Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06

bei uns veröffentlicht am27.06.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hielt sich in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1976 bis 1982 auf und absolvierte dort die Ausbildung zum Facharzt; danach kehrte er in die Türkei zurück, wo er als Oberarzt in Ankara tätig war. Im Jahr 1996 habilitierte er sich in der Türkei und führt seitdem die Bezeichnung „Professor“; er war in Ankara an der dortigen Klinik nicht nur klinisch, sondern auch akademisch tätig. Der Kläger hielt sich im Jahr 1993 über einige Monate in Münster und in Wien auf, um sich dort im Bereich der Ultraschallmedizin weiterzubilden.
Im März 2003 reiste der Kläger mit einem Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme als Arzt am Klinikum in Schwäbisch Gmünd in das Bundesgebiet ein; er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung zur Erwerbstätigkeit nach § 5 Nr. 2 AAV, die mehrfach verlängert wurde. Inzwischen ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von der Stadt Regensburg, wo er sich seit Sommer 2006 aufhält.
Am 8.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis „ab dem 1.1.2005 nach dem neuen Zuwanderungsgesetz“. Er fügte Unterlagen über seinen bisherigen ärztlichen und wissenschaftlichen Werdegang und über seine Einkommensverhältnisse bei; danach bezog er im Jahr 2004 Einkünfte in einer Höhe von ca. 84.770,-- EUR. Er begründete den Antrag damit, er sei als „Spezialist“ und hochqualifizierter Ausländer im Sinn des § 19 AufenthG anzusehen. Dem Antrag war auch die damalige (befristete) Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO beigefügt.
Mit Bescheid vom 3.2.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab; der hiergegen am 25.2.2005 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruch des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.6.2005 zurückgewiesen. Die Behörden vertraten in ihren Bescheiden die Auffassung, der Kläger sei in der Bundesrepublik nicht als Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) tätig, und er könne auch nicht als „Lehrperson in herausgehobener Funktion oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Er sei schließlich auch kein Spezialist oder leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die erforderliche Einkünftehöhe erfülle er zwar, seine Facharztausbildung weise aber keine Besonderheiten und insbesondere keine besondere Qualifizierung aus. Die Niederlassungserlaubnis berechtige ihn allenfalls zu einer ärztlichen Tätigkeit, die durch die Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht gedeckt sei. Eine Vielzahl an normal qualifizierten Personen erreiche diese Gehaltsgrenze, ohne dass eine Spezialistentätigkeit mit außergewöhnlicher Berufserfahrung ausgeübt werde. Als Oberarzt habe der Kläger zwar eine über dem Stationsarzt liegende Tätigkeit inne; er verfüge aber auch „nur“ über die für eine solche Tätigkeit erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung, so dass er noch der Personengruppe nach § 27 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung zuzuordnen sei. Für seine Stelle sei auch eine über die für einen Oberarzt erforderliche berufliche Qualifikation hinaus nicht verlangt gewesen.
Mit Urteil vom 9.6.2006 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verfügung der Beklagten vom 3.2.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.6.2005 auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger sei als Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Er besitze überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Sondergebiet; eine leitende Stellung sei für die genannte Vorschrift nicht zwingend erforderlich. Der Kläger könne in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden und verfüge aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten lägen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin, und er verfüge auch über mehr als die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien gegeben; er habe einen Arbeitsplatz, sein Lebensunterhalt sei gesichert und die erforderliche Einkommenshöhe werde erreicht. Auch sei davon auszugehen, dass seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sei, da der Kläger starke Bezüge zu Deutschland habe und insgesamt westlich orientiert sei. Es fehle noch die behördliche Ermessensentscheidung, bei der einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und auf der anderen Seite zu prüfen sei, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthalts entgegenstünden.
Gegen das am 14.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.7.2006 die bereits vom Verwaltungsgericht im Tenor seiner Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt; sie hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte innerhalb der gewährten Fristverlängerung am 17.8.2006 ausgeführt, die Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgericht vermisste Ermessensentscheidung nach § 19 AufenthG seien nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs des Spezialisten und die hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Erfüllung dieses Regelbeispiels stünden im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Die Vorschrift ziele nach der Gesetzesbegründung auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft; der Gesetzgeber erwarte von deren Tätigkeit in Deutschland einen positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt. Am Aufenthalt solcher Arbeitskräfte bestehe im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse; die Niederlassungserlaubnis sei solchen hochqualifizierten Personen vorzubehalten, deren Tätigkeit zu einem positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt in Deutschland beitragen könne. Um eine solche Tätigkeit handle es sich bei der von dem Kläger ausgeübten Oberarzttätigkeit nicht. Der Gesetzgeber wolle die Niederlassungserlaubnis nicht für solche Personen, die zwar eine hohe Qualifikation aufwiesen, aber eine Tätigkeit ausübten, für die diese hohe Qualifikation nicht erforderlich sei. Das Stellenprofil einer Oberarztstelle in Schwäbisch Gmünd erfordere nicht die hohen Qualifikationen, die der Kläger möglicherweise mitbringe. Die Stelle könne auch von einem weniger qualifizierten Bewerber ordnungsgemäß besetzt werden. Auch könne die Besetzung einer solchen Stelle nicht die vom Gesetzgeber bezweckten Effekte für den Arbeitsmarkt und das Wachstum in Deutschland bewirken. Der Kläger könne auch nicht als „leitender Angestellter“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG angesehen werden, da dieser Personenkreis sehr stark in der Nähe des Arbeitgebers angesiedelt sei, etwa was die persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen angehe. Außerdem sei dem Kläger eine solche Funktion aufgrund seiner beschränkten Tätigkeitserlaubnis nach § 10 BÄO ohnehin nicht erlaubt. Die Tatsache, dass es im Bereich der Klinik zwei weitere Oberärzte mit wohl vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation gebe, weise ebenfalls darauf hin, dass die vom Gesetz gewollten gesteigerten Anforderungen hier nicht gegeben seien. Auch erfülle der Kläger nicht die erforderliche Gehaltsmindestgrenze.
Zwischen der Zustellung des Urteils und der Berufungseinlegung durch die Beklagte hat der Kläger seine Stellung gewechselt; er ist seit dem 1.7.2006 an der „Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe/St. Hedwig/Perinatalzentrum“ (Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg) als Oberarzt tätig und hält sich auch seit Juli 2006 in Regensburg auf. Die Stadt Regensburg hat der Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erteilt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verweist auf die im Berufungsverfahren neu vorgelegten Unterlagen über seine Einkünfte in Regensburg (zu versteuernde Halbjahreseinkünfte dort: 43.920,-- EUR; zusätzlich sog. Pool-Einkünfte von ca. 6.000,-- EUR jährlich; monatliches Einkommen im Jahr 2007 ca. 6.670,-- EUR) und trägt vor, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei nach § 10 BÄO inzwischen verlängert worden. Sie betreffe die Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung im Rahmen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung beim Krankenhaus Barmherzige Brüder in Regensburg. Als leitender Oberarzt des Perinatalzentrums sei er vor allem für den Kreißsaal mit jährlich 2.000 Geburten verantwortlich; außerdem sei er im Bereich der Frauenheilkunde und der Geburtshilfe in der Forschung tätig, wie sich aus einer Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Regensburg ergebe. Sein Dienstvertrag betreffe seine Stellung als Oberarzt; die dortige Stelle sei sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 durch die Bundesagentur für Arbeit erfolglos ausgeschrieben worden. Spezialisiert sei er wegen seiner Zusatzbezeichnung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin und außerdem im Bereich der Ultraschallmedizin; er habe die sog. DEGUM-Berechtigung der Stufe 2, die man nur nach besonderer Ausbildung und Prüfung erwerben könne. Außerdem sei er in Regensburg als Mitglied von Arbeitsgruppen, die der Universität zuzuordnen seien, auch wissenschaftlich tätig.
13 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten einschließlich der Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor, sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), hat sachlich keinen Erfolg; die Beklagte ist zu Recht unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen und daher die ausstehende Ermessensentscheidung durch die Behörde erst noch getroffen werden muss. Dies ergibt sch aus folgenden Überlegungen:
15 
Die Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bescheidungsklage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil von Schwäbisch Gmünd nach Regensburg verzogen ist und dort eine neue Stelle als Oberarzt angetreten hat, ist allerdings nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen bayerischen Landesrecht grundsätzlich die Stadt Regensburg zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist: Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m.w.N.;wie hier Knack, VwVfG, 2003, Rn 40 zu § 3; a.A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rn 53 zu § 3 m.w.N.). Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich ihre Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a.a.O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung.
16 
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind, so dass es einer - bisher nicht vorliegenden - Ermessensausübung durch die Beklagte bedarf.
17 
Zunächst ist klarzustellen, dass auf den Antrag des Klägers auf Niederlassungserlaubnis in sachlicher Hinsicht das (damals neue) Recht des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Der Antrag ging zwar Anfang Dezember 2004 und damit noch vor dem 1.1.2005 bei der Beklagten ein, er betraf aber nicht im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, sondern war ausdrücklich auf das kurz danach in Kraft tretende AufenthG und die dort nach § 19 AufenthG mögliche Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bezogen. Dementsprechend hat ihn die Beklagte zu Recht einem erst nach dem 1.1.2005 gestellten Antrag nach § 19 AufenthG gleichgestellt.
18 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann in besonderen Fällen einem hochqualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Zu der nicht unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantwortenden Frage, welcher Ausländer als „hochqualifiziert“ nach § 19 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann, nennt § 19 Abs. 2 AufenthG Regelbeispiele, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind, sondern den weiten Begriff hochqualifizierter Personen eingrenzen sollen (siehe dazu BT-Drs. 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 19; siehe auch Hailbronner, AuslR, Rn 1 und 5 zu § 19 und BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 28, unter „www.bmi.bund.de“). Was konkret den Kläger angeht, so ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf die Situation in Regensburg abzustellen; da die Beklagte bisher bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat, geht es hier nicht um die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen wäre (siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 23/94 -; NVwZ-RR 1997, 567 und st. Rspr.).
19 
Der Kläger erfüllt nach der Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind gegeben (1.), und es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger als „Spezialist“ im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einzustufen ist (2.). Mindestens unterfällt er aber der „Auffangregelung“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (3).
20 
1. Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG. Damit ist die Beschäftigung solcher Ausländergruppen generell zustimmungsfrei. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Regelbeispielgruppe kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an: die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich unabhängig von § 3 BeschVO im Fall des Klägers der Aufnahme der Tätigkeit als Oberarzt in Regensburg ausdrücklich zugestimmt. Dem ging ein sowohl im Jahr 2006 bei Antritt der Beschäftigung als auch im Jahr 2007 bei Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 BÄO ein jeweils gesondert durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, in dem sich kein geeigneter deutscher Bewerber für die hier in Betracht kommende Tätigkeit gefunden hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts seien auch ohne staatliche Hilfe gewährleistet; dies bedarf angesichts der Ausbildung des Klägers zum Facharzt im Bundesgebiet, seiner Sprachkenntnisse, seiner kulturellen Einbindung in die Verhältnisse im Bundesgebiet und schließlich seiner Einkommensverhältnisse (im einzelnen siehe dazu unten) keiner näheren Darlegung.
21 
2. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger einem der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG - insbesondere § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - zugeordnet werden kann. Allerdings fällt der Kläger wohl nicht unter § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen). Er war zwar als habilitierter Arzt in der Türkei wissenschaftlich tätig, ist aber nunmehr als Oberarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg (St. Hedwig) nicht als Wissenschaftler eingesetzt und beschäftigt. Seine Tätigkeit wird vielmehr im wesentlichen durch klinischen Einsatz insbesondere im Kreißsaal und im Bereich der Ultraschalldiagnostik geprägt. Soweit der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Teams beteiligt ist, die wissenschaftlich-forschend tätig sind und zu deren Mitgliedern auch Personal der Universität Regensburg gehört, handelt es sich um eine eher untergeordnete Zusatztätigkeit, an die der Gesetzgeber bei Formulierung des Regelbeispiels in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG offensichtlich nicht gedacht hat (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 6 zu § 19 und Ziff. 19.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 22.12.2004). Aus dem gleichen Grund kann der Kläger, der nicht - jedenfalls nicht prägend - in der akademischen Lehre und Forschung tätig ist, auch nicht als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Insbesondere der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters ist auf den akademischen Bereich zugeschnitten, dem der Kläger nicht angehört (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2006 - 17 K 2196/05 -).
22 
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unterfällt. Er kann zwar nicht als „leitender Angestellter“ angesehen werden, da dieser Begriff jedenfalls nach seinem arbeitsrechtlichen Verständnis auch Personalverantwortung voraussetzt, die bei dem Kläger nicht vorliegt (siehe BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -, NZA 2000, 427; LAG Hamm, Beschluss vom 7.7.2006 - 10 TaBV 165/05 -, KH 2006, 1125); sogar die Stellung von Chefärzten als leitende Angestellte ist zweifelhaft (siehe dazu Korthus in KH 2006, 518 m.w.N.). Beim Kläger fehlt für die Annahme der erforderlichen Leitungs- und Personalverantwortungsfunktion trotz der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 11.5.2007, die ihn als „leitenden Oberarzt unseres Perinatalzentrums“ bezeichnet, die entsprechende „Nähe“ zum Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Abs. 3 BetrVG, Korthus a.a.O. und Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 2000, Rn 140 f. zu § 5). Eine entsprechende Leitungsfunktion wäre auch mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht vereinbar; diese Erlaubnis beschränkt seine ärztlichen Befugnisse nach wie vor auf eine „nicht leitende“ Tätigkeit (siehe Erlaubnis vom 12.12.2002 und zuletzt vom 18.6.2007).
23 
