Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2014 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Versagung eines Aufenthaltstitels, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung von Überwachungsmaßnahmen.

Der am ... 1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 09.10.2004 mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm an der Universität ... zum Wintersemester 2004/2005 das Studium im Fach Germanistik auf. Im folgenden Wintersemester wechselte er zum Studiengang Kulturwissenschaften mit Schwerpunkt Religion. Im März 2007 brach er sein Studium ab.

Am ....2007 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige S. J. M. (geb. ...). Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern eines am ... 2012 geborenen Sohnes und einer am ....2014 geborenen Tochter. Ende 2009 hielten sich der Kläger und seine Ehefrau ca. ein halbes Jahr lang in Ägypten auf. Der Kläger hat nach eigenen Angaben seine Ehefrau begleitet, die an einer Universität in Kairo Deutschunterricht erteilt hat.

Der Kläger war seit 03.03.2005 regelmäßig im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. Die am 15.07.2009 auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis galt bis zum15.07.2012.

Am 29.05.2012 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Ab 2007 hat der Kläger seinen Lebensunterhalt zum Teil aus einer Vergütung bestritten, die er für seine Tätigkeit für das Islamische Zentrum B. (...-Moschee e.V.) erhalten hat. Er war dort als Vorbeter, Arabisch- und Koranlehrer beschäftigt und auch für die Kinderbetreuung verantwortlich. Das Islamische Zentrum B. e. V. (IZB) fungiert als Trägerverein der ...-Moschee in B.

Im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte das Ausländeramt am 29.05.2012 eine Sicherheitsbefragung des Klägers durch. Dabei gab er an, Kontakt zu Mitgliedern der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) gehabt zu haben. Am 07.08.2012 und 22.11.2012 führte die Regierung von Mittelfranken, Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern, Sicherheitsgespräche zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Klärung des Vorliegens von Ausweisungsgründen mit dem Kläger durch. Auf die Niederschriften (Blatt 7 bis 25, bzw. 53 bis 76 der Beiakte II) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.11.2013 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Auf die Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 28.01.2014 wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 31.03.2014 hat der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1) und seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreisepflicht nicht spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nachkomme, wurde ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3). Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf die Dauer von fünf Jahren ab der Ausreise befristet (Nr. 4). Schließlich wurde sein Aufenthalt auf das Gemeindegebiet der Stadt Hammelburg beschränkt (Nr. 5) und ihm aufgegeben, binnen zwei Tagen nach Zustellung des Bescheides sich in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft einzufinden (Nr. 6). Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, sich täglich bei der zuständigen Polizeiinspektion in Hammelburg zu melden (Nr. 7) und mit sofortiger Wirkung internetfähige Geräte oder Kommunikationsmittel aller Art nicht mehr zu nutzen (Nr. 8). Die sofortige Vollziehbarkeit der Auflagen unter den Ziffern 1, 5, 6, 7 und 8 wurde angeordnet (Nr. 9). Für den Fall des Verstoßes gegen die Wohnsitznahme in Hammelburg setzte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR fest (Nr. 10) und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, falls er der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in Hammelburg nicht Folge leiste (Nr. 11). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung und gegen die Verpflichtung, internetfähige Geräte künftig nicht mehr zu nutzen, wurden Zwangsgelder in Höhe von jeweils 100,00 EUR angedroht (Nrn. 12 und 13).

Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Ausweisung des Klägers beruhe auf § 54 Nr. 5a AufenthG, da er als salafistischer Prediger die freiheitlich demokratische Grundordnung in aggressivkämpferischer Weise gefährde. Seine Aussagen und guten Kontakte in die deutschlandweit agierende salafistische Szene belegten, dass er selbst ein aktiver Vertreter des Salafismus sei. Er rufe im Rahmen seiner Tätigkeit als Imam der ...-Moschee B. aktiv zu Spenden und auch für den Kampf in Somalia und Syrien auf. Dies zeigten seine Äußerungen in der Freitagspredigt vom 19.10.2012. Er spreche sein Publikum nicht nur über die Freitagspredigten an, sondern erreiche potentielle Zuhörer auch über einige auf der Homepage des IZB als videoonline verfügbare Predigten. Diese fielen jedoch betont gemäßigt aus und könnten seine tatsächlichen Ansichten nicht widerspiegeln. Gerade in seiner Funktion als Imam verbreite er die extremistische Ideologie des Salafismus in der ... Moschee. Er sei Gründungsmitglied und seit 2007 erster Vorsitzender. Bei den Vortragsveranstaltungen im ersten Halbjahr 2011 seien mehrere namhafte Salafisten aufgetreten, wie etwa die deutschlandweit bekannten P., V., M., G. und A., H., C. Zwar seien in der Satzung des IZB keine extremistischen Zielsetzungen zu entnehmen, doch solle das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung einem salafistischen Verein zufließen. In der offen zugänglichen Bibliothek des IZB seien salafistisch orientierte Bücher und Informationsmaterialien vorhanden. Er habe M., C., bei einer Freitagspredigt in dessen Moschee in Braunschweig vertreten. P., V.habe die Spendensammlung des Klägers für die Finanzierung der neuen Moschee unterstützt. Am 30.04.2011 habe B., M., I., B. zusammen mit A., H., C. einen Vortrag im IZB Bayreuth gehalten. B... sei als Hassprediger einzuordnen. Der Kläger spreche von einer Freundschaft mit dem Hohen Rat der Imame und Gelehrten in Deutschland, dem salafistischen Dachverband. Die Aussagen des Klägers in den Sicherheitsgesprächen bestätigen seine Überzeugung der salafistischen Ideologie. Zwar lehne er die Bezeichnung „Salafist“ ab, bezeichne sich eher als konsequenten Muslim, habe sich aber auch für die Einführung der Scharia in ihrer Gesamtheit ausgesprochen und eine Einschränkung etwa hinsichtlich körperlicher Strafen oder Handabhacken unterlassen. Auch seine Einstellung gegenüber Frauen entspreche salafistischen Überzeugungen. Der Vater einer Muslima müsse ihrer Heirat zustimmen. Für eine Konvertitin müsse dies ein Schutzherr, ein Wali, tun. Nach Ansicht des Klägers solle ein Wali staatlich anerkannt werden. Dass der Kläger in den Sicherheitsgesprächen gemäßigte Positionen vertreten habe, sei taktisch motiviert. Der Kläger sei mit anderen Moscheegemeinden vernetzt, z. B. mit der Moschee in W., wo er regelmäßig Auftritte habe. Der Kläger verfüge über einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er eine deutsche Ehefrau und ein deutsches Kind habe. Seine Ausweisung sei jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Bei der Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger seit fast neun Jahren im Bundesgebiet aufhalte und über familiäre Bindungen verfüge. Diese Umstände seien jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse nachrangig. Es liege auch keine unbillige Härte vor, da die dem Kläger zumutbare Trennung von Frau und Kind allein seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben sei. Die Entscheidung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK und Art. 20, 21 AEUV. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefährdung könne ein weiterer Aufenthalt in Deutschland auch nicht geduldet werden. Die Religions- und Glaubensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit seien durch die Entscheidung nicht verletzt. Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei zu versagen, da der Erteilung der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 a AufenthG entgegenstehe. Die Wirkungen der Ausweisung seien unter Abwägung aller Aspekte für die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise zu befristen. Die Anordnung der Überwachungsmaßnahmen beruhe auf § 54a AufenthG. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, da das öffentliche Interesse und die Sicherheit der Allgemeinheit dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten. Nach dem Sicherheitsgespräch habe er seine Aktivitäten von B...in die Oberpfalz ausgedehnt.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 01.04.2014 zugestellt.

Mit Telefax vom 03.04.2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31.03.2014 zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.

Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, der Kläger sei kein „Salafist“, erst recht kein dschihadistischer Salafist. Die Ausführungen des Beklagten zum Salafismus offenbarten eine völlig einseitige und voreingenommene Sichtweise einer breiten Strömung des Islam. Soweit der Beklagte meine, mit Zitaten aus religiösen Schriften, für deren Verbreitung der Kläger angeblich verantwortlich sein solle, belegen zu können, dass der Kläger als angeblicher Salafist die Scharia und Gewalt gegen Frauen propagiere und den Dschihad verbreite, bedürfe es einer sachgerechten Interpretation von Passagen aus religiösen Schriften unter verfassungsrechtlichen Maßstäben im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit. Die Ehefrau des Klägers sei an der Universität ... immatrikuliert und arbeite an ihrer Masterarbeit. Ihr langjähriges Studium stehe im Widerspruch zur Behauptung des Beklagten, der Kläger missachte das Recht der Frau auf Selbstbestimmung und Gleichberechtigung. Schließlich bestehe bei einer drohenden Abschiebung nach Marokko für den Kläger die Gefahr einer politischen Verfolgung.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.04.2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird vorgetragen, die Gefährdung sei nach wie vor gegenwärtig. Er sei der Erste Vorstand des Trägervereins und deren Imam, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Aktivitäten der Moschee und auf die dort verbreitete Lehre des Islam habe. Darüber hinaus habe der Kläger seine Aktivitäten und die Vortragstätigkeit auch seit der Anhörung zu den beabsichtigten Maßnahmen nochmals intensiviert und auch regional über B. hinaus ausgedehnt. Damit gehe eine gesteigerte Gefahr der Radikalisierung anderer, noch nicht gefestigter Moslime einher. Der Kläger habe beim Aufbau von Moscheen in der Oberpfalz (W., S.) eine zentrale Rolle gespielt und halte dort regelmäßig Seminare ab. Es bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass aufgrund seiner Multiplikatorwirkung andere Moslime zu Gewalttaten motiviert würden.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2014 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, zwar setze der Kläger seine Tätigkeit als Imam fort, allerdings schon seit längerer Zeit nicht mehr in der ...-Moschee. Vielmehr halte er Freitagsgebete nur noch in der Moschee in S. Der Beklagte nenne keine konkreten Belege für eine Gewaltbejahung, einen Aufruf zur Teilnahme am Dschihad, die Einführung der Scharia in Deutschland und Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber Frauen. Vielmehr werde ausschließlich aus dem Missionieren für den Islam eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung abgeleitet. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Grundrechts auf freie Religionsausübung dar. Der Kläger habe weder zu A., N. noch zu S., L. einen persönlichen Kontakt gehabt. Der Kontakt zu P., V. sei oberflächlicher Art gewesen und im Rahmen des Spendenaufrufs der ...-Moschee im Jahr 2009 wieder hergestellt worden. Der letzte Kontakt habe im Rahmen eines Vortrags in der ...-Moschee Anfang 2011 bestanden. Der Kläger habe einmal als Freitagsprediger in der Braunschweiger Moschee den dortigen Imam C. vertreten. Auch damals sei es vorrangig um den Spendenaufruf gegangen. Zu diesem Zweck seien auch andere Moscheen und deren Vertreter angesprochen worden, die nach den Informationen des Klägers auch vom Beklagten nicht als salafistisch eingestuft würden. Von regelmäßigen Auftritten in W. könne keine Rede sein, der Kläger habe nur zwei bis drei Mal in ca. zwei Jahren Vorträge dort gehalten. Er sei seit Juli 2013 nicht mehr in der ...-Moschee in B. beschäftigt und halte seit ca. sechs Monaten nur äußerst selten Predigten dort. Seit März 2014 arbeite er vielmehr für die Moschee in S. Jedoch beschränke sich seine Tätigkeit dort überwiegend auf das Halten der Freitagspredigt. In B. würden zurzeit lediglich viele der Gebete von ihm geleitet, vor allem auch deshalb, weil er in der Wohnung über der Moschee lebe. Der Kläger verwende das Internet schon seit Jahren nicht mehr, um Videos von Predigten zu verbreiten. Alle Videos des Klägers, bis auf ein einziges vom Mai 2012, stammten spätestens vom Jahr 2011. Ansonsten befänden sich auf der Webseite der ...Moschee nur informative Angaben, wie Adresse, Kontodaten, Fotos, ein Gästebuch und Ähnliches.

Die dem Kläger vorgeworfene Freitagspredigt vom 19.10.2012 sei inhaltlich unvollständig, zum Teil falsch und insgesamt tendenziös und zum Nachteil des Klägers interpretiert worden. Das Thema der Predigt sei ein Aufruf zum Opferdienst im Monat Dhul Hijjah gewesen. Hauptziel der Predigt habe es sein sollen, die Zuhörer dazu aufzurufen, ein Opfertier zu schächten. Der Vorwurf, dass sich der Spendenaufruf auch auf Spenden für militärische Zwecke mit der Möglichkeit, den Dschihad durchzuführen, bezogen habe, sei an keiner Stelle explizit wiederzufinden. Der Spendenaufruf in der Predigt habe sich ausschließlich auf humanitäre Zwecke bezogen.

Ergänzend legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 13.04.2014 vor sowie eine islamwissenschaftliche Stellungnahme zur Freitagspredigt vom 19.10.2012 von Prof. ..., vom 12.04.2014 und 19.05.2014.

Am 20.05.2014 führte das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes einen Erörterungstermin durch, auf dessen Niederschrift verwiesen wird.

Mit Beschluss vom 20.05.2014 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren B 4 S 14.222 wird Bezug genommen.

Am 09.01.2015 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau und den Kindern zu einem Besuch seiner Eltern nach Marokko aus. Daraufhin verweigerte ihm der Beklagte die Wiedereinreise nach Deutschland unter Hinweis auf die Sperrwirkung der Ausweisung. Dem Antrag auf Erteilung eines Visums stimmte er nicht zu. Das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angerufene Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete schließlich die Bundesrepublik Deutschland mit Beschluss vom 13.02.2015, dem Kläger vorläufig ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Im März 2015 reiste der Kläger wieder nach Deutschland ein.

Mit Schriftsatz vom 22.04.2015 trug der Beklagte zur Klageerwiderung ergänzend vor, der Kläger habe seinen Aktionsradius ausgeweitet. Dies sei durch vielfältige Aktivitäten (Predigten, Unterricht, Vorträge) in W. und S. belegt. Daneben lägen weitere Betätigungen in den virtuellen sozialen Netzwerken vor. Exemplarisch sei ein Auszug aus seinem Facebook-Account enthalten, der vielfältige Verbindungen ins salafistische Milieu belege. Es gebe zwischenzeitlich auch Nachweise dafür, dass sich durch die Eigenschaft des Klägers als anerkannte religiöse Kapazität in den regionalen salafistischen Kreisen tatsächlich bereits mehrere seiner Anhänger für eine Teilnahme an den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien hätten inspirieren lassen. So habe A. K. in einem Sicherheitsgespräch vom 20.01.2015 angegeben, der Vater der Brüdern D., zwei Dschihadisten aus der Oberpfalz, betrachte den Einfluss des Klägers als maßgeblich verantwortlich dafür, dass seine Söhne am Bürgerkrieg in Syrien auf Seiten einer dschihadistischen terroristischen Organisation teilnähmen. Die Rolle des Klägers im salafistischen Spektrum der Oberpfalz lasse sich auch aus den Erkenntnismitteilungen des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 18.03.2015 und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.03.2015 zum Fall E., K. entnehmen. Diese Fälle machten deutlich, dass sehr wohl eine konkrete Einflussnahme - zumindest auch - durch den Kläger stattfinde bzw. stattgefunden habe. Konkret dürfe dies im Fall des bereits in Syrien ums Leben gekommenen M., C. angenommen werden. Dies ergebe sich aus der Zeugenvernehmung des Vaters D. Dieser habe angegeben, dass beim Radikalisierungsprozess seiner Söhne, deren Mutter und des M., C. der Kläger als Imam und spirituelle Kapazität eine entscheidende Rolle gespielt habe. Zudem werde in der Vernehmung erwähnt, dass „Freunde aus Bayreuth“ Unterstützungsgelder für die Oberpfälzer Mujaheddin-Brüder gesammelt hätten und dass diese Gelder weitergeleitet wurden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 13.05.2015 mit, dass der Kläger mit seiner Familie mittlerweile nach Baden-Württemberg verzogen sei. Der Kläger habe in S... nur bis Dezember 2014 die Freitagspredigten gehalten. Dies stelle allenfalls eine Verlagerung und keine Ausweitung seiner Betätigung dar, da inzwischen die Predigten in B. von einem anderen Imam gehalten worden seien. Seit der Rückkehr nach Deutschland im März 2015 habe er nur noch unregelmäßig in B. gepredigt, bis er Ende April mit seiner Familie umgezogen sei. In W. sei er in letzter Zeit nur selten und nur als Teilnehmer an Feierlichkeiten gewesen. Seit Oktober 2013 habe es keine weiteren Betätigungen in den sozialen Netzwerken gegeben, davor nur sporadisch über seine Ehefrau, die die Accounts verwaltet und nur im Rahmen des Spendenaufrufs verwandt habe. Die Nachweise dafür, dass mehrere Anhänger des Klägers sich zu einer Teilnahme an den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien hätten inspirieren lassen, seien abwegig. In dem Sicherheitsgespräch habe A. K. im Gegenteil geäußert, dass „die Bayreuther eher zurückhaltend“ gewesen seien. Der Kläger habe vielmehr versucht die beiden Brüder, die sich offenbar entschlossen hatten, im Bürgerkrieg in Syrien auf Seiten einer dschihadistischen Organisation zu kämpfen, telefonisch davon abzuhalten. Er habe versucht ihnen zu vermitteln, dass ihr Vorhaben aus der Sicht des Islam nicht korrekt sei und der Wunsch der Eltern respektiert und geehrt werden solle. In Diskussionen und Gesprächen habe der Kläger immer wieder betont, dass die aktive Teilnahme an dschihadistischen Kämpfen in Syrien nicht mit den Grundsätzen des Islam vereinbar sei. Hierfür sei er in der gesamten Gemeinde der Muslime bekannt. Hinsichtlich des M., C. habe der Kläger nur gewusst, dass dieser zum Studium nach Ägypten habe gehen wollen. Auch davon habe ihm der Kläger wegen der dortigen Unruhen abgeraten. Von der Ausreise des C. habe er erst im Nachhinein von dessen Vater erfahren. Es könne dem Verfassungsschutz nicht verborgen geblieben sein, dass der Kläger in S... und B... in zwei Predigten sich klar gegen salafistischen Terrorismus ausgesprochen habe. Der Kläger habe weder zum eigenen Facebook-Account noch zu dem der ...-Moschee einen Zugang. Seine Ehefrau verwalte die Accounts und kenne die Passwörter. Beide Accounts seien anlässlich des Spendenaufrufs im Jahr 2009/2010 eröffnet worden, um möglichst viele Menschen auf die Spendenaktion aufmerksam zu machen. Daraus erkläre sich auch, weshalb beide Accounts über jeweils fast 1000 Freunde verfügten. Es gebe auch Vernetzungen zu Muslimen, die eindeutig nicht dem salafistischen Spektrum zuzuordnen seien. Außerdem sei das schon über 5 Jahre her. Seit über 1,5 Jahren hätten er und seine Ehefrau sich nicht ein einziges Mal mehr eingeloggt. Die in der Akte befindlichen Screenshots könnten nicht aktuell sein, da dort Personen aufgelistet seien, die schon längst ihre Accounts gelöscht hätten.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2015 teilte der Beklagte mit, dass er mit Einverständnis der nunmehr örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landratsamtes Heilbronn das gerichtliche Verfahren gegen den Ausweisungsbescheid fortführen werde. Der Kläger bewege sich mit seinen Aktivitäten nicht im Schutzbereich der Art. 2 und Art. 4 GG, vielmehr führten seine Aktivitäten zu Spenden und Radikalisierungen von jungen Menschen, die zwischenzeitlich in die Kampfgebiete Syriens gereist seien. Der Kläger räume auch ein, dass Gespräche mit den Brüdern D. stattgefunden hätten. Der Umstand, dass die beiden nachweislich ausgereist seien und sich den Kampftruppen in Syrien angeschlossen hätten, sowie die Aussage ihres Vaters gegenüber der Polizei ließen die Einlassung des Klägers unglaubwürdig erscheinen.

