Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 2 S 3/14

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für „Dakini-Tantra-Massagen“, die sie in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten anbietet.
Zum 01.01.2012 trat für das Gemeindegebiet der Beklagten eine geänderte Vergnügungssteuersatzung in Kraft. Gemäß dem neu aufgenommenen Steuergegenstand in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Bemessen wird diese Vergnügungssteuer nach der Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat, wobei als Fläche des benutzten Raumes die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume gilt, einschließlich Rängen, Logen, Galerien, Séparées, Erfrischungsräumen, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Steuersatz beträgt je angefangenem Kalendermonat pro Quadratmeter 10 EUR (§ 5 Abs. 8 der Satzung). In der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten, die zur Beschlussfassung am 16.12.2011 geführt hatte, wurde zur Begründung der Neufassung Folgendes ausgeführt (vgl. GRDrs 1271/2011 Neufassung v. 09.12.2011):
„Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstandes muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt. In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben. In Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb des Landes u.a. in Bonn und Köln. Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt. Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet. Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.“
Auf die Aufforderung der Beklagten, im Hinblick auf diese Satzungsneuregelung den Betrieb steuerlich anzumelden und einen Grundrissplan des für die Dienste benutzen Raumes vorzulegen, meldete die Klägerin ihren Betrieb „unter Vorbehalt“ zum 01.01.2012 an und übermittelte einen Grundrissplan, wonach 3 Räume mit insgesamt 42 m² Fläche für die Massagen genutzt würden.
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 14.03.2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR (= 42 m² x 10 EUR x 2 Monate) fest.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.04.2012 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012, zugestellt am 01.12.2012, zurückgewiesen wurde.
Am 02.01.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die mit Urteil vom 06.11.2013 abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räume ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein. Der Steuertatbestand greife nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnüge, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben werde und er hierfür finanzielle Mittel aufwende. Diese Gelegenheit werde den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen werde, zweifellos geboten. Dies habe im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin räume ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei stehe, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen werde oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil sei, genüge allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu komme, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewerbe und dadurch potentielle Kunden dazu animiere, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. Sei der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, komme es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräume, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgten, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein solle und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nehme“. Der Betrieb der Klägerin sei zudem eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung. Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden könne. Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ sei im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes weit zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln müsse, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt werde, fielen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führten, ein Entgelt zu entrichten sei. Die Steuerfestsetzung stelle (auch) keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpfe, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand.
Gegen das ihr am 21.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 20.01.2014 begründet.
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ausschließlich im Hinblick auf die Perspektive eines Kunden hin ausgelegt werden dürfe. Vielmehr sei das Tatbestandsmerkmal, da von einer gezielten Einräumung die Rede sei, im Hinblick auf das tatsächliche Angebot auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Massageangebots der Klägerin auf eine ganzheitliche Selbsterfahrung des Kunden abgezielt werde, wobei die sexuelle Energie des eine Massage Empfangenden als Mittel zur spirituellen Erweckung genutzt werden solle. Der Mensch solle dabei auch in seiner Sexualität gewürdigt und diese eben nicht tabuisiert werden. Ein Ziel einer Tantramassage könne dabei auch ein sogenannter „Big Draw“ sein, bei dem die sexuelle Kontinenz trainiert werde und ein Orgasmus gerade unterbleibe, um die - sexuelle - Energie vor dem Höhepunkt in den Körper zu lenken und für die Person ganzheitlich nutzbar zu machen. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei dem Massageangebot der Klägerin sexuelle Empfindungen des Kunden lediglich ein Mittel zum Zweck zu einer ganzheitlichen körperlichen und seelischen Selbsterfahrung seien. Auch aus den im Kriterienkatalog des Tantramassagenverbandes, dem die Klägerin angehöre, enthaltenen Ethikrichtlinien sowie der Werbung und des Außenauftritts der Klägerin gehe klar hervor, dass es sich bei ihrem Angebot nicht um ein gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen handle.
10 
Zudem sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Massagestudio der Klägerin um eine ähnliche Einrichtung im Sinne des Steuertatbestands handle. Nach richtiger Auffassung sei das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" sehr wohl als bordellähnliche, bzw. zumindest rotlichtmilieunahe Einrichtung zu verstehen. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut sei darauf abzustellen, dass der Begriff der ähnlichen Einrichtung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Aufzählung verschiedener, dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Betriebe stehe. Nicht zuletzt komme der Wille des Satzungsgebers, gezielt Bordelle und ähnliche Prostitutionsbetriebe zu besteuern, in den Schriftsätzen der Beklagten zum Ausdruck, welche davon ausgehe, dass die Klägerin ein prostitutionsähnliches Gewerbe in einem bordellähnlichen Betrieb betreibe.
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Für eine restriktive Auslegung spreche auch der Wille, der in den den Satzungserlass begleitenden Protokollen zum Ausdruck komme. Dort werde mehrfach - auch als Überschrift - von Bordellen, Laufhäusern und ähnlichem gesprochen. Die gewählten Formulierungen zeigten, dass der Wille des Satzungsgebers darauf gerichtet gewesen sei, klassische Einrichtungen des Rotlichtmilieus bzw. Prostitutionsbetriebe zu besteuern. Sogar in der Beschlussvorlage zur Änderung der maßgeblichen Satzung vom 09.12.2011 sei in der Überschrift von der Aufnahme von Bordellen, Laufhäusern, Bars und entsprechenden Clubs in die Besteuerung die Rede. Dies spreche eindeutig dafür, dass der Satzungsgeber ausschließlich Betriebe des Rotlichtmilieus und der Prostitution im Blick gehabt habe.
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Auch die Auslegung des Satzungswortlauts anhand des systematischen Gesamtzusammenhangs ergebe, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" als bordellähnliche bzw. rotlichtmilieunahe Einrichtungen zu verstehen sei. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass in den Ziff. 1, 2, 3 sowie 8 und 9 des § 1 Abs. 2 VStS durchgängig zwischen ähnlichen Räumen bzw. Betrieben und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten differenziert werde. Mithin sei davon auszugehen, dass, soweit die Satzung von einem ähnlichen Ort, einem ähnlichen Betrieb oder auch einer ähnlichen Einrichtung spreche, nicht lediglich ein der Öffentlichkeit zugänglicher Ort gemeint sein könne, sondern vielmehr tatsächlich eine materielle Ähnlichkeit zu ausdrücklich aufgezählten Orten bzw. Betrieben gefordert werde. Insofern sei davon auszugehen, dass mit „ähnlichen Einrichtungen" nur Einrichtungen gemeint sein sollten, die den in Ziff. 10 des Steuertatbestands ausdrücklich genannten Einrichtungen materiell ähnelten. Aus systematischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den „ähnlichen Einrichtungen" lediglich ein Ort gemeint sein solle, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde. Auch das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil zu Recht davon aus, dass die Ziff. 10 für die Steuerpflichtigkeit zwei Tatbestandsmerkmale enthalte, welche kumulativ vorliegen müssten, einmal das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und zum anderen den Umstand, dass dies an einer bestimmten Örtlichkeit erfolge. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der ähnlichen Einrichtung lediglich ein Ort, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde, gemeint sein solle, laufe aber letztendlich darauf hinaus, dass das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" leerlaufe, da bei einer solchen Auslegung lediglich auf das erste Tatbestandsmerkmal abgestellt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit der ähnlichen Einrichtung lediglich eine Leerformel habe verwenden wollen, zumal eine derartige Auslegung darauf hinauslaufen würde, dass auch sämtliche anderen ausdrücklich genannten Etablissements aus dem Tatbestand gestrichen werden könnten, da es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts letztendlich lediglich auf die Handlung des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an irgendeinem Ort ankäme. Hätte der Satzungsgeber dies bezwecken wollen, hätte er den Tatbestand ohne jeglichen Bezug zu einem Ort formulieren können.
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Auch eine Auslegung entsprechend dem Normzweck ergebe, dass das Massagestudio der Klägerin nicht unter das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" zu subsumieren sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich der Unterlagen zur ersten Lesung des Verwaltungsausschusses die Änderung der Vergnügungssteuersatzung insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungspraxis in anderen baden-württembergischen Gemeinden wie Leinfelden-Echterdingen oder Backnang erfolgt sei. Diese zielten auf eine ordnungspolitische Lenkungswirkung, insbesondere die Eindämmung der mit sexuellen Vergnügungsstätten verbundenen Begleitkriminalität, ab. Dieser Lenkungszweck spreche wiederum dafür, dass auch der Tatbestand der „ähnlichen Einrichtungen" einen Bezug zum diese Begleitkriminalität anziehenden Rotlichtmilieu haben müsse, welcher der Einrichtung der Klägerin eindeutig fehle.
14 
Schließlich spreche auch eine verfassungskonforme Auslegung des Steuertatbestands dafür, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" eng auszulegen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Auslegung, welche der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche, es letztendlich lediglich auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an einem gegen Entgelt zugänglichen Ort ankäme. Eine entsprechende Auslegung des Tatbestands verstoße jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da unter den so verstandenen Tatbestand eine kaum zu übersehende Vielzahl an Orten und Betrieben subsumiert werden könnte. Wäre lediglich auf einen gegen Entgelt zugänglichen Ort abzustellen, an dem die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zielgerichtet eingeräumt werde, könnten beispielsweise Diskotheken, Musikclubs, Bars im eigentlichen Sinne und herkömmliche Spa-Wellness-Betriebe in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Ein hinreichend abgrenzbarer Tatbestand sei dann jedenfalls nicht mehr gewährleistet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2013 - 8 K 28/13 - zu ändern und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Einlassung der Klägerin, dass der in den Unterlagen enthaltene Bezug auf die Satzung von Leinfelden-Echterdingen den Schluss zulasse, dass die Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung auf einen ordnungspolitischen Lenkungszweck abziele, treffe nicht zu. Der Vorschlag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei von der Finanzverwaltung eingereicht worden, die sich. ausschließlich mit den fiskalischen Auswirkungen der Satzungen befasse. Die Satzung der Stadt Leinfelden-Echterdingen und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs seien nur wegen der Erwägungen für eine Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer und der Höhe des Steuersatzes relevant gewesen. Dies gehe auch aus der Anlage 8, Punkt 2.3 hervor: „Die entsprechende Vergnügungssteuersatzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m2 Fläche wurde nicht beanstandet". Unter Punkt 3 seien die finanziellen und personellen Auswirkungen der Satzungsänderung erläutert worden. Ordnungspolitische Gründe seien in der Sitzungsvorlage der Beklagten nicht maßgeblich gewesen. Auch der Verweis auf die Beschlussvorlage der Stadt Backnang sei für die Erwägungen der Beklagten ohne Belang.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Senats sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
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Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
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„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 2 S 3/14

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 2 S 3/14.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - RO 2 S 16.1350

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06.07.2016, Az. 63.1/.../2014-18 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Jan. 2016 - 2 S 1019/15

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer auf das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros in Mannheim vom 03.06.2014 mit Ausnahme von § 9 ist unwirksam.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2015 - 6 K 1514/13; 6 K 1515/13; 6 K 1532/13

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.06.2013 wird aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen.4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 02. Jan. 2015 - 24 L 2352/14

bei uns veröffentlicht am 02.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 594,75 Euro festgesetzt. 1Gründe 21. Der Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für Tantra-Massagen.
Die Klägerin bietet in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten „Dakini-Tantra-Massagen“ für Frauen, Männer und Paare an.
Zum 01.01.2012 trat für das Gemeindegebiet der Beklagten eine geänderte Vergnügungssteuersatzung in Kraft. Gemäß dem neu aufgenommenen Steuergegenstand in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Bemessen wird diese Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenen Kalendermonat, wobei als Fläche des benutzten Raumes die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume gilt, einschließlich Rängen, Logen, Galerien, Séparées, Erfrischungsräumen, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Steuersatz beträgt je angefangenem Kalendermonat je Quadratmeter-Fläche 10 EUR (§ 5 Abs. 8 der Satzung). In der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten, die zur Beschlussfassung am 16.12.2011 geführt hatte, wurde zur Begründung der Neufassung folgendes ausgeführt (vgl. GRDrs 1271/2011 Neufassung v. 09.12.2011):
„Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstandes muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt.
In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben. In Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb des Landes u.a. in Bonn und Köln.
Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt.
Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet.
Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.“
Auf die Aufforderung der Beklagten, im Hinblick auf diese Satzungsneuregelung das Erfüllen eines steuerlichen Tatbestands anzumelden und einen Grundrissplan des für die Dienste benutzen Raumes vorzulegen, meldete die Klägerin ihren Betrieb „unter Vorbehalt“ zum 01.01.2012 an und übermittelte einen Grundrissplan, wonach 3 Räume mit insgesamt 42 m² Fläche für die Massagen genutzt würden.
10 
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 14.03.2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR (= 42 m² x 10 EUR x 2 Monate) fest.
11 
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.04.2012 Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr Betrieb von dem Steuertatbestand nicht erfasst werde. Das Angebot ihres Betriebes gliedere sich in die Bereiche (1.) Beratung von Männern und Frauen zu Fragestellungen, die körperliche Empfindungsfähigkeit betreffend, (2.) ganzkörperliche Erfahrung (empfangende Berührungen) im Rahmen eines festgelegten Rituals und (3.) Seminare zur achtsamen Berührungskultur für Paare. Im Berührungsritual werde der Schwerpunkt auf das ganzheitliche Wohlbefinden ohne Ziel gerichtet und nicht - wie es in der Satzung heiße - auf sexuelles Vergnügen. Im Ritual werde in achtsamer Wertschätzung über die Berührung des Körpers das Herz des Menschen erreicht. Wenn es überhaupt ein Ziel gebe, dann sei es die spirituelle Herzensöffnung. Ihre Arbeit sei darauf ausgerichtet, die Würde des Menschen erfahrbar zu machen. Sexuelle Wünsche seien bei ihnen nicht verhandelbar. Die Dakini-Tantra-Massage habe einen feststehenden zeremoniellen Ablauf, bei dem es in erster Linie um ganzheitliches Wohlbefinden, um eine die Seele nährende Berührung, jedoch nicht um sexuellen Austausch gehe. Ihr Betrieb sei Mitglied im Tantra-Massage-Verband e.V., der für Institute in Deutschland und der Schweiz hohe Ausbildungs- und Qualitätsstandards definiert habe.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012, zugestellt am 01.12.2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die von der Klägerin angebotenen Dakini-Massagen den Tatbestand der sexuellen Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Vergnügungssteuersatzung erfüllten. Dies ergebe sich aus der Beschreibung der Firma und den im Einzelnen angebotenen Massagen sowie den „Frequently Asked Questions“ auf der Internet-Seite der Klägerin, denen erotische Fotos von nur teilweise bekleideten bzw. unbekleideten Personen beigefügt seien. Die Preise für eine bis zwei Stunden der angebotenen Massageformen liege zwischen 160 EUR bis zu 420 EUR. Es handele sich damit um eine entgeltliche Betätigung, die preislich mit normalen medizinischen Massagen nicht vergleichbar sei. Ein Online-Video zur Dakini-Massage zeige zunächst einen nur mit einem Bademantel bekleideten Mann und eine Frau in einem durchsichtigen Kleid, die sich eng an den Mann schmiege, mit den Händen nach vorne massierend. Im weiteren Verlauf seien beide unbekleidet, wobei die Frau mit ihrem Busen über das Hinterteil des Mannes streiche, dabei den Rücken massierend. Zudem liege anschließend der Kopf des Mannes beim Massieren zwischen den Schenkeln der knienden Frau. Durch die einerseits billigende Inkaufnahme von eindeutig sexuellen Vergnügungshandlungen liege bereits ein gezieltes Einräumen der Gelegenheit zur sexuellen Vergnügung vor. Bei dem Konzept der Klägerin handele es sich andererseits um ein bewusst systematisches und durchdacht geplantes Handeln, das situative Möglichkeiten bzw. Anlässe zu sexuellen Vergnügungen biete. Zudem biete auch das vorgehaltene Angebot an verschiedenen Masseurinnen und eines Masseurs eine umfangreiche optische Auswahl. Eine rein traditionell bzw. gesundheitlich orientierte Massage werbe mit Sicherheit nicht mittels der freizügigen Zurschaustellung der Masseurinnen in Bild und Film. In der Folge handele es sich bei dem Massageinstitut der Klägerin um eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung.
13 
Am 02.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung berief sie sich, wie bereits im Widerspruchsverfahren, darauf, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Vergnügungssteuersatzung nicht erfüllt seien. Im Rahmen der von ihr angebotenen Dakini-Massagen werde schon nicht die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt. Sie biete zwar Ganzkörpermassagen an, die auch den Intimbereich des Kunden nicht aussparen würden. Diese Massagen fänden aber nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual statt. Auch könne der Kunde keinen Einfluss auf die mit den Massagen verbundenen sexuellen Stimulierungen nehmen, sondern verbleibe über den gesamten Zeitraum der Massage in einer empfangenden Haltung. Soweit es im Rahmen der Massagen zu sexuellen Stimulierungen komme, dienten diese keinem Selbstzweck. Vielmehr gehe es darum, dass der Empfangende in seinem gesamten Wesen als Mensch angesprochen werde. Die Dakini-Massage sei entsprechend den Erkenntnislehren des Tantrismus als psycho-experimentelle Technik der Selbsterfahrung zu verstehen. Die Einbeziehung des Intimbereichs im Rahmen einer Massage sei nach den Erkenntnislehren des Tantrismus selbstverständlich. Obwohl der gesamte Körper massiert und auch der Intimbereich auf eine ganz natürliche Weise in die Massage eingebunden werde, sei der Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre. Hierfür spreche auch, dass im Rahmen der Dakini-Massage Sex in keiner Weise verhandelbar sei. Der Empfangende reagiere sich keinesfalls sexuell ab, sondern buche eine Massage von mindestens einer Stunde bis zu drei Stunden, deren Ablauf er nicht beeinflussen könne. Zweck der ganzheitlichen Selbsterfahrung durch das Empfangen einer Dakini-Massage könne auch die Verarbeitung von persönlichen Problemen, z.B. erlittener psychischer- und/oder körperlicher Verletzungen und Traumata sein. In einigen Fällen seien Dakini-Massagen sogar nach sog. Burn-Out-Syndromen von Ärzten verordnet worden. Auch in der Geburtsnachsorge würden Yoni-Massagen angewendet. Die Dakini-Massagen fänden auch nicht in einer einem Bordell oder vergleichbaren Etablissement ähnlichen Einrichtung statt. Von einem bordellähnlichen Charakter könne nicht ausgegangen werden, weil ihre Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt von ihr beanspruchen könnten. Die Kunden könnten die Masseurinnen und Masseure nicht beliebig auswählen. Spontantermine könnten normalerweise nicht angenommen werden. Laufkundschaft gebe es im Gegensatz zu einem Bordell nicht. Ihr Massagestudio werde auch in der Öffentlichkeit nicht als einem Bordell ähnlich wahrgenommen. Im Übrigen sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Bordellähnlichkeit die durch die Grundrechte vermittelte objektive Wertordnung zu beachten. Die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb verletze sie in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die von ihr angebotenen Massagen beruhten auf tantrischen Massageritualen und seien damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses. Ihre Betätigung weise schließlich, als dritte erforderliche Voraussetzung, keinen prostitutionsähnlichen Charakter auf. Nach Sinn und Zweck des Steuertatbestandes sollten lediglich klassische Prostitutionsdienstleistungen der Vergnügungssteuer unterworfen werden. Der - im Wege der teleologischen Reduktion - so verstandene Steuertatbestand sei auf ihr Angebot nicht anwendbar.