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung in der Klinik der Barmherzigen Brüder als Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ und als sog. DEGUM-Berechtigter der Stufe 2 als „Spezialist mit besonderer Berufserfahrung“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist. Der spezialisierte praktische Einsatz des Klägers in der Klinik (und nicht nur seine Qualifikation als solche) wird in seiner Zusatzbezeichnung (spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) und in dem von ihm erworbenen DEGUM-Grad deutlich. Sowohl in Schwäbisch Gmünd als auch in Regensburg hebt sich der Kläger aufgrund dieser sich auf die tägliche ärztliche Praxis auswirkenden Zusatzqualifikationen von anderen Oberärzten der Klinik deutlich ab. Die speziellen Fähigkeiten des Klägers in den genannten Bereichen ergeben sich auch aus seinen Veröffentlichungen und daraus, dass er hinsichtlich der Ultraschalldiagnostik bei renommierten Instituten in Münster und Wien spezielle Erfahrungen gesammelt hat; er ist gerade für Problemfälle der Geburtshilfe (Steißlage, Diabetes, andere Risikofälle) als Spezialist besonders geeignet. Insofern ist bei ihm auch das Merkmal der „besonderen Berufserfahrung“ gegeben. Dem entspricht auch die Ausschreibung der Oberarztstelle durch die Klinik der Barmherzigen Brüder, die auf „langjährige OP-Erfahrung und Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ abgestellt hat. Was die zusätzlich in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte Mindestgehaltsgrenze angeht, so sind nach den vom Kläger vorgelegten Gehaltsunterlagen keine Bedenken zu erheben; das Einkommen des Klägers übersteigt jedenfalls das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, da es im Jahr etwa 86.000,-- EUR beträgt.
24 
3. Selbst wenn man jedoch den Begriff des „Spezialisten“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enger fassen würde, kann dem Kläger gleichwohl tatbestandsmäßig eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt insofern eine Auffangvorschrift dar, für deren Vorliegen es auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht ankommt. Dass der Kläger als (in der Türkei habilitierter) Hochschullehrer und Facharzt mit den genannten Zusatzqualifikationen das allgemeine Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangten hohen Qualifikation erfüllt, bezweifelt der Senat nicht. Für diese Berufsgruppe kann nach der genannten Vorschrift „in besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Merkmal des „besonderen Falles“ bezieht sich nach der gesetzlichen Systematik sowohl auf die allgemeine Erteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch auf die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu auch VG Stuttgart a.a.O.). Wann im einzelnen ein „besonderer Fall“ im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist, mag in der Praxis schwer abzugrenzen sein; jedenfalls reicht eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. etwa § 18 Abs. 4 AufenthG), insbesondere ein akademischer Abschluss, allein noch nicht aus, um eine Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt es allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, § 19 AufenthG nur dort anzuwenden, wo die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet werden kann. Wenn auch in der Entstehungsgeschichte Arbeitsmarktüberlegungen eine Rolle gespielt haben (siehe dazu Bt-Drs. a.a.O.), so ist doch § 19 AufenthG auf alle hochqualifizierten Ausländer anwendbar, an deren Beschäftigung nicht nur ein besonderes wirtschaftliches, sondern auch ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 1 und 4 zu § 19). Da § 19 AufenthG keine gebundene, sondern eine Ermessensvorschrift ist, besteht im Weg der Ermessensausübung genügend Spielraum, den Besonderheiten des Einzelfalls - im vorliegenden Fall insbesondere den Zusammenhängen zwischen der arztrechtlichen Befugnis (und ihrer Dauer) einerseits und der ausländerrechtlich zu erfassenden Aufenthaltsdauer andererseits - gerecht zu werden. Auch dies spricht dafür, das ohnehin schwer einzugrenzende Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falls“ (s. auch Hailbronner a.a.O. Rn 17 zu § 19) nicht zu eng auszulegen. Für eine eher großzügige Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die praktische Handhabung der ausländerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich inzwischen als zu restriktiv empfunden wird (siehe dazu den Bericht der OECD zur Zuwanderung Hochqualifizierter, teilweise wiedergegeben in: Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2007, S. 1). Die Tatsache, dass der Kläger der Regelgruppe des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zumindest sehr nahesteht und dass eine zweimalige Ausschreibung der in Regensburg von ihm betreuten Stelle ohne Erfolg geblieben ist - deutsche Ärzte mit entsprechender Qualifikation standen also nicht zur Verfügung, um die ärztliche Versorgung in dem hier interessierenden Bereich ausreichend sicherzustellen - , rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines besonderen, durch den Kläger gedeckten Bedarfs und damit einer ausreichenden Atypik.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), hat sachlich keinen Erfolg; die Beklagte ist zu Recht unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen und daher die ausstehende Ermessensentscheidung durch die Behörde erst noch getroffen werden muss. Dies ergibt sch aus folgenden Überlegungen:
15 
Die Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bescheidungsklage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil von Schwäbisch Gmünd nach Regensburg verzogen ist und dort eine neue Stelle als Oberarzt angetreten hat, ist allerdings nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen bayerischen Landesrecht grundsätzlich die Stadt Regensburg zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist: Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m.w.N.;wie hier Knack, VwVfG, 2003, Rn 40 zu § 3; a.A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rn 53 zu § 3 m.w.N.). Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich ihre Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a.a.O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung.
16 
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind, so dass es einer - bisher nicht vorliegenden - Ermessensausübung durch die Beklagte bedarf.
17 
Zunächst ist klarzustellen, dass auf den Antrag des Klägers auf Niederlassungserlaubnis in sachlicher Hinsicht das (damals neue) Recht des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Der Antrag ging zwar Anfang Dezember 2004 und damit noch vor dem 1.1.2005 bei der Beklagten ein, er betraf aber nicht im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, sondern war ausdrücklich auf das kurz danach in Kraft tretende AufenthG und die dort nach § 19 AufenthG mögliche Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bezogen. Dementsprechend hat ihn die Beklagte zu Recht einem erst nach dem 1.1.2005 gestellten Antrag nach § 19 AufenthG gleichgestellt.
18 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann in besonderen Fällen einem hochqualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Zu der nicht unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantwortenden Frage, welcher Ausländer als „hochqualifiziert“ nach § 19 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann, nennt § 19 Abs. 2 AufenthG Regelbeispiele, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind, sondern den weiten Begriff hochqualifizierter Personen eingrenzen sollen (siehe dazu BT-Drs. 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 19; siehe auch Hailbronner, AuslR, Rn 1 und 5 zu § 19 und BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 28, unter „www.bmi.bund.de“). Was konkret den Kläger angeht, so ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf die Situation in Regensburg abzustellen; da die Beklagte bisher bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat, geht es hier nicht um die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen wäre (siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 23/94 -; NVwZ-RR 1997, 567 und st. Rspr.).
19 
Der Kläger erfüllt nach der Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind gegeben (1.), und es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger als „Spezialist“ im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einzustufen ist (2.). Mindestens unterfällt er aber der „Auffangregelung“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (3).
20 
1. Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG. Damit ist die Beschäftigung solcher Ausländergruppen generell zustimmungsfrei. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Regelbeispielgruppe kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an: die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich unabhängig von § 3 BeschVO im Fall des Klägers der Aufnahme der Tätigkeit als Oberarzt in Regensburg ausdrücklich zugestimmt. Dem ging ein sowohl im Jahr 2006 bei Antritt der Beschäftigung als auch im Jahr 2007 bei Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 BÄO ein jeweils gesondert durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, in dem sich kein geeigneter deutscher Bewerber für die hier in Betracht kommende Tätigkeit gefunden hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts seien auch ohne staatliche Hilfe gewährleistet; dies bedarf angesichts der Ausbildung des Klägers zum Facharzt im Bundesgebiet, seiner Sprachkenntnisse, seiner kulturellen Einbindung in die Verhältnisse im Bundesgebiet und schließlich seiner Einkommensverhältnisse (im einzelnen siehe dazu unten) keiner näheren Darlegung.
21 
2. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger einem der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG - insbesondere § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - zugeordnet werden kann. Allerdings fällt der Kläger wohl nicht unter § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen). Er war zwar als habilitierter Arzt in der Türkei wissenschaftlich tätig, ist aber nunmehr als Oberarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg (St. Hedwig) nicht als Wissenschaftler eingesetzt und beschäftigt. Seine Tätigkeit wird vielmehr im wesentlichen durch klinischen Einsatz insbesondere im Kreißsaal und im Bereich der Ultraschalldiagnostik geprägt. Soweit der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Teams beteiligt ist, die wissenschaftlich-forschend tätig sind und zu deren Mitgliedern auch Personal der Universität Regensburg gehört, handelt es sich um eine eher untergeordnete Zusatztätigkeit, an die der Gesetzgeber bei Formulierung des Regelbeispiels in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG offensichtlich nicht gedacht hat (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 6 zu § 19 und Ziff. 19.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 22.12.2004). Aus dem gleichen Grund kann der Kläger, der nicht - jedenfalls nicht prägend - in der akademischen Lehre und Forschung tätig ist, auch nicht als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Insbesondere der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters ist auf den akademischen Bereich zugeschnitten, dem der Kläger nicht angehört (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2006 - 17 K 2196/05 -).
22 
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unterfällt. Er kann zwar nicht als „leitender Angestellter“ angesehen werden, da dieser Begriff jedenfalls nach seinem arbeitsrechtlichen Verständnis auch Personalverantwortung voraussetzt, die bei dem Kläger nicht vorliegt (siehe BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -, NZA 2000, 427; LAG Hamm, Beschluss vom 7.7.2006 - 10 TaBV 165/05 -, KH 2006, 1125); sogar die Stellung von Chefärzten als leitende Angestellte ist zweifelhaft (siehe dazu Korthus in KH 2006, 518 m.w.N.). Beim Kläger fehlt für die Annahme der erforderlichen Leitungs- und Personalverantwortungsfunktion trotz der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 11.5.2007, die ihn als „leitenden Oberarzt unseres Perinatalzentrums“ bezeichnet, die entsprechende „Nähe“ zum Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Abs. 3 BetrVG, Korthus a.a.O. und Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 2000, Rn 140 f. zu § 5). Eine entsprechende Leitungsfunktion wäre auch mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht vereinbar; diese Erlaubnis beschränkt seine ärztlichen Befugnisse nach wie vor auf eine „nicht leitende“ Tätigkeit (siehe Erlaubnis vom 12.12.2002 und zuletzt vom 18.6.2007).
23 
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung in der Klinik der Barmherzigen Brüder als Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ und als sog. DEGUM-Berechtigter der Stufe 2 als „Spezialist mit besonderer Berufserfahrung“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist. Der spezialisierte praktische Einsatz des Klägers in der Klinik (und nicht nur seine Qualifikation als solche) wird in seiner Zusatzbezeichnung (spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) und in dem von ihm erworbenen DEGUM-Grad deutlich. Sowohl in Schwäbisch Gmünd als auch in Regensburg hebt sich der Kläger aufgrund dieser sich auf die tägliche ärztliche Praxis auswirkenden Zusatzqualifikationen von anderen Oberärzten der Klinik deutlich ab. Die speziellen Fähigkeiten des Klägers in den genannten Bereichen ergeben sich auch aus seinen Veröffentlichungen und daraus, dass er hinsichtlich der Ultraschalldiagnostik bei renommierten Instituten in Münster und Wien spezielle Erfahrungen gesammelt hat; er ist gerade für Problemfälle der Geburtshilfe (Steißlage, Diabetes, andere Risikofälle) als Spezialist besonders geeignet. Insofern ist bei ihm auch das Merkmal der „besonderen Berufserfahrung“ gegeben. Dem entspricht auch die Ausschreibung der Oberarztstelle durch die Klinik der Barmherzigen Brüder, die auf „langjährige OP-Erfahrung und Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ abgestellt hat. Was die zusätzlich in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte Mindestgehaltsgrenze angeht, so sind nach den vom Kläger vorgelegten Gehaltsunterlagen keine Bedenken zu erheben; das Einkommen des Klägers übersteigt jedenfalls das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, da es im Jahr etwa 86.000,-- EUR beträgt.
24 
3. Selbst wenn man jedoch den Begriff des „Spezialisten“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enger fassen würde, kann dem Kläger gleichwohl tatbestandsmäßig eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt insofern eine Auffangvorschrift dar, für deren Vorliegen es auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht ankommt. Dass der Kläger als (in der Türkei habilitierter) Hochschullehrer und Facharzt mit den genannten Zusatzqualifikationen das allgemeine Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangten hohen Qualifikation erfüllt, bezweifelt der Senat nicht. Für diese Berufsgruppe kann nach der genannten Vorschrift „in besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Merkmal des „besonderen Falles“ bezieht sich nach der gesetzlichen Systematik sowohl auf die allgemeine Erteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch auf die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu auch VG Stuttgart a.a.O.). Wann im einzelnen ein „besonderer Fall“ im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist, mag in der Praxis schwer abzugrenzen sein; jedenfalls reicht eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. etwa § 18 Abs. 4 AufenthG), insbesondere ein akademischer Abschluss, allein noch nicht aus, um eine Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt es allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, § 19 AufenthG nur dort anzuwenden, wo die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet werden kann. Wenn auch in der Entstehungsgeschichte Arbeitsmarktüberlegungen eine Rolle gespielt haben (siehe dazu Bt-Drs. a.a.O.), so ist doch § 19 AufenthG auf alle hochqualifizierten Ausländer anwendbar, an deren Beschäftigung nicht nur ein besonderes wirtschaftliches, sondern auch ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 1 und 4 zu § 19). Da § 19 AufenthG keine gebundene, sondern eine Ermessensvorschrift ist, besteht im Weg der Ermessensausübung genügend Spielraum, den Besonderheiten des Einzelfalls - im vorliegenden Fall insbesondere den Zusammenhängen zwischen der arztrechtlichen Befugnis (und ihrer Dauer) einerseits und der ausländerrechtlich zu erfassenden Aufenthaltsdauer andererseits - gerecht zu werden. Auch dies spricht dafür, das ohnehin schwer einzugrenzende Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falls“ (s. auch Hailbronner a.a.O. Rn 17 zu § 19) nicht zu eng auszulegen. Für eine eher großzügige Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die praktische Handhabung der ausländerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich inzwischen als zu restriktiv empfunden wird (siehe dazu den Bericht der OECD zur Zuwanderung Hochqualifizierter, teilweise wiedergegeben in: Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2007, S. 1). Die Tatsache, dass der Kläger der Regelgruppe des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zumindest sehr nahesteht und dass eine zweimalige Ausschreibung der in Regensburg von ihm betreuten Stelle ohne Erfolg geblieben ist - deutsche Ärzte mit entsprechender Qualifikation standen also nicht zur Verfügung, um die ärztliche Versorgung in dem hier interessierenden Bereich ausreichend sicherzustellen - , rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines besonderen, durch den Kläger gedeckten Bedarfs und damit einer ausreichenden Atypik.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 5 Arbeitnehmer


