bei der Berechnung des auf das Grundstück der Antragsteller entfallenden Beitrags hat die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Teilfläche des Grundstücks berücksichtigt. In Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bleiben nach dieser Vorschrift bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück diejenigen Teilflächen außer Betracht, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Als beitragspflichtig betrachtet die Antragsgegnerin dementsprechend nur eine 2.354 m 2 große Teilfläche des 2.917 m 2 großen Grundstücks der Antragsteller, welche den mit einem Wohn- und Lagergebäude bebauten Teil des Grundstücks, die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche auf der Südostseite des Gebäudes, die zum nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. ... führende Zugangsfläche sowie die befestigten, im Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.4.2009 als Zubehörflächen des Gewerbebetriebs bezeichneten Teilflächen des Grundstücks umfasst.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Teilflächenabgrenzung ist auch nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KAG bleiben - unabhängig von den übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt sind. Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist. Der mit einem Wohn- und Lagergebäude bebaute Teil des Grundstücks der Antragsteller ist danach bei der Bemessung des auf das Grundstück entfallenden Beitrags ohne jeden Zweifel mit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das gesamte Gebäude oder, wie die Antragsteller geltend machen, nur ein Teil an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist.
Zur bebauten Fläche des Grundstücks der Antragsteller zählt auch die befestigte Zufahrt, die von dem Gebäude zu dem nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. 4765/6 führt, sowie die das Gebäude umgebende Hof- und Lagerfläche, sofern diese - wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht - ebenfalls befestigt ist. Die Auffassung der Antragsteller, dass unter Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Bebauung mit einem Gebäude zu verstehen sei, teilt der Senat nicht. Eine bebaute Fläche im baurechtlichen Sinn ist jede Fläche, auf der sich eine bauliche Anlage befindet. Nach § 2 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ein besonderer konstruktiver Aufwand wird dabei nicht vorausgesetzt. Auch ein nur mit Splitt oder Schotter befestigter Lager- und Ausstellungsplatz ist deshalb eine bauliche Anlage (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 33.90 - NVwZ 1994, 293). Umstände, die darauf hindeuteten, dass § 31 Abs. 1 S. 2 KAG den Begriff der Bebauung in einer hiervon abweichenden Weise versteht, sind nicht zu erkennen.
Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen vielmehr für das Gegenteil. Die Regelung in § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25. April 1978 als damaliger § 10 Abs. 3 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 7/2340, S. 14) wird die Regelung damit gerechtfertigt, dass für die Beitragsbemessung in der Regel die Fläche des (Buch-) Grundstücks maßgebend sei und dies bei verhältnismäßig großen Buchgrundstücken zur Folge haben könne, dass der der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Vorteil zu hoch angesetzt und dadurch der zu entrichtende Beitrag eine ungerechtfertigte Höhe erreiche. Die Regelung beziehe sich insbesondere auf Aussiedlerhöfe und stelle klar, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-) Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe.
Die von den Antragstellern für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des von § 31 Abs. 1 S. 2 KAG verwendeten Begriffs der bebauten Fläche dürfte auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren sein. Mit § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wird an die dieser Vorschrift voran stehende Regelung in Abs. 1 S. 1 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Dieser Vorteil besteht in der Anschlussmöglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Grundstücke im Außenbereich nehmen dabei allerdings eine Sonderstellung ein. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf einen Teil des Grundstücks, zu dem jedenfalls die im baurechtlichen Sinn bebaute Fläche gehört, d. h. diejenige Fläche auf der sich - abweichend von der Regel des § 35 BauGB - baulichen Anlagen befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2006 - 2 K 1247/05 - wird nach Maßgabe des geänderten Klageantrags zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Betreiberin des Flughafens ..., wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.
Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin des 5.162 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück war früher Teil eines größeren Grundstücks Flst.-Nr. ... mit ca. 150.000 m², das von den amerikanischen Streitkräften militärisch genutzt wurde. Das Grundstück war damals mit einem Verwaltungs- und Mannschaftsgebäude, einem Hangar und verschiedenen Nebeneinrichtungen bebaut.
Mit Schreiben vom 17.05.1988 forderte die Beklagte von den amerikanischen Streitkräften - Direktor of Engineering & Housing, Greater Stuttgart Military Community - auf der Grundlage ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12.12.1993 für das Verwaltungs- und Unterkunftsgebäude im militärischen Teil des Flughafens einen Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 124.772,-- DM an. Mit weiterem Schreiben vom 24.05.1988 - gerichtet an das Bundesvermögensamt Stuttgart - erläuterte die Beklagte, dass mit Schreiben vom 17.05.1988 für das genannte Verwaltungs- und Unterkunftsgebäude ein Abwasserbeitrag auf der Basis einer Baumasse von 18.626 m³, einer überbauten Grundstücksfläche von 3.012 m², von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl von 0,8 angefordert und bezahlt worden sei.
Das streitbefangene Grundstück befindet sich heute im Areal des sog. „Frachtzentrums Süd“ des Flughafens ... das zusammen mit einer Reihe weiterer Grundstücke Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000 war. Der Planfeststellungsbeschluss setzt für den das Grundstück erfassenden Bereich ein Sondergebiet für flughafenbezogene Nutzungen, Luftfahrtbetriebe, Flugbetriebsflächen, Fracht, Dienstleistung und Parkierung, eine Grundflächenzahl von 1,0 sowie eine Baumassenzahl von 9,0 fest. Nach der Umnutzung ist der Westflügel des ehemaligen Mannschaftsgebäudes erhalten geblieben und in die Neubauten des Frachtzentrums Süd integriert worden; die beiden anderen Flügel des ehemaligen Mannschaftsgebäudes sind abgerissen und durch Neubauten ersetzt worden.
Der Flughafen ... verfügte bereits vor der Umnutzung der ehemals militärisch genutzten Flächen auf der Flughafensüdseite über ein Entwässerungssystem, das die auf dem Rollfeld, den Rollwegen und der Start- und Landebahn anfallenden Enteisungsabwässer sammelte und der Kläranlage der Stadt Stuttgart zuleitete. Die Errichtung dieses Entwässerungssystems vereinbarten u. a. die Klägerin, die Beklagte und die Stadt Stuttgart mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 17.08.1993. Im Zuge dieser Vereinbarung errichtete die Klägerin auf eigene Kosten auf ihrem Areal ein eigenes Entwässerungssystem mit einem mehrere Kilometer langen Zuleitungskanal zum Klärwerk der Stadt Stuttgart und sie beteiligte sich auch an den Kosten der durch die Behandlung der Enteisungsabwässer notwendigen Ertüchtigung des Klärwerks.
Nach Umnutzung der Flughafensüdseite und der damit verbundenen Verlagerung des bis dahin auf der Flughafennordseite angesiedelten Frachtbereichs nach Süden erfolgt die Entsorgung des gesamten Oberflächenwassers der Flughafensüdseite auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.1999/ 10.11.2000 in die Kläranlage der Stadt Stuttgart. Nach dem Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag vom 29.06.1998 ist für die Oberflächenentwässerung der Flughafensüdseite die Ausnutzung der vorhandenen Reserven des Gesamtentwässerungssystems des Flughafens vorgesehen. Dafür wird das Oberflächenwasser im Sommerbetrieb über verschiedene Regenrückhaltebecken bzw. Regenklärbecken gesammelt und gepuffert einem Vorfluter zugeleitet. Im Winterbetrieb kann dieses - dann mit glykolhaltigen Enteisungsmitteln versetzte - Oberflächenwasser nicht direkt in den Vorfluter eingeleitet werden, sondern wird über das Flughafenentwässerungssystem zusammen mit den Abflüssen von der Start- und Landeplan und den Rollbahnen einem besonderen Speicherbauwerk zugeführt und anschließend zur Weiterbehandlung der Kläranlage der Stadt Stuttgart zugeleitet.
Im Hinblick auf die dargestellte Entsorgung des kompletten Oberflächenwassers in der Kläranlage Stuttgart sieht die hier einschlägige Abwassersatzung der Beklagten vom 16.06.2003 getrennte Abwasserbeitragssätze für Grundstücke, die nur über die Möglichkeit verfügen, Schmutzwasser einzuleiten, vor (§ 32 Abs. 2 der Satzung).
Mit Bescheiden vom 14.01.2004 zog die Beklagte die Klägerin für das streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. ... im Wege der Nachveranlagung wegen erhöhter baulicher Ausnutzbarkeit zu einem Abwasserbeitrag (Schmutzwasserbeitrag) für Kanalisation und Klärwerk in Höhe von 68.063,20 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 29.01.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 zurück.
Die Klägerin hat am 12.04.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Abwasserbeitragsbescheid vom 14.01.2007 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die vorgenommene Nachveranlagung verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, weil bereits die als Beitragsbescheid zu wertende „Rechnung“ vom 17.05.1988, die gegenüber den amerikanischen Streitkräften ergangen sei, einer Nacherhebung entgegenstehe. Darüber hinaus führe die mit Planfeststellungsbeschluss zugelassene Erhöhung des Nutzungsmaßes für das streitgegenständliche Grundstück nicht dazu, dass diesem Grundstück ein beitragsrechtlich relevanter weiterer Vorteil zuteil würde.
10 
Ein relevanter Vorteil im Beitragsrecht für leitungsgebundene Anlagen liege nach allgemeiner Auffassung darin, dass für die angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke ein Gebrauchsvorteil durch die Anschlussmöglichkeit entstehe, weil die anschließbaren Grundstücke das anfallende Abwasser beseitigen und sich mit Frischwasser versorgen könnten. Durch diese Anschlussmöglichkeit steige die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, was wiederum den Gebrauchswert des Grundstücks steigere. Bei dem Problem der Quantifizierbarkeit dieses wirtschaftlichen Vorteils behelfe sich das Beitragsrecht damit, dass ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werde, mit dessen Hilfe in Relation zum Ausmaß der wahrscheinlichen (also erfahrungsgemäß zu erwartenden) Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Vorteil abgegriffen werden solle. Die üblichen (auch in der Abwassersatzung der Beklagten enthaltenen) Beitragsmaßstäbe stellten danach grundstücksbezogene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe dar, die durch Bezugnahme auf Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung die - unterstellte - Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks mit zunehmender Intensität der baulichen Nutzbarkeit und folglich zunehmender Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung zu erfassen versuchten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei aber der dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gedanklich zugrunde liegende Zusammenhang zwischen der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks und der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Denn nach Aufsiedelung der Flughafensüdseite mit dem Frachtzentrum der Klägerin werde die öffentliche Einrichtung der Beklagten in wesentlich geringerem Ausmaß in Anspruch genommen als dies vor der Umnutzung der ehemals militärisch genutzten Flächen der Fall gewesen sei. Schon im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag werde festgehalten, dass die Einleitungsmengen für das häusliche Abwasser unterhalb der Werte liegen würden, die von den US-Streitkräften an die Ortskanalisation der Beklagten übergeben worden seien. Danach würden statt 20,9 l/sec. zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes seit Aufsiedelung des Frachtzentrums nur noch 12 l/sec. häusliches Abwasser in den Entwässerungsanlagen der Beklagten entsorgt. Schon diese Sondersituation, die durch die eindeutige Nutzungsfestlegung im Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werde, führe dazu, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht anwendbar sei.
11 
Darüber hinaus verfüge die Klägerin nicht über eine vollwertige Anschlussmöglichkeit ihrer Grundstücke an die Schmutzwasserentwässerung der Beklagten. Das Oberflächenwasser, das auf dem Areal der Klägerin (auch auf dem Vorfeld vor dem Frachtzentrum Süd und damit auf Gemarkung der Beklagten) anfalle, werde im Winter mit Enteisungsmitteln versetzt, die gewährleisteten, dass die Rollflächen und Vorfelder und die Flugzeuge selbst nicht vereisen könnten. Werde aber das Oberflächenwasser in dieser Form mit Enteisungsmitteln versetzt, so unterfalle es dem Abwasserbegriff nach § 45 a Abs. 3 WG, gelte also als Schmutzwasser im Sinne der Satzung der Beklagten. Da die Beklagte technisch nicht in der Lage wäre, das anfallende Enteisungsabwasser in ihren eigenen Anlagen zu behandeln und zu reinigen, würde dieses Enteisungsabwasser in der Kläranlage der Stadt Stuttgart entsorgt. Die Klägerin habe sich zur Sicherstellung der schadlosen Beseitigung dieses Abwassers auch an den Investitionskosten für den Ausbau dieses Klärwerks beteiligt und vom Flughafen dorthin eine Leitung gebaut. Deshalb löse allein die Möglichkeit, die anfallenden geringen Mengen häuslichen Abwassers der Flughafensüdseite in die Anlagen der Beklagten abzuleiten, nicht den vollen beitragsrechtlich relevanten Vorteil aus. Die höhere Intensität der baulichen Nutzung der Flughafensüdseite habe mithin keine Auswirkungen auf die öffentliche Einrichtung der Beklagten. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der auch hier auf das Maß der baulichen Nutzungsmöglichkeit abhebe, werde aufgrund der Atypik (erheblich größere bauliche Ausnutzung des Grundstücks und damit einhergehend geringere Benutzung der öffentlichen Einrichtung) dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Er lasse sich auch nicht durch Verweis auf die „Typengerechtigkeit“ des Beitragsmaßstabs rechtfertigen. Es liege keine in diesem Sinne vernachlässigungsfähige „Atypik“ mehr vor, da das Flughafengelände 6,4 % der Gesamtbemessungsfläche auf der Gemarkung der Beklagten ausmache. Nach alledem sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Satzung keinen Maßstab für die atypische Situation der Flughafengrundstücke vorsehe.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der beitragsrechtliche Vorteil bestehe in der Wertsteigerung eines Grundstücks, die sich aus der Anschlussmöglichkeit und der daraus resultierenden Bebaubarkeit ergebe. Ein Grundstück mit hoher baulicher Nutzbarkeit habe daher grundsätzlich auch dann einen hohen Vorteil von der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung, wenn die intensive bauliche Nutzbarkeit nicht mit einem entsprechend hohen Bedarf hinsichtlich der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einhergehe. Die hier zu Beiträgen herangezogenen Grundstücke besäßen wegen der aufgrund der leitungsmäßigen Erschließung bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten zweifellos einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Dieser Wert bestehe unabhängig davon, ob für die Flughafennutzung im Vergleich zum Maß der Nutzbarkeit viel oder wenig Wasser benötigt werde bzw. viel oder wenig Abwasser anfalle. Daran vermöge auch der Umstand, dass auf den betreffenden Grundstücken planungsrechtlich keine andere Nutzungsart zulässig sei, nichts zu ändern.
13 
Die Behauptung der Klägerin, die vermeintlichen Besonderheiten des Falles dürften wegen des hohen Anteils der Flughafenflächen an der Gesamtbemessungsfläche der Globalberechnung nicht mehr unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit vernachlässigt werden, überzeuge schon bereits deshalb nicht, weil der Anteil der Flughafenfläche an der Gesamtfläche (6,4 %) unter der nach ständiger Rechtsprechung anerkannten Typisierungsgrenze von 10 % liege.
14 
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe für die Schmutzwasserbeseitigung auch eine vollwertige Anschlussmöglichkeit. Denn das im Winter anfallende Enteisungsabwasser sei nicht als Schmutzwasser, sondern als Niederschlagswasser zu qualifizieren. Selbst wenn das Enteisungsabwasser aber als Schmutzwasser anzusehen wäre, führe dies nicht zwangsläufig zu einem in der städtischen Abwassersatzung nicht berücksichtigten beitragsrechtlichen Mindervorteil. Die Satzung sehe zwar lediglich für diejenigen Grundstücke einen geringeren Beitragssatz vor, von denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden dürfe und differenziere nicht danach, ob das gesamte Schmutzwasser oder nur eine Teilmenge eingeleitet werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten, dass das Enteisungsabwasser des Flughafens unbestritten derart stark verschmutzt sei, dass es von der Beklagten nicht ohne eine (mit erheblichen Mehrkosten verbundene) Erweiterung ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen hätte behandelt und gereinigt werden können. Für solche Fälle sehe die Satzung in § 7 die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Abwasserbeseitigung oder eine Möglichkeit zum Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung vor, durch die der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernehme. Solche Mehrkostenvereinbarungen ließen das Beitragsschuldverhältnis aber unberührt. Dies bedeute, dass die vereinbarte Erstattung der Mehrkosten zusätzlich zum satzungsmäßigen Beitrag zu leisten wäre. Dadurch werde ersichtlich, dass der „normale“ Schmutzwasserbeitrag nur für den von der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotenen „normalen“ Vorteil erhoben werde. Dies entspreche im vorliegenden Fall der Möglichkeit, das auf dem Flughafengelände anfallende häusliche Abwasser einzuleiten.
15 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.12.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Klägerin wende erfolglos ein, dass eine Nachveranlagung ausnahmsweise wegen eines fehlenden tatsächlichen Vorteils ausgeschlossen sei. Der Planfeststellungsbeschluss lege nicht fest, dass höhere Abwassermengen durch die dort vorgesehene Bebauung gegenüber dem vorigen Zustand nicht zugelassen würden. Im Übrigen sei die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge für die Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils - im vorliegenden Falle des erhöhten nachveranlagten Vorteils - unerheblich. Vielmehr komme es nur auf die sich im Regelfall auf den Verkehrswert eines Grundstücks auswirkende erhöhte bauliche Nutzbarkeit an. Diese liege bei der deutlichen Erhöhung der Geschossflächenzahl von zuvor 0,8 auf jetzt 2,57 offensichtlich vor.
16 
Der Klägerin sei auch nicht darin zu folgen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss genau festgelegte Bebauung einen geringeren Vorteil biete als die durch einen Bebauungsplan ermöglichte bauliche Nutzung. Zwar sei die Klägerin an die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten (eingeschränkten) Nutzungsmöglichkeiten gebunden. Dies liege in der Natur der Sache. Der Planfeststellungsbeschluss setze gerade eine maßgeschneiderte Nutzung entsprechend den Anträgen und Bedürfnissen der Klägerin fest. Dies gelte gerade auch für die auf dem streitgegenständlichen Grundstück festgesetzte Baumassenzahl. Zudem sei mit der Planfeststellung allenfalls die Nutzungsart, nicht jedoch das Nutzungsmaß in einer Weise eingeschränkt, die einen erhöhten Vorteil in Frage stellen könne.
17 
Die weitere Einwendung der Klägerin, ihr Vorteil sei auch dadurch eingeschränkt, dass sie lediglich häusliches Schmutzwasser und kein Oberflächenwasser - insbesondere kein Enteisungsabwasser - einleiten dürfe, sei ebenfalls unbegründet. Zum Einen falle auf dem streitgegenständlichen Grundstück kein Enteisungsabwasser des Flughafens an, und die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass sie Grundstücke, auf denen Enteisungsabwasser - egal ob man es als Schmutz- oder Oberflächenwasser ansehe - anfalle, nicht zum Abwasserbeitrag veranlage. Zum Anderen sei der fehlenden Einleitungsmöglichkeit von Oberflächenwasser bereits durch die Veranlagung lediglich zum entsprechenden Teilbeitrag für Schmutzwasser Rechnung getragen worden.
18 
Soweit die Klägerin meine, die Satzungsregelungen zum Beitragsmaßstab seien grundsätzlich auf sie nicht anwendbar, da sie der Atypik der Flughafenfälle mit der genau durch einen Planfeststellungsbeschluss festgelegten Nutzung nicht Rechnung tragen würden, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Selbst wenn man insoweit einen „Mindervorteil“ annehmen würde, dürfe dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten Typ entsprächen. Dabei sei maßgeblich für die Bestimmung der genannten Grenze nicht der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl. Im vorliegenden Fall betrage die Gesamtfläche des Flughafengeländes an der Gemeindefläche darüber hinaus auch nach den Angaben der Klägerin lediglich 6,4 %. Der Prozentsatz der Anzahl der betroffenen Grundstücke liege noch deutlich darunter.
19 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die gängigen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des Abgabenrechts knüpften stets an eine Angebotsplanung an. Gleich, ob ein Grundstück nach § 34 BauGB baulich genutzt werden dürfe oder eine bauliche Nutzung durch Bebauungsplan zugelassen sei, ermöglichten diese Formen des Planungsrechts immer eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Diese Bandbreite führe gleichzeitig dazu, dass den ver- und entsorgungspflichtigen Kommunen auferlegt werde, auch für diese gesamte planungsrechtlich zugelassene Bandbreite Erschließungsleistungen vorzuhalten. Deshalb werde dem Beitragsmaßstab gedanklich stets die Nutzungsmöglichkeit zugrunde gelegt, die die umfangreichste Inanspruchnahmemöglichkeit umfasse. Dieser Regelfall sowohl einer Angebotsplanung als auch eines vorgehaltenen Erschließungsangebots, der dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab „zulässige Geschossfläche“ gedanklich zugrunde liege, sei im hier zu beurteilenden Fall aber gerade nicht gegeben. Es sei hier nicht eine bestimmte Bandbreite von Nutzungen zulässig, sondern ausschließlich die Nutzung, die im Planfeststellungsbeschluss genau beschrieben sei. Die Beklagte müsse deshalb ein Erschließungsangebot nicht allgemein vorhalten, das etwa geeignet sei, im Gewerbegebiet sowohl eine Schreinerei als auch einen abwasserintensiven Betrieb (beispielsweise Konservenfabrik) zu erschließen.
20 
Hinzu komme bei der hier zu beurteilenden Sonderkonstellation, dass die Erhöhung des Nutzungsmaßes auf der Flughafensüdseite gegenüber der vorher bestehenden militärischen Nutzung gerade nicht zu einer Erhöhung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geführt habe. Der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche sei folglich offensichtlich ungeeignet, um eine planfestgestellte Fläche wie die hier im Streit stehende vorteilsgerecht zu veranlagen, weil sich aus dem konkreten Planfeststellungsbeschluss ohne weiteres entnehmen lasse, dass die mit der Planfeststellung verbundene Erhöhung des Nutzungsmaßes gerade nicht mit einer Erhöhung der Inanspruchnahme der Kapazität der öffentlichen Einrichtungen verbunden sein dürfe. Für die Flächen der Flughafensüdseite insgesamt bestehe keine Korrelation zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und Erschließungsangebot durch die Kommune, die üblicherweise im Rahmen von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben Grundlage für die Beitragserhebung sei.
21 
Auch die Voraussetzungen für eine, durch das Kommunalabgabengesetz 1996 zugelassene, grundstücksbezogene Nachveranlagung seien nicht erfüllt. Im Falle der Nachveranlagung liege der Beitragserhebung die Überlegung zugrunde, dass die Kommune in diesen Fällen ein Erschließungsangebot mache, das erst geeignet sei, die Eigentümer der Grundstücke in die Lage zu versetzen, dieses erhöhte Nutzungsmaß realisieren zu können. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe sich einen erhöhten Vorteil für ihre Grundstücke vielmehr selbst dadurch schaffen müssen, dass sie ihr Entwässerungssystem auf eigene Kosten ausgebaut und ertüchtigt habe. Der Beklagten dagegen sei für die Aufsiedelung der Flughafensüdseite kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Dies werde nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht in Zukunft der Fall sein.
22 
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, die Frage des Enteisungsabwassers könne hier außer Betracht gelassen werden, weil auf dem streitgegenständlichen Grundstück kein Enteisungsabwasser abgeleitet werde und die Beklagte insgesamt nur einen Schmutzwasserbeitrag erhebe. Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses erfassten das Gesamtareal. Anders als bei einer aus dem Baugesetzbuch bekannten Angebotsplanung beschränke die Planfeststellung die Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer im Bereich des planfestgestellten Areals. Aufgrund dieser Besonderheiten planfestgestellter Flächen sei es nicht sachgerecht, ein einzelnes Grundstück willkürlich herauszugreifen und die beitragsrechtliche Beurteilung dieses Grundstück völlig losgelöst davon vorzunehmen, dass das Grundstück Gegenstand einer Gesamtregelung im Rahmen der Planfeststellung sei und insoweit erheblichen und gegenüber dem Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch sehr viel weitergehenden Einschränkungen unterliege. Die Gesamtnutzung des planfestgestellten Areals basiere auf einer grundsätzlichen Trennung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser und überdies darauf, dass nicht das gesamte Schmutzwasser, sondern nur das häusliche Abwasser in die öffentliche Einrichtung der Beklagten abgeleitet werden könne. Vor diesem Hintergrund sei eine einheitliche Betrachtung dahingehend vorzunehmen, dass auch dem hier streitgegenständlichen Grundstück keine vollwertige Schmutzwasserentsorgung geboten werde, weil nur „häusliche Abwässer“ abgeleitet werden könnten.
23 
Hilfsweise werde im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung der Erlass des Abgabeanspruchs nach § 227 AO geltend gemacht. Die Klageänderung sei im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Sowohl bei der Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung als auch bei der Verpflichtungsklage auf Erlass gehe es im Kern darum, ob hier eine atypische Fallkonstellation gegeben sei, die entweder zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids oder (hilfsweise) zu dessen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit führe. Die Atypik ergebe sich daraus, dass die Klägerin nicht nur bezüglich der Nutzung ihrer Grundstücke durch den Planfeststellungsbeschluss beschränkt sei, sondern auch bezüglich der Ver- und Entsorgung dieser Grundstücke. Dieses Ver- und Entsorgungskonzept basiere ausdrücklich auf der von der Beklagten akzeptierten Prämisse, dass durch die Aufsiedelung der Grundstücke der Flughafensüdseite eine über das bisherige Maß hinausgehende Inanspruchnahme der Anlagen der Beklagten nicht erfolgen dürfe. Zudem habe die Beklagte durch ihre Beteiligung an dem Vertrag über die Ableitung und Behandlung des Enteisungsabwassers ausdrücklich akzeptiert, dass die Klägerin auf der Basis eigener erheblicher Investitionen für eine Erweiterung des Klärwerks der Stadt Stuttgart dafür Sorge getragen habe, dass das Enteisungsabwasser insgesamt nicht in die Anlagen der Beklagten eingeleitet werde. Dadurch habe sich die Beklagte insoweit ihrer Entsorgungspflicht für das im Winterhalbjahr anfallende Schmutzwasser (Enteisungsabwasser) des Flughafens entledigt.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 - 2 K 1247/05 - zu ändern und den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 14.01.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 aufzuheben,
26 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.04.2007 auf ihren Erlassantrag den streitigen Beitrag zu erlassen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
nach Maßgabe des geänderten Klageantrags die Berufung zurückzuweisen.
29 
Da der beitragsrechtliche Vorteil in der Wertsteigerung eines Grundstücks bestehe, die sich aus der Anschlussmöglichkeit und der daraus resultierenden Bebaubarkeit ergebe, komme es bei der Beitragsbemessung nicht auf den Umfang des potenziellen Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls an. Konsequenterweise komme es bei einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 KAG 1996 lediglich auf eine Erhöhung der zulässigen baulichen Nutzung an. Eine einengende Auslegung dahingehend, dass zusätzlich eine Erhöhung der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verlangen sei, sei angesichts des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nicht geboten.
30 
Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestünden auch keine Einleitungsbeschränkungen dergestalt, dass die Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Beklagten nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden dürften als vor der Erhöhung der baulichen Nutzung. Auf Seite 72 des Erläuterungsberichts zum Planfeststellungsbericht werde zwar in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Abwassermengen unterhalb der Werte liegen würden, die früher von den US-Streitkräften der Ortskanalisation übergeben worden seien. Dabei handele es sich aber nicht um eine Einleitungsbeschränkung, sondern lediglich um eine Prognose, die belegen solle, dass die Planung voraussichtlich keinen weiteren Bedarf an äußeren Erschließungsmaßnahmen durch die Beklagte auslösen werde. Auf Seite 73 des Erläuterungsberichts werde ausdrücklich betont, dass eine verbindliche Mengenermittlung für das häusliche Abwasser nicht möglich sei.