14 
In der mündlichen Verhandlung am 06.11.2013 führte die Klägerin ergänzend aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass es bei den von ihnen durchgeführten Massagen zu einem sexuellen Vergnügen komme. Es könne auch zu einem Orgasmus kommen. Ihre Angebote seien jedoch nicht auf das sexuelle Vergnügen fokussiert, weshalb von einem „gezielten“ Anbieten von sexuellen Vergnügungen nicht gesprochen werden könne. Der Fokus liege bei ihren Massagen auf dem ganzheitlichen Ansatz. Das Massageritual sei festgelegt. Der Kunde habe auf das Geschehen keinen Einfluss, anders als in einem Bordell. Ihr Ziel sei es, über die Seele das Herz zu erreichen. Das Ritual hätten sie erlernen müssen. Ihre Behandlung habe weder etwas mit Prostitution zu tun, noch sei sie mit einer Wellnessbehandlung zu vergleichen. Es handle sich um eine eigenständige Idee. Der Intimbereich werde mit massiert, weil kein Teil des Körpers ausgelassen werden dürfe. Es geschehe alles auf natürliche Weise. Es würden keine Fantasien bedient. Kunden, die etwas anderes haben wollten, würden weggeschickt. Sie seien 12 Frauen und 2 Männer, die sich auch gegenseitig massieren würden. Sie würden sich dreimal im Jahr treffen, um herauszufinden, was man besser machen könne. Mit manchen Kunden werde Prozessarbeit gemacht. Da werde teilweise auch viel geweint. Die Behandlung könne man erst ab 18 in Anspruch nehmen. Die Masseurinnen seien nicht bekleidet, weil man sich kleidungsmäßig mit dem Kunden immer auf der gleichen Stufe befinden wolle. D.h., solange der Kunde noch bekleidet sei, sei dies auch die Masseurin. Wenn der Kunde nach dem vorgegebenen Ritual ausgezogen werde, dann ziehe sich auch die Masseurin aus. Der Steuertatbestand sei auch deshalb nicht erfüllt, weil dieser voraussetze, dass sexuelle Vergnügungen eingeräumt würden und nicht nur ein sexuelles Vergnügen. Der Kunde könne bei ihnen nicht wählen zwischen verschiedenen Wegen. Es gebe nur die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Massage. In einem Bordell könne hingegen zwischen verschiedenen Arten von Sex gewählt werden. Hinsichtlich der Voraussetzung „ähnliche Einrichtung“ intendiere die Aufzählung der verschiedenen Einrichtungen im Steuertatbestand, dass es sich um einen Betrieb handeln müsse, in dem es „Sex gegen Geld“ gebe. Damit sei im Tatbestand eine Wertung dahingehend enthalten, dass es sich um einen bordellähnlichen Betrieb handeln müsse. Einen solchen Betrieb führe sie aber nicht.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verwies sie auf verwaltungs- und zivilgerichtliche Entscheidungen, die die Art der von der Klägerin betriebenen Massagepraxis als Prostitution, zumindest aber als prostitutionsähnliches Gewerbe einstuften. Da in der Satzung das gezielte Einräumen zu sexuellen Vergnügungen nicht nur in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, sondern auch in ähnlichen Einrichtungen zur Vergnügungssteuer herangezogen werde, sei der Steuertatbestand erfüllt, da die Massagepraxis der Klägerin zumindest eine „ähnliche Einrichtung“ sei. Die Klägerin werde durch die Heranziehung der Tantra-Massage zur Vergnügungssteuer auch nicht in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, da der Art der angebotenen Massage durch die Bezeichnung „Dakini-Massage“ eine pseudo-religiöse Bedeutung verliehen werden solle, die nach buddhistischem Glauben gerade nicht vorliege.
20 
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der Beklagten auf die Frage, aus welchen Gründen der Gemeinderat die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Bordelle und die in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten anderen Betriebe beschlossen habe, dass dies im Steuerfindungsrecht der Gemeinden begründet liege. Bei Steuern gehe es immer um die Einnahmeseite. Ein anderer Grund, weshalb die Steuer beschlossen worden sei, sei ihr nicht bekannt. Auf den Hinweis, dass die Stadt Leinfelden-Echterdingen, auf die in der Beschlussvorlage verwiesen werde, diesen Steuertatbestand nach Kenntnis des Gerichts vor allem auch wegen des Lenkungszwecks eingeführt habe, erklärte sie, dass der Lenkungszweck immer ein Nebenzweck sein könne. Dass der Gemeinderat der Beklagten die Steuer aus diesem Zweck beschlossen habe, könne sie aber nicht bestätigen. Es sei aber so, dass zuvor bereits Porno-Kinos besteuert worden seien. Möglicherweise habe dies zu der Frage geführt, weshalb man diese besteuere, andere Einrichtungen mit sexuellem Hintergrund aber nicht.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16.02.1989 in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2011 (ABl vom 22.12.2011). Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 an das „gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - (juris) zur gleichlautenden Satzungsregelung einer anderen Kommune entschieden und zur Begründung folgendes ausgeführt:
24 
„Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet.
25 
Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.“
26 
Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung, die nachfolgend vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - (juris) bestätigt worden ist, fest.
2.
27 
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räumt ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein.
2.1.
28 
Die Klägerin bietet ihren Kunden gegen Entgelt Ganzkörpermassagen an, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Auf Grund der dadurch mit den Massagen für den Kunden verbundenen sexuellen Stimulierungen steht für das Gericht außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Wie ausgeführt greift der Steuertatbestand - in zulässiger Weise - nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben wird und er hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Diese Gelegenheit wird den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen wird (z.B. Yoni-Massage , Lingammassage , Dakini-Massage de Luxe , Dakini-Massage Secret Feeling ) zweifellos geboten. Dies hat im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt.
29 
Die Klägerin räumt ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei steht, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen wird (z.B. Taomassage, Hawaimassage) oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil ist (z.B. Yoni-Massage, Lingammassage, Dakini-Massage de Luxe, Dakini-Massage Secret Feeling), genügt allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewirbt und dadurch potentielle Kunden dazu animiert, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. So wirbt sie beispielsweise unter der Rubrik „Tantramassage für den Mann“ wie folgt für ihr Angebot: „Das Nichtstun und trotzdem sexuell zu sein, ist das Geheimnis unserer Massage. Sowohl bei der Tantramassage, als auch bei der Lingammassage und bei der Taomassage sind sie in der empfangenden Haltung. Sie müssen gar nichts tun. Und sie werden ein unvergessliches Erlebnis haben, das versprechen wir ihnen. Der Selbstausdruck des Mannes geht über die Sexualität. Das sexuelle Wesen des Mannes will gelebt, anerkannt, erweitert und vertieft werden. Erst dadurch bleibt der Mann langfristig leistungsfähig, attraktiv und lebendig. In einer Massage im Dakini kann diese kraftvolle männliche Energie erneuert und gestärkt werden. Nicht nur die Tantramassage, sondern insbesondere auch die Lingammassage (...) lädt sie dazu ein, sich als sexueller Mann zu fühlen, gleichzeitig tief zu entspannen und jenseits von Leistung, Beziehung und Verpflichtung in aller Ruhe sich selbst zu genießen“. Unter der Rubrik „Tantramassage für Frauen“ wird u.a. ausgeführt: „Die geistige, spirituelle und psychologische Persönlichkeitsentwicklung kann die Sexualität nicht ausschließen. So lädt sowohl die Tantramassage als Ganzes, aber auch die Yonimassage ein, die eigene Quelle der Lust zu entdecken und zu genießen“ und unter der Rubrik „Yonimassage: „Die Yoni-Massage lädt ein, die eigenen Lustzonen zu erkunden und zu genießen, ohne sich auf einen Partner zu beziehen... Sie dürfen sich frei und geborgen fühlen. Alles was ist, darf sein. Erregung, Lust, Orgasmus, manchmal aber auch Tränen, Stille, Berührt-Sein, Trauer, Freude...“.
30 
Ist der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, kommt es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräumt, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein soll und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nimmt“. Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Kunden bei der Massage über den gesamten Zeitraum in einer empfangenden Haltung bleiben würden, sexuelle Handlungen in keiner Weise verhandelbar seien und die Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt beanspruchen könnten, vermag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit die Klägerin damit geltend machen wollte, dass der Steuertatbestand nur einen solchen Betrieb erfasse, in dem - im Sinne des Prostitutionsgesetzes - „sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind“ (vgl. § 1 ProstG), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Steuertatbestand auf Grund dessen, dass er bereits „das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ der Vergnügungssteuer unterwirft, alle entgeltlichen Dienstleistungen erfasst, deren Wahrnehmung zu sexuellen Vergnügungen führt. Maßgebend ist damit vorliegend allein, dass ein Kunde im Rahmen der von der Klägerin angebotenen Massagen „sexuelles Vergnügen“ gegen Entgelt „buchen“ kann.
31 
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der Steuertatbestand durch den gewählten Plural in „sexuelle Vergnügungen“ voraussetze, dass ein Kunde die Möglichkeit haben müsse, zwischen verschiedenen „Vergnügungen“ zu wählen, was bei ihr aber nicht der Fall sei, weil sie „nur“ die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Gesamtkörpermassage anbiete, nicht aber beispielsweise die Gelegenheit zu Oralsex oder Geschlechtsverkehr. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten bei der Einführung dieses Steuertatbestandes von derartigen Überlegungen hätte leiten lassen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es für die Verwirklichung des Steuergegenstandes darauf ankommen könnte, ob der Kunde eine „Wahlmöglichkeit“ hat, auf welchem „Weg“ er sich sexuell vergnügt. Zudem wird der Begriff der „Vergnügung“ laut Duden meist im Plural verwandt.
2.2.
32 
Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung.
33 
Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen. Das Bestimmtheitsgebot wäre aber verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit des gewählten Rechtsbegriffs nicht mehr möglich wäre, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen würde. Der Normgeber genügt bei abgabenrechtlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot, wenn er die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. VG Münster, Urteil vom 13.05.2013 - 9 K 1981/12 - m.w.N.).
34 
Gemessen hieran ist der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ im Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung einer Auslegung zugänglich. Er ist allerdings nicht, wie die Klägerin meint, dahingehend auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dies der Fall, so würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts nach Auffassung des Gerichts weder um ein „Bordell“ noch um einen „bordellähnlichen Betrieb“ handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Bordellen“ oder „bordellähnlichen Betrieben“ Etablissements verstanden, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten bzw. sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei den bei der Klägerin tätigen Masseurinnen und Masseuren um Prostituierte im Sinne des Prostitutionsgesetzes handeln könnte.
35 
Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Eine Verkürzung allein auf eine „bordellähnliche“ Einrichtung verbietet sich dabei insbesondere auch deshalb, weil der Steuertatbestand sog. Swingerclubs, in denen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, der Vergnügungssteuer unterwirft. In einem Swingerclub wird Menschen unter anderem die Möglichkeit geboten, Fantasien und Sexpraktiken in Form von Partnertausch, Voyeurismus, Exhibitionismus und Gruppensex auszuleben. Prostituierte werden in Swingerclubs im Allgemeinen weder beschäftigt noch eingelassen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Swingerclub v. 05.11.2013). Der Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ umfasst damit aber auch Betriebe, in denen keine Prostituierten beschäftigt sind und in denen es nicht lediglich, wie vom Kläger-Vertreter geltend gemacht, um „Sex gegen Geld“ geht.
36 
Der Betrieb der Klägerin wird damit vom Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes erfasst, da hier gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten werden, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.
37 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass sie die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze, weil die von ihr angebotenen Massagen auf tantrischen Massageritualen beruhten und damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses seien, kann sie auch damit die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht in Frage stellen. Die Steuerfestsetzung stellt keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpft, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand. Wie ausgeführt zielt diese Vergnügungssteuer darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen - hier des sich sexuell Vergnügenden - zu belasten. Dafür, dass der Steuertatbestand auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zielen würde, ist hingegen nichts ersichtlich. Die Besteuerung erfolgt - wertneutral - dann, wenn in einem Betrieb die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt wird. Indem die Klägerin in diesem Sinne tätig wird - und dabei durchaus kommerziell und nicht (nur) im Sinne ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - erfolgt ihre „Gleichstellung“ mit anderen Betrieben aber zu Recht und nicht unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG.
2.3.
38 
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Besteuerung weiterhin voraussetze, dass die Betätigung einen prostitutionsähnlichen Charakter aufweisen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Weder lässt sich dies dem Wortlaut des Steuertatbestands entnehmen, noch ist dieser in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen werden.
3.
39 
Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab, für den die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich ist (§ 4 Abs. 8 der Satzung), begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - ).
40 
Die Beklagte durfte ihrer Festsetzung deshalb zu Recht, entsprechend den Angaben der Klägerin, eine Fläche von 42 m² zu Grunde legen.
4.
41 
Der von der Beklagten in § 5 Abs. 8 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeterfläche je angefangenem Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
42 
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet.
43 
Die Festsetzung einer Steuer in Höhe von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche für den Betrieb der Klägerin verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber grundsätzlich nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hätte sich die Beklagte bei der Einführung der Steuer auf sexuelle Vergnügungen und der Bemessung der Höhe des Steuersatzes - auch - davon lenken lassen, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet mit der im Hinblick auf die damit häufig verbundene Begleitkriminalität - in gewissem Umfang - einzudämmen (vgl. zu diesem ordnungsrechtlich zulässigen Lenkungszweck VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ), so hätte die Besteuerung des Betriebs der Klägerin mit einem Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn da es sich bei diesem Betrieb um kein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung mit den damit verbundenen Begleiterscheinungen handelt, wären verschiedene Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür ein vernünftiger, einleuchtender Grund erkennbar wäre. Dem Gericht liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Steuertatbestand im Hinblick auf dieses Lenkungsziel eingeführt oder die Höhe des Steuersatzes danach bemessen hätte. Der Beschlussvorlage des Gemeinderats (vgl. GRDrs 1271/2011) lässt sich ein konkreter Grund für die Einführung bereits nicht entnehmen. Auch die Vertreterin der Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass diese Steuer aus Lenkungszwecken eingeführt worden wäre.
44 
Unter Zugrundelegung einer Fläche von 42 m² beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Januar bis Februar 2012 bei einem Steuersatz von 10 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin damit insgesamt, wie von der Beklagten festgesetzt, 840 EUR.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16.02.1989 in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2011 (ABl vom 22.12.2011). Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 an das „gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - (juris) zur gleichlautenden Satzungsregelung einer anderen Kommune entschieden und zur Begründung folgendes ausgeführt:
24 
„Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet.
25 
Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.“
26 
Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung, die nachfolgend vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - (juris) bestätigt worden ist, fest.
2.
27 
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räumt ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein.
2.1.
28 
Die Klägerin bietet ihren Kunden gegen Entgelt Ganzkörpermassagen an, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Auf Grund der dadurch mit den Massagen für den Kunden verbundenen sexuellen Stimulierungen steht für das Gericht außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Wie ausgeführt greift der Steuertatbestand - in zulässiger Weise - nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben wird und er hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Diese Gelegenheit wird den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen wird (z.B. Yoni-Massage , Lingammassage , Dakini-Massage de Luxe , Dakini-Massage Secret Feeling ) zweifellos geboten. Dies hat im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt.
29 
Die Klägerin räumt ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei steht, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen wird (z.B. Taomassage, Hawaimassage) oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil ist (z.B. Yoni-Massage, Lingammassage, Dakini-Massage de Luxe, Dakini-Massage Secret Feeling), genügt allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewirbt und dadurch potentielle Kunden dazu animiert, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. So wirbt sie beispielsweise unter der Rubrik „Tantramassage für den Mann“ wie folgt für ihr Angebot: „Das Nichtstun und trotzdem sexuell zu sein, ist das Geheimnis unserer Massage. Sowohl bei der Tantramassage, als auch bei der Lingammassage und bei der Taomassage sind sie in der empfangenden Haltung. Sie müssen gar nichts tun. Und sie werden ein unvergessliches Erlebnis haben, das versprechen wir ihnen. Der Selbstausdruck des Mannes geht über die Sexualität. Das sexuelle Wesen des Mannes will gelebt, anerkannt, erweitert und vertieft werden. Erst dadurch bleibt der Mann langfristig leistungsfähig, attraktiv und lebendig. In einer Massage im Dakini kann diese kraftvolle männliche Energie erneuert und gestärkt werden. Nicht nur die Tantramassage, sondern insbesondere auch die Lingammassage (...) lädt sie dazu ein, sich als sexueller Mann zu fühlen, gleichzeitig tief zu entspannen und jenseits von Leistung, Beziehung und Verpflichtung in aller Ruhe sich selbst zu genießen“. Unter der Rubrik „Tantramassage für Frauen“ wird u.a. ausgeführt: „Die geistige, spirituelle und psychologische Persönlichkeitsentwicklung kann die Sexualität nicht ausschließen. So lädt sowohl die Tantramassage als Ganzes, aber auch die Yonimassage ein, die eigene Quelle der Lust zu entdecken und zu genießen“ und unter der Rubrik „Yonimassage: „Die Yoni-Massage lädt ein, die eigenen Lustzonen zu erkunden und zu genießen, ohne sich auf einen Partner zu beziehen... Sie dürfen sich frei und geborgen fühlen. Alles was ist, darf sein. Erregung, Lust, Orgasmus, manchmal aber auch Tränen, Stille, Berührt-Sein, Trauer, Freude...“.
30 
Ist der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, kommt es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräumt, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein soll und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nimmt“. Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Kunden bei der Massage über den gesamten Zeitraum in einer empfangenden Haltung bleiben würden, sexuelle Handlungen in keiner Weise verhandelbar seien und die Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt beanspruchen könnten, vermag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit die Klägerin damit geltend machen wollte, dass der Steuertatbestand nur einen solchen Betrieb erfasse, in dem - im Sinne des Prostitutionsgesetzes - „sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind“ (vgl. § 1 ProstG), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Steuertatbestand auf Grund dessen, dass er bereits „das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ der Vergnügungssteuer unterwirft, alle entgeltlichen Dienstleistungen erfasst, deren Wahrnehmung zu sexuellen Vergnügungen führt. Maßgebend ist damit vorliegend allein, dass ein Kunde im Rahmen der von der Klägerin angebotenen Massagen „sexuelles Vergnügen“ gegen Entgelt „buchen“ kann.
31 
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der Steuertatbestand durch den gewählten Plural in „sexuelle Vergnügungen“ voraussetze, dass ein Kunde die Möglichkeit haben müsse, zwischen verschiedenen „Vergnügungen“ zu wählen, was bei ihr aber nicht der Fall sei, weil sie „nur“ die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Gesamtkörpermassage anbiete, nicht aber beispielsweise die Gelegenheit zu Oralsex oder Geschlechtsverkehr. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten bei der Einführung dieses Steuertatbestandes von derartigen Überlegungen hätte leiten lassen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es für die Verwirklichung des Steuergegenstandes darauf ankommen könnte, ob der Kunde eine „Wahlmöglichkeit“ hat, auf welchem „Weg“ er sich sexuell vergnügt. Zudem wird der Begriff der „Vergnügung“ laut Duden meist im Plural verwandt.
