Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
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Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern Inhaltsverzeichnis
Die Zustimmung kann erteilt werden für
- 1.
leitende Angestellte, - 2.
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder - 3.
Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten 1. Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung sowie nach § 16, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,2. Tätigkeiten nach den §§ 5, 14,
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/07/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Ger
published on 27/06/2007 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
published on 08/11/2006 00:00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 sowie der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 23.06.2005
werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Kläger
published on 09/06/2006 00:00
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 03.02.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.05.2005 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserla
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