Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2015 - B 4 K 14.223
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Versagung eines Aufenthaltstitels, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen.
Der am ... 1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am
Am ....2007 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige S. J. M. (geb. ...). Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern eines am ... 2012 geborenen Sohnes und einer am ....2014 geborenen Tochter. Ende 2009 hielten sich der Kläger und seine Ehefrau ca. ein halbes Jahr lang in Ägypten auf. Der Kläger hat nach eigenen Angaben seine Ehefrau begleitet, die an einer Universität in Kairo Deutschunterricht erteilt hat.
Der Kläger war seit
Am
Ab 2007 hat der Kläger seinen Lebensunterhalt zum Teil aus einer Vergütung bestritten, die er für seine Tätigkeit für das Islamische Zentrum B. (...-Moschee e.V.) erhalten hat. Er war dort als Vorbeter, Arabisch- und Koranlehrer beschäftigt und auch für die Kinderbetreuung verantwortlich. Das Islamische Zentrum B. e. V. (IZB) fungiert als Trägerverein der ...-Moschee in B.
Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte das Ausländeramt am
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt:
Die Ausweisung des Klägers beruhe auf § 54 Nr. 5a AufenthG, da er als salafistischer Prediger die freiheitlich demokratische Grundordnung in aggressivkämpferischer Weise gefährde. Seine Aussagen und guten Kontakte in die deutschlandweit agierende salafistische Szene belegten, dass er selbst ein aktiver Vertreter des Salafismus sei. Er rufe im Rahmen seiner Tätigkeit als Imam der ...-Moschee B. aktiv zu Spenden und auch für den Kampf in Somalia und Syrien auf. Dies zeigten seine Äußerungen in der Freitagspredigt vom 19.10.2012. Er spreche sein Publikum nicht nur über die Freitagspredigten an, sondern erreiche potentielle Zuhörer auch über einige auf der Homepage des IZB als videoonline verfügbare Predigten. Diese fielen jedoch betont gemäßigt aus und könnten seine tatsächlichen Ansichten nicht widerspiegeln. Gerade in seiner Funktion als Imam verbreite er die extremistische Ideologie des Salafismus in der ... Moschee. Er sei Gründungsmitglied und seit 2007 erster Vorsitzender. Bei den Vortragsveranstaltungen im ersten Halbjahr 2011 seien mehrere namhafte Salafisten aufgetreten, wie etwa die deutschlandweit bekannten P., V., M., G. und A., H., C. Zwar seien in der Satzung des IZB keine extremistischen Zielsetzungen zu entnehmen, doch solle das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung einem salafistischen Verein zufließen. In der offen zugänglichen Bibliothek des IZB seien salafistisch orientierte Bücher und Informationsmaterialien vorhanden. Er habe M., C., bei einer Freitagspredigt in dessen Moschee in Braunschweig vertreten. P., V.habe die Spendensammlung des Klägers für die Finanzierung der neuen Moschee unterstützt. Am 30.04.2011 habe B., M., I., B. zusammen mit A., H., C. einen Vortrag im IZB Bayreuth gehalten. B... sei als Hassprediger einzuordnen. Der Kläger spreche von einer Freundschaft mit dem Hohen Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland, dem salafistischen Dachverband. Die Aussagen des Klägers in den Sicherheitsgesprächen bestätigen seine Überzeugung der salafistischen Ideologie. Zwar lehne er die Bezeichnung „Salafist“ ab, bezeichne sich eher als konsequenten Muslim, habe sich aber auch für die Einführung der Scharia in ihrer Gesamtheit ausgesprochen und eine Einschränkung etwa hinsichtlich körperlicher Strafen oder Handabhacken unterlassen. Auch seine Einstellung gegenüber Frauen entspreche salafistischen Überzeugungen. Der Vater einer Muslima müsse ihrer Heirat zustimmen. Für eine Konvertitin müsse dies ein Schutzherr, ein Wali, tun. Nach Ansicht des Klägers solle ein Wali staatlich anerkannt werden. Dass der Kläger in den Sicherheitsgesprächen gemäßigte Positionen vertreten habe, sei taktisch motiviert. Der Kläger sei mit anderen Moscheegemeinden vernetzt, z. B. mit der Moschee in W., wo er regelmäßig Auftritte habe. Der Kläger verfüge über einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er eine deutsche Ehefrau und ein deutsches Kind habe. Seine Ausweisung sei jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit fast neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und über familiäre Bindungen verfüge. Diese Umstände seien jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse nachrangig. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da die dem Kläger zumutbare Trennung von Frau und Kind allein seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben sei. Die Entscheidung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK und Art. 20, 21 AEUV. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefährdung könne ein weiterer Aufenthalt in Deutschland auch nicht geduldet werden. Die Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit seien durch die Entscheidung nicht verletzt. Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen, da der Erteilung der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 a AufenthG entgegenstehe. Die Wirkungen der Ausweisung seien unter Abwägung aller Aspekte für die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise zu befristen. Die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen beruhe auf § 54a AufenthG. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten. Nach dem Sicherheitsgespräch habe er seine Aktivitäten von B...in die Oberpfalz ausgedehnt.
Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am
Mit Telefax vom 03.04.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Klagebegründung wird ausgeführt, der Kläger sei kein „Salafist“, erst recht kein dschihadistischer Salafist. Die Ausführungen des Beklagten zum Salafismus offenbarten eine völlig einseitige und voreingenommene Sichtweise einer breiten Strömung des Islam. Soweit der Beklagte meine, mit Zitaten aus religiösen Schriften, für deren Verbreitung der Kläger angeblich verantwortlich sein solle, belegen zu können, dass der Kläger als angeblicher Salafist die Scharia und Gewalt gegen Frauen propagiere und den Dschihad verbreite, bedürfe es einer sachgerechten Interpretation von Passagen aus religiösen Schriften unter verfassungsrechtlichen Maßstäben im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit. Die Ehefrau des Klägers sei an der Universität ... immatrikuliert und arbeite an ihrer Masterarbeit. Ihr langjähriges Studium stehe im Widerspruch zur Behauptung des Beklagten, der Kläger missachte das Recht der Frau auf Selbstbestimmung und Gleichberechtigung. Schließlich bestehe bei einer drohenden Abschiebung nach Marokko für den Kläger die Gefahr einer politischen Verfolgung.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung wird vorgetragen, die Gefährdung sei nach wie vor gegenwärtig. Er sei der Erste Vorstand des Trägervereins und deren Imam, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten der Moschee und auf die dort verbreitete Lehre des Islam habe. Darüber hinaus habe der Kläger seine Aktivitäten und die Vortragstätigkeit auch seit der Anhörung zu den beabsichtigten Maßnahmen nochmals intensiviert und auch regional über B. hinaus ausgedehnt. Damit gehe eine gesteigerte Gefahr der Radikalisierung anderer, noch nicht gefestigter Moslime einher. Der Kläger habe beim Aufbau von Moscheen in der Oberpfalz (W., S.) eine zentrale Rolle gespielt und halte dort regelmäßig Seminare ab. Es bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass aufgrund seiner Multiplikatorwirkung andere Moslime zu Gewalttaten motiviert würden.
Mit Schriftsatz vom
Die dem Kläger vorgeworfene Freitagspredigt vom
Ergänzend legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Eidesstattliche Versicherung des Klägers vom
Am
Mit Beschluss vom 20.05.2014
Am 09.01.2015 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau und den Kindern zu einem Besuch seiner Eltern nach Marokko aus. Daraufhin verweigerte ihm der Beklagte die Wiedereinreise nach Deutschland unter Hinweis auf die Sperrwirkung der Ausweisung. Dem Antrag auf Erteilung eines Visums stimmte er nicht zu. Das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angerufene Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete schließlich die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 13.02.2015, dem Kläger vorläufig ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Im März 2015 reiste der Kläger wieder nach Deutschland ein.