Die Klägerseite äußerte sich in einem Schriftsatz vom 20.07.2015 noch zu den Gründen für den Umzug nach Baden-Württemberg.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 31.03.2015 ist rechtwidrig und daher aufzuheben, denn er verletzt den Kläger in seinen Rechten. Darüber hinaus war der Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

a. Der Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Anfechtungs- und Bescheidungsklage nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach der Klageerhebung von B. nach T. verzogen ist, ist nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen Landesrecht Baden-Württembergs grundsätzlich das Landratsamt Heilbronn zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber dem Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt. Die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch den Beklagten dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist. Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m. w. N.). Die Fortführung des Verfahrens durch den Beklagten nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich seine Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a. a. O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VGH Mannheim vom 27.06.2007, Az. 13 S 1663/06, juris Rn. 15).

b. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten (Nr. 1 des Bescheids) ist rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG, auf den die Ausweisung gestützt ist, nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht. Die freiheitlich demokratische Grundordnung wird durch Verhaltensweisen des Ausländers gefährdet, die auf eine grundlegende Umformung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet sind und die Grundprinzipien des Grundgesetzes missachten. Zu diesen Grundprinzipien zählen die Achtung vor den gesetzlich konkretisierten Menschenrechten, die Volkssouveränität, Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien sowie das Recht auf die Bildung und Ausübung einer Opposition. Die freiheitlich demokratische Grundordnung muss durch Handlungen des Ausländers gefährdet werden. Erforderlich ist hierfür eine nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. Hailbronner, Ausländerecht, § 54 Rdnr. 38 m. w. N.)

In dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass die vom Kläger im Rahmen seiner Religionsausübung in der Vergangenheit gezeigten und auch künftig zu erwartenden Verhaltensweisen auf eine grundlegende Umformung oder Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind bzw. dass er durch sein Verhalten auch nur die rechtsstaatliche Ordnung missachtet.

Der persönliche Eindruck, den der Kläger im Erörterungstermin vom 20.05.2014 und in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2015 hinterlassen hat, deckt sich mit dem Eindruck, der bereits aus dem Aktenstudium, insbesondere aus den Niederschriften der Sicherheitsgespräche vom 07.08. und 22.11.2012 gewonnen wurde. Der Kläger gibt offen und freimütig Auskunft zu allen Fragen. Seine Aussagen in den Sicherheitsgesprächen und in den gerichtlichen Anhörungen sind detailreich, anschaulich und frei von Widersprüchen, weshalb die Kammer sie als glaubhaft ansieht.

Der Kläger bezeichnet sich selbst als „konsequenten Muslim“, der nach den Geboten des Islam in seiner ursprünglichen Form lebt. Den Begriff „Salafist“ lehnt er für sich ab, weil darunter in der Öffentlichkeit ein gewaltbereiter Islamist verstanden wird und das nicht seiner Persönlichkeit entspricht.

Als „Salafismus“ bezeichnet man eine Strömung des Islam, die sich strikt an der Lebensweise der „frommen Altvorderen“ (arab. Alsalaf alsalih) orientiert. Gemeint sind die drei dem Propheten nachfolgenden Generationen, die den Islam noch ohne verfremdende Einflüsse auf der Basis von Koran und Sunna gelebt haben (vgl. Steinberg, Der nahe und der ferne Feind, München 2005, S. 16 ff.).

Der Salafismus lässt sich in drei Strömungen einteilen, deren Grenzen aber fließend sind.

Der puristische Salafismus versucht, jegliche westlichen und anderen Einflüsse aus der Ideologie fernzuhalten. Politische Aktivität oder die Macht in einem Staat zu übernehmen, planen Puristen nicht.

Der politische Salafismus beinhaltet die Forderung nach Einführung der Scharia und einem gottgefälligen Leben, verbunden mit einer politischen Agenda. Teile dieses Spektrums rechtfertigen unter bestimmten Bedingungen die politisch motivierte Gewalt.

Der dschihadistische Salafismus sieht im militärischen Dschihad die einzige Möglichkeit, die Einheit des Islam wieder herzustellen und die Muslime zum „wahren Glauben“ zurückzuführen. Daher wird Gewalt gegen alle „Feinde des Islam“ und gegen Ungläubige propagiert (vgl. Entscheiderbrief 6/2013 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, m. w. N.).

Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid und im Fortgang des gerichtlichen Verfahrens keine tragfähigen Tatsachen benannt, aus denen hervorgeht, dass der Kläger eine „aggressivkämpferische Haltung“ im Sinne des gewaltbereitpolitischen oder dschihadistischen Salafismus gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einnimmt und durch seine Predigtinhalte bzw. sonstigen religiösen Äußerungen verbreitet.

aa) Die vom Beklagten aus der Freitagspredigt vom 19.10.2012 gezogene Schlussfolgerung, der Kläger habe darin nicht nur zu Geldspenden für ein Opfertier, sondern auch zur Unterstützung des militärischen Kampfes gegen die Regime in Syrien und Somalia aufgerufen, überzeugt nicht. Dies hat das Gericht bereits in dem Beschluss vom 20.05.2014 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, auf den verwiesen wird, ausführlich dargelegt. Der Beklagte hat dazu seither keine neuen Argumente vorgetragen und auch keine weiteren, zwischenzeitlich gehaltenen Predigten, Vorträge oder Gebete benannt, in denen der Kläger verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet hätte.

Ab Herbst 2013 war der Kläger nicht mehr als Imam der ...Moschee tätig, weil die Gemeinde aus finanziellen Gründen einen ehrenamtlichen Prediger mit der Aufgabe betraut hat. Von Dezember 2013 bis Dezember 2014 hat der Kläger als Imam in der neu gegründeten Moschee in S. gepredigt. Unabhängig davon, ob der Kläger dadurch seinen Aktionsradius ausgeweitet oder nur verlagert hat, bedürfte es auch hier konkreter Tatsachen für verfassungswidrige Aktivitäten des Klägers, die weder vorgetragen wurden noch ersichtlich sind. Deshalb erfüllen weder organisatorische Ratschläge, die der Kläger den Verantwortlichen der Islamischen Zentren in Weiden und Schwandorf erteilt hat, noch dort gehaltene Predigten und Unterrichte oder geleitete Gebete den Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG.

Seit dem Umzug nach T. ist der Kläger nicht mehr als Imam tätig und besucht als einfacher Gläubiger ohne besondere Funktion die Moschee in Heilbronn. Zwar ist er nach eigenen Angaben noch alleinvertretungsberechtigter Vorstand der ...-Moschee, allerdings beruhe dies darauf, dass sich niemand bereitfinde, diese Funktion zu übernehmen, aus Angst in das Blickfeld des Verfassungsschutzes zu geraten.

bb) Soweit dem Kläger Kontakte zu deutschlandweit agierenden Salafisten vorgeworfen werden, ist auch dies nicht ausreichend, um eine Gefährlichkeit des Klägers zu begründen.