2.2.
32 
Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung.
33 
Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen. Das Bestimmtheitsgebot wäre aber verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit des gewählten Rechtsbegriffs nicht mehr möglich wäre, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen würde. Der Normgeber genügt bei abgabenrechtlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot, wenn er die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. VG Münster, Urteil vom 13.05.2013 - 9 K 1981/12 - m.w.N.).
34 
Gemessen hieran ist der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ im Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung einer Auslegung zugänglich. Er ist allerdings nicht, wie die Klägerin meint, dahingehend auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dies der Fall, so würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts nach Auffassung des Gerichts weder um ein „Bordell“ noch um einen „bordellähnlichen Betrieb“ handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Bordellen“ oder „bordellähnlichen Betrieben“ Etablissements verstanden, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten bzw. sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei den bei der Klägerin tätigen Masseurinnen und Masseuren um Prostituierte im Sinne des Prostitutionsgesetzes handeln könnte.
35 
Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Eine Verkürzung allein auf eine „bordellähnliche“ Einrichtung verbietet sich dabei insbesondere auch deshalb, weil der Steuertatbestand sog. Swingerclubs, in denen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, der Vergnügungssteuer unterwirft. In einem Swingerclub wird Menschen unter anderem die Möglichkeit geboten, Fantasien und Sexpraktiken in Form von Partnertausch, Voyeurismus, Exhibitionismus und Gruppensex auszuleben. Prostituierte werden in Swingerclubs im Allgemeinen weder beschäftigt noch eingelassen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Swingerclub v. 05.11.2013). Der Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ umfasst damit aber auch Betriebe, in denen keine Prostituierten beschäftigt sind und in denen es nicht lediglich, wie vom Kläger-Vertreter geltend gemacht, um „Sex gegen Geld“ geht.
36 
Der Betrieb der Klägerin wird damit vom Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes erfasst, da hier gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten werden, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.
37 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass sie die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze, weil die von ihr angebotenen Massagen auf tantrischen Massageritualen beruhten und damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses seien, kann sie auch damit die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht in Frage stellen. Die Steuerfestsetzung stellt keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpft, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand. Wie ausgeführt zielt diese Vergnügungssteuer darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen - hier des sich sexuell Vergnügenden - zu belasten. Dafür, dass der Steuertatbestand auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zielen würde, ist hingegen nichts ersichtlich. Die Besteuerung erfolgt - wertneutral - dann, wenn in einem Betrieb die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt wird. Indem die Klägerin in diesem Sinne tätig wird - und dabei durchaus kommerziell und nicht (nur) im Sinne ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - erfolgt ihre „Gleichstellung“ mit anderen Betrieben aber zu Recht und nicht unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG.
2.3.
38 
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Besteuerung weiterhin voraussetze, dass die Betätigung einen prostitutionsähnlichen Charakter aufweisen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Weder lässt sich dies dem Wortlaut des Steuertatbestands entnehmen, noch ist dieser in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen werden.
3.
39 
Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab, für den die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich ist (§ 4 Abs. 8 der Satzung), begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - ).
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Die Beklagte durfte ihrer Festsetzung deshalb zu Recht, entsprechend den Angaben der Klägerin, eine Fläche von 42 m² zu Grunde legen.
4.
41 
Der von der Beklagten in § 5 Abs. 8 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeterfläche je angefangenem Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
42 
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet.
43 
Die Festsetzung einer Steuer in Höhe von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche für den Betrieb der Klägerin verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber grundsätzlich nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hätte sich die Beklagte bei der Einführung der Steuer auf sexuelle Vergnügungen und der Bemessung der Höhe des Steuersatzes - auch - davon lenken lassen, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet mit der im Hinblick auf die damit häufig verbundene Begleitkriminalität - in gewissem Umfang - einzudämmen (vgl. zu diesem ordnungsrechtlich zulässigen Lenkungszweck VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ), so hätte die Besteuerung des Betriebs der Klägerin mit einem Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn da es sich bei diesem Betrieb um kein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung mit den damit verbundenen Begleiterscheinungen handelt, wären verschiedene Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür ein vernünftiger, einleuchtender Grund erkennbar wäre. Dem Gericht liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Steuertatbestand im Hinblick auf dieses Lenkungsziel eingeführt oder die Höhe des Steuersatzes danach bemessen hätte. Der Beschlussvorlage des Gemeinderats (vgl. GRDrs 1271/2011) lässt sich ein konkreter Grund für die Einführung bereits nicht entnehmen. Auch die Vertreterin der Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass diese Steuer aus Lenkungszwecken eingeführt worden wäre.
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Unter Zugrundelegung einer Fläche von 42 m² beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Januar bis Februar 2012 bei einem Steuersatz von 10 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin damit insgesamt, wie von der Beklagten festgesetzt, 840 EUR.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für Tantra-Massagen.
Die Klägerin bietet in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten „Dakini-Tantra-Massagen“ für Frauen, Männer und Paare an.
Zum 01.01.2012 trat für das Gemeindegebiet der Beklagten eine geänderte Vergnügungssteuersatzung in Kraft. Gemäß dem neu aufgenommenen Steuergegenstand in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Bemessen wird diese Vergnügungssteuer nach der Anzahl der Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes je angefangenen Kalendermonat, wobei als Fläche des benutzten Raumes die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume gilt, einschließlich Rängen, Logen, Galerien, Séparées, Erfrischungsräumen, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Steuersatz beträgt je angefangenem Kalendermonat je Quadratmeter-Fläche 10 EUR (§ 5 Abs. 8 der Satzung). In der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten, die zur Beschlussfassung am 16.12.2011 geführt hatte, wurde zur Begründung der Neufassung folgendes ausgeführt (vgl. GRDrs 1271/2011 Neufassung v. 09.12.2011):
„Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstandes muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt.
In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben. In Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb des Landes u.a. in Bonn und Köln.
Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt.
Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet.
Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.“
Auf die Aufforderung der Beklagten, im Hinblick auf diese Satzungsneuregelung das Erfüllen eines steuerlichen Tatbestands anzumelden und einen Grundrissplan des für die Dienste benutzen Raumes vorzulegen, meldete die Klägerin ihren Betrieb „unter Vorbehalt“ zum 01.01.2012 an und übermittelte einen Grundrissplan, wonach 3 Räume mit insgesamt 42 m² Fläche für die Massagen genutzt würden.
10 
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 14.03.2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR (= 42 m² x 10 EUR x 2 Monate) fest.
11 
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.04.2012 Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr Betrieb von dem Steuertatbestand nicht erfasst werde. Das Angebot ihres Betriebes gliedere sich in die Bereiche (1.) Beratung von Männern und Frauen zu Fragestellungen, die körperliche Empfindungsfähigkeit betreffend, (2.) ganzkörperliche Erfahrung (empfangende Berührungen) im Rahmen eines festgelegten Rituals und (3.) Seminare zur achtsamen Berührungskultur für Paare. Im Berührungsritual werde der Schwerpunkt auf das ganzheitliche Wohlbefinden ohne Ziel gerichtet und nicht - wie es in der Satzung heiße - auf sexuelles Vergnügen. Im Ritual werde in achtsamer Wertschätzung über die Berührung des Körpers das Herz des Menschen erreicht. Wenn es überhaupt ein Ziel gebe, dann sei es die spirituelle Herzensöffnung. Ihre Arbeit sei darauf ausgerichtet, die Würde des Menschen erfahrbar zu machen. Sexuelle Wünsche seien bei ihnen nicht verhandelbar. Die Dakini-Tantra-Massage habe einen feststehenden zeremoniellen Ablauf, bei dem es in erster Linie um ganzheitliches Wohlbefinden, um eine die Seele nährende Berührung, jedoch nicht um sexuellen Austausch gehe. Ihr Betrieb sei Mitglied im Tantra-Massage-Verband e.V., der für Institute in Deutschland und der Schweiz hohe Ausbildungs- und Qualitätsstandards definiert habe.
12 
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012, zugestellt am 01.12.2012, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die von der Klägerin angebotenen Dakini-Massagen den Tatbestand der sexuellen Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Vergnügungssteuersatzung erfüllten. Dies ergebe sich aus der Beschreibung der Firma und den im Einzelnen angebotenen Massagen sowie den „Frequently Asked Questions“ auf der Internet-Seite der Klägerin, denen erotische Fotos von nur teilweise bekleideten bzw. unbekleideten Personen beigefügt seien. Die Preise für eine bis zwei Stunden der angebotenen Massageformen liege zwischen 160 EUR bis zu 420 EUR. Es handele sich damit um eine entgeltliche Betätigung, die preislich mit normalen medizinischen Massagen nicht vergleichbar sei. Ein Online-Video zur Dakini-Massage zeige zunächst einen nur mit einem Bademantel bekleideten Mann und eine Frau in einem durchsichtigen Kleid, die sich eng an den Mann schmiege, mit den Händen nach vorne massierend. Im weiteren Verlauf seien beide unbekleidet, wobei die Frau mit ihrem Busen über das Hinterteil des Mannes streiche, dabei den Rücken massierend. Zudem liege anschließend der Kopf des Mannes beim Massieren zwischen den Schenkeln der knienden Frau. Durch die einerseits billigende Inkaufnahme von eindeutig sexuellen Vergnügungshandlungen liege bereits ein gezieltes Einräumen der Gelegenheit zur sexuellen Vergnügung vor. Bei dem Konzept der Klägerin handele es sich andererseits um ein bewusst systematisches und durchdacht geplantes Handeln, das situative Möglichkeiten bzw. Anlässe zu sexuellen Vergnügungen biete. Zudem biete auch das vorgehaltene Angebot an verschiedenen Masseurinnen und eines Masseurs eine umfangreiche optische Auswahl. Eine rein traditionell bzw. gesundheitlich orientierte Massage werbe mit Sicherheit nicht mittels der freizügigen Zurschaustellung der Masseurinnen in Bild und Film. In der Folge handele es sich bei dem Massageinstitut der Klägerin um eine ähnliche Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung.
13 
Am 02.01.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung berief sie sich, wie bereits im Widerspruchsverfahren, darauf, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Vergnügungssteuersatzung nicht erfüllt seien. Im Rahmen der von ihr angebotenen Dakini-Massagen werde schon nicht die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt. Sie biete zwar Ganzkörpermassagen an, die auch den Intimbereich des Kunden nicht aussparen würden. Diese Massagen fänden aber nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual statt. Auch könne der Kunde keinen Einfluss auf die mit den Massagen verbundenen sexuellen Stimulierungen nehmen, sondern verbleibe über den gesamten Zeitraum der Massage in einer empfangenden Haltung. Soweit es im Rahmen der Massagen zu sexuellen Stimulierungen komme, dienten diese keinem Selbstzweck. Vielmehr gehe es darum, dass der Empfangende in seinem gesamten Wesen als Mensch angesprochen werde. Die Dakini-Massage sei entsprechend den Erkenntnislehren des Tantrismus als psycho-experimentelle Technik der Selbsterfahrung zu verstehen. Die Einbeziehung des Intimbereichs im Rahmen einer Massage sei nach den Erkenntnislehren des Tantrismus selbstverständlich. Obwohl der gesamte Körper massiert und auch der Intimbereich auf eine ganz natürliche Weise in die Massage eingebunden werde, sei der Hauptzweck der Behandlung nicht das sexuelle Vergnügen. Hauptzweck der respektvoll durchgeführten Massage sei vielmehr das ganzheitliche Wohlbefinden und eine Form der ganzheitlichen Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre. Hierfür spreche auch, dass im Rahmen der Dakini-Massage Sex in keiner Weise verhandelbar sei. Der Empfangende reagiere sich keinesfalls sexuell ab, sondern buche eine Massage von mindestens einer Stunde bis zu drei Stunden, deren Ablauf er nicht beeinflussen könne. Zweck der ganzheitlichen Selbsterfahrung durch das Empfangen einer Dakini-Massage könne auch die Verarbeitung von persönlichen Problemen, z.B. erlittener psychischer- und/oder körperlicher Verletzungen und Traumata sein. In einigen Fällen seien Dakini-Massagen sogar nach sog. Burn-Out-Syndromen von Ärzten verordnet worden. Auch in der Geburtsnachsorge würden Yoni-Massagen angewendet. Die Dakini-Massagen fänden auch nicht in einer einem Bordell oder vergleichbaren Etablissement ähnlichen Einrichtung statt. Von einem bordellähnlichen Charakter könne nicht ausgegangen werden, weil ihre Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt von ihr beanspruchen könnten. Die Kunden könnten die Masseurinnen und Masseure nicht beliebig auswählen. Spontantermine könnten normalerweise nicht angenommen werden. Laufkundschaft gebe es im Gegensatz zu einem Bordell nicht. Ihr Massagestudio werde auch in der Öffentlichkeit nicht als einem Bordell ähnlich wahrgenommen. Im Übrigen sei bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Bordellähnlichkeit die durch die Grundrechte vermittelte objektive Wertordnung zu beachten. Die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb verletze sie in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Die von ihr angebotenen Massagen beruhten auf tantrischen Massageritualen und seien damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses. Ihre Betätigung weise schließlich, als dritte erforderliche Voraussetzung, keinen prostitutionsähnlichen Charakter auf. Nach Sinn und Zweck des Steuertatbestandes sollten lediglich klassische Prostitutionsdienstleistungen der Vergnügungssteuer unterworfen werden. Der - im Wege der teleologischen Reduktion - so verstandene Steuertatbestand sei auf ihr Angebot nicht anwendbar.
14 
In der mündlichen Verhandlung am 06.11.2013 führte die Klägerin ergänzend aus, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass es bei den von ihnen durchgeführten Massagen zu einem sexuellen Vergnügen komme. Es könne auch zu einem Orgasmus kommen. Ihre Angebote seien jedoch nicht auf das sexuelle Vergnügen fokussiert, weshalb von einem „gezielten“ Anbieten von sexuellen Vergnügungen nicht gesprochen werden könne. Der Fokus liege bei ihren Massagen auf dem ganzheitlichen Ansatz. Das Massageritual sei festgelegt. Der Kunde habe auf das Geschehen keinen Einfluss, anders als in einem Bordell. Ihr Ziel sei es, über die Seele das Herz zu erreichen. Das Ritual hätten sie erlernen müssen. Ihre Behandlung habe weder etwas mit Prostitution zu tun, noch sei sie mit einer Wellnessbehandlung zu vergleichen. Es handle sich um eine eigenständige Idee. Der Intimbereich werde mit massiert, weil kein Teil des Körpers ausgelassen werden dürfe. Es geschehe alles auf natürliche Weise. Es würden keine Fantasien bedient. Kunden, die etwas anderes haben wollten, würden weggeschickt. Sie seien 12 Frauen und 2 Männer, die sich auch gegenseitig massieren würden. Sie würden sich dreimal im Jahr treffen, um herauszufinden, was man besser machen könne. Mit manchen Kunden werde Prozessarbeit gemacht. Da werde teilweise auch viel geweint. Die Behandlung könne man erst ab 18 in Anspruch nehmen. Die Masseurinnen seien nicht bekleidet, weil man sich kleidungsmäßig mit dem Kunden immer auf der gleichen Stufe befinden wolle. D.h., solange der Kunde noch bekleidet sei, sei dies auch die Masseurin. Wenn der Kunde nach dem vorgegebenen Ritual ausgezogen werde, dann ziehe sich auch die Masseurin aus. Der Steuertatbestand sei auch deshalb nicht erfüllt, weil dieser voraussetze, dass sexuelle Vergnügungen eingeräumt würden und nicht nur ein sexuelles Vergnügen. Der Kunde könne bei ihnen nicht wählen zwischen verschiedenen Wegen. Es gebe nur die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Massage. In einem Bordell könne hingegen zwischen verschiedenen Arten von Sex gewählt werden. Hinsichtlich der Voraussetzung „ähnliche Einrichtung“ intendiere die Aufzählung der verschiedenen Einrichtungen im Steuertatbestand, dass es sich um einen Betrieb handeln müsse, in dem es „Sex gegen Geld“ gebe. Damit sei im Tatbestand eine Wertung dahingehend enthalten, dass es sich um einen bordellähnlichen Betrieb handeln müsse. Einen solchen Betrieb führe sie aber nicht.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verwies sie auf verwaltungs- und zivilgerichtliche Entscheidungen, die die Art der von der Klägerin betriebenen Massagepraxis als Prostitution, zumindest aber als prostitutionsähnliches Gewerbe einstuften. Da in der Satzung das gezielte Einräumen zu sexuellen Vergnügungen nicht nur in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, sondern auch in ähnlichen Einrichtungen zur Vergnügungssteuer herangezogen werde, sei der Steuertatbestand erfüllt, da die Massagepraxis der Klägerin zumindest eine „ähnliche Einrichtung“ sei. Die Klägerin werde durch die Heranziehung der Tantra-Massage zur Vergnügungssteuer auch nicht in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt, da der Art der angebotenen Massage durch die Bezeichnung „Dakini-Massage“ eine pseudo-religiöse Bedeutung verliehen werden solle, die nach buddhistischem Glauben gerade nicht vorliege.
20 
In der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin der Beklagten auf die Frage, aus welchen Gründen der Gemeinderat die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf Bordelle und die in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten anderen Betriebe beschlossen habe, dass dies im Steuerfindungsrecht der Gemeinden begründet liege. Bei Steuern gehe es immer um die Einnahmeseite. Ein anderer Grund, weshalb die Steuer beschlossen worden sei, sei ihr nicht bekannt. Auf den Hinweis, dass die Stadt Leinfelden-Echterdingen, auf die in der Beschlussvorlage verwiesen werde, diesen Steuertatbestand nach Kenntnis des Gerichts vor allem auch wegen des Lenkungszwecks eingeführt habe, erklärte sie, dass der Lenkungszweck immer ein Nebenzweck sein könne. Dass der Gemeinderat der Beklagten die Steuer aus diesem Zweck beschlossen habe, könne sie aber nicht bestätigen. Es sei aber so, dass zuvor bereits Porno-Kinos besteuert worden seien. Möglicherweise habe dies zu der Frage geführt, weshalb man diese besteuere, andere Einrichtungen mit sexuellem Hintergrund aber nicht.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16.02.1989 in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2011 (ABl vom 22.12.2011). Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 an das „gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - (juris) zur gleichlautenden Satzungsregelung einer anderen Kommune entschieden und zur Begründung folgendes ausgeführt:
24 
„Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet.
25 
Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.“
26 
Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung, die nachfolgend vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - (juris) bestätigt worden ist, fest.
2.
27 
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räumt ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein.
2.1.
28 
Die Klägerin bietet ihren Kunden gegen Entgelt Ganzkörpermassagen an, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Auf Grund der dadurch mit den Massagen für den Kunden verbundenen sexuellen Stimulierungen steht für das Gericht außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Wie ausgeführt greift der Steuertatbestand - in zulässiger Weise - nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben wird und er hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Diese Gelegenheit wird den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen wird (z.B. Yoni-Massage , Lingammassage , Dakini-Massage de Luxe , Dakini-Massage Secret Feeling ) zweifellos geboten. Dies hat im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt.
