Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

1.

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. Februar 2008 gegen die Ausweisungsverfügung vom 10. Januar 2008 mit dem Aktenzeichen 32.22/33.60.00 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Rechtsirrig geht der anwaltlich vertretene Antragsteller allerdings davon aus, dass gegen ihn mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2008 eine Ausweisung verfügt wurde. Vielmehr ist offenkundig, dass eine Ausweisung nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hier nicht erfolgt ist, sondern die Regelung im Bescheidtenor zu 2 eine Ausreiseaufforderung und unter 3 die Androhung der Abschiebung für den Fall der Nichtausreise innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nach den §§50 Abs. 2 Satz 1, 59 AufenthG darstellt, wie es auch ausdrücklich in der Bescheidsbegründung bezeichnet wird. Indessen ist hinreichend erkennbar, dass der Antragsteller sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2008 in seinem - wie auch immer gearteten - Regelungsumfang wendet.

5

Aber auch im Hinblick auf die wirklichen Regelungen im Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2008 hat der Eilantrag keinen Erfolg.

6

a) Soweit der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die im Bescheid vom 10. Januar 2008 enthaltene Abschiebungsandrohung betrifft, ist der Antrag schon unzulässig, da jene durch die unter Hinweis auf eine kürzere Ausreisefrist versehene Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Beigeladenen vom 4. Februar 2008 überholt worden ist. Zudem bedarf der Antragsteller einer gerichtlichen Hilfe insoweit nicht mehr, so dass das Rechtsschutzbedürfnis abzulehnen ist, da schon das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. März 2008 - 4 K 583/08 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung vom 4. Februar 2008 angeordnet hat. Die Kammer geht nicht davon aus, dass nunmehr entgegen dieser gerichtlichen Eilentscheidung von der Beigeladenen die Abschiebung des Antragstellers betrieben würde; eine Abschiebung durch den Antragsgegner, der sich (zu Recht) für mittlerweile örtlich unzuständig ansieht, steht gleichfalls nicht zu befürchten. Mit der nachfolgenden Begründung wäre der Antrag zudem auch insoweit unbegründet.

7

b) Der weitergehende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die Ablehnung des Aufenthaltstitels ist zulässig. Der Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO ist insbesondere statthaft, obwohl statthafter Rechtsbehelf in einem Hauptsacheverfahren die Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wäre. Gleichwohl ist das für den bezeichneten Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der bisherige Aufenthaltstitel des Antragstellers in Form der befristeten Aufenthaltserlaubnis galt aufgrund der rechtzeitig vor dessen Ablauf am 29. Oktober 2007 erfolgten Beantragung einer Verlängerung dieses Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend. Diese Rechtswirkung ist dann durch den Versagungsbescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2008 weggefallen. Der gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Widerspruch des Antragstellers mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2008 hatte nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung, so dass sich auch an dem Verlust der fortbestehenden Wirkung und des damit bestehenden Bleiberechts nichts ändern konnte. Wegen der in dem Erlöschen der Fortbestehenswirkung liegenden eigenständigen Belastung ist vorläufiger Rechtsschutz in einem solchen Falle ausschließlich nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. §123 Abs. 5 VwGO). Eine vom Gericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung böte jedenfalls hinreichenden Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen des Antragsgegners, da die Vollziehung der ausländerbehördlichen Entscheidung vorläufig ausgesetzt wäre.

8

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht unter maßgeblicher Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs vorzunehmende Abwägung geht hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Der gegen den Antragsgegner gerichtete Widerspruch des Antragstellers wird nämlich nach derzeitigem Stand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, da bei gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegen den Antragsgegner offenkundig kein Anspruch auf die begehrte Verlängerung seiner ihm bis zum 5. November 2007 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis besteht.

9

Denn es fehlt für den bei Gericht am 14. April 2008 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon anfänglich und auch weiterhin entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an der Passivlegitimation des Antragsgegners, wobei die neu zuständig gewordene Ausländerbehörde der Beigeladenen als die den Bescheid erlassende Behörde i.S.d. vorgenannten Vorschrift anzusehen ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.03.2006 - 2 M 103/06 -, Juris). Stattdessen ist seit dem Umzug des Antragstellers gegen Ende Januar 2008 in den dortigen Zuständigkeitsbereich nur die Behörde der Beigeladenen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis zuständig. Gegen diese richtet sich der Eilantrag - so die ausdrückliche Klarstellung des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 23. April 2008 - aber gerade nicht.

10

In Ermangelung einschlägiger ausländerrechtlicher Regelungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG Mecklenburg-Vorpommern - VwVfG M-V - (entspricht § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG Baden-Württemberg - VwVfG Ba-Wü). Danach ist in Angelegenheiten einer natürlichen Person die Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

11

Für die Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts ist auf die gesetzliche Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch - SGB I - zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 1997, 751 m.w.N.). Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts nach dieser Regelung erfordert eine Prognose. Zu den Fakten, die bei dieser Prognose zu berücksichtigen sind, gehören neben den tatsächlichen Verhältnissen auch ausländerbehördliche Entscheidungen (vgl. BSozG, Urteil vom 17.05.1989 - 10 RKg 19/88 -, E 65, 84; zum dauernden Aufenthalt vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.1993 - 1 C 1.93 -, Buchholz 133 AG - StlMindÜbk Nr. 2; OVG Greifswald, Beschluss vom 28.12.2004 - 2 M 274/04 -). Dabei kommt ein neu begründeter gewöhnlicher Aufenthalt etwa auch dann in Betracht, wenn schon Duldungen ausgesprochen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, NVwZ 1993, 782). Der tatsächliche Aufenthalt eines Ausländers wird erst dann zum gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, wenn unter Berücksichtigung der ausländerrechtlichen Verhältnisse davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend an dem betreffenden Ort bleiben kann. Hält sich der Ausländer etwa entgegen einer ihm auferlegten räumlichen Beschränkung an einem bestimmten Ort auf, liegt in der Regel kein gewöhnlicher Aufenthalt vor; denn es ist damit zu rechnen, dass der Ausländer den Ort in absehbarer Zeit wieder verlassen muss.