Die ins Feld geführten Vorträge der namhaften Salafisten P., V., M., G. und A., H., C. in der ...-Moschee fanden Anfang 2011 statt, drei Jahre vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Laut Kläger sei es ihm damals vorrangig um die Spendenaufrufe für den Erwerb eines Moschee-Gebäudes gegangen. Dass die genannten Personen in ihren Vorträgen in B. verfassungsfeindliche Äußerungen getätigt haben, wird nicht vorgetragen.

Bloße Teilnahmen an Veranstaltungen, in denen evtl. andere zu Gewaltanwendung aufrufen (z. B. Anwesenheit des Klägers am 05.12.2014 bei einem Vortrag des salafistischen Predigers A., H.,B. in Schwandorf), führen ebenfalls nicht zur Annahme einer Gefährdung (VGH BW vom 27.03.1998 - 13 S 1349/96, juris Rn. 37). Erforderlich ist, dass der Ausländer persönlich eine Gefahr für das jeweilige Schutzgut darstellt.

Die vom Beklagten vorgelegten Screenshots des Facebook-Accounts des Klägers und der ...-Moschee, für den er verantwortlich ist, sind nicht zeitlich einzuordnen, da sie nicht mit einem Datum versehen sind. Laut Aussage der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung wurden sie im März 2015 ausgedruckt. Die Ehefrau des Klägers, die nach eigenen Angaben die Accounts betreut, verweist auf ein Aktivitätenprotokoll, wonach die Facebook-Accounts in den letzten eineinhalb Jahren so gut wie gar nicht mehr benutzt wurden und zuvor hauptsächlich im Rahmen der Spendenwerbung. Dieses Protokoll habe sie zwar gespeichert aber nicht ausgedruckt, so dass sie es dem Gericht gegenwärtig nicht vorlegen könne. Letztlich kann dies dahinstehen, denn auch wenn sich in den Freundschaftslisten unter den rund 420 Kontaktadressen mindestens neun Adressen von Salafistischen Predigern oder Vereinen befinden, wie vom Beklagten vorgetragen, zeigt dies nur, dass der Kläger Kontakte zum salafistischen Spektrum hat, beweist aber nicht, dass er selbst verfassungsfeindliche Meinungen verbreitet. Bloße Kontakte - wann auch immer sie stattfanden - führen ebenso wenig wie bloße Veranstaltungsteilnahmen zur Annahme einer Gefährlichkeit des Klägers selbst.

cc) Der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe junge Salafisten aus Weiden dazu inspiriert, sich am dschihadistischen Kampf in Syrien zu beteiligen, ist weder aus den vorgelegten Unterlagen nachweisbar, noch hat sich dies nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Anhörung des Klägers bewahrheitet.

Der Kläger räumt ein, dass er die Brüder D. aus Weiden schon als Jugendliche von ca. 15 bis 17 Jahren in der B. Moschee kennengelernt hat. Auch als in Weiden ein eigenes Islamisches Zentrum und eine Moschee gegründet wurden, habe er sie bei Besuchen im Kreis der Großfamilie K. dort getroffen. Von der Ausreise der Brüder habe er erst nachträglich erfahren. Als er einmal in Weiden in dem kleinen Islam-Shop gewesen sei, sei ein aufgebrachter Mann auf ihn losgegangen mit den Worten: „Was hast du mit meinen Kindern gemacht?“ Er habe ihm ein Mobiltelefon in die Hand gedrückt mit der Aufforderung, mit seinen Söhnen zu sprechen. Erst am Telefon habe er gemerkt, dass sich der Gesprächspartner nicht in Deutschland befand. Den jungen Mann habe er dann gefragt, wieso er das gemacht und den Willen der Eltern nicht respektiert habe. Konfrontiert mit der polizeilichen Aussage des Vaters D. vom 27.02.2015 (Bl. 757 ff. Beiakte III), wonach der Kläger mit seiner salafistischen Gesinnung die Söhne beeinflusst habe und an deren Ausreise schuld sei, gibt der Kläger an, er könne es sich nur so erklären, dass der Vater einen Schuldigen brauche, um nicht nach seiner eigenen Verantwortung suchen zu müssen. Wenn er vorher um Rat gefragt worden wäre, hätte er versucht, die beiden Brüder von ihrem Vorhaben abzubringen. Die anschauliche und glaubhafte Schilderung des Klägers wird durch den Inhalt der genannten polizeilichen Vernehmung des Vaters D... nicht widerlegt, denn die gibt nur dessen persönliche Meinung wieder, ohne dass konkrete Tatsachen für eine Einflussnahme des Klägers benannt werden. Bestätigt wird dies durch die Aussage des A. K., Cousin der Brüder D., in dessen Sicherheitsgespräch vom 20.01.2015. Er berichtet, dass der Vater der Brüder den Kläger und die „Bayreuther“ beschuldige, weil sie so salafistisch seien, und fügt hinzu: „Dabei sind die eher zurückhaltend.“ (Beiakte III, Niederschrift vom 20.01.2015, Seite 19). Der Kläger gibt zu, er kenne sowohl A., K. als auch E., K. von Besuchen in Weiden, habe aber von deren Reisen nach Syrien nichts gewusst. Mit der Zeit sei ihm die Situation in Weiden immer unüberschaubarer geworden, weshalb er sich mehr und mehr zurückgezogen habe.

Was den in Syrien ums Leben gekommenen M., C. betrifft, erklärt der Kläger ebenfalls, dass er ihn gekannt, 2010 sogar getraut, aber erst nachträglich von dessen Ausreise und Tod erfahren habe. Ihm gegenüber habe M. 2010 nur von einem beabsichtigten Studium in Ägypten gesprochen. Davon habe er ihm wegen der damaligen Unruhen abgeraten. C. habe damals in Nürnberg gewohnt. Erst als dessen Vater ihn gebeten habe, mit der trauernden Mutter zu sprechen, habe er erfahren, dass M. in Syrien umgekommen sei. Auch dieser Aussage des Klägers hat die Beklagtenseite nichts Konkretes entgegenzusetzen.

Der Kläger betont ausdrücklich, dass er mehrfach in Predigten und Gesprächen klar gemacht habe, er sei dagegen, nach Syrien zu gehen und zu kämpfen. Deswegen sei er wohl von daran interessierten oder dazu entschlossenen Personen auch nicht mehr angesprochen worden. Wenn in seiner Moschee jemand vorgehabt hätte, nach Syrien zu gehen, hätte er versucht, ihn durch intensive Gespräche davon abzubringen. Wenn dies nichts genutzt hätte, hätte er ihm Hausverbot erteilt, damit nicht andere Moscheemitglieder mit diesen Gedanken infiziert würden und wenn er befürchtet hätte, dass jemand eine Gefahr darstelle, sei es in Deutschland oder im Ausland, hätte er kein Problem damit gehabt, die Polizei einzuschalten.

Nach alledem kann die Kammer nicht erkennen, dass der Kläger durch Verbreitung salafistischen Gedankenguts dazu beigetragen hat, dass junge Muslime radikalisiert und zum Kampf in Syrien animiert wurden. Einer Zeugenvernehmung der Eltern des A., K., des Vaters der Brüder D. und des E., K. - wie vom Klägervertreter hilfsweise beantragt - bedarf es nicht.

Auch für die Behauptung, in „Bayreuth“ seien Unterstützungsgelder für die Brüder D... gesammelt und weitergeleitet worden, gibt es keinerlei Nachweis, schon gar nicht, dass dies mit Wissen und Wollen des Klägers geschehen ist.

dd) Der Kläger hat sowohl bei den Sicherheitsgesprächen als auch vor Gericht betont, dass er die deutschen Gesetze und die staatliche Ordnung respektiere und dies auch anderen vermittele.

So bekennt er sich klar zur Scharia, erklärt aber gleichzeitig, dass man das annehmen müsse, was in dem jeweiligen Land vorgegeben sei. Er wisse die Demokratie hier zu schätzen. Dass müsse und könne man nicht ändern. Leuten, die heiraten wollten, rate er zunächst zur standesamtlichen Trauung. Auch Strafen seien etwas Staatliches; dafür brauche man Gerichte. Deshalb praktiziere er die Scharia nur, soweit sie deutschen Gesetzen nicht widerspreche. Leuten, die etwas Anderes forderten, würde er seine Überzeugung klar zu machen versuchen. Wenn jemand etwas Terroristisches vorhätte, würde er das melden. Gewalt lehne er ab (NS vom 07.08.2012, S. 7/8).

In seiner Betätigung als „Wali“, als „Schutzherr“ für zum Islam konvertierte Frauen sieht der Kläger sich als Ratgeber für die Befolgung der Regeln des Islam. Er betont, dass er damit nicht das Gesetz ersetzen wolle, aber die Leute wollten ihre privaten Probleme nicht sofort den Gerichten vortragen. Ein Streben nach einem parallelen Rechtssystem kann dem Kläger damit nicht unterstellt werden.