Mit Schriftsatz vom
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerseite äußerte sich in einem Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom
a. Der Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Anfechtungs- und Bescheidungsklage nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach der Klageerhebung von B. nach T. verzogen ist, ist nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen Landesrecht Baden-Württembergs grundsätzlich das Landratsamt Heilbronn zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt. Die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist. Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m. w. N.). Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich seine Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a. a. O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VGH Mannheim
b. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG, auf den die Ausweisung gestützt ist, nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die freiheitlich demokratische Grundordnung wird durch Verhaltensweisen des Ausländers gefährdet, die auf eine grundlegende Umformung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind und die Grundprinzipien des Grundgesetzes missachten. Zu diesen Grundprinzipien zählen die Achtung vor den gesetzlich konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien sowie das Recht auf die Bildung und Ausübung einer Opposition. Die freiheitlich demokratische Grundordnung muss durch Handlungen des Ausländers gefährdet werden. Erforderlich ist hierfür eine nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. Hailbronner, Ausländerecht, § 54 Rdnr. 38 m. w. N.)
In dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger im Rahmen seiner Religionsausübung in der Vergangenheit gezeigten und auch künftig zu erwartenden Verhaltensweisen auf eine grundlegende Umformung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind bzw. dass er durch sein Verhalten auch nur die rechtsstaatliche Ordnung missachtet.
Der persönliche Eindruck, den der Kläger im Erörterungstermin vom
Der Kläger bezeichnet sich selbst als „konsequenten Muslim“, der nach den Geboten des Islam in seiner ursprünglichen Form lebt. Den Begriff „Salafist“ lehnt er für sich ab, weil darunter in der Öffentlichkeit ein gewaltbereiter Islamist verstanden wird und das nicht seiner Persönlichkeit entspricht.
Als „Salafismus“ bezeichnet man eine Strömung des Islam, die sich strikt an der Lebensweise der „frommen Altvorderen“ (arab. Alsalaf alsalih) orientiert. Gemeint sind die drei dem Propheten nachfolgenden Generationen, die den Islam noch ohne verfremdende Einflüsse auf der Basis von Koran und Sunna gelebt haben (vgl. Steinberg, Der nahe und der ferne Feind, München 2005, S. 16 ff.).
Der Salafismus lässt sich in drei Strömungen einteilen, deren Grenzen aber fließend sind.
Der puristische Salafismus versucht, jegliche westlichen und anderen Einflüsse aus der Ideologie fernzuhalten. Politische Aktivität oder die Macht in einem Staat zu übernehmen, planen Puristen nicht.
Der politische Salafismus beinhaltet die Forderung nach Einführung der Scharia und einem gottgefälligen Leben, verbunden mit einer politischen Agenda. Teile dieses Spektrums rechtfertigen unter bestimmten Bedingungen die politisch motivierte Gewalt.
Der dschihadistische Salafismus sieht im militärischen Dschihad die einzige Möglichkeit, die Einheit des Islam wieder herzustellen und die Muslime zum „wahren Glauben“ zurückzuführen. Daher wird Gewalt gegen alle „Feinde des Islam“ und gegen Ungläubige propagiert (vgl. Entscheiderbrief 6/2013 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, m. w. N.).
Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid und im Fortgang des gerichtlichen Verfahrens keine tragfähigen Tatsachen benannt, aus denen hervorgeht, dass der Kläger eine „aggressivkämpferische Haltung“ im Sinne des gewaltbereitpolitischen oder dschihadistischen Salafismus gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einnimmt und durch seine Predigtinhalte bzw. sonstigen religiösen Äußerungen verbreitet.
aa) Die vom Beklagten aus der Freitagspredigt vom
Ab Herbst 2013 war der Kläger nicht mehr als Imam der ...Moschee tätig, weil die Gemeinde aus finanziellen Gründen einen ehrenamtlichen Prediger mit der Aufgabe betraut hat. Von Dezember 2013 bis Dezember 2014 hat der Kläger als Imam in der neu gegründeten Moschee in S. gepredigt. Unabhängig davon, ob der Kläger dadurch seinen Aktionsradius ausgeweitet oder nur verlagert hat, bedürfte es auch hier konkreter Tatsachen für verfassungswidrige Aktivitäten des Klägers, die weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind. Deshalb erfüllen weder organisatorische Ratschläge, die der Kläger den Verantwortlichen der Islamischen Zentren in Weiden und Schwandorf erteilt hat, noch dort gehaltene Predigten und Unterrichte oder geleitete Gebete den Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG.