12

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt schon bei Anhängigmachung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, sondern in dem der Beigeladenen hatte. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Antragsteller, der einer räumlichen Wohnsitzbeschränkung nicht unterlag, schon im Januar 2008 unter Aufgabe seines Wohnsitzes in Rostock in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen verzogen war. Dort hatte er - nach dem zuletzt vorgelegten Arbeitsvertrag - wieder einen Arbeitsplatz mit nach dortigen Verhältnissen ausreichendem Tariflohn finden können, was für eine positive Entscheidung der Ausländerbehörde zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels und für eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Voraussetzung ist. Für eine Rückkehr des Antragstellers in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners spricht dagegen wegen der unzureichenden Bezahlung durch Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nichts. Von der alleinigen eigenen Zuständigkeit ging ersichtlich auch die Beigeladene aus, als sie gegenüber dem Antragsteller die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung vom 4. Februar 2008 erließ, die Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Az. 4 K 583/08 war (beendet durch stattgebenden Beschluss vom 10. März 2008). Auch angesichts dieser ausländerrechtlichen Entscheidung der Beigeladenen ist von einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt und Übergang der Zuständigkeit auf die Beigeladene auszugehen.

13

Dabei umfasst deren Zuständigkeit - sowie im Falle einer ablehnenden Abhilfeentscheidung die des Regierungspräsidiums Stuttgart als Widerspruchsbehörde -, das Verwaltungsverfahren durch Entscheidung über den beantragten Aufenthaltstitel, hier durch Erlass des ausstehenden Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheides, zu Ende zu führen (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde des neuen gewöhnlichen Aufenthalts vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens: OVG Magdeburg, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 19.11.2007 - 18 E 124/07 -, Juris, sowie in einem anderen Rechtsgebiet OVG Hamburg, Urteil vom 16.02.1999 - Bf 2/97 -, NVwZ-RR 1999, 633f.; außerdem bei einem Umzug sogar noch während eines noch anhängigen Klageverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2007 - 13 S 1663/06 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 24.05.1995 - 1 C 7794 -, NVwZ 1995, 1131). Der gegenteiligen Auffassung etwa des OVG Münster in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 03.10.1978 - XV A 1927/75 -; DÖV 79, 102f.), wonach bei einem Umzug in ein anderes Bundesland statt von einem Zuständigkeitswechsel vom Wegfall der Verbandskompetenz auszugehen sei, folgt die Kammer nicht. Denn bei einem Vollzug bundesgesetzlicher Vorschriften durch Länder mit identischem Wortlaut des jeweiligen § 3 VwVfG bedeutet es faktisch keinen Unterschied, ob man innerhalb eines Bundeslandes umzieht oder seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland wählt. Nach §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 VwVfG des Bundes und beider Bundesländer entscheidet zudem nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über dessen Rücknahme und Widerruf die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde unabhängig davon, ob diese mit der erlassenden Behörde identisch ist und ohne dass es damit selbst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides auf eine identische Verbandskompetenz ankommen würde. Außerdem kann bei Annahme eines Zuständigkeitswechsels flexibler der Interessenlage aller Beteiligten seitens der neu zuständig gewordenen Behörde nach § 3 Abs. 3 VwVfG durch Erteilung einer Zustimmung oder deren Verweigerung entsprochen werden. Letztlich geht auch wegen des fortgeführten Verwaltungsverfahrens nicht die Fiktionswirkung eines fristgemäß gestellten Verlängerungsantrags i.S.d. §81 Abs. 4 AufenthG verloren, ohne dass es auf die - grundsätzlich in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, dabei sogar in Einzelheiten umstrittene - Frage ankommen würde, ob diese Wirkung auch im Falle eines verfristeten, dann nochmals bei der neu zuständigen Ausländerbehörde zu stellenden Verlängerungsantrags eintritt.

14

Es steht nicht entgegen, dass auf die ablehnende Ausgangsentscheidung des Antragsgegners vom 10. Januar 2008 - entsprechend der allerdings nur bis zum Tag des erfolgten Umzugs i.S.d. § 58 Abs. 1, 70 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung noch innerhalb der deshalb geltenden Jahresfrist fristgemäß (zur Jahresfrist wegen unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung bei Änderung der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 58 Rnr. 54; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 58 Rnr. 10, § 70 Rnr. 79, jeweils m.w.N.) - Widerspruch beim Antragsgegner erhoben worden ist, unabhängig davon, dass der Antragsteller bei der Beigeladenen bei seinem Besuch am 24. Januar 2008 mit seiner Anfrage nach der neuen Arbeitsmöglichkeit wohl auch einen weiteren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis hätte stellen können. Denn das Verwaltungsverfahren endet nicht mit dem Erlass des Ausgangsbescheides, sondern bildet nach Erhebung des Widerspruchs mit dem Widerspruchsverfahren eine Einheit (BVerwG, Urteil vom 18.04.1986 - 8 C 81.83 -, NVwZ 1987, 224f., und Urteil vom 27. September 1989 - 8 C 88/88 -, BVerwGE 82, 336, 338; Meyer in: VwVfG, 8. Aufl., § 3 Rnr. 39 m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., 1998, § 3 Rnr. 35; a.A. Hoffmann in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., 1999, § 3 Rnr. 70). Bei dem erfolgten Zuständigkeitswechsel noch vor Erhebung des Widerspruchs und vor Erlass des Widerspruchsbescheides ist deshalb, da "im Laufe des Verwaltungsverfahrens erfolgt", auf §3 Abs. 3 VwVfG M-V / § 3 Abs. 3 VwVfG Ba-Wü abzustellen. Jene Vorschrift schreibt - anders als etwa § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gerichtliche Verfahren - die Fortdauer einer einmal begründeten Zuständigkeit auch für den Fall der Änderung der dafür ursprünglich maßgeblichen Umstände vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht zwingend vor. Die Regelung gibt der bisher zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Fortführung des Verfahrens nur unter den näher bezeichneten Voraussetzungen im Interesse der Beschleunigung und der Vereinfachung des Verfahrens. Bei der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung sind auch die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten zu berücksichtigen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 3 Rnr. 48).