29 
Die Klägerin räumt ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei steht, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen wird (z.B. Taomassage, Hawaimassage) oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil ist (z.B. Yoni-Massage, Lingammassage, Dakini-Massage de Luxe, Dakini-Massage Secret Feeling), genügt allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewirbt und dadurch potentielle Kunden dazu animiert, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. So wirbt sie beispielsweise unter der Rubrik „Tantramassage für den Mann“ wie folgt für ihr Angebot: „Das Nichtstun und trotzdem sexuell zu sein, ist das Geheimnis unserer Massage. Sowohl bei der Tantramassage, als auch bei der Lingammassage und bei der Taomassage sind sie in der empfangenden Haltung. Sie müssen gar nichts tun. Und sie werden ein unvergessliches Erlebnis haben, das versprechen wir ihnen. Der Selbstausdruck des Mannes geht über die Sexualität. Das sexuelle Wesen des Mannes will gelebt, anerkannt, erweitert und vertieft werden. Erst dadurch bleibt der Mann langfristig leistungsfähig, attraktiv und lebendig. In einer Massage im Dakini kann diese kraftvolle männliche Energie erneuert und gestärkt werden. Nicht nur die Tantramassage, sondern insbesondere auch die Lingammassage (...) lädt sie dazu ein, sich als sexueller Mann zu fühlen, gleichzeitig tief zu entspannen und jenseits von Leistung, Beziehung und Verpflichtung in aller Ruhe sich selbst zu genießen“. Unter der Rubrik „Tantramassage für Frauen“ wird u.a. ausgeführt: „Die geistige, spirituelle und psychologische Persönlichkeitsentwicklung kann die Sexualität nicht ausschließen. So lädt sowohl die Tantramassage als Ganzes, aber auch die Yonimassage ein, die eigene Quelle der Lust zu entdecken und zu genießen“ und unter der Rubrik „Yonimassage: „Die Yoni-Massage lädt ein, die eigenen Lustzonen zu erkunden und zu genießen, ohne sich auf einen Partner zu beziehen... Sie dürfen sich frei und geborgen fühlen. Alles was ist, darf sein. Erregung, Lust, Orgasmus, manchmal aber auch Tränen, Stille, Berührt-Sein, Trauer, Freude...“.
30 
Ist der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, kommt es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräumt, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein soll und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nimmt“. Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Kunden bei der Massage über den gesamten Zeitraum in einer empfangenden Haltung bleiben würden, sexuelle Handlungen in keiner Weise verhandelbar seien und die Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt beanspruchen könnten, vermag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit die Klägerin damit geltend machen wollte, dass der Steuertatbestand nur einen solchen Betrieb erfasse, in dem - im Sinne des Prostitutionsgesetzes - „sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind“ (vgl. § 1 ProstG), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Steuertatbestand auf Grund dessen, dass er bereits „das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ der Vergnügungssteuer unterwirft, alle entgeltlichen Dienstleistungen erfasst, deren Wahrnehmung zu sexuellen Vergnügungen führt. Maßgebend ist damit vorliegend allein, dass ein Kunde im Rahmen der von der Klägerin angebotenen Massagen „sexuelles Vergnügen“ gegen Entgelt „buchen“ kann.
31 
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der Steuertatbestand durch den gewählten Plural in „sexuelle Vergnügungen“ voraussetze, dass ein Kunde die Möglichkeit haben müsse, zwischen verschiedenen „Vergnügungen“ zu wählen, was bei ihr aber nicht der Fall sei, weil sie „nur“ die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Gesamtkörpermassage anbiete, nicht aber beispielsweise die Gelegenheit zu Oralsex oder Geschlechtsverkehr. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten bei der Einführung dieses Steuertatbestandes von derartigen Überlegungen hätte leiten lassen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es für die Verwirklichung des Steuergegenstandes darauf ankommen könnte, ob der Kunde eine „Wahlmöglichkeit“ hat, auf welchem „Weg“ er sich sexuell vergnügt. Zudem wird der Begriff der „Vergnügung“ laut Duden meist im Plural verwandt.
2.2.
32 
Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung.
33 
Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen. Das Bestimmtheitsgebot wäre aber verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit des gewählten Rechtsbegriffs nicht mehr möglich wäre, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen würde. Der Normgeber genügt bei abgabenrechtlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot, wenn er die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. VG Münster, Urteil vom 13.05.2013 - 9 K 1981/12 - m.w.N.).
34 
Gemessen hieran ist der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ im Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung einer Auslegung zugänglich. Er ist allerdings nicht, wie die Klägerin meint, dahingehend auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dies der Fall, so würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts nach Auffassung des Gerichts weder um ein „Bordell“ noch um einen „bordellähnlichen Betrieb“ handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Bordellen“ oder „bordellähnlichen Betrieben“ Etablissements verstanden, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten bzw. sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei den bei der Klägerin tätigen Masseurinnen und Masseuren um Prostituierte im Sinne des Prostitutionsgesetzes handeln könnte.
35 
Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Eine Verkürzung allein auf eine „bordellähnliche“ Einrichtung verbietet sich dabei insbesondere auch deshalb, weil der Steuertatbestand sog. Swingerclubs, in denen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, der Vergnügungssteuer unterwirft. In einem Swingerclub wird Menschen unter anderem die Möglichkeit geboten, Fantasien und Sexpraktiken in Form von Partnertausch, Voyeurismus, Exhibitionismus und Gruppensex auszuleben. Prostituierte werden in Swingerclubs im Allgemeinen weder beschäftigt noch eingelassen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Swingerclub v. 05.11.2013). Der Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ umfasst damit aber auch Betriebe, in denen keine Prostituierten beschäftigt sind und in denen es nicht lediglich, wie vom Kläger-Vertreter geltend gemacht, um „Sex gegen Geld“ geht.
36 
Der Betrieb der Klägerin wird damit vom Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes erfasst, da hier gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten werden, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.
37 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass sie die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze, weil die von ihr angebotenen Massagen auf tantrischen Massageritualen beruhten und damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses seien, kann sie auch damit die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht in Frage stellen. Die Steuerfestsetzung stellt keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpft, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand. Wie ausgeführt zielt diese Vergnügungssteuer darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen - hier des sich sexuell Vergnügenden - zu belasten. Dafür, dass der Steuertatbestand auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zielen würde, ist hingegen nichts ersichtlich. Die Besteuerung erfolgt - wertneutral - dann, wenn in einem Betrieb die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt wird. Indem die Klägerin in diesem Sinne tätig wird - und dabei durchaus kommerziell und nicht (nur) im Sinne ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - erfolgt ihre „Gleichstellung“ mit anderen Betrieben aber zu Recht und nicht unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG.
2.3.
38 
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Besteuerung weiterhin voraussetze, dass die Betätigung einen prostitutionsähnlichen Charakter aufweisen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Weder lässt sich dies dem Wortlaut des Steuertatbestands entnehmen, noch ist dieser in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen werden.
3.
39 
Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab, für den die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich ist (§ 4 Abs. 8 der Satzung), begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - ).
40 
Die Beklagte durfte ihrer Festsetzung deshalb zu Recht, entsprechend den Angaben der Klägerin, eine Fläche von 42 m² zu Grunde legen.
4.
41 
Der von der Beklagten in § 5 Abs. 8 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeterfläche je angefangenem Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
42 
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet.
43 
Die Festsetzung einer Steuer in Höhe von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche für den Betrieb der Klägerin verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber grundsätzlich nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hätte sich die Beklagte bei der Einführung der Steuer auf sexuelle Vergnügungen und der Bemessung der Höhe des Steuersatzes - auch - davon lenken lassen, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet mit der im Hinblick auf die damit häufig verbundene Begleitkriminalität - in gewissem Umfang - einzudämmen (vgl. zu diesem ordnungsrechtlich zulässigen Lenkungszweck VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ), so hätte die Besteuerung des Betriebs der Klägerin mit einem Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn da es sich bei diesem Betrieb um kein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung mit den damit verbundenen Begleiterscheinungen handelt, wären verschiedene Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür ein vernünftiger, einleuchtender Grund erkennbar wäre. Dem Gericht liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Steuertatbestand im Hinblick auf dieses Lenkungsziel eingeführt oder die Höhe des Steuersatzes danach bemessen hätte. Der Beschlussvorlage des Gemeinderats (vgl. GRDrs 1271/2011) lässt sich ein konkreter Grund für die Einführung bereits nicht entnehmen. Auch die Vertreterin der Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass diese Steuer aus Lenkungszwecken eingeführt worden wäre.
44 
Unter Zugrundelegung einer Fläche von 42 m² beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Januar bis Februar 2012 bei einem Steuersatz von 10 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin damit insgesamt, wie von der Beklagten festgesetzt, 840 EUR.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
23 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 9 Abs. 4 KAG i.V.m. den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 16.02.1989 in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.2011 (ABl vom 22.12.2011). Soweit in dieser Satzung die Erhebung der Vergnügungssteuer nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 an das „gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ anknüpft, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich insoweit um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Dies hat die Kammer bereits mit Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - (juris) zur gleichlautenden Satzungsregelung einer anderen Kommune entschieden und zur Begründung folgendes ausgeführt:
24 
„Das in Art. 105 Abs. 2 a GG enthaltene Verbot von gleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die herkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die Vergnügungssteuer zählt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26.02.1985 - 2 BvL 14/84 -, BVerfGE 69, 174, 183; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, NVwZ 2009, 968). Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Veranstaltungen, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind, scheiden als vergnügungssteuerpflichtig aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; st. Rspr.). Eine Besteuerung von „sexuellen Vergnügungen“ durch den Satzungsgeber setzt demnach voraus, dass der sich Vergnügende hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Derartige Steuern werden zwar, soweit ersichtlich, nicht seit jeher als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen (vgl. insoweit wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - 14 A 1577/07 - ). Werden Steuern für entgeltliche sexuelle Vergnügungen erhoben, so zielen sie aber darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu belasten. Sie beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3/03 -, NVwZ 2004, 1128 für Tanzveranstaltungen). Steuergegenstand der von der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erhobenen Steuer ist zwar nicht direkt der Aufwand für die „sexuelle Vergnügung“, vielmehr wird die Steuer bereits für die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ erhoben. Auch dieser, von der Beklagten gewählte Steuergegenstand, erfasst aber letztlich den finanziellen (Mehr-) Aufwand, den ein Konsument bereit ist, für sexuelle Vergnügungen zu leisten. Besteuert wird auch hier die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden - wenn auch nicht erst dann, wenn er sich tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu gezielt die Gelegenheit gegeben wird und er für die Einräumung der Gelegenheit finanzielle Mittel aufwendet. Insoweit sprechen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass Betriebe wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs einerseits und Bordelle andererseits, trotz ihrer in der Regel unterschiedlichen Konzeptionen, in einem Steuertatbestand zusammen gefasst werden. Die - bloße - Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen kann sowohl in derartigen Bars/Clubs als auch in Bordellen gegen Entgelt gezielt eingeräumt werden. Dies erfordert allerdings bei der Festsetzung der Steuer eine genaue Prüfung, ob der Kunde bzw. Besucher derartiger Betriebe auch tatsächlich für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, die finanziellen Mittel aufwendet.
25 
Soweit in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die gezielte Einräumung der Gelegenheit nur dann der Vergnügungssteuer unterliegt, wenn sie entgeltlich erfolgt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Regelung. Eine entgeltliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Entgegennahme der oder Teilnahme an der Vergnügung direkte finanzielle Aufwendungen notwendig sind, z.B. Eintrittsgelder. Auch finanzielle Aufwendungen, die nur indirekt mit der Veranstaltung verbunden sind, bestätigen die Entgeltlichkeit der Vergnügungsentgegennahme, z.B. erhöhte Getränkepreise, die ein „Eintrittsgeld“ mit umfassen. Der Begriff „Veranstaltung“ ist weit zu fassen. Veranstaltung ist jede persönliche oder maschinelle, aktive oder passive Darbietung, die der Unterhaltung im weitesten Sinne dient, aber nicht einen reinen Leistungsaustausch beinhaltet. Der Begriff Veranstaltung ist mit demjenigen der Vergnügung im Wesentlichen identisch (vgl. Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 165). Gemessen hieran ist das Erfordernis der Entgeltlichkeit ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Steuergegenstandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann in die Regelung hinein gelesen werden, dass von dem Steuertatbestand nur die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.“
26 
Das Gericht hält an dieser Rechtsauffassung, die nachfolgend vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - (juris) bestätigt worden ist, fest.
2.
27 
Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räumt ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein.
2.1.
28 
Die Klägerin bietet ihren Kunden gegen Entgelt Ganzkörpermassagen an, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Auf Grund der dadurch mit den Massagen für den Kunden verbundenen sexuellen Stimulierungen steht für das Gericht außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt. Wie ausgeführt greift der Steuertatbestand - in zulässiger Weise - nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnügt, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben wird und er hierfür finanzielle Mittel aufwendet. Diese Gelegenheit wird den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen wird (z.B. Yoni-Massage , Lingammassage , Dakini-Massage de Luxe , Dakini-Massage Secret Feeling ) zweifellos geboten. Dies hat im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt.
29 
Die Klägerin räumt ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei steht, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen wird (z.B. Taomassage, Hawaimassage) oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil ist (z.B. Yoni-Massage, Lingammassage, Dakini-Massage de Luxe, Dakini-Massage Secret Feeling), genügt allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewirbt und dadurch potentielle Kunden dazu animiert, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. So wirbt sie beispielsweise unter der Rubrik „Tantramassage für den Mann“ wie folgt für ihr Angebot: „Das Nichtstun und trotzdem sexuell zu sein, ist das Geheimnis unserer Massage. Sowohl bei der Tantramassage, als auch bei der Lingammassage und bei der Taomassage sind sie in der empfangenden Haltung. Sie müssen gar nichts tun. Und sie werden ein unvergessliches Erlebnis haben, das versprechen wir ihnen. Der Selbstausdruck des Mannes geht über die Sexualität. Das sexuelle Wesen des Mannes will gelebt, anerkannt, erweitert und vertieft werden. Erst dadurch bleibt der Mann langfristig leistungsfähig, attraktiv und lebendig. In einer Massage im Dakini kann diese kraftvolle männliche Energie erneuert und gestärkt werden. Nicht nur die Tantramassage, sondern insbesondere auch die Lingammassage (...) lädt sie dazu ein, sich als sexueller Mann zu fühlen, gleichzeitig tief zu entspannen und jenseits von Leistung, Beziehung und Verpflichtung in aller Ruhe sich selbst zu genießen“. Unter der Rubrik „Tantramassage für Frauen“ wird u.a. ausgeführt: „Die geistige, spirituelle und psychologische Persönlichkeitsentwicklung kann die Sexualität nicht ausschließen. So lädt sowohl die Tantramassage als Ganzes, aber auch die Yonimassage ein, die eigene Quelle der Lust zu entdecken und zu genießen“ und unter der Rubrik „Yonimassage: „Die Yoni-Massage lädt ein, die eigenen Lustzonen zu erkunden und zu genießen, ohne sich auf einen Partner zu beziehen... Sie dürfen sich frei und geborgen fühlen. Alles was ist, darf sein. Erregung, Lust, Orgasmus, manchmal aber auch Tränen, Stille, Berührt-Sein, Trauer, Freude...“.
30 
Ist der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, kommt es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräumt, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgen, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein soll und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nimmt“. Auch der Einwand der Klägerin, dass ihre Kunden bei der Massage über den gesamten Zeitraum in einer empfangenden Haltung bleiben würden, sexuelle Handlungen in keiner Weise verhandelbar seien und die Kunden keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne einer sexuellen Befriedigung gegen Entgelt beanspruchen könnten, vermag zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage zu führen. Soweit die Klägerin damit geltend machen wollte, dass der Steuertatbestand nur einen solchen Betrieb erfasse, in dem - im Sinne des Prostitutionsgesetzes - „sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind“ (vgl. § 1 ProstG), kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil der Steuertatbestand auf Grund dessen, dass er bereits „das Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ der Vergnügungssteuer unterwirft, alle entgeltlichen Dienstleistungen erfasst, deren Wahrnehmung zu sexuellen Vergnügungen führt. Maßgebend ist damit vorliegend allein, dass ein Kunde im Rahmen der von der Klägerin angebotenen Massagen „sexuelles Vergnügen“ gegen Entgelt „buchen“ kann.
31 
Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass der Steuertatbestand durch den gewählten Plural in „sexuelle Vergnügungen“ voraussetze, dass ein Kunde die Möglichkeit haben müsse, zwischen verschiedenen „Vergnügungen“ zu wählen, was bei ihr aber nicht der Fall sei, weil sie „nur“ die Einbeziehung des Intimbereichs in eine Gesamtkörpermassage anbiete, nicht aber beispielsweise die Gelegenheit zu Oralsex oder Geschlechtsverkehr. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass sich der Gemeinderat der Beklagten bei der Einführung dieses Steuertatbestandes von derartigen Überlegungen hätte leiten lassen, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es für die Verwirklichung des Steuergegenstandes darauf ankommen könnte, ob der Kunde eine „Wahlmöglichkeit“ hat, auf welchem „Weg“ er sich sexuell vergnügt. Zudem wird der Begriff der „Vergnügung“ laut Duden meist im Plural verwandt.
2.2.
32 
Bei dem Betrieb der Klägerin handelt es sich zudem um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung.
33 
Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden kann. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot steht auch im Abgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entgegen. Das Bestimmtheitsgebot wäre aber verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit des gewählten Rechtsbegriffs nicht mehr möglich wäre, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen würde. Der Normgeber genügt bei abgabenrechtlichen Regelungen dem Bestimmtheitsgebot, wenn er die wesentlichen Bestimmungen mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Kompliziertheit der zu erfassenden Vorgänge oft auch nicht in der Lage. Vielmehr ist es Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte, die bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten. Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Regelung des Abgabenrechts noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (vgl. VG Münster, Urteil vom 13.05.2013 - 9 K 1981/12 - m.w.N.).
34 
Gemessen hieran ist der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Einrichtung“ im Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung einer Auslegung zugänglich. Er ist allerdings nicht, wie die Klägerin meint, dahingehend auszulegen, dass hierunter nur „bordellähnliche“ Einrichtungen zu verstehen wären. Wäre dies der Fall, so würde der Betrieb der Klägerin nicht unter den Steuertatbestand fallen, da es sich bei ihrem Betrieb unter Zugrundelegung der dahinterstehenden „Philosophie“ und des Gesamtkonzepts nach Auffassung des Gerichts weder um ein „Bordell“ noch um einen „bordellähnlichen Betrieb“ handelt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden unter „Bordellen“ oder „bordellähnlichen Betrieben“ Etablissements verstanden, in denen Prostituierte ihre Dienste anbieten bzw. sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass es sich bei den bei der Klägerin tätigen Masseurinnen und Masseuren um Prostituierte im Sinne des Prostitutionsgesetzes handeln könnte.