Seit dem Umzug nach T. ist der Kläger nicht mehr als Imam tätig und besucht als einfacher Gläubiger ohne besondere Funktion die Moschee in Heilbronn. Zwar ist er nach eigenen Angaben noch alleinvertretungsberechtigter Vorstand der ...-Moschee, allerdings beruhe dies darauf, dass sich niemand bereitfinde, diese Funktion zu übernehmen, aus Angst in das Blickfeld des Verfassungsschutzes zu geraten.
bb) Soweit dem Kläger Kontakte zu deutschlandweit agierenden Salafisten vorgeworfen werden, ist auch dies nicht ausreichend, um eine Gefährlichkeit des Klägers zu begründen.
Die ins Feld geführten Vorträge der namhaften Salafisten P., V., M., G. und A., H., C. in der ...-Moschee fanden Anfang 2011 statt, drei Jahre vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Laut Kläger sei es ihm damals vorrangig um die Spendenaufrufe für den Erwerb eines Moschee-Gebäudes gegangen. Dass die genannten Personen in ihren Vorträgen in B. verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt haben, wird nicht vorgetragen.
Bloße Teilnahmen an Veranstaltungen, in denen evtl. andere zu Gewaltanwendung aufrufen (z. B. Anwesenheit des Klägers am 05.12.2014 bei einem Vortrag des salafistischen Predigers A., H.,B. in Schwandorf), führen ebenfalls nicht zur Annahme einer Gefährdung (VGH BW
Die vom Beklagten vorgelegten Screenshots des Facebook-Accounts des Klägers und der ...-Moschee, für den er verantwortlich ist, sind nicht zeitlich einzuordnen, da sie nicht mit einem Datum versehen sind. Laut Aussage der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung wurden sie im März 2015 ausgedruckt. Die Ehefrau des Klägers, die nach eigenen Angaben die Accounts betreut, verweist auf ein Aktivitätenprotokoll, wonach die Facebook-Accounts in den letzten eineinhalb Jahren so gut wie gar nicht mehr benutzt wurden und zuvor hauptsächlich im Rahmen der Spendenwerbung. Dieses Protokoll habe sie zwar gespeichert aber nicht ausgedruckt, so dass sie es dem Gericht gegenwärtig nicht vorlegen könne. Letztlich kann dies dahinstehen, denn auch wenn sich in den Freundschaftslisten unter den rund 420 Kontaktadressen mindestens neun Adressen von Salafistischen Predigern oder Vereinen befinden, wie vom Beklagten vorgetragen, zeigt dies nur, dass der Kläger Kontakte zum salafistischen Spektrum hat, beweist aber nicht, dass er selbst verfassungsfeindliche Meinungen verbreitet. Bloße Kontakte - wann auch immer sie stattfanden - führen ebenso wenig wie bloße Veranstaltungsteilnahmen zur Annahme einer Gefährlichkeit des Klägers selbst.
cc) Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe junge Salafisten aus Weiden dazu inspiriert, sich am dschihadistischen Kampf in Syrien zu beteiligen, ist weder aus den vorgelegten Unterlagen nachweisbar, noch hat sich dies nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Anhörung des Klägers bewahrheitet.