15

Eine Zuständigkeit des Antragsgegners ist nach § 3 Abs. 3 VwVfG M-V/Ba-Wü nicht begründet, solange noch nicht einmal - wie im vorliegenden Fall - die nunmehr neu zuständige Ausländerbehörde gegenüber der bisher zuständig gewesenen Behörde ihre Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die bislang zuständige Behörde erklärt hat. Dann kommt eine Fortführung durch die bisher zuständige Behörde nicht in Frage (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 3 Rnr. 49, 51). Dem von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgang ist lediglich zu entnehmen, dass jene vom Antragsgegner mit E-Mail vom 1. Februar 2008 die Ausländerakten anforderte, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Eine auch konkludent erteilbare Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Antragsgegner ist dem nicht zu entnehmen. Darüber hinaus spricht bislang erheblich mehr dafür, dass die Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beigeladene als neu zuständige Ausländerbehörde interessengerecht und prozessökonomisch i.S.d. § 3 Abs. 3 VwVfG M-V/Ba-Wü ist, was auch materiell einer Verfahrensfortführung durch den Antragsgegner entgegensteht. Denn wegen der neuen Sachlage durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zur Aufnahme einer Tätigkeit durch den Antragsteller allein im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen dürften gebotene Prüfungen "vor Ort" durch die neu zuständige Ausländerbehörde und unter erforderlicher Einschaltung der örtlich zuständigen Arbeitsagentur nach §§ 18 f., 39 AufenthG wegen der Orts- und Sachnähe erheblich einfacher vorzunehmen sein als vom Antragsgegner, zumal jener damit nach Änderung der Verhältnisse nicht mehr befasst war. Außerdem erscheint eine Entscheidung durch die Beigeladene statt durch den Antragsgegner auch aus rechtlichen Gründen allein interessengerecht. Denn für den Erfolg des in dieser Sache gegen den Bescheid vom 10. Januar 2008 erhobenen Widerspruchs, der auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG gerichtet ist, wäre die Wirkung der von der Beigeladenen parallel verfügten Ausweisung vom 4. Februar 2008 vorab zu beseitigen. Denn unabhängig von der Anfechtbarkeit einer derartigen Ausweisung (vgl. §84 Abs. 2 S. 1 AufenthG) und damit allein schon durch dessen Erlass steht diese nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG selbst im Falle eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis deren Erteilung - außer nach den hier nicht Betracht kommenden §§ 25 Abs. 5 S. 1, 37 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG - entgegen (Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 11 AufenthG Rnrn. 3 f.). Diese Sperrwirkung der Ausweisung gilt damit trotz der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs, die vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10. März 2008 - 4 K 583/08 - wiederhergestellt worden ist. Zur Aufhebung der Ausweisungsverfügung etwa in dem insoweit wohl noch anhängigen Widerspruchsverfahren ist allerdings in keinem Fall der Antragsgegner berufen, da jene Verfügung schon von der Beigeladenen als der neu zuständigen Ausländerbehörde getroffen wurde.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es mangels eines gestellten Antrags der Beigeladenen und wegen eines nach § 154 Abs. 3 VwGO fehlenden Kostenrisikos nicht der Billigkeit entsprechen würde, deren außergerichtliche Kosten einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen.

2.

17

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer den so genannten Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat.