Es liegen auch keine Tatsachen oder Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger die Gleichberechtigung von Mann und Frau oder den Gleichbehandlungsgrundsatz öffentlich missachtet. Es ist im Gegenteil bemerkenswert, dass der Kläger kein Problem damit hat, dass seine Ehefrau, die ein Masterstudium absolviert hat, nun an ihrer Promotion arbeitet. Sein Sohn besuchte in B. einen evangelischen und besucht nun in T. einen städtischen Kindergarten. Zum Bekanntenkreis seiner Familie gehören auch Nicht-Muslime. Wenn die Notwendigkeit gegeben sei, habe er gegen die medizinische Behandlung seiner Frau durch einen männlichen Arzt nichts einzuwenden. In Heilbronn strebe er die Ausbildung zum Heilpraktiker an, sobald das streitgegenständliche Verfahren abgeschlossen sei. Als Heilpraktiker würde er auch Nicht-Muslime und - falls notwendig - auch Frauen behandeln.

Selbst wenn man in Betracht zieht, dass sich der Kläger in einem Verfahren, das sein Bleiberecht in Deutschland zum Gegenstand hat, mit der gebotenen Vorsicht äußern wird, kann ihm kein rein taktisches Verhalten unterstellt werden, solange keine gegenteiligen Tatsachen vorgelegt werden können.

Damit ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen nicht ersichtlich, dass eine Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung von dem Kläger ausgeht. Seine vormalige Tätigkeit als Prediger und Missionierender in B. und in verschiedenen Städten der Oberpfalz hielt sich im Rahmen seiner Grundrechte aus Art. 2 und 4 GG. Welche religiösen Aktivitäten er künftig entfalten wird, wird sich erweisen. Prognostisch ist aber nicht zu erwarten, dass er verfassungswidrige Inhalte propagieren wird.

Da somit der Tatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG nicht erfüllt ist, ist die Ausweisung rechtswidrig; die Nrn. 1 und 4 (Befristung der Wirkungen der Ausweisung) sind aufzuheben.

c. Schließlich hat die Klage auch hinsichtlich der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Erfolg. Die Ablehnung ist tragend auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gestützt. Da ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5a AufenthG nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), sind anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als personensorgeberechtigter Elternteil seiner beiden minderjährigen deutschen Kinder. Für diese Aufenthaltserlaubnis ist es abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unschädlich, dass der Kläger derzeit öffentliche Leistungen bezieht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bleibt der Beklagte trotz Wohnsitzverlagerung des Klägers nach Baden-Württemberg zuständig (siehe oben a.).

d. Mit der Aufhebung der Ausweisungsentscheidung sind auch die Überwachungsmaßnahmen nach § 54a Abs. 1 AufenthG (Nrn. 5 bis 13 des Bescheids) hinfällig und aufzuheben.

e. Da der Beklagte verpflichtet wurde, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, liegt keine Ausreisepflicht des Klägers vor; die Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheids) ist rechtswidrig.

Somit ist der Klage in vollem Umfang statt zu geben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2015 - B 4 K 14.223 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2015 - B 4 K 14.223 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 13 S 1663/06