31 
Die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Entsorgung des Abwassers stünden der Nachveranlagung ebenfalls nicht entgegen. Die Aufwendungen für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers seien bereits deshalb ohne Bedeutung, weil das streitgegenständliche Grundstück nur zu einem (weiteren) Schmutzwasserbeitrag herangezogen und somit nicht mit Kosten der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung belastet worden sei. Die Aufwendungen für die Beseitigung des im Winter anfallenden Enteisungsabwassers seien - unabhängig von der rechtlichen Einordnung - ebenfalls unbeachtlich, da die Enteisungsabwasserproblematik beitragsrechtlich irrelevant sei und das im vorliegenden Fall veranlagte Grundstück ohnehin nicht tangiere.
32 
In die Klageerweiterung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags werde ausdrücklich eingewilligt. Eine sachliche Unbilligkeit liege hier jedoch nicht vor. In Fällen, wie dem hier zu beurteilenden, in denen eine Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Bedarfs der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung führe, liege keine vom Gesetzgeber nicht in Kauf genommene unbillige Härte vor. Der beitragsrechtliche Vorteil orientiere sich - wie dargelegt - nicht am Maß der potenziellen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, sondern an der Wertsteigerung des Grundstücks, die sich aus der Anschlussmöglichkeit und der daraus resultierenden Bebaubarkeit ergebe. Da der Wert eines Grundstücks nicht vom Umfang eines potenziellen Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls abhänge, könne es für die aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Wertsteigerung und somit für den beitragsrechtlichen Vorteil des Grundstücks ebenfalls nicht auf diesen Aspekt ankommen. Ein baulich bzw. gewerblich intensiv nutzbares Grundstück erfahre somit aus der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung auch dann einen adäquaten beitragsrechtlichen Vorteil, wenn mit der baulichen bzw. gewerblichen Nutzungsmöglichkeit kein entsprechend hoher Bedarf an Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einhergehe. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die öffentliche Einrichtung von der Kapazität her nicht geeignet wäre, eine für die zulässige bauliche Nutzung ausreichende Erschließung zu gewährleisten oder wenn angesichts der planungsrechtlich vorgegebenen Nutzung kein Bedarf an Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bestünde. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.01.2004, mit dem die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Die im Wege der Klageänderung erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet (unten II.).
I.
35 
Die Beklagte stützt den angefochtenen Beitragsbescheid, mit dem das streitgegenständliche Grundstück im Hinblick auf eine erhöhte bauliche Nutzbarkeit nachveranlagt wurde, zu Recht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996, GBl. S. 481 (im Folgenden: KAG 1996) und ihre Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.06.2003 i.d.F. vom 15.12.2003 (im Folgenden: AbwS). Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, können Beiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996). Daran anknüpfend hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie von dieser gesetzlichen Ermächtigung zur grundstücksbezogenen Nachveranlagung Gebrauch gemacht hat (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Bad.-Württ., Stand September 2009, § 29 RdNr. 2.3). § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS sieht u.a. vor, dass eine weitere Beitragspflicht entsteht, soweit bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist bzw. durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum 29.02.1996 zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossflächen überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird bzw. zugelassen wurde.
36 
1. Dass die Verlagerung des ursprünglich auf der Flughafennordseite angesiedelten Frachtbereichs nach Süden und die damit verbundene „Aufsiedelung“ der Flughafensüdseite, wie sie mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000 zugelassen wurde, zu einer für die Nachveranlagung erforderlichen Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit geführt hat, steht außer Streit.
37 
2. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Nachveranlagungstatbestandsmerkmal nennen, gilt auch für Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996, wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 enthält deshalb das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich nicht nur die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöhen muss, sondern dass sich dadurch auch die Vorteilslage verbessert. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Erhöhung des Nutzungsmaßes für das streitgegenständliche Grundstück führe nicht dazu, dass diesem Grundstück ein erhöhter Vorteil zuteil würde; da die Satzung der Beklagten der Atypik der flughafenbezogenen Nutzung des Geländes nicht gerecht werde und hierfür keinen eigenständigen Maßstab vorsehe, sei sie insoweit unvollständig und damit nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden.
38 
a) Anschlussbeiträge (und damit auch Beiträge im Wege der Nacherhebung) können nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996; § 20 Abs. 1 Satz 2 KAG 2005). Der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch § 3 Abs. 1, § 33 Abs. 3 LBO). Der Vorteil, der einem Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses bzw. durch einen tatsächlich hergestellten Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, besteht dementsprechend in der Gewährleistung der Bebaubarkeit des Grundstücks (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2009 - 2 S 709/09 - juris; Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 - juris; Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
39 
Danach sind Verteilungsmaßstäbe, die auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung abheben, vorteilsgerechte Maßstäbe, weil der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks - und damit der beitragsrechtliche Vorteil - im Wesentlichen von dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung abhängt (BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 54.91 - NVwZ 1983, 289; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 - VBlBW 1986, 142). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 11.12.1986 - 2 S 3160/84 -) zwingt das Vorteilsprinzip den Ortsgesetzgeber ferner grundsätzlich nicht, in der Abwasserbeitragssatzung einen sog. Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke vorzusehen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 890/90 - NWVBl. 1996, 232). Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke typischerweise die kommunale Kanalisation stärker beanspruchen als etwa im Falle von Wohnnutzung. Nur dann, wenn an die Kapazität und Qualität einer Kläranlage wegen gewerblicher oder industrieller Abwässer besonders hohe Anforderungen gestellt werden, kann sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Beitragssatzes auch nach der Art der baulichen Nutzung ergeben. In diesen Fällen besteht der Vorteil, den die Eigentümer von Gewerbe- und Industriegrundstücken durch den Anschluss ihrer Grundstücke haben, nicht nur in der Abnahme von Abwässern der üblichen Beschaffenheit und Menge, sondern in der Abnahme und Klärung von stark verschmutzten oder von besonders großen Abwassermengen (vgl. auch Gössl/Reif, aaO, § 31 RdNr. 2.1.3.6). Danach ist die Aufnahme eines Artzuschlags in der Beitragssatzung in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Typisierungsgrenze“ dann notwendig, wenn ohne eine Artzuschlagsregelung für gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke der durch sie verursachte beitragsfähige Mehraufwand eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstücke von mehr als 10 v.H. zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 2 S 3022/89 - Juris).
40 
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt den Regelungen über die Verteilung der Anlagekosten (auch) der Gedanke zugrunde, dass sich die Quantifizierung des Vorteils und damit die Bestimmung der Höhe des Vorteils danach auszurichten hat, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 RdNr. 276). Die Verteilungsmaßstäbe können allerdings die Relation zwischen dem Umfang der wahrscheinlichen (erfahrungsgemäß zu erwartenden) Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen nur grob und unscharf abbilden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit der Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass innerhalb der einzelnen Nutzungsarten - und insbesondere innerhalb verschiedener gewerblicher oder industrieller Nutzungen - erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Insbesondere bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, liegt eine Inanspruchnahme in unterschiedlichem Umfang auf der Hand. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf jede einzelne Nutzungsart oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die entsprechend größeren Vorteile etwa der Grundstücke, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Dieser - zugegeben - grobe Maßstab für die Quantifizierung des Vorteils bedarf nur dann einer Korrektur, wenn ausnahmsweise die Art der baulichen Nutzung (etwa eine besonders wasserintensive industrielle Produktion) zu einem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung führt, der - entsprechend den dargelegten Grundsätzen - zu der Einführung eines Artzuschlags nötigt.
41 
b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen im hier zu beurteilenden Fall keine Besonderheiten vor, die für das streitgegenständliche Grundstück die Verbesserung der Vorteilssituation in Frage stellen könnten.
42 
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass die Erhöhung des Nutzungsmaßes auf der Flughafensüdseite gegenüber der vorher bestehenden militärischen Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte gerade nicht zu einer Erhöhung der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geführt habe. Dem Verteilungsmaßstab liegt - wie dargelegt - grundsätzlich die Annahme zugrunde, dass Grundstücke, die ein vergleichbares Maß an baulicher Nutzbarkeit aufweisen, auch in etwa in vergleichbarem Umfang die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß ist also die zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch das Grundstück der Klägerin vergleichbar mit dem Umfang der Inanspruchnahme durch ein Grundstück mit einer gleichen Geschossflächenzahl. Im Hinblick darauf, dass der Verteilungsmaßstab aus den genannten Gründen der Praktikabilität die Entwässerungsverhältnisse der einzelnen Grundstücke nur grob abbilden kann, kann eine Atypik und damit ein Mindervorteil nur dann angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass vom zu beurteilenden Grundstück aus die Kanalisation in signifikant geringerem Umfang in Anspruch genommen wird. Ist etwa im Hinblick auf eine besonders starke Beanspruchung der Kläranlage durch industrielle Abwässer ein Artzuschlag angezeigt, so könnte man umgekehrt bei besonders geringer Beanspruchung der Abwasserbeseitigungseinrichtung an einen Abschlag im Falle einer besonders atypischen Nutzung eines Grundstücks denken.
43 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass vom Frachtzentrum der Klägerin im Vergleich zu einem Gebäude mit Wohnnutzung oder mit gewerblicher Nutzung, das das gleiche Nutzungsmaß aufweist, in wesentlich geringerem Umfang Schmutzwasser - hier häusliches Abwasser - der Abwasserbeseitigungsanlage zugeleitet wird. Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere keine Umstände vorgetragen, die im Hinblick auf die Nutzung ihrer Gebäude als Frachtzentrum auf ein im Vergleich mit anderen Frachtgebäuden atypisch geringen Anfall an Abwasser schließen lassen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass die vom Grundstück der Klägerin aus eingeleiteten Abwassermengen in Form von häuslichem Abwasser sich durchaus im Rahmen des - für ein vergleichbar bebautes Grundstück - Üblichen halten. Danach ist die Veranlagung des klägerischen Grundstücks nach dem Maßstab der zulässigen Geschossflächen im Vergleich mit den übrigen Grundstücken im Satzungsgebiet vorteilsgerecht.
44 
Es kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf ankommen, ob seit Aufsiedelung der Flughafensüdseite nur noch 12 l/sec. häusliches Abwasser anstatt 20,9 l/sec. zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes in den Entwässerungsanlagen der Beklagten zu entsorgen sind. Ob eine Beitragserhebung für ein bestimmtes Grundstück im Gebiet einer Abwasserbeseitigungseinrichtung vorteilsgerecht ist, kann nur im Vergleich mit den übrigen Grundstücken des Gebiets, auf die die Gesamtkosten der Einrichtung zu verteilen sind, und niemals bezogen auf das einzelne Grundstück beurteilt werden. Auch ist die konkrete Abwassermenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeleitet wird, als Maßstab für die Beitragserhebung mangels Praktikabilität von vornherein ungeeignet. Der Gemeinde müsste die erforderliche Datenbasis nicht nur bezüglich des Flughafengeländes, sondern auch bezüglich aller anderen Grundstücke im Satzungsgebiet zur Verfügung stehen. Der Umfang, in dem die amerikanischen Streitkräfte die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten in Anspruch genommen haben, ist nach alledem für die Beurteilung der Vorteilssituation des klägerischen Grundstücks unerheblich. Es kann damit auch offenbleiben, ob die ursprüngliche Beitragsveranlagung im Jahre 1988 die damalige Art der baulichen Nutzung des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte überhaupt vorteilsgerecht berücksichtigt hat.
45 
bb) Zu Unrecht leitet die Klägerin einen Mindervorteil für das streitgegenständliche Grundstück ferner aus dem Umstand ab, dass die bauliche Nutzung des Flughafengeländes durch Planfeststellungsbeschluss konkret festgeschrieben ist, während beim Regelfall einer durch Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzung eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstücke eröffnet ist. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, bei einer durch Bebauungsplan zugelassenen Bebauung müsse die Kommune - um die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks abzudecken - auch Erschließungsleistungen für die gesamte Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und damit auch für die umfangreichste Inanspruchnahmemöglichkeit vorhalten. Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass die Art der baulichen Nutzung - abgesehen von den Fällen eines Artzuschlags - für die Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils unerheblich ist. Die Notwendigkeit, den Beitragssatz nach der Art der baulichen Nutzung zu differenzieren, besteht deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - eine unterschiedliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch einerseits Wohnnutzung und andererseits gewerbliche Nutzung - aber auch innerhalb der verschiedenen gewerblichen oder industriellen Nutzungen - bei generalisierender Betrachtungsweise nicht feststellbar ist. Dem Beitragsmaßstab liegt damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade der Gedanke zugrunde, dass für die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten - unabhängig davon, ob sie im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses oder im Wege eines Bebauungsplanes zugelassen werden - in etwa die gleichen bzw. vergleichbare Erschließungsleistungen vorgehalten werden.
46 
cc) Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, die Erhöhung des Nutzungsmaßes der Flughafensüdseite habe nicht zu einem entsprechend höheren Erschließungsaufwand für die Beklagte bzw. zur Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus der öffentlichen Einrichtung geführt. § 10 KAG 1996 (heute § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG) verpflichtet die Gemeinden, die beitragsfähigen Kosten ihrer öffentlichen Einrichtungen auf die angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke nach einem Maßstab abzuwälzen, der sich an dem durch die Anschlussmöglichkeit bzw. den Anschluss gebotenen Vorteil orientiert. Damit hat der Landesgesetzgeber im Interesse der Beitragsgerechtigkeit, aber auch einer praktikablen Beitragserhebung eine Kostenverteilung nach dem sogenannten Verursacherprinzip grundsätzlich ausgeschlossen; damit ist eine Kostenverteilung, die sich nicht an der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke, sondern an dem durch das jeweilige Grundstück verursachten Erschließungsaufwand orientiert, ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263). Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass beispielsweise gelände- oder standortbedingte Mehrkosten der öffentlichen Einrichtung nicht von den die Mehrkosten auslösenden Grundstückseigentümern, sondern von allen Grundstückseigentümern nach Maßgabe eines vorteilsgerechten Maßstabs getragen werden. Vor diesem Hintergrund spielt es dann aber auch keine Rolle, ob die Aufsiedelung der Flughafensüdseite mit den Kapazitäten der öffentlichen Einrichtung der Beklagten abgedeckt werden kann oder ob in diesem Zusammenhang ein weiterer Ausbau der Einrichtung und damit verbundene Mehrkosten entstehen.
47 
dd) Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner, dass dem streitgegenständlichen Grundstück keine vollwertige Schmutzwasserentsorgung geboten werde, weil das auf dem Flughafenareal im Winterhalbjahr anfallende (stark verschmutzte) Enteisungsabwasser nicht abgeleitet werden könne, sondern lediglich die „häuslichen Abwässer“.
48 
Die Satzung der Beklagten differenziert zwischen Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Vollanschlussmöglichkeit) und Grundstücken mit der Möglichkeit, nur Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Teilanschlussmöglichkeit); für Grundstücke mit Vollanschlussmöglichkeit und Grundstücke mit Teilanschlussmöglichkeit sieht § 32 AbwS jeweils einen unterschiedlichen Beitragssatz für den öffentlichen Abwasserkanal und den Klärbereich vor. Danach hat die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück zutreffend nur zu einem Teilbeitrag für die Möglichkeit, Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten, veranlagt, weil das Niederschlagswasser des Flughafengeländes insgesamt nicht von der Beklagten entsorgt wird.
49 
Der Teilbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil das häusliche Abwasser und damit unstreitig Schmutzwasser, abgeleitet wird. Die Situation des Grundstücks unterscheidet sich damit nicht von der Situation eines Grundstücks, das etwa mit einem Büro- oder Wohngebäude bebaut ist und das ebenfalls lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser der Einrichtung der Beklagten zuführt. Grundstücke, von denen lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser abgeleitet wird, stellen damit den „Normalfall“ dar und können deshalb entsprechend ihrem Maß der baulichen Nutzung zum „normalen“ Teilbeitrag für Schmutzwasser herangezogen werden.
50 
Ein Mindervorteil für das Grundstück der Klägerin kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass auf dem Grundstück kein Abwasser aus Produktionsprozessen anfällt. Gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke, bei denen stark verschmutzte oder unverhältnismäßig hohe Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, müssen unter den genannten Voraussetzungen durch einen Artzuschlag mit höheren Abwasserbeiträgen belastet werden. Liegen dagegen die Voraussetzungen eines Artzuschlags bei einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück noch nicht vor, so sind die entsprechend größeren Vorteile dieser Grundstücke, die ihnen durch die Möglichkeit eröffnet ist, auch Abwasser aus Produktionsprozessen zu entsorgen, wie dargelegt unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen und damit zu vernachlässigen. Umgekehrt führt aber das Nichteinleiten von Abwasser aus Produktionsprozessen nicht zu einem Mindervorteil.
51 
Eine atypische Vorteilssituation kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, das auf der Flughafensüdseite anfallende Enteisungsabwasser in der Einrichtung der Beklagten zu entsorgen, angenommen werden. Selbst wenn man mit der Klägerin das Enteisungsabwasser nicht als Niederschlags-, sondern als Schmutzwasser im Sinne von § 32 AbwS qualifizieren würde, würde es - jedenfalls bezogen auf das hier zu beurteilende Grundstück - an einem Mindervorteil bereits deshalb fehlen, weil auf diesem Grundstück unstreitig Enteisungsabwasser nicht anfällt und folglich das gesamte Schmutzwasser des Grundstücks auch tatsächlich entsorgt werden kann.
52 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, es müsse nicht jedes einzelne Grundstück der Flughafensüdseite für sich genommen, sondern das Gesamtareal beitragsrechtlich beurteilt werden. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Bundesbaugesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Buchgrundstücksbegriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit, für den maßgebend ist, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören, rechtfertigt sich nur dann ausnahmsweise, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten (allgemeine Meinung, vgl. Driehaus, aaO, § 8 RdNrn. 392, 394; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 -). Ein nach Inhalt und Sinn gröblich unangemessenes Ergebnis bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs tritt danach nur dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbares Grundstück, das aus diesem Grunde einem Unland ohne Gebrauchswert gleichkommt, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken des gleichen Eigentümers angemessen genutzt werden kann. Infolgedessen ist kein Raum für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff, wenn das Grundstück - wie hier - bereits selbständig angemessen bebaubar und damit nutzbar ist.
53 
Unabhängig davon ist das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff hier auch deshalb nicht gröblich unangemessen, weil die „Rollbahngrundstücke“ des Flughafens, die das im Winterhalbjahr anfallende stark verschmutzte Enteisungsabwasser der Kläranlage in Stuttgart und nicht der Anlage der Beklagten zuführen, von der Beklagten überhaupt nicht zu einem Beitrag veranlagt wurden. Wenn die Beklagte aber bereits große Flächen des Gesamtareals Flughafen im Hinblick auf einen fehlenden Vorteil von der Veranlagung ausgenommen hat, besteht von vornherein kein Anlass, die gesamten Flächen des Flughafens beitragsrechtlich als ein wirtschaftliches Ganzes anzusehen.
54 
ee) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung einer atypischen Vorteilssituation ferner auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.07.2007 (Az. 5 B 565/05). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sinngemäß entschieden, dass Grundstücke, die auf der Grundlage eines Entwässerungskonzepts die gesamten anfallenden Abwässer in eigenen Behandlungsanlagen entsorgen und damit vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung ausgenommen sind, von dieser keinen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb nicht auf der Flächenseite der Globalberechnung berücksichtigt werden müssen. Die von der Beklagten veranlagten Grundstücke der Flughafensüdseite sind aber gerade nicht vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ausgenommen, sondern hinsichtlich der Beseitigung des Schmutzwassers tatsächlich angeschlossen. Nur für diesen Vorteil werden die Grundstücke auch veranlagt.
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ff) Schließlich kann ein Mindervorteil für die Grundstücke der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass ihr für die innere und äußere Erschließung des Flughafengeländes und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart erhebliche Aufwendungen entstanden sind. Dass die Kosten für die innere Erschließung des Flughafengeländes von der Klägerin und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Kosten für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart sind für die Bemessung des Beitrags für das streitgegenständliche Grundstück rechtlich unerheblich. Auf diesem Grundstück fällt ebenso wie auf den anderen Grundstücken, die mit dem Frachtzentrum des Flughafens bebaut sind, kein zu entsorgendes Enteisungsabwasser an. Dass nicht das Gesamtareal der Flughafensüdseite, sondern jedes einzelne Grundstück für sich genommen beitragsrechtlich zu beurteilen ist, hat der Senat bereits dargelegt und erläutert.
56 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Wege der Nachveranlagung nicht entgegen. Der Grundsatz der Einmaligkeit bedeutet, dass derselbe Vorteil nicht mehrmals beitragspflichtig gemacht werden kann. Wenn sich aber die Verhältnisse bei dem Grundstück, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, derart ändern, dass dem Grundstückseigentümer aus der öffentlichen Einrichtung zusätzliche Vorteile entstehen, können diese neuen Vorteile - wenn sich die Gemeinde wie hier eine Nachveranlagung der Grundstücke durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat - zum Anlass genommen werden, um das Grundstück zu einem weiteren Beitrag zu veranlagen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989, aaO). Durch die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks sind der Klägerin aber - wie unter 2. dargelegt - auch zusätzliche Vorteile zugeflossen.
57 
4. Auch die Höhe des geltend gemachten Beitrags hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang für das streitgegenständliche Grundstück, das eine Grundstücksfläche von 5.162 m² aufweist, zutreffend eine Erhöhung der Geschossflächenzahl von 0,8 (bei der erstmaligen Beitragsveranlagung) auf 2,57 angenommen. Im Einzelnen:
58 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Vor diesem Hintergrund sieht § 25 Satz 1 AbwS als Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag die zulässige Geschossfläche vor. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Beurteilung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von folgenden Überlegungen leiten lassen: Die Erstveranlagung erfolgte durch das Schreiben der Beklagten vom 17.05.1988, mit dem von den amerikanischen Streitkräften für das damalige Grundstück Flst.-Nr. ... ein Abwasserbeitrag angefordert wurde. Da im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen ist, erfasst die damalige Beitragserhebung das Gesamtgrundstück Flst.-Nr. ... und damit automatisch auch die Teilfläche, die das nunmehr streitige Grundstück Flst.-Nr. ... bildet. Der Beitragserhebung im Jahre 1988 lag, wie sich aus dem an das Bundesvermögensamt gerichteten Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 24.05.1988 ergibt, die Annahme von zwei Vollgeschossen und eine Geschossflächenzahl von 0,8 zugrunde. Dementsprechend hat die Beklagte für die ursprüngliche Beitragsveranlagung als Maßstab eine Geschossfläche von 4.130 m² zugrunde gelegt, die sich aus einer „hypothetischen“ Grundstücksfläche von 5.162 m² (entsprechend der heutigen Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...) multipliziert mit der Geschossflächenzahl von 0,8 errechnet. Substantiierte Einwendungen gegen den für die Nachveranlagung maßgeblichen Ausgangswert hat die Klägerin nicht erhoben, sie sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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Auch den Umfang, in dem sich die bauliche Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nunmehr erhöht hat, hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Auszugehen ist von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000, wonach für das Grundstück u.a. eine Baumassenzahl von 9,0 festgesetzt wird. Für den Fall der Festsetzung einer Baumassenzahl anstatt der Geschossfläche sieht § 27 Abs. 2 AbwS vor, dass sich die Geschossflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5 ergibt; dabei werden Bruchzahlen auf zwei Stellen hinter dem Komma bis einschließlich 0,0050 abgerundet und solche über 0,0050 aufgerundet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 AbwS). Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses eine Geschossflächenzahl von 2,57 und daraus folgend bei gleichbleibender Grundstücksfläche eine Geschossfläche von 13.266 m². Als Maßstab für die Nacherhebung errechnet sich danach eine Geschossfläche von 9.136 m² (Endwert von 13.266 m² abzüglich Anfangswert von 4.130 m²), die die Beklagte mit ihrem Beitragssatz für eine Teilanschlussmöglichkeit (hier: Einleitung des Schmutz-, aber nicht des Niederschlagswassers) nach § 32 Abs. 2 AbwS multipliziert hat. Auch gegen die Berechnung des der Nachveranlagung zugrunde gelegten erhöhten Nutzungsmaßes hat die Klägerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben.
60 
5. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal auf ihr Vorbringen in erster Instanz verweist und dies zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
II.
61 
Das Verpflichtungsbegehren auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos.
62 
1. Über diesen erstmals mit Schriftsatz vom 22.09.2006 im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist - nach Abweisung des Hauptantrags als unbegründet - ebenfalls zu entscheiden. Dieser weitere Antrag ist als nachträgliche objektive Klagehäufung anzusehen und deshalb als Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung nach §§ 44, 91 VwGO zu behandeln, die nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 21). Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Schließlich ist die geänderte bzw. erweiterte Klage auch zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45). Insbesondere fehlt es nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die Klage auf Erlass eines Beitrags nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, so dass gemäß § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist. Durch die Möglichkeit einer Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.03.1996 - 6 B 16.96 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 15). Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass bezüglich des Erlassantrags das durch § 68 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
63 
2. Die Klage auf Erlass der Beitragsforderung ist aber unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Beitragserlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 227 AO liegen nicht vor.
64 
Sachliche Billigkeitsgründe sind nach Auffassung der Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dass dabei nicht das (in der Regel ohnehin nicht zuverlässig bekannte) subjektive Wollen der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Personen, sondern der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers als Institution gemeint ist, versteht sich. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 89/91 - NVwZ 1995, 989; Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 227 Rdnr. 40; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, aaO, § 163 RdNrn. 32 und 33). Hiervon ausgehend ist die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis aus sachlichen Gründen insbesondere dann unbillig, wenn dies dem Gebot der Gleichheit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil für das streitgegenständliche Grundstück eine atypische Vorteilssituation nicht angenommen werden kann und deshalb eine - im Vergleich zum satzungsrechtlichen „Normalfall“ - nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht vorliegt; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I., 2. b) verwiesen werden.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
67 
Beschluss vom 12. November 2009
68 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 68.063,20 EUR festgesetzt.
69 
Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag letztendlich nicht bezahlen zu müssen.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.01.2004, mit dem die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Die im Wege der Klageänderung erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet (unten II.).
I.
35 
Die Beklagte stützt den angefochtenen Beitragsbescheid, mit dem das streitgegenständliche Grundstück im Hinblick auf eine erhöhte bauliche Nutzbarkeit nachveranlagt wurde, zu Recht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996, GBl. S. 481 (im Folgenden: KAG 1996) und ihre Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.06.2003 i.d.F. vom 15.12.2003 (im Folgenden: AbwS). Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, können Beiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996). Daran anknüpfend hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie von dieser gesetzlichen Ermächtigung zur grundstücksbezogenen Nachveranlagung Gebrauch gemacht hat (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Bad.-Württ., Stand September 2009, § 29 RdNr. 2.3). § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS sieht u.a. vor, dass eine weitere Beitragspflicht entsteht, soweit bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist bzw. durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum 29.02.1996 zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossflächen überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird bzw. zugelassen wurde.
36 
1. Dass die Verlagerung des ursprünglich auf der Flughafennordseite angesiedelten Frachtbereichs nach Süden und die damit verbundene „Aufsiedelung“ der Flughafensüdseite, wie sie mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000 zugelassen wurde, zu einer für die Nachveranlagung erforderlichen Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit geführt hat, steht außer Streit.
37 
2. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Nachveranlagungstatbestandsmerkmal nennen, gilt auch für Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996, wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 enthält deshalb das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich nicht nur die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöhen muss, sondern dass sich dadurch auch die Vorteilslage verbessert. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Erhöhung des Nutzungsmaßes für das streitgegenständliche Grundstück führe nicht dazu, dass diesem Grundstück ein erhöhter Vorteil zuteil würde; da die Satzung der Beklagten der Atypik der flughafenbezogenen Nutzung des Geländes nicht gerecht werde und hierfür keinen eigenständigen Maßstab vorsehe, sei sie insoweit unvollständig und damit nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden.
