Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06.07.2016, Az. 63.1/.../2014-18 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Baubeseitigungsanordnung sowie gegen die diesbezüglich im Bescheid angeordnete Zwangsgeldandrohung.

Die Klägerin betreibt in der Erdgeschosseinheit des Gebäudes A.-straße ...1, ..., welches sich auf der FlNr. ...05/2 der Gemarkung ... befindet, das „E.“. Für die Gewerbeeinheit der Antragstellerin liegt eine dem Rechtsvorgänger erteilte Baugenehmigung vom 03.01.1994 vor. Darin wurde eine Nutzungsänderung von einem Lager in ein Einzelhandelsgeschäft genehmigt. Die Genehmigung umfasste den Verkauf von Waren, den Verleih von Filmen oder sonstigen Gegenständen sowie das Aufstellen von 5 Videokabinen. In einer weiteren Baugenehmigung vom 16.08.1999 wurde der Umbau des Wohn- und Geschäftshauses genehmigt, der unter anderem auch eine Erweiterung der Verkaufsflächen für die Videothek bzw. den Erotikladen beinhaltete.

Im Gebäude A.-straße ...1 befinden sich im Erdgeschoss verschiedene Gewerbeeinheiten und in den Obergeschossen Wohneinheiten. Es befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nummer 20a-I, der bestimmt, dass bezüglich der Art der baulichen Nutzung der Bebauungsplan Nummer 20a anzuwenden ist. Letzterer trat am 17.01.1972 in Kraft. Das fragliche Grundstück ist im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.

Im Jahr 2014 kam es vermehrt zu Anwohnerbeschwerden. Diese bezogen sich einerseits darauf, dass in verschiedenen Wohnungen des Anwesens A.-straße ...1 der Prostitution nachgegangen werde. Andererseits bezogen sie sich auf eine sich in der Nähe befindliche öffentliche Toilette, die der Anbahnung sexueller Kontakte im Homosexuellenmilieu - zum Teil auch gegen Entgelt - diene und auch auf das E. Auch dort würden sexuelle Kontakte - in erster Linie zwischen Homosexuellen - angebahnt, was sich auch daran zeige, das männliche Personen des Öfteren zwischen der öffentlichen Toilette und dem E. hin- und herwechseln würden. Man mache sich Sorgen um den guten Ruf des Hauses. Das „E.“ trage nicht gerade zu einem familienfreundlichen und anständigen Wohnklima bei.

Am 21.02.2014 führte die Antragsgegnerin eine Baukontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass die Einheit „E.“ im Vergleich zu den genehmigten Plänen erheblich umgebaut worden war. Das „E.“ ist nunmehr in 2 Bereiche aufgegliedert. In einem Bereich befinden sich Verkaufsräume sowie 6 Videokabinen. Dieser Bereich ist frei zugängig. In einem weiteren Bereich befinden sich 5 sogenannte Stehterminals, 7 weitere Videokabinen sowie 2 „Kinos“, und zwar eines für 2 Personen und eines für 4 Personen. Um diesen Bereich betreten zu können, müssen Besucher 12,-- € Eintritt bezahlen. Die Stehterminals sind ohne Sitz und würden nach Angaben der Antragstellerin dazu dienen, sich einen Überblick über die im Bestand des „E.s“ gehaltenen Filme zu verschaffen. Bei der Baukontrolle wurde festgestellt, dass in den 5 Stehterminals sowie in 6 Videokabinen im eintrittspflichtigen Bereich zahlreiche sogenannte „Glory Holes“ in verschiedenen Trennwänden zwischen den Videokabinen und auch zwischen den Stehterminals eingebaut sind. Diese Öffnungen ermöglichen die Vornahme sexueller Handlungen zwischen den Nutzern von nebeneinander gelegenen Kabinen bzw. Stehterminals.

In der Folgezeit vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, es liege eine Abweichung des Betriebs von der ursprünglichen Genehmigung vor, weshalb ein Rückbau auf den genehmigten Bestand erfolgen müsse. Erstmals mit Schreiben vom 09.04.2014 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum Rückbau auf.

Am 09.07.2014 stellte die Antragstellerin einen Bauantrag zur „Bestandsaktualisierung“. Im Eingabeplan sind die aktuell vorhandenen Videokabinen, die Stehterminals sowie die beiden Kinos dargestellt. Dass die Stehterminals und verschiedene Kabinen mit „Glory Holes“ ausgestattet sind, lässt sich dem Plan nicht entnehmen. Die Betriebsbeschreibung der Antragstellerin lautet: „Videothek (Verleih von Bild- und Tonträgern), Einzelhandel (Verkauf von Bild- und Tonträgern/Zeitschriften und Magazine/Erotikartikel) sowie Filmvorführung Erotik“.

In der Folgezeit fanden weitere Gespräche zwischen den Beteiligten statt, die zu keinem Ergebnis führten. Seitens der Antragstellerin wurden die Öffnungen zwischen den Kabinen und Stehterminals im Jahr 2015 auch bereits einmal durch Gitter verschlossen. Die Gitter seien angeschraubt worden. Aufgrund von Kundenbeschwerden, die im Vorwurf gegipfelt hätten, der Geschäftsführer der Antragstellerin diskriminiere Homosexuelle, seien die Gitter wieder abgenommen worden.

Mit Bescheid vom 06.07.2016 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin, 5 Stehterminals und 6 Kabinen, die in einem dem Bescheid beigegebenen Grundrissplan gekennzeichnet sind und diejenigen Stehterminals/Videokabinen kennzeichnen, die mit „Glory Holes“ ausgestattet sind, bis spätestens 16.09.2016 - im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs innerhalb von 6 Wochen nach Bestandskraft des Bescheids - vollständig zu beseitigen (Ziffer 1). Insoweit wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkomme, werde je Stehterminal oder Kabine jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € zur Zahlung fällig (Ziffer 4). Die Zustellung des Bescheids erfolgte am 12.7.2016.

Die Beseitigungsanordnung beruhe auf Art. 76 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Die streitgegenständlichen Stehterminals und Videokabinen seien im Widersprung zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Der Einbau der Stehterminals und Kabinen mit den „Glory Holes“ sei eine nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. In den Stehterminals und Kabinen komme es zu sexuellen Handlungen bzw. würden derartige Handlungen durch die „Glory Holes“ ermöglicht. Dieser Nutzung komme eine andere Qualität zu als der genehmigten. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der nunmehrigen Nutzung um eine (kerngebietstypische) Vergnügungsstätte oder um einen Gewerbebetrieb sui generis handele. Der Gewerbebetrieb sei jedenfalls dem Unterhaltungssektor zuzuordnen und weise einen ausgedehnten Einzugsbereich auf. Die deshalb erforderliche Genehmigung für den Einbau der Stehterminals und der Kabinen mit den „Glory Holes“ könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben den im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Der vorliegende Betrieb störe das Wohnen wesentlich, weshalb er im Mischgebiet nicht zulässig sei. Der Einbau der „Glory Holes“ diene augenscheinlich vorrangig der Ermöglichung von sexuellen Handlungen. Eine andere Nutzung sei nicht glaubwürdig.

In der ausgeführten Form verursache der Betrieb eine wesentliche Störung der Wohnnutzung. Es werde eine gebietsunverträgliche bodenrechtliche Spannung hervorgerufen. Die Bewohner der Wohnungen im Anwesen fühlten sich nach eigenen Angaben von den Kunden des „E.s“ und deren Verhalten gestört. Darüber hinaus sei der sogenannte „Trading-Down-Effekt“ festzustellen. Durch eine Niveauabsenkung werde ein Attraktivitätsverlust des gesamten Gebietes bewirkt, der eine Verdrängung bereits ansässiger Betriebe und der Wohnbevölkerung zur Folge habe. Dies sei im Rahmen des § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu berücksichtigen. Das „E.“ werde seit etwa 3 Jahren in der vorliegenden Form betrieben. In der Folge seien Beschwerden von Anwohnern bei der Antragsgegnerin eingegangen. Seit dieser Zeit sei auch eine vermehrte Nutzungsänderung von Wohnungen im Gebäude in bordellartige Betriebe oder zur Wohnungsprostitution festzustellen. Ferner sei eine erhebliche Niveauabsenkung des Gebiets in unmittelbarer Umgebung des Betriebs der Antragstellerin festzustellen. So werde etwa die öffentliche WC-Anlage im Nachbargebäude als Stätte für die Durchführung von sexuellen Handlungen durch Besucher der Einheit „E.“ von den Anwohnern thematisiert.

Schließlich könne auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nummer 20a-I für den Einbau der Stehterminals und Kabinen mit „Glory Holes“ und die damit verbundene Nutzungsänderung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht erteilt werden. Das Vorhaben berühre aufgrund seiner Konzeption die Grundzüge des Bebauungsplanes als Mischgebiet mit den darin zulässigen Nutzungsarten.

Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die vollständige Beseitigung der Stehterminals und Kabinen mit „Glory Holes“ angeordnet werde. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Anordnung einer reinen Schließung der „Glory Holes“ nicht geeignet, den rechtswidrigen Zustand zu unterbinden. Das Schließen und Öffnen der „Glory Holes“ könne jederzeit und kurzfristig erfolgen. Deshalb könne die behördliche Überwachung nicht sicher stellen, dass die Öffnungen dauerhaft geschlossen bleiben. Außerdem fördere die erhebliche Anzahl der Stehterminals und Kabinen, die den genehmigten Zustand bei weitem übersteige, die unzulässige Nutzung. Das Interesse der Antragstellerin am Weiterbetrieb der vorhandenen Kabinen und Terminals müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen.

Mit der Antragstellerin am 13.7.2016 zugestellten Bescheid vom 04.04.2016 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung für den Umbau bzw. die Nutzungsänderung der Erdgeschosseinheit „E.“ ab. Im Wesentlichen stützt sich auch die Ablehnung der Baugenehmigung auf das Vorhandensein der „Glory Holes“. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Am 27.07.2016 ließ die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die Beseitigungsanordnung vom 06.07.2016 (Az. RO 2 K 16.1165) erheben sowie Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (Az. RO 2 K 16.1164).

Am 24.08.2016 ließ die Antragstellerin darüber hinaus einen Eilrechtschutzantrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung und die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 06.07.2016 erheben. An der Genehmigungsfähigkeit der seitens der Antragsgegnerin beanstandeten Einbauten im „E.“ bestünden keine Zweifel. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art der baulichen Nutzung beurteile sich nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1968, da der streitgegenständliche Bebauungsplan am 17.01.1972 in Kraft getreten sei. Nach 6 Abs. 2 BauNVO 1968 seien unter anderem sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe im Mischgebiet zulässig. Die Baugenehmigung für die internen Umbaumaßnahmen sei zu Unrecht abgelehnt worden. Insbesondere ziele das Betriebskonzept der Antragstellerin nicht auf die Durchführung sexueller Handlungen der Besucher ab. Eine derartige Nutzung sei nicht beantragt gewesen. Zu bedenken sei auch, dass sich die Nutzung des Betriebs im Vergleich zu der bereits erstmals in den Jahren 1994 und 1999 genehmigten Nutzung nicht geändert habe. Die damals erteilten Baugenehmigungen würden Bindungswirkung entfalten. Diese Genehmigungen enthielten auch einen feststellenden Teil, wonach das damals genehmigte Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang gestanden habe. Das „E.“ sei weder eine Vergnügungsstätte noch ein Gewerbebetrieb sui generis. Die Antragstellerin betreibe weder ein Bordell noch einen bordellartigen Betrieb. Dass das Betriebskonzept der Antragstellerin drauf abziele, sexuelle Handlungen zu ermöglichen, sei eine bloße Unterstellung. Die Antragsgegnerin beziehe sich hier auf „eigene Angaben der Antragstellerin im Internet“, obwohl die Antragstellerin keine Internet-Homepage betreibe oder verantworte. Sie sei weder verantwortlich für Informationen, die die Antragsgegnerin im Rahmen von Recherchen im Internet erzielt habe, noch habe sie diese Informationen veranlasst. Auch seien die „Glory Holes“ nicht bauordnungs- oder bauplanungsrechtlich genehmigungspflichtig, wobei es darüber hinaus nicht zutreffe, dass die Besucher des Betriebs der Antragstellerin diese angeblichen „Glory Holes“ zum Zwecke von Sexualkontakten nutzen würden. Die Antragstellerin dulde in ihren Räumlichkeiten keine Sexualkontakte zwischen den Besuchern und führe auch Kontrollen durch.

Der Betrieb der Antragstellerin verursache keine wesentliche Störung der Wohnnutzung. Die seitens der Antragsgegnerin angeprangerten milieutypischen Störungen hätten ihre Ursache nicht in dem Betrieb der Antragstellerin. Verschmutzungen im Hauseingangsbereich seien in erster Linie auf ein sich im Gebäude befindliches Shisha Café zurückzuführen. Die angeprangerten milieutypischen Störungen würden auch nicht vom Betrieb der Antragstellerin ausgehen. Es sei polizeibekannt, dass die unmittelbar benachbarte öffentliche Toilettenanlage seit 2002 als „öffentliche Klappe“ (= Ort für schnellen und mehr oder weniger anonymen Sex in der homosexuellen Szene) benutzt werde. Die Sexualkontakte in dieser Toilette habe die Antragstellerin nicht zu verantworten. Das „E.“ werde bereits seit 25 Jahren beanstandungsfrei betrieben, ohne dass es Nachbarschaftsbeschwerden gegeben habe.

Auch ein Trading-Down-Effekt werde durch eine Zulassung des Vorhabens nicht verstärkt oder konkret eingeleitet. Der Betrieb werde in der nunmehr beantragten Form bereits seit dem Jahre 2000 betrieben, so dass eine Änderung im konkreten Nutzungsverhalten durch die Erteilung einer Baugenehmigung nicht eintreten werde, zumal der Betrieb nicht darauf angelegt sei, sexuelle Handlungen zwischen den Besuchern zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin habe schließlich die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Die Antragsgegnerin unterstelle, dass die angeblich aufgetretenen milieutypischen negativen Effekte durch den Rückbau der Anlagen beseitigt werden könnten, obgleich diese Effekte ausschließlich auf die Nutzung der öffentlichen Toilettenanlagen als „Klappe“ zurückzuführen seien. Die Durchführung sexueller Handlungen in den Räumlichkeiten des Betriebs der Antragstellerin sei weder bewiesen noch durch Dritte bestätigt. Die Antragsgegnerin habe auch nicht berücksichtigt, dass die negativen Effekte relativ einfach durch das Schließen oder durch eine konsequente Überwachung der öffentlichen Toilettenanlage vermeidbar seien. Die Antragsgegnerin habe somit entscheidungsrelevante Belange nicht hinreichend einbezogen. Sie habe darüber hinaus nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Antragstellerin durch den geforderten Rückbau die wirtschaftliche Grundlage ihrer Tätigkeit entzogen werde.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.07.2016, Az. 63.1/.../2014-18 im Hinblick auf die Ziffer 1 des Bescheides wiederherzustellen und im Hinblick auf die Ziffer 4 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Nutzung des Betriebs der Antragstellerin habe sich im Vergleich zum genehmigten Betrieb ganz erheblich geändert. Es seien nunmehr auch 2 „Kleinkinos“ vorhanden und es habe sich die Anzahl der Videokabinen von 5 auf 18 erhöht, so dass sich jedenfalls die Qualität der Nutzung erheblich verändert habe. Bei dem Betrieb der Antragstellerin handele es sich um eine Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet nach der BauNVO 1968 unzulässig sei. Als Vergnügungsstätten würden Sex-Kinos und Lokale mit Videokabinen angesehen. Darüber hinaus auch Swingerclubs, die insoweit zu den Videokabinen mit „Glory Holes“ eine Vergleichbarkeit aufweisen würden, als beide - objektiv betrachtet - der Anbahnung sexueller Kontakte dienten. Die besondere Ausstattung der Kabinen mit Papiertüchern und Abfallkörben spreche ebenfalls für die Einordnung als Vergnügungsstätte.