(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäfti

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:1.Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19 ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer


(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers 1. in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, de

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten


Die Zustimmung kann erteilt werden für 1. leitende Angestellte,2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 27 Grenzgängerbeschäftigung


Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 17 K 2196/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2006

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Kläger

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 09. Juni 2006 - 1 K 2150/05

bei uns veröffentlicht am 09.06.2006

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserla
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2015 - B 4 K 14.223

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2014 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sich

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 14. Mai 2008 - 6 B 140/08

bei uns veröffentlicht am 14.05.2008

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 2. Der Streitwert wird a

Referenzen

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der am ... in ... in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1987 mit einer ebenfalls türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Ein Sohn studiert zur Zeit in Karlsruhe, der andere Sohn lebt in New York.
Nach Abschluss seines Medizinstudiums in der Türkei absolvierte der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt auf dem Gebiet der Gynäkologie in den Jahren 1976 bis 1982 in Deutschland. 1982 kehrte er in seine Heimat zurück und war dort an der Universitätsfrauenklinik in A. als Oberarzt tätig. Während dieser Zeit habilitierte sich der Kläger. Am 18.09.1996 wurde ihm der Titel „Professor“ verliehen.
Am 30.03.2003 reiste der Kläger mit Visum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Oberarzt im Klinikum Schwäbisch Gmünd erneut in das Bundesgebiet ein. Am 12.12.2002 wurde ihm von dem Regierungspräsidium S. gemäß § 10 der Bundesärzteordnung die bis zum 31.12.2004 befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt, die am 13.10.2004 bis zum 31.12.2006 verlängert wurde.
Der Kläger ist derzeit im Besitz einer bis 31.12.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 27 Nr. 2 BeschV.
Am 08.12.2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäß § 19 AufenthG.
Mit Verfügung vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das zuständige Regierungspräsidium S. habe der Beklagten mit Erlass vom 17.01.2005 mitgeteilt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nicht erfülle. Der Kläger sei kein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen. Er habe auch keinen Lehrauftrag in herausgehobener Funktion und gehöre somit nicht dem in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG definierten Personenkreis an. Der Kläger sei zwar als Oberarzt ein leitender Angestellter des Krankenhauses und übe eine über dem Stationsarzt liegende Tätigkeit aus, jedoch verfüge er „nur“ über die für eine solche Tätigkeit erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Damit unterfalle der Kläger der Ausnahme nach § 27 Nr. 2 BeschV (bisher § 5 Nr.2 AAV). Den in § 19 Abs. 2 AufenthG genannten Regelbeispielen könne er hingegen nicht zugeordnet werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.02.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er, neben einer langjährigen Berufserfahrung, über spezielle, im Rahmen eigener wissenschaftlicher Studien erworbene, Fachkenntnisse verfüge. Außerdem sei er zum wissenschaftlichen Austausch in der Zeit vom 15.05.1991 bis zum 14.06.1991 an der Universitäts-Frauenklinik Münster, und vom 01.04.1993 bis zum 30.09.1993 im Rahmen des Österreichisch-Akademischen-Austauschdienstes an der II. Universitätsklinik Wien u.a. auch als Dozent tätig gewesen. Bis zu seinem Umzug nach Schwäbisch Gmünd habe er einen Lehrstuhl für Frauenheilkunde an der Gazi-Universität in A. innegehabt. Er habe bisher an vier Büchern mitgearbeitet, ca. 70 Veröffentlichungen geschrieben, ca. 40 Vorträge gehalten und 14 Doktorarbeiten betreut. Außerdem habe er mit 6 professoralen Kollegen anderer Universitäten in der Türkei die Gesellschaft für materno-fetale Medizin und Perinatologie gegründet und unter deren Schirmherrschaft etliche wissenschaftliche Kongresse und Weiterbildungskurse durchgeführt. Dem zufolge könne ihm gemäß § 19 AufenthG als hoch qualifiziertem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, da er ein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Ausübung des Berufes des Arztes in der Bundesrepublik Deutschland eine Approbation oder eine Berufserlaubnis vorliegen müsse. Letztere könne bei vollständig abgeschlossener medizinischer Ausbildung und Nachweis der Privilegierung nach § 10 Bundesärzteordnung erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfülle der Kläger momentan nicht. Es fehle an der Vorlage seiner Ausbildungsdiplome, an beruflichen Zeugnissen, am Arbeitsvertrag und an einem qualifizierten Zeugnis des Klinikums Schwäbisch Gmünd. Die hohe Qualifikation, die an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG zu stellen sei, sei nicht nachgewiesen worden. Insbesondere sei der Kläger im Bundesgebiet nicht als Wissenschaftler tätig, keine Lehrperson in herausgehobener Funktion und kein wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Vielmehr sei er Oberarzt unter der Leitung des Chefarztes. Da der Kläger nach der ihm gemäß § 10 Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis nicht leitend tätig sein dürfe, könne er auch für sich nicht die Funktion eines leitenden Angestellten im Sinne des § 19 Nr. 3 AufenthG in Anspruch nehmen. Die Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung sei ihm wegen der Facharztausbildung in Deutschland erteilt worden, welche jedoch keine Besonderheiten oder besondere Qualifikationen aufweise. Somit sei auch die Spezialistentätigkeit zu verneinen.
10 
Am 05.07.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, er sei zumindest Spezialist im Sinne des § 19 Abs.2 Nr. 3 AufenthG. Das Regierungspräsidium S. übergehe den internationalen Rang, den er sich geschaffen habe. Außerdem solle nicht verkannt werden, dass „Spezialisten“ im Sinne der Norm jeweils von den Hochschulen ihrer Heimatländer ausgebildet werden und ein solchermaßen „Spezialisten“ ausbildender Lehrstuhlinhaber an einer ausländischen Hochschule dieselben Qualifikationen erfülle. Er führe seine Lehrtätigkeit im Rahmen der studentischen Ausbildung der PJ-Studenten an der Universität Ulm und verschiedener Fortbildungsveranstaltungen des Klinikums Schwäbisch Gmünd fort. Auch wissenschaftlich sei er weiter aktiv und betreue derzeit zwei Dissertationsarbeiten. Den Lehrstuhl an der Gazi-Universität habe er bis zum 17.06.2004 innegehabt. Bei einer Rückkehr könne er dort jederzeit wieder anfangen. Er beabsichtige aber, in Deutschland zu bleiben. Zum 01.07.2006 trete er eine Oberarztstelle an der Universitätsklinik in Regensburg an. Die dortige Chefärztin sei zugleich Inhaberin eines Lehrstuhls. Er sehe für sich dort bessere berufliche Aufstiegsmöglichkeiten. Die Stelle sei ebenso dotiert wie seine derzeitige; er habe aber eine Gehaltserhöhung zum 01.10.2006 in Aussicht. Auf längere Sicht sei vielleicht ein Aufstieg zum Lehrstuhlinhaber möglich. Sein Jahresbruttoeinkommen belaufe sich derzeit auf ca. 97.000,-- EUR.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend wird angeführt, dass der Kläger nicht als Wissenschaftler, sondern hauptsächlich als praktischer (Ober-)Arzt tätig sei. Er erfülle nicht die hohen Anforderungen, um als Spitzenwissenschaftler zu gelten. Aus dem Gesetzeszweck ergebe sich, dass die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur erteilt werden dürfe, wenn der Betreffende auch in Deutschland eine hochqualifizierte Tätigkeit ausübe. Die Regelung ziele insbesondere auf Spitzenkräfte aus der Wirtschaft und der Wissenschaft, deren Beschäftigung ihrerseits einen positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt habe.
16 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt und auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
17 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Ausländerakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums S. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Zustimmung der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
21 
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Ermessenstatbestandes des § 19 AufenthG liegen entgegen der Auffassung der Beklagten vor, so dass diese nach Ermessen erneut über den Antrag des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte zu entscheiden hat.
22 
Der Kläger erfüllt in seiner Person zwar nicht die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. Hingegen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des dritten Regelbeispiels (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) bei ihm vor.
23 
Der Kläger ist kein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hierunter sind Spitzenkräfte mit Hochschulabschluss und einer überdurchschnittlichen Berufsqualifikation zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der Lehrstuhlinhaber in der Türkei war und seine besonderen fachlichen Kenntnisse durch Vorlage seiner Veröffentlichungsliste und einer Vielzahl von Bescheinigungen renommierter Kollegen nachgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber zudem erforderlich, dass eine entsprechende Funktion in Deutschland ausgeübt wird. Daran fehlt es bei dem Kläger, der zwar in seiner Heimat hauptberuflich wissenschaftlich tätig war, derzeit jedoch in seiner Haupttätigkeit als Oberarzt praktizierender Mediziner ist.
24 
Auch eine Qualifizierung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann der Kläger nicht aufweisen. Eine herausragende Funktion bei den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Personengruppen ist zwar schon dann anzunehmen, wenn sie eine leitende Funktion innehaben, wie Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektoren, oder wenn sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten (Ziffer 19.2.2 der VAH-AufenthG). Kriterien für letztere Personengruppe können dabei u.a. Veröffentlichungen, Reputationen, Wissenschaftspreise oder besondere Funktionen in wissenschaftlichen Gremien sein (so Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 7). Auch der Erfüllung dieses Regelbeispiels steht indessen entgegen, dass der Kläger derzeit nicht hauptberuflich als Lehrperson tätig ist.
25 
Der Kläger ist jedoch ein Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Spezialisten im Sinne dieser Vorschrift sind Fachleute, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzen (vgl. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 8). Die Hochqualifizierung ergibt sich aus ihrer Berufserfahrung und beruflichen Stellung (Ziffer 19.2.3 VAH-AufenthG). Eine leitende Stellung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gehen damit deutlich über die des § 27 Nr. 2 BeschV hinaus, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ermöglicht, an deren Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht. § 27 Nr. 2 BeschV verlangt damit keine überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet, sondern erlaubt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei ausreichenden fachlichen Kenntnissen, wenn - etwa in Mangelberufen - ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Der Kläger, der in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden kann, verfügt aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten liegen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin. Er verfügt nicht lediglich über die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Damit unterfällt der Kläger nach seiner Qualifikation nicht der Ausnahme nach § 27 Nr. 2 BeschV, sondern dem § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Er erhält auch - wie von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG weiter gefordert - ein Gehalt in Höhe von mehr als dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 4 Abs. 1 der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2006 (BGBl I 2005, 3627) beläuft sich die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze für 2006 auf 47.250,-- EUR. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG fordert damit ein Jahresbruttogehalt von 94.500,-- EUR. Der Kläger hat durch Vorlage von Bescheinigungen der Zentralen Vergütungsstelle für die Kliniken des Ostalbkreises vom 03.05. und vom 01.06.2006 nachgewiesen, dass sein Einkommen diese Einkommensgrenze übersteigt.
26 
Auch die nach § 19 Abs. 1 AufenthG geforderten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger verfügt nicht nur über ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5 AufenthG), sondern bereits über einen Arbeitsplatz. Sein Lebensunterhalt ist, was bei Erfüllung des Regelbeispiels des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auf der Hand liegt, ohne staatliche Hilfe gesichert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Integration des Klägers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Der Kläger, der bereits seine Facharztausbildung in Deutschland absolviert hat und gut deutsch spricht, hat bereits dadurch starke Bezüge zu Deutschland. Er erscheint insgesamt westlich orientiert, so dass auch die Prognose gerechtfertigt ist, dass er sich in den rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ohne Probleme zurechtfinden wird.
27 
§ 19 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zu recht hat der Kläger daher lediglich Bescheidung beantragt. Entgegen dem Wortlaut ist neben der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG nicht auch noch das Vorliegen eines besonderen Falles erforderlich (so zu Recht Hailbronner, AuslR, 42. Aktualisierung, Aug. 2005, § 19 Rn. 17). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für die sofortige Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts an hoch qualifizierte Ausländer darf nicht durch ein Wahlrecht zwischen Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis unterlaufen werden (Hailbronner, a.a.O. Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung ist einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen, auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts entgegenstehen. Auch diese gegenläufigen öffentlichen Interessen wären mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen.
28 
Die Beklagte war nach alledem zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. Einer Mitwirkung weiterer Behörden bedarf es hierbei nicht. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Landesregierung hat auch nicht von der in § 19 Abs. 1 S. 2 AufenthG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle abhängig zu machen. Die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 11.01.2005 (GBl S. 93) enthält keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen, da die Frage, welche Anforderungen an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Mit Zustimmung der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
21 
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Ermessenstatbestandes des § 19 AufenthG liegen entgegen der Auffassung der Beklagten vor, so dass diese nach Ermessen erneut über den Antrag des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte zu entscheiden hat.
22 
Der Kläger erfüllt in seiner Person zwar nicht die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. Hingegen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des dritten Regelbeispiels (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) bei ihm vor.
23 
Der Kläger ist kein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hierunter sind Spitzenkräfte mit Hochschulabschluss und einer überdurchschnittlichen Berufsqualifikation zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der Lehrstuhlinhaber in der Türkei war und seine besonderen fachlichen Kenntnisse durch Vorlage seiner Veröffentlichungsliste und einer Vielzahl von Bescheinigungen renommierter Kollegen nachgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber zudem erforderlich, dass eine entsprechende Funktion in Deutschland ausgeübt wird. Daran fehlt es bei dem Kläger, der zwar in seiner Heimat hauptberuflich wissenschaftlich tätig war, derzeit jedoch in seiner Haupttätigkeit als Oberarzt praktizierender Mediziner ist.
24 
Auch eine Qualifizierung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann der Kläger nicht aufweisen. Eine herausragende Funktion bei den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Personengruppen ist zwar schon dann anzunehmen, wenn sie eine leitende Funktion innehaben, wie Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektoren, oder wenn sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten (Ziffer 19.2.2 der VAH-AufenthG). Kriterien für letztere Personengruppe können dabei u.a. Veröffentlichungen, Reputationen, Wissenschaftspreise oder besondere Funktionen in wissenschaftlichen Gremien sein (so Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 7). Auch der Erfüllung dieses Regelbeispiels steht indessen entgegen, dass der Kläger derzeit nicht hauptberuflich als Lehrperson tätig ist.
25 
Der Kläger ist jedoch ein Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Spezialisten im Sinne dieser Vorschrift sind Fachleute, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzen (vgl. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 8). Die Hochqualifizierung ergibt sich aus ihrer Berufserfahrung und beruflichen Stellung (Ziffer 19.2.3 VAH-AufenthG). Eine leitende Stellung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gehen damit deutlich über die des § 27 Nr. 2 BeschV hinaus, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ermöglicht, an deren Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht. § 27 Nr. 2 BeschV verlangt damit keine überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet, sondern erlaubt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei ausreichenden fachlichen Kenntnissen, wenn - etwa in Mangelberufen - ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Der Kläger, der in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden kann, verfügt aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten liegen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin. Er verfügt nicht lediglich über die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Damit unterfällt der Kläger nach seiner Qualifikation nicht der Ausnahme nach § 27 Nr. 2 BeschV, sondern dem § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Er erhält auch - wie von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG weiter gefordert - ein Gehalt in Höhe von mehr als dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 4 Abs. 1 der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2006 (BGBl I 2005, 3627) beläuft sich die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze für 2006 auf 47.250,-- EUR. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG fordert damit ein Jahresbruttogehalt von 94.500,-- EUR. Der Kläger hat durch Vorlage von Bescheinigungen der Zentralen Vergütungsstelle für die Kliniken des Ostalbkreises vom 03.05. und vom 01.06.2006 nachgewiesen, dass sein Einkommen diese Einkommensgrenze übersteigt.
26 
Auch die nach § 19 Abs. 1 AufenthG geforderten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger verfügt nicht nur über ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5 AufenthG), sondern bereits über einen Arbeitsplatz. Sein Lebensunterhalt ist, was bei Erfüllung des Regelbeispiels des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auf der Hand liegt, ohne staatliche Hilfe gesichert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Integration des Klägers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Der Kläger, der bereits seine Facharztausbildung in Deutschland absolviert hat und gut deutsch spricht, hat bereits dadurch starke Bezüge zu Deutschland. Er erscheint insgesamt westlich orientiert, so dass auch die Prognose gerechtfertigt ist, dass er sich in den rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ohne Probleme zurechtfinden wird.
27 
§ 19 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zu recht hat der Kläger daher lediglich Bescheidung beantragt. Entgegen dem Wortlaut ist neben der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG nicht auch noch das Vorliegen eines besonderen Falles erforderlich (so zu Recht Hailbronner, AuslR, 42. Aktualisierung, Aug. 2005, § 19 Rn. 17). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für die sofortige Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts an hoch qualifizierte Ausländer darf nicht durch ein Wahlrecht zwischen Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis unterlaufen werden (Hailbronner, a.a.O. Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung ist einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen, auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts entgegenstehen. Auch diese gegenläufigen öffentlichen Interessen wären mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen.
28 
Die Beklagte war nach alledem zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. Einer Mitwirkung weiterer Behörden bedarf es hierbei nicht. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Landesregierung hat auch nicht von der in § 19 Abs. 1 S. 2 AufenthG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle abhängig zu machen. Die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 11.01.2005 (GBl S. 93) enthält keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen, da die Frage, welche Anforderungen an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