38 
a) Anschlussbeiträge (und damit auch Beiträge im Wege der Nacherhebung) können nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996; § 20 Abs. 1 Satz 2 KAG 2005). Der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch § 3 Abs. 1, § 33 Abs. 3 LBO). Der Vorteil, der einem Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses bzw. durch einen tatsächlich hergestellten Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, besteht dementsprechend in der Gewährleistung der Bebaubarkeit des Grundstücks (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2009 - 2 S 709/09 - juris; Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 - juris; Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
39 
Danach sind Verteilungsmaßstäbe, die auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung abheben, vorteilsgerechte Maßstäbe, weil der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks - und damit der beitragsrechtliche Vorteil - im Wesentlichen von dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung abhängt (BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 54.91 - NVwZ 1983, 289; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 - VBlBW 1986, 142). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 11.12.1986 - 2 S 3160/84 -) zwingt das Vorteilsprinzip den Ortsgesetzgeber ferner grundsätzlich nicht, in der Abwasserbeitragssatzung einen sog. Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke vorzusehen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 890/90 - NWVBl. 1996, 232). Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke typischerweise die kommunale Kanalisation stärker beanspruchen als etwa im Falle von Wohnnutzung. Nur dann, wenn an die Kapazität und Qualität einer Kläranlage wegen gewerblicher oder industrieller Abwässer besonders hohe Anforderungen gestellt werden, kann sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Beitragssatzes auch nach der Art der baulichen Nutzung ergeben. In diesen Fällen besteht der Vorteil, den die Eigentümer von Gewerbe- und Industriegrundstücken durch den Anschluss ihrer Grundstücke haben, nicht nur in der Abnahme von Abwässern der üblichen Beschaffenheit und Menge, sondern in der Abnahme und Klärung von stark verschmutzten oder von besonders großen Abwassermengen (vgl. auch Gössl/Reif, aaO, § 31 RdNr. 2.1.3.6). Danach ist die Aufnahme eines Artzuschlags in der Beitragssatzung in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Typisierungsgrenze“ dann notwendig, wenn ohne eine Artzuschlagsregelung für gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke der durch sie verursachte beitragsfähige Mehraufwand eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstücke von mehr als 10 v.H. zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 2 S 3022/89 - Juris).
40 
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt den Regelungen über die Verteilung der Anlagekosten (auch) der Gedanke zugrunde, dass sich die Quantifizierung des Vorteils und damit die Bestimmung der Höhe des Vorteils danach auszurichten hat, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 RdNr. 276). Die Verteilungsmaßstäbe können allerdings die Relation zwischen dem Umfang der wahrscheinlichen (erfahrungsgemäß zu erwartenden) Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen nur grob und unscharf abbilden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit der Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass innerhalb der einzelnen Nutzungsarten - und insbesondere innerhalb verschiedener gewerblicher oder industrieller Nutzungen - erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Insbesondere bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, liegt eine Inanspruchnahme in unterschiedlichem Umfang auf der Hand. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf jede einzelne Nutzungsart oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die entsprechend größeren Vorteile etwa der Grundstücke, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Dieser - zugegeben - grobe Maßstab für die Quantifizierung des Vorteils bedarf nur dann einer Korrektur, wenn ausnahmsweise die Art der baulichen Nutzung (etwa eine besonders wasserintensive industrielle Produktion) zu einem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung führt, der - entsprechend den dargelegten Grundsätzen - zu der Einführung eines Artzuschlags nötigt.
41 
b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen im hier zu beurteilenden Fall keine Besonderheiten vor, die für das streitgegenständliche Grundstück die Verbesserung der Vorteilssituation in Frage stellen könnten.
42 
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass die Erhöhung des Nutzungsmaßes auf der Flughafensüdseite gegenüber der vorher bestehenden militärischen Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte gerade nicht zu einer Erhöhung der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geführt habe. Dem Verteilungsmaßstab liegt - wie dargelegt - grundsätzlich die Annahme zugrunde, dass Grundstücke, die ein vergleichbares Maß an baulicher Nutzbarkeit aufweisen, auch in etwa in vergleichbarem Umfang die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß ist also die zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch das Grundstück der Klägerin vergleichbar mit dem Umfang der Inanspruchnahme durch ein Grundstück mit einer gleichen Geschossflächenzahl. Im Hinblick darauf, dass der Verteilungsmaßstab aus den genannten Gründen der Praktikabilität die Entwässerungsverhältnisse der einzelnen Grundstücke nur grob abbilden kann, kann eine Atypik und damit ein Mindervorteil nur dann angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass vom zu beurteilenden Grundstück aus die Kanalisation in signifikant geringerem Umfang in Anspruch genommen wird. Ist etwa im Hinblick auf eine besonders starke Beanspruchung der Kläranlage durch industrielle Abwässer ein Artzuschlag angezeigt, so könnte man umgekehrt bei besonders geringer Beanspruchung der Abwasserbeseitigungseinrichtung an einen Abschlag im Falle einer besonders atypischen Nutzung eines Grundstücks denken.
43 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass vom Frachtzentrum der Klägerin im Vergleich zu einem Gebäude mit Wohnnutzung oder mit gewerblicher Nutzung, das das gleiche Nutzungsmaß aufweist, in wesentlich geringerem Umfang Schmutzwasser - hier häusliches Abwasser - der Abwasserbeseitigungsanlage zugeleitet wird. Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere keine Umstände vorgetragen, die im Hinblick auf die Nutzung ihrer Gebäude als Frachtzentrum auf ein im Vergleich mit anderen Frachtgebäuden atypisch geringen Anfall an Abwasser schließen lassen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass die vom Grundstück der Klägerin aus eingeleiteten Abwassermengen in Form von häuslichem Abwasser sich durchaus im Rahmen des - für ein vergleichbar bebautes Grundstück - Üblichen halten. Danach ist die Veranlagung des klägerischen Grundstücks nach dem Maßstab der zulässigen Geschossflächen im Vergleich mit den übrigen Grundstücken im Satzungsgebiet vorteilsgerecht.
44 
Es kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf ankommen, ob seit Aufsiedelung der Flughafensüdseite nur noch 12 l/sec. häusliches Abwasser anstatt 20,9 l/sec. zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes in den Entwässerungsanlagen der Beklagten zu entsorgen sind. Ob eine Beitragserhebung für ein bestimmtes Grundstück im Gebiet einer Abwasserbeseitigungseinrichtung vorteilsgerecht ist, kann nur im Vergleich mit den übrigen Grundstücken des Gebiets, auf die die Gesamtkosten der Einrichtung zu verteilen sind, und niemals bezogen auf das einzelne Grundstück beurteilt werden. Auch ist die konkrete Abwassermenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeleitet wird, als Maßstab für die Beitragserhebung mangels Praktikabilität von vornherein ungeeignet. Der Gemeinde müsste die erforderliche Datenbasis nicht nur bezüglich des Flughafengeländes, sondern auch bezüglich aller anderen Grundstücke im Satzungsgebiet zur Verfügung stehen. Der Umfang, in dem die amerikanischen Streitkräfte die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten in Anspruch genommen haben, ist nach alledem für die Beurteilung der Vorteilssituation des klägerischen Grundstücks unerheblich. Es kann damit auch offenbleiben, ob die ursprüngliche Beitragsveranlagung im Jahre 1988 die damalige Art der baulichen Nutzung des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte überhaupt vorteilsgerecht berücksichtigt hat.
45 
bb) Zu Unrecht leitet die Klägerin einen Mindervorteil für das streitgegenständliche Grundstück ferner aus dem Umstand ab, dass die bauliche Nutzung des Flughafengeländes durch Planfeststellungsbeschluss konkret festgeschrieben ist, während beim Regelfall einer durch Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzung eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstücke eröffnet ist. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, bei einer durch Bebauungsplan zugelassenen Bebauung müsse die Kommune - um die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks abzudecken - auch Erschließungsleistungen für die gesamte Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und damit auch für die umfangreichste Inanspruchnahmemöglichkeit vorhalten. Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass die Art der baulichen Nutzung - abgesehen von den Fällen eines Artzuschlags - für die Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils unerheblich ist. Die Notwendigkeit, den Beitragssatz nach der Art der baulichen Nutzung zu differenzieren, besteht deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - eine unterschiedliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch einerseits Wohnnutzung und andererseits gewerbliche Nutzung - aber auch innerhalb der verschiedenen gewerblichen oder industriellen Nutzungen - bei generalisierender Betrachtungsweise nicht feststellbar ist. Dem Beitragsmaßstab liegt damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade der Gedanke zugrunde, dass für die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten - unabhängig davon, ob sie im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses oder im Wege eines Bebauungsplanes zugelassen werden - in etwa die gleichen bzw. vergleichbare Erschließungsleistungen vorgehalten werden.
46 
cc) Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, die Erhöhung des Nutzungsmaßes der Flughafensüdseite habe nicht zu einem entsprechend höheren Erschließungsaufwand für die Beklagte bzw. zur Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus der öffentlichen Einrichtung geführt. § 10 KAG 1996 (heute § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG) verpflichtet die Gemeinden, die beitragsfähigen Kosten ihrer öffentlichen Einrichtungen auf die angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke nach einem Maßstab abzuwälzen, der sich an dem durch die Anschlussmöglichkeit bzw. den Anschluss gebotenen Vorteil orientiert. Damit hat der Landesgesetzgeber im Interesse der Beitragsgerechtigkeit, aber auch einer praktikablen Beitragserhebung eine Kostenverteilung nach dem sogenannten Verursacherprinzip grundsätzlich ausgeschlossen; damit ist eine Kostenverteilung, die sich nicht an der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke, sondern an dem durch das jeweilige Grundstück verursachten Erschließungsaufwand orientiert, ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263). Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass beispielsweise gelände- oder standortbedingte Mehrkosten der öffentlichen Einrichtung nicht von den die Mehrkosten auslösenden Grundstückseigentümern, sondern von allen Grundstückseigentümern nach Maßgabe eines vorteilsgerechten Maßstabs getragen werden. Vor diesem Hintergrund spielt es dann aber auch keine Rolle, ob die Aufsiedelung der Flughafensüdseite mit den Kapazitäten der öffentlichen Einrichtung der Beklagten abgedeckt werden kann oder ob in diesem Zusammenhang ein weiterer Ausbau der Einrichtung und damit verbundene Mehrkosten entstehen.
47 
dd) Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner, dass dem streitgegenständlichen Grundstück keine vollwertige Schmutzwasserentsorgung geboten werde, weil das auf dem Flughafenareal im Winterhalbjahr anfallende (stark verschmutzte) Enteisungsabwasser nicht abgeleitet werden könne, sondern lediglich die „häuslichen Abwässer“.
48 
Die Satzung der Beklagten differenziert zwischen Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Vollanschlussmöglichkeit) und Grundstücken mit der Möglichkeit, nur Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Teilanschlussmöglichkeit); für Grundstücke mit Vollanschlussmöglichkeit und Grundstücke mit Teilanschlussmöglichkeit sieht § 32 AbwS jeweils einen unterschiedlichen Beitragssatz für den öffentlichen Abwasserkanal und den Klärbereich vor. Danach hat die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück zutreffend nur zu einem Teilbeitrag für die Möglichkeit, Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten, veranlagt, weil das Niederschlagswasser des Flughafengeländes insgesamt nicht von der Beklagten entsorgt wird.
49 
Der Teilbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil das häusliche Abwasser und damit unstreitig Schmutzwasser, abgeleitet wird. Die Situation des Grundstücks unterscheidet sich damit nicht von der Situation eines Grundstücks, das etwa mit einem Büro- oder Wohngebäude bebaut ist und das ebenfalls lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser der Einrichtung der Beklagten zuführt. Grundstücke, von denen lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser abgeleitet wird, stellen damit den „Normalfall“ dar und können deshalb entsprechend ihrem Maß der baulichen Nutzung zum „normalen“ Teilbeitrag für Schmutzwasser herangezogen werden.
50 
Ein Mindervorteil für das Grundstück der Klägerin kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass auf dem Grundstück kein Abwasser aus Produktionsprozessen anfällt. Gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke, bei denen stark verschmutzte oder unverhältnismäßig hohe Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, müssen unter den genannten Voraussetzungen durch einen Artzuschlag mit höheren Abwasserbeiträgen belastet werden. Liegen dagegen die Voraussetzungen eines Artzuschlags bei einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück noch nicht vor, so sind die entsprechend größeren Vorteile dieser Grundstücke, die ihnen durch die Möglichkeit eröffnet ist, auch Abwasser aus Produktionsprozessen zu entsorgen, wie dargelegt unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen und damit zu vernachlässigen. Umgekehrt führt aber das Nichteinleiten von Abwasser aus Produktionsprozessen nicht zu einem Mindervorteil.
51 
Eine atypische Vorteilssituation kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, das auf der Flughafensüdseite anfallende Enteisungsabwasser in der Einrichtung der Beklagten zu entsorgen, angenommen werden. Selbst wenn man mit der Klägerin das Enteisungsabwasser nicht als Niederschlags-, sondern als Schmutzwasser im Sinne von § 32 AbwS qualifizieren würde, würde es - jedenfalls bezogen auf das hier zu beurteilende Grundstück - an einem Mindervorteil bereits deshalb fehlen, weil auf diesem Grundstück unstreitig Enteisungsabwasser nicht anfällt und folglich das gesamte Schmutzwasser des Grundstücks auch tatsächlich entsorgt werden kann.
52 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, es müsse nicht jedes einzelne Grundstück der Flughafensüdseite für sich genommen, sondern das Gesamtareal beitragsrechtlich beurteilt werden. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Bundesbaugesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Buchgrundstücksbegriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit, für den maßgebend ist, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören, rechtfertigt sich nur dann ausnahmsweise, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten (allgemeine Meinung, vgl. Driehaus, aaO, § 8 RdNrn. 392, 394; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 -). Ein nach Inhalt und Sinn gröblich unangemessenes Ergebnis bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs tritt danach nur dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbares Grundstück, das aus diesem Grunde einem Unland ohne Gebrauchswert gleichkommt, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken des gleichen Eigentümers angemessen genutzt werden kann. Infolgedessen ist kein Raum für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff, wenn das Grundstück - wie hier - bereits selbständig angemessen bebaubar und damit nutzbar ist.
53 
Unabhängig davon ist das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff hier auch deshalb nicht gröblich unangemessen, weil die „Rollbahngrundstücke“ des Flughafens, die das im Winterhalbjahr anfallende stark verschmutzte Enteisungsabwasser der Kläranlage in Stuttgart und nicht der Anlage der Beklagten zuführen, von der Beklagten überhaupt nicht zu einem Beitrag veranlagt wurden. Wenn die Beklagte aber bereits große Flächen des Gesamtareals Flughafen im Hinblick auf einen fehlenden Vorteil von der Veranlagung ausgenommen hat, besteht von vornherein kein Anlass, die gesamten Flächen des Flughafens beitragsrechtlich als ein wirtschaftliches Ganzes anzusehen.
54 
ee) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung einer atypischen Vorteilssituation ferner auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.07.2007 (Az. 5 B 565/05). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sinngemäß entschieden, dass Grundstücke, die auf der Grundlage eines Entwässerungskonzepts die gesamten anfallenden Abwässer in eigenen Behandlungsanlagen entsorgen und damit vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung ausgenommen sind, von dieser keinen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb nicht auf der Flächenseite der Globalberechnung berücksichtigt werden müssen. Die von der Beklagten veranlagten Grundstücke der Flughafensüdseite sind aber gerade nicht vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ausgenommen, sondern hinsichtlich der Beseitigung des Schmutzwassers tatsächlich angeschlossen. Nur für diesen Vorteil werden die Grundstücke auch veranlagt.
55 
ff) Schließlich kann ein Mindervorteil für die Grundstücke der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass ihr für die innere und äußere Erschließung des Flughafengeländes und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart erhebliche Aufwendungen entstanden sind. Dass die Kosten für die innere Erschließung des Flughafengeländes von der Klägerin und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Kosten für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart sind für die Bemessung des Beitrags für das streitgegenständliche Grundstück rechtlich unerheblich. Auf diesem Grundstück fällt ebenso wie auf den anderen Grundstücken, die mit dem Frachtzentrum des Flughafens bebaut sind, kein zu entsorgendes Enteisungsabwasser an. Dass nicht das Gesamtareal der Flughafensüdseite, sondern jedes einzelne Grundstück für sich genommen beitragsrechtlich zu beurteilen ist, hat der Senat bereits dargelegt und erläutert.
56 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Wege der Nachveranlagung nicht entgegen. Der Grundsatz der Einmaligkeit bedeutet, dass derselbe Vorteil nicht mehrmals beitragspflichtig gemacht werden kann. Wenn sich aber die Verhältnisse bei dem Grundstück, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, derart ändern, dass dem Grundstückseigentümer aus der öffentlichen Einrichtung zusätzliche Vorteile entstehen, können diese neuen Vorteile - wenn sich die Gemeinde wie hier eine Nachveranlagung der Grundstücke durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat - zum Anlass genommen werden, um das Grundstück zu einem weiteren Beitrag zu veranlagen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989, aaO). Durch die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks sind der Klägerin aber - wie unter 2. dargelegt - auch zusätzliche Vorteile zugeflossen.
57 
4. Auch die Höhe des geltend gemachten Beitrags hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang für das streitgegenständliche Grundstück, das eine Grundstücksfläche von 5.162 m² aufweist, zutreffend eine Erhöhung der Geschossflächenzahl von 0,8 (bei der erstmaligen Beitragsveranlagung) auf 2,57 angenommen. Im Einzelnen:
58 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Vor diesem Hintergrund sieht § 25 Satz 1 AbwS als Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag die zulässige Geschossfläche vor. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Beurteilung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von folgenden Überlegungen leiten lassen: Die Erstveranlagung erfolgte durch das Schreiben der Beklagten vom 17.05.1988, mit dem von den amerikanischen Streitkräften für das damalige Grundstück Flst.-Nr. ... ein Abwasserbeitrag angefordert wurde. Da im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen ist, erfasst die damalige Beitragserhebung das Gesamtgrundstück Flst.-Nr. ... und damit automatisch auch die Teilfläche, die das nunmehr streitige Grundstück Flst.-Nr. ... bildet. Der Beitragserhebung im Jahre 1988 lag, wie sich aus dem an das Bundesvermögensamt gerichteten Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 24.05.1988 ergibt, die Annahme von zwei Vollgeschossen und eine Geschossflächenzahl von 0,8 zugrunde. Dementsprechend hat die Beklagte für die ursprüngliche Beitragsveranlagung als Maßstab eine Geschossfläche von 4.130 m² zugrunde gelegt, die sich aus einer „hypothetischen“ Grundstücksfläche von 5.162 m² (entsprechend der heutigen Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...) multipliziert mit der Geschossflächenzahl von 0,8 errechnet. Substantiierte Einwendungen gegen den für die Nachveranlagung maßgeblichen Ausgangswert hat die Klägerin nicht erhoben, sie sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.
59 
Auch den Umfang, in dem sich die bauliche Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nunmehr erhöht hat, hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Auszugehen ist von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000, wonach für das Grundstück u.a. eine Baumassenzahl von 9,0 festgesetzt wird. Für den Fall der Festsetzung einer Baumassenzahl anstatt der Geschossfläche sieht § 27 Abs. 2 AbwS vor, dass sich die Geschossflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5 ergibt; dabei werden Bruchzahlen auf zwei Stellen hinter dem Komma bis einschließlich 0,0050 abgerundet und solche über 0,0050 aufgerundet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 AbwS). Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses eine Geschossflächenzahl von 2,57 und daraus folgend bei gleichbleibender Grundstücksfläche eine Geschossfläche von 13.266 m². Als Maßstab für die Nacherhebung errechnet sich danach eine Geschossfläche von 9.136 m² (Endwert von 13.266 m² abzüglich Anfangswert von 4.130 m²), die die Beklagte mit ihrem Beitragssatz für eine Teilanschlussmöglichkeit (hier: Einleitung des Schmutz-, aber nicht des Niederschlagswassers) nach § 32 Abs. 2 AbwS multipliziert hat. Auch gegen die Berechnung des der Nachveranlagung zugrunde gelegten erhöhten Nutzungsmaßes hat die Klägerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben.
60 
5. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal auf ihr Vorbringen in erster Instanz verweist und dies zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
II.
61 
Das Verpflichtungsbegehren auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos.
62 
1. Über diesen erstmals mit Schriftsatz vom 22.09.2006 im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist - nach Abweisung des Hauptantrags als unbegründet - ebenfalls zu entscheiden. Dieser weitere Antrag ist als nachträgliche objektive Klagehäufung anzusehen und deshalb als Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung nach §§ 44, 91 VwGO zu behandeln, die nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 21). Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Schließlich ist die geänderte bzw. erweiterte Klage auch zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45). Insbesondere fehlt es nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die Klage auf Erlass eines Beitrags nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, so dass gemäß § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist. Durch die Möglichkeit einer Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.03.1996 - 6 B 16.96 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 15). Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass bezüglich des Erlassantrags das durch § 68 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
63 
2. Die Klage auf Erlass der Beitragsforderung ist aber unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Beitragserlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 227 AO liegen nicht vor.
64 
Sachliche Billigkeitsgründe sind nach Auffassung der Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dass dabei nicht das (in der Regel ohnehin nicht zuverlässig bekannte) subjektive Wollen der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Personen, sondern der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers als Institution gemeint ist, versteht sich. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 89/91 - NVwZ 1995, 989; Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 227 Rdnr. 40; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, aaO, § 163 RdNrn. 32 und 33). Hiervon ausgehend ist die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis aus sachlichen Gründen insbesondere dann unbillig, wenn dies dem Gebot der Gleichheit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil für das streitgegenständliche Grundstück eine atypische Vorteilssituation nicht angenommen werden kann und deshalb eine - im Vergleich zum satzungsrechtlichen „Normalfall“ - nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht vorliegt; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I., 2. b) verwiesen werden.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
67 
Beschluss vom 12. November 2009
68 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 68.063,20 EUR festgesetzt.
69 
Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag letztendlich nicht bezahlen zu müssen.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag.
Die Beklagte betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung, für die Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzt ist. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserteilbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen für den öffentlichen Kanal sowie für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks. Auf der Grundlage einer Globalberechnung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993, in der die Beitragssätze von 5,30 DM (2,71 EUR)/qm Nutzungsfläche für den öffentlichen Abwasserkanal bzw. 5,20 DM (2,66 EUR)/qm Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt wurden. Am 14.12.1998 wurde die Satzung - beschränkt auf den Gebührensatz - geändert.
Den Anschluss der Außenbereichsgrundstücke durch mit öffentlichen Mitteln geförderten Pumpendruckleitungen zur Ableitung des Schmutzwassers nahm die Beklagte ab 1997 vor. Auch das in einem Weiler der Beklagten gelegene Hofgrundstück des Klägers wurde so mittels Pumpendruckleitung an die Kanalisation der Beklagten angeschlossen. Von diesem Grundstück kann danach das im Wohnhaus anfallende Schmutzwasser über ein Einzelpumpwerk in die Abwasserdruckleitung eingeleitet werden. Anfallendes Niederschlagswasser wird weiterhin auf dem Grundstück des Klägers entsorgt.
Mit Bescheid vom 23.1.2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 46.100,25 DM, 23.269,65 DM für den öffentlichen Abwasserkanal, 22.830,60 DM für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. Mit Bescheid vom 7.2.2001 stundete sie die auf die landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteilfläche entfallende anteilige Beitragsschuld von 38.398,50 DM. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Veranlagung nach einheitlichen Beitragssätzen sowohl für voll- als auch lediglich teilangeschlossene Grundstücke. Dem bei seinem Grundstück gegebenen „Mindervorteil“ müsse Rechnung getragen werden. Dies auch deshalb, weil das Niederschlagswasser nicht entsorgt werden könne und daher sein Hofgrundstück bei Niederschlägen stark vernässe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001, zugestellt am 16.11.2001, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 17.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er auf den lediglich eingeschränkten Vorteil der bei ihm eröffneten Teilanschlussmöglichkeit abgehoben und auf die Nachteile hingewiesen, die ihm durch die Unmöglichkeit zentraler Entsorgung starker Niederschlagsmengen entstünden. Dass der Teilanschluss sein Grundstück baulich hinreichend erschließe, könne die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit voll angeschlossenen Grundstücken nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Veranlagung nach Einheitssätzen mit der Gleichheit der den betroffenen Grundstücken sowohl durch Voll- als auch Teilanschlüsse vermittelten Erschließungsvorteilen gerechtfertigt. Die bauliche Nutzbarkeit von Außenbereichsgrundstücken sei in aller Regel schon bei dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung gegeben, die in der Regel ohne große Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise erfolgen könne. Die geringe Anzahl nur teilweise angeschlossener Grundstücke stehe der nach der Überzahl der voll angeschlossenen Grundstücke typisierenden Festsetzung einheitlicher Beitragssätze nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Außenbereichsgrundstücke, deren anfallendes Schmutzwasser durch Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden könne, durch die Anschlussmöglichkeit keinen geringeren Vorteil als voll angeschlossene Innenbereichsgrundstücke hätten. Für die bauliche Erschließung des Grundstücks des Klägers genüge die zentrale Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Die geltend gemachte unverhältnismäßig starke Vernässung des Hofgrundstücks gehe wohl auf das Fehlen einer (technisch) ordnungsgemäßen Sammlung des Niederschlagswassers zurück. Eine solche sei auch im Fall der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage unverzichtbar. Der zur Stützung seiner Rechtsauffassung vom Kläger angegebenen obergerichtlichen Rechtsprechung lägen teilweise andere Sachverhalte, teilweise aber auch ein vom hier maßgeblichen abweichender Vorteilsbegriff zugrunde. Im Übrigen unterschreite die Zahl der nur teilweise angeschlossenen Grundstücke 10 v.H. aller angeschlossenen Grundstücke und könne daher bei der zulässigerweise typisierenden Beitragsregelung unberücksichtigt bleiben. Denn von den insgesamt an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken leite nur ein Anteil von 3,24 % mittels einer Pumpendruckleitung mit privatem Einzelpumpwerk Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein; weitere 2,43 % der Grundstücke seien mittels Freispiegelleitung und öffentlichem Pumpwerk an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bei der Entsorgung mittels Pumpendruckleitung handle es sich nicht um einen völlig anderen Entwässerungstyp als bei der Abwasserentsorgung ohne eine derartige Leitung; denn sämtliches Abwasser werde nach Einleitung in einen gemeinsamen Freispiegelkanal einheitlich behandelt. Die Typisierungsschwelle der Beitragsregelung werde von dem Verhältnis der unterschiedlich angeschlossen Grundstücke nicht von deren Flächen bestimmt; denn die Menge des zu beseitigenden Abwassers folge in erster Linie aus der Zahl auf einem Grundstück lebender Personen. Anderes möge für Niederschlagswasser gelten, dies allerdings nur bei großen Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad. Insofern fehle es jedoch am substantiierten Vortrag des Klägers. Im Übrigen sei keine Überhöhung der Beiträge im Einzelfall erkennbar.
Gegen das ihm am 17.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsauffassung vorbringt: Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung habe die Kalkulation des Beitragssatzes den durch Anschluss erheblicher Nutzungsflächen im Außenbereich erreichten Anschlussgrad von 99% nicht berücksichtigt. Eine Korrektur auf Grund des Flächenzuwachses und der zusätzlichen Kosten sei auch im Zuge der Satzungsänderung vom 14.12.1998 unterblieben. Ohne korrigierte Beitragskalkulation hätte der Gemeinderat der Beklagten selbst dann die Beibehaltung der festgesetzten Beitragssätze nicht ermessensfehlerfrei beschließen können, wenn eine solche Entscheidung in der Sache vertretbar gewesen wäre. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Gebrauchsvorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Fall eines Teilanschlusses gegenüber einem Vollanschluss gemindert sei. Dies gelte auch dann, wenn anfallendes Niederschlagswasser vorbehaltlos und auf Dauer wasserrechtlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sei. Die Vernässung seines Grundstücks bei Niederschlägen stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis und damit eine Einschränkung der Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit, mithin auch der Erschließung dar. Die nur teilweise angeschlossenen Außenbereichsflächen überschritten die „Typisierungsgrenze“. Es sei auf die Flächen und nicht auf die Zahl der Anschlüsse abzustellen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Beitragshöhe. So sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ebenso unklar wie die Festlegung des Nutzungsfaktors 1,5; denn dreigeschossige Gebäude seien auf dem Grundstück nicht vorhanden. Eine Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach § 28 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 komme bei Außenbereichsgrundstücken nicht in Frage.