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(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hielt sich in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1976 bis 1982 auf und absolvierte dort die Ausbildung zum Facharzt; danach kehrte er in die Türkei zurück, wo er als Oberarzt in Ankara tätig war. Im Jahr 1996 habilitierte er sich in der Türkei und führt seitdem die Bezeichnung „Professor“; er war in Ankara an der dortigen Klinik nicht nur klinisch, sondern auch akademisch tätig. Der Kläger hielt sich im Jahr 1993 über einige Monate in Münster und in Wien auf, um sich dort im Bereich der Ultraschallmedizin weiterzubilden.
Im März 2003 reiste der Kläger mit einem Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme als Arzt am Klinikum in Schwäbisch Gmünd in das Bundesgebiet ein; er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung zur Erwerbstätigkeit nach § 5 Nr. 2 AAV, die mehrfach verlängert wurde. Inzwischen ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von der Stadt Regensburg, wo er sich seit Sommer 2006 aufhält.
Am 8.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis „ab dem 1.1.2005 nach dem neuen Zuwanderungsgesetz“. Er fügte Unterlagen über seinen bisherigen ärztlichen und wissenschaftlichen Werdegang und über seine Einkommensverhältnisse bei; danach bezog er im Jahr 2004 Einkünfte in einer Höhe von ca. 84.770,-- EUR. Er begründete den Antrag damit, er sei als „Spezialist“ und hochqualifizierter Ausländer im Sinn des § 19 AufenthG anzusehen. Dem Antrag war auch die damalige (befristete) Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO beigefügt.
Mit Bescheid vom 3.2.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab; der hiergegen am 25.2.2005 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruch des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.6.2005 zurückgewiesen. Die Behörden vertraten in ihren Bescheiden die Auffassung, der Kläger sei in der Bundesrepublik nicht als Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) tätig, und er könne auch nicht als „Lehrperson in herausgehobener Funktion oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Er sei schließlich auch kein Spezialist oder leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die erforderliche Einkünftehöhe erfülle er zwar, seine Facharztausbildung weise aber keine Besonderheiten und insbesondere keine besondere Qualifizierung aus. Die Niederlassungserlaubnis berechtige ihn allenfalls zu einer ärztlichen Tätigkeit, die durch die Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht gedeckt sei. Eine Vielzahl an normal qualifizierten Personen erreiche diese Gehaltsgrenze, ohne dass eine Spezialistentätigkeit mit außergewöhnlicher Berufserfahrung ausgeübt werde. Als Oberarzt habe der Kläger zwar eine über dem Stationsarzt liegende Tätigkeit inne; er verfüge aber auch „nur“ über die für eine solche Tätigkeit erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung, so dass er noch der Personengruppe nach § 27 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung zuzuordnen sei. Für seine Stelle sei auch eine über die für einen Oberarzt erforderliche berufliche Qualifikation hinaus nicht verlangt gewesen.
Mit Urteil vom 9.6.2006 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verfügung der Beklagten vom 3.2.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.6.2005 auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger sei als Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Er besitze überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Sondergebiet; eine leitende Stellung sei für die genannte Vorschrift nicht zwingend erforderlich. Der Kläger könne in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden und verfüge aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten lägen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin, und er verfüge auch über mehr als die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien gegeben; er habe einen Arbeitsplatz, sein Lebensunterhalt sei gesichert und die erforderliche Einkommenshöhe werde erreicht. Auch sei davon auszugehen, dass seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sei, da der Kläger starke Bezüge zu Deutschland habe und insgesamt westlich orientiert sei. Es fehle noch die behördliche Ermessensentscheidung, bei der einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und auf der anderen Seite zu prüfen sei, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthalts entgegenstünden.
Gegen das am 14.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.7.2006 die bereits vom Verwaltungsgericht im Tenor seiner Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt; sie hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte innerhalb der gewährten Fristverlängerung am 17.8.2006 ausgeführt, die Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgericht vermisste Ermessensentscheidung nach § 19 AufenthG seien nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs des Spezialisten und die hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Erfüllung dieses Regelbeispiels stünden im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Die Vorschrift ziele nach der Gesetzesbegründung auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft; der Gesetzgeber erwarte von deren Tätigkeit in Deutschland einen positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt. Am Aufenthalt solcher Arbeitskräfte bestehe im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse; die Niederlassungserlaubnis sei solchen hochqualifizierten Personen vorzubehalten, deren Tätigkeit zu einem positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt in Deutschland beitragen könne. Um eine solche Tätigkeit handle es sich bei der von dem Kläger ausgeübten Oberarzttätigkeit nicht. Der Gesetzgeber wolle die Niederlassungserlaubnis nicht für solche Personen, die zwar eine hohe Qualifikation aufwiesen, aber eine Tätigkeit ausübten, für die diese hohe Qualifikation nicht erforderlich sei. Das Stellenprofil einer Oberarztstelle in Schwäbisch Gmünd erfordere nicht die hohen Qualifikationen, die der Kläger möglicherweise mitbringe. Die Stelle könne auch von einem weniger qualifizierten Bewerber ordnungsgemäß besetzt werden. Auch könne die Besetzung einer solchen Stelle nicht die vom Gesetzgeber bezweckten Effekte für den Arbeitsmarkt und das Wachstum in Deutschland bewirken. Der Kläger könne auch nicht als „leitender Angestellter“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG angesehen werden, da dieser Personenkreis sehr stark in der Nähe des Arbeitgebers angesiedelt sei, etwa was die persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen angehe. Außerdem sei dem Kläger eine solche Funktion aufgrund seiner beschränkten Tätigkeitserlaubnis nach § 10 BÄO ohnehin nicht erlaubt. Die Tatsache, dass es im Bereich der Klinik zwei weitere Oberärzte mit wohl vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation gebe, weise ebenfalls darauf hin, dass die vom Gesetz gewollten gesteigerten Anforderungen hier nicht gegeben seien. Auch erfülle der Kläger nicht die erforderliche Gehaltsmindestgrenze.