35 
Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ ist im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes vielmehr weiter zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln muss, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, fallen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führen, ein Entgelt zu entrichten ist. Eine Verkürzung allein auf eine „bordellähnliche“ Einrichtung verbietet sich dabei insbesondere auch deshalb, weil der Steuertatbestand sog. Swingerclubs, in denen Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt wird, der Vergnügungssteuer unterwirft. In einem Swingerclub wird Menschen unter anderem die Möglichkeit geboten, Fantasien und Sexpraktiken in Form von Partnertausch, Voyeurismus, Exhibitionismus und Gruppensex auszuleben. Prostituierte werden in Swingerclubs im Allgemeinen weder beschäftigt noch eingelassen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Swingerclub v. 05.11.2013). Der Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ umfasst damit aber auch Betriebe, in denen keine Prostituierten beschäftigt sind und in denen es nicht lediglich, wie vom Kläger-Vertreter geltend gemacht, um „Sex gegen Geld“ geht.
36 
Der Betrieb der Klägerin wird damit vom Begriff der „ähnlichen Einrichtung“ im Sinne des Steuertatbestandes erfasst, da hier gegen Entgelt Dienstleistungen - in Form von Ganzkörpermassagen - angeboten werden, die zu einem sexuellen Vergnügen führen können.
37 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter einwendet, dass sie die Gleichstellung des Angebots von Dakini-Massagen nach den Erkenntnislehren des Tantrismus mit einem bordellähnlichen Betrieb in ihrem religiösen und weltanschaulichen Freiheitsrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletze, weil die von ihr angebotenen Massagen auf tantrischen Massageritualen beruhten und damit unmittelbar Ausdruck eines religiösen bzw. weltanschaulichen Bekenntnisses seien, kann sie auch damit die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht in Frage stellen. Die Steuerfestsetzung stellt keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpft, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand. Wie ausgeführt zielt diese Vergnügungssteuer darauf ab, die mit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen - hier des sich sexuell Vergnügenden - zu belasten. Dafür, dass der Steuertatbestand auf die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses der Klägerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GG zielen würde, ist hingegen nichts ersichtlich. Die Besteuerung erfolgt - wertneutral - dann, wenn in einem Betrieb die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt wird. Indem die Klägerin in diesem Sinne tätig wird - und dabei durchaus kommerziell und nicht (nur) im Sinne ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses - erfolgt ihre „Gleichstellung“ mit anderen Betrieben aber zu Recht und nicht unter Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG.
2.3.
38 
Soweit die Klägerin die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Besteuerung weiterhin voraussetze, dass die Betätigung einen prostitutionsähnlichen Charakter aufweisen müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Weder lässt sich dies dem Wortlaut des Steuertatbestands entnehmen, noch ist dieser in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2. verwiesen werden.
3.
39 
Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab, für den die Fläche des benutzten Raumes maßgeblich ist (§ 4 Abs. 8 der Satzung), begegnet keinen rechtlichen Bedenken; er verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ; VG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - ).
40 
Die Beklagte durfte ihrer Festsetzung deshalb zu Recht, entsprechend den Angaben der Klägerin, eine Fläche von 42 m² zu Grunde legen.
4.
41 
Der von der Beklagten in § 5 Abs. 8 der Satzung für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeterfläche je angefangenem Kalendermonat ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
42 
Das grundsätzlich weite Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes wird lediglich durch das rechtsstaatliche Übermaßverbot einer Erdrosselungswirkung als äußerster Grenze der Besteuerung eingeschränkt. Ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen unmöglich werden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, wobei insoweit ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet als Maßstab zu nehmen ist, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208 ff.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche des benutzten Raumes für jeden angefangenen Kalendermonat in diesem Sinne eine erdrosselnde Wirkung auf die Betreiber von Einrichtungen der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung genannten Art haben könnte. Die Klägerin selbst hat von Problemen wirtschaftlicher Art, die sich aus der Höhe des Steuersatzes für sie ergeben könnten, bereits nichts berichtet.
43 
Die Festsetzung einer Steuer in Höhe von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche für den Betrieb der Klägerin verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber grundsätzlich nicht nur, wesentlich Gleiches gleich, sondern auch, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Hätte sich die Beklagte bei der Einführung der Steuer auf sexuelle Vergnügungen und der Bemessung der Höhe des Steuersatzes - auch - davon lenken lassen, Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet mit der im Hinblick auf die damit häufig verbundene Begleitkriminalität - in gewissem Umfang - einzudämmen (vgl. zu diesem ordnungsrechtlich zulässigen Lenkungszweck VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - ), so hätte die Besteuerung des Betriebs der Klägerin mit einem Steuersatz von 10 EUR je Quadratmeter-Fläche voraussichtlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Denn da es sich bei diesem Betrieb um kein Bordell bzw. eine bordellähnliche Einrichtung mit den damit verbundenen Begleiterscheinungen handelt, wären verschiedene Sachverhalte gleich behandelt worden, ohne dass hierfür ein vernünftiger, einleuchtender Grund erkennbar wäre. Dem Gericht liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte den Steuertatbestand im Hinblick auf dieses Lenkungsziel eingeführt oder die Höhe des Steuersatzes danach bemessen hätte. Der Beschlussvorlage des Gemeinderats (vgl. GRDrs 1271/2011) lässt sich ein konkreter Grund für die Einführung bereits nicht entnehmen. Auch die Vertreterin der Beklagten konnte in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen, dass diese Steuer aus Lenkungszwecken eingeführt worden wäre.
44 
Unter Zugrundelegung einer Fläche von 42 m² beträgt die für den zu besteuernden Zeitraum von Januar bis Februar 2012 bei einem Steuersatz von 10 EUR/m² je angefangenem Kalendermonat festzusetzende Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin damit insgesamt, wie von der Beklagten festgesetzt, 840 EUR.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer als Betreiberin eines Bordells in Form eines sogenannten „Laufhauses.“
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Zimmervermittlung und der Betrieb von Animierlokalen, Nachtclubs, Wellness- und FKK-Clubs sowie Gaststätten und Ähnlichem ist. Im Stadtgebiet der Beklagten hat sie Räume mit einer Fläche von 2.551,36 m² im ersten und zweiten Obergeschoss eines Gebäudes „zum Betrieb eines Laufhauses/Bordell/Vergnügungseinrichtung mit Gaststätten“ angemietet. Zum 12.02.2008 wurde der Betrieb im „1. Bauabschnitt“ aufgenommen. Dieser umfasst einen Teil der Räume im ersten Obergeschoss, die als „Kontakthof“ (209,10 m²), Cafeteria (52,91 m²), Elektro-, Sanitär-, Umkleide- und Putzräume sowie als Zimmer, die an Prostituierte vermietet werden (346,87 m²), genutzt werden.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in öffentlicher Sitzung am 18.12.2007 eine Neufassung seiner Vergnügungssteuersatzung. In der Vorlage zur Neufassung heißt es, dass sich die Notwendigkeit einer Neufassung aus den tatsächlichen Entwicklungen ergebe, mit denen sich die Stadt zunehmend auseinanderzusetzen habe (Betrieb von FKK- und Saunaclubs, Laufhäusern und Ähnlichem). Der Satzungsentwurf beinhalte erstmals die Besteuerung bestimmter Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund. Die Verwaltung habe versucht, diejenigen Tatbestände aufzunehmen, die absehbar zu erwarten bzw. aufgrund etwa von Baugesuchen bereits bekannt seien. Durch Vergleich mit Satzungen anderer Städte seien die Steuersätze festgelegt worden. Die Verwaltung sei der Auffassung, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest besteuert werden sollten.
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) (1) Die Stadt L. erhebt eine Vergnügungssteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. [...]
2. das Halten von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
10 
3. Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen Darbietungen
11 
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen
12 
5. Erotik- und Sexmessen
13 
[...]
§ 3
14 
Steuerschuldner und Haftung
15 
(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.
16 
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
17 
[...]
§ 4
18 
Erhebungsform, Bemessungsgrundlage
19 
[...]
20 
(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 wird die Steuer nach dem Flächenmaßstab erhoben.
§ 5
21 
Maßstäbe
22 
[...]
23 
(3) Für den Flächenmaßstab ist die Veranstaltungsfläche maßgeblich. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugängliche Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume.
24 
[...]
§ 8
25 
Steuersatz beim Flächenmaßstab
26 
(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 nach der Veranstaltungsfläche.
27 
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche 5 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 8 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4.
28 
[...]
29 
Mit Schreiben vom 12.03.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über das Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2008 verbunden mit der Bitte um Mitteilung der genauen Veranstaltungsfläche. Am 29.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die derzeitige Veranstaltungsfläche 209,10 m² betrage.
30 
Mit Bescheid vom 12.11.2008 setzte die Beklagte für das Jahr 2008 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.504,-- EUR gegenüber der Klägerin fest. Hierbei wurde laut der Anlage zum Steuerbescheid eine Veranstaltungsfläche von 608 m² für elf Monate zugrunde gelegt.
31 
Am 09.12.2008 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und trug Folgendes vor: Sie sei nicht Steuerschuldner. Denn sie betreibe lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung, in deren Rahmen sie einzelne Zimmer gegen eine Tagespauschale an Prostituierte vermiete; diese könnten sodann in diesen Räumen ihrem Gewerbe nachgehen. Allein das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stelle keine ausreichende Beziehung zum Steuertatbestand her, weil rechtlich betrachtet lediglich die Raumüberlassung gewährt werde. Sie, die Klägerin, ziehe aus dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie schaffe allenfalls die Möglichkeit für Dritte, den Steuertatbestand zu verwirklichen. Zudem seien die Regelungen über den Flächenmaßstab wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. So belaufe sich die Steuer monatlich auf 8,-- EUR/m² unabhängig davon, ob und wie oft die Fläche tatsächlich zeitlich in Anspruch genommen werde bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort stattfänden. Die Steuer habe daher für eine Prostituierte, die ein Zimmer und damit eine bestimmte Fläche für einen Tag im Monat nutze, die gleiche Höhe, wie wenn sie das Zimmer bzw. die Fläche während mehrerer Tage im Monat oder sogar den ganzen Monat lang nutze. Jedenfalls sei aber die dem Bescheid zugrunde gelegte Veranstaltungsfläche fehlerhaft. Die Satzung gelte nur für die dem Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Dem Publikum zugänglich in diesem Sinne sei aber nur der sog. Kontakthof mit einer Fläche von 209,10 m². Bei den übrigen Flächen handele es sich um Büroräume, Kantinen und vermietete Zimmer, die dem Publikum gerade nicht zugänglich seien. Bei den vermieteten Zimmern entscheide ausschließlich die jeweilige Mieterin, wer Zugang zu dem Raum habe.
32 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte klar: „Die Festsetzung erfolgt für eine Veranstaltungsfläche von 608 m² (davon entfallen 209,10 m² auf den Kontakthof, 52,91 m² auf die Cafeteria und 346,87 m² auf die Zimmer 1 bis 33; vgl. insgesamt den beigefügten Plan) zu einem Satz von monatlich 8,-- EUR je m² Veranstaltungsfläche.“ Zur Begründung führte sie aus, Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Unternehmer der Veranstaltung. Die Klägerin sei als solcher zu klassifizieren, weil sie das Laufhaus betreibe. Die Flächen der Zimmer seien zu Recht in die Vergnügungssteuer einbezogen worden. Sie seien der Klägerin zuzurechnen. Sie könne insbesondere bezüglich der Zimmer nicht nur als gewerbliche Vermieterin angesehen werden. Diese Betrachtung ergebe sich auch aus der Homepage des Laufhauses, auf der es ausdrücklich heiße: „Ca. 900 m² sind eröffnet. 35 Zimmer eröffnet (bis 95 demnächst).“ Selbst bei - unterstellter - Untervermietung der Zimmer sei das Betreiben des Laufhauses mit sämtlichen dem Publikum zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume) der Klägerin zuzuordnen, da sie auf diese Weise die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ermögliche. Eine Differenzierung danach, wie die Flächen zeitlich in Anspruch genommen würden bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort tatsächlich stattfänden, sei nicht erforderlich. Im Steuer- und Abgabenrecht sei anerkannt, dass typisierende Betrachtungen angestellt werden und Pauschalierungen erfolgen könnten.
33 
Auf die von der Klägerin am 16.10.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.12.2009 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR übersteigt, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Fläche des Kontakthofs und der Cafeteria in Höhe von 22.979,44 EUR festgesetzt werde. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für die Fläche der vermieteten Zimmer in Höhe von 30.524,56 EUR sei hingegen rechtmäßig erfolgt.
34 
Die Besteuerung der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen im Rahmen einer Vergnügungssteuer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Steuergegenstand ziele auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden und dessen finanziellen (Mehr-)Aufwand und sei somit als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG zu klassifizieren. Dass hierbei nicht ausdrücklich die grundsätzlich für die Erhebung einer Vergnügungssteuer erforderliche Entgeltlichkeit der betreffenden Vergnügungen in den Tatbestand aufgenommen worden sei, ändere an dessen Rechtmäßigkeit nichts. Es sei den hier in Rede stehenden sexuell motivierten Vergnügungen in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in aller Regel immanent, dass diese nur entgeltlich eingeräumt würden. Die Entgeltlichkeit stelle insofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar.
35 
Weiter sei die Klägerin als Steuerschuldner anzusehen. Dies ergebe sich aus ihrer (Mit-)Unternehmereigenschaft nach § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung. Indem die Klägerin nicht lediglich Zimmer an die Prostituierten vermiete, sondern zudem für das Gesamtkonzept des Laufhauses verantwortlich sei, leiste sie einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Ihre Heranziehung als Steuerschuldner stelle sich daher nicht als willkürlich dar. Auch sei der von der Beklagten in § 4 Abs. 3 ihrer Satzung gewählte Flächenmaßstab zulässige Bemessungsgrundlage. Es begegne zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung die Veranstaltungsfläche als Maßstab heranziehe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, da der individuelle Aufwand bei dem vorliegend zur Diskussion stehenden Steuertatbestand praktisch nicht feststellbar sei und die Festsetzung einer Pauschalsteuer gemessen an der Veranstaltungsfläche deshalb einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab darstelle.
36 
Als Veranstaltungsfläche könnten jedoch lediglich die Zimmer der Prostituierten angesehen werden, da ausschließlich hier der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung, d.h. die gezielte entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, verwirklicht werde. Die Zimmer seien auch dem Publikum zugänglich. Es entspreche gerade der Konzeption eines „Laufhauses“, dass jedermann zu den einzelnen Zimmern gehen und dort Zutritt erhalten könne, wenn er sich mit der Prostituierten darauf einige. Allein der Umstand, dass es der Prostituierten überlassen bleibe, ob sie dem einzelnen Kunden letztlich Zutritt in das Zimmer gewähre oder nicht, schließe die Eigenschaft der Zimmerflächen als Veranstaltungsfläche nicht aus. Ausschlaggebend sei allein, dass die Zimmer nach ihrer Bestimmung dazu dienten, einer wechselnden Kundschaft Raum zu bieten. Die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria seien jedoch nicht Veranstaltungsfläche im Sinne der Satzung. Es fehle insoweit am erforderlichen Bezug zu der zu besteuernden Veranstaltung. Auf diesen Flächen werde den Besuchern des Laufhauses nicht gezielt gegen Entrichtung eines Entgelts die Gelegenheit eingeräumt, sich sexuell zu vergnügen.
37 
Schließlich sei der in § 8 Abs. 2 der Satzung festgelegte Steuersatz für Vergnügungen der vorliegenden Art von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtmäßig. Insbesondere liege keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor, da keine von der Steuer ausgehende erdrosselnde Wirkung auszumachen sei.
38 
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassenen Berufungen der Klägerin und der Beklagten.
39 
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Nach der Konzeption ihres Betriebes räume nicht sie, sondern die jeweilige Prostituierte die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen ein. Sie sei in keiner Weise in die Preisgestaltung oder sonstige Absprachen zwischen Prostituierter und Gast involviert und partizipiere nicht am vereinbarten Entgelt. Sie sei auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung Steuerschuldner, weil sie nicht in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand stehe. Als Zwischenvermieterin schaffe sie lediglich die Möglichkeit für einen Dritten - hier die Prostituierten -, den die Steuerpflicht begründenden Tatbestand zu verwirklichen. Auch der in § 4 Abs. 3 der Satzung als Bemessungsgrundlage vorgesehene Flächenmaßstab halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sachnähere, die Wahrscheinlichkeit des Vergnügungsaufwands genauer abbildende Maßstäbe vorhanden seien. Ein Maßstab komme der Abbildung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands am nächsten, wenn die Steuer an die Anwesenheit einer Prostituierten pro Tag bzw. pro belegtem Raum angeknüpft werde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Überprüfung der Raumbelegung durch die Verwaltung einen zusätzlichen Aufwand bedeutete. Sie sei gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, Tageslisten über die Belegung der Zimmer durch die Prostituierten zu führen. Danach werde von den Finanzbehörden eine Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich für jede bei ihr tätige Prostituierte erhoben und über sie eingezogen. Vor diesem Hintergrund werde durch das Führen der Belegungslisten eine der Wirklichkeit am nächsten kommende Besteuerung über die Anwesenheit der Prostituierten ermöglicht, vergleichbar mit einem Zählwerk am Spielautomaten.
40 
Eine Anwendung des Flächenmaßstabs ohne Abstufung zwischen den verschiedenen Betriebsarten, die die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen einräumten, verstoße unabhängig davon gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auf dem Gemeindegebiet der Beklagten befinde sich beispielsweise der FKK/Saunaclub „XXX“, der ein besonders gehobenes Ambiente aufweise. Der sich Vergnügende, der eine solch gehobene Einrichtung aufsuche, habe einen größeren Aufwand für das Vergnügen als etwa der Besucher ihrer Einrichtung. Vor diesem Hintergrund sei es gleichheitswidrig, wenn die Beklagte beide Betriebe mit dem gleichen Steuersatz von 8,-- EUR/m² besteuere. Schließlich sei ihr bekannt geworden, dass die Konkurrenzeinrichtung „XXX“ nur für einen Teil ihrer Veranstaltungsfläche Vergnügungssteuer zahlen müsse und daher bei diesem Betrieb andere Maßstäbe von der Beklagten angelegt würden. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 insgesamt aufzuheben,
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
45 
Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in erster Instanz führt sie aus, die Klägerin sei bereits nach § 3 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung als Steuerschuldner anzusehen, da sie einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Sie sei Betreiber des Laufhauses und als solcher vollwertiger Unternehmer im Sinne der Vorschrift.
46 
Der pauschale Flächenmaßstab sei als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt. Der Besteuerung könne zudem nicht nur die Fläche der Einzelzimmer zugrunde gelegt werden; vielmehr seien auch der Kontakthof und die Cafeteria zu berücksichtigen. Die Besteuerung müsse demnach von einer Fläche von 608 m² ausgehen.
47 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten („... ...“). Sie hatte ferner bis Anfang 2012 im Gebiet der Antragsgegnerin je drei weitere Gewinnspielautomaten in einer Tankstelle sowie einem - von ihr selbst betriebenen - Bistro („... ...“) aufgestellt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 15.11.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses in der Zeit vom 18.11. bis 28.11.2010 bekannt gemachte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) der Antragsgegnerin, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Wehingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) …
§ 6 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
10 
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
11 
§ 7 Steuersätze
12 
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs.1)
13 
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
14 
2. …
15 
(2) …
16 
17 
§ 14 Inkrafttreten
18 
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 2.9.1991 in der Fassung vom 16.7.2001 außer Kraft.