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahr 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hielt sich in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1976 bis 1982 auf und absolvierte dort die Ausbildung zum Facharzt; danach kehrte er in die Türkei zurück, wo er als Oberarzt in Ankara tätig war. Im Jahr 1996 habilitierte er sich in der Türkei und führt seitdem die Bezeichnung „Professor“; er war in Ankara an der dortigen Klinik nicht nur klinisch, sondern auch akademisch tätig. Der Kläger hielt sich im Jahr 1993 über einige Monate in Münster und in Wien auf, um sich dort im Bereich der Ultraschallmedizin weiterzubilden.
Im März 2003 reiste der Kläger mit einem Visum zum Zweck der Arbeitsaufnahme als Arzt am Klinikum in Schwäbisch Gmünd in das Bundesgebiet ein; er erhielt eine Aufenthaltserlaubnis mit Zustimmung zur Erwerbstätigkeit nach § 5 Nr. 2 AAV, die mehrfach verlängert wurde. Inzwischen ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von der Stadt Regensburg, wo er sich seit Sommer 2006 aufhält.
Am 8.12.2004 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis „ab dem 1.1.2005 nach dem neuen Zuwanderungsgesetz“. Er fügte Unterlagen über seinen bisherigen ärztlichen und wissenschaftlichen Werdegang und über seine Einkommensverhältnisse bei; danach bezog er im Jahr 2004 Einkünfte in einer Höhe von ca. 84.770,-- EUR. Er begründete den Antrag damit, er sei als „Spezialist“ und hochqualifizierter Ausländer im Sinn des § 19 AufenthG anzusehen. Dem Antrag war auch die damalige (befristete) Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 BÄO beigefügt.
Mit Bescheid vom 3.2.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis ab; der hiergegen am 25.2.2005 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruch des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.6.2005 zurückgewiesen. Die Behörden vertraten in ihren Bescheiden die Auffassung, der Kläger sei in der Bundesrepublik nicht als Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) tätig, und er könne auch nicht als „Lehrperson in herausgehobener Funktion oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion“ (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Er sei schließlich auch kein Spezialist oder leitender Angestellter mit besonderer Berufserfahrung im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die erforderliche Einkünftehöhe erfülle er zwar, seine Facharztausbildung weise aber keine Besonderheiten und insbesondere keine besondere Qualifizierung aus. Die Niederlassungserlaubnis berechtige ihn allenfalls zu einer ärztlichen Tätigkeit, die durch die Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht gedeckt sei. Eine Vielzahl an normal qualifizierten Personen erreiche diese Gehaltsgrenze, ohne dass eine Spezialistentätigkeit mit außergewöhnlicher Berufserfahrung ausgeübt werde. Als Oberarzt habe der Kläger zwar eine über dem Stationsarzt liegende Tätigkeit inne; er verfüge aber auch „nur“ über die für eine solche Tätigkeit erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung, so dass er noch der Personengruppe nach § 27 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung zuzuordnen sei. Für seine Stelle sei auch eine über die für einen Oberarzt erforderliche berufliche Qualifikation hinaus nicht verlangt gewesen.
Mit Urteil vom 9.6.2006 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart die Verfügung der Beklagten vom 3.2.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.6.2005 auf und verpflichtete die Beklagte, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger sei als Spezialist mit besonderer Berufserfahrung im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen. Er besitze überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem Sondergebiet; eine leitende Stellung sei für die genannte Vorschrift nicht zwingend erforderlich. Der Kläger könne in seiner jetzigen Stellung seine herausragenden wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch anwenden und verfüge aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit über besondere Berufserfahrung. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten lägen deutlich über denen eines durchschnittlichen Hochschulabsolventen der Fachrichtung Medizin, und er verfüge auch über mehr als die für eine Tätigkeit als Oberarzt erforderliche Qualifizierung, Ausbildung und Berufserfahrung. Auch die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien gegeben; er habe einen Arbeitsplatz, sein Lebensunterhalt sei gesichert und die erforderliche Einkommenshöhe werde erreicht. Auch sei davon auszugehen, dass seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sei, da der Kläger starke Bezüge zu Deutschland habe und insgesamt westlich orientiert sei. Es fehle noch die behördliche Ermessensentscheidung, bei der einerseits das wirtschaftliche und politische Interesse an der Einwanderung des Klägers mit seiner besonderen Qualifikation zu bewerten und auf der anderen Seite zu prüfen sei, ob sonstige öffentliche Interessen der Gewährung eines Daueraufenthalts entgegenstünden.
Gegen das am 14.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.7.2006 die bereits vom Verwaltungsgericht im Tenor seiner Entscheidung zugelassene Berufung eingelegt; sie hat beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2006 - 1 K 2150/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte innerhalb der gewährten Fristverlängerung am 17.8.2006 ausgeführt, die Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgericht vermisste Ermessensentscheidung nach § 19 AufenthG seien nicht gegeben. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs des Spezialisten und die hieraus abgeleiteten Anforderungen an die Erfüllung dieses Regelbeispiels stünden im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers. Die Vorschrift ziele nach der Gesetzesbegründung auf Spitzenkräfte der Wirtschaft und Wissenschaft; der Gesetzgeber erwarte von deren Tätigkeit in Deutschland einen positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt. Am Aufenthalt solcher Arbeitskräfte bestehe im Bundesgebiet ein besonderes wirtschaftliches oder gesellschaftliches Interesse; die Niederlassungserlaubnis sei solchen hochqualifizierten Personen vorzubehalten, deren Tätigkeit zu einem positiven Effekt auf Wachstum und Arbeitsmarkt in Deutschland beitragen könne. Um eine solche Tätigkeit handle es sich bei der von dem Kläger ausgeübten Oberarzttätigkeit nicht. Der Gesetzgeber wolle die Niederlassungserlaubnis nicht für solche Personen, die zwar eine hohe Qualifikation aufwiesen, aber eine Tätigkeit ausübten, für die diese hohe Qualifikation nicht erforderlich sei. Das Stellenprofil einer Oberarztstelle in Schwäbisch Gmünd erfordere nicht die hohen Qualifikationen, die der Kläger möglicherweise mitbringe. Die Stelle könne auch von einem weniger qualifizierten Bewerber ordnungsgemäß besetzt werden. Auch könne die Besetzung einer solchen Stelle nicht die vom Gesetzgeber bezweckten Effekte für den Arbeitsmarkt und das Wachstum in Deutschland bewirken. Der Kläger könne auch nicht als „leitender Angestellter“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG angesehen werden, da dieser Personenkreis sehr stark in der Nähe des Arbeitgebers angesiedelt sei, etwa was die persönliche Befugnis zu Personalentscheidungen angehe. Außerdem sei dem Kläger eine solche Funktion aufgrund seiner beschränkten Tätigkeitserlaubnis nach § 10 BÄO ohnehin nicht erlaubt. Die Tatsache, dass es im Bereich der Klinik zwei weitere Oberärzte mit wohl vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation gebe, weise ebenfalls darauf hin, dass die vom Gesetz gewollten gesteigerten Anforderungen hier nicht gegeben seien. Auch erfülle der Kläger nicht die erforderliche Gehaltsmindestgrenze.
Zwischen der Zustellung des Urteils und der Berufungseinlegung durch die Beklagte hat der Kläger seine Stellung gewechselt; er ist seit dem 1.7.2006 an der „Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe/St. Hedwig/Perinatalzentrum“ (Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Regensburg) als Oberarzt tätig und hält sich auch seit Juli 2006 in Regensburg auf. Die Stadt Regensburg hat der Beklagten die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 LVwVfG erteilt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er verweist auf die im Berufungsverfahren neu vorgelegten Unterlagen über seine Einkünfte in Regensburg (zu versteuernde Halbjahreseinkünfte dort: 43.920,-- EUR; zusätzlich sog. Pool-Einkünfte von ca. 6.000,-- EUR jährlich; monatliches Einkommen im Jahr 2007 ca. 6.670,-- EUR) und trägt vor, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei nach § 10 BÄO inzwischen verlängert worden. Sie betreffe die Ausübung des ärztlichen Berufs in fachlich abhängiger Stellung im Rahmen der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung beim Krankenhaus Barmherzige Brüder in Regensburg. Als leitender Oberarzt des Perinatalzentrums sei er vor allem für den Kreißsaal mit jährlich 2.000 Geburten verantwortlich; außerdem sei er im Bereich der Frauenheilkunde und der Geburtshilfe in der Forschung tätig, wie sich aus einer Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Regensburg ergebe. Sein Dienstvertrag betreffe seine Stellung als Oberarzt; die dortige Stelle sei sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 durch die Bundesagentur für Arbeit erfolglos ausgeschrieben worden. Spezialisiert sei er wegen seiner Zusatzbezeichnung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin und außerdem im Bereich der Ultraschallmedizin; er habe die sog. DEGUM-Berechtigung der Stufe 2, die man nur nach besonderer Ausbildung und Prüfung erwerben könne. Außerdem sei er in Regensburg als Mitglied von Arbeitsgruppen, die der Universität zuzuordnen seien, auch wissenschaftlich tätig.
13 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten einschließlich der Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor, sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), hat sachlich keinen Erfolg; die Beklagte ist zu Recht unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen und daher die ausstehende Ermessensentscheidung durch die Behörde erst noch getroffen werden muss. Dies ergibt sch aus folgenden Überlegungen:
15 
Die Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bescheidungsklage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil von Schwäbisch Gmünd nach Regensburg verzogen ist und dort eine neue Stelle als Oberarzt angetreten hat, ist allerdings nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen bayerischen Landesrecht grundsätzlich die Stadt Regensburg zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist: Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m.w.N.;wie hier Knack, VwVfG, 2003, Rn 40 zu § 3; a.A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rn 53 zu § 3 m.w.N.). Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich ihre Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a.a.O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung.
16 
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind, so dass es einer - bisher nicht vorliegenden - Ermessensausübung durch die Beklagte bedarf.
17 
Zunächst ist klarzustellen, dass auf den Antrag des Klägers auf Niederlassungserlaubnis in sachlicher Hinsicht das (damals neue) Recht des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Der Antrag ging zwar Anfang Dezember 2004 und damit noch vor dem 1.1.2005 bei der Beklagten ein, er betraf aber nicht im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, sondern war ausdrücklich auf das kurz danach in Kraft tretende AufenthG und die dort nach § 19 AufenthG mögliche Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bezogen. Dementsprechend hat ihn die Beklagte zu Recht einem erst nach dem 1.1.2005 gestellten Antrag nach § 19 AufenthG gleichgestellt.
18 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann in besonderen Fällen einem hochqualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Zu der nicht unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantwortenden Frage, welcher Ausländer als „hochqualifiziert“ nach § 19 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann, nennt § 19 Abs. 2 AufenthG Regelbeispiele, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind, sondern den weiten Begriff hochqualifizierter Personen eingrenzen sollen (siehe dazu BT-Drs. 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 19; siehe auch Hailbronner, AuslR, Rn 1 und 5 zu § 19 und BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 28, unter „www.bmi.bund.de“). Was konkret den Kläger angeht, so ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf die Situation in Regensburg abzustellen; da die Beklagte bisher bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat, geht es hier nicht um die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen wäre (siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 23/94 -; NVwZ-RR 1997, 567 und st. Rspr.).