Zur Erteilung einer Grenzgängerkarte nach § 12 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung kann die Zustimmung mit Vorrangprüfung erteilt werden.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der am ... in ... in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1987 mit einer ebenfalls türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Ein Sohn studiert zur Zeit in Karlsruhe, der andere Sohn lebt in New York.
Nach Abschluss seines Medizinstudiums in der Türkei absolvierte der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt auf dem Gebiet der Gynäkologie in den Jahren 1976 bis 1982 in Deutschland. 1982 kehrte er in seine Heimat zurück und war dort an der Universitätsfrauenklinik in A. als Oberarzt tätig. Während dieser Zeit habilitierte sich der Kläger. Am 18.09.1996 wurde ihm der Titel „Professor“ verliehen.
Am 30.03.2003 reiste der Kläger mit Visum zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Oberarzt im Klinikum Schwäbisch Gmünd erneut in das Bundesgebiet ein. Am 12.12.2002 wurde ihm von dem Regierungspräsidium S. gemäß § 10 der Bundesärzteordnung die bis zum 31.12.2004 befristete Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt, die am 13.10.2004 bis zum 31.12.2006 verlängert wurde.
Der Kläger ist derzeit im Besitz einer bis 31.12.2006 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 27 Nr. 2 BeschV.
Am 08.12.2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte gemäß § 19 AufenthG.
Mit Verfügung vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das zuständige Regierungspräsidium S. habe der Beklagten mit Erlass vom 17.01.2005 mitgeteilt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nicht erfülle. Der Kläger sei kein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen. Er habe auch keinen Lehrauftrag in herausgehobener Funktion und gehöre somit nicht dem in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG definierten Personenkreis an. Der Kläger sei zwar als Oberarzt ein leitender Angestellter des Krankenhauses und übe eine über dem Stationsarzt liegende Tätigkeit aus, jedoch verfüge er „nur“ über die für eine solche Tätigkeit erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Damit unterfalle der Kläger der Ausnahme nach § 27 Nr. 2 BeschV (bisher § 5 Nr.2 AAV). Den in § 19 Abs. 2 AufenthG genannten Regelbeispielen könne er hingegen nicht zugeordnet werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25.02.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er, neben einer langjährigen Berufserfahrung, über spezielle, im Rahmen eigener wissenschaftlicher Studien erworbene, Fachkenntnisse verfüge. Außerdem sei er zum wissenschaftlichen Austausch in der Zeit vom 15.05.1991 bis zum 14.06.1991 an der Universitäts-Frauenklinik Münster, und vom 01.04.1993 bis zum 30.09.1993 im Rahmen des Österreichisch-Akademischen-Austauschdienstes an der II. Universitätsklinik Wien u.a. auch als Dozent tätig gewesen. Bis zu seinem Umzug nach Schwäbisch Gmünd habe er einen Lehrstuhl für Frauenheilkunde an der Gazi-Universität in A. innegehabt. Er habe bisher an vier Büchern mitgearbeitet, ca. 70 Veröffentlichungen geschrieben, ca. 40 Vorträge gehalten und 14 Doktorarbeiten betreut. Außerdem habe er mit 6 professoralen Kollegen anderer Universitäten in der Türkei die Gesellschaft für materno-fetale Medizin und Perinatologie gegründet und unter deren Schirmherrschaft etliche wissenschaftliche Kongresse und Weiterbildungskurse durchgeführt. Dem zufolge könne ihm gemäß § 19 AufenthG als hoch qualifiziertem Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, da er ein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2005 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zur Ausübung des Berufes des Arztes in der Bundesrepublik Deutschland eine Approbation oder eine Berufserlaubnis vorliegen müsse. Letztere könne bei vollständig abgeschlossener medizinischer Ausbildung und Nachweis der Privilegierung nach § 10 Bundesärzteordnung erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfülle der Kläger momentan nicht. Es fehle an der Vorlage seiner Ausbildungsdiplome, an beruflichen Zeugnissen, am Arbeitsvertrag und an einem qualifizierten Zeugnis des Klinikums Schwäbisch Gmünd. Die hohe Qualifikation, die an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG zu stellen sei, sei nicht nachgewiesen worden. Insbesondere sei der Kläger im Bundesgebiet nicht als Wissenschaftler tätig, keine Lehrperson in herausgehobener Funktion und kein wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Vielmehr sei er Oberarzt unter der Leitung des Chefarztes. Da der Kläger nach der ihm gemäß § 10 Bundesärzteordnung erteilten Erlaubnis nicht leitend tätig sein dürfe, könne er auch für sich nicht die Funktion eines leitenden Angestellten im Sinne des § 19 Nr. 3 AufenthG in Anspruch nehmen. Die Erlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung sei ihm wegen der Facharztausbildung in Deutschland erteilt worden, welche jedoch keine Besonderheiten oder besondere Qualifikationen aufweise. Somit sei auch die Spezialistentätigkeit zu verneinen.
10 
Am 05.07.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, er sei zumindest Spezialist im Sinne des § 19 Abs.2 Nr. 3 AufenthG. Das Regierungspräsidium S. übergehe den internationalen Rang, den er sich geschaffen habe. Außerdem solle nicht verkannt werden, dass „Spezialisten“ im Sinne der Norm jeweils von den Hochschulen ihrer Heimatländer ausgebildet werden und ein solchermaßen „Spezialisten“ ausbildender Lehrstuhlinhaber an einer ausländischen Hochschule dieselben Qualifikationen erfülle. Er führe seine Lehrtätigkeit im Rahmen der studentischen Ausbildung der PJ-Studenten an der Universität Ulm und verschiedener Fortbildungsveranstaltungen des Klinikums Schwäbisch Gmünd fort. Auch wissenschaftlich sei er weiter aktiv und betreue derzeit zwei Dissertationsarbeiten. Den Lehrstuhl an der Gazi-Universität habe er bis zum 17.06.2004 innegehabt. Bei einer Rückkehr könne er dort jederzeit wieder anfangen. Er beabsichtige aber, in Deutschland zu bleiben. Zum 01.07.2006 trete er eine Oberarztstelle an der Universitätsklinik in Regensburg an. Die dortige Chefärztin sei zugleich Inhaberin eines Lehrstuhls. Er sehe für sich dort bessere berufliche Aufstiegsmöglichkeiten. Die Stelle sei ebenso dotiert wie seine derzeitige; er habe aber eine Gehaltserhöhung zum 01.10.2006 in Aussicht. Auf längere Sicht sei vielleicht ein Aufstieg zum Lehrstuhlinhaber möglich. Sein Jahresbruttoeinkommen belaufe sich derzeit auf ca. 97.000,-- EUR.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend wird angeführt, dass der Kläger nicht als Wissenschaftler, sondern hauptsächlich als praktischer (Ober-)Arzt tätig sei. Er erfülle nicht die hohen Anforderungen, um als Spitzenwissenschaftler zu gelten. Aus dem Gesetzeszweck ergebe sich, dass die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur erteilt werden dürfe, wenn der Betreffende auch in Deutschland eine hochqualifizierte Tätigkeit ausübe. Die Regelung ziele insbesondere auf Spitzenkräfte aus der Wirtschaft und der Wissenschaft, deren Beschäftigung ihrerseits einen positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt habe.
16 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt und auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
17 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Ausländerakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums S. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Zustimmung der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
21 
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Ermessenstatbestandes des § 19 AufenthG liegen entgegen der Auffassung der Beklagten vor, so dass diese nach Ermessen erneut über den Antrag des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte zu entscheiden hat.
22 
Der Kläger erfüllt in seiner Person zwar nicht die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. Hingegen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des dritten Regelbeispiels (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) bei ihm vor.
23 
Der Kläger ist kein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hierunter sind Spitzenkräfte mit Hochschulabschluss und einer überdurchschnittlichen Berufsqualifikation zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der Lehrstuhlinhaber in der Türkei war und seine besonderen fachlichen Kenntnisse durch Vorlage seiner Veröffentlichungsliste und einer Vielzahl von Bescheinigungen renommierter Kollegen nachgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber zudem erforderlich, dass eine entsprechende Funktion in Deutschland ausgeübt wird. Daran fehlt es bei dem Kläger, der zwar in seiner Heimat hauptberuflich wissenschaftlich tätig war, derzeit jedoch in seiner Haupttätigkeit als Oberarzt praktizierender Mediziner ist.
24 
Auch eine Qualifizierung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann der Kläger nicht aufweisen. Eine herausragende Funktion bei den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Personengruppen ist zwar schon dann anzunehmen, wenn sie eine leitende Funktion innehaben, wie Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektoren, oder wenn sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten (Ziffer 19.2.2 der VAH-AufenthG). Kriterien für letztere Personengruppe können dabei u.a. Veröffentlichungen, Reputationen, Wissenschaftspreise oder besondere Funktionen in wissenschaftlichen Gremien sein (so Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 7). Auch der Erfüllung dieses Regelbeispiels steht indessen entgegen, dass der Kläger derzeit nicht hauptberuflich als Lehrperson tätig ist.
25 
Der Kläger ist jedoch ein Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Spezialisten im Sinne dieser Vorschrift sind Fachleute, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzen (vgl. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 8). Die Hochqualifizierung ergibt sich aus ihrer Berufserfahrung und beruflichen Stellung (Ziffer 19.2.3 VAH-AufenthG). Eine leitende Stellung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gehen damit deutlich über die des § 27 Nr. 2 BeschV hinaus, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ermöglicht, an deren Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht. § 27 Nr. 2 BeschV verlangt damit keine überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet, sondern erlaubt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei ausreichenden fachlichen Kenntnissen, wenn - etwa in Mangelberufen - ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Der Kläger, der in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden kann, verfügt aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten liegen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin. Er verfügt nicht lediglich über die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Damit unterfällt der Kläger nach seiner Qualifikation nicht der Ausnahme nach § 27 Nr. 2 BeschV, sondern dem § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Er erhält auch - wie von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG weiter gefordert - ein Gehalt in Höhe von mehr als dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 4 Abs. 1 der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2006 (BGBl I 2005, 3627) beläuft sich die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze für 2006 auf 47.250,-- EUR. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG fordert damit ein Jahresbruttogehalt von 94.500,-- EUR. Der Kläger hat durch Vorlage von Bescheinigungen der Zentralen Vergütungsstelle für die Kliniken des Ostalbkreises vom 03.05. und vom 01.06.2006 nachgewiesen, dass sein Einkommen diese Einkommensgrenze übersteigt.
26 
Auch die nach § 19 Abs. 1 AufenthG geforderten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger verfügt nicht nur über ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5 AufenthG), sondern bereits über einen Arbeitsplatz. Sein Lebensunterhalt ist, was bei Erfüllung des Regelbeispiels des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auf der Hand liegt, ohne staatliche Hilfe gesichert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Integration des Klägers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Der Kläger, der bereits seine Facharztausbildung in Deutschland absolviert hat und gut deutsch spricht, hat bereits dadurch starke Bezüge zu Deutschland. Er erscheint insgesamt westlich orientiert, so dass auch die Prognose gerechtfertigt ist, dass er sich in den rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ohne Probleme zurechtfinden wird.
27 
§ 19 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zu recht hat der Kläger daher lediglich Bescheidung beantragt. Entgegen dem Wortlaut ist neben der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG nicht auch noch das Vorliegen eines besonderen Falles erforderlich (so zu Recht Hailbronner, AuslR, 42. Aktualisierung, Aug. 2005, § 19 Rn. 17). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für die sofortige Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts an hoch qualifizierte Ausländer darf nicht durch ein Wahlrecht zwischen Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis unterlaufen werden (Hailbronner, a.a.O. Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung ist einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen, auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts entgegenstehen. Auch diese gegenläufigen öffentlichen Interessen wären mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen.
28 
Die Beklagte war nach alledem zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. Einer Mitwirkung weiterer Behörden bedarf es hierbei nicht. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Landesregierung hat auch nicht von der in § 19 Abs. 1 S. 2 AufenthG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle abhängig zu machen. Die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 11.01.2005 (GBl S. 93) enthält keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen, da die Frage, welche Anforderungen an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
18 
Mit Zustimmung der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
20 
Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
21 
Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des Ermessenstatbestandes des § 19 AufenthG liegen entgegen der Auffassung der Beklagten vor, so dass diese nach Ermessen erneut über den Antrag des Klägers auf Erteilung der von ihm begehrten Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte zu entscheiden hat.
22 
Der Kläger erfüllt in seiner Person zwar nicht die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. Hingegen liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des dritten Regelbeispiels (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG) bei ihm vor.
23 
Der Kläger ist kein Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Hierunter sind Spitzenkräfte mit Hochschulabschluss und einer überdurchschnittlichen Berufsqualifikation zu verstehen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der Lehrstuhlinhaber in der Türkei war und seine besonderen fachlichen Kenntnisse durch Vorlage seiner Veröffentlichungsliste und einer Vielzahl von Bescheinigungen renommierter Kollegen nachgewiesen hat. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber zudem erforderlich, dass eine entsprechende Funktion in Deutschland ausgeübt wird. Daran fehlt es bei dem Kläger, der zwar in seiner Heimat hauptberuflich wissenschaftlich tätig war, derzeit jedoch in seiner Haupttätigkeit als Oberarzt praktizierender Mediziner ist.
24 
Auch eine Qualifizierung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann der Kläger nicht aufweisen. Eine herausragende Funktion bei den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Personengruppen ist zwar schon dann anzunehmen, wenn sie eine leitende Funktion innehaben, wie Lehrstuhlinhaber oder Institutsdirektoren, oder wenn sie als wissenschaftlicher Mitarbeiter eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten (Ziffer 19.2.2 der VAH-AufenthG). Kriterien für letztere Personengruppe können dabei u.a. Veröffentlichungen, Reputationen, Wissenschaftspreise oder besondere Funktionen in wissenschaftlichen Gremien sein (so Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 7). Auch der Erfüllung dieses Regelbeispiels steht indessen entgegen, dass der Kläger derzeit nicht hauptberuflich als Lehrperson tätig ist.
25 
Der Kläger ist jedoch ein Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Spezialisten im Sinne dieser Vorschrift sind Fachleute, die überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet besitzen (vgl. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Zuwanderungsgesetz, § 19 AufenthG Rn. 8). Die Hochqualifizierung ergibt sich aus ihrer Berufserfahrung und beruflichen Stellung (Ziffer 19.2.3 VAH-AufenthG). Eine leitende Stellung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gehen damit deutlich über die des § 27 Nr. 2 BeschV hinaus, der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Fachkräfte mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ermöglicht, an deren Beschäftigung wegen ihrer fachlichen Kenntnisse ein öffentliches Interesse besteht. § 27 Nr. 2 BeschV verlangt damit keine überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Gebiet, sondern erlaubt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei ausreichenden fachlichen Kenntnissen, wenn - etwa in Mangelberufen - ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht. Der Kläger, der in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden kann, verfügt aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten liegen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin. Er verfügt nicht lediglich über die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Damit unterfällt der Kläger nach seiner Qualifikation nicht der Ausnahme nach § 27 Nr. 2 BeschV, sondern dem § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Er erhält auch - wie von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG weiter gefordert - ein Gehalt in Höhe von mehr als dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 4 Abs. 1 der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2006 (BGBl I 2005, 3627) beläuft sich die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze für 2006 auf 47.250,-- EUR. § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG fordert damit ein Jahresbruttogehalt von 94.500,-- EUR. Der Kläger hat durch Vorlage von Bescheinigungen der Zentralen Vergütungsstelle für die Kliniken des Ostalbkreises vom 03.05. und vom 01.06.2006 nachgewiesen, dass sein Einkommen diese Einkommensgrenze übersteigt.
26 
Auch die nach § 19 Abs. 1 AufenthG geforderten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Der Kläger verfügt nicht nur über ein konkretes Arbeitsplatzangebot (vgl. § 18 Abs. 5 AufenthG), sondern bereits über einen Arbeitsplatz. Sein Lebensunterhalt ist, was bei Erfüllung des Regelbeispiels des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auf der Hand liegt, ohne staatliche Hilfe gesichert. Es ist auch davon auszugehen, dass die Integration des Klägers in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. Der Kläger, der bereits seine Facharztausbildung in Deutschland absolviert hat und gut deutsch spricht, hat bereits dadurch starke Bezüge zu Deutschland. Er erscheint insgesamt westlich orientiert, so dass auch die Prognose gerechtfertigt ist, dass er sich in den rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland ohne Probleme zurechtfinden wird.
27 