10 
In dem Einlegen des Rechtsmittels liege zugleich auch der Antrag auf Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieser Antrag sei mit Blick auf den „Mindervorteil“ auch begründet. Auch ohne einen derartigen Antrag sei im Übrigen der Teilerlass wegen offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen hierfür geboten gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben,
13 
und hilfsweise ferner,
14 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass der Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Möglichkeit des Teilanschlusses von Außenbereichsgrundstücken im Jahr 1993 noch nicht hätte berücksichtigt werden können. Weder die technische Entwicklung der Abwasserentsorgung noch die wasserrechtliche Entwicklung im Sinne des Vorrangs der dezentralen Entsorgung von Niederschlagswasser seien vorhersehbar gewesen. Durch die Pumpendruckleitungen seien wegen deren Bezuschussung bislang keine Kosten entstanden. Rechtlich habe der Kläger durchaus die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Pumpendruckleitung in die Kanalisation einzuleiten. Allerdings ergäben sich technische Probleme; auch wäre diese Art der Entsorgung für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
18 
Auf der Grundlage einer neuen Kalkulation setzte der Gemeinderat mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.10.2005 einen Teilbeitragssatz von 3,15 EUR für den öffentlichen Abwasserkanal und einen Teilbeitragssatz von 1,81 EUR für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fest. Die Absenkung des Klärbeitrags geht nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.10.2005 auf Flächenzuwächse durch neue Wohn- und Gewerbegebiete zurück, denen entsprechenden Investitionskosten nur im Kanalbereich gegenüberstünden. Auch habe das Pumpe-Schlauch-Programm kostenintensive Sammler zum Anschluss der Außenbereiche entbehrlich gemacht.
19 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
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(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
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(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
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(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
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(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 1507/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.805 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt, von der Klägerin einen Abwasserbeitrag zu erheben, da die veranlagten Grundstücksteilflächen an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen seien. Die Klägerin habe durch den Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. ... einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erhalten, auch wenn das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits bebaut gewesen sei. Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (Abwasserbeitragssatzung - AbwBS) unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Satz 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 AbwBS, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbwBS) in den Fällen des § 2 Abs. 2 AbwBS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS).
An der Beitragspflicht der Klägerin ist danach nicht zu zweifeln. Das der Klägerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem aus einem Wohnhaus sowie mehreren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bestehenden "Hofgut" sowie einem weiteren Wohnhaus ("...") bebaut und ist seit geraumer Zeit über eine Stichleitung an den im ... liegenden öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Die Genehmigung des Anschlusses wurde der Klägerin auf deren - im Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten Anbau einer Schwimmhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gestellten - Antrag am 13.2.1991 erteilt. Mit der Herstellung dieses Anschlusses sind die veranlagten Teilflächen des Grundstücks gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS beitragspflichtig geworden.
Die Klägerin wendet hiergegen zu Unrecht ein, dass ihr durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks kein Vorteil entstanden sei, der durch die Erhebung eines Beitrags abgeschöpft werden könne, da das Grundstück im Außenbereich liege und die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung bereits vor dem Anschluss existiert habe. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Einwand unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil bestehe in der Gewährleistung oder Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, der wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit abhänge. Baulich nutzbar sei ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehöre. Für bebaubare sowie für bebaute Grundstücke sei der durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung entstehende Vorteil dementsprechend in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität zu sehen.
Wie der Klägerin zuzugeben ist, reicht das unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen als Begründung für das Vorliegen eines Vorteils nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat zwar die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze korrekt wieder gegeben. Es hat dabei jedoch übersehen, dass diese Grundsätze sich nur auf Grundstücke beziehen, die sich im Bauland befinden und daher grundsätzlich bebaubar sind. Grundstücke im Außenbereich dürfen grundsätzlich nicht bebaut werden und gehören daher - selbst wenn sie bebaut sind - nicht zum Bauland (BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei diesen Grundstücken keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Das gilt auch für bebaute Grundstücke, da § 35 BauGB keine Gewähr dafür bietet, dass das Grundstück nach einer Beseitigung der vorhandenen Bebauung erneut baulich genutzt werden darf. Auch eine über die vorhandene Bebauung hinausgehende bauliche Nutzung des Grundstücks hat sich an den einengenden Regelungen des § 35 BauGB messen zu lassen.
Mit den vom Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zitierten Grundsätzen lässt sich daher das Vorliegen eines Vorteils für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin nicht begründen. Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen.
Dem steht nicht entgegen, dass Beiträge im Unterschied zu Gebühren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung oder Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung erhoben werden und § 20 Abs. 1 S. 1 KAG dementsprechend bestimmt, dass Anschlussbeiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Das Wesen eines Beitrags wird bestimmt durch den Gedanken der Gegenleistung (BVerfG, Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 7/58 - BVerfGE 9, 291, 299). Das Gemeinwesen stellt eine öffentlichen Einrichtung zur Verfügung und derjenige, der davon einen tatsächlichen Nutzen hat, soll durch eine einmalige Abgabe zu den Kosten der Einrichtung beitragen (Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 9). Das Vorliegen eines solchen Nutzens ist offenkundig, sofern die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das wird auch von § 20 Abs. 1 S. 1 KAG nicht in Frage gestellt. Daraus, dass diese Vorschrift eine Beitragserhebung bereits dann gestattet, wenn einem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden, kann daher nicht gefolgert werden, dass in Fällen, in denen die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht nicht besteht. Der in § 20 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Möglichkeit des Anschlusses steht vielmehr ein tatsächlicher hergestellter Anschluss gleich.
10 
Die Beitragspflicht der Klägerin ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zur Herstellung des Anschlusses ihres Grundstücks eine nach ihrer Darstellung über 500 m lange Leitung legen lassen musste, deren Kosten mit mehr als 1.000.000 DM angegeben werden.
11 
Nach § 11 AbwS sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke im öffentlichen Interesse verpflichtet, im Zuge der Erschließung von Grundstücken rechtzeitig einen Grundstücksanschluss auf ihre Kosten herstellen zu lassen. Der Anspruch der Beklagten auf die Entrichtung eines Abwasserbeitrags bleibt von dieser Regelungen unberührt (vgl. den Beschluss des Senats vom 7.9.2009 - 2 S 709/09 - Juris). Die Erhebung eines Abwasserbeitrags dient nach § 1 AbwBS zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen, zu denen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (u.a.) die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, nicht aber die Grundstücksanschlüsse gehören. Der Umstand, dass die Klägerin zur Herstellung eines Anschlusses ihres Grundstücks eine private Leitung legen lassen musste, ist dementsprechend ohne Einfluss auf den Beitragsanspruch der Beklagten. Der mit der Herstellung dieses Anschlusses verbundene besondere Kostenaufwand ändert daran nichts.
12 
Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch dann, wenn der ihr entstandene Aufwand die Kosten übersteigen sollte, die einem Eigentümer im Rahmen der Frage, ob er die Möglichkeit hat, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlage anzuschließen, noch als zumutbar anzusehen sind. Auf die Frage, ob zwischen den der Klägerin entstandenen Kosten und der Nutzbarkeit ihres Grundstücks ein - wie die Klägerin es nennt - krasses Missverhältnis besteht, kommt es deshalb nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Grundstück an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden, wenn es durch eine Ver- oder Entsorgungsleitung erschlossen wird, d.h. nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen werden zu können (Urt. v. 26.3.1998 - 2 S 830/95 - BWGZ 1999, 479). Maßgebend hierfür sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542). Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr, da der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil mit den Anschlusskosten in keinem Zusammenhang steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.7.1989 - 9 K 1/89 - Juris). Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es auch sonst keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen (Beschluss des Senats vom 7.9.2009, a.a.O.).
13 
b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass auch die Bemessung des von der Klägerin geforderten Beitrags keinen Bedenken begegne. Die Beklagte habe für die Teilfläche, auf der sich das Hofgut ... befinde, zu Recht den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS festgelegten Nutzungsfaktor von 1,25 zugrunde gelegt, obwohl auf diesen Flächen außer dem zweigeschossigen Gutshaus auch bauliche Anlagen mit einer geringeren Anzahl von Geschossen vorhanden seien. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS, wonach bei bebauten Grundstücken in Außenbereich die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse für die Ermittlung des Nutzungsmaßes maßgebend sei, sei dahin auszulegen, dass im Fall des Vorhandenseins von mehreren Bauwerken auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei.
14 
Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Die Klägerin ist der Meinung, die Auffassung des Verwaltungsgerichts finde im Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS keine Stütze, vielmehr müsse nach dieser Vorschrift bei einer nicht einheitlichen Bebauung des Grundstücks ein gesonderter Nutzungsfaktor für die entsprechenden Teilflächen ermittelt werden. Das geht fehl. Nach § 7 Abs. 3 AbwBS ist in Fällen, in denen auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden sind, die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Diese Vorschrift findet nach ihrem klaren Wortlaut auch auf die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS aufgeführten bebauten Grundstücke in Außenbereich Anwendung. Auf die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, wenn auf einem solchen Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden sind, gibt somit § 7 Abs. 3 AbwBS eine eindeutige Antwort. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS erübrigt sich deshalb. Die an dem Ergebnis dieser Auslegung geübte Kritik der Klägerin geht danach ins Leere.
15 
Die in § 7 Abs. 3 AbwBS getroffene Regelung begegnet nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.2.1992 - 2 S 1328/90 - Juris) auch insoweit keinen Bedenken, als sie sich auf bebaute Grundstücke in Außenbereich bezieht. Denn auch im Außenbereich lässt die verwirklichte Geschosszahl einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks und damit auf die Höhe des dem Grundstück durch den Anschluss erwachsenen Vorteils zu. Die auf einem Grundstück im Außenbereich vorhandene Bebauung gestattet allerdings nicht die Annahme, dass auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen mit derselben Geschosszahl errichtet werden dürfen. Das ist jedoch keine Besonderheit, sondern gilt entsprechend auch für ein Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf dem Unterschiede hinsichtlich der planungsrechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestehen. Denn auch in einem solchen Fall darf die höchste Zahl der Vollgeschosse nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Teilbereich verwirklicht werden.
16 
c) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht den auf einen Erlass des Abwasserbeitrags gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat.
17 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 4 c, 5 a KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 227 AO ist Voraussetzung für den von der Klägerin begehrten Erlass, dass die Einziehung des geschuldeten Abwasserbeitrags unter den gegebenen Umständen unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. In Betracht kommt danach nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 428/08 - DÖV 2009, 418; Beschl. v. 7.9.2009, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Ansicht der Klägerin, sie müsse für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung doppelt bezahlen, da sie zum einen für die Herstellung des Anschlusses aufgekommen sei und sie zum anderen zusätzlich mit einem Abwasserbeitrag belastet werde, trifft nicht zu. Von der Klägerin wird auch insoweit übersehen, dass der von ihr geforderte Abwasserbeitrag zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen bestimmt ist, zu denen die Grundstücksanschlüsse nicht gehören. Die Herstellung der Grundstückseigentümer ist vielmehr Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Klägerin befindet sich daher jedenfalls im Grundsatz in keiner anderen Situation als jeder anderer Grundstückseigentümer.
18 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft keine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung auf, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für den Grundstücksanschluss an die Kanalisation und der Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des durch den tatsächlichen Anschluss entstehenden Erschließungsvorteils besteht, wenn die tatsächlichen Anschlusskosten den Betrag in Höhe von 25.000 EUR übersteigen und ob ein Abwasserbeitrag unter dieser Voraussetzung nicht entstehen kann, stellt sich nach den bereits gemachten Ausführungen im vorliegenden Fall nicht. Für die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, ob ein solches Missverhältnis insbesondere dann zu bejahen ist, wenn das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück im Außenbereich liegt und es bereits vor dem Anschluss tatsächlich bebaut war, gilt das Gleiche.
19 
3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
20 
Die Klägerin ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, da es darauf verzichtet habe, die Höhe der Kosten für die Herstellung der privaten Anschlussleitung festzustellen. Der Einwand ist unverständlich. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die der Klägerin für diese Maßnahme entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Nutzbarkeit des Grundstücks stünden. Es hat dabei zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Kosten - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - eine Million DM betragen haben. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist danach ohne weiteres zu verneinen, da die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensfehler leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgericht aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht auch das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag nicht bezahlen zu müssen.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Dezember 2009 - 2 K 1613/09 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.093,25 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.3.2009 eingelegten Widersprüche anzuordnen.
Mit dem Bescheid vom 12.3.2009 hat die Antragsgegnerin die Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks FlstNr. ... (... ... ... ...) zu einem Abwasserbeitrag herangezogen. Bei der Anforderung öffentlicher Abgaben soll nach § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 3 VwGO die Vollziehung des betreffenden Bescheids ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder der Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang rechtfertigt danach die Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist hiervon ausgehend nicht zu beanstanden. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen keine ernstlichen Zweifel in dem genannten Sinn.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Grundstück der Antragsteller nach § 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) vom 17.12.2002 beitragspflichtig ist. Der Umstand, dass das Grundstück nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten im Außenbereich liegt, ändert daran nichts. Nach § 2 Abs. 1 AbwBS unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (S. 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (S. 2). Darüber hinaus sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Das im Außenbereich gelegene Grundstück der Antragsteller ist unstreitig seit 18.3.2008 an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen und damit nach § 2 Abs. 2 AbwBS beitragspflichtig. Insoweit werden von den Antragstellern in der Begründung ihrer Beschwerde auch keine Einwendungen erhoben.
2. Bei der Berechnung des auf das Grundstück der Antragsteller entfallenden Beitrags hat die Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Teilfläche des Grundstücks berücksichtigt. In Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bleiben nach dieser Vorschrift bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück diejenigen Teilflächen außer Betracht, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Als beitragspflichtig betrachtet die Antragsgegnerin dementsprechend nur eine 2.354 m 2 große Teilfläche des 2.917 m 2 großen Grundstücks der Antragsteller, welche den mit einem Wohn- und Lagergebäude bebauten Teil des Grundstücks, die bauordnungsrechtliche Abstandsfläche auf der Südostseite des Gebäudes, die zum nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. ... führende Zugangsfläche sowie die befestigten, im Schreiben der Antragsgegnerin vom 9.4.2009 als Zubehörflächen des Gewerbebetriebs bezeichneten Teilflächen des Grundstücks umfasst.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Teilflächenabgrenzung ist auch nach Ansicht des Senats nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 KAG bleiben - unabhängig von den übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - nur diejenigen Teilflächen des Grundstücks außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt sind. Diese Aufzählung ist alternativ und nicht kumulativ zu verstehen, es reicht daher aus, wenn einer der genannten Fälle gegeben ist. Der mit einem Wohn- und Lagergebäude bebaute Teil des Grundstücks der Antragsteller ist danach bei der Bemessung des auf das Grundstück entfallenden Beitrags ohne jeden Zweifel mit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das gesamte Gebäude oder, wie die Antragsteller geltend machen, nur ein Teil an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist.
Zur bebauten Fläche des Grundstücks der Antragsteller zählt auch die befestigte Zufahrt, die von dem Gebäude zu dem nördlich angrenzenden Grundstück FlstNr. 4765/6 führt, sowie die das Gebäude umgebende Hof- und Lagerfläche, sofern diese - wovon der Senat nach Aktenlage ausgeht - ebenfalls befestigt ist. Die Auffassung der Antragsteller, dass unter Bebauung im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur eine Bebauung mit einem Gebäude zu verstehen sei, teilt der Senat nicht. Eine bebaute Fläche im baurechtlichen Sinn ist jede Fläche, auf der sich eine bauliche Anlage befindet. Nach § 2 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ein besonderer konstruktiver Aufwand wird dabei nicht vorausgesetzt. Auch ein nur mit Splitt oder Schotter befestigter Lager- und Ausstellungsplatz ist deshalb eine bauliche Anlage (BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 33.90 - NVwZ 1994, 293). Umstände, die darauf hindeuteten, dass § 31 Abs. 1 S. 2 KAG den Begriff der Bebauung in einer hiervon abweichenden Weise versteht, sind nicht zu erkennen.
Die Gesetzgebungsmaterialien sprechen vielmehr für das Gegenteil. Die Regelung in § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landesgebührengesetzes, des Landesjustizkostengesetzes und anderer kommunalsteuerlicher Vorschriften vom 25. April 1978 als damaliger § 10 Abs. 3 in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. In der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 7/2340, S. 14) wird die Regelung damit gerechtfertigt, dass für die Beitragsbemessung in der Regel die Fläche des (Buch-) Grundstücks maßgebend sei und dies bei verhältnismäßig großen Buchgrundstücken zur Folge haben könne, dass der der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Vorteil zu hoch angesetzt und dadurch der zu entrichtende Beitrag eine ungerechtfertigte Höhe erreiche. Die Regelung beziehe sich insbesondere auf Aussiedlerhöfe und stelle klar, dass in diesen Fällen nur der Teil des (Buch-) Grundstücks der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, auf dem sich bauliche Anlagen befänden. Hierzu rechne allerdings nicht nur die bebaute Grundstücksfläche, sondern die nach allgemeiner Lebensanschauung als Hofstelle zu bezeichnende Fläche, soweit sie grundbuchmäßig abgeschrieben werden dürfe.
Die von den Antragstellern für richtig gehaltene einschränkende Auslegung des von § 31 Abs. 1 S. 2 KAG verwendeten Begriffs der bebauten Fläche dürfte auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren sein. Mit § 31 Abs. 1 S. 2 KAG wird an die dieser Vorschrift voran stehende Regelung in Abs. 1 S. 1 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Dieser Vorteil besteht in der Anschlussmöglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks. Grundstücke im Außenbereich nehmen dabei allerdings eine Sonderstellung ein. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf einen Teil des Grundstücks, zu dem jedenfalls die im baurechtlichen Sinn bebaute Fläche gehört, d. h. diejenige Fläche auf der sich - abweichend von der Regel des § 35 BauGB - baulichen Anlagen befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2006 - 2 K 1247/05 - wird nach Maßgabe des geänderten Klageantrags zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die Betreiberin des Flughafens ..., wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.
Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin des 5.162 qm großen Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück war früher Teil eines größeren Grundstücks Flst.-Nr. ... mit ca. 150.000 m², das von den amerikanischen Streitkräften militärisch genutzt wurde. Das Grundstück war damals mit einem Verwaltungs- und Mannschaftsgebäude, einem Hangar und verschiedenen Nebeneinrichtungen bebaut.
Mit Schreiben vom 17.05.1988 forderte die Beklagte von den amerikanischen Streitkräften - Direktor of Engineering & Housing, Greater Stuttgart Military Community - auf der Grundlage ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 12.12.1993 für das Verwaltungs- und Unterkunftsgebäude im militärischen Teil des Flughafens einen Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 124.772,-- DM an. Mit weiterem Schreiben vom 24.05.1988 - gerichtet an das Bundesvermögensamt Stuttgart - erläuterte die Beklagte, dass mit Schreiben vom 17.05.1988 für das genannte Verwaltungs- und Unterkunftsgebäude ein Abwasserbeitrag auf der Basis einer Baumasse von 18.626 m³, einer überbauten Grundstücksfläche von 3.012 m², von zwei Vollgeschossen und einer Geschossflächenzahl von 0,8 angefordert und bezahlt worden sei.
Das streitbefangene Grundstück befindet sich heute im Areal des sog. „Frachtzentrums Süd“ des Flughafens ... das zusammen mit einer Reihe weiterer Grundstücke Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000 war. Der Planfeststellungsbeschluss setzt für den das Grundstück erfassenden Bereich ein Sondergebiet für flughafenbezogene Nutzungen, Luftfahrtbetriebe, Flugbetriebsflächen, Fracht, Dienstleistung und Parkierung, eine Grundflächenzahl von 1,0 sowie eine Baumassenzahl von 9,0 fest. Nach der Umnutzung ist der Westflügel des ehemaligen Mannschaftsgebäudes erhalten geblieben und in die Neubauten des Frachtzentrums Süd integriert worden; die beiden anderen Flügel des ehemaligen Mannschaftsgebäudes sind abgerissen und durch Neubauten ersetzt worden.
Der Flughafen ... verfügte bereits vor der Umnutzung der ehemals militärisch genutzten Flächen auf der Flughafensüdseite über ein Entwässerungssystem, das die auf dem Rollfeld, den Rollwegen und der Start- und Landebahn anfallenden Enteisungsabwässer sammelte und der Kläranlage der Stadt Stuttgart zuleitete. Die Errichtung dieses Entwässerungssystems vereinbarten u. a. die Klägerin, die Beklagte und die Stadt Stuttgart mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 17.08.1993. Im Zuge dieser Vereinbarung errichtete die Klägerin auf eigene Kosten auf ihrem Areal ein eigenes Entwässerungssystem mit einem mehrere Kilometer langen Zuleitungskanal zum Klärwerk der Stadt Stuttgart und sie beteiligte sich auch an den Kosten der durch die Behandlung der Enteisungsabwässer notwendigen Ertüchtigung des Klärwerks.
Nach Umnutzung der Flughafensüdseite und der damit verbundenen Verlagerung des bis dahin auf der Flughafennordseite angesiedelten Frachtbereichs nach Süden erfolgt die Entsorgung des gesamten Oberflächenwassers der Flughafensüdseite auf der Basis des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.1999/ 10.11.2000 in die Kläranlage der Stadt Stuttgart. Nach dem Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag vom 29.06.1998 ist für die Oberflächenentwässerung der Flughafensüdseite die Ausnutzung der vorhandenen Reserven des Gesamtentwässerungssystems des Flughafens vorgesehen. Dafür wird das Oberflächenwasser im Sommerbetrieb über verschiedene Regenrückhaltebecken bzw. Regenklärbecken gesammelt und gepuffert einem Vorfluter zugeleitet. Im Winterbetrieb kann dieses - dann mit glykolhaltigen Enteisungsmitteln versetzte - Oberflächenwasser nicht direkt in den Vorfluter eingeleitet werden, sondern wird über das Flughafenentwässerungssystem zusammen mit den Abflüssen von der Start- und Landeplan und den Rollbahnen einem besonderen Speicherbauwerk zugeführt und anschließend zur Weiterbehandlung der Kläranlage der Stadt Stuttgart zugeleitet.
Im Hinblick auf die dargestellte Entsorgung des kompletten Oberflächenwassers in der Kläranlage Stuttgart sieht die hier einschlägige Abwassersatzung der Beklagten vom 16.06.2003 getrennte Abwasserbeitragssätze für Grundstücke, die nur über die Möglichkeit verfügen, Schmutzwasser einzuleiten, vor (§ 32 Abs. 2 der Satzung).
Mit Bescheiden vom 14.01.2004 zog die Beklagte die Klägerin für das streitgegenständliche Grundstück Flst.-Nr. ... im Wege der Nachveranlagung wegen erhöhter baulicher Ausnutzbarkeit zu einem Abwasserbeitrag (Schmutzwasserbeitrag) für Kanalisation und Klärwerk in Höhe von 68.063,20 EUR heran. Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 29.01.2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 zurück.
Die Klägerin hat am 12.04.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Abwasserbeitragsbescheid vom 14.01.2007 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die vorgenommene Nachveranlagung verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, weil bereits die als Beitragsbescheid zu wertende „Rechnung“ vom 17.05.1988, die gegenüber den amerikanischen Streitkräften ergangen sei, einer Nacherhebung entgegenstehe. Darüber hinaus führe die mit Planfeststellungsbeschluss zugelassene Erhöhung des Nutzungsmaßes für das streitgegenständliche Grundstück nicht dazu, dass diesem Grundstück ein beitragsrechtlich relevanter weiterer Vorteil zuteil würde.
10 
Ein relevanter Vorteil im Beitragsrecht für leitungsgebundene Anlagen liege nach allgemeiner Auffassung darin, dass für die angeschlossenen oder anschließbaren Grundstücke ein Gebrauchsvorteil durch die Anschlussmöglichkeit entstehe, weil die anschließbaren Grundstücke das anfallende Abwasser beseitigen und sich mit Frischwasser versorgen könnten. Durch diese Anschlussmöglichkeit steige die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, was wiederum den Gebrauchswert des Grundstücks steigere. Bei dem Problem der Quantifizierbarkeit dieses wirtschaftlichen Vorteils behelfe sich das Beitragsrecht damit, dass ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werde, mit dessen Hilfe in Relation zum Ausmaß der wahrscheinlichen (also erfahrungsgemäß zu erwartenden) Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Vorteil abgegriffen werden solle. Die üblichen (auch in der Abwassersatzung der Beklagten enthaltenen) Beitragsmaßstäbe stellten danach grundstücksbezogene Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe dar, die durch Bezugnahme auf Art und Maß der zulässigen baulichen Nutzung die - unterstellte - Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks mit zunehmender Intensität der baulichen Nutzbarkeit und folglich zunehmender Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung zu erfassen versuchten. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sei aber der dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gedanklich zugrunde liegende Zusammenhang zwischen der Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des Grundstücks und der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Denn nach Aufsiedelung der Flughafensüdseite mit dem Frachtzentrum der Klägerin werde die öffentliche Einrichtung der Beklagten in wesentlich geringerem Ausmaß in Anspruch genommen als dies vor der Umnutzung der ehemals militärisch genutzten Flächen der Fall gewesen sei. Schon im Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsantrag werde festgehalten, dass die Einleitungsmengen für das häusliche Abwasser unterhalb der Werte liegen würden, die von den US-Streitkräften an die Ortskanalisation der Beklagten übergeben worden seien. Danach würden statt 20,9 l/sec. zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes seit Aufsiedelung des Frachtzentrums nur noch 12 l/sec. häusliches Abwasser in den Entwässerungsanlagen der Beklagten entsorgt. Schon diese Sondersituation, die durch die eindeutige Nutzungsfestlegung im Planfeststellungsbeschluss hervorgerufen werde, führe dazu, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht anwendbar sei.
11 
Darüber hinaus verfüge die Klägerin nicht über eine vollwertige Anschlussmöglichkeit ihrer Grundstücke an die Schmutzwasserentwässerung der Beklagten. Das Oberflächenwasser, das auf dem Areal der Klägerin (auch auf dem Vorfeld vor dem Frachtzentrum Süd und damit auf Gemarkung der Beklagten) anfalle, werde im Winter mit Enteisungsmitteln versetzt, die gewährleisteten, dass die Rollflächen und Vorfelder und die Flugzeuge selbst nicht vereisen könnten. Werde aber das Oberflächenwasser in dieser Form mit Enteisungsmitteln versetzt, so unterfalle es dem Abwasserbegriff nach § 45 a Abs. 3 WG, gelte also als Schmutzwasser im Sinne der Satzung der Beklagten. Da die Beklagte technisch nicht in der Lage wäre, das anfallende Enteisungsabwasser in ihren eigenen Anlagen zu behandeln und zu reinigen, würde dieses Enteisungsabwasser in der Kläranlage der Stadt Stuttgart entsorgt. Die Klägerin habe sich zur Sicherstellung der schadlosen Beseitigung dieses Abwassers auch an den Investitionskosten für den Ausbau dieses Klärwerks beteiligt und vom Flughafen dorthin eine Leitung gebaut. Deshalb löse allein die Möglichkeit, die anfallenden geringen Mengen häuslichen Abwassers der Flughafensüdseite in die Anlagen der Beklagten abzuleiten, nicht den vollen beitragsrechtlich relevanten Vorteil aus. Die höhere Intensität der baulichen Nutzung der Flughafensüdseite habe mithin keine Auswirkungen auf die öffentliche Einrichtung der Beklagten. Der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der auch hier auf das Maß der baulichen Nutzungsmöglichkeit abhebe, werde aufgrund der Atypik (erheblich größere bauliche Ausnutzung des Grundstücks und damit einhergehend geringere Benutzung der öffentlichen Einrichtung) dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Er lasse sich auch nicht durch Verweis auf die „Typengerechtigkeit“ des Beitragsmaßstabs rechtfertigen. Es liege keine in diesem Sinne vernachlässigungsfähige „Atypik“ mehr vor, da das Flughafengelände 6,4 % der Gesamtbemessungsfläche auf der Gemarkung der Beklagten ausmache. Nach alledem sei der Bescheid rechtswidrig, weil die Satzung keinen Maßstab für die atypische Situation der Flughafengrundstücke vorsehe.