19 
Der Kläger erfüllt nach der Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind gegeben (1.), und es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger als „Spezialist“ im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einzustufen ist (2.). Mindestens unterfällt er aber der „Auffangregelung“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (3).
20 
1. Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG. Damit ist die Beschäftigung solcher Ausländergruppen generell zustimmungsfrei. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Regelbeispielgruppe kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an: die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich unabhängig von § 3 BeschVO im Fall des Klägers der Aufnahme der Tätigkeit als Oberarzt in Regensburg ausdrücklich zugestimmt. Dem ging ein sowohl im Jahr 2006 bei Antritt der Beschäftigung als auch im Jahr 2007 bei Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 BÄO ein jeweils gesondert durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, in dem sich kein geeigneter deutscher Bewerber für die hier in Betracht kommende Tätigkeit gefunden hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts seien auch ohne staatliche Hilfe gewährleistet; dies bedarf angesichts der Ausbildung des Klägers zum Facharzt im Bundesgebiet, seiner Sprachkenntnisse, seiner kulturellen Einbindung in die Verhältnisse im Bundesgebiet und schließlich seiner Einkommensverhältnisse (im einzelnen siehe dazu unten) keiner näheren Darlegung.
21 
2. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger einem der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG - insbesondere § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - zugeordnet werden kann. Allerdings fällt der Kläger wohl nicht unter § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen). Er war zwar als habilitierter Arzt in der Türkei wissenschaftlich tätig, ist aber nunmehr als Oberarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg (St. Hedwig) nicht als Wissenschaftler eingesetzt und beschäftigt. Seine Tätigkeit wird vielmehr im wesentlichen durch klinischen Einsatz insbesondere im Kreißsaal und im Bereich der Ultraschalldiagnostik geprägt. Soweit der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Teams beteiligt ist, die wissenschaftlich-forschend tätig sind und zu deren Mitgliedern auch Personal der Universität Regensburg gehört, handelt es sich um eine eher untergeordnete Zusatztätigkeit, an die der Gesetzgeber bei Formulierung des Regelbeispiels in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG offensichtlich nicht gedacht hat (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 6 zu § 19 und Ziff. 19.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 22.12.2004). Aus dem gleichen Grund kann der Kläger, der nicht - jedenfalls nicht prägend - in der akademischen Lehre und Forschung tätig ist, auch nicht als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Insbesondere der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters ist auf den akademischen Bereich zugeschnitten, dem der Kläger nicht angehört (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2006 - 17 K 2196/05 -).
22 
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unterfällt. Er kann zwar nicht als „leitender Angestellter“ angesehen werden, da dieser Begriff jedenfalls nach seinem arbeitsrechtlichen Verständnis auch Personalverantwortung voraussetzt, die bei dem Kläger nicht vorliegt (siehe BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -, NZA 2000, 427; LAG Hamm, Beschluss vom 7.7.2006 - 10 TaBV 165/05 -, KH 2006, 1125); sogar die Stellung von Chefärzten als leitende Angestellte ist zweifelhaft (siehe dazu Korthus in KH 2006, 518 m.w.N.). Beim Kläger fehlt für die Annahme der erforderlichen Leitungs- und Personalverantwortungsfunktion trotz der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 11.5.2007, die ihn als „leitenden Oberarzt unseres Perinatalzentrums“ bezeichnet, die entsprechende „Nähe“ zum Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Abs. 3 BetrVG, Korthus a.a.O. und Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 2000, Rn 140 f. zu § 5). Eine entsprechende Leitungsfunktion wäre auch mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht vereinbar; diese Erlaubnis beschränkt seine ärztlichen Befugnisse nach wie vor auf eine „nicht leitende“ Tätigkeit (siehe Erlaubnis vom 12.12.2002 und zuletzt vom 18.6.2007).
23 
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung in der Klinik der Barmherzigen Brüder als Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ und als sog. DEGUM-Berechtigter der Stufe 2 als „Spezialist mit besonderer Berufserfahrung“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist. Der spezialisierte praktische Einsatz des Klägers in der Klinik (und nicht nur seine Qualifikation als solche) wird in seiner Zusatzbezeichnung (spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) und in dem von ihm erworbenen DEGUM-Grad deutlich. Sowohl in Schwäbisch Gmünd als auch in Regensburg hebt sich der Kläger aufgrund dieser sich auf die tägliche ärztliche Praxis auswirkenden Zusatzqualifikationen von anderen Oberärzten der Klinik deutlich ab. Die speziellen Fähigkeiten des Klägers in den genannten Bereichen ergeben sich auch aus seinen Veröffentlichungen und daraus, dass er hinsichtlich der Ultraschalldiagnostik bei renommierten Instituten in Münster und Wien spezielle Erfahrungen gesammelt hat; er ist gerade für Problemfälle der Geburtshilfe (Steißlage, Diabetes, andere Risikofälle) als Spezialist besonders geeignet. Insofern ist bei ihm auch das Merkmal der „besonderen Berufserfahrung“ gegeben. Dem entspricht auch die Ausschreibung der Oberarztstelle durch die Klinik der Barmherzigen Brüder, die auf „langjährige OP-Erfahrung und Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ abgestellt hat. Was die zusätzlich in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte Mindestgehaltsgrenze angeht, so sind nach den vom Kläger vorgelegten Gehaltsunterlagen keine Bedenken zu erheben; das Einkommen des Klägers übersteigt jedenfalls das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, da es im Jahr etwa 86.000,-- EUR beträgt.
24 
3. Selbst wenn man jedoch den Begriff des „Spezialisten“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enger fassen würde, kann dem Kläger gleichwohl tatbestandsmäßig eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt insofern eine Auffangvorschrift dar, für deren Vorliegen es auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht ankommt. Dass der Kläger als (in der Türkei habilitierter) Hochschullehrer und Facharzt mit den genannten Zusatzqualifikationen das allgemeine Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangten hohen Qualifikation erfüllt, bezweifelt der Senat nicht. Für diese Berufsgruppe kann nach der genannten Vorschrift „in besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Merkmal des „besonderen Falles“ bezieht sich nach der gesetzlichen Systematik sowohl auf die allgemeine Erteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch auf die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu auch VG Stuttgart a.a.O.). Wann im einzelnen ein „besonderer Fall“ im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist, mag in der Praxis schwer abzugrenzen sein; jedenfalls reicht eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. etwa § 18 Abs. 4 AufenthG), insbesondere ein akademischer Abschluss, allein noch nicht aus, um eine Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt es allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, § 19 AufenthG nur dort anzuwenden, wo die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet werden kann. Wenn auch in der Entstehungsgeschichte Arbeitsmarktüberlegungen eine Rolle gespielt haben (siehe dazu Bt-Drs. a.a.O.), so ist doch § 19 AufenthG auf alle hochqualifizierten Ausländer anwendbar, an deren Beschäftigung nicht nur ein besonderes wirtschaftliches, sondern auch ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 1 und 4 zu § 19). Da § 19 AufenthG keine gebundene, sondern eine Ermessensvorschrift ist, besteht im Weg der Ermessensausübung genügend Spielraum, den Besonderheiten des Einzelfalls - im vorliegenden Fall insbesondere den Zusammenhängen zwischen der arztrechtlichen Befugnis (und ihrer Dauer) einerseits und der ausländerrechtlich zu erfassenden Aufenthaltsdauer andererseits - gerecht zu werden. Auch dies spricht dafür, das ohnehin schwer einzugrenzende Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falls“ (s. auch Hailbronner a.a.O. Rn 17 zu § 19) nicht zu eng auszulegen. Für eine eher großzügige Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die praktische Handhabung der ausländerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich inzwischen als zu restriktiv empfunden wird (siehe dazu den Bericht der OECD zur Zuwanderung Hochqualifizierter, teilweise wiedergegeben in: Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2007, S. 1). Die Tatsache, dass der Kläger der Regelgruppe des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zumindest sehr nahesteht und dass eine zweimalige Ausschreibung der in Regensburg von ihm betreuten Stelle ohne Erfolg geblieben ist - deutsche Ärzte mit entsprechender Qualifikation standen also nicht zur Verfügung, um die ärztliche Versorgung in dem hier interessierenden Bereich ausreichend sicherzustellen - , rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines besonderen, durch den Kläger gedeckten Bedarfs und damit einer ausreichenden Atypik.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) rechtzeitig eingelegte Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), die den erforderlichen formellen Anforderungen entspricht (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO) und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO rechtzeitig und formal ordnungsgemäß begründet worden ist (§ 124a Abs. 3 Satz 2 und 4 VwGO), hat sachlich keinen Erfolg; die Beklagte ist zu Recht unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verurteilt worden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 AufenthG im Fall des Klägers vorliegen und daher die ausstehende Ermessensentscheidung durch die Behörde erst noch getroffen werden muss. Dies ergibt sch aus folgenden Überlegungen:
15 
Die Beklagte ist hinsichtlich der von dem Kläger erhobenen Bescheidungsklage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, nach wie vor passiv legitimiert. Da der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil von Schwäbisch Gmünd nach Regensburg verzogen ist und dort eine neue Stelle als Oberarzt angetreten hat, ist allerdings nunmehr für ihn nach dem hierfür einschlägigen bayerischen Landesrecht grundsätzlich die Stadt Regensburg zuständig. Diese Körperschaft hat jedoch gegenüber der Beklagten ihre Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 3 der insoweit übereinstimmenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder Baden-Württemberg und Bayern erklärt, und die weitere Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte dient auch unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, dass die Änderung der die behördliche Zuständigkeit begründenden Umstände erst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten ist: Bei einem Verpflichtungsbegehren findet das Verwaltungsverfahren nämlich erst dann seinen Abschluss, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7/04 -, NVwZ 1995, 1131 m.w.N.;wie hier Knack, VwVfG, 2003, Rn 40 zu § 3; a.A. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rn 53 zu § 3 m.w.N.). Die Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte nach der genannten Vorschrift bedeutet, dass sich ihre Zuständigkeit für den Kläger bis zur endgültigen, unanfechtbaren Entscheidung gewissermaßen „verlängert“, so dass sie auch jetzt noch zu einer den Kläger betreffenden erneuten Sachentscheidung verpflichtet werden kann (s. BVerwG, a.a.O.). Da die entsprechenden länderrechtlichen Regelungen sachlich identisch sind und insofern einem auch in § 3 Abs. 3 BVwVfG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechen, ist die Tatsache, dass es sich hier um einen länderübergreifenden Zuständigkeitswechsel handelt, für die zuständigkeitsverlängernde Wirkung der Zustimmungserklärung ohne rechtliche Bedeutung.
16 
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind, so dass es einer - bisher nicht vorliegenden - Ermessensausübung durch die Beklagte bedarf.
17 