Der Kläger räumt ein, dass er die Brüder D. aus Weiden schon als Jugendliche von ca. 15 bis 17 Jahren in der B. Moschee kennengelernt hat. Auch als in Weiden ein eigenes Islamisches Zentrum und eine Moschee gegründet wurden, habe er sie bei Besuchen im Kreis der Großfamilie K. dort getroffen. Von der Ausreise der Brüder habe er erst nachträglich erfahren. Als er einmal in Weiden in dem kleinen Islam-Shop gewesen sei, sei ein aufgebrachter Mann auf ihn losgegangen mit den Worten: „Was hast du mit meinen Kindern gemacht?“ Er habe ihm ein Mobiltelefon in die Hand gedrückt mit der Aufforderung, mit seinen Söhnen zu sprechen. Erst am Telefon habe er gemerkt, dass sich der Gesprächspartner nicht in Deutschland befand. Den jungen Mann habe er dann gefragt, wieso er das gemacht und den Willen der Eltern nicht respektiert habe. Konfrontiert mit der polizeilichen Aussage des Vaters D. vom 27.02.2015 (Bl. 757 ff. Beiakte III), wonach der Kläger mit seiner salafistischen Gesinnung die Söhne beeinflusst habe und an deren Ausreise schuld sei, gibt der Kläger an, er könne es sich nur so erklären, dass der Vater einen Schuldigen brauche, um nicht nach seiner eigenen Verantwortung suchen zu müssen. Wenn er vorher um Rat gefragt worden wäre, hätte er versucht, die beiden Brüder von ihrem Vorhaben abzubringen. Die anschauliche und glaubhafte Schilderung des Klägers wird durch den Inhalt der genannten polizeilichen Vernehmung des Vaters D... nicht widerlegt, denn die gibt nur dessen persönliche Meinung wieder, ohne dass konkrete Tatsachen für eine Einflussnahme des Klägers benannt werden. Bestätigt wird dies durch die Aussage des A. K., Cousin der Brüder D., in dessen Sicherheitsgespräch vom 20.01.2015. Er berichtet, dass der Vater der Brüder den Kläger und die „Bayreuther“ beschuldige, weil sie so salafistisch seien, und fügt hinzu: „Dabei sind die eher zurückhaltend.“ (Beiakte III, Niederschrift vom 20.01.2015, Seite 19). Der Kläger gibt zu, er kenne sowohl A., K. als auch E., K. von Besuchen in Weiden, habe aber von deren Reisen nach Syrien nichts gewusst. Mit der Zeit sei ihm die Situation in Weiden immer unüberschaubarer geworden, weshalb er sich mehr und mehr zurückgezogen habe.
Was den in Syrien ums Leben gekommenen M., C. betrifft, erklärt der Kläger ebenfalls, dass er ihn gekannt, 2010 sogar getraut, aber erst nachträglich von dessen Ausreise und Tod erfahren habe. Ihm gegenüber habe M. 2010 nur von einem beabsichtigten Studium in Ägypten gesprochen. Davon habe er ihm wegen der damaligen Unruhen abgeraten. C. habe damals in Nürnberg gewohnt. Erst als dessen Vater ihn gebeten habe, mit der trauernden Mutter zu sprechen, habe er erfahren, dass M. in Syrien umgekommen sei. Auch dieser Aussage des Klägers hat die Beklagtenseite nichts Konkretes entgegenzusetzen.
Der Kläger betont ausdrücklich, dass er mehrfach in Predigten und Gesprächen klar gemacht habe, er sei dagegen, nach Syrien zu gehen und zu kämpfen. Deswegen sei er wohl von daran interessierten oder dazu entschlossenen Personen auch nicht mehr angesprochen worden. Wenn in seiner Moschee jemand vorgehabt hätte, nach Syrien zu gehen, hätte er versucht, ihn durch intensive Gespräche davon abzubringen. Wenn dies nichts genutzt hätte, hätte er ihm Hausverbot erteilt, damit nicht andere Moscheemitglieder mit diesen Gedanken infiziert würden und wenn er befürchtet hätte, dass jemand eine Gefahr darstelle, sei es in Deutschland oder im Ausland, hätte er kein Problem damit gehabt, die Polizei einzuschalten.
Nach alledem kann die Kammer nicht erkennen, dass der Kläger durch Verbreitung salafistischen Gedankenguts dazu beigetragen hat, dass junge Muslime radikalisiert und zum Kampf in Syrien animiert wurden. Einer Zeugenvernehmung der Eltern des A., K., des Vaters der Brüder D. und des E., K. - wie vom Klägervertreter hilfsweise beantragt - bedarf es nicht.
Auch für die Behauptung, in „Bayreuth“ seien Unterstützungsgelder für die Brüder D... gesammelt und weitergeleitet worden, gibt es keinerlei Nachweis, schon gar nicht, dass dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen ist.
dd) Der Kläger hat sowohl bei den Sicherheitsgesprächen als auch vor Gericht betont, dass er die deutschen Gesetze und die staatliche Ordnung respektiere und dies auch anderen vermittele.