19 
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Spielgeräte und sonstigen Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
20 
Die Antragstellerin hat am 9.11.2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Satzung der Antragsgegnerin begegne schon in formeller Hinsicht erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, da eine ausreichende Beratung des Gemeinderats über den Inhalt der Satzung und damit auch über die Höhe des Steuersatzes offenbar nicht stattgefunden habe. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Steuersatz von 20 % liege weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen von 8 % bis 14 % und bewege sich an der Obergrenze des rechtlich Zulässigen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Satzung erdrosselnde Wirkung habe und damit die von Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl verletze. Da sie, die Antragstellerin, die einzige Automatenaufstellerin im Geltungsbereich der Satzung sei, sei es geboten gewesen, sich dabei mit ihrer wirtschaftlichen Situation zu beschäftigen und aufgrund entsprechender Daten eine Prognose über die Auswirkungen der Satzung zu erstellen. Dies sei nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe vor dem Erlass der Satzung keinerlei Erhebungen vorgenommen und die Auswirkungen ihrer Satzung in keiner Weise berücksichtigt. Ein solches Verhalten sei willkürlich. Nachdem sie, die Antragstellerin, inzwischen die ersten auf die Satzung gestützten Vergnügungssteuerbescheide erhalten habe, habe sie festgestellt, dass die Satzung es ihr unmöglich mache, ihren Gewerbetrieb wirtschaftlich weiter zu betreiben. Die Satzung bewirke somit, dass der Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentierlich werde, und habe somit erdrosselnde Wirkung.
21 
Die Antragstellerin beantragt,
22 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 15.11.2010 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Sie habe sich bei der Festlegung des Steuersatzes an den Verhältnissen in den umliegenden Gemeinden orientiert. Unterstelle man - was naheliegend sei - vergleichbare Verhältnisse, sei es auch indiziell gerechtfertigt, einen entsprechenden Steuersatz festzusetzen. Eine Verpflichtung, sich mit der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, habe nicht bestanden. Eine erdrosselnde Wirkung des festgesetzten Steuersatzes von 20 % sei nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, dass die Antragstellerin die Zahl der von ihr aufgestellten Spielgeräte seit dem Erlass der angefochtenen Satzung nicht verringert habe. Eine erdrosselnde Wirkung sei von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Eine nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Personalkosten fehle. Da die Antragstellerin das Bistro zunächst selbst betrieben habe, sei zudem zu vermuten, dass in der Berechnung auch Kosten enthalten seien, die den reinen Bistrobetrieb beträfen. Der vorgelegte Mietvertrag sei mit dem Ehemann der Inhaberin der Antragstellerin geschlossen worden. Laut Mietvertrag betrage die vermietete Fläche 152 m2. Bei einer monatlichen Miete von 4.500 EUR errechne sich daraus ein Bruttomietpreis von über 35 EUR/m2. Für gewerbliche Räume in Wehingen sei allenfalls ein Bruchteil dieses Betrags angemessen und marktgerecht. Im Übrigen lasse sich anhand einer nur einjährigen „Ertragsbilanz“ nicht beurteilen, ob einem Steuersatz erdrosselnde Wirkung zukomme. Hierzu bedürfe es vielmehr einer mehrjährigen Betrachtung.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 8 K 3904/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde, geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Veranlagung zur Vergnügungssteuer als Betreiberin eines Bordells in Form eines sogenannten „Laufhauses.“
Die Klägerin ist ein Unternehmen, dessen Gegenstand die gewerbliche Zimmervermittlung und der Betrieb von Animierlokalen, Nachtclubs, Wellness- und FKK-Clubs sowie Gaststätten und Ähnlichem ist. Im Stadtgebiet der Beklagten hat sie Räume mit einer Fläche von 2.551,36 m² im ersten und zweiten Obergeschoss eines Gebäudes „zum Betrieb eines Laufhauses/Bordell/Vergnügungseinrichtung mit Gaststätten“ angemietet. Zum 12.02.2008 wurde der Betrieb im „1. Bauabschnitt“ aufgenommen. Dieser umfasst einen Teil der Räume im ersten Obergeschoss, die als „Kontakthof“ (209,10 m²), Cafeteria (52,91 m²), Elektro-, Sanitär-, Umkleide- und Putzräume sowie als Zimmer, die an Prostituierte vermietet werden (346,87 m²), genutzt werden.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in öffentlicher Sitzung am 18.12.2007 eine Neufassung seiner Vergnügungssteuersatzung. In der Vorlage zur Neufassung heißt es, dass sich die Notwendigkeit einer Neufassung aus den tatsächlichen Entwicklungen ergebe, mit denen sich die Stadt zunehmend auseinanderzusetzen habe (Betrieb von FKK- und Saunaclubs, Laufhäusern und Ähnlichem). Der Satzungsentwurf beinhalte erstmals die Besteuerung bestimmter Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund. Die Verwaltung habe versucht, diejenigen Tatbestände aufzunehmen, die absehbar zu erwarten bzw. aufgrund etwa von Baugesuchen bereits bekannt seien. Durch Vergleich mit Satzungen anderer Städte seien die Steuersätze festgelegt worden. Die Verwaltung sei der Auffassung, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest besteuert werden sollten.
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) (1) Die Stadt L. erhebt eine Vergnügungssteuer.
Der Vergnügungssteuer unterliegen:
1. [...]
2. das Halten von Filmkabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
10 
3. Nachtlokale, Tabledance-Lokale oder vergleichbare Betriebe mit erotischen Darbietungen
11 
4. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen
12 
5. Erotik- und Sexmessen
13 
[...]
§ 3
14 
Steuerschuldner und Haftung
15 
(1) Steuerschuldner ist der Aufsteller bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.
16 
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
17 
[...]
§ 4
18 
Erhebungsform, Bemessungsgrundlage
19 
[...]
20 
(3) Für Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 wird die Steuer nach dem Flächenmaßstab erhoben.
§ 5
21 
Maßstäbe
22 
[...]
23 
(3) Für den Flächenmaßstab ist die Veranstaltungsfläche maßgeblich. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugängliche Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume.
24 
[...]
§ 8
25 
Steuersatz beim Flächenmaßstab
26 
(1) Die Steuer bemisst sich bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 4 nach der Veranstaltungsfläche.
27 
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je qm der Veranstaltungsfläche 5 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 3 und 8 EUR bei Vergnügungen nach § 1 Absatz (1) Nr. 4.
28 
[...]
29 
Mit Schreiben vom 12.03.2008 informierte die Beklagte die Klägerin über das Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2008 verbunden mit der Bitte um Mitteilung der genauen Veranstaltungsfläche. Am 29.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die derzeitige Veranstaltungsfläche 209,10 m² betrage.
30 
Mit Bescheid vom 12.11.2008 setzte die Beklagte für das Jahr 2008 eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.504,-- EUR gegenüber der Klägerin fest. Hierbei wurde laut der Anlage zum Steuerbescheid eine Veranstaltungsfläche von 608 m² für elf Monate zugrunde gelegt.
31 
Am 09.12.2008 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und trug Folgendes vor: Sie sei nicht Steuerschuldner. Denn sie betreibe lediglich eine gewerbliche Zimmervermietung, in deren Rahmen sie einzelne Zimmer gegen eine Tagespauschale an Prostituierte vermiete; diese könnten sodann in diesen Räumen ihrem Gewerbe nachgehen. Allein das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stelle keine ausreichende Beziehung zum Steuertatbestand her, weil rechtlich betrachtet lediglich die Raumüberlassung gewährt werde. Sie, die Klägerin, ziehe aus dem Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Sie schaffe allenfalls die Möglichkeit für Dritte, den Steuertatbestand zu verwirklichen. Zudem seien die Regelungen über den Flächenmaßstab wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. So belaufe sich die Steuer monatlich auf 8,-- EUR/m² unabhängig davon, ob und wie oft die Fläche tatsächlich zeitlich in Anspruch genommen werde bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort stattfänden. Die Steuer habe daher für eine Prostituierte, die ein Zimmer und damit eine bestimmte Fläche für einen Tag im Monat nutze, die gleiche Höhe, wie wenn sie das Zimmer bzw. die Fläche während mehrerer Tage im Monat oder sogar den ganzen Monat lang nutze. Jedenfalls sei aber die dem Bescheid zugrunde gelegte Veranstaltungsfläche fehlerhaft. Die Satzung gelte nur für die dem Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume. Dem Publikum zugänglich in diesem Sinne sei aber nur der sog. Kontakthof mit einer Fläche von 209,10 m². Bei den übrigen Flächen handele es sich um Büroräume, Kantinen und vermietete Zimmer, die dem Publikum gerade nicht zugänglich seien. Bei den vermieteten Zimmern entscheide ausschließlich die jeweilige Mieterin, wer Zugang zu dem Raum habe.
32 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und stellte klar: „Die Festsetzung erfolgt für eine Veranstaltungsfläche von 608 m² (davon entfallen 209,10 m² auf den Kontakthof, 52,91 m² auf die Cafeteria und 346,87 m² auf die Zimmer 1 bis 33; vgl. insgesamt den beigefügten Plan) zu einem Satz von monatlich 8,-- EUR je m² Veranstaltungsfläche.“ Zur Begründung führte sie aus, Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung sei der Unternehmer der Veranstaltung. Die Klägerin sei als solcher zu klassifizieren, weil sie das Laufhaus betreibe. Die Flächen der Zimmer seien zu Recht in die Vergnügungssteuer einbezogen worden. Sie seien der Klägerin zuzurechnen. Sie könne insbesondere bezüglich der Zimmer nicht nur als gewerbliche Vermieterin angesehen werden. Diese Betrachtung ergebe sich auch aus der Homepage des Laufhauses, auf der es ausdrücklich heiße: „Ca. 900 m² sind eröffnet. 35 Zimmer eröffnet (bis 95 demnächst).“ Selbst bei - unterstellter - Untervermietung der Zimmer sei das Betreiben des Laufhauses mit sämtlichen dem Publikum zugänglichen Flächen (mit Ausnahme der Toiletten und Garderobenräume) der Klägerin zuzuordnen, da sie auf diese Weise die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ermögliche. Eine Differenzierung danach, wie die Flächen zeitlich in Anspruch genommen würden bzw. wie viele sexuelle Handlungen dort tatsächlich stattfänden, sei nicht erforderlich. Im Steuer- und Abgabenrecht sei anerkannt, dass typisierende Betrachtungen angestellt werden und Pauschalierungen erfolgen könnten.
33 
Auf die von der Klägerin am 16.10.2009 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.12.2009 den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 aufgehoben, soweit die darin festgesetzte Vergnügungssteuer den Betrag von 30.524,56 EUR übersteigt, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bescheide seien rechtswidrig, soweit darin eine Vergnügungssteuer für die Fläche des Kontakthofs und der Cafeteria in Höhe von 22.979,44 EUR festgesetzt werde. Die Erhebung der Vergnügungssteuer für die Fläche der vermieteten Zimmer in Höhe von 30.524,56 EUR sei hingegen rechtmäßig erfolgt.
34 
Die Besteuerung der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen im Rahmen einer Vergnügungssteuer sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Steuergegenstand ziele auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden und dessen finanziellen (Mehr-)Aufwand und sei somit als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG zu klassifizieren. Dass hierbei nicht ausdrücklich die grundsätzlich für die Erhebung einer Vergnügungssteuer erforderliche Entgeltlichkeit der betreffenden Vergnügungen in den Tatbestand aufgenommen worden sei, ändere an dessen Rechtmäßigkeit nichts. Es sei den hier in Rede stehenden sexuell motivierten Vergnügungen in Bordellen und ähnlichen Einrichtungen in aller Regel immanent, dass diese nur entgeltlich eingeräumt würden. Die Entgeltlichkeit stelle insofern ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar.
35 
Weiter sei die Klägerin als Steuerschuldner anzusehen. Dies ergebe sich aus ihrer (Mit-)Unternehmereigenschaft nach § 3 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung. Indem die Klägerin nicht lediglich Zimmer an die Prostituierten vermiete, sondern zudem für das Gesamtkonzept des Laufhauses verantwortlich sei, leiste sie einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestandes. Ihre Heranziehung als Steuerschuldner stelle sich daher nicht als willkürlich dar. Auch sei der von der Beklagten in § 4 Abs. 3 ihrer Satzung gewählte Flächenmaßstab zulässige Bemessungsgrundlage. Es begegne zudem keinen rechtlichen Bedenken, dass § 5 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung die Veranstaltungsfläche als Maßstab heranziehe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, da der individuelle Aufwand bei dem vorliegend zur Diskussion stehenden Steuertatbestand praktisch nicht feststellbar sei und die Festsetzung einer Pauschalsteuer gemessen an der Veranstaltungsfläche deshalb einen rechtmäßigen Ersatzmaßstab darstelle.
36 
Als Veranstaltungsfläche könnten jedoch lediglich die Zimmer der Prostituierten angesehen werden, da ausschließlich hier der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung, d.h. die gezielte entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen, verwirklicht werde. Die Zimmer seien auch dem Publikum zugänglich. Es entspreche gerade der Konzeption eines „Laufhauses“, dass jedermann zu den einzelnen Zimmern gehen und dort Zutritt erhalten könne, wenn er sich mit der Prostituierten darauf einige. Allein der Umstand, dass es der Prostituierten überlassen bleibe, ob sie dem einzelnen Kunden letztlich Zutritt in das Zimmer gewähre oder nicht, schließe die Eigenschaft der Zimmerflächen als Veranstaltungsfläche nicht aus. Ausschlaggebend sei allein, dass die Zimmer nach ihrer Bestimmung dazu dienten, einer wechselnden Kundschaft Raum zu bieten. Die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria seien jedoch nicht Veranstaltungsfläche im Sinne der Satzung. Es fehle insoweit am erforderlichen Bezug zu der zu besteuernden Veranstaltung. Auf diesen Flächen werde den Besuchern des Laufhauses nicht gezielt gegen Entrichtung eines Entgelts die Gelegenheit eingeräumt, sich sexuell zu vergnügen.
37 
Schließlich sei der in § 8 Abs. 2 der Satzung festgelegte Steuersatz für Vergnügungen der vorliegenden Art von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtmäßig. Insbesondere liege keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG vor, da keine von der Steuer ausgehende erdrosselnde Wirkung auszumachen sei.
38 
Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht Stuttgart zugelassenen Berufungen der Klägerin und der Beklagten.
39 
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Nach der Konzeption ihres Betriebes räume nicht sie, sondern die jeweilige Prostituierte die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen ein. Sie sei in keiner Weise in die Preisgestaltung oder sonstige Absprachen zwischen Prostituierter und Gast involviert und partizipiere nicht am vereinbarten Entgelt. Sie sei auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung Steuerschuldner, weil sie nicht in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand stehe. Als Zwischenvermieterin schaffe sie lediglich die Möglichkeit für einen Dritten - hier die Prostituierten -, den die Steuerpflicht begründenden Tatbestand zu verwirklichen. Auch der in § 4 Abs. 3 der Satzung als Bemessungsgrundlage vorgesehene Flächenmaßstab halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sachnähere, die Wahrscheinlichkeit des Vergnügungsaufwands genauer abbildende Maßstäbe vorhanden seien. Ein Maßstab komme der Abbildung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands am nächsten, wenn die Steuer an die Anwesenheit einer Prostituierten pro Tag bzw. pro belegtem Raum angeknüpft werde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass eine Überprüfung der Raumbelegung durch die Verwaltung einen zusätzlichen Aufwand bedeutete. Sie sei gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, Tageslisten über die Belegung der Zimmer durch die Prostituierten zu führen. Danach werde von den Finanzbehörden eine Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich für jede bei ihr tätige Prostituierte erhoben und über sie eingezogen. Vor diesem Hintergrund werde durch das Führen der Belegungslisten eine der Wirklichkeit am nächsten kommende Besteuerung über die Anwesenheit der Prostituierten ermöglicht, vergleichbar mit einem Zählwerk am Spielautomaten.
40 
Eine Anwendung des Flächenmaßstabs ohne Abstufung zwischen den verschiedenen Betriebsarten, die die Möglichkeit zu sexuellen Vergnügungen einräumten, verstoße unabhängig davon gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auf dem Gemeindegebiet der Beklagten befinde sich beispielsweise der FKK/Saunaclub „XXX“, der ein besonders gehobenes Ambiente aufweise. Der sich Vergnügende, der eine solch gehobene Einrichtung aufsuche, habe einen größeren Aufwand für das Vergnügen als etwa der Besucher ihrer Einrichtung. Vor diesem Hintergrund sei es gleichheitswidrig, wenn die Beklagte beide Betriebe mit dem gleichen Steuersatz von 8,-- EUR/m² besteuere. Schließlich sei ihr bekannt geworden, dass die Konkurrenzeinrichtung „XXX“ nur für einen Teil ihrer Veranstaltungsfläche Vergnügungssteuer zahlen müsse und daher bei diesem Betrieb andere Maßstäbe von der Beklagten angelegt würden. Dies sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung und verstoße ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 insgesamt aufzuheben,
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2009 - 8 K 3904/09 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen,
sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
45 
Unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in erster Instanz führt sie aus, die Klägerin sei bereits nach § 3 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung als Steuerschuldner anzusehen, da sie einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung des Steuertatbestandes leiste. Sie sei Betreiber des Laufhauses und als solcher vollwertiger Unternehmer im Sinne der Vorschrift.
46 
Der pauschale Flächenmaßstab sei als zulässige Bemessungsgrundlage anerkannt. Der Besteuerung könne zudem nicht nur die Fläche der Einzelzimmer zugrunde gelegt werden; vielmehr seien auch der Kontakthof und die Cafeteria zu berücksichtigen. Die Besteuerung müsse demnach von einer Fläche von 608 m² ausgehen.
47 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und der Beklagten vor. Auf diese sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
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a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
48 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Berufung der Klägerin hat dagegen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage insgesamt abweisen müssen, da der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 12.11.2008 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.09.2009 rechtmäßig sind und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Darüber hinaus beruht die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
49 
I. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten - Vergnügungssteuersatzung - vom 18.12.2007. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
50 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
51 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
52 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügung im oben dargestellten Sinne anzusehen.
53 
Unerheblich ist der Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung die Vergnügungssteuer nicht ausdrücklich aufentgeltliche Veranstaltungen beschränkt. Da die Gelegenheit zur Teilnahme an sexuellen Vergnügungen in den in Nr. 4 genannten Betrieben wie Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs oder Bordellen in aller Regel nur gegen Bezahlung eines Eintrittsgeldes oder gegen Entgelt möglich ist bzw. erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu entrichten sind, kann die Vorschrift - so zu Recht das Verwaltungsgericht - nur so ausgelegt werden, dass von dem Tatbestand allein die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfasst wird.
54 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Erhebung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird. Darüber, in welcher Weise die Veranstalter ihre steuerliche Belastung im Wege der Überwälzung an die Benutzer der Veranstaltung weitergeben, enthält das herkömmliche Vergnügungssteuerrecht ebenso wenig Bestimmungen wie regelmäßig andere die Überwälzung beabsichtigende Steuergesetze, insbesondere die Verbrauchssteuergesetze. Die Überwälzbarkeit einer Steuer hat demnach nicht zum Inhalt, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Urteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76). Für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer genügt vielmehr die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten - treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1). Diese Voraussetzungen sind zumindest solange gegeben, wie das Entgelt für die sexuellen Vergnügungen den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb der Einrichtung deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft.
55 
Anhaltspunkte dafür, dass für die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung erfassten Einrichtungen eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sind vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, dass ihr Bordell/Laufhaus überhaupt keinen Gewinn mehr abwerfe. Allein der sinngemäße Vortrag, im Hinblick auf die Höhe der Vergnügungssteuer sei sie an der Eröffnung eines weiteren Abschnitts und damit an der Vergrößerung ihres Bordell gehindert, stellt die Abwälzbarkeit der Steuer nicht in Frage, weil sich diese auf den konkreten Betriebsumfang bezieht. Im Übrigen hat die Klägerin ihre Behauptung weder erläutert noch gar belegt; die von ihr geltend gemachte fehlende Rentabilität einer Betriebserweiterung kann auf vielfältigen Gründen - insbesondere einer mangelnden Nachfrage für einen Bordellbetrieb in einer Größe, wie ihn die Klägerin plant - beruhen.
56 
2. Gegen die Steuer auf sexuelle Vergnügungen bestehen auch nicht deshalb verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Beklagte sich bei ihrer Einführung davon leiten hat lassen, dass ordnungs- und baurechtlich nicht verhinderbare Veranstaltungen zumindest einer Besteuerung unterzogen werden sollten. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebung hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95, 2 BvR 1991/95, 2 BvR 2004/95 - BVerfGE 98, 106; BVerwG, Urteil vom 22.12.1999 - 11 C 9.99 - BVerwGE 110, 248). Danach ist es ein zulässiges Lenkungsziel, wenn die Beklagte als Satzungsgeber mit der Einführung einer Steuer auf sexuelle Vergnügungen beabsichtigt, Bordelle und ähnliche Einrichtungen in ihrem Satzungsgebiet - in gewissem Umfang - einzudämmen. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung geregelten sexuellen Vergnügungen - und insbesondere die Prostitution - spielen sich in einer gesellschaftlichen „Grauzone“ ab mit der Folge, dass dieser Bereich zwar nicht durchgehend, aber häufig mit Begleitkriminalität verbunden ist. Dies ist allgemeinkundig und bedarf keiner vertieften Erörterung. Deshalb verfolgt die Beklagte mit der hier zu beurteilenden Regelung zulässige ordnungsrechtliche Nebenzwecke, die die ordnungsrechtlichen Eingriffsgrundlagen sowie die einschlägigen Strafrechtsnormen ergänzen und dementsprechend auch dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gerecht werden.
57 
3. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene Flächenmaßstab verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 der Satzung wird die Steuer für Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung nach der Veranstaltungsfläche erhoben. Dieser Maßstab kann auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht beanstandet werden.
58 
a) Die hier zu beurteilende Art der Vergnügungssteuer knüpft an die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen gegen Entgelt an. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Inhaber der für die Veranstaltung genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt (§ 3 der Satzung). Eigentliches Steuergut ist gleichwohl der Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers einer der genannten Einrichtungen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist aber der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
59 
Der Gesetzgeber ist indes von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die der Gesetzgeber bei der Erschließung einer Steuerquelle in Form des Vergnügungsaufwands des Einzelnen gerade auch bei der Wahl des Besteuerungsmaßstabs hat, wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo eine gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre. Die Gerichte haben nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen nachzuprüfen, nicht aber, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO).
60 
Wählt der Satzungsgeber im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-) Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht, weil ein anderer Maßstab dem Wesen der Vergnügungssteuer fremd, also nicht sachgerecht und deshalb mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Der Rechtfertigungsbedarf für die Wahl eines Ersatzmaßstabs wird dabei umso höher, je weiter sich der im Einzelfall gewählte Maßstab von dem eigentlichen Belastungsgrund entfernt. Der Ersatzmaßstab muss jedenfalls einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des einzelnen Besuchers der Einrichtung aufweisen, der die Erfassung seines Vergnügungsaufwands wenigstens wahrscheinlich macht (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009, aaO zu einer Spielgerätesteuer). Der Ersatzmaßstab muss darüber hinaus auch sachlich gerechtfertigt sein, d.h. dem Satzungsgeber darf kein evident sachnäherer Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Verfügung stehen.
61 
b) Diesen Voraussetzungen genügt der hier zu beurteilende Flächenmaßstab. Dieser weist den erforderlichen „lockeren Bezug“ auf, weil es wahrscheinlich ist, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebs wächst. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.05.1962 (aaO) im Zusammenhang mit der Vergnügungssteuer die Größe des benutzten Raumes als pauschale Bemessungsgrundlage bezeichnet, die seit langem üblich geworden sei. Im Übrigen sah auch das frühere Vergnügungssteuergesetz für Baden-Württemberg im Einzelfall eine Pauschalsteuer nach der Größe des benutzten Raumes vor (vgl. § 22 Vergnügungssteuergesetz i.d.F. vom 01.04.1964, GBl. S. 205). Zwar steht die Größe der Veranstaltungsfläche ersichtlich in keinem direkten Zusammenhang mit dem Aufwand des einzelnen Besuchers der Veranstaltung, wohl aber zur Umsatzerwartung des Veranstalters. Mit der Größe der Veranstaltungsfläche werden typischerweise auch die Einnahmen steigen, weil mehr Gäste aufgenommen, mehr Waren und Leistungen angeboten werden können und so im Regelfall auch mehr konsumiert werden wird. Der bei einer Veranstaltung erzielte Umsatz seinerseits steht in Relation zu dem durchschnittlichen Aufwand der Veranstaltungsbesucher und stellt so den geforderten Bezug zwischen der Veranstaltungsfläche und dem im Ergebnis zu besteuernden Benutzungsaufwand her (BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 3.03 - BVerwGE 120, 175 zur Vergnügungssteuer für eine Diskothek mit integriertem Kino).
62 
Der von der Beklagten verwendete Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch sachlich gerechtfertigt, weil wirklichkeitsnähere Maßstäbe für die Erhebung der Vergnügungssteuer entweder nicht handhabbar oder für die Beklagte mit einem wesentlich höheren Kontrollaufwand verbunden wären. Eine Besteuerung des tatsächlichen individuellen Vergnügungsaufwands bei den Besuchern der Einrichtungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist praktisch nicht möglich. Der Besuch eines Bordells ist auch unter den heutigen sozialen Gegebenheiten häufig auf Heimlichkeit angelegt, so dass eine Erhebung unmittelbar bei den sich Vergnügenden ausscheidet. Gleiches gilt für eine Steuererhebung bei den einzelnen Prostituierten, die in der Einrichtung der Klägerin tätig sind. Die Besonderheiten des hier zu beurteilenden Gewerbes schließen es aus, den Umsatz der in der Einrichtung jeweils tätigen Prostituierten zuverlässig zu ermitteln. Die Beklagte war schließlich auch nicht gehalten, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der sich am Umsatz der Klägerin ausrichtet. Nach den Angaben der Klägerin stellt sie den bei ihr tätigen Prostituierten die Zimmer gegen eine Tagespauschale in Höhe von 105,-- EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten nur mit einem unzumutbaren Kontrollaufwand möglich, die Angaben der Klägerin über die Höhe ihrer Einnahmen zu verifizieren; dies gilt sowohl für die Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer überhaupt belegt sind, als auch für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Prostituierten tatsächlich ein Entgelt an die Klägerin leisten. Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht der Vortrag der Klägerin, die Finanzbehörden nähmen eine Pauschalbesteuerung der bei ihr tätigen Prostituierten vor und in diesem Zusammenhang müsse sie eine Zimmerbelegungsliste führen, die Grundlage für die Pauschalsteuer in Höhe von 25,-- EUR täglich pro anwesender Prostituierter bzw. belegtem Zimmer sei. Ein solch ungenauer und auch nicht näher kontrollierbarer Maßstab mag - mangels Alternativen - für die Erhebung der Einkommensteuer für die im Bereich der Prostitution Tätigen gerechtfertigt sein, er ist jedoch keine Alternative zu dem ohne weiteres zu kontrollierenden Flächenmaßstab, zumal dieser nicht mit der Gefahr der Abgabenhinterziehung (vgl. § 7 KAG) verbunden ist.
63 
Soweit die Klägerin fordert, eine Besteuerung der Veranstaltungsfläche ihres Betriebs dürfe nur für diejenigen Zeiten erfolgen, in denen die Zimmer auch tatsächlich von einer Prostituierten belegt seien, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche „Einschränkung“ des Flächenmaßstabs würde im Gegenteil einer gleichmäßigen Besteuerung der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung genannten Betriebe zuwiderlaufen. Die darin genannten Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordelle sowie die vergleichbaren Einrichtungen weisen verschiedene Organisationsformen auf und lassen sich insbesondere die Teilnahme an den sexuellen Vergnügungen unterschiedlich entgelten; teilweise haben die Besucher das Entgelt gegenüber der Prostituierten zu entrichten, teilweise ist ein Eintrittsgeld bzw. sind erhöhte Getränke- und Verzehrpreise zu bezahlen. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund wird ein Maßstab, der darauf abstellt, in welchem Umfang die Veranstaltungsfläche des jeweiligen Betriebs tatsächlich in Anspruch genommen wird, den Gegebenheiten der jeweiligen Betriebe von vornherein nicht gerecht. Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang, dass die Klärung der Frage, in welchen Zeiträumen die Zimmer im Betrieb der Klägerin von Prostituierten belegt sind, verwaltungsaufwändig ist und insbesondere die Nachprüfung der von diesen als Steuerschuldner abgegebenen Erklärungen auf schwer überwindliche Schwierigkeiten stieße. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang insbesondere geltend macht, sie müsse Vergnügungssteuer für Zeiten leisten, in denen sie keinen entsprechenden Umsatz mit den Prostituierten und damit mit den sich Vergnügenden habe, verfängt dies gleichfalls nicht. Es reicht aus, wenn - wie dargelegt - die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Im Übrigen ist die Frage, ob die Steuer generell oder im Einzelfall überhöht ist, nicht im Rahmen des Steuermaßstabs, sondern im Rahmen des Steuersatzes zu überprüfen (vgl. dazu unten 4.).
64 
4. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 8 Abs. 2 der Satzung für Vergnügen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung festgesetzte Steuersatz von 8,-- EUR/m² der Veranstaltungsfläche für jeden angefangenen Kalendermonat rechtlich nicht zu beanstanden ist.
65 
a) Die Steuersätze dürfen nicht so hoch festgesetzt werden, dass die Steuer den Charakter einer unzulässigen „Erdrosselungssteuer“ erhält. Unter Erdrosselungs- oder Prohibitivsteuern werden Steuern verstanden, die dem Bürger den sinnvollen Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich machen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine steuergesetzliche Regelung derart in die freie wirtschaftliche Betätigung eingreift, dass es den Betroffenen unmöglich gemacht wird, einen gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Danach kann ausgeschlossen werden, dass der hier zu beurteilenden Regelung in der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten generell eine erdrosselnde Wirkung zukommt. Eine solche wurde auch von der Klägerin im Berufungsverfahren weder substantiiert behauptet noch gar belegt. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren unter Auswertung zahlreicher Zeitungsartikel darauf abgestellt, dass es im Stadtgebiet der Beklagten noch einen weiteren Großbetrieb dieser Art gebe, der nach eigenen Angaben wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten könne. Auch diese Feststellung hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
66 
b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass die Beklagte die Höhe des Steuersatzes nach den unterschiedlichen Betriebsarten hätte differenzieren müssen und Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere einen höheren Steuersatz für besonders gehobene Einrichtungen - wie etwa den FKK-/Saunaclub „XXX“ - fordere. Einrichtungen wie der Club „XXX“ zeichnen sich im Regelfall nicht nur durch ein gehobeneres Ambiente, sondern darüber hinaus auch durch ein größeres Raumangebot aus, das den Besuchern zur Verfügung steht. Dies gilt gerade auch für den von der Klägerin angesprochenen Betrieb, bei dem es sich ausweislich des Internetauftritts um den größten Saunaclub Europas handeln soll. Dementsprechend bildet der in § 5 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Flächenmaßstab gerade auch den größeren Umsatz solcher Einrichtungen und damit gleichzeitig den größeren Aufwand der sich Vergnügenden ab. Eine darüber hinausgehende Differenzierung auch bei der Festsetzung des Steuersatzes verlangt dagegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht, zumal eine solche mit einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen würde.
67 
II. Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das Jahr 2008 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
68 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, sie sei überhaupt nicht Steuerschuldner der Vergnügungssteuer. Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, nach der Konzeption des Laufhauses räume nicht sie den Besuchern die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ein; dies geschehe vielmehr durch die jeweiligen Prostituierten, die bei ihr die Zimmer angemietet hätten und selbständig tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.
69 
a) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. In dem von der Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten betriebenen „Laufhaus“ wird den Besuchern gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gegen Entgelt eingeräumt. Es handelt sich damit um ein Bordell i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung. Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Unternehmer der steuerpflichtigen Veranstaltung und damit Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 der Satzung.
70 
Der Begriff der „Veranstaltung“ i.S.v. § 3 Abs. 1 der Satzung ist weit zu fassen und mit demjenigen des „Vergnügens“ weitgehend identisch (so auch Birk in: Driehaus, aaO, § 3 Rdnr. 192); danach stellt die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im „Laufhaus“/Bordell die Veranstaltung in diesem Sinne dar. Davon ausgehend ist die Klägerin - und nicht die einzelne Prostituierte - der Unternehmer dieser Veranstaltung. Sie stellt nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten, in denen diese ihre sexuellen Dienste anbieten, zur Verfügung. Vielmehr liegt die Gesamtkonzeption des „Laufhauses“ ausschließlich in ihren Händen. Die Klägerin ist verantwortlich für die Koordination, die Werbung einschließlich des Internetauftritts und die Vermarktung des gesamten „Laufhaus“-Komplexes; dazu gehört nicht nur die Vergabe der Zimmer an die einzelnen Prostituierten, sondern auch der Betrieb des sog. Kontakthofes, in dem sich nach Angaben der Klägerin Geldspielautomaten und sonstige Unterhaltungsmöglichkeiten wie Flipper, Tischfußball und Fernsehgeräte befinden, sowie der Betrieb eines Cafés. Auch für den Reinigungsservice des Gesamtkomplexes einschließlich der Zimmer sowie für den Sicherheitsdienst trägt die Klägerin die Sorge. Aufgrund dieser Strukturen ist der Bestand des hier zu beurteilenden Bordells allein vom unternehmerischen Handeln der Klägerin abhängig.
71 
Darauf, dass den Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern letztlich von den in dem Bordell tätigen Prostituierten eingeräumt wird, und die Besucher das Entgelt nicht an die Klägerin, sondern unmittelbar an die Prostituierten bezahlen, kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Neben der Sache liegt insbesondere die in diesem Zusammenhang von der Klägerin geäußerte Behauptung, „sie partizipiere in keiner Weise am Entgelt, das zwischen der Prostituierten und dem Gast vereinbart werde“. Bereits nach eigenen Angaben erhält die Klägerin von den in ihrem Hause tätigen Prostituierten jeweils eine Tagespauschale von 105,-- EUR. Die Höhe dieser Pauschale macht ohne jeden vernünftigen Zweifel deutlich, dass die Klägerin - auch im Hinblick auf ihre unternehmerische Leistung bei der Organisation und dem Betrieb des Laufhauses - aus der Leistung des Gastes - wenn auch mittelbar - ihre Vorteile zieht. Die Höhe der Tagespauschale geht weit über das hinaus, was bei einem „normalen“ Mietverhältnis zu entrichten wäre. Vor diesem Hintergrund ist es für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Unternehmer und damit Steuerschuldner ist, unerheblich, ob die bei ihr tätigen Prostituierten selbständig tätig oder angestellt sind bzw. ob diese der Klägerin eine Tagespauschale bezahlen oder einen prozentualen Anteil ihrer Einnahmen überlassen; nicht maßgeblich ist gleichermaßen, wie die Klägerin ihre privatrechtliche Beziehung zu den Prostituierten gestaltet und damit die Frage, ob diese Rechtsgestaltung im Einzelfall dazu dient, die Steuerpflicht zu umgehen. Entscheidende Bedeutung kommt allein dem Umstand zu, dass die Klägerin die Gesamtorganisatorin des „Laufhaus“-Komplexes ist und ihr im Hinblick auf diese unternehmerische Tätigkeit die entsprechenden Einnahmen zufließen.
72 
b) Die Klägerin ist darüber hinaus auch auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 der Satzung als Steuerschuldner anzusehen. Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt danach auch der Inhaber genutzter Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt.
73 
Das Verwaltungsgericht meint in diesem Zusammenhang, die Beklagte sei berechtigt, in ihrer Satzung neben dem Kreis der „eigentlichen“ Abgabenschuldner (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG) auch einen Haftungstatbestand festzulegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1a) KAG i.V.m. § 33 Abs. 1 AO). Es versteht § 3 Abs. 2 der Satzung somit als Haftungstatbestand. Dies stellt ein Missverständnis der Regelung dar. Regelungen, nach denen ein Dritter für die Schuld des Abgabenschuldners haftet, haben den Zweck, die Erfüllung der Abgabenschuld zusätzlich zu sichern (Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 7 Rdnr. 49) Diese Haftung ist jedoch zu der des Abgabenschuldners subsidiär, da ein Haftungsschuldner nach § 3 Abs. 1 Nr. 5a) KAG i.V.m. § 219 Satz 1 AO grundsätzlich nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben ist oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Um eine solche Haftung geht es der Beklagten mit der Regelung des § 3 Abs. 2 der Satzung jedoch nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.03.2010 - 2 S 2725/09 - VBlBW 2010, 402). Dafür, dass die Haftung der in § 3 Abs. 2 der Satzung genannten Personen gegenüber der von § 3 Abs. 1 der Satzung begründeten Haftung subsidiär sein soll, kann der Regelung nichts entnommen werden.
74 
§ 3 Abs. 2 der Satzung ist daher nicht als Haftungstatbestand, sondern als eine die Regelung in § 3 Abs. 1 der Satzung ergänzende Bestimmung des Steuerschuldners zu verstehen. Gegen die in dieser Weise verstandene Regelung bestehen keine Bedenken. Die Befugnis, den Kreis der Steuerschuldner zu bestimmen, besteht allerdings nicht unbegrenzt. Zum Steuerschuldner kann vielmehr nur derjenige erklärt werden, der in einer hinreichend deutlichen Beziehung zum Abgabentatbestand steht. Letzteres folgt aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot. Willkürlich ist eine Schuldnerbestimmung dann nicht, wenn die betreffende Person in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder sie einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.1995 - 2 S 262/95 - juris zur Begründung eines Haftungstatbestands). § 3 Abs. 2 der Satzung ist danach bei verfassungskonformer Auslegung nur dann einschlägig, wenn der Inhaber der genutzten Räume, Grundstücke oder Einrichtungen bzw. der, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet. Allein die Vermietung von Räumlichkeiten begründet danach die Eigenschaft als Steuerschuldner nicht. Dass die Klägerin bei der gebotenen verfassungskonformer Auslegung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 der Satzung erfüllt, kann jedoch nach den obigen Ausführungen nicht ernsthaft zweifelhaft sein.