§ 19 AufenthG gewährt keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zu recht hat der Kläger daher lediglich Bescheidung beantragt. Entgegen dem Wortlaut ist neben der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG nicht auch noch das Vorliegen eines besonderen Falles erforderlich (so zu Recht Hailbronner, AuslR, 42. Aktualisierung, Aug. 2005, § 19 Rn. 17). Die rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers für die sofortige Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts an hoch qualifizierte Ausländer darf nicht durch ein Wahlrecht zwischen Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis unterlaufen werden (Hailbronner, a.a.O. Rn. 19). Bei der Ermessensentscheidung ist einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen, auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthaltsrechts entgegenstehen. Auch diese gegenläufigen öffentlichen Interessen wären mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensausübung einzustellen.
28 
Die Beklagte war nach alledem zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu verpflichten. Einer Mitwirkung weiterer Behörden bedarf es hierbei nicht. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bedarf nach § 3 BeschV nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Landesregierung hat auch nicht von der in § 19 Abs. 1 S. 2 AufenthG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erteilung der Niederlassungserlaubnis von der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle abhängig zu machen. Die Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZuVO - vom 11.01.2005 (GBl S. 93) enthält keinen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) zuzulassen, da die Frage, welche Anforderungen an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005 erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wurde am ....1974 in Moskau geboren. Von 1991 bis 1996 absolvierte er ein Ingenieurstudium an der Moskauer Universität für Eisenbahnverkehr, das er mit dem Diplom abschloss. Am 21.01.1998 reiste er erstmals mit einem Visum zur Aus- und Weiterbildung in das Bundesgebiet ein und am 11.03.1998 wieder aus. Mit einem Visum zum Besuch eines Sprachkurses reiste er am 03.08.1999 erneut ein. Mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 studierte er an der Universität S. Maschinenwesen und promoviert seit 2001 am „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“. Er war im Besitz eines Stipendiums des DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.) vom 01.10.1999 bis 31.07.2002. Auf den Antrag vom 20.08.2003 bewilligte die DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) mit Schreiben vom 07.10.2004 dem „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“ der Universität S. Sachbeihilfe für das Projekt „Behandlung von Stabwerkmodellen in D-Bereichen von Stahlbetonbauteilen auf der Basis einer realistischen Schädigungsmodellierung des Betons“, unter anderem zur Bezahlung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach BAT II a für zwei Jahre. Der der Gewährung der Beihilfe zugrunde liegende umfänglich begründete Antrag nahm ausdrücklich Bezug auf die wissenschaftlichen Vorarbeiten unter anderem des Klägers. Unter dem 19.10.2004 teilte die Universität S. der Beklagten mit, dass die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Rahmen dieses Projektes mit dem Kläger besetzt werde, weil er wegen seiner hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation der beste Kandidat sei.
Der Kläger war seit 01.10.1999 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis 30.09.2005.
Mit Schreiben vom 08.02.2005 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung, seine wissenschaftliche Qualifikation erfülle die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowie im Hinblick auf seine eigenständige Forschungsarbeit im Rahmen des DFG-Forschungsvorhabens auch die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Dem Antrag war unter anderem ein Schreiben des Professors ... vom „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“ der Universität S. vom 07.02.2005 beigefügt. Darin heißt es unter anderem, der Kläger habe es als erster Wissenschaftler verstanden, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Bislang sei es nicht gelungen, die Problemstellung „schädigungsbasierte Bewährungsfindung und Optimierung“ in geeigneter Weise zu bearbeiten. Die große wissenschaftliche Bedeutung dieser Arbeit sei durch die Bewilligung des Forschungsvorhabens durch die DFG bestätigt worden. Der Erfolg des Forschungsvorhabens werde dadurch gesichert, dass der Kläger nahtlos auf diesem Gebiet weiterforschen könne. Er nehme die Tätigkeit im Rahmen des Vorhabens selbstständig und eigenverantwortlich wahr und sei sowohl für die weitere Erarbeitung der theoretischen Grundlagen als auch für die numerische Simulation zuständig. Seine bisherigen Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen wiesen auf seine hohe Qualifikation als Wissenschaftler hin. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werde ihm eine klare Perspektive geben, um seine wissenschaftliche Karriere in Deutschland fortsetzen zu können. Seine Forschungsergebnisse könnten sodann auch in Deutschland zuerst und direkt in die Praxis umgesetzt werden. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten legte der Kläger eine Arbeits- und Verdienstbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005 befristet war. Mit Schreiben vom 22.03.2005 führte der Kläger ergänzend aus, dass der Grund für diese Befristung darin liege, dass seine derzeitige Arbeitsbewilligung auf dieses Datum beschränkt sei und der Arbeitsvertrag im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verlängert werde. Bei dem Antrag seiner Frau handle es sich nicht um einen separaten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen.
Mit Bescheid vom 20.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 19 AufenthG, der auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation abziele, lägen beim Kläger nicht vor. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich zur Promotion im Bundesgebiet aufhielten, sei die eigenständige Tätigkeit in der Forschung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht außergewöhnlich, vielmehr gehöre dies zu den üblichen Tätigkeiten während der Promotion. Auch weise er keine besonderen fachlichen Kenntnisse i.S.d. § 19 Abs. 2 Ziff. 1 AufenthG auf, denn er hebe sich nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten ab. Zudem habe er keine besonders herausgehobene Funktion als wissenschaftlicher Angestellter. Weiteres Indiz gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei die Tatsache, dass sein monatliches Nettoeinkommen unter der in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannten Grenze liege. Das Stipendium des DAAD sei ihm aus entwicklungspolitischen Gründen gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der DAAD damit einverstanden sei, dass der Kläger nach Abschluss seiner Studien im Bundesgebiet verbleibe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, denn dem Kläger sei noch nie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, vielmehr sei er stets nur im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen gewesen. Danach komme die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht.
Unter dem 26.04.2005 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit Schreiben vom 07.06.2005 begründete. Er führte aus, dass die Beklagte die Bedeutung des Forschungsprojekts der DFG nicht ausreichend anerkannt habe. Die DFG unterstütze ausschließlich Forschungsprojekte, die von fundamentaler Bedeutung für die Wissenschaft seien. Die Bewilligung des Forschungsprojekts durch die DFG sowie das Gutachten des Prof. ... belegten zudem seine, des Klägers, besonderen fachlichen Kenntnisse. Von den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern, die sich für das Forschungsprojekt beworben hätten, sei lediglich derjenige ausgesucht worden, der für den theoretischen Teil des Projekts zuständig sei. Er, der Kläger, habe den Antrag an die DFG allein geschrieben. Es stelle eine absolute Ausnahme dar, dass ein Nachwuchswissenschaftler in der Lage sei, allein einen Forschungsantrag auf DFG-Niveau zu stellen. In diesem Sinne habe er eine leitende Funktion in dem Projekt, weil alle Bestandteile des Projektes (Motivation und Ziele, theoretische Grundlagen und Arbeitsplan) von ihm definiert worden seien. Sein jetziges Einkommen dürfe keine entscheidende Rolle spielen. Noch nicht einmal ein Rektor einer Universität habe ein Jahreseinkommen in Höhe von 84.600,- EUR. Beim Personenkreis nach Ziff. 3 handele es sich offensichtlich um Fachkräfte aus der freien Wirtschaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch des Klägers ohne eigenständige Begründung zurück. Auf die Einwände des Klägers wurde nicht eingegangen. Der Zustellzeitpunkt des Widerspruchsbescheids ist den Akten nicht zu entnehmen.
Am 08.07.2005 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und vorbringt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lägen in seinem Falle vor. Nach DFG-Verwendungsrichtlinien dürften nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter nur nach BAT IIa-halbe bezahlt werden. Ausnahmen zu dieser Regelung könnten beantragt werden, wenn sich diese Bezahlung für einen herausragenden nicht promovierten Mitarbeiter nicht als angemessen einstufen ließe. In seinem Fall sei diese Ausnahme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DFG gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 12.09.2005 trägt der Kläger weiter vor, eine Forschungsgruppe an der Universität Colorado habe die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit für ihre eigene Forschungsarbeit als Grundlage genommen. Dies stelle einen wesentlichen Nachweis seiner besonderen Fachkenntnisse dar, denn diese Universität gehöre zu den 50 besten Ingenieurschulen der USA. Auch deute der extrem kurze Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung seiner eigenen Arbeit und dem Artikel der amerikanischen Forschungsgruppe auf die hohe Qualität der vorgeschlagenen Lösung sowie auf die wissenschaftliche Bedeutung des Problems der Schädigungsmodellierung im Beton hin. Seine Arbeit sei aus objektiven Gründen ausgewählt worden; ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und der amerikanischen Forschungsgruppe bestehe nicht. Flexibilität und Robustheit des Schädigungsmodells spielten die zentrale Rolle. Aus Seite 366 der Veröffentlichung ergebe sich, dass sein Schädigungsmodell als Grundlage für die amerikanische Forschungsarbeit diene; die unterschiedlichen Schädigungsmechanismen, auf die dort Bezug genommen werde, seien die zentrale Idee seiner Arbeit gewesen. Ansonsten hätten die amerikanischen Autoren ausschließlich klassische Arbeiten auf dem Gebiet der Schädigungsmechanik zitiert, was bedeute, dass seine Arbeit in eine Reihe mit den klassischen Arbeiten gestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie bleibt im Wesentlichen bei ihrer Auffassung, dass die Kenntnisse des Klägers nicht von überdurchschnittlich hoher Bedeutung seien; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Veröffentlichung der amerikanischen Autoren .
14 
Das Gericht hat weitere Informationen beim Betreuer des Forschungsprojekts an der Universität S., Prof. ..., eingeholt. Insoweit wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgebracht, er sei derzeit mit der Erstellung des Abschlussberichts, der die Ergebnisse seiner Forschung darstelle, befasst. Er habe sich bereits bei größeren Firmen im Bundesgebiet auf ausgeschriebene Stellen beworben.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, rückwirkend zum 01.10.2005 (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kommt allerdings nicht in Betracht, da die Rechtssache nicht spruchreif ist.
17 
Der Kläger besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis für den rückwirkenden Erlass einer Niederlassungserlaubnis, bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letztmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005). Denn sein erkennbares, mit seinem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 08.02.2005 verfolgtes Rechtsschutzziel war ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum frühest möglichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bis 31.12.2005 geltenden Ausländerrecht kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (BVerwG, Buchholz 402.204 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1998, 191; BVerwG Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1996, 1225). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, 306ff.). Das erforderliche schutzwürdige Interesse ist vorliegend deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorgelegen haben und deren Innehaben seine aufenthaltsrechtliche Stellung für die Zukunft insofern bestimmt, als diese sodann - auch im Falle des Wechsels seines Arbeitsplatzes - nicht (mehr) von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 AufenthG abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist.
18 
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
20 
Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
21 
Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt.
22 
Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar.
23 
Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist.
24 
Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen.
25 
Weiter ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines besonderen Falls nicht Teil der der Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung ist, sondern einen vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles nicht den Ermessensrahmen der Behörde in dem Sinne erschöpft, dass darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen der Behörde von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.14.02.1994 - 4 S 1429/92 -). So verhält es sich allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde nicht nur dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sondern auch dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten (vgl. Renner, AuslR, Komm. 8. Aufl., § 20 RdNr. 13). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig. In seiner fernmündlichen Auskunft gegenüber dem Gericht hat Prof. ... angegeben, dass das Forschungsvorhaben auf die Kenntnisse des Klägers angewiesen gewesen sei. Die hohe Bedeutung des Forschungsvorhabens als solches ergibt sich aus der Mittelbewilligung durch die DFG und den Umstand, dass die Weiterentwicklung auf diesem Gebiet international bedeutsam ist, was sich nicht nur den Ausführungen von Prof. ... entnehmen lässt, sondern auch dem Umstand, dass die bisherigen Forschungsergebnisse des Klägers zwischenzeitlich Eingang in ein vergleichbares Forschungsvorhaben in den USA gefunden haben bzw. wohl dessen maßgebliche theoretische Grundlage bilden. Damit aber „stand und fiel“ das Forschungsprojekt an der Universität S. mit der Mitarbeit des Klägers.
27 
Dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nunmehr um eine Stelle in der freien Wirtschaft zu bewerben, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis, mithin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005) abzustellen. Im Übrigen hat Prof. ... verdeutlicht, dass das Vorhaben weiterlaufe und zwischenzeitlich weitere DFG-Mittel beantragt worden seien.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen war. Vielmehr führte er lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in seinem Falle vorlägen, und bezog sich insoweit in seiner weiteren Begründung erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale des § 19 AufenthG.
29 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, rückwirkend zum 01.10.2005 (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kommt allerdings nicht in Betracht, da die Rechtssache nicht spruchreif ist.
17 
Der Kläger besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis für den rückwirkenden Erlass einer Niederlassungserlaubnis, bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letztmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005). Denn sein erkennbares, mit seinem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 08.02.2005 verfolgtes Rechtsschutzziel war ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum frühest möglichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bis 31.12.2005 geltenden Ausländerrecht kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (BVerwG, Buchholz 402.204 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1998, 191; BVerwG Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1996, 1225). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, 306ff.). Das erforderliche schutzwürdige Interesse ist vorliegend deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorgelegen haben und deren Innehaben seine aufenthaltsrechtliche Stellung für die Zukunft insofern bestimmt, als diese sodann - auch im Falle des Wechsels seines Arbeitsplatzes - nicht (mehr) von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 AufenthG abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist.
18 
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
20 
Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
21 
Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt.
22 
Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar.
23 
Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist.
24 
Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen.
25 
Weiter ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines besonderen Falls nicht Teil der der Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung ist, sondern einen vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles nicht den Ermessensrahmen der Behörde in dem Sinne erschöpft, dass darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen der Behörde von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.14.02.1994 - 4 S 1429/92 -). So verhält es sich allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde nicht nur dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sondern auch dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten (vgl. Renner, AuslR, Komm. 8. Aufl., § 20 RdNr. 13). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig. In seiner fernmündlichen Auskunft gegenüber dem Gericht hat Prof. ... angegeben, dass das Forschungsvorhaben auf die Kenntnisse des Klägers angewiesen gewesen sei. Die hohe Bedeutung des Forschungsvorhabens als solches ergibt sich aus der Mittelbewilligung durch die DFG und den Umstand, dass die Weiterentwicklung auf diesem Gebiet international bedeutsam ist, was sich nicht nur den Ausführungen von Prof. ... entnehmen lässt, sondern auch dem Umstand, dass die bisherigen Forschungsergebnisse des Klägers zwischenzeitlich Eingang in ein vergleichbares Forschungsvorhaben in den USA gefunden haben bzw. wohl dessen maßgebliche theoretische Grundlage bilden. Damit aber „stand und fiel“ das Forschungsprojekt an der Universität S. mit der Mitarbeit des Klägers.
27 
Dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nunmehr um eine Stelle in der freien Wirtschaft zu bewerben, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis, mithin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005) abzustellen. Im Übrigen hat Prof. ... verdeutlicht, dass das Vorhaben weiterlaufe und zwischenzeitlich weitere DFG-Mittel beantragt worden seien.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen war. Vielmehr führte er lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in seinem Falle vorlägen, und bezog sich insoweit in seiner weiteren Begründung erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale des § 19 AufenthG.
29 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen werden können, und ihre Voraussetzungen,
2.
Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und
3.
nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft nach den §§ 18a und 18b,
4.
Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten,
5.
Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