12 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erwidert: Der beitragsrechtliche Vorteil bestehe in der Wertsteigerung eines Grundstücks, die sich aus der Anschlussmöglichkeit und der daraus resultierenden Bebaubarkeit ergebe. Ein Grundstück mit hoher baulicher Nutzbarkeit habe daher grundsätzlich auch dann einen hohen Vorteil von der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung, wenn die intensive bauliche Nutzbarkeit nicht mit einem entsprechend hohen Bedarf hinsichtlich der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einhergehe. Die hier zu Beiträgen herangezogenen Grundstücke besäßen wegen der aufgrund der leitungsmäßigen Erschließung bestehenden baulichen Nutzungsmöglichkeiten zweifellos einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Dieser Wert bestehe unabhängig davon, ob für die Flughafennutzung im Vergleich zum Maß der Nutzbarkeit viel oder wenig Wasser benötigt werde bzw. viel oder wenig Abwasser anfalle. Daran vermöge auch der Umstand, dass auf den betreffenden Grundstücken planungsrechtlich keine andere Nutzungsart zulässig sei, nichts zu ändern.
13 
Die Behauptung der Klägerin, die vermeintlichen Besonderheiten des Falles dürften wegen des hohen Anteils der Flughafenflächen an der Gesamtbemessungsfläche der Globalberechnung nicht mehr unter dem Aspekt der Typengerechtigkeit vernachlässigt werden, überzeuge schon bereits deshalb nicht, weil der Anteil der Flughafenfläche an der Gesamtfläche (6,4 %) unter der nach ständiger Rechtsprechung anerkannten Typisierungsgrenze von 10 % liege.
14 
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe für die Schmutzwasserbeseitigung auch eine vollwertige Anschlussmöglichkeit. Denn das im Winter anfallende Enteisungsabwasser sei nicht als Schmutzwasser, sondern als Niederschlagswasser zu qualifizieren. Selbst wenn das Enteisungsabwasser aber als Schmutzwasser anzusehen wäre, führe dies nicht zwangsläufig zu einem in der städtischen Abwassersatzung nicht berücksichtigten beitragsrechtlichen Mindervorteil. Die Satzung sehe zwar lediglich für diejenigen Grundstücke einen geringeren Beitragssatz vor, von denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden dürfe und differenziere nicht danach, ob das gesamte Schmutzwasser oder nur eine Teilmenge eingeleitet werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten, dass das Enteisungsabwasser des Flughafens unbestritten derart stark verschmutzt sei, dass es von der Beklagten nicht ohne eine (mit erheblichen Mehrkosten verbundene) Erweiterung ihrer Abwasserbeseitigungsanlagen hätte behandelt und gereinigt werden können. Für solche Fälle sehe die Satzung in § 7 die Möglichkeit eines Ausschlusses von der Abwasserbeseitigung oder eine Möglichkeit zum Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung vor, durch die der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernehme. Solche Mehrkostenvereinbarungen ließen das Beitragsschuldverhältnis aber unberührt. Dies bedeute, dass die vereinbarte Erstattung der Mehrkosten zusätzlich zum satzungsmäßigen Beitrag zu leisten wäre. Dadurch werde ersichtlich, dass der „normale“ Schmutzwasserbeitrag nur für den von der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotenen „normalen“ Vorteil erhoben werde. Dies entspreche im vorliegenden Fall der Möglichkeit, das auf dem Flughafengelände anfallende häusliche Abwasser einzuleiten.
15 
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.12.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Klägerin wende erfolglos ein, dass eine Nachveranlagung ausnahmsweise wegen eines fehlenden tatsächlichen Vorteils ausgeschlossen sei. Der Planfeststellungsbeschluss lege nicht fest, dass höhere Abwassermengen durch die dort vorgesehene Bebauung gegenüber dem vorigen Zustand nicht zugelassen würden. Im Übrigen sei die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge für die Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils - im vorliegenden Falle des erhöhten nachveranlagten Vorteils - unerheblich. Vielmehr komme es nur auf die sich im Regelfall auf den Verkehrswert eines Grundstücks auswirkende erhöhte bauliche Nutzbarkeit an. Diese liege bei der deutlichen Erhöhung der Geschossflächenzahl von zuvor 0,8 auf jetzt 2,57 offensichtlich vor.
16 
Der Klägerin sei auch nicht darin zu folgen, dass die durch den Planfeststellungsbeschluss genau festgelegte Bebauung einen geringeren Vorteil biete als die durch einen Bebauungsplan ermöglichte bauliche Nutzung. Zwar sei die Klägerin an die im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten (eingeschränkten) Nutzungsmöglichkeiten gebunden. Dies liege in der Natur der Sache. Der Planfeststellungsbeschluss setze gerade eine maßgeschneiderte Nutzung entsprechend den Anträgen und Bedürfnissen der Klägerin fest. Dies gelte gerade auch für die auf dem streitgegenständlichen Grundstück festgesetzte Baumassenzahl. Zudem sei mit der Planfeststellung allenfalls die Nutzungsart, nicht jedoch das Nutzungsmaß in einer Weise eingeschränkt, die einen erhöhten Vorteil in Frage stellen könne.
17 
Die weitere Einwendung der Klägerin, ihr Vorteil sei auch dadurch eingeschränkt, dass sie lediglich häusliches Schmutzwasser und kein Oberflächenwasser - insbesondere kein Enteisungsabwasser - einleiten dürfe, sei ebenfalls unbegründet. Zum Einen falle auf dem streitgegenständlichen Grundstück kein Enteisungsabwasser des Flughafens an, und die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass sie Grundstücke, auf denen Enteisungsabwasser - egal ob man es als Schmutz- oder Oberflächenwasser ansehe - anfalle, nicht zum Abwasserbeitrag veranlage. Zum Anderen sei der fehlenden Einleitungsmöglichkeit von Oberflächenwasser bereits durch die Veranlagung lediglich zum entsprechenden Teilbeitrag für Schmutzwasser Rechnung getragen worden.
18 
Soweit die Klägerin meine, die Satzungsregelungen zum Beitragsmaßstab seien grundsätzlich auf sie nicht anwendbar, da sie der Atypik der Flughafenfälle mit der genau durch einen Planfeststellungsbeschluss festgelegten Nutzung nicht Rechnung tragen würden, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Selbst wenn man insoweit einen „Mindervorteil“ annehmen würde, dürfe dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten Typ entsprächen. Dabei sei maßgeblich für die Bestimmung der genannten Grenze nicht der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl. Im vorliegenden Fall betrage die Gesamtfläche des Flughafengeländes an der Gemeindefläche darüber hinaus auch nach den Angaben der Klägerin lediglich 6,4 %. Der Prozentsatz der Anzahl der betroffenen Grundstücke liege noch deutlich darunter.
19 
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die gängigen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe des Abgabenrechts knüpften stets an eine Angebotsplanung an. Gleich, ob ein Grundstück nach § 34 BauGB baulich genutzt werden dürfe oder eine bauliche Nutzung durch Bebauungsplan zugelassen sei, ermöglichten diese Formen des Planungsrechts immer eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Diese Bandbreite führe gleichzeitig dazu, dass den ver- und entsorgungspflichtigen Kommunen auferlegt werde, auch für diese gesamte planungsrechtlich zugelassene Bandbreite Erschließungsleistungen vorzuhalten. Deshalb werde dem Beitragsmaßstab gedanklich stets die Nutzungsmöglichkeit zugrunde gelegt, die die umfangreichste Inanspruchnahmemöglichkeit umfasse. Dieser Regelfall sowohl einer Angebotsplanung als auch eines vorgehaltenen Erschließungsangebots, der dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab „zulässige Geschossfläche“ gedanklich zugrunde liege, sei im hier zu beurteilenden Fall aber gerade nicht gegeben. Es sei hier nicht eine bestimmte Bandbreite von Nutzungen zulässig, sondern ausschließlich die Nutzung, die im Planfeststellungsbeschluss genau beschrieben sei. Die Beklagte müsse deshalb ein Erschließungsangebot nicht allgemein vorhalten, das etwa geeignet sei, im Gewerbegebiet sowohl eine Schreinerei als auch einen abwasserintensiven Betrieb (beispielsweise Konservenfabrik) zu erschließen.
20 
Hinzu komme bei der hier zu beurteilenden Sonderkonstellation, dass die Erhöhung des Nutzungsmaßes auf der Flughafensüdseite gegenüber der vorher bestehenden militärischen Nutzung gerade nicht zu einer Erhöhung der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geführt habe. Der von der Beklagten gewählte Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche sei folglich offensichtlich ungeeignet, um eine planfestgestellte Fläche wie die hier im Streit stehende vorteilsgerecht zu veranlagen, weil sich aus dem konkreten Planfeststellungsbeschluss ohne weiteres entnehmen lasse, dass die mit der Planfeststellung verbundene Erhöhung des Nutzungsmaßes gerade nicht mit einer Erhöhung der Inanspruchnahme der Kapazität der öffentlichen Einrichtungen verbunden sein dürfe. Für die Flächen der Flughafensüdseite insgesamt bestehe keine Korrelation zwischen baulicher Ausnutzbarkeit und Erschließungsangebot durch die Kommune, die üblicherweise im Rahmen von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben Grundlage für die Beitragserhebung sei.
21 
Auch die Voraussetzungen für eine, durch das Kommunalabgabengesetz 1996 zugelassene, grundstücksbezogene Nachveranlagung seien nicht erfüllt. Im Falle der Nachveranlagung liege der Beitragserhebung die Überlegung zugrunde, dass die Kommune in diesen Fällen ein Erschließungsangebot mache, das erst geeignet sei, die Eigentümer der Grundstücke in die Lage zu versetzen, dieses erhöhte Nutzungsmaß realisieren zu können. Daran fehle es hier. Die Klägerin habe sich einen erhöhten Vorteil für ihre Grundstücke vielmehr selbst dadurch schaffen müssen, dass sie ihr Entwässerungssystem auf eigene Kosten ausgebaut und ertüchtigt habe. Der Beklagten dagegen sei für die Aufsiedelung der Flughafensüdseite kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Dies werde nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht in Zukunft der Fall sein.
22 
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch angenommen, die Frage des Enteisungsabwassers könne hier außer Betracht gelassen werden, weil auf dem streitgegenständlichen Grundstück kein Enteisungsabwasser abgeleitet werde und die Beklagte insgesamt nur einen Schmutzwasserbeitrag erhebe. Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses erfassten das Gesamtareal. Anders als bei einer aus dem Baugesetzbuch bekannten Angebotsplanung beschränke die Planfeststellung die Dispositionsfreiheit der Grundstückseigentümer im Bereich des planfestgestellten Areals. Aufgrund dieser Besonderheiten planfestgestellter Flächen sei es nicht sachgerecht, ein einzelnes Grundstück willkürlich herauszugreifen und die beitragsrechtliche Beurteilung dieses Grundstück völlig losgelöst davon vorzunehmen, dass das Grundstück Gegenstand einer Gesamtregelung im Rahmen der Planfeststellung sei und insoweit erheblichen und gegenüber dem Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch sehr viel weitergehenden Einschränkungen unterliege. Die Gesamtnutzung des planfestgestellten Areals basiere auf einer grundsätzlichen Trennung zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser und überdies darauf, dass nicht das gesamte Schmutzwasser, sondern nur das häusliche Abwasser in die öffentliche Einrichtung der Beklagten abgeleitet werden könne. Vor diesem Hintergrund sei eine einheitliche Betrachtung dahingehend vorzunehmen, dass auch dem hier streitgegenständlichen Grundstück keine vollwertige Schmutzwasserentsorgung geboten werde, weil nur „häusliche Abwässer“ abgeleitet werden könnten.
23 
Hilfsweise werde im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung der Erlass des Abgabeanspruchs nach § 227 AO geltend gemacht. Die Klageänderung sei im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. Sowohl bei der Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung als auch bei der Verpflichtungsklage auf Erlass gehe es im Kern darum, ob hier eine atypische Fallkonstellation gegeben sei, die entweder zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids oder (hilfsweise) zu dessen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit führe. Die Atypik ergebe sich daraus, dass die Klägerin nicht nur bezüglich der Nutzung ihrer Grundstücke durch den Planfeststellungsbeschluss beschränkt sei, sondern auch bezüglich der Ver- und Entsorgung dieser Grundstücke. Dieses Ver- und Entsorgungskonzept basiere ausdrücklich auf der von der Beklagten akzeptierten Prämisse, dass durch die Aufsiedelung der Grundstücke der Flughafensüdseite eine über das bisherige Maß hinausgehende Inanspruchnahme der Anlagen der Beklagten nicht erfolgen dürfe. Zudem habe die Beklagte durch ihre Beteiligung an dem Vertrag über die Ableitung und Behandlung des Enteisungsabwassers ausdrücklich akzeptiert, dass die Klägerin auf der Basis eigener erheblicher Investitionen für eine Erweiterung des Klärwerks der Stadt Stuttgart dafür Sorge getragen habe, dass das Enteisungsabwasser insgesamt nicht in die Anlagen der Beklagten eingeleitet werde. Dadurch habe sich die Beklagte insoweit ihrer Entsorgungspflicht für das im Winterhalbjahr anfallende Schmutzwasser (Enteisungsabwasser) des Flughafens entledigt.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.12.2006 - 2 K 1247/05 - zu ändern und den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 14.01.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 aufzuheben,
26 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23.04.2007 auf ihren Erlassantrag den streitigen Beitrag zu erlassen.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
nach Maßgabe des geänderten Klageantrags die Berufung zurückzuweisen.
29 
Da der beitragsrechtliche Vorteil in der Wertsteigerung eines Grundstücks bestehe, die sich aus der Anschlussmöglichkeit und der daraus resultierenden Bebaubarkeit ergebe, komme es bei der Beitragsbemessung nicht auf den Umfang des potenziellen Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls an. Konsequenterweise komme es bei einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 KAG 1996 lediglich auf eine Erhöhung der zulässigen baulichen Nutzung an. Eine einengende Auslegung dahingehend, dass zusätzlich eine Erhöhung der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu verlangen sei, sei angesichts des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nicht geboten.
30 
Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestünden auch keine Einleitungsbeschränkungen dergestalt, dass die Ver- und Entsorgungseinrichtungen der Beklagten nicht in höherem Maße in Anspruch genommen werden dürften als vor der Erhöhung der baulichen Nutzung. Auf Seite 72 des Erläuterungsberichts zum Planfeststellungsbericht werde zwar in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Abwassermengen unterhalb der Werte liegen würden, die früher von den US-Streitkräften der Ortskanalisation übergeben worden seien. Dabei handele es sich aber nicht um eine Einleitungsbeschränkung, sondern lediglich um eine Prognose, die belegen solle, dass die Planung voraussichtlich keinen weiteren Bedarf an äußeren Erschließungsmaßnahmen durch die Beklagte auslösen werde. Auf Seite 73 des Erläuterungsberichts werde ausdrücklich betont, dass eine verbindliche Mengenermittlung für das häusliche Abwasser nicht möglich sei.
31 
Die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Entsorgung des Abwassers stünden der Nachveranlagung ebenfalls nicht entgegen. Die Aufwendungen für die Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers seien bereits deshalb ohne Bedeutung, weil das streitgegenständliche Grundstück nur zu einem (weiteren) Schmutzwasserbeitrag herangezogen und somit nicht mit Kosten der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung belastet worden sei. Die Aufwendungen für die Beseitigung des im Winter anfallenden Enteisungsabwassers seien - unabhängig von der rechtlichen Einordnung - ebenfalls unbeachtlich, da die Enteisungsabwasserproblematik beitragsrechtlich irrelevant sei und das im vorliegenden Fall veranlagte Grundstück ohnehin nicht tangiere.
32 
In die Klageerweiterung hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags werde ausdrücklich eingewilligt. Eine sachliche Unbilligkeit liege hier jedoch nicht vor. In Fällen, wie dem hier zu beurteilenden, in denen eine Erhöhung der baulichen Nutzungsmöglichkeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung des Bedarfs der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung führe, liege keine vom Gesetzgeber nicht in Kauf genommene unbillige Härte vor. Der beitragsrechtliche Vorteil orientiere sich - wie dargelegt - nicht am Maß der potenziellen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, sondern an der Wertsteigerung des Grundstücks, die sich aus der Anschlussmöglichkeit und der daraus resultierenden Bebaubarkeit ergebe. Da der Wert eines Grundstücks nicht vom Umfang eines potenziellen Wasserbedarfs bzw. Abwasseranfalls abhänge, könne es für die aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Wertsteigerung und somit für den beitragsrechtlichen Vorteil des Grundstücks ebenfalls nicht auf diesen Aspekt ankommen. Ein baulich bzw. gewerblich intensiv nutzbares Grundstück erfahre somit aus der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungs- bzw. Abwasserbeseitigungseinrichtung auch dann einen adäquaten beitragsrechtlichen Vorteil, wenn mit der baulichen bzw. gewerblichen Nutzungsmöglichkeit kein entsprechend hoher Bedarf an Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einhergehe. Eine andere Beurteilung wäre nur dann geboten, wenn die öffentliche Einrichtung von der Kapazität her nicht geeignet wäre, eine für die zulässige bauliche Nutzung ausreichende Erschließung zu gewährleisten oder wenn angesichts der planungsrechtlich vorgegebenen Nutzung kein Bedarf an Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bestünde. Diese Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.01.2004, mit dem die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Die im Wege der Klageänderung erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet (unten II.).
I.
35 
Die Beklagte stützt den angefochtenen Beitragsbescheid, mit dem das streitgegenständliche Grundstück im Hinblick auf eine erhöhte bauliche Nutzbarkeit nachveranlagt wurde, zu Recht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996, GBl. S. 481 (im Folgenden: KAG 1996) und ihre Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.06.2003 i.d.F. vom 15.12.2003 (im Folgenden: AbwS). Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, können Beiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996). Daran anknüpfend hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie von dieser gesetzlichen Ermächtigung zur grundstücksbezogenen Nachveranlagung Gebrauch gemacht hat (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Bad.-Württ., Stand September 2009, § 29 RdNr. 2.3). § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS sieht u.a. vor, dass eine weitere Beitragspflicht entsteht, soweit bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist bzw. durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum 29.02.1996 zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossflächen überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird bzw. zugelassen wurde.
36 
1. Dass die Verlagerung des ursprünglich auf der Flughafennordseite angesiedelten Frachtbereichs nach Süden und die damit verbundene „Aufsiedelung“ der Flughafensüdseite, wie sie mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000 zugelassen wurde, zu einer für die Nachveranlagung erforderlichen Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit geführt hat, steht außer Streit.
37 
2. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Nachveranlagungstatbestandsmerkmal nennen, gilt auch für Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996, wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 enthält deshalb das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich nicht nur die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöhen muss, sondern dass sich dadurch auch die Vorteilslage verbessert. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Erhöhung des Nutzungsmaßes für das streitgegenständliche Grundstück führe nicht dazu, dass diesem Grundstück ein erhöhter Vorteil zuteil würde; da die Satzung der Beklagten der Atypik der flughafenbezogenen Nutzung des Geländes nicht gerecht werde und hierfür keinen eigenständigen Maßstab vorsehe, sei sie insoweit unvollständig und damit nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden.
38 
a) Anschlussbeiträge (und damit auch Beiträge im Wege der Nacherhebung) können nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996; § 20 Abs. 1 Satz 2 KAG 2005). Der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch § 3 Abs. 1, § 33 Abs. 3 LBO). Der Vorteil, der einem Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses bzw. durch einen tatsächlich hergestellten Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, besteht dementsprechend in der Gewährleistung der Bebaubarkeit des Grundstücks (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2009 - 2 S 709/09 - juris; Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 - juris; Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
39 
Danach sind Verteilungsmaßstäbe, die auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung abheben, vorteilsgerechte Maßstäbe, weil der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks - und damit der beitragsrechtliche Vorteil - im Wesentlichen von dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung abhängt (BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 54.91 - NVwZ 1983, 289; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 - VBlBW 1986, 142). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 11.12.1986 - 2 S 3160/84 -) zwingt das Vorteilsprinzip den Ortsgesetzgeber ferner grundsätzlich nicht, in der Abwasserbeitragssatzung einen sog. Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke vorzusehen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 890/90 - NWVBl. 1996, 232). Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke typischerweise die kommunale Kanalisation stärker beanspruchen als etwa im Falle von Wohnnutzung. Nur dann, wenn an die Kapazität und Qualität einer Kläranlage wegen gewerblicher oder industrieller Abwässer besonders hohe Anforderungen gestellt werden, kann sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Beitragssatzes auch nach der Art der baulichen Nutzung ergeben. In diesen Fällen besteht der Vorteil, den die Eigentümer von Gewerbe- und Industriegrundstücken durch den Anschluss ihrer Grundstücke haben, nicht nur in der Abnahme von Abwässern der üblichen Beschaffenheit und Menge, sondern in der Abnahme und Klärung von stark verschmutzten oder von besonders großen Abwassermengen (vgl. auch Gössl/Reif, aaO, § 31 RdNr. 2.1.3.6). Danach ist die Aufnahme eines Artzuschlags in der Beitragssatzung in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Typisierungsgrenze“ dann notwendig, wenn ohne eine Artzuschlagsregelung für gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke der durch sie verursachte beitragsfähige Mehraufwand eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstücke von mehr als 10 v.H. zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 2 S 3022/89 - Juris).
40 
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt den Regelungen über die Verteilung der Anlagekosten (auch) der Gedanke zugrunde, dass sich die Quantifizierung des Vorteils und damit die Bestimmung der Höhe des Vorteils danach auszurichten hat, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 RdNr. 276). Die Verteilungsmaßstäbe können allerdings die Relation zwischen dem Umfang der wahrscheinlichen (erfahrungsgemäß zu erwartenden) Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen nur grob und unscharf abbilden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit der Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass innerhalb der einzelnen Nutzungsarten - und insbesondere innerhalb verschiedener gewerblicher oder industrieller Nutzungen - erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Insbesondere bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, liegt eine Inanspruchnahme in unterschiedlichem Umfang auf der Hand. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf jede einzelne Nutzungsart oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die entsprechend größeren Vorteile etwa der Grundstücke, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Dieser - zugegeben - grobe Maßstab für die Quantifizierung des Vorteils bedarf nur dann einer Korrektur, wenn ausnahmsweise die Art der baulichen Nutzung (etwa eine besonders wasserintensive industrielle Produktion) zu einem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung führt, der - entsprechend den dargelegten Grundsätzen - zu der Einführung eines Artzuschlags nötigt.
41 
b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen im hier zu beurteilenden Fall keine Besonderheiten vor, die für das streitgegenständliche Grundstück die Verbesserung der Vorteilssituation in Frage stellen könnten.
42 
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass die Erhöhung des Nutzungsmaßes auf der Flughafensüdseite gegenüber der vorher bestehenden militärischen Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte gerade nicht zu einer Erhöhung der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geführt habe. Dem Verteilungsmaßstab liegt - wie dargelegt - grundsätzlich die Annahme zugrunde, dass Grundstücke, die ein vergleichbares Maß an baulicher Nutzbarkeit aufweisen, auch in etwa in vergleichbarem Umfang die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß ist also die zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch das Grundstück der Klägerin vergleichbar mit dem Umfang der Inanspruchnahme durch ein Grundstück mit einer gleichen Geschossflächenzahl. Im Hinblick darauf, dass der Verteilungsmaßstab aus den genannten Gründen der Praktikabilität die Entwässerungsverhältnisse der einzelnen Grundstücke nur grob abbilden kann, kann eine Atypik und damit ein Mindervorteil nur dann angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass vom zu beurteilenden Grundstück aus die Kanalisation in signifikant geringerem Umfang in Anspruch genommen wird. Ist etwa im Hinblick auf eine besonders starke Beanspruchung der Kläranlage durch industrielle Abwässer ein Artzuschlag angezeigt, so könnte man umgekehrt bei besonders geringer Beanspruchung der Abwasserbeseitigungseinrichtung an einen Abschlag im Falle einer besonders atypischen Nutzung eines Grundstücks denken.
43 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass vom Frachtzentrum der Klägerin im Vergleich zu einem Gebäude mit Wohnnutzung oder mit gewerblicher Nutzung, das das gleiche Nutzungsmaß aufweist, in wesentlich geringerem Umfang Schmutzwasser - hier häusliches Abwasser - der Abwasserbeseitigungsanlage zugeleitet wird. Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere keine Umstände vorgetragen, die im Hinblick auf die Nutzung ihrer Gebäude als Frachtzentrum auf ein im Vergleich mit anderen Frachtgebäuden atypisch geringen Anfall an Abwasser schließen lassen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass die vom Grundstück der Klägerin aus eingeleiteten Abwassermengen in Form von häuslichem Abwasser sich durchaus im Rahmen des - für ein vergleichbar bebautes Grundstück - Üblichen halten. Danach ist die Veranlagung des klägerischen Grundstücks nach dem Maßstab der zulässigen Geschossflächen im Vergleich mit den übrigen Grundstücken im Satzungsgebiet vorteilsgerecht.
44 
Es kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf ankommen, ob seit Aufsiedelung der Flughafensüdseite nur noch 12 l/sec. häusliches Abwasser anstatt 20,9 l/sec. zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes in den Entwässerungsanlagen der Beklagten zu entsorgen sind. Ob eine Beitragserhebung für ein bestimmtes Grundstück im Gebiet einer Abwasserbeseitigungseinrichtung vorteilsgerecht ist, kann nur im Vergleich mit den übrigen Grundstücken des Gebiets, auf die die Gesamtkosten der Einrichtung zu verteilen sind, und niemals bezogen auf das einzelne Grundstück beurteilt werden. Auch ist die konkrete Abwassermenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeleitet wird, als Maßstab für die Beitragserhebung mangels Praktikabilität von vornherein ungeeignet. Der Gemeinde müsste die erforderliche Datenbasis nicht nur bezüglich des Flughafengeländes, sondern auch bezüglich aller anderen Grundstücke im Satzungsgebiet zur Verfügung stehen. Der Umfang, in dem die amerikanischen Streitkräfte die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten in Anspruch genommen haben, ist nach alledem für die Beurteilung der Vorteilssituation des klägerischen Grundstücks unerheblich. Es kann damit auch offenbleiben, ob die ursprüngliche Beitragsveranlagung im Jahre 1988 die damalige Art der baulichen Nutzung des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte überhaupt vorteilsgerecht berücksichtigt hat.
45 
bb) Zu Unrecht leitet die Klägerin einen Mindervorteil für das streitgegenständliche Grundstück ferner aus dem Umstand ab, dass die bauliche Nutzung des Flughafengeländes durch Planfeststellungsbeschluss konkret festgeschrieben ist, während beim Regelfall einer durch Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzung eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstücke eröffnet ist. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, bei einer durch Bebauungsplan zugelassenen Bebauung müsse die Kommune - um die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks abzudecken - auch Erschließungsleistungen für die gesamte Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und damit auch für die umfangreichste Inanspruchnahmemöglichkeit vorhalten. Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass die Art der baulichen Nutzung - abgesehen von den Fällen eines Artzuschlags - für die Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils unerheblich ist. Die Notwendigkeit, den Beitragssatz nach der Art der baulichen Nutzung zu differenzieren, besteht deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - eine unterschiedliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch einerseits Wohnnutzung und andererseits gewerbliche Nutzung - aber auch innerhalb der verschiedenen gewerblichen oder industriellen Nutzungen - bei generalisierender Betrachtungsweise nicht feststellbar ist. Dem Beitragsmaßstab liegt damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade der Gedanke zugrunde, dass für die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten - unabhängig davon, ob sie im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses oder im Wege eines Bebauungsplanes zugelassen werden - in etwa die gleichen bzw. vergleichbare Erschließungsleistungen vorgehalten werden.