Zwischen der Zustellung des Urteils und der Berufungseinlegung durch die Beklagte hat der Kläger seine Stellung gewechselt; er ist seit dem 1.7.2006 an der „Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe/St. Hedwig/Perinatalzentrum“ (Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg) als Oberarzt tätig und hält sich auch seit Juli 2006 in Regensburg auf. Die Stadt Regensburg hat der Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erteilt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verweist auf die im Berufungsverfahren neu vorgelegten Unterlagen über seine Einkünfte in Regensburg (zu versteuernde Halbjahreseinkünfte dort: 43.920,-- EUR; zusätzlich sog. Pool-Einkünfte von ca. 6.000,-- EUR jährlich; monatliches Einkommen im Jahr 2007 ca. 6.670,-- EUR) und trägt vor, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei nach § 10 BÄO inzwischen verlängert worden. Sie betreffe die Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung im Rahmen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung beim Krankenhaus Barmherzige Brüder in Regensburg. Als leitender Oberarzt des Perinatalzentrums sei er vor allem für den Kreißsaal mit jährlich 2.000 Geburten verantwortlich; außerdem sei er im Bereich der Frauenheilkunde und der Geburtshilfe in der Forschung tätig, wie sich aus einer Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Regensburg ergebe. Sein Dienstvertrag betreffe seine Stellung als Oberarzt; die dortige Stelle sei sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 durch die Bundesagentur für Arbeit erfolglos ausgeschrieben worden. Spezialisiert sei er wegen seiner Zusatzbezeichnung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin und außerdem im Bereich der Ultraschallmedizin; er habe die sog. DEGUM-Berechtigung der Stufe 2, die man nur nach besonderer Ausbildung und Prüfung erwerben könne. Außerdem sei er in Regensburg als Mitglied von Arbeitsgruppen, die der Universität zuzuordnen seien, auch wissenschaftlich tätig.
13 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten einschließlich der Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor, sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), hat sachlich keinen Erfolg; die Beklagte ist zu Recht unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen und daher die ausstehende Ermessensentscheidung durch die Behörde erst noch getroffen werden muss. Dies ergibt sch aus folgenden Überlegungen:
15 
Die Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bescheidungsklage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil von Schwäbisch Gmünd nach Regensburg verzogen ist und dort eine neue Stelle als Oberarzt angetreten hat, ist allerdings nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen bayerischen Landesrecht grundsätzlich die Stadt Regensburg zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist: Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m.w.N.;wie hier Knack, VwVfG, 2003, Rn 40 zu § 3; a.A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rn 53 zu § 3 m.w.N.). Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich ihre Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a.a.O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung.
16 
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind, so dass es einer - bisher nicht vorliegenden - Ermessensausübung durch die Beklagte bedarf.
17 
Zunächst ist klarzustellen, dass auf den Antrag des Klägers auf Niederlassungserlaubnis in sachlicher Hinsicht das (damals neue) Recht des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Der Antrag ging zwar Anfang Dezember 2004 und damit noch vor dem 1.1.2005 bei der Beklagten ein, er betraf aber nicht im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, sondern war ausdrücklich auf das kurz danach in Kraft tretende AufenthG und die dort nach § 19 AufenthG mögliche Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bezogen. Dementsprechend hat ihn die Beklagte zu Recht einem erst nach dem 1.1.2005 gestellten Antrag nach § 19 AufenthG gleichgestellt.
18 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann in besonderen Fällen einem hochqualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Zu der nicht unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantwortenden Frage, welcher Ausländer als „hochqualifiziert“ nach § 19 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann, nennt § 19 Abs. 2 AufenthG Regelbeispiele, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind, sondern den weiten Begriff hochqualifizierter Personen eingrenzen sollen (siehe dazu BT-Drs. 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 19; siehe auch Hailbronner, AuslR, Rn 1 und 5 zu § 19 und BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 28, unter „www.bmi.bund.de“). Was konkret den Kläger angeht, so ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf die Situation in Regensburg abzustellen; da die Beklagte bisher bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat, geht es hier nicht um die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen wäre (siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 23/94 -; NVwZ-RR 1997, 567 und st. Rspr.).
19 
Der Kläger erfüllt nach der Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind gegeben (1.), und es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger als „Spezialist“ im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einzustufen ist (2.). Mindestens unterfällt er aber der „Auffangregelung“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (3).
20 
1. Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG. Damit ist die Beschäftigung solcher Ausländergruppen generell zustimmungsfrei. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Regelbeispielgruppe kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an: die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich unabhängig von § 3 BeschVO im Fall des Klägers der Aufnahme der Tätigkeit als Oberarzt in Regensburg ausdrücklich zugestimmt. Dem ging ein sowohl im Jahr 2006 bei Antritt der Beschäftigung als auch im Jahr 2007 bei Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 BÄO ein jeweils gesondert durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, in dem sich kein geeigneter deutscher Bewerber für die hier in Betracht kommende Tätigkeit gefunden hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts seien auch ohne staatliche Hilfe gewährleistet; dies bedarf angesichts der Ausbildung des Klägers zum Facharzt im Bundesgebiet, seiner Sprachkenntnisse, seiner kulturellen Einbindung in die Verhältnisse im Bundesgebiet und schließlich seiner Einkommensverhältnisse (im einzelnen siehe dazu unten) keiner näheren Darlegung.
21 
2. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger einem der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG - insbesondere § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - zugeordnet werden kann. Allerdings fällt der Kläger wohl nicht unter § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen). Er war zwar als habilitierter Arzt in der Türkei wissenschaftlich tätig, ist aber nunmehr als Oberarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg (St. Hedwig) nicht als Wissenschaftler eingesetzt und beschäftigt. Seine Tätigkeit wird vielmehr im wesentlichen durch klinischen Einsatz insbesondere im Kreißsaal und im Bereich der Ultraschalldiagnostik geprägt. Soweit der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Teams beteiligt ist, die wissenschaftlich-forschend tätig sind und zu deren Mitgliedern auch Personal der Universität Regensburg gehört, handelt es sich um eine eher untergeordnete Zusatztätigkeit, an die der Gesetzgeber bei Formulierung des Regelbeispiels in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG offensichtlich nicht gedacht hat (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 6 zu § 19 und Ziff. 19.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 22.12.2004). Aus dem gleichen Grund kann der Kläger, der nicht - jedenfalls nicht prägend - in der akademischen Lehre und Forschung tätig ist, auch nicht als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Insbesondere der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters ist auf den akademischen Bereich zugeschnitten, dem der Kläger nicht angehört (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2006 - 17 K 2196/05 -).
22 
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unterfällt. Er kann zwar nicht als „leitender Angestellter“ angesehen werden, da dieser Begriff jedenfalls nach seinem arbeitsrechtlichen Verständnis auch Personalverantwortung voraussetzt, die bei dem Kläger nicht vorliegt (siehe BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -, NZA 2000, 427; LAG Hamm, Beschluss vom 7.7.2006 - 10 TaBV 165/05 -, KH 2006, 1125); sogar die Stellung von Chefärzten als leitende Angestellte ist zweifelhaft (siehe dazu Korthus in KH 2006, 518 m.w.N.). Beim Kläger fehlt für die Annahme der erforderlichen Leitungs- und Personalverantwortungsfunktion trotz der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 11.5.2007, die ihn als „leitenden Oberarzt unseres Perinatalzentrums“ bezeichnet, die entsprechende „Nähe“ zum Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Abs. 3 BetrVG, Korthus a.a.O. und Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 2000, Rn 140 f. zu § 5). Eine entsprechende Leitungsfunktion wäre auch mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht vereinbar; diese Erlaubnis beschränkt seine ärztlichen Befugnisse nach wie vor auf eine „nicht leitende“ Tätigkeit (siehe Erlaubnis vom 12.12.2002 und zuletzt vom 18.6.2007).
23 
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung in der Klinik der Barmherzigen Brüder als Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ und als sog. DEGUM-Berechtigter der Stufe 2 als „Spezialist mit besonderer Berufserfahrung“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist. Der spezialisierte praktische Einsatz des Klägers in der Klinik (und nicht nur seine Qualifikation als solche) wird in seiner Zusatzbezeichnung (spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) und in dem von ihm erworbenen DEGUM-Grad deutlich. Sowohl in Schwäbisch Gmünd als auch in Regensburg hebt sich der Kläger aufgrund dieser sich auf die tägliche ärztliche Praxis auswirkenden Zusatzqualifikationen von anderen Oberärzten der Klinik deutlich ab. Die speziellen Fähigkeiten des Klägers in den genannten Bereichen ergeben sich auch aus seinen Veröffentlichungen und daraus, dass er hinsichtlich der Ultraschalldiagnostik bei renommierten Instituten in Münster und Wien spezielle Erfahrungen gesammelt hat; er ist gerade für Problemfälle der Geburtshilfe (Steißlage, Diabetes, andere Risikofälle) als Spezialist besonders geeignet. Insofern ist bei ihm auch das Merkmal der „besonderen Berufserfahrung“ gegeben. Dem entspricht auch die Ausschreibung der Oberarztstelle durch die Klinik der Barmherzigen Brüder, die auf „langjährige OP-Erfahrung und Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ abgestellt hat. Was die zusätzlich in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte Mindestgehaltsgrenze angeht, so sind nach den vom Kläger vorgelegten Gehaltsunterlagen keine Bedenken zu erheben; das Einkommen des Klägers übersteigt jedenfalls das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, da es im Jahr etwa 86.000,-- EUR beträgt.
24 
3. Selbst wenn man jedoch den Begriff des „Spezialisten“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enger fassen würde, kann dem Kläger gleichwohl tatbestandsmäßig eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt insofern eine Auffangvorschrift dar, für deren Vorliegen es auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht ankommt. Dass der Kläger als (in der Türkei habilitierter) Hochschullehrer und Facharzt mit den genannten Zusatzqualifikationen das allgemeine Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangten hohen Qualifikation erfüllt, bezweifelt der Senat nicht. Für diese Berufsgruppe kann nach der genannten Vorschrift „in besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Merkmal des „besonderen Falles“ bezieht sich nach der gesetzlichen Systematik sowohl auf die allgemeine Erteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch auf die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu auch VG Stuttgart a.a.O.). Wann im einzelnen ein „besonderer Fall“ im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist, mag in der Praxis schwer abzugrenzen sein; jedenfalls reicht eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. etwa § 18 Abs. 4 AufenthG), insbesondere ein akademischer Abschluss, allein noch nicht aus, um eine Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt es allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, § 19 AufenthG nur dort anzuwenden, wo die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet werden kann. Wenn auch in der Entstehungsgeschichte Arbeitsmarktüberlegungen eine Rolle gespielt haben (siehe dazu Bt-Drs. a.a.O.), so ist doch § 19 AufenthG auf alle hochqualifizierten Ausländer anwendbar, an deren Beschäftigung nicht nur ein besonderes wirtschaftliches, sondern auch ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 1 und 4 zu § 19). Da § 19 AufenthG keine gebundene, sondern eine Ermessensvorschrift ist, besteht im Weg der Ermessensausübung genügend Spielraum, den Besonderheiten des Einzelfalls - im vorliegenden Fall insbesondere den Zusammenhängen zwischen der arztrechtlichen Befugnis (und ihrer Dauer) einerseits und der ausländerrechtlich zu erfassenden Aufenthaltsdauer andererseits - gerecht zu werden. Auch dies spricht dafür, das ohnehin schwer einzugrenzende Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falls“ (s. auch Hailbronner a.a.O. Rn 17 zu § 19) nicht zu eng auszulegen. Für eine eher großzügige Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die praktische Handhabung der ausländerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich inzwischen als zu restriktiv empfunden wird (siehe dazu den Bericht der OECD zur Zuwanderung Hochqualifizierter, teilweise wiedergegeben in: Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2007, S. 1). Die Tatsache, dass der Kläger der Regelgruppe des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zumindest sehr nahesteht und dass eine zweimalige Ausschreibung der in Regensburg von ihm betreuten Stelle ohne Erfolg geblieben ist - deutsche Ärzte mit entsprechender Qualifikation standen also nicht zur Verfügung, um die ärztliche Versorgung in dem hier interessierenden Bereich ausreichend sicherzustellen - , rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines besonderen, durch den Kläger gedeckten Bedarfs und damit einer ausreichenden Atypik.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), hat sachlich keinen Erfolg; die Beklagte ist zu Recht unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen und daher die ausstehende Ermessensentscheidung durch die Behörde erst noch getroffen werden muss. Dies ergibt sch aus folgenden Überlegungen:
15 
Die Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bescheidungsklage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil von Schwäbisch Gmünd nach Regensburg verzogen ist und dort eine neue Stelle als Oberarzt angetreten hat, ist allerdings nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen bayerischen Landesrecht grundsätzlich die Stadt Regensburg zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist: Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m.w.N.;wie hier Knack, VwVfG, 2003, Rn 40 zu § 3; a.A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rn 53 zu § 3 m.w.N.). Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich ihre Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a.a.O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung.
16 
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind, so dass es einer - bisher nicht vorliegenden - Ermessensausübung durch die Beklagte bedarf.
17 
Zunächst ist klarzustellen, dass auf den Antrag des Klägers auf Niederlassungserlaubnis in sachlicher Hinsicht das (damals neue) Recht des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Der Antrag ging zwar Anfang Dezember 2004 und damit noch vor dem 1.1.2005 bei der Beklagten ein, er betraf aber nicht im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, sondern war ausdrücklich auf das kurz danach in Kraft tretende AufenthG und die dort nach § 19 AufenthG mögliche Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bezogen. Dementsprechend hat ihn die Beklagte zu Recht einem erst nach dem 1.1.2005 gestellten Antrag nach § 19 AufenthG gleichgestellt.
18 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann in besonderen Fällen einem hochqualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Zu der nicht unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantwortenden Frage, welcher Ausländer als „hochqualifiziert“ nach § 19 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann, nennt § 19 Abs. 2 AufenthG Regelbeispiele, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind, sondern den weiten Begriff hochqualifizierter Personen eingrenzen sollen (siehe dazu BT-Drs. 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 19; siehe auch Hailbronner, AuslR, Rn 1 und 5 zu § 19 und BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 28, unter „www.bmi.bund.de“). Was konkret den Kläger angeht, so ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf die Situation in Regensburg abzustellen; da die Beklagte bisher bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat, geht es hier nicht um die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen wäre (siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 23/94 -; NVwZ-RR 1997, 567 und st. Rspr.).
19 
Der Kläger erfüllt nach der Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind gegeben (1.), und es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger als „Spezialist“ im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einzustufen ist (2.). Mindestens unterfällt er aber der „Auffangregelung“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (3).
20 
1. Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG. Damit ist die Beschäftigung solcher Ausländergruppen generell zustimmungsfrei. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Regelbeispielgruppe kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an: die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich unabhängig von § 3 BeschVO im Fall des Klägers der Aufnahme der Tätigkeit als Oberarzt in Regensburg ausdrücklich zugestimmt. Dem ging ein sowohl im Jahr 2006 bei Antritt der Beschäftigung als auch im Jahr 2007 bei Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 BÄO ein jeweils gesondert durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, in dem sich kein geeigneter deutscher Bewerber für die hier in Betracht kommende Tätigkeit gefunden hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts seien auch ohne staatliche Hilfe gewährleistet; dies bedarf angesichts der Ausbildung des Klägers zum Facharzt im Bundesgebiet, seiner Sprachkenntnisse, seiner kulturellen Einbindung in die Verhältnisse im Bundesgebiet und schließlich seiner Einkommensverhältnisse (im einzelnen siehe dazu unten) keiner näheren Darlegung.
21 
2. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger einem der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG - insbesondere § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - zugeordnet werden kann. Allerdings fällt der Kläger wohl nicht unter § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen). Er war zwar als habilitierter Arzt in der Türkei wissenschaftlich tätig, ist aber nunmehr als Oberarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg (St. Hedwig) nicht als Wissenschaftler eingesetzt und beschäftigt. Seine Tätigkeit wird vielmehr im wesentlichen durch klinischen Einsatz insbesondere im Kreißsaal und im Bereich der Ultraschalldiagnostik geprägt. Soweit der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Teams beteiligt ist, die wissenschaftlich-forschend tätig sind und zu deren Mitgliedern auch Personal der Universität Regensburg gehört, handelt es sich um eine eher untergeordnete Zusatztätigkeit, an die der Gesetzgeber bei Formulierung des Regelbeispiels in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG offensichtlich nicht gedacht hat (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 6 zu § 19 und Ziff. 19.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 22.12.2004). Aus dem gleichen Grund kann der Kläger, der nicht - jedenfalls nicht prägend - in der akademischen Lehre und Forschung tätig ist, auch nicht als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Insbesondere der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters ist auf den akademischen Bereich zugeschnitten, dem der Kläger nicht angehört (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2006 - 17 K 2196/05 -).