Zunächst ist klarzustellen, dass auf den Antrag des Klägers auf Niederlassungserlaubnis in sachlicher Hinsicht das (damals neue) Recht des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden ist. Der Antrag ging zwar Anfang Dezember 2004 und damit noch vor dem 1.1.2005 bei der Beklagten ein, er betraf aber nicht im Sinn des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht, sondern war ausdrücklich auf das kurz danach in Kraft tretende AufenthG und die dort nach § 19 AufenthG mögliche Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte bezogen. Dementsprechend hat ihn die Beklagte zu Recht einem erst nach dem 1.1.2005 gestellten Antrag nach § 19 AufenthG gleichgestellt.
18 
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann in besonderen Fällen einem hochqualifizierten Ausländer eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann, und wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind. Zu der nicht unmittelbar nach dem Gesetzeswortlaut zu beantwortenden Frage, welcher Ausländer als „hochqualifiziert“ nach § 19 Abs. 1 AufenthG angesehen werden kann, nennt § 19 Abs. 2 AufenthG Regelbeispiele, die allerdings nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen sind, sondern den weiten Begriff hochqualifizierter Personen eingrenzen sollen (siehe dazu BT-Drs. 15/420, abgedruckt bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, zu § 19; siehe auch Hailbronner, AuslR, Rn 1 und 5 zu § 19 und BMI, Bericht zur Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes, Juli 2006, S. 28, unter „www.bmi.bund.de“). Was konkret den Kläger angeht, so ist bei der Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und damit auf die Situation in Regensburg abzustellen; da die Beklagte bisher bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint hat, geht es hier nicht um die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen wäre (siehe dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997 - 1 C 23/94 -; NVwZ-RR 1997, 567 und st. Rspr.).
19 
Der Kläger erfüllt nach der Auffassung des Senats zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 AufenthG sind gegeben (1.), und es spricht bereits viel dafür, dass der Kläger als „Spezialist“ im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG einzustufen ist (2.). Mindestens unterfällt er aber der „Auffangregelung“ des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (3).
20 
1. Was die Frage der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit angeht, so bestimmt § 1 der hier anzuwendenden Beschäftigungsverfahrensverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934), dass für die Ausübung von Beschäftigungen nach § 3 der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2937) eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich ist; die damit in Bezug genommene Regelung des § 3 BeschV betrifft Hochqualifizierte der Regelbeispielgruppe nach § 19 Abs. 2 AufenthG. Damit ist die Beschäftigung solcher Ausländergruppen generell zustimmungsfrei. Auf die Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Regelbeispielgruppe kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an: die Bundesagentur für Arbeit hat nämlich unabhängig von § 3 BeschVO im Fall des Klägers der Aufnahme der Tätigkeit als Oberarzt in Regensburg ausdrücklich zugestimmt. Dem ging ein sowohl im Jahr 2006 bei Antritt der Beschäftigung als auch im Jahr 2007 bei Verlängerung der Erlaubnis nach § 10 BÄO ein jeweils gesondert durchgeführtes Ausschreibungsverfahren voraus, in dem sich kein geeigneter deutscher Bewerber für die hier in Betracht kommende Tätigkeit gefunden hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Annahme gerechtfertigt ist, die Integration des Klägers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts seien auch ohne staatliche Hilfe gewährleistet; dies bedarf angesichts der Ausbildung des Klägers zum Facharzt im Bundesgebiet, seiner Sprachkenntnisse, seiner kulturellen Einbindung in die Verhältnisse im Bundesgebiet und schließlich seiner Einkommensverhältnisse (im einzelnen siehe dazu unten) keiner näheren Darlegung.
21 
2. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger einem der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG - insbesondere § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - zugeordnet werden kann. Allerdings fällt der Kläger wohl nicht unter § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen). Er war zwar als habilitierter Arzt in der Türkei wissenschaftlich tätig, ist aber nunmehr als Oberarzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Regensburg (St. Hedwig) nicht als Wissenschaftler eingesetzt und beschäftigt. Seine Tätigkeit wird vielmehr im wesentlichen durch klinischen Einsatz insbesondere im Kreißsaal und im Bereich der Ultraschalldiagnostik geprägt. Soweit der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, an Teams beteiligt ist, die wissenschaftlich-forschend tätig sind und zu deren Mitgliedern auch Personal der Universität Regensburg gehört, handelt es sich um eine eher untergeordnete Zusatztätigkeit, an die der Gesetzgeber bei Formulierung des Regelbeispiels in § 19 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG offensichtlich nicht gedacht hat (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 6 zu § 19 und Ziff. 19.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG, Stand 22.12.2004). Aus dem gleichen Grund kann der Kläger, der nicht - jedenfalls nicht prägend - in der akademischen Lehre und Forschung tätig ist, auch nicht als Lehrperson oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in herausgehobener Funktion (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) angesehen werden. Insbesondere der Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters ist auf den akademischen Bereich zugeschnitten, dem der Kläger nicht angehört (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2006 - 17 K 2196/05 -).
22 
Es spricht jedoch viel dafür, dass der Kläger dem Regelbeispiel des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG unterfällt. Er kann zwar nicht als „leitender Angestellter“ angesehen werden, da dieser Begriff jedenfalls nach seinem arbeitsrechtlichen Verständnis auch Personalverantwortung voraussetzt, die bei dem Kläger nicht vorliegt (siehe BAG, Urteil vom 18.11.1999 - 2 AZR 903/98 -, NZA 2000, 427; LAG Hamm, Beschluss vom 7.7.2006 - 10 TaBV 165/05 -, KH 2006, 1125); sogar die Stellung von Chefärzten als leitende Angestellte ist zweifelhaft (siehe dazu Korthus in KH 2006, 518 m.w.N.). Beim Kläger fehlt für die Annahme der erforderlichen Leitungs- und Personalverantwortungsfunktion trotz der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder vom 11.5.2007, die ihn als „leitenden Oberarzt unseres Perinatalzentrums“ bezeichnet, die entsprechende „Nähe“ zum Arbeitgeber (siehe dazu § 5 Abs. 3 BetrVG, Korthus a.a.O. und Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 2000, Rn 140 f. zu § 5). Eine entsprechende Leitungsfunktion wäre auch mit der dem Kläger erteilten Erlaubnis nach § 10 BÄO nicht vereinbar; diese Erlaubnis beschränkt seine ärztlichen Befugnisse nach wie vor auf eine „nicht leitende“ Tätigkeit (siehe Erlaubnis vom 12.12.2002 und zuletzt vom 18.6.2007).
23 
Allerdings spricht viel dafür, dass der Kläger in seiner jetzigen Stellung in der Klinik der Barmherzigen Brüder als Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ und als sog. DEGUM-Berechtigter der Stufe 2 als „Spezialist mit besonderer Berufserfahrung“ im Sinn von § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG anzusehen ist. Der spezialisierte praktische Einsatz des Klägers in der Klinik (und nicht nur seine Qualifikation als solche) wird in seiner Zusatzbezeichnung (spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin) und in dem von ihm erworbenen DEGUM-Grad deutlich. Sowohl in Schwäbisch Gmünd als auch in Regensburg hebt sich der Kläger aufgrund dieser sich auf die tägliche ärztliche Praxis auswirkenden Zusatzqualifikationen von anderen Oberärzten der Klinik deutlich ab. Die speziellen Fähigkeiten des Klägers in den genannten Bereichen ergeben sich auch aus seinen Veröffentlichungen und daraus, dass er hinsichtlich der Ultraschalldiagnostik bei renommierten Instituten in Münster und Wien spezielle Erfahrungen gesammelt hat; er ist gerade für Problemfälle der Geburtshilfe (Steißlage, Diabetes, andere Risikofälle) als Spezialist besonders geeignet. Insofern ist bei ihm auch das Merkmal der „besonderen Berufserfahrung“ gegeben. Dem entspricht auch die Ausschreibung der Oberarztstelle durch die Klinik der Barmherzigen Brüder, die auf „langjährige OP-Erfahrung und Weiterbildung in spezieller Geburtshilfe und Perinatalmedizin“ abgestellt hat. Was die zusätzlich in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geforderte Mindestgehaltsgrenze angeht, so sind nach den vom Kläger vorgelegten Gehaltsunterlagen keine Bedenken zu erheben; das Einkommen des Klägers übersteigt jedenfalls das Doppelte der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, da es im Jahr etwa 86.000,-- EUR beträgt.
24 
3. Selbst wenn man jedoch den Begriff des „Spezialisten“ nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG enger fassen würde, kann dem Kläger gleichwohl tatbestandsmäßig eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden; § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt insofern eine Auffangvorschrift dar, für deren Vorliegen es auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG nicht ankommt. Dass der Kläger als (in der Türkei habilitierter) Hochschullehrer und Facharzt mit den genannten Zusatzqualifikationen das allgemeine Merkmal der in § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlangten hohen Qualifikation erfüllt, bezweifelt der Senat nicht. Für diese Berufsgruppe kann nach der genannten Vorschrift „in besonderen Fällen“ eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Das Merkmal des „besonderen Falles“ bezieht sich nach der gesetzlichen Systematik sowohl auf die allgemeine Erteilungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch auf die Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 AufenthG (siehe dazu auch VG Stuttgart a.a.O.). Wann im einzelnen ein „besonderer Fall“ im Sinn von § 19 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben ist, mag in der Praxis schwer abzugrenzen sein; jedenfalls reicht eine qualifizierte Berufsausbildung (vgl. etwa § 18 Abs. 4 AufenthG), insbesondere ein akademischer Abschluss, allein noch nicht aus, um eine Niederlassungserlaubnis zu rechtfertigen. Die Gesetzesbegründung rechtfertigt es allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, § 19 AufenthG nur dort anzuwenden, wo die Schaffung von Arbeitsplätzen erwartet werden kann. Wenn auch in der Entstehungsgeschichte Arbeitsmarktüberlegungen eine Rolle gespielt haben (siehe dazu Bt-Drs. a.a.O.), so ist doch § 19 AufenthG auf alle hochqualifizierten Ausländer anwendbar, an deren Beschäftigung nicht nur ein besonderes wirtschaftliches, sondern auch ein besonderes gesellschaftliches Interesse besteht (siehe dazu auch Hailbronner a.a.O. Rn 1 und 4 zu § 19). Da § 19 AufenthG keine gebundene, sondern eine Ermessensvorschrift ist, besteht im Weg der Ermessensausübung genügend Spielraum, den Besonderheiten des Einzelfalls - im vorliegenden Fall insbesondere den Zusammenhängen zwischen der arztrechtlichen Befugnis (und ihrer Dauer) einerseits und der ausländerrechtlich zu erfassenden Aufenthaltsdauer andererseits - gerecht zu werden. Auch dies spricht dafür, das ohnehin schwer einzugrenzende Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falls“ (s. auch Hailbronner a.a.O. Rn 17 zu § 19) nicht zu eng auszulegen. Für eine eher großzügige Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass die praktische Handhabung der ausländerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich inzwischen als zu restriktiv empfunden wird (siehe dazu den Bericht der OECD zur Zuwanderung Hochqualifizierter, teilweise wiedergegeben in: Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2007, S. 1). Die Tatsache, dass der Kläger der Regelgruppe des § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zumindest sehr nahesteht und dass eine zweimalige Ausschreibung der in Regensburg von ihm betreuten Stelle ohne Erfolg geblieben ist - deutsche Ärzte mit entsprechender Qualifikation standen also nicht zur Verfügung, um die ärztliche Versorgung in dem hier interessierenden Bereich ausreichend sicherzustellen - , rechtfertigt jedenfalls die Annahme eines besonderen, durch den Kläger gedeckten Bedarfs und damit einer ausreichenden Atypik.
25 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
26 
Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
27 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.