1.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
2.
Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung,
3.
Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in bestimmten Berufen,
4.
Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine Beschäftigung erlaubt werden kann,
5.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten,
6.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht,
7.
Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

Die Zustimmung kann erteilt werden für

1.
leitende Angestellte,
2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005 erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wurde am ....1974 in Moskau geboren. Von 1991 bis 1996 absolvierte er ein Ingenieurstudium an der Moskauer Universität für Eisenbahnverkehr, das er mit dem Diplom abschloss. Am 21.01.1998 reiste er erstmals mit einem Visum zur Aus- und Weiterbildung in das Bundesgebiet ein und am 11.03.1998 wieder aus. Mit einem Visum zum Besuch eines Sprachkurses reiste er am 03.08.1999 erneut ein. Mit Beginn des Wintersemesters 1999/2000 studierte er an der Universität S. Maschinenwesen und promoviert seit 2001 am „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“. Er war im Besitz eines Stipendiums des DAAD (Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.) vom 01.10.1999 bis 31.07.2002. Auf den Antrag vom 20.08.2003 bewilligte die DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) mit Schreiben vom 07.10.2004 dem „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“ der Universität S. Sachbeihilfe für das Projekt „Behandlung von Stabwerkmodellen in D-Bereichen von Stahlbetonbauteilen auf der Basis einer realistischen Schädigungsmodellierung des Betons“, unter anderem zur Bezahlung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach BAT II a für zwei Jahre. Der der Gewährung der Beihilfe zugrunde liegende umfänglich begründete Antrag nahm ausdrücklich Bezug auf die wissenschaftlichen Vorarbeiten unter anderem des Klägers. Unter dem 19.10.2004 teilte die Universität S. der Beklagten mit, dass die Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Rahmen dieses Projektes mit dem Kläger besetzt werde, weil er wegen seiner hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation der beste Kandidat sei.
Der Kläger war seit 01.10.1999 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis 30.09.2005.
Mit Schreiben vom 08.02.2005 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung, seine wissenschaftliche Qualifikation erfülle die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sowie im Hinblick auf seine eigenständige Forschungsarbeit im Rahmen des DFG-Forschungsvorhabens auch die Anforderungen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Dem Antrag war unter anderem ein Schreiben des Professors ... vom „Institut für Leichtbau Entwerfen und Konstruieren“ der Universität S. vom 07.02.2005 beigefügt. Darin heißt es unter anderem, der Kläger habe es als erster Wissenschaftler verstanden, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Bislang sei es nicht gelungen, die Problemstellung „schädigungsbasierte Bewährungsfindung und Optimierung“ in geeigneter Weise zu bearbeiten. Die große wissenschaftliche Bedeutung dieser Arbeit sei durch die Bewilligung des Forschungsvorhabens durch die DFG bestätigt worden. Der Erfolg des Forschungsvorhabens werde dadurch gesichert, dass der Kläger nahtlos auf diesem Gebiet weiterforschen könne. Er nehme die Tätigkeit im Rahmen des Vorhabens selbstständig und eigenverantwortlich wahr und sei sowohl für die weitere Erarbeitung der theoretischen Grundlagen als auch für die numerische Simulation zuständig. Seine bisherigen Forschungsergebnisse und Veröffentlichungen wiesen auf seine hohe Qualifikation als Wissenschaftler hin. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werde ihm eine klare Perspektive geben, um seine wissenschaftliche Karriere in Deutschland fortsetzen zu können. Seine Forschungsergebnisse könnten sodann auch in Deutschland zuerst und direkt in die Praxis umgesetzt werden. Auf entsprechende Anfrage der Beklagten legte der Kläger eine Arbeits- und Verdienstbescheinigung vor, aus der hervorgeht, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2005 befristet war. Mit Schreiben vom 22.03.2005 führte der Kläger ergänzend aus, dass der Grund für diese Befristung darin liege, dass seine derzeitige Arbeitsbewilligung auf dieses Datum beschränkt sei und der Arbeitsvertrag im Falle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verlängert werde. Bei dem Antrag seiner Frau handle es sich nicht um einen separaten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Mit Schreiben vom 30.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzulehnen.
Mit Bescheid vom 20.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 19 AufenthG, der auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft mit einer herausragenden beruflichen Qualifikation abziele, lägen beim Kläger nicht vor. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich zur Promotion im Bundesgebiet aufhielten, sei die eigenständige Tätigkeit in der Forschung als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht außergewöhnlich, vielmehr gehöre dies zu den üblichen Tätigkeiten während der Promotion. Auch weise er keine besonderen fachlichen Kenntnisse i.S.d. § 19 Abs. 2 Ziff. 1 AufenthG auf, denn er hebe sich nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten ab. Zudem habe er keine besonders herausgehobene Funktion als wissenschaftlicher Angestellter. Weiteres Indiz gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sei die Tatsache, dass sein monatliches Nettoeinkommen unter der in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG genannten Grenze liege. Das Stipendium des DAAD sei ihm aus entwicklungspolitischen Gründen gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der DAAD damit einverstanden sei, dass der Kläger nach Abschluss seiner Studien im Bundesgebiet verbleibe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht vor, denn dem Kläger sei noch nie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, vielmehr sei er stets nur im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen gewesen. Danach komme die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht.
Unter dem 26.04.2005 erhob der Kläger Widerspruch, den er mit Schreiben vom 07.06.2005 begründete. Er führte aus, dass die Beklagte die Bedeutung des Forschungsprojekts der DFG nicht ausreichend anerkannt habe. Die DFG unterstütze ausschließlich Forschungsprojekte, die von fundamentaler Bedeutung für die Wissenschaft seien. Die Bewilligung des Forschungsprojekts durch die DFG sowie das Gutachten des Prof. ... belegten zudem seine, des Klägers, besonderen fachlichen Kenntnisse. Von den beiden wissenschaftlichen Mitarbeitern, die sich für das Forschungsprojekt beworben hätten, sei lediglich derjenige ausgesucht worden, der für den theoretischen Teil des Projekts zuständig sei. Er, der Kläger, habe den Antrag an die DFG allein geschrieben. Es stelle eine absolute Ausnahme dar, dass ein Nachwuchswissenschaftler in der Lage sei, allein einen Forschungsantrag auf DFG-Niveau zu stellen. In diesem Sinne habe er eine leitende Funktion in dem Projekt, weil alle Bestandteile des Projektes (Motivation und Ziele, theoretische Grundlagen und Arbeitsplan) von ihm definiert worden seien. Sein jetziges Einkommen dürfe keine entscheidende Rolle spielen. Noch nicht einmal ein Rektor einer Universität habe ein Jahreseinkommen in Höhe von 84.600,- EUR. Beim Personenkreis nach Ziff. 3 handele es sich offensichtlich um Fachkräfte aus der freien Wirtschaft.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2005 wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch des Klägers ohne eigenständige Begründung zurück. Auf die Einwände des Klägers wurde nicht eingegangen. Der Zustellzeitpunkt des Widerspruchsbescheids ist den Akten nicht zu entnehmen.
Am 08.07.2005 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und vorbringt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis lägen in seinem Falle vor. Nach DFG-Verwendungsrichtlinien dürften nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter nur nach BAT IIa-halbe bezahlt werden. Ausnahmen zu dieser Regelung könnten beantragt werden, wenn sich diese Bezahlung für einen herausragenden nicht promovierten Mitarbeiter nicht als angemessen einstufen ließe. In seinem Fall sei diese Ausnahme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der DFG gemacht worden. Mit Schriftsatz vom 12.09.2005 trägt der Kläger weiter vor, eine Forschungsgruppe an der Universität Colorado habe die Ergebnisse seiner wissenschaftlichen Arbeit für ihre eigene Forschungsarbeit als Grundlage genommen. Dies stelle einen wesentlichen Nachweis seiner besonderen Fachkenntnisse dar, denn diese Universität gehöre zu den 50 besten Ingenieurschulen der USA. Auch deute der extrem kurze Zeitabstand zwischen der Veröffentlichung seiner eigenen Arbeit und dem Artikel der amerikanischen Forschungsgruppe auf die hohe Qualität der vorgeschlagenen Lösung sowie auf die wissenschaftliche Bedeutung des Problems der Schädigungsmodellierung im Beton hin. Seine Arbeit sei aus objektiven Gründen ausgewählt worden; ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und der amerikanischen Forschungsgruppe bestehe nicht. Flexibilität und Robustheit des Schädigungsmodells spielten die zentrale Rolle. Aus Seite 366 der Veröffentlichung ergebe sich, dass sein Schädigungsmodell als Grundlage für die amerikanische Forschungsarbeit diene; die unterschiedlichen Schädigungsmechanismen, auf die dort Bezug genommen werde, seien die zentrale Idee seiner Arbeit gewesen. Ansonsten hätten die amerikanischen Autoren ausschließlich klassische Arbeiten auf dem Gebiet der Schädigungsmechanik zitiert, was bedeute, dass seine Arbeit in eine Reihe mit den klassischen Arbeiten gestellt worden sei.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend zum 01.10.2005, hilfsweise ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie bleibt im Wesentlichen bei ihrer Auffassung, dass die Kenntnisse des Klägers nicht von überdurchschnittlich hoher Bedeutung seien; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vorgelegten Veröffentlichung der amerikanischen Autoren .
14 
Das Gericht hat weitere Informationen beim Betreuer des Forschungsprojekts an der Universität S., Prof. ..., eingeholt. Insoweit wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgebracht, er sei derzeit mit der Erstellung des Abschlussberichts, der die Ergebnisse seiner Forschung darstelle, befasst. Er habe sich bereits bei größeren Firmen im Bundesgebiet auf ausgeschriebene Stellen beworben.
15 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, rückwirkend zum 01.10.2005 (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kommt allerdings nicht in Betracht, da die Rechtssache nicht spruchreif ist.
17 
Der Kläger besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis für den rückwirkenden Erlass einer Niederlassungserlaubnis, bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letztmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005). Denn sein erkennbares, mit seinem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 08.02.2005 verfolgtes Rechtsschutzziel war ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum frühest möglichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bis 31.12.2005 geltenden Ausländerrecht kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (BVerwG, Buchholz 402.204 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1998, 191; BVerwG Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1996, 1225). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, 306ff.). Das erforderliche schutzwürdige Interesse ist vorliegend deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorgelegen haben und deren Innehaben seine aufenthaltsrechtliche Stellung für die Zukunft insofern bestimmt, als diese sodann - auch im Falle des Wechsels seines Arbeitsplatzes - nicht (mehr) von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 AufenthG abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist.
18 
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
20 
Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
21 
Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt.
22 
Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar.
23 
Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist.
24 
Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen.
25 
Weiter ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines besonderen Falls nicht Teil der der Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung ist, sondern einen vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles nicht den Ermessensrahmen der Behörde in dem Sinne erschöpft, dass darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen der Behörde von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.14.02.1994 - 4 S 1429/92 -). So verhält es sich allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde nicht nur dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sondern auch dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten (vgl. Renner, AuslR, Komm. 8. Aufl., § 20 RdNr. 13). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig. In seiner fernmündlichen Auskunft gegenüber dem Gericht hat Prof. ... angegeben, dass das Forschungsvorhaben auf die Kenntnisse des Klägers angewiesen gewesen sei. Die hohe Bedeutung des Forschungsvorhabens als solches ergibt sich aus der Mittelbewilligung durch die DFG und den Umstand, dass die Weiterentwicklung auf diesem Gebiet international bedeutsam ist, was sich nicht nur den Ausführungen von Prof. ... entnehmen lässt, sondern auch dem Umstand, dass die bisherigen Forschungsergebnisse des Klägers zwischenzeitlich Eingang in ein vergleichbares Forschungsvorhaben in den USA gefunden haben bzw. wohl dessen maßgebliche theoretische Grundlage bilden. Damit aber „stand und fiel“ das Forschungsprojekt an der Universität S. mit der Mitarbeit des Klägers.
27 
Dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nunmehr um eine Stelle in der freien Wirtschaft zu bewerben, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis, mithin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005) abzustellen. Im Übrigen hat Prof. ... verdeutlicht, dass das Vorhaben weiterlaufe und zwischenzeitlich weitere DFG-Mittel beantragt worden seien.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen war. Vielmehr führte er lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in seinem Falle vorlägen, und bezog sich insoweit in seiner weiteren Begründung erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale des § 19 AufenthG.