22 
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unterfällt. Er kann zwar nicht als „leitender Angestellter“ angesehen werden, da dieser Begriff jedenfalls nach seinem arbeitsrechtlichen Verständnis auch Personalverantwortung voraussetzt, die bei dem Kläger nicht vorliegt (siehe BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -, NZA 2000, 427; LAG Hamm, Beschluss vom 7.7.2006 - 10 TaBV 165/05 -, KH 2006, 1125); sogar die Stellung von Chefärzten als leitende Angestellte ist zweifelhaft (siehe dazu Korthus in KH 2006, 518 m.w.N.). Beim Kläger fehlt für die Annahme der erforderlichen Leitungs- und Personalverantwortungsfunktion trotz der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 11.5.2007, die ihn als „leitenden Oberarzt unseres Perinatalzentrums“ bezeichnet, die entsprechende „Nähe“ zum Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Abs. 3 BetrVG, Korthus a.a.O. und Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 2000, Rn 140 f. zu § 5). Eine entsprechende Leitungsfunktion wäre auch mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht vereinbar; diese Erlaubnis beschränkt seine ärztlichen Befugnisse nach wie vor auf eine „nicht leitende“ Tätigkeit (siehe Erlaubnis vom 12.12.2002 und zuletzt vom 18.6.2007).
23 
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung in der Klinik der Barmherzigen Brüder als Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ und als sog. DEGUM-Berechtigter der Stufe 2 als „Spezialist mit besonderer Berufserfahrung“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist. Der spezialisierte praktische Einsatz des Klägers in der Klinik (und nicht nur seine Qualifikation als solche) wird in seiner Zusatzbezeichnung (spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) und in dem von ihm erworbenen DEGUM-Grad deutlich. Sowohl in Schwäbisch Gmünd als auch in Regensburg hebt sich der Kläger aufgrund dieser sich auf die tägliche ärztliche Praxis auswirkenden Zusatzqualifikationen von anderen Oberärzten der Klinik deutlich ab. Die speziellen Fähigkeiten des Klägers in den genannten Bereichen ergeben sich auch aus seinen Veröffentlichungen und daraus, dass er hinsichtlich der Ultraschalldiagnostik bei renommierten Instituten in Münster und Wien spezielle Erfahrungen gesammelt hat; er ist gerade für Problemfälle der Geburtshilfe (Steißlage, Diabetes, andere Risikofälle) als Spezialist besonders geeignet. Insofern ist bei ihm auch das Merkmal der „besonderen Berufserfahrung“ gegeben. Dem entspricht auch die Ausschreibung der Oberarztstelle durch die Klinik der Barmherzigen Brüder, die auf „langjährige OP-Erfahrung und Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ abgestellt hat. Was die zusätzlich in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte Mindestgehaltsgrenze angeht, so sind nach den vom Kläger vorgelegten Gehaltsunterlagen keine Bedenken zu erheben; das Einkommen des Klägers übersteigt jedenfalls das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, da es im Jahr etwa 86.000,-- EUR beträgt.
24 
3. Selbst wenn man jedoch den Begriff des „Spezialisten“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enger fassen würde, kann dem Kläger gleichwohl tatbestandsmäßig eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt insofern eine Auffangvorschrift dar, für deren Vorliegen es auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht ankommt. Dass der Kläger als (in der Türkei habilitierter) Hochschullehrer und Facharzt mit den genannten Zusatzqualifikationen das allgemeine Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangten hohen Qualifikation erfüllt, bezweifelt der Senat nicht. Für diese Berufsgruppe kann nach der genannten Vorschrift „in besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Merkmal des „besonderen Falles“ bezieht sich nach der gesetzlichen Systematik sowohl auf die allgemeine Erteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch auf die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu auch VG Stuttgart a.a.O.). Wann im einzelnen ein „besonderer Fall“ im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist, mag in der Praxis schwer abzugrenzen sein; jedenfalls reicht eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. etwa § 18 Abs. 4 AufenthG), insbesondere ein akademischer Abschluss, allein noch nicht aus, um eine Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt es allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, § 19 AufenthG nur dort anzuwenden, wo die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet werden kann. Wenn auch in der Entstehungsgeschichte Arbeitsmarktüberlegungen eine Rolle gespielt haben (siehe dazu Bt-Drs. a.a.O.), so ist doch § 19 AufenthG auf alle hochqualifizierten Ausländer anwendbar, an deren Beschäftigung nicht nur ein besonderes wirtschaftliches, sondern auch ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 1 und 4 zu § 19). Da § 19 AufenthG keine gebundene, sondern eine Ermessensvorschrift ist, besteht im Weg der Ermessensausübung genügend Spielraum, den Besonderheiten des Einzelfalls - im vorliegenden Fall insbesondere den Zusammenhängen zwischen der arztrechtlichen Befugnis (und ihrer Dauer) einerseits und der ausländerrechtlich zu erfassenden Aufenthaltsdauer andererseits - gerecht zu werden. Auch dies spricht dafür, das ohnehin schwer einzugrenzende Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falls“ (s. auch Hailbronner a.a.O. Rn 17 zu § 19) nicht zu eng auszulegen. Für eine eher großzügige Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die praktische Handhabung der ausländerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich inzwischen als zu restriktiv empfunden wird (siehe dazu den Bericht der OECD zur Zuwanderung Hochqualifizierter, teilweise wiedergegeben in: Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2007, S. 1). Die Tatsache, dass der Kläger der Regelgruppe des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zumindest sehr nahesteht und dass eine zweimalige Ausschreibung der in Regensburg von ihm betreuten Stelle ohne Erfolg geblieben ist - deutsche Ärzte mit entsprechender Qualifikation standen also nicht zur Verfügung, um die ärztliche Versorgung in dem hier interessierenden Bereich ausreichend sicherzustellen - , rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines besonderen, durch den Kläger gedeckten Bedarfs und damit einer ausreichenden Atypik.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.