46 
cc) Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, die Erhöhung des Nutzungsmaßes der Flughafensüdseite habe nicht zu einem entsprechend höheren Erschließungsaufwand für die Beklagte bzw. zur Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus der öffentlichen Einrichtung geführt. § 10 KAG 1996 (heute § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG) verpflichtet die Gemeinden, die beitragsfähigen Kosten ihrer öffentlichen Einrichtungen auf die angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke nach einem Maßstab abzuwälzen, der sich an dem durch die Anschlussmöglichkeit bzw. den Anschluss gebotenen Vorteil orientiert. Damit hat der Landesgesetzgeber im Interesse der Beitragsgerechtigkeit, aber auch einer praktikablen Beitragserhebung eine Kostenverteilung nach dem sogenannten Verursacherprinzip grundsätzlich ausgeschlossen; damit ist eine Kostenverteilung, die sich nicht an der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke, sondern an dem durch das jeweilige Grundstück verursachten Erschließungsaufwand orientiert, ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263). Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass beispielsweise gelände- oder standortbedingte Mehrkosten der öffentlichen Einrichtung nicht von den die Mehrkosten auslösenden Grundstückseigentümern, sondern von allen Grundstückseigentümern nach Maßgabe eines vorteilsgerechten Maßstabs getragen werden. Vor diesem Hintergrund spielt es dann aber auch keine Rolle, ob die Aufsiedelung der Flughafensüdseite mit den Kapazitäten der öffentlichen Einrichtung der Beklagten abgedeckt werden kann oder ob in diesem Zusammenhang ein weiterer Ausbau der Einrichtung und damit verbundene Mehrkosten entstehen.
47 
dd) Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner, dass dem streitgegenständlichen Grundstück keine vollwertige Schmutzwasserentsorgung geboten werde, weil das auf dem Flughafenareal im Winterhalbjahr anfallende (stark verschmutzte) Enteisungsabwasser nicht abgeleitet werden könne, sondern lediglich die „häuslichen Abwässer“.
48 
Die Satzung der Beklagten differenziert zwischen Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Vollanschlussmöglichkeit) und Grundstücken mit der Möglichkeit, nur Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Teilanschlussmöglichkeit); für Grundstücke mit Vollanschlussmöglichkeit und Grundstücke mit Teilanschlussmöglichkeit sieht § 32 AbwS jeweils einen unterschiedlichen Beitragssatz für den öffentlichen Abwasserkanal und den Klärbereich vor. Danach hat die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück zutreffend nur zu einem Teilbeitrag für die Möglichkeit, Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten, veranlagt, weil das Niederschlagswasser des Flughafengeländes insgesamt nicht von der Beklagten entsorgt wird.
49 
Der Teilbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil das häusliche Abwasser und damit unstreitig Schmutzwasser, abgeleitet wird. Die Situation des Grundstücks unterscheidet sich damit nicht von der Situation eines Grundstücks, das etwa mit einem Büro- oder Wohngebäude bebaut ist und das ebenfalls lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser der Einrichtung der Beklagten zuführt. Grundstücke, von denen lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser abgeleitet wird, stellen damit den „Normalfall“ dar und können deshalb entsprechend ihrem Maß der baulichen Nutzung zum „normalen“ Teilbeitrag für Schmutzwasser herangezogen werden.
50 
Ein Mindervorteil für das Grundstück der Klägerin kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass auf dem Grundstück kein Abwasser aus Produktionsprozessen anfällt. Gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke, bei denen stark verschmutzte oder unverhältnismäßig hohe Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, müssen unter den genannten Voraussetzungen durch einen Artzuschlag mit höheren Abwasserbeiträgen belastet werden. Liegen dagegen die Voraussetzungen eines Artzuschlags bei einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück noch nicht vor, so sind die entsprechend größeren Vorteile dieser Grundstücke, die ihnen durch die Möglichkeit eröffnet ist, auch Abwasser aus Produktionsprozessen zu entsorgen, wie dargelegt unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen und damit zu vernachlässigen. Umgekehrt führt aber das Nichteinleiten von Abwasser aus Produktionsprozessen nicht zu einem Mindervorteil.
51 
Eine atypische Vorteilssituation kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, das auf der Flughafensüdseite anfallende Enteisungsabwasser in der Einrichtung der Beklagten zu entsorgen, angenommen werden. Selbst wenn man mit der Klägerin das Enteisungsabwasser nicht als Niederschlags-, sondern als Schmutzwasser im Sinne von § 32 AbwS qualifizieren würde, würde es - jedenfalls bezogen auf das hier zu beurteilende Grundstück - an einem Mindervorteil bereits deshalb fehlen, weil auf diesem Grundstück unstreitig Enteisungsabwasser nicht anfällt und folglich das gesamte Schmutzwasser des Grundstücks auch tatsächlich entsorgt werden kann.
52 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, es müsse nicht jedes einzelne Grundstück der Flughafensüdseite für sich genommen, sondern das Gesamtareal beitragsrechtlich beurteilt werden. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Bundesbaugesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Buchgrundstücksbegriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit, für den maßgebend ist, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören, rechtfertigt sich nur dann ausnahmsweise, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten (allgemeine Meinung, vgl. Driehaus, aaO, § 8 RdNrn. 392, 394; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 -). Ein nach Inhalt und Sinn gröblich unangemessenes Ergebnis bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs tritt danach nur dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbares Grundstück, das aus diesem Grunde einem Unland ohne Gebrauchswert gleichkommt, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken des gleichen Eigentümers angemessen genutzt werden kann. Infolgedessen ist kein Raum für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff, wenn das Grundstück - wie hier - bereits selbständig angemessen bebaubar und damit nutzbar ist.
53 
Unabhängig davon ist das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff hier auch deshalb nicht gröblich unangemessen, weil die „Rollbahngrundstücke“ des Flughafens, die das im Winterhalbjahr anfallende stark verschmutzte Enteisungsabwasser der Kläranlage in Stuttgart und nicht der Anlage der Beklagten zuführen, von der Beklagten überhaupt nicht zu einem Beitrag veranlagt wurden. Wenn die Beklagte aber bereits große Flächen des Gesamtareals Flughafen im Hinblick auf einen fehlenden Vorteil von der Veranlagung ausgenommen hat, besteht von vornherein kein Anlass, die gesamten Flächen des Flughafens beitragsrechtlich als ein wirtschaftliches Ganzes anzusehen.
54 
ee) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung einer atypischen Vorteilssituation ferner auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.07.2007 (Az. 5 B 565/05). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sinngemäß entschieden, dass Grundstücke, die auf der Grundlage eines Entwässerungskonzepts die gesamten anfallenden Abwässer in eigenen Behandlungsanlagen entsorgen und damit vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung ausgenommen sind, von dieser keinen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb nicht auf der Flächenseite der Globalberechnung berücksichtigt werden müssen. Die von der Beklagten veranlagten Grundstücke der Flughafensüdseite sind aber gerade nicht vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ausgenommen, sondern hinsichtlich der Beseitigung des Schmutzwassers tatsächlich angeschlossen. Nur für diesen Vorteil werden die Grundstücke auch veranlagt.
55 
ff) Schließlich kann ein Mindervorteil für die Grundstücke der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass ihr für die innere und äußere Erschließung des Flughafengeländes und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart erhebliche Aufwendungen entstanden sind. Dass die Kosten für die innere Erschließung des Flughafengeländes von der Klägerin und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Kosten für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart sind für die Bemessung des Beitrags für das streitgegenständliche Grundstück rechtlich unerheblich. Auf diesem Grundstück fällt ebenso wie auf den anderen Grundstücken, die mit dem Frachtzentrum des Flughafens bebaut sind, kein zu entsorgendes Enteisungsabwasser an. Dass nicht das Gesamtareal der Flughafensüdseite, sondern jedes einzelne Grundstück für sich genommen beitragsrechtlich zu beurteilen ist, hat der Senat bereits dargelegt und erläutert.
56 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Wege der Nachveranlagung nicht entgegen. Der Grundsatz der Einmaligkeit bedeutet, dass derselbe Vorteil nicht mehrmals beitragspflichtig gemacht werden kann. Wenn sich aber die Verhältnisse bei dem Grundstück, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, derart ändern, dass dem Grundstückseigentümer aus der öffentlichen Einrichtung zusätzliche Vorteile entstehen, können diese neuen Vorteile - wenn sich die Gemeinde wie hier eine Nachveranlagung der Grundstücke durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat - zum Anlass genommen werden, um das Grundstück zu einem weiteren Beitrag zu veranlagen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989, aaO). Durch die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks sind der Klägerin aber - wie unter 2. dargelegt - auch zusätzliche Vorteile zugeflossen.
57 
4. Auch die Höhe des geltend gemachten Beitrags hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang für das streitgegenständliche Grundstück, das eine Grundstücksfläche von 5.162 m² aufweist, zutreffend eine Erhöhung der Geschossflächenzahl von 0,8 (bei der erstmaligen Beitragsveranlagung) auf 2,57 angenommen. Im Einzelnen:
58 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Vor diesem Hintergrund sieht § 25 Satz 1 AbwS als Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag die zulässige Geschossfläche vor. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Beurteilung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von folgenden Überlegungen leiten lassen: Die Erstveranlagung erfolgte durch das Schreiben der Beklagten vom 17.05.1988, mit dem von den amerikanischen Streitkräften für das damalige Grundstück Flst.-Nr. ... ein Abwasserbeitrag angefordert wurde. Da im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen ist, erfasst die damalige Beitragserhebung das Gesamtgrundstück Flst.-Nr. ... und damit automatisch auch die Teilfläche, die das nunmehr streitige Grundstück Flst.-Nr. ... bildet. Der Beitragserhebung im Jahre 1988 lag, wie sich aus dem an das Bundesvermögensamt gerichteten Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 24.05.1988 ergibt, die Annahme von zwei Vollgeschossen und eine Geschossflächenzahl von 0,8 zugrunde. Dementsprechend hat die Beklagte für die ursprüngliche Beitragsveranlagung als Maßstab eine Geschossfläche von 4.130 m² zugrunde gelegt, die sich aus einer „hypothetischen“ Grundstücksfläche von 5.162 m² (entsprechend der heutigen Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...) multipliziert mit der Geschossflächenzahl von 0,8 errechnet. Substantiierte Einwendungen gegen den für die Nachveranlagung maßgeblichen Ausgangswert hat die Klägerin nicht erhoben, sie sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.
59 
Auch den Umfang, in dem sich die bauliche Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nunmehr erhöht hat, hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Auszugehen ist von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000, wonach für das Grundstück u.a. eine Baumassenzahl von 9,0 festgesetzt wird. Für den Fall der Festsetzung einer Baumassenzahl anstatt der Geschossfläche sieht § 27 Abs. 2 AbwS vor, dass sich die Geschossflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5 ergibt; dabei werden Bruchzahlen auf zwei Stellen hinter dem Komma bis einschließlich 0,0050 abgerundet und solche über 0,0050 aufgerundet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 AbwS). Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses eine Geschossflächenzahl von 2,57 und daraus folgend bei gleichbleibender Grundstücksfläche eine Geschossfläche von 13.266 m². Als Maßstab für die Nacherhebung errechnet sich danach eine Geschossfläche von 9.136 m² (Endwert von 13.266 m² abzüglich Anfangswert von 4.130 m²), die die Beklagte mit ihrem Beitragssatz für eine Teilanschlussmöglichkeit (hier: Einleitung des Schmutz-, aber nicht des Niederschlagswassers) nach § 32 Abs. 2 AbwS multipliziert hat. Auch gegen die Berechnung des der Nachveranlagung zugrunde gelegten erhöhten Nutzungsmaßes hat die Klägerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben.
60 
5. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal auf ihr Vorbringen in erster Instanz verweist und dies zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
II.
61 
Das Verpflichtungsbegehren auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos.
62 
1. Über diesen erstmals mit Schriftsatz vom 22.09.2006 im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist - nach Abweisung des Hauptantrags als unbegründet - ebenfalls zu entscheiden. Dieser weitere Antrag ist als nachträgliche objektive Klagehäufung anzusehen und deshalb als Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung nach §§ 44, 91 VwGO zu behandeln, die nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 21). Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Schließlich ist die geänderte bzw. erweiterte Klage auch zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45). Insbesondere fehlt es nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die Klage auf Erlass eines Beitrags nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, so dass gemäß § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist. Durch die Möglichkeit einer Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.03.1996 - 6 B 16.96 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 15). Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass bezüglich des Erlassantrags das durch § 68 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
63 
2. Die Klage auf Erlass der Beitragsforderung ist aber unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Beitragserlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 227 AO liegen nicht vor.
64 
Sachliche Billigkeitsgründe sind nach Auffassung der Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dass dabei nicht das (in der Regel ohnehin nicht zuverlässig bekannte) subjektive Wollen der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Personen, sondern der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers als Institution gemeint ist, versteht sich. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 89/91 - NVwZ 1995, 989; Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 227 Rdnr. 40; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, aaO, § 163 RdNrn. 32 und 33). Hiervon ausgehend ist die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis aus sachlichen Gründen insbesondere dann unbillig, wenn dies dem Gebot der Gleichheit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil für das streitgegenständliche Grundstück eine atypische Vorteilssituation nicht angenommen werden kann und deshalb eine - im Vergleich zum satzungsrechtlichen „Normalfall“ - nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht vorliegt; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I., 2. b) verwiesen werden.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
67 
Beschluss vom 12. November 2009
68 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 68.063,20 EUR festgesetzt.
69 
Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag letztendlich nicht bezahlen zu müssen.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.01.2004, mit dem die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Die im Wege der Klageänderung erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet (unten II.).
I.
35 
Die Beklagte stützt den angefochtenen Beitragsbescheid, mit dem das streitgegenständliche Grundstück im Hinblick auf eine erhöhte bauliche Nutzbarkeit nachveranlagt wurde, zu Recht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996, GBl. S. 481 (im Folgenden: KAG 1996) und ihre Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.06.2003 i.d.F. vom 15.12.2003 (im Folgenden: AbwS). Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, können Beiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht (§ 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996). Daran anknüpfend hat die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie von dieser gesetzlichen Ermächtigung zur grundstücksbezogenen Nachveranlagung Gebrauch gemacht hat (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Bad.-Württ., Stand September 2009, § 29 RdNr. 2.3). § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS sieht u.a. vor, dass eine weitere Beitragspflicht entsteht, soweit bei Grundstücken, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist bzw. durch Bescheid begründet worden ist, die bis zum 29.02.1996 zulässige Geschossflächenzahl oder Geschossfläche bzw. genehmigte höhere Geschossflächen überschritten oder eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen wird bzw. zugelassen wurde.
36 
1. Dass die Verlagerung des ursprünglich auf der Flughafennordseite angesiedelten Frachtbereichs nach Süden und die damit verbundene „Aufsiedelung“ der Flughafensüdseite, wie sie mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000 zugelassen wurde, zu einer für die Nachveranlagung erforderlichen Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit geführt hat, steht außer Streit.
37 
2. Auch wenn § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 und die sich daran anschließende satzungsrechtliche Grundlage in § 31 Abs. 2 Nr. 3 AbwS die verbesserte Vorteilslage nicht ausdrücklich als Nachveranlagungstatbestandsmerkmal nennen, gilt auch für Beitragsnachveranlagungen der Grundsatz des § 10 Abs. 1 KAG 1996, wonach Beiträge generell vorteilsbezogen zu bemessen sind. § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG 1996 enthält deshalb das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich nicht nur die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöhen muss, sondern dass sich dadurch auch die Vorteilslage verbessert. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Erhöhung des Nutzungsmaßes für das streitgegenständliche Grundstück führe nicht dazu, dass diesem Grundstück ein erhöhter Vorteil zuteil würde; da die Satzung der Beklagten der Atypik der flughafenbezogenen Nutzung des Geländes nicht gerecht werde und hierfür keinen eigenständigen Maßstab vorsehe, sei sie insoweit unvollständig und damit nichtig. Dem kann nicht gefolgt werden.
38 
a) Anschlussbeiträge (und damit auch Beiträge im Wege der Nacherhebung) können nur von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KAG 1996; § 20 Abs. 1 Satz 2 KAG 2005). Der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch § 3 Abs. 1, § 33 Abs. 3 LBO). Der Vorteil, der einem Eigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses bzw. durch einen tatsächlich hergestellten Anschluss seines Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, besteht dementsprechend in der Gewährleistung der Bebaubarkeit des Grundstücks (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.2009 - 2 S 709/09 - juris; Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 - juris; Urteil vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311).
39 
Danach sind Verteilungsmaßstäbe, die auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung abheben, vorteilsgerechte Maßstäbe, weil der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks - und damit der beitragsrechtliche Vorteil - im Wesentlichen von dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung abhängt (BVerwG, Urteil vom 25.08.1982 - 8 C 54.91 - NVwZ 1983, 289; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 - VBlBW 1986, 142). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 11.12.1986 - 2 S 3160/84 -) zwingt das Vorteilsprinzip den Ortsgesetzgeber ferner grundsätzlich nicht, in der Abwasserbeitragssatzung einen sog. Artzuschlag für gewerblich oder industriell genutzte oder nutzbare Grundstücke vorzusehen (a.A. OVG Münster, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 890/90 - NWVBl. 1996, 232). Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach gewerblich oder industriell nutzbare Grundstücke typischerweise die kommunale Kanalisation stärker beanspruchen als etwa im Falle von Wohnnutzung. Nur dann, wenn an die Kapazität und Qualität einer Kläranlage wegen gewerblicher oder industrieller Abwässer besonders hohe Anforderungen gestellt werden, kann sich die Notwendigkeit einer Differenzierung des Beitragssatzes auch nach der Art der baulichen Nutzung ergeben. In diesen Fällen besteht der Vorteil, den die Eigentümer von Gewerbe- und Industriegrundstücken durch den Anschluss ihrer Grundstücke haben, nicht nur in der Abnahme von Abwässern der üblichen Beschaffenheit und Menge, sondern in der Abnahme und Klärung von stark verschmutzten oder von besonders großen Abwassermengen (vgl. auch Gössl/Reif, aaO, § 31 RdNr. 2.1.3.6). Danach ist die Aufnahme eines Artzuschlags in der Beitragssatzung in Anlehnung an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Typisierungsgrenze“ dann notwendig, wenn ohne eine Artzuschlagsregelung für gewerblich oder industriell genutzte bzw. nutzbare Grundstücke der durch sie verursachte beitragsfähige Mehraufwand eine Mehrbelastung der anderen beitragspflichtigen Grundstücke von mehr als 10 v.H. zur Folge hätte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 2 S 3022/89 - Juris).
40 
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung liegt den Regelungen über die Verteilung der Anlagekosten (auch) der Gedanke zugrunde, dass sich die Quantifizierung des Vorteils und damit die Bestimmung der Höhe des Vorteils danach auszurichten hat, in welchem Umfang - bei typisierender Betrachtungsweise - erfahrungsgemäß die öffentliche Einrichtung von den einzelnen Grundstücken jeweils benutzt werden wird (vgl. dazu die Nachweise der Rechtsprechung bei Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 8 RdNr. 276). Die Verteilungsmaßstäbe können allerdings die Relation zwischen dem Umfang der wahrscheinlichen (erfahrungsgemäß zu erwartenden) Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage und den den jeweiligen Grundstücken zukommenden Vorteilen nur grob und unscharf abbilden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sich mit der Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung im Regelfall auch der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhöhen. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass innerhalb der einzelnen Nutzungsarten - und insbesondere innerhalb verschiedener gewerblicher oder industrieller Nutzungen - erhebliche Unterschiede bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung auftreten können. Insbesondere bei Gewerbe- oder Industriebetrieben, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, liegt eine Inanspruchnahme in unterschiedlichem Umfang auf der Hand. Da eine Abbildung der zu erwartenden Inanspruchnahme bezogen auf jede einzelne Nutzungsart oder gar innerhalb einer Nutzungsart mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht geleistet werden kann, können die entsprechend größeren Vorteile etwa der Grundstücke, bei denen Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, im Rahmen einer zulässigen Typisierung vernachlässigt werden. Dieser - zugegeben - grobe Maßstab für die Quantifizierung des Vorteils bedarf nur dann einer Korrektur, wenn ausnahmsweise die Art der baulichen Nutzung (etwa eine besonders wasserintensive industrielle Produktion) zu einem Umfang der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung führt, der - entsprechend den dargelegten Grundsätzen - zu der Einführung eines Artzuschlags nötigt.
41 
b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen liegen im hier zu beurteilenden Fall keine Besonderheiten vor, die für das streitgegenständliche Grundstück die Verbesserung der Vorteilssituation in Frage stellen könnten.
42 
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, dass die Erhöhung des Nutzungsmaßes auf der Flughafensüdseite gegenüber der vorher bestehenden militärischen Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte gerade nicht zu einer Erhöhung der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten geführt habe. Dem Verteilungsmaßstab liegt - wie dargelegt - grundsätzlich die Annahme zugrunde, dass Grundstücke, die ein vergleichbares Maß an baulicher Nutzbarkeit aufweisen, auch in etwa in vergleichbarem Umfang die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß ist also die zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage durch das Grundstück der Klägerin vergleichbar mit dem Umfang der Inanspruchnahme durch ein Grundstück mit einer gleichen Geschossflächenzahl. Im Hinblick darauf, dass der Verteilungsmaßstab aus den genannten Gründen der Praktikabilität die Entwässerungsverhältnisse der einzelnen Grundstücke nur grob abbilden kann, kann eine Atypik und damit ein Mindervorteil nur dann angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass vom zu beurteilenden Grundstück aus die Kanalisation in signifikant geringerem Umfang in Anspruch genommen wird. Ist etwa im Hinblick auf eine besonders starke Beanspruchung der Kläranlage durch industrielle Abwässer ein Artzuschlag angezeigt, so könnte man umgekehrt bei besonders geringer Beanspruchung der Abwasserbeseitigungseinrichtung an einen Abschlag im Falle einer besonders atypischen Nutzung eines Grundstücks denken.
43 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass vom Frachtzentrum der Klägerin im Vergleich zu einem Gebäude mit Wohnnutzung oder mit gewerblicher Nutzung, das das gleiche Nutzungsmaß aufweist, in wesentlich geringerem Umfang Schmutzwasser - hier häusliches Abwasser - der Abwasserbeseitigungsanlage zugeleitet wird. Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht substantiiert behauptet. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang insbesondere keine Umstände vorgetragen, die im Hinblick auf die Nutzung ihrer Gebäude als Frachtzentrum auf ein im Vergleich mit anderen Frachtgebäuden atypisch geringen Anfall an Abwasser schließen lassen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte die Beklagte deshalb davon ausgehen, dass die vom Grundstück der Klägerin aus eingeleiteten Abwassermengen in Form von häuslichem Abwasser sich durchaus im Rahmen des - für ein vergleichbar bebautes Grundstück - Üblichen halten. Danach ist die Veranlagung des klägerischen Grundstücks nach dem Maßstab der zulässigen Geschossflächen im Vergleich mit den übrigen Grundstücken im Satzungsgebiet vorteilsgerecht.
44 
Es kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf ankommen, ob seit Aufsiedelung der Flughafensüdseite nur noch 12 l/sec. häusliches Abwasser anstatt 20,9 l/sec. zu Zeiten der militärischen Nutzung des Geländes in den Entwässerungsanlagen der Beklagten zu entsorgen sind. Ob eine Beitragserhebung für ein bestimmtes Grundstück im Gebiet einer Abwasserbeseitigungseinrichtung vorteilsgerecht ist, kann nur im Vergleich mit den übrigen Grundstücken des Gebiets, auf die die Gesamtkosten der Einrichtung zu verteilen sind, und niemals bezogen auf das einzelne Grundstück beurteilt werden. Auch ist die konkrete Abwassermenge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt der Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeleitet wird, als Maßstab für die Beitragserhebung mangels Praktikabilität von vornherein ungeeignet. Der Gemeinde müsste die erforderliche Datenbasis nicht nur bezüglich des Flughafengeländes, sondern auch bezüglich aller anderen Grundstücke im Satzungsgebiet zur Verfügung stehen. Der Umfang, in dem die amerikanischen Streitkräfte die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten in Anspruch genommen haben, ist nach alledem für die Beurteilung der Vorteilssituation des klägerischen Grundstücks unerheblich. Es kann damit auch offenbleiben, ob die ursprüngliche Beitragsveranlagung im Jahre 1988 die damalige Art der baulichen Nutzung des Grundstücks durch die amerikanischen Streitkräfte überhaupt vorteilsgerecht berücksichtigt hat.
45 
bb) Zu Unrecht leitet die Klägerin einen Mindervorteil für das streitgegenständliche Grundstück ferner aus dem Umstand ab, dass die bauliche Nutzung des Flughafengeländes durch Planfeststellungsbeschluss konkret festgeschrieben ist, während beim Regelfall einer durch Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzung eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstücke eröffnet ist. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, bei einer durch Bebauungsplan zugelassenen Bebauung müsse die Kommune - um die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks abzudecken - auch Erschließungsleistungen für die gesamte Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und damit auch für die umfangreichste Inanspruchnahmemöglichkeit vorhalten. Mit dieser Argumentation verkennt die Klägerin, dass die Art der baulichen Nutzung - abgesehen von den Fällen eines Artzuschlags - für die Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils unerheblich ist. Die Notwendigkeit, den Beitragssatz nach der Art der baulichen Nutzung zu differenzieren, besteht deshalb nicht, weil - wie bereits dargelegt - eine unterschiedliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch einerseits Wohnnutzung und andererseits gewerbliche Nutzung - aber auch innerhalb der verschiedenen gewerblichen oder industriellen Nutzungen - bei generalisierender Betrachtungsweise nicht feststellbar ist. Dem Beitragsmaßstab liegt damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - gerade der Gedanke zugrunde, dass für die gesamte Bandbreite der Nutzungsmöglichkeiten - unabhängig davon, ob sie im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses oder im Wege eines Bebauungsplanes zugelassen werden - in etwa die gleichen bzw. vergleichbare Erschließungsleistungen vorgehalten werden.
46 
cc) Unerheblich ist auch der Einwand der Klägerin, die Erhöhung des Nutzungsmaßes der Flughafensüdseite habe nicht zu einem entsprechend höheren Erschließungsaufwand für die Beklagte bzw. zur Notwendigkeit eines weiteren Ausbaus der öffentlichen Einrichtung geführt. § 10 KAG 1996 (heute § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 KAG) verpflichtet die Gemeinden, die beitragsfähigen Kosten ihrer öffentlichen Einrichtungen auf die angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke nach einem Maßstab abzuwälzen, der sich an dem durch die Anschlussmöglichkeit bzw. den Anschluss gebotenen Vorteil orientiert. Damit hat der Landesgesetzgeber im Interesse der Beitragsgerechtigkeit, aber auch einer praktikablen Beitragserhebung eine Kostenverteilung nach dem sogenannten Verursacherprinzip grundsätzlich ausgeschlossen; damit ist eine Kostenverteilung, die sich nicht an der baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke, sondern an dem durch das jeweilige Grundstück verursachten Erschließungsaufwand orientiert, ausgeschlossen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263). Der Gesetzgeber hat dabei in Kauf genommen, dass beispielsweise gelände- oder standortbedingte Mehrkosten der öffentlichen Einrichtung nicht von den die Mehrkosten auslösenden Grundstückseigentümern, sondern von allen Grundstückseigentümern nach Maßgabe eines vorteilsgerechten Maßstabs getragen werden. Vor diesem Hintergrund spielt es dann aber auch keine Rolle, ob die Aufsiedelung der Flughafensüdseite mit den Kapazitäten der öffentlichen Einrichtung der Beklagten abgedeckt werden kann oder ob in diesem Zusammenhang ein weiterer Ausbau der Einrichtung und damit verbundene Mehrkosten entstehen.
47 
dd) Zu Unrecht rügt die Klägerin ferner, dass dem streitgegenständlichen Grundstück keine vollwertige Schmutzwasserentsorgung geboten werde, weil das auf dem Flughafenareal im Winterhalbjahr anfallende (stark verschmutzte) Enteisungsabwasser nicht abgeleitet werden könne, sondern lediglich die „häuslichen Abwässer“.
48 
Die Satzung der Beklagten differenziert zwischen Grundstücken mit der Möglichkeit, Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Vollanschlussmöglichkeit) und Grundstücken mit der Möglichkeit, nur Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten (Teilanschlussmöglichkeit); für Grundstücke mit Vollanschlussmöglichkeit und Grundstücke mit Teilanschlussmöglichkeit sieht § 32 AbwS jeweils einen unterschiedlichen Beitragssatz für den öffentlichen Abwasserkanal und den Klärbereich vor. Danach hat die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück zutreffend nur zu einem Teilbeitrag für die Möglichkeit, Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten, veranlagt, weil das Niederschlagswasser des Flughafengeländes insgesamt nicht von der Beklagten entsorgt wird.