29 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, rückwirkend zum 01.10.2005 (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kommt allerdings nicht in Betracht, da die Rechtssache nicht spruchreif ist.
17 
Der Kläger besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis für den rückwirkenden Erlass einer Niederlassungserlaubnis, bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letztmaligen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005). Denn sein erkennbares, mit seinem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 08.02.2005 verfolgtes Rechtsschutzziel war ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum frühest möglichen Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bis 31.12.2005 geltenden Ausländerrecht kann ein Ausländer, der auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft erhalten hat, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die unbefristete Erlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (BVerwG, Buchholz 402.204 § 35 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1998, 191; BVerwG Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2 = NVwZ 1996, 1225). Unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Ausländer, der noch nicht über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt, deren Erteilung mit Wirkung von einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt nach der Antragstellung beanspruchen (BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 14/97 -, NVwZ 1999, 306ff.). Das erforderliche schutzwürdige Interesse ist vorliegend deshalb gegeben, weil zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorgelegen haben und deren Innehaben seine aufenthaltsrechtliche Stellung für die Zukunft insofern bestimmt, als diese sodann - auch im Falle des Wechsels seines Arbeitsplatzes - nicht (mehr) von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 AufenthG abhängt bzw. es nicht (mehr) darauf ankommt, ob die neue Beschäftigung zustimmungsfrei im Sinne der BeschV ist.
18 
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Befristung der bis dahin erteilten Aufenthaltsbewilligung lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor.
19 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem hochqualifizierten Ausländer in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Nach Satz 2 kann die Landesregierung bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Satz 1 der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf. Gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG sind hochqualifiziert nach Abs. 1 insbesondere (1.) Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, (2.) Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder (3.) Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
20 
Nach § 3 der BeschV (Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung) vom 22.11.2004 (BGBl. I S.2937) bedarf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 Abs. 2 AufenthG keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
21 
Da eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG nicht vorliegt, kommt als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nur § 19 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt der Kläger sowohl die Voraussetzungen der Ziffer 1 als auch diejenigen der Ziffer 2, denn er ist Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (Ziffer 1) sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (Ziffer 2). Nach Ziffer 19.2.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 22.12.2004), an denen sich auch die Beklagte vorliegend orientiert hat, liegen die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nr. 1 vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden. Die besonders hohe Qualifikation des Klägers ergibt sich daraus, dass er mit seinen bisherigen Arbeiten erstmals einen Lösungsansatz für die Erarbeitung von Schädigungsmodellen an Stahlbetonteilen entwickelt hat, die - wie sich sowohl aus den Stellungnahmen von Prof. ... von der Universität S. als auch aus der Förderung des entsprechenden Forschungsprojekts durch die DFG ergibt - fundamentale Bedeutung für die Fachgebiete Mechanik und Stahlbetonbau haben. Prof. ... führte in seinem Schreiben aus, dass eine Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen bislang nicht zufrieden stellend habe gelöst werden können und der Kläger es als erster Wissenschaftler verstanden habe, die bislang vorhandenen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Strukturoptimierung effizient mit den Entwicklungen von Schädigungsmodellen im Stahlbetonbau miteinander zu verknüpfen. Die herausragende Qualifikation zeigt sich weiter daran, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme von Prof. ... den Antrag auf Bewilligung von Forschungsmitteln weitgehend selbst erarbeitet hat, was für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ungewöhnlich sei. Weiter bescheinigte er dem Kläger, ein exzellenter Wissenschaftler zu sein, der es insbesondere verstehe, die theoretischen Erkenntnisse mit den praktischen Bedürfnissen auf dem fraglichen Gebiet zu verknüpfen, was er, Prof. ..., nicht vielen Wissenschaftlern in Deutschland zutraue. Schließlich wird die besonders hohe Qualifikation des Klägers auf dem Gebiet der Schädigungsmodelle im Betonbau aus jetziger Sicht auch daran deutlich, dass seine bisherigen Forschungsarbeiten von einem Forschungsteam in den USA für dessen Forschungsprojekt maßgebend herangezogen werden. Aus dem Vorgenannten ergibt sich des weiteren, dass der Kläger damit über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung, nämlich der Optimierung von Stahlbetonkonstruktionen, verfügt. Dass es sich hierbei um ein spezielles Fachgebiet handelt, steht außer Frage und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Dasselbe gilt hinsichtlich der in den Anwendungshinweisen geforderten überdurchschnittlich hohen Bedeutung des Fachgebiets. Diese ergibt sich im Übrigen auch und gerade daraus, dass die DFG Mittel in das entsprechende Forschungsprojekt investiert hat. Die Auffassung der Beklagten im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Kläger nicht von der Masse der qualifizierten Studenten und wissenschaftlichen Angestellten abhebe, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen und insbesondere der Äußerungen des Betreuers des fraglichen Projekts, an dem der Kläger arbeitet, nicht haltbar. Eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Unterlagen fand offensichtlich nicht statt.
22 
Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen der des § 19 Abs. 2 Ziffer 2 AufenthG, denn bei ihm handelt es sich auch um einen wissenschaftlichen Mitarbeiter in herausgehobener Funktion. Eine solche ist nach Ziffer 19.2.2 der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz dann gegeben, wenn der Betreffende eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leitet. Dem gleichzustellen ist der Fall der Leitung eines wissenschaftlichen Projekts. Dass dies beim Kläger gleichfalls gegeben ist, hat Prof. ... bereits in seinem Schreiben vom 07.02.2005 an die Beklagte ausgeführt, in dem er darauf hinwies, dass der Kläger selbstständig und eigenverantwortlich die theoretischen Grundlagen des Forschungsprojektes erarbeite als auch für die numerische Situation zuständig sei. Die eigenständige und verantwortliche Projektarbeit des Klägers wird zudem dadurch belegt, dass er den Bewilligungsantrag bei der DFG hinsichtlich des theoretischen Teils weitgehend eigenständig verfasst hat. Auch hiermit hat sich die Beklagte in keiner Weise auseinandergesetzt. Soweit sie angeführt hat, dass die eigenständige Tätigkeit in der Forschung bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet promovierten, nicht außergewöhnlich und kein Indiz dafür sei, dass der Kläger dem Personenkreis des § 19 AufenthG angehöre, missachtet sie die Vorgaben der Anwendungshinweise. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, das unter der Grenze des § 19 Abs. 2 Ziff. 3 AufenthG liegende monatliche Nettoeinkommen des Klägers sei ein weiteres „Indiz“ gegen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht kumulativ oder in einer Art Gesamtschau festzustellen sind. Vielmehr genügt, wie sich der Vorschrift klar entnehmen lässt, das Vorliegen des § 19 Abs. 2 AufenthG. Zudem zielt Nummer 3 des Absatzes 2 erkennbar auf Mitarbeiter in der freien Wirtschaft ab und ist in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein nicht einschlägig. Was in diesem Zusammenhang mit der Formulierung im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005, wonach „beim Widerspruchsführer ... keine über BAT II a hinausgehende Bezahlung bei der beantragten Sachbeihilfe angestrebt“ worden sei, gemeint sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht und wird, nachdem der Widerspruchsbescheid keinerlei eigenständige Begründung enthält, auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang nicht klar.
23 
Vorliegend ist auch ein besonderer Fall i.S.d. § 19 Abs. 1 AufenthG gegeben, der auch bei Vorliegen des Abs. 2 zusätzlich positiv festzustellen ist.
24 
Die Kammer vermag sich nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach § 19 Abs. 2 AufenthG drei der insgesamt vier Anwendungsfälle des § 19 AufenthG enthalte und über dessen Abs. 1 auch in anderen „besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden könne (Dagmar Feldgen, Das neue Ausländerbeschäftigungsrecht - Zugang zum Arbeitsmarkt für Drittstaatsangehörige, ZAR 2006, S. 168, 173, 174). Für diese Auffassung bzw. Abgrenzung könnte allerdings der Umstand sprechen, dass eine Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 AufenthG der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG bedarf, wohingegen in den Fällen des § 19 Abs. 2 AufenthG nach § 3 BeschV eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist. Dies könnte dafür sprechen, dass § 19 Abs. 2 AufenthG besondere Fälle im Sinne des Abs. 1 regelt bzw. in diesen Fällen jeweils das Vorliegen eines besonderen Falles indiziert ist. Allerdings steht der Wortlaut der Norm einer derartigen Auslegung entgegen. § 19 Abs. 2 definiert danach lediglich, wer „insbesondere“ „hochqualifiziert nach Abs. 1“ ist, und nimmt danach ausschließlich Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „hoch qualifiziert“ (in diesem Sinne wohl auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 19 RdNrn. 10ff.). Dies bedeutet, dass auch im Falle des Vorliegens eines Regelbeispiels nach Absatz 2 zusätzlich das weitere in Abs. 1 enthaltene Tatbestandsmerkmal des besonderen Falles vorliegen muss, um das Ermessen der Behörde hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu eröffnen.
25 
Weiter ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines besonderen Falls nicht Teil der der Beklagten vorbehaltenen Ermessensausübung ist, sondern einen vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Vorliegens eines besonderen Falles nicht den Ermessensrahmen der Behörde in dem Sinne erschöpft, dass darüber hinaus weitere Ermessenserwägungen der Behörde von vornherein nicht in Betracht kommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.14.02.1994 - 4 S 1429/92 -). So verhält es sich allerdings nicht. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung hat die Ausländerbehörde nicht nur dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung zu tragen, sondern auch dem gestiegenen öffentlichen Interesse an ausländischen Hochqualifizierten (vgl. Renner, AuslR, Komm. 8. Aufl., § 20 RdNr. 13). Der Gesetzgeber verfolgt mit § 19 AufenthG den Zweck, die Stellung Deutschlands im „Kampf um die besten Köpfe“ zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 75). § 19 AufenthG ermöglicht es, hoch qualifizierten Arbeitskräften, an deren Aufenthalt im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse besteht, von Anfang an einen Daueraufenthaltstitel in Form der Niederlassungserlaubnis zu erteilen, um diesem Personenkreis für die Aufenthaltsentscheidung die notwendige Planungssicherheit zu geben (vgl. Ziff. 19.1.1 der Anwendungshinweise zum AufenthG).
26 
Die Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ setzt die Feststellung einer besonderen Situation voraus. Dies bedeutet, dass nicht bereits im Normalfall des Bedarfs an einer hochqualifizierten Arbeitskraft eine Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in besonders gelagerten Einzelfällen, die z. B. bei einer besonders langen Vakanz der Stelle, dem Fehlen von Ersatzpersonal oder aber dem Angewiesensein eines Unternehmens auf die Besetzung der Stelle in Betracht kommen (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 10 f.). Um einen besonderen Fall in diesem Sinne handelte es sich vorliegend, denn wie bereits dem Schreiben der Universität S. an die Beklagte vom 07.02.2005 zu entnehmen ist, war die Durchführung des Forschungsprojekts maßgeblich gerade von der Person des Klägers abhängig. In seiner fernmündlichen Auskunft gegenüber dem Gericht hat Prof. ... angegeben, dass das Forschungsvorhaben auf die Kenntnisse des Klägers angewiesen gewesen sei. Die hohe Bedeutung des Forschungsvorhabens als solches ergibt sich aus der Mittelbewilligung durch die DFG und den Umstand, dass die Weiterentwicklung auf diesem Gebiet international bedeutsam ist, was sich nicht nur den Ausführungen von Prof. ... entnehmen lässt, sondern auch dem Umstand, dass die bisherigen Forschungsergebnisse des Klägers zwischenzeitlich Eingang in ein vergleichbares Forschungsvorhaben in den USA gefunden haben bzw. wohl dessen maßgebliche theoretische Grundlage bilden. Damit aber „stand und fiel“ das Forschungsprojekt an der Universität S. mit der Mitarbeit des Klägers.
27 
Dem Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, sich nunmehr um eine Stelle in der freien Wirtschaft zu bewerben, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis, mithin auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung (30.09.2005) abzustellen. Im Übrigen hat Prof. ... verdeutlicht, dass das Vorhaben weiterlaufe und zwischenzeitlich weitere DFG-Mittel beantragt worden seien.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass das in der Klageschrift enthaltene Begehren des Klägers nicht als Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auszulegen war. Vielmehr führte er lediglich aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in seinem Falle vorlägen, und bezog sich insoweit in seiner weiteren Begründung erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale des § 19 AufenthG.
29 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers

1.
in eine inländische Niederlassung des Unternehmens, dem der Ausländer angehört, wenn das Unternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union hat, oder
2.
in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gehört, dem der Ausländer angehört.

(2) Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn

1.
er in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft oder Spezialist tätig wird,
2.
er dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe unmittelbar vor Beginn des unternehmensinternen Transfers seit mindestens sechs Monaten und für die Zeit des Transfers ununterbrochen angehört,
3.
der unternehmensinterne Transfer mehr als 90 Tage dauert,
4.
der Ausländer einen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers gültigen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben vorweist, worin enthalten sind:
a)
Einzelheiten zu Ort, Art, Entgelt und zu sonstigen Arbeitsbedingungen für die Dauer des unternehmensinternen Transfers sowie
b)
der Nachweis, dass der Ausländer nach Beendigung des unternehmensinternen Transfers in eine außerhalb der Europäischen Union ansässige Niederlassung des gleichen Unternehmens oder der gleichen Unternehmensgruppe zurückkehren kann, und
5.
er seine berufliche Qualifikation nachweist.
Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.

(3) Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn

1.
er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und
2.
die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.

(4) Die ICT-Karte wird erteilt

1.
bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und
2.
bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr.
Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.

(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer

1.
auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießt, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist,
2.
in einem Unternehmen mit Sitz in einem dieser Drittstaaten beschäftigt ist oder
3.
im Rahmen seines Studiums ein Praktikum absolviert.

(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn

1.
die aufnehmende Niederlassung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern zu erleichtern,
2.
sich der Ausländer im Rahmen der Möglichkeiten der Einreise und des Aufenthalts in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Zwecken des unternehmensinternen Transfers im Rahmen des Transfers länger in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten wird als im Bundesgebiet oder
3.
der Antrag vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende des letzten Aufenthalts des Ausländers zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gestellt wird.

(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.