75 
2. Auch die Höhe der festgesetzten Vergnügungssteuer kann nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat insbesondere die Veranstaltungsfläche zutreffend ermittelt.
76 
Als Veranstaltungsfläche gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der Satzung alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Das Verwaltungsgericht meint, dies seien im Falle des Laufhauses ausschließlich die Flächen der an die Prostituierten vermieteten Zimmer (= 346,87 m²), nicht jedoch die von der Beklagten ebenfalls der Berechnung zugrunde gelegten Flächen des Kontakthofs (= 209,10 m²) und der Cafeteria (= 52,91 m²). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat die maßgebliche Veranstaltungsfläche i.S.d. § 5 Abs. 3 der Satzung unter Einbeziehung der Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zu Recht auf 608 m² festgesetzt.
77 
Der unmittelbare sexuelle Kontakt zwischen Prostituierten und Kunden findet zwar nur in den einzelnen Zimmern statt. Bei einer sinnorientierten Gesamtschau gehören zur Veranstaltungsfläche jedoch auch die Bereiche des Kontakthofs und der Cafeteria. Gerade diese Flächen machen den besonderen Charakter des hier zu beurteilenden Bordells aus und tragen damit zur Attraktivität der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltung bei. Die Kombination verschiedener Servicebereiche und Aufenthaltsmöglichkeiten soll die Kunden anziehen und ist deshalb untrennbar mit den (verbesserten) Geschäftschancen der Prostituierten verbunden. Typischerweise kann erwartet werden, dass das hier zu beurteilende Bordell wegen seiner besonderen Attraktivität mehr Besucher aufweist bzw. höhere Preise von den Besuchern verlangen kann als eine Einrichtung, die diese Servicebereiche nicht anbietet. Die höhere Umsatzerwartung der Klägerin und dementsprechend der höhere Aufwand der Veranstaltungsbesucher lässt sich danach bei typisierender Betrachtung auch auf die Flächen des Kontakthofs und der Cafeteria zurückführen, weshalb sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Aufspaltung der Einrichtungsflächen verbietet. Würde man den Ansatz des Verwaltungsgerichts konsequent zu Ende denken, müsste man auch innerhalb der Zimmer zwischen Bett und den übrigen Flächen differenzieren; eine solche Vorgehensweise kann nicht ernstlich in Betracht kommen.
78 
Unerheblich ist schließlich der Einwand der Klägerin, nach den derzeitigen Verhältnissen würden sich die Prostituierten fast überwiegend in ihren Zimmern und kaum im Kontakthof aufhalten. Wie sich aus der Bezeichnung Kontakthof ergibt, soll dieser jedenfalls nach der Konzeption der Klägerin der „Geschäftsanbahnung“ zwischen Besucher und Prostituierten dienen. Es entspricht zudem allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine „Kontaktanbahnung“ in einem solchen „Großraum“ für die Besucher leichter und unverfänglicher als in den eher „privaten“ Zimmern der Prostituierten möglich ist. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Prostituierten kann im Übrigen jederzeit wieder geändert werden, d.h. die ursprüngliche Konzeption ist jederzeit wieder verwirklichbar.
79 
3. Auch soweit sich die Klägerin schließlich darauf beruft, die Beklagte habe den Konkurrenzbetrieb „XXX“ in Widerspruch zu ihrer Satzung mit einer zu geringen Veranstaltungsfläche veranlagt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin ergangenen Vergnügungssteuerbescheids. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Größe der Veranstaltungsfläche des Clubs „XXX“ durch die Polizei überprüft und ausgehend von dieser Überprüfung zutreffend festgesetzt worden sei. Die Klägerin hat diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen. Im Übrigen kann sich die Klägerin - auch bei einer unterstellten fehlerhaft zu niedrig festgesetzten Veranstaltungsfläche im Fall des Club „XXX“ - nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (vgl. etwa Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 - BVerwGE 92, 153).
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
81 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
82 
Beschluss
83 
vom 23. Februar 2011
84 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 53.504,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
85 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin betreibt auf dem im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstück ... ... zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten („... ...“). Sie hatte ferner bis Anfang 2012 im Gebiet der Antragsgegnerin je drei weitere Gewinnspielautomaten in einer Tankstelle sowie einem - von ihr selbst betriebenen - Bistro („... ...“) aufgestellt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die am 15.11.2010 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene und durch Anschlag an der Verkündungstafel des Rathauses in der Zeit vom 18.11. bis 28.11.2010 bekannt gemachte Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) der Antragsgegnerin, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Wehingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) …
§ 6 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
10 
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
11 
§ 7 Steuersätze
12 
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs.1)
13 
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
14 
2. …
15 
(2) …
16 
17 
§ 14 Inkrafttreten
18 
(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 2.9.1991 in der Fassung vom 16.7.2001 außer Kraft.
19 
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bereits aufgestellten Spielgeräte und sonstigen Spieleinrichtungen entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
20 
Die Antragstellerin hat am 9.11.2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Satzung der Antragsgegnerin begegne schon in formeller Hinsicht erheblichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit, da eine ausreichende Beratung des Gemeinderats über den Inhalt der Satzung und damit auch über die Höhe des Steuersatzes offenbar nicht stattgefunden habe. Der von der Antragsgegnerin beschlossene Steuersatz von 20 % liege weit über den vom Gemeinde- und Städtetag Baden-Württemberg empfohlenen Richtsätzen von 8 % bis 14 % und bewege sich an der Obergrenze des rechtlich Zulässigen. Die Antragsgegnerin hätte deshalb besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Satzung erdrosselnde Wirkung habe und damit die von Art. 12 GG geschützte Freiheit der Berufswahl verletze. Da sie, die Antragstellerin, die einzige Automatenaufstellerin im Geltungsbereich der Satzung sei, sei es geboten gewesen, sich dabei mit ihrer wirtschaftlichen Situation zu beschäftigen und aufgrund entsprechender Daten eine Prognose über die Auswirkungen der Satzung zu erstellen. Dies sei nicht geschehen. Die Antragsgegnerin habe vor dem Erlass der Satzung keinerlei Erhebungen vorgenommen und die Auswirkungen ihrer Satzung in keiner Weise berücksichtigt. Ein solches Verhalten sei willkürlich. Nachdem sie, die Antragstellerin, inzwischen die ersten auf die Satzung gestützten Vergnügungssteuerbescheide erhalten habe, habe sie festgestellt, dass die Satzung es ihr unmöglich mache, ihren Gewerbetrieb wirtschaftlich weiter zu betreiben. Die Satzung bewirke somit, dass der Beruf eines Automatenaufstellers insgesamt unrentierlich werde, und habe somit erdrosselnde Wirkung.
21 
Die Antragstellerin beantragt,
22 
die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 15.11.2010 für unwirksam zu erklären.
23 
Die Antragsgegnerin beantragt,
24 
den Antrag abzuweisen.
25 
Sie erwidert: Sie habe sich bei der Festlegung des Steuersatzes an den Verhältnissen in den umliegenden Gemeinden orientiert. Unterstelle man - was naheliegend sei - vergleichbare Verhältnisse, sei es auch indiziell gerechtfertigt, einen entsprechenden Steuersatz festzusetzen. Eine Verpflichtung, sich mit der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin auseinanderzusetzen, habe nicht bestanden. Eine erdrosselnde Wirkung des festgesetzten Steuersatzes von 20 % sei nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, dass die Antragstellerin die Zahl der von ihr aufgestellten Spielgeräte seit dem Erlass der angefochtenen Satzung nicht verringert habe. Eine erdrosselnde Wirkung sei von der Antragstellerin auch nicht dargelegt worden. Eine nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Personalkosten fehle. Da die Antragstellerin das Bistro zunächst selbst betrieben habe, sei zudem zu vermuten, dass in der Berechnung auch Kosten enthalten seien, die den reinen Bistrobetrieb beträfen. Der vorgelegte Mietvertrag sei mit dem Ehemann der Inhaberin der Antragstellerin geschlossen worden. Laut Mietvertrag betrage die vermietete Fläche 152 m2. Bei einer monatlichen Miete von 4.500 EUR errechne sich daraus ein Bruttomietpreis von über 35 EUR/m2. Für gewerbliche Räume in Wehingen sei allenfalls ein Bruchteil dieses Betrags angemessen und marktgerecht. Im Übrigen lasse sich anhand einer nur einjährigen „Ertragsbilanz“ nicht beurteilen, ob einem Steuersatz erdrosselnde Wirkung zukomme. Hierzu bedürfe es vielmehr einer mehrjährigen Betrachtung.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
37 
Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
28 
er Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin kann als Betreiberin einer Spielhalle, in der sich unter die Satzung fallende Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit befinden, geltend machen, durch die Satzung sowie deren behördlichen Vollzug unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein, und besitzt daher die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt.
II.
29 
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Vergnügungssteuersatzung verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen höherrangiges Recht.
30 
1. Die Antragstellerin ist zu Unrecht der Ansicht, die angefochtene Satzung sei schon deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, vor der Beschlussfassung über die Satzung zu prüfen, welche Auswirkungen ein Steuersatz von 20 % auf die Steuerpflichtigen habe. Dem liegt offenbar die Auffassung zu Grunde, die Gemeinden seien beim Erlass einer Steuersatzung verpflichtet, die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Belastungen der Steuerpflichtigen zu ermitteln und sie in einer Art Abwägungsprozess den gemeindlichen Interessen gegenüber zu stellen. Das trifft nicht zu.
31 
Nach § 9 Abs. 4 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, nicht jedoch Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Der Landesgesetzgeber hat damit einen Teil der ihm gemäß Art. 105 Abs. 2a GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, die nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, an die Gemeinden weitergegeben und den Gemeinden insoweit ein prinzipielles Steuerfindungsrecht eingeräumt. Mit diesem Recht ist die Befugnis der Gemeinden verbunden, sich selbst eigene Steuerquellen zu erschließen. Die Befugnis steht unter den sich aus § 9 Abs. 4 KAG ergebenden Vorbehalten. Bei ihrer Ausübung haben die Gemeinden ferner die aus verfassungsrechtlichen und anderen höherrangigen Vorschriften folgenden Grenzen für die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben zu beachten. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist es aber der einzelnen Gemeinde überlassen, ob und gegebenenfalls welche örtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuern sie zur Deckung ihres Finanzbedarfs erheben möchte sowie den jeweiligen Steuersatz und damit die Höhe der Steuer nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
32 
Gegen den von der Antragsgegnerin in ihrer Satzung festgesetzten Steuersatz bestehen danach nicht deshalb Bedenken, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin es unterlassen hat, die mit einem solchen Steuersatz verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Antragstellerin zu ermitteln. Die in einer gemeindlichen Steuersatzung festgesetzten Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es deshalb bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.6.2010 - 14 A 597/09 - DVBl 2010, 1255; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010 - 9 LA 199/09 - NordÖR 2011, 79; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.8.2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31).
33 
2. Die angefochtene Satzung ist demzufolge nicht deshalb rechtswidrig, weil der Gemeinderat der Antragsgegnerin sich nicht näher mit der Frage beschäftigt hat, ob der von ihm festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich macht, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, sondern wäre es nur dann, wenn sich eine solche Wirkung tatsächlich feststellen ließe. Das ist jedoch nicht der Fall.
34 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1997 - 2 BvR 1599/89 - NVwZ 1997, 573; BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 - BVerwGE 110, 237; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1998 - 8 B 228.97 - NVwZ-RR 1998, 672) verstößt die Erhebung einer Vergnügungssteuer gegen Art. 12 GG, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, und die Steuer damit in diesem Sinn „erdrosselnd“ wirkt. Den Maßstab bildet dabei ein durchschnittlicher Betreiber im Gemeindegebiet, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe gewährleistet (BVerwG, Urt. v. 13.4.2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218). Da dem Satzungsgeber die Verhältnisse der Steuerpflichtigen regelmäßig nicht bekannt sind, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2010, aaO).
35 
b) Die Höhe des in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Steuersatzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse liegt zwar an der oberen Grenze desjenigen, was in der Rechtsprechung unter den jeweils gegebenen Umständen noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden ist. Ein solcher Steuersatz kann jedoch nicht per se als erdrosselnd angesehen werden. Seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
36 
c) Die Antragstellerin hat während des Normenkontrollverfahrens drei Aufstellungen über ihre Einnahmen und Ausgaben vorgelegt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Nach der zuletzt mit Schriftsatz vom 21.3.2012 (als Anlage 17) vorgelegten Aufstellung hat sie im Jahr 2011 Einnahmen von insgesamt 343.468,16 EUR erzielt, die sich aus den Einnahmen aus den beiden von ihr betriebenen Spielhallen (282.984,47 EUR), den Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten (36.457,89 EUR) sowie den Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten (24.025,80 EUR) zusammensetzen. Die Ausgaben einschließlich der an die Antragsgegnerin zu bezahlenden Vergnügungssteuern werden in der Aufstellung mit 345.104,69 EUR beziffert, woraus sich ein Minusbetrag von 1.636,53 EUR errechnet.
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Die Aufstellung ist jedoch mit verschiedenen Rechenfehlern behaftet. Sie ist ferner insofern zu beanstanden, als sowohl die von der Antragstellerin auf der Ausgabenseite berücksichtigte Gebäudemiete als auch der ebenfalls zu den Ausgaben gerechnete „Anteil des Wirts“ an den Einnahmen aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten sich als weit überhöht darstellen. Im Einzelnen:
38 
aa) Die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten werden von der Antragstellerin mit 36.457,89 EUR beziffert, die diesen Geldspielgeräten zugeordneten Ausgaben in Form von Vergnügungssteuer (8.490,69 EUR), Mehrwertsteuer (6.779,95 EUR), Anteil des Wirts (13.588,89 EUR) und Leasingraten (8.568 EUR) werden mit insgesamt 37.427,53 EUR angegeben. Die genannten Zahlen enthalten jedoch eine Reihe von Rechenfehlern. Unter Zugrundelegung der genannten Einnahmen beläuft sich die Vergnügungssteuer auf nur 7.291,58 EUR, die Mehrwertsteuer beträgt dagegen 6.926,99 EUR. Der Anteil des Wirts beträgt dementsprechend nur 11.119,66 EUR.
39 
Die Berechnung der Ausgaben, die den Betrieb der beiden Spielhallen sowie die in der Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte betreffen, enthalten ähnliche Fehler. Die auf die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielhallen entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 282.984,47 EUR nicht 44.713,53 EUR, sondern 53.767,05 EUR. Die auf die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte entfallende Mehrwertsteuer beträgt auf der Grundlage der angegebenen Einnahmen von 24.025,80 EUR nicht 3.836,86 EUR, sondern 4.564,90 EUR.
40 
bb) Zum Nachweis der in der Aufstellung aufgeführten Mietkosten in Höhe von 79.860 EUR hat die Antragstellerin einen zwischen ihr und ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Oktober 2008 vorgelegt. Für die 152 m2 großen Räume im Gebäude ... ... ist danach ein monatlicher Mietzins von 5.355 EUR einschließlich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Der Vertrag wurde nach der Darstellung der Antragstellerin im November 2010 durch einen Nachtrag ergänzt. Von der Antragstellerin wurde danach ab November 2010 ein zusätzlicher Raum mit 186 m2 angemietet und die monatliche Miete im Hinblick darauf auf 6.655 EUR einschließlich Mehrwertsteuer erhöht. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Bauplänen wird in den ursprünglich angemieteten Räumen die eine und in den später hinzu gemieteten Räumen die andere der beiden Spielhallen betrieben.
41 
Die von der Antragstellerin mit ihrem Ehemann vereinbarte Miete entspricht einer Miete von 19,69 EUR/m2 und ist damit weit überhöht. Nach den Internetrecherchen des Senats, deren Ergebnis mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochen wurde, ist in Wehingen und den umliegenden Gemeinden für gewerblich genutzte Gebäude eine monatliche Miete von 6 bis 7 EUR pro m2 marktüblich. Bezogen auf die von der Antragstellerin zum Betrieb der beiden Spielhallen angemieteten Räume mit insgesamt 338 m2 entspricht das einer marktüblichen Miete von 2.028 bis 2.366 EUR pro Monat oder 24.336 bis 28.392 EUR pro Jahr.
42 
Der von der Antragstellerin vorgelegte zweite Nachtrag zu dem mit ihrem Ehemann geschlossenen Mietvertrag vom Juni 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die der Antragstellerin danach - kostenlos - zusätzlich zur Verfügung gestellten Räume von 260 m2 für den Betrieb der beiden Spielhallen nicht benötigt werden. Nach den bereits genannten Bauplänen gehören zu den der Spielhalle A zugeordneten Räumen ein 16,18 m2 großer Abstellraum sowie ein Raum für Hausanschlüsse mit einer Größe von 13,47 m2, zu den der Spielhalle B zugeordneten Räumen zwei weitere 17,83 m2 bzw. 7,99 m2 große Abstellräume sowie ein mit Anlieferung bezeichneter Raum mit einer Größe von 20,74 m2. Ein Bedarf für weitere Nebenräume ist danach nicht zu erkennen.
43 
cc) Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie von den Einnahmen, die sie aus den in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten erzielt, jeweils 50 % an den Betreiber des Bistros bzw. den Tankstelleninhaber abzuführen. Wie der Ehemann der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, bezieht sich der Anteil auf die Nettokasse, d. h. die Bruttoeinnahmen abzüglich der Vergnügungssteuer und der Mehrwertsteuer. Was die Einnahmen aus den in einem Bistro aufgestellten Geldspielgeräten betrifft, wird der Betreiber des Bistros so nur an den zu bezahlenden Steuern, nicht aber an den für die Geräten zu bezahlenden Leasingraten sowie den übrigen Unkosten beteiligt. Von den um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen in Höhe von 13.671,32 EUR entfallen so auf den Betreiber des Bistros 11.119,66 EUR und auf die Antragstellerin gerade noch 2.551,66 EUR. Für die Einnahmen aus den in einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräten ist dieses offenkundige Missverhältnis noch krasser: Die um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen betragen 7.277,77 EUR und bleiben damit hinter den an den Tankstelleninhaber vereinbarungsgemäß abzuführenden Betrag von 7.327,92 EUR zurück.
44 
Die Vereinbarungen, die die Antragstellerin nach ihrer Darstellung mit dem Betreiber des Bistros und dem Inhaber der Tankstelle getroffen hat, widersprechen damit offensichtlich der wirtschaftlichen Vernunft. Als wirtschaftlich angemessen kann an Stelle eines Anteils von jeweils 50 % der Nettokasse allenfalls ein Anteil von 50 % der um die Leasingraten verringerten Nettoeinnahmen angesehen werden.
45 
d) Auf der Grundlage der übrigen in der Aufstellung der Antragstellerin enthaltenen Zahlen ergibt sich danach für den Betrieb der beiden Spielhallen ein jährlicher Überschuss von ca. 42.000 EUR und für den Betrieb der in einem Bistro bzw. einer Tankstelle aufgestellten Geldspielgeräte ein Überschuss von zusammen ca. 10.000 EUR. Davon, dass der in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzte Steuersatz es der Antragstellerin unmöglich machte, ihren Geschäftsbetrieb weiterzuführen, kann somit keine Rede sein.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.