So bekennt er sich klar zur Scharia, erklärt aber gleichzeitig, dass man das annehmen müsse, was in dem jeweiligen Land vorgegeben sei. Er wisse die Demokratie hier zu schätzen. Dass müsse und könne man nicht ändern. Leuten, die heiraten wollten, rate er zunächst zur standesamtlichen Trauung. Auch Strafen seien etwas Staatliches; dafür brauche man Gerichte. Deshalb praktiziere er die Scharia nur, soweit sie deutschen Gesetzen nicht widerspreche. Leuten, die etwas Anderes forderten, würde er seine Überzeugung klar zu machen versuchen. Wenn jemand etwas Terroristisches vorhätte, würde er das melden. Gewalt lehne er ab (NS vom 07.08.2012, S. 7/8).
In seiner Betätigung als „Wali“, als „Schutzherr“ für zum Islam konvertierte Frauen sieht der Kläger sich als Ratgeber für die Befolgung der Regeln des Islam. Er betont, dass er damit nicht das Gesetz ersetzen wolle, aber die Leute wollten ihre privaten Probleme nicht sofort den Gerichten vortragen. Ein Streben nach einem parallelen Rechtssystem kann dem Kläger damit nicht unterstellt werden.
Es liegen auch keine Tatsachen oder Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder den Gleichbehandlungsgrundsatz öffentlich missachtet. Es ist im Gegenteil bemerkenswert, dass der Kläger kein Problem damit hat, dass seine Ehefrau, die ein Masterstudium absolviert hat, nun an ihrer Promotion arbeitet. Sein Sohn besuchte in B. einen evangelischen und besucht nun in T. einen städtischen Kindergarten. Zum Bekanntenkreis seiner Familie gehören auch Nicht-Muslime. Wenn die Notwendigkeit gegeben sei, habe er gegen die medizinische Behandlung seiner Frau durch einen männlichen Arzt nichts einzuwenden. In Heilbronn strebe er die Ausbildung zum Heilpraktiker an, sobald das streitgegenständliche Verfahren abgeschlossen sei. Als Heilpraktiker würde er auch Nicht-Muslime und - falls notwendig - auch Frauen behandeln.
Selbst wenn man in Betracht zieht, dass sich der Kläger in einem Verfahren, das sein Bleiberecht in Deutschland zum Gegenstand hat, mit der gebotenen Vorsicht äußern wird, kann ihm kein rein taktisches Verhalten unterstellt werden, solange keine gegenteiligen Tatsachen vorgelegt werden können.
Damit ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht ersichtlich, dass eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung von dem Kläger ausgeht. Seine vormalige Tätigkeit als Prediger und Missionierender in B. und in verschiedenen Städten der Oberpfalz hielt sich im Rahmen seiner Grundrechte aus Art. 2 und 4 GG. Welche religiösen Aktivitäten er künftig entfalten wird, wird sich erweisen. Prognostisch ist aber nicht zu erwarten, dass er verfassungswidrige Inhalte propagieren wird.
Da somit der Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht erfüllt ist, ist die Ausweisung rechtswidrig; die Nrn. 1 und 4 (Befristung der Wirkungen der Ausweisung) sind aufzuheben.
c. Schließlich hat die Klage auch hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erfolg. Die Ablehnung ist tragend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt. Da ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5a AufenthG nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sind anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als personensorgeberechtigter Elternteil seiner beiden minderjährigen deutschen Kinder. Für diese Aufenthaltserlaubnis ist es abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unschädlich, dass der Kläger derzeit öffentliche Leistungen bezieht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bleibt der Beklagte trotz Wohnsitzverlagerung des Klägers nach Baden-Württemberg zuständig (siehe oben a.).
d. Mit der Aufhebung der Ausweisungsentscheidung sind auch die Überwachungsmaßnahmen nach § 54a Abs. 1 AufenthG (Nrn. 5 bis 13 des Bescheids) hinfällig und aufzuheben.
e. Da der Beklagte verpflichtet wurde, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, liegt keine Ausreisepflicht des Klägers vor; die Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheids) ist rechtswidrig.
Somit ist der Klage in vollem Umfang statt zu geben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2015 - B 4 K 14.223
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
- 1.
Ehegatten eines Deutschen, - 2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, - 3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
(5) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.