Selbst wenn man aber den Betrieb der Antragstellerin als Gewerbebetrieb sui generis einordne, so sei dieser unzulässig, da er „wesentlich störend“ sei. Die Erhöhung der Anzahl der Videokabinen/Stehterminals, die überwiegend mit „Glory Holes“ ausgestattet seien, sowie die beiden „Kinos“ würden jedenfalls zu einer Erhöhung des Störgrades der Einrichtung in mischgebietsunverträglicher Weise führen.

Die Anordnung der vollständigen Beseitigung der Stehterminals und der 6 Videokabinen sei auch verhältnismäßig. Versuche, nur die sogenannten „Glory Holes“ zu verschließen, hätte schon in der Vergangenheit keinerlei Wirkung gezeigt, wie den Behördenakten zu entnehmen sei.

Am 12.09.2016 hat das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag zur einvernehmlichen Beendigung der 3 bei der Kammer anhängigen Verfahren unterbreitet. Eine Einigung ist nicht zustande gekommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren RO 2 K 16.1164 und RO 2 K 16.1165 sowie des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens und auf die Akten der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides Erfolg, da die durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Im Hinblick auf die in Ziffer 4 enthaltene Zwangsgeldandrohung hat der Antrag dagegen keinen Erfolg, da das Zwangsgeld aufgrund des erfolgreichen Antrags gegen die Beseitigungsanordnung erst 6 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides fällig wird und die Antragstellerin somit keine Vollstreckungsmaßnahmen vor Bestandskraft des Bescheides befürchten muss.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde den Sofortvollzug eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wie dies vorliegend hinsichtlich der Beseitigungsanordnung der Fall ist. Entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund gesetzlicher Anordnung, wie dies bei der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) der Fall ist, so kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Interessen der Antragstellerin und diejenigen der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu, soweit diese im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereits hinreichend sicher beurteilt werden können.

1. Ist der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlicherseits angeordnet worden, so muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung dieser Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründung soll nachvollziehbar machen, warum nach Auffassung der Behörde mit dem Vollzug des Verwaltungsaktes nicht bis zu seiner Bestandskraft zugewartet werden kann. Deshalb ist grundsätzlich eine auf den konkreten Fall abstellende und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug erforderlich (vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 84).

Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid gegebene Begründung. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, eine weitere Belassung des derzeitigen Zustandes, der vorrangig durch die sogenannten „Glory Hole-Kabinen“ ausgelöst werde, könne nicht erfolgen. Im Falle einer zeitnahen Beseitigung der rechtswidrigen baulichen Anlagen könne die Durchführung von sexuellen Handlungen in der Einheit unterbunden werden. Die schnellstmögliche Beseitigung des unzulässigen Zustandes diene dem Schutz der Wohnnutzung. Diese Begründung genügt den dargelegten Anforderungen. Die Frage, ob die Erwägungen der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist dagegen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses.

2. Die Antragsgegnerin hat die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigungsanordnung setzt dabei grundsätzlich die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der jeweiligen Anlage voraus (BVerwG vom 10.12.1982, Az. 4 C 52/78 Rn. 13; BayVGH vom 20.01.2003, Az. 20 ZB 99.3616 Rn. 3). Diese Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 76 Satz 1 BayBO sind bei einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage somit dann gegeben, wenn sie ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wurde und sie gleichzeitig auch nachträglich nicht genehmigt werden kann.

Nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die genannten Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten zwar gegeben. Allerdings ist die vollständige Beseitigung der Stehterminals und der mit „Glory Holes“ versehenen Videokabinen nicht erforderlich, um das von der Antragsgegnerin mit der Anordnung verfolgte Ziel - nämlich die Unterbindung von sexuellen Kontakten zwischen Kunden in benachbarten Kabinen - zu erreichen. Hierzu sind weniger einschneidende Maßnahmen denkbar, weshalb die Anordnung gegen das Übermaßverbot verstößt.

a) Im Vergleich zu der in den Jahren 1994 und 1999 genehmigten Anlage liegt eine mit baulichen Veränderungen einhergehende Nutzungsänderung vor, die in der konkret vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig ist.

Durch den Einbau von „Glory Holes“ in die 5 Stehterminals und 6 Videokabinen wurde die ursprünglich genehmigte Nutzung erheblich erweitert. Die Baugenehmigung vom 03.01.1994 bezog sich ausschließlich auf den Verkauf von Erotikartikeln, den Verleih von Filmen und sonstigen Gegenständen sowie auf die Aufstellung von 5 Videokabinen. Jedenfalls durch den Einbau von „Glory Holes“ wurden diese Betriebszwecke ganz erheblich erweitert, und zwar dahingehend, dass nunmehr jedenfalls im eintrittspflichtigen Bereich des „E.s“ die Anbahnung (anonymer) sexueller Kontakte ermöglicht und auch bezweckt wird. Nach der Überzeugung der entscheidenden Kammer ist dies der einzige Sinn und Zweck der sogenannten „Glory Holes“. Die anderslautenden Einlassungen, wonach sexuelle Kontakte zwischen den Kunden seitens der Antragstellerin nicht geduldet würden, sind völlig unglaubhaft. Es ist weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen, worin sonst der Sinn und Zweck der zwischen den Kabinen bestehenden Öffnungen bestehen sollte. Die Antragstellerin selbst bezeichnet die vorhandenen Öffnungen als „Glory Holes“, wobei die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen hat, dass unter diesem Begriff vor allem in der homosexuellen Szene Wandöffnungen verstanden werden, die der Ermöglichung meist anonymer Sexualkontakte dienen (vgl. dazu Wikipedia im Internet: http://de.wikipedia.org/wiki/Glory_Hole). Untermauert wird die offensichtliche Zweckbestimmung der „Glory Holes“ im „E.“ durch die Angaben der Antragstellerin im Zusammenhang mit der schon einmal erfolgten Schließung der Öffnungen. Die Verschließung mit angeschraubten Gittern habe dazu geführt, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin von Seiten der Kunden erheblich angefeindet worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, Homosexuelle zu diskriminieren, weshalb er sich genötigt gesehen habe, die Gitter wieder zu entfernen. Somit ist es ganz offensichtlich, dass die „Glory Holes“ einzig und allein den Zweck erfüllen (anonyme) Sexualkontakte zu ermöglichen. Die der ursprünglichen Nutzung des „E.s“ innewohnende tatsächliche Variationsbreite wurde dadurch erheblich überschritten. Aus Sicht der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kommt der neuen Nutzung eine ganz andere Qualität zu, da die Zweckbestimmung insoweit völlig neu ist, was in baurechtlicher Hinsicht Auswirkungen zeitigt. Es liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine neue Nutzungsart vor, weshalb die baulichen Änderungen und die damit verbundene Nutzungsänderung genehmigungspflichtig sind.

b) Das Vorhaben in der konkret ausgeführten Form widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind.

Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO prüft die Baugenehmigungsbehörde unter anderem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den § 29 ff. BauGB. Da im vorliegenden Fall ein Bebauungsplan besteht, muss das Vorhaben mit dessen Festsetzungen nach § 30 Abs. 1 BauGB im Einklang stehen. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 20a-I, der ein Mischgebiet festsetzt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden durch die Festsetzung von Baugebieten die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Ändern sich die genannten Normen der BauNVO nach Beschlussfassung über den Bebauungsplan, so ist die Fassung dieser Normen maßgeblich, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten hat. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die BauNVO in der Fassung von 1968 maßgeblich ist, was zwischen den Beteiligten im Übrigen unstreitig ist.

Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1968 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1968 sind auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Vergnügungsstätte werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1968 im Gegensatz zur aktuell geltenden BauNVO (vergleiche § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 2013) nicht explizit genannt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber von 1968 Vergnügungsstätten jeglicher Art als mischgebietsunverträglich angesehen hat. Insbesondere war der Begriff der „Vergnügungsstätte“ bereits 1968 bekannt, was sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 ergibt, wonach Vergnügungsstätten in Kerngebieten zulässig waren. Liegt somit eine Vergnügungsstätte in diesem Sinn vor, so kann sie nicht als „das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ im Mischgebiet nach der BauNVO 1968 zulässig sein.

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem „E.“ jedenfalls mit dem derzeitigen Zuschnitt um eine nach § 6 BauNVO 1968 unzulässige Vergnügungsstätte. Nur der aktuell vorhandene bauliche Zustand ist im Übrigen im Rahmen des bauaufsichtlichen Einschreitens nach Art. 76 Satz 1 BayBO ausschlaggebend, weshalb es nicht darauf ankommt, für welche Art von Betrieb die Antragstellerin nunmehr eine Baugenehmigung beantragt hat. Die Argumentation der Antragstellerin, wonach sich aus dem Bauantrag nicht ergebe, dass verschiedene Kabinen der Anbahnung von Sexualkontakten dienen würden, spielt damit keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die tatsächlich vorhandenen „Glory Holes“ in den 5 Stehterminals und 6 Videokabinen einzig und allein darauf abzielen, (anonyme) sexuelle Kontakte zu ermöglichen. Eine andere Zweckbestimmung ist seitens der Antragstellerin weder vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin allein für das Betreten des Ladenbereichs, in dem sich die Stehterminals bzw. Kabinen mit den „Glory Holes“ befinden, Eintritt verlangt. Dementsprechend geht es der Klägerin ersichtlich darum, den Kunden gegen Entgelt die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern (anonym) auszuleben, weshalb sich bei der baurechtlichen Einstufung des Betriebs der Klägerin eine parallele zu den sogenannten „Swingerclubs“ aufdrängt, die auf ein eben solches Ziel gerichtet sind. Auch in „Swingerclubs“ werden nämlich vom

Betreiber Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Anbahnung sexueller Kontakte bereitgestellt (vgl. zu Swingerclubs: VGH BW. v. 03.07.2014, Az. 2 S 3/14 Rn. 41; VG Karlsruhe v. 28.05.2014, Az. 6 K 701/13 Rn. 26). Derartige Betriebe werden in der Rechtsprechung überwiegend als Vergnügungsstätten angesehen (BayVGH v. 29.12.2003, Az. 25 B 98.35 82 Rn. 22; VGH BW v. 29.07.1991, Az. 3 S 1777/91 Rn. 6; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 4a BauNVO Rn. 70). Jedenfalls im Hinblick auf die vorhandenen „Glory Holes“ ist der konkrete Betrieb daher nach der Art der Nutzung im Baugebiet unzulässig, weshalb eine Baugenehmigung für die Betriebsweise mit „Glory Holes“ nicht erteilt werden könnte.

c) Schließlich könnte für das Vorhaben auch keine Befreiung nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt werden, was die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend dargestellt hat (vgl. Nr. 3.3.3 des Bescheids). Das Vorhaben berührt die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB, weil durch eine Befreiung eine nach der BauNVO 1968 kerngebietstypische Nutzung im Mischgebiet zugelassen würde, wodurch die Grundkonzeption des Bebauungsplanes berührt und ausgehebelt würde (vgl. dazu auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 31 BauGB Rn. 36).

Im Übrigen würde die Zulassung des Vorhabens die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die durch die Baugebietstypologie konkretisiert werden, beeinträchtigen. Die Baugebietstypologie beruht wiederum auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem (oder mehreren) der Baugebiete der BauNVO. Vergnügungsstätten jeglicher Art sind demnach nach § 6 BauNVO 1968 in Mischgebieten störend, weshalb auch eine Befreiung nicht mit den nachbarlichen Interessen im Sinne des § 31 Abs. 2 letzter Halbsatz BauGB vereinbar ist. Eine Befreiung würde dem Gebietscharakter widersprechen, auf dessen Wahrung die Nachbarschaft grundsätzlich einen Rechtsanspruch hat (BVerwG v. 27.08.2013, Az. 4 B 39/13 ).

d) Nach alledem sind die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 76 Satz 1 BayBO grundsätzlich gegeben.

Allerdings ist die Anordnung der vollständigen Beseitigung der 5 Stehterminals und 6 mit „Glory Holes“ ausgestatteten Videokabinen jedenfalls nach der im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung unverhältnismäßig. Aus der Argumentation der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren sowie auch im gerichtlichen Verfahren wird ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin ausschließlich darum ging, die Anbahnung (anonymer) sexueller Kontakte im „E.“ durch die Nutzung der „Glory Holes“ zu unterbinden. Gerade in der Ermöglichung derartiger Kontakte hat die Antragsgegnerin zumindest die Förderung des „Trading-Down-Effekts“ in der Umgebung des Anwesens gesehen. Aus der gesamten Verfahrensakte ist ersichtlich, dass es der Antragsgegnerin vorrangig um die Beseitigung der „Glory Holes“ ging. Im streitgegenständlichen Bescheid hat die Antragstellerin ausgeführt, dass eine Verschließung der „Glory Holes“ als milderes Mittel an Stelle der Beseitigung der Stehterminals und der mit Öffnungen ausgestatteten Videokabinen nicht zielführend sei, da nicht gewährleistet sei, dass die Öffnungen dauerhaft verschlossen würden. Diesbezüglich ergebe sich eine Problematik im Hinblick auf die behördliche Kontrolle, da die behördliche Überwachung nicht sicherstellen könne, dass die Öffnungen dauerhaft geschlossen blieben. Damit hat die Antragstellerin ganz deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht ein Weiterbetrieb des „E.es“ mit einer größeren Anzahl als der genehmigten Anzahl von 5 Videokabinen grundsätzlich für möglich gehalten werde.