49 
Der Teilbeitrag für das streitgegenständliche Grundstück ist bereits deshalb gerechtfertigt, weil das häusliche Abwasser und damit unstreitig Schmutzwasser, abgeleitet wird. Die Situation des Grundstücks unterscheidet sich damit nicht von der Situation eines Grundstücks, das etwa mit einem Büro- oder Wohngebäude bebaut ist und das ebenfalls lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser der Einrichtung der Beklagten zuführt. Grundstücke, von denen lediglich Schmutzwasser in Form von häuslichem Abwasser abgeleitet wird, stellen damit den „Normalfall“ dar und können deshalb entsprechend ihrem Maß der baulichen Nutzung zum „normalen“ Teilbeitrag für Schmutzwasser herangezogen werden.
50 
Ein Mindervorteil für das Grundstück der Klägerin kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass auf dem Grundstück kein Abwasser aus Produktionsprozessen anfällt. Gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke, bei denen stark verschmutzte oder unverhältnismäßig hohe Abwassermengen aus Produktionsprozessen anfallen, müssen unter den genannten Voraussetzungen durch einen Artzuschlag mit höheren Abwasserbeiträgen belastet werden. Liegen dagegen die Voraussetzungen eines Artzuschlags bei einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück noch nicht vor, so sind die entsprechend größeren Vorteile dieser Grundstücke, die ihnen durch die Möglichkeit eröffnet ist, auch Abwasser aus Produktionsprozessen zu entsorgen, wie dargelegt unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen und damit zu vernachlässigen. Umgekehrt führt aber das Nichteinleiten von Abwasser aus Produktionsprozessen nicht zu einem Mindervorteil.
51 
Eine atypische Vorteilssituation kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, das auf der Flughafensüdseite anfallende Enteisungsabwasser in der Einrichtung der Beklagten zu entsorgen, angenommen werden. Selbst wenn man mit der Klägerin das Enteisungsabwasser nicht als Niederschlags-, sondern als Schmutzwasser im Sinne von § 32 AbwS qualifizieren würde, würde es - jedenfalls bezogen auf das hier zu beurteilende Grundstück - an einem Mindervorteil bereits deshalb fehlen, weil auf diesem Grundstück unstreitig Enteisungsabwasser nicht anfällt und folglich das gesamte Schmutzwasser des Grundstücks auch tatsächlich entsorgt werden kann.
52 
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Klägerin, es müsse nicht jedes einzelne Grundstück der Flughafensüdseite für sich genommen, sondern das Gesamtareal beitragsrechtlich beurteilt werden. Im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Bundesbaugesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen. Ein Abweichen von diesem Buchgrundstücksbegriff und ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit, für den maßgebend ist, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören, rechtfertigt sich nur dann ausnahmsweise, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, am Buchgrundstücksbegriff festzuhalten (allgemeine Meinung, vgl. Driehaus, aaO, § 8 RdNrn. 392, 394; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989 - 2 S 2202/87 -). Ein nach Inhalt und Sinn gröblich unangemessenes Ergebnis bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs tritt danach nur dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbares Grundstück, das aus diesem Grunde einem Unland ohne Gebrauchswert gleichkommt, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken des gleichen Eigentümers angemessen genutzt werden kann. Infolgedessen ist kein Raum für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff, wenn das Grundstück - wie hier - bereits selbständig angemessen bebaubar und damit nutzbar ist.
53 
Unabhängig davon ist das Festhalten am Buchgrundstücksbegriff hier auch deshalb nicht gröblich unangemessen, weil die „Rollbahngrundstücke“ des Flughafens, die das im Winterhalbjahr anfallende stark verschmutzte Enteisungsabwasser der Kläranlage in Stuttgart und nicht der Anlage der Beklagten zuführen, von der Beklagten überhaupt nicht zu einem Beitrag veranlagt wurden. Wenn die Beklagte aber bereits große Flächen des Gesamtareals Flughafen im Hinblick auf einen fehlenden Vorteil von der Veranlagung ausgenommen hat, besteht von vornherein kein Anlass, die gesamten Flächen des Flughafens beitragsrechtlich als ein wirtschaftliches Ganzes anzusehen.
54 
ee) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zur Begründung einer atypischen Vorteilssituation ferner auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.07.2007 (Az. 5 B 565/05). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sinngemäß entschieden, dass Grundstücke, die auf der Grundlage eines Entwässerungskonzepts die gesamten anfallenden Abwässer in eigenen Behandlungsanlagen entsorgen und damit vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung ausgenommen sind, von dieser keinen beitragsrelevanten Vorteil erfahren und deshalb nicht auf der Flächenseite der Globalberechnung berücksichtigt werden müssen. Die von der Beklagten veranlagten Grundstücke der Flughafensüdseite sind aber gerade nicht vom Einzugsbereich der öffentlichen Einrichtung der Beklagten ausgenommen, sondern hinsichtlich der Beseitigung des Schmutzwassers tatsächlich angeschlossen. Nur für diesen Vorteil werden die Grundstücke auch veranlagt.
55 
ff) Schließlich kann ein Mindervorteil für die Grundstücke der Klägerin auch nicht damit begründet werden, dass ihr für die innere und äußere Erschließung des Flughafengeländes und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart erhebliche Aufwendungen entstanden sind. Dass die Kosten für die innere Erschließung des Flughafengeländes von der Klägerin und nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Kosten für die Entsorgung des Enteisungsabwassers in der Kläranlage Stuttgart sind für die Bemessung des Beitrags für das streitgegenständliche Grundstück rechtlich unerheblich. Auf diesem Grundstück fällt ebenso wie auf den anderen Grundstücken, die mit dem Frachtzentrum des Flughafens bebaut sind, kein zu entsorgendes Enteisungsabwasser an. Dass nicht das Gesamtareal der Flughafensüdseite, sondern jedes einzelne Grundstück für sich genommen beitragsrechtlich zu beurteilen ist, hat der Senat bereits dargelegt und erläutert.
56 
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung im Wege der Nachveranlagung nicht entgegen. Der Grundsatz der Einmaligkeit bedeutet, dass derselbe Vorteil nicht mehrmals beitragspflichtig gemacht werden kann. Wenn sich aber die Verhältnisse bei dem Grundstück, für das bereits eine Beitragspflicht entstanden ist, derart ändern, dass dem Grundstückseigentümer aus der öffentlichen Einrichtung zusätzliche Vorteile entstehen, können diese neuen Vorteile - wenn sich die Gemeinde wie hier eine Nachveranlagung der Grundstücke durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat - zum Anlass genommen werden, um das Grundstück zu einem weiteren Beitrag zu veranlagen (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.06.1989, aaO). Durch die Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks sind der Klägerin aber - wie unter 2. dargelegt - auch zusätzliche Vorteile zugeflossen.
57 
4. Auch die Höhe des geltend gemachten Beitrags hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang für das streitgegenständliche Grundstück, das eine Grundstücksfläche von 5.162 m² aufweist, zutreffend eine Erhöhung der Geschossflächenzahl von 0,8 (bei der erstmaligen Beitragsveranlagung) auf 2,57 angenommen. Im Einzelnen:
58 
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Baumassenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Vor diesem Hintergrund sieht § 25 Satz 1 AbwS als Beitragsmaßstab für den Abwasserbeitrag die zulässige Geschossfläche vor. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Beurteilung der baulichen Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks zum Zeitpunkt der erstmaligen Veranlagung hat sich die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise von folgenden Überlegungen leiten lassen: Die Erstveranlagung erfolgte durch das Schreiben der Beklagten vom 17.05.1988, mit dem von den amerikanischen Streitkräften für das damalige Grundstück Flst.-Nr. ... ein Abwasserbeitrag angefordert wurde. Da im Beitragsrecht nach dem Kommunalabgabengesetz aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit grundsätzlich vom Grundstücksbegriff im grundbuchrechtlichen Sinne auszugehen ist, erfasst die damalige Beitragserhebung das Gesamtgrundstück Flst.-Nr. ... und damit automatisch auch die Teilfläche, die das nunmehr streitige Grundstück Flst.-Nr. ... bildet. Der Beitragserhebung im Jahre 1988 lag, wie sich aus dem an das Bundesvermögensamt gerichteten Erläuterungsschreiben der Beklagten vom 24.05.1988 ergibt, die Annahme von zwei Vollgeschossen und eine Geschossflächenzahl von 0,8 zugrunde. Dementsprechend hat die Beklagte für die ursprüngliche Beitragsveranlagung als Maßstab eine Geschossfläche von 4.130 m² zugrunde gelegt, die sich aus einer „hypothetischen“ Grundstücksfläche von 5.162 m² (entsprechend der heutigen Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ...) multipliziert mit der Geschossflächenzahl von 0,8 errechnet. Substantiierte Einwendungen gegen den für die Nachveranlagung maßgeblichen Ausgangswert hat die Klägerin nicht erhoben, sie sind für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich.
59 
Auch den Umfang, in dem sich die bauliche Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks nunmehr erhöht hat, hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Auszugehen ist von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.09.1999/10.11.2000, wonach für das Grundstück u.a. eine Baumassenzahl von 9,0 festgesetzt wird. Für den Fall der Festsetzung einer Baumassenzahl anstatt der Geschossfläche sieht § 27 Abs. 2 AbwS vor, dass sich die Geschossflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5 ergibt; dabei werden Bruchzahlen auf zwei Stellen hinter dem Komma bis einschließlich 0,0050 abgerundet und solche über 0,0050 aufgerundet (§ 27 Abs. 2 Satz 2 AbwS). Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses eine Geschossflächenzahl von 2,57 und daraus folgend bei gleichbleibender Grundstücksfläche eine Geschossfläche von 13.266 m². Als Maßstab für die Nacherhebung errechnet sich danach eine Geschossfläche von 9.136 m² (Endwert von 13.266 m² abzüglich Anfangswert von 4.130 m²), die die Beklagte mit ihrem Beitragssatz für eine Teilanschlussmöglichkeit (hier: Einleitung des Schmutz-, aber nicht des Niederschlagswassers) nach § 32 Abs. 2 AbwS multipliziert hat. Auch gegen die Berechnung des der Nachveranlagung zugrunde gelegten erhöhten Nutzungsmaßes hat die Klägerin substantiierte Einwendungen nicht erhoben.
60 
5. Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal auf ihr Vorbringen in erster Instanz verweist und dies zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO).
II.
61 
Das Verpflichtungsbegehren auf Erlass der Beitragsforderung bleibt ebenfalls erfolglos.
62 
1. Über diesen erstmals mit Schriftsatz vom 22.09.2006 im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist - nach Abweisung des Hauptantrags als unbegründet - ebenfalls zu entscheiden. Dieser weitere Antrag ist als nachträgliche objektive Klagehäufung anzusehen und deshalb als Klageänderung in Gestalt der Klageerweiterung nach §§ 44, 91 VwGO zu behandeln, die nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 91 RdNr. 21). Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich bereits aus der ausdrücklichen Einwilligung der Beklagten nach § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Schließlich ist die geänderte bzw. erweiterte Klage auch zulässig (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45). Insbesondere fehlt es nicht an der instanziellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Zwar zählt die Klage auf Erlass eines Beitrags nicht zu den Verfahren, die dem Oberverwaltungsgericht nach § 48 VwGO zur Entscheidung im ersten Rechtszug zugewiesen sind, so dass gemäß § 45 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist. Durch die Möglichkeit einer Klageänderung in einem anhängigen Berufungsverfahren werden indessen diese Zuständigkeitsregelungen modifiziert und erstinstanzliche Zuständigkeiten der Berufungsgerichte begründet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 13.03.1996 - 6 B 16.96 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 15). Schließlich steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass bezüglich des Erlassantrags das durch § 68 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren regelmäßig für entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 - BVerwGE 95, 321). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn dem Zweck des Vorverfahrens ist dadurch genügt worden, dass sich die Beklagte als zuständige Widerspruchsbehörde auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.
63 
2. Die Klage auf Erlass der Beitragsforderung ist aber unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Beitragserlass aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO oder § 227 AO liegen nicht vor.
64 
Sachliche Billigkeitsgründe sind nach Auffassung der Rechtsprechung dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dass dabei nicht das (in der Regel ohnehin nicht zuverlässig bekannte) subjektive Wollen der am Gesetzgebungsprozess beteiligten Personen, sondern der im Gesetz objektivierte Wille des Gesetzgebers als Institution gemeint ist, versteht sich. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass dagegen nicht rechtfertigen, sondern sind allenfalls durch eine Gesetzeskorrektur zu beheben (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 89/91 - NVwZ 1995, 989; Loose in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 227 Rdnr. 40; Rüsken in: Klein, Abgabenordnung, aaO, § 163 RdNrn. 32 und 33). Hiervon ausgehend ist die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis aus sachlichen Gründen insbesondere dann unbillig, wenn dies dem Gebot der Gleichheit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde. Dies ist hier bereits deshalb nicht der Fall, weil für das streitgegenständliche Grundstück eine atypische Vorteilssituation nicht angenommen werden kann und deshalb eine - im Vergleich zum satzungsrechtlichen „Normalfall“ - nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht vorliegt; insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I., 2. b) verwiesen werden.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
67 
Beschluss vom 12. November 2009
68 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 68.063,20 EUR festgesetzt.
69 
Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine „wirtschaftliche Werthäufung“ entsteht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, weil eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag letztendlich nicht bezahlen zu müssen.
70 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 - 6 K 2006/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zum Abwasserbeitrag.
Die Beklagte betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung, für die Anschluss- und Benutzungszwang festgesetzt ist. Sie erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserteilbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen für den öffentlichen Kanal sowie für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks. Auf der Grundlage einer Globalberechnung beschloss der Gemeinderat die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993, in der die Beitragssätze von 5,30 DM (2,71 EUR)/qm Nutzungsfläche für den öffentlichen Abwasserkanal bzw. 5,20 DM (2,66 EUR)/qm Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt wurden. Am 14.12.1998 wurde die Satzung - beschränkt auf den Gebührensatz - geändert.
Den Anschluss der Außenbereichsgrundstücke durch mit öffentlichen Mitteln geförderten Pumpendruckleitungen zur Ableitung des Schmutzwassers nahm die Beklagte ab 1997 vor. Auch das in einem Weiler der Beklagten gelegene Hofgrundstück des Klägers wurde so mittels Pumpendruckleitung an die Kanalisation der Beklagten angeschlossen. Von diesem Grundstück kann danach das im Wohnhaus anfallende Schmutzwasser über ein Einzelpumpwerk in die Abwasserdruckleitung eingeleitet werden. Anfallendes Niederschlagswasser wird weiterhin auf dem Grundstück des Klägers entsorgt.
Mit Bescheid vom 23.1.2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von insgesamt 46.100,25 DM, 23.269,65 DM für den öffentlichen Abwasserkanal, 22.830,60 DM für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks heran. Mit Bescheid vom 7.2.2001 stundete sie die auf die landwirtschaftlich genutzte Grundstücksteilfläche entfallende anteilige Beitragsschuld von 38.398,50 DM. Der Kläger wandte sich mit seinem Widerspruch gegen die Veranlagung nach einheitlichen Beitragssätzen sowohl für voll- als auch lediglich teilangeschlossene Grundstücke. Dem bei seinem Grundstück gegebenen „Mindervorteil“ müsse Rechnung getragen werden. Dies auch deshalb, weil das Niederschlagswasser nicht entsorgt werden könne und daher sein Hofgrundstück bei Niederschlägen stark vernässe. Mit Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001, zugestellt am 16.11.2001, wies das Landratsamt Ravensburg den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 17.12.2001, einem Montag, beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er auf den lediglich eingeschränkten Vorteil der bei ihm eröffneten Teilanschlussmöglichkeit abgehoben und auf die Nachteile hingewiesen, die ihm durch die Unmöglichkeit zentraler Entsorgung starker Niederschlagsmengen entstünden. Dass der Teilanschluss sein Grundstück baulich hinreichend erschließe, könne die beitragsrechtliche Gleichbehandlung mit voll angeschlossenen Grundstücken nicht rechtfertigen. Der Kläger hat beantragt, den Abwasserteilbeitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Veranlagung nach Einheitssätzen mit der Gleichheit der den betroffenen Grundstücken sowohl durch Voll- als auch Teilanschlüsse vermittelten Erschließungsvorteilen gerechtfertigt. Die bauliche Nutzbarkeit von Außenbereichsgrundstücken sei in aller Regel schon bei dezentraler Niederschlagswasserbeseitigung gegeben, die in der Regel ohne große Aufwendungen durch Versickern oder Einleiten in einen Vorfluter in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise erfolgen könne. Die geringe Anzahl nur teilweise angeschlossener Grundstücke stehe der nach der Überzahl der voll angeschlossenen Grundstücke typisierenden Festsetzung einheitlicher Beitragssätze nicht entgegen
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass Außenbereichsgrundstücke, deren anfallendes Schmutzwasser durch Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage und deren anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück beseitigt werden könne, durch die Anschlussmöglichkeit keinen geringeren Vorteil als voll angeschlossene Innenbereichsgrundstücke hätten. Für die bauliche Erschließung des Grundstücks des Klägers genüge die zentrale Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers. Die geltend gemachte unverhältnismäßig starke Vernässung des Hofgrundstücks gehe wohl auf das Fehlen einer (technisch) ordnungsgemäßen Sammlung des Niederschlagswassers zurück. Eine solche sei auch im Fall der Einleitung in die öffentliche Entwässerungsanlage unverzichtbar. Der zur Stützung seiner Rechtsauffassung vom Kläger angegebenen obergerichtlichen Rechtsprechung lägen teilweise andere Sachverhalte, teilweise aber auch ein vom hier maßgeblichen abweichender Vorteilsbegriff zugrunde. Im Übrigen unterschreite die Zahl der nur teilweise angeschlossenen Grundstücke 10 v.H. aller angeschlossenen Grundstücke und könne daher bei der zulässigerweise typisierenden Beitragsregelung unberücksichtigt bleiben. Denn von den insgesamt an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücken leite nur ein Anteil von 3,24 % mittels einer Pumpendruckleitung mit privatem Einzelpumpwerk Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ein; weitere 2,43 % der Grundstücke seien mittels Freispiegelleitung und öffentlichem Pumpwerk an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Bei der Entsorgung mittels Pumpendruckleitung handle es sich nicht um einen völlig anderen Entwässerungstyp als bei der Abwasserentsorgung ohne eine derartige Leitung; denn sämtliches Abwasser werde nach Einleitung in einen gemeinsamen Freispiegelkanal einheitlich behandelt. Die Typisierungsschwelle der Beitragsregelung werde von dem Verhältnis der unterschiedlich angeschlossen Grundstücke nicht von deren Flächen bestimmt; denn die Menge des zu beseitigenden Abwassers folge in erster Linie aus der Zahl auf einem Grundstück lebender Personen. Anderes möge für Niederschlagswasser gelten, dies allerdings nur bei großen Grundstücken mit hohem Versiegelungsgrad. Insofern fehle es jedoch am substantiierten Vortrag des Klägers. Im Übrigen sei keine Überhöhung der Beiträge im Einzelfall erkennbar.
Gegen das ihm am 17.1.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.2.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend zu seiner bisherigen Rechtsauffassung vorbringt: Zum Zeitpunkt seiner Veranlagung habe die Kalkulation des Beitragssatzes den durch Anschluss erheblicher Nutzungsflächen im Außenbereich erreichten Anschlussgrad von 99% nicht berücksichtigt. Eine Korrektur auf Grund des Flächenzuwachses und der zusätzlichen Kosten sei auch im Zuge der Satzungsänderung vom 14.12.1998 unterblieben. Ohne korrigierte Beitragskalkulation hätte der Gemeinderat der Beklagten selbst dann die Beibehaltung der festgesetzten Beitragssätze nicht ermessensfehlerfrei beschließen können, wenn eine solche Entscheidung in der Sache vertretbar gewesen wäre. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass der Gebrauchsvorteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage im Fall eines Teilanschlusses gegenüber einem Vollanschluss gemindert sei. Dies gelte auch dann, wenn anfallendes Niederschlagswasser vorbehaltlos und auf Dauer wasserrechtlich nicht von der Gemeinde, sondern vom Grundstückseigentümer zu beseitigen sei. Die Vernässung seines Grundstücks bei Niederschlägen stelle ein erhebliches Bewirtschaftungserschwernis und damit eine Einschränkung der Bebaubarkeit oder sonstigen Nutzbarkeit, mithin auch der Erschließung dar. Die nur teilweise angeschlossenen Außenbereichsflächen überschritten die „Typisierungsgrenze“. Es sei auf die Flächen und nicht auf die Zahl der Anschlüsse abzustellen.
Es bestünden auch Bedenken gegen die Beitragshöhe. So sei die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche ebenso unklar wie die Festlegung des Nutzungsfaktors 1,5; denn dreigeschossige Gebäude seien auf dem Grundstück nicht vorhanden. Eine Ermittlung der Zahl der Vollgeschosse nach § 28 Abs. 7 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 komme bei Außenbereichsgrundstücken nicht in Frage.
10 
In dem Einlegen des Rechtsmittels liege zugleich auch der Antrag auf Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dieser Antrag sei mit Blick auf den „Mindervorteil“ auch begründet. Auch ohne einen derartigen Antrag sei im Übrigen der Teilerlass wegen offensichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen hierfür geboten gewesen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.11.2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Ravensburg vom 6.11.2001 aufzuheben,
13 
und hilfsweise ferner,
14 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erlass der Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass die Möglichkeit des Teilanschlusses von Außenbereichsgrundstücken im Jahr 1993 noch nicht hätte berücksichtigt werden können. Weder die technische Entwicklung der Abwasserentsorgung noch die wasserrechtliche Entwicklung im Sinne des Vorrangs der dezentralen Entsorgung von Niederschlagswasser seien vorhersehbar gewesen. Durch die Pumpendruckleitungen seien wegen deren Bezuschussung bislang keine Kosten entstanden. Rechtlich habe der Kläger durchaus die Möglichkeit, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser mittels Pumpendruckleitung in die Kanalisation einzuleiten. Allerdings ergäben sich technische Probleme; auch wäre diese Art der Entsorgung für den Kläger wirtschaftlich nachteilig.
18 
Auf der Grundlage einer neuen Kalkulation setzte der Gemeinderat mit Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 24.10.2005 einen Teilbeitragssatz von 3,15 EUR für den öffentlichen Abwasserkanal und einen Teilbeitragssatz von 1,81 EUR für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks fest. Die Absenkung des Klärbeitrags geht nach der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 24.10.2005 auf Flächenzuwächse durch neue Wohn- und Gewerbegebiete zurück, denen entsprechenden Investitionskosten nur im Kanalbereich gegenüberstünden. Auch habe das Pumpe-Schlauch-Programm kostenintensive Sammler zum Anschluss der Außenbereiche entbehrlich gemacht.
19 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
26 
(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 23.1.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 6.11.2001 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; unten I.). Auch das in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Verpflichtungsbegehren kann keinen Erfolg haben; denn ein Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung besteht nicht (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; unten II.).
I.
21 
Der Abwasserteilbeitragsbescheid beruht auf den §§ 2, 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18.2.1964 (GBl. S. 71) mit nachfolgenden Änderungen (vgl. Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 104) - KAG a.F. - (zur Neufassung s. das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.3.2005, GBl. S. 206 ff.) und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 15.11.1993 i.d.F. vom 14.12.1998 - AbwS 1998 -. Diese Satzung ist entgegen der Ansicht der Berufung weder wegen einer unzutreffenden Beitragssatzkalkulation (dazu 1.) noch deswegen, weil diese Kalkulation im Nachhinein unrichtig geworden ist (dazu 2.), ungültig. Auch ist der Beitragssatz - und damit die Satzung hinsichtlich ihres „Beitragsteils“ - nicht deshalb rechtswidrig, weil mit ihm, wie der Kläger vorträgt, nicht ein hinsichtlich der Beschränkung auf die Schmutzwasserbeseitigung eintretender „Mindervorteil“ berücksichtigt worden ist (dazu 3.)
22 
(1) Nach der zum genannten Kommunalabgabengesetz a.F. ergangenen Rechtsprechung des Senats stellt die Beitragskalkulation die Grundlage des Beschlusses über den Beitragssatz dar. Die dabei erforderlichen Ermessens- und Prognoseentscheidungen stehen mit der Entscheidung über den Beitragssatz in untrennbarem Zusammenhang. Der Ortsgesetzgeber muss sich deshalb spätestens bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz die Globalberechnung in einer, auch für das Gericht erkennbaren und nachprüfbaren Weise zu eigen und damit zur Grundlage seines Satzungsbeschlusses machen. Ist nicht erkennbar und damit auch nicht gerichtlich überprüfbar, ob und mit welcher Maßgabe im Einzelnen der Gemeinderat das ihm eingeräumte Ermessen bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze ausgeübt hat, so führt dies zur Ungültigkeit der Festsetzung des Beitragssatzes. Liegt somit dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über den Beitragssatz entweder überhaupt keine oder eine materiell fehlerhafte Beitragskalkulation vor, hat dies die Nichtigkeit des beschlossenen Beitrags zur Folge (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29 m.w.N.; NK-Urteil v. 23.3.2006 - 2 S 2842/04 -; ständ. Rspr.).
23 
Eine solche fehlerhafte Beitragskalkulation steht hier nicht in Rede. Die dem Satzungsbeschluss der Beklagten vom 15.11.1993 zu Grunde liegende Globalberechnung wird vom Kläger mit dem Hinweis in Frage gestellt, seit 1997 sei eine erhebliche Zunahme der an die Abwasserentsorgungseinrichtung der Beklagten angeschlossenen Grundstücke festzustellen. Die Globalberechnung vom September 1993 berücksichtige dies weder auf der Flächen- noch auf der Kostenseite; es sei lediglich ein Abzug für Kleinkläranlagen vorgesehen. Spätestens im Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 14.12.1998 hätte aber eine Erhöhung des Anschlussgrades Berücksichtigung finden müssen. Damit sind indes Einwendungen gegen die Globalberechnung vom September 1993 nur dann zu verbinden, wenn damit geltend gemacht wäre, die oben dargelegten Forderungen an diese Berechnung seien nicht eingehalten. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Weder wird schlüssig die Flächenseite noch die Kostenseite gerügt, allenfalls ist eine fehlerhafte Prognose behauptet. Die Beklagte hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass 1993 die spätere technische Entwicklung der Abwasserentsorgung, die etwa ab 1997 den Einsatz von Pumpendruckleitungen ermöglicht habe, ebenso wenig vorhersehbar gewesen sei wie die spätere umweltpolitische Entwicklung, die dazu geführt habe, dass ab dem 1.1.1999 auf Außenbereichsgrundstücken anfallendes Niederschlagswasser durch Versickern auf dem eigenen Grundstück in wasserwirtschaftlich zulässiger Weise zu beseitigen ist (dazu auch § 45 b Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 WG). Von einer fehlerhaften Prognose kann daher nicht ausgegangen werden.
24 
(2) Auch ist entgegen der Annahme der Berufung die Beitragssatzung infolge der abwassertechnischen Entwicklung und deren Umsetzung durch die Beklagte nicht rechtswidrig geworden. Wie der Senat bereits entschieden hat, lassen nachträgliche Änderungen von Prognosegrundlagen die Gültigkeit des Beitragssatzes unberührt, soweit Kosten- und Flächenfaktoren der Globalberechnung auf Prognosen beruhen, die nach den Verhältnisses im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sachgerecht waren (Urteil vom 18.8.1994 - 2 S 2581/92 -). Erst wenn die prognostische Schätzung eines Kosten- oder Flächenfaktors durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eindeutig widerlegt wurde, wird im Falle einer hierdurch eingetretenen Kostenüberdeckung der Beitragssatz nachträglich ungültig und damit eine Korrektur der Globalberechnung als Grundlage für eine erneute Beschlussfassung über den Beitragssatz erforderlich (vgl. Senat, Urteile vom 26.5.2983 - 2 S 1604/82 -und vom 19.10.1989 - 2 S 1921/87-; Scholz/Sammet/Gössl, Recht und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg 1988, S. 24; ferner auch Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 2006, RdNr. 678 l).Ungeachtet der Frage, wann letztlich die Änderungen in der Anschlussmöglichkeit des Außenbereichs durch Druckleitungen absehbar gewesen sind, wäre eine Pflicht der Beklagten zur Neufestsetzung des Beitragssatzung demnach (erst) dann gegeben, wenn die Änderungen von Kosten- oder Flächenseite, wie sie durch die Anbindung von Grundstücken mittels Druckleitung eingetreten sind, zu einer eindeutigen Widerlegung der der Beschlussfassung von 1993 zu Grunde gelegten Prognosen und ferner zu einer dadurch bewirkten Kostenüberdeckung geführt hätten. Dass eine solche Kostenüberdeckung hier in Rede steht, ist nicht erkennbar und wird auch mit der Berufung nicht geltend gemacht, die sich auf die Darlegung der Änderungen beschränkt. Der Hinweis des Klägers auf die in der Satzung 2005 festgesetzten und teilweise niedrigeren Teilbeitragssätze ist nicht tragend, da mit ihm verkannt wird, dass diese Satzung auf einer neuen, den veränderten Flächen- und Kostenvorgaben Rechnung tragenden Beitragskalkulation beruht. Ob deshalb auch zu fordern ist, dass eine Kostenüberdeckung - wie der Rechtsgedanke in § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG n.F. nahe legt - auch „beachtlich“ sein muss, bedarf keiner Entscheidung (vgl. auch Birk, a.a.O., a.E.).
25 
Im Übrigen wäre - eine fehlerhafte Satzung 1993 einmal unterstellt - deren Heilung eingetreten. Denn die Beklagte hat am 24.10.2005 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS 2005 - beschlossen, deren Beitragssätze auf einer mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats erörterten Globalberechnung beruhen. Durchgreifende Bedenken hat der Kläger nicht erhoben. Die von ihm als fehlerhaft beurteilten „Vorbehaltsflächen“ hat die Beklagte erläutert und dargelegt, dass es sich um über die Festsetzungen des Flächennutzungsplans hinaus beplante Flächen handele. Die Kosten hat der Kläger nur allgemein und mit Blick im Wesentlichen auf ihre Änderung gegenüber der Satzung von 1993 gerügt; dies stellt wegen der unterschiedlichen Kostenansätze indes einen schlüssigen Einwand nicht dar. Anlass zu weiteren Ermittlungen hierzu bestanden nicht ( vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3.12.1998, BVerwGE 108,70, 71: keine Fehlersuche ohne entsprechende Rüge). Ist daher von einer zutreffend erfolgten Beitragskalkulation auszugehen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die Annahme der Wirksamkeit der Beitragsfestsetzung nicht bereits wegen der im vorliegenden Fall für die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Beschlussfassung über den Abgabesatz maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 1 des o.a. KAG 2005 ergibt (dazu das o.a. NK-Urteil des Senats vom 23.3.2006).
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(3) Schließlich wendet der Kläger gegen die Gültigkeit dieser Satzung ohne Erfolg ein, unterschiedliche Entsorgungsmöglichkeiten im Satzungsgebiet bedeuteten unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG a.F. mit der Folge der Notwendigkeit entsprechend abgestufter Beitragssätze. Denn die Beschränkung der Entsorgung auf das auf Außenbereichsgrundstücken anfallende Schmutzwasser führt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - nicht zu einem beitragssatzmäßig zu berücksichtigenden Mindervorteil.
27 
(a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F. (bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG 78) sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Wie in der Rechtsprechung des Senats wiederholt dargelegt wurde, hat der Begriff u.a. eine grundstücksbezogene wirtschaftliche Komponente. Sie wird daraus deutlich, dass Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden können, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Diese grundstücksbezogene Komponente des Vorteils hat der erkennende Gerichtshof in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks gesehen, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks einhergeht. Der Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks hängt wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit ab. Baulich nutzbar ist ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehört (vgl. auch §§ 3 Abs. 1, 33 Abs. 3 LBO). Für bebaubare und bebaute Grundstücke besteht demnach der Vorteil, der durch die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung geboten wird, in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität (dazu die Senatsurteile vom 12.12.1985 - 2 S 2689/83 -, VBlBW 1986, 142, 143 und vom 2.10.1986 - 2 S 2272/85 -, ESVGH 37, 29, 35; ferner Scholz/Sammet/Gössl, a.a.O., S. 12 f.; Birk a.a.O., § 8 RdNr. 646, jeweils m.w.N.).
28 
(b) Dieser Vorteil wird auch dem Kläger durch die Entsorgungseinrichtung vermittelt. Dass die Abwasserbeseitigung hier mittels Druckleitung erfolgt und diese die Entsorgung des Schmutzwassers, das auf dem Grundstück des Klägers anfällt, hinreichend sicherstellt, wird von diesem nicht in Zweifel gezogen. Er meint indes, dass die Beitragsveranlagung durch den angefochtenen Teilbeitragsbescheid deshalb rechtswidrig sei, weil mit der Anschlussmöglichkeit durch Druckleitung gegenüber einem "Vollanschluss" (Abwasserentsorgung hinsichtlich Schmutz- und Niederschlagswasser) lediglich ein "Mindervorteil" vermittelt werde. Damit wird jedoch der o.a. Begriff des Vorteils verkannt. Er ist darauf ausgerichtet, dass ein Grundstück baulich nutzbar und entsprechend ordnungsgemäß erschlossen ist, das Schmutz- und Niederschlagswasser also entsorgt und dadurch einerseits die Bebauung des Grundstücks nicht ausgeschlossen oder gegenüber dem bauplanungsrechtlich Zulässigen eingeschränkt und andererseits die baurechtlich zulässige Nutzung auf Dauer möglich ist. Dieser baurechtlich orientierte Vorteil richtet sich also nicht danach, wie die Abwasserentsorgung technisch bewerkstelligt wird. Unterschiedliche technische Entsorgungsarten können deshalb für sich genommen nichts zum Vorteil aussagen. Vorteilsrelevant werden unterschiedliche Entsorgungsarten erst und nur dann, wenn sich dadurch die Situation des Erschlossenseins und damit die Bebaubarkeit und Benutzbarkeit bestimmter Grundstücke ändern. Das bedeutet, dass bei zentraler Beseitigung des Schmutzwassers in Verbindung mit dezentraler Beseitigung des Niederschlagswasser gemäß § 45 b Abs. 3 WG eine ordnungsgemäße Entwässerung gegeben und die baurechtliche Erschließung gesichert ist. Ein Mindervorteil besteht bei einer solchen zulässigen dezentralen Abwasserbeseitigung im Verhältnis zu einer in anderen Fällen wasserwirtschaftlich gebotenen vollständigen zentralen Abwasserbeseitigung nicht. Ein einheitlicher Beitrag war demnach durch § 10 Abs.1 S. 1 KAG a.F. gedeckt (zum Ganzen Birk in: Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 668 b ).
29 
Der Kläger beruft sich für seine abweichende Ansicht auf die Rechtsprechung der Obergerichte anderer Länder. Dabei wird verkannt, dass deren Bestimmung eines beitragsrechtlichen Vorteils nicht mit der hier in Rede stehenden übereinstimmen muss. Bei dem streitigen Vorteilsbegriff handelt es sich um einen „ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff“ des Landesrechts, der sich einer einheitlichen, für alle Länder verbindlichen Definition entzieht (Driehaus in Driehaus, a.a.O., § 8 RdNr. 265).
30 
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend dargelegt, dass selbst bei Annahme eines "Mindervorteils" dieser beitragsrechtlich unberücksichtigt bleiben darf, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem abgerechneten "Typ" entsprechen (zur Typisierung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 50) . Haben demnach nicht mehr als 10 % der Grundstücke des Gemeindegebiets einen "Mindervorteil", so darf dies in der Satzung unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich sind für die Bestimmung der genannten Grenze nicht - wie mit der Berufung geltend gemacht wird - der Flächenanteil der eingeschränkt bevorteilten Grundstücke, sondern deren Anzahl, wie auch § 24 Abs. 1 S.1 AbwS 1998 verdeutlicht (vgl. auch Birk, a.a.O. RdNr. 668e m.w.N.) und auch daraus folgt, dass Gegenstand der Beitragserhebung nach § 10 Abs. 1 KAG a.F. regelmäßig das Grundstück ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 27.9.1984 - 2 S 2437/82 -, VBlBW 1985, 460, 461).
31 
Der Annahme eines Vorteils stehen auch die vom Kläger vorgetragenen grundstücksbezogenen Einwendungen nicht entgegen, wonach sogar der Schluss auf einen durch den Teilanschluss mittels Druckleitung bewirkten "Nachteil" wegen einer "Vernässung" seines Grundstücks gerechtfertigt sein soll. Dass dies rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, folgt aus dem o.a. Begriff des Vorteils. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend auf die in jeden Fall gebotene Notwendigkeit des Erfassens von Niederschlagswasser auf dem Grundstück selbst hingewiesen.
32 
(4) Auch die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Teilbeiträge ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere die beitragspflichtigen Teilflächen des Grundstücks (dazu a) und auch den Nutzungsfaktor (dazu b) zutreffend ermittelt.
33 
(a) Ist wie hier (dazu § 24 der Satzung) nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen, bleiben insbesondere nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KAG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG n.F.) folgende Teilflächen unberücksichtigt, sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind: außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Teilflächen, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. An die Abwassereinrichtung angeschlossen ist hier - da lediglich das Schmutzwasser entsorgt wird - lediglich das Wohnhaus des Klägers. Dass auch andere Gebäude oder auch unbebaute, aber tatsächlich angeschlossene Flächen einen Anschluss an die Druckleitung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dem bebauten Bereich sind allerdings - da die BauNVO für den hier in Rede stehenden Außenbereich keine Bestimmung zum höchstzulässigen Nutzungsmaß enthält - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnung (LBO) maßgeblichen Flächen zuzuordnen, wie etwa Abstandsflächen (§ 5 Abs. 7 LBO), Zugangsflächen (§ 4 LBO) oder Stellplätze. Schließlich sind auch die für die Grundstücksnutzung erforderlichen Zubehörflächen der in beitragsrechtlich maßgeblicher Weise nutzbaren Grundstücksfläche zuzuordnen (dazu Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 -, BWGZ 1998, 519, 520, m. Anm. GT). Dies bedeutet, dass für ein landwirtschaftlich genutztes Anwesen wie das des Klägers daher die nach der Lebenserfahrung als "Hofstelle" bezeichnete Fläche der nutzbaren Grundstücksfläche zugerechnet werden darf (vgl. etwa Gössl, Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag, Erl. 5.4.2.1.2 m.w.N.; ders., KAG, 2004, § 10, S. 148; Kübler/Fröhner, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Juli 2006, § 10 KAG RdNr. 35). Hofstelle eines landwirtschaftlichen Anwesens ("wirtschaftliche Einheit im weiteren Sinn") ist daher das Wohnhaus, Wirtschafts- und Nebengebäude (Stall, Scheune, Schuppen) und die dazugehörigen Zubehör-(Hofflächen) und Zugangsflächen (so Gössl, KAG § 10 a.a.O.). Diesen Vorgaben hat die Beklagte hinreichend Rechnung getragen. Sie hat erkennbar diese Flächen nur unvollständig berücksichtigt, so dass die Ermittlung der für die Beitragsbemessung gebildete fiktive Fläche zu Gunsten des Klägers letztlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, als die Flächen der Wege nicht berücksichtigt wurden, die den Zugang zur Landesstraße ermöglichen.
34 
(2) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass im Falle des Klägers der Beitragsbemessung der für Grundstücke mit dreigeschossiger Bebaubarkeit festgelegte Nutzungsfaktor von 1,5 zur Anwendung gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 AbwS 93 bzw. 98 maßgebliche Nutzungsfaktor auch auf Grundstücke des Außenbereichs anzuwenden, wie Abs. 5 der Satzungsbestimmung festlegt. Schlüssige Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit entsprechend § 28 Abs. 7 AbwS 93 sind nicht vorgetragen.
II.
35 
Die Klage kann auch mit dem hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten keinen Erfolg haben, über einen Erlass der festgesetzten Beitragsforderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
36 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Rechtsmittelantrag gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts auch als Erhebung einer Verpflichtungsklage ausgelegt werden darf. Nicht entschieden werden muss auch, ob eine zulässige Klageerweiterung (vgl. § 91 VwGO) gegeben ist und ob ein auch für eine Verpflichtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordertes Vorverfahren durchzuführen ist (dazu BVerwG, Urteil vom 4.6.1982 - 8 C. 90.81 -, NJW 1982, 2682). Denn jedenfalls spricht der Sache nach nichts für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 227 AO. Eine sachliche Unbilligkeit ist bei der Heranziehung eines Beitragspflichtigen nach dem oben Gesagten nicht naheliegend. Persönliche Billigkeitsgründe, mithin wirtschaftliche Gründe (vgl. BFH, Urteil vom 26.5.1994 - IV R 15/93 -), sind nicht schlüssig dargelegt. Für eine "Erlassbedürftigkeit" des Klägers ist im Übrigen auch kein Anhalt gegeben. Damit scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus
III.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.069,73 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG; zum hilfsweise geltend gemachten Erstattungsanspruch vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 1507/07 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 46.805 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei berechtigt, von der Klägerin einen Abwasserbeitrag zu erheben, da die veranlagten Grundstücksteilflächen an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen seien. Die Klägerin habe durch den Anschluss des Grundstücks Flst.Nr. ... einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil erhalten, auch wenn das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits bebaut gewesen sei. Gegen diese Auffassung wendet sich die Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 17.12.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.2.2004 (Abwasserbeitragssatzung - AbwBS) unterliegen der Beitragspflicht zum einen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können (Satz 1), und zum anderen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen (Satz 2). Des Weiteren sind nach § 2 Abs. 2 AbwBS Grundstücke, die an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen werden, auch dann beitragspflichtig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Die Beitragsschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 AbwBS, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 AbwBS) in den Fällen des § 2 Abs. 2 AbwBS entsteht sie mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS).
An der Beitragspflicht der Klägerin ist danach nicht zu zweifeln. Das der Klägerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem aus einem Wohnhaus sowie mehreren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bestehenden "Hofgut" sowie einem weiteren Wohnhaus ("...") bebaut und ist seit geraumer Zeit über eine Stichleitung an den im ... liegenden öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen. Die Genehmigung des Anschlusses wurde der Klägerin auf deren - im Zusammenhang mit dem seinerzeit geplanten Anbau einer Schwimmhalle auf dem Grundstück Flst.Nr. ... gestellten - Antrag am 13.2.1991 erteilt. Mit der Herstellung dieses Anschlusses sind die veranlagten Teilflächen des Grundstücks gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS beitragspflichtig geworden.
Die Klägerin wendet hiergegen zu Unrecht ein, dass ihr durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks kein Vorteil entstanden sei, der durch die Erhebung eines Beitrags abgeschöpft werden könne, da das Grundstück im Außenbereich liege und die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung bereits vor dem Anschluss existiert habe. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Einwand unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, der die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigende Vorteil bestehe in der Gewährleistung oder Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, der wesentlich von seiner baulichen Nutzbarkeit abhänge. Baulich nutzbar sei ein Grundstück nach den §§ 30 ff. BauGB, wenn seine Erschließung gesichert ist, wozu u.a. die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen gehöre. Für bebaubare sowie für bebaute Grundstücke sei der durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung entstehende Vorteil dementsprechend in der Gewährleistung ihrer Baulandqualität zu sehen.
Wie der Klägerin zuzugeben ist, reicht das unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen als Begründung für das Vorliegen eines Vorteils nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat zwar die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze korrekt wieder gegeben. Es hat dabei jedoch übersehen, dass diese Grundsätze sich nur auf Grundstücke beziehen, die sich im Bauland befinden und daher grundsätzlich bebaubar sind. Grundstücke im Außenbereich dürfen grundsätzlich nicht bebaut werden und gehören daher - selbst wenn sie bebaut sind - nicht zum Bauland (BVerwG, Urt. v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568). Die bloße Möglichkeit des Anschlusses bedeutet deshalb bei diesen Grundstücken keinen die Erhebung eines Anschlussbeitrags rechtfertigenden Vorteil. Das gilt auch für bebaute Grundstücke, da § 35 BauGB keine Gewähr dafür bietet, dass das Grundstück nach einer Beseitigung der vorhandenen Bebauung erneut baulich genutzt werden darf. Auch eine über die vorhandene Bebauung hinausgehende bauliche Nutzung des Grundstücks hat sich an den einengenden Regelungen des § 35 BauGB messen zu lassen.
Mit den vom Verwaltungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zitierten Grundsätzen lässt sich daher das Vorliegen eines Vorteils für das im Außenbereich gelegene Grundstück der Klägerin nicht begründen. Auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist das jedoch ohne Einfluss, da auch Grundstücke im Außenbereich nach Maßgabe der in der Beitragssatzung getroffenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegen können, sofern - und soweit - auf ihnen vorhandene Baulichkeiten an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und damit die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.4.2005 - 15 A 2667/02 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.2.2005 - 8 A 11150/04 - NVwZ 2005, 1448; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.7.2003 - 1 M 87/03 - Juris; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 1032 und Rn. 1055). Der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil ist in diesen Fällen nicht in der Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts des Grundstücks, sondern in der Inanspruchnahme der Leistungen der Einrichtung selbst zu sehen.
Dem steht nicht entgegen, dass Beiträge im Unterschied zu Gebühren unabhängig von der tatsächlichen Benutzung oder Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Einrichtung erhoben werden und § 20 Abs. 1 S. 1 KAG dementsprechend bestimmt, dass Anschlussbeiträge von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihrer Grundstücke an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Das Wesen eines Beitrags wird bestimmt durch den Gedanken der Gegenleistung (BVerfG, Beschl. v. 20.5.1959 - 1 BvL 7/58 - BVerfGE 9, 291, 299). Das Gemeinwesen stellt eine öffentlichen Einrichtung zur Verfügung und derjenige, der davon einen tatsächlichen Nutzen hat, soll durch eine einmalige Abgabe zu den Kosten der Einrichtung beitragen (Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 8 Rn. 9). Das Vorliegen eines solchen Nutzens ist offenkundig, sofern die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das wird auch von § 20 Abs. 1 S. 1 KAG nicht in Frage gestellt. Daraus, dass diese Vorschrift eine Beitragserhebung bereits dann gestattet, wenn einem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden, kann daher nicht gefolgert werden, dass in Fällen, in denen die von der Einrichtung angebotenen Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, eine Beitragspflicht nicht besteht. Der in § 20 Abs. 1 S. 1 KAG genannten Möglichkeit des Anschlusses steht vielmehr ein tatsächlicher hergestellter Anschluss gleich.
10 
Die Beitragspflicht der Klägerin ist ferner nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zur Herstellung des Anschlusses ihres Grundstücks eine nach ihrer Darstellung über 500 m lange Leitung legen lassen musste, deren Kosten mit mehr als 1.000.000 DM angegeben werden.
11 
Nach § 11 AbwS sind die Eigentümer bebauter und unbebauter Grundstücke im öffentlichen Interesse verpflichtet, im Zuge der Erschließung von Grundstücken rechtzeitig einen Grundstücksanschluss auf ihre Kosten herstellen zu lassen. Der Anspruch der Beklagten auf die Entrichtung eines Abwasserbeitrags bleibt von dieser Regelungen unberührt (vgl. den Beschluss des Senats vom 7.9.2009 - 2 S 709/09 - Juris). Die Erhebung eines Abwasserbeitrags dient nach § 1 AbwBS zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen, zu denen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (u.a.) die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke, nicht aber die Grundstücksanschlüsse gehören. Der Umstand, dass die Klägerin zur Herstellung eines Anschlusses ihres Grundstücks eine private Leitung legen lassen musste, ist dementsprechend ohne Einfluss auf den Beitragsanspruch der Beklagten. Der mit der Herstellung dieses Anschlusses verbundene besondere Kostenaufwand ändert daran nichts.
12 
Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies auch dann, wenn der ihr entstandene Aufwand die Kosten übersteigen sollte, die einem Eigentümer im Rahmen der Frage, ob er die Möglichkeit hat, sein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlage anzuschließen, noch als zumutbar anzusehen sind. Auf die Frage, ob zwischen den der Klägerin entstandenen Kosten und der Nutzbarkeit ihres Grundstücks ein - wie die Klägerin es nennt - krasses Missverhältnis besteht, kommt es deshalb nicht an. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Grundstück an eine leitungsgebundene Einrichtung angeschlossen werden, wenn es durch eine Ver- oder Entsorgungsleitung erschlossen wird, d.h. nahe genug bei der öffentlichen Einrichtung liegt, um unter gewöhnlichen Umständen an diese angeschlossen werden zu können (Urt. v. 26.3.1998 - 2 S 830/95 - BWGZ 1999, 479). Maßgebend hierfür sind die örtlichen Verhältnisse in der betreffenden Gemeinde. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, welcher finanzielle Aufwand dem Eigentümer durch den Anschluss seines Grundstücks entsteht und ob dieser sich in einem noch zumutbaren Rahmen bewegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; Beschl. v. 1.4.2003 - 15 A 2254/01 - NVwZ-RR 2003, 778; Grünewald, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2009, § 8 Rn. 542). Im Falle eines tatsächlich an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks stellt sich diese Frage nicht oder nicht mehr, da der mit dem Beitrag abzugeltende Vorteil mit den Anschlusskosten in keinem Zusammenhang steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.7.2006 - 15 A 2089/04 - KStZ 2007, 33; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11.7.1989 - 9 K 1/89 - Juris). Entscheidet sich der Eigentümer, sein Grundstück - mit welchem Kostenaufwand auch immer - an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen und nimmt er so die hiermit verbundenen Leistungen der Gemeinde willentlich in Anspruch, gibt es auch sonst keinen Grund, der es rechtfertigte, ihm die Entrichtung eines zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der Abwasseranlagen dienenden Abwasserbeitrags zu ersparen (Beschluss des Senats vom 7.9.2009, a.a.O.).
13 
b) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass auch die Bemessung des von der Klägerin geforderten Beitrags keinen Bedenken begegne. Die Beklagte habe für die Teilfläche, auf der sich das Hofgut ... befinde, zu Recht den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AbwBS festgelegten Nutzungsfaktor von 1,25 zugrunde gelegt, obwohl auf diesen Flächen außer dem zweigeschossigen Gutshaus auch bauliche Anlagen mit einer geringeren Anzahl von Geschossen vorhanden seien. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS, wonach bei bebauten Grundstücken in Außenbereich die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse für die Ermittlung des Nutzungsmaßes maßgebend sei, sei dahin auszulegen, dass im Fall des Vorhandenseins von mehreren Bauwerken auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei.
14 
Die dagegen gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen ebenfalls nicht durch. Die Klägerin ist der Meinung, die Auffassung des Verwaltungsgerichts finde im Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS keine Stütze, vielmehr müsse nach dieser Vorschrift bei einer nicht einheitlichen Bebauung des Grundstücks ein gesonderter Nutzungsfaktor für die entsprechenden Teilflächen ermittelt werden. Das geht fehl. Nach § 7 Abs. 3 AbwBS ist in Fällen, in denen auf einem Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig oder vorhanden sind, die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Diese Vorschrift findet nach ihrem klaren Wortlaut auch auf die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS aufgeführten bebauten Grundstücke in Außenbereich Anwendung. Auf die Frage, wie in Fällen zu verfahren ist, wenn auf einem solchen Grundstück bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden sind, gibt somit § 7 Abs. 3 AbwBS eine eindeutige Antwort. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltene Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AbwBS erübrigt sich deshalb. Die an dem Ergebnis dieser Auslegung geübte Kritik der Klägerin geht danach ins Leere.
15 
Die in § 7 Abs. 3 AbwBS getroffene Regelung begegnet nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 27.2.1992 - 2 S 1328/90 - Juris) auch insoweit keinen Bedenken, als sie sich auf bebaute Grundstücke in Außenbereich bezieht. Denn auch im Außenbereich lässt die verwirklichte Geschosszahl einen Rückschluss auf das Maß der baulichen Ausnutzung eines Grundstücks und damit auf die Höhe des dem Grundstück durch den Anschluss erwachsenen Vorteils zu. Die auf einem Grundstück im Außenbereich vorhandene Bebauung gestattet allerdings nicht die Annahme, dass auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen mit derselben Geschosszahl errichtet werden dürfen. Das ist jedoch keine Besonderheit, sondern gilt entsprechend auch für ein Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, auf dem Unterschiede hinsichtlich der planungsrechtlich zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestehen. Denn auch in einem solchen Fall darf die höchste Zahl der Vollgeschosse nicht auf dem gesamten Grundstück, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Teilbereich verwirklicht werden.
16 
c) Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch insoweit keine Bedenken, als das Verwaltungsgericht den auf einen Erlass des Abwasserbeitrags gerichteten Hilfsantrag abgewiesen hat.
17 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nrn. 4 c, 5 a KAG in Verbindung mit §§ 163 Abs. 1, 227 AO ist Voraussetzung für den von der Klägerin begehrten Erlass, dass die Einziehung des geschuldeten Abwasserbeitrags unter den gegebenen Umständen unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. In Betracht kommt danach nur eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen. Die Einziehung eines Anspruchs aus einem Abgabenschuldverhältnis kann aus sachlichen Gründen unbillig sein, wenn dies den Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit oder dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck widersprechen würde (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.2008 - 2 S 428/08 - DÖV 2009, 418; Beschl. v. 7.9.2009, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Die Ansicht der Klägerin, sie müsse für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung doppelt bezahlen, da sie zum einen für die Herstellung des Anschlusses aufgekommen sei und sie zum anderen zusätzlich mit einem Abwasserbeitrag belastet werde, trifft nicht zu. Von der Klägerin wird auch insoweit übersehen, dass der von ihr geforderte Abwasserbeitrag zur teilweisen Deckung des Aufwands der Beklagten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen bestimmt ist, zu denen die Grundstücksanschlüsse nicht gehören. Die Herstellung der Grundstückseigentümer ist vielmehr Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers. Die Klägerin befindet sich daher jedenfalls im Grundsatz in keiner anderen Situation als jeder anderer Grundstückseigentümer.
18 
2. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Rechtsstreit wirft keine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung auf, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob ein Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für den Grundstücksanschluss an die Kanalisation und der Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. des durch den tatsächlichen Anschluss entstehenden Erschließungsvorteils besteht, wenn die tatsächlichen Anschlusskosten den Betrag in Höhe von 25.000 EUR übersteigen und ob ein Abwasserbeitrag unter dieser Voraussetzung nicht entstehen kann, stellt sich nach den bereits gemachten Ausführungen im vorliegenden Fall nicht. Für die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, ob ein solches Missverhältnis insbesondere dann zu bejahen ist, wenn das zu einem Beitrag herangezogene Grundstück im Außenbereich liegt und es bereits vor dem Anschluss tatsächlich bebaut war, gilt das Gleiche.
19 
3. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
20 
Die Klägerin ist der Meinung, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, da es darauf verzichtet habe, die Höhe der Kosten für die Herstellung der privaten Anschlussleitung festzustellen. Der Einwand ist unverständlich. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die der Klägerin für diese Maßnahme entstandenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Nutzbarkeit des Grundstücks stünden. Es hat dabei zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die Kosten - dem Vortrag der Klägerin entsprechend - eine Million DM betragen haben. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist danach ohne weiteres zu verneinen, da die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensfehler leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgericht aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 23.1.1996 - 11 B 150.95 - NVwZ-RR 1996, 369).
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen, da beide Ansprüche denselben Gegenstand betreffen und somit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist. Die Frage, ob ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist, erfordert eine wirtschaftliche Betrachtung. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da eine gleichzeitige Zuerkennung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung des Beitragsbescheids und des mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruchs auf eine erneute Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass des Beitrags nicht in Betracht kommt. Hinter beiden Anträgen steht auch das gleiche wirtschaftliche Interesse, nämlich der Wunsch der Klägerin, den von der Beklagten geforderten Beitrag nicht bezahlen zu müssen.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.