Aus Sicht der entscheidenden Kammer wäre es der Antragstellerin ohne weiteres möglich, die vorhandenen „Glory Holes“ dauerhaft zu verschließen, was im Vergleich zur vollständigen Entfernung der Terminals bzw. Kabinen das mildere Mittel darstellen würde. So mag es zwar durchaus zutreffen, dass die seitens der Antragstellerin in der Vergangenheit schon einmal angewandte Methode des Anschraubens von Gittern langfristig nicht ausreichend ist, wie dies die Antragsgegnerin ausführt. Besucher des „E.s“ könnten die Vergitterung relativ problemlos (unbefugt) mit Hilfe eines Schraubendrehers wieder beseitigen. Das Anbringen von Gittern ist jedoch nicht die einzig mögliche Methode, die Öffnungen dauerhaft zu verschließen. Denkbar wäre etwa eine „sabotagesichere“ Verschließung der Öffnungen zwischen den Kabinen, durch Überkleben mit Holzspanplatten oder ähnlichem. Selbst ein Austausch der mit „Glory Holes“ versehenen Kabinenwände wäre für die Antragstellerin relativ einfach durchzuführen und weniger einschneidend als die vollständige Beseitigung der Terminals und Kabinen. Aus den sich in den Akten befindlichen Fotos ist ersichtlich, dass die Kabinen bzw. Stehterminals relativ einfach gefertigt sind. Die Wände bestehen offenbar aus Holzspanplatten, die mit Metallwinkeln verbunden sind, so dass ein Austausch einer ganzen Wand unproblematisch durchführbar ist. Zur Erreichung des von der Antragstellerin verfolgten Zieles - nämlich der Unterbindung sexueller Kontakte zwischen den Besuchern der Kabinen - wären folglich weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend gewesen, weshalb die ausgesprochene vollständige Beseitigung der mit Öffnungen ausgestatteten Terminals und Kabinen als unverhältnismäßig erscheinen muss.

e) Es stellt sich im Anschluss dann zwar auch noch die Frage, ob die vorhandene quantitative Erhöhung der Kabinen und Stehterminals (18 anstatt der genehmigten 5) noch mischgebietsverträglich ist. Nachdem die Antragsgegnerin im Jahr 1994 5 Videokabinen genehmigt hat, ist davon auszugehen, dass sie zumindest bei dieser Anzahl von einem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne der BauNVO 1968 und nicht von einer Vergnügungsstätte ausgegangen ist. Ob und bei welcher Anzahl von Kabinen die Art der Nutzung in eine mischgebietsunverträgliche Nutzung umschlägt, vermag die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu beurteilen. Dagegen spricht, dass die Fläche des Betriebs gleich geblieben ist. Andererseits liegt im Vergleich zur genehmigten Kabinenanzahl eine Vervierfachung der Kabinen vor, wenn man die beiden „Kinos“ in die Betrachtung mit einbezieht. Von daher ist es nicht auszuschließen, dass die Nutzung aufgrund der Quantität der Kabinen in eine das Wohnen störende Nutzung umschlägt.

Nachdem es der Antragsgegnerin jedoch in erster Linie darauf ankam, sexuelle Kontakte im „E.“ zu unterbinden, fällt die im Rahmen des Eilrechtschutzverfahrens vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten der Antragstellerin aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn aufgrund der Anzahl der vorhandenen Kabinen ein mischgebietsunverträglicher Betrieb vorliegen sollte, eine besondere Dringlichkeit für deren sofortige Beseitigung nicht ersichtlich ist, so dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht gegeben sind (vgl. dazu Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, § 80 VwGO Rn. 387; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 159 jeweils m. w. N.). Dies gilt zumal deshalb, weil die Kriminalpolizeiinspektion ... in einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 09.08.2016 ausgeführt hat, von der öffentlichen Toilettenanlage im Nebengebäude gehe vielmehr eine öffentliche Gefahr und Wahrnehmbarkeit aus als vom einschlägigen Erotikshop.

f) Zugunsten der Antragstellerin spricht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus, dass die von der Antragsgegnerin angeordnete Beseitigung der 5 Stehterminals und 6 Videokabinen nicht uneingeschränkt geeignet ist, das von der Antragsgegnerin mit der Beseitigungsanordnung verfolgte Ziel - nämlich die Unterbindung sexueller Kontakte im „E.“ - zu erreichen. In ihrer Antragserwiderung vom 05.10.2016 hat die Antragsgegnerin selbst ausgeführt, dass Sex-Kinos und Lokale mit Videokabinen als Vergnügungsstätten anzusehen seien. Im Eilrechtsschutzverfahren kann die entscheidende Kammer die Frage allerdings offen lassen, ob die beiden im Eingabeplan der Antragstellerin zur Baugenehmigung als „Kinos“ bezeichneten „Mehrpersonen-Videokabinen“ tatsächlich als Sex-Kinos angesehen werden können, so dass gegebenenfalls allein deshalb das Vorliegen einer Vergnügungsstätte bejaht werden müsste. Es spricht jedenfalls einiges dafür, das auch die Kinos dazu führen, dass eine gebietsunverträgliche Betriebsweise vorhanden ist. Jedenfalls sind innerhalb der Videokabinen auch sexuelle Kontakte möglich, weshalb allein die Beseitigung der Stehterminals sowie der 6 Videokabinen mit „Glory Holes“ die Zielsetzung der Antragsgegnerin wohl nicht (vollständig) erreichen kann.

Nach alledem fällt die Interessenabwägung in Bezug auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zugunsten der Antragstellerin aus. Die aufschiebende Wirkung der Klage war insoweit wieder herzustellen.

3. Die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 besteht eine Beseitigungspflicht der Stehterminals und Videokabinen erst 6 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides. Erst zu diesem Zeitpunkt wird das Zwangsgeld fällig, weshalb die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden ist und die Antragstellerin im Übrigen (derzeit) auch nicht beschwert.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Zwar ist die Antragstellerin im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung unterlegen. Gleichwohl hat Sie ihr Antragsziel vollständig erreicht; denn aufgrund der Formulierung der Ziffer 1 des Bescheides kann das angedrohte Zwangsgeld erst 6 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides fällig werden. Die Antragstellerin unterliegt damit nur zu einem geringen Teil, weshalb das Gericht der Antragsgegnerin die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO vollumfänglich hat.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Im Hauptsacheverfahren geht die Kammer vom Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG aus, da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts bietet. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Hauptsachestreitwert im Regelfall nach Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - RO 2 S 16.1350 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 18. Okt. 2016 - RO 2 S 16.1350 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Juli 2014 - 2 S 3/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Mai 2014 - 6 K 701/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor 1. Die Verfügung der Beklagten vom 30.06.2011 in der Gestalt des Teilabhilfebe-scheids vom 05.02.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.02.2013 wird aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahre

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2013 - 8 K 28/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für „Dakini-Tantra-Massagen“, die sie in ihrem Betrieb im Stadtgebiet der Beklagten anbietet.
Zum 01.01.2012 trat für das Gemeindegebiet der Beklagten eine geänderte Vergnügungssteuersatzung in Kraft. Gemäß dem neu aufgenommenen Steuergegenstand in § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungssteuer. Bemessen wird diese Vergnügungssteuer nach der Fläche des benutzten Raumes je angefangenem Kalendermonat, wobei als Fläche des benutzten Raumes die Fläche der für die Benutzer bestimmten Räume gilt, einschließlich Rängen, Logen, Galerien, Séparées, Erfrischungsräumen, aber ausschließlich der Kassenräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken (§ 4 Abs. 8 der Satzung). Der Steuersatz beträgt je angefangenem Kalendermonat pro Quadratmeter 10 EUR (§ 5 Abs. 8 der Satzung). In der Beschlussvorlage des Gemeinderats der Beklagten, die zur Beschlussfassung am 16.12.2011 geführt hatte, wurde zur Begründung der Neufassung Folgendes ausgeführt (vgl. GRDrs 1271/2011 Neufassung v. 09.12.2011):
„Auch bei der Einfügung dieses neuen Steuergegenstandes muss neben dem Prinzip der Örtlichkeit eine besondere, über die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts hinausreichende Einkommensverwendung gegeben sein. Beide Kriterien sind erfüllt. In Baden-Württemberg wird für diese Einrichtungen eine Vergnügungssteuer erhoben. In Leinfelden-Echterdingen, Konstanz, Reutlingen, Sindelfingen und Weinheim, außerhalb des Landes u.a. in Bonn und Köln. Für die Besteuerung der genannten Einrichtungen wird eine Pauschalbesteuerung nach der Fläche gewählt, so wie dies bei den genannten Städten auch der Fall ist. Auch hier werden Nebenräume und Theken bei der Flächenermittlung nicht berücksichtigt. Die entsprechende Vergnügungssteuer-Satzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m² Fläche wurde nicht beanstandet. Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 10 EUR je m² Fläche für angemessen.“
Auf die Aufforderung der Beklagten, im Hinblick auf diese Satzungsneuregelung den Betrieb steuerlich anzumelden und einen Grundrissplan des für die Dienste benutzen Raumes vorzulegen, meldete die Klägerin ihren Betrieb „unter Vorbehalt“ zum 01.01.2012 an und übermittelte einen Grundrissplan, wonach 3 Räume mit insgesamt 42 m² Fläche für die Massagen genutzt würden.
Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 14.03.2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin Vergnügungssteuern für die Monate Januar und Februar 2012 in Höhe von insgesamt 840 EUR (= 42 m² x 10 EUR x 2 Monate) fest.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.04.2012 Widerspruch, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012, zugestellt am 01.12.2012, zurückgewiesen wurde.
Am 02.01.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, die mit Urteil vom 06.11.2013 abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin räume ihren Kunden gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in einer - einem Bordell, Laufhaus, Bar, Sauna-, FKK- und Swingerclub - ähnlichen Einrichtung ein. Der Steuertatbestand greife nicht erst dann ein, wenn sich ein Kunde tatsächlich sexuell vergnüge, sondern bereits dann, wenn ihm hierzu „die Gelegenheit“ gegeben werde und er hierfür finanzielle Mittel aufwende. Diese Gelegenheit werde den Kunden der Klägerin im Rahmen der von ihr gegen Entgelt angebotenen Ganzkörpermassagen, bei denen der Intimbereich einbezogen werde, zweifellos geboten. Dies habe im Übrigen auch die Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin räume ihren Kunden diese Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Sinne des Steuertatbestandes auch „gezielt“ ein. Da es jedem einzelnen Kunden der Klägerin frei stehe, eine Dakini-Massage zu buchen, bei der der Intimbereich auf seinen Wunsch hin einbezogen werde oder bei der die Massage des Intimbereichs bereits wesentlicher Bestandteil sei, genüge allein dies, um von einer „Zielgerichtetheit“ des klägerischen Angebots im Sinne des Steuertatbestandes auszugehen. Hinzu komme, dass die Klägerin im Rahmen ihres Internetauftritts das mit ihren Massagen verbundene „sexuelle Vergnügen“ bewerbe und dadurch potentielle Kunden dazu animiere, finanzielle Mittel für die bloße Gelegenheit, sich sexuell zu vergnügen, aufzuwenden. Sei der Steuertatbestand in diesem Sinne zu verstehen, komme es damit aber weder entscheidungserheblich darauf an, dass die Klägerin die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen im Rahmen von Ganzkörpermassagen einräume, die nach einem strikt einzuhaltenden Tantra-Massage-Ritual erfolgten, noch darauf, dass der Hauptzweck der Massagen das ganzheitliche Wohlbefinden im Sinne der tantrischen Erkenntnislehre sein solle und die Klägerin das durch ihre Massagen hervorgerufene sexuelle Vergnügen nach ihren Einlassungen allenfalls „in Kauf nehme“. Der Betrieb der Klägerin sei zudem eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung. Bei dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Rahmen der Auslegung (noch) hinreichend konkretisiert werden könne. Der Begriff „ähnliche Einrichtungen“ sei im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang des Steuertatbestandes weit zu verstehen. Auf Grund der beispielhaften Aufzählung von „Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- oder Swingerclubs“ und dem Umstand, dass es sich um eine Einrichtung handeln müsse, in der die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen gezielt eingeräumt werde, fielen nach Auffassung des Gerichts hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen bzw. die Wahrnehmung von Dienstleistungen, die zu einem sexuellen Vergnügen führten, ein Entgelt zu entrichten sei. Die Steuerfestsetzung stelle (auch) keinen Eingriff in das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung nicht etwa an die Tätigkeit der Klägerin selbst bzw. ihren Massagebetrieb anknüpfe, sondern an den von ihren Kunden getätigten Aufwand.
Gegen das ihr am 21.11.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.12.2013 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 20.01.2014 begründet.
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ausschließlich im Hinblick auf die Perspektive eines Kunden hin ausgelegt werden dürfe. Vielmehr sei das Tatbestandsmerkmal, da von einer gezielten Einräumung die Rede sei, im Hinblick auf das tatsächliche Angebot auszulegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Massageangebots der Klägerin auf eine ganzheitliche Selbsterfahrung des Kunden abgezielt werde, wobei die sexuelle Energie des eine Massage Empfangenden als Mittel zur spirituellen Erweckung genutzt werden solle. Der Mensch solle dabei auch in seiner Sexualität gewürdigt und diese eben nicht tabuisiert werden. Ein Ziel einer Tantramassage könne dabei auch ein sogenannter „Big Draw“ sein, bei dem die sexuelle Kontinenz trainiert werde und ein Orgasmus gerade unterbleibe, um die - sexuelle - Energie vor dem Höhepunkt in den Körper zu lenken und für die Person ganzheitlich nutzbar zu machen. Insoweit sei davon auszugehen, dass bei dem Massageangebot der Klägerin sexuelle Empfindungen des Kunden lediglich ein Mittel zum Zweck zu einer ganzheitlichen körperlichen und seelischen Selbsterfahrung seien. Auch aus den im Kriterienkatalog des Tantramassagenverbandes, dem die Klägerin angehöre, enthaltenen Ethikrichtlinien sowie der Werbung und des Außenauftritts der Klägerin gehe klar hervor, dass es sich bei ihrem Angebot nicht um ein gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen handle.
10 
Zudem sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem Massagestudio der Klägerin um eine ähnliche Einrichtung im Sinne des Steuertatbestands handle. Nach richtiger Auffassung sei das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" sehr wohl als bordellähnliche, bzw. zumindest rotlichtmilieunahe Einrichtung zu verstehen. Bei einer Auslegung nach dem Wortlaut sei darauf abzustellen, dass der Begriff der ähnlichen Einrichtung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Aufzählung verschiedener, dem Rotlichtmilieu zuzurechnenden Betriebe stehe. Nicht zuletzt komme der Wille des Satzungsgebers, gezielt Bordelle und ähnliche Prostitutionsbetriebe zu besteuern, in den Schriftsätzen der Beklagten zum Ausdruck, welche davon ausgehe, dass die Klägerin ein prostitutionsähnliches Gewerbe in einem bordellähnlichen Betrieb betreibe.
11 
Für eine restriktive Auslegung spreche auch der Wille, der in den den Satzungserlass begleitenden Protokollen zum Ausdruck komme. Dort werde mehrfach - auch als Überschrift - von Bordellen, Laufhäusern und ähnlichem gesprochen. Die gewählten Formulierungen zeigten, dass der Wille des Satzungsgebers darauf gerichtet gewesen sei, klassische Einrichtungen des Rotlichtmilieus bzw. Prostitutionsbetriebe zu besteuern. Sogar in der Beschlussvorlage zur Änderung der maßgeblichen Satzung vom 09.12.2011 sei in der Überschrift von der Aufnahme von Bordellen, Laufhäusern, Bars und entsprechenden Clubs in die Besteuerung die Rede. Dies spreche eindeutig dafür, dass der Satzungsgeber ausschließlich Betriebe des Rotlichtmilieus und der Prostitution im Blick gehabt habe.
12 
Auch die Auslegung des Satzungswortlauts anhand des systematischen Gesamtzusammenhangs ergebe, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" als bordellähnliche bzw. rotlichtmilieunahe Einrichtungen zu verstehen sei. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass in den Ziff. 1, 2, 3 sowie 8 und 9 des § 1 Abs. 2 VStS durchgängig zwischen ähnlichen Räumen bzw. Betrieben und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten differenziert werde. Mithin sei davon auszugehen, dass, soweit die Satzung von einem ähnlichen Ort, einem ähnlichen Betrieb oder auch einer ähnlichen Einrichtung spreche, nicht lediglich ein der Öffentlichkeit zugänglicher Ort gemeint sein könne, sondern vielmehr tatsächlich eine materielle Ähnlichkeit zu ausdrücklich aufgezählten Orten bzw. Betrieben gefordert werde. Insofern sei davon auszugehen, dass mit „ähnlichen Einrichtungen" nur Einrichtungen gemeint sein sollten, die den in Ziff. 10 des Steuertatbestands ausdrücklich genannten Einrichtungen materiell ähnelten. Aus systematischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit den „ähnlichen Einrichtungen" lediglich ein Ort gemeint sein solle, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde. Auch das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil zu Recht davon aus, dass die Ziff. 10 für die Steuerpflichtigkeit zwei Tatbestandsmerkmale enthalte, welche kumulativ vorliegen müssten, einmal das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und zum anderen den Umstand, dass dies an einer bestimmten Örtlichkeit erfolge. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der ähnlichen Einrichtung lediglich ein Ort, an dem gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt werde, gemeint sein solle, laufe aber letztendlich darauf hinaus, dass das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" leerlaufe, da bei einer solchen Auslegung lediglich auf das erste Tatbestandsmerkmal abgestellt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Satzungsgeber mit der ähnlichen Einrichtung lediglich eine Leerformel habe verwenden wollen, zumal eine derartige Auslegung darauf hinauslaufen würde, dass auch sämtliche anderen ausdrücklich genannten Etablissements aus dem Tatbestand gestrichen werden könnten, da es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts letztendlich lediglich auf die Handlung des gezielten Einräumens der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an irgendeinem Ort ankäme. Hätte der Satzungsgeber dies bezwecken wollen, hätte er den Tatbestand ohne jeglichen Bezug zu einem Ort formulieren können.
13 
Auch eine Auslegung entsprechend dem Normzweck ergebe, dass das Massagestudio der Klägerin nicht unter das Tatbestandsmerkmal der „ähnlichen Einrichtungen" zu subsumieren sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass ausweislich der Unterlagen zur ersten Lesung des Verwaltungsausschusses die Änderung der Vergnügungssteuersatzung insbesondere im Hinblick auf die Verwaltungspraxis in anderen baden-württembergischen Gemeinden wie Leinfelden-Echterdingen oder Backnang erfolgt sei. Diese zielten auf eine ordnungspolitische Lenkungswirkung, insbesondere die Eindämmung der mit sexuellen Vergnügungsstätten verbundenen Begleitkriminalität, ab. Dieser Lenkungszweck spreche wiederum dafür, dass auch der Tatbestand der „ähnlichen Einrichtungen" einen Bezug zum diese Begleitkriminalität anziehenden Rotlichtmilieu haben müsse, welcher der Einrichtung der Klägerin eindeutig fehle.
14 
Schließlich spreche auch eine verfassungskonforme Auslegung des Steuertatbestands dafür, dass der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen" eng auszulegen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach der Auslegung, welche der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche, es letztendlich lediglich auf die Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen an einem gegen Entgelt zugänglichen Ort ankäme. Eine entsprechende Auslegung des Tatbestands verstoße jedoch gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, da unter den so verstandenen Tatbestand eine kaum zu übersehende Vielzahl an Orten und Betrieben subsumiert werden könnte. Wäre lediglich auf einen gegen Entgelt zugänglichen Ort abzustellen, an dem die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen zielgerichtet eingeräumt werde, könnten beispielsweise Diskotheken, Musikclubs, Bars im eigentlichen Sinne und herkömmliche Spa-Wellness-Betriebe in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Ein hinreichend abgrenzbarer Tatbestand sei dann jedenfalls nicht mehr gewährleistet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2013 - 8 K 28/13 - zu ändern und den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Einlassung der Klägerin, dass der in den Unterlagen enthaltene Bezug auf die Satzung von Leinfelden-Echterdingen den Schluss zulasse, dass die Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung auf einen ordnungspolitischen Lenkungszweck abziele, treffe nicht zu. Der Vorschlag zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei von der Finanzverwaltung eingereicht worden, die sich. ausschließlich mit den fiskalischen Auswirkungen der Satzungen befasse. Die Satzung der Stadt Leinfelden-Echterdingen und die dazu ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs seien nur wegen der Erwägungen für eine Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer und der Höhe des Steuersatzes relevant gewesen. Dies gehe auch aus der Anlage 8, Punkt 2.3 hervor: „Die entsprechende Vergnügungssteuersatzung von Leinfelden-Echterdingen war bereits beim Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Der dortige Flächenmaßstab von 8 EUR je m2 Fläche wurde nicht beanstandet". Unter Punkt 3 seien die finanziellen und personellen Auswirkungen der Satzungsänderung erläutert worden. Ordnungspolitische Gründe seien in der Sitzungsvorlage der Beklagten nicht maßgeblich gewesen. Auch der Verweis auf die Beschlussvorlage der Stadt Backnang sei für die Erwägungen der Beklagten ohne Belang.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten des Senats sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 14.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage in Form der Satzung der Beklagten (I.). Die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer beruht auch auf einer zutreffenden Anwendung dieser Satzung (II.).
I.
22 
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 9 Abs. 4 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer der Beklagten (Vergnügungssteuersatzung - VStS -) vom 16.12.2011. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Wirksamkeit der Satzung bejaht.
23 
1. Den Gemeinden steht nach § 9 Abs. 4 KAG grundsätzlich das Recht zu, örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Stadtkreisen und Landkreisen vorbehalten sind. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer ist nach ihrer normativen Ausgestaltung eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, die nicht einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist und daher nicht dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2 a GG widerspricht.
24 
a) Die Vergnügungssteuer ist eine typische örtliche Aufwandsteuer, welche die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf im örtlichen Bereich des Steuergläubigers zum Ausdruck kommende erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden besteuert und auch besteuern will. Die Vergnügungssteuer soll regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfassen, die sich in der Teilnahme an entgeltlichen Vergnügungsveranstaltungen äußert (vgl. dazu Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2011, § 3 Rdnr. 161 mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Vergnügungssteuer beruht damit auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann. Damit scheiden solche Veranstaltungen als vergnügungssteuerpflichtig aus, die für den Teilnehmer insgesamt unentgeltlich sind (BVerfG, Beschluss vom 10.08.1989 - 2 BvR 153/88 - NVwZ 1989, 1112). Gegenstand der Vergnügungssteuer können dementsprechend Vergnügungen jeglicher Art sein, die geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Sexuelle Vergnügungen wie etwa der Besuch von Stripteaseveranstaltungen oder Peepshows bzw. die Wahrnehmung sexueller Dienstleistungen sind davon nicht ausgenommen (vgl. Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand September 2009, § 9 Rdnr. 5.2.1; Birk aaO, § 3 Rdnr. 192; VG Köln, Urteil vom 11.07.2007 - 23 K 4180/04 - NWVBl. 2007, 491).
25 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung unterliegt der Vergnügungssteuer u.a. die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen“. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Vorschrift erfassten sexuellen Vergnügungen Gegenstand einer Aufwandsteuer in Form der Vergnügungssteuer sein können. Gewerbliche Angebote, die die hier vom Satzungsgeber tatbestandlich erfassten sexuellen Handlungen zum Gegenstand haben, sind ohne Frage als Vergnügungen im oben dargestellten Sinne anzusehen.
26 
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Steuer nicht (unmittelbar) von den sich vergnügenden Besuchern der in der Satzung der Beklagten aufgeführten Einrichtungen, sondern von dem Unternehmer der Veranstaltung erhoben wird. Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer gehört, dass sie nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll, sondern zur Vereinfachung der Abwicklung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird.
27 
2. Die Satzungsbestimmung verstößt auch trotz Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „ähnliche Einrichtungen“ nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwehren rechtsstaatliche Grundsätze dem Gesetzgeber - hier Satzungsgeber - auch im Abgabenrecht nicht, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (BVerfG, Beschluss vom 09.05.1989 - 1 BvL 35/86 - BVerfGE 80, 103-109). Die Ausfüllung unbestimmter Gesetzesbegriffe auf Grund richtungweisender - aus dem Gesetz sich ergebender - Gesichtspunkte ist eine herkömmliche und anerkannte Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, BVerfGE 21, 73). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann der rechtsstaatliche Grundsatz der gleichen steuerlichen Belastung und damit der Steuergerechtigkeit sogar eher verwirklicht werden, wenn Steuerverwaltung und Finanzgerichte den Besonderheiten des Einzelfalles durch Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs gerecht werden können, als wenn sie gezwungen werden, jeden Fall in eine starre, enumerativ-kasuistisch gestaltete Norm zu pressen (BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1961 - 2 BvL 1/59 -, BVerfGE 13, 153-165). Bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS, in dem der unbestimmte Rechtsbegriff verwendet wird, handelt es sich um eine typisierende Gruppenbildung. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. - BVerfGE 133, 377-443) im Abgabenrecht dann zulässig, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind.
28 
Unter Berücksichtigung des oben (unter 1.a) dargestellten Normzwecks ist die Auslegungsfähigkeit des Begriffs „ähnliche Einrichtungen“ nach Überzeugung des Senats durch die Voranstellung von immerhin sechs benannten zu der Gruppe gehörenden Einrichtungen hinreichend bestimmt. Auch soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend dargelegt hat, dass man bei Bildung der Veranlagungsgruppe alle einrichtungsgebundenen Gelegenheiten zu sexuellen Vergnügungen erfassen und lediglich die „einrichtungsgelösten“ Veranstaltungen (z.B. Straßenprostitution) ausnehmen wollte, ist dies nicht zu beanstanden. Der Klägerin kann insbesondere nicht darin gefolgt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein unter Heranziehung des weiteren Tatbestandsmerkmals der „gezielten Einräumung“ eingrenzbar sein dürfe. Vielmehr steht bei der Auslegung des Tatbestands unter Berücksichtigung des Normzwecks einer Vergnügungssteuersatzung die „erste“ Voraussetzung „einer gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Vordergrund, während das weitere Tatbestandsmerkmal lediglich einer Begrenzung des Anwendungsbereich der Satzungsvorschrift auf einrichtungsbezogene Vergnügungen dienen soll. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ unter der beschränkenden Voraussetzung der gezielten Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen vorzunehmen. Im übrigen sind typisierende Gruppenbildungen mit dem Auffangbegriff der „ähnlichen Einrichtungen“ in Vergnügungssteuersatzungen ein zulässiges Mittel, um neu auftretende Veranstaltungsformen - wie sie auch im vorliegenden Fall von der Klägerin vorgetragen werden - erfassen zu können, deren Besteuerung unter dem Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist. Sie werden deshalb von der Rechtsprechung regelmäßig nicht beanstandet. So war auch eine fast wortgleich formulierte Satzungsbestimmung bereits Gegenstand einer Entscheidung des Senats (Urteil vom 23.02.2011 - 2 S 196/10 - juris), ohne dass sich Bedenken gegen die Auslegungsfähigkeit im Hinblick auf eine ebenfalls nicht ausdrücklich genannte neue Einrichtungsform ergeben hätten.
II.
29 
Auf der Grundlage der - wie dargelegt - wirksamen Satzung der Beklagten begegnet die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer für die Monate Januar und Februar 2012 keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl für die Festsetzung der Steuer dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Höhe der Steuer.
30 
1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin zunächst darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er ihren Betrieb zu Unrecht als Bordell bezeichne. Zwar mag die Bezeichnung „Bordell/Club“, die allein bei der Angabe des heranzuziehenden Flächenmaßstabs verwendet wird, auch in einem formularmäßig vorgegebenen, nur mit Stichworten ausgefüllten Festsetzungsbescheid im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs der Klägerin ungeschickt gewählt sein. Ihr kommt jedoch erkennbar keine Regelungswirkung dahingehend zu, dass es sich bei dem im Bescheid mit „Dakini Massagen Seminare“ bezeichneten Betrieb der Klägerin nach Auffassung der Beklagten um ein Bordell handle. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid die Bezeichnung „Bordell“ nicht verwendet, sondern den Betrieb ausdrücklich als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich bei der Veranlagung zur Vergnügungssteuer um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der allein ein Begründungsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde (vgl. Senatsurteil vom 17.05.1990 - 2 S 710/88 - juris).
31 
2. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Betrieb der Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS erfüllt. Dies gilt sowohl für die Annahme der „gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ (dazu a) als auch hinsichtlich der Einstufung als „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsregelung (dazu b).
32 
a) Wie bereits dargelegt, wird mit der Vergnügungssteuer der Aufwand des Kunden dafür besteuert, dass er entgeltlich sein Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung befriedigt. Bei der Besteuerung sexuellen Vergnügens müssen Zerstreuung und Entspannung einen erotischen Bezug haben. Dabei kann der erotische Bezug auch allein im Vorführen von Filmen mit entsprechendem Inhalt liegen, wie die schon vor der Satzungsänderung vom 16.12.2011 geltenden Steuertatbestände in den Nrn. 5 - 7 des § 1 Abs. 2 VStS zeigen. Ausgehend davon steht für den Senat außer Frage, dass die Klägerin ihren Kunden die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einräumt, wenn sie gegen Entgelt Ganzkörpermassagen anbietet, bei denen - in der Regel, jedenfalls aber auf Wunsch des Kunden - der Intimbereich einbezogen wird. Die dabei gebotene Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug besteht auch nicht etwa - wie von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht - nur in der Vorstellung und Erwartung des Kunden, sondern sie liegt bei einer Massage des Intimbereichs bereits bei objektiver Betrachtungsweise vor. Das wird im übrigen von der Klägerin selbst auch offen so dargestellt, wenn sie zur Tantramassage auf ihrer Internet-Homepage schreibt:
33 
„Zum Menschsein gehört auch unsere erotische Lebensqualität….Wir glauben, dass die liebevolle und achtsame Massage des Intimbereichs im Zusammenhang mit einer ausgiebigen Körper-Massage ein tiefes Gefühl von Angenommen-Sein bewirken kann - angenommen mit dem Bedürfnis nach Berührung, nach Entspannung mit Ruhe sowie mit dem Wunsch, das eigene sexuelle Empfinden in Würde zu genießen.“
34 
Die Klägerin räumt diese Gelegenheit auch i.S. des Steuertatbestands „gezielt“ ein. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie sie geltend macht - in dem erotischen Bezug lediglich einen Teilaspekt im Rahmen des von ihr verfolgten Hauptzwecks der Ganzheitlichkeit sieht. Insbesondere wird dadurch nicht in Frage gestellt, dass im Betrieb der Klägerin gezielt die Gelegenheit zu sexuellem Vergnügen eingeräumt wird, denn die Klägerin nimmt den erotischen Bezug ihrer Massagen nicht lediglich billigend in Kauf. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Sexualität nach ihrem Programm zur Erfahrung der Ganzheitlichkeit unbedingt dazugehört. So findet sich im Leitbild des Betriebs unter Zweck des Unternehmens (S. 6 unten) der abschließende Satz:
35 
„Auf dem Gebiet der ganzheitlichen Massagen und des Wissens um Sinnlichkeit und Sexualität leisten wir als Unternehmen Pionierarbeit.“
36 
Noch deutlicher tritt das in dem Kriterienkatalog des Tantramassage Verband e.V., zu dem sich die Klägerin ausdrücklich bekennt, zu Tage. Dort heißt es unter der Überschrift „Ethische Richtlinien“ u.a.:
37 
„Die Masseurin öffnet den Raum, der es dem Gast ermöglicht, seine eigene Sinnlichkeit und sein eigenes sexuelles Empfinden zu erfahren.“
38 
Schließlich bewirbt die Klägerin gerade den erotischen Bezug des Vergnügens gezielt, indem sie auf der Startseite ihrer Homepage (www...) unter der Rubrik „massagen & preise“ schreibt:
39 
„Tantra und Tantramassage öffnet einen Erfahrungsraum, in dem Sie ganz da sein dürfen - mit Ihrer Genüsslichkeit, mit Ihrer Sinnlichkeit, vielleicht auch mit Ihrer Erregung, Ihrer Lust, Ihrer Ekstase oder eben auch mit Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Stille.“
40 
Auch der von der Klägerin betonte Umstand, dass der Ablauf der Massagen einem strengen Ritual folge, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
41 
b) Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Betrieb der Klägerin um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Wie bereits dargelegt, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs maßgeblich unter Berücksichtigung des Normzwecks vorzunehmen. Normzweck ist - wie bereits ausgeführt - die Besteuerung des Aufwands eines Kunden für ihm gebotene entgeltliche Entspannung und Zerstreuung mit erotischem Bezug. Ausgehend davon handelt es sich bei dem Tantra-Massage-Studio, wie der Betrieb von der Klägerin selbst bezeichnet wird, um eine Einrichtung, die in der Gesamtschau den ausdrücklich genannten Einrichtungen (Bordelle, Laufhäuser, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs) ähnlich ist. Diese ausdrücklich genannten „Einrichtungen“ sind entgegen der Auffassung der Klägerin keineswegs untereinander so gleichartig, dass sich ein oder zwei in allen Fällen vorkommende Merkmale eindeutig benennen ließen. Insbesondere findet nicht in allen Einrichtungen zwangsläufig Prostitution statt. Hiervon dürfte nur bei den Bordellen, den Laufhäusern und im Regelfall auch bei den Sauna- und FKK-Clubs auszugehen sein. Demgegenüber findet in Swingerclubs typischerweise keine Prostitution statt. Unter einem „Swinger“ versteht man umgangssprachlich jemanden, der ein promiskuitives Sexualleben hat (vgl. Duden, 24. Auflage). Daher versteht die Rechtsprechung unter einem Swingerclub eine Einrichtung mit dem Zweck, den Besuchern gegen eine Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit gleich gesinnten Partnern oder Paaren zu bieten bzw. zu solchen Betätigungen anzuregen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 - VBlBW 2007, 189). Im Vordergrund steht bei einem Swingerclub somit, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (so auch die Definition in wikipedia). Auch in einer Bar findet nicht typischerweise Prostitution statt. Der englische Begriff „Bar“ stellt zunächst auf den Schanktisch, meist eine hohe Theke ab, an dem (alkoholische) Getränke im Stehen oder auf hohen Barhockern eingenommen werden. Zudem wird so ein Gastraum (in Hotels oft Cocktaillounge) bezeichnet, der diesem Zweck dient (vgl. Brockhaus, 18. Auflage). Somit ist eine Bar nach klassischem Sprachverständnis ein Ort, an dem alkoholische Getränke ausgeschenkt werden und der meist nur abends und nachts geöffnet ist (vgl. auch wikipedia). Wie der häufige Fall von Hotel-Bars zeigt, intendiert der Begriff auch keinen Rotlichtmilieu-Bezug. Gerade die Einrichtung „Bar“ ist zudem dem „Massagestudio“ der Klägerin vom Normzweck her gesehen ähnlich, weil auch hier eine Besteuerung nur dann stattfindet, wenn in ihr gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten wird. Das einzige verbindende Element der in § 1 Abs. 2 Nr. 10 VStS genannten Einrichtungen ist somit, dass in ihnen einrichtungsbezogen die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen geboten werden kann, was aber zumindest bei der Bar noch gesondert geprüft werden muss. Vergleichbares gilt für das Massagestudio der Klägerin, weshalb keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es sich um eine „ähnliche Einrichtung“ im Sinne der Satzungsvorschrift handelt. Eines spezifischen „Rotlichtmilieu“-Bezugs bedarf es nach dem Ausgeführten nicht.
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „ähnlichen Einrichtungen“ auf bordellähnliche Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu auch nicht aus dem Normzweck. Schon nach dem Vortrag der Klägerin fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte mit der Einführung des neuen Steuertatbestands neben fiskalischen Interessen auch einen ordnungspolitischen Lenkungszweck verfolgt hätte. Der Hinweis in den Beschlussvorlagen auf entsprechende Satzungsbestimmungen anderer Kommunen und deren „Bewertung“ durch die Rechtsprechung ist nicht geeignet, einen Lenkungszweck zu begründen. Denn er erfolgte ersichtlich im Hinblick auf den Flächenmaßstab und die nahezu wortgleiche Formulierung. Es ist darüber hinaus auch fernliegend, dass die Landeshauptstadt Stuttgart - anders als die zum Vergleich genannten kleineren Kommunen Leinfelden-Echterdingen oder Backnang - mit einer Vergnügungssteuer beabsichtigen könnte, prostitutionsähnliche Betriebe aus dem Stadtgebiet komplett fernzuhalten. Ein Lenkungszweck in Bezug auf bestimmte Stadtbezirke kann durch eine für das gesamte Stadtgebiet gleichermaßen geltende Vergnügungsteuererhebung ersichtlich nicht erreicht werden. Soweit trotz fehlender Anhaltspunkte in den Sitzungsunterlagen von Seiten einzelner Gemeinderäte auch eine beschränkende Wirkung von sexbezogenen Einrichtungen beabsichtigt worden sein sollte, wäre eine entsprechende Motivationslage unerheblich. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Satzung nicht an. Soweit von einem „Besteuerungsermessen“ gesprochen wird, ist damit lediglich gemeint, dass die Gemeinden hinsichtlich der Erhebung einer Steuer sowie der Höhe des Steuersatzes eine weitreichende Gestaltungsfreiheit haben, bei deren Ausübung vor allem kommunal- und finanzpolitische Überlegungen eine Rolle spielen. Eine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die die Gemeinde dazu verpflichtete, vor dem Erlass einer Steuersatzung die davon berührten Interessen der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen und sie mit ihren eigenen gemeindlichen Interessen abzuwägen, besteht nicht (Senatsurteil vom 11.07.2012 - 2 S 2995/11 - juris).
43 
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass aus der Normsystematik des § 1 Abs. 2 VStS hervorgehe, dass vom Satzungsgeber mit dem Begriff „ähnlich“ stets ein Bezug zum Rotlichtmilieu gemeint sei. Aus Sicht des Senats erscheint es von vornherein verfehlt, im Hinblick auf die Vielzahl heterogener spezifischer Steuertatbestände in § 1 Abs. 2 VStS eine übergreifende Systematik zur Auslegung dort verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe postulieren zu wollen. Vielmehr müssen die in den unterschiedlichen Steuertatbeständen enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe jeweils in enger Rückbindung zu den einzelnen Normzwecken ausgelegt werden, so dass - selbst wenn in einzelnen anderen Normtatbeständen ein „Rotlichtbezug“ vorhanden sein sollte - dies nicht auf die Auslegung der Nr. 10 übertragbar wäre. Im übrigen wird in der von der Klägerin maßgeblich geltend gemachten Nr. 8, mit der das Veranstalten von Sexdarbietungen (Live-Auftritte) in Nachtlokalen, Bars und ähnlichen Betrieben besteuert wird, der Begriff „ähnlich“ nicht mit einer „Einrichtung“, sondern einem „Betrieb“ verknüpft. Es handelt sich somit noch nicht einmal terminologisch um eine Verwendung desselben unbestimmten Rechtsbegriffs wie in Nr. 10.
44 
3. Schließlich ist die angefochtene Veranlagung auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Da die Klägerin insoweit im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
47 
Beschluss vom 03. Juli 2014
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 840,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Verfügung der Beklagten vom 30.06.2011 in der Gestalt des Teilabhilfebe-scheids vom 05.02.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.02.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Nutzungsuntersagung eines von der Klägerin angemieteten Anwesens als bordellartiger Betrieb.
Das Grundstück ..., ..., FlSt.-Nr. ... ist mit einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude bebaut, dessen Errichtung mit Baubescheid vom 02.04.1962 als Wohnhaus genehmigt worden war. Eine Erweiterung des Wohnhauses wurde am 04.12.1989, die Errichtung von 18 gewerblichen Stellplätzen am 07.11.2001 bauaufsichtlich genehmigt.
Das Anwesen wird seit spätestens Juli 1997 auch zu Prostitutionszwecken genutzt. Seit 2005 ist der Beklagten die Nutzung als Bordell bekannt. Eine baurechtliche Genehmigung zur Umnutzung liegt nicht vor. Die Klägerin hat das Anwesen seit dem 01.08.2010 zur Ausübung eines Gewerbes angemietet und betreibt dort den FKK-Sauna-Club „...“.
Die Umgebung des Grundstücks der Klägerin ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet bislang nicht.
Am 17.02.2011 fasste die Beklagte den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans „..." für das durch die die ..., die ... und die Straße Am ... begrenzte Gebiet. Damit wurde zunächst angestrebt, das Plangebiet zu einem Mischgebiet zu entwickeln. Am 30.04.2012 fasste die Beklagte die Beschlüsse, den Planaufstellungsbeschluss zu bekräftigen und für den Geltungsbereich der künftigen Planung eine Veränderungssperre zu erlassen. Beide Beschlüsse wurden am 04.05.2012 ortsüblich bekannt gemacht. Mittlerweile plante die Beklagte, das Gebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet unter Ausschluss von bordellartigen Betrieben, Vergnügungsstätten und sortimentsspezifischen Einzelhandelsbetrieben zu entwickeln. Am 12.05.2014 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den erneuten Erlass einer Veränderungssperre. Dieser Beschluss wurde am 17.05.2014 ortsüblich bekannt gemacht.
Infolge von Anwohnerbeschwerden führte die Beklagte am 25.11.2010 eine Ortsbesichtigung durch, bei der sie feststellte, dass an dem Gebäude verschiedene Umbauten vorgenommen worden waren. Sie forderte die Klägerin daraufhin zur Beantragung einer Baugenehmigung auf und hörte sie schriftlich zu einer Nutzungsuntersagung an. Die Klägerin wies im Rahmen der Anhörung darauf hin, dass sich auf dem Anwesen bereits seit mehr als zehn Jahren ein bordellartiger Betrieb befinde, der Bestandsschutz genieße.
Mit Verfügung vom 30.06.2011, der Klägerin zugestellt am 05.07.2011, untersagte die Beklagte der Klägerin zum 31.08.2011 die Nutzung des Anwesens als bordellartiger Betrieb (Ziffer 1), gab ihr auf, die auf der Mauer des Anwesens errichtete Werbeanlage zu entfernen (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 3) und drohte ihr für den Fall, dass sie den Verpflichtungen aus Ziff. 1 und 2 nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld von 5.000,00 Euro bzw. 1.500,00 Euro an (Ziffern 4 und 5). Zur Begründung führte sie aus, die Nutzung als bordellartiger Betrieb sei formell und materiell illegal. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommenen Nutzungsänderung komme es aufgrund der Lage im unbeplanten Innenbereich darauf an, ob sich die Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 2 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Dort befänden sich sowohl Wohnungen als auch gewerbliche Nutzungen. Wegen der uneinheitlichen städtebaulichen Situation sei eine eindeutige Zuordnung zu einem Gebietstypus der BauNVO nicht möglich. Damit beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme. Maßgeblich sei hierbei die abstraktrechtliche Einordnung des Unternehmens, das als Vergnügungsstätte zu typisieren sei. Von ausschlaggebender Bedeutung sei außerdem, dass sich in der näheren Umgebung kürzlich bereits ein zweiter bordellartiger Betrieb angesiedelt habe. Dies führe dazu, dass das Gebiet eine Prägung erlangen könne, die es in ein Sondergebiet für Bordelle kippen lasse, und bewirke damit einen unerwünschten „Trading-Down-Effekt“. Eben dies zu verhindern sei Ziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „...". Bei der Art des Betriebskonzepts müsse aller Voraussicht nach ferner davon ausgegangen werden, dass die Nutzung den Straftatbestand der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfülle. Der Betrieb erweise sich darüber hinaus als rücksichtslos, da in der Nachbarschaft ungeachtet der heterogenen Gebietsstruktur Familien lebten, die insbesondere durch den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr gerade abends, nachts und an Wochenenden beeinträchtigt würden. Schließlich würden auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Rettungswege und den Brandschutz nicht erfüllt. Die Nutzung sei nicht bestandsgeschützt. Die Beklagte habe weder einen Vertrauenstatbestand geschaffen noch seien die Voraussetzungen einer Verwirkung erfüllt. Eine Untersagung sei verhältnismäßig. Sie sei erforderlich und angemessen, um einerseits die negativen Auswirkungen mit Verstößen gegen das Gebot der Rücksichtnahme für die Nachbarschaft und andererseits die durch die brandschutztechnisch ungeklärte Situation bestehenden Gefahren abzuwehren.
Am 05.08.2011 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch und beantragte beim erkennenden Gericht zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung desselben. Zur Begründung führte sie aus, ihr Anwesen befinde sich in einem ganz überwiegend gewerblich geprägten Gebiet. Die Ausübung der Prostitution in dem Gebäude sei der Beklagten bereits seit Juli 1997 bekannt. Schon aufgrund dieser Vornutzung sei die Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig. Sie habe außerdem sämtliche für ihren Betrieb zuständigen Behörden in ihre Renovierungspläne einbezogen. Dabei seien nie Bedenken im Hinblick auf die Nutzungsart geäußert worden. Beschwerden oder Bedenken der Anwohner gebe es ebenso wenig wie Probleme mit der Polizei. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme für Nachbarn oder die Allgemeinheit liege daher nicht vor. Die Klägerin legte hierzu eine Unterschriftenliste vor.
Nach Inaugenscheinnahme am 24.01.2012 ordnete die erkennende Kammer mit Beschluss vom 30.01.2012 (Az. 6 K 2098/11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung verfügte Entfernung der Werbeanlage an. Der darüber hinausgehende Antrag wurde unter Verweis auf die Verstöße gegen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz abgelehnt.
10 
Die Klägerin ließ die brandschutzrechtlichen Mängel in der Folge beheben. Mit Bescheid vom 07.05.2012 hob die Beklagte mit Ausnahme einer Nutzung des Dachgeschosses für Aufenthaltszwecke die sofortige Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung daraufhin auf.
11 
Einen Bauantrag der Klägerin vom 02.11.2011 auf Genehmigung der Nutzungsänderung von Wohnnutzung in eine gewerbliche Zimmervermietung mit Bordellbetrieb und Außenbereich mit Barpavillon, überdachtem Sitzplatz, Pool und Abstellraum (bordellartiger Betrieb/Vergnügungsstätte) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.2012 unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Über den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.
12 
Mit Teil-Abhilfebescheid vom 05.02.2013 hob die Beklagte die Anordnung der Entfernung der Werbeanlage in Ziffer 2 der Verfügung vom 30.06.2011 sowie die entsprechende Zwangsgeldandrohung auf.
13 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den darüber hinausgehenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2013, der Klägerin zugestellt am 19.02.2013, unter Abänderung der Frist zur Einstellung der untersagten Nutzung kosten- und gebührenpflichtig zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betrieb sei in der aktuellen Nutzung nie im erforderlichen zeitlichen Umfang materiell rechtmäßig gewesen, um hierfür einen Bestandsschutz zu vermitteln. Bis zur Behebung der brandschutzrechtlichen Mängel im April 2012 habe der Betrieb jedenfalls gegen materielles Baurecht verstoßen. Auch nach Beseitigung dieser Verstöße im April 2012 habe aufgrund der am 04.05.2012 bekanntgemachten Veränderungssperre kein Bestandsschutz eintreten können. Eine Veränderungssperre entfalte ihre Wirkung auch für bereits vor ihrem Erlass erfolgte Nutzungsänderungen, für welche die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Denn die kommunale Planungshoheit dürfe bei laufender Bauleitplanung nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen unterlaufen werden. In Fällen, in denen § 15 BauGB die Zurückstellung eines Baugesuchs ermögliche, erlange eine formell illegal errichtete oder umgenutzte bauliche Anlage mangels objektiver Schutzwürdigkeit daher keinen Bestandsschutz. Der Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung des Wohnhauses in eine gewerbliche Zimmervermietung mit Bordellbetrieb sei erst am 02.11.2011 eingegangen, so dass der Beklagten bis zum Erlass der Veränderungssperre eine Zurückstellung des Baugesuchs möglich gewesen sei. Hierfür sei es unerheblich, dass die Nutzungsänderung tatsächlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei, solange die Baurechtsbehörde die formal baurechtswidrige Nutzung nicht kenne und dulde. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte habe vielmehr umgehend, nachdem sie auf den Betrieb der Klägerin aufmerksam gemacht worden sei, eine Überprüfung vorgenommen und das Nutzungsuntersagungsverfahren eingeleitet. Vor der Beseitigung der brandschutzrechtlichen Mängel habe auch kein planungsrechtlicher Teilbestandsschutz eingetreten können, da eine formell rechtswidrige Nutzung für einen solchen insgesamt und in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine gewisse Zeit materiell rechtmäßig sein müsse. Ungeachtet dessen sei die Nutzung als bordellartiger Betrieb zu keiner Zeit materiell rechtmäßig gewesen, sondern widerspreche fortlaufend und bis heute dem Bauplanungsrecht. Die Einordnung als Gemengelage mit einem Nebeneinander von allgemeinem Wohnen, betriebsbezogenem Wohnen, nicht wesentlich störendem Gewerbe und wesentlich störendem Gewerbe oder als faktisches Mischgebiet sei dabei ohne Bedeutung. Andere Gebietseinstufungen kämen jedenfalls in Anbetracht der umfangreichen Wohnnutzung nicht in Betracht. Der Betrieb der Klägerin sei in dem Baugebiet deshalb unzulässig, weil er als kerngebietstypische Vergnügungsstätte angesehen werden müsse, die weder in einem faktischen Mischgebiet noch in einer einem Mischgebiet angenäherten Gemengelage zulässig sei. Er sei nicht als reines Bordell einzustufen, sondern sei angesichts des weitreichenden Angebots mit Sauna, Whirlpool, Erotik-Kino, Zigarren-Lounge, Casinoraum, Bar, Buffet und der Übertragung von Sportereignissen eher mit einem so genannten Swinger-Club vergleichbar. Aufgrund seines Umfangs und des spezifisch angesprochenen allgemeinen Publikums in einem größeren Einzugsbereich sei der Betrieb als kerngebietstypisch anzusehen. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig. Sie sei zur Erreichung des städteplanerischen Ziels, das Baugebiet im Sinne eines eingeschränkten Gewerbegebiets und unter Ausschluss unter anderem von bordellartigen Betrieben und Vergnügungsstätten zu entwickeln, erforderlich. Eine Schutzwürdigkeit der Klägerin sei demgegenüber nicht zu erkennen. Einen Vertrauenstatbestand auf Duldung ihres Betriebs habe die Beklagte nicht geschaffen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie eine frühere bordellartige Nutzung des Gebäudes in Form von Wohnungs- oder sonst unauffälliger Prostitution stillschweigend geduldet habe, sei eine solche Nutzung mit dem Betrieb in seiner heutigen Form nicht vergleichbar. Da die Klägerin vor dem behördlichen Einschreiten davon abgesehen habe, das Vorhaben formell legalisieren zu lassen, seien auch ihre Investitionen nicht schutzwürdig. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass mit einem bordellartigen Betrieb bzw. einer Vergnügungsstätte der vorliegenden Art regelmäßig ganz erhebliche Einnahmen generiert würden, was die Bedeutung der aufgewandten Summe von 500.000,00 Euro relativiere.
14 
Am 19.03.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Sie trägt vor, ihr Betrieb genieße Bestandsschutz. In dem Objekt werde bereits seit langen Jahren Prostitution betrieben. Ihre Renovierungs- und Umbaupläne habe sie im Einzelnen mit der Beklagten abgestimmt. Es hätten mehrere Baukontrollen sowie eine Bauabnahme stattgefunden, bei denen die Beklagte nie Bedenken gegen die Nutzung erhoben habe. Was ihren Betrieb angehe, gebe es inzwischen keinen Casinoraum mehr. Die Spielautomaten habe man bereits eine Woche nach der Eröffnung entfernt. Es seien lediglich sechs Arbeitszimmer vorhanden. Im Außenbereich existiere keine Bar, sondern lediglich eine Grillhütte. Der Dachboden werde inzwischen nur noch als Abstellraum benutzt. Die Nebengebäude, die weder über elektrischen Strom noch über eine Wasserversorgung verfügten, würden nicht betrieblich genutzt. In der näheren Umgebung gebe es im Übrigen weitere Vergnügungsstätten, nämlich das „...“ sowie ein Wettbüro mit Spielhalle in der ... Des Weiteren sei anzumerken, dass die Beklagte mit dem „...“ einen vergleichbaren Betrieb toleriere, obwohl dieser in der Nähe einer Schule und eines Kindergartens in einem von Wohnbebauung geprägten Gebiet liege. Schließlich sei die Veränderungssperre zwischenzeitlich außer Kraft getreten.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
die Verfügung der Beklagten vom 30.06.2011 in der Gestalt des Teil-Abhilfebescheids vom 05.02.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.02.2013 aufzuheben.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor, der untersagten Nutzung komme kein Bestandsschutz zu. Es handle sich nach wie vor um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Als solche füge sie sich nicht in die nähere Umgebung ein, welche sie weiterhin als nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage ansehe. Insbesondere seien in dem Gebiet sowohl allgemeine Wohnnutzungen als auch aufgrund der von ihnen ausgehenden Emissionen mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe genehmigt. In den durch diese Nutzungen geprägten Rahmen füge sich der Betrieb der Klägerin nicht ein. Dieser bewirke städtebauliche Spannungen insbesondere im Verhältnis zur Wohnnutzung und führe zu den in der angefochtenen Verfügung dargelegten nachteiligen Folgewirkungen. Vergleichbare Vergnügungsstätten gebe es in der Umgebung nicht. Das von der Klägerin insoweit angeführte Wettbüro liege mehrere Kilometer entfernt und stellt eine anders geartete Nutzung dar. Auch komme eine Ausnahme von der inzwischen neu erlassenen Veränderungssperre nicht in Betracht, da der Betrieb den weiter verfolgten Planungszielen widerspreche. Ein Bestandsschutz habe auch weder in der Zeit zwischen der Erfüllung der Brandschutzmängel am 19.04.2012 und der Bekanntgabe der Veränderungssperre am 04.05.2012 noch in der Zeit vom 04.05.2014 bis zur Bekanntgabe des Neuerlasses der Veränderungssperre am 17.05.2014 entstehen können. Die Zwischenzeiträume seien hierfür nicht ausreichend. Mit der Erteilung einer Baugenehmigung könne in nur zehn Arbeitstagen auch nicht gerechnet werden. Ihr Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt, insbesondere den Betrieb der Klägerin nicht willkürlich herausgegriffen. Die Baurechtsbehörde greife baurechtswidrige Nutzungen im Bereich der Vergnügungsstätten und der Prostitution gemessen am jeweiligen Störungsgrad und im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten auf. So habe sie gegen das „...“ ein Verfahren eingeleitet und die Nutzung des weiteren von der Klägerin genannten Prostitutionsbetriebs zwischenzeitlich untersagt.
20 
Die Kammer hat den Betrieb der Klägerin sowie die nähere Umgebung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
21 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 K 2098/11 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 49 LBO) nicht schon dann gegeben, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Wenn wie hier eine endgültige und nicht nur eine vorläufige Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden soll (vgl. zur vorläufigen Nutzungsuntersagung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 – 8 S 2606/06, Rdnr. 5 m.w.N. ), ist mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG neben der formellen vielmehr auch die materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich. Denn im Hinblick auf die bloße Ordnungsfunktion der Baugenehmigung widerspräche es der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, die Nutzungsuntersagung allein aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit anzuordnen. Die untersagte Nutzung darf daher einerseits nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sein und muss andererseits seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoßen, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss vom 24.03.2013 – 3 S 2404/12, Rdnr. 9; Urteil vom 19.10.2009 – 5 S 347/09, Rdnr. 22; Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01, Rdnrn. 21 f.; Beschluss vom 22.01.1996 – 8 S 2964/95, Rdnrn. 2 ff. ; a.A. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 08.11.2012 – 4 K 912/12, Rdnr. 33 ).
24 
aa) Die Nutzung des von der Klägerin angemieteten Anwesens für ihren Betrieb ist derzeit zwar nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Die Beklagte hat den auf Genehmigung der Umnutzung gerichteten Bauantrag der Klägerin vielmehr abgelehnt. Im Vergleich zur bauaufsichtlich genehmigten Wohnnutzung stellt sich der Betrieb demgegenüber als aliud dar. Insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gelten grundlegend andere Anforderungen, so dass sich die Genehmigungsfrage insoweit neu stellt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 – 3 S 2236/11, Rdnrn. 11 ff. ).
25 
bb) Die aufgenommene Nutzung verstößt aber nicht seit ihrem Beginn fortwährend gegen materielles Baurecht.
26 
(1) Bei dem von der Kammer in Augenschein genommenen FKK-Sauna-Club handelt es sich entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, sondern um einen bordellartigen Betrieb. Als solchen hat die Beklagte den Betrieb der Klägerin in der angefochtenen Verfügung im Übrigen selbst bezeichnet und auch nur eine derartige Nutzung untersagt. Unter einem bordellartigen Betrieb versteht man eine von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtung der Prostitution wie ein Erotik-Massagesalon, eine erotische Modelwohnung, einen Sauna-Club, einen FKK-Club, ein so genanntes Wohnungsbordell oder eine Terminwohnung (vgl. Stühler, BauR 2010, S 1013, 1023, 1026 m.w.N.). Das Gewerbe der Klägerin stellt sich wie andere FKK- und Sauna-Clubs als typischer bordellartiger Betrieb in diesem Sinn dar, der insbesondere nicht mit einem so genannten Swingerclub vergleichbar ist. Die angebotenen Zusatzleistungen wie Barbetrieb, Buffet, Sauna, Whirlpool und Fernseh- bzw. Videovorführungen dienen – wie dies in Betrieben der vorliegenden Art auch sonst üblich ist – erkennbar nur der Anbahnung sexueller Kontakte mit den dort tätigen Prostituierten. Der Hauptzweck des Unternehmens, wie er sich auch aus der Gewerbeanmeldung ergibt, liegt in der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in den hierzu vorgehaltenen sechs „Lovesuiten“. Die genannten Zusatzleistungen haben daneben – unabhängig von der Frage, ob an dem im Außenbereich befindlichen Tresen Getränke ausgeschenkt werden oder ausschließlich gegrillt wird – ganz offenkundig nur eine untergeordnete Bedeutung. Ein Swingerclub ist im Unterschied zum vorliegenden Betrieb, der auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Prostituierte ausgerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass es dort darum geht, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 3/14, Rdnr. 41 m.w.N. ). Da in Swingerclubs nicht die gewerbliche Ausübung der Prostitution, sondern die Unterhaltung bzw. das gesellige Beisammensein unter Ansprache des Sexualtriebs in einer entsprechenden, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeiteinrichtung im Vordergrund steht, sind diese bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätten einzustufen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 – 3 S 2377/06, Rdnrn. 5 ff. m.w.N. ). Demgegenüber handelt es sich bei bordellartigen Betrieben um sonstige Gewerbebetriebe allgemeiner Art, da hier nicht die kommerzielle Unterhaltung, sondern die prostitutive Leistung im Vordergrund steht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013 – 15 N 12.1220, Rdnr. 25; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 – 5 S 3239/11, Rdnrn. 4 ff. m.w.N. ).
27 
Darüber hinaus erweist sich der Betrieb der Klägerin schon seinem Umfang nach nicht als kerngebietstypisch. Denn eine Kerngebietstypik liegt nur dann vor, wenn die betreffende Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 23.98, Rdnr. 10; Beschluss vom 29.10.1992 – 4 B 103.92, Rdnr. 4; Urteil vom 18.05.1990 – 4 C 49.89, Rdnr. 25; Beschluss vom 28.07.1988 – 4 B 119.88 ). Für diese Beurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.1986 – 4 C 31.83, Rdnr. 10 ). Angesichts der Betriebsgröße mit nur sechs Arbeitszimmern erscheint eine Einordnung als kerngebietstypisch danach fernliegend (vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rdnr. 23.11).
28 
(2) Der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Betriebs steht die zwischenzeitlich vom Gemeinderat der Beklagten erneut beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen. Diese war zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar wieder in Kraft und soll gerade die Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „...“, in dessen künftigen Geltungsbereich das Betriebsgrundstück belegen ist, sichern, die unter anderem in einem Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben bestehen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner rechtlichen Klärung, ob eine Veränderungssperre allein überhaupt geeignet sein kann, eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, oder ob das Inkrafttreten des Bebauungsplans zur Klärung der materiellen Baurechtswidrigkeit zunächst abgewartet werden muss (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.01.2014 – 15 B 11.750, Rdnr. 39 m.w.N. in Bezug auf eine Beseitigungsanordnung). Für Letzteres könnte unabhängig vom rein vorbereitenden und damit vorläufigen Charakter der Planaufstellung insbesondere der Sicherungszweck der Veränderungssperre sprechen, die Vereitelung der zukünftigen Planung durch Änderungen der tatsächlichen Situation und Schaffung vollendeter Tatsachen insbesondere in Form der bauaufsichtlichen Zulassung dieser widersprechender Vorhaben zu verhindern (vgl. zum Sicherungszweck Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 1; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 112, Ergl. 2014, § 14 Rdnr. 1). Dies muss jedoch im vorliegenden Fall nicht vertieft werden. Denn eine Veränderungssperre steht der Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung gemäß § 14 Abs. 3 Alt. 4 BauGB ohnehin schon kraft Gesetzes nicht entgegen. Darauf, ob diese Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist, womit sie bereits unter § 14 Abs. 3 Alt. 1 BauGB fiele, kommt es hierbei nicht an. Entscheidend ist allein, ob sie bislang bauplanungsrechtlich zulässig und damit entsprechend bestandsgeschützt war (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 19. Lieferg. 2012, § 14 Rdnr. 30).
29 
Der veränderungssperrenrechtliche Bestandsschutz nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 Alt. 4 BauGB kann auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen sein, dass, wie die Beklagte meint, ein Bestandsschutz für ungenehmigte Nutzungen ebenso wie für Schwarzbauten mangels objektiver Schutzwürdigkeit und unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit in Fällen ausscheide, in denen § 15 BauGB die Zurückstellung des Baugesuchs ermöglicht hätte. Ungeachtet des Gesetzesvorrangs ließe sich ein solcher Ausschluss des Bestandsschutzes schon im Ansatz allenfalls für einen Zeitraum ab der nicht zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung rechtfertigen, in dem § 15 BauGB die Zurückstellung eines entsprechenden Bauantrags ermöglicht hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.1971 – VI C 62.66, Rdnr. 23 ). Das streitbefangene Anwesen wird aber bereits seit vielen Jahren zur Prostitution genutzt und es waren dort – mit Kenntnis der Beklagten – bereits seit 2005 Bordelle bzw. bordellartige Betriebe ansässig. In der Variationsbreite dieser Nutzung (vgl. hierzu Sauter, LBO, 3. Aufl, 43. Lieferg. Nov. 2013, § 65 Rdnr. 14d m.w.N.) hält sich auch der Betrieb der Klägerin, ohne dass es insoweit auf die Umbaumaßnahmen oder die damit verbundene bauordnungsrechtliche, insbesondere brandschutztechnische Problematik ankäme. Denn ob ein Vorhaben bauordnungsrechtlich zulässig ist, ist für das planungsrechtliche Institut der Veränderungssperre generell unerheblich (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1999 – 5 S 3075/98, Rdnr. 4 ; Lemmel, a.a.O., Rdnr. 30). Die Planungshoheit der Beklagten ist durch die streitgegenständliche Umnutzung somit nicht betroffen, da sie erst im Jahr 2011 und damit lang nach der erfolgten Umnutzung erstmals einen Planaufstellungsbeschluss gefasst hat. Im Hinblick auf diesen hat sie darüber hinaus trotz eigener Baurechtszuständigkeit (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 LBO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) den von der Klägerin am 02.11.2011 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung auch nicht etwa förmlich bis zum Inkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 04.05.2012 zurückgestellt, so dass insoweit auch kein Schutzbedürfnis als planende Gemeinde bestünde (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.10.198 – 4 B 72.98, Rdnr. 7 ). Denn ein Ausschluss des Bestandsschutzes könnte sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die planungsrechtlichen Sicherungsmittel durch das Unterlassen der erforderlichen Bauantragstellung vereitelt würden. Eine derartige Konstellation lag mit dem Baugesuch der Klägerin aber jedenfalls nicht mehr vor. Schließlich ist der Anwendungsbereich Zurückstellung nach § 15 BauGB auch nicht weiter als derjenige der Veränderungssperre selbst. Aus den dargelegten Gründen betrifft sie daher ohnehin keine ausgeübten Nutzungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Alt. 4 BauGB.
30 
(3) Entscheidend ist somit allein, ob der bordellartige Betrieb seit der entsprechenden Umnutzung des Gebäudes bis zum Inkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 04.05.2012 oder in der Zwischenzeit zwischen dem Außerkrafttreten dieser Veränderungssperre mit Ablauf des 03.05.2014 bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre am 17.05.2014 fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoßen hat. Nachdem die zwischenzeitlichen Brandschutzmängel behoben sind und für den von der Beklagten zunächst angenommenen Verstoß gegen die Strafrechtsnorm des § 180a StGB aus den schon in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.01.2012 (Az. 6 K 2098/11) dargelegten Gründen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, kommt nur ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften in Betracht.
31 
Für das Gebiet, in dem das Baugrundstück belegen ist, existiert bislang kein Bebauungsplan. Da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Veränderungssperre nach § 34 BauGB. Danach sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, sofern die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
32 
Die Kammer bewertet die nähere Umgebung nach ihrer Inaugenscheinnahme entgegen der Auffassung der Beklagten und der noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen Bewertung weder als nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage noch als faktische Mischgebiet, sondern als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 8, 8 BauNVO. Maßstabsbildend ist hierbei die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38.13, Rdnr. 7 m.w.N. ). Danach sieht die Kammer den gesamten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „...“, nämlich das von der ..., der ... und der Straße ... umfasste Geviert, als maßgebenden Bebauungszusammenhang an. Dieser ist wesentlich durch die dort vorkommenden Gewerbebetriebe, die teilweise, wie dies auch in der Begründung des insoweit die ursprünglichen Planungsabsichten modifizierenden Aufstellungsbeschlusses vom 30.04.2012 zum Ausdruck kommt, im Verhältnis zu einer Wohnnutzung einen störenden Charakter aufweisen, geprägt. Neben diesen, dem Club der Klägerin und einem weiteren Bordellbetrieb findet sich in dem Gebiet nur vereinzelt Wohnnutzung. Hierbei handelt es sich allerdings durchweg um Wohnungen, die sich als betriebliches Wohnen darstellen, bauaufsichtlich überwiegend als solches genehmigt wurden und zum Teil durch Baulasten öffentlich-rechtlich entsprechend beschränkt sind. Derartige Wohnnutzungen, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), sind in Gewerbegebieten nicht untypisch, sondern entsprechen im hier vorkommenden Ausmaß vielmehr deren Eigenart. In Anbetracht der Anzahl der Wohneinheiten scheidet eine Qualifikation als Mischgebiet im Übrigen auch ungeachtet des betrieblichen Zusammenhangs aus. Sie gibt dem Gebiet schon von ihrem Umfang her nicht derart das Gepräge wie die vorherrschende Bebauung mit Betriebsgebäuden inklusive der dazugehörigen Büro-, Verwaltungs-, Lager- und sonstiger Nebengebäude.
33 
In – auch faktischen – Gewerbegebieten sind Gewerbebetriebe wie der bordellartige Betrieb der Klägerin allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 – 5 S 3239/11, Rdnrn. 4 ff. ). Ein fortlaufender Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften lässt sich somit mit Blick auf die Gebietseigenart gerade nicht feststellen. Im Gegenteil fügt sich das Unternehmen seiner Art nach in die gegebene Gebietstypik ein und widerspricht der Eigenart des vorliegenden Gewerbegebiets auch nicht nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
34 
(4) An dieser Bewertung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man den Betrieb der Klägerin wie die Beklagte als Vergnügungsstätte qualifizieren wollte. Denn als solche könnte er gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, ohne dass es insoweit auf die Kerngebietstypik ankäme (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 112, Ergl. 2014, § 8 BauNVO Rdnr. 46 m.w.N.). Der FKK-Sauna-Club der Klägerin erweist sich insbesondere nicht als rücksichtslos. Von ihm gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Das Gebot der Rücksichtnahme wäre in diesem Sinne nur dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Nachbarn, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn die mit dem Bauvorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft billigerweise unzumutbar erscheinen würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2007 – 4 C 1.06, Rdnr. 19;Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 – 5 S 3239/11, Rdnr. 21 ). Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der Betrieb der Klägerin macht nach außen hin auch unter Berücksichtigung des an der Einfriedung des Außenbereichs angebrachten Schriftzugs einen unauffälligen, neutralen Eindruck. Im Westen und Süden grenzt das Baugrundstück an öffentliche Straßenflächen und im Norden an eine Werk- bzw. Lagerhalle, welche es vom Haupthaus des benachbarten Grundstücks ... abschirmt. Nach Osten hin ist stehen an der Grenze zum Nachbargrundstück Lagerräume und ein aufgegebener Imbissstand, die ebenfalls für eine natürliche Abgrenzung sorgen. Die Ummauerung des Außenbereichs schließt Sichtkontakte aus. Die Lage des Grundstücks mit Erschließung über die Zufahrt an der ... lässt Belästigungen der Nachbarschaft durch Zu- und Abfahrtsverkehr, die über das in einem Gewerbegebiet Übliche hinausgehen, nicht befürchten. Insoweit ist ohnehin in den Blick zu nehmen, dass im Baugebiet wesentlich störendere Gewerbebetriebe, darunter ein Speditionsunternehmen, vorhanden sind, die eine deutlich höhere Verkehrslärmbelastung mit sich bringen dürften. Demgegenüber verfügt der Betrieb der Klägerin neben Sauna und Whirlpool sowie dem Aufenthalts- und dem Außenbereich im Parterrebereich nur über sechs Arbeitsräume. Schon angesichts dieser überschaubaren Größe ist mit einem besonders hohen Besucheraufkommen nicht zu rechnen. Nicht zu übersehen ist schließlich, dass in einem faktischen Gewerbegebiet wie hier die Eigentümer benachbarter Grundstücke ein deutlich geringeres Maß an Rücksichtnahme beanspruchen können, als dies etwa in einem Wohngebiet der Fall wäre. Ein Teil der Nachbarschaft hat der Klägerin auf der vorgelegten Unterschriftenliste ausdrücklich bestätigt, dass Einwände gegen einen Weiterbetrieb des Clubs nicht bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen zu § 15 BauNVO in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.01.2012 (6 K 2098/11) verwiesen.
35 
b) Mangels vollstreckbarer Nutzungsuntersagung besteht auch keine rechtliche Grundlage für die mit dieser verbundenen Zwangsgeldandrohung (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG).
36 
c) Die rechtswidrige zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung verletzt die Klägerin als Betreiberin des betroffenen FKK-Sauna-Clubs in ihren Rechten.
37 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.11. 2013 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 42.750,00 Euro festgesetzt. Dabei hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der im Bauantragsverfahren vorgelegten Nutzflächenberechnung für die Schätzung des durch die Nutzungsuntersagung verursachten Schadens gemäß Ziff. 9.4 an Ziff. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (285 Quadratmeter multipliziert mit 150,00 Euro).
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23 
a) Nach § 65 Satz 2 LBO kann die Nutzung untersagt werden, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne ist bei genehmigungspflichtigen Vorhaben (§ 49 LBO) nicht schon dann gegeben, wenn die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Wenn wie hier eine endgültige und nicht nur eine vorläufige Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden soll (vgl. zur vorläufigen Nutzungsuntersagung Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 – 8 S 2606/06, Rdnr. 5 m.w.N. ), ist mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 GG neben der formellen vielmehr auch die materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich. Denn im Hinblick auf die bloße Ordnungsfunktion der Baugenehmigung widerspräche es der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie, die Nutzungsuntersagung allein aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit anzuordnen. Die untersagte Nutzung darf daher einerseits nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt sein und muss andererseits seit ihrem Beginn fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoßen, wobei für die Beurteilung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, st. Rspr., vgl. u.a. Beschluss vom 24.03.2013 – 3 S 2404/12, Rdnr. 9; Urteil vom 19.10.2009 – 5 S 347/09, Rdnr. 22; Urteil vom 24.07.2002 – 5 S 149/01, Rdnrn. 21 f.; Beschluss vom 22.01.1996 – 8 S 2964/95, Rdnrn. 2 ff. ; a.A. Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 08.11.2012 – 4 K 912/12, Rdnr. 33 ).
24 
aa) Die Nutzung des von der Klägerin angemieteten Anwesens für ihren Betrieb ist derzeit zwar nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Die Beklagte hat den auf Genehmigung der Umnutzung gerichteten Bauantrag der Klägerin vielmehr abgelehnt. Im Vergleich zur bauaufsichtlich genehmigten Wohnnutzung stellt sich der Betrieb demgegenüber als aliud dar. Insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gelten grundlegend andere Anforderungen, so dass sich die Genehmigungsfrage insoweit neu stellt (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2012 – 3 S 2236/11, Rdnrn. 11 ff. ).
25 
bb) Die aufgenommene Nutzung verstößt aber nicht seit ihrem Beginn fortwährend gegen materielles Baurecht.
26 
(1) Bei dem von der Kammer in Augenschein genommenen FKK-Sauna-Club handelt es sich entgegen der Einschätzung der Beklagten nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, sondern um einen bordellartigen Betrieb. Als solchen hat die Beklagte den Betrieb der Klägerin in der angefochtenen Verfügung im Übrigen selbst bezeichnet und auch nur eine derartige Nutzung untersagt. Unter einem bordellartigen Betrieb versteht man eine von der Anzahl der Prostituierten her kleinere Einrichtung der Prostitution wie ein Erotik-Massagesalon, eine erotische Modelwohnung, einen Sauna-Club, einen FKK-Club, ein so genanntes Wohnungsbordell oder eine Terminwohnung (vgl. Stühler, BauR 2010, S 1013, 1023, 1026 m.w.N.). Das Gewerbe der Klägerin stellt sich wie andere FKK- und Sauna-Clubs als typischer bordellartiger Betrieb in diesem Sinn dar, der insbesondere nicht mit einem so genannten Swingerclub vergleichbar ist. Die angebotenen Zusatzleistungen wie Barbetrieb, Buffet, Sauna, Whirlpool und Fernseh- bzw. Videovorführungen dienen – wie dies in Betrieben der vorliegenden Art auch sonst üblich ist – erkennbar nur der Anbahnung sexueller Kontakte mit den dort tätigen Prostituierten. Der Hauptzweck des Unternehmens, wie er sich auch aus der Gewerbeanmeldung ergibt, liegt in der Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt in den hierzu vorgehaltenen sechs „Lovesuiten“. Die genannten Zusatzleistungen haben daneben – unabhängig von der Frage, ob an dem im Außenbereich befindlichen Tresen Getränke ausgeschenkt werden oder ausschließlich gegrillt wird – ganz offenkundig nur eine untergeordnete Bedeutung. Ein Swingerclub ist im Unterschied zum vorliegenden Betrieb, der auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch Prostituierte ausgerichtet ist, dadurch gekennzeichnet, dass es dort darum geht, den Kunden untereinander die Gelegenheit zu bieten, ihre Sexualität mit verschiedenen Partnern auszuleben (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2014 – 2 S 3/14, Rdnr. 41 m.w.N. ). Da in Swingerclubs nicht die gewerbliche Ausübung der Prostitution, sondern die Unterhaltung bzw. das gesellige Beisammensein unter Ansprache des Sexualtriebs in einer entsprechenden, auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeiteinrichtung im Vordergrund steht, sind diese bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätten einzustufen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 – 3 S 2377/06, Rdnrn. 5 ff. m.w.N. ). Demgegenüber handelt es sich bei bordellartigen Betrieben um sonstige Gewerbebetriebe allgemeiner Art, da hier nicht die kommerzielle Unterhaltung, sondern die prostitutive Leistung im Vordergrund steht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.12.2013 – 15 N 12.1220, Rdnr. 25; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 – 5 S 3239/11, Rdnrn. 4 ff. m.w.N. ).
27 
Darüber hinaus erweist sich der Betrieb der Klägerin schon seinem Umfang nach nicht als kerngebietstypisch. Denn eine Kerngebietstypik liegt nur dann vor, wenn die betreffende Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 23.98, Rdnr. 10; Beschluss vom 29.10.1992 – 4 B 103.92, Rdnr. 4; Urteil vom 18.05.1990 – 4 C 49.89, Rdnr. 25; Beschluss vom 28.07.1988 – 4 B 119.88 ). Für diese Beurteilung ist in erster Linie die Größe des Betriebs maßgeblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.02.1986 – 4 C 31.83, Rdnr. 10 ). Angesichts der Betriebsgröße mit nur sechs Arbeitszimmern erscheint eine Einordnung als kerngebietstypisch danach fernliegend (vgl. hierzu auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 4a Rdnr. 23.11).
28 
(2) Der materiell-rechtlichen Zulässigkeit des Betriebs steht die zwischenzeitlich vom Gemeinderat der Beklagten erneut beschlossene Veränderungssperre nicht entgegen. Diese war zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar wieder in Kraft und soll gerade die Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „...“, in dessen künftigen Geltungsbereich das Betriebsgrundstück belegen ist, sichern, die unter anderem in einem Ausschluss von Bordellen und bordellartigen Betrieben bestehen. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner rechtlichen Klärung, ob eine Veränderungssperre allein überhaupt geeignet sein kann, eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen, oder ob das Inkrafttreten des Bebauungsplans zur Klärung der materiellen Baurechtswidrigkeit zunächst abgewartet werden muss (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.01.2014 – 15 B 11.750, Rdnr. 39 m.w.N. in Bezug auf eine Beseitigungsanordnung). Für Letzteres könnte unabhängig vom rein vorbereitenden und damit vorläufigen Charakter der Planaufstellung insbesondere der Sicherungszweck der Veränderungssperre sprechen, die Vereitelung der zukünftigen Planung durch Änderungen der tatsächlichen Situation und Schaffung vollendeter Tatsachen insbesondere in Form der bauaufsichtlichen Zulassung dieser widersprechender Vorhaben zu verhindern (vgl. zum Sicherungszweck Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 14 Rdnr. 1; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 112, Ergl. 2014, § 14 Rdnr. 1). Dies muss jedoch im vorliegenden Fall nicht vertieft werden. Denn eine Veränderungssperre steht der Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung gemäß § 14 Abs. 3 Alt. 4 BauGB ohnehin schon kraft Gesetzes nicht entgegen. Darauf, ob diese Nutzung bauaufsichtlich genehmigt ist, womit sie bereits unter § 14 Abs. 3 Alt. 1 BauGB fiele, kommt es hierbei nicht an. Entscheidend ist allein, ob sie bislang bauplanungsrechtlich zulässig und damit entsprechend bestandsgeschützt war (Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 19. Lieferg. 2012, § 14 Rdnr. 30).
29 
Der veränderungssperrenrechtliche Bestandsschutz nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 Alt. 4 BauGB kann auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen sein, dass, wie die Beklagte meint, ein Bestandsschutz für ungenehmigte Nutzungen ebenso wie für Schwarzbauten mangels objektiver Schutzwürdigkeit und unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit in Fällen ausscheide, in denen § 15 BauGB die Zurückstellung des Baugesuchs ermöglicht hätte. Ungeachtet des Gesetzesvorrangs ließe sich ein solcher Ausschluss des Bestandsschutzes schon im Ansatz allenfalls für einen Zeitraum ab der nicht zur Genehmigung gestellten Nutzungsänderung rechtfertigen, in dem § 15 BauGB die Zurückstellung eines entsprechenden Bauantrags ermöglicht hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.01.1971 – VI C 62.66, Rdnr. 23 ). Das streitbefangene Anwesen wird aber bereits seit vielen Jahren zur Prostitution genutzt und es waren dort – mit Kenntnis der Beklagten – bereits seit 2005 Bordelle bzw. bordellartige Betriebe ansässig. In der Variationsbreite dieser Nutzung (vgl. hierzu Sauter, LBO, 3. Aufl, 43. Lieferg. Nov. 2013, § 65 Rdnr. 14d m.w.N.) hält sich auch der Betrieb der Klägerin, ohne dass es insoweit auf die Umbaumaßnahmen oder die damit verbundene bauordnungsrechtliche, insbesondere brandschutztechnische Problematik ankäme. Denn ob ein Vorhaben bauordnungsrechtlich zulässig ist, ist für das planungsrechtliche Institut der Veränderungssperre generell unerheblich (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.01.1999 – 5 S 3075/98, Rdnr. 4 ; Lemmel, a.a.O., Rdnr. 30). Die Planungshoheit der Beklagten ist durch die streitgegenständliche Umnutzung somit nicht betroffen, da sie erst im Jahr 2011 und damit lang nach der erfolgten Umnutzung erstmals einen Planaufstellungsbeschluss gefasst hat. Im Hinblick auf diesen hat sie darüber hinaus trotz eigener Baurechtszuständigkeit (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 LBO i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG) den von der Klägerin am 02.11.2011 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung auch nicht etwa förmlich bis zum Inkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 04.05.2012 zurückgestellt, so dass insoweit auch kein Schutzbedürfnis als planende Gemeinde bestünde (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.10.198 – 4 B 72.98, Rdnr. 7 ). Denn ein Ausschluss des Bestandsschutzes könnte sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die planungsrechtlichen Sicherungsmittel durch das Unterlassen der erforderlichen Bauantragstellung vereitelt würden. Eine derartige Konstellation lag mit dem Baugesuch der Klägerin aber jedenfalls nicht mehr vor. Schließlich ist der Anwendungsbereich Zurückstellung nach § 15 BauGB auch nicht weiter als derjenige der Veränderungssperre selbst. Aus den dargelegten Gründen betrifft sie daher ohnehin keine ausgeübten Nutzungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Alt. 4 BauGB.
30 
(3) Entscheidend ist somit allein, ob der bordellartige Betrieb seit der entsprechenden Umnutzung des Gebäudes bis zum Inkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 04.05.2012 oder in der Zwischenzeit zwischen dem Außerkrafttreten dieser Veränderungssperre mit Ablauf des 03.05.2014 bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre am 17.05.2014 fortlaufend gegen materielles Baurecht verstoßen hat. Nachdem die zwischenzeitlichen Brandschutzmängel behoben sind und für den von der Beklagten zunächst angenommenen Verstoß gegen die Strafrechtsnorm des § 180a StGB aus den schon in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.01.2012 (Az. 6 K 2098/11) dargelegten Gründen keinerlei Anhaltspunkte bestehen, kommt nur ein Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften in Betracht.
31 
Für das Gebiet, in dem das Baugrundstück belegen ist, existiert bislang kein Bebauungsplan. Da es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Veränderungssperre nach § 34 BauGB. Danach sind Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, sofern die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
32 
Die Kammer bewertet die nähere Umgebung nach ihrer Inaugenscheinnahme entgegen der Auffassung der Beklagten und der noch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgenommenen Bewertung weder als nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Gemengelage noch als faktische Mischgebiet, sondern als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 8, 8 BauNVO. Maßstabsbildend ist hierbei die Umgebung, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38.13, Rdnr. 7 m.w.N. ). Danach sieht die Kammer den gesamten Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „...“, nämlich das von der ..., der ... und der Straße ... umfasste Geviert, als maßgebenden Bebauungszusammenhang an. Dieser ist wesentlich durch die dort vorkommenden Gewerbebetriebe, die teilweise, wie dies auch in der Begründung des insoweit die ursprünglichen Planungsabsichten modifizierenden Aufstellungsbeschlusses vom 30.04.2012 zum Ausdruck kommt, im Verhältnis zu einer Wohnnutzung einen störenden Charakter aufweisen, geprägt. Neben diesen, dem Club der Klägerin und einem weiteren Bordellbetrieb findet sich in dem Gebiet nur vereinzelt Wohnnutzung. Hierbei handelt es sich allerdings durchweg um Wohnungen, die sich als betriebliches Wohnen darstellen, bauaufsichtlich überwiegend als solches genehmigt wurden und zum Teil durch Baulasten öffentlich-rechtlich entsprechend beschränkt sind. Derartige Wohnnutzungen, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO), sind in Gewerbegebieten nicht untypisch, sondern entsprechen im hier vorkommenden Ausmaß vielmehr deren Eigenart. In Anbetracht der Anzahl der Wohneinheiten scheidet eine Qualifikation als Mischgebiet im Übrigen auch ungeachtet des betrieblichen Zusammenhangs aus. Sie gibt dem Gebiet schon von ihrem Umfang her nicht derart das Gepräge wie die vorherrschende Bebauung mit Betriebsgebäuden inklusive der dazugehörigen Büro-, Verwaltungs-, Lager- und sonstiger Nebengebäude.
33 
In – auch faktischen – Gewerbegebieten sind Gewerbebetriebe wie der bordellartige Betrieb der Klägerin allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 – 5 S 3239/11, Rdnrn. 4 ff. ). Ein fortlaufender Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften lässt sich somit mit Blick auf die Gebietseigenart gerade nicht feststellen. Im Gegenteil fügt sich das Unternehmen seiner Art nach in die gegebene Gebietstypik ein und widerspricht der Eigenart des vorliegenden Gewerbegebiets auch nicht nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
34 
(4) An dieser Bewertung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man den Betrieb der Klägerin wie die Beklagte als Vergnügungsstätte qualifizieren wollte. Denn als solche könnte er gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, ohne dass es insoweit auf die Kerngebietstypik ankäme (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 112, Ergl. 2014, § 8 BauNVO Rdnr. 46 m.w.N.). Der FKK-Sauna-Club der Klägerin erweist sich insbesondere nicht als rücksichtslos. Von ihm gehen keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Das Gebot der Rücksichtnahme wäre in diesem Sinne nur dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Nachbarn, der Intensität der Beeinträchtigung und der Interessen des Bauherrn die mit dem Bauvorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft billigerweise unzumutbar erscheinen würden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2007 – 4 C 1.06, Rdnr. 19;Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012 – 5 S 3239/11, Rdnr. 21 ). Dies ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der Betrieb der Klägerin macht nach außen hin auch unter Berücksichtigung des an der Einfriedung des Außenbereichs angebrachten Schriftzugs einen unauffälligen, neutralen Eindruck. Im Westen und Süden grenzt das Baugrundstück an öffentliche Straßenflächen und im Norden an eine Werk- bzw. Lagerhalle, welche es vom Haupthaus des benachbarten Grundstücks ... abschirmt. Nach Osten hin ist stehen an der Grenze zum Nachbargrundstück Lagerräume und ein aufgegebener Imbissstand, die ebenfalls für eine natürliche Abgrenzung sorgen. Die Ummauerung des Außenbereichs schließt Sichtkontakte aus. Die Lage des Grundstücks mit Erschließung über die Zufahrt an der ... lässt Belästigungen der Nachbarschaft durch Zu- und Abfahrtsverkehr, die über das in einem Gewerbegebiet Übliche hinausgehen, nicht befürchten. Insoweit ist ohnehin in den Blick zu nehmen, dass im Baugebiet wesentlich störendere Gewerbebetriebe, darunter ein Speditionsunternehmen, vorhanden sind, die eine deutlich höhere Verkehrslärmbelastung mit sich bringen dürften. Demgegenüber verfügt der Betrieb der Klägerin neben Sauna und Whirlpool sowie dem Aufenthalts- und dem Außenbereich im Parterrebereich nur über sechs Arbeitsräume. Schon angesichts dieser überschaubaren Größe ist mit einem besonders hohen Besucheraufkommen nicht zu rechnen. Nicht zu übersehen ist schließlich, dass in einem faktischen Gewerbegebiet wie hier die Eigentümer benachbarter Grundstücke ein deutlich geringeres Maß an Rücksichtnahme beanspruchen können, als dies etwa in einem Wohngebiet der Fall wäre. Ein Teil der Nachbarschaft hat der Klägerin auf der vorgelegten Unterschriftenliste ausdrücklich bestätigt, dass Einwände gegen einen Weiterbetrieb des Clubs nicht bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen zu § 15 BauNVO in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 30.01.2012 (6 K 2098/11) verwiesen.
35 
b) Mangels vollstreckbarer Nutzungsuntersagung besteht auch keine rechtliche Grundlage für die mit dieser verbundenen Zwangsgeldandrohung (§§ 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 20, 23 LVwVG).
36 
c) Die rechtswidrige zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung verletzt die Klägerin als Betreiberin des betroffenen FKK-Sauna-Clubs in ihren Rechten.
37 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
3. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 19.11. 2013 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 42.750,00 Euro festgesetzt. Dabei hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der im Bauantragsverfahren vorgelegten Nutzflächenberechnung für die Schätzung des durch die Nutzungsuntersagung verursachten Schadens gemäß Ziff. 9.4 an Ziff. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (285 Quadratmeter multipliziert mit 150,00 Euro